Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Apr. 2013 - 3 M 40/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0408.3M40.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.04.2013

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der Senat hat keinen Anlass, die mit der Mandatsübernahme angekündigte Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abzuwarten, weil die Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2012 zu Recht abgelehnt. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass.

3

1) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei wegen der Anordnung zu den Kastenständen zu Unrecht davon ausgegangen, den Sauen sei es wegen der zu geringen Abstände nicht möglich, sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Sein Einwand, er habe bereits mit der Antragsbegründung Fotografien vorgelegt, die belegten, dass die Kastenstände ausreichend bemessen seien, greift nicht durch. Der Senat misst diesen Fotografien keinerlei Beweiswert zu. Es ist nicht erkennbar, wann die Aufnahmen gefertigt worden sein sollen. Ferner geben sie nur Aufschluss über die Haltungsbedingungen einzelner Tiere und lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob allen Tieren genügend Platz zur Verfügung steht, um sich ungehindert hinzulegen, aufzustehen, zu liegen und sich auszustrecken. Die vom Antragsgegner anlässlich der Kontrolle vom 17. bis 19. September 2012 gefertigten Lichtbilder belegen demgegenüber, dass den Tieren in den Kastenständen nicht genügend Platz zur Verfügung gestanden hat, um sich ungehindert hinzulegen und auszustrecken, weil die Tiere liegend gegen die Kastenstände anstoßen und mit ihren Gliedmaßen unter den Gitterstäben hindurch hinausragen.

4

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, die Größe des Kastenstandes nach dem Stockmaß der Tiere auszulegen, geht dies fehl. Kastenstände müssen nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Dem genügen Kastenstände nicht, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt sind, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssen, bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragen, wie dies durch Mitarbeiter des Antragsgegners anlässlich der Kontrollen vom 17. bis 19. September 2012 festgestellt worden ist. Das Stockmaß eines Tieres ist eine geeignete Grundlage für die Bemessung der notwendigen Breite eines Kastenstandes, weil es gewährleistet, dass das Tier in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann, ohne über Gitter der Kastenstände hinaus in angrenzende Kastenstände hineinzuragen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unerheblich ist, ob nach veterinärmedizinischer Erfahrung statistisch nur jede fünfte Sau in einer Seitenlage ruht. Denn nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müssen Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein – nicht nur jedes fünfte Schwein – in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Ob nach den Regelungen der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.02.2009, S. 5) eine geringere Fläche ausreichen kann, ist nicht von Belang, weil es sich hierbei um Mindestanforderungen handelt, für deren Einhaltung die Mitgliedstaaten zu sorgen haben. Die Vorgabe von Mindeststandards überlässt es den Mitgliedstaaten strengere Maßstäbe anzulegen und einen über die Mindeststandards hinausgehendes Schutzniveau vorzusehen. Abgesehen davon ist der von der Antragstellerin herangezogenen Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/120/EG nicht einschlägig, weil die dort vorgesehene Mindestfläche von 1,3 m² je Sau für Tiere gilt, die in Gruppenhaltung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/120/EG gehalten werden.

5

2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, für die Anordnung, in Ställen, in denen der Boden Löcher aufweise oder die Schlitzbreite des Spaltenbodens größer als die Auftrittsfläche sei, für Trittsicherheit, beispielsweise durch das Auslegen von Matten zu sorgen, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 TierSchNutztV muss der Boden der Haltungseinrichtung, soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht. Soweit die Antragstellerin einwendet, es sei „denkbar“, dass sich das bei der Kontrolle von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellte Loch im Stall D 6 an einer Stelle befinde, zu der die Tiere keinen Zutritt hätten, tritt sie den an die Feststellungen des Antragsgegners anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substanziiert entgegen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass sich das Loch im Bodengitter unmittelbar vor einer Tränke befindet (Anlage 3, Bild 1 zum Schriftsatz vom 18.03.2013). Ebenfalls durch Vorlage eines Lichtbildes dokumentiert sind Schweine, die um ein weiteres Loch in einem Metallgitterboden gruppiert sind (Anlage 3 Bild 2 zum Schriftsatz vom 18.03.2013). Soweit die Antragstellerin geltend macht, erst die Auslegung von Matten führe Gefahren herbei, weil sie zur Vermeidung von Verletzungsgefahren fixiert werden müssten und sich unter fixierten Matten Kot und Urin sammeln und zu einer Gefahr für die Gesundheit der Tiere führen könne, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung, weil die Auslegung von Matten in der Verfügung des Antragsgegners als Maßnahme zur Beseitigung der durch die Löcher hervorgerufenen Verletzungsgefahr nur beispielhaft genannt ist. Abgesehen davon ist es Sache der Antragstellerin für hygienische Standards zu sorgen, die keine Gesundheitsgefahren für die Tiere begründen. Wenn die Säuberung der Ställe wegen der Verlegung von fixierten Matten mehr Aufwand mit sich bringt, so rechtfertigen es solche Erschwernisse nicht, von notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Verletzungsgefahren abzusehen.

6

3) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung, den Fußboden im Stall 5/Halle E regelmäßig durch tägliches manuelles Abschieben zu reinigen, sei unverhältnismäßig, weil ihr damit aufgegeben werde, auch tatsächlich nicht genutzte Bereiche täglich zu säubern. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV hat der Halter sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Ein hinreichend substanziiertes Vorbringen dafür, dass es im Stall 5/Halle E Bereiche gibt, die tatsächlich nicht genutzt werden, lässt auch die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Die bei den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder dokumentieren eine starke Kotverschmutzung des Bodens und eine darauf beruhende starke Verschmutzung der dort befindlichen Tiere. Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Mitarbeiter seien nach einer Arbeitsanweisung gehalten, die belegten Stallbereiche täglich abzuschieben, ist dies ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung in Frage stellen, weil es nicht darauf ankommt, welche Anweisungen zur Reinigung gegeben werden, wenn die Reinigung anweisungswidrig nicht durchgeführt wird. Der Einwand, der Stall J 7 sei seit geraumer Zeit nicht mehr belegt gewesen, ist durch das vom Antragsgegner mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Lichtbild (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 18.03.2013) widerlegt, auf dem in den Buchten Schweine zu sehen sind.

7

4) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei zu unrecht davon ausgegangen, dass die Anordnung, Schlachttiere generell in Gruppen zu halten, rechtmäßig sei. Nach den Feststellungen der Behörde anlässlich der Kontrollen waren im Stall 10 insgesamt 35 Schlachttiere in Kastenständen untergebracht. Dass diese Tiere ausnahmsweise einzeln gehalten werden durften, weil es sich um Schweine handelte, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtete (§ 26 Abs. 4 Satz 1 TierSchNutztV), hat die Antragstellerin bei der Anhörung vor Erlass der Verfügung selbst nicht geltend gemacht. Sie hat vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 ausgeführt, bei diesen Tieren handele es sich nicht um Mastschweine, sondern um nichtträchtige, zur Schlachtung ausselektierte Zuchttiere. Das genügt zur Rechtfertigung einer Einzelhaltung nicht. Denn nach § 29 Abs. 1 Satz 1 TierSchNutztV sind Zuchtläufer und Mastschweine in Gruppen zu halten. Nach § 2 Nr. 18 TierSchNutztV sind Mastschweine Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung. Werden Schweine, die zur Zucht bestimmt sind (§ 2 Nr. 17 TierSchNutztV) nicht mehr zur Zucht verwendet, sondern zur Schlachtung bestimmt, handelt es sich um Mastschweine. Dass die Tiere nicht in Gruppenhaltung untergebracht werden können, zeigt die Antragstellerin auch mit der Beschwerdebegründung nicht auf.

8

Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung sei rechtswidrig, soweit ihr aufgegeben werde, Tiere, die zur Vermeidung von Rangkämpfen von der Gruppe abgesondert gehalten werden müssten, seien so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. Die Anordnung beruht auf § 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV. Der Einwand, Kastenstände mit einer Breite von mehr als 90 cm erhöhten „erfahrungsgemäß“ die Verletzungsgefahr für die Tiere erheblich, so dass eine Vergrößerung der Kastenstände aus Tierschutzgründen (!) nicht zulässig sei, erscheint abwegig. Dass es einen veterinärmedizinischen Erfahrungssatz des von der Antragstellerin behaupteten Inhalts gibt, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Einhaltung des Gebots, Schweine in Einzelhaltung so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können (§ 26 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV), dient dem Schutz der Tiere; nicht dessen Verletzung.

9

5) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Anordnung, sämtliche Tiere im Bestand mit Ohrmarken zu versehen, sei rechtswidrig, weil bei der Kontrolle vor Erlass des Bescheides bei einem Bestand von mehr als 50.000 Schweinen lediglich 30 Tiere ohne Ohrmarken festgestellt worden seien. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerdeerwiderung aufgezeigt, dass bei den Kontrollen im September 2012 eine Ohrmarkenkontrolle nicht vorgesehen gewesen und gleichwohl aufgefallen sei, dass einige Tiere keine Kennzeichnung aufgewiesen hätten. Die Anordnung sei ergangen, weil Mitarbeiter der Antragstellerin auf Nachfrage eingeräumt hätten, dass dies nicht die einzigen nicht gekennzeichneten Tiere seien. Bei Nachkontrollen vom 21. bis 23. Januar 2013 und 18. Februar 2013 sei festgestellt worden, dass etwa 1.000 bzw. 3.209 Tiere nicht mit Ohrmarken versehen gewesen seien. Im Lichte dieser nachgeschobenen Erwägungen wird sich die Verfügung im Hauptsacheverfahren bei summarischer Sachprüfung nicht als fehlerhaft erweisen.

10

6) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin wegen der Anordnung zur Vergrößerung der Liegeflächen im Abferkelbereich geltend, es sei üblich, dass die Tiere übereinander an der Bauchseite der Muttersau liegen, um dort warm zu liegen und jederzeit trinken zu können. Nach § 23 Abs. 3 TierSchNutztV muss der Aufenthaltsbereich der Saugferkel so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 TierSchNutztV muss perforierter Boden im Liegebereich abgedeckt sein. Diesen Anforderungen war bei den Kontrollen im September 2012 nicht genügt. Das bei den Verwaltungsakten befindliche Lichtbild zeigt, dass den Saugferkeln keine Flächen zur Verfügung standen, die nicht mit Spaltenböden ausgelegt waren. Ferner macht das Lichtbild deutlich, dass die Saugferkel keine andere Möglichkeit hatten, als teilweise übereinanderliegend, bzw. mit anliegenden Gliedmaßen an die Wand anstoßend zu ruhen. Es ist nicht von Belang, ob es
– wie die Antragstellerin vorträgt – üblich ist, dass die Tiere übereinander liegen. Denn § 23 Abs. 3 TierSchNutztV verlangt, dass sich die Saugferkel jeweils gleichzeitig ausruhen oder ungehindert saugen können müssen. Hierfür stand eine Liegefläche in dem erforderlichen Umfang erkennbar nicht zur Verfügung.

11

7) Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe der Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht genügt und das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich mit dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht auseinandergesetzt und seine Entscheidung nur auf die Ausführungen des Antragsgegners gestützt habe, rechtfertigt dies eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache fehlerhaft ist. Für eine solche Annahme indes bietet das Beschwerdevorbringen nach dem o. G. keinen Anlass.

12

Dem mit der Beschwerdebegründung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zur Feststellung der Haltungsbedingungen“ in der Anlage der Antragstellerin nachzugehen bestand kein Anlass. Zum einen bietet auch der Sachvortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren keinen Anlass für weitere Ermittlungen in dem ohnehin nur auf eine summarische Sachprüfung angelegten Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. In diesem Verfahren ist es grundsätzlich Sache der Beteiligten, ihren Sachvortrag glaubhaft zu machen, weil sich eine förmliche Beweisaufnahme wegen der Eilbedürftigkeit regelmäßig verbietet. Abgesehen davon zeigt die Antragstellerin nicht auf, zu welchen einzelnen Tatsachen oder Tatsachenbehauptungen Beweis erhoben werden soll. Die allgemeine Bezugnahme auf die Haltungsbedingungen genügt zur substanziierten Darlegung der einzelnen Tatsachen nicht.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen


(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen. (2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schw

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(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass 1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehalten

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen


(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das a) das Schwein untersuchen und bew

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(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden. (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneinge

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel


(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen. (2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein. (3) Der Aufenthalt

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Spaltenweite in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine18
Jungsauen, Sauen und Eber20;
5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht in KilogrammFläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1100,75
über 1101,0.


Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
2.
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
3.
Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
4.
Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
5.
Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
6.
Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
7.
nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
8.
Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
9.
Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
10.
Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
11.
Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
12.
Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
13.
Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
14.
Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
15.
Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
16.
Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
17.
Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
18.
Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
19.
Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
20.
Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
21.
Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
22.
Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
23.
Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
24.
Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
25.
Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
26.
Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
27.
(weggefallen).

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b)
vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3.000
Schwefelwasserstoff5;
2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.