Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Juni 2014 - 2 K 66/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0612.2K66.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Um- und Ausbau der Bundesstraße B 180n zwischen der Ortsumgehung Hettstedt und dem Knoten JVA Volkstedt.

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Die B 180n verbindet östlich des Harzes die B 6n im Norden mit der A 38 im Süden. Ein Teil der B 180n ist die Ortsumgehung Hettstedt-Mansfeld-Klostermansfeld (im Folgenden: OU Hettstedt). Die Planungsabschnitte 1, 2 und 3 der OU Hettstedt wurden bereits hergestellt und dem Verkehr übergeben. Hierdurch ist das Verkehrsaufkommen auf der B 180n stark gestiegen. Ab dem Ende der Ausbaustrecke wird der Verkehr derzeit in Ost-West-Richtung über die B 242 bis zum Knoten Thälmannschacht und von dort in Nord-Süd-Richtung über die B 180 bis zum Knoten JVA Volkstedt geführt. Mit der streitgegenständlichen Baumaßnahme erfolgt ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Die Maßnahme dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des Verkehrsflusses und der Anpassung an die bereits ausgebaute Teilstrecke der B 180n, wobei im Teilabschnitt der B 242 ein Neubau der Trasse neben der vorhandenen Fahrbahn vorgesehen ist. Die Länge der Ausbaustrecke beträgt ca. 3.300 m. Sie beginnt westlich von Volkstedt am Knoten JVA und verläuft ca. 600 m auf der vorhandenen Trasse in nördlicher Richtung. Anschließend schwenkt die Trasse nach Westen aus, wobei sie mit einem lang gestreckten Bogen den Ziegelschacht passiert und im Bereich des Umspannwerks wieder die Trasse der B 242 erreicht und dort an die OU Hettstedt anschließt.

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Östlich des Zirkelschachts kreuzt die B 180n eine als Museumsbahn betriebene, nicht elektrifizierte Schmalspurgleisanlage, die Mansfelder Bergwerksbahn, die zum Teil parallel zur B 242 verläuft. Die B 180n wird mit einer Brücke über die Bahnanlage geführt.

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Die B 242 wird zu einem Wirtschaftsweg zurückgebaut, der vom Umspannwerk am westlichen Ende der Baumaßnahme über den Zirkelschacht bis zum Knoten 1, der geplanten Einmündung der L 72 in die B 180n am Thälmannschacht, führt und der Erreichbarkeit der südlich der B 180n gelegenen Flächen dient.

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Ein von der B 242 nach Norden abzweigender Wirtschaftsweg nach T. wird von der neuen Trasse der B 180n abgebunden. Der Weg wird die B 180n in Zukunft nicht mehr queren. Stattdessen erhält der Weg unmittelbar nördlich der B 180n einen Wendehammer für 3-achsige LKW. Geplant ist eine Unterführung des Weges unter der B 180n mit einer lichten Höhe von 3 m für Radfahrer und Fußgänger.

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Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit einer Hofstelle in T., einem Ortsteil der G. Ortschaft S., nördlich des im Bereich der B 242 liegenden Abschnitts der B 180n. Im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs nutzt sie u.a. auch die Grundstücke Gemarkung K., Flur B, Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13, sowie weitere Grundstücke, die nördlich und südlich der B 180n im Bereich der B 242 liegen. Eigentümer der Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 sind die Gesellschafter der Klägerin.

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Die von der Klägerin landwirtschaftlich genutzten Grundstücke werden derzeit durch die vorhandene B 242 sowie durch den aus der Ortslage T. zur B 242 führenden Wirtschaftsweg erschlossen. Alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge können, ohne wenden zu müssen, von der B 242 über den in Richtung Ortslage T. führenden Wirtschaftsweg in beide Richtungen fahren.

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Die geplante Trasse der B 180n, die parallel zur vorhandenen B 242 errichtet werden soll, durchschneidet die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 in Ost-West-Richtung.

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Im Einzelnen findet folgende Inanspruchnahme statt:

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Das Flurstück 4/13 hat eine Größe von 50.804 m², hiervon werden 5.031 m² für den Erwerb und 3.867 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
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Das Flurstück 4/12 hat eine Größe von 52.994 m², hiervon werden 5.145 m² für den Erwerb und 4.120 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
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Das Flurstück 4/11 hat eine Größe von 22.150 m², hiervon werden 4.996 m² für den Erwerb und 3.684 m² für eine vorübergehende Inanspruchnahme benötigt.
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Mit Antrag vom 25.06.2010 beantragte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Niederlassung Süd (im Folgenden: LBB), als Vorhabenträger die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben.

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Die Planunterlagen wurden daraufhin vom 13.09.2010 bis zum 12.10.2010 nach Bekanntmachung in der Lutherstadt Eisleben, der Stadt A. sowie der Verbandsgemeinde M. ausgelegt.

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Mit Schreiben vom 19.09.2010 erhob die Klägerin Einwendungen gegen den Plan. Die Wirtschaftswegunterführung sei zu niedrig. Sie müsse mindestens 4,5 m betragen, um die Schläge auf der anderen Straßenseite zu bewirtschaften. Außerdem durchschneide die Trasse ihren Schlag. Das entstehende Dreieck sei dann nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben.

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Hierzu nahm der LBB mit Schreiben vom 13.01.2011 Stellung. Die Unterführung sei nur für einen von Radfahrern und Wanderern bzw. Spaziergängern genutzten Weg geplant. Mit einer lichten Höhe von 3 m sei sie nicht für die Durchfahrt von landwirtschaftlichen Maschinen geeignet. Der landwirtschaftliche Verkehr erreiche die Flächen nördlich der B 180n über bestehende Wege aus T. und H.. Die Flächen südlich der B 180n seien über die L 72 und den Weg zum Umspannwerk zu erreichen. Das Ende des Weges an der Unterführung werde mit einer Wendeanlage ausgestattet, so dass ein Umkehren auch für Lastzüge möglich sei. Eine Unterführung des Weges in der für die Nutzung mit Landmaschinen erforderlichen Höhe sei auf Grund der Lage der Straße im Gelände nicht möglich. Die Straßendämme im Bauwerksbereich wären um ca. 3 m höher. Dies bewirke eine Verbreiterung des Dammfußes. Der Damm der B 180n käme auf der Bahntrasse zu liegen. Im weiteren Verlauf wäre mit Problemen mit der Durchfahrtshöhe unter den Hochspannungsleitungen im Bereich Umspannwerk zu rechnen. Die Überführung des Weges über die Trasse der B 180n scheitere an den sich ergebenden Kosten. Wegen der Querung der Bahnstrecke verlaufe die Trasse im Dammbereich in einer Höhe von etwa 4 m über Gelände. Um mit einem Bauwerk die Straße zu überführen, wäre die Errichtung eines Damms in einer Höhe von etwa 10 m erforderlich. Gleichzeitig wäre die Bahnlinie zu überspannen. Um das Geländeniveau beiderseits der Brücke zu erreichen, wären steile Rampen anzuordnen. Die B 180a (wohl: B 242) wäre nur mit einer Verlegung dieser nach Süden anzubinden. Es würde zusätzlicher Flächenbedarf entstehen. Radfahrer und Fußgänger würden derart steile Rampen nicht nutzen. Diese Variante sei nicht weiter untersucht worden. Flächenzerschneidungen durch Straßenbaumaßnahmen seien unvermeidbar. Die entstehenden Teilflächen im Bereich der ehemaligen B 242 seien groß genug, um diese wirtschaftlich zu nutzen.

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Am 03.05.2011 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt, der zuvor in den Amtsblättern der Stadt A., der Lutherstadt E. sowie der Verbandsgemeinde M. bekanntgemacht worden war. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. vom 13.04.2011 wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht. Darüber hinaus wurden die Einwender von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Ausweislich der Niederschrift über den Erörterungstermin war die Klägerin durch ihren Geschäftsführer und ihre Gesellschafter vertreten.

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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2012 stellte der Beklagte den Plan für den Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt fest. Die Maßnahme sei erforderlich. Mit ihr erfolge ein Lückenschluss im Verlauf der B 180 zwischen der A 38 und Hettstedt. Durch die vorgesehene Trassierung, den geplanten Querschnitt und den Um- und Ausbau der Knotenpunkte erfolge die Anpassung der Bundesfernstraße an die Erfordernisse des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsbedeutung. Die Maßnahme trage maßgeblich zur Beschleunigung des Verkehrsflusses und damit zur Erhöhung der Qualitätsstufe der Verbindungsfunktion bei (S. 32). Im Rahmen der Abwägung der Belange seien drei Straßenvarianten untersucht worden. Aufgrund der nur unwesentlichen Unterschiede hinsichtlich des raumordnerischen Nutzens, der Verkehrsverhältnisse sowie der Auswirkungen auf Natur und Umwelt habe das Kriterium der Wirtschaftlichkeit eine besondere Bedeutung erlangt. Die wirtschaftlichste Variante sei aufgrund der geringfügigsten Aufwendungen für die Ingenieurbauwerke die Straßenvariante 1 (abgerückt). In Abwägung der genannten Kriterien sei daher bei der weiteren Planung diese Straßenvariante berücksichtigt worden (S. 45 - 46). Der Straßenbau sei mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar, obwohl landwirtschaftlich genutzte Flächen in Anspruch genommen würden. Die Beeinträchtigung der Landwirtschaft durch den Um- und Ausbau der B 180n sei hinnehmbar. Eine weitere Minderung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft sei wegen der verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung anderer Belange nicht möglich. Auch wenn im Einzelfall der Entzug von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu einer Beeinträchtigung führen würde, sei nach durchgeführter Interessenabwägung festzustellen, dass die verkehrlichen Belange den Belangen der Landwirtschaft vorgingen. Eine geringfügige Erschwerung der landwirtschaftlichen Nutzung sei hinzunehmen (S. 65 - 66). Gemäß § 15 LwG LSA dürfe landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden. Der Um- und Ausbau der B 180n stelle eine hinreichende Begründung für den Entzug und die Beschränkung der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen dar, welche durch die in den Planunterlagen vorgelegten Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden (S. 69 - 70). Die Einwendungen der Klägerin wurden aus den im Schreiben der LBB vom 13.01.2011 genannten Gründen zurückgewiesen (S. 78 - 79). Im Gesamtergebnis der Abwägung überwögen die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange die mit dem Projekt verfolgten öffentlichen Belange nicht und müssten ihnen gegenüber zurücktreten (S. 85). Eine Reduzierung der Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum sei bei Abwägung mit allen betroffenen Belangen nicht möglich. Der vorgesehene Eingriff in das Privateigentum sei unvermeidbar und gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse am Um- und Ausbau der B 180n sei höher zu bewerten als der Entzug des privaten Eigentums im Einzelnen und in seiner Gesamtheit (S. 87).

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 27.03.2012 zugestellt.

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Am 20.04.2012 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 erlitten durch die neue Trasse der B 180n in mehrfacher Hinsicht Nachteile. Sie würden im Umfang der neuen Trasse landwirtschaftlich nicht mehr genutzt, durch die neue Trasse durchschnitten und könnten nicht mehr ordnungsgemäß durch landwirtschaftliche Fahrzeuge angefahren und bewirtschaftet werden. Es komme hinzu, dass die Grundstücke durch die Neuverlegung der in grün dargestellten Trasse noch einmal durchtrennt würden. Die Restflächen seien teilweise landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar. Die Planung entspreche nicht den Voraussetzungen des § 15 LwG LSA, denn ein begründeter Ausnahmefall für den Entzug landwirtschaftlich genutzten Bodens bzw. Beschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung lägen nicht vor. Die Anbindung der südlich der Plantrasse gelegenen Grundstücke über den auf der alten Trasse der B 242 neu anzulegenden Wirtschaftsweg stelle keine zumutbare Alternative dar, denn sie müsse von T. aus erhebliche Umwege fahren. Die Fahrzeuge müssten zunächst in westliche Richtung in die Ortslage K. fahren, durch den Ort hindurch und zurück über den „K. Wirtschaftsweg“ zu den bewirtschafteten Feldern. Die Einschränkung der Unterführung unter der Plantrasse sei unnötig. Es sei technisch möglich und nicht hinreichend auf die Realisierung hin überprüft, den vorhandenen Wirtschaftsweg durch eine Unterführung unter der Trasse so zu erhalten, wie dies derzeit der Fall sei. Es sei auch nicht über einen Grundstückstausch oder über ein Verfahren zur Umlegung oder Flurbereinigung gesprochen worden, obwohl der Vorhabenträger ausreichend Ersatzflächen besitze. Die Planvariante, die B 242 in ihrer alten Trasse zu belassen und gegebenenfalls nur zu begradigen, sei nicht ausreichend geprüft worden. Die unmittelbare Anbindung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nördlich und südlich der Trasse wäre nach wie vor möglich. Der Wirtschaftsweg aus T. könnte erhalten bleiben. Die Flächenzerschneidung könnte weitestgehend vermieden werden. Die verkehrliche Notwendigkeit der planfestgestellten Trasse sei nicht vorhanden bzw. rechtfertige nicht die Eingriffe in ihre Rechte. Es sei ohne weiteres vertretbar, die bisherige Trasse mit gegebenenfalls geringer Begradigung auszubauen und zu ertüchtigen. Der Neubau eines ganzen Trassenabschnitts sei unnötig. Der Pflicht zum schonenden und sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit reiche für eine Entscheidung gegen die Straßenvariante 3 und für die Straßenvariante 1 nicht aus. Fehlerhaft seien auch die als Kompensationsmaßnahme planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen. Diese reichten zur Kompensation der Bodenverluste nicht aus. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass der Erörterungstermin vom 03.05.2011 in der Verbandsgemeinde M. nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28.02.2012 für das Vorhaben „Um- und Ausbau der B 180n von OU Hettstedt, 3. PA bis Knoten JVA Volkstedt“ aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Klägerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, soweit sie meine, ihre südlich der Trasse gelegenen Grundstücke würden durch die auf dem Übersichtsplan grün dargestellte Neuverlegung der B 242 ein zweites Mal durchtrennt. Die grün dargestellte Linie stelle lediglich eine Variante der möglichen Trassenführung der B 180n dar, die aber nicht zum Tragen komme. Die zum Wirtschaftsweg zurückzubauende B 242 werde nicht verschwenkt, sondern bleibe in der ursprünglichen Trassenlage erhalten. Die Flurstücke der Klägerin würden nur einmal durch die B 180n geschnitten. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Fehler in der Abwägung, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss seien, lägen nicht vor. Die von der Klägerin angegebenen Beeinträchtigungen, im Wesentlichen eine verlängerte Wegführung und die schlechtere Bewirtschaftung durch Zerschneidung von Flurstücken, seien hinzunehmen. Die Trasse der B 180n sei ausgewogen trassiert. Hierdurch würden die in Rede stehenden Flurstücke der Klägerin zwar durchschnitten. Die entstehenden Restflächen nördlich und südlich der Trasse seien jedoch von der Größe und vom Zuschnitt her weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Die Flächen seien über die vorhandenen Wege erreichbar. Insbesondere die südlich der ehemaligen B 242 liegenden Flächen könne die Klägerin von T. aus über die K 2321 und die Erschließungsstraße zum Umspannwerk und von dort aus über die zu einem Wirtschaftsweg zurück gebaute ehemalige B 242 erreichen. Die Ortsdurchfahrt K. müsse hierfür nicht genutzt werden. Eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation sei nicht gegeben. Der Anschluss des Wirtschaftsweges nach T. stehe nach dem Umbau der B 180n nicht mehr zur Verfügung. Die Gegebenheiten vor Ort böten nicht die Möglichkeit, den Wirtschaftsweg zu unterführen. Die planfestgestellte Trasse biete eine optimale Führung in Lage und Höhe unter Einhaltung der für den sicheren Verkehrsablauf erforderlichen Parameter. Eine Vergleich der drei betrachteten Varianten habe ergeben, dass die gewählte und planfestgestellte Variante den Erfordernissen der Verkehrsgeschehens, des raumordnerischen Nutzens, der Auswirkungen auf Natur und Umwelt sowie der Wirtschaftlichkeit am meisten gerecht werde. Der Vorhabenträger verfüge über keine Flächen, die als Ersatzland in Betracht kämen. Wegen der geringen Zahl von betroffenen Grundstückseigentümern sehe er auch keine Veranlassung, ein Flurbereinigungsverfahren anzuregen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Es ist bereits fraglich, ob die Klage zulässig, insbesondere, ob die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist.

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Zwar kommt dem Planfeststellungsbeschluss, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) ist, enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Demzufolge haben die Eigentümer von Grundstücken, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum (teilweise) für das Planvorhaben in Anspruch genommen wird, einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist, und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (sog. Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07 -, Juris RdNr. 23 und Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, Juris RdNr. 13). Das gilt auch für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, soweit diese als Eigentümerin des in Anspruch genommenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist (BVerwG, Urt. v. 10.01.2012 - BVerwG 9 A 19.11 -, a.a.O.), sowie für Pächter des betroffenen Grundstücks (BVerwG, Urt. v. 01.09.1997 - BVerwG 4 A 36.96 -, Juris RdNr. 30).

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Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Klägerin nach diesen Grundsätzen von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2012 betroffen und damit klagebefugt ist, denn sie ist nicht Eigentümerin der teilweise in Anspruch genommenen Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13. Aus der Mitteilung in ihrem Schriftsatz vom 29.04.2014, sie nutze diese Flurstücke, geht auch nicht hervor, dass sie Pächterin dieser Flurstücke ist.

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Es spricht indessen manches dafür, dass die Klägerin selbst dann klagebefugt ist, wenn sie weder Eigentümerin noch Pächterin der von der Planung betroffenen Grundstücke ist. In diesem Fall kann sie die Verletzung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots des § 17 Satz 2 FStrG geltend machen, das auch zu Gunsten von mittelbar Planbetroffenen drittschützende Wirkung aufweist (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, Juris RdNr. 13). Zu deren Gunsten ergibt sich aus dieser Vorschrift ein Recht auf gerechte Abwägung auch der von einem Vorhaben nur mittelbar berührten privaten Belange. Als Abwägungsmaterial einzustellen sind hierbei alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden. Hierzu kann auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Erwerbschancen eines landwirtschaftlichen Betriebs fördernden Verkehrslage gehören (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - BVerwG 11 A 100.95 -, Juris RdNr. 36; OVG RP, Urteil vom 13.08.2008 - 8 C 10308/08 -, Juris RdNr. 13). Nach diesen Grundsätzen wäre die Klägerin auch als mittelbar Planbetroffene klagebefugt, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sie als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine nicht ausreichende Berücksichtigung ihres Interesses an der Herstellung einer Unterführung des von T. kommenden Wirtschaftsweges unter der B 180n in einer auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeigneten Höhe von 4,5 m in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen verletzt ist.

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II. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses.

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1. Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht wegen der von ihr gerügten fehlenden öffentlichen Bekanntmachung des Erörterungstermins in der Verbandsgemeinde M. beanspruchen. Gemäß § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG ist der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Hiernach muss die Anhörungsbehörde den Erörterungstermin in allen Gemeinden, in denen der Plan nach § 73 Abs. 3 VwVfG auszulegen war, durch die betroffenen Gemeinden bekannt machen lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 73 RdNr. 102). Die öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins vom 03.05.2011 war danach auch in der Verbandsgemeine M. erforderlich. Diese erfolgte am 13.04.2011. Ein Nachweis der Bekanntmachung des Erörterungstermins im Amtblatt der Verbandsgemeinde M. wurde mit Schreiben des Beklagten vom 13.05.2014 nachgereicht.

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2. Die Planrechtfertigung des planfestgestellten Vorhabens ist gegeben. Die Planrechtfertigung stellt für die Planfeststellung lediglich eine äußerste Schranke dar, die groben Missgriffen bei der Planung entgegenwirken soll. Das Erfordernis der Planrechtfertigung ist deshalb bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn für das Vorhaben gemessen an den allgemeinen Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme also vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2014 - BVerwG 7 B 24.13 -, Juris RdNr. 9). Das ist regelmäßig der Fall, wenn das geplante Vorhaben nach dem für den Planfeststellungsbeschluss maßgeblichen Bedarfplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 (BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - BVerwG 9 A 33.04 -, Juris RdNr. 22). Das ist nach den Angaben in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 25) hier der Fall. Auch unabhängig davon ist das Vorhaben als „vernünftigerweise geboten“ anzusehen. Der Vertreter der LBB hat in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 vom 22.03.2010 nachvollziehbar erläutert, dass die Herstellung des planfestgestellten Teilabschnitts der B 180n erforderlich sei, da die vorhandene Trasse insbesondere der B 242 in diesem Bereich den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien bei dem derzeitigen Verkehrsaufkommen nicht mehr entspreche, die Einrichtung einer dritten Fahrspur notwendig und die Beibehaltung eines unbeschrankten Bahnübergangs bei der Querung der Mansfelder Bergwerksbahn nicht mehr vertretbar sei.

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3. Der Planfeststellungsbeschluss beruht auch nicht auf einem Abwägungsfehler. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 - BVerwG 4 A 9.04 -, a.a.O. RdNr. 15).

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Bei Anwendung dieser Grundsätze leidet die Entscheidung für die Trasse der B 180n auf der Straßenvariante 1 (abgerückt) im Rahmen der Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln (dazu a). Auch die Entscheidung, den Wirtschaftsweg nach T. von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur für Fußgänger und Radfahrer zu errichten, hält sich im Rahmen des planerischen, vom Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraumes (dazu b). Die Abwägung ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil die Möglichkeit einer Stellung von Ersatzland (dazu c) oder die Einleitung des Verfahrens zur Umlegung oder Flurbereinigung (dazu d) nicht geprüft wurde.

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a) Die Entscheidung für die Trasse der B 180n auf der Straßenvariante 1 (abgerückt) leidet im Hinblick auf die ihr zugrunde liegende Variantenauswahl an keinen durchgreifenden Abwägungsmängeln.

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Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 17 Satz 2 FStrG). Sie ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin (§ 17e Abs. 6 FStrG) zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung handelt eine Planfeststellungsbehörde nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - BVerwG 9 A 11.03 -, Juris RdNr. 57). Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Variantenauswahl durch die Planfeststellungsbehörde nicht als abwägungsfehlerhaft.

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aa) Der Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die vollständige Beibehaltung der Trasse der B 242 für einen Um- und Ausbau zur B 180n nicht in Betracht gezogen. Wie in den Planungsunterlagen erläutert wird, ergibt sich aus der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS), Teil: Linienführung (RAS-L), Ausgabe 1995, bei einer angesetzten Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h als Trassierungsgrenzwert ein Kurvenmindestradius von 250 m, der von der bisherigen Trasse der B 242 an den vorhandenen Engstellen am Zirkelschacht von Kurven mit R = 90 m und R = 150 m nicht eingehalten werde. Auf Grund der Zunahme der Verkehrsbelastung in diesem Teilabschnitt sei die Begegnungswahrscheinlichkeit stark angestiegen. Fahrzeuge müssten in zunehmendem Maße ihre Geschwindigkeit maßgeblich herabsetzen, um das Unfallrisiko zu verringern. Dies treffe insbesondere für den Begegnungsfall LKW/LKW zu. Innenrandverbreiterungen in Krümmern seien nicht vorhanden und aufgrund des Bewuchses nicht möglich. Die im Bankettbereich stehenden Alleenbäume erhöhten durch Einschränkung der Sichtbeziehungen das Unfallpotential zusätzlich (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 7 ff. und S. 17 f.).

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht abwägungsfehlerhaft, ein vollständiges Festhalten an der vorhandenen Trasse der B 242 nicht in Betracht zu ziehen. Als Variante mit dem geringsten Eingriff in den Bestand wurde vielmehr die Straßenvariante 3 (bestandsnah) in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, bei der die vorhandene Linienführung weitestgehend beibehalten und nur im Bereich des Zirkelschachtes vom Bestand abgewichen wird, um eine richtliniengemäße Kurvenausbildung zu gewährleisten (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 14). Diese Straßenvariante ist in dem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 5.000 vom 22.03.2010 in grün als „Variante 1“ dargestellt.

42

bb) Die Abwägungsentscheidung des Beklagten, in Anlehnung an die Planunterlagen (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 26) für die weitere Planung von der Straßenvariante 1 (abgerückt) auszugehen (Planfeststellungsbeschluss, S. 46), ist ebenfalls frei von Abwägungsfehlern. In einer Übersicht des Variantenvergleichs (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 25) wird dargestellt, dass die untersuchten Straßenvarianten im Hinblick auf die Entlastungswirkung, den verkehrlichen Nutzen, die Raumordnung, die Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Steigerung der Verkehrssicherheit, die Lärmsituation und die Luftschadstoffe sowie die Beanspruchung von Natur und Landschaft im Wesentlichen gleichwertig sind. Signifikante Unterschiede ergeben sich im Wesentlichen nur bei den Kriterien des Flächenbedarfs im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzfläche und bei der Wirtschaftlichkeit. Während der Flächenbedarf im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutzfläche bei der Straßenvariante 1 (abgerückt) mit 3,41 ha am höchsten und bei der Straßenvariante 3 (bestandsnah) mit 1,89 ha am geringsten ist, wird das Merkmal der Wirtschaftlichkeit bei der Straßenvariante 1 (abgerückt) mit hoch und bei der Straßenvariante 3 (bestandsnah) mit niedrig bewertet. Die Baukosten für die Straßenvariante 1 (abgerückt) werden mit 3,744 Mio. € angegeben, während sie bei der Straßenvariante 3 mit 5,465 Mio. € beziffert werden. Die Wirtschaftlichkeit der Straßenvariante 1 (abgerückt) resultiert daraus, dass sie die Bahnlinie in einem günstigen Winkel schneidet, währen insbesondere die Straßenvariante 1 (bestandsnah) die Bahnlinie in einem ungünstigeren spitzen Winkel schneidet. Hieraus ergeben sich für die Straßenvariante 3 (bestandsnah) erheblich höhere Kosten für Ingenieurbauwerke (Brücke) über die Bahnlinie. Hinzu kommen Kosten für eine Stützmauer im Bereich der Überführung über die Bahnlinie (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 24).

43

Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Auswahl der Straßenvariante 1 (abgerückt) und die Verwerfung der Straßenvariante 3 (bestandsnah) trotz höheren Flächenbedarfs wegen der höheren Wirtschaftlichkeit der Variante 1 im Rahmen des planerischen Abwägungsspielraumes. Zwar gehört der Gesichtspunkt der möglichst geringen Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Böden zu den im Rahmen der Variantenauswahl zu beachtenden Kriterien. Dies kommt auch in § 15 des Landwirtschafsgesetzes Sachsen-Anhalt (LwG LSA) vom 28.10.1997 (GVBl. S. 919) zum Ausdruck, wonach landwirtschaftlich genutzter Boden nur in begründeten Ausnahmefällen der Nutzung entzogen oder in der landwirtschaftlichen Nutzung beschränkt werden darf. Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der planerischen Abwägung jedoch kein absoluter Vorrang vor anderen Belangen zu, sondern er ist lediglich mit dem ihm zukommenden Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen. Auf der anderen Seite darf die Wirtschaftlichkeit der in die Auswahlentscheidung einbezogenen Varianten nicht außer Betracht bleiben. Die Mehrkosten für den Bau der Straßenvariante 3 (bestandsnah) von 1,72 Mio. € gegenüber der Straßenvariante 1 (abgerückt) aufgrund der deutlich aufwändigeren Ingenieurbauwerke zur Überquerung der Bahnlinie waren bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen. Die von der Klägerin favorisierte Straßenvariante 3 (bestandsnah) stellte sich danach nicht als die unter Berücksichtigung aller Belange eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere dar, die sich der Behörde hätte aufdrängen müssen. Sie ist vielmehr mit Vorteilen gegenüber der ausgewählten Variante 1, aber auch mit Nachteilen, insbesondere mit Blick auf die Kosten, verbunden. Die Entscheidung, das Kriterium der Wirtschaftlichkeit als ausschlaggebend für die Variantenauswahl heranzuziehen, ist vor diesem Hintergrund vertretbar.

44

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der stärkeren Zerschneidung der Flurstücke 4/11, 4/12 und 4/13 gegenüber der Variante 3. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Flurstücke bei der Wahl der Variante 1 als Trasse der B 180n sowohl nach ihrer Größe als auch nach ihrem Zuschnitt weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind. Soweit die Klägerin dies unter Hinweis auf eine erneute Durchschneidung der Flurstücke durch die Verlegung der zu einem Wirtschaftsweg zurückgestuften B 242 entlang der in dem Übersichtslageplan vom 22.03.2010 dargestellten grüne Linie bezweifelt, geht sie von einem nicht zutreffenden Sachverhalt aus. Bei der in dem Übersichtslageplan als „Variante 1“ dargestellten grünen Linie handelt es sich um die Straßenvariante 3 (bestandsnah), die gerade nicht verwirklicht wird. Der geplante Wirtschaftsweg wird vielmehr vollständig auf der Trasse der vorhandenen B 242 geführt.

45

Gegen die Straßenvariante 1 (abgesetzt) und für die Straßenvariante 3 (bestandsnah) kann die Klägerin auch nicht anführen, die Verschlechterung der Zugänglichkeit der südlich der Trasse der B 180n gelegenen Flurstücke sei nur mit der Variante 1, nicht aber mit der Variante 3 verbunden. Vielmehr wird bei sämtlichen Varianten eine Trennung des Fernverkehrs von regionalem Verkehr, z.B. langsam fahrenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen, angestrebt (BA A, Nr. 1, Erläuterungsbericht, S. 9), so dass die geplante Abbindung des Wirtschaftsweges nach T. und die Herstellung eines Wendehammers nördlich der B 180n mit sämtlichen Straßenvarianten verbunden ist.

46

b) Auch die Entscheidung, den Wirtschaftsweg nach T. von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur für Fußgänger und Radfahrer herzustellen, hält sich im Rahmen des planerischen, von Gericht zu respektierenden Abwägungsspielraums. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Anlieger einer Straße keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrecht erhalten bleibt. Hat die Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - BVerwG 9 A 27.03 -, Juris RdNr. 21 zur Beseitigung eines Bahnübergangs). Der Fortbestand einer bestimmten Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz stellt in der Regel keine Rechtsposition dar (BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - BVerwG 11 A 100.95 -, a.a.O. RdNr. 46 zur Reduzierung der Durchfahrtshöhe einer Bahnüberführung). Die mit der Änderung der Verkehrslage verbundenen Erschwernisse für den Weg der landwirtschaftlichen Fahrzeuge von der Hofstelle der Klägerin in T. zu den südlich der neuen Trasse der B 180n liegenden landwirtschaftlichen Flächen sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Satz 2 FStrG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen.

47

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung, den von T. kommenden Wirtschaftsweg von der B 180n abzubinden und eine Unterführung unter der B 180n nur mit einer Höhe von 3 m für Radfahrer und Fußgänger vorzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar führt dies dazu, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Klägerin südlich der neuen Trasse der B 180n nicht - wie bisher - von T. aus über diesen Wirtschaftsweg erreicht werden können, sondern dass die Klägerin insoweit - gemessen an dem bisherigen Zustand - einen Umweg in Kauf nehmen muss. Das Maß dieses Umwegs hat der Vertreter der LBB in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines Luftbildes vom 05.06.2014 im Maßstab 1 : 5.000 veranschaulicht. Demnach beträgt die Entfernung der Hofstelle der Klägerin in T. über den vorhandenen Wirtschaftsweg zur B 242 ca. 1.500 m. Nach Abbindung dieses Wirtschaftsweges verlängert sich die von den landwirtschaftlichen Fahrzeugen der Klägerin zurückzulegende Strecke bis zu diesem Punkt auf ca. 3.200 m. Der von der Klägerin künftig in Kauf zu nehmende Umweg beträgt also ca. 1.700 m.

48

Demgegenüber stößt die Herstellung einer auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeigneten Unter- oder Überführung des Wirtschaftsweges unter oder über die B 180n auf erhebliche technische bzw. wirtschaftliche Probleme, die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss (S. 78 - 79) und in der Klageerwiderung vom 27.07.2012 ausführlich dargestellt wurden. Ein Eingraben des Weges in das Gelände sei wegen der vorhandenen Entwässerung der Bahnlinie nicht möglich. Die Unterführung des Weges auf Geländeniveau mit einer Durchfahrtshöhe von 4,5 m würde die Erhöhung des Straßendammes um mehr als 3 m bewirken. Diese Erhöhung hätte eine Verbreiterung des Dammes zur Folge, so dass die Bahnstrecke der Mansfelder Bergwerksbahn in Teilbereichen überbaut werde. Eine Verschiebung der Trasse in Richtung Norden würde dem zwar vorbeugen. Dies hätte jedoch den weiteren Entzug landwirtschaftlicher Flächen und eine größere Zerschneidung der Betriebsflächen der Klägerin zur Folge. Im weiteren Trassenverlauf nach Westen wären die Hochspannungszuleitungen zum Umspannwerk auf Grund der dann zu geringen Durchfahrtshöhen umzubauen. Auch eine Überführung des Weges über die B 180n hätte eine Steigerung des Flächenverbrauchs zur Folge. Die Trasse der B 180n liege im Kreuzungsbereich mit dem Weg nach T. wegen der Nähe zur Überführung der Bahnstrecke etwa 4 m über Gelände. Um die B 180n zu überqueren, wäre ein Damm für den Wirtschaftsweg von etwa 10 m Höhe zu errichten. Der Damm wäre am Fuß 45 m breit. Zusätzlich sei die Bahnstrecke zu überbrücken. Der Anschluss an die ehemalige B 242 sei nicht möglich. Die Rampe zur ehemaligen B 242, dem späteren Wirtschaftsweg, wäre selbst für landwirtschaftliche Fahrzeuge zu steil. Eine Verlegung des Wirtschaftsweges, der ehemaligen B 242, wäre die Folge. Dadurch würde weiterer Ackerboden entzogen. Der erforderliche Ausgleich für die Mehrversiegelungen bewirke weiteren Verlust an Landwirtschaftsfläche.

49

Vor diesem Hintergrund ist ein Verzicht auf eine für landwirtschaftliche Fahrzeuge geeignete Unter- bzw. Überführung des Wirtschaftsweges unter bzw. über die B 180n nicht abwägungsfehlerhaft. Die Veränderung der Wegführung ist für die Klägerin nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden, sondern führt nur zu einem zeitlichen Mehraufwand, der hinzunehmen ist.

50

c) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil er keine Aussagen zu einer Bereitstellung von Ersatzland enthält.

51

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss die Notwendigkeit der Entschädigung in Ersatzland festgestellt wird. Das Bereitstellen von Ersatzland ist eine vom Gesetz vorgesehene besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung (vgl. § 15 des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.04.1994 i.V.m. § 100 BauGB). Fragen der Entschädigung brauchen grundsätzlich nicht in der Planfeststellung erörtert und beschieden zu werden. § 19 FStrG weist sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu. Wird ein Betrieb durch die Planfeststellung beeinträchtigt, kann die Frage der Ersatzlandbereitstellung allerdings im Rahmen planerischer Abwägung dann rechtliche Bedeutung erlangen, wenn der Betrieb durch die Planung in seiner Existenz ernsthaft gefährdet ist oder vernichtet werden wird und Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - BVerwG 4 A 18.98 -, Juris RdNr. 25 und Urt. v. 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08 -, Juris RdNr. 36). Hiernach war eine Behandlung der Frage einer möglichen Entschädigung durch Ersatzland im Planfeststellungsbeschluss nicht geboten, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Gefährdung der Existenz der Klägerin durch die in Rede stehende Straßenbaumaßnahme droht. Im Übrigen ist sie - wie sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herausgestellt hat - gar nicht Eigentümerin der hier betroffenen Grundstücke.

52

d) Ein Abwägungsmangel liegt auch nicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit einer Umlegung oder einer Flurbereinigung nicht geprüft hat. Die Frage, ob zur Minderung der Auswirkungen eines Planvorhabens eine Unternehmensflurbereinigung in Betracht zu ziehen ist, wofür gemäß § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ein Antrag der Enteignungsbehörde erforderlich ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens, sondern eines ihm gemäß § 19 FStrG nachfolgenden Enteignungsverfahrens (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - BVerwG 9 A 13.08 -, a.a.O. RdNr. 37). Besonderheiten des vorliegenden Falles, die eine andere Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die Durchführung einer Umlegung, die gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen ist.

53

4. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil hierin entgegen § 15 Abs. 2 BNatSchG unzureichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind.

54

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-?rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - BVerwG 4 C 19.94 -, Juris RdNr. 37 und Urt. v. 12.08.2009 - BVerwG 9 A 64.07 -, a.a.O. RdNr. 24).

55

Nach diesen Grundsätzen kann der von der Klägerin geltend gemachte Fehler bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG nicht zum Erfolg ihrer Anfechtungsklage führen. Zwar wurde die nach der Richtlinie zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) vom 12.03.2009 (MBl. S. 250) vorgenommene Bewertung der Eingriffe durch Flächeninanspruchnahme (Versiegelung, Teilversiegelung, Umgestaltung) auf einer Gesamtfläche von 10,032 ha mit -208.060 (Biotop)Wertpunkten und die dem gegenüber stehende Bewertung der landschaftspflegerischen Maßnahmen durch Rückbau und Renaturierung von Straßenabschnitten, Rasenansaat/Bepflanzung und Aufwertung intensiver Acker- und Grünlandflächen durch Pflanzung trocken-warmer Gebüschstrukturen heimischer Arten auf einer Gesamtfläche von 2,564 ha mit 230.200 (Biotop)Wertpunkten (vgl. BA A, Planunterlagen, Ordner 1, Nr. 1.1, Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG, S. 20 A und BA C, Planunterlagen, Ordner 3, Nr. 12.0, Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 71 A) von verschiedenen Fachämtern als fehlerhaft kritisiert. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass diese Bewertung, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte, gerade zur Inanspruchnahme der Flurstücke der Klägerin geführt haben könnte. Es kommt hinzu, dass die Klägerin zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat, so dass sie hiermit im gerichtlichen Verfahren gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist die Klägerin offenbar weder Eigentümerin noch Pächterin der betroffenen Grundstücke, so dass ihr ein Vollüberprüfungsanspruch nicht zusteht.

56

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

57

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

58

V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich g

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

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(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

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(3) (weggefallen)

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

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(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
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2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität für den Neubau der B 48, Umgehung Enkenbach - Alsenborn (III. Abschnitt), vom 14. Dezember 2007.

2

Sie ist Eigentümerin der in Enkenbach gelegenen Flurstücke …, …, …, … u.a., auf denen sie eine Eisengießerei betreibt. Der Betrieb hat sich zu beiden Seiten der B 48 angesiedelt. Auf der westlichen Seite der B 48 befinden sich das Verwaltungsgebäude sowie Grundstücke für eine eventuelle Betriebserweiterung. Die Betriebsgebäude sind auf der östlichen Seite der B 48 gelegen; Flächen für eine Ausdehnung des Betriebs stehen hier nicht mehr zur Verfügung.

3

Der Klägerin wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Juli/August 2005 am 29. Februar 2008 der Planfeststellungsbeschluss zugestellt. Er betrifft als dritten und letzten Teil einer Umgehung der Ortslage von Enkenbach-Alsenborn einen Teilneubau der B 48. Dieser stellt den Anschluss an die bestandskräftig planfestgestellte neue Trassenführung der L 395 dar und umfasst eine Länge von ca. 735 m. Er unterquert in etwa der Mitte der Strecke die DB-Strecke 3320 zwischen Hochspeyer und Bad-Münster am Stein. Unmittelbar südlich des Betriebsgeländes der Klägerin wird die Teilneubaustrecke mittels eines Kreisels auf den unverändert bleibenden Teil der B 48 geführt.

4

Die Umgehungstrasse ist im raumordnerischen Entscheid vom 20. August 1991 festgelegt und Inhalt der unter dem 3. April 1992 vom Bundesminister für Verkehr nach § 16 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz ergangenen Linienbestimmung. Die Maßnahme ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 des fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004, BGBl. I S. 2574) als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

5

Mit ihrer am 28. März 2008 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, das Planungsziel, das Verkehrsaufkommen in Enkenbach-Alsenborn zu reduzieren, könne angesichts der unveränderten Straßenführung der B 48 durch ihren Betrieb nur teilweise erreicht werden. Ihre Grundstückssituation werde sich wegen der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der B 48 sogar deutlich verschlechtern. Denn aufgrund der Umfahrung des Ortskerns von Enkenbach (so genannte „kleine Ostumfahrung“) werde der Verkehr auf der B 48 zunehmen, der durch ihren Betrieb geleitet werde. Die Strecke werde schneller und damit attraktiver insbesondere für den Verkehr zur A 6 und als Verbindung zwischen der A 6 und der A 63. Eine Verkehrszunahme sei auch wegen der Tendenz, nach der Einführung der Mautpflicht Autobahnen zu meiden, zu erwarten, aber auch mit Blick auf weitere Ansiedlungen im westlich an den klägerischen Betrieb angrenzenden Gewerbegebiet abzusehen. Hinzu komme der Verkehr, der nach Wegfall des Bahnübergangs aus Richtung Alsenborn in den Norden Enkenbachs geführt werde. Der zunehmende Straßenverkehr werde die Bewegung von Personen und Material auf dem Betriebsgelände weiter erschweren und gefahrenträchtiger machen; dies werde auch die zukünftige betriebliche Entwicklung behindern. Die Klägerin müsse insbesondere bei Betriebserweiterungen mit zusätzlichen Auflagen rechnen. Denn mit steigendem Verkehrsaufkommen erhöhe sich auch die Lärmbelastung, insbesondere für die auf dem westlichen Betriebsgelände und in der Nähe vorhandenen Wohnhäuser. Eine verlässliche Prognose über den zu erwartenden Verkehr und die Lärmauswirkungen sei im Rahmen der Planung jedoch nicht erstellt worden. Mit der nur in Teilen erreichbaren Zielsetzung einer Ortsumgehung sei der Planrechtfertigung nicht hinreichend Rechnung getragen. Eine alternative Straßenführung fortlaufend zur Ortsumgehung östlich am Betriebsgelände vorbei mit nördlicher Anbindung an die bisherige B 48 (so genannte „große Ostumfahrung“) würde indes die Planziele besser verwirklichen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihr Grundeigentum nicht in Anspruch genommen werde; ihr Betriebsgelände sei sogar außerhalb des Planfeststellungsbereichs gelegen. Die Klägerin stütze sich überwiegend auf öffentliche Belange, aus denen sie jedoch keine subjektiven Rechtspositionen herleiten könne. Sie habe insbesondere keinen Rechtsanspruch auf eine alternative Trassenführung oder gar die Verlegung einer bestehenden Bundesstraße. Dessen ungeachtet sei die Klage unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine Fehler auf. Die im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vorgegebene Planung sei gerechtfertigt und erreiche auch ihr Ziel, die Verkehrsentlastung sowie die Verbesserung der Verkehrssicherheit und Wohnqualität in der Ortslage von Enkenbach-Alsenborn. Alternative Trassenlinien seien unter dem Aspekt des fachplanerischen Abwägungsgebots geprüft worden, ohne dass sich eine andere Straßenführung habe aufdrängen müssen. Die von der Klägerin bevorzugte Variante sei wegen ihrer erheblichen Nachteile (u.a. größere Umwege für Fahrten zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn mit der Folge einer Verlagerung von Verkehrsanteilen auf die südliche Anschlussstelle, höhere Investitionskosten aufgrund der Mehrlänge, höherer Versiegelungsgrad, größere Neudurchschneidung der Landschaft, höhere Flächeninanspruchnahme und Vegetationsverlust) verworfen worden. Nach der im Verfahren angestellten Verkehrsprognose bleibe die Verkehrsbelastung für den alten Teil der B 48 im Bereich der Klägerin unterhalb des aktuellen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen und werde auch nicht überschritten, wenn der auf das Gewerbegebiet entfallende Verkehr ausschließlich über diese Strecke abgewickelt werde. In deutlichen Grenzen halten werde sich eine Attraktivität der Ortsumgehung als Verbindung zwischen der A 6 und der A 63 oder als „Mautausweichstrecke“. Des Weiteren würden die Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist unbegründet.

13

Auch wenn das Grundeigentum der Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird - sie also nicht von der so genannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz [FStrG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007, BGBl. I S. 1206) -, ist die Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) gegeben. Es ist nicht von vornherein völlig auszuschließen, dass die Klägerin durch die Planung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange (§ 17 Satz 2 FStrG) betroffen ist. Zu diesen Belangen gehört das Interesse eines auch außerhalb des Plangebiets begüterten Grundstückseigentümers an der Vermeidung von Verkehrs(mehr)belastungen und -immissionen, denen sein Grundstück bei Verwirklichung der Planung zurechenbar mehr als nur geringfügig ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996, NVwZ 1997, 394, 394; Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 12). Ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang ist auch das Interesse an der Aufrechterhaltung einer die Nutzung eines (Betriebs)Grundstücks fördernden Verkehrsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, NVwZ 1997, 994, 995). Eine abwägungsbeachtliche Verkehrszunahme auf der B 48 im Bereich der klägerischen Betriebsgrundstücke mit nachteiligen Folgen durch Verkehrslärm und zusätzliche Behinderungen des betrieblichen Zugangs-, Abgangs- und Querungsverkehrs ist angesichts der räumlichen Nähe zur Planungsstraße nicht fernliegend. Daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Klägerin als abwägungserheblichen Belang auch ihr Interesse an einer Einbeziehung ihrer Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehungsstraße ggf. durch die Wahl einer anderen Linienführung geltend machen kann. Sie wird jedenfalls die Berücksichtigung der Auswirkungen der Planung auf die Nutzung ihrer Betriebsgrundstücke im Rahmen der Abwägung verlangen können, was für die Bejahung der Klagebefugnis ausreicht.

14

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Planfeststellung verstößt nicht gegen Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin mit der Folge der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens (vgl. § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG) rügen kann.

15

Als durch die Planung nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung, sondern lediglich mittelbar Betroffene kann die Klägerin nicht eine uneingeschränkte gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. In einem solchen Fall sind allein rechtlich geschützte eigene subjektive Rechte rügefähig. Es ist der Klägerin verwehrt, einen Abwehranspruch gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss aus der Verletzung öffentlicher oder fremder privater Belange herzuleiten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27; Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 14; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 29; Beschluss vom 15.1.2008, NVwZ 2008, 675 und juris, Rn. 26). Deshalb kann die Klägerin keine natur- und landschaftsschutzrechtlichen Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss erheben, hier etwa im Zusammenhang mit der Verlegung des Klosterbachs (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 16 sowie Urteil vom 8.7.1998, NVwZ 1999, 70 und juris, Rn. 27 zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und Biotopschutz; Urteil vom 26.4.2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 30 ff. zum Habitatschutz). Diese Gesichtspunkte betreffen die Klägerin lediglich als Teil der Allgemeinheit, nicht aber in gesteigerter Form als Trägerin ihr persönlich zustehender Rechte oder Belange.

16

Eine Verletzung materieller Rechte der Klägerin lässt sich indessen nicht feststellen.

17

1. Zu Unrecht wendet die Klägerin zunächst ein, es fehle dem Vorhaben an der Planrechtfertigung.

18

Zwar kann die Klägerin als mittelbar Eigentumsbetroffene (wohl) geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2006 , BVerwGE 127, 95 und juris, Rn. 33). Die Planrechtfertigung besteht vorliegend jedoch schon wegen der Aufnahme des Vorhabens als vordringlicher Bedarf in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 8.6.1995, BVerwGE 98, 339 und juris, Rn. 19 f.; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33/04 -, juris, Rn. 22). Insoweit besteht eine Bindungswirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Diese entfällt vorliegend nicht deshalb, weil sich eine Verkehrsentlastung für die klägerischen Grundstücke entlang der B 48 nicht ergeben wird. Denn mit der Gesamtumgehungsstrecke wird sich die Vorgabe einer Ortsumgehung nach der im Planungsverfahren durchgeführten Verkehrsuntersuchung (vgl. nur die Verkehrsuntersuchung vom 4. November 2003) im Wesentlichen erfüllen (vgl. OVG RP, Urteil vom 30.11.2000 - 1 C 10261/00.OVG -, S. 14 UA, esovg).

19

2. Der ebenso dem Schutz der Klägerin dienenden Pflicht aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, sicherzustellen, dass durch die Straßennutzung keine schädlichen, nach dem Stand der Technik vermeidbaren Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, kommt die Planung ebenfalls nach.

20

Die in § 2 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet festgelegten Immissionsgrenzwerte (69 dB(A) tags, 59 dB(A) nachts) werden für das in einem solchen Gebiet gelegene Betriebsgelände der Klägerin deutlich unterschritten. Zwar ist eine schalltechnische Berechnung nicht unmittelbar an Betriebsgebäuden der Klägerin vorgenommen worden. Es können jedoch die von einem Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar ermittelten und von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Lärmwerte herangezogen werden, die für das nahegelegene, ebenfalls innerhalb desselben Gewerbegebiets befindliche Anwesen D. Straße … (Messpunkt 17) festgestellt worden sind (vgl. S. 2 des Anhangs 3 und Plankarte der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Die für diesen Messpunkt berechneten Daten können hinsichtlich des Anwesens der Klägerin (jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht) als aussagekräftig angesehen werden, weil sie umfassend den Verkehrslärm widerspiegeln und den gesamten nahen Kreiselverkehr unter Einbeziehung der angrenzenden, nicht zur Baustrecke gehörenden Verkehrsabschnitte miterfassen (vgl. S. 2 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). An diesem Messpunkt kann tags (sogar) der Immissionsgrenzwert für ein Kern-/Mischgebiet (62 dB(A)) und nachts mit 56 dB(A) sicher der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet eingehalten werden. Werden die normativ festgelegten Immissionsgrenzwerte danach für ein Gewerbegebiet nicht erreicht und besteht darüber hinaus sogar noch ein nicht unerheblicher Spielraum für weitere Immissionen (einer Zunahme um 3 dB(A) geht eine Verdopplung des Verkehrs voraus, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2003, BauR 2004, 1132 und juris, Rn. 7), so ist die Planfeststellung von daher rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht also auch kein Anspruch der Klägerin auf Planergänzung in Form der Anordnung von (weiteren) aktiven oder passiven Schallschutzmaßnahmen.

21

3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln, die Rechte der Klägerin verletzen.

22

Das Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) fordert, dass alle abwägungsbeachtlichen Belange bei der Planfeststellung erfasst und dabei erkennbar gewordene Konflikte planerisch bewältigt werden. Dies ermöglicht jedoch eine Planung, die einzelnen Belangen den Vorrang vor anderen einräumt, es sei denn, die Belange werden in ein objektiv nicht mehr hinnehmbares Verhältnis zueinander gesetzt. Für mittelbar Planbetroffene folgt aus dem Abwägungsgebot allerdings lediglich ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer planungsrechtlich relevanten privaten Rechte oder Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.3.2007, NuR 2007, 488 und juris, Rn. 18 ff.; Beschluss vom 6.5.2008, NVwZ 2008, 795, 795). Eine eigene Betroffenheit besteht daher nicht hinsichtlich des Natur- und Landschaftsschutzes oder des Lärmschutzes anderer privater Dritter. Es besteht allein ein Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen Belange der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Planfeststellung nicht betroffenen Klägerin mit den für das Vorhaben streitenden Belangen.

23

Auf dieser Grundlage unterliegt es keiner Beanstandung, dass der Beklagte eine Straßenplanung vorgenommen hat, die die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen und Interessen als nachrangig bewertet. Zwar hätte es dem Beklagte grundsätzlich freigestanden, eine Umgehungsstraße zu planen, die auch die klägerischen Grundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehungsstraße einbezieht, etwa indem in Verlängerung des neuen Teils der B 48 diese um das Betriebsgelände herumgeführt wird (so genannte „lange Ostumfahrung“). Indes besteht angesichts des dem Straßenplanungsträger eingeräumten Planungsermessens keine Verpflichtung für den Beklagten, eine Umgehung unter Einbeziehung des klägerischen Betriebs zu wählen. Denn die Belange der Klägerin haben kein solches Gewicht, dass sie im Rahmen einer gerechten Abwägung nicht haben überwunden werden können.

24

a) Als nicht abwägungsfehlerhaft erweist sich der Umgang mit dem Interesse der Klägerin, von einer planbedingten Verkehrszunahme im Bereich ihrer Betriebsgrundstücke auf dem unverändert bleibenden Teil der B 48 verschont zu bleiben.

25

aa) Die sachverständig erstellte Verkehrsprognose geht für den Planungsfall von einer Verkehrszunahme auf der B 48 im Bereich des klägerischen Betriebs von 200 Kfz/Tag für das Jahr 2015 bzw. von 300 Kfz/Tag für das Jahr 2025 gegenüber einer ohne die Ortsumgehung prognostizierten Verkehrsbelastung von 6.300 Kfz/Tag im Prognose-Nullfall aus (vgl. Anlage 1 der Verkehrsuntersuchung Enkenbach-Alsenborn vom 4. November 2003 in Verbindung mit Plan 1 Planungsfälle 5 - 7 vom Dezember 2001, ferner S. 4 der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 12. Mai 2005). Dies zeigt eine nur marginale Verkehrszunahme im Vergleich des Planfalles zu dem Prognose-Nullfall, also der Verkehrssituation bei Unterbleiben der Ortsumgehung. Diese kann der Klägerin mit Blick bereits auf die derzeitige durchschnittliche Verkehrsbelastung rheinland-pfälzischer Bundesstraßen von rund 8.300 Kfz/Tag (vgl. S. 18 des Schriftsatzes des Beklagten vom 8. Mai 2008) auch zugemutet werden, soweit ihre betrieblichen Abläufe von dem Verkehr auf der B 48 betroffen sind.

26

Die Prognose erweist sich auf der Grundlage der seit dem Jahr 1982 fortgeschriebenen Begutachtungen als nach Methode, Sachverhaltserfassung und Ergebnis nachvollziehbar und plausibel (vgl. zum eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 15.1. 2008, NVwZ 2008, 675 und juris, Rn. 4). Umstände, die insoweit zu Zweifeln Anlass geben könnten, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Nach dem Verständnis der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchungen ist davon auszugehen, dass Verkehrsströme infolge Attraktivität der Umgehungsstrecke und aus dem Gewerbegebiet im Nordwesten Enkenbachs (vgl. S. 3 der Verkehrsuntersuchung vom September 1997) durchgehend Berücksichtigung gefunden haben. Die Annahme der Klägerin, die Nutzung der neuen Umgehungstrasse als Abkürzung zwischen der A 63 und der A 6, u.a. zwecks Umfahrung mautpflichtiger Autobahnstrecken, lasse eine deutlich höhere Verkehrszunahme erwarten, erweist sich demgegenüber als spekulativ und angesichts der örtlichen Streckenverhältnisse als wenig plausibel. Jedenfalls dürften die Umgehungsstrecke insgesamt und auch weitere Straßen im Bereich um Enkenbach-Alsenborn von den befürchteten Verkehrszunahmen gleichermaßen betroffen sein. Ungeachtet dessen müsste auch bei tatsächlicher Verkehrszahlenerhöhung eine Unzumutbarkeit betreffend den Abschnitt des klägerischen Betriebs nicht angenommen werden. Die Verkehrsprognose liegt für diesen Bereich schon heute so weit unterhalb des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens rheinland-pfälzischer Bundesstraßen (s.o.), dass von daher ein großzügiger Puffer hinsichtlich einer befürchteten weiteren Verkehrszunahme besteht. Dies gilt auch, soweit sich weiterer Gewerbeverkehr aus dem nördlichen Enkenbach entwickeln sollte.

27

bb) Die prognostizierte (geringe) Verkehrszunahme ist die Folge der nachvollziehbaren und vertretbaren Entscheidung des Beklagten für eine kürzere Umgehungsstraße (so genannte „kleine Ostumfahrung“). Die Entscheidung ist nicht abwägungsfehlerhaft, auch wenn die Möglichkeit einer anderen Planung insbesondere der Trassenführung bestanden hat. Der Beklagte hat sich in der gebotenen Weise der Prüfung von Trassenalternativen gewidmet. Auch hat sie den privaten Belang der Klägerin, von planbedingten Verkehrszunahmen verschont zu bleiben, ordnungsgemäß in ihre planerische Abwägung eingestellt.

28

Bei der Überprüfung von Variantenentscheidungen der Planfeststellungsbehörde haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich dabei gar von Erwägungen einer vermeintlich „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 9 VR 9/03 -, juris, Rn. 15). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind vielmehr erst dann in einer vom Gericht zu beanstandenden Weise überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Linienführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung darstellt, so dass sie sich der Planfeststellungsbehörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003, wie vor; Urteil vom 26.10.2005 - 9 A 33/04 -, juris, Rn. 28).

29

Letzteres kann hier auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin gegen die Linienführung nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat erkannt, dass das klägerische Anwesen durch planbedingte Verkehrszunahmen belastet sein wird und dies in seine Abwägung eingestellt. Berechtigtes Planungsanliegen durfte es im Rahmen des mit der Umgehungsstraße erreichbaren Ziels, insbesondere die Ortslage Enkenbach nachhaltig von Verkehr zu entlasten (vgl. Plan 1 der Verkehrsuntersuchung vom Dezember 2001 im Vergleich zu Anlage 2 der Untersuchung vom 4. November 2003), aber auch sein, den lokalen Verkehr zwischen den Ortsteilen Enkenbach und Alsenborn auf kurzem Wege zu verbinden und dadurch zugleich einen verbleibenden innerörtlichen Verkehr hin zur südlichen Anbindung der Ortsumgehung zu verringern (vgl. zu letzterem S. 38, 39 der Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982; S. 10 f. des Erläuterungsberichts zur Planfeststellung; S. 5 f der Verkehrsuntersuchung vom September 1997). Dass dabei dennoch die Ortslage in Nord-Süd-Richtung nicht vollständig entlastet werden kann (vgl. S. 1 der Verkehrsuntersuchung vom 4. November 2003; Verkehrsuntersuchung vom 9. November 2005), hat der Beklagte erkannt (der Planfeststellungsbeschluss regelt insoweit für den Norden Enkenbachs straßenverkehrliche Maßnahmen, vgl. III.6. des Planfeststellungsbeschlusses) und unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Alternativlösungen sowie der prognostizierten geringen Verkehrszunahme im Bereich der Klägerin als vertretbar angesehen (vgl. Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes). Eine solche Abwägungsentscheidung ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die „kleine Ostumfahrung“ sich nach der Prognose nicht nur als die effektivste Lösung der Verkehrsentlastung in der Ortslage erwiesen hat (unter der gesetzten Bedingung, weitere Ortsumgehungsstrecken wegen der mit ihnen verbundenen Nachteile und Kosten möglichst zu vermeiden, vgl. S. 27 des Planfeststellungsbeschlusses; S. 38 der Verkehrsuntersuchung vom Juni 1982). Bei ihrer Auswahl durfte aber auch berücksichtigt werden, dass die Hauptbelastungsachsen in der Ortslage die L 395 und die südliche B 48 sind, nicht aber der nördliche Teil dieser Bundesstraße. Der gefundene Kompromiss zwischen möglichst umfassender Entlastungswirkung bei geringer Flächeninanspruchnahme einerseits und kurzen innerörtlichen Verkehrsverbindungen andererseits, die nach dem Willen der Gemeinde auch die Anbindung der Bahnhofstraße einschließen sollte (vgl. S. 9 des Erläuterungsberichts der Planfeststellung), ist daher im Rahmen einer auch die Interessen der Klägerin beachtenden Abwägung nicht zu beanstanden. Dass weitere Gesichtspunkte wie höhere Investitionskosten aufgrund einer Mehrlänge bei einer großräumigeren Umgehungslinie sowie ein dadurch begründeter höherer Versiegelungsgrad, verbunden mit Eingriffen in Natur und Landschaft, für eine kurze Umgehungsstrecke sprechen, liegt auf der Hand. Eine schonendere und damit vorzugswürdige Planungsalternative drängt sich daher nicht auf.

30

Dies gilt auch, soweit der Beklagte dem Interesse an einer entlastenden Verkehrsregelung in der Ortslage den Vorrang vor dem Belang der Klägerin eingeräumt hat, auch von unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV verbleibendem Verkehrslärm verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.9.1987, NVwZ 1988, 363 und juris, Rn. 3, 8). Es steht insbesondere (auch nach Angabe der Klägerin) nicht zu befürchten, dass der möglichen Erweiterung des klägerischen Betriebs Hindernisse allein wegen des von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärms entgegen stehen.

31

b) Ob die Klägerin als weitergehenden abwägungsbeachtlichen Belang ein Interesse an der Einbeziehung ihrer Betriebsgrundstücke in die verkehrsentlastende Wirkung der Ortsumgehung ggf. durch die Wahl einer anderen Linienführung (hier von der Klägerin vorgeschlagen die „große Ostumfahrung“) geltend machen kann, bedarf auch an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung (s.o. zur Klagebefugnis). Aus den Planungsakten ergibt sich jedenfalls, dass diese Problematik gesehen und abgewogen wurde (vgl. S. 32 des Planfeststellungsbeschlusses; Ergebnisniederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Februar 2007, 3., Verlust der erforderlichen Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes). Die Gründe, die von dem Beklagten für die Trassenlinie „kleine Ostumfahrung“ ins Feld geführt werden, erweisen sich - wie dargestellt - als nachvollziehbar und genügen dem Planungsziel. Eine andere als die gewählte Linienführung drängte sich mit Blick auf die privaten Belange der Klägerin auch nicht als insgesamt schonendere Lösung auf.

32

c) Offen bleiben kann schließlich, ob die Klägerin die Berücksichtigung ihres Interesses an der Verbesserung der Anbindung ihrer Betriebsflächen an die B 48 durch einen (zunächst geplanten, dann jedoch verworfenen) mit dem nördlichen Kreisel verbundenen Zubringer als im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Belang geltend machen kann. Auch diesen Belang hat der Beklagte jedenfalls gesehen und in seine Abwägung eingestellt. Er hat jedoch die Planung einer allein der Klägerin nützlichen Zuwegung vertretbar mit Blick auf ein bestehendes Biotop (und die für einen Eingriff versagte Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde) sowie wegen Widerspruchs der betroffenen Grundstückseigentümer abgelehnt. Auch die Klägerin sieht nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung eine neue Zuwegung zu ihrem Betriebsgrundstück nur im Fall der Schließung der vorhandenen Zufahrten als notwendig an.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

35

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und

1.
der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeignete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben angewiesen ist, oder
2.
der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann oder
3.
geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90 beschafft werden kann.

(2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt, sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und 103 gelten entsprechend.

(3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist. Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Rückbau des Gebäudes jederzeit entschädigungslos gefordert werden kann.

(4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Entschädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95 entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhöhung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermögen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, dass der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichszahlung wird mit dem nach § 117 Absatz 5 Satz 1 in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.

(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 97 Absatz 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die in § 97 Absatz 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung gedeckt werden.

(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 108).

(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berechtigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt unberührt.

(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustimmung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Enteignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteignungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegünstigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteignungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Ist aus besonderem Anlaß eine Enteignung zulässig, durch die ländliche Grundstücke in großem Umfange in Anspruch genommen würden, so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch das Unternehmen entstehen, vermieden werden sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln.

(2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren oder ein entsprechendes Verfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes (§ 59) und die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder der entsprechende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden oder für vollziehbar erklärt worden ist.

(3) Wird das Planfeststellungsverfahren oder das entsprechende Verfahren eingestellt, so soll auch das Flurbereinigungsverfahren eingestellt werden (§ 9). Die obere Flurbereinigungsbehörde kann jedoch anordnen, daß das Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren nach Maßgabe der §§ 1 und 37 oder des § 86 durchzuführen ist, wenn sie die Durchführung eines solchen Verfahrens für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann auf Antrag der Enteignungsbehörde anordnen, daß ein Flurbereinigungsverfahren als ein Verfahren unter Anwendung der §§ 87 bis 89 durchgeführt wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen; § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.

(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen,

1.
dass von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die Durchführung der Umlegung gebildet werden,
2.
in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusammenzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszustatten sind,
3.
dass der Umlegungsausschuss die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vorbereitet,
4.
dass zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusammenzusetzen sind,
5.
dass die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten.

(3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umlegung besteht kein Anspruch.

(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt werden. Die Gemeinde kann die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen sowie die zur Durchführung der Umlegung erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren übertragen.

(5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuss für einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur Ausübung eines ihr nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zustehenden Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Übertragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde, nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprüche Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht begründet.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.

(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.

(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.

(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.

(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere

1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
Solange und soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Landesrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen nicht widerspricht.

(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.