Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Aug. 2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0802.1OLG1SS55.16.0A
bei uns veröffentlicht am02.08.2016

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 25.01.2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Die Strafrichterin des Amtsgerichts Pirmasens hat am 16.12.2014 den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Amtsgericht dem Angeklagten die tschechische Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Daneben hat es die Einziehung eines in der Entscheidung konkret bezeichneten PKWs nebst Schlüssel und dazugehörigem KFZ-Brief angeordnet.

2

Mit Urteil vom 25.01.2016 hat das Landgericht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf 6 Monate erhöht und die Entscheidung über die Bewährungsaussetzung sowie den Maßregelausspruch und die Einziehungsentscheidung unverändert gelassen; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen.

3

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist im Ergebnis unbegründet.

I.

4

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 28.01.2014 um 19.46 Uhr mit dem in seinem Eigentum stehenden PKW, amtl. Kennzeichen …, in Kröppen die Bitscher Straße, ohne dabei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Anlässlich einer von den Zeugen PK … und … durchgeführten Verkehrskontrolle händigte der Angeklagte den Beamten ein tschechisches Führerscheindokument aus. Dieser auf die Personalien des Angeklagten ausgestellten und in Ablichtung in die Urteilsgründe hineinkopierten Urkunde ist zu entnehmen, dass das Führerscheindokument von den tschechischen Behörden am 17.12.2012 ausgestellt worden ist. Sie enthält ferner in der Rubrik „10“ hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse „B“ die Eintragung „15.11.06“ und unter „4b“ (= Datum der Gültigkeit des Führerscheins) die Angabe „17.12.2022“. Ferner findet sich in der Rubrik „8“ (= Gemeinde des Aufenthalts) der Eintrag „Třebenice“. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass dem Angeklagten im Juli 1997 die deutsche Fahrerlaubnis letztmals rechtskräftig entzogen und eine bis zum Jahr 1998 andauernde Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden war. Seitdem hat der Angeklagte im Bereich der Bundesrepublik Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr erworben.

5

Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung tragend darauf abgestellt, dass der in Tschechien ausgegebene Führerschein den Angeklagten nicht zum Führen führerscheinpflichtiger Fahrzeuge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt habe, da er zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Jahr 2006 seinen ordentlichen Wohnsitz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland - und nicht in Tschechien - gehabt habe. Dem Angeklagten sei dies bei der festgestellten Fahrt auch bekannt gewesen, weshalb er mit Vorsatz gehandelt habe.

II.

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A. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2016 ein Erfolg versagt.

7

1. Ergänzenden Ausführungen bedarf es allerdings zu der Rüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung des früheren Verteidigers des Angeklagten sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

8

Im Hauptverhandlungstermin vom 06.01.2016 beantragte der Verteidiger, den Rechtsanwalt … als Zeuge zum Beweis u.a. der Tatsache zu vernehmen, dass dieser dem Angeklagten „vor dem 28.01.2014“ mitgeteilt habe, dass er mit dem am 15.11.2006 vom Stadtamt Lovosice ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge „der Klasse 3“ im Straßenverkehr führen dürfe, weil diese Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden müsse. In der Begründung des Antrags wird näher ausgeführt, dass der Angeklagte sich auf diese Auskunft des Zeugen verlassen habe und sich deshalb bei Begehung der ihm vorgeworfenen Tat jedenfalls in einem als unvermeidbaren zu qualifizierenden Verbotsirrtum befunden habe.

9

Der Antrag wurde von der Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung sei „wegen Offenkundigkeit überflüssig“. Durch die in den, bereits im Termin vom 26.11.2015 in die Hauptverhandlung eingeführten, Urkunden - Schriftsätze des Rechtsanwalts … vom 03.11.2014, 17.01. und 21.02.2013 - enthaltenen Erklärungen des Zeugen sei das Gegenteil der behaupten Beweistatsache offenkundig. U.a. sei in dem an den Angeklagten gerichteten anwaltlichen Schreiben des Zeugen vom 21.02.2013 - unmissverständlich auch für einen Laien - mitgeteilt, dass „Sie von diesem Dokument ohnehin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen dürfen, wenn Sie nicht riskieren wollen, bei jeder sich bietenden Gelegenheit erneut eine derartige Bestrafung zu riskieren.“ Gesichtspunkte dafür, dass der Zeuge - im Sinne der Beweisbehauptung - nunmehr etwas anderes bekunden könnte, seien weder dargetan noch ersichtlich, nachdem dieser im Schriftsatz vom 03.11.2014 darauf hingewiesen habe, dass er an den konkreten Fall keine Erinnerungen mehr habe, weil er „mindestens 2000 ähnlich gelagerte Fälle bearbeitet“ habe.

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2. Die Ablehnung des Beweisantrages hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung noch stand.

11

a) Zwar darf ein Beweisantrag mit der Begründung, die Beweiserhebung sei wegen Offenkundigkeit überflüssig, nur abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache oder ihr Gegenteil allgemein oder, wovon das Berufungsgericht wohl ausgegangen ist, gerichtskundig ist (Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. § 244 Rn. 50). Gerichtskundig ist, was der Richter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit zuverlässig in Erfahrung gebracht hat. Auf den Einzelfall bezogene richterliche Wahrnehmungen, die für die Überführung eines Angeklagten von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie unmittelbar das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Merkmalen des äußeren oder inneren Tatbestandes betreffen, dürfen grundsätzlich nicht als gerichtskundig behandelt werden (BGH NStZ-RR 2007, 116, 117; Meyer-Goßner aaO. § 244 Rn. 52). Nach diesem Maßstab begegnet der vom Landgericht herangezogene Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit rechtlichen Bedenken. Denn ob der Angeklagte von seinem Verteidiger über die rechtlichen Folgen seines Handelns aufgeklärt worden war, war - was sich bereits aus dem Ablehnungsbeschluss selbst, aber auch aus den Urteilsgründen ergibt - für die Entscheidung über die Schuldfrage von unmittelbarer Bedeutung und auch Gegenstand der Beweisaufnahme. Die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen zu dieser Frage mit der Begründung, ein bestimmtes Beweisergebnis stehe aufgrund anderer Beweismittel bereits fest, beinhaltet regelmäßig einen Verstoß gegen das während der Beweisaufnahme geltende grundsätzliche Verbot der Beweisantizipation (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 281; KK/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 34).

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b) Der Senat kann aber sicher ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. Dem steht nicht entgegen, dass bei der fehlerhaften Verbescheidung eines Beweisantrages sich regelmäßig ein Beruhen nicht deshalb verneinen lässt, weil ein anderer als der vom Tatrichter angenommene Ablehnungsgrund vorliegt (Trüg/Habetha in MünchKomm-StPO § 244 Rn. 411; KK/Krehl aaO. Rn. 223). Denn die Bescheidung soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Die erforderliche Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände (vgl. so für den Fall der Verletzung von § 245 StPO: BGHR § 245 I StPO Beruhen 1) kann indessen zu dem Ergebnis führen, dass ausgeschlossen werden kann, dass auch bei richtiger Entscheidung über den Beweisantrag von Seiten des Angeklagten andere sachdienliche Anträge gestellt worden wären (vgl. BGH NStZ 1997, 286 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn die vom Landgericht gegebene Begründung trägt jedenfalls eine Ablehnung des Beweisantrages wegen völliger Ungeeignetheit. Völlig ungeeignet zum Nachweis der behaupteten Beweistatsache kann ein Zeuge nicht nur dann sein, wenn er - etwa wegen dauernder körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen einer vorübergehenden geistigen Störung - nicht gewillt oder in der Lage ist, Angaben über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu machen (vgl. Meyer-Goßner aaO. § 244 Rn. 59). Völlig ungeeignet sein kann ein Zeuge vielmehr auch, wenn er für lange zurückliegende Vorgänge benannt ist und es unmöglich erscheint, dass er diese zuverlässig in seinem Gedächtnis behalten hat (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner aaO. Rn. 60). Dies hat der Tatrichter anhand allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Wahrnehmungen im Gedächtnis behalten hat, zu beurteilen. Hierbei ist in Grenzen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und dabei auch der Freibeweis zulässig und geboten, wobei jedoch feststehen muss, dass eine verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist (BGH NStZ-RR 2005, 78). Dem wird die vom Landgericht gegebene Begründung hinreichend gerecht. Denn ihr ist die Feststellung zu entnehmen, dass unter Berücksichtigung der - im Freibeweis - eingeholten und verwerteten Stellungnahme des Zeugen auszuschließen ist, dass er Angaben zur Beweisbehauptung tätigen kann. Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Benennung des Ablehnungsgrundes auch nicht fehlerhaft informiert worden. Denn durch die vom Landgericht gegebene Begründung war deutlich gemacht, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass sich der Zeuge an den in sein Wissen gestellten Vorgang erinnern kann. Dieser Annahme des Gerichts hätte der Angeklagte mit weiteren Anträgen entgegentreten können, ohne dass es aus seiner Sicht darauf angekommen war, unter welchen Ablehnungsgrund i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO die Berufungskammer den von ihr festgestellten Sachverhalt subsumiert hat. Soweit wegen der Verwertung der Schreiben des Zeugen im Urteil ein Verstoß gegen § 250 StPO in Betracht zu ziehen ist, ist dieser nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise gerügt worden.

13

B. Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 06.01.2016 gestellten Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen … wegen Bedeutungslosigkeit begegnet schon deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil in der Antragsbegründung nicht dargelegt ist, weshalb der Zeuge Angaben zur Anwesenheit des Angeklagten im Rahmen des „Requalifikationskurses Tschechisch-Deutscher Buchhalter“ hätte tätigen können. Dass der Geschäftsführer einer Einrichtung der Erwachsenenbildung Kenntnisse darüber besitzt, ob und in welchem Umfang einzelne Schüler beim Unterricht tatsächlich auch anwesend gewesen sind, versteht sich nicht von selbst.

III.

14

Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind geeignet, die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Vergehens nach § 21 StVG zu belegen; auch die die Rechtsfolgenentscheidung tragenden Ausführungen des Landgerichts sind i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO frei von Rechtsfehlern.

15

1. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV bestimmt, dass Inhabern einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen dürfen. Dies trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht die Anerkennung deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gehabt hat. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses erfüllt sind, liegt nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2004, 1725) grundsätzlich ausschließlich in der Kompetenz des Ausstellerstaates.

16

2. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der EuGH in der Folgezeit hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn sich entweder aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass das Wohnsitzprinzip bei Erteilung der Fahrerlaubnis vom Ausstellerstaats nicht beachtet worden ist (EuGH NJW 2008, 2403; 2011, 3635 sowie die weiteren Nachweise bei Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVR, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 26). Diese Rechtsprechung hat der deutsche Normgeber im Rahmen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der FeV in der bis 18.01.2009 geltenden Fassung bzw. in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV in der ab 19.01.2009 geltenden Fassung dahingehend umgesetzt, dass nach dieser Vorschrift die Berechtigung nach Abs. 1 nicht gilt (u.a.) für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Denn in diesem Fall ist der von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerschein von vornherein nicht als Nachweis dafür geeignet, dass das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 der RL 91/439/WEG bzw. nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der RL 2006/126/EG bei Erteilung der ausländischen EU- oder EWR Fahrerlaubnis eingehalten wurde (vgl. BT-Drs. 851/08 S. 6).

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3. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV sind nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllt.

18

a) Zwar ist der Wortlaut dieser Bestimmung enger, als die vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen, nach denen lediglich feststehen muss, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung nicht im Ausstellerstaat seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (so auch Dauer aaO. Rn. 27). Die auf eine Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gestützte Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte im Jahr 2006 keinen Wohnsitz in Tschechien begründet hatte, reicht trotzdem aus, auch wenn sich aus ihr nicht unmittelbar ergibt, dass der Angeklagte stattdessen seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Denn § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (soweit ersichtlich durchgängig) unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH dahingehend verstanden, dass die Ausnahmevorschrift bereits dann eingreift, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. EU-Führerscheinrichtlinie") begründet hatte (vgl. BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Koblenz Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9). Diese Auslegung der Vorschrift, die der Senat teilt, kann sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Norm stützen, da ausweislich der amtlichen Begründung zur ÄndVO v. 07.01.2009 (abgedr. bei Dauer aaO. Rn. 7) die Neufassung von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV gerade eine Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH beinhalten sollte. Ein solches Verständnis der Norm steht auch nicht im Konflikt mit dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). Denn die im Rahmen des § 21 StVG zu prüfende Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 StVG stellt einen außerstrafrechtlichen Rechtsbegriff im Sinne eines rechtsnormativen Tatbestandsmerkmals dar. Dieser ist nach dem einschlägigen außerstrafrechtlichen Rechtsgebiet, hier dem des Verwaltungsrechts, zu bestimmen (Dannecker in LK StGB, 12. Aufl. § 1 Rn. 149).

19

b) Das Landgericht durfte die Feststellung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis auch auf die in den Urteilsgründen näher beschriebene Auskunft des gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit stützen. Denn Mitteilungen dieser Einrichtung erfüllen das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416). Das Landgericht war aus Rechtsgründen nicht gehalten, Feststellungen zur Herkunft der vom Gemeinsamen Zentrum erteilten Auskünfte zu treffen. Denn da deutsche Behörden keinen unmittelbaren Zugriff auf das oder die Ausländerregister in Tschechien haben, muss der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums ein Akt der Informationsbeschaffung von einer tschechischen Behörde vorausgegangen sein (so auch BayVGH, Beschluss v. 03.05.2012 - 11 CS 11.2795, juris Rn. 33; einschränkend: Krämer jurisPR-VerkR 23/2013 Anm. 6).

20

c) Das Landgericht musste sich auch nicht aus Rechtsgründen näher mit der Möglichkeit befassen, dass das Ausstellen des Führerscheindokuments vom 17.12.2012 einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen sein könnte (vgl. zum Umtausch eines Führerscheins: Senat, Beschluss v. 18.01.2016 - 1 OLG 1 Ss 106/15, juris) mit der Folge, dass die Beachtung des Wohnsitzerfordernisses an diesem Zeitpunkt anzuknüpfen wäre. Nach den Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Ausstellung dieses Dokuments lediglich aufgrund einer „Änderung von Daten“ des Angeklagten, weshalb auszuschließen ist, dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang einer nach Maßgabe der einschlägigen EU-Richtlinie durchgeführten Eignungsüberprüfung unterzogen worden ist (vgl. BayVGH, Beschluss v. 29.05.2012 - 11 CS 12.171, juris Rn. 33). Eine Bezugnahme auf die frühere, am 15.11.06 erteilte Fahrerlaubnis ergibt sich im Übrigen auch aus der entsprechenden Datumsangabe in Spalte 10 des Führerscheindokuments vom 17.12.2012. Nimmt ein (neueres) Führerscheindokument hinsichtlich des Tages des Erwerbs der Fahrerlaubnis auf die Angaben in einem (älteren) Führerscheindokument Bezug, stellt dies ein gegen eine (Neu-)Erteilung sprechendes, gewichtiges Indiz dar, das auf einer vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden öffentlichen Urkunde beruht und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist ( OLG Bamberg Urteil v. 11.12.2012 – 2 Ss 51/12, juris Rn. 26 = DAR 2013, 277; entsprechend wohl auch BayVGH aaO.).

21

d) Letztlich belegen die aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen auch, dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis im Jahr 2006 nicht als Schüler oder Student während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Beschluss v. 23.05.2013 – 3 B 60/12, juris Rn. 9) erworben hat.

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind.

(2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht oder wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, auf die in dem Beschluss auch jeweils Bezug genommen wird und die darüber hinaus dem Antragsteller – seinem Prozessbevollmächtigten – aus einer Vielzahl von Verfahren ohnehin bekannt ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der dort angesprochenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Februar 2009 – 16 B 839/08 -, Juris), des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Juni 2008 – C – 329/06 -, Juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008, DAR 2009, 212) fest. Danach berechtigt gemäß dem insoweit anwendbaren § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV a.F. – bzw. dem § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in der ab dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung – im Folgenden nur: FeV n.F. – eine nach dem Entzug der Fahrerlaubnis im Bundesgebiet – und Ablauf einer gegebenenfalls verhängten Sperre für die Neuerteilung – der betreffenden Person von einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis von Anbeginn an nicht dazu, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, sofern diese Person ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte. Dieser Rechtsprechung des Senats zufolge kann die Nichtberechtigung zum Fahren im Bundesgebiet auch durch Verwaltungsakt festgestellt werden (vgl. hierzu jetzt ausdrücklich § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV n.F.) – verbunden mit der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks. Zudem entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass in diesem Fall mit Rücksicht auf die sonst anderen Verkehrsteilnehmern drohenden Gefahren für Leib und Leben dem öffentlichen Interesse an dem gemeinhin angeordneten Sofortvollzug grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Inhabers der ausländischen Fahrerlaubnis einzuräumen ist, zunächst auch in Deutschland weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können; unerheblich ist insofern, wie lange der betreffende Fahrerlaubnisinhaber mit der im Bundesgebiet ungültigen Fahrerlaubnis bereits am Straßenverkehr daselbst teilgenommen hat. Diese Rechtsauffassung steht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 7. August 2008, DAR 2008, 662, und vom 26. Februar 2009 - 11 C 09.296 -, Juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17. Juli 2008, BA 2008, 328, und 9. September 2008, DAR 2008, 660).

3

Soweit der Antragsteller mit Blick auf seine dem Antragsgegner während der ganzen Zeit bekannte inzwischen über vierjährige beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ein fehlendes „Eilbedürfnis“ geltend macht, kann auf die oben dargestellte ständige Senatsrechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend mag dazu nur noch einmal hervorgehoben sein, dass hier das Fehlen einer Fahrerlaubnis – und nicht die Entziehung einer vorhandenen Fahrerlaubnis – in Rede steht. Im letzteren Fall kann schon der Entzug der Rechtsposition oder aber doch jedenfalls die Anordnung dessen sofortiger Vollziehbarkeit mit Blick auf eine mittlerweile langjährige beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme nicht mehr rechtens sein. Ist aber eine Fahrerlaubnis überhaupt nicht vorhanden, kann sie auch nicht durch ein langjähriges rechtswidriges Fahren ohne Fahrerlaubnis sozusagen „ersessen“ werden. Insofern macht es keinen Unterschied, ob der Betroffene Inhaber einer ausländischen, jedoch nicht zum Fahren in der Bundesrepublik berechtigenden Fahrerlaubnis ist oder aber über keinerlei Fahrerlaubnis verfügt.

4

Die vom Antragsteller in der Sache selbst in Bezug genommene oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine fahrerlaubnisbehördliche Einzelfallprüfung erforderlich ist, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Zu sehen ist dabei zunächst, dass sie insofern überholt ist, als sie, was die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet vor dem Hintergrund des § 28 Abs. 4 FeV angeht, allein auf die bis zum 18. Januar 2009 geltende Rechtslage gestützt ist und von daher nicht ohne weiteres übertragbar ist auf den mit dem Inkrafttreten der dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eingetretenen Rechtszustand. Mit dieser Änderungsverordnung wurde die Fahrerlaubnisverordnung jedoch gerade der – für die Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. durch den Senat maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Urteile in den Rechtssachen C – 329 und 343/06 und C – 334 – 336/06) zum Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in Fällen wie dem vorliegenden – und auch dem, der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu würdigen war – „angepasst“.

5

Es kann aber auch schwerlich davon gesprochen werden, dass, worauf das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen seine Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. in erster Linie stützt, „anderenfalls“ …. – d.h. bei einer Auslegung dieser Norm wie unter anderem seitens des Senats – „die Geltung der Fahrerlaubnis in der Schwebe (bliebe), bis eine ihre Gültigkeit auch im Inland bestätigende oder versagende Einzelfallentscheidung getroffen worden ist“. Nach der Rechtsauffassung des Senats – sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – entfaltet ja doch die ausländische Fahrerlaubnis schon vom Zeitpunkt ihres Erwerbs an und kraft Gesetzes – ohne dass es eines konstitutiv wirkenden Verwaltungsaktes bedürfte – für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtswirkungen. Eine andere Frage ist, ob sich der Fahrerlaubnisinhaber, wenn er mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -) schuldig macht. Dies setzt neben der dann allerdings vorliegenden objektiven Tatbestandserfüllung zumindest fahrlässiges Handeln (vgl. dazu § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG) voraus.

6

Hinzu kommt, dass eine „Prüfung im Einzelfall“, wie sie dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vorschwebt, in aller Regel mehr Zeit, während der der Betroffene ungeachtet der Zweifel an seiner Fahreignung zunächst weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen kann, in Anspruch nehmen wird als im Falle eines Einschreitens gegen ihn als Nichtinhaber einer Fahrerlaubnis; das gilt namentlich dann, wenn sich im Rahmen der Einzelfallprüfung die Notwendigkeit ergibt, ihm die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben. Von daher kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sehr wohl von einem „Zuwachs an Verkehrssicherheit“ gesprochen werden.

7

Vor allem aber spricht das tatsächliche Geschehen, auf das die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz gestützt ist, dafür, dass der Betroffene mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis von vornherein nicht in den Genuss einer Fahrberechtigung für das Bundesgebiet gelangt, geht es doch in diesen Fällen um den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis, ihren Erwerb, um nach einem Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland unter Umgehung der Voraussetzungen für eine Neuerteilung nach dem deutschen Recht wieder im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug führen zu können. Bei einem Tätigwerden des Ausstellermitgliedstaates in Fällen dieser Art nach dem Territorialitätsprinzip käme jedenfalls eine Rücknahme der Fahrerlaubnis "ex tunc“ in Betracht.

8

Der Antragsteller kann sich des Weiteren nicht zum Beleg der Richtigkeit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung – Notwendigkeit einer fahrerlaubnisbehördlichen Einzelfallprüfung – auf bestimmte Formulierungen in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 – C – 329 und 343/06 – berufen. Wenn dort davon die Rede ist, dass es in den Fällen einer Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt ist, während der Überprüfung der Modalitäten der Ausstellung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat „die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen“, so wird damit nur die dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Frage beantwortet, ob nach dem Entzug der Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat dieser „die Anerkennung der Fahrerlaubnis“, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, „vorläufig aussetzen kann“, wenn der andere Mitgliedstaat beabsichtigt, die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins zu prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in dem besagten Urteil grundsätzlich verneint und nur für die Fälle, in denen keine Anerkennungspflicht besteht, die „Anordnung der Aussetzung der Fahrberechtigung“ zugelassen.

9

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang außerdem darauf verweist, dass in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2008 – C – 225/07 – und 20. November 2008 – C – 1/07 – von der Befugnis der „zuständigen Behörden“ zur Ablehnung der Anerkennung gesprochen wird, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Senat hierzu bereits mehrfach klargestellt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. Februar 2009 – 10 B 11388 und 11389/08.OVG -), dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten die Kompetenz zur Versagung der Anerkennung einräumt, deren Sache es dann ist zu bestimmen, wie die Kompetenz umgesetzt wird. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem in der Beschwerde ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 11. Dezember 2008 (DAR 2009, 212). Es hat dort ausgeführt:

10

„Bei dem den Mitgliedstaaten vom Europäischen Gerichtshof zugestandenen Recht, in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrberechtigung unter den genannten Voraussetzungen abzulehnen („kann“), handelt es sich um eine rechtliche Befugnis der Mitgliedstaaten zu einer entsprechenden Gestaltung ihres innerstaatlichen Rechts und nicht etwa um die Begründung eines Ermessensspielraums der Verwaltungsbehörden. Das folgt schon daraus, dass der Europäische Gerichtshof hier Regelungen einer Richtlinie ausgelegt hat, also eines Instruments des sekundären Gemeinschaftsrechts, das, wie Art. 249 EG zu entnehmen ist, gerade auf die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten angelegt ist und sich an sie richtet“.

11

Schließlich kann der Antragsteller aus dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu seinen Gunsten herleiten.

12

In ihm hat das Bundesverwaltungsgericht, wie dargestellt, zunächst einmal den rechtlichen Ansatz des Senats für die von ihm vertretene Auffassung bestätigt.

13

Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht – wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 – 10 B 11033/08.OVG -) – bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2008 unter anderem auch klargestellt:

14

„Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Europäische Gerichtshof in Ausübung der ihm durch Art. 234 Buchst. a EG verliehenen Befugnis vornimmt, erläutert und verdeutlicht die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Dementsprechend ist die Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden sind (vgl. u.a. Urteil vom 15. Dezember 1995 – Rs. C-415/93, Bosman – Slg. I-4921 Rn. 141). Eine unzulässige Rückwirkung liegt darin nicht“.

15

Vor allem aber hat es das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausdrücklich für möglich erachtet, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. auf den vom Europäischen Gerichtshof herausgestellten Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz weiterhin anwendbar ist. So heißt es unter Randziffer 14 unter anderem:

16

„Er wäre damit an einem Gebrauchmachen von seiner tschechischen Fahrerlaubnis gehindert, ohne dass es noch darauf ankäme, ob ein solches Recht möglicherweise schon von vornherein nach § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV nicht bestand“.

17

Und unter Randnummer 23 wird dann noch einmal dargelegt:

18

„Der Beklagte war an einer förmlichen Aberkennung des Rechts, von der EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht dadurch gehindert, dass im Falle des Klägers deren Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen war“.

19

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Formulierung, in den Fällen der Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz habe der Aufnahmemitgliedstaat ein „Zugriffsrecht“, nicht die ihr vom Antragsteller beigelegte Bedeutung zumessen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. Nrn. 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

22

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde am 6. April 2005 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Fahreignungsregister eingetragen. Der Antragsteller hat sich am 23. August 2006 bei der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis informiert, um sich auf die dafür erforderliche medizinisch-psychologische Begutachtung vorbereiten zu können.

Am 4. September 2008 zeigte der Antragsteller im Rahmen einer Polizeikontrolle einen tschechischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt und erteilt am 14. November 2007, vor. Als Wohnort ist im Führerschein ... angegeben. Der Antragsteller gab gegenüber der Polizei an, im Jahr 2007 in Tschechien einen Nebenwohnsitz gehabt und sich jeweils am Wochenende dort aufgehalten zu haben.

Ausweislich der Informationen aus dem Melderegister der Stadt ... war der Antragsteller vom 10. Juni 2005 bis 1. März 2008 mit alleiniger Wohnung in ..., ...-Straße ... sowie ab dem 1. März 2008 in ..., ...-Straße ... gemeldet.

Im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit des tschechischen Führerscheins wurden von der Fahrerlaubnisbehörde bei der ausstellenden tschechischen Behörde wiederholt Informationen angefordert. Zusammenfassend ergeben sich für den Antragsteller unterschiedliche Meldedaten in Tschechien:

Laut Aufenthaltsbescheinigungen:

7. Mai 2007 - ...

22. Oktober 2007 - ...

Laut Auskunft der ausstellenden Behörde, Mag. m. ... vom 2. September 2013:

... (keine Stellungnahme der Behörde zu der Aufenthaltsgenehmigung ...)

Laut Auskunft der tschechischen Polizei vom 23. Januar 2006:

..., 1. März 2007 bis 21. Februar 2008, ... (357 Tage)

Angaben des Antragstellers im Jahr 2007:

Nebenwohnsitz in Tschechien, er habe sich dort jeweils am Wochenende aufgehalten.

Auskunft der tschechischen Behörde vom 4. Mai 2015:

Place where person usually lives for at least 185 days each calender year: unknown

(Ort, an dem die Person mindestens 185 Tage im Jahr lebt: unbekannt)

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde der Antragsteller aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 erwiderte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, dass der Führerschein nicht freiwillig vorgelegt werde und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten werde.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt und ausgestellt am 14. November 2007, den Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bereits kraft Gesetz nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt (Ziffer 1). Weiter wurde angeordnet, dass auf dem entsprechenden tschechischen Führerschein die Ungültigkeit der Fahrerlaubnisklasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingetragen wird und der tschechische Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheides, bei der zuständigen Führerscheinstelle zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen ist (Ziffer 2). Für den Fall der Nichtbefolgung der Ziffer 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse besonders angeordnet (Ziffer 4).

Der Antragsteller hat den tschechischen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks am 18. Februar 2016 vorgelegt. Der mit einem Sperrvermerk versehene tschechische Führerschein wurde dem Antragsteller am 23. Februar 2016 ausgehändigt.

Gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. Februar 2016, bei Gericht eingegangen am 19. Februar 2016, unter anderem Klage erheben. Weiter wurde beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Februar 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2016, Az.: ... wird wiederhergestellt.

Mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei der - nach Ansicht der Fahrerlaubnisbehörde vorliegende Wohnsitzverstoß - nicht fundiert zu begründen. Unbestreitbar im Sinne dieser Rechtsprechung seien lediglich solche Angaben, welche einen Wohnsitzverstoß positiv belegen würden. Äußerungen aus dem Ausstellerstaat, nach denen ein solcher im höchsten Fall indiziell vorliegen könne, ohne dass hierzu konkrete Angaben gemacht würden, würden im Hinblick auf die Hoheit des Ausstellerstaats über die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht ausreichen, um eine Nutzungsberechtigung des ausländischen Führerscheins im Bundesgebiet zu negieren. Die Anforderungen, welche an die Informationen aus dem Ausstellerstaat zu richten seien, seien in eindeutiger Art und Weise in der Entscheidung des EuGH in Rechtssachen Wieser (B. v. 9.7.2009 - Az. C-445/08) definiert und präzisiert worden. Danach sei der Vermerk „unknown“ in der Stellungnahme der tschechischen Behörde nicht ausreichend für einen Nachweis eines Wohnsitzverstoßes.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 10. März 2016 und beantragte:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtige eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis unabhängig vom Erteilungsdatum nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Es lägen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates Tschechien vor.

Auch wenn der Antragsteller ausführe, er habe seinen Wohnsitz mehr als die erforderlichen 185 Tage in Tschechien gehabt, so stehe dies im Widerspruch zu den verschiedenen Varianten der melderechtlichen Erfassung in Tschechien und letztendlich auch zur letzten Information des Ausstellerstaates: „unknown“. Es sei nicht Aufgabe der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, den angeblichen ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers zu widerlegen, sondern es sei dessen Aufgabe den ordentlichen Wohnsitz in Tschechien zu belegen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (U. v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427). Der Antragsteller habe bislang nichts vorgetragen, was auf einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien schließen lassen könne. Es würden jegliche Einlassungen zu seinen persönlichen bzw. beruflichen Bindungen im fraglichen Zeitraum an die Orte ... bzw. ... fehlen. Für den Antragsgegner sei es deshalb nicht nachvollziehbar, aus welchen anderen Gründen als dem Führerscheinerwerb sich der Antragsteller in der Tschechischen Republik aufgehalten haben soll. Dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt 2007/2008 in Tschechien gehabt haben soll, stehe der Aussage entgegen, die er 2007 gegenüber der Polizei angab, sich lediglich an Wochenenden in Tschechien aufgehalten zu haben sowie die Tatsache, dass es sich bei der Adresse in ... um ein Hotel handele. Das „Wohnen“ in einem Hotel spreche eher für einen kurzfristigen Interimsaufenthalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom8. Februar 2016 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen ist, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 und 2 getroffenen Verfügungen in Ziffer 4 des Bescheids angeordnet hat. Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Ziffer 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung, vgl. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/BayVwZVG) ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO nicht gewollt war. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller den tschechischen Führerschein bereits am 18. Februar 2016 zur Eintragung des Sperrvermerks vorgelegt hat. Mit der erfolgten Eintragung des Sperrvermerks hat sich Ziffer 3 des Bescheids vom 8. Februar 2016 erledigt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung würde damit ins Leere gehen.

Der insoweit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet.

1) Der Antragsgegner hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanforderungen noch in ausreichender Weise Rechnung getragen. Er hat insbesondere auf die drohende Gefahr hingewiesen, dass der Antragsteller weiterhin am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt und bei Kontrollen einen Führerschein vorzeigt, aus welchem die fehlende Fahrberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland nicht hervorgeht. Insbesondere wurde auf die wiederholten Alkoholauffälligkeiten des Antragstellers in der Zeit von 2005 bis 2015 und dessen bislang nicht positiv wiederhergestellte Fahreignung hingewiesen. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht gehört, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt (BayVGHvom 10.3.2008, Az. 11 CS 07.3453 m. w. N.).

2) Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag hat das Gericht eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs ausschlaggebend. Der Bürger kann kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben. Andererseits kann am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen. Insoweit ist eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten, aber auch ausreichend.

Die erhobene Anfechtungsklage erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet, da die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie die Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. Februar 2016 getroffene Feststellung ist rechtmäßig. Die dem Antragsteller am 14. November 2007 in Tschechien erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Diese Vorschrift ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) mit EU-Recht vereinbar.

Danach gilt die Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen nicht, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Für letzteres liegen keine Anhaltspunkte vor.

aa) Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Vorschrift entspricht der hier einschlägigen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (nachfolgend: RL 91/439/EWG). Im streitgegenständlichen Führerschein vom 24. Oktober 2007 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205).

bb) Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Antragsteller bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691). Zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „unbestreitbare Informationen“ zu stellen sind, schließt sich das Gericht der umfassenden Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) in seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 (Az. 11 CS 11.2795) an, das wie folgt ausführt:

„Bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates allerdings nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung "unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es [d. h. das vorlegende Gericht] befasst ist", zu erfolgen (EuGH vom 26.4.2012, a. a. O., RdNr. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den "Rahmen", innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen. In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a. a. O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a. a. O., RdNr. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshofs hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich "Indizcharakter" für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat "hinweisen" entsprechen dort die Verben "indiquent" (fr.), "indichino" (it.), "indiquem" (port.), "indic" (rum.) bzw. "indiquen" (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen ("In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …").“

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03. Mai 2012 - 11 CS 11.2795 -, Rn. 29, juris)

Das erkennende Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass der zugrundeliegende Sachverhalt zu der Annahme zwingt, dass die „bloße Möglichkeit“ eines Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung besteht. Der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geforderte „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses lässt sich anhand mehrerer Umstände begründen.

Am 14. November 2007, zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins hatte der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. Ausweislich der Informationen aus dem Melderegister der Stadt ... war der Antragsteller vom 10. Juni 2005 bis 1. März 2008 mit alleiniger Wohnung in ..., ...-Straße ... sowie ab dem 1. März 2008 in ..., ...-Straße ... gemeldet.

Der Antragsteller geriet am 4. September 2008 in eine Verkehrskontrolle, wobei er seinen tschechischen Führerschein vorzeigte. Auf Nachfrage der Polizei gab er an, im Jahr 2007 in Tschechien einen Nebenwohnsitz gehabt und sich jeweils am Wochenende dort aufgehalten zu haben. Dies widerspricht der Tatsache, dass er in diesem Zeitraum eine Hausmeistertätigkeit beim Veranstaltungszentrum „...“ in ... ausführte, die eine Anwesenheit am Wochenende von ihm forderte. Darüber hinaus ist es rein rechnerisch nicht möglich durch bloße Wochenendaufenthalte mindestens 185 Tage im Jahr in Tschechien zu residieren.

Auch die unterschiedlichen Meldedaten in Tschechien sprechen für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis. So soll der Antragsteller laut Auskunft der tschechischen Polizei vom 23. Januar 2016 ab 1. März 2007 in ... gemeldet gewesen sein. Allerdings steht dem die Aufenthaltsbescheinigung für ..., ausgestellt am 7. Mai 2007 entgegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Adresse in ... um die eines Hotels handelt. Das „Wohnen“ in einem Hotel spricht typischerweise eher für einen kurzfristigen Interimsaufenthalt und nicht für das Vorhandensein beruflicher oder persönlicher Bindungen bzw. eines entsprechenden Lebensmittelpunkts.

Schließlich antwortete die Behörde Mag. m. ... am 4. Mai 2015 auf die Anfrage der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, „place where person usually lives for at least 185 days of the calender year“ (Ort, an dem die Person mindestens 185 Tage im Jahr lebt) mit „unknown“ (unbekannt).

Nach Auffassung des Gerichts weist das Gesamtbild der vorhandenen Informationen und Daten darauf hin, dass sich der Antragsteller und Inhaber des tschechischen Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats allenfalls für eine kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Dem durch das Gericht gewonnenen Eindruck konnte der Antragsteller nicht entscheidungserheblich entgegentreten. Nach alledem steht für das Gericht fest, dass der Antragsteller unter den jeweiligen tschechischen Adressen nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

b) Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids angeordnete Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks ist § 3 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV in entsprechender Anwendung. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf den Fall einer nicht im Sinne des § 28 FeV anzuerkennenden Fahrerlaubnis ist zulässig und geboten, da der Regelungszweck dieser Vorschriften - Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland - nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, besteht, sondern gleichermaßen auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit die ausländische Fahrerlaubnis von vorneherein nicht das Recht vermittelt, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Es ist auch kein schützenswertes Interesse des Antragstellers oder ein sonstiger Grund dafür ersichtlich, zwischen den administrativen Folgen einer schon von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit und den Folgen einer durch Einzelakt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG erfolgten Aberkennung einen Unterschied zu machen. In beiden Fällen ist ein entsprechender Vermerk unerlässlich für den effektiven Vollzug des Fahrerlaubnisrechts (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.6.2009 - Au 7 S 09.669; VG München, Bv. 27.7.2009 - M 1 S 09.2701).

Da der Antragsteller - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht berechtigt ist, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat ihn der Antragsgegner aufgrund von § 47 Abs. 1 und 2 FeV in analoger Anwendung zu Recht dazu verpflichtet, seinen tschechischen Führerschein mit der Nr.... zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nachdem sich der angefochtene Bescheid in seinen Ziffern 1 und 2 als rechtmäßig erweist und die gegen ihn gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten erwarten lässt, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummern 1.5 und 46.3; im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes angesetzt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Der am 24. August 2006 ausgestellte tschechische Führerschein weist einen Wohnsitz des Klägers in Deutschland aus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis fehle. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ergebe sich - wie hier - aus dem Führerscheindokument, dass sein Inhaber bei dessen Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt habe, dürfe der Wohnsitz- oder Aufnahmemitgliedstaat überprüfen, ob die Behauptung des Betroffenen zutreffe, sich zur maßgeblichen Zeit für mindestens sechs Monate im Ausstellerstaat als Student oder Schüler aufgehalten zu haben. Die Berechtigung aus dem EU-Führerschein dürfe dem Inhaber jedoch - nicht anders als sonst - nur abgesprochen werden, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Betroffene sich auf diese Ausnahme vom Wohnsitzprinzip nicht berufen könne. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat, nämlich die Stellungnahme des Bezirksamts U. und die Mitteilung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten, dahin zu würdigen seien, dass ein Aufenthalt des Klägers als Student über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der Tschechischen Republik nicht erfüllt gewesen sei und die Vorlage der Bescheinigung über einen Englisch-Sprachkurs allein nicht ausgereicht habe, um dort die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen nach Unionsrecht nachzuweisen. Tatsächlich lägen damit schon die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung alter Fassung - FeV a.F. -, die sich mit der Mindesterteilungsvoraussetzung in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG deckten, nicht vor.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch rechtfertigt die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Schließlich sind auch die gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar.

3

1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„welche inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Studium oder an einen Schulbesuch erfüllt sein müssen, um Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV zu sein, bzw. um als Student im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/EG zu gelten.“

4

Die Frage führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre. Maßgeblich für die Abweisung der Klage durch das Oberverwaltungsgericht war nicht, dass die vom Kläger geltend gemachte Ausbildung nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen der genannten Vorschriften an ein Studium oder Schulbesuch erfüllte, sondern dass es die Stellungnahme des Bezirksamts U. und die Meldung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten des Klägers dahin gewürdigt hat, dass ein Studiumaufenthalt über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der Tschechischen Republik nicht erfüllt war.

5

Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Frage, ob die vorgelegte Studienbescheinigung ausreichend sei, um eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. anzunehmen, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass es insoweit um die Beurteilung von Tatsachen in einem Einzelfall geht, verkennt der Kläger wiederum, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die vorgelegte Studienbescheinigung als solche, sondern die genannten Informationen des Ausstellerstaates gewürdigt hat.

6

2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Entscheidungen jenes Gerichts überhaupt divergenzfähig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind (dagegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 10 f. und vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 132 Rn. 14); denn die vermeintliche Divergenz, bei deren Vorliegen jedenfalls eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angezeigt wäre, ist nicht erkennbar.

7

Der Kläger sieht die Abweichung darin, dass der Europäische Gerichtshof in der Sache Grasser (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10 - Slg. 2011 I-4057) als Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis den Nachweis der Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates anerkannt habe, während das Oberverwaltungsgericht einen dauerhaften Aufenthalt für diese Zeit fordere. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass es allein darauf ankomme, ob der Fahrerlaubnisinhaber während seines Aufenthalts in dem Ausstellermitgliedstaat „korporationsrechtlich Mitglied“ einer Hochschule oder Schule gewesen sei.

8

Der vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs und des Berufungsgerichts ist nicht feststellbar.

9

Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 19. Mai 2011 darauf beschränkt, den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wiederzugeben, ohne auf die Notwendigkeit eines Aufenthalts des Studenten im Ausstellermitgliedstaat einzugehen (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 a.a.O. Rn. 26 und 29). Er hatte keine Veranlassung zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankam; denn Frau Grasser war weder Studentin noch hatte sie Entsprechendes geltend gemacht. Schon deswegen fehlt es an dem vom Kläger behaupteten Widerspruch tragender Rechtssätze zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Aber auch unabhängig davon bedarf die Beantwortung der Frage nicht der Zulassung der Revision; denn die in der Richtlinie geforderte Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats setzt - wie auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. geregelt - selbstverständlich und ohne dass es ausdrücklicher Erwähnung bedurfte einen mit dem Studium oder dem Schulbesuch verbundenen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat voraus. Ansonsten bestünde keinerlei innere Rechtfertigung für die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den wohnsitzfremden Mitgliedstaat; denn auf das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat wird bei Studenten im Hinblick darauf verzichtet, dass der Besuch einer Universität oder Schule nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge hat, Studenten aber dennoch die Möglichkeit gegeben werden soll, die Fahrerlaubnis an ihrem ausbildungsbedingten Aufenthaltsort zu erwerben. Dies ist offenkundig und lässt sich dem Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmungen zweifelsfrei entnehmen, so dass die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich wäre (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982 I-3415 Rn. 12 ff.); demzufolge ist auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten.

10

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihm entgegen dem vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobenen Anerkennungsgrundsatz die Beweislast dafür aufgebürdet habe, dass ihm wegen seines Studiums oder Schulbesuchs der Führerschein in Abweichung vom Wohnsitzprinzip habe ausgestellt werden dürfen, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern anhand der von ihm herangezogenen Informationen aus Tschechien die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Studenten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nicht vorlagen.

11

3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.

12

Ausgehend davon, dass für das Oberverwaltungsgericht nicht die Eigenschaft als Schüler oder Student allein, sondern auch der damit verbundene Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat maßgeblich war und das Gericht aufgrund der Informationen des Ausstellermitgliedstaates die Überzeugung gewonnen hatte, dass es an diesem Aufenthalt mangelte, kam es nicht mehr darauf an, ob und in welcher Zeit und mit welchem Studienziel der Kläger als Student eingeschrieben war. Seine auf die Ermittlung dieser Umstände gerichtete Verfahrensrüge ist daher unbegründet; denn der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der dem Urteil zugrundeliegenden materiell- rechtlichen Auffassung des Gerichts.

13

Auch die weiteren Einwände, die der Kläger im Zusammenhang mit den herangezogenen oder heranzuziehenden Erkenntnissen aus Tschechien erhebt, können nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Insoweit wendet er sich überwiegend in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Bewertung dieser Informationen, ohne einen Verfahrensmangel zu bezeichnen, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Soweit er sich auch an dieser Stelle auf einen Aufklärungsmangel beruft, weil das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass ein „vollumfänglicher Beweis“ für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins erforderlich sei, geht sein Vorbringen erneut daran vorbei, dass das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen und keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

14

Die abschließende Rüge des Klägers, die Stellungnahme des Stadtamts Lovosice belege, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den Führerschein vorgelegen hätten, betrifft ebenfalls die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger auch hier nicht auf.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.