Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2010 -11 L 456/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 - 11 L 456/10 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zu der erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5.5.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010.

Soweit sich die Klage gegen den in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltenen Widerruf der dem Antragsteller am 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …. richtet, vermochten die Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird, nicht zu widerlegen (1.).

Soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltene Schließung der nicht genehmigten Einrichtungsteile (7 Plätze am Standort A., 5 Plätze am Standort B und 6 Plätze am Standort C sowie der 8 genehmigten Plätze am Standort A. richtet, fehlt dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht eingewandt, dass die Schließungsverfügung - jedenfalls bislang noch nicht - mit Sofortvollzug ausgestattet ist (2.).

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gestützte Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Nach der genannten Vorschrift ist eine nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (hier: Internat) zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen (im folgenden: Kindeswohl) in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet wird. Verdachtsmomente genügen nicht

Hauck/Noftz , Kommentar zum SGB VIII, Stand Juni 2010, § 45 Rdnr. 43.

Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Dabei ist der Sachverhalt, aus dem der Antragsgegner die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet hat, im Wesentlichen unstreitig. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm mit Bescheid vom 14.9.2007 die Betriebserlaubnis für ein Internat mit nur 8 Plätzen erteilt wurde, hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 23.4.2010 tatsächlich eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII mit (mindestens) 24 bis zu (maximal) 26 Plätzen betrieben.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hatte er im Jahre 2006, nach Schließung des ursprünglich betriebenen Internats und dem Umzug von Schule und Internat von der … nach … 18 der vorhandenen 26 Internatsschüler anderweitig unterzubringen. Diese seien zunächst in „Gastfamilien“ untergebracht worden, später seien an die Stelle der Gastfamilien drei Wohngruppen getreten. Dabei wurden bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 (mindestens) zwei Wohngruppen gebildet, eine am Standort B. mit 6 Plätzen (Betreuerin Frau A.) und eine am Standort C. mit 5 Plätzen (Betreuerin Frau B). Zumindest von September 2009 bis Ende Februar 2010 wurde eine dritte Wohngruppe mit 7 Plätzen eingerichtet in einer weiteren angemieteten Wohnung im Wohngebiet … (Betreuer Herr C). Diese 7 Schüler, zogen Ende Februar 2010 (zusätzlich zu den genehmigten 8 Plätzen) in das Internat am Standort A. (Schreiben des Antragstellers vom 8.4.2010).

Bereits im August 2006 war die Unterbringung ehemaliger Internatsschüler in Familien Gegenstand der Erörterung zwischen Antragsgegner/Landsjugendamt und dem Antragsteller gewesen. Dieser wurde mündlich und schriftlich am 23.8.2006 darauf hingewiesen, dass vor der Unterbringung von Kindern in Privatfamilien bei den örtlich zuständigen Jugendämtern „für jedes Kind eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII zu beantragen“ ist. Gleichwohl überführte der Antragsteller unstreitig bereits im September 2007 zumindest 11 Schüler in die beiden Wohngruppen B. (Betreuerin Frau A.) und C. (Betreuerin Frau B.) und später weitere 7 Schüler in die Wohngruppe … (Betreuer Herr C).

Rechtlich ist dieses Vorgehen als unerlaubter Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren, hier im Zuschnitt eines Internats. Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit (nur) 8 Plätzen am 14.9.2007 lag damit ein zum geringeren Teil genehmigter und zum überwiegenden Teil ungenehmigter Betrieb der Einrichtung vor.

Dem hat der Antragsteller zunächst entgegengehalten, die externen Wohngruppen seien nicht Teil der Einrichtung (Internat) gewesen. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ und in Wohngruppen. Zudem hat er geltend gemacht, die Internatsschüler würden sich von morgens zum Frühstück (ab 7.30 Uhr) bis abends nach dem Abendessen (bis 20.00 Uhr) in der Schule aufhalten. Dies gelte für die Schüler in „Gastfamilien“ genauso wie für die Schüler in den Wohngruppen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die externen Wohngruppen waren Teil des vom Antragsteller betriebenen Internats.

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine erlaubnisbedürftige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII nicht erst dann gegeben ist, wenn Kinder und Jugendliche in einer Organisation rund um die Uhr betreut werden, sondern bereits dann, wenn Gegenstand der Einrichtung eine bloße Unterkunftsgewährung ist

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 25.

Zum anderen ergibt sich aus den Einwendungen des Antragstellers selbst, dass die in den Wohngruppen untergebrachten Schüler nicht nur in Bezug auf die Unterkunftsgewährung, sondern „rund um die Uhr“ in die (Internats-)Organisation des Antragstellers eingebunden waren.

Im Übrigen besteht sehr wohl ein rechtlich und tatsächlich relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, wie sie der Antragsgegner im Jahre 2006 - als Notlösung - akzeptiert hatte, und in externen Wohngruppen, wie sie der Antragsteller seit dem Jahre 2007 betrieben hat. Der vom Antragsteller - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie im Kontakt mit dem Antragsgegner - verwendete Ausdruck der Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ versucht demgegenüber den relevanten Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII und in Wohngruppen zu verwischen. Dieser Unterschied besteht in Folgendem: Bei einer Unterbringung von Schülern des Antragstellers in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII trägt unmittelbar die Pflegeperson, d. h. der oder die Inhaber/in der Pflegeerlaubnis, die Verantwortung für das Wohl des betreffenden Kindes oder Jugendlichen. Bei allen sonstigen von Seiten des Antragstellers organisierten Formen der Unterkunftsgewährung - sei es in „Gastfamilien“ ohne Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, sei es in Wohngruppen mit einer Betreuungsperson, die nicht Inhaber einer Pflegeerlaubnis für jedes der betreffenden Kinder gemäß § 44 SGB VIII ist, liegt die Verantwortlichkeit für das Kindeswohl demgegenüber originär beim Antragsteller. Solche Tatbestände erfüllen den Begriff einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII und sind vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Erlaubnis belegt worden.

Eine solche Erlaubnis hat der Antragsteller für die extern in Wohngruppen untergebrachten 11 bis 18 (Internats-)Schüler seit 2007 gesetzeswidrig nicht eingeholt und deshalb das Internat zum überwiegenden Teil illegal betrieben. Diesen illegalen Betrieb der Einrichtung hat er gegenüber dem Antragsgegner und dem Landesjugendamt unstreitig nicht offenbart. Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spricht darüber hinaus alles dafür, dass er den illegalen Betrieb der Einrichtung in diesem Umfang vor dem Antragsgegner zudem auch systematisch verschleiert hat.

In den jährlichen Erhebungsbögen für den Internatsbetrieb hat er die fraglichen Plätze gänzlich unerwähnt gelassen und, soweit gegenüber dem Antragsgegner überhaupt von diesen Internatsschülern die Rede war, hat er angegeben, es handele sich um Schüler, die „bei Gastfamilien“ untergebracht seien, so z. B. in dem Schreiben des Antragstellers vom 25.6.2009. Dies musste nach den Hinweisen und Forderungen aus dem Jahre 2006 bei dem Antragsgegner den Eindruck erzeugen, dass die Schüler in Familien mit Pflegeerlaubnis untergebracht seien.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, in dem jährlichen Erhebungsformular sei nur nach Internatsschülern gefragt worden, die jeweils korrekt mit 8 angegeben worden seien, während nach Pflegeverhältnissen gemäß § 44 SGB VIII nicht gefragt gewesen sei. Denn unabhängig von Vorgaben in einem Fragebogen wäre es die Pflicht des Antragstellers als Betreiber einer – nur im Umfang von 8 Plätzen genehmigten - Einrichtung nach § 45 SGB VIII gewesen, den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen, dass er seit 2007 in einem Umfang von 11 bis 18 Personen Kinder und Jugendliche aus dem Verantwortungs- und Aufsichtsbereich von Pflegeverhältnissen nach § 44 SGB VIII systematisch herausgelöst und - in Gestalt der Wohngruppen - in seinen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich überführt hat. Dies gilt umso mehr, als dies hier zugleich zur Folge hatte, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen dem Blickfeld der Aufsichtsbehörden, sowohl derjenigen für Pflegeverhältnisse nach § 44 SGB VIII als auch derjenigen für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, vollständig entzogen wurden.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Betreiberpflichten verstoßen hat, ergibt sich aus dieser Pflichtverletzung seine mangelnde Eignung als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII. Hieraus folgt zugleich die für einen Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der von ihm betriebenen - teils genehmigten teils ungenehmigten - Einrichtung.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, man könne allenfalls in formeller Hinsicht sein Verhalten im Jahre 2007 insoweit beanstanden, als der Antragsgegner nicht darüber informiert worden sei, dass die Schüler nicht mehr in „Gastfamilien“ untergebracht worden seien, sondern in Wohngruppen. Für ihn habe es keinen rechtsrelevanten Unterschied zwischen beiden Formen der Unterbringung gegeben.

Diese Argumentation lässt im Gegenteil selbst Rückschlüsse auf die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers zu. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass er der im Jahre 2006 in aller Deutlichkeit erhobenen Forderung des Antragsgegners, diejenigen Schüler, die nicht in einem genehmigten Internat untergebracht werden konnten, in Pflegefamilien mit Erlaubnis nach § 44 SGB VIII unterzubringen, offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet ist. Gleiches gilt aber auch mit Blick darauf, dass er offenbar nicht erkannt hat oder erkennen wollte, dass sowohl eine klar zugeordnete Verantwortlichkeit für die Schüler als auch eine staatliche Aufsicht über die Verantwortlichen gewährleistet sein muss, und zwar entweder im Rahmen eines genehmigten Pflegeverhältnisses oder im Rahmen einer genehmigten Einrichtung.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Antragsteller die Eltern der betroffenen Kinder – im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden - im September 2007 sehr wohl über deren von ihm organisierte Unterbringung in Wohngruppen informiert und deren Zustimmung eingeholt hat.

Das dem Antragsteller von Seiten des Antragsgegners zu Recht vorgeworfene Verhalten lässt sich daher nicht auf einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften reduzieren. Es geht hier nicht um die bloße Unterlassung einer Formalie oder um ein bloß fehlerhaftes Ausfüllen jährlicher Formulare, wie der Antragsteller geltend gemacht hat. Es geht vielmehr um das fehlende Grundverständnis des Antragstellers von der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden und damit letztlich auch gegenüber den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen.

Der Antragsteller kann dagegen auch nicht einwenden, es habe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gegeben.

Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, die betroffenen Schüler und deren Eltern seien mit der Unterbringung in den externen Wohngruppen einverstanden und auch zufrieden gewesen und in der Öffentlichkeit seien Schüler des Internats in keinem Fall negativ in Erscheinen getreten.

Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis von Eltern und deren Kindern, den unerlaubten Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII und die dort herrschenden rechtswidrigen Zustände zu legalisieren. Die Notwendigkeit von Verantwortlichkeit nach § 44 SGB VIII oder § 45 SGB VIII und die dem korrespondierende staatliche Aufsicht folgt gerade aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, bei denen die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte durch die Ausgliederung der Kinder aus dem eigenen Haushalt und Eingliederung in eine Einrichtung oder Pflegefamilie faktisch eingeschränkt ist

vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 55 Rdnr. 2 und § 48 a Rdnr. 4.

Dies ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung in weitem Umfang der Fall. Der eingeschränkten Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung korrespondiert die Notwendigkeit der staatlichen Aufsicht. Dementsprechend ergibt sich hier ein wesentliches Element der konkreten Gefährdung des Kindeswohls schon daraus, dass die im Rahmen der externen Wohngruppen in die Organisation des Antragstellers eingegliederten Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg jeglicher staatlichen Aufsicht entzogen waren. Dies bedeutet konkret, dass über Jahre hinweg weder kontrolliert noch überwacht werden konnte, ob die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in den Wohngruppen des Antragstellers den Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten (z.B. Brandschutz) und eine genügende Beaufsichtigung (ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen auch bei Ausfällen, z.B. wegen Krankheit) entsprachen, noch ob eine fachgerechte erzieherische Betreuung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet war.

Im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung sind tatsächliche Mängel auch konkret zu Tage getreten und vom Antragsgegner aufgezeigt worden. Dabei hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es für ihn aufgrund der mangelnden Information durch den Antragsteller erheblich erschwert war, sich überhaupt Kenntnisse über konkrete Fakten zu verschaffen.

Im Einzelnen ist hier auf folgende ersichtlich gewordene Fakten hinzuweisen: Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann es mit Blick auf die Unterbringung von 5 bis 6 Schülern in der Wohngruppe B. (Frau A.) keineswegs als unbedenklich angesehen werden, dass diese in einer anderen – abgeschlossenen – Wohnung untergebracht waren als die ihnen zugeordnete Betreuerin Frau A. Auch wenn der Vortrag des Antragstellers es anders darzustellen versucht, geht es im Kern nicht um die Frage, ob theoretisch ein unerlaubtes Sich-Entfernen von Schülern aus einem Internatsgebäude möglich war, wie es bei der Schilderung harmloser Streiche in der Kinder- und Jugendbuchliteratur gerne beschrieben wird. Es geht vielmehr um mögliche Krisensituationen wie Verletzungen, Krankheit, Unwohlsein, Unfall, Feuer oder ähnliches, in denen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen Hilfe oder Unterstützung nicht von einer Betreuungsperson innerhalb der ihnen zugewiesenen Wohnung erreichbar war bzw. gewesen wäre. Um in einer solchen Krisensituation Hilfe und Unterstützung zu bekommen, hätten die Kinder und Jugendlichen hier zunächst über ein – mehr oder minder öffentliches – Treppenhaus an einer anderen – ebenfalls abgeschlossenen – Wohnung um Einlass und dann um Hilfe bei der dort wohnenden Betreuungsperson nachsuchen müssen. Die Tatsache, dass die zur Vermeidung von Krisensituationen im Vorfeld erforderliche Beaufsichtigung der Schüler durch die Betreuungsperson durch die Unterbringung in getrennten Wohnungen ebenfalls eingeschränkt war, tritt zu dem genannten Mangel hier noch erschwerend hinzu.

Auch die mangelnde – nicht durch eine entsprechende Ausbildung und Prüfung nachgewiesene – Qualifikation der Betreuerin Frau A. führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls. In Gruppen von fünf oder mehr Kindern muss immer damit gerechnet werden, dass es auch zu Krisensituationen, gleich welcher Art, kommt, in denen die Beherrschung der Lage durch eine professionell geschulte und dafür ausgebildete Person gewährleistet sein muss. Dass die fragliche Betreuerin, Frau A., möglicherweise die gelockerten Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer stundenweisen Aufsicht im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule im Saarland aufgrund einer Vordiplomprüfung in Psychologie/Pädagogik erfüllen könnte, steht dem nicht entgegen. In Einrichtungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII, wie der vorliegenden, hat der Träger ordnungsgemäß ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher zur Betreuung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Ausbildung organisatorisch und pädagogisch stets in der Lage sind, Krisen- wie Normalsituationen zu meistern. Darauf war der Antragsteller von Seiten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch wiederholt hingewiesen worden. Er war indes offenbar auch hier der Auffassung, die Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht ernst nehmen zu müssen.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls hat der Antragsgegner zudem auch mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen aufgezeigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für jeweils eine Wohngruppe mit 5 bis 7 Kindern und Jugendlichen nur eine Betreuungsperson vorhanden gewesen ist, ohne dass Vertretungs- und Bereitschaftskräfte für Krankheitsfälle oder Krisensituationen vorgehalten wurden. Soweit der Antragsteller sich auf angeblich vergleichbare Schlüsselzahlen im früheren Internat … berufen hat, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Situation in dem bis zum Jahre 2006 vom Antragsteller betriebenen Internat mit Blick auf die Schlüsselzahlen für Betreuer bereits insoweit eine andere gewesen ist, als dort zum einen alle Kinder und Jugendlichen in nur einem und nicht in drei oder vier Gebäuden untergebracht waren und es zudem damals neben den erzieherischen Betreuungspersonen eine Rufbereitschaft von Patres in der Nacht sowie Betreuungsmöglichkeiten durch diese im Hintergrund gegeben hat.

Insgesamt bestanden danach vielfältige konkrete Gefährdungen der in den ungenehmigten Teilen der Einrichtung des Antragstellers untergebrachten Kinder und Jugendlichen.

Der Antragsgegner ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit und in der Lage war und ist, die Gefährdung abzuwenden.

Noch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keinerlei Einsicht dahin gezeigt, dass er seine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, dadurch eine beträchtliche Zahl von Kindern und Jugendlichen der – in Einrichtungen notwendigen – staatlichen Kontrolle entzogen und den aufgezeigten konkreten Gefährdungen ausgesetzt hat. Vielmehr hat er versucht, die angesprochenen Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren und auf das fehlerhafte Ausfüllen missverständlicher Formulare zu reduzieren. Ein solches Verhalten lässt – jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – nicht erwarten, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der bestehenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls beim Antragsteller vorhanden ist und war.

Die nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als gebundene Entscheidung ergangene Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb des genehmigten Teils des Internats ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen – nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens – vor.

Gründe, die dennoch dazu führen könnten, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Weder die Interessen der von der Schließung betroffenen Eltern und Schüler an einer Aufrechterhaltung der weder legal noch in der Sache ordnungsgemäß betriebenen Einrichtung des Antragstellers, noch die vom Antragsteller angeführten Investitionen in den Ausbau des genehmigten Teils des Internats vermögen sich gegenüber dem durch § 45 SGB VIII geschützten und hier, wie dargelegt, auch gefährdeten Wohl der Kinder und Jugendlichen durchzusetzen. Sobald der Antragsteller – anders als bislang – die Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachweisen kann, mag er erneut die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beantragen, um danach, auf der Basis einer entsprechend erteilten Erlaubnis, seine Investitionen nutzen zu können.

2. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 – neben dem Widerruf der Erlaubnis für den genehmigten Teil der Einrichtung auch die Schließung sowohl des genehmigten als auch der ungenehmigten Teile der Einrichtung (8 Plätze genehmigt, 18 Plätze ungenehmigt) angeordnet ist, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen unter dem 5.5.2010 erhobenen Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn insoweit kommt der gegen den Bescheid erhobenen Klage bereits kraft Gesetzes, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aufschiebende Wirkung zu. Weder bedarf der Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung der bereits kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung noch kann das Gericht eine solche zusätzlich anordnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, und zwar weder mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII noch mit Blick auf § 20 AG VwGO.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der – nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zum Betrieb einer Einrichtung erforderlichen – Erlaubnis kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Vom Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist aber – sowohl was ihren Regelungsgehalt als auch was ihre Wirkungen anbelangt – die behördliche Anordnung der Schließung einer solchen Einrichtung zu unterscheiden. Die Anordnung der Schließung, präziser ausgedrückt, die Untersagung des weiteren Betriebs der Einrichtung und das Verlangen nach Schließung derselben in Vollzug der Untersagung, ist, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die behördliche Konkretisierung des normengemäßen Verhaltens des Betreibers einer – ungenehmigten – Einrichtung, sei sie zuvor einmal genehmigt gewesen oder sei sie von Anfang an ohne Genehmigung betrieben worden. Die Konkretisierung der Verpflichtung, die erlaubnispflichtige Betätigung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zu unterlassen, ist aber weder identisch mit dem Entzug der Erlaubnis selbst, noch handelt es sich um eine bloße Maßnahme der Vollstreckung des Entzugs der Erlaubnis

zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 – 13 B 34/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 -; VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris.

Vielmehr wird durch sie erst die Grundlage für die Vollstreckung der Unterlassungspflicht geschaffen, mit anderen Worten konkretisiert der Untersagungsbescheid die gesetzliche Pflicht zur Unterlassung einer erlaubnisbedürftigen, aber nicht (mehr) durch eine Erlaubnis gedeckten Tätigkeit und ist Vollstreckungstitel für die Durchsetzung dieser Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Hieraus folgt zugleich, dass die Untersagungsverfügung selbst (noch) kein Akt der Verwaltungsvollstreckung ist. Deshalb folgt die sofortige Vollziehbarkeit der im vorliegenden Bescheid enthaltenen Schließungsverfügung auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AG VwGO.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann und muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehende Untersagungsverfügung erstreckt werden.

Zwar ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung grundsätzlich zuzustimmen, nach der das im Kindeswohl begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der - an den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII sich anschließenden - Untersagungsverfügung grundsätzlich höher zu bewerten sein wird als das Interesse des Betreibers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs. Von dieser Wertung wird im Ergebnis auch im konkret vorliegenden Fall auszugehen sein. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht, dass die Schließungs- bzw. Untersagungsverfügung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Widerrufsverfügung aufgrund einer Erstreckung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kraft Gesetzes teilen kann und muss.

Eine Auslegung der genannten Vorschrift im Wege einer derartigen Erstreckung ist weder möglich noch erforderlich.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erstreckung der Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auf eine Verfügung zur Untersagung des weiteren Betriebs einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII im Wege der Auslegung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der genannten Vorschrift zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings weder in § 45 SGB VIII noch ansonsten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII selbst eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer daran anschließenden Untersagungsverfügung geschaffen. In den Regelungen des SGB VIII findet sich hierfür kein Anhalt. Für den Fall, dass ein Träger trotz Bußgeld- und Strafbewehrung der Unterlassungspflicht nach Wegfall der Erlaubnis den Betrieb einer nicht genehmigten Einrichtung fortführt, bleibt daher grundsätzlich nur das Mittel der Betriebsuntersagung auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, sofern nicht der Landesgesetzgeber eine spezifische Regelung für die Betriebsuntersagung getroffen hat

vgl. Hauck/Nofz, a.a.O., § 45 Rdnr. 44 und 45; Lakis in Münster/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 27.

Letzteres ist z.B. in Nordrhein-Westfalen der Fall, wo § 21 Abs. 4 AG KJHG für den Fall, dass eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, regelt, dass das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen kann, und ebenso in Sachsen-Anhalt (§ 27 Abs. 4 AG KJHG Sachsen-Anhalt), nicht aber im Saarland. Liegt eine solche spezialgesetzliche Regelung nicht vor, bleibt es allerdings dabei, dass die Untersagung des unerlaubten Betriebs einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII prinzipiell auf der Grundlage einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu ergehen hat.

Eine Erstreckung des in der bundesrechtlichen Norm des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Betriebserlaubnis auf die nach einer landesrechtlichen Eingriffsnorm ergangene Untersagungsverfügung kommt daher nicht in Betracht.

Zur Erreichung des vom Verwaltungsgericht – zu Recht - dargelegten Ziels, sofort vollziehbar handeln zu können – ist dies auch nicht erforderlich. Das Ziel einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung kann ohne weiteres dadurch erreicht werden, dass die Behörde selbst für die von ihr erlassene Betriebsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet und im Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls begründet. Dieses Erfordernis stellt kein nennenswertes Hindernis für die Erreichung des Ziels dar, in Ansehung des Kindeswohls sofort vollziehbar mit einer Untersagungsverfügung einschreiten und handeln zu können. Eines Automatismus durch einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedarf es dafür nicht. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in zahlreichen anderen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen eine Behörde zur Gefahrenabwehr unter Anordnung des Sofortvollzuges einschreitet.

Die Sofortvollzugsanordnung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kann und muss daher nicht auf die Verfügung zur Untersagung einer nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnisbedürftigen Einrichtung erstreckt werden. Der Sinn der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII liegt vielmehr darin, dass auf der Grundlage der sofort vollziehbaren Entziehung der Erlaubnis für den Fall, dass der dann rechtswidrige Betrieb nicht freiwillig eingestellt wird, sogleich – im zweiten Schritt – ein Bußgeld verhängt oder die Untersagung der Fortführung betrieben werden kann

in diesem Sinne Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 Rdnr. 66.

Da der – anwaltlich vertretene – Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (nur) beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Schließungsverfügung anzuordnen, nicht aber – zumindest hilfsweise – deren aufschiebende Wirkung festzustellen, konnte seine Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23 RVG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 , 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Gegenstandswertes – auch im Beschwerdeverfahren – wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Aug. 2010 - 3 B 178/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Aug. 2010 - 3 B 178/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Feb. 2010 - 8 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlas
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Aug. 2010 - 3 B 178/10.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Nov. 2014 - 2 M 109/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Gründe I. 1 Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm di

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 B 241/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2010 - 11 L 664/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu je 1/15. Gründe Die nach

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen mehrere Bescheide der Beklagten, die diese ihnen gegenüber wegen unerlaubter Finanzportfolioverwaltung gleichlautend erlassen hat.

2

Die Klägerinnen wurden jeweils am 2. Juli 2002 durch die Herren ... Q. und ... F. gegründet, zum jeweiligen Geschäftsführer wurde ... F., T., British Virgin Islands, bestellt. Mit Schreiben vom 30. August 2002 wandte sich Herr ... K., dem als geschäftsführendem Gesellschafter der ...1 Fonds GbR der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2001 gemäß § 37 KWG die Finanzportfolioverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG untersagt und aufgegeben hatte, die unerlaubt betriebenen Geschäfte rückabzuwickeln, an die Gesellschafter der "...1 Fonds GbR". Er teilte mit, dass "geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen" es notwendig machten, die Gesellschaftsanteile der ...1 Fonds GbR in eine neue Gesellschaft, die ...1 Invest GbR - die Klägerin zu 1 -, mit einem geänderten Vertrag zu überführen, und bat um Zustimmung.

3

Mit Bescheiden vom 3. Juli 2003 untersagte die Beklagte den Klägerinnen jeweils gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG insbesondere durch die Verwaltung des in Finanzinstrumenten angelegten Beteiligungskapitals der Gesellschafter zu erbringen (I. der Verfügungen) und gab ihnen auf, den jeweiligen Anteilswert der Gesellschafter zu errechnen und auszuzahlen (II. der Verfügungen). Für einen Verstoß gegen die Untersagungsverfügung oder die Abwicklungsanordnung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € angedroht (III. der Verfügungen). Unter Hinweis auf § 44c Abs. 1 KWG wurde den Klägerinnen aufgegeben, bestimmte Unterlagen, unter anderem eine alphabetische Liste der aktuellen Gesellschafter, vorzulegen (V. der Verfügungen) und die Auskehr der Anteilswerte an die Gesellschafter nachzuweisen (VI. der Verfügungen). Für einen Verstoß gegen die Vorlage- und Nachweispflicht wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € angedroht (VII. der Verfügungen).

4

Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin zu 1 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005, der der Klägerin zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2005 zurückgewiesen.

5

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 4. August 2003 setzte die Beklagte gegen beide Klägerinnen das unter VII. der Verfügungen vom 3. Juli 2003 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 100 000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 150 000 € an. Gegen diese Bescheide legten die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch ein, der gegenüber der Klägerin zu 1 mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 und gegenüber der Klägerin zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 zurückgewiesen wurde.

6

Mit Schreiben vom 2. September 2003 mahnte die Beklagte die Zahlung der festgesetzten Zwangsgelder an und setzte dafür Gebühren und Auslagen fest. Die Widersprüche der Klägerinnen dagegen wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Juni 2005 (Klägerin zu 1) und 7. Juli 2005 (Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

7

Mit wiederum gleichlautenden Bescheiden vom 10. September 2003 bestellte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. ... P. zum Abwickler der von den Klägerinnen ohne Erlaubnis betriebenen Finanzportfolioverwaltungsgeschäfte und übertrug diesem jeweils die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters. Die Widersprüche der Klägerinnen dagegen wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Juni 2005 (Klägerin zu 1) und vom 5. Juli 2005 (Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

8

Die Anfechtungsklagen der Klägerinnen, mit denen sie die Aufhebung der Bescheide vom 3. Juli 2003, 4. August 2003, 2. September 2003 und 10. September 2003 sowie der jeweiligen Widerspruchsbescheide beantragten, wies das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom 8. November 2007 jeweils hinsichtlich der Mahnungen vom 2. September 2003 als unstatthaft und hinsichtlich der übrigen Bescheide als unbegründet ab.

9

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und mit Urteil vom 5. November 2008 die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2007 abgeändert und die jeweiligen Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 2003, 4. August 2003, 2. September 2003 und 10. September 2003 sowie die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 13. Juni 2005, 16. Juni 2005 und 17. Juni 2005 sowie vom 24. Juni 2005, 4. Juli 2005, 7. Juli 2005 und 5. Juli 2005 aufgehoben. Die Anfechtungsklagen der Klägerinnen seien statthaft und begründet. Auch bei den Mahnungen vom 2. September 2003 handele es sich um Bescheide, weil zwar die Mahnung selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalte und daher grundsätzlich nicht mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne, aber die Festsetzung von Mahngebühren gemäß § 19 Abs. 2 VwVG einen Verwaltungsakt darstelle, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar sei.

10

Die Grundverfügungen vom 3. Juli 2003 seien rechtswidrig. Daraus folge zwangsläufig auch die Rechtswidrigkeit der Folgebescheide. Die Klägerinnen betrieben keine Finanzportfolioverwaltung. Damit fehle es an einem nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen Erbringen von Finanzdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht vorlägen. Die Klägerinnen verwalteten ihr Gesellschaftsvermögen als eigenes Vermögen, so dass es an dem für die Annahme einer Finanzportfolioverwaltung erforderlichen Handeln "für andere" mangele. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. September 2004 (BVerwG 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29 <37 ff.>) im Hinblick auf die starke Stellung des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern angenommen, dass trotz der gesellschaftsrechtlichen Einbindung die Mitgesellschafter im Verhältnis zum geschäftsführenden Gesellschafter "andere" blieben, denen der Geschäftsführer seine Dienste erbringe. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in der Literatur kritisch begegnet worden. Die Rechtsauffassung, die GbR selbst sei als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG zu betrachten, welches die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung) betreibe, lasse sich allerdings weder der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der Literatur entnehmen. Nach der rechtsdogmatischen Einordnung könne eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen und besitze insoweit Rechtsfähigkeit. Demzufolge verwalte sie ihr Gesellschaftsvermögen als eigenes Vermögen. Dem Schutzzweck des KWG sei damit Genüge getan, die Vermögensverwaltungstätigkeit eines allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafters einer GbR als eine gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern als "anderen" erbrachte Finanzdienstleistung zu qualifizieren. Auch § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG rechtfertige es nicht, die GbR selbst als Finanzportfolioverwalter in Anspruch zu nehmen. Die Regelung, dass die Beklagte ihre Anordnungen "gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe" treffen könne, ermögliche bei unerlaubter Geschäftstätigkeit eines Unternehmens den Durchgriff auf die für das Unternehmen handelnden Verantwortlichen; einen Durchgriff in umgekehrter Richtung erlaube sie dagegen nicht. Dass die Tätigkeit der Klägerinnen als Eigengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG erlaubnisbedürftig sei, nehme die Beklagte selbst nicht an.

11

Die Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und rügt insbesondere eine Verletzung des § 37 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG.

12

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 2008 die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

13

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

16

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Anfechtungsklagen der Klägerinnen zulässig sind. Auch die Bescheide vom 2. September 2003, mit denen nicht nur eine Mahnung ausgesprochen, sondern auch Mahngebühren und Auslagen festgesetzt wurden, stellen Verwaltungsakte dar, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden können.

17

2. Die Klage der Klägerin zu 1 ist aber unbegründet (a). Hinsichtlich der Klägerin zu 2 ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil insoweit das Berufungsgericht noch weitere Tatsachen feststellen muss (b).

18

a) Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es den von § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG erfassten Adressatenkreis zu eng gefasst hat. Nach dieser Regelung kann, wenn ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden, die Beklagte die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Das Berufungsgericht hat daraus geschlossen, dass die durch das 4. Finanzmarktförderungsgesetz im Jahr 2002 eingeführte Möglichkeit, direkt gegen die Mitglieder der Organe des Unternehmens vorzugehen, nicht "einen Durchgriff in umgekehrter Richtung" erlaube. Diese Auffassung geht fehl, weil sie verkennt, dass die Inanspruchnahme der Gesellschaft keinen Durchgriff erfordert. Finanzdienstleistungen, die der Geschäftsführer satzungsgemäß im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringt, werden dieser wegen ihrer organschaftlichen Vertretung durch den Geschäftsführer zugerechnet. Insoweit kann die Gesellschaft selbst als Unternehmen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG Adressatin einer aufsichtsrechtlichen Verfügung sein. Nur wenn statt ihrer oder neben ihr (auch) ihre Organmitglieder in Anspruch genommen werden, ist ein Durchgriff auf diese als natürliche Personen erforderlich.

19

Die Einordnung der Klägerin zu 1 als (Finanzdienstleistungs-)Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG scheitert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daran, dass sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur teilrechtsfähig und nicht als juristische Person organisiert ist. Der Unternehmensbegriff des Kreditwesengesetzes ist weit gefasst und schließt das Betreiben von Kredit- und Finanzgeschäften durch teilrechtsfähige Personengesellschaften mit ein. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Erwähnung von Personenhandelsgesellschaften in § 2b Abs. 2 KWG sowie daraus, dass der Tatbestand der Erlaubnispflicht nach § 32 KWG ("Wer... betreiben ... will ...") keine besondere Rechtsform des Betreibers oder Dienstleisters voraussetzt. Erfasst werden alle Subjekte, die zumindest teilrechtsfähig sind und daher im Geschäftsverkehr unter eigenem Namen auftreten und berechtigt oder verpflichtet werden können. Dass die für ihre Geschäftstätigkeit erforderliche Erlaubnis bei nicht und nur teilweise rechtsfähigen Unternehmensträgern nur deren Organmitgliedern erteilt werden kann, schließt die Erlaubnispflichtigkeit der Betätigung des Unternehmens selbst und die Zulässigkeit aufsichtsrechtlichen Vorgehens gegen einen zumindest teilrechtsfähigen Unternehmensträger nicht aus.

20

Die Beklagte durfte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG gegen die Klägerin zu 1 vorgehen, weil diese ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis durch ihren Geschäftsführer Finanzdienstleistungen in Form der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erbracht hat.

21

Die Finanzportfolioverwaltung setzt die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum voraus und kann in offener oder verdeckter Stellvertretung erbracht werden (vgl. BTDrucks 16/11130 S. 43).

22

Die Klägerin zu 1, deren Unternehmensgegenstand nach § 2 Nr. 2.1 des Gesellschaftsvertrags unter anderem die gemeinsame und private Durchführung von spekulativen börslichen und außerbörslichen Anlagegeschäften ist, hat sich damit auch dem ausdrücklichen Zweck verschrieben, die als Einlagen erbrachten Gelder der Gesellschafter in verdeckter Stellvertretung für diese anzulegen. Denn gemäß § 2 Nr. 2.2 des Gesellschaftsvertrags wird die Gesellschaft die Anlagegeschäfte im eigenen Namen eingehen. Die Klägerin zu 1 bestreitet nicht, dass die Anlage zumindest auch in Finanzinstrumenten erfolgt.

23

Aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags, der keinerlei Mitwirkungsrechte der Gesellschafter bei den Anlageentscheidungen oder in der Geschäftsführung vorsieht, sondern jegliches Handeln dem geschäftsführenden Mitgesellschafter überträgt, ist das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 2004 - BVerwG 6 C 29.03 - (BVerwGE 122, 29 = Buchholz 451.61 KWG Nr. 19) zu dem Ergebnis gekommen, dass der Geschäftsführer einer solchen GbR Finanzportfolioverwaltung betreibt, weil die Gesellschafter, deren Vermögen er verwaltet, für ihn "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind. Die Gesellschaftsverträge der Klägerinnen sind nach ihren Angaben mit dem der "...1 Fonds GbR", der der Entscheidung vom 22. September 2004 zu Grunde lag, insoweit deckungsgleich. Ebenso wie bei der "...1 Fonds GbR" handelt auch bei der Klägerin zu 1 der als Geschäftsführer allein vertretungsberechtigte Gesellschafter nicht im eigenen Namen, sondern namens der GbR. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihrem allein geschäftsführungsbefugten Mitgesellschafter solche Handlungsmöglichkeiten eröffnet, muss sich dessen Handeln als eigenes zurechnen lassen. Die Gesellschafter, deren in die GbR eingebrachten Einlagen er verwaltet, sind für ihn im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG "andere", auch wenn es sich aufgrund der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlich um Gesellschaftsvermögen der GbR handelt.

24

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kommt es für das Tatbestandsmerkmal "für andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nicht auf die gesellschaftsrechtliche Eingliederung des zu verwaltenden Vermögens in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedeutet nicht, dass sie den Status einer juristischen Person besitzt (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341 <343> und vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01 - BGHZ 149, 80 <84>). Die beschränkte Rechtsfähigkeit führt zwar dazu, dass die Gesellschaft als Gesamthandsgemeinschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt "soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 a.a.O.), eigene Rechte und Pflichten begründen kann, ohne juristische Person zu sein. Daraus lässt sich jedoch für die Auslegung von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG nichts ableiten. Fragestellungen, die dem Bereich des Kreditwesengesetzes zuzuordnen sind, waren in den angeführten Entscheidungen zur Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht von Belang. Die beschränkte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ändert nichts daran, dass es sich jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertragsgestaltung um die Zusammenführung einer unbestimmten Vielzahl von Anlegern handelt, die ohne weitergehende Verbindung untereinander jeweils Leistungen der Klägerin, erbracht durch ihren Geschäftsführer, entgegennehmen wollen (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39). Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 23. Oktober 2001 (a.a.O.) zu Recht hervorgehoben, dass für die Anwendbarkeit eines Gesetzes nicht maßgeblich ist, ob der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zukommt, sondern der Schutzzweck des in Rede stehenden Gesetzes (so auch bereits Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39). Dementsprechend hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht hindert, die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditwesengesetzes anzuwenden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 a.a.O.).

25

Der Schutzzweck der Norm (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG), die zunächst der Umsetzung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen ) und nunmehr der Finanzmarktrichtlinie MiFID (Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ) dient, besteht in der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und dem Anlegerschutz (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 39 f.). Dieser Schutzzweck gebietet ein Verständnis dahin, dass für die Bestimmung, wer "andere" im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind, nicht auf das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgestellt wird, sondern dass das Verhältnis des für die GbR handelnden und allein entscheidungsbefugten Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern betrachtet wird. Der Vermögensverwalter darf nicht im Zusammenhang mit seiner Dienstleistung ein Gebilde schaffen, um sich dem Schutzmechanismus des Gesetzes zu Lasten der wirklichen Anleger zu entziehen. Daneben dient die Unterstellung der Vermögensverwaltertätigkeit des allein vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafters jedenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts des vorliegenden Zuschnitts, für die er gesellschaftsrechtlich handelt, unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG auch der Stabilität des Finanzmarktes, da sie das Vertrauen der Anleger in die Sicherheit des Finanzmarktes erhöht (vgl. Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 40).

26

Es handelt sich auch um die Verwaltung "einzelner" Vermögen. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die einzelnen Kundenvermögen getrennt in einzelnen Portfolios anzulegen wären. Vielmehr können in einem Portfolio Vermögen verschiedener Kunden zusammengefasst werden (Urteil vom 22. September 2004 a.a.O. S. 35).

27

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ebenso wie die Finanzmarktrichtlinie die hier vorliegende Konstellation gerade nicht als "einzelne Vermögen" gesehen habe. Insoweit erübrigt sich eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Die Auslegung des in der Wertpapierdienstleistungs- und der Finanzmarktrichtlinie verwendeten Begriffs der "einzelnen Vermögen" ist hier nicht entscheidungserheblich, weil selbst eine engere Begriffsverwendung der Richtlinien einer den Begriff weiter verstehenden nationalen Regelung nicht entgegenstünde. Die Richtlinien führen nur eine Teilharmonisierung des Wertpapier- und Finanzdienstleistungsrechts der Mitgliedstaaten herbei (vgl. Erwägungsgrund 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie a.a.O.). Da sie bereits im nationalen Recht umgesetzt wurden, sind sie nicht unmittelbar anzuwenden. Sie regeln nur Mindeststandards (vgl. BTDrucks 13/7142 S. 55) und schließen nicht die Befugnis des Gesetzgebers aus, darüber hinausgehende Regelungen zum Schutz der Anleger zu treffen (vgl. Erwägungsgründe 27 f., 33 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie a.a.O.). Die nationalen Regelungen dürfen zwar nicht den Zielen der Richtlinien zuwiderlaufen. Das ist hier aber nicht der Fall, weil auch die Richtlinien den Schutz der Anleger bezwecken. In Ermangelung eines Widerspruchs bedarf es deshalb keiner richtlinienkonformen Auslegung des KWG. Eine Verletzung von Grundfreiheiten, die solchen nationalen Regelungen entgegengehalten werden könnte, ist weder geltend gemacht, noch erkennbar.

28

Unproblematisch ist schließlich, dass die Vermögensverwaltung "mit Entscheidungsspielraum" erfolgt. Die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags ist dergestalt, dass die Anleger durch die Einzahlung der Einlage Gesellschafter werden, in dieser Position aber von jeglicher Mitwirkung ausgeschlossen sind. Sie haben weder das Recht, auf den An- oder Verkauf einzelner Finanzinstrumente Einfluss zu nehmen, noch haben sie praktisch auch nur die Möglichkeit, auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung hinzuwirken und in dieser gegebenenfalls auf die Geschäftsführung Einfluss zu nehmen. Diese obliegt ausschließlich dem geschäftsführenden Mitgesellschafter, der alle Entscheidungen trifft.

29

Die Ermessensausübung der Beklagten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und die gesetzlichen Grenzen nicht überschritten (§ 114 VwGO).

30

Auch die weiteren Verfügungen sind nicht zu beanstanden. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 17 FinDAG i.V.m. §§ 11, 13 VwVG. Danach kann für jeden Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 250 000 € angedroht werden. Das hier angedrohte Zwangsgeld in Höhe von jeweils 100 000 € hält sich innerhalb des der Behörde insoweit zustehenden Ermessensspielraums.

31

Da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügungen gemäß § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung haben und für die Zwangsgeldandrohungen die sofortige Vollziehung angeordnet war, konnte das Zwangsgeld mit Bescheid vom 4. August 2003 festgesetzt und ein neues, zur Durchsetzung der Verpflichtung höheres Zwangsgeld angedroht werden. Die Verpflichtung, die angeforderten Unterlagen vorzulegen, hatte sich nicht dadurch erledigt, dass bei der Beklagten bereits Unterlagen der Klägerin zu 1 aufgrund einer Beschlagnahme vom Juni 2003 vorlagen. Die Verpflichtung durch den angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2003 zielte unter anderem darauf ab, eine alphabetische Liste der aktuellen Gesellschafter vorzulegen. Allein durch eine Durchsicht der beschlagnahmten Unterlagen hätte die Beklagte nicht mit Sicherheit feststellen können, dass, falls eine entsprechende Liste mit dabei war, es sich um die Liste der aktuellen Gesellschafter handelte. Deshalb hatte die Klägerin die Pflicht, ihrerseits die Unterlagen vorzulegen oder anzugeben, in welchen der beschlagnahmten Unterlagen sich die geforderten Dokumente und Angaben zu den Gesellschaftern befanden.

32

Da das Zwangsgeld nicht fristgemäß gezahlt worden war, konnte die Beklagte die Zahlung anmahnen und dafür Gebühren und Auslagen festsetzen (§ 19 Abs. 1 VwVG).

33

Die Bestellung des Abwicklers durch Bescheid vom 10. September 2003 findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Satz 2 KWG. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung scheitert nicht daran, dass sie zu unbestimmt wäre. Die Beklagte übertrug dem Abwickler Dr. P. die Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters für sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Abwicklung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung sowie dem Auskunfts- und Vorlageersuchen gemäß dem Bescheid vom 3. Juli 2003 nachzukommen. Im Folgenden werden die Befugnisse des Abwicklers für die im Rahmen der Finanzportfolioverwaltungstätigkeit vorzunehmenden Maßnahmen konkretisiert. Daraus ist hinreichend bestimmt und eindeutig zu entnehmen, dass der Abwickler die der Klägerin zu 1 durch den Bescheid vom 3. Juli 2003 auferlegten Verpflichtungen für die Klägerin zu 1 durchzuführen hat. Eine detailliertere Vorgabe der erforderlichen Maßnahmen durch die Behörde ist nicht möglich, weil sich der Abwickler zunächst einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse und die notwendigen Maßnahmen bei der Klägerin zu 1 verschaffen muss.

34

b) Für die Klägerin zu 2 lässt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend klären. Sie trägt vor, sie habe nicht selbst mit Finanzinstrumenten gehandelt, sondern sich nur an der Klägerin zu 1 beteiligt. Zwar ergeben sich aus den Akten Zweifel an dieser Behauptung; so hat z.B. die ... Treuhandverwaltung GmbH der Beklagten Aufstellungen übersandt über Konten, die sie als Zahlungstreuhänderin für beide Klägerinnen eröffnet habe sowie Aufstellungen über Einzahlungen und Auszahlungen von bzw. an Gesellschafter beider Klägerinnen. Insoweit fehlt es aber - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, um eine Finanzportfolioverwaltung auch der Klägerin zu 2 anzunehmen. Auf die Revision der Beklagten war deshalb im Verfahren der Klägerin zu 2 das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

35

3. Soweit die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1 auferlegt wurden, beruht die Entscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin zu 2 steht eine abschließende Entscheidung noch aus, so dass insoweit auch noch keine Kostenentscheidung zu treffen war.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.