Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2009:0119.10B11244.08.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2009


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 13. November 2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, den Antragsteller zu einer weiteren Erfolgskontrolle zum Erwerb des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie vorläufig zuzulassen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die von ihm im Sommersemester 2008 abgelegten „schriftlichen Prüfungen“ zur Erlangung des Leistungsnachweises im Kursus der mikroskopischen Anatomie an einem wesentlichen Verfahrensmangel litten, weil bei ihnen die für Leistungskontrollen im Antwort-Wahl-Verfahren - auch Multiple-Choice-Verfahren genannt - geltenden Grundsätze keine Berücksichtigung fanden. Ihm muss daher erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, doch noch die erfolgreiche Teilnahme an dem besagten Kursus bestätigt zu bekommen, um so sein Medizinstudium bei der Antragsgegnerin fortsetzen zu können.

3

Die Erfolgskontrolle, der der Antragsteller am 16. Mai sowie 4. Juli 2008 unterzogen wurde, erfolgte im Antwort-Wahl-Verfahren, d.h. der Antragsteller musste angeben, welche der zu jeder der insgesamt 60 schriftlich gestellten Fragen - schriftlich - vorgegebenen Antwortalternativen er für zutreffend hält.

4

Wie das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Ärztlichen Prüfung - als Voraussetzung für die Approbation als Arzt und damit als in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) eingreifende subjektive Zulassungsvoraussetzung - klargestellt hat (vgl. die grundlegenden Beschlüsse vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1, und 17. April 1991, BVerfGE 84, 59), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, für die schriftlichen Prüfungsteile das Antwort-Wahl-Verfahren vorzusehen - wie es denn auch in § 14 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (ÄApprO) geschehen ist. § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BÄO) bildet eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Prüfungsordnung für Ärzte. Das Antwort-Wahl-Verfahren mit seinen Besonderheiten gegenüber sonstigen schriftlichen Prüfungen, der Eingrenzung des Prüfungsstoffes auf einer solchen „Abfragung“ zugängliches medizinisches Wissen sowie das Fehlen einer wertenden Beurteilung nach Abschluss der Prüfung und Vorverlagerung der eigentlichen Prüfertätigkeit auf die Stoffauswahl, Ausarbeitung der Fragen und Festlegung von Antwortmöglichkeiten, entspricht dabei durchaus den Vorstellungen des Gesetzgebers. Die dieser - nur einen Teilbereich der daneben auch eine mündlich-praktische Prüfung umfassenden (vgl. §§ 13, 15 ÄApprO) Ärztlichen Prüfung betreffenden - Prüfungsform eigene bloße Wissensprüfung begegnet schließlich auch inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie ist namentlich dazu geeignet, die fachliche Qualifikation nachzuweisen.

5

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze - wie in der Ärzte-Approbationsordnung von 1978, in der für das Bestehen der schriftlichen Prüfung die zutreffende Beantwortung von mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen vorausgesetzt war - für verfassungswidrig erachtet, da sie unverhältnismäßig sei. Damit werde unterstellt, dass die zutreffende Beantwortung aller Fragen im Allgemeinen möglich sei und dass die absolute Zahl unrichtig, unvollständig oder gar nicht beantworteter Fragen ein maßstabsgetreues Abbild des Wissensstandes eines Kandidaten sei. Dem könne nicht gefolgt werden. Welcher Anteil der Fragen richtig beantwortet werden könne, hänge nicht nur von den Kenntnissen eines Kandidaten, sondern auch von weiteren Faktoren ab, wie der Zahl der Aufgaben, der dafür zugestandenen Zeit, der Art der Fragestellung, der Verwendung von Bildmaterial und anderem mehr. Diese Eigenheiten des Antwort-Wahl-Verfahrens zeigten, dass die Bestimmung einer absoluten Bestehensgrenze nicht genüge. Es bedürfe vielmehr auch der Festlegung einer Bestehensgrenze im Verhältnis zu einer für möglich erachteten Höchstleistung oder einer Normalleistung. Erfahrungsgemäß sei es nämlich nicht möglich, den Schwierigkeitsgrad von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren zuverlässig vorauszusagen oder gar zu steuern. Da es keine nachträgliche Bewertung der Prüfungsleistungen gebe, mit der sich zeigende unbeabsichtigte Schwankungen des Schwierigkeitsgrades der Prüfungen verschiedener Termine ausgeglichen werden könnten, müssten im Vorhinein Regelungen getroffen werden, mit denen das Fehlen dieser Möglichkeit ausgeglichen werde.

6

Dementsprechend ist nunmehr in § 14 Abs. 6 ÄApprO bestimmt, dass die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung bestanden sind, wenn der Prüfling mindestens 60 % der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 % die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. Was die gewählte Referenzgruppe angeht, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Studenten nach statistischen Erhebungen des Instituts für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) konstant gute Prüfungsleistungen erbringen (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1052).

7

Die Erfolgskontrollen in den Unterrichtsveranstaltungen mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist (vgl. hierzu §§ 2 Abs. 1 Satz 2 - i.V.m. Anlage 1 -, Abs. 7 Satz 1 - i.V.m. Anlage 2 -, Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) ÄApprO, §§ 4 Abs. 2, Abs. 3 - i.V.m. Anlage 1 a -, 8 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung vom 28. Januar 2004 - im Folgenden nur: Studienordnung -), sind nun allerdings kein Teil der - staatlichen - Ärztlichen Prüfung - auf die sich die oben angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Multiple-Choice-Verfahren bezieht. Sie dienen lediglich der Feststellung, ob an den betreffenden Unterrichtsveranstaltungen nicht nur regelmäßig, sondern auch „erfolgreich“ teilgenommen wurde, was für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen sein muss. Die betreffenden - im Übrigen unbenoteten - Leistungsnachweise haben keinerlei Einfluss auf das Ergebnis des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung; eine irgendwie geartete „Anrechnung“ findet nicht statt. Von daher sind die in Rede stehenden Erfolgskontrollen auch keine zur Entlastung dieser Prüfung studienbegleitend abgenommenen Prüfungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -. Sie wären von daher, wenn man die allerdings nur für Hochschulprüfungen geltenden Regelungen in § 25 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes - HochschulG - heranziehen wollte, aber auch keine zur Entlastung der Prüfung angerechneten studienbegleitenden Leistungsnachweise im Sinne des § 25 Abs. 2 HochschulG. Eine das Studium der Medizin im Rahmen der ärztlichen Ausbildung bzw. einen Abschnitt desselben abschließende Hochschulprüfung - neben der staatlichen Ärztlichen Prüfung - gibt es nicht - ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 der Studienordnung, nach der die Ärztlichen „Prüfungen entsprechend der Approbationsordnung geregelt“ sind. Im Übrigen wären sie dann eben entsprechend der Approbationsordnung - für die die obigen Ausführungen gelten - geregelt.

8

Bei den Erfolgskontrollen handelt es sich vielmehr um Studienleistungen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung), mit denen der Lernerfolg in Bezug auf den in den Unterrichtsveranstaltungen dargebotenen Wissensstoff überprüft werden soll. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es deshalb nicht zu beanstanden, dass gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 ÄApprO in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Studienordnung der jeweilige Verantwortliche für die Unterrichtsveranstaltung - im Rahmen der hierzu in § 8, insbesondere Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 6, der Studienordnung bestimmten Vorgaben - die Art und Weise regelt, wie eine erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung festgestellt wird.

9

Dass für die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie im Sommersemester 2008 eine Überprüfung des Lernerfolgs in zwei Abschnitten im Antwort-Wahl-Verfahren in elektronischer Form gewählt wurde, ist von § 8 Abs. 6 der Studienordnung gedeckt. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es der Schriftlichkeit einer „Prüfung“ nicht entgegensteht, dass lediglich angekreuzt werden muss, welche der zu einer schriftlich gestellten Aufgabe - schriftlich - vorgelegten Antworten für zutreffend gehalten wird (vgl. etwa § 14 ÄApprO). Die Schriftlichkeit ist dann aber auch noch gewahrt, wenn zu im PC schriftlich gestellten Aufgaben per Maus-Klick angekreuzt werden muss, welche der ebenso vorgelegten Antworten richtig ist. Schließlich sieht § 8 Abs. 6 der Studienordnung als Erfolgskontrolle unter anderem veranstaltungsbegleitende - und damit auch mehrere - schriftliche Arbeiten - „Klausuren“ - vor.

10

Wenn danach auch die Erfolgskontrolle im Antwort-Wahl-Verfahren zulässig gewesen ist, so bleibt allerdings zu sehen, dass gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung Erfolgskontrollen, die für die - zur Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung benötigte - Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis Voraussetzung sind, nur zweimal wiederholt werden können, was zur Folge hat, dass nach dem dritten erfolglosen Versuch einer positiven Erfolgskontrolle - so wie es auch in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 20. und 29. August 2008 gegenüber dem Antragsteller festgestellt wurde - der Studien- und Prüfungsanspruch im Studiengang Humanmedizin an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verloren wird. Darf deswegen auch an den übrigen deutschen Hochschulen nicht mehr Humanmedizin studiert werden, wirkt sich dieser Verlust sogar als Berufszugangssperre aus (vgl. hierzu z.B. BVerwG, Beschluss vom 3. November 1986, NVwZ 1987, 978). Gerade dies macht der Antragsteller nun aber in seiner Beschwerde geltend, ohne dass die Antragsgegnerin dem entgegengetreten wäre. Das ist auch glaubhaft. So enthalten denn sowohl das Hochschulgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3) als auch die weiteren stichprobenartig herangezogenen Hochschulgesetze (vgl. z.B. § 14 des Berliner Hochschulgesetzes, Art. 46 des Bayerischen Hochschulgesetzes, § 66 des Hessischen Hochschulgesetzes, § 66 des Thüringischen Hochschulgesetzes) eine entsprechende Regelung. Unter diesen Umständen müssen aber auch die Leistungskontrollen im Rahmen von Lehrveranstaltungen, die nicht Teil der studienabschließenden Prüfung sind - und damit die hier in Rede stehende Erfolgskontrolle - in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG fallen. Dementsprechend darf denn aber auch einer solchen Leistungskontrolle, wenn sie im Multiple-Choice-Verfahren erfolgt, keine absolute Bestehensgrenze zugrunde gelegt werden (so auch z.B. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rdnrn. 82 und 1164; Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. April 2007 - 4 Bs 29/07 -).

11

Dies ist hier indes geschehen. Daran ändert nichts der Umstand, dass die Erfolgskontrolle in zwei Abschnitten erfolgte und Minderleistungen im ersten Abschnitt durch höhere Leistungen im zweiten Abschnitt ausgeglichen werden konnten. Die beiden Abschnitte bildeten nämlich eine Einheit, und die in den beiden Abschnitten erreichten Punktzahlen waren zu addieren; bestanden hatte dann der Prüfling, der mindestens 60 % der Fragen - insgesamt - richtig beantwortet hatte. Eine Überprüfung der vom Antragsteller im dritten Versuch erbrachten schriftlichen Studienleistung im Kursus der mikroskopischen Anatomie anhand hypothetischer Bestehensregelungen, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Gericht verwehrt.

12

Abschließend sei zum Anordnungsanspruch noch hervorgehoben, dass hier nicht zu entscheiden war, wie es zu bewerten wäre, wenn für jede einzelne Erfolgskontrolle zur Erlangung eines „Scheins“ in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz, die im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, unter gesonderter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen - der Anzahl der Fragen und der vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, der eingeräumten Zeit, des Schwierigkeitsgrades der Fragen, des Umfangs des zur Beurteilung vorgelegten Bildmaterials und anderes mehr -, des Leistungsstandes der Veranstaltungsteilnehmer, des Leistungsstandes in entsprechenden „Prüfungen“ im Allgemeinen und dergleichen „Relativierungsmerkmalen“ eine absolute Bestehensgrenze festgelegt würde. Das ist nämlich ersichtlich nicht der Fall. Die dem Senat verfügbaren Unterlagen - die vom Antragsteller erfolglos absolvierten Leistungskontrollen betreffend - sprechen vielmehr dafür, dass es allgemeine Praxis an der Universität Mainz ist, für die genannten Erfolgskontrollen generell eine absolute Bestehensgrenze von 60 % festzusetzen - so wie sie vormals in der Ärzte-Approbationsordnung für die schriftlichen Teile der Ärztlichen Prüfung vorgesehen war.

13

Klargestellt sei des Weiteren noch, dass nur eine einmalige - die letztmalige - Wiedereinräumung der Möglichkeit, doch noch die Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie bestehen zu können, in Rede steht. Die für den Antragsteller erfolglosen Erfolgskontrollen der Sommersemester 2006 und 2007 litten zwar an demselben Mangel wie die des Sommersemesters 2008. Der Antragsteller hat jedoch das Recht, auch diese Erfolgskontrollen anfechten zu können, durch seine rügelose Einlassung auf eine nachfolgende gleichartige Kontrolle verwirkt.

14

Schließlich besteht auch ungeachtet der Tatsache, dass die nächste Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie erst im Sommersemester 2009 durchgeführt wird, ein Anordnungsgrund. Der Kläger bedarf nämlich alsbaldiger Klarheit, ob er noch einmal - wenn auch zunächst nur vorläufig - eine Erfolgskontrolle im Kursus der mikroskopischen Anatomie ableisten kann, ist ihm doch zuzubilligen, sich auf diese Kontrolle auch hinreichend vorbereiten zu können. Zudem ist dabei gegenwärtig nicht abzusehen, wann in seiner Prüfungssache eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung vorliegen dürfte.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

16

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 36.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Bundesärzteordnung - BÄO | § 4


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäuse

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 14 Schriftliche Prüfung


(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergest

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 15 Prüfungen und Leistungspunktsystem


(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Jan. 2009 - 10 B 11244/08.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. März 2015 - 3 M 7/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2015

Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 3 Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abg

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juli 2014 - 3 L 243/13

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Gründe I. 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die von ihm am 14. März 2012 geschriebene Klausur „Anatomische Propädeutik und anatomisch-propädeutische Seminare“ als bestanden zu werten. 2 Er studiert seit dem Wintersemester

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 13. Okt. 2010 - 3 B 216/10

bei uns veröffentlicht am 13.10.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Juni 2010 - 1 L 543/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.

Referenzen

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht schriftlich gestellte Aufgaben zu lösen. Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Antworten er für zutreffend hält. Die schriftliche Prüfung kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für den Arzt allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(3) Für die schriftlichen Prüfungen sind bundeseinheitliche Termine abzuhalten. Bei der Festlegung der Prüfungsaufgaben sollen sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsaufgaben für Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen können, herzustellen. Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. Bei der Aufstellung der Prüfungsaufgaben ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Stellen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1, fehlerhaft sind. Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die vorgeschriebene Zahl der Aufgaben für die einzelnen Prüfungen (§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" bewerten. Ist eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so gilt dieser Prüfungsteil für diese Teilnehmer als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche Prüfung in einem Prüfungsraum nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von zwei Jahren beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und fünf Jahren beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben.

(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note

"sehr gut",wenn er mindestens 75 Prozent,
"gut",wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
"befriedigend",wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
"ausreichend",wenn er keine oder weniger als 25 Prozent


der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.

(8) Stehen Aufsichtsarbeiten am 14. Werktag nach dem letzten Tag der Prüfung für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung im Sinne des Absatzes 6 aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später auszuwertende Aufsichtsarbeiten.

(9) Das Ergebnis der Prüfung wird durch die nach Landesrecht zuständige Stelle festgestellt und dem Prüfling mitgeteilt. Dabei sind anzugeben

1.
die Prüfungsnoten,
2.
die Bestehensgrenze,
3.
die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Aufgaben insgesamt,
4.
die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im gesamten Bundesgebiet und
5.
die durchschnittliche Prüfungsleistung der in Absatz 6 als Bezugsgruppe genannten Prüflinge.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle teilt den Universitäten mit, welche Prüflinge den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden haben.

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation.

(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse in den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermitteln. Die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG sind einzuhalten.

(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichtsfreien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgesehen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung für die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für Einrichtungen der Hochschulen.

(4) (weggefallen)

(5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln. Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.

(6) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, entsprechend den Artikeln 8, 50, 51, und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Arzt und das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.

(6a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 3 Absatz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 3 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 vorzusehen.

(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen können auch studienbegleitend abgenommen werden. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(2) Für alle geeigneten Studiengänge sind die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine im Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholt werden kann.

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen soll ein Leistungspunktsystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.

(4) Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.