Zivilprozessordnung - ZPO | § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
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published on 29.01.2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2012 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläge
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