Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 15. Sept. 2016 - 3a C 131/16

ECLI:ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0915.3AC131.16.0A
15.09.2016

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 779,39 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.234,92 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beklagte begehrt mit ihrer am 29.04.2016 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls am 11.04.2014 auf der B9 vom Netzknoten 6416250 bis 6416207 bei Station 0,450 kurz vor der Ausfahrt Frankenthal Nord. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Sattelschlepper Volvo, amtliches Kennzeichen G..... kam von der Fahrbahn ab und verursachte einen Gehölzschaden in Verbindung mit Flurschäden im Straßengraben. Daneben wurden zwei Leitpfosten und eine Entfernungsbake beschädigt sowie die Fahrbahn verunreinigt. Zur Absicherung der Unfallstelle und zur Unterstützung der Aufräumarbeiten wurden Mitarbeiter der Straßenmeisterei Grünstadt eingesetzt. Die Gesamtarbeitsstundenzahl des Einsatzes betrug 49 Stunden.

2

Die Klägerin stellte die Personalkosten für den Einsatz der Mitarbeiter der Straßenmeisterei zuzüglich eines anteiligen Gemeinkostenzuschlags von 50 % der Beklagten in Rechnung. Dabei lagen folgende Angaben zugrunde

3

Name des Mitarbeiters, Einsatzzeit (Stunden), Personalkosten im April:

4

S.... 

10    

    3.618,72 €

E.... 

16    

    4.407,40 €

W......

7       

    4.127,39 €

G.....

4,25   

    3.443,83 €

S......

6       

    3.669,92 €

K.....

0,25   

    3.757,20 €

W.....

5,5     

    4.270,48 €

5

Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der Beklagten für die Reinigungsarbeiten Kosten in Höhe von insgesamt 4.536,67 € in Rechnung gestellt und wie folgt beziffert:

6

1.    

Fremdleistungen

        

106,62 €,

2.    

Stoffkosten

        

31,33 €,

3.    

Personalkosten

        

3.328,57 €,

4.    

Kosten für Fahrzeug und Geräteeinsatz

        

1.050,15 €,

5.    

Auslagenpauschale

        

20,00 €.

7

Die Beklagte regulierte außergerichtlich alle Schadenspositionen vollständig bis auf die Personalkosten, auf die lediglich 1.136,31 € gezahlt wurden. Die Beklagte legte hierbei 49 Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von 23,19 € zugrunde.

8

Die Klägerin behauptet,

9

die Anzahl der Arbeitsstunden der eigenen Mitarbeiter sei für die Schadensbehebung erforderlich gewesen, einen Gemeinkostenzuschlag von 50 % sei nicht zu beanstanden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.234,92 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und behauptet,

15

ein Zuschlag von 50 % gemäß 2. AVVFStr sei ebenso unbegründet wie die von der Klägerin geltend gemachten Personalkosten, deren Berechnung nicht nachvollziehbar ist, wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20 der Akten verwiesen.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG. Die Beklagte hat als Haftpflichtversicherer des Sattelzuges Volvo, amtliches Kennzeichen G... mit ihrer Abrechnung auf Grundlage der mitgeteilten Personalkosten und den von ihr unbeanstandeten 49 Arbeitsstunden den geltend gemachten Erstattungsanspruch dem Grunde nach insoweit anerkannt.

19

Ein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der in Frage stehende Anspruch nicht auf eine neuen Anspruchsgrundlage gestützt werde, dem Streit jedoch in bestimmten Beziehungen die Ungewissheit entzogen werden soll und der Anspruch insoweit endgültig festgelegt wird (BGH NJW 1995, 960 ff.). Soweit in Fällen wie dem vorliegenden über Notwendigkeit und Umfang von jeweils in Rechnung gestellten Leistungen und die abzurechnenden Personalkosten Streit besteht, gilt, dass die Beklagte den Umfang der geleisteten Arbeitsstunden mit 49 Stunden insoweit anerkannt hat. Dieses Verhalten kann bei der gebotenen Beachtung des Empfängerhorizontes und der beiderseitigen Interessen nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Einstandspflicht dem Grunde nach streitvermeidend festgelegt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013 - U 130/12). Durch die unter Bezugnahme auf die vorgelegten Personalkosten erfolgte Abrechnung hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie hinsichtlich der geleisteten Stunden in der weiteren Schadensabwicklung diese Position dem Streit entziehen will. Der Anerkennende ist bei allen anerkannten Positionen mit den Einwendungen ausgeschlossen, die ihm zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses bekannt gewesen sind (BGH NJW 1973, 39 ff.). Nach dem Vorgenannten waren die berechneten Arbeitsstunden daher zur Schadensbeseitigung erforderlich. Die Klägerin kann indes nur den Ersatz der Eigenkosten verlangen, § 249 BGB. Das sind zunächst die Bruttolohnkosten. Um die Bruttolohnkosten für einen Mitarbeiter pro Stunde für den Monat April 2014 auszurechnen, sind daher die Monatsbruttolohnkosten durch die Anzahl der Arbeitsstunden in diesem Monat zu teilen. Die Berechnung hat sich dabei auf den Monat April zu beschränken, weil nur in diesem Monat die Kosten zur Schadensbehebung entstanden sind. Bei einer wöchentlichen (Tarif-)Arbeitszeit von 38,5 Stunden beträgt die Tagesarbeitszeit 7,7 Stunden. Der April 2014 hat in Rheinland-Pfalz 20 Arbeitstage, daher betrug die monatliche Arbeitszeit 154 Stunden. Gegen den Abzug durchschnittlicher Krankheits- und Urlaubstage bei der Berechnung der Arbeitstage spricht entscheidend, dass diese vom Arbeitgeber zu vergüten sind. Für die einzelnen Mitarbeiter ergeben sich danach folgende Bruttolohnkosten:

20

Name, Einsatzzeit (Stunden), Bruttolohnkosten im Monat/je Stunde, Kosten des Einsatzes

21

S.......

10

3.618,72

23,49

234,98

E......

16

4.407,40

28,61

457,91

W......

7

4.127,39

26,80

187,61

G......

4,25

3.443,83

22,36

95,04

S......

6

3.669,92

23,83

142,98

K.... 

0,25

3.757,20

24,39

6,10

W.....

5,5

4.270,48

27,73

152,51

Gesamtkosten

     

        

     

1.277,13

22

Daneben kann die Klägerin einen Lohnkostenzuschlag von 50 % verlangen gemäß § 19 der 2. AVVStr , wonach die Verwaltung dem Schädiger neben den tatsächlich angefallenen Kosten auch nach Absatz 2 a) einen Zuschlag von 50 % auf die Tariflöhne in Rechnung stellen kann. Damit sollen anteilig die Gemeinkosten vom Schädiger getragen werden. Zwar hat die Verwaltungsvorschrift keine Außenwirkung für den außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger und ist somit keine taugliche Rechtsgrundlage, indes würde ein Schädiger unangemessen bevorzugt aufgrund des Umstandes, dass der Staat Arbeitskräfte für die Schadensbehebung vorhält und somit den Einsatz von regelmäßig teureren Fremdunternehmen entbehrlich macht, so dass der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 50 % auf die Tariflöhne unter Bezugnahme der durch die Klägerin zur Akte gereichten Bezügemitteilungen für den Monat April 2014 (Bl. 32 ff d. A.) gerechtfertigt ist unter Zugrundelegung des subjektiven Schadensbegriffes und des durch die Klägerin insoweit für erforderlich erachteten Gemeinkostenzuschlages (vgl. BGH Urteil vom 28.06.2011, VI ZR 184/10; BGH Urteil vom 09.12.2014 - VI ZR 138/14). Im Schadensersatzrecht ist im Rahmen der Vermutung nach § 252 BGB die Darlegung der erforderlichen Anknüpfungstatsachen durch den Geschädigten ausreichend (Münchener Kommentar zum BGB/Oetker, 7. Auflage 2016, Rn. 37 ff § 252 BGB m.w.N.) Dieser Zuschlag erhöht danach den erstattungsfähigen Schaden auf 1.915,70 €, so dass unter Berücksichtigung vorgerichtlich durch die Beklagte bereits regulierter 1.136,31 € und der insoweit eingetretenen Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB, die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 779,39 € hat. Die Klägerin hat dabei einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers, da sie Dritte im Sinne des § 115 VVG ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 13.08.2014 - 1 U 71/12 m.w.N.).

23

Die Zinspflicht folgt aus §§ 292, 288 Abs. 1 BGB, § 261 ZPO seit Zustellung der Klageschrift.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

25

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 252 Entgangener Gewinn


Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 292 Haftung bei Herausgabepflicht


(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintreten

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 184/10 Verkündet am:
28. Juni 2011
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
StVG § 7; BGB § 249 (Ga); FSHG NW § 41 Abs. 2
Die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW
schließt nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7
StVG aus.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10 - LG Siegen
AG Bad Berleburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die
Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 14. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Gemeinde B. Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur.
2
Der Beklagte zu 1 ist Halter eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Traktors. Am Vormittag des 15. September 2008 verlor der Traktor bei einer Panne Hydrauliköl. Dadurch wurde die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße im Bereich der Ortsdurchfahrt verunreinigt. Nachdem die städtische Feuerwehr die verschmutzte Stelle mit Ölbindemittel abgestreut hatte, beauftragte die Gemeinde, um die Verkehrssicherheit der Straße wiederherzustellen , die Firma D. damit, die Ölspur zu entfernen. Die Firma D. reinigte den Stra- ßenbelag mit Spezialfahrzeugen im Nassreinigungsverfahren. Hierfür stellte sie der Gemeinde 2.937,37 € in Rechnung. In dieser Höhe trat diese an die Firma D. Ersatzansprüche gegen den Halter und den Haftpflichtversicherer des Traktors ab. Die Firma D. übertrug die Forderungen weiter an die Klägerin.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden Ansprüche aus § 7 StVG und § 823 BGB gegen die Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinde aus. Die von der Firma D. in Rechnung gestellten Reinigungskosten seien keine Herstellungskosten im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Die Gemeinde sei bei der Heranziehung der Firma D. zur Schadensbeseitigung hoheitlich ihrer Verpflichtung zur Gefahrenabwehr und nicht privatrechtlich als Straßeneigentümerin zur Beseitigung des Eigentumsschadens tätig geworden. Die Straßenreinigung sei schlicht-hoheitliches Handeln durch Realakt. Die Ölspur auf der Fahrbahn stelle einen Unglücksfall dar im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (Feuerschutzhilfeleistungsgesetz - FSHG NW) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122). Die Firma D. sei als Verwaltungshelferin zur Gefahrenabwehr tätig geworden. Mit der Beseitigung der Gefahr sei zwar der Eigentumsschaden an der Fahrbahn behoben worden, doch fielen Kosten der Gefahrenabwehr nicht unter die "Herstellungskosten" im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der Gesetzgeber habe im Feuerschutzhilfeleistungsgesetz eine abschließende Rege- lung für den Ersatz der Kosten von Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz getroffen. Diese Regelung schließe für ihren Bereich einen Ersatz von Aufwendungen nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem Privatrecht aus. Nach der Regelung in § 41 Abs. 1 FSHG NW seien Feuerwehreinsätze grundsätzlich unentgeltlich. Die Gemeinden könnten in bestimmten Fällen nach § 41 Abs. 2 FSHG NW Ersatz der ihnen entstandenen Kosten verlangen, so wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei. Eine Regelungslücke, die einen Rückgriff auf andere, insbesondere privatrechtliche Vorschriften erfordern würde, bestehe daher nicht. Es liefe auch das Satzungserfordernis gemäß § 41 Abs. 3 FSHG für die Regelung des Kostenersatzes leer, könnte die Gemeinde die Gefahrenabwehrkosten zusätzlich privatrechtlich als Schaden geltend machen.
5
Ein Anspruch der Gemeinde auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sei im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Kostentragungsregelung ausgeschlossen.
6
Die Abtretung eventueller öffentlich-rechtlicher Kostenforderungen der Gemeinde gegen die Beklagten auf Ersatz der Reinigungskosten gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW an die Firma D. sei unzulässig und nichtig. Zwar könnten öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abgetreten werden. Die Abtretung sei aber unwirksam, wenn sie zu einer Umgehung der öffentlichrechtlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung führe und damit den Schutz öffentlicher oder privater Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Die Erstattungsforderung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW bedürfe der Höhe nach einer behördlichen Festsetzung. Dabei habe die Behörde gemäß § 41 Abs. 6 FSHG NW eine Ermessensentscheidung, ob oder in welcher Höhe Kostenersatz verlangt werden solle, zu treffen, auf die die Beklagten einen Rechtsanspruch hätten. Verfahrensrechtlich sei der Kos- tenersatzanspruch mittels eines Leistungsbescheides und nicht in einem Zivilprozess geltend zu machen. Schließlich stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht auch keine Ansprüche der Firma D. zu. Die Firma D. habe gegen die Beklagten keine eigenen vertraglichen Ansprüche. Sie habe lediglich ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde erfüllt, weshalb auch für sie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht kämen.

II.

7
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
8
1. Allerdings verneint das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht beanstandet einen eigenen Anspruch der Firma D. gegen die Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB.
9
Beruht die Verpflichtung des Geschäftsführers auf einem wirksam geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, kann ein Dritter, dem das Geschäft auch zugute kommt, nicht auf Aufwendungsersatz wegen einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 83 und vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03, NJW-RR 2004, 956). Dies ist hier der Fall. Die Firma D. reinigte die Straße aufgrund eines Vertrages mit einer Entgeltregelung und erfüllte damit ihre vertragliche Verpflichtung.
10
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin der öffentlich -rechtliche Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht wirksam abgetreten worden ist, stellt die Revision nicht in Frage. Sie ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.
11
Zwar sind öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94, ZIP 1995, 1698, 1699; Staudinger /Busche, BGB (2005), Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB sind nach Maßgabe der Besonderheiten der einschlägigen Rechtsmaterie entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1610; LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 15; Palandt /Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 Rn. 9; jurisPK-BGB/Knerr, § 398 Rn. 8, Stand Oktober 2010). Ergibt sich allerdings aus den Besonderheiten des öffentlichen Rechts, insbesondere aus der Rechtsnatur der Forderung, die Unvereinbarkeit einer Abtretung mit der der Forderung zugrunde liegenden Rechtsordnung , ist die Abtretung nichtig. Dies ist bei der Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen - insbesondere an eine Privatperson - dann der Fall, wenn damit die öffentlich-rechtliche Verfahrens- und Zuständigkeitsordnung umgangen und sowohl öffentliche als auch schützenswerte private Interessen in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt würden (vgl. VG Düsseldorf, NJW 1981, 1283; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; Staudinger /Busche aaO, Einleitung zu §§ 398 ff. Rn. 6). Nach diesen Grundsätzen kann eine Forderung über Kosten, deren Erhebung im Ermessen der Behörde steht und die einer behördlichen Festsetzung der Höhe nach bedarf, vor Erlass des Leistungsbescheids nicht abgetreten werden. Eine solche Forderung entsteht nämlich nicht bereits mit der Verwirklichung des dem Ersatzbegehren zugrunde liegenden Sachverhalts. Sie bedarf der behördlichen Festsetzung. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen tritt bei Erlass des Leistungsbescheids die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei Festsetzung der Höhe des Anspruchs und des Leistungspflichtigen (vgl. Steegmann/Steegmann, Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, § 41 FSHG Rn. 10, Stand: Dezember 2010). Darauf weist das Berufungsgericht mit Recht hin.
12
Eine solche Festsetzung fehlt im Streitfall, von dem Erfordernis einer satzungsmäßigen Regelung des Kostenersatzes gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 FSHG NW abgesehen. Mithin war ein etwaiger Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW jedenfalls nicht abtretbar (vgl. auch LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24; LG Baden -Baden, Urteil vom 24. Juli 2009 - 2 O 121/09, juris Rn. 19; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 13).
13
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.
14
a) Dass das aus dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1 ausgelaufene Hydrauliköl die im Eigentum der Gemeinde stehende Straße in deren bestimmungsgemäßer Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigte und mithin eine Sachbeschädigung vorlag, die dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 zuzurechnen ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Dagegen ist rechtlich auch nichts zu erinnern (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, VersR 2008, 230 Rn. 8; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4). Betriebsstoffe, die von einem im öffentlichen Straßenraum befindlichen Fahrzeug auslaufen, sind dem Betrieb des Fahr- zeugs zuzurechnen (vgl. OLG Köln, VersR 1983, 287, 289; Greger, Haftungsrecht im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 3 Rn. 45; Schneider, MDR 1989, 193, 194). Die zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen sind daher grundsätzlich vom Schädiger nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 220/06, aaO Rn. 7; OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 4).
15
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und anderer Instanzgerichte (vgl. allgemein zur Erstattung von Straßenreinigungskosten OLG Koblenz , GewArch 1978, 351 f.; zur Beseitigung von Ölspuren vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen Schneider, aaO) schließt die Möglichkeit des Kostenersatzes nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 StVG aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
16
aa) Im Streitfall sind schon die Voraussetzungen für den Kostenersatz gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW nicht gegeben, weil der Werklohnanspruch der Firma D. nicht durch einen Feuerwehreinsatz entstanden ist. Kostenersatz mit Leistungsbescheid nach § 41 Abs. 2 und 3 FSHG NW kann grundsätzlich nur für die durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten , etwa für eigenes Personal und eigene Sachmittel, gefordert werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 17 f.). Hingegen sind die durch die Heranziehung von Personen des Privatrechts entstandenen Auslagen nur dann Kosten des Feuerwehreinsatzes, wenn dem Trä- ger der Feuerwehr die Tätigkeit der Personen des Privatrechts als hoheitliches Handeln zuzurechnen ist. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Person des Privatrechts durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Dazu bedarf es gesetzlicher Vorschriften, die ausdrücklich anordnen oder nach ihrem Zusammenhang ergeben, dass der private Leistungsträger als Beliehener oder als Verwaltungshelfer tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2007 - KZR 48/05, MedR 2008, 211, Rn. 10; BVerwGE 97, 282, 285).
17
Die im Streitfall einschlägigen Bestimmungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes NW enthalten keine ausdrückliche Regelung, dass Personen des Privatrechts, die mit der Beseitigung von Straßenverunreinigungen vertraglich beauftragt werden, als Verwaltungshelfer oder Beliehene der Gemeinde handeln. Aber auch aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände kann die Tätigkeit der Firma D. dem Einsatz der Feuerwehr nicht zugerechnet werden. Die Firma D. wurde erst vertraglich von Seiten der Gemeinde mit der vollständigen Beseitigung der Ölspur beauftragt, nachdem die Feuerwehr diese mit Streumaterial gebunden hatte. Die Ausführung und Organisation der Ölspurbeseitigung blieb vollständig und eigenverantwortlich den Mitarbeitern der Firma D. überlassen, ohne dass auf deren Tätigkeit von einem Bediensteten der gemeindlichen Feuerwehr Einfluss genommen worden wäre. Die Frage, ob nach dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Feuerschutzhilfeleistungsgesetzes der Einsatz eines privaten Unternehmens zur Beseitigung einer Ölspur zulässig ist (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2011 - 7 K 866/10, juris Rn. 33 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 - 5 A 149/00, juris Rn. 13, 16), ist im Streitfall schon deshalb nicht entscheidend, weil die Firma D. tätig wurde, ohne dass ein Bediensteter der Feuerwehr am Schadensort anwesend war. Eine der Feuerwehr zurechenbare Tätigkeit des privaten Dritten als Verwaltungshelfer ist bei einem Feuerwehreinsatz jedenfalls dann nicht ge- geben, wenn die Feuerwehr - oder zumindest ein mit Leitungsbefugnissen ausgestatteter Feuerwehrbeamter - überhaupt nicht mehr am Einsatzort anwesend ist und sich die Feuerwehr hierdurch, obwohl die Gefahrenlage, der Unglücksfall , oder der öffentliche Notstand noch andauert, vollständig der Einwirkungsmöglichkeit auf den beauftragten Dritten begibt (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2010 - 26 K 1603/09, juris Rn. 35 ff.). Die selbständige Durchführung des Nassreinigungsverfahrens durch die Firma D. war mithin keine Leistung der Feuerwehr.
18
bb) Der öffentlich-rechtliche Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gemeinde als geschädigter Eigentümerin der Straße erfüllen unterschiedliche Zwecke. Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
19
(1) Im Streitfall war allein aufgrund der Maßnahmen der Feuerwehr der Zustand der Straße jedenfalls noch nicht wie vor dem Unfall wieder hergestellt. Auf Ersatz der für die Wiederherstellung der Straße erforderlichen Kosten hat die Gemeinde als geschädigte Eigentümerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Anspruch.
20
Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN). Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die billigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83, VersR 1985, 593; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457 f.; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91, VersR 1992, 710 f.). Die Schadensrestitution darf allerdings nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt werden; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 mwN).
21
Dass im Streitfall der Gemeinde eine kostengünstigere Reinigungsalternative mit gleicher Wirkung zur Verfügung gestanden hätte, wurde vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht festgestellt. Für die Revision ist mithin von der Erforderlichkeit der Aufwendungen auszugehen. Der Gemeinde stand mithin Ersatz des Kostenaufwands für den Einsatz der Firma D. als zivilrechtlicher Schadensersatz grundsätzlich zu.
22
(2) Dieser zivilrechtliche Schadensersatzanspruch ist nicht durch die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW ausgeschlossen (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 53/10, juris Rn. 5 f.; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36). Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts und mehrerer Instanzgerichte (vgl. LG Bielefeld , Urteil vom 23. Oktober 2009 - 1 O 486/08, juris Rn. 18; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 25; AG Euskirchen, Urteil vom 6. August 2009 - 4 C 401/08, juris Rn. 20; zur Frage der Zuständigkeit der Zivilgerichte OLG Koblenz, GewArch 1978, 351 f.; Schneider, MDR 1989, 193, 195 allgemein zu Brauchbarkeitsbeeinträchtigungen) widerspricht der Intention des Gesetzgebers und berücksichtigt nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrich- tung der Ansprüche aus Gefährdungshaftung und des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzanspruchs.
23
Die Vorgängerregelung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FSHG NW in der Fassung vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182) sah ausdrücklich vor, dass Ansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung nach bundesrechtlichen Vorschriften durch die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Feuerwehreinsätze nicht tangiert werden (vgl. LT-Drucks. 7/3961, S. 34; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36; Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 7). Diese Vorschrift entsprach in ihrem Regelungsgehalt dem der geltenden Brandschutzgesetze anderer Bundesländer. Beispielsweise sieht § 26 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233) vor, dass Ansprüche gegen die Verursacher bei Gefährdungshaftung unberührt bleiben. Dem entspricht die Auffassung des erkennenden Senats, dass es sich bei einer auf § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG gestützten Forderung um einen privatrechtlichen Anspruch handle (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris zu OLG Celle, Urteil vom 13. August 2008 - 14 U 145/08, OLGR Celle 2008, 964, 965). Durch die Fassung der Nachfolgeregelung in § 36 FSHG NW vom 14. März 1989 (GV. NRW. S. 102), die der hier in Rede stehenden derzeit geltenden Vorschrift des § 41 FSHG NW entspricht, wollte der Gesetzgeber angesichts der durch die verstärkte Motorisierung der Bevölkerung zunehmenden Inanspruchnahme der Feuerwehr die öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche zur Erleichterung der Kostenbeitreibung erweitern, weil die Durchsetzung der Ansprüche gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung häufig nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe erfolgreich war (LT-Drucks. 10/3178, S. 11; LT-Drucks. 10/3232, S. 1, 15; vgl. Steegmann/Steegmann, aaO Rn. 2). Es sollte lediglich die Kostenbeitreibung für die öffentlichen Leistungsträger erleichtert werden.
Hingegen besteht kein Anhalt dafür, dass zivilrechtliche Ansprüche durch die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenersatzansprüche ausgeschlossen werden sollten.
24
Durch die Möglichkeit der Gemeinden, Ersatzansprüche in Fällen der Gefährdungshaftung im Zivilrechtsweg geltend zu machen, wird auch nicht die in §§ 40 ff. FSHG NW festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen (vgl. dazu OVG NW, NWV Bl. 2007, 437, 438). Primär kostenpflichtig ist nach dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast (vgl. OVG Münster , NZV 1995, 460, 461) grundsätzlich der zur Beseitigung der Störung ordnungsrechtlich Verpflichtete, mithin im Streitfall die Gemeinde. Die primäre Kostenpflicht schließt nicht aus, dass die Kosten auf den Verursacher der Störung verlagert werden und sich der öffentliche Pflichtenträger finanziell auf diese Weise einen Ausgleich verschafft. Dem dient der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 FSHG NW. Zivilrechtliche Ansprüche auf den Ersatz von Sachschäden aus Gefährdungshaftung, um die es hier geht, dienen in vergleichbarer Weise dazu, dem Schädiger die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu überbürden und mithin die Schadenslast von dem primär Belasteten zu nehmen. Auch der Kostenersatzanspruch nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW knüpft an die Gefährdungshaftung und den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch an. Allerdings wird das Risiko der Durchsetzbarkeit der Ansprüche im Zivilprozess im Hinblick auf die Antragspflicht der Parteien und die Besonderheiten des Beweisrechts im Allgemeinen höher sein als bei der Geltendmachung der Ansprüche durch Leistungsbescheid, für dessen Durchsetzung im Verwaltungsrechtsweg der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt (vgl. hierzu zuletzt OLG Brandenburg, Urteil vom 4. November 2010 - 12 U 43/10, juris Rn. 5; LG Bonn, Urteil vom 11. Januar 2011 - 2 O 329/08, juris Rn. 36).
25
Zivilrechtliche Gefährdungshaftungsansprüche sind auch nicht im Hinblick auf die Pflicht der Gemeinde zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe ausgeschlossen , Unglücksfällen durch den Einsatz der Feuerwehr zu begegnen. Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit steht der zivilrechtlichen Haftung des Schädigers nicht im Wege (Steegmann/Steegmann, aaO, § 41 Rn. 10a). Die Regelungen in § 41 FSHG NW betreffen primär nicht Ansprüche auf Kostenersatz für die Wiederherstellung einer beschädigten Sache. Sie regeln die Kostenerstattung für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen (vgl. § 1 Abs. 1 FSHG NW). Diese Maßnahmen können, sie müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Sachschadens der Gemeinde führen. Wäre der Gemeinde für einen Feuerwehreinsatz öffentlichrechtlicher Kostenersatz aufgrund eines Leistungsbescheids für Maßnahmen zugeflossen, die auch den Eigentumsschaden beseitigt haben, wäre dieser Umstand mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bei der Höhe des Schadensersatzes zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165). Solche Umstände haben die Beklagten bisher nicht vorgetragen.

III.

26
Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen sind, die das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassen hat. Galke Zoll Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 C 60/09 -
LG Siegen, Entscheidung vom 14.06.2010 - 3 S 124/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR138/14 Verkündet am:
9. Dezember 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Gb.), § 249 Abs. 1, § 632 Abs. 2
Zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen
("Ölspur"), wenn der Geschädigte bei der Schadensbeseitigung
durch eine Fachbehörde handelt.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 - LG Mannheim
AG Weinheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin
Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen der Bundesautobahn 5. Ein bei der Beklagten versicherter Lkw befuhr am 2. Oktober 2010 gegen 13.00 Uhr die BAB 5 und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und einer Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von dem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen B. GmbH beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Die B. GmbH stellte der Klägerin unter dem 13. Oktober 2010 dafür 1.709,32 € in Rechnung, die von der Klägerin auch an die B. GmbH bezahlt wurden. Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin ihre Einstandspflicht ab.
2
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.709,32 € verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten, deren Gegenstand nur noch die Höhe des Schadensersatzes war, hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert , soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 1.059,58 € verurteilt worden war; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen seien, sei auch über § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer begründet. Die Möglichkeit des Kostenersatzes aus öffentlichem Recht schließe nicht von vornherein zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG aus. Im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 (VI ZR 471/12 und - VI ZR 528/12) sei es der Ansicht, dass der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag lediglich 1.059,58 €, nämlich die vom Sachverständigen als angemessen ermittelte Summe, betrage. Der Einwand der Beklagten, die von der B. GmbH in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei beachtlich. Das Straßenbauamt habe mit der beauftragten Firma für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart, was zur Folge habe, dass nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise die im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit i.S.d. § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangt werden könne. Der Sachverständige habe ausgeführt , dass beide in und bei M. ansässigen B.-Firmen eine Art Monopolstellung hätten, die Preise der B.-Firmen beruhten auf der beigefügten B.-Preisliste, im Hinblick auf die Orientierung sämtlicher B.-Firmen an dieser Preisliste stehe außer Frage, dass die im Streitfall berechneten Preise marktüblich seien.
4
Dies stelle im Hinblick auf die Monopolstellung der B.-Firmen aber keine "Üblichkeit" i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB dar. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 solle eine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung nicht eintreten, so dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit an der B.-Preisliste gerade nicht erfolgen dürfe. Die zuständige Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Mangels eines üblichen Preises könne die Klägerin lediglich den vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Preis verlangen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Abschläge bei den Kosten des Personals und des Geräteeinsatzes seien überzeugend und nachvollziehbar.

II.

5
Die dagegen gerichtete Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Klägerin aus eigenem Recht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.
7
a) Aufgrund der Verschmutzung der Bundesautobahn durch Betriebsstoffe , die aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausliefen, steht der Klägerin als Eigentümerin (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG) ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 13; - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 9, jeweils mwN).
8
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1 AKB, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 14; - VI ZR 471/12, aaO Rn. 10).
9
c) Die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 16).
10
2. Die gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Schadenshöhe geltend gemachten Revisionsangriffe der Klägerin haben jedoch Erfolg.
11
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14 mwN).
12
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.
13
aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 19; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 20 und - VI ZR 191/10, juris Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen , der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenser- eignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO; vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398 f.; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).
14
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85 zu § 249 Satz 2 BGB a.F.; ebenso Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten , den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO, S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO, S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO, S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senatsurteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO, S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO, S. 368 f. und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
15
bb) Die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der von der Straßenmeisterei veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung wie auch der Zeitaufwand der B. GmbH stehen nicht mehr im Streit, sondern lediglich die Höhe des für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Geldbetrages.
16
cc) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen , dass der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen hat; nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 14; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmers. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich er- brachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, aaO Rn. 16; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26; - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348). Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13). Denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381).
17
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der Geschädigte , der die Beseitigung des ihm entstandenen Schadens durch eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, veranlasst, im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen kann, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29 f.). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 28; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 29; BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung , die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung bzw. fes- ter Übung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt. Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12, VersR 2014, 256 Rn. 12; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; vom 15. Februar 1965 - VII ZR 194/63, BGHZ 43, 154, 159; vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 14 mwN). Eine branchenübliche Vergütung entspricht nicht zwingend der ortsüblichen Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 173/01, NJW 2004, 3484, 3486). Der genannte Maßstab ist ein rein tatsächlicher und als solcher vom Tatrichter festzustellen (BGH, Urteil vom 29. September 1969 - VII ZR 108/67, NJW 1970, 699, 700; Staudinger/Peters/Jacoby (2014) § 632 BGB Rn. 49).
18
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Feststellung einer üblichen Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB nicht daran, dass eine Orientierung bezüglich der Üblichkeit nicht an der B.-Preisliste erfolgen dürfe, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung nicht eintreten solle und die zuständigen Behörden die Verpflichtung hätten, die Preisbildung dahingehend zu beeinflussen, dass angemessene Preise erzielt würden. Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der im Rahmen der Darstellung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung erfolgten Ausführungen des Senats, wonach eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert ist, dafür Sorge zu tragen habe, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 29; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 30). Diese Ausführungen konkretisieren lediglich das Wirtschaftlichkeitsgebot, soweit der Geschädigte durch eine Fachbehörde handelt, deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten durch ihre häufige Befassung regelmäßig weiterreichen als die eines in einem Einzelfall Geschädigten, der gewöhnlich technisch nicht versiert und über das Marktgeschehen nicht informiert ist. Aus dem Hinweis auf die besondere individuelle Lage der Fachbehörde ist aber nicht auf deren unbegrenzte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten losgelöst von der tatsächlichen Marktsituation zu schließen. Eine eigenständige Bedeutung bei der Ermittlung der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB kommt dieser Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht zu.
19
Das Berufungsgericht hätte - ausgehend von seiner Annahme, es sei keine Preisvereinbarung erfolgt - der Frage der üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nachgehen und ermitteln müssen, zu welchen Preisen am Ort der Werkleistung Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs in zahlreichen Einzelfällen im fraglichen Zeitraum erbracht worden sind. Dabei kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Preise der B.Preisliste die ortsübliche Vergütung abbilden. Auch der Vortrag der Klägerin, dass Ausschreibungen im Hinblick auf die Erzielung günstigerer Angebote erfolglos verlaufen seien, könnte im Streitfall dafür sprechen, dass der in Rechnung gestellte und beglichene Betrag als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist.
20
Die bisherigen sachverständigen Ausführungen genügen für diese Feststellung nicht. So erschließt sich beispielsweise nicht, ob die Nennung von Reinigungsunternehmen im Großraum Rhein-Neckar erschöpfend ist, ob nicht eine Erkundigung bei anderen Straßenbaulastträgern weitere Erkenntnisse über Anbieter liefern könnte und ob es nur eine einheitliche B.- Preisliste gibt. Auch fehlt es an Feststellungen, zu welchen Konditionen sich in dem in Betracht kommenden Umkreis eine tatsächliche Auftragspraxis ausgebildet hat.
21
3. Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen. Galke Stöhr von Pentz Offenloch Oehler
Vorinstanzen:
AG Weinheim, Entscheidung vom 12.07.2013 - 2 C 315/11 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 13.02.2014 - 10 S 64/13 -

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. April 2012 teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.471,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28. Oktober 2011 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.175,57 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der ... verlangt im Namen der Klägerin von der Beklagten restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall.

2

Im Januar 2011 verunfallte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelschlepper auf der B ... bei ... in Höhe von Kilometer 351500. Im Bereich der Unfallstelle war das Erdreich im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m sowie im Randbereich auf einer Länge von 132 m durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff - gemäß Angabe der Feuerwehr ca. 300 l - verunreinigt. Um die BAB wieder gefahrlos befahren zu können, musste die Verunreinigung beseitigt werden. Die Unfallstelle wurde durch den Einsatzleiter der mit den Maßnahmen beauftragten Fachfirma noch während der Bergungsarbeiten vorbesichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen mit der Autobahnmeisterei abgesprochen. Sodann wurde die Unfallstelle mit einem Ölschadengerätefahrzeug, einer Spezialreinigungs-/Kehrmaschine STV 40, einer Spezialreinigungsmaschine CA 75, einem Mobilbagger, zwei Transportfahrzeugen, einem Hängerzug sowie einem Sattelschlepper angefahren. Um die Aushubarbeiten hinsichtlich des verunreinigten Erdreiches vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen, die abgebaute Leitplanke mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde auf einer Länge von 6 m gelöst und schräg im Boden verankert. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit der Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mittels Kehrmaschine aufgenommen. Das angelieferte Füllmaterial wurde im Aushubbereich verfüllt und durch eine Rüttelplatte verdichtet. Die Fahrbahn wurde auf beiden Fahrspuren und auf dem Standstreifen mehrmals nass gereinigt.

3

Die Klägerin beziffert den aufgrund vorstehender Maßnahmen entstandenen Schaden wie folgt:

4

1. Rechnung Firma … vom 04.02.2011

36.832,73 €

2. Rechnung Firma … vom 13.05.2011

1.756,70 €

3. Rechnung Firma … vom 13.05.2011

6.614,47 €

4. Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011

17.448,45 €

5. Personalkosten Betriebsdienst Straßenmeisterei    

3.402,46 €

6. Kosten für Fahrzeuge und Geräteeinsatz

3.105,36 €

7. Unkostenpauschale

       15,00 €

Gesamt:

69.175,57 €

5

Nach Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt noch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 39.175,57 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.10.2011 verlangt. Die Parteien streiten vor allem darum, ob die Klägerin einen Direktanspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG hat, sie die von ihr an die beauftragten Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuerbeträge mit Blick auf § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr ersetzt verlangen kann, der Stundenlohn für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter der (Straßenwärter) zutreffend ermittelt wurde, bei den Kosten für die Erneuerung der Leitplanken ein Abzug aus dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen ist und die ausgebauten Leitplanken noch einen Schrottwert haben sowie darüber, ob eine Nassreinigung des Seitenstreifens erforderlich und das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Geräte vor Ort für die gesamte in Rechnung gestellte Dauer erforderlich war.

6

Wegen des weiteren Sachverhalts des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und ihrer vor dem Landgericht gestellter Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch folge aus §§ 683 Abs. 1, 670 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Klägerin stehe ein direkter Anspruch gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Die Klägerin sei „Dritte“ im Sinne dieser Vorschrift; eine einschränkende Auslegung sei nicht geboten.

8

Die Klägerin habe die Zusammensetzung des geltend gemachten Stundenlohns für den Einsatz ihrer Mitarbeiter in ihrer Anlage K8 im Einzelnen dargelegt. Die Zusammensetzung der Beträge habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das Vorbringen der Beklagten zu den Standzeiten sei ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Hinsichtlich der Schutzplanken sei ein Abzug „neu für alt“ nicht zu machen, da für den Geschädigten hierdurch keine messbare Vermögensmehrung eingetreten sei. Auch die Kosten für die Nassreinigung des Seitenstreifens, der ebenfalls Bestandteil der Fahrbahn sei, seien erforderlich gewesen und daher von der Beklagten zu erstatten.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

10

Gegen dieses ihr am 05.04.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4. Mai 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und trägt vor, durch eine unzulässige Ausdehnung des § 115 VVG sei das Landgericht rechtswidrig zu einem Direktanspruch der Klägerin gegen die beklagte Versicherung gelangt. Die Klägerin gehöre nicht zu dem nach § 115 VVG privilegierten Personenkreis, da sie als Eigentümerin von Straßeneinrichtungen nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehme. Im Übrigen gehe es der Klägerin nicht um den Ersatz eines Schadens, sondern um den Ersatz von Aufwendungen, der ohnehin nicht unter die nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehende Versicherungspflicht falle.

11

Die vom Erstrichter zitierte BGH-Entscheidung vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04 -, wonach die klagende Bundesrepublik als Straßeneigentümerin auch die Mehrwertsteuer verlangen könne, obwohl sie als Staat die Vorteile aus der Mehrwertsteuererhebung ziehe, sei nicht überzeugend. Gegen die Rechtsauffassung gebe es zwischenzeitlich neue Argumente, die der BGH nicht berücksichtigt habe. Verunreinigungen seien grundsätzlich vom Verursacher selbst zu beseitigen. Die Klägerin hätte einen Fremdauftrag nur im Namen und für Rechnung des hier vorsteuerabzugsberechtigten Verursachers vergeben dürfen. Die Geltendmachung der Mehrwertsteuer stelle eine unzulässige Finanzbeschaffung zugunsten des Staates dar, die § 19 Abs. 3 der 2. AVVFStr widerspreche. Durch diese im Bundesanzeiger veröffentlichte Verwaltungsvorschrift habe sich der Staat gebunden. Im Rahmen der Selbstbindung der Verwaltung dürfe der Bund, der genau vorgebe, wie ein Schaden zu berechnen sei, nicht durch die ausführenden Länder mehr fordern. Die Verwaltungspraxis dürfe hiervon nicht zum Nachteil des Bürgers abweichen.

12

Auch der von der Klägerin mit einem Stundensatz von 46,45 € abgerechnete Einsatz der Straßenwärter sei unzulässig. Ausgehend von diesem Stundensatz müsse ein Straßenwärter die Verwaltung im Monat 7.896,50 € kosten (bei angenommenen 170 Arbeitsstunden im Monat). Dieser Betrag sei völlig unrealistisch und könne nicht zugrunde gelegt werden.

13

Des Weiteren habe der Erstrichter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO verkannt, wonach der Seitenstreifen nicht Teil der Fahrbahn sei. Da auf dem Seitenstreifen kein Fahrbahnverkehr stattfinde, sei hier auch eine Nassreinigung nicht erforderlich gewesen.

14

Das Landgericht verkenne zudem, dass beim Ersatz der Leitplanken der Grundsatz „neu für alt“ gelte, da auch Leitplanken eine bestimmte Lebensdauer hätten. Außerdem habe der Erstrichter nicht beachtet, dass die alten Leitplanken noch einen Restwert gehabt hätten. Es handelte sich dabei um Metallteile, die zumindest einen Schrottwert hätten. Dieser belaufe sich hier auf mindestens 905,20 €, der von der Klageforderung abzuziehen sei. Die in der Rechnung der Firma ...vom 04.02.2011 aufgeführten Standzeiten der zum Einsatz gebrachten Spezialfahrzeuge und Geräte seien nicht erstattungsfähig, da ein professionell organisiertes Unternehmen für einen reibungslosen Betrieb zu sorgen habe und Standzeiten zu vermeiden habe. Fahrzeuge, Personal und Geräte seien erst dann herbeizuschaffen, wenn sie auch tatsächlich benötigt würden.

15

Die Beklagte beantragt,

16

das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) - 6 O 472/11 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,

17

hilfsweise,

18

das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, bezüglich der Lohnkosten für Straßenwärter seien nicht nur die reinen Lohnkosten, sondern auch andere Kostenpositionen - wie geschehen - zu berücksichtigen. Die in der Rechnung des Fa. ...aufgeführten Standzeiten seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es läge insoweit keine Fehldisposition des Unternehmens vor. Was den von der Beklagtenseite angesprochenen Schrottwert angehe, so könne der Klägerin kein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da ein Vorteilsausgleich hinsichtlich des Schrottwerts dadurch erfolgt sei, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis habe zahlen müssen.

22

Die Nassreinigung des ebenfalls verschmutzten Seitenstreifens sei ebenfalls erforderlich gewesen. Ansonsten habe die Gefahr bestanden, dass die Verschmutzung auf die Fahrbahn getragen werde.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

II.

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache lediglich in Höhe von insgesamt 1.703,79 € nebst Zinsen begründet. Dies betrifft die Positionen „Abrechnung der Kosten für Straßenwärter“, die um diesen Betrag zu reduzieren war. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Im Einzelnen gilt:

25

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG bzw. 670, 677, 683 BGB i.V.m. § 115 VVG einen Direktanspruch auf restlichen Schadenersatz - bzw. Aufwendungsersatz in Höhe von 37.526,86 €. Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehenden BAB ... durch das ausgelaufene Motoröl und den ausgelaufenen Dieselkraftstoff steht ihr als Geschädigte ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nicht nur nach §§ 670, 677, 683 BGB, sondern auch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche somit auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, R+S 2014, 40; BGH Urteil vom 31.01.2012, VI ZR 43/11, R+S 2012, 511; Beschluss vom 20.10.2009 - VI ZR 239/08, R+S 2010, 170 sowie BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05, R+S 2007, 94 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, wonach Straßen-, bzw. Grundstückseigentümer von dem Direktanspruch ausgenommen sein sollen (Schwab in Heim/Kreuter/Schwab, AKV-Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; derselbe DAR 2011, 610, 611) überzeugt nicht. Die Klägerin ist „Dritte“ im Sinne des § 115 VVG. Der Staat als Geschädigter ist aus dem Anwendungsbereich dieser Norm vom Gesetzgeber schon dem Wortlaut nach nicht ausgenommen worden. Für eine teleologische Reduktion, wie sie die Beklagte anstrebt, besteht keine Veranlassung. Die Annahme, dass dem Direktanspruch die fehlende Schutzwürdigkeit des Bundes entgegenstehe, findet im Gesetzeswortlaut keine Stütze und ist auch angesichts des Erfordernisses der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit verfehlt. Dass der Geschädigte selbst aktiv am Straßenverkehr teilgenommen haben muss, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck der Vorschrift. Aus dem Umstand, dass die Klägerin gemäß § 2 PflVG nicht pflichtversichert ist, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass sie nicht dem Schutzbereich des § 115 VVG unterfiele. Gerade der Umstand, dass die Beklagte in § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen wurde, bei der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes eine vergleichbare Ausnahme in § 115 VVG aber nicht geregelt wurde, spricht dafür, dass die Klägerin in den Schutzbereich des § 115 VVG bewusst einbezogen sein soll (vgl. insoweit auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2013 - 1 O 75/12). Auch aus § 12 PflVG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift betrifft die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, sagt aber nichts aus über den Anwendungsbereich des § 115 VVG. In der Annahme eines Direktanspruches nach § 115 VVG für die Klägerin eine erweiternde Auslegung des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 1 Satz 5 PflVG zu sehen, ist verfehlt und berücksichtigt in keiner Weise, dass § 12 PflVG einen ganz anderen Entstehungshintergrund und Zweck hat als § 115 VVG. Den Ausführungen der Beklagten bezüglich einer Verletzung von Art. 3, 12 und 14 GG folgt der Senat ebenfalls nicht.

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2.a) Der Erstrichter ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Umsatzsteuerbetrag zu dem nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden gehört. Danach umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag bei Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigter die Bundesrepublik Deutschland ist. Dies hat der BGH bereits mit Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, VersR 2004, 1468 f. entschieden und in seiner aktuellen Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 erneut bekräftigt. Die gegenteilige Ansicht von Borchert/Schwab, DAR 2014, 75 überzeugt nicht. Dass dem Bund jedenfalls ein Teil des Umsatzsteuerauskommens wieder zufließt, ist unerheblich; die Grundsätze der Vorteilsausgleichung greifen hier nicht ein, da es an einem inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil fehlt. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich im Bereich des Steueraufkommens, das der Bundesrepublik Deutschland aber nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH a.a.O.).

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b) Auch § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr an Drittfirmen gezahlten Umsatzsteuer nicht entgegen. Diese Bestimmung sieht zwar vor, einem ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden durch Fremdunternehmer ausgeführt werden. Hierauf können sich die Beklagten aber nicht berufen. Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage (wie hier OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012 - I-VI 90/12; anderer Auffassung OLG Dresden, Urteil vom 29.01.2014, 7 U 792/13, jeweils zitiert nach juris) hat der BGH in seinem Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 nunmehr abschließend entschieden und die Rechtsauffassung des OLG Hamm bestätigt. Zur Begründung führt der BGH aus, dass es sich bei der genannten Vorschrift nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, die über die ihr innewohnende interne Bindung hinaus gegenüber dem Bürger keine Außenwirkung entfaltet, es sei denn, es liege eine sog. Selbstbindung der Verwaltung vor (BGH, Urteil vom 18. März 2014, VI ZR 10/13 a.a.O. m.w.N.). Für die Annahme einer derartigen Selbstbindung der Verwaltung wäre aber eine tatsächliche ständige Übung erforderlich, nach der Regelung des § 19 Abs. 3 2. AVVFStr zu verfahren. Die Beklagte trägt aber bereits nicht vor, dass die von ihr genannte Verwaltungsvorschrift in regelmäßiger Verwaltungspraxis umgesetzt werde mit der Folge einer Bindung der Behörde. Die Klägerin stellt dies ausdrücklich in Abrede. Tatsächlich scheinen die Länder die über 56 Jahre alte Verwaltungsvorschrift nicht anzuwenden (so selbst Schwab, VersR 2012, 1229). Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, eine Selbstbindung sei infolge der Veröffentlichung der Vorschrift im Verkehrsblatt und im Bundesanzeiger eingetreten. Die Veröffentlichung einer Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung alleine begründet aber keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2012, I-6 U 90/12, zitiert nach juris). Allein durch die Veröffentlichung wird eine Verwaltungsvorschrift nicht zu einer nach außen wirkenden Rechtsquelle; erforderlich ist stets, dass sie in regelmäßiger Verwaltungspraxis auch umgesetzt worden ist und sich die Behörde so wegen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) selbst bindet, was hier gerade nicht festgestellt werden kann. Bei § 19 Abs. 3 Satz 2 2. AVVFStr handelt es sich auch nicht um eine sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die ausnahmsweise eine auch für die Gerichte verbindliche normkonkretisierende Wirkung hat wie der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 - überzeugend darlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.

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c) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angefallene Umsatzsteuer sei deshalb nicht ersatzfähig, weil die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt sei. Ein Recht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG steht Unternehmern zu. Das Argument der Beklagten, die Klägerin sei als Unternehmerin anzusehen, da sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Entrichtung einer Maut gestatte, hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 ausführlich erörtert, ein Vorsteuerabzugsrecht indessen verneint. Dies beruht maßgeblich darauf, dass die Klägerin, wenn sie schweren Nutzfahrzeugen die Benutzung von Bundesfernstraßen nur gegen Maut gestattet, auf öffentlich- rechtlicher Grundlage handelt und die Behandlung der Klägerin als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des BGH in dem angeführten Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht.

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d) Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht gehalten, die Instandsetzungsaufträge nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin der - vorsteuerabzugsfähigen - Halterin des verunfallten Sattelschleppers zu erteilen. Dies widerspräche der in § 249 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung. Die in § 249 Abs. 2 BGB geregelte Ersetzungsbefugnis soll den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sie in eigener Regie durchzuführen. Dazu gehört das Recht des Geschädigten, mit dem von ihm ausgewählten Werkunternehmer hinsichtlich der Reparatur ausschließlich selbst und ohne Zwischenschaltung des Schädigers in vertragliche Beziehungen treten zu dürfen. Die privatrechtliche Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 BGB dient nicht den Interessen des Schädigers und es besteht nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH auch kein Anlass, dies im Falle der Schädigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts anders zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, VI ZR 10/13).

30

3. Nicht mit Erfolg beruft sich die Beklagte zudem darauf, die in der Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 (Bl. 7 ff. d. A.) ausgewiesenen Standzeiten der zum Einsatz gekommenen Maschinen und Fahrzeuge seien ebenso wie eine Nassreinigung des Seitenstreifens nicht erforderlich gewesen. Insoweit gilt:

31

a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht von vornherein auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss also nicht zugunsten des Schädigers sparen. Vielmehr ist der Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung geboten, d. h. es sind die Kosten erstattungsfähig, die vom Standpunkt eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten als wirtschaftlich am Vernünftigsten darstellt, um den früheren Zustand wiederherzustellen. Der BGH hat in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15.10.2013, VI ZR 471/12 bezüglich der Frage, was zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes einer durch ausgelaufenes Öl verunreinigten Straße erforderlich ist, ausdrücklich betont, dass den zuständigen Bediensteten, die die als geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen haben, ein erheblicher Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Dabei genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens vorlegt (vgl. BGH aaO). Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich Folgendes:

32

Weder die Wahl des Nassreinigungsverfahrens auch für den Standstreifen noch das Vorhalten der zum Einsatz gekommenen Maschinen für die abgerechnete Zeit erscheint ersichtlich überzogen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

33

Die BAB ... war durch den Unfall derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt bzw. ganz verhindert war, so dass die zuständige Behörde gehalten war, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Der zuständige Mitarbeiter der Autobahnmeisterei ... hat in nicht zu beanstandender Weise zusammen mit dem Inhaber des mit der Schadensbeseitigung beauftragten Fachunternehmens noch während der laufenden Bergungsarbeiten der Feuerwehr die Unfallstelle besichtigt und die durchzuführenden Maßnahmen abgesprochen. Aufgrund des Unfallgeschehens war es durch ausgelaufenes Motoröl und Dieselkraftstoff (ca. 300 l) zu einer Verunreinigung des Erdreiches gekommen, welches im Mittelbankett auf einer Länge von ca. 40 m und im Randbereich auf einer Länge von 132 m abgetragen werden musste. Das kontaminierte Erdreich wurde ausgehoben und in Mulden abtransportiert; das angelieferte Füllmaterial im Aushubbereich verfüllt und mittels einer Rüttelplatte verdichtet. Um die Aushubarbeiten vornehmen zu können, musste die beschädigte Leitplanke auf einer Länge von ca. 40 m abgebaut werden. Die Stützen wurden mittels eines Krans aus dem Boden gezogen. Die abgebaute Leitplanke wurde mit einem Transportfahrzeug zur Autobahnmeisterei ... verbracht und dort abgeladen. Das Ende der Leitplanke wurde aus einer Höhe von ca. 6 m gelöst und schräg im Boden versenkt. Das ausgelaufene Motoröl/Dieselgemisch wurde auf einer Länge von 132 m mit einer Spezialreinigungsmaschine CA 75 abgesaugt und aufgenommen. Das von der Feuerwehr ausgelegte Ölbindemittel wurde mit einer Kehrmaschine beseitigt. Außerdem hielt man es für erforderlich auf beiden Fahrstreifen sowie auf den Standstreifen die dadurch entstandenen Verschmutzungen mittels einer Spezialreinigungsmaschine mehrmals nass abzureinigen. Der Sachverständige ... weist zu Recht darauf hin, dass obwohl die Intensität der tatsächlichen Verschmutzung nicht beweiskräftig dokumentiert ist, es sich im Hinblick auf die ausgelaufene Menge an Kraftstoff und anderen Flüssigkeiten doch unbestreitbar um einen umfangreichen Schadensfall mit erheblichen Verunreinigungen im Bereich der Fahrbahn und des Erdreichs handelte, wobei letztlich auch während der Bergungs- und Erdaushubarbeiten weitere Verunreinigungen entstanden sind. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem solchen Schadensfall weder die Dauer der Räumung der Unfallstelle noch der Umfang der erforderlichen Räumungs- und Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde von vornherein zuverlässig beurteilen ließ. Der Sachverständige ... weist ferner darauf hin, dass sich bei einem derartigen Schadensfall im Rahmen der Bergungs- und Reinigungsarbeiten immer auch unerwartete Probleme ergeben können, die ein sofortiges Handeln, verbunden mit dem Einsatz der Fahrzeuge erfordern könnten. Insofern hätte bei vorausschauender Betrachtung ein Verzicht auf diese Spezialfahrzeuge während der Bergungs- und Reinigungsarbeiten mit Problemen behaftet gewesen sein können. Die gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ... vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch und es besteht auch kein Anlass zu einer weiteren Beweisaufnahme. Der Sachverständige ... hat versichert, im Rahmen seiner langjährigen gutachterlichen Tätigkeit auch Unfälle bearbeitet zu haben, bei denen wie hier umweltgefährdende Flüssigkeiten ausgetreten seien und sich im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit auch Erkenntnisse darüber verschafft zu haben, in welcher Art und Weise Bergungs- und Reinigungsarbeiten erforderlich seien. Zur Beantwortung der hier konkret gestellten Beweisfragen war auch weder ein besonderes chemisches Fachwissen erforderlich noch bauphysikalische Fachkenntnisse. Der Einsatz der abgerechneten Geräte und Fahrzeuge an sich ist nicht im Streit, sondern nur deren Dauer und die Frage, ob sie so lange wir abgerechnet vor Ort vorgehalten werden durften. Die weiter im Schriftsatz der Beklagten vom 29.01.2014 aufgeführten Mängel des Gutachtens (zu pauschale Beantwortung der Beweisfragen ohne konkrete fundierte Fakten, Erkenntnisse und Angaben zum Schadensumfang) liegen darin begründet, dass - worauf der Sachverständige auch hingewiesen hat - ihm derartige Informationen als verlässliche Grundlage einer detaillierten Beantwortung der Beweisfragen fehlten. Es wurden weder Fotos vorgelegt, die den Schadensumfang dokumentieren, noch konnte der Sachverständige auf die polizeiliche Unfallakte zurückgreifen, die bereits vernichtet ist. Aus diesem Grund war es ihm nur möglich, die vorgelegte Rechnung der Firma … vom 04.02.2011 hinsichtlich der streitigen Positionen anhand der Aktenlage auf ihre Plausibilität zu überprüfen, was im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des BGH vom 15.10.2013 durchaus aussagekräftig ist.

34

Auch wenn es bei rückwirkender Betrachtung kostengünstiger gewesen wäre, die Maschinen zwischenzeitlich wegzubringen und eventuell bei Bedarf wieder an die Unfallstelle zu holen, würde dies nicht zwingend ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellen. Das wäre nur dann der Fall, wenn die gewählten Maßnahmen aus vorausschauender Sicht völlig unvernünftig gewesen wären und ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass und dem zu erwartenden Schadensbeseitigungsaufwand gestanden hätten, was nach den Ausführungen ... aber nicht angenommen werden kann. Auch das vorgelegte Privatgutachten ... vom 05.05.2014 gibt dem Senat keinen Anlass, nochmals in die Beweisaufnahme einzutreten. Vielmehr handelt es sich hierbei um nach §§ 411 Abs. 4, 296 Abs. 1, 4 ZPO verspätetes Vorbringen. Den Parteien war sowohl nach Vorlage des Hauptgutachtens des Sachverständigen ... als auch nach dessen schriftlichem Ergänzungsgutachten jeweils eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden, um Einwendungen und Ergänzungsfragen zu den schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Privatgutachten ... wurde aber nicht innerhalb der - mehrfach verlängerten - Fristen vorgelegt, sondern erst mit Schriftsatz vom 14.05.2014, wobei Entschuldigungsgründe hierfür nicht vorgebracht wurden. Eine Zulassung der Einwendungen würde auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Dem Privatgutachter ... lagen offensichtlich Unterlagen (insbesondere Bildmaterial) vor, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten sind. Das Privatgutachten hätte deshalb dem gerichtlich bestellten Gutachter zur ergänzenden Stellungnahme erst nach Offenlegung dieser Grundlagen durch die Beklagte und Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu für die Gegenseite zugeleitet werden können.

35

b) Auch die Wahl des Nassreinigungsverfahrens für den Seitenstreifen war aus vorausschauender Sicht nicht unvernünftig. Zwar trifft es zu, dass der Seitenstreifen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist. Er ist aber Bestandteil des Straßenkörpers. Der Standstreifen der Autobahn hat auch die Funktion, ein Ausweichen bei Hindernissen zu ermöglichen und kann unter Umständen auch für die Verkehrsführung bei Baustellen benutzt werden oder als Fahrgasse bei Unfällen. Liegengebliebene oder verunfallte Fahrzeuge können im Notfall hierauf ausweichen. Durch die Reinigung ist der Gefahr vorzubeugen, dass Öl- bzw. Dieselrückstände vom Seitenstreifen auf die Fahrbahn gelangen.

36

4. Indessen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der für den Einsatz der eigenen Mitarbeiter (Straßenwärter) geltend gemachte Stundensatz von 46,45 € überhöht ist. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit anfallenden Kosten grundsätzlich zu ersetzen (vgl. Palandt/Gründeberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rdnr. 67). Die Kalkulation der Klägerin (Bl. 79 d. A.) gibt in dem geltend gemachten Stundensatz von 46,45 € aber nicht den objektiven Wert der Arbeitsleistung wieder. Zu diesem Stundensatz gelangt die Klägerin, indem sie die aufgelisteten Gesamtpersonalausgaben auf die "produktiven Stunden" bezieht und zu dem so ermittelten durchschnittlichen Stundenlohn einen Zuschlag von 50 % nach der 2.AVVFStr macht. Insofern ist schon nicht klar, was die Klägerin unter dem Begriff der produktiven Stunden versteht. Die Personalkosten fallen aber nicht nur für die produktiven Stunden an, sondern für alle Beschäftigungsstunden. Legt man aber die Gesamtstundenzahl zugrunde, kommt man nach der ansonsten nicht differenziert angegriffenen Kalkulation der Klägerin auf einen Stundenlohn von 23,19 €. Dies ergibt bei den in erster Instanz nicht bestrittenen 73,25 Einsatzstunden ein Betrag von 1.698,67 €. Ein höherer Betrag ist jedenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, worauf der Senat die Klägerin auch hingewiesen hat. Soweit die Klägerin einen Zuschlag gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 AVVFStr in Höhe von 50 % macht, ist dies nicht gerechtfertigt. Nach § 19 Abs. 2 der 2. AVVFStr kann ein 50 %iger Aufschlag nur auf den Tariflohn in Rechnung gestellt werden. Davon geht die Klägerin aber gerade nicht aus. Zu in etwa demselben Ergebnis gelangt man, wenn man unter Zugrundelegung eines tariflichen Stundenlohns eines Straßenwärters von 15,60 € - wie von Beklagtenseite unter Hinweis auf die vorgelegte Entscheidung des LAG Rh.-Pf. vom 13.02.2014 Beck-RS 2014, 68071 beck-online vorgetragen - einen 50%igen Zuschlag nach § 19 Abs. 2 Satz 2,2. AVVFStr macht.

37

5. Hinsichtlich der Erneuerung der beschädigten Leitplanken hat der Erstrichter zu Recht einen Abzug neu für alt abgelehnt. Ein auszugleichender Vorteil entsteht nämlich dann nicht, wenn - wie hier - nur Teile einer beschädigten Sache erneuert werden, die erneuerbaren Teile keine längere Lebensdauer besitzen als die Sache selbst und nicht für sich allein verwendet werden können (Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 13.11.2012, 1 S 75/12; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2009, 5 U 26/09, zitiert nach juris). Eine messbare Vermögensmehrung der Klägerin ist hier durch den Austausch eines Teils der Leitplanken nicht eingetreten, da weder der Wert des Straßenkörpers der Autobahn noch der Wert der Leitplanken an sich dadurch gestiegen sind. Leitplanken werden auch nicht turnusmäßig ausgewechselt.

38

Auch ein Abzug wegen des Schrottwerts der ausgebauten Leitplanken kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage des Schutzplankenreparaturvertrages mit der Fa. … (Bl. 316 ff d.A.) belegt, dass der Auftragnehmer den anfallenden Schutzplankenschrott in Eigenregie verwerten darf und ein entsprechender Vorteilsausgleich dadurch erfolgt, dass die Klägerin für den Austausch der Leitplanken einen geringeren Einheitspreis zahlen muss. Der vorgelegte Schutzplankenreparaturvertrag lag auch der im vorliegenden Verfahren erfolgten Beauftragung zugrunde, da das Auftragsdatum der Rechnung der Fa. … (Bl. 13 d.A.) identisch ist mit dem Zuschlagsdatum für den Schutzplankenreparaturvertrag (Bl. 317 d.A.). Damit hat die Klägerin dafür Sorge getragen, dass der Schrottwert Berücksichtigung findet, so dass ihr ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.

39

6. Der Schaden der Klägerin beläuft sich nach den oben gemachten Ausführungen daher auf insgesamt 67.471,78 €:

40

- Rechnung Firma ... 04.02.2011

36.832,73 €

- Rechnung Firma … vom 13.05.2011

1.756,70 €
und 6.614,47 €

- Rechnung Firma … GmbH vom 26.01.2011    

17.448,85 €

- Kosten Fahrzeuge- und Geräteeinsatz

3.105,36 €

- Kosten Straßenwärter

1.698,67 €

- Auslagenpauschale

15,00 €

41

Gezahlt wurden 30.000,00 €, so dass noch 37.471,78 € offen sind.

42

7. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13 die in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers beurteilte Streitfrage hinsichtlich der Geltendmachung von Umsatzsteuer für Fremdleistungen geklärt hat.

(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.