Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Nov. 2013 - 3 M 244/13
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 29. April 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2013 zu Recht abgelehnt.
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Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, der Verbotsverfügung vom 18. April 2013 erst nach Klärung deren Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nachkommen zu müssen, und dem öffentlichen Interesse an dem in § 9 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (im Folgenden: GlüStV) angeordneten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt dem Vollzugsinteresse der Vorrang zu.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 39.12 -, veröffentlicht unter www.bverwg.de, Rdnr. 30). Damit ist die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung anhand des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland sowie des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GlüG LSA, GVBl. LSA S. 320) zu beurteilen. Diese Regelungen gelten in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Juli 2012. Wie sich aus Ziffer 1. der streitgegenständlichen Verfügung ergibt, beansprucht der Bescheid nur eine Wirkung für die Zukunft, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers Ausführungen zur Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes im Jahr 2012 nicht geboten waren.
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Ausgehend davon haben die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die angefochtene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV findet. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Die Antragsgegnerin als die nach § 17 Abs. 3 GlüG LSA zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Insbesondere kann sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften ist die angefochtene Untersagungsverfügung voraussichtlich nicht zu beanstanden.
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Bereits für die bis zum 30. Juni 2012 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrages war geklärt, dass der dort geregelte Erlaubnisvorbehalt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols verfassungskonform war und auch nicht gegen Unionsrecht verstieß. Er diente nicht allein dem Schutz des Monopols, sondern auch unabhängig davon den verfassungs- wie unionsrechtlich legitimen Zielen des Jugend- und Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Wege einer präventiven Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 50 m. w. N.). Dieser allgemeine Erlaubnisvorbehalt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und die Untersagungsermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gelten auch nach dem 1. Juli 2012 fort. Für die rechtliche Beurteilung einer Untersagungsverfügung kommt es daher auch weiterhin auf die Verhältnismäßigkeit des mit ihr durchgesetzten Erlaubnisvorbehalts sowie des Verbots selbst und damit auch auf Fragen der materiellen Erlaubnisfähigkeit des untersagten Verhaltens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 50 m. w. N.; im Ansatz auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.2013 - 6 A 10448/13 -, juris Rdnr. 31 f.), wobei allerdings die Anforderungen an die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten in § 19 i. V. m. §§ 5 bis 8 GlüStV zum Teil neu geregelt worden sind. Nach § 10a Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 4a ff. GlüStV wird das bisher bestehende Sportwettenmonopol - zunächst für eine Experimentierphase von sieben Jahren bis zum 30. Juni 2019 - durch ein Konzessionssystem ersetzt. Für die Konzessionäre wird das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV, von dem ohnedies nach Absatz 5 der Vorschrift eine Befreiung ausgesprochen werden darf, nach Maßgabe des § 10a Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV gelockert. Die Vermittlung konzessionierter Angebote bleibt nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erlaubnispflichtig. Während zwar die Werbebeschränkungen des § 5 GlüStV deutlich gelockert worden sind, enthält § 7 Abs. 1 Satz 2 GlüStV nunmehr eine weitgehende Konkretisierung der zuvor nur allgemein geregelten Aufklärungspflichten. Ferner bindet § 8 Abs. 6 GlüStV erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV ein.
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Ein solches Konzessionssystem im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen steht auch nicht grundsätzlich im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union. Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass ein Konzessionssystem sowie ein paralleler Erlaubnisvorbehalt ein wirksamer Mechanismus sein kann, um die im Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel zu kontrollieren, der Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2013 - C 660/11 und 8/12 -, „Biasci“ Rdnr. 24 m. w. N.). Im Weiteren ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, die Möglichkeit, den Verbrauchern in seinem Hoheitsgebiet Glücksspiele anzubieten, für alle daran interessierten Veranstalter vom Besitz einer von seinen zuständigen Behörden erteilten Erlaubnis abhängig zu machen, ohne dass der Umstand, dass ein bestimmter Veranstalter (hier: Tipico Co. Ltd mit Sitz in Malta) bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis verfügt, dem entgegenstehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 12.09.2013, a. a. O., Rdnr. 40).
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Da der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung der von ihm vermittelten Sportwetten verfügt, war der Tatbestand der Untersagungsverfügung erfüllt. § 40 VwVfG lässt auch eine Ermessensausübung im Sinne einer Untersagung zu. Sie entspricht dem Zweck der Norm, da die Untersagungsermächtigung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV dazu dient, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens schließen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Antragsgegnerin nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit des Antragstellers auf zeitlich unabsehbare Zeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war. Dann war die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 52). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens auch zugrunde gelegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem vorgenannten Urteil vom 20. Juni 2013 klargestellt, dass die Formulierung in den Urteilen vom 11. Juli 2011 (8 C 11.10 und 8 C 12.10, juris), der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen ist. Es werde keine Pflicht der Behörde konstituiert, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden. Die Durchsetzbarkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Fälle begrenzt, in denen bereits feststeht, dass die materielle Erlaubnisfähigkeit endgültig und unbehebbar fehlt. Eine vollständige Untersagung ist dann unverhältnismäßig, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 79).
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Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, nach der gegen den Betroffenen keine strafrechtlichen Sanktionen wegen des Fehlens einer unionsrechtswidrig vorenthaltenen oder verweigerten Erlaubnis verhängt werden dürfen (EuGH, Urt. v. 16.02.2012 - C-72/10 und C-77/10 - „Costa und Cifone“ Rdnr. 83), schließt eine ordnungsrechtliche präventive Untersagung bis zur Klärung der Erlaubnisfähigkeit ebenfalls nicht aus. Insbesondere verlangt das Unionsrecht selbst bei Rechtswidrigkeit des Sportwettenmonopols keine Öffnung des Markts für alle Anbieter ohne jede präventive Kontrolle. Vielmehr steht es dem Mitgliedstaat in einer solchen Situation frei, das Monopol zu reformieren oder sich für eine Liberalisierung des Marktzugangs zu entscheiden. In der Zwischenzeit ist er lediglich verpflichtet, Erlaubnisanträge privater Anbieter nach unionsrechtskonformen Maßstäben zu prüfen und zu bescheiden (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013, a. a. O., Rdnr. 53 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 24.01.2013 - C-186/11 und C-209/11 - „Stanleybet“ Rdnr. 39 f.). Einen Anspruch auf Duldung einer unerlaubten Tätigkeit vermittelt das Unionsrecht auch bei Unanwendbarkeit der Monopolregelung nicht.
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Maßgebend ist nach der vorgenannten Rechtsprechung daher nur, ob die formell illegale Vermittlungstätigkeit des Antragstellers „offensichtlich“ materiell erlaubnisfähig ist.
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Zwar ist im Hinblick auf den Charakter der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt der Umstand beachtlich, dass der Antragsteller nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren 3 M 260/13 unter dem 8. August 2013 beim zuständigen Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt einen Erlaubnisantrag bezüglich der Vermittlung von Sportwetten gemäß § 13 GlüG LSA gestellt hat und damit zumindest die abstrakte Möglichkeit des Erlasses von Nebenbestimmungen i. S. d. § 36 VwVfG eröffnet hat. Weitere Angaben, insbesondere zum näheren Inhalt des Erlaubnisantrages, hat der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung im Verfahren 3 M 260/13 nicht gemacht.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann zunächst nicht festgestellt werden, dass das vom ihm vermittelte Sportwettenangebot der Tipico Co. Ltd. „offensichtlich“ mit den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages im Einklang steht. Dies gilt insbesondere für die angebotenen Live-Wetten. Zwar können nach § 21 Abs. 1 GlüStV auch Wetten auf den Ausgang von Abschnitten von Sportereignissen zugelassen werden. Dies erfasst z. B. Halbzeitwetten; nach wie vor ausgeschlossen werden alle Ereigniswetten (z. B. nächster Elfmeter, nächste gelbe Karte o. ä.), da diese in besonderem Maße durch Dritte manipulierbar sind. Zur zielgerichteten Kanalisierung können auch Live-Sportwetten während des laufenden Sportereignisses als Endergebniswetten zugelassen werden (vgl. zur entsprechenden Begründung des Glücksspielstaatsvertrages: Landtag von Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/17, S. 40). Der Antragsteller hat selbst eingeräumt, dass bei den von Tipico Co. Ltd. angebotenen Wettarten „Torschützen-Wetten“ und „Wetten auf das erste Tor“ ein Problem zu erkennen sei. Er hat dann weiter ausgeführt, dass die Wettkunden im Geschäftslokal jedoch durch Aushänge informiert würden, welche Wettarten erlaubt seien und welche nicht. Diese Liste von erlaubten Wettarten ermögliche dem Kunden die Prüfung, ob sein Wettwunsch zulässig sei oder nicht. Ferner sei das Personal strikt angewiesen, die Vermittlung unerlaubter Wettarten abzulehnen und falls doch versehentlich eine solche Wette übermittelt werde, diese umgehend zu stornieren.
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Selbst wenn man unterstellt, dass der Antragsteller ausschließlich ein mit dem derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag konformes Wettangebot vermittelt und ein Missbrauch durch entsprechende Vorkehrungen ausgeschlossen ist, ergibt sich hieraus noch nicht, dass im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit des Antragstellers auszugehen ist. Vielmehr ist nicht erkennbar, inwieweit die gewerbliche Sportwettenvermittlung des Antragstellers den ordnungsrechtlichen Anforderungen insbesondere des Jugend- und des Spielerschutzes i. S. d. § 1 GlüStV genügt. Zwar schließen weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - anders als § 2 Abs. 4 Nr. 5 SpielhG LSA für Spielhallen - die räumliche Nähe von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich ausschließlich oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen (z. B. Schulen oder Kindertageseinrichtungen) aufgesucht werden, generell aus. Nach § 13a GlüG LSA haben die Vermittler lediglich sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Gleichwohl kann bei der Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen ein mögliches räumliches Zusammentreffen von Wettvermittlungsstellen mit überwiegend von Kindern bzw. Jugendlichen frequentierten Einrichtungen berücksichtigt werden, wenn sich hieraus ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV ergibt. Insofern ist dabei der auch dem Antragsteller bekannte und sich aus allgemein zugänglichen Quellen herleitbare Umstand, dass sich in dem Haus Brüderstraße 13 in Halle neben dem Geschäftslokal des Antragstellers auch eine Beratungs- und Anlaufstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes für Beratungen nach dem Landesaufnahmegesetz für Flüchtlinge und Geduldete, Aussiedlerinnen und jüdische Emigranten befindet, nicht unerheblich. Zwar sind anders etwa als bei den Einrichtungen des Jugendmigrationsdienstes Zielgruppe dieser Einrichtung nicht in erster Linie Kinder und Jugendliche (vgl. www.halle.de/de/Zielgruppen/Auslaender-und-Migranten/Beratungs-und-Anlau-07119/Beratung-nach-dem-La-07122/), sondern Minderjährige nur insoweit als sie Erziehungsberechtigte und andere Verwandte bei der Inanspruchnahme der Beratungsleistungen begleiten. Angesichts des Umstandes, dass sich die Öffnungszeiten des Betriebes des Antragstellers zumindest zeitweise mit den Beratungszeiten der Beratungs- und Anlaufstelle des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes überschneiden, ist jedenfalls nicht offenkundig, dass durch die unmittelbare räumliche Nähe des Betriebes des Antragstellers und der Beratungseinrichtung keine Beeinträchtigung des Jugendschutzes i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gegeben sein kann.
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Ferner ist zumindest auch nicht offensichtlich, ob bei der vom Antragsteller betriebenen Wettvermittlung der Spielerschutz i. S. d. § 1 Nr. 3 GlüStV gewährleistet ist, wobei es der Senat offen lässt, ob der Antragsteller derzeit in Sachsen-Anhalt z. B. durch eine Nebenbestimmung verpflichtet werden kann, an dem vom Land Hessen gemäß § 23 Abs. 1 GlüStV betriebenen bundesweiten Spielersperrsystem „OASIS“ (Onlineabfrage Spieler-Status) teilzunehmen. Der Antragsteller hat auch mit der Beschwerdebegründung nicht näher vorgetragen, inwiefern in seinem Betrieb der Spielerschutz entsprechend der Bestimmungen des Glückspielstaatsvertrages gewährleistet ist.
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Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob für den Nachweis einer offensichtlichen Erlaubnisfähigkeit von dem Vermittler von Sportwetten verlangt werden kann oder muss, dass dieser darlegt, dass das Unternehmen, für welches die Vermittlung erfolgen soll, mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit eine der nach § 10a Abs. 3 GlüStV höchstens 20 zu erteilenden Veranstaltungskonzessionen für Sportwetten erhalten wird. Ein wesentliches Merkmal des vom Land Hessen derzeit durchgeführten zentralen Auswahl- und Vergabeverfahrens hinsichtlich der Sportwettenkonzessionen ist - in Anlehnung an die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - die Gewährleistung des geheimen Wettbewerbs zwischen den an der Ausschreibung beteiligten Anbietern. Dieses Verwaltungsvergabeverfahren wird in mehreren Stufen mit festen Fristen durchgeführt, die Unterlagen der Mitbewerber werden grundsätzlich unter Verschluss gehalten und können - vor Abschluss des Verfahrens - nicht ohne weiteres von den unterlegenen Bewerbern eingesehen werden (vgl. zum Ablauf des Vergabeverfahrens: VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.04.2013 - 5 L 90.13 -, juris; dem nachgehend: HessVGH, Beschl. v. 28.06.2013 - 8 B 1220/13 -, juris). Es ist insoweit zweifelhaft, ob der Antragsteller, der nur ein mittelbares Interesse an der Erteilung der Sportwettenkonzessionen hat, während des noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahrens einen solchen Einblick in die Bewerbersituation erhalten kann, welcher es ihm ermöglicht, die Erfolgsaussichten der Tipico Co. Ltd. im noch nicht abgeschlossenen Vergabeverfahren mit hinreichender Sicherheit beurteilen zu können. Aus diesem Grund kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, dass das zuständige hessische Ministerium des Innern und für Sport das Verfahren über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen in rechtsstaatswidriger Weise verschleppe und damit im Ergebnis auch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 GlüG LSA an den Antragsteller verhindert werde, nicht entscheidungserheblich an.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die Untersagungsverfügung auch nicht mit Blick auf die von ihm vorgetragene Untersagungspraxis in anderen Bundesländern rechtlichen Bedenken. Hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine gegen Unionsrecht verstoßende inkohärente Verfahrensweise schließen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Kenntnisstand des Senats sind bei unerlaubter Vermittlung von Glücksspielen, insbesondere von Sportwetten, auch in jüngerer Zeit Untersagungsverfügungen erlassen worden. Soweit vorübergehend vom Erlass bzw. von der Durchsetzung entsprechender Verfügungen abgesehen worden ist, lässt dies jedoch nicht auf eine generelle Duldung unerlaubter Sportwettenvermittlung schließen, vielmehr geschah dies - soweit ersichtlich - zum einen mit Blick auf den bis zum 30. Juni 2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrag bestehende rechtliche Unsicherheiten, zum Teil in Reaktion auf die nicht einheitliche Rechtsprechung der Obergerichte und ausstehende höchstrichterliche Entscheidungen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 B 268/12 -, juris). Insbesondere nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2013 (8 C 14.12. u. a.) sind aber vermehrt Ordnungsverfügungen ergangen (Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage vom 03.07.2013, Bayerischer Landtag Drs. 16/16947; „Polizei stürmt Sportwettenbüro“, Kölner Stadtanzeiger v. 18.09.2013, „Polizei-Razzia gegen illegales Glücksspiel in Berlin“, rbb online v. 22.10.2013). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden wie die Antragsgegnerin auch gegen nach der neuen Rechtslage materiellrechtlich nicht offensichtlich erlaubnisfähige Vermittlungstätigkeiten weiterhin nicht einschreiten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2013, veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, Ziffer 54.2.1) bemisst der Senat das Interesse des Antragstellers auf 15.000,- €. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Die abweichende vorinstanzliche Wertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Nov. 2013 - 3 M 244/13
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Nov. 2013 - 3 M 244/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012.
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Mit ihr wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über eine Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, in den Geschäftsräumen F--Straße in W… sowie in allen in Rheinland-Pfalz von der Klägerin betriebenen weiteren Geschäftsstellen untersagt (Ziffer 1). Ferner sprach der Beklagte das Verbot aus, die vorgenannten Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2). Des Weiteren wurde der Klägerin die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz untersagt (Ziffer 3). Ihr wurde außerdem aufgegeben, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten bis spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen (Ziffer 4). Darüber hinaus erging die Aufforderung, in den Geschäftsräumen ab Zustellung der Verfügung auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Schließlich wurde der Klägerin aufgegeben, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten bis spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Verfügung folgenden Tages einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung unverzüglich aus den Geschäftsräumen und die Außenwerbung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung endgültig zu entfernen (Ziffer 6). Zu den Anordnungen ergingen jeweils Zwangsmittelandrohungen (Ziffern 7 bis 9).
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Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. März 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der erforderlichen glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Vermittlung privater Sportwetten. Das Erlaubnisverfahren sei in Rheinland-Pfalz seit dem Jahr 2010 eröffnet; die seitens der Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen könnten einer „Check-Liste“ des zuständigen Ministeriums entnommen werden. Das Internet-Verbot und das Live-Wetten-Verbot müssten beachtet werden. Allerdings habe weder die Klägerin noch der Wettveranstalter, an den die Wetten vermittelt werden sollen, einen Erlaubnisantrag gestellt.
- 4
Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt,
- 5
die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben.
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Nach Aufgabe der Betriebsstätte in der F-Straße in W… am 10. Mai 2012 hat sie im ersten Rechtszug beantragt,
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1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,
- 8
2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind
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3. die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,
- 10
4. festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.
- 11
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat das Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Regelung der Ziffer 3 und das darauf bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren mit dem Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 abgewiesen. Auch das im Hinblick auf Ziffer 6 verfolgte Fortsetzungsfeststellungsbegehren blieb ohne Erfolg. Dem Begehren, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 festzustellen, wurde hingegen stattgegeben.
- 15
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne die Aufhebung des auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützten und landesweit geltenden Verbots, unerlaubte Sportwetten zu vermitteln (Ziffer 3), nicht beanspruchen. Denn sie verfüge nicht über die unionsrechtskonform geforderte und nach wie vor notwendige Erlaubnis. Mangels berechtigten Interesses müsse auch das auf Ziffer 3 der Verfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren erfolglos bleiben. Gleiches gelte im Ergebnis für das Werbeverbot der Ziffer 6. Demgegenüber sei die Klage begründet, soweit die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie der dazu ergangenen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 beantragt habe. Im Hinblick auf diese Regelungen sei die Ermessensausübung des Beklagten, die eine denkbare Erlaubnisfähigkeit der von der Klägerin vermittelten Sportwetten nicht in den Blick genommen habe, fehlerhaft gewesen.
- 16
Beide Beteiligte haben im Umfang des jeweiligen Unterliegens die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
- 17
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer landesweiten Vermittlungstätigkeit (Ziffer 3) nicht, weil ein ergebnisoffenes Erlaubnisverfahren zu keinem Zeitpunkt eröffnet gewesen sei und sie als Vermittlerin aufgrund des seit dem 1. Juli 2012 geltenden Glücksspielrechts eine Konzession ohnehin nicht erlangen könne. Bei seiner Ermessensausübung habe der Beklagte ferner berücksichtigen müssen, dass die Begrenzung auf 20 Konzessionen unionsrechtswidrig sei, seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden. Anders als das Verwaltungsgericht meine, komme es auch bei der Prüfung des landesweiten Verbots der Ziffer 3 auf die Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten an. Schließlich fehle es an der Verhältnismäßigkeit, der Eignung und der Erforderlichkeit der in Ziffer 3 getroffenen Regelung. Ihrem Fortsetzungsfeststellungsbegehren habe in Bezug auf Ziffer 3 wegen bestehender Wiederholungsgefahr und hinsichtlich der Regelungen der Ziffer 6 wegen fehlerhafter Ermessensausübung ebenfalls stattgegeben werden müssen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013
- 20
1. Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - aufzuheben,
- 21
2. festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,
- 22
3. festzustellen, dass die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind.
- 23
Der Beklagte beantragt,
- 24
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 die Klage insgesamt abzuweisen.
- 25
Zur Begründung führt der Beklagte aus, die Untersagungsverfügung sei ohne Ermessensfehler auf das Fehlen der erforderlichen glücksspielrechtlichen Vermittlungserlaubnis gestützt worden. Der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige die Untersagung einer nicht genehmigten Vermittlungstätigkeit, zumal in Rheinland-Pfalz seit geraumer Zeit Vermittlungserlaubnisse erlangt werden könnten. Zudem dürfe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Untersagung der Sportwettvermittlung schon dann ausgesprochen werden, wenn diese nicht offensichtlich erlaubnisfähig sei. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass - wie die Klägerin behaupte - seit dem 1. Juli 2012 keine neuen Untersagungsverfügungen erlassen worden seien und bereits ergangene Verfügungen nicht vollzogen würden.
- 26
Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 27
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet (I.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 mit Wirkung für die Zukunft (1.) sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verbots für den Zeitraum vom Erlass bis zur gerichtlichen Entscheidung (2.) begehrt. Ebenso wenig ist das auf Ziffer 6 dieser Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren begründet (3.).
- 28
Hingegen hat die Berufung des Beklagten Erfolg (II.). Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung hat, die Regelungen in Ziffer 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt durch Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seien im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen. Dementsprechend ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
I.
- 29
Die Berufung der Klägerin ist mit keinem der gestellten Anträge erfolgreich.
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1. Mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht zutreffend das Aufhebungsbegehren der Klägerin abgewiesen. Insoweit weist der Senat die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO in diesem Umfang von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:
- 31
Die Klägerin kann die Aufhebung der Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft nicht beanspruchen. Da es sich insoweit um einen glücksspielrechtlichen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. hierzu BVerwG, 8 B 62.11, ZfWG 2012, 115, juris) handelt, ist entscheidend auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. BVerfG, 1 BvR 2410/08, NVwZ 2009, 1221, juris; BVerfG, 1 BvR 1946/06, NVwZ-RR 2011, 405, juris; BVerfG, 1 BvR 2218/06, NVwZ 2008, 301; BVerwG, 3 C 6.97, BVerwGE 106, 141; BVerwG, 8 C 11.10, juris, Rn. 17). In diesem Zeitpunkt erweist sich die Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung durch den Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat nämlich von der ihm durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166 - LGlüG 2012 -) eingeräumten Ermessensbefugnis fehlerfreien Gebrauch gemacht, als er das mit Ziffer 3 der angefochtenen Untersagungsverfügung ausgesprochene Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter, die nicht über die Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, sowie die Untersagung der Eröffnung und/oder Übernahme einer Annahmestelle zu diesem Zweck im gesamten Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz aufrecht erhielt. Denn die Klägerin verfügt, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht über die nach der maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GVBl. S. 173 - GlüStV 2012 -) erforderliche Erlaubnis.
- 32
Anders als die Klägerin vorträgt, kann ihr das Fehlen einer solchen Erlaubnis entgegen gehalten werden. Es ist nämlich keineswegs ausgeschlossen, ihr die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Zwar kann gemäß § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle oder Verkaufsstelle nur von dem Konzessionsnehmer gestellt werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Wettvermittlungsstellen nur von Wettveranstaltern betrieben werden dürfen. Vielmehr greift § 7 Abs. 8 LGlüG 2012 den in § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV 2012 enthaltenen Verweis auf § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2012 auf, wonach der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 für die für ihn tätigen Vermittler stellt, soweit diese in die Vertriebsorganisation des Veranstalters eingegliedert sind (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 16/1179, S. 47).
- 33
Unabhängig davon besteht derzeit, also schon während des laufenden Konzessionierungsverfahrens gemäß §§ 4a, 10a GlüStV 2012, die vom Beklagten eingeräumte Möglichkeit, private Sportwettvermittlungen einstweilen zu dulden, wenn die Erteilung einer Konzession erwartet werden kann, die gewerbe- sowie glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt und die Betriebsstätte zur Sportwettvermittlung geeignet ist. Diese inhaltliche Orientierung an dem neuen Glücksspielrecht entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stanleybet und Sportingbet (EuGH, C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524, juris, Rn. 48). Der Senat hat mit Urteil vom 2. Juli 2013 (6 A 10026/13.OVG) entschieden, dass angesichts der einstweiligen Duldung privater Sportwettvermittlung von einem faktischen Fortbestehen des staatlichen Sportwettmonopols nicht gesprochen werden kann und auch dem Unionsrecht und insbesondere der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Übergangszeit bis zu einer Konzessionserteilung Genüge getan ist, weil auch Dienstleistungen ausländischer Sportwettveranstalter in Rheinland-Pfalz tatsächlich erbracht werden können.
- 34
Ob die Begrenzung auf 20 Konzessionen in § 10a Abs. 3 GlüStV 2012 unionsrechtswidrig ist, musste der Beklagte - wie in dem angefochtenen Gerichtsbescheid bereits ausgeführt wurde - bei seiner Ermessensausübung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht ziehen. Denn sie hat nichts dafür vorgetragen, die Erteilung einer Konzession an den oder die Wettveranstalter, für den bzw. für die sie Sportwetten vermitteln möchte, könne nicht erwartet werden.
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Das landesweite Vermittlungsverbot der Ziffer 3 der Verfügung kann auch nicht deshalb beanstandet werden, weil die Erlaubnisfähigkeit des Angebots der Klägerin nicht geprüft wurde. Denn es kommt auf die Erlaubnisfähigkeit nicht entscheidend an, solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 54 ff.). Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Erlaubnisfähigkeit nur hinsichtlich einer oder mehrerer bestimmter Betriebsstätten, nicht aber abstrakt für alle landesweit denkbaren Vermittlungsstellen sämtlicher möglicher künftiger Konzessionsinhaber geprüft werden kann und die Klägerin dazu keine näheren Einzelheiten angegeben hat.
- 36
Mit der Behauptung, nach dem 1. Juli 2012 seien von dem Beklagten weder neue Untersagungsverfügungen gegenüber privaten Sportwettvermittlern ausgesprochen noch bereits erlassene vollstreckt worden, weist die Kläger ebenso wenig auf einen Ermessensfehlgebrauch hin, zumal der Beklagte dem entgegen getreten ist.
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Schließlich vermögen vermeintliche Verstöße der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen gesetzliche Bestimmungen die gegenüber der Klägerin aufrecht erhaltene Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beeinflussen. Dies könnte allenfalls angenommen werden, wenn diese Entscheidung mit dem Bestehen eines staatlichen Monopols begründet worden wäre (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11163/11.OVG, ZfWG 2012, 203, esovgrp, juris). Die Untersagungsverfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids jedoch auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde, gestützt.
- 38
2. Erfolglos bleibt auch das auf Ziffer 3 der Untersagungsverfügung bezogene Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin. Der Antrag
- 39
festzustellen, dass Ziffer 3 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 8 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zur Entscheidung des Gerichts rechtswidrig gewesen sind,
- 40
kann unabhängig davon, wie er auszulegen ist (a), keinen Erfolg haben (b und c).
- 41
a) Da dieser Antrag nicht eindeutig formuliert ist, bedarf er zunächst der Auslegung. In der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 könnte die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 seit diesem Tag ihres Erlasses nur rechtswidrig gewesen sein, wenn sie seitdem unverändert geblieben wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wurde die allein auf das Sportwettmonopol gestützte Verfügung vom 15. Juni 2010 durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 in den tragenden Ermessenserwägungen durch das Abstellen auf den Erlaubnisvorbehalt geändert. In dieser neuen Gestalt ist die Untersagungsverfügung erst seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 existent und kann allenfalls seit diesem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen sein.
- 42
b) Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Der Übergang von einem Anfechtungs- oder einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (BVerwG, 8 B 62/11, NVwZ 2012, 510, juris). Der ursprüngliche Streitgegenstand umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht. Da die Klägerin auch in zeitlicher Hinsicht über den Umfang der Anfechtung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung entscheidet (vgl. BVerwG, 8 B 62.11, NVwZ 2012, 510, juris), war die mit Schreiben vom 24. Juni 2010 bestätigte Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010 nur in der neuen Gestalt angefochten, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, also mit den Ermessenserwägungen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.
- 43
c) Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zur Entscheidung des Gerichts festzustellen, muss er im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, weil die Regelungen in Ziffern 3 und 8 dieser Verfügung nicht rechtswidrig, insbesondere nicht ermessensfehlerhaft waren.
- 44
Die Ermessensentscheidung des Beklagten, der Klägerin wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis die Sportwettvermittlung landesweit zu verbieten, ist für den Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 30. Juni 2012 nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) hat entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2008 (GVBl. S. 240 - GlüStV 2008 -) gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung (Rn. 54 f.):
- 45
„Die Rechtsgrenzen des Ermessens schlossen ein Verbot ebenfalls nicht aus. Insbesondere verpflichtete das Verhältnismäßigkeitsgebot die Beklagte nicht, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden. Das wäre nur anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen - mit Ausnahme der möglicherweise rechtswidrigen Monopolvorschriften - erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar war.
- 46
Aus dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 2.10 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 276 Rn. 55; vgl. die Parallelentscheidungen vom selben Tag - BVerwG 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341 und Urteile vom 11. Juli 2011 - BVerwG 8 C 11.10 und BVerwG BVerwG 8 C 12.10 - je juris Rn. 53) ergibt sich nichts anderes. Die dortige Formulierung, der Erlaubnisvorbehalt rechtfertige eine vollständige Untersagung nur bei Fehlen der Erlaubnisfähigkeit, mag Anlass zu Missverständnissen gegeben haben. Sie ist aber nicht als Verschärfung der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit präventiver Untersagungen zu verstehen und behauptet keine Pflicht der Behörde, eine unerlaubte Tätigkeit bis zur Klärung ihrer Erlaubnisfähigkeit zu dulden…
- 47
Hervorgehoben wird nur, dass eine vollständige Untersagung unverhältnismäßig ist, wenn Nebenbestimmungen ausreichen, die Legalität einer im Übrigen offensichtlich erlaubnisfähigen Tätigkeit zu sichern. Das setzt zum einen den Nachweis der Erlaubnisfähigkeit im Übrigen und zum anderen einen Erlaubnisantrag voraus, da Nebenbestimmungen sonst nicht erlassen werden können. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt oder jedenfalls allein mit Nebenbestimmungen gesichert werden kann, bleibt die Untersagung zur Gefahrenabwehr erforderlich.“
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Etwas hiervon Abweichendes könnte allenfalls angenommen werden, wenn die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in diesem Zeitraum von vornherein nicht hätte erlangt werden können. Unter solchen Umständen könnte das Fehlen einer solchen Erlaubnis der Klägerin nicht entgegen gehalten werden (vgl. hierzu OVG SL, 3 B 273/12, ZfWG 2013, 35, juris). Dafür ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich, auch wenn der Beklagte an seiner Auffassung festhielt, das Sportwettmonopol sei mit dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht vereinbar. Gleichwohl hatte der Beklagte das Erlaubnisverfahren nach Ergehen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Stoß u.a. (EuGH, C-316/07, Slg. 2010, I-8069, juris), Carmen Media Group (EuGH, C-46/08, Slg. 2010, I-8175, juris) sowie Winner Wetten (EuGH, C-409/06, Slg. 2010, I-8041, juris) eröffnet. Soweit seinerzeit gerichtlich weiter verfolgte Anträge auf Erteilung einer Veranstaltungs- bzw. einer Vermittlungserlaubnis ohne Erfolg blieben, war dies im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Veranstalter nicht bereit waren, sich dem Verbot von Live-Wetten (§ 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2008) und dem Internet-Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2008) zu unterwerfen, und eine Vermittlungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2008 nur für nach diesem Glücksspielstaatsvertrag erlaubte Glücksspiele erteilt werden durfte (vgl. hierzu OVG RP, 6 B 11013/10.OVG, ZfWG 2011, 58, esovgrp, juris).
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Internet-Sportwetten von der Erlaubnisfähigkeit auszunehmen, verstieß auch nicht gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten, und dass deswegen anzuerkennen ist, dass eine Maßnahme, mit der jedes Anbieten von Glücksspielen über das Internet verboten wird, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, die legitimen Ziele der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht sowie des Jugendschutzes zu verfolgen, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt (EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group – Slg. 2010, I-08149, Rn. 103 ff.; EuGH, C-42/07 - Liga Portuguesa - Slg.2009, I-07633, Rn. 70).
- 50
Anders als die Klägerin meint, stand die Bestimmung des § 7 Abs. 5 des Landesglücksspielgesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 240 - LGlüG 2008 -) der Erteilung einer Vermittlungserlaubnis an sie nicht entgegen. Diese Vorschrift, wonach der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur vom Land als unmittelbarer Veranstalter oder von der die Veranstaltung durchführenden Gesellschaft gestellt werden kann, betrifft nur Annahmestellen für die unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele i.S.d. § 5 LGlüG 2008, nicht aber Betriebsstätten für private Sportwettvermittlung (vgl. hierzu schon OVG RP, 6 A 10511/11.OVG). Ob die Regelung in Ziffer 3 der Untersagungsverfügung in - wie die Klägerin meint - untrennbarem Zusammenhang mit den Anordnungen in Ziffern 1 und 2 steht, kann unerörtert bleiben, weil die Fortsetzungsfeststellungklage auch insoweit abzuweisen ist, wie unter II. im Einzelnen begründet wird.
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Dass die Entscheidung des Beklagten, für den bislang unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstrichenen Zeitraum an der landesweiten Untersagung festzuhalten, nicht ermessensfehlerhaft war, kann den Ausführungen zu I. 1. entnommen werden.
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3. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass
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die als Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 dienende Ziffer 6 der Verfügung vom 15 Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung in Ziffer 9 – jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,
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gelten die Ausführungen zu I. 2. a) bis c) entsprechend. Die Anordnung in Ziffer 6, jegliche Werbung für bzw. Hinweise auf die Sportwetten einzustellen, Hilfsmittel zur Werbung aus den Geschäftsräumen und Außenwerbung zu entfernen, war in dem Zeitraum vom Erlass des Widerspruchsbescheids im März 2012 bis zum 10. Mai 2012 nicht zu beanstanden. Denn sie bezogen sich auf eine unerlaubte Sportwettvermittlung (vgl. oben I. 2. c). Das gegenüber der Klägerin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht auf das staatliche Monopol gestützte Werbeverbot der Ziffer 6 beruht unabhängig von der Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH auf einer fehlerfreien Ermessensentscheidung des Beklagten. Die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Werbeverbots kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil es Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung vom 1. August 2011 war. Denn die Zwangsgeldfestsetzung ist, wie sich bereits aus dem angefochtenen Gerichtsbescheid ergibt, rechtskräftig aufgehoben worden.
II.
- 55
Auf die Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid vom 21. März 2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der im ersten Rechtszug erfolgreiche Antrag der Klägerin
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festzustellen, dass Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, und die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 - im Zeitraum vom Erlass bis zum 10. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind,
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kann - anders als das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen hat - keinen Erfolg haben.
- 58
1. Aus den unter I. 2. a) dargelegten Gründen ist der Antrag nicht eindeutig formuliert. Er kann dahingehend ausgelegt werden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird. Er lässt sich aber auch als Begehren verstehen, die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen.
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2. Sollte der Antrag dahingehend auszulegen sein, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit seit dem 15. Juni 2010 begehrt wird, ist die Klage insoweit schon deshalb unzulässig, weil dadurch der Streitgegenstand der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage erweitert würde. Dieser umfasste der Klageschrift zufolge (lediglich) das Begehren, die Verfügung des Beklagten vom 15. Juni 2010, schriftlich bestätigt mit Schreiben vom 24. Juni 2010, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 aufzuheben. Die Ermessensentscheidung vom 15. Juni 2010, die die Untersagung im Wesentlichen mit dem Sportwettmonopol begründete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeändert und wurde nur in ihrer neuen Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat, zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht, also mit den Ermessensgründen, die nicht auf das Monopol abstellen, sondern auf den Erlaubnisvorbehalt und die Tatsache, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt wurde.
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3. Legt man den Antrag als Begehren aus, die Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 festzustellen, mangelt es ihm schon an der Zulässigkeit. Denn die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (a). Ungeachtet dessen waren diese Regelungen in dem genannten Zeitraum nicht ermessensfehlerhaft (b).
- 61
a) Unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nach der bereits erwähnten Änderung des Glücksspielrechts zum 1. Juli 2012 weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht wegen eines tiefgreifenden Eingriffs in die Berufsfreiheit oder die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit angenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, 8 C 14.12, juris). Die Absicht, Amtshaftungs- und/oder unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, vermag ebenso wenig ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu begründen, weil es offensichtlich an der Kausalität zwischen einer etwaigen Rechtsverletzung und dem möglicherweise geltend zu machenden Schaden fehlt. Bei Ermessensentscheidungen wie den glücksspielrechtlichen Untersagungen ist der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden nämlich nur zu bejahen, wenn feststeht, dass die Behörde bei fehlerfreier Ermessensausübung eine andere, nicht zum Schaden führende Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, 8 C 14.12, juris). Vergleichbares gilt des Weiteren für Ersatzansprüche auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (vgl. hierzu OVG RP, 8 A 10814/03.OVG, UPR 2004, 198, esovgrp). Auch nach dieser Bestimmung ist ein „angemessener Ausgleich“ nur zu gewähren, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einer allgemeinen Ordnungsbehörde einen Schaden erleidet. Diese Voraussetzung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Regelungen in Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 seit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bis zum 10. Mai 2012 nicht rechtswidrig waren, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter b) ergibt.
- 62
b) Anders als in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen wurde, können die mit dem Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begründeten Einzelanordnungen der Ziffern 1, 2, 4 und 5 sowie die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 7, 8 und 9 der Untersagungsverfügung nicht allein deswegen beanstandet werden, weil der Beklagte keine Feststellungen zur Erlaubnisfähigkeit der vermittelten Sportwetten getroffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Mai 2013 (BVerwG, 8 C 14.12, juris, Rn. 52 ff.) entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis in dem fraglichen Zeitraum zum Erlass einer auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2008 gestützten Untersagungsverfügung ermächtigte. Diese Norm habe bezweckt, die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren, wobei ein Verbot der Tätigkeit nicht ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung, warum die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände nicht durchgreifen, wird auf die Ausführungen unter I. 2. c) verwiesen. Das gilt nicht nur für die Untersagung der tatsächlichen betriebenen Sportwett-Vermittlungsstellen der Klägerin (Ziffer 1), sondern auch für das Verbot, die Betriebsräume einem Dritten zum Zweck der Weiterführung der Sportwettvermittlung zu überlassen (Ziffer 2) sowie die Anordnung in Ziffer 4, alle speziellen Hilfsmittel für die Annahme und Vermittlung oder das Weiterleiten von Sportwetten aus den in Ziffer 1 genannten Geschäftsräumen zu entfernen, und auch für die Aufforderung, in den Geschäftsräumen auf die Einstellung der Annahme und Vermittlung der Sportwetten deutlich und für jedermann sichtbar hinzuweisen (Ziffer 5). Insoweit und auch hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen enthalten sowohl die schriftliche Bestätigung der Untersagungsverfügung vom 24. Juni 2010 als auch der Widerspruchsbescheid ausführliche und zutreffende Begründungen, auf die Bezug genommen wird, zumal Einwände gegen deren Rechtmäßigkeit weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
III.
- 63
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
- 64
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 65
Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.
- 66
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2011 -4 A 1965/07-, m.w.N., juris.
vgl. OVG Münster, Urteil vom 8.12.2011 - 4 A 1965/07 - und VG Arnsberg, Urteil vom 14.12.2011 - 1 K 62/09 -, juris.
vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 21.6.2011 – 11 LC 348/10 – m.w.N., juris.
so zum Trennungsgebot bereits Beschluss des Senats vom 19.11.2012 – 3 B 273/12 -; zu den generellen Anforderungen an die Vereinbarkeit einer den Betrieb von Sportwetten einschränkenden Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 -8 C 5/10-, juris.
vgl. Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 2.10 – , juris
vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.8.2011 - 6 S 1695/11 -, juris.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.