Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 M 49/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0905.2M49.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Gründe

I.

1

Der Antragsteller richtet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage.

2

Die Beigeladene errichtete bereits auf dem Grundstück R-Weg 102 – 106 in A-Stadt (Saale) das Projekt "Mehrgenerationswohnen (MGW) I". Nunmehr plant sie auf dem benachbarten Grundstück W-Straße 37 die Realisierung des Projekts "Mehrgenerationswohnen (MGW) II". Das Projekt umfasst die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Darüber hinaus ist geplant, das bestehende Schulgebäude W-Straße 37 zu Wohnzwecken zu nutzen. Insgesamt sollen 20 Wohnungen und 56 Altenwohnungen sowie eine Tiefgarage mit 58 Stellplätzen entstehen. Die Einfahrt zu der Tiefgarage ist am R-Weg vorgesehen. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser II und III sollen als straßenbegleitende Bebauung entlang des R-Weges errichtet werden. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser IV und V werden rückseitig davon errichtet. Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus I wird entlang der W-Straße errichtet und bildet den Abschluss der genannten rückwärtigen Bebauung im R-Weg. Das denkmalgeschützte Schulgebäude W-Straße 37 wird einer Nutzugsänderung zugeführt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, welches seitlich versetzt gegenüber der Zufahrt zu der Tiefgarage für das Projekt MGW II liegt. Das Grundstück ist mit einem 2 ½-geschossigen Reihenmittelhaus bebaut. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55 "Gartenstadt (...)" der Antragsgegnerin.

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Bereits mit Vorbescheid vom 10.12.2013 hatte die Antragsgegnerin festgestellt, dass das Vorhaben "MGW II" der Beigeladenen gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.

5

Mit Baugenehmigung vom 07.10.2015 genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben. Die Baugenehmigung schloss die gemäß § 172 BauGB erforderliche erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung mit ein. Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

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Mit Beschluss vom 04.05.2016 – 2 B 106/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben der Beigeladenen sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks der Beigeladenen gehöre die Gartenstadt (...), insbesondere die Bebauung beiderseits des R-Weges und der W-Straße. Diese Umgebung entspreche nach ihrer Eigenart einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO. Sie sei jedenfalls überwiegend mit Wohngebäuden bebaut. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach der Art der baulichen Nutzung mit den geplanten Mehrgenerationenhäusern in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Soweit der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung abhebe, bleibe dies ohne Erfolg, weil diese keinen Drittschutz vermittle, sondern einzig städtebaulichen Interessen diene. Der Antragsteller könne das streitige Vorhaben auch nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO abwehren. Die Zulassung des geplanten Wohngebäudes störe nicht den der näheren Umgebung eigenen Wohncharakter einer Mischung als straßenbegleitenden zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in zumeist spiegelbildlicher Bebauung. Die Einhaltung einer bestimmten baugeschichtlichen Gebietsstruktur – hier die Bebauung mit Gemeinbedarfseinrichtungen im Kernbereich – gewährleiste § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Zulassung des angegriffenen Vorhabens führe auf dem Grundstück des Antragstellers zu Geräuschimmissionen durch den Zu- und Abgangsverkehr des Vorhabens, die das Maß des Zumutbaren überstiegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nur nachvollziehbar dargelegt, dass die genehmigte Zahl der Stellplätze durch die zugelassene Nutzung verursacht sei, sondern dem Schallschutz der Anwohner durch die Genehmigung einer Tiefgarage und die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt Rechnung getragen. Unzumutbare Störungen seien auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, wie sich aus der Schallimmissionsprognose vom 01.07.2015 ergebe. Die im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur geräuscharmen Ausführung der Tiefgarage seien als Nebenbestimmungen Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Soweit gleichwohl noch typischer Weise mit der Ein- und Ausfahrt verbundene Fahrgeräusche in der Nachbarschaft wahrnehmbar seien, müssten diese auch in einem Wohngebiet hingenommen werden. Die Anordnung der Zufahrt zur Tiefgarage sei jedenfalls auch unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Auch auf den Wegfall von sieben Parkplätzen und die damit behauptete Verschlechterung der Parkplatzsituation in der näheren Umgebung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, mache er keine Verletzung eines ihn schützenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend. Nachbarschutz komme insoweit allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme sei aber nicht verletzt, da sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es setze die straßenbegleitende Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern am R-Weg fort. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben der Beigeladenen auf das Wohnhaus des Antragstellers nicht aus. Die Bauweise ermögliche auch eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr an der Nordseite des Wohngebäudes des Antragstellers. Der Eindruck des "Eingemauertseins" entstehe auch deshalb nicht, weil das geplante Wohnhaus der Beigeladenen das Wohngebäude des Antragstellers nicht in der Höhe überrage. Selbst wenn nach der Errichtung des geplanten Wohngebäudes weniger Licht in die Fenster der Westseite des Wohngebäudes des Antragstellers falle, begründe dies keine bodenrechtlichen Spannungen. Die Beigeladene habe auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Vorhaben keine unzumutbare Verschattung verbunden sei. Die Zahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen und die damit einhergehende Verdichtung des Wohngebietes sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Auch die zu überbauende Grundstücksfläche des Vorhabens der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie bei den übrigen Gebäuden der näheren Umgebung handele es sich um eine straßenbegleitende Bebauung. Die Grundfläche der Gebäude halte sich mit ihrer Form und Größe in dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen.

II.

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Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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Der Widerspruch des Antragstellers wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin berufen. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln keinen Drittschutz. § 172 BauGB und die hierauf gestützten Erhaltungssatzungen dienen ausschließlich öffentlichen, nämlich städtebaulichen Interessen. Für die übrigen Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet ergeben sich aus einer Erhaltungssatzung keine Begünstigungen rechtlicher Art, sondern lediglich Rechtsreflexe. Abwehrrechte gegen Vorhaben auf benachbarten Grundstücken lassen sich hieraus nicht herleiten. Die fehlende individualrechtsschützende Wirkung einer Erhaltungssatzung insbesondere gegenüber der Errichtung eines Vorhabens in dem geschützten Gebiet folgt auch aus den eng gefassten Versagungsgründen des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf danach nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Hiermit werden ausschließlich städtebauliche Interessen verfolgt. Erhaltungssatzungen vermitteln deshalb generell keinen Drittschutz (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris RdNr. 18; Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 –, juris RdNr. 39; HambOVG, Beschl. v. 14.04.2009 – 2 Bs 40/09 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, juris RdNr. 31; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 RdNr. 213).

10

Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, einer Erhaltungssatzung dürfe nicht pauschal jede drittschützende Wirkung abgesprochen werden, vielmehr müsse der in der Begründung der Satzung zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers berücksichtigt werden. Hiernach liege die Erhaltungssatzung „Gartenstadt (...)“ nicht lediglich im städtebaulichen Interesse, da diese nach ihrer Begründung nicht nur dem Schutz der städtebaulichen bzw. stadträumlichen Charakteristik im ausgewählten Bereich Gartenstadt (...) dienen, sondern auch deren jeweilige Besonderheiten und Einzelelemente bewahren solle. Zudem bestehe die Besonderheit des Gebietes „(...)“ darin, dass dieses beidseitig einer „grünen Achse“, die Erholungszwecken diene und von Bebauung freizuhalten sei, errichtet worden sei. Dieses gestalterische Element wirke sich zu seinen Gunsten aus, so dass er die Einhaltung der Erhaltungssatzung beanspruchen und sich gegen die Zerstörung der „grünen Achse“ durch die geplante dreigeschossige Bebauung zur Wehr setzen könne.

11

Diese Überlegungen können nicht überzeugen. Das in § 2 Satz 1 der Satzung umschriebene Erhaltungsziel ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hiernach ist ein drittschützender Gehalt der Erhaltungssatzung nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Satzung ausweislich der Begründung auch der Bewahrung der jeweiligen Besonderheiten und Einzelmerkmale dienen soll. Auch hierin kann vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der allein städtebauliche Interessen als Zweck einer Erhaltungssatzung zulässt, keine individualschützende Wirkung gesehen werden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich die geschützten gestalterischen Elemente des Gebiets, insbesondere die „grüne Achse“ in dessen Zentrum, zu seinen Gunsten auswirkten, folgt auch daraus keine drittschützende Wirkung. Soweit die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes „Gartenstadt (...)“ seinen Interessen entspricht, liegt hierin allein ein tatsächlicher Vorteil, der den Antragsteller jedoch nicht berechtigt, die Einhaltung der nach Wortlaut und Begründung allein städtebaulichen Interessen dienenden Erhaltungssatzung zu beanspruchen.

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Im Übrigen dürfte ein Verstoß des Vorhabens gegen die Erhaltungssatzung auch nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2016 plausibel dargelegt, dass die städtebauliche Eigenart des Gebiets durch die geplanten Baumaßnahmen nicht negativ beeinflusst werde. Die Typik der stadtstrukturellen Mischung aus Mehrfamilienhäusern, Reihen- und Doppelhäusern im Sinne des zur Zeit der Umsetzung der Gartenstand (...) neuen Bauens mit viel Licht, Luft und Sonne bleibe erhalten. Ergänzend hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2016 ausführlich dargelegt, dass durch das geplante Bauvorhaben keinerlei symmetrische Strukturen der Bebauung in der engeren und näheren Umgebung zerstört oder verändert würden. Auch die Grünflächen blieben erhalten. Allein der bisherige Schulgarten werde einer Wohnbebauung zugeführt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung nicht erkennen.

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2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen einer spürbaren Verschärfung der Stellplatzsituation zu Lasten des Antragstellers gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

14

2.1 Die Vorschriften über die Zahl der notwendigen Stellplätze (§ 48 BauO LSA) haben keine nachbarschützende Wirkung. Das Gebot der Schaffung notwendiger Stellplätze dient allein dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht jedoch dem Schutz benachbarter Eigentümer (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris RdNr. 27). Allerdings kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Eine solche Fallkonstellation dürfte hier aber nicht vorliegen.

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2.2 Fraglich ist bereits, ob für das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt zu wenige Stellplätze vorgesehen sind.

16

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind, wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA bestimmt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin durch Erlass der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen vom 23.02.2011 (Stellplatzsatzung – StS) Gebrauch gemacht.

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§ 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA enthält keine Bemessungsgrößen für die Zahl der Stellplätze, vielmehr wird grundsätzlich die Bestimmung der Zahl der (notwendigen) Stellplätze der örtlichen Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA überlassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StS wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Richtzahlenliste aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ermittelt.

18

a) Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen sind nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zur StS 1 bis 1,5 Stellplätze je Wohnung vorgesehen. Für den Fall, dass in der Richtzahlenliste – wie in dieser Nummer – Mindest- oder Höchstzahlen angegeben sind, sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StS die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigten. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 Satz 3 StS vor, dass die Zahl der notwendigen Stellplätze zu erhöhen oder zu vermindern ist, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art der Nutzung dies erfordern oder gestatten.

19

Gemessen daran ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene zur Bestimmung des Stellplatzbedarfs für die insgesamt 20 Wohnungen im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens orientiert haben. Nach den im Verfahren 2 M 164/13 vorgelegten Erhebungen des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin liegt der Kraftfahrzeuganteil je Wohnung im gesamten Stadtgebiet (Stand: 30.09.2012) bei durchschnittlich 0,63. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Kraftfahrzeugdichte im Gebiet der Gartenstadt (...) deutlich höher sein sollte. Zudem hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, dass das (...)viertel gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist. Der Besucherverkehr dürfte, ausgehend von den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, bei höchstens 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnung liegen, so dass allein unter diesem Gesichtspunkt ein Bedarf von mehr als einem Stellplatz je Wohnung gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur vergleichbaren Situation im (...)viertel: Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 39). Hiernach können für die 20 Wohnungen – unter Berücksichtigung des Besucherverkehrs mit einem Anteil von ca. 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnungen – nicht mehr als 22 Stellplätze gefordert werden.

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b) Für Gebäude mit Altenwohnungen sieht Nr. 1.3 der Anlage 2 zur StS 0,5 Stellplätze je Wohnung vor. Da nach den Angaben in den Bauvorlagen 56 Altenwohnungen vorgesehen sind, ergibt sich insoweit ein Bedarf von 28 Stellplätzen, die im Stellplatznachweis auch vorgesehen sind.

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c) Die Stellplatzzahl für Büro und Verwaltungsräume richtet sich nach Nr. 2.1 der Anlage 2 zur StS, die einen Stellplatz je 30 bis 40 m² Nutzfläche vorsieht. Bei einer vorgesehenen Nutzfläche von 295 m² ist die Annahme eines Bedarfs von 7 Stellplätzen vertretbar, die im Stellplatznachweis enthalten sind.

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d) Für Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen gilt Nr. 8.5 der Anlage 2 zur StS; danach ist ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Ausgehend von der beabsichtigten Kinderbetreuung von ? 10 Kindern ergibt sich ein Bedarf von 2 Stellplätzen. Diese sind im Stellplatznachweis auch berücksichtigt.

23

e) Insgesamt dürfte daher für das Vorhaben der Beigeladenen ein Bedarf von nicht mehr als 59 Stellplätzen (22 + 28 + 7 + 2) bestehen. Nachgewiesen hat die Beigeladene insgesamt 58 Stellplätze.

24

2.3 Stellt man auf das mögliche Defizit von einem Stellplatz für das Vorhaben insgesamt ab, hat dies nicht zur Folge, dass die Baugenehmigung deshalb gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist.

25

Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegt nur vor, wenn der festgestellte Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Eine nur geringfügige Unterschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl reicht daher in aller Regel nicht. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze allenfalls dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt; dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. BremOVG, Beschl. v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris RdNr. 12; VGH BW, Beschl. v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07 –, juris RdNr. 13; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 48).

26

Nach diesen Maßgaben kann der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen möglichen Mangel von einem Stellplatz nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der (mögliche) Stellplatzmangel die Erschließungssituation des eigenen Grundstücks des Antragstellers erheblich verschlechtert oder gar geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks zu beeinträchtigen. Der freie Zugang zu seinem Grundstück bleibt uneingeschränkt möglich. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der durch den (möglichen) Mangel von einem Stellplatz verursachte Parksuchverkehr den Antragsteller wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.

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2.4 Zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führt auch nicht der Umstand, dass – nach den Angaben des Antragstellers – infolge der Errichtung der Tiefgarageneinfahrt im R-Weg dort 7 Stellplätze wegfallen. Wie bereits ausgeführt, begründet das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Soweit daher im öffentlichen Straßenraum vorhandene Stellplätze entfallen, realisiert sich lediglich die – unabhängig von dem angegriffenen Vorhaben – bestehende Knappheit an Stellplätzen, die bislang durch die vorhandenen öffentlichen Stellplätze gemindert war. Der dadurch möglicherweise entstehende zusätzliche Parksuchverkehr kann dem Vorhaben nicht zugerechnet werden, sondern ist Teil der bereits bestehenden Vorbelastung des Gebiets. Gegen die Unzumutbarkeit der Verknappung des Angebots an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum gerade für den Antragsteller spricht zudem, dass dieser nach den Angaben der Beigeladenen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, in der Tiefgarage des Bauprojekts MGW I einen Stellplatz angemietet hat.

28

3. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die Zunahme der Lärmbelästigung durch die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage sowie den zusätzlichen Parksuchverkehr führten zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

29

Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach u.a. in Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Dies entbindet allerdings nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Besondere Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf (oberirdische) Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 63).

30

Die für die Wohnnutzung vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage übersteigen den durch die Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarf nicht. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem An- und Abfahrtsverkehr des Wohnparks ausgehenden Beeinträchtigungen das dem Antragsteller zumutbare Maß überschreiten.

31

Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen liegen nicht schon immer dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden; eine unmittelbare Anwendung der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) wird bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, schon deshalb in der Regel nicht in Betracht kommen, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65). Bei der Beurteilung des Lärms, der von den zu einem Wohngebäude gehörenden Stellplätzen ausgeht, sind insbesondere die Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus Rangiervorgängen, Türenschlagen und anderen impulshaltigen Geräuschen ausgehen. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bietet die TA-Lärm zwar brauchbare Anhaltspunkte, auch wenn sie an sich dazu bestimmt ist, die Anforderungen zu konkretisieren, denen Anlagen genügen müssen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesem Regelwerk aber nicht. Welche Folgerungen sich aus der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen geltende Beurteilung ist nicht möglich. Insbesondere darf die TA Lärm nicht schematisch angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65).

32

Gemessen daran spricht im Rahmen der summarischen Prüfung wenig dafür, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr verursachten Immissionen für den Antragsteller unzumutbar sind. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach der Verwirklichung des Vorhabens unter Berücksichtigung des bisher bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens die Immissionsrichtwerte der TA Lärm voraussichtlich eingehalten werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass keine Stellplätze in besonders schutzbedürftigen (rückwärtigen) Ruhebereichen hergestellt werden, vielmehr sollen sämtliche Stellplätze in einer Tiefgarage hergestellt werden, so dass einzelne besonders störende Geräusche wie Türenschlagen und Rangieren von Fahrzeugen von der Umgebung nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die zusätzlichen Fahrbewegungen in die Tiefgarage und aus der Tiefgarage heraus sowie durch den – voraussichtlich im Wesentlichen von Besuchern verursachten – Parksuchverkehr unzumutbar belastet wird.

33

Dafür spricht, dass die nach Errichtung und Inbetriebnahme der Tiefgarage durch Lärmimmissionen verursache Gesamtbelastung nach der Schallimmissionsprognose des Büros für Bauphysik des Dipl.-Physikers M. W. vom 01.07.2015 (BA C Bl. 613 ff.) an den Wohnhaus A-Straße an den Immissionspunkten IP 02 (Erdgeschoss, Fenster auf der Westseite in 3 m Höhe, und Obergeschoss, Fenster auf der Westseite in 6 m Höhe) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) voraussichtlich einhalten wird. Der anteilige Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche des R-Wegs führt nach der plausiblen Einschätzung in der Schallimmissionsprognose (Seite 23) nicht zu einer wesentlichen Änderung der Immissionssituation. Zudem wurden die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation als umweltrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung eingefügt.

34

4. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, lässt nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung seinem Schutz dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.

35

§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es dabei nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 57).

36

Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren insoweit durch Verweis auf seinen Vortrag in der Antragsschrift im Wesentlichen geltend, die entstehende Bebauung überschreite die Höhe seines Wohnhauses um 3 Meter. Allein deshalb ist das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht als rücksichtslos zu bewerten. Zwar ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebend. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2006 – BVerwG 4 B 55.06 –, juris RdNr. 6). Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob sich – daran gemessen – das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwar kann bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann, auch die Höhe des Vorhabens eine Rolle spielen. Eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann erdrückende bzw. einmauernde Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig ist. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich jedoch dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Ein Höhenunterschied zwischen Gebäuden von wenigen Metern ist nicht so groß, als dass er die Annahme einer erdrückenden Wirkung rechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2014 – 1 B 216/14 –, juris RdNr. 12). Hiernach kann allein aus einem Höhenunterschied von 3 Metern die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht hergeleitet werden.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

38

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

39

Rechtsmittelbelehrung

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baugesetzbuch - BBauG | § 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)


(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),2. zur Erhaltung der Zusammensetz

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 M 49/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 M 49/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 27. März 2014 - 1 B 216/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen. Gründe Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind in Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gleiches gilt für gegen ablehnende Entscheidungen gerichtete Beschwerdeverfahren

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Jan. 2010 - 3 M 231/09

bei uns veröffentlicht am 06.01.2010

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2008 - 3 S 2773/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens m
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 M 49/16.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766

bei uns veröffentlicht am 04.04.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Grü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen erteilt hat.

2

Der Beigeladene ist nach eigenen Angaben Eigentümer des Flurstücks B der Flur C der Gemarkung A. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin des benachbarten Anwesens mit der Straßenbezeichnung B.straße 6. Dieses besteht aus zwei Flurstücken, für die eine Vereinigungsbaulast bestellt ist (Flurstücke D und E) und ist bebaut mit einem Wohnhaus, dessen Firsthöhe 6,80 m beträgt. Ein spitzgiebeliger Eingangsbereich überragt die Dachfläche des Segmentbodengiebels. In der B.straße finden sich nach einer Aufstellung des Antragsgegners mehrere denkmalgeschützte Wohngebäude. Die maximale Traufhöhe der Bebauung in der B.straße beträgt 10,60 m und die maximale Firsthöhe 15 m. Mehr als drei Geschosse finden sich nach dieser Auflistung in keinem der vorhandenen Gebäude. In der C.straße erreicht ein Haus eine Firsthöhe von 16,00 m; die Traufhöhe und die Zahl der Geschosse ist nirgendwo höher als in der B.straße. Gleiches gilt für die D.straße, in der die maximale Firsthöhe 14,00 m beträgt.

3

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung, die in der Fassung des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 folgendes Bauvorhaben zum Gegenstand hat: es soll ein Wohnhaus errichtet werden, das neben einem Kellergeschoss, das mit einer Höhe von 1,20 m aus dem Erdboden herausragt, drei Geschosse und einen Spitzboden aufweist. Die natürliche Geländehöhe wird mit 14,60 HN in den Bauzeichnungen angegeben. Die Oberkante des dritten Geschosses endet bei 12,95 m, wobei die östliche Außenwand des dritten Geschosses um 13 cm zurückspringt. Die Traufhöhe wird mit 14,30 m über OFF (entspricht 15,50 m über Gelände) angegeben. Diese wird gemessen am Schnittpunkt der Dachhaut über dem Spitzboden mit der Außenwand des Spitzbodens. Die Firsthöhe beträgt 17,50 m über Gelände. Nach den vorgelegten Bauunterlagen beträgt der Abstand des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin an der schmalsten Stelle 5,65 m.

4

Die Antragstellerin wurde am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt. Sie legte gegen die Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrages am 04.11.2009 Widerspruch ein. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab, weil die Baugenehmigung offensichtlich rechtmäßig sei. Die von der Antragstellerin als verletzt gerügten Abstandsflächen seien - wie sich aus Nachmessungen am Rohbau ergeben hätte - eingehalten. Das Gebäude sei auch nicht rücksichtslos.

5

Die Antragstellerin beantragte am 03.12.2009 beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese sei davon geprägt, dass der Hauseingang auf einer Gebäude(längs)seite liege und der Wohnbereich zur anderen Gebäudeseite ausgerichtet sei. So schaue der jeweilige Wohnbereich auf den Eingangsbereich des Nachbarn. Dem entspreche das Bauvorhaben des Antragstellers nicht. Es weise auf der zum Grundstück der Antragstellerin gerichteten Gebäudeseite insgesamt acht Fenster auf, so dass der Rückzugsraum auf diesem Grundstück unter Beobachtung stehe und wegfalle. Das Vorhaben hause das Grundstück der Antragstellerin ein. Die Grenzgarage verstärke diesen Eindruck. Die Abstandsfläche zum Grundstück der Antragstellerin sei nicht eingehalten. Die bei der Nachmessung von der Behörde vorgegebene Grundstückshöhe von 14,70 m sei willkürlich. Die Berechnungen der Abstandsfläche beruhten auf fehlerhaften Zahlen, weil unterschiedliche Höhensysteme HN und NN verwendet worden seien. Zudem seien die Höhenangaben in den Schnittzeichnungen des ersten Nachtrages nicht nachvollziehbar, weil die Erhöhung der OKG um 20 cm nicht berücksichtigt worden sei. Der Rücksprung sei rechtlich unbeachtlich. Der Rohbau sei tatsächlich um 0,755 m höher ausgefallen als genehmigt.

6

Die Antragstellerin hat beantragt,

7

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.04.2009 in Gestalt des ersten Nachtrages vom 07.08.2009 anzuordnen,

8

dem Beigeladenen vorläufig bei Meidung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 250.000 EUR aufzugeben, die Bauarbeiten einstweilen, längstens bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag, einzustellen und

9

hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, einen vorläufigen Baustopp gegenüber dem Beigeladenen auszusprechen.

10

Der Beklagte hat die Nachmessungen im Widerspruchsverfahren und die dort ermittelten Höhenwerte erläutert und verteidigt.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.12.2009 die Anträge abgelehnt. Ein Abwehrrecht der Antragstellerin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme aus § 34 BauGB liege erst vor, wenn der Verstoß gegen das Einfügen bei den Merkmalen Vollgeschoss und Gebäudehöhe schwer und unerträglich sowie unzumutbar beeinträchtigend sei. Dies sei nicht zu erkennen. Jedenfalls in der C.straße befinde sich ein noch höheres Gebäude und die Überschreitung der vorhandenen Geschosszahl sei als solche keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Das Vorhaben wirke auch nicht erdrückend. Eine Verletzung der Abstandsflächen durch die Baugenehmigung liege nicht vor. Allerdings verletze der abweichend von der Baugenehmigung errichtete Rohbau geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen. Wegen der Fertigstellung des Rohbaus scheide eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines vorläufigen Baustopps aus. Ein solcher Baustopp sei zudem unverhältnismäßig. Der Beigeladene könne die Abstandsflächen durch noch mögliche Veränderungen am Rohbau einhalten. Eine Verurteilung des Beigeladenen zur Einstellung der Bauarbeiten sei nicht möglich.

12

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht im wesentlichen geltend, ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Auch die vom Verwaltungsgericht nicht beachtete Erhaltungssatzung räume ihr einen solchen Anspruch ein. Wegen der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung, wie es in der näheren Umgebung zu finden sei, und der dadurch hervorgerufenen Störung des Ortsbildes werde sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Auch die Verletzung der Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könne sie als subjektives Recht geltend machen. Sie verliere durch die Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhaben in ihren Wohnbereich den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre. Das Vorhaben habe auch deshalb erdrückende Wirkung. Selbst wenn die Abstandsflächen eingehalten sein sollten, folge daraus nicht, dass das Vorhaben dem Gebot der Rücksichtnahme entspreche. Die städtebaulichen Abstandsflächen seien von denen des Bauordnungsrechts zu unterscheiden, zudem sei durch die Verringerung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstände die frühere Rechtsprechung zu diesem Punkt nicht mehr anwendbar. Die erforderlichen Abstandsflächen seien nicht eingehalten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei von dem Antragsgegner geprüft und damit zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Das Ermessen des Antragsgegners sei auf den Erlass eines Baustopps reduziert, weil anders rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden könnten.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und nach den bisherigen Anträgen zu 1. und 3. zu beschließen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, das Rechtschutzinteresse der Antragstellerin an dem beantragten Baustopp sei nach Fertigstellung des Rohbaus entfallen. Die Abstandsflächen seien eingehalten; zu Lasten der Antragstellerin könne maximal eine Überschreitung der Mindestabstandsfläche von 40 cm² angenommen werden. Das Vorhaben des Beigeladenen sei weder unter dem Gesichtspunkt der Art noch dem des Maßes der baulichen Nutzung rücksichtlos. Gleiches gelte für die Verschattung und die Einsichtnahmemöglichkeit. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben nicht aus. Die Erhaltungssatzung begründe kein subjektives Recht der Antragstellerin.

18

Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene hat sich über seinen Architekten zur Akte gemeldet.

19

Der Senat hat am 05.01.2010 das Vorhaben und die nähere Umgebung in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

II.

20

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

21

A. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil zwischenzeitlich der Rohbau der genehmigten baulichen Anlage fertig gestellt wurde. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, mit der Fertigstellung des Rohbaus einer genehmigten baulichen Anlage entfalle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz, wenn die Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn allein durch den Baukörper ausgelöst wird (so bereits B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93; B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400). Der Senat hat aber in den genannten Beschlüssen auch ausgeführt, dass anderes gelte, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. weiter Beschluss des Senats v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 [2005] Nr. 134). Aus dieser bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 19.08.2009 - 3 M 127/09), an der der Senat festhält, ergibt sich für den hier zu entscheidenden Einzelfall, dass die Fertigstellung des Rohbaus nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers führt. Ausweislich der Baugenehmigung weist die zum Grundstück der Antragstellerin gerichtete Wand des Vorhabens eine Reihe von Fenstern in jedem Geschoss auf, durch die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin eröffnet werden. Unabhängig von der Frage der Einhaltung der Abstandsflächen macht die Antragstellerin geltend, das streitbefangene Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Angesichts dieses substantiierten Vorbringens kann nicht mit Wirkung der Verneinung des Rechtsschutzinteresses angenommen werden, eine Verbesserung der Rechtslage könne die Antragstellerin im Eilverfahren nicht mehr erreichen.

22

Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung zur Entscheidung, ob zukünftig an dieser Rechtsprechung festgehalten wird oder gewichtigen Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur (VGH Mannheim, B. v. 07.03.1995 - 3 S 174/95 - NVwZ-RR 1995, 488; OVG Münster, B. v. 17.10.2000 - 10 B 1053/00 - BRS 63 Nr. 198; OVG Bautzen, B. v. 09.09.1994 - 1 S 259/94 - BRS 56 Nr. 115; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80a Rdn. 67; alle zit. nach OVG Berlin-Brandenburg B. v. 23.03.2006 - 10 S 21.05 -, juris) zu folgen ist, dass erst eine weitgehende oder endgültige Fertigstellung des baulichen Vorhabens das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt.

23

Der Senat sieht auch im vorliegenden konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine prozessuale Verwirkung des nachbarlichen Anfechtungsrechts wegen einer erst im Zeitpunkt der weitgehenden Errichtung des Rohbaus erfolgten Widerspruchseinlegung und Beantragung gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. In den Fällen, in denen - wie hier - die einmonatige Widerspruchsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen beginnt, weil die Baugenehmigung dem Nachbarn nicht bekannt gegeben worden ist, gelten die folgenden Grundsätze (vgl. Beschluss des Senats vom 14.07.2005 - 3 M 69/05 -, NordÖR 2005, 424):

24

Das Rechtsverhältnis zwischen - wie hier - unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümern ist durch ein besonderes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben besondere Rücksicht der Nachbarn aufeinander fordert. Der Nachbar des Bauherrn ist danach verpflichtet, durch zumutbares aktives Verhalten mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Hat er von der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung, obwohl sie ihm nicht bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich daher für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO, d.h. er muss seinen Widerspruch - da ihm eine amtliche Rechtsmittelbelehrung nicht erteilt worden sein wird - regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO einlegen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste, und weil es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde - Gewissheit zu verschaffen. Dann beginnt für ihn die Frist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO für die Einlegung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen. Allerdings kann es sich dabei nur um solche Zeitpunkte handeln, die zeitlich der Genehmigung nachfolgen, denn die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO kann frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung in Lauf gesetzt werden (OVG Weimar, U. v. 26.02.2002 - 1 KO 305/99 -, BRS 65 Nr. 130). Überdies setzt die Verwirkung des prozessualen nachbarlichen Abwehrrechts voraus, dass der Betroffene die Rechtsverletzung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, d.h. es kommt für den Fristbeginn auf die hinreichende Erkennbarkeit eines Eingriffs in seine geschützte Rechtsstellung an. Dabei kann auch ein Nachbar zunächst einmal von rechtmäßigem Verwaltungshandeln ausgehen und es kann ihm nicht angesonnen werden, gleichsam auf Verdacht Bautätigkeit auf dem benachbarten Grundstück zum Anlass zu nehmen, sich über den Inhalt einer Baugenehmigung kundig zu machen (OVG Saarlouis, B. v. 19.09.1997 - 2 V 10/97 -, BRS 59 Nr. 111). Die Nichterweislichkeit des Verwirkungstatbestandes geht zu Lasten desjenigen, der sich auf diesen Ausnahmetatbestand beruft (VG Potsdam, U. v. 26.10.2000 - 5 K 2871/99 -, zitiert nach juris).

25

Die Antragstellerin macht geltend, dass das Maß der baulichen Nutzung und die Problematik der Einhaltung der Abstandsflächen erst Ende Oktober 2009 erkennbar geworden sei, als das 3. Geschoss errichtet wurde. Sie habe nach zeitnaher Einsicht in die Baugenehmigungsakte am 04.11.2009 Widerspruch eingelegt. Unter diesen Umständen, die der Antragsgegner nicht substantiiert in Frage gestellt hat, ergibt sich keine prozessuale Verwirkung.

26

B. Die Beschwerde führt aber nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil sich aus der für die Entscheidung maßgebenden Beschwerdebegründung nicht ergibt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist.

27

1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

28

a. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sich das Vorhaben nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Dadurch verletze die Baugenehmigung zum einen den sich aus § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erhaltungssatzung der Stadt Neubrandenburg vom 17.11.1994 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin und verletze sie zum anderen in ihrem Anspruch auf Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 1 BauGB.

29

aa. Die Antragstellerin leitet - so kann die Beschwerdebegründung verstanden werden - aus der Rechtsprechung des BVerwG einen Gebietserhaltungsanspruch, der konkrete Beeinträchtigungen nicht voraussetzt, auch für den Fall ab, dass sich das Vorhaben zwar nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nicht aber nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Antragstellerin stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil des BVerwG vom 16.09.1993 (4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Der Senat entnimmt - anders als die Antragstellerin - dieser Entscheidung nicht die Rechtsauffassung, dass auch das Maß der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich Drittschutz vermittelt. Das BVerwG hat in der genannten Entscheidung eingangs seiner Überlegung zum Nachbarschutz verdeutlicht, dass die Gemeinde bezüglich des Nachbarschutzes grundsätzlich frei ist und regelmäßig selbst entscheidet, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan auch zum Schutze Dritter ergeht. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nicht bereits deshalb drittschützend, weil sie die Grundstückseigentümer im Bebauungsplangebiet Nutzungsvorgaben unterwerfen und diese dies nur hinnehmen müssen, weil es sich um für alle geltende Regelungen handelt mit der Folge, dass der einzelne die Befolgung einklagen kann. Dies muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, auch für den unbeplanten Innenbereich gelten. Für die Art der baulichen Nutzung allerdings hat das BVerwG im Wege einer Ausnahme von dem dargestellten Grundsatz einen generellen Drittschutz bejaht, der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe. Zudem verweise § 34 Abs. 2 BauGB nicht mehr auf das Einfügensgebot, sondern ausschließlich auf die Regelungen der BauNVO. Daraus lässt sich der Rechtssatz entnehmen, dass nur dann und soweit das im Begriff des Einfügens enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot im unbeplanten Innenbereich nicht gilt, eine den Festsetzungen der Baunutzungsverordnung entsprechende faktische Bebauung generell drittschützende Wirkung entfalten kann. Für das Maß der baulichen Nutzung gilt dies nicht: dieses ist für den unbeplanten Innenbereich in § 34 Abs. 1 BauGB erfasst. Die Norm vermittelt den Drittschutz über das Tatbestandsmerkmal des Einfügens und damit über das subjektive Recht auf Rücksichtnahme. Drittschutz gegen ein sich nicht einfügendes Maß der baulichen Nutzung setzt voraus, dass dadurch eine den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigende Situation entsteht.

30

bb. Soweit der Beschwerdebegründung die Rechtsauffassung entnommen werden kann, aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 172 BauGB und der darauf fußenden Erhaltungssatzung der Stadt N vom 17.11.1994 ergebe sich eine Regelung der Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vermag der Senat diesem Gedanken nicht zu folgen. Die Bestimmung des § 172 BauGB findet sich im ersten Abschnitt des sechsten Teils des BauGB und damit innerhalb des BauGB in einem völlig anderem systematischen Zusammenhang als § 34 BauGB, der sich im Ersten Abschnitt des dritten Teils findet. Die Erhaltungssatzung, die im sechsten Teil des BauGB geregelt ist, ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, als dessen Rechtsfolge eine spezielle Genehmigung erforderlich ist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Im übrigen ist das Ortsbild ungeeignet, eine Gebietsart im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die sich nur auf die nähere Umgebung erstrecken kann, zu prägen, weil es einen größeren Bereich erfasst als die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG U. v. 11.05.2000 - 4 C 14/98 -, NVwZ 2000, 1169). Eine rechtliche Verbindung zu § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich den einschlägigen Normen auch dann nicht entnehmen, wenn berücksichtigt wird, dass §34 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Ortsbild als vor einer Beeinträchtigung zu schützen regelt. Darin mag ein identischer Schutzgegenstand gesehen werden, doch ist der Gesetzgeber frei, für diesen unterschiedliche Schutzsysteme zu ermöglichen, ohne dass dies erlaubt, ohne Gesetzebefehl eine gegenseitige rechtliche Wechselwirkung anzunehmen.

31

Im Übrigen enthält § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine drittschützenden Regelungen (vgl. BVerwG U. v. 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, NVwZ 1987, 34; BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102). Daher ergibt sich auch aus den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse kein Drittschutz.

32

cc. Soweit der Beschwerde der Vortrag entnommen werden kann, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

33

Nach Auffassung des Senats, die er auch auf das Ergebnis des Augenscheins stützt, fügt sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Bei der Konkretisierung des Begriffs der näheren Umgebung muss die Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf doch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt (BVerwG U. v. 18.10.1974 - BVerwG IV C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 4 5 S 111 (114)).

34

Nach dieser Vorgabe erstreckt sich die nähere Umgebung entlang der B.straße, umfasst den südlichen Teil der C.straße und den nordwestlichen Teil der D.straße jeweils mit der dort befindlichen Bebauung sowie die Fläche zwischen der Bebauung entlang des nordwestlichen Teils der D.straße bis hin zur Wohnbebauung entlang der nordwestlichen C.straße, wobei diese Bebauung nicht mehr prägend auf das Grundstück des Beigeladenen einwirkt. Innerhalb dieses Gebietes findet sich sehr unterschiedliche Bebauung, die zwischen einem eingeschossigen Flachbau mit aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss und Gründerzeitvillen mit zwei Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss sowie aus dem Erdboden herausragendem Kellergeschoss variiert. Das Maß der baulichen Nutzung ist unterschiedlich, wobei eine Bebauung von mehr als zwei Geschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss oder drei Geschossen nicht zu finden ist. Gebäude mit einer Firsthöhe über 15,00 m sind nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht vorhanden. Der Beigeladene trägt demgegenüber vor, jedenfalls ein Haus in der B.straße habe eine Firsthöhe von 17,50 m und ein anderes eine solche von 16,30 m. Streitig ist ebenfalls die Firsthöhe eines Gebäudes in der C.straße, die der Antragsgegner mit 16,00 m und der Beigeladenen mit 18,00 m angibt. Maßgebend für die Überzeugung des Senats, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist der Umstand, dass das Vorhaben nach außen erkennbar über vier Geschosse und einen für Aufenthaltszwecke verwendeten Spitzboden verfügt, dessen Firsthöhe 17,50 m beträgt. Ein solches Maß der baulichen Nutzung hat der Senat in der näheren Umgebung nicht vorgefunden. Nach dem Eindruck, den der Senat beim Augenschein gewonnen hat, bringt das Vorhaben des Beigeladenen durch das in seiner Geschosszahl zum Ausdruck kommende Maß der baulichen Nutzung die nähere Umgebung in Bewegung und löst so bodenrechtliche Spannungen aus.

35

Das objektiv-rechtliche Nichteinfügen in die Eigenart der näheren Umgebung führt nicht automatisch zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich als dem Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtsnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, beurteilt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977 - IV C 22/75 -, BVerwGE 52, 122).

36

Eine Bebauung ist jedenfalls dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung auslöst. Diese geht vom Vorhaben des Beigeladenen nicht aus. Es wird nicht grenzständig errichtet, sondern ganz überwiegend unter Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen. Das genügt für sich genommen nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BVerwG davon ausgegangen werden kann, dass im Regelfall die Einhaltung der landesrechtlich verlangten Abstandsflächen die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme indiziert (BVerwG B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - , BRS 62 Nr. 102). Auch wenn diese Rechtsprechung noch unter der Geltung der früheren landesrechtlichen Regelungen über den Mindestabstand ergangen ist, die im Vergleich zur jetzt geltenden Regelung größere Abstandsflächen vorsahen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz nicht mehr anwendbar ist. Die indizielle Wirkung mag sich in der Weise abgeschwächt haben, dass die Zahl der tatsächlich das Gebot der Rücksichtnahme nicht mehr erfüllenden Vorhaben größer geworden ist, die das geltende bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht einhalten. Doch folgt daraus nur, dass sich im Einzelfall die Prüfungspflicht erhöht, wenn besondere Umstände es nahelegen, dass aus städtebaulichen Gründen ein größerer Abstand als landesrechtlich gefordert erforderlich ist.

37

Weder für das unbebaute im Eigentum der Antragstellerin stehende und unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzende Flurstück D noch für das sich daran in östlicher Richtung anschließende Flurstück E der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, ist eine vom Vorhaben des Beigeladenen ausgehende erdrückende Wirkung festzustellen. Die Unterschreitung der Mindestgrenzabstände in Richtung des Flurstücks D betrifft nach den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen des Antragsgegners maximal 40 cm². Das Gebäude enthält an dieser Seite keine Balkone oder andere aus der Wand herausspringende Bauteile. Das Anwesen der Antragstellerin ist zur B.straße hin offen. Nördlich angrenzend ist es nur einem eingeschossigen Flachbau ausgesetzt, der auf einem aus dem Erdboden herausragenden Kellergeschoss errichtet wurde. In nordwestlicher Richtung öffnet sich eine mit Gartenhäusern (Datschen) bebaute Fläche, die im wesentlichen als Garten genutzt wird. In östlicher Richtung ist sowohl die Bebauung der Antragstellerin wie des Nachbarn nicht grenzständig und es liegt zwischen beiden Gebäuden eine freie Fläche. Eine Einmauerung des Anwesens der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Dass sie sich einer gut 14 m hohen Außenwand gegenübersieht, begründet für sich keine erdrückende Wirkung, weil diese Wand durch mehrere Fensteröffnungen gegliedert ist.

38

Die Antragstellerin macht weiter geltend, die durch das Vorhaben des Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten seien rücksichtslos, weil sie dadurch jeglicher Rückzugsmöglichkeiten ins Private beraubt würde. Jeder Punkt des Grundstücks, auf dem sie bisher vor neugierigen Augen geschützt hätte leben können, sei einer Einsicht durch Nutzer des Vorhabens des Beigeladenen ausgesetzt. Der Senat hat sich davon überzeugt, dass jedenfalls aus den beiden oberen Geschossen des Vorhabens des Beigeladenen die Möglichkeit besteht, umfassend auf das Anwesen der Antragstellerin zu schauen. Doch ist die Einsichtsmöglichkeit für sich regelmäßig nicht geeignet, das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen (BVerwG B. v. 03.01.1983 - 4 B 224/82 -, BRS 40 Nr. 192; B. v. 24.04.1999 - 4 B 72/89). Mit der Möglichkeit der Einsichtnahme auf sein Grundstück muss ein Grundstückseigentümer grundsätzlich rechnen. Das mag in Sonderfällen anders sein (zu einem solchen Sonderfall vgl. Beschluss des Senats v. 19.08.2009 - 3 M 127/09), doch liegt ein solcher Sonderfall hier nicht vor. Die Bebauung der näheren Umgebung ist unterschiedlich und nicht dadurch geprägt, dass die Grundstücke so bebaut sind, dass keine oder allenfalls geringfügige Einsichtsmöglichkeiten vorhanden waren. Das Grundstück der Antragstellerin ist davon geprägt, dass das Grundstück des Beigeladenen mit einem bis zu 15 m hohen Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss bebaut werden kann, dessen Ostwand Fenster enthält. Die damit gegebenen Einsichtsmöglichkeiten sind von der Antragstellerin hinzunehmen. Die durch die Errichtung des Vorhabens des Beigeladenen quantitativ verstärkten Einsichtsmöglichkeiten bewirken keine qualitative Erhöhung der Beeinträchtigung der Nutzungssituation der Antragstellerin.

39

b. Die Antragstellerin kann aus den Bestimmungen der Erhaltungsatzung unmittelbar - die Wirksamkeit dieser Satzung unterstellt - keine subjektiven Rechte ableiten. Die Erhaltungssatzung beruht auf § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine solche Erhaltungsatzung individualisierte Belange Dritter nicht berücksichtigen will (Urteil vom 14.12.2000 - 3 K 25/99 -, NVwZ-RR 2001, 719). Die Einwände der Antragstellerin dagegen greifen nicht durch. Sie beruhen auf einer Übertragung der Argumentation des BVerwG zum Gebietserhaltungsanspruch durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan auf die Erhaltungsatzung. Diese Übertragung ist nicht möglich. Der Regelungszweck einer Erhaltungssatzung ist ein anderer als der eines Bebauungsplanes. Die Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann gerade nicht die Interessen einzelner berücksichtigen und zu ihrem Schutz Bestimmungen enthalten, wie sich aus den sehr engen Genehmigungsversagungstatbeständen des § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt. Den Versagungstatbeständen lässt sich nicht entnehmen, dass sie auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt sind. Es handelt sich ausschließlich um objektive städtebauliche Gründe.

40

c. Die Baugenehmigung ist auch nicht deswegen überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, weil sie rechtswidrige Abstandsflächen genehmigt. Vielmehr enthält die Baugenehmigung keine Regelung über die Abstandsflächen.

41

Die Baugenehmigung wird im so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S.102 - LBauO M-V) erteilt. Nach dieser Vorschrift prüft die Bauaufsichtsbehörde bei Wohngebäuden - um ein solches im Sinne der §§ 63 Abs. 1 lit. a), 2 Abs. 2 S. 2 LBauO M-V handelt es sich - nicht die Einhaltung der Abstandsflächen, wie sich aus § 63 Abs. 1 LBauO M-V ergibt. Die Baugenehmigung wird folgerichtig nach § 72 Abs. 1 LBauO M-V erteilt, wenn keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Prüfumfang kann in diesen Fällen hinter den öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nach der Landesbauordnung und anderen Vorschriften an eine bauliche Anlage gestellt werden, zurückbleiben. Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Baugenehmigung für ein Vorhaben erteilt wird, dass nicht zu prüfenden Anforderungen nicht entspricht.

42

Enthält die Baugenehmigung keine Hinweise darauf, dass abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zusätzliche, über § 63 Abs. 1 LBauO M-V hinausgehende rechtliche Anforderungen geprüft und zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind, beschränkt sich die Baugenehmigung hinsichtlich der geprüften Vorschriften auf das gesetzlich vorgegebene eingeschränkte Prüfprogramm. Einen solchen Hinweis meint die Beschwerde in dem Umstand sehen zu können, dass Teile des Bauantrages, die sich mit den Abstandsflächen befassen, einen so genannten Grünstempel erhalten haben. Dieser Grünstempel hat den Inhalt "Gehört zum Bescheid". Damit wird schon dem Wortlaut nach nicht ausgedrückt, dass eine bauaufsichtliche Prüfung des Inhalts der Bauantragsunterlagen erfolgt ist. Der Stempel dokumentiert nur, dass ein bestimmtes, durch die Antragsunterlagen konkretisiertes Vorhaben verwirklicht werden soll und sichert, dass später kontrolliert werden kann, ob das durch die Genehmigung erfasste Vorhaben auch so wie beantragt errichtet wird. Aus diesem Grund macht es Sinn, wenn § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V i.V.m. der Bauvorlagenverordnung M-V (vom 10. Juli 2006 - GVOBl. S. 612) die Vorlage des vollständigen Bauantrages verlangt. Zum Umfang einer bauaufsichtlichen Prüfung lässt sich dem Grünstempel nichts entnehmen.

43

Der Senat hat an dieser Stelle nicht zu entscheiden, wie eine zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Bauaufsichtsbehörde zu reagieren hat, wenn sie feststellt, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zwar im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen ist, trotzdem aber ersichtlich gegen nicht zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (dazu Beschluss des Senats vom 21.08.2009 - 3 M 50/09). Denn jedenfalls führt der Verstoß gegen nicht zu prüfende Anforderung dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung, wenn nicht dadurch ausnahmsweise das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn entfällt. Für den Wegfall des Sachbescheidungsinteresses bieten weder die Beschwerdebegründung noch der Sachverhalt Anhaltspunkte. Ebensowenig hat der Senat der Frage nachzugehen, ob durch die Erteilung der Baugenehmigung bei fehlendem Sachbescheidungsinteresse der Nachbar in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn das fehlende Sachbescheidungsinteresse in dem offenkundigen Verstoß gegen ihn schützende Vorschriften liegen könnte.

44

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Erlass eines vorläufigen Baustopps gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V gegenüber dem Beigeladenen, der durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden kann. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin durch das Vorhaben des Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt wird und die Verpflichtung des Antragstellers auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gegen den Beigeladenen verhältnismäßig ist. Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarisch möglichen Ermittlung des Sachverhaltes.

45

a. Die Antragstellerin macht die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen durch das Vorhaben des Beigeladenen geltend. Eine solche Abstandsflächenverletzung räumt der Antragsgegner ein und sie ergibt sich auch aus den im Widerspruchsverfahren vorgenommenen Ermittlungen zum Sachverhalt.

46

Der Antragsgegner hat im Widerspruchsverfahren den Beigeladenen aufgefordert, die Abstandsflächen des Rohbaues, soweit er im Zeitpunkt der Ermittlung errichtet war, zu messen. Diese Messung erfolgte durch das Büro des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs E.. Der Senat hat keine substantiierten Zweifel daran, dass die vorgelegten Unterlagen (Blatt 142-144 des dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorganges; die Paginierung der Akte des Antragsgegners weicht von dieser Zählung ab) von diesem Vermessungsbüro stammen und der öffentlich beeidigte Vermessungsingenieur durch seine Unterschrift die Unterlagen als von ihm stammend legitimiert. Seine Unterschrift erfasst entgegen den Ausführungen der Beschwerdebegründung den über ihr stehenden Text und die Zeichnungen. Mit dieser Unterschrift übernimmt Herr E. - anders als die Antragsgegnerin meint - die Verantwortung für alle in den Unterlagen vorfindlichen Angaben, soweit es sich um solche handelt, die für die Vermessung von Bedeutung sind.

47

Aus diesen Angaben ergibt sich, dass an dem vom Vermesser herangezogenen Eckpunkt H 1 bei einer zugrundegelegten Geländehöhe von 14,70 m HN das Gebäude eine Endhöhe von 28,80 m HN hat. Der Senat ist der Überzeugung, dass es sich um Höhenmaße nach HN handelt, weil, wie die Antragstellerin wenn auch in anderem Zusammenhang herausstellt, diese Vermessung auf dem Lageplan vom 11.03.2009 (Bl. 34 des zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsvorgangs) gründet. Dort wird als Höhenbezug HN angegeben. Dass der Antragsgegner ausweislich des Vermerks Blatt 131 des dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgangs den Vermesser aufgefordert hat, den Höhenbezug NN zu wählen, hat der Antragsgegner nachvollziehbar als Schreibversehen bezeichnet; unabhängig davon fehlt es an Erkenntnissen, dass der Vermesser anders als bei dem erwähnten Lageplan das Höhenmaß NN angewandt hat. Denn dann wären signifikante Unterschiede in den einzelnen Geländehöhen zu erwarten gewesen, die aber fehlen. Die vom Vermesser übernommenen Geländehöhen beziehen sich ersichtlich auf HN.

48

Aus der Vermessung vom 24.11.2009 ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,64 m, die nach den Messungen des Vermessers exakt eingehalten wird. Zu Recht wendet die Antragstellerin ein, dass die zugrundegelegte Geländehöhe von 14,70 m nicht vor Beginn der Bauarbeiten ermittelt wurde, sondern auf einer Mittelung beruht, deren Richtigkeit angezweifelt werden kann. Zudem sind im Bauantrag die Abstandsflächen bei einer Geländehöhe von 14,60 m errechnet worden. Der Senat folgt dem Einwand der Antragstellerin nicht, die Abstandsfläche sei weiter zu erhöhen, weil bei der Verwirklichung des Vorhabens die ursprüngliche Geländeoberfläche rings um das Gebäude abgegraben worden sei, damit die Fenster des Kellergeschosses ausreichend belichtet werden. Eine solche Abgrabung ist bei der Augenscheineinnahme nicht festgestellt worden.

49

Bei einer angenommenen Geländehöhe von 14,60 m erhöht sich die Abstandsfläche um 4 cm und liegt dann nicht mehr vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Wird weiter zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt, dass die Festlegung des Eckpunktes H 1 davon ausgeht, dass dieser am oberen Ende des Rücksprungs des obersten Geschosses liegt und damit den Rücksprung berücksichtigt, könnte sich die Abstandsfläche weiter erhöhen, wenn aus Rechtsgründen dieser Rücksprung nicht bei der Ermittlung der Abstandsfläche zu berücksichtigen wäre. Ob dies rechtlich zwingend ist, muss der Senat nicht entscheiden, weil es nicht entscheidungserheblich ist. Denn bei der für den Beigeladenen ungünstigsten Berechnung der Abstandsfläche ergibt sich eine Abstandsfläche von 5,73 m. Der tatsächliche Grenzabstand liegt an der dem Grundstück der Antragstellerin nächsten Stelle des Gebäudes bei 5,65 m. An dieser Stelle ragt - bei dieser dem Beigeladenen ungünstigsten Betrachtung - die Abstandsfläche des Vorhabens des Beigeladenen um 8 cm auf das Grundstück der Antragstellerin. Der Grenzverlauf zwischen dem Flurstück 546/2 und dem Grundstück des Beigeladenen (Flurstück 545) verläuft vom Schnittpunkt der Abstandsfläche des Eckpunktes H 1 in südliche Richtung gesehen (dem Verlauf der Gebäudewand nach Süden folgend) schräg nach Osten. Der Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin vergrößert sich kontinuierlich. Der Antragsgegner hat daraus eine maximale Überschreitung der Abstandsfläche von 40 cm² errechnet. Auch wenn diese Fläche zugunsten der Antragstellerin um die bei fehlender Berücksichtigung des Rücksprungs dargestellte Erhöhung der Abstandsfläche vergrößert wird, ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung im Bereich von etwa 1 m². Dass diese Überschreitung der erforderlichen Abstandsfläche nicht durch bauliche Maßnahmen bei der Vollendung des im Rohbau bereits fertiggestellten Gebäudes abgefangen werden kann, ergibt sich im summarischen Verfahren nicht. Der Beigeladene hat bereits eine entsprechende Änderung des Vorhabens angekündigt und durch seinen Architekten fachlich beurteilen lassen. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass diese Planung nicht zu verwirklichen ist. Unter diesen Umständen: geringfügige Überschreitung der Mindestabstandsfläche und Möglichkeit der Beseitigung durch Veränderung des Baukörpers ist die von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Baueinstellungsverfügung, die das gesamte Gebäude betrifft, unverhältnismäßig und damit nicht ermessensgerecht.

50

b. Durch dieses Ergebnis wird die Antragstellerin auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in einem eventuellen Hauptsacheverfahren den von ihr begehrten Rechtsschutz erlangen kann. Ob und in welchem Umfang die Abstandsflächen tatsächlich nicht eingehalten worden sind, kann erst nach Abschluss der Bauarbeiten mit der erforderlichen endgültigen Sicherheit festgestellt werden. In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin auch unter Beweis stellen und ermitteln lassen, ob das Vorhaben des Beigeladenen entsprechend den Bauunterlagen errichtet wurde. Bei der Ermessensentscheidung der Behörde über eine Beseitigungsanordnung bei festgestellter Verletzung der Abstandsflächenvorschriften kann der Beigeladene sich nicht auf darauf berufen, dass er im Vertrauen auf eine Baugenehmigung gebaut habe, weil die Baugenehmigung nicht die Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen regelt oder feststellt. Der Beigeladene hat das Vorhaben in Kenntnis der Abstandsflächenproblematik errichtet und damit auf eigenes Risiko gebaut, wenn sich später herausstellt, dass das Gebäude die Mindestabstandsflächen nicht einhält. Soweit sich herausstellen sollte, dass das Gebäude abweichend von den eingereichten Bauantragsunterlagen errichtet wurde und dadurch Nachbarrechte verletzt werden, kann sich der Beigeladene ebenfalls nicht auf Vertrauensschutz berufen. Dies wäre bei der Ermessensausübung zu beachten.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der anwaltlich nicht vertretene Beigeladene war im Beschwerdeverfahren nicht postulationsfähig, so dass die die Antragstellerin treffende Auferlegung seiner außergerichtlichen Kosten nicht angemessen erscheint.

52

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.

53

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 3, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen

1.
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2.
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3.
bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, für die Grundstücke in Gebieten einer Satzung nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen, dass die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Ein solches Verbot gilt als Verbot im Sinne des § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des Satzes 4 ist § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 und 8 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gefasst und ortsüblich bekannt gemacht, ist § 15 Absatz 1 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn

1.
die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes oder der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist, dient,
2.
das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
3.
das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
4.
ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
5.
das Gebäude im Zeitpunkt der Antragstellung zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder
6.
sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um fünf Jahre; die Frist nach § 577a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 6 kann in der Genehmigung bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum an dem Gebäude während der Dauer der Verpflichtung der Genehmigung der Gemeinde bedarf. Diese Genehmigungspflicht kann auf Ersuchen der Gemeinde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden; sie erlischt nach Ablauf der Verpflichtung.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 darf die Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sind in Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - gleiches gilt für gegen ablehnende Entscheidungen gerichtete Beschwerdeverfahren - Zwischenregelungen zulässig und geboten, wenn die gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegte Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist und sonst zu befürchten ist, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde vollendete Tatsachen geschaffen werden. Eine Zwischenregelung kann also nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beurteilt werden. Ist diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden, ist eine Zwischenregelung nicht veranlasst.

So liegt der Fall hier. Der Senat hat bereits in mehreren, unter anderem gegen vergleichbare Schließungsanordnungen gerichteten Eilrechtsschutzverfahren entschieden

Beschlüsse vom 17.3.2014 - 1 B 102/14 -, vom 10.2.2014 - 1 B 476 und 470/13 - und vom 3.2.2014 - 1 B 479/13 -,

dass die fallbezogen einschlägigen Regelungen im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, im AG GlüStV-Saar und im saarländischen Spielhallengesetz, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 GlüStV, § 2 Abs. 1SSpielhG), Mehrfachkonzessionen verboten sind und zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 m einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2SSpielhG) nach Maßgabe der im Eilrechtsschutzverfahren bestehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht verstoßen. Hierzu und zur fallbezogenen Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf die Schließung der in der Verfügung des Antragsgegners vom 9.12.2013 bezeichneten drei Spielhallen sind mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 24.3.2014 und 26.3.2014 keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte bzw. Einwendungen vorgetragen. Von daher findet die mit Bescheid des Antragsgegners vom 9.12.2013 ausgesprochene Schließungsanordnung nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach in den §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 GlüStV, 4 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 AG GlüStV-Saar i.V.m. den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 und 2SSpielhG eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage. Auch beruhen die im Weiteren bestimmte Frist zur Einstellung des Spielhallenbetriebs binnen drei Tagen sowie die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000.- EUR je Spielhalle voraussichtlich auf den im Bescheid hierzu angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.3.2014 vorträgt, dass die Verpflichtung zur vorläufigen Schließung dreier von vier Spielhallen schwere Nachteile, insbesondere Verluste von monatlich 9.000.- Euro, für ihn zur Folge habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Erlaubnis zum Betrieb der vier Spielhallen erst am 28.6.2012 beantragt und am 28./29.6.2012 erteilt wurde, zu einer Zeit also, als die - am 1.7.2012 in Kraft getretenen - Neuregelungen aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion für die betroffenen Kreise bereits hinreichend bekannt waren. Jedenfalls lag es allein in der Risikosphäre des Antragstellers, sich vor Aufnahme des Betriebes seiner Spielhallen und der damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen ausreichend über die einschlägigen rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach eigener Darlegung die Spielhallen noch im Jahre 2013 weiter ausgebaut und mit Geräten ausgestattet. Vor diesem Hintergrund sind die vom Antragsteller ins Feld geführten privaten Interessen, insbesondere der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht geeignet, das Gewicht und die Dringlichkeit des öffentlichen Interesses an der mit den Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG verfolgten effektiven Bekämpfung der Glückspielsucht und Wettsucht zu überwinden.

Ebenso wenig führen die vorgetragenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des den Suspensiveffekt ausschließenden § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG zum Erlass der begehrten Zwischenentscheidung. Dass der saarländische Gesetzgeber von der in § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 VwGO eingeräumten Ermächtigung, die aufschiebende Wirkung bezüglich des Landesrechts allgemein auszuschließen, in § 9 Abs. 3 Satz 2SSpielhG Gebrauch gemacht hat, begegnet mit Blick auf das durch die Regelungen des GlüStV, des AG GlüStV-Saar und des SSpielhG angestrebte Ziel, das Entstehen von Glückspielsucht und Wettsucht effektiv zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn das Bestehen einer aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Schließungsanordnung in der Hauptsache hätte zur Folge, dass die Bekämpfung der sich aus der Glücksspiel- und Wettsucht ergebenden Gefahren in erheblichem Maße beeinträchtigt würde und sich sogar - entgegen der Absicht des Gesetzgebers, das Angebot an Spielhallen einzuschränken, - für einen nicht unerheblichen Zeitraum ein illegaler Markt völlig ungeregelt ausbreiten könnte.

Schließlich vermag der Antragsteller auch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.6.1987 - 1 BvR 620/87 - nicht durchzudringen, da er vor einem etwaigen Vollzug der Schließungsanordnung durch den Antragsgegner ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchführen konnte und die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung aller Voraussicht nach mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats in Einklang steht. Darüber hinaus hatte das Verwaltungsgericht des Saarlandes bereits mit Beschluss vom 27.11.2013 - 1 L 858/13 - in einem unter anderem von dem Antragsteller betriebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO festgestellt, dass die streitgegenständlichen Spielhallen den Anforderungen der §§ 24, 25 GlüStV bzw. der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2SSpielhG nicht genügen.

Von daher besteht kein Anlass, abweichend von der gesetzgeberischen Grund-entscheidung und der vom Verwaltungsgericht zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses vorgenommenen Interessenabwägung den Vollzug des angefochtenen Bescheides einstweilen zu untersagen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.