Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - M 1 SN 18.5766
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
II.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller richtet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage.
- 2
Die Beigeladene errichtete bereits auf dem Grundstück R-Weg 102 – 106 in A-Stadt (Saale) das Projekt "Mehrgenerationswohnen (MGW) I". Nunmehr plant sie auf dem benachbarten Grundstück W-Straße 37 die Realisierung des Projekts "Mehrgenerationswohnen (MGW) II". Das Projekt umfasst die Errichtung von 5 Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage. Darüber hinaus ist geplant, das bestehende Schulgebäude W-Straße 37 zu Wohnzwecken zu nutzen. Insgesamt sollen 20 Wohnungen und 56 Altenwohnungen sowie eine Tiefgarage mit 58 Stellplätzen entstehen. Die Einfahrt zu der Tiefgarage ist am R-Weg vorgesehen. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser II und III sollen als straßenbegleitende Bebauung entlang des R-Weges errichtet werden. Die dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser IV und V werden rückseitig davon errichtet. Das dreigeschossige Mehrfamilienhaus I wird entlang der W-Straße errichtet und bildet den Abschluss der genannten rückwärtigen Bebauung im R-Weg. Das denkmalgeschützte Schulgebäude W-Straße 37 wird einer Nutzugsänderung zugeführt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Baugenehmigungsverfahrens.
- 3
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße, welches seitlich versetzt gegenüber der Zufahrt zu der Tiefgarage für das Projekt MGW II liegt. Das Grundstück ist mit einem 2 ½-geschossigen Reihenmittelhaus bebaut. Sowohl das Grundstück des Antragstellers als auch das Bauvorhaben liegen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Nr. 55 "Gartenstadt (...)" der Antragsgegnerin.
- 4
Bereits mit Vorbescheid vom 10.12.2013 hatte die Antragsgegnerin festgestellt, dass das Vorhaben "MGW II" der Beigeladenen gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.
- 5
Mit Baugenehmigung vom 07.10.2015 genehmigte die Antragsgegnerin das Vorhaben. Die Baugenehmigung schloss die gemäß § 172 BauGB erforderliche erhaltungssatzungsrechtliche Genehmigung mit ein. Mit Schreiben vom 03.11.2015 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
- 6
Mit Beschluss vom 04.05.2016 – 2 B 106/16 HAL – hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben der Beigeladenen sei hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Zur näheren Umgebung des Baugrundstücks der Beigeladenen gehöre die Gartenstadt (...), insbesondere die Bebauung beiderseits des R-Weges und der W-Straße. Diese Umgebung entspreche nach ihrer Eigenart einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet i.S.d. §§ 3, 4 BauNVO. Sie sei jedenfalls überwiegend mit Wohngebäuden bebaut. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach der Art der baulichen Nutzung mit den geplanten Mehrgenerationenhäusern in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Errichtung der geplanten Wohngebäude sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Soweit der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung abhebe, bleibe dies ohne Erfolg, weil diese keinen Drittschutz vermittle, sondern einzig städtebaulichen Interessen diene. Der Antragsteller könne das streitige Vorhaben auch nicht auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO abwehren. Die Zulassung des geplanten Wohngebäudes störe nicht den der näheren Umgebung eigenen Wohncharakter einer Mischung als straßenbegleitenden zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern in zumeist spiegelbildlicher Bebauung. Die Einhaltung einer bestimmten baugeschichtlichen Gebietsstruktur – hier die Bebauung mit Gemeinbedarfseinrichtungen im Kernbereich – gewährleiste § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht. Es bestünden auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Zulassung des angegriffenen Vorhabens führe auf dem Grundstück des Antragstellers zu Geräuschimmissionen durch den Zu- und Abgangsverkehr des Vorhabens, die das Maß des Zumutbaren überstiegen. Die Antragsgegnerin habe nicht nur nachvollziehbar dargelegt, dass die genehmigte Zahl der Stellplätze durch die zugelassene Nutzung verursacht sei, sondern dem Schallschutz der Anwohner durch die Genehmigung einer Tiefgarage und die Anordnung der Tiefgaragenzufahrt Rechnung getragen. Unzumutbare Störungen seien auf dem Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, wie sich aus der Schallimmissionsprognose vom 01.07.2015 ergebe. Die im Sachverständigengutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur geräuscharmen Ausführung der Tiefgarage seien als Nebenbestimmungen Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Soweit gleichwohl noch typischer Weise mit der Ein- und Ausfahrt verbundene Fahrgeräusche in der Nachbarschaft wahrnehmbar seien, müssten diese auch in einem Wohngebiet hingenommen werden. Die Anordnung der Zufahrt zur Tiefgarage sei jedenfalls auch unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Auch auf den Wegfall von sieben Parkplätzen und die damit behauptete Verschlechterung der Parkplatzsituation in der näheren Umgebung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Soweit der Antragsteller geltend mache, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, mache er keine Verletzung eines ihn schützenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend. Nachbarschutz komme insoweit allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Das Gebot der Rücksichtnahme sei aber nicht verletzt, da sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es setze die straßenbegleitende Bebauung mit zwei- bis dreigeschossigen Wohnhäusern am R-Weg fort. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben der Beigeladenen auf das Wohnhaus des Antragstellers nicht aus. Die Bauweise ermögliche auch eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr an der Nordseite des Wohngebäudes des Antragstellers. Der Eindruck des "Eingemauertseins" entstehe auch deshalb nicht, weil das geplante Wohnhaus der Beigeladenen das Wohngebäude des Antragstellers nicht in der Höhe überrage. Selbst wenn nach der Errichtung des geplanten Wohngebäudes weniger Licht in die Fenster der Westseite des Wohngebäudes des Antragstellers falle, begründe dies keine bodenrechtlichen Spannungen. Die Beigeladene habe auch insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass mit dem Vorhaben keine unzumutbare Verschattung verbunden sei. Die Zahl der in einem Gebäude vorhandenen Wohnungen und die damit einhergehende Verdichtung des Wohngebietes sei, entgegen der Auffassung des Antragstellers, kein bodenrechtlich relevanter Gesichtspunkt im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Auch die zu überbauende Grundstücksfläche des Vorhabens der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wie bei den übrigen Gebäuden der näheren Umgebung handele es sich um eine straßenbegleitende Bebauung. Die Grundfläche der Gebäude halte sich mit ihrer Form und Größe in dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen.
II.
- 7
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 8
Der Widerspruch des Antragstellers wird nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt voraussichtlich keine dem Schutz des Antragstellers dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- 9
1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin berufen. Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vermitteln keinen Drittschutz. § 172 BauGB und die hierauf gestützten Erhaltungssatzungen dienen ausschließlich öffentlichen, nämlich städtebaulichen Interessen. Für die übrigen Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet ergeben sich aus einer Erhaltungssatzung keine Begünstigungen rechtlicher Art, sondern lediglich Rechtsreflexe. Abwehrrechte gegen Vorhaben auf benachbarten Grundstücken lassen sich hieraus nicht herleiten. Die fehlende individualrechtsschützende Wirkung einer Erhaltungssatzung insbesondere gegenüber der Errichtung eines Vorhabens in dem geschützten Gebiet folgt auch aus den eng gefassten Versagungsgründen des § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf danach nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Hiermit werden ausschließlich städtebauliche Interessen verfolgt. Erhaltungssatzungen vermitteln deshalb generell keinen Drittschutz (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.12.2000 – 3 K 25/99 –, juris RdNr. 18; Beschl. v. 06.01.2010 – 3 M 231/09 –, juris RdNr. 39; HambOVG, Beschl. v. 14.04.2009 – 2 Bs 40/09 –, juris RdNr. 5; Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, juris RdNr. 31; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 172 RdNr. 213).
- 10
Hiergegen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, einer Erhaltungssatzung dürfe nicht pauschal jede drittschützende Wirkung abgesprochen werden, vielmehr müsse der in der Begründung der Satzung zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers berücksichtigt werden. Hiernach liege die Erhaltungssatzung „Gartenstadt (...)“ nicht lediglich im städtebaulichen Interesse, da diese nach ihrer Begründung nicht nur dem Schutz der städtebaulichen bzw. stadträumlichen Charakteristik im ausgewählten Bereich Gartenstadt (...) dienen, sondern auch deren jeweilige Besonderheiten und Einzelelemente bewahren solle. Zudem bestehe die Besonderheit des Gebietes „(...)“ darin, dass dieses beidseitig einer „grünen Achse“, die Erholungszwecken diene und von Bebauung freizuhalten sei, errichtet worden sei. Dieses gestalterische Element wirke sich zu seinen Gunsten aus, so dass er die Einhaltung der Erhaltungssatzung beanspruchen und sich gegen die Zerstörung der „grünen Achse“ durch die geplante dreigeschossige Bebauung zur Wehr setzen könne.
- 11
Diese Überlegungen können nicht überzeugen. Das in § 2 Satz 1 der Satzung umschriebene Erhaltungsziel ist die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hiernach ist ein drittschützender Gehalt der Erhaltungssatzung nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Satzung ausweislich der Begründung auch der Bewahrung der jeweiligen Besonderheiten und Einzelmerkmale dienen soll. Auch hierin kann vor dem Hintergrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, der allein städtebauliche Interessen als Zweck einer Erhaltungssatzung zulässt, keine individualschützende Wirkung gesehen werden. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass sich die geschützten gestalterischen Elemente des Gebiets, insbesondere die „grüne Achse“ in dessen Zentrum, zu seinen Gunsten auswirkten, folgt auch daraus keine drittschützende Wirkung. Soweit die Erhaltung der städtebaulichen Gestalt des Gebietes „Gartenstadt (...)“ seinen Interessen entspricht, liegt hierin allein ein tatsächlicher Vorteil, der den Antragsteller jedoch nicht berechtigt, die Einhaltung der nach Wortlaut und Begründung allein städtebaulichen Interessen dienenden Erhaltungssatzung zu beanspruchen.
- 12
Im Übrigen dürfte ein Verstoß des Vorhabens gegen die Erhaltungssatzung auch nicht vorliegen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.04.2016 plausibel dargelegt, dass die städtebauliche Eigenart des Gebiets durch die geplanten Baumaßnahmen nicht negativ beeinflusst werde. Die Typik der stadtstrukturellen Mischung aus Mehrfamilienhäusern, Reihen- und Doppelhäusern im Sinne des zur Zeit der Umsetzung der Gartenstand (...) neuen Bauens mit viel Licht, Luft und Sonne bleibe erhalten. Ergänzend hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2016 ausführlich dargelegt, dass durch das geplante Bauvorhaben keinerlei symmetrische Strukturen der Bebauung in der engeren und näheren Umgebung zerstört oder verändert würden. Auch die Grünflächen blieben erhalten. Allein der bisherige Schulgarten werde einer Wohnbebauung zugeführt. Vor diesem Hintergrund kann der Senat einen Verstoß gegen die Erhaltungssatzung nicht erkennen.
- 13
2. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben der Beigeladenen wegen einer spürbaren Verschärfung der Stellplatzsituation zu Lasten des Antragstellers gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
- 14
2.1 Die Vorschriften über die Zahl der notwendigen Stellplätze (§ 48 BauO LSA) haben keine nachbarschützende Wirkung. Das Gebot der Schaffung notwendiger Stellplätze dient allein dem öffentlichen Interesse an der Freihaltung der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht jedoch dem Schutz benachbarter Eigentümer (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris RdNr. 27). Allerdings kann eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Grundstücke im Einzelfall ausnahmsweise im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein. Eine solche Fallkonstellation dürfte hier aber nicht vorliegen.
- 15
2.2 Fraglich ist bereits, ob für das Vorhaben der Beigeladenen insgesamt zu wenige Stellplätze vorgesehen sind.
- 16
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA sind, wenn bauliche Anlagen errichtet werden, bei denen ein Zugangs- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern zu erwarten ist, Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) sowie Abstellplätze für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen, soweit dies durch eine örtliche Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA bestimmt ist. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin durch Erlass der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze für Kraftfahrzeuge und über die Erhebung von Ablösebeträgen vom 23.02.2011 (Stellplatzsatzung – StS) Gebrauch gemacht.
- 17
§ 48 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA enthält keine Bemessungsgrößen für die Zahl der Stellplätze, vielmehr wird grundsätzlich die Bestimmung der Zahl der (notwendigen) Stellplätze der örtlichen Bauvorschrift nach § 85 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA überlassen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StS wird die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach der Richtzahlenliste aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ermittelt.
- 18
a) Für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen sind nach Nr. 1.2 der Anlage 2 zur StS 1 bis 1,5 Stellplätze je Wohnung vorgesehen. Für den Fall, dass in der Richtzahlenliste – wie in dieser Nummer – Mindest- oder Höchstzahlen angegeben sind, sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StS die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall einschließlich der jeweiligen Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigten. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 2 Satz 3 StS vor, dass die Zahl der notwendigen Stellplätze zu erhöhen oder zu vermindern ist, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art der Nutzung dies erfordern oder gestatten.
- 19
Gemessen daran ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene zur Bestimmung des Stellplatzbedarfs für die insgesamt 20 Wohnungen im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens orientiert haben. Nach den im Verfahren 2 M 164/13 vorgelegten Erhebungen des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin liegt der Kraftfahrzeuganteil je Wohnung im gesamten Stadtgebiet (Stand: 30.09.2012) bei durchschnittlich 0,63. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die Kraftfahrzeugdichte im Gebiet der Gartenstadt (...) deutlich höher sein sollte. Zudem hat die Beigeladene im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, dass das (...)viertel gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden ist. Der Besucherverkehr dürfte, ausgehend von den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, bei höchstens 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnung liegen, so dass allein unter diesem Gesichtspunkt ein Bedarf von mehr als einem Stellplatz je Wohnung gerechtfertigt sein könnte (vgl. zur vergleichbaren Situation im (...)viertel: Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 39). Hiernach können für die 20 Wohnungen – unter Berücksichtigung des Besucherverkehrs mit einem Anteil von ca. 10 % des Stellplatzbedarfs für die Wohnungen – nicht mehr als 22 Stellplätze gefordert werden.
- 20
b) Für Gebäude mit Altenwohnungen sieht Nr. 1.3 der Anlage 2 zur StS 0,5 Stellplätze je Wohnung vor. Da nach den Angaben in den Bauvorlagen 56 Altenwohnungen vorgesehen sind, ergibt sich insoweit ein Bedarf von 28 Stellplätzen, die im Stellplatznachweis auch vorgesehen sind.
- 21
c) Die Stellplatzzahl für Büro und Verwaltungsräume richtet sich nach Nr. 2.1 der Anlage 2 zur StS, die einen Stellplatz je 30 bis 40 m² Nutzfläche vorsieht. Bei einer vorgesehenen Nutzfläche von 295 m² ist die Annahme eines Bedarfs von 7 Stellplätzen vertretbar, die im Stellplatznachweis enthalten sind.
- 22
d) Für Kindergärten, Kindertagesstätten und dergleichen gilt Nr. 8.5 der Anlage 2 zur StS; danach ist ein Stellplatz je 20 bis 30 Kinder erforderlich, mindestens jedoch 2 Stellplätze. Ausgehend von der beabsichtigten Kinderbetreuung von ? 10 Kindern ergibt sich ein Bedarf von 2 Stellplätzen. Diese sind im Stellplatznachweis auch berücksichtigt.
- 23
e) Insgesamt dürfte daher für das Vorhaben der Beigeladenen ein Bedarf von nicht mehr als 59 Stellplätzen (22 + 28 + 7 + 2) bestehen. Nachgewiesen hat die Beigeladene insgesamt 58 Stellplätze.
- 24
2.3 Stellt man auf das mögliche Defizit von einem Stellplatz für das Vorhaben insgesamt ab, hat dies nicht zur Folge, dass die Baugenehmigung deshalb gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos ist.
- 25
Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liegt nur vor, wenn der festgestellte Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn – auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung seines Grundstücks – bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Eine nur geringfügige Unterschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl reicht daher in aller Regel nicht. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung liegt – jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist – allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze allenfalls dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt; dies setzt in der Regel entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. BremOVG, Beschl. v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 –, juris RdNr. 12; VGH BW, Beschl. v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07 –, juris RdNr. 13; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 48).
- 26
Nach diesen Maßgaben kann der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen möglichen Mangel von einem Stellplatz nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der (mögliche) Stellplatzmangel die Erschließungssituation des eigenen Grundstücks des Antragstellers erheblich verschlechtert oder gar geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks zu beeinträchtigen. Der freie Zugang zu seinem Grundstück bleibt uneingeschränkt möglich. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der durch den (möglichen) Mangel von einem Stellplatz verursachte Parksuchverkehr den Antragsteller wegen Lärm- und Abgaseinwirkungen in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.
- 27
2.4 Zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führt auch nicht der Umstand, dass – nach den Angaben des Antragstellers – infolge der Errichtung der Tiefgarageneinfahrt im R-Weg dort 7 Stellplätze wegfallen. Wie bereits ausgeführt, begründet das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Soweit daher im öffentlichen Straßenraum vorhandene Stellplätze entfallen, realisiert sich lediglich die – unabhängig von dem angegriffenen Vorhaben – bestehende Knappheit an Stellplätzen, die bislang durch die vorhandenen öffentlichen Stellplätze gemindert war. Der dadurch möglicherweise entstehende zusätzliche Parksuchverkehr kann dem Vorhaben nicht zugerechnet werden, sondern ist Teil der bereits bestehenden Vorbelastung des Gebiets. Gegen die Unzumutbarkeit der Verknappung des Angebots an Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum gerade für den Antragsteller spricht zudem, dass dieser nach den Angaben der Beigeladenen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, in der Tiefgarage des Bauprojekts MGW I einen Stellplatz angemietet hat.
- 28
3. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller weiter ein, die Zunahme der Lärmbelästigung durch die Ein- und Ausfahrt aus der Tiefgarage sowie den zusätzlichen Parksuchverkehr führten zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
- 29
Nachbarn haben die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen, wonach u.a. in Wohngebieten Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Dies entbindet allerdings nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Besondere Umstände des Einzelfalls können es erforderlich machen, die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf das ihr entsprechend der Eigenart des Gebiets zumutbare Maß zu mindern. Hierfür kommen beispielsweise die bauliche Gestaltung der Stellplätze und ihrer Zufahrt, eine Anordnung, die eine Massierung vermeidet, der Verzicht auf (oberirdische) Stellplätze zugunsten einer Tiefgarage oder Lärmschutzmaßnahmen an der Grundstücksgrenze in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, juris RdNr. 7; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 63).
- 30
Die für die Wohnnutzung vorgesehenen Stellplätze in der Tiefgarage übersteigen den durch die Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarf nicht. Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die von dem An- und Abfahrtsverkehr des Wohnparks ausgehenden Beeinträchtigungen das dem Antragsteller zumutbare Maß überschreiten.
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Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen liegen nicht schon immer dann vor, wenn die Orientierungswerte der TA Lärm überschritten werden; eine unmittelbare Anwendung der TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) wird bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, schon deshalb in der Regel nicht in Betracht kommen, um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (vgl. Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65). Bei der Beurteilung des Lärms, der von den zu einem Wohngebäude gehörenden Stellplätzen ausgeht, sind insbesondere die Besonderheiten zu berücksichtigen, die aus Rangiervorgängen, Türenschlagen und anderen impulshaltigen Geräuschen ausgehen. Für die Bemessung der Zumutbarkeit der mit einem anlagenbezogenen Verkehr verbundenen Lärmbeeinträchtigungen bietet die TA-Lärm zwar brauchbare Anhaltspunkte, auch wenn sie an sich dazu bestimmt ist, die Anforderungen zu konkretisieren, denen Anlagen genügen müssen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen. Rechtliche Bindungen ergeben sich aus diesem Regelwerk aber nicht. Welche Folgerungen sich aus der TA Lärm im Einzelnen für den konkreten Fall ziehen lassen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen geltende Beurteilung ist nicht möglich. Insbesondere darf die TA Lärm nicht schematisch angewandt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, a.a.O. RdNr. 11; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 65).
- 32
Gemessen daran spricht im Rahmen der summarischen Prüfung wenig dafür, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr verursachten Immissionen für den Antragsteller unzumutbar sind. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nach der Verwirklichung des Vorhabens unter Berücksichtigung des bisher bereits vorhandenen Verkehrsaufkommens die Immissionsrichtwerte der TA Lärm voraussichtlich eingehalten werden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass keine Stellplätze in besonders schutzbedürftigen (rückwärtigen) Ruhebereichen hergestellt werden, vielmehr sollen sämtliche Stellplätze in einer Tiefgarage hergestellt werden, so dass einzelne besonders störende Geräusche wie Türenschlagen und Rangieren von Fahrzeugen von der Umgebung nicht oder nur in geringem Umfang wahrgenommen werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass das Grundstück des Antragstellers durch die zusätzlichen Fahrbewegungen in die Tiefgarage und aus der Tiefgarage heraus sowie durch den – voraussichtlich im Wesentlichen von Besuchern verursachten – Parksuchverkehr unzumutbar belastet wird.
- 33
Dafür spricht, dass die nach Errichtung und Inbetriebnahme der Tiefgarage durch Lärmimmissionen verursache Gesamtbelastung nach der Schallimmissionsprognose des Büros für Bauphysik des Dipl.-Physikers M. W. vom 01.07.2015 (BA C Bl. 613 ff.) an den Wohnhaus A-Straße an den Immissionspunkten IP 02 (Erdgeschoss, Fenster auf der Westseite in 3 m Höhe, und Obergeschoss, Fenster auf der Westseite in 6 m Höhe) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) voraussichtlich einhalten wird. Der anteilige Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche des R-Wegs führt nach der plausiblen Einschätzung in der Schallimmissionsprognose (Seite 23) nicht zu einer wesentlichen Änderung der Immissionssituation. Zudem wurden die von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbesserung der Geräuschsituation als umweltrechtliche Auflagen in die Baugenehmigung eingefügt.
- 34
4. Auch das Vorbringen des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, lässt nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung seinem Schutz dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt.
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§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es dabei nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, a.a.O. RdNr. 57).
- 36
Es ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt. Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren insoweit durch Verweis auf seinen Vortrag in der Antragsschrift im Wesentlichen geltend, die entstehende Bebauung überschreite die Höhe seines Wohnhauses um 3 Meter. Allein deshalb ist das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht als rücksichtslos zu bewerten. Zwar ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebend. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten. Auch die absolute Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude kann das Baugrundstück entscheidend prägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2006 – BVerwG 4 B 55.06 –, juris RdNr. 6). Es bedarf jedoch keiner Vertiefung, ob sich – daran gemessen – das geplante Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zwar kann bei der Prüfung, ob dem Nachbarn das Bauvorhaben im Einzelfall nicht mehr zugemutet werden kann, auch die Höhe des Vorhabens eine Rolle spielen. Eine Verletzung des drittschützenden Rücksichtnahmegebots ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann erdrückende bzw. einmauernde Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig ist. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich jedoch dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Ein Höhenunterschied zwischen Gebäuden von wenigen Metern ist nicht so groß, als dass er die Annahme einer erdrückenden Wirkung rechtfertigt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17.12.2014 – 1 B 216/14 –, juris RdNr. 12). Hiernach kann allein aus einem Höhenunterschied von 3 Metern die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht hergeleitet werden.
- 37
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
- 38
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
- 39
Rechtsmittelbelehrung
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Er beantragt,
II.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.
Gründe
I.
gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in ein Asylbewerberwohnheim.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 1005/2 der Gemarkung ... Auf dem nordöstlich angrenzenden, ursprünglich im Eigentum des Klägers stehenden und mit notariellem Kaufvertrag vom ... Mai 2006 an die Eltern des Beigeladenen veräußerten Grundstück FlNr. 1005 befindet sich eine vom Kläger errichtete Lagerhalle mit einer Grundfläche von circa 36 x 18 m. Die Eltern des Beigeladenen nutzten die Lagerhalle für ihr Bauunternehmen. Mit Mietvertrag vom 17. September 2015 vermieteten sie die Halle nebst Freiflächen an den Beigeladenen. Mit Zusatz vom 26. Oktober 2015 erklärten sie sich mit einer Nutzung der Halle zur Unterbringung von Flüchtlingen einverstanden.
Die Grundstücke FlNr. 1005/2 und 1005 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Traunschlacht-Wolfsgrube, den der Gemeinderat der Gemeinde ... am 19. November 1985 als Satzung beschlossen hat. Das Landratsamt Traunstein hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 3. März 1986 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 14. März 1986 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung erfolgte am 3. April 1986. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke FlNr. 1005/2 und 1005 und ihren Umgriff Mischgebiet fest; außerdem sieht er für das Grundstück FlNr. 1005 die Bebauung nur mit einem Geschoss und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,2 vor. Die die beiden Grundstücke umgebenden Grundstücke sind mit Wohn- und Gewerbenutzung bebaut; so werden die nördlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 1004/1, 1004 und 1004/2 und die Grundstücke westlich der Straße A... überwiegend wohngenutzt und die Grundstücke nördlich der B... Straße überwiegend gewerblich genutzt.
Unter dem Datum des
Mit Schreiben vom
Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom
Mit Ergänzungsbescheid vom
Im Rahmen seiner bereits am 12. Februar 2016 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobenen Klage beantragt der Kläger letztendlich sinngemäß,
die Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom
Er trägt vor, die Baugenehmigung sei zu unbestimmt. Die Betriebsbeschreibung enthalte keine Aussage dazu, wie die Ver- und Entsorgung organisiert würden, wo der An- und Abfahrtsverkehr verlaufe und wie sich die Aufenthaltsmöglichkeit der Bewohner im Freien gestalten solle. Ein Freiflächengestaltungsplan fehle. Für die Baugenehmigung fehle das Sachbescheidungsinteresse, weil sich die Eigentümer des Grundstücks gegen das Vorhaben gewandt hätten. Das Vorhaben verstoße gegen seinen Gebietserhaltungsanspruch, weil der Charakter des festgesetzten Mischgebiets wegen des Fehlens von Gewerbebetrieben in den eines allgemeinen Wohngebiets kippe. Das Vorhaben verstoße auch gegen seinen Gebietsprägungserhaltungsanspruch, weil die Wohnruhe im Umfeld der vorhandenen Ein- und Zweifamilienhäuser durch die dichte Nutzung erheblich gestört werde. Die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei rechtswidrig. Wegen der Situierung der Stellplätze direkt an der Grundstücksgrenze liege überdies ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor. Zudem sei die Abwasserleitung zu klein dimensioniert, weshalb ein Rückstau und eine erhebliche Beeinträchtigung seines Anwesens zu befürchten sei und ein Verstoß gegen die drittschützende Vorschrift des Art. 41 Bayerische Bauordnung (BayBO) vorliege. Das Vorhaben stelle einen Sonderbau dar, dessen Bedachung entgegen der ebenfalls drittschützenden Vorschrift des Art. 30 Abs. 1 BayBO nicht ausreichend lang feuerwiderstandsfähig sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Halle sei bisher für das Bauunternehmen des Beigeladenen genutzt worden; das Erdgeschoss sei als Lagerhalle sowie Garage und Werkstatt für die Lkws, das Obergeschoss für die Bereiche Verwaltung und Planung genutzt worden. Die Baugenehmigung sei nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses rechtswidrig. Ein Mietvertrag zwischen dem Beigeladenen und seinen Eltern liege vor; außerdem entfalte dieser Umstand ohnehin keinen Drittschutz. Der Kläger werde nicht in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Eine Asylbewerberunterkunft als Einrichtung für soziale Zwecke sei sowohl im Mischgebiet als auch im allgemeinen wie im reinen Wohngebiet zulässig, in letzterem i. V. m. § 246 Abs. 11 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Anhaltspunkte für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ergäben sich nicht; vielmehr finde sich in zehn von circa 15 Anwesen in dem als Mischgebiet festgesetzten Bereich entlang der B... Straße gewerbliche Nutzung. Durch die Umnutzung kippe nicht der Gebietscharakter, weil gewerbliche Nutzung in mehr als der Hälfte der Anwesen stattfinde und die Asylbewerberunterkunft ohnehin den Gewerbebetrieben zuzuordnen sei. Die Zunahme von Wohnnutzungen gefährde die eigene Wohnnutzung des Klägers nicht. Das Bauunternehmen sei wegen seines Zuschnitts ohnehin ein Fremdkörper und hätte in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden müssen. Auch ein Verstoß gegen einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch sei zweifelhaft. Bei einer Gemengelage würde dieser ohnehin nicht eingreifen. Außerdem bleibe der Baukörper unverändert und sei die Belegungsstärke für die Gebietsprägung unerheblich. Der Kläger werde auch durch die Befreiungen zur Geschosszahl und zur GFZ nicht in seinen Rechten verletzt; die entsprechenden Festsetzungen seien nicht drittschützend. Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen: das Baurecht entfalte keinen Milieuschutz und die Lärmeinwirkungen würden vermindert.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, nach seinem Konzept werde bei dem Vorhaben Wert auf ein möglichst selbstständiges Verweilen der untergebrachten Asylbewerber gelegt. Die Anfahrt erfolge wie bisher über das Grundstück FlNr. 1005/3. Ein nennenswerter An- und Ablieferverkehr finde nicht statt, vielmehr reduziere sich die Verkehrsbelastung. Der Aufenthalt im Freien werde überwiegend vom klägerischen Grundstück weggewandt stattfinden. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Das Vorhaben ändere nichts an der vorhandenen Zufahrt oder der Stellplatzsituation. Die Nutzung und die maximale Belegungszahl seien festgesetzt. Die Frage des fehlenden Sachbescheidungsinteresses sei zum einen nicht nachbarschützend, zum anderen liege eine Einverständniserklärung seiner Eltern vor. Der Gebietserhaltungsanspruch werde nicht verletzt. Eine Anlage für soziale Zwecke sei in allen denkbaren Gebietsarten zulässig. Auch der Gebietsprägungserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es handle sich um eine relativ kleine Unterkunft auf einem durch den Gewerbebetrieb erheblich vorbelasteten Grundstück. Rücksichtslosigkeit sei zu verneinen, weil sich die Belastungen reduzierten und die Stellplatzsituation unverändert bleibe. Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften lägen nicht vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
Gegenstand der vorliegenden Nachbaranfechtungsklage ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Traunstein vom
Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Der Kläger hat als Nachbar nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Er muss vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Hier ist eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Rechten zu verneinen.
1. Der Kläger kann sich nicht auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Beigeladenen berufen.
Die Rechtsfigur des Sachbescheidungsinteresses ermöglicht es der Baugenehmigungsbehörde, einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung trotz Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen, wenn der Antragsteller aus der Baugenehmigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Nutzen ziehen kann (Wolf in Simon/Busse, BayBO, Sept. 2015, Art. 59 Rn. 89). Hier hat der Beigeladene jedoch ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Baugenehmigung. Er ist aufgrund des am 17. September 2015 mit seinen Eltern geschlossenen Mietvertrags berechtigt, die Lagerhalle und die umliegenden Freiflächen zu nutzen. Die Eltern haben auch einer Nutzung als Asylbewerberwohnheim mit Erklärung vom 26. Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt. Ein einseitiger Widerruf des mit einer zehnjährigen Laufzeit geschlossenen Vertrags durch ihr Schreiben vom 30. November 2015 an die Gemeinde ... ist nicht möglich.
Im Übrigen entfaltet die Frage des Vorliegens des Sachbescheidungsinteresses keine drittschützende Wirkung (BayVGH, U. v. 25.11.2010 - 9 B 10.531 - juris Rn. 19).
2. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung rügen.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (BayVGH‚
3. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt.
Der Gebietserhaltungsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten sowie im unbeplanten Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB und beruht auf der Erwägung, dass die Gebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung die Planbetroffenen oder die Grundstückseigentümer im unbeplanten Bereich nach § 34 Abs. 2 BauGB zu einer Gemeinschaft verbinden, in der die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Eigentümer denselben Beschränkungen unterworfen sind. Der auf die Erhaltung der Gebietsart gerichtete Nachbarschutz setzt also Gebiete voraus, die - wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung - durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - juris Ls.).
Unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Traunschlacht-Wolfsgrube wird der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers von der Zulassung des Vorhabens nicht berührt. Entweder liegt ein festgesetztes oder ein faktisches Mischgebiet oder ein faktisches allgemeines Wohngebiet vor, in dem das Asylbewerberheim jeweils zulässig ist. Der Bebauungsplan setzt das Baugrundstück, das klägerische Grundstück und seinen Umgriff als Mischgebiet fest (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 6 BauNVO). An der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen allerdings erhebliche Zweifel, weil dieser an einem Verfahrensmangel leiden dürfte. Die Erteilung seiner Genehmigung wurde bereits am 14. März 1986 und damit vor seiner Ausfertigung am 3. April 1986 bekannt gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 4 BauGB; BVerwG, B. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BayVBl 1999, 410 - juris Ls. 1; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Nov. 2015, § 10 Rn. 105). Nach den vorgelegten Unterlagen erscheint es auch zweifelhaft, dass dieser Verfahrensfehler durch die nachträglichen Änderungen des Bebauungsplans und deren Bekanntmachung geheilt wurde (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1995 - 4 NB 30/95 - BauR 1996, 351 - juris). Bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Gebietsart nach der faktisch vorhandenen Bebauung, die im Umfeld des klägerischen Grundstücks nördlich der B... Straße im Wesentlichen aus Wohngebäuden und nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung besteht und daher einem Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Meinung handelt es sich bei einer Asylbewerberunterkunft regelmäßig um eine Anlage für soziale Zwecke (BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5;
4. Auch ein möglicher Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt.
Ein Gebietsprägungserhaltungsanspruch wird in neuerer Zeit zunehmend in Literatur (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576; Hoffmann, BauR 2010, 1859; Decker, Juristische Arbeitsblätter = JA 2007, 55 ff.) und Rechtsprechung (vgl. etwa VG Münster, U. v. 14.4.2016 - 2 K 1348/15 - juris Rn. 32 ff.; VG München, B. v. 11.11.2015 - M 8 SN 15.3892 - juris Rn. 34 ff.; BayVGH, B. v. 9.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 7 ff.) behandelt und teilweise auch mit den in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterien verknüpft. Er beruht - wie der Gebietserhaltungsanspruch - auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Seine rechtliche Anerkennung ist umstritten. Nach dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch wäre ein Vorhaben, das in dem konkreten Baugebiet regelhaft zulässig, also mit der Gebietsart vereinbar ist, gleichwohl (generell) gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786 - juris Rn. 11). Erweist sich das (ausnahmsweise) zulässige Vorhaben aber (generell) als gebietsunverträglich, soll es von einem Dritten, ohne dass dieser konkret und individuell betroffen sein muss, abgewehrt werden können.
Ein Asylbewerberwohnheim ist grundsätzlich im Mischgebiet und im allgemeinen Wohngebiet gleichermaßen zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 oder § 4 BauNVO). Bei der anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wirkt sich ein Asylbewerberwohnheim - bezogen auf den Gebietscharakter des jeweiligen Gebiets - nicht störend aus. Mischgebiete dienen dem Wohnen und dem - mit dem Wohnen verträglichen - Gewerbe (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Beide Nutzungsarten haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. Asylbewerberunterkünfte sind aufgrund ihrer zumindest wohnähnlichen Nutzung mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets insoweit vereinbar, als von ihnen keine wohnunverträglichen Störungen ausgehen, die bebauungsrechtlich beachtlich wären. Insbesondere kann und soll das allgemeine Bauplanungsrecht keinen Milieuschutz gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 72). Im Hinblick auf die im Mischgebiet zulässigen gewerblichen Nutzungen ist der wohnähnliche Charakter einer Asylbewerberunterkunft ebenfalls gebietsverträglich, weil nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht erheblich stören (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 19). Nichts anderes gilt wegen der wohnähnlichen Nutzung einer Asylbewerberunterkunft für das allgemeine Wohngebiet.
Das Vorhaben ist auch nicht im Lichte von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind die in den § 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese dem Nachbarschutz dienende Vorschrift findet als die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzende Regelung zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplangebiet unmittelbar oder im unbeplanten Innenbereich kraft Verweisung in § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20) und vermittelt einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - BayVBl 2008, 542 - juris Rn. 6 ff, 11;
Anhaltspunkte für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des faktischen Mischgebiets aufgrund seiner „Anzahl, Lage oder Zweckbestimmung“ bestehen nicht. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets hinsichtlich des „Umfangs“ des Vorhabens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestimmt, dass ein Vorhaben im Einzelfall auch unzulässig ist, wenn es wegen seines Umfangs der Eigenart eines bestimmten Baugebiets widerspricht, so geht die Vorschrift davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20; BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899 - juris Rn. 17). Der „Umfang“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird dabei nicht nur durch die baulichtechnische Gestaltung und Ausdehnung des Vorhabens bestimmt, sondern auch durch den Benutzerkreis und die Folgewirkungen wie etwa die Verkehrsverhältnisse (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 15 BauNVO Rn. 17). Im vorliegenden Fall ist schon zweifelhaft, ob hinsichtlich des Umfangs ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets vorliegen kann, weil die Lagerhalle in ihren Außenmaßen unverändert bleibt. Das Vorhaben führt auch im Hinblick auf die mit ihm zusammenhängenden Folgewirkungen nicht zu gebietsunvertrglichen Störungen, weil gegenüber der vorherigen Nutzung keine Verschlechterung der Lärmsituation und kein nennenswerter An- und Abfahrtsverkehr zu erwarten sind. Einziger Anknüpfungspunkt für einen am Umfang orientierten Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann daher die Bewohnerdichte sein, die höher ist als in den umliegenden Wohnhäusern. Die den Bewohnern zur Verfügung stehenden Wohneinheiten von circa 28 bis 30 qm für vier Personen und von circa 36 qm für sechs Personen bieten angesichts der Vielzahl von gemeinschaftlich nutzbaren Räumen (Unterrichtsraum 46 qm, Spielzimmer 39 qm, Gebetsraum 13 qm, Medienraum 17 qm und Besprechungsraum Sozialarbeiter 16 qm) ausreichend Raum zum Wohnen und Leben. Allein die Bewohnerdichte und die Anzahl der künftigen Bewohner ist für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen. Denn das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BayVGH, B. v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 - juris Rn. 20 für eine Asylbewerberunterkunft für max. 164 Personen; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 72). Vielmehr liegt bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO genannten Anlagen insbesondere für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke (z. B. Altersheim, Jugendhilfeeinrichtung, Krankenhaus) wesensgemäß eine höhere Bewohner- oder Benutzerdichte als bei herkömmlicher Wohnnutzung vor. Im Übrigen würde die Intention des durch das „Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetz“ vom 26. November 2014 (BGBl I, 1748) eingeführten und durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“ vom 24. Oktober 2015 (BGBl I, 1722) erweiterten § 246 BauGB, der eine erleichterte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Asylbewerberunterkünften zum Ziel hat, unterlaufen, würde man - vom extremen Einzelfall abgesehen - eine Asylbewerberunterkunft aufgrund ihrer höheren Bewohnerdichte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als unzulässig ansehen.
5. Auch die erteilte Befreiung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird. Dabei hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Im Falle des Abweichens von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zu beantworten. Für den Nachbarn bedeutet dies, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 - juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.).
Im vorliegenden Fall dient die Festsetzung der Vollgeschosse und der GFZ nicht dem Schutz einzelner Nachbarn im Bebauungsplangebiet. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, so für Vollgeschosse und die GFZ, sind in der Regel nicht drittschützend (vgl. BayVGH, U. v. 27.3.2013 - 14 B 12.192 - juris Rn. 26). Eine ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 - juris Rn. 8), was hier nicht der Fall ist.
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Gegeneinander abzuwägen sind insoweit die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Die Änderungen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung durch Einfügen eines weiteren Vollgeschosses und Erhöhung der GFZ führen nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Die Halle bleibt in ihren Außenmaßen unverändert und eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ist nicht ersichtlich.
Auch im Hinblick auf den von den künftigen Bewohnern ausgehenden Lärm ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erkennbar. Bei den Lebensäußerungen von Menschen, die von dem Vorhaben ausgehen werden, handelt es sich um typische, grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).
6. Das Vorhaben verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Brandschutzes.
Der Kläger beruft sich insoweit auf Art. 30 Abs. 1 BayBO, nach dem Bedachungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein müssen. Diese Vorschrift entfaltet zwar Nachbarschutz (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 66 BayBO Rn. 279), ist vorliegend aber nicht verletzt. Die Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften obliegt grundsätzlich dem Bauherrn und wird im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr geprüft. Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO unter anderem für Sonderbauten vor, dass der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein oder bauaufsichtlich geprüft werden muss. Zweifelhaft ist hier bereits, ob das Asylbewerberwohnheim einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO darstellt. Nach dieser Vorschrift sind sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime Sonderbauten. Eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschrift liegt aber nur vor, wenn die unterzubringenden Menschen in einer Weise auf Hilfe angewiesen sind, die ihnen die Führung eines eigenständigen Haushalts verbietet und mit der Orientierungs- und/oder Bewegungseinschränkungen verbunden sind, die die Selbstrettungsfähigkeit einschränken und deshalb zu einer besonderen Betrachtung insbesondere der Personenrettung im Brandfall Veranlassung geben (Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 2 BayBO Rn. 456). Diese Voraussetzung liegt bei Asylbewerbern in der Regel nicht vor, so dass die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorschriften vorliegend dem Bauherrn obliegt. Jedenfalls aber ist bei dem Asylbewerberwohnheim als Gebäude der Gebäudeklasse 3 eine Bedachung, die die Anforderungen des Art. 30 Abs. 1 BayBO nicht erfüllt, zulässig, weil ein Abstand von mindestens 12 m zur Grundstücksgrenze des Klägers besteht (hier 14,3 m, vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).
7. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine nicht ordnungsgemäße Fäkalentsorgung berufen.
Nach Art. 41 Abs. 1 BayBO muss die einwandfreie Beseitigung des Abwassers einschließlich des Fäkalschlamms innerhalb und außerhalb des Grundstücks gesichert sein. Diese Vorschrift entfaltet jedoch grundsätzlich keinen Nachbarschutz; vielmehr besteht das Erfordernis der Erschließung im öffentlichen Interesse. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt allenfalls bei einer ganz erheblichen Beeinträchtigung des Nachbarn vor (BayVGH, B. v. 18.5.2006 - 26 ZB 05.3344 - juris Rn. 3; VG Bayreuth, U. v. 27.5.2015 - B 2 K 14.560 - juris Rn. 26). Eine solche ist hier jedoch zu verneinen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sieht der gemeindliche Entwässerungsplan vom 12. Mai 1989 vor, dass Kellerabläufe mit einem Rückstaudoppelverschluss zu sichern sind. Bereits diese dem Kläger obliegende Sicherungsmöglichkeit steht der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung entgegen. Zudem könnten die möglicherweise entstehenden Probleme durch nachträgliche Ertüchtigung der Abwasserleitung durch den Beigeladenen gelöst werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass er seine außergerichtlichen Kosten vom Kläger erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten insoweit selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.