Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2010 - 2 B 511/09

published on 26/02/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2010 - 2 B 511/09
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Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, türkische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1., dem Ehemann der Antragstellerin zu 2. und Vater der Antragstellerin zu 3., abzusehen.

Die Antragstellerin zu 2. lebt seit ihrem zweiten Lebensjahr (1989) in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 15.10.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Im April 2006 heiratete sie in der Türkei den Antragsteller zu 1.. Die Eheleute hielten sich zunächst noch einige Zeit in der Türkei auf, wobei es nach ihrem durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen bekräftigten Vorbringen allerdings zu einem Zerwürfnis mit der Mutter des Antragstellers zu 1. gekommen sein soll. Die Antragstellerin zu 2. kehrte in der Folgezeit nach Deutschland zurück. Am 9.4.2007 brachte sie hier die Antragstellerin zu 3. zur Welt. Der Antragstellerin zu 3. war unter dem 4.5.2007 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt worden. Am 15.10.2009 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG zusteht, ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.

Am 12.11.2009 griff die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises den Antragsteller zu 1. in der Wohnung der Antragstellerin zu 2. auf. Er war nach Angaben der Antragstellerin zu 2. am Vortag illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem der Antragsteller zu 1. seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde davon abgesehen, seine Inhaftierung zu beantragen.

Mit Bescheid vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller zu 1. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.11.2009 zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung angekündigt. Am 18.11.2009 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Bereits am Vortag hatten sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im Wesentlichen unter Berufung auf einschlägige, auch bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung geltend gemacht, sie lebten unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterliege. Dass der Antragsteller zu 1. unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, hindere nicht die Feststellung eines Abschiebeverbotes. Wenn Mutter und Kind das Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar sei, müssten einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückstehen. Namentlich bei sehr kleinen Kindern wie der Antragstellerin zu 3., bei der die Folgen einer auch nur kurzfristigen Trennung sehr schwer wögen, sei das Kindeswohl in den Blick zu nehmen. Die Gewährleistung des Art. 6 GG könne auch die Herstellung beziehungsweise Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung rechtfertigen. Ein Leben in der Türkei sei für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. unzumutbar.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.12.2009 den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen,

„den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 1. habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verpflichtet sei, von dem Visumsverstoß abzusehen, seien nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1. daher zu Recht auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatland aus verwiesen. Der Abschiebung des Antragstellers zu 1. stünden ferner keine Hindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dem Antragsteller zu 1. sei die vorübergehende Trennung während des Visumverfahrens zuzumuten. Da der Antragsteller zu 1. nach Angaben der Antragstellerin zu 2. gegenüber der Polizei am 12.11.2009 erst am Vortag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe eine eheliche beziehungsweise familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, insbesondere sei die Antragstellerin zu 3. bis dahin ohne den Antragsteller zu 1. aufgewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes eine derart enge Beziehung zu der Antragstellerin zu 3. entstanden sei, dass selbst eine vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes schade, seien nicht erkennbar. Wie lange die Trennung dauere, hänge maßgeblich vom weiteren Verhalten des Antragstellers zu 1. ab. Aber selbst wenn es nicht nur zu einer kurzen Trennung kommen sollte, änderte dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn den Antragstellern sei es durchaus zumutbar, während der Dauer des Sichtvermerksverfahrens die familiäre Gemeinschaft in der Türkei zu führen. Gründe dafür, dass dies unzumutbar wäre, seien weder dargetan noch erkennbar.

Gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 2.12.2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 3.12.2009 Beschwerde erhoben. Mit ihrer am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung tragen sie vor, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bis zur Einreise des Antragstellers zu 1. nicht bestanden habe, verkenne es, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch das Anbahnen einer Beistandsgemeinschaft in den Schutzbereich von Art. 6 GG und von Art. 8 EMRK falle. Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, dass die Dauer der „vorübergehenden“ Trennung maßgeblich vom Verhalten des Antragstellers zu 1. abhänge. Zu einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. werde es nicht kommen, da er die Bundesrepublik freiwillig verlassen werde, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Zulassung des Familiennachzugs vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse abhänge. Tatsächlich könne der Antragsteller zu 1. indes kein Wort Deutsch, so dass nicht von einer nur kurzzeitigen Trennung ausgegangen werden könne. Letztlich könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, sich für die Dauer des Visumverfahrens in der Türkei aufzuhalten. Die Antragstellerin zu 2. lebe abgesehen von einem Urlaub in der Türkei im Alter von 18 Jahren seit 1989 ununterbrochen in Deutschland und habe hier ihren Arbeitsplatz. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. sei auf die enge Beziehung zur Großmutter hinzuweisen. Zudem würden die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Familie des Antragstellers zu 1. abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2010 teilten die Antragsteller mit, die Antragstellerin zu 2. sei erneut schwanger. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des behandelnden Gynäkologen Dr. med. K. vom 28.1.2010 liege eine Risikoschwangerschaft vor. Der Antragsteller zu 1. unterstütze sie bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3., bei der Haushaltsführung, zum Beispiel beim Einkaufen und bei der Wäsche. Hierfür benötige er keine Deutschkenntnisse. Auf eine eventuell mögliche Unterstützung durch ihre Mutter oder ihre Geschwister müsse sich die Antragstellerin zu 2. nicht verweisen lassen. Zu sehen sei ferner, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen mache, ob sie die Schwangerschaft austragen könne. Insoweit sei der Antragsteller zu 1. ihr auch eine psychische Hilfe. Ihm könne eine Trennung von seiner Ehefrau nicht zugemutet werden.

Die Antragsteller beantragen,

„den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes – 10 L 1955/09 – vom 2.12.2009 zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, es sei in keiner Weise erkennbar, dass gerade der Antragsteller zu 1. in der Lage sein solle, die Antragstellerin zu 2. zu unterstützen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und mit den deutschen Strukturen nicht vertraut sei. Zudem lebe die Mutter der Antragstellerin zu 2. in derselben Straße und habe die Antragstellerin zu 2. auch in Deutschland lebende Geschwister, die ihr unter die Arme greifen könnten. Ferner sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 3. mit diesen Personen mehr vertraut sei als mit dem Antragsteller zu 1.. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3. im April 3 Jahre alt werde und dann den Kindergarten besuchen könne. Hierin liege eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellerin zu 2., die offenbar geltend mache, der Doppelbelastung nicht gewachsen zu sein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unterbunden wird.

Die Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. wie von ihnen vorgetragen, durch Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Familienbuch bekräftigt und von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, seit April 2006 miteinander verheiratet sind und dass ferner die am 9.4.2007 geborene Antragstellerin zu 3. ihre gemeinsame Tochter ist. Die dadurch begründeten familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern haben zur Folge, dass sich die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland und seine dadurch bewirkte – wenn auch wohl nur zeitweilige – Trennung von den Antragstellerinnen zu 2. und 3. als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darstellte. Da durch eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. demnach nicht nur er selbst, sondern auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. nachteilig in ihrem durch die genannten Verfassungsnormen geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben betroffen wären, ist sämtlichen Antragstellern die Befugnis zur Stellung der hier in Rede stehenden, auf vorläufige Unterbindung der Abschiebung des Antragstellers zu 1. abzielenden Eilrechtsschutzantrags zuzubilligen. Die von der vorliegend einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Dringlichkeit ist hier schon deshalb anzuerkennen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 13.11.2009 seine Abschiebung für den Fall angekündigt hat, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 18.11.2009 freiwillig verlässt, und anzunehmen ist, dass diese Ankündigung wahr gemacht wird, da der Antragsteller zu 1. der mit demselben Bescheid ausgesprochenen Ausreiseaufforderung weiterhin nicht nachkommt. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 11.2.2010 mitgeteilt hat, dass er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung sieht, von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

Ebenso wie danach ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern derzeit ein Anordnungsanspruch zur Seite, da nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. gegenwärtig im Verständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil sie unzumutbar in seine durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten familiären Beziehungen zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eingriffe.

Freilich ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung im Ansatz davon auszugehen, dass Art. 6 GG seine Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern es insoweit entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt, die im Wege einer insoweit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung festzustellen ist.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – zitiert nach Juris, und vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682,

der der Senat folgt, ist soweit hier wesentlich von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, verpflichtet die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen. Bei der insoweit gebotenen Einzelfallwürdigung ist in Rechnung zu stellen, dass die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische Erziehung des Kindes bildet. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa wenn dem Kind wegen seiner Beziehungen zur Mutter ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Das gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Unerheblich ist ferner, wenn die gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird. Ferner gilt, dass sich eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung nicht quantitativ nach Datum und Uhrzeit einzelner Kontakte oder nach dem genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen lässt, zumal die Entwicklung des Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistig emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Insoweit gibt es keine objektiv messbaren und bestimmbaren Mindestkriterien.

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anknüpfend an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anerkannt, dass die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten können, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann. Eine solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die Gefahr, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft

vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2008 – 2 B 199/08 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 25.1.2006 – 3 BS 274/05 -, zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.4.2008 – 2 M 84/08 -, zitiert nach Juris.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner in Anbetracht der derzeitigen familiären Gegebenheiten der Antragsteller gehalten ist, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. abzusehen. Das gilt sowohl mit Blick auf Bindungen zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. als auch mit Blick auf seine Beziehung zur Antragstellerin zu 2.. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der durch Art. 6 GG gewährleistete Schutz des familiären Zusammenlebens der Antragsteller nicht generell die Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Umstände dargetan oder sonst überwiegend wahrscheinlich sind, die es den Antragstellern unzumutbar machten, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen. Die Antragsteller sind sämtlich türkische Staatsangehörige. Daraus, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Mutter des Antragstellers zu 1. abgelehnt werden, kann nicht schon geschlossen werden, dass es der Familie nicht gelingen würde, sich in der Türkei eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen. Der Antragsteller zu 1. ist 30 Jahre alt und hat die Türkei nach Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 verlassen. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nicht gelingen sollte, „auf eigenen Füßen“ zu stehen. Die Antragstellerin zu 3. ist mit nicht ganz drei Jahren noch so jung, dass ebenfalls nichts gegen die Erwartung ihrer Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei spricht. Früher geltend gemachte gesundheitliche Einwände gegen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. dürften nicht (mehr) durchgreifen, da sich die Antragstellerin zu 2. im Jahre 2006 auf eigenen Entschluss in die Türkei begeben und sich dort auch längere Zeit aufgehalten hat. Immerhin hat sie dort im April 2006 geheiratet und ist – nachdem sie zunächst eine Fehlgeburt erlitten hatte –

siehe Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010

in der Folge mit der (erst) im April 2007 geborenen Antragstellerin zu 3. schwanger geworden.

Eine Sondersituation, die es den Antragstellern unzumutbar macht, zum derzeitigen Zeitpunkt in die Türkei umzuziehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen, besteht jedoch darin, dass bei der Antragstellerin zu 2. nach der bereits genannten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. K., deren Richtigkeit von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird und von der mangels sonstiger gegenteiliger Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, eine Schwangerschaft besteht, die wegen einer 2006 erlittenen Fehlgeburt als Risikoschwangerschaft einzustufen ist. Die Schwangerschaft ist zwar erst am 4.1.2010 und demnach nach Ablauf der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 2.12.2009 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Beschwerdebegründung festgestellt worden. Die Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO stehen ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichwohl nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Beschluss vom 27.2.2009 – 2 B 469/08 – unter Bezugnahme auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08

Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind, noch nachträglich geltend gemacht werden können. Dr. med. K. bescheinigt, dass die Antragstellerin zu 2. körperlich sehr erschöpft sei, an Depressionen leide und er deshalb viel Ruhe und körperliche Schonung empfehle. Im Hinblick hierauf spricht nach Einschätzung des Senats sehr viel dafür, dass ein Umzug der Familie in die Türkei verbunden mit der Notwendigkeit, dort eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen, während der Schwangerschaft eine sowohl das ungeborene Kind als auch die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. gefährdende und damit gemessen an den Gewährleistungen von Art. 6 GG und auch von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbare Belastung darstellte. Kann der Antragstellerin zu 2. danach während ihrer Risikoschwangerschaft ein Umzug von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei nicht angesonnen werden, so gilt gleiches hinsichtlich der Antragstellerin zu 3., für die es eine längere und dem Kindeswohl aller Voraussicht nach abträgliche Unterbrechung der seit ihrer Geburt gewachsenen Beziehungen zur Antragstellerin zu 2. bedeutete, müsste sie dem Antragsteller zu 1. in die Türkei folgen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. während der Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichen kann. Das leitet freilich über zu der Frage, ob diese Beziehungen bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes überhaupt eine schützenswerte Qualität haben, da der Antragsteller zu 1. nach den Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 illegal in die Bundesrepublik eingereist ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. letztlich nur deshalb herstellen konnte, weil er seiner anstehenden Inhaftierung durch die dann nicht eingehaltene Zusage entgangen ist, umgehend freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Gleichwohl muss hier gesehen werden, dass – zumal es auch in der Folgezeit zu keiner Inhaftierung des Antragstellers zu 1. gekommen ist – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Antragsteller seit nunmehr etwas mehr als drei Monaten als Familie zusammenleben und von daher nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass sich in dieser Zeit ein Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. entwickelt hat, das namentlich, weil die Antragstellerin zu 3. noch sehr klein ist und ihr die bloß vorübergehende Natur einer Trennung allenfalls schwer zu vermitteln sein dürfte, mit Nachteilen für das Kindeswohl geschädigt würde, würde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr zwangsweise beendet. Dass die Antragsteller es unterlassen haben, die Betreuungs- und Erziehungsleistungen des Antragstellers zu 1. für die Antragstellerin zu 3. im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch in den Fällen eines Getrenntlebens von ausländischem Elternteil und Kind (ern) mit nur zeitweiligen Kontakten die Bedeutung des Betreuungs- und Erziehungsbeitrages dieses Elternteiles nicht nach objektiv messbaren oder bestimmbaren Kriterien bewertet werden. Erst recht muss das in Fällen eines familiären Zusammenlebens mit seinen vielfältigen täglichen Interaktionen gelten. Letztlich kann freilich die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Wohl der Antragstellerin zu 3. im Falle einer Trennung von dem Antragsteller zu 1. Schaden litte, abschließend nur unter Hinzuziehung entsprechender sachkundiger Beurteilung geklärt werden. Das aber muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren gilt, dass auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest viel dafür spricht, dass in der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von etwas mehr als drei Monaten des Zusammenlebens der Familie sich bei einem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier zugrunde zu legenden normalen Gang der Dinge zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. Beziehungen entwickelt haben, deren Unterbrechung im Falle einer Trennung sich aller Voraussicht nach nachteilig auf das Kindeswohl auswirkte. Im Übrigen entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden können, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers zu 1. während einer Trennung durch die Antragstellerin zu 2. oder durch andere Familienangehörige – Großmutter, Onkeln und Tanten – zu substituieren.

Der Umstand, dass die Entwicklung dieser Beziehungen vorliegend letztlich durch „treuwidriges“ Verhalten des Antragstellers zu 1. – Haftverschonung mit Blick auf die nicht eingehaltene Zusage, freiwillig auszureisen, - ermöglicht wurde, erlaubt ebenfalls keine andere Beurteilung, da für die Entscheidung maßgeblich das Wohl des Kindes in den Blick zu nehmen ist. Dass das familiäre Zusammenleben wegen der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. derzeit nicht in der Türkei fortgeführt werden kann, wurde bereits dargelegt.

Ebenso wie danach mit Blick auf das Verhältnis zwischen Antragsteller zu 1. und Antragstellerin zu 3., begründet die Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. auch mit Blick auf das Verhältnis des Antragstellers zu 1. zu ihr aller Voraussicht nach eine Situation, die die zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes derzeit hindert. Nach dem bereits angeführten ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010 besteht bei der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf eine 2006 erlittene Fehlgeburt eine Risikoschwangerschaft, die zudem dadurch belastet wird, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen macht, ob sie die Schwangerschaft gesund austragen könne. Dr. K. führt ferner aus, die Antragstellerin zu 2. müsse für ihr Kleinkind, gemeint ist offenbar die Antragstellerin zu 3., sorgen; sie sei sehr erschöpft und leide an Depressionen. Dass in dieser Situation die Anwesenheit des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Stütze bildet, liegt nahe. Nach Angaben der Antragsteller hilft der Antragsteller zu 1. der Antragstellerin zu 2. bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3. sowie bei der Haushaltsführung – wie Wäsche waschen und Einkaufen -; zudem leistet er der Antragstellerin zu 2. psychischen Beistand. Die Antragsteller haben es zwar versäumt, dieses Vorbringen formal, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft zu machen. Der Senat hat gleichwohl keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, da sie nur das beschreiben, was im ehelichen und familiären Zusammenleben, namentlich in Belastungssituationen für die Familie, der Normalität entspricht. Hiervon ausgehend deutet ferner vieles daraufhin, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Verschärfung der bereits durch das Gefühl des Überfordertseins und durch Depressionen bestimmten Belastungssituation der Antragstellerin zu 2. mit möglichen gesundheitlichen Nachteilen für sie und das ungeborene Kind bedeutete. Der Senat hält daher im Hinblick hierauf ebenfalls das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines in der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung liegenden unzumutbaren Eingriffes in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für überwiegend wahrscheinlich.

Allerdings geht der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens davon aus, dass diese Unzumutbarkeit hier durch die besondere Belastungssituation der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. begründet wird, die die Verweisung der Antragsteller auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in der Türkei derzeit hindert, dass aber – abgesehen von dieser Sondersituation – bislang keine Umstände dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht sind, die dieser auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternative entgegenstehen. Im Hinblick hierauf ist es nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die gebotene einstweilige Verpflichtung, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet abzusehen, hinsichtlich ihrer Dauer auf die Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraums von 8 Wochen nach der Geburt zu begrenzen. Da das Mutterschutzgesetz für den Regelfall annimmt, dass eine Mutter nach Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt wieder einer Beschäftigung nachgehen kann, ist der Schluss erlaubt, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne auch eine etwaige Verlagerung des Wohnsitzes der Antragsteller in die Türkei zumutbar ist. Hieraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.