Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 5 Abtretung

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 5 Abtretung
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Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

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(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, a
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published on 29.01.2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2012 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläge
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