Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 16. Sept. 2011 - 3 A 446/09

bei uns veröffentlicht am16.09.2011

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1983 in Bahzani geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, reiste laut eigenen Angaben am 17.12.2007 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7.1.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung am selben Tag erklärte er, er habe zuletzt im Ort Bahzani, der zur Kommune Bashika gehöre und im Bezirk Sheikhan liege, gewohnt. Außer seiner Mutter lebten noch vier Brüder und zwei Schwestern im Irak. Die Schwestern seien verheiratet und lebten in der Provinz Dohuk. Die übrigen Geschwister wohnten in Bahzani. Ferner lebten dort noch ein Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Nach einem Schulabbruch (dritte Klasse Mittelschule) im Jahr 2001 habe er als Bedienung in verschiedenen Restaurants gearbeitet, davon sieben bis acht Monate im Jahr 2001 in Bagdad, anschließend nur noch in Mossul. Da er zweimal am Herzen operiert worden sei, habe er keinen Wehrdienst leisten können. Grund seiner Ausreise sei gewesen, dass am 21. oder 22. April 2007 23 Yeziden aus Bahzani in Mossul getötet worden seien; es habe sich um Arbeiter einer Textilfabrik gehandelt. Sie hätten in Bahzani nicht „rausgehen“ können. Die Regierung habe zwar Vorsichtsmaßnahmen getroffen, in dem sie Sandbarrieren auf die Hauptstraßen geschüttet hätten, damit keine Anschläge auf Yeziden erfolgen könnten. Die Lage habe sich jedoch verschlechtert. Seine Familie habe ihm deshalb und auch weil er krank sei, geraten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden. Zu seinen Schwestern in Khanik in den Nordirak könne er nicht gehen. Es sei schwer, dort eine Genehmigung zum dauerhaften Aufenthalt zu bekommen. Auch wisse er nicht, wovon er dort - ohne Arbeit - die Miete bezahlen könne. Infolge seiner Herzoperationen dürfe er nicht schwer arbeiten; einmal im Jahr müsse er zu einer Untersuchung und zum EKG; zuletzt sei er im Sommer 2005 untersucht worden. Im Irak habe er weder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen noch sonstigen Personen oder Personengruppen gehabt.

Mit Bescheid vom 22.1.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung ist unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, Asyl könne der Kläger wegen seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Eine politisch motivierte Verfolgung durch den irakischen Staat sei nicht ersichtlich. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in seiner Heimat wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Religionsgruppe Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sei. Dem Kläger stehe jedoch eine inländische Fluchtalternative in der kurdisch autonomen Zone zur Verfügung. Seine dort lebenden Schwestern könnten – soweit erforderlich – für ihn als Bürgen auftreten. Seinen Lebensunterhalt könne er dort, wie vor seiner Ausreise, als Bedienung sichern. Die allgemeine Lage im Irak führe zu keiner anderen Einschätzung; die bisherige weitgehende Autonomie der drei kurdischen Nordprovinzen bestehe weiterhin. Der Regierungskoalition von KDP und PUK unter Führung von Barzani gehörten fünf kleinere Parteien an, unter den Kabinettsmitgliedern befinde sich auch ein Yezide. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan–Irak, zu der Teilgebiete der Provinzen Dohuk, Arbil, Sulaimaniya, Kirkuk, Diyala und Ninive gehörten, sei in Teilen besser als im übrigen Irak.

Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Gefahren i. S. v. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden für den Kläger zumindest in der kurdisch-autonomen Zone nicht. Eine individuell konkrete Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht dargelegt. Eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen würde, sei nicht festzustellen. Die Sicherheits- und Versorgungslage sei insgesamt nicht derart schlecht, dass jeder Rückkehrer „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Die in Teilen noch angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage stelle keine für die Anwendung des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie erforderliche extreme Gefahrenlage dar. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG bei dem Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 6.2.2008 Klage erhoben und ausgeführt, der Nordirak sei mit Blick auf Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) für den Kläger keine interne Schutzalternative. Yeziden würden auch in den kurdischen Gebieten des Nordiraks verfolgt. Zusätzlich zu der vorgetragenen Ermordung der yezidischen Textilarbeiter habe es weitere Verfolgungshandlungen gegeben, u.a. seien zwischen dem 14. und 18.2.2007 Vereinsräume und eine Andachtsstätte der Yeziden in Sheikhan zerstört worden. Die Schwestern des Klägers könnten für ihn nicht bürgen, da als Bürge in der kurdischen Gesellschaft des Iraks nur ein Mann geeignet sei. Internen Schutz könne der Kläger im Nordirak auch deshalb nicht erlangen, weil sein Vater und sein Bruder wie andere Familienmitglieder in der Baath-Partei Mitglied gewesen seien. Ein Onkel sei aufgrund seiner Funktion in der Baath-Partei bis 1970 Landrat in der Stadt Sheikhan gewesen und in diesem Jahr von Kurden getötet worden. Die Familie des Klägers sei verhasst. Die Schwestern des Klägers seien 1994 entführt und zwangsverheiratet worden, weshalb sie von seinen Eltern verstoßen worden seien. Persönlich habe er keinen Kontakt zu seinen Schwestern.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22.1.2008 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt,

hilfsweise

festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.8.2008 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen (2 K 122/08).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu.

Nicht dargetan sei zunächst, dass der Kläger sein Heimatland aus Furcht vor erlittener oder unmittelbar drohender individueller, das heißt anlassgeprägter Einzelverfolgung verlassen habe. Ebenso wenig sei der Kläger aus Furcht vor unmittelbar drohender Gruppenverfolgung ausgereist. Eine solche drohe ihm auch im Falle der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, und zwar weder durch staatliche noch durch nichtstaatliche Akteure. Es fehle hierfür insbesondere an der erforderlichen Verfolgungsdichte, wie die Kammer zuletzt durch Urteil vom 11.1.2007 - 2 K 234/06.A -, bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -, entschieden habe.

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sei in der genannten Entscheidung in Auswertung der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse von einer Zahl von 60 bis 137 Übergriffen landesweit ausgegangen. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden von schätzungsweise 475.000 Menschen habe es eine Anschlagsdichte von 1 : 3467 ermittelt und eine Regelvermutung zu Gunsten einer Verfolgung jedes Yeziden verneint, zumal die yezidische Religion wesensmäßig keine öffentliche Ausübung vor den Augen Ungläubiger erlaube, die Gläubigen also nicht in einen unausweichlichen Konflikt mit der Mehrheitsbevölkerung führe.

Zwar sei seither über verschiedene weitere Übergriffe berichtet worden, neben dem vom Kläger berichteten Vorfall sei u.a. am 14.8.2007 offenbar durch Mitglieder der Terrororganisation Al-Quaida im Sindjargebiet im Nordwesten des Iraks ein Sprengstoffanschlag verübt worden, bei dem 336 Yeziden getötet und etwa 1.000 Familien obdachlos geworden seien.

Jedoch seien die Anforderungen für die Annahme einer Regelvermutung nach wie vor nicht erfüllt. Auch wenn man den Ansatz des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zugrunde lege und unter Einbeziehung einer Dunkelziffer von weiteren 400 asylerheblichen Übergriffen ausgehe, ergebe sich ein Verhältnis von 537 : 475.000 und blieben weiterhin mehr als 99 % der yezidischen Bevölkerung von Übergriffen verschont. Zudem sei es in dem Zeitraum von nahezu einem Jahr nach dem Vorfall vom 14.8.2007 zu (terroristischen) Übergriffen dieser Art nicht mehr gekommen.

Ob dem Kläger zudem eine zumutbare inländische Fluchtalternative in den de jure unter der Verwaltung der kurdischen Regionalregierung stehenden Gebieten des Nordirak – insbesondere der Provinz Dohuk – offenstehe, bedürfe deshalb keiner abschließenden Entscheidung. Von daher müsse auch der Behauptung des Klägers, aus dem Bezirk Sheikhan stammende yezidische Kurden hätten Saddam Hussein und die Baath-Partei unterstützt und würden deshalb in den Kurdengebieten des Nordiraks keine interne Fluchtalternative finden, nicht weiter nachgegangen werden.

Im Übrigen dürfe es - fallbezogen - zutreffen, dass der Kläger sich möglichen Übergriffen seitens muslimischer Extremisten durch Aufenthaltnahme in den kurdisch verwalteten Regionen des Nordirak – insbesondere in der Provinz Dohuk - im Sinne einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative entziehen könne. Der Kläger verfüge dort über familiäre Anknüpfungspunkte, weil seine zwei Schwestern mit ihren Familien dort lebten. Was den Kontakt zu diesen Schwestern angehe, halte das Gericht die nunmehr abweichenden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu einem (mangelnden) Kontakt zu seinen Schwestern nicht für glaubhaft. Damit könne er auf ggf. für die Einreise und Niederlassung erforderliche Bürgen bzw. Sponsoren zurückgreifen.

Unter Darlegung im einzelnen stellte das Verwaltungsgericht ferner fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestünden.

Gegen das ihm am 11.9.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.10.2008 - einem Montag - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 8.9.2009 entsprochen hat (3 A 373/08).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, die Gewalt im Irak habe einen deutlich konfessionell ausgerichteten Zug angenommen, von dem insbesondere die Minderheiten der Christen und Yeziden betroffen seien. Weder der irakische Staat noch nicht-staatliche Herrschaftsorganisationen seien in der Lage, selbst den Angehörigen der beiden großen religiösen Gruppierungen im Irak – Sunniten und Schiiten – Schutz vor Verfolgung zu bieten. Vor diesem Hintergrund seien die Angehörigen der religiösen Minderheiten - wie der Kläger - in noch größerem Maße gefährdet.

Soweit das erstinstanzliche Urteil darauf verweise, dass von einer Gesamtzahl von Yeziden von ca. 475.000 Menschen auszugehen sei und die landesweiten Übergriffe auf Yeziden bei einer Größenordnung zwischen 60 und 137 Eingriffen lägen, sei dem entgegen zu halten, dass bei den Gegebenheiten im Irak eine detaillierte Feststellung von Anzahl und Intensität von Verfolgungsmaßnahmen ebenso wenig möglich sei wie diese in Beziehung zur Größe der betroffenen Gruppe zu setzen. Da mehrere tausend Yeziden aus dem Irak geflohen seien, ohne dass deren genaue Zahl feststellbar wäre, könnten keine verlässlichen Zahlen gewonnen werden, auf deren Grundlage eine Verfolgungsdichte der Angehörigen der Gruppe im Irak festgestellt werden könne. Auch seien bei der Berechnung der Verfolgungsdichte allenfalls Menschen berücksichtigt worden, die getötet oder physisch verletzt worden seien, nicht jedoch diejenigen, die aufgrund erlebter Verfolgungsmaßnahmen schwere psychische Schäden davongetragen hätten.

Auch könnten Yeziden in den kurdisch besiedelten Gebieten des Nordirak keine zumutbare interne Schutzalternative finden.

Das erstinstanzliche Gericht habe den Kläger zu Unrecht auf seine beiden im Nordirak lebenden Schwestern verwiesen, da innerhalb der kurdischen Gesellschaft im Nordirak eine Frau nicht als geeigneter Bürge angesehen werde. Im Übrigen lebten die Schwestern derzeit wieder im Heimatort des Klägers, ohne dass ein Kontakt zur Familie bestünde. Schließlich könnten Yeziden aus dem Zentralirak sich auch in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak nicht niederlassen. Sie würden dort in kurdischen Internierungslagern gefangen gehalten und zur Aufgabe ihrer Identität gezwungen bzw. ihres Eigentums beraubt.

Schließlich könne der Kläger, der aus einer Familie stamme, deren Mitglieder Funktionen in der Baath-Partei ausgeübt hätten, in kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak keinen zumutbaren internen Schutz erlangen.

Zumindest sei für Yeziden ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL auszusprechen, das eine Schutzgewährung völlig neuen Typs darstelle.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass Art. 15 lit. c QRL nicht richtliniengemäß in Bundesrecht umgesetzt worden sei. Bei der Anwendung des Art. 15 lit. c QRL sei ein deutlich herabgestufter Prognosemaßstab anzulegen. Auch eine Anwendung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG auf die Gruppe der nach Art. 15 lit. c QRL subsidiär Schutzberechtigten sei gemeinschaftsrechtswidrig. Insgesamt sei die Frage des Inhalts des § 60 Abs. 7 S. 2 n.F. - auch hinsichtlich des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts - und seiner Anwendung sehr umstritten.

Ferner drohe irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit bei Rückkehr in den Irak eine extreme Gefahr für Leib und Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für die irakische Zivilbevölkerung bestehe nicht nur die Gefahr, als Opfer eines Anschlags getötet zu werden. Vielmehr bestehe auch die Gefahr, infolge eines solchen Anschlags verstümmelt oder mit anderen sich lebenslänglich auswirkenden gesundheitlichen Folgen, etwa einer Traumatisierung, belastet zu werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.8.2008 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 122/08 - die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.1.2008 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die zur Feststellung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte sei für Yeziden im Irak derzeit nicht gegeben.

Ein Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei gleichfalls zu verneinen.

Von einer erheblichen individuellen Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL sei nur auszugehen, wenn entweder alle Bewohner des Konfliktgebiets ernsthaft persönlich betroffen seien, weil sich die mit dem bewaffneten Konflikt verbundenen Gefahren in einem Maß verdichtet hätten, dass ein entsprechend hoher Gefährdungsgrad erreicht sei, oder wenn individuell gefahrerhöhende Umstände vorlägen.

Eine derartige Verdichtung allgemeiner Gefahren könne unabhängig vom Einzelfall auch in den Konfliktregionen des Irak nicht angenommen werden. Dies gelte selbst unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer sowie der Tatsache, dass die Betroffenheit nicht allein anhand der Todesfälle bewertet werden dürfe. Die dokumentierten Vorfälle mit Todesopfern zeigten, dass die Zahl der Opfer im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung bei weitem nicht die nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgaben der für eine Gruppenverfolgung im Bereich Asyl und Flüchtlingsschutz erforderliche Verfolgungsdichte erreiche.

Gefahrerhöhende individuelle Gesichtspunkte seien vorliegend nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2011 zu seinen Asylgründen informatorisch angehört.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Ausländerbehörde, der ebenso wie die bei Gericht geführte Dokumentation Irak, insbesondere hinsichtlich der in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist abzulehnen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist im Dezember 2007 unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -).

Allerdings geht der Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts nach Art. 16 a GG hinaus. So können - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG - auch (selbst geschaffene) Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ein Abschiebungsverbot begründen.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden, so insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 QRL.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315;

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10, vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes - prinzipiell - der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag indes kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden

vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der unverfolgt ausgereiste Kläger auch unter Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf sein Individualschicksal als auch im Hinblick auf die zu verneinende Gruppenverfolgung wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit.

Zu seinem Individualschicksal hat der im Dezember 2007 ausgereiste Kläger – bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bekundet, er habe sich niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Vielmehr hat er sein Begehren auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Wesentlichen mit einem Vorfall im April 2007 begründet, bei dem 23 Yeziden aus seinem Heimatort Bahzani in Mossul getötet worden seien, und damit, dass Yeziden allgemeinen Anfeindungen, Diskriminierungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt seien.

Im Übrigen hat der Kläger lediglich am Rande geltend gemacht, ein Onkel, der bereits 1970 getötet worden sei, sei Mitglied der Baath-Partei gewesen.

Eine staatliche oder nichtstaatliche Individualverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG vor seiner Ausreise hat der Kläger damit nicht dargetan. Bezüglich des Vorfalles in Mossul fehlt es an einem individuellen Bezug zu der Person des Klägers. Bezüglich der behaupteten Mitgliedschaft des Onkels in der Baath-Partei resultiert daraus keine Gefährdung des Klägers als Familienmitglied. Nach der Auskunftslage

vgl. etwa SFH, Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006 und Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009; EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008; DOI an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br),

erfolgen seit Ende 2003 bzw. seit 2005 nur noch vereinzelte Übergriffe auf hochrangige Baath-Mitglieder selbst und zudem nur unter der Voraussetzung, dass diese persönlich Verbrechen und Grausamkeiten verübt haben. Familienangehörige bleiben demgegenüber unbehelligt.

vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 1.6.2011 - 3 A 429/08 -, dokumentiert bei juris.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.9.2011 hat der Kläger eine individuelle Gefährdung aufgrund behaupteter Nachfluchtaktivitäten geltend gemacht.

Hierzu hat er vorgetragen, er habe am 21./22.4.2011, am Gedenktag des Ereignisses vom 21./22.4.2007, bei Facebook geschrieben, die wahren Täter dieses Vorfalls, bei dem 24 Personen getötet worden seien, müssten nach vier Jahren zur Rechenschaft gezogen werden. Er könne diese namentlich benennen. Der eine sei ein Imam in der Moschee und der zweite sei der stellvertretende Gouverneur von Mossul, ein Parteifunktionär der KDP, gewesen. Der Name des Imam sei Tahel Al Zainawi und der des Parteifunktionärs Khesro Goran. Wegen des Schreibens des Klägers im Internet sei am 26.4.2011 sein Bruder vom kurdischen Geheimdienst verhaftet und nach Akrah verbracht worden. Zwei Tage danach, am 28.4.2011, habe sein Bruder ihn aus der Haft angerufen und ihm gesagt, er solle den Eintrag löschen, damit er wieder freigelassen würde, und er müsse „bereuen“. Ergänzend hat er ausgeführt, man habe seinem Bruder gedroht, „ihnen“ etwas anzutun, wenn er noch einmal so etwas schreiben würde. Er habe den Eintrag noch am selben Tag bzw. in derselben Nacht gelöscht, aber Reue gezeigt habe er nicht. Sein Bruder sei dann am Morgen des 29.4.2011 wieder freigelassen worden, er sei jetzt wieder zu Hause. Er habe ihm berichtet, dass er - der Kläger - nunmehr auf einer „roten Liste“ stehe.

Es mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen des Klägers nach Maßgabe des § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden könnte, nachdem ihm zuvor eine Frist zur ergänzenden Äußerung gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO bis zum 12.8.2011 gesetzt worden war. Denn ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Zurückweisung erachtet der Senat das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen von Nachfluchtaktivitäten als nicht plausibel. Er konnte sich von dessen Glaubhaftigkeit nicht überzeugen (§ 108 VwGO).

Zunächst ist nicht plausibel, weshalb der Kläger einen solchen, aus seiner Sicht entscheidenden Vortrag entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (§§ 15, 25 AsylVfG) nicht früher, insbesondere nicht spätestens in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in das Verfahren eingeführt hat. Der Kläger führte hierzu auf Nachfrage des Gerichts zunächst an, er habe keine Zeit gehabt, mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, was angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger wenig nachvollziehbar erscheinen muss.

Nachdem sein Prozessbevollmächtigter demgegenüber auf Frage des Gerichts erklärt hatte, er habe nach der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eventuell neuen Vortrag in das Verfahren einzuführen, mit dem Kläger gesprochen und dieser habe ihm nichts berichtet, vielmehr höre er den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst zum ersten Mal, passte der Kläger sein Vorbringen dahingehend an, er habe Kontakt mit seinem Prozessbevollmächtigten aufnehmen wollen, aber dieser habe den Termin verschoben, weil er keinen Dolmetscher gehabt habe. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter demgegenüber erklärt hatte, er habe keinen Termin verschoben, erklärte der Kläger, er selbst habe den Termin verschoben, weil er keinen Dolmetscher gehabt habe. Hierzu erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass tatsächlich eine Terminverschiebung vom 29.7. auf den 3.8.2011 stattgefunden habe. Bei dem Besprechungstermin am 3.8.2011 sei der Sprachmittler anwesend gewesen.

Eine überzeugende Erklärung dafür, dass die Einführung des neuen Vortrags erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und nicht aufgrund des Besprechungstermins am 3.8.2011 erfolgt ist, vermochte der Kläger mithin nicht zu erbringen.

Wenig nachvollziehbar erscheint auch in der Sache, warum der Kläger, nachdem er seinen bisherigen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch oder im Zusammenhang mit seiner yezidischen Religionszugehörigkeit aktiv geworden war, nunmehr erstmals die hier behauptete manifeste Protesthaltung beschreibt, von der – ebenso wie von den ihm angeblich seit Mai/Juni 2007 bekannten Hintergründen und Tätern des Vorfalls vom 21./22.4.2007 – bisher weder bei der eingehenden Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten noch im bisherigen gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Rede war. Dies hätte aber, wenn ihn die damaligen Ereignisse innerlich bewegt bzw. zu der jetzt behaupteten manifesten Protesthaltung veranlasst hätten, nahegelegen. Gleiches gilt für die auf entsprechenden Vorhalt abgegebene Erklärung, dass er erst jetzt einen Weg gefunden habe, die beschriebenen Äußerungen ins Internet zu stellen.

Ebenfalls sind die Angaben des Klägers zu den Hintergründen des Vorfalls vom 21./22.4.2007 nicht mit den dem Gericht dazu vorliegenden Erkenntnisquellen

vgl. hierzu etwa Europäisches Zentrum für Kurdische Studien -EZKS -, Gutachten vom 17.2.2010 an VG München und vom 22.12.2007 an VG Cottbus zu Az. 5 K 622/02.A, wonach die Gutachter am 8.11.2007 zwei yezidische Mitglieder des Verwaltungsrats Mossul auch zu diesem Vorfall interviewt hatten, sowie Stellungnahme des Yezidischen Kultur-Zentrums in Celle und Umgebung e.V. vom 21.10.2008 an BAMF

in Einklang zu bringen. Nach den dortigen Erkenntnissen war Hintergrund der Ermordung der yezidischen Fabrikarbeiter am 21./22.4.2007 ein Racheakt seitens nicht näher bezeichneter muslimischer Täter für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch eigene yezidische Stammesangehörige, weil dieses angeblich infolge einer Beziehung zu einem muslimischen jungen Mann zum Islam übergetreten war. Für eine Beteiligung hochrangiger religiöser und politischer Funktionsträger gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Geschehnisse im April 2011 selbst sind wenig plausibel. Dies gilt sowohl für die Darstellung, dass der Bruder des Klägers diesen aus der Haft heraus in Deutschland soll angerufen haben können, als auch für die Darstellung, dass der Bruder des Klägers durch den kurdischen Geheimdienst selbst erfahren haben will, dass der Kläger nunmehr auf einer „roten Liste“ stehe, sowie für den Umstand, dass der Bruder des Klägers nach dessen Vortrag seitdem offenbar unbehelligt geblieben ist und sich mit diesem über Facebook austauschen kann, obwohl der Kläger die angebliche Forderung des kurdischen Geheimdienstes, er müsse „bereuen“, nach seinen eigenen Aussagen nicht erfüllt hat.

In der Gesamtbetrachtung hält der Senat den Kläger, der den Vortrag zu seinen angeblichen Nachfluchtaktivitäten in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Internetveröffentlichung ebenso wie etwa den in erster Instanz hinterfragten Vortrag zum Kontakt zu seinen Schwestern stets zögerlich anzupassen versuchte, ohne je präzise und plausible Erklärungen hierfür abgeben zu können, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck für unglaubwürdig.

Der Senat geht nicht davon aus, dass die vorgetragene Internetveröffentlichung erfolgt ist und die vom Kläger beschriebenen Auswirkungen hatte.

Es kann deshalb letztlich dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein dementsprechend selbst geschaffener subjektiver Nachfluchtgrund i.S.d. § 28 Abs. 1 a AsylVfG im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 5 QRL, insbesondere mit Blick auf das Erfordernis einer Kontinuität des Nachfluchtverhaltens im Verhältnis zu einer erkennbar bereits im Heimatland betätigten Überzeugung oder Ausrichtung für eine Regelvermutung beachtlich wäre und in welcher Form (Glaubhaftmachung oder voller Nachweis der Vorgänge im Zufluchtland) er dargelegt sein müsste

vgl. hierzu etwa Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 28 Rdnrn. 36, 37, 97 ff. und 119 ff. m. zahlreichen Nachweisen.

Allerdings spräche vorliegend - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers – nichts für eine Verhaltens- bzw. Überzeugungskontinuität des nach eigenem Vortrag bis zur Ausreise inaktiven Klägers. Auch hat der Kläger keinerlei Beleg für die vorgetragene – und zwischenzeitlich gelöschte – Internetveröffentlichung vorgelegt oder sonst Beweis für deren Existenz angetreten.

Nach allem ist die Gefahr einer Individualverfolgung des Klägers – weder unter dem Aspekt einer Vorverfolgung noch unter dem Aspekt von Nachfluchtgründen – mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.

Des Weiteren ist auch eine Gefährdung des Klägers als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung zu verneinen.

Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Flüchtling mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende - unverfügbare -Gruppenmerkmal, etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit, aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, jeweils zitiert nach juris,

was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Für die Feststellung der sonst erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Einen Verzicht auf die Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung reichen kann, derartige Übergriffe seien „an der Tagesordnung“

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 21.2.2009, a.a.O. und vom 23.12.2002 - 1 B 42.02 -, zu syrisch-orthodoxen Christen in Tur Abdin, zitiert nach juris.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen

BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, zitiert nach juris.

Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage bezwecken.

Eine nach diesen Maßstäben anzunehmende Gruppenverfolgung yezidischer Religionszugehöriger im Irak i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann weder landesweit noch bezogen auf das Herkunftsgebiet des Klägers, das Gebiet al-Sheikhan (im weiteren Sinne) in der Provinz Ninive, angenommen werden. Auch individuell gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation yezidischer Religionszugehöriger im Irak hat der Senat zuletzt grundlegend in seinem Beschluss vom 26.3.2007

- 3 A 30/07 -, dokumentiert bei juris

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der yezidischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist.

Ausgehend von den damals vorliegenden Erkenntnisquellen für die Jahre 2006 und 2007 hatte der Senat damals die insoweit höchste Opferzahl nach den Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 zugrunde gelegt. Bezogen auf die Gesamtzahl der damals im Irak lebenden Yeziden (475.000 Personen) ergab sich eine Anschlagsdichte von 1:3467. Diese Anschlagsdichte vermochte ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regelvermutung dahingehend, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu rechtfertigen.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials auch für die derzeitige Situation fest. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Der aktuelle Bevölkerungsanteil yezidischer Religionszugehöriger wird vom Auswärtigen Amt

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010

nunmehr auf etwa 200.000 Personen geschätzt. Deren Hauptsiedlungsgebiet liegt im Norden des Irak, nämlich im Sheikhan-Gebiet und im Bezirk Sindjar

hierzu etwa Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Gesellschaft für bedrohte Völker - GBV -, Die Yeziden im Irak, vom November 2007; GIGA, Institut für Nahost-Studien Hamburg, Stellungnahme vom 2.4.2007 an VG Düsseldorf zu Az. 6 K 2171/06.A.

Etwa 75 Prozent der ethno-religiösen Minderheit der Yeziden (auch Jesiden, Yazidis, Ezidi) lebt im Sindjar, einem Gebiet 150 Kilometer von Mossul entfernt. Weitere etwa 15 Prozent leben im Sheikhan. Nur 10 Prozent der Yeziden ist in der kurdischen Autonomieregion ansässig. Eine kleine Zahl von Yeziden wohnt in anderen Teilen der „umstrittenen Gebiete“ außerhalb der Provinz Ninive. In Bagdad befindet sich ebenfalls eine kleine yezidische Gemeinde. Im Süden und im Westirak leben keine Yeziden

vgl. hierzu Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009.

Aufgrund der Arabisierungspolitik des ehemaligen Baath-Regimes wurden die Yeziden vor 2003 als Araber statt als Kurden betrachtet. Es kam damals zu Zwangsumsiedlungen und Einschränkungen der Religionsfreiheit. Mehrheitlich werden jedoch die Yeziden heute ethnisch wie sprachlich als Kurden angesehen

vgl. Bundesasylamt vom 4.11.2009, a. a.O..

Die Entwicklung der Lage in den yezidisch besiedelten Gebieten des Irak, d.h. im Wesentlichen in der Herkunftsregion des Klägers, dem Sheikhan- (oder Scheichan)gebiet, bestehend aus den Distrikten Sheikhan und al-Sheikhan sowie im Sindjar, stellt sich seit der Entscheidung des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 - nach dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial

vgl. hierzu insbesondere Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS an VG München vom 17.2.2010, vom 26.5.2008 an VG Köln zu Az. 21 K 142/07.A u.a., vom 22.12.2007 an VG Cottbus zu Az. 5 K 622/02.A, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen zu Az. 18 K 3035/01., vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04 und vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815; Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009; Dulz/Siamend Hajo/Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007; GIGA an VG Köln vom 7.9.2007 zu Az. 21 K 142/07 u.a. und vom 12.3.2007 zu Az. 18 K 2870/06, an VG Düsseldorf vom 2.4.2007 zu Az. 6 K 2171/06.A; UNHCR an VG Köln vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007 zu Az. 21 K 142/07 u.a.; BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

wie folgt dar:

Nach der irakischen Verfassung sind (formal) alle irakischen Staatsangehörigen unabhängig von der Religionszugehörigkeit gleichgestellt (Art. 7). Religionsfreiheit (Art. 2) und das Recht auf Erziehung in der eigenen Sprache (Art. 4) werden garantiert und die Yeziden werden (anders als etwa in Syrien und in der Türkei) als schützenswerte Minderheiten erwähnt

hierzu etwa EZKS vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN-9 K 04.30815; GBV, Die Yezidi im Irak, November 2007; Dulz/Siamend Hajo/Savelsberg, Verfolgt und umworben: Die Yeziden „im neuen Irak“, 2004/2005.

Mit Blick auf die Herrschaftsverhältnisse in den genannten Siedlungsgebieten ist zu unterscheiden: Der größte Teil des Distrikts Sheikhan wird de jure von der Provinz Dohuk (Teil der Kurdischen Regionalregierung - KRG -) verwaltet, obwohl er verwaltungstechnisch zur Provinz Ninive/Mossul gehört.

Der Distrikt al-Sheikhan hingegen gehört sowohl rechtlich als auch verwaltungstechnisch zur Provinz Ninive/Mossul, das heißt, er steht de jure unter zentralirakischer Verwaltung. Er gehört zudem zu den Gebieten, auf die die Kurden Ansprüche erheben (sogenannte „umstrittene Gebiete“) und in denen die Kurdische Regionalregierung (KRG) ein Referendum durchführen will, um die Zuordnung zur (autonomen) kurdischen Region zu erreichen. De facto steht der Großteil dieses Distrikts nach der aktuellen Erkenntnislage allerdings bereits unter kurdischer Verwaltung

vgl. hierzu etwa EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

Dies bedeutet, dass begrenzte Verwaltungs- bzw. Schutzaufgaben von der KRG bzw. den kurdischen Parteien KDP und PUK bereits wahrgenommen werden. Die genaue Abgrenzung der de facto kurdisch verwalteten Gebiete ist schwierig, da der dort faktisch ausgeübte kurdische Einfluss durch keine rechtlichen Bestimmungen abgesichert ist.

Die - geographische - Region Sheikhan schließt demgegenüber auch Gebiete ein, die vor verschiedenen Änderungen der Provinz- bzw. Verwaltungsdistriktsgrenzen der Regionen mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit zum Distrikt al-Sheikhan gehörten. Dies trifft insbesondere auf die Herkunftsregion des Klägers zu, die Städte Bashika und Bahzani, die heute im südlich des Distrikts al-Sheikhan gelegenen Distrikt al-Hamdaniya liegen, früher (bis 1959) jedoch ebenfalls zu al-Sheikhan gehörten und heute faktisch unter kurdischem Einfluss stehen, aber auch auf die Stadt al-Qosch und die östlich von ihr gelegenen Gebiete, die bis 1965 zum Distrikt al-Sheikhan gehörten, ehe sie dem westlich davon gelegenen Distrikt Til-Kef zugeschlagen wurden

hierzu etwa EZKS vom 17.2.2010, vom 26.5.2008 an VG Köln und vom 22.12.2007 an VG Cottbus, jeweils a.a.O..

Die Ausgliederung der genannten Bereiche aus dem (Verwaltungs-)Distrikt al-Sheikhan war Teil der unter dem Saddam-Regime angewandten irakischen Strategie, Verwaltungseinheiten, deren Bevölkerung überwiegend kurdisch war, zu zerschlagen, indem Teile derselben überwiegend arabischen Verwaltungseinheiten angegliedert wurden. Der geographische Sheikhan ist etwa wie folgt einzugrenzen: Der westlichste Punkt ist al-Qosch, der südlichste die Stadt Bahzani. Nordöstlich von al-Qosch stellt die Provinzgrenze zu Dohuk die Grenze auch des geographischen Sheikhan dar, und im Osten verläuft die Grenze zwischen Ain Sifni (Hauptstadt des Sheikhan) und Akrah.

In der de jure kurdisch verwalteten Region kann nach den übereinstimmenden Erkenntnissen des EZKS

etwa Stellungnahme vom 17.2.2010, a.a.O.

sowie von GIGA,

Stellungnahme vom 2.4.2007, a.a.O.

aktuell keine systematische, staatlich motivierte Verfolgung von Yeziden festgestellt werden. Aus Sicht der Kurdischen Regionalregierung (KRG) sind - auch vor dem Hintergrund des geplanten Referendums über die Zuordnung der umstrittenen Gebiete - alle Yeziden Kurden. Dementsprechend werden Yeziden seitens der KRG in verschiedenen Bereichen gefördert. So gab das Ministerium für Stiftungen und Religiöse Angelegenheiten der KRG am 23.12.2009 bekannt, dass der Regionalrat mehrere yezidische Feiertage zu offiziellen Feiertagen erklärt habe, u.a. sieben Tage im Oktober für das höchste Fest der Yeziden (Cejna Cemayya), drei Tage für das Fest der vierzig Sommertage Mitte August, einen Tag für das yezidische Neujahrsfest Mitte April und einen Tag für das yezidische Fasten Mitte Dezember.

Auch von nicht-staatlicher Seite sind gewalttätige Übergriffe gegenüber Yeziden in der vorbeschriebenen, de jure kurdisch verwalteten Region zuletzt im Jahr 2007 bekannt geworden. Nach den Erkenntnissen von EZKS

vgl. EZKS vom 17.2.2010, a.a.O.

wurde im Jahr 2007 ein Hotel in Erbil angegriffen, in dem Yeziden arbeiteten. Darüber hinaus wurden in demselben Jahr yezidische Studenten aus Mossul, die in Erbil die Universität besuchten, in ihren Studentenwohnheimen angegriffen und verließen daraufhin die Stadt.

Seitdem ist die Lage in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten nach Einschätzung von EZKS nicht nur für einfache yezidische Glaubenszugehörige, sondern auch für religiöse Würdenträger als stabil und sicher einzuschätzen. Nach den dortigen Erkenntnissen sind weder der Presse noch anderen Menschenrechtsberichten Anschläge auf yezidische Geistliche oder andere Yeziden in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten zu entnehmen.

Allerdings wurden unabhängig von der offiziellen Anerkennung der yezidischen Religion religiöse yezidische Festlichkeiten in den Jahren 2008 und 2009 nur eingeschränkt begangen. So fand das Fest der Versammlung im Oktober 2009 zwar statt, es reisten mehr als 4 000 Yeziden aus dem Sindjar ins Lalisch-Tal, zur wichtigsten religiösen Stätte der Yeziden, die auf de jure kurdisch verwaltetem Gebiet liegt. Auf die Durchführung wesentlicher Zeremonien wurde jedoch verzichtet, um - wie ein Mitglied des geistlichen Rates der Yeziden erklärte - nicht durch ihre Ausübung zu viel Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und die Gefahr terroristischer Anschläge zu erhöhen.

Zudem können nach Angaben von EZKS Angehörige des yezidischen Glaubens auch in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten in Einzelfällen Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dies betreffe vor allem Yeziden, die aus der Provinz Ninive auf Arbeitssuche dorthin kämen. Yeziden würden von muslimischen Kurden in Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herablassend behandelt und als Bürger zweiter Klasse betrachtet. Ähnliche Erfahrungen machten - in verstärkter Form - Yeziden aus dem Sindjar. Yeziden verrichteten dort - bei schlechter Bezahlung - häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe (Restaurants, Haushaltshilfen), die muslimische Kurden nicht verrichten wollten.

Der religiös-ethnisch gemischte Subdistikt Bashika (Distrikt Mossul), aus dem der Kläger stammt, gehört zu den offiziell von der KRG beanspruchten Gebieten und ist (lediglich) de facto kurdisch kontrolliert

vgl. EZKS zur Lage von Yeziden im Irak an VG München vom 17.2.2010, S. 11, 12 und vom 26.5.2008 an VG Köln, S. 8, 10.

Die de facto kurdische Verwaltung in den genannten Gebieten erfolgt Erkenntnissen des EZKS zufolge zumindest teilweise in Absprache mit der irakischen Zentralregierung. Dies betrifft etwa die grundsätzliche Präsenz von Peschmergatruppen, die auf ein explizites Ersuchen der irakischen Zentralregierung an die KRG aus dem November 2004 zurückgeht, welches die Übernahme administrativer Aufgaben, die Verantwortung für das Bildungssystem ferner die Verteilung von Lebensmittelrationen in Gebieten, zu denen die Zentralregierung keinen oder nur bedingt Zugang hat (etwa im Sindjar), betraf.

Grundsätzlich ist die Sicherheitslage in der gesamten Sheikhan-Region besser als im zweiten Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, dem Sindjar, was unter anderem damit zusammenhängt, dass der Sheikhanbereich eine direkte Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten aufweist. Die Sicherheitslage im Sheikhan ist nach Einschätzung von EZKS als vergleichsweise stabil zu bezeichnen. Die Sicherheit wird dort ausschließlich von Peschmergakräften aufrechterhalten, während die irakische Armee im Sheikhan nicht präsent ist. Der Rückhalt der KRG ist im gesamten Sheikhan auch unter Yeziden hoch, was sich vor allem in den Wahlergebnissen der Wahlen 2005 und 2009 ausdrückt. Die ökonomische Situation im Sheikhan ist u.a. wegen der stabileren Sicherheitslage und günstigeren klimatischen Grundbedingungen im Vergleich zum Sindjar ebenfalls besser. So wurden im Sheikhan umfangreichere Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur durchgeführt als im Sindjar. Investiert wird - vor allem in den yezidischen Zentraldörfern - in den Straßenbau, aber auch in Wasserprojekte. Bezüglich der infrastrukturellen Entwicklung nimmt der Sheikhan im gesamtirakischen Vergleich Plätze im oberen Drittel ein, ohne dass allerdings die Gesamtsituation - insbesondere was die Arbeitsmarktlage angeht – als zufriedenstellend zu bezeichnen wäre. Im Sheikhan ebenso wie im Sindjar bestehen die Arbeitsmöglichkeiten für Yeziden im Wesentlichen in Anstellungen in yezidischen Kultureinrichtungen, als Parteifunktionär, bei den Peschmerga, in der lokalen Verwaltung sowie in einigen kleinen Fabriken bzw. Produktionsstätten. Eine weitere Möglichkeit besteht im Pendeln zwischen den yezidischen Zentraldörfern im Sheikhan und den Großstädten der de jure kurdisch verwalteten Region bzw. in Ain Sifni.

Für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden für das Sheikhan-Gebiet nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. Hinweise darauf, dass es in jüngerer Zeit im Sheikhan/al-Sheikhan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden gegeben hat, gibt es nicht. Auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden, wie am 15. 2. 2007 in der Stadt Ain Sifni (Sheikhan) im Anschluss an einen Konflikt zwischen Eheleuten, ist es seit dieser Zeit nicht mehr gekommen

EZKS-Gutachten vom 17.2.2010, a.a.O..

Im Sheikhan/al-Sheikhan sind des weiteren auch keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die politisch in Opposition zur KRG-Regierung stehen. Lediglich arabische Volkszugehörige beanstanden willkürliche Verhaftungen, Schikanen an den Checkpoints und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit.

Allerdings ist die Lage im Subdistrikt Bashika, der Herkunftsregion des Klägers

vgl. EZKS, Bericht vom 17.2.2010, a.a.O.,

deutlich fragiler als im (eigentlichen) Sheikhangebiet, was unter anderem mit der geographischen Nähe zu der Stadt Mossul zusammenhängt. Der Subdistrikt Bashika (Distrikt Mossul, Provinz Ninive) mit den Städten Bashika und Bahzani, befindet sich erst seit etwa 2009 unter vollständiger Kontrolle der kurdischen Peschmerga, die in erster Linie für die Sicherheit verantwortlich sind.

Was die Lage in Mossul selbst anbelangt, so leben dort keine Yeziden mehr, zumindest nicht in wahrnehmbarer Größenordnung. Die letzten in Mossul verbliebenen Yeziden sollen im Juni 2007 von dort nach Bashika geflohen sein. Zu diesem Zeitpunkt starben in Mossul-Stadt wöchentlich rund 40 Personen aufgrund von Anschlägen, Zivilisten und Polizisten in einem Verhältnis von 60 zu 40, unter ihnen auch Angehörige der yezidischen Minderheit

EZKS, Bericht vom 17.2.2010, a.a.O., insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht.

Ab diesem Zeitpunkt war die Provinz Ninive/Mossul zunehmend zu einem Rückzugsgebiet für sunnitische Extremisten, insbesondere von Anhängern der al-Quaida geworden. Insbesondere aber die Vielzahl unterschiedlicher Gruppierungen (irakische Armee, Peschmerga, bewaffnete arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) waren und sind bis heute verantwortlich dafür, dass die Provinz Ninive neben Bagdad, den Provinzen Diyala, Tamim und Salah al Din zu den unruhigsten Regionen im Irak mit zahlreichen Anschlägen und vergleichsweise hohen Opferzahlen gehört.

So wurden bei dem Vorfall im April 2007, der vom Kläger als Grund für seine Ausreise angeführt wird, in Mossul 24 yezidische Fabrikarbeiter aus dem Distrikt Bashika von sunnitischen Extremisten ermordet. Dieser Angriff wird nach den Angaben von EZKS, a.a.O., allgemein als Reaktion auf die (oben bereits erwähnte) Steinigung einer jungen yezidischen Frau durch eigene Stammesangehörige interpretiert. Zudem wird von yezidischer Seite der irakischen Armee vorgeworfen, während einer Militäroperation willkürlich yezidische Häuser in Bashika überfallen und besetzt zu haben.

In den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009 hat es nach Feststellungen von EZKS allerdings keinen „größeren“ Anschlag mehr gegen Yeziden in Bashika gegeben. Derartiges lässt sich auch anderen Quellen nicht entnehmen. Ebenso wenig wird in dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial für das Jahr 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über Anschläge in einer nennenswerten Größenordnung in diesem Gebiet berichtet.

Auch für den Distrikt Sindjar lässt sich eine zur Bejahung der Gruppenverfolgung ausreichende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Yeziden nicht feststellen. Im Gegensatz zum Sheikhan-Gebiet ist die Lage in dem weiteren Siedlungsgebiet der Yeziden, dem Distrikt Sindjar, dadurch geprägt, dass dieser Distrikt sich nicht direkt an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete anschließt, sondern zwischen der syrischen Grenze und Regionen liegt, in denen sunnitische Terrorgruppen noch immer erheblichen Rückhalt haben. Die yezidischen Zentraldörfer befinden sich inmitten bzw. in unmittelbarer Nähe arabischer Dörfer, in denen unter Saddam Hussein nach der Vertreibung der yezidischen Bevölkerung loyale arabische Stämme angesiedelt wurden. Darüber hinaus hatte al-Qaida bzw. von ihr beeinflusste, sunnitisch fundamentalistische Gruppen Anfang 2007 die Lieferung von Nahrungsmitteln, Benzin und Baumaterialien in den Sindjar behindert. 2008 soll diese „Belagerung“ teilweise aufgehoben worden sein. De facto erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln nun über Dohuk.

Im Einzelnen liegen folgende Erkenntnisse über eine Betroffenheit von Yeziden im Sindjar vor: Nach Angaben verschiedener Quellen

u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, EZKS an VG München vom 17.2.2010, a.a.O.

fand am 14.8.2007 im Sindjar-Gebiet einer der folgenschwersten Angriffe im Irak gegenüber Zivilisten statt, als vier mit Sprengstoff beladene LKWs in den am Rande des Sindjar gelegenen yezidischen Zentraldörfern al-Khataniya und al-Jazirah detonierten. Hierbei starben etwa 400 yezidische Dorfbewohner, eine vergleichbare Anzahl wurde verletzt. Hunderte von Häusern wurden völlig zerstört. Nach den Anschlägen wurden die yezidischen Zentraldörfer des Sindjars mit Sandbarrieren umgeben, um sie von den arabischen Nachbardörfern zu trennen. Kurdische Checkpoints wurden ausgebaut, Militärpatrouillen der Peschmerga verstärkt. Dennoch kam es in den Jahren 2008 und 2009 zu weiteren Anschlägen. So wurden in der ersten Jahreshälfte 2008 mindestens fünf Yeziden im Sindjar ermordet, ohne dass allerdings genauere Angaben zu den Hintergründen vorliegen.

Am 14.12.2008 tötete eine Gruppe von Bewaffneten sieben Angehörige einer yezidischen Familie in Sindjar.

Am 13.8.2009 sprengten sich zwei Selbstmordattentäter in einem belebten Teehaus in Sindjar-Stadt in die Luft. Sie töteten mindestens 21 Menschen und verletzten 32 weitere. In dem Teehaus trafen sich vor allem yezidische Jugendliche und junge Männer. Dieser Anschlag wird von Yeziden als religiös motiviert interpretiert. Als Urheber werden sunnitische Terrorgruppen vermutet.

Nachdem sich die US-Truppen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der irakischen Zentralregierung am 30.6.2009 aus der Ninive-Ebene zurückzogen, kam es innerhalb kurzer Zeit zu einem dramatischen Anstieg von Übergriffen gegenüber Christen, Schabak und Yeziden. Insgesamt starben über 137 Personen bei Angriffen, etwa 500 Menschen wurden verletzt, ohne dass aber eine eindeutige Zuordnung zu den betroffenen Religionsgruppen feststellbar wäre

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

Aus Sicht des EZKS im o.g. Gutachten ist die Lage im Sindjar noch immer risikobehaftet. Trotz der Peschmergapräsenz könne es zu massiven Anschlägen kommen. Auch das Leben in den - ethnisch homogenen - yezidischen Zentraldörfern bietet nach Einschätzung der Organisation, wie der o.g. Anschlag vom August 2007 zeige, keine unbedingte Sicherheitsgarantie. Fahrten zur Arbeit durch dieses Gebiet gelten als risikoreich. Gefährdet seien dort ferner diejenigen Mitglieder von Scheich- bzw. Pirfamilien, die religiöse Aufgaben für die an unterschiedlichen Orten lebenden Muriden (Laien) wahrnehmen, insbesondere wenn sie aufgrund traditioneller Bekleidung als yezidische Würdenträger erkennbar seien. Darüber hinaus stellt EZKS ein Gefährdungspotential für yezidische Aktivisten im Sindjar fest, die offen gegen die Politik der KRG Stellung beziehen. Die Organisation benennt etwa für das Jahr 2007 die Festnahme und Folter von zwei yezidischen Oppositionellen durch den kurdischen Geheimdienst und zwei ähnliche Fälle aus November/Dezember 2008.

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

In wirtschaftlicher und infrastruktureller Hinsicht gehört der Sindjar nach Feststellungen von EZKS im o.g. Gutachten zu den unterentwickeltesten Distrikten im gesamten Irak.

Was die Möglichkeit von Yeziden anbelangt, sich in Gebieten jenseits der eigenen Siedlungsgebiete und Herkunftsorte anzusiedeln, ist nach Feststellungen von EZKS bis heute keine Zuwanderung größeren Ausmaßes von yezidischen Familien in irakische oder irakisch-kurdische Städte zu beobachten. Die große Mehrheit der yezidischen Familien aus den Zentraldörfern im Sindjar und Sheikhan ist dort geblieben, da sich die zumeist sehr kinderreichen Familien das Leben, insbesondere die Mieten in den Städten der KRG-Region nicht leisten können und die - in der Regel schlecht bzw. nicht ausgebildeten - Familienoberhäupter aus den yezidischen Zentraldörfern oft nur schlecht bezahlte Arbeitsstellen erhalten.

Im Übrigen soll nach Angaben von EZKS,

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O.

die KRG oftmals (zuzugswilligen) Yeziden aus den umstrittenen Gebieten die Registrierung in der de jure kurdisch verwalteten Region und damit den Bezug der subventionierten Lebensmittelrationen vorenthalten. Hintergrund hierfür sei, dass die Registrierung für den Bezug von Lebensmittelrationen zugleich Grundlage für die Zulassung zu den Wahlen in einer bestimmten Provinz sei. Die KRG habe daher kein Interesse daran, dass Kurden und auch Yeziden die „umstrittenen Gebiete“ verließen. Vielmehr solle der Anteil der Kurden dort so hoch wie möglich gehalten werden, da davon ausgegangen werde, dass diese im Fall des geplanten Referendums für die Zuordnung dieser Gebiete zur kurdischen Region stimmen werden.

Hinsichtlich der Schutzwilligkeit und -Fähigkeit irakischer Stellen hat nach Einschätzung von EZKS die KRG durchaus ein Interesse, Yeziden in den „umstrittenen Gebieten“ Sindjar, Sheikhan/al-Sheikhan und im Subdistrikt Bashika durch ihre Sicherheitskräfte zu schützen. Keinerlei nennenswerten Schutz können die Peschmerga allerdings in der Stadt Mossul selbst bieten.

Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen kann eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak weder landesweit noch regional mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Dies gilt auch und gerade mit Blick auf das Erfordernis der Verfolgungsdichte. Wie dargelegt, leben nach den aktuellen Schätzungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010,

denen keine durchgreifenden abweichenden Erkenntnisse anderer Quellen entgegenstehen, von ursprünglich etwa 600.000 Yeziden derzeit noch etwa 200.000 im Irak.

Stellt man dieser Zahl die nach 2007 - selbst unter Einrechnung einer Dunkelziffer - erheblich unter 1000 liegende Zahl dokumentierter, Yeziden betreffender Eingriffe gegenüber, so bleiben weitaus mehr als 99 % der Yeziden von relevanten Verfolgungshandlungen verschont.

Wie bereits dargelegt, war der Senat in seiner Entscheidung vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 - für den Gesamtirak von einer Zahl von 137 gegen Yeziden gerichteten Verfolgungshandlungen ausgegangen. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2007 die in der damaligen Entscheidung noch nicht berücksichtigten gewalttätigen Übergriffe auf kurdisch-yezidische Einrichtungen, Privathäuser, Geschäfte und Personen vom 15.2.2007, die erst mit Hilfe kurdischer Sicherheitskräfte unter Kontrolle gebracht werden konnten

hierzu EZKS vom 26.5.2008 an VG Köln, S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker - GBV -, Die Yeziden im Irak von November 2007, S. 6,

ferner die Ermordung von 24 yezidischen Fabrikarbeitern aus dem Distrikt Bashika im April 2007 in Mossul durch sunnitische Extremisten, die als Vergeltung seitens islamischer Extremisten für den sog. Ehrenmord an einer angeblich zum Islam übergetretenen yezidischen jungen Frau durch Yeziden gewertet wird

hierzu EZKS, a.a.O., S. 28; GIGA, Gutachten vom 7.9.2007, a.a.O., S. 13; FAZ vom 16.8.2007, S. 2; NZZ vom 16.8.2007, S. 1,

die Tötung eines yezidischen Bäckers und drei seiner Angestellten in Mossul am 26.4.2007 sowie ebenfalls in Mossul die Ermordung dreier yezidischer Polizisten

vgl. EZKS vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04,

ein Anschlag am 23.4.2007 in Telleskuf/Provinz Ninive - ohne Opfer -, die Tötung eines Yeziden durch Terroristen am 4.6.2007, die Entführung und Ermordung zweier Yeziden aus Bashika am 3.7.2007

vgl. hierzu GBV, Die Yezidi im Irak von November 2007, S. 7,

sowie die Bombenanschläge an drei Orten im Sindjar-Gebiet im August 2007 mit etwa 400 Toten und einer vergleichbaren Anzahl von Verletzten

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, S. 27; FAZ vom 16.8.2008, S. 1; SZ vom 16.8.2007, S. 1 und 8; FR vom 16.8.2007, S. 8, 9; Die Welt vom 16.8.2007.

Bekannt wurde ferner die Steinigung zweier yezidischer Männer am 14.8.2007 in Kirkuk

hierzu SZ vom 16.8.2007, S. 8.

Am 3.11.2008 wurde ein yezidisches Ehepaar westlich von Mossul von unbekannten Tätern erdrosselt aufgefunden. Am 7.12.2008 wurden im Norden Mossuls zwei Yeziden in einem Laden, in dem Alkohol zum Verkauf angeboten wurde, erschossen. Im März 2009 wurden zwei yezidische Männer nahe Mossul tot aufgefunden

hierzu EZKS vom 17.2.2010 an VG Köln.

Das Bundesasylamt berichtet von der Erschießung einer siebenköpfigen yezidischen Familie durch Terroristen sowie von einem Bombenanschlag in der Stadt Sindjar zum Jahresende 2008 mit mehreren Toten und mehr als 40 Verletzten

vgl. Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, S. 8.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010

kommt es zwar zu sporadischen Angriffen von Peschmergaeinheiten auf yezidische Dörfer. Hintergründe oder sonstige nähere Angaben hierzu werden aber nicht festgestellt. Als einzigen konkreten Vorfall aus jüngerer Zeit benennt das Auswärtige Amt den Bombenanschlag am 13.8.2009 auf ein Café in Sindjar (Stadt), bei dem 21 Yeziden ums Leben kamen.

Das Bundesasylamt (Österreich) weist ferner unter Berufung auf die International Crisis Group darauf hin, dass es auch im September 2009 zu einer Reihe von Anschlägen gegen die Minderheiten in der Provinz Ninive gekommen sei, zudem sei laut einer Meldung vom 2.10.2009 das Haus eines Anführers der Yeziden (eines Colonels der Polizei) in Mossul in die Luft gesprengt worden

hierzu Bundesasylamt vom 4.11.2009, a.a.O., S. 8.

Weitere Erkenntnisse, die konkret auf Yeziden bezogene signifikante Vorfälle und Zahlen aus den Jahren 2010 und 2011 betreffen, liegen dem Senat weder für die genannten Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden im Nordirak noch für andere Landesteile des Irak vor

vgl. EZKS vom 17.2.2010 an VG München, a.a.O., GIGA, Stellungnahme an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O..

Sie lassen sich insbesondere auch nicht den Registrierungen der als zuverlässig und präzise einzuschätzenden (Menschenrechts)Organisation des Iraq Body Count,

vgl. hierzu etwa BAMF, Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011 und Januar 2010

entnehmen.

Bei dieser Erkenntnislage bleibt die Zahl der bekannt gewordenen Vorfälle selbst bei Einrechnung einer angemessenen Dunkelziffer sowie Unterstellung einer entsprechenden abschiebungsrechtlichen Verfolgungsrelevanz im Sinne der Art. 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie in allen genannten Fällen in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte. Die bekannt gewordenen Vorfälle sind nicht geeignet, eine landesweite oder territorial eingegrenzte Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe zu belegen, und zwar weder in einem der Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden im Nordirak noch im konkreten Herkunftsgebiet des Klägers.

Zwar sind über die genannten Zahlen von Toten und Verletzten hinaus auch weitere Maßnahmen und Handlungen zu berücksichtigen, sofern sie als i.S.d. § 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie relevante Eingriffe in die Freiheit der Religionsausübung zu werten sind

vgl. hierzu auch Urteile des BVerwG vom 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, vom 10.1.2004 - 1 C 9.03 - und vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, jeweils zitiert nach juris; siehe in diesem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - Nr. 44744/98 -.

Für die Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers, der selbst keine ihn individuell betreffende Maßnahme hinsichtlich der Freiheit seiner Religionsausübung, sondern nur eine aus Einzelereignissen abgeleitete allgemeine Furcht, als Yezide möglicherweise künftig Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein, benannt hat, folgt hieraus jedoch nichts anderes.

Der von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie geschützte Bereich umfasst die Religion als Glauben, als Identität und Lebensform. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der unverzichtbare bzw. unentziehbare Kern der Privatsphäre des Gläubigen („religiöses Existenzminimum“) erfasst die religiöse Überzeugung als solche sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf („forum internum“)

vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84, E 81, 58 ff. (S. 66).

Inwieweit unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt wird und welche Qualität bzw. Intensität eventuelle Eingriffe mit Blick auf die Verknüpfung der Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL mit den Verfolgungshandlungen des Art. 9 QRL aufweisen müssen, um als relevant zu gelten

vgl. Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH, Beschlüsse vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - und - 10 C 21.09 -, betreffend Ahmadiyya aus Pakistan, zitiert nach juris,

kann vorliegend offenbleiben.

Denn über die vorgenannten Opferzahlen an Toten und Verletzten hinausgehende, i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 QRL relevante Eingriffe in die Religionsfreiheit können für die Herkunftsregion des Klägers als zumutbarer Rückkehrort nicht festgestellt werden.

Zwar ist

ausweislich der Stellungnahme des EZKS vom 17.2.2010, a.a.O., S. 24 f.,

davon auszugehen, dass Yeziden oftmals herablassend bzw. als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, was sich etwa auf dem Arbeitsmarkt oder beim Wiederaufbau zerstörter Dörfer auswirkt. Gezielte, in die freie Religionsausübung als solche eingreifende relevante Handlungen sind in der erforderlichen Gefahrendichte aber weder für den Distrikt Sheikhan (im weiteren Sinne) noch für die weiteren Siedlungsgebiete der Yeziden festzustellen. Vielmehr führt das EZKS aus, dass im Sheikhan, und auch in den yezidischen Zentraldörfern im Sindjargebiet Maßnahmen zur Verbesserung auch der religiösen Infrastruktur ergriffen werden. Danach verfügt zur Zeit jedes größere yezidische Zentraldorf über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft errichteten Veranstaltungssaal, ein yezidischer Schrein in Beristek sei zwischenzeitlich renoviert worden.

Hiervon Abweichendes ist auch nicht aus anderen genannten Erkenntnisquellen abzuleiten.

Da Yeziden ihrem Glaubensinhalt nach ihre Religion im Übrigen auch abseits der Öffentlichkeit ausüben dürfen

vgl. BAMF, Yeziden im Irak, vom Juni 2007, S. 2; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O.

und zum anderen - wie dargelegt - in dem Gebiet Sheikhan/al Sheikhan und so auch im Herkunftsgebiet des Klägers, Bashika/Bahzani, sowie im Sindjar Yeziden für die Ausübung ihrer Religion sogar Stätten (yezidische Kulturzentren) eingerichtet wurden

vgl. hierzu etwa EZKS an VG Ansbach zu Az. A 9 K 04.30815 vom 19.3.2007, das von 10 Kultur- bzw. Gemeindezentren in den Hauptsiedlungsgebieten sowie von weiteren geplanten 4 Zentren allein im Sindjar berichtet,

sind vorliegend weitere nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 QRL relevante Eingriffe in die Religionsfreiheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Die Einschätzung des Senats steht im Übrigen in Einklang mit der Stellungnahme

GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O.,

wonach etwaige Gewaltmaßnahmen, die Yeziden betreffen, sich nicht etwa auf die eigentliche Ausübung religiöser Betätigungen beziehen, sondern schlicht auf die sozial mitgeteilte Zugehörigkeit zur Gruppe der „Nicht-Muslime“.

Eine dem Kläger mit Blick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit drohende, im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung ist daher nicht anzunehmen.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine landesweite oder regionale Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 27.6.2011 - 20 ZB 11.30204 -, 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 -, betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Entscheidungen vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A – und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A -, vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Des Eingehens auf die von dem Kläger ursprünglich problematisierte Frage einer inländischen Schutzalternative in Dohuk, dem Wohnort seiner Schwestern, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG

zur Prüfungsfolge von unionsrechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, zitiert nach juris.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 (konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung) und nach § 60 Abs. 3 AufenthG (Gefahr der Todesstrafe aufgrund einer von dem Schutzsuchenden begangenen Straftat) sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden. Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers in der Provinz Ninive und dort im Subdistrikt Bashika/Bahzani, überhaupt die Annahme eines innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offen gelassen zum landesweiten Konflikt im Irak etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 -, zitiert nach juris, sowie im Urteil des Senats vom 1.6.2011 – 3 A 429/08 -, dokumentiert bei juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl mit Blick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit, als auch unter dem Aspekt der zuletzt von ihm geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten, als auch hinsichtlich der von ihm selbst nur am Rande angesprochenen früheren Mitgliedschaft eines Onkels in der Baath-Partei. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftig befürchteten Schaden sowie dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1.6.2011

3 A 429/08 – und 3 A 451/08 - , jeweils dokumentiert bei juris

im Einzelnen dargelegt hat, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak auszugehen, jedoch ist gegenüber früheren Jahren eine fortschreitende Stabilisierung zu verzeichnen und weisen die vorliegenden Erkenntnisse insgesamt in eine positive Richtung

hierzu etwa BAMF, Dokumentation Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010; BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010; Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH) Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -; UNHCR, Positionspapier zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009 und Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH; ai-Report 2010, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte.

Auf die diesbezüglichen Darlegungen in den genannten Urteilen des Senats vom 1.6.2011 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Auch nach der Auswertung neueren Erkenntnismaterials

hierzu etwa BAMF, Irak - Die Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, Reisewarnung, Stand: 22.6.2011, taz 5.5.2011.

geht von der allgemeinen Lage im Irak zwar nach wie vor eine Gefahr aus, die neben den Angehörigen spezieller Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften auch eine Vielzahl von Zivilpersonen ohne eindeutige Zuordnung betrifft und damit eine Gefahr darstellt, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist.

Jedoch kann die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, gezielt oder auch zufällig selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Dies kann vorliegend nach den vorstehenden Darlegungen nicht angenommen werden.

Zur allgemeinen Gefahrendichte insbesondere für die Jahre 2010 und 2011 kann im Einzelnen auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 1.6.2011

3 A 429/08 – und 3 A 451/08 - , jeweils dokumentiert bei juris

verwiesen werden.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt.

Die Gesamtopferzahlen im Jahr 2010 mit 4028 Opfern

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010; Bundesasylamt (Österreich), Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011

ebenso wie die Gesamtopferzahlen bis Mai 2011 mit mindestens 1033 Toten

vgl. BAMF Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung im Irak, Juni 2011,

die sich bis zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf vergleichbarem Niveau fortgesetzt haben, verdeutlichen, dass eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen ist. Angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden wirkt sich - jedenfalls bezogen auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorrangig in den Blick zu nehmende Herkunftsregion – ebenfalls nicht gefahrerhöhend aus. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG Bezug genommen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zur Gefährdungslage in der Herkunftsprovinz Ninive und dem Gebiet Sheikhan im weiteren Sinne.

Hinsichtlich der erstinstanzlich am Rande behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft des (bereits 1970 getöteten) Onkels des Klägers in der Baath-Partei ist – wie bereits dargelegt - eine eventuell daraus resultierende Gefährdung als Familienmitglied ebenfalls nicht plausibel.

III.

Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 1.6.2011, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung ist seitdem nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Dies gilt - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung -

vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A -

auch für Yeziden im Nordirak. Insoweit kann insbesondere auch auf die Ausführungen zu der im Vergleich zu anderen Teilen des Irak besseren infrastrukturellen Entwicklung im Sheikhan-Gebiet im weiteren Sinne verwiesen werden.

Die Berufung des Klägers ist nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist abzulehnen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist im Dezember 2007 unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f. zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -).

Allerdings geht der Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts nach Art. 16 a GG hinaus. So können - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 a AsylVfG - auch (selbst geschaffene) Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ein Abschiebungsverbot begründen.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie ergänzend anzuwenden, so insbesondere Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 QRL.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315;

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 1.6.2011 - 10 C 10.10 und 10 C 25.10, vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch EuGH, Urteil vom 2.3.2010, Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a., OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht hinsichtlich dieser Umstände mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können. Es genügt insoweit in der Regel Glaubhaftmachung, während für Vorgänge innerhalb des Zufluchtlandes - prinzipiell - der volle Nachweis zu fordern ist. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag indes kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden

vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 -, vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 - und vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, jeweils zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der unverfolgt ausgereiste Kläger auch unter Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf sein Individualschicksal als auch im Hinblick auf die zu verneinende Gruppenverfolgung wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit.

Zu seinem Individualschicksal hat der im Dezember 2007 ausgereiste Kläger – bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - bekundet, er habe sich niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Vielmehr hat er sein Begehren auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Wesentlichen mit einem Vorfall im April 2007 begründet, bei dem 23 Yeziden aus seinem Heimatort Bahzani in Mossul getötet worden seien, und damit, dass Yeziden allgemeinen Anfeindungen, Diskriminierungen und Beeinträchtigungen ausgesetzt seien.

Im Übrigen hat der Kläger lediglich am Rande geltend gemacht, ein Onkel, der bereits 1970 getötet worden sei, sei Mitglied der Baath-Partei gewesen.

Eine staatliche oder nichtstaatliche Individualverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG vor seiner Ausreise hat der Kläger damit nicht dargetan. Bezüglich des Vorfalles in Mossul fehlt es an einem individuellen Bezug zu der Person des Klägers. Bezüglich der behaupteten Mitgliedschaft des Onkels in der Baath-Partei resultiert daraus keine Gefährdung des Klägers als Familienmitglied. Nach der Auskunftslage

vgl. etwa SFH, Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006 und Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009; EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008; DOI an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br),

erfolgen seit Ende 2003 bzw. seit 2005 nur noch vereinzelte Übergriffe auf hochrangige Baath-Mitglieder selbst und zudem nur unter der Voraussetzung, dass diese persönlich Verbrechen und Grausamkeiten verübt haben. Familienangehörige bleiben demgegenüber unbehelligt.

vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 1.6.2011 - 3 A 429/08 -, dokumentiert bei juris.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.9.2011 hat der Kläger eine individuelle Gefährdung aufgrund behaupteter Nachfluchtaktivitäten geltend gemacht.

Hierzu hat er vorgetragen, er habe am 21./22.4.2011, am Gedenktag des Ereignisses vom 21./22.4.2007, bei Facebook geschrieben, die wahren Täter dieses Vorfalls, bei dem 24 Personen getötet worden seien, müssten nach vier Jahren zur Rechenschaft gezogen werden. Er könne diese namentlich benennen. Der eine sei ein Imam in der Moschee und der zweite sei der stellvertretende Gouverneur von Mossul, ein Parteifunktionär der KDP, gewesen. Der Name des Imam sei Tahel Al Zainawi und der des Parteifunktionärs Khesro Goran. Wegen des Schreibens des Klägers im Internet sei am 26.4.2011 sein Bruder vom kurdischen Geheimdienst verhaftet und nach Akrah verbracht worden. Zwei Tage danach, am 28.4.2011, habe sein Bruder ihn aus der Haft angerufen und ihm gesagt, er solle den Eintrag löschen, damit er wieder freigelassen würde, und er müsse „bereuen“. Ergänzend hat er ausgeführt, man habe seinem Bruder gedroht, „ihnen“ etwas anzutun, wenn er noch einmal so etwas schreiben würde. Er habe den Eintrag noch am selben Tag bzw. in derselben Nacht gelöscht, aber Reue gezeigt habe er nicht. Sein Bruder sei dann am Morgen des 29.4.2011 wieder freigelassen worden, er sei jetzt wieder zu Hause. Er habe ihm berichtet, dass er - der Kläger - nunmehr auf einer „roten Liste“ stehe.

Es mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen des Klägers nach Maßgabe des § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätetes Vorbringen zurückgewiesen werden könnte, nachdem ihm zuvor eine Frist zur ergänzenden Äußerung gemäß § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO bis zum 12.8.2011 gesetzt worden war. Denn ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Zurückweisung erachtet der Senat das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen von Nachfluchtaktivitäten als nicht plausibel. Er konnte sich von dessen Glaubhaftigkeit nicht überzeugen (§ 108 VwGO).

Zunächst ist nicht plausibel, weshalb der Kläger einen solchen, aus seiner Sicht entscheidenden Vortrag entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten (§§ 15, 25 AsylVfG) nicht früher, insbesondere nicht spätestens in der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in das Verfahren eingeführt hat. Der Kläger führte hierzu auf Nachfrage des Gerichts zunächst an, er habe keine Zeit gehabt, mit seinem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen, was angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger wenig nachvollziehbar erscheinen muss.

Nachdem sein Prozessbevollmächtigter demgegenüber auf Frage des Gerichts erklärt hatte, er habe nach der Aufforderung und Fristsetzung des Gerichts, im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eventuell neuen Vortrag in das Verfahren einzuführen, mit dem Kläger gesprochen und dieser habe ihm nichts berichtet, vielmehr höre er den Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst zum ersten Mal, passte der Kläger sein Vorbringen dahingehend an, er habe Kontakt mit seinem Prozessbevollmächtigten aufnehmen wollen, aber dieser habe den Termin verschoben, weil er keinen Dolmetscher gehabt habe. Nachdem sein Prozessbevollmächtigter demgegenüber erklärt hatte, er habe keinen Termin verschoben, erklärte der Kläger, er selbst habe den Termin verschoben, weil er keinen Dolmetscher gehabt habe. Hierzu erklärte der Prozessbevollmächtigte, dass tatsächlich eine Terminverschiebung vom 29.7. auf den 3.8.2011 stattgefunden habe. Bei dem Besprechungstermin am 3.8.2011 sei der Sprachmittler anwesend gewesen.

Eine überzeugende Erklärung dafür, dass die Einführung des neuen Vortrags erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und nicht aufgrund des Besprechungstermins am 3.8.2011 erfolgt ist, vermochte der Kläger mithin nicht zu erbringen.

Wenig nachvollziehbar erscheint auch in der Sache, warum der Kläger, nachdem er seinen bisherigen Angaben zufolge in seinem Heimatland nicht politisch oder im Zusammenhang mit seiner yezidischen Religionszugehörigkeit aktiv geworden war, nunmehr erstmals die hier behauptete manifeste Protesthaltung beschreibt, von der – ebenso wie von den ihm angeblich seit Mai/Juni 2007 bekannten Hintergründen und Tätern des Vorfalls vom 21./22.4.2007 – bisher weder bei der eingehenden Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten noch im bisherigen gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die Rede war. Dies hätte aber, wenn ihn die damaligen Ereignisse innerlich bewegt bzw. zu der jetzt behaupteten manifesten Protesthaltung veranlasst hätten, nahegelegen. Gleiches gilt für die auf entsprechenden Vorhalt abgegebene Erklärung, dass er erst jetzt einen Weg gefunden habe, die beschriebenen Äußerungen ins Internet zu stellen.

Ebenfalls sind die Angaben des Klägers zu den Hintergründen des Vorfalls vom 21./22.4.2007 nicht mit den dem Gericht dazu vorliegenden Erkenntnisquellen

vgl. hierzu etwa Europäisches Zentrum für Kurdische Studien -EZKS -, Gutachten vom 17.2.2010 an VG München und vom 22.12.2007 an VG Cottbus zu Az. 5 K 622/02.A, wonach die Gutachter am 8.11.2007 zwei yezidische Mitglieder des Verwaltungsrats Mossul auch zu diesem Vorfall interviewt hatten, sowie Stellungnahme des Yezidischen Kultur-Zentrums in Celle und Umgebung e.V. vom 21.10.2008 an BAMF

in Einklang zu bringen. Nach den dortigen Erkenntnissen war Hintergrund der Ermordung der yezidischen Fabrikarbeiter am 21./22.4.2007 ein Racheakt seitens nicht näher bezeichneter muslimischer Täter für die Steinigung eines yezidischen Mädchens durch eigene yezidische Stammesangehörige, weil dieses angeblich infolge einer Beziehung zu einem muslimischen jungen Mann zum Islam übergetreten war. Für eine Beteiligung hochrangiger religiöser und politischer Funktionsträger gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkte.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Geschehnisse im April 2011 selbst sind wenig plausibel. Dies gilt sowohl für die Darstellung, dass der Bruder des Klägers diesen aus der Haft heraus in Deutschland soll angerufen haben können, als auch für die Darstellung, dass der Bruder des Klägers durch den kurdischen Geheimdienst selbst erfahren haben will, dass der Kläger nunmehr auf einer „roten Liste“ stehe, sowie für den Umstand, dass der Bruder des Klägers nach dessen Vortrag seitdem offenbar unbehelligt geblieben ist und sich mit diesem über Facebook austauschen kann, obwohl der Kläger die angebliche Forderung des kurdischen Geheimdienstes, er müsse „bereuen“, nach seinen eigenen Aussagen nicht erfüllt hat.

In der Gesamtbetrachtung hält der Senat den Kläger, der den Vortrag zu seinen angeblichen Nachfluchtaktivitäten in Gestalt der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Internetveröffentlichung ebenso wie etwa den in erster Instanz hinterfragten Vortrag zum Kontakt zu seinen Schwestern stets zögerlich anzupassen versuchte, ohne je präzise und plausible Erklärungen hierfür abgeben zu können, auch nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck für unglaubwürdig.

Der Senat geht nicht davon aus, dass die vorgetragene Internetveröffentlichung erfolgt ist und die vom Kläger beschriebenen Auswirkungen hatte.

Es kann deshalb letztlich dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ein dementsprechend selbst geschaffener subjektiver Nachfluchtgrund i.S.d. § 28 Abs. 1 a AsylVfG im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 5 QRL, insbesondere mit Blick auf das Erfordernis einer Kontinuität des Nachfluchtverhaltens im Verhältnis zu einer erkennbar bereits im Heimatland betätigten Überzeugung oder Ausrichtung für eine Regelvermutung beachtlich wäre und in welcher Form (Glaubhaftmachung oder voller Nachweis der Vorgänge im Zufluchtland) er dargelegt sein müsste

vgl. hierzu etwa Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 28 Rdnrn. 36, 37, 97 ff. und 119 ff. m. zahlreichen Nachweisen.

Allerdings spräche vorliegend - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers – nichts für eine Verhaltens- bzw. Überzeugungskontinuität des nach eigenem Vortrag bis zur Ausreise inaktiven Klägers. Auch hat der Kläger keinerlei Beleg für die vorgetragene – und zwischenzeitlich gelöschte – Internetveröffentlichung vorgelegt oder sonst Beweis für deren Existenz angetreten.

Nach allem ist die Gefahr einer Individualverfolgung des Klägers – weder unter dem Aspekt einer Vorverfolgung noch unter dem Aspekt von Nachfluchtgründen – mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.

Des Weiteren ist auch eine Gefährdung des Klägers als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden unter dem Aspekt der Gruppenverfolgung zu verneinen.

Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Flüchtling mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende - unverfügbare -Gruppenmerkmal, etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit, aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, jeweils zitiert nach juris,

was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Für die Feststellung der sonst erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Einen Verzicht auf die Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung reichen kann, derartige Übergriffe seien „an der Tagesordnung“

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 21.2.2009, a.a.O. und vom 23.12.2002 - 1 B 42.02 -, zu syrisch-orthodoxen Christen in Tur Abdin, zitiert nach juris.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen

BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, zitiert nach juris.

Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage bezwecken.

Eine nach diesen Maßstäben anzunehmende Gruppenverfolgung yezidischer Religionszugehöriger im Irak i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann weder landesweit noch bezogen auf das Herkunftsgebiet des Klägers, das Gebiet al-Sheikhan (im weiteren Sinne) in der Provinz Ninive, angenommen werden. Auch individuell gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation yezidischer Religionszugehöriger im Irak hat der Senat zuletzt grundlegend in seinem Beschluss vom 26.3.2007

- 3 A 30/07 -, dokumentiert bei juris

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der yezidischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist.

Ausgehend von den damals vorliegenden Erkenntnisquellen für die Jahre 2006 und 2007 hatte der Senat damals die insoweit höchste Opferzahl nach den Feststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 zugrunde gelegt. Bezogen auf die Gesamtzahl der damals im Irak lebenden Yeziden (475.000 Personen) ergab sich eine Anschlagsdichte von 1:3467. Diese Anschlagsdichte vermochte ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regelvermutung dahingehend, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu rechtfertigen.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials auch für die derzeitige Situation fest. Eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Der aktuelle Bevölkerungsanteil yezidischer Religionszugehöriger wird vom Auswärtigen Amt

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010

nunmehr auf etwa 200.000 Personen geschätzt. Deren Hauptsiedlungsgebiet liegt im Norden des Irak, nämlich im Sheikhan-Gebiet und im Bezirk Sindjar

hierzu etwa Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Gesellschaft für bedrohte Völker - GBV -, Die Yeziden im Irak, vom November 2007; GIGA, Institut für Nahost-Studien Hamburg, Stellungnahme vom 2.4.2007 an VG Düsseldorf zu Az. 6 K 2171/06.A.

Etwa 75 Prozent der ethno-religiösen Minderheit der Yeziden (auch Jesiden, Yazidis, Ezidi) lebt im Sindjar, einem Gebiet 150 Kilometer von Mossul entfernt. Weitere etwa 15 Prozent leben im Sheikhan. Nur 10 Prozent der Yeziden ist in der kurdischen Autonomieregion ansässig. Eine kleine Zahl von Yeziden wohnt in anderen Teilen der „umstrittenen Gebiete“ außerhalb der Provinz Ninive. In Bagdad befindet sich ebenfalls eine kleine yezidische Gemeinde. Im Süden und im Westirak leben keine Yeziden

vgl. hierzu Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009.

Aufgrund der Arabisierungspolitik des ehemaligen Baath-Regimes wurden die Yeziden vor 2003 als Araber statt als Kurden betrachtet. Es kam damals zu Zwangsumsiedlungen und Einschränkungen der Religionsfreiheit. Mehrheitlich werden jedoch die Yeziden heute ethnisch wie sprachlich als Kurden angesehen

vgl. Bundesasylamt vom 4.11.2009, a. a.O..

Die Entwicklung der Lage in den yezidisch besiedelten Gebieten des Irak, d.h. im Wesentlichen in der Herkunftsregion des Klägers, dem Sheikhan- (oder Scheichan)gebiet, bestehend aus den Distrikten Sheikhan und al-Sheikhan sowie im Sindjar, stellt sich seit der Entscheidung des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 - nach dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial

vgl. hierzu insbesondere Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS an VG München vom 17.2.2010, vom 26.5.2008 an VG Köln zu Az. 21 K 142/07.A u.a., vom 22.12.2007 an VG Cottbus zu Az. 5 K 622/02.A, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen zu Az. 18 K 3035/01., vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04 und vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815; Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009; Dulz/Siamend Hajo/Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007; GIGA an VG Köln vom 7.9.2007 zu Az. 21 K 142/07 u.a. und vom 12.3.2007 zu Az. 18 K 2870/06, an VG Düsseldorf vom 2.4.2007 zu Az. 6 K 2171/06.A; UNHCR an VG Köln vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007 zu Az. 21 K 142/07 u.a.; BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

wie folgt dar:

Nach der irakischen Verfassung sind (formal) alle irakischen Staatsangehörigen unabhängig von der Religionszugehörigkeit gleichgestellt (Art. 7). Religionsfreiheit (Art. 2) und das Recht auf Erziehung in der eigenen Sprache (Art. 4) werden garantiert und die Yeziden werden (anders als etwa in Syrien und in der Türkei) als schützenswerte Minderheiten erwähnt

hierzu etwa EZKS vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN-9 K 04.30815; GBV, Die Yezidi im Irak, November 2007; Dulz/Siamend Hajo/Savelsberg, Verfolgt und umworben: Die Yeziden „im neuen Irak“, 2004/2005.

Mit Blick auf die Herrschaftsverhältnisse in den genannten Siedlungsgebieten ist zu unterscheiden: Der größte Teil des Distrikts Sheikhan wird de jure von der Provinz Dohuk (Teil der Kurdischen Regionalregierung - KRG -) verwaltet, obwohl er verwaltungstechnisch zur Provinz Ninive/Mossul gehört.

Der Distrikt al-Sheikhan hingegen gehört sowohl rechtlich als auch verwaltungstechnisch zur Provinz Ninive/Mossul, das heißt, er steht de jure unter zentralirakischer Verwaltung. Er gehört zudem zu den Gebieten, auf die die Kurden Ansprüche erheben (sogenannte „umstrittene Gebiete“) und in denen die Kurdische Regionalregierung (KRG) ein Referendum durchführen will, um die Zuordnung zur (autonomen) kurdischen Region zu erreichen. De facto steht der Großteil dieses Distrikts nach der aktuellen Erkenntnislage allerdings bereits unter kurdischer Verwaltung

vgl. hierzu etwa EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

Dies bedeutet, dass begrenzte Verwaltungs- bzw. Schutzaufgaben von der KRG bzw. den kurdischen Parteien KDP und PUK bereits wahrgenommen werden. Die genaue Abgrenzung der de facto kurdisch verwalteten Gebiete ist schwierig, da der dort faktisch ausgeübte kurdische Einfluss durch keine rechtlichen Bestimmungen abgesichert ist.

Die - geographische - Region Sheikhan schließt demgegenüber auch Gebiete ein, die vor verschiedenen Änderungen der Provinz- bzw. Verwaltungsdistriktsgrenzen der Regionen mit kurdischer Bevölkerungsmehrheit zum Distrikt al-Sheikhan gehörten. Dies trifft insbesondere auf die Herkunftsregion des Klägers zu, die Städte Bashika und Bahzani, die heute im südlich des Distrikts al-Sheikhan gelegenen Distrikt al-Hamdaniya liegen, früher (bis 1959) jedoch ebenfalls zu al-Sheikhan gehörten und heute faktisch unter kurdischem Einfluss stehen, aber auch auf die Stadt al-Qosch und die östlich von ihr gelegenen Gebiete, die bis 1965 zum Distrikt al-Sheikhan gehörten, ehe sie dem westlich davon gelegenen Distrikt Til-Kef zugeschlagen wurden

hierzu etwa EZKS vom 17.2.2010, vom 26.5.2008 an VG Köln und vom 22.12.2007 an VG Cottbus, jeweils a.a.O..

Die Ausgliederung der genannten Bereiche aus dem (Verwaltungs-)Distrikt al-Sheikhan war Teil der unter dem Saddam-Regime angewandten irakischen Strategie, Verwaltungseinheiten, deren Bevölkerung überwiegend kurdisch war, zu zerschlagen, indem Teile derselben überwiegend arabischen Verwaltungseinheiten angegliedert wurden. Der geographische Sheikhan ist etwa wie folgt einzugrenzen: Der westlichste Punkt ist al-Qosch, der südlichste die Stadt Bahzani. Nordöstlich von al-Qosch stellt die Provinzgrenze zu Dohuk die Grenze auch des geographischen Sheikhan dar, und im Osten verläuft die Grenze zwischen Ain Sifni (Hauptstadt des Sheikhan) und Akrah.

In der de jure kurdisch verwalteten Region kann nach den übereinstimmenden Erkenntnissen des EZKS

etwa Stellungnahme vom 17.2.2010, a.a.O.

sowie von GIGA,

Stellungnahme vom 2.4.2007, a.a.O.

aktuell keine systematische, staatlich motivierte Verfolgung von Yeziden festgestellt werden. Aus Sicht der Kurdischen Regionalregierung (KRG) sind - auch vor dem Hintergrund des geplanten Referendums über die Zuordnung der umstrittenen Gebiete - alle Yeziden Kurden. Dementsprechend werden Yeziden seitens der KRG in verschiedenen Bereichen gefördert. So gab das Ministerium für Stiftungen und Religiöse Angelegenheiten der KRG am 23.12.2009 bekannt, dass der Regionalrat mehrere yezidische Feiertage zu offiziellen Feiertagen erklärt habe, u.a. sieben Tage im Oktober für das höchste Fest der Yeziden (Cejna Cemayya), drei Tage für das Fest der vierzig Sommertage Mitte August, einen Tag für das yezidische Neujahrsfest Mitte April und einen Tag für das yezidische Fasten Mitte Dezember.

Auch von nicht-staatlicher Seite sind gewalttätige Übergriffe gegenüber Yeziden in der vorbeschriebenen, de jure kurdisch verwalteten Region zuletzt im Jahr 2007 bekannt geworden. Nach den Erkenntnissen von EZKS

vgl. EZKS vom 17.2.2010, a.a.O.

wurde im Jahr 2007 ein Hotel in Erbil angegriffen, in dem Yeziden arbeiteten. Darüber hinaus wurden in demselben Jahr yezidische Studenten aus Mossul, die in Erbil die Universität besuchten, in ihren Studentenwohnheimen angegriffen und verließen daraufhin die Stadt.

Seitdem ist die Lage in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten nach Einschätzung von EZKS nicht nur für einfache yezidische Glaubenszugehörige, sondern auch für religiöse Würdenträger als stabil und sicher einzuschätzen. Nach den dortigen Erkenntnissen sind weder der Presse noch anderen Menschenrechtsberichten Anschläge auf yezidische Geistliche oder andere Yeziden in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten zu entnehmen.

Allerdings wurden unabhängig von der offiziellen Anerkennung der yezidischen Religion religiöse yezidische Festlichkeiten in den Jahren 2008 und 2009 nur eingeschränkt begangen. So fand das Fest der Versammlung im Oktober 2009 zwar statt, es reisten mehr als 4 000 Yeziden aus dem Sindjar ins Lalisch-Tal, zur wichtigsten religiösen Stätte der Yeziden, die auf de jure kurdisch verwaltetem Gebiet liegt. Auf die Durchführung wesentlicher Zeremonien wurde jedoch verzichtet, um - wie ein Mitglied des geistlichen Rates der Yeziden erklärte - nicht durch ihre Ausübung zu viel Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und die Gefahr terroristischer Anschläge zu erhöhen.

Zudem können nach Angaben von EZKS Angehörige des yezidischen Glaubens auch in den de jure kurdisch verwalteten Gebieten in Einzelfällen Diskriminierungen ausgesetzt sein. Dies betreffe vor allem Yeziden, die aus der Provinz Ninive auf Arbeitssuche dorthin kämen. Yeziden würden von muslimischen Kurden in Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herablassend behandelt und als Bürger zweiter Klasse betrachtet. Ähnliche Erfahrungen machten - in verstärkter Form - Yeziden aus dem Sindjar. Yeziden verrichteten dort - bei schlechter Bezahlung - häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe (Restaurants, Haushaltshilfen), die muslimische Kurden nicht verrichten wollten.

Der religiös-ethnisch gemischte Subdistikt Bashika (Distrikt Mossul), aus dem der Kläger stammt, gehört zu den offiziell von der KRG beanspruchten Gebieten und ist (lediglich) de facto kurdisch kontrolliert

vgl. EZKS zur Lage von Yeziden im Irak an VG München vom 17.2.2010, S. 11, 12 und vom 26.5.2008 an VG Köln, S. 8, 10.

Die de facto kurdische Verwaltung in den genannten Gebieten erfolgt Erkenntnissen des EZKS zufolge zumindest teilweise in Absprache mit der irakischen Zentralregierung. Dies betrifft etwa die grundsätzliche Präsenz von Peschmergatruppen, die auf ein explizites Ersuchen der irakischen Zentralregierung an die KRG aus dem November 2004 zurückgeht, welches die Übernahme administrativer Aufgaben, die Verantwortung für das Bildungssystem ferner die Verteilung von Lebensmittelrationen in Gebieten, zu denen die Zentralregierung keinen oder nur bedingt Zugang hat (etwa im Sindjar), betraf.

Grundsätzlich ist die Sicherheitslage in der gesamten Sheikhan-Region besser als im zweiten Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden, dem Sindjar, was unter anderem damit zusammenhängt, dass der Sheikhanbereich eine direkte Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten aufweist. Die Sicherheitslage im Sheikhan ist nach Einschätzung von EZKS als vergleichsweise stabil zu bezeichnen. Die Sicherheit wird dort ausschließlich von Peschmergakräften aufrechterhalten, während die irakische Armee im Sheikhan nicht präsent ist. Der Rückhalt der KRG ist im gesamten Sheikhan auch unter Yeziden hoch, was sich vor allem in den Wahlergebnissen der Wahlen 2005 und 2009 ausdrückt. Die ökonomische Situation im Sheikhan ist u.a. wegen der stabileren Sicherheitslage und günstigeren klimatischen Grundbedingungen im Vergleich zum Sindjar ebenfalls besser. So wurden im Sheikhan umfangreichere Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur durchgeführt als im Sindjar. Investiert wird - vor allem in den yezidischen Zentraldörfern - in den Straßenbau, aber auch in Wasserprojekte. Bezüglich der infrastrukturellen Entwicklung nimmt der Sheikhan im gesamtirakischen Vergleich Plätze im oberen Drittel ein, ohne dass allerdings die Gesamtsituation - insbesondere was die Arbeitsmarktlage angeht – als zufriedenstellend zu bezeichnen wäre. Im Sheikhan ebenso wie im Sindjar bestehen die Arbeitsmöglichkeiten für Yeziden im Wesentlichen in Anstellungen in yezidischen Kultureinrichtungen, als Parteifunktionär, bei den Peschmerga, in der lokalen Verwaltung sowie in einigen kleinen Fabriken bzw. Produktionsstätten. Eine weitere Möglichkeit besteht im Pendeln zwischen den yezidischen Zentraldörfern im Sheikhan und den Großstädten der de jure kurdisch verwalteten Region bzw. in Ain Sifni.

Für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden für das Sheikhan-Gebiet nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. Hinweise darauf, dass es in jüngerer Zeit im Sheikhan/al-Sheikhan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden gegeben hat, gibt es nicht. Auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden, wie am 15. 2. 2007 in der Stadt Ain Sifni (Sheikhan) im Anschluss an einen Konflikt zwischen Eheleuten, ist es seit dieser Zeit nicht mehr gekommen

EZKS-Gutachten vom 17.2.2010, a.a.O..

Im Sheikhan/al-Sheikhan sind des weiteren auch keine Übergriffe gegenüber Yeziden dokumentiert, die politisch in Opposition zur KRG-Regierung stehen. Lediglich arabische Volkszugehörige beanstanden willkürliche Verhaftungen, Schikanen an den Checkpoints und die Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit.

Allerdings ist die Lage im Subdistrikt Bashika, der Herkunftsregion des Klägers

vgl. EZKS, Bericht vom 17.2.2010, a.a.O.,

deutlich fragiler als im (eigentlichen) Sheikhangebiet, was unter anderem mit der geographischen Nähe zu der Stadt Mossul zusammenhängt. Der Subdistrikt Bashika (Distrikt Mossul, Provinz Ninive) mit den Städten Bashika und Bahzani, befindet sich erst seit etwa 2009 unter vollständiger Kontrolle der kurdischen Peschmerga, die in erster Linie für die Sicherheit verantwortlich sind.

Was die Lage in Mossul selbst anbelangt, so leben dort keine Yeziden mehr, zumindest nicht in wahrnehmbarer Größenordnung. Die letzten in Mossul verbliebenen Yeziden sollen im Juni 2007 von dort nach Bashika geflohen sein. Zu diesem Zeitpunkt starben in Mossul-Stadt wöchentlich rund 40 Personen aufgrund von Anschlägen, Zivilisten und Polizisten in einem Verhältnis von 60 zu 40, unter ihnen auch Angehörige der yezidischen Minderheit

EZKS, Bericht vom 17.2.2010, a.a.O., insoweit in Übereinstimmung mit dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht.

Ab diesem Zeitpunkt war die Provinz Ninive/Mossul zunehmend zu einem Rückzugsgebiet für sunnitische Extremisten, insbesondere von Anhängern der al-Quaida geworden. Insbesondere aber die Vielzahl unterschiedlicher Gruppierungen (irakische Armee, Peschmerga, bewaffnete arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) waren und sind bis heute verantwortlich dafür, dass die Provinz Ninive neben Bagdad, den Provinzen Diyala, Tamim und Salah al Din zu den unruhigsten Regionen im Irak mit zahlreichen Anschlägen und vergleichsweise hohen Opferzahlen gehört.

So wurden bei dem Vorfall im April 2007, der vom Kläger als Grund für seine Ausreise angeführt wird, in Mossul 24 yezidische Fabrikarbeiter aus dem Distrikt Bashika von sunnitischen Extremisten ermordet. Dieser Angriff wird nach den Angaben von EZKS, a.a.O., allgemein als Reaktion auf die (oben bereits erwähnte) Steinigung einer jungen yezidischen Frau durch eigene Stammesangehörige interpretiert. Zudem wird von yezidischer Seite der irakischen Armee vorgeworfen, während einer Militäroperation willkürlich yezidische Häuser in Bashika überfallen und besetzt zu haben.

In den darauffolgenden Jahren 2008 und 2009 hat es nach Feststellungen von EZKS allerdings keinen „größeren“ Anschlag mehr gegen Yeziden in Bashika gegeben. Derartiges lässt sich auch anderen Quellen nicht entnehmen. Ebenso wenig wird in dem dem Senat vorliegenden Erkenntnismaterial für das Jahr 2010 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat über Anschläge in einer nennenswerten Größenordnung in diesem Gebiet berichtet.

Auch für den Distrikt Sindjar lässt sich eine zur Bejahung der Gruppenverfolgung ausreichende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Yeziden nicht feststellen. Im Gegensatz zum Sheikhan-Gebiet ist die Lage in dem weiteren Siedlungsgebiet der Yeziden, dem Distrikt Sindjar, dadurch geprägt, dass dieser Distrikt sich nicht direkt an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete anschließt, sondern zwischen der syrischen Grenze und Regionen liegt, in denen sunnitische Terrorgruppen noch immer erheblichen Rückhalt haben. Die yezidischen Zentraldörfer befinden sich inmitten bzw. in unmittelbarer Nähe arabischer Dörfer, in denen unter Saddam Hussein nach der Vertreibung der yezidischen Bevölkerung loyale arabische Stämme angesiedelt wurden. Darüber hinaus hatte al-Qaida bzw. von ihr beeinflusste, sunnitisch fundamentalistische Gruppen Anfang 2007 die Lieferung von Nahrungsmitteln, Benzin und Baumaterialien in den Sindjar behindert. 2008 soll diese „Belagerung“ teilweise aufgehoben worden sein. De facto erfolgt die Versorgung mit Lebensmitteln nun über Dohuk.

Im Einzelnen liegen folgende Erkenntnisse über eine Betroffenheit von Yeziden im Sindjar vor: Nach Angaben verschiedener Quellen

u.a. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, EZKS an VG München vom 17.2.2010, a.a.O.

fand am 14.8.2007 im Sindjar-Gebiet einer der folgenschwersten Angriffe im Irak gegenüber Zivilisten statt, als vier mit Sprengstoff beladene LKWs in den am Rande des Sindjar gelegenen yezidischen Zentraldörfern al-Khataniya und al-Jazirah detonierten. Hierbei starben etwa 400 yezidische Dorfbewohner, eine vergleichbare Anzahl wurde verletzt. Hunderte von Häusern wurden völlig zerstört. Nach den Anschlägen wurden die yezidischen Zentraldörfer des Sindjars mit Sandbarrieren umgeben, um sie von den arabischen Nachbardörfern zu trennen. Kurdische Checkpoints wurden ausgebaut, Militärpatrouillen der Peschmerga verstärkt. Dennoch kam es in den Jahren 2008 und 2009 zu weiteren Anschlägen. So wurden in der ersten Jahreshälfte 2008 mindestens fünf Yeziden im Sindjar ermordet, ohne dass allerdings genauere Angaben zu den Hintergründen vorliegen.

Am 14.12.2008 tötete eine Gruppe von Bewaffneten sieben Angehörige einer yezidischen Familie in Sindjar.

Am 13.8.2009 sprengten sich zwei Selbstmordattentäter in einem belebten Teehaus in Sindjar-Stadt in die Luft. Sie töteten mindestens 21 Menschen und verletzten 32 weitere. In dem Teehaus trafen sich vor allem yezidische Jugendliche und junge Männer. Dieser Anschlag wird von Yeziden als religiös motiviert interpretiert. Als Urheber werden sunnitische Terrorgruppen vermutet.

Nachdem sich die US-Truppen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit der irakischen Zentralregierung am 30.6.2009 aus der Ninive-Ebene zurückzogen, kam es innerhalb kurzer Zeit zu einem dramatischen Anstieg von Übergriffen gegenüber Christen, Schabak und Yeziden. Insgesamt starben über 137 Personen bei Angriffen, etwa 500 Menschen wurden verletzt, ohne dass aber eine eindeutige Zuordnung zu den betroffenen Religionsgruppen feststellbar wäre

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

Aus Sicht des EZKS im o.g. Gutachten ist die Lage im Sindjar noch immer risikobehaftet. Trotz der Peschmergapräsenz könne es zu massiven Anschlägen kommen. Auch das Leben in den - ethnisch homogenen - yezidischen Zentraldörfern bietet nach Einschätzung der Organisation, wie der o.g. Anschlag vom August 2007 zeige, keine unbedingte Sicherheitsgarantie. Fahrten zur Arbeit durch dieses Gebiet gelten als risikoreich. Gefährdet seien dort ferner diejenigen Mitglieder von Scheich- bzw. Pirfamilien, die religiöse Aufgaben für die an unterschiedlichen Orten lebenden Muriden (Laien) wahrnehmen, insbesondere wenn sie aufgrund traditioneller Bekleidung als yezidische Würdenträger erkennbar seien. Darüber hinaus stellt EZKS ein Gefährdungspotential für yezidische Aktivisten im Sindjar fest, die offen gegen die Politik der KRG Stellung beziehen. Die Organisation benennt etwa für das Jahr 2007 die Festnahme und Folter von zwei yezidischen Oppositionellen durch den kurdischen Geheimdienst und zwei ähnliche Fälle aus November/Dezember 2008.

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O..

In wirtschaftlicher und infrastruktureller Hinsicht gehört der Sindjar nach Feststellungen von EZKS im o.g. Gutachten zu den unterentwickeltesten Distrikten im gesamten Irak.

Was die Möglichkeit von Yeziden anbelangt, sich in Gebieten jenseits der eigenen Siedlungsgebiete und Herkunftsorte anzusiedeln, ist nach Feststellungen von EZKS bis heute keine Zuwanderung größeren Ausmaßes von yezidischen Familien in irakische oder irakisch-kurdische Städte zu beobachten. Die große Mehrheit der yezidischen Familien aus den Zentraldörfern im Sindjar und Sheikhan ist dort geblieben, da sich die zumeist sehr kinderreichen Familien das Leben, insbesondere die Mieten in den Städten der KRG-Region nicht leisten können und die - in der Regel schlecht bzw. nicht ausgebildeten - Familienoberhäupter aus den yezidischen Zentraldörfern oft nur schlecht bezahlte Arbeitsstellen erhalten.

Im Übrigen soll nach Angaben von EZKS,

vgl. hierzu EZKS vom 17.2.2010, a.a.O.

die KRG oftmals (zuzugswilligen) Yeziden aus den umstrittenen Gebieten die Registrierung in der de jure kurdisch verwalteten Region und damit den Bezug der subventionierten Lebensmittelrationen vorenthalten. Hintergrund hierfür sei, dass die Registrierung für den Bezug von Lebensmittelrationen zugleich Grundlage für die Zulassung zu den Wahlen in einer bestimmten Provinz sei. Die KRG habe daher kein Interesse daran, dass Kurden und auch Yeziden die „umstrittenen Gebiete“ verließen. Vielmehr solle der Anteil der Kurden dort so hoch wie möglich gehalten werden, da davon ausgegangen werde, dass diese im Fall des geplanten Referendums für die Zuordnung dieser Gebiete zur kurdischen Region stimmen werden.

Hinsichtlich der Schutzwilligkeit und -Fähigkeit irakischer Stellen hat nach Einschätzung von EZKS die KRG durchaus ein Interesse, Yeziden in den „umstrittenen Gebieten“ Sindjar, Sheikhan/al-Sheikhan und im Subdistrikt Bashika durch ihre Sicherheitskräfte zu schützen. Keinerlei nennenswerten Schutz können die Peschmerga allerdings in der Stadt Mossul selbst bieten.

Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen kann eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak weder landesweit noch regional mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

Dies gilt auch und gerade mit Blick auf das Erfordernis der Verfolgungsdichte. Wie dargelegt, leben nach den aktuellen Schätzungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010,

denen keine durchgreifenden abweichenden Erkenntnisse anderer Quellen entgegenstehen, von ursprünglich etwa 600.000 Yeziden derzeit noch etwa 200.000 im Irak.

Stellt man dieser Zahl die nach 2007 - selbst unter Einrechnung einer Dunkelziffer - erheblich unter 1000 liegende Zahl dokumentierter, Yeziden betreffender Eingriffe gegenüber, so bleiben weitaus mehr als 99 % der Yeziden von relevanten Verfolgungshandlungen verschont.

Wie bereits dargelegt, war der Senat in seiner Entscheidung vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 - für den Gesamtirak von einer Zahl von 137 gegen Yeziden gerichteten Verfolgungshandlungen ausgegangen. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2007 die in der damaligen Entscheidung noch nicht berücksichtigten gewalttätigen Übergriffe auf kurdisch-yezidische Einrichtungen, Privathäuser, Geschäfte und Personen vom 15.2.2007, die erst mit Hilfe kurdischer Sicherheitskräfte unter Kontrolle gebracht werden konnten

hierzu EZKS vom 26.5.2008 an VG Köln, S. 15; Gesellschaft für bedrohte Völker - GBV -, Die Yeziden im Irak von November 2007, S. 6,

ferner die Ermordung von 24 yezidischen Fabrikarbeitern aus dem Distrikt Bashika im April 2007 in Mossul durch sunnitische Extremisten, die als Vergeltung seitens islamischer Extremisten für den sog. Ehrenmord an einer angeblich zum Islam übergetretenen yezidischen jungen Frau durch Yeziden gewertet wird

hierzu EZKS, a.a.O., S. 28; GIGA, Gutachten vom 7.9.2007, a.a.O., S. 13; FAZ vom 16.8.2007, S. 2; NZZ vom 16.8.2007, S. 1,

die Tötung eines yezidischen Bäckers und drei seiner Angestellten in Mossul am 26.4.2007 sowie ebenfalls in Mossul die Ermordung dreier yezidischer Polizisten

vgl. EZKS vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04,

ein Anschlag am 23.4.2007 in Telleskuf/Provinz Ninive - ohne Opfer -, die Tötung eines Yeziden durch Terroristen am 4.6.2007, die Entführung und Ermordung zweier Yeziden aus Bashika am 3.7.2007

vgl. hierzu GBV, Die Yezidi im Irak von November 2007, S. 7,

sowie die Bombenanschläge an drei Orten im Sindjar-Gebiet im August 2007 mit etwa 400 Toten und einer vergleichbaren Anzahl von Verletzten

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, S. 27; FAZ vom 16.8.2008, S. 1; SZ vom 16.8.2007, S. 1 und 8; FR vom 16.8.2007, S. 8, 9; Die Welt vom 16.8.2007.

Bekannt wurde ferner die Steinigung zweier yezidischer Männer am 14.8.2007 in Kirkuk

hierzu SZ vom 16.8.2007, S. 8.

Am 3.11.2008 wurde ein yezidisches Ehepaar westlich von Mossul von unbekannten Tätern erdrosselt aufgefunden. Am 7.12.2008 wurden im Norden Mossuls zwei Yeziden in einem Laden, in dem Alkohol zum Verkauf angeboten wurde, erschossen. Im März 2009 wurden zwei yezidische Männer nahe Mossul tot aufgefunden

hierzu EZKS vom 17.2.2010 an VG Köln.

Das Bundesasylamt berichtet von der Erschießung einer siebenköpfigen yezidischen Familie durch Terroristen sowie von einem Bombenanschlag in der Stadt Sindjar zum Jahresende 2008 mit mehreren Toten und mehr als 40 Verletzten

vgl. Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, S. 8.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht Irak vom 28.11.2010

kommt es zwar zu sporadischen Angriffen von Peschmergaeinheiten auf yezidische Dörfer. Hintergründe oder sonstige nähere Angaben hierzu werden aber nicht festgestellt. Als einzigen konkreten Vorfall aus jüngerer Zeit benennt das Auswärtige Amt den Bombenanschlag am 13.8.2009 auf ein Café in Sindjar (Stadt), bei dem 21 Yeziden ums Leben kamen.

Das Bundesasylamt (Österreich) weist ferner unter Berufung auf die International Crisis Group darauf hin, dass es auch im September 2009 zu einer Reihe von Anschlägen gegen die Minderheiten in der Provinz Ninive gekommen sei, zudem sei laut einer Meldung vom 2.10.2009 das Haus eines Anführers der Yeziden (eines Colonels der Polizei) in Mossul in die Luft gesprengt worden

hierzu Bundesasylamt vom 4.11.2009, a.a.O., S. 8.

Weitere Erkenntnisse, die konkret auf Yeziden bezogene signifikante Vorfälle und Zahlen aus den Jahren 2010 und 2011 betreffen, liegen dem Senat weder für die genannten Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden im Nordirak noch für andere Landesteile des Irak vor

vgl. EZKS vom 17.2.2010 an VG München, a.a.O., GIGA, Stellungnahme an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O..

Sie lassen sich insbesondere auch nicht den Registrierungen der als zuverlässig und präzise einzuschätzenden (Menschenrechts)Organisation des Iraq Body Count,

vgl. hierzu etwa BAMF, Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011 und Januar 2010

entnehmen.

Bei dieser Erkenntnislage bleibt die Zahl der bekannt gewordenen Vorfälle selbst bei Einrechnung einer angemessenen Dunkelziffer sowie Unterstellung einer entsprechenden abschiebungsrechtlichen Verfolgungsrelevanz im Sinne der Art. 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie in allen genannten Fällen in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte. Die bekannt gewordenen Vorfälle sind nicht geeignet, eine landesweite oder territorial eingegrenzte Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe zu belegen, und zwar weder in einem der Hauptsiedlungsgebiete der Yeziden im Nordirak noch im konkreten Herkunftsgebiet des Klägers.

Zwar sind über die genannten Zahlen von Toten und Verletzten hinaus auch weitere Maßnahmen und Handlungen zu berücksichtigen, sofern sie als i.S.d. § 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b Qualifikationsrichtlinie relevante Eingriffe in die Freiheit der Religionsausübung zu werten sind

vgl. hierzu auch Urteile des BVerwG vom 5.3.2009 - 10 C 51.07 -, vom 10.1.2004 - 1 C 9.03 - und vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, jeweils zitiert nach juris; siehe in diesem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - Nr. 44744/98 -.

Für die Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers, der selbst keine ihn individuell betreffende Maßnahme hinsichtlich der Freiheit seiner Religionsausübung, sondern nur eine aus Einzelereignissen abgeleitete allgemeine Furcht, als Yezide möglicherweise künftig Verfolgungsgefahren ausgesetzt zu sein, benannt hat, folgt hieraus jedoch nichts anderes.

Der von § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie geschützte Bereich umfasst die Religion als Glauben, als Identität und Lebensform. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Der unverzichtbare bzw. unentziehbare Kern der Privatsphäre des Gläubigen („religiöses Existenzminimum“) erfasst die religiöse Überzeugung als solche sowie die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf („forum internum“)

vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 10.11.1989 - 2 BvR 403, 1501/84, E 81, 58 ff. (S. 66).

Inwieweit unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt wird und welche Qualität bzw. Intensität eventuelle Eingriffe mit Blick auf die Verknüpfung der Verfolgungsgründe in Art. 10 QRL mit den Verfolgungshandlungen des Art. 9 QRL aufweisen müssen, um als relevant zu gelten

vgl. Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den EuGH, Beschlüsse vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - und - 10 C 21.09 -, betreffend Ahmadiyya aus Pakistan, zitiert nach juris,

kann vorliegend offenbleiben.

Denn über die vorgenannten Opferzahlen an Toten und Verletzten hinausgehende, i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 QRL relevante Eingriffe in die Religionsfreiheit können für die Herkunftsregion des Klägers als zumutbarer Rückkehrort nicht festgestellt werden.

Zwar ist

ausweislich der Stellungnahme des EZKS vom 17.2.2010, a.a.O., S. 24 f.,

davon auszugehen, dass Yeziden oftmals herablassend bzw. als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, was sich etwa auf dem Arbeitsmarkt oder beim Wiederaufbau zerstörter Dörfer auswirkt. Gezielte, in die freie Religionsausübung als solche eingreifende relevante Handlungen sind in der erforderlichen Gefahrendichte aber weder für den Distrikt Sheikhan (im weiteren Sinne) noch für die weiteren Siedlungsgebiete der Yeziden festzustellen. Vielmehr führt das EZKS aus, dass im Sheikhan, und auch in den yezidischen Zentraldörfern im Sindjargebiet Maßnahmen zur Verbesserung auch der religiösen Infrastruktur ergriffen werden. Danach verfügt zur Zeit jedes größere yezidische Zentraldorf über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft errichteten Veranstaltungssaal, ein yezidischer Schrein in Beristek sei zwischenzeitlich renoviert worden.

Hiervon Abweichendes ist auch nicht aus anderen genannten Erkenntnisquellen abzuleiten.

Da Yeziden ihrem Glaubensinhalt nach ihre Religion im Übrigen auch abseits der Öffentlichkeit ausüben dürfen

vgl. BAMF, Yeziden im Irak, vom Juni 2007, S. 2; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O.

und zum anderen - wie dargelegt - in dem Gebiet Sheikhan/al Sheikhan und so auch im Herkunftsgebiet des Klägers, Bashika/Bahzani, sowie im Sindjar Yeziden für die Ausübung ihrer Religion sogar Stätten (yezidische Kulturzentren) eingerichtet wurden

vgl. hierzu etwa EZKS an VG Ansbach zu Az. A 9 K 04.30815 vom 19.3.2007, das von 10 Kultur- bzw. Gemeindezentren in den Hauptsiedlungsgebieten sowie von weiteren geplanten 4 Zentren allein im Sindjar berichtet,

sind vorliegend weitere nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 QRL relevante Eingriffe in die Religionsfreiheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen.

Die Einschätzung des Senats steht im Übrigen in Einklang mit der Stellungnahme

GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, a.a.O.,

wonach etwaige Gewaltmaßnahmen, die Yeziden betreffen, sich nicht etwa auf die eigentliche Ausübung religiöser Betätigungen beziehen, sondern schlicht auf die sozial mitgeteilte Zugehörigkeit zur Gruppe der „Nicht-Muslime“.

Eine dem Kläger mit Blick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit drohende, im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung ist daher nicht anzunehmen.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine landesweite oder regionale Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 27.6.2011 - 20 ZB 11.30204 -, 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 -, betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Entscheidungen vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A – und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A -, vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Des Eingehens auf die von dem Kläger ursprünglich problematisierte Frage einer inländischen Schutzalternative in Dohuk, dem Wohnort seiner Schwestern, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG

zur Prüfungsfolge von unionsrechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, zitiert nach juris.

Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 (konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung) und nach § 60 Abs. 3 AufenthG (Gefahr der Todesstrafe aufgrund einer von dem Schutzsuchenden begangenen Straftat) sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden. Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in der Herkunftsregion des Klägers in der Provinz Ninive und dort im Subdistrikt Bashika/Bahzani, überhaupt die Annahme eines innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offen gelassen zum landesweiten Konflikt im Irak etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 -, zitiert nach juris, sowie im Urteil des Senats vom 1.6.2011 – 3 A 429/08 -, dokumentiert bei juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl mit Blick auf seine yezidische Religionszugehörigkeit, als auch unter dem Aspekt der zuletzt von ihm geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten, als auch hinsichtlich der von ihm selbst nur am Rande angesprochenen früheren Mitgliedschaft eines Onkels in der Baath-Partei. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftig befürchteten Schaden sowie dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 1.6.2011

3 A 429/08 – und 3 A 451/08 - , jeweils dokumentiert bei juris

im Einzelnen dargelegt hat, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen zwar von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak auszugehen, jedoch ist gegenüber früheren Jahren eine fortschreitende Stabilisierung zu verzeichnen und weisen die vorliegenden Erkenntnisse insgesamt in eine positive Richtung

hierzu etwa BAMF, Dokumentation Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010; BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010; Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH) Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -; UNHCR, Positionspapier zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009 und Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH; ai-Report 2010, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte.

Auf die diesbezüglichen Darlegungen in den genannten Urteilen des Senats vom 1.6.2011 wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Auch nach der Auswertung neueren Erkenntnismaterials

hierzu etwa BAMF, Irak - Die Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Juni 2011, Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010, Reisewarnung, Stand: 22.6.2011, taz 5.5.2011.

geht von der allgemeinen Lage im Irak zwar nach wie vor eine Gefahr aus, die neben den Angehörigen spezieller Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften auch eine Vielzahl von Zivilpersonen ohne eindeutige Zuordnung betrifft und damit eine Gefahr darstellt, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist.

Jedoch kann die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten muss, gezielt oder auch zufällig selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Dies kann vorliegend nach den vorstehenden Darlegungen nicht angenommen werden.

Zur allgemeinen Gefahrendichte insbesondere für die Jahre 2010 und 2011 kann im Einzelnen auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 1.6.2011

3 A 429/08 – und 3 A 451/08 - , jeweils dokumentiert bei juris

verwiesen werden.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt.

Die Gesamtopferzahlen im Jahr 2010 mit 4028 Opfern

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010; Bundesasylamt (Österreich), Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011

ebenso wie die Gesamtopferzahlen bis Mai 2011 mit mindestens 1033 Toten

vgl. BAMF Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung im Irak, Juni 2011,

die sich bis zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auf vergleichbarem Niveau fortgesetzt haben, verdeutlichen, dass eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen ist. Angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden wirkt sich - jedenfalls bezogen auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorrangig in den Blick zu nehmende Herkunftsregion – ebenfalls nicht gefahrerhöhend aus. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak im Rahmen des § 60 Abs.1 AufenthG Bezug genommen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen zur Gefährdungslage in der Herkunftsprovinz Ninive und dem Gebiet Sheikhan im weiteren Sinne.

Hinsichtlich der erstinstanzlich am Rande behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft des (bereits 1970 getöteten) Onkels des Klägers in der Baath-Partei ist – wie bereits dargelegt - eine eventuell daraus resultierende Gefährdung als Familienmitglied ebenfalls nicht plausibel.

III.

Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 1.6.2011, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung ist seitdem nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Dies gilt - in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung -

vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A -

auch für Yeziden im Nordirak. Insoweit kann insbesondere auch auf die Ausführungen zu der im Vergleich zu anderen Teilen des Irak besseren infrastrukturellen Entwicklung im Sheikhan-Gebiet im weiteren Sinne verwiesen werden.

Die Berufung des Klägers ist nach allem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 3 A 456/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15.4.2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 68/10 - wird die Klage insgesamt abgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergeric

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Dez. 2011 - 3 A 264/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2011

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des geri

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.1.2007 – 2 K 234/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Januar 2007 – 2 K 234/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.

Die Klägerin, die der yezidischen Religionsgruppe angehört und ihren Glauben nach der Anhörung durch das Verwaltungsgericht durch Fasten und Beten zuhause praktiziert, stützt ihren Zulassungsantrag auf die von ihr vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Als erste Grundsatzfrage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Senats,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit im Irak Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Form von Gruppenverfolgung droht.

Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur religiösen Gruppenverfolgung im Irak und der im Wesentlichen übereinstimmenden Auskunftslage mit Blick auf die Zahl der Yeziden und die Zahl der Verfolgungsschläge im Erkenntnismaterial ohne Weiteres beantworten.

Rechtlich zugrunde zu legen ist die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem aktuellen Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15/05 – zur Frage der Christenverfolgung im Irak. Danach ist mit allgemeiner Geltung die Frage der religiösen Gruppenverfolgung durch Private nach den gleichen Anforderungen zu prüfen, die bereits für die staatliche Gruppenverfolgung gelten. Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure müssen zusammen, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen müssen festgestellt werden und zu der Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Auf den Maßstab der Verfolgungsdichte kann nicht verzichtet werden; insbesondere nicht durch Feststellung einer vorgetragenen „Antistimmung“. In einem neueren Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 – betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe der Gruppenverfolgung, insbesondere das Erfordernis der Verfolgungsdichte als durch die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dem schließt sich auch der Senat an, und nach diesen Maßstäben ist die Frage der Gruppenverfolgung der Yezidinnen und Yeziden zu behandeln.

Auszugehen ist davon, dass die yezidische Religion eine monotheistische Religion ist, deren Entstehungsgeschichte vermutlich etwa 4.000 Jahre zurückreicht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für das VG Köln.

Die Religion weist gegenüber Christentum und Islam einige Besonderheiten auf, die auch asylrechtlich von Bedeutung sind. Eine Konversion zum Yezidentum ist nicht möglich, der Religion ist das Element der Missionierung fremd.

Gutachten von amnesty international an VG Köln vom 16.8.2005, Seite 2.

Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden, so dass die yezidische Religion auch bereits als Geheimorganisation bezeichnet worden ist.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Für fundamentalistische oder streng gläubige Moslems werden die Yeziden als Ungläubige oder Teufelsanbeter angesehen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Unter dem Regime von Saddam Hussein war die Lage der Yeziden ungünstig: Einerseits wurden sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von der arabischen Bevölkerung diskriminiert, andererseits kam es immer wieder zu Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006.

Es kam zu Zwangsarabisierung und Zwangsumsiedlungen von Yeziden

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Seit dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein sind keine staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen Yeziden zur Vertreibung, Enteignung und Arabisierung mehr zu befürchten.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Insgesamt hat sich die Situation der Yeziden nach dem Sturz des Regimes aber auch nicht wesentlich verbessert.

UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak von Oktober 2005.

Staatliche Repressionen müssen die Yeziden zwar nicht mehr befürchten.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

In der irakischen Verfassung wird die yezidische Religion geschützt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, S. 20.

Indessen muss der gesellschaftliche Wandel im Irak seit Saddam Hussein gesehen werden. Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische Werte und der Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise sind die Yeziden im Irak als nicht-moslemische Minderheit gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

Die Rückbesinnung der islamischen Gesellschaft auf islamische Werte wird auch in neuesten Einschätzungen aus 2007 übereinstimmend von UNHCR und dem Auswärtigen Amt festgestellt.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für VG Köln, Seite 8, dort für den Gesamtirak; ebenso Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Mithin sind die Yezidinnen und Yeziden im Irak Übergriffen aus der Mitte der irakischen Gesellschaft ausgesetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Dementsprechend ist auch die freie Religionsausübung der Yeziden mit dem Risiko von Übergriffen verbunden.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, S. 4.

Zu einer religiösen Anerkennung der Yeziden kommt es – wenn auch aus nationalpolitischen Gründen – im Nordirak.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Dort bemühen sich auch die kurdischen Behörden um den Schutz der yezidischen Minderheit.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 5.

Die Yezidinnen und Yeziden sind also entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht landesweit „Freiwild“ geworden.

Maßgebend für die Frage der religiösen Gruppenverfolgung ist wie dargelegt die Verfolgungsdichte.

Für die Frage der Verfolgungsdichte ist zunächst auf die Größe der Religionsgruppe einzugehen. Nach neuen Schätzungen aus dem Jahr 2007 gehören der Religionsgruppe der Yeziden weltweit etwa 800.000 Menschen an.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 1

In manchen Ländern bilden die Yeziden eine verschwindend kleine Gruppe so wie in der Türkei mit 363 Yeziden, bei der die Verfolgungsdichte auch ohne Quantifizierung feststellbar ist.

vgl. zur Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei BVerwG, Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 -.

Im Irak lebt dagegen etwa die Hälfte aller Yeziden und zwar nach neuen Schätzungen zwischen 400.000 und 550.000 Menschen.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ähnliche Zahlen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 mit 200.000 bis 600.000 Yeziden.

Ausgehend von den neuesten Zahlen von UNHCR mit 400.000 bis 550.000 Yezidinnen und Yeziden im Irak geht der Senat für die Verfolgungsdichte von einer Durchschnittszahl von 475.000 Menschen aus. 75 % der irakischen Yeziden leben gegenwärtig trotz der früheren Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen von Saddam Hussein in ihren ursprünglichen Wohnorten, in Modelldörfern im traditionellen Siedlungsgebiet Jebel Sinjar, einer Gebirgsregion westlich von Mossul.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ebenso amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2; zur Sicherheitssituation in den traditionellen yezidischen Dörfern Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 7.

Dieser Zahl der Yeziden als Religionsgruppe von rund 475.000 Menschen sind nunmehr die asylerheblichen Eingriffe gegenüberzustellen.

Aus dem Erkenntnismaterial, auf das die Klägerin vom Oberverwaltungsgericht an Hand einer Liste hingewiesen wurde, ergeben sich landesweite Zahlen der Übergriffe auf Yeziden, die in der Größenordnung zwischen 60 und 137 Eingriffen relativ dicht beieinander liegen und deshalb keiner Ergänzung durch ein Gutachten bedürfen.

Die geringsten Zahlen von Übergriffen referiert das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht von 2007, das von mehreren Dutzend Mordfällen an Yeziden berichtet, was der Senat relativ hoch mit 60 Mordopfern ansetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Amnesty international geht von etwas höheren Eingriffszahlen aus. Unter Berufung auf yezidische Quellen werden zunächst 25 Morde und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak insgesamt festgestellt und sodann acht einzelne Mordfälle referiert

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 5.

Insgesamt werden also 83 Mordfälle und Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak dargestellt.

UNHCR geht erkennbar von denselben Quellen aus, berichtet insgesamt von 25 Morden und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak und referiert 8 Einzelfälle mit dem Gesamtergebnis von ebenfalls 83 Opfern.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005, Seite 8.

Der VGH Baden-Württemberg geht in seinem neueren Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21 und Seite 16 des Umdrucks, sowohl von den Zahlen von UNHCR mit 83 Gewalttaten aus als auch von weiteren einzeln referierten 19 Mordanschlägen (Seite 16 des Umdrucks), wobei ein Mordanschlag dem weltlichen Oberhaupt der Yeziden galt, der das Attentat leicht verletzt überlebte. Insgesamt stellt der VGH Baden-Württemberg landesweit 102 Gewalttaten gegen die Volksgruppe der Yeziden fest.

Noch etwas höhere Zahlen der Übergriffe referiert die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 16.1.2006. Dort werden neben 25 Morden und 50 Gewalttaten an Yeziden noch weitere 34 Ermordungen referiert, was landesweit zu 109 gewalttätigen Übergriffen führt.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Zusätzlich werden noch 28 Drohbriefe an Yeziden aufgeführt, die angesichts der Lage im Irak durchaus asylerheblich ernst zu nehmen sind.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Dies führt zu insgesamt 137 festgestellten asylerheblichen Übergriffen gegen Yezidinnen und Yeziden landesweit.

Der Senat geht für die Verfolgungsdichte von der höchsten Feststellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 Eingriffen aus. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden von 475.000 Menschen ergibt sich damit eine Anschlagsdichte von 1:3467. Damit sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nicht erfüllt. Die Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer wie hier größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im Ansatz für die Regelvermutung der eigenen Verfolgung ausreichend angesehen, die aber auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt werden muss.

BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 – 9 C 170/95 -.

Die kritische Verfolgungsdichte mag allenfalls niedriger anzusetzen sein, etwa bei einer Verfolgungsdichte von einem Zehntel, bei dem immerhin 90 % der Gruppe verschont bleibt. Dagegen hält die vom Senat festgestellte tatsächliche Verfolgungsdichte der Yeziden landesweit im Irak von 1:3467 einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte. Eine Regelvermutung zugunsten einer Verfolgung jedes Yeziden kann nicht aufgestellt werden. Auch bei einer ergänzenden qualitativen Betrachtung lässt sich nicht feststellen, dass die relativ große Gruppe der Yeziden im Irak durch die referierten asylerheblichen Anschläge in eine ausweglose Lage gebracht würde. Zum einen zwingt die geringe Verfolgungsdichte nicht zu einer landesweiten Geheimhaltung der Religion. Zum anderen erlaubt ihre Religion wie dargelegt keine öffentliche Ausübung vor den Augen Ungläubiger, führt die Gläubigen also nicht ihrerseits in einen unausweichlichen Konflikt mit der Mehrheitsbevölkerung. Im Nordirak wird ihre Religion sogar wie dargelegt anerkannt. Das religiöse Existenzminimum der Yeziden ist nach allem nicht landesweit verletzt.

Die Anhänger der yezidischen Religion werden nicht in eine ausweglose Lage gebracht.

Das Erkenntnismaterial unterscheidet sich nicht wesentlich in der Tatsachengrundlage der Übergriffe auf Yeziden, wohl aber in den rechtlichen Schlussfolgerungen zur Verfolgung, die teilweise nicht der Rechtsprechung entsprechen.

Das Auswärtige Amt geht auf den Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung von Yeziden nicht ein.

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Das Deutsche Orient-Institut verneint eine landesweite, für alle Siedlungsgebiete der Yeziden geltende Gefahr der Gruppenverfolgung und verweist auf sehr viele yezidische Dörfer, in denen kein Sicherheitsproblem besteht und die Yeziden unangefochten und normal leben können, insbesondere in den traditionellen Wohngebieten der Yeziden.

Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 6/7.

Einen differenzierten Standpunkt zur Verfolgungsfrage der Yeziden im Irak hat UNHCR. Für den Zentralirak geht diese Institution davon aus, dass die Yeziden zunehmend unter Anpassungsdruck an die islamische Bevölkerung geraten und die zunehmenden Schwierigkeiten Verfolgungsintensität erreichen können; die indirekte Bejahung der Gruppenverfolgung lässt die Rechtsprechungsanforderungen an die Verfolgungsdichte aber außer Betracht.

Vgl. UNHCR, Gutachten vom 2.8.2006 an VG Ansbach, Seite 2.

In einem neueren Gutachten von 2007 für die Lage der Yeziden im Nordirak wird eine Verfolgung in den größeren Städten des Nordiraks nur abhängig vom Einzelfall bejaht und in den ländlichen Gebieten das Risiko noch etwas geringer eingeschätzt; das yezidische Lalish-Zentrum als religiöses Zentrum wird von Milizen bewacht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 an VG Köln, Seite 6 und 7.

Gerade dieses letztere Gutachten von UNHCR nach dem Stand von Januar 2007 spricht mit Gewicht gegen den unbelegten Vortrag der Klägerin, die Situation der Yeziden habe sich in den letzten Monaten dramatisch verschlimmert.

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien geht sogar von einer religiösen Anerkennung der Yeziden im Nordirak aus politischen Gründen aus.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Amnesty international geht von einer besonderen Gefährdung der Yeziden aus, ohne die Frage der Gruppenverfolgung ausdrücklich zu bejahen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 6.

Ähnlich zurückhaltend ist die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft von 2006: Danach werden die Angehörigen der yezidischen Religionsgruppe zusehends mit Bedrohungen und Übergriffen konfrontiert und die Lage der Yeziden in den kurdischen Gebieten gilt als sicherer.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3 und zu den kurdischen Gebieten Seite 6.

Das vom Senat ausgewertete bis in das Jahr 2007 reichende Erkenntnismaterial enthält mithin keine Stellungnahme, die übereinstimmend mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Gesamtirak oder im Nordirak bejaht und weiterhin keinen Bericht über eine aktuelle dramatische Verschlimmerung, der mit Zahlen belegt wäre.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte das OVG Greifswald in zwei Beschlüssen zwar die individuelle Verfolgung eines besonders gefährdeten religiösen Würdenträgers der Yeziden einleuchtend bejaht hat, aber eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak allgemein offen gelassen hat.

OVG Greifswald, Beschluss vom 1.2.2006 – 1 L 121/02 – zu dem yezidischen Würdenträger sowie Beschluss ebenfalls vom 1.2.2006 – 2 L 321/02 – zur offen gelassenen Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden.

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21/22 des Umdrucks übereinstimmend mit dem Senatsstandpunkt entschieden, dass die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht nicht geeignet ist eine Verfolgung der Yeziden als religiöse Gruppe zu belegen.

Nach allem ist die Frage der religiösen Gruppenverfolgung im Irak unter Beachtung der Maßstäbe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nach dem von dem Senat ausgewerteten in der Größenordnung der Übergriffe im Wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnismaterial eindeutig zu verneinen; die Verfolgungsdichte der Yezidinnen und Yeziden im Irak hält einen sicheren Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte.

Mithin bleibt die Grundsatzrüge der Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ohne Erfolg.

Als zweite grundsätzliche Frage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Gerichts,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit deswegen im Irak politische Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie droht, weil sie ihren Glauben nicht mehr öffentlich betätigen dürfen und sich nach außen hin nicht als yezidische Religionsangehörige zu erkennen geben dürfen.

Die Grundsatzrüge bleibt erfolglos.

Zum einen führt die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 nach der Rechtsprechung des Senats zumindest im vorliegenden Fall ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die bisherige Rechtslage.

Nach der Rechtsprechung des Senats

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -, Seite 3-5 des Umdrucks

ist der Schutzbereich der asylrelevanten Religionsfreiheit durch Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie zwar von dem privaten auf den öffentlichen Bereich erweitert worden.

So auch überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 2006.

Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie lautet:

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Der Schutzbereich ist damit auf religiöse Riten im öffentlichen Bereich erweitert worden, die der Glaubensüberzeugung der betreffenden Religion entsprechen. Gerade dabei ist aber bei genereller Betrachtung die Glaubensüberzeugung der Yeziden zu beachten, dass ihre religiösen Rituale nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen.

zu letzterem amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Mithin schreibt bei der hier im Rahmen der Grundsatzrüge allein gebotenen generellen Betrachtung die yezidische Religion keine religiösen Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit vor, sondern verbietet sie. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Grundsatzrüge ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer feindlichen islamischen Öffentlichkeit nicht besteht.

Offensichtlich wird das gefundene Ergebnis insbesondere durch Art. 9 Abs. 1 a der Qualifikationsrichtlinie. Danach ist Verfolgungshandlung nicht jede Verletzung von Menschenrechten, sondern nur eine „schwerwiegende Verletzung“. Die Richtlinie zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, den Verfolgungsbegriff möglichst eng zu fassen.

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -; überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 100.

Mithin setzt eine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie insoweit voraus, dass ein schwerwiegender religiöser Konflikt entsteht. Da die yezidische Religion aber nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, ist ein schwerwiegender Konflikt bei genereller Betrachtung insofern auszuschließen. Mithin führt die Anwendung der unmittelbar geltenden europäischen Qualifikationsrichtlinie hier ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liegt also mangels Klärungsbedarfs keine Rüge vor, die nur in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte.

Unabhängig davon ist die Rüge aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur die generelle Lage der Yeziden beurteilt, sondern selbstständig tragend auch auf die konkrete Gefährdungssituation der Klägerin selbst abgestellt (Urteil Seite 13). Danach tritt die Klägerin bei der allein häuslichen Ausübung ihres Glaubens im Irak nach außen nicht in Erscheinung, so dass sie auch keine besondere Aufmerksamkeit der Islamisten gerade auf ihre Person lenkt. Des Weiteren leben nach der konkreten Betrachtung des Verwaltungsgerichts noch zahlreiche yezidische Familienmitglieder der Klägerin, etwa ihr Vater und mehrere Geschwister, im Irak, so dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre und insgesamt keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Mit Blick auf ihre persönliche Glaubensausübung und ihre individuelle Familiensituation hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Verfolgung der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dementsprechend beruht das Urteil tragend auf einer Einzelfallwürdigung des Verfolgungsschicksals der Klägerin, die allein der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt und mit der Grundsatzrüge nicht angegriffen werden kann.

Nach allem bleiben die erhobenen Grundsatzrügen erfolglos.

Mit Blick auf die Rückführungsproblematik weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz derzeit lediglich in Deutschland verurteilte Straftäter und Straftäterinnen in den Irak zurückgeführt werden, andere Iraker aber nicht.

Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg, TOP 8, Rückführungen in den Irak.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1989 in Erbil geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 19.9.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.10.2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor der Beklagten am 24.10.2006 gab er an, sein Vater sei bis 2003 Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe dort als Nachfolger seines 1987 getöteten Onkels eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei von Erbil inne gehabt. Von der Partei sei er auch bezahlt worden. Als im Jahr 2003 ihr Haus geplündert worden sei, seien sie umgezogen. Nach dem Krieg 2003 sei sein Vater nicht mehr tätig gewesen. Er habe auch Angst gehabt, zu arbeiten. Sein Vater und sein Bruder hätten sich häufig zwei bis drei Wochen außerhalb aufgehalten. Bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul im Stadtteil Wahda seien am 14.1.2006 sein Vater und ein Bruder getötet worden. Seine Mutter habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei zwar in der Küche des Hauses gewesen, habe aber selbst die Täter nicht gesehen. Später habe es gehießen, es seien irakische Polizisten gewesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Er nehme an, dass der Grund für den Überfall in der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei liege. Weil man irakische Regierungsstellen als Urheber der Tat verdächtigt habe, habe es keinen Sinn gemacht, den Vorfall bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzuzeigen. Zunächst sei man nach dem Überfall in einen anderen Stadtteil von Mossul umgezogen. Nach der Entlassung der verletzten Mutter aus dem Krankenhaus sei der Kläger etwa zwei Monate später mit ihr, der Ehefrau des getöteten Bruders und einem weiteren Bruder aus Angst nach Syrien ausgereist, wo die Mutter, die auch unter Diabetes gelitten habe, verstorben sei. Die Schwägerin sei in den Irak zurückgekehrt, der andere Bruder in Syrien geblieben. In Syrien hätte er zwar bleiben können. Da das Leben dort ohne Arbeitsmöglichkeiten für ihn jedoch schwierig gewesen sei und er auch nicht in den Irak hätte zurückkehren können, wo er keine sozialen Kontakte gehabt habe, habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Mit Hilfe von Schleppern sei er auf dem Luftweg in die Türkei gebracht worden und sei dann von dort aus nach Deutschland gekommen. Im Irak habe er selbst noch keine Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er ja noch Schüler gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das er durch die Regierung bedroht sehe. Im Irak lebten zwar noch ein Onkel, eine Schwester und seine Schwägerin, die Ehefrau des getöteten Bruders. Zu dem Onkel habe er jedoch keinen Kontakt mehr; eine Rückkehr zu einer weiblichen Verwandten sei unüblich.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat könne der Kläger sich auf Artikel 16 a Abs. 1 GG nicht berufen. Weiter bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden zunächst insoweit, als er sich darauf stütze, dass die Familie wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei in das Blickfeld der jetzigen irakischen Sicherheitsorgane geraten sei. Aufgrund der nur ungenauen und oberflächlichen Darlegungen des Klägers zur angeblichen Funktion seines Vaters sei allenfalls von einer untergeordneten Stellung in der Baath-Partei auszugehen, so dass Sanktionen der jetzigen irakischen Sicherheitskräfte nicht plausibel seien. Allein die Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei reiche für eine Überstellung an ein Gericht nicht aus. Zwar treffe zu, dass Mitglieder der Baath-Partei oder Personen, die Verbindungen zum früheren Regime oder zur Baath-Partei gehabt hätten, im Einzelfall Racheakten Dritter ausgesetzt sein könnten. Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der Baath-Partei müssten Personen aber nicht mit Racheakten rechnen.

Der Kläger selbst habe sich in seinem Heimatland politisch nicht engagiert und keine eigenen Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt. Er sei daher bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gegen ihn gerichteten Gefahren nicht ausgesetzt. Insoweit sei auch zu gewichten, dass nach seinen Angaben noch immer Angehörige im Irak lebten bzw. sogar wieder dort hin zurückgekehrt seien.

Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auf einen Aufenthalt in den nach wie vor weitgehend autonomen kurdischen Nordprovinzen zu verweisen, woher die Familie auch ursprünglich stamme. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan – Irak sei in Teilen besser als im übrigen Irak.

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine individuell konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, er sei allenfalls durch die Auswirkungen des allgemeinen Übermaßes an Gewaltanwendung im Irak mit betroffen gewesen. Die angespannte Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak stellten aber eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Sie begründeten keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Zwar seien Gewaltakte an der Tagesordnung. Diese gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Streitkräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtigen Repräsentanten irakischer Institutionen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US- geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit gerieten. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau und die Bildung einer demokratischen Neuordnung zu sabotieren. Der Kläger habe aber nicht dargetan, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen staatlicher Kräfte auf Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Deshalb könne insoweit von einer -landesweiten - extremen Gefahrenlage nicht die Rede sein. Eine solche bestehe auch weder mit Blick auf die Versorgung mit Lebensmitteln noch auf die medizinische Grundversorgung, die dem Grunde nach gewährleistet seien. Für diese Bewertung spreche auch die freiwillige Rückkehr zahlreicher Iraker.

Gegen den ihm am 17.1.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.1.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, für eine Exponiertheit der Tätigkeit seines Vaters reiche es aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass er Anhänger von Saddam Hussein gewesen sei. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht möglich, weil die Familie bereits im Jahr 1991 gerade wegen der Anhängerschaft des Vaters zur Partei Saddam Husseins in den Zentralirak nach Mossul umgesiedelt sei. Nach seiner Kenntnis habe der Vater dort in der Stadtverwaltung gearbeitet. Welche Funktion er konkret innegehabt habe, wisse er nicht. Angesichts des weitestgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitssysteme sei im Irak kein hinreichender Schutz zu erlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen (2 K 274/07). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der von dem Kläger geschilderte Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul stattgefunden habe und dass der Vater des Klägers ein Parteiamt innerhalb der Baath-Partei ausgeübt habe, sei eine Vorverfolgung nicht dargetan. Dass der Überfall auf die Familie nämlich durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers für die Baath-Partei zielgerichtet erfolgt sei, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar gebe es insbesondere für die Zeit bis Ende 2003 Hinweise auf (private) Rachefeldzüge gegen Baathisten. Für die spätere Zeit könne dies jedoch nicht mehr festgestellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Irak eine Unzahl von Morden und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gebe, deren nähere Motive unklar seien. Hierzu sei auch der von dem Kläger geschilderte Überfall zu zählen.

Im Übrigen seien nach der Erkenntnislage Familienangehörige nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden, da diesen, besonders Frauen und Kindern, niemals eine Schuld an den etwaigen Untaten der Baath-Funktionäre zugewiesen würde. Diese Erwägungen beanspruchten Geltung sogar für die höchsten Baath-Funktionäre. Auch dies spreche dafür, dass der Anschlag, dem nicht nur der Vater des Klägers, sondern auch sein Bruder und letztlich seine Mutter zum Opfer gefallen seien, krimineller und nicht politischer Natur gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Klägers beruhe auf reinen Vermutungen.

Sei der Kläger, der sich selbst politisch nicht betätigt habe, demnach unverfolgt aus dem Irak ausgereist, könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure rechnen müsse. Im Übrigen sei ihm als kurdischem Volkszugehörigen auch eine Rückkehr in seine ursprüngliche nordirakische Herkunftsregion in der Provinz Erbil zuzumuten, in der die Situation im Vergleich zur Situation in Süd- und Zentralirak weniger prekär sei.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden nicht, insbesondere liege ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die danach erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak sei nach dem Gesagten bereits nicht annehmbar. Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht auf Grundlage des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) beanspruchen. Als ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie gelte eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien , für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Mangels individueller Gefährdung lägen die Voraussetzungen des Art.15 lit. c der Richtlinie nicht vor.

Eine extreme Gefahrenlage im Irak dergestalt, dass es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden und deshalb unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 auszugehen sei, sei unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage gleichfalls zu verneinen.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen. Überfälle und Entführungen, aber auch terroristische Anschläge seien an der Tagesordnung. Zudem setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppierungen fort, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Die Sicherheitslage sei dabei im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen.

Auch wenn von den anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 30.000 geschätzt würden, in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestünden gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.

Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil, das durch Beschluss vom 14.11.2007 wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt worden war, hat der Kläger am 21.11.2007 - einem Montag - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.11.2008 entsprochen hat (3 A 467/07).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe allein schon wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Todesschwadronen sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und töteten sie. Landesweit ereigneten sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen, Verstümmelungen und Entführungen. Schutz durch den irakischen Staat oder nicht staatliche Herrschaftsorganisationen sei faktisch nicht zu erlangen, auch eine Verfolgung einzelner Straftaten finde praktisch nicht statt. Zwar sei die genaue Anzahl der seit 2003 getöteten Sunniten nicht feststellbar. Fest stehe aber, dass Sunniten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen seien, so dass dem Kläger, da auch keine Fluchtalternative im Irak bestehe, eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei.

Ferner wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des Art. 15 lit. c QRL.

Im Übrigen sei er - der Kläger - wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, deretwegen die Familie bereits Opfer eines politisch motivierten Anschlags geworden sei, auch aus individuellen Gründen verfolgt.

Eine weitere Gefährdung ergebe sich daraus, dass er mit einer irakischen Staatsangehörigen gegen den Willen der im Saarland lebenden Eltern nunmehr in B-Stadt zusammenlebe und diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2011 nach religiösem Ritus geheiratet habe. Seine Frau habe noch Verwandtschaft im Nordirak. Er befürchte, im Rückkehrfall von deren Familienangehörigen zur Wiederherstellung der Familienehre getötet zu werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, angesichts des hohen Bevölkerungsanteils sunnitischer Religionszugehöriger im Irak von etwa 17 % bis 22 % könne nicht von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde) sowie der Bundesamtsakte des Bruders des Klägers B. A. - 5 333 40 - 438 -, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.1.2007 – 2 K 234/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Januar 2007 – 2 K 234/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.

Die Klägerin, die der yezidischen Religionsgruppe angehört und ihren Glauben nach der Anhörung durch das Verwaltungsgericht durch Fasten und Beten zuhause praktiziert, stützt ihren Zulassungsantrag auf die von ihr vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Als erste Grundsatzfrage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Senats,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit im Irak Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Form von Gruppenverfolgung droht.

Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur religiösen Gruppenverfolgung im Irak und der im Wesentlichen übereinstimmenden Auskunftslage mit Blick auf die Zahl der Yeziden und die Zahl der Verfolgungsschläge im Erkenntnismaterial ohne Weiteres beantworten.

Rechtlich zugrunde zu legen ist die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem aktuellen Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15/05 – zur Frage der Christenverfolgung im Irak. Danach ist mit allgemeiner Geltung die Frage der religiösen Gruppenverfolgung durch Private nach den gleichen Anforderungen zu prüfen, die bereits für die staatliche Gruppenverfolgung gelten. Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure müssen zusammen, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen müssen festgestellt werden und zu der Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Auf den Maßstab der Verfolgungsdichte kann nicht verzichtet werden; insbesondere nicht durch Feststellung einer vorgetragenen „Antistimmung“. In einem neueren Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 – betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe der Gruppenverfolgung, insbesondere das Erfordernis der Verfolgungsdichte als durch die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dem schließt sich auch der Senat an, und nach diesen Maßstäben ist die Frage der Gruppenverfolgung der Yezidinnen und Yeziden zu behandeln.

Auszugehen ist davon, dass die yezidische Religion eine monotheistische Religion ist, deren Entstehungsgeschichte vermutlich etwa 4.000 Jahre zurückreicht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für das VG Köln.

Die Religion weist gegenüber Christentum und Islam einige Besonderheiten auf, die auch asylrechtlich von Bedeutung sind. Eine Konversion zum Yezidentum ist nicht möglich, der Religion ist das Element der Missionierung fremd.

Gutachten von amnesty international an VG Köln vom 16.8.2005, Seite 2.

Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden, so dass die yezidische Religion auch bereits als Geheimorganisation bezeichnet worden ist.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Für fundamentalistische oder streng gläubige Moslems werden die Yeziden als Ungläubige oder Teufelsanbeter angesehen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Unter dem Regime von Saddam Hussein war die Lage der Yeziden ungünstig: Einerseits wurden sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von der arabischen Bevölkerung diskriminiert, andererseits kam es immer wieder zu Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006.

Es kam zu Zwangsarabisierung und Zwangsumsiedlungen von Yeziden

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Seit dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein sind keine staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen Yeziden zur Vertreibung, Enteignung und Arabisierung mehr zu befürchten.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Insgesamt hat sich die Situation der Yeziden nach dem Sturz des Regimes aber auch nicht wesentlich verbessert.

UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak von Oktober 2005.

Staatliche Repressionen müssen die Yeziden zwar nicht mehr befürchten.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

In der irakischen Verfassung wird die yezidische Religion geschützt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, S. 20.

Indessen muss der gesellschaftliche Wandel im Irak seit Saddam Hussein gesehen werden. Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische Werte und der Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise sind die Yeziden im Irak als nicht-moslemische Minderheit gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

Die Rückbesinnung der islamischen Gesellschaft auf islamische Werte wird auch in neuesten Einschätzungen aus 2007 übereinstimmend von UNHCR und dem Auswärtigen Amt festgestellt.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für VG Köln, Seite 8, dort für den Gesamtirak; ebenso Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Mithin sind die Yezidinnen und Yeziden im Irak Übergriffen aus der Mitte der irakischen Gesellschaft ausgesetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Dementsprechend ist auch die freie Religionsausübung der Yeziden mit dem Risiko von Übergriffen verbunden.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, S. 4.

Zu einer religiösen Anerkennung der Yeziden kommt es – wenn auch aus nationalpolitischen Gründen – im Nordirak.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Dort bemühen sich auch die kurdischen Behörden um den Schutz der yezidischen Minderheit.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 5.

Die Yezidinnen und Yeziden sind also entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht landesweit „Freiwild“ geworden.

Maßgebend für die Frage der religiösen Gruppenverfolgung ist wie dargelegt die Verfolgungsdichte.

Für die Frage der Verfolgungsdichte ist zunächst auf die Größe der Religionsgruppe einzugehen. Nach neuen Schätzungen aus dem Jahr 2007 gehören der Religionsgruppe der Yeziden weltweit etwa 800.000 Menschen an.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 1

In manchen Ländern bilden die Yeziden eine verschwindend kleine Gruppe so wie in der Türkei mit 363 Yeziden, bei der die Verfolgungsdichte auch ohne Quantifizierung feststellbar ist.

vgl. zur Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei BVerwG, Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 -.

Im Irak lebt dagegen etwa die Hälfte aller Yeziden und zwar nach neuen Schätzungen zwischen 400.000 und 550.000 Menschen.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ähnliche Zahlen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 mit 200.000 bis 600.000 Yeziden.

Ausgehend von den neuesten Zahlen von UNHCR mit 400.000 bis 550.000 Yezidinnen und Yeziden im Irak geht der Senat für die Verfolgungsdichte von einer Durchschnittszahl von 475.000 Menschen aus. 75 % der irakischen Yeziden leben gegenwärtig trotz der früheren Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen von Saddam Hussein in ihren ursprünglichen Wohnorten, in Modelldörfern im traditionellen Siedlungsgebiet Jebel Sinjar, einer Gebirgsregion westlich von Mossul.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ebenso amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2; zur Sicherheitssituation in den traditionellen yezidischen Dörfern Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 7.

Dieser Zahl der Yeziden als Religionsgruppe von rund 475.000 Menschen sind nunmehr die asylerheblichen Eingriffe gegenüberzustellen.

Aus dem Erkenntnismaterial, auf das die Klägerin vom Oberverwaltungsgericht an Hand einer Liste hingewiesen wurde, ergeben sich landesweite Zahlen der Übergriffe auf Yeziden, die in der Größenordnung zwischen 60 und 137 Eingriffen relativ dicht beieinander liegen und deshalb keiner Ergänzung durch ein Gutachten bedürfen.

Die geringsten Zahlen von Übergriffen referiert das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht von 2007, das von mehreren Dutzend Mordfällen an Yeziden berichtet, was der Senat relativ hoch mit 60 Mordopfern ansetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Amnesty international geht von etwas höheren Eingriffszahlen aus. Unter Berufung auf yezidische Quellen werden zunächst 25 Morde und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak insgesamt festgestellt und sodann acht einzelne Mordfälle referiert

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 5.

Insgesamt werden also 83 Mordfälle und Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak dargestellt.

UNHCR geht erkennbar von denselben Quellen aus, berichtet insgesamt von 25 Morden und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak und referiert 8 Einzelfälle mit dem Gesamtergebnis von ebenfalls 83 Opfern.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005, Seite 8.

Der VGH Baden-Württemberg geht in seinem neueren Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21 und Seite 16 des Umdrucks, sowohl von den Zahlen von UNHCR mit 83 Gewalttaten aus als auch von weiteren einzeln referierten 19 Mordanschlägen (Seite 16 des Umdrucks), wobei ein Mordanschlag dem weltlichen Oberhaupt der Yeziden galt, der das Attentat leicht verletzt überlebte. Insgesamt stellt der VGH Baden-Württemberg landesweit 102 Gewalttaten gegen die Volksgruppe der Yeziden fest.

Noch etwas höhere Zahlen der Übergriffe referiert die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 16.1.2006. Dort werden neben 25 Morden und 50 Gewalttaten an Yeziden noch weitere 34 Ermordungen referiert, was landesweit zu 109 gewalttätigen Übergriffen führt.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Zusätzlich werden noch 28 Drohbriefe an Yeziden aufgeführt, die angesichts der Lage im Irak durchaus asylerheblich ernst zu nehmen sind.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Dies führt zu insgesamt 137 festgestellten asylerheblichen Übergriffen gegen Yezidinnen und Yeziden landesweit.

Der Senat geht für die Verfolgungsdichte von der höchsten Feststellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 Eingriffen aus. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden von 475.000 Menschen ergibt sich damit eine Anschlagsdichte von 1:3467. Damit sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nicht erfüllt. Die Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer wie hier größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im Ansatz für die Regelvermutung der eigenen Verfolgung ausreichend angesehen, die aber auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt werden muss.

BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 – 9 C 170/95 -.

Die kritische Verfolgungsdichte mag allenfalls niedriger anzusetzen sein, etwa bei einer Verfolgungsdichte von einem Zehntel, bei dem immerhin 90 % der Gruppe verschont bleibt. Dagegen hält die vom Senat festgestellte tatsächliche Verfolgungsdichte der Yeziden landesweit im Irak von 1:3467 einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte. Eine Regelvermutung zugunsten einer Verfolgung jedes Yeziden kann nicht aufgestellt werden. Auch bei einer ergänzenden qualitativen Betrachtung lässt sich nicht feststellen, dass die relativ große Gruppe der Yeziden im Irak durch die referierten asylerheblichen Anschläge in eine ausweglose Lage gebracht würde. Zum einen zwingt die geringe Verfolgungsdichte nicht zu einer landesweiten Geheimhaltung der Religion. Zum anderen erlaubt ihre Religion wie dargelegt keine öffentliche Ausübung vor den Augen Ungläubiger, führt die Gläubigen also nicht ihrerseits in einen unausweichlichen Konflikt mit der Mehrheitsbevölkerung. Im Nordirak wird ihre Religion sogar wie dargelegt anerkannt. Das religiöse Existenzminimum der Yeziden ist nach allem nicht landesweit verletzt.

Die Anhänger der yezidischen Religion werden nicht in eine ausweglose Lage gebracht.

Das Erkenntnismaterial unterscheidet sich nicht wesentlich in der Tatsachengrundlage der Übergriffe auf Yeziden, wohl aber in den rechtlichen Schlussfolgerungen zur Verfolgung, die teilweise nicht der Rechtsprechung entsprechen.

Das Auswärtige Amt geht auf den Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung von Yeziden nicht ein.

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Das Deutsche Orient-Institut verneint eine landesweite, für alle Siedlungsgebiete der Yeziden geltende Gefahr der Gruppenverfolgung und verweist auf sehr viele yezidische Dörfer, in denen kein Sicherheitsproblem besteht und die Yeziden unangefochten und normal leben können, insbesondere in den traditionellen Wohngebieten der Yeziden.

Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 6/7.

Einen differenzierten Standpunkt zur Verfolgungsfrage der Yeziden im Irak hat UNHCR. Für den Zentralirak geht diese Institution davon aus, dass die Yeziden zunehmend unter Anpassungsdruck an die islamische Bevölkerung geraten und die zunehmenden Schwierigkeiten Verfolgungsintensität erreichen können; die indirekte Bejahung der Gruppenverfolgung lässt die Rechtsprechungsanforderungen an die Verfolgungsdichte aber außer Betracht.

Vgl. UNHCR, Gutachten vom 2.8.2006 an VG Ansbach, Seite 2.

In einem neueren Gutachten von 2007 für die Lage der Yeziden im Nordirak wird eine Verfolgung in den größeren Städten des Nordiraks nur abhängig vom Einzelfall bejaht und in den ländlichen Gebieten das Risiko noch etwas geringer eingeschätzt; das yezidische Lalish-Zentrum als religiöses Zentrum wird von Milizen bewacht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 an VG Köln, Seite 6 und 7.

Gerade dieses letztere Gutachten von UNHCR nach dem Stand von Januar 2007 spricht mit Gewicht gegen den unbelegten Vortrag der Klägerin, die Situation der Yeziden habe sich in den letzten Monaten dramatisch verschlimmert.

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien geht sogar von einer religiösen Anerkennung der Yeziden im Nordirak aus politischen Gründen aus.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Amnesty international geht von einer besonderen Gefährdung der Yeziden aus, ohne die Frage der Gruppenverfolgung ausdrücklich zu bejahen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 6.

Ähnlich zurückhaltend ist die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft von 2006: Danach werden die Angehörigen der yezidischen Religionsgruppe zusehends mit Bedrohungen und Übergriffen konfrontiert und die Lage der Yeziden in den kurdischen Gebieten gilt als sicherer.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3 und zu den kurdischen Gebieten Seite 6.

Das vom Senat ausgewertete bis in das Jahr 2007 reichende Erkenntnismaterial enthält mithin keine Stellungnahme, die übereinstimmend mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Gesamtirak oder im Nordirak bejaht und weiterhin keinen Bericht über eine aktuelle dramatische Verschlimmerung, der mit Zahlen belegt wäre.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte das OVG Greifswald in zwei Beschlüssen zwar die individuelle Verfolgung eines besonders gefährdeten religiösen Würdenträgers der Yeziden einleuchtend bejaht hat, aber eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak allgemein offen gelassen hat.

OVG Greifswald, Beschluss vom 1.2.2006 – 1 L 121/02 – zu dem yezidischen Würdenträger sowie Beschluss ebenfalls vom 1.2.2006 – 2 L 321/02 – zur offen gelassenen Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden.

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21/22 des Umdrucks übereinstimmend mit dem Senatsstandpunkt entschieden, dass die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht nicht geeignet ist eine Verfolgung der Yeziden als religiöse Gruppe zu belegen.

Nach allem ist die Frage der religiösen Gruppenverfolgung im Irak unter Beachtung der Maßstäbe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nach dem von dem Senat ausgewerteten in der Größenordnung der Übergriffe im Wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnismaterial eindeutig zu verneinen; die Verfolgungsdichte der Yezidinnen und Yeziden im Irak hält einen sicheren Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte.

Mithin bleibt die Grundsatzrüge der Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ohne Erfolg.

Als zweite grundsätzliche Frage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Gerichts,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit deswegen im Irak politische Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie droht, weil sie ihren Glauben nicht mehr öffentlich betätigen dürfen und sich nach außen hin nicht als yezidische Religionsangehörige zu erkennen geben dürfen.

Die Grundsatzrüge bleibt erfolglos.

Zum einen führt die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 nach der Rechtsprechung des Senats zumindest im vorliegenden Fall ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die bisherige Rechtslage.

Nach der Rechtsprechung des Senats

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -, Seite 3-5 des Umdrucks

ist der Schutzbereich der asylrelevanten Religionsfreiheit durch Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie zwar von dem privaten auf den öffentlichen Bereich erweitert worden.

So auch überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 2006.

Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie lautet:

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Der Schutzbereich ist damit auf religiöse Riten im öffentlichen Bereich erweitert worden, die der Glaubensüberzeugung der betreffenden Religion entsprechen. Gerade dabei ist aber bei genereller Betrachtung die Glaubensüberzeugung der Yeziden zu beachten, dass ihre religiösen Rituale nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen.

zu letzterem amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Mithin schreibt bei der hier im Rahmen der Grundsatzrüge allein gebotenen generellen Betrachtung die yezidische Religion keine religiösen Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit vor, sondern verbietet sie. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Grundsatzrüge ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer feindlichen islamischen Öffentlichkeit nicht besteht.

Offensichtlich wird das gefundene Ergebnis insbesondere durch Art. 9 Abs. 1 a der Qualifikationsrichtlinie. Danach ist Verfolgungshandlung nicht jede Verletzung von Menschenrechten, sondern nur eine „schwerwiegende Verletzung“. Die Richtlinie zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, den Verfolgungsbegriff möglichst eng zu fassen.

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -; überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 100.

Mithin setzt eine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie insoweit voraus, dass ein schwerwiegender religiöser Konflikt entsteht. Da die yezidische Religion aber nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, ist ein schwerwiegender Konflikt bei genereller Betrachtung insofern auszuschließen. Mithin führt die Anwendung der unmittelbar geltenden europäischen Qualifikationsrichtlinie hier ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liegt also mangels Klärungsbedarfs keine Rüge vor, die nur in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte.

Unabhängig davon ist die Rüge aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur die generelle Lage der Yeziden beurteilt, sondern selbstständig tragend auch auf die konkrete Gefährdungssituation der Klägerin selbst abgestellt (Urteil Seite 13). Danach tritt die Klägerin bei der allein häuslichen Ausübung ihres Glaubens im Irak nach außen nicht in Erscheinung, so dass sie auch keine besondere Aufmerksamkeit der Islamisten gerade auf ihre Person lenkt. Des Weiteren leben nach der konkreten Betrachtung des Verwaltungsgerichts noch zahlreiche yezidische Familienmitglieder der Klägerin, etwa ihr Vater und mehrere Geschwister, im Irak, so dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre und insgesamt keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Mit Blick auf ihre persönliche Glaubensausübung und ihre individuelle Familiensituation hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Verfolgung der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dementsprechend beruht das Urteil tragend auf einer Einzelfallwürdigung des Verfolgungsschicksals der Klägerin, die allein der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt und mit der Grundsatzrüge nicht angegriffen werden kann.

Nach allem bleiben die erhobenen Grundsatzrügen erfolglos.

Mit Blick auf die Rückführungsproblematik weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz derzeit lediglich in Deutschland verurteilte Straftäter und Straftäterinnen in den Irak zurückgeführt werden, andere Iraker aber nicht.

Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg, TOP 8, Rückführungen in den Irak.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2001 - A 12 K 11052/00 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben am ....1979 in Khange, Provinz Dohuk (Irak) geboren und irakischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens. Er stellte am 7.9.1999 Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 8.9.1999 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Er erklärte, auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seine Volkszugehörigkeit gab er mit arabisch an, weil das Oberhaupt der irakischen Jeziden, Thassin Beg empfohlen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. 1990 sei er zusammen mit Eltern und Geschwistern nach Baschiqa (etwa 30 km von Mosul entfernt) gezogen. Er habe zunächst etwa drei Jahre im Spirituosenladen eines Onkels mitgearbeitet. Danach sei er im Fischhandel beschäftigt gewesen. Bis zur Ausreise habe er im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, mit Fischen gehandelt. Sein Vater sei 1996 verstorben, seine Mutter 1998. Seine Brüder Salim und Sabah lebten in Bagdad. Zwei verheiratete Schwestern wohnten im Sindjar. Sein Bruder Hassan lebe in Deutschland. Er habe zuletzt mit dessen Ehefrau, seiner Schwägerin ... - der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04 -, und ihren fünf Kindern zusammen gelebt. Sie seien mit ihm nach Deutschland gekommen. Er habe seiner Schwägerin, die bereits zwei Jahre vor ihm in die Türkei ausgereist sei, durch einen türkischen Jeziden Geld geschickt. Dies habe der Geheimdienstmann aus Tikrit entdeckt, mit dem schon sein Bruder Schwierigkeiten gehabt habe. Der habe ihn im April 1999 festgenommen. Er, der Kläger, habe dann eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er das (das Versenden von Geld an seine Schwägerin) nie wieder tun werde. Dann sei eines Tages auf dem Markt das Gerücht aufgekommen, er sei ein Verräter, bei man nicht mehr kaufen solle. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Bruder hätten ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Dieser Onkel habe früher eine Bar gehabt, aus der er später einen Laden gemacht habe. Ob sein Bruder auch in der Bar gearbeitet habe, könne er nicht sagen, weil dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe. Der türkische Jezide, der der Schwägerin das Geld gebracht habe, sei ihm von Jeziden aus Khange benannt worden, von denen viele nach Mosul gekommen seien. Er selbst habe nicht nach Khange zurück gedurft. Seine Familie , d.h. seine Eltern, seine drei Brüder und die Schwägerin ... sowie drei ihrer Kinder, seien 1990 von dort deportiert worden, weil sein Bruder vor dem Kurdenaufstand 1990 Mitglied des irakischen Geheimdienstes gewesen sei. Während des Aufstands seien viele Geheimdienstmitarbeiter, darunter viele Jeziden, getötet worden. Nach dem Aufstand hätten die Jeziden Angst vor den Kurden gehabt und seien nach Mosul geflüchtet. Die Kurden erlaubten ihnen die Rückkehr nicht. Sein Bruder habe auch in Baschiqa weiterhin für den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Als dieser Probleme mit einem Kollegen bekommen habe, der Waffen geschmuggelt habe, habe er das Land verlassen müssen.
Mit Bescheid vom 28.3.2000 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt (Nr.1) und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr.2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr.3) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr.4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 4.4.2000 zugestellt.
Am 12.4.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.3.2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Den angekündigten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Asylanerkennung zurückgenommen worden war. Weiter hat es die Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 28.3.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn ihm drohe auf Grund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Fall der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, denn dort würde das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Nordirak Aufnahme und Unterstützung finden könne. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Al-Risala bei Mosul, nachdem seine Familie im Jahr 1990 dorthin übergesiedelt sei. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich wegen der Kontakte seines Bruders Hassan zu den Sicherheitsdiensten Saddam Husseins im Nordirak nicht mehr sicher vor Übergriffen seitens der kurdischen Parteien gefühlt. Beziehungen verwandtschaftlicher oder sonstiger Art könnten daher den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Nordirak für ihn nicht ermöglichen.
Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10.4.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beteiligte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Für das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 7.5.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2.9.2004 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2006 macht der Kläger ferner geltend, ihm drohe bei Rückkehr in den Irak Verfolgung wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit.
14 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
15 
Dem Senat lagen die im Fall des Klägers, seines Bruders ... ... (2 271 100-438) und seiner Schwägerin ... ..., der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04, angefallenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten und die den Beteiligten überlassene Liste von Erkenntnismitteln und die gesondert übersandten Erkenntnismittel wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
20 
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
21 
2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
22 
Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
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3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
25 
Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
26 
a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
27 
b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
28 
c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
29 
Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
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Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
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Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
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Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
33 
Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
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Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
35 
Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
36 
In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
37 
Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
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Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
39 
Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
40 
Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
41 
Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
42 
Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
43 
Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
44 
d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
47 
Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
49 
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
50 
4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
20 
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
21 
2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
22 
Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
24 
3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
25 
Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
26 
a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
27 
b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
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c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
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Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
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Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
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Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
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Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
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Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
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Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
35 
Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
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In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
37 
Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
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Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
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Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
40 
Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
41 
Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
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Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
43 
Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
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d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
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Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
49 
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
50 
4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1989 in Erbil geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 19.9.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.10.2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor der Beklagten am 24.10.2006 gab er an, sein Vater sei bis 2003 Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe dort als Nachfolger seines 1987 getöteten Onkels eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei von Erbil inne gehabt. Von der Partei sei er auch bezahlt worden. Als im Jahr 2003 ihr Haus geplündert worden sei, seien sie umgezogen. Nach dem Krieg 2003 sei sein Vater nicht mehr tätig gewesen. Er habe auch Angst gehabt, zu arbeiten. Sein Vater und sein Bruder hätten sich häufig zwei bis drei Wochen außerhalb aufgehalten. Bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul im Stadtteil Wahda seien am 14.1.2006 sein Vater und ein Bruder getötet worden. Seine Mutter habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei zwar in der Küche des Hauses gewesen, habe aber selbst die Täter nicht gesehen. Später habe es gehießen, es seien irakische Polizisten gewesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Er nehme an, dass der Grund für den Überfall in der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei liege. Weil man irakische Regierungsstellen als Urheber der Tat verdächtigt habe, habe es keinen Sinn gemacht, den Vorfall bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzuzeigen. Zunächst sei man nach dem Überfall in einen anderen Stadtteil von Mossul umgezogen. Nach der Entlassung der verletzten Mutter aus dem Krankenhaus sei der Kläger etwa zwei Monate später mit ihr, der Ehefrau des getöteten Bruders und einem weiteren Bruder aus Angst nach Syrien ausgereist, wo die Mutter, die auch unter Diabetes gelitten habe, verstorben sei. Die Schwägerin sei in den Irak zurückgekehrt, der andere Bruder in Syrien geblieben. In Syrien hätte er zwar bleiben können. Da das Leben dort ohne Arbeitsmöglichkeiten für ihn jedoch schwierig gewesen sei und er auch nicht in den Irak hätte zurückkehren können, wo er keine sozialen Kontakte gehabt habe, habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Mit Hilfe von Schleppern sei er auf dem Luftweg in die Türkei gebracht worden und sei dann von dort aus nach Deutschland gekommen. Im Irak habe er selbst noch keine Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er ja noch Schüler gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das er durch die Regierung bedroht sehe. Im Irak lebten zwar noch ein Onkel, eine Schwester und seine Schwägerin, die Ehefrau des getöteten Bruders. Zu dem Onkel habe er jedoch keinen Kontakt mehr; eine Rückkehr zu einer weiblichen Verwandten sei unüblich.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat könne der Kläger sich auf Artikel 16 a Abs. 1 GG nicht berufen. Weiter bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden zunächst insoweit, als er sich darauf stütze, dass die Familie wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei in das Blickfeld der jetzigen irakischen Sicherheitsorgane geraten sei. Aufgrund der nur ungenauen und oberflächlichen Darlegungen des Klägers zur angeblichen Funktion seines Vaters sei allenfalls von einer untergeordneten Stellung in der Baath-Partei auszugehen, so dass Sanktionen der jetzigen irakischen Sicherheitskräfte nicht plausibel seien. Allein die Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei reiche für eine Überstellung an ein Gericht nicht aus. Zwar treffe zu, dass Mitglieder der Baath-Partei oder Personen, die Verbindungen zum früheren Regime oder zur Baath-Partei gehabt hätten, im Einzelfall Racheakten Dritter ausgesetzt sein könnten. Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der Baath-Partei müssten Personen aber nicht mit Racheakten rechnen.

Der Kläger selbst habe sich in seinem Heimatland politisch nicht engagiert und keine eigenen Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt. Er sei daher bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gegen ihn gerichteten Gefahren nicht ausgesetzt. Insoweit sei auch zu gewichten, dass nach seinen Angaben noch immer Angehörige im Irak lebten bzw. sogar wieder dort hin zurückgekehrt seien.

Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auf einen Aufenthalt in den nach wie vor weitgehend autonomen kurdischen Nordprovinzen zu verweisen, woher die Familie auch ursprünglich stamme. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan – Irak sei in Teilen besser als im übrigen Irak.

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine individuell konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, er sei allenfalls durch die Auswirkungen des allgemeinen Übermaßes an Gewaltanwendung im Irak mit betroffen gewesen. Die angespannte Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak stellten aber eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Sie begründeten keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Zwar seien Gewaltakte an der Tagesordnung. Diese gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Streitkräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtigen Repräsentanten irakischer Institutionen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US- geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit gerieten. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau und die Bildung einer demokratischen Neuordnung zu sabotieren. Der Kläger habe aber nicht dargetan, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen staatlicher Kräfte auf Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Deshalb könne insoweit von einer -landesweiten - extremen Gefahrenlage nicht die Rede sein. Eine solche bestehe auch weder mit Blick auf die Versorgung mit Lebensmitteln noch auf die medizinische Grundversorgung, die dem Grunde nach gewährleistet seien. Für diese Bewertung spreche auch die freiwillige Rückkehr zahlreicher Iraker.

Gegen den ihm am 17.1.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.1.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, für eine Exponiertheit der Tätigkeit seines Vaters reiche es aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass er Anhänger von Saddam Hussein gewesen sei. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht möglich, weil die Familie bereits im Jahr 1991 gerade wegen der Anhängerschaft des Vaters zur Partei Saddam Husseins in den Zentralirak nach Mossul umgesiedelt sei. Nach seiner Kenntnis habe der Vater dort in der Stadtverwaltung gearbeitet. Welche Funktion er konkret innegehabt habe, wisse er nicht. Angesichts des weitestgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitssysteme sei im Irak kein hinreichender Schutz zu erlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen (2 K 274/07). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der von dem Kläger geschilderte Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul stattgefunden habe und dass der Vater des Klägers ein Parteiamt innerhalb der Baath-Partei ausgeübt habe, sei eine Vorverfolgung nicht dargetan. Dass der Überfall auf die Familie nämlich durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers für die Baath-Partei zielgerichtet erfolgt sei, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar gebe es insbesondere für die Zeit bis Ende 2003 Hinweise auf (private) Rachefeldzüge gegen Baathisten. Für die spätere Zeit könne dies jedoch nicht mehr festgestellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Irak eine Unzahl von Morden und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gebe, deren nähere Motive unklar seien. Hierzu sei auch der von dem Kläger geschilderte Überfall zu zählen.

Im Übrigen seien nach der Erkenntnislage Familienangehörige nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden, da diesen, besonders Frauen und Kindern, niemals eine Schuld an den etwaigen Untaten der Baath-Funktionäre zugewiesen würde. Diese Erwägungen beanspruchten Geltung sogar für die höchsten Baath-Funktionäre. Auch dies spreche dafür, dass der Anschlag, dem nicht nur der Vater des Klägers, sondern auch sein Bruder und letztlich seine Mutter zum Opfer gefallen seien, krimineller und nicht politischer Natur gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Klägers beruhe auf reinen Vermutungen.

Sei der Kläger, der sich selbst politisch nicht betätigt habe, demnach unverfolgt aus dem Irak ausgereist, könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure rechnen müsse. Im Übrigen sei ihm als kurdischem Volkszugehörigen auch eine Rückkehr in seine ursprüngliche nordirakische Herkunftsregion in der Provinz Erbil zuzumuten, in der die Situation im Vergleich zur Situation in Süd- und Zentralirak weniger prekär sei.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden nicht, insbesondere liege ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die danach erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak sei nach dem Gesagten bereits nicht annehmbar. Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht auf Grundlage des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) beanspruchen. Als ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie gelte eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien , für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Mangels individueller Gefährdung lägen die Voraussetzungen des Art.15 lit. c der Richtlinie nicht vor.

Eine extreme Gefahrenlage im Irak dergestalt, dass es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden und deshalb unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 auszugehen sei, sei unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage gleichfalls zu verneinen.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen. Überfälle und Entführungen, aber auch terroristische Anschläge seien an der Tagesordnung. Zudem setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppierungen fort, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Die Sicherheitslage sei dabei im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen.

Auch wenn von den anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 30.000 geschätzt würden, in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestünden gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.

Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil, das durch Beschluss vom 14.11.2007 wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt worden war, hat der Kläger am 21.11.2007 - einem Montag - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.11.2008 entsprochen hat (3 A 467/07).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe allein schon wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Todesschwadronen sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und töteten sie. Landesweit ereigneten sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen, Verstümmelungen und Entführungen. Schutz durch den irakischen Staat oder nicht staatliche Herrschaftsorganisationen sei faktisch nicht zu erlangen, auch eine Verfolgung einzelner Straftaten finde praktisch nicht statt. Zwar sei die genaue Anzahl der seit 2003 getöteten Sunniten nicht feststellbar. Fest stehe aber, dass Sunniten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen seien, so dass dem Kläger, da auch keine Fluchtalternative im Irak bestehe, eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei.

Ferner wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des Art. 15 lit. c QRL.

Im Übrigen sei er - der Kläger - wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, deretwegen die Familie bereits Opfer eines politisch motivierten Anschlags geworden sei, auch aus individuellen Gründen verfolgt.

Eine weitere Gefährdung ergebe sich daraus, dass er mit einer irakischen Staatsangehörigen gegen den Willen der im Saarland lebenden Eltern nunmehr in B-Stadt zusammenlebe und diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2011 nach religiösem Ritus geheiratet habe. Seine Frau habe noch Verwandtschaft im Nordirak. Er befürchte, im Rückkehrfall von deren Familienangehörigen zur Wiederherstellung der Familienehre getötet zu werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, angesichts des hohen Bevölkerungsanteils sunnitischer Religionszugehöriger im Irak von etwa 17 % bis 22 % könne nicht von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde) sowie der Bundesamtsakte des Bruders des Klägers B. A. - 5 333 40 - 438 -, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 in Al Nasria (Südirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Er reiste im Januar 2003 zusammen mit zwei Kindern auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte für sich und seine Familie am 14.1.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Familie sei, nach dem der Vater des Klägers 1979 unter dem Verdacht der Opposition gegen die Regierung hingerichtet worden sei, mehrfach konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1972 sei er selbst unter dem Vorwurf, Mitglied des sog. Allgemeinen Studenten- bzw. Schulvereins zu sein, der in Verbindung mit der Irakischen Kommunistischen Partei stehe, festgenommen worden. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber unter Folter ausgesagt, dies zu sein. Ebenso wie zwei seiner Brüder sei er an der sog. (schiitischen) Intifada im Jahr 1991 beteiligt gewesen, einer der Brüder befinde sich seit 1999 im Gefängnis. Bereits in jenem Jahr habe man versucht, ihn und seine Ehefrau festzunehmen. Sie hätten jedoch fliehen und sich in der Folgezeit in den Sumpfgebieten in der Nähe ihres Heimatortes verstecken können. Auch seine Mutter sei 1993 als „Faustpfand“ in Haft genommen und erst nach 6 Monaten entlassen worden. Vor seiner Ausreise habe die Armee die Gegend, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert. Die Bombardements hätten sich allgemein gegen die Schiiten gerichtet. Nach dem letzten Bombardement am 16.12.2002 hätten sie sich zur Flucht gezwungen gesehen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, als Angehöriger der schiitischen Bevölkerungsgruppe sei der Kläger einer besonderen Bedrohung durch das Regime Saddam Hussein ausgesetzt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden des Irak zur Verfügung stehe.

Mit Urteil vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse im Irak nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich gläubige Schiiten, die ihn für einen Verräter hielten, weil er aus einer kommunistischen Familie stamme und selbst Mitglied des Allgemeinen Schüler- und Studentenvereins gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er noch angegeben, nur durch Folter zu einer entsprechenden (unwahren) Aussage gezwungen worden zu sein. Darüber hinaus habe er bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, je von seinen schiitischen Glaubensbrüdern bedroht worden zu sein. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen und die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nachzuholen. Mit Schreiben vom 5.1.2007 machte der Kläger geltend, solche Abschiebungsverbote lägen mit Blick auf die immer katastrophaler werdende innenpolitische Situation im Irak vor, die eine Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründe.

Mit Bescheid vom 22.1.2007 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung heißt es, eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak habe der Kläger nicht dargelegt. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nicht zu verkennen sei zwar, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt sei und Gewaltakte an der Tagesordnung seien. Die anhaltenden Anschläge gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Sicherheitskräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtiger Repräsentanten irakischer Institutionen, Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US-geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit geraten seien sowie ausländischen Zivileinrichtungen. Betroffen seien daher vor allem Städte, insbesondere im von sunnitischen Arabern bewohnten Zentrum des Landes (sog. sunnitisches Dreieck), in geringerem Maße auch im schiitischen Süden und bisweilen auch im mehrheitlich von Kurden bewohnten Norden. Seit dem Anschlag auf die goldene Moschee in der Stadt Samarra würden auch sunnitische und schiitische Zivilisten Opfer ethnisch-konfessionell motivierter Gewalt. Besonders hohe Verluste habe die neue irakische Polizei zu verzeichnen. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau des Landes und die Bildung einer demokratischen politischen Neuordnung zu sabotieren.

Der Kläger habe nicht überzeugend dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, durch Anschläge oder Reaktionen auf solche Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Von einer extremen Gefahrenlage könne insoweit nicht gesprochen werden.

Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei nicht derartig schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste.

Gegen die Annahme einer extremen landesweiten Gefährdungslage spreche auch die freiwillige Rückkehr nicht weniger Iraker.

Die Abschiebungsandrohung sei in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachzuholen, wobei eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht erfolgen könne. Die nachzuholende Abschiebungsandrohung könne auch nicht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden, der Fälle betreffe, in denen im Bescheid der Beklagten eine Regelung zur Asylberechtigung bzw. Feststellung von Abschiebungsschutz getroffen werde, in denen also noch nicht unanfechtbar feststehe, dass dem Ausländer kein Asylanspruch und kein Feststellungsanspruch nach § 60 AufenthG zustehe. Die bestehende Regelungslücke lasse sich über eine analoge Anwendung des § 39 AsylVfG schließen.

Gegen den als Einschreiben am 23.1.2007 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 7.2.2007 Klage erhoben und parallel hierzu einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der erfolglos blieb (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.3.2007 - 2 L 308/07 -).

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt, wonach sich die Situation im Irak, die durch täglich stattfindende Anschläge mit wesentlich mehr als 100 Toten und mehreren Hundert Verletzten pro Tag gekennzeichnet sei, weiter erheblich verschlechtere.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers in den Irak lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.

Insbesondere könne derzeit nicht festgestellt werden, dass einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht erfüllt, da die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht feststellbar sei.

Nach dem Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 seien Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Professoren, Ärzte, Politiker und Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiteten, besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen der militanten Opposition zu werden. Der Kläger sei keiner der genannten Personengruppen zuzurechnen.

Aus seiner Zugehörigkeit zu der ethnisch-religiösen Gruppe der Schiiten, die ausweislich des genannten Lageberichts 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmacht, könne der Kläger schon deshalb keine individuelle Gefährdung herleiten, weil er insoweit als Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betroffen und damit Gefahren ausgesetzt sei, die der schiitischen Bevölkerungsgruppe insbesondere durch Übergriffe seitens der Sunniten, die ihrerseits 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen, drohten. Eine „Addition“ bestimmter Gefahrenmomente, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe, wobei das zusätzliche Risiko, seitens der schiitischen Milizen „zwangsrekrutiert“ zu werden, zu berücksichtigen sei, führe insoweit bei der gruppenbezogenen Betrachtung zu keiner anderen Einschätzung.

Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht aus Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie herleiten. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.

Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Artikel 15 lit. c der Richtlinie entspreche im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG, soweit es darum gehe, eine individuelle Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sei, abzugrenzen.

Mangels individueller Gefährdung könne sich daher der Kläger auf Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie nicht berufen.

Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, habe die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht verneint.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen seien an der Tagesordnung. Zudem seien täglich etwa 100 terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionssicherheitskräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Überdies sei die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, sei dort geringer, wenngleich Anschläge auch im Nordirak stattfänden.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Mit Beschluss vom 14.11.2007 wurde das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Gegen das ihm am 8.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2007 - einem Montag - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3.12.2008 - 3 A 476/07 - entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der europarechtliche Schutz nach Art. 15 lit. c. Qualifikationsrichtlinie (QRL) eine Schutzgewährung völlig neuen Typs darstelle, wie er in § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Erwähnung der „willkürlichen Gewalt“ in Art. 15 lit. c, die in der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG keinen Niederschlag gefunden habe, werde gerade auf Situationen verwiesen, in denen die Gefahr für den Einzelnen wegen des ungezielten und unberechenbaren Charakters der Bedrohung nicht eindeutig vorhersehbar sei. Daher sei bei der Anwendung des Art. 15 lit. c QRL ein deutlich herabgestufter Prognosemaßstab anzuwenden.

Besondere Bedeutung erhalte die Nichterwähnung der „willkürlichen Gewalt“ auch im Zusammenhang mit der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten sog. Sperrwirkung. Da die QRL mit dem Begriff der willkürlichen Gewalt eine völlig andere Qualität der Bedrohung beschreibe, sei die Anwendung der Sperrwirkung auf die Gruppe der nach Art. 15 lit. c subsidiär Schutzberechtigten als gemeinschaftswidrig anzusehen. Zur Frage der Auslegung sei insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 24.8.2008 - 10 C 43/07 - u.a. und des EuGH vom 17.2.2009 zu verweisen.

Einem irakischen Flüchtling drohe bei Abschiebung in den Irak eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Die Zahl der Anschläge, Ermordungen, Folterungen und Entführungen habe sich seit 2006 in einem erheblichen Maße von anfänglich 90 bis zunächst 100 am Tag und sich Ende 2006 auf ca. 200 pro Tag erhöht. Die interkonfessionellen Konflikte, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. Bei den in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes berichteten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handele es sich auch um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpften. Darüber hinaus sei von einer hohen Dunkelziffer der Zahl der Getöteten auszugehen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner bekannt gewordenen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des Irak bei Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Mitglieder der Kommunistischen Partei gälten bei Islamisten sunnitischer und schiitischer Couleur als Gottlose.

Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung der Kommunistischen Partei des Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008 im arabisch-sprachigen Original nebst Übersetzung vorgelegt. Danach sei im Jahr 2006 das Hauptquartier der Kommunistischen Partei von Terroristen (Islamisten) erstürmt worden. Diese hätten Namenslisten und Informationen über Mitglieder der Partei gefunden, was zur Verfolgung von Mitgliedern und deren Familienangehörigen geführt habe. Die so bekannt gewordenen Mitglieder der Partei und ihre Angehörigen seien getötet und ihre Häuser in die Luft gesprengt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 307/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bei schiitischen Religionszugehörigen handele es sich um die im Irak am stärksten vertretene Bevölkerungsgruppe mit etwa 60 bis 65 % Bevölkerungsanteil mit eigenem Hauptsiedlungsgebiet. Von einer besonderen Gefährdungslage gerade für diese Bevölkerungsgruppe sei nicht auszugehen. Auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 lit. c QRL setze eine individuelle Betroffenheit voraus, die mangels Gefahrendichte (analog der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung) nicht vorliege. Im Übrigen gebe es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. Art. 15 lit. c QRL im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten von schiitischen oder sunnitischen Milizen, Al Quaida Terroristen, Stammesgruppen oder Banden. Auch reiche das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein für die Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c QRL nicht aus. Erforderlich sei ein besonders hoher individueller Gefährdungsgrad. Dies sei gegeben, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreiche, dass allein die Anwesenheit im fraglichen Gebiet genüge, um einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Kämen individuell gefahrenerhöhende Momente hinzu, könne auch ein niedrigeres Gefahrenniveau die subsidiäre Schutzgewährung rechtfertigen.

Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren im danach erforderlichen Maß könne nach Bewertung des Gefährdungsgrades, dem die Zivilbevölkerung im Irak ausgesetzt sei, selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer und der Tatsache, dass die Betroffenheit nicht allein anhand der Todesfälle bewertet werden dürfe, nicht angenommen werden. Zwar lägen belastbare Zahlen oder Schätzungen zu anderen Menschenrechtsverletzungen nicht vor. Allein die dokumentierten Vorfälle mit Todesopfern belegten jedoch, dass die Zahl der Opfer im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung bei weitem nicht das nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgaben für eine Gruppenverfolgung im Bereich Flüchtlingsschutz erforderliche Ausmaß erreichten. Selbst in den beiden am stärksten betroffenen Provinzen Bagdad und Mossul (Ninive) mit mehr als einem Vorfall pro Tag im Jahr 2008 bewegten sich die Zahl der Todesopfer im Promillebereich.

Auf individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie sie für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte gefährliche Wohnumstände anerkannt seien, könne sich der Kläger nicht berufen. Zumindest in den Hauptsiedlungsgebieten der Schiiten sei er bei Rückkehr in den Irak keiner ernsthaften individuellen Gefahrenlage ausgesetzt. Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände wegen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei zu berücksichtigen, dass er im gerichtlichen Verfahren eine daraus resultierende individuelle Gefahrenlage nicht vorgetragen habe. Im Übrigen habe er eine hervorgehobene Funktion in der Kommunistischen Partei, die zu einer erhöhten Gefährdungswahrscheinlichkeit führen könnte, nicht ausgeübt.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 in Al Nasria (Südirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Er reiste im Januar 2003 zusammen mit zwei Kindern auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte für sich und seine Familie am 14.1.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Familie sei, nach dem der Vater des Klägers 1979 unter dem Verdacht der Opposition gegen die Regierung hingerichtet worden sei, mehrfach konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1972 sei er selbst unter dem Vorwurf, Mitglied des sog. Allgemeinen Studenten- bzw. Schulvereins zu sein, der in Verbindung mit der Irakischen Kommunistischen Partei stehe, festgenommen worden. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber unter Folter ausgesagt, dies zu sein. Ebenso wie zwei seiner Brüder sei er an der sog. (schiitischen) Intifada im Jahr 1991 beteiligt gewesen, einer der Brüder befinde sich seit 1999 im Gefängnis. Bereits in jenem Jahr habe man versucht, ihn und seine Ehefrau festzunehmen. Sie hätten jedoch fliehen und sich in der Folgezeit in den Sumpfgebieten in der Nähe ihres Heimatortes verstecken können. Auch seine Mutter sei 1993 als „Faustpfand“ in Haft genommen und erst nach 6 Monaten entlassen worden. Vor seiner Ausreise habe die Armee die Gegend, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert. Die Bombardements hätten sich allgemein gegen die Schiiten gerichtet. Nach dem letzten Bombardement am 16.12.2002 hätten sie sich zur Flucht gezwungen gesehen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, als Angehöriger der schiitischen Bevölkerungsgruppe sei der Kläger einer besonderen Bedrohung durch das Regime Saddam Hussein ausgesetzt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden des Irak zur Verfügung stehe.

Mit Urteil vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse im Irak nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich gläubige Schiiten, die ihn für einen Verräter hielten, weil er aus einer kommunistischen Familie stamme und selbst Mitglied des Allgemeinen Schüler- und Studentenvereins gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er noch angegeben, nur durch Folter zu einer entsprechenden (unwahren) Aussage gezwungen worden zu sein. Darüber hinaus habe er bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, je von seinen schiitischen Glaubensbrüdern bedroht worden zu sein. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen und die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nachzuholen. Mit Schreiben vom 5.1.2007 machte der Kläger geltend, solche Abschiebungsverbote lägen mit Blick auf die immer katastrophaler werdende innenpolitische Situation im Irak vor, die eine Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründe.

Mit Bescheid vom 22.1.2007 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung heißt es, eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak habe der Kläger nicht dargelegt. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nicht zu verkennen sei zwar, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt sei und Gewaltakte an der Tagesordnung seien. Die anhaltenden Anschläge gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Sicherheitskräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtiger Repräsentanten irakischer Institutionen, Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US-geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit geraten seien sowie ausländischen Zivileinrichtungen. Betroffen seien daher vor allem Städte, insbesondere im von sunnitischen Arabern bewohnten Zentrum des Landes (sog. sunnitisches Dreieck), in geringerem Maße auch im schiitischen Süden und bisweilen auch im mehrheitlich von Kurden bewohnten Norden. Seit dem Anschlag auf die goldene Moschee in der Stadt Samarra würden auch sunnitische und schiitische Zivilisten Opfer ethnisch-konfessionell motivierter Gewalt. Besonders hohe Verluste habe die neue irakische Polizei zu verzeichnen. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau des Landes und die Bildung einer demokratischen politischen Neuordnung zu sabotieren.

Der Kläger habe nicht überzeugend dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, durch Anschläge oder Reaktionen auf solche Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Von einer extremen Gefahrenlage könne insoweit nicht gesprochen werden.

Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei nicht derartig schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste.

Gegen die Annahme einer extremen landesweiten Gefährdungslage spreche auch die freiwillige Rückkehr nicht weniger Iraker.

Die Abschiebungsandrohung sei in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachzuholen, wobei eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht erfolgen könne. Die nachzuholende Abschiebungsandrohung könne auch nicht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden, der Fälle betreffe, in denen im Bescheid der Beklagten eine Regelung zur Asylberechtigung bzw. Feststellung von Abschiebungsschutz getroffen werde, in denen also noch nicht unanfechtbar feststehe, dass dem Ausländer kein Asylanspruch und kein Feststellungsanspruch nach § 60 AufenthG zustehe. Die bestehende Regelungslücke lasse sich über eine analoge Anwendung des § 39 AsylVfG schließen.

Gegen den als Einschreiben am 23.1.2007 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 7.2.2007 Klage erhoben und parallel hierzu einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der erfolglos blieb (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.3.2007 - 2 L 308/07 -).

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt, wonach sich die Situation im Irak, die durch täglich stattfindende Anschläge mit wesentlich mehr als 100 Toten und mehreren Hundert Verletzten pro Tag gekennzeichnet sei, weiter erheblich verschlechtere.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers in den Irak lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.

Insbesondere könne derzeit nicht festgestellt werden, dass einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht erfüllt, da die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht feststellbar sei.

Nach dem Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 seien Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Professoren, Ärzte, Politiker und Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiteten, besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen der militanten Opposition zu werden. Der Kläger sei keiner der genannten Personengruppen zuzurechnen.

Aus seiner Zugehörigkeit zu der ethnisch-religiösen Gruppe der Schiiten, die ausweislich des genannten Lageberichts 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmacht, könne der Kläger schon deshalb keine individuelle Gefährdung herleiten, weil er insoweit als Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betroffen und damit Gefahren ausgesetzt sei, die der schiitischen Bevölkerungsgruppe insbesondere durch Übergriffe seitens der Sunniten, die ihrerseits 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen, drohten. Eine „Addition“ bestimmter Gefahrenmomente, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe, wobei das zusätzliche Risiko, seitens der schiitischen Milizen „zwangsrekrutiert“ zu werden, zu berücksichtigen sei, führe insoweit bei der gruppenbezogenen Betrachtung zu keiner anderen Einschätzung.

Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht aus Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie herleiten. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.

Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Artikel 15 lit. c der Richtlinie entspreche im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG, soweit es darum gehe, eine individuelle Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sei, abzugrenzen.

Mangels individueller Gefährdung könne sich daher der Kläger auf Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie nicht berufen.

Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, habe die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht verneint.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen seien an der Tagesordnung. Zudem seien täglich etwa 100 terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionssicherheitskräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Überdies sei die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, sei dort geringer, wenngleich Anschläge auch im Nordirak stattfänden.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Mit Beschluss vom 14.11.2007 wurde das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Gegen das ihm am 8.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2007 - einem Montag - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3.12.2008 - 3 A 476/07 - entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der europarechtliche Schutz nach Art. 15 lit. c. Qualifikationsrichtlinie (QRL) eine Schutzgewährung völlig neuen Typs darstelle, wie er in § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Erwähnung der „willkürlichen Gewalt“ in Art. 15 lit. c, die in der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG keinen Niederschlag gefunden habe, werde gerade auf Situationen verwiesen, in denen die Gefahr für den Einzelnen wegen des ungezielten und unberechenbaren Charakters der Bedrohung nicht eindeutig vorhersehbar sei. Daher sei bei der Anwendung des Art. 15 lit. c QRL ein deutlich herabgestufter Prognosemaßstab anzuwenden.

Besondere Bedeutung erhalte die Nichterwähnung der „willkürlichen Gewalt“ auch im Zusammenhang mit der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten sog. Sperrwirkung. Da die QRL mit dem Begriff der willkürlichen Gewalt eine völlig andere Qualität der Bedrohung beschreibe, sei die Anwendung der Sperrwirkung auf die Gruppe der nach Art. 15 lit. c subsidiär Schutzberechtigten als gemeinschaftswidrig anzusehen. Zur Frage der Auslegung sei insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 24.8.2008 - 10 C 43/07 - u.a. und des EuGH vom 17.2.2009 zu verweisen.

Einem irakischen Flüchtling drohe bei Abschiebung in den Irak eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Die Zahl der Anschläge, Ermordungen, Folterungen und Entführungen habe sich seit 2006 in einem erheblichen Maße von anfänglich 90 bis zunächst 100 am Tag und sich Ende 2006 auf ca. 200 pro Tag erhöht. Die interkonfessionellen Konflikte, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. Bei den in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes berichteten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handele es sich auch um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpften. Darüber hinaus sei von einer hohen Dunkelziffer der Zahl der Getöteten auszugehen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner bekannt gewordenen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des Irak bei Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Mitglieder der Kommunistischen Partei gälten bei Islamisten sunnitischer und schiitischer Couleur als Gottlose.

Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung der Kommunistischen Partei des Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008 im arabisch-sprachigen Original nebst Übersetzung vorgelegt. Danach sei im Jahr 2006 das Hauptquartier der Kommunistischen Partei von Terroristen (Islamisten) erstürmt worden. Diese hätten Namenslisten und Informationen über Mitglieder der Partei gefunden, was zur Verfolgung von Mitgliedern und deren Familienangehörigen geführt habe. Die so bekannt gewordenen Mitglieder der Partei und ihre Angehörigen seien getötet und ihre Häuser in die Luft gesprengt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 307/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bei schiitischen Religionszugehörigen handele es sich um die im Irak am stärksten vertretene Bevölkerungsgruppe mit etwa 60 bis 65 % Bevölkerungsanteil mit eigenem Hauptsiedlungsgebiet. Von einer besonderen Gefährdungslage gerade für diese Bevölkerungsgruppe sei nicht auszugehen. Auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 lit. c QRL setze eine individuelle Betroffenheit voraus, die mangels Gefahrendichte (analog der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung) nicht vorliege. Im Übrigen gebe es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. Art. 15 lit. c QRL im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten von schiitischen oder sunnitischen Milizen, Al Quaida Terroristen, Stammesgruppen oder Banden. Auch reiche das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein für die Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c QRL nicht aus. Erforderlich sei ein besonders hoher individueller Gefährdungsgrad. Dies sei gegeben, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreiche, dass allein die Anwesenheit im fraglichen Gebiet genüge, um einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Kämen individuell gefahrenerhöhende Momente hinzu, könne auch ein niedrigeres Gefahrenniveau die subsidiäre Schutzgewährung rechtfertigen.

Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren im danach erforderlichen Maß könne nach Bewertung des Gefährdungsgrades, dem die Zivilbevölkerung im Irak ausgesetzt sei, selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer und der Tatsache, dass die Betroffenheit nicht allein anhand der Todesfälle bewertet werden dürfe, nicht angenommen werden. Zwar lägen belastbare Zahlen oder Schätzungen zu anderen Menschenrechtsverletzungen nicht vor. Allein die dokumentierten Vorfälle mit Todesopfern belegten jedoch, dass die Zahl der Opfer im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung bei weitem nicht das nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgaben für eine Gruppenverfolgung im Bereich Flüchtlingsschutz erforderliche Ausmaß erreichten. Selbst in den beiden am stärksten betroffenen Provinzen Bagdad und Mossul (Ninive) mit mehr als einem Vorfall pro Tag im Jahr 2008 bewegten sich die Zahl der Todesopfer im Promillebereich.

Auf individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie sie für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte gefährliche Wohnumstände anerkannt seien, könne sich der Kläger nicht berufen. Zumindest in den Hauptsiedlungsgebieten der Schiiten sei er bei Rückkehr in den Irak keiner ernsthaften individuellen Gefahrenlage ausgesetzt. Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände wegen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei zu berücksichtigen, dass er im gerichtlichen Verfahren eine daraus resultierende individuelle Gefahrenlage nicht vorgetragen habe. Im Übrigen habe er eine hervorgehobene Funktion in der Kommunistischen Partei, die zu einer erhöhten Gefährdungswahrscheinlichkeit führen könnte, nicht ausgeübt.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1989 in Erbil geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 19.9.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.10.2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor der Beklagten am 24.10.2006 gab er an, sein Vater sei bis 2003 Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe dort als Nachfolger seines 1987 getöteten Onkels eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei von Erbil inne gehabt. Von der Partei sei er auch bezahlt worden. Als im Jahr 2003 ihr Haus geplündert worden sei, seien sie umgezogen. Nach dem Krieg 2003 sei sein Vater nicht mehr tätig gewesen. Er habe auch Angst gehabt, zu arbeiten. Sein Vater und sein Bruder hätten sich häufig zwei bis drei Wochen außerhalb aufgehalten. Bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul im Stadtteil Wahda seien am 14.1.2006 sein Vater und ein Bruder getötet worden. Seine Mutter habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei zwar in der Küche des Hauses gewesen, habe aber selbst die Täter nicht gesehen. Später habe es gehießen, es seien irakische Polizisten gewesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Er nehme an, dass der Grund für den Überfall in der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei liege. Weil man irakische Regierungsstellen als Urheber der Tat verdächtigt habe, habe es keinen Sinn gemacht, den Vorfall bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzuzeigen. Zunächst sei man nach dem Überfall in einen anderen Stadtteil von Mossul umgezogen. Nach der Entlassung der verletzten Mutter aus dem Krankenhaus sei der Kläger etwa zwei Monate später mit ihr, der Ehefrau des getöteten Bruders und einem weiteren Bruder aus Angst nach Syrien ausgereist, wo die Mutter, die auch unter Diabetes gelitten habe, verstorben sei. Die Schwägerin sei in den Irak zurückgekehrt, der andere Bruder in Syrien geblieben. In Syrien hätte er zwar bleiben können. Da das Leben dort ohne Arbeitsmöglichkeiten für ihn jedoch schwierig gewesen sei und er auch nicht in den Irak hätte zurückkehren können, wo er keine sozialen Kontakte gehabt habe, habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Mit Hilfe von Schleppern sei er auf dem Luftweg in die Türkei gebracht worden und sei dann von dort aus nach Deutschland gekommen. Im Irak habe er selbst noch keine Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er ja noch Schüler gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das er durch die Regierung bedroht sehe. Im Irak lebten zwar noch ein Onkel, eine Schwester und seine Schwägerin, die Ehefrau des getöteten Bruders. Zu dem Onkel habe er jedoch keinen Kontakt mehr; eine Rückkehr zu einer weiblichen Verwandten sei unüblich.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat könne der Kläger sich auf Artikel 16 a Abs. 1 GG nicht berufen. Weiter bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden zunächst insoweit, als er sich darauf stütze, dass die Familie wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei in das Blickfeld der jetzigen irakischen Sicherheitsorgane geraten sei. Aufgrund der nur ungenauen und oberflächlichen Darlegungen des Klägers zur angeblichen Funktion seines Vaters sei allenfalls von einer untergeordneten Stellung in der Baath-Partei auszugehen, so dass Sanktionen der jetzigen irakischen Sicherheitskräfte nicht plausibel seien. Allein die Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei reiche für eine Überstellung an ein Gericht nicht aus. Zwar treffe zu, dass Mitglieder der Baath-Partei oder Personen, die Verbindungen zum früheren Regime oder zur Baath-Partei gehabt hätten, im Einzelfall Racheakten Dritter ausgesetzt sein könnten. Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der Baath-Partei müssten Personen aber nicht mit Racheakten rechnen.

Der Kläger selbst habe sich in seinem Heimatland politisch nicht engagiert und keine eigenen Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt. Er sei daher bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gegen ihn gerichteten Gefahren nicht ausgesetzt. Insoweit sei auch zu gewichten, dass nach seinen Angaben noch immer Angehörige im Irak lebten bzw. sogar wieder dort hin zurückgekehrt seien.

Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auf einen Aufenthalt in den nach wie vor weitgehend autonomen kurdischen Nordprovinzen zu verweisen, woher die Familie auch ursprünglich stamme. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan – Irak sei in Teilen besser als im übrigen Irak.

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine individuell konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, er sei allenfalls durch die Auswirkungen des allgemeinen Übermaßes an Gewaltanwendung im Irak mit betroffen gewesen. Die angespannte Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak stellten aber eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Sie begründeten keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Zwar seien Gewaltakte an der Tagesordnung. Diese gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Streitkräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtigen Repräsentanten irakischer Institutionen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US- geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit gerieten. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau und die Bildung einer demokratischen Neuordnung zu sabotieren. Der Kläger habe aber nicht dargetan, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen staatlicher Kräfte auf Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Deshalb könne insoweit von einer -landesweiten - extremen Gefahrenlage nicht die Rede sein. Eine solche bestehe auch weder mit Blick auf die Versorgung mit Lebensmitteln noch auf die medizinische Grundversorgung, die dem Grunde nach gewährleistet seien. Für diese Bewertung spreche auch die freiwillige Rückkehr zahlreicher Iraker.

Gegen den ihm am 17.1.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.1.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, für eine Exponiertheit der Tätigkeit seines Vaters reiche es aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass er Anhänger von Saddam Hussein gewesen sei. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht möglich, weil die Familie bereits im Jahr 1991 gerade wegen der Anhängerschaft des Vaters zur Partei Saddam Husseins in den Zentralirak nach Mossul umgesiedelt sei. Nach seiner Kenntnis habe der Vater dort in der Stadtverwaltung gearbeitet. Welche Funktion er konkret innegehabt habe, wisse er nicht. Angesichts des weitestgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitssysteme sei im Irak kein hinreichender Schutz zu erlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen (2 K 274/07). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der von dem Kläger geschilderte Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul stattgefunden habe und dass der Vater des Klägers ein Parteiamt innerhalb der Baath-Partei ausgeübt habe, sei eine Vorverfolgung nicht dargetan. Dass der Überfall auf die Familie nämlich durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers für die Baath-Partei zielgerichtet erfolgt sei, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar gebe es insbesondere für die Zeit bis Ende 2003 Hinweise auf (private) Rachefeldzüge gegen Baathisten. Für die spätere Zeit könne dies jedoch nicht mehr festgestellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Irak eine Unzahl von Morden und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gebe, deren nähere Motive unklar seien. Hierzu sei auch der von dem Kläger geschilderte Überfall zu zählen.

Im Übrigen seien nach der Erkenntnislage Familienangehörige nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden, da diesen, besonders Frauen und Kindern, niemals eine Schuld an den etwaigen Untaten der Baath-Funktionäre zugewiesen würde. Diese Erwägungen beanspruchten Geltung sogar für die höchsten Baath-Funktionäre. Auch dies spreche dafür, dass der Anschlag, dem nicht nur der Vater des Klägers, sondern auch sein Bruder und letztlich seine Mutter zum Opfer gefallen seien, krimineller und nicht politischer Natur gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Klägers beruhe auf reinen Vermutungen.

Sei der Kläger, der sich selbst politisch nicht betätigt habe, demnach unverfolgt aus dem Irak ausgereist, könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure rechnen müsse. Im Übrigen sei ihm als kurdischem Volkszugehörigen auch eine Rückkehr in seine ursprüngliche nordirakische Herkunftsregion in der Provinz Erbil zuzumuten, in der die Situation im Vergleich zur Situation in Süd- und Zentralirak weniger prekär sei.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden nicht, insbesondere liege ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die danach erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak sei nach dem Gesagten bereits nicht annehmbar. Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht auf Grundlage des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) beanspruchen. Als ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie gelte eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien , für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Mangels individueller Gefährdung lägen die Voraussetzungen des Art.15 lit. c der Richtlinie nicht vor.

Eine extreme Gefahrenlage im Irak dergestalt, dass es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden und deshalb unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 auszugehen sei, sei unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage gleichfalls zu verneinen.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen. Überfälle und Entführungen, aber auch terroristische Anschläge seien an der Tagesordnung. Zudem setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppierungen fort, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Die Sicherheitslage sei dabei im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen.

Auch wenn von den anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 30.000 geschätzt würden, in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestünden gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.

Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil, das durch Beschluss vom 14.11.2007 wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt worden war, hat der Kläger am 21.11.2007 - einem Montag - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.11.2008 entsprochen hat (3 A 467/07).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe allein schon wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Todesschwadronen sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und töteten sie. Landesweit ereigneten sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen, Verstümmelungen und Entführungen. Schutz durch den irakischen Staat oder nicht staatliche Herrschaftsorganisationen sei faktisch nicht zu erlangen, auch eine Verfolgung einzelner Straftaten finde praktisch nicht statt. Zwar sei die genaue Anzahl der seit 2003 getöteten Sunniten nicht feststellbar. Fest stehe aber, dass Sunniten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen seien, so dass dem Kläger, da auch keine Fluchtalternative im Irak bestehe, eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei.

Ferner wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des Art. 15 lit. c QRL.

Im Übrigen sei er - der Kläger - wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, deretwegen die Familie bereits Opfer eines politisch motivierten Anschlags geworden sei, auch aus individuellen Gründen verfolgt.

Eine weitere Gefährdung ergebe sich daraus, dass er mit einer irakischen Staatsangehörigen gegen den Willen der im Saarland lebenden Eltern nunmehr in B-Stadt zusammenlebe und diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2011 nach religiösem Ritus geheiratet habe. Seine Frau habe noch Verwandtschaft im Nordirak. Er befürchte, im Rückkehrfall von deren Familienangehörigen zur Wiederherstellung der Familienehre getötet zu werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, angesichts des hohen Bevölkerungsanteils sunnitischer Religionszugehöriger im Irak von etwa 17 % bis 22 % könne nicht von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde) sowie der Bundesamtsakte des Bruders des Klägers B. A. - 5 333 40 - 438 -, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.1.2007 – 2 K 234/06.A – wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Januar 2007 – 2 K 234/06.A -, mit dem das Verwaltungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz versagt hat, kann nicht entsprochen werden.

Die Klägerin, die der yezidischen Religionsgruppe angehört und ihren Glauben nach der Anhörung durch das Verwaltungsgericht durch Fasten und Beten zuhause praktiziert, stützt ihren Zulassungsantrag auf die von ihr vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Als erste Grundsatzfrage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Senats,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit im Irak Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinn von § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG in Form von Gruppenverfolgung droht.

Die aufgeworfene Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; sie lässt sich anhand der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur religiösen Gruppenverfolgung im Irak und der im Wesentlichen übereinstimmenden Auskunftslage mit Blick auf die Zahl der Yeziden und die Zahl der Verfolgungsschläge im Erkenntnismaterial ohne Weiteres beantworten.

Rechtlich zugrunde zu legen ist die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem aktuellen Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15/05 – zur Frage der Christenverfolgung im Irak. Danach ist mit allgemeiner Geltung die Frage der religiösen Gruppenverfolgung durch Private nach den gleichen Anforderungen zu prüfen, die bereits für die staatliche Gruppenverfolgung gelten. Die Nachstellungen nichtstaatlicher Akteure müssen zusammen, um eine private Gruppenverfolgung mit der Regelvermutung individueller Betroffenheit annehmen zu können, das Erfordernis der Verfolgungsdichte erfüllen. Anzahl und Intensität der Verfolgungsmaßnahmen müssen festgestellt werden und zu der Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Auf den Maßstab der Verfolgungsdichte kann nicht verzichtet werden; insbesondere nicht durch Feststellung einer vorgetragenen „Antistimmung“. In einem neueren Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 – betrachtet das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe der Gruppenverfolgung, insbesondere das Erfordernis der Verfolgungsdichte als durch die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Dem schließt sich auch der Senat an, und nach diesen Maßstäben ist die Frage der Gruppenverfolgung der Yezidinnen und Yeziden zu behandeln.

Auszugehen ist davon, dass die yezidische Religion eine monotheistische Religion ist, deren Entstehungsgeschichte vermutlich etwa 4.000 Jahre zurückreicht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für das VG Köln.

Die Religion weist gegenüber Christentum und Islam einige Besonderheiten auf, die auch asylrechtlich von Bedeutung sind. Eine Konversion zum Yezidentum ist nicht möglich, der Religion ist das Element der Missionierung fremd.

Gutachten von amnesty international an VG Köln vom 16.8.2005, Seite 2.

Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden, so dass die yezidische Religion auch bereits als Geheimorganisation bezeichnet worden ist.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Für fundamentalistische oder streng gläubige Moslems werden die Yeziden als Ungläubige oder Teufelsanbeter angesehen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Unter dem Regime von Saddam Hussein war die Lage der Yeziden ungünstig: Einerseits wurden sie wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von der arabischen Bevölkerung diskriminiert, andererseits kam es immer wieder zu Übergriffen wegen ihrer Religionszugehörigkeit.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006.

Es kam zu Zwangsarabisierung und Zwangsumsiedlungen von Yeziden

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Seit dem Sturz der Regierung von Saddam Hussein sind keine staatlichen Zwangsmaßnahmen gegen Yeziden zur Vertreibung, Enteignung und Arabisierung mehr zu befürchten.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005.

Insgesamt hat sich die Situation der Yeziden nach dem Sturz des Regimes aber auch nicht wesentlich verbessert.

UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak von Oktober 2005.

Staatliche Repressionen müssen die Yeziden zwar nicht mehr befürchten.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

In der irakischen Verfassung wird die yezidische Religion geschützt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, S. 20.

Indessen muss der gesellschaftliche Wandel im Irak seit Saddam Hussein gesehen werden. Aufgrund der Rückbesinnung der irakischen Mehrheitsbevölkerung auf traditionell-islamische Werte und der Radikalisierung konservativ-muslimischer Kreise sind die Yeziden im Irak als nicht-moslemische Minderheit gewalttätigen Übergriffen und Bedrohungen ausgesetzt.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005.

Die Rückbesinnung der islamischen Gesellschaft auf islamische Werte wird auch in neuesten Einschätzungen aus 2007 übereinstimmend von UNHCR und dem Auswärtigen Amt festgestellt.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 für VG Köln, Seite 8, dort für den Gesamtirak; ebenso Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Mithin sind die Yezidinnen und Yeziden im Irak Übergriffen aus der Mitte der irakischen Gesellschaft ausgesetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Dementsprechend ist auch die freie Religionsausübung der Yeziden mit dem Risiko von Übergriffen verbunden.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, S. 3; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, S. 4.

Zu einer religiösen Anerkennung der Yeziden kommt es – wenn auch aus nationalpolitischen Gründen – im Nordirak.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Dort bemühen sich auch die kurdischen Behörden um den Schutz der yezidischen Minderheit.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 5.

Die Yezidinnen und Yeziden sind also entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht landesweit „Freiwild“ geworden.

Maßgebend für die Frage der religiösen Gruppenverfolgung ist wie dargelegt die Verfolgungsdichte.

Für die Frage der Verfolgungsdichte ist zunächst auf die Größe der Religionsgruppe einzugehen. Nach neuen Schätzungen aus dem Jahr 2007 gehören der Religionsgruppe der Yeziden weltweit etwa 800.000 Menschen an.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, S. 1

In manchen Ländern bilden die Yeziden eine verschwindend kleine Gruppe so wie in der Türkei mit 363 Yeziden, bei der die Verfolgungsdichte auch ohne Quantifizierung feststellbar ist.

vgl. zur Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei BVerwG, Beschluss vom 5.1.2007 – 1 B 59/06 -.

Im Irak lebt dagegen etwa die Hälfte aller Yeziden und zwar nach neuen Schätzungen zwischen 400.000 und 550.000 Menschen.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ähnliche Zahlen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 mit 200.000 bis 600.000 Yeziden.

Ausgehend von den neuesten Zahlen von UNHCR mit 400.000 bis 550.000 Yezidinnen und Yeziden im Irak geht der Senat für die Verfolgungsdichte von einer Durchschnittszahl von 475.000 Menschen aus. 75 % der irakischen Yeziden leben gegenwärtig trotz der früheren Vertreibungen und Zwangsumsiedlungen von Saddam Hussein in ihren ursprünglichen Wohnorten, in Modelldörfern im traditionellen Siedlungsgebiet Jebel Sinjar, einer Gebirgsregion westlich von Mossul.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007, Seite 1; ebenso amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2; zur Sicherheitssituation in den traditionellen yezidischen Dörfern Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 7.

Dieser Zahl der Yeziden als Religionsgruppe von rund 475.000 Menschen sind nunmehr die asylerheblichen Eingriffe gegenüberzustellen.

Aus dem Erkenntnismaterial, auf das die Klägerin vom Oberverwaltungsgericht an Hand einer Liste hingewiesen wurde, ergeben sich landesweite Zahlen der Übergriffe auf Yeziden, die in der Größenordnung zwischen 60 und 137 Eingriffen relativ dicht beieinander liegen und deshalb keiner Ergänzung durch ein Gutachten bedürfen.

Die geringsten Zahlen von Übergriffen referiert das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht von 2007, das von mehreren Dutzend Mordfällen an Yeziden berichtet, was der Senat relativ hoch mit 60 Mordopfern ansetzt.

Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Amnesty international geht von etwas höheren Eingriffszahlen aus. Unter Berufung auf yezidische Quellen werden zunächst 25 Morde und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak insgesamt festgestellt und sodann acht einzelne Mordfälle referiert

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 5.

Insgesamt werden also 83 Mordfälle und Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak dargestellt.

UNHCR geht erkennbar von denselben Quellen aus, berichtet insgesamt von 25 Morden und 50 Gewaltverbrechen an Yeziden im Irak und referiert 8 Einzelfälle mit dem Gesamtergebnis von ebenfalls 83 Opfern.

UNHCR, Hintergrundinformation von Oktober 2005, Seite 8.

Der VGH Baden-Württemberg geht in seinem neueren Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21 und Seite 16 des Umdrucks, sowohl von den Zahlen von UNHCR mit 83 Gewalttaten aus als auch von weiteren einzeln referierten 19 Mordanschlägen (Seite 16 des Umdrucks), wobei ein Mordanschlag dem weltlichen Oberhaupt der Yeziden galt, der das Attentat leicht verletzt überlebte. Insgesamt stellt der VGH Baden-Württemberg landesweit 102 Gewalttaten gegen die Volksgruppe der Yeziden fest.

Noch etwas höhere Zahlen der Übergriffe referiert die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 16.1.2006. Dort werden neben 25 Morden und 50 Gewalttaten an Yeziden noch weitere 34 Ermordungen referiert, was landesweit zu 109 gewalttätigen Übergriffen führt.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Zusätzlich werden noch 28 Drohbriefe an Yeziden aufgeführt, die angesichts der Lage im Irak durchaus asylerheblich ernst zu nehmen sind.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3.

Dies führt zu insgesamt 137 festgestellten asylerheblichen Übergriffen gegen Yezidinnen und Yeziden landesweit.

Der Senat geht für die Verfolgungsdichte von der höchsten Feststellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von landesweit 137 Eingriffen aus. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden von 475.000 Menschen ergibt sich damit eine Anschlagsdichte von 1:3467. Damit sind die Anforderungen an eine Gruppenverfolgung im Sinne der dargelegten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nicht erfüllt. Die Anschlagsdichte lässt eine Regelvermutung, dass jedes Mitglied der yezidischen Religionsgruppe verfolgt wird, nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei einer wie hier größeren Gruppe eine Verfolgungsdichte von etwa einem Drittel als im Ansatz für die Regelvermutung der eigenen Verfolgung ausreichend angesehen, die aber auf entsprechender Tatsachengrundlage konkret belegt werden muss.

BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 – 9 C 170/95 -.

Die kritische Verfolgungsdichte mag allenfalls niedriger anzusetzen sein, etwa bei einer Verfolgungsdichte von einem Zehntel, bei dem immerhin 90 % der Gruppe verschont bleibt. Dagegen hält die vom Senat festgestellte tatsächliche Verfolgungsdichte der Yeziden landesweit im Irak von 1:3467 einen sicheren Abstand zu der kritischen Verfolgungsdichte. Eine Regelvermutung zugunsten einer Verfolgung jedes Yeziden kann nicht aufgestellt werden. Auch bei einer ergänzenden qualitativen Betrachtung lässt sich nicht feststellen, dass die relativ große Gruppe der Yeziden im Irak durch die referierten asylerheblichen Anschläge in eine ausweglose Lage gebracht würde. Zum einen zwingt die geringe Verfolgungsdichte nicht zu einer landesweiten Geheimhaltung der Religion. Zum anderen erlaubt ihre Religion wie dargelegt keine öffentliche Ausübung vor den Augen Ungläubiger, führt die Gläubigen also nicht ihrerseits in einen unausweichlichen Konflikt mit der Mehrheitsbevölkerung. Im Nordirak wird ihre Religion sogar wie dargelegt anerkannt. Das religiöse Existenzminimum der Yeziden ist nach allem nicht landesweit verletzt.

Die Anhänger der yezidischen Religion werden nicht in eine ausweglose Lage gebracht.

Das Erkenntnismaterial unterscheidet sich nicht wesentlich in der Tatsachengrundlage der Übergriffe auf Yeziden, wohl aber in den rechtlichen Schlussfolgerungen zur Verfolgung, die teilweise nicht der Rechtsprechung entsprechen.

Das Auswärtige Amt geht auf den Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung von Yeziden nicht ein.

Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, Seite 23.

Das Deutsche Orient-Institut verneint eine landesweite, für alle Siedlungsgebiete der Yeziden geltende Gefahr der Gruppenverfolgung und verweist auf sehr viele yezidische Dörfer, in denen kein Sicherheitsproblem besteht und die Yeziden unangefochten und normal leben können, insbesondere in den traditionellen Wohngebieten der Yeziden.

Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12.9.2005, Seite 6/7.

Einen differenzierten Standpunkt zur Verfolgungsfrage der Yeziden im Irak hat UNHCR. Für den Zentralirak geht diese Institution davon aus, dass die Yeziden zunehmend unter Anpassungsdruck an die islamische Bevölkerung geraten und die zunehmenden Schwierigkeiten Verfolgungsintensität erreichen können; die indirekte Bejahung der Gruppenverfolgung lässt die Rechtsprechungsanforderungen an die Verfolgungsdichte aber außer Betracht.

Vgl. UNHCR, Gutachten vom 2.8.2006 an VG Ansbach, Seite 2.

In einem neueren Gutachten von 2007 für die Lage der Yeziden im Nordirak wird eine Verfolgung in den größeren Städten des Nordiraks nur abhängig vom Einzelfall bejaht und in den ländlichen Gebieten das Risiko noch etwas geringer eingeschätzt; das yezidische Lalish-Zentrum als religiöses Zentrum wird von Milizen bewacht.

UNHCR, Gutachten vom 9.1.2007 an VG Köln, Seite 6 und 7.

Gerade dieses letztere Gutachten von UNHCR nach dem Stand von Januar 2007 spricht mit Gewicht gegen den unbelegten Vortrag der Klägerin, die Situation der Yeziden habe sich in den letzten Monaten dramatisch verschlimmert.

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien geht sogar von einer religiösen Anerkennung der Yeziden im Nordirak aus politischen Gründen aus.

Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten vom 27.11.2006, S. 7.

Amnesty international geht von einer besonderen Gefährdung der Yeziden aus, ohne die Frage der Gruppenverfolgung ausdrücklich zu bejahen.

amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 6.

Ähnlich zurückhaltend ist die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft von 2006: Danach werden die Angehörigen der yezidischen Religionsgruppe zusehends mit Bedrohungen und Übergriffen konfrontiert und die Lage der Yeziden in den kurdischen Gebieten gilt als sicherer.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 16.1.2006, Seite 3 und zu den kurdischen Gebieten Seite 6.

Das vom Senat ausgewertete bis in das Jahr 2007 reichende Erkenntnismaterial enthält mithin keine Stellungnahme, die übereinstimmend mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verfolgungsdichte eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Gesamtirak oder im Nordirak bejaht und weiterhin keinen Bericht über eine aktuelle dramatische Verschlimmerung, der mit Zahlen belegt wäre.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass in der neueren Rechtsprechung der Instanzgerichte das OVG Greifswald in zwei Beschlüssen zwar die individuelle Verfolgung eines besonders gefährdeten religiösen Würdenträgers der Yeziden einleuchtend bejaht hat, aber eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak allgemein offen gelassen hat.

OVG Greifswald, Beschluss vom 1.2.2006 – 1 L 121/02 – zu dem yezidischen Würdenträger sowie Beschluss ebenfalls vom 1.2.2006 – 2 L 321/02 – zur offen gelassenen Frage der Gruppenverfolgung der Yeziden.

Der VGH Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil vom 16.11.2006 – A 2 S 1150/04 -, Seite 21/22 des Umdrucks übereinstimmend mit dem Senatsstandpunkt entschieden, dass die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht nicht geeignet ist eine Verfolgung der Yeziden als religiöse Gruppe zu belegen.

Nach allem ist die Frage der religiösen Gruppenverfolgung im Irak unter Beachtung der Maßstäbe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2006 und 2007 nach dem von dem Senat ausgewerteten in der Größenordnung der Übergriffe im Wesentlichen übereinstimmenden Erkenntnismaterial eindeutig zu verneinen; die Verfolgungsdichte der Yezidinnen und Yeziden im Irak hält einen sicheren Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte.

Mithin bleibt die Grundsatzrüge der Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak ohne Erfolg.

Als zweite grundsätzliche Frage stellt die Klägerin zur Entscheidung des Gerichts,

ob irakischen Staatsangehörigen yezidischer Religionszugehörigkeit deswegen im Irak politische Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 b der EU-Qualifikationsrichtlinie droht, weil sie ihren Glauben nicht mehr öffentlich betätigen dürfen und sich nach außen hin nicht als yezidische Religionsangehörige zu erkennen geben dürfen.

Die Grundsatzrüge bleibt erfolglos.

Zum einen führt die Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 nach der Rechtsprechung des Senats zumindest im vorliegenden Fall ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die bisherige Rechtslage.

Nach der Rechtsprechung des Senats

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -, Seite 3-5 des Umdrucks

ist der Schutzbereich der asylrelevanten Religionsfreiheit durch Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie zwar von dem privaten auf den öffentlichen Bereich erweitert worden.

So auch überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 2006.

Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie lautet:

Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Der Schutzbereich ist damit auf religiöse Riten im öffentlichen Bereich erweitert worden, die der Glaubensüberzeugung der betreffenden Religion entsprechen. Gerade dabei ist aber bei genereller Betrachtung die Glaubensüberzeugung der Yeziden zu beachten, dass ihre religiösen Rituale nicht vor den Augen Ungläubiger praktiziert werden dürfen.

zu letzterem amnesty international, Gutachten vom 16.8.2005, Seite 2.

Mithin schreibt bei der hier im Rahmen der Grundsatzrüge allein gebotenen generellen Betrachtung die yezidische Religion keine religiösen Riten vor den Augen der moslemischen Öffentlichkeit vor, sondern verbietet sie. Dies bedeutet, dass im Rahmen der Grundsatzrüge ein genereller Konflikt zwischen einem Öffentlichkeitsanspruch der Religion und einer feindlichen islamischen Öffentlichkeit nicht besteht.

Offensichtlich wird das gefundene Ergebnis insbesondere durch Art. 9 Abs. 1 a der Qualifikationsrichtlinie. Danach ist Verfolgungshandlung nicht jede Verletzung von Menschenrechten, sondern nur eine „schwerwiegende Verletzung“. Die Richtlinie zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, den Verfolgungsbegriff möglichst eng zu fassen.

Beschluss des Senats vom 7.3.2007 – 3 Q 166/06 -; überzeugend Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005, § 1 Rdnr. 100.

Mithin setzt eine Verletzung der Qualifikationsrichtlinie insoweit voraus, dass ein schwerwiegender religiöser Konflikt entsteht. Da die yezidische Religion aber nicht vor den Augen Ungläubiger ausgeübt werden darf, ist ein schwerwiegender Konflikt bei genereller Betrachtung insofern auszuschließen. Mithin führt die Anwendung der unmittelbar geltenden europäischen Qualifikationsrichtlinie hier ersichtlich zu keinem anderen Ergebnis als die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es liegt also mangels Klärungsbedarfs keine Rüge vor, die nur in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte.

Unabhängig davon ist die Rüge aber im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur die generelle Lage der Yeziden beurteilt, sondern selbstständig tragend auch auf die konkrete Gefährdungssituation der Klägerin selbst abgestellt (Urteil Seite 13). Danach tritt die Klägerin bei der allein häuslichen Ausübung ihres Glaubens im Irak nach außen nicht in Erscheinung, so dass sie auch keine besondere Aufmerksamkeit der Islamisten gerade auf ihre Person lenkt. Des Weiteren leben nach der konkreten Betrachtung des Verwaltungsgerichts noch zahlreiche yezidische Familienmitglieder der Klägerin, etwa ihr Vater und mehrere Geschwister, im Irak, so dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt wäre und insgesamt keiner erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Mit Blick auf ihre persönliche Glaubensausübung und ihre individuelle Familiensituation hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Verfolgung der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Dementsprechend beruht das Urteil tragend auf einer Einzelfallwürdigung des Verfolgungsschicksals der Klägerin, die allein der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt und mit der Grundsatzrüge nicht angegriffen werden kann.

Nach allem bleiben die erhobenen Grundsatzrügen erfolglos.

Mit Blick auf die Rückführungsproblematik weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass nach der Beschlusslage der Innenministerkonferenz derzeit lediglich in Deutschland verurteilte Straftäter und Straftäterinnen in den Irak zurückgeführt werden, andere Iraker aber nicht.

Beschlussniederschrift über die 182. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder am 16./17.11.2006 in Nürnberg, TOP 8, Rückführungen in den Irak.

Von einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsentscheidung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2001 - A 12 K 11052/00 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben am ....1979 in Khange, Provinz Dohuk (Irak) geboren und irakischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens. Er stellte am 7.9.1999 Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 8.9.1999 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Er erklärte, auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seine Volkszugehörigkeit gab er mit arabisch an, weil das Oberhaupt der irakischen Jeziden, Thassin Beg empfohlen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. 1990 sei er zusammen mit Eltern und Geschwistern nach Baschiqa (etwa 30 km von Mosul entfernt) gezogen. Er habe zunächst etwa drei Jahre im Spirituosenladen eines Onkels mitgearbeitet. Danach sei er im Fischhandel beschäftigt gewesen. Bis zur Ausreise habe er im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, mit Fischen gehandelt. Sein Vater sei 1996 verstorben, seine Mutter 1998. Seine Brüder Salim und Sabah lebten in Bagdad. Zwei verheiratete Schwestern wohnten im Sindjar. Sein Bruder Hassan lebe in Deutschland. Er habe zuletzt mit dessen Ehefrau, seiner Schwägerin ... - der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04 -, und ihren fünf Kindern zusammen gelebt. Sie seien mit ihm nach Deutschland gekommen. Er habe seiner Schwägerin, die bereits zwei Jahre vor ihm in die Türkei ausgereist sei, durch einen türkischen Jeziden Geld geschickt. Dies habe der Geheimdienstmann aus Tikrit entdeckt, mit dem schon sein Bruder Schwierigkeiten gehabt habe. Der habe ihn im April 1999 festgenommen. Er, der Kläger, habe dann eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er das (das Versenden von Geld an seine Schwägerin) nie wieder tun werde. Dann sei eines Tages auf dem Markt das Gerücht aufgekommen, er sei ein Verräter, bei man nicht mehr kaufen solle. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Bruder hätten ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Dieser Onkel habe früher eine Bar gehabt, aus der er später einen Laden gemacht habe. Ob sein Bruder auch in der Bar gearbeitet habe, könne er nicht sagen, weil dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe. Der türkische Jezide, der der Schwägerin das Geld gebracht habe, sei ihm von Jeziden aus Khange benannt worden, von denen viele nach Mosul gekommen seien. Er selbst habe nicht nach Khange zurück gedurft. Seine Familie , d.h. seine Eltern, seine drei Brüder und die Schwägerin ... sowie drei ihrer Kinder, seien 1990 von dort deportiert worden, weil sein Bruder vor dem Kurdenaufstand 1990 Mitglied des irakischen Geheimdienstes gewesen sei. Während des Aufstands seien viele Geheimdienstmitarbeiter, darunter viele Jeziden, getötet worden. Nach dem Aufstand hätten die Jeziden Angst vor den Kurden gehabt und seien nach Mosul geflüchtet. Die Kurden erlaubten ihnen die Rückkehr nicht. Sein Bruder habe auch in Baschiqa weiterhin für den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Als dieser Probleme mit einem Kollegen bekommen habe, der Waffen geschmuggelt habe, habe er das Land verlassen müssen.
Mit Bescheid vom 28.3.2000 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt (Nr.1) und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr.2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr.3) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr.4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 4.4.2000 zugestellt.
Am 12.4.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.3.2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Den angekündigten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Asylanerkennung zurückgenommen worden war. Weiter hat es die Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 28.3.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn ihm drohe auf Grund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Fall der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, denn dort würde das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Nordirak Aufnahme und Unterstützung finden könne. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Al-Risala bei Mosul, nachdem seine Familie im Jahr 1990 dorthin übergesiedelt sei. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich wegen der Kontakte seines Bruders Hassan zu den Sicherheitsdiensten Saddam Husseins im Nordirak nicht mehr sicher vor Übergriffen seitens der kurdischen Parteien gefühlt. Beziehungen verwandtschaftlicher oder sonstiger Art könnten daher den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Nordirak für ihn nicht ermöglichen.
Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10.4.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beteiligte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Für das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 7.5.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2.9.2004 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2006 macht der Kläger ferner geltend, ihm drohe bei Rückkehr in den Irak Verfolgung wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit.
14 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
15 
Dem Senat lagen die im Fall des Klägers, seines Bruders ... ... (2 271 100-438) und seiner Schwägerin ... ..., der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04, angefallenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten und die den Beteiligten überlassene Liste von Erkenntnismitteln und die gesondert übersandten Erkenntnismittel wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
20 
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
21 
2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
22 
Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
24 
3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
25 
Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
26 
a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
27 
b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
28 
c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
29 
Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
30 
Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
31 
Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
32 
Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
33 
Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
34 
Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
35 
Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
36 
In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
37 
Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
38 
Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
39 
Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
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Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
41 
Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
42 
Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
43 
Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
44 
d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
47 
Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
49 
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
50 
4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
20 
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
21 
2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
22 
Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
24 
3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
25 
Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
26 
a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
27 
b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
28 
c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
29 
Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
30 
Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
31 
Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
32 
Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
33 
Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
34 
Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
35 
Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
36 
In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
37 
Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
38 
Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
39 
Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
40 
Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
41 
Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
42 
Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
43 
Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
44 
d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
47 
Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
49 
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
50 
4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1989 in Erbil geborene Kläger, irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 19.9.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4.10.2006 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor der Beklagten am 24.10.2006 gab er an, sein Vater sei bis 2003 Mitglied in der Baath-Partei gewesen. Er habe dort als Nachfolger seines 1987 getöteten Onkels eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei von Erbil inne gehabt. Von der Partei sei er auch bezahlt worden. Als im Jahr 2003 ihr Haus geplündert worden sei, seien sie umgezogen. Nach dem Krieg 2003 sei sein Vater nicht mehr tätig gewesen. Er habe auch Angst gehabt, zu arbeiten. Sein Vater und sein Bruder hätten sich häufig zwei bis drei Wochen außerhalb aufgehalten. Bei einem Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul im Stadtteil Wahda seien am 14.1.2006 sein Vater und ein Bruder getötet worden. Seine Mutter habe schwere Verletzungen erlitten. Er sei zwar in der Küche des Hauses gewesen, habe aber selbst die Täter nicht gesehen. Später habe es gehießen, es seien irakische Polizisten gewesen. Polizeiliche Ermittlungen hätten nicht stattgefunden. Er nehme an, dass der Grund für den Überfall in der Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei liege. Weil man irakische Regierungsstellen als Urheber der Tat verdächtigt habe, habe es keinen Sinn gemacht, den Vorfall bei den zuständigen Sicherheitsorganen anzuzeigen. Zunächst sei man nach dem Überfall in einen anderen Stadtteil von Mossul umgezogen. Nach der Entlassung der verletzten Mutter aus dem Krankenhaus sei der Kläger etwa zwei Monate später mit ihr, der Ehefrau des getöteten Bruders und einem weiteren Bruder aus Angst nach Syrien ausgereist, wo die Mutter, die auch unter Diabetes gelitten habe, verstorben sei. Die Schwägerin sei in den Irak zurückgekehrt, der andere Bruder in Syrien geblieben. In Syrien hätte er zwar bleiben können. Da das Leben dort ohne Arbeitsmöglichkeiten für ihn jedoch schwierig gewesen sei und er auch nicht in den Irak hätte zurückkehren können, wo er keine sozialen Kontakte gehabt habe, habe er sich zur Weiterreise entschlossen. Mit Hilfe von Schleppern sei er auf dem Luftweg in die Türkei gebracht worden und sei dann von dort aus nach Deutschland gekommen. Im Irak habe er selbst noch keine Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt und sich auch nicht politisch engagiert. Wehrdienst habe er nicht geleistet, da er ja noch Schüler gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, das er durch die Regierung bedroht sehe. Im Irak lebten zwar noch ein Onkel, eine Schwester und seine Schwägerin, die Ehefrau des getöteten Bruders. Zu dem Onkel habe er jedoch keinen Kontakt mehr; eine Rückkehr zu einer weiblichen Verwandten sei unüblich.

Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wurde mit Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert.

Zur Begründung war ausgeführt, aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat könne der Kläger sich auf Artikel 16 a Abs. 1 GG nicht berufen. Weiter bestehe auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden zunächst insoweit, als er sich darauf stütze, dass die Familie wegen der früheren Mitgliedschaft des Vaters in der Baath-Partei in das Blickfeld der jetzigen irakischen Sicherheitsorgane geraten sei. Aufgrund der nur ungenauen und oberflächlichen Darlegungen des Klägers zur angeblichen Funktion seines Vaters sei allenfalls von einer untergeordneten Stellung in der Baath-Partei auszugehen, so dass Sanktionen der jetzigen irakischen Sicherheitskräfte nicht plausibel seien. Allein die Mitgliedschaft in der ehemaligen Baath-Partei reiche für eine Überstellung an ein Gericht nicht aus. Zwar treffe zu, dass Mitglieder der Baath-Partei oder Personen, die Verbindungen zum früheren Regime oder zur Baath-Partei gehabt hätten, im Einzelfall Racheakten Dritter ausgesetzt sein könnten. Aufgrund der bloßen Mitgliedschaft in der Baath-Partei müssten Personen aber nicht mit Racheakten rechnen.

Der Kläger selbst habe sich in seinem Heimatland politisch nicht engagiert und keine eigenen Probleme mit hoheitlichen Stellen gehabt. Er sei daher bei einer Rückkehr in seine Heimat konkret gegen ihn gerichteten Gefahren nicht ausgesetzt. Insoweit sei auch zu gewichten, dass nach seinen Angaben noch immer Angehörige im Irak lebten bzw. sogar wieder dort hin zurückgekehrt seien.

Im Übrigen sei der Kläger aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit auf einen Aufenthalt in den nach wie vor weitgehend autonomen kurdischen Nordprovinzen zu verweisen, woher die Familie auch ursprünglich stamme. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan – Irak sei in Teilen besser als im übrigen Irak.

Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine individuell konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, er sei allenfalls durch die Auswirkungen des allgemeinen Übermaßes an Gewaltanwendung im Irak mit betroffen gewesen. Die angespannte Sicherheits- und die Versorgungslage im Irak stellten aber eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Sie begründeten keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Zwar seien Gewaltakte an der Tagesordnung. Diese gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Streitkräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtigen Repräsentanten irakischer Institutionen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US- geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit gerieten. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau und die Bildung einer demokratischen Neuordnung zu sabotieren. Der Kläger habe aber nicht dargetan, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre, durch Anschläge oder Reaktionen staatlicher Kräfte auf Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Deshalb könne insoweit von einer -landesweiten - extremen Gefahrenlage nicht die Rede sein. Eine solche bestehe auch weder mit Blick auf die Versorgung mit Lebensmitteln noch auf die medizinische Grundversorgung, die dem Grunde nach gewährleistet seien. Für diese Bewertung spreche auch die freiwillige Rückkehr zahlreicher Iraker.

Gegen den ihm am 17.1.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30.1.2007 Klage erhoben.

Zur Begründung vertiefte der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führte er aus, für eine Exponiertheit der Tätigkeit seines Vaters reiche es aus, dass allgemein bekannt gewesen sei, dass er Anhänger von Saddam Hussein gewesen sei. Ein Ausweichen in den Nordirak sei ihm nicht möglich, weil die Familie bereits im Jahr 1991 gerade wegen der Anhängerschaft des Vaters zur Partei Saddam Husseins in den Zentralirak nach Mossul umgesiedelt sei. Nach seiner Kenntnis habe der Vater dort in der Stadtverwaltung gearbeitet. Welche Funktion er konkret innegehabt habe, wisse er nicht. Angesichts des weitestgehenden Zusammenbruchs der Sicherheitssysteme sei im Irak kein hinreichender Schutz zu erlangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen (2 K 274/07). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben.

Selbst wenn man davon ausgehe, dass der von dem Kläger geschilderte Überfall auf das Haus seiner Familie in Mossul stattgefunden habe und dass der Vater des Klägers ein Parteiamt innerhalb der Baath-Partei ausgeübt habe, sei eine Vorverfolgung nicht dargetan. Dass der Überfall auf die Familie nämlich durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen der Tätigkeit des Vaters des Klägers für die Baath-Partei zielgerichtet erfolgt sei, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Zwar gebe es insbesondere für die Zeit bis Ende 2003 Hinweise auf (private) Rachefeldzüge gegen Baathisten. Für die spätere Zeit könne dies jedoch nicht mehr festgestellt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es im Irak eine Unzahl von Morden und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gebe, deren nähere Motive unklar seien. Hierzu sei auch der von dem Kläger geschilderte Überfall zu zählen.

Im Übrigen seien nach der Erkenntnislage Familienangehörige nicht Opfer von Vergeltungsmaßnahmen geworden, da diesen, besonders Frauen und Kindern, niemals eine Schuld an den etwaigen Untaten der Baath-Funktionäre zugewiesen würde. Diese Erwägungen beanspruchten Geltung sogar für die höchsten Baath-Funktionäre. Auch dies spreche dafür, dass der Anschlag, dem nicht nur der Vater des Klägers, sondern auch sein Bruder und letztlich seine Mutter zum Opfer gefallen seien, krimineller und nicht politischer Natur gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung des Klägers beruhe auf reinen Vermutungen.

Sei der Kläger, der sich selbst politisch nicht betätigt habe, demnach unverfolgt aus dem Irak ausgereist, könne auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit politischen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure rechnen müsse. Im Übrigen sei ihm als kurdischem Volkszugehörigen auch eine Rückkehr in seine ursprüngliche nordirakische Herkunftsregion in der Provinz Erbil zuzumuten, in der die Situation im Vergleich zur Situation in Süd- und Zentralirak weniger prekär sei.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestünden nicht, insbesondere liege ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Die danach erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak sei nach dem Gesagten bereits nicht annehmbar. Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht auf Grundlage des Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie (QRL) beanspruchen. Als ernsthafter Schaden gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie gelte eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien , für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Mangels individueller Gefährdung lägen die Voraussetzungen des Art.15 lit. c der Richtlinie nicht vor.

Eine extreme Gefahrenlage im Irak dergestalt, dass es dem einzelnen Ausländer mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden und deshalb unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG von einem zwingenden Abschiebungshindernis nach Satz 1 auszugehen sei, sei unter Auswertung der aktuellen Erkenntnislage gleichfalls zu verneinen.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen. Überfälle und Entführungen, aber auch terroristische Anschläge seien an der Tagesordnung. Zudem setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen verschiedenen Gruppierungen fort, die zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Indes sei zu berücksichtigen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Die Sicherheitslage sei dabei im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen.

Auch wenn von den anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer, die von Nichtregierungsorganisationen auf über 30.000 geschätzt würden, in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestünden gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhalte.

Gegen das ihm am 5.11.2007 zugestellte Urteil, das durch Beschluss vom 14.11.2007 wegen offenbarer Unrichtigkeiten berichtigt worden war, hat der Kläger am 21.11.2007 - einem Montag - einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 13.11.2008 entsprochen hat (3 A 467/07).

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe allein schon wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Todesschwadronen sowohl schiitischer als auch sunnitischer Extremisten entführten Angehörige der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe und töteten sie. Landesweit ereigneten sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folterungen, Verstümmelungen und Entführungen. Schutz durch den irakischen Staat oder nicht staatliche Herrschaftsorganisationen sei faktisch nicht zu erlangen, auch eine Verfolgung einzelner Straftaten finde praktisch nicht statt. Zwar sei die genaue Anzahl der seit 2003 getöteten Sunniten nicht feststellbar. Fest stehe aber, dass Sunniten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit häufig Ziel von Übergriffen und Anschlägen seien, so dass dem Kläger, da auch keine Fluchtalternative im Irak bestehe, eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei.

Ferner wendet der Kläger sich gegen die erstinstanzliche Auslegung des Art. 15 lit. c QRL.

Im Übrigen sei er - der Kläger - wegen der Tätigkeit seines Vaters für die Baath-Partei, deretwegen die Familie bereits Opfer eines politisch motivierten Anschlags geworden sei, auch aus individuellen Gründen verfolgt.

Eine weitere Gefährdung ergebe sich daraus, dass er mit einer irakischen Staatsangehörigen gegen den Willen der im Saarland lebenden Eltern nunmehr in B-Stadt zusammenlebe und diese nach der Geburt des gemeinsamen Kindes im Februar 2011 nach religiösem Ritus geheiratet habe. Seine Frau habe noch Verwandtschaft im Nordirak. Er befürchte, im Rückkehrfall von deren Familienangehörigen zur Wiederherstellung der Familienehre getötet zu werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 274/07 - in der Fassung der Berichtigung vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 15.1.2007 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegen,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, angesichts des hohen Bevölkerungsanteils sunnitischer Religionszugehöriger im Irak von etwa 17 % bis 22 % könne nicht von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat informatorisch gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten (Akten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde) sowie der Bundesamtsakte des Bruders des Klägers B. A. - 5 333 40 - 438 -, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG.

Die von dem Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG ist zu verneinen, weil er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass er aus begründeter Furcht vor (bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender) politischer Verfolgung aus seinem Heimatland ausgereist ist bzw. dass ihm gegenwärtig eine solche aus den in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen droht.

Er ist unverfolgt aus dem Irak ausgereist und muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr dorthin relevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt zu sein.

Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28.6.1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG von dem Staat (lit. a), Parteien und Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (lit. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die unter lit. a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (lit. c).

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG unterliegt im Wesentlichen den gleichen Anforderungen, nach denen auch eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG erfolgt

hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - 10 C 11.07 -, BVerwGE 131, 186 ff.; zur Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18.2.1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 f., zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 ff.

Auch die Annahme einer relevanten Verfolgungssituation i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass eine spezifische Zielrichtung vorliegt, d.h. die Verfolgung muss nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit an die vorstehend genannten Merkmale anknüpfen. An einer solchen gezielten Rechtsverletzung fehlt es indes regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen

hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ff.; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie.

§ 60 Abs. 1 AufenthG trifft indes von Art. 16 a Abs. 1 GG abweichende Regelungen, soweit es Verfolgungen in Anknüpfung an das Geschlecht und eine nichtstaatliche Verfolgung betrifft. Insofern geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.

Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt, sind zudem gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergänzend anzuwenden, so insbesondere die Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10.

Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

haben in die Qualifikationsrichtlinie keinen Eingang gefunden. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist insoweit durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für die weiteren unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsverbote des § 60 AufenthG gilt. Als Prognosemaßstab ist daher allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Von diesen Maßstäben ausgehend kann der - wie noch auszuführen sein wird - unverfolgt ausgereiste Kläger auch bei (ergänzender) Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die von ihm vorgebrachten individuellen Gründe als auch im Hinblick auf die Geltendmachung der im Irak herrschenden allgemeinen Lage.

Der Kläger ist als siebzehnjähriger Schüler ausgereist und hat sich nach eigenem Bekunden niemals selbst politisch betätigt und vor seiner Ausreise auch keinerlei Probleme mit irakischen hoheitlichen Stellen gehabt. Als verfolgungsbegründend führte er durchgängig allein den Überfall am 14.1.2006 auf das Haus seiner Familie in Mossul (Tötung seines Vaters und eines seiner Brüder, Verletzung mit späterer Todesfolge seiner Mutter) durch ihm unbekannte Täter - seinen Vermutungen nach irakische Polizisten - an, den er auf die Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein zurückführt.

Dem auch noch bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat hinsichtlich der konkreten Verfolgungsintention des Vorfalls vage gebliebenen, vornehmlich auf Mutmaßungen beruhenden Vorbringen des Klägers kann indes eine den Anforderungen des § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechende Verfolgungssituation nicht entnommen werden. Die erstinstanzliche Annahme, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (ebenso wie noch heute) im Irak eine Unzahl von Morden, Anschlägen und kriminellen Aktivitäten gegen Leib, Leben und Freiheit anderer gegeben habe, deren nähere Motive unklar bzw. nicht aufklärbar seien, stimmt mit der Erkenntnislage des Senats überein

vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 - m.w.N.. für den damaligen Ausreisezeitpunkt; Lageberichte Irak des Auswärtigen Amtes vom 29.6.2006 und vom 24.11.2005; Deutsches Orient Institut - DOI - an VG Aachen vom 1.9.2006 (2124 al/br) zu Az. 7 C 2353/05.A.

Die genaue Motivation dokumentierter Gewaltakte und auch die Zuordnung zu einem bestimmten Täter-(Kreis) lassen sich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch heute noch nur schwer feststellen. Es lagen und liegen teils politische, teils kriminelle oder teils persönliche rachebedingte Motivationen und deren Mischformen vor. Es werden aber auch, ohne dass sich dies im Einzelfall stets mit Bestimmtheit feststellen ließe, reine Willküraktionen mit Zufallsopfern verübt, die allein dem Ziel der allgemeinen Destabilisierung des Landes dienen. Auch im Falle des Klägers blieben die Hintergründe des von ihm vorgetragenen Überfalls auf seine Familie unklar.

Des weiteren lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine sog. Sippenhaft bzw. Racheaktionen gegenüber Familienangehörigen von Mitgliedern - selbst höherrangiger Funktionäre - der ehemaligen Baath-Partei im Irak praktiziert wurden. Entsprechendes ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf absehbare Zeit nicht zu befürchten.

Anhänger und Mitglieder der 1968 gegründeten und im Mai 2003 aufgelösten Baath-Partei des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein konnten zwar in der Zeit unmittelbar nach dessen Sturz in bestimmten Fällen in verstärktem Maß Opfer von Bedrohungen, Racheakten und Attentaten - besonders im Raum Bagdad - werden

hierzu etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH - vom 27.1.2006, Zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, Positionspapier vom 25.6.2007 und vom 22.5.2007 - Irak-Update -,

deren Hintergründe im Einzelfall zumeist nicht aufklärbar waren. Auch ließ sich zum damaligen Zeitpunkt weder eine generelle Schutzfähigkeit noch Schutzwilligkeit staatlicher Stellen gegenüber gefährdeten (ehemaligen) Baath-Mitgliedern feststellen. Es gab Namenslisten mit „Baath-Ikonen“ und hochrangigen Funktionären. Die staatlichen Maßnahmen selbst beschränkten sich allerdings häufig auf die Entfernung der Betroffenen aus staatlichen Ämtern.

Auch nach Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts waren Racheaktionen in einem beachtlichem Umfang von Seiten anderer - nicht-staatlicher - Stellen (nur) bis Ende 2003 zu verzeichnen,

hierzu etwa Deutsches Orient-Institut - DOI - an VG München vom 1.9.2006 (2112 al/br.) zu Az. M 9 K 05.50273.

Nach dessen Feststellungen

vgl. insoweit auch Stellungnahme an VG Bayreuth vom 31.10.2005 (1937 al/br) zu Az. B 6 K 04.30095

ist insoweit des weiteren zu berücksichtigen, dass die Baath-Partei eine den ganzen Staat und alle seine Positionen ergreifende „Massenveranstaltung“ gewesen sei und viele zur Mitgliedschaft in der Baath-Partei eher gezwungen worden seien. Die Mitgliedschaft in dieser Partei und die Durchführung von Parteiaktivitäten, sogar von Vertreibungen führe daher für sich genommen noch nicht zu Racheaktionen.

Auch nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27.1.2006 gehören zu dem gefährdeten Personenkreis (allein) höherrangige Baath-Mitglieder und Funktionäre, die sich persönlich Verbrechen und Grausamkeiten schuldig gemacht haben, so insbesondere Angehörige der Geheim- und Sicherheitsdienste und der Spezialtruppen der Fedayin Saddam. Für einfache Mitglieder der Baath-Partei verneint die Schweizerische Flüchtlingshilfe - auch unter Hinweis auf eine entsprechende damalige Einschätzung des UNHCR und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien - EZKS – eine Verfolgungsgefahr. Da vor dem Sturz Saddams die einfache Mitgliedschaft in der Baath-Partei, deren Gesamtmitgliederzahl auf 2,5 Millionen (= ca. 10 % der Bevölkerung) geschätzt wird,

zur Zahl der Baath-Mitglieder siehe FAZ vom 19.12.2008 und 14.1.2008, Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008,

oft ein „notwendiges Übel“ zur Erlangung einer Arbeitsstelle darstellte, galt und gilt eine solche ganz allgemein im Irak als akzeptierte Tatsache, so dass auf dieser Grundlage auch eine beachtliche Verfolgungsgefährdung von nicht-staatlicher Seite nicht angenommen werden kann.

In Übereinstimmung hiermit stellt die Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V. (EZKS) fest,

vgl. Stellungnahme an VG Köln vom 17.12.2004 im Falle des Sohnes eines Einsatzleiters einer Sonderstreife in Mossul, der mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatte,

dass die Mitgliedschaft in der Baath-Partei ein Massenphänomen war, um damals einigermaßen unbehelligt leben zu können und somit frühere Mitglieder, sofern sie nicht Angehörige der (sunnitischen) Elite waren und hervorgehobene Positionen innehatten oder sich an besonders grausamen Handlungen beteiligt hatten, nicht mit Racheakten rechnen mussten.

Zwar hat der Kläger geltend gemacht, sein Vater habe eine ihm nicht im Einzelnen bekannte Funktion im Komitee der Partei in Erbil (seinem Geburtsort) als Nachfolger eines 1987 getöteten Onkels innegehabt, wobei allerdings bereits 1991 ein Wegzug nach Mossul erfolgt war.

Eine herausgehobene Position des Vaters des Klägers im Sinne des vorstehend bezeichneten gefährdeten Personenkreises ergibt sich aus dieser Darlegung jedoch nicht. Von daher kann schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der vom Kläger vorgetragene Überfall eine gezielte Verfolgung des Vaters wegen dessen politischer Aktivitäten beinhaltete, was der Kläger lediglich vermutete, ohne jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür benennen zu können.

Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn ungeachtet dessen, ob der Vater des Klägers Opfer einer zielgerichteten Verfolgung, sei es von staatlicher oder sei es von nicht-staatlicher Seite war, lässt sich der Auskunftslage entnehmen, dass der Kläger selbst wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine Verfolgung von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren (im Sinne einer Art Sippenhaft) vor seiner Ausreise nicht zu befürchten hatte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe

vgl. Bericht zur Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei vom 27.1.2006

führt unter Berufung auf verschiedene Quellen aus, dass es zum Ausreisezeitpunkt des Klägers nur wenig Hinweise auf die Verfolgung von Familienangehörigen selbst höherrangiger ehemaliger Baath-Mitglieder gebe. Familienmitglieder und Personen, die ehemaligen Baath-Funktionären nahegestanden hätten, würden wegen unter Saddams Regime begangener Verbrechen nicht in den Blick genommen. Fänden allerdings Angriffe auf Baath-Mitglieder statt, während sich diese in unmittelbarer Nähe von ihren Familienmitgliedern befänden, sei damit zu rechnen, dass letztere (de facto) vom Angriff ebenso getroffen werden könnten.

Diese Einschätzung stimmt daher mit der Stellungnahme

des DOI vom 1.9.2006 an VG München (2112 al/br) zu Az. M 9 K 05. 50273

überein, wonach Familienangehörige selbst des inneren Zirkels der Baath-Partei, u.a. die nunmehr in Jordanien lebenden Töchter Saddam Husseins, unangetastet blieben.

Racheakte, die sich gegen Verwandte ehemaliger Baathisten richteten, sind auch der Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (EZKS)

in o.g. Stellungnahme vom 17.12.2004 an VG Köln

nicht bekannt. Bekannt sind der EZKS lediglich einige wenige Fälle, in denen bei Anschlägen auf ehemalige Baathisten die Schädigung von Familienmitgliedern billigend in Kauf genommen wurde. Nach den Feststellungen der EZKS bedeutet der Umstand, dass der der Bath-Partei angehörige Familienangehörige verstorben und somit nicht mehr greifbar ist, nicht, dass sich die Rache quasi automatisch gegen den Sohn oder andere Familienmitglieder richtet. Zwar sei nicht kategorisch auszuschließen, dass eine Person zum Opfer werde, weil ein enger Verwandter während der Baathherrschaft andere Personen geschädigt habe. Als typisch sei ein solcher Fall jedoch nicht zu bezeichnen.

Nach der genannten Auskunftslage kann daher davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geschilderte Angriff im Januar 2006 - ungeachtet von welcher Seite - nicht gezielt gegen ihn selbst wegen der ehemaligen Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei gerichtet war. Auch eine nach diesem Angriff eventuell unmittelbar bevorstehende Verfolgung in Form einer sog. Sippenhaft lässt sich auf dieser Grundlage verneinen. Der Kläger, der sonst keine weiteren eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, ist somit unter dem Blickwinkel eines individuellen Verfolgungsschicksals unverfolgt ausgereist.

Ebenso ist eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2006 bestehende Verfolgung des Klägers im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit und sunnitische Religionszugehörigkeit (im Sinne einer Gruppenverfolgung) zu verneinen.

Zur damaligen Verfolgungssituation dieser Gruppierungen kann vollumfänglich auf die den Beteiligten bekannten Feststellungen des Senats im Urteil vom 29.9.2006 - 3 R 6/06 -, das den Fall eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit betraf, verwiesen werden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Situation nunmehr (rückwirkend) anders zu bewerten wäre, liegen nicht vor.

Ist der Kläger demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kommt ihm nach den eingangs genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Überprüfung seines Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht zugute und ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden.

Die von ihm begehrte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist zu verneinen, da aufgrund der aktuellen Erkenntnislage für den Kläger im Rückkehrfall eine beachtliche (überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne der genannten Bestimmung nicht zu prognostizieren ist.

Dies gilt sowohl für die von ihm geltend gemachte individuelle Verfolgungsgefahr wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei und den nunmehr vorgebrachten Nachfluchtgrund einer ihm angeblich drohenden Gefahr für Leib und Leben wegen Verletzung der Familienehre als auch mit Blick auf die allgemeine Lage im Irak.

Auch die Erkenntnisse für die Zeit nach seiner Ausreise bis heute lassen den Schluss auf eine dem Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei drohende Gefährdung nicht zu.

Nach übereinstimmenden Erkenntnissen

von EZKS an VG Düsseldorf vom 5.8.2008 im Falle des Sohnes eines Ministerstellvertreters in der Regierung Saddam Husseins, des Gutachtens von Brocks an VG Düsseldorf vom 26.2.2008, jeweils zu Az. 16 K 2407/07.A und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe - SFH - Bericht Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009

kann allenfalls eine - rückläufige - Gefährdungssituation für ehemals hochrangige Baathisten, die persönlich Verbrechen oder Grausamkeiten begangen haben, bestehen. Dies gilt nach den eindeutigen Aussagen der genannten Quellen aber nicht für deren Familienangehörige.

Auch nach den vorliegenden Presseberichten

vgl. NZZ vom 15.1.2008 und SZ vom 29.3.2007.

kann nicht von einer Verfolgungsgefährdung für nicht hervorgehobene Mitglieder der Baath-Partei und erst recht nicht für deren Angehörige ausgegangen werden.

Vielmehr öffnete man bereits in den Jahren 2003 und 2004 nach einer anfänglichen „Hexenjagd“ auf Baathisten allmählich die Tore des Staatsdienstes für Staatsbedienstete in untergeordneten Funktionen, die ehemals der Baath-Partei angehört hatten.

Im Mai 2008 wurde schließlich durch - auch von Schiiten akzeptiertem - Gesetz früheren Baath-Mitgliedern, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hatten, die Rückkehr in den Staatsdienst erlaubt. 3500 ehemals führenden Parteimitgliedern wurden Pensionen angeboten und 13000 anderen Mitgliedern die Rückkehr in den Staatsdienst gestattet

vgl. FAZ vom 19.12.2008 und vom 14.1.2008 , Deutsche Welle vom 12.1.2008, SZ vom 15.1.2008.

Zur Zeit gibt es nur noch ganz vereinzelt Berichte über Tötungen von Mitgliedern der früheren Baath-Partei

vgl. etwa FAZ vom 28.3.2009.

Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger im Rückkehrfall wegen der Mitgliedschaft seines Vaters in der Baath-Partei eine beachtliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu befürchten hat.

Er hat eine solche auch nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad mit Blick auf die von ihm nunmehr geltend gemachte Bedrohung wegen Verletzung der Familienehre durch im Irak lebende Verwandte der ohne Einwilligung der Eltern nach religiösem Ritus ihm angetrauten Ehefrau zu befürchten, mit der er mittlerweile ein gemeinsames Kind hat.

Eine nähere Bestimmung des Begriffs des nicht-staatlichen Akteurs im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG

vgl. dazu etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 - 1 LB 22/05 -, InfAuslR 2007, 256 , wonach ein privat abgrenzbarer Personenkreis, der keine den Verfolgern nach § 60 Abs. 1 S. 4 lit. a und b AufenthG vergleichbare Gefährlichkeit und Struktur aufweist, als nichtstaatlicher Akteur ausscheidet und eine Bedrohung seitens Privater - wie etwa Blutrache - nicht unter § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufentG fallen, sondern lediglich im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Relevanz erlangen kann; andererseits aber Huber, AufenthG 2010, § 60 Rdnr. 34 sowie BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, E 126, 243

kann vorliegend dahinstehen.

Denn die von dem Kläger geltend gemachte Gefährdung knüpft jedenfalls nicht an eines der nach § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Rechtsgüter: Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Verfolgung an. Anders als möglicherweise im Falle einer der Gefahr eines Ehrenmords ausgesetzten Frau knüpft die Bedrohung im Falles des Klägers auch nicht an das Geschlecht an, wobei auch hier das Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ zunächst vorliegen müsste.

Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der von dem Kläger befürchteten Gefährdung wegen Verletzung der Familienehre scheidet daher aus.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak berufen.

Die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylVfG erfasst nach der Rechtsprechung nicht nur die Fälle anlassgeprägter Einzelverfolgung, sondern kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines relevanten Merkmals verfolgt werden, das der Asylbewerber mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung)

hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 ff.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt dabei zunächst voraus, dass die festgestellten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende relevante Merkmal treffen. In Betracht kommt eine unmittelbare Anknüpfung an das die Verfolgung begründende Gruppenmerkmal - etwa die Volks- oder Religionszugehörigkeit - aber auch eine Verfolgung, der dieses Merkmal mittelbar zugrunde liegt.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es allerdings dann nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 – 10 B 18.09 –, vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 - und vom 5.7.1994 - 9 C 158.94 - jeweils zitiert nach juris.

Für die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte ist eine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht

hierzu etwa BVerwG, Entscheidungen vom 2.2.2010 - 10 B 18.09 - und vom 21.4.2009 - 10 C 11.08 -, jeweils zitiert nach juris.

Für die Beurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden. Allein die Feststellung „zahlreicher“ oder „häufiger“ Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten möglicherweise bereits als bedrohlich erweist, kann bei einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen, weil sie in Bezug auf die Zahl der Gruppenmitglieder nicht ins Gewicht fällt und sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen, sondern es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe erfolgen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden.

Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau der Verfolgungssituation sind nur asylrechtlich beachtliche, an die Merkmale in § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG anknüpfende Maßnahmen zu berücksichtigen. Nicht einzubeziehen sind hingegen rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a.a.O..

Eine solche Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG im Zusammenhang mit den europarechtlichen Bestimmungen der sog. Qualifikationsrichtlinie kann für sunnitische Religionszugehörige im Irak nicht angenommen werden. Auch individuelle gefahrerhöhende Umstände sind im Falle des Klägers nicht erkennbar.

Zur Verfolgungssituation sunnitischer Religionszugehöriger wie auch kurdischer Volkszugehöriger hat der Senat - wie dargelegt - grundlegend im Urteil vom 29.9.2006, a.a.O. sowie weiterführend

etwa in den Beschlüssen vom 12.3.2007 - 3 Q 114/06 - und 12.2.2007 - 3 Q 89/06 -,

festgestellt, dass bei einer relativierenden Betrachtung der Anzahl der Opfer der Verfolgungsschläge und des jeweiligen Anteils der sunnitischen und kurdischen Bevölkerungsgruppe eine Gruppenverfolgung mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht zu verzeichnen ist. Bei der vom Senat dort vorgenommenen Maximalbetrachtung einer Anschlagsverletzungsgefahr würden selbst bei Annahme einer äußersten Anschlagsdichte von 1:270 oder 0,37 Prozent bezogen auf die gesamte irakische Zivilbevölkerung einschließlich Sunniten und Kurden ein Anteil von 99,6 Prozent der dort lebenden Menschen von Übergriffen verschont bleiben.

An dieser Einschätzung hält der Senat auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials fest. Eine Gruppenverfolgung der Bevölkerungsgruppen im Irak, denen der Kläger angehört, ist auch gegenwärtig zu verneinen.

Denn insbesondere die interkonfessionelle Gewalt (zwischen Sunniten und Schiiten) hat seit dem energischen Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen seit dem Frühjahr 2008 in einem relevanten Maß nachgelassen

hierzu etwa Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, (Lagebericht) vom 28.11.2010, vom 11.4.2010 und vom 6.10.2008.

Für den Kläger als Mitglied der Gruppe der (kurdischen) Sunniten kann daher derzeit eine Verfolgung im Irak nicht bejaht werden.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge mit einer nennenswerten Zahl von Todesopfern festzustellen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salah al Din) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der sunnitischen und schiitischen Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich - jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten, etwa religiöse, zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage in den südirakischen Provinzen sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden. Eine Einzelfallprüfung empfiehlt er auch für Asylbewerber aus den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya. Bezüglich Asylsuchender aus den zentralirakischen Provinzen Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah al Din hält er nach wie vor eine internationale Schutzbedürftigkeit für gegeben.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch.

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer Gruppenverfolgung im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG erforderliche Verfolgungsdichte bezogen auf die Gruppe sunnitischer Religionszugehöriger in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - insgesamt jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten Irak des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten bzw. Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgungsdichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Verfolgungsdichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796 und im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die von Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

In der Provinz Ninive, der Herkunftsregion des Klägers, gab es im Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 41 Tote (je festgestellter Vorfall 2,3 Tote) und im Jahr 2009 je 100.000 Einwohner 30,1 Tote (845 Tote bei 474 Vorfällen, d.h. 1,8 Tote je Vorfall)

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

An dem Geburtsort des Klägers Erbil (Sitz der Regierung der Autonomen Region Irakisch-Kurdistan) sind die Zahlen noch geringer. So gab es im Jahr 2008 in der ersten Jahreshälfte 7 Tote und 4 Vorfälle, im zweiten Halbjahr wurde kein Vorfall bekannt. Somit waren dort 0,5 – 0,4 Tote je 100.000 Einwohner (1,75 je dokumentierter Vorfall) zu verzeichnen. Im Jahr 2009 waren bei 28 Vorfällen 31 Tote zu beklagen (2,2 Tote je 100.000 Einwohner und 1,1 Toter pro Vorfall).

Diese Zahlen haben sich insgesamt - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik von Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach den Ausführungen des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit zum Teil geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, der im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen habe. Allerdings weise IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen, auch religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken. So seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts der Opferzahlen in Relation zur Gesamtbevölkerungszahl ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Gruppe der Sunniten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, im Rückkehrfall allein wegen seiner gruppenspezifischen Merkmale einer Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein, klar zu verneinen.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die vorgenannten Zählungen eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod der Opfer geführt haben.

So weist etwa die Dokumentation von Iraq Body Count nur Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer sunnitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Am 15.3.2010 wurden 7 Sunniten in Falludscha getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 22.3.2010

Am 5.4.2010 waren in Arab Jabour südlich von Bagdad 24 Tote sunnitischer Glaubenszugehörigkeit zu beklagen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010

Am 17.5.2010 wurde ein sunnitischer Prediger nördlich von Bagdad ermordet

vgl. Fischer Weltalmanach 2011, S. 232.

Am 18.7.2010 wurden in vorwiegend sunnitisch bewohnten Stadtteilen Bagdads 36 Menschen getötet, mehrheitlich aber Sicherheitskräfte und Soldaten

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 18.7.2010.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen sich nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig sunnitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich – ausgehend von dem Mittelwert des Bevölkerungsanteils der Sunniten von 20 %, also ca. 6,4 Millionen Menschen - selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten und i.S.d. Art. 9 QRL Geschädigten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O. genügende Verfolgungsdichte nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu prognostizieren. Dies belegen auch die Opferzahlen für 2011.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011 belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine sunnitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - landesweit - drohen würde, ist daher nicht anzunehmen.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben.

So listet etwa EZKS

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

insbesondere Stadtviertel von Bagdad auf, die nachhaltig als „verfolgungsfreie“ Zonen für Sunniten zu bewerten sind, u.a. die Gebiete Adhamiyah, Al Mansour, Dora, Zayouna, Al Saydiya, Al A-amiriya, Al Adel, Al Khadhraa, Hayy al Jami’a. Darüber hinaus gibt es auch in der Umgebung von Bagdad mehrere sunnitisch dominierte Distrikte, in denen eine Verfolgungsgefahr zu verneinen ist.

Die Möglichkeit einer zumutbaren Aufenthaltsnahme für den in Erbil/Nordirak geborenen Kläger wäre darüber hinaus im Nordirak gegeben, aus dem seine Familie stammt. Dies ist sowohl unter dem vorgetragenen Aspekt der Zugehörigkeit zu einer ehemals baathistisch ausgerichteten Familie als auch seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit anzunehmen.

Eine Pro-baathistische Betätigung löst nach Einschätzung von EZKS

- H. Siamend - vom 22.3.2007 an VG Magdeburg zu Az. 4 A 190/04 MD und vom 24.11.2007 an VG Karlsruhe zu Az. A 3 K 10823/05

die Gefahr von Sanktionen etwa der KDP und der PUK im Nordirak nur dann aus, wenn sich die betreffende Person im Zuge ihrer Betätigung für die Baath-Partei besonderer Grausamkeiten schuldig gemacht hat oder in hohen Positionen befindlichen KDP- bzw. PUK-Politikern oder deren Verwandten geschadet hat;

Derartiges steht bei dem Kläger nicht im Raum

vgl. EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O.

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Opferzahlen kann schließlich auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden, die ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung ausmacht,

vgl. Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010

mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ihm drohende gruppenspezifische Verfolgung nicht angenommen werden.

Ist nach Vorstehendem ein Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels individueller und gruppenbezogener Verfolgung zu verneinen, kann er auch eine Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht verlangen.

II.

Weder die in erster Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründete Abschiebungsverbote) noch die in zweiter Linie zu prüfende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationale Abschiebungsverbote)

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris

kann getroffen werden.

Auch im Rahmen dieser Prüfung ist Art. 4 Abs. 4 QRL anzuwenden. Dessen Vermutungsregelung greift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 QRL erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. b QRL darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Zwar können im Irak Fälle von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Bestrafung nicht generell ausgeschlossen werden. Diese entsprechen aber überwiegend Fällen politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG. Da derartiges nach den vorstehenden Ausführungen dem Kläger im vorliegenden Fall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht

zu diesem Maßstab im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG etwa VGH Mannheim, Urteil vom 21.4.2009 - A 4 S 120/09 -, zitiert nach juris,

ist auch eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG

zum Begriff der konkreten Gefahr etwa BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, zitiert nach juris

zu verneinen.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 3 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Dass er wegen einer Straftat gesucht werde, auf die im Irak die Todesstrafe steht, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor.

Auszugehen ist davon, dass die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 -; VGH Mannheim, Urteil vom 9.6.2009 - A 11 S 982/06 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren miteinbezogen.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben“ sowie des Begriffs der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - QRL - sind durch die inzwischen ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 und vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, juris,

sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenfalls geklärt.

Nach dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009, a.a.O., kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist dabei unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 lit. c QRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird, den „tatsächlichen Zielort“ des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben kann für den Kläger keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen festgestellt werden.

Nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vielmehr zu verneinen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Mossul, der Herkunftsstadt des Klägers, oder in Erbil, seinem Geburtsort, bereits die Annahme eines landesweiten oder auch nur regionalen innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen könnte, kann vorliegend offenbleiben

ebenso etwa VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30021 -, OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - a.a.O. und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - und auch OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 -

Denn jedenfalls fehlt es an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung.

Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL kann sich der Kläger nicht berufen. Dies gilt sowohl hinsichtlich seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit als auch hinsichtlich der Betätigung seines Vaters in der Baath-Partei und unter Würdigung des Angriffs auf das Wohnhaus der Eltern des Klägers im Januar 2006. Insoweit kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Darüber hinaus ist auch der erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem künftigen befürchteten Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Die von der bereits dargestellten, immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft neben Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbesondere Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften, eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich ggf. der in der kurdischen Autonomieregion - KRG - wohnenden Personen -

vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 11.4.2010 und vom 28.11.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die sozioökonomische Situation im Nordirak von Mai 2010, Bundesasylamt vom 26.1.2011, Irak Sicherheitslage in Bagdad

allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich - wie dargelegt - auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder ansonsten infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder körperlicher Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen kann jedoch weder landesweit noch am Herkunftsort des Klägers Mossul oder auch an seinem Geburtsort Erbil eine derart hohe Gefahrendichte festgestellt werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Wegen der landesweiten Gefahrendichte im Einzelnen kann auf die eingehenden Ausführungen zur Gruppenverfolgung von Sunniten im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG verwiesen werden.

Die Lage in der nach der o.g. Rechtsprechung für den Rückkehrfall vornehmlich in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion des Klägers, der Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mossul, stellt sich sodann wie folgt dar:

Mossul ist die zweitgrößte Stadt des Irak mit 1,7 Millionen Einwohnern. Es handelt sich um ein ethnisches Mischgebiet und die Hauptbevölkerungsgruppen sind Kurden, Araber und Turkmenen. Der Rest der Provinz ist überwiegend sunnitisch-arabisch geprägt, abgesehen vom Norden mit überwiegend kurdischer Bevölkerung sowie Turkmenen, Christen und anderen Minderheiten. Die Stadt ist eines der instabilsten Gebiete der Provinz und auch des Irak

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, insbesondere unter Berufung auf Angaben des Iraq Body Count, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des U.S. Department of Defense,

In Mossul selbst soll es Berichten zufolge vielfach Morde und Erpressungen geben. Die sog. „high profile attacks“ (Autobombenanschläge, Selbstmordanschläge mit Autobomben und sonstige Selbstmordattentate) finden allerdings eher außerhalb der Stadt statt. Mossul soll nach den genannten Erkenntnissen nun sicherer sein als in den vergangenen Jahren. Während nach Presseberichten im Januar 2009 noch täglich zwischen neun und zehn Anschläge zu verzeichnen waren, sollen es im November 2009 weniger als vier Angriffe pro Tag gewesen sein. Nach einem anderen Bericht gab es im Jahr 2009 durchschnittlich sechs bis acht Vorfälle am Tag, wobei der Schwerpunkt auf den Gebieten in der Umgebung von Mossul lag.

Konkrete Opferzahlen für Mossul liegen dem Senat nicht vor. Für die Provinz Ninive sind jedoch - wie ebenfalls im Rahmen der Gruppenverfolgung dargelegt - rückläufige Opferzahlen zu verzeichnen. Für das Jahr 2009 ist insoweit von einer Anschlagsdichte von 0,0301 % auszugehen.

Nach diesen Erkenntnissen kann selbst unter Annahme eines innerstaatlichen Konflikts in der Herkunftsprovinz Ninive nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus sind gefahrerhöhende Umstände im Falle des Klägers nicht festzustellen. Die Sicherheit der Gruppe der Heimkehrer hängt nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

vgl. Lageberichte vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010

im Wesentlichen davon ab, ob die Ethnie bzw. Glaubensgemeinschaft, welcher sie angehören, in der betreffenden Region die Mehrheit bildet. Da Kurden und Sunniten - wie der Kläger - in Mossul, einem ethnischen Mischgebiet, mit 40 % eine Hauptbevölkerungsgruppe darstellen

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, von Januar 2010, S. 26

kann nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Gefährdung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen und/oder ethnischen Minderheit angenommen werden

zur Verfolgungs- und Gefährdungssituation i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vgl. etwa etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.4.2011 - 13 LB 66/07 - im Falle eines aus der Provinz Dohuk stammenden Kurden; VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - (implizit) im Falle eines Kurden aus Kirkuk.

Da die seit dem Sturz der Regierung Saddam Husseins festzustellenden Gesamtopferzahlen sich kontinuierlich (von ca. 27000 Toten im Jahr 2003 auf ca. 4000 Tote) reduziert haben, ist auch eine Verschärfung dieser Situation nicht zu prognostizieren.

Gleiches gilt, wenn man eine Rückkehr des Klägers in seine Stammregion, die Provinz Erbil zugrunde legt. Dort wurden - wie im Rahmen der Prüfung einer Gruppenverfolgung ausgeführt - für das Jahr 2008 je 100.000 Einwohner 0,5 Tote und für das Jahr 2009 2,2 Tote je 100.000 Einwohner dokumentiert, also noch weit geringere Zahlen als für den Bereich Mossul/Provinz Ninive.

Die Einschätzung des Senats zur allgemeinen Lage im Irak und zur Gruppe der Kurden und Sunniten entspricht der jüngeren Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte

vgl. OVG Münster, Urteile vom 29.10.2009, a.a.O., VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.2010 - A 2 S 364/09 - und Beschluss vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10; VGH München, Urteil vom 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - im Falle eines kurdischen Volkszugehörigen sunnitischer Religionszugehörigkeit aus Mossul, jeweils zitiert nach juris.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.2011 - 10 B 24/10 - , vom 28.9.2010 - 10 B 25/10 -.

Es liegen bei dem Kläger auch keine weiteren individuellen gefahrerhöhenden Umstände vor. Er gehört insbesondere keiner der in den o.g. Lageberichten des Auswärtigen Amtes und weiteren Erkenntnisquellen bezeichneten gefährdeten speziellen Personengruppen an.

Dass die angebliche frühere Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Baath-Partei keinen gefahrerhöhenden Umstand darstellt, wurde bereits dargelegt.

Nach allem liegt ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - (EMRK), die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnten, sind ebenfalls nicht nach dem auch hier anzuwendenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die konkrete Gefahr einer von der Konvention erfassten Rechtsgutbeeinträchtigung wegen seiner Religions- und Volkszugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen kann nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, nicht angenommen werden. Insbesondere ist nach der Auskunftslage seit dem Sturz des Saddam Regimes eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK des Klägers wegen seiner Asylbeantragung und Aufenthaltes im Ausland nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Aus gleichen Gründen wie vorstehend ist auch ein Anspruch des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Zwar ist die Abgrenzung im Einzelfall schwierig. Vorliegend kann nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die von ihm befürchteten Nachstellungen und Gefährdungen seitens Verwandter seiner Ehefrau wegen Verletzung der Familienehre („Entführung“ einer Irakerin in Deutschland, die er gegen den Willen der Eltern nach Geburt eines gemeinsamen Kindes nach religiösem Ritus geheiratet habe). Derartige Racheakte seitens privater Akteure können prinzipiell eine Gefährdungssituation im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen

vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.1.2006 – 1 LB 22/05 -, zitiert nach juris.

Im Falle des Klägers sind sie jedoch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Zwar sind nach der Auskunftslage im Irak sog. Ehrtötungen bzw. Racheakte zur Wiederherstellung der Familienehre durchaus verbreitet.

Nach Angaben des Auswärtigen Amtes

vgl. Lagebericht vom 28.11.2010; siehe im gegebenen Zusammenhang ebenso ai-report 2005

kommen sog. „Ehrenmorde“ im Alltag noch immer vor und bleiben weitgehend straffrei. In einigen Provinzen des Irak ereigneten sich zum Teil Steinigungen von Frauen durch die Dorfgemeinschaft bzw. Verwandte. Allein in der Region Kurdistan-Irak seien in der zweiten Jahreshälfte 2009 228 Fälle offiziell registriert worden, wobei die Dunkelziffer erheblich höher sein dürfte. Das irakische Strafrecht aus dem Jahr 1969 und dessen Ergänzungen erlaubten es den Gerichten, „ehrenhafte Motive“ als strafmindernde Faktoren anzusehen. Allerdings habe das kurdische Parlament die Paragraphen 128 und 130 des Strafgesetzbuchs für das Gebiet der kurdischen Regionalregierung außer Kraft gesetzt, womit strafmildernde „ehrenhafte Motive“ dort nicht mehr zur Geltung kommen dürfen. Die kurdische Regionalregierung, die im Jahr 2010 eine breite Kampagne zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gestartet habe, habe insgesamt ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt, u.a. seien im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie zwei staatliche Frauenhäuser eingerichtet worden.

Auch weitere Erkenntnisquellen bestätigen, dass gerade in den kurdischen Gebieten des Nordirak traditionelle Vorstellungen noch weit verbreitet sind, die Familie einer Frau (vor allem der Vater) ein entscheidendes Wort bei einer Heirat mitzureden hat und eine Eheschließung gegen den Willen des Vaters/der Familie auch Konsequenzen für den betroffenen Mann nach sich ziehen kann. Insbesondere aber sind voreheliche Beziehungen zwischen den Geschlechtern für Frauen und Mädchen aller Gesellschaftsschichten tabu. Im Irak kann eine Schwangerschaft vor oder außerhalb der Ehe zu massiven Sanktionen bis hin zu sog. Ehrtötungen führen, gegen die staatlichen Schutz zu erhalten kaum möglich ist. Daher sind zwar in erster Linie die beteiligten Frauen und Mädchen gefährdet, aber auch Übergriffe gegen Männer durch Brüder und andere männliche Verwandte der Frau lassen sich feststellen

hierzu EZKS, etwa Stellungnahmen an VG Düsseldorf vom 31.3.2010 - zu Az. 16 K 8614/08.A -, an VG Göttingen vom 15.8.2008 zu Az. 2 A 69/07 und 3 A 70/07, an VG Regensburg vom 14.7.2006 zu Az. R0 4 K 05.30031 und vom 5.1.2006 zu Az. RO 8 K 05.30112, an VG Ansbach vom 12.9.2005 zu Az. 9 K 04.32509 sowie an VG Schwerin vom 14.3.2006 zu Az. 11 A 764/99

Nach Angaben von EZKS gibt es allerdings keine Statistiken, wie oft Männer von sog. Ehrenmordfällen betroffen sind. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Gutachter geht EZKS von einem Anteil von 10 % aus. Ohne genaue Kenntnis der konkreten familiären Umstände lässt sich aber nach Einschätzung des EZKS keine verlässliche Aussage über eine Wahrscheinlichkeit derartiger Fälle treffen. So verfügen zahlreiche Kurden und Araber über einen Stammeshintergrund, ohne dass von ihnen Ehrenmorde gutgeheißen oder gar selbst verübt würden. Fälle, in denen ausschließlich Männer getötet wurden, sind EZKS nicht bekannt.

Das DOI bestätigt in seinen Gutachten

an VG Göttingen vom 17.6.2008 zu Az. 2 A 68/07 an VG Ansbach vom 27.2.2003 (1357 al/br) zu Az. 9 K 02.31390 und an VG Berlin vom 31.10.2005 (1957 al/br) zu Az. VG 38 X 194.05

diese Einschätzung und führt aus, dass derartige Racheaktionen aber keineswegs regelmäßig und ausnahmslos zu erwarten seien. Im Falle einer sog. Raubheirat gegen den Willen der Familie könne der beteiligte Mann nach Einschätzung des DOI zwar in „heftigster“ Weise angegriffen und eventuell sogar getötet werden, dies zumeist aber nur, wenn die Betreffenden in flagranti ertappt würden.

Die genannten Erkenntnisse stimmen auch im Wesentlichen überein mit den von dem Kläger angeführten Erkenntnisquellen

hierzu Accord, Ehrenmorde und staatlicher Schutz, insbesondere in der Region Mossul; Danish Immigration Service, Honour Crimes against men in KRI and the Availability of Protection, 6.-10.1.2010,

wobei letzterer Bericht von der Abnahme der Zahl solcher Fälle in der jüngeren Vergangenheit ausgeht.

Der Kläger vermochte indes nicht glaubhaft zu machen, dass er im Rückkehrfall konkret bedroht wäre, einer derartigen Gefahr - Racheakt zur Wiederherstellung der Ehre bis hin zur sog. Ehrtötung - seitens im Nordirak lebender Verwandter seiner nach religiösem Ritus angetrauten Ehefrau und noch dazu landesweit ausgesetzt zu sein.

Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die in der Bundesrepublik ansässigen Eltern seiner Frau zwar seit dem Jahr 2008 mehrere Heiratsanträge von seiner Seite abgelehnt. Weitere Konsequenzen hatte die Fortsetzung der Beziehung bzw. sein wiederholtes Nachsuchen um eine Heiratserlaubnis seinen Bekundungen zufolge aber nicht. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, jemals konkret auch nur mündlich von der Kernfamilie oder weiteren hier lebenden Verwandten seiner Ehefrau zum Unterlassen der Beziehung aufgefordert und mit bestimmten Handlungsweisen bedroht worden zu sein. Auch sein Hinweis auf die (dreimalige) Nachfrage nach ihm und seiner Ehefrau bei der Ausländerbehörde Lebach durch deren Eltern und den Schwager ist nicht geeignet, eine derartige ernsthafte und konkrete Bedrohung darzutun. Sie lässt sich naheliegender mit dem wohlverstandenen Interesse der Eltern (und weiteren Verwandten) erklären, den neuen, ihnen bislang unbekannten Aufenthaltsort der Tochter zu erfahren. Darüber hinausgehende Befürchtungen des Klägers beruhen zur Überzeugung des Senats lediglich auf vagen Vermutungen.

Hat der Kläger mithin eine ihm von den engsten hier in Deutschland lebenden Verwandten seiner Ehefrau konkret drohende Gefahr von Racheakten nicht substantiiert dargelegt, kann von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen seitens im Nordirak (in Kirkuk, Suleymania und Erbil) lebender, entfernterer Verwandter nicht ausgegangen werden, zumal derartige Racheakte nach der dargestellten Auskunftslage keinesfalls regelmäßig und ausnahmslos erfolgen, sondern vom Familienhintergrund und den konkreten Umständen der Ehrverletzung abhängen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich - den hier nicht beachtlich wahrscheinlichen - etwaigen Racheaktionen im Nordirak lebender Verwandter durch Aufenthaltsnahme in sunnitisch dominierten Gebieten im Zentralirak entziehen könnte.

Dem Kläger drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch keine anderen Gefahren. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, die aus den vorstehend genannten Erkenntnisquellen hervorgehen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen – auch erheblichen – Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt in einem solchen Fall eine Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer - landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.9.2006, a.a.O., verneint. Eine durchgreifende Änderung der allgemeinen Lebensverhältnisse, soweit sie nicht direkte Auswirkungen der im Irak noch festzustellenden Gewaltakte sind, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben ohne Härten nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Returns fell from in 2010 vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 in Al Nasria (Südirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Er reiste im Januar 2003 zusammen mit zwei Kindern auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte für sich und seine Familie am 14.1.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Familie sei, nach dem der Vater des Klägers 1979 unter dem Verdacht der Opposition gegen die Regierung hingerichtet worden sei, mehrfach konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1972 sei er selbst unter dem Vorwurf, Mitglied des sog. Allgemeinen Studenten- bzw. Schulvereins zu sein, der in Verbindung mit der Irakischen Kommunistischen Partei stehe, festgenommen worden. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber unter Folter ausgesagt, dies zu sein. Ebenso wie zwei seiner Brüder sei er an der sog. (schiitischen) Intifada im Jahr 1991 beteiligt gewesen, einer der Brüder befinde sich seit 1999 im Gefängnis. Bereits in jenem Jahr habe man versucht, ihn und seine Ehefrau festzunehmen. Sie hätten jedoch fliehen und sich in der Folgezeit in den Sumpfgebieten in der Nähe ihres Heimatortes verstecken können. Auch seine Mutter sei 1993 als „Faustpfand“ in Haft genommen und erst nach 6 Monaten entlassen worden. Vor seiner Ausreise habe die Armee die Gegend, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert. Die Bombardements hätten sich allgemein gegen die Schiiten gerichtet. Nach dem letzten Bombardement am 16.12.2002 hätten sie sich zur Flucht gezwungen gesehen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, als Angehöriger der schiitischen Bevölkerungsgruppe sei der Kläger einer besonderen Bedrohung durch das Regime Saddam Hussein ausgesetzt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden des Irak zur Verfügung stehe.

Mit Urteil vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse im Irak nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich gläubige Schiiten, die ihn für einen Verräter hielten, weil er aus einer kommunistischen Familie stamme und selbst Mitglied des Allgemeinen Schüler- und Studentenvereins gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er noch angegeben, nur durch Folter zu einer entsprechenden (unwahren) Aussage gezwungen worden zu sein. Darüber hinaus habe er bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, je von seinen schiitischen Glaubensbrüdern bedroht worden zu sein. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen und die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nachzuholen. Mit Schreiben vom 5.1.2007 machte der Kläger geltend, solche Abschiebungsverbote lägen mit Blick auf die immer katastrophaler werdende innenpolitische Situation im Irak vor, die eine Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründe.

Mit Bescheid vom 22.1.2007 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung heißt es, eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak habe der Kläger nicht dargelegt. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nicht zu verkennen sei zwar, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt sei und Gewaltakte an der Tagesordnung seien. Die anhaltenden Anschläge gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Sicherheitskräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtiger Repräsentanten irakischer Institutionen, Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US-geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit geraten seien sowie ausländischen Zivileinrichtungen. Betroffen seien daher vor allem Städte, insbesondere im von sunnitischen Arabern bewohnten Zentrum des Landes (sog. sunnitisches Dreieck), in geringerem Maße auch im schiitischen Süden und bisweilen auch im mehrheitlich von Kurden bewohnten Norden. Seit dem Anschlag auf die goldene Moschee in der Stadt Samarra würden auch sunnitische und schiitische Zivilisten Opfer ethnisch-konfessionell motivierter Gewalt. Besonders hohe Verluste habe die neue irakische Polizei zu verzeichnen. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau des Landes und die Bildung einer demokratischen politischen Neuordnung zu sabotieren.

Der Kläger habe nicht überzeugend dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, durch Anschläge oder Reaktionen auf solche Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Von einer extremen Gefahrenlage könne insoweit nicht gesprochen werden.

Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei nicht derartig schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste.

Gegen die Annahme einer extremen landesweiten Gefährdungslage spreche auch die freiwillige Rückkehr nicht weniger Iraker.

Die Abschiebungsandrohung sei in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachzuholen, wobei eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht erfolgen könne. Die nachzuholende Abschiebungsandrohung könne auch nicht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden, der Fälle betreffe, in denen im Bescheid der Beklagten eine Regelung zur Asylberechtigung bzw. Feststellung von Abschiebungsschutz getroffen werde, in denen also noch nicht unanfechtbar feststehe, dass dem Ausländer kein Asylanspruch und kein Feststellungsanspruch nach § 60 AufenthG zustehe. Die bestehende Regelungslücke lasse sich über eine analoge Anwendung des § 39 AsylVfG schließen.

Gegen den als Einschreiben am 23.1.2007 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 7.2.2007 Klage erhoben und parallel hierzu einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der erfolglos blieb (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.3.2007 - 2 L 308/07 -).

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt, wonach sich die Situation im Irak, die durch täglich stattfindende Anschläge mit wesentlich mehr als 100 Toten und mehreren Hundert Verletzten pro Tag gekennzeichnet sei, weiter erheblich verschlechtere.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers in den Irak lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.

Insbesondere könne derzeit nicht festgestellt werden, dass einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht erfüllt, da die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht feststellbar sei.

Nach dem Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 seien Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Professoren, Ärzte, Politiker und Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiteten, besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen der militanten Opposition zu werden. Der Kläger sei keiner der genannten Personengruppen zuzurechnen.

Aus seiner Zugehörigkeit zu der ethnisch-religiösen Gruppe der Schiiten, die ausweislich des genannten Lageberichts 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmacht, könne der Kläger schon deshalb keine individuelle Gefährdung herleiten, weil er insoweit als Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betroffen und damit Gefahren ausgesetzt sei, die der schiitischen Bevölkerungsgruppe insbesondere durch Übergriffe seitens der Sunniten, die ihrerseits 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen, drohten. Eine „Addition“ bestimmter Gefahrenmomente, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe, wobei das zusätzliche Risiko, seitens der schiitischen Milizen „zwangsrekrutiert“ zu werden, zu berücksichtigen sei, führe insoweit bei der gruppenbezogenen Betrachtung zu keiner anderen Einschätzung.

Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht aus Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie herleiten. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.

Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Artikel 15 lit. c der Richtlinie entspreche im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG, soweit es darum gehe, eine individuelle Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sei, abzugrenzen.

Mangels individueller Gefährdung könne sich daher der Kläger auf Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie nicht berufen.

Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, habe die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht verneint.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen seien an der Tagesordnung. Zudem seien täglich etwa 100 terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionssicherheitskräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Überdies sei die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, sei dort geringer, wenngleich Anschläge auch im Nordirak stattfänden.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Mit Beschluss vom 14.11.2007 wurde das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Gegen das ihm am 8.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2007 - einem Montag - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3.12.2008 - 3 A 476/07 - entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der europarechtliche Schutz nach Art. 15 lit. c. Qualifikationsrichtlinie (QRL) eine Schutzgewährung völlig neuen Typs darstelle, wie er in § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Erwähnung der „willkürlichen Gewalt“ in Art. 15 lit. c, die in der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG keinen Niederschlag gefunden habe, werde gerade auf Situationen verwiesen, in denen die Gefahr für den Einzelnen wegen des ungezielten und unberechenbaren Charakters der Bedrohung nicht eindeutig vorhersehbar sei. Daher sei bei der Anwendung des Art. 15 lit. c QRL ein deutlich herabgestufter Prognosemaßstab anzuwenden.

Besondere Bedeutung erhalte die Nichterwähnung der „willkürlichen Gewalt“ auch im Zusammenhang mit der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten sog. Sperrwirkung. Da die QRL mit dem Begriff der willkürlichen Gewalt eine völlig andere Qualität der Bedrohung beschreibe, sei die Anwendung der Sperrwirkung auf die Gruppe der nach Art. 15 lit. c subsidiär Schutzberechtigten als gemeinschaftswidrig anzusehen. Zur Frage der Auslegung sei insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 24.8.2008 - 10 C 43/07 - u.a. und des EuGH vom 17.2.2009 zu verweisen.

Einem irakischen Flüchtling drohe bei Abschiebung in den Irak eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Die Zahl der Anschläge, Ermordungen, Folterungen und Entführungen habe sich seit 2006 in einem erheblichen Maße von anfänglich 90 bis zunächst 100 am Tag und sich Ende 2006 auf ca. 200 pro Tag erhöht. Die interkonfessionellen Konflikte, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. Bei den in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes berichteten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handele es sich auch um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpften. Darüber hinaus sei von einer hohen Dunkelziffer der Zahl der Getöteten auszugehen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner bekannt gewordenen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des Irak bei Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Mitglieder der Kommunistischen Partei gälten bei Islamisten sunnitischer und schiitischer Couleur als Gottlose.

Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung der Kommunistischen Partei des Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008 im arabisch-sprachigen Original nebst Übersetzung vorgelegt. Danach sei im Jahr 2006 das Hauptquartier der Kommunistischen Partei von Terroristen (Islamisten) erstürmt worden. Diese hätten Namenslisten und Informationen über Mitglieder der Partei gefunden, was zur Verfolgung von Mitgliedern und deren Familienangehörigen geführt habe. Die so bekannt gewordenen Mitglieder der Partei und ihre Angehörigen seien getötet und ihre Häuser in die Luft gesprengt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 307/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bei schiitischen Religionszugehörigen handele es sich um die im Irak am stärksten vertretene Bevölkerungsgruppe mit etwa 60 bis 65 % Bevölkerungsanteil mit eigenem Hauptsiedlungsgebiet. Von einer besonderen Gefährdungslage gerade für diese Bevölkerungsgruppe sei nicht auszugehen. Auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 lit. c QRL setze eine individuelle Betroffenheit voraus, die mangels Gefahrendichte (analog der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung) nicht vorliege. Im Übrigen gebe es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. Art. 15 lit. c QRL im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten von schiitischen oder sunnitischen Milizen, Al Quaida Terroristen, Stammesgruppen oder Banden. Auch reiche das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein für die Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c QRL nicht aus. Erforderlich sei ein besonders hoher individueller Gefährdungsgrad. Dies sei gegeben, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreiche, dass allein die Anwesenheit im fraglichen Gebiet genüge, um einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Kämen individuell gefahrenerhöhende Momente hinzu, könne auch ein niedrigeres Gefahrenniveau die subsidiäre Schutzgewährung rechtfertigen.

Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren im danach erforderlichen Maß könne nach Bewertung des Gefährdungsgrades, dem die Zivilbevölkerung im Irak ausgesetzt sei, selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer und der Tatsache, dass die Betroffenheit nicht allein anhand der Todesfälle bewertet werden dürfe, nicht angenommen werden. Zwar lägen belastbare Zahlen oder Schätzungen zu anderen Menschenrechtsverletzungen nicht vor. Allein die dokumentierten Vorfälle mit Todesopfern belegten jedoch, dass die Zahl der Opfer im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung bei weitem nicht das nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgaben für eine Gruppenverfolgung im Bereich Flüchtlingsschutz erforderliche Ausmaß erreichten. Selbst in den beiden am stärksten betroffenen Provinzen Bagdad und Mossul (Ninive) mit mehr als einem Vorfall pro Tag im Jahr 2008 bewegten sich die Zahl der Todesopfer im Promillebereich.

Auf individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie sie für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte gefährliche Wohnumstände anerkannt seien, könne sich der Kläger nicht berufen. Zumindest in den Hauptsiedlungsgebieten der Schiiten sei er bei Rückkehr in den Irak keiner ernsthaften individuellen Gefahrenlage ausgesetzt. Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände wegen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei zu berücksichtigen, dass er im gerichtlichen Verfahren eine daraus resultierende individuelle Gefahrenlage nicht vorgetragen habe. Im Übrigen habe er eine hervorgehobene Funktion in der Kommunistischen Partei, die zu einer erhöhten Gefährdungswahrscheinlichkeit führen könnte, nicht ausgeübt.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1957 in Al Nasria (Südirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und schiitischer Glaubenszugehörigkeit und begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Er reiste im Januar 2003 zusammen mit zwei Kindern auf dem Landweg über die Türkei in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte für sich und seine Familie am 14.1.2003 die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Familie sei, nach dem der Vater des Klägers 1979 unter dem Verdacht der Opposition gegen die Regierung hingerichtet worden sei, mehrfach konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 1972 sei er selbst unter dem Vorwurf, Mitglied des sog. Allgemeinen Studenten- bzw. Schulvereins zu sein, der in Verbindung mit der Irakischen Kommunistischen Partei stehe, festgenommen worden. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber unter Folter ausgesagt, dies zu sein. Ebenso wie zwei seiner Brüder sei er an der sog. (schiitischen) Intifada im Jahr 1991 beteiligt gewesen, einer der Brüder befinde sich seit 1999 im Gefängnis. Bereits in jenem Jahr habe man versucht, ihn und seine Ehefrau festzunehmen. Sie hätten jedoch fliehen und sich in der Folgezeit in den Sumpfgebieten in der Nähe ihres Heimatortes verstecken können. Auch seine Mutter sei 1993 als „Faustpfand“ in Haft genommen und erst nach 6 Monaten entlassen worden. Vor seiner Ausreise habe die Armee die Gegend, in der sie sich aufgehalten hätten, bombardiert. Die Bombardements hätten sich allgemein gegen die Schiiten gerichtet. Nach dem letzten Bombardement am 16.12.2002 hätten sie sich zur Flucht gezwungen gesehen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.01.2003 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, als Angehöriger der schiitischen Bevölkerungsgruppe sei der Kläger einer besonderen Bedrohung durch das Regime Saddam Hussein ausgesetzt, ohne dass ihm eine inländische Fluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten im Norden des Irak zur Verfügung stehe.

Mit Urteil vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - wurde auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten der Bescheid der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse im Irak nach dem Sturz des Regimes Saddam Hussein habe der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche politische Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, nämlich gläubige Schiiten, die ihn für einen Verräter hielten, weil er aus einer kommunistischen Familie stamme und selbst Mitglied des Allgemeinen Schüler- und Studentenvereins gewesen sei, habe er nicht glaubhaft gemacht. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt habe er noch angegeben, nur durch Folter zu einer entsprechenden (unwahren) Aussage gezwungen worden zu sein. Darüber hinaus habe er bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, je von seinen schiitischen Glaubensbrüdern bedroht worden zu sein. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen und die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, nachzuholen. Mit Schreiben vom 5.1.2007 machte der Kläger geltend, solche Abschiebungsverbote lägen mit Blick auf die immer katastrophaler werdende innenpolitische Situation im Irak vor, die eine Extremgefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG begründe.

Mit Bescheid vom 22.1.2007 stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung heißt es, eine individuelle konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak habe der Kläger nicht dargelegt. Die angespannte Sicherheits- und Versorgungslage im Irak stelle eine allgemeine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die der gesamten Bevölkerung drohe. Daraus ergebe sich kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nicht zu verkennen sei zwar, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt sei und Gewaltakte an der Tagesordnung seien. Die anhaltenden Anschläge gälten jedoch in aller Regel zielorientiert den multinationalen Truppen, irakischen Regierungsorganen, irakischen Sicherheitskräften und der irakischen Polizei, der Kollaboration verdächtiger Repräsentanten irakischer Institutionen, Einrichtungen und Personen, die mit der irakischen Regierung und den US-geführten Koalitionstruppen zusammenarbeiteten oder in den Verdacht einer solchen Zusammenarbeit geraten seien sowie ausländischen Zivileinrichtungen. Betroffen seien daher vor allem Städte, insbesondere im von sunnitischen Arabern bewohnten Zentrum des Landes (sog. sunnitisches Dreieck), in geringerem Maße auch im schiitischen Süden und bisweilen auch im mehrheitlich von Kurden bewohnten Norden. Seit dem Anschlag auf die goldene Moschee in der Stadt Samarra würden auch sunnitische und schiitische Zivilisten Opfer ethnisch-konfessionell motivierter Gewalt. Besonders hohe Verluste habe die neue irakische Polizei zu verzeichnen. Ziel solcher Angriffe sei es, den Wiederaufbau des Landes und die Bildung einer demokratischen politischen Neuordnung zu sabotieren.

Der Kläger habe nicht überzeugend dargetan noch sei sonst ersichtlich, dass gerade er aufgrund persönlicher Lebensumstände einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, durch Anschläge oder Reaktionen auf solche Anschläge in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Von einer extremen Gefahrenlage könne insoweit nicht gesprochen werden.

Auch die Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei nicht derartig schlecht, dass eine extreme Gefährdung angenommen werden müsste.

Gegen die Annahme einer extremen landesweiten Gefährdungslage spreche auch die freiwillige Rückkehr nicht weniger Iraker.

Die Abschiebungsandrohung sei in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nachzuholen, wobei eine unmittelbare Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht erfolgen könne. Die nachzuholende Abschiebungsandrohung könne auch nicht auf § 38 Abs. 1 AsylVfG gestützt werden, der Fälle betreffe, in denen im Bescheid der Beklagten eine Regelung zur Asylberechtigung bzw. Feststellung von Abschiebungsschutz getroffen werde, in denen also noch nicht unanfechtbar feststehe, dass dem Ausländer kein Asylanspruch und kein Feststellungsanspruch nach § 60 AufenthG zustehe. Die bestehende Regelungslücke lasse sich über eine analoge Anwendung des § 39 AsylVfG schließen.

Gegen den als Einschreiben am 23.1.2007 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 7.2.2007 Klage erhoben und parallel hierzu einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der erfolglos blieb (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.3.2007 - 2 L 308/07 -).

Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen wiederholt, wonach sich die Situation im Irak, die durch täglich stattfindende Anschläge mit wesentlich mehr als 100 Toten und mehreren Hundert Verletzten pro Tag gekennzeichnet sei, weiter erheblich verschlechtere.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 9.10.2007 - 2 K 307/07 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich einer Abschiebung des Klägers in den Irak lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.

Insbesondere könne derzeit nicht festgestellt werden, dass einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG entgegenstehe. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Bestimmung auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) nicht erfüllt, da die nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche konkret-individuelle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht feststellbar sei.

Nach dem Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007 seien Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Professoren, Ärzte, Politiker und Repräsentanten des früheren Regimes, die inzwischen mit der Regierung zusammenarbeiteten, besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen der militanten Opposition zu werden. Der Kläger sei keiner der genannten Personengruppen zuzurechnen.

Aus seiner Zugehörigkeit zu der ethnisch-religiösen Gruppe der Schiiten, die ausweislich des genannten Lageberichts 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmacht, könne der Kläger schon deshalb keine individuelle Gefährdung herleiten, weil er insoweit als Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betroffen und damit Gefahren ausgesetzt sei, die der schiitischen Bevölkerungsgruppe insbesondere durch Übergriffe seitens der Sunniten, die ihrerseits 17 bis 22 % der Bevölkerung ausmachen, drohten. Eine „Addition“ bestimmter Gefahrenmomente, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgestellt habe, wobei das zusätzliche Risiko, seitens der schiitischen Milizen „zwangsrekrutiert“ zu werden, zu berücksichtigen sei, führe insoweit bei der gruppenbezogenen Betrachtung zu keiner anderen Einschätzung.

Mangels individueller Gefährdung könne der Kläger subsidiären Schutz auch nicht aus Artikel 15 der Qualifikationsrichtlinie herleiten. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie stellten Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.

Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Artikel 15 lit. c der Richtlinie entspreche im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG, soweit es darum gehe, eine individuelle Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sei, abzugrenzen.

Mangels individueller Gefährdung könne sich daher der Kläger auf Artikel 15 Buchstabe c der Richtlinie nicht berufen.

Eine extreme Gefahrenlage dergestalt, dass es dem Kläger mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten sei, in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden, habe die Beklagte in ihrem Bescheid zu Recht verneint.

Zwar sei die allgemeine Kriminalität im Irak nach dem Sturz des früheren Regimes Saddam Husseins stark angestiegen und mancherorts weiterhin außer Kontrolle. Überfälle und Entführungen seien an der Tagesordnung. Zudem seien täglich etwa 100 terroristische Anschläge zu verzeichnen und setzten sich offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionssicherheitskräften andererseits weiterhin fort, die auch zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. Dennoch sei nicht zu verkennen, dass sich die Terrorakte vor allem gegen Personen richteten, die mit dem politischen und wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert würden. Überdies sei die Sicherheitslage im Nordirak im Allgemeinen besser als in Bagdad oder in den Hochburgen der Aufständischen wie Falludscha, Ramadi, Samarra oder Baquba in Zentralirak. Die Wahrscheinlichkeit, durch einen gegen Dritte gerichteten Anschlag getötet zu werden, sei dort geringer, wenngleich Anschläge auch im Nordirak stattfänden.

Auch wenn danach von den unvermindert anhaltenden Anschlägen im Irak eine nicht zu unterschätzende Gefährdung für die dort lebenden Menschen ausgehen möge, rechtfertige die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der ca. 27 Millionen betragenden Bevölkerungszahl des Irak offensichtlich nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender terroristischer Anschläge zu werden.

Im Ergebnis nichts anderes gelte auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Mit Beschluss vom 14.11.2007 wurde das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt.

Gegen das ihm am 8.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2007 - einem Montag - Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 3.12.2008 - 3 A 476/07 - entsprochen hat.

Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der europarechtliche Schutz nach Art. 15 lit. c. Qualifikationsrichtlinie (QRL) eine Schutzgewährung völlig neuen Typs darstelle, wie er in § 60 Abs. 7 AufenthG a.F. nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Erwähnung der „willkürlichen Gewalt“ in Art. 15 lit. c, die in der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG keinen Niederschlag gefunden habe, werde gerade auf Situationen verwiesen, in denen die Gefahr für den Einzelnen wegen des ungezielten und unberechenbaren Charakters der Bedrohung nicht eindeutig vorhersehbar sei. Daher sei bei der Anwendung des Art. 15 lit. c QRL ein deutlich herabgestufter Prognosemaßstab anzuwenden.

Besondere Bedeutung erhalte die Nichterwähnung der „willkürlichen Gewalt“ auch im Zusammenhang mit der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten sog. Sperrwirkung. Da die QRL mit dem Begriff der willkürlichen Gewalt eine völlig andere Qualität der Bedrohung beschreibe, sei die Anwendung der Sperrwirkung auf die Gruppe der nach Art. 15 lit. c subsidiär Schutzberechtigten als gemeinschaftswidrig anzusehen. Zur Frage der Auslegung sei insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 24.8.2008 - 10 C 43/07 - u.a. und des EuGH vom 17.2.2009 zu verweisen.

Einem irakischen Flüchtling drohe bei Abschiebung in den Irak eine extreme Gefahr für Leib und Leben.

Die Zahl der Anschläge, Ermordungen, Folterungen und Entführungen habe sich seit 2006 in einem erheblichen Maße von anfänglich 90 bis zunächst 100 am Tag und sich Ende 2006 auf ca. 200 pro Tag erhöht. Die interkonfessionellen Konflikte, insbesondere die Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten fordere mittlerweile die meisten Opfer unter der irakischen Bevölkerung. Bei den in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes berichteten Morden, Verstümmelungen und Entführungen handele es sich auch um gezielte Verfolgungsmaßnahmen, die ausschließlich an die Religionszugehörigkeit des Betroffenen anknüpften. Darüber hinaus sei von einer hohen Dunkelziffer der Zahl der Getöteten auszugehen.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner bekannt gewordenen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei des Irak bei Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet sei. Mitglieder der Kommunistischen Partei gälten bei Islamisten sunnitischer und schiitischer Couleur als Gottlose.

Hierzu hat der Kläger eine Bescheinigung der Kommunistischen Partei des Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008 im arabisch-sprachigen Original nebst Übersetzung vorgelegt. Danach sei im Jahr 2006 das Hauptquartier der Kommunistischen Partei von Terroristen (Islamisten) erstürmt worden. Diese hätten Namenslisten und Informationen über Mitglieder der Partei gefunden, was zur Verfolgung von Mitgliedern und deren Familienangehörigen geführt habe. Die so bekannt gewordenen Mitglieder der Partei und ihre Angehörigen seien getötet und ihre Häuser in die Luft gesprengt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.10.2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 307/07 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2007 sowie unter Aufhebung ihres Bescheids vom 22.1.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bei schiitischen Religionszugehörigen handele es sich um die im Irak am stärksten vertretene Bevölkerungsgruppe mit etwa 60 bis 65 % Bevölkerungsanteil mit eigenem Hauptsiedlungsgebiet. Von einer besonderen Gefährdungslage gerade für diese Bevölkerungsgruppe sei nicht auszugehen. Auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 lit. c QRL setze eine individuelle Betroffenheit voraus, die mangels Gefahrendichte (analog der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung) nicht vorliege. Im Übrigen gebe es keinen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. Art. 15 lit. c QRL im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten von schiitischen oder sunnitischen Milizen, Al Quaida Terroristen, Stammesgruppen oder Banden. Auch reiche das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts allein für die Schutzgewährung nach Art. 15 lit. c QRL nicht aus. Erforderlich sei ein besonders hoher individueller Gefährdungsgrad. Dies sei gegeben, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreiche, dass allein die Anwesenheit im fraglichen Gebiet genüge, um einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Kämen individuell gefahrenerhöhende Momente hinzu, könne auch ein niedrigeres Gefahrenniveau die subsidiäre Schutzgewährung rechtfertigen.

Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren im danach erforderlichen Maß könne nach Bewertung des Gefährdungsgrades, dem die Zivilbevölkerung im Irak ausgesetzt sei, selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer und der Tatsache, dass die Betroffenheit nicht allein anhand der Todesfälle bewertet werden dürfe, nicht angenommen werden. Zwar lägen belastbare Zahlen oder Schätzungen zu anderen Menschenrechtsverletzungen nicht vor. Allein die dokumentierten Vorfälle mit Todesopfern belegten jedoch, dass die Zahl der Opfer im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung bei weitem nicht das nach den vergleichsweise heranzuziehenden Vorgaben für eine Gruppenverfolgung im Bereich Flüchtlingsschutz erforderliche Ausmaß erreichten. Selbst in den beiden am stärksten betroffenen Provinzen Bagdad und Mossul (Ninive) mit mehr als einem Vorfall pro Tag im Jahr 2008 bewegten sich die Zahl der Todesopfer im Promillebereich.

Auf individuelle gefahrerhöhende Umstände, wie sie für bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte gefährliche Wohnumstände anerkannt seien, könne sich der Kläger nicht berufen. Zumindest in den Hauptsiedlungsgebieten der Schiiten sei er bei Rückkehr in den Irak keiner ernsthaften individuellen Gefahrenlage ausgesetzt. Hinsichtlich der geltend gemachten gefahrerhöhenden Umstände wegen Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei sei zu berücksichtigen, dass er im gerichtlichen Verfahren eine daraus resultierende individuelle Gefahrenlage nicht vorgetragen habe. Im Übrigen habe er eine hervorgehobene Funktion in der Kommunistischen Partei, die zu einer erhöhten Gefährdungswahrscheinlichkeit führen könnte, nicht ausgeübt.

Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1.6.2011 verwiesen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten, deren Inhalt ebenso wie die in der Anlage zur Sitzungsniederschrift bezeichneten Teile der Dokumentation Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Dem Kläger steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) kein Anspruch auf die nach seinem Klageantrag in der mündlichen Verhandlung von ihm allein begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu.

Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Irak ist dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (sog. unionsrechtlich begründetes Abschiebungsverbot) und in zweiter Linie die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sog. nationales Abschiebungsverbot) begehrt wird

vgl. BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10/09 -, vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris.

Die erst im bereits laufenden Gerichtsverfahren am 28.8.2007 in Kraft getretene - hier zu prüfende - Neuregelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die der Umsetzung der Regelung über subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden QRL) - dient,

vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - und vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, zitiert nach juris.

ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden,

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 29.6.2010 - 10 C 10.09 - und vom 27.4.2010 - 10 C 4.09 -, zitiert nach juris,

denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid über sämtliche zielstaatsbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote entschieden und der Kläger hat die neuen, auf Unionsrecht beruhenden Abschiebungsverbote in das anhängige gerichtliche Verfahren einbezogen.

Bei der Prüfung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a GG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist

vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.

haben in die Qualifikationsrichtlinie (QL 2004/83/EG, im folgenden QRL) keinen Eingang gefunden. Der für den Ausländer günstigere sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit ist im Rahmen des subsidiären Schutzes nicht anzuwenden. Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist durch die Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4 QRL ersetzt worden, die sowohl für den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Nachweiserleichterung ist nach der vom deutschen Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 60 Abs. 11 AufenthG auch im Rahmen der unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG anzuwenden. Als Prognosemaßstab gilt daher für diese Abschiebungsverbote - ebenso wie für die sonstigen rein nationalen Abschiebungsverbote - allein der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 -, siehe auch OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, jeweils zitiert nach juris.

Nach Art. 4 Abs. 4 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die genannten Bestimmungen privilegieren somit den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung

vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris.

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 QRL begründet mithin für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit einer Verfolgung bzw. des Eintritts eines sonstigen ernsthaften Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen

vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 - und vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - m.w.N., zitiert nach juris.

Geht es um die Anwendung des Art. 4 Abs. 4 QRL bei der Feststellung eines unionsrechtlich vorgezeichneten subsidiären Abschiebungsverbots, greift die Vermutung nach dieser Vorschrift ein, wenn der Antragsteller vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie erlitten hat oder unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht war

zum Begriff der Vorschädigung vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Eine Vorverfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne reicht für das Eingreifen der Vermutung im Rahmen des subsidiären Schutzes daher nur dann aus, wenn in ihr zugleich ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 QRL liegt, etwa wenn die Verfolgungsmaßnahme in Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Außerdem setzt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL einen inneren Zusammenhang zwischen der Vorschädigung und dem befürchteten künftigen Schaden voraus

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - BVerwG 10 C 4.09 -, zitiert nach juris.

Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QRL erstreckt

vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A - m.w.N., zitiert nach juris.

Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - m.w.N., zitiert nach juris.

Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung im genannten Sinne droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in den sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vorgänge im Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. BVerwG vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, zitiert nach juris.

Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Falle des Klägers nicht vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2009 angesprochenen Zweifelsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 lit. c QRL, insbesondere des Verständnisses des von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwendeten Begriffs der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ der „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne des Art. 15 lit. c QRL sind durch die inzwischen ergangenen Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 -, vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, jeweils zitiert nach juris, sowie durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.2.2009 - C-465/07 -, EuGRZ 2009, 111

nunmehr hinreichend geklärt. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 lit. c der Richtlinie eine Sperrwirkung entfaltet, ist durch das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008, a.a.O., ebenfalls in dem Sinne geklärt, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL keine Sperrwirkung entfaltet.

Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die zugleich die entsprechenden Voraussetzungen des Art. 15 lit. c QRL erfüllt, auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine derartige Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann aber unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre

in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C - 465/07 -; vgl. dazu auch OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -.

Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O..

Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Antragstellers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird

vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a.a.O..

Auf einen bewaffneten Konflikt außerhalb der Herkunftsregion des Ausländers kann es nur ausnahmsweise ankommen. Nach Art. 2 lit. e QRL muss der Ausländer bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion vielmehr stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt.

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich für den Kläger eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak bzw. in dessen Teilen, insbesondere in seiner Herkunftsregion in der Provinz Dhi Qar nicht mit dem hier erforderlichen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

Ob die aktuelle allgemeine Lage im Irak und insbesondere in Al Nasria, der Herkunftsstadt des Klägers in der Provinz Dhi Qar, überhaupt die Annahme eines landesweiten internationalen oder innerstaatlichen oder auch nur regionalen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG rechtfertigen kann, kann offenbleiben

ebenso offengelassen zum landesweiten Konflikt etwa OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, VGH München, Urteil vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 -, und VGH Mannheim, Urteil vom 12.8.2010 - A 2 S 1134/10 - zitiert nach juris.

Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben des Klägers als Angehöriger der Zivilbevölkerung mit Blick auf die allgemeine Lage. Individuelle gefahrerhöhende Momente in seiner Person sind weder mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit noch unter dem Aspekt der von ihm geltend gemachten früheren Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks anzunehmen

Der Kläger kann sich auch auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht berufen. Hinsichtlich einer eventuellen Vorverfolgung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit, die ausweislich der Feststellungen in den Entscheidungen des VG vom 25.10.2005 - 12 K 109/05.A - und des OVG vom 17.11.2006 - 3 Q 39/06 - bereits zweifelhaft ist, wird die Vermutung eines erneuten ernsthaften Schadenseintritts nämlich angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die (nachfolgend zu schildernde) Verfolgungssituation der Schiiten im Irak widerlegt. Gleiches gilt, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es zu den von ihm geltend gemachten Bedrohungen im Irak wegen seiner Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zu der Irakischen Kommunistischen Partei gekommen ist. Insoweit ist bereits der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten (Vor-)Verfolgung und dem befürchteten künftigen Schaden sowie mit dem Zweck des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 c QRL, den Schutz des Betroffenen vor Gefahren im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts sicherzustellen, nicht erkennbar.

Auszugehen ist nach den vorliegenden Erkenntnissen von einer immer noch instabilen Sicherheitslage im Irak.

Nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes

in seinem jüngsten Lagebericht vom 28.11.2010

hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zwar in den letzten Jahren erheblich verbessert, sie ist aber - außer in der auf Grundlage von Art. 114 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz vom 11.10.2006 anerkannten Region Kurdistan-Irak (KRG), wo sowohl die Sicherheitslage (auch für religiöse Minderheiten) als auch die Versorgungslage deutlich besser ist als im Rest des Landes - immer noch prekär. Nichtstaatliche Akteure, insbesondere Aufständische, sind für viele Menschenrechtsverletzungen im Irak verantwortlich. Angehörige staatlicher Organe (Polizei, Streitkräfte) begehen ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nach dem Abzug der US-Kampfverbände am 31.8.2010 nicht in der Lage, gefährdete oder verfolgte Bevölkerungsgruppen effektiv zu schützen.

Trotz einer signifikanten Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 sind nach Angaben des Auswärtigen Amtes auch im Jahresverlauf 2010 landesweit immer noch wöchentlich etwa 200 Anschläge festzustellen, mit einer - bei zum Teil großen Schwankungen im Einzelnen - nennenswerten Zahl von Todesopfern. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, der Nordosten (Diyala, Salahaddin) sowie die Provinzen Tamin mit der Hauptstadt Kirkuk und Ninive mit der Hauptstadt Mossul.

Im schiitisch dominierten und heterogeneren Südirak hingegen gibt es weniger Anschläge als im Zentralirak. Anschläge ereignen sich jedoch auch in südirakischen Städten wie Hilla, Nadschaf, Kut und Basra.

Hinsichtlich religiöser Minderheiten und Gruppierungen stellt das Auswärtige Amt trotz der (formal) verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung Maßnahmen von Diskriminierung und Verfolgung fest, in die selbst Angehörige der schiitischen Mehrheits-Bevölkerung einbezogen werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nach Aussage des Auswärtigen Amtes allerdings nicht systematisch statt.

Mit dem Anschlag vom 22.2.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den darauf folgenden wechselnden Vergeltungsaktionen begannen nach Feststelllungen des Auswärtigen Amtes im Irak bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der (sunnitischen und schiitischen) Konfessionen mit monatlich Tausenden von Toten. Durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und die veränderte Strategie der US-Streitkräfte gegenüber den sunnitischen Stämmen andererseits wurde diese Entwicklung aber weitestgehend gestoppt. Es ist nach Feststellungen des Auswärtigen Amtes gelungen, die Gefahr eines offenen Bürgerkriegs zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht abzuwenden. Seit dem Durchgreifen der Regierung gegenüber schiitischen Milizen ist eine politische Annäherung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu verzeichnen, wenngleich bis in die jüngste Zeit radikale Täter - bislang allerdings erfolglos - immer wieder durch gezielte Anschläge auf Vertreter der jeweils anderen Gruppe versuchen, den Kreislauf der Vergeltung „anzuheizen“.

Eine konkrete verlässliche Bewertung der Sicherheitslage für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist nach Aussage des Auswärtigen Amtes sehr schwierig, da sich aus der Befragung von Rückkehrern ein uneinheitliches und fragmentarisches Bild ergibt. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung, den Verhältnissen am Ort der Rückkehr - und kann sich sogar von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Nach wie vor können Rückkehrer Ziel von allgemeiner Gewaltkriminalität, Bedrohungen und Anschlägen sein, insbesondere in Gegenden, in denen ihre Ethnie, bzw. religiöse Gruppierung nicht die Mehrheit darstellt.

Die im Lagebericht vom 28.11.2010 dargestellte allgemeine Sicherheitslage hat sich nach den Angaben des Auswärtigen Amtes bis in die jüngste Zeit

vgl. Reisewarnung, Stand 24.2.2011

fortgesetzt. So kommen insbesondere in Bagdad und den nördlich angrenzenden Provinzen Diyala, Ninive, Salah-Al-Din und Tamin monatlich immer noch mehrere hundert Menschen bei Anschlägen und Feuergefechten ums Leben.

In den westlichen Provinzen sowie im schiitischen Süden des Landes ist - wenngleich auch hier Anschläge und Entführungen nicht ausgeschlossen werden können – hingegen eine Stabilisierung der Sicherheitssituation zu verzeichnen.

In eine positive Richtung weisen ferner die nach Erstellung des (jüngsten) Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 eingegangenen Erkenntnisse zur politischen Lage hin, insbesondere über die Einbindung der im Irak konkurrierenden Gruppierungen in die jetzige Regierung.

Am 21.12.2010 wurde eine neue Regierung unter dem früheren Premierminister al Maliki gebildet. Al Maliki und seiner Partei Nationale Allianz ist es gelungen, ein Regierungsbündnis zu bilden, das auch politische Gegner einbezieht, wie etwa die al-Iraquia Partei des säkularen Schiiten Alawi sowie die Anhänger von al-Sadr. Die säkulare al-Iraquia-Partei, die von vielen Sunniten unterstützt wurde, erhält zehn und die schiitische al-Sadr Bewegung acht Ministerposten. Auch die Kurden stellen Minister, so dass die drei größten Bevölkerungsgruppen in der Regierung re-präsentiert sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 27.12.2010, taz 5.5.2011.

Dies könnte sich jedenfalls auf längere Sicht - durchaus „befriedend“ auf die interkonfessionellen Auseinandersetzungen auswirken und zu deren weiterer Abnahme beitragen .

Auch nach den Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (im Folgenden SFH)

Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak - Update vom 5.11.2009 -

hat sich die Sicherheitslage im Zentral- und Südirak seit 2007 bedeutend verbessert, die Gewalt von sunnitischen und schiitischen Extremisten und Aufständischen im Vergleich zu 2006 oder 2007 abgenommen. Dennoch komme es weiterhin zu Anschlägen auf Militär, Polizei und Zivilisten. Wenn auch die militanten Gruppierungen geschwächt seien, seien sie jedoch noch immer in der Lage, Anschläge mit hohen Opferzahlen zu verüben. Bombenanschläge, Selbstmordanschläge und Sprengfallen gegen die Zivilbevölkerung führten zu Hunderten von Toten.

Auch im Jahr 2009 richteten sich Anschläge häufig gegen Minderheiten und Schiiten. Gezielten Anschlägen fielen auch nach Einschätzung der SFH vor allem Sicherheitspersonal, Beamte, religiöse und politische Führer, spezielle Berufsgruppen wie Journalisten, Lehrer, medizinisches Personal, Richter und Anwälte, aber auch Minderheiten zum Opfer.

In Übereinstimmung hiermit stellt auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF) in seiner Dokumentation

Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010

unter Berufung auf die CSIS (Center for Strategie und International Studies) von November 2009 sowie auf das US. Department of Defense von September 2009 fest, dass sich die Sicherheitslage im Irak insgesamt spürbar verbessert hat.

Laut der im o.g. Bericht angeführten Erkenntnisse der britischen Nichtregierungsorganisation Iraq Body Count, die seit dem Einmarsch der Koalitionsstreitkräfte in den Irak die Verluste unter der irakischen Zivilbevölkerung zählt, haben sich diese seit 2008 drastisch reduziert und sind im Jahr 2009 auf den niedrigsten Stand seit 2003 gefallen.

Amnesty international (im Folgenden ai) kommt ebenfalls zu dem Ergebnis

vgl. etwa ai-Report 2010,

dass die Gewalt im Irak seit 2009 abgenommen hat. Dennoch seien Regierungstruppen und bewaffnete politische Gruppierungen verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Mord gewesen. Mit Selbstmordanschlägen und Attentaten an öffentlichen Orten sollten laut Angaben von ai offenbar gezielt Zivilisten getroffen werden. Viele Anschläge würden von Al Quaida und von sunnitischen Gruppen, aber auch schiitischen Milizen verübt. Unter den Opfern befänden sich Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, Journalisten, Homosexuelle und andere Zivilpersonen.

Schließlich stellt auch der UNHCR in seinem Positionspapier

zum Schutzbedarf irakischer Asylbewerber und zu den Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Staatsangehöriger in Sicherheit und Würde vom 13.5.2009

fest, dass sich die Lage - gerade - in den südirakischen Provinzen (u.a. Dhi Qar) sowie in der zentralirakischen Provinz Anbar seit Ende 2007 verbessert habe. Es hätten Entwicklungen stattgefunden, die darauf hindeuteten, dass die Situation vor allem nicht mehr von jener allgegenwärtigen Gewalt gekennzeichnet sei, die die Grundlage für die bisherige Position zum Schutzbedarf irakischer Staatsangehöriger aus diesen Gebieten gebildet habe. Asylanträge von Schutzsuchenden aus den südirakischen Provinzen sollten daher - im Gegensatz zu der früheren Empfehlung einer generellen Schutzbedürftigkeit von Schutzsuchenden aus dem Irak - nunmehr unter Berücksichtung des individuellen Verfolgungsschicksals entschieden werden.

Nach Feststellungen des UNHCR

in einer weiteren Stellungnahme vom 16.9.2009 an den Hessischen VGH

ist eine zentrale Ursache für die Verbesserung der Sicherheitslage und den Rückgang der Gewalt im Irak in der weitgehenden Entflechtung der Bevölkerung des Landes zu sehen. So habe sich seit den Bombenanschlägen auf die Goldene Moschee in Samara die demografische Struktur der Bevölkerung vor allem in vormals gemischt-konfessionellen Gebieten signifikant verändert. Besonders augenfällig seien diese Veränderungen in der irakischen Hauptstadt Bagdad. Während die Bevölkerung in Bagdad im Jahre 2003 mehrheitlich sunnitisch geprägt gewesen sei, stellten inzwischen schiitische Muslime in mehr als der Hälfte aller Bagdader Stadtteile die deutliche Bevölkerungsmehrheit dar. Die verbliebenen sunnitischen Enklaven seien von überwiegend schiitisch bewohnten Nachbargebieten eingeschlossen; mindestens elf der sunnitisch dominierten Stadtteile seien durch Betonmauern gegen die schiitischen Nachbarbezirke abgegrenzt, um Attacken schiitischer Milizen und Autobombenangriffen vorzubeugen. Dennoch hält der UNHCR eine interne Fluchtalternative für problematisch und weist darauf hin, dass Zuzugswillige etwa in den südirakischen Provinzen Dhi Qar, Wassit und Muthanna einen Sponsor bzw. Leumundszeugen vorweisen müssten, um Zugang zu erhalten.

Nach allem betrifft die von der dargestellten allgemeinen Lage im Irak ausgehende Gefährdung neben den Angehörigen der genannten speziellen Personengruppen, so insbesondere von Regierungs-, Streit- und Sicherheitskräften - ohne eindeutige Zuordnung - eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak - vorbehaltlich allenfalls der in der kurdischen Autonomieregion wohnenden Personen - allgemein ausgesetzt ist.

Die für die Schutzgewährung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann ausgehend von den eingangs genannten Maßstäben indes erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren des Konflikts mit der Folge einer ernsthaften individuellen bzw. persönlichen Betroffenheit aller Bewohner der maßgeblichen Region verdichten oder sich für den Einzelnen durch individuelle gefahrenerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrenerhöhenden Umstände können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch aus einer Gruppenzugehörigkeit erheben. Dies setzt aber eine solche Gefahrendichte voraus, dass ein in sein Heimatland zurückkehrender Iraker ernsthaft befürchten muss, gezielt (oder auch zufällig) selbst Opfer eines Terroranschlages zu werden oder infolge stattfindender Kampfhandlungen am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit beschädigt zu werden

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 29.10.2010, a.a.O..

Hiervon ausgehend sind die im Irak sowie in der Heimatstadt bzw. der Heimatregion des Klägers festzustellenden Anschläge, deren Hintergründe und Zuordnung zu bestimmten Gruppierungen oder Stellen nach der Erkenntnislage im Einzelnen kaum bzw. schwer zu klären sind, zwar häufig als Akte willkürlicher Gewalt zu bewerten. Indes lassen sich weder die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad, noch besondere in der Person des Klägers liegende, sog. gefahrenerhöhende Umstände feststellen. Letzteres gilt für die von ihm angeführte Gefährdung wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit ebenso wie für die von ihm behauptete Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation mit Verbindung zur Kommunistischen Partei Iraks und die Abstammung aus einer „kommunistischen Familie“.

Ungeachtet der vorliegend gegebenen Schwierigkeiten der Ermittlung einer exakten Tatsachengrundlage ist im Irak - wie dargelegt - jedenfalls ein deutlicher Rückgang von sicherheitsrelevanten Vorfällen insgesamt erkennbar; insbesondere hat die vom Kläger angeführte interkonfessionelle Gewalt, die nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien (im folgenden: EZKS)

vgl. Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. M 4 K 08.50041/ M 4 K 08.5005

ihren Höhepunkt Ende 2006/Anfang 2007 erreicht hatte, nach 2007 in einem beachtlichen Umfang nachgelassen.

Den Lageberichten des Auswärtigen Amtes

vom 28.11.2010 vom 11.4.2010,

zufolge wird die Gesamtbevölkerung Iraks auf etwa 32,3 Mio. Menschen geschätzt. Hiervon machen die Schiiten, die vorwiegend den Südosten/Süden des Landes bewohnen, einen Anteil von 60 bis 65 %, (arabische) Sunniten, die mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak leben, einen Anteil von 17 bis 22 % und die vor allem im Norden lebenden Kurden einen Anteil von ca. 15 bis 20 % aus.

In Relation zu diesen Größenordnungen wird - wie noch auszuführen sein wird - die Zahl der dokumentierten Todesfälle den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die erforderliche Intensität der Verfolgung bzw. der Gefahrendichte offenkundig nicht gerecht. Selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Einbeziehung von (Schwer)Verletzten, Traumatisierten und im Sinne des Art. 9 QRL Geschädigten in die vorliegenden Statistiken sowie der Unterstellung einer nachvollziehbaren erheblichen Dunkelziffer und Addition verschiedener Schädigungsformen ist eine in diesem Sinne beachtliche Gefahrendichte nicht feststellbar.

Im Einzelnen stellt sich die Entwicklung wie folgt dar:

Im Jahr 2006 waren nach Schätzung der regierungsunabhängigen (Menschenrechts)organisation Iraq Body Count (IBC) im Irak insgesamt ca. 27.796, im Jahr 2007 noch ca. 24.605 zivile Opfer zu beklagen, was ca. 0,08 % der geschätzten Gesamtbevölkerung entspricht. Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen in der Zivilbevölkerung auf 9.222 (= ca. 0,03 %). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 von insgesamt etwa 4.674 zivilen Opfern mit den entsprechenden Zahlen des Vorjahres, so sind die Opferzahlen nochmals um etwa die Hälfte gesunken

vgl. BAMF, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Diese Zahlen haben sich - wenngleich es in den verschiedenen Erkenntnisquellen divergierende Angaben gibt - im Jahr 2010 nochmals deutlich verringert.

Auch laut Aussagen des Bundesasylamtes (Österreich)

vgl. Bericht Irak, Die Sicherheitslage in Bagdad vom 26.1.2011,

hat sich bei Auswertung der Statistik des Iraq Body Count (IBC) die Lage 2010 im Vergleich insbesondere zu den Jahren 2006 und 2007 mit hohen Opferzahlen von weit über 27000 und 24000 Toten deutlich verbessert.

Sie verringerte sich im Jahr 2010 auf den bislang tiefsten Stand seit 2003 mit 4028 Opfern.

Allerdings hat sich das Gewaltniveau im Vergleich zu 2009 nicht mehr so stark reduziert, wobei die Zahlen für Dezember 2010 noch nicht endgültig sind. Die monatliche Zahl der toten Zivilisten für 2010 (soweit verfügbar) schwankt zwischen 209 (Dezember 2010) und 517 Toten und im Jahr zuvor zwischen 205 und 585 Toten. Von den getöteten mindestens 4021 Personen (Stand: 30.12.2010 - mittlerweile 4028 Tote) starben 66 % durch Bomben von Aufständischen. Bagdad und Mossul waren weiterhin am meisten von der Gewalt betroffen, aber insgesamt gab es in 13 von 18 Provinzen Anschläge. Hinzu kommt, dass bei großen Bombenanschlägen mindestens dreimal so viele Menschen verletzt wie getötet wurden.

Nach Angaben des Bundesasylamtes, .a.a.O., betont Iraq Body Count selbst den Rückgang der Gewalt. Die Organisation stellt aber auch fest, dass die Reduktion mit ca. 15 % im Vergleich zu 2009 viel niedriger war als bei früheren Jahresvergleichen und prognostiziert für die Zukunft eine sich auf niedrigem Niveau haltende vergleichbare Opferzahl.

Die vorgenannte Opferzahl wird in Presseberichten der

SZ vom 31.12.2010, der FAZ vom 31.12.2010 und der FR vom 31.12.2010

gleichfalls unter Berufung auf IBC mit geringfügigen Abweichungen (25.12.2010: 3976 Zivilisten) bestätigt, allerdings wird dort der Jahrestrend als positiv bezeichnet. Nach Ankündigung der USA am 31.8.2010, die Kampfeinsätze einzustellen, habe sich zwischen August und September die Zahl der getöteten Zivilisten halbiert. Insgesamt verlangsame sich der Rückgang zwar, so habe dieser im Jahr 2008 noch 63 % und 2009 50 % betragen. Allerdings weise die IBC darauf hin, dass die innenpolitische Lage im Irak, die derzeit durch eine Regierungsbildung unter Einbindung aller wichtigen und religiösen Kräfte geprägt sei, - bei aller gebotenen Zurückhaltung - Anlass gebe, mit bescheidenem Optimismus ins neue Jahr zu gehen.

Auch laut Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums ist die Gesamtzahl der getöteten Zivilisten im Irak gesunken, so seien im Vergleich zum Vorjahr mit 2773 Toten im Jahr 2010 2.505 Menschen bei Anschlägen und anderen Angriffen gestorben

vgl. NZZ vom 3.1.2011.

Bei Auswertung der vorstehend im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen ist eine Gefährdungslage für den Kläger in dem Sinne, dass er als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (i.V.m. Art. 15 c QRL) im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, zu verneinen.

Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Schiiten wirkt sich weder landesweit noch bezogen auf seine Herkunftsregion gefahrerhöhend aus.

Bei Auswertung der genannten Erkenntnisse kann eine Gefährdungslage für Schiiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die vergleichbar einer Gruppenverfolgung wäre, derzeit nicht angenommen werden.

Bei der dargestellten rückläufigen Entwicklung der Gesamtopferzahlen ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Schiiten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Sunniten, gegen andere Religions- und Volksgruppen sowie rein kriminelle Verbrechen und völlig ungezielte terroristische Anschläge mit Zufallsopfern, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken.

Auch muss eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle ebenso hinzugerechnet werden wie eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Schiiten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben.

Denn etwa die Dokumentation des Iraq Body Count weist Todesopfer aus, nicht aber (asyl- und abschiebungsrechtlich beachtliche) Menschenrechtsverletzungen wie Verwundungen, Entführungen, Vergewaltigungen und Ähnliches

hierzu BAMF, o.g. Bericht von Januar 2010, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte.

Derartige Menschenrechtsverletzungen werden auch in Berichterstattungen anderer Quellen nicht oder nur selten genannt.

Auszugehen ist davon, dass konfessionell motivierte Anschläge sich weiterhin landesweit ereignen. Dennoch hat nach den vorliegenden Erkenntnissen seit 2007 die Gesamtzahl aller sicherheitsrelevanten Vorfälle in einem signifikanten Maß abgenommen (2007: insgesamt 80 %). Die Zahl der erkennbar konfessionsbezogenen Anschläge, Übergriffe und Vertreibungen hat sodann insbesondere seit 2008 deutlich abgenommen

vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010 und vom 11.4.2010; EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München zu Az. 4 K 08.50041/M 4 K 08.50005.

So lassen sich etwa für das Jahr 2010 im Gegensatz insbesondere zu den Jahren 2006/2007 - relativ gesehen - nur in wenigen Fällen eindeutig Opfer schiitischer Glaubenszugehörigkeit feststellen.

Während etwa in der letzten Novemberwoche 2006 eine Reihe von Selbstmordattentaten im schiitischen Sadr-City in Bagdad verübt wurden, bei denen mindestens 220 Menschen starben und in der ersten Märzwoche 2007 infolge einer ganzen Reihe von Selbstmordattentaten auf schiitische Pilger auf dem Weg nach Kerbala ebenfalls mindestens 220 Menschen getötet und unzählige weitere verletzt wurden, nahmen Anschläge dieser Größenordnung kontinuierlich ab. Zwar kam es im Juni 2007 zu einer zweiten Attacke sunnitischer Terroristen auf die schiitische Moschee in Samarra, der im Gegenzug Angriffe auf Sunniten, etwa in Bagdad folgten. Allerdings nahmen schon diese Ausschreitungen nicht mehr die Ausmaße an wie noch wenige Monate zuvor, und ab November 2007 war erstmals ein klarer Rückgang interkonfessioneller Gewalt zu verzeichnen

hierzu etwa EZKS, Bericht vom 20.1.2009 an VG München, a.a.O..

Andere Erkenntnisquellen bestätigen im Wesentlichen diese Einschätzung und stellen für das Jahr 2010 - insgesamt betrachtet - eine deutlich geringere Anzahl eindeutig gegen Schiiten gerichteter Übergriffe fest.

Am 1.2.2010 wurden bei einem Angriff in Bagdad 57 Schiiten getötet und mehr als 100 verletzt. Am 3.2.2010 kam es in Kerbala bei einem Angriff zu 23 Toten und 147 Verletzten, am 5.2.2010 ebenfalls in Kerbala zu 42 Toten und 150 Verletzten

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 8.2.2010.

Anfang April 2010 wurden südlich von Bagdad in Arab Jabour 6 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 6.4.2010.

Mitte April wurde zwar ein Anschlag auf schiitische Heiligtümer vereitelt, jedoch waren bei mehreren weiteren Anschlägen Todesopfer und Verletzte zu verzeichnen.

In Bagdad wurden bei einem Al Quaida zugeschriebenen Anschlag 69 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 26.4. und vom 19.4.2010.

Am 8.7.2010 wurden in Bagdad 70 Menschen getötet, davon 12 Schiiten, am 21.7.2010 kamen in Diyala 28 Schiiten ums Leben

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 12.7. und 26.7.2010.

Ebenfalls in der Provinz Diyala wurden bei einem Anschlag am 29.10.2010 mehr als 30 Schiiten getötet

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 2.11.2010.

Im November 2010 war die Zahl der Zivilopfer im 3. Monat in Folge rückläufig, sie fiel von 185 Toten im September und 120 Toten im Oktober auf 105 Tote im November, ohne dass diese eindeutig zuzuordnen sind

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 6.12.2010.

Nach US-Angaben ist zuletzt durchschnittlich von 15 Anschlägen pro Tag mit einer unterschiedlichen Anzahl von Getöteten und/oder Verletzten auszugehen, die sich häufig nicht eindeutig zuordnen lassen

vgl. BAMF, Briefing Notes vom 4.10.2010.

Die (Gesamt-)Opferzahlen bis Mai 2011, belaufen sich, soweit bislang bekannt, auf mindestens 469 Tote und 496 Verletzte.

Die meisten Toten und Verletzten gab es im Januar/Februar 2011 bei Anschlägen auf schiitische Pilger in der Nähe von Kerbala (mindestens 45 Tote und 150 Verletzte) und Samarra (50 Tote, 80 Verletzte)

hierzu BAMF, Briefing Notes vom 7.3.2011, FR und taz vom 21.1.2011, FAZ vom 21. und 25.1.2011, NZZ vom 28.1.2011 und FR vom 14.2.2011, SZ vom 14.2.2011; zu den bisherigen Gesamtopferzahlen BAMF, Briefing Notes vom 17.1.2011, vom 14.3.2011, vom 4.4.2011, vom 11.4.2011, NZZ vom 12.4.2011, FAZ vom 13.4.2011, NZZ vom 18. und 19.4.2011, FAZ vom 30.4. und 6.5.2011.

Legt man bei einer Maximalbetrachtung die von Iraq Body Count festgestellten Zahlen von 4028 Toten für das Jahr 2010 zugrunde, denen nach der dargestellten Auskunftslage nur in wenigen Fällen eindeutig schiitische Glaubenszugehörige zugeordnet werden können, lässt sich - ausgehend von dem unteren geschätzten Wert des Bevölkerungsanteils der Schiiten von 60 %, also ca. 19,2 Millionen Menschen, selbst unter einer Hinzurechnung einer Dunkelziffer von nicht bekannten Todesfällen und Verletzten eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts genügende Verfolgungs- bzw. Gefahrendichte zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Aufgrund der kontinuierlich rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe in den vergangenen Jahren, insbesondere ab 2008, ist auch für die absehbare Zukunft eine einer Gruppenverfolgung vergleichbare Gefahrendichte für Schiiten im Irak nicht zu prognostizieren

vgl. hierzu auch VGH München, Urteile vom 24.3.2011 - 20 B 10.30033 und 20 B 10.30017- und Beschluss vom 20.4.2010 - 13 a ZB 10.30631 -, zitiert nach juris.

Die Zugehörigkeit des Klägers zur Gruppe der schiitischen Religionszugehörigen stellt somit kein gefahrerhöhendes Moment im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar. Dies gilt insbesondere für den Herkunftsort des Klägers Al Nasria in der Provinz Dhi Qar im Südirak, die nach der o.g. Rechtsprechung bei einer unterstellten - und ihm mit Blick auf die dortige Anwesenheit von Verwandten als potentiellen Leumundszeugen prinzipiell möglichen - Rückkehr des Klägers einer besonderen Betrachtung zu unterziehen ist.

Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass der Herkunftsort des Klägers Al Nasria (An Nasiriyah) mit einer Einwohnerzahl von 535.000 Menschen die Hauptstadt der Provinz Dhi Qar im Zentrum der Südregion mit einer (geschätzten) Gesamtbevölkerungszahl von 1.616.226 – 1.687.000 ist. Die Bevölkerung dort besteht ganz überwiegend aus Schiiten. Laut Berichten des Iraq Body Count wurden im Jahr 2008 in der Provinz Dhi Qar 7 Vorfälle registriert, bei denen es zu 31 Toten kam. Hierbei kam es bei einem Anschlag im Januar zu 10 Toten, einem weiteren im März zu 9 Toten und nach einem Vorfall im August zu 9 Toten. Dies bedeutet eine Opferzahl von 2 Toten auf 100.000 Einwohner. Im Jahr 2009 wurden bei einem Anschlag 35 Menschen getötet, das bedeutet pro 100.000 Einwohner eine Opferzahl von 2,2 Toten. Für das Jahr 2010 liegen speziell auf diese Provinz bezogen keine verlässlichen konkreten Angaben vor. Wenngleich im Vergleich zum Jahr 2008 für 2009 ein leichter Anstieg der Opferzahlen festzustellen ist, ist zu gewichten, dass dieser auf einen einzigen Anschlag im ganzen Jahr mit einer höheren Opferzahl zurückzuführen ist. Eine relevante Erhöhung der zu beklagenden Opfer für das Jahr 2010 und die ersten fünf Monate 2011 lässt sich hieraus - auch unter einer Einrechnung einer Dunkelziffer - nicht prognostizieren. Zu sehen ist, dass die Provinz Dhi Qar neben den Provinzen Dohuk und Muthanna, die keine Todesopfer zu verzeichnen haben, und den Provinzen Maysan, Sulaimaniya, Najaf, Basra und Qadissiya zu den vergleichsweise ruhigsten Provinzen im Irak gehört

vgl. hierzu BAMF, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010.

Eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevante Gefährdung mit Blick auf seine schiitische Religionszugehörigkeit, die dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ist daher nicht anzunehmen. Seine Zugehörigkeit zur Gruppe der Schiiten bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Dhi Qar, die schiitisch dominiert wird, wirkt sich erkennbar nicht gefahrerhöhend aus.

Darüber hinaus sind zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel, insbesondere Bagdad, inzwischen konfessionell homogen. So stellen in Bagdad im Stadtteil Al-Kadhimiya die Schiiten 75 % der Bevölkerung, im Stadtteil Karrada 80 % der Bevölkerung, im Stadtteil Al Jadriya 70 %, in Sadr City ist die Bevölkerung ausschließlich schiitisch, in Hurriya City sind 80 % der Bevölkerung Schiiten, in Bagdad al Iadida, 80 % - 95 %, ebenso in Al-Shu’ala und Al Baya

vgl. hierzu EZKS an VG München vom 20.1.2009 zu Az. M 4 K 08.50041 u.a.

Sunniten wie Schiiten können dort, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist, relativ sicher vor konfessioneller Verfolgung leben. Daher könnte sich der Kläger abgesehen von seiner Heimatregion in weitere entsprechende Siedlungsgebiete im Zentralirak begeben.

Auch die von dem Kläger geltend gemachte (angebliche) frühere Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation (Schülerverein) mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei wirkt sich aus Sicht des Senats nicht gefahrerhöhend aus.

Angesichts der vagen, zum Teil ungereimten und in sich widersprüchlichen Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die teilweise von seinen Angaben insbesondere im Verwaltungsverfahren abweichen, hat der Senat bereits Zweifel an der von ihm behaupteten Nähe oder sogar Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei Iraks. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Januar 2003 noch angegeben, dem „Schülerverein“ mit Verbindung zur Irakischen Kommunistischen Partei nicht angehört, sondern nur unter Einwirkung von Folter solches ausgesagt zu haben. Die ursprünglich für das Jahr 1972 behauptete Festnahme wegen dieser angeblichen Mitgliedschaft (als immerhin einschneidendes Verfolgungserlebnis) konnte er bei seiner Befragung durch den Senat ebenso wie das Jahr der (angeblichen) Hinrichtung seines Vaters wegen dessen Eintretens für die Kommunistische Partei nicht eindeutig festlegen und gab insoweit unterschiedliche Jahreszahlen (1970, 1973 und 1979) an. Auf konkrete diesbezügliche Nachfragen und Vorhalte wich er darauf aus, nunmehr 53 Jahre alt zu sein und sich nicht genau erinnern zu können. Außer der vorerwähnten in jedem Falle lange zurückliegenden Inhaftnahme gab er keine weitere konkrete Festnahme und/oder deren Hintergrund an, sondern berief sich darauf, Spezialeinheiten hätten Regimegegner und ihn und seine Familie attackiert, weshalb er sich ab dem Jahr 1990 bis zu seiner Ausreise im Januar 2003 weitgehend versteckt gehalten habe. Letzter Anlass für die Ausreise sei ein gegen Schiiten allgemein gerichtetes Bombardement am 16.12.2003 gewesen. Auf weitere - wiederholte - Nachfragen legte der Kläger sich schließlich darauf fest, von 1990 bis zu seiner Ausreise nicht inhaftiert gewesen und gab im übrigen selbst an, seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zur Kommunistischen Partei gehabt zu haben.

Vor dem Hindergrund der Erkenntnisse des Senats ist davon auszugehen, dass dem Kläger - selbst wenn man ungeachtet der dargestellten Zweifel die von ihm behaupteten jahrelang zurückliegenden Kontakte zur Kommunistischen Partei Iraks als wahr unterstellt - im Rückkehrfall aktuell weder von staatlicher noch von nicht-staatlicher Seite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Bedrohung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 lit. c QRL zu erwarten hätte.

Die Irakische Kommunistische Partei wurde im Jahr 1934 gegründet. Sie war vor der Machtergreifung der Baath-Partei im Jahr 1968 und vor der Übernahme der „persönlichen“ Regierungsgewalt durch Saddam Hussein im Jahr 1978 zunächst eine einflussreiche Organisation, wurde aber seit Ende der 70er Jahre zunächst in den Untergrund gedrängt, sodann unter der Regierung Saddams völlig verboten und unnachsichtig verfolgt, und ist dann nach der Intifada des Jahres 1991 in die kurdischen Gebiete im Norden des Landes ausgewichen. In dem zentralirakischen Gebiet, das unter der Herrschaft Saddam Husseins stand, haben sich Aktivitäten der Irakischen Kommunistischen Partei spätestens seit Ende der 80er Jahre nicht mehr belegen lassen. Seit Mitte der 80er Jahre war sie nur noch im Norden aktiv. Im Jahre 1993 erfolgte dort die Gründung einer Kurdischen Kommunistischen (Arbeiter)Partei, die letztlich der reduzierten und in die kurdischen Gebiete immigrierten Führung der Irakischen Kommunistischen Partei entsprach.

Die „klassische“ Kommunistische Partei Iraks mit ihrer Parteizeitung Al-Tariq (Der Weg) ist heute offiziell erlaubt und nimmt aktiv am politischen Leben Iraks teil. Sie gehört zu dem säkularen Spektrum der irakischen Politik, die einen demokratischen, freiheitlichen Einheitsstaat jenseits ethnischer und religiöser Gruppengrenzen fordert. Die Partei befindet sich wegen ihrer wenngleich nicht antireligiösen, aber die Religion nicht als wertbildender Unterschied oder staatenbildende Regelungsmaterie ansehenden Eigenart zwar in Konflikt mit Islamisten. Dennoch gibt es nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient - Instituts (im Folgenden DOI) nur einen einzigen Vorfall im November 2005, in dem eine konkret feststellbare Auseinandersetzung zwischen Islamisten und irakischen Kommunisten in Bagdad stattgefunden hat, bei welchem zwei kommunistische Beteiligte getötet wurden. Wenngleich eine Gefährdung seitens privater Gruppierungen - etwa islamistischer Prägung - daher nicht völlig auszuschließen sei, sei davon auszugehen, dass die Kommunistische Partei ihre kommunistisch-linksextremistische Herkunft aufgegeben habe, keine bewaffnete Macht mehr darstelle und deswegen in bewaffneten Auseinandersetzungen keine Rolle mehr spiele. Hieraus folgt nach Einschätzung des DOI, dass Islamisten sich derzeit für Kommunisten konkret und persönlich nur wenig interessieren. Eine staatliche Verfolgung wegen einer (früheren) Mitgliedschaft ist aktuell nicht mehr zu befürchten. Schon kurze Zeit nach dem Sturz Saddam Husseins durften Anhänger der Kommunistischen Partei Iraks - erstmals seit 35 Jahren - in Bagdad demonstrieren. Im Übrigen würde eine frühere Tätigkeit im Rahmen der Kommunistischen Partei unter den heutigen Umständen als „Widerstand gegen Saddam“ betrachtet und würde sich nicht schädigend für den Betroffenen auswirken. Auch die Tatsache, dass ein Asylbewerber aus einer linken oder auch kommunistischen Familie kommt und Verwandte von dem damaligen Regime umgebracht wurden, hat heute nach Angaben des DOI keine Auswirkungen mehr

vgl. hierzu DOI an VGH München vom 7.11.2006 - 2150 al/br -, vom 6.10.2006 an VG Göttingen - 2143 al/br - und vom 5.5.2000 an VG Dresden - 625 al/br -, FR vom 15.7.2003.

Dem EZKS sind trotz intensiver Recherchen ebenfalls keine Fälle bekannt, in denen Personen im Irak aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei Opfer staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt geworden wären. Die Irakische Kommunistische Partei hat nach seinen Feststellungen sowohl an den Wahlen im Januar 2005 als auch an denen im Dezember 2005 teilgenommen - im Januar 2005 war sie der wesentliche Teil eines Parteizusammenschlusses namens „Volksunion Irak“, der allerdings insgesamt nur 0,83 Prozent der Stimmen auf sich vereinen konnte und zwei Sitze im irakischen Parlament erhielt. Nach diesem eklatanten Misserfolg - der angesichts der Tatsache, dass die Kommunistische Partei vor ihrer Bekämpfung durch das Baathregime eine außerordentlich einfluss- und mitgliedsreiche Partei gewesen ist, die insbesondere auch unter Schiiten hohen Zulauf hatte, in dieser Deutlichkeit nicht zu erwarten gewesen war - schloss sich die Kommunistische Partei Irak für die Wahlen im Dezember 2005 der Irakischen Nationalen Liste von Allawi an. Die Kommunistische Partei Kurdistan ihrerseits war eine der insgesamt 11 Parteien – unter ihnen auch die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK – in der Kurdischen Allianz. Die Kommunistische Partei ist somit eine in das allgemeine Parteienspektrum integrierte, aber im Wesentlichen macht- und einflusslose Partei geworden; ihre Mitglieder bzw. ihre ehemaligen Mitglieder sind nach Einschätzung des EZKS keiner speziellen Verfolgung ausgesetzt

vgl. hierzu EZKS an VG Göttingen vom 14.5.2007 zu Az. A 571/05.

Anders ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung der Kommunistischen Partei Iraks in Dhi Qar vom 13.7.2008. Ungeachtet dessen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung bei der (angeblichen) Erstürmung des Hauptquartiers der Partei durch Terroristen im Jahr 2006 keine Namenslisten mit eventuellem Hinweis auf den Namen des Klägers aufgefunden wurden und hinsichtlich der dort aufgeführten getöteten Verwandten des Klägers sich erhebliche Abweichungen und Ungereimtheiten ergeben, vermag diese Bescheinigung zur Überzeugung des Senats angesichts der dargestellten Erkenntnislage zur Gefährdung von Anhängern der Kommunistischen Partei Iraks und insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seit 20 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser hatte, keine ihn betreffende Gefährdungssituation zu belegen.

Eine Gefährdung wegen der von dem Kläger behaupteten ehemaligen Mitgliedschaft in einer mit der Kommunistischen Partei in Verbindung stehenden Jugendorganisation ist mithin als gefahrerhöhendes Moment im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu verneinen. Sonstige gefahrerhöhende Momente in der Person des Klägers sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

Danach kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht angenommen werden.

Auch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor.

Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift gewährt Schutz bei Gefahren, die nicht bereits vom Regelungsbereich der vorangegangenen Absätze erfasst werden. Sie betrifft nur solche Gefahren, die sich aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und ausschließlich dort drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Unerheblich ist, ob die Gefahren von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen oder wodurch sie hervorgerufen werden. Zu diesen Gefahren für den Ausländer zählen auch die Existenzbedingungen im Zielstaat.

Zu unterscheiden ist die erhebliche konkrete Gefahr, die den Ausländer (allein) aus individuellen Gründen betrifft und die Gefahr, die - wenn auch in individualisierbarer Weise - aus allgemeinen Gefahren herrührt. Der Ausdruck „erheblich“ bezieht sich dabei auf die Gefährdungsintensität. Zusätzlich wird durch das Element der „konkreten Gefahr“ für „diesen“ Ausländer das Erfordernis einer einzelfallbezogenen und individuell bestimmten Gefährdungssituation aufgestellt

hierzu Huber, AufenthG, § 60 Rdnr. 105 m.w.N..

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland aus allein in seiner Person liegenden individuellen Gründen einer beachtlichen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden schwierigen Existenzbedingungen einer Vielzahl von Irakern, insbesondere hinsichtlich der Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Sicherstellung allgemeiner und medizinischer Versorgung, auch wenn sie den einzelnen Ausländer in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen prinzipiell nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - anders als im Rahmen des hier verneinten § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - durch Satz 3 der Vorschrift „gesperrt“, wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebungszielstaat drohen

hierzu BVerwG, Entscheidungen vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 - u.a.; vom 23.8.2006 - 1 B 60.06 -, Urteil vom 8.112.1998 - 9 C 4.98 - u.a., sowie grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 53 Abs. 6 AuslG, zitiert nach juris.

Fehlt eine derartige Entscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer – landesweiten - extremen Gefahrenlage von ihrer Ermessensermächtigung aus § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht haben (sog. „verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung“)

vgl. auch hier BVerwG, Entscheidungen vom 29.6.2010 - 10 C 9.09 und 10 C 10.09 - und vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 -, zitiert nach juris.

Eine derartige landesweite Extremgefahr hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom 29.9.2006 - 3 Q 6/06 - verneint. Eine durchgreifende Änderung der dort dargestellten allgemeinen Lebensverhältnisse zu Lasten des Klägers, ist nicht erkennbar. Derartiges wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

Insoweit kann mit Blick auf die Frage einer Extremgefahr im Wesentlichen auf die Ausführungen im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verwiesen werden.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak.

Zwar ergibt sich aus der Auskunftslage,

vgl. hierzu insbesondere Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.11.2010; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak vom 5.11.2009, UNHCR an Hess.VGH vom 16.9.2009

dass sich im Irak Einschränkungen beim Zugang zu Lebensmitteln, Unterkunft, Grundversorgungsdienstleistungen (wie Wasser, Strom), Einkommen, Beschäftigung, medizinischer Versorgung und Bildung feststellen lassen, die nach Einschätzung des UNHCR dazu führen, dass ein relativ normales Leben nicht geführt werden kann. Das 1995 eingeführte System zur Verteilung von Nahrungsmitteln (Public Distribution System) hat sich seit 2003 verschlechtert, viele Menschen erhalten nicht die festgelegte Ration, die Qualität der Nahrungsmittel ist oft minderwertig, auch kann es zu Schwierigkeiten bei der Erneuerung der Lebensmittelkarten kommen. Indes sind durchgreifende Anhaltspunkte für i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren wie eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder eine bevorstehende Hungerkatastrophe nicht zu verzeichnen. Weiterhin fließen internationale Hilfsgelder in den Irak und werden vom Handelsministerium Lebensmittel verteilt. Zudem versucht die irakische Regierung finanzielle Anreize zu gewähren, um ins Ausland geflohene Iraker zu einer Rückkehr zu bewegen. Bis Ende 2008 sind 40.060 Familien zurückgekehrt. Im Jahr 2010 kehrten sodann 118.890 Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge in den Irak bzw. an ihre Heimatorte zurück. Dies waren zwar 40 % weniger als im Jahr 2009, belegt jedoch einen insgesamt aufstrebenden Rückkehrwillen irakischer Flüchtlinge

vgl. zu letzterem UNHCR: Iraq Refuges Return fell from in 2010, vom 28.1.2011.

Ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Die Berufung des Klägers wird daher zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.