Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. März 2015 - 3 M 7/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0330.3M7.15.0A
bei uns veröffentlicht am30.03.2015

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.

3

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Bestehen des Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, hilfsweise, seine dort geschriebenen Klausuren nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn erneut zu bescheiden, hilfsweise die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Medizin vom 21. April 2009 nach einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern und ihn nach Maßgabe der neuen Studienordnung erneut (als Erstprüfung) in diesem Fach zu prüfen, zuletzt hilfsweise, das Prüfungsverfahren nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen.

4

Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

5

Rechtsgrundlage für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2013, mit denen festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Erfolgskontrolle für den Leistungsnachweis „Praktikum Physiologie für Mediziner“ endgültig nicht bestanden hat, ist § 17 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der C. vom 21. April 2009 (Studienordnung). Danach gilt bei Nichtbestehen der dritten Wiederholungsprüfung die Prüfung als endgültig nicht bestanden und der Studierende hat seinen Prüfungsanspruch verloren. Das Bestehen einer Erfolgskontrolle regelt § 15 Abs. 1 Studienordnung, dessen Satz 3 auf die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin verweist. Termine und Art der Erfolgskontrollen und die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle werden für den betreffenden Leistungsnachweis von den verantwortlichen Lehrkräften festgelegt und rechtzeitig zu Beginn des Semesters bekannt gegeben, § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anlage 3 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin der Beklagten vom 21. April 2009 - Leistungsnachweisordnung - (LNO).

6

Soweit der Antragsteller beantragt, ihm vorläufig das Bestehen der Faches „Praktikum Physiologie für Mediziner“ zu bescheinigen, steht dem entgegen, dass er ein entsprechendes Bestehen nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt hat.

7

§ 5 Abs. 2 LNO regelt, dass „bei reinen multiple-choice-Klausuren (Antwort-Wahl-Verfahren) die Erfolgskontrolle bestanden [ist], wenn der Studierende mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle unterschreitet. Die relativen Bestehensgrenzen der Klausuren sind jeweils von der verantwortlichen Lehrkraft zu ermitteln. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.“ § 17 Studienordnung i. V. m. § 8 LNO regeln die Wiederholung von Erfolgskontrollen. Danach sind Studierenden bei nicht bestandenen Erfolgskontrollen drei Wiederholungsmöglichkeiten einzuräumen. Dabei ist es zulässig, Wiederholungen so zu gestalten, dass im Verlaufe einer Lehrveranstaltung studienbegleitend durchgeführte Teil-Erfolgskontrollen zusammengefasst werden, § 8 Abs. 1 LNO. Eine Erfolgskontrolle oder Teilleistung einer Erfolgskotrolle, die nach § 5 Abs. 1 bestanden ist, darf nicht wiederholt werden, § 8 Abs. 3 LNO. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller die Erfolgskontrolle zum Fach „Praktikum Physiologie für Mediziner“ nicht bestanden.

8

Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass unter Anwendung der Gleitklausel (relative Bestehensgrenze) im zweiten Wiederholungsversuch beim Antragsteller die Zahl der 35 (von 80) von ihm zutreffend beantworteten Fragen die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer um nicht mehr als 22 % unterschreitet, ist festzustellen, dass er in diesem Versuch jedenfalls die untere Grenze von 50 % der gestellten Fragen (sog. 50 %-Anker bzw. „doppelter Boden“, so Birnbaum, Dokumentation des 17. Deutschen Verwaltungsgerichtstages 2013, S. 106) nicht erreicht hat.

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Die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung der relativen Bestehensgrenze verbunden mit einer (absoluten) Untergrenze begegnet nach summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Zwar sind die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, juris) auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht (OVG LSA, Urt. v. 23.07.2014 - 3 L 243/13 -, juris). Berufsbezogene Prüfungen, d. h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist. Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze bei Leistungsnachweisen im Multiple-Choice-Verfahren nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss.

10

Die vorliegende Regelung der Antragsgegnerin, welche die Kombination einer absoluten Bestehensgrenze (60 %) und einer relativen Bestehensgrenze mit einer weiteren absoluten Bestehensuntergrenze (50 %-Anker) enthält, begegnet auch in Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (zum 50 %-Anker in medizinischen Prüfungen: BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987 - 7 B 31.87 -, juris, die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 17.07.1991 - 1 BvR 1222/87 - nicht zur Entscheidung angenommen). Der 50 %-Anker hat zwar zur Folge, dass schwächere Kandidaten, die unter genereller Anwendung einer relativen Bestehensregel die Prüfung noch bestanden hätten, an der 50 %-Grenze scheitern können. Auch bei den im Multiple-Choice-Verfahren abzulegenden medizinischen Prüfungen muss jedoch nicht jegliche Schwankung im Schwierigkeitsgrad durch eine an den Leistungsdurchschnitt geknüpfte relative Bestehensregel ohne jegliche feste untere Bestehensgrenze ausgeglichen werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für den 50 %-Anker verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn es sind jedenfalls keine sachfremden Erwägungen, wenn die Antragsgegnerin einer möglichen Gefahr des Leistungsschwundes bzw. dem Umstand vorbeugen will, dass ein Prüfungsergebnis im Bereich der Ratewahrscheinlichkeit (bei fünf Antwortalternativen je Frage regelmäßig 20 %) ausreichen soll, um einem Studenten eine zum Erhalt des Leistungsnachweises ausreichende Leistung bescheinigen zu können. Die ohne untere Begrenzung angewandte relative Bestehensregel birgt die Gefahr, dass einem Absinken des Leistungsstandes nicht begegnet werden kann. Wenn die Durchschnittsleistung in einer Prüfung zum Maßstab erhoben wird, kann bei sehr schlechtem durchschnittlichen Leistungsniveau auch derjenige noch die Prüfung bestehen, der den geforderten Leistungsstand, den die Prüfung nachweisen soll, nicht erreicht hat. Dies kann im Extremfall bedeuten, dass bei einer isolierten Anwendung der relativen Bestehensgrenze auch ohne nur eine richtig beantwortete Frage eine Leistung als ausreichend anzusehen wäre, was dem mit der Abnahme der Prüfung verfolgten Ziel, nämlich der Kontrolle, ob zumindest ein Mindestwissensniveau beim Prüfungskandidaten erreicht ist, nicht vereinbar wäre. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, auf eine feste untere Bestehensgrenze nicht zu verzichten, liegen demnach sachgerechte Erwägungen zugrunde.

11

Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, dass die seit dem 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bestehensregel des § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005 - ÄApprO -) für die schriftliche Prüfung eine feste untere Bestehensgrenze - anders als etwa § 10 Abs. 5 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (ApoApproO, BGBl. I S. 1489, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.08.2013, BGBl. I S. 3005) - nicht mehr vorsieht. Die (ersatzlose) Streichung des 50 %-Ankers wurde in der Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung nicht näher begründet, vielmehr wurde allein auf die Änderung der Gleitklausel Bezug genommen. Es heißt dort (BR-Drucksache 372/1/86, S. 44): „Die Erfahrungen haben gezeigt, dass beim Absinken des durchschnittlichen Prüfungsergebnisses auf unter 61 % zutreffender Antworten die Misserfolgsquote trotz der „18%-Gleitklausel“ stark ansteigt. Dies ist insbesondere bei den Ärztlichen Prüfungen in den Jahren 1981 bis 1985 deutlich geworden. Mit der Neufassung sollen einerseits extreme Abweichungen bei den Misserfolgsquoten vermieden, andererseits die Qualität des Prüfungsmaßstabes gewahrt werden. Dies wird dadurch erreicht, dass künftig als qualifizierte Bemessungsgrundlage die Prüfungsergebnisse derjenigen Studierenden herangezogen werden, die ihr Studium im vorgeschriebenen Mindestzeitraum absolviert haben. Erfahrungsgemäß erbringen diese konstant gute Prüfungsleistungen.“ Nach entsprechenden Modellrechnungen wurde prognostiziert, dass durch den Wegfall des 50 %-Ankers mindestens 95 % aller Studienanfänger (die ihr Studium nicht aus nicht prüfungsbedingten Gründen abgebrochen haben) die Vorprüfung spätestens im dritten Versuch bestehen (vgl. Sorembe, Deutsches Ärzteblatt 1987, A-3107).

12

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Hochschulautonomie bei der Bestimmung von Bestehensgrenzen für eine universitäre Prüfung, welche zum einen der Feststellung der im Praktikum der Physiologie erworbenen Kenntnisse und zum anderen der Vorbereitung der schriftlichen Prüfung im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung dient, eine andere Entscheidung als der Verordnungsgeber im Rahmen der Approbationsordnung für Ärzte darüber getroffen hat, wie einerseits der im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert und andererseits das durch solche Schutz- und Förderungspflichten im Rahmen der Ärzteausbildung getroffene Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkt werden kann. Ob die Hochschule die untere Grenze bei 50 % richtig zu beantwortenden Fragen ansetzt oder eine niedrige Grenze für ausreichend erachtet, weil sie die Gefahr des Absinkens des Leistungsniveaus nicht für so groß hält, hat sie im Rahmen ihres normgeberischen Ermessens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.1987, a. a. O.). Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass berufszugangsbezogene Prüfungen hinsichtlich der Bestimmung der Bestehensgrenzen so auszugestalten sind, dass spätestens nach mehreren Wiederholungsmöglichkeiten nahezu jeder Kandidat die Prüfung besteht, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin das Bestehen einer Prüfung, die auch dem Nachweis der für den späteren ärztlichen Beruf verlangten Anforderungen dient, an einen nicht ausschließlich von der jeweiligen Durchschnittsleistung abhängigen Leistungsstand knüpft, ist damit rechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Zweck einer relativen Bestehensgrenze besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.03.1989, a. a. O.).

13

Eine inhaltliche Neubewertung und -bescheidung der vom Antragsteller abgelegten Klausuren scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, warum die jeweiligen Klausuren unzutreffend bewertet worden sein sollten. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen setzt eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings voraus, die sich in Form von konkreten und substantiierten Einwendungen gegen den Bewertungsvorgang an sich oder solchen fachspezifischer Art mit den fachlichen Beanstandungen der Prüfungsleistung auseinander setzen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1992 - 6 B 22.92 -, juris). Den Prüfling trifft im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung insofern eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, die geltend gemachten Fehler der Prüfungsentscheidung mit „wirkungsvollen Hinweisen“ aufzuzeigen (OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2014 - 3 O 394/14 -). Dieser ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

14

Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag des Antragstellers, das Prüfungsverfahren zu wiederholen. Der Antragsteller legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Prüfungsverfahren beim Erstversuch bzw. bei den drei Wiederholungsversuchen fehlerhaft waren. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass eine oder mehrere der in den Klausuren gestellten Fragen gemessen an dem mit der Prüfung verfolgten Ziel ungeeignet sind. Die Ungeeignetheit einer Prüfungsfrage im Multiple-Choice-Verfahren für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ist anzunehmen, wenn eine Frage nach ihrem Wortlaut unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist, wenn die nach dem Lösungsmuster als „zutreffend“ anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist, oder wenn sie auf mehrfache Weise vertretbar beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.2005 - 6 C 14.04 -, juris). Eine solche Ungeeignetheit einer oder mehrerer Prüfungsfragen legt der Antragsteller nicht dar.

15

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin zugrundeliegende Studienordnung sowie die Leistungsnachweisordnung seien nichtig, so dass eine Bewertung seiner Prüfungsleistungen anhand der dort festgelegten Maßstäbe unmöglich sei und ihm daher weitere Prüfungsmöglichkeiten nach einer neu zu fassenden Studien- bzw. Leistungsordnung einzuräumen seien.

16

Der Antragsteller vermag sich ferner nicht mit Erfolg auf die Regelungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 ÄApprO zu berufen, die den Inhalt und das Ziel der im Rahmen des ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung zu absolvierenden praktischen Übungen umschreiben. Denn § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO weist die Regelungen über die Voraussetzungen der Feststellung einer regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen ausdrücklich den Studienordnungen der Universitäten zu und beansprucht insoweit keinen Anwendungsvorrang. Dieser kommt der Approbationsordnung für Ärzte auch deshalb nicht zu, weil Leistungsnachweise wie der hier streitgegenständliche nicht unmittelbar Bestandteil der ärztlichen Prüfung sind, sondern lediglich Voraussetzung für die Prüfungszulassung (SächsOVG, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -, juris). Vorgaben dazu, wie der Lernerfolg der praktischen Übungen im Sinne von § 2 Abs. 3 ÄApprO im Einzelnen zu überprüfen ist, enthält § 2 Abs. 7 Satz 3 ÄApprO nicht. Die Prüfung im Rahmen schriftlicher Klausuren, auch im Multiple-Choice-Verfahren, ist jedenfalls nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Inwiefern die hier streitgegenständlichen Klausuren im Einzelnen ungeeignet gewesen sein sollen, den vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet hat, tatsächlich zu erbringen, hat dieser nicht dargelegt. Wieso es ausgeschlossen sein soll, in praktischen Übungen erlerntes - praktisches - Wissen im Rahmen schriftlicher Klausuren zu überprüfen, legt der Antragsteller nicht schlüssig dar. Gerade angehenden Ärzten sollten entsprechende Transferleistungen möglich sein. Allein die pauschale Behauptung der Ungeeignetheit genügt nicht.

17

Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass weder die Studienordnung noch die Leistungsnachweisordnung der Antragsgegnerin für Prüfungen im Multiple-Choice-Verfahren die Bildung eines Prüfungsausschusses (unter Beteiligung der Studierendenschaft) vorsehen. Eine solche Verpflichtung der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Einrichtung von Prüfungsausschüssen im Hinblick auf die Prüfung von hochschulangehörigen Studenten ergibt sich weder aus dem Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl. LSA S. 600; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24.06.2014, GVBl. LSA S. 350, 358), dem ergänzend anzuwendenden Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt (- HMG LSA - vom 12.08.2005, GVBl. LSA S. 508, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.01.2015 (GVBl. LSA S. 28) noch der Grundordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 (MBl. LSA S. 693, zuletzt geändert durch Satzung v. 09.12.2009, MBl. LSA. 2010 S. 21). Sowohl § 7 Abs. 2 der Grundordnung der Antragsgegnerin als auch § 15 Abs. 2 HSG LSA sehen die Einrichtung von Prüfungsausschüssen zwingend nur bei Leistungsbewertungen von nichtimmatrikulierten Personen vor.

18

Die Antragsgegnerin hat in der hier streitgegenständlichen Studienordnung den vom Antragsteller hierfür ins Feld geführten Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens in hinreichender Weise auch im Hinblick auf die Qualifikation des Prüfungsorgans und des Prüfungsverfahrens Genüge getan. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gilt nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung von berufsbezogenen Prüfungen, sondern auch für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Gerade dem hier angewandten Multiple-Choice-Verfahren haften strukturelle Besonderheiten an, auf die durch die Verfahrensgestaltung Rücksicht zu nehmen ist, z.B. durch die Pflicht der Prüfungsbehörden, die Antwortbögen vor der Prüfungsentscheidung auf Fehlerhäufungen zu untersuchen. Auch die Bewertung von fehlerhaften Fragen und den darauf gegebenen Antworten in der Prüfung ist Bestandteil der Verfahrensgestaltung. Dabei sind der Zweck der Prüfung, die vorgeschriebene Prüfungsmethode, die Belastung des Prüflings, das Prinzip des fairen Verfahrens und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Aber auch der Grundsatz der Chancengleichheit, der im Prüfungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gilt und der eine formale Gleichstellung aller Prüflinge erfordert, ist zu beachten. Aus diesen allgemeinen Vorgaben ergibt sich, dass fehlerhafte Fragen grundsätzlich nicht in das Prüfungsergebnis eingehen dürfen, weil sie kein zuverlässiges Ergebnis ermöglichen und damit nicht dem Zweck der Prüfung dienen. Wegen ihrer fehlenden Eignung verstoßen sie auch gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Insbesondere aus dem Prinzip des fairen Verfahrens und dem Vertrauensgrundsatz ergibt sich weiterhin, dass die Bewertung der fehlerhaften Fragen bzw. ihre Beantwortung oder Nichtbeantwortung durch den Prüfling sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfen. Ein Prüfling muss sich darauf verlassen können, dass ihm bei berufseröffnenden Prüfungen, durch die der Staat in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, nur Prüfungsfragen gestellt werden, die allen Prüfungsvoraussetzungen entsprechen. Wird davon infolge eines von den Prüfungsbehörden zu vertretenden Fehlers abgewichen, so darf dies dem Prüfling nicht negativ angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1995 - 6 C 12.94 -, juris).

19

Durch die Übertragung der Festlegung und der rechtzeitiger Bekanntgabe der Termine und Art der Erfolgskontrollen sowie die Art der Wiederholung einer Erfolgskontrolle für den betreffenden Leistungsnachweis auf die verantwortlichen Lehrkräften in § 3 Abs. 1 Satz 3 LNO, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Studienordnung auch dafür Sorge zu tragen haben, dass die Erfolgskontrolle auf der Grundlage zuverlässiger und sachgerechter Methoden durchgeführt werden kann, ist den vorgenannten Anforderungen hinreichend genügt.

20

Zwar hat die Antragsgegnerin - anders als in dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, juris) - keinen Prüfungsausschuss für die Festlegung der Fragen und Antworten vorgesehen, um den Unwägbarkeiten der Fragestellung im Multiple-Choice-Verfahren schon hier zu begegnen. Sie hat jedoch durch die Aufnahme differenzierter Bestehensregeln mit absoluter und relativer Bestehensgrenze dem Umstand Rechnung getragen, dass sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen unterscheidet. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eignen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 11244/08 -, juris).

21

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei nicht zwingend geboten, ausdrückliche Regelungen über die Eliminierung von ungeeigneten Fragen in die Studienordnung aufzunehmen. Die Stellung von ungeeigneten Fragen im Prüfungsverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, der unter der Voraussetzung, dass ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zur Verpflichtung zur Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung führt (vgl. zum Multiple-Choice-Verfahren: BVerwG, Urt. v. 20.11.1987 - 7 C 3.87 -, juris). Wegen der Besonderheiten des Multiple-Choice-Verfahrens als regelmäßig einheitlich durchgeführter Gruppenprüfung und der damit weitreichenden Konsequenzen von fehlerhaften Prüfungsfragen hat der Verordnungsgeber in der Approbationsordnung für Ärzte die Eliminierungsregelung in § 14 ÄApprO aufgenommen, um so zu verhindern, dass eine Prüfung nach dem Multiple-Choice-Verfahren insgesamt als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. Begründung in BR-Drs. 372/1/86, S. 41). Aus der Aufnahme der Eliminierungsregelung in die Approbationsordnung für Ärzte ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass ein Fehlen einer Eliminierungsregelung zur Rechtswidrigkeit der Studienordnung für den Studiengang Medizin führt. Die Antragsgegnerin läuft ohne eine rechtmäßige Eliminierungsregelung in der Studienordnung für den Fall, dass fehlerhafte Fragen festgestellt werden und diese Fragen nicht ohne Einhaltung der Grundsätze von Vertrauensschutz, Chancengleichheit und Verhältnismäßigkeit vor Feststellung des Prüfungsergebnisses eliminiert werden können, lediglich Gefahr, dass die gesamte Prüfung zu wiederholen ist.

22

Ist daher über die Einführung einer relativen Bestehensgrenze hinreichend sichergestellt, dass die Eigenarten von Multiple-Choice-Klausuren hinsichtlich der Prüfertätigkeit wie der Prüfungsleistungen Berücksichtigung finden, ist die zusätzliche Einsetzung eines Prüfungsausschusses zur Festlegung der Fragen nicht mehr zwingend geboten. Ist danach schon ein Prüfungsausschuss nicht zwingend vorzusehen, ist auch auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, bei dessen Zusammensetzung müsse dem Selbstverwaltungsrecht der Studierenden Rechnung getragen werden, mangels Entscheidungsrelevanz nicht weiter einzugehen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des Streitwerts schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an.

24

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die von ihm am 14. März 2012 geschriebene Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu werten.

2

Er studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 Humanmedizin an der (…)-Universität zu C-Stadt. Für die Teilnahme am Seminar „Anatomie“ ist eine im Frage-Antwort-Verfahren (multiple-choice) gehaltene Leistungskontrolle vorgeschrieben. Die bei seiner ersten Teilnahme an dieser Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ am 08. Februar 2011 gefertigte Arbeit wurde als „nicht bestanden“ gewertet. Am 16. März und 20. Juni 2011 wiederholte er die Klausur ohne Erfolg. Bei seinem letzten möglichen Versuch am 14. März 2012 beantwortete der Kläger 20 von 40 Fragen richtig. An dieser Klausur nahmen insgesamt 34 Teilnehmer teil, davon 33 Studenten der Human- und eine Studentin der Zahnmedizin (mit im Ergebnis 21 Punkten). Nur diese und zwei Humanmedizin-Studenten (mit 29 und 24 Punkten) nahmen zum ersten Mal an der Klausur teil. Die beiden Studenten der Humanmedizin waren bei einem ersten Termin entschuldigt nicht angetreten. Ein weiterer Teilnehmer schrieb die Klausur zwar zum ersten Mal (mit 18 Punkten), war aber einem früheren Klausurtermin unentschuldigt ferngeblieben, so dass diese Klausur als „nicht bestanden“ bewertet worden war. Alle übrigen Teilnehmer waren Wiederholungsteilnehmer.

3

Gegen die Bewertung seiner Klausur als „nicht bestanden“ erhob der Kläger am 02. April 2012 Widerspruch, da er diese bei Anlegung der „relativen Bestehensgrenze“ des § 5 Abs. 2 LNO bestanden habe. Hierfür genüge die zutreffende Beantwortung von 20 von 40 Fragen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. April 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger habe weniger als 60 % der Fragen zutreffend beantwortet und so die absolute Bestehensgrenze nicht erreicht. Eine relative Bestehensgrenze gebe es für diese Klausur nicht, weil keiner der Teilnehmer diese Klausur zum ersten Mal geschrieben habe. Von 34 Teilnehmern hätten drei zum vierten und 31 zum zweiten Mal an der Klausur teilgenommen. Damit sei eine Referenzgruppe nicht zu bilden. Da der Kläger endgültig nicht bestanden und seinen Prüfungsanspruch bei der Beklagten im Studiengang Medizin verloren habe, sei er zu exmatrikulieren.

4

Den hiergegen gerichteten Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz wies das Verwaltungsgericht Halle mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. August 2012 zurück (Az. 6 B 143/12 HAL). Der alleinige Einwand der Klägers, die Beklagte habe die relative Bestehensgrenze zu seinem Nachteil unrichtig angewandt, greife nicht durch. Diese sei in § 14 Abs. 6 ÄAppO beschrieben und beziehe sich dort auf die Prüfungsleistungen der Prüflinge, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen hätten. Die Beschränkung auf diese Teilnehmer entspreche dem Zweck der Bestehensgrenze, die Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllten zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Da die in § 14 Abs. 6 ÄAppO bezeichneten Studenten nach statistischen Erhebungen konstant gute Prüfungsleistungen erbrächten, sei ein Anknüpfen an deren Leistungsspiegel geeignet, um ungeeignete Bewerber zu erkennen. Die hier zu betrachtende Referenzgruppe bestehe aus zwei Studierenden, die Humanmedizin studierten und die Klausur erstmals geschrieben hätten. Weder die Studentin der Zahnmedizin noch der Student der Humanmedizin, der zu seinem ersten Prüfungsversuch unentschuldigt nicht angetreten sei, seien als Mitglieder der Referenzgruppe geeignet. Der Studienaufbau der Zahnmedizin unterscheide sich erheblich von dem der Humanmedizin. Die Klausur des Studenten, der zu seinem ersten Versuch unentschuldigt nicht angetreten sei, sei als Wiederholungsklausur anzusehen. Bei Annahme einer Referenzgruppe aus zwei Mitprüflingen liege der Punktedurchschnitt dieser Gruppe bei 26,5 Punkten, so dass der Kläger mit 20 Punkten 24,5 % darunter liege und so auch die relative Bestehensgrenze von 22 % unter dem Durchschnitt der Referenzgruppe (d. h. 20,67 Punkte) verfehlt habe. Unerheblich sei, dass er tatsächlich 50 % der Fragen zutreffend beantwortet habe.

5

Am 11. April 2012 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 04. April 2012 erhoben. Die relative Bestehensgrenze liege bezogen auf alle 34 Teilnehmer der Klausur bei 19,13 Punkten, so dass er mit 20 Punkten und 50 % zutreffenden Antworten bestanden habe. Bei den vier Teilnehmern, die entgegen den Angaben der Beklagten die Klausur erstmals geschrieben hätten, liege die relative Bestehensgrenze bei 17,94 Punkten, so dass er auch gemessen an dieser Gruppe die Klausur bestanden habe. Die von der Beklagten angewandte relative Bestehensgrenze sei mit Blick auf § 14 ÄAppO nicht wirksam satzungsmäßig geregelt. § 14 ÄAppO sei auf Leistungsnachweise für scheinpflichtige Unterrichtsveranstaltungen nicht anwendbar, sondern beziehe sich auf „die ärztliche Prüfung“. Hierfür seien die Leistungsnachweise nur Zulassungsvoraussetzung.

6

Für die Bewertung der Leistungsnachweise habe die Beklagte gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄAppO eine Studien- oder Leistungsnachweisordnung zu erlassen, die abstrakt-generell zu regeln habe, wie eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen festzustellen sei. Eine solche Regelung habe die Beklagte nicht getroffen. Weder die Studienordnung noch die Leistungsnachweisverordnung enthielten eindeutige Vorgaben zur Bewertung der schriftlichen Prüfung im Sinne des § 14 ÄAppO. So sei der Begriff der „durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle“ zu unbestimmt. Es sei schon unklar, wie der Begriff des „Erstteilnehmers“ zu verstehen sei, was die Unklarheit betreffend die Zahnmedizinstudentin oder den als Zweitteilnehmer gewerteten tatsächlichen Erstteilnehmer verdeutliche. Die Studenten der Zahn- wie die der Humanmedizin beantworteten dieselben Fragen, nachdem sie an denselben Lehrveranstaltungen teilgenommen hätten und würden unterschiedslos und nach außen nicht erkennbar getrennt auf den Ergebnislisten der Beklagten geführt. Andere Universitäten hätten hier eindeutige Regelungen. Die Regelungen der Beklagten genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, da sie zu unbestimmt seien. Sie seien keine ausreichende Rechtsgrundlage für die faktische Exmatrikulation, die die Berufswahlfreiheit einschränke.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 04. April 2012 zu verpflichten, die von ihm am 14. März 2012 geschriebene Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu bewerten.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Gleitklausel (relative Bestehensgrenze) sei hinreichend klar definiert, komme vorliegend jedoch nicht zur Anwendung. Zwar hätten tatsächlich vier Teilnehmer die Klausur zum ersten Mal geschrieben. Die Zahnmedizinstudentin habe die Klausur aber nur fakultativ mitgeschrieben und sei daher ebensowenig zu werten wie der Prüfling, der zum ersten Prüfungstermin unentschuldigt nicht erschienen war. Nur zwei Erstteilnehmer erfüllten aber nicht die Anforderungen an eine Referenzgruppe. Die Forderung einer auf eine Referenzgruppe bezogenen Bestehensgrenze gehe ins Leere, wenn sich die Zahl der Prüfungsteilnehmer, die sich nach der Mindeststudienzeit erstmals zur Prüfung gemeldet haben, unter 50 % sinke. Bei dieser kleinen Gruppe sei fraglich, ob noch zuverlässige Prüfungsergebnisse möglich seien. Eine so ermittelte relative Bestehensgrenze könne den Prüfungszweck, ungeeignete Studenten aufzuhalten oder auszuschließen, nicht mehr zuverlässig erfüllen. Es bräuchte 79-96 Studenten, um nach statistischen Berechnungen eine verlässliche Aussage über die durchschnittlichen Klausurergebnisse ermitteln zu können. Die Hochschulen seien sich der Problematik, dass in Wiederholungsprüfungen ein „Referenzkollektiv“ schwer zu definieren sei, bewusst. So verlange die Universität Heidelberg für die Anwendung der Gleitklausel in Wiederholungsprüfungen, dass in dieser Prüfung mindestens 20 Erstteilnehmer teilnähmen und 15 % der Prüfungsteilnehmer zu dieser Gruppe gehörten. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, gelte als relative Bestehensgrenze der um 10 % verminderte Durchschnitt der Ergebnisse aller Teilnehmer. Auch eine solche Grenze, deren Anwendung ihrer Auffassung nach aber gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde, würde bei vom Kläger verfehlten 22 Punkten liegen.

12

Mit Urteil vom 24. April 2013 hat das Verwaltungsgericht Halle – 6. Kammer – die Klage abgewiesen und zur Begründung die Ausführungen des Beschlusses vom 16. August 2012 vertieft. Zwar regele § 5 Abs. 2 LNO nicht, wie groß die Referenzgruppe für die Anwendung der Gleitklausel sein müsse, es spreche aber einiges dafür, dass die relative Bestehensgrenze bei Erfolgskontrollen der in Rede stehenden Art nur dann Anwendung finden könne, wenn mindestens 50 % der Teilnehmer an der Erfolgskontrolle „Erstteilnehmer“ seien und deren Anzahl nicht weniger als 3 Personen betrage. Die grundsätzlichen Bedenken dagegen, das Bestehen von Erfolgskontrollen an den tatsächlichen Leistungen der zu Kontrollierenden zu messen anstatt an objektiven Vorgaben trete bei den Ärztlichen Prüfungen deshalb zurück, weil durch die Menge der Teilnehmer, die die bundesweite Referenzgruppe bilde, nach aller Wahrscheinlichkeit das Leistungsbild Ausdruck des in der Ausbildung vermittelten und danach erwartbaren Wissens darstelle. Das lasse sich auf die Erfolgskontrollen mit erheblich kleinerem, universitätsbezogenem Teilnehmerkreis nicht übertragen, so dass die Zweifel sich nur ausräumen ließen, wenn die Referenzgruppe eine bestimmte Mindestgröße habe. Die Definition einer Gruppe als aus mindestens drei Personen bestehend ergebe sich aus dem Strafrecht (mindestens 3).

13

Vorliegend seien nur zwei, d. h. weniger als 10 % aller Teilnehmer Erstteilnehmer gewesen. Der Teilnehmer, der seinen ersten Versuch unentschuldigt nicht angetreten habe und die Studentin der Zahnmedizin seien nicht als Erstteilnehmer zu werten. Die anhand des Notendurchschnitts der beiden Erstteilnehmer ermittelte relative Bestehensgrenze habe der Kläger verfehlt. Es komme mithin nicht entscheidend auf die Festlegung einer Mindestgröße für eine Referenzgruppe an.

14

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 02. April 2014 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 2 LNO durch die Beklagte verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 2 LNO lasse die von der Beklagten herangezogenen Vorgaben zu den Begriffen des „Erstteilnehmers“ ebensowenig erkennen wie zu der Anzahl der notwendigen Erstteilnehmer für die Anwendung der Gleitklausel. Da § 4 Abs. 6 Satz 3 LNO für die Form der Leistungsscheine bei Erfolgskontrollen zur Erteilung von benoteten Leistungsnachweisen auf die Regelungen der Anlage 2 der ÄAppO verweise, müsse auch § 5 Abs. 3 LNO sich an der ÄAppO messen lassen, auch wenn nach §§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 11 Nr. 1 und 2 ÄAppO die Leistungsnachweise nur Voraussetzung für die Prüfungszulassung seien. Verweise auf § 14 Abs. 6, Abs. 8 Ziffer 5 ÄAppO, wie sie in den Studienordnungen anderer Universitäten geregelt sind, fehlten bei der Beklagten.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle/Saale vom 24. April 2013 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04. April 2012 aufzuheben und diese zu verpflichten, die vom Kläger am 14. März 2012 geschriebene Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu bewerten.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Zur Begründung vertieft sie den Vortrag aus dem Klageverfahren. Die Regelung des § 5 Abs. 2 LNO genüge den Vorgaben, einer genaueren Definition des Begriffs der Erstteilnehmer bedürfe es nicht. Der Begriff verweise hier, wie auch andere Vorschriften der LNO, auf die Regelungen der ÄAppO, deren § 14 Abs. 6 auf die Prüflinge abstelle, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Eine andere Referenzgruppe sei für den verfolgten Zweck ungeeignet. Jedenfalls sei fraglich, ob bei einer Referenzgruppe von weniger als 50 % aller Teilnehmer zuverlässige Prüfungsergebnisse noch möglich seien. Eine „Ersatzgleitklausel“ für den Fall des Unterschreitens dieser Gruppengröße, wie sie etwa die Universität Heidelberg habe, genüge dem Zweck aber auch nicht, da sie auf das Ergebnis aller Teilnehmer abstelle. Bei Wiederholungsprüfungen sei dies aber in der Regel schwächer, weil die leistungsstärkeren Erstteilnehmer nicht in nennenswertem Umfang teilnähmen. Die notwendige Größe der Bezugsgruppe sei in Abhängigkeit vom Ergebnis der Klausur stets mitzudenken und lasse, wenn eine hinreichend große Gruppe nicht bestehe, die Anwendung der relativen Bestehensgrenze entfallen.

II.

20

Auf die Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger am 14. März 2012 gefertigte Klausur als bestanden zu werten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubewertung, weil die Beklagte die Regelung über die Bewertung von Multiple-Choice-Klausuren, § 5 Abs. 2 der Anlage 3 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin der Beklagten vom 21. April 2009 – Leistungsnachweisordnung – (LNO), zu Ungunsten des Klägers unzutreffend angewandt hat.

21

§ 5 Abs. 2 LNO regelt, dass „bei reinen multiple-choice-Klausuren (Antwort-Wahl-Verfahren) die Erfolgskontrolle bestanden [ist], wenn der Studierende mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Studierenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der betreffenden Leistungskontrolle unterschreitet. Die relativen Bestehensgrenzen der Klausuren sind jeweils von der verantwortlichen Lehrkraft zu ermitteln. Kommt diese Gleitklausel zur Anwendung, so müssen für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet sein.“

22

Dies stellt eine hinreichende Regelung zur Ermittlung der Bestehensgrenzen für Leistungskontrollen nach § 15 Abs.1 der Studienordnung für den Studiengang Medizin an der (…)-Universität C-Stadt vom 21. April 2009 (Studienordnung) dar. Grundsätzlich sind zur Erfolgskontrolle für die Teilnahme an medizinischen Vorlesungen Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Klausuren) zulässig. Bei diesen erschöpft sich die Prüfungsleistung darin, eine Auswahl unter mehreren vorgegebenen Antworten auf die gestellten Fragen zu treffen und die für richtig gehalten(en) Antwort(en) anzukreuzen.

23

Damit unterscheidet sich zum einen die Prüfertätigkeit im Multiple-Choice-Verfahren grundlegend von der bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungen. Anders als dort kommt nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rein rechnerische Auswertung zur Feststellung der Zahl der richtigen Antworten in Betracht. Die eigentliche Prüfertätigkeit besteht in der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen und der Festlegung von Antwortmöglichkeiten; Prüfer ist derjenige, der die Antwort-Wahl-Aufgaben ausarbeitet. Zum anderen eignen sich die im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistungen nicht ohne weiteres für eine Einordnung in die Stufen der für herkömmliche Prüfungen typischen Notenskala. Die Qualität einer im Antwort-Wahl-Verfahren erbrachten Prüfungsleistung beurteilt sich ausschließlich danach, wie viele Fragen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Fragen richtig beantwortet wurden. Raum für weitere Differenzierung ist nicht gegeben. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden kann, hängt jedoch nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Erfahrungsgemäß ist es nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Dann ist es auch nicht zulässig, anzunehmen, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Im Hinblick auf die mit Multiple-Choice-Klausuren verbundenen Unwägbarkeiten ist es unverhältnismäßig, allein anhand einer absoluten Bestehensgrenze über die Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt oder dem Praktischen Jahr zu entscheiden. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gibt, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden können, müssen im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen wird (OVG RP, Beschl. v. 19.01.2009 – 10 B 11244/08 -, juris).

24

Daher sind spezifische Vorgaben für die Feststellung des Prüfungsergebnisses erforderlich. Es muss, für Staatsprüfungen in einer Rechtsverordnung, für Hochschulprüfungen in einer Satzung der Hochschule, festgelegt werden, wie viele richtige Antworten für das Bestehen der Prüfung oder für das Erreichen einer bestimmten Note mindestens erforderlich sind. Es ist die Vorgabe eines Bezugspunkts erforderlich, der sich aus den erwarteten Leistungen ergibt und damit von der Schwierigkeit der jeweiligen Prüfung abhängt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben darf, sondern (relativ) in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen muss (grundlegend zu den Regelungen der ÄAppO: BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 –, juris; OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 B 78/10 -, juris).

25

Diese durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte relative Bestehensgrenze trägt der Tatsache Rechnung, dass das Bestehen der Ärztlichen Prüfungen im Rahmen des Studiums der Humanmedizin nach § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 02. August 2013 (BGBl. I S. 3005), hier anwendbar in der Fassung vom 27. 06 2002 – ÄAppO - eine Berufszugangsschranke darstellt. Berufsbezogene Prüfungen, d. h. Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist, stellen als sogenannte subjektive Berufszugangsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs- und Ausbildungsfreiheit dar, dessen Verhältnismäßigkeit allein mit einer absoluten Bestehensgrenze nicht gewahrt ist.

26

Die vorliegend in Rede stehende Leistungskontrolle ist allerdings keine nach den Regelungen der ÄAppO zu bewertende Ärztliche Prüfung im Sinne dieser Rechtsprechung, sondern dient im Vorfeld derselben zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Vorlesung „Anatomie“. Sie ist von den Regelungen der ÄAppO jedenfalls nicht unmittelbar umfasst, sondern richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Studienordnung der besuchten Universität, hier § 15 Abs. 1 Satz 3 Studienordnung i. V. m. § 5 Abs. 2 LNO.

27

Ob die für die Ärztliche Prüfung entwickelten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts auch für solche Erfolgskontrollen des ersten Studienabschnitts zumindest dann entsprechend anwendbar sind, wenn diese im Ergebnis ebenfalls berufszugangsbeschränkende Wirkung haben können, d. h. wenn im Falle ihres Nichtbestehens die Exmatrikulation droht, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bejaht (OVG RP, Beschl. v. 19.01.2009 – 10 B 11244/08 -; OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -; offen gelassen: OVG SL, Beschl. v. 13.10.2010 – 3 B 216/10 -; alle: juris). Enthält die Studienordnung keine hinreichenden Regelungen über eine Bestehensgrenze bei Multiple-Choice-Klausuren, ist deren Einsatz hingegen unzulässig (OVG SN, Beschl. v. 25.05.2010 - 2 B 78/10 -, juris). Jedenfalls weil aufgrund der Exmatrikulation das weitere Studium der Humanmedizin auch an anderen Universitäten ausgeschlossen ist (vgl. exemplarisch § 29 Abs. 2 Hochschulgesetz LSA i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.12.2010, zuletzt geändert durch ÄndG vom 23.01.201; § 44 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18.07.2001 i. d. F. vom 08.06.2010; § 4 Abs. 2 Ziffer 6 Hessische Immatrikulationsverordnung vom 24.02.2010; § 17 Abs. 5 Ziffer 2 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern; § 18 Abs. 2 Ziffer 6 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz vom 15.01.2013; § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Thüringer Hochschulgesetz; alle: juris), stellt das Nichtbestehen einer solchen Leistungskontrolle ebenfalls eine berufszugangsbeschränkende Regelung dar. Es ist daher kein Grund ersichtlich, aus dem für solche Leistungskontrollen andere Maßstäbe gelten sollten als für die Ärztliche Prüfung nach der ÄAppO.

28

Die durch Leistungsnachweis nachzuweisende erfolgreiche Teilnahme am Seminar Anatomie ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Kursen der mikroskopischen und makroskopischen Anatomie, § 3 Satz 1 Ziffer 2 Studienordnung und der erfolgreiche Besuch aller drei Veranstaltungen wiederum Voraussetzung für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, § 8 Abs. 2 Studienordnung. Es handelt sich bei der Leistungskontrolle damit um eine faktische Berufszugangsschranke. Mit dem Nichtbestehen verliert der Studierende seinen Prüfungsanspruch gegenüber der Beklagten, § 17 Abs. 2 Satz 1 Studienordnung, womit zugleich das weitere Studium der Humanmedizin an anderen Universitäten unmöglich ist. Die Leistungskontrolle ist Voraussetzung für die Fortsetzung der beruflichen Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht. Die Beklagte hat daher eine relative Bestehensgrenze auch für Leistungskontrollen vorzusehen. § 15 Abs. 1 Studienordnung i. V. m. § 5 Abs. 2 LNO der Beklagten stellen eine hinreichende Regelung für die Durchführung und Bewertung von Multiple-Choice-Klausuren im Ersten Studienabschnitt dar.

29

Der Wortlaut der Regelung, nach der die relative Bestehensgrenze anhand der durchschnittlichen Leistungen aller Erstteilnehmer der der betreffenden Leistungskontrolle zu ermitteln ist, ist auslegungsbedürftig, soweit keine nähere Festlegung dazu erfolgt, wer „Erstteilnehmer“ ist. Ziel der Auslegung von gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften ist die Ermittlung des in ihnen zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Bedeutungszusammenhang und ihrem Regelungszweck ergibt. Ausgangspunkt und äußerste Grenze jeder Auslegung bleibt aber der Gesetzeswortlaut. Denn in ihm konkretisiert sich der Wille des Gesetzgebers. Ein eindeutiger Wortsinn ist daher grundsätzlich bindend (vgl. OVG LSA, Urt. v. 24.11.2004 - 3 L 150/03 -, juris m. w. N.).

30

Der Wortlaut der Norm schließt offenkundig alle Wiederholer als in die Referenzgruppe einzubeziehende Klausurteilnehmer aus. Als Erstteilnehmer kommen danach alle Prüflinge in Betracht, die die Klausur zum ersten Mal schreiben. Dabei legen weder der Wortlaut der Norm noch ihr Sinn und Zweck es nahe, diejenigen Teilnehmer, die nicht Human-, sondern Zahnmedizin studieren, aus der Gruppe der Erstteilnehmer auszuschließen. Denn die Klausur dient für beide dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Vorlesung Anatomie, die beide Studierendengruppen auch gemeinsam besuchen. Sowohl nach der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten als auch nach der Studienordnung für die Humanmedizin gehört die Vorlesung „Anatomie“ zum vorklinischen Studienabschnitt. Allein der unterschiedliche Studienaufbau oder die Tatsache, dass die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin auf der Grundlage der ÄAppO und nicht der ZÄApO erlassen wurde, rechtfertigen eine einschränkende Auslegung des Begriffs der „Erstteilnehmer“ auf solche des Studiengangs Humanmedizin nicht. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, Studierende der Zahnmedizin nähmen an den Leistungskontrollklausuren nur fakultativ teil, bedeutet dies nur, dass sie auch andere Möglichkeiten haben, die erfolgreiche Teilnahme an der Vorlesung nachzuweisen. Entscheiden sie sich aber für die Teilnahme an der Klausur, unterfallen sie denselben Prüfungsanforderungen wie die Studierenden der Humanmedizin, so dass die Leistungen unmittelbar vergleichbar sind. Entsprechend werden die Ergebnisse auch auf gemeinsamen Ergebnislisten bekanntgegeben, anhand derer sich nicht erkennen lässt, ob ein Prüfling Human- oder Zahnmedizin studiert. Der mit einer solchen Klausur verfolgte Zweck, ungeeignete Studierende vom weiteren Studium und der anschließenden Berufsausübung fernzuhalten, ist ebenfalls unabhängig davon, ob die Studierenden im Anschluss Zahn- oder Humanmedizin studieren.

31

Ob auch solche Teilnehmer ausgeschlossen sind, die die Klausur deshalb zum ersten Mal schreiben, weil sie zu einem früheren Klausurentermin unentschuldigt nicht angetreten sind, so dass diese Klausur als „nicht bestanden“ gewertet wurde, § 15 Abs. 5 Studienordnung, kann dahinstehen. Denn der Kommilitone, der die Klausur vom 14. März 2012 geschrieben hat, nachdem er dem vorherigen Prüfungstermin ferngeblieben ist, hat in dieser Klausur ein so schlechtes Ergebnis erzielt, dass seine Einbeziehung die relative Bestehensgrenze auf 17,97 Punkte senken würde. Der Kläger erreicht aber mit 20 Punkten bereits die relative Bestehensgrenze, die sich bei der Einbeziehung nur der beiden Erstteilnehmer, die bei dem ersten Klausurtermin entschuldigt gefehlt haben und der Zahnmedizinerin ergibt (19,24 Punkte).

32

Der Begriff „aller Erstteilnehmer“ ist auch keiner quantitativen Einschränkung darüber hinaus zugänglich, dass es mehr als ein Teilnehmer sein muss, der die Klausur zum ersten Mal geschrieben hat. Legt nur ein oder kein Erstteilnehmer die Prüfung ab, findet die relative Bestehensgrenze nach dem Wortlaut der Norm keine Anwendung. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet dies nicht, denn es steht dem Studierenden, der die Klausur unter den Bedingungen einer relativen Bestehensgrenze schreiben möchte, frei, auf einen Klausurtermin zu warten, der im Hinblick auf den Teilnehmerkreis die Anwendung einer relativen Bestehensgrenze sichert. Das wird in der Regel spätestens die erste Klausur nach Abschluss des nächsten Seminars „Anatomie“ sein (vgl. etwa zur relativen Bestehensgrenze nur für „echte“ Erstklausuren, nicht für Wiederholungsprüfungen: VG München, Beschl. v. 09.10.2012 – M 3 K 11.1305 -, juris zu § 11 Abs. 6 Ziffer 1 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München).

33

Nehmen hingegen zwei oder mehr Erstteilnehmer an der Klausur teil, so ist dem Begriff „aller Erstteilnehmer“ nicht zu entnehmen, dass dies für die Ermittlung einer relativen Bestehensgrenze nicht genügen soll, sondern eine in Abhängigkeit vom Ergebnis zu ermittelnde bestimmte Menge an Teilnehmern Voraussetzung für die Bildung einer hinreichenden Referenzgruppe ist.

34

Eine Auslegung in diesem Sinne wird insbesondere nicht dadurch ermöglicht, dass § 5 Abs. 2 Satz 3 LNO bestimmt, der Prüfling müsse, sofern „die Gleitklausel zur Anwendung [kommt, …], für das Bestehen der Prüfung mindestens 50 % der gestellten Fragen zutreffend beantwortet“ haben. Diese Regelung stellt lediglich eine zusätzliche Hürde für die Teilnehmer auf, die unter Berufung auf die relative Bestehensgrenze eine Klausur als bestanden gewertet wissen wollen. An ihre persönliche Leistung wird eine weitere Anforderung gestellt. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass eine Multiple-Choice-Klausur durch verwaltungsseitige Festlegung gänzlich ohne relative Bestehensgrenze bewertet werden kann, soll damit nicht eröffnet werden. Eine solche wäre auch nach den Vorgaben des BVerfG bedenklich.

35

Auch Sinn und Zweck der Norm lassen es nicht unabdingbar erscheinen, dass diese nur Anwendung finden soll, wenn eine größere Gruppe Erstteilnehmer an einer Klausur teilgenommen hat. Zweck der relativen Bestehensgrenze ist es, durch den Vergleich mit einer zahlenmäßig relevanten Gruppe potentiell besonders motivierter und leistungsstarker Kommilitonen diejenigen Studierenden zu identifizieren, die für die Ausübung des Arztberufes nicht geeignet sind. Für die Bildung einer solchen Vergleichsgruppe eignen sich die Erstteilnehmer einer Klausur statistisch gesehen deshalb besonders gut, weil diese besonders motiviert und leistungsstark sind. Ihre Ergebnisse sind daher in der Regel im oberen Leistungsbereich anzusiedeln, wohingegen die Ergebnisse von Prüflingen, die eine Klausur wiederholen, statistisch betrachtet weniger gut ausfallen. Soll also stets nur eine hinreichend große Gruppe von Erstteilnehmern die Referenzgruppe bilden, ist dies aber ausdrücklich zu anzuordnen.

36

So regelt § 11 Abs. 6 Nr. 1 Satz 2 und 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 24. November 2009, dass bei dem „jeweils ersten zu einer Lehrveranstaltung festgesetzten Prüfungstermin (Erstprüfung) […] die Prüfung auch als bestanden [gilt], wenn die oder der zu Prüfende insgesamt mindestens 50 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat und die Zahl der von dem oder der zu Prüfenden zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittliche Leistung der zu Prüfenden unterschreitet, die erstmals an der entsprechenden Prüfung teilgenommen haben; diese Regelung findet keine Anwendung bei einem Nachprüfungstermin nach § 12 Abs. 2 Satz 1. Die oder der Studierende hat bei jedem ihr oder ihm nach § 12 Abs. 2 Satz 1 möglichen Nachprüfungstermin die Möglichkeit, statt der Teilnahme am Nachprüfungstermin jeweils an dem nächsten ersten zu einer Lehrveranstaltung festgesetzten Prüfungstermin (Erstprüfung) teilzunehmen; […]“. Damit ist ausgeschlossen, dass eine relative Bestehensgrenze aus einer zu geringen Zahl an Erstteilnehmern gebildet wird, denn die überwiegende Zahl der zu Prüfenden in einer Erstprüfung werden entsprechende „Erstteilnehmer“ sein.

37

Denkbar ist auch eine in Abhängigkeit vom Teilnehmerkreis abweichende Festlegung der Grenze, um die die zu bewertende Klausur das Ergebnis der Vergleichsgruppe unterschreiten darf. § 3 Abs. 4 der Studienordnung für das Medizinstudium an der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg für das 1. und 2. Studienjahr vom 22. Juli 2010 etwa regelt, dass „schriftliche Prüfungen […] bestanden [sind], wenn mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punktezahl erreicht werden. Unterschreitet das um 20% verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte derjenigen Prüfungsteilnehmer, die unmittelbar im Anschluss an die Kursteilnahme erstmals an der Prüfung teilnehmen, die 60%- Grenze, so verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert. Sind bei Wiederholungsprüfungen weniger als 15% aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen Prüfungsteilnehmer, die maximal 6 Monate nach Abschluss des Kurses erstmals an der Prüfung teilnehmen, oder sind es weniger als 20 Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die maximal 6 Monate nach Abschluss des Kurses erstmals an dieser Prüfung teilnehmen, so gilt: Wiederholungsprüfungen sind bestanden, wenn mindestens 60% der maximal erreichbaren Punktzahl erreicht werden. Unterschreitet das um 10% verminderte arithmetische Mittel der erreichten Punktwerte aller Prüfungsteilnehmer die 60%-Grenze, verringert sich die Bestehensgrenze auf diesen Wert.“

38

Andere Universitäten verzichten im Hinblick auf die Schwierigkeit, in Wiederholungsklausuren eine ausreichend große Menge an Erstteilnehmern für die Bildung einer statistisch hinreichend genauen Referenzgruppe zu finden, grundsätzlich auf die Beschränkung auf Erstteilnehmer und bilden die relative Bestehensgrenze anhand der Ergebnisses aller Klausurteilnehmer (so beispielsweise § 7 Abs. 6 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Medizin der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg in der Fassung vom 2.7.2013; § 10 Abs. 4 Satz 3 der Studienordnung für das Studium der Humanmedizin an der Universität Rostock in der Fassung von Februar 2009; § 2 Abs. 6 Satz 3 der Studienordnung der Universität Ulm für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinischer und Klinischer Studienabschnitt) vom 28.08.2012; § 18 Abs. 5 Satz 6 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 18. Juli 2011).

39

Es liegt daher nicht nahe und ist im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass die Klausurteilnehmer anhand des Normtextes erkennen können müssen, welche Prüfungsbedingungen für sie gelten, auch nicht – wie die Beklagte meint – „automatisch mitzudenken“, dass stets eine hinreichend große Gruppe an Erstteilnehmern an der Klausur teilgenommen haben muss, um überhaupt eine relative Bestehensgrenze zur Anwendung zu bringen.

40

Diese Notwendigkeit ergibt sich auch nicht aus der Bezugnahme auf § 14 Abs. 7 ÄAppO in § 5 Abs. 3 LNO, denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bewertung (im Sinne einer Benotung) der Erfolgskontrollen, nicht auf das Bestehen. Im Übrigen wäre eine Anlehnung an § 14 Abs. 6 ÄAppO auch deshalb unpraktikabel, weil die darin vorgesehene Bezugsgruppe derjenigen, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an der Prüfung teilgenommen haben, bei den hier in Rede stehenden Erfolgskontrollen so nicht besteht.

41

Im Übrigen wäre es der Universitätsverwaltung wie dem Gericht verwehrt, eine zusätzliche Hürde in die berufszulassungsbeschränkende Regelung des § 5 Abs. 2 LNO „hineinzulesen“. Eine solche Regelung unterfiele dem Gesetzesvorbehalt. Es obliegt hier dem Normgeber, sofern er es für notwendig erachtet, die erforderlichen Klarstellungen in die Leistungsnachweisordnung aufzunehmen (VG Meiningen, Urt. v. 03.05.2010 – 1 K 611/07 -, juris unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 – 1 BvR 1033/82 -; BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 –, BVerfGE 33, 303 – 358 zum Numerus Clausus).

42

Ist danach die relative Bestehensgrenze des § 5 Abs. 2 Satz 1 LNO anwendbar, hat der Kläger die Klausur bestanden. Denn der Durchschnittswert der dann zu berücksichtigenden drei Erstteilnehmer (29, 24 und 21 Punkte) liegt bei 24,666 Punkten. Dieser Wert darf um 22 % unterschritten werden, so dass ab 19,24 Punkten die Klausur als bestanden zu werten ist. Die vom Kläger erreichten 20 Punkte übersteigen diesen Wert und entsprechen auch der Mindestvorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 3 LNO. Die Beklagte ist unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 04. April 2012 verpflichtet, die vom Kläger am 14. März 2012 gefertigte Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu werten.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in Aufsichtsarbeiten schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält.

(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Apotheker allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung herzustellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsfragen und der Antworten ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können die Gegenstände, auf die sich die Prüfungsfragen beziehen, öffentlich bekanntmachen.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprüfungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 5 und 6 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Ein schriftlich geprüftes Fach ist bestanden, wenn der Anteil der von dem Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 vom Hundert unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 vom Hundert der Fragen zutreffend beantwortet hat.

(6) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 5 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 vom Hundert,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert,
"ausreichend",wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert

der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Fragen nicht erreicht, lautet die Note "nicht ausreichend".

(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird durch das Landesprüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich mitgeteilt. Dabei sind die Note für den Prüfungsabschnitt und die Noten für die einzelnen Fächer, die Zahl der vom Prüfling in den einzelnen Fächern zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung anzugeben.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.



Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie vorläufig zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Sommersemester 2008 abgelegten „schriftlichen Prüfungen“ zur Erlangung des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie an einem wesentlichen Verfahrensmangel litten, weil bei ihnen die für Leistungskontrollen im Antwort-Wahl-Verfahren - auch Multiple-Choice-Verfahren genannt - geltenden Grundsätze keine Berücksichtigung fanden. Ihm muss daher erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, doch noch die erfolgreiche Teilnahme an dem besagten Kursus bestätigt zu bekommen, um so sein Medizinstudium bei der Antragsgegnerin fortsetzen zu können.

3

Die Erfolgskontrolle, der der Antragsteller am 16. Mai sowie 4. Juli 2008 unterzogen wurde, erfolgte im Antwort-Wahl-Verfahren, d.h. der Antragsteller musste angeben, welche der zu jeder der insgesamt 60 schriftlich gestellten Fragen - schriftlich - vorgegebenen Antwortalternativen er für zutreffend hält.

4

Wie das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Ärztlichen Prüfung - als Voraussetzung für die Approbation als Arzt und damit als in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) eingreifende subjektive Zulassungsvoraussetzung - klargestellt hat (vgl. die grundlegenden Beschlüsse vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, und 17. April 1991, BVerfGE 84, 59), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, für die schriftlichen Prüfungsteile das Antwort-Wahl-Verfahren vorzusehen - wie es denn auch in § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO) geschehen ist. § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BÄO) bildet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Prüfungsordnung für Ärzte. Das Antwort-Wahl-Verfahren mit seinen Besonderheiten gegenüber sonstigen schriftlichen Prüfungen, der Eingrenzung des Prüfungsstoffes auf einer solchen „Abfragung“ zugängliches medizinisches Wissen sowie das Fehlen einer wertenden Beurteilung nach Abschluss der Prüfung und Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Stoffauswahl, Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten, entspricht dabei durchaus den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die dieser - nur einen Teilbereich der daneben auch eine mündlich-praktische Prüfung umfassenden (vgl. §§ 13, 15 ÄApprO) Ärztlichen Prüfung betreffenden - Prüfungsform eigene bloße Wissensprüfung begegnet schließlich auch inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist namentlich dazu geeignet, die fachliche Qualifikation nachzuweisen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze - wie in der Ärzte-Approbationsordnung von 1978, in der für das Bestehen der schriftlichen Prüfung die zutreffende Beantwortung von mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen vorausgesetzt war - für verfassungswidrig erachtet, da sie unverhältnismäßig sei. Damit werde unterstellt, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden könne, hänge nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigten, dass die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genüge. Es bedürfe vielmehr auch der Festlegung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten Höchstleistung oder einer Normalleistung. Erfahrungsgemäß sei es nämlich nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gebe, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden könnten, müssten im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen werde.

6

Dementsprechend ist nunmehr in § 14 Abs. 6 ÄApprO bestimmt, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung bestanden sind, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Was die gewählte Referenzgruppe angeht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052).

7

Die Erfolgskontrollen in den Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. hierzu §§ 2 Abs. 1 Satz 2 - i.V.m. Anlage 1 -, Abs. 7 Satz 1 - i.V.m. Anlage 2 -, Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) ÄApprO, §§ 4 Abs. 2, Abs. 3 - i.V.m. Anlage 1 a -, 8 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 - im Folgenden nur: Studienordnung -), sind nun allerdings kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung - auf die sich die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Multiple-Choice-Verfahren bezieht. Sie dienen lediglich der Feststellung, ob an den betreffenden Unterrichtsveranstaltungen nicht nur regelmäßig, sondern auch „erfolgreich“ teilgenommen wurde, was für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen sein muss. Die betreffenden - im Übrigen unbenoteten - Leistungsnachweise haben keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; eine irgendwie geartete „Anrechnung“ findet nicht statt. Von daher sind die in Rede stehenden Erfolgskontrollen auch keine zur Entlastung dieser Prüfung studienbegleitend abgenommenen Prüfungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Sie wären von daher, wenn man die allerdings nur für Hochschulprüfungen geltenden Regelungen in § 25 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes - HochschulG - heranziehen wollte, aber auch keine zur Entlastung der Prüfung angerechneten studienbegleitenden Leistungsnachweise im Sinne des § 25 Abs. 2 HochschulG. Eine das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung bzw. einen Abschnitt desselben abschließende Hochschulprüfung - neben der staatlichen Ärztlichen Prüfung - gibt es nicht - ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 der Studienordnung, nach der die Ärztlichen „Prüfungen entsprechend der Approbationsordnung geregelt“ sind. Im Übrigen wären sie dann eben entsprechend der Approbationsordnung - für die die obigen Ausführungen gelten - geregelt.

8

Bei den Erfolgskontrollen handelt es sich vielmehr um Studienleistungen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung), mit denen der Lernerfolg in Bezug auf den in den Unterrichtsveranstaltungen dargebotenen Wissensstoff überprüft werden soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Studienordnung der jeweilige Verantwortliche für die Unterrichtsveranstaltung - im Rahmen der hierzu in § 8, insbesondere Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 6, der Studienordnung bestimmten Vorgaben - die Art und Weise regelt, wie eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung festgestellt wird.

9

Dass für die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie im Sommersemester 2008 eine Überprüfung des Lernerfolgs in zwei Abschnitten im Antwort-Wahl-Verfahren in elektronischer Form gewählt wurde, ist von § 8 Abs. 6 der Studienordnung gedeckt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es der Schriftlichkeit einer „Prüfung“ nicht entgegensteht, dass lediglich angekreuzt werden muss, welche der zu einer schriftlich gestellten Aufgabe - schriftlich - vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten wird (vgl. etwa § 14 ÄApprO). Die Schriftlichkeit ist dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist. Schließlich sieht § 8 Abs. 6 der Studienordnung als Erfolgskontrolle unter anderem veranstaltungsbegleitende - und damit auch mehrere - schriftliche Arbeiten - „Klausuren“ - vor.

10

Wenn danach auch die Erfolgskontrolle im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig gewesen ist, so bleibt allerdings zu sehen, dass gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung Erfolgskontrollen, die für die - zur Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung benötigte - Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis Voraussetzung sind, nur zweimal wiederholt werden können, was zur Folge hat, dass nach dem dritten erfolglosen Versuch einer positiven Erfolgskontrolle - so wie es auch in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. und 29. August 2008 gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde - der Studien- und Prüfungsanspruch im Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verloren wird. Darf deswegen auch an den übrigen deutschen Hochschulen nicht mehr Humanmedizin studiert werden, wirkt sich dieser Verlust sogar als Berufszugangssperre aus (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986, NVwZ 1987, 978). Gerade dies macht der Antragsteller nun aber in seiner Beschwerde geltend, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. Das ist auch glaubhaft. So enthalten denn sowohl das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3) als auch die weiteren stichprobenartig herangezogenen Hochschulgesetze (vgl. z.B. § 14 des Berliner Hochschulgesetzes, Art. 46 des Bayerischen Hochschulgesetzes, § 66 des Hessischen Hochschulgesetzes, § 66 des Thüringischen Hochschulgesetzes) eine entsprechende Regelung. Unter diesen Umständen müssen aber auch die Leistungskontrollen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die nicht Teil der studienabschließenden Prüfung sind - und damit die hier in Rede stehende Erfolgskontrolle - in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Dementsprechend darf denn aber auch einer solchen Leistungskontrolle, wenn sie im Multiple-Choice-Verfahren erfolgt, keine absolute Bestehensgrenze zugrunde gelegt werden (so auch z.B. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 82 und 1164; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 -).

11

Dies ist hier indes geschehen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Erfolgskontrolle in zwei Abschnitten erfolgte und Minderleistungen im ersten Abschnitt durch höhere Leistungen im zweiten Abschnitt ausgeglichen werden konnten. Die beiden Abschnitte bildeten nämlich eine Einheit, und die in den beiden Abschnitten erreichten Punktzahlen waren zu addieren; bestanden hatte dann der Prüfling, der mindestens 60 % der Fragen - insgesamt - richtig beantwortet hatte. Eine Überprüfung der vom Antragsteller im dritten Versuch erbrachten schriftlichen Studienleistung im Kursus der mikroskopischen Anatomie anhand hypothetischer Bestehensregelungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Gericht verwehrt.

12

Abschließend sei zum Anordnungsanspruch noch hervorgehoben, dass hier nicht zu entscheiden war, wie es zu bewerten wäre, wenn für jede einzelne Erfolgskontrolle zur Erlangung eines „Scheins“ in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, unter gesonderter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen - der Anzahl der Fragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, der eingeräumten Zeit, des Schwierigkeitsgrades der Fragen, des Umfangs des zur Beurteilung vorgelegten Bildmaterials und anderes mehr -, des Leistungsstandes der Veranstaltungsteilnehmer, des Leistungsstandes in entsprechenden „Prüfungen“ im Allgemeinen und dergleichen „Relativierungsmerkmalen“ eine absolute Bestehensgrenze festgelegt würde. Das ist nämlich ersichtlich nicht der Fall. Die dem Senat verfügbaren Unterlagen - die vom Antragsteller erfolglos absolvierten Leistungskontrollen betreffend - sprechen vielmehr dafür, dass es allgemeine Praxis an der Universität Mainz ist, für die genannten Erfolgskontrollen generell eine absolute Bestehensgrenze von 60 % festzusetzen - so wie sie vormals in der Ärzte-Approbationsordnung für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung vorgesehen war.

13

Klargestellt sei des Weiteren noch, dass nur eine einmalige - die letztmalige - Wiedereinräumung der Möglichkeit, doch noch die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie bestehen zu können, in Rede steht. Die für den Antragsteller erfolglosen Erfolgskontrollen der Sommersemester 2006 und 2007 litten zwar an demselben Mangel wie die des Sommersemesters 2008. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, auch diese Erfolgskontrollen anfechten zu können, durch seine rügelose Einlassung auf eine nachfolgende gleichartige Kontrolle verwirkt.

14

Schließlich besteht auch ungeachtet der Tatsache, dass die nächste Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie erst im Sommersemester 2009 durchgeführt wird, ein Anordnungsgrund. Der Kläger bedarf nämlich alsbaldiger Klarheit, ob er noch einmal - wenn auch zunächst nur vorläufig - eine Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie ableisten kann, ist ihm doch zuzubilligen, sich auf diese Kontrolle auch hinreichend vorbereiten zu können. Zudem ist dabei gegenwärtig nicht abzusehen, wann in seiner Prüfungssache eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung vorliegen dürfte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 36.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.