Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523 zitiert oder wird zitiert von 55 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523 zitiert 30 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - 9 CS 16.883

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2016 - 1 CS 16.747

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Unt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 8 SN 16.4986

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 AS 16.420

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt. II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2016 - 15 CS 16.1417

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - 9 ZB 15.376

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. I

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 15 NE 16.2226

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehrt vorläufigen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - 9 CS 16.1822

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2016 - 15 CS 16.1688

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2016 - 15 B 16.1001

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2508

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Mai 2018 - 15 N 17.1175

bei uns veröffentlicht am 11.05.2018

Tenor I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jewei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2015 - 9 CS 15.1115

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. März 2014 - 15 ZB 13.1017

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1623

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden. III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2015 - 2 ZB 13.2522

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2017 - Au 4 K 17.1431

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 15 ZB 15.12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 15 ZB 14.891

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Sept. 2016 - 2 M 49/16

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Gründe I. 1 Der Antragsteller richtet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. 2 Die Beigeladene errichtete bereits auf dem Grundstück R-Weg 102 – 106 in A-Stadt (Sa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Aug. 2016 - 5 S 437/16

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Juni 2016 - 7 A 1251/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahr

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. März 2016 - 7 B 1083/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2015 wird geändert. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin wird abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstins

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 9 E 2858/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 194/12

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat. 2 Am 19.08.2010

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2015 - 8 B 10304/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2013 - 3 S 1964/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geänder

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2013 - 8 S 1694/11

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Jan. 2008 - 3 S 2773/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens m
25 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2018 - M 8 SN 18.3661

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 17.3748) gegen die Baugenehmigung vom 5. Juli 2017 (Az.: …) in Gestalt der Baugenehmigung vom 15. Januar 2018 (Az.: …) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin und

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Okt. 2018 - M 9 K 18.2946

bei uns veröffentlicht am 10.10.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Mai 2018 wird aufgehoben. II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerich

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 15 ZB 18.1525

bei uns veröffentlicht am 05.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3912

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Referenzen

Tenor

I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …haus B.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der bebauten Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die einige Meter nördlich des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegen und von diesem durch unbeplant gebliebene Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … (Straße „B.“) getrennt sind.

Der angegriffene Bebauungsplan überplant – im Altstadtbereich der Antragsgegnerin, unmittelbar am Zusammenfluss von K. und G. – insgesamt eine Fläche von ca. 0,1 ha, und zwar die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücke FlNr. … und FlNr. …2 der Gemarkung … vollständig sowie die FlNr. … (öffentliche Verkehrsfläche, Eigentum der Antragsgegnerin) und die FlNr. … (Uferbereich, Eigentum des Freistaats Bayern) teilweise. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest. Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“ soll auf den Grundstücken des Beigeladenen sowie im südlichen Teil der FlNr. … (bisherige Verkehrsfläche) ein Wohn- und Geschäftshaus als Nachfolgegebäude der beiden bisher dort stehenden, zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude errichtet werden. Im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich soll – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in die im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücksflächen des Uferbereichs (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Im Übrigen wird im südlichen Planbereich unter Einschluss der FlNr. … und des südlichen Teils der FlNr. … eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Uferpromenade“ festgesetzt, für die in den grünordnerischen Festsetzungen diverse Erhaltungs-, Gestaltungs- und Pflegevorgaben geregelt sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit folgenden Nutzungen vor:

– Erdgeschoss: offene Parkgaragennutzung („offene Stellplätze unter Gebäude“ mit neun von der Westbzw. Ostseite jeweils unmittelbar direkt zugänglichen Stellplätzen),

– im 1. Obergeschoss: „Geschäftsfläche/Gastronomie/Büro – NGF ca. 237 qm“,

– im 2. Obergeschoss: „Bürofläche – NGF ca. 143 qm“ (südlicher Teil); „Wohnung Teil 1 – NGF ca. 95 qm“ (nördlicher Teil).

– im Dachgeschoss: „Wohnung Teil 2/Penthouse – NGF ca. 162 qm“ zzgl. Dachterrasse (nach Süden, Osten und Westen).

Das Verfahren der Bauleitplanung begann damit, dass der Grundstücks- und Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB beschloss. Nach Billigung durch den Ausschuss wurde der Planentwurf in der Fassung vom 8. April 2014 unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29. Juli 2014 bis 28. August 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob unter dem 22. August 2014 diverse Einwendungen. Nach einem entsprechenden Antrag des Beigeladenen beschloss der Ausschuss am 24. Februar 2015, die Aufstellung des – nunmehr gem. § 12 BauGB vorhabenbezogenen – Bebauungsplans flächenmäßig zu beschränken, und den Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 7. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen; der Vorhaben- und Erschließungsplan sei vom Vorhabenträger auszuarbeiten, dieser habe sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung sowie zur Kostentragung in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag zu verpflichten.

Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die vom 9. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 stattfand, erhob der Antragsteller über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2015 diverse Einwendungen. U.a. trug er vor, es gebe weder für Lastkraftwagen noch für Müllentleerung, Lieferung und Räumfahrzeuge eine ausreichende Wendemöglichkeit. Rangiermanöver würden zu einer Vielzahl von Konflikten im fließenden und ruhenden Verkehr führen, die der Bebauungsplan nicht löse. Durch die neu ausgelösten Verkehrsströme (Ziel- und Quellverkehr) werde eine erhebliche Zunahme damit einhergehender Immissionen bewirkt. Ob, wie und warum von den Vorschriften der BayBO abweichende Abstandsflächen festgesetzt werden sollen, sei nicht wirklich klar. Durch Verschattung nehme die geplante Bebauung seinen Grundstücken und den dortigen Photovoltaikanlagen wertvolle Besonnung.

In seiner Sitzung vom 31. August 2015 befasste sich der Ausschuss mit den Einwendungen der vorangegangenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie mit einer von einem Architektenbüro erstellten „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015, in der unter vergleichender Berücksichtigung einer Bebauung nach dem Planungsstand 7. Oktober 2014 und dem Gebäudealtbestand (auf FlNrn. … und …2) die Verschattung der Umgebung an bestimmten Stichtagen in 3D-Ansichten dargestellt wird. Der Ausschuss beschloss, dass der Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 21. August 2015 erneut auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt werden sollte und dass zur Umsetzung mit dem Vorhabenträger (= Beigeladenen) ein Durchführungsvertrag zu schließen sei. Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Planfassung vom 21. August 2015), die vom 20. Oktober 2015 bis 2. November 2015 stattfand, ließ der Antragsteller über ein Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 mitteilen, dass die bereits erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben.

In seiner Sitzung vom 30. November 2015 beschloss der Ausschuss, in Umsetzung von Empfehlungen des Kreisbaumeisters aus dem Anhörungsverfahren dem Beigeladenen aufzugeben, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinsichtlich der Einfügung in das Ortsbild zu überarbeiten. Eine neue Planfassung vom 23. März 2016 wurde im Anschluss mit Begründung und einem Entwurf zum Vorhaben und Erschließungsplan in der Zeit vom 19. April 2016 bis 18. Mai 2016 erneut öffentlich ausgelegt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben per Telefax am 18. Mai 2016 erneut Einwendungen u.a. hinsichtlich der Verkehrssituation, der Abstandsflächen, der Verschattung, des Verkehrslärms, einer Verunstaltung des Ortsbilds sowie des Maßes der baulichen Nutzung.

Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, beantragte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Regen unter dem 30. Mai 2016, das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Am 20. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin – nach vorheriger Befassung mit den noch eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen – „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 14.06.2016“ als Satzung. Mit Unterschrift des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 wurde ein schriftlicher Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene u.a. verpflichtete, spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen sowie spätestens „sechs Monate nach Rechtskraft der Genehmigung“ mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 24 Monaten fertigzustellen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beigeladene in dem Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung der Erschließungsanlagen. Der Bauausschuss hatte bereits am 20. Juni 2016 durch Beschluss den Entwurf des Durchführungsvertrags genehmigt und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigt.

Unter dem 22. Juni 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der zusammen mit der Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer hydraulischen Untersuchung in einem „Standardordner DIN A4“ mit Schnellheftungssystem eingeordnet ist, trägt keinen gesonderten Ausfertigungsvermerk. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde im „B* …“ vom 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Bei einer Besprechung am 6. September 2016 im Landratsamt Regen, an der der Beigeladene sowie Vertreter des Wasserwirtschaftsamts (WWA) Deggendorf und des Landratsamts teilnahmen, wurde thematisiert, dass die Terrasse im Uferbereich auf Pfeilern gebaut werden solle, die auf einem Grundstück des Freistaats Bayern stünden. Im Anschluss reichte der Beigeladene über die Antragsgegnerin neue Baupläne zur baurechtlichen Genehmigung ein, nach denen die im ersten Obergeschoss vorgesehene (im Uferbereich aufgeständerte) Terrasse sowie die im Dachgeschoss vorgesehene Dachterrasse bis zur Grenze der FlNr. … in Richtung Norden zurückgestutzt wurden und die nach Süden hin auskragende, schräge Südwand des Gebäudes unter Beseitigung jeglichen Überstands auf das Ufergrundstück des Freistaats angepasst wurde. Gleichzeitig beantragte er im laufenden Baugenehmigungsverfahren diverse Befreiungen vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan u.a. hinsichtlich der reduzierten Größe der Terrasse und deren Aufständerung sowie hinsichtlich der „Unterschreitung des Terrassenrücksprunges von 4,50 m im Dachgeschoss“. Zur Begründung der Befreiungsanträge wurde vorgetragen, dass das Grundstück des Freistaats Bayern im Uferbereich nicht überbaut werden dürfe. Deshalb solle die geplante Terrasse größenreduziert errichtet werden. Die Terrasse werde bedingt durch die Reduzierung nur noch in Teilbereichen aufgeständert. Im Zuge der Terrassenverkleinerung werde auch die süd-östliche Gebäudeecke um 1,40 m zurückgenommen. Durch die Rücknahme der Gebäudeecke werde der Terrassenrücksprung von 4,50 m an der süd-östlichen Gebäudeecke im Dachgeschoss geringfügig um 1,40 m unterschritten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erteilte das Landratsamt Regen dem Beigeladenen die Baugenehmigung unter den beantragten Befreiungen für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“.

Unter dem 21. Juni 2017 richteten die Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben an die Antragsgegnerin, das bei ihr am 22. Juni 2017 eingegangen ist. Hierin wird u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 allgemein eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung des Entwicklungsgebots und des Abwägungsgebots gerügt. Einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. März 2018 (15 CS 17.2523) zurück. Im Auftrag der Antragsgegnerin gab das Architektenbüro, das die Verschattungsstudie vom 20. August 2015 erstellt hatte, unter dem 13. April 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, die dem Senat vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Bl. 118 der VGH-Akte).

Mit seinem bereits am 21. Juni 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend. Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 – vor, der Antragsteller sei in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Auf Nachfrage bzw. Hinweis des Senats vom 21. März 2018 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass der Beigeladene bis zum Satzungsbeschluss hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke FlNr. … und FlNr. … keine Verfügungsbefugnis innegehabt habe, was der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entgegenstehe. Zudem spare das Vertragsgebiet gem. Teil 1 § A 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrags i.V. mit dem Lageplan (Anlage 1 zum Durchführungsvertrag) das Grundstück FlNr. … aus. Damit regelten Durchführungsvertrag und Bebauungsplan unterschiedliche Gegenstände, was zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe. Aufgrund einer aus der Umsetzung des Bebauungsplans folgenden Verschattung werde der Antragsteller hinsichtlich des Betriebs seiner Photovoltaikanlagen auf seinem Grundstück in eigenen Rechten verletzt. Mit dem Rügeschreiben vom 21. Juni 2017 sei die Antragsgegnerin rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängel, die auch Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens seien, weiterhin gerügt würden. In einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 25. August 2014 sei aufgrund der Ungeeignetheit des Standorts eine Umplanung des Vorhabens empfohlen worden. Auch die Regierung von Niederbayern sowie der Kreisbaumeister hätten im Planungsverfahren auf die negativen Auswirkungen der Planung auf das Ortsbild hingewiesen. Hinsichtlich der Verkehrssituation und der Stellplätze liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor.

Der Antragsteller beantragt,

den am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nr. … – W. …haus B.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers schon keine subjektive Rechtsverletzung ergebe. Jedenfalls leide der Bebauungsplan nicht an materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit führten. Gegenüber den Grundstücken des Antragstellers würden die Abstandsflächen eingehalten, die Situation für den Antragsteller verbessere sich sogar. Zudem sei der Antragsteller hinsichtlich der FlNr. … nicht schutzwürdig, weil das dortige Gebäude an der Grenze errichtet sei. Für Müllfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen sei eine Wendemöglichkeit wie auch zuvor gegeben. Die im Planungsverfahren erstellte Verschattungsstudie belege, dass hinsichtlich des Gebäudes B. 2 (FlNr. …) keine Verschattung vorliege. Hinsichtlich des Gebäudes B. 4 (FlNr. …) sei zwar eine teilweise größere Verschattung bestätigt worden, diese beschränke sich aber auf die Morgenstunden. Bereits ab Mittag sei eine Besonnung der Fassade wieder möglich. Es könne zwar sein, dass durch die geplanten Gebäude eine Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs vorliege, jedoch nicht in der Weise, dass dadurch die Richtwerte der TA Lärm berührt sein könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke im innerstädtischen Bereich und zugleich noch angrenzend an Hauptverkehrsstraßen befänden. In der Folge werde die ohnehin gegebene Vorbelastung durch den hinzukommenden geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr nicht tangiert. Auf Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass es vor dem Satzungsbeschluss diverse Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem vom WWA Deggendorf vertretenen Freistaat Bayern gegeben habe, die zu einem vom WWA verfassten Entwurf eines Gestattungsvertrags geführt hätten (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz vom 18. April 2018, Bl. 111 der Gerichtsakten). Aufgrund der vorgenommenen Umplanungen im Baugenehmigungsverfahren, wonach das im Eigentum des Freistaats stehende Flurstück nicht mehr habe bebaut werden sollen, sei dann von einem Abschluss dieses Gestattungsvertrags abgesehen worden. Die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte wasserrechtliche Genehmigung zeige, dass das WWA mit der Realisierung des Bauvorhabens einverstanden gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher mit Blick auf die FlNr. … nicht berührt. Zudem könnten gem. § 12 Abs. 4 BauGB einzelne Flächen außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Sollte dennoch ein Planungsfehler angenommen werden, sei an die Möglichkeit einer bloßen Teilnichtigkeit zu denken. Aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur Verschattung ergebe sich, dass die beschlossene Planung die Gebäude des Antragstellers in einem geringeren Umfang verschatte als bei der vormaligen Entwurfsfassung mit Planungsstand 7. Oktober 2014. Das Rügeschreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2017 sei nicht hinreichend substanziiert.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen,

und führt aus, dass der Antragsteller schon nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei in verfahrensmäßiger Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Durch das Führen aller Unterlagen über den Bebauungsplan in einem separaten Ordner seien alle diesbezüglichen Unterlagen hinreichend körperlich zusammengefasst. Darüber hinaus seien alle Bestandteile des Bebauungsplans über eine hinreichende „gedankliche Schnur“ verbunden. Abwägungsfehler lägen weder hinsichtlich der Lärm-, der Verkehrs- und der Verschattungssituation noch hinsichtlich der Abstandsflächen und des Ortsbilds vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Auf die Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ließ der Beigeladene weiter ausführen, die Vorbereitung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten sich über mehrere Jahre hinweg gezogen. Aus dem Konzept zur Umgestaltung des B. gehe hervor, dass aus gestalterischen Gründen das Ufer des … mit Terrassen habe überbaut werden sollen. Das WWA Deggendorf habe im Anschluss an Gespräche den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung über das Nutzungsrecht am Uferstreifen zugesandt. Er – der Beigeladene – habe die Vereinbarung unterschrieben und dem WWA zurückgesandt. Nach ca. einem Jahr sei ihm vom WWA mitgeteilt worden, dass sich die Behörde an den Inhalt des Schreibens nicht mehr gebunden sehe. Daraufhin sei das Vorhaben in Rücksprache mit der Antragsgegnerin unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … umgeplant und mit Bescheid vom 30. Mai 2017 genehmigt worden. Die Umplanung habe das Planungskonzept nicht geändert. Aus der aktualisierten Verschattungsstudie ergebe sich, dass lediglich am Anwesen B. 7, das in seinem Eigentum stehe, eine geringfügige negative Verschlechterung einer Sonneneinstrahlung stattfinde. Eine relevante Beeinträchtigung des Antragstellers sei nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, aber schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Beigeladene mit dem WWA vormals wegen der beabsichtigten Überbauung der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … Verhandlungen aufgenommen hatte. Nachdem im Baugenehmigungsverfahren die Pläne unter Verzicht auf eine Bebauung dieses Grundstücks geändert worden seien, sei eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der FlNr. … aus Sicht der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht mehr notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten des Eilverfahrens 15 CS 17.2523 (mit Beiakten), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der am 21. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Wohn- und Geschäftshaus südlich seines Anwesens geht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6). Das Interesse, von planbedingtem Park- und Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nicht völlig belanglos und daher abwägungsrelevant (vgl. hierzu auch den vorangegangenen, auf die Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40 ff.). Dasselbe gilt, soweit sich der Antragsteller auf eine verstärkte Verschattung seines Grundstücks im Falle der Planungsumsetzung beruft (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 25).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Denn die – für sich ordnungsgemäß ausgefertigte – Planzeichnung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, die auf demselben Blatt auch die textlichen Festsetzungen einschließlich der grünordnerischen Festsetzungen aufführt, ist zusammen mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der nicht gesondert ausgefertigt wurde, ohne feste Verbindung zueinander lediglich in einem Aktenordner mit Schnellheftungssystem lose abgeheftet, ohne dass durch hinreichende Bezugnahmen gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift für den gesamten Inhalt des Bebauungsplan (unter Einschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans) Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 19). Auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan müssen die Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein (für das nordrheinwestfälische Landesrecht vgl. OVG NRW, U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.; U.v. 11.10.2017 – 7 D 94/15.NE – BauR 2018, 198 = juris Rn. 38), weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird (vgl. auch Wellens, BauR 2014, 1883/1884). Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt – hier auf der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen – grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen – hier also unter Einschluss des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans – mit dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans mithin entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 36 ff. m.w.N.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 20; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gerecht. Zwar trägt der nicht gesondert ausgefertigte Vorhaben und Erschließungsplan dasselbe Endfassungsdatum wie die ausgefertigte Planzeichnung; auch wird auf dem Deckblatt des Vorhaben- und Erschließungsplans ausdrücklich klargestellt, dass es sich hierbei um den „Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … – W.… B.“ handelt. Es fehlt allerdings gerade auf der ausgefertigten Planzeichnung mit den textlichen und grünordnerischen Festsetzungen jegliche Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 14. Juni 2016. Dass überhaupt ein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert, findet in der ausgefertigten Planzeichnung keinerlei Erwähnung, es wird lediglich auf den Durchführungsvertrag Bezug genommen (vgl. unter der Überschrift „Bindung an den Durchführungsvertrag“), der im Gegensatz zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach Maßgabe von § 12 BauGB allerdings nicht inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 92). Durch das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans in demselben Ordner mit Schnellheftungssystem wurde keine hinreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 21). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42).

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist zudem wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam, weil der Beigeladene nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter ist.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger – vorliegend mithin der Beigeladene – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde zwar rechtzeitig ein Durchführungsvertrag geschlossen, vgl. im Folgenden unter aa). Der Beigeladene konnte sich aber nicht wirksam zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsvertrags verpflichten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter war, s.u. bb).

aa) Ein sog. Durchführungsvertrag, der nach der genannten Norm Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 85), wurde vorliegend mit Unterschriften des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des ersten Bürgermeisters für die Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 geschlossen. Aus § A 1, § A 2, § V 1 und § V 2 Abs. 1, Abs. 2 des Durchführungsvertrags ergibt sich die vereinbarte Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin, für das Vorhaben „Neubau eines W. …“ spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach dessen Maßgaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen (soweit das Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegt) und im Anschluss das Vorhaben durchzuführen. Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, es genügt allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (hier 20. Juni 2016) ein schriftlicher Vertrag vorliegt, dessen förmliches Zustandekommen nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 24 ff.; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 23). Es ist vorliegend mithin unschädlich, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 20. Juni 2016 lediglich der Beigeladene den Durchführungsvertrag unterschrieben hatte, zumal der Bauausschuss mit Beschluss vom 20. Juni 2016 den Entwurf des Durchführungsvertrags billigte und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigte.

bb) Der Senat lässt es dahinstehen, ob es Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben könnte, dass in § S. 6 des Durchführungsvertrags aufschiebende Bedingungen aufgenommen wurden und dass der Lageplan gem. Anlage 1 zum Durchführungsvertrag i.V. mit § A 1 Abs. 2 entgegen der Darstellung in der Planzeichnung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan den Uferbereich mit der FlNr. … (Terrasse) nicht als Vertragsgebiet benennt. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert jedenfalls (auch) daran, dass der Beigeladene als Vorhabenträger am 20. Juni 2016 (Tag des Satzungsbeschlusses) keine Verfügungsberechtigung über alle zu überbauenden Flächen hatte und ihm deshalb die Umsetzung des Vorhabens, d.h. die Realisierung der durch den Durchführungsvertrag begründeten Verpflichtung, tatsächlich nicht möglich war.

Der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene – muss für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich „in der Lage“ sein. Es muss m.a.W. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers (= der Vorhaben- und Erschließungsplan) von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird und auch tatsächlich verwirklicht werden kann, wenn das zuständige kommunale Gremium diesem im Rahmen des Beschließens eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 28; OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46). Sind der Vorhabenträger und der Eigentümer der zu überbauenden Flächen nicht personenidentisch und hat der vom Vorhabenträger verschiedene Eigentümer den Durchführungsvertrag nicht mitunterschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3), kann den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allenfalls Genüge getan sein, wenn der Vorhabenträger spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine privatrechtlich gesicherte Befugnis innehat, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 84; SächsOVG, B.v. 9.4.2008 – 1 BS 448/07 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 63).

Geht man – was der Senat vorliegend offenlassen kann – davon aus, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin (und nicht der Beigeladene) Eigentümerin der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … ist (auf der der südliche Teil des geplanten Neubaus errichtet werden soll), trotz mangelnder dinglicher Sicherung die Wirksamkeit der Bauleitplanung deshalb nicht infrage stellt, weil sie selbst dort freiwillig von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hat und auch Vertragspartner des Durchführungsvertrags ist, gilt jedenfalls anderes für die im Eigentum des Freistaats stehende Fläche FlNr. … Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in den Endfassungen vom 14. Juni 2016 soll im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in den im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Uferbereich (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung des Bebauungsplans wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. insofern auch § 14, § 23 Abs. 5 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Auch wenn ursprünglich ein Gestattungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem Freistaat in Diskussion gestanden haben mag, ist es – unabhängig von der Frage, ob eine solche rein schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bzw. ohne qualifizierte Anwartschaftsposition z.B. in der Form eines durch Auflassungsvormerkung abgesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 16) – nach dem übereinstimmenden Bekunden der Verfahrensbeteiligten mangels Unterschrift auf Seiten des Freistaats nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen. Dass diesbezügliche Umsetzungshürden bestehen, haben die Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren registriert. Denn sie haben eine für sie pragmatische, allerdings von den Festsetzungen des Bebauungsplans resp. dem Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Vollzuglösung gefunden: Der Beigeladene änderte seinen Baugenehmigungsantrag / seine Bauvorlagen unter nicht unerheblicher Umgestaltung des südlichen Gebäudeabschlusses (unter weitgehender Reduktion der aufgeständerten Terrasse und teilweiser Reduktion der südlichen Gebäudeteile), um eine Überbauung des Ufergrundstücks des Freistaats zu vermeiden. Diverse Befreiungen vom Bebauungsplan in der schließlich erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ sowohl hinsichtlich der Situierung der südlichen Gebäudewand und der Terrasse als auch hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen waren die Folge. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen kann über diese reine Vollzugslösung – ohne entsprechende Umplanung im Verfahren der Bauleitplanung – ein am Maßstab von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegebener Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht „geheilt“ werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 12 Abs. 4 BauGB, wonach einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können, ändert an der Unwirksamkeit der Planung nichts. Die von der Terrassenbebauung betroffenen Flächen der FlNr. … befinden sich ausweislich der Planzeichnung zum beschlossenen Bebauungsplan tatsächlich innerhalb des Plangebiets; zudem ist die Terrasse mit ihrer Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan (auch auf FlNr. …*) dargestellt und ist damit Gegenstand der zwar vor Satzungsbeschluss rechtzeitig eingegangenen, allerdings so vom Beigeladenen nicht erfüllbaren Verpflichtung des Durchführungsvertrags.

c) Die aufgezeigten Mängel zu a) und b) führen zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon der Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Unabhängig hiervon führt auch für sich gesehen der Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit begrenzen sich insofern nicht auf eine isolierbare Einzelfestsetzung, sondern der Fehler betrifft das Gesamtkonzept des nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag als Ganzes umzusetzenden Vorhabens. Es lässt sich schon keine sinnvolle trennscharfe Linie ziehen, die den Bebauungsplan in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil abtrennen könnte. Selbst wenn die in den Bereich des Ufergrundstücks des Freistaats hineinragende Terrasse entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … gedanklich „abgeschnitten“ werden würde, würde sich hieraus noch keine automatische Lösung für die südliche Abschlusswand des Gebäudes ergeben, die nach der Planzeichnung i.V. mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgrund ihrer Auskragung in Richtung Süden in die FlNr. … hineinragt. Insofern hätte – wie das Baugenehmigungsverfahren gezeigt hat – zur Vermeidung eines Überbaus sowohl hinsichtlich der Uferterrasse als auch hinsichtlich der Abschlusswände im südlichen Gebäudebereich umgeplant werden müssen. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger nach Maßgabe der Planzeichnung und des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gehört und damit der planenden Kommune gegenüber geschuldet ist. Letzteres gehörte zur „Geschäftsgrundlage“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des entscheidungszuständigen Ausschusses. Zudem soll laut Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ein erster Teil eines städtebaulichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden, dem die Zielsetzung zugrunde liegt, einerseits den B* …platz in Anlehnung an die historisch gewachsene Bestandsstruktur durch offene, aber verdichtete Bauweise mit (hochwasserangepassten) Einzelbaukörpern zu fassen und andererseits die neue Bebauung an das Flussufer heranzurücken. Zur städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der Planbegründung ausgeführt, dass im Zuge dieser „Revitalisierung des Quartiers“ auch das Flussufer aufgewertet und mit einer aufgeständerten Uferpromenade zugänglich und erlebbar gemacht werden soll. Der Verzicht auf die aufgeständerte Terrasse betrifft mithin keinen zu vernachlässigenden, völlig untergeordneten Planungsgesichtspunkt. Es kann damit nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Zweifel denselben Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im südlichen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

3. Die weiteren Einwände des Antragstellers, die Planung sei am Maßstab von § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB

– wegen der aus dem planbedingten Park- und Lieferverkehrs folgenden Lärmbelastung der Umgebung (speziell zu den Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB an die Ermittlung einer – nicht ersichtlich völlig irrelevanten – Verkehrslärmzunahme im Verfahren der Bauleitplanung vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 ff.; vgl. auch die Erwägungen des Senats in der Entscheidung über die vorangegangene Beschwerde des Antragstellers: BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 35 ff.),

– wegen einer ungerechtfertigten bzw. nicht sorgfältig dargestellten / ermittelten Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 102 m.w.N.),

– wegen einer unzumutbaren Verschattung seiner Grundstücke und Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlagen (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – BayVBl. 2015, 166 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 28.7.2016 – 1 N 13.2678 – BRS 84 Nr. 47; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = juris Rn. 173 ff.; VGH B-W, U.v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 – juris Rn. 82; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 8; vgl. auch die Erwägungen des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.) sowie

– wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.2013 – 2 N 11.1018 – juris Rn. 62)

fehlerhaft, sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso dahinstehen kann, ob der Antragsteller hinsichtlich dieser gerügten Abwägungs- und Ermittlungsfehler seiner Rügeobliegenheit gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend nachkam, indem er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2016, das am 22. Juni 2017 – und damit innerhalb der Jahresfrist – bei der Antragsgegnerin einging, in lediglich allgemeiner Form die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Verletzung des Abwägungsgebots geltend machte und zur näheren Begründung lediglich auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 verwies (vgl. einerseits VGH BW, U.v. 4.4.2012 – 8 S 1300/09 – BauR 2013, 56 = juris Rn. 34; andererseits VGH BW, U.v. 30.11.2011 – 3 S 895/10 – juris Rn. 44; zum Streitstand: Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: September 2017, § 215 Rn. 60; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 17).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Der am 27. Juni 2016 bekannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. … „W. B.“ der Stadt … ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den am 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … „W. …haus B.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der bebauten Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung …, die einige Meter nördlich des Geltungsbereichs des streitgegenständlichen Bebauungsplans liegen und von diesem durch unbeplant gebliebene Bereiche der öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … (Straße „B.“) getrennt sind.

Der angegriffene Bebauungsplan überplant – im Altstadtbereich der Antragsgegnerin, unmittelbar am Zusammenfluss von K. und G. – insgesamt eine Fläche von ca. 0,1 ha, und zwar die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundstücke FlNr. … und FlNr. …2 der Gemarkung … vollständig sowie die FlNr. … (öffentliche Verkehrsfläche, Eigentum der Antragsgegnerin) und die FlNr. … (Uferbereich, Eigentum des Freistaats Bayern) teilweise. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet (MI) fest. Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“ soll auf den Grundstücken des Beigeladenen sowie im südlichen Teil der FlNr. … (bisherige Verkehrsfläche) ein Wohn- und Geschäftshaus als Nachfolgegebäude der beiden bisher dort stehenden, zwischenzeitlich abgerissenen Gebäude errichtet werden. Im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich soll – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in die im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücksflächen des Uferbereichs (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Im Übrigen wird im südlichen Planbereich unter Einschluss der FlNr. … und des südlichen Teils der FlNr. … eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Uferpromenade“ festgesetzt, für die in den grünordnerischen Festsetzungen diverse Erhaltungs-, Gestaltungs- und Pflegevorgaben geregelt sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sieht ein Wohn- und Geschäftsgebäude mit folgenden Nutzungen vor:

– Erdgeschoss: offene Parkgaragennutzung („offene Stellplätze unter Gebäude“ mit neun von der Westbzw. Ostseite jeweils unmittelbar direkt zugänglichen Stellplätzen),

– im 1. Obergeschoss: „Geschäftsfläche/Gastronomie/Büro – NGF ca. 237 qm“,

– im 2. Obergeschoss: „Bürofläche – NGF ca. 143 qm“ (südlicher Teil); „Wohnung Teil 1 – NGF ca. 95 qm“ (nördlicher Teil).

– im Dachgeschoss: „Wohnung Teil 2/Penthouse – NGF ca. 162 qm“ zzgl. Dachterrasse (nach Süden, Osten und Westen).

Das Verfahren der Bauleitplanung begann damit, dass der Grundstücks- und Bauausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans im Verfahren nach § 13a BauGB beschloss. Nach Billigung durch den Ausschuss wurde der Planentwurf in der Fassung vom 8. April 2014 unter Verzicht auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 29. Juli 2014 bis 28. August 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob unter dem 22. August 2014 diverse Einwendungen. Nach einem entsprechenden Antrag des Beigeladenen beschloss der Ausschuss am 24. Februar 2015, die Aufstellung des – nunmehr gem. § 12 BauGB vorhabenbezogenen – Bebauungsplans flächenmäßig zu beschränken, und den Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 7. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen; der Vorhaben- und Erschließungsplan sei vom Vorhabenträger auszuarbeiten, dieser habe sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung sowie zur Kostentragung in einem noch abzuschließenden Durchführungsvertrag zu verpflichten.

Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die vom 9. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 stattfand, erhob der Antragsteller über ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Juli 2015 diverse Einwendungen. U.a. trug er vor, es gebe weder für Lastkraftwagen noch für Müllentleerung, Lieferung und Räumfahrzeuge eine ausreichende Wendemöglichkeit. Rangiermanöver würden zu einer Vielzahl von Konflikten im fließenden und ruhenden Verkehr führen, die der Bebauungsplan nicht löse. Durch die neu ausgelösten Verkehrsströme (Ziel- und Quellverkehr) werde eine erhebliche Zunahme damit einhergehender Immissionen bewirkt. Ob, wie und warum von den Vorschriften der BayBO abweichende Abstandsflächen festgesetzt werden sollen, sei nicht wirklich klar. Durch Verschattung nehme die geplante Bebauung seinen Grundstücken und den dortigen Photovoltaikanlagen wertvolle Besonnung.

In seiner Sitzung vom 31. August 2015 befasste sich der Ausschuss mit den Einwendungen der vorangegangenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie mit einer von einem Architektenbüro erstellten „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015, in der unter vergleichender Berücksichtigung einer Bebauung nach dem Planungsstand 7. Oktober 2014 und dem Gebäudealtbestand (auf FlNrn. … und …2) die Verschattung der Umgebung an bestimmten Stichtagen in 3D-Ansichten dargestellt wird. Der Ausschuss beschloss, dass der Planentwurf in der nunmehr gebilligten Fassung vom 21. August 2015 erneut auf die Dauer von 14 Tagen öffentlich ausgelegt werden sollte und dass zur Umsetzung mit dem Vorhabenträger (= Beigeladenen) ein Durchführungsvertrag zu schließen sei. Im Rahmen der folgenden öffentlichen Auslegung des Planentwurfes (Planfassung vom 21. August 2015), die vom 20. Oktober 2015 bis 2. November 2015 stattfand, ließ der Antragsteller über ein Schreiben seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2015 mitteilen, dass die bereits erhobenen Einwendungen aufrechterhalten blieben.

In seiner Sitzung vom 30. November 2015 beschloss der Ausschuss, in Umsetzung von Empfehlungen des Kreisbaumeisters aus dem Anhörungsverfahren dem Beigeladenen aufzugeben, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinsichtlich der Einfügung in das Ortsbild zu überarbeiten. Eine neue Planfassung vom 23. März 2016 wurde im Anschluss mit Begründung und einem Entwurf zum Vorhaben und Erschließungsplan in der Zeit vom 19. April 2016 bis 18. Mai 2016 erneut öffentlich ausgelegt. Die Bevollmächtigten des Antragstellers erhoben per Telefax am 18. Mai 2016 erneut Einwendungen u.a. hinsichtlich der Verkehrssituation, der Abstandsflächen, der Verschattung, des Verkehrslärms, einer Verunstaltung des Ortsbilds sowie des Maßes der baulichen Nutzung.

Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, beantragte die Antragsgegnerin beim Landratsamt Regen unter dem 30. Mai 2016, das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Am 20. Juni 2016 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin – nach vorheriger Befassung mit den noch eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen – „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 14.06.2016“ als Satzung. Mit Unterschrift des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 wurde ein schriftlicher Durchführungsvertrag geschlossen, in dem sich der Beigeladene u.a. verpflichtete, spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen sowie spätestens „sechs Monate nach Rechtskraft der Genehmigung“ mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von 24 Monaten fertigzustellen. Des Weiteren verpflichtete sich der Beigeladene in dem Vertrag zur Herstellung bzw. Anpassung der Erschließungsanlagen. Der Bauausschuss hatte bereits am 20. Juni 2016 durch Beschluss den Entwurf des Durchführungsvertrags genehmigt und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigt.

Unter dem 22. Juni 2016 fertigte der Erste Bürgermeister der Antragsgegnerin die Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus. Der Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der zusammen mit der Original-Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer hydraulischen Untersuchung in einem „Standardordner DIN A4“ mit Schnellheftungssystem eingeordnet ist, trägt keinen gesonderten Ausfertigungsvermerk. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde im „B* …“ vom 27. Juni 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Bei einer Besprechung am 6. September 2016 im Landratsamt Regen, an der der Beigeladene sowie Vertreter des Wasserwirtschaftsamts (WWA) Deggendorf und des Landratsamts teilnahmen, wurde thematisiert, dass die Terrasse im Uferbereich auf Pfeilern gebaut werden solle, die auf einem Grundstück des Freistaats Bayern stünden. Im Anschluss reichte der Beigeladene über die Antragsgegnerin neue Baupläne zur baurechtlichen Genehmigung ein, nach denen die im ersten Obergeschoss vorgesehene (im Uferbereich aufgeständerte) Terrasse sowie die im Dachgeschoss vorgesehene Dachterrasse bis zur Grenze der FlNr. … in Richtung Norden zurückgestutzt wurden und die nach Süden hin auskragende, schräge Südwand des Gebäudes unter Beseitigung jeglichen Überstands auf das Ufergrundstück des Freistaats angepasst wurde. Gleichzeitig beantragte er im laufenden Baugenehmigungsverfahren diverse Befreiungen vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan u.a. hinsichtlich der reduzierten Größe der Terrasse und deren Aufständerung sowie hinsichtlich der „Unterschreitung des Terrassenrücksprunges von 4,50 m im Dachgeschoss“. Zur Begründung der Befreiungsanträge wurde vorgetragen, dass das Grundstück des Freistaats Bayern im Uferbereich nicht überbaut werden dürfe. Deshalb solle die geplante Terrasse größenreduziert errichtet werden. Die Terrasse werde bedingt durch die Reduzierung nur noch in Teilbereichen aufgeständert. Im Zuge der Terrassenverkleinerung werde auch die süd-östliche Gebäudeecke um 1,40 m zurückgenommen. Durch die Rücknahme der Gebäudeecke werde der Terrassenrücksprung von 4,50 m an der süd-östlichen Gebäudeecke im Dachgeschoss geringfügig um 1,40 m unterschritten. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 erteilte das Landratsamt Regen dem Beigeladenen die Baugenehmigung unter den beantragten Befreiungen für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“.

Unter dem 21. Juni 2017 richteten die Bevollmächtigten des Antragstellers ein Schreiben an die Antragsgegnerin, das bei ihr am 22. Juni 2017 eingegangen ist. Hierin wird u.a. unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 allgemein eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung des Entwicklungsgebots und des Abwägungsgebots gerügt. Einen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 ab. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 20. März 2018 (15 CS 17.2523) zurück. Im Auftrag der Antragsgegnerin gab das Architektenbüro, das die Verschattungsstudie vom 20. August 2015 erstellt hatte, unter dem 13. April 2018 eine ergänzende Stellungnahme ab, die dem Senat vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Bl. 118 der VGH-Akte).

Mit seinem bereits am 21. Juni 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend. Er trägt – unter Bezugnahme auf die Einwendungsschreiben vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 – vor, der Antragsteller sei in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Auf Nachfrage bzw. Hinweis des Senats vom 21. März 2018 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass der Beigeladene bis zum Satzungsbeschluss hinsichtlich der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke FlNr. … und FlNr. … keine Verfügungsbefugnis innegehabt habe, was der Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entgegenstehe. Zudem spare das Vertragsgebiet gem. Teil 1 § A 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrags i.V. mit dem Lageplan (Anlage 1 zum Durchführungsvertrag) das Grundstück FlNr. … aus. Damit regelten Durchführungsvertrag und Bebauungsplan unterschiedliche Gegenstände, was zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führe. Aufgrund einer aus der Umsetzung des Bebauungsplans folgenden Verschattung werde der Antragsteller hinsichtlich des Betriebs seiner Photovoltaikanlagen auf seinem Grundstück in eigenen Rechten verletzt. Mit dem Rügeschreiben vom 21. Juni 2017 sei die Antragsgegnerin rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsmängel, die auch Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens seien, weiterhin gerügt würden. In einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 25. August 2014 sei aufgrund der Ungeeignetheit des Standorts eine Umplanung des Vorhabens empfohlen worden. Auch die Regierung von Niederbayern sowie der Kreisbaumeister hätten im Planungsverfahren auf die negativen Auswirkungen der Planung auf das Ortsbild hingewiesen. Hinsichtlich der Verkehrssituation und der Stellplätze liege eine Verletzung des Abwägungsgebots vor.

Der Antragsteller beantragt,

den am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nr. … – W. …haus B.“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers schon keine subjektive Rechtsverletzung ergebe. Jedenfalls leide der Bebauungsplan nicht an materiellen Mängeln, die zur Unwirksamkeit führten. Gegenüber den Grundstücken des Antragstellers würden die Abstandsflächen eingehalten, die Situation für den Antragsteller verbessere sich sogar. Zudem sei der Antragsteller hinsichtlich der FlNr. … nicht schutzwürdig, weil das dortige Gebäude an der Grenze errichtet sei. Für Müllfahrzeuge bzw. Lastkraftwagen sei eine Wendemöglichkeit wie auch zuvor gegeben. Die im Planungsverfahren erstellte Verschattungsstudie belege, dass hinsichtlich des Gebäudes B. 2 (FlNr. …) keine Verschattung vorliege. Hinsichtlich des Gebäudes B. 4 (FlNr. …) sei zwar eine teilweise größere Verschattung bestätigt worden, diese beschränke sich aber auf die Morgenstunden. Bereits ab Mittag sei eine Besonnung der Fassade wieder möglich. Es könne zwar sein, dass durch die geplanten Gebäude eine Zunahme des Zu- und Abgangsverkehrs vorliege, jedoch nicht in der Weise, dass dadurch die Richtwerte der TA Lärm berührt sein könnten. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Grundstücke im innerstädtischen Bereich und zugleich noch angrenzend an Hauptverkehrsstraßen befänden. In der Folge werde die ohnehin gegebene Vorbelastung durch den hinzukommenden geringfügigen Zu- und Abgangsverkehr nicht tangiert. Auf Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ergänzte die Antragsgegnerin ihren Vortrag dahingehend, dass es vor dem Satzungsbeschluss diverse Absprachen zwischen dem Beigeladenen und dem vom WWA Deggendorf vertretenen Freistaat Bayern gegeben habe, die zu einem vom WWA verfassten Entwurf eines Gestattungsvertrags geführt hätten (vgl. Anlage B1 zum Schriftsatz vom 18. April 2018, Bl. 111 der Gerichtsakten). Aufgrund der vorgenommenen Umplanungen im Baugenehmigungsverfahren, wonach das im Eigentum des Freistaats stehende Flurstück nicht mehr habe bebaut werden sollen, sei dann von einem Abschluss dieses Gestattungsvertrags abgesehen worden. Die im Rahmen der Baugenehmigung erteilte wasserrechtliche Genehmigung zeige, dass das WWA mit der Realisierung des Bauvorhabens einverstanden gewesen sei. Die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei daher mit Blick auf die FlNr. … nicht berührt. Zudem könnten gem. § 12 Abs. 4 BauGB einzelne Flächen außerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden. Sollte dennoch ein Planungsfehler angenommen werden, sei an die Möglichkeit einer bloßen Teilnichtigkeit zu denken. Aus der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zur Verschattung ergebe sich, dass die beschlossene Planung die Gebäude des Antragstellers in einem geringeren Umfang verschatte als bei der vormaligen Entwurfsfassung mit Planungsstand 7. Oktober 2014. Das Rügeschreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 21. Juni 2017 sei nicht hinreichend substanziiert.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen,

und führt aus, dass der Antragsteller schon nicht antragsbefugt sei. Der Bebauungsplan sei in verfahrensmäßiger Hinsicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Durch das Führen aller Unterlagen über den Bebauungsplan in einem separaten Ordner seien alle diesbezüglichen Unterlagen hinreichend körperlich zusammengefasst. Darüber hinaus seien alle Bestandteile des Bebauungsplans über eine hinreichende „gedankliche Schnur“ verbunden. Abwägungsfehler lägen weder hinsichtlich der Lärm-, der Verkehrs- und der Verschattungssituation noch hinsichtlich der Abstandsflächen und des Ortsbilds vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Auf die Nachfragen und Hinweise des Gerichts vom 21. März 2018 ließ der Beigeladene weiter ausführen, die Vorbereitung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hätten sich über mehrere Jahre hinweg gezogen. Aus dem Konzept zur Umgestaltung des B. gehe hervor, dass aus gestalterischen Gründen das Ufer des … mit Terrassen habe überbaut werden sollen. Das WWA Deggendorf habe im Anschluss an Gespräche den Entwurf einer vertraglichen Vereinbarung über das Nutzungsrecht am Uferstreifen zugesandt. Er – der Beigeladene – habe die Vereinbarung unterschrieben und dem WWA zurückgesandt. Nach ca. einem Jahr sei ihm vom WWA mitgeteilt worden, dass sich die Behörde an den Inhalt des Schreibens nicht mehr gebunden sehe. Daraufhin sei das Vorhaben in Rücksprache mit der Antragsgegnerin unter Verzicht auf die Inanspruchnahme der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … umgeplant und mit Bescheid vom 30. Mai 2017 genehmigt worden. Die Umplanung habe das Planungskonzept nicht geändert. Aus der aktualisierten Verschattungsstudie ergebe sich, dass lediglich am Anwesen B. 7, das in seinem Eigentum stehe, eine geringfügige negative Verschlechterung einer Sonneneinstrahlung stattfinde. Eine relevante Beeinträchtigung des Antragstellers sei nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt, aber schriftsätzlich mitgeteilt, dass der Beigeladene mit dem WWA vormals wegen der beabsichtigten Überbauung der im Eigentum des Freistaats stehenden FlNr. … Verhandlungen aufgenommen hatte. Nachdem im Baugenehmigungsverfahren die Pläne unter Verzicht auf eine Bebauung dieses Grundstücks geändert worden seien, sei eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der FlNr. … aus Sicht der Wasserwirtschaftsverwaltung nicht mehr notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die beigezogenen Akten des Eilverfahrens 15 CS 17.2523 (mit Beiakten), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der am 21. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan – wie hier – der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Hierzu muss der Antragsteller Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keinen höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154 = juris Rn. 10). Der Antragsteller hat im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich hinreichend substanziiert dargelegt, dass seine Belange von der Antragsgegnerin möglicherweise falsch behandelt worden sind, soweit es um die künftige Lärmbelastung aufgrund der planbedingten Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs für das neue Wohn- und Geschäftshaus südlich seines Anwesens geht (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2010 – 15 N 08.850 – juris Rn. 27; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 31; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6). Das Interesse, von planbedingtem Park- und Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nicht völlig belanglos und daher abwägungsrelevant (vgl. hierzu auch den vorangegangenen, auf die Beschwerde des Antragstellers ergangenen Beschluss des Senats BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40 ff.). Dasselbe gilt, soweit sich der Antragsteller auf eine verstärkte Verschattung seines Grundstücks im Falle der Planungsumsetzung beruft (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 25).

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

a) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist bereits aufgrund eines von Amts wegen zu prüfenden, gegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßenden Ausfertigungsmangels formell unwirksam. Denn die – für sich ordnungsgemäß ausgefertigte – Planzeichnung zum streitgegenständlichen Bebauungsplan, die auf demselben Blatt auch die textlichen Festsetzungen einschließlich der grünordnerischen Festsetzungen aufführt, ist zusammen mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der „Endfassung vom: 14. Juni 2016“, der nicht gesondert ausgefertigt wurde, ohne feste Verbindung zueinander lediglich in einem Aktenordner mit Schnellheftungssystem lose abgeheftet, ohne dass durch hinreichende Bezugnahmen gesichert ist, dass der sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ der Ausfertigungsunterschrift für den gesamten Inhalt des Bebauungsplan (unter Einschluss des Vorhaben- und Erschließungsplans) Genüge getan wurde.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht; zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“ bzw. „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 19). Auch für den Vorhaben- und Erschließungsplan müssen die Anforderungen an die Ausfertigung erfüllt sein (für das nordrheinwestfälische Landesrecht vgl. OVG NRW, U.v. 19.11.2015 – 2 D 57/14.NE – BauR 2016, 772 = juris Rn. 55 ff.; U.v. 11.10.2017 – 7 D 94/15.NE – BauR 2018, 198 = juris Rn. 38), weil dieser gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans wird (vgl. auch Wellens, BauR 2014, 1883/1884). Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt – hier auf der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen – grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen – hier also unter Einschluss des nicht gesondert ausgefertigten Vorhaben- und Erschließungsplans – mit dem ausgefertigten Blatt des Bebauungsplans durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Gesamtsatzung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass der Bebauungsplan nicht aus einem einzigen Satzungsteil besteht bzw. dass nicht alle Einzelteile resp. Einzelblätter ausgefertigt sind, müssen alle regelnden Teile / Seiten des Bebauungsplans mithin entweder fest miteinander verbunden sein oder es muss auf den ausgefertigten Teilen / Seiten in einer Weise auf die nicht ausgefertigten Bestandteile der Satzung Bezug genommen werden, die jeden Zweifel an der Identität bzw. Zusammengehörigkeit ausschließt (BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 36 ff. m.w.N.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 20; SächsOVG, U.v. 6.6.2001 – 1 D 442/99 – NVwZ-RR 2002, 632 = juris Rn. 35).

Diesen Anforderungen wird der angegriffene vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht gerecht. Zwar trägt der nicht gesondert ausgefertigte Vorhaben und Erschließungsplan dasselbe Endfassungsdatum wie die ausgefertigte Planzeichnung; auch wird auf dem Deckblatt des Vorhaben- und Erschließungsplans ausdrücklich klargestellt, dass es sich hierbei um den „Vorhaben- und Erschließungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. … – W.… B.“ handelt. Es fehlt allerdings gerade auf der ausgefertigten Planzeichnung mit den textlichen und grünordnerischen Festsetzungen jegliche Bezugnahme auf den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 14. Juni 2016. Dass überhaupt ein Vorhaben- und Erschließungsplan existiert, findet in der ausgefertigten Planzeichnung keinerlei Erwähnung, es wird lediglich auf den Durchführungsvertrag Bezug genommen (vgl. unter der Überschrift „Bindung an den Durchführungsvertrag“), der im Gegensatz zum Vorhaben- und Erschließungsplan nach Maßgabe von § 12 BauGB allerdings nicht inhaltlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 92). Durch das bloße Abheften der nicht ausgefertigten Ringbuchfassung des Vorhaben- und Erschließungsplans in demselben Ordner mit Schnellheftungssystem wurde keine hinreichende körperliche Verbindung mit der ausgefertigten Planzeichnung geschaffen, die einen Verzicht auf eine „gedankliche Schnur“ rechtfertigen könnte (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. juris Rn. 40 ff.; U.v. 4.8.2017 a.a.O. juris Rn. 21). Die Entnahme oder das Auswechseln von Einzelblättern ohne Substanzzerstörung wäre bei dieser Sachlage problemlos möglich, d.h. die Auseinandertrennung der einzelnen Bestandteile / Seiten des Bebauungsplans würde nicht zwangsläufig zur Zerstörung einer Gesamturkunde führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 = juris Rn. 42).

b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist zudem wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unwirksam, weil der Beigeladene nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter ist.

Gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Vorhabenträger – vorliegend mithin der Beigeladene – auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage sein und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 BauGB verpflichten. Im vorliegenden Fall wurde zwar rechtzeitig ein Durchführungsvertrag geschlossen, vgl. im Folgenden unter aa). Der Beigeladene konnte sich aber nicht wirksam zur Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsvertrags verpflichten, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht hinsichtlich aller Flächen, die zur Überbauung vorgesehen sind, Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigter war, s.u. bb).

aa) Ein sog. Durchführungsvertrag, der nach der genannten Norm Wirksamkeitsvoraussetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist (BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 85), wurde vorliegend mit Unterschriften des Beigeladenen vom 17. Juni 2016 und des ersten Bürgermeisters für die Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 geschlossen. Aus § A 1, § A 2, § V 1 und § V 2 Abs. 1, Abs. 2 des Durchführungsvertrags ergibt sich die vereinbarte Verpflichtung des Beigeladenen gegenüber der Antragsgegnerin, für das Vorhaben „Neubau eines W. …“ spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach dessen Maßgaben einen genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen (soweit das Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegt) und im Anschluss das Vorhaben durchzuführen. Der Durchführungsvertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabenträger. Er bedarf der Schriftform und muss grundsätzlich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen, es genügt allerdings, wenn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (hier 20. Juni 2016) ein schriftlicher Vertrag vorliegt, dessen förmliches Zustandekommen nur noch von der Zustimmungsentscheidung der Gemeindevertretung abhängt, mit der der Bürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird. In diesem Fall steht der Inhalt des Durchführungsvertrags auch von Seiten der Gemeinde verbindlich fest und bildet die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte verlässliche Grundlage zur Beurteilung des Realisierungsangebots bei der Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unter diesen Umständen wäre es unangemessen, das Vorliegen eines schriftlichen Vertrages i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allein daran scheitern zu lassen, dass der Bürgermeister die Zustimmungsentscheidung des Rats erst nach Satzungsbeschluss vollzogen hat (BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3; vgl. auch OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46; VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 24 ff.; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 23). Es ist vorliegend mithin unschädlich, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 20. Juni 2016 lediglich der Beigeladene den Durchführungsvertrag unterschrieben hatte, zumal der Bauausschuss mit Beschluss vom 20. Juni 2016 den Entwurf des Durchführungsvertrags billigte und den ersten Bürgermeister zur Unterschrift ermächtigte.

bb) Der Senat lässt es dahinstehen, ob es Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans haben könnte, dass in § S. 6 des Durchführungsvertrags aufschiebende Bedingungen aufgenommen wurden und dass der Lageplan gem. Anlage 1 zum Durchführungsvertrag i.V. mit § A 1 Abs. 2 entgegen der Darstellung in der Planzeichnung und dem Vorhaben- und Erschließungsplan den Uferbereich mit der FlNr. … (Terrasse) nicht als Vertragsgebiet benennt. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans scheitert jedenfalls (auch) daran, dass der Beigeladene als Vorhabenträger am 20. Juni 2016 (Tag des Satzungsbeschlusses) keine Verfügungsberechtigung über alle zu überbauenden Flächen hatte und ihm deshalb die Umsetzung des Vorhabens, d.h. die Realisierung der durch den Durchführungsvertrag begründeten Verpflichtung, tatsächlich nicht möglich war.

Der Vorhabenträger – hier: der Beigeladene – muss für die Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Durchführung des Vorhabens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB tatsächlich „in der Lage“ sein. Es muss m.a.W. im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sichergestellt sein, dass das Realisierungsangebot des Vorhabenträgers (= der Vorhaben- und Erschließungsplan) von ihm auch tatsächlich verwirklicht wird und auch tatsächlich verwirklicht werden kann, wenn das zuständige kommunale Gremium diesem im Rahmen des Beschließens eines damit übereinstimmenden Bebauungsplans zustimmt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.4.2009 – 8 S 639/08 – UPR 2009, 457 = juris Rn. 28; OVG NRW, U.v. 8.3.2012 – 10 D 17/10.NE – BauR 2012, 1075 = juris Rn. 46). Sind der Vorhabenträger und der Eigentümer der zu überbauenden Flächen nicht personenidentisch und hat der vom Vorhabenträger verschiedene Eigentümer den Durchführungsvertrag nicht mitunterschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – ZfBR 2012, 38 = juris Rn. 3), kann den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB allenfalls Genüge getan sein, wenn der Vorhabenträger spätestens im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine privatrechtlich gesicherte Befugnis innehat, aufgrund derer er gegenüber dem Eigentümer zur Bebauung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes befugt ist (BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – BayVBl. 2012, 110 = juris Rn. 84; SächsOVG, B.v. 9.4.2008 – 1 BS 448/07 – juris Rn. 5; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-berger, BauGB, Stand: Oktober 2017, § 12 Rn. 63).

Geht man – was der Senat vorliegend offenlassen kann – davon aus, dass der Umstand, dass die Antragsgegnerin (und nicht der Beigeladene) Eigentümerin der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche FlNr. … ist (auf der der südliche Teil des geplanten Neubaus errichtet werden soll), trotz mangelnder dinglicher Sicherung die Wirksamkeit der Bauleitplanung deshalb nicht infrage stellt, weil sie selbst dort freiwillig von ihrer Planungshoheit Gebrauch gemacht hat und auch Vertragspartner des Durchführungsvertrags ist, gilt jedenfalls anderes für die im Eigentum des Freistaats stehende Fläche FlNr. … Nach der Planzeichnung des Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in den Endfassungen vom 14. Juni 2016 soll im Anschluss an den südlichen Gebäudebereich – jenseits der festgesetzten Baugrenze – eine aufgeständerte Terrasse entstehen, die in den im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Uferbereich (Teil der FlNr. …) hineinragt. In der Planzeichnung des Bebauungsplans wird diese rot schraffiert als Fläche für Nebenanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (vgl. insofern auch § 14, § 23 Abs. 5 BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Terrasse aufgeständert / Uferpromenade“ dargestellt. Auch wenn ursprünglich ein Gestattungsvertrag zwischen dem Beigeladenen und dem Freistaat in Diskussion gestanden haben mag, ist es – unabhängig von der Frage, ob eine solche rein schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bzw. ohne qualifizierte Anwartschaftsposition z.B. in der Form eines durch Auflassungsvormerkung abgesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs ausgereicht hätte (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.2001 – 1 N 00.1574 – NVwZ-RR 2002, 260 = juris Rn. 57; NdsOVG, U.v. 9.12.2013 – 1 KN 215/11 – BauR 2014, 811 = juris Rn. 28; Spieß in Jäde u.a., BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, zu § 12 BauGB Rn. 16) – nach dem übereinstimmenden Bekunden der Verfahrensbeteiligten mangels Unterschrift auf Seiten des Freistaats nicht zu einem entsprechenden Vertragsabschluss gekommen. Dass diesbezügliche Umsetzungshürden bestehen, haben die Beteiligten im Baugenehmigungsverfahren registriert. Denn sie haben eine für sie pragmatische, allerdings von den Festsetzungen des Bebauungsplans resp. dem Vorhaben- und Erschließungsplan abweichende Vollzuglösung gefunden: Der Beigeladene änderte seinen Baugenehmigungsantrag / seine Bauvorlagen unter nicht unerheblicher Umgestaltung des südlichen Gebäudeabschlusses (unter weitgehender Reduktion der aufgeständerten Terrasse und teilweiser Reduktion der südlichen Gebäudeteile), um eine Überbauung des Ufergrundstücks des Freistaats zu vermeiden. Diverse Befreiungen vom Bebauungsplan in der schließlich erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 2017 für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ sowohl hinsichtlich der Situierung der südlichen Gebäudewand und der Terrasse als auch hinsichtlich der grünordnerischen Festsetzungen waren die Folge. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen kann über diese reine Vollzugslösung – ohne entsprechende Umplanung im Verfahren der Bauleitplanung – ein am Maßstab von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegebener Mangel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht „geheilt“ werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 12 Abs. 4 BauGB, wonach einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden können, ändert an der Unwirksamkeit der Planung nichts. Die von der Terrassenbebauung betroffenen Flächen der FlNr. … befinden sich ausweislich der Planzeichnung zum beschlossenen Bebauungsplan tatsächlich innerhalb des Plangebiets; zudem ist die Terrasse mit ihrer Lage im Vorhaben- und Erschließungsplan (auch auf FlNr. …*) dargestellt und ist damit Gegenstand der zwar vor Satzungsbeschluss rechtzeitig eingegangenen, allerdings so vom Beigeladenen nicht erfüllbaren Verpflichtung des Durchführungsvertrags.

c) Die aufgezeigten Mängel zu a) und b) führen zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans.

Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.; U.v. 27.2.2018 – 15 N 16.2381 – juris Rn. 52).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Schon der Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Unabhängig hiervon führt auch für sich gesehen der Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit begrenzen sich insofern nicht auf eine isolierbare Einzelfestsetzung, sondern der Fehler betrifft das Gesamtkonzept des nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag als Ganzes umzusetzenden Vorhabens. Es lässt sich schon keine sinnvolle trennscharfe Linie ziehen, die den Bebauungsplan in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil abtrennen könnte. Selbst wenn die in den Bereich des Ufergrundstücks des Freistaats hineinragende Terrasse entlang der Grundstücksgrenze zur FlNr. … gedanklich „abgeschnitten“ werden würde, würde sich hieraus noch keine automatische Lösung für die südliche Abschlusswand des Gebäudes ergeben, die nach der Planzeichnung i.V. mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan aufgrund ihrer Auskragung in Richtung Süden in die FlNr. … hineinragt. Insofern hätte – wie das Baugenehmigungsverfahren gezeigt hat – zur Vermeidung eines Überbaus sowohl hinsichtlich der Uferterrasse als auch hinsichtlich der Abschlusswände im südlichen Gebäudebereich umgeplant werden müssen. Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Umsetzung des Vorhabens durch den Vorhabenträger nach Maßgabe der Planzeichnung und des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gehört und damit der planenden Kommune gegenüber geschuldet ist. Letzteres gehörte zur „Geschäftsgrundlage“ im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des entscheidungszuständigen Ausschusses. Zudem soll laut Planbegründung mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ein erster Teil eines städtebaulichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden, dem die Zielsetzung zugrunde liegt, einerseits den B* …platz in Anlehnung an die historisch gewachsene Bestandsstruktur durch offene, aber verdichtete Bauweise mit (hochwasserangepassten) Einzelbaukörpern zu fassen und andererseits die neue Bebauung an das Flussufer heranzurücken. Zur städtebaulichen Erforderlichkeit wird in der Planbegründung ausgeführt, dass im Zuge dieser „Revitalisierung des Quartiers“ auch das Flussufer aufgewertet und mit einer aufgeständerten Uferpromenade zugänglich und erlebbar gemacht werden soll. Der Verzicht auf die aufgeständerte Terrasse betrifft mithin keinen zu vernachlässigenden, völlig untergeordneten Planungsgesichtspunkt. Es kann damit nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Zweifel denselben Bebauungsplan ohne die unmittelbar fehlerbehafteten Bereiche im südlichen Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ebenso beschlossen hätte.

3. Die weiteren Einwände des Antragstellers, die Planung sei am Maßstab von § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB

– wegen der aus dem planbedingten Park- und Lieferverkehrs folgenden Lärmbelastung der Umgebung (speziell zu den Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB an die Ermittlung einer – nicht ersichtlich völlig irrelevanten – Verkehrslärmzunahme im Verfahren der Bauleitplanung vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 ff.; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 47 ff.; U.v. 24.11.2017 – 15 N 16.2158 – DVBl. 2018, 317 ff.; vgl. auch die Erwägungen des Senats in der Entscheidung über die vorangegangene Beschwerde des Antragstellers: BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 35 ff.),

– wegen einer ungerechtfertigten bzw. nicht sorgfältig dargestellten / ermittelten Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 102 m.w.N.),

– wegen einer unzumutbaren Verschattung seiner Grundstücke und Beeinträchtigung seiner Photovoltaikanlagen (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 42 ff.; U.v. 18.7.2014 – 1 N 13.2501 – BayVBl. 2015, 166 = juris Rn. 20 ff.; U.v. 28.7.2016 – 1 N 13.2678 – BRS 84 Nr. 47; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = juris Rn. 173 ff.; VGH B-W, U.v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 – juris Rn. 82; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 8; vgl. auch die Erwägungen des Senats im vorangegangenen Beschwerdeverfahren BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 28 m.w.N.) sowie

– wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbilds (vgl. BayVGH, U.v. 21.2.2013 – 2 N 11.1018 – juris Rn. 62)

fehlerhaft, sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich. Ebenso dahinstehen kann, ob der Antragsteller hinsichtlich dieser gerügten Abwägungs- und Ermittlungsfehler seiner Rügeobliegenheit gem. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hinreichend nachkam, indem er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Juni 2016, das am 22. Juni 2017 – und damit innerhalb der Jahresfrist – bei der Antragsgegnerin einging, in lediglich allgemeiner Form die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die Verletzung des Abwägungsgebots geltend machte und zur näheren Begründung lediglich auf die Stellungnahmen vom 7. Juli 2015 und vom 18. Mai 2016 verwies (vgl. einerseits VGH BW, U.v. 4.4.2012 – 8 S 1300/09 – BauR 2013, 56 = juris Rn. 34; andererseits VGH BW, U.v. 30.11.2011 – 3 S 895/10 – juris Rn. 44; zum Streitstand: Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: September 2017, § 215 Rn. 60; Kukk in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 215 Rn. 17).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine den Beigeladenen nachträglich erteilte Genehmigung für die Errichtung einer Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh für ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit Pferdehaltung.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. .../36 sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. .../6 Gemarkung R. Südlich an die Grundstücke grenzt das im Außenbereich gelegene Grundstück FlNr. .../37 der Beigeladenen an.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen auf deren Antrag nachträglich die Baugenehmigung für die bereits errichtete Zelthalle auf ihrem Grundstück (Ziff. I des Bescheidtenors). In Ziff. III des Bescheidtenors ist darüber hinaus Folgendes bestimmt:

„Die Genehmigung wird mit den nachstehenden Auflagen verbunden:

1. Die mit dem Genehmigungsvermerk vom 17.02.2014 im Bedarfsfall mit zusätzlich angebrachten Prüfvermerken und/oder sonstigen Bemerkungen versehenen Bauvorlagen sind Bestandteile des Bescheides und zu beachten.

2. Die Zelthalle zur Lagerung von Heu und Stroh muss zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten (Art. 30 Abs. 2 BayBO).“

In den Gründen des Bescheids ist hierzu angegeben, dass „die Auflagen gemäß Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG erforderlich waren, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (...).“

Die gegen den Bescheid erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

II.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das insoweit maßgebliche Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil dem Baugenehmigungsbescheid nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, welche Länge die genehmigten Zelthalle aufweist.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 14). Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13; B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Baugenehmigungsbescheid noch gerecht. Zwar besteht bei den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, die nach Ziff. III Nr. 1 des Bescheidtenors Bestandteil der Baugenehmigung sind, insofern ein Widerspruch, als einerseits auf dem Auszug aus dem Katasterkartenwerk vom 13. November 2009 (M 1:1.000) die Länge der Zelthalle mit 12,70 m angegeben, andererseits auf dem genehmigten Eingabeplan vom 14. Oktober 2011 (M 1:100) und in der Baubeschreibung aber eine Länge von 26,64 m ausgewiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht jedoch angenommen, dass es sich bei der Maßangabe von 12,70 m im Katasterkartenauszug um eine offensichtliche und damit rechtlich unbeachtliche Unrichtigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 29.9.2015 - 4 CN 2/15 - BVerwGE 153, 74 = juris Rn. 14). Dies ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit nicht nur aus dem im Katasterkartenauszug eingetragenen Maßstab von 1:1000, anhand dessen sich für die eingezeichnete Zelthalle eine tatsächliche Länge von ca. 27 m abgreifen lässt, sondern auch aus dem Vergleich mit der in den genehmigten Bauvorlagen übereinstimmend angegebenen Breite der Halle von 7,95 m. Bei dem im Übrigen nur auf dem im Katasterkartenauszug angegebenen Längenmaß von 12,70 m liegt daher ein offensichtlicher Schreibfehler vor, der für die Beteiligten ohne Weiteres erkennbar ist. Der Einwand, es stehe nicht fest, ob eine fehlerhafte Angabe des Längenmaßes oder das zutreffende Maß verbunden mit einer fehlerhaften Einzeichnung der Grundrisse vorliege, ist somit nicht stichhaltig.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die brandschutzrechtliche Auflage in Ziff. III Nr. 2 des Genehmigungsbescheids zusteht.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Auflage an der Feststellungwirkung des Genehmigungsbescheids nicht teilnimmt. Denn die Bauerlaubnis wurde ausweislich des Genehmigungsbescheids im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass die Feststellungswirkung der Baugenehmigung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (sog. öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO angeführten Anforderungen beschränkt ist. Da die Beigeladenen mit ihrem Bauantrag keine Abweichung nach Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 BayBO von den brandschutzrechtlichen Anforderungen an Dächer nach Art. 30 BayBO beantragt haben, ist diese Bestimmung nicht Teil des Prüfprogramms im vereinfachten Verfahren und damit auch nicht Inhalt der in Ziff. I des Bescheids erteilten Baugenehmigung geworden (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. BayVGH, 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 15; B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Landratsamt nach Ziffer III Nr. 2 des Bescheids tatsächlich die nicht zum Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO gehörende Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO geprüft und eine brandschutzrechtliche Auflage erlassen hat. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Genehmigungsbehörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO über Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG auf der Basis von Verhältnismäßigkeitserwägungen („a maiore ad minus“) grundsätzlich die Möglichkeit hat, anstelle einer „Vollablehnung“ eine Auflage zu erlassen, wenn hierüber den öffentlichen Interessen, die an sich gegen eine Genehmigung sprächen, Genüge getan werden kann (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 68 Rn. 40i); die Auffassung, dass eine Auflage, die den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO überschreitet, nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist, wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Jäde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 68 Rn. 30) meint, erscheint wenig überzeugend. Allerdings werden auch in diesem Fall, ebenso wie bei Ablehnung des Bauantrags wegen Verstoßes des Bauvorhabens gegen nicht prüfpflichtige Vorschriften, der Prüfungsumfang für die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO und die Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erweitert. Denn dies würde zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahren verfolgten gesetzgeberischen Ziels führen (vgl. zu Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO: BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 16.; B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3). Vielmehr handelt es sich bei der Auflage um eine eigenständige Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG, die an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung selbst nicht teilnimmt.

b) Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine mit der Baugenehmigung verbundene Auflage, die den durch den Genehmigungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Rahmen überschreitet, vom Nachbarn nicht nach allgemeinen Regeln angegriffen werden könnte (zum Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 927 m. w. N.). Ist die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage rechtswidrig und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt, ist die Auflage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) vom Gericht aufzuheben.

Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Selbst wenn die Auflage rechtswidrig ist, weil sie mit den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 30 Abs. 2 BayBO nicht vereinbar ist, wären die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die Verpflichtung in Ziff. III Nr. 2 des Bescheids, dass „die Zelthalle zu allen bestehenden und künftigen Gebäuden einen Abstand von mindestens 12 m einhalten“ muss, trifft nur die Beigeladenen als Bauherrn, beschwert aber nicht die Kläger als Nachbarn. Angesichts der Lage des Vorhabens auf dem Baugrundstück - das Zelt ist an seiner nördlichsten Ecke nur knapp 5 m von der Grenze zum Grundstück FlNr. .../36 der Kläger entfernt - hätte es in Bezug auf das Nachbargrundstück in diesem Punkt einer ausdrücklichen Aussage bedurft, von der die Antragsgegnerin jedoch offenkundig abgesehen hat. Deshalb begründet diese Nebenbestimmung weder eine Verpflichtung der Kläger, bei einer Bebauung ihrer Grundstücke ihrerseits den in der Auflage vorgeschriebenen Mindestabstand von 12 m zu dem streitgegenständlichen Gebäude der Beigeladenen zu wahren, noch enthält sie eine vorwegbindende Entscheidung der Behörde, nicht wegen einer Verletzung der Anforderungen des Art. 30 Abs. 2 BayBO zum Schutz der Nachbarn bauordnungsrechtlich einzugreifen.

Dass das Landratsamt im angegriffenen Bescheid nicht auch die übrigen sich aus Art. 30 Abs. 2 BayBO ergebenden gesetzlichen Anforderungen an Dächer aufgenommen hat, insbesondere nicht die von den Klägern angestrebte Verpflichtung zur Einhaltung des erforderlichen Abstands von 12 m zu ihren Grundstücksgrenzen nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, verletzt die Kläger ebenfalls nicht in ihren Rechten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, woraus sich ein Anspruch auf Aufnahme einer entsprechenden Auflage ergeben könnte, handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung, die die Beigeladenen ohnehin unabhängig von der Festschreibung durch eine Auflage im Genehmigungsbescheid kraft Gesetzes einzuhalten haben. Denn nach Art. 55 Abs. 2 BayBO entbindet die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach Art. 59 BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden. Dazu gehört auch die Bestimmung des Art. 30 Abs. 2 BayBO. Hieraus können die Kläger jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorgaben nur unter Auflagen zu erteilen oder gar zu versagen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 4 zum Abstandsflächenrecht).

Eine unzulässige Einschränkung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist damit nicht verbunden, weil den Klägern die Möglichkeit verbleibt, wegen einer Verletzung der - nachbarschützenden - Bestimmung Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO (vgl. dazu allgemein BayVGH, B.v. 3.9.2015 - 15 ZB 12.2142 - NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18 m. w. N.; ferner Famers in Molodovsky/Famers, BayBO, Stand März 2016, Art. 30 Rn. 16) einen möglichen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (Art. 76 BayBO) geltend zu machen und/oder zivilrechtlich gegen die Beigeladenen vorzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.4.2003 - 15 ZB 99.2224 - juris Rn. 6, Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

2. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene trotz ihres erfolgreichen Gegenantrags ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 12.4.2007 - 1 ZB 05.558 - juris Rn. 24). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin für den Neubau einer Außentreppe aus Stahl am bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Würzburg, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“ der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 1953 in der Fassung des Änderungsplans vom 31. März 1971. Östlich des Grundstücks des Beigeladenen verläuft der Poppspfad, daran anschließend folgt das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Antragstellerin. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „König-Ludwig-Haus“ vom 26. September 1978.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2010 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des ursprünglich 1953 genehmigten Wohnhauses. Hierbei wurde auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der festgesetzten Geschosszahl bergseits erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 24. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen u. a. die Genehmigung zu einer Geländeauffüllung nordwestlich der Terrasse. Beide Genehmigungen sind bestandskräftig.

Unter dem 16. Juni 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Stahltreppe an bestehendem Wohnhaus. Die Außentreppe verläuft an der Nord-Ost-Ecke des Gebäudes und führt von der Terrasse zum Balkon im talseitig gelegenen Obergeschoss. Gegen diese Genehmigung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 5 K 16.726) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 hat die Antragstellerin zudem einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. August 2016 abgelehnt hat. Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung ergebe, dass die Antragstellerin dem Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen habe. Die mit der Nutzung der Treppe verbundenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin erreichten nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Errichtung der Treppe verletze die Abstandsflächenvorschriften. Das Vorhaben sei zudem bauplanungsrechtlich nicht zulässig und verletzte ihren Gebietsbewahrungsanspruch sowie das Gebot der Rücksichtnahme. Die Anbringung der Außentreppe und der Durchbruch der Mauerscheibe zum Balkon mit der Folge der vollen Einsehbarkeit des gesamten Außenbereichs ihres Grundstücks sei nicht zumutbar. Da das Verwaltungsgericht die Abstandsflächenfrage offen gelassen habe, sei ihre Klage jedenfalls nicht chancenlos und das Interesse des Nachbarn an der Errichtung der Außentreppe nicht vorrangig, da das Wohngebäude im Übrigen uneingeschränkt nutzbar bleibe.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich des Bescheids vom 16. Juni 2016 bezüglich des Neubaus einer Stahltreppe auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung Würzburg anzuordnen und die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot und die Klage habe auch aus sonstigen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Das Geländeniveau im Bereich der streitgegenständlichen Treppe bestehe bereits seit der Ursprungsgenehmigung vom 9. Juni 1953 und sei weder durch den mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 genehmigten Umbau des Wohnhauses noch durch die mit Bescheid vom 24. Juli 2014 genehmigte Geländeauffüllung verändert worden.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; insoweit erübrigt sich eine weitere vertiefte einzelfallbezogene Interessenabwägung. Die angegriffene Baugenehmigung vom 16. Juni 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.

1. Die Frage, ob durch die Außentreppe die Abstandsflächen eingehalten werden, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin in den Gründen des Bescheids vom 16. Juni 2016 Ausführungen zu den Abstandsflächen gemacht hat. Denn im hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO den beschränkten Prüfungsumfang nicht selbst erweitern. Derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids kann daher keine Regelungswirkung zukommen. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO ist auch nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 3, 4).

2. Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem Gebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (BayVGH, U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 5). Die Antragstellerin wohnt jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Für das Gebiet zwischen Steubenstraße - Poppspfad - Lerchenhain und Keesburgstraße“, in dem das geplante Bauvorhaben liegt. Ein gebietsübergreifender Schutz der Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Anhaltspunkte für einen ausnahmsweise gebietsübergreifenden Nachbarschutz aufgrund der gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren sind hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich. Der von ihr angeführte gebietsprägende Schutz der jeweiligen Grundstückseigentümer vor vollständigem Einblick ihrer Nachbarschaft in die gesamte Grundstücksfläche lässt sich weder der Begründung zum Bebauungsplan noch den vorgelegten Planaufstellungsakten oder den Festsetzungen entnehmen. Die Antragstellerin übersieht, dass die Geschossigkeit im Bebauungsplan berg- und talseitig unterschiedlich festgesetzt ist und talseitig zwei Vollgeschosse zulässig sind. Damit ist bereits planungsrechtlich talseitig eine erhöhte Aussicht und Einsichtnahmemöglichkeit nicht ausgeschlossen. Hiervon weicht die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau der Treppe von der Terrasse zum Balkon des Obergeschosses seitlich zur Talseite des bestehenden Wohngebäudes auch nicht ab.

3. Die Antragstellerin kann auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Maßgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 32). Hiernach ist das genehmigte Bauvorhaben gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zumindest bei offenkundig nicht eingehaltenen Abstandsflächen zu prüfen sei, ob hierin nicht zugleich auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gesehen werden könne, die Offenkundigkeit der Nichteinhaltung jedoch verneint. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben, weil jedenfalls allein eine Verletzung von Abstandsflächenvorschriften nicht auch die Verletzung des Rücksichtnahmegebots indiziert (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 m. w. N.). Hiermit setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander.

b) Soweit die Antragstellerin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens wegen Einsichtnahmemöglichkeit in ihr Grundstück geltend macht, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Hier ergibt sich - wie oben ausgeführt - vielmehr bereits aus den planungsrechtlichen Grundlagen einer talseitig zweigeschossig zulässigen Bebauung eine insoweit erhöhte Einsichtnahmemöglichkeit. Weder durch die Außentreppe noch den damit einhergehenden Mauerdurchbruch auf den Balkon des Obergeschosses des Wohnhauses des Beigeladenen wird die Einsichtnahmemöglichkeit auf das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar zu ihrem Nachteil verändert. Die von der Antragstellerin angeführte Möglichkeit der Überdachung der Treppe mit „weiterem Aufenthaltsraum“ ist nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. 311/66 Gemarkung A., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 8. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 622 Gemarkung A. (im Folgenden: Baugrundstück). Vorgesehen sind 46 Pflegeplätze in 38 Einzelzimmern und vier Doppelzimmern sowie in räumlicher Verbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen. Das Baugrundstück grenzt südlich unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers an. Das Bauvorhaben soll im nördlichen Teil des Baugrundstücks verwirklicht werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurden die zur Bebauung vorgesehenen Flächen inzwischen aus dem Baugrundstück herausgemessen und tragen nunmehr die Fl.Nrn. 622/2 und 622/3 Gemarkung A. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ der Gemeinde A., der für das Baugrundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teil des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ der Gemeinde A.

Der Antragsteller hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2015 abgelehnt. Der Antragsteller werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht festzustellen. Dies gelte sowohl für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenweg“ als auch bei unterstellter Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans. Vom Bauvorhaben seien weder hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens noch der Nutzung der grenzständigen Garagen unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten. Eine bedrängende oder erdrückende Wirkung des Vorhabens sei nicht ersichtlich. Es halte die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Der Einwand der Wertminderung seines Grundstücks könne dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Die Errichtung von Grenzgaragen sei bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Lage seines Grundstücks am Rande des ausgewiesenen Wohngebiets sei vorrangig schützenswert. Dem Antragsteller sei im Zuge des Grundstückserwerbs von der Gemeinde mehrfach zugesichert worden, dass eine Bebauung der angrenzenden Grundstücke nicht erfolgen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als soziale Einrichtung zu qualifizieren, da es von einem privaten Bauträger geplant worden sei. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr durch Besucher, Lieferanten und Angestellte des Pflegeheims sei für den Antragsteller unzumutbar. Es fehle an einer Auflage in der Baugenehmigung, mit der verhindert werde, dass die zulässigen Lärmschutzwerte - jedenfalls nachts - überschritten würden. Vom Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung auf das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers aus, das nach Süden hin ausgerichtet sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ komme es hier nicht an. Eine Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Baugrundstücks sei dem Antragsgegner nicht bekannt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die gegebene erforderliche Schriftform gewahrt wäre. Die Beschwerde verkenne, dass das Bauvorhaben die Immissionswerte der TA Lärm einhalte. Die immissionsschutzrechtlichen Bedenken hätten nur ursprünglich geplante Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller betroffen. Die nunmehr an der Ostseite des Bauvorhabens geplanten weiteren Stellplätze hielten den von der unteren Immissionsschutzbehörde geforderten Abstand von 28 m zum Wohnhaus des Antragstellers ein. Das regelmäßig zu erwartende Verkehrsaufkommen für das Bauvorhaben und mit Martinshorn anfahrende Rettungsfahrzeuge habe das Verwaltungsgericht zu Recht als sozialadäquat behandelt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung und Besonnung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen - wie hier - eingehalten würden. Eine einmauernde Wirkung des Bauvorhabens sei angesichts eines Mindestabstands von 10 m zur Grundstücksgrenze des Antragstellers und der nach Norden reduzierten Höhenentwicklung nicht zu erkennen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) lässt sich zwar derzeit nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens während der Nachtzeit für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. In der Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt aber das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht entscheidungserheblich die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt. Vielmehr hat es bei der Prüfung, ob dem Antragsteller ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs zusteht, ausdrücklich ausgeführt, es könne mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs offen bleiben, ob dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liege. Der zusätzliche Hinweis, dass im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen sei, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben seien, ist nur „darüber hinaus“ erfolgt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben hat es sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans als auch bei dessen unterstellter Unwirksamkeit verneint.

2. Die vom Antragsteller behauptete erdrückende Wirkung des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.). Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen ist hierbei ein Indiz dafür, dass keine erdrückende Wirkung vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2012 -15 CE 11.2865 - juris Rn. 14 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei nicht nur auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen durch das Bauvorhaben abgestellt. Es hat für seine Beurteilung vielmehr zusätzlich die maximale Höhe des geplanten Gebäudes auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von maximal 7,22 m (einschließlich Dach), die nach Norden abgestufte Höhe des Gebäudes, den Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers und die versetzte Anordnung der Gebäudeteile berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen im Beschwerdevorbringen nicht entgegen getreten wird, sind auch keine speziellen Geländeverhältnisse, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es nicht nur auf den Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze an, der nach den genehmigten Bauvorlagen mindestens 10 m beträgt. Es ist vielmehr auch der Abstand des Wohnhauses des Antragstellers zur Grundstücksgrenze von ca. 8 m zu berücksichtigen. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass das Bauvorhaben mit einer Gesamtbreite von ca. 47 m den Blick vom Wohnhaus und Wohnzimmer des Antragstellers in Richtung Süden beeinträchtigt. Wie sich den vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos aber entnehmen lässt, bleibt jedoch eine Sichtachse nach Südwesten und Südosten bestehen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn ebenso wenig das Recht, vor einer Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben wie vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 11.9.2012 - 15 ZB 12.1456 - juris Rn. 4). Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.3.2013 -1 CE 13.332 - juris Rn. 5).

3. Den in den vorgelegten Behördenakten sich befindenden Stellungnahmen des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts lässt sich aber nicht entnehmen, dass durch den Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Vorhabens für den Antragsteller während der Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden können. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ unterstellt wird, als auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass dieser Bebauungsplan für eine Bewältigung dieses Konflikts auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 BauNVO noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 20). Vielmehr wird in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 (Zusatz zur Stellungnahme v. 2.12.2014) ausgeführt, dass aus fachtechnischer Sicht hinsichtlich des Lieferverkehrs dann keine Bedenken bestehen, wenn dieser Verkehr an der Nordseite des Vorhabens auf die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeschränkt bleibt. Nur hinsichtlich der Lärmbelastung durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen ergeben sich nach dieser Stellungnahme keine fachtechnischen Bedenken. Demgegenüber befasst sich die Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 nur mit der Lärmbelastung durch die ursprünglich vorgesehenen Stellplätze. Soweit dort zusätzlich auf mehrere Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren verwiesen wird, sind diese in den vorgelegten Behördenakten nicht vorhanden und dürften sich nicht auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren beziehen. Schließlich befasst sich die nach der Umplanung durch die Beigeladene durch Verlagerung der an der nördlichen Grundstücksgrenze ursprünglich vorgesehenen Stellplätze an die Ostseite des Bauvorhabens ergangene Stellungnahme vom 7. Januar 2015 nur mit der Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB(A) gemäß TA Lärm während der Nachtzeit bei der Nutzung der drei südlich des Wohnhauses des Antragstellers an der Grundstücksgrenze neu geplanten Garagen. Zwar lässt sich daraus ableiten, dass die frühere Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbots für die Stellplätze nunmehr nicht mehr für erforderlich gehalten wird. Eine Aussage zum nächtlichen Lieferverkehr, die im Gegensatz zur fachtechnischen Einschätzung in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 stehen würde, lässt sich der Stellungnahme vom 7. Januar 2015 aber nicht entnehmen.

Eine zeitliche Beschränkung des Lieferverkehrs, die den in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2014 geäußerten fachtechnischen Bedenken Rechnung tragen würde, enthält die angefochtene Baugenehmigung nicht. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Beschränkung aus den der Genehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen. Zu der Frage eines nächtlichen Lieferverkehrs enthalten diese vielmehr keine Aussage. Im Gegensatz zu Rettungswageneinsätzen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher nächtlicher Lieferverkehr als sozialadäquate Lärmimmission anzusehen ist.

Demgegenüber vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass auf der Grundlage der fachtechnischen Beurteilung des Sachgebiets Technischer Umweltschutz des Landratsamts vom 7. Januar 2015 von der Lage und der Nutzung der Stellplätze und Garagen keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller zu erwarten sein dürften, nicht in Zweifel zu ziehen, auch wenn - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Generationenpark am Weiherwiesenfeld“ und Lage der Stellplätze und Garagen im Außenbereich - eine Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO ausscheiden dürfte. Warum sich das Grundstück des Antragstellers - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - in einem reinen Wohngebiet und nicht in einem allgemeinen Wohngebiet des Bebauungsplans Nr. 2 „Hühneräcker“ befinden soll, wird im Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit der Antragsteller eine Zusicherung der Nichtbebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke durch die Gemeinde A. beim Grundstückserwerb behauptet, ist nicht ersichtlich, wie eine solche Zusicherung - abgesehen von der Frage der Einhaltung der erforderlichen schriftlichen Form (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) - auch die Bauaufsichtsbehörde binden könnte.

4. Selbst wenn nach den obigen Ausführungen bisher ungeklärt ist, ob durch einen nächtlichen Lieferverkehr auf dem Baugrundstück an der Nordseite des Bauvorhabens für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden und damit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage des Antragstellers als offen anzusehen sein mögen, fällt die Interessenabwägung hier aber zugunsten der Beigeladenen aus. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Betriebskonzeption der Beigeladenen ein nächtlicher Lieferverkehr überhaupt nicht stattfinden soll. Zum anderen könnten für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen durch einen solchen Lieferverkehr durch ein angepasstes Betriebskonzept der Beigeladenen oder eine Beschränkung des Lieferverkehrs auf die Tagzeit im Wege einer Bescheidsergänzung ohne Eingriffe in die Bausubstanz leicht vermieden werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Unter Änderung von Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die der Beigeladenen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

1. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben, das die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte, entfalte auch keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung, sind nicht zu beanstanden. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass § 34 BauGB eine eigenständige bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmeregelung enthalte und sich im vorliegenden Fall die unzumutbare Beeinträchtigung durch das Vorhaben aufgrund einer massiven Verschattung des Gebäudes der Antragsteller in den Wintermonaten aus der Zusammenschau der Gebäudeausdehnung‚ der Gebäudehöhe‚ der Lage des Mehrfamilienhauses und der Überschreitung einer faktischen Baugrenze ergebe‚ überzeugt nicht.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1986 (4 C 34.85 - NVwZ 1987, 128) bezieht sich das in dem Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Leitsatz 1). Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Aber auch ein den Rahmen wahrendes Vorhaben ist ausnahmsweise unzulässig, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei ist darauf abzustellen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328). Gemessen daran erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen weder hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Situierung des Gebäudes noch hinsichtlich einer damit verbundenen Verschattungswirkung auf das Gebäude der Antragsteller als rücksichtslos.

1.1 Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Hinblick auf die vorgelegten Lagepläne hat der Senat zwar bereits erhebliche Zweifel, ob im vorliegenden Fall eine faktische Baugrenze vorliegt oder ob nicht vielmehr auf das weiter zur M...straße hin errichtete denkmalgeschützte Gebäude abzustellen ist. Jedenfalls ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Antragsteller nicht überschritten. Eine Unzumutbarkeit kommt nur dann in Betracht‚ wenn das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt, beispielsweise wenn „übergroße“ Baukörper in geringem Abstand zu Wohngebäuden errichtet werden (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354). Davon ist hier nicht auszugehen. Das Vorhaben weicht in seiner äußeren Gestalt ausweislich der vorgelegten Lagepläne nach überbauter Grundfläche und Höhenentwicklung nicht derart gravierend von der Umgebungsbebauung ab‚ dass das Einfügensgebot in rücksichtsloser Weise verletzt wäre. Zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem maximal dreigeschossigen Neubau mit einer Höhe von maximal 12‚38 m bei zurückversetztem Penthouse liegt nach zutreffender Feststellung des Verwaltungsgerichts eine unbebaute Fläche von 12 m Tiefe.

Nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Verwaltungsgerichts‚ auch nach Errichtung des Neubaus bestehe der Eindruck lockerer Bebauung‚ nachdem die Fläche südwestlich des Wohnhauses der Antragsteller zur M...straße hin frei sei. Auch insoweit kann in der konkreten Grundstückssituation nicht von einer „erdrückenden Wirkung“ gesprochen werden, bei der das Gebäude der Antragsteller nur noch als Annex des Baugrundstücks wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.5.1986, a. a. O.).

1.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht‚ von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen‚ wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 1 CS 14.2763 - juris Rn. 3; B. v. 16.8.2012 - 1 CS 12.1498 - juris Rn. 13; B. v. 25.3.2013 - 1 CE 13.332 - juris Rn. 5; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; BVerwG, B. v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - ZfBR 1985, 95; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ist insoweit vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden. Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgegangen und hat unter Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend dargelegt, dass keine Ausnahmesituation vorliegt, die trotz der in Art. 6 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würde.

Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südostseite des Gebäudes der Antragsteller reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B. v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf den deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden ist ungeachtet des vorgelegten Verschattungsgutachtens eine ausreichende Belichtung des Wohnhauses der Antragsteller gewährleistet. Denn auch nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034-1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ eingehalten. Dies gilt sowohl für die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3), als auch für die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4). Ausweislich des vorgelegten Gutachtens ist die Verminderung der Besonnungsdauer zur Tag- und Nachtgleiche geringfügig. Am 17. Januar weist das Erdgeschoss noch eine Besonnungsdauer von einer Stunde und achtzehn Minuten aus, das Obergeschoss von drei Stunden und zweiunddreißig Minuten. Den Antragstellern mag zugestanden werden, dass dies im Gegensatz zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung darstellt und die Besonnungsdauer sich bei den vorhandenen Fenstern unterschiedlich auswirkt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie einen Anspruch darauf haben‚ dass die bisherige Bebauungssituation mit einem weit nach hinten zurückgesetzten Gebäude bestehen bleibt. Darüber hinaus ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Antragsteller selbst zu einer zusätzlichen Verschärfung der Situation beigetragen haben indem sie für ihr eigenes Gebäude an der südöstlichen Seite das sog. 16m-Privileg in Anspruch nehmen. Da es auf die bisherige Verschattung nicht entscheidungserheblich ankommt, kann somit dahingestellt bleiben, zu welcher Uhrzeit die von der Beigeladenen vorgelegten Fotos vom 10. Dezember 2014 aufgenommen wurden.

2. Der ergänzende Einwand der Antragsteller‚ die Baugenehmigung verstoße (auch) gegen Ziffer 5.1 der Örtlichen Bauvorschrift der Stadt B... vom 15. September 1992, da eine insoweit erforderliche Abweichung nicht erteilt worden sei, lässt bereits eine mögliche Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte nicht erkennen. Er ist jedenfalls nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden und damit für das Gericht nicht mehr berücksichtigungsfähig (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit‚ der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten‚ weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. Februar 2015 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 12. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufsmarktes ablehnen müssen. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie durch die von ihr angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse an der Aufrechterhaltung der in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit von Baugenehmigungen.

2

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin nur in Betracht, soweit sie in ihrer Stellung als Sondereigentümerin berührt ist, hier also als alleinige Inhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Erd- und Kellergeschoss sowie als Mitinhaberin des Sondereigentums an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausgrundstücks A. in Mainz. In dieser Hinsicht kann sie sich auf Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme berufen.

3

Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten scheidet hingegen aus, soweit sie geltend macht, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei wegen der Verkaufsflächengröße von 805,20 m² in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig und deshalb der Gebietsbewahrungsanspruch verletzt. Denn insofern macht sie einen Verstoß gegen Rechte geltend, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 WEG auch nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht von einzelnen Sondereigentümern geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110 und juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, NVwZ 2013, 1622 und juris, Rn. 4 bis 8; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, BauR 2014, 252 und juris, Rn. 43 und 49).
Ungeachtet der fehlenden subjektiven Berechtigung der Antragstellerin ist nach bisherigem Sach- und Streitstand aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen den Gebietsbewahrungsanspruch verstößt. Geht man mit der Antragstellerin von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet und damit der Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO aus, so wäre die Genehmigung des Einkaufsmarktes dann von vorneherein rechtswidrig, wenn der Markt nach § 11 Abs. 3 BauNVO kern- bzw. sondergebietspflichtig wäre. Hierzu müssten indes zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müsste der Einzelhandelsbetrieb großflächig sein, was hier nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der gebotenen Einbeziehung des Windfangs mit einer Verkaufsfläche von 805,20 m² der Fall sein dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364, Leitsätze). Darüber hinaus müssten aber auch die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen (insbesondere auf die Umwelt, die infrastrukturelle Ausstattung, den Verkehr sowie die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) anzunehmen sein. Für das Vorliegen solcher Auswirkungen besteht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO eine gesetzliche Vermutung, dies allerdings erst ab einer Geschossfläche von 1.200 m²; eine solche Größe weist der hier angefochtene Einkaufsmarkt mit einer Geschossfläche von 1.129,52 m² jedoch gerade nicht auf (vgl. die Berechnung der Nutzflächen auf Bl. 257 der Behördenakte). Anhaltspunkte, dass solche nachteiligen Auswirkungen hier auch trotz Nichterreichens der Grenze von 1.200 m² Geschossfläche vorliegen, sind bislang nicht dargetan (vgl. zur Widerlegung der Vermutungsregelung: § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sowie BVerwG, Urteil vom 24. November 2005, a.a.O., juris, Rn. 24). Damit fehlen nach bisherigem Sach- und Streitstand hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen schon wegen Sondergebietspflichtigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Entsprechendes gilt auch für die Vereinbarkeit mit den besonderen Anforderungen an den Gebietscharakter nach § 4 Abs. 2 BauNVO. Angesichts der Größe des den Standort des genehmigten Einkaufsmarktes umgebenden Wohngebiets kann dessen Versorgungsfunktion durchaus auf dieses Gebiet beschränkt und der Markt daher als „der Versorgung des Gebiets dienend“ i.S.v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu werten sein (vgl. hierzu: OVG RP, Urteil vom 2. März 2001 – 1 A 12338/99.OVG –, BauR 2001, 1062).

4

Im Hinblick auf die von der Antragstellerin als Inhaberin von Sondereigentum ohne Weiteres zu beanspruchende Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme ist der Senat entgegen dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt.
Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen der Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

5

Was die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots; das Rücksichtnahmegebot ist in aller Regel dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Die gebotenen Abstandsflächen sind hier sowohl hinsichtlich des im Süden des Anwesens der Antragstellerin gelegenen Hauptteils des Einkaufsmarktes als auch hinsichtlich des im Westen des Anwesens der Antragstellerin sich erstreckenden Anbaus eingehalten. In beiderlei Hinsicht liegt die jeweils erforderliche Abstandsfläche von mindestens 3 m vollständig auf dem Baugrundstück (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 LBauO). Dabei kann die exakte Höhe des genehmigten Bauvorhabens letztlich dahingestellt bleiben. Geht man von den Höhen aus, wie sie dem genehmigten Plan „Abstandsflächen“ (Bl. 241 der Behördenakte) zugrundeliegen, so weist der Hauptteil des Einkaufsmarkts an der dem Süden des Anwesens der Antragstellerin zugewandten Seite eine Höhe von 6,86 m (bezogen auf die Maßangaben über N.N.) auf; der langgestreckte Anbau im Westen des Anwesens der Antragstellerin hat danach in Höhe ihres Grundstücks eine Höhe von 5,02 m. In beiden Fällen beträgt die nach § 8 Abs. 6 LBauO gebotene Abstandsfläche 3 m.

6

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch Fallgestaltungen anerkannt, bei denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Kombination verschiedener nachteiliger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann eine Bebauung nach der Rechtsprechung des Senats wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden“ Gebäudes derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder einer Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG –, im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, NWVBl. 2007, 59 m.w.N.; auch: OVG Nds., Beschluss vom 15. Januar 2007 – 1 ME 80/07 –, ZfBR 2007, 284).

7

Gemessen daran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Auffassung des Senats jedoch nicht als rücksichtslos gegenüber dem benachbarten Anwesen der Antragstellerin.

8

Betrachtet man zunächst allein die Höhe des genehmigten Gebäudes, so hält sich diese sowohl bei dem Hauptteil (mit der Höhe laut genehmigter Planzeichnung „Abstandsflächen“ [Bl. 241 der Behördenakte] von 6,86 m bis 7,10 m) als auch hinsichtlich des Nebengebäudes (mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m) innerhalb des in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmens. Denn diese wird durch zweigeschossige Wohnhäuser geprägt, wozu auch das Anwesen der Antragstellerin zählt, deren Haus eine Firsthöhe von 10,23 m aufweist (vgl. die genehmigte Planzeichnung auf Bl. 44 der Behördenakte zum Anwesen A.). Will man die von der Höhe eines Gebäudes ausgehende Wirkung erfassen, ist auf dessen Auswirkung auf das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude insgesamt abzustellen. Demgegenüber wäre es verfehlt, die Wirkung des hinzukommenden Gebäudes lediglich auf einzelne Stockwerke, etwa auf die benachbarte Wohnung im Erdgeschoss zu beziehen. Denn ist auf einem Grundstück ein mehrgeschossiges Gebäude vorhanden, so müssen die Eigentümer damit rechnen, dass auf dem benachbarten Grundstück ein Gebäude gleicher Höhe errichtet wird. Aus diesem Grunde wird eine erdrückende Wirkung bei in etwa gleichhoher Bebauung denn auch in aller Regel ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Gebäudelänge (so: OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 954 und juris, Rn. 47 f.; auch: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 60 bis 65).

9

Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen L-förmig an zwei Grundstücksseiten – sowohl im Süden als auch im Westen – an das Anwesen der Antragstellerin heranrückt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats ebenfalls noch nicht die Annahme einer „erdrückenden“ und deshalb unzumutbaren Wirkung.

10

Soweit die Antragstellerin insoweit eine unzumutbare Riegelbebauung von 16,87 m im Süden und 33,27 m im Westen (insgesamt: 50,14 m) geltend macht und hierzu auf die Längenbegrenzungen in § 8 Abs. 9 LBauO und § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, lässt sich hieraus eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nicht herleiten. Die 12 m-Beschränkung an einer Grundstücksgrenze und die 18 m-Beschränkung an allen Grundstücksgrenzen in § 8 Abs. 9 LBauO gilt für die ausnahmsweise erlaubte Bebauung ohne Abstandsflächen, die hier aber durch das Bauvorhaben der Beigeladenen gerade eingehalten werden. Die Längenbeschränkung für die Bebauung in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO auf 50 m bezweckt zum einen stadtgestalterische Ziele; zum anderen wird diese Längenvorgabe jeweils bezogen auf eine Grenze des Grundstücks der Antragstellerin eingehalten; selbst wenn man die vom Grundstück der Antragstellerin aus wahrnehmbaren Gebäudewände addieren wollte, ergäbe sich eine lediglich geringfügige Überschreitung der 50 m – Grenze, was noch nicht als Indiz für eine Rücksichtlosigkeit gewertet werden kann.

11

Will man das Heranrücken einer solchen L-förmigen Bebauung zutreffend bewerten, kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Der obergerichtlichen Rechtsprechung lassen sich insofern keine verallgemeinerungsfähigen Grundsätze entnehmen (vgl. einerseits: OVG NRW, Beschluss vom 22. November 1991 – 11 B 2890/91 –, UPR 1992, 274 und juris, Rn. 27: Verletzung des Rücksichtnahmegebots für die Genehmigung einer 75 m langen und 9,50 m bzw. 7,50 m hohen Halle bei Vorhandensein einer ca. 42,50 m langen und ca. 7 m hohen Halle an der anderen Grundstücksseite; andererseits: OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, BauR 2011, 248 und juris, Rn. 6 und 60: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einem L-förmigen Gebäude mit zum Teil 17,50 m hohen Wänden; auch: OVG Nds., Urteil vom 14. April 1997 – 1 L 7286/95 –, juris, Rn. 36: Verneinung einer erdrückenden Wirkung bei einer winkelförmigen Umbauung des Nachbargrundstücks mit einer als Halle ausgestalteten Hofüberdachung mit einer Höhe von 5 m). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine erdrückende Wirkung nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung nachteilig verändert werden (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 ME 282/08 –, BauR 2009, 1013 und juris, Rn. 44 f.). Denn eine solche Veränderung der überkommenen Grundstückssituation findet im Rahmen der Innenentwicklung der Städte vielfach statt und ist vom Bauplanungsrecht zwecks schonendem Umgang mit Grund und Boden und vorrangiger Nachverdichtung ausdrücklich gewollt (vgl. § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB).

12

Stellt man auf die besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall ab, so ist die Wirkung des Neubauvorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Südseite des Anwesens der Antragstellerin schon dadurch gemindert, dass die 5,20 m breite Freifläche zu einem großen Teil mit einem hohen Carport überbaut und im Übrigen durch eine ca. 2 m hohe, von Efeu bewachsene Sichtschutzwand abgegrenzt ist. Ferner musste die Antragstellerin entlang der Straße A. mit einer Fortsetzung der straßenseitigen Bebauung in einer ihrem eigenen Haus entsprechenden Höhe rechnen.
Auch hinsichtlich der westlich des Grundstücks gelegenen Freifläche, durfte die Antragstellerin nicht erwarten, dass der jetzige Zustand bestehen bleiben würde. Auch insofern hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch an dieser Stelle die Errichtung etwa von Einfamilienhäusern in der Höhe des Anwesens der Antragstellerin ohne weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Verglichen mit einer solchen Bebauung erscheint die optische Präsenz des westlich des Anwesens der Antragstellerin genehmigten Nebengebäudes zum Einkaufsmarkt weniger massiv. Zwar erstreckt sich dieser Gebäudeschenkel über eine Länge von 33,27 m und damit über das Grundstück der Antragstellerin hinaus nach Norden. Jedoch bleibt dieses Nebengebäude mit der Höhe von 5,02 m bis 5,31 m deutlich hinter der Höhe des Anwesens der Antragstellerin und der Nachbargebäude zurück. Gegen eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin spricht zudem, dass sie von den lärmintensiven Begleiterscheinungen der Einzelhandelsnutzung (Anlieferungs- und Kundenverkehr, Gebäudelüfter) durch die genehmigten Gebäude vollständig abgeschirmt wird. Ferner ist die Antragstellerin von Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück von Seiten der genehmigten Bebauung verschont. Das Fensterband an der Nordwand des Hauptgebäudes befindet sich in einer Höhe von über 2 m; der Gebäudeschenkel im Westen des Anwesens der Antragstellerin ist fensterlos. Schließlich wird die optische Wirkung der an das Anwesen der Antragstellerin heranrückenden Gebäude durch die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen zum Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen sowie zur Begrünung der Dachflächen deutlich gemildert (vgl. Nr. 14 f. der Auflagen zur Baugenehmigung). Wie die Bepflanzung der Freifläche zwischen dem Nebengebäude und der westlichen Grenze des Anwesens der Antragstellerin im Einzelnen auszugestalten ist, lässt sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens – auch unter Einbeziehung der Vorstellungen der Antragstellerin – noch näher klären. Die Verwirklichung dieser Begrünungsmaßnahmen könnte für die Antragstellerin gar Anlass sein, die hohen Sichtschutzwände zurückzubauen, mit denen sie bislang ihr Grundstück nach Westen hin begrenzt hat. Dies könnte den Nutzwert der relativ schmal bemessenen, nur 3,20 m tiefen Freifläche im Westen ihres Hauses sogar noch erhöhen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Dezember 2014 für beide Instanzen auf jeweils 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch den Beklagten zur Erneuerung des Ober-/Dachgeschosses auf dem bestehenden Wohngebäude des Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer der FlNr. .../... Gemarkung M. Das Grundstück ist entlang der nördlichen Grundstücksgrenze von West nach Ost mit einem Wohngebäude und mehreren Nebengebäuden bebaut, die allesamt einen Grenzabstand zum Grundstück der Kläger, FlNr. .../... Gemarkung M., von ca. 1 m aufweisen. Die südwestliche Ecke des Wohngebäudes der Kläger weist zur Nordostecke des Wohngebäudes des Beigeladenen einen Abstand von ca. 6 m auf.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 erteilte das Landratsamt Erlangen-Höchstadt dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Erneuerung des „Ober-Dachgeschosses“ auf dem bestehenden Wohngebäude. Die Genehmigung umfasst insbesondere die Errichtung einer Dachgaube in der nördlichen Dachfläche sowie die Verlängerung des Dachfirstes um 3 m nach Osten zur Errichtung eines Treppenhauses an der Ostseite des Gebäudes.

Die Klage der Kläger wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 11. Dezember 2014 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen, kann dies nicht zum Erfolg führen.

Eine Verletzung von Nachbarrechten, insbesondere eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde ausweislich der gestempelten Pläne und des Hinweises Nr. 2 im Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juli 2013 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Artikel 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Baugenehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9).

Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Dachgaube gleichwohl Ausführungen zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO gemacht hat, sind diese für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage nicht entscheidungserheblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9). Abgesehen davon hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich angeführt, dass es auf die Einhaltung der Abstandsflächen nicht ankommt (vgl. UA S. 6).

b) Die Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bleibt ebenfalls erfolglos.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Bauvorhaben gegenüber den Klägern nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Die von den Klägern im Zulassungsverfahren angeführte Urteilskritik und die dargelegten einzelnen Aspekte führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit dieser Entscheidung.

Dabei kann offen bleiben, ob durch das Bauvorhaben die Abstandsflächen eingehalten werden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B. v. 8.8.2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rn. 9 und B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Realisierung des Bauvorhabens führe zu einer Rücksichtslosigkeit wegen Einsichtnahmemöglichkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die Annahme einer Ausnahmesituation (vgl. z. B. OVG Bremen, U. v. 10.11.2015 - 1 LB 143/14 - juris Rn. 39 m. w. N.; ThürOVG, B. v. 11.5.1995 - 1 EO 486/94 - juris Rn. 51) kommt hier trotz der geringen Distanz der beiden Wohngebäude im Hinblick auf die Gebäudesituierung, die Lage der Dachgaube, die betroffenen Bereiche und Räumlichkeiten sowohl der Kläger (Wohnzimmer und Terrasse) als auch des Beigeladenen (Badezimmer) sowie unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Dachflächenfensters nicht in Betracht.

Soweit sich die Kläger auf eine unzumutbare Verschattung berufen, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung darauf abgestellt, dass es zwar zu Einschränkungen kommt, diese aber nicht unzumutbar sind. Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 31). Gleiches gilt für die Berufung auf eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens, zumal es sich vom Grundstück der Kläger aus gesehen bei dem Gebäude des Beigeladenen um ein eingeschossiges Wohngebäude mit - wenn auch erhöhtem - abgeschlepptem Dach handelt (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2016 - 9 ZB 13.1877 - juris Rn. 8, B. v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 14).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 5.7.2016 - 4 B 21/16 - juris Rn. 5). Dem wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht.

Die Kläger berufen sich auf eine Divergenz zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2014 (Az. 15 ZB 13.1017). Danach dienen die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn; etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 13.3.2014 a. a. O. juris Rn. 7). Das Zulassungsvorbringen hält dem Verwaltungsgericht lediglich vor, diesen, von ihm nicht in Frage gestellten Rechtssatz falsch angewandt zu haben. Darauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 19 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 26.4.2016 - 9 C 16.669 - juris Rn. 2). Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Wohngrundstücks (FlNr. …, Gemarkung …) gegen eine mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2016 genehmigte Doppelgarage mit Pavillon an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf dem unmittelbar östlich angrenzenden Grundstück des Beigeladenen (FlNr. …, Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans der Beklagten.

Die am 16. März 2016 erhobene Klage mit den zuletzt von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen,

den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 um die Auflage „Die Nutzung des Daches der in diesem Bescheid genehmigten Grenzgarage wird untersagt.“ zu ergänzen,

wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 26. Juli 2016 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat lässt – was vom Verwaltungsgericht nicht thematisiert wurde – offen, ob dem Antrag auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Anfechtungsteils richtet (Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben), von vornherein entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2016 – 15 ZB 15.696 – juris Rn. 20 m.w.N.) wegen (Teil-) Bestandskraft der Baugenehmigung der Erfolg zu versagen ist. Es wird aber darauf hingewiesen, dass ein ausdrücklicher Anfechtungsantrag erst spät im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wurde, nachdem mit der Klageerhebung am 16. März 2016 der Klageantrag zunächst lediglich darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, im Genehmigungsbescheid „nachträglich die Nutzung des Garagendachs durch Auflagen und mittels Rotstifteintragung zu untersagen“ bzw. „die in der Baugenehmigung implizierten Abweichungen schriftlich im Bescheid zu verankern“. Unter Zugrundelegung der Zustellung des Baugenehmigungsbescheids an die Kläger am 19. Februar 2016 ist die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO am 19. März 2016, 24:00 Uhr abgelaufen. Nach Aktenlage ist frühestens dem Schriftsatz der Kläger vom 31. März 2016 (Bl. 36 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408; Bl. 55 ff. im Eilverfahren RN 6 S 16.409) zu entnehmen, dass diese die Baugenehmigung inklusive des Gartenhauses als rechtswidrig ansehen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 im Eilverfahren (RN 6 S 16.409) wurde von ihnen in der Sache ausgeführt, dass sie sich auch gegen die Nutzung des Gartenhauses (also des Pavillons) wenden. Die Kläger haben – soweit ersichtlich – gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 (Bl. 95 der VG-Akte RN 6 K 16.408) klargestellt, dass die in der Klageschrift vom 15. März 2016 enthaltenen Anträge der Erweiterung bedürften; der nachträgliche Erlass der zunächst geforderten Auflagen sei nicht geeignet, ihre Interessen zu wahren, weil die erteilte Baugenehmigung dennoch rechtswidrig bliebe. Der (Teil-) Anfechtungsantrag selbst wurde erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2016 gestellt (vgl. Niederschrift Bl. 106 ff. der VG-Akte RN 6 K 16.408). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die erweiterte Anfechtungsklage hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist zulässig war. Auch wenn die Voraussetzungen des § 91 VwGO vorliegen, bewirkt dies nicht zugleich die Zulässigkeit der nachträglich erweiterten Klage (vgl. OVG Saarl., U.v. 22.5.2012 – 1 A 115/12 – juris Rn. 42 m.w.N.).

Dies kann vorliegend aber dahinstehen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung auch auf Basis des klägerischen Vortrags abzulehnen ist. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt, § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. im Folgenden 2. - 5.).

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

a) Soweit die Kläger einwenden, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts aus Art. 6 BayBO angenommen, vermögen sie hiermit keine ausreichenden Gründe vorzubringen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt.

Die Kläger bringen mit ihrer Zulassungsbegründung vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien Abstandsflächen einzuhalten; Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO sei nicht einschlägig, weil die zu ihrem Grundstück ausgerichtete Garagenwand die Höhenbegrenzung gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO von 3 m nicht einhalte und weil es sich nicht um eine schlichte Grenzgarage handele sondern um eine Garage mit Dachterrasse und Dachpavillon.

aa) Zwar könnte entgegen den Erwägungen des Erstgerichts – unabhängig von den Fragen, ob in den Bauvorlagen die Wandhöhe der Garage in Richtung des klägerischen Grundstücks richtig erfasst ist und ob die Beklagte sowie das Verwaltungsgericht zu Recht von der Einhaltung einer mittleren Wandhöhe im Rahmen der Vorgaben des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ausgingen – einiges für einen Abstandsflächenrechtsverstoß sprechen: Sollte die Baugenehmigung mit Blick auf die in der Planzeichnung dargestellte ca. 90 cm hohe und vom Beigeladenen als „Attika“ bezeichnete Brüstung als westlichem Dachabschluss dahin ausgelegt werden, dass in der Sache eine Dachterrasse genehmigt wurde (zur Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung unter Rückgriff auch auf die von der Genehmigung mitumfassten Bauvorlagen vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn 34; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Nov. 2017, Art. 68 Rn. 466 ff. – jeweils m.w.N.), wäre die in diesem Fall genehmigte Dachterrasse entweder wegen einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung oder wegen einer Einordnung als nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b BayBO untergeordneter „Vorbau“ abstandsflächenrechtlich relevant (BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – BayVBl 2016, 311 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.11.2016 – OVG 10 S 5.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Darüber hinaus verliert nach der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der bayerischen Verwaltungsgerichte eine Garage ihre bauordnungsrechtliche (eng auszulegende) „Privilegierung“, ausnahmsweise an der Grenze oder abweichend vom sonst geltenden Abstandsflächenrecht grenznah errichtet werden zu dürfen, insgesamt, wenn sie mit einer anderen, abstandsflächenrechtlich nicht privilegierten baulichen Nutzung eine bauliche Einheit bildet (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596; VG Würzburg, U.v. 18.6.2010 – W 4 K 09.704 – juris Rn. 48 m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 7.11.2013 – Au 5 K 12.840 – juris Rn. 44 m.w.N.; vergleichbar auch OVG NRW, B.v. 13.3.1990 – 10 A 1895/88 – BauR 1990 – 457 = juris Rn. 9). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre zu überlegen, ob eine Garage, auf der ein Pavillon mit Aufenthaltsräumen und Bad (sowie ggf. Terrasse) errichtet ist, den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO überhaupt erfüllen kann.

bb) Die Kläger können sich aber zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung nur zu § 2 GaStellV, nicht aber zu Art. 6 BayBO beantragt wurde, Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayBO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben; ansonsten käme es zu einer Entwertung des mit der Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verfolgten gesetzgeberischen Ziels (BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger erstinstanzlich beantragt haben, den Bescheid vom 16. Februar 2016 hinsichtlich des Pavillons aufzuheben, handelt es sich um eine (Teil-) Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung, die im Falle des Verstoßes des Vorhabens gegen Art. 6 BayBO mangels Zugehörigkeit zum Prüfprogramm Rechte der klagenden Nachbarn nicht verletzen kann. Dasselbe gilt für den weiteren Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, den Baugenehmigungsbescheid um eine Auflage zu ergänzen, mit der die Nutzung des Garagendaches untersagt werden soll. Sollte der Baugenehmigungsbescheid zur Sicherung der Vorgaben des Art. 6 BayBO gestützt auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayBO („a maiore ad minus“) eine von den Klägern erwünschte Nebenbestimmung bereits enthalten, würde auch dies nicht zu einer Erweiterung der Feststellungswirkung der Baugenehmigung in Bezug auf Art. 6 BayBO führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17). Mithin kann einem Nachbarn – hier den Klägern – auch kein subjektives Recht auf die Aufnahme einer Nebenbestimmung in einen Baugenehmigungsbescheid entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 3 BayBO i.V. mit Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zustehen, soweit mit dieser die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben gesichert werden soll, die nicht Gegenstand der Prüfung im einschlägigen Genehmigungsverfahren sind. Ein darüber hinausgehender Anspruch der Kläger auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung von Rechten aus Art. 6 BayBO bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber auf der Grundlage des Art. 76 BayBO ist nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Niederschrift gestellten Klageanträge nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens.

cc) Soweit die Kläger sich in der Zulassungsbegründung zur Untermauerung ihrer im Klageverfahren geltend gemachten und vom Erstgericht nicht zugesprochenen Ansprüche auf die Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots berufen und dieses im Wesentlichen mit der Verletzung des Art. 6 BayBO zu begründen suchen, haben sie den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vom 26. Juli 2016 nicht Substanziiertes entgegenzusetzen, was die Richtigkeit der dortigen Rechtsfindung in Frage stellen könnte. Ihr Vortrag genügt insoweit inhaltlich nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dieses erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substanziierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Dem werden die Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Ihre Ausführungen, wonach die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die einzuhaltenden Abstandsflächen nicht eingehalten würden, greifen zu kurz. Auch die – nicht über eine schlichte Behauptung hinausgehenden – Ausführungen, dass das unzulässig an der Grundstücksgrenze genehmigte Bauvorhaben Auswirkungen auf die Belichtung und Belüftung des klägerischen Grundstücks habe, dass von ihm eine Einmauerungs- und Riegelwirkung ausgehe und dass erstmals Einblicke auf ihr Grundstück und insbesondere auf den Wohn- und Essbereich von der genehmigten Dachterrasse bzw. vom Pavillon ermöglicht würden, sodass sich „angesichts einer vollkommen fehlenden Abstandsfläche“ eine für sie unzumutbare Situation ergebe, genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Rechtsfindung des Erstgerichts hinreichend substanziiert aufzuzeigen.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (Belichtung, Belüftung und – str. – Wohnfrieden) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden (BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 23; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 13). Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 15). Hierzu hat die Klägerseite aber nicht hinreichend substanziiert vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO):

Soweit das Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf eine fehlende erdrückende oder einmauernde Wirkung auch mit der indiziellen Wirkung der – aus seiner Sicht – eingehaltenen Anforderungen operiert hat, hat es ebenso unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrekt darauf abgestellt, dass eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen kann. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Schon hinsichtlich der Frage der eher begrenzten Ausmaße des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung thematisierten Konstellationen eine rücksichtslose erdrückende oder abriegelnde Wirkung ausgeschlossen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elfbzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.), zumal sich die Kläger zu den diesbezüglich relevanten Fragen in der Zulassungsbegründung nicht im Ansatz äußern. Zudem ist die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 a.a.O.; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 a.a.O. Rn. 17; B.v. 16.6.2015 a.a.O. Rn. 16; B.v. 25.7.2016 a.a.O. Rn. 14). Die genehmigten Bauunterlagen sowie in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. Bl. 65 in der VG-Akte RN 6 S 16.409; Anlagen zu den Schriftsätzen vom 5. Januar 2017 und vom 9. Februar 2017, Bl. 52, Bl. 57 der VGH-Akte) lassen aber nicht darauf schließen, dass die genehmigte Doppelgarage mit Pavillon höher oder mächtiger als das Wohngebäude der Kläger ist. Unabhängig hiervon haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren jedenfalls nicht substanziiert vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen ihrem Wohnhaus förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass ihr Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation auch am Maßstab des Rücksichtnahmegebots hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15). Auch diesbezüglich haben die Kläger Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für sie unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnte, nicht näher dargelegt. Zudem ist insofern zu berücksichtigen, dass das genehmigte Vorhaben an den Einfahrts- und Garagenbereich der Kläger angrenzt und das eigentliche Wohngebäude – mit Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze – erst mehrere Meter versetzt zum streitgegenständlichen Garagen- / Pavillongebäude weiter nordwestlich beginnt (vgl. auch das Lichtbild Bl. 25/Rückseite des Genehmigungsakts B-2015-336).

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit Blick auf Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger bzw. auf ihren Wohnbereich verneint hat, hat es insbesondere tragend darauf abgestellt, dass Nachbarn grundsätzlich nicht gegen Einblicksmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und entspricht höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB, der hier über § 30 Abs. 3 BauGB ergänzend Anwendung findet. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist – als nicht städtebaulich relevant – davon nicht angesprochen (neben der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung BayVGH, B.v. 30.11.2006 – 14 CS 06.3015 – juris Rn. 9 – vgl. auch BVerwG, B.v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 – NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 6; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13). Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.1999 – 2 CS 99.2387 – BayVBl. 2000, 377 = juris Rn. 20; B.v. 6.8.2010 – 15 CS 09.3006 – juris Rn. 28; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 25.5.2010 – 2 A 31/10 – BRS 76 Nr. 197 = juris Rn. 15; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 143/14 – BauR 2016, 645 = juris Rn. 39; ThürOVG, B.v. 11.5.1995 – 1 EO 486/94 – BRS 57 Nr. 221 = juris Rn. 51; U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 42).

Anhaltspunkte für einen solchen situationsbedingten Ausnahmefall sind aber dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, zumal sich aus den in den beigezogenen Akten befindlichen Unterlagen ergibt, dass von der Mitte der Westgrenze des Baugrundstücks ohne Weiteres der Terrassenbereich sowie die Ostfassade und Teile der Südfassade des klägerischen Anwesens bislang auch ohne das genehmigte Bauvorhaben eingesehen werden konnten, auch weil das Gartengelände des Baugrundstücks der Beigeladenen an der gemeinsamen Grenze von Süd nach Nord terrassenförmig aufsteigend war (Lichtbild Bl. 106 der VG-Akte RN 6 K 99.1617 i.V. mit dem Tatbestand der Entscheidung VG Regensburg, U.v. 5.12.2000 – RN 6 K 99.1617; Lichtbild Bl. 25 des Genehmigungsakts der Beklagten B-2015-336: „21.02.2000, Blick auf Hausnummer 6“; vgl. auch das hinter Blatt 30 der VG-Akte RN 6 K 16.408 eingeheftete Lichtbild; vgl. auch die Darstellung der „ursprünglichen Höhenentwicklung gemäß Höhenplan der Stadt …“ unter der „Ansicht Westen M 1_100“ in der gestempelten Planzeichnung „Grundrisse, Schnitt, Lageplan und Ansichten“). Zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO hätte in der Zulassungsbegründung konkret aufgezeigt werden müssen, welche qualitativen Änderungen sich im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation ergeben, welche genauen schützenswerten Wohnbereiche (Betroffenheit welcher genauen Fenster in welchem Stockwerk etc.) nunmehr erstmals und in welcher Weise von der Einsichtnahme betroffen sein und welche besonderen – außergewöhnlichen, über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinaus – Belastungen sich hieraus für die Kläger ergeben sollen. Dies ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat einen die Unzumutbarkeit begründenden Ausnahmefall in der Sache jedenfalls nicht gesehen und ausgeführt, dass durch den Pavillon nicht erstmals eine Einsichtsmöglichkeit in den Gartenbereich der Kläger geschaffen werde und dass auch keine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten entstehe. Dem haben die Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegengesetzt, sondern sich stattdessen ohne weitere begründende Ausführungen darauf beschränkt zu behaupten, dass „Einblicke auf das klägerische Grundstück insbesondere in den Wohn- und Essbereich von der Dachterrasse und vom Pavillon (…) erstmals ermöglicht“ würden (vgl. Seite 9 im Schriftsatz vom 5. Januar 2017; ähnlich auch Seite 3: „dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich werden“). Damit wird die Argumentation in erster Instanz (vgl. etwa Schriftsatz der Kläger vom 21. Juli 2016 an das Verwaltungsgericht) der Sache nach lediglich wiederholt, ohne dem Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darzulegen, worin das genaue Ausmaß der Einsehbarkeit und das Maß der Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen bzw. vorherigen Situation besteht und warum diese Verschlechterung aufgrund der gegebenen Umstände ein Ausmaß erreicht, das die Zumutbarkeitsschwelle übersteigt.

Vor diesem Hintergrund bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner in einem Berufungsverfahren abschließenden Klärung einer Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) gegenüber den Klägern. Insofern kann auch eine Beurteilung unterbleiben, inwiefern den Klägern die Berufung auf eine Abstandflächenunterschreitung und hieraus sich ergebende Belastungswirkungen nach Treu und Glauben verwehrt sein könnte, weil ihnen womöglich selbst vorgehalten werden kann, die Abstandsflächen gegenüber dem Beigeladenen nicht einzuhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. Molodovsky/ Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Rand: Sept. 2017, Art. 6 Rn. 22), weil auch sie selbst (auf Basis einer Baugenehmigung vom 13. Juni 2002) das Dach ihrer an der gemeinsamen Grenze errichteten Garage als Terrasse nutzen (vgl. Bl. 48 der VG-Akte RN 6 K 16.408; vgl. auch S. 5 des Schriftsatzes der Kläger vom 16.3.2016 im Eilverfahren RN 6 S 16.409). Betroffene Nachbarn sind im Falle eines behaupteten materiellen Verstoßes eines Vorhabens gegen nicht vom Prüfumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens umfasste nachbarschützende Anforderungen (hier in Bezug auf die behauptete Verletzung des Art. 6 BayBO) im Übrigen nicht rechtsschutzlos, weil sie – ggf. neben Ansprüchen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. Art. 54 Abs. 2, Art. 75 BayBO) – auch zivilrechtlichen Nachbarschutz geltend machen können (etwa unter Berufung auf den sog. quasinegatorischen Abwehranspruch analog § 1004 i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB, vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 21; Seidel, NVwZ 2004, 139 ff.).

b) Soweit die Kläger vorbringen, die erstinstanzliche Entscheidung habe verkannt, dass sich das Vorhaben in Ergänzung zu den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil sich aus der umliegenden Bebauung eine (nicht eigehaltene) faktische Baugrenze in Richtung Straße ergebe, ist dies im Nachbaranfechtungsstreit nicht entscheidungserheblich. Nachbarn können sich als Dritte nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese nicht nur rechtswidrig ist, sondern zudem die (behauptete) Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die jedenfalls auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber gerade keinen generellen Nachbarschutz, sondern nur über das Gebot der Rücksichtnahme (BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4 m.w.N.; ebenso: BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13; ThürOVG, U.v. 26.2.2002 – 1 KO 305/99 – BRS 65 Nr. 130 = juris Rn. 41 m.w.N.). Zudem ist selbst eine durch einen Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze grundsätzlich (d.h. soweit der kommunale Planungsgeber nicht ausnahmsweise anderes beabsichtigt) nicht nachbarschützend (vgl. VG Schleswig, B.v. 29.3.2017 – 8 B 4/17 – juris Rn. 22 m.w.N.).

3. Auch eine Berufungszulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO scheidet aus. Soweit nach der Divergenzrüge der Kläger unterstellt wird, dass das angegriffene Urteil vom 26. Juli 2016 hinsichtlich der (nur im Rahmen der Prüfung des Rücksichtsnahmegebots inzident thematisierten) Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO von den Entscheidungen BayVGH, B.v. 10.7.2015 – 15 ZB 13.2671 – sowie BayVGH, U.v. 19.7.1984 – 26 B 83 A.596 – abweicht [zur Problematik vgl. bereits oben 2. a) aa) ], haben die Kläger jedenfalls nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht.

Die Zulassungsbegründung muss aufzeigen, dass aus der Perspektive der Vorinstanz die Abweichung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Entscheidungsergebnis betroffen ist (Kraft in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 33; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 45). Auch für § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gilt – wie für jeden Zulassungsgrund – die Obliegenheit, sich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufzuarbeiten und hierüber die Begründung in der Art und Weise substanziiert in Frage zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Zulassung nur aufgrund der Antragsschrift und des angefochtenen Urteils ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91). Hierfür genügt der Hinweis der Kläger darauf, das Erstgericht habe die Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es unter Abweichung von den zitierten Entscheidungen von der Einhaltung der Abstandsflächen ausgegangen sei, nicht. Denn aus der Verletzung des Abstandsflächenrechts kann gerade nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden [s.o. 1. a) cc) ]. Auch in den Fallkonstellationen, die den von den Klägern herangezogenen Entscheidungen zugrunde lagen, ging es nicht darum, aus dem Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu schließen. Vielmehr war in beiden zugrundeliegenden Fallgestaltungen Art. 6 BayBO jeweils unmittelbarer Entscheidungsmaßstab (in der Fallgestaltung vom 19.7.1984: Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung wegen Verletzung der damals noch im Prüfprogramm enthaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen; in der Fallgestaltung der Entscheidung vom 10. Juli 2015: Anfechtungsklage gegen einen Bescheid mit dem den dortigen Klägern untersagt wurde, eine auf ihrer Grenzgarage errichtete Dachterrasse wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 BayBO zu nutzen oder nutzen zu lassen, und mit dem diesen aufgegeben wurde, ein auf dem Garagendach errichtetes Geländer zu beseitigen).

Die Erwägungen des Senats zur mangelnden Darlegung eines Zulassungsgrunds gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s.o) schlagen vorliegend auch auf den Vortrag der Kläger zum Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch: Gerade weil die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots vor, hinreichend darzulegen vermochten, können sie mit derselben Argumentation, die erstgerichtliche Annahme der Einhaltung der (im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfenden) Anforderungen des Art. 6 BayBO weiche von zwei älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ab, auch nicht den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Beruhensmerkmals i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügen.

4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

a) Soweit die Kläger der Ansicht sind, das Gericht habe die Höhe der westlichen Garagenwand des Beigeladenen für die Rechtsanwendung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO anhand der Pläne und anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu niedrig angesetzt und hätte den Sachverhalt insbesondere durch Beauftragung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Obergrenze von 3 m weiter aufklären müssen, ist schon nicht ersichtlich (und auch nicht konkret vorgetragen), warum das Verwaltungsgericht nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt, um ohne Zuhilfenahme externen Sachverstands die von der angefochtenen Baugenehmigung umfassten Planzeichnungen richtig lesen und erfassen zu können. Eine in der Sache von den Klägern vorgeworfene falsche Beurteilung hinsichtlich Tatbestandvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO wäre als Rechtsanwendungsfehler anzusehen, der nicht per se mit einem Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gleichzusetzen ist (vgl. z.B. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 58 m.w.N.). Sollte dennoch von einem Aufklärungsmangel ausgegangen werden, wäre der Zulassungsgrund jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Entscheidung auf diesem b e r u h t, nicht hinreichend gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt, weil auch hierfür der schlichte Verweis in der Zulassungsbegründung, dass die Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Nichteinhaltung des Abstandsflächenrechts begründet werden könne, nicht ausreichend wäre [vgl. oben 3. sowie 2. a) cc) ].

b) Auch soweit das Unterlassen einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme zur Beurteilung von Einsichtnahmemöglichkeiten als verfahrensfehlerhaft moniert wird, ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einer (implizit gerügten) Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beruhen kann.

Hinreichend substanziiert dargelegt ist ein Verfahrensmangel – hier: ein Aufklärungsmangel wegen unterbliebener Inaugenscheinnahme – nur dann, wenn der Rechtsmittelführer eine Begründung gibt, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt, sich allein an Hand der Zulassungsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124a Rn. 110 m.w.N.; BSG, B.v. 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – juris Rn. 3). Ob den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern vorgeworfen werden kann, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme einer Sachverhaltsaufklärung durch Inaugenscheinnahme nicht hinreichend hingewirkt zu haben, bzw. ob sich dem Verwaltungsgericht unabhängig hiervon die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung – trotz der in den Aktenbefindlichen Lichtbildern etc. – hätte aufdrängen müssen oder nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75; BVerwG, B.v. 7.3.2012 – 6 B 40.11 – NVwZ-RR 2012, 342 = juris Rn. 2), kann dahingestellt bleiben. Aufklärungsrügen setzen – über die vorgenannten Aspekte hinausgehend – die Darlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2012 a.a.O.; Happ a.a.O.) und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann, d.h. inwiefern die weitere Aufklärung – hier durch Ortseinsicht – unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 – 6 B 47.10 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 ZB 11.618 – juris Rn. 25; B.v. 25.1.2016 – 10 ZB 14.1486 – juris Rn. 17 OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 4.11.2016 -3 L 162/16 – juris Rn. 14).

Die Ausführung in der Zulassungsbegründung, vor Ort wäre festgestellt worden, dass von der Dachterrasse und vom Pavillon aus Einblicke direkt in die Räume des klägerischen Anwesens aus kurzer Entfernung möglich seien, was vor dem Hintergrund der nicht vorhandenen Abstandsflächen als für die Kläger unzumutbar und rücksichtslos einzustufen sei, genügt insofern den gesetzlichen Darlegungsobliegenheiten nicht. Die Kläger begrenzen sich in der Sache auf die Behauptung unzumutbarer und rücksichtsloser Einblicksmöglichkeiten ohne aber darzulegen, welche konkreten Feststellungen im Falle einer gerichtlichen Orteinsicht voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis speziell am rechtlichen Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Wie oben – vgl. 2. a) cc) – ausgeführt, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass aus relativ kurzer Entfernung von der Dachterrasse bzw. vom Pavillon auf Räume des klägerischen Anwesens oder die Terrasse der Kläger geblickt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, inwiefern diese Einblickmöglichkeiten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Schwelle der Unzumutbarkeit übersteigen. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus dem Zulassungsvortrag nicht substanziiert, welche genauen Räumlichkeiten in welchem genauen Ausmaß im Vergleich zur vorherigen Grundstückssituation erstmals von Einsichtsmöglichkeiten betroffen sind, inwiefern sich deshalb – entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts – eine neue Qualität von Einsichtnahmemöglichkeiten bietet und warum dies im Vergleich zu sonstigen Situationen in bebauten Innerortslagen hier als unzumutbar anzusehen sein soll. Da damit – wie zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – aus der Zulassungsbegründung keine konkreten Anhaltspunkte für einen situationsbedingten Ausnahmefall zu entnehmen sind, fehlt es auch hinsichtlich des geltend gemachten Aufklärungsmangels an einem hinreichend substanziierten Vortrag zu der Frage, inwiefern die Vornahme der Aufklärungsmaßnahme (Inaugenscheinnahme) zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.

c) Darüber hinaus ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgrund des Einwands zuzulassen, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass von den (erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen) Klägern statt des auf den Pavillon beschränkten Anfechtungsklageantrags ein sachdienlicher Klageantrag auf Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gestellte werde, weil – so nach jetziger Ansicht der Kläger – die erstinstanzliche Beschränkung des Anfechtungsantrags mangels Teilbarkeit des Bauvorhabens bzw. mangels konstruktiver Abtrennbarkeit des Pavillons vom Garagenrestgebäude nicht zulässig sei (zur Problematik vgl. auch BayVGH, B.v. 14.6.2007 – 1 CS 07.265 – juris Rn. 42; OVG MV, B.v. 17.1.2005 – 3 M 37/04 – BauR 2006, 507 = juris Rn. 29 f.; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 11).

Es kann – neben der Frage, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte (Teil-) Anfechtungsantrag überhaupt fristgemäß gestellt wurde (s.o. 1.) – dahinstehen, ob die Möglichkeit einer Klageerweiterung in Form der Erstreckung der Anfechtung auf die gesamte Baugenehmigung bei Unterstellung der Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO daran scheitern würde, dass jedenfalls hinsichtlich des in erster Instanz nicht angefochtenen Teils der Baugenehmigung (hinsichtlich des Garagenteils) zwischenzeitlich die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgelaufen und deshalb (Teil-) Bestandskraft eingetreten ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn der Anfechtungsantrag von vornherein den gesamten Baugenehmigungsantrag erfasst hätte. Denn in diesem Fall wäre nach der Argumentationslinie in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils das Verwaltungsgericht ebenso zu dem Ergebnis gekommen, die Klage mangels Verletzung einer nachbarschützenden Norm (resp. mangels Verletzung des Rücksichtnahmegebots) abzuweisen. Insofern ist nicht erkennbar, wie das angefochtene Urteil auf einem – unterstellten – Verfahrensverstoß nach § 86 Abs. 3 VwGO wegen Unterbleibens eines richterlichen Hinweises i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte.

5. Aufgrund der Erwägungen zu 1. bis 3. weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf bzw. sind solche Schwierigkeiten nicht in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt worden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich, zumal die von der Beigeladenenseite im Zulassungsverfahren vorgebrachten Argumente nur zu einem untergeordneten Teil in die tragenden Erwägungen der vorliegenden Entscheidung des Senats eingeflossen sind. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan 134-7 „Lübecker Straße 2/ Insleber Straße“, mit welchem die Antragsgegnerin auf einer Fläche von ca. 4,3 ha eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt hat.

2

Am 19.08.2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans, mit welchem Baurecht zur Erweiterung des in diesem Bereich bereits errichteten Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 hergestellt werden sollte. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Gelände als gewerbliche Baufläche dargestellt.

3

Nach dem Vorentwurf mit Stand September 2010 sollten nördlich der Insleber Straße vier eingeschränkte Gewerbegebiete und südlich dieser Straße ein fünftes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die Flächen nördlich der Insleber Straße im Bereich der geplanten Gewerbegebiete GEe 1, 2 und 3 werden von der Beigeladenen zu 1 zu unternehmenseigenen Zwecken gewerblich genutzt. Dort befinden sich ein Verwaltungsgebäude, ein Service-Center, Produktions- und Technikgebäude sowie die Energiezentralen. Der westliche Bereich des Betriebsgeländes, der im Vorentwurf das Gewerbegebiet GEe 4 umfasst, wurde bislang zum Parken genutzt. Auf den Flächen südlich der Insleber Straße (Gewerbegebiet GEe 5) liegen ehemalige Gewerbeflächen, die offenbar brach liegen und teilweise zum Parken genutzt werden. In diesem Planentwurf wurde die maximale Gebäudehöhe in dem an der Lübecker Straße gelegenen Gebiet GEe 1 auf 28 m, im Gebiet GEe 2 auf 15 m, im Gebiet GEe 3 auf 16 m, im Gebiet GEe 4 auf 23 m und im Gebiet GEe 5 auf 12 m festgelegt. In der Begründung des Vorentwurfs heißt es, Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans sei der geplante Neubau eines Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 auf dem Betriebsgelände auf einer Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz diene. Das Plangebiet sei bereits weitgehend baulich genutzt und dem baurechtlichen Innenbereich zuzuordnen. Der geplante Erweiterungsbau für das Rechenzentrum füge sich jedoch aufgrund seiner Baumasse und Bauhöhe nicht in den im näheren Umfeld vorhandenen Rahmen der Bebauung ein.

4

Nördlich des Plangebiets und teilweise an dieses angrenzend befindet sich der räumliche Geltungsbereich des am 01.12.2006 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, der in seinem westlichen Teil drei allgemeine Wohngebiete, in seinem nordöstlichen Teil ein Sondergebiet Pflegeeinrichtung und in seinem östlichen, an die Lübecker Straße angrenzenden Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Zwischen den westlichen Teilen der beiden Bebauungsplangebiete sowie weiter westlich befindet sich eine Kleingartenanlage. Im südwestlichen Teil des allgemeinen Wohngebiet WA 3 befinden sich, angrenzend an die Kleingartenanlage, die den Antragstellern gehörenden Grundstücke A-Straße 40 und 48, die jeweils mit Wohnhäusern bebaut sind. Vom Gebiet des streitigen Bebauungsplans, namentlich vom eingeschränkten Gewerbegebiet GEe 4, liegt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 ca. 55 m, das Grundstück des Antragstellers zu 3 ca. 23 m entfernt. Die Entfernungen zu der nördlichen Baugrenze betragen 65 und 35 m.

5

Am 14.09.2010 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Verlauf Anwohner der benachbarten Wohngebiete Bedenken gegen die Erweiterungsbebauung äußerten.

6

Mit Schreiben vom 30.09.2010 erhob der Antragsteller zu 3 folgende Einwendungen gegen die Planung: Durch die Errichtung von Gebäuden, die auf einer Grundfläche von ca. 50 x 30 m eine Höhe von 22 bis 26 m erreichen, trete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnqualität auf. Die neuen Produktionsanlagen würden sein Haus um rund das Dreifache überragen, so dass der Blick aus allen Fenstern auf der Südseite vollständig durch die neuen Gebäude blockiert werde. In allen Planungsvarianten sei ganzjährig, insbesondere aber in den Wintermonaten, eine Beschattung von Garten und Haus zu erwarten. Ferner sei zu befürchten, dass durch die zusätzlichen Anlagen, die eine erhebliche Zahl an Kühl- und Lüftungsaggregaten erforderlich machten, eine massive Zunahme der Lärmbelästigung und Gesundheitsgefährdung durch niederfrequenten Schall eintreten werde. Als Planungsalternativen böten sich die Aufstockung bestehender Gebäude auf eine die Beschattung ausschließende Höhe mit Ausrichtung der Kühl- und Lüftungsaggregate in Richtung Insleber Straße, die höhenmäßig gestaffelte Errichtung von Produktionsgebäuden, die Errichtung der Produktionsgebäude auf dem Gelände der Beigeladenen zu 1 südlich der Insleber Straße oder die Errichtung der neuen Produktionsgebäude auf ungenutzten Industrieflächen innerhalb des Stadtgebiets an. Mit Schreiben vom 02.10.2010 wandten sich auch die Antragsteller zu 1 und 2 gegen die Planung. Auch sie machten eine starke optische Beeinträchtigung, die Beschattung der Wohngrundstücke und insbesondere eine gesundheitsschädigende Lärmbelästigung geltend.

7

Im Planentwurf mit Stand Februar 2011 wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans um eine ca. 0,4 ha große Fläche im Nordosten erweitert, auf der drei weitere eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe 6 bis GEe 8) vorgesehen sind. Im Gebiet GEe 7 an der Lübecker Straße befindet sich eine Tankstelle, im Gebiet GEe 8 eine Gaststätte. Die Flächen des Gebiets GEe 6 waren seinerzeit ungenutzt. Der Entwurf enthält u. a. folgende weitere Änderungen: Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 2 wurde in drei Teilgebiete (GEe 2.1 bis GEe 2.3) untergliedert. Für die Teilgebiete GEe 2.2 und GEe 2.3 wurde die maximale Bauhöhe auf 10 m herabgesetzt. Das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 4 wurde in vier Teilgebiete (GEe 4.1 bis GEe 4.4) untergliedert. Für das im Norden des Geltungsbereichs liegende Teilgebiet GEe 4.1 und das Teilgebiet 4.4 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 10 m herabgesetzt. Für das östliche kleine Teilgebiet 4.3 wurde die maximale Gebäudehöhe auf 4 m festgelegt. Für die übrige Fläche des Teilgebiets 4.2 wurde die maximale Bauhöhe auf 19 m herabgesetzt. Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen sieht vor, dass im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Gebäudehöhe von 22 m über der Bezugsfläche zulässig ist. Nach Nr. 2.4 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.1 abweichend von der im Planteil A festgesetzten Höhe auf einer Grundfläche von maximal 7 m x 3 m eine Höhe von 19 m über der Bezugshöhe zulässig. Nach Nr. 2.5 der textlichen Festsetzungen können die im Planteil A festgesetzten Höhenbegrenzungen für bauliche Anlagen um bis zu 2,5 m durch untergeordnete technisch erforderliche Bauteile (z.B. Masten, Ablufteinrichtungen) überschritten werden. In der Begründung des Planentwurfs heißt es dazu, die Festsetzung von Gebäudehöhen sei aufgrund der Nachbarschaft von Wohnnutzungen und Kleingärten sowie der Sicherung eines harmonischen Stadtbildes und Wohnumfeldes geboten. Die festgesetzten Gebäudehöhen in den Gebieten GEe 1, GEe 2 und GEe 3 berücksichtigten im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudebestand. Im Gebiet GEe 4 entsprächen die Höhenfestsetzungen den Erfordernissen aus der Planung der Rechnermodule, wobei die beiden Module im Gebiet GEe 4.2 angeordnet würden. Im Gebiet GEe 4.1 sollten nur Nebenanlagen und Gebäudeanbauten ermöglicht werden. Die im Teilgebiet 4.1 verlaufende nördliche Baugrenze wurde gegenüber dem Vorentwurf auf einer Länge von etwa 95 m um ca. 5 bis 8 m nach Süden verschoben. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs, der Verlauf der Baugrenzen sei gegenüber dem Vorentwurf unter Berücksichtigung der geplanten Anordnung der Module für das Rechenzentrum weiter konkretisiert worden. Die Module würden im Gebiet GEe 4.2 errichtet, ihre Anbauten wie z.B. die Konstruktion für die Fassadenbegrünung und eine Fluchttreppe ragten jedoch in das Gebiet GEe 4.1 hinein. Aus diesem Grunde liege die Baugrenze in diesem Bereich nicht deckungsgleich mit der „Knötellinie“ zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder des unterschiedlichen Maßes der baulichen Nutzung.

8

Der Planentwurf vom Februar 2011 enthält ferner unterschiedliche Emissionskontingente für die Einzelnen Teilgebiete. Wesentliche Grundlage der Flächenaufteilung bildeten die Ergebnisse und Empfehlungen eines schalltechnischen Gutachtens der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010.

9

Zur Standortwahl und möglichen Alternativen wird in der Begründung des Entwurfs angegeben, die Beigeladene zu 1 habe sich aufgrund verschiedener (im Einzelnen aufgeführter) günstiger und für die Anordnung eines „Twin-Core-Standortes“ unabdingbarer Kriterien für den Standort Lübecker Straße 2 entschieden.

10

In Abschnitt 4.1 (Bebauungskonzept) wird das Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen zu 1 u. a. wie folgt beschrieben:

11

Auf dem Betriebsgelände in der Lübecker Straße 2 in A-Stadt ist auf der Baureservefläche, die derzeit als Parkplatz dient, in Erweiterung des bestehenden Rechenzentrums der Neubau von zwei neuen Rechenzentrumsmodulen geplant. Diese neu entwickelte Modulbauweise soll als weltweit standardisiertes Modulsystem eingesetzt werden.

12

Kurzbeschreibung der Module

13

Die beiden Module haben eine geplante Grundfläche von je ca. 57 m x 32 m. Den Schmalseiten des Gebäudes ist zur Einbringung der Großkomponenten in das Gebäude (z.B. Dieselnotstromgeneratoren, Rechner) eine befestigte Einbringfläche von 8 m x 32 m zwingend vorgelagert.

14

Ein Rechenzentrumsmodul besteht aus:

15

- einem Erdgeschoss mit den Geräten zur elektrischen Versorgung und Notstromversorgung
- zwei Obergeschossen mit den Rechneraufstellflächen
- einem (Teil-)Dachgeschoss mit Kühlmaschinen zur Abdeckung des Kühlbedarfs

16

Diese Anzahl und Anordnung der Geschosse in einem Modul ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein optimales Verhältnis zwischen Nutzfläche für Rechner und den zum Betrieb erforderlichen Technik- und Nebenräumen zu schaffen, bei gleichzeitig kurzen Anbindungen untereinander. Es bietet kaum Spielraum für Veränderungen. Eine Ausdehnung in die Fläche statt in die Höhe wird u.a. auch durch die Bestimmungen der Landesbauordnung zu maximalen Fluchtweglängen und maximalen Brandabschnittsgrößen begrenzt.

17

Die Höhe der Etagen in den Rechenzentrumsmodulen bestimmt sich aus den Platzanforderungen, die die Installations- und Luftführung in den lT-Etagen und die Dieselaggregate im Erdgeschoss stellen. Zur Minimierung der Höhen wurde statisch eine Flachdecke (ohne Unterzüge) geplant.

18

Unter den vorgenannten Gesichtspunkten ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Objektplanung eine geplante Modulhöhe von ca. 19,00 m über Gelände, wobei in der Mitte auf einer Teilfläche von 36,5 x 32 m je Modul durch das Dachgeschoss ca. 22,00 m erreicht werden. Hierbei wurden alle technischen Möglichkeiten zur Höhenminimierung vollständig ausgeschöpft. Eine weitere Reduzierung der Höhen ist für die Errichtung des neuen Rechenzentrums als Betriebserweiterung nicht realisierbar…

19

Anordnung der Module auf dem Grundstück

20

Nicht zuletzt wurde die Anordnung der Module auf dem Grundstück unter dem Aspekt einer Minimierung möglicher Beeinträchtigungen für die Umgebung planerisch optimiert.

21

Im Zuge der Vorplanung für den Neubau des Rechenzentrums wurden verschiedene Varianten der Modulanordnung auf dem Grundstück untersucht. Wesentliche zu berücksichtigende Zwangspunkte waren dabei:

22

- die Flächenverfügbarkeit und der Zuschnitt des Grundstücks.
- die Außenmaße der Module
- die Freihaltung der Schmalseiten der Module für die Ansaugung der Außenluft und die Einbringung der Großkomponenten
- die Abstandsflächen nach der Landesbauordnung
- Umfahrung für die Feuerwehr

23

Herausgearbeitet wurde eine Vorzugsvariante für die Gebäudeanordnung, die nicht nur den technischen Anforderungen an die Module und den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht, sondern die auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Nachbarflächen hinsichtlich Schallschutz und Verschattung optimiert ist.

24

Lüftung / Kühlung und Emissionen

25

Das zum Einsatz geplante technische Konzept der Umluftkühlung begrenzt lüftungstechnisch notwendige Fassadenöffnungen und damit verbundene Schallemissionen auf ein Minimum. Die Entlüftung erfolgt über Dach.

26

Alle Schall verursachenden Bauteile werden, unter Wahrung der Funktionalität, so weit möglich, von den Grundstücksgrenzen entfernt angeordnet und sind explizit nicht zu den sensiblen Nutzungen hin ausgerichtet.

27

Gestaltung

28

Die der Wohnbebauung und den Kleingärten zugewandten Fassaden der Längsseiten der Rechenzentrums-Module sind fensterlos und haben keine Lüftungsöffnungen. Daher ist es möglich, diese Fassaden mit Kletterpflanzen bis zu einer Höhe von 10 m zu begrünen.

29

Mit Beschluss vom 31.03.2011 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin diesen Entwurf. Zudem beschloss er, das Verfahren ab dem Verfahrensschritt Entwurf und öffentliche Auslegung mit einer Umweltprüfung gemäß § 2a Abs. 2 BauGB durchzuführen, so dass das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB ab diesem Verfahrensschritt beendet werde. Der Entwurf wurde in der Zeit vom 26.04.2011 bis 26.05.2011 öffentlich ausgelegt.

30

Mit Schreiben vom 23.05.2011 rügten die Antragsteller zu 1 und 2, durch den angeordneten Lärmschutz werde Lärm nun direkt auf ihr Grundstück abgestrahlt. Schon derzeit gebe es durch das Betreiben von Kühl- und Lüftungsaggregaten Lärmbelästigungen im Wohngebiet. Die durch die Erweiterung entstehende Gesamtbelastung wäre unzumutbar. Ein im Gebiet GEe 6 geplanter Parkplatz bringe zusätzliche Abgas- und Lärmbelastungen sowie verkehrliche Probleme mit sich. Mit Schreiben vom 25.05.2011 wiederholte auch der Antragsteller zu 3 seine bisherigen Einwendungen.

31

In seiner Stellungnahme vom 19.05.2011 führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde aus, aus dem Gutachten vom 21.12.2010 sei nicht ersichtlich, ob die vorhandenen Betriebsanlagen der Beigeladenen zu 1, insbesondere die Energiezentrale im Teilgebiet GEe 2.1, überhaupt in der Lage seien, die im Bebauungsplan festzusetzenden Emissionshöchstwerte einzuhalten. Die in der Baugenehmigung im Jahr 1993 festgelegten Immissionswerte lägen jedenfalls um Größenordnungen höher. Kritisch erscheine im Besonderen der Nachtwert von 43 dB(A)/m² im Teilgebiet 2.1 bzw. der sich daraus für die Energiezentrale ableitende immissionswirksame Schallleistungspegel von 80,6 dB(A). Aus den Planunterlagen zum nördlichen angrenzenden Wohngebiet gehe hervor, dass massive Schallschutzmaßnahmen an der Energiezentrale erforderlich seien, um den maßgeblichen Immissionswert von 40 dB(A) nachts an der nur 50 Meter entfernten neuen Wohnbebauung zu gewährleisten, welche bis zur Fertigstellung der Wohnhäuser realisiert sein sollten. Das der Kontingentierung nunmehr zugrunde liegende Gutachten gehe von einem Teilpegel von nur 33 dB(A) nachts für das TG GEe 2 (Energiezentrale) am IO 1 (A-Straße 58/60) aus. Die Einhaltung dieses Teilpegels erscheine aus schalltechnischer Sicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar, was die gesamte schalltechnische Kontingentierung in Frage stellen würde. Hier bedürfe es aus fachlicher Sicht einer Nachweisführung.

32

Am 30.09.2011 schlossen die Antragsgegnerin und die Deutsche Telekom AG (DTAG) einen städtebaulichen Vertrag zur Einhaltung immissionsrechtlicher Vorgaben mit folgendem Inhalt:

33

§ 1
Verpflichtung zur Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel

34

1. Sollten beim Betrieb der bestandsgeschützten Anlagen der T-Systems die im jeweiligen Teilgebiet festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschritten werden, verpflichtet sich die DTAG zur Durchführung vom Lärmminderungsmaßnahmen an den bestandsgeschützten Anlagen, so dass nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahme die immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel eingehalten werden.

35

2. DTAG wird die Einhaltung der immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel nach Durchführung der Lärmminderungsmaßnahmen durch Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme nachweisen.

36

§ 2
Schlussbestimmungen; Wirksamwerden

37

Diese Vertragsergänzung berührt die Gültigkeit des städtebaulichen Vertrages vom 21.04./26.04.2011 im Übrigen nicht und wird mit Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.

38

Am 13.10.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juli 2011 als Satzung.

39

Darin wurde nunmehr unter Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist. Für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, ist dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind.

40

In der Begründung des Bebauungsplans wird im Abschnitt 9.2.1 (Lärmemissionen) im Unterabschnitt „Berücksichtigung bestehender Lärmquellen“ u. a ausgeführt, dass, um den erforderlichen Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erbringen, die bestehenden Emissionen im Gebiet messtechnisch zu erfassen seien. Im Sinne der frühzeitigen Klärung der Vereinbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit der bestehenden Lärmsituation und der Umsetzbarkeit auf der nachfolgenden Planungsebene (Baugenehmigungsverfahren) solle bereits jetzt eine Überprüfung durch Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten erfolgen. Dazu sei seitens der unteren Immissionsschutzbehörde folgende Aufgabenstellung formuliert worden:

41

- Messung unter Volllast in einer warmen Sommernacht
- Messungen sind an 3 Tagen und 2 Messpunkten (A-Straße 52, 56) durchzuführen
- Zur Erfassung der tieffrequenten Geräusche hat eine Messung nach DIN 45680 in den Räumen zum ständigen Aufenthalt zu erfolgen.
- Für die Zeitpunkte der Messungen sind die Betriebszustände während der Messdauer von T-Systems zu protokollieren

42

Um den Umgebungslärm weitestgehend auszuschließen, fänden die Messungen nach 22.00 Uhr statt.

43

Im Ergebnis der Messungen seien grundsätzlich drei Varianten möglich:

44

- Die Richtwerte der TA Lärm werden unterschritten, d. h. es sind keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich und es bestehen freie Kapazitäten für die Planung neuer Anlagen.

45

- Die Richtwerte der TA Lärm werden eingehalten, d. h. es sind zwar derzeit keine lärmmindernden Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen erforderlich, aber für die Planung neuer Anlagen muss das zur Verfügung stehende Teil-Immissionskontingent durch geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung an den Altanlagen erhöht werden.

46

- Die Richtwerte der TA Lärm werden nicht eingehalten, d. h. es sind lärmmindernde Maßnahmen an den vorhandenen Anlagen oder deren Austausch zwingend erforderlich und eine entsprechende Reduzierung des emittierten Lärms Voraussetzung für die Planung neuer Anlagen.

47

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu immissionsschutzrechtlichen Belangen würden durch keines der o. g. Szenarien in Frage gestellt. Seitens der Gutachter werde übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben seien, die unter Beachtung der Bestandssituation und der Planungsabsichten die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sichern. Folglich seien noch ausstehende Messungen keine zwingende Voraussetzung für den rechtssicheren Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Es seien bereits Messungen durchgeführt worden, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

48

Zu tieffrequenten Schallimmissionen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan weiter, für eine erste grundsätzliche Einschätzung seien zum Zeitpunkt der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplanes zunächst aktuelle Messungen im Freien an der Bebauungsplangrenze zu den Wohnbauflächen am A-Straße durchgeführt worden. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, die registrierten Pegel seien jedoch nicht außergewöhnlich hoch, sodass eine Überschreitung der Beurteilungskriterien der DIN 45680 in den Räumen nicht zu erwarten sei. Die Messungen für eine abschließende Beurteilung würden direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 durchgeführt, sobald die Voraussetzungen gemäß der o. g. Aufgabenstellung der unteren Immissionsschutzbehörde gegeben seien. Es seien bereits Messungen durchgeführt, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Weitere Messungen seien geplant.

49

Im Unterabschnitt „Anwendung im Genehmigungsverfahren“ wird weiter ausgeführt, der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten sei im Rahmen des nachfolgenden Zulassungsverfahrens zu erbringen. Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren zum Neubau der Rechenzentrums-Module sei der Nachweis der schallimmissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch ein Gutachten zu erbringen, dass die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplanes im erweiterten Betriebszustand (d. h. Bestand und Planung) eingehalten werden. Das bedeute, dass die Summe der Immissionskontingente der durch die von der Beigeladenen belegten Teilflächen des Bebauungsplangebietes durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Um diesen erforderlichen Nachweis zu erbringen, seien zunächst die Emissionen der Anlagen der Beigeladenen im derzeitigen Betriebszustand messtechnisch zu erfassen. Die durch die geplante Erweiterung zu erwartenden Immissionen würden durch eine detaillierte Prognose nach TA Lärm berechnet. Das Ergebnis sei für jeden maßgeblichen Immissionsort mit den ermittelten Immissionen für den Ist-Zustand zu summieren (energetische Pegeladdition). Der so ermittelte Gesamtbeurteilungspegel der T-Systems im Planzustand müsse die laut Bebauungsplan zulässigen Immissionskontingente für das gesamte Betriebsgelände unterschreiten. Ergänzend werde zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB geschlossen, mit welchem sich die Beigeladene zu 1 verpflichte, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht dem genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen.

50

Am 14.11.2011 wurde der Bebauungsplan ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.11.2011 sowie erneut in deren Amtsblatt vom 30.03.2012 bekanntgemacht.

51

Am 22.11.2012 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes geltend gemacht:

52

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs zum Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15.04.2011 sei ohne jede Information über die Art der umweltbezogenen Informationen im Sinne von § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Eine entsprechende Mängelrüge hätten sie mit Schriftsatz vom 26.11.2012 an die Antragsgegnerin herangetragen.

53

Der Bebauungsplan leide ferner unter beachtlichen Abwägungsmängeln.

54

Die Antragsgegnerin habe den geplanten Neubau eines Rechenzentrums fehlerhaft als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Unabhängig davon, ob diese Einordnung bereits die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB in Frage stelle, führe sie zu einem Abwägungsfehler, weil das Gewerbe als erheblich belästigend nur in einem Industriegebiet zulässig wäre und dieses jedenfalls in der hier vorhandenen Konfliktsituation nicht unmittelbar an die in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücke angrenzen dürfe. Hinsichtlich des bisherigen Betriebs und seiner Belästigungswirkung lägen Messergebnisses vor, die unter mehreren Gesichtspunkten erhebliche Belästigungen auswiesen. Die Lärmrichtwerte der DIN 18005 und TA Lärm würden bei hier allein zutreffender Wertung ohne Abzug des sog. Messabschlags für Überwachungsmessungen nach der TA Lärm nachts überschritten. Der tieffrequente Lärm sei bei einer Bewertung nach dem Stand der Technik als erheblich belästigend zu bewerten. Die Anlage verursache erheblich belästigende gelegentliche Ereignisse, wie den (Probe-)Betrieb der Notstromaggregate, der nachts erhebliche Belästigungen durch Geräusche, aber auch durch Geruchsbelastungen (Diesel) verursache. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung dürfe auch die industriegleiche Kubatur der geplanten Gebäude nicht außer Betracht bleiben, die auf Grund ihrer Gestaltung und Ausmaße sowie hinsichtlich der Höhe wie überdimensionierte Industriehallen wirkten, auch weil direkt an das Plangebiet Wohngärten mit relativ kleinen Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Kleingärten mit noch deutlich kleineren Gebäuden angrenzten. Das bereits vorhandene hohe Verwaltungsgebäude sei dagegen auf Grund des großen Abstands zum Wohngebiet und der Lage im Südosten nicht geeignet, zu zusätzlichen Verschattungen zu führen. Das geplante Heranrücken von Gebäuden geringerer, jedoch von den Wohngrundstücken aus gesehen ähnlicher Höhe direkt an die Wohngrundstücke von Südwesten her führe zu einer völlig neuen Qualität der Beeinträchtigung der Wohngrundstücke. Das gelte nicht nur in optischer Hinsicht, sondern auch etwa hinsichtlich der Verschattung. Die geplante Neubebauung führe nach der Verschattungsstudie zur vollständigen Verschattung der Außenwohnbereiche in den besonders lichtarmen Wintermonaten.

55

Die Antragsgegnerin habe es zudem versäumt, die Lärmvorbelastung zu ermitteln und habe das Interesse am Schutz der Antragsteller und ihrer Nachbarn vor weiteren Belastungen deshalb auch nicht in die Abwägung einstellen können. In der Begründung des Bebauungsplans werde eine mögliche Lärmvorbelastung durch Verkehrslärm gar nicht erkannt. Allgemeine Ausführungen zur möglichen Relevanz von Lärmvorbelastungen sowie die Behauptung, bestehende oder geplante gewerbliche Immissionsvorbelastungen bestünden nicht, verdeutlichten dies.

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Bei der Abwägung bereits bestehender richtwertüberschreitender Lärmbelastungen aus dem Plangebiet sei der Antragsgegnerin auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan habe sie den Umstand, dass bereits heute unzumutbare Lärmbelastungen von den bestehenden Gebäuden des Rechenzentrums auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkten, zwar aufgegriffen, dabei aber offenkundig verkannt, dass heute bereits unzumutbare Lärmbelastungen gemessen worden seien und die Lärmminderungspotentiale begrenzt seien. Zu berücksichtigen sei, dass hier ein konkretes Vorhaben planerisch vorbereitet werde, das sich zudem noch als Erweiterung des vorhandenen Bestandes präsentiere. Es müsse daher bereits im Bebauungsplanverfahren konkret und entsprechend der Vorhabenskonkretisierung im Detail absehbar sein, dass der bestehende und durch die Planung verschärfte Lärmkonflikt mit der nördlich angrenzenden Wohnbebauung gelöst werden könne. Den von der oberen Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19.05.2011 geforderten Nachweis habe die Antragsgegnerin nicht geführt. Bei einem Bebauungsplan, dem eine konkrete Vorhabensplanung zugrunde liege, reiche es nicht aus, allgemein ohne jeden Beleg und ohne Benennen geeigneter Maßnahmen zu behaupten, die Gutachter hätten erklärt, es gäbe irgendwelche Möglichkeiten der Lärmminderung. Es sei entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gerade nicht so, dass bei Unterschreitung der Richtwerte gleichsam automatisch Spielraum für die Planung neuer Anlagen bestehe. Der Bebauungsplan lege zwar Lärmkontingente fest, die künftig einzuhalten seien. Er sei aber bereits dann nicht mehr umsetzbar, wenn die Kontingente in den einzelnen Teilgebieten nicht eingehalten werden können. Spielraum für eine Erweiterung bestehe erst dann, wenn die einzelnen Kontingente und das Gesamtkonzept eingehalten würden. Davon gehe offenbar auch die Antragsgegnerin in den Abwägungsunterlagen aus, wenn sie in Erwiderung auf die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts ausführe, der Nachweis sei für das gesamte Betriebsgelände zu erbringen.

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Die Abwägung beruhe darüber hinaus auf Überlegungen, die mit dem Bebauungsplan selbst nicht in Übereinstimmung zu bringen seien. In der Erwiderung auf die Stellungnahme der oberen Immissionsschutzbehörde werde u. a. ausgeführt, die Aufteilung in Teilflächen bedeute nicht, dass für jede Teilfläche die Einhaltung des Kontingents nachgewiesen werden müsse. Der Bebauungsplan lege dies mit den Zuweisungen in Planteil A und den textlichen Festsetzungen 4.1 und 4.2 anders fest. Gegen diese Festlegungen des Bebauungsplans verstießen auch die Überlegungen der Antragsgegnerin zu messtechnischen Nachweisen, die aber nach den oben zitierten Passagen zentraler Bestandteil der Abwägung seien. Dies sei mit dem Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sondern hätte zu einer Änderung des Bebauungsplans führen müssen. Der Bebauungsplan sehe ausdrücklich und ausschließlich einen rechnerischen Nachweis der Einhaltung der für die Teilflächen festgesetzten Lärmkontingente vor. Das gelte ausweislich des zweiten Satzes der textlichen Festsetzung 4.2 gerade auch für die Bestandsanlagen. Mit den zitierten Passagen der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungsvorlage dokumentiere die Antragsgegnerin, dass das Problem der (möglicherweise) richtwertüberschreitenden Lärmbelastungen durch Bestandsanlagen nur mit Hilfe von Messungen zu bewältigen sei. Messungen seien aber nach dem Bebauungsplan bei der Bewertung, ob die Lärmkontingente eingehalten werden, nicht zu berücksichtigen. Die Überlegungen der Antragsgegnerin hätten zu einer entsprechenden Anpassung des Bebauungsplans führen müssen und wären nur dann plausibel, wenn der messtechnische Nachweis, dass die Bestandsanlagen die Lärmkontingente der entsprechenden Teilgebiete einhalten, bereits zum Zeitpunkt der bauleitplanerischen Abwägung vorgelegen hätten. Nur in diesem Fall hätte es in der Folge nur noch rechnerischer Nachweise für die Neuanlagen bedurft, wie sie im Lärmgutachten und im Bebauungsplan ausschließlich vorgesehen seien.

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Die Abwägung sei zudem fehlerhaft, weil sie auf falschen Tatsachen beruhe. So täusche die Formulierung „Seitens der Gutachter wird übereinstimmend erklärt, dass in jedem Fall technische Möglichkeiten gegeben sind…“ vor, mehrere beteiligte Sachverständige hätten entsprechende Erklärungen abgegeben. Am Planungsprozess sei jedoch nur ein Lärmgutachter beteiligt gewesen. Falsch sei auch die Aussage, dass bereits Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Der Antragsgegnerin lägen Messergebnisse vor, die deutliche Hinweise auf Richtwertüberschreitungen gäben. Jedenfalls einige davon hätten der Antragsgegnerin auch bereits zum Zeitpunkt der Abfassung der Abwägungsvorlage, spätestens aber zur Abwägung vorgelegen.

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Aus den Beschwerden der Anwohner des Wohngebiets sei auch die erhebliche Belästigung durch tieffrequente Geräusche bekannt gewesen, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Abwägungsvorlage noch nicht sachgerecht gemessen worden seien. Die Begründung zum Bebauungsplan setze sich mit den entsprechenden Einwendungen dergestalt auseinander, dass behauptet werde, orientierende Messungen hätten keine ungewöhnlich hohen Belastungen gezeigt, Hinweise auf Richtwertüberschreitungen lägen nicht vor und Messungen seien geplant. Aufgrund dieser falschen Annahmen werde die erhebliche Belästigung durch das Gewerbe ebenso verkannt, wie auch das Problem tieffrequenter Geräusche im Bebauungsplan ungelöst bleibe. Die in der Begründung des Bebauungsplans angeführten angeblichen orientierenden Messungen seien außen im Freien an der Grenze des Betriebsgeländes der Beigeladenen zu 1 durchgeführt worden. Sie ließen schon methodisch keine Schlussfolgerungen zu, da tieffrequente Geräusche innen zu messen seien, wie in der Begründung zum Bebauungsplan auch zutreffend erwähnt werde. Das Landesamt für Umweltschutz habe vor der abschließenden Abwägung (auch Langzeit-)Messungen durchgeführt und bewertet. Nach dessen Bewertung seien tieffrequente Geräusche erheblich belästigend. Diese Bewertung werde von der Antragsgegnerin in den Vorlagen an den Stadtrat nicht erwähnt und dieser durch die Formulierungen in dem Glauben gelassen, es lägen tatsächlich keine Hinweise auf erheblich belästigende tieffiequente Geräusche vor.

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Abwägungsfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil er den Schutz der Wohngebiete vor Überschreitung der Richtwerte der DIN 18005 nicht sicherstelle. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass durch die Festlegungen des Bebauungsplans die Außenwohnbereiche im Wohngebiet nicht hinreichend geschützt werden. Die dem schalltechnischen Gutachten beigefügten Lärmkarten zeigten, dass die maßgeblichen Immissionsorte, an denen die Orientierungswerte nach den Berechnungen eingehalten werden, nicht etwa am Rand des nördlich gelegenen Wohngebietes, sondern an den dem streitigen Bebauungsplan zugewandten Fassaden der nächstgelegenen Wohngebäude angeordnet worden seien. Jedenfalls tagsüber gehöre aber die Nutzung der Außenwohnbereiche zu den üblichen und vom Eigentumsschutz umfassten Nutzungen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans sei eine ausnahmsweise höhere zulässige Belastung der Außenwohnbereiche gerade nicht beabsichtigt gewesen.

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Die Realisierung des Bebauungsplans führe auch zu unzumutbaren Verschattungen. Die Antragsgegnerin habe das Problem der Verschattung zwar erkannt und gutachterlich prüfen lassen. Sie habe aber übersehen, dass das Gutachten in entscheidenden Punkten fehlerhaft sei. Auch sei die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft.

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Der Abstand der 22 m hohen massiven Baukörper (zuzüglich 2,5 m hoher Dachaufbauten) zu dem nördlich gelegenen Wohngebiet betrage etwas über 20 m. Aus der Lage und der im Vergleich zu den Bestandsanlagen sehr großen Höhe der beiden neu geplanten Module zum Wohngebiet resultiere eine vollständige und annähernd vollständige Verschattung der Gartenbereiche einzelner Grundstücke während der dunklen Wintermonate, beispielhaft errechnet für den 17. Januar. Allerdings stelle die Darstellung des Verschattungsgutachtens die Belastungssituation positiver dar als sie tatsächlich sei. In einer Abbildung aus dem Verschattungsgutachten werde der Umfang zusätzlicher Verschattung von Wohngrundstücken durch einen Vorher-Nachher-Vergleich deutlich. Für große Teile der Grundstücke betrage sie mehr als 80 %‚ in hausnahen Bereichen auch bis zu 95 %‚ was zu einer maximalen Sonnenscheindauer von unter einer Stunde in den Wintermonaten führe. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Tag (17. Januar) nicht um den Tag mit der geringsten Sonnenscheindauer handele.

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Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass das Verschattungsgutachten in sich unstimmig sei und nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung aufzeige. Die textliche Festsetzung Nr. 2.5 des Bebauungsplans lasse zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A von 19 m Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zu. Der Gutachter hätte die Verschattung am maximal zulässigen Maß der Nutzung nach dem Bebauungsplan ausrichten, sich jedenfalls an dem von ihm selbst verwendeten Modellfoto orientieren und eine Höhe von 21,5 m in den Randbereichen und 24,50 m für die Mittelteile zugrunde legen müssen, wie sie jetzt auch tatsächlich genehmigt worden sei. Unplausibel sei auch die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der verschiedenen Verschattungsabbildungen. Die Antragsgegnerin habe auch bei der Bewertung der Verschattung nicht hinreichend die Situation im Einzelfall berücksichtigt und die vom eigenen Gutachter verwendeten Kriterien gezielt so angewendet, dass sie ihre Planung noch als zumutbar habe bewerten können, gegen eine Zumutbarkeit sprechende Aspekte dagegen gezielt unterbewertet. Die drastische Situationsänderung, der die nächstgelegenen Grundstücke unterworfen seien, werde weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Abwägungsunterlagen erwähnt. Es werde nur angegeben, dass außerhalb bestimmter Grundstücke die zusätzliche Verschattung nicht über 40 % liege. Es möge zu akzeptieren sein, dass die Antragsgegnerin 40 % zusätzliche Verschattung für zumutbar halte. Gerade wenn sie die unter 40 % liegende und damit nach ihrer Auffassung zulässige zusätzliche Verschattung in die Abwägung einstelle, hätte sie logisch zwingend die zusätzliche Verschattung von bis zu 95 % auf den am stärksten betroffenen Grundstücken in die Abwägung einstellen müssen; denn diese zusätzliche Belastung liege beim Mehrfachen des Kriteriums und bedürfe daher einer sorgfältigen Ermittlung, Gewichtung und Abwägung. Die vom Gutachter angeführten weiteren Kriterien über die Anforderungen an die Minimalbesonnung von Wohnungen

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- Berliner Baubehörde: mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer täglich während 8 Monaten
- Beschluss des 4. Kongresses C.I.A.M. (Congrès International d’Architecture Moderne): 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer während 10 Monaten
- Regionalplanung im Kanton Zürich (d-1): mindestens 3 Std. mögliche Sonnenscheindauer am mittleren Wintertag
- Taschenbuch der Hygiene: 2 Std. mögliche Sonnenscheindauer am 21. Februar mit einem Höhenwinkel von mindestens 6°

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würden im Gutachten an kritischer Stelle entweder gar nicht berücksichtigt oder falsch definiert. Tatsächlich seien zwei der vier genannten Kriterien sicher nicht erfüllt.

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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich auch die Bewertung hinsichtlich der Eingriffe in die Avifauna im Umweltbericht. Nach dem avifaunistischen Gutachten vom Mai 2011 sei der Wert des Planungsraumes als Lebensraum für Brutvögel als hoch einzuschätzen. Das Gutachten verweise zudem auf Mäusebussard, Schwarzmilan und Turmfalke als streng geschützte Arten, gehe allerdings fehlerhaft davon aus, dass diese Arten nur über das Planungsgebiet hinweg flögen. Es würden zwar Maßnahmen genannt, mit deren Hilfe der Eingriff unter die Schwelle zu einem erheblichen Eingriff gesenkt werden könne; diese erschienen jedoch teilweise als nicht realisierbar bzw. müssten in ihrer Wirksamkeit noch untersucht werden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. 134.7 „Lübecker Straße 2 / Insleber Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie macht geltend: Sie habe die Bestandsanlagen und den geplanten Neubau eines Rechenzentrums rechtsfehlerfrei als nicht erheblich belästigendes und damit in einem Gewerbegebiet zulässiges Gewerbe eingeordnet. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gewerbetrieb der Beigeladenen zu 1 solche erheblich belästigenden Störungen erwarten lasse. Jedenfalls sei dies durch die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sichergestellt. Dazu habe sie Geräuschkontingentierungen für bestimmte Teilflächen des Plangebiets festgesetzt. Inwieweit sich bereits aus der Kubatur des geplanten Gebäudes der Eindruck einer „Industriehalle“ mit erheblichen Störpotential ergeben solle, seit nicht nachzuvollziehen. Die Größe und Bauweise eines Gebäudes sei für sich genommen kein Anhaltspunkt für die Einordnung in eine bestimmte Nutzungsart nach der Baunutzungsverordnung.

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Sie habe die bestehenden Lärmquellen im Rahmen der Abwägung umfassend ermittelt und analysiert. Im Ergebnis der Abwägung seien für die Bestandsanlagen im Plangebiet entsprechende Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Lärmrichtwerte sicherstelle. Auch der Hinweis der Antragsteller auf etwaige Vorbelastungen durch Bahnlärm greife nicht durch. Sie habe im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“, in dessen Geltungsbereich sich die Grundstücke der Antragsteller befinden, den sich aus der Umgebung auf die Wohnnutzung auswirkenden Verkehrslärm einer umfassenden Abwägung unterzogen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen bestehen. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1 werde hinsichtlich seiner Lage zwischen der Bahnlinie und dem Wohngebiet derart angeordnet, dass durch die abschirmende Wirkung durch den Baukörper sogar eine Reduzierung des Bahnlärms zu erwarten sei. Das schalltechnische Gutachten der Fa: (...) Akustik vom 21.12.2010 führe darüber hinaus aus, dass gewerbliche und plangegebene Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebietes nicht bestünden, so dass die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ an den einzelnen Immissionsorten bei der Emissionskontingentierung hätten ausgeschöpft werden können.

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Sie habe nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Sie habe davon ausgehen können, dass die abschließende Konfliktbewältigung im anschließenden Genehmigungsverfahren grundsätzlich möglich sei. Für eine abschließende Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren hätten insbesondere die Erkenntnisse aus dem schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 gesprochen. Die auf der Grundlage des Gutachtens vorgenommene Emissionskontingentierung entspreche den Vorgaben des § 50 BlmSchG. Damit sei sichergestellt worden, dass sowohl die Bestandsanlagen als auch die neu zu errichtenden Anlagen der Beigeladenen zu 1 insgesamt die Grenzwerte einhalten. Folgerichtig sehe Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen vor, dass für die als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BlmSchG konkret bezeichneten Teilflächen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen für die bestehenden und die geplanten Anlagen insgesamt zu erbringen sei. Die Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 setze sich aus einer Vielzahl von Anlagen zusammen, die aus verfahrenstechnischen Gründen notwendigerweise in engem räumlichen Zusammenhang errichtet und betrieben würden und daher nach der Verkehrsanschauung eine Einheit bildeten. Folglich handele es sich um eine Betriebsstätte, deren Berücksichtigung als eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 BlmSchG gerechtfertigt sei. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei sie im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgesetzten Emissionskontingente für die bestehende Betriebsstätte der Beigeladenen zu 1 als eine Anlage (GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3, GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4) insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen nachzuweisen sei, wobei die festgesetzten Emissionskontingente soweit wie möglich beachtet werden sollten. Das bedeute, dass die Emissionskontingente der als eine Betriebsstätte geltenden Teilflächen durch die im erweiterten Betriebszustand zu erwartenden Geräuschimmissionen insgesamt nicht überschritten werden dürfen und es an den maßgeblichen Immissionsorten in der schutzwürdigen Nachbarschaft nicht zu Richtwertüberschreitungen komme. Aus diesem Grund komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Bezug auf die Teilfläche GEe 2.1 die Teilpegel von nur 33 dB(A) eingehalten werden. Die Bedenken der Antragsteller, wonach der Plan nicht mehr umsetzbar sei, wenn einzelne Teilkontingente nicht mehr eingehalten werden könnten, seien daher unbegründet. Des Weiteren habe die Beigeladene zu 1 mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages vom 30.09.2011 die Verpflichtung zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen zur Einhaltung der flächenbezogenen Schalleistungspegel übernommen. Es bestehe daher die rechtliche Gewähr dafür, dass der rechnerische Nachweis zur Einhaltung der festgesetzten Lärmkontingente auch für die Bestandsanlagen tatsächlich erbracht werden könne.

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Sie habe in einem mit dem sachverständigen Ingenieurbüro (...) durchgeführten Termin am 14.12.2010 die von diesem Büro durchgeführten Messungen der Schallimmissionen in der Nacht vom 10. auf den 11.12.2010 ausgewertet und gemeinsam erörtert. Im Ergebnis der Messungen sei festgestellt worden, dass die Schallimmissionswerte für den Nachtzeitraum am Immissionsort 1 (Zaun zum Grundstück A-Straße 50) eingehalten und geringfügige Richtwertüberschreitungen am Immissionsort 1a (A-Straße 1a) gemessen worden seien. Diese Überschreitung sei nach Aussage des Sachverständigen auf die Rückkühler auf dem Dach des Bestandsgebäudes „Energiezentrale EZI“ zurückzuführen gewesen. Vom Ingenieurbüro (...) seien daraufhin konkrete bauliche Empfehlungen für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erteilt worden. Bezogen auf die tieffrequenten Schallimmissionen habe das Sachverständigenbüro bei den durchgeführten Messungen keine außergewöhnlich hohen Pegel registriert. Nach Aussage des Sachverständigen könne somit erwartet werden, dass die Beurteilungskriterien der einschlägigen DIN 45680 „Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ nicht überschritten werden. Im Rahmen der Überwachung der Altanlagen sei im Weiteren durch das Ingenieurbüro G. H. das Gutachten vom 14.04.2011 erstellt worden. Bei der Erstellung des Gutachtens habe das Büro in der Nacht vom 29. zum 30.03.2011 die Geräuschimmissionen der nächstgelegenen Immissionspunkte messtechnisch ermittelt und im Ergebnis festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte unterschritten worden seien. Zu tieffrequenten Geräuschen sei in diesem vorgenannten Gutachten festgestellt worden, dass die entsprechenden Kriterien der TA Lärm erfüllt seien und daher nicht von tieffrequenten Geräuschen auszugehen sei. Der im Rahmen der Anlagenüberwachung erstellte Messbericht der Fa. (...) vom 21.09.2011 komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Bestandsanlagen die Grenzwerte einhalten. Dies gelte auch für tieffrequente Geräusche. Für sie habe kein Anlass für etwaige Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestanden. Deshalb habe es entgegen der Ansicht der Antragsteller zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keiner messtechnischen Nachweise für die Bestandsanlagen bedurft. Die textliche Festsetzung, dass als Voraussetzung für die Errichtung von neuen Anlagen messtechnische Nachweise für die Einhaltung der Emissionskontingente für die Bestandsanlagen und die zu planenden Anlagen im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen seien, erweise sich als geeignete Voraussetzung für die sachgerechte Bewältigung des Lärmkonflikts im Bauleitverfahren. Sie sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere aufgrund der vorgenannten gutachterlichen Aussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Richtwerte technische Möglichkeiten gegeben seien, die die Einhaltung der Richtwerte sichern. Angesichts dieser Prognose sei es nicht zu beanstanden, dass das Ergebnis noch ausstehender Messungen im Rahmen des anschließenden Genehmigungsverfahrens abschließend ggf. durch die Erteilung von Nebenbestimmungen sachgerecht gelöst werden könne.

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Der rechnerische Nachweis für die Einhaltung der Emissionskontingente für die bestehenden und die geplanten Anlagen sei durch Vorlage der schalltechnischen Gutachten der Fa. (...) im anschließenden Baugenehmigungsverfahren auch tatsächlich erbracht worden. Mit der dem Gutachten vom 11.11.2011 zugrunde liegenden Untersuchung würden die Schallimmissionsanteile aus den Bestandsanlagen (unter Berücksichtigung von Pegelminderungsmaßnahmen) und den Neubaumaßnahmen (Modul 1 und 2) zusammengefasst und nachgewiesen, dass mit Hilfe entsprechender Schallschutzmaßnahmen die schalltechnischen Vorgaben des Bebauungsplans eingehalten werden. Sie habe die Umsetzung der vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen als Bedingung in die Baugenehmigung vom 27.01.2012 aufgenommen und somit die nachbarlichen Belange des Lärmschutzes hinreichend beachtet. Im Rahmen von Überwachungsmessungen für die Bestandsanlagen habe das Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt (LAU) verschiedene Messungen im und am Wohngebäude der Antragsteller durchgeführt. Die Ergebnisse seien der unteren Immissionsschutzbehörde am 27.10.2011 mitgeteilt worden. Im Ergebnis der Messungen seien in der Nacht 43 dB (A) ermittelt worden. Nach Nr. 6.9 der TA Lärm sei bei Überwachungsmessungen ein Messabschlag von 3 dB (A) zu gewähren. Damit sei selbst der Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten. Der Schutzanspruch der Antragsteller beziehe sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gemengelage jedoch ohnehin lediglich auf die Einhaltung der für ein Mischgebiet geltenden Richtwerte.

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Die Beurteilung der tieffrequenten Geräusche habe das LAU auf der Grundlage einer zwischenzeitlich durch den Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) noch im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der DIN 45680 vorgenommen. Danach sei die Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsschwelle tieffrequenter Geräusche anders zu bewerten. Dies habe nach den Aussagen des Messberichts zur Folge, dass einzelne Terzpegel die Hörschwelle überschreiten würden. Unter Anwendung des DIN-Entwurfes führe dies zur Überschreitung der Anhaltswerte. Die nach dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan eingegangenen Erkenntnisse aus dem Untersuchungsbericht des LAU habe sie in das Baugenehmigungsverfahrens einbezogen und durch Erteilung einer entsprechenden Auflage in der Baugenehmigung berücksichtigt.

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Nach den dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 als Anlage beigefügten Lärmkarten würden zwar die Richtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet in Teilen des Außenbereichs des Grundstücks der Antragsteller nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung des gebietsübergreifenden Gebotes der Rücksichtnahme sei jedoch unter besonderer Berücksichtigung der standortbezogenen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Antragsteller hinsichtlich der aufgezeigten Überschreitungen nicht den Schutzanspruch für ein allgemeines Wohngebiet in Anspruch nehmen können. Im Falle aneinander grenzender Grundstücke, die jeweils verschiedenen Baugebieten angehören, hätten diejenigen, für die ein niedrigerer Immissionsrichtwert gelte, ein Mehr an Immissionen hinzunehmen als es dem eigenen Baugebiet entspreche. Sofern Gewerbegebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzten (Gemengelage), könnten deshalb die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts herangezogen werden, die hier nicht überschritten würden.

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Auch in Bezug auf die gutachterlich ermittelten Beeinträchtigungen durch Verschattung sei die Abwägung fehlerfrei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt werde, wenn – wie hier – die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien. Ungeachtet dessen habe sie die vom geplanten Rechenzentrum ausgehenden Verschattungen durch ein Fachgutachten prüfen lassen und die festgestellten Verschattungswirkungen in die Abwägung eingestellt. Im Ergebnis der Abwägung sei sie rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die mit der Planung verfolgten Ziele gewichtig genug seien, um die sich aus der Planung ergebenden negativen Verschattungswirkungen für die Wohngrundstücke der Antragsteller zu überwiegen. Nach dem Gutachten der Fa. (Ö.) vom 13.12.2010 und der Ergänzung vom Februar 2011 sei nach den Kriterien der einschlägigen DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ (1999 und 1983) für die benachbarte Wohnnutzung nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Im Gutachten werde dargestellt, dass an der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50 - 52 zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden zu bilanzieren sei, der für den Stichtag 17. Januar vorgegebene Richtwert von einer Stunde jedoch nicht unterschritten werde. Der für den Stichtag 21. März und 23. September vorgegebene Richtwert von 4 Stunden werde ebenfalls eingehalten. Insgesamt sei nach dem Ergebnis des Gutachtens davon auszugehen, dass in den Sommermonaten und in den Übergangsjahreszeiten sich die Verschattung weitestgehend auf das Betriebsgelände der Beigeladenen zu 1 beschränke. Lediglich in den Wintermonaten seien beeinträchtigende Verschattungen des Grundstücks eines Anliegers zu erwarten, die jedoch nicht als unzumutbar zu beurteilen seien. Allein der Umstand, dass der von der zugelassenen Bebauung erzeugte Schatten bei niedrigem Sonnenstand an einigen Tagen im Jahr die Bebauung und/oder Gärten auf dem Nachbargrundstück erreiche, lasse diese Bebauung nicht schon als rücksichtslos erscheinen.

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Das Verschattungsgutachten habe die Vorgaben der einschlägigen DIN-Norm beachtet und sei auch methodisch nicht zu beanstanden. Soweit darin im Rahmen eines Vorher-Nachher-Vergleiches prozentuale Einschränkungen der Besonnungsdauer in den Wintermonaten von mehr als 40 % dargestellt würden, sei darauf hinzuweisen, dass sich diese nicht auf die Besonnungszeit der Wohnhäuser der betroffenen Grundstücke, sondern vielmehr auf die Besonnungszeit der Gartenflächen bezögen. Von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung der Gartenflächen könne in den Wintermonaten jedoch regelmäßig nicht ausgegangen werden. In den Frühlings-, B.- und Herbstmonaten, die für eine Nutzung der Gartenflächen maßgebend seien, ergäben sich keine prägnanten Zusatzverschattungen. Im ergänzenden Gutachten vom 28.02.2011 seien einzelne Planungsvarianten in anderen Teilbereichen des Werksgeländes betrachtet worden. Im Ergebnis dieser Betrachtungen habe sie unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Antragsteller, von unzumutbaren Verschattungswirkungen verschont zu bleiben, die Höhenfestsetzungen für die Baufelder 4.3 und 2.1 getroffen. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Plausibilität des Gutachtens griffen nicht durch.

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Die Beigeladenen beantragen,

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den Antrag abzulehnen.

82

Sie schließen sich inhaltlich den Ausführungen der Antragsgegnerin an und tragen ergänzend vor:

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Der Bebauungsplan lasse nach Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen im Genehmigungsverfahren eine Summierung der Immissionskontingente für die einzelnen Teilflächen zu mit der Folge, dass ein Vorhaben auch dann genehmigungsfähig sei, wenn im Genehmigungsverfahren nachgewiesen werde, dass zwar für eine Teilfläche das dort geltende Emissionskontingent überschritten werde, wenn aber gewährleistet sei, dass die summierten Immissionen das insgesamt festgesetzte Emissionskontingent einhalten. Diese Festsetzungstechnik sei zulässig, weil der notwendige Bezug zum flächenbezogenen Emissionsverhalten eines Vorhabens gewahrt werde. Der Ausschluss einer solchen Summation könne nur dann geboten sein, wenn es – anders als hier – um die Überplanung eines gewerblich genutzten Gebiets gehe, in welchem verschiedene Betrieb existierten, denen jeweils auf ihren eigenen Teilflächen bestimmte Emissionskontingente (zur „eigenen Verfügung“) zugewiesen seien. Deshalb könne dahingestellt bleiben, ob es möglich sei, auf der Teilfläche GEe 2.1 das festgesetzte Kontingent einzuhalten.

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Das Abwägungsergebnis sei in Bezug auf die Verschattungswirkungen nicht zu beanstanden. Die Orientierung am Maßstab der DIN 5034-1 sei sachgerecht. Die Antragsgegnerin bewege sich insoweit innerhalb der gemeindlichen Gestaltungsfreiheit. In der konkreten Situation bestehe aufgrund der bereits bestehenden Nutzungen eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht, die auch zur Reduzierung des Schutzanspruchs führe.

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Am 24.04.2014 hat die Antragsgegnerin beschlossen, den Entwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom März 2014 sowie die vorliegenden Gutachten zum Schallschutz, zum Klima, zum Elektrosmog und zur Verschattung erneut öffentlich auszulegen. Zur Begründung heißt es dazu in dieser Entwurfsfassung, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 entspreche nicht den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 18.07.2013 in Bezug auf die Benennung der vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Veröffentlichung formuliert habe. Der mögliche Verfahrensfehler solle durch ein ergänzendes Verfahren geheilt werden. Im Rahmen dieses Verfahren wurden zudem ergänzende gutachterliche Stellungnahmen und Messberichte eingeholt. In der Planbegründung heißt es ferner, dass zwischen der Beigeladenen zu 1 und der Antragsgegnerin ein städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB abgeschlossen worden sei, mit welchem sich die Beigeladenen zu 1 verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten für die Teilflächen zu akzeptieren, auch wenn diese ggf. nicht den genehmigten Betriebszustand vorhandener Emissionsquellen entsprächen. Nach Fertigstellung des neuen Rechnergebäudes seien im Zuge der Bauabnahme eine Messung unter Volllast durchgeführt worden, um die rechnerischen Annahmen im Ergebnis der Realisierung zu überprüfen; es sei mit dieser Messung die Einhaltung aller Richtwerte dokumentiert worden.

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Die von der Beigeladenen zu 1 beauftragte Fa. (...) führte in der Nacht vom 23. auf den 24.07.2014 in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück A-Straße 60 außerhalb des Gebäudes (IO 1) und im Wohngebäude A-Straße 32 (IO 2) durch. Dabei sei das in Bestand befindliche Rechenzentrum in einem repräsentativen Betriebszustand gefahren worden. Ferner seien die Rückkühlanlagen auf dem Dach des (bereits) neu errichteten Rechenzentrums (Modul 1) per Hand im Vollbetrieb gefahren worden. Nach den Messungen betrug der Beurteilungspegel am Immissionsort IO 1 = 38 dB (A) und am Immissionsort IO 2 = 34 dB (A).

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Die Fa. (Ö.) kam in einer ergänzenden Stellungnahme vom 03.06.2014 zu dem Ergebnis, dass von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3,0 m – keine relevanten Zusatzverschattungen ausgingen.

88

Am 19.03.2015 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit Stand vom November 2014 beschlossen, der am 26.03.2015 ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015 bekanntgemacht wurde.

89

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

90

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

91

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt.

92

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird; an dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 – BVerwG 4 CN 1.10 –, BVerwGE 140, 41 [45], RdNr.12, m.w.N.).

93

Der Eigentümer eines Grundstücks, das außerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, ist in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Auch dem Plannachbarn steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, soweit sie für die Abwägung erheblich sind. Auf diese Weise vermittelt das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot den Grundeigentümern der Umgebung des Plangebiets einen eigentumsrechtlichen Drittschutz, soweit die planbedingten Beeinträchtigungen in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und nicht von geringfügiger Art sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., RdNr. 15, 19, m.w.N.).

94

Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Als unmittelbare Nachbarn des Plangebiets können sie geltend machen, dass das Abwägungsgebot zu ihrem Nachteil verletzt worden sei, weil sie aufgrund der durch den Plan ermöglichten Nutzungen belastenden Einwirkungen insbesondere durch Geräusche und Verschattung ausgesetzt werden.

95

2. Den Antragstellern fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens, weil die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans bereits eine (bestandskräftige) Baugenehmigung erteilt hat und eines der beiden von der Beigeladenen zu 1 geplanten Module (Modul 1) bereits errichtet ist und betrieben wird.

96

Einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Dementsprechend fehlt einem Normenkontrollantrag, der sich gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet, nicht immer schon dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, sondern nur dann, wenn der Antragsteller dadurch, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann. In Betracht kommt beispielsweise die vollständige Verwirklichung einer Festsetzung durch eine genehmigungsfreie Maßnahme (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 09.02.1989 – BVerwG 4 NB 1.89 –, NVwZ 1989, 653, RdNr. 6 in juris).

97

Hiernach ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans ungeachtet der Fertigstellung und des Betriebs des Moduls 1 weiterhin gegeben, weil insbesondere das nach den planerischen Festsetzungen im Teilgebiet GEe 4.2 zulässige Modul 2 noch nicht errichtet ist und nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung insoweit auch noch keine Baugenehmigung vorliegt.

98

3. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages ist schließlich unerheblich, ob die Antragsteller nach erneuter öffentlicher Auslegung des Planentwurfs im ergänzenden Verfahren nochmals Einwendungen erhoben haben. Führt eine Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens ein ergänzendes Verfahren durch, wird der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn der Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhebt (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, NVwZ 2010, 782).

II.

99

Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.

100

1. Der Bebauungsplan lässt keine formellen Fehler (mehr) erkennen.

101

1.1. Zwar lag ursprünglich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor.

102

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB schreibt ferner vor, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren; das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, BVerwGE 147, 206 [213 f.], RdNr. 23).

103

Diesen Anforderungen wurde die Bekanntmachung der Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 15.04.2011 nicht gerecht. Denn sie enthielt keine Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Auch wurden in der Auslegungsbekanntmachung nach Themenblöcken zusammengefasste, in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelte Umweltthemen nicht schlagwortartig charakterisiert.

104

Dieser Mangel war auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Nach dieser Planerhaltungsvorschrift ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Es fehlten jedoch nicht nur einzelne solcher Angaben, sondern sämtliche Angaben dazu, welcher Arten umweltbezogener Informationen vorliegen.

105

1.2. Den Verfahrensfehler hat die Antragsgegnerin aber in dem von ihr durchgeführten ergänzenden Verfahren geheilt.

106

Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung über den Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Im Wege des ergänzenden Verfahrens behebbar sind grundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel; ausgenommen sind nur Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Urt. d. Senats v. 25.07.2013 – 2 L 73/11 –, juris, RdNr. 56, m.w.N.). Heilbar sind daher insbesondere auch Verfahrensfehler bei der Auslegung des Planentwurfs. Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist; nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 – BVerwG 4 BN 42.09 –, NVwZ 2010, 777 [778], RdNr. 8, m.w.N.).

107

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat den Planentwurf in der (im Wesentlichen) unveränderten Fassung vom März 2014 nochmals öffentlich ausgelegt und dabei die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfüllt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 16.05.2014 (Beiakte G, Bl. 16 f.) enthält die nach dieser Vorschrift erforderlichen Hinweise auf die der Antragsgegnerin vorliegenden umweltbezogenen Informationen. Darin werden das schalltechnische Gutachten mit Kontingentierung der Lärmemissionen und -immissionen, das Klimagutachten, das Gutachten über die elektromagnetische Umweltverträglichkeit, das Verschattungsgutachten sowie umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Aussagen zu im Einzelnen aufgeführte Themen sowie Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung genannt.

108

1.3. Ohne Erfolg bleibt die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge, der Antragsgegnerin sei auch im ergänzenden Verfahren ein Verfahrensfehler unterlaufen, der darin zu sehen sei, dass sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom März 2014 in ihrem Amtsblatt vom 16.05.2014 einen unzutreffenden Hinweis bezüglich der Präklusion von Einwendungen im Normenkontrollverfahren gegeben habe.

109

In Ziffer 3 dieser Bekanntmachung (Beiakte G, Bl. 13) wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

110

Dieser Hinweis weicht zwar vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der seit dem 20.09.2013 geltenden Fassung von Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und des § 47 Abs. 2a VwGO ab. Nach dem neu gefassten § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist bei der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs darauf hinzuweisen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihmnur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Personnur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Bereits vor der Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB durch das Gesetz vom 11.06.2013 (a.a.O.) war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit nur verlangt, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, BVerwGE 138, 84 [86], RdNr. 12 f. , m.w.N.).

111

Der unrichtige Hinweis stellt aber keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB ist zwar eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB ist dabei aber unbeachtlich, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB gefehlt hat. Das Fehlen des Hinweises bewirkt nur, dass ein Betroffener in einem späteren Normenkontrollverfahren nicht schon nach § 47 Abs. 2a BauGB präkludiert ist (Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 214 RdNr. 74). Für die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist der fehlende Hinweis zur Präklusion ohne Bedeutung, wenn darauf hingewiesen wurde, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können; außerdem wirkt das Fehlen des Hinweises auf die prozessuale Präklusion lediglich im Normenkontrollverfahren zum Nachteil der Gemeinde, so dass es sachwidrig wäre, die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans von dem erfolgten Hinweis abhängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zwar in der Bekanntmachung enthalten, inhaltlich aber fehlerhaft ist.

112

Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der fehlerhafte Hinweis geeignet ist, die von den Festsetzungen des Plans Betroffenen davon abzuhalten, während der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Dies ist aber bei dem hier von der Antragsgegnerin gegebenen, dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. entsprechenden Hinweis nicht der Fall. Vielmehr macht er dem Betroffenen deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F. folgende Belehrung lässt im Vergleich zum Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB n. F. und dem des § 47 Abs. 2a VwGO erst recht keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um einen Rechtsverlust zu vermeiden. Dagegen ist es nicht Aufgabe einer derartigen Belehrung, den Betroffenen bereits im Einzelnen darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen ein späterer Normenkontrollantrag zulässig oder unzulässig sein könnte (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 27.10.2010, a.a.O., RdNr. 16).

113

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

114

2.1. Die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das von der Beigeladenen zu 1 betriebene Rechenzentrum, das Anlass für die Planung war, in einem eingeschränkten Gewerbegebieten planungsrechtlich unzulässig wäre.

115

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Nicht erforderlich sind zwar Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Der Errichtung und dem Betrieb der vorhandenen und noch geplanten Anlagen des Rechenzentrums der Beigeladenen zu 1 in den eingeschränkten Gewerbegebieten stehen keine dauerhaften rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.

116

Gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind dort insbesondere Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Diese Kategorie umfasst ihrem Wortlaut nach sämtliche gewerblichen Nutzungen, die mit Rücksicht auf das Wohnen wegen ihres Störgrades nicht mehr ohne weiteres mischgebietsverträglich sind, ohne andererseits so erheblich zu belästigen, dass sie nur in einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO verwirklich werden können. Die Vielgestaltigkeit, durch die Gewerbegebiete gekennzeichnet sind, äußert sich gerade in der typischen Funktion, neben Betrieben des produzierenden und des verarbeitenden Gewerbes auch Betrieben des Dienstleistungsgewerbes sowie weiteren nicht erheblich belästigenden gewerblichen Nutzungen wie Lagerhäusern und Lagerplätzen (Abs. 2 Nr. 1) und Tankstellen (Abs. 2 Nr. 3) als Standort zu dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, NVwZ 2005, 324 [326], RdNr. 21, m.w.N.).

117

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets wird nicht dadurch angetastet, dass auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans bestimmte Arten von nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein und nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen, nicht aber den „Haupttypus“ der nicht erheblich belästigenden Gewerbebetriebe.

118

Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehören die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Anlagen des Rechenzentrums nicht zu den erheblich belästigenden Gewerbebetrieben, die nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sind.

119

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 BauNVO ist gemäß § 15 Abs. 3 BauNVO eine „begrenzt typisierende" Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 – BVerwG 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987, RdNr. 12 in juris; Beschl. v. 02.02.2000 – BVerwG 4 B 87.99 –, NVwZ 2000, 679, RdNr. 8 in juris). Sofern der zu beurteilende Gewerbebetrieb dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren unterliegt, dürfen die Regelungen der 4. BImSchV über die Genehmigungsbedürftigkeit potenziell störender Betriebe bei ihrer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nicht vernachlässigt werden, vielmehr ist es geboten, die Vorschriften des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensrechts zu einer sachgerechten Konkretisierung des Begriffs „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb" im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO heranzuziehen; denn die Tatsachen, die dieser Wertung des Verordnungsgebers zugrunde liegen, und diese Wertung selbst bilden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit; dies bringt § 15 Abs. 3 BauNVO dadurch zum Ausdruck, dass er lediglich verbietet,allein die immissionsschutzrechtlichen Einordnungen heranzuziehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., RdNr. 12, 15; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 26). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotenzial kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992. a.a.O., RdNr. 15). Sofern für Gewerbebetriebe ein immissionsschutzrechtliches Verfahren nicht in Betracht kommt, kommt es wesentlich darauf an, ob der Betrieb nach seiner Betriebsweise von vorn herein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist, und zwar im Hinblick auf die Verträglichkeit mit anderen Gewerbebetrieben und den übrigen Nutzungen im Gewerbegebiet: zu berücksichtigen ist auch die Möglichkeit, inwieweit durch Nebenbestimmungen die Gebietsverträglichkeit hergestellt werden kann (Söfker, a.a.O., BauNVO § 8 RdNr. 26).

120

Nach diesem Maßstab stellt das in Rede stehende Rechenzentrum keinen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dar, der in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Rechenzentren gehören nicht zu den immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen (vgl. Anhang 1 zur 4. BImSchV), so dass ein die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotenzial nicht unterstellt werden kann. Welche Störungen von ihnen zu erwarten sind, hängt vielmehr von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Es bestehen – gerade auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 1 im städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zugesicherten und mittlerweile durchgeführten Lärmminderungsmaßnahmen (siehe dazu unten S. 46) – keine Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann. Welche Störungen auf das benachbarte Wohngebiet ausgehen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

121

Die von den Antragstellern angeführte „industrieartige Kubatur“ ist bei der Einstufung als ein nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO unerheblich, weil die Kubatur eines Gebäudes nicht die Art der baulichen Nutzung (§§ 1 ff. BauNVO), sondern das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) betrifft.

122

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan lässt auch keine beachtlichen Abwägungsfehler erkennen.

123

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

124

2.2.1. Die Abwägung leidet entgegen der Annahme der Antragsteller nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums als nicht erheblich belästigendes Gewerbe im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO eingestuft hat.

125

Wie bereits oben (2.1.) im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung dargelegt, hängt der Störgrad des Rechenzentrums von der konkreten Betriebsweise, insbesondere davon ab, welche – potenziell lärmintensiven – Kühl- und Lüftungsanlagen zum Einsatz kommen und wie diese angeordnet und betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Rechenzentrum der Beigeladenen zu 1 nicht gewerbegebietsverträglich betrieben werden kann, bestehen nicht.

126

2.2.2. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht in Bezug auf die Bewältigung der von den Gewerbegebieten auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen erkennbar. Die Antragsgegnerin hat – jedenfalls im Rahmen des ergänzenden Verfahrens – das maßgebliche Abwägungsmaterial bezüglich der von der Nutzung des Rechenzentrums ausgehenden Geräuschbelastungen insbesondere auch für die Anwohner der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise vollständig ermittelt, zutreffend bewertet, die sich daraus ergebenden privaten und öffentlichen Belange in nicht zu beanstandender Weise abgewogen und damit auch dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung entsprochen.

127

2.2.2.1. Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, und des sich daraus für die benachbarte Wohnbebauung ergebenden Konfliktes in Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen festgelegt, dass für die Errichtung von neuen Anlagen der rechnerische Nachweis der Einhaltung der schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans im baurechtlichen Zulassungsverfahren zu erbringen ist und für die Teilflächen GEe 1, GEe 2.1, 2.2 und 2.3, GEe 3 und GEe 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4, welche immissionsschutzrechtlich als eine Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zu betrachten seien, dieser Nachweis insgesamt für die bestehenden und die geplanten Anlagen zu erbringen ist, wobei die festgesetzten Emissionskontingente für die Teilflächen zu beachten sind. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan hierzu festgelegten Emissionskontingente halten einer rechtlichen Prüfung stand.

128

a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften (Nr. 2) gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann zur planungsrechtlichen Steuerung des Immissionsschutzes prinzipiell als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bauleitplanerisch geregelt werden, und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – BVerwG 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12, RdNr. 7 in juris; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BRS 60 Nr. 26, RdNr. 9 in juris; VGH BW, Urt. v. 09.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, RdNr. 54, m.w.N.). Als zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann, ist der sog „immissionswirksame flächenbezogene Schalleistungspegel" (IFSP) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt; der festgesetzte Grenzwert enthält für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.1998, a.a.O., RdNr. 7). Da die DIN 45691 im Wesentlichen lediglich die Rechenmethode für die Bildung von IFSP näher bestimmt, die Funktionsweise im Übrigen aber mit der Festsetzung von IFSP übereinstimmt, hat die obergerichtliche Rechtsprechung folgerichtig auch die Zulässigkeit von Emissionskontingenten nach der DIN 45691 bestätigt (vgl. die Nachweise bei Versteyl / Storr / Schiller, Die schalltechnische Überplanung von Gewerbe- und Industriegebieten mit Emissionskontingenten, I+E 2011, 163 [164], m.w.N). Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. das Emissionskontingent ist ein Emissionswert, der den Pegel der Schallleistung bezeichnet, die bei gleichmäßiger Verteilung sowie bei ungehinderter Abstrahlung und ungehinderter verlustloser Schallausbreitung je Quadratmeter höchstens abgestrahlt werden darf. Die Höhe des Schallleistungspegels wird aus dem Planwert geeigneter Immissionsorte errechnet. Die Pegel werden für alle Teilflächen des Plangebiets so festgelegt, dass der Planwert an keinem der Immissionsorte durch die einwirkenden Geräusche aller Betriebe und Anlagen im Plangebiet überschritten wird (vgl. BayVGH, Urt. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693 –, juris, RdNr. 37).

129

Die Festsetzung von Emissionskontingenten setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft" von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.10.2013 – BVerwG 4 BN 10.13 –, BRS 81 Nr. 16, RdNr. 5 in juris, m.w.N.). Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilbereiche gegliedert werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE –, BRS 81 Nr. 18, RdNr. 120 in juris, m.w.N.).

130

In dieser Weise ist die Antragsgegnerin verfahren. Sie hat für Teilgewerbegebiete besondere Emissionskontingente (LEK) gemäß DIN 45691 festgesetzt, wobei allerdings die Unterteilung zwischen den Teilgebieten GEe 4.2, 4.3 und 4.4 sowie zwischen den Teilgebieten 2.1 und 2.3 nicht aus „akustischen“ Gründen, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung erfolgte, so dass dort jeweils übereinstimmende Emissionskontingente gelten (vgl. die Anmerkung * in Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

131

b) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus den planerischen Festsetzungen ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, auf welche (Teil-)Flächen sich die unterschiedlichen Kontingente beziehen. Der angegriffene Bebauungsplan regelt auch, welches Berechnungsverfahren bei der Beurteilung der Vorhaben anzuwenden ist. Nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen erfolgt die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach DIN 45691 mit den in Kapitel 4.5 angegebenen Gleichungen (2) und (3).

132

c) Die festgesetzten Emissionskontingente halten auch inhaltlich einer Prüfung stand. Die Antragsgegnerin hat als Grundlage hierfür das schalltechnische Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 (Beiakte A, Anlage 4) erstellen lassen, in welchem die Emissionskontingente für die einzelnen Teilflächen berechnet wurden. Dieses Gutachten lässt keine durchgreifenden Mängel erkennen.

133

aa) Nach Nr. 4.1 der DIN 45691 wird als erstes festgelegt, welche Lärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets maximal ankommen sollen. Diese werden als Gesamt-Immissionswerte LGI definiert. Der jeweilige Gesamt-Immissionswert stellt den Wert dar, der von allen Betrieben und Anlagen im Sinne der TA Lärm an einem Immissionsort (z. B. Wohngebäude) maximal ankommen darf. Er wird von der Gemeinde in Ausübung ihres planerischen Gestaltungsspielraums für alle relevanten schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes festgelegt. Der Gesamt-Immissionswert wird oft dem Immissionsrichtwert der TA Lärm entsprechen, welcher wiederum im Wesentlichen mit den Orientierungswerten des Beiblattes 1 zur DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) übereinstimmt. Bei seiner Festlegung ist von der Nutzung am jeweiligen Immissionsort entsprechend dem ggf. vorhandenen Bebauungsplan auszugehen (Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm). Das Vorliegen einer Gemengelage kann es im Einzelfall rechtfertigen, die Gesamt-Immissionswerte über den Orientierungswerten der DIN 18005 festzulegen. Die konkrete Schutzwürdigkeit ergibt sich dann aus einer Zwischenwertbildung, wobei meist die Orientierungswerte für ein Mischgebiet die Grenze eines maximal der Wohnnutzung noch zumutbaren Immissionsniveaus bilden. Auch bei der Festsetzung von Emissionskontingenten kann es gerechtfertigt sein, für eine umliegende Wohnnutzung, die als allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan ausgewiesen ist, „lediglich“ Mischgebietswerte anzustreben (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 164 f., m.w.N.).

134

aaa) Nach diesem Schema ist der Lärmgutachter hier vorgegangen. Es hat zunächst in nicht zu beanstandender Weise (vgl. dazu Nr. 4.4 der DIN 45691) die maßgeblichen Immissionsorte für die schalltechnische Kontingentierung festgelegt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies sind die Wohnbaufläche am A-Straße 58/60 (IO 1), das Wohnhaus am A-Straße 50/52 (IO 2), das Wohnhaus am A-Straße 46/48 (IO 3), für die der Gutachter jeweils den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ angenommen hat. Weitere Immissionsorte sind das Wohnhaus Insleber Straße 5 (IO 4), das Wohnhaus Insleber Straße 9c (IO 5) und das südöstliche davon liegende, (damals) im Bau befindliche Wohnhaus (IO 6), denen der Gutachter auf Grund der dort vorhandenen tatsächlichen Nutzung ebenfalls den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zugesprochen hat. Dem sich innerhalb des Geltungsbereichs des streitigen Bebauungsplans befindlichen Gebäude Lübecker Straße 2 (IO 7) hat er zutreffend den Schutzanspruch eines Gewerbegebiets und der Kleingartensparte „Insleber Straße“ (IO 8) den für ein Mischgebiet geltenden Schutzanspruch im Tageszeitraum zugesprochen, wobei nachts keine Nutzung erfolge. Im nächsten Schritt legte der Gutachter die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für die einzelnen Immissionsorte als Gesamt-Immissionswerte zugrunde, die insoweit identisch sind mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm. Zwischenwerte wegen der bestehenden Gemengelage, etwa die für ein Mischgebiet, hat er nicht gebildet.

135

bbb) Die Wahl der Immissionsorte IO 1 bis IO 3 an der südwestlichen bzw. südöstlichen Fassade der Wohnhäuser ist nicht deshalb fehlerhaft, weil dabei die Außenwohnbereiche unberücksichtigt bleiben, die – wie die Antragsteller einwenden – bei einigen Grundstücken oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete belastet sind.

136

Den Antragstellern ist zwar darin beizupflichten, dass der Schutz der Wohnnutzung am Tag auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Außenwohnbereichs umfasst. Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind allerdings nur tagsüber schutzwürdig (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, BVerwGE 125, 116 [242], RdNr. 362). Zu den anerkennenswerten, bei der Abwägung in Rechnung zu stellenden Wohnbedürfnissen gehört, nicht nur innerhalb der Wohngebäude vor Beeinträchtigungen durch Außengeräusche geschützt zu sein, sondern auch die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2010 – BVerwG 4 BN 17.10 –, BRS 76 Nr. 21, RdNr. 5 in juris). Die Zumutbarkeitsgrenze für die Nutzungsbeeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann ohne eine bundesgesetzlichen Grundlage nicht durch eine bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – BVerwG 4 C 12.15 –, BVerwGE 128, 358 [381], RdNr. 67). Die Grenzziehung bei einem Dauerschallpegel von 62 dB (A) wird dem Erfordernis gerecht, rechtliche Folgen schon an Lärmbeeinträchtigungen zu knüpfen, die noch nicht die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichen und unzumutbare Störungen auf dem Felde der Kommunikation und der Erholung nicht erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006, a.a.O., RdNr. 368). Im Übrigen stellen die Werte der DIN 18005 (nur) eine Orientierungshilfe für die Bauleitplanung dar, von denen abgewichen werden darf; eine Überschreitung des Orientierungswertes für Wohngebiete um 5 dB (A) kann das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb die Planung eines Gebietes, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebietes Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB (A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen, zulässig sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 –, BRS 50 Nr. 25, RdNr. 29 in juris).

137

Nach der dem Gutachten der Fa. (...) Akustik vom 21.12.2010 beigefügten Lärmkarte für Gewerbelärm tags beträgt der Lärmpegel in den dem Plangebiet zugewandten Außenwohnbereichen der Wohngrundstücke nördlich des Plangebiets (Gärten, Terrassen) zum großen Teil = 50 dB (A), teilweise = 55 dB (A) (so auch bei den Grundstücken der Antragsteller) und nur bei den vier Grundstücken A-Straße 50 bis 56 (vier Grundstücke) = 60 dB (A). Damit werden zwar die Orientierungswerte der der DIN 18005 Beiblatt 1 Buchstabe b) für allgemeine Wohngebiete von tags 55 dB (A) nicht bei allen Wohngrundstücken im Außenwohnbereich eingehalten. Gleichwohl erscheint es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht abwägungsfehlerhaft, wenn dort Pegel bis zu 60 dB (A) zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägungsentscheidung auch in Rechnung gestellt, dass in lärmvorbelasteten Gebieten wie hier, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Gemengelagen die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005, die keine Grenzwerte seien, nicht immer eingehalten werden; sie stellten vielmehr anzustrebende Zielwerte dar, die der sachgerechten Abwägung in der Bauleitplanung unterliegen (vgl. Abschnitt 9.2.1 der Begründung des Bebauungsplans).

138

bb) Für die Berechnung der Emissionskontingente muss ferner geprüft werden, ob an den Immissionsorten eine Vorbelastung vorhanden ist. Ist ein Immissionsort nicht bereits vorbelastet, ist für ihn der Planwert gleich dem Gesamt-Immissionsrichtwert für das Gebiet, in dem er liegt (vgl. Nr. 4.2 der DIN 45691). Erfolgt eine Überplanung von teilweise bereits bebauten Gewerbe- oder Industriegebieten, ist eine eventuelle Vorbelastung sowohl außerhalb des Plangebiets als auch innerhalb des Plangebiets durch bereits vorhandene Gewerbebetriebe zu berücksichtigen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

139

aaa) Als Vorbelastung wird in Nr. 3.4 der DIN 45691 die Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets („vorhandene Vorbelastung“) einschließlich der Immissionskontingente für noch nicht bestehende Betriebe und Anlagen außerhalb des Plangebiets („planerische Vorbelastung“) definiert. Damit entspricht die Vorbelastung in etwa der Vorbelastung im Sinne der Nr. 2.4 TA Lärm zuzüglich der planerischen Vorbelastung. Bei der Ermittlung der Vorbelastung von Betrieben im Umfeld des Plangebietes reicht es regelmäßig aus, die Lärmemissionen in einer „worst-case-Betrachtung“ überschlägig abzuschätzen, um die Gesamtlärmimmissionen bewerten zu können. Dies lässt sich damit begründen, dass für diese Betriebe keine Festsetzungen der zulässigen Lärmemissionen erfolgen (vgl. Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166).

140

Gemessen daran wurde im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 eine zu berücksichtigende Vorbelastung außerhalb des Plangebiets im Sinne der DIN 45691 in nicht zu beanstandender Weise verneint.

141

Der Gutachter hat insbesondere zu Recht eine Vorbelastung durch Verkehrslärm, der von der nahe gelegenen Bahnstrecke und Lübecker Straße ausgeht, unberücksichtigt gelassen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich die vorhandene Vorbelastung nach Nr. 3.4 der DIN 45691 aus der Summe aller auf den Immissionsort einwirkenden Geräusche von bereits bestehenden Betrieben und Anlagen außerhalb des Bebauungsplangebiets, was in etwa der Vorbelastung in Sinne der TA Lärm entspricht. Die TA Lärm gilt nach deren Nr. 1 Satz 2 für Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, mit Ausnahme bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Anlagen. Nicht berücksichtigt wird dem entsprechend Straßen-, Schienen- und Fluglärm (vgl. Feldhaus / Tegeder, in: Feldhaus, BImSchG, Bd. 3, B 3.6 Nr. 2 RdNr. 39). Liegen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, kommt in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm ggf. eine Sonderfallprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens in Betracht (vgl. dazu: Feldhaus / Tegeder, a.a.O., RdNr. 40; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm RdNr. 28, m.w.N.).

142

Für die Berechnung der Emissionskontingente relevante gewerbliche Immissionsvorbelastungen von außerhalb des Plangebiets, insbesondere von den östlich des Plangebiets jenseits der Lübecker Straße liegenden Gewerbebetrieben, bestehen nach der von den Antragstellern nicht angegriffenen Aussage des Gutachters nicht.

143

bbb) Auch in Bezug auf die Vorbelastungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Gewerbebetriebe stellt das schalltechnische Gutachten eine taugliche Grundlage für die Festsetzung der Emissionskontingente dar.

144

Sind im Plangebiet selbst bereits Gewerbebetriebe vorhanden, ist in der Regel eine sorgfältige Erhebung der Lärmemissionen erforderlich, da auf dieser Grundlage die Zulässigkeit der Lärmemissionen dauerhaft festgesetzt werden soll und die Ermittlung somit einen wesentlichen Bestandteil der Satzung darstellt. Daher stellen sich hier grundsätzlich hohe Anforderungen an die Tatsachenermittlung. Die Bestandsaufnahme muss sowohl umfassend sein als auch das tatsächliche Emissionsgeschehen zutreffend abbilden, um der Gemeinde eine zumindest überschlägige Abschätzung der Auswirkungen durch die Kontingentierung auf die im Plangebiet ansässigen Betriebe zu ermöglichen. Die Ermittlung der Emissionssituation im Plangebiet erfolgt im Wesentlichen auf Grundlage der Genehmigungsbescheide, verbunden mit einer rechnerischen und/oder messtechnischen Ermittlung der Lärmemissionen. Lärmimmissionsmessungen sind für sich genommen unzureichend und können lediglich als grober Anhalt herangezogen werden. Um die Frage zu beantworten, welche Lärmemissionen einem Betrieb „zustehen“, bedarf es regelmäßig einer Auswertung der Genehmigungsbescheide des Betriebs. Regelmäßig werden sich aus den Inhaltsbestimmungen oder den Bescheiden beigefügten Auflagen Vorgaben für das maximal genehmigte Immissionsniveau ergeben. Für im Plangebiet noch unbebaute und/oder ungenutzte Grundstücke sind fiktive Lärmkontingente so festzulegen, dass eine übliche gewerbliche Nutzung möglich ist. Dies richtet sich nach den Lärmkontingenten benachbarter Grundstücke und auch nach dem noch „freien“ Kontingent an den umliegenden Immissionsorten. Die Gemeinde muss stets prüfen, ob ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb trotz der Emissionskontingentierung noch möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass das Emissionskontingent einen Eingriff in die ausgeübte Grundstücksnutzung darstellt, wenn es geringer liegt als die derzeitige Lärmemittierung des Betriebs. Auch wenn die Emissionskontingente keine Grundlage für den Erlass nachträglicher Anordnungen bilden, werden Betriebsänderungen oder -erweiterungen gleichwohl in der Zukunft unmöglich gemacht bzw. eingeschränkt. Der bei Eigentumseingriffen stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird es daher regelmäßig unmöglich machen, einem Betrieb im Plangebiet ein geringeres Emissionskontingent als das derzeit genehmigte Emissionsverhalten zuzuweisen (vgl. zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 166, m.w.N.).

145

(1) Für die im Teilgebiet GEe 7 gelegene Tankstelle werden im schalltechnischen Gutachten vom 21.12.2010 die in der entsprechenden Baugenehmigung festgelegten maximal zulässigen Beurteilungspegel von 49 dB (A) tags und 39 dB (A) nachts herangezogen. In Abschnitt 6.7 hat der Gutachter erläutert, dass die Tankstelle mit Emissionskontingenten von 67 dB (A) tags und 52 dB (A) nachts überplant werden könne, wodurch die laut Genehmigungsbescheid zulässigen Geräuschimmissionen nicht eingeschränkt würden.

146

(2) Da im Genehmigungsbescheid für die im Teilgebiet GEe 5 gelegene Gaststätte offenbar keine Festlegungen zu den zulässigen Geräuschemissionen getroffen wurden und es sich nach Auffassung des Gutachters bei dieser gewerblichen Ansiedlung um nicht störendes Gewerbe handelt, hat er insoweit keine Anforderungen an die festzulegenden Emissionskontingente berücksichtigt.

147

(3) Das schalltechnische Gutachten vom 21.12.2010 ist für die Festsetzung der Emissionskontingente nicht deshalb unverwertbar, weil der Gutachter nicht ermittelt hat, welche Geräuschemissionen und -immissionen die im Plangebiet vorhandenen Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 hervorrufen, sondern mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass auch die für diese Anlagen festgelegten Emissionskontingente eingehalten werden können. Dieses Vorgehen begegnet hier deshalb keinen Bedenken, weil sich der Mutterkonzern der Beigeladenen zu 1, die Deutsche Telekom AG (DTAG), durch den städtebaulichen Vertrag vom 30.09.2011 zur Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen an den Bestandsanlagen verpflichtet hat, damit die im jeweiligen Gebiet festgesetzten Emissionskontingente eingehalten werden, und die Einhaltung dieser Kontingente nach Lage der Dinge auch tatsächlich erreicht werden kann.

148

Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen, deren Gegenstand u. a. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele und insbesondere die Grundstücksnutzung sein kann (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB). Die Gemeinde kann den Vertragspartner mit solchen Verträgen u. a. dazu verpflichten, sich bei der Ausführung des Vorhabens und der Nutzung des Grundstücks an die Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zu halten (vgl. Quaas/Kukk, in: Schrödter, BauGB, § 11 RdNr. 38, m.w.N.). Durch eine vertragliche Abmachung kann sich beispielsweise der Erwerber eines Grundstücks rechtswirksam dazu verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.1985 – III ZR 179/83 –, BGHZ 93, 372). Die Aufzählung im zweiten Satzteil von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nicht abschließend; vereinbart werden können z. B. Betriebspflichten oder auf den Immissionsschutz bezogene Pflichten (Betriebszeiten, Beschränkungen des betriebsbedingten Verkehrsaufkommens, Pflichten zur Durchführung von Schalldämmmaßnahmen) (vgl. Quaas/Kukk, a.a.O., RdNr. 46, m.w.N.).

149

Auch bei einer Überschreitung der Gesamt-Immissionswerte bei der Ermittlung von Emissionskontingenten kommt der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Betracht, in dem die Lärmimmissionen durch die Festlegung konkreter Schallschutzmaßnahmen stufenweise abgesenkt werden. Vor Abschluss eines solchen Vertrages ist regelmäßig eine detaillierte Bestandserhebung der relevanten Schallquellen aller Betriebe erforderlich. Sodann ist zu ermitteln, ob relevante Schallquellen in einem angemessenen Zeitraum sowieso abgeschaltet oder ersetzt werden sollen. In einem nächsten Schritt ist zu ermitteln, welche Lärmminderung für die verschiedenen Schallquellen möglich ist und welche Kosten dabei entstehen (zum Ganzen: Versteyl / Storr / Schiller, a.a.O., S. 170 f., m.w.N.).

150

Der Senat hält es im konkreten Fall für ausreichend, dass sich die DTAG, deren 100%ige Tochter die Beigeladenen zu 1 ist, in einem städtebaulichen Vertrag, der im Zeitpunkt der Abwägung im ergänzenden Verfahren vorgelegen hat, gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet hat, die im Bebauungsplan vorgesehenen „immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel“ (Emissionskontingente) ungeachtet bereits erteilter Baugenehmigungen auch für diejenigen Teilgebiete einzuhalten, in denen bereits Anlagen errichtet und betrieben wurden.

151

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Bebauungsplan festgelegten Emissionskontingente für die Bestandsanlagen der Beigeladenen zu 1 durch die vertraglich zugesicherten Lärmminderungsmaßnahmen an den (Haupt-)Emissionsquellen tatsächlich nicht erreicht werden können. In einer von der DTAG in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) vom 11.11.2011 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.07.2013) sind in der Tabelle 9 die Schallquellen an den Bestandsanlagen dargestellt, an denen Schallschutzmaßnahmen durchzuführen sind, um die Immissionsrichtwerte an den nach dem Gutachten vom 21.12.2010 maßgeblichen Immissionsorten einhalten zu können. Die Beigeladene zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass zwischenzeitlich die insoweit erforderlichen technischen Erneuerungen auch durchgeführt wurden.

152

Dafür, dass die festgelegten Emissionskontingente tatsächlich eingehalten werden können, sprechen insbesondere die am 23./24.07.2014 von der Fa. (...) durchgeführten Messungen (vgl. den Messbericht vom 31.07.2014, Beiakte H, S. 433 ff.). Aufgabe dieser Messungen war es, die Schallimmissionen an verschiedenen Immissionsorten der Wohnnachbarschaft nach Durchführung von Schallminderungsmaßnahmen an verschiedenen Bestandsgebäuden (z. B. an den Rückkühlern) messtechnisch zu erfassen und den daraus berechneten Beurteilungspegel an den Immissionsorten mit den Immissionsrichtwerten der TA Lärm im Nachtzeitraum zu vergleichen. Die Messungen wurden bei einem repräsentativen Betriebszustand der Kühlanlagen an den Bestandsgebäuden und bei Vollbetrieb der Rückkühlanlagen am neu errichteten Modul 1 durchgeführt, umfassten damit entgegen dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch die Lärmemissionen, die von den Kühl- und Lüftungsanlagen der Bestandsgebäude ausgehen. Die Messungen ergaben, dass am Immissionsort A-Straße 32 und an dem gemäß DIN 45645-1 gewählten Ersatzimmissionsort A-Straße 60 die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte von 40 dB (A) nachts um 2 bzw. 6 dB (A) unterschritten wurden.

153

Der städtebauliche Vertrag vom 30.09.2011, mit der sich die DTAG zur Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente verpflichtet hat, sowie die im B. 2014 durchgeführten (Kontroll-)Messungen haben dem Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner letzten Abwägungsentscheidung auch vorgelegen. Der Vorwurf der Antragsteller, der Stadtrat sei bei seiner Abwägungsentscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lärmvorbelastungen gegeben seien, trifft nicht zu. Die Begründung des Bebauungsplans vom November 2014 setzt sich in Abschnitt 9.2 (S. 49 f.) damit auseinander, wie bestehende Lärmquellen berücksichtigt werden. Auf Seite 50 der Begründung wird u. a. darauf Bezug genommen, dass parallel und nachfolgend zur Bebauungsplanaufstellung Messungen durchgeführt worden seien, die bisher keine Hinweise auf Richtwertüberschreitungen ergeben hätten. Ferner wird ausgeführt, dass sich die DTAG in dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet habe, die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Emissionskontingenten zu akzeptieren (vgl. Seite 52).

154

2.2.2.2. Ein Abwägungsdefizit ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch Verkehrslärm und die sich daraus ergebende Gesamtbelastung für das benachbarte Wohngebiet nicht näher ermittelt hat.

155

Wie oben bereits ausgeführt, ist die Vorbelastung durch Verkehrslärm bei der Bestimmung der Emissionskontingente nach der DIN 45691 nicht zu berücksichtigen. Vielmehr kommt, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die nach Nr. 2.4 der TA Lärm ausgeklammerten Geräusche wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Anlage im Zusammenwirken mit diesen Geräuschen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, in entsprechender Anwendung von Nr. 3.2.2 der TA Lärm eine Sonderfallprüfung im Genehmigungsverfahren in Betracht.

156

Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 134-3.1 „Lübecker Straße 8“ den aus der Umgebung auf das Wohngebiet einwirkenden Verkehrslärm untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm auftreten. Ferner hat sie in Rechnung gestellt, dass die durch die Planung zugelassenen Module aufgrund ihrer großen Länge und Höhe eine zusätzliche abschirmende Wirkung gegenüber der vom Wohngebiet ca. 250 m entfernt liegenden Eisenbahntrasse haben, so dass bei Verwirklichung der Planung von einer Reduzierung des Bahnlärms auszugehen ist.

157

2.2.2.3. Auch in Bezug auf Belästigungen der benachbarten Wohnbebauung durch tieffrequente Schallimmissionen lässt die Abwägung keinen Fehler erkennen.

158

Nach Nr. 7.3 der TA Lärm ist für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq – LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs. Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten. Nach dem Anhang A 1.5 der TA Lärm können tieffrequente Geräusche z.B. durch langsam laufende Ventilatoren entstehen. Bestimmte Anlagen leiten auch tieffrequente Wechselkräfte in den Baugrund ein. Die dadurch erzeugten Schwingungen können als Körperschall in schutzbedürftige Räume übertragen werden und dort tieffrequente Geräusche verursachen. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält die DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden.

159

Da sich häufig erst nach Inbetriebnahme einer Anlage feststellen lässt, ob tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, 3.1 TA Lärm, Nr. 7 RdNr. 34, m.w.N.), kann die Bewältigung dieses Problems in der Regel dem Vorhabenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 06.08.2013 – 1 KN 217/11 –, ZfBR 2014, 64 [68], RdNr. 74 f. in juris), in dem über ggf. erforderliche Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.3 der TA Lärm zu befinden ist.

160

Ungeachtet dessen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit des Entstehens tieffrequenter Geräusche aufgegriffen und dazu Messungen durchführen lassen. Nach der Stellungnahme der Fa. (...) vom 14.12.2010 (in Beiakte D) wurden für eine erste Einschätzung Messungen zunächst im Freien im Bereich des Immissionsortes IO 1 (A-Straße 50) durchgeführt. Hierbei seien Hinweise, dass die Kriterien der DIN 45680 nicht erfüllt sein könnten, nicht registriert worden. Zwar erzeugten die vorhandenen USV-Anlagen (unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen) Geräusche auch im tieffrequenten Bereich, jedoch seien die registrierten Pegel nicht außergewöhnlich hoch, so dass zu erwarten wäre, die Beurteilungskriterien der DIN 45680 könnten überschritten sein. Für eine abschließende Beurteilung müsste direkt innerhalb der Wohngebäude nach den Vorschriften der DIN 45680 gemessen werden. Auch im Laufe des ergänzenden Verfahrens führte die Fa. (...) Messungen durch. Nach deren Messbericht vom 31.07.2014 (Beiakte H, S. 434 ff.) hätten die Untersuchungen am Immissionsort A-Straße 32 bei geschlossenem Fenster gezeigt, dass nicht davon auszugehen sei, dass tieffrequente Geräusche mit einer schädlichen Umwelteinwirkung vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu bewältigende Belastungen durch tieffrequente Geräusche auftreten.

161

2.2.3. Die Antragsgegnerin hat das maßgebliche Abwägungsmaterial auch im Zusammenhang mit der von den Modulen ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise ausreichend ermittelt (a), zutreffend bewertet (b) und in nicht zu beanstandender Weise mit den gegenläufigen Belangen der Anwohner des benachbarten Wohngebiets abgewogen (c).

162

a) In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung – § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB fordert nur, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen sind – richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und – soweit vorhanden – den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben (zum Ganzen: OVG NW‚ Urt. v. 06.07.2012 – 2 D 27/11.NE –, ZfBR 2012, 684 [687], RdNr. 67 f. in juris, m.w.N.; BayVGH; Urt. v. 18.07.2014 – 1 N 13.2501 –, BayVBl 2015, 166 [167], RdNr. 24).

163

Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die Verschattung, die von den im Bebauungsplan zugelassenen Gebäuden des Rechenzentrums ausgeht, ausreichend ermittelt. Hierzu wurden Verschattungsgutachten der Fa. (Ö.) eingeholt, die eine ausreichende Grundlage für die Bewertung der Verschattungswirkung durch die im Bebauungsplan zugelassenen Gebäude erlauben.

164

aa) Das Verschattungsgutachten vom 13.12.2010 (Beiakte D, Abschnitt 3) ging insbesondere von zutreffenden maximalen Gebäudehöhen aus. Auf Seite 1 des Gutachtens wird unter Bezugnahme auf zwei Abbildungen ausgeführt, dass die maximale Gebäudehöhe der beiden neuen Baumodule jeweils 22 m und die Attikahöhe 19 m betrage. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximale Gebäudehöhe. Diese beträgt nach der zeichnerischen Darstellung im fraglichen Teilgebiet GEe 4.2 19 m, und nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen ist im Teilgebiet GEe 4.2 abweichend von dieser festgesetzten Höhe auf zwei getrennten Flächen mit einer Grundfläche von jeweils maximal 36,5 x 32 m eine Höhe von 22 m über der Bezugshöhe zulässig. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der nach § 6 Abs. 5 BauO LSA einzuhaltende nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde und es nach den Modellergebnissen für den Stichtag 17. Januar (DIN 5034-1, 1999) durch den „Bebauungsvorschlag“ auch an keinem Wohngebäude zu unzulässigen Verschattungen komme. An der Südfassade des Wohnhauses A-Straße 50/52 werde zwar eine Einbuße an Besonnungsdauer von ca. zwei bis fünf Stunden bilanziert, der Richtwert von einer Stunde werde jedoch erreicht. Bezogen auf die Vorgabe der DIN 5034-1 (1999) könne somit nicht von unzumutbaren Wohnverhältnissen gesprochen werden. Da es in der Rechtsprechung derzeit keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab bezüglich der Einschränkung der lokalen Besonnungsverhältnisse durch Hochbauten gebe, sei aus gutachterlicher Sicht zu fordern, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich – Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Wie die Untersuchungsergebnisse zeigten, könne diese Forderung im Plangebiet in allen Bereichen des Wohngebiets am A-Straße erfüllt werden. Die Untersuchungsergebnisse für die Stichtage 21. März und 23. September (DIN 5034-1, 1983) dokumentierten ferner, dass es durch den Bebauungsplanentwurf gegenüber dem Ist-Zustand zu keinen weiteren Richtwertüberschreitungen komme. Die empfohlene Mindestbesonnungsdauer von vier Stunden im Bereich von Terrassen und Balkonen bleibe im Bereich A-Straße 30 bis 56 erhalten. Auch im Bereich der sich nordwestlich anschließenden Kleingärten seien im Plan-Zustand keine unzulässigen Verschattungsdauern zu bilanzieren.

165

Das Gutachten wurde aufgrund des Planentwurfs vom Februar 2011 am 25.02.2011 um die Abschnitte 6 und 7 ergänzt. Danach zeige die ergänzende Betrachtung des Planentwurfs zusammen mit den Modellergebnissen für die Module 1 und 2, dass sich im Planungsumfeld bezüglich der Verschattungsverhältnisse keine unzumutbaren Wohnverhältnisse einstellten. Das Vorher-Nachher-Kriterium, bei welchem als Richtwert eine maximal 40%ige Minderung der Winterbesonnung zugrunde gelegt werde, könne in den Bereichen der Wohnhäuser A-Straße 46 bis 52 nicht eingehalten werden. Es sei jedoch ausreichend, dass für die wichtige Winterbesonnung zumindest ein Richtwert (DIN 5034-1, 1999 bzw. Vorher-Nachher-Vergleich - Einschränkung der Besonnung um maximal 40%) erfüllt werde. Dies sei hier der Fall.

166

In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 15.08.2012 (Beiakte H, Bl. 619 ff.) legte die Fa. (Ö.) die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung der zulässigen Dachaufbauten bis zu 2,5 m Höhe auf dem Modul 1 dar. Danach wird der Richtwert nach der DIN 5034-1 von einer Stunde noch erreicht. Nach den mit dem Modell SHADOW Vers. 2.2 durchgeführten ergänzenden Studien habe sich gezeigt, dass von den Dachaufbauten bei flach stehender Winterbesonnung, bei der von den Dachaufbauten die deutlichsten Verschattungseffekte zu erwarten seien, im Bereich A-Straße 50/52 im Erdgeschoss keine Zusatzverschattungen ausgingen. Deutlichste Effekte zeigten sich an der Südwest-Fassade des Wohnhauses E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3). Dort nehme die Besonnungsdauer am Stichtag 17. Januar um weitere 0,6 bis 0,8 Stunden ab. Eine Mindestbesonnungsdauer von über einer Stunde bleibe jedoch gesichert. Auch in anderen Bereichen des Planungsumfeldes ergäben sich aus den Aufbauten keine gravierenden Zusatzverschattungen, die zu weiteren Richtwertunterschreitungen führten. In der Höhenschicht des ersten Obergeschosses bewirkten die von den Dachaufbauten ausgehenden Zusatzverschattungen ebenfalls keine relevanten Negativeffekte. Am Stichtag 21. März seien die Effekte der Dachaufbauten durch den höheren Sonnenstand geringer, so dass auch zu dieser Jahreszeit keine erheblichen Zusatzbelastungen zu bestimmen seien. In der ergänzenden Stellungnahme zum Verschattungsgutachten vom 03.06.2014 wurden schließlich die Ergebnisse ergänzender Modellrechnungen bei Berücksichtigung auch der zulässigen Dachaufbauten auf dem Modul 2 dargestellt. Danach gingen von den Dachaufbauten im Bereich der Module 1 und 2 – auch unter Annahme einer Anlagenhöhe von maximal 3 m – keine relevanten Zusatzverschattungen aus. Neue Bereiche mit Richtwertunterschreitungen seien nicht zu erwarten.

167

bb) Die von den Antragstellern gegen die gutachtlichen Ergebnisse vorgetragenen Einwände sind nicht begründet.

168

(1) Dem Einwand, das Verschattungsgutachten zeige nicht das gesamte Ausmaß der zu erwartenden Verschattung auf, weil die textliche Festsetzung 2.5 des Bebauungsplans zusätzlich zur Gebäudehöhe der geplanten Module nach Planteil A Aufbauten bis 2,5 in Höhe (untergeordnete Bauteile) zulasse, hat die Antragsgegnerin entsprochen und insoweit die beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 eingeholt.

169

(2) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsteller ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter bei Erstellung der beiden letzten ergänzenden Stellungnahmen von einer unzutreffenden maximalen Gebäudehöhe von nur 19 m bezogen auf die gesamte Grundfläche der Module ausgegangen ist. Auf den Abbildungen 2.1, 2.2, 4.1, 4.2, 6.1 und 6.2 ist zwar nur die nach der zeichnerischen Darstellung (allgemein) geltende Gebäudehöhe von 19 m dargestellt. Es kann dem Gutachter aber nicht unterstellt werden, er habe – anders als bei dem ersten Gutachten vom 13.12.2010 – bei seiner Nachberechnung die textliche Festsetzung Nr. 2.3 des Bebauungsplans, die auf zwei Teilflächen maximale Gebäudehöhen bis 22 m zulässt, unberücksichtigt gelassen. In den Abbildungen 5.1 und 5.2 ist bei dem Modul 2 die für eine Teilfläche zulässige Gebäudehöhe von 22 m dargestellt. Auch der Abbildung 3.2 (Dachaufbauten bei Modul 1) lässt sich entnehmen, dass der Gutachter bei diesem Modul für eine Teilfläche eine größere Gebäudehöhe (von 22 m) angenommen hat.

170

(3) Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, unplausibel sei die Verschattung im Bereich der nördlich angrenzenden Grundstücke im Vergleich der Verschattungsabbildungen 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010 in der am 25.02.2011 ergänzten Fassung (Beiakte A, Anlage 4) einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 (Beiakte D, Abschnitt 4) andererseits. Die Darstellung in der Abbildung 23.1 im Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 geht davon aus, dass die Fläche zwischen dem Modul 1 und der östlich davon bereits vorhanden Bebauung nicht vollständig, sondern nur teilweise bis zu einer Höhe von 4 m bebaut wird, während in der Darstellung G.1 in der ergänzenden Stellungnahme vom 28.02.2011 angenommen wird, dass die gesamte Fläche bis zu einer Höhe von 2 m bebaut wird. Auf diese unterschiedliche Darstellung kommt es indes nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob sich die gutachtlichen Feststellungen an den Darstellungen im Bebauungsplan, wie er letztlich beschlossen wurde, orientieren, insbesondere an den in diesem Bereich festgesetzten Baugrenzen und Gebäudehöhen. Sowohl nach der von der Antragsgegnerin beschlossenen Fassung des Bebauungsplans mit Stand vom Juli 2011 als auch nach der Fassung vom November 2014 sind im Teilgebiet GEe 4.3 und im südlich angrenzenden Teilgebiet GEe 3 sowie in den östlich angrenzenden Teilgebieten GEe 2.3 und 2.2 jeweils Baugrenzen festgesetzt, die eine vollständige Überbauung der Fläche zwischen dem Bestandsgebäude und dem Modul 1 ausschließen, so dass eine ca. 10 m breite Freifläche verbleibt. Die maximale Gebäudehöhe im Teilgebiet GEe 4.3 beträgt 4 m. Von diesen Festsetzungen sind das Gutachten vom 13.12.2010/25.02.2011 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 15.08.2012 und 03.06.2014 ausgegangen.

171

(4) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, es sei unplausibel, dass nach der Verschattungsstudie (vom 13.12.2010/25.02.2011) die Besonnungsdauer 4 m über Gelände stärker durch die geplanten Gebäude beeinträchtigt werde als 1 m über Gelände, wie aus den Abbildungen 11.1 und 11.2 hervorgehe. Nach der Abbildung 11.1 beträgt die Einschränkung der Besonnungsdauer im Bereich des Gartens des Grundstücks A-Straße 50 durch den Planzustand 1 m über Gelände 3 bis 6 Stunden (mittelgrün, dunkelblau und hellblau dargestellt). Dagegen beträgt dort nach der Abbildung 11.2 die Einschränkung der Besonnungsdauer 4 m über Gelände 5 bis 6 Stunden (hellblau dargestellt). Dies vermag aber die Plausibilität des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Überzeugend ist insoweit der Vortrag der Antragsgegnerin, dass die aufgrund der bestehenden Bebauung bereits vorhandene Verschattung in 1 m Höhe über Gelände bereits stärker ist als in einer Höhe von 4 m über Gelände, so dass sich bei Realisierung der geplanten Baukörper im Bereich der Hausgärten der Grundstücke A-Straße 50/52 unterschiedliche Differenzen zwischen dem Ist-Zustand und dem Plan-Zustand in 4 m Höhe über Gelände gegenüber der Situation in 1 m Höhe über Gelände ergeben können.

172

(5) Auch der von den Antragstellern aufgezeigte „eklatante“ Widerspruch zwischen den Darstellungen des Gutachtens vom 13.12.2010/25.02.2011 in den Abbildungen 9.1 und 10.1 im Vergleich der Abbildungen 17 ist nicht erkennbar. In der Abbildung 17 ist eine Punktanalyse dargestellt, nach der im Punkt P1 (nach Abschnitt 4.5 des Gutachtens und Abbildung 16.1 liegt dieser Punkt am Fenster an der Südfassade des Erdgeschosses A-Straße 50 nahe der Grenze zum Grundstück A-Straße 52) die Besonnungsdauer am 17. Januar im Ist-Zustand fünf Stunden (10.00 bis 15.00 Uhr) und im Plan-Zustand zwei Stunden (10.00 bis 12.00 Uhr) beträgt. Die Abbildungen 9.1 und 10.1 stehen dazu nicht in Widerspruch. Nach der Abbildung 9.1 beträgt zwar die maximale Sonnenscheindauer am 17. Januar für große Teile des Grundstücks A-Straße 50 in einer Höhe von einem Meter über Grund im Ist-Zustand sechs bis sieben Stunden (gelb dargestellt). Im Bereich der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 liegen aber auch (kleine) hell- und dunkelgrün dargestellte Flächen, was eine maximale Sonnenscheindauer von vier bis sechs Stunden bedeutet. In der Abbildung 10.1 wird die maximale Sonnenscheindauer im Planzustand am 17. Januar nahe der Häuserfassaden der Grundstücke A-Straße 50/52 mit ein bis zwei Stunden (dunkelblau dargestellt) angegeben.

173

(6) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, der Punkt P5 der Punktanalyse befinde sich an der Südwestseite des Grundstücks E-Straße (Grundstück des Antragstellers zu 3), die stärkste Belastung sei aber an der Südostseite. Nach der vom Gutachter herangezogenen DIN 5034-1 (1999) gilt eine Wohnung als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Aufenthaltsraum ausreichend besonnt wird (vgl. auch S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010).

174

b) Die Antragsgegnerin hat auch das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial, insbesondere die Ergebnisse des Verschattungsgutachtens nebst Ergänzungen, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.

175

Sie hat in Anlehnung an die gutachtlichen Empfehlungen – ungeachtet der Einhaltung der Vorschriften über Abstandsflächen – maßgeblich darauf abgestellt (vgl. S. 55 ff. der Begründung zum Bebauungsplan mit Stand vom November 2014, Beiakte H, Bl. 725 ff.), ob die Vorgaben der DIN 5034-1 (1999) eingehalten werden, nach der erst die Unterschreitung der Besonnungsdauer von einer Stunde als unzumutbare Verschattung angesehen werden könne. Sie hat auch gesehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle in der Rechtsprechung teilweise nicht erst dann als überschritten angesehen wird, wenn die Mindestanforderungen dieser technischen Norm unterschritten werden (so etwa BayVGH, Beschl. v. 16.12.2003 – 14 CS 03.2669 –, juris) und der Gutachter eine Zusatzverschattung auch dann als zumutbar bewertet hat, wenn die Minderung der Besonnungsdauer weniger als 40% beträgt. Sie hat erkannt, dass die letztgenannte Anforderung (nur) an den Südfassaden der Wohnhäuser A-Straße 46, 48, 50 und 52 nicht eingehalten werden kann. Sie hat schließlich in Rechnung gestellt, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 (1983) erfüllt werden, wonach Terrassen und Balkone von Wohnungen ausreichend besonnt sind, wenn am 21. März / 23. September eine mindestens vierstündige Besonnung gewährleistet ist. Sie hat schließlich gesehen, dass die Errichtung der beiden Module im Vergleich zum bisherigen Zustand zu einer deutlichen Verschlechterung der Lichtverhältnisse bei einer Reihe von Grundstücken im nördlich angrenzenden Wohngebiet führt. Sie ist in Auswertung dieses Abwägungsmaterials zu dem Ergebnis gekommen, dass bezüglich der Verschattung keine unzulässigen Richtwertunterschreitungen vorliegen.

176

Der von der Antragsgegnerin gewählte Maßstab, die Frage der Zumutbarkeit der Verschattung anhand der DIN 5034-1 (1999) und DIN 5034-1 (1983) zu bewerten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche vier Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sichergestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen. Für die Bewertung und Einstrahlungssituation auf Plätzen und im Bereich der Gärten sieht die frühere DIN 5034-1 aus dem Jahre 1983 vor, dass am 21. März bzw. 23. September mindestens eine vierstündige Besonnung möglich sein soll. Zwar stellen diese technischen Vorschriften mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts keine verbindlichen Vorgaben für die Bewertung der Verschattung dar. Sie können aber als Orientierungshilfen in der Weise herangezogen werden, dass bei Gewährleistung der darin empfohlenen Mindestbesonnungsdauer eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verschattung im Regelfall nicht vorliegt; sie dürfen daher einer Planung zugrunde gelegt werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 15.12.2003 – 3 S 2827/02 –, juris, RdNr. 82).

177

c) Die Antragsgegnerin hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragsteller und weiterer Anwohner‚ von einer Verschattung durch die geplanten Module möglichst verschont zu bleiben‚ mit dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der Anlagen in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Sie durfte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe der Erweiterung des Rechenzentrums den Standort A-Stadt der Beigeladenen zu 1 als zweites Standbein des „Twin-Core“-Standortes A-Stadt/Biere zu sichern und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a, c und d BauGB genannten Belange der Wirtschaft, der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie des Telekommunikationswesens zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, insbesondere auch hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die beiden Module an diesem Standort betrieben werden können. Diesen öffentlichen Interessen hat die Antragsgegnerin die privaten Interessen der Antragsteller (und der weiteren Grundeigentümer nördlich des Plangebiets) an einer von den Auswirkungen der neuen Rechenzentrumsmodule und ihres Betriebs möglichst unbeeinträchtigten Nutzung ihres Grundeigentums gegenübergestellt. Die dabei im Ergebnis vorgenommene Bevorzugung der öffentlichen Belange steht nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit der Belange der Grundstückseigentümer im nördlich angrenzenden Wohngebiet. Insbesondere bleiben die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) gewahrt.

178

2.2.4. Die Antragsteller können auch nicht (mehr) mit Erfolg geltend machen, die Abwägung leide deshalb an einem Abwägungsmangel, weil die Antragsgegnerin die Beeinträchtigung der Avifauna durch die geplante Bebauung fehlerhaft bewertet habe.

179

2.2.4.1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind zwar gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere auch die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen.

180

2.2.4.2. Soweit der Antragsgegnerin bei der Ermittlung oder Bewertung dieser Belange, insbesondere der Auswirkungen auf die Avifauna, ein nach § 214 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen sein sollte, ist dieser unbeachtlich geworden.

181

Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB können Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

182

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

183

a) Innerhalb dieser Frist wurden die von den Antragstellern im Normenkontrollantrag geltend gemachten Mängel bei der Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Avifauna nicht gerügt.

184

Für den Lauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die §§ 187 ff. BGB heranzuziehen, so dass entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der Fristlauf mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans beginnt, wobei der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.11.2014 – 8 S 1353/12 –, BauR 2015, 448 [449], RdNr. 34 in juris, m.w.N.).

185

Für den hier in Rede stehenden Belang der Auswirkungen auf die Avifauna ist die erste Bekanntmachung des Bebauungsplans am 25.11.2011 maßgeblich. Weder mit der erneuten Bekanntmachung am 30.03.2012 noch mit der Bekanntmachung nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens am 10.04.2015 begann die Rügefrist erneut zu laufen. Wird ein Bauleitplan erneut bekannt gemacht, ist die Frist zur Rüge von Mängeln aber bereits verstrichen, die dem Plan in seiner ursprünglichen Fassung anhafteten, können diese Mängel auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie im Rahmen von ergänzenden Verfahren nicht geheilt worden sind; hiervon ausgenommen sind nur Rügen in Bezug auf solche Belange, die in den ergänzenden Verfahren erstmals oder erneut abgewogen oder gar zum Anlass neuer Festsetzungen genommen worden sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 21.04.2015 – 3 S 2094/13 –, BauR 2015, 1293 [1295], RdNr. 54 in juris, m.w.N.). Dies ist hier in Bezug auf die naturschutzrechtlichen, insbesondere auch artenschutzrechtlichen Belange nicht der Fall gewesen. Der zweiten Bekanntmachung vom 30.03.2012 lag offensichtlich keine inhaltliche Änderung oder erneute Abwägung zugrunde. Aber auch im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ist die Antragsgegnerin – anders als etwa bei den Fragen des Lärmschutzes und der Verschattung – in keine neue Abwägung eingetreten, da in diesem Verfahren auch keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

186

Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Da der letzte Tag des Fristlaufs auf den 25.11.2012, einen Sonntag fiel, tritt entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der Montag, der 26.11.2012. Die Jahresfrist lief damit am 26.11.2012 ab.

187

Abwägungsmängel in Bezug auf die Belange des Naturschutzes wurden erstmals im Antragsschriftsatz der Antragsteller vom 19.11.2012 geltend gemacht. § 215 Abs. 1 BauGB verlangt indes eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde. Zwar kann der Anforderung, dass die Rüge gegenüber der Gemeinde erfolgen muss, dadurch entsprochen werden, dass der Gemeinde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ein Schriftsatz des Betroffenen übersandt wird, in dem der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird; um die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB zu wahren, genügt es aber nicht, dass der Schriftsatz mit der Rüge innerhalb der Jahresfrist bei Gericht eingeht; maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.06.2009 – 1 N 07.1552 –, BRS 74 Nr. 41, RdNr. 33 in juris, m.w.N.). Die Antragsschrift der Antragsteller, die am 22.11.2012 bei Gericht eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis (Bl. 36 GA) aber erst am 27.11.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist erhalten.

188

Die Rechtsfolge des § 215 Abs.1 BauGB tritt allerdings nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 – BVerwG 4 CN 2.10 –, BVerwGE 138, 12 [16 f.], RdNr. 15). Nach dieser Vorschrift ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Unterläuft der Gemeinde insoweit ein Fehler, beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn der Fehler geeignet ist, einen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffenen davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Frist Verstöße im Sinne des § 215 Abs. 1 BauGB zu rügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2012 – BVerwG 4 CN 5.10 –, BVerwGE 143, 192 [198 f.], RdNr. 22).

189

Die Antragsgegnerin wies in der Bekanntmachung des Bebauungsplans in ihrem Amtsblatt vom 25.11.2011 auf die Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB hin und zitierte diese. Zwar entspricht die Gliederung des zitierten Textes nicht der des § 215 Abs. 1 BauGB; denn der erste Satzteil, „wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind“ sowie Satz 2 sind in dem Hinweis in der Bekanntmachung gliederungstechnisch nur der Nr. 3 des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet, so dass u. U. der Eindruck entstehen kann, die in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Mängel würden unabhängig von den Voraussetzungen im zweiten Satzteil unbeachtlich. Dieser (mögliche) Fehler war aber nicht geeignet, von der Festsetzungen des Plans Betroffene davon abzuhalten, innerhalb der im Hinweis angegebenen Jahresfrist den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich des Natur- bzw. Artenschutzes als Fehler im Abwägungsvorgang geltend zu machen.

190

b) Damit kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren geltend gemachten Einwände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Avifauna inhaltlich den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB genügen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.01.2010 – BVerwG 4 BN 35.11 –, ZfBR 2012, 261, RdNr. 4 in juris, m.w.N.).

III.

191

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

IV.

192

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

V.

193

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beigeladene trägt seine in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 26. September 2016 und vom 4. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

a) In Orientierung an §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO entspricht es der Billigkeit, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren jeweils hälftig zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuteilen, weil die Klage - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - vom Berufungsgericht wegen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung bis zum erledigenden Ereignis (Erlass des Änderungsbescheids vom 31. August 2016) voraussichtlich als begründet erachtet worden wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 2013 genügte den Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die zu prognostizierende Geruchsbelastung nicht. Ihr ließ sich nicht entnehmen, von welchem Tierbestand in dem streitgegenständlichen Stallanbau des Beigeladenen genau auszugehen sein sollte. Eine nähere von der erteilten Baugenehmigung umfasste Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) hinsichtlich der Art und Anzahl der unterzubringenden Tiere war dem Bauantrag nicht beigefügt. Der in der genehmigten Planzeichnung erfolgten Bezeichnung als „Kälberstall“ ließ sich - unabhängig von der fehlenden eindeutigen Festlegung der Anzahl der unterzubringenden Tiere - schon nicht hinreichend entnehmen, ob es hier um Kälberaufzucht oder um Kälbermast ging, was aber für die Geruchsbelastung relevant sein kann. Zum genauen Tierbestand finden sich in der ursprünglichen Baugenehmigung auch keine Inhalts- oder Nebenbestimmungen. Auch dem genehmigten Eingabeplan - laut dem auf der westlichen und der östlichen Stallhälfte jeweils 10 Einzelboxen eingezeichnet sind, wobei die Restfläche der westlichen Stallhälfte als „Lager“ und die Restfläche der östlichen Stallhälfte als „Kälberstall“ bezeichnet wird - ließen sich hinsichtlich des zu besetzenden Tierbestandes keine eindeutigen Aussagen entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht aus den schriftsätzlichen Angaben des Beigeladenen übernommenen Angaben zur Rinderhaltung, wonach von einem Besatz von 25 Kälbern und damit von 7,5 GV auszugehen sei, ergab sich mithin (zunächst) nicht aus Bauvorlagen bzw. aus der ursprünglichen Baugenehmigung. War somit mangels eines der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegenden feststellbaren Tierbestands die Baugenehmigung unbestimmt, betraf dies Parameter zur Regelung der Geruchsbelastung und damit mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eine nachbarrechtsrelevante Frage.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt hingegen der Beklagte als - vgl. oben a) - voraussichtlich im Berufungsverfahren Unterlegener allein, weil der Beigeladene im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und deshalb gem. § 154 Abs. 3 VwGO insofern nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

c) Schon weil der Beigeladene mit seinem in erster Instanz gestellten Sachantrag auf Klageabweisung im Falle einer streitigen Berufungsentscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 69 m. w. N.), entspricht es billigem Ermessen, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad Überkingen.
Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine "Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende 4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine, Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom 30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen. Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura) liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte jeweils ihre Einwendungen.
In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011 einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
11 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Das ca. 7.700 m2 große Gebiet des Bebauungsplans "Finkenstraße" (Plangebiet) vom 24.02.2015 umfasst eine bislang unbebaute, mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Wiese an einem Steilhang zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße (Kreisstraße 3541) am Rand des Ortsteils Berghausen der Antragsgegnerin. Westlich und nördlich schließt Wohnbebauung an. Südlich der Wöschbacher Straße liegen ein Sportplatz, ein Wasserbehälter mit Betriebsgebäude sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Östlich der Finkenstraße folgen ein Spielplatz, etwas abgesetzt zwei Wohnhäuser mit Garagen und im Übrigen Wiesen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das Plangebiet liegt im Randbereich einer im Regionalplan Mittlerer Oberrhein 2003 als Ziel der Raumordnung festgelegten Grünzäsur. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein stimmte "dem Eingriff in die Grünzäsur im Rahmen des Interpretationsspielraums des Regionalplans" zu. Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Finkenstraße ist im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" der Antragsgegnerin vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche ohne Anschluss an die Wöschbacher Straße festgesetzt (Sackgasse). Auf der Wöschbacher Straße verkehren nach den Daten im Lärmaktionsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2014 ca. 4.400 Kfz/Werktag.
Der als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung aufgestellte Bebauungsplan "Finkenstraße" setzt öffentliche Verkehrsflächen für die in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Wöschbacher Straße und der Finkenstraße mit einem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ein reines Wohngebiet mit fünf Baufeldern fest. Da die für den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche keinen ausreichenden Sichtwinkel für die Ausfahrt aus der Finkenstraße gewährleistet, soll die Ausfahrt - so die Planbegründung - durch verkehrsrechtliche Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde vorläufig verboten werden ("unechte Einbahnstraße").
Die Antragsgegnerin verzichtete aufgrund der Grobeinschätzung eines Lärmgutachters auf eine schalltechnische Untersuchung der auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen, insbesondere durch den Kfz-Verkehr auf der Wöschbacher Straße und den Betrieb auf dem südlich anschließenden Sportplatz, und der mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehenden Zunahme von Verkehrslärm auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets. Der Gemeinderat stimmte in seiner Sitzung am 24.02.2015 einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu und beschloss den Bebauungsplan "Finkenstraße" mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen. Der Beschluss wurde am 07.05.2015 und - wegen eines unterbliebenen Hinweises - erneut am 28.05.2015 ortsüblich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 03.03.2016 beantragt, den Bebauungsplan "Finkenstraße" vom 24.02.2015 für unwirksam zu erklären (5 S 436/16). Die Antragsteller zu 1 und 2 sowie die Antragstellerin zu 3 sind Eigentümer von Wohngrundstücken an der Finkenstraße außerhalb des Plangebiets. Sie hatten während der öffentlichen Auslegung Einwendungen erhoben. Sie machen geltend, durch den Bebauungsplan in ihren Rechten auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt zu sein. Abwägungserheblich seien ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm durch den Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands. Der Bebauungsplan sei aufgrund formell- und materiell-rechtlicher Mängel unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Ferner sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens rechtswidrig, weil der Bebauungsplan keine Maßnahme der Innenentwicklung sei, denn die überbaubaren Flächen lägen im Außenbereich. Zudem seien die öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung fehlerhaft gewesen und die Vorschrift über die Dachneigung nach der öffentlichen Auslegung nochmals geändert, der Planentwurf jedoch nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Verschiedene abwägungserhebliche Umweltbelange, insbesondere Lärmimmissionen sowie Eingriffe in Natur und Landschaft, seien nicht hinreichend ermittelt oder falsch bewertet worden. Die Festsetzungen über Höhenlage und Höhe baulicher Anlagen seien unbestimmt. Schließlich sei das Abwägungsgebot in mehrfacher Hinsicht verletzt.
Mit ihren ebenfalls am 03.03.2016 eingegangenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen die Antragsteller - sachdienlich gefasst -,
den Bebauungsplan "Finkenstraße" der Antragsgegnerin vom 24.02.2015 bis zur Entscheidung über ihre Normenkontrollanträge im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die einstweilige Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile oder jedenfalls aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Normenkontrollanträge seien zulässig und offensichtlich begründet. Der Bebauungsplan sei wegen des Verzichts auf eine Umweltprüfung infolge der fehlerhaften Annahme einer Maßnahme der Innenentwicklung unwirksam. Seine Außervollzugsetzung sei dringend geboten, weil in Kürze mit der Realisierung planerischer Festsetzungen zu rechnen sei, und zwar sowohl auf Straßenverkehrsflächen als auch Wohnbauflächen. Das Interesse potentieller Bauherren sei weniger gewichtig als das gesetzliche Erfordernis, dass eine Fläche im Außenbereich nicht ohne Umweltprüfung und Umweltbericht zur Bebauung freigegeben werden dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Die Baumaßnahmen zur Herstellung des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße seien bereits abgeschlossen. Weitere Straßenbaumaßnahmen stünden nicht an. Für ein an der Wöschbacher Straße gelegenes Grundstück im Plangebiet sei eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben erteilt worden. Über den Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem anderen Grundstück im Plangebiet sei noch nicht entschieden.. Es sei nicht erkennbar, dass der Planvollzug die Antragsteller erheblich beeinträchtigen könnte; auch bewirke er keine vollendeten Tatsachen. Die Normenkontrollanträge und damit auch die Eilanträge seien mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie die für die Finkenstraße festgesetzte Straßenverkehrsfläche beträfen. Denn die Finkenstraße sei bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Normenkontrollanträge seien auch sonst ohne Aussicht auf Erfolg. Die behaupteten formellen und materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und diene der Innenentwicklung, insbesondere erfasse er keine Außenbereichsflächen. Neben der Finkenstraße gehöre auch das südlich angrenzende Flst.Nr. 9666 (alt) im Plangebiet zum überplanten Innenbereich, da es in den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 einbezogen gewesen sei. Die übrigen unbebauten Flächen gehörten noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil, weil erst die Wöschbacher Straße und die Finkenstraße die Grenze zum Außenbereich markierten. Sollte der Senat dies anders bewerten, werde ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Die Belange der Antragsteller und anderer Anlieger seien fehlerfrei abgewogen worden. Der infolge des Anschlusses der Finkenstraße mögliche Durchfahrtsverkehr bewirke keine unzumutbaren Verkehrslärm-Immissionen. Die Antragsgegnerin habe den Fahrverkehr auf der Finkenstraße an 25 Tagen im April/Mai 2016 mit einer automatischen Messeinrichtung erfasst. Dabei seien 760 Fahrzeugbewegungen, davon 12 Lkw<3,5 t und 4 Lkw>3,5 t, gemessen worden, was im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag entspreche; ein Spitzenwert von 56 Fahrzeugen/Tag sei am 30.05.2016 erreicht worden.
11 
Dem Senat liegen die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Finkenstraße" sowie die Akten des Normenkontrollverfahrens 5 S 436/16 vor. Wegen der Einzelheiten wird darauf und auf die Gerichtsakten verwiesen.
B.
I.
12 
Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Hs. VwGO); § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154, juris Rn. 12).
13 
Gegenstand der Anträge ist bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) der Vollzug nur des Bebauungsplans "Finkenstraße" vom 25.02.2015, nicht auch der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die Antragsteller machen in ihrer Begründung der Normenkontrollanträge zwar sinngemäß auch die Unwirksamkeit der örtlichen Bauvorschriften geltend. Denn sie rügen, der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften sei nach der öffentlichen Auslegung hinsichtlich der Vorschrift über die Dachneigung geändert, der geänderte Satzungsentwurf jedoch entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erneut öffentlich ausgelegt worden. Damit machen sie die Verletzung einer für den Erlass der örtlichen Bauvorschriften geltenden Verfahrensvorschrift geltend (§ 74 Abs. 7 Satz 1 LBO). Obwohl die Normenkontrollanträge ihrem Wortlaut nach nur den Bebauungsplan "Finkenstraße" betreffen, dürften sie sich daher, auch wenn die Antragsteller bei der Fassung der Normenkontrollanträge anwaltlich vertreten worden sind, wohl auch auf die örtlichen Bauvorschriften erstrecken. Im vorliegenden Eilverfahren geht es den Antragstellern jedoch erkennbar allein um den Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn nur insoweit machen sie Anordnungsgründe und eine Dringlichkeit i. S. des § 47 Abs. 6 VwGO geltend.
14 
Die Anträge sind zulässig (1.) und begründet (2.).
15 
1. Die Anträge sind nach § 47 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
16 
a) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie machen - sinngemäß - Verletzungen ihrer Rechte auf gerechte Abwägung eigener (Anlieger-)Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 15 ff.) geltend und solche Rechtsverletzungen erscheinen nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen.
17 
aa) Ist ein Bebauungsplan Gegenstand eines Normenkontrollantrags, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen. Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - NVwZ 2016, 864, juris Rn. 12 m.w.N.).
18 
Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>, juris Rn. 29). Dies können auch Belange eines Eigentümers sein, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 20 f. und vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120, juris Rn. 10 f.). Welche Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 - NVwZ 1990, 256, juris Rn 4).
19 
bb) Gemessen daran geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Antragsteller als Eigentümer bebauter Wohngrundstücke an der Finkenstraße, die unmittelbar an das Plangebiet angrenzen, antragsbefugt sind. Sie berufen sich auf eigene Belange, die in der Abwägung beim Erlass des Bebauungsplans "Finkenstraße" zu beachten waren. Dies sind ihre Interessen an der Vermeidung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße und ihre damit verknüpften Interessen am Fortbestand des bisherigen Planungszustands mit der Finkenstraße als Sackgasse.
20 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die nach § 2 Abs. 3 BauGB tatsächlich wie rechtlich zu ermitteln und zu bewerten sind (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 64, und vom 24.07.2015 - 8 S 538/12- 2016, 197, juris Rn. 38, jeweils m.w.N.). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungserheblich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu bewerten sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6, und vom 17.02.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180, juris Rn. 4). Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist aber nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn die Lärmzunahme oberhalb der Bagatellgrenze liegt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Abwägungserheblichkeit nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683, juris Rn. 11).
21 
Aufgrund der danach gebotenen wertenden Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die mit dem Anschluss der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße einhergehende Zunahme des auf die Wohngrundstücke der Antragsteller einwirkenden Verkehrslärms die Bagatellgrenze überschreitet. Selbst unter der vom Plangeber angenommenen Voraussetzung, dass die Ausfahrt aus der Finkenstraße durch verkehrsrechtliche Anordnung verboten wird - was nach dem Planungskonzept allerdings nur eine Interimslösung darstellt -, dürfte der von der Wöschbacher Straße in Richtung des Baugebiets "Schleichling, Rohräcker, Ebene" nunmehr mögliche Durchgangsverkehr jedenfalls auf den am Ende der bisherigen Sackgasse gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller zu einer im Vergleich zum bisherigen "Sackgassen-Zustand" spürbaren Zunahme von Kfz-Verkehr führen. Zwar mag es sein, dass die Finkenstraße trotz ihres Anschlusses an die Wöschbacher Straße keine "Netzfunktion" haben wird und insbesondere der von den Antragstellern befürchtete "Schleichverkehr" als Abkürzung zu anderen Baugebieten eher unrealistisch erscheint, wie die Antragsgegnerin darlegt. Auch ist die Zahl der auf der Finkenstraße im April/Mai 2016 nach ihrer einseitigen Öffnung von der Antragsgegnerin gemessenen Fahrzeugbewegungen von im Durchschnitt 30 Fahrzeugen/Tag mit einem Spitzenwert von 56 Fahrzeugen an einem einzelnen Tag für sich genommen sehr gering. Für die Beantwortung der Frage, ob die bislang am Ende einer Sackgassee in ruhiger Lage gelegenen Wohngrundstücken der Antragsteller einer nicht nur geringfügigen Zunahme von Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sind, kommt es jedoch auf den Vergleich mit der Anzahl von Verkehrsbewegungen auf der Finkenstraße vor deren Öffnung zur Wöschbacher Straße an. Hierzu hat die Antragsgegnerin Zahlen weder ermittelt noch geschätzt. In Anbetracht der bisherigen "Sackgassen-Situation" und der nunmehr auch über die Finkenstraße möglichen Zufahrt in das Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" erscheint es aber durchaus möglich, dass selbst nur ein begrenzter Anlieger-Durchgangsverkehr zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen jedenfalls im Bereich der Grundstücke der Antragsteller und damit zu einem bemerkbaren Anstieg des Lärmpegels führt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben die Antragsteller zumindest ein abwägungserhebliches Interesse, den im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 festgesetzten planungsrechtlichen "Sackgassen-Zustand" zur Vermeidung weiterer nachteiliger Belästigungen durch Kfz-Verkehr beizubehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468, juris Rn. 14).
22 
b) Die Anträge sind nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Die Antragsteller machen - auch - Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht haben.
23 
c) Schließlich sind die Anträge entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil sich die Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan "Finkenstraße" insgesamt und insoweit auch gegen die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche für die Finkenstraße richten, die bereits im Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 enthalten war. Zwar kann einem Normenkontrollantrag im Einzelfall bei einer Teilbarkeit des Bebauungsplans (teilweise) das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn er auch solche den Antragsteller nicht - zusätzlich - berührende Teile eines Bebauungsplans einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100, juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon wegen des im Bebauungsplan "Finkenstraße" erstmals festgesetzten, mit der bisherigen öffentlichen Verkehrsfläche der Finkenstraße verschmelzenden Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße nicht erfüllt.
24 
2. Die Anträge sind auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.
25 
a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsache-Entscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).
26 
Erweist sich bei der danach grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, dass der Bebauungsplan wegen Unterlassung der nach § 2 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG gebotenen Umweltprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist, und droht ein Vollzug seiner Festsetzungen, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan aus einem wichtigen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen, um die praktische Wirksamkeit des mit der Richtlinie 2001/42/EG verfolgten Zwecks zu gewährleisten. Das gebietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbst dann, wenn die Unterlassung der Umweltprüfung den antragsbefugten Antragsteller des auch sonst zulässigen Normenkontrollverfahrens nicht in eigenen rechtlich geschützten Positionen berührt. Denn ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Nichtigerklärung eines solchen Bebauungsplans anhängig ist, ist verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer gebotenen Umweltprüfung vor Erlass eines Bebauungsplans abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503, juris Rn. 43 m.w.N.). Die in einer solchen Fallgestaltung bestehende Möglichkeit, die Umweltprüfung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern (§ 214 Abs. 4 BauGB) nachzuholen, schließt grundsätzlich weder den wichtigen Grund noch den drohenden Vollzug des Bebauungsplans aus. Zum einen steht vor dem Abschluss eines solchen Verfahrens nicht fest, was das Ergebnis der Umweltprüfung sein und ob der Bebauungsplan unverändert Bestand haben wird. Zum anderen sind Bauvorhaben, die den Festsetzungen des ohne Umweltprüfung beschlossenen Bebauungsplans nicht widersprechen, auch in der Zeit bis zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens und während seiner Dauer weiterhin zulässig (§ 30 Abs. 1 BauGB) und gegebenenfalls auch ohne Baugenehmigung im Kenntnisgabe-Verfahren (§ 51 LBO) realisierbar.
27 
Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Zwar sind solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller, insbesondere was den Verkehrslärm angeht, nach ihrem Vorbringen und den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Messungen der Fahrzeugbewegungen derzeit wohl nicht konkret zu erwarten. Darauf kommt es hier aber nicht an (siehe nachfolgend b)).
28 
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es dringend geboten, den Bebauungsplan "Finkenstraße" im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung werden die zulässigen (aa)) Normenkontrollanträge der Antragsteller voraussichtlich schon deshalb erfolgreich sein, weil der Bebauungsplan "Finkenstraße" wegen einer nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB durch Unterlassung einer Umweltprüfung und Erstellung eines Umweltberichts (§ 2 Abs. 4 BauGB) infolge eines rechtswidrigen beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist (bb)). Da nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller und der Antragsgegnerin ein Vollzug von Festsetzungen des Bebauungsplans durch vollziehbare (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) - weitere - Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben im Plangebiet droht, der eine Nachholung der Umweltprüfung gefährdet oder unmöglich bzw. gegenstandslos macht, ist der Bebauungsplan zur Verhinderung vollendeter Tatsachen - jedenfalls - aus einem wichtigen unionsrechtlichen Grund vorläufig außer Vollzug zu setzen (cc)). Einer näheren Auseinandersetzung mit den übrigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es in diesem Verfahren folglich nicht; ihnen wird gegebenenfalls in der Hauptsache weiter nachzugehen sein (dd)).
29 
aa) Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller sind bei summarischer Prüfung auch sonst zulässig. Die Antragsteller dürften insbesondere i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt und ihre Anträge auch nicht nach § 47 Abs. 2a oder mangels Rechtsschutzinteresses - teilweise - unzulässig sein (s.o. 1.a) bis c)). Die Normenkontrollanträge wurden schließlich auch innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
30 
bb) Bei summarischer Prüfung spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan "Finkenstraße", der entgegen der Ansicht der Antragsteller aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen ordnungsgemäß ausgefertigt ist, nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte, weil er keine "Maßnahme der Innenentwicklung" i.S. dieser Vorschrift sein dürfte. Infolge dieses Verfahrensfehlers dürfte er insgesamt unwirksam sein.
31 
(1) Die Interpretation des nicht legal definierten Begriffs der Innenentwicklung unterliegt keinem Beurteilungsspielraum der Gemeinde, sondern voller gerichtlicher Kontrolle. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 22 bis 24 m.w.N.). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken daher versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von angrenzender Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB deshalb nicht (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 25).
32 
(2) Ausgehend davon dürfte der Bebauungsplan "Finkenstraße" keine Maßnahme der Innenentwicklung sein, weil er mit Ausnahme der Flächen, die bereits vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst waren (Finkenstraße und großer Teil des südlich angrenzenden Flst.Nr. 9666 ), ganz überwiegend auf Flächen zugreift, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen sind. Der Senat geht nach summarischer Prüfung, insbesondere unter Berücksichtigung der in den Akten vorliegenden Lichtbilder vom Plangebiet und seiner Umgebung, davon aus, dass diese Flächen nicht mehr zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gehören. Da der angegriffene Bebauungsplan aller Voraussicht nach die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschiebt, hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen.
33 
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es darauf an, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Lassen sich im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei äußerlich erkennbare Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f. m.w.N.).
34 
Gemessen daran dürfte der Bebauungszusammenhang nördlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet "Schleichling, Rohräcker, Ebene" und westlich des Plangebiets mit den letzten Wohngebäuden im Baugebiet zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße enden. Denn weder südlich noch östlich des Plangebiets folgt irgendeine weitere maßstabbildende Bebauung von städtebaulichem Gewicht, die den Bebauungszusammenhang über den Finkenweg oder die Wöschbacher Straße hinaus auf die unbebaute Wiesenfläche des Plangebiets fortsetzen könnte. Das gilt insbesondere für den Sportplatz südlich der Wöschbacher Straße und den Spielplatz östlich der Finkenstraße. Der Senat teilt nach Aktenlage auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, dass die Fläche des Plangebiets, soweit sie nicht vom Bebauungsplan "Schleichling, Rohräcker, Ebene" vom 28.01.1986 erfasst war, noch dem Zusammenhang der Wohnbebauung nördlich und westlich des Plangebiets zuzuordnen sei, weil sie durch die das Plangebiet umgebenden und in das Plangebiet einbezogenen Abschnitte der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße begrenzt wird, die nach Ansicht der Antragsgegnerin insoweit beide trennende Wirkung hätten. Richtig ist zwar, dass auch eine Straße oder ein Weg ebenso wie ein Geländeeinschnitt oder andere topographische Besonderheiten je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben kann (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879, juris Rn. 22 m.w.N.). Einer Zuordnung der in Rede stehende Fläche zum Innenbereich unter diesem Gesichtspunkt dürfte jedoch ihre Größe von geschätzt mindestens ca. 3.000 m2 entgegenstehen. Die Größe einer Fläche ist zwar für sich genommen kein Merkmal, das die Annahme eines Bebauungszusammenhangs i. S. der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzten Geschlossenheit von vornherein ausschließt. Die wachsende Größe einer Fläche ist aber ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist (BVerwG, Beschluss vom 12.03.1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763, juris Rn. 22). Insoweit dürfte einer Zuordnung zum Innenbereich hier insbesondere entgegenstehen, dass die betreffende Fläche deutlich größer als irgendeines der nördlich und westlich an das Plangebiet anschließenden bebauten Wohngrundstücke ist. Der durch die dort vorhandene Wohnbebauung gebildete Zusammenhang dürfte daher das Plangebiet nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend prägen. Dafür spricht nicht zuletzt die steile Hanglage mit einem - nach den Angaben der Antragsgegnerin - Höhenunterschied von rund 11 m zwischen der Finkenstraße und der Wöschbacher Straße. Denn schon diese Steilhanglage dürfte den Eindruck einer trennenden Wirkung zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Außenbereich eher unterstreichen, wenn nicht sogar in erster Linie hervorrufen. Dies wird, soweit erforderlich, in der Hauptsache durch die Einnahme eines Augenscheins noch abschließend aufzuklären sein. Nach Aktenlage spricht aus den genannten Gründen indes eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Außenbereichsqualität.
35 
(3) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat die Unwirksamkeit des ganzen Bebauungsplans zur Folge. Sie hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Die Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich; eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist nach Unionsrecht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O. Rn. 29 f.). Schließlich haben die Antragsteller den Fehler auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnungsgemäß gerügt.
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cc) Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur Vermeidung vollendeter Tatsachen, die eine Nachholung der Umweltprüfung gefährden oder gar unmöglich bzw. gegenstandslos machen, dringend geboten. Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass bereits eine Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben im Plangebiet erteilt und ein weiterer Bauantrag gestellt worden ist. Damit besteht die konkrete Gefahr, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Plangebiets bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne die gebotene vorherige Umweltprüfung überbaut wird und dadurch sukzessive eine Innenbereichs-Situation i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsteht, welche die Nachholung der Umweltprüfung unmöglich bzw. gegenstandlos macht. Der Bebauungsplan ist daher zur Gewährleistung der praktischen Wirksamkeit der in § 2 Abs. 4 BauGB umgesetzten unionsrechtlichen Pflicht zur Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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dd) Einer vertieften Auseinandersetzung mit allen sonstigen Einwendungen der Antragsteller bedarf es folglich nicht. Ihnen wird, sollte die Antragsgegnerin wie angekündigt ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern durchführen, gegebenenfalls in der Hauptsache im Detail nachzugehen sein. Dies gilt im Besonderen für die Rüge, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) dadurch verletzt, dass sie von der Einholung einer schalltechnischen Untersuchung zu den auf das reine Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen und zur Zunahme der infolge des Anschlusses der Finkenstraße an die Wöschbacher Straße auf schutzwürdige Nutzungen außerhalb des Plangebiets einwirkenden Lärmimmissionen abgesehen hat. Ob der Verzicht auf eine solche Untersuchung nach Lage der Dinge abwägungsfehlerfrei war (vgl. zu den Anforderungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2015 - 8 S 538/12 - VBlBW 2016, 197, juris Rn. 39 ff. m.w.N.), erscheint auch unter Berücksichtigung der Gründe, welche die Abwägung des Gemeinderats tragen (vgl. die dem Gemeinderats-Beschluss vom 24.02.2015 zugrunde liegende Abwägungsempfehlung der Verwaltung "Synopse Fassung 11.02.2015"), zweifelhaft. Die auf einer Grobeinschätzung des Lärmgutachters der Antragsgegnerin beruhende Abwägung des Gemeinderats wird hinsichtlich des Verkehrslärms von der Wöschbacher Straße von den Erwägungen getragen, Wohngebäude im reinen Wohngebiet könnten dem Verkehrslärm durch architektonische Maßnahmen (Zuordnung Räume, Freisitze u.a.) begegnen, und der Verkehr sei im Vergleich mit den Verkehrsstärken von 400-800 Kfz/h bzw. 400-1.000 Kfz/h, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e.V. - Ausgabe 2006 - (RASt 2006, Stand Dezember 2008) für Sammelstraßen und Quartierstraßen vorsehe, tolerierbar. Es erscheint indes fraglich, ob allein der Verweis auf eine "architektonische Selbsthilfe" als Lärmschutz den Verzicht auf eine Ermittlung des konkreten Ausmaßes des Verkehrslärms rechtfertigen kann. Zudem dürfte ohne Kenntnis des auf die - teilweise nur ca. 11-12 m von der Fahrbahnmitte der Wöschbacher Straße entfernt liegenden - Baufelder des reinen Wohngebiets einwirkenden Lärmpegels, der von ca. 4.400 Kfz/Werktag ausgeht, kaum zu beurteilen sein, ob Maßnahmen "architektonischer Selbsthilfe" zur Lärmminderung hinreichend geeignet und zumutbar sind. Zum anderen erscheint fraglich, ob der Umstand, dass die Verkehrsstärke einer an einem geplanten Baugebiet vorbeiführenden Straße im Spektrum der Verkehrsstärken liegt, welche die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - für Sammel- und Quartierstraßen angibt, den Verzicht auf die Ermittlung des auf dieses Plangebiet von der betreffenden Straße einwirkenden Verkehrslärms rechtfertigen kann. Denn die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Insoweit liefern sie in erster Linie - nur - Anhaltspunkte für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120, juris Rn. 22 m.w.N.), nicht aber der Belange des Immissionsschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB). Insoweit dürfte eher eine Orientierung an dem Regelwerk der DIN 18005-1 (Schallschutz im Städtebau) naheliegen, das zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung in der Bauleitplanung herangezogen werden kann (BVerwG; Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238, juris Rn. 16 f.; Beschluss vom 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - ZfBR 2015, 784, juris Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Gemeinderat hinsichtlich der Zunahme von Verkehrslärm infolge des Anschlusses der Finkenstraße den Verzicht auf eine Schalluntersuchung mit dem Hinweis gerechtfertigt hat, ein merklicher Anstieg des Lärmpegels sei mangels Verdoppelung des Verkehrs auf der Finkenstraße nicht zu erwarten, fehlt es - wie oben dargelegt - im Übrigen bereits an einer Ermittlung oder jedenfalls Schätzung von Fahrzeugbewegungen auf der Finkenstraße vor der Öffnung der Finkenstraße. Zweifelhaft erscheint schließlich auch der Verzicht auf eine Ermittlung des sonst noch auf das Plangebiet einwirkenden Lärms, insbesondere vom nahe gelegenen Sportplatz. Der die Abwägung insoweit lediglich tragende Verweis auf das Urteil des beschließenden Gerichtshofs "vom 26.06.2007", gemeint ist offenbar das Senatsurteil vom 26.06.2007 - 5 S 107/07 -, dürfte insoweit ebenfalls nicht tragfähig sein. Soweit der Senat in diesem Urteil im Falle einer in der weiteren Umgebung des Sportplatzes beabsichtigte Reihenhausbebauung eine mit dem Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB unvereinbare unzumutbare (Lärm-)Belästigung durch den Sportbetrieb verneint hat, betraf diese Beurteilung in erster Linie den Sportbetrieb auf einem etwas weiter entfernt vom Plangebiet liegenden Übungsplatz der Sportanlage, nicht aber das eigentliche Spielfeld nahe dem Plangebiet. Zudem war diese Beurteilung an einem anderen rechtlichen Maßstab (Nachbarklage) ausgerichtet.
II.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt insoweit der Empfehlung in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, den der Senat mit 20.000,00 Euro/Wohngrundstück ansetzt).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt.

II.

Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, trägt die Antragstellerin die Kosten der Verfahren.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, hat Erfolg.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, ist zulässig. Ziel des Antrags ist die Ablehnung des zunächst teilweise erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine Abänderung der früheren Gerichtsentscheidung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B. v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B. v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris; B. v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - NVwZ-RR 2007, 821; B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon mit dem Erlass eines Tekturbescheids erledigt, so dass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B. v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris).

Anders als vielleicht bei der Änderung der satzungsrechtlichen Grundlage für einen Bescheid (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.9.2007 - OVG 9 S 29.07 - juris) stellt ein eine Nachbarrechtverletzung korrigierender Tekturbescheid zu einer Baugenehmigung, der diese nicht aufhebt und durch eine gänzlich neue ersetzt, sondern sie lediglich in einigen Punkten modifiziert und daher nicht selbstständig ausgenutzt werden kann, keine Änderung des Streitgegenstands analog § 91 VwGO dar (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris). Vielmehr handelt es sich um veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so dass der Antrag statthaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2003, 344).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände neu zu treffen. Die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung sind weiterhin als offen zu beurteilen, so dass auf eine Interessenabwägung abzustellen ist. Diese fällt nunmehr insgesamt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung stehen sich weiterhin das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Nutzungsaufnahme sowohl hinsichtlich des Schulsports als auch hinsichtlich der außerschulischen Vereinsnutzung sowie das private Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Störungen gegenüber. Unbestritten ist, dass zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV - unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung - durch den Parkverkehr bisher überschritten werden. Die nunmehr zur Absicherung der Immissionsrichtwerte zu den genannten Ruhezeiten in der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2016 getroffenen Auflagen, insbesondere die Auflage Ziffer 2c), welche eine Nutzung des Schulparkplatzes für die außerschulische Vereinsnutzung der Turnhalle in den Ruhezeiten gänzlich ausschließt, schränkt jedoch mögliche Beeinträchtigungen der Belange der Gesundheit auf Seiten der Antragstellerin stark ein, da ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte primär durch die Nutzung des Schulparkplatzes in den Ruhezeiten bedingt war. Laut der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2018 ist sicherzustellen, dass außerhalb der genannten Zeiten, die Schranke nicht durch außerschulische Nutzer geöffnet werden kann. Sollte es dazu kommen, dass in Einzelfällen außerschulische Nutzer mit ihren Fahrzeugen „gefangen“ wären, so dürfte sich dies auf eine „Eingewöhnungszeit“ beschränken und keinen Dauerzustand darstellen, da zum einen die Nutzer auf diese Regelung hinzuweisen sind und zum anderen sich dies unter den Nutzern schnell „herumsprechen“ wird. Eine dauerhafte nennenswerte Beeinträchtigung der Antragstellerin im Sinn einer regelmäßigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist insoweit nicht zu befürchten.

Hinsichtlich der weiteren Auflage Ziffer 2a), nach welcher die für die außerschulische Vereinsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in der nahegelegenen Park & Ride-Anlage am M.platz nachgewiesen sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Erfüllung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO genügen dürfte. Der Begriff der „Nähe“ ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Zumutbarkeit der Entfernung bestimmt sich nach dem Zweck der Stellplätze, der Art des Baugebiets, der Verkehrsstruktur, dem Straßennetz und der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Baugrundstück sowie dem vorgesehenen Stellplatz (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 148). Entscheidend sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend ist die Park & Ride-Anlage ca. 350 m fußläufig von der Turnhalle entfernt. Im Hinblick darauf, dass die Park & Ride-Anlage sich an der U-Bahn Station befindet und die Besucher sowie Nutzer der Turnhalle bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln denselben Fußweg zurückzulegen haben, sowie im Hinblick darauf, dass die Stellplätze nicht einer Wohnnutzung dienen, bei welcher geringere Entfernungen zum Ansatz kommen müssten, kann im vorliegenden Einzelfall das Kriterium der „Nähe“ noch angenommen werden. Allerdings fehlt es daran, dass die Benutzung der Stellplätze für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Notwendig hierfür wäre eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks. Rein schuldrechtliche Verträge - oder wie hier lediglich eine schriftliche Erlaubnis - reichen nicht für die notwendige rechtliche Sicherung aus.

Jedoch ist das sich aus Art. 47 BayBO ergebende Stellplatzerfordernis nicht nachbarschützend. Lediglich im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme können Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris). Insoweit ist zugunsten der Antragsgegnerin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass die Stellplätze zwar rechtlich nicht gesichert, aber faktisch vorhanden und nutzbar sind. Zwar mag der von der Antragstellerin befürchtete Park- und Parksuchverkehr sich in der unmittelbaren Nähe der Turnhalle erhöhen. Dies kann sich zum einen aber im Lauf der Zeit legen, wenn die regelmäßigen Nutzer feststellen, dass in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum zu finden sind. Zum anderen sind die nutzenden Vereine gehalten, auf die Parkmöglichkeit in der Park & Ride-Anlage hinzuweisen. Zudem dürfte vor allem der Parksuchverkehr entgegen der Annahme der Antragstellerin außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, da die dritte Hallenbelegung wochentags ab 20:00 Uhr stattfindet und die Nutzer entsprechend vorher anreisen müssen. Sonn- und Feiertags finden lediglich Wettkämpfe statt, die primär ebenfalls nicht während der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr beginnen.

Dass allein durch die Nutzung der Eingänge ein Lärmpotential gegenüber der Antragstellerin entsteht, welches die Grenzen der bloßen Belästigung in Richtung einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung überschreitet, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin weitere Auflagen vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ des Antragsgegners.

1. Der Bebauungsplan erfasst die unbebauten Grundstücke FlNr. ... und ... Gemarkung W. und ersetzt den am 19. Dezember 1996 in Kraft getretenen Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 3“. Das „Deckblatt Nr. 4“ weist im Westen - anstelle der im „Deckblatt Nr. 3“ festgesetzten zwei Bauräume für ein Doppelhaus und zwei Dreispänner - östlich der Straße „H.-weg“ in L-förmiger Anordnung zwei Baufenster für insgesamt fünf Gebäude aus; im östlichen Teil der Grundstücke sind zwei weitere, aneinandergrenzende Bauräume festgesetzt, die nach der Planbegründung für ein Mehrfamilienhaus für „Alten- oder Singlewohnen“ bzw. für eine Ladeneinheit („Hofladen“) oder einen Gemeinschaftsraum für die Bewohner vorgesehen sind. In der Mitte der Grundstücke ist eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Private Erschließungsfläche für Fußgänger und Radfahrer“ (sog. A.) festgesetzt. Weiterhin sind im Plangebiet mehrere Flächen für Stellplätze und für Garagen und Nebenanlagen ausgewiesen. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit Ausnahme des nordöstlichen Bauraums, innerhalb dessen lediglich ein eingeschossiges Gebäude zugelassen ist, auf zwei begrenzt. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sind auf 0,4 bzw. 0,6 festgesetzt. Die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans „... - Erweiterung III“, die am 12. September 1994 in Kraft getreten ist, sah auf den Grundstücken lediglich zwei Bauräume für jeweils ein Wohngebäude vor.

In seiner Sitzung vom 25. Januar 2016 hat der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans durch das „Deckblatt Nr. 4“ gefasst. Nach frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange billigte der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 11. April 2016 den Planentwurf vom 27. Februar 2016. Dieser wurde in der Zeit vom 25. April bis 25. Mai 2016 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben 26. Februar und 4. Mai 2016 Einwendungen. Am 28. Juni 2016 beschloss der Marktgemeinderat nach Abwägung der Einwände der Bürger und Träger öffentlicher Belange das „Deckblatt Nr. 4“ als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan wurde vom ersten Bürgermeister am 30. September 2016 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

2. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das im Osten außerhalb des Geltungsbereichs des „Deckblatts Nr. 4“ jenseits der Straße „A.“, aber innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung liegt.

Am 7. November 2016 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2224). Zugleich begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die einstweilige Anordnung sei dringend geboten. Im Fall der Verwirklichung des durch den Bebauungsplan zugelassenen Bauvorhabens würden irreversible Zustände geschaffen, die nicht nur den Antragsteller, sondern auch die Nachbarschaft beträfen, insbesondere im Hinblick auf den Wertverfall ihrer freistehenden Einfamilienhäuser. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Durch die Verwirklichung des Vorhabens erfolge eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums. Eine Abwägung mit seinen privaten Belangen habe offensichtlich nicht stattgefunden.

Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan führe zu einer übermäßigen Verdichtung und verletze das Abwägungsgebot. Bei seiner Aufstellung seien die öffentlichen Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Belange der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds missachtet worden. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Ursprungsfassung sehe im Plangebiet nur zwei Wohneinheiten, das „Deckblatt Nr. 3“ acht Wohneinheiten jeweils mit Erd- und Dachgeschoss vor. Nunmehr würden fünf Wohneinheiten und eine weitere Wohnanlage mit sechs Wohnungen sowie ein Dorfladen mit jeweils zwei Vollgeschossen zugelassen. Sämtliche umliegenden Gebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wiesen nur ein Erd- und ein Dachgeschoss mit Kniestock auf. Auch hätten vier umliegende Nachbargrundstücke jeweils eine 2.585 m² große Grundstücksfläche; der Bebauungsplan lasse dagegen neun Wohneinheiten auf einer Fläche von 2.204 m² zu. Die Form der zugelassenen Gebäude sei kompakt und verwinkelt. Es entstehe ein massiver Baukörper, der die Abstandsflächen vollständig ausreize. Es entstehe der Eindruck einer undurchsichtigen Wand. Das Grundstück des Antragstellers werde erheblich in Mitleidenschaft gezogen, da auf der westlichen Seite ein Blick auf eine undurchsichtige Bauwand gegeben sei. Das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Bebauungsdichte sei deutlich höher als bei den umliegenden Gebäuden und steche aus der Umgebung deutlich hervor. Aufgrund der zugelassenen zwei Vollgeschosse und der Dachneigung bis 34 Grad dürften die Gebäude über 8 m hinausragen. Dies sei deutlich höher als bei den Nachbargebäuden, die lediglich eine Traufhöhe von etwa 5 m aufweisen dürften. Die drei zugelassenen Baukomplexe bildeten einen Innenhof, der in der Nachbarbebauung sonst nicht vorhanden sei. Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Die Verkehrssituation verschärfe sich mit der Bushaltestelle und dem Umstand, dass vermehrt die öffentliche Straße als Parkmöglichkeit genutzt werden müsse. Mit der Errichtung des Dorfladens kämen ein Anlieferverkehr und ein an- und abfahrender Kundenverkehr hinzu.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den am 30. November 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan „... - Erweiterung III Deckblatt Nr. 4“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass der Antrag unbegründet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrolleilantrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, darüber hinaus ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt.

Nach dieser Bestimmung kann einen Normenkontroll(eil-)antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Ist im Verfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16/16 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 32). Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

a) Soweit er geltend macht, bei der Abwägung seien die Belange der Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), der sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB), der Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) unzureichend berücksichtigt worden, sind zwar abwägungsrelevante Belange betroffen. Eine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechten des Antragstellers folgt daraus aber nicht, weil es sich hierbei allein um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht berühren.

Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die im Bebauungsplan nach Art. 47 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO festgesetzte Zahl der Stellplätze und Garagen werde den Verkehrsbedürfnissen im Plangebiet nicht gerecht. Auch insoweit handelt es sich um rein objektives Recht. Dass die Planung - auch unter Berücksichtigung der planerischen Vorbelastung durch die bisherigen Fassung des Bebauungsplans (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19/90 - BRS 55 Nr. 175 = juris Rn. 22; B.v. 14.6.2007 - 4 BN 21/07 - BRS 71 Nr. 3 = juris Rn. 7) - zu einem übermäßigen Parksuchverkehr oder zu einer mehr als nur geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms vor dem Anwesen des Antragstellers führen würde (vgl. dazu BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 24.2.2016 - 3 S 1256/15 - juris Rn. 40), macht er selbst nicht geltend. Sowohl das „Bushäuschen“ als auch der ausgewiesene Bauraum für den „Hofladen“, durch den nach dem Vortrag des Antragstellers zusätzlicher Verkehr ausgelöst werden wird, befinden sich im nördlichen, sein Grundstück nicht berührenden Bereich des Plangebiets.

b) Die Möglichkeit, dass Rechte des Antragstellers wegen der aus den Festsetzungen des Bebauungsplans folgenden „Bebauungsdichte“ verletzt werden, scheidet ebenfalls aus.

Die sich aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO (zulässige Grundflächenzahl von 0,4, zulässige Geschoßflächenzahl von 0,6, zwei Vollgeschosse) ergebende Bebauungsdichte hat sich gegenüber der zuvor geltenden Fassung des Bebauungsplans („Deckblatt Nr. 3“) nicht erhöht. Gleiches gilt für die Zahl der Vollgeschosse („II“ statt bisher „I+D“), zumal Dachgeschosse grundsätzlich auch als Vollgeschosse errichtet werden können (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V. mit § 20 Abs. 1 BauNVO und Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998). Dass die Festsetzungen zur Grund- und Geschossflächenzahl die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschreiten, macht auch der Antragsteller nicht geltend. Soweit der Bebauungsplan mittels Baugrenzen (§ 23 BauNVO) zusätzliche Bauräume ausweist, ergibt sich daraus noch keine Zunahme der Baudichte, weil die Festsetzung eines Bauraums nichts darüber aussagt, welche Grund- oder Geschossfläche maximal zulässig ist, sondern nur etwas darüber, innerhalb welcher der festgesetzten Baugrenzen ein Baukörper situiert werden darf (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Soweit die Ausweisung der zusätzlichen Bauräume zu einer Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten führt (fünf Einfamilienhäuser und ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen anstatt acht Reihenhäuser), ist dies unwesentlich und entspricht dem gesetzlichen Ziel, im Rahmen innerörtlicher Entwicklungsmöglichkeiten mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen und gerade auch Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1, § 13a BauGB). Auf den Umstand, dass der Bebauungsplan in seiner Ursprungsfassung von 1994 auf den Grundstücken FlNr. 308 und 309 lediglich eine Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern vorgesehen hat, kommt es nicht an.

Ein Gebot, dass die planende Gemeinde ein unbebautes Plangebiet hinsichtlich des Nutzungsmaßes, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksflächen ebenso gestaltet wie die vorhandene Bebauung auf den umliegenden Grundstücken, wie es der Antragsteller offenbar annimmt, gibt es im geltenden Recht nicht. Insbesondere lässt sich ein solches Gebot weder aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ableiten, der eine Gemeinde schon innerhalb eines Plangebiets nicht verpflichtet, für alle Grundstücke im Plangebiet dieselben Festsetzungen zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 24.11.2010 - 4 BN 40/10 - juris Rn. 4), noch ergibt es sich aus dem vom Antragsteller als verletzt gerügten Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB. Dieses gilt schon seinem Wortlaut nach nur für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von (Einzelbau-)Vorhaben und ist für die Gemeinde bei der Überplanung einer Fläche durch einen Bebauungsplan nicht maßgeblich.

c) Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots - mithin der Verpflichtung, der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 14), wie die geltend gemachte erdrückende oder abriegelnde für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet von vornherein aus.

Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

So verhält es sich hier. Die in Nord-Südrichtung auf einer Gesamtlänge von ca. 60 m Baukörper zulassende Planung besteht schon nicht aus einem einzigen Gebäudekomplex, sondern aus drei durch die geplante Verkehrsfläche des „A.“ mit zu pflanzenden Bäumen voneinander getrennten Gebäuden. Zudem liegt das Grundstück des Antragstellers leicht versetzt nur dem südlichen Teil des Plangebiets gegenüber. Der am nächsten zum Grundstück des Antragstellers festgesetzte Bauraum ist von seinem Wohngebäude (abgegriffen) ca. 30 m entfernt. Im Plangebiet ist ebenso wie auf dem Grundstück des Antragstellers eine zweigeschossige Bebauung („II“ bzw. „I +D“) zulässig. Eine maximale Höhe der Baukörper (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ist auch auf seinem Grundstück nicht festgesetzt. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO) können zum Grundstück des Antragstellers ohne Weiteres eingehalten werden. Angesichts dieser Verhältnisse erscheint eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers abwegig und scheidet offensichtlich aus. Das Interesse an einer Beibehaltung des infolge der bisher tatsächlich unbebauten Fläche freien Blicks nach Westen ist - zumal in innerörtlichen Lagen - kein schutzwürdiger, vom Eigentumsrecht des Antragstellers erfasster und damit abwägungsrelevanter privater Belang (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2009 - 1 N 08.1050 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG NRW, U.v. 1.12.2011 - 2 D 96/10.NE - juris Rn. 46).

d) Soweit sich der Antragsteller schließlich darauf beruft, dass der Bebauungsplan eine Wertminderung seines Grundstücks bewirken würde, kann auch dies seine Antragsbefugnis nicht begründen, weil mittelbar durch eine Planung bewirkte Verkehrswertminderungen bei umliegenden Grundstücken in der Abwägung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 16.5.2013 - 2 N 12.260 - juris Rn. 44).

2. Der Antrag ist auch unbegründet.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 17).

Nach diesem Maßstab ist der Antrag schon deswegen unbegründet, weil der Normenkontrollantrag, wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, mangels Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraussichtlich unzulässig ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller die gebotene Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man nämlich schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren annehmen würde, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben würde, weil der angegriffene Bebauungsplan unwirksam wäre, würde dies dem Normenkontrolleilantrags noch nicht zum Erfolg verhelfen, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ergibt schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO. Wie oben ausgeführt, ist der voraussichtliche Erfolg der Hauptsache zwar ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. Eine einstweilige Anordnung kann in diesem Fall aber nur dann ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 Rn. 4). Das kann etwa angenommen werden, wenn ein Antrag auf Erlass eines Vorbescheids zur Umsetzung des Bebauungsplans gestellt wurde und mit dem Erlass des Vorbescheids unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollhauptsacheverfahrens vollendete Tatsachen entstehen, die einen vom Antragsteller nachgesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5/14 - juris Rn. 22). Der bevorstehende bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt hingegen grundsätzlich noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinn dar (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 20; noch weiter gehend OVG NRW, B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 3 ff.). Lediglich darauf hat sich der Antragsteller aber berufen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller richtet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage.

2

Die Beigeladene errichtete bereits auf dem Grundstück R-Weg 102 – 106 in A-Stadt (Saale) das Projekt "Mehrgenerationswohnen (MGW) I". Nunmehr plant sie auf dem benachbarten Grundstück W-Straße 37 die Realisierung des Projekts "Mehrgenerationswohnen (MGW) II". Das Projekt umfasst die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Darüber hinaus ist geplant, das bestehende Schulgebäude W-Straße 37 zu Wohnzwecken zu nutzen. Insgesamt sollen 20 Wohnungen und 56 Altenwohnungen sowie eine Tiefgarage mit 58 Stellplätzen entstehen. Die Einfahrt zu der Tiefgarage ist am R-Weg vorgesehen. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser II und III sollen als straßenbegleitende Bebauung entlang des R-Weges errichtet werden. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser IV und V werden rückseitig davon errichtet. Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus I wird entlang der W-Straße errichtet und bildet den Abschluss der genannten rückwärtigen Bebauung im R-Weg. Das denkmalgeschützte Schulgebäude W-Straße 37 wird einer Nutzugsänderung zugeführt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens.

3

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, welches seitlich versetzt gegenüber der Zufahrt zu der Tiefgarage für das Projekt MGW II liegt. Das Grundstück ist mit einem 2 ½-geschossigen Reihenmittelhaus bebaut. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55 "Gartenstadt (...)" der Antragsgegnerin.

4

Bereits mit Vorbescheid vom 10.12.2013 hatte die Antragsgegnerin festgestellt, dass das Vorhaben "MGW II" der Beigeladenen gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.

5

Mit Baugenehmigung vom 07.10.2015 genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben. Die Baugenehmigung schloss die gemäß § 172 BauGB erforderliche erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung mit ein. Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

6

Mit Beschluss vom 04.05.2016 – 2 B 106/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben der Beigeladenen sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks der Beigeladenen gehöre die Gartenstadt (...), insbesondere die Bebauung beiderseits des R-Weges und der W-Straße. Diese Umgebung entspreche nach ihrer Eigenart einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO. Sie sei jedenfalls überwiegend mit Wohngebäuden bebaut. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach der Art der baulichen Nutzung mit den geplanten Mehrgenerationenhäusern in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Soweit der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung abhebe, bleibe dies ohne Erfolg, weil diese keinen Drittschutz vermittle, sondern einzig städtebaulichen Interessen diene. Der Antragsteller könne das streitige Vorhaben auch nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO abwehren. Die Zulassung des geplanten Wohngebäudes störe nicht den der näheren Umgebung eigenen Wohncharakter einer Mischung als straßenbegleitenden zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in zumeist spiegelbildlicher Bebauung. Die Einhaltung einer bestimmten baugeschichtlichen Gebietsstruktur – hier die Bebauung mit Gemeinbedarfseinrichtungen im Kernbereich – gewährleiste § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Zulassung des angegriffenen Vorhabens führe auf dem Grundstück des Antragstellers zu Geräuschimmissionen durch den Zu- und Abgangsverkehr des Vorhabens, die das Maß des Zumutbaren überstiegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nur nachvollziehbar dargelegt, dass die genehmigte Zahl der Stellplätze durch die zugelassene Nutzung verursacht sei, sondern dem Schallschutz der Anwohner durch die Genehmigung einer Tiefgarage und die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt Rechnung getragen. Unzumutbare Störungen seien auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, wie sich aus der Schallimmissionsprognose vom 01.07.2015 ergebe. Die im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur geräuscharmen Ausführung der Tiefgarage seien als Nebenbestimmungen Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Soweit gleichwohl noch typischer Weise mit der Ein- und Ausfahrt verbundene Fahrgeräusche in der Nachbarschaft wahrnehmbar seien, müssten diese auch in einem Wohngebiet hingenommen werden. Die Anordnung der Zufahrt zur Tiefgarage sei jedenfalls auch unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Auch auf den Wegfall von sieben Parkplätzen und die damit behauptete Verschlechterung der Parkplatzsituation in der näheren Umgebung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, mache er keine Verletzung eines ihn schützenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend. Nachbarschutz komme insoweit allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme sei aber nicht verletzt, da sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es setze die straßenbegleitende Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern am R-Weg fort. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben der Beigeladenen auf das Wohnhaus des Antragstellers nicht aus. Die Bauweise ermögliche auch eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr an der Nordseite des Wohngebäudes des Antragstellers. Der Eindruck des "Eingemauertseins" entstehe auch deshalb nicht, weil das geplante Wohnhaus der Beigeladenen das Wohngebäude des Antragstellers nicht in der Höhe überrage. Selbst wenn nach der Errichtung des geplanten Wohngebäudes weniger Licht in die Fenster der Westseite des Wohngebäudes des Antragstellers falle, begründe dies keine bodenrechtlichen Spannungen. Die Beigeladene habe auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Vorhaben keine unzumutbare Verschattung verbunden sei. Die Zahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen und die damit einhergehende Verdichtung des Wohngebietes sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Auch die zu überbauende Grundstücksfläche des Vorhabens der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie bei den übrigen Gebäuden der näheren Umgebung handele es sich um eine straßenbegleitende Bebauung. Die Grundfläche der Gebäude halte sich mit ihrer Form und Größe in dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen.

II.

7

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

Der Widerspruch des Antragstellers wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

9

1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin berufen. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln keinen Drittschutz. § 172 BauGB und die hierauf gestützten Erhaltungssatzungen dienen ausschließlich öffentlichen, nämlich städtebaulichen Interessen. Für die übrigen Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet ergeben sich aus einer Erhaltungssatzung keine Begünstigungen rechtlicher Art, sondern lediglich Rechtsreflexe. Abwehrrechte gegen Vorhaben auf benachbarten Grundstücken lassen sich hieraus nicht herleiten. Die fehlende individualrechtsschützende Wirkung einer Erhaltungssatzung insbesondere gegenüber der Errichtung eines Vorhabens in dem geschützten Gebiet folgt auch aus den eng gefassten Versagungsgründen des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf danach nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Hiermit werden ausschließlich städtebauliche Interessen verfolgt. Erhaltungssatzungen vermitteln deshalb generell keinen Drittschutz (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris RdNr. 18; Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 –, juris RdNr. 39; HambOVG, Beschl. v. 14.04.2009 – 2 Bs 40/09 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, juris RdNr. 31; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 RdNr. 213).

10

Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, einer Erhaltungssatzung dürfe nicht pauschal jede drittschützende Wirkung abgesprochen werden, vielmehr müsse der in der Begründung der Satzung zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers berücksichtigt werden. Hiernach liege die Erhaltungssatzung „Gartenstadt (...)“ nicht lediglich im städtebaulichen Interesse, da diese nach ihrer Begründung nicht nur dem Schutz der städtebaulichen bzw. stadträumlichen Charakteristik im ausgewählten Bereich Gartenstadt (...) dienen, sondern auch deren jeweilige Besonderheiten und Einzelelemente bewahren solle. Zudem bestehe die Besonderheit des Gebietes „(...)“ darin, dass dieses beidseitig einer „grünen Achse“, die Erholungszwecken diene und von Bebauung freizuhalten sei, errichtet worden sei. Dieses gestalterische Element wirke sich zu seinen Gunsten aus, so dass er die Einhaltung der Erhaltungssatzung beanspruchen und sich gegen die Zerstörung der „grünen Achse“ durch die geplante dreigeschossige Bebauung zur Wehr setzen könne.

11

Diese Überlegungen können nicht überzeugen. Das in § 2 Satz 1 der Satzung umschriebene Erhaltungsziel ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hiernach ist ein drittschützender Gehalt der Erhaltungssatzung nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Satzung ausweislich der Begründung auch der Bewahrung der jeweiligen Besonderheiten und Einzelmerkmale dienen soll. Auch hierin kann vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der allein städtebauliche Interessen als Zweck einer Erhaltungssatzung zulässt, keine individualschützende Wirkung gesehen werden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich die geschützten gestalterischen Elemente des Gebiets, insbesondere die „grüne Achse“ in dessen Zentrum, zu seinen Gunsten auswirkten, folgt auch daraus keine drittschützende Wirkung. Soweit die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes „Gartenstadt (...)“ seinen Interessen entspricht, liegt hierin allein ein tatsächlicher Vorteil, der den Antragsteller jedoch nicht berechtigt, die Einhaltung der nach Wortlaut und Begründung allein städtebaulichen Interessen dienenden Erhaltungssatzung zu beanspruchen.

12

Im Übrigen dürfte ein Verstoß des Vorhabens gegen die Erhaltungssatzung auch nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2016 plausibel dargelegt, dass die städtebauliche Eigenart des Gebiets durch die geplanten Baumaßnahmen nicht negativ beeinflusst werde. Die Typik der stadtstrukturellen Mischung aus Mehrfamilienhäusern, Reihen- und Doppelhäusern im Sinne des zur Zeit der Umsetzung der Gartenstand (...) neuen Bauens mit viel Licht, Luft und Sonne bleibe erhalten. Ergänzend hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2016 ausführlich dargelegt, dass durch das geplante Bauvorhaben keinerlei symmetrische Strukturen der Bebauung in der engeren und näheren Umgebung zerstört oder verändert würden. Auch die Grünflächen blieben erhalten. Allein der bisherige Schulgarten werde einer Wohnbebauung zugeführt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung nicht erkennen.

13

2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen einer spürbaren Verschärfung der Stellplatzsituation zu Lasten des Antragstellers gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

14

2.1 Die Vorschriften über die Zahl der notwendigen Stellplätze (§ 48 BauO LSA) haben keine nachbarschützende Wirkung. Das Gebot der Schaffung notwendiger Stellplätze dient allein dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht jedoch dem Schutz benachbarter Eigentümer (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris RdNr. 27). Allerdings kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Eine solche Fallkonstellation dürfte hier aber nicht vorliegen.

15

2.2 Fraglich ist bereits, ob für das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt zu wenige Stellplätze vorgesehen sind.

16

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind, wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA bestimmt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin durch Erlass der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen vom 23.02.2011 (Stellplatzsatzung – StS) Gebrauch gemacht.

17

§ 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA enthält keine Bemessungsgrößen für die Zahl der Stellplätze, vielmehr wird grundsätzlich die Bestimmung der Zahl der (notwendigen) Stellplätze der örtlichen Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA überlassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StS wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Richtzahlenliste aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ermittelt.

18

a) Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen sind nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zur StS 1 bis 1,5 Stellplätze je Wohnung vorgesehen. Für den Fall, dass in der Richtzahlenliste – wie in dieser Nummer – Mindest- oder Höchstzahlen angegeben sind, sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StS die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigten. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 Satz 3 StS vor, dass die Zahl der notwendigen Stellplätze zu erhöhen oder zu vermindern ist, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art der Nutzung dies erfordern oder gestatten.

19

Gemessen daran ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene zur Bestimmung des Stellplatzbedarfs für die insgesamt 20 Wohnungen im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens orientiert haben. Nach den im Verfahren 2 M 164/13 vorgelegten Erhebungen des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin liegt der Kraftfahrzeuganteil je Wohnung im gesamten Stadtgebiet (Stand: 30.09.2012) bei durchschnittlich 0,63. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Kraftfahrzeugdichte im Gebiet der Gartenstadt (...) deutlich höher sein sollte. Zudem hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, dass das (...)viertel gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist. Der Besucherverkehr dürfte, ausgehend von den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, bei höchstens 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnung liegen, so dass allein unter diesem Gesichtspunkt ein Bedarf von mehr als einem Stellplatz je Wohnung gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur vergleichbaren Situation im (...)viertel: Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 39). Hiernach können für die 20 Wohnungen – unter Berücksichtigung des Besucherverkehrs mit einem Anteil von ca. 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnungen – nicht mehr als 22 Stellplätze gefordert werden.

20

b) Für Gebäude mit Altenwohnungen sieht Nr. 1.3 der Anlage 2 zur StS 0,5 Stellplätze je Wohnung vor. Da nach den Angaben in den Bauvorlagen 56 Altenwohnungen vorgesehen sind, ergibt sich insoweit ein Bedarf von 28 Stellplätzen, die im Stellplatznachweis auch vorgesehen sind.

21

c) Die Stellplatzzahl für Büro und Verwaltungsräume richtet sich nach Nr. 2.1 der Anlage 2 zur StS, die einen Stellplatz je 30 bis 40 m² Nutzfläche vorsieht. Bei einer vorgesehenen Nutzfläche von 295 m² ist die Annahme eines Bedarfs von 7 Stellplätzen vertretbar, die im Stellplatznachweis enthalten sind.

22

d) Für Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen gilt Nr. 8.5 der Anlage 2 zur StS; danach ist ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Ausgehend von der beabsichtigten Kinderbetreuung von ? 10 Kindern ergibt sich ein Bedarf von 2 Stellplätzen. Diese sind im Stellplatznachweis auch berücksichtigt.

23

e) Insgesamt dürfte daher für das Vorhaben der Beigeladenen ein Bedarf von nicht mehr als 59 Stellplätzen (22 + 28 + 7 + 2) bestehen. Nachgewiesen hat die Beigeladene insgesamt 58 Stellplätze.

24

2.3 Stellt man auf das mögliche Defizit von einem Stellplatz für das Vorhaben insgesamt ab, hat dies nicht zur Folge, dass die Baugenehmigung deshalb gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist.

25

Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegt nur vor, wenn der festgestellte Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Eine nur geringfügige Unterschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl reicht daher in aller Regel nicht. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze allenfalls dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt; dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. BremOVG, Beschl. v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris RdNr. 12; VGH BW, Beschl. v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07 –, juris RdNr. 13; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 48).

26

Nach diesen Maßgaben kann der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen möglichen Mangel von einem Stellplatz nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der (mögliche) Stellplatzmangel die Erschließungssituation des eigenen Grundstücks des Antragstellers erheblich verschlechtert oder gar geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks zu beeinträchtigen. Der freie Zugang zu seinem Grundstück bleibt uneingeschränkt möglich. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der durch den (möglichen) Mangel von einem Stellplatz verursachte Parksuchverkehr den Antragsteller wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.

27

2.4 Zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führt auch nicht der Umstand, dass – nach den Angaben des Antragstellers – infolge der Errichtung der Tiefgarageneinfahrt im R-Weg dort 7 Stellplätze wegfallen. Wie bereits ausgeführt, begründet das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Soweit daher im öffentlichen Straßenraum vorhandene Stellplätze entfallen, realisiert sich lediglich die – unabhängig von dem angegriffenen Vorhaben – bestehende Knappheit an Stellplätzen, die bislang durch die vorhandenen öffentlichen Stellplätze gemindert war. Der dadurch möglicherweise entstehende zusätzliche Parksuchverkehr kann dem Vorhaben nicht zugerechnet werden, sondern ist Teil der bereits bestehenden Vorbelastung des Gebiets. Gegen die Unzumutbarkeit der Verknappung des Angebots an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum gerade für den Antragsteller spricht zudem, dass dieser nach den Angaben der Beigeladenen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, in der Tiefgarage des Bauprojekts MGW I einen Stellplatz angemietet hat.

28

3. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die Zunahme der Lärmbelästigung durch die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage sowie den zusätzlichen Parksuchverkehr führten zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.

29

Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach u.a. in Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Dies entbindet allerdings nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Besondere Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf (oberirdische) Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 63).

30

Die für die Wohnnutzung vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage übersteigen den durch die Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarf nicht. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem An- und Abfahrtsverkehr des Wohnparks ausgehenden Beeinträchtigungen das dem Antragsteller zumutbare Maß überschreiten.

31

Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen liegen nicht schon immer dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden; eine unmittelbare Anwendung der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) wird bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, schon deshalb in der Regel nicht in Betracht kommen, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65). Bei der Beurteilung des Lärms, der von den zu einem Wohngebäude gehörenden Stellplätzen ausgeht, sind insbesondere die Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus Rangiervorgängen, Türenschlagen und anderen impulshaltigen Geräuschen ausgehen. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bietet die TA-Lärm zwar brauchbare Anhaltspunkte, auch wenn sie an sich dazu bestimmt ist, die Anforderungen zu konkretisieren, denen Anlagen genügen müssen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesem Regelwerk aber nicht. Welche Folgerungen sich aus der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen geltende Beurteilung ist nicht möglich. Insbesondere darf die TA Lärm nicht schematisch angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65).

32

Gemessen daran spricht im Rahmen der summarischen Prüfung wenig dafür, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr verursachten Immissionen für den Antragsteller unzumutbar sind. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach der Verwirklichung des Vorhabens unter Berücksichtigung des bisher bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens die Immissionsrichtwerte der TA Lärm voraussichtlich eingehalten werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass keine Stellplätze in besonders schutzbedürftigen (rückwärtigen) Ruhebereichen hergestellt werden, vielmehr sollen sämtliche Stellplätze in einer Tiefgarage hergestellt werden, so dass einzelne besonders störende Geräusche wie Türenschlagen und Rangieren von Fahrzeugen von der Umgebung nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die zusätzlichen Fahrbewegungen in die Tiefgarage und aus der Tiefgarage heraus sowie durch den – voraussichtlich im Wesentlichen von Besuchern verursachten – Parksuchverkehr unzumutbar belastet wird.

33

Dafür spricht, dass die nach Errichtung und Inbetriebnahme der Tiefgarage durch Lärmimmissionen verursache Gesamtbelastung nach der Schallimmissionsprognose des Büros für Bauphysik des Dipl.-Physikers M. W. vom 01.07.2015 (BA C Bl. 613 ff.) an den Wohnhaus A-Straße an den Immissionspunkten IP 02 (Erdgeschoss, Fenster auf der Westseite in 3 m Höhe, und Obergeschoss, Fenster auf der Westseite in 6 m Höhe) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) voraussichtlich einhalten wird. Der anteilige Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche des R-Wegs führt nach der plausiblen Einschätzung in der Schallimmissionsprognose (Seite 23) nicht zu einer wesentlichen Änderung der Immissionssituation. Zudem wurden die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation als umweltrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung eingefügt.

34

4. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, lässt nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung seinem Schutz dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.

35

§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es dabei nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 57).

36

Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren insoweit durch Verweis auf seinen Vortrag in der Antragsschrift im Wesentlichen geltend, die entstehende Bebauung überschreite die Höhe seines Wohnhauses um 3 Meter. Allein deshalb ist das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht als rücksichtslos zu bewerten. Zwar ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebend. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2006 – BVerwG 4 B 55.06 –, juris RdNr. 6). Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob sich – daran gemessen – das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwar kann bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann, auch die Höhe des Vorhabens eine Rolle spielen. Eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann erdrückende bzw. einmauernde Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig ist. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich jedoch dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Ein Höhenunterschied zwischen Gebäuden von wenigen Metern ist nicht so groß, als dass er die Annahme einer erdrückenden Wirkung rechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2014 – 1 B 216/14 –, juris RdNr. 12). Hiernach kann allein aus einem Höhenunterschied von 3 Metern die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht hergeleitet werden.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

38

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

39

Rechtsmittelbelehrung

40

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. August 2016 (Az.: …*) für den Neubau eines Wohngebäudes mit 272 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 179 Stellplätzen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im fünften Obergeschoss des Wohngebäudes …-Straße 32 und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz …-Straße 14-34, Fl.Nr. … Die Wohnung der Antragstellerin ist Richtung Osten ausgerichtet und verfügt über eine größere Dachterrasse.

Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt westlich der geplanten Wohnanlage und grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, … an. Das Grundstück ist mit einem Gebäudekomplex bebaut, der aus elf aneinander gebauten, vier- bis sechsgeschossigen Wohnhäusern besteht, die um einen begrünten Innenhof angeordnet sind. Im Nordwesten grenzt das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft an die …-Straße, die in diesem Bereich in einer Sackgasse endet. In Verlängerung der …-Straße führt ein 4 m breiter Weg in Richtung Osten zu dem Vorhabengrundstück Fl.Nr. … Westlich befindet sich ein weiteres Grundstück, das mit einer sechsgeschossigen Wohnanlage bebaut ist. Im Süden grenzt das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft an eine große unbebaute Fläche - „… Feld“ - an.

Die aneinander gebauten, sechsgeschossigen Gebäude …-Straße 26 bis 32 liegen auf einer Länge von ca. 87 m direkt gegenüber der östlichen Grundstücksgrenze und halten einen Abstand von ca. 17,5 bis 18 m zu dieser ein. Anschließend knickt das Gebäude Nr. 32 nach Süden ab und schließt sich unmittelbar an das viergeschossige Eckgebäude Nr. 34 an. An dieses Eckgebäude schließen sich im Westen drei weitere viergeschossige Gebäude Nr. 18 bis 22 an, die parallel zur südlichen Grundstücksgrenze situiert sind. Daran anschließend befinden sich Gebäude Nr. 14 und 16, die ebenfalls über vier Geschosse verfügen und sich von Norden nach Süden orientieren.

Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in dem sechsgeschossigen Gebäude Nr. 32. Der Abstand der Dachterrasse der Antragstellerin zu der südwestlichen Schmalseite des streitgegenständlichen Vorhabens beträgt ca. 63 m. Die nordwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes ist gegenüber der Dachterrasse der Antragstellerin deutlich nach Norden versetzt und liegt in einer Entfernung von ca. 35 m. Die Blickrichtung der Dachterrasse der Antragstellerin ist zu der nordwestlichen Schmalseine des Vorhabengebäudes orientiert.

Das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans Nr. …

Die Vorhabengrundstücke Fl.Nr. …, …, …, …, … sowie die nördlich liegenden Grundstücke Fl.Nr. … und … sind unbebaut und bilden ein ca. 4 ha großes Areal, das im Nordosten von der …-Straße, im Norden durch die …-Allee, im Westen durch das mit Wohngebäuden bebaute Bebauungsplangebiet des Bebauungsplans Nr. … und im Süden durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt ist.

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Das Areal liegt im Geltungsbereich des seit dem 31. März 2013 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans mir Grünordnung Nr. … (1. Teilbereich). Der Bebauungsplan setzt für den Bereich östlich der Wohnanlage, in der das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, als Art der baulichen Nutzung zwei allgemeine Wohngebiete (WA 1 und WA 2) fest. Innerhalb des Areals sind durch Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen zwei Bauräume festgesetzt, durch die die Errichtung eines gebogenen, hufeisenförmigen Baukörpers im südlichen und eines schlangen- bzw. wellenartigen Baukörpers im nördlichen Bereich ermöglicht wird. Als Maß der baulichen Nutzung sind für die südliche Bebauung sechs Vollgeschosse als Höchstmaß, eine maximale Geschossfläche von 17.500 m² sowie eine maximale Grundfläche von 8.800 m² festgesetzt. Um die festgesetzten Bauräume herum ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.

Am 20. Juli 2015 reichte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens für den Neubau eines sechsgeschossigen Mehrfamilienhauses - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … - ein. Mit Schreiben vom 30. September 2015 übersandte die Antragsgegnerin die nicht mehr benötigten Bauunterlagen an die Beigeladene zurück und teilte dieser mit, dass ein Baubeginn nach einer positiven Bestätigung der Prüfung des Brandschutzes zulässig sei. Am selben Tag erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid, mit dem u.a. die Bauausführung hinsichtlich der Brandschutzanforderungen freigegeben wurde.

Mit Bauantrag vom 8. April 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 272 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 179 Stellplätzen nach Plan-Nr. … in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Geplant ist die Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudekomplexes mit Tiefgarage, bestehend aus neun Mehrfamilienhäusern. Der Gebäudekomplex soll innerhalb des für das Allgemeine Wohngebiet WA 2 festgesetzten Bauraums errichtet werden und seine gebogene Form aufnehmen.

Der nordwestliche Gebäudeteil des Vorhabengebäudes ist sechsgeschossig und verfügt über eine Breite von 13,145 m (vermasst). Der nach Osten zurückspringende, achtgeschossige Gebäudeteil im nordwestlichen Bereich ist 23,7 m (vermasst) hoch und ca. 45 m Luftlinie von der Dachterrasse/den Fenstern der Antragstellerin entfernt, wobei dieser nordwestliche Gebäudeteil gegenüber der Dachterrasse deutlich nach Norden versetzt ist. Die südwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes ist ca. 14 m breit und verfügt ebenfalls über acht Geschosse und eine Wandhöhe von 23,7 m (vermasst).

Die Längsseite des streitgegenständlichen Baukörpers, die im Blickwinkel der Antragstellerin liegt, ist aufgrund ihrer gebogenen, nach Osten orientierten Form mindestens 100-110 m Luftlinie von der Wohnung der Antragstellerin entfernt.

Mit Bescheid vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die begehrte Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage im Allgemeinen Wohngebiet WA 2. Mit einem weiteren Bescheid vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung zu der Erstgenehmigung vom 16. Oktober 2015 für den Neubau einer Wohnanlage in dem nördlichen Allgemeinen Wohngebiet WA 1. Beide Bescheide wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 19. August 2016 öffentlich bekannt gemacht.

Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid enthält auf Seite 7 zahlreiche Ausnahmen und Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung. Unter Ziffern 3 und 4 wurden insbesondere Abweichungen wegen Nichteinhaltung von Abstandsfläche erteilt. Die erteilten Abweichungen betreffen zum einen die sich gegenüber liegenden Gebäudeseiten der Gebäude in den festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten WA1 und WA2. Zum anderen wurde eine Abweichung wegen Überschreitung der Mitte der in dem Bebauungsplan Nr. … festgesetzten öffentlichen Grünfläche erteilt.

Unter Ziffern 6 und 7 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der in dem Bebauungsplan für WA 2 festgesetzten Geschossfläche und maximalen Geschosszahl von sechs auf acht Geschosse. Die Befreiungen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Nachverdichtung durch die Aufstockung ein Beitrag zur Realisierung von dringend benötigtem, gefördertem Wohnungsbau möglich werde und dies im öffentlichen Interesse stehe. Zudem werde dem Gebot eines schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen, weil keine zusätzliche Bodenversiegelung erfolge. Nachbarschützende Belange über das im Bebauungsplan bereits abgewogene Maß hinaus seien nicht verletzt.

Gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016 für den Neubau einer Wohnanlage in dem Allgemeinen Wohngebiet WA 2 (Az.: …) hat die Antragstellerin mit dem am 12. September 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Klage erheben lassen (M 8 K 16.4103).

Mit Schriftsatz vom 3. November 2016 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag,

Die aufschiebende Wirkung der am 12. September 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2016, Az.: …, erhobenen Klage (M 8 K 16.4103) wird angeordnet.

Zur Begründung des Antrages führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter ausführlicher Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass das streitgegenständliche Vorhaben in grober Weise gegen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. … verstoße. Aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe sich, dass dadurch Quartiere entwickelt werden sollten, welche sich an den bestehenden Strukturen orientierten und die bestehenden Strukturen einbinden würden. Die festgesetzte maximale Höhe orientiere sich am westlich angrenzenden sechsgeschossigen Bestand. Mit der genehmigten achtgeschossigen durchgehenden Bebauung entstehe eine erdrückende, abriegelnde Wirkung, die nicht nur in Bezug auf die Belichtung und Belüftung, sondern auch auf dem sozialen Wohnfrieden und die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse erheblichen negativen Einfluss habe. Die Aufstockung führe zu einer Verschlechterung der Sichtachsen und insbesondere zu negativen Auswirkungen im Rahmen der Belichtung und Belüftung. Durch die zusätzlichen Geschosse sei keine profilgleiche Gebäudestruktur mehr vorhanden, sondern es würden zusätzlich die Einblickmöglichkeiten auf die Dachterrassen und die darunterliegenden Wohnungen geschaffen.

Des Weiteren erläuterten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich, welche Festsetzungen des Bebauungsplanes aus ihrer Sicht zu den Grundzügen der Planung zählten und weshalb das streitgegenständliche Vorhaben gegen diese Grundzüge verstoße.

Die verkehrliche Erschließung sei problematisch und wirke sich hier nachbarschützend aus. Es sei zu erwarten, dass die Anwohner mit einem erheblichen Parksuchverkehr belastet würden, nachdem auf der Hauptstraße keine Parkmöglichkeit bestehe und aufgrund des angelegten Fußnetzes die schnellste Verbindung zwischen der …-Straße und dem geplanten Wohnkomplex bestehe.

Des Weiteren rügten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 2 BauNVO und setzten sich unter Heranziehung der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes detailliert mit den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO sowie mit der Bedeutung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift für die Nachbarinteressen auseinander.

Schließlich legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ausführlich dar, aus welchen Gesichtspunkten sich aus ihrer Sicht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Eigentum der Antragstellerin ergebe.

Aufgrund des zügigen Baufortschritts liege auch die notwendige Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung im Eilverfahren vor.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016 erwiderten die Bevollmächtigten der Beigeladenen und stellten den Antrag,

die in der Antragsschrift vom 3. November 2016 gestellten Anträge werden abgelehnt.

Zur Begründung des Abweisungsantrags führten sie zunächst aus, dass ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht gegeben sei. Der derzeitige Baufortschritt begründe als solcher kein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn sie wende sich nicht gegen die Errichtung der Wohnbebauung aufgrund der (bestandskräftigen) Baugenehmigungen, sondern gegen die Aufstockung von sechs auf acht Geschosse.

Ferner stellten die Bevollmächtigen der Beigeladenen ausführlich dar, welche Planungsziele der Antragsgegnerin im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … aus Sicht der Beigeladenen zu den tragenden gehörten.

Des Weiteren nahmen die Bevollmächtigten der Beigeladenen ausführlich Stellung zu der seitens der Antragstellerin ins Licht geführten Verkehrs- und Parkplatzproblematik und legten im Einzelnen dar, weshalb sich hieraus aus Sicht der Beigeladenen keine unzumutbare Belastung der Antragstellerin ergebe.

Unter ausführlicher Darstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB führte die Beigeladene weiter aus, dass die erteilten Befreiungen rechtmäßig seien und keine Rechte der Antragstellerin verletzten. Es handele sich bei den Befreiungen von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse und von der maximal zulässigen Geschossfläche um Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. …

Weiter führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Einzelnen aus, weshalb aus ihrer Sicht das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht verletzt sei. Ferner verletze auch die Überschreitung der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin.

Im Übrigen würde das Vollzugsinteresse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin nicht hinter Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurücktreten. Insbesondere sei der Baufortschritt für sich genommen allein nicht geeignet, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse zu begründen.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 erwiderte die Antragsgegnerin und beantragte den Antrag abzuweisen.

Zweifelhaft sei bereits die Antragsbefugnis der Antragstellerin als einzelner Wohnungseigentümerin. Sie könne eine Nachbarrechtsverletzung aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung ihres Sondereigentums im Raum stehe.

In der Sache führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzten. Gründe, die für einen unmittelbaren oder nach dem Willen des Plangebers ableitbaren Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Vorschrift des § 17 BauNVO habe keinen drittschützenden Charakter, ebenso wie die Festsetzungen der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe. Es sei ferner von entscheidender Bedeutung, dass das Sondereigentum der Antragstellerin nicht im Bebauungsplangebiet des angegriffenen Bauvorhabens (Bebauungsplan Nr. …*), sondern in einem eigenständigen Bebauungsplangebiet (Bebauungsplan Nr. …*) liege. Dies stehe der Annahme eines unmittelbaren Drittschutzes zusätzlich entgegen.

Des Weiteren erläuterte die Antragsgegnerin unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans Nr. …, weshalb den oben dargestellten Bebauungsplanfestsetzungen aus ihrer Sicht nach dem Willen des Plangebers der drittschützende Charakter fehle und sich auch aus dem Umfang der erteilten Befreiungen kein Drittschutz ableiten lasse.

Ferner stellte die Antragsgegnerin anhand der einschlägigen Rechtsprechung zu dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme dar, weshalb das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin nicht rücksichtslos sei.

Schließlich nahm die Antragsgegnerin zu der Problematik des seitens der Antragstellerin gerügten Park- und Suchverkehrs sowie hinsichtlich der - aus Sicht der Antragsgegnerin gegebenen - Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB Stellung. Insbesondere führte sie detailliert aus, aus welchen Gründen keine Grundzüge der Planung durch die erteilten Befreiungen berührt seien.

Hinsichtlich des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin aus, dass das Aussetzungsinteresse vorliegend bereits mangels Eilbedürftigkeit entfalle. Die Beigeladene habe bestandskräftige Baugenehmigungen für zwei sechsgeschossige Gebäude, die sie umsetzen könne. In der vorliegenden Konstellation könnte sich eine Aussetzung daher nur auf die in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltene und insoweit strittige und teilbare Aufstockung auf 8 Geschosse beziehen. Da deren Verwirklichung nicht unmittelbar bevorstehe, entfalle bereits der Bedarf der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin zu den Schriftsätzen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin Stellung und gingen im Einzelnen auf die seitens der Beigeladenen vorgetragenen Punkte - insbesondere betreffend die Grundzüge der Planung, die Belichtungssituation sowie den Prüfumfang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO - ein. Des Weiteren vertieften und ergänzten sie ihre Ausführungen hinsichtlich der Stellplatzproblematik und des Rücksichtnahmegebots.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 äußerten sich die Bevollmächtigten der Bei-geladenen zu dem Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 und vertieften unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ihre bisherigen Ausführungen hinsichtlich der Verschattungsproblematik, der Parkplatzsituation sowie des Gebots der Rücksichtnahme.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin Stellung zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. Dezember 2016 und insbesondere zu der dort ins Licht geführten Problematik einer Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragstellerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 3. August 2016 (Az.: …*) bei summarischer Prüfung keine drittschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Antragstellerin ist als Sondereigentümerin der Wohneinheit im fünften Obergeschoss der Eigentumsanlage …-Straße 14-34 antragsbefugt.

Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U .v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1; BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 - juris LS; B .v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 - juris Rn. 2; B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 - juris Rn. 10; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51 - juris LS 1; B .v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris LS 1) bejaht eine Klage- und Antragsbefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da letzteres ebenfalls von der Antragstellerin als Sondereigentümerin der nach Osten ausgerichteten Wohnung im fünften Obergeschoss der WEG geteilten Wohnanlage …-Straße 32 geltend gemacht wird, ist jedenfalls insoweit die Antragsbefugnis gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 - juris Rn. 5 und 6).

2. Der Zulässigkeit des Antrages steht ferner der Umstand nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens am 30. September 2015 die Bauausführung des sechsgeschossigen Gebäudekomplexes auf den Vorhabengrundstücken freigegeben hat, der insbesondere im Hinblick auf die geplante Situierung und die Zahl der Stellplätze mit dem hier streitgegenständlichen Vorhaben identisch ist. Die Antragstellerin wendet sich vorliegend gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. August 2016, die ein einheitliches Gesamtvorhaben erfasst und nicht gegen eine bloße „Aufstockung“ des sechsgeschossigen Gebäudes auf acht Geschosse. Dieses Gesamtvorhaben kann - entgegen der Ansicht der Beigeladenen und der Antragsgegnerin - nicht auf einen sechsgeschossigen und einen achtgeschossigen Teil zerlegt werden. Bei dem mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten achtgeschossigen Mehrfamilienhaus handelt es sich um ein selbständiges, genehmigungspflichtiges Vorhaben und nicht um eine „Ergänzung“ oder Aufstockung des im Genehmigungsfreistellungsverfahren zur Bauausführung freigegebenen sechsgeschossigen Gebäudes. Allein die Tatsache, dass für beide Vorhaben unterschiedliche Verfahrensarten durchzuführen waren, zeigt, dass sie unabhängig voneinander behandelt werden müssen.

Die Beigeladene hat auf die ihr am 3. August 2016 erteilte Baugenehmigung nicht verzichtet und kann das hier streitgegenständliche Bauvorhaben jederzeit realisieren bzw. hat bereits mit dessen Realisierung begonnen. Allein die Tatsache, dass das genehmigte und freigestellte Vorhaben baulich bis auf zwei zusätzliche Obergeschosse weitgehend identisch sind, sodass eine Realisierung des sechsgeschossigen Gebäudes nach wie vor möglich wäre, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Anhaltspunkte für einen fehlenden Umsetzungswillen der Beigeladenen hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind nicht ersichtlich.

3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3.2 Für den Bereich des streitgegenständlichen Vorhabens setzt der Bebauungsplan Nr. … für die Baugrundstücke für die Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet (WA2) fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind für das Allgemeine Wohngebiet (WA2) eine Geschossfläche von 17.500 m² sowie ein Höchstmaß von sechs Vollgeschossen festgesetzt.

In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 3. August 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Ziffern 6 und 7 (Seite 8) Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der im Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Geschossfläche um 5.877 m² sowie der festgesetzten Geschosszahl um zwei Geschosse.

3.2.1 Grundsätzlich kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung er-fordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

3.2.2 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

3.2.3 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob die erteilten Befreiungen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügen oder sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig - und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet - nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 - juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen - wie hier relevant - zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz sowohl gegenüber Nachbarn im Plangebiet als auch - gebietsübergreifend - gegenüber Nachbarn außerhalb des Plangebiets nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z.B.: BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 399, 400 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die in dem Bebauungsplan Nr. … festgesetzten Höchstmaße für die Geschossfläche und die Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise Nachbarschutz - insbesondere auch zugunsten von Eigentümern außerhalb des Plangebiets - vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen.

(1) Absicht und Ziel der Planung war ausweislich der Bebauungsplanbegründung (Seite 33) vor allem die Schaffung zusätzlicher Wohnflächen, um dem hohen Wohnungsbedarf in dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen. Die Schaffung von Wohnflächen sollte dabei in Anbindung an die vorhandenen Wohngebiete erfolgen. Mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans sollten eigenständige, zeitgemäße und städtebaulich qualitätsvolle Wohnquartiere entstehen. Dabei sollten die westlich des Plangebiets bestehenden Wohngebiete mit Wohngebäuden in organischen Formen und Hofstrukturen fortgeführt werden (vgl. Seite 35 der Bebauungsplanbegründung). An dieser Stelle kommen in erster Linie die planerische Grundidee und die städtebaulichen Ziele und Absichten der Plangeberin zum Ausdruck. Es wird zwar wiederholt auf die benachbarten Wohngebiete Bezug genommen. Dabei handelt es sich jedoch um eine städtebauliche Beziehung des neuen Wohngebiets zu den bereits vorhandenen Wohngebieten. Die bereits vorhandene städtebauliche Struktur soll - insbesondere im Hinblick auf die großzügigen Hof- und Freiflächen - fortgeführt werden. Gleichzeitig wird wiederholt die Eigenständigkeit der geplanten Wohngebiete gegenüber der bereits bestehenden Wohnbebauung unterstrichen (vgl. Seiten 33 und 35 der Bebauungsplanbegründung), die sich bereits in der abweichenden Gestaltung der Baukörper wiederspiegelt.

Eine auf den Schutz der benachbarten Wohnbebauung bzw. auf den nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses gerichtete Zielsetzung der Planung lässt sich den oben dargestellten Planungszielen nicht entnehmen.

(2) Auch den Festsetzungen der Geschossfläche und der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse im Einzelnen lässt sich keine auf den Schutz der Antragstellerin gerichtete Motivation des Plangebers entnehmen.

Die Begründung der planerischen Festsetzung der maximal zulässigen Geschossfläche (vgl. Seite 38) enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Intention.

Hinsichtlich der festgesetzten Höhenentwicklung von maximal sechs Geschossen in den festgesetzten Wohngebieten kommt zwar auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung eine Orientierung des Plangebers an dem westlich angrenzenden, sechsgeschossigen Baubestand - zu dem auch die Wohnanlage der Antragstellerin zählt - zum Ausdruck. Allerdings können diese Ausführungen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Festsetzung der maximalen Geschosszahl von sechs Geschossen zumindest auch dem nachbarlichen Interessenausgleich in Bezug auf die westlich angrenzende Bebauung dienen sollte. Die Orientierung an der angrenzenden Bebauung dient vornehmlich der mit der Planung bezweckten Einbeziehung der neuen Wohngebiete in die bestehenden Bebauungsstrukturen und der Fortführung der bestehenden städtebaulichen Konzeption. Nach dem Willen des Plangebers sollen sich die neuen Plangebiete harmonisch in die bestehenden Bebauungsstrukturen einfügen und diese - in einer modernen, fortentwickelten Form - fortführen. Damit kommen ausschließlich städtebauliche Gründe für die fragliche Festsetzung zum Ausdruck. Es ist dagegen nicht ersichtlich, dass hier die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung ausnahmsweise dem Schutz nachbarlicher Interessen im Sinne eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen sollte.

Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf Seite 40 der Bebauungsplanbegründung die Ansicht vertritt, die Festsetzung der Gebäudehöhe diene auch der Wahrung der Privatsphäre der Antragstellerin, ist zum einen festzustellen, dass sich diese Ausführungen auf die in § 6 Abs. 2 der Bebauungsplansatzung festgesetzte Erhöhung des Erdgeschossniveaus um einen Meter gegenüber dem festgesetzten Höhenbezugspunkt beziehen. Zum anderen bezweckte der Plangeber mit dieser Festsetzung ausweislich der Bebauungsplanbegründung ausschließlich Wahrung der Privatsphäre der Bewohner der geplanten Wohngebiete.

Nach alldem lassen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Intention erkennen, sodass es vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht darauf ankommt, ob mit den erteilten Befreiungen von den Grundzügen der Planung abgewichen wurde und diese auch sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

3.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags der Antragstellerin hinsichtlich den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen im Bebauungsplan allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.

3.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

3.3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B. v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B. v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v).

3.3.3 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme voraussichtlich zu verneinen.

(1) Der Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der Höhendifferenz der Gebäude. Zwar wurde vorliegend im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB eine achtgeschossige Bebauung in dem Allgemeinen Wohngebiet WA2 zugelassen, sodass zwischen dem Gebäude, in dem das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, und den Vorhabengebäuden eine Höhendifferenz von zwei Geschossen besteht. Unter gegebenen Umständen begründet diese Höhendifferenz jedoch keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens gegenüber dem Anwesen der Antragstellerin, sodass aus diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots abgeleitet werden kann.

Bereits die Situierung und die Form des streitgegenständlichen Vorhabens sprechen vorliegend gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung der geplanten Wohnanlage gegenüber dem Sondereigentum der Antragstellerin.

Die Sondereigentumseinheit der Antragstellerin befindet sich in dem fünften Obergeschoss des Gebäudes …-Straße 32 und ist nach Osten hin ausgerichtet. Damit liegt die geplante Wohnanlage direkt gegenüber der Wohnung der Antragstellerin und befindet sich vollständig in ihrem Blickwinkel. Aufgrund der gebogenen, halbrunden Form des geplanten Baukörpers und der Ostausrichtung des Gebäudebogens sind jedoch die Längsseiten des Vorhabens über 100 m von dem Anwesen der Antragstellerin entfernt. Lediglich mit seinen Schmalseiten rückt das geplante Vorhaben näher an das Gebäude …-Straße 32 heran. Die Entfernung der dem Eigentum der Antragstellerin direkt gegenüber liegenden, südwestlichen Schmalseite der geplanten Wohnanlage beträgt mindestens 62 m, sodass sich die Höhendifferenz von zwei Geschossen erheblich relativiert. Erst Recht kann bei der gegebenen Entfernung von über 100 m keine erdrückende Wirkung des Vorhabens bejaht werden.

Zwar liegt die nordwestliche Schmalseite des Vorhabengebäudes lediglich ca. 35 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt. Hieraus resultiert jedoch keinerlei erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Vorhabens, da die Schmalseite zum einen nach Norden hin versetzt ist und sich damit nicht direkt im Blickwinkel der Antragstellerin befindet. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Vorhabengebäude in diesem Bereich aufgrund seiner abgestuften Gestaltung sechsgeschossig ist und die Entfernung zu dem achtgeschossigen Gebäudeteil ca. 45 m beträgt.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die geplante Bebauung würden zusätzliche Einblicknahmemöglichkeiten auf die Dachterrasse der Antragstellerin geschaffen, ist festzustellen, dass aufgrund der Form und Situierung des geplanten Baukörpers nur mit sehr geringfügigen Einblicknahmemöglichkeiten zu rechnen ist. Lediglich durch die direkt gegenüber der Wohnung der Antragstellerin situierte, südwestliche Schmalseite des Vorhabens werden möglicherweise gewisse Einblicknahmemöglichkeiten eröffnet. Aufgrund der Entfernung von über 60 m sind die Einblicke in das Eigentum der Antragstellerin ohnehin nur eingeschränkt möglich. Erst Recht ist mit keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin durch etwaige Einblicknahmemöglichkeiten von dem nach Osten hin orientierten, gebogenen Teil der geplanten Wohnanlage zu rechnen, da hier ein Abstand von über 125 m zu den Wohnungsfenstern der Antragstellerin besteht.

Im Übrigen muss die Antragstellerin die Möglichkeit der Einsichtnahme in ihr Sondereigentum grundsätzlich hinnehmen, da das öffentliche Baurecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken vermittelt.

Auch eine etwaige Verschlechterung der Sichtachsen bzw. der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse durch die geplante Bebauung begründet vorliegend - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6). Eine Rechtsverletzung ist unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Da die östlich des Eigentums der Antragstellerin liegenden Grundstücke erstmalig einer Bebauung zugeführt werden sollen, werden sich die Sichtachsen und die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse in dem Anwesen der Antragstellerin zweifelsohne verändern. Jedoch begründet nicht jede Veränderung der bestehenden Belichtungssituation eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Aufgrund der geplanten Situierung und der gebogenen Form des Bauvorhabens ist vorliegend nicht damit zu rechnen, dass die Veränderung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Auch seitens der Antragstellerin wurden keine besonderen Umstände dargetan, die trotz der erheblichen Entfernung des Vorhabens und seiner nach Osten gebogenen Form eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse begründen würden.

(2) Auch der Vortrag der Antragstellerin, die unzureichende Anzahl der Stellplätze bei dem streitgegenständlichen Vorhaben führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr und damit zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, vermag das Gericht nicht zu überzeugen.

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht schon deswegen vor, weil ein Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen dient nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris Rn. 10). Eine Nachbarrechtsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris).

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch Park- und Parksuchverkehr ist vorliegend zu verneinen. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Wohnanlage, in der das Sondereigentum der Antragstellerin belegen ist, nur an einer Seite im Nordwesten an eine öffentliche Straße angrenzt, die zudem in diesem Bereich in einer Sackgasse endet, erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin, durch Park- und Parksuchverkehr fernliegend. Zudem befindet sich die Wohnung der Antragstellerin in dem Gebäude, das von dem öffentlichen Verkehrsraum abgewandt und daher durch etwaigen (Mehr-)Verkehr nicht betroffen ist. Bereits aus diesem Grund erscheint eine unzumutbare Beeinträchtigung des Sondereigentums der Antragstellerin durch etwaigen Park- und Parksuchverkehr ausgeschlossen.

Aufgrund der Tatsache, dass die wegemäßige Erschließung der streitgegenständlichen Wohnanlage von der im Osten liegenden …-Straße erfolgen soll, erscheint die Befürchtung der Antragstellerin, die Bewohner der neuen Wohnanlage würden vornehmlich die im Südwesten liegende …-Straße zum Abstellen ihrer Fahrzeuge nutzen, realitätsfern. Bereits aufgrund ihrer Ausgestaltung als Sackgasse im Bereich der Wohnanlage der WEG ist die …-Straße offensichtlich nicht geeignet, ein großes Verkehrsaufkommen zwecks Parkplatzsuche anzuziehen. Selbst wenn sich der Park- und Parksuchverkehr in der …-Straße mit der Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens intensivieren sollte, ist unter gegebenen Umständen - insbesondere unter Berücksichtigung der Lage des Sondereigentums der Antragstellerin - nicht davon auszugehen, dass etwaige Beeinträchtigung die Grenze des Zumutbaren überscheitet. Eine bloße Verkehrsintensivierung begründet noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Da die Wohnung der Antragstellerin nicht zur öffentlichen Straße hin orientiert ist, erscheint auch die Befürchtung einer unzumutbaren Lärmbelastung aufgrund des Park- und Parksuchverkehrs nicht nachvollziehbar.

Aus oben genannten Gründen ist eine über den zumutbaren Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Antragstellerin durch das streitgegenständliche Vorhaben nach summarischer Überprüfung nicht zu erwarten, da die bestimmungsgemäße Nutzung ihres Eigentums weder erheblich eingeschränkt, noch unmöglich wird.

3.4 Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Erschließungssituation des streitgegenständlichen Vorhabens sei aufgrund der geringen Stellplatzzahl problematisch und wirke sich vorliegend nachbarschützend aus, ist nicht geeignet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 - juris Rn. 3 m.w.N.), da es sich bei den Bestimmungen über die Erschließung eines Baugrundstücks nicht um allgemein nachbarschützende Vorschriften handelt. Eine die Antragstellerin eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist vorliegend nicht erkennbar, weshalb hier die Frage der ausreichenden wegemäßigen Erschließung des Vorhabens nicht weiter thematisiert werden muss. Da das streitgegenständliche Vorhaben unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenzt, würde sich die Frage einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung ohnehin nicht stellen.

3.5 Eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin ergibt sich schließlich auch nicht aus einem etwaigen Verstoß des streitgegenständlichen Vorhabens gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO.

Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. Aus der systematischer Stellung der Vorschrift folgt, dass sie zu den Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung gehört, die regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Charakter haben. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO dient ausschließlich öffentlichen Interessen und vermittelt keinen Drittschutz, sodass auch ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift keine Verletzung der Antragstellerin in ihren nachbarschützenden Rechten begründen kann (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2015 - 1 B 15.194 - juris Rn. 22; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 122. EL August 2016, § 17 BauNVO Rn. 3). Zudem richtet sich die Regelung des § 17 Abs. 1 BauNVO an die Bauleitplanung, sodass die Einhaltung der dort bestimmten Obergrenzen für die Zulässigkeit von Vorhaben keine Bedeutung hat (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 12.3.2009 - 2 C 312/08 - juris Rn. 32). Auch aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin auf eine etwaige Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB bei der Erteilung einer Baugenehmigung nicht berufen.

3.6 Eine Verletzung drittschützender Normen des Bauordnungsrechts ist vorliegend weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich. Insbesondere scheidet eine Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin durch etwaige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO aus. Zum einen wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, weshalb die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts grundsätzlich nicht vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit auch nicht von der Feststellungswirkung der erteilten Baugenehmigung erfasst sind.

Soweit in der streitgegenständlichen Baugenehmigung Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen erteilt wurden, scheidet eine Rechtsverletzung der Antragstellerin bereits deswegen aus, weil ihr Sondereigentum durch die Abstandsflächenüberschreitungen nicht betroffen ist. Ein Sondereigentümer kann einen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften nur rügen, wenn nicht lediglich ein Teil des Gemeinschaftseigentums, sondern auch das Sondereigentum dadurch betroffen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsfläche liegt. Eine Beeinträchtigung des Sondereigentums ist erst dann gegeben, wenn die Abstandsflächen des Nachbarvorhabens in das Sondereigentum des Nachbarn fallen, weil insoweit auch Belange der Belichtung und Belüftung des Sondereigentums beeinträchtigt werden (vgl. VG München, U.v. 27.01.2014 - M 8 K 13.681 - juris). Eine solche Betroffenheit der Antragstellerin ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

4. Mangels Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem eine Nutzungsänderung eines Allwetterplatzes über den Betrieb einer Kindertagesstätte hinaus für kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume eines Cafés durch Dritte genehmigt wurde.

Mit Bescheid vom 22. August 2002 erteilte die Beklagte der Beigeladenen – einer Kirchengemeinde – die bauaufsichtliche Genehmigung u.a. für den Bau eines 20 m x 11 m großen Allwetterplatzes mit Kunststoffbelag, zweiseitigem Ballfang und zwei Kleintoren auf dem Nordteil des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung .... Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinden sich ein Kirchengebäude, Gemeinderäume und eine Kindertagesstätte. Der zum Bauantrag eingereichten Erläuterung zufolge soll die Fläche dem Bespielen für Kindergarten- und Hortkinder dienen. Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung, das ca. 20 m nördlich gegenüber dem nördlichen Rand des Allwetterplatzes liegt. Zwischen den beiden Grundstücken verläuft in Ost-Westrichtung der ...

Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, dass diese gegen die Nutzung des Allwetterplatzes einschreite. Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen kein Grund für ein bauaufsichtliches Einschreiten gesehen werde. Auf die Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 11. Juli 2012 (Au 4 K 11.1273) verpflichtet, den Antrag auf Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut zu verbescheiden, soweit es um die Nutzung des Allwetterplatzes außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs geht. Soweit es der Klägerin auch um die Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen des Kindertagesstättenbetriebs ging, wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagten wurde in dieser Entscheidung auferlegt, die Beigeladene aufzufordern, einen Antrag auf Nutzungsänderung für den Platz außerhalb des Tagesstättenbetriebes einzureichen. Dabei sollten die beabsichtigten Nutzungen komplett dargestellt werden, um beurteilen zu können, welche Emissionen dabei am Grundstück der Klägerin auftreten.

Der hiergegen eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 abgelehnt.

Mit Beschluss vom 26. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzung des Allwetterplatzes der Beigeladenen ab (Az.: 15 AE 13.596). In den Randnummern 28 bis 31 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei folgende „Hinweise hinsichtlich des weiteren Vorgehens“:

„a) Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts ist von der Beigeladenen ein Bauantrag auf Nutzungsänderung zu fordern, in dem die außerhalb des Kindertagesstättenbetriebs liegende Nutzung des Allwetterplatzes detailliert und umfassend dargestellt wird.

b) Hiervon ausgehend ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden können. Wird die Erteilung der Baugenehmigung nicht versagt, so sind bei Bedarf entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung festzulegen (bei Anwendung des Art. 3 KJG z.B., dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden darf und der Allwetter Platz als Jugendspieleinrichtung, also außerhalb des Betriebs der Kindertagesstätte, zwischen 22 Uhr und 7 Uhr nicht betrieben werden darf).

c) Im Rahmen einer aufsichtlichen Kontrolle wird zu prüfen sein, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Mit der Privilegierung der Geräuscheinwirkungen von Kindertageseinrichtungen in § 22 Abs. 1a BImSchG wird nicht die Verpflichtung des Anlagenbetreibers gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG eingeschränkt, die Anlage mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen; denn die Privilegierung bezieht sich nur auf die mit dem Betrieb eines Kindertageseinrichtung einhergehenden unvermeidbaren Geräuscheinwirkungen, nicht aber auf nach dem Stand der Technik vermeidbare (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2013 – 7 B 1/13 – juris Rn. 6; s. auch Hinweis des fachlichen Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 10.7.2013).“

(…)

Am 15. Oktober 2014 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Nutzung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... für Dritte. In der letztpräzisierten Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015 wird bezüglich des Allwetterplatzes ausgeführt, dass neben der Nutzung des Allwetterplatzes durch Kinder der Kindertagesstätte auch die Nutzung zur gemeinschaftlichen Freizeitgestaltung im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene stattfinden soll. Die Freifläche soll der Kirchengemeinde und ihrer Kindertagesstätte als Ort der Kommunikation, der Begegnung und Bewegung dienen. Sie eignet sich sowohl als allgemeine Aufenthaltswie als spezifische Bewegungsfläche für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits- und Ballspiele. Der Allwetter Platz werde während der allgemeinen Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und darüber hinaus bei allen Veranstaltungen der Kindertagesstätte (z.B. Elternfrühstücke, Vater-Kind-Tage etc.) durch diese genutzt. Folgende Nutzungen des Allwetterplatzes sollen für die allgemeine kirchliche Gemeindearbeit möglich sein:

1. Der Platz werde für Kinder bis 13 Jahre für Kommunikation und Bewegung, für Gruppenarbeit und Gruppenspiele sowie für Bewegungs-, Geschicklichkeits– und Ballspiele während der Tagzeit genutzt.

2. Der Platz werde während der Tagzeit als allgemeine Aufenthaltsfläche für Kommunikation, Begegnung und Bewegung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen genutzt. Während dieser allgemeinen Nutzung für Kommunikation, Liturgie, Meditation, Bewegung und Gruppenarbeit finden keine lärmrelevanten Ballspiele statt. Eine lärmrelevante Nutzung zur Nachtzeit finde nicht statt.

3. Eine Nutzung des Allwetterplatzes im Rahmen der kirchlichen Gemeindearbeit für lärmrelevante Ballspiele durch Jugendliche und Erwachsene solle im folgenden Rahmen gestattet werden:

3.1 Jugendliche bis 18 Jahre: Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz stattfinden.

3.1.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 4 h

mit bis zu 12 Spielern: 4h

mit bis zu 8 Spielern: 8 h

3.1.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 2 h

mit bis zu 12 Spielern: 3 h

mit bis zu 8 Spielern: 4 h

3.2 Erwachsene

Ballspiele können an allen Wochentagen tagsüber außerhalb der Ruhezeiten in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens vom 24. August 2015 auf dem Allwetter Platz wie folgt stattfinden:

3.2.1 Streetball

mit bis zu 16 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 12 Spielern: 2,5 h

mit bis zu 8 Spielern: 5 h

3.2.2 Fussball

mit bis zu 16 Spielern: 1,25 h

mit bis zu 12 Spielern: 1,6 h

mit bis zu 8 Spielern: 2,5 h

4. An bis zu 18 Tagen im Jahr könne das gesamte Areal der ... (mitsamt seiner Kindertagesstätte) für Feste und besondere Veranstaltungen (z.B. Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10 Uhr bis ca. 21 Uhr genutzt werden.

Für das ... sollen über die Gemeindearbeit hinaus die Gemeinderäume durch Dritte sowohl tagsüber als auch nachts genutzt werden können (zum Beispiel Versammlungen, familiäre oder private Feiern). Die Nutzer sollen durch den Betreiber vertraglich verpflichtet werden, bei lärmrelevanter Nutzung die Schallschutzfenster geschlossen zu halten und die Doppeltüre in ihrer Funktion als Schallschleuse zu verwenden (immer nur eine Türe ist geöffnet). Der Allwetter Platz werde durch die Gäste nicht für Ballspiele genutzt. Zur Nachtzeit halten sich die Gäste nicht im Freibereich auf.

Nachdem die Beklagte mehrere Mängel des zunächst von der Beigeladenen vorgelegten Lärmschutzgutachtens der Firma ... bemängelt hatte, beauftragte die Beigeladene ein Gutachten der Firma ....

Mit E-Mail vom 17. August 2015 übermittelte der Beklagtenvertreter die schalltechnische Untersuchung zur Nutzungsänderung des Allwetterplatzes sowie des ... der ... in ... der Firma ... – ... – vom 17. August 2015 und vom 24. August 2015, das die Evangelische Kirchengemeinde ... in ... in Auftrag gegeben hatte. Dieses kommt zum Ergebnis, dass die geplante Nutzungsänderung entsprechend der vorgelegten Unterlagen und unter den näher aufgeführten Voraussetzungen aus schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig sei.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 äußerte die Klägerin Zweifel an der Eignung des schalltechnischen Gutachtens der Firma ... und legte eine gutachterliche Stellungnahme der ...GmbH vom 15. September 2015 und 30. September 2015 vor. Demnach verwende das Gutachten der Firma ... eine nicht sachgerechte Methodik und habe zu geringe Emissionsannahmen zu Grunde gelegt.

Am 16. Oktober 2015 nahm der Umweltingenieur beim Landratsamt ... aus Immissionsschutzfachlicher Sicht Stellung zur Stellungnahme des Gegengutachtens vom 15. September 2015 und 30. September 2015 und attestierte dem beantragten Vorhaben aus immissionsschutzfachlicher Sicht unter Berücksichtigung näher definierter (verschärfter) Auflagen und Beschränkungen die Genehmigungsfähigkeit.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Nutzungsänderung des Allwetterplatzes für eine über den Betrieb der Kindertagesstätte hinausgehende Nutzung für die kirchliche Gemeindearbeit sowie für eine Nutzung der Gemeinderäume des ... durch Dritte. Auf den Bescheid und die dort festgesetzten umfangreichen Auflagen wird Bezug genommen. Der Bescheid differenziert dabei unter anderem im Hinblick auf die Ballspiele nach Kindern bis 13 Jahren, Jugendlichen bis 18 Jahren und Erwachsenen, wobei die Nutzungsvarianten für Jugendliche und Erwachsene nur alternativ zulässig sein sollten.

Hiergegen erhob die Klägerin am 6. November 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg und ließ beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2015 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 erfolgte die Beiladung.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 stellt die Beklagte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Eine Begründung der Klage erfolgte trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht nicht.

Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil parallel eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen die Beigeladene laufe, bei der unter Hinzuziehung der jeweiligen Lärmsachverständigen ein gemeinsamer Ortstermin stattfinden solle. Dort werde versucht, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Mit Urteil vom 15. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht Augsburg eine Klage der Klägerin für die Erteilung von Auflagen zum Betrieb von Anlagen (unter anderem der Kindertagesstätte) der Beigeladenen ab (Au 4 K 16.169).

Am 9. Dezember 2016 fand ein gerichtlicher Augenschein statt. Dort stimmten die Beteiligten darin überein, dass die nun vorliegende Genehmigung bezüglich des ...-Cafés mit den entsprechenden Auflagen keine schädlichen Auswirkungen zeitigen werde. Der Gutachter ... gab an, er sehe durch die derzeit bestehende Genehmigungslage keine lärmrelevanten Probleme, wenn sichergestellt sei, dass keine Personenansammlungen nach 22.00 Uhr sich im Bereich des Allwetterplatzes/Eingangsbereich des ... aufhalten. Der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sagte zu, bezüglich des Allwetterplatzes eine schriftliche Stellungnahme von Herrn ... bis zum 31. Januar 2017 vorzulegen, anschließend sollten sich die Beteiligten erklären, ob ein Lösungsvorschlag möglich sei oder ob mündliche Verhandlung beantragt werde. Daraufhin wurde zunächst das Ruhen des Verfahrens unter Einverständnis aller Beteiligten angeordnet.

Am 7. Februar 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin eine Stellungnahme der ...GmbH vom 31. Januar 2017 vor. Dort erläuterte Herr ... seine am Ortstermin geäußerte Kritik an der Methodik der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. August 2015 genauer.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 legte die Beklagte eine Prüfung der Stellungnahme von Herrn ... durch den Umweltschutzingenieur das Landratsamt ... vom 21. Februar 2017 vor. Diese beschäftigte sich ausführlich mit den dort geäußerten Ausführungen zur Vorgehensweise und zu möglichen fehlerhaften Emissionsansätzen für den Allwetter Platz.

Im Kern stritten beide Gutachter dabei unter anderem um die Frage, inwieweit die wissenschaftlichen Ausführungen von ... in seinem Werk „Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutztechnische Prognosen 1994“ bei der Lärmberechnung zur Anwendung kommen und inwieweit die VDIRichtlinie 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen, September 2012“ auszulegen ist und ob es sich bei zwei Toren, den Ballfangnetzen und der Betonwand vor Ort um „leicht anregbare Strukturen“ im Sinne dieser VDI-Richtlinie handelt.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017 legte der frühere Bevollmächtigte der Klägerin sein Mandat nieder.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 bestellte sich der neue Bevollmächtigte der Klägerin und beantragte Akteneinsicht.

Am 17. Juli 2017 wurde das Verfahren Au 4 K 15.1645 statistisch erledigt.

Am 21. September 2017 wurde das Verfahren aufgrund des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11. September 2017, bei Gericht eingegangen am 21. September 2017 wieder aufgerufen und unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt.

Darin begründete der Klägerbevollmächtigte die Klage. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in dem ihr zustehenden subjektivöffentlichen Rechts des Rücksichtnahmegebots. Die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren. Die Nutzungserweiterung der Kindertagesstätte bezogen auf deren Nebenanlage „Allwetter Platz“ und die Nutzungserweiterung des ...-Cafés mit der damit verbundenen Nutzung des Tiefhofes würden zu Störungen führen, die in einem allgemeinen Wohngebiet unzumutbar sind. Die Kindertagesstätte weise eine für das allgemeine Wohngebiet unzulässige Größe aus. Bereits die bestehende Kindertagesstätte mit fünf Gruppen für 125 Kinder, einem Hort für 28 Kinder und einer Kinderkrippe für zwölf Kinder sei wegen ihrer Größe für das Wohngebiet unverträglich und verstoße gegen das nachbarschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Damit nicht vereinbar sei deswegen eine Nutzungserweiterung, die zudem nicht kindertagesstättenbezogen sei. Aus der Nutzung der Kindertagesstätte ergebe sich Verkehr in der Nachbarschaft, der rücksichtslos sei. Dies resultierte auch aus dem nicht erbrachten Stellplatznachweis für Mitarbeiter und Nutzer der Kindertagesstätte. Es seien zu wenige Stellplätze vorhanden, weshalb verkehrsrechtswidrig Kraftfahrzeuge in den umliegenden Straßen und damit auch im Lerchen Weg geparkt würden. Dieser sei hierfür zu schmal. Dies gelte auch für Anlieferungen von Essen für die Kindertagestättenkinder. Zum anderen müsse die Nutzung der der Kindertagesstätte zugeordneten Freiflächen durch spielende Kinder nicht geduldet werden. Die Nutzung der Freiflächen für Kinderspiel sei in keiner Weise reglementiert. Es könnten gleichzeitig und über Stunden hinweg mindestens 125 Kinder im Kindergartenalter und 28 Kinder im Hortalter und zwölf Kinder im Kleinkindalter sowie weitere Kleinkinder der außerbetrieblichen Mutter-Kind-Gruppen herumtoben. Dies sei von der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht gedeckt. Zum einen privilegiere diese Norm Kinderlärm nur bei Kindertageseinrichtungen, die sich in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügen. Verstoße die Kindertageseinrichtung als solche gegen das Einfügensgebot, sei sie hinsichtlich der Geräuscheinwirkung durch Kinder auf die Nachbarschaft gleichsam „entprivilegiert“. Der Umfang der Einrichtung lasse die im allgemeinen Wohngebiet an sich allgemein zulässige Einrichtung unzulässig werden, weil die Betriebsgröße nach hier vertretener Auffassung den Rahmen einer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen sozialen Einrichtung sprenge. Außerdem sei Kinderlärm nur „im Regelfall“ privilegiert. Die Privilegierung entfalle jedoch in besonderen Fallsituationen. Die Besonderheit liege nun in der Ausstattung der Freifläche in Teilen mit einem Hart Platz mit Betonwänden, Fußballtoren und Streetballkorb. Ein Bolz Platz auf dem Freiflächenbereich in der Kindertagesstätte gehöre nicht zu den üblichen Ausstattungsmerkmalen. Allein durch die für einen Bolz Platz untypischen Betonwände, die als Ballwand missbraucht würden, werde eine Störqualität erreicht, die sich mit dem Hauptnutzungszweck „Wohnen“ des Allgemeinen Wohngebietes nicht mehr vereinbaren lasse. Hinzu kämen nun weitere Nutzungen außerhalb der Nutzung der Kindertagesstätte zum Zweck der kirchlichen Gemeindearbeit. Die Nutzung des Allwetterplatzes sei nun über den Betrieb der Kindertagesstätte und damit nur für Kinder hinaus freigegeben. Daher würden Art. 2 und 3 BayKJG (soweit die Nutzung durch Erwachsene freigegeben werde) und § 22 Abs. 1a BImSchG (wegen Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „durch Kinder“) keine Anwendung mehr finden. Nach dem VGH Mannheim entfalle die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG in einem solchen Fall vollständig. Die schalltechnische Untersuchung der Firma, die Grundlage für die Genehmigung der Nutzungserweiterung gewesen sei, sehe den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Wohnhaus der Klägerin unter gewissen zeitlichen Begrenzungen und unter Differenzierung danach, ob Streetball oder Fußball gespielt werde, eingehalten. Bei dem Allwetter Platz stelle sich ein zentrales Problem bezüglich des Nutzerkreises. Soweit er durch Kinder bis 14 Jahre bespielt wird, sei diese Nutzung für den Regelfall nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert. Werde er von Jugendlichen bespielt und nicht als Sportanlage, sondern als Jugendspiel Platz qualifiziert, finde eine Privilegierung durch Art. 3 Abs. 1 KJG dergestalt statt, dass die besonderen Regelungen und Immissionsrichtwerte für Ruhezeiten der für die Beurteilung des Lärms heranzuziehenden 18. BImSchV keine Anwendung finden. Es gelte deswegen auch während der an sich regulär geltenden abendlichen Ruhezeit von 20.00 – 22.00 Uhr unter der zusätzlichen sonn- und feiertäglichen Ruhezeit von 13.00 – 15.00 Uhr der höhere Immissionsrichtwerte von 55 dB (A). Es sei fraglich, ob das KJG insoweit überhaupt anwendbar sei. Dann müsste es sich um ein Vorhaben unabhängig vom kirchengemeindlichen Betrieb handeln. Dies sei hier nicht der Fall. Daher sei Art. 1 Satz 3 KJG zu beachten, wonach andere Anlagen für soziale Zwecke nicht erfasst seien. Zudem stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herausnahme der Ruhezeiten aus dem Prüfprogramm der 18. BImSchV. Nur wenn der Allwetter Platz von Erwachsenen bespielt werde, finde bei der Beurteilung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen keine Privilegierung nach dem BImSchG und/oder dem KJG statt. Der Allwetter Platz erhalte durch die Nutzungserweiterung eine „personelle Multifunktionalität“. Wenn also nach der 18. BImSchV ermittelt werde, wie sich die Emissionsbelastung eines Bolzplatzes durch die multifunktionale Benutzung Kinder + Jugendliche + Erwachsene (gleichsam ein Mehrgenerationen-Spiel Platz) darstelle, sei eine privilegierte Nutzung durch Kinder und Jugendliche als Vorbelastung zu berücksichtigen. Der durch die Nutzung durch Erwachsene erzeugte Lärm stelle sich dann als Zusatzbelastung dar, sodass eine Gesamtbelastung zu ermitteln sei. Nur dann könne beurteilt werden, welchen Immissionen die Nachbarschaft ausgesetzt sei. Für die Erweiterung sei diese bestehende Vorbelastung jedoch nicht berücksichtigt worden.

Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der reguläre Betrieb den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber am Wohnhaus der Klägerin bereits schon vollständig ausschöpfe bzw. um 2,4 dB (A) überschreite. Außerdem liege die Genauigkeit der vorliegenden Prognose bei 1 dB, daher müsse im Sinne einer „worst–case“ Betrachtung noch 1 dB hinzugerechnet werden, was zu einer Belastung von 58, 4 dB (A) führe. Der Allwetter Platz sei außerdem aufgrund seiner Ausstattung mit hartem Boden, zwei festen Toren, einem Ballfangnetz hinter dem Tor und einem 2,50 m hohen Gitterzaun hinter dem anderen Tor, an dem zudem ein Basketballkorb angebracht ist, als Bolz- und Streetball Platz zu qualifizieren. Ein Bolz Platz werde aber unter dem Aspekt des Immissionsschutzes weder von der TA Lärm, noch der 18. BImSchV, noch der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erfasst. Einer entsprechenden Heranziehung der Sportanlagen-Lärm-schutzverordnung im Einzelfall stehe entgegen, dass diese keine Regelungen zur Berücksichtigung von Vor- und Zusatzbelastungen und Bildung einer Gesamtbelastung enthalte. Das Gericht könne also für seine tatrichterliche Würdigung weitere Regelwerke hinzuziehen, was vorliegend den Rückgriff auf die TA Lärm ermögliche, nach welcher Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung zu ermitteln seien. Gerügt würden zudem folgende fehlerhafte Emissionsansätze in der schalltechnischen Untersuchung der Firma ....Zu niedrig sei der Emissionsansatz L(WA) von nur 96 dB (A). Dies entspreche nicht der VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen“. Für Bolzplätze werde ein Emissionsansatz L(WA) von 101 dB (A) herangezogen. Da sich die Firma ... für ihre Untersuchung hierauf berufen, müsse sie diesen Emissionsansatz auch verwenden. Wende man diesen Emissionsansatz an, würden sich Beurteilungspegel am Emissionsort der Klägerin von 63 dB (A) bzw. 60 dB(A) ergeben, je nachdem, ob Jugendliche den Platz 4 Stunden bespielen oder Erwachsene dem Platz 2,5 Stunden. Die Fehlerhaftigkeit des Emissionsansatzes ergebe sich schon daraus, weil sich auf keinem der von ... (Urheber der Studie) in der Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ untersuchten Bolzplätze an den Ballfangzäunen hinter den Toren im unteren Bereich eine Betonwand und im oberen Bereich eine Streetball-Anlage befunden habe und ferner auch im Hinblick auf die Ereignishäufigkeit „Torschuss, kräftiger Pass“ und „Ball trifft Zaun“). Auch die kurz gefasste Situationsbeschreibung im Gutachten von ... umfasse nicht das geplante Betriebsgeschehen. Es sei nicht in den Blick genommen worden, dass im Rahmen von Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts getobt werde und auf dem Gitterroststeg getrampelt werde. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Ermittlung der Emissionen der Zuschlag für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Ziff. 1.3.3 der 18. BImSchV. Der „allgemeine“ Impulszuschlag hätte vorliegend ergänzt werden müssen, weil wegen der relativ geringen Abmessungen und der harten Beton-Begrenzungen gerade die Schüsse an diese Banden höhere Pegel erzeugen würden. Es wäre noch ein expliziter Zuschlag zu vergeben gewesen, da in der Studie „Geräusche von Trendsportarten“ in Einzelfällen bei besonders leicht anregten Strukturen die Materialwahl von Bedeutung sein könne. Auf der gegenüberliegenden Allwetterplatzseite würden nicht schallabsorbierende Wände das Gelände begrenzen. Daher seien bei dem ausgewiesenen Reflexionsanteil Re von 1,2 dB(A) die nicht schallabsorbierenden Wände nicht in die Berechnung der Reflexionen einbezogen worden (Tab. 10.4.3), sondern mit 0,0 dB(A) angesetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berechnung der Ausbreitung (Aba). Im Bereich des Fensters sei keine bauliche Abschirmung zu finden. Beim Spitzenpegel sei sogar eine bauliche Abschirmung von – 4,3 dB angegeben. Diese würden nicht plausibel erscheinen. Die Quellhöhe für sitzende Personen betrage 1,2 m und für alle anderen Personen 1,6 m. Diese Quellhöhe liege oberhalb der Oberkante der Stützmauern. Hier sei kein aktiver Lärmschutz vorhanden. Völlig unklar, da nicht definiert, sei die Berechnung der Bodendämpfung von Agr = –1,5 dB (A). Auf dem Allwetter Platz sei kein weicher Boden zu finden.

Herr Dipl.–Phys. ... weise darauf hin, dass die baulichen Besonderheiten des Platzes nicht berücksichtigt worden seien. Es sei realistischerweise davon auszugehen, dass die Beton-Mauern als Spielbande benutzt werden. Die damit verbundenen Prallgeräusche müssten als Spitzenpegel Lw, max in die Immissionsbelastung einbezogen werden, was jedoch nicht geschehen sei. Damit sei der von der VDI 3770 anzusetzende Emissionsansatz von 101 dB(A) als zu gering anzusehen. Es hätten 104 dB(A) sein müssen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit sei also die Gesamtbelastung inklusive Lärmvorbelastung entscheidend. In dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.8.2013 sei bekräftigt worden, dass Bauantrag und Bauvorlagen den Baubestand einbeziehen müssten, weil sonst eine erforderliche Gesamtbetrachtung nicht möglich wäre. Es finde eine sachwidrige „Herunterrechnung“ statt, wenn der Allwetter Platz spätnachmittags und abends genutzt werde. Der „Herunterrechnungswert“ betrage 6 dB(A) und sei sachwidrig. An sich müssten deshalb im IP 01 (Wohnhaus der Klägerin) rund 63 dB(A) angesetzt werden. Dieser Wert sei sehr kritisch. Die Gesamtbelastung inklusive der Lärmvorbelastung sei entscheidend. Die „Anlage zum Antrag auf Baugenehmigung vom 31.8.2015“ definiere für die Nutzungsänderung des Allwetterplatzes eine Nutzung als kirchlicher Ort der Kommunikation, Begegnung und Bewegung. Dies widerspreche den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Anwendung des Art. 3 KJG zum Beispiel festgelegt werden müsse, dass der Platz nur von Kindern und Jugendlichen bespielt werden dürfe. Das genehmigungsgegenständliche ...-Gutachten sei „auf Kante genäht“ und nur unter wohlwollenden Annahmen unterhalb der Grenzwerte. Schon eine Erhöhung um 0,6 dB(A) innerhalb des Areals der ... Kirche führe zur Überschreitung des Immissionsrichtwertes an IP 01 im 1. OG von 55 dB(A). Der Richtwert werde schon deswegen überschritten, weil das Gutachten zwar den „Balllärm“ berücksichtige, nicht aber das Verhalten der Jugendlichen/Erwachsenen am Spielfeldrand und im Tiefhof. Die Tatsache, dass Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien, obwohl die Genehmigung keine Nebenbestimmungen enthalte mit einer Verpflichtung zur Herstellung einer Ballfangumfriedung, lasse ebenfalls Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens aufkommen.

In der mündlichen Verhandlung werde deshalb folgender Beweisantrag gerichtet auf Einholung eines Gutachtens durch einen vom Gericht zu berufenen Sachverständigen gestellt werden:

„Es ist Beweis zu erheben über die Höhe der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die von der Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Nutzung des Allwetterplatzes sind auch die von Kindern und Jugendlichen ausgehenden Emissionen zu ermitteln und zu bewerten und in die Ermittlung und Bewertung der von Erwachsenenspiel ausgehenden Emissionen als Vorbelastung einzustellen. Zur Erfassung der Gesamtimissionsbelastung am Wohnhaus der Klägerin durch die Emissionen, die die Nutzung des Allwetterplatzes als Bolz Platz durch Kinder, Jugendliche und Erwachsene ausgehen, ist auch die Summe aller Geräuschquellen, die durch die Nutzung des TiefhofAreals bedingt sind, als Zusatzbelastung einzustellen“

...–Café:

Angesichts des nachbarunverträglichen Umfangs der Kindertagesstätte in ihrem genehmigten Bestand sei eine Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte unzulässig. Der Umfang der genehmigten Nutzung führe zu „Multifunktionsräumlichkeiten“. Bei solchen Feiern dürfe im Raum nicht geraucht werden. Deswegen sei zu erwarten, dass die Raucher vor die Tür gehen, um zu rauchen. Bei Personen, die sich im vorgelagerten Tiefhof unterhalten, entstünden Geräusche, die durch die Firma ... nicht untersucht worden seien. Nicht untersucht worden sei auch das Spitzenpegelkriterium im Bereich des Ausganges des ...-Cafés in den Tiefhof bzw. auf der Treppe zum ... sowie am Seiteneingang ... durch abgehende „Gäste“. Schließlich gebe es keine Nebenbestimmungen, wie beispielsweise die Anordnung zur Verpflichtung zur Durchführung von Messungen, die sicherstellen, dass bei „Feiern mit Musik“ tatsächlich ein mittlerer Schalldruckpegel von 80 dB (A) eingehalten werde.

Gemeindefeste auf dem Gesamtareal:

Hierzu sei in Ziffer 1.2.3 eine Auflage angeordnet. Durch den Bauantrag vom 31. August 2015 sei eine Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste jedoch nicht beantragt worden. Auch die Anlage zum Bauantrag enthalte für eine solche Nutzung keine Nutzungsbeschreibung. Der verfügende Teil der Baugenehmigung enthalte folgerichtig keine Freigabe einer Nutzung des Gesamtareals für Gemeindefeste. Damit erübrige sich eine Auflage. Da eine Auflage eine Nebenbestimmung zum verfügenden Teil eines Verwaltungsaktes darstelle, fehle ihr das Bezugsobjekt, auf das mittels einer Auflage regelnd eingewirkt werden könnte. Regulär stattfindende Veranstaltungen könnten im Übrigen nicht als seltene Ereignisse im Sinn der 18. BImSchV angesehen werden.

Bestritten werde abschließend, dass der Allwetter Platz dem Stand der Lärmminderungstechnik entspreche. Beispielsweise führe das Schießen/Werfen von Bällen an den Ballfangzaun/Ballkorb zu ...nden, impulshaltigen Geräuschen. Dies stelle eine nach § 24 BImSchG zu beauflagende Anlage i.S.d. § 22 BImSchG dar. Erst wenn ein immissionsschutzrechtlich zulässiger Zustand im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorliege, könne eine Nutzungserweiterung des Allwetterplatzes überhaupt erst ins Auge gefasst werden. Auch der BayVGH habe in seiner Entscheidung vom 26. August 2013 vorgegeben, dass im Rahmen einer bauaufsichtlichen Kontrolle zu prüfen sein wird, ob die technischen Einrichtungen des Allwetterplatzes nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Beispielsweise ließen sich die Betonwände des Allwetterplatzes etwa mit einem Netz verhängen, sodass das Schießen an die Betonwände in diesem Bereich die Lärmimmissionen reduzieren würde. Auch könnten die Betonwände mit lärmdämmendem Material versehen werden.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 teilte die Beklagte mit, dass die Kindertagesstätte nicht wegen ihrer Größe bereits gebietsunverträglich und rücksichtslos sei. Dies habe das Verwaltungsgericht Augsburg sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig entschieden. Dort sei jeweils festgestellt worden, dass die Kindertagesstätte sowohl in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich sei als auch, dass das Gebiet durch diese Kindertagesstätte gerade auch mitgeprägt werde. Ferner sei festgestellt worden, dass beim dortigen Kinderlärm kein Sonderfall vorliege, der die Anwendung von § 22 Abs. 1a BImSchG ausschließe. Zu der Frage, ob die nunmehr darüber hinaus genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig seien oder nicht, bestehe zwischen den Parteien Uneinigkeit. Nach den eingeholten und dem Gericht vorliegenden Gutachten der Firma ... seien die genehmigten Nutzungen immissionsschutzrechtlich zulässig. Dies habe auch der Umweltingenieur beim Landratsamt ... bereits mehrfach bestätigt. Bezüglich der nunmehr dargestellten Ansicht sei wiederum Herr ... konsultiert worden. Er widerlege in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 die geäußerte Ansicht und führe abschließend aus, dass er die bisherige getrennte Beurteilung der Lärmarten für rechtens halte.

Im beigefügten Schreiben von Herrn ... vom 5. Oktober 2017 teilte dieser unter anderem mit, dass ein Emissionsansatz von Lwa von 101 d B(A) bei 25 Spielern anwendbar sei. Zudem wurde zu den verschiedenen gerügten Punkten nochmals Stellung bezogen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin sein bisheriges Vorbringen.

Am 13. Dezember 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte dabei den schriftsätzlich angekündigten Antrag vom 4. November 2015. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verfahrensakten sowie auf die Akten in den Verfahren Au 4 K 15.1645, Au 4 K 16.169, Au 4 K 15.1319 und Au 4 K 13.1911 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren drittschützenden Rechten.

1. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin geltend macht, dass die Kindertagesstätte zu groß sei und die Stellplätze nicht ausreichen würden, steht dem zunächst entgegen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2013 bereits entschieden hat, dass die Kindertagesstätte das allgemeine Wohngebiet mitprägt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 1984 – juris Rn. 13 und 16). Die Kindertagesstätte selbst ist nicht Gegenstand des Bescheides, sondern nur ihre Nutzungserweiterung bezüglich des Allwetterplatzes, des ...-Cafés und der Gemeinde-/Stadtteilfeste, die bis zu 18 Mal im Jahr stattfinden können. Überdies wäre eine Kindertagesstätte ohnehin in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO eine völlig typische Nutzungsart, die selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich als gebietsverträglich anzusehen wäre. Etwaige Störungen der Wohnruhe durch eine Freiflächennutzung sind grundsätzlich mit Blick auf das Toleranzgebots bezüglich des Kinderlärms als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. VG München, U.v. 20.6.2016 – M 8 K 15.4999 – juris Rn. 40 m.w.N.). Zudem gibt es keine Nutzung während der Nachtzeit. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin benannte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2014 (M 8 K 12.5554) kann nicht herangezogen werden, weil diese Entscheidung auf besonderen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbaren Verhältnissen beruht.

2. Die Kammer geht davon aus, dass die Betriebsbeschreibung, die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheides erklärt wurde, ausreichend bestimmt ist. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, dass die Angaben der Betriebsbeschreibung zu allgemein seien, und dass unklar sei, was unter „Ballspielen“ verstanden werden müsse, ist die Kammer der Auffassung, dass die Betriebsbeschreibung im Gegenteil äußerst präzise Vorgaben macht, welche Personengruppe wann bei welchen Spielen alternativ den Platz bespielen darf. Meditationen, Gruppenarbeit usw. sind in der Betriebsbeschreibung und Baugenehmigung genannt und werden nach dem ...-Gutachten vom 24. August 2015 der Schallberechnung zu Grunde gelegt (vgl. Seite 19 des Gutachtens unter Bezugnahme auf die Untersuchung „Geräusche von Trendsportarten“). Die maßgebliche Betriebsbeschreibung formuliert unter Punkt 3.1 und 3.2, dass Ballspiele an allen Wochentagen tagsüber in Abhängigkeit der Ballsportart gemäß der Differenzierung des angefügten schalltechnischen Gutachtens auf dem Allwetterplatzes stattfinden dürfen. Genannt werden dann „Streetball“ und „Fußball“. Die Betriebsbeschreibung und die Baugenehmigung lässt damit unmissverständlich nur diese beiden Ballsportarten zu. Wenn in der Praxis hiergegen durch eine andere Spielart verstoßen wird, ist dies eine Frage des Vollzugs, aber nicht der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheids.

3. a) Im Hinblick auf die gerügte Stellplatzproblematik und dadurch angeblich verursachten Park- und Parksuchverkehr gilt, dass ein Nachbar sich nur dann ausnahmsweise mit Erfolg auf eine unzureichende Stellplatzsituation berufen, wenn die Baugenehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind und damit ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – BauR 2010, 120 – juris Rn. 39 m.w.N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern. Diese Fallkonstellationen rufen jedoch allesamt einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervor als die streitgegenständliche Nutzungsänderungen der Beigeladenen (vgl. VG München, U.v. 1.12.2015 – M 1 K 15.4038 – juris Rn. 26). Die Situation im zu entscheidenden Fall (Kindertagesstätte im Allgemeinen Wohngebiet) ist mit den genannten Ausnahmefällen nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu besorgen, zumal ihr die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung ihrer Grundstücke durch parkende Fahrzeuge im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden oder ein Durchkommen von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet sein (vgl. VG München, U.v. 25.7.2017 – M 1 K 16.5925 – juris Rn. 42).

b) Im Hinblick auf den Allwetter Platz gilt: Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht darin gesehen werden, dass der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass Kinder die „unlimitierte“ Möglichkeit hätten, auf den Freiflächen zu spielen. Diese Argumentation steht nicht in Einklang mit § 22 Abs. 1a BImSchG und der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der im Beschluss vom 22. August 2013 rechtskräftig entschieden hat, dass diese Norm hier uneingeschränkt für die Kinder zur Anwendung kommt und dass gerade kein Sonderfall vorliegt (BayVGH, B.v. 22.8.2013 – 15 ZB 12.1984 – juris Rn. 21). Dort stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass auch die genehmigten und vorhandenen technischen Einrichtungen (Streetballkorb, Ballfangzaun, Betonbanden) dazu zählen. Ein „Sonderfall“ ist nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen in unmittelbarer Nachbarschaft sensible Nutzungen wie Krankenhäusern und Pflegeanstalten gelegen sind (BT–Drs. 17/4836, S. 6). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin die Tauglichkeit des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 für die Beurteilung schädlicher Umwelteinwirkungen auf das Wohnhaus der Klägerin infrage stellt, weil es keine Gesamtbelastungsberechnung aus vorhandenen Belastungen und Zusatzbelastungen berücksichtige, geht diese Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl:

aa) Rechtskräftige Vorgabe des Verwaltungsgerichts Augsburg (U.v. 11.7.2012 – Au 4 K 11.1273) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes war zunächst, dass die 18. BImSchV Maßstab für Lärm von der Nutzungsgruppe der Erwachsenen sein muss. Bei Jugendlichen gelte dasselbe unter Modifizierung durch das bayerische KJG. Bei Kindern sei § 22 Abs. 1a BImSchG zu beachten (BayVGH, B.v. 26.8.2013 – 15 AE 13.596 – juris Rn. 25,30). Die 18. BImSchV kennt, anders als die TA-Lärm, keine Vorbelastungsregelung. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim, auf die sich der Bevollmächtigte der Klägerin mehrfach beruft, wendet im Übrigen selbst im Fall der Unanwendbarkeit der 18. BImSchV diese als Ausgangspunkt für eine rechtliche Bewertung entsprechend an (VGH Mannheim, U.v. 23.5.2014 – 10 S 249/14 – juris Rn. 34). Diese Werte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV) sind nach dem ...-Gutachten, welches vom Umweltingenieur des Landratsamts ... geprüft wurde, allesamt eingehalten. Eine Gesamtbelastung durch Emissionen der verschiedenen Nutzergruppen kann nicht angenommen werden, weil jeder Tag gemäß Auflage 1.2.2 auf einen Nutzerkreis (Jugendliche oder Erwachsene) pro Tag limitiert ist.

bb) Die Anwendbarkeit von § 22 Abs. 1a BImSchG ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Allwetter Platz unter bestimmten Voraussetzungen auch von Jugendlichen und Kindern nach der Baugenehmigung bespielt werden kann. Die vorliegend zu beurteilende Situation entspricht nicht derjenigen, die der Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu prüfen hatte. Es liegt gerade keine „Multifunktionalität“ des zu prüfenden Platzes vor, sondern eine „Aliudfunktionalität“: Auflage 1.2 der Baugenehmigung regelt eine Nutzung außerhalb des Betriebes der Kindertagesstätte. In Auflage 1.2.2 wird unmissverständlich klargestellt, dass für die Nutzungsgruppen der Jugendlichen und Erwachsenen sämtliche Nutzungsvarianten nur alternativ und nicht kumulativ gelten. Das bedeutet nach dem im Genehmigungsbescheid angegebenen Beispiel (Auflage 1.2.2), dass nach Ausschöpfen der im Bescheid definierten Maximalzeiten einer Nutzungsgruppe keine weitere Nutzung mehr an diesem Tag stattfinden darf. Hinzukommt, dass der VGH Mannheim eine Anlage zu beurteilen hatte, die öffentlich zugänglich war und nicht – wie hier –zugangsbeschränkt ist und der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht.

cc) Es gibt auch keinen Zweifel an der (zumindest entsprechenden) Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 KJG für die Nutzungsgruppe der Jugendlichen. Zum einen findet, wie oben bereits festgestellt, nur eine alternative und nicht kumulative Nutzung durch die verschiedenen Personenkreise pro Tag statt. Zum anderen gilt: Selbst wenn Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des bayerischen Landesgesetzgebers zur Regelung des von Jugendspielplätzen ausgehenden Lärms durchgreifen sollten und von einer Unanwendbarkeit des KJG auszugehen wäre, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es mag zwar sein, dass die Orientierung an Regelwerken wie der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der Freizeitlärmrichtlinie dazu führen könnte, dass die vorliegend gemessenen bzw. ermittelten Beurteilungspegel höher ausfallen als bei Anwendung des KJG. Andererseits wäre zu bedenken, dass der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz desjenigen Lärms, der bei der spielerisch-sportlichen Betätigung von Jugendlichen unvermeidbar entsteht, im Unterschied zu dem von „normalen Sportanlagen“ verursachten Lärm eine Absenkung des Schutzniveaus benachbarter Wohnbebauung rechtfertigen kann. Die Orientierung an überwiegend andere Anlagen betreffenden Regelwerken berücksichtigt nämlich zu wenig, dass Jugendspielplätze der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen, und dass ein geeigneter Anlagenstandort nicht immer vorhanden ist. Dies kann dazu führen, dass nach der nach dieser Rechtslage gebotenen tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls die erwähnten Privilegierungen des KJG im Ergebnis doch zur Anwendung kommen. Dies kann auch dazu führen, dass eine Störung als sozialadäquat hingenommen werden muss (im Ganzen vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.). Dies ist im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zum Allwetterplatzes sowie die beschränkten Nutzungszeiten für Jugendliche erst recht anzunehmen.

dd) Es ergeben sich im Ergebnis auch keine Zweifel an der Verwendbarkeit des ...–Gutachtens vom 24. August 2015. Die von Herrn Dipl. Phys. ... geäußerten Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Wie der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 selbst angegeben hat, mangelt es den Stellungnahmen schon daran, dass stets eine kumulative Nutzung zu Grunde gelegt wurde, die allerdings laut Bescheid gar nicht möglich ist. Zudem sind die Grenzwerte des ...-Gutachtens nach Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... nach einem „worst-case“ Szenario berechnet, welches nach Aussage des Vertreters der Beigeladenen in der Realität nicht vorkommt. Demnach werde der Platz um ein Vielfaches weniger genutzt, als laut Genehmigungsbescheid möglich. Der immissionsschutzfachlichen Beurteilung des Vorhabens liegen entgegen der Auffassung der Klägerin keine falschen bzw. unrealistischen Annahmen oder methodische oder sonstige Fehler der Gutachten zu Grunde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1) Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Klägerin bedeutet eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes (IRW) in Tabelle 15 Punkt 4.3.1 (S. 20) keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme. Denn die Tabelle gilt für Kinder bis 13 Jahre. Damit greift § 22 Abs. 1a BImSchG. Außerdem wird auf Seite 30 des Gutachtens klargestellt, dass die angelegten Werte auf der sicheren Seite liegen und eine Einhaltung als sichergestellt anzunehmen ist. Die Relevanzbreite liegt unter 1 dB(A).

2) Soweit geäußert wird, dass das Toben und Trampeln in Unterrichtspausen des Konfirmandenunterrichts fehle, handelt es sich um einen Punkt, der zum einen unter Punkt 4.4 als Spitzenpegel für lautes Schreien auf dem Allwetterplatzes erfasst ist. Zum anderen handelt es sich hierbei im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U.v. 6.2.2015 – 22 B 12.269 – juris Rn. 58 f.) um sozialadäquate und damit hinzunehmende Störungen.

3) Der Emissionsansatz L(WA) von 96 dB (A) begegnet keinen Bedenken. Der Wert von 101 dB(A), den Herr Dipl. Phys. ... stattdessen vorschlägt, findet laut Aussage des Umweltingenieurs des Landratsamtes ... gemäß der VDI 3770 nur Anwendung, wenn man 25 Spieler ansetzt. Dies ist nach dem Bescheid nicht möglich.

4) Soweit gerügt wird, dass eine andere Situation vorliegt, als in der zu Grunde gelegten Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“, und dass ein höherer Wert hätte angesetzt werden müssen, greifen diese Bedenken nicht durch. Die Studie legt auf Seite 16 lediglich vier Parameter von Werten zwischen 97 d B(A) bis 105 dB(A) zu Grunde. Nach der Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 werden vom Gutachter ... keine Belege bzw. näheren Ausführungen dafür gegeben, warum von einem mindestens 5 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen wäre. Stattdessen bestünden keine Zweifel daran, dass der Berechnungsansatz mit Werten zwischen 96 dB(A) und 99 dB(A) bei der Nutzung als Bolz Platz inklusive Impulshaltigkeitszuschlag richtig gewählt wurde. Der Wert für Streetball entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 43, S. 64), der Wert für den Bolz Platz entspreche der Angabe aus der VDI 3779 (Tabelle 35, S. 53). Laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017 würden die in dieser VDI veröffentlichten Emissionsansätze die im Rahmen von umfangreichen Untersuchungen ermittelten Maximalwerte (und damit auch den Wert Lw, max) berücksichtigen.

5) Der Impulshaltigkeitszuschlag Kl bzw. Kl..., bedingt durch die Lästigkeit der Ballaufprallgeräusche, wird entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten der Klägerin in Punkt 4.1 (S. 19) des ...-Gutachtens vom 24. August 2015 berücksichtigt.

6) Soweit die Richtigkeit der Werte Re, Aba und AGr gerügt wird, geht daraus nicht hervor, dass deshalb die Grenzwerte am Wohnhaus der Klägerin überschritten werden sollen, wenn man diese höheren Werte ansetzt. Diese Rüge betrifft die Tabelle 10.4.3 und setzt sich mit dem Spitzenpegelkriterium auseinander. Der Umweltingenieur des Landratsamtes ... teilte in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 mit, dass selbst bei einem höchstmöglichen Spitzenpegel von 117 dB(A) aus Tabelle 4, S. 13 der Studie „Geräusche von Transportanlagen“ sich im Ergebnis an der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nichts ändere. Der zulässige Spitzenpegel sei dennoch unterschritten. Es handele sich um den zulässigen Spitzenpegel nach der 18. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet während der Ruhezeiten mittags und abends. Überdies geht das ...-Gutachten von einer „worst-case“ Berechnung aus (s.o.).

7) Die Ansetzung des Herunterrechnungswertes von 6 dB(A) in Tabelle 10.4.2.2 (S. 41) begegnet keinen Bedenken, weil nur eine getrennte Beurteilung der Lärmarten rechtens ist, insbesondere im Hinblick auf den Kinderlärm. Eine Gesamtbelastung durfte wegen Auflage 1.2.2 gerade nicht zu Grunde gelegt werden (vgl. auch Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 5. Oktober 2017).

8) Entgegen der Annahme des Bevollmächtigten der Klägerin ist das Gutachten „nicht auf Kante“ genäht, weil das Verhalten der Jugendlichen am Spielfeldrand und im Tiefhof nicht berücksichtigt werde und Schallleistungspegel für Bolzplätze ohne Banden verwendet worden seien. Die 18. BImSchV verlangt für Kommunikationsgeräusche keinen Zuschlag. Im Übrigen gilt, dass mit dieser Rüge keine Gegenberechnung vorgelegt wird, die zu einem anderen Ergebnis als im beurteilten ...-Gutachten vom 24. August 2015 führen würde. Eine Störung dieser Qualität muss als sozialadäquat hingenommen werden(s.o.). Die Lästigkeit von Ballaufprallgeräuschen wurde laut Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 21. Februar 2017 und in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 im Gutachten berücksichtigt. Demnach liege kein besonders gelagerter Einzelfall vor. Die Studie „Geräusche von Trendsportanlagen“ sei auf Bodenmaterial aus Asphalt und Tartan (=synthetischer Oberflächenbelag für Sportanlagen) bezogen worden. Ein Betonprallgeräusch ... bei einem Aufschlag entsprechend weniger. Es handele sich nicht um „leicht anregbare Strukturen“. Die Kammer hat angesichts dieser Ausführungen – und nach den Erkenntnissen des Augenscheins – keinen begründeten Zweifel daran, dass sich das ...-Gutachten in ausreichenden Maß mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt hat. Die Betonmauer wurde im Gutachten auch als nicht absorbierend berücksichtigt (Punkt 4.1 des ...-Gutachtens vom 24. August 2015, S. 19) Hinzu kommt, dass Herr Dipl. Phys. ... seine Stellungnahmen stets unter der unzutreffenden Grundannahme einer Gesamtbelastung der Nutzungsarten abgab.

9) Eine Heranziehung anderer Erkenntnismittel zur tatrichterlichen Bewertung der Immissionsbelastung ist angesichts dieser Punkte nicht mehr veranlasst. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin eine konservativere Berechnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 18. BImSchV fordert, kann dem nicht entsprochen werden. Diese Norm ist eine Ausnahmenorm und bezieht sich auf Schulsportanlagen. Eine Ausnahmenorm ist jedoch grundsätzlich nicht analogiefähig und kann daher auf diesen Fall nicht übertragen werden.

c) Bezüglich der Nutzungserweiterung des ...-Cafés durch Dritte kann die Kammer ebenfalls keine Verletzung der Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten erkennen: Auflage 1.1.1 stellt demnach sicher, dass bis 22:00 Uhr alle Gäste Weg sind, da sie die Räumlichkeiten bereits um 21:30 Uhr verlassen müssen. Am Augenscheinstermin bestätigte auch der Gutachter der Klägerin, Herr Dipl. Phys., dass die Auflagen sicherstellen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Anwesen der Klägerin wirken. Sofern sich Gäste nach 22:00 Uhr im Freibereich aufhalten, handelt es sich um eine Vollzugsfrage. Das Gutachten setzt sich unter Punkt 3.1.3 (S. 13) auch mit kurzen Aufenthalten von Gästen im Freibereich auseinander und setzt den Wert für einen leisen Biergarten im Freibereich an. Der Einhaltung dieser Grenzwerte wurde durch den Bevollmächtigten der Klägerin nicht widersprochen.

d) Im Hinblick auf die Nutzung des gesamten Areals der ... und der Kindertagesstätte für Gemeinde- und Stadtteilfeste begegnet die Auflage 1.2.3 keinen rechtlichen Bedenken. Die Nutzungsbeschreibung enthielt auch einen Antrag für eine Nutzung des gesamten Areals für Feste und besondere Veranstaltungen (zum Beispiel Gemeindefest, Kindergartenfest) von 10:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr an bis zu 18 Tagen im Jahr (vgl. Punkt 4 der Betriebsbeschreibung vom 31. August 2015). Damit wird entsprechend der 18. BImSchV nicht über die maximal zulässige Anzahl so genannter seltene Ereignisse entsprechend Anhang 1.5 der 18. BImSchV hinausgegangen.

4. Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 219/10 Gemarkung D..., wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung Versammlungsraum Obergeschoß in einen Gastronomieraum für Veranstaltungen in einem mit Bescheiden des Landratsamts vom 8. August 2011 und 8. Oktober 2012 genehmigten Catering-betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Photovoltaikanlage des Beigeladenen zu 1 und für die Errichtung einer Garten- und Löschwasserteichanlage mit Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 230 Gemarkung D...

Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Breitne“ der Beigeladenen zu 2, der als Art der baulichen Nutzung dort ein Mischgebiet festsetzt. Das davon ca. 120 m bis 150 m entfernte Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Beigeladenen zu 2 vom 20. Mai 2015 (ab hier: Änderungsbebauungsplan), mit dem der frühere vorhabenbezogene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 „Sondergebiet-Cateringbetrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei“ geändert wurde.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ sei nicht erkennbar. Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans lägen nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben zu Lasten der Antragstellerin nicht verletzt. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung. Dementsprechend komme auch die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht habe vorliegend im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlerhaft eine Ermessensentscheidung getroffen, statt eine – notwendige – Interessenabwägung durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Änderungsbebauungsplan offensichtlich unwirksam. Er leide an einem unheilbaren Abwägungsfehler, weil durch den Gastronomiebetrieb des Beigeladenen zu 1 insbesondere in der Nachtzeit massive Lärmimmissionen bei der angrenzenden Wohnbebauung hervorgerufen werden würden. Im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift sei der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es trete in Bezug auf das Vorhabengrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Vom Betrieb des Beigeladenen zu 1 gehe – unabhängig von etwaigen Auflagen – ein Störpotential aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, nicht genehmigungsfähig sein könne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen seien weder ausreichend noch geeignet, die Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Immissionswerte, insbesondere zur Nachtzeit, am Grundstück der Antragstellerin zu gewährleisten, zumal das zugrunde liegende Lärmschutzgutachten Mängel aufweise. Die Einhaltung der Auflagen sei unrealistisch und nicht kontrollierbar. Das Risiko, die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen, werde der Antragstellerin aufgebürdet. Der Beigeladene zu 1 verstoße nachhaltig und regelmäßig gegen die verfügten Auflagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht achten werde und damit die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen notwendig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der Sache von zutreffenden Entscheidungsmaßstäben ausgegangen. Aus den Obersätzen und der Subsumtion sei eindeutig erkennbar, dass es eine Interessenabwägung durchgeführt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Änderungsbebauungsplans offensichtliche Abwägungsmängel gegeben seien. Aus dem Beschwerdevorbringen ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO sei nicht gegeben. Die Einwände gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 5. Februar 2015 seien nicht durchgreifend. Hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung der festgesetzten Auflagen sei kein strukturelles, ständiges Überwachungsproblem zu befürchten. Insbesondere sei etwa auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften durch Auflage geregelt. Auf einen gebietsüberschreitenden Gebietsbewahrungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Der Antrag auf Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung könne deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache korrekt vorgenommen. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans ergebe sich nicht. Ein allgemeiner Gebietsbewahrungsanspruch komme hier nicht in Betracht. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen würden dafür sorgen, dass die nächtliche Lärmbelastung der Antragstellerin unter den festgesetzten Immissionswerten bleibe. Der Vorwurf, die Annahmen des Lärmsachverständigen seien unrealistisch, greife nicht.

Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Die Belange der Antragstellerin sowie auch anderer Anwohner seien bei der Abwägungsentscheidung hinreichend gewürdigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne weiteres entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen eine im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, am materiellen Recht orientierte Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1 vorgenommen und sich dabei in erster Linie zu Recht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 72; W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 80 Rn. 45 und 50; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 167). Ob man die an diesen Kriterien ausgerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichts als eine eigenständige Ermessensentscheidung ansieht, wogegen manches sprechen mag (vgl. dazu z.B. Puttler in Sodan/Zielkow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 38; Wysk, a.a.O., § 80 Rn. 45; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 171; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 80 Rn. 87), mag dogmatisch interessant sein, dürfte jedoch für die Entscheidung im Einzelfall keine Bedeutung haben (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 71; Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 85).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar bereits im Rahmen einer „Offensichtlichkeitsprüfung“ die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans der Beigeladenen zu 2. Dies kann der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Der Änderungsbebauungsplan leidet offensichtlich an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente in Nr. 8b der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die dort in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstößt.

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn der Plangeber sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder nur dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. Rn. 29).

Diese Anforderungen hat die Beigeladene zu 2 verfehlt. Weder in der Bekanntmachung vom 21. Mai 2015 noch in der Planurkunde hat sie darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691, die in der Planurkunde nicht im Volltext wiedergegeben wird oder dieser als Anlage beigefügt wurde, für den Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 8). Dieser Fehler führt hier auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Geräuschkontingentierung nach der Konzeption des Bebauungsplans ein wesentliches Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 28 ff.).

Mangels Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans kann die Antragstellerin daraus schon deshalb keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ableiten. Sollte wegen Fehlens eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses durch die Beigeladene zu 2 vom Fortgelten des früheren Bebauungsplans auszugehen sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 – 4 B 24.16 – juris Rn. 4), lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus dessen Zwecksetzung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 14). Wie sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten entnehmen lässt (s. dazu die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros K... vom 11.5.2010 in der Bauplanmappe 11/0288 des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen) dürften in dem früheren Bebauungsplan – im Gegensatz zum Änderungsbebauungsplan – insbesondere keine Emissionskontingente festgesetzt worden sein.

In einem faktischen Baugebiet wäre ein solcher gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ohnehin ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 5). Wenn das Bauvorhaben im Außenbereich läge, würde ein solcher Anspruch schon daran scheitern, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 14).

b) Wie das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend ausgeführt hat, verstößt die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1 zu beurteilen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; B.v. 5.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 18; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 19).

aa) Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Einwand der Antragstellerin, die genehmigte Eventgastronomie sei rücksichtslos, weil von ihr unabhängig von etwaigen Auflagen ein unzumutbares Störpotential für das angrenzende Gebiet ausgehe, das durch Wohnruhe geprägt sei, wird der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht. Bei der auf das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es drittschützend ist, gestützten Nachbarklage ist eine auf die konkret genehmigte Anlage bezogene und nicht an abstrakten Planungsleitsätzen orientierte Betrachtungsweise geboten. Es ist zu fragen, ob die Antragstellerin durch die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung mit ihrem konkreten, den Betreiber durch Auflagen beschränkenden Inhalt in ihren Rechten verletzt ist. Sie ist insbesondere nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Bauvorhaben potientiell immissionsträchtig ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 16).

bb) In der Nebenbestimmung Nr. 23 der angefochtenen Baugenehmigung ist festgelegt, dass der Beurteilungspegel aller vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazu gehörenden Fahrzeugverkehrs im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen unter anderem am Grundstück der Antragstellerin, das in einem Mischgebiet liegt, die gegenüber der TA-Lärm reduzierten Immissionswerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) nicht überschreiten darf. Es ist grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 15). Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. Dies ist hier nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Nrn. 22 – 39) einhält, voraussichtlich der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros ... mbH (B...) vom 5. Februar 2015/9. März 2015, die Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids ist, und auf die schalltechnische Untersuchung des Büros K... vom 17. April 2014 gestützt. Nach dem gutachtlichen Bericht des B... ergibt sich durch den Gastronomiebetrieb für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 04 ein Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts, wodurch die im angefochtenen Bescheid für dieses Grundstück festgelegten Immissionswerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A) unterschritten werden. Nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros K... ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin durch den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zu 1 einschließlich der Nutzung der Veranstaltungshalle mit Musik und geschlossenen Terrassentüren ein Beurteilungspegel von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts.

Die gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros B... erhobenen Einwendungen der Antragstellerin führen zu keiner von der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung abweichenden Beurteilung. Soweit gerügt wird, es sei hinsichtlich der Nutzung des Saales mit lauter Musik und der Be- und Entlüftung der Halle nachts nur von einer Dauer von einer Stunde ausgegangen worden, entspricht dies den Vorgaben der TA Lärm. Während für die Beurteilung des Betriebslärms während des Tages der Beurteilungspegel über eine Beurteilungszeit von 16 Stunden gemittelt wird (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm), ist für die Beurteilung der Nacht die lauteste Nachtstunde maßgeblich (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Was die Mitarbeiterfahrten in der Nachtzeit angeht, ist das Büro B... nach seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 nachvollziehbar davon ausgegangen, dass während der lautesten Nachtstunde nur die Abfahrt der Gäste berücksichtigt wurde, weil die Servicekräfte als letzte das Anwesen verlassen und damit nicht der lautesten Nachtstunde zuzuordnen sind. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem dürften diese Fahrten gegenüber den vom Büro B... angenommenen 50 Gästeabfahrten deutlich untergeordnet sein.

Soweit das Büro B... bei seiner Untersuchung davon ausgegangen ist, dass die 200 Besucher, die sich gemäß der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids höchstens im Gastraum und auf der Terrasse im Dachgeschoss gleichzeitig aufhalten dürfen, mit ca. 100 Pkw anreisen, dürften für diese Fahrzeuge auf der Nord- und Westseite des Vorhabengrundstücks (vgl. Nebenbestimmung Nr. 34) – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – zwar nicht die erforderliche Anzahl von Parkplätzen vorhanden sein. In den Antragsunterlagen sind nur 51 Stellplätze dargestellt, deren Anzahl nach Einschätzung des Antragsgegners bei optimierter Anordnung der Stellplätze noch erhöht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit aber darauf abgestellt, dass aufgrund der errechneten deutlichen Unterschreitung die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionswerte selbst dann nicht überschritten werden, wenn der Lärm durch Park- und Parksuchverkehr deutlich über den Ansatz in der Untersuchung des Büros B... hinausgehen würde, zumal das Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Lage eher wenig betroffen wird und zusätzlich die große Distanz des Grundstücks zum Vorhabengrundstück von ca. 120 m bis 150 m zu berücksichtigen ist. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Es kommt hinzu, dass Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen der zu beurteilenden Anlage nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm und damit nur in eingeschränkter Form zugerechnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5). Nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA-Lärm gilt das auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29).

Die Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“ (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 10). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere die erhebliche Unterschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte von 11,4 dB(A) für die Tagzeit und von 6,4 dB(A) für die Nachtzeit nach der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Büros B....

Im Beschwerdevorbringen wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die festgesetzten Nebenbestimmungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet sind, unzumutbare Lärmimmissionen für die Antragstellerin durch die genehmigte Nutzung auszuschließen. Der lediglich pauschale Hinweis auf die Unberechenbarkeit der Gäste und deren Unbeherrschtheit reicht hierfür nicht aus. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass ihr Vollzug möglicherweise behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert, wenn sich der Bauherr unter Verstoß gegen die festgesetzten Nebenbestimmungen nicht an die Genehmigung halten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.858 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dass hier schon bei Erteilung der Genehmigung ein ständiges Überwachungsproblem und damit ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand absehbar sein könnte, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften während der Veranstaltung durch die Nebenbestimmung Nr. 5 des angefochtenen Bescheids ausdrücklich geregelt wurde und die Nebenbestimmungen teilweise zwangsgeldbewehrt sind. Es kommt hinzu, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 wesentliche Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vertraglich abgesichert und eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung vereinbart haben (vgl. § 5a und § 5b des Änderungsvertrags zum Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.5.2015).

3. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil deren Erlass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, an der es hier hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung aber gerade fehlt. Ein davon isolierter Erlass von Sicherungsmaßnahmen scheidet aus (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80a Rn. 14; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1078).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage.

Das unbebaute, im Geltungsbereich des am 28. April 2008 bekannt gemachten Vorhabenbezogenen Bebauungsplans „H. Nr. 9 - B.“ gelegene Grundstück FlNr. ... Gemarkung H. der Kläger befindet sich östlich des 1916 m² großen, im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. ... der Beigeladenen. Beide Grundstücke sind durch die 3 m breite und 45 m lange öffentliche Wegefläche FlNr. ... getrennt und ebenso wie die westlich und östlich angrenzenden Grundstücke von Süden her durch die Straße „Am Sonnenhang“ (FlNr. ...) erschlossen.

Mit Bescheid vom 13. März 2013 erteilte das Landratsamt O. der Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Baugenehmigung für den Um- und Anbau des bestehenden zweigeschossigen Wohngebäudes in ein viergeschossiges Wohnhaus mit elf Eigentums- und zwei Ferienwohnungen sowie einer Tiefgarage für 14 Stellplätze und 16 weiteren oberirdischen Stellplätzen. Zugleich wurde im Einvernehmen mit der Stadt F. eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 5 Abs. 1 der Stellplatzsatzung der Stadt F. vom 30. Juli 2008 dahingehend zugelassen, dass mehr als eine Zufahrt zum Grundstück errichtet werden darf. Nach den genehmigten Eingabeplänen waren auf dem Baugrundstück oberirdisch sechs Stellplätze im Süden, zwei Stellplätze für Behinderte im Osten und acht Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil vorgesehen. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2013 änderte das Landratsamt die Baugenehmigung vom 13. März 2013 aufgrund einer neuen Stellplatzberechnung hinsichtlich der Situierung der Stellplätze und reduzierte die Zahl der oberirdischen Stellplätze auf insgesamt zehn, wobei die Stellplätze im nördlichen Grundstücksteil entfallen sind; im südwestlichen Grundstücksteil sind nunmehr acht Stellplätze und im Osten zwei Stellplätze für Behinderte vorgesehen.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage der Kläger hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt. Zwar überschreite das in einem faktischen Wohngebiet gelegene Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grund- und die Geschossfläche sowie geringfügig auch hinsichtlich der Wandhöhe des Vorbaus den Rahmen der Umgebungsbebauung. Diese Überschreitungen lösten jedoch keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Das Vorhaben füge sich daher in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verletze keine Nachbarrechte. Es sei gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben infolge der Abstandsflächenübernahme auf dem Wegegrundstück FlNr. ... die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte und die Schutzwürdigkeit der Kläger aufgrund der fehlenden Bebauung ihres Grundstücks herabgesetzt sei. Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sei nicht gegeben. Ebenso wenig seien die Kläger nach dem Wegfall der Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich durch Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... unzumutbar verkehrlich belastet. Deshalb seien ihre nachbarlichen Belange auch nicht (mehr) durch die zugelassene Abweichung von den Stellplatzvorschriften beeinträchtigt. Es obliege den Klägern, durch geeignete baulichen Maßnahmen und Ausrichtung ihres Gebäudes auf die vorhandene Situation Rücksicht zu nehmen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zuzulassen. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Kläger schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger nicht verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Zwar überschreitet das Vorhaben der Beigeladenen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nach dem Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Größe der Grund- und Geschossfläche (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO) sowie in geringem Umfang auch hinsichtlich seiner Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen. Hierdurch werden die Kläger aber nicht in Rechten verletzt. Denn die nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4; U.v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244 Rn. 27; B.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 7 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt ist und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist im Zulassungsantrag nicht substanziiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) Mit dem Einwand, das Bauvorhaben, das sich unmittelbar an das durch den Bebauungsplan überplante Gebiet anschließe, für welches lediglich eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen sei, füge sich unter Berücksichtigung auch der weniger massiven Bebauung im Süden und Osten nicht in die nähere Umgebung ein, rügen die Kläger lediglich einen objektiven Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie zeigen aber nicht auf, dass sich daraus unzumutbare Auswirkungen für ihr Grundstück ergeben. Soweit sie eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf ihr Grundstück geltend machen wollten, wäre der Einwand nicht berechtigt. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 64). Davon kann bei der Größe des geplanten viergeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Ostseite von etwa 11 m (einschließlich Dach) auch bei der geplanten Gesamtbreite des Baukörpers von etwa 33,3 m angesichts des Abstands zur östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Kläger, die durch ein Wohngebäude grundsätzlich nicht überschritten werden darf (vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO), von - abgegriffen - mindestens etwa 15 m sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2013 gefertigten Fotografien (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts).

b) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger auch mit der Rüge, die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bauvorhaben löse keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus, sei angesichts der festgestellten Überschreitungen des Nutzungsmaßes unschlüssig.

Bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen werden begründet oder erhöht, wenn das Bauvorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und - etwa wegen einer möglichen Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage - das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (vgl. BVerwG, 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47; U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 15 ZB 14.1542 - juris Rn. 17). Wegen des Maßes der baulichen Nutzung können städtebauliche Spannungen nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Das ist etwa der Fall, wenn eine bauliche Massierung zu einer sowohl in der Höhe als auch in der Tiefe erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - BauR 1995, 506 = juris Rn. 18; B.v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 = juris Rn. 6).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen der Überschreitung des Nutzungsmaßes ein Bedürfnis nach einer weiteren Bauleitplanung auslösen könnte. Ebenso wenig zeigen die Kläger auf, weshalb sich eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben unzumutbar gerade auch auf ihr Grundstück auswirken könnte. Ihr Vortrag, es lägen bodenrechtliche Spannungen vor, weil das Bauvorhaben „unmittelbar an das Baugebiet ‚B.‘ mit einer deutlich zurückgenommeneren Bebauung anschließe und im Übrigen auch noch den als Trennung zum Baugebiet vorhandenen Weg für die Übernahme der Abstandsflächen mit einbeziehe“, geht an der Sache vorbei und vermag weder eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauwünsche und ein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung noch die Unzumutbarkeit solcher Auswirkungen gerade für die Kläger zu begründen.

c) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzwürdigkeit ihrer baulichen Interessen durch das Rücksichtnahmegebot wegen der mangelnden tatsächlichen Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt ist. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 25; B.v 5.9.2000 - 4 B 56.00 - BauR 2001, 83 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 15 ZB 11.2959 - juris Rn. 6; OVG BB, U.v. 13.3.2013 - 10 B 4.12 - OVGE BE 34, 20 = juris Rn. 53; OVG NRW, U.v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 - juris Rn. 118). Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Dies würde den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sprengen (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - a. a. O.; Rieger in Schröter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 40).

d) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Zufahrt über das Wegegrundstück FlNr. ... ausgehende Belastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

In einem (faktischen) allgemeinen Wohngebieten, in dem das Baugrundstück nach den von den Klägern insoweit nicht infrage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt, sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - IBR 2014, 374 = juris Rn. 14 m. w. N.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt für nach der Änderung der Baugenehmigung nur mehr zwei Stellplätze für Behinderte unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kläger ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, sind im Zulassungsantrag weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Mit dem Einwand, die (weitere) Zufahrt zum Baugrundstück über das Wegegrundstück FlNr. ... „widerspreche der Praxis der näheren Umgebung, wo sich Parkplätze ausschließlich entweder in der Tiefgarage oder direkt entlang der Straße befänden“, zeigen die Kläger keine unzumutbaren Wirkungen für ihr Grundstück auf. Soweit sie geltend machen, dass „sich eine Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt durch eine Situierung der verbliebenen Stellplätze beispielsweise in der Tiefgarage hätte vermeiden lassen“, ist dies rechtlich ohne Bedeutung. Verletzt der Stellplatz an dem vom Bauherrn gewählten Standort keine Nachbarrechte, so müssen die Kläger diese Situierung auch dann hinnehmen, wenn es einen anderen und aus ihrer Sicht geeigneteren Alternativstandort gäbe (vgl. BVerwG, B. v. 3.5.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 14; B. v. 26.6.1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6; B.v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 30.5.2016 - 15 ZB 16.630 - juris Rn. 23; B.v. 6.11.2006 - 1 CS 06.2847- juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG; sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Zulassung des aus einem Mehrfamilienwohnhaus und zwölf Reihenhäusern bestehenden Wohnvorhabens der Beigeladenen durch den Antragsgegner im Wege eines kombinierten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahrens. Sie sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken auf der Gemarkung der Stadt M... Diese grenzen westlich (Antragsteller 1 und 2) bzw. östlich (Antragsteller 3) an die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, die über einen in die W... Straße mündenden Privatweg verläuft. Für das Vorhaben sind insgesamt 44 Stellplätze vorgesehen, die bis auf vier im rückwärtigen Grundstücksbereich angelegt werden sollen. Von den im rückwärtigen Grundstücksbereich geplanten Stellplätzen sollen 13 in einer Tiefgarage untergebracht und die übrigen 27 oberirdisch angelegt werden.
Die Stadt beschloss im März 2012, für die Fläche des Vorhabengrundstücks einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Vorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Im Bebauungsplanverfahren wandten die Antragsteller ein, der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens mit insgesamt 40 Stellplätzen im „Blockinnenbereich“ werde sie unzumutbar beeinträchtigen. Daraufhin veranlasste die Stadt eine schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen der Planung. Die Untersuchung vom März 2013 kommt unter Anwendung der DIN 18 005 - Teil 1 - zum Ergebnis, ein Vergleich des Ist-Zustands mit dem Zustand nach Realisierung des durch den Planentwurf ermöglichten Vorhabens der Beigeladenen führe zu einem „zweigeteilten Bild“: An den Immissionsorten - auch auf den Grundstücken der Antragsteller - nahe zur im Norden verlaufenden W... Straße seien auf Grund der dortigen Verkehrsdichte bereits heute hohe, die Orientierungswerte der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete überschreitende Vorbelastungen vorhanden, die sich nach Realisierung des geplanten Vorhabens nur im nicht wahrnehmbaren Bereich von unter 2 dB(A) erhöhten. Anders sehe es an den weiter südlich belegenen Immissionspunkten aus. An diesen führe die beabsichtigte Planung zwar zu wahrnehmbaren Erhöhungen der Immissionen, doch blieben auch die erhöhten Werte noch unter den Orientierungswerten der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete.
Am 20.3.2013 beschloss der Gemeinderat der Stadt den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung.
Am 19.4.2013 zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner die - einen Teil des Gesamtvorhabens bildende - Errichtung von zwölf Reihenhäusern samt 23 Stellplätzen im Wege des Kenntnisgabeverfahrens an. Auf ihren Antrag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 15.7.2013 die Baugenehmigung zur Errichtung des ferner geplanten Mehrfamilienwohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen auf demselben Grundstück.
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Gesamtvorhabens der Beigeladenen gestellt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf das Wohngebäude W... Straße ...“ vom 5.7.2013 bezogen. Diese prognostiziert unter Anwendung der TA Lärm und der Parkplatzlärmstudie nach Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts vor der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A).
Mit Beschluss vom 2.9.2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Antragsteller schützende Vorschriften sei nicht erkennbar. Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, riefen in einem allgemeinen Wohngebiet keine erheblichen und damit unzumutbaren Störungen hervor. Das belege auch das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten vom März 2013, das in zutreffender Weise die DIN 18 005 zugrunde lege. Dagegen beruhe das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten vom 5.7.2013 auf einen methodisch fehlerhaften Ansatz, da es von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm ausgehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der TA Lärm verneint. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, dürfe es nicht bei der Heranziehung der DIN 18 005 bleiben, sondern müssten zusätzliche Regelwerke, wie etwa die Parkplatzlärmstudie beachtet werden. Ebenso müsse der über den An- und Abfahrverkehr hinaus entstehende Rangierverkehr auf der Südseite des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 Berücksichtigung finden. Geschehe das, zeige sich, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Gefährdung ihrer Gesundheit führe oder jedenfalls „Planungsmängel“ vorlägen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers 3 ist unbegründet, die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 sind nur teilweise begründet. Soweit sie sich mit dem Argument unzumutbarer Lärmbelästigungen durch den künftigen Zufahrts- und Abfahrtsverkehr gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 19.4.2013 zur Errichtung eines Wohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen wenden, vermag der Senat eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht zu erkennen. Soweit sie sich mit demselben Argument gegen die Zulassung der zwölf Reihenhäuser samt 23 Stellplätzen im Kenntnisgabeverfahren wenden, erscheint als offen und ist daher im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob die Herstellung von mehr als den für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen notwendigen 35 Stellplätzen und deren Nutzung in der konkret vorgesehenen Anordnung gegenüber den Antragstellern 1 und 2 rücksichtslos ist und damit zugleich gegen die ihrem Schutz dienende Bestimmung des § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO verstößt (1.). Das gebietet es hier, bereits deren Herstellung vorläufig zu untersagen (2.).
1. Zwar ist nicht erkennbar, dass die künftige Nutzung der Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen die Gesundheit der Antragsteller gefährdet (a), doch erscheint es zumindest als offen, ob sie nicht dennoch zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt (b).
10 
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist in allgemeinen Wohngebieten die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig planungsrechtlich zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813; Beschl. d. Senats v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143). Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO allerdings dann, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Dabei wird allerdings regelmäßig davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, LBO, Stand Dez. 2012, § 37 Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO gilt Entsprechendes.
11 
a) Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 LBO und § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO darf die Nutzung von Stellplätzen die Gesundheit der Anwohner nicht schädigen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind Gefahren für ihre Gesundheit durch die Nutzung der geplanten Stellplatzanlage für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen nicht erkennbar. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen tags über 70 db(A) und nachts über 60 db(A) angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; Bay VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 15 ZB 09.127 - juris; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 87, 92). Lärmbelastungen in dieser Höhe prognostizieren weder die schalltechnische Untersuchung vom März 2013, auf die sich der Antragsgegner beruft, noch die von den Antragstellern vorgelegte gutachtliche Stellungnahme vom 5.7.2013.
12 
b) Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO als auch § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO schützen Baunachbarn jedoch nicht nur vor Gesundheitsgefahren durch die Nutzung von Stellplätzen. Vielmehr vermitteln beide Bestimmungen weitergehenden Schutz vor sonstigen unzumutbaren (erheblichen) Störungen (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO). Der Begriff der erheblichen Störung ist mit dem Begriff der erheblichen Belästigung für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59/12 - NVwZ 2003, 1516; Urt. d. Senats v. 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76 m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 108; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Busch/Hager/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 37 Rn. 69).
13 
aa) Nach Maßgabe dessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Nutzung der mit dem Vorhaben des Beigeladenen zugelassenen notwendigen Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragsteller führt.
14 
Die Antragsteller berufen sich für die von ihnen behauptete Unzumutbarkeit auf das von ihnen vorgelegte Gutachten vom 15.7.2013. Der Verfasser des Gutachtens hat dabei die geplanten Stellplätze als „Anlage“ i.S.d. der Nr. 1 Abs. 2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingestuft und deshalb seinen Berechnungen unter anderem den in Nr. 6.1 d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwert von nachts 40 db(A) zugrunde gelegt. Weiter ist von ihm in Anwendung der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als zu beachtende Vorbelastung nur die Belastung der Wohngebäude durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, berücksichtigt worden, dagegen nicht der Verkehrslärm durch die W... Straße. Schließlich hat er in weiteren Rechenschritten nächtliche Parkbewegungen auf Stellplätzen unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 und 2 berücksichtigt. Auf diese Weise ist er zu einer Überschreitung des von ihm als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwerts von nachts 40 db(A) durch den zu erwartenden Parkverkehr vor der Ostfassade des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A) gekommen.
15 
Diesem Ansatz der Antragsteller und ihres Gutachters, die Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung durch die Nutzung von (notwendigen) Stellplätzen alleine durch die Berufung auf die Überschreitung technisch-rechnerischer Immissionswerte darzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sein, dass sich Stellplätze von Wohnvorhaben unter den Begriff der „sonstigen ortsfesten Einrichtungen“ i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 2. Alt. BImschG und damit unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG subsumieren lassen (so etwa OVG Bremen, Urt. v. 16.7.1985 - 1 BA 13/85 - NVwZ 1986, 672; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Gleichwohl ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, keine Anwendung zu finden vermag, schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (so im Ergebnis auch Geiger, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, E Rn. 94, mit dem Verweis darauf, dass anderenfalls auf Grundstücken in reinen Wohngebieten keine Stellplätze hergestellt werden könnten; ebenso ferner unter Hinweis auf die Geltung der TA Lärm nur für die Beurteilung gewerblichen Lärms Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 92 u. 94; kritisch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368; siehe auch Parkplatzlärmstudie des bay. Landesamts für Umwelt, 6. Aufl., Nr. 10.2.3 „zur schallschutztechnischen Optimierung“).
16 
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen dürfte allerdings voraussetzen, dass die zugelassene Anzahl notwendiger Stellplätze nicht ihrerseits - etwa auf Grund der „Überdimensionierung“ eines Wohnvorhabens - Bedenken begegnet. Das dürfte hier noch nicht der Fall sein. Zur Ermöglichung des Vorhabens des Beigeladenen wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren wurde ein Schallschutzgutachten eingeholt, das seiner Analyse wohl zutreffend die DIN 18 005 - Teil 1 - Schallschutz im Städtebau zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beurteilung von Parkplatzlärm, der von einer in einem Blockinnenbereich geplanten Stellplatzanlage ausgeht, im Rahmen der Bauleitplanung nach dieser DIN Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -). Voraussichtlich weiter zutreffend ist das Gutachten vom März 2013 vom höheren der beiden Orientierungswerte im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 - Teil 1 - für Allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) ausgegangen. Denn nach Nr. 1.1 Abs. 2 des Beiblatts 1 soll bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere Wert (hier: 40 db(A)) „für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben“ gelten. Um solche Geräusche handelt es sich bei der durch die Nutzung von Stellplätzen einer Wohnanlage erzeugten Geräuschen aller Voraussicht nach nicht. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen prognostiziert das Gutachten vom März 2013 teilweise Überschreitungen des (höheren) Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) - etwa an der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 und der Westfassade des Wohnhauses des Antragstellers 3 - bereits auf Grund der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke durch den vom Verkehr auf der W... Straße verursachten Lärm. Dieser werde sich durch den Zu- und Abfahrverkehr zum Vorhaben des Beigeladenen nur im nicht wahrnehmbaren Bereich erhöhen.
17 
Der Bebauungsplangeber hat seiner Abwägung diese Prognose zugrunde gelegt und der Realisierung der beabsichtigten Planung den Vorzug gegeben, ohne dass sich ein Fehler im Abwägungsergebnis aufdrängt.
18 
bb) Zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die Antragsteller 1 und 2 führt aber möglicherweise die Nutzung der neun unmittelbar an ihrer südlichen Grundstücksgrenze zugelassenen Stellplätze. Das gilt nicht nur wegen ihrer Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern vor allem wegen des Umstands, dass drei dieser Stellplätze „gefangene“ Stellplätze darstellen. Die Nutzung eines solchen Stellplatzes ist mit einem erheblichen zusätzlichen Rangierverkehr verbunden, nämlich dann, wenn auf dem vorderen Stellplatz ein weiteres Fahrzeug steht. Ein einfaches Zu- und Abfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich. Vielmehr bedarf es unter der genannten Voraussetzung zusätzlich zweier weiterer Rangiervorgänge, die im vorliegenden Fall zudem dadurch erheblich erschwert werden, dass der dafür zur Verfügung stehende Raum äußerst knapp bemessen ist. Dieser zusätzliche Rangierverkehr dürfte von keinem Rechenwerk berücksichtigt worden sein, weil solche gefangenen Stellplätze nicht mehr dem heutigen Standard für notwendige Stellplätze entsprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den insgesamt geplanten 44 Stellplätzen nur 35 notwendige Stellplätze sind (insgesamt 23 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus und in der Reihenhauszeile x 1,5 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit nach der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhenden Satzung der Stadt M...) und bis auf vier alle Stellplätze im rückwärtigen Grundstückbereich hergestellt werden sollen. Bei Lärm, der durch die Nutzung solcher über die notwendigen Stellplätze für Wohnvorhaben hinaus zugelassenen Stellplätze verursacht wird, erscheint die Anwendung zumindest der Richtwerte der TA-Lärm als Orientierungshilfe denkbar.
19 
2. Lässt sich somit nicht ausschließen, dass die Nutzung der nicht notwendigen Stellplätze zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt, ist zunächst zu prüfen, welche mit dem Mehrfamilienwohnhaus genehmigt und welche mit der Reihenhauszeile zur Kenntnis gegeben worden sind. Die Analyse der jeweiligen Bauvorlagen ergibt, dass sich jedenfalls die sechs südlich des geplanten Mehrfamilienwohnhauses vorgesehenen Stellplätze nicht eindeutig dem Mehrfamilienwohnhaus oder der Reihenhauszeile zuordnen lassen. Damit besitzt die Beigeladene die Möglichkeit, diese so zuzuordnen, dass für die Reihenhauszeile auch bei Wegfall anderer ihr eindeutig zugeordneter Stellplätze die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stehen. Damit sind die neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2, die eindeutig Gegenstand des Kenntnisgabeverfahrens sind, nicht als notwendige Stellplätze für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen erforderlich.
20 
Zwar betont der Vertreter des Antragsgegners, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die vorläufige Untersagung der Errichtung des Vorhabens unverhältnismäßig, weil bei einem Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache die Nutzung von Stellplätzen noch untersagt werden könne. Das erscheint dem Senat jedoch im Blick auf die Herstellung und Nutzung von zusätzlichen Stellplätzen nicht überzeugend. Die Untersagung der Herstellung von neun zusätzlichen Stellplätzen lässt das Recht der Beigeladenen unberührt, die Wohngebäude zu errichten, die übrigen (notwendigen) Stellplätze anzulegen und die Nutzung des Objekts zuzulassen. Bei einem Obsiegen der Beigeladenen in der Hauptsache könnten die zusätzlichen Stellplätze rasch und problemlos nachträglich errichtet werden, während eine Untersagung der Nutzung bereits vorhandener Stellplätze faktisch nur schwer vollzogen werden kann. Deswegen erfordert das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren hier den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vgl. zu den Maßstäben der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 8 S 1136/12 - u. v. 18.2.1997 - 3 S 3419/96 - NVwZ-RR 1998, 613).
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 Satz 1 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen ein einheitliches Bauvorhaben wehren. Sie wenden sich der Sache nach zwar nur gegen die künftige Nutzung (eines Teils) des zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen, begehren mit ihrem Antrag aber eindeutig den vorläufigen Stopp der Errichtung des Vorhabens, so dass eine Halbierung des Werts für Baunachbarstreitigkeiten im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt erscheint.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 28. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung dem Beigeladenen erlaubt, die offene Großgarage auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geöffnet zu halten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine offene Großgarage.

2

Der Beigeladene beantragte im August 2012 eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO für die Errichtung einer offenen, dreigeschossigen Großgarage mit 328 Stellplätzen und ca. 2055 m² Grundfläche auf dem Grundstück … (zum Antragszeitpunkt Flurstücke …, heute Flurstücke … der Gemarkung …).

3

Das Grundstück gehört zu einem Klinikkomplex, der auf einer Gesamtgrundstücksfläche von etwa 51600 m² in einem Baublock errichtet ist, der nördlich durch die … Straße, westlich durch die Straße …, im Süden durch die … Straße und im Osten durch Bahnschienen begrenzt ist. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich entlang der Straße … und der … Straße vereinzelt eine Wohnbebauung in Form eingeschossiger Wohnhäuser. Im Übrigen ist der Baublock mit Gebäuden bebaut, die zum Krankenhausbetrieb gehören. Die geplante Großgarage soll an der … Straße liegen. Die zur … Straße gelegene Nordfassade soll 80,5 m breit, 9,55 m hoch sein und etwa 9 m von der Fahrbahn der … Straße entfernt liegen. Die Zufahrt erfolgt über die … Straße in Höhe des … Weges.

4

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans … vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtlicher Anzeiger S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger S. 62). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Kleinsiedlungsgebiet mit der Festsetzung „S I o“ (eingeschossige offene Bauweise) nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 aus. Der Flächennutzungsplan weist den Baublock, in dem sich das Vorhaben befindet, als Fläche für den Gemeinbedarf/Krankenhaus aus.

5

Die Antragsteller sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück … der Gemarkung …. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 5. April 1965 (HmbGVBl. S. 76), der das Grundstück der Antragsteller und das westlich angrenzende Grundstück innerhalb der Baugrenzen als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (WR I) ausweist. Diese Festsetzung gilt gleichermaßen für die entlang des …Wegs gelegenen Grundstücke nördlich des Grundstücks der Antragsteller und die weiteren Grundstücke, die in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der … Straße liegen. Westlich grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller ein großflächiges Gewerbegebiet an. Das eingeschossige Haus der Antragsteller liegt etwa 25 m von der geplanten Großgarage entfernt.

6

Im November 2012 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Nachbarbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trugen die Antragsteller vor, dass das Straßenbild durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt und der Wiederverkaufswert ihrer Grundstücke sinken werde. Bei offener Bauweise der Großgarage seien Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung, durch Scheinwerferlicht, durch Abgase und durch Lärm zu befürchten. Insgesamt werde durch den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus die Verkehrsbelastung weiter steigen und damit die Lebensqualität sinken. Außerdem unterbreiteten die Antragsteller mehrere Alternativvorschläge zu dem Vorhaben.

7

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Bestandteil des Genehmigungsbescheids sind u.a. die in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen zum Lärmschutz sowie die durch den Beigeladenen eingereichte verkehrstechnische Stellungnahme vom 26. März 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2013. Die Anforderungen zum Lärmschutz sehen u.a. vor, dass die Großgarage so zu errichten und zu führen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG zu befürchten seien. Dabei wurde für das Grundstück der Antragsteller gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts als Folge der Gemengelage festgesetzt. Das Schallschutzkonzept aus der schalltechnischen Untersuchung sei zu beachten, wonach u.a. weitgehend der Schallaustrag aus der Südfassade der Großgarage um mindestens 20 dB(A), aus der West- und der südlichen Ostfassade um 6 dB(A) und aus der Nordfassade um 1 dB(A) zu dämmen sei.

8

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass der Beigeladene der Auftraggeber der beiden in der Akte enthaltenen Gutachten sei. Das verkehrstechnische Gutachten basiere auf veralteten Zählergebnissen aus dem Jahre 1997. Es liege auch keine Stellungnahme der Polizei zum Verkehrsfluss vor, obwohl es in den letzten Jahren verstärkt zu Unfällen in dem fraglichen Bereich gekommen sei.

9

Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Fassadenausführung der Großgarage einen Lichttransmissionswert von höchstens 30% sicherstellen müsse. Auch sei zu gewährleisten, dass die Garagen- und Parkdeckbeleuchtungen nicht in die Nachbarschaft scheinen und keine Blendwirkungen hervorrufen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheitere daran, dass das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Bau- und Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Auch ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Des Weiteren sei das Vorhaben nicht rücksichtslos aufgrund der von ihm ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauherr die schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben habe, denn es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Die festgesetzten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Dass der Beigeladene die Anforderungen nicht werde einhalten können, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Durch den ersten Ergänzungsbescheid werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Beleuchtungs- oder Blendwirkungen von der Großgarage ausgehen würden. Der Großgarage komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Dies folge aus der relativ geringen Fassadenhöhe und dem großen Abstand zum Haus der Antragsteller. Schließlich führe das Vorhaben vor dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssituation. Vielmehr werde der sogenannte Parksuchverkehr entfallen und sich der Abfluss des vorhandenen Verkehrs eher verbessern. Das Verkehrsgutachten basiere nicht in Bezug auf die … Straße, sondern lediglich hinsichtlich der … Straße auf Daten von 1997.

11

Gegen den Widerspruchsbescheid, der den Antragstellern am 3. Juli 2014 zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 1. August 2014 Klage (9 K 3643/14). Am 19. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt würden. Die Begründung des Baustufenplans enthalte ausdrückliche Ausführungen, die belegen würden, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch die außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke umfassen solle. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, der nachbarschützend sei. Außerdem beeinträchtige sie die Großgarage unzumutbar. Es werde zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kommen. Auch seien rücksichtslose Lichteinwirkungen, ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten.

12

Die Antragsteller beantragen,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 sowie die Klage der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

die Anträge abzulehnen.

16

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig sei, da der Widerspruch bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs und eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, da sich die Nutzer der Garage dort nicht aufhalten, sondern die Garage zielgerichtet verlassen würden. Von dem Vorhaben würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen, da es sich um gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handele. Von solchen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien regelmäßig hinzunehmen. Auch sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG handele und ob deshalb die TA Lärm anwendbar sei. Jedenfalls sei die TA Lärm nicht schematisch anzuwenden. Die Antragsteller könnten sich nicht auf den niedrigen Immissionsrichtwert des Klinikgeländes berufen, da dieser nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei der Immissionsrichtwert für Krankenhäuser nicht auf das vom Beigeladenen betriebene Krankenhaus anwendbar. Bei Erarbeitung und Überarbeitung der TA Lärm in den Jahren 1968 und 1998 sei hinsichtlich Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm von Krankenhäusern in weitläufigen Park- bzw. Grünanlagen ausgegangen worden. Das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen sei hingegen durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie stark vorbelastet. Außerdem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen dem Stand der Lärmminderungstechnik. Nr. 6.7 TA Lärm verlange nicht, dass eine geschlossene anstatt einer offenen Großgarage geplant werde, da dies ein anderes Vorhaben darstellen würde. Das Grundstück der Antragsteller sei durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet stark vorbelastet. Es bestehe auch eine Gemengelage, da das Krankenhaus des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich wegen seiner vielen Immissionsquellen (z.B. Lüftungsanlagen, Hubschrauberlandeplatz) als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Als Zwischenwert, sei der Wert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet worden sei, herangezogen worden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsteller nicht wesentlich erhöht würde, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden solle, das bereits derzeit als Parkplatz für etwa 100 Fahrzeuge diene. Die Zufahrt des bisherigen Parkplatzes liege direkt gegenüber von dem Grundstück der Antragsteller, während die Einfahrt zur geplanten Großgarage auf der den Antragstellern abgewandten Ostseite der Großgarage geplant sei.

17

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt u.a. aus, dass die von den gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigen Stellplätzen in Form der Großgarage ausgehen Lärmimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Nordfassade dürfe durch Lärmschutzmaßnahmen nicht weiter geschlossen werden, da sonst die 1/3-Regelung des § 2 Abs. 3 der Garagenverordnung nicht eingehalten werden könne.

18

Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin im laufenden Klagverfahren u.a. zusätzliche Auflagen zu den von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen angeordnet. Insbesondere hat sie Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur Blendung festgelegt.

19

Am 31. August 2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die dort angeregten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben.

II.

20

Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er nicht gegenstandslos ist, ist er zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

21

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gegenstandslos, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 bereits zurückgewiesen wurde.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar und 28. Oktober 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da dieser Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

23

2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Einerseits besteht regelmäßig kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, soweit ein nachbarlicher Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Andererseits ist es regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, soweit die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.

24

Dabei kann sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen.

25

Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller lediglich insoweit, als die Nutzung der offenen Großgarage im genehmigten Umfang wegen der Gefahr unzumutbarer Immissionen zur Nachtzeit aller Voraussicht nach ihnen gegenüber rücksichtslos ist und ihre Klage insoweit Erfolg haben dürfte. Denn nur in diesem Umfang kommt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung in Betracht:

26

Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wird nach der Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m eingehalten.

27

Bauplanungsrechtlich werden durch das Vorhaben nachbarschützende Normen verletzt, auf die sich die Antragsteller berufen können. Den Antragstellern steht zwar weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [a)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu [c)]. Auch ist § 12 BauNVO nicht unabhängig von einem bestehenden Gebietserhaltungsanspruch drittschützend [b)]. Jedoch wird das Gebot der Rücksichtnahme durch den genehmigten Nutzungsumfang verletzt [d)].

28

a) Die Antragsteller können sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6), der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Es besteht schon keine planerische Festsetzung für das Vorhabengrundstück, die den Antragstellern gebietsübergreifenden Schutz gewähren könnte. Denn die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), ist funktionslos geworden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris, Rn. 45 ff.). Damit fehlt es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage, die Drittschutz vermitteln könnte.

29

b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 BauNVO nicht unmittelbar drittschützend. Es handelt sich um eine Gebietsfestsetzung, auf die sich ein Nachbar nur im Rahmen seines (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 15). Besteht allerdings ein Gebietserhaltungsanspruch nicht, weil – wie vorliegend – das Grundstück des Nachbarn nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt und es an Festsetzungen für das Vorhabengrundstück fehlt, die einen gebietsübergreifenden Schutz begründen könnten, kann sich der Nachbar nicht auf einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO berufen.

30

c) Den Antragsteller steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnten sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die gebietsprägenden Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall [s.o. a)].

31

d) Jedoch wird das – vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.3.2012, 2 A 1626/10, juris, Rn. 59 f.) – Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).

32

Gemessen an diesem Maßstab liegt zwar kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten [aa)] bzw. der erdrückenden Wirkung [bb)] vor. Auch ist das Vorhaben angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos [cc)]. Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen zur Nachtzeit als rücksichtslos dar [dd)].

33

aa) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehen-der Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben – wie das vorliegende – auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Ein atypischer Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten anzunehmen. Denn die offene Großgarage wird fast 25 Meter vom Haus der Antragsteller entfernt sein und zwischen beiden Gebäuden wird die … Straße liegen. Außerdem handelt es sich bei der Großgarage nicht um ein Gebäude, in dem sich Menschen dauerhaft aufhalten.

34

bb) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen. Denn von dem Vorhaben des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38).

35

Dies ist nicht zu befürchten. Zwar ist die geplante offene Großgarage mit über 80 Metern sehr breit. Jedoch wird eine erdrückende Wirkung durch den Abstand von fast 25 Metern zum Haus der Antragsteller und durch die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Großgarage von 9,55 Meter (der den Antragstellern zugewandten Nordfassade – vgl. Bauvorlage 108/16 vom 2. Juli 2014) verhindert.

36

cc) Das Vorhaben ist angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos. Zwar kann sich ein sehr hohes Verkehrsaufkommen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen, etwa wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließungssituation eines Grundstücks kommt (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2005, 7 B 1823/05, juris, Rn. 23 ff.). Eine derartige Beeinträchtigung der Erschließungssituation ihres Grundstücks haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen. Sie ist auch fernliegend, da die geplante Großgarage die Stellplatzsituation der Umgebung verbessern und damit den Parksuchverkehr verringern dürfte.

37

dd) Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der durch seinen Betrieb verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller zur Nachtzeit als rücksichtslos dar.

38

Ab welchem Maß an Immissionen ein Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind zwar voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen für die Antragsteller zu befürchten [(1)]. Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten [(2)].

39

(1) Die Baugenehmigung lässt voraussichtlich keine durch den Betrieb der offenen Großgarage verursachten unzumutbaren Lichtimmissionen zu. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur Beleuchtungsstärke und zum Proportionalitätsfaktor (Auflagen Nr. 4-6 der Anlage zum 2. Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014) entsprechen den Vorgaben der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – LAI-Hinweise). Zwar sind die LAI-Hinweise nicht allgemeinverbindlich, jedoch können sie als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab bei der Einzelfallprüfung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.3.2012, 3 S 2658/10, juris, Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, juris, Rn. 48 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte der LAI-Hinweise wird durch Auflagen für die Gestaltung der Nordfassade und die Garagen-/Parkdeckbeleuchtung sichergestellt (Auflage Nr. 1 der Anlage zum 1. Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014). Dass trotz dieser Auflagen unzumutbare Lichtemissionen von der offenen Großgarage des Beigeladenen ausgehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

40

(2) Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist – im Umfang seines Regelungsbereichs – das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Die TA Lärm ist anwendbar [(a)] und ihr kommt – soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert – eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu [(b)]. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen [(c)].

41

(a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die TA Lärm anwendbar:

42

(aa) Die geplante offene Großgarage fällt als Bestandteil des von dem Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm. Die TA Lärm gilt grundsätzlich für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 TA Lärm). Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. die sonstigen ortsfesten Einrichtungen, die betrieben werden, wobei ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrunde gelegt wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3, Rn. 66). Unerheblich ist, ob die Anlage zu wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 68). Die geplante Großgarage ist eine solche ortsfeste Einrichtung, die von dem Beigeladenen bzw. einem zwischengeschalteten Unternehmer zur Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus betrieben werden soll.

43

(bb) Die geplante Großgarage fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand i.S.d. Nr. 1 TA Lärm. Zwar sind nach Nr. 1 Buchstabe h) TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt aber lediglich für Einrichtungen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen. Dies ist bei Krankenhäusern nicht der Fall (zum Vorstehenden: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Stand: März 2012, Nr. 1, Rn. 22). Unabhängig davon stehen bei der Großgarage als Bestandteil des Krankenhauses typische menschliche Lebensäußerungen nicht im Vordergrund.

44

(cc) Die Anwendbarkeit der TA-Lärm ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der geplanten Großgarage um nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BauNVO haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen zwar im Regelfall hinzunehmen. Jedoch können besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist bisher nur für die notwendigen Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris, Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 3 S 1964/13, juris, Rn. 10).

45

Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung nicht auf Großgaragen anwendbar. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.7.1995, 3 S 3538/94, juris, Rn. 8). Diese Wertung ist jedoch auf Großgaragen nicht übertragbar. Denn Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) sind Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m². Bei derartigen Großgaragen ist es dem jeweiligen Vorhabenträger – schon angesichts der Größe des Vorhabens – zumutbar, die Voraussetzungen der TA Lärm bei der Errichtung der Großgarage – etwa durch Lärmschutzmaßnahmen – zu beachten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze im Wohngebiet maßgeblich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen dürfte. Jeder einzelne Grundstückseigentümer hat die notwendigen Stellplätze seiner Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil er selbst auch Anspruch auf die Errichtung von notwendigen Stellplätze hat, die von seinen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Gegenseitigkeit entfällt bei Großgaragen, da diese regelmäßig eine einseitige Sonderbelastung für die unmittelbaren Nachbarn darstellen.

46

Selbst wenn die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze in Wohngebieten auf die geplante offene Großgarage auf dem Krankenhausgelände übertragbar wäre, führen vorliegend die örtlichen Verhältnisse dazu, dass die Antragsteller die von der Großgarage ausgehenden Emissionen nicht aufgrund der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO ohne Berücksichtigung des Immissionsniveaus anhand der TA Lärm hinzunehmen hätten. Denn auch nach dieser Rechtsprechung können die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O.). Die Ansiedlung der geplanten offenen Großgarage zur Befriedigung des überwiegenden Stellplatzbedarfs des großen Krankenhausgeländes unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite führt zu einer besonderen Belastung der Antragsteller und der anderen unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke. Diese Sonderbelastung durch die Bündelung des Stellplatzbedarfs an einem Ort ist den Antragstellern nur zumutbar, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.

47

(b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3, 6.7 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).

48

(c) Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen.

49

Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung für das Grundstück der Antragsteller Immissionsgrenzwerte in Form von Zwischenwerten – 57 dB(A)/tags und 42 dB(A)/nachts – festgelegt (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013). Auch ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013, dass bei einer Umsetzung des in der Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes diese Grenzwerte an allen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten werden (Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung) und in der Baugenehmigung ist angeordnet, dass das in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutzkonzept umzusetzen ist (Auflage Nr. 4 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

50

Jedoch sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Grundstück der Antragsteller die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets anzuwenden [(aa)] und diese werden zur Nachtzeit deutlich überschritten [(bb)].

51

(aa) Auf das Grundstück der Antragsteller sind – zumindest derzeit – die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets [Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm] anzuwenden. Es ist bereits fraglich, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann [(α)]. Jedenfalls ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Zwischenwert ungeeignet [(β)] und es ist dem Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, einen geeigneten Zwischenwert zu bilden [(γ)]. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen (δ).

52

(α) Es ist zweifelhaft, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann. Dafür könnte sprechen, dass ein geeigneter Zwischenwert, wenn er für einen Immissionsort einmal festgelegt worden ist, auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, IV, TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Stand: Juli 2013, Nr. 6, Rn. 62). Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Auch erscheint es wenig praktikabel, für einen Immissionsort unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festzusetzen.

53

Dagegen spricht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung im Verhältnis des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück nicht vorliegen. Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können bei einer Gemengelage, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

54

Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller besteht keine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück als Teil des Krankenhausgeländes nicht um ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet handelt. Vielmehr ist das Grundstück Teil des Krankenhausgeländes, so dass der Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Immissionsrichtwerts des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm auch auf das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen, das nicht in einer weitläufigen Park- bzw. Grünanlage liegt und das durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie durch Immissionen vorbelastet ist, anwendbar.

55

Krankenhäuser werden immissionsschutzrechtlich – auch hinsichtlich der Stellplatzanlagen des Krankenhauses – nicht gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm genutzt, denn bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 2 ZB 14.1906, juris, Rn. 4, zur Frage der Erweiterung des Parkplatzes eines Krankenhauses). Wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patienten gilt für Krankenhäuser ein Immissionsrichtwert, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt. Dies gilt für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob sie in einem großstädtischen oder ländlichen Umfeld liegen. Der niedrige Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm gilt für Krankenhäuser selbst dann, wenn sich das Krankenhaus in einem Gebiet mit einem höheren Immissionsrichtwert befindet (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 22). Davon geht im Übrigen die Antragsgegnerin selbst aus, da sie als Immissionsgrenzwert für das Krankenhausgelände hinsichtlich solcher Immissionsorte mit bettlägerigen Patienten den Immissionsrichtwert für Krankenhäuser [Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] festgesetzt hat (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

56

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zwischenwertbildung auch deshalb aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich ist. Dies entspricht der Wertung im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der Zwischenwertbildung i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde liegt. Es ist nämlich unbillig, wenn ein Krankenhaus, das für sein Gelände die strengen Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm einhalten muss und von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen kann, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursacht, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgehen.

57

Die Zulässigkeit einer Zwischenwertbildung bei der Gemengelage von Wohngebiet und Krankenhausgelände folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt zwar eine Zwischenwertbildung zwischen einem im Wohngebiet gelegenen Grundstück und einem Krankenhaus vor (Urt. v. 14.1.2014, 2 K 3951/12, juris Rn. 48 ff.). Mit den Voraussetzungen des Nr. 6.7 setzt es sich allerdings nicht näher auseinander, weil sich das zu beurteilende Vorhaben selbst bei Zugrundelegung der erhöhten Zwischenwerte als rücksichtslos darstellte (VG Köln, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., Rn. 56 ff.). Die Zwischenwertbildung war also nicht entscheidungserheblich. Davon unabhängig ging das Verwaltungsgericht Köln in dem von ihm zu beurteilenden Fall davon aus, dass das Krankenhaus in einem faktischen Mischgebiet liegt, so dass eine Zwischenwertbildung zwischen faktischem Mischgebiet und reinem Wohngebiet rechnerisch in Betracht kam. Mit der Systematik der Nr. 6.1 TA Lärm, die eine Anwendung des Immissionsrichtwerts des Mischgebiets auf ein Krankenhaus ausschließen dürfte (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), setzte sich das Verwaltungsgericht Köln nicht auseinander.

58

Das Verwaltungsgericht Darmstadt äußerte sich nicht zu der Zwischenwertbildung, sondern stellte fest, dass der Immissionsrichtwert des reinen Wohngebiets der TA Lärm am Tag von 50 dB(A) durch das Vorhaben eingehalten werde und die Baugenehmigung nachts keine Parkplatznutzung zulasse (Beschl. v. 2.2.2012, 7 L 966/11.DA, juris, Rn. 49 ff.).

59

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich nicht mit der Zwischenwertbildung, sondern mit der Frage, wie der Lärm eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhausgelände zu berücksichtigen sei und kam zu dem Schluss, dass die TA Lärm insoweit keine Anwendung finde (Beschl. v. 21.7.2008, 1 MN 7/08, juris, Rn. 66).

60

Die geplante offene Großgarage kann auch nicht isoliert vom restlichen Teil des Krankenhausgeländes betrachtet werden. Denn das Vorhabengrundstück liegt – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 2 des Schreibens vom 6. Juli 2015, Rückseite von Bl. 86 d.A.) – in einem faktischen Klinikgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. In einem solchen Klinikgebiet ist eine offene Großgarage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die von dem übrigen Krankenhaus unabhängig ist, bauplanungsrechtlich unzulässig.

61

(β) Selbst wenn sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen könnte, hat die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller keinen geeigneten Zwischenwert festgesetzt, der zur Anwendung kommen könnte.

62

Die Antragsgegnerin hat einen Zwischenwert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet wurde, herangezogen (vgl. Bl. 91 d.A.). Sie hat aber nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der im Jahre 2000 gebildete Zwischenwert auch für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller festgelegt worden ist. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, dass dieser Zwischenwert auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 62). Darüber hinaus dürfte die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 gebildeten Zwischenwerts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks … im Jahre 2000 bei der Zwischenwertbildung beteiligt wurde und etwaige Einwendungen geltend machen konnte. Die Festsetzung eines Zwischenwerts für ein Grundstück ohne die Beteiligung des Eigentümers dürfte aber unzulässig sein. Von der Möglichkeit, geeignete Zwischenwerte in dem originär für die Lösung von (u.a. immissionsbedingten) Nutzungskonflikten verschiedener Baugebiete vorgesehenen Bebauungsplanverfahren festzusetzen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.

63

Unabhängig davon kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der im Jahre 2000 für das Grundstück … gebildete Zwischenwert inhaltlich für das Grundstück der Antragsteller geeignet wäre. Die Antragsgegnerin weist lediglich daraufhin, dass das Grundstück der Antragsteller durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet vorbelastet sei. Zu dem Hintergrund der damaligen Zwischenwertbildung und dazu, inwieweit sich die Immissionsbelastung der Grundstücke … und … ähneln, trägt sie nicht weiter vor. Gegen die Geeignetheit des Zwischenwertes spricht, dass das Grundstück … einer deutlich stärkeren Immissionsbelastung ausgesetzt ist als das Grundstück der Antragsteller. Das Grundstück … liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Bahnhof … und dem dazugehörigen Parkplatz sowie von dem sich nordöstlich erstreckenden Industriegebiet [mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags und nachts, Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm]. Von diesen erheblichen Immissionsquellen ist das Wohnhaus der Antragsteller mehr als 120 m weiter als das Grundstück … entfernt und durch eine Vielzahl von Häusern und den … Weg getrennt. Zwar ist das Grundstück der Antragsteller dafür näher an dem Gewerbegebiet im Westen gelegenen. Für dieses bestehen aber deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte [65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm] als für das Industriegebiet. Außerdem arbeiten die Betriebe in dem westlich gelegenen Gewerbegebiet nach den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben der Antragsteller im Erörterungstermin nur werktags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr, so dass das Grundstück der Antragsteller in der vorliegend relevanten Nachtzeit keinen Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Schließlich spricht gegen die Geeignetheit des Zwischenwerts, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Krankenhausgelände des Beigeladenen mit seinem deutlich niedrigeren Immissionsrichtwert [45 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] in die Zwischenwertbildung einbezogen wurde. Bei einer Zwischenwertbildung muss aber die gesamte Umgebung von Grundstücken berücksichtigt werden, da gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Die Berücksichtigung des Krankenhausgeländes ist gerade im vorliegenden Fall, in dem der Zwischenwert im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zugunsten der offenen Großgarage des Beigeladenen zur Anwendung kommen soll, unerlässlich, um dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme Genüge zu tun. Dabei spricht zusätzlich gegen die Geeignetheit des im Jahre 2000 festgelegten Zwischenwerts, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich näher an dem Krankenhausgelände liegt als das Grundstück …, so dass es stärker von dem erheblich niedrigeren Immissionsrichtwert geprägt wird.

64

(γ) Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, ist es dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, selbst einen geeigneten Zwischenwert zu bilden. Dazu müssten umfangreiche Erhebungen zu den Vorbelastungen (zur Tages- und Nachtzeit) durch das westlich gelegene Gewerbegebiet, das nördlich gelegene Mischgebiet und das nordöstlich gelegene Industriegebiet durchgeführt werden. Eine solche Sachaufklärung ist nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

65

(δ) Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die den Antragstellern zugewandte Nordfassade den Stand der Technik zur Lärmminderung (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) einhält, wie es Nr. 6.7 TA Lärm voraussetzt. Die Schallschutzmaßnahmen an den übrigen Fassaden zeigen, dass ein weitergehender Schallschutz technisch möglich ist.

66

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist ein weiterer Schallschutz aller Voraussicht nach nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser dazu führen würde, dass es sich bei der Großgarage nicht mehr um eine offene Großgarage nach § 2 Abs. 3 GarVO handeln würde, so dass sich der Charakter des Vorhabens ändern würde.

67

Es ist schon fraglich, ob weitere Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade den Charakter der Großgarage zwangsläufig verändern würden. Gemäß § 2 Abs. 3 GarVO müssen offene Garagen unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände und mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, haben und es muss eine ständige Querlüftung vorhanden sein. Beigeladener und Antragsgegnerin haben bisher nicht näher ausgeführt, dass sich diese Voraussetzungen nur einhalten lassen, wenn die Nordfassade weitgehend unverschlossen bleibt. Insbesondere wurden bisher keinerlei Planungen vorgelegt, welche die Schallschutzmaßnahmen gleichmäßiger über alle Fassaden verteilen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden die in der Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte für den südlich an die Großgarage angrenzenden neuen Funktionstrakt von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überwiegend deutlich unterschritten (vgl. Anlage 5). Lediglich am östlichsten Immissionsort der Nordfassade des Funktionstrakts unterschreitet die Gesamtbelastung die Immissionsgrenzwerte nur knapp. Dies liegt aber aller Voraussicht nach nicht an der Dämmung der Südfassade – weil ansonsten auch die Werte an den übrigen Immissionsorten der Nordfassade des Funktionstrakts deutlich höher sein müssten – sondern an der Zufahrt zur Großgarage. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Großgarage sowohl mit dem Charakter einer offenen Großgarage als auch mit den Immissionsgrenzwerten für das Krankenhausgelände vereinbar sind, wenn die dafür erforderliche zusätzliche Öffnung der Fassaden auf die West-, Süd- und ggf. Ostfassade verteilt wird.

68

Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich durch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Charakter der Großgarage ändern würde (geschlossene statt offene Garage), ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beigeladene unverhältnismäßig belastet würde. Nach Nr. 2.5 TA Lärm gehören zum Stand der Technik zur Lärmminderung sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auch das Erfordernis von über den Stand der Technik hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen und organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese verhältnismäßig sind (Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 64). Dabei kommt es entscheidend auf die Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme an (vgl. VG Minden, Beschl. v. 30.9.2014, 11 L 426/14, juris, Rn. 45).

69

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung des Beigeladenen auf einen Zwischenwert, um eine offene Großgarage verwirklichen zu können, wobei nach seinem Vortrag eine offene Garage nur deshalb möglich ist, weil er die den Antragstellern zugewandte Fassade offen lässt, während er alle übrigen Fassaden – insbesondere die seinem eigenen Krankenhaus zugewandte Südfassade – mit weitgehendem Schallschutz versieht und weitgehend schließt, den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos dar. In dieser Fallgestaltung verlangt das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen auf eine offene Gestaltung der Großgarage i.S.d. § 2 Abs. 3 GarVO zu verzichten, soweit dies verhältnismäßig ist, wenn er sich auf einen Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm berufen möchte. Bisher hat der Beigeladene nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine stärkere Einhausung der Nordfassade unverhältnismäßig ist. Zwar dürfte eine geschlossene Großgarage mit zusätzlichen Kosten – etwa durch eine erforderliche Lüftungsanlage – verbunden sein. Der Beigeladene hat aber – trotz des Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 auf ggf. erforderliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade – nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Fall die Errichtung und der Betrieb des Parkhauses nicht mehr wirtschaftlich möglich wären (wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Betreiber der Garage bei zusätzlichen Kosten den Preis für das Parken erhöhen könnte).

70

(bb) Die – mangels geeigneten Zwischenwerts auf das Grundstück der Antragsteller anzuwendenden – Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets [50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts] werden bei dem Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang nicht eingehalten. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden diese Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller sowohl tagsüber [jeweils 51 dB(A)] als auch nachts [41 und 42 dB(A)] überschritten (Anlage 5).

71

Dies führt nach Ansicht der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in Bezug auf die Immissionsbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit.

72

Die Überschreitung von 1 dB(A) tagsüber dürfte gemäß 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von den Antragstellern hinzunehmen sein. Danach soll bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Regelung ist auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Stand: Mai 2012, Nr. 3, Rn. 13). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2015, dass der zusätzliche Einbau von Absorptionsmaterial im untersuchten Umfang (vgl. S. 16) tagsüber zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets auf dem Grundstück der Antragsteller führt (Anlage 3). Zwar sind die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (bisher) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Jedoch gebietet dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Errichtung der Großgarage und ihre Nutzung tagsüber. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Einbau des Absorptionsmaterials – wenn dies erforderlich sein sollte – ohne Einschränkung auch nachträglich angeordnet und durchgeführt werden kann. Schließlich spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller tagsüber, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015 auch die geplanten Lochfassadenbestandteile der Nordfassade der Großgarage (in Höhe von 1,20 bis 1,30 pro Ebene, vgl. Vorlage 108/16) eine immissionsmindernde Wirkung entfalte, die nur deshalb nicht berücksichtigt werde, weil sie sich nicht modellieren lasse (S. 11).

73

Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Betrieb der gesamten geplanten Großgarage zur Nachtzeit, weil insoweit eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets werden nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang deutlich überschritten [Anlage 5: 6 bzw. 7 dB(A)]. Diese Überschreitung wird auch nicht durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (Einbau des Absorptionsmaterials und Sperrung des Dachs der Großgarage) – unabhängig davon, dass diese derzeit nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind – verhindert [Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015: jeweils 5 dB(A) Überschreitung]. Selbst bei Berücksichtigung der immissionsmindernden Wirkung der geplanten Lochfassadenbestandteile an der Nordfassade der Großgarage ist von einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte auszugehen.

74

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben zu einem eher geringen Anteil hinsichtlich der Nutzungszeiten der offenen Großgarage obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/3. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

75

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Einfamilienhauses hält die Kammer einen Streitwert von 10.000 Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.8.2015 wird geändert. Der Antrag zu 1. der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind; die weitere Hälfte der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beigeladene.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger - das waren ursprünglich der Kläger zu 1 und seine zwischenzeitlich verstorbenen Eltern - wandten sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U.“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ... und W.-str. ...) bebaute Grundstück der Kläger (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) südwestlich der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt auf der gegenüberliegenden Straßenseite der W.-straße.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgten die (ursprünglichen) Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die verstorbenen Eltern des Kläger zu 1 von diesem und seiner Schwester - der Klägerin zu 2. - beerbt worden seien; diese nähmen den Rechtsstreit für ihre Eltern auf. Im Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 4. August 2016 (Kläger) und vom 12. August 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten den Klägern (diesen untereinander als Gesamtschuldner) und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Kläger. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Kläger als Grundstücksnachbarn dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Kläger nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 13 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und den Klägern jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ... -GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Kläger einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Kläger auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich der beiden dort für die Variante C betrachteten Ausführungsalternativen (Seiten 18 ff. - Alternative 1: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen; Alternative 2: Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 44 dB(A) bzw. 45 dB(A). Danach könnte in den dort genannten baulichen Ausführungsvarianten auch bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert eingehalten werden.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm ggf. nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Kläger 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Kläger durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 71/72 dB(A) tags, 63/64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Die Gesamtschuldnerhaftung der Kläger für die Kosten folgt aus § 159 Satz 2 VwGO.

d) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 219/10 Gemarkung D..., wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung Versammlungsraum Obergeschoß in einen Gastronomieraum für Veranstaltungen in einem mit Bescheiden des Landratsamts vom 8. August 2011 und 8. Oktober 2012 genehmigten Catering-betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Photovoltaikanlage des Beigeladenen zu 1 und für die Errichtung einer Garten- und Löschwasserteichanlage mit Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 230 Gemarkung D...

Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Breitne“ der Beigeladenen zu 2, der als Art der baulichen Nutzung dort ein Mischgebiet festsetzt. Das davon ca. 120 m bis 150 m entfernte Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Beigeladenen zu 2 vom 20. Mai 2015 (ab hier: Änderungsbebauungsplan), mit dem der frühere vorhabenbezogene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 „Sondergebiet-Cateringbetrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei“ geändert wurde.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ sei nicht erkennbar. Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans lägen nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben zu Lasten der Antragstellerin nicht verletzt. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung. Dementsprechend komme auch die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht habe vorliegend im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlerhaft eine Ermessensentscheidung getroffen, statt eine – notwendige – Interessenabwägung durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Änderungsbebauungsplan offensichtlich unwirksam. Er leide an einem unheilbaren Abwägungsfehler, weil durch den Gastronomiebetrieb des Beigeladenen zu 1 insbesondere in der Nachtzeit massive Lärmimmissionen bei der angrenzenden Wohnbebauung hervorgerufen werden würden. Im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift sei der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es trete in Bezug auf das Vorhabengrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Vom Betrieb des Beigeladenen zu 1 gehe – unabhängig von etwaigen Auflagen – ein Störpotential aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, nicht genehmigungsfähig sein könne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen seien weder ausreichend noch geeignet, die Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Immissionswerte, insbesondere zur Nachtzeit, am Grundstück der Antragstellerin zu gewährleisten, zumal das zugrunde liegende Lärmschutzgutachten Mängel aufweise. Die Einhaltung der Auflagen sei unrealistisch und nicht kontrollierbar. Das Risiko, die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen, werde der Antragstellerin aufgebürdet. Der Beigeladene zu 1 verstoße nachhaltig und regelmäßig gegen die verfügten Auflagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht achten werde und damit die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen notwendig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der Sache von zutreffenden Entscheidungsmaßstäben ausgegangen. Aus den Obersätzen und der Subsumtion sei eindeutig erkennbar, dass es eine Interessenabwägung durchgeführt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Änderungsbebauungsplans offensichtliche Abwägungsmängel gegeben seien. Aus dem Beschwerdevorbringen ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO sei nicht gegeben. Die Einwände gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 5. Februar 2015 seien nicht durchgreifend. Hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung der festgesetzten Auflagen sei kein strukturelles, ständiges Überwachungsproblem zu befürchten. Insbesondere sei etwa auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften durch Auflage geregelt. Auf einen gebietsüberschreitenden Gebietsbewahrungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Der Antrag auf Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung könne deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache korrekt vorgenommen. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans ergebe sich nicht. Ein allgemeiner Gebietsbewahrungsanspruch komme hier nicht in Betracht. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen würden dafür sorgen, dass die nächtliche Lärmbelastung der Antragstellerin unter den festgesetzten Immissionswerten bleibe. Der Vorwurf, die Annahmen des Lärmsachverständigen seien unrealistisch, greife nicht.

Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Die Belange der Antragstellerin sowie auch anderer Anwohner seien bei der Abwägungsentscheidung hinreichend gewürdigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne weiteres entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen eine im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, am materiellen Recht orientierte Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1 vorgenommen und sich dabei in erster Linie zu Recht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 72; W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 80 Rn. 45 und 50; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 167). Ob man die an diesen Kriterien ausgerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichts als eine eigenständige Ermessensentscheidung ansieht, wogegen manches sprechen mag (vgl. dazu z.B. Puttler in Sodan/Zielkow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 38; Wysk, a.a.O., § 80 Rn. 45; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 171; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 80 Rn. 87), mag dogmatisch interessant sein, dürfte jedoch für die Entscheidung im Einzelfall keine Bedeutung haben (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 71; Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 85).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar bereits im Rahmen einer „Offensichtlichkeitsprüfung“ die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans der Beigeladenen zu 2. Dies kann der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Der Änderungsbebauungsplan leidet offensichtlich an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente in Nr. 8b der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die dort in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstößt.

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn der Plangeber sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder nur dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. Rn. 29).

Diese Anforderungen hat die Beigeladene zu 2 verfehlt. Weder in der Bekanntmachung vom 21. Mai 2015 noch in der Planurkunde hat sie darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691, die in der Planurkunde nicht im Volltext wiedergegeben wird oder dieser als Anlage beigefügt wurde, für den Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 8). Dieser Fehler führt hier auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Geräuschkontingentierung nach der Konzeption des Bebauungsplans ein wesentliches Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 28 ff.).

Mangels Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans kann die Antragstellerin daraus schon deshalb keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ableiten. Sollte wegen Fehlens eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses durch die Beigeladene zu 2 vom Fortgelten des früheren Bebauungsplans auszugehen sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 – 4 B 24.16 – juris Rn. 4), lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus dessen Zwecksetzung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 14). Wie sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten entnehmen lässt (s. dazu die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros K... vom 11.5.2010 in der Bauplanmappe 11/0288 des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen) dürften in dem früheren Bebauungsplan – im Gegensatz zum Änderungsbebauungsplan – insbesondere keine Emissionskontingente festgesetzt worden sein.

In einem faktischen Baugebiet wäre ein solcher gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ohnehin ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 5). Wenn das Bauvorhaben im Außenbereich läge, würde ein solcher Anspruch schon daran scheitern, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 14).

b) Wie das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend ausgeführt hat, verstößt die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1 zu beurteilen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; B.v. 5.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 18; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 19).

aa) Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Einwand der Antragstellerin, die genehmigte Eventgastronomie sei rücksichtslos, weil von ihr unabhängig von etwaigen Auflagen ein unzumutbares Störpotential für das angrenzende Gebiet ausgehe, das durch Wohnruhe geprägt sei, wird der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht. Bei der auf das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es drittschützend ist, gestützten Nachbarklage ist eine auf die konkret genehmigte Anlage bezogene und nicht an abstrakten Planungsleitsätzen orientierte Betrachtungsweise geboten. Es ist zu fragen, ob die Antragstellerin durch die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung mit ihrem konkreten, den Betreiber durch Auflagen beschränkenden Inhalt in ihren Rechten verletzt ist. Sie ist insbesondere nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Bauvorhaben potientiell immissionsträchtig ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 16).

bb) In der Nebenbestimmung Nr. 23 der angefochtenen Baugenehmigung ist festgelegt, dass der Beurteilungspegel aller vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazu gehörenden Fahrzeugverkehrs im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen unter anderem am Grundstück der Antragstellerin, das in einem Mischgebiet liegt, die gegenüber der TA-Lärm reduzierten Immissionswerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) nicht überschreiten darf. Es ist grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 15). Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. Dies ist hier nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Nrn. 22 – 39) einhält, voraussichtlich der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros ... mbH (B...) vom 5. Februar 2015/9. März 2015, die Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids ist, und auf die schalltechnische Untersuchung des Büros K... vom 17. April 2014 gestützt. Nach dem gutachtlichen Bericht des B... ergibt sich durch den Gastronomiebetrieb für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 04 ein Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts, wodurch die im angefochtenen Bescheid für dieses Grundstück festgelegten Immissionswerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A) unterschritten werden. Nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros K... ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin durch den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zu 1 einschließlich der Nutzung der Veranstaltungshalle mit Musik und geschlossenen Terrassentüren ein Beurteilungspegel von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts.

Die gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros B... erhobenen Einwendungen der Antragstellerin führen zu keiner von der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung abweichenden Beurteilung. Soweit gerügt wird, es sei hinsichtlich der Nutzung des Saales mit lauter Musik und der Be- und Entlüftung der Halle nachts nur von einer Dauer von einer Stunde ausgegangen worden, entspricht dies den Vorgaben der TA Lärm. Während für die Beurteilung des Betriebslärms während des Tages der Beurteilungspegel über eine Beurteilungszeit von 16 Stunden gemittelt wird (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm), ist für die Beurteilung der Nacht die lauteste Nachtstunde maßgeblich (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Was die Mitarbeiterfahrten in der Nachtzeit angeht, ist das Büro B... nach seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 nachvollziehbar davon ausgegangen, dass während der lautesten Nachtstunde nur die Abfahrt der Gäste berücksichtigt wurde, weil die Servicekräfte als letzte das Anwesen verlassen und damit nicht der lautesten Nachtstunde zuzuordnen sind. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem dürften diese Fahrten gegenüber den vom Büro B... angenommenen 50 Gästeabfahrten deutlich untergeordnet sein.

Soweit das Büro B... bei seiner Untersuchung davon ausgegangen ist, dass die 200 Besucher, die sich gemäß der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids höchstens im Gastraum und auf der Terrasse im Dachgeschoss gleichzeitig aufhalten dürfen, mit ca. 100 Pkw anreisen, dürften für diese Fahrzeuge auf der Nord- und Westseite des Vorhabengrundstücks (vgl. Nebenbestimmung Nr. 34) – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – zwar nicht die erforderliche Anzahl von Parkplätzen vorhanden sein. In den Antragsunterlagen sind nur 51 Stellplätze dargestellt, deren Anzahl nach Einschätzung des Antragsgegners bei optimierter Anordnung der Stellplätze noch erhöht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit aber darauf abgestellt, dass aufgrund der errechneten deutlichen Unterschreitung die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionswerte selbst dann nicht überschritten werden, wenn der Lärm durch Park- und Parksuchverkehr deutlich über den Ansatz in der Untersuchung des Büros B... hinausgehen würde, zumal das Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Lage eher wenig betroffen wird und zusätzlich die große Distanz des Grundstücks zum Vorhabengrundstück von ca. 120 m bis 150 m zu berücksichtigen ist. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Es kommt hinzu, dass Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen der zu beurteilenden Anlage nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm und damit nur in eingeschränkter Form zugerechnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5). Nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA-Lärm gilt das auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29).

Die Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“ (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 10). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere die erhebliche Unterschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte von 11,4 dB(A) für die Tagzeit und von 6,4 dB(A) für die Nachtzeit nach der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Büros B....

Im Beschwerdevorbringen wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die festgesetzten Nebenbestimmungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet sind, unzumutbare Lärmimmissionen für die Antragstellerin durch die genehmigte Nutzung auszuschließen. Der lediglich pauschale Hinweis auf die Unberechenbarkeit der Gäste und deren Unbeherrschtheit reicht hierfür nicht aus. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass ihr Vollzug möglicherweise behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert, wenn sich der Bauherr unter Verstoß gegen die festgesetzten Nebenbestimmungen nicht an die Genehmigung halten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.858 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dass hier schon bei Erteilung der Genehmigung ein ständiges Überwachungsproblem und damit ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand absehbar sein könnte, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften während der Veranstaltung durch die Nebenbestimmung Nr. 5 des angefochtenen Bescheids ausdrücklich geregelt wurde und die Nebenbestimmungen teilweise zwangsgeldbewehrt sind. Es kommt hinzu, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 wesentliche Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vertraglich abgesichert und eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung vereinbart haben (vgl. § 5a und § 5b des Änderungsvertrags zum Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.5.2015).

3. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil deren Erlass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, an der es hier hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung aber gerade fehlt. Ein davon isolierter Erlass von Sicherungsmaßnahmen scheidet aus (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80a Rn. 14; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1078).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Nachbar gegen die unter Befreiungen von Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2015 erteilte Baugenehmigung für den „Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Großgarage“ auf FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. Oktober 2000 bekannt gemachten Bebauungsplans „...“, der für das Baugrundstück eine gewerbliche Nutzung mit Einschränkungen gem. § 8 BauNVO festsetzt. Nach den genehmigten Planunterlagen soll längs der Südseite des Baugrundstücks entlang der E.-straße das neue „Büro- und Geschäftshaus“ mit unterschiedlichen Nutzungseinheiten entstehen. Von der Baugenehmigung ebenso umfasst sind ein nördlich des Gebäudes vorgesehener Außenparkplatz mit 76 Stellplätzen sowie eine Tiefgarage mit drei Einheiten und insgesamt 125 Stellplätzen im Untergeschoss. Die Zufahrt zu den Tiefgarageneinheiten 1 (24 Stellplätze) und 2 (76 Stellplätze) erfolgt nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar über die E.-straße. Die Abfahrt aus diesen beiden Tiefgarageneinheiten ist über eine Planstraße westlich des neuen Gebäudes vorgesehen. Dort befindet sich auch die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarageneinheit 3 (25 Stellplätze).

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ..., das südöstlich der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Zufahrt für die Tiefgarageneinheiten 1 und 2 auf der gegenüberliegenden Seite der E.-straße und außerhalb des vorgenannten Bebauungsplans liegt. Laut den unbestrittenen Angaben auf Seite 4 einer in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 (hierzu s.u.) liegt das Grundstück des Antragstellers im Geltungsbereich eines Baulinienplans aus dem Jahr 1928, der keine Gebietsartfestsetzung getroffen hat. Der Antragsteller befürchtet unzumutbare, mit dem Rücksichtnahmegebot unvereinbare Lärmimmissionen aufgrund des durch das Vorhaben ausgelösten Parkverkehrs.

Am 28. Dezember 2015 erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2015. Im laufenden Klageverfahren legte die Antragsgegnerin die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 vor. Diese geht hinsichtlich der Gebietseinstufung des Grundstücks des Antragstellers in Übereinstimmung mit der Festsetzung im Flächennutzungsplan von einem (faktischen) Mischgebiet aus und kommt zu dem Ergebnis, die vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionszusatzbelastung (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) sei für den Antragsteller nicht als relevant im Sinne der TA Lärm anzusehen. Diese unterschreite im ungünstigsten Geschoss auf seinem Grundstück sowohl am Tag als auch nachts den Immissionsrichtwert der TA Lärm für ein Mischgebiet um mindestens bzw. mehr als 10 dB(A). Auch hinsichtlich kurzzeitiger Geräuschspitzen sei das Vorhaben unproblematisch. Der zu prognostizierende Zusatzverkehr mache ferner keine Maßnahmen organisatorischer Art zur Minderung des Straßenlärms erforderlich.

Unter dem 14. Juni 2016 erließ die Antragsgegnerin einen Ergänzungsbescheid zur Baugenehmigung, wonach die schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 die Auflagen des Ausgangsbescheids in Bezug auf schallschutztechnische Erfordernisse ergänze. Die schalltechnische Untersuchung gelte als Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm. Alle darin getroffenen Angaben zur Stellplatzanzahl auf dem ebenerdigen Parkplatz und in den Tiefgaragen sowie zu deren Entlüftung seien in der Bauausführung zu beachten.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 11. Juli 2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2016 wurden beide Klagen, über die - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden wurde, zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.

Der Antragsteller legte dem Verwaltungsgericht eine von ihm in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 vor, die sich unter Ansatz abweichender Fahrbewegungen für die Parkvorgänge sowie unter der Annahme, dass für das Grundstück des Antragstellers die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen seien, kritisch mit der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 auseinandersetzt. U. a. seien bei dem Ansatz von Fahrbewegungen auch mögliche gastronomische Nutzungen im geplanten Büro- und Geschäftshaus in Rechnung zu stellen. Bei der Lärmprognose seien zudem Parkstreifen im öffentlichen Straßenbereich der E.-straße gegenüber dem Anwesen des Antragstellers zu berücksichtigen. Dadurch sei etwa ein mögliches Türenschlagen (Spitzenpegel) auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Antragstellers unbeachtet geblieben, welches im Nachtzeitraum zu einer deutlichen Überschreitung des Spitzenpegelkriteriums führe. Insbesondere der Nachtbetrieb sei auf allen Parkflächen mit einer zu geringen Stellplatzfrequentierung angenommen worden. Die Untersuchung vom 25. Mai 2016 habe die Belange des Schallschutzes nicht angemessen berücksichtigt.

Mit Beschluss vom 4. August 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 28. Dezember 2015 und 1. Juli 2016 erhobenen Anfechtungsklagen anzuordnen, ab.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er beantragt,

(1) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 4. August 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage(n) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 anzuordnen sowie

(2) der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Senats über die Beschwerde aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen, bzw. der Antragsgegnerin aufzugeben, durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung die Bauarbeiten der Beigeladenen bis zur Beschwerdeentscheidung stillzulegen (Hängebeschluss).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen sowie den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung (Hängebeschluss) abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, zu dessen Inhalt im Einzelnen auf die Gerichtsakten verwiesen wird, erläuterte die Antragsgegnerin einzelne Aspekte der künftigen Nutzung des geplanten Büro- und Geschäftshauses, des Außenparkplatzes sowie der drei Tiefgarageneinheiten und kündigte an, diverse Einzelfragen zur inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Objekts durch nachträgliche Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung zu machen. U. a. wurde zugesichert, die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (nur während der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage(n) zwar entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zugunsten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen und zulasten des Antragstellers aus (2.).

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann nicht bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt sicher prognostiziert werden, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 nicht gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B. v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

Den vorgelegten Akten und dem Vortrag der Beteiligten lässt sich nach summarischer Prüfung nicht eindeutig entnehmen, ob das genehmigte Vorhaben hinsichtlich des ihm nach Maßgabe der angefochtenen Baugenehmigung zuzurechnenden Park-lärms gegenüber dem Antragsteller hinreichend Rücksicht nimmt. Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder über § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N).

Ob das Bauvorhaben nach diesem Maßstab aus den mit der Beschwerde geltend gemachten Gründen voraussichtlich den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber dem Antragsteller genügt, bedarf - trotz der Ergebnisse schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 [vgl. im Folgenden unter a)] - vorliegend weiterer Ermittlungen zur Lärmbelastung [s.u. b)]. Diese sind nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmen, sondern müssen dem derzeit beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

a) Nach den Berechnungsergebnissen der von der Antragsgegnerin vorgelegten schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 würden von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Antragstellergrundstück ausgehen. Die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Nutzung würde auf dem Antragstellergrundstück zu einer Zusatzbelastung führen, die nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 (TA Lärm) als nicht relevant anzusehen wäre. Hiernach wäre das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der Lärmbelastung nicht verletzt.

aa) Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der TA Lärm maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA-Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift selbst durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume belässt (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m. w. N.; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10).

bb) Nach Aktenlage erscheint - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers - der Ansatz von Mischgebietswerten bei der Lärmprognose und Lärmbeurteilung naheliegend. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass insoweit die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem Wert von 45 dB(A) zu vergleichen sind (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA-Lärm) und dass die entsprechenden Begrenzungen für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen gelten (Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich nordöstlich, östlich und südöstlich seines Grundstücks ausschließlich Wohngebäude mit größeren Grünflächen befänden, die für den Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) für diesen Bereich sprächen, erscheint es zwar auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplans mit Nutzungsbeschreibungen (Bl. 167 der Gerichtsakte RO 7 S 16.914, Anlage 5 zum Schriftsatz vom 4.8.2016) nicht eindeutig, ob die gewerblich genutzten Flächen unmittelbar im Westen (FlNr. ...) sowie weiter östlich (FlNr. ...) nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 BauGB räumlich demselben Ortsteil zuzuordnen sind wie das Antragstellergrundstück und in welcher Weise diese gewerblichen Nutzungen die zwischen ihnen befindlichen (wohl vorwiegend Wohn-) Grundstücke bauplanungsrechtlich prägen. Dies ließe sich - im Hauptsacheverfahren - letztlich sicher nur durch einen Augenschein klären.

Sollte das Grundstück tatsächlich nicht in einem (faktischen) Mischgebiet, sondern in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gelegen sein, würden an sich gem. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) (tags) und 40 dB(A) (nachts) Geltung beanspruchen. Der Senat hält es aber im Eilverfahren dennoch für sachgerecht, im vorliegenden Fall mit Mischgebietswerten als sog. Zwischenwerten zu operieren: Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Ob und in welcher Höhe ein Zwischenwert gebildet werden kann, ist allerdings erst nach einer genaueren Prüfung festzustellen. Dafür ist gem. Nr. 6.7. Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich, wobei wesentliche Kriterien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde, sind.

All dies kann im Eilverfahren nicht gänzlich abschließend geklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 2 CS 11.2229 - juris Rn. 23). Auch wenn bei der Zwischenwertbildung nicht zwangsläufig im Sinne einer mathematischen Interpolation bzw. der Bildung eines arithmetischen Mittels auf die zwischen zwei betroffenen Gebietsarten liegende Gebietsartkategorie abzustellen ist (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4.10 - NVwZ 2011, 433 ff. = juris Rn. 32; B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4; B. v. 29.10.1984 - 7 B 149/84 - NVwZ 1985, 186 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 30.12.2008 - 1 CS 08.1724 - juris Rn. 30), hält der Senat aufgrund der folgenden Überlegungen und unter Hinweis auf die im Eilverfahren begrenzten summarischen Prüfungsmöglichkeiten den Ansatz von Mischgebietswerten im vorliegenden Fall jedenfalls nicht für neben der Sache liegend: Das Grundstück des Antragstellers befindet sich in einer Randlage und grenzt zum einen unmittelbar auf seiner westlichen Seite an einen großen gewerblich genutzten Gebäudekomplex auf FlNr. ... Des Weiteren grenzt das Grundstück des Antragstellers nach Norden hin - nur durch die E.-straße getrennt - unmittelbar an das Baugrundstück, für das der Bebauungsplan „...“ eine gewerbliche Nutzung nach Maßgabe von § 8 BauNVO festsetzt. Der Senat legt im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO die Wirksamkeit dieser Gebietsartfestsetzung des Bebauungsplans zugrunde, zumal der Antragsteller hiergegen im Beschwerdeverfahren nichts vorgebracht hat. Schließlich befinden sich nach Maßgabe des von der Antragsgegnerin vorgelegten beschrifteten Lageplans nordöstlich gegenüber dem Antragstellergrundstück (östlich angrenzend an den Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans) weitere gewerbliche Nutzungen.

Hiernach wird mithin das Grundstück des Antragstellers unmittelbar von zwei Seiten (westlich und nördlich) sowie auch im nordöstlichen Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Vor dem Hintergrund einer gewerblichen Vorprägung aus mehreren Richtungen im unmittelbaren Nahbereich und unter Berücksichtigung des nördlich unmittelbar angrenzenden Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit Nutzungsfestsetzung gem. § 8 BauNVO, für den Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) (tags) und 50 dB(A) (nachts) vorsieht, erscheint für den Fall, dass der Ortsteil mit dem Antragstellergrundstück als allgemeines Wohngebiet einzustufen ist, als maßgeblicher Immissionsrichtwert ein Zwischenwert (Nr. 6.7 TA Lärm), der sich an Mischgebietswerten orientiert, nachvollziehbar. Wegen der Nähe zu den genannten gewerblich genutzten Grundstücken dürfte sich das Wohngebäude des Antragstellers - kleinräumig betrachtet - jedenfalls in einer einem Mischgebiet vergleichbaren Situation befinden (vgl. auch BayVGH, B. v. 25.10.2016 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 33 f.; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 15 ff.). Der Antragsteller hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes dazu vorgetragen, warum die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks trotz der von ihm selbst vorgenommenen Gebietseinstufung als allgemeines Wohngebiet und trotz der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzungen von zwei Seiten höher sein soll als bei einem Mischgebiet. Aufgrund der genannten Vorbelastung erscheint es daher sachgerecht, für das Antragstellergrundstück die nach der TA Lärm zwischen den entsprechenden Werten für Gewerbegebiete und allgemeinen Wohngebieten liegenden Immissionsrichtwerte für Mischgebiete gem. Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm anzuwenden. Keine Anwendung findet dann im Übrigen die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit. Denn diese beanspruchen nur Geltung für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben d bis f TA Lärm.

cc) Der Einwand des Antragstellers, der Parkstreifen mit acht Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum in der E.-straße (unmittelbar an dem geplanten Gebäude und gegenüber dem Antragstellergrundstück) sei bei der Lärmprognose zu berücksichtigen, da dieser bei realistischer Betrachtung ausschließlich oder jedenfalls vorwiegend von den Kunden und Besuchern des streitgegenständlichen Bauvorhabens genutzt werde, überzeugt nicht.

Bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung von Gewerbelärm sind - vorbehaltlich der Sonderfälle, in denen eine Gesamtlärmbelastung entsteht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet (BVerwG, U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 17 m. w. N.) - keine Summenpegel aus Gewerbelärm (hier: Parklärm) und Straßenverkehr zu bilden (Nr. 2.4 Abs. 3, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm; BayVGH, B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10, 17 m. w. N.). In Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm ist ausdrücklich vorgesehen, dass für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen die Absätze 2 bis 4 der Nr. 7.4 TA Lärm gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm und damit in eingeschränkter Form zugerechnet. Mit dieser Regelung wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen, die die Gerichte bindet, und eine weitergehende Zurechnung ausgeschlossen (BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 739 = juris Rn. 5; ebenso die Vorinstanz OVG NW, U. v. 9.3.2012 - 2 A 1626/10 - DVBl. 2012, 847 ff. = juris Rn. 89 ff.). Das muss nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum gelten, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen. Die Entscheidung BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 - NVwZ 1999, 523 ff., in der für betriebsbezogenen Parklärm auf öffentlichen Straßenkörpern Abweichendes erwogen wurde (vgl. juris Rn. 37), ist ergangen, bevor die TA Lärm in ihrer heutigen Fassung in Kraft trat (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 94 ff.). Anderes kann - wie z. B. für Be- und Entladevorgänge - gelten, wenn von Fahrzeugen ausgehender Lärm nicht mehr unter den Begriff der Verkehrsgeräusche fällt. Die von Parkvorgängen ausgehenden Geräusche liegen hingegen im Spektrum des Verkehrslärms, der vom Vorbehalt der Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA Lärm umfasst ist (vgl. OVG NW, U. v. 9.3.2012 a. a. O. juris Rn. 93). Sollte daher ein (bestehender) öffentlicher Parkplatz im öffentlichen Straßenverkehrsraum künftig (faktisch) überwiegend von Mitarbeitern, Besuchern und Kunden einer geplanten Anlage genutzt werden, so stellt dies mit Blick auf die Regelung der Nr. 7.4 TA Lärm und der Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (s.o.) keinen Grund dar, hiervon abzuweichen und diese Parkfläche in der Lärmprognose für das geplante Vorhaben wie einen privaten, dem Vorhaben zuzurechnenden Parkplatz anzusehen (a.A. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41 a.E.). Die Antragsgegnerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Parkplatzlärmstudie (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 85 [nicht - wie in der Beschwerdebegründung angegeben - S. 69]) eine ganz andere Fallgestaltung, nämlich die Frage des Ansatzes von Fahrbewegungen auf einem nichtöffentlichen Parkplatz eines Einkaufszentrums (differenziert nach der Nähe zum Eingang), betrifft.

Infolge dessen kann eine Unzumutbarkeit der Lärmbelastung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots - unabhängig davon, dass in der vom Antragsteller beauftragten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 mit Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete gerechnet wurde - insbesondere nicht damit begründet werden, dass es durch ein (nächtliches) Türeschlagen auf diesen öffentlichen Parkplätzen zu Geräuschspitzen komme, die das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm in der Nacht überschritten.

Soweit der Antragsteller in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 9. November 2016 in diesem Zusammenhang (einen gerichtlichen Hinweis aufnehmend) erstmals darauf abstellt, es seien zur Wahrung seiner Nachbarrechte Lärmminderungsmaßnahmen gemäß Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geboten und dass deshalb jedenfalls bis zur Nachholung durch eine ergänzende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die weitere Vollziehung des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids auszusetzen sei, kann er damit aufgrund verspäteten Vorbringens im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Im Verfahren einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, andere als die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 22). Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde zudem innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Insofern unterliegt ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren der Obliegenheit, die tragenden Beschwerdegründe rechtzeitig, d. h. fristgemäß vorzutragen.

Der Vortrag des Antragstellers zur Anwendung der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist hingegen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgt und damit nach dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu berücksichtigen. Da dem Bevollmächtigten des Antragstellers der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2016 laut Empfangsbekenntnis am 17. August 2016 zugestellt und mithin ihm an diesem Tag bekanntgemacht wurde, erfolgte der im Schriftsatz vom 9. November 2016 enthaltene neue Vortrag nicht fristgemäß. Ob die Voraussetzungen der Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorliegen (hierzu z. B. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 43) und deshalb eine Lärmminderungspflicht durch Maßnahmen organisatorischer Art besteht (zu den denkbaren Maßnahmen vgl. Feldhaus/Tegeder a. a. O. Rn. 51), betrifft auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht eine ganz andere Frage als den in der ursprünglichen Beschwerdebegründung vom 1. September 2009 erhobenen Vorwurf, die Lärmprognose sei wegen zu niedrig ermittelter Beurteilungspegel am Immissionsort (keine Berücksichtigung von Lärmbeiträgen aus der Nutzung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum) falsch. Das Vorbringen enthält damit im Vergleich zur rechtzeitigen ursprünglichen Beschwerdebegründung ein qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe - und seien es auch „nur“ weitere als die bereits ausgeführten Beschwerdegründe - ist nach Fristablauf nicht mehr möglich und wird grundsätzlich nicht mehr gehört (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 1 CS 10.1907 - juris Rn. 14 ff.; B. v. 21.7.2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 47 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 19).

Dass die angegriffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist und deshalb unabhängig von dem unter Missachtung der Begründungsfrist Dargelegten im Beschwerdeverfahren einer Korrektur bedarf (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 15 CS 12.2005 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 43 a.E.), ist nicht ersichtlich. Selbst wenn am Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach der gem. Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geltende Relevanzerhöhungswert von 3 dB(A) hinsichtlich des Straßenlärms nicht erreicht sei, mit Blick auf die Frage der richtigen Erfassung des objektbezogenen Verkehrsaufkommens gewisse Zweifel verbleiben [s.u. b)], ist derzeit nach Aktenlage unklar, welcher tatsächliche Wert für die Erhöhung des nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm relevanten Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche anzusetzen ist. Auch in der vom Antragsteller vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 findet sich hierzu nichts. Mangels entsprechender Datenlage bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich die durch die Verkehrszunahme ausgelöste Verkehrslärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich (s.o.) bewegen könnte. Unabhängig von der Verfristung des Vortrags zu Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm kann es nicht Aufgabe des Senats im Beschwerde- bzw. Eilverfahren sein, diesbezügliche Ermittlungen „ins Blaue“ hinein durchzuführen.

dd) Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gem. gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage - hier des genehmigten Bauvorhabens der Beigeladenen - die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.

Der in der gutachterlichen Stellungnahme der ... GmbH vom 8. Juli 2016 erhobene Einwand, der gegenüber den Immissionsrichtwerten um 6 dB(A) verminderte Irrelevanzwert der TA Lärm dürfe bezogen auf ein- und denselben Immissionsort nicht mehrfach zur Anwendung kommen, spricht im vorliegenden Fall nicht gegen die Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm. Zwar mag es in besonderen Einzelfallkonstellationen geboten sein, von der Regelung zur Vermeidung einer „Salamitaktik“ abzuweichen, wenn sich der Immissionsort im Einwirkungsbereich mehrerer Betreiber gewerblicher Anlagen befindet, die parallel die Irrelevanzregelung für sich in Anspruch nehmen (OVG NW, B. v. 3.8.2011 - 8 B 753/11 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 3.2 Abs. 2 Rn. 29). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von der im Regelfall geltenden Irrelevanzregelung gemäß Nr.3.2.1 Abs. 2 Abs. 2 TA Lärm hier ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind vorliegend aber nicht ersichtlich und wurden weder vom Antragsteller noch von der Erstellerin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 substanziiert dargelegt. Zudem wendet sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach es die TA Lärm als verbindliches Regelwerk hinnehme, dass im Laufe der Zeit das Irrelevanzkriterium mehrfach zur Anwendung komme. Insofern ist dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht weiter nachzugehen.

Die von der Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 kommt zu dem Ergebnis (Seiten 10 bis 12), dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Beurteilungspegel - also die hierdurch verursachte Immissionszusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) - im ungünstigsten Geschoss auf dem Grundstück des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 47 dB(A) betrage. Bei einem Ansatz von vorsorglich fünf nächtlichen Bewegungen pro Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgaragenbereiche 1 und 2 (die nach den Angaben der Beigeladenen tatsächlich nicht anfielen) sei am Immissionsort des Antragstellers von einem Beurteilungspegel (ohne Berücksichtigung des Vorbelastung) zur ungünstigsten Nachtstunde von 35 dB(A) auszugehen. Geht man mit der Antragsgegnerin und der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 davon aus, dass vorliegend für das Antragstellergrundstück Mischgebietswerte heranzuziehen sind, wären dort die um 6 dB(A) verminderten Relevanz-Beurteilungspegel, die gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm tags 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) betragen, deutlich unterschritten.

Ferner betrage die vom Objekt ausgehende Spitzenbelastung nach der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 im ungünstigsten Geschoss des Gebäudes des Antragstellers tags und nachts 58 dB(A). Hierdurch wäre auch das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm eingehalten, wonach bei einem Ansatz von Mischgebietswerten kurzzeitige Geräuschspitzen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten dürfen.

ee) Wird von Mischgebietswerten ausgegangen und werden der vorgenommene Ansatz von Fahrbewegungen und damit auch die Immissionsberechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 als richtig unterstellt, dürfte das Antragstellergrundstück wohl sogar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm aus dem sog. Einwirkungsbereich des Vorhabens herausfallen (vgl. auch Seite 10 der gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 25. Mai 2016). Denn die errechneten Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts lägen um 10 dB(A) oder mehr unter den maßgeblichen Immissionsrichtwerten für Mischgebiete, vgl. Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm. Die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 ermittelten Geräuschspitzen von 58 dB(A) lägen am Tag unterhalb des für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 60 dB(A), vgl. Nr. 2.2 Buchst. b TA Lärm. Für die Nachtzeit wäre das Spitzenpegelkriterium aufgrund der der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 angekündigten nächtlichen Nutzungsbeschränkung wohl zu vernachlässigen.

b) Allerdings ergeben sich begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin sowie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Lärmprognose aus dem in der Beschwerdebegründung zu Recht erhobenen Einwand, dass die im anhängigen (erstinstanzlichen) Klageverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 zur Immissionsbelastung nicht nachvollziehbar erläutert, wie die dort zugrunde gelegten Zahlen zur Bewegungshäufigkeit in Bezug auf die Parkvorgänge („Frequentierung auf den Parkflächen“), auf denen die errechneten Beurteilungspegel beruhen, zustande gekommen sind. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren müssen vor diesem Hintergrund als noch offen bewertet werden. Auf Basis einer insoweit unschlüssigen Immissionsprognose kann der Senat derzeit ohne weitere Ermittlungen nicht hinreichend sicher prognostisch beurteilen, ob das maßgebliche Lärmschutzniveau durch den Betrieb des Vorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 und des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 tatsächlich eingehalten wird.

aa) Die wesentliche Einzugsgröße für die Berechnung des Schalleistungspegels eines Parkplatzes ist die Bewegungshäufigkeit (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Parkplatzlärmstudie, 6. Aufl. 2007, S. 83 - im Folgenden zitiert als Parkplatzlärmstudie). Ausgangspunkt einer Lärmprognose, die maßgeblich den mit einem (hier gewerblichen) Betrieb einer Anlage verursachten Parklärm zu berücksichtigen hat, ist daher eine nachvollziehbare Prognose der betriebsbezogenen Parkverkehrsmenge (= der aufgrund der Nutzung der dem jeweiligen Parkplatz zuzurechnenden Gebäude bzw. Nutzungseinheiten ausgelösten Parkfahrbewegungen). Das voraussichtliche Verkehrsaufkommen des der Beigeladenen genehmigten Vorhabens einschließlich der Frequentierung der genehmigten Parkflächen kann im vorgelagerten Baugenehmigungsverfahren nur geschätzt werden. Hierfür sind die Parkbewegungen pro Zeiteinheit schlüssig zu ermitteln und diese der Lärmprognose resp. einer Lärmbegutachtung zugrunde zu legen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 10 ff.; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 28 ff.; 39, 43 ff.; Parkplatzlärmstudie S. 21 ff., 83 ff.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10). Denkbar und von der Rechtsprechung grundsätzlich akzeptiert ist etwa der Rückgriff auf generelle allgemeine Erfahrungswerte, wie sie z. B. der Parkplatzlärmstudie zugrunde liegen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; B. v. 18.8.2016 - 15 B 14.1624 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 44; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 41). Möglich ist es aber ebenfalls, eine spezifisch auf den Einzelfall abgestimmte Berechnung zugrunde zu legen. Ein solcher projektbezogener Ansatz ist in Bezug auf die Genauigkeit zu prognostizierender Geräuschimmissionen ggf. dann geboten, wenn konkrete Erkenntnisse über das tatsächliche Betriebsgeschehen vergleichbarer Vorhaben vorliegen (OVG Schleswig-Holstein, B. v. 23.5.2011 - 1 MB 6/11 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 26.8.2005 - 7 B 217/05 - juris Rn. 46; VG Gelsenkirchen, B. v. 15.9.2014 - 9 L 1232/14 - juris Rn. 54), wenn die Besonderheiten des konkreten Standortes ein Abweichen von ggf. vorhandenen allgemeinen Erfahrungswerten gebieten oder wenn in generalisierter Form vorhandene allgemeine Erfahrungswerte keine auf die konkret vorgesehene Nutzung des betroffenen Einzelfalls zugeschnittene Aussage erlauben. Verkehrsprognosen sind aber jedenfalls mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht zu ermitteln und zu erstellen. Anhand einer Lärmprognose muss Betroffenen - dem Bauherrn wie auch dem Nachbarn - sowie dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht eine Überprüfung möglich sein, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose auf realistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet wurde (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.8.2013 - 7 B 570/13 - juris Rn. 23).

bb) Die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 25. Mai 2016 legt ihrer Immissionsberechnung laut Tabellen 4 und 5 (Seiten 8 und 9) folgende parkvorgangsbezogene Bewegungshäufigkeiten für die genehmigten Parkflächen (Außenparkplatz und drei Tiefgarageneinheiten) zugrunde:

6:00 bis 7:00 Uhr

7:00 bis 20:00 Uhr

20:00 bis 22:00 Uhr

22:00 bis 6:00 Uhr

pro Stunde

pro Stunde

ungünstigste Stunde

Zu- und Ausfahrt Parkplatz außen

30

165

25

10

TG 3

Zu- und Ausfahrt West

5

10

5

5

TG 1 und 2

Ausfahrt West

10

95

10

5

TG 1 und 2

Zufahrt Süd

30

95

10

5

Ob diese Fahrbewegungsansätze bezogen auf die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung erfassten Parkbereiche (drei Tiefgaragenkomplexe mit insgesamt 125 Stellplätzen: Bereich TG 1 mit 24 Stellplätzen, Bereich TG 2 mit 76 Stellplätzen, Bereich TG 3 mit 25 Stellplätzen; ein Außenparkplatz südlich des geplanten Baukörpers mit 76 Stellplätzen) und die jeweils auf sie bezogenen konkreten Nutzungen, denen sie zugeordnet sind (bzw. sein sollen), realistisch bzw. empirisch begründbar sind, erschließt sich dem Senat nach Aktenlage nicht.

In der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 findet sich unter den Überschriften „D) Auflagen/Hinweise“, „4. Stellplätze und Nutzung, Außenanlagen“ unter 4.1 eine „Anmerkung“, wonach für bauliche Nutzungen auf den Nachbargrundstücken FlNr. ... und ... Stellplätze auf dem Baugrundstück zugeordnet seien. Diese zugeordneten und baurechtlich erforderlichen Nutzungen müssten auch während der Bauphase nutzbar sein. Dieser Hinweis entspricht einem Vermerk in den Genehmigungsunterlagen der Antragsgegnerin (Bl. 41 ff., vgl. auch Bl. 61), woraus hervorgeht, dass nach den zugrundeliegenden Baugenehmigungen für die „Agentur für Arbeit“ (J...-straße ... und ... ) insgesamt acht Stellplätze und für das bestehende Praxis- und Verwaltungsgebäude in der E.-str. ... und ... insgesamt 61 Stellplätze auf dem (vor den Baumaßnahmen als Parkplatz genutzten) Baugrundstück FlNr. ... angerechnet worden seien. Laut Bl. 44 f. der Genehmigungsakte habe für den bislang auf dem Baugrundstück existierenden Parkplatz nur eine Baugenehmigung in einem Umfang von 44 Stellplätzen bestanden; die weiteren Stellplätze seien tatsächlich vorher angelegt gewesen und daher als „Bestand“ anzusehen. Dementsprechend heißt es in einer in der Gerichtsakte RO 7 K 15.2245 enthaltenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme der Fachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016, dass die 80 Stellplätze (gemeint: die 76 Stellplätze auf dem Außenparkplatz des genehmigten Vorhabens) bislang zur Nutzung für die „E.-straße ... und ...“ vorgesehen sowie für das „Arbeitsamt“ vermietet seien, woran sich auch nach der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens nichts ändern werde. Unter dem 24. Oktober 2016 hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats vom 4. Oktober 2016 und unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 bestätigt, dass der Parkplatz auf der Außenfläche im Nordbereich des Baugrundstücks auch künftig dem Stellplatznachweis für das Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... dienen solle.

Geht man hiervon aus - ohne dass dies bislang ausdrücklich in der Baugenehmigung bzw. in einer von der Baugenehmigung erfassten Betriebsbeschreibung festgeschrieben ist -, wäre die Nutzung des genehmigten Außenparkplatzes ausschließlich dem Nutzungsbedarf anderweitiger bestehender Objekte zugeordnet und stünde den Nutzern des auf dem Baugrundstück zu errichtenden Büro- und Geschäftshaus nicht zur Verfügung. Für dieses neue Gebäude ergibt sich nach den genehmigten Bauvorlagen lediglich, dass dort (neben den Parkflächen) folgende gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind

Untergeschoss:

- Einheit U1-1, vermietbare Fläche 545,30 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

Erdgeschoss:

- Einheit E-01, vermietbare Fläche 295,66 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-02, vermietbare Fläche 282,51 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Einheit E-03, vermietbare Fläche 270,09 m² (brutto) „Kosmetik“ sowie (räumlich abgegrenzt) „Zahntechnik“,

- Einheit E-04, vermietbare Fläche 128,77 m² (brutto) „wohnortnahe Versorgung“,

- Passage,

- Einheit E-05, vermietbare Fläche 321,35 m² (brutto) „Apotheke“,

1. Obergeschoss:

- Einheit O1-1, vermietbare Fläche 253,54 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-2, vermietbare Fläche 284,51 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O1-4, vermietbare Fläche 467,903 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O1-5, vermietbare Fläche 382,34 m² (brutto) „Physiotherapie“,

2. Obergeschoss:

- Einheit O2-1, vermietbare Fläche 273,10 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-2, vermietbare Fläche 288,29 m² (brutto) „Büro“,

- Einheit O2-3, vermietbare Fläche 286,17 m² (brutto) „Praxis“,

- Einheit O2-4, vermietbare Fläche 608,90 m² (brutto) „Büro“,

und dass hierfür offenbar ein (s.o.: offensichtlich ausschließlich über die Tiefgarage mit insgesamt 125 Stellplätzen zu deckender) Stellplatzbedarf von 110 Stellplätzen bestehen soll [vgl. die Regelung in Nr. 4.1 unter „D) Auflagen/Hinweise“ in der Ausgangsbaugenehmigung vom 25. November 2015 sowie den dem Bauantrag beigefügten Stellplatznachweis (Bl. 16 der Genehmigungsakte), der nicht mit dem Genehmigungsstempel des Bauordnungsamts der Antragsgegnerin versehen wurde und der im Vergleich zu den in den genehmigten Planzeichnungen angegebenen Brutto-Mietflächen mit z.T. größeren, z.T. kleineren Nutzflächen operiert].

cc) Der Senat kann allein aus den vorgenannten Angaben nicht ansatzweise schließen, ob die in der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 zugrunde gelegten Fahrbewegungen realistisch sind oder nur einer groben Abschätzung ohne wirkliche empirische Basis entsprechen. Die Antragsgegnerin hat ebenso wenig wie die Beigeladene im behördlichen und gerichtlichen Verfahren die angesetzten Zahlen näher aufgearbeitet bzw. substanziiert begründend dargelegt.

In der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 wird lediglich ausgeführt, dass der Ansatz der Fahrbewegungen auf Angaben des Auftraggebers - also der Beigeladenen - fuße (vgl. die diesbezügliche Klärung auf Seite 7 im Zusammenhang mit der Tabelle 3 „Frequentierung auf den Parkplätzen“). Eine eigene gutachterliche Hinterfragung und/oder Darlegung unterblieb dort. Die Gutachterin hat aber - offenbar um konservative, sichere Ergebnisse bemüht - von sich aus (und ohne nähere Begründung) mit gewissen Fahrbewegungszuschlägen gearbeitet (vgl. Seite 7, Tabelle 3, Seite 8, Tabelle 4 sowie Seite 9, Tabelle 5). Insbesondere wurde für die Nachtzeit - entgegen den Angaben des Auftraggebers, wonach zu dieser Zeit mit keinem Betriebsverkehr zu rechnen sei - mit fünf Bewegungen/Stunde an der Zufahrt Süd für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 sowie mit jeweils fünf Fahrbewegungen im westlichen Bereich bezüglich der Ausfahrt für die Tiefgargenbereiche 1 und 2 und bezüglich der Zu- und Abfahrt für den Tiefgaragenbereich 3 gerechnet.

In einer Stellungnahme der Immissionsfachstelle der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2016 heißt es hierzu ohne nähere konkretisierende, fachliche Erläuterung lediglich, dass für die Ausgangsdaten für die Frequentierung der Parkflächen nach Rückfrage beim Gutachter bewusst hohe Ansätze pro Stunde verwendet worden seien.

In einer ersten schriftsätzlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 4. Oktober 2016 wird erneut behauptet, die schalltechnische Untersuchung der ... sei hinsichtlich der Frequentierung plausibel und gehe von einer Maximalauslastung der Parkflächen mit entsprechend hohen Fahrbewegungen aus. In Reaktion auf ein Schreiben des Gerichts vom 4. Oktober 2016, in dem die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, dass die bei der Immissionsprognose angesetzten Fahrzeugbewegungen bislang nicht auf Basis einer konkreten Berechnung für einzelne Nutzungsbereiche plausibilisiert worden seien, und in dem die Antragsgegnerin u. a. zur Darlegung aufgefordert wurde, „wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen“, hat Letztere mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 und unter Bezugnahme und Vorlage einer Stellungnahme der Beigeladenen vom 18. Oktober 2016 wiederum nur wenig Konkretes hierzu vorgetragen:

- Hinsichtlich des genehmigten Außenparkplatzes, der dem Jobcenter (J...-straße ...) und dem bestehenden (genehmigten) Praxis- und Verwaltungsgebäude im Anwesen E.-straße .../... zugeordnet sei, wurde ohne differenzierte Erläuterung des tatsächlichen nutzungsbezogenen Bedarfs an Parkvorgängen für diese (bestehenden) Gebäude ausgeführt, bei der schalltechnischen Begutachtung sei eine vollständige Räumung und Neubelegung einmal in der Stunde (tagsüber) angesetzt und daher mit bewusst hohen Ansätzen und Sicherheitsaufschlägen gearbeitet worden.

- In Bezug auf die Nutzung der drei Tiefgarageneinheiten wurde im Antwortschriftsatz der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2016 die Nutzung des neuen Büro- und Geschäftshauses in Abstimmung mit der Beigeladenen dahingehend konkretisiert, „dass dort Arztpraxen, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich, freiberufliche Tätigkeiten, Bildungseinrichtungen, Läden ohne Vollsortiment oder Discounter, nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für Verwaltung“ vorgesehen seien. Im Hinblick auf diese Nutzungen sei die angesetzte Frequentierung plausibel. In dem Gebäude werde kein Verbrauchermarkt entstehen und auch keine Gastronomie. Die Antragsgegnerin sichere ferner zu, diese Nutzungsbeschränkungen zum Inhalt der Baugenehmigung zu machen. Weiterhin werde zugesichert, dass die seitens der Beigeladenen angegebene Betriebszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) in die Baugenehmigung aufgenommen werde und dass etwaige Anlieferungen nur in der Tagzeit und nicht an Sonn- und Feiertagen erfolgen dürften. Hinsichtlich der Tiefgaragenbereiche 1 und 3 beschränkten sich die Ausführungen darauf, dass die dortigen Stellplätze nur von besonders Berechtigten mittels Schlüssel/Handsender angefahren werden könnten. Dennoch sei hierfür „ein bewusst hoher Ansatz an Fahrbewegungen bei der Begutachtung unterstellt“ worden. Die verbleibenden 74 Stellplätze des Tiefgaragenbereichs 2 könnten von sämtlichen Nutzern des Gebäudes angefahren werden. Auch diesbezüglich sei „man von einer bewusst hohen Frequentierung ausgegangen“ und habe angenommen, dass diese Bereiche tagsüber insgesamt „einmal in der Stunde komplett geräumt und neu belegt“ würden.

Das Gericht unterstellt, dass die o.g. Nutzungszuordnungen der Parkflächen (Zuordnung der Stellplätze des Außenparkplatzes für die Nutzer der bestehenden Gebäude auf FlNr. ... und FlNr. ...; Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze für die Nutzer des neuen Büro- und Geschäftshauses auf dem Baugrundstück) ebenso wie die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nutzungskonkretisierungen für das neue Gebäude einschließlich der angekündigten Nutzungsbeschränkung für die Nachtzeit noch zum Gegenstand eines weiteren Ergänzungsbescheids zur Baugenehmigung gemacht werden. Denn unabhängig von Fragen hinreichender Bestimmtheit am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG sind von dem jeweiligen Nutzungskonzept auch die jeweils anzusetzenden Fahrbewegungen an den einzelnen Zu- und Abfahrtsorten abhängig (zur Berücksichtigung möglicher nachträglicher/ergänzender Regelungen bezüglich des Streitgegenstands im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO: BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 22 f.). Auch wenn mit diesen angekündigten bzw. zugesicherten (zeitlichen und gegenständlichen) Nutzungsbeschränkungen und Nutzungskonkretisierungen diversen Einwendungen in der Beschwerdebegründung begegnet wurde, blieb unabhängig hiervon die Antragsgegnerin sowohl in Bezug auf den Außenparkplatz als auch in Bezug auf die drei Tiefgarageneinheiten eine wirkliche Antwort auf die seitens des Senats erhobenen Frage, wie sich die angesetzten Werte zur Fahrzeugbewegung konkret zusammensetzen, schuldig. Die schlichte (wiederholte) Beteuerung, die angesetzten Frequentierungen seien plausibel und bewusst hoch angesetzt, stellt keine sachliche Begründung dar. Aus den Informationen aus dem Antwortschriftsatz vom 24. Oktober 2016 ist für den Senat nach wie vor nicht nachvollziehbar, ob und warum die in der Lärmprognose für den Tiefgaragenbereich und den Außenparkplatz angesetzten Parkfahrbewegungen sachgerecht bzw. im Sinne einer konservativen Betrachtung als hoch anzusehen sind. Dies mag tatsächlich so sein, eine Nachprüfbarkeit wurde dem Gericht aber nicht eröffnet. Es wurde insbesondere kein Konzept präsentiert und nachvollziehbar erläutert, wie sich der Parkbedarf und die Parkfrequenz für die einzelnen Nutzungseinheiten in den Gebäuden, die den jeweiligen Parkeinheiten zugeordnet sind, zusammensetzen und aus welcher empirischen Basis sich dies jeweils ergibt. Für den Senat ist es daher weiterhin ungeklärt, ob die in der gutachterlichen Stellungnahme der ... zugrunde gelegte „Frequentierung auf den Parkplatzflächen“ auf realistischen oder - wie behauptet - großzügigen (d. h. de facto zu hohen) Annahmen beruht. Ohne entsprechende substanziierte und begründete Darlegung durch die Beigeladene oder die Antragsgegnerin bzw. ohne diesbezüglich weitere Sachverhaltsermittlungen lässt sich mithin nicht sicher beurteilen, ob das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016, wonach sich die Immissionszusatzbelastung auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung im Irrelevanzbereich der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm bewegt bzw. ggf. sogar der Einwirkungsbereich gem. Nr. 2.2 TA Lärm zu verneinen ist, stichhaltig, schlüssig bzw. richtig ist. Aus diesem Grund ist derzeit nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, ob das Vorhaben nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 25. November 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. Juni 2016 hinsichtlich des Parklärms gegenüber dem Antragsteller die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots wahrt. Das Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht der geeignete Ort, um diese Fragen umfassend aufzuklären. Dies wird in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren nachzuholen sein. Sollte sich hierbei etwa erweisen, dass die von der ... angesetzten Fahrbewegungen zu niedrig bzw. wegen der zwischenzeitlich erfolgten Nutzungskonkretisierungen (s.o.) nicht mehr aktuell sein sollten, müsste die Hauptsacheentscheidung ggf. auf Basis einer neuen oder ergänzenden schalltechnischen Untersuchung getroffen werden.

dd) Diese Sachverhaltsunsicherheit wird nicht dadurch kompensiert, dass auch die vom Antragsteller vorgelegte „Gegenbegutachtung“ durch die ... GmbH vom 8. Juli 2016 für den Tageszeitraum (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) einen Beurteilungspegel errechnet hat, der die Relevanzschwelle der Nr. 3.2.1 TA Lärm bei Anwendung von Mischgebietswerten (s.o.) nicht erreicht.

Die Studie der ... GmbH vom 8. Juli 2016 kommt auf Seite 8 zu dem Ergebnis, dass der vom streitgegenständlichen Objekt ausgehende Immissionsbeitrag (Immissionsbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) am relevanten Immissionsort des Antragstellers am Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 46,8 dB(A) betrage. Auch bei diesen Werten wäre der für Mischgebiete anzusetzende Relevanzwert gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm i.H. von 54 dB(A) nicht erreicht. Ebenso wären auch hiernach die für den Einwirkungsbereich maßgeblichen reduzierten Werte gem. Nr. 2.2 TA Lärm unterschritten. Geht man davon aus, dass die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 zu Unrecht die Nutzung der Parkplätze im öffentlichen Straßenbereich in der E.-straße in die Lärmprognose einbezieht (s.o.), wäre wohl auch hiernach im Übrigen das Spitzenpegelkriterium gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm tags und nachts eingehalten.

Auch wenn die Lärmprognose der ... GmbH nach eigenem Verständnis von „worst-case-Annahmen“ ausgeht (vgl. Seite 5), kann hieraus auch in summarischer Prüfung nicht der Schluss gezogen werden, dass nach den hier errechneten Beurteilungspegeln in jedem Falle schädliche Umwelteinwirkungen durch die genehmigte Nutzung ausscheiden. Denn die Stellungnahme vom 8. Juli 2016 geht auf Seite 6 davon aus, dass die von ihr prognostizierten Fahrbewegungen für die Nutzer des neuen genehmigten Gebäudes auf dem Baugrundstück auf alle von der Baugenehmigung vom 25. November 2015 erfassten Parkflächen - also sowohl auf die drei Tiefgaragenbereiche als auch auf den Außenparkplatz - verteilt werden. Dies widerspricht aber dem seitens der Antragsgegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargelegten und konkretisierten Konzept, wonach der genehmigte Außenparkplatz nur für die Nutzer von bestehenden Gebäuden auf anderen Grundstücken vorgesehen ist. Die Nutzung des Außenparkplatzes durch „außenstehende“ Personen, die sich weder als Beschäftigte noch als Kunden oder Patienten im neu genehmigten Büro- und Geschäftshauses aufhalten werden, wurde von der ... GmbH nicht in ihre Betrachtung mit einbezogen.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt - auch unter Berücksichtung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Gewicht des Vollzugsinteresses (also des Interesses der Beigeladenen, von der noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können) zu stärken - zulasten des Antragstellers aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NW, B. v. 22.3.2016 - 7 B 1083/15 - juris Rn. 12). Die Bedeutung des gesetzlichen Ausschlusses erschöpft sich nicht darin, dass kein Begründungserfordernis (vgl. § 80 Abs. 3 VwGO) besteht und dass der Nachbar und nicht der Bauherr die Initiative beim vorläufigen Rechtsschutz ergreifen muss. Der Ausschluss verschiebt vielmehr auch die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 212a Rn. 47), was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (BayVGH, B. v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 33; B. v. 19.8.2010 - 1 CS 10.700 - juris Rn. 22; BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 39; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 212a Rn. 2). Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BayVGH, B. v. 16.12.2009 sowie B. v. 19.8.2010 jeweils a. a. O.; vgl. auch BVerwG, B. v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff. = juris Rn. 12 m. w. N.)

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später gewerblich zu nutzendes Großprojekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen können. Insbesondere spricht aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine doch größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin - wenn sie nicht schon im Hauptsacheverfahren ein schlüssiges, substanziiertes Fahrbewegungskonzept vorgelegt, das die Ergebnisse des Lärmprognose der ... vom 25. Mai 2016 bestätigt, bzw. nach Maßgabe einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nachweist, dass das Vorhaben in dem bisher genehmigten Umfang keine unzumutbare Lärmbelastung bewirkt - jedenfalls durch bauliche Ergänzungen und/oder weitere nutzungsbezogene Einschränkungen (die zum Gegenstand einer ergänzenden Regelung zur Baugenehmigung gemacht werden müssten) die Vorgaben des Rücksichtnahmegebots einhalten dürfte.

Auch wenn von tatsächlich höheren Fahrbewegungen (als bislang von der Antragsgegnerin bzw. von der Beigeladenen zugrunde gelegt) auszugehen sein sollte, bleibt im Vergleich zu den von der ... errechneten Beurteilungspegeln auf dem Grundstück des Antragstellers von 47 dB(A) für die Tageszeit (Immissionszusatzbelastung ohne Berücksichtigung der Vorbelastung) immer noch ein beträchtlicher Abstand von 7 dB(A) bis zum Erreichen des Relevanzwerts für Mischgebiete gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm. Während zum Teil angegeben wird, dass es bereits bei einer Erhöhung der Verkehrsstärke durch An- und Abfahrtverkehr um 65% zu einer Erhöhung eines Beurteilungspegels um 3 dB(A) komme (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus, BImSchR-Kommentar, 2014, Nr. 7.4 Rn. 48), gehen andere Quellen davon aus, dass Schallpegelzunahmen von 3 dB(A) erst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung zu verzeichnen sind (BayVGH, U. v. 18.2.2004 - 8 A 02.40093 - NVwZ-RR 2005, 21 ff. = juris Rn. 23; U. v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797 ff. = juris Rn. 27; B. v. 6.12.2007 - 15 CS 07.3056 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 - juris Rn. 69; VG Saarl., U. v. 6.6.2012 - 5 K 447/11 - juris Rn. 80; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15.1). Unabhängig davon, welche Betrachtungsweise die richtige ist, müssten sich die für die Lärmprognose tatsächlich anzusetzenden Fahrbewegungen im Vergleich zur schalltechnischen Untersuchung vom 25. Mai 2016 damit schon drastisch erhöhen, um die für Mischgebiete geltende Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm von tags 54 dB(A) zu erreichen. Dies erscheint in summarischer Betrachtung eher unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Nachzeitraums (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bedarf es aufgrund der Zusicherung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. Oktober 2016, eine entsprechende zeitliche Betriebsbeschränkung nachträglich zu verfügen, im Rahmen der vorliegenden Interessenbewertung keiner weiteren vertieften Betrachtung.

Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass aufgrund anzusetzender (deutlich) erhöhter Fahrbewegungen die Relevanzschwelle gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Antragstellergrundstück erreicht würde und dann zudem unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung auch die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm überschritten wären, verbliebe - ggf. neben einer weiteren nutzungsregelnden Beschränkung zur Eindämmung der Fahrbewegungen - nach der schalltechnischen Untersuchung der ... vom 25. Mai 2016 (Seite 9) die Möglichkeit einer „absorbierenden Auskleidung der Rampe“, wodurch die Immissionsbelastung um 2 dB(A) gemindert werden könne. Kann aber im Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein mit dem Rücksichtnahmegebot verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für die Beigeladene gravierende Nachteile mit sich bringen würde, nicht angebracht (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 2 CS 11.1418 - juris Rn. 4; B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23).

c) Im Rahmen der allgemeinen Interessenbewertung gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO bedürfen die erst mit Schriftsatz vom 9. November 2016 und damit im laufenden Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO zu spät erhobenen Einwände [vgl. oben 1. a) cc)], dass das geplante Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bis zur Straßenmitte nicht einhalte und dass zudem von ihm aufgrund seiner Wandhöhe zulasten des Wohnhauses des Antragstellers eine „erdrückende Wirkung“ ausgehe, keiner vertieften Betrachtung. Es ist insbesondere nicht auszumachen, dass eine Korrektur im Beschwerdeverfahren unabhängig von der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist wegen insoweit offensichtlicher Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geboten wäre: Der vom Antragsteller geforderte Abstandflächenplan befindet sich (mit Genehmigungsvermerk) in der Genehmigungsakte der Antragsgegnerin (Bl. 111). Hiernach ist die gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO für ein (hier durch Bebauungsplan ausgewiesenes) Gewerbegebiet erforderliche Mindestanstandsflächentiefe von 0,25 H eingehalten. Diese Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,25 H in Gewerbegebieten gilt auch, wenn das Baugrundstück - wie hier - an der Grenze des Baugebiets liegt. Die Einhaltung einer im benachbarten Baugebiet geltenden größeren Abstandsfläche ist bauordnungsrechtlich nicht erforderlich (BayVGH, U. v. 8.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28 sowie Leitsatz Nr. 3; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 84). Inwiefern zudem die Ausnahmeregelung gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO Anwendung finden könnte, weil das Bauvorhaben jedenfalls oberirdisch die vom Bebauungsplan „...“ festgesetzten Baugrenzen einhalten dürfte, kann daher dahinstehen. Unabhängig von einer jedenfalls indiziellen Bedeutung der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts für den Ausschluss einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden Wirkung (BayVGH, B. v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28 m. w. N.) liegt nach Aktenlage im Übrigen kein Fall vor, bei dem unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen aus der Rechtsprechung die Annahme einer erdrückenden Wirkung auf der Hand läge (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigen Wohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f.: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; zu weiteren Beispielsfälle vgl. BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30).

3. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

4. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.