Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 220/05 – wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Dem gemäß den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 18.11.2005, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger, der in der in Rede stehenden Zeit Bauingenieurwesen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft studierte, unter Aufhebung der dies ablehnenden Verwaltungsentscheidungen für den Bewilligungszeitraum von April 2002 bis März 2003 Ausbildungsförderung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden.
Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan. Wird der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt, so muss dargelegt werden, dass von der Entscheidung über die Berufung die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Erforderlich hierfür ist, dass die – abstrakte – Rechtsfrage herausgearbeitet und außerdem dargetan wird, warum aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts ein über den Einzelfall hinaus weisendes Allgemeininteresse an der Klärung dieser Frage besteht, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.9.1999 – 2 Q 32/99 – m.w.N..
Bereits die erste Anforderung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger beschränkt sich darauf, den Tatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzuführen und macht außerdem geltend, die Beklagte sei sich selbst lange über die Behandlung der Angelegenheit im Unklaren gewesen und habe gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten ihr Interesse an einer Musterentscheidung für künftige Fälle bekundet. Eine konkrete Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, ist indes weder herausgearbeitet noch formuliert.
Auch auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist für die Zulassung der Berufung kein Raum. Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass es über die Frage des Bestehens einer Pflicht des Klägers, den aus der Veräußerung seines Hauses erlösten Betrag an seine Mutter zurückzugewähren, entschieden hat, ohne die Mutter des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Sachaufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Eine Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann demgemäß grundsätzlich nicht dazu dienen, solche Beweisanträge zu ersetzen, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 – m.w.N..
Einen Antrag auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2005 indes ausweislich des insoweit maßgeblichen Sitzungsprotokolls nicht gestellt.
Eine solche Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht von seinem insoweit maßgeblichen rechtlichen Ansatz her auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zur Beantwortung der nach seinem Entscheidungsgang erheblichen Frage, ob eine rechtliche Verpflichtung zur „Weitergabe“ des durch Veräußerung des Wohnanwesens des Klägers erlösten Betrages an seine Mutter bestand, zum einen auf Grundsätze zurückgegriffen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung für die steuerrechtliche Anerkennung von so genannten Angehörigendarlehen entwickelt worden sind, und diesen so genannten Fremdvergleich deshalb für notwendig erachtet, „um eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen, die allein aufgrund übereinstimmender Behauptung von Eltern und Kindern regelmäßig nicht möglich ist.“. Kam es für das Verwaltungsgericht danach von seinem rechtlichen Ansatz her entscheidend auf objektive Anhaltspunkte für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an, musste sich ihm die Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin nicht aufdrängen. Zum anderen hat es auf die im Verwaltungsverfahren von dem Kläger selbst abgegebenen Erklärungen abgestellt und diese – wenn auch nicht mit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis – gewürdigt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beteiligten keinen Anspruch darauf haben, dass zur Klärung des Sachverhaltes bestimmte Ermittlungen und Beweiserhebungen durchgeführt werden und dass der Entscheidungsfindung bestimmte Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 2 Q 18/00 -.
Ebenfalls keinen Verfahrensfehler zeigt die Rüge des Klägers auf, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen, die Angaben in dem Antragsformular zu bestehenden Schulden beruhten auf einem Missverständnis, ohne weitere Sachaufklärung als bloße Schutzbehauptung bewertet. Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts bezieht sich auf Tatsachen als Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung und nicht auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes, vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.9.2004 – 3 Q 61/03 -.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf die Angaben in den Antragsvordrucken abgestellt, sondern seine rechtliche Würdigung damit begründet, dass der Kläger außerdem in seinem Schreiben vom 14.3.2001 an die Beklagte erklärt habe, seine Mutter habe „ihm“ (dem Kläger) ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft und er sei nicht verschuldet, und erst nach bestandskräftiger Ablehnung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 im Zusammenhang mit dem Förderungsantrag für den anschließenden Förderzeitraum geltend gemacht habe, seine Mutter habe ihm das Geld für den Kauf des Hauses geliehen. Das Verwaltungsgericht hat demnach Folgerungen aus der seiner Ansicht nach gegebenen Widersprüchlichkeit der von dem Kläger abgegebenen Erklärungen gezogen und damit eine Beurteilung des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials vorgenommen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass diese rechtliche Würdigung der vom Kläger abgegebenen Erklärungen auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, ist weder aufgezeigt noch erkennbar.
Auch die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen sei jedenfalls nicht geeignet, die nach der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier anzunehmende Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit zu widerlegen, betreffen nicht die Ermittlungen des Sachverhalts als Entscheidungsgrundlage, sondern die rechtliche Würdigung des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes und beschreiben keinen Verfahrensfehler, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 2.11.1995 – 9 B 710/94 – NVwZ-RR 1996, 359.
Gleiches gilt für die Beanstandung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es komme auf die Frage, welchen Zweck die Mutter des Klägers verfolgt (habe), als sie dem Kläger ein Haus gekauft habe beziehungsweise die Mittel für den Hauskauf zur Verfügung gestellt habe, unter diesen Umständen ebenso wenig an, wie auf die Frage der sich daraus ergebenden kondiktionsrechtlichen Konsequenzen.
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Klägers, er habe bereits in der Klageschrift und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – erstmals in der mündlichen Verhandlung und nach Hinweis auf die Rechtsprechung zum Fremdvergleich die Überlassung der Mittel für den Hauserwerb als unbenannte Zuwendung bezeichnet. Selbst wenn in dieser unzutreffenden Annahme ein Verfahrensfehler liegen sollte, könnte die Entscheidung hierauf nicht im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen, da das Verwaltungsgericht im weiteren Gang seiner Begründung das Vorliegen einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung unterstellt – „… wenn es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung gehandelt haben sollte…“ -, indes die Auffassung vertreten hat, es lägen keine substantiierten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zur Rückzahlung des Betrages rechtlich verpflichtet gewesen sei (siehe Seite 20 unten des Urteilsabdruckes). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Frage, wann sich der Kläger erstmals auf das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung berufen hat, für das Verwaltungsgericht keine entscheidungstragende Bedeutung hatte.
Soweit der Kläger ferner geltend macht, sein Vorbringen und das seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seien weder protokolliert noch in dem Urteil vollständig und richtig wiedergegeben worden, ist zu bemerken, dass eine fehlerhafte Protokollierung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden kann, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 69.
Dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2005 die nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 1 bis 3 ZPO vorgeschriebenen Feststellungen nicht enthielte beziehungsweise eine oder mehrere dieser Feststellungen fehlerhaft seien, macht der Kläger im übrigen nicht, jedenfalls nicht unter konkreter Angabe, welche Feststellungen unzutreffend seien oder fehlten, geltend. Er vermisst vielmehr ganz allgemein die Protokollierung seines Vorbringens und des Vorbringens seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung. Auf die Aufnahme dieses Vorbringens in die Sitzungsniederschrift hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller indes mit einem Antrag nach den §§ 105 VwGO, 160 Abs. 4 ZPO hinwirken können. Das ist indes ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen
vgl. zum Beispiel OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.2.1989 – 22 U 40/88 – NJW-RR 1990, 123, wonach ein Antrag, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen, nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann.
Hat der anwaltlich vertretene Kläger davon abgesehen, die Aufnahme seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift zu beantragen, kann er die unterlassene Protokollierung nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen.
Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen und dasjenige seines Prozessbevollmächtigten unzutreffend im Urteil wiedergegeben, ist pauschal und unsubstantiiert und genügt deshalb schon nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels. Es wäre insoweit Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen aufzuzeigen, welche seiner Äußerungen oder der Bekundungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht im Urteil unzutreffend wiedergegeben wurden. Daran fehlt es hier.
Ebenso wenig wie danach der Zulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfüllt. Die Argumentation des Klägers, der die Einstufung der Rechtssache als tatsächlich und/oder rechtlich besonders schwierig aus dem Umstand herleiten will, dass die Kammer das Verfahren entgegen einer von ihm seinerzeit gegebenen Anregung nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, übersieht, dass die letztgenannte Vorschrift eine Sollvorschrift für den Regelfall darstellt und nicht den (Umkehr-)Schluss erlaubt, jede von der Kammer entschiedene Sache ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung weise besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf
vgl. auch Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 37 m.w.N. aus der Rechtsprechung, die sogar davon ausgehen, dass ein Antragsteller kaum erfolgreich „besondere Schwierigkeiten“ geltend machen kann, wenn er der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ausdrücklich zugestimmt hat.
Zudem kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts an und können anfängliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Sache durch eine entsprechende Klärung im erstinstanzlichen Verfahren entfallen sein.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten werden ferner nicht durch den Umstand aufgezeigt, dass die Beklagte sich über ihre eigene Beurteilung der Angelegenheit zunächst im Unklaren war. Der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten, der dadurch gekennzeichnet war, dass offensichtlich die Sachbearbeiterin zunächst vorgeschlagen hatte, dem Widerspruch des Klägers abzuhelfen, während sich der Abteilungsleiter in einem Aktenvermerk für eine Zurückweisung des Widerspruchs ausgesprochen hat, kann die verschiedensten Gründe haben, belegt indessen nicht zwingend besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger selbst anhand konkreter Passagen des angefochtenen Urteils erläutert hätte, aus welchen Gründen sich die besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeit der Sache ergibt; zum Beispiel indem er aufgezeigt hätte, dass die Rechtssache Fragen aufwirft, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht eindeutig entscheiden lassen, sondern einer näheren Klärung und Würdigung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das ist indes hier nicht geschehen.
Rechtfertigt das der Beurteilung zugrunde zu legende Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages danach nicht die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, so ist die Berufung im weiteren entgegen der Ansicht des Klägers nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger zeigt nämlich in seinem Vorbringen keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne einer nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit seiner Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Elementen der Entscheidungsgründe, sondern in seinem Ergebnis begründen
vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2002 – 2 Q 16/02 -, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahin erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird; vgl. außerdem Bader u.a. VwGO, 3. Auflage 2005, § 124 Rdnr. 22 m.w.N., zum Stand der Rechtsprechung.
Vorliegend spricht nach dem Ergebnis der insoweit vorzunehmenden prognostischen Beurteilung unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers im Berufungszulassungsverfahren allenfalls wenig dafür, dass er mit seinem Begehren in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren Erfolg hätte. Zunächst liegt auf der Hand, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in dem dargelegten Sinne nicht schon dadurch begründet werden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Klägers anders beurteilt hat als der Abteilungsleiter. Denn der Ablauf der internen Entscheidungsfindung bei der Beklagten erlaubt keinerlei Schlüsse auf die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung.
Klarzustellen ist ferner, dass es hier nicht um die Frage geht, ob es sich bei dem im Jahre 2001 veräußerten Wohnanwesen des Klägers um ein kleines Hausgrundstück gehandelt hat, dessen Verlust als Wohnstatt bei einer förderungsrechtlichen Berücksichtigung als anrechenbares Vermögen zu besorgen gewesen wäre, sondern dass es hier um die förderungsrechtliche Berücksichtigung des Erlöses geht, der infolge der von dem Kläger selbst veranlassten Veräußerung des Anwesens angefallen ist.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, ob dem Kläger der an seine Mutter gezahlte Erlös aus der Veräußerung seines Hauses in Höhe von 287.000,-- DM bei der Entscheidung über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von 04/2002 bis 03/2003 nach näherer Maßgabe der §§ 27-30 BAFöG als anzurechnendes Vermögen anzusetzen ist, im Einklang mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass ein Auszubildender, der Vermögen unentgeltlich einem Dritten, auch einem Elternteil überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich handelt und förderungsrechtlich so zu behandeln ist, als stehe ihm das übertragene Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Dieser rechtliche Ansatz wird von dem Kläger nicht in Frage gestellt. Im Rahmen der Prüfung der Frage der Unentgeltlichkeit der Übertragung des Veräußerungserlöses auf die Mutter hat das Verwaltungsgericht sodann das Vorbringen des Klägers aufgegriffen, bei der Leistung an seine Mutter habe es sich um die Tilgung eines Darlehens gehandelt, das diese ihm im Jahre 2000 zum Bestreiten der Kosten des Erwerbs und der Herrichtung seines im Jahre 2000 erworbenen und im September 2001 wieder veräußerten Wohnanwesens gewährt habe. Es hat dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass in Fallkonstellationen, in denen geltend gemacht wird, die Vermögensverfügung sei zur Tilgung von Schulden bei den Eltern erfolgt und wegen der hierdurch erreichten Befreiung von der Verbindlichkeit nicht unentgeltlich gewesen, die gleichen Grundsätze Anwendung finden, wie nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bei dem Abzug bestehender Schulden und Lasten vom Vermögen, das heißt, es muss eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehen, und es muss ernstlich mit der Geltendmachung der Schuld durch den Gläubiger zu rechnen sein, vgl zum Beispiel VGH Mannheim, Urteil vom 21.2.1994 – 7 S 197/93 – FamRZ 1995, 62, VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.
Auch hier gegen erhebt der Kläger keine Einwände.
Zur Klärung der Frage, ob die Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Wohnanwesens des Klägers im Jahre 2000 durch dessen Mutter darlehensweise erfolgt ist, hat das Verwaltungsgericht die in der steuerrechtlichen Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze des so genannten Fremdvergleichs herangezogen
so auch VG Karlsruhe, Urteil vom 23.3.2005 – 10 K 4181/03 – NJW 2005, 2874.
Danach sind Verträge unter nahen Angehörigen der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht
vgl. zum Beispiel BFH, Beschluss vom 4.7.2001 – IV B 108/00 -, und Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 -, beide zitiert nach Juris.
Vereinbarung und Durchführung eines Darlehensvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen danach regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn im Rahmen einer zivilrechtlich wirksamen Absprache eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art sowie Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungsanspruch bei langfristiger Laufzeit, das heißt jedenfalls bei einer Gesamtlaufzeit von mehr als vier Jahren, ausreichend gesichert ist
BFH, Urteil vom 28.1.1993 – IV ZR 109/91 – zitiert nach Juris.
Allerdings ist dieser Fremdvergleich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in erster Linie bei so genannten „Umwandlungsfällen“ geboten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass betriebliches Vermögen entnommen und einem nahen Angehörigen zugewendet wird, der es wiederum dem Betrieb als Darlehen zur Verfügung stellt, und in vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen ein Gestaltungsmissbrauch nahe liegt. Ansonsten lässt es der Bundesfinanzhof für die steuerliche Anerkennung von Bau- und Anschaffungsdarlehen unter Angehörigen ausreichen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen und klar und eindeutig, auch anhand der tatsächlichen Durchführung von einer Unterhaltsgewährung oder von einer verschleierten Schenkung abgrenzbar sind
vgl. hierzu BFH, Urteil vom 4.6.1991 – IX R 150/85 – zitiert nach Juris, und an diese Rechtsprechung anknüpfend VG Bremen, Urteil vom 25.5.2005 – 1 K 1477/03 – zitiert nach Juris zur ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen.
Dass das Verwaltungsgericht diese Einschränkung der Anwendbarkeit der Grundsätze des Fremdvergleichs in der steuerrechtlichen Rechtsprechung in seiner rechtlichen Würdigung nicht anführt, begründet jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in ihrem Ergebnis. Denn aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen (siehe dort S. 18) ergibt sich zum einen, dass das Verwaltungsgericht die förderungsrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrages unter Angehörigen selbst nicht davon abhängig macht, dass dieser strikt in jeder Hinsicht dem entspricht, was bei der Darlehensgewährung unter Fremden üblich ist. Es lässt es nämlich – einschränkend – ausreichen, wenn Vertrag und Durchführung „in allen wesentlichen Punkten“ dem Fremdüblichen entsprechen, und verlangt in diesem Zusammenhang „lediglich“ für den Regelfall eine Vereinbarung auch über Laufzeit und Art der Rückzahlung und eine ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruches. Zum anderen fordern auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 4.6.1991 (a.a.O) und ihm folgend das VG Bremen in seinem Urteil vom 25.5.2005 (a.a.O) für die Anerkennung eines Angehörigendarlehens die klare und eindeutige Abgrenzbarkeit der Darlehensgewährung von einer verschleierten Schenkung oder Unterhaltsgewährung auf der Grundlage einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. In diesem Zusammenhang stellt das VG Bremen in der zitierten Entscheidung darauf ab, dass es dem Auszubildenden obliegt darzulegen, dass ein Darlehen und keine Schenkung vorliegt, und dass ohne hinreichende Anhaltspunkte nicht von Darlehensverbindlichkeiten unter Familienangehörigen ausgegangen werden kann. Eine solche Einzelfallwürdigung – „Gesamtbildbetrachtung“ (siehe Seiten 18 und 19 der Entscheidungsgründe) – hat das Verwaltungsgericht indes vorliegend vorgenommen. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung hat das Verwaltungsgericht zunächst, teils mit entsprechenden eigenen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, teils unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO, siehe Seite 14 des Urteilsabdrucks) darauf abgestellt, dass objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Darlehens wie schriftliche Darlehensvereinbarung, Abreden über Tilgungszeitpunkt und Tilgungsraten sowie eine Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung fehlen. Soweit der Kläger demgegenüber auf das intakte Vertrauensverhältnis zu seiner Mutter verweist, das eine darlehensweise Überlassung des Geldes auch ohne schriftliche Vereinbarung ermöglicht habe, und ferner geltend macht, eine Sicherung der Rückzahlungspflicht sei nicht zwingend, vermag dies bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass Schriftform, mit Blick auf die Möglichkeit einer Darlehenskündigung auch das Vorliegen von Tilgungsabreden und ferner die Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung keine zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Darlehensvereinbarung sind. Auch mag es sein, dass Darlehen unter Angehörigen wegen des insoweit in aller Regel bestehenden Vertrauensverhältnisses oder mit Blick auf die ihnen zugrunde liegenden familienrechtlichen Beziehungen vielfach ohne derartige Festlegungen gewährt werden. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hier nicht um die Überlassung von einigen tausend Euro, sondern – was das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Größenordnung des überlassenen Betrages mit Recht der Sache nach anspricht – um einen Betrag von 287.000,-- DM geht, dessen Ausfall – sollte er darlehensweise gewährt worden sein – für den Darlehensgeber durchaus ins Gewicht fiele, möglicherweise sogar in wirtschaftlicher Hinsicht von existentieller Bedeutung wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger, als ihm der Betrag im Jahre 2000 überlassen wurde, noch am Beginn seines Studiums stand und nach seinen Angaben in den Förderungsanträgen außer über eine Waisenrente über keinerlei eigene Einkünfte verfügte. Das bedeutet, das „ob“ und der Zeitpunkt einer Rückzahlung waren, weil abhängig von einem späteren beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg des Klägers, völlig ungewiss. Bei dieser Ausgangslage ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, das es auch unter Angehörigen eher fern liegt, dass ein Darlehen in dieser Größenordnung ohne nähere Festschreibung der Rückzahlungspflicht gewährt wird. Nichts anderes gilt mit Blick auf die fehlende Sicherung, wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die Bestellung einer Sicherheit gerade in den Fällen, in denen wie hier die Mittel zum Erwerb eines – unbelastet bleibenden - Wohnanwesens verwendet wurden, nicht nur das (Ver-trauens)Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter berührt, sondern auch der Absicherung des – hier behaupteten – Rückzahlungsanspruches gegenüber Forderungen Dritter im Falle eines nicht auszuschließenden wirtschaftlichen Misserfolges des Klägers diente. Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesichtspunkt des Fehlens einer Sicherung des Rückzahlungsanspruches nicht als mit Blick auf das familiäre Vertrauensverhältnis entbehrlicher Selbstzweck abgetan werden
vgl. in diesem Zusammenhang BFH, Urteil vom 9.10.2001 – VIII R 5/01 – zitiert nach Juris betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Vater seinem noch studierenden Sohn 100.000,-- DM zum Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH überlassen hatte.
Vielmehr spricht das Fehlen einer Sicherung mit Gewicht gegen das Vorliegen einer Darlehensgewährung.
Im übrigen ist anzumerken, dass das Fehlen von Schriftform, Abreden über die Tilgung und Sicherung der Rückzahlungsverpflichtung zwar das Vorliegen einer Darlehensabrede nicht zwingend ausschließt, für die Darlegungspflicht des Klägers jedoch bedeutet, das es keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Darlehensabrede gibt.
Das Verwaltungsgericht hat zudem seine Gesamtbildbetrachtung nicht auf die Prüfung des Vorliegens von Merkmalen wie Schriftform, Tilgungsabrede und Sicherungen beschränkt, sondern hat außerdem die Erklärungen des Klägers in seine Würdigung einbezogen und durchaus nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens festgestellt. So hat der Kläger in seinem am 16.3.2001 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung sein damaliges Wohnanwesen mit dem Einheitswert als Vermögen angegeben, die Felder des Vordruckes zur Angabe von Schulden und Lasten hingegen gestrichen. Das ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes für Erwerb und Herrichtung des Anwesens bestanden haben sollte. Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die Streichung beruhe auf einem Missverständnis, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber Banken und Kreditinstituten habe, vermag das jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu überzeugen. Denn der Kläger hat, was das Verwaltungsgericht zutreffend angeführt hat, nicht nur – was für sich gesehen vielleicht noch mit einem Missverständnis erklärt werden könnte - die betreffenden Antragsfelder über Schulden in dem Antragsvordruck gestrichen, sondern außerdem in einem Begleitschreiben vom 14.3.2001 erklärt, er habe von seiner Mutter nach dem Tode seines Vaters ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft (bekommen). Ferner hat er in diesem Schreiben ausgeführt, er habe zwar das Glück ein eigenes Heim zu besitzen, bei dem er keine Miete zahlen müsse und nicht verschuldet sei… . Diese Äußerungen sprechen in einer Gesamtschau mit den Angaben im Formblatt mit Gewicht gegen eine lediglich darlehensweise Überlassung der Mittel zum Erwerb und zur Herrichtung des Anwesens und lassen sich auch mit einem Missverständnis bezüglich der Fragestellung in dem Antragsvordruck nicht erklären. Gerade die Formulierung – „… bekam ich … von meiner Mutter ein Einfamilien-Reihenhaus gekauft …“ – deutet auf eine Schenkung oder eine unbenannte Zuwendung hin und ist zusammen mit der Bekundung, er habe keine Schulden, unverständlich, wenn die Mutter dem Kläger die Mittel zum Erwerb des Hauses lediglich gegen Rückzahlungsverpflichtung vorgestreckt haben sollte.
Auf das Vorliegen eines Darlehens hat sich der Kläger dann unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung seiner Mutter erstmals im Februar 2002 nach bestandskräftiger Ablehnung des Förderungsantrages für den Bewilligungszeitraum 04/2001 bis 03/2002 und Veräußerung seines Wohnanwesens sowie Auszahlung des erlösten Kaufpreises an seine Mutter berufen. Gegen die Richtigkeit dieser Angabe sprechen nicht nur – wie bereits dargelegt - das Fehlen objektiver Anhaltspunkte für eine Darlehensgewährung und die Erklärung des Klägers im Zusammenhang mit seinem Förderungsantrag im März 2001. Sie vermag auch nicht mit Blick auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers einzuleuchten, die Mittel seien ihm zweckgebunden zum Erwerb eines Wohnhauses für ihn und seine damalige Verlobte zur Verfügung gestellt worden und nach Auflösung des Verlöbnisses wegen Zweckfortfalls zurückzugewähren gewesen. Das gilt insbesondere mit Blick auf den weiteren Vortrag des Klägers, seine Mutter habe sich selbst wegen der Überlassung der Mittel verschulden müssen. Denn letztlich würde das, den Fortbestand des Verlöbnisses und eine anschließende Ehe einmal unterstellt, bedeuten, dass es auf ungewisse Zeit nicht zu einer Rückgewähr des Geldes gekommen wäre und die Mutter des Klägers ihre angeblich zur Bereitstellung der dem Kläger überlassenen Mittel eingegangene Verschuldung ebenfalls nicht hätte zurückführen können. Das Verwaltungsgericht hat indes mit Recht darauf verwiesen, dass die Mutter des Klägers das von ihr aufgenommene Darlehen in Höhe von 120.000,-- DM, das mit dem Erlös aus dem Verkauf des Wohnanwesens des Klägers zurückgeführt wurde, erst im Juli 2001 und damit nach Überlassung der Mittel zum Erwerb des Hauses im Jahre 2000 aufgenommen hat.
Die auf die gebotene Würdigung der Fallumstände gestützten Annahmen des Verwaltungsgerichts, das behauptete Darlehen könne nicht als Schuld und die vorgetragene Tilgung nicht als gleichwertige Gegenleistung im Rahmen der Beurteilung des „Rechtsmissbrauchs“ anerkannt werden, begegnet danach mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren keinen die erstrebte Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden Zweifeln.
Nichts anderes gilt mit Blick auf die vom Kläger behauptete Rückgewährverpflichtung für den Fall, dass von einer Schenkung oder einer unbenannten Zuwendung auszugehen ist. Zwar kommen bei derartigen Rechtsgeschäften Rückgewähransprüche bei Zweckfortfall in Betracht, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Rückabwicklung bereicherungsrechtlich oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen hat
vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris – Praxiskommentar zum BGB, 2. Auflage 2004, § 516 Rdnr. 50, 51 zur Zweckschenkung sowie Rdnrn. 73, 74 zur unbenannten Zuwendung an Kinder jeweils m.w.N.
Jedoch ist bereits in der vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides eingehend und zutreffend dargelegt (siehe dort S. 7), dass das Vorbringen des Klägers, er sei nach dem Scheitern der Beziehung zu seiner Verlobten zur Rückgewähr des ihm von seiner Mutter überlassenen Geldes verpflichtet gewesen, nicht überzeugt. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen zu Eigen. Es leuchtet in der Tat nicht ein, dass gerade wenn, wie der Kläger hervorhebt, ein enges Vertrauensverhältnis besteht, eine Mutter das eigene Kind vor die Notwendigkeit stellen könnte, ein kürzlich erst erworbenes und mit beträchtlichem Aufwand hergerichtetes Wohnanwesen zu veräußern, weil eine Beziehung zu einem Dritten in die Brüche gegangen ist. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.3.2001 gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, ohne Ausbildungsförderung fehlten ihm die Mittel, sein Haus zu erhalten, und mit am 15.2.2002 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben erklärt hat, er habe sein Haus aus finanziellen Gründen verkaufen müssen. Das weist darauf hin, dass der Kläger sein Haus veräußert hat, weil er die mit dem Eigentum und dem Wohnen verbundenen Lasten nicht (mehr) tragen konnte und nicht, um einen Rückgewährsanspruch seiner Mutter wegen „Zweckfortfalls“ erfüllen zu können.
Soweit der Kläger außerdem für den Fall der Annahme einer Schenkung auf § 528 BGB verweist, ist zu bemerken, dass das von seiner Mutter aufgenommene Darlehen sich auf 120.000,-- DM belief, während ihr vom Kläger 287.000,-- DM zurückgewährt wurden. Im Hinblick hierauf hätte es im Rahmen der dem Kläger obliegenden Darlegungspflicht zumindest substantiierter Ausführungen dazu bedurft, dass auch die Zahlung des 120.000,-- DM übersteigenden Betrages erforderlich war, um eine Notlage der Schenkerin abzuwenden
vgl. zum Beispiel Sefrin in Juris-Praxiskommentar zum BGB, § 528 Rdnr. 17, wonach bei Teilbarkeit des Geschenks nur die zur Unterhaltssicherung des Schenkers notwendigen Teile zurückgefordert werden dürfen.
Auch daran fehlt es hier.
Im Übrigen leuchtet es – was ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht angesprochen hat – mit Blick auf das Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit der Grundlage der Rückzahlungspflicht und die den Kläger insoweit treffende Darlegungspflicht nicht ein, dass er zum einen das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit behauptet, zum anderen – falls ihm Beklagte und Gericht insoweit nicht folgen sollten – das Vorliegen einer Schenkung oder unbenannten Zuwendung mit Rückzahlungsverpflichtungen aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Zweckverfehlung und Verarmung der Schenkerin) geltend macht.
Zeigt danach der Kläger in seiner Antragsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, er habe den Erlös aus der Veräußerung seines Anwesens ohne dahingehende rechtliche Verpflichtung und damit rechtsmissbräuchlich im förderungsrechtlichen Sinne seiner Mutter zukommen lassen, in Frage stellen, so ist insoweit für die erstrebte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kein Raum.
Gleiches gilt, soweit der Kläger sich gegen die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAFöG wendet. Der Kläger tritt dieser Würdigung des Verwaltungsgerichts zwar entgegen, zeigt aber keine Gründe auf, die Veranlassung geben könnten, ihre Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Da auch sonst keiner der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO dargetan und erfüllt ist, kann seinem Zulassungsbegehren nicht entsprochen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.