Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Aug. 2014 - 2 L 141/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0820.2L141.12.0A
bei uns veröffentlicht am20.08.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Kosten seiner Abschiebung nach Gambia im Mai 2009 auferlegt werden.

2

Der Kläger reiste am 15.04.2004 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er sich als der im Jahr 1978 in S./Mali geborene „(...)“ ausgab. Er besaß nach eigenen Angaben weder einen Pass oder Passersatz noch ein Visum. Ein am 22.04.2004 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.05.2004 abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 des Ausländergesetzes noch Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorlägen. Für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung verlasse, wurde ihm die Abschiebung nach Mali angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 17.01.2005 - 1 A 293/04 MD - abgewiesen. Das Urteil ist seit dem 02.03.2005 rechtskräftig.

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Seit dem 07.04.2005 war der Kläger im Besitz einer Duldung. Mit Schreiben vom 22.03.2005 beantragte der Landkreis Merseburg-Querfurt bei dem Landkreis Halberstadt - Zentrale Abschiebestelle - die Beschaffung eines Passes für den Kläger sowie dessen Abschiebung. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bei der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken.

4

Am 31.05.2006 wurde der Kläger im Rahmen einer Sammelanhörung in Halberstadt von Vertretern der Botschaft von Mali angehört. Diese kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen malischen Staatsangehörigen handele. Es wurde vermutet, dass er aus Gambia stamme (BA A Bl. 127). Für die Anhörung des Klägers durch die Delegation aus Mali entstanden nach einem Schreiben der Bundespolizei Koblenz vom 21.06.2006 (GA Bl. 33 - 36) Auslagen in Höhe von 123,70 €. Für den Transport von 13 Personen nach Halberstadt berechnete die Firma (U.) 348,00 € (BA A Bl. 179). Hieraus ergaben sich Fahrtkosten pro Person in Höhe von 26,77 €.

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Am 13.03.2007 wurde der Kläger in Karlsruhe von Vertretern der Botschaft von Gambia angehört, die zu dem Ergebnis kamen, dass der Kläger kein gambischer Staatsangehöriger sei (BA A Bl. 213). Der Kläger gab erneut an, malischer Staatsangehöriger zu sein. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse wurde eine Herkunft aus Guinea vermutet. Für den Fall, dass die Anhörung in der Botschaft von Guinea negativ ausgehe, wurde angeregt, ihn zur nächsten Sammelanhörung für Sierra Leone zu laden, da er angegeben habe, fünf Jahre in Freetown, Sierra Leone, gelebt zu haben (BA A Bl. 212). Für die Anhörung des Klägers durch Vertreter der Botschaft von Gambia entstanden nach einem Schreiben der Bundespolizei Koblenz vom 20.03.2007 (BA A Bl. 373) Auslagen in Höhe von 258,27 €. Für die Fahrt nach Karlsruhe erhielt der Kläger eine Bahnfahrkarte zum Preis von 161,50 € (BA A Bl. 209).

6

Am 24.07.2007 wurde der Kläger im Rahmen einer Sammelanhörung von Vertretern der Botschaft von Guinea in Braunschweig angehört (BA A Bl. 258). Diese kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein guineischer Staatsangehöriger sei (BA B Bl. 322). Eine Herkunft aus Mali wurde ebenfalls ausgeschlossen. Vermutet wurde eine Herkunft aus Nigeria (BA A Bl. 323). Für die Anhörung des Klägers durch die guineische Delegation in Braunschweig entstanden nach einer Kostenaufstellung des Beklagten (GA Bl. 43) Auslagen in Höhe von 197,26 €. Für den Transport von 12 Personen nach Braunschweig berechnete die Firma (U.) 404,60 € (BA A Bl. 281). Hieraus ergaben sich Fahrtkosten pro Person in Höhe von 33,72 €. Darüber hinaus wurden für die Begleitung des Klägers zu der Sammelanhörung in Braunschweig durch zwei Polizeibeamte von der Polizeidirektion (…) mit Schreiben vom 25.07.2007 (GA Bl. 45 - 46) Kosten in Höhe von 227,33 € geltend gemacht.

7

Am 09.04.2008 wurde der Kläger im Rahmen einer Sammelanhörung von einem Vertreter der Botschaft von Sierra Leone in Berlin angehört (BA A Bl. 335). Der Botschaftsvertreter kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen sierraleonischen Staatsangehörigen handele (BA A Bl. 360). Es wurde vermutete, dass der Kläger nigerianischer oder gambischer Herkunft sei (BA A Bl. 357). Für die Anhörung in der Botschaft von Sierra Leone entstanden nach einem Schreiben der Bundespolizei Koblenz vom 21.04.2008 (BA A Bl. 378) Auslagen in Höhe von 125,46 €. Für die Fahrt nach Berlin erhielt der Kläger eine Bahnfahrkarte zum Preis von 63,70 € (BA A Bl. 352).

8

Am 13.08.2008 wurde der Kläger im Rahmen einer Sammelanhörung in Halberstadt von einem Vertreter der Botschaft von Nigeria angehört. Dieser schloss eine Herkunft des Klägers aus Nigeria aus (BA A Bl. 413). Die Botschaft von Nigeria berechnete für die Anhörung einen Betrag in Höhe von 113,30 € (BA A Bl. 414). Für den Transport von 10 Personen nach Halberstadt berechnete die Firma (S.) 357,00 € (BA A Bl. 416 und GA Bl. 53 - 54). Hieraus ergaben sich Fahrtkosten pro Person in Höhe von 35,70 €.

9

Mit Schreiben vom 01.10.2008 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten und teilte mit, dass es sich bei dem Kläger nicht um „(…)“, sondern um Herrn A. handele (BA A Bl. 429). Zugleich legte er eine National Identity Card der Republik Gambia vom 21.02.2007 vor, die den Kläger als Staatsangehörigen vom Gambia und den (…) 1968 als sein Geburtsdatum auswies (Fotokopie = BA A Bl. 430). Mit Schreiben vom 13.10.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend mit, dass der Kläger beabsichtige, mit der deutschen Staatsangehörigen (H.) die Ehe zu schließen. Termin für die Eheschließung sei der (…) 2008 in B-Stadt (BA A Bl. 442). Bei dem Standesamt B-Stadt legte der Kläger einen Pass der Republik Gambia vom 22.02.2007 vor (Fotokopie = BA A Bl. 446 - 449). Am (...) 2008 lehnte das Standesamt B-Stadt die Eheschließung des Klägers mit Frau (H.) wegen des Verdachts einer Scheinehe und ungeklärter Identität ab (BA A Bl. 493). Hiergegen stellten der Kläger und Frau (H.) am 21.10.2008 beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag nach § 45 Abs. 1 PStG (BA A Bl. 498).

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Die Duldung des Klägers war bis zum 20.10.2008 befristet. Einer Aufforderung des Beklagten vom 14.10.2008 (BA A Bl. 435) zur Vorsprache zum Zweck der Erneuerung der Duldung kam der Kläger nicht nach. Der Aufenthaltsort des Klägers war dem Beklagten seit dem 20.10.2008 unbekannt (BA A Bl. 567). Daraufhin wurde der Kläger am 27.11.2008 zur Personenfahndung ausgeschrieben (BA A Bl. 568).

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Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25.11.2008 - 1 B 266/08 HAL - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 20.01.2009 - 2 M 288/08 - zurückgewiesen.

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Am 04.02.2009 wurde der Kläger in B-Stadt durch Polizeibeamte festgenommen (BA B Bl. 648 - 649). Mit Antrag vom 05.02.2009 beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht Leipzig die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Kläger (BA B Bl. 595). Zugleich bat er die Landesdirektion Chemnitz - Zentrale Ausländerbehörde - im Wege der Amtshilfe um Abschiebung des Klägers (BA B Bl. 598). Mit Beschluss vom 05.02.2009 (BA B Bl. 604) ordnete das Amtsgericht Leipzig gegen den Kläger die Abschiebehaft für die Dauer von längstens 3 Monaten, bis spätestens 05.05.2009, sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. Für die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig wurde gemäß § 14 Abs. 2 FEVG eine Gebühr von 18,00 € erhoben (BA B Bl. 939). Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 05.02.2009 eingelegte Beschwerde wurde nach Anhörung des Klägers (BA B Bl. 676) mit Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18.02.2009 (BA B Bl. 679) zurückgewiesen. Für die Entscheidung des Landgerichts Leipzig wurde gemäß § 14 Abs. 3 FEVG eine Gebühr von 18,00 € erhoben (BA B Bl. 941). Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 18.02.2009 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 27.03.2009 (BA B Bl. 703) zurückgewiesen. Auch für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden wurde gemäß § 14 Abs. 3 FEVG eine Gebühr von 18,00 € erhoben (BA B Bl. 942).

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Ein erneuter Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 05.03.2009 - 1 B 89/09 HAL - abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 15.04.2009 - 2 M 38/09 - zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, eine Eheschließung des Klägers mit Frau (H.) stehe nicht unmittelbar bevor. Die Anhängigkeit des personenstandsrechtlichen Anweisungsverfahrens nach § 45 PStG vor dem Amtsgericht Leipzig hindere die Abschiebung nicht.

14

Eine für den (…) 2009 geplante - unbegleitete - Abschiebung des Klägers nach Gambia konnte nicht durchgeführt werden, da sich der Kläger weigerte, mit dem ihm zur Verfügung gestellten Passersatz (Fotokopie = GA Bl. 91) in das Flugzeug einzusteigen (BA B Bl. 751). Bei dem Passersatz handelte es sich um einen vom Generalhonorarkonsulat der Republik Gambia in Köln ausgestellten Emergency Passport (BA C Bl. 127). In der „Gescheitertenmeldung“ der Bundespolizei Berlin vom (…) 2009 (BA B Bl. 1056) hieß es, der Kläger habe lautstark angegeben, dass er auf keinen Fall mit einem Passersatz fliegen und definitiv nicht in das Flugzeug einsteigen werde. Mit Schreiben vom (...) 2009 beantragte die Landesdirektion Chemnitz bei dem Bundespolizeipräsidium Koblenz die Rückführung des Klägers mit Sicherheitsbegleitung, wobei zur Begründung ausgeführt wurde, der Kläger habe sich bei der Abschiebung am heutigen Tage geweigert, das Flugzeug zu betreten, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich durch aktiven oder passiven Widerstand einer Rückführungsmaßnahme widersetze (BA C Bl. 18 ff.). Durch die Stornierung des Flugs entstanden Kosten in Höhe von 146,41 € (BA B Bl. 932). Für das Passersatzpapier waren nach einem Schreiben der Bundespolizei Koblenz vom 31.03.2009 (BA B Bl. 802) Auslagen in Höhe von 119,00 € entstanden. Die sächsische Bereitschaftspolizei machte für den Transport des Klägers von der JVA Leipzig zum Flughafen Berlin-Tegel durch Einsatz eines Polizeifahrzeugs einschließlich Besatzung (2 Beamte) Kosten in Höhe von 636,00 € geltend (BA B Bl. 937). Nachfolgend wurde für den Kläger ein Flug mit Sicherheitsbegleitung für den (…) 2009 gebucht (BA B Bl. 752).

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Mit Antrag vom 28.04.2009 (BA B Bl. 756) beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht Leipzig die Verlängerung der Abschiebungshaft um weitere 3 Monate. Am 04.05.2009 wurde der Kläger vom Amtsgericht Leipzig angehört (BA B Bl. 760). Auf Wunsch des Klägers wurde ein Dolmetscher für die englische Sprache hinzugezogen. Mit Beschluss vom 04.05.2009 (BA B Bl. 765) ordnete das Amtsgericht Leipzig die Haftfortdauer für längstens eine Woche, spätestens bis zum 12.05.2009, sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Für die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 04.05.2009 wurden gemäß § 14 Abs. 2 FEVG eine Gebühr von 18,00 € zuzüglich Dolmetscherkosten in Höhe von 196,35 €, insgesamt 214,35 € erhoben (BA B Bl. 945).

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Am (…) 2009 wurde der Kläger nach Gambia abgeschoben. Für den Flug des Klägers von Berlin nach Banjul/Gambia entstanden Kosten in Höhe von 1.419,23 € (BA B Bl. 934). Die Bundespolizei Koblenz machte für die Sicherheitsbegleitung des Klägers bei dem Flug nach Gambia durch drei Beamte Kosten in Höhe von 17.200,86 € geltend (BA B Bl. 935). Die sächsische Bereitschaftspolizei machte für den Transport des Klägers von der JVA Leipzig zum Flughafen Berlin-Tegel, dessen Übergabe und den Verbleib bis zur Abfertigung durch die Bundespolizei durch Einsatz eines Polizeifahrzeugs einschließlich Besatzung (2 Beamte) Kosten in Höhe von 636,00 € sowie für den Einsatz von 2 zusätzlichen Polizeibeamten Kosten in Höhe von 608,00 € geltend (BA B Bl. 936 - 937). Die Bundespolizei Berlin machte für die Bewachung des Klägers durch 2 Beamte des mittleren Dienstes von 6:15 Uhr bis 6:45 Uhr Personalkosten in Höhe von 41,00 € geltend (BA B Bl. 948 - 949). Für die Abschiebungshaft des Klägers vom (…) 2009 bis zum (…) 2009 machte die JVA Leipzig Kosten in Höhe von 7.326,88 € geltend, die sich aus den allgemeinen Haftkosten in Höhe von 6.040,72 € (92 x 65,66 €) und den Baukosten in Höhe von 1.286,16 € (92 x 13,98 €) zusammensetzten (BA B Bl. 947).

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Mit Beschluss vom 13.07.2009 (BA B Bl. 796) wies das Landgericht Leipzig den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 04.05.2009 zurück. Für die Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 13.07.2009 wurde gemäß § 14 Abs. 3 FEVG eine Gebühr von 18,00 € erhoben (BA B Bl. 943).

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Am (…) 2009 schlossen der Kläger und Frau (H.) in Gambia die Ehe (BA B Bl. 907-908). Die Heiratsurkunde wurde von der deutschen Botschaft in Dakar als echt eingestuft (BA B Bl. 959). Mit Bescheid vom 28.06.2010 befristete daraufhin der Beklagte auf Antrag des Klägers die Wirkung der Abschiebung bis zum 01.08.2010 (BA B Bl. 968).

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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.06.2010 zog der Beklagte den Kläger zu den Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 29.786,44 € wie folgt heran:

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Flugkosten (…) 2009

146,41 €

Flugkosten (…) 2009

1.419,23 €

Kosten der Bundespolizei Koblenz (Sicherheitsbegleitung)

17.200,86 €

Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen (Transport zum Flugzeug) am (…) 2009

636,00 €

Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen (zusätzliche Einsatzkräfte) am (…) 2009

608,00 €

Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen (Transport zum Flugzeug) am (…) 2009

636,00 €

Personalkosten der Bundespolizei Berlin

41,00 €

Kosten des Sicherungshaftverfahrens (Amtsgericht Leipzig) am (…) 2009

18,00 €

Kosten des Sicherungshaftverfahrens (Landgericht Leipzig) Az.: 07 T 117/09

18,00 €

Kosten des Sicherungshaftverfahrens (OLG Dresden) Az.: 3 W 0222/09

18,00 €

Kosten des Sicherungshaftverfahrens (Amtsgericht Leipzig) am (…) 2009

214,35 €

Kosten des Sicherungshaftverfahrens (Landgericht Leipzig) Az.: 07 T 377/09

18,00 €

Abschiebungshaft (allgemeine Haftkosten) 92 Tage

6.040,72 €

Abschiebungshaft (Baukosten) 92 Tage

1.286,16 €

Vollzugskosten Polizei (Sammelvorführung Guinea)

227,33 €

Fahrtkosten (Sammelvorführung Mali und Gambia)

188,27 €

PEP-Gebühren (31.03.2009)

119,00 €

Paß- und Interviewgebühren (21.06.2006; 20.03.2007; 21.04.2008)

507,43 €

Fahrtkosten (Sammelvorführung Guinea, Nigeria und Sierra Leone)

133,12 €

Paß- und Interviewgebühren (08.11.2007)

197,26 €

Paß- und Interviewgebühren (13.08.2008)

113,30 €

Gesamtkosten

29.786,44 €

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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.07.2010 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte, eine Sicherheitsbegleitung nach Gambia sei nicht erforderlich gewesen, da er sich am (…) 2009 nur deswegen geweigert habe, auszureisen, weil er seinen Reisepass nicht dabei gehabt habe und das ihm übergebene Reisedokument offensichtlich nicht von der dazu autorisierten Botschaft ausgestellt worden sei. Auch die Höhe der Kosten sei nicht nachvollziehbar. Die Botschaftsvorführungskosten seien von ihm nicht zu erstatten, da sie nicht sein Heimatland betroffen hätten. Jedenfalls seien die Kosten zu quoteln, da mehrere Personen vorgeführt worden seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Kostenfestsetzung sei rechnerisch nicht zu beanstanden und ausschließlich in der Person des Klägers entstanden. Die Fahrtkosten und Interviewgebühren entsprächen den gängigen Ansätzen und differierten in Abhängigkeit zu den jeweils zurückgelegten Wegstrecken. Die getroffenen Maßnahmen seien sowohl erforderlich als auch geeignet und verhältnismäßig gewesen. Da sich der Kläger geweigert habe, bei der Feststellung seiner Identität und der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken, habe er den Botschaften vorgeführt werden müssen. Auch nach Feststellung seiner Identität habe er sich geweigert, seiner Verlassenspflicht nachzukommen. Da eine freiwillige Ausreise habe abgebrochen werden müssen, habe die Durchsetzung der Verlassenspflicht nur durch Verhängung von Abschiebehaft und Heranziehung von Begleitbeamten erreicht werden können.

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Am 28.10.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.

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Zur Begründung hat er vorgetragen, der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2010 sei rechtswidrig, soweit er hierin zu Kosten von mehr als 3.242,99 € herangezogen werde. Nicht Gegenstand der Klage seien die Flugkosten vom (…) 2009 in Höhe von 146,41 € und vom (…) 2009 in Höhe von 1.419,23 €, die Kosten der Bereitschaftspolizei vom (…) 2009 und vom (…) 2009 in Höhe von jeweils 636,00 €, die Kosten des Sicherungshaftverfahrens beim Amtsgericht Leipzig, Landgericht Leipzig und Oberlandesgericht Dresden in Höhe von jeweils 18,00 €, die Kosten des Amtsgerichts Leipzig vom (…) 2009 in Höhe von 214,35 €, die dazugehörigen Kosten des Landgerichts Leipzig in Höhe von 18,00 € sowie die PEP-Gebühren in Höhe von 119,00 €. Diese Kosten ergäben einen Betrag von 3.242,99 €. Soweit ein höherer Betrag festgesetzt werde, sei dies rechtswidrig. Nicht zu erstatten seien insbesondere die Kosten der Sicherheitsbegleitung. In seiner Person hätten keine Gründe vorgelegen, die diese erforderlich gemacht hätten. Er habe sich am (…) 2009 nicht lautstark oder körperlich gegen seine Abschiebung gewehrt. Es seien auch sonst keinerlei Anhaltspunkte aktenkundig, aus denen sich ergebe, dass er handgreiflich werden oder die Abschiebung in sonstiger Weise behindern könnte. Die Weigerung, mit dem ihm übergebenen Dokument zu fliegen, sei berechtigt gewesen, da es nicht von der hierfür zuständigen gambischen Botschaft in Brüssel ausgestellt worden sei. Die geltend gemachten Kosten der Sicherheitsbegleitung seien auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die Kosten der Bereitschaftspolizei für zwei zusätzliche Einsatzkräfte am (…) 2009 seien nicht erstattungsfähig, da die Erforderlichkeit eines erhöhten Personaleinsatzes nicht plausibel dargelegt worden sei. Auch die Kosten der Bundespolizei Berlin in Höhe von 41,00 € seien nicht erstattungsfähig. Die sächsischen Beamten seien bis zur Abfertigung durch die Bundespolizei in Berlin vor Ort gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dann zusätzliche Kosten für die Bewachung durch 2 Beamte der Bundespolizei Berlin entstanden sein sollen. Die Kosten für die Vorführungen in den Botschaften von Guinea, Mali, Nigeria und Sierra Leone seien nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei nicht um sein Heimatland gehandelt habe. Es sei unverhältnismäßig, ihn bei mehreren afrikanischen Auslandsvertretungen vorzuführen, in der Hoffnung, dass eine ihn identifizieren werde. Er habe lediglich die Kosten seiner Vorführung in der Botschaft von Gambia zu erstatten. Diese seien jedoch der Höhe nach nicht belegt. Der Bescheid sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientiere.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.09.2010 aufzuheben, soweit darin mehr als 3.242,99 € Abschiebungskosten festgesetzt sind.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

29

Er hat vorgetragen, die Sicherheitsbegleitung des Klägers sei notwendig gewesen, da aufgrund des von ihm in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten gewesen sei, dass er sich ohne weitere Widerstände der Abschiebung fügen werde. Bei dem erneuten Transport zum Flughaben am (…) 2009 sei nach der Einschätzung der Bereitschaftspolizei Sachsen nach der zuvor gescheiterten Abschiebung zur Gewährleistung der Sicherheit für alle Beteiligten ein erhöhter Personaleinsatz erforderlich gewesen, so dass zwei zusätzliche Beamte hinzugezogen worden seien. Die Personalkosten der Bundespolizei Berlin in Höhe von 41,00 € würden zu Recht gefordert, da es sich dabei um Kosten handele, die im Rahmen der Vorbereitung der Abschiebung entstanden seien. Die Verbringung des Abzuschiebenden vom Transitbereich zum Flugzeug selbst erfolge durch Beamte der jeweiligen für den Flughafentransit zuständigen Bundespolizei und nicht durch Beamte der zuführenden Landespolizei. Die Vorführungen des Klägers zu den verschiedenen Botschaften seien zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit notwendig gewesen, zumal er sich über viele Jahre hinweg unter falschen Personalien in Deutschland aufgehalten und seine wahre Identität bewusst im Verborgenen gehalten habe. Er sei seit dem 22.02.2007 im Besitz eines Passes gewesen, den er vor den Behörden versteckt gehalten habe.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und geltend gemacht, dass in der Person des Klägers Gründe vorgelegen hätten, die eine Sicherheitsbegleitung erforderlich gemacht hätten.

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Mit Urteil vom 30.07.2012 - 1 A 228/10 HAL - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und sein Urteil wie folgt begründet: Der Bescheid sei im angefochtenen Umfang rechtswidrig, da die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebung unverhältnismäßig sei. Die individuelle Leistungsfähigkeit des Ausländers sei im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, da die strikte Anwendung des Gesetzes Folgen haben könne, die vom Gesetzgeber nicht gewollt und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar seien. Besonderheiten des Einzelfalles seien bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kämen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen. Eine solche Ermessensausübung könne nur im Regelfall unterbleiben. Ein solcher Regelfall sei vorliegend nicht gegeben. Demnach sei eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, ob der Kläger vollständig oder teilweise zu den Kosten herangezogen werden solle. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Widerspruchsbescheid gehe jedoch hervor, dass ein derartiges Ermessen ausgeübt worden sei.

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Mit Beschluss vom 25.02.2014 hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

33

Mit Schriftsatz vom 13.06.2014 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 28.06.2010 aufgehoben, soweit hierin Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 6.040,72 € bzw. 1.286,16 € sowie Vollzugskosten der Polizei im Rahmen der Sammelvorführung vor Vertretern der Botschaft von Guinea in Höhe von 227,33 € geltend gemacht wurden. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

34

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, der Leistungsbescheid sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebung in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten ohne Ausübung einer Ermessensentscheidung erfolgt sei. Die Frage der Leistungsfähigkeit eines Kostenschuldners, der zu den Kosten einer Abschiebung herangezogen werde, sei erst im Rahmen der vollstreckungsrechtlichen Entscheidung zu prüfen und nicht bereits bei der Heranziehung. Damit bedürfe es bei Erlass des Leistungsbescheides keiner Ermessensentscheidung.

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Der Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30.07.2012 - 1 A 228/10 HAL - zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

39

Er trägt vor, er hätte nicht nach Gambia abgeschoben werden dürfen. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei nicht eingeholt worden. Seine Abschiebung sei auch wegen der bereits feststehenden Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen (H.) unzulässig gewesen. Einer Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung stehe auch entgegen, dass er während seiner Haftzeit nach den §§ 3, 4 AsylbLG einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG gehabt habe. Die Kosten der Bundespolizei Koblenz seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Eine Sicherheitsbegleitung sei nicht notwendig gewesen. Er habe sich in keiner Weise körperlich und auch nicht lautstark gegen die Abschiebung am (…) 2009 gewehrt. Allein seine Äußerung, nicht ohne seinen Reisepass ausreisen zu wollen, stelle keine Handlung dar, die eine Begleitung notwendig mache. Der Honorarkonsul in Köln sei nicht berechtigt gewesen, ein Reisedokument für ihn auszustellen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn mehrere Polizeibeamte begleitet hätten. Ebenso wenig sei ersichtlich, weshalb Kosten der Bundespolizei Berlin in Höhe von 41,00 € zu erstatten sein sollen, obwohl Beamte der Bereitschaftspolizei Sachsen anwesend gewesen seien.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor, im Rahmen der Kostenfestsetzung sei keine Ermessensentscheidung zu treffen. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Rückführung des Klägers sei eine Sicherheitsbegleitung durch drei Polizeivollzugsbeamte erforderlich gewesen. Eine unbegleitete Abschiebung auf dem Luftwege komme nur dann in Betracht, wenn sicher sei, dass sich der Ausländer der Abschiebung nicht widersetze und auch sonst keine Gefährdung des Luftverkehrs von ihm ausgehe. Hier habe wegen des gescheiterten unbegleiteten Abschiebeversuchs vom (...) 2009 nicht ausgeschlossen werden können, dass sich der Kläger einer erneuten Rückführungsmaßnahme durch aktiven oder passiven Widerstand widersetzen werde. Auch hätte die Luftverkehrsgesellschaft eine unbegleitete Beförderung in so einem Fall erfahrungsgemäß abgelehnt, da sie die übrigen Fluggäste nicht einer latenten Gefahr aussetzen könne. Unter Berücksichtigung der Eigensicherung sei eine Begleitung von mindestens zwei Beamten erforderlich. Wegen der Dauer der Begleitung des Klägers sei eine Begleitung mit drei Beamten nicht zu beanstanden. Die Personalkosten seien nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter (BWL-BGS) berechnet worden.

41

Zur beabsichtigten Entscheidungsform sind die Beteiligten angehört worden.

42

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze in beiden Rechtszügen und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

44

II. Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, da der Senat das Rechtsmittel einstimmig für begründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

45

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30.09.2010 ist - soweit vom Kläger angefochten und vom Beklagten nicht aufgehoben - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dies betrifft einen Betrag in Höhe von 18.989,24 €. Im Hinblick auf Abschiebungskosten in Höhe von 3.242,99 € ist der Bescheid bestandskräftig, da er insoweit mit der Klage nicht angefochten wurde. Im Hinblick auf weitere Abschiebungskosten in Höhe von 7.554,21 € (6.040,72 € + 1.286,16 € + 227,33 €) hat der Beklagte den Bescheid aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

46

Rechtlicher Anknüpfungspunkt sind die §§ 66, 67 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162). Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Abschiebung entstehen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG; sie umfassen u.a. die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Die Kosten werden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

47

Nach diesen Vorschriften macht der Beklagte gegen den Kläger zu Recht die noch streitigen Kosten in Höhe von 18.989,24 € geltend. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

48

• 

Paß- und Interviewgebühren Mali (21.06.2006)

        

123,70 €

• 

Fahrtkosten Mali

        

26,77 €

• 

Paß- und Interviewgebühren Gambia (20.03.2007)

        

258,27 €

• 

Fahrtkosten Gambia

        

161,50 €

• 

Paß- und Interviewgebühren Guinea (08.11.2007)

        

197,26 €

• 

Fahrtkosten Guinea

        

33,72 €

• 

Paß- und Interviewgebühren Sierra Leone (21.04.2008)

        

125,46 €

• 

Fahrtkosten Sierra Leone

        

63,70 €

• 

Paß- und Interviewgebühren Nigeria (13.08.2008)

        

113,30 €

• 

Fahrtkosten Nigeria

        

35,70 €

• 

Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen für zusätzliche

        

        

• 

Einsatzkräfte am (…) 2009

        

608,00 €

• 

Personalkosten der Bundespolizei Berlin

        

41,00 €

• 

Kosten der Bundespolizei Koblenz für die Sicherheitsbegleitung

17.200,86 €

49

1. Der Kläger hat die Kosten für seine Vorsprache bei den Vertretern der Botschaften von Mali, Gambia, Guinea, Sierra Leone und Nigeria einschließlich der Fahrtkosten (Position 1 - 10) in Höhe von insgesamt 1.139,38 € zu tragen.

50

1.1. Bei den genannten Kosten handelt es sich um Kosten der Abschiebung im Sinne des § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Die Kosten für die Vorsprache bei den Botschaftsvertretern sind Kosten bei der Vorbereitung der Abschiebung. Es handelt sich um Kosten für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Klägers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, Juris RdNr. 18; OVG LSA, Beschl. v. 27.09.2012 - 2 O 208/11 -, Juris RdNr. 8). Dies umfasst auch die Kosten für die Fahrten zu den Botschaftsvertretern und die Rückfahrt. Die Höhe der geltend gemachten Kosten ist nicht zu beanstanden. Sie wurden vom Beklagten nachvollziehbar dargelegt. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierte Einwendungen erhoben.

51

1.2. Die der Vorsprache des Klägers bei den Botschaftsvertretern zugrunde liegenden Anordnungen des Beklagten waren rechtmäßig.

52

Der Ausländer haftet für die Kosten einer Abschiebung nur dann, wenn die zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, Juris RdNr. 21 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21). Bei Maßnahmen, die zwar objektiv rechtswidrig sind, aber nicht selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen, entfällt die Erstattungspflicht, wenn die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Für die Kosten derartiger Amtshandlungen greift der Verweis des § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 - a.a.O. RdNr. 23 und Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 21).

53

Diese Grundsätze stehen einer Haftung des Klägers für die Kosten seiner Vorsprache vor den Botschaftsvertretern einschließlich der Fahrtkosten nicht entgegen. Rechtliche Grundlage für die entsprechenden Anordnungen ist § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint. Die Ausgestaltung der Vorsprachepflicht nach § 82 Abs. 4 AufenthG hat die Behörde, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, nach Ermessen vorzunehmen. Sie kann - und muss - es bei der bloßen Vorspracheanordnung belassen, wenn sie davon ausgehen kann, dass der Ausländer einer derartigen Anordnung voraussichtlich Folge leisten wird (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 23). In die Auswahl der in Betracht kommenden Maßnahmen ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 AufenthG auch der Aspekt der durch die Maßnahme verursachten Kosten einzubeziehen, so dass bei gleicher Eignung regelmäßig die kostengünstigere Maßnahme - etwa die Teilnahme an einem Gemeinschaftstransport - vorzuziehen sein wird (BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 - BVerwG 1 C 3.13 - a.a.O. RdNr. 23).

54

Hiernach waren die Anordnungen des Beklagten zur Vorsprache des Klägers bei den Vertretern der Botschaften von Mali, Gambia, Guinea, Sierra Leone und Nigeria rechtmäßig. Die entsprechenden Vorsprachen waren zur Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers und damit zur Vorbereitung seiner Abschiebung erforderlich. Der Kläger hat die zuständigen Behörden über Jahre hinweg bewusst über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht. Die den Anordnungen zur Vorsprache zugrunde liegenden Vermutungen über die Staatsangehörigkeit des Klägers ergaben sich aus dessen eigenen Angaben bzw. aus den Vermutungen der jeweiligen Botschaftsvertreter bei den Anhörungen. Der Beklagte hat auch jeweils - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - bloße Vorspracheanordnungen erlassen, ohne eine Begleitung des Klägers anzuordnen. Zudem hat er, soweit möglich, zur Vermeidung unnötiger Kosten die Teilnahme des Klägers an Gemeinschaftstransporten ermöglicht.

55

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Bereitschaftspolizei Sachsen für zwei zusätzliche Einsatzkräfte bei seinem Transport von der JVA Leipzig zum Flughafen Berlin-Tegel am (…) 2009 in Höhe von 608,00 € zu tragen.

56

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG umfassen die Kosten der Abschiebung sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten. Hierunter fallen auch die Kosten der Begleitung des Ausländers durch Polizeibeamte vom Ort der Abschiebungshaft zu dem Flughafen, von dem aus die Abschiebung erfolgen soll, einschließlich der Rückfahrt der begleitenden Beamten. Allerdings müssen die Kosten der Begleitung erforderlich gewesen sein. Erforderlich ist eine Begleitung dann, wenn der Ausländer Anlass hierzu gibt, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gibt (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 - a.a.O. RdNr. 32).

57

Nach diesen Grundsätzen war die Begleitung des Klägers durch zwei zusätzliche Polizeibeamte am (…) 2009 erforderlich, weil die zunächst geplante unbegleitete Abschiebung des Klägers am (…) 2009 wegen dessen Flugunwilligkeit abgebrochen werden musste. Auch wenn der Ausländer bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hat, mitzufliegen, durfte die verantwortliche Polizeibehörde Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Ausländers treffen (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 33). Aus der - rechtlich vertretbaren - Sicht der Bereitschaftspolizei Sachsen war aufgrund der Weigerung des Klägers am (…) 2009, das Flugzeug zu betreten, aktiver oder passiver Widerstand des Klägers nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung, am (…) 2009 vier Polizeibeamte zur Sicherung der Abschiebung und zur Eigensicherung der Beamten einzusetzen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Gegen die Höhe der geltend gemachten Personalkosten für den Einsatz der zwei zusätzlichen Polizeibeamten in Höhe von 608,00 €, die mit Schreiben der Bereitschaftspolizei Sachsen vom 25.01.2010 (BA B Bl. 936 - 937) näher dargelegt wurden, sind greifbare Einwände weder erhoben noch ersichtlich.

58

3. Der Kläger hat auch die Personalkosten der Bundespolizei Berlin in Höhe von 41,00 € zu tragen. Die Kosten sind ausweislich der Rückführungsdokumentation der Bundespolizei Berlin (BA C Bl. 44 - 45) aufgrund seiner Durchsuchung und Bewachung sowie seiner Verbringung vom Transitbereich des Flughafens zum Luftfahrzeug durch zwei Polizeibeamte am (…) 2009 in der Zeit von 6:15 Uhr bis 6:45 Uhr entstanden. Dieser Einsatz war auch erforderlich, da eine Durchsuchung des Klägers im Transitbereich des Flughafens sowie dessen Verbringung zum Luftfahrzeug durch Beamte der sächsischen Bereitschaftspolizei nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten nicht möglich war.

59

4. Auch die Kosten der Bundespolizei Koblenz für die Sicherheitsbegleitung in Höhe von 17.200,86 € hat der Kläger zu tragen. Die Sicherheitsbegleitung war erforderlich, denn es gab hierfür in der Person des Klägers liegende Gründe. Diese ergeben sich aus der Tatsache, dass die zunächst geplante unbegleitete Abschiebung des Klägers am (…) 2009 wegen dessen Flugunwilligkeit abgebrochen werden musste. Im Hinblick darauf durfte die Bundespolizei Vorkehrungen für eine mögliche Aggressivität des Klägers bei seiner Abschiebung treffen, selbst wenn dieser bei dem vorausgegangenen Abschiebungsversuch möglicherweise - wie er selbst geltend macht - nicht aggressiv war, sondern sich schlicht geweigert hat, mitzufliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 33).

60

Für die Weigerung des Klägers, das Flugzeug am (…) 2009 zu betreten, gab es keinen sachlichen Grund. Insbesondere war der vom Generalhonorarkonsulat der Republik Gambia in Köln am 22.02.2009 ausgestellte Emergency Passport Nr. (…)/2009 für die Beförderung des Klägers und dessen Einreise nach Gambia ausreichend. Die Berechtigung des Generalhonorarkonsulats der Republik Gambia in Köln zur Ausstellung derartiger Emergency Passports ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der vom Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2014 vorgelegten „Note Verbale“ der Botschaft der Republik Gambia in Brüssel vom 05.08.1997 (GA Bl. 267), der Auskunft der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 28.12.2001 (GA Bl. 266) sowie der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11.04.2011. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausstellung eines solchen Passersatzdokuments - wie der Kläger meint - nur dann zulässig sein soll, wenn zuvor die gambische Staatsangehörigkeit des Betroffenen durch eine Delegation aus Gambia bestätigt worden ist und der Betroffene persönlich einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzdokuments gestellt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Voraussetzung für die Ausstellung eines „Gambian Emergency Passports“ ist nach der „Note Verbale“ vom 05.08.1997 vielmehr lediglich die Klärung der gambischen Staatsangehörigkeit durch „official evidence“, also durch offizielle Beweise. Dies kann - wie hier - auch durch Vorlage einer Kopie des Gambischen Reisepasses des Betroffenen erfolgen. Der vom Kläger beantragten Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der Frage, ob der Honorarkonsul in Köln berechtigt war, das Reisedokument für ihn auszustellen, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Darüber hinaus wurde die Abschiebung des Klägers am (...) 2009 ausweislich der Rückführungsdokumentation der Bundespolizei Berlin auch tatsächlich erfolgreich mit dem vom Generalhonorarkonsulat Köln ausgestellten Emergency Passport Nr. (…)/2009 durchgeführt (BA C Bl. 43). Auf die genauen Umstände der Einreise des Klägers nach Gambia, insbesondere auf das Verhalten und die Äußerungen der gambischen Beamten vor Ort, kommt es insoweit nicht an. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2014 beantragte Anhörung der ihn begleitenden Beamten ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

61

Für die Erforderlichkeit der Sicherheitsbegleitung war es auch unerheblich, ob der Kläger sich tatsächlich - wie es in der „Gescheitertenmeldung“ der Bundespolizei Berlin vom (...) 2009 (BA C Bl. 128) hieß - „lautstark“ geweigert hat, das Flugzeug zu betreten. Die Notwendigkeit des Abbruchs der Rückführung wegen Flugunwilligkeit des Klägers war Grund genug, in Zukunft keine unbegleitete Abschiebung des Klägers mehr vorzusehen. Auch die Einschätzung, dass Widerstand des Klägers bei künftigen Rückführungen nicht ausgeschlossen werden könne, ist vor dem Hintergrund des Abbruchs der unbegleiteten Abschiebung am (...) 2009 wegen Flugunwilligkeit des Klägers vertretbar. Eine unbegleitete Abschiebung auf dem Luftweg kommt nur dann in Betracht, wenn nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden gesichert ist, dass der Ausländer sich seiner Abschiebung nicht widersetzt und auch im Übrigen keine Gefährdung der Flugsicherheit von ihm ausgeht (VG Braunschweig, GB v. 18.10.2007 - 3 A 25/07 -, Juris RdNr. 36). Das war hier nicht der Fall. Die vom Kläger beantragte Anhörung des Piloten für den am (...) 2009 gebuchten Flug zu der Frage, ob er sich „tatsächlich verbal gegen seine Mitnahme weigerte“, war vor diesem Hintergrund entbehrlich, denn auf die hiermit aufgeworfene Frage kam es nicht entscheidungserheblich an.

62

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass auch das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Klägers die Vermutung nahe legte, dass er sich einer unbegleiteten Rückführung nach Gambia widersetzen werde. So gab der Kläger in der Zeit von April 2004 bis Oktober 2008 gegenüber der Ausländerbehörde weder seine wahre Identität noch seine Staatsangehörigkeit preis, obwohl er seit Februar 2007 im Besitz eines Reisepasses der Republik Gambia war, den er auch im Jahr 2007 zur Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung mit Frau (H.) bei dem Standesamt B-Stadt vorgelegt hatte. Darüber hinaus war der Kläger nach der Ablehnung seiner Eheschließung durch das Standesamt B-Stadt am (...) 2008 bis zu seiner Festnahme durch die Polizei am (…) 2009 auf dem Leipziger Hauptbahnhof untergetaucht.

63

Auch die Begleitung des Klägers durch drei Polizeibeamte ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eigensicherung der Beamten war eine Begleitung durch mindestens zwei Beamte erforderlich. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass eine Begleitung des Klägers über mindestens 10 Stunden und 40 Minuten vom Abflug am Flughaben Berlin-Tegel um 6:45 Uhr bis zur Ankunft in Banjul/Gambia um 17:25 Uhr erforderlich war. Im Hinblick darauf war der Einsatz von drei Begleitern vertretbar, da wegen der erforderlichen Ruhepausen der eingesetzten Beamten - auch unter Berücksichtigung möglicher Verspätungen des Flugzeugs - mehrere Dienstschichten einkalkuliert werden mussten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 19 ZB 11.742 -, Juris RdNr. 23).

64

Die Höhe der geltend gemachten Kosten von 17.200,86 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Deren Berechnung ist in dem von der Beigeladenen übersandten Verwaltungsvorgang (BA C) nachvollziehbar dargestellt. Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den Flugkosten in Höhe von 7.159,08 €, den Reisekosten in Höhe von 1.194,39 € und den Personalkosten in Höhe von 8.847,39 €. Die Flugkosten in Höhe von 7.159,08 € setzen sich zusammen aus den Flugkosten für jeden der drei Beamten von jeweils 2.386,36 € (BA C Bl. 55 - 57). Die Reisekosten in Höhe von 1.194,39 € setzen sich zusammen aus den Reisekosten von Herrn (B.) in Höhe von 397,77 € (BA C Bl. 59), für Herrn (J.) in Höhe von 395,98 € (BA C Bl. 71) und für Herrn (E.) in Höhe von 400,64 € (BA C Bl. 82). Die Personalkosten in Höhe von 8.847,39 € wurden für den Einsatz von drei Beamten des mittleren Dienstes vom (...) 2009, 4:30 Uhr, bis 11.05.2009, 9:30 Uhr, nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen der Bundespolizei zugunsten Dritter (BWL-BGS) vom (...) 2003 berechnet, wobei für jeden Beamten 15,5 Stunden für den Zeitraum der Begleitung zu einem Stundensatz von 41,00 € und 85,5 Stunden Reise- und Liegezeiten zu einem Stundensatz von 27,06 € (41,00 € x 0,66) abgerechnet wurden.

65

5. Der angefochtene Bescheid ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG setzt beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AufenthG die Geltendmachung der Kosten zwingend voraus, so dass eine Ermessensentscheidung nicht bereits im Heranziehungsverfahren zu treffen ist. Zwar gilt der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch im Verfahren der Geltendmachung von Abschiebungskosten. Es besteht aber keine Notwendigkeit, den Kostenschuldner aus Verhältnismäßigkeitsgründen schon im Heranziehungsverfahren freizustellen und der Ausländerbehörde - zu Lasten der öffentlichen Haushalte - die Möglichkeit zu nehmen, die Forderung im Falle einer späteren Verbesserung der finanziellen Verhältnisse in voller Höhe einzuziehen. Die aus Billigkeitsgründen gebotene Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Kostenschuldners kann vielmehr entsprechend allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen im Verfahren der Stundung, der Ermäßigung oder des Erlasses geprüft werden, wobei der Kläger auch durch die Pfändungsfreigrenzen vor einer unzumutbaren Belastung geschützt wird (BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 - BVerwG 10 C 6.12 -, a.a.O. RdNr. 37).

66

6. Der Verpflichtung des Klägers zur Tragung der Kosten seiner Abschiebung steht auch nicht entgegen, dass ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden darf, denn im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Leipzig mit Schreiben vom 19.04.2009 zum Aktenzeichen 803 Js 13072/09 ihr Einvernehmen zur Abschiebung des Klägers erteilt.

67

7. Die Abschiebung des Klägers war auch nicht wegen der beabsichtigten Eheschließung mit Frau (H.) rechtswidrig. Eine beabsichtigte Eheschließung mit einer Deutschen begründet nur dann im Hinblick auf die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK geschützte Eheschließungsfreiheit ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (OVG Bbg, Beschl. v. 25.03.2014 - OVG 2 S 18.14 -, Juris RdNr. 4). Das war hier nicht der Fall, denn das Standesamt B-Stadt hatte die Eheschließung am (...) 2008 abgelehnt. Die Anhängigkeit des personenstandsrechtlichen Anweisungsverfahrens nach § 45 PStG a.F. hinderte die Abschiebung des Klägers nicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.04.2009 - 2 M 38/09 -).

68

8. Auch die - seinerzeit bestehende - Berechtigung des Klägers, Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, schließt dessen Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung nicht aus(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 09.07.2010 - 3 A 123/09 -, Juris RdNr. 10).

69

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entsprach es der Billigkeit i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

70

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

71

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

Gründe

I.

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Erforderlich wäre zumindest eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 RdNr. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

3

1. Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf den begehrten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV, den sie mit dem Hauptantrag verfolgt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV, unter denen im Inland ein solcher Reiseausweis ausgestellt werden kann, nicht vorliegen dürften. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis, und ihr kann – ungeachtet der Erfüllung der Passpflicht – voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Der Klägerin kann vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet schon deshalb kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG als auch ihren Antrag auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2005 gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG genügt es, wenn die Vorschrift zumindest in der Begründung des Bescheides genannt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009 – 1 C 30.08 –, BVerwGE 134, 335 [343], RdNr. 19; Urt. v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 –, BVerwGE 132, 382 [385], RdNr. 15). Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch sowohl hinsichtlich der Asylberechtigung als auch in Bezug auf den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG gestützt, da die Klägerin im Asylverfahren über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Es hat die Vorschrift zwar nur in dem Abschnitt der Begründung zitiert, in welchem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geprüft werden. Es hat aber bei den Ausführungen zur Asylberechtigung angegeben, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet aus der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG folge, weil die Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsentscheidung insoweit deckungsgleich seien.

5

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie zwischenzeitlich nach Italien ausgereist sei, um dort Aufenthalt gewährt zu bekommen. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin den behaupteten Aufenthalt in Italien nicht nachgewiesen hat, verlangt eine „Ausreise“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine vollständige Erfüllung der Ausreispflicht (vgl. Discher, in: GK-AufenthG II - § 10 RdNr. 126). Dieser Pflicht genügt der Ausländer im Falle einer Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Dies war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Im Schreiben vom 26.02.2008, auf den sie sich im Schriftsatz vom 06.06.2011 bezogen hat, gab sie an, dass es in Italien nicht möglich gewesen sei, Aufenthalt zu bekommen, und sie deshalb nach Deutschland zurückgekehrt sei.

6

Die Klägerin kann sich aller Voraussicht nach auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG stützen, wonach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Diese Regelung erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., RdNr. 21 ff; Beschl. v. 16.02.2012 – 1 B 22.11 –, Juris). Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hier allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht zu ziehen, weil die Ausreise der Klägerin wegen fehlender Ausreisepapiere und damit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage könnte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden, wenn die von ihr im Schriftsatz vom 31.08.2012 erwähnte, bislang allerdings nicht nachgewiesene Erkrankung eine Reiseunfähigkeit begründen würde. Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen sein sollte, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG ausgeschlossen ist, weil sie entgegen der Annahme der Beklagten nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, würde dies voraussichtlich nicht genügen, um die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu beseitigen. Zwar „soll“ nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung – wie hier – seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, und ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung genügt möglicherweise für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (bislang offen gelassen vom BVerwG, vgl. Beschl. v. 16.02.2012, a.a.O.). Der Ausländer hat indes in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt; denn hiervon kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2012, a.a.O.). Die Klägerin erfüllt voraussichtlich nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ihr Lebensunterhalt dürfte nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sein. Laut ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhält sie Leistungen nach dem AsylbLG, und es bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel würde bestreiten können.

7

Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf die behauptete Erkrankung der Klägerin das Ruhen des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, wie es im Schriftsatz vom 31.08.2012 beantragt worden ist.

8

2. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass der Kostenbescheid vom 04.05.2010, mit dem die Beklagte von der Klägerin die aus Anlass der Vorführung vor der togoischen Botschaft am 03.03.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 150,17 € anforderte, nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u. a. die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u. a. die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten. Die Botschaftsvorführung diente der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zur Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente und dürfte damit als eine die Abschiebung vorbereitende Maßnahme anzusehen sein. Der Kostentragungspflicht dürfte auch nicht entgegenstehen, dass es letztlich nicht zu einer Abschiebung der Klägerin gekommen ist; denn § 66 AufenthG dient der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung (vgl. OVG MV, Beschl. v. 02.08.2012 – 2 O 48/12 –, Juris; NdsOVG, Beschl. v. 31.03.2010 – 8 PA 28/10 –, InfAuslR 2010, 317).

9

3. Die Klage hat voraussichtlich auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit begehrt. Dabei kann offen bleiben, ob die Staatenlosigkeit ein gegenüber der Ausländerbehörde feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO darstellt (vgl. hierzu OVG B-Stadt, Beschl. v. 11.03.2005 – 4 Bf 64/02 –, InfAuslR 2005, 311; VGH BW, Urt. v. 17.12.2003 – 13 S 2113/01 –, Juris). Mit diesem erstmals im Schriftsatz vom 06.04.2011 gestellten Feststellungsantrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Ein zusätzlicher Streitgegenstand kann aber nur im Wege einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 – 9 B 20.09 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 44 RdNr. 3). Die dafür gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind (derzeit) nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung bislang nicht eingewilligt, vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 13.05.2011 erklärt, dass sie den Hilfsantrag für unzulässig halte. Auch hat das Verwaltungsgericht eine Sachdienlichkeit der Klageänderung bislang nicht bejaht, die im Übrigen eher fern liegt. Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist nämlich nicht nur, dass die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, einen sonst zu erwartenden Prozess zu vermeiden, sondern auch, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 – 3 M 436/03 –, Juris, m.w.N.). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Die Frage der Staatenlosigkeit der Klägerin ist ein völlig neuer Prozessstoff, der weder im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren noch vor Stellung des Hilfsantrags behandelt wurde.

II.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, diese Strafgesetze werden durch verschiedene Handlungen mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag gestellt.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.

(6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.

(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Erklärung, durch die

1.
Eltern nach der Beurkundung der Geburt den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
2.
ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,
3.
ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass er nicht der Vater des Kindes ist,
4.
ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
5.
ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils anschließt,
6.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
7.
der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.

(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.