Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 L 116/16

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung sowie Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch, hilfsweise die Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts.

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Er ist auf Grund eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 12.09.2011 Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung D-Stadt, Flur A, Flurstück 86/4 (Wasservorstadt 1), auf dem sich alte Gebäudeteile der sog. Untermühle D-Stadt befinden.

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Das Mühlengrundstück befand sich seit dem 26.07.1938 im Eigentum der B. (...) OHG in D-Stadt, einem am 01.01.1938 gegründeten Mühlenbetrieb. Mit Bescheid vom 13.08.1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich des Gesellschafteranteils der Frau (G.B.), welcher zum 01.05.1953 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden sei, Frau (B.D.) und Frau (K.K.) und bezüglich des Vermögens der ehemaligen Firma B. (...) OHG der Firma B. (...) OHG i. L. D-Stadt, vertreten durch Frau (B.D.), Frau (K.K.), Frau (A.D.) und Herrn (M.W.), zustehen. Auf der Grundlage eines notariellen Vertrages über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vom 12.02.1993 wurde Herr (M.W.) am 21.03.1995 als Eigentümer des Grundstücks Wasservorstadt 1 im Grundbuch eingetragen.

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Bereits mit Schreiben vom 19.10.1994 hatte dieser beim Staatlichen Amt für Umweltschutz das "Wiederaufleben des Wasserrechts" für die ehemalige Untermühe D-Stadt beantragt. In einem Antwortschreiben des damaligen Regierungspräsidiums Halle vom 15.11.1994 wurde der Eingang seines Schreibens bestätigt und darauf hingewiesen, dass ohne nähere Angaben und Aussagen keine Bearbeitung erfolgen könne. Es seien in den Eigentumsverhältnissen am Standort der Untermühle und zum Mühlgraben Unterlagen vorzulegen wie Grundbuchauszüge, Katasterkarten, Übertragungsnachweise o. ä.. Falls sich Unterlagen zum ehemaligen Wasserrecht am o.g. Standort in seinem Besitz befänden oder deren Standort bekannt sei, werde um Übergabe von Kopien bzw. um Information zum Standort der Unterlagen gebeten. Da der Mühlenbetrieb schon längere Zeit eingestellt sei, werde es sich nicht um ein Wiederaufleben eines alten Wasserrechts, sondern ggf. um die Erteilung eines neuen handeln. Zu diesem würden aber weitere technische Details sowie Angaben zu den Vorstellungen zur Nutzung benötigt. Es würden weitere Äußerungen erwartet.

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Nachdem der Kläger das Eigentum am Grundstück durch den Zuschlagsbeschluss vom 12.09.2011 erhalten hatte, teilte er mit Schreiben vom 27.09.2011 dem "Amt für Natur- und Gewässerschutz, 06618 Naumburg" mit, er habe das Mühlengrundstück erworben und beabsichtige, das von ihm ermittelte Altrecht allumfassend zu nutzen und das Wasserkraftwerk Anfang des Jahres 2012 in Betrieb zu setzen. Mit Schreiben vom 14.10.2011 teilte ihm daraufhin der Beklagte mit, dass ihm ein gültiges Wasserrecht nicht vorliege und er eine entsprechende Eintragung im Wasserbuch nicht habe ermittelt werden können. Am 27.02.2012 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Obere Wasserbehörde) eine Entscheidung über Inhalt und Umfang des Altrechts. Mit Bescheid vom 06.12.2012 lehnte der Beklagte die Eintragung des begehrten Altrechts ab und stellte fest, dass das Recht erloschen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

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Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung des geltend gemachten Altrechts in das Wasserbuch. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m.
§ 26 Abs. 2 WG LSA. Zwar sei davon auszugehen, dass das vom Kläger in Anspruch genommene wasserrechtliche Benutzungsrecht ursprünglich bestanden habe. Es habe laut Sicherstellungs- und Verleihungsurkunde vom 15.10.1924 des Bezirksausschusses zu Merseburg unter bestimmten Bedingungen den damaligen Grundstückseigentümer, die Firma B. (...) OHG D-Stadt, berechtigt, das Wasser des (…) Mühlgrabens an der Untermühle durch die vorhandenen Stauanlagen der Mühle anzustauen und das angestaute Wasser zum Betrieb der Untermühle zu gebrauchen; zudem sei das Recht verliehen worden, das Wasser höher zu stauen und das angestaute Wasser zum Betrieb der Untermühle zu gebrauchen. Die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch scheitere aber daran, dass das Altrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17.04.1963 (WG DDR 1963) erloschen sei. Für die Zeit ab dem Jahre 1957 stehe nicht fest, dass das ehemalige Wasserrecht weiter und noch über das Jahr 1966 hinaus fortbestanden habe.

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Zwar sei es nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich möglich gewesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch nach früheren wasserrechtlichen Bestimmungen begründete Altrechte weiter fortgalten. Auch das streitige wasserrechtliche Nutzungsrecht habe auf früheren Bestimmungen, nämlich § 46 des Preußischen Wassergesetze (PrWG), beruht. Die Möglichkeit des Fortbestandes alter Rechte sei insbesondere in § 50 Abs. 1 WG DDR 1963 vorgesehen. Allerdings setzte dies voraus, dass derartige Nutzungen nach Aufforderung innerhalb von 6 Monaten angemeldet wurden (§ 50 Abs. 2 Satz 1 WG DDR 1963). Wurde die Nutzung nicht fristgerecht angemeldet, so habe dies zum Erlöschen dieser Rechte geführt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 WG DDR 1963). Hiervon ausgehend sei noch feststellbar, dass auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz jedenfalls im Juli 1966 im Kreis Zeitz die Inhaber alter Wasserrechte durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden seien, ihre Nutzungsrechte an Gewässern bis zum 31.12.1966 anzumelden. Dieser Aufforderung hätten, was auf der Hand liege, grundsätzlich aber nur diejenigen Altrechtsinhaber nachkommen können, die sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch in der ehemaligen DDR aufhielten. Inhabern von alten Wasserrechten, die etwa infolge Flucht oder aus sonstigen Gründen durch staatliche Eingriffe ihr Eigentum an dem Unternehmen und den Unternehmensgrundstücken verloren hätten, sei es praktisch gar nicht möglich gewesen, ihre alten wasserrechtlichen Nutzungsrechte bis zum 31.12.1966 anzumelden und sie damit aufrecht zu erhalten. Dies habe auch die (letzten) Gesellschafter der B. (...) OHG betroffen, die aus der ehemaligen DDR geflüchtet seien und deren Vermögen nach den damaligen Rechtsvorschriften in das Eigentum des Volkes überführt worden sei. Es komme nicht darauf an, dass die im Jahre 1966 vorgenommene Aufforderung zur Anmeldung von Nutzungsrechten an Gewässern durch die Wasserwirtschaftsdirektion (Saale-Weiße Elster) erfolgt sei und nicht – wie in § 69 der 1. DVO zum WG DDR 1963 vorgesehen – in Abstimmung mit dieser durch die zuständigen Räte des Kreises; denn dies habe ersichtlich der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis entsprochen. Es sei auch unschädlich, dass sich die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung (nur) an "alle juristische Personen und Bürger" und nicht auch an volkseigene Betriebe gerichtet habe. Von dem Anmeldeerfordernis seien nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften die volkseigenen Betriebe nicht ausgenommen gewesen. Dass die damaligen Rechtsträger das seinerzeit noch bestehende wasserrechtliche Nutzungsrecht zur Eintragung angemeldet hätten, sei nicht ersichtlich. Auch das spätere WG DDR 1982 habe für die volkseigenen Betriebe keine Änderungen vorgesehen; auch danach sei eine genehmigte Gewässernutzung erforderlich gewesen, wobei die Genehmigung auch auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften habe beruhen können, die nach § 46 WG DDR 1982 weiterhin Gültigkeit gehabt und zur Ausübung der Rechte berechtigt hätten.

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Ohne Erfolg verweise der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 16.04) darauf, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 GG vereinbar sei; denn dem Verlust des Rechts werde durch § 38 WG LSA (a.F.) Rechnung getragen.

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Dem Kläger stehe auch nicht das hilfsweise geltend gemachte Recht auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts aus § 38 WG LSA a.F. bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in den Fassungen 1993,1998 und 2006 zu. Abgesehen davon, dass er dieses für sich in Anspruch genommene Recht erstmalig im März 2014 und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht habe, in dem bereits das WG LSA vom 16.03.2011 in Kraft getreten sei, das eine Rechtsgrundlage für eine Bewilligung im vorgenannten Sinne nicht mehr vorsehe, erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 38 WG LSA a.F. Die Vorschrift setze schon nach dem Wortlaut voraus, dass der frühere Inhaber eines erloschenen Rechts sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem WG DDR 1963 oder dem WG DDR 1982 aufrechterhalten oder die zur Aufrechterhaltung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten habe. Mit der Regelung des § 38 WG LSA a.F. habe den früheren Inhabern von alten Rechten sozusagen als Ausgleich für den Verlust des Altrechts zumindest ein Anspruch auf Bewilligung im Umfange des erloschenen Rechts verschafft werden sollen, soweit die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, wenn sie unverschuldet zu DDR-Zeiten nicht in der Lage gewesen seien, die Überleitung des Rechts zu bewirken. Hiermit seien ehemalige Rechtsinhaber gemeint, die etwa durch Flucht oder sonstige systembedingte Umstände daran gehindert gewesen seien, ihre (zuvor bestehenden) Rechte aufrechtzuerhalten. Zu dem betroffenen Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Als Rechtsinhaber des erloschenen Rechts komme vorliegend der Personenkreis in Betracht, an den die Rückübertragung des Mühlengrundstücks erfolgt sei.

II.

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  A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

12

 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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 1.1. Der Kläger wendet ein, das zugunsten der Untermühle D-Stadt bestehende grundstücksbezogene eigentumsgleiche alte Wasserrecht, das teils nach § 86 PrWG sichergestellt und teils nach § 46 PrWG verliehen worden sei, sei nicht, insbesondere nicht nach § 50 Abs. 2 WG DDR 1963, erloschen. Die Bekanntmachung der Wasserwirtschaftsdirektion Saale – Weiße Elster vom 01.07.1966 sei fehlerhaft gewesen und habe deshalb keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Anmeldung von Wasserrechten im Sinne des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 dargestellt. Für die Anmeldung seien nicht die Wasserwirtschaftsdirektionen, sondern die Räte der Kreise zuständig gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe dies auch nicht der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen. Auch sei die sechsmonatige Anmeldefrist unzulässig verkürzt worden. Schließlich habe sich die Aufforderung nicht an alle Gewässerbenutzer, insbesondere nicht an die OHG oder die Rechtsträger – VEG Tierzucht D-Stadt oder VEB (…) Werke – gerichtet, sondern ausschließlich an Bürger und juristische Personen. Unabhängig davon habe im vorliegenden Fall und im damaligen Kreis Zeitz überhaupt kein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren nach § 50 Abs. 2 WG DDR stattgefunden. Die Bezugnahme allein auf die Veröffentlichung genüge nicht. In der Praxis sei nicht nachgewiesen, dass auf dem Gebiet der DDR eine einheitlichen Maßstäben genügende Überprüfung alter Wasserrechte im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts im Kontext des WG DDR 1963 stattgefunden habe. Zu Unrecht knüpfe das Verwaltungsgericht in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu § 32 WG LSA a.F. allein an die formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 an, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 16.04) als nicht vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG angesehen habe. Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf § 38 WG LSA a.F. verweise, sei damit dem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen, da diese Regelung bereits seit mehreren Jahren außer Kraft sei. Das mithin bestehen gebliebene Recht sei nachfolgend durch § 46 WG DDR 1982 aufrechterhalten geblieben mit der Folge, dass es gemäß § 15 WHG a.F. keiner neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft habe. Zum Stichtag 01.07.1990 seien auch die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen rechtmäßigen Anlagenteile noch vorhanden gewesen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.

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Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (WHG) können alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28.02.2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 01.03.2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 01.03.2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 3 WHG). Auch der Kläger sieht diese Vorschrift als die maßgebliche Rechtsgrundlage an, ausgehend davon, dass – ungeachtet der am 26.03.1996 bekannt gemachten Aufforderung des Regierungspräsidiums Halle zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse – nicht gemäß § 21 Abs. 2 WHG die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 WHG a.F. zur Anwendung kommen, weil der Rechtsvorgänger des Klägers bereits mit dem Schreiben vom 19.10.1994 das alte Wasserrecht angemeldet habe und nicht nochmals habe anmelden müssen und im Übrigen die Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Halle vom 26.03.1996 fehlerhaft gewesen sei.

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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das vom Kläger mit Schreiben vom 27.09.2011 und 24.02.2012 geltend gemachte alte Wasserrecht für die Untermühle D-Stadt aus dem Jahr 1924 bereits zuvor erloschen war.

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Der Begriff der "alten Rechte und Befugnisse" in § 21 WHG entspricht dem des § 20 WHG (Zöllner, in: Sieder-Zeitler/Dahme, WHG, § 21 RdNr. 7). Von den im Katalog des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG aufgezählten alten Rechten und Befugnissen sind hier allein die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Rechte in Betracht zu ziehen. Danach ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Welche alten Rechte nach den Landeswassergesetzen aufrechterhalten wurden, ist in jedem Einzelfall auf Grund des früheren Landesrechts zu prüfen; bei den neuen Bundesländern ist auf die Wassergesetze der DDR abzustellen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 37). Insoweit gilt indes – auch für die früheren Landeswassergesetze – das ungeschriebene Erfordernis, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Altrechts eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 16.04 –, juris, RdNr. 26; Urt. v. 22.01.1971 – BVerwG IV C 94.69 –, juris, RdNr. 24; Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 30). Daraus hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 08.12.2005 – 1 L 333/03 –, juris, RdNr. 26 ) den Schluss gezogen, dieser in der (früheren) rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, welcher in § 32 WG LSA a.F. umgesetzt worden sei, gebiete es trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten seien, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden sei. Das Vollzugsdefizit rechtfertige es nicht, über den Wortlaut des § 32 WG LSA a.F. hinaus solche aus alten Rechten und Befugnissen hergeleitete Nutzungen von der Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung freizustellen. Sinn des § 15 Abs. 1 WHG a.F. wie auch des § 32 WG LSA a.F. sei es, eine Ausnahme von der Gestattungspflicht nur dann zuzulassen, wenn die Benutzung auf Grund von Rechten ausgeübt worden sei, bei deren Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden habe und insofern eine kontinuierliche behördliche Kontrolle erfolgt sei. Nur eine positive ausdrückliche Entscheidung sei daher geeignet, das Verfahren mit einem für den Altrechtsinhaber positiven Ergebnis abzuschließen.

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Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Verwaltungsgericht, dass das vom Kläger beanspruchte alte Wasserrecht unter der Geltung des WG DDR 1963 nicht aufrechterhalten worden, sondern gemäß § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 schon mangels Anmeldung erloschen sei, nicht zu beanstanden. Dass eine positive Entscheidung der seinerzeit mit den Nutzungsrechten an Gewässern befassten Behörden getroffen wurde, macht auch der Kläger nicht geltend.

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Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Revisionsurteil vom 14.04.2005 (a.a.O., RdNr. 28 f.) ausgeführt, eine Auslegung des § 32 WG LSA a.F., die es zulasse, dass alte Rechte auch dann ersatzlos erlöschen, wenn es in der DDR nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis kein Verfahren zu ihrer Überprüfung gegeben habe, die den Anforderungen des § 32 WG LSA a.F. genügten, sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Zugleich hob es aber hervor (RdNr. 31 ff.), dass die Regelung des § 32 WG LSA a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht dann verhältnismäßig wäre, wenn der Gesetzgeber sie durch eine weitere Übergangsregelung abgefedert hätte. Als eine solche komme § 38 WG LSA a.F. in Betracht, nach der dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem WG DDR 1963 oder dem WG DDR 1982 aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten habe, auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen sei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Dies setze allerdings voraus, dass die Regelung über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden könne, dass der Inhaber des erloschenen alten Rechts nicht uneingeschränkt alle jetzt geltenden Anforderungen an neu zu erteilende Bewilligungen erfüllen müsste, sondern für die erneute Begründung des alten Wasserrechts als Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA a.F. über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich seien. Zudem müsste Inhabern alter Rechte Nachsicht von der dreijährigen Frist zur Antragstellung nach § 38 Satz 2 WG LSA a.F. gewährt werden können. In seinem Urteil vom 08.12.2005 (a.a.O., RdNr. 27 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht § 38 WG LSA a.F. in dieser Weise erweiternd ausgelegt und dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dieser Vorschrift zugebilligt.

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Zwar ist das WG LSA a.F. gemäß § 118 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (WG LSA) am 01.04.2011 außer Kraft getreten; zudem sind die im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung erlassenen Regelungen des WHG bereits am 01.03.2010 in Kraft getreten. Auch enthalten weder das WHG noch das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA eine mit § 38 WG LSA a.F. vergleichbare Übergangsregelung. Insbesondere lässt sich ein solcher Regelungsgehalt nicht – auch nicht durch erweiternde Auslegung – den vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Vorschriften des § 20 Abs. 1 WG LSA oder § 26 Abs. 2 WG LSA entnehmen. § 20 WG LSA, der auf die §§ 10 und 14 WHG Bezug nimmt, bestimmt, dass die Bewilligung nicht das Recht gewährt, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen (Abs. 1), in den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen ist, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können (Abs. 2), und die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden sind (Abs. 3). Auch die Vorschrift des § 20 WHG, die der Kläger möglicherweise meint, stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts dar, da sie lediglich regelt, in welchen Fällen des Vorliegens alter Recht und Befugnisse für Gewässerbenutzungen keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (Abs. 1) und unter welchen Voraussetzungen die in Abs. 1 aufgeführten Rechte (alte Rechte und Befugnisse) widerrufen werden können (Abs. 2). Schließlich lässt sich auch § 26 Abs. 1 WG LSA die vom Kläger weiterhin für erforderlich gehaltene Übergangsregelung nicht entnehmen. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift, die § 36 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. entspricht, zugleich die Funktion von § 38 WG LSA a.F. übernehmen sollte. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 5/2875, S. 91), dass der Gesetzgeber u.a. die Bestimmung des § 38 WG LSA a.F. über erloschene Rechte nicht fortgeführt hat, weil sie sich durch Zeitablauf erledigt habe.

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Dieser Befund führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer verfassungswidrigen Situation, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet wurde. Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse steht dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung; zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar; der Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris, RdNr. 130). Diese Grenze überschreiten weder der Bundes- noch der Landesgesetzgeber dadurch, dass sie in das WHG bzw. das WG LSA keine Übergangsregelung aufgenommen haben, die den Inhabern erloschener Altrechte (weiterhin) einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang der erloschenen Rechte einräumt. Auch zwingt dieser Umstand nicht dazu, die heute geltenden Überleitungsregelungen der §§ 20, 21 WHG oder des § 26 WG LSA über ihren Wortlaut hinaus in dem vom Kläger verstandenen Sinne erweiternd auszulegen. Nachdem die Rechtslage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts vom 08.12.2005 (a.a.O.) geklärt war, hatten die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zur Neuregelung des Wasserrechts durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene WHG und das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA mehrere Jahre Zeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen, über den nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu entscheiden war. Eine Bewilligung, die vor dem 01.03.2010 nach § 8 WHG a.F. erteilt wurde, gilt gemäß § 104 Abs. 2 WHG als Bewilligung nach diesem Gesetz fort. § 104 WHG leitet die vor Inkrafttreten des neuen WHG für Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG a.F. sowie den Landeswassergesetzen erteilten Bewilligungen über (vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg [Hrsg.] WHG, § 104 RdNr. 3). Härten, die den Inhabern erloschener Rechte durch § 32 WG LSA a.F. entstanden waren, konnten dadurch in ausreichendem Maß abgemildert werden. Dass der Rechtsvorgänger des Klägers von der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts eröffneten Möglichkeit einer Antragstellung nach § 38 WG LSA a.F. keinen Gebrauch machte, muss sich der Kläger zurechnen lassen.

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 1.2. Wurde mithin das alte Wasserrecht bereits nach den Wassergesetzen der DDR nicht aufrechterhalten, vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, das Wasserrecht sei auch nicht nach dem 01.07.1990 auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 WHG a.F. i.V.m. § 35 WG LSA a.F. erloschen.

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 1.3. Der Kläger rügt weiter, für den Fall, dass das alte Wasserrecht bereits erloschen sei, habe er zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts. Außerhalb des außer Kraft getretenen § 38 WG LSA a.F. bedürfte es unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG einer Übergangsregelung. § 20 WG LSA sei in dem Sinne auszulegen, dass ihm die Bewilligung im Umfang des alten Wasserrechts zu erteilen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, weil – wie oben bereits dargelegt – die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zum Außerkrafttreten des WG LSA a.F. mehrere Jahre Zeit hatten, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen und der Rechtsvorgänger des Klägers von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so dass auch eine erweiternde Auslegung von
§ 20 oder § 26 WG LSA nicht geboten ist.

23

Da § 38 WG LSA a.F. nach seinem Außerkrafttreten nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung dienen kann, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehörte.

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 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

25

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.2016 – 2 L 39/15 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt allerdings regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung des Rechtsmittels keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – BVerwG 10 B 13.17 –, juris, RdNr. 5).

26

Gemessen daran hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Er hält für klärungsbedürftig,

27

ob es zum ersten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Bestandsschutz alter Wasserrechte weiterer Übergangsregelungen, hier § 38 WG LSA (a.F.), bedurft hätte, wenn die nach § 21 Abs. 1 WHG ordnungsgemäß angemeldeten alten Wasserrechte nicht in das Wasserbuch eingetragen werden können und

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ob zum zweiten im Falle der Nichteintragung eines nach § 21 Abs. 1 WHG angemeldeten alten Wasserrechts die Erteilung einer Bewilligung im Umfang des alten Wasserrechts im Wege der Auslegung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen zu wasserrechtlichen Bewilligungen möglich ist.

29

Da diese Fragen Übergangsrecht betreffen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 1; BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., zu §§ 32 ff. WG LSA a.F., RdNr. 38; Urt. v. 13.12.1974 – BVerwG IV C 74.71 –, juris, RdNr. 14, zu §§ 15 ff. WHG a.F.), hätte der Kläger darlegen müssen, dass ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Dafür reicht sein Vortrag nicht aus, die Fragen seien generell in Fällen entscheidungserheblich, in denen für erloschene eigentumsgleiche Wasserrechte keine Übergangsregelungen mehr vorhanden seien, die geeignet seien, den Verlust der Rechtsposition abzumildern bzw. auszugleichen.

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 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

31

Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 – BVerwG 5 B 22.11 –, ZOV 2011, 219). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Rechtmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – BVerwG 10 B 15.15 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

32

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass das alte Wasserrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WG DDR 1963 erloschen sei. Im Gegensatz zu dieser Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.04.2005 (a.a.O.) festgestellt, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sei, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht werde, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden sei, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe den Bestand des alten Wasserrechts ausschließlich von der nicht nach § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 erfolgten Anmeldung abhängig gemacht, hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erlöschen des alten Wasserrechts gerade nicht an die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 WG DDR knüpfen dürfen, sondern prüfen müssen, ob unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 WHG i.V.m. § 26 WG LSA zugunsten des Klägers ein altes Wasserrecht festzustellen sei. Damit stellt der Kläger keine divergierenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt die unrichtige Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt habe.

33

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

 III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 51.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt bei der Bemessung des Wertes des Verwaltungsgerichts.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.

(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Stadt, OT (N.), L-Straße 1 und 3 im Bereich der L-Straße und der E-Straße spätestens eine Woche nach Bestandskraft der Verfügung und danach einmal im Kalendermonat von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen und Unkraut selbst zu reinigen oder durch eine geeignete Person oder einen Dienstleister reinigen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten - ohne die zunächst ebenfalls angeordnete Straßenreinigung des Seitenstreifens - auf monatlich 71,40 Euro beziffert wurde.

2

Der Kläger hat im Klageverfahren die Unbestimmtheit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten geltend gemacht und vorgetragen, die Satzung verstoße gegen § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, weil die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vor allem die §§ 2 Abs. 1a), 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Straßenreinigungssatzung des Beklagten, ausschließlich eine Auslegung dahingehend zuließen, dass dem Kläger eine Reinigungspflicht für sämtliche öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliege. Zudem enthalte die Satzung keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA, obwohl ihm die Reinigungspflicht nicht zuzumuten sei. Bei der zu reinigenden Straße handele es sich nämlich um eine Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraße, die auch am Wochenende und an Feiertagen in hohem Maße - auch von Traktoren und LKW - in beiden Richtungen frequentiert werde, so dass die Reinigung des Gerinnes mit einer konkreten Gefahr für Leben, Körper und Gesundheit verbunden sei, weil die zudem schwer einsehbare Fahrbahn betreten werden müsse.

3

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Straßenreinigungssatzung sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam; insbesondere regele sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Umfang der jeweiligen persönlichen Reinigungspflicht der Eigentümer, Besitzer bzw. sonstigen dinglich Berechtigten der im Gemeindegebiet vorhandenen Grundstücke, sondern diejenige der Gemeinde, die durch § 1 der Straßenreinigungssatzung auf diesen Personenkreis übertragen werde. Eine Auslegung der Satzung dahingehend, dass jeder Grundstückseigentümer persönlich zur Reinigung der gesamten Stadt verpflichtet sei, sei vom Standpunkt eines verständigen objektiven Betrachters lebensfremd. Auch der Kläger habe im Verwaltungsverfahren ein anderes Verständnis des Satzungsinhalts zum Ausdruck gebracht. Schließlich ergebe sich aus der Grundstückssituation nicht die von dem Kläger vorgetragene Unzumutbarkeit der Straßenreinigung; insbesondere bedürfe es zur Reinigung des Gerinnes nicht zwingend des Betretens der Fahrbahn. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in der Satzung sei im Übrigen nicht zwingend vorgeschrieben.

II.

4

A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lässt. Ist ein Beteiligter in einem zulässigerweise eingeleiteten Verfahren später nicht mehr in einer den Anforderungen des § 67 VwGO gerecht werdenden Weise vertreten, so kann dennoch eine Sachentscheidung ergehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.07.2008 - 5 LA 207/05 -, juris RdNr. 1 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 RdNr. 4).

6

Für Zustellungen oder Mitteilungen im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO gilt im Übrigen, dass diese weiterhin an den für den Rechtszug ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zu bewirken sind. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 25.02.2011 - VIII ZR 27/10 -, juris RdNr. 5). Da der Kläger im Zulassungsverfahren keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, haben die Zustellungen daher auch weiterhin an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen.

7

II. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

9

Diese Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erfüllt der Vortrag des Klägers nicht; denn er hat weder unter Buchst. a) noch unter Buchst. b) seiner Zulassungsbegründung Fragen ausformuliert, sondern schlicht mit Blick auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 StrG LSA seine rechtlichen Bedenken gegen die in der Straßenreinigungssatzung des Beklagten vom 27.10.2011 (StrRS) geregelte Übertragung der Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA und die Inanspruchnahme der Hinterlieger, Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ohne nähere Erläuterung vorgetragen. Abgesehen davon lässt sich seinem gesamten Vortrag auch der Sache nach keine Frage entnehmen, die im obigen Sinne klärungsbedürftig wäre.

10

III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

11

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

12

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 27.10.2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, insbesondere nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei.

13

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Straßenreinigungssatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Danach können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA bestimmt darüber hinaus, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn diese den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

14

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gerecht wird; insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass dem Verständnis des Klägers vom Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1a) StrRS nicht gefolgt werden könne. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 StrRS, insbesondere der Regelung über die Gesamtschuldnerschaft (Satz 2), werde hinreichend deutlich, dass sich die übertragene Reinigungspflicht auf das erschlossene Grundstück und damit auf die konkrete Straße beziehe, an die dieses angeschlossen sei, und nicht auf "alle öffentlichen Straßen" innerhalb der geschlossenen Ortslage.

15

Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Straßenreinigungssatzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil die Satzung nicht regele, wer welche Straßenteile/-abschnitte zu reinigen habe, d. h. an welcher Stelle die Reinigungspflicht beginne und wo diese ende. Ein Bezug von Grundstück und Straße sei - anders als bei der Regelung über den Winterdienst (§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 StrRS) - nicht gegeben. Auch durch eine Gesamtschau der Satzung lasse sich für den einzelnen Betroffenen die vermutlich beabsichtigte Regelung zur Übertragung der Reinigungspflicht nicht hinreichend erkennen. Hinreichend erkennbar sei lediglich die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, dabei alle Geh- und Radwege, Gerinne, Rand- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Versickerungsmulden reinigen zu müssen, mindestens einmal monatlich und bei Bedarf zusätzlich sowie bei besonderen Anlässen. Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 2 StrRS ergebe sich also eine "gesamtschuldnerische" Verpflichtung des Klägers, die ihn treffe, weil er "Eigentümer" eines "erschlossenen Grundstückes "sei, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA) reinigen zu müssen (§§ 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Satzung, welche dem Wortlaut nach nicht einmal auf das Gemeindegebiet der Beklagten begrenzt sei.).

16

Unabhängig davon, dass der Kläger sich in seinem Vortrag schon nicht substantiiert mit den gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 6 UA) auseinander setzt, sondern lediglich seine eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche rechtliche Subsumtion des Erstgerichts stellt, kann er mit seinen Einwänden nicht gehört werden.

17

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei sind, dass sie ihren Regelungsgehalt nicht verschleiern und für Adressaten sowie rechtsanwendende Instanzen auch in ihrem Zusammenwirken verständlich sind und praktikable Merkmale enthalten, so dass die Eingriffe messbar und für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, 274 [325] = juris). Gleiches gilt für die Auferlegung von Handlungspflichten. Der Bürger muss in der Lage sein, eindeutig und ohne Zweifel zu erkennen, welche konkreten Handlungen von ihm gefordert werden. Diesen Anforderungen wird die Straßenreinigungssatzung der Beklagten allerdings gerecht; denn durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS "Die Verpflichtung zur Reinigung wird…auf die: a) Eigentümer… der durch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erschlossenen und bebauten oder unbebauten Grundstücke als Verpflichtete übertragen" wird hinreichend deutlich, dass sich die Reinigungspflicht der Eigentümer und der übrigen Verpflichteten nur auf den Teil der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze bezieht, der das bebaute oder unbebaute Grundstück erschließt; insoweit ist die der Regelung zugrunde liegende Intention des Satzungsgebers ohne weiteres erkennbar.

18

Aber selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten aufgrund des Fehlens einer Detailregelung zum Umfang der Reinigungspflicht ein anderes Verständnis zuließe, hätte das Gericht die Auslegung zu wählen, die bei verfassungskonformer Auslegung Bestand haben kann. Die vom Kläger gewählte Auslegung, dass er gesamtschuldnerisch für sämtliche Straßen im Gemeindegebiet straßenreinigungspflichtig ist, wäre aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den mit der Straßenreinigung verbundenen Vorteil für die Grundstückseigentümer bedenklich.

19

Das Angrenzen des Anliegergrundstücks an die Straße vermittelt in aller Regel Vorteile, die in einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks liegen, z. B. durch die erlaubnisfreie Schaffung von Zugängen oder Zufahrten (§ 22 StrG LSA). Die Auferlegung von Reinigungspflichten für die vor dem Grundstück verlaufende Straße wird deshalb, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - BVerwG 8 C 90.87 -, juris Rn. 16). Zudem verbietet es der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG, a. a. O.). Die Straßenreinigung muss nämlich objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen Vorteil haben. Dieses besondere Interesse besteht in der Regel nur hinsichtlich solcher Straßen oder Straßenbestandteile, die das an die öffentliche Straße angrenzende Grundstück erschließen. Eine Satzungsbestimmung, die die Reinigungspflicht der Anlieger auf sämtliche öffentliche Straßen im Gemeindegebiet erstreckt, kommt schon deswegen nicht in Betracht.

20

Zwar sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist, durch die in § 9 Abs. 1 StrRS enthaltene Ordnungsvorschrift, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) entgegen den §§ 4 und 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder (b) entgegen den §§ 6 und 7 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, erhöhte Anforderungen an die normative Klarheit von Vorschriften zu stellen. Vorliegend sind aber - wie oben ausgeführt - die Vorschriften in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verfassungskonform nur dahingehend auszulegen, dass der Umfang der Reinigungspflicht sich auf den Teil der Straße bezieht, der das jeweilige Grundstück erschließt, so dass auch im Hinblick auf die Ordnungsvorschrift des § 9 Abs. 1 StrRS keine Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots erkennbar ist.

21

Gleiches gilt, soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit der für die Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte geltenden, für den hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht maßgeblichen Vorschriften (§§ 6, 7 StrRS) rügen will; denn im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze sind auch diese Normen nur dahingehend zu verstehen, dass sich der Winterdienst auf den gesamten Gehweg bzw. das in den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 näher bezeichnete Teilstück des Gehwegs vor dem Grundstück der Reinigungsverpflichteten bezieht.

22

2. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil sie keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA dahingehend beinhaltet, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

23

Das Verwaltungsgericht führt dazu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.08.1999 - 1 C 10016/99 -, VersR 2001, 476) aus, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung nicht in Frage stelle. Vielmehr bringe der Satzungsgeber dadurch inzident zum Ausdruck, dass er die Straßenreinigung in dem den Pflichtigen satzungsgemäß auferlegten Umfang für zumutbar erachte. Sollte die Verkehrssituation in konkreten Einzelfällen die Zumutbarkeit der Reinigung einzelner Teilflächen entfallen lassen, dürfte das Fehlen einer Ausnahmeregelung überdies allenfalls die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Frage stellen, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt nach sich ziehen. In Betracht käme lediglich eine Teilnichtigkeit bezüglich der Verpflichtung, die betroffenen Straßen(bestandteile) zu reinigen.

24

Unabhängig davon, dass der Kläger sich schon nicht substantiiert mit dieser Argumentation auseinander setzt, ist gegen die Annahme der Vorinstanz nichts zu erinnern; insbesondere schreibt der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nicht ausdrücklich vor, dass in die Satzung stets eine Ausnahmeregelung zur Zumutbarkeit der Reinigungspflicht aufzunehmen ist. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA bestimmt vielmehr nur, dass die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern auferlegen können. Kann ein Anlieger im Einzelfall eine durch die Verkehrsverhältnisse vor seinem Grundstück bedingte Unzumutbarkeit der Straßenreinigung nachweisen, macht dies nicht die Satzung insgesamt unwirksam, sondern es ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA unmittelbar heranzuziehen.

25

3. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Frage der verkehrsbedingten Unzumutbarkeit der Reinigung des Gerinnes im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

26

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016 - 2 L 77/14 -, juris RdNr. 47; vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Reinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, juris RdNr. 12).

27

Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze und Auswertung der tatsächlichen Gegebenheiten anhand von Lichtbildern und einer Filmaufnahme des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten auch im Gerinne im Wesentlichen vom Bordstein aus und damit ohne Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen werden könnten. Um Schmutz, Glas und Laub zusammenzukehren, müsse die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten. Auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich. Die Beseitigung von Gras und Unkraut, das ganz überwiegend nur aus Ritzen und Rissen an der Bordsteinkante und der Fußwegpflasterung wuchere, sei dem Verpflichteten grundsätzlich zumutbar, zumal der aus den Fotos ersichtliche Grad des Bewuchses offensichtlich auf die seit längerer Zeit unterbliebenen Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte. Angesichts der aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Beschaffenheit von Gehweg und Gerinne sei der Einwand des Klägers, zur Ausführung der Reinigung des Gerinnes sei es erforderlich, sich mit dem Oberkörper im Fahrbahnbereich aufzuhalten, nicht nachvollziehbar. Die fehlende Einsehbarkeit betreffe lediglich das Gerinne im Kurvenbereich. Jedoch ließen die von beiden Beteiligten gefertigten Lichtbilder und eine vom Kläger zu den Akten gereichte Filmaufnahme erkennen, dass es sich bei dem fraglichen Straßenabschnitt, der nur mit der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden dürfe, jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen handele, der die Unkrautbeseitigung unproblematisch auch im Kurvenbereich zulasse. Zudem seien sich nähernde Fahrzeuge akustisch wahrnehmbar.

28

Mit seinem Vorbringen auf den Seiten 8-10 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger gegen diese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anhand von Lichtbildern und des Vortrags der Beteiligten vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl.v. 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris RdNr. 13; BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris RdNr. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf.

29

3.1. Inwieweit die nach Auffassung des Klägers notwendige intensive Reinigung des Gerinnestreifens der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Reinigung sei vom Bordstein aus möglich, entgegensteht, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar.

30

Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwieweit der Grad der Verschmutzung und der Aufwand der Reinigung es notwendig machen, die Fahrbahn zu betreten. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Beiakte B) befindet sich das Unkraut im Gerinne an der Bordsteinkante, so dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zur manuellen Unkrautbeseitigung genüge es, wenn der Betreffende sich seitlich zur Fahrbahn mit Kopf und Körper vollständig auf dem Gehweg platziere und mit einem Arm das Gerinne entkraute, sachgerecht erscheint. Vor diesem Hintergrund mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen zum Grad der Verschmutzung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Mit seinem schlichten Hinweis, das Gericht habe sich keinen eigenen Eindruck verschafft oder aktuelle Lichtbilder beschafft, stellt der Kläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Frage.

31

3.2. Ohne Erfolg tritt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich, mit dem Hinweis entgegen, im Verlauf des Gerinnes befänden sich 6 Gullys, so dass Kehricht auch im Hinblick auf den erheblichen Grad der Verschmutzung keinesfalls durch das Gerinne bis in die Grundstückseinfahrt hineingefegt werden könne, ohne dabei die Fahrbahn zu benutzen. Denn dieses wenig substantiierte Vorbringen zeigt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesammelte Unrat auch vom Bordstein aus zusammengefegt und aufgenommen werden kann, nicht die Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Bewertung auf, dass die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten muss. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Aufnahme des Unrats im Bereich der Grundstückseinfahrt lediglich beispielhaft genannt, insgesamt aber die Notwendigkeit des Betretens der Fahrbahn durch den Reinigungsverpflichteten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Dass diese Einschätzung gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, legt der Kläger nicht dar.

32

3.3. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Reinigung des Gerinnes sei stets mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden, weil zumindest seitlich ein Arm in den Bereich oberhalb des Gerinnes und damit der Fahrbahn gehalten und dem fließenden Verkehr ausgesetzt werde; denn das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Reinigungsarbeiten maßgeblich mit der Begründung verneint, bei dem fraglichen Straßenabschnitt handele es sich jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen, so dass es dem Verpflichteten frei stehe, einen Zeitpunkt auszuwählen, zu dem das ohnehin mäßige Verkehrsaufkommen insgesamt und insbesondere hinsichtlich des landwirtschaftlichen Verkehrs bzw. des Transportverkehrs mit LKW am geringsten sei.

33

Dem tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, von ihm als Anlieger könne nicht verlangt werden, etwaige Lücken im Verkehrsstrom abzuwarten, um seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Auch damit ist weder eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen aufgezeigt noch legt der Kläger dar, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder habe eine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum von einem Anlieger wie dem Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahrensweise bei der Reinigung des Gerinnes nicht verlangt werden kann. Auf die Frage, ob von den Anliegern verlangt werden könne, etwaige Hinweise auf Reinigungsarbeiten an den fließenden Verkehr richten zu müssen, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht entscheidungserheblich abgestellt.

34

Auch mit seinem Vorbringen, ein einziges Luftbild könne nicht den fließenden Verkehr oder dessen Intensität aufzeigen, womöglich seien Fahrzeuge und Personen aus Datenschutzgründen retuschiert, und die gefertigten Lichtbilder dokumentierten nicht das Verkehrsaufkommen und seien zu diesem Zweck auch nicht aufgenommen worden, zeigt der Kläger keine Mängel der Beweiswürdigung auf, sondern setzt der Beweiswürdigung schlicht seine eigene Deutung entgegen, ohne sich näher mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen oder gar zum Beweis des Gegenteils aktuelle Lichtbilder oder Filmaufnahmen vorzulegen.

35

3.4. Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme nicht genügend dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise Fahrräder und Elektrofahrzeuge akustisch nicht wahrnehmbar seien. Selbst bei einer akustischen Wahrnehmung des Verkehrs wäre die auf dem Gehweg kniende Person erheblichen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt, da diese nicht rechtzeitig den Gefahrenbereich verlassen könne, zumal die häufig dort aufkommenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit den Reifen unmittelbar am Bordstein entlang durch den Bereich des Gerinnes rollen und mit deren Aufbauten in den Bereich oberhalb des Gehwegs hineinragen und die kniende Person unweigerlich erfassen würden.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit diesen Behauptungen schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch die Wahl eines bestimmten Zeitpunkts dem Verkehrsaufkommen Rechnung tragen könne. Dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung einer der vorgenannten schweren Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen ist, zeigt die Zulassungsbegründung mit ihrem Hinweis, das Verkehrsaufkommen sei bei einer Ortsdurchgehung einer Kreisstraße zeitlich nicht im Voraus einschätzbar, nicht substantiiert auf.

37

3.5. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand des Klägers auf Seite 11 der Zulassungsschrift, für ihn sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den Gehweg nicht gereinigt, im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder nicht nachzuvollziehen. Hiermit sind schwere Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht dargelegt.

38

III. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Verfahrensmangels; denn mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne Grund den diesbezüglichen Beweisantritten der Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme nicht gefolgt, kann der Kläger nicht gehört werden.

39

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -, juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 hat der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 –). Die Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben auch nicht, welche Beweiserhebungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.

40

IV. Soweit der Kläger am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf seine Darlegungen und Beweisantritte in erster Instanz verweist, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

41

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.