Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766

published on 04/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Nachbarklage gegen die der beigeladenen Bauherrin für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 345/1 der Gemarkung … von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 343/13 ( … 37) der Gemarkung … (sämtliche FlNrn. sind solche der Gemarkung …), das mit einem aufgrund Baugenehmigung vom 8. Mai 2017 genehmigten eingeschossigen zu Wohnzwecken genutzten Bungalow mit einer Wandhöhe von 2,80 m und einer Fläche von 139,6 m2 bebaut ist. Das Grundstück des Antragsstellers FlNr. 343/13 wird im Norden und Osten von dem Grundstück FlNr. 343/11 umgeben und im Süden von der Gemeindestraße „… …“ begrenzt.

Östlich des Grundstücks des Antragstellers FlNr. 343/13 befindet sich - getrennt durch das Grundstück FlNr. 343/11 - das ebenfalls an der Gemeindestraße „… …“ gelegene Grundstück FlNr. 343/12 ( … 39), das mit einem von der Bundespolizei genutzten Verwaltungsgebäude bebaut ist. Dieses weist eine Wandhöhe von 11,22 m und eine überbaute Fläche von 545 m2 auf. Südlich an das Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 grenzen die beiden Grundstücke FlNrn. 345 und 347/11, welche den Endpunkt der Gemeindestraße „… …“ bilden, sich eine gemeinsame Hausnummer teilen ( … 34) und gewerblich genutzt werden. Südwestlich gegenüber dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 auf der anderen Seite der Gemeindestraße „… …“ liegt das nahezu dreieckige Grundstück der Beigeladenen FlNr. 345/1 ( … 32), das an seiner südöstlichen abgeflachten Ecke eine Grenze mit dem gewerblich genutzten Grundstück FlNr. 345 teilt und weiter im Süden durch die Gemeindestraße „…weg“ begrenzt wird. In Richtung Süden setzt sich die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück FlNr. 355 fort. Die übrige Bebauung entlang der Gemeindestraßen „…weg“ und „… …“ besteht überwiegend aus Wohnhäusern. Sämtliche der genannten Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich.

Am 19. Juni 2017 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 18 Wohnungen und Radunterstand auf dem Grundstück FlNr. 345/1. Das Bauvorhaben soll auf einer Länge von circa 37 m eine Wandhöhe von 8,42 m, drei Vollgeschosse und eine überbaute Fläche von insgesamt 507 m2 aufweisen. 25 der 36 Stellplätze sollen auf dem Grundstück FlNr. 343/12 entlang der Grenze zu dem neben dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Grundstück FlNr. 343/11 errichtet werden.

Mit Schreiben vom … Oktober 2017 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen zunächst mit, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfüge. Bei der Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung seien gleichartige, hier also zu Wohnzwecken genutzte Gebäude, zueinander in Beziehung zu setzen. Die Gebäude auf den Grundstücken FlNrn. 343/12, 345 und 347/11 könnten daher nicht in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden. In der Folge revidierte der Antragsgegner diese Rechtsauffassung.

Am 13. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde … ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Mit angegriffenem Bescheid vom 19. April 2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO (i.d.F. gültig bis zum 31.8.2018 - a.F.) die beantragte Baugenehmigung. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass sich das Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung als Wohngebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Gleiches gelte für das Maß der baulichen Nutzung, da es Referenzobjekte hierfür gebe. Als Referenzobjekt könne das (Verwaltungs-)Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 343/12 mit einer Wandhöhe von 11,22 m und einer Grundflächenzahl von 0,27 herangezogen werden.

Mit Schriftsatz vom … Mai 2018 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, den vorgenannten Bescheid aufzuheben.

Mit Telefax vom ... Juli 2018 legte der Antragsteller den in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde … vor, der westlich der Grundstücke FlNrn. 343/12, 347/131 und 355 ein Mischgebiet darstellt und östlich davon ein Gewerbegebiet.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2018 beantragte die Beigeladene, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie unter anderem Folgendes aus: Das Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 werde ebenfalls über die Straße „… …“ erschlossen. Es unterscheide sich aufgrund der umgebenden Grünflächen und des Ziegeldaches optisch nicht wesentlich von einem Wohngebäude. Es liege weder eine erdrückende noch eine einmauernde Wirkung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers vor. Dieser habe sein Grundstück FlNr. 343/13 allein mit einem eingeschossigen Bungalow bebaut und sei damit freiwillig unter dem für ihn möglichen Rahmen der zulässigen Bebauung geblieben. Auch absolut gesehen könne das Bauvorhaben mit Blick auf seine Größe keine erdrückende Wirkung entfalten. Außerdem sei der Bungalow auf dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 selbst mit Blick auf die überbaute Fläche als bauplanungsrechtlich unzulässig einzustufen. Des Weiteren sei der Antragsteller kein direkter Nachbar des Bauvorhabens, das im Übrigen zu dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 die Abstandsflächen einhalte.

Mit Telefax vom … November 2018 beantragt der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller - unter anderem - Folgendes vor: Das Baugrundstück sei in westlicher, südwestlicher, nördlicher sowie nordöstlicher Richtung von Wohnbebauung umgeben, namentlich von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften und kleinen Mehrfamilienhäusern. Diese Wohnbebauung zeichne sich durch maximal zwei Vollgeschosse aus, die Tiefe der Gebäude messe maximal 18 m, und die überbaute Fläche betrage maximal 283,1 m2. Allein in östlicher und südöstlicher Richtung sei eine gewerbliche Nutzung vorhanden. Hinter den Grundstücken FlNrn. 354/2, 354, 347/131, 343/13 und 343/11 sei eine räumliche Zäsur vorzunehmen. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das einschlägige Maß der baulichen Nutzung sei überschritten. Darüber hinaus habe es eine erdrückende und einmauernde Wirkung gegenüber dem Grundstück des Antragstellers. Es verstoße gegen objektives Recht, da es hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze die Ortssatzung nicht einhalte. Im Einzelnen gelte Folgendes: Es liege kein einheitlich zu beurteilendes Mischgebiet vor, vielmehr grenze eine reine Wohnnutzung im Sinne von § 3 BauNVO an eine gewerbliche Nutzung. Das Baugrundstück liege exakt innerhalb des durch die Wohnnutzung geprägten Gebietes. Das Verwaltungsgebäude auf dem Grundstück FlNr. 343/12 sei insofern kein Referenzobjekt. Kein einziges Gebäude innerhalb der näheren Umgebung weise nur annähernd ein solches Maß der baulichen Nutzung und eine solche überbaute Grundstücksfläche auf. Zudem zähle es zum gewerblich genutzten Teil des Gevierts. Es sei ein Fremdkörper. Der Antragsteller sehe sich mit dem Bauvorhaben einem etwa 42 m langen Gebäudekomplex mit einer Wandhöhe von 8,42 m gegenüber, welcher darüber hinaus in Richtung des Grundstücks des Antragstellers mit Balkonen versehen werden solle. Zwar würden die Abstandsflächen eingehalten. Die Wandhöhe des Bauvorhabens übersteige jedoch die des Bungalows des Antragstellers um das Dreifache. Dieser werde um zwei Vollgeschosse überragt. Eine Berechnung der Schattenlänge habe ergeben, dass bei Errichtung des Bauvorhabens im Zeitraum vom 15. September bis zum 15. März ab 15:00 Uhr keine Sonnenwärme auf der Terrasse des Antragstellers ankommen würde. Auf dem Dach des Bungalows des Antragstellers auf der Westseite befänden sich zudem Solarthermie-Felder, die ebenfalls verschattet würden, was zu finanziellen Einbußen des Antragstellers führen würde. Rücksichtslos sei auch, dass der Antragsteller noch dazu den 25 Stellplätzen auf dem benachbarten Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 ausgesetzt werde. Entgegen § 3 Abs. 1 der Ortssatzung der Gemeinde … würden diese schließlich nicht auf dem Baugrundstück errichtet. Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Ortssatzung sei nicht ersichtlich. Außerdem verstoße das Bauvorhaben gegen § 6 Abs. 4 der Ortssatzung, da die wenigen Stellplätze auf dem Baugrundstück im Vorgarten (5 m-Bereich zwischen Straße und Gebäude) zugelassen würden. Auch sei die Nachbarbeteiligung unterblieben. Dem Schriftsatz beigefügt war - unter anderem - eine Anlage mit dem Titel „Schattenlänge und Schattenrichtung berechnen“. Später führte der Antragsteller aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt sei. Die Eigenart der näheren Umgebung ähnele einem allgemeinem Wohngebiet. Es sei fraglich, ob hier die Anforderungen an die Nr. 4 Sätze 3 und 4 der DIN 5034-1 eingehalten würden. Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohten, genüge nicht, um die Zumutbarkeit der Verschattung zu bejahen. Abgesehen davon bedeute die nahezu vollständige Verschattung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Antragstellers. Die Schutzwürdigkeit des Antragstellers werde nicht dadurch abgeschwächt, dass er nur einen eingeschossigen Bungalow gebaut und damit den für ihn möglichen Rahmen der zulässigen Bebauung in die Höhe freiwillig unterschritten habe. Darüber hinaus werde auch der Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Mit Telefax vom 10. Dezember 2018 beantragt die Beigeladene, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass das Maß der baulichen Nutzung nicht drittschützend sei. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Bauvorhabens sei wegen des Abstandes zwischen dem Bauvorhaben und dem Gebäude des Antragstellers nicht ersichtlich. Außerdem falle das Baugrundstück von der Straße leicht ab (laut Eingabeplan um 0,66 m). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung scheide in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten würden. Die bloße Angabe der Schattenlänge enthalte hierzu im Übrigen keine verwertbaren Aussagen. Maßgeblich sei insofern Nr. 4 Sätze 3 und 4 der DIN 5034-1. Auch die behauptete Einbuße der Nutzbarkeit der Photovoltaikanlage reiche für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus. Die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 sei gegenüber dem Antragsteller ebenfalls nicht rücksichtslos, da das Grundstück FlNr. 343/11 dazwischen liege und die Entfernung zwischen den Stellplätzen und dem Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers circa 20 m betrage.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 beantragt der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er unter anderem Folgendes aus: Das Bauvorhaben habe keine einmauernde Wirkung, weil es die Abstandsflächen einhalte. Der Abstand zwischen Bauvorhaben und dem Gebäude des Antragstellers betrage rund 17 m. Der Antragsteller sei kein direkter Flurnachbar des Bauvorhabens, da eine öffentliche Straße dazwischen liege. Eine Verschlechterung des Lichteinfalls durch eine Veränderung der umliegenden baulichen Situation sei bis zu einem gewissen Grad von den Grundstückseigentümern hinzunehmen, solange eine Mindestdauer an Besonnung möglich sei, wovon hier auszugehen sei.

Mit Telefax vom 6. Februar 2019 legte die Beigeladene eine lärmschutzfachliche Untersuchung vom 30. Januar 2019 zu den 25 Stellplätzen auf dem Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 und zu den damit einhergehenden Fahrbewegungen vor. Danach werden - unter Zugrundelegung eines Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den Immissionsorten auf dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 sämtlich eingehalten.

Daraufhin führte der Antragsteller aus, die lärmschutzfachliche Untersuchung vom 30. Januar 2019 könne nicht den Nachweis dafür erbringen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei, da sie unzutreffend von einem Mischgebiet ausgehe. Der Immissionsrichtwert eines reinen Wohngebiets, jedenfalls eines allgemeinen Wohngebiets, in Höhe von 40 dB(A) nachts werde überschritten. Außerdem seien entgegen Nr. 3.2.1 der TA Lärm die Vorbelastungen durch das unmittelbar angrenzende großflächige Gewerbe nicht berücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 1 K 18.2351) verwiesen.

II.

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Nachbarklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

a) Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen.

Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Interessen oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht insbesondere zunächst die Erfolgsaussichten der Hauptsache als Indiz heranzuziehen, wie sie sich aufgrund der summarischen Prüfung im Zeitpunkt der Entscheidung darstellen. Wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, da kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, von dem Vollzug eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., 2019, § 80, Rn. 76).

b) Gemessen an diesen Maßstäben fällt die gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessensabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da dessen Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. April 2018 erteilte Baugenehmigung ist - nach summarischer Prüfung - rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in nachbarschützenden Rechten.

aa) Das Bauvorhaben, das im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegt, fügt sich nach summarischer Prüfung der Art nach in die nähere Umgebung ein.

Maßstab für die städtebauliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß § 34 BauGB ist die Eigenart der näheren Umgebung. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 33). Dabei kann dahinstehen, ob man das Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 und die sich nordöstlich und südöstlich anschließende Gewerbebebauung in die nähere Umgebung des streitigen Bauvorhabens einbezieht. Auch muss nicht entschieden werden, ob die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage zu beurteilen ist oder ob sie als faktisches reines oder allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist, dessen Beurteilung sich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 BauNVO oder § 4 BauNVO richtet. Denn in jedem Fall, sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, stellt sich die mit dem Bauvorhaben geplante Wohnnutzung in der jedenfalls auch von Wohnnutzung geprägten näheren Umgebung als eine der Art nach zulässige Nutzung dar (vgl. in einer derartigen Situation ebenfalls offenlassend: VG München, B.v. 9.5.2011 - M 1 SN 11.1340 - juris Rn. 16). Insofern ist bereits nicht erkennbar, dass und inwiefern der von dem Antragsteller geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch verletzt sein soll. Auf den mittlerweile am 30. August 2018 genehmigten Flächennutzungsplan der Gemeinde … kommt es nicht an, da es sich hierbei gemäß § 5 BauGB lediglich um eine Planung zu der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung handelt.

bb) Ob das Bauvorhaben das Maß der baulichen Nutzung überschreitet, kann im vorliegenden Fall ebenfalls offenbleiben, da die Anforderungen an das Maß der baulichen Nutzung der städtebaulichen Ordnung dienen und keine nachbarschützende Funktion haben (vgl. z.B. zu dem Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen: BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52.95 - juris Rn. 4; vgl. z.B. zu dem Maß der baulichen Nutzung im Anwendungsbereich des § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 33; B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24), so dass sich der Antragsteller auf eine etwaige Verletzung nicht berufen kann.

cc) Ein Nachbar kann sich allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot, sei es nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 BauNVO, berufen. Dieses ist verletzt, wenn durch das geplante Bauvorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. Söfker in EZBK, BauGB, 131 EL Oktober 2018, § 34 Rn. 48 m.w.N.). Von einer derartigen Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn das Bauvorhaben im Einzelfall eine erdrückende Wirkung oder eine Riegelwirkung entfaltet. Dabei ist der Umstand, dass ein Bauvorhaben die Abstandsflächen einhält, als ein Indiz dafür zu werten, dass das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 9 ZB 18.912 - juris Rn. 10; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13). Eine solche erdrückende Wirkung oder Riegelwirkung wird beispielsweise bei sehr großen Baukörpern in geringem Abstand zu sehr viel niedrigeren Wohngebäuden angenommen (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33 f.: Hochhaus mit zwölf Geschossen im Abstand von 15 m zu einem Wohngebäude mit zweieinhalb Geschossen; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Mehrere Siloanlagen mit einer Höhe 11,50 m im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohngebäude).

(1) Bei summarischer Prüfung verletzt das Bauvorhaben nicht das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt der behaupteten erdrückenden Wirkung oder einer Riegelwirkung. Die Abstandsflächenregelung des Art. 6 BayBO a.F. gehörte nach Art. 59 Satz 1 BayBO a.F. nicht zu dem für den Erlass der Baugenehmigung einschlägigen Prüfprogramm. Aus den genehmigten Plänen ergibt sich indes, dass das Bauvorhaben mit einer Wandhöhe von 8,42 m in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers unter Berücksichtigung seines Abstandes zu der Grundstücksgrenze und unter Berücksichtigung der circa 7 m breiten Straße gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Tiefe der Abstandsfläche von 1 H einhält. Der Abstand zwischen dem Bauvorhaben und dem Anwesen des Antragstellers auf der anderen Seite der circa 7 m breiten Straße beträgt im Übrigen insgesamt circa 17 m. Nach Westen, Norden und Osten ist der Antragsteller bislang auch keiner Grenzbebauung ausgesetzt. Die Wandhöhe des Bauvorhabens von 8,42 m (auf einer Länge von circa 37 m) ist zweifelsohne höher als die Wandhöhe des Bungalows des Antragstellers von 2,80 m. Damit wird der Bungalow des Antragstellers im Ergebnis um zwei Vollgeschosse überragt. Eine derartige Differenz ist jedoch im unbeplanten Innenbereich nicht ungewöhnlich. Angesichts der geschilderten Größenverhältnisse und Entfernungen und unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Straße erscheint die Grenze einer erdrückenden Wirkung oder einer Riegelwirkung nicht erreicht.

(2) Auch unter dem Gesichtspunkt der Verschattung ist das Bauvorhaben bei summarischer Prüfung nicht rücksichtslos. Verringerungen des Lichteinfalls infolge eines Bauvorhabens sind in aller Regel hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, die dafür sprechen, dass diesbezüglich trotz der Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegen könnte, sind nicht vorgetragen. Dies ist insbesondere nicht durch die beigefügte Anlage „Schattenlänge und Schattenrichtung“ geschehen. Diese Anlage, die Angaben zu dem Autor, zu Zeit und Ort der Erstellung, sowie zu der Fachkunde des Autors vermissen lässt, ist nicht tragfähig. Dabei hat der Autor anscheinend unter der Rubrik „Ortskoordinaten“ schlicht den Breitengrad der Gemeinde … „…“ eingegeben, die Höhe bei „10,6“ veranschlagt und die Uhrzeit „14.00 Uhr“ eingefügt. Dies berücksichtigt indes erkennbar weder die konkrete bauliche Situation noch die Erdrotation und den Sonnenstand. Eine rücksichtslose Verschattung des Anwesens des Antragstellers ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120.93 - juris Rn. 5), welche auch im einstweiligen Rechtsschutz im Baurecht Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 29).

(3) Bei summarischer Prüfung verletzt das Bauvorhaben das Rücksichtnahmegebot auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Beeinträchtigung der Funktionalität der Solarthermiefelder auf dem westlichen Dach des Bungalows des Antragstellers. Ein Nachbar hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu bleiben (vgl. speziell zu der Verschattung von Photovoltaikanlagen: BayVGH, B.v. 18.6.2018 - 1 ZB 18.696 - juris 9). Abgesehen davon hat der Antragsteller eine derartige Beeinträchtigung wegen Verschattung bereits weder hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht (s.o.) noch hat er zu den finanziellen Einnahmen und zu dem Umfang der behaupteten Einbußen Angaben gemacht.

(4) Bei summarischer Prüfung verletzt das Bauvorhaben auch nicht das Rücksichtnahmegebot durch die Situierung der 25 Stellplätze auf dem Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12.

Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - Rn. 23). Die Nachbarschaft muss die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 2; NdsOVG, B.v. 22.10.2010 - 1 ME 145.10 - juris Rn. 30). Die Nachbarschaft hat Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Stellplatz als sozialadäquat zu dulden. Garagen und Stellplätze können allerdings in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern Bedenken begegnen. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist hierbei indes nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 - 4 B 59.02, juris Rn. 6). Maßgeblich sind hier insbesondere die Zahl der Stellplätze, deren Lage sowie deren zugrunde liegender Zweck. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Umfang von Fahrzeugbewegungen in Bezug auf zu Wohnnutzung genehmigte Stellplätze sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit im Vergleich Stellplätzen, die zu anderen Nutzungen genehmigt wurden und die beispielsweise Liefer- und Kundenverkehr verursachen, beschränkt ist (vgl. VG München, B.v. 9.5.2011 - M 1 SN 11.1340 - juris Rn. 20 a.E.).

Gemessen an diesen Maßstäben gilt hinsichtlich der Situierung der Stellplätze auf dem Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12 Folgendes: Für die Nachbarschaftsverträglichkeit spricht die Regelvermutung des § 12 Abs. 2 BauNVO. Die Annahme einer Ausnahme hiervon liegt im vorliegenden Fall nicht nahe. Zwar handelt es sich um eine nicht unbeträchtliche Zahl von Stellplätzen. Die Stellplätze sollen jedoch nicht unmittelbar an der Grenze zu dem Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 errichtet werden. Zwischen den Stellplätzen und dem Grundstück FlNr. 343/13 und damit auch dem dortigen Anwesen des Antragstellers befindet sich das Grundstück FlNr. 343/11. Die Stellplätze sind auch nicht entlang der - von der Straße aus betrachtet - rückwärtigen Seite des Grundstücks des Antragstellers angeordnet. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit dem Bauvorhaben Wohnnutzung genehmigt wird, so dass die Fahrzeugbewegungen sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit in dem beschriebenen Sinne vergleichsweise beschränkt sind. Wären die Stellplätze nicht ein unselbständiger Teil des Gesamtbauvorhabens, sondern ein isoliertes Bauvorhaben, wäre dieses gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b) BayBO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaStellV in Abweichung zu der grundsätzlich geltenden Baugenehmigungspflicht verfahrensfrei, wobei freilich die Anforderungen des Art. 55 Abs. 2 BayBO gelten würden. Hinter der Verfahrensfreistellung steht die gesetzgeberische Annahme, dass es sich in diesen Fällen um ein lediglich untergeordnetes und unbedeutendes Bauvorhaben handelt (vgl. Lechner/Busse in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 131. EL Oktober 2018, Art. 57 Rn. 12). Hierin ist ein weiteres Indiz für die Zumutbarkeit der Stellplätze zu sehen.

Für die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13 sprechen zunächst prima facie auch die Ergebnisse der vorgelegten lärmschutzfachlichen Untersuchung vom 30. Januar 2019. Dabei ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Gutachter von den für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerten in Höhe von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgegangen sind. Die Annahme dieses Schutzniveaus steht im Einklang mit Nr. 6.7 Sätzen 1 und 2 der TA Lärm (Gemengelagen), wonach bei Gemengelagen die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets nicht überschritten werden sollen. Nr. 6.7 Sätze 1 und 2 der TA Lärm knüpft nicht allein an den städtebaulich im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB gebräuchlichen Begriff der Gemengelage an, sondern findet sowohl auf den Fall Anwendung, dass eine Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt, weil verschiedene Nutzungen aufeinanderstoßen, als auch auf den Fall, dass verschiedene Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB aneinandergrenzen. Die lärmschutzfachliche Untersuchung belegt, dass der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet zur Tageszeit um mindestens 14,2 dB(A) unterschritten wird, zur lautesten Nachtzeit um durchweg mehr als 3 dB(A). In der lärmschutzfachlichen Untersuchung wird auch im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm ausgeschlossen, dass die durch den Betrieb der 25 Stellplätze induzierten Fahrbewegungen im öffentlichen Straßenraum den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche um mehr als 3 dB(A) erhöhen und gleichzeitig zu einer erstmaligen und weitergehenden Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beitragen würden.

Allerdings ist diese prima facie Indizwirkung, wie der Antragsteller zutreffend geltend macht, im Hinblick auf die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der Nr. 3.2.1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der TA Lärm herabgemindert (Nr. 3.2.1 der TA Lärm hat auf Nr. 7.4 der TA Lärm keinen Einfluss, vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm). Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm bestimmt, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm ist dies in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Zu einer etwaigen Vorbelastung verhält sich die vorgelegte lärmschutzfachliche Untersuchung nicht. Gleichzeitig beträgt die in der lärmschutzfachlichen Untersuchung festgestellte Unterschreitung zur lautesten Nachtzeit zwar 3 dB(A), erreicht jedoch nicht 6 dB(A). Unter dem Aspekt der Vorbelastung ist die lärmschutzfachliche Untersuchung daher nicht aussagekräftig.

Die lärmschutzfachliche Untersuchung spricht damit allerdings auch nicht gegen die Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers FlNr. 343/13. Bei dem streitigen Wohnbauvorhaben handelt es sich nicht um eine Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts. Die TA Lärm findet daher nach ihrer Nr. 1 nicht unmittelbar Anwendung. Die Einhaltung oder Nichteinhaltung ihrer Vorgaben hat im Rahmen des Rücksichtsnahmegebots lediglich den Charakter eines Anhaltspunktes. Die von der Beigeladenen überobligatorisch (vgl. § 3 BauVorlV) vorgelegte lärmschutzfachliche Untersuchung muss Aussagen zu etwaigen Vorbelastungen nicht enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Behörden, geht es um nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Art und den Umfang der Ermittlungen ein weiter Spielraum eingeräumt wird (vgl. zu Nr. 1 Abs. 3 Buchst. b) Buchst. aa) der TA Lärm: Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, B, Nr. 1, Rn. 35). Die Annahme einer maßgeblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen liegt im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres nahe. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die angrenzende gewerbliche Nutzung zu der lautesten Nachtzeit überhaupt aktiv ist. Die Entfernungen zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der gewerblichen Nutzung ist auch nicht unbeträchtlich. Im Übrigen liegt im Fall von Stellplätzen eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht bereits dann vor, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschritten sind (vgl. OVG S-A, B.v. 5.9.2016 - 2 M 49/16 - juris Rn. 31; vgl. speziell zu dem Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm bei Stellplätzen: BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 17), was im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, bislang auch nicht festgestellt wurde. Insofern bleibt es bei den zuvor zu der Situierung der Stellplätze genannten Gesichtspunkten (s.o.). Der Antragsteller hat die Vermutung der Nachbarverträglichkeit nicht entkräftet. Es gilt auch hier, dass der Nachbar für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1993 - 4 B 120.93 - juris Rn. 5), welche auch im einstweiligen Rechtsschutz im Baurecht Anwendung findet (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 29).

dd) Das Bauvorhaben verletzt auch nicht den insbesondere aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hergeleiteten Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Ein solcher - so man ihn denn anerkennt (vgl. zweifelnd: BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 13; VG München, B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris Rn. 25 ff.; U.v. 17.5.2016 - M 1 K 16.629 - juris Rn. 29 f.) - setzt hinsichtlich des Umfangs des Bauvorhabens ein Umschlagen von Quantität in Qualität voraus. Aufgrund der Dimensionierung des Bauvorhabens müsste eine neue Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung hineingetragen werden, wobei Dimensionierung nicht gleichgesetzt werden kann mit dem Maß der baulichen Nutzung. Denn über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann nicht ein - mangels nachbarschützender Funktion - nicht bestehendes Recht des Nachbarn geschaffen werden, ein Nichteinfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung zu rügen. Unter diesen Vorzeichen ist in Anbetracht der bereits geschilderten tatsächlichen Umstände sowie der angestellten rechtlichen Erwägungen (s.o.) nicht erkennbar, dass das Wohnzwecken dienende Bauvorhaben, sowohl im Hinblick auf den Baukörper auf dem Baugrundstück Fl. 345/1 als auch im Hinblick auf die Stellplätze auf dem Grundstück mit dem Verwaltungsgebäude FlNr. 343/12, im vorliegenden Fall eine neue Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung hineintragen würde.

ee) Schließlich ist der Antragsteller auch nicht dadurch in seinen drittschützenden Rechten verletzt, dass die Stellplätze, wie er vorträgt, entgegen § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 der Ortssatzung der Gemeinde … errichtet werden sollen. Denn die Stellplatzpflicht nach Art. 47 BayBO und das abgeleitete Ortsrecht nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO dienen nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 9 ZB 14.2230 - juris Rn. 4), mit der Folge, dass der Antragsteller sich hierauf nicht berufen kann.

ff) Auch mit der Rüge der fehlenden Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann der Antragsteller nicht durchdringen, da diese ein Mittel für die Behörde ist, sich möglichst umfassend über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu unterrichten, der Schutzzweck aber nicht in der Wahrung der Beteiligungsrechte selbst liegt und daher nicht drittschützend ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 7).

gg) Der Anregung des Antragstellers, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Augenschein durchzuführen, musste das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO ist nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich und geboten. Wegen der Dringlichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Verwaltungsgericht auf die Prüfung präsenter Beweismittel beschränkt. Eine Beweiserhebung findet im Eilverfahren nur in ganz seltenen Ausnahmefällen statt (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2004 - 20 CS 04.2727 - juris Rn. 12).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 154 Abs. 3 VwGO analog. Der Antragsteller hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch den Sachantrag, den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 26/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt. Gr
published on 28/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
published on 15/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst. III. Der Streitwert für
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Annotations

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.