Tenor

Auf die Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2001 - A 12 K 11052/00 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der erstinstanzlichen Kosten des Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben am ....1979 in Khange, Provinz Dohuk (Irak) geboren und irakischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens. Er stellte am 7.9.1999 Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 8.9.1999 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Er erklärte, auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seine Volkszugehörigkeit gab er mit arabisch an, weil das Oberhaupt der irakischen Jeziden, Thassin Beg empfohlen habe, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. 1990 sei er zusammen mit Eltern und Geschwistern nach Baschiqa (etwa 30 km von Mosul entfernt) gezogen. Er habe zunächst etwa drei Jahre im Spirituosenladen eines Onkels mitgearbeitet. Danach sei er im Fischhandel beschäftigt gewesen. Bis zur Ausreise habe er im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, mit Fischen gehandelt. Sein Vater sei 1996 verstorben, seine Mutter 1998. Seine Brüder Salim und Sabah lebten in Bagdad. Zwei verheiratete Schwestern wohnten im Sindjar. Sein Bruder Hassan lebe in Deutschland. Er habe zuletzt mit dessen Ehefrau, seiner Schwägerin ... - der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04 -, und ihren fünf Kindern zusammen gelebt. Sie seien mit ihm nach Deutschland gekommen. Er habe seiner Schwägerin, die bereits zwei Jahre vor ihm in die Türkei ausgereist sei, durch einen türkischen Jeziden Geld geschickt. Dies habe der Geheimdienstmann aus Tikrit entdeckt, mit dem schon sein Bruder Schwierigkeiten gehabt habe. Der habe ihn im April 1999 festgenommen. Er, der Kläger, habe dann eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er das (das Versenden von Geld an seine Schwägerin) nie wieder tun werde. Dann sei eines Tages auf dem Markt das Gerücht aufgekommen, er sei ein Verräter, bei man nicht mehr kaufen solle. Sein Onkel mütterlicherseits und sein Bruder hätten ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Dieser Onkel habe früher eine Bar gehabt, aus der er später einen Laden gemacht habe. Ob sein Bruder auch in der Bar gearbeitet habe, könne er nicht sagen, weil dieser beim Geheimdienst gearbeitet habe. Der türkische Jezide, der der Schwägerin das Geld gebracht habe, sei ihm von Jeziden aus Khange benannt worden, von denen viele nach Mosul gekommen seien. Er selbst habe nicht nach Khange zurück gedurft. Seine Familie , d.h. seine Eltern, seine drei Brüder und die Schwägerin ... sowie drei ihrer Kinder, seien 1990 von dort deportiert worden, weil sein Bruder vor dem Kurdenaufstand 1990 Mitglied des irakischen Geheimdienstes gewesen sei. Während des Aufstands seien viele Geheimdienstmitarbeiter, darunter viele Jeziden, getötet worden. Nach dem Aufstand hätten die Jeziden Angst vor den Kurden gehabt und seien nach Mosul geflüchtet. Die Kurden erlaubten ihnen die Rückkehr nicht. Sein Bruder habe auch in Baschiqa weiterhin für den irakischen Geheimdienst gearbeitet. Als dieser Probleme mit einem Kollegen bekommen habe, der Waffen geschmuggelt habe, habe er das Land verlassen müssen.
Mit Bescheid vom 28.3.2000 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt (Nr.1) und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr.2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr.3) nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr.4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 4.4.2000 zugestellt.
Am 12.4.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.3.2000 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Den angekündigten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Asylanerkennung zurückgenommen worden war. Weiter hat es die Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 28.3.2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn ihm drohe auf Grund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Fall der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, denn dort würde das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet sein. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Nordirak Aufnahme und Unterstützung finden könne. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Al-Risala bei Mosul, nachdem seine Familie im Jahr 1990 dorthin übergesiedelt sei. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung habe er sich wegen der Kontakte seines Bruders Hassan zu den Sicherheitsdiensten Saddam Husseins im Nordirak nicht mehr sicher vor Übergriffen seitens der kurdischen Parteien gefühlt. Beziehungen verwandtschaftlicher oder sonstiger Art könnten daher den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Nordirak für ihn nicht ermöglichen.
Auf Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10.4.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Beteiligte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8.10.2001 - A 12 K 11052/00 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Für das Berufungsverfahren wurde mit Beschluss vom 7.5.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 2.9.2004 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2006 macht der Kläger ferner geltend, ihm drohe bei Rückkehr in den Irak Verfolgung wegen seiner jezidischen Religionszugehörigkeit.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Dem Senat lagen die im Fall des Klägers, seines Bruders ... ... (2 271 100-438) und seiner Schwägerin ... ..., der Klägerin des Verfahrens A 2 S 992/04, angefallenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Akten und die den Beteiligten überlassene Liste von Erkenntnismitteln und die gesondert übersandten Erkenntnismittel wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
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Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
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2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
22 
Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
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3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
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Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
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a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
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b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
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c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
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Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
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Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
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Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
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Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
33 
Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
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Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
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Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
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In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
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Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
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Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
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Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
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Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
41 
Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
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Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
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Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
44 
d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
47 
Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
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Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
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4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Die vom Senat zugelassene Berufung des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in dessen Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87 b AsylVfG i.d.F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 , 5 und 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Über das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist mangels einschlägiger Übergangsregelung nach der neuen, durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 geänderten Rechtslage zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.5.2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180).
18 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) liegen beim Kläger die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl II 1953 S.559 - GFK -) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 (auch) von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c) ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
19 
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung - wie sie vom Kläger im Berufungsverfahren in erster Linie geltend gemacht wird - ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341, 357; Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16a GG (und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) schützt daher vor Verfolgung jedenfalls im privaten Bereich und daher das „religiöse Existenzminimum“. Dieses ist u.a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die „religiös personale“ Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987, aaO, 159 f.). Diese Forderung ergibt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die asylrechtliche Rechtfertigung der Erheblichkeit eines objektiven Nachfluchtgrundes - wie er hier geltend gemacht wird - die in der Unzumutbarkeit der Rückkehr des Betroffenen zu sehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.4.1991 - 9 C 100/90 -BVerwGE 88, 92, 96 = NVwZ 1992, 272).
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Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. Nach Art. 38 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, sein innerstaatliches Recht und seine Verwaltungspraxis mit der Richtlinie spätestens bis zum 10.10.2006 in Übereinstimmung zu bringen. Diese Pflicht trifft auch die nationalen Gerichte vor Ablauf der Umsetzungsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175). Nach Ablauf der Umsetzungsfrist geht der erkennende Senat von der unmittelbaren Geltung der Richtlinie auch im vorliegenden Berufungsverfahren aus. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. A., § 1 Rdnr. 212 m.w.N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung“ führt (vgl. dazu auch Marx, aaO Rdnr. 208 f. m.w.N.).
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2. Bei der Prüfung, ob dem Asylsuchenden im Fall der Rückkehr in sein Heimatland politische Verfolgung droht, ist sowohl dann, wenn es an einer Vorverfolgung fehlt, als auch dann, wenn diese keinerlei Verknüpfung mit den für die Zukunft befürchteten Maßnahmen aufweist, der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der sog. abgeschwächte Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung maßgeblich (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18.2.1997 - 9 C 9.96 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191 und vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -). Danach kommt es darauf an, ob dem Ausländer bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, d.h. ob durch diese Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des betreffenden Ausländers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Das ist der Fall, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162).
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Hier erscheint schon die behauptete Vorverfolgung nicht glaubhaft; denn der Kläger hat zum Beweis für die vom Geheimdienst im April 1999 erzwungene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiterer Unterstützung seiner Schwägerin eine am 2.4.1998 abgegebene Selbstverpflichtung zur Unterlassung weiteren Kontakts mit dem aus dem Irak geflohenen Bruder vorgelegt. Auch weichen die Angaben von Bruder und Schwägerin zu den Ausreisegründen des Erstgenannten signifikant voneinander ab. Während der Bruder angab, auf Grund einer im Verlauf von Wochen deutlich gewordenen Bedrohung durch einen Geheimdienstoffizier zur Ausreise veranlasst worden zu sein, sprach die Schwägerin von der mit einem Vorlauf von etwa einem halben Jahr verwirklichten Absicht, ins Ausland zu gehen. Weitere Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers ergeben sich aus der Schilderung des Geldtransfers in die Türkei. So gab der Kläger zunächst an, dass er das Geld einem ihm bekannten türkischen Jeziden namens K. G. übergeben habe, der ganz offiziell Handel in Mosul betreibe. Erst auf Vorhalt, dass dies zumindest offiziell nicht möglich sei, erklärte er dann, der Handel sei wohl im Kurdengebiet betrieben worden. Der Frage, wie er sich denn mit diesem Mann getroffen habe, wich er mehrmals aus und gab dann an, diesen Mann noch nie gesehen zu haben. Die Geldübergabe sei über zwei Jeziden aus seinem Dorf erfolgt.
23 
Auch müssen durch das Baath-Regime Vorverfolgte bei Rückkehr in den Irak nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch dieses Regime befürchten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/ 05 -, DVBl 2006,1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird. An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neuen Berichterstattung festzuhalten, wie im Senatsurteil vom 21.6.2006 (aaO) dargelegt wird, auf dessen Begründung auch insoweit verwiesen wird. Jedenfalls stünde die geltend gemachte Vorverfolgung durch das Baath-Regime wegen der Unterstützung der Schwägerin in keinem Zusammenhang mit einer für die Zukunft geltend gemachten Gefahr von Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit des Klägers als Jezide (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05).
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3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit derzeit und auf absehbare Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche oder „quasi-staatliche“ Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a) und (b). Auch wäre er nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (c). Offen bleiben kann, ob der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit als Einzelner politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre, da er jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative hätte (d).
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Die jezidische Religion ist eine monotheistische Religion, deren Entstehungsgeschichte etwa 4 000 Jahre zurückreicht. Die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft wird nur durch Vererbung erworben, es besteht keine Möglichkeit, zum Jezidentum zu konvertieren. Das Jezidentum gilt nach islamischer Lehre im Gegensatz zum Christen- oder Judentum nicht als schutzwürdige Glaubensgemeinschaft einer Buchreligion, da die jezidische Religion mündlich tradiert wird. Jeziden gelten daher für einige Muslime als Häretiker bzw. Andersgläubige und werden als „ungläubig“, „gottlos“ und „unrein“ bezeichnet. Es wird berichtet, dass radikale Muslime die Auffassung vertreten, die Tötung eines Jeziden sei eine heilige Handlung, die dem Täter den Einlass ins Paradies garantiere, und dass muslimische Geistliche u.a. auch in den kurdischen Städten Dohuk und Semele Hass und Verachtung gegen Ungläubige schüren (amnesty international - a.i. - vom 16.8.2005 an VG Köln). Hinzu kommt, dass die Jeziden Kurden sind und allgemein für Kurden gehalten werden, auch solche, die sich in der Saddam-Zeit als Araber deklariert haben. Kurden stehen als treue Verbündete der Amerikaner im Kampf um die Gestaltung der Zukunft des Iraks und wegen ihrer „gottesstaatsfeindlichen, auf die Errichtung eines im Wesentlichen laizistischen Staatswesens gerichteten politischen Haltung“ den amerikanischen Wertevorstellungen besonders nah und haben deshalb bei Terroristen und sonstigen „Widerstandskämpfern“ den Ruch der Kollaboration und bieten sich auch deshalb als Angriffsziele für diese dar (Deutsches Orient-Institut - DOI - vom 14.2.2005 an VG Köln). Sowohl muslimische als auch arabisch-nationalistische Kreise begreifen die Kurden als „Verräter“. So gut wie alle Jeziden definieren sich als Kurden. Es gab in letzter Zeit wiederholt Aufrufe in Moscheen in Mosul und anderen Städten des Zentralirak dazu, Kurden zu töten, bzw. in denen die Ermordung von Kurden sogar als dringlicher und „besser als die Ermordung von Juden und Amerikanern bezeichnet wurde“ (vgl. zum Ganzen: Europäisches Zentrum für kurdische Studien - EKZS - vom 3.11.2004 an VG Köln) .
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a) Eine Verfolgung durch den irakischen Staat, die mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, droht dem Kläger mit Blick auf die behaupteten, vom Senat allerdings als nicht glaubhaft erachteten Vorverfolgungsgründe (s. oben) weder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch in der für die anzustellende Gefährdungsprognose in den Blick zu nehmenden absehbaren Zukunft. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt. Auf die Gründe kann daher verwiesen werden. Unter dem weiteren Gesichtspunkt der Verfolgung religiöser Minderheiten, zu denen auch die Jeziden gehören, fehlt es an Anhaltspunkten für eine vom irakischen Staat ausgehende Verfolgung. Zwar wird - wie oben dargestellt - von Übergriffen auch gegen Jeziden berichtet. Gewaltsame Übergriffe durch staatliche Akteure finden sich in diesen Berichten indes nicht (etwa UNHCR vom 2.8.2006 an VG Ansbach; ai vom 16.8.2005 an VG Köln; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln; EZKS vom 3. 11. 2004 an VG Köln). Betont wird ausschließlich die Machtlosigkeit der staatlichen Institutionen, namentlich der Polizei, die weder über Mittel noch Wege verfügt, sich dem islamistischen Einfluss zu entziehen oder Verbrechensbekämpfung vorzunehmen, geschweige denn sich selbst zu schützen (EZKS vom 7.3.2005 an VG Köln; AA, Lagebericht vom 29.6.2006; DOI vom 14.2.2005 an VG Köln).
27 
b) Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in den Irak keine quasi-staatliche Verfolgung droht (zu ihr vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260, 1353/98 - NVwZ 2000, 1165). Gruppierungen, die - wie etwa die Koalitionsstreitkräfte - als „staatsähnliche“ Verfolger in Betracht kommen könnten, üben zwar mannigfaltig Repressionen aus; es fehlt aber jeglicher Anhalt dafür, dass die Gewalttätigkeiten auf Jeziden und deren Religionsausübung ausgerichtet sein könnten. Dies gilt im Übrigen auch für die beiden sich im Nordirak die Herrschaftsgewalt teilenden kurdischen Parteien (UNHCR, Hintergrundinformation: Religiöse Minderheiten vom Oktober 2005 und vom 2.8. 2006 an VG Ansbach).
28 
c) Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass Jeziden - wie der Kläger - im Irak als Gruppe wegen ihrer Religion von insoweit allein in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
29 
Legt man den Wortlaut des Abs. 1 Satz 4 Buchst. c des § 60 AufenthG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Abs. 1 zu Grunde, ist der Begriff des nichtstaatlichen Akteurs gegenüber denen der Buchst. a und b ein „Auffangbegriff“, dessen Regelungsbereich über den der Vorgängerregelung in § 51 Abs. 1 AuslG hinausgeht, und der ein weites Verständnis fordert. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -) erfasst § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen. Auch bei einem derartigen Verständnis der nichtstaatlich Handelnden lässt sich eine von diesen ausgehende Verfolgung der Jeziden als Gruppe nicht feststellen. Eine solche Verfolgung ist dann gegeben, wenn die Verfolgung der durch asylerhebliche Merkmale gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt. In diesem Fall kann die Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigene Verfolgung erwarten muss (dazu BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991 - 2 BvR 902/83 u.a. - BVerfGE 83, 216, 231 f.). Diese Annahme setzt allerdings voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst Opfer solcher Maßnahmen zu werden (BVerfG, Beschluss vom 23.1.1991, aaO, 232). Diese Verfolgungsdichte, die mit Blick auf eine Anzahl von Eingriffen, den Zeitraum, in dem die Eingriffe erfolgen, und die dabei in Rede stehenden Gebiete des Verfolgerstaates zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO 169 = NVwZ 1992, 582), ist bei Jeziden im Irak nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung geforderten Umfang gegeben.
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Die Zahl der Jeziden liegt Schätzungen zu Folge zwischen 200 000 und 600 000 (AA, Lagebericht vom 29.6.2006; nach UNHCR, Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005: bei 550 000; nach DOI vom 14.2.2005 an VG Köln zwischen 200 000 bis 250 000). Mit lediglich einem von 275 Sitzen im irakischen Parlament hat der Vertreter der jezidischen Religionsgemeinschaft im Irak politisch kaum Gewicht (AA, Lagebericht vom 29.6.2006).
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Nach EZKS (vom 3.11.2004 an VG Köln) leben die meisten Jeziden, um die 90 %, in Gebieten, die bis zum 3. Golfkrieg 2003 auf zentralirakischem Gebiet lagen, nur etwa 10 % leben auf derzeit kurdisch verwaltetem Territorium, die meisten von ihnen in der Provinz Dohuk. Hauptsiedlungsgebiet der Jeziden ist nach dieser Quelle das Scheikhan-Gebiet (Scheikhan und Jebel Sindjar). Der Sindjar liegt, ebenso wie der größte Teil des Scheikhan in der ehemals zentralirakischen Provinz Niniveh. Nur ein kleiner Teil Scheikhans, der Norden inklusive des Lalischtals, des wichtigsten Wallfahrtsorts der Jeziden, wo sich der Schrein von Scheich Adi befindet, liegt in der kurdischen Provinz Dohuk. Scheikhan wie Sindjar gehören zu den früheren Arabisierungsgebieten des Landes; der Jebel Sindjar wurde in den Jahren 1965, 1973 bis 1975 sowie 1986 bis 1987 entvölkert, die jezidischen Bewohner aus rd. 400 Dörfern wurden gezwungen, fortan in sogenannten Zentral- oder Sammeldörfern zu leben, wo sie, entfernt von ihren Ländereien und in Abhängigkeit von staatlichen Lebensmittelzuteilungen, leicht kontrollierbar waren. Ihre Dörfer wurden entweder zerstört oder aber Angehörigen arabischer Stämme überlassen. Das Scheikhangebiet erlitt 10 Jahre später, ab 1975, dasselbe Schicksal. Die Mehrheit der Jeziden lebt somit nach EZKS (aaO) in Dörfern bzw. Zentraldörfern im Sindjar und Scheikhan, darüber hinaus gibt es in den großen Städten des kurdisch verwalteten Nordens, insbesondere in Dohuk, sowie in Mosul und Bagdad eine kleine jezidische Bevölkerungsgruppe. In der irakischen Hauptstadt leben 50 bis 70 jezidische Familien, außerdem sind dort junge Männer aus den jezidischen Zentraldörfern zu finden, die auf der Suche nach Arbeit nach Bagdad migriert sind, während ihre Familien weiter in Zentraldörfern leben.
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Nach den Erkenntnissen von ai (aaO) gewährt die Kurdische Demokratische Partei (KDP) den Jeziden in ihrer Einflusszone einige Rechte wie beispielsweise jezidischen Religionsunterricht an Schulen mit jezidischen Schülern/innen und die Beteiligung von Jeziden an der kurdischen Regionalregierung. Im Anschluss an die Eingliederung des Lalischtals in das kurdische Autonomiegebiet der KDP sei mit Unterstützung der KDP 1992 ein jezidisches Kulturzentrum gegründet worden. Nach Einschätzung einiger Beobachter scheinen die Jeziden für die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK (Patriotische Union Kurdistan), die traditionell um die Vorherrschaft im kurdischen Gebiet rivalisieren, als Wählergruppe von Interesse zu sein. Berichten zufolge sollen die Jeziden eher als Anhänger der PUK gelten, während die 10 % Jeziden im kurdischen Nordirak fast ausschließlich im Gebiet der KDP siedeln. Auch hinsichtlich der künftigen Grenzziehung des kurdischen Gebiets könnten die Jeziden in der Zukunft möglicherweise eine wichtige Rolle spielen, denn die kurdischen Parteien streben die Eingliederung von Teilen der gemischt ethnischen Provinzen Niniveh und Ta’nim (Kirkuk) in das kurdische Autonomiegebiet an. Sollte über die Grenzziehung in der Zukunft die betroffene Bevölkerung in den beiden Provinzen in einem Referendum abstimmen, dürften die Jeziden als Wähler für die kurdischen Parteien eine wichtige Zielgruppe darstellen.
33 
Nach Ansicht von ai sind im Zentralirak mit dem Sturz der Baath-Regierung unter Saddam Hussein keine staatlichen Zwangsmaßnahmen wie Vertreibung, Enteignung und Arabisierung zu befürchten, doch lebten die Jeziden in einer Region des Irak, die auf Grund der Vertreibungen und der Ansiedlung arabischer Siedler durch besondere ethnisch-religiöse Spannungen gezeichnet sei. Hinzu komme die politische Unsicherheit der Religion durch die von mehreren Seiten erhobenen Ansprüche auf einige Teilgebiete (ai vom 16.8.2005 an VG Köln).
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Auch nach den Erkenntnissen von EKZS (aaO) begreifen die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK - insbesondere die KDP, auf deren Gebiet die Mehrheit der in den kurdischen Provinzen ansässigen Jeziden lebt - die Jeziden bereits seit den 1990er Jahren als wichtige politische Zielgruppe. Dies hängt damit zusammen, dass die überwiegende Mehrheit der Jeziden sich als kurdisch definiert, nur eine verschwindende Minderheit bezeichnet sich als arabisch. Indem Protagonisten der kurdischen Nationalbewegung das Jezidentum als eigentliche und ursprüngliche Religion aller Kurden bezeichnen, schaffen sie den Mythos einer vorislamischen, alle Kurden miteinander verbindenden und von anderen Nationen des nahen Ostens abgrenzenden Religion. Die kulturelle und religiöse Anerkennung des Jeziden im Irak ist somit eng verbunden mit (parteipolitischer) Instrumentalisierung. Die politische Wertschätzung des Jezidentums hat sich auch praktisch niedergeschlagen. 1992 wurde in Dohuk das Lalisch-Kulturzentrum gegründet (mit dem Angebot jezidischen Religionsunterrichts). Dieses Zentrum hat mehrere Zweigstellen in Scheikhan und Sindjar. Die Finanzierung erfolgt in erster Linie über die KDP. Religiöse und kulturelle Rechte der Jeziden sind derzeit im kurdisch verwalteten Norden gewährleistet.
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Übergriffe gegen die Jeziden erfahren nach EZKS (aaO) allerdings selbst dann, wenn sie tödlich sind, kaum Beachtung in der (internationalen) Presse. Das Interesse der arabischen Medien ist auf Grund der kurdischen Ethnizität der Jeziden gering. Hinzu kommt, dass die jezidische Bevölkerung, anders als etwa die Christen im Irak, im Ausland über keine institutionalisierte Lobby verfügt, die in der Lage wäre, auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Auch nach ai (aaO) gestaltet sich die Informationslage hinsichtlich Übergriffen auf Jeziden wegen ihrer Religionszugehörigkeit deshalb als äußerst schwierig, weil selten in der Presse über Jeziden berichtet wird. Dies möge auch daran liegen, dass Jeziden aus Angst vor weiteren Schikanen und Repressalien generell nicht zur Anzeige von Gewalttaten unter Offenbarung ihrer Religionszugehörigkeit neigten.
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In der Zeit zwischen Mai und Oktober 2004 wurden im Auftrag des EZKS (aaO) folgende Vorfälle ermittelt: Am Morgen des 22.8.2004 wurde Schukur Jankir Jina, geboren 1957, in der Nähe seines Hauses vor einer Bäckerei erschossen. Schukur Jankir Jina war Gelegenheitsarbeiter und stammte ursprünglich aus dem Zentraldorf Khanek in der Provinz Dohuk. Von dort war er mit seiner Familie in den Mosuler Stadtteil Tahrir gezogen. Als Grund der Ermordung wird seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Am Morgen des 23.8.2004 wurde Schukri Ali Jolo, geboren 1954, auf der Baustelle seines neuen Hauses erschossen. Schukri Ali Jolo war ebenfalls Gelegenheitsarbeiter. Auch er stammte ursprünglich aus Khanek und lebte mit seiner Familie im Mosuler Stadtteil El-Arabi. Als Grund der Ermordung wird ebenfalls seine jezidische Religionszugehörigkeit vermutet. Der Jezide Kassim Khalaf Raschu, der in Mosul einem Geschäft für Luxusgüter und Accessoires arbeitete, wurde am 27.8.2004 von Unbekannten ermordet. Auf der Leiche des Opfers soll ein Zettel gelegen haben, auf dem stand „.... weil er ein Ungläubiger war“. Darüber hinaus wurden zwei bis drei weitere Morde an Jeziden berichtet, die im Mosuler Vergnügungsviertel im Alkoholverkauf tätig waren. Die Morde sollen in der letzten August- bzw. ersten Septemberwoche 2004 stattgefunden haben. Sämtliche Opfer sollen erschossen worden sein. Ob es sich um kriminelle Akte handelte oder ob islamische Gruppierungen hinter den Anschlägen vermutet werden müssen, ist unklar. Die Aufklärungsrate bei derartigen Verbrechen tendiert gegen Null. Der Journalist Khidir Domle berichtet in seinem Zeitungsartikel „Zunahme von Mordanschlägen auf Jeziden in Mosul“ vom 18.9.2004, dass allein im August 2004 neun Jeziden Opfer von Mordanschlägen wurden - sechs in Mosul und drei in Bagdad. In Mosul wurde in der zweiten Oktoberhälfte ein Jezide umgebracht, weil er das Rauchverbot während des Ramadan missachtete und in der Öffentlichkeit rauchte. Zwei jezidische Gelegenheitsarbeiter aus Sindjar - Jeziden aus diesem Gebiet sind an ihrer Kleidung leicht zu erkennen - wurden Ende Oktober in Mosul ermordet. Sie wurden zunächst mit Rasierklingen geschändet, dann wurde ihnen die Kehle durchgeschnitten. Ende Juni/Ende Anfang Juli 2004 wurde ein Anschlag auf den jezidischen Kaimakam (Bürgermeister von Sindjar) verübt. Auf das weltliche Oberhaupt der Jeziden, Mir Thassin Beg, wurde am 17.9.2004 in Al-Kosh, ca. 40 km von Mosul an der Provinzgrenze zu Dohuk gelegen, ein Bombenanschlag verübt, den er leicht verletzt überlebte. Auch aus Angst vor Anschlägen konnten im Jahr 2004 das wichtigste jezidische Fest, das Fest der Versammlung (Cejna Cemayya), das alljährlich vom 6. bis 13. Oktober im Lalisch-Tal begangen wird, nur eingeschränkt stattfinden. Mir Thassin Beg hatte dazu aufgerufen, das Fest in diesem Jahr aus Sicherheitsgründen nicht zu feiern, obgleich das Lalisch-Tal im eigentlich „sicheren“ Dohuk liegt. Tatsächlich wurden die wichtigsten religiösen Riten in diesem Jahr nicht durchgeführt, weder der Mir noch das religiöse Oberhaupt der Jeziden, der Baba-Scheich, waren anwesend. Insgesamt nahmen nur einige hundert Jeziden an der Zeremonie teil, im Gegensatz zu 1 500 bis 2 000 in früheren Jahren. Insbesondere Jeziden aus dem Sindjar, die ansonsten die Mehrheit der Festteilnehmer ausmachen, waren ferngeblieben.
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Hinzu kommen zahlreiche Anschläge auf Alkoholläden und Kneipen, vor allem im Großraum Mosul sowie im Großraum Bagdad. Ebenfalls gefährdet sind Schönheitssalons und Damenfrisöre - auch das Betreiben bzw. der Besuch derselben wird von radikalislamischen Kreisen als „unislamisch“ begriffen. Selbst in der Stadt Arbil, im kurdisch verwalteten Norden, wurde ein Schönheitssalon in Luft gesprengt, der Damenfrisör in Dohuk hatte im Herbst 2004 seine Fenster aus Angst vor Angriffen verbarrikadiert. Schönheitssalons und Damenfrisöre werden in der Regel von christlichen, seltener von jezidischen Frauen geführt.
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Der jezidische Arzt Abdul Aziz Sulaiman, der in Mosul praktizierte, wurde von Islamisten mit dem Tode bedroht, sollte er seine Praxis nicht schließen und seine Arbeit im Al-Razi-Krankenhaus in Mosul nicht einstellen. Der Arzt hat Mosul aus Angst verlassen. Der jezidische Arzt Abd al-Aziz Sulaiman Siwo, Vorsitzender des Lalisch-Kulturzentrums, erhielt im Januar 2004 einen Drohbrief, unterzeichnet von der Islamischen Ansar Al-Islam, Abteilung Verteidigung. Abd al-Aziz Sulaiman Siwo wurde in dem Schreiben vorgeworfen, mit Amerikanern, Zionisten und der PUK zusammenzuarbeiten. Er wurde aufgefordert, Mosul innerhalb einer Woche zu verlassen, ansonsten werde er getötet. Der Betroffene erhielt darüber hinaus mehrere telefonische Morddrohungen.
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Im Mai 2004 wurden in den Mosuler Stadtteilen Al Jahid, Hay Tayraan, Hay Arabii und Hay Al-Kerama Plakate geklebt, auf denen sinngemäß der folgende Text zu lesen war: „Es ist Rechtens (arabisch: Halaal) Jeziden wie Juden zu töten, sowie es Rechtens ist, Christen und Amerikaner zu töten“. Verantwortlich für diese Plakataktion soll eine islamische Gruppierung namens Islamische Jugendorganisation in Mosul (Jamaiya As-Shaban Al-Muslimin/Al-Mosul) sein. Im Juni/Juli 2004 erhielten insgesamt 28 in Mosul lebende oder arbeitende Personen einen von der Gruppe Al Mudjaheddin unterzeichneten Drohbrief, in dem sie aufgefordert wurden, ihre Kooperation mit den Besatzern einzustellen, da sie ansonsten die Konsequenzen zu tragen hätten. Einer der Adressaten des Briefes war der an der Universität Mosul, Fachbereich Wirtschaft, tätige Jezide Derman Suleyman. Abgesehen von seiner Universitätstätigkeit ist Dr. Suleyman im Lalisch-Kulturzentrum aktiv. Die Tatsache, dass er als (engagierter) Jezide erfolgreich Karriere an der Universität Mosul gemacht hat, wird als Grund für das „Interesse“ seiner Bedrohung angesehen. Weitere Jeziden aus Dohuk, Ain Sifni Scheikhan, dem Sindjar-Gebiete und vor allem aus Mosul und den umliegenden Gebieten mit mehrheitlich jezidischer Bevölkerung (z.B. Baschik und Bahzani), die führende Funktion innehaben und insofern als Prominente zu bezeichnen sind, erhielten telefonische Morddrohungen. Unter ihnen sind der Vorsitzende des Lalisch-Kulturzentrums sowie politische Funktionäre der KDP in Dohuk. Am 18.10.2004 wurde in Mosul ein Taxifahrer angegriffen und die Windschutzscheibe seines Taxis beschädigt, nachdem die Angreifer herausgefunden hatten, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen Jeziden handelte. Der Taxifahrer, der aus dem jezidischen Zentraldorf Scharya in der Provinz Dohuk stammt, wurde mit dem Tod bedroht, sollte er noch einmal nach Mosul kommen. Der Fahrer, der bis zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt mit Fahrten zwischen Dohuk und Mosul verdiente, hat diese Fahrten aus Angst eingestellt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um einen Einzelfall handelt. In der zweiten und dritten Oktoberwoche 2004 klebte eine islamische Gruppe an der Universität Mosul Plakate, auf denen zu lesen war, dass Frauen sich „anständig“, d.h. islamisch zu kleiden hätten. Unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund sehen Frauen, die an der Universität Mosul lehren bzw. studieren, sich gezwungen, lange Röcke sowie ein Kopftuch zu tragen, da sie ansonsten Repressionen von Seiten islamischer Gruppierungen und Einzelpersonen befürchten. Einige Personen haben das Studium an der Universität Mosul auf Grund solcher und ähnlicher Repressionen bereits aufgegeben. Darüber hinaus wurde der Beginn des Semesters aus Sicherheitsgründen verschoben. Im Oktober 2004, mit Beginn des Fastenmonats Ramadan (15. Oktober), waren an mehreren Moscheen in verschiedenen Stadtteilen Mosuls Plakate angebracht, auf denen zu lesen war, dass „Personen, die während der Fastenzeit in der Öffentlichkeit rauchen, getötet werden“. Die Drohung wurde von den Personen, die über sie berichteten, sehr ernst genommen. Selbst in Dohuk, einer eher liberalen Stadt im kurdisch verwalteten Norden, die einen vergleichsweise hohen christlichen und jezidischen Bevölkerungsanteil hat, war es untersagt, während des Ramadan öffentlich zu rauchen oder zu essen. Personen, die gegen diese Vorgabe verstießen, wurden unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei festgenommen. In den offiziellen Büros in Dohuk (von Parteien bzw. der Regionalregierung) wurde selbst Gästen nicht einmal ein Glas Wasser angeboten - offensichtlich ein Zugeständnis an islamische Kräfte.
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Nicht in jedem der genannten Einzelfälle ist nach den Erkenntnissen des EKZS (aaO) eindeutig zu entscheiden, ob die Anschläge sich gegen Jeziden als Jeziden gerichtet haben oder gegen sie als Personen, die etwa bestimmte Berufe ausüben (z. den des Alkoholverkäufers). Indessen sei es kein Zufall, dass gerade Jeziden (und Christen) im Alkoholverkauf, im Gaststättengewerbe und in der Vergnügungsindustrie tätig seien. Denn einerseits erlaube ihnen ihre Religion derartige Tätigkeiten. Andererseits fänden sie hier eine Nische, in der sie ihr ökonomisches Leben zu sichern versuchten. Angriffe gegen Personen, die in diesen Berufszweigen arbeiteten, seien damit auch als Angriffe auf den Wertekanon der jezidischen respektive christlichen Bevölkerung im Irak zu verstehen bzw. als Versuch, ein flächendeckendes, radikal-islamisches Wertesystem zu erzwingen. Besondere Gefährdungen bestünden im Großraum Mosul oder Bagdad für jezidische Intellektuelle, die allein durch ihren öffentlich sichtbaren Einfluss/Erfolg bestimmte islamische Kreise provozieren, jezidische Würdenträger, Jeziden, die regelmäßig jezidische Einrichtungen besuchen, dort arbeiten oder deren Funktionsträger sind, Jeziden, die im Alkoholgeschäft, im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, Jeziden, die in Schönheits- oder Frisörsalons arbeiten, Jeziden, die in Berufen arbeiten, die sie in häufigen Kontakt mit der muslimischen Bevölkerung bringen (Polizisten, Taxifahrer), jezidische Frauen, die - wie es für Jeziden üblich ist - unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen und Jeziden, die auf Grund anderer äußerer Merkmale als Jeziden auffallen, z.B. weil sie bestimmte typische Kleidungsstücke tragen (wie die Jeziden aus dem Sindjar). Geringer sei die Gefahr, Opfer eines Anschlags zu werden, für den oben genannten Personenkreis außerhalb des Großraums Mosul und Bagdad. Die Situation in rein jezidischen Dörfern sei eher sicherer als an gemischten Orten. Auch ist sei sie umso besser, je höher die Präsenz bewaffneter kurdischer Sicherheitskräfte (Peschmerga) sei. Problematisch sei, dass viele in Scheikhan und Sindjar lebende Jeziden sich allein aus ökonomischen Gründen regelmäßig in eine der größeren Städte der Umgebung, d.h. nach Mosul oder Dohuk begäben, um dort nach Gelegenheitsarbeiten zu suchen, weil der Arbeitsmarkt in Scheikhan und Sindjar nicht groß genug sei. Deutlich besser sei die Situation in den kurdisch verwalteten Gebieten (Dohuk, Arbil, Sulaimaniya). Die Gefahr, Opfer eines gewalttätigen, jezidenfeindlichen Angriffs zu werden, sei hier eher gering. Das bedeute allerdings nicht, dass es gegenüber der jezidischen Bevölkerung nicht zu alltäglichen Diskriminierungen von Seiten der muslimischen Mehrheit käme. So werde beispielsweise immer wieder berichtet, dass Jeziden ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse nicht verkaufen könnten bzw. die Preise erheblich senken müssten, weil ein Teil der Muslime es ablehne, bei „Ungläubigen“ zu kaufen.
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Allerdings sind die oben angeführten Übergriffe nicht auf Jeziden beschränkt, sondern treffen muslimische und christliche Iraker gleichermaßen. So sind allgemein Hochschullehrer und Ärzte betroffen, desgleichen irakische Staatsangehörige, die für die eigene Verwaltung oder für die Koalitionsstreitkräfte arbeiten. Entführungen sind landesweit üblich und Ausdruck von Gewaltkriminalität und Sozialneid, bisweilen sind sie Mittel, um in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit zu wecken. Und sie sind ferner Ausdruck einer stärker werdenden Islamisierung des Alltags, der gleichermaßen Muslime betrifft (EZKS vom 3.7.2005 an das VG Köln; Lagebericht AA vom 10.6.2005).
42 
Nach Mitteilung von UNHCR (Hintergrundinformation) haben internationale Menschenrechtsorganisationen mehr als 25 Morde und über 50 Gewaltverbrechen an Jeziden im letzten Drittel des Jahres 2004 gezählt. Viele Übergriffe auf Jeziden hatten einen mittelbaren oder unmittelbaren religiösen Zusammenhang. So wurde beispielsweise am 17.8.2004 ein junger Mann aus der Ortschaft Bashiqa deshalb von Terroristen enthauptet und sein Leichnam geschändet, weil er in den Augen der Täter als ungläubig und unrein angesehen wurde. Am 21.10.2004 wurden an der Straße zwischen den Städten Telafar und Sindjar die enthaupteten Leichen zweier Männer gefunden, die einige Tage zuvor in Telafar von radikalen Muslimen mit Strafe bedroht worden waren, weil sie sich an das für Muslime während des Fastenmonats Ramadan geltende Rauchverbot nicht gehalten hatten. Bei einem weiteren Übergriff fanatischer Muslime in der Stadt Telafar wurden im Dezember 2004 fünf Jeziden getötet. In Mosul wurden gleichzeitig Flugblätter mit der Aufforderung, alle Jeziden zu töten, verbreitet. Die genannten Verfolgungsmaßnahmen knüpfen nicht in allen Fällen unmittelbar an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen oder die Ausübung ihres religiösen Glaubens an. Vielmehr kam als Motiv für Verfolgungsmaßnahmen häufig die Verbindung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft mit tatsächlichen oder unterstellen zusätzlichen Merkmalen der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft - wie beispielsweise die vermeintliche Sympathie mit den Koalitionsstreitkräften oder die allen nicht muslimischen Religionsgemeinschaften unterstelle Ignoranz gegenüber traditionellen Moralvorstellungen - in Betracht. Jeziden sind dementsprechend von Kampagnen zur Einhaltung islamischer Bekleidungs- und Verhaltensvorschriften betroffen (UNHCR vom Oktober 2005).
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Nimmt man danach die Verfolgungsdichte in quantitativer Hinsicht in Blick, ist die bekannt gewordene Zahl der Übergriffe in den vergangenen Jahren - ungeachtet der anzunehmenden Dunkelziffer - gemessen an der Gesamtzahl der im Irak lebenden Jeziden (s. oben) nicht geeignet, eine Verfolgung der Jeziden als religiöser Gruppe zu belegen.
44 
d) Ob sich der geschilderten Entwicklung die Prognose herleiten lässt, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als einzelnem bei einer Rückkehr in den Nordirak politische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen der Ausübung seiner jezidischen Religion, kann der Senat offen lassen. Nach den derzeit zugänglichen, oben angeführten Erkenntnismitteln richten sich die Angriffe von Dritten zwar ersichtlich auch gegen die Jeziden in ihrer Eigenschaft als solche. Schon die oben erwähnten Angriffe auf deren Würdenträger und herausgehobene sonstige Mitgläubige verdeutlichen, dass diese zumindest auch an deren Jezidentum anknüpfen und nicht lediglich einer allgemeinen „Destabilisierung“ der Gesamtsituation im Irak dienen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da dem Kläger jedenfalls bei einer Rückkehr in die kurdisch regierten Landesteile im Norden des Iraks, aus denen er stammt, eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG eröffnet ist.
45 
Eine solche Fluchtalternative besteht dann, wenn der Betroffene in Teilen des Verfolgerstaates nicht in eine ausweglose Lage gerät. Dies setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315, 343 f.).
46 
Die Verfolgungssicherheit als Sicherheit vor asylrelevanten Übergriffen der o.a. nicht staatlich Handelnden ist hier für den Kläger nach dem Dargelegten jedenfalls im angesprochenen Nordirak gegeben. Allgemein wird hervorgehoben, dass sich die Sicherheitslage im Nordirak als „stabil“ darstellt (EZKS vom 26.10.2005 an das VG München; vom 4.10.2005 an das VG Ansbach: „relativ stabil“). Der Nordirak ist sicherheitsmäßig kein Krisengebiet. Zwar hat es auch dort heftige Anschläge gegeben. Der letzte datiert indessen aus dem Jahr 2004. Damals ist von einem jemenitischen Terroristen ein Anschlag auf das KDP-Büro in Arbil verübt worden, bei dem 46 Menschen getötet wurden. Seither hat es im Nordirak jedoch keine großen Anschläge mehr gegeben. Auch die Unzahl von „kleinen Anschlägen“ gibt es dort nicht. Das liegt daran, dass die Kurden ihr Gebiet ziemlich gut „im Griff“ haben, und zwar deshalb, weil sie die Verwaltung des Gebiets schon seit 1991 de facto ausüben und weil die kurdischen bewaffneten Verbände (Peschmerga) nicht entwaffnet worden sind, sondern nach wie vor dort „aufgestellt“ sind. Außerdem haben die Kurden schon seit langem einen eigenen Geheimdienst und eine eigene Polizei, die augenscheinlich zufrieden stellend arbeiten, jedenfalls was die Abwehr terroristischer Aktivitäten betrifft. Kurdistan ist also nicht, ganz anders als weite Teile des Zentraliraks, Schauplatz einer unablässigen Serie von Morden, Anschlägen und Attentaten (DOI vom 13.11.2006 an den Senat; keine gewalttätigen islamistischen Übergriffe mehr gemeldet seit Kriegsende: EZKS vom 12.5.2006 an VG Magdeburg; von vereinzelten Übergriffen auf Alkoholläden bzw. vereinzelten Säureattentaten auf „unislamisch gekleidete Frauen“ im KDP-Gebiet [letztere liegen bereits einige Zeit zurück]; keine gewalttätigen Aktivitäten islamistischer Gruppen bekannt: EZKS vom 15.7.2006 an VG Magdeburg). Da allgemein sich die westliche Berichterstattung aus dem Irak auf die Kriegsschauplätze in den Hochburgen des Widerstands konzentriert, wird teilweise ausgeblendet, dass weite Teile des Landes von den Kämpfen nicht berührt werden (Der Spiegel, 50/2005, 138). Dies hat nach Ansicht des Senats auch für die Beurteilung der Situation im Nordirak zu gelten. Allgemein ist er von den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Zentralirak nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2006, aaO).
47 
Im Nordirak drohen dem Kläger auch keine anderen Nachteile, da er aus Khange/Provinz Dohuk im Nordirak stammt. Davon, dass dort nicht zumindest ein Teil seiner Sippe/Großfamilie noch lebt und er bei Rückkehr nicht in deren soziale und wirtschaftliche Verteilungsmechanismen einbezogen würde(vgl. DOI vom 14.2.2005 und vom 13.11.2006, jew. aaO), vermag der Senat sich nicht zu überzeugen. Ziel der Angaben des Klägers und seiner Schwägerin war es zwar ersichtlich, die Feststellung im Asylverfahren zu ermöglichen, dass sie mit Eltern/Schwiegereltern, Geschwistern/ Ehemann und Neffen/Kindern wegen des Kurdenaufstands im Jahr 1990 vom Nordirak in den Raum Mosul übersiedeln mussten. Diese Feststellung lässt sich indes wegen der diese Angaben jeweils kennzeichnenden Widersprüche, Steigerungen und Ungereimtheiten nicht mit der notwendigen Gewissheit treffen. Beide haben die behauptete Flucht aus dem Nordirak mit dem auf 1990 datierten Aufstand der Kurden und der Geheimdiensttätigkeit des Bruders/Ehemannes begründet. Dem Vorhalt des Bundesamtes, dass dies nicht 1990 gewesen sein könne, sind beide ausgewichen. Der Kläger hat lediglich erklärt, dass die Jeziden Angst vor den Kurden nach dem Aufstand gehabt hätten. Auch hat der Kläger zunächst angegeben, seine drei ältesten Neffen seien bei der Flucht dabei gewesen. Der Nachfrage, ob diese Neffen in Khange geboren seien, wich der Kläger aus und erklärte, dass er insoweit nicht sicher sei. Die behauptete Unkenntnis erscheint angesichts der Tatsache, dass die Neffen Karzan und Karwa drei bzw. fünf Jahre nach der behaupteten Flucht geboren wurden, nicht glaubhaft. Auch die Schwägerin verwies weiterhin darauf, dass ihr Ehemann beim Geheimdienst gearbeitet und deshalb Angst vor den Kurden gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass das Kurdengebiet 1990 unter der Herrschaft der Zentralregierung gestanden habe, wiederholte sie ihren Vortrag, dass ihr Ehemann Angst gehabt habe, weil er beim Geheimdienst gewesen sei. Der Glaubhaftigkeit einer durch Angst vor „ den Kurden“ wegen geheimdienstlicher Tätigkeit des Bruders des Klägers erzwungenen Umsiedlung steht im Übrigen schon entgegen, dass Mosul eine nur etwa 30 km vom heutigen Nordirak entfernte, überwiegend von Kurden besiedelte Stadt ist (UNHCR, Hintergrundinformation zur Situation der christlichen Bevölkerung im Irak < Stand: Juni 2006>). Auch wurden die Angehörigen der Abu-Firaz-Hamadani, denen der Bruder des Klägers nach seinen Angaben und dem Vortrag seiner Ehefrau zugehört haben will, nach dem Rückzug des Saddam-Regimes nach der Intifada des Jahres 1991 und der dadurch bewirkten kurdischen Autonomie des Nordirak ohne weiteres in die dortigen Peschmerga- Einheiten integriert (DOI, vom 14.6.2005 an VG Düsseldorf). Dass für den Bruder des Klägers, der keine eigenen „Greueltaten“, sondern lediglich Wach- und Dolmetscherdienste geleistet haben will, etwas anderes gegolten haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
48 
Der Kläger hat seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gesteigert. Er gab dort erstmals an, vor seiner Ausreise aus dem Irak in Bagdad - in einem Alkoholladen eines Onkels - gearbeitet zu haben und von dort ausgereist zu sein. Demgegenüber hatte er beim Bundesamt noch erklärt, er sei dem im Basar in Marwan, einem Stadtteil von Mosul, betriebenen Fischhandel bis zur Ausreise nachgegangen. Auch hat er gegenüber dem Senat abweichend von seinen Angaben im Behördenverfahren erklärt, seiner Schwägerin von Bagdad aus sowohl nach Bashiqa als auch später nach Silopi Geld überbracht oder geschickt zu haben. Davon, dass er selbst Geld aus Bagdad überbrachte, war im Behördenverfahren nicht die Rede. Als Grund für die Ausreise gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, sein Onkel und sein Bruder hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, nachdem eines Tages auf dem Markt ein Gerücht aufgekommen sei, er sei ein Verräter und man solle bei ihm nicht mehr kaufen. Dies soll geschehen sein, nachdem er vom Geheimdienst wegen der Unterstützung seiner in die Türkei ausgereisten Schwägerin festgenommen worden war. In der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats hat der Kläger dagegen Furcht vor drohender Festnahme als Ausreisegrund angegeben.
49 
Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten kann dem Kläger nur geglaubt werden, dass er aus einer Familie aus Khange/Provinz Dohuk stammt. Dann kann er bei Rückkehr dorthin aber auf deren Verteilungsnetz zur Sicherung seiner weiteren Existenz zurückgreifen (DOI vom 13.11.2006 an den Senat). Auch hätte der Kläger bei einer Rückkehr in das kurdisch verwaltete Gebiet im Nordirak keine mit der Einreise verbundenen Probleme durch die kurdische Verwaltung oder die kurdische Sicherheitspolizei zu erwarten (EKZS vom 15.11.2006 an den Senat und DOI vom 13.11.2006 aaO). Da der Kläger nach seinen Angaben gerade nicht - wie das EKZS (aaO) irrtümlich annimmt - aus Mosul, sondern aus Khange/Provinz Dohuk stammt, können Probleme, die es laut EKZS (aaO) beim Versuch der Übersiedlung von aus Mosul stammenden Jeziden in den Nordirak geben mag, in seinem Fall nicht auftreten.
50 
4. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen.
51 
Ob der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331) oder ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung durch sog. nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen nunmehr auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können (so UNHCR vom 23.12.2004; amnesty international in Asyl-Info 11/2004, S. 4, 5; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl., § 60 AufenthG RdNr. 36 mit Hinweis darauf, dass sich die Divergenz zwischen der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts bei Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG erledigen wird), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn dem Kläger droht schon keine Verfolgung aus religiösen Gründen, hinsichtlich derer ihm nicht zumindest eine beachtliche inländische Fluchtalternative eröffnet wäre. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
52 
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründen. Nach dieser Vorschrift, die - abgesehen von der Änderung der „Kann“- in eine „Soll“-Rechtsfolge - hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen inhaltlich dem bisherigen § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG entspricht (s. auch Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 zu § 60 AufenthG), soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt indes nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers ein Abschiebungshindernis in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen könnte, sind nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich.
53 
Auch bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (dazu das oben bereits angeführte Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
54 
Ferner scheidet ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG aus.
55 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, da dem Kläger auf Grund der baden-württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach §§ 60 Abs. 7 S. 2, 60 a AufenthG entsprechender, gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden. Eine die genannte Sperrwirkung überwindende verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet somit aus.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO (in entsprechender Anwendung), § 83b AsylVfG.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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bei uns veröffentlicht am 16.09.2004

Tenor Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 - A 12 K 10694/01 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die K
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Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 815/09 - wird zurückgewiesen.Die außergerichtlichen Kosten des g

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 - A 12 K 10694/01 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im ersten Rechtszug, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben am 11.2.1982 in Makhmour/Zentralirak geboren und irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Asylantragstellung am 1.3.2001 gab er an, nicht im Besitz von Personalpapieren zu sein.
Am 14.3.2001 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Er gab an, auf dem Landweg über die Türkei in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Schlepper habe ihm seinen Personalausweis in Istanbul abgenommen. Für die gesamte Ausreise habe er 3.500,-- Dollar bezahlt. Er habe den Irak verlassen müssen, weil ihm Verhaftung gedroht habe.  Er habe zusammen mit einem Freund  ein Geschäft betrieben, in dem Fenster, Türen und Wagen hergestellt worden seien. Sein Freund habe ohne sein Wissen über einen Offizier Eisenteile aus Armeebeständen und aus der Stromwirtschaft bezogen. Nachdem dies entdeckt worden sei, seien beide festgenommen worden und spurlos verschwunden. Auch gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Nachdem sein Vater am 15. oder 16.1.2001 festgenommen worden sei, hätten seine Verwandten Geld gesammelt und seine Ausreise ermöglicht. Sein Vater sei noch im Gefängnis des Geheimdienstes von Makhmour.
Mit Bescheid vom 10.5.2001 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak angedroht.
Der Kläger hat am 28.5.2001 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.5.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Den angekündigten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 19.3.2002 - A 12 K 10694/01 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Asylanerkennung zurückgenommen worden war. Weiter hat es die Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 10.5.2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn ihm drohe auf Grund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Falle der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, denn er stamme nicht von dort und habe dort auch keine Familienangehörigen, weshalb das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet sein würde. Auf die Möglichkeit der Aufnahme in ein vom UNHCR betriebenes Lager im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, weil seine Existenz dort nicht gesichert sein würde.
Auf Antrag der Beklagten und des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10.6.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die angefochtene Abschiebungsandrohung betrifft.
Die Beklagte und der Beteiligte beantragen,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.3.2002 - A 12 K 10694/01 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
 
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die den Beteiligten überlassene Liste von Erkenntnismitteln und die in der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Hinweise (s. Sitzungsniederschrift vom 16.9.2004) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in deren Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87b AsylVfG i. d. F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu 1.), oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (dazu 2.) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
(1) Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist , was die Verfolgungsmaßnahmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit dem entsprechenden Begriff in Art. 16a Abs. 1 GG identisch (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.2.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 18.4.1994, NVwZ 1994, 497; vgl. ferner etwa Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 51 AuslG RdNr. 9). Politische Verfolgung im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345; BVerwG, Urteil vom 22.3.1994, NVwZ 1994, 1112). Der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift weitergehend aber auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1992, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10).
17 
Bei unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Anerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, InfAuslR 1993, 150). Dieser Prognosemaßstab enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden oder - was gleichbedeutend ist - unmittelbaren Verfolgung ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169 ff.). Dabei ist eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; dieser bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Möglichkeit einer Verfolgung im Heimatland muss derart greifbar sein, dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem  Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, a.a.O.).
18 
Wer demgegenüber bereits vor der Flucht vom Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder unmittelbar damit bedroht war, ist nur dann nicht als politisch verfolgt anzusehen, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345;  BVerwG, Urteil vom 25.9.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
19 
Der Kläger unterlag nach Überzeugung des Senats in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise nicht politischer Verfolgung.
20 
Geht man von seinen Angaben aus, so geht der Entschluss des Klägers, sein Heimatland zu verlassen, auf die Befürchtung zurück, wegen von seinem ehemaligen Geschäftspartner zum Nachteil des irakischen Staates begangener Eigentumsdelikte ebenfalls bestraft zu werden. Der befürchteten Sanktion wäre schon kein Verfolgungscharakter zugekommen, der die Annahme einer sog. Vorverfolgung tragen könnte, denn sie hätte sich ausschließlich als staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts  dargestellt. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre nicht durch einen Angriff auf ein politisches Rechtsgut geprägt gewesen.
21 
Dem nach allem unverfolgt ausgereisten Kläger steht auch ein nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigender Nachfluchtgrund nicht zu. Denn für den Fall einer Rückkehr in den Irak drohen ihm asylrechtlich erhebliche Maßnahmen mit der zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausgeschlossen.
22 
Zwar kann mittlerweile nicht mehr davon die Rede sein, es fehle an einer irakischen Staatsmacht, die politische Verfolgung zurechenbar veranlassen könnte (so noch der Senat im Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 -). Im jetzigen Zeitpunkt (vgl. dazu auch § 77 AsylVfG) und damit für das anhängige Asylverfahren ist von dem Vorhandensein einer staatlichen Macht im Irak auszugehen.
23 
Staatlichkeit (und „Quasi-Staatlichkeit“) im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist im Zusammenhang mit dem Begriff des „politisch“ Verfolgten zu betrachten und daher in Beziehung zu setzen zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Politische Verfolgung geht demnach von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht aus, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist demnach grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 333 ff.). Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch Flucht entziehen kann. Mit Blick auf eine Bürgerkriegssituation hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die Frage, ob nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Kriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, maßgeblich danach beurteilt, ob diese zumindest in einem „Kernterritorium“ ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer „übergreifenden Friedensordnung“ (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 334 ff.) -tatsächlich errichtet hat (so BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98, 1353/98 -). Dieser rechtliche Ansatz, mit dem einem mehr staatsrechtlichen Verständnis (so BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306) entgegengetreten wird, ist auch in Übergangssituationen maßgeblich, in denen sich - wie hier - nach Auflösung der bisherigen Staatsmacht eine neue Herrschaftsordnung bildet. Auch Letztere ist danach zu beurteilen, ob sie eine im genannten Sinne „übergreifende Friedensordnung“ geschaffen hat. Dies ist im Falle des Iraks zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) anzunehmen.
24 
Die staatliche Macht, wie sie sich derzeit darstellt, ist nach Beendigung des Saddam-Regimes und einem zwischenzeitlichen „Machtvakuum“ neu entstanden. Das ehemalige Regime hat seine politische und militärische Herrschaft durch die am 20.03.2003 unter der Führung der USA begonnenen Militäraktionen endgültig verloren (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und vom 7.5.2004; Senat, Beschl. vom 27.01.2004 - A 2 S 1079/02 -; HessVGH, Beschl. vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -; OVG Sachsen, Beschl. vom 28.08.2003 - A 4 B 573/02 -). Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein selbst wurde festgesetzt, die meisten der an der Regierungsausübung beteiligten Angehörigen und eine Vielzahl an Funktionsträgern sind entmachtet. Nach Abschluss der Militäraktionen wurde eine „provisorische Behörde“ (Coalition Provisional Authority - CPA) gebildet, die sich auf Kräfte der amerikanischen und britischen Armee sowie auf Militär- und Polizeikontingente weiterer 36 Staaten stützte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2003). Diese Behörde begann mit dem Neuaufbau einer Verwaltung, um die öffentliche Sicherheit und die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, a.a.O.).
25 
Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde ein Regierungsrat (Transitory Governing Council) berufen, der sich aus Vertretern aller Bevölkerungsschichten, Ethnien und Glaubensrichtungen zusammensetzte und von einer unter den Ratsmitgliedern rotierenden Präsidentschaft geführt wurde. Der Übergangsrat hatte unter anderem die Aufgabe, eine neue Verfassung auszuarbeiten sowie allgemeine freie Wahlen vorzubereiten (dazu Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte vom 7.8. und 6.12.2003.). Anfang September 2003 kam es zur Bildung eines 25-köpfigen Interimskabinetts, das dem politischen und religiösen Anteil des Übergangsrats entsprach. Dieser vereinbarte mit der CPA am 15.11.2003 die „Beschleunigung des politischen Prozesses“, wobei u.a. die Verpflichtung der Vereinigten Staaten zur Beendigung der Besatzung zum 1.7.2004 vorgesehen wurde.
26 
Mittlerweile ist am 1.7.2004 die irakische Übergangsregierung eingesetzt und eine Nationalversammlung einberufen, die ein künftiges Parlament bestimmen und Wahlen für Januar 2005 vorbereiten soll (FAZ vom 16.8.2004). Die Regierung Allawi hat die Geschäfte einer Übergangsregierung übernommen und leitet die Verwaltung des Landes - wenn auch dies alles im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Anlaufphase erfolgt. Namentlich die staatliche Ordnungsmacht muss sich noch auf die Koalitionstruppen stützen, um den um die Teilhabe an der Macht kämpfenden Gruppierungen im Land zu begegnen. Der Übergangsrat hat sich Anfang Juni 2004 aufgelöst, nachdem er sich am 01.03.2004 auf eine Übergangsverfassung geeinigt hatte, die am 8.3.2004 unterzeichnet worden ist. In ihr bekennt sich der irakische Staat zu demokratischen Grundwerten, darunter Meinungs- und Religionsfreiheit (BNN vom 09.03.2004), und regelt u.a. die Staatsbürgerschaft, das Recht auf Wiedereinbürgerung (Art. 11) und Abschiebungsschutz für Flüchtlinge (Art. 19).
27 
Die staatliche Souveränität ist - auch nach außen - gestärkt durch den einstimmigen Beschluss des UN-Sicherheitsrats vom 8.6.2004, der die Machtübergabe an eine souveräne Übergangsregierung im Irak zum 30.6.2004 hervorhebt und die Erklärung enthält, dass die neue Regierung des Iraks jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern darf. Zwar ist ein Veto-Recht gegen US-geführte Militäreinsätze nicht vorgesehen, das Mandat hierfür läuft jedoch entsprechend der Resolution auf jeden Fall Ende Januar 2006 aus (NZZ vom 9.6.2004 und BNN vom 10.6.2004). Am 28.6.2004 hat die amerikanisch geführte Zivilverwaltung ihre Befugnisse an die irakische Übergangsregierung Allawi abgetreten. Diese nimmt die staatlichen Befugnisse nach Auflösung des Übergangsrats Anfang Juni 2004 auch wahr. So wurde u.a. (Die Welt vom 9.8.2004) am 7.8.2004 ein Amnestiegesetz unterzeichnet, das Straffreiheit für geringfügige Delikte regelt; ausgenommen sind Tötungsdelikte. Auch wurde (so Die Welt a.a.O.) die Todesstrafe wieder eingeführt für Morddelikte und Delikte gegen die Sicherheit des Landes. Ein bereits am 7.7.2004 unterzeichnetes Notstandsgesetz gibt der Regierung umfangreiche Vollmachten und namentlich die Möglichkeit, das Kriegsrecht zu verhängen (BZ vom 8.7.2004). Der Aufbau einer Ordnungsmacht ist in vollem Gang und Polizeikräfte des Iraks nehmen umfangreiche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen wahr, wie die Auseinandersetzung um die Stadt Nadjaf im August 2004 belegt. Die irakische Armee verfügt derzeit über sieben ausgebildete und einsatzbereite Bataillone (FAZ vom 16.8.2004). Nachdem auch formal als Folge der o.a. UN-Resolution eine Besetzung des Iraks seit dem 1.7.2004 nicht mehr gegeben ist, ist bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten derzeitigen Verhältnisse im Irak insgesamt die Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt als Grundvoraussetzung für eine ihr zurechenbare politische Verfolgung gegeben.
28 
Diese Entwicklung darf der Senat auf der Grundlage der o.a. Erkenntnisse, auch soweit sie allgemeinkundige Tatsachen betreffen, hier verwerten. Denn es geht bei Letzteren um Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzen allgemein zugänglicher Quellen unschwer überzeugen können (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 13.7.1982, NVwZ 1983, 99; Urteil vom 20.10.1992, BVerwGE 91, 104, 108 = NVwZ 1993, 275; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566/87 -, InfAuslR 1991, 100, 102). Zwar ist eine Tatsache nicht schon dann allgemeinkundig, wenn sie in allgemein zugänglichen Medien - namentlich der Presse - veröffentlicht wird (dazu BVerfG, Beschl. vom 4.12.1991 - 2 BvR 675/91 -, NVwZ 1992, 561, 562). Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Zugang zu diesen Quellen angesichts des konkreten Bezugs der Beteiligten zur anstehenden Problematik nahezu aufdrängt. In Ergänzung dessen ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zudem auch eine Presseübersicht aus neuerer Zeit ausgehändigt worden.
29 
Dass sich mit Blick auf die aufgezeigte Entwicklung eine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung des Klägers durch die irakische Staatsgewalt ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Irak als Vorverfolgter verlassen hat, wäre ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann zu versagen, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urt. vom 5.7.1994, NVwZ 1994, 500). Eine solche Wiederholung steht aber nicht in Rede. Sie und der damit anzuwendende Prognosemaßstab setzen eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus (vgl. OVG NW, Urt. vom 14.8.2003          - 20 A 430/02. A -). Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. vom 18.2.1997, BVerwGE 104, 97).
30 
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vor einer Verfolgungswiederholung aus Gründen, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Kläger hinreichend sicher. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die ihm zur Last gelegten Vorgänge - ihren „politischen“ Charakter als gegen das Regime Saddam Husseins gerichtetes oder von diesem so gewertetes Verhalten unterstellt - von der neu gebildeten Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte. Vielmehr ist es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an das bisher Vorgetragene durch die jetzige Staatsgewalt keine asylrelevanten Nachteile drohen, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; Urteil vom 24.2.2004 -1 C 24.02 -). Gleiches gilt für die Bewertung des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung. Es ist nicht zu erkennen, dass der irakische Staat in seiner jetzigen Herrschaftsform diese Umstände zum Anlass für asyl- bzw. abschiebungsrelevante Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. dazu auch Nds.OVG, Beschl. vom 30.3.2004, AuAS 2004, 13, 14). Etwa drohende strafrechtliche Ermittlungen oder die Ahndung kriminellen Unrechts in Anknüpfung an Vorgänge vor der Ausreise wären in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohnehin bedeutungslos.
31 
(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
32 
Ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG erfordert eine von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehende konkret-individuell drohende Gefahr. Daran fehlt es, da - wie oben dargelegt -Anhaltspunkte für vom irakischen Staat ausgehende Gefahren im Sinne der genannten Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und vom 15.4.1997, BVerwGE 104, 265) nicht gegeben sind.
33 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 der Bestimmung deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. und neuerdings Urt. vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -). Einen solchermaßen bestimmten Sachverhalt, der ein Abschiebungshindernis nach diesen Voraussetzungen erfüllen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
34 
Auch bei der allgemeinen unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77).
35 
Handelt es sich um allgemeine Gefahren, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, können sie im Grundsatz nur entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80). Diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung ist für das genannte Bundesamt und die Verwaltungsgerichte wegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig bindend (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379).
36 
Auch ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht.
37 
Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer in Folge einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Gleiches folgt mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept auch dann, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 54 AuslG - fallende Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten.
38 
Gleichwertig ist ein anderweitiger Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung besteht ferner dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt oder zumindest einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Dies dient auch der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der -u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
39 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit demnach nicht zulässig, wenn ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG eine entsprechende sonstige Erlasslage besteht. Für diese ist ebenso wie bei § 54 AuslG nur maßgebend, ob sie besteht und anwendbar ist. Ein Durchbrechen der o.g. Sperrwirkung ist ferner nicht zulässig, wenn der Betroffene einen Abschiebungsschutz besitzt, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).
40 
Ein danach gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht im Falle des Klägers auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage. Nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. in Asylmagazin 2003, 15) hat eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden.
41 
Einen entsprechenden Beschluss hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 7. und 8. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückkehrmöglichkeiten gegeben seien, wird das Innenministerium darüber informieren.
42 
Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht (und beschränkt), ist es rechtlich unerheblich, dass die Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in den Irak ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm auf Grund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 54 AuslG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinn kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.
43 
Der nach allem entscheidungserhebliche gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der o.a. Erlassregelung gewährleistet, nach der irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine dreimonatige Duldung zu erteilen ist. Der hiervon gleichfalls erfasste Kläger steht im rechtlichen Ergebnis deshalb nicht schlechter als er im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 54 AuslG stünde. Dann hätte ein auf § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung gestütztes Feststellungsbegehren zwar keinen Erfolg, indes wäre eine Rechtsschutzlücke nicht gegeben. Sollte der durch die in Rede stehende Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz entfallen, kann der Betroffene unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fordern. Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiger Abschiebungsschutz hier gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser auch dem aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgenden (gleichwertig) entspricht. Jedenfalls scheidet eine Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG aus.
44 
Sie kommt unabhängig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil eine außergewöhnliche („extreme“) Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr des Klägers in den Irak nicht festgestellt werden kann.
45 
Ob von einer solchen Lage auszugehen ist, ist nach den Verhältnissen des Landes zu beurteilen, in das abgeschoben werden soll (BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O.). Diese Verhältnisse sind landesweit in Blick zu nehmen. Auch wenn man erhebliche Gefährdungsmomente für einen zurückkehrenden Iraker annehmen würde, wäre diese Gefahrenlage indes nicht im gesamten Land anzunehmen. Dass allein der Schluss erlaubt sei, im Falle der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger würden diese gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungerstod ausgeliefert (s. dazu das bereits oben genannte Urteil des BVerwG vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.), lässt sich nicht feststellen.
46 
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt ist und Gewaltakte, wie der täglichen Berichterstattung durch die Medien zu entnehmen ist, an der Tagesordnung sind (Auswärtiges Amt , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7.5.2004; Süddeutsche Zeitung vom 30.6.2004). Auch die Kriminalität - vor allem in den Städten - hat zugenommen, wenn auch Polizei- und Ordnungskräfte begrenzte Erfolge im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität aufweisen können (AA vom 7.5.2004). Ferner zeigt der innerirakische politische Machtkampf, dass eine erhebliche Gewaltbereitschaft besteht, wenn es um die zukünftige Teilhabe an der Regierungsmacht geht. Der mäßigende Einfluss des schiitischen Führers Sistani, dem es gelang, die Auseinandersetzungen in Nadjaf zu beenden, ist bislang selbst bei den Schiiten des Landes nicht uneingeschränkt wirksam. Zunehmend ist auch die Zahl der gewalttätigen terroristischen Auseinandersetzungen, die irakischen, aber auch ausländischen Gruppen zugeschrieben werden, und die zunehmend auch im anfänglich stabilen Norden des Landes erfolgen (UNCHR, UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom März 2003).
47 
Indes lässt sich nicht feststellen, dass Terror und Gewalt landesweit erfolgen. Vielmehr sind es vorwiegend wirtschaftlich bedeutsame Objekte und lokale Bereiche, die von gewalttätigen terroristischen Anschlägen betroffen sind. So sind es vor allem die Besatzungstruppen, die mit ihnen zusammenarbeitenden Politiker und sonstige irakische Staatsangehörige, die mit Racheakten zu rechnen haben. Namentlich auch die neu gebildeten irakischen Polizeikräfte sind immer mehr Ziel von Anschlägen (AA vom 7.5.2004; Die Welt vom 16.4.2004). Auszugehen ist daher von - wenn auch erheblichen - Auseinandersetzungen gewaltsamer Art, die aber als noch regional begrenzt anzusehen sind und namentlich die größeren Städte oder Orte mit exponierten Einrichtungen betreffen, jedenfalls aber nicht als landesweit bestehende Gefahrenlage zu beurteilen sind. Auch fällt auf, dass erkennbares Ziel von Anschlägen vor allem herausragende Persönlichkeiten (prominente Politiker und Geistliche) bzw. besondere Einrichtungen sind (FAZ vom 14.6.2004). Dass die Folgen solcher gewalttätigen Auseinandersetzungen und Anschläge die Bevölkerung gleichsam „blind“ (mit-)treffen können, ist in Betracht zu ziehen, trägt allerdings die Annahme einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2004, aaO).
48 
Auch die Versorgungslage im Irak stellt sich nicht als extrem existenziell gefährdend dar. Die Lebensmittelversorgung ist seit der Wiederaufnahme des „Oil-for-Food“-Programms nach den Kriegshandlungen wieder gewährleistet, auch wenn Millionen von Menschen auf fremde Hilfe angewiesen bleiben (AA vom 7.5.2004). Die Stromversorgung leidet zwar zunehmend unter den Anschlägen auf die Elektrizitätswerke (FAZ vom 21.6.2004) und wird - wie die mit ihr zusammenhängende Trinkwasserversorgung - als kritisch bezeichnet, ohne dass indes von einer „existenziellen Gefährdung“ ausgegangen werden kann (AA vom 7.5.2004). Eine befürchtete „humanitäre Katastrophe“ ist ausgeblieben, wobei die Lage im Nordirak wegen der dort vorhandenen Verwaltungsstrukturen besser ist als im Süden des Landes und im Zentralirak. Die medizinische Grundversorgung ist möglicherweise nicht im Einzelfall, aber dem Grunde nach gewährleistet (AA vom 7.5.2004).
49 
Unter den genannten Umständen, dass einerseits die möglicherweise extreme Gefahrenlage nicht landesweit besteht und andererseits die Versorgungslage als zwar angespannt aber nicht existenziell gefährdend zu beurteilen ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dies würde unabhängig davon gelten, ob es ihm gelingen würde, im Nordirak Fuß zu fassen, oder ob er gezwungen wäre, in sein Herkunftsgebiet im Zentralirak zurückzukehren.
50 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, § 83b AsylVfG.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in deren Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87b AsylVfG i. d. F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu 1.), oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (dazu 2.) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
(1) Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist , was die Verfolgungsmaßnahmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit dem entsprechenden Begriff in Art. 16a Abs. 1 GG identisch (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.2.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 18.4.1994, NVwZ 1994, 497; vgl. ferner etwa Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 51 AuslG RdNr. 9). Politische Verfolgung im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345; BVerwG, Urteil vom 22.3.1994, NVwZ 1994, 1112). Der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift weitergehend aber auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1992, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10).
17 
Bei unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Anerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, InfAuslR 1993, 150). Dieser Prognosemaßstab enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden oder - was gleichbedeutend ist - unmittelbaren Verfolgung ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169 ff.). Dabei ist eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; dieser bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Möglichkeit einer Verfolgung im Heimatland muss derart greifbar sein, dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem  Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, a.a.O.).
18 
Wer demgegenüber bereits vor der Flucht vom Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder unmittelbar damit bedroht war, ist nur dann nicht als politisch verfolgt anzusehen, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345;  BVerwG, Urteil vom 25.9.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
19 
Der Kläger unterlag nach Überzeugung des Senats in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise nicht politischer Verfolgung.
20 
Geht man von seinen Angaben aus, so geht der Entschluss des Klägers, sein Heimatland zu verlassen, auf die Befürchtung zurück, wegen von seinem ehemaligen Geschäftspartner zum Nachteil des irakischen Staates begangener Eigentumsdelikte ebenfalls bestraft zu werden. Der befürchteten Sanktion wäre schon kein Verfolgungscharakter zugekommen, der die Annahme einer sog. Vorverfolgung tragen könnte, denn sie hätte sich ausschließlich als staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts  dargestellt. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre nicht durch einen Angriff auf ein politisches Rechtsgut geprägt gewesen.
21 
Dem nach allem unverfolgt ausgereisten Kläger steht auch ein nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigender Nachfluchtgrund nicht zu. Denn für den Fall einer Rückkehr in den Irak drohen ihm asylrechtlich erhebliche Maßnahmen mit der zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausgeschlossen.
22 
Zwar kann mittlerweile nicht mehr davon die Rede sein, es fehle an einer irakischen Staatsmacht, die politische Verfolgung zurechenbar veranlassen könnte (so noch der Senat im Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 -). Im jetzigen Zeitpunkt (vgl. dazu auch § 77 AsylVfG) und damit für das anhängige Asylverfahren ist von dem Vorhandensein einer staatlichen Macht im Irak auszugehen.
23 
Staatlichkeit (und „Quasi-Staatlichkeit“) im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist im Zusammenhang mit dem Begriff des „politisch“ Verfolgten zu betrachten und daher in Beziehung zu setzen zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Politische Verfolgung geht demnach von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht aus, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist demnach grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 333 ff.). Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch Flucht entziehen kann. Mit Blick auf eine Bürgerkriegssituation hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die Frage, ob nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Kriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, maßgeblich danach beurteilt, ob diese zumindest in einem „Kernterritorium“ ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer „übergreifenden Friedensordnung“ (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 334 ff.) -tatsächlich errichtet hat (so BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98, 1353/98 -). Dieser rechtliche Ansatz, mit dem einem mehr staatsrechtlichen Verständnis (so BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306) entgegengetreten wird, ist auch in Übergangssituationen maßgeblich, in denen sich - wie hier - nach Auflösung der bisherigen Staatsmacht eine neue Herrschaftsordnung bildet. Auch Letztere ist danach zu beurteilen, ob sie eine im genannten Sinne „übergreifende Friedensordnung“ geschaffen hat. Dies ist im Falle des Iraks zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) anzunehmen.
24 
Die staatliche Macht, wie sie sich derzeit darstellt, ist nach Beendigung des Saddam-Regimes und einem zwischenzeitlichen „Machtvakuum“ neu entstanden. Das ehemalige Regime hat seine politische und militärische Herrschaft durch die am 20.03.2003 unter der Führung der USA begonnenen Militäraktionen endgültig verloren (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und vom 7.5.2004; Senat, Beschl. vom 27.01.2004 - A 2 S 1079/02 -; HessVGH, Beschl. vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -; OVG Sachsen, Beschl. vom 28.08.2003 - A 4 B 573/02 -). Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein selbst wurde festgesetzt, die meisten der an der Regierungsausübung beteiligten Angehörigen und eine Vielzahl an Funktionsträgern sind entmachtet. Nach Abschluss der Militäraktionen wurde eine „provisorische Behörde“ (Coalition Provisional Authority - CPA) gebildet, die sich auf Kräfte der amerikanischen und britischen Armee sowie auf Militär- und Polizeikontingente weiterer 36 Staaten stützte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2003). Diese Behörde begann mit dem Neuaufbau einer Verwaltung, um die öffentliche Sicherheit und die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, a.a.O.).
25 
Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde ein Regierungsrat (Transitory Governing Council) berufen, der sich aus Vertretern aller Bevölkerungsschichten, Ethnien und Glaubensrichtungen zusammensetzte und von einer unter den Ratsmitgliedern rotierenden Präsidentschaft geführt wurde. Der Übergangsrat hatte unter anderem die Aufgabe, eine neue Verfassung auszuarbeiten sowie allgemeine freie Wahlen vorzubereiten (dazu Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte vom 7.8. und 6.12.2003.). Anfang September 2003 kam es zur Bildung eines 25-köpfigen Interimskabinetts, das dem politischen und religiösen Anteil des Übergangsrats entsprach. Dieser vereinbarte mit der CPA am 15.11.2003 die „Beschleunigung des politischen Prozesses“, wobei u.a. die Verpflichtung der Vereinigten Staaten zur Beendigung der Besatzung zum 1.7.2004 vorgesehen wurde.
26 
Mittlerweile ist am 1.7.2004 die irakische Übergangsregierung eingesetzt und eine Nationalversammlung einberufen, die ein künftiges Parlament bestimmen und Wahlen für Januar 2005 vorbereiten soll (FAZ vom 16.8.2004). Die Regierung Allawi hat die Geschäfte einer Übergangsregierung übernommen und leitet die Verwaltung des Landes - wenn auch dies alles im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Anlaufphase erfolgt. Namentlich die staatliche Ordnungsmacht muss sich noch auf die Koalitionstruppen stützen, um den um die Teilhabe an der Macht kämpfenden Gruppierungen im Land zu begegnen. Der Übergangsrat hat sich Anfang Juni 2004 aufgelöst, nachdem er sich am 01.03.2004 auf eine Übergangsverfassung geeinigt hatte, die am 8.3.2004 unterzeichnet worden ist. In ihr bekennt sich der irakische Staat zu demokratischen Grundwerten, darunter Meinungs- und Religionsfreiheit (BNN vom 09.03.2004), und regelt u.a. die Staatsbürgerschaft, das Recht auf Wiedereinbürgerung (Art. 11) und Abschiebungsschutz für Flüchtlinge (Art. 19).
27 
Die staatliche Souveränität ist - auch nach außen - gestärkt durch den einstimmigen Beschluss des UN-Sicherheitsrats vom 8.6.2004, der die Machtübergabe an eine souveräne Übergangsregierung im Irak zum 30.6.2004 hervorhebt und die Erklärung enthält, dass die neue Regierung des Iraks jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern darf. Zwar ist ein Veto-Recht gegen US-geführte Militäreinsätze nicht vorgesehen, das Mandat hierfür läuft jedoch entsprechend der Resolution auf jeden Fall Ende Januar 2006 aus (NZZ vom 9.6.2004 und BNN vom 10.6.2004). Am 28.6.2004 hat die amerikanisch geführte Zivilverwaltung ihre Befugnisse an die irakische Übergangsregierung Allawi abgetreten. Diese nimmt die staatlichen Befugnisse nach Auflösung des Übergangsrats Anfang Juni 2004 auch wahr. So wurde u.a. (Die Welt vom 9.8.2004) am 7.8.2004 ein Amnestiegesetz unterzeichnet, das Straffreiheit für geringfügige Delikte regelt; ausgenommen sind Tötungsdelikte. Auch wurde (so Die Welt a.a.O.) die Todesstrafe wieder eingeführt für Morddelikte und Delikte gegen die Sicherheit des Landes. Ein bereits am 7.7.2004 unterzeichnetes Notstandsgesetz gibt der Regierung umfangreiche Vollmachten und namentlich die Möglichkeit, das Kriegsrecht zu verhängen (BZ vom 8.7.2004). Der Aufbau einer Ordnungsmacht ist in vollem Gang und Polizeikräfte des Iraks nehmen umfangreiche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen wahr, wie die Auseinandersetzung um die Stadt Nadjaf im August 2004 belegt. Die irakische Armee verfügt derzeit über sieben ausgebildete und einsatzbereite Bataillone (FAZ vom 16.8.2004). Nachdem auch formal als Folge der o.a. UN-Resolution eine Besetzung des Iraks seit dem 1.7.2004 nicht mehr gegeben ist, ist bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten derzeitigen Verhältnisse im Irak insgesamt die Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt als Grundvoraussetzung für eine ihr zurechenbare politische Verfolgung gegeben.
28 
Diese Entwicklung darf der Senat auf der Grundlage der o.a. Erkenntnisse, auch soweit sie allgemeinkundige Tatsachen betreffen, hier verwerten. Denn es geht bei Letzteren um Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzen allgemein zugänglicher Quellen unschwer überzeugen können (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 13.7.1982, NVwZ 1983, 99; Urteil vom 20.10.1992, BVerwGE 91, 104, 108 = NVwZ 1993, 275; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566/87 -, InfAuslR 1991, 100, 102). Zwar ist eine Tatsache nicht schon dann allgemeinkundig, wenn sie in allgemein zugänglichen Medien - namentlich der Presse - veröffentlicht wird (dazu BVerfG, Beschl. vom 4.12.1991 - 2 BvR 675/91 -, NVwZ 1992, 561, 562). Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Zugang zu diesen Quellen angesichts des konkreten Bezugs der Beteiligten zur anstehenden Problematik nahezu aufdrängt. In Ergänzung dessen ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zudem auch eine Presseübersicht aus neuerer Zeit ausgehändigt worden.
29 
Dass sich mit Blick auf die aufgezeigte Entwicklung eine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung des Klägers durch die irakische Staatsgewalt ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Irak als Vorverfolgter verlassen hat, wäre ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann zu versagen, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urt. vom 5.7.1994, NVwZ 1994, 500). Eine solche Wiederholung steht aber nicht in Rede. Sie und der damit anzuwendende Prognosemaßstab setzen eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus (vgl. OVG NW, Urt. vom 14.8.2003          - 20 A 430/02. A -). Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. vom 18.2.1997, BVerwGE 104, 97).
30 
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vor einer Verfolgungswiederholung aus Gründen, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Kläger hinreichend sicher. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die ihm zur Last gelegten Vorgänge - ihren „politischen“ Charakter als gegen das Regime Saddam Husseins gerichtetes oder von diesem so gewertetes Verhalten unterstellt - von der neu gebildeten Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte. Vielmehr ist es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an das bisher Vorgetragene durch die jetzige Staatsgewalt keine asylrelevanten Nachteile drohen, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; Urteil vom 24.2.2004 -1 C 24.02 -). Gleiches gilt für die Bewertung des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung. Es ist nicht zu erkennen, dass der irakische Staat in seiner jetzigen Herrschaftsform diese Umstände zum Anlass für asyl- bzw. abschiebungsrelevante Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. dazu auch Nds.OVG, Beschl. vom 30.3.2004, AuAS 2004, 13, 14). Etwa drohende strafrechtliche Ermittlungen oder die Ahndung kriminellen Unrechts in Anknüpfung an Vorgänge vor der Ausreise wären in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohnehin bedeutungslos.
31 
(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
32 
Ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG erfordert eine von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehende konkret-individuell drohende Gefahr. Daran fehlt es, da - wie oben dargelegt -Anhaltspunkte für vom irakischen Staat ausgehende Gefahren im Sinne der genannten Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und vom 15.4.1997, BVerwGE 104, 265) nicht gegeben sind.
33 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 der Bestimmung deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. und neuerdings Urt. vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -). Einen solchermaßen bestimmten Sachverhalt, der ein Abschiebungshindernis nach diesen Voraussetzungen erfüllen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
34 
Auch bei der allgemeinen unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77).
35 
Handelt es sich um allgemeine Gefahren, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, können sie im Grundsatz nur entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80). Diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung ist für das genannte Bundesamt und die Verwaltungsgerichte wegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig bindend (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379).
36 
Auch ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht.
37 
Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer in Folge einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Gleiches folgt mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept auch dann, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 54 AuslG - fallende Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten.
38 
Gleichwertig ist ein anderweitiger Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung besteht ferner dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt oder zumindest einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Dies dient auch der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der -u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
39 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit demnach nicht zulässig, wenn ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG eine entsprechende sonstige Erlasslage besteht. Für diese ist ebenso wie bei § 54 AuslG nur maßgebend, ob sie besteht und anwendbar ist. Ein Durchbrechen der o.g. Sperrwirkung ist ferner nicht zulässig, wenn der Betroffene einen Abschiebungsschutz besitzt, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).
40 
Ein danach gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht im Falle des Klägers auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage. Nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. in Asylmagazin 2003, 15) hat eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden.
41 
Einen entsprechenden Beschluss hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 7. und 8. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückkehrmöglichkeiten gegeben seien, wird das Innenministerium darüber informieren.
42 
Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht (und beschränkt), ist es rechtlich unerheblich, dass die Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in den Irak ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm auf Grund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 54 AuslG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinn kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.
43 
Der nach allem entscheidungserhebliche gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der o.a. Erlassregelung gewährleistet, nach der irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine dreimonatige Duldung zu erteilen ist. Der hiervon gleichfalls erfasste Kläger steht im rechtlichen Ergebnis deshalb nicht schlechter als er im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 54 AuslG stünde. Dann hätte ein auf § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung gestütztes Feststellungsbegehren zwar keinen Erfolg, indes wäre eine Rechtsschutzlücke nicht gegeben. Sollte der durch die in Rede stehende Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz entfallen, kann der Betroffene unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fordern. Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiger Abschiebungsschutz hier gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser auch dem aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgenden (gleichwertig) entspricht. Jedenfalls scheidet eine Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG aus.
44 
Sie kommt unabhängig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil eine außergewöhnliche („extreme“) Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr des Klägers in den Irak nicht festgestellt werden kann.
45 
Ob von einer solchen Lage auszugehen ist, ist nach den Verhältnissen des Landes zu beurteilen, in das abgeschoben werden soll (BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O.). Diese Verhältnisse sind landesweit in Blick zu nehmen. Auch wenn man erhebliche Gefährdungsmomente für einen zurückkehrenden Iraker annehmen würde, wäre diese Gefahrenlage indes nicht im gesamten Land anzunehmen. Dass allein der Schluss erlaubt sei, im Falle der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger würden diese gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungerstod ausgeliefert (s. dazu das bereits oben genannte Urteil des BVerwG vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.), lässt sich nicht feststellen.
46 
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt ist und Gewaltakte, wie der täglichen Berichterstattung durch die Medien zu entnehmen ist, an der Tagesordnung sind (Auswärtiges Amt , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7.5.2004; Süddeutsche Zeitung vom 30.6.2004). Auch die Kriminalität - vor allem in den Städten - hat zugenommen, wenn auch Polizei- und Ordnungskräfte begrenzte Erfolge im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität aufweisen können (AA vom 7.5.2004). Ferner zeigt der innerirakische politische Machtkampf, dass eine erhebliche Gewaltbereitschaft besteht, wenn es um die zukünftige Teilhabe an der Regierungsmacht geht. Der mäßigende Einfluss des schiitischen Führers Sistani, dem es gelang, die Auseinandersetzungen in Nadjaf zu beenden, ist bislang selbst bei den Schiiten des Landes nicht uneingeschränkt wirksam. Zunehmend ist auch die Zahl der gewalttätigen terroristischen Auseinandersetzungen, die irakischen, aber auch ausländischen Gruppen zugeschrieben werden, und die zunehmend auch im anfänglich stabilen Norden des Landes erfolgen (UNCHR, UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom März 2003).
47 
Indes lässt sich nicht feststellen, dass Terror und Gewalt landesweit erfolgen. Vielmehr sind es vorwiegend wirtschaftlich bedeutsame Objekte und lokale Bereiche, die von gewalttätigen terroristischen Anschlägen betroffen sind. So sind es vor allem die Besatzungstruppen, die mit ihnen zusammenarbeitenden Politiker und sonstige irakische Staatsangehörige, die mit Racheakten zu rechnen haben. Namentlich auch die neu gebildeten irakischen Polizeikräfte sind immer mehr Ziel von Anschlägen (AA vom 7.5.2004; Die Welt vom 16.4.2004). Auszugehen ist daher von - wenn auch erheblichen - Auseinandersetzungen gewaltsamer Art, die aber als noch regional begrenzt anzusehen sind und namentlich die größeren Städte oder Orte mit exponierten Einrichtungen betreffen, jedenfalls aber nicht als landesweit bestehende Gefahrenlage zu beurteilen sind. Auch fällt auf, dass erkennbares Ziel von Anschlägen vor allem herausragende Persönlichkeiten (prominente Politiker und Geistliche) bzw. besondere Einrichtungen sind (FAZ vom 14.6.2004). Dass die Folgen solcher gewalttätigen Auseinandersetzungen und Anschläge die Bevölkerung gleichsam „blind“ (mit-)treffen können, ist in Betracht zu ziehen, trägt allerdings die Annahme einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2004, aaO).
48 
Auch die Versorgungslage im Irak stellt sich nicht als extrem existenziell gefährdend dar. Die Lebensmittelversorgung ist seit der Wiederaufnahme des „Oil-for-Food“-Programms nach den Kriegshandlungen wieder gewährleistet, auch wenn Millionen von Menschen auf fremde Hilfe angewiesen bleiben (AA vom 7.5.2004). Die Stromversorgung leidet zwar zunehmend unter den Anschlägen auf die Elektrizitätswerke (FAZ vom 21.6.2004) und wird - wie die mit ihr zusammenhängende Trinkwasserversorgung - als kritisch bezeichnet, ohne dass indes von einer „existenziellen Gefährdung“ ausgegangen werden kann (AA vom 7.5.2004). Eine befürchtete „humanitäre Katastrophe“ ist ausgeblieben, wobei die Lage im Nordirak wegen der dort vorhandenen Verwaltungsstrukturen besser ist als im Süden des Landes und im Zentralirak. Die medizinische Grundversorgung ist möglicherweise nicht im Einzelfall, aber dem Grunde nach gewährleistet (AA vom 7.5.2004).
49 
Unter den genannten Umständen, dass einerseits die möglicherweise extreme Gefahrenlage nicht landesweit besteht und andererseits die Versorgungslage als zwar angespannt aber nicht existenziell gefährdend zu beurteilen ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dies würde unabhängig davon gelten, ob es ihm gelingen würde, im Nordirak Fuß zu fassen, oder ob er gezwungen wäre, in sein Herkunftsgebiet im Zentralirak zurückzukehren.
50 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, § 83b AsylVfG.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2002 - A 12 K 10694/01 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im ersten Rechtszug, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist nach seinen Angaben am 11.2.1982 in Makhmour/Zentralirak geboren und irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Asylantragstellung am 1.3.2001 gab er an, nicht im Besitz von Personalpapieren zu sein.
Am 14.3.2001 wurde der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge persönlich angehört. Er gab an, auf dem Landweg über die Türkei in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der Schlepper habe ihm seinen Personalausweis in Istanbul abgenommen. Für die gesamte Ausreise habe er 3.500,-- Dollar bezahlt. Er habe den Irak verlassen müssen, weil ihm Verhaftung gedroht habe.  Er habe zusammen mit einem Freund  ein Geschäft betrieben, in dem Fenster, Türen und Wagen hergestellt worden seien. Sein Freund habe ohne sein Wissen über einen Offizier Eisenteile aus Armeebeständen und aus der Stromwirtschaft bezogen. Nachdem dies entdeckt worden sei, seien beide festgenommen worden und spurlos verschwunden. Auch gegen ihn sei ein Haftbefehl erlassen worden. Nachdem sein Vater am 15. oder 16.1.2001 festgenommen worden sei, hätten seine Verwandten Geld gesammelt und seine Ausreise ermöglicht. Sein Vater sei noch im Gefängnis des Geheimdienstes von Makhmour.
Mit Bescheid vom 10.5.2001 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak angedroht.
Der Kläger hat am 28.5.2001 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.5.2001 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Den angekündigten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat er in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 19.3.2002 - A 12 K 10694/01 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Asylanerkennung zurückgenommen worden war. Weiter hat es die Nrn. 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts vom 10.5.2001 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn ihm drohe auf Grund von Nachfluchtgründen, nämlich seiner illegalen Ausreise aus dem Irak und der Asylantragstellung im Bundesgebiet, im Falle der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Auf die Schutzzone im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, denn er stamme nicht von dort und habe dort auch keine Familienangehörigen, weshalb das wirtschaftliche Existenzminimum für ihn nicht gewährleistet sein würde. Auf die Möglichkeit der Aufnahme in ein vom UNHCR betriebenes Lager im Nordirak könne er nicht verwiesen werden, weil seine Existenz dort nicht gesichert sein würde.
Auf Antrag der Beklagten und des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 10.6.2002 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit es die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und die angefochtene Abschiebungsandrohung betrifft.
Die Beklagte und der Beteiligte beantragen,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.3.2002 - A 12 K 10694/01 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
 
14 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die den Beteiligten überlassene Liste von Erkenntnismitteln und die in der mündlichen Verhandlung erfolgten ergänzenden Hinweise (s. Sitzungsniederschrift vom 16.9.2004) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in deren Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87b AsylVfG i. d. F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu 1.), oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (dazu 2.) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
(1) Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist , was die Verfolgungsmaßnahmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit dem entsprechenden Begriff in Art. 16a Abs. 1 GG identisch (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.2.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 18.4.1994, NVwZ 1994, 497; vgl. ferner etwa Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 51 AuslG RdNr. 9). Politische Verfolgung im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345; BVerwG, Urteil vom 22.3.1994, NVwZ 1994, 1112). Der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift weitergehend aber auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1992, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10).
17 
Bei unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Anerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, InfAuslR 1993, 150). Dieser Prognosemaßstab enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden oder - was gleichbedeutend ist - unmittelbaren Verfolgung ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169 ff.). Dabei ist eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; dieser bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Möglichkeit einer Verfolgung im Heimatland muss derart greifbar sein, dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem  Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, a.a.O.).
18 
Wer demgegenüber bereits vor der Flucht vom Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder unmittelbar damit bedroht war, ist nur dann nicht als politisch verfolgt anzusehen, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345;  BVerwG, Urteil vom 25.9.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
19 
Der Kläger unterlag nach Überzeugung des Senats in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise nicht politischer Verfolgung.
20 
Geht man von seinen Angaben aus, so geht der Entschluss des Klägers, sein Heimatland zu verlassen, auf die Befürchtung zurück, wegen von seinem ehemaligen Geschäftspartner zum Nachteil des irakischen Staates begangener Eigentumsdelikte ebenfalls bestraft zu werden. Der befürchteten Sanktion wäre schon kein Verfolgungscharakter zugekommen, der die Annahme einer sog. Vorverfolgung tragen könnte, denn sie hätte sich ausschließlich als staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts  dargestellt. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre nicht durch einen Angriff auf ein politisches Rechtsgut geprägt gewesen.
21 
Dem nach allem unverfolgt ausgereisten Kläger steht auch ein nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigender Nachfluchtgrund nicht zu. Denn für den Fall einer Rückkehr in den Irak drohen ihm asylrechtlich erhebliche Maßnahmen mit der zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausgeschlossen.
22 
Zwar kann mittlerweile nicht mehr davon die Rede sein, es fehle an einer irakischen Staatsmacht, die politische Verfolgung zurechenbar veranlassen könnte (so noch der Senat im Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 -). Im jetzigen Zeitpunkt (vgl. dazu auch § 77 AsylVfG) und damit für das anhängige Asylverfahren ist von dem Vorhandensein einer staatlichen Macht im Irak auszugehen.
23 
Staatlichkeit (und „Quasi-Staatlichkeit“) im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist im Zusammenhang mit dem Begriff des „politisch“ Verfolgten zu betrachten und daher in Beziehung zu setzen zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Politische Verfolgung geht demnach von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht aus, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist demnach grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 333 ff.). Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch Flucht entziehen kann. Mit Blick auf eine Bürgerkriegssituation hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die Frage, ob nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Kriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, maßgeblich danach beurteilt, ob diese zumindest in einem „Kernterritorium“ ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer „übergreifenden Friedensordnung“ (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 334 ff.) -tatsächlich errichtet hat (so BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98, 1353/98 -). Dieser rechtliche Ansatz, mit dem einem mehr staatsrechtlichen Verständnis (so BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306) entgegengetreten wird, ist auch in Übergangssituationen maßgeblich, in denen sich - wie hier - nach Auflösung der bisherigen Staatsmacht eine neue Herrschaftsordnung bildet. Auch Letztere ist danach zu beurteilen, ob sie eine im genannten Sinne „übergreifende Friedensordnung“ geschaffen hat. Dies ist im Falle des Iraks zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) anzunehmen.
24 
Die staatliche Macht, wie sie sich derzeit darstellt, ist nach Beendigung des Saddam-Regimes und einem zwischenzeitlichen „Machtvakuum“ neu entstanden. Das ehemalige Regime hat seine politische und militärische Herrschaft durch die am 20.03.2003 unter der Führung der USA begonnenen Militäraktionen endgültig verloren (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und vom 7.5.2004; Senat, Beschl. vom 27.01.2004 - A 2 S 1079/02 -; HessVGH, Beschl. vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -; OVG Sachsen, Beschl. vom 28.08.2003 - A 4 B 573/02 -). Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein selbst wurde festgesetzt, die meisten der an der Regierungsausübung beteiligten Angehörigen und eine Vielzahl an Funktionsträgern sind entmachtet. Nach Abschluss der Militäraktionen wurde eine „provisorische Behörde“ (Coalition Provisional Authority - CPA) gebildet, die sich auf Kräfte der amerikanischen und britischen Armee sowie auf Militär- und Polizeikontingente weiterer 36 Staaten stützte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2003). Diese Behörde begann mit dem Neuaufbau einer Verwaltung, um die öffentliche Sicherheit und die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, a.a.O.).
25 
Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde ein Regierungsrat (Transitory Governing Council) berufen, der sich aus Vertretern aller Bevölkerungsschichten, Ethnien und Glaubensrichtungen zusammensetzte und von einer unter den Ratsmitgliedern rotierenden Präsidentschaft geführt wurde. Der Übergangsrat hatte unter anderem die Aufgabe, eine neue Verfassung auszuarbeiten sowie allgemeine freie Wahlen vorzubereiten (dazu Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte vom 7.8. und 6.12.2003.). Anfang September 2003 kam es zur Bildung eines 25-köpfigen Interimskabinetts, das dem politischen und religiösen Anteil des Übergangsrats entsprach. Dieser vereinbarte mit der CPA am 15.11.2003 die „Beschleunigung des politischen Prozesses“, wobei u.a. die Verpflichtung der Vereinigten Staaten zur Beendigung der Besatzung zum 1.7.2004 vorgesehen wurde.
26 
Mittlerweile ist am 1.7.2004 die irakische Übergangsregierung eingesetzt und eine Nationalversammlung einberufen, die ein künftiges Parlament bestimmen und Wahlen für Januar 2005 vorbereiten soll (FAZ vom 16.8.2004). Die Regierung Allawi hat die Geschäfte einer Übergangsregierung übernommen und leitet die Verwaltung des Landes - wenn auch dies alles im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Anlaufphase erfolgt. Namentlich die staatliche Ordnungsmacht muss sich noch auf die Koalitionstruppen stützen, um den um die Teilhabe an der Macht kämpfenden Gruppierungen im Land zu begegnen. Der Übergangsrat hat sich Anfang Juni 2004 aufgelöst, nachdem er sich am 01.03.2004 auf eine Übergangsverfassung geeinigt hatte, die am 8.3.2004 unterzeichnet worden ist. In ihr bekennt sich der irakische Staat zu demokratischen Grundwerten, darunter Meinungs- und Religionsfreiheit (BNN vom 09.03.2004), und regelt u.a. die Staatsbürgerschaft, das Recht auf Wiedereinbürgerung (Art. 11) und Abschiebungsschutz für Flüchtlinge (Art. 19).
27 
Die staatliche Souveränität ist - auch nach außen - gestärkt durch den einstimmigen Beschluss des UN-Sicherheitsrats vom 8.6.2004, der die Machtübergabe an eine souveräne Übergangsregierung im Irak zum 30.6.2004 hervorhebt und die Erklärung enthält, dass die neue Regierung des Iraks jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern darf. Zwar ist ein Veto-Recht gegen US-geführte Militäreinsätze nicht vorgesehen, das Mandat hierfür läuft jedoch entsprechend der Resolution auf jeden Fall Ende Januar 2006 aus (NZZ vom 9.6.2004 und BNN vom 10.6.2004). Am 28.6.2004 hat die amerikanisch geführte Zivilverwaltung ihre Befugnisse an die irakische Übergangsregierung Allawi abgetreten. Diese nimmt die staatlichen Befugnisse nach Auflösung des Übergangsrats Anfang Juni 2004 auch wahr. So wurde u.a. (Die Welt vom 9.8.2004) am 7.8.2004 ein Amnestiegesetz unterzeichnet, das Straffreiheit für geringfügige Delikte regelt; ausgenommen sind Tötungsdelikte. Auch wurde (so Die Welt a.a.O.) die Todesstrafe wieder eingeführt für Morddelikte und Delikte gegen die Sicherheit des Landes. Ein bereits am 7.7.2004 unterzeichnetes Notstandsgesetz gibt der Regierung umfangreiche Vollmachten und namentlich die Möglichkeit, das Kriegsrecht zu verhängen (BZ vom 8.7.2004). Der Aufbau einer Ordnungsmacht ist in vollem Gang und Polizeikräfte des Iraks nehmen umfangreiche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen wahr, wie die Auseinandersetzung um die Stadt Nadjaf im August 2004 belegt. Die irakische Armee verfügt derzeit über sieben ausgebildete und einsatzbereite Bataillone (FAZ vom 16.8.2004). Nachdem auch formal als Folge der o.a. UN-Resolution eine Besetzung des Iraks seit dem 1.7.2004 nicht mehr gegeben ist, ist bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten derzeitigen Verhältnisse im Irak insgesamt die Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt als Grundvoraussetzung für eine ihr zurechenbare politische Verfolgung gegeben.
28 
Diese Entwicklung darf der Senat auf der Grundlage der o.a. Erkenntnisse, auch soweit sie allgemeinkundige Tatsachen betreffen, hier verwerten. Denn es geht bei Letzteren um Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzen allgemein zugänglicher Quellen unschwer überzeugen können (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 13.7.1982, NVwZ 1983, 99; Urteil vom 20.10.1992, BVerwGE 91, 104, 108 = NVwZ 1993, 275; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566/87 -, InfAuslR 1991, 100, 102). Zwar ist eine Tatsache nicht schon dann allgemeinkundig, wenn sie in allgemein zugänglichen Medien - namentlich der Presse - veröffentlicht wird (dazu BVerfG, Beschl. vom 4.12.1991 - 2 BvR 675/91 -, NVwZ 1992, 561, 562). Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Zugang zu diesen Quellen angesichts des konkreten Bezugs der Beteiligten zur anstehenden Problematik nahezu aufdrängt. In Ergänzung dessen ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zudem auch eine Presseübersicht aus neuerer Zeit ausgehändigt worden.
29 
Dass sich mit Blick auf die aufgezeigte Entwicklung eine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung des Klägers durch die irakische Staatsgewalt ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Irak als Vorverfolgter verlassen hat, wäre ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann zu versagen, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urt. vom 5.7.1994, NVwZ 1994, 500). Eine solche Wiederholung steht aber nicht in Rede. Sie und der damit anzuwendende Prognosemaßstab setzen eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus (vgl. OVG NW, Urt. vom 14.8.2003          - 20 A 430/02. A -). Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. vom 18.2.1997, BVerwGE 104, 97).
30 
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vor einer Verfolgungswiederholung aus Gründen, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Kläger hinreichend sicher. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die ihm zur Last gelegten Vorgänge - ihren „politischen“ Charakter als gegen das Regime Saddam Husseins gerichtetes oder von diesem so gewertetes Verhalten unterstellt - von der neu gebildeten Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte. Vielmehr ist es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an das bisher Vorgetragene durch die jetzige Staatsgewalt keine asylrelevanten Nachteile drohen, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; Urteil vom 24.2.2004 -1 C 24.02 -). Gleiches gilt für die Bewertung des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung. Es ist nicht zu erkennen, dass der irakische Staat in seiner jetzigen Herrschaftsform diese Umstände zum Anlass für asyl- bzw. abschiebungsrelevante Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. dazu auch Nds.OVG, Beschl. vom 30.3.2004, AuAS 2004, 13, 14). Etwa drohende strafrechtliche Ermittlungen oder die Ahndung kriminellen Unrechts in Anknüpfung an Vorgänge vor der Ausreise wären in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohnehin bedeutungslos.
31 
(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
32 
Ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG erfordert eine von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehende konkret-individuell drohende Gefahr. Daran fehlt es, da - wie oben dargelegt -Anhaltspunkte für vom irakischen Staat ausgehende Gefahren im Sinne der genannten Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und vom 15.4.1997, BVerwGE 104, 265) nicht gegeben sind.
33 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 der Bestimmung deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. und neuerdings Urt. vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -). Einen solchermaßen bestimmten Sachverhalt, der ein Abschiebungshindernis nach diesen Voraussetzungen erfüllen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
34 
Auch bei der allgemeinen unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77).
35 
Handelt es sich um allgemeine Gefahren, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, können sie im Grundsatz nur entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80). Diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung ist für das genannte Bundesamt und die Verwaltungsgerichte wegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig bindend (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379).
36 
Auch ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht.
37 
Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer in Folge einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Gleiches folgt mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept auch dann, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 54 AuslG - fallende Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten.
38 
Gleichwertig ist ein anderweitiger Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung besteht ferner dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt oder zumindest einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Dies dient auch der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der -u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
39 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit demnach nicht zulässig, wenn ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG eine entsprechende sonstige Erlasslage besteht. Für diese ist ebenso wie bei § 54 AuslG nur maßgebend, ob sie besteht und anwendbar ist. Ein Durchbrechen der o.g. Sperrwirkung ist ferner nicht zulässig, wenn der Betroffene einen Abschiebungsschutz besitzt, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).
40 
Ein danach gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht im Falle des Klägers auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage. Nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. in Asylmagazin 2003, 15) hat eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden.
41 
Einen entsprechenden Beschluss hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 7. und 8. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückkehrmöglichkeiten gegeben seien, wird das Innenministerium darüber informieren.
42 
Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht (und beschränkt), ist es rechtlich unerheblich, dass die Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in den Irak ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm auf Grund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 54 AuslG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinn kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.
43 
Der nach allem entscheidungserhebliche gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der o.a. Erlassregelung gewährleistet, nach der irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine dreimonatige Duldung zu erteilen ist. Der hiervon gleichfalls erfasste Kläger steht im rechtlichen Ergebnis deshalb nicht schlechter als er im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 54 AuslG stünde. Dann hätte ein auf § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung gestütztes Feststellungsbegehren zwar keinen Erfolg, indes wäre eine Rechtsschutzlücke nicht gegeben. Sollte der durch die in Rede stehende Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz entfallen, kann der Betroffene unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fordern. Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiger Abschiebungsschutz hier gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser auch dem aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgenden (gleichwertig) entspricht. Jedenfalls scheidet eine Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG aus.
44 
Sie kommt unabhängig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil eine außergewöhnliche („extreme“) Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr des Klägers in den Irak nicht festgestellt werden kann.
45 
Ob von einer solchen Lage auszugehen ist, ist nach den Verhältnissen des Landes zu beurteilen, in das abgeschoben werden soll (BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O.). Diese Verhältnisse sind landesweit in Blick zu nehmen. Auch wenn man erhebliche Gefährdungsmomente für einen zurückkehrenden Iraker annehmen würde, wäre diese Gefahrenlage indes nicht im gesamten Land anzunehmen. Dass allein der Schluss erlaubt sei, im Falle der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger würden diese gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungerstod ausgeliefert (s. dazu das bereits oben genannte Urteil des BVerwG vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.), lässt sich nicht feststellen.
46 
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt ist und Gewaltakte, wie der täglichen Berichterstattung durch die Medien zu entnehmen ist, an der Tagesordnung sind (Auswärtiges Amt , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7.5.2004; Süddeutsche Zeitung vom 30.6.2004). Auch die Kriminalität - vor allem in den Städten - hat zugenommen, wenn auch Polizei- und Ordnungskräfte begrenzte Erfolge im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität aufweisen können (AA vom 7.5.2004). Ferner zeigt der innerirakische politische Machtkampf, dass eine erhebliche Gewaltbereitschaft besteht, wenn es um die zukünftige Teilhabe an der Regierungsmacht geht. Der mäßigende Einfluss des schiitischen Führers Sistani, dem es gelang, die Auseinandersetzungen in Nadjaf zu beenden, ist bislang selbst bei den Schiiten des Landes nicht uneingeschränkt wirksam. Zunehmend ist auch die Zahl der gewalttätigen terroristischen Auseinandersetzungen, die irakischen, aber auch ausländischen Gruppen zugeschrieben werden, und die zunehmend auch im anfänglich stabilen Norden des Landes erfolgen (UNCHR, UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom März 2003).
47 
Indes lässt sich nicht feststellen, dass Terror und Gewalt landesweit erfolgen. Vielmehr sind es vorwiegend wirtschaftlich bedeutsame Objekte und lokale Bereiche, die von gewalttätigen terroristischen Anschlägen betroffen sind. So sind es vor allem die Besatzungstruppen, die mit ihnen zusammenarbeitenden Politiker und sonstige irakische Staatsangehörige, die mit Racheakten zu rechnen haben. Namentlich auch die neu gebildeten irakischen Polizeikräfte sind immer mehr Ziel von Anschlägen (AA vom 7.5.2004; Die Welt vom 16.4.2004). Auszugehen ist daher von - wenn auch erheblichen - Auseinandersetzungen gewaltsamer Art, die aber als noch regional begrenzt anzusehen sind und namentlich die größeren Städte oder Orte mit exponierten Einrichtungen betreffen, jedenfalls aber nicht als landesweit bestehende Gefahrenlage zu beurteilen sind. Auch fällt auf, dass erkennbares Ziel von Anschlägen vor allem herausragende Persönlichkeiten (prominente Politiker und Geistliche) bzw. besondere Einrichtungen sind (FAZ vom 14.6.2004). Dass die Folgen solcher gewalttätigen Auseinandersetzungen und Anschläge die Bevölkerung gleichsam „blind“ (mit-)treffen können, ist in Betracht zu ziehen, trägt allerdings die Annahme einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2004, aaO).
48 
Auch die Versorgungslage im Irak stellt sich nicht als extrem existenziell gefährdend dar. Die Lebensmittelversorgung ist seit der Wiederaufnahme des „Oil-for-Food“-Programms nach den Kriegshandlungen wieder gewährleistet, auch wenn Millionen von Menschen auf fremde Hilfe angewiesen bleiben (AA vom 7.5.2004). Die Stromversorgung leidet zwar zunehmend unter den Anschlägen auf die Elektrizitätswerke (FAZ vom 21.6.2004) und wird - wie die mit ihr zusammenhängende Trinkwasserversorgung - als kritisch bezeichnet, ohne dass indes von einer „existenziellen Gefährdung“ ausgegangen werden kann (AA vom 7.5.2004). Eine befürchtete „humanitäre Katastrophe“ ist ausgeblieben, wobei die Lage im Nordirak wegen der dort vorhandenen Verwaltungsstrukturen besser ist als im Süden des Landes und im Zentralirak. Die medizinische Grundversorgung ist möglicherweise nicht im Einzelfall, aber dem Grunde nach gewährleistet (AA vom 7.5.2004).
49 
Unter den genannten Umständen, dass einerseits die möglicherweise extreme Gefahrenlage nicht landesweit besteht und andererseits die Versorgungslage als zwar angespannt aber nicht existenziell gefährdend zu beurteilen ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dies würde unabhängig davon gelten, ob es ihm gelingen würde, im Nordirak Fuß zu fassen, oder ob er gezwungen wäre, in sein Herkunftsgebiet im Zentralirak zurückzukehren.
50 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, § 83b AsylVfG.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
15 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, über die der Senat in deren Abwesenheit entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1, § 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (vgl. auch § 87b AsylVfG i. d. F. des Art. 3 Nr. 48 des Zuwanderungsgesetzes) und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (dazu 1.), oder hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (dazu 2.) vorliegen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
(1) Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Begriff des Verfolgten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist , was die Verfolgungsmaßnahmen, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung angeht, mit dem entsprechenden Begriff in Art. 16a Abs. 1 GG identisch (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.2.1992, Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 und vom 18.4.1994, NVwZ 1994, 497; vgl. ferner etwa Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 51 AuslG RdNr. 9). Politische Verfolgung im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist grundsätzlich staatliche Verfolgung durch Zufügung gezielter Rechtsverletzungen, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345; BVerwG, Urteil vom 22.3.1994, NVwZ 1994, 1112). Der Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG greift weitergehend aber auch dann ein, wenn etwa politische Verfolgung wegen eines unbeachtlichen Nachfluchtgrunds droht oder ein Asylanspruch an einer früher erlangten anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG oder der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1992, Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 10).
17 
Bei unverfolgt aus dem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der allgemeine Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Abschiebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 AuslG ebenso wie im Anerkennungsverfahren nach Art. 16a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, InfAuslR 1993, 150). Dieser Prognosemaßstab enthält neben dem Element der Eintrittswahrscheinlichkeit auch das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Eingriffs (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden oder - was gleichbedeutend ist - unmittelbaren Verfolgung ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169 ff.). Dabei ist eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.7.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat; dieser bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Die Möglichkeit einer Verfolgung im Heimatland muss derart greifbar sein, dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem  Umfang zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, a.a.O.).
18 
Wer demgegenüber bereits vor der Flucht vom Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder unmittelbar damit bedroht war, ist nur dann nicht als politisch verfolgt anzusehen, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen im Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, und vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 345;  BVerwG, Urteil vom 25.9.1984, BVerwGE 70, 169, 171).
19 
Der Kläger unterlag nach Überzeugung des Senats in seinem Heimatland bis zu seiner Ausreise nicht politischer Verfolgung.
20 
Geht man von seinen Angaben aus, so geht der Entschluss des Klägers, sein Heimatland zu verlassen, auf die Befürchtung zurück, wegen von seinem ehemaligen Geschäftspartner zum Nachteil des irakischen Staates begangener Eigentumsdelikte ebenfalls bestraft zu werden. Der befürchteten Sanktion wäre schon kein Verfolgungscharakter zugekommen, der die Annahme einer sog. Vorverfolgung tragen könnte, denn sie hätte sich ausschließlich als staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts  dargestellt. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre nicht durch einen Angriff auf ein politisches Rechtsgut geprägt gewesen.
21 
Dem nach allem unverfolgt ausgereisten Kläger steht auch ein nach § 51 Abs. 1 AuslG zu berücksichtigender Nachfluchtgrund nicht zu. Denn für den Fall einer Rückkehr in den Irak drohen ihm asylrechtlich erhebliche Maßnahmen mit der zu fordernden beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht. Derzeit und für die nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak ausgeschlossen.
22 
Zwar kann mittlerweile nicht mehr davon die Rede sein, es fehle an einer irakischen Staatsmacht, die politische Verfolgung zurechenbar veranlassen könnte (so noch der Senat im Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 -). Im jetzigen Zeitpunkt (vgl. dazu auch § 77 AsylVfG) und damit für das anhängige Asylverfahren ist von dem Vorhandensein einer staatlichen Macht im Irak auszugehen.
23 
Staatlichkeit (und „Quasi-Staatlichkeit“) im Sinne vom Art. 16a Abs. 1 GG ist im Zusammenhang mit dem Begriff des „politisch“ Verfolgten zu betrachten und daher in Beziehung zu setzen zu der Frage, ob eine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Politische Verfolgung geht demnach von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht aus, der der Verletzte unterworfen ist; politische Verfolgung ist demnach grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 333 ff.). Maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage bringt, der er sich nur durch Flucht entziehen kann. Mit Blick auf eine Bürgerkriegssituation hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass sich die Frage, ob nach dem Fortfall der bisherigen Staatsgewalt von einer Kriegspartei politische Verfolgung ausgehen kann, maßgeblich danach beurteilt, ob diese zumindest in einem „Kernterritorium“ ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - im Sinne einer „übergreifenden Friedensordnung“ (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989, a.a.O., 334 ff.) -tatsächlich errichtet hat (so BVerfG, Beschluss vom 10.8.2000 - 2 BvR 260/98, 1353/98 -). Dieser rechtliche Ansatz, mit dem einem mehr staatsrechtlichen Verständnis (so BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, BVerwGE 105, 306) entgegengetreten wird, ist auch in Übergangssituationen maßgeblich, in denen sich - wie hier - nach Auflösung der bisherigen Staatsmacht eine neue Herrschaftsordnung bildet. Auch Letztere ist danach zu beurteilen, ob sie eine im genannten Sinne „übergreifende Friedensordnung“ geschaffen hat. Dies ist im Falle des Iraks zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) anzunehmen.
24 
Die staatliche Macht, wie sie sich derzeit darstellt, ist nach Beendigung des Saddam-Regimes und einem zwischenzeitlichen „Machtvakuum“ neu entstanden. Das ehemalige Regime hat seine politische und militärische Herrschaft durch die am 20.03.2003 unter der Führung der USA begonnenen Militäraktionen endgültig verloren (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 06.11.2003 und vom 7.5.2004; Senat, Beschl. vom 27.01.2004 - A 2 S 1079/02 -; HessVGH, Beschl. vom 21.11.2003 - 10 UZ 984/03.A -; OVG Sachsen, Beschl. vom 28.08.2003 - A 4 B 573/02 -). Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Armee und der Geheimdienste. Saddam Hussein selbst wurde festgesetzt, die meisten der an der Regierungsausübung beteiligten Angehörigen und eine Vielzahl an Funktionsträgern sind entmachtet. Nach Abschluss der Militäraktionen wurde eine „provisorische Behörde“ (Coalition Provisional Authority - CPA) gebildet, die sich auf Kräfte der amerikanischen und britischen Armee sowie auf Militär- und Polizeikontingente weiterer 36 Staaten stützte (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 6.11.2003). Diese Behörde begann mit dem Neuaufbau einer Verwaltung, um die öffentliche Sicherheit und die Grundversorgung der Bevölkerung zu gewährleisten (Auswärtiges Amt, a.a.O.).
25 
Als erster Schritt zum Aufbau einer Übergangsregierung wurde ein Regierungsrat (Transitory Governing Council) berufen, der sich aus Vertretern aller Bevölkerungsschichten, Ethnien und Glaubensrichtungen zusammensetzte und von einer unter den Ratsmitgliedern rotierenden Präsidentschaft geführt wurde. Der Übergangsrat hatte unter anderem die Aufgabe, eine neue Verfassung auszuarbeiten sowie allgemeine freie Wahlen vorzubereiten (dazu Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Berichte vom 7.8. und 6.12.2003.). Anfang September 2003 kam es zur Bildung eines 25-köpfigen Interimskabinetts, das dem politischen und religiösen Anteil des Übergangsrats entsprach. Dieser vereinbarte mit der CPA am 15.11.2003 die „Beschleunigung des politischen Prozesses“, wobei u.a. die Verpflichtung der Vereinigten Staaten zur Beendigung der Besatzung zum 1.7.2004 vorgesehen wurde.
26 
Mittlerweile ist am 1.7.2004 die irakische Übergangsregierung eingesetzt und eine Nationalversammlung einberufen, die ein künftiges Parlament bestimmen und Wahlen für Januar 2005 vorbereiten soll (FAZ vom 16.8.2004). Die Regierung Allawi hat die Geschäfte einer Übergangsregierung übernommen und leitet die Verwaltung des Landes - wenn auch dies alles im Rahmen einer noch nicht abgeschlossenen Anlaufphase erfolgt. Namentlich die staatliche Ordnungsmacht muss sich noch auf die Koalitionstruppen stützen, um den um die Teilhabe an der Macht kämpfenden Gruppierungen im Land zu begegnen. Der Übergangsrat hat sich Anfang Juni 2004 aufgelöst, nachdem er sich am 01.03.2004 auf eine Übergangsverfassung geeinigt hatte, die am 8.3.2004 unterzeichnet worden ist. In ihr bekennt sich der irakische Staat zu demokratischen Grundwerten, darunter Meinungs- und Religionsfreiheit (BNN vom 09.03.2004), und regelt u.a. die Staatsbürgerschaft, das Recht auf Wiedereinbürgerung (Art. 11) und Abschiebungsschutz für Flüchtlinge (Art. 19).
27 
Die staatliche Souveränität ist - auch nach außen - gestärkt durch den einstimmigen Beschluss des UN-Sicherheitsrats vom 8.6.2004, der die Machtübergabe an eine souveräne Übergangsregierung im Irak zum 30.6.2004 hervorhebt und die Erklärung enthält, dass die neue Regierung des Iraks jederzeit die internationalen Truppen zum Abzug aufzufordern darf. Zwar ist ein Veto-Recht gegen US-geführte Militäreinsätze nicht vorgesehen, das Mandat hierfür läuft jedoch entsprechend der Resolution auf jeden Fall Ende Januar 2006 aus (NZZ vom 9.6.2004 und BNN vom 10.6.2004). Am 28.6.2004 hat die amerikanisch geführte Zivilverwaltung ihre Befugnisse an die irakische Übergangsregierung Allawi abgetreten. Diese nimmt die staatlichen Befugnisse nach Auflösung des Übergangsrats Anfang Juni 2004 auch wahr. So wurde u.a. (Die Welt vom 9.8.2004) am 7.8.2004 ein Amnestiegesetz unterzeichnet, das Straffreiheit für geringfügige Delikte regelt; ausgenommen sind Tötungsdelikte. Auch wurde (so Die Welt a.a.O.) die Todesstrafe wieder eingeführt für Morddelikte und Delikte gegen die Sicherheit des Landes. Ein bereits am 7.7.2004 unterzeichnetes Notstandsgesetz gibt der Regierung umfangreiche Vollmachten und namentlich die Möglichkeit, das Kriegsrecht zu verhängen (BZ vom 8.7.2004). Der Aufbau einer Ordnungsmacht ist in vollem Gang und Polizeikräfte des Iraks nehmen umfangreiche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen wahr, wie die Auseinandersetzung um die Stadt Nadjaf im August 2004 belegt. Die irakische Armee verfügt derzeit über sieben ausgebildete und einsatzbereite Bataillone (FAZ vom 16.8.2004). Nachdem auch formal als Folge der o.a. UN-Resolution eine Besetzung des Iraks seit dem 1.7.2004 nicht mehr gegeben ist, ist bei einer Gesamtwürdigung der aufgezeigten derzeitigen Verhältnisse im Irak insgesamt die Herausbildung einer irakischen Staatsgewalt als Grundvoraussetzung für eine ihr zurechenbare politische Verfolgung gegeben.
28 
Diese Entwicklung darf der Senat auf der Grundlage der o.a. Erkenntnisse, auch soweit sie allgemeinkundige Tatsachen betreffen, hier verwerten. Denn es geht bei Letzteren um Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzen allgemein zugänglicher Quellen unschwer überzeugen können (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 13.7.1982, NVwZ 1983, 99; Urteil vom 20.10.1992, BVerwGE 91, 104, 108 = NVwZ 1993, 275; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 7.11.1990 - 2 BvR 1566/87 -, InfAuslR 1991, 100, 102). Zwar ist eine Tatsache nicht schon dann allgemeinkundig, wenn sie in allgemein zugänglichen Medien - namentlich der Presse - veröffentlicht wird (dazu BVerfG, Beschl. vom 4.12.1991 - 2 BvR 675/91 -, NVwZ 1992, 561, 562). Indes ist hier zu berücksichtigen, dass sich der Zugang zu diesen Quellen angesichts des konkreten Bezugs der Beteiligten zur anstehenden Problematik nahezu aufdrängt. In Ergänzung dessen ist den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zudem auch eine Presseübersicht aus neuerer Zeit ausgehändigt worden.
29 
Dass sich mit Blick auf die aufgezeigte Entwicklung eine Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung des Klägers durch die irakische Staatsgewalt ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Irak als Vorverfolgter verlassen hat, wäre ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann zu versagen, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre (sog. herabgestufter Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urt. vom 5.7.1994, NVwZ 1994, 500). Eine solche Wiederholung steht aber nicht in Rede. Sie und der damit anzuwendende Prognosemaßstab setzen eine Verknüpfung zwischen erlittener und künftig drohender Verfolgung für die Frage der Schutzgewährung voraus (vgl. OVG NW, Urt. vom 14.8.2003          - 20 A 430/02. A -). Eine situationsbedingte Vorverfolgung führt nur bei der Gefahr der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Maßstabs. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist nur dann anzuwenden, wenn bei einer am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt besteht, dass bei Rückkehr des Asylsuchenden mit einem Wiederaufleben der bereits einmal erlittenen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen das Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Ist die (vermutete) politische Überzeugung oder Gesinnung des Asylsuchenden Anknüpfungspunkt der Verfolgung, ist zu prüfen, ob eine darauf beruhende Vorverfolgung auch unter veränderten politischen Verhältnissen - wie etwa bei einem Regimewechsel - ein Wiederholungsrisiko indiziert (BVerwG, Urt. vom 18.2.1997, BVerwGE 104, 97).
30 
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vor einer Verfolgungswiederholung aus Gründen, die den Anlass zu der behaupteten Vorverfolgung gegeben haben sollen, ist der Kläger hinreichend sicher. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die ihm zur Last gelegten Vorgänge - ihren „politischen“ Charakter als gegen das Regime Saddam Husseins gerichtetes oder von diesem so gewertetes Verhalten unterstellt - von der neu gebildeten Staatsgewalt Übergriffe zu besorgen hätte. Vielmehr ist es mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an das bisher Vorgetragene durch die jetzige Staatsgewalt keine asylrelevanten Nachteile drohen, eine Wiederholungsgefahr mithin mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2004 - 1 C 23.02 -; Urteil vom 24.2.2004 -1 C 24.02 -). Gleiches gilt für die Bewertung des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung. Es ist nicht zu erkennen, dass der irakische Staat in seiner jetzigen Herrschaftsform diese Umstände zum Anlass für asyl- bzw. abschiebungsrelevante Verfolgungsmaßnahmen nehmen wird (vgl. dazu auch Nds.OVG, Beschl. vom 30.3.2004, AuAS 2004, 13, 14). Etwa drohende strafrechtliche Ermittlungen oder die Ahndung kriminellen Unrechts in Anknüpfung an Vorgänge vor der Ausreise wären in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - ohnehin bedeutungslos.
31 
(2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.
32 
Ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis Abs. 4 AuslG erfordert eine von einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehende konkret-individuell drohende Gefahr. Daran fehlt es, da - wie oben dargelegt -Anhaltspunkte für vom irakischen Staat ausgehende Gefahren im Sinne der genannten Bestimmungen (vgl. BVerwG, Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und vom 15.4.1997, BVerwGE 104, 265) nicht gegeben sind.
33 
Dem Kläger drohen bei einer unterstellten Rückkehr auch keine landesweiten Gefahren, die ein Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die lediglich denkbare Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden. Gefordert ist vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eingriffs. Die Annahme einer „konkreten“ Gefahr setzt - wie durch Satz 2 der Bestimmung deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324; Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. und neuerdings Urt. vom 16.6.2004 - 1 C 27.03 -). Einen solchermaßen bestimmten Sachverhalt, der ein Abschiebungshindernis nach diesen Voraussetzungen erfüllen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
34 
Auch bei der allgemeinen unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen, handelt es sich um Gefahren allgemeiner Art, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG führen, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des betroffenen Landes - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - ausgesetzt ist. Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (BVerwG, Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77).
35 
Handelt es sich um allgemeine Gefahren, denen aber die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, können sie im Grundsatz nur entsprechend der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG zur Aussetzung der Abschiebung führen. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe (als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung) gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der möglicherweise Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 327; Urt. vom 27.4.1998, NVwZ 1998, 973 und Urt. vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77, 80). Diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung ist für das genannte Bundesamt und die Verwaltungsgerichte wegen der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 20 Abs. 3 GG regelmäßig bindend (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379).
36 
Auch ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage einer verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG besteht nicht.
37 
Ausnahmsweise dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer außergewöhnlichen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer in Folge einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards, jedem betroffenen Ausländer trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Gleiches folgt mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept auch dann, wenn der Abschiebung zwar anderweitige - nicht unter § 53 Abs. 1, 2, 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG oder § 54 AuslG - fallende Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten.
38 
Gleichwertig ist ein anderweitiger Schutz nur, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Anderweitiger vergleichbarer Schutz vor Abschiebung besteht ferner dann, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt oder zumindest einer Duldung ist, die aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erteilt worden ist und deren Schutzwirkung nicht hinter der einer gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG zurückbleibt. Dies dient auch der Verfahrens- und Prozessökonomie, das Bundesamt und die Gerichte von der -u.U. aufwändigen - Prüfung einer extremen Gefahrenlage zu entlasten, wenn der Aufenthalt des Ausländers wegen eines anderweitigen Bleiberechts oder Abschiebungshindernisses ohnehin nicht in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens beendet werden kann.
39 
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit demnach nicht zulässig, wenn ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG eine entsprechende sonstige Erlasslage besteht. Für diese ist ebenso wie bei § 54 AuslG nur maßgebend, ob sie besteht und anwendbar ist. Ein Durchbrechen der o.g. Sperrwirkung ist ferner nicht zulässig, wenn der Betroffene einen Abschiebungsschutz besitzt, den er bei unmittelbarer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreisepflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).
40 
Ein danach gleichwertiger Abschiebungsschutz besteht im Falle des Klägers auf der Grundlage der baden-württembergischen Erlasslage. Nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 21.11.2003 (abgedruckt u.a. in Asylmagazin 2003, 15) hat eine freiwillige Rückkehr in den Irak Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung dorthin, von der erst nach Schaffung eines abgestimmten Konzepts des Bundes mit den Ländern Gebrauch gemacht werden soll. Dem Rechnung tragend hat das Innenministerium Baden-Württemberg durch Erlass vom 27.11.2003 (4-13-IRK/12) entschieden, dass irakischen Staatsangehörigen Duldungen erteilt werden bzw. ausgesprochene Duldungen verlängert werden.
41 
Einen entsprechenden Beschluss hat die Konferenz der Innenminister und -senatoren in ihrer Sitzung vom 7. und 8. Juli 2004 gefasst, für dessen Umsetzung das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 29.7.2004 (4-13-IRK/12) eine weitere Regelung getroffen hat. Danach ist eine freiwillige Rückkehr in den Irak grundsätzlich möglich und zumutbar und es kommt daher die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG in der Regel nicht mehr in Betracht. Jedoch können Duldungen weiterhin für jeweils drei Monate verlängert werden. Sobald Rückkehrmöglichkeiten gegeben seien, wird das Innenministerium darüber informieren.
42 
Da sich die Frage nach der Gleichwertigkeit auf den Abschiebungsschutz bezieht (und beschränkt), ist es rechtlich unerheblich, dass die Erlasslage auch von der Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Betroffenen in den Irak ausgeht und deshalb die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für Betroffene ausschließt. Folgt aus dem Nachrang der verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG deren Nichtanwendung dann, wenn der Ausländer bereits eine den vergleichbar wirksamen Abschiebungsschutz vermittelnde Duldung besitzt oder diese ihm auf Grund der ausländerrechtlichen Erlasslage gewährt wird oder gewährt werden muss, so kommt es nicht darauf an, ob der Schutz auf rechtlichen - insbesondere inlandsbezogenen - Abschiebungshindernissen, die auch die Zumutbarkeit der freiwilligen Rückkehr ausschließen, oder lediglich auf faktischen Abschiebungshindernissen beruht. Denn auch der auf § 54 AuslG beruhende Abschiebungsschutz umfasst keine Feststellung zur Zumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr, da er nach politischem Ermessen gewährt wird. Abschiebungsschutz in diesem Sinn kann auch dann gewährt werden, wenn dieser weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich zwingend geboten ist.
43 
Der nach allem entscheidungserhebliche gleichwertige Abschiebungsschutz ist entsprechend der o.a. Erlassregelung gewährleistet, nach der irakischen Staatsangehörigen mit Blick auf die derzeitigen Verhältnisse in ihrem Heimatland eine dreimonatige Duldung zu erteilen ist. Der hiervon gleichfalls erfasste Kläger steht im rechtlichen Ergebnis deshalb nicht schlechter als er im Falle der Gewährung von Abschiebungsschutz durch einen Erlass nach § 54 AuslG stünde. Dann hätte ein auf § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung gestütztes Feststellungsbegehren zwar keinen Erfolg, indes wäre eine Rechtsschutzlücke nicht gegeben. Sollte der durch die in Rede stehende Erlasslage vermittelte Abschiebungsschutz entfallen, kann der Betroffene unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens fordern. Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.). Ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiger Abschiebungsschutz hier gegeben ist, kann offen bleiben, ob dieser auch dem aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgenden (gleichwertig) entspricht. Jedenfalls scheidet eine Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Anwendung von § 53 Abs. 6 AuslG aus.
44 
Sie kommt unabhängig davon auch deshalb nicht in Betracht, weil eine außergewöhnliche („extreme“) Gefahrenlage für den Fall der Rückkehr des Klägers in den Irak nicht festgestellt werden kann.
45 
Ob von einer solchen Lage auszugehen ist, ist nach den Verhältnissen des Landes zu beurteilen, in das abgeschoben werden soll (BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O.). Diese Verhältnisse sind landesweit in Blick zu nehmen. Auch wenn man erhebliche Gefährdungsmomente für einen zurückkehrenden Iraker annehmen würde, wäre diese Gefahrenlage indes nicht im gesamten Land anzunehmen. Dass allein der Schluss erlaubt sei, im Falle der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger würden diese gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen oder mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungerstod ausgeliefert (s. dazu das bereits oben genannte Urteil des BVerwG vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.), lässt sich nicht feststellen.
46 
Nicht zu verkennen ist allerdings, dass die Sicherheitslage im Irak äußerst angespannt ist und Gewaltakte, wie der täglichen Berichterstattung durch die Medien zu entnehmen ist, an der Tagesordnung sind (Auswärtiges Amt , Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 7.5.2004; Süddeutsche Zeitung vom 30.6.2004). Auch die Kriminalität - vor allem in den Städten - hat zugenommen, wenn auch Polizei- und Ordnungskräfte begrenzte Erfolge im Kampf gegen die allgemeine Kriminalität aufweisen können (AA vom 7.5.2004). Ferner zeigt der innerirakische politische Machtkampf, dass eine erhebliche Gewaltbereitschaft besteht, wenn es um die zukünftige Teilhabe an der Regierungsmacht geht. Der mäßigende Einfluss des schiitischen Führers Sistani, dem es gelang, die Auseinandersetzungen in Nadjaf zu beenden, ist bislang selbst bei den Schiiten des Landes nicht uneingeschränkt wirksam. Zunehmend ist auch die Zahl der gewalttätigen terroristischen Auseinandersetzungen, die irakischen, aber auch ausländischen Gruppen zugeschrieben werden, und die zunehmend auch im anfänglich stabilen Norden des Landes erfolgen (UNCHR, UNHCR-Position zur Rückkehrgefährdung irakischer Schutzsuchender vom März 2003).
47 
Indes lässt sich nicht feststellen, dass Terror und Gewalt landesweit erfolgen. Vielmehr sind es vorwiegend wirtschaftlich bedeutsame Objekte und lokale Bereiche, die von gewalttätigen terroristischen Anschlägen betroffen sind. So sind es vor allem die Besatzungstruppen, die mit ihnen zusammenarbeitenden Politiker und sonstige irakische Staatsangehörige, die mit Racheakten zu rechnen haben. Namentlich auch die neu gebildeten irakischen Polizeikräfte sind immer mehr Ziel von Anschlägen (AA vom 7.5.2004; Die Welt vom 16.4.2004). Auszugehen ist daher von - wenn auch erheblichen - Auseinandersetzungen gewaltsamer Art, die aber als noch regional begrenzt anzusehen sind und namentlich die größeren Städte oder Orte mit exponierten Einrichtungen betreffen, jedenfalls aber nicht als landesweit bestehende Gefahrenlage zu beurteilen sind. Auch fällt auf, dass erkennbares Ziel von Anschlägen vor allem herausragende Persönlichkeiten (prominente Politiker und Geistliche) bzw. besondere Einrichtungen sind (FAZ vom 14.6.2004). Dass die Folgen solcher gewalttätigen Auseinandersetzungen und Anschläge die Bevölkerung gleichsam „blind“ (mit-)treffen können, ist in Betracht zu ziehen, trägt allerdings die Annahme einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage nicht (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 30.3.2004, aaO).
48 
Auch die Versorgungslage im Irak stellt sich nicht als extrem existenziell gefährdend dar. Die Lebensmittelversorgung ist seit der Wiederaufnahme des „Oil-for-Food“-Programms nach den Kriegshandlungen wieder gewährleistet, auch wenn Millionen von Menschen auf fremde Hilfe angewiesen bleiben (AA vom 7.5.2004). Die Stromversorgung leidet zwar zunehmend unter den Anschlägen auf die Elektrizitätswerke (FAZ vom 21.6.2004) und wird - wie die mit ihr zusammenhängende Trinkwasserversorgung - als kritisch bezeichnet, ohne dass indes von einer „existenziellen Gefährdung“ ausgegangen werden kann (AA vom 7.5.2004). Eine befürchtete „humanitäre Katastrophe“ ist ausgeblieben, wobei die Lage im Nordirak wegen der dort vorhandenen Verwaltungsstrukturen besser ist als im Süden des Landes und im Zentralirak. Die medizinische Grundversorgung ist möglicherweise nicht im Einzelfall, aber dem Grunde nach gewährleistet (AA vom 7.5.2004).
49 
Unter den genannten Umständen, dass einerseits die möglicherweise extreme Gefahrenlage nicht landesweit besteht und andererseits die Versorgungslage als zwar angespannt aber nicht existenziell gefährdend zu beurteilen ist, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Dies würde unabhängig davon gelten, ob es ihm gelingen würde, im Nordirak Fuß zu fassen, oder ob er gezwungen wäre, in sein Herkunftsgebiet im Zentralirak zurückzukehren.
50 
Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. dazu §§ 34, 38 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG).
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, § 83b AsylVfG.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.