Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.
(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.
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(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss
(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in
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published on 24/04/2018 00:00
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt die Feststellung sowie Eintragung eines alten Wasserrechts in das Wasserbuch, hilfsweise die Bewilligung einer wasserrechtlichen Nutzungsbefugnis im Umfang des Altrechts.
2
Er ist auf Grund eines Zuschlagsbe
published on 18/11/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Zulassungsbescheid des Beklagten betreffend den Hauptbetriebsplan II für den Tagebau I. M. , Baufeld F. II, der Beigeladenen vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbesche
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(1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind: 1. Donau,2. Rhein,3. Maas,4. Ems,5. Weser,6. Elbe,7. Eider,8. Oder,9. Schlei/Trave,10. Warnow/Peene.Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kartenform...
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen...