Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Mai 2013 - 3 B 60/12

bei uns veröffentlicht am23.05.2013

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Der am 24. August 2006 ausgestellte tschechische Führerschein weist einen Wohnsitz des Klägers in Deutschland aus. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen für einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis fehle. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ergebe sich - wie hier - aus dem Führerscheindokument, dass sein Inhaber bei dessen Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt habe, dürfe der Wohnsitz- oder Aufnahmemitgliedstaat überprüfen, ob die Behauptung des Betroffenen zutreffe, sich zur maßgeblichen Zeit für mindestens sechs Monate im Ausstellerstaat als Student oder Schüler aufgehalten zu haben. Die Berechtigung aus dem EU-Führerschein dürfe dem Inhaber jedoch - nicht anders als sonst - nur abgesprochen werden, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergebe, dass der Betroffene sich auf diese Ausnahme vom Wohnsitzprinzip nicht berufen könne. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellerstaat, nämlich die Stellungnahme des Bezirksamts U. und die Mitteilung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten, dahin zu würdigen seien, dass ein Aufenthalt des Klägers als Student über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der Tschechischen Republik nicht erfüllt gewesen sei und die Vorlage der Bescheinigung über einen Englisch-Sprachkurs allein nicht ausgereicht habe, um dort die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen nach Unionsrecht nachzuweisen. Tatsächlich lägen damit schon die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen der Ausnahme nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung alter Fassung - FeV a.F. -, die sich mit der Mindesterteilungsvoraussetzung in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG deckten, nicht vor.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch rechtfertigt die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Schließlich sind auch die gerügten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erkennbar.

3

1. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

„welche inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Studium oder an einen Schulbesuch erfüllt sein müssen, um Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV zu sein, bzw. um als Student im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG oder Art. 7 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2006/126/EG zu gelten.“

4

Die Frage führt schon deswegen nicht zum Erfolg des Rechtsbehelfs, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre. Maßgeblich für die Abweisung der Klage durch das Oberverwaltungsgericht war nicht, dass die vom Kläger geltend gemachte Ausbildung nicht die inhaltlichen Mindestanforderungen der genannten Vorschriften an ein Studium oder Schulbesuch erfüllte, sondern dass es die Stellungnahme des Bezirksamts U. und die Meldung der Ausländerpolizei über Aufenthaltszeiten des Klägers dahin gewürdigt hat, dass ein Studiumaufenthalt über die erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten in der Tschechischen Republik nicht erfüllt war.

5

Auch die in diesem Zusammenhang formulierte Frage, ob die vorgelegte Studienbescheinigung ausreichend sei, um eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. anzunehmen, führt nicht weiter. Abgesehen davon, dass es insoweit um die Beurteilung von Tatsachen in einem Einzelfall geht, verkennt der Kläger wiederum, dass das Oberverwaltungsgericht nicht die vorgelegte Studienbescheinigung als solche, sondern die genannten Informationen des Ausstellerstaates gewürdigt hat.

6

2. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Entscheidungen jenes Gerichts überhaupt divergenzfähig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind (dagegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - BVerwG 6 B 35.00 - juris Rn. 10 f. und vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115; a.A.: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 132 Rn. 14); denn die vermeintliche Divergenz, bei deren Vorliegen jedenfalls eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache angezeigt wäre, ist nicht erkennbar.

7

Der Kläger sieht die Abweichung darin, dass der Europäische Gerichtshof in der Sache Grasser (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 - Rs. C-184/10 - Slg. 2011 I-4057) als Ausnahme vom Wohnsitzerfordernis den Nachweis der Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates anerkannt habe, während das Oberverwaltungsgericht einen dauerhaften Aufenthalt für diese Zeit fordere. Damit verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass es allein darauf ankomme, ob der Fahrerlaubnisinhaber während seines Aufenthalts in dem Ausstellermitgliedstaat „korporationsrechtlich Mitglied“ einer Hochschule oder Schule gewesen sei.

8

Der vom Kläger behauptete Widerspruch zwischen den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs und des Berufungsgerichts ist nicht feststellbar.

9

Der Europäische Gerichtshof hat sich in dem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 19. Mai 2011 darauf beschränkt, den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wiederzugeben, ohne auf die Notwendigkeit eines Aufenthalts des Studenten im Ausstellermitgliedstaat einzugehen (EuGH, Urteil vom 19. Mai 2011 a.a.O. Rn. 26 und 29). Er hatte keine Veranlassung zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankam; denn Frau Grasser war weder Studentin noch hatte sie Entsprechendes geltend gemacht. Schon deswegen fehlt es an dem vom Kläger behaupteten Widerspruch tragender Rechtssätze zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Aber auch unabhängig davon bedarf die Beantwortung der Frage nicht der Zulassung der Revision; denn die in der Richtlinie geforderte Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats setzt - wie auch in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 FeV a.F. geregelt - selbstverständlich und ohne dass es ausdrücklicher Erwähnung bedurfte einen mit dem Studium oder dem Schulbesuch verbundenen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat voraus. Ansonsten bestünde keinerlei innere Rechtfertigung für die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den wohnsitzfremden Mitgliedstaat; denn auf das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat wird bei Studenten im Hinblick darauf verzichtet, dass der Besuch einer Universität oder Schule nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge hat, Studenten aber dennoch die Möglichkeit gegeben werden soll, die Fahrerlaubnis an ihrem ausbildungsbedingten Aufenthaltsort zu erwerben. Dies ist offenkundig und lässt sich dem Sinn und Zweck der Richtlinienbestimmungen zweifelsfrei entnehmen, so dass die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich wäre (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982 I-3415 Rn. 12 ff.); demzufolge ist auch keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten.

10

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, dass das Oberverwaltungsgericht ihm entgegen dem vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobenen Anerkennungsgrundsatz die Beweislast dafür aufgebürdet habe, dass ihm wegen seines Studiums oder Schulbesuchs der Führerschein in Abweichung vom Wohnsitzprinzip habe ausgestellt werden dürfen, geht sein Vorbringen daran vorbei, dass das Oberverwaltungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern anhand der von ihm herangezogenen Informationen aus Tschechien die Überzeugung gewonnen hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen Studenten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nicht vorlagen.

11

3. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht erkennbar.

12

Ausgehend davon, dass für das Oberverwaltungsgericht nicht die Eigenschaft als Schüler oder Student allein, sondern auch der damit verbundene Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat maßgeblich war und das Gericht aufgrund der Informationen des Ausstellermitgliedstaates die Überzeugung gewonnen hatte, dass es an diesem Aufenthalt mangelte, kam es nicht mehr darauf an, ob und in welcher Zeit und mit welchem Studienziel der Kläger als Student eingeschrieben war. Seine auf die Ermittlung dieser Umstände gerichtete Verfahrensrüge ist daher unbegründet; denn der Umfang der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO bestimmt sich nach der dem Urteil zugrundeliegenden materiell- rechtlichen Auffassung des Gerichts.

13

Auch die weiteren Einwände, die der Kläger im Zusammenhang mit den herangezogenen oder heranzuziehenden Erkenntnissen aus Tschechien erhebt, können nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Insoweit wendet er sich überwiegend in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsacheninstanzen vorbehaltene Bewertung dieser Informationen, ohne einen Verfahrensmangel zu bezeichnen, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Soweit er sich auch an dieser Stelle auf einen Aufklärungsmangel beruft, weil das Oberverwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass ein „vollumfänglicher Beweis“ für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins erforderlich sei, geht sein Vorbringen erneut daran vorbei, dass das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen und keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

14

Die abschließende Rüge des Klägers, die Stellungnahme des Stadtamts Lovosice belege, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den Führerschein vorgelegen hätten, betrifft ebenfalls die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts; einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zeigt der Kläger auch hier nicht auf.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.