Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 B 241/10

bei uns veröffentlicht am26.10.2010

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Juli 2010 - 11 L 664/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu je 1/15.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.7.2010 - 11 L 664/10 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Dabei lässt der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - offen, ob den Antragstellern schon die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt.

Denn unabhängig davon kann das Vorbringen der Antragsteller weder zu der erstrebten „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht des Saarlandes anhängigen, gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010 gerichteten Anfechtungsklage (AZ: 11 K 498/10) führen, noch zu der hilfsweise begehrten Feststellung, dass ihre Klage aufschiebende Wirkung hat. Denn die Kläger werden durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt.

Mit dem von den Antragstellern angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 hat der Antragsgegner gegenüber dem privaten Schulträger der Erweiterten Realschule H. in B-Stadt, dem D. e.V., die diesem mit Bescheid vom 14.9.2007 erteilte Betriebserlaubnis für das der Erweiterten Realschule H. angegliederte Internat mit acht Plätzen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII widerrufen und darüber hinaus die Schließung sowohl des genehmigten Teils der Einrichtung (acht Internatsplätze) als auch des ungenehmigten Teils der Einrichtung (18 Internatsplätze) angeordnet.

Die Antragsteller sind - in erheblicher Entfernung außerhalb des Saarlandes wohnende - Eltern von Schülern der Erweiterten Realschule H. in B-Stadt, die bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 in dem von dem Schulträger, dem D. e.V., betriebenen Internat untergebracht waren bzw. im Schuljahr 2010/2011 dort untergebracht werden sollen. Sie machen geltend, durch den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010, der - mittelbar - dazu führt, dass die Antragsteller ihre Kinder in dem von dem D. e.V. betriebenen Internat nicht weiter unterbringen können, in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und in davon abgeleiteten Anhörungsrechten verletzt zu sein. Dem kann nicht gefolgt werden.

Denn ein solches, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehendes Elternrecht kann von vornherein nur hinsichtlich der Nutzung einer nach Maßgabe des § 45 SGB VIII legal betriebenen Einrichtung bestehen, nicht aber hinsichtlich der Nutzung einer Einrichtung, die - wie hier - der private Träger der Einrichtung nach Maßgabe des § 45 SGB VIII nicht betreiben darf, deren Betrieb also illegal wäre. Genau darauf ist aber das Begehren der Antragsteller gerichtet. Dadurch, dass sie ein solches Begehren nicht verwirklichen können, kann das Recht der Antragsteller auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verletzt sein.

Bei dem von dem D. e.V. betriebenen Internat handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII, d.h. eine Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten. Bei der Regelung der §§ 45 ff. SGB VIII ist der Gesetzgeber von dem Grundgedanken ausgegangen, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder oder Jugendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut werden

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 1.

Ziel der Regelungen ist die Abwehr von Gefährdungen, die sich aus fremder, außerhalb der Familie stattfindender Betreuung und Unterkunftsgewährung für das Wohl der Minderjährigen ergeben können. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist der Übergang der Kinder oder Jugendlichen von der elterlichen Selbstverantwortung in einen anderen Verantwortungsbereich. Eltern sind dadurch, dass sie ihr Kind einer außerfamiliären Betreuung überlassen, für diesen Zeitraum in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung mindestens eingeschränkt. Sie sind darauf angewiesen, dass in der betreuenden Einrichtung Voraussetzungen gegeben sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls möglichst ausschließen

Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rdnr. 5.

Von zentraler Bedeutung für einen bereits präventiv gewährleisteten Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß § 45 SGB VIII war für den Gesetzgeber die Schaffung eines Erlaubnisvorbehalts für den Betrieb solcher Einrichtungen (§ 45 Abs.1 Satz 1 SGB VIII)

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 4 und Rdnr. 29.

Der Erlaubnisvorbehalt dient der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Aufgabe des Staates ist es insoweit sicherzustellen, dass Mindestanforderungen beachtet werden

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 12; Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rdnr. 25

Ebenfalls der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen, hier allerdings solcher Gefahren, die erst nach Erteilung der Erlaubnis auftreten oder sichtbar werden, dienen die als Sonderregelung zu den §§ 44 ff. SGB X in § 45 Abs.2 Satz 5 bis 7 SGB VIII normierten Regelungen zu Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis. Auch nach Erteilung einer Betriebserlaubnis muss sich der gebotene Schutz der in einer Einrichtung untergebrachten Kinder und Jugendlichen ausschließlich daran orientieren, ob im gegebenen Zeitpunkt von der Einrichtung eine Gefährdung der Kinder und Jugendlichen ausgeht. Deshalb ist die Erlaubnis im Rahmen einer gebundenen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII aufzuheben, wenn sich im nachhinein zeigt, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 61; Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rdnr. 43.

Dem effektiven Schutz der in Einrichtungen untergebrachten Kinder und Jugendlichen dient insoweit auch die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII, wonach Rechtsbehelfe gegen die Aufhebung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben. Das Gesetz bewertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Blick auf den effektiven Schutz der Kinder und Jugendlichen höher als das Interesse des Betreibers an der aufschiebenden Wirkung

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 66; Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rdnr. 45.

Vorliegend steht - bereits nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens - im Verhältnis zwischen dem Antragsgegner als Aufsichtsbehörde und dem D. e.V. als Träger der streitigen Einrichtung fest, dass letzterer das von ihm bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 betriebene Internat derzeit mangels einer vollziehbaren, d.h. von ihm als Betreiber ausnutzbaren Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs.1 SGB VIII nicht legal betreiben kann.

Für die - über die acht mit Bescheid vom 14.9.2007 ursprünglich genehmigten Internatsplätze am Standort S-Straße in B-Stadt hinaus - von ihm betriebenen Internatsteile im Umfang von 18 Internatsplätzen, die er im Rahmen von ihm eingerichteter sogenannter Wohngruppen unterhielt, war der D. e.V. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 23.4.2010 im Besitz der gemäß § 45 Abs.1 SGB VIII erforderlichen Betriebserlaubnis.

Demgegenüber war er seit dem 14.9.2007 zunächst im Besitz einer Betriebserlaubnis für acht mit Bescheid diesen Datums genehmigte Internatsplätze am Standort S-Straße in B-Stadt. Diese Betriebserlaubnis ist jedoch aufgrund des von ihm als Betreiber zwar angefochtenen, aber kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII) sofort vollziehbaren Widerrufs durch Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010 entfallen. Dem dagegen gerichteten Antrag des Betreibers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.5.2010 in dem Verfahren 11 L 456/10 nur für eine kurze Zwischenzeit bis zum Ende des Schuljahres 2009/2010 stattgegeben und ihn im übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11.8.2010 in dem Verfahren 3 B 178/10 zurückgewiesen.

In der genannten Beschwerdeentscheidung hat der Senat im Einzelnen ausgeführt:

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gestützte Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule H., S-straße, B-Stadt, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Nach der genannten Vorschrift ist eine nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (hier: Internat) zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen (im folgenden: Kindeswohl) in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet wird. Verdachtsmomente genügen nicht

Hauck/Noftz , Kommentar zum SGB VIII, Stand Juni 2010, § 45 Rdnr. 43.

Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Dabei ist der Sachverhalt, aus dem der Antragsgegner die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet hat, im Wesentlichen unstreitig. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm mit Bescheid vom 14.9.2007 die Betriebserlaubnis für ein Internat mit nur 8 Plätzen erteilt wurde, hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 23.4.2010 tatsächlich eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII mit (mindestens) 24 bis zu (maximal) 26 Plätzen betrieben.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hatte er im Jahre 2006, nach Schließung des ursprünglich betriebenen Internats und dem Umzug von Schule und Internat von der D-Straße nach B-Stadt 18 der vorhandenen 26 Internatsschüler anderweitig unterzubringen. Diese seien zunächst in „Gastfamilien“ untergebracht worden, später seien an die Stelle der Gastfamilien drei Wohngruppen getreten. Dabei wurden bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 (mindestens) zwei Wohngruppen gebildet, eine am Standort S-Straße mit 6 Plätzen (Betreuerin Frau H.) und eine am Standort D-Weg mit 5 Plätzen (Betreuerin Frau Y.). Zumindest von September 2009 bis Ende Februar 2010 wurde eine dritte Wohngruppe mit 7 Plätzen eingerichtet in einer weiteren angemieteten Wohnung im Wohngebiet N. (Betreuer Herr St.). Diese 7 Schüler zogen Ende Februar 2010 (zusätzlich zu den genehmigten 8 Plätzen) in das Internat am Standort S-Straße. (Schreiben des Antragstellers vom 8.4.2010).

Bereits im August 2006 war die Unterbringung ehemaliger Internatsschüler in Familien Gegenstand der Erörterung zwischen Antragsgegner/Landsjugendamt und dem Antragsteller gewesen. Dieser wurde mündlich und schriftlich am 23.8.2006 darauf hingewiesen, dass vor der Unterbringung von Kindern in Privatfamilien bei den örtlich zuständigen Jugendämtern „für jedes Kind eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII zu beantragen“ ist. Gleichwohl überführte der Antragsteller unstreitig bereits im September 2007 zumindest 11 Schüler in die beiden Wohngruppen S-Straße (Betreuerin Frau H.) und D-Weg (Betreuerin Frau Y.) und später weitere 7 Schüler in die Wohngruppe N. (Betreuer Herr St.).

Rechtlich ist dieses Vorgehen als unerlaubter Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren, hier im Zuschnitt eines Internats. Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit (nur) 8 Plätzen am 14.9.2007 lag damit ein zum geringeren Teil genehmigter und zum überwiegenden Teil ungenehmigter Betrieb der Einrichtung vor.

Dem hat der Antragsteller zunächst entgegengehalten, die externen Wohngruppen seien nicht Teil der Einrichtung (Internat) gewesen. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ und in Wohngruppen. Zudem hat er geltend gemacht, die Internatsschüler würden sich von morgens zum Frühstück (ab 7.30 Uhr) bis abends nach dem Abendessen (bis 20.00 Uhr) in der Schule aufhalten. Dies gelte für die Schüler in „Gastfamilien“ genauso wie für die Schüler in den Wohngruppen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die externen Wohngruppen waren Teil des vom Antragsteller betriebenen Internats.

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine erlaubnisbedürftige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII nicht erst dann gegeben ist, wenn Kinder und Jugendliche in einer Organisation rund um die Uhr betreut werden, sondern bereits dann, wenn Gegenstand der Einrichtung eine bloße Unterkunftsgewährung ist

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 25.

Zum anderen ergibt sich aus den Einwendungen des Antragstellers selbst, dass die in den Wohngruppen untergebrachten Schüler nicht nur in Bezug auf die Unterkunftsgewährung, sondern „rund um die Uhr“ in die (Internats-)Organisation des Antragstellers eingebunden waren.

Im Übrigen besteht sehr wohl ein rechtlich und tatsächlich relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, wie sie der Antragsgegner im Jahre 2006 - als Notlösung - akzeptiert hatte, und in externen Wohngruppen, wie sie der Antragsteller seit dem Jahre 2007 betrieben hat. Der vom Antragsteller - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie im Kontakt mit dem Antragsgegner - verwendete Ausdruck der Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ versucht demgegenüber den relevanten Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII und in Wohngruppen zu verwischen. Dieser Unterschied besteht in Folgendem: Bei einer Unterbringung von Schülern des Antragstellers in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII trägt unmittelbar die Pflegeperson, d. h. der oder die Inhaber/in der Pflegeerlaubnis, die Verantwortung für das Wohl des betreffenden Kindes oder Jugendlichen. Bei allen sonstigen von Seiten des Antragstellers organisierten Formen der Unterkunftsgewährung - sei es in „Gastfamilien“ ohne Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, sei es in Wohngruppen mit einer Betreuungsperson, die nicht Inhaber einer Pflegeerlaubnis für jedes der betreffenden Kinder gemäß § 44 SGB VIII ist, liegt die Verantwortlichkeit für das Kindeswohl demgegenüber originär beim Antragsteller. Solche Tatbestände erfüllen den Begriff einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII und sind vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Erlaubnis belegt worden.

Eine solche Erlaubnis hat der Antragsteller für die extern in Wohngruppen untergebrachten 11 bis 18 (Internats-)Schüler seit 2007 gesetzeswidrig nicht eingeholt und deshalb das Internat zum überwiegenden Teil illegal betrieben. Diesen illegalen Betrieb der Einrichtung hat er gegenüber dem Antragsgegner und dem Landesjugendamt unstreitig nicht offenbart. Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spricht darüber hinaus alles dafür, dass er den illegalen Betrieb der Einrichtung in diesem Umfang vor dem Antragsgegner zudem auch systematisch verschleiert hat.

In den jährlichen Erhebungsbögen für den Internatsbetrieb hat er die fraglichen Plätze gänzlich unerwähnt gelassen und, soweit gegenüber dem Antragsgegner überhaupt von diesen Internatsschülern die Rede war, hat er angegeben, es handele sich um Schüler, die „bei Gastfamilien“ untergebracht seien, so z. B. in dem Schreiben des Antragstellers vom 25.6.2009. Dies musste nach den Hinweisen und Forderungen aus dem Jahre 2006 bei dem Antragsgegner den Eindruck erzeugen, dass die Schüler in Familien mit Pflegeerlaubnis untergebracht seien.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, in dem jährlichen Erhebungsformular sei nur nach Internatsschülern gefragt worden, die jeweils korrekt mit 8 angegeben worden seien, während nach Pflegeverhältnissen gemäß § 44 SGB VIII nicht gefragt gewesen sei. Denn unabhängig von Vorgaben in einem Fragebogen wäre es die Pflicht des Antragstellers als Betreiber einer - nur im Umfang von 8 Plätzen genehmigten - Einrichtung nach § 45 SGB VIII gewesen, den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen, dass er seit 2007 in einem Umfang von 11 bis 18 Personen Kinder und Jugendliche aus dem Verantwortungs- und Aufsichtsbereich von Pflegeverhältnissen nach § 44 SGB VIII systematisch herausgelöst und - in Gestalt der Wohngruppen - in seinen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich überführt hat. Dies gilt umso mehr, als dies hier zugleich zur Folge hatte, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen dem Blickfeld der Aufsichtsbehörden, sowohl derjenigen für Pflegeverhältnisse nach § 44 SGB VIII als auch derjenigen für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, vollständig entzogen wurden.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Betreiberpflichten verstoßen hat, ergibt sich aus dieser Pflichtverletzung seine mangelnde Eignung als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII. Hieraus folgt zugleich die für einen Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der von ihm betriebenen - teils genehmigten teils ungenehmigten - Einrichtung.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, man könne allenfalls in formeller Hinsicht sein Verhalten im Jahre 2007 insoweit beanstanden, als der Antragsgegner nicht darüber informiert worden sei, dass die Schüler nicht mehr in „Gastfamilien“ untergebracht worden seien, sondern in Wohngruppen. Für ihn habe es keinen rechtsrelevanten Unterschied zwischen beiden Formen der Unterbringung gegeben.

Diese Argumentation lässt im Gegenteil selbst Rückschlüsse auf die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers zu. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass er der im Jahre 2006 in aller Deutlichkeit erhobenen Forderung des Antragsgegners, diejenigen Schüler, die nicht in einem genehmigten Internat untergebracht werden konnten, in Pflegefamilien mit Erlaubnis nach § 44 SGB VIII unterzubringen, offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet ist. Gleiches gilt aber auch mit Blick darauf, dass er offenbar nicht erkannt hat oder erkennen wollte, dass sowohl eine klar zugeordnete Verantwortlichkeit für die Schüler als auch eine staatliche Aufsicht über die Verantwortlichen gewährleistet sein muss, und zwar entweder im Rahmen eines genehmigten Pflegeverhältnisses oder im Rahmen einer genehmigten Einrichtung.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Antragsteller die Eltern der betroffenen Kinder - im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden - im September 2007 sehr wohl über deren von ihm organisierte Unterbringung in Wohngruppen informiert und deren Zustimmung eingeholt hat.

Das dem Antragsteller von Seiten des Antragsgegners zu Recht vorgeworfene Verhalten lässt sich daher nicht auf einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften reduzieren. Es geht hier nicht um die bloße Unterlassung einer Formalie oder um ein bloß fehlerhaftes Ausfüllen jährlicher Formulare, wie der Antragsteller geltend gemacht hat. Es geht vielmehr um das fehlende Grundverständnis des Antragstellers von der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden und damit letztlich auch gegenüber den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen.

Der Antragsteller kann dagegen auch nicht einwenden, es habe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gegeben.

Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, die betroffenen Schüler und deren Eltern seien mit der Unterbringung in den externen Wohngruppen einverstanden und auch zufrieden gewesen und in der Öffentlichkeit seien Schüler des Internats in keinem Fall negativ in Erscheinen getreten.

Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis von Eltern und deren Kindern, den unerlaubten Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII und die dort herrschenden rechtswidrigen Zustände zu legalisieren. Die Notwendigkeit von Verantwortlichkeit nach § 44 SGB VIII oder § 45 SGB VIII und die dem korrespondierende staatliche Aufsicht folgt gerade aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, bei denen die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte durch die Ausgliederung der Kinder aus dem eigenen Haushalt und Eingliederung in eine Einrichtung oder Pflegefamilie faktisch eingeschränkt ist

vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 55 Rdnr. 2 und § 48 a Rdnr. 4.

Dies ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung in weitem Umfang der Fall. Der eingeschränkten Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung korrespondiert die Notwendigkeit der staatlichen Aufsicht. Dementsprechend ergibt sich hier ein wesentliches Element der konkreten Gefährdung des Kindeswohls schon daraus, dass die im Rahmen der externen Wohngruppen in die Organisation des Antragstellers eingegliederten Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg jeglicher staatlichen Aufsicht entzogen waren. Dies bedeutet konkret, dass über Jahre hinweg weder kontrolliert noch überwacht werden konnte, ob die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in den Wohngruppen des Antragstellers den Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten (z.B. Brandschutz) und eine genügende Beaufsichtigung (ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen auch bei Ausfällen, z.B. wegen Krankheit) entsprachen, noch ob eine fachgerechte erzieherische Betreuung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet war.

Im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung sind tatsächliche Mängel auch konkret zu Tage getreten und vom Antragsgegner aufgezeigt worden. Dabei hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es für ihn aufgrund der mangelnden Information durch den Antragsteller erheblich erschwert war, sich überhaupt Kenntnisse über konkrete Fakten zu verschaffen.

Im Einzelnen ist hier auf folgende ersichtlich gewordene Fakten hinzuweisen: Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann es mit Blick auf die Unterbringung von 5 bis 6 Schülern in der Wohngruppe S-Straße (Frau H.) keineswegs als unbedenklich angesehen werden, dass diese in einer anderen - abgeschlossenen - Wohnung untergebracht waren als die ihnen zugeordnete Betreuerin Frau H.. Auch wenn der Vortrag des Antragstellers es anders darzustellen versucht, geht es im Kern nicht um die Frage, ob theoretisch ein unerlaubtes Sich-Entfernen von Schülern aus einem Internatsgebäude möglich war, wie es bei der Schilderung harmloser Streiche in der Kinder- und Jugendbuchliteratur gerne beschrieben wird. Es geht vielmehr um mögliche Krisensituationen wie Verletzungen, Krankheit, Unwohlsein, Unfall, Feuer oder ähnliches, in denen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen Hilfe oder Unterstützung nicht von einer Betreuungsperson innerhalb der ihnen zugewiesenen Wohnung erreichbar war bzw. gewesen wäre. Um in einer solchen Krisensituation Hilfe und Unterstützung zu bekommen, hätten die Kinder und Jugendlichen hier zunächst über ein - mehr oder minder öffentliches - Treppenhaus an einer anderen - ebenfalls abgeschlossenen - Wohnung um Einlass und dann um Hilfe bei der dort wohnenden Betreuungsperson nachsuchen müssen. Die Tatsache, dass die zur Vermeidung von Krisensituationen im Vorfeld erforderliche Beaufsichtigung der Schüler durch die Betreuungsperson durch die Unterbringung in getrennten Wohnungen ebenfalls eingeschränkt war, tritt zu dem genannten Mangel hier noch erschwerend hinzu.

Auch die mangelnde - nicht durch eine entsprechende Ausbildung und Prüfung nachgewiesene - Qualifikation der Betreuerin Frau H. führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls. In Gruppen von fünf oder mehr Kindern muss immer damit gerechnet werden, dass es auch zu Krisensituationen, gleich welcher Art, kommt, in denen die Beherrschung der Lage durch eine professionell geschulte und dafür ausgebildete Person gewährleistet sein muss. Dass die fragliche Betreuerin, Frau H., möglicherweise die gelockerten Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer stundenweisen Aufsicht im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule im Saarland aufgrund einer Vordiplomprüfung in Psychologie/Pädagogik erfüllen könnte, steht dem nicht entgegen. In Einrichtungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII, wie der vorliegenden, hat der Träger ordnungsgemäß ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher zur Betreuung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Ausbildung organisatorisch und pädagogisch stets in der Lage sind, Krisen wie Normalsituationen zu meistern. Darauf war der Antragsteller von Seiten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch wiederholt hingewiesen worden. Er war indes offenbar auch hier der Auffassung, die Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht ernst nehmen zu müssen.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls hat der Antragsgegner zudem auch mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen aufgezeigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für jeweils eine Wohngruppe mit 5 bis 7 Kindern und Jugendlichen nur eine Betreuungsperson vorhanden gewesen ist, ohne dass Vertretungs- und Bereitschaftskräfte für Krankheitsfälle oder Krisensituationen vorgehalten wurden. Soweit der Antragsteller sich auf angeblich vergleichbare Schlüsselzahlen im früheren Internat D.-Straße berufen hat, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Situation in dem bis zum Jahre 2006 vom Antragsteller betriebenen Internat mit Blick auf die Schlüsselzahlen für Betreuer bereits insoweit eine andere gewesen ist, als dort zum einen alle Kinder und Jugendlichen in nur einem und nicht in drei oder vier Gebäuden untergebracht waren und es zudem damals neben den erzieherischen Betreuungspersonen eine Rufbereitschaft von Patres in der Nacht sowie Betreuungsmöglichkeiten durch diese im Hintergrund gegeben hat.

Insgesamt bestanden danach vielfältige konkrete Gefährdungen der in den ungenehmigten Teilen der Einrichtung des Antragstellers untergebrachten Kinder und Jugendlichen.

Der Antragsgegner ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit und in der Lage war und ist, die Gefährdung abzuwenden.

Noch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keinerlei Einsicht dahin gezeigt, dass er seine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, dadurch eine beträchtliche Zahl von Kindern und Jugendlichen der - in Einrichtungen notwendigen - staatlichen Kontrolle entzogen und den aufgezeigten konkreten Gefährdungen ausgesetzt hat. Vielmehr hat er versucht, die angesprochenen Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren und auf das fehlerhafte Ausfüllen missverständlicher Formulare zu reduzieren. Ein solches Verhalten lässt - jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung - nicht erwarten, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der bestehenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls beim Antragsteller vorhanden ist und war.

Die nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als gebundene Entscheidung ergangene Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb des genehmigten Teils des Internats ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen - nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens - vor.

Gründe, die dennoch dazu führen könnten, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Weder die Interessen der von der Schließung betroffenen Eltern und Schüler an einer Aufrechterhaltung der weder legal noch in der Sache ordnungsgemäß betriebenen Einrichtung des Antragstellers, noch die vom Antragsteller angeführten Investitionen in den Ausbau des genehmigten Teils des Internats vermögen sich gegenüber dem durch § 45 SGB VIII geschützten und hier, wie dargelegt, auch gefährdeten Wohl der Kinder und Jugendlichen durchzusetzen. Sobald der Antragsteller – anders als bislang – die Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachweisen kann, mag er erneut die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beantragen, um danach, auf der Basis einer entsprechend erteilten Erlaubnis, seine Investitionen nutzen zu können.“

Ist danach der Entzug der Erlaubnis gegenüber dem privaten Betreiber der Einrichtung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens wegen Gefährdung des Wohls der betroffenen Kinder und Jugendlichen offensichtlich zu Recht erfolgt, so kann vorliegend eine Verletzung der ebenfalls am Kindeswohl zu orientierenden Elternrechte aus Art 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch den angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 nicht angenommen werden.

Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII berührt einen Grenzbereich zwischen dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den Eltern garantierten Grundrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder und dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Wächteramt des Staates.

Primär ist die Erziehung des Kindes in die Verantwortung der Eltern gelegt und können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung in der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl sein

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 188/80 - = BVerfGE 60, 79 f..

Andererseits jedoch ist der Staat aufgrund seines in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierten Wächteramtes nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicher zu stellen. Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich in erster Linie daraus, dass das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat

vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.2.1982 - 1 BvR 188/80 - = BVerfGE 60, 79 f..

Zu den freien Entscheidungen der Eltern darüber, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, gehört grundsätzlich auch die Entscheidung darüber, ob sie - wie vorliegend die Antragsteller - ihre Kinder in einem Internat unterbringen wollen, ebenso in wessen Trägerschaft die von ihnen gewählte Einrichtung steht und mit welchen dort angebotenen räumlichen, personellen, pädagogischen und sonstigen Rahmenbedingungen sie einverstanden sind.

Die Grenze dieses Elternrechts verläuft indes dort, wo der Staat als Inhaber des Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Schutz des Kindes als Grundrechtsträger zu gewährleisten hat. Dies ist bei der Unterbringung des Kindes in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII, wie dargelegt, die Sicherstellung von Mindestanforderungen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung dieses Schutzes ist der Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb der Einrichtung einerseits und die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges für die Entziehung der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 und 7 SGB VIII andererseits.

Schutzzweck des § 45 SGB VIII ist insoweit ausschließlich das Kindeswohl und zwar sowohl mit Blick auf den Träger der Einrichtung als auch mit Blick auf die Eltern der dort untergebrachten Kinder, die die Wahrnehmung ihrer Elternrechte auf diese Einrichtung übertragen haben oder dies künftig zu tun beabsichtigen.

Ein Recht der Eltern auf Unterbringung ihres Kindes in einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII kann daher grundsätzlich nur bezogen auf eine Einrichtung bestehen, deren Träger sich innerhalb der vom Gesetzgeber zum Schutz des Kindeswohls in § 45 SGB VIII gesteckten Grenzen bewegt, d.h. der im Besitz einer vollziehbaren Betriebserlaubnis nach § 45 Abs.1 SGB VIII ist, denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass in der betreuenden Einrichtung Voraussetzungen gegeben sind, die eine Gefährdung des Kindeswohls möglichst ausschließen.

Ein gegen den Staat gerichtetes Recht der Eltern auf Unterbringung ihres Kindes in einer illegal, unter Verstoß gegen § 45 SGB VIII betriebenen Einrichtung kann demgegenüber grundsätzlich nicht anerkannt werden.

Dies gilt sowohl für diejenigen Fälle, in denen der Betreiber zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII gewesen ist, als auch für diejenigen Fälle, in denen dem Betreiber eine einmal erteilte Betriebserlaubnis - vollziehbar - wieder entzogen wurde. Das Recht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Nutzung einer privaten Einrichtung nach § 45 SGB VIII kann insoweit nicht weiter reichen als das gegen den Staat als Inhaber des Wächteramtes aus Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG gerichtete Recht des Trägers der Einrichtung auf Betrieb derselben.

Das Verwaltungsgericht hat danach den Antrag der Antragsteller auf „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010 schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die Antragsteller dadurch, dass sie ihre Kinder in dem von dem Don Bosco Schulverein e.V. betriebenen Internat nicht weiter unterbringen können, nicht in ihrem Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und daraus abgeleiteten Rechten verletzt werden.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist,

festzustellen, dass die von den Antragstellern gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010 erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht - 11 K 498/10 - aufschiebende Wirkung hat.

Wie zuvor dargelegt, kommt eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten durch den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010 nicht in Betracht, weil es kein Elternrecht auf Unterbringung von Kindern in einer Einrichtung gibt, die der Träger der Einrichtung gemäß § 45 SGB VIII nicht betreiben darf. Die begehrte Feststellung kann demzufolge schon deshalb nicht getroffen werden, weil mangels eigener rechtlicher Betroffenheit auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gegeben ist.

Die Beschwerde der Antragsteller war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 B 241/10

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 B 241/10 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 B 241/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Aug. 2010 - 3 B 178/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2010 -11 L 456/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. De

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2010 -11 L 456/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.5.2010 - 11 L 456/10 - ist fristgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat indes im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt nicht zu der erstrebten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5.5.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.4.2010.

Soweit sich die Klage gegen den in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltenen Widerruf der dem Antragsteller am 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …. richtet, vermochten die Einwände des Antragstellers im Beschwerdeverfahren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolglos sein wird, nicht zu widerlegen (1.).

Soweit sich die Klage gegen die in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 enthaltene Schließung der nicht genehmigten Einrichtungsteile (7 Plätze am Standort A., 5 Plätze am Standort B und 6 Plätze am Standort C sowie der 8 genehmigten Plätze am Standort A. richtet, fehlt dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits das dafür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu Recht eingewandt, dass die Schließungsverfügung - jedenfalls bislang noch nicht - mit Sofortvollzug ausgestattet ist (2.).

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII gestützte Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid vom 14.9.2007 erteilten Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Internat der erweiterten Realschule …, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen rechtlichen Bedenken unterliegt.

Nach der genannten Vorschrift ist eine nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten (hier: Internat) zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen (im folgenden: Kindeswohl) in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Dabei müssen objektiv feststellbare Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet wird. Verdachtsmomente genügen nicht

Hauck/Noftz , Kommentar zum SGB VIII, Stand Juni 2010, § 45 Rdnr. 43.

Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Dabei ist der Sachverhalt, aus dem der Antragsgegner die Gefährdung des Kindeswohls hergeleitet hat, im Wesentlichen unstreitig. Ungeachtet der Tatsache, dass ihm mit Bescheid vom 14.9.2007 die Betriebserlaubnis für ein Internat mit nur 8 Plätzen erteilt wurde, hat der Antragsteller bis zum Erlass des Widerrufsbescheides vom 23.4.2010 tatsächlich eine Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII mit (mindestens) 24 bis zu (maximal) 26 Plätzen betrieben.

Nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens hatte er im Jahre 2006, nach Schließung des ursprünglich betriebenen Internats und dem Umzug von Schule und Internat von der … nach … 18 der vorhandenen 26 Internatsschüler anderweitig unterzubringen. Diese seien zunächst in „Gastfamilien“ untergebracht worden, später seien an die Stelle der Gastfamilien drei Wohngruppen getreten. Dabei wurden bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 (mindestens) zwei Wohngruppen gebildet, eine am Standort B. mit 6 Plätzen (Betreuerin Frau A.) und eine am Standort C. mit 5 Plätzen (Betreuerin Frau B). Zumindest von September 2009 bis Ende Februar 2010 wurde eine dritte Wohngruppe mit 7 Plätzen eingerichtet in einer weiteren angemieteten Wohnung im Wohngebiet … (Betreuer Herr C). Diese 7 Schüler, zogen Ende Februar 2010 (zusätzlich zu den genehmigten 8 Plätzen) in das Internat am Standort A. (Schreiben des Antragstellers vom 8.4.2010).

Bereits im August 2006 war die Unterbringung ehemaliger Internatsschüler in Familien Gegenstand der Erörterung zwischen Antragsgegner/Landsjugendamt und dem Antragsteller gewesen. Dieser wurde mündlich und schriftlich am 23.8.2006 darauf hingewiesen, dass vor der Unterbringung von Kindern in Privatfamilien bei den örtlich zuständigen Jugendämtern „für jedes Kind eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege gemäß § 44 SGB VIII zu beantragen“ ist. Gleichwohl überführte der Antragsteller unstreitig bereits im September 2007 zumindest 11 Schüler in die beiden Wohngruppen B. (Betreuerin Frau A.) und C. (Betreuerin Frau B.) und später weitere 7 Schüler in die Wohngruppe … (Betreuer Herr C).

Rechtlich ist dieses Vorgehen als unerlaubter Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren, hier im Zuschnitt eines Internats. Nach Erteilung der Betriebserlaubnis für ein Internat mit (nur) 8 Plätzen am 14.9.2007 lag damit ein zum geringeren Teil genehmigter und zum überwiegenden Teil ungenehmigter Betrieb der Einrichtung vor.

Dem hat der Antragsteller zunächst entgegengehalten, die externen Wohngruppen seien nicht Teil der Einrichtung (Internat) gewesen. Es bestehe kein relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ und in Wohngruppen. Zudem hat er geltend gemacht, die Internatsschüler würden sich von morgens zum Frühstück (ab 7.30 Uhr) bis abends nach dem Abendessen (bis 20.00 Uhr) in der Schule aufhalten. Dies gelte für die Schüler in „Gastfamilien“ genauso wie für die Schüler in den Wohngruppen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die externen Wohngruppen waren Teil des vom Antragsteller betriebenen Internats.

Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine erlaubnisbedürftige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII nicht erst dann gegeben ist, wenn Kinder und Jugendliche in einer Organisation rund um die Uhr betreut werden, sondern bereits dann, wenn Gegenstand der Einrichtung eine bloße Unterkunftsgewährung ist

Mörsberger in Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 45 Rdnr. 25.

Zum anderen ergibt sich aus den Einwendungen des Antragstellers selbst, dass die in den Wohngruppen untergebrachten Schüler nicht nur in Bezug auf die Unterkunftsgewährung, sondern „rund um die Uhr“ in die (Internats-)Organisation des Antragstellers eingebunden waren.

Im Übrigen besteht sehr wohl ein rechtlich und tatsächlich relevanter Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, wie sie der Antragsgegner im Jahre 2006 - als Notlösung - akzeptiert hatte, und in externen Wohngruppen, wie sie der Antragsteller seit dem Jahre 2007 betrieben hat. Der vom Antragsteller - im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ebenso wie im Kontakt mit dem Antragsgegner - verwendete Ausdruck der Unterbringung von Schülern in „Gastfamilien“ versucht demgegenüber den relevanten Unterschied zwischen einer externen Unterbringung von Schülern in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII und in Wohngruppen zu verwischen. Dieser Unterschied besteht in Folgendem: Bei einer Unterbringung von Schülern des Antragstellers in Pflegefamilien mit Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII trägt unmittelbar die Pflegeperson, d. h. der oder die Inhaber/in der Pflegeerlaubnis, die Verantwortung für das Wohl des betreffenden Kindes oder Jugendlichen. Bei allen sonstigen von Seiten des Antragstellers organisierten Formen der Unterkunftsgewährung - sei es in „Gastfamilien“ ohne Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, sei es in Wohngruppen mit einer Betreuungsperson, die nicht Inhaber einer Pflegeerlaubnis für jedes der betreffenden Kinder gemäß § 44 SGB VIII ist, liegt die Verantwortlichkeit für das Kindeswohl demgegenüber originär beim Antragsteller. Solche Tatbestände erfüllen den Begriff einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII und sind vom Gesetzgeber mit dem Erfordernis einer Erlaubnis belegt worden.

Eine solche Erlaubnis hat der Antragsteller für die extern in Wohngruppen untergebrachten 11 bis 18 (Internats-)Schüler seit 2007 gesetzeswidrig nicht eingeholt und deshalb das Internat zum überwiegenden Teil illegal betrieben. Diesen illegalen Betrieb der Einrichtung hat er gegenüber dem Antragsgegner und dem Landesjugendamt unstreitig nicht offenbart. Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens spricht darüber hinaus alles dafür, dass er den illegalen Betrieb der Einrichtung in diesem Umfang vor dem Antragsgegner zudem auch systematisch verschleiert hat.

In den jährlichen Erhebungsbögen für den Internatsbetrieb hat er die fraglichen Plätze gänzlich unerwähnt gelassen und, soweit gegenüber dem Antragsgegner überhaupt von diesen Internatsschülern die Rede war, hat er angegeben, es handele sich um Schüler, die „bei Gastfamilien“ untergebracht seien, so z. B. in dem Schreiben des Antragstellers vom 25.6.2009. Dies musste nach den Hinweisen und Forderungen aus dem Jahre 2006 bei dem Antragsgegner den Eindruck erzeugen, dass die Schüler in Familien mit Pflegeerlaubnis untergebracht seien.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, in dem jährlichen Erhebungsformular sei nur nach Internatsschülern gefragt worden, die jeweils korrekt mit 8 angegeben worden seien, während nach Pflegeverhältnissen gemäß § 44 SGB VIII nicht gefragt gewesen sei. Denn unabhängig von Vorgaben in einem Fragebogen wäre es die Pflicht des Antragstellers als Betreiber einer – nur im Umfang von 8 Plätzen genehmigten - Einrichtung nach § 45 SGB VIII gewesen, den Antragsgegner davon in Kenntnis zu setzen, dass er seit 2007 in einem Umfang von 11 bis 18 Personen Kinder und Jugendliche aus dem Verantwortungs- und Aufsichtsbereich von Pflegeverhältnissen nach § 44 SGB VIII systematisch herausgelöst und - in Gestalt der Wohngruppen - in seinen eigenen Organisations- und Verantwortungsbereich überführt hat. Dies gilt umso mehr, als dies hier zugleich zur Folge hatte, dass die betreffenden Kinder und Jugendlichen dem Blickfeld der Aufsichtsbehörden, sowohl derjenigen für Pflegeverhältnisse nach § 44 SGB VIII als auch derjenigen für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, vollständig entzogen wurden.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller insoweit vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Betreiberpflichten verstoßen hat, ergibt sich aus dieser Pflichtverletzung seine mangelnde Eignung als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII. Hieraus folgt zugleich die für einen Widerruf gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII tatbestandlich erforderliche Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der von ihm betriebenen - teils genehmigten teils ungenehmigten - Einrichtung.

Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, man könne allenfalls in formeller Hinsicht sein Verhalten im Jahre 2007 insoweit beanstanden, als der Antragsgegner nicht darüber informiert worden sei, dass die Schüler nicht mehr in „Gastfamilien“ untergebracht worden seien, sondern in Wohngruppen. Für ihn habe es keinen rechtsrelevanten Unterschied zwischen beiden Formen der Unterbringung gegeben.

Diese Argumentation lässt im Gegenteil selbst Rückschlüsse auf die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers zu. Dies gilt zum einen mit Blick darauf, dass er der im Jahre 2006 in aller Deutlichkeit erhobenen Forderung des Antragsgegners, diejenigen Schüler, die nicht in einem genehmigten Internat untergebracht werden konnten, in Pflegefamilien mit Erlaubnis nach § 44 SGB VIII unterzubringen, offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet ist. Gleiches gilt aber auch mit Blick darauf, dass er offenbar nicht erkannt hat oder erkennen wollte, dass sowohl eine klar zugeordnete Verantwortlichkeit für die Schüler als auch eine staatliche Aufsicht über die Verantwortlichen gewährleistet sein muss, und zwar entweder im Rahmen eines genehmigten Pflegeverhältnisses oder im Rahmen einer genehmigten Einrichtung.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der Antragsteller die Eltern der betroffenen Kinder – im Gegensatz zu den Aufsichtsbehörden - im September 2007 sehr wohl über deren von ihm organisierte Unterbringung in Wohngruppen informiert und deren Zustimmung eingeholt hat.

Das dem Antragsteller von Seiten des Antragsgegners zu Recht vorgeworfene Verhalten lässt sich daher nicht auf einen bloßen Verstoß gegen Formvorschriften reduzieren. Es geht hier nicht um die bloße Unterlassung einer Formalie oder um ein bloß fehlerhaftes Ausfüllen jährlicher Formulare, wie der Antragsteller geltend gemacht hat. Es geht vielmehr um das fehlende Grundverständnis des Antragstellers von der Verantwortlichkeit des Betreibers einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden und damit letztlich auch gegenüber den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen.

Der Antragsteller kann dagegen auch nicht einwenden, es habe keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls gegeben.

Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen, die betroffenen Schüler und deren Eltern seien mit der Unterbringung in den externen Wohngruppen einverstanden und auch zufrieden gewesen und in der Öffentlichkeit seien Schüler des Internats in keinem Fall negativ in Erscheinen getreten.

Dieser Einwand kann keinen Erfolg haben. Es liegt nicht in der Dispositionsbefugnis von Eltern und deren Kindern, den unerlaubten Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII und die dort herrschenden rechtswidrigen Zustände zu legalisieren. Die Notwendigkeit von Verantwortlichkeit nach § 44 SGB VIII oder § 45 SGB VIII und die dem korrespondierende staatliche Aufsicht folgt gerade aus der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen, bei denen die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung durch die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte durch die Ausgliederung der Kinder aus dem eigenen Haushalt und Eingliederung in eine Einrichtung oder Pflegefamilie faktisch eingeschränkt ist

vgl. Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 55 Rdnr. 2 und § 48 a Rdnr. 4.

Dies ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung in weitem Umfang der Fall. Der eingeschränkten Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung korrespondiert die Notwendigkeit der staatlichen Aufsicht. Dementsprechend ergibt sich hier ein wesentliches Element der konkreten Gefährdung des Kindeswohls schon daraus, dass die im Rahmen der externen Wohngruppen in die Organisation des Antragstellers eingegliederten Kinder und Jugendlichen über Jahre hinweg jeglicher staatlichen Aufsicht entzogen waren. Dies bedeutet konkret, dass über Jahre hinweg weder kontrolliert noch überwacht werden konnte, ob die Unterbringung der Kinder und Jugendlichen in den Wohngruppen des Antragstellers den Sicherheitsbestimmungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten (z.B. Brandschutz) und eine genügende Beaufsichtigung (ausreichende Anzahl an Betreuungspersonen auch bei Ausfällen, z.B. wegen Krankheit) entsprachen, noch ob eine fachgerechte erzieherische Betreuung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet war.

Im Gegensatz zu der vom Antragsteller vertretenen Auffassung sind tatsächliche Mängel auch konkret zu Tage getreten und vom Antragsgegner aufgezeigt worden. Dabei hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass es für ihn aufgrund der mangelnden Information durch den Antragsteller erheblich erschwert war, sich überhaupt Kenntnisse über konkrete Fakten zu verschaffen.

Im Einzelnen ist hier auf folgende ersichtlich gewordene Fakten hinzuweisen: Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann es mit Blick auf die Unterbringung von 5 bis 6 Schülern in der Wohngruppe B. (Frau A.) keineswegs als unbedenklich angesehen werden, dass diese in einer anderen – abgeschlossenen – Wohnung untergebracht waren als die ihnen zugeordnete Betreuerin Frau A. Auch wenn der Vortrag des Antragstellers es anders darzustellen versucht, geht es im Kern nicht um die Frage, ob theoretisch ein unerlaubtes Sich-Entfernen von Schülern aus einem Internatsgebäude möglich war, wie es bei der Schilderung harmloser Streiche in der Kinder- und Jugendbuchliteratur gerne beschrieben wird. Es geht vielmehr um mögliche Krisensituationen wie Verletzungen, Krankheit, Unwohlsein, Unfall, Feuer oder ähnliches, in denen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen Hilfe oder Unterstützung nicht von einer Betreuungsperson innerhalb der ihnen zugewiesenen Wohnung erreichbar war bzw. gewesen wäre. Um in einer solchen Krisensituation Hilfe und Unterstützung zu bekommen, hätten die Kinder und Jugendlichen hier zunächst über ein – mehr oder minder öffentliches – Treppenhaus an einer anderen – ebenfalls abgeschlossenen – Wohnung um Einlass und dann um Hilfe bei der dort wohnenden Betreuungsperson nachsuchen müssen. Die Tatsache, dass die zur Vermeidung von Krisensituationen im Vorfeld erforderliche Beaufsichtigung der Schüler durch die Betreuungsperson durch die Unterbringung in getrennten Wohnungen ebenfalls eingeschränkt war, tritt zu dem genannten Mangel hier noch erschwerend hinzu.

Auch die mangelnde – nicht durch eine entsprechende Ausbildung und Prüfung nachgewiesene – Qualifikation der Betreuerin Frau A. führt entgegen der Auffassung des Antragstellers zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls. In Gruppen von fünf oder mehr Kindern muss immer damit gerechnet werden, dass es auch zu Krisensituationen, gleich welcher Art, kommt, in denen die Beherrschung der Lage durch eine professionell geschulte und dafür ausgebildete Person gewährleistet sein muss. Dass die fragliche Betreuerin, Frau A., möglicherweise die gelockerten Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausübung einer stundenweisen Aufsicht im Rahmen der Freiwilligen Ganztagsschule im Saarland aufgrund einer Vordiplomprüfung in Psychologie/Pädagogik erfüllen könnte, steht dem nicht entgegen. In Einrichtungen nach § 45 Abs. 2 SGB VIII, wie der vorliegenden, hat der Träger ordnungsgemäß ausgebildete Erzieherinnen und Erzieher zur Betreuung der Kinder und Jugendlichen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Ausbildung organisatorisch und pädagogisch stets in der Lage sind, Krisen- wie Normalsituationen zu meistern. Darauf war der Antragsteller von Seiten des Antragsgegners in der Vergangenheit auch wiederholt hingewiesen worden. Er war indes offenbar auch hier der Auffassung, die Forderungen der Aufsichtsbehörde nicht ernst nehmen zu müssen.

Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls hat der Antragsgegner zudem auch mit Blick auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Betreuungspersonen aufgezeigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für jeweils eine Wohngruppe mit 5 bis 7 Kindern und Jugendlichen nur eine Betreuungsperson vorhanden gewesen ist, ohne dass Vertretungs- und Bereitschaftskräfte für Krankheitsfälle oder Krisensituationen vorgehalten wurden. Soweit der Antragsteller sich auf angeblich vergleichbare Schlüsselzahlen im früheren Internat … berufen hat, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Situation in dem bis zum Jahre 2006 vom Antragsteller betriebenen Internat mit Blick auf die Schlüsselzahlen für Betreuer bereits insoweit eine andere gewesen ist, als dort zum einen alle Kinder und Jugendlichen in nur einem und nicht in drei oder vier Gebäuden untergebracht waren und es zudem damals neben den erzieherischen Betreuungspersonen eine Rufbereitschaft von Patres in der Nacht sowie Betreuungsmöglichkeiten durch diese im Hintergrund gegeben hat.

Insgesamt bestanden danach vielfältige konkrete Gefährdungen der in den ungenehmigten Teilen der Einrichtung des Antragstellers untergebrachten Kinder und Jugendlichen.

Der Antragsgegner ist zu Recht auch davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Träger der Einrichtung nicht bereit und in der Lage war und ist, die Gefährdung abzuwenden.

Noch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keinerlei Einsicht dahin gezeigt, dass er seine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, dadurch eine beträchtliche Zahl von Kindern und Jugendlichen der – in Einrichtungen notwendigen – staatlichen Kontrolle entzogen und den aufgezeigten konkreten Gefährdungen ausgesetzt hat. Vielmehr hat er versucht, die angesprochenen Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren und auf das fehlerhafte Ausfüllen missverständlicher Formulare zu reduzieren. Ein solches Verhalten lässt – jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – nicht erwarten, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der bestehenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls beim Antragsteller vorhanden ist und war.

Die nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als gebundene Entscheidung ergangene Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb des genehmigten Teils des Internats ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen – nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens – vor.

Gründe, die dennoch dazu führen könnten, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzuges in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII die aufschiebende Wirkung anzuordnen, sind nicht ersichtlich. Weder die Interessen der von der Schließung betroffenen Eltern und Schüler an einer Aufrechterhaltung der weder legal noch in der Sache ordnungsgemäß betriebenen Einrichtung des Antragstellers, noch die vom Antragsteller angeführten Investitionen in den Ausbau des genehmigten Teils des Internats vermögen sich gegenüber dem durch § 45 SGB VIII geschützten und hier, wie dargelegt, auch gefährdeten Wohl der Kinder und Jugendlichen durchzusetzen. Sobald der Antragsteller – anders als bislang – die Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nachweisen kann, mag er erneut die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis beantragen, um danach, auf der Basis einer entsprechend erteilten Erlaubnis, seine Investitionen nutzen zu können.

2. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 23.4.2010 – neben dem Widerruf der Erlaubnis für den genehmigten Teil der Einrichtung auch die Schließung sowohl des genehmigten als auch der ungenehmigten Teile der Einrichtung (8 Plätze genehmigt, 18 Plätze ungenehmigt) angeordnet ist, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen unter dem 5.5.2010 erhobenen Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn insoweit kommt der gegen den Bescheid erhobenen Klage bereits kraft Gesetzes, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aufschiebende Wirkung zu. Weder bedarf der Antragsteller einer gerichtlichen Anordnung der bereits kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung noch kann das Gericht eine solche zusätzlich anordnen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO, und zwar weder mit Blick auf § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII noch mit Blick auf § 20 AG VwGO.

Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der – nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zum Betrieb einer Einrichtung erforderlichen – Erlaubnis kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Vom Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung ist aber – sowohl was ihren Regelungsgehalt als auch was ihre Wirkungen anbelangt – die behördliche Anordnung der Schließung einer solchen Einrichtung zu unterscheiden. Die Anordnung der Schließung, präziser ausgedrückt, die Untersagung des weiteren Betriebs der Einrichtung und das Verlangen nach Schließung derselben in Vollzug der Untersagung, ist, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die behördliche Konkretisierung des normengemäßen Verhaltens des Betreibers einer – ungenehmigten – Einrichtung, sei sie zuvor einmal genehmigt gewesen oder sei sie von Anfang an ohne Genehmigung betrieben worden. Die Konkretisierung der Verpflichtung, die erlaubnispflichtige Betätigung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII zu unterlassen, ist aber weder identisch mit dem Entzug der Erlaubnis selbst, noch handelt es sich um eine bloße Maßnahme der Vollstreckung des Entzugs der Erlaubnis

zur Differenzierung zwischen Entzug einer Erlaubnis und Untersagung der unerlaubten Tätigkeit vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 8 C 10/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 – 13 B 34/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.5.2004 - 1 B 20.03 -;VG Freiburg, Beschluss vom 3.9.2001 - 1 K 937/01 -; VG München, Beschluss vom 12.9.2001 - M 16S01.3889 -, jeweils zitiert nach Juris.

Vielmehr wird durch sie erst die Grundlage für die Vollstreckung der Unterlassungspflicht geschaffen, mit anderen Worten konkretisiert der Untersagungsbescheid die gesetzliche Pflicht zur Unterlassung einer erlaubnisbedürftigen, aber nicht (mehr) durch eine Erlaubnis gedeckten Tätigkeit und ist Vollstreckungstitel für die Durchsetzung dieser Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung. Hieraus folgt zugleich, dass die Untersagungsverfügung selbst (noch) kein Akt der Verwaltungsvollstreckung ist. Deshalb folgt die sofortige Vollziehbarkeit der im vorliegenden Bescheid enthaltenen Schließungsverfügung auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 AG VwGO.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann und muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auch nicht auf die damit im Zusammenhang stehende Untersagungsverfügung erstreckt werden.

Zwar ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung grundsätzlich zuzustimmen, nach der das im Kindeswohl begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der - an den Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII sich anschließenden - Untersagungsverfügung grundsätzlich höher zu bewerten sein wird als das Interesse des Betreibers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs. Von dieser Wertung wird im Ergebnis auch im konkret vorliegenden Fall auszugehen sein. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht, dass die Schließungs- bzw. Untersagungsverfügung hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Widerrufsverfügung aufgrund einer Erstreckung der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kraft Gesetzes teilen kann und muss.

Eine Auslegung der genannten Vorschrift im Wege einer derartigen Erstreckung ist weder möglich noch erforderlich.

Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erstreckung der Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII auf eine Verfügung zur Untersagung des weiteren Betriebs einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII im Wege der Auslegung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der genannten Vorschrift zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen handelt es sich um eine bundesgesetzliche Norm. Der Bundesgesetzgeber hat allerdings weder in § 45 SGB VIII noch ansonsten im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII selbst eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer daran anschließenden Untersagungsverfügung geschaffen. In den Regelungen des SGB VIII findet sich hierfür kein Anhalt. Für den Fall, dass ein Träger trotz Bußgeld- und Strafbewehrung der Unterlassungspflicht nach Wegfall der Erlaubnis den Betrieb einer nicht genehmigten Einrichtung fortführt, bleibt daher grundsätzlich nur das Mittel der Betriebsuntersagung auf der Grundlage des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts, sofern nicht der Landesgesetzgeber eine spezifische Regelung für die Betriebsuntersagung getroffen hat

vgl. Hauck/Nofz, a.a.O., § 45 Rdnr. 44 und 45; Lakis in Münster/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Aufl., § 45 Rdnr. 27.

Letzteres ist z.B. in Nordrhein-Westfalen der Fall, wo § 21 Abs. 4 AG KJHG für den Fall, dass eine Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird, regelt, dass das zuständige Landesjugendamt den weiteren Betrieb untersagen kann, und ebenso in Sachsen-Anhalt (§ 27 Abs. 4 AG KJHG Sachsen-Anhalt), nicht aber im Saarland. Liegt eine solche spezialgesetzliche Regelung nicht vor, bleibt es allerdings dabei, dass die Untersagung des unerlaubten Betriebs einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII prinzipiell auf der Grundlage einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu ergehen hat.

Eine Erstreckung des in der bundesrechtlichen Norm des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Betriebserlaubnis auf die nach einer landesrechtlichen Eingriffsnorm ergangene Untersagungsverfügung kommt daher nicht in Betracht.

Zur Erreichung des vom Verwaltungsgericht – zu Recht - dargelegten Ziels, sofort vollziehbar handeln zu können – ist dies auch nicht erforderlich. Das Ziel einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung kann ohne weiteres dadurch erreicht werden, dass die Behörde selbst für die von ihr erlassene Betriebsuntersagung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung anordnet und im Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls begründet. Dieses Erfordernis stellt kein nennenswertes Hindernis für die Erreichung des Ziels dar, in Ansehung des Kindeswohls sofort vollziehbar mit einer Untersagungsverfügung einschreiten und handeln zu können. Eines Automatismus durch einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedarf es dafür nicht. Die Situation unterscheidet sich insofern nicht von der Situation in zahlreichen anderen Bereichen des Verwaltungsrechts, in denen eine Behörde zur Gefahrenabwehr unter Anordnung des Sofortvollzuges einschreitet.

Die Sofortvollzugsanordnung des § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII kann und muss daher nicht auf die Verfügung zur Untersagung einer nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnisbedürftigen Einrichtung erstreckt werden. Der Sinn der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung in § 45 Abs. 2 Satz 7 SGB VIII liegt vielmehr darin, dass auf der Grundlage der sofort vollziehbaren Entziehung der Erlaubnis für den Fall, dass der dann rechtswidrige Betrieb nicht freiwillig eingestellt wird, sogleich – im zweiten Schritt – ein Bußgeld verhängt oder die Untersagung der Fortführung betrieben werden kann

in diesem Sinne Mörsberger in Wiesner, a.a.O., § 45 Rdnr. 66.

Da der – anwaltlich vertretene – Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (nur) beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Schließungsverfügung anzuordnen, nicht aber – zumindest hilfsweise – deren aufschiebende Wirkung festzustellen, konnte seine Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Sie war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 23 RVG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 , 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Wegen der Höhe des Gegenstandswertes – auch im Beschwerdeverfahren – wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.