Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 L 116/16

published on 24/04/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2018 - 2 L 116/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung sowie Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch, hilfsweise die Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts.

2

Er ist auf Grund eines Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 12.09.2011 Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung D-Stadt, Flur A, Flurstück 86/4 (Wasservorstadt 1), auf dem sich alte Gebäudeteile der sog. Untermühle D-Stadt befinden.

3

Das Mühlengrundstück befand sich seit dem 26.07.1938 im Eigentum der B. (...) OHG in D-Stadt, einem am 01.01.1938 gegründeten Mühlenbetrieb. Mit Bescheid vom 13.08.1992 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt fest, dass die vermögensrechtlichen Ansprüche bezüglich des Gesellschafteranteils der Frau (G.B.), welcher zum 01.05.1953 entschädigungslos in Volkseigentum überführt worden sei, Frau (B.D.) und Frau (K.K.) und bezüglich des Vermögens der ehemaligen Firma B. (...) OHG der Firma B. (...) OHG i. L. D-Stadt, vertreten durch Frau (B.D.), Frau (K.K.), Frau (A.D.) und Herrn (M.W.), zustehen. Auf der Grundlage eines notariellen Vertrages über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vom 12.02.1993 wurde Herr (M.W.) am 21.03.1995 als Eigentümer des Grundstücks Wasservorstadt 1 im Grundbuch eingetragen.

4

Bereits mit Schreiben vom 19.10.1994 hatte dieser beim Staatlichen Amt für Umweltschutz das "Wiederaufleben des Wasserrechts" für die ehemalige Untermühe D-Stadt beantragt. In einem Antwortschreiben des damaligen Regierungspräsidiums Halle vom 15.11.1994 wurde der Eingang seines Schreibens bestätigt und darauf hingewiesen, dass ohne nähere Angaben und Aussagen keine Bearbeitung erfolgen könne. Es seien in den Eigentumsverhältnissen am Standort der Untermühle und zum Mühlgraben Unterlagen vorzulegen wie Grundbuchauszüge, Katasterkarten, Übertragungsnachweise o. ä.. Falls sich Unterlagen zum ehemaligen Wasserrecht am o.g. Standort in seinem Besitz befänden oder deren Standort bekannt sei, werde um Übergabe von Kopien bzw. um Information zum Standort der Unterlagen gebeten. Da der Mühlenbetrieb schon längere Zeit eingestellt sei, werde es sich nicht um ein Wiederaufleben eines alten Wasserrechts, sondern ggf. um die Erteilung eines neuen handeln. Zu diesem würden aber weitere technische Details sowie Angaben zu den Vorstellungen zur Nutzung benötigt. Es würden weitere Äußerungen erwartet.

5

Nachdem der Kläger das Eigentum am Grundstück durch den Zuschlagsbeschluss vom 12.09.2011 erhalten hatte, teilte er mit Schreiben vom 27.09.2011 dem "Amt für Natur- und Gewässerschutz, 06618 Naumburg" mit, er habe das Mühlengrundstück erworben und beabsichtige, das von ihm ermittelte Altrecht allumfassend zu nutzen und das Wasserkraftwerk Anfang des Jahres 2012 in Betrieb zu setzen. Mit Schreiben vom 14.10.2011 teilte ihm daraufhin der Beklagte mit, dass ihm ein gültiges Wasserrecht nicht vorliege und er eine entsprechende Eintragung im Wasserbuch nicht habe ermittelt werden können. Am 27.02.2012 beantragte der Kläger beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Obere Wasserbehörde) eine Entscheidung über Inhalt und Umfang des Altrechts. Mit Bescheid vom 06.12.2012 lehnte der Beklagte die Eintragung des begehrten Altrechts ab und stellte fest, dass das Recht erloschen sei. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

6

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:

7

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung des geltend gemachten Altrechts in das Wasserbuch. Ein solcher ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m.
§ 26 Abs. 2 WG LSA. Zwar sei davon auszugehen, dass das vom Kläger in Anspruch genommene wasserrechtliche Benutzungsrecht ursprünglich bestanden habe. Es habe laut Sicherstellungs- und Verleihungsurkunde vom 15.10.1924 des Bezirksausschusses zu Merseburg unter bestimmten Bedingungen den damaligen Grundstückseigentümer, die Firma B. (...) OHG D-Stadt, berechtigt, das Wasser des (…) Mühlgrabens an der Untermühle durch die vorhandenen Stauanlagen der Mühle anzustauen und das angestaute Wasser zum Betrieb der Untermühle zu gebrauchen; zudem sei das Recht verliehen worden, das Wasser höher zu stauen und das angestaute Wasser zum Betrieb der Untermühle zu gebrauchen. Die Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch scheitere aber daran, dass das Altrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17.04.1963 (WG DDR 1963) erloschen sei. Für die Zeit ab dem Jahre 1957 stehe nicht fest, dass das ehemalige Wasserrecht weiter und noch über das Jahr 1966 hinaus fortbestanden habe.

8

Zwar sei es nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich möglich gewesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch nach früheren wasserrechtlichen Bestimmungen begründete Altrechte weiter fortgalten. Auch das streitige wasserrechtliche Nutzungsrecht habe auf früheren Bestimmungen, nämlich § 46 des Preußischen Wassergesetze (PrWG), beruht. Die Möglichkeit des Fortbestandes alter Rechte sei insbesondere in § 50 Abs. 1 WG DDR 1963 vorgesehen. Allerdings setzte dies voraus, dass derartige Nutzungen nach Aufforderung innerhalb von 6 Monaten angemeldet wurden (§ 50 Abs. 2 Satz 1 WG DDR 1963). Wurde die Nutzung nicht fristgerecht angemeldet, so habe dies zum Erlöschen dieser Rechte geführt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 WG DDR 1963). Hiervon ausgehend sei noch feststellbar, dass auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz jedenfalls im Juli 1966 im Kreis Zeitz die Inhaber alter Wasserrechte durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert worden seien, ihre Nutzungsrechte an Gewässern bis zum 31.12.1966 anzumelden. Dieser Aufforderung hätten, was auf der Hand liege, grundsätzlich aber nur diejenigen Altrechtsinhaber nachkommen können, die sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch in der ehemaligen DDR aufhielten. Inhabern von alten Wasserrechten, die etwa infolge Flucht oder aus sonstigen Gründen durch staatliche Eingriffe ihr Eigentum an dem Unternehmen und den Unternehmensgrundstücken verloren hätten, sei es praktisch gar nicht möglich gewesen, ihre alten wasserrechtlichen Nutzungsrechte bis zum 31.12.1966 anzumelden und sie damit aufrecht zu erhalten. Dies habe auch die (letzten) Gesellschafter der B. (...) OHG betroffen, die aus der ehemaligen DDR geflüchtet seien und deren Vermögen nach den damaligen Rechtsvorschriften in das Eigentum des Volkes überführt worden sei. Es komme nicht darauf an, dass die im Jahre 1966 vorgenommene Aufforderung zur Anmeldung von Nutzungsrechten an Gewässern durch die Wasserwirtschaftsdirektion (Saale-Weiße Elster) erfolgt sei und nicht – wie in § 69 der 1. DVO zum WG DDR 1963 vorgesehen – in Abstimmung mit dieser durch die zuständigen Räte des Kreises; denn dies habe ersichtlich der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis entsprochen. Es sei auch unschädlich, dass sich die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung (nur) an "alle juristische Personen und Bürger" und nicht auch an volkseigene Betriebe gerichtet habe. Von dem Anmeldeerfordernis seien nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften die volkseigenen Betriebe nicht ausgenommen gewesen. Dass die damaligen Rechtsträger das seinerzeit noch bestehende wasserrechtliche Nutzungsrecht zur Eintragung angemeldet hätten, sei nicht ersichtlich. Auch das spätere WG DDR 1982 habe für die volkseigenen Betriebe keine Änderungen vorgesehen; auch danach sei eine genehmigte Gewässernutzung erforderlich gewesen, wobei die Genehmigung auch auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften habe beruhen können, die nach § 46 WG DDR 1982 weiterhin Gültigkeit gehabt und zur Ausübung der Rechte berechtigt hätten.

9

Ohne Erfolg verweise der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 16.04) darauf, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 GG vereinbar sei; denn dem Verlust des Rechts werde durch § 38 WG LSA (a.F.) Rechnung getragen.

10

Dem Kläger stehe auch nicht das hilfsweise geltend gemachte Recht auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts aus § 38 WG LSA a.F. bzw. den inhaltsgleichen Regelungen in den Fassungen 1993,1998 und 2006 zu. Abgesehen davon, dass er dieses für sich in Anspruch genommene Recht erstmalig im März 2014 und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht habe, in dem bereits das WG LSA vom 16.03.2011 in Kraft getreten sei, das eine Rechtsgrundlage für eine Bewilligung im vorgenannten Sinne nicht mehr vorsehe, erfülle er nicht die Voraussetzungen des § 38 WG LSA a.F. Die Vorschrift setze schon nach dem Wortlaut voraus, dass der frühere Inhaber eines erloschenen Rechts sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem WG DDR 1963 oder dem WG DDR 1982 aufrechterhalten oder die zur Aufrechterhaltung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten habe. Mit der Regelung des § 38 WG LSA a.F. habe den früheren Inhabern von alten Rechten sozusagen als Ausgleich für den Verlust des Altrechts zumindest ein Anspruch auf Bewilligung im Umfange des erloschenen Rechts verschafft werden sollen, soweit die Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen, wenn sie unverschuldet zu DDR-Zeiten nicht in der Lage gewesen seien, die Überleitung des Rechts zu bewirken. Hiermit seien ehemalige Rechtsinhaber gemeint, die etwa durch Flucht oder sonstige systembedingte Umstände daran gehindert gewesen seien, ihre (zuvor bestehenden) Rechte aufrechtzuerhalten. Zu dem betroffenen Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Als Rechtsinhaber des erloschenen Rechts komme vorliegend der Personenkreis in Betracht, an den die Rückübertragung des Mühlengrundstücks erfolgt sei.

II.

11

  A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

12

 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

13

 1.1. Der Kläger wendet ein, das zugunsten der Untermühle D-Stadt bestehende grundstücksbezogene eigentumsgleiche alte Wasserrecht, das teils nach § 86 PrWG sichergestellt und teils nach § 46 PrWG verliehen worden sei, sei nicht, insbesondere nicht nach § 50 Abs. 2 WG DDR 1963, erloschen. Die Bekanntmachung der Wasserwirtschaftsdirektion Saale – Weiße Elster vom 01.07.1966 sei fehlerhaft gewesen und habe deshalb keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Anmeldung von Wasserrechten im Sinne des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 dargestellt. Für die Anmeldung seien nicht die Wasserwirtschaftsdirektionen, sondern die Räte der Kreise zuständig gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe dies auch nicht der damaligen Verwaltungspraxis entsprochen. Auch sei die sechsmonatige Anmeldefrist unzulässig verkürzt worden. Schließlich habe sich die Aufforderung nicht an alle Gewässerbenutzer, insbesondere nicht an die OHG oder die Rechtsträger – VEG Tierzucht D-Stadt oder VEB (…) Werke – gerichtet, sondern ausschließlich an Bürger und juristische Personen. Unabhängig davon habe im vorliegenden Fall und im damaligen Kreis Zeitz überhaupt kein ordnungsgemäßes Überprüfungsverfahren nach § 50 Abs. 2 WG DDR stattgefunden. Die Bezugnahme allein auf die Veröffentlichung genüge nicht. In der Praxis sei nicht nachgewiesen, dass auf dem Gebiet der DDR eine einheitlichen Maßstäben genügende Überprüfung alter Wasserrechte im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts im Kontext des WG DDR 1963 stattgefunden habe. Zu Unrecht knüpfe das Verwaltungsgericht in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu § 32 WG LSA a.F. allein an die formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 an, was das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.2005 (BVerwG 7 C 16.04) als nicht vereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG angesehen habe. Soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf § 38 WG LSA a.F. verweise, sei damit dem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen, da diese Regelung bereits seit mehreren Jahren außer Kraft sei. Das mithin bestehen gebliebene Recht sei nachfolgend durch § 46 WG DDR 1982 aufrechterhalten geblieben mit der Folge, dass es gemäß § 15 WHG a.F. keiner neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bedurft habe. Zum Stichtag 01.07.1990 seien auch die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen rechtmäßigen Anlagenteile noch vorhanden gewesen. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.

14

Nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (WHG) können alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28.02.2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 01.03.2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 01.03.2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 3 WHG). Auch der Kläger sieht diese Vorschrift als die maßgebliche Rechtsgrundlage an, ausgehend davon, dass – ungeachtet der am 26.03.1996 bekannt gemachten Aufforderung des Regierungspräsidiums Halle zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse – nicht gemäß § 21 Abs. 2 WHG die Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 WHG a.F. zur Anwendung kommen, weil der Rechtsvorgänger des Klägers bereits mit dem Schreiben vom 19.10.1994 das alte Wasserrecht angemeldet habe und nicht nochmals habe anmelden müssen und im Übrigen die Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Halle vom 26.03.1996 fehlerhaft gewesen sei.

15

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das vom Kläger mit Schreiben vom 27.09.2011 und 24.02.2012 geltend gemachte alte Wasserrecht für die Untermühle D-Stadt aus dem Jahr 1924 bereits zuvor erloschen war.

16

Der Begriff der "alten Rechte und Befugnisse" in § 21 WHG entspricht dem des § 20 WHG (Zöllner, in: Sieder-Zeitler/Dahme, WHG, § 21 RdNr. 7). Von den im Katalog des § 20 Abs. 1 Satz 1 WHG aufgezählten alten Rechten und Befugnissen sind hier allein die in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG genannten Rechte in Betracht zu ziehen. Danach ist, soweit die Länder nichts anderes bestimmen, keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind. Welche alten Rechte nach den Landeswassergesetzen aufrechterhalten wurden, ist in jedem Einzelfall auf Grund des früheren Landesrechts zu prüfen; bei den neuen Bundesländern ist auf die Wassergesetze der DDR abzustellen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 37). Insoweit gilt indes – auch für die früheren Landeswassergesetze – das ungeschriebene Erfordernis, dass bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Altrechts eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden haben muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 – BVerwG 7 C 16.04 –, juris, RdNr. 26; Urt. v. 22.01.1971 – BVerwG IV C 94.69 –, juris, RdNr. 24; Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 30). Daraus hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 08.12.2005 – 1 L 333/03 –, juris, RdNr. 26 ) den Schluss gezogen, dieser in der (früheren) rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 WHG a.F. zum Ausdruck gekommene Gesetzeszweck, welcher in § 32 WG LSA a.F. umgesetzt worden sei, gebiete es trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug des Wassergesetzes der DDR aufgetreten seien, ein altes Wasserrecht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen worden sei. Das Vollzugsdefizit rechtfertige es nicht, über den Wortlaut des § 32 WG LSA a.F. hinaus solche aus alten Rechten und Befugnissen hergeleitete Nutzungen von der Notwendigkeit der Erteilung einer Erlaubnis bzw. Bewilligung freizustellen. Sinn des § 15 Abs. 1 WHG a.F. wie auch des § 32 WG LSA a.F. sei es, eine Ausnahme von der Gestattungspflicht nur dann zuzulassen, wenn die Benutzung auf Grund von Rechten ausgeübt worden sei, bei deren Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden habe und insofern eine kontinuierliche behördliche Kontrolle erfolgt sei. Nur eine positive ausdrückliche Entscheidung sei daher geeignet, das Verfahren mit einem für den Altrechtsinhaber positiven Ergebnis abzuschließen.

17

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Verwaltungsgericht, dass das vom Kläger beanspruchte alte Wasserrecht unter der Geltung des WG DDR 1963 nicht aufrechterhalten worden, sondern gemäß § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 schon mangels Anmeldung erloschen sei, nicht zu beanstanden. Dass eine positive Entscheidung der seinerzeit mit den Nutzungsrechten an Gewässern befassten Behörden getroffen wurde, macht auch der Kläger nicht geltend.

18

Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Revisionsurteil vom 14.04.2005 (a.a.O., RdNr. 28 f.) ausgeführt, eine Auslegung des § 32 WG LSA a.F., die es zulasse, dass alte Rechte auch dann ersatzlos erlöschen, wenn es in der DDR nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis kein Verfahren zu ihrer Überprüfung gegeben habe, die den Anforderungen des § 32 WG LSA a.F. genügten, sei mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Zugleich hob es aber hervor (RdNr. 31 ff.), dass die Regelung des § 32 WG LSA a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht dann verhältnismäßig wäre, wenn der Gesetzgeber sie durch eine weitere Übergangsregelung abgefedert hätte. Als eine solche komme § 38 WG LSA a.F. in Betracht, nach der dem früheren Inhaber eines erloschenen Rechts, der sein Recht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nach dem WG DDR 1963 oder dem WG DDR 1982 aufrechterhalten oder die zur Ausübung des Rechts erforderlichen Anlagen nicht erhalten habe, auf seinen Antrag eine Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts zu erteilen sei, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung vorliegen. Dies setze allerdings voraus, dass die Regelung über ihren Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden könne, dass der Inhaber des erloschenen alten Rechts nicht uneingeschränkt alle jetzt geltenden Anforderungen an neu zu erteilende Bewilligungen erfüllen müsste, sondern für die erneute Begründung des alten Wasserrechts als Bewilligung keine weitergehenden Anforderungen nach neuem Recht gestellt werden dürften, als sie bei einem aufrechterhaltenen Recht nach § 33 Satz 3 WG LSA a.F. über nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen möglich seien. Zudem müsste Inhabern alter Rechte Nachsicht von der dreijährigen Frist zur Antragstellung nach § 38 Satz 2 WG LSA a.F. gewährt werden können. In seinem Urteil vom 08.12.2005 (a.a.O., RdNr. 27 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht § 38 WG LSA a.F. in dieser Weise erweiternd ausgelegt und dem dortigen Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung nach dieser Vorschrift zugebilligt.

19

Zwar ist das WG LSA a.F. gemäß § 118 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (WG LSA) am 01.04.2011 außer Kraft getreten; zudem sind die im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung erlassenen Regelungen des WHG bereits am 01.03.2010 in Kraft getreten. Auch enthalten weder das WHG noch das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA eine mit § 38 WG LSA a.F. vergleichbare Übergangsregelung. Insbesondere lässt sich ein solcher Regelungsgehalt nicht – auch nicht durch erweiternde Auslegung – den vom Kläger in diesem Zusammenhang genannten Vorschriften des § 20 Abs. 1 WG LSA oder § 26 Abs. 2 WG LSA entnehmen. § 20 WG LSA, der auf die §§ 10 und 14 WHG Bezug nimmt, bestimmt, dass die Bewilligung nicht das Recht gewährt, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen (Abs. 1), in den in § 14 Abs. 4 WHG genannten Fällen der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 WHG zu entschädigen ist, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können (Abs. 2), und die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden sind (Abs. 3). Auch die Vorschrift des § 20 WHG, die der Kläger möglicherweise meint, stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts dar, da sie lediglich regelt, in welchen Fällen des Vorliegens alter Recht und Befugnisse für Gewässerbenutzungen keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (Abs. 1) und unter welchen Voraussetzungen die in Abs. 1 aufgeführten Rechte (alte Rechte und Befugnisse) widerrufen werden können (Abs. 2). Schließlich lässt sich auch § 26 Abs. 1 WG LSA die vom Kläger weiterhin für erforderlich gehaltene Übergangsregelung nicht entnehmen. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse, wenn sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, sonst nach den bisherigen Gesetzen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift, die § 36 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F. entspricht, zugleich die Funktion von § 38 WG LSA a.F. übernehmen sollte. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 5/2875, S. 91), dass der Gesetzgeber u.a. die Bestimmung des § 38 WG LSA a.F. über erloschene Rechte nicht fortgeführt hat, weil sie sich durch Zeitablauf erledigt habe.

20

Dieser Befund führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einer verfassungswidrigen Situation, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet wurde. Für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse steht dem Gesetzgeber ein breiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung; zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar; der Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 – 1 BvR 79/70 u.a. –, juris, RdNr. 130). Diese Grenze überschreiten weder der Bundes- noch der Landesgesetzgeber dadurch, dass sie in das WHG bzw. das WG LSA keine Übergangsregelung aufgenommen haben, die den Inhabern erloschener Altrechte (weiterhin) einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang der erloschenen Rechte einräumt. Auch zwingt dieser Umstand nicht dazu, die heute geltenden Überleitungsregelungen der §§ 20, 21 WHG oder des § 26 WG LSA über ihren Wortlaut hinaus in dem vom Kläger verstandenen Sinne erweiternd auszulegen. Nachdem die Rechtslage durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2005 (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts vom 08.12.2005 (a.a.O.) geklärt war, hatten die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zur Neuregelung des Wasserrechts durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene WHG und das am 01.04.2011 in Kraft getretene WG LSA mehrere Jahre Zeit, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen, über den nach Maßgabe dieser Rechtsprechung zu entscheiden war. Eine Bewilligung, die vor dem 01.03.2010 nach § 8 WHG a.F. erteilt wurde, gilt gemäß § 104 Abs. 2 WHG als Bewilligung nach diesem Gesetz fort. § 104 WHG leitet die vor Inkrafttreten des neuen WHG für Gewässerbenutzungen nach § 8 WHG a.F. sowie den Landeswassergesetzen erteilten Bewilligungen über (vgl. Berendes, in: Berendes/Frenz/Müggenborg [Hrsg.] WHG, § 104 RdNr. 3). Härten, die den Inhabern erloschener Rechte durch § 32 WG LSA a.F. entstanden waren, konnten dadurch in ausreichendem Maß abgemildert werden. Dass der Rechtsvorgänger des Klägers von der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts eröffneten Möglichkeit einer Antragstellung nach § 38 WG LSA a.F. keinen Gebrauch machte, muss sich der Kläger zurechnen lassen.

21

 1.2. Wurde mithin das alte Wasserrecht bereits nach den Wassergesetzen der DDR nicht aufrechterhalten, vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, das Wasserrecht sei auch nicht nach dem 01.07.1990 auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 WHG a.F. i.V.m. § 35 WG LSA a.F. erloschen.

22

 1.3. Der Kläger rügt weiter, für den Fall, dass das alte Wasserrecht bereits erloschen sei, habe er zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts. Außerhalb des außer Kraft getretenen § 38 WG LSA a.F. bedürfte es unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG einer Übergangsregelung. § 20 WG LSA sei in dem Sinne auszulegen, dass ihm die Bewilligung im Umfang des alten Wasserrechts zu erteilen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen, weil – wie oben bereits dargelegt – die Inhaber der Altrechte bzw. deren Rechtsnachfolger bis zum Außerkrafttreten des WG LSA a.F. mehrere Jahre Zeit hatten, einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a.F. zu stellen und der Rechtsvorgänger des Klägers von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte, so dass auch eine erweiternde Auslegung von
§ 20 oder § 26 WG LSA nicht geboten ist.

23

Da § 38 WG LSA a.F. nach seinem Außerkrafttreten nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Bewilligung dienen kann, kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis gehörte.

24

 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

25

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.2016 – 2 L 39/15 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt allerdings regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung des Rechtsmittels keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – BVerwG 10 B 13.17 –, juris, RdNr. 5).

26

Gemessen daran hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Er hält für klärungsbedürftig,

27

ob es zum ersten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den Bestandsschutz alter Wasserrechte weiterer Übergangsregelungen, hier § 38 WG LSA (a.F.), bedurft hätte, wenn die nach § 21 Abs. 1 WHG ordnungsgemäß angemeldeten alten Wasserrechte nicht in das Wasserbuch eingetragen werden können und

28

ob zum zweiten im Falle der Nichteintragung eines nach § 21 Abs. 1 WHG angemeldeten alten Wasserrechts die Erteilung einer Bewilligung im Umfang des alten Wasserrechts im Wege der Auslegung der bestehenden rechtlichen Bestimmungen zu wasserrechtlichen Bewilligungen möglich ist.

29

Da diese Fragen Übergangsrecht betreffen (vgl. Zöllner, a.a.O., § 20 RdNr. 1; BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a.a.O., zu §§ 32 ff. WG LSA a.F., RdNr. 38; Urt. v. 13.12.1974 – BVerwG IV C 74.71 –, juris, RdNr. 14, zu §§ 15 ff. WHG a.F.), hätte der Kläger darlegen müssen, dass ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Dafür reicht sein Vortrag nicht aus, die Fragen seien generell in Fällen entscheidungserheblich, in denen für erloschene eigentumsgleiche Wasserrechte keine Übergangsregelungen mehr vorhanden seien, die geeignet seien, den Verlust der Rechtsposition abzumildern bzw. auszugleichen.

30

 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

31

Eine Abweichung im Sinne der Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechts- oder ggf. Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung des im Instanzenzug übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Satz abgewichen ist; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. 08.07.2011 – BVerwG 5 B 22.11 –, ZOV 2011, 219). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Rechtmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Rechtsmittelführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen Divergenzgerichte aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – BVerwG 10 B 15.15 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.).

32

Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass das alte Wasserrecht nach § 50 Abs. 2 Satz 2 WG DDR 1963 erloschen sei. Im Gegensatz zu dieser Auffassung habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.04.2005 (a.a.O.) festgestellt, dass das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar sei, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht werde, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden sei, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gegeben habe. Das Verwaltungsgericht habe den Bestand des alten Wasserrechts ausschließlich von der nicht nach § 50 Abs. 2 WG DDR 1963 erfolgten Anmeldung abhängig gemacht, hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Erlöschen des alten Wasserrechts gerade nicht an die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 WG DDR knüpfen dürfen, sondern prüfen müssen, ob unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 WHG i.V.m. § 26 WG LSA zugunsten des Klägers ein altes Wasserrecht festzustellen sei. Damit stellt der Kläger keine divergierenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt die unrichtige Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt habe.

33

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

34

 III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 51.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt bei der Bemessung des Wertes des Verwaltungsgerichts.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

15 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/12/2016 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Sta
published on 16/07/2013 00:00

Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.

(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf Grund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Entschädigung verlangt werden.

(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unanfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine Ansprüche geltend gemacht werden, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf Schadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprüche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen nicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbenutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat.

(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für privatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenutzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und für Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück, auf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.