Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 13. Aug. 2014 - 1 U 71/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2014:0813.1U71.12.0A
published on 13/08/2014 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 13. Aug. 2014 - 1 U 71/12
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I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2012 teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.471,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.175,57 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der ... verlangt im Namen der Klägerin von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

2

Im Januar 2011 verunfallte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelschlepper auf der B ... bei ... in Höhe von Kilometer 351500. Im Bereich der Unfallstelle war das Erdreich im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m sowie im Randbereich auf einer Länge von 132 m durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff - gemäß Angabe der Feuerwehr ca. 300 l - verunreinigt. Um die BAB wieder gefahrlos befahren zu können, musste die Verunreinigung beseitigt werden. Die Unfallstelle wurde durch den Einsatzleiter der mit den Maßnahmen beauftragten Fachfirma noch während der Bergungsarbeiten vorbesichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen mit der Autobahnmeisterei abgesprochen. Sodann wurde die Unfallstelle mit einem Ölschadengerätefahrzeug, einer Spezialreinigungs-/Kehrmaschine STV 40, einer Spezialreinigungsmaschine CA 75, einem Mobilbagger, zwei Transportfahrzeugen, einem Hängerzug sowie einem Sattelschlepper angefahren. Um die Aushubarbeiten hinsichtlich des verunreinigten Erdreiches vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen, die abgebaute Leitplanke mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde auf einer Länge von 6 m gelöst und schräg im Boden verankert. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit der Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mittels Kehrmaschine aufgenommen. Das angelieferte Füllmaterial wurde im Aushubbereich verfüllt und durch eine Rüttelplatte verdichtet. Die Fahrbahn wurde auf beiden Fahrspuren und auf dem Standstreifen mehrmals nass gereinigt.

3

Die Klägerin beziffert den aufgrund vorstehender Maßnahmen entstandenen Schaden wie folgt:

4

1. Rechnung Firma … vom 04.02.2011

36.832,73 €

2. Rechnung Firma … vom 13.05.2011

1.756,70 €

3. Rechnung Firma … vom 13.05.2011

6.614,47 €

4. Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011

17.448,45 €

5. Personalkosten Betriebsdienst Straßenmeisterei    

3.402,46 €

6. Kosten für Fahrzeuge und Geräteeinsatz

3.105,36 €

7. Unkostenpauschale

       15,00 €

Gesamt:

69.175,57 €

5

Nach Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.175,57 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2011 verlangt. Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hat, sie die von ihr an die beauftragten Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge mit Blick auf § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr ersetzt verlangen kann, der Stundenlohn für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter der (Straßenwärter) zutreffend ermittelt wurde, bei den Kosten für die Erneuerung der Leitplanken ein Abzug aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen ist und die ausgebauten Leitplanken noch einen Schrottwert haben sowie darüber, ob eine Nassreinigung des Seitenstreifens erforderlich und das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Geräte vor Ort für die gesamte in Rechnung gestellte Dauer erforderlich war.

6

Wegen des weiteren Sachverhalts des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer vor dem Landgericht gestellter Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge aus §§ 683 Abs. 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Klägerin stehe ein direkter Anspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Die Klägerin sei „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift; eine einschränkende Auslegung sei nicht geboten.

8

Die Klägerin habe die Zusammensetzung des geltend gemachten Stundenlohns für den Einsatz ihrer Mitarbeiter in ihrer Anlage K8 im Einzelnen dargelegt. Die Zusammensetzung der Beträge habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das Vorbringen der Beklagten zu den Standzeiten sei ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Schutzplanken sei ein Abzug „neu für alt“ nicht zu machen, da für den Geschädigten hierdurch keine messbare Vermögensmehrung eingetreten sei. Auch die Kosten für die Nassreinigung des Seitenstreifens, der ebenfalls Bestandteil der Fahrbahn sei, seien erforderlich gewesen und daher von der Beklagten zu erstatten.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

10

Gegen dieses ihr am 05.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und trägt vor, durch eine unzulässige Ausdehnung des § 115 VVG sei das Landgericht rechtswidrig zu einem Direktanspruch der Klägerin gegen die beklagte Versicherung gelangt. Die Klägerin gehöre nicht zu dem nach § 115 VVG privilegierten Personenkreis, da sie als Eigentümerin von Straßeneinrichtungen nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehme. Im Übrigen gehe es der Klägerin nicht um den Ersatz eines Schadens, sondern um den Ersatz von Aufwendungen, der ohnehin nicht unter die nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht falle.

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Die vom Erstrichter zitierte BGH-Entscheidung vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04 -, wonach die klagende Bundesrepublik als Straßeneigentümerin auch die Mehrwertsteuer verlangen könne, obwohl sie als Staat die Vorteile aus der Mehrwertsteuererhebung ziehe, sei nicht überzeugend. Gegen die Rechtsauffassung gebe es zwischenzeitlich neue Argumente, die der BGH nicht berücksichtigt habe. Verunreinigungen seien grundsätzlich vom Verursacher selbst zu beseitigen. Die Klägerin hätte einen Fremdauftrag nur im Namen und für Rechnung des hier vorsteuerabzugsberechtigten Verursachers vergeben dürfen. Die Geltendmachung der Mehrwertsteuer stelle eine unzulässige Finanzbeschaffung zugunsten des Staates dar, die § 19 Abs. 3 der 2. AVVFStr widerspreche. Durch diese im Bundesanzeiger veröffentlichte Verwaltungsvorschrift habe sich der Staat gebunden. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung dürfe der Bund, der genau vorgebe, wie ein Schaden zu berechnen sei, nicht durch die ausführenden Länder mehr fordern. Die Verwaltungspraxis dürfe hiervon nicht zum Nachteil des Bürgers abweichen.

12

Auch der von der Klägerin mit einem Stundensatz von 46,45 € abgerechnete Einsatz der Straßenwärter sei unzulässig. Ausgehend von diesem Stundensatz müsse ein Straßenwärter die Verwaltung im Monat 7.896,50 € kosten (bei angenommenen 170 Arbeitsstunden im Monat). Dieser Betrag sei völlig unrealistisch und könne nicht zugrunde gelegt werden.

13

Des Weiteren habe der Erstrichter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO verkannt, wonach der Seitenstreifen nicht Teil der Fahrbahn sei. Da auf dem Seitenstreifen kein Fahrbahnverkehr stattfinde, sei hier auch eine Nassreinigung nicht erforderlich gewesen.

14

Das Landgericht verkenne zudem, dass beim Ersatz der Leitplanken der Grundsatz „neu für alt“ gelte, da auch Leitplanken eine bestimmte Lebensdauer hätten. Außerdem habe der Erstrichter nicht beachtet, dass die alten Leitplanken noch einen Restwert gehabt hätten. Es handelte sich dabei um Metallteile, die zumindest einen Schrottwert hätten. Dieser belaufe sich hier auf mindestens 905,20 €, der von der Klageforderung abzuziehen sei. Die in der Rechnung der Firma ...vom 04.02.2011 aufgeführten Standzeiten der zum Einsatz gebrachten Spezialfahrzeuge und Geräte seien nicht erstattungsfähig, da ein professionell organisiertes Unternehmen für einen reibungslosen Betrieb zu sorgen habe und Standzeiten zu vermeiden habe. Fahrzeuge, Personal und Geräte seien erst dann herbeizuschaffen, wenn sie auch tatsächlich benötigt würden.

15

Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) - 6 O 472/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,

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hilfsweise,

18

das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, bezüglich der Lohnkosten für Straßenwärter seien nicht nur die reinen Lohnkosten, sondern auch andere Kostenpositionen - wie geschehen - zu berücksichtigen. Die in der Rechnung des Fa. ...aufgeführten Standzeiten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es läge insoweit keine Fehldisposition des Unternehmens vor. Was den von der Beklagtenseite angesprochenen Schrottwert angehe, so könne der Klägerin kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da ein Vorteilsausgleich hinsichtlich des Schrottwerts dadurch erfolgt sei, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis habe zahlen müssen.

22

Die Nassreinigung des ebenfalls verschmutzten Seitenstreifens sei ebenfalls erforderlich gewesen. Ansonsten habe die Gefahr bestanden, dass die Verschmutzung auf die Fahrbahn getragen werde.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache lediglich in Höhe von insgesamt 1.703,79 € nebst Zinsen begründet. Dies betrifft die Positionen „Abrechnung der Kosten für Straßenwärter“, die um diesen Betrag zu reduzieren war. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt:

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG bzw. 670, 677, 683 BGB i.V.m. § 115 VVG einen Direktanspruch auf restlichen Schadenersatz - bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 37.526,86 €. Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden BAB ... durch das ausgelaufene Motoröl und den ausgelaufenen Dieselkraftstoff steht ihr als Geschädigte ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nicht nur nach §§ 670, 677, 683 BGB, sondern auch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche somit auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, R+S 2014, 40; BGH Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 43/11, R+S 2012, 511; Beschluss vom 20.10.2009 - VI ZR 239/08, R+S 2010, 170 sowie BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05, R+S 2007, 94 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach Straßen-, bzw. Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen sein sollen (Schwab in Heim/Kreuter/Schwab, AKV-Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; derselbe DAR 2011, 610, 611) überzeugt nicht. Die Klägerin ist „Dritte“ im Sinne des § 115 VVG. Der Staat als Geschädigter ist aus dem Anwendungsbereich dieser Norm vom Gesetzgeber schon dem Wortlaut nach nicht ausgenommen worden. Für eine teleologische Reduktion, wie sie die Beklagte anstrebt, besteht keine Veranlassung. Die Annahme, dass dem Direktanspruch die fehlende Schutzwürdigkeit des Bundes entgegenstehe, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und ist auch angesichts des Erfordernisses der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verfehlt. Dass der Geschädigte selbst aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben muss, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Aus dem Umstand, dass die Klägerin gemäß § 2 PflVG nicht pflichtversichert ist, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sie nicht dem Schutzbereich des § 115 VVG unterfiele. Gerade der Umstand, dass die Beklagte in § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen wurde, bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eine vergleichbare Ausnahme in § 115 VVG aber nicht geregelt wurde, spricht dafür, dass die Klägerin in den Schutzbereich des § 115 VVG bewusst einbezogen sein soll (vgl. insoweit auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2013 - 1 O 75/12). Auch aus § 12 PflVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift betrifft die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, sagt aber nichts aus über den Anwendungsbereich des § 115 VVG. In der Annahme eines Direktanspruches nach § 115 VVG für die Klägerin eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 1 Satz 5 PflVG zu sehen, ist verfehlt und berücksichtigt in keiner Weise, dass § 12 PflVG einen ganz anderen Entstehungshintergrund und Zweck hat als § 115 VVG. Den Ausführungen der Beklagten bezüglich einer Verletzung von Art. 3, 12 und 14 GG folgt der Senat ebenfalls nicht.

26

2.a) Der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Umsatzsteuerbetrag zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden gehört. Danach umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigter die Bundesrepublik Deutschland ist. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468 f. entschieden und in seiner aktuellen Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 erneut bekräftigt. Die gegenteilige Ansicht von Borchert/Schwab, DAR 2014, 75 überzeugt nicht. Dass dem Bund jedenfalls ein Teil des Umsatzsteuerauskommens wieder zufließt, ist unerheblich; die Grundsätze der Vorteilsausgleichung greifen hier nicht ein, da es an einem inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil fehlt. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich im Bereich des Steueraufkommens, das der Bundesrepublik Deutschland aber nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH a.a.O.).

27

b) Auch § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr an Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuer nicht entgegen. Diese Bestimmung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf können sich die Beklagten aber nicht berufen. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage (wie hier OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012 - I-VI 90/12; anderer Auffassung OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 7 U 792/13, jeweils zitiert nach juris) hat der BGH in seinem Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 nunmehr abschließend entschieden und die Rechtsauffassung des OLG Hamm bestätigt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es sich bei der genannten Vorschrift nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die über die ihr innewohnende interne Bindung hinaus gegenüber dem Bürger keine Außenwirkung entfaltet, es sei denn, es liege eine sog. Selbstbindung der Verwaltung vor (BGH, Urteil vom 18. März 2014, VI ZR 10/13 a.a.O. m.w.N.). Für die Annahme einer derartigen Selbstbindung der Verwaltung wäre aber eine tatsächliche ständige Übung erforderlich, nach der Regelung des § 19 Abs. 3 2. AVVFStr zu verfahren. Die Beklagte trägt aber bereits nicht vor, dass die von ihr genannte Verwaltungsvorschrift in regelmäßiger Verwaltungspraxis umgesetzt werde mit der Folge einer Bindung der Behörde. Die Klägerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Tatsächlich scheinen die Länder die über 56 Jahre alte Verwaltungsvorschrift nicht anzuwenden (so selbst Schwab, VersR 2012, 1229). Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, eine Selbstbindung sei infolge der Veröffentlichung der Vorschrift im Verkehrsblatt und im Bundesanzeiger eingetreten. Die Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung alleine begründet aber keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 90/12, zitiert nach juris). Allein durch die Veröffentlichung wird eine Verwaltungsvorschrift nicht zu einer nach außen wirkenden Rechtsquelle; erforderlich ist stets, dass sie in regelmäßiger Verwaltungspraxis auch umgesetzt worden ist und sich die Behörde so wegen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) selbst bindet, was hier gerade nicht festgestellt werden kann. Bei § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr handelt es sich auch nicht um eine sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die ausnahmsweise eine auch für die Gerichte verbindliche normkonkretisierende Wirkung hat wie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - überzeugend darlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

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c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefallene Umsatzsteuer sei deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht Unternehmern zu. Das Argument der Beklagten, die Klägerin sei als Unternehmerin anzusehen, da sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut gestatte, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 ausführlich erörtert, ein Vorsteuerabzugsrecht indessen verneint. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Klägerin, wenn sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich- rechtlicher Grundlage handelt und die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des BGH in dem angeführten Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, die Instandsetzungsaufträge nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der - vorsteuerabzugsfähigen - Halterin des verunfallten Sattelschleppers zu erteilen. Dies widerspräche der in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung. Die in § 249 Abs. 2 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen. Dazu gehört das Recht des Geschädigten, mit dem von ihm ausgewählten Werkunternehmer hinsichtlich der Reparatur ausschließlich selbst und ohne Zwischenschaltung des Schädigers in vertragliche Beziehungen treten zu dürfen. Die privatrechtliche Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB dient nicht den Interessen des Schädigers und es besteht nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH auch kein Anlass, dies im Falle der Schädigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anders zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, VI ZR 10/13).

30

3. Nicht mit Erfolg beruft sich die Beklagte zudem darauf, die in der Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 (Bl. 7 ff. d. A.) ausgewiesenen Standzeiten der zum Einsatz gekommenen Maschinen und Fahrzeuge seien ebenso wie eine Nassreinigung des Seitenstreifens nicht erforderlich gewesen. Insoweit gilt:

31

a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht von vornherein auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss also nicht zugunsten des Schädigers sparen. Vielmehr ist der Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung geboten, d. h. es sind die Kosten erstattungsfähig, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als wirtschaftlich am Vernünftigsten darstellt, um den früheren Zustand wiederherzustellen. Der BGH hat in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15.10.2013, VI ZR 471/12 bezüglich der Frage, was zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einer durch ausgelaufenes Öl verunreinigten Straße erforderlich ist, ausdrücklich betont, dass den zuständigen Bediensteten, die die als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen haben, ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens vorlegt (vgl. BGH aaO). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes:

32

Weder die Wahl des Nassreinigungsverfahrens auch für den Standstreifen noch das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Maschinen für die abgerechnete Zeit erscheint ersichtlich überzogen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

33

Die BAB ... war durch den Unfall derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt bzw. ganz verhindert war, so dass die zuständige Behörde gehalten war, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Der zuständige Mitarbeiter der Autobahnmeisterei ... hat in nicht zu beanstandender Weise zusammen mit dem Inhaber des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Fachunternehmens noch während der laufenden Bergungsarbeiten der Feuerwehr die Unfallstelle besichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen abgesprochen. Aufgrund des Unfallgeschehens war es durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff (ca. 300 l) zu einer Verunreinigung des Erdreiches gekommen, welches im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m und im Randbereich auf einer Länge von 132 m abgetragen werden musste. Das kontaminierte Erdreich wurde ausgehoben und in Mulden abtransportiert; das angelieferte Füllmaterial im Aushubbereich verfüllt und mittels einer Rüttelplatte verdichtet. Um die Aushubarbeiten vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von ca. 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen. Die abgebaute Leitplanke wurde mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde aus einer Höhe von ca. 6 m gelöst und schräg im Boden versenkt. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit einer Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mit einer Kehrmaschine beseitigt. Außerdem hielt man es für erforderlich auf beiden Fahrstreifen sowie auf den Standstreifen die dadurch entstandenen Verschmutzungen mittels einer Spezialreinigungsmaschine mehrmals nass abzureinigen. Der Sachverständige ... weist zu Recht darauf hin, dass obwohl die Intensität der tatsächlichen Verschmutzung nicht beweiskräftig dokumentiert ist, es sich im Hinblick auf die ausgelaufene Menge an Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten doch unbestreitbar um einen umfangreichen Schadensfall mit erheblichen Verunreinigungen im Bereich der Fahrbahn und des Erdreichs handelte, wobei letztlich auch während der Bergungs- und Erdaushubarbeiten weitere Verunreinigungen entstanden sind. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem solchen Schadensfall weder die Dauer der Räumung der Unfallstelle noch der Umfang der erforderlichen Räumungs- und Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde von vornherein zuverlässig beurteilen ließ. Der Sachverständige ... weist ferner darauf hin, dass sich bei einem derartigen Schadensfall im Rahmen der Bergungs- und Reinigungsarbeiten immer auch unerwartete Probleme ergeben können, die ein sofortiges Handeln, verbunden mit dem Einsatz der Fahrzeuge erfordern könnten. Insofern hätte bei vorausschauender Betrachtung ein Verzicht auf diese Spezialfahrzeuge während der Bergungs- und Reinigungsarbeiten mit Problemen behaftet gewesen sein können. Die gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ... vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch und es besteht auch kein Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme. Der Sachverständige ... hat versichert, im Rahmen seiner langjährigen gutachterlichen Tätigkeit auch Unfälle bearbeitet zu haben, bei denen wie hier umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgetreten seien und sich im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit auch Erkenntnisse darüber verschafft zu haben, in welcher Art und Weise Bergungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich seien. Zur Beantwortung der hier konkret gestellten Beweisfragen war auch weder ein besonderes chemisches Fachwissen erforderlich noch bauphysikalische Fachkenntnisse. Der Einsatz der abgerechneten Geräte und Fahrzeuge an sich ist nicht im Streit, sondern nur deren Dauer und die Frage, ob sie so lange wir abgerechnet vor Ort vorgehalten werden durften. Die weiter im Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2014 aufgeführten Mängel des Gutachtens (zu pauschale Beantwortung der Beweisfragen ohne konkrete fundierte Fakten, Erkenntnisse und Angaben zum Schadensumfang) liegen darin begründet, dass - worauf der Sachverständige auch hingewiesen hat - ihm derartige Informationen als verlässliche Grundlage einer detaillierten Beantwortung der Beweisfragen fehlten. Es wurden weder Fotos vorgelegt, die den Schadensumfang dokumentieren, noch konnte der Sachverständige auf die polizeiliche Unfallakte zurückgreifen, die bereits vernichtet ist. Aus diesem Grund war es ihm nur möglich, die vorgelegte Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 hinsichtlich der streitigen Positionen anhand der Aktenlage auf ihre Plausibilität zu überprüfen, was im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH vom 15.10.2013 durchaus aussagekräftig ist.

34

Auch wenn es bei rückwirkender Betrachtung kostengünstiger gewesen wäre, die Maschinen zwischenzeitlich wegzubringen und eventuell bei Bedarf wieder an die Unfallstelle zu holen, würde dies nicht zwingend ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gewählten Maßnahmen aus vorausschauender Sicht völlig unvernünftig gewesen wären und ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass und dem zu erwartenden Schadensbeseitigungsaufwand gestanden hätten, was nach den Ausführungen ... aber nicht angenommen werden kann. Auch das vorgelegte Privatgutachten ... vom 05.05.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO verspätetes Vorbringen. Den Parteien war sowohl nach Vorlage des Hauptgutachtens des Sachverständigen ... als auch nach dessen schriftlichem Ergänzungsgutachten jeweils eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, um Einwendungen und Ergänzungsfragen zu den schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Privatgutachten ... wurde aber nicht innerhalb der - mehrfach verlängerten - Fristen vorgelegt, sondern erst mit Schriftsatz vom 14.05.2014, wobei Entschuldigungsgründe hierfür nicht vorgebracht wurden. Eine Zulassung der Einwendungen würde auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dem Privatgutachter ... lagen offensichtlich Unterlagen (insbesondere Bildmaterial) vor, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten sind. Das Privatgutachten hätte deshalb dem gerichtlich bestellten Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme erst nach Offenlegung dieser Grundlagen durch die Beklagte und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu für die Gegenseite zugeleitet werden können.

35

b) Auch die Wahl des Nassreinigungsverfahrens für den Seitenstreifen war aus vorausschauender Sicht nicht unvernünftig. Zwar trifft es zu, dass der Seitenstreifen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist. Er ist aber Bestandteil des Straßenkörpers. Der Standstreifen der Autobahn hat auch die Funktion, ein Ausweichen bei Hindernissen zu ermöglichen und kann unter Umständen auch für die Verkehrsführung bei Baustellen benutzt werden oder als Fahrgasse bei Unfällen. Liegengebliebene oder verunfallte Fahrzeuge können im Notfall hierauf ausweichen. Durch die Reinigung ist der Gefahr vorzubeugen, dass Öl- bzw. Dieselrückstände vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn gelangen.

36

4. Indessen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter (Straßenwärter) geltend gemachte Stundensatz von 46,45 € überhöht ist. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit anfallenden Kosten grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt/Gründeberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rdnr. 67). Die Kalkulation der Klägerin (Bl. 79 d. A.) gibt in dem geltend gemachten Stundensatz von 46,45 € aber nicht den objektiven Wert der Arbeitsleistung wieder. Zu diesem Stundensatz gelangt die Klägerin, indem sie die aufgelisteten Gesamtpersonalausgaben auf die "produktiven Stunden" bezieht und zu dem so ermittelten durchschnittlichen Stundenlohn einen Zuschlag von 50 % nach der 2.AVVFStr macht. Insofern ist schon nicht klar, was die Klägerin unter dem Begriff der produktiven Stunden versteht. Die Personalkosten fallen aber nicht nur für die produktiven Stunden an, sondern für alle Beschäftigungsstunden. Legt man aber die Gesamtstundenzahl zugrunde, kommt man nach der ansonsten nicht differenziert angegriffenen Kalkulation der Klägerin auf einen Stundenlohn von 23,19 €. Dies ergibt bei den in erster Instanz nicht bestrittenen 73,25 Einsatzstunden ein Betrag von 1.698,67 €. Ein höherer Betrag ist jedenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, worauf der Senat die Klägerin auch hingewiesen hat. Soweit die Klägerin einen Zuschlag gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AVVFStr in Höhe von 50 % macht, ist dies nicht gerechtfertigt. Nach § 19 Abs. 2 der 2. AVVFStr kann ein 50 %iger Aufschlag nur auf den Tariflohn in Rechnung gestellt werden. Davon geht die Klägerin aber gerade nicht aus. Zu in etwa demselben Ergebnis gelangt man, wenn man unter Zugrundelegung eines tariflichen Stundenlohns eines Straßenwärters von 15,60 € - wie von Beklagtenseite unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des LAG Rh.-Pf. vom 13.02.2014 Beck-RS 2014, 68071 beck-online vorgetragen - einen 50%igen Zuschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 2,2. AVVFStr macht.

37

5. Hinsichtlich der Erneuerung der beschädigten Leitplanken hat der Erstrichter zu Recht einen Abzug neu für alt abgelehnt. Ein auszugleichender Vorteil entsteht nämlich dann nicht, wenn - wie hier - nur Teile einer beschädigten Sache erneuert werden, die erneuerbaren Teile keine längere Lebensdauer besitzen als die Sache selbst und nicht für sich allein verwendet werden können (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2012, 1 S 75/12; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, zitiert nach juris). Eine messbare Vermögensmehrung der Klägerin ist hier durch den Austausch eines Teils der Leitplanken nicht eingetreten, da weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken an sich dadurch gestiegen sind. Leitplanken werden auch nicht turnusmäßig ausgewechselt.

38

Auch ein Abzug wegen des Schrottwerts der ausgebauten Leitplanken kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage des Schutzplankenreparaturvertrages mit der Fa. … (Bl. 316 ff d.A.) belegt, dass der Auftragnehmer den anfallenden Schutzplankenschrott in Eigenregie verwerten darf und ein entsprechender Vorteilsausgleich dadurch erfolgt, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis zahlen muss. Der vorgelegte Schutzplankenreparaturvertrag lag auch der im vorliegenden Verfahren erfolgten Beauftragung zugrunde, da das Auftragsdatum der Rechnung der Fa. … (Bl. 13 d.A.) identisch ist mit dem Zuschlagsdatum für den Schutzplankenreparaturvertrag (Bl. 317 d.A.). Damit hat die Klägerin dafür Sorge getragen, dass der Schrottwert Berücksichtigung findet, so dass ihr ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.

39

6. Der Schaden der Klägerin beläuft sich nach den oben gemachten Ausführungen daher auf insgesamt 67.471,78 €:

40

- Rechnung Firma ... 04.02.2011

36.832,73 €

- Rechnung Firma … vom 13.05.2011

1.756,70 €
und 6.614,47 €

- Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011    

17.448,85 €

- Kosten Fahrzeuge- und Geräteeinsatz

3.105,36 €

- Kosten Straßenwärter

1.698,67 €

- Auslagenpauschale

15,00 €

41

Gezahlt wurden 30.000,00 €, so dass noch 37.471,78 € offen sind.

42

7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage hinsichtlich der Geltendmachung von Umsatzsteuer für Fremdleistungen geklärt hat.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
6 Referenzen - Urteile

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published on 20/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 239/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisi
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/13 Verkündet am: 18. März 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 31/01/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 43/11 Verkündet am: 31. Januar 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 14/09/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 97/04 Verkündet am: 14. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 15/09/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,39 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des
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Annotations

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) § 1 gilt nicht für

1.
die Bundesrepublik Deutschland,
2.
die Länder,
3.
die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4.
die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5.
juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,
6.
Halter von
a)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
2a.
wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Bestimmung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von der Versicherungspflicht befreit ist,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
4.
wenn die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, von der zuständigen Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird.
Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 glaubhaft macht, dass er weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherern Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder soweit der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird. Im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ersatzpflicht auf Grund der Vorschriften über die Amtspflichtverletzung der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor. Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen wegen der Beschädigung von Einrichtungen des Bahn-, Luft- und Straßenverkehrs sowie des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen Sachen, sowie wegen der Beschädigung von Einrichtungen der Energieversorgung oder der Telekommunikation.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn und soweit die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der 500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberechtigten können darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Schiedsstelle (§ 14 Nr. 3) angerufen worden ist, des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle gehemmt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 wird die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist eingerechnet.

(4) Im übrigen bestimmen sich Voraussetzungen und Umfang der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Entschädigungsfonds nach den Vorschriften, die bei Bestehen einer auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Dritten in dem Falle gelten, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach der vereinbarten Versicherungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache der gesetzlichen Mindestversicherungssumme. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 haben der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs gegenüber dem Entschädigungsfonds die einen Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer treffenden Verpflichtungen zu erfüllen.

(5) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(6) Der Ersatzanspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer und den Fahrer des Fahrzeugs sowie ein Ersatzanspruch, der dem Ersatzberechtigten oder dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs gegen einen sonstigen Ersatzpflichtigen zusteht, gehen auf den Entschädigungsfonds über, soweit dieser dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 2.500 Euro beschränkt. Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch für diejenigen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die mitversicherte Person, soweit eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt. Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche geltend, sind diese Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer auf insgesamt 2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Personen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge.

(7) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind der Versicherer und sein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellter Vertreter, der vorläufige Insolvenzverwalter ebenso wie der Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 56 der Insolvenzordnung), der von der Aufsichtsbehörde bestellte Sonderbeauftragte sowie alle Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind, verpflichtet, dem Entschädigungsfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu unterstützen.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.