Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4.12.2018 – 6 L 1917/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt hat, den Antragsgegner zu verpflichten von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber vorläufig Abstand zu nehmen, zu Recht zurückgewiesen und ausgeführt, es seien keine Rechtspositionen des Antragstellers ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Im Hinblick auf die am 3.8.2018 erfolgte Eheschließung mit Frau Z., die neben der griechischen auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, könne sich der Antragsteller weder auf eine direkte oder analoge Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes noch auf Artikel 20, 21 AEUV berufen. Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stünden indessen die Regelversagungsgründe aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG entgegen. Indem er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2013 unter Aliaspersonalien im Rechtsverkehr aufgetreten sei, habe er ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG verwirklicht. Dadurch, dass er über mehr als vier Jahre über seine Herkunft und sein Alter getäuscht und damit strafbewehrt falsche Angaben gemacht habe, stehe auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG im Raum. Hinzu komme, dass der Antragsteller, dem zuvor bereits in einem Verfahren wegen besonders schweren Diebstahls oder Hehlerei aufgrund seiner falschen Altersangabe und der daraus folgenden Anwendung des Jugendstrafrechts am 17.1.2017 eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 JGG durch das Amtsgerichts zugute gekommen sei, mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.5.2018 (rechtskräftig geworden am gleichen Tag) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit gewerbsmäßigem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei, deren Vollstreckung zur Bewährung (Bewährungszeit: fünf Jahre) ausgesetzt worden sei. Aufgrund dieser abgeurteilten Straftaten liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Soweit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden könne, sei zu sehen, dass der Antragsteller ohne das für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Visum eingereist sei und nicht berechtigt sei, nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV nach der Einreise ins Bundesgebiet die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis einzuholen. Dem Antragsteller stehe daher weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu noch könne es für ihn auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK als unzumutbar angesehen werden, das Visumverfahren nachzuholen. Besondere Umstände, die auch nur eine vorübergehende Trennung der Eheleute als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließen, seien nicht feststellbar.

Die vom Antragsteller mit seiner Beschwerde dagegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Der Antragsteller macht geltend, er habe einen Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die zwischenzeitlich aufgrund der Schwangerschaft seiner Ehefrau vorliegende familiäre Situation. Die behandelnde Frauenärztin habe mit Schreiben vom 13.12.2018 bestätigt, dass seine Ehefrau durch die beabsichtigte Abschiebung seelisch sehr belastet und der Erhalt der Familie aus ärztlicher Sicht geboten sei. Von daher sei nunmehr von dem Antragsgegner zu prüfen, ob nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, wobei unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten seine familiären Belange angemessen zu berücksichtigen seien.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Aussetzung der Abschiebung, denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Beschwerdeverfahren besteht kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Es spricht nichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Abschiebung des Antragstellers gegenwärtig rechtlich unmöglich ist, weil sie unzumutbar in seine durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Beziehungen eingriffe.

Die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Nach der genannten Vorschrift kann einem Ausländer, der - wie der Antragsteller - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Derzeit ist die Ausreise des Antragstellers nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich. Die Nachholung des Visumverfahren aus dem Heimatland ist dem Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange zumutbar. Sowohl mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und ebenso mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen.(vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008– 2 BvR 588/08 –, juris) Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik begehrt, regelmäßig hinzunehmen.(vgl. Beschluss des Senats vom 26.2.2010 - 2 B 511/09 -, juris) Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen dient.(vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 -, juris) Sie soll gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern. Das öffentliche Sicherheitsinteresse ist hier erheblich betroffen, weil der Antragsteller seit der Begründung seines Aufenthalts in Deutschland im Januar 2013 unter falschem Namen sowie unter Täuschung über seine Staatsangehörigkeit aufgetreten ist, in den folgenden Jahren diese Täuschung bis im März 2017 aufrechtgehalten hat, und er während seines Aufenthaltes wiederholt und in erheblichem Maße straffällig geworden ist. Art. 6 GG könnte derzeit allenfalls dann im Rahmen der Beurteilung einer Unmöglichkeit aus rechtlichen Gründen Bedeutung haben, wenn glaubhaft vorgetragen würde, seine Ehefrau und damit auch das ungeborene Kind seien auf den Beistand des Antragstellers angewiesen. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen. Das Bestehen einer familiären Beistandsgemeinschaft in diesem Sinne ist im vorliegenden Fall indes nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ehefrau sei durch die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers seelisch sehr belastet, in der Schwangerschaft sei die Unterstützung durch den Kindsvater wichtig und wünschenswert und der Erhalt der Familie sei auch aus ärztlicher Sicht geboten (vgl. Schreiben der behandelnden Frauenärztin Dr. med. E. S. vom 13.12.2018). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anknüpfend an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anerkannt, dass die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten können, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann(vgl. Beschluss vom des Senats vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 – mit weiteren Nachweisen, juris). Eine solche Sondersituation ist etwa dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt oder mangelnde körperliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Antragstellers infolge der Schwangerschaft werden aber nicht vorgetragen. Eine Sondersituation, die es dem Antragsteller unzumutbar macht, zum derzeitigen Zeitpunkt eine Trennung für die Dauer der Durchführung des Visumverfahrens hinzunehmen, besteht demzufolge nicht. Sein in diesem Zusammenhang erhobener Einwand, die voraussichtliche Dauer einer Trennung sei unzumutbar lang, weil gegen ihn eine Einreisesperre in Höhe von zwei Jahren verhängt worden sei und er überdies bei Wiedereinreise im Falle eines Widerrufs einer Strafaussetzungsentscheidung noch die zweijährige Haftstrafe verbüßen müsse, verfängt nicht. Abgesehen davon bestünde bei Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland vorübergehend wenigstens durch Besuche herzustellen.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch ein sicherungsfähiger Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG aller Voraussicht nach nicht besteht.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Jan. 2019 - 2 B 342/18 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 99 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates1.zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfah

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2010 - 2 B 511/09

bei uns veröffentlicht am 26.02.2010

Tenor Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2.
eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3.
der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4.
der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,
2.
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
3.
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
3a.
Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere
a)
die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,
b)
vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist,
c)
Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,
d)
anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
e)
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet,
f)
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,
3b.
selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
4.
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,
5.
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
6.
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,
7.
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
8.
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,
9.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,
10.
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren,
11.
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,
12.
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,
13.
für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:
a)
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,
b)
Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,
c)
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,
d)
Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,
e)
Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,
13a.
Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:
a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,
b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern,
c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,
d)
die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller,
e)
die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,
f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,
g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,
h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,
i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,
j)
die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.
14.
zu bestimmen, dass die
a)
Meldebehörden,
b)
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
c)
Pass- und Personalausweisbehörden,
d)
Sozial- und Jugendämter,
e)
Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
f)
Bundesagentur für Arbeit,
g)
Finanz- und Hauptzollämter,
h)
Gewerbebehörden,
i)
Auslandsvertretungen und
j)
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.
15.
Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:
a)
die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,
b)
das Verfahren der Datenübermittlung und
c)
die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden,
16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
2.
jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie
3.
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen.
Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.

(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie
2.
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen
zu bestimmen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, türkische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1., dem Ehemann der Antragstellerin zu 2. und Vater der Antragstellerin zu 3., abzusehen.

Die Antragstellerin zu 2. lebt seit ihrem zweiten Lebensjahr (1989) in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 15.10.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Im April 2006 heiratete sie in der Türkei den Antragsteller zu 1.. Die Eheleute hielten sich zunächst noch einige Zeit in der Türkei auf, wobei es nach ihrem durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen bekräftigten Vorbringen allerdings zu einem Zerwürfnis mit der Mutter des Antragstellers zu 1. gekommen sein soll. Die Antragstellerin zu 2. kehrte in der Folgezeit nach Deutschland zurück. Am 9.4.2007 brachte sie hier die Antragstellerin zu 3. zur Welt. Der Antragstellerin zu 3. war unter dem 4.5.2007 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt worden. Am 15.10.2009 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG zusteht, ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.

Am 12.11.2009 griff die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises den Antragsteller zu 1. in der Wohnung der Antragstellerin zu 2. auf. Er war nach Angaben der Antragstellerin zu 2. am Vortag illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem der Antragsteller zu 1. seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde davon abgesehen, seine Inhaftierung zu beantragen.

Mit Bescheid vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller zu 1. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.11.2009 zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung angekündigt. Am 18.11.2009 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Bereits am Vortag hatten sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im Wesentlichen unter Berufung auf einschlägige, auch bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung geltend gemacht, sie lebten unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterliege. Dass der Antragsteller zu 1. unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, hindere nicht die Feststellung eines Abschiebeverbotes. Wenn Mutter und Kind das Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar sei, müssten einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückstehen. Namentlich bei sehr kleinen Kindern wie der Antragstellerin zu 3., bei der die Folgen einer auch nur kurzfristigen Trennung sehr schwer wögen, sei das Kindeswohl in den Blick zu nehmen. Die Gewährleistung des Art. 6 GG könne auch die Herstellung beziehungsweise Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung rechtfertigen. Ein Leben in der Türkei sei für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. unzumutbar.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.12.2009 den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen,

„den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 1. habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verpflichtet sei, von dem Visumsverstoß abzusehen, seien nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1. daher zu Recht auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatland aus verwiesen. Der Abschiebung des Antragstellers zu 1. stünden ferner keine Hindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dem Antragsteller zu 1. sei die vorübergehende Trennung während des Visumverfahrens zuzumuten. Da der Antragsteller zu 1. nach Angaben der Antragstellerin zu 2. gegenüber der Polizei am 12.11.2009 erst am Vortag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe eine eheliche beziehungsweise familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, insbesondere sei die Antragstellerin zu 3. bis dahin ohne den Antragsteller zu 1. aufgewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes eine derart enge Beziehung zu der Antragstellerin zu 3. entstanden sei, dass selbst eine vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes schade, seien nicht erkennbar. Wie lange die Trennung dauere, hänge maßgeblich vom weiteren Verhalten des Antragstellers zu 1. ab. Aber selbst wenn es nicht nur zu einer kurzen Trennung kommen sollte, änderte dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn den Antragstellern sei es durchaus zumutbar, während der Dauer des Sichtvermerksverfahrens die familiäre Gemeinschaft in der Türkei zu führen. Gründe dafür, dass dies unzumutbar wäre, seien weder dargetan noch erkennbar.

Gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 2.12.2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 3.12.2009 Beschwerde erhoben. Mit ihrer am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung tragen sie vor, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bis zur Einreise des Antragstellers zu 1. nicht bestanden habe, verkenne es, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch das Anbahnen einer Beistandsgemeinschaft in den Schutzbereich von Art. 6 GG und von Art. 8 EMRK falle. Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, dass die Dauer der „vorübergehenden“ Trennung maßgeblich vom Verhalten des Antragstellers zu 1. abhänge. Zu einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. werde es nicht kommen, da er die Bundesrepublik freiwillig verlassen werde, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Zulassung des Familiennachzugs vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse abhänge. Tatsächlich könne der Antragsteller zu 1. indes kein Wort Deutsch, so dass nicht von einer nur kurzzeitigen Trennung ausgegangen werden könne. Letztlich könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, sich für die Dauer des Visumverfahrens in der Türkei aufzuhalten. Die Antragstellerin zu 2. lebe abgesehen von einem Urlaub in der Türkei im Alter von 18 Jahren seit 1989 ununterbrochen in Deutschland und habe hier ihren Arbeitsplatz. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. sei auf die enge Beziehung zur Großmutter hinzuweisen. Zudem würden die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Familie des Antragstellers zu 1. abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2010 teilten die Antragsteller mit, die Antragstellerin zu 2. sei erneut schwanger. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des behandelnden Gynäkologen Dr. med. K. vom 28.1.2010 liege eine Risikoschwangerschaft vor. Der Antragsteller zu 1. unterstütze sie bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3., bei der Haushaltsführung, zum Beispiel beim Einkaufen und bei der Wäsche. Hierfür benötige er keine Deutschkenntnisse. Auf eine eventuell mögliche Unterstützung durch ihre Mutter oder ihre Geschwister müsse sich die Antragstellerin zu 2. nicht verweisen lassen. Zu sehen sei ferner, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen mache, ob sie die Schwangerschaft austragen könne. Insoweit sei der Antragsteller zu 1. ihr auch eine psychische Hilfe. Ihm könne eine Trennung von seiner Ehefrau nicht zugemutet werden.

Die Antragsteller beantragen,

„den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes – 10 L 1955/09 – vom 2.12.2009 zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, es sei in keiner Weise erkennbar, dass gerade der Antragsteller zu 1. in der Lage sein solle, die Antragstellerin zu 2. zu unterstützen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und mit den deutschen Strukturen nicht vertraut sei. Zudem lebe die Mutter der Antragstellerin zu 2. in derselben Straße und habe die Antragstellerin zu 2. auch in Deutschland lebende Geschwister, die ihr unter die Arme greifen könnten. Ferner sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 3. mit diesen Personen mehr vertraut sei als mit dem Antragsteller zu 1.. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3. im April 3 Jahre alt werde und dann den Kindergarten besuchen könne. Hierin liege eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellerin zu 2., die offenbar geltend mache, der Doppelbelastung nicht gewachsen zu sein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unterbunden wird.

Die Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. wie von ihnen vorgetragen, durch Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Familienbuch bekräftigt und von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, seit April 2006 miteinander verheiratet sind und dass ferner die am 9.4.2007 geborene Antragstellerin zu 3. ihre gemeinsame Tochter ist. Die dadurch begründeten familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern haben zur Folge, dass sich die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland und seine dadurch bewirkte – wenn auch wohl nur zeitweilige – Trennung von den Antragstellerinnen zu 2. und 3. als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darstellte. Da durch eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. demnach nicht nur er selbst, sondern auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. nachteilig in ihrem durch die genannten Verfassungsnormen geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben betroffen wären, ist sämtlichen Antragstellern die Befugnis zur Stellung der hier in Rede stehenden, auf vorläufige Unterbindung der Abschiebung des Antragstellers zu 1. abzielenden Eilrechtsschutzantrags zuzubilligen. Die von der vorliegend einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Dringlichkeit ist hier schon deshalb anzuerkennen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 13.11.2009 seine Abschiebung für den Fall angekündigt hat, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 18.11.2009 freiwillig verlässt, und anzunehmen ist, dass diese Ankündigung wahr gemacht wird, da der Antragsteller zu 1. der mit demselben Bescheid ausgesprochenen Ausreiseaufforderung weiterhin nicht nachkommt. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 11.2.2010 mitgeteilt hat, dass er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung sieht, von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

Ebenso wie danach ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern derzeit ein Anordnungsanspruch zur Seite, da nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. gegenwärtig im Verständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil sie unzumutbar in seine durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten familiären Beziehungen zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eingriffe.

Freilich ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung im Ansatz davon auszugehen, dass Art. 6 GG seine Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern es insoweit entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt, die im Wege einer insoweit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung festzustellen ist.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – zitiert nach Juris, und vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682,

der der Senat folgt, ist soweit hier wesentlich von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, verpflichtet die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen. Bei der insoweit gebotenen Einzelfallwürdigung ist in Rechnung zu stellen, dass die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische Erziehung des Kindes bildet. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa wenn dem Kind wegen seiner Beziehungen zur Mutter ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Das gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Unerheblich ist ferner, wenn die gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird. Ferner gilt, dass sich eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung nicht quantitativ nach Datum und Uhrzeit einzelner Kontakte oder nach dem genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen lässt, zumal die Entwicklung des Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistig emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Insoweit gibt es keine objektiv messbaren und bestimmbaren Mindestkriterien.

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anknüpfend an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anerkannt, dass die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten können, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann. Eine solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die Gefahr, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft

vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2008 – 2 B 199/08 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 25.1.2006 – 3 BS 274/05 -, zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.4.2008 – 2 M 84/08 -, zitiert nach Juris.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner in Anbetracht der derzeitigen familiären Gegebenheiten der Antragsteller gehalten ist, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. abzusehen. Das gilt sowohl mit Blick auf Bindungen zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. als auch mit Blick auf seine Beziehung zur Antragstellerin zu 2.. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der durch Art. 6 GG gewährleistete Schutz des familiären Zusammenlebens der Antragsteller nicht generell die Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Umstände dargetan oder sonst überwiegend wahrscheinlich sind, die es den Antragstellern unzumutbar machten, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen. Die Antragsteller sind sämtlich türkische Staatsangehörige. Daraus, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Mutter des Antragstellers zu 1. abgelehnt werden, kann nicht schon geschlossen werden, dass es der Familie nicht gelingen würde, sich in der Türkei eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen. Der Antragsteller zu 1. ist 30 Jahre alt und hat die Türkei nach Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 verlassen. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nicht gelingen sollte, „auf eigenen Füßen“ zu stehen. Die Antragstellerin zu 3. ist mit nicht ganz drei Jahren noch so jung, dass ebenfalls nichts gegen die Erwartung ihrer Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei spricht. Früher geltend gemachte gesundheitliche Einwände gegen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. dürften nicht (mehr) durchgreifen, da sich die Antragstellerin zu 2. im Jahre 2006 auf eigenen Entschluss in die Türkei begeben und sich dort auch längere Zeit aufgehalten hat. Immerhin hat sie dort im April 2006 geheiratet und ist – nachdem sie zunächst eine Fehlgeburt erlitten hatte –

siehe Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010

in der Folge mit der (erst) im April 2007 geborenen Antragstellerin zu 3. schwanger geworden.

Eine Sondersituation, die es den Antragstellern unzumutbar macht, zum derzeitigen Zeitpunkt in die Türkei umzuziehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen, besteht jedoch darin, dass bei der Antragstellerin zu 2. nach der bereits genannten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. K., deren Richtigkeit von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird und von der mangels sonstiger gegenteiliger Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, eine Schwangerschaft besteht, die wegen einer 2006 erlittenen Fehlgeburt als Risikoschwangerschaft einzustufen ist. Die Schwangerschaft ist zwar erst am 4.1.2010 und demnach nach Ablauf der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 2.12.2009 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Beschwerdebegründung festgestellt worden. Die Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO stehen ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichwohl nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Beschluss vom 27.2.2009 – 2 B 469/08 – unter Bezugnahme auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08

Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind, noch nachträglich geltend gemacht werden können. Dr. med. K. bescheinigt, dass die Antragstellerin zu 2. körperlich sehr erschöpft sei, an Depressionen leide und er deshalb viel Ruhe und körperliche Schonung empfehle. Im Hinblick hierauf spricht nach Einschätzung des Senats sehr viel dafür, dass ein Umzug der Familie in die Türkei verbunden mit der Notwendigkeit, dort eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen, während der Schwangerschaft eine sowohl das ungeborene Kind als auch die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. gefährdende und damit gemessen an den Gewährleistungen von Art. 6 GG und auch von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbare Belastung darstellte. Kann der Antragstellerin zu 2. danach während ihrer Risikoschwangerschaft ein Umzug von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei nicht angesonnen werden, so gilt gleiches hinsichtlich der Antragstellerin zu 3., für die es eine längere und dem Kindeswohl aller Voraussicht nach abträgliche Unterbrechung der seit ihrer Geburt gewachsenen Beziehungen zur Antragstellerin zu 2. bedeutete, müsste sie dem Antragsteller zu 1. in die Türkei folgen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. während der Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichen kann. Das leitet freilich über zu der Frage, ob diese Beziehungen bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes überhaupt eine schützenswerte Qualität haben, da der Antragsteller zu 1. nach den Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 illegal in die Bundesrepublik eingereist ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. letztlich nur deshalb herstellen konnte, weil er seiner anstehenden Inhaftierung durch die dann nicht eingehaltene Zusage entgangen ist, umgehend freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Gleichwohl muss hier gesehen werden, dass – zumal es auch in der Folgezeit zu keiner Inhaftierung des Antragstellers zu 1. gekommen ist – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Antragsteller seit nunmehr etwas mehr als drei Monaten als Familie zusammenleben und von daher nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass sich in dieser Zeit ein Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. entwickelt hat, das namentlich, weil die Antragstellerin zu 3. noch sehr klein ist und ihr die bloß vorübergehende Natur einer Trennung allenfalls schwer zu vermitteln sein dürfte, mit Nachteilen für das Kindeswohl geschädigt würde, würde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr zwangsweise beendet. Dass die Antragsteller es unterlassen haben, die Betreuungs- und Erziehungsleistungen des Antragstellers zu 1. für die Antragstellerin zu 3. im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch in den Fällen eines Getrenntlebens von ausländischem Elternteil und Kind (ern) mit nur zeitweiligen Kontakten die Bedeutung des Betreuungs- und Erziehungsbeitrages dieses Elternteiles nicht nach objektiv messbaren oder bestimmbaren Kriterien bewertet werden. Erst recht muss das in Fällen eines familiären Zusammenlebens mit seinen vielfältigen täglichen Interaktionen gelten. Letztlich kann freilich die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Wohl der Antragstellerin zu 3. im Falle einer Trennung von dem Antragsteller zu 1. Schaden litte, abschließend nur unter Hinzuziehung entsprechender sachkundiger Beurteilung geklärt werden. Das aber muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren gilt, dass auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest viel dafür spricht, dass in der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von etwas mehr als drei Monaten des Zusammenlebens der Familie sich bei einem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier zugrunde zu legenden normalen Gang der Dinge zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. Beziehungen entwickelt haben, deren Unterbrechung im Falle einer Trennung sich aller Voraussicht nach nachteilig auf das Kindeswohl auswirkte. Im Übrigen entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden können, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers zu 1. während einer Trennung durch die Antragstellerin zu 2. oder durch andere Familienangehörige – Großmutter, Onkeln und Tanten – zu substituieren.

Der Umstand, dass die Entwicklung dieser Beziehungen vorliegend letztlich durch „treuwidriges“ Verhalten des Antragstellers zu 1. – Haftverschonung mit Blick auf die nicht eingehaltene Zusage, freiwillig auszureisen, - ermöglicht wurde, erlaubt ebenfalls keine andere Beurteilung, da für die Entscheidung maßgeblich das Wohl des Kindes in den Blick zu nehmen ist. Dass das familiäre Zusammenleben wegen der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. derzeit nicht in der Türkei fortgeführt werden kann, wurde bereits dargelegt.

Ebenso wie danach mit Blick auf das Verhältnis zwischen Antragsteller zu 1. und Antragstellerin zu 3., begründet die Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. auch mit Blick auf das Verhältnis des Antragstellers zu 1. zu ihr aller Voraussicht nach eine Situation, die die zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes derzeit hindert. Nach dem bereits angeführten ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010 besteht bei der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf eine 2006 erlittene Fehlgeburt eine Risikoschwangerschaft, die zudem dadurch belastet wird, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen macht, ob sie die Schwangerschaft gesund austragen könne. Dr. K. führt ferner aus, die Antragstellerin zu 2. müsse für ihr Kleinkind, gemeint ist offenbar die Antragstellerin zu 3., sorgen; sie sei sehr erschöpft und leide an Depressionen. Dass in dieser Situation die Anwesenheit des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Stütze bildet, liegt nahe. Nach Angaben der Antragsteller hilft der Antragsteller zu 1. der Antragstellerin zu 2. bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3. sowie bei der Haushaltsführung – wie Wäsche waschen und Einkaufen -; zudem leistet er der Antragstellerin zu 2. psychischen Beistand. Die Antragsteller haben es zwar versäumt, dieses Vorbringen formal, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft zu machen. Der Senat hat gleichwohl keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, da sie nur das beschreiben, was im ehelichen und familiären Zusammenleben, namentlich in Belastungssituationen für die Familie, der Normalität entspricht. Hiervon ausgehend deutet ferner vieles daraufhin, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Verschärfung der bereits durch das Gefühl des Überfordertseins und durch Depressionen bestimmten Belastungssituation der Antragstellerin zu 2. mit möglichen gesundheitlichen Nachteilen für sie und das ungeborene Kind bedeutete. Der Senat hält daher im Hinblick hierauf ebenfalls das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines in der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung liegenden unzumutbaren Eingriffes in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für überwiegend wahrscheinlich.

Allerdings geht der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens davon aus, dass diese Unzumutbarkeit hier durch die besondere Belastungssituation der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. begründet wird, die die Verweisung der Antragsteller auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in der Türkei derzeit hindert, dass aber – abgesehen von dieser Sondersituation – bislang keine Umstände dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht sind, die dieser auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternative entgegenstehen. Im Hinblick hierauf ist es nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die gebotene einstweilige Verpflichtung, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet abzusehen, hinsichtlich ihrer Dauer auf die Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraums von 8 Wochen nach der Geburt zu begrenzen. Da das Mutterschutzgesetz für den Regelfall annimmt, dass eine Mutter nach Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt wieder einer Beschäftigung nachgehen kann, ist der Schluss erlaubt, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne auch eine etwaige Verlagerung des Wohnsitzes der Antragsteller in die Türkei zumutbar ist. Hieraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller, türkische Staatsangehörige, begehren vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, einstweilen von zwangsweisen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller zu 1., dem Ehemann der Antragstellerin zu 2. und Vater der Antragstellerin zu 3., abzusehen.

Die Antragstellerin zu 2. lebt seit ihrem zweiten Lebensjahr (1989) in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 15.10.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Im April 2006 heiratete sie in der Türkei den Antragsteller zu 1.. Die Eheleute hielten sich zunächst noch einige Zeit in der Türkei auf, wobei es nach ihrem durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen bekräftigten Vorbringen allerdings zu einem Zerwürfnis mit der Mutter des Antragstellers zu 1. gekommen sein soll. Die Antragstellerin zu 2. kehrte in der Folgezeit nach Deutschland zurück. Am 9.4.2007 brachte sie hier die Antragstellerin zu 3. zur Welt. Der Antragstellerin zu 3. war unter dem 4.5.2007 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG erteilt worden. Am 15.10.2009 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG. Die Frage, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG zusteht, ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens.

Am 12.11.2009 griff die Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises den Antragsteller zu 1. in der Wohnung der Antragstellerin zu 2. auf. Er war nach Angaben der Antragstellerin zu 2. am Vortag illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem der Antragsteller zu 1. seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde davon abgesehen, seine Inhaftierung zu beantragen.

Mit Bescheid vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller zu 1. aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.11.2009 zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung angekündigt. Am 18.11.2009 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid. Bereits am Vortag hatten sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie haben im Wesentlichen unter Berufung auf einschlägige, auch bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung geltend gemacht, sie lebten unstreitig in einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK unterliege. Dass der Antragsteller zu 1. unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, hindere nicht die Feststellung eines Abschiebeverbotes. Wenn Mutter und Kind das Verlassen der Bundesrepublik unzumutbar sei, müssten einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückstehen. Namentlich bei sehr kleinen Kindern wie der Antragstellerin zu 3., bei der die Folgen einer auch nur kurzfristigen Trennung sehr schwer wögen, sei das Kindeswohl in den Blick zu nehmen. Die Gewährleistung des Art. 6 GG könne auch die Herstellung beziehungsweise Anbahnung einer Eltern-Kind-Beziehung rechtfertigen. Ein Leben in der Türkei sei für die Antragstellerinnen zu 2. und 3. unzumutbar.

Der Antragsgegner ist dem Begehren der Antragsteller entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 2.12.2009 den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen,

„den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller zu 1. habe schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil er ohne das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verpflichtet sei, von dem Visumsverstoß abzusehen, seien nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe den Antragsteller zu 1. daher zu Recht auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Heimatland aus verwiesen. Der Abschiebung des Antragstellers zu 1. stünden ferner keine Hindernisse aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dem Antragsteller zu 1. sei die vorübergehende Trennung während des Visumverfahrens zuzumuten. Da der Antragsteller zu 1. nach Angaben der Antragstellerin zu 2. gegenüber der Polizei am 12.11.2009 erst am Vortag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe eine eheliche beziehungsweise familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, insbesondere sei die Antragstellerin zu 3. bis dahin ohne den Antragsteller zu 1. aufgewachsen. Anhaltspunkte dafür, dass in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes eine derart enge Beziehung zu der Antragstellerin zu 3. entstanden sei, dass selbst eine vorübergehende Trennung dem Wohl des Kindes schade, seien nicht erkennbar. Wie lange die Trennung dauere, hänge maßgeblich vom weiteren Verhalten des Antragstellers zu 1. ab. Aber selbst wenn es nicht nur zu einer kurzen Trennung kommen sollte, änderte dies nichts an der rechtlichen Beurteilung. Denn den Antragstellern sei es durchaus zumutbar, während der Dauer des Sichtvermerksverfahrens die familiäre Gemeinschaft in der Türkei zu führen. Gründe dafür, dass dies unzumutbar wäre, seien weder dargetan noch erkennbar.

Gegen den ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 2.12.2009 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 3.12.2009 Beschwerde erhoben. Mit ihrer am 28.12.2009 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung tragen sie vor, soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft bis zur Einreise des Antragstellers zu 1. nicht bestanden habe, verkenne es, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch das Anbahnen einer Beistandsgemeinschaft in den Schutzbereich von Art. 6 GG und von Art. 8 EMRK falle. Ebenfalls unrichtig sei die Annahme, dass die Dauer der „vorübergehenden“ Trennung maßgeblich vom Verhalten des Antragstellers zu 1. abhänge. Zu einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. werde es nicht kommen, da er die Bundesrepublik freiwillig verlassen werde, wenn sein Rechtsmittel erfolglos bleibe. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Zulassung des Familiennachzugs vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse abhänge. Tatsächlich könne der Antragsteller zu 1. indes kein Wort Deutsch, so dass nicht von einer nur kurzzeitigen Trennung ausgegangen werden könne. Letztlich könne den Antragstellern nicht zugemutet werden, sich für die Dauer des Visumverfahrens in der Türkei aufzuhalten. Die Antragstellerin zu 2. lebe abgesehen von einem Urlaub in der Türkei im Alter von 18 Jahren seit 1989 ununterbrochen in Deutschland und habe hier ihren Arbeitsplatz. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. sei auf die enge Beziehung zur Großmutter hinzuweisen. Zudem würden die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Familie des Antragstellers zu 1. abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2010 teilten die Antragsteller mit, die Antragstellerin zu 2. sei erneut schwanger. Ausweislich eines ärztlichen Attestes des behandelnden Gynäkologen Dr. med. K. vom 28.1.2010 liege eine Risikoschwangerschaft vor. Der Antragsteller zu 1. unterstütze sie bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3., bei der Haushaltsführung, zum Beispiel beim Einkaufen und bei der Wäsche. Hierfür benötige er keine Deutschkenntnisse. Auf eine eventuell mögliche Unterstützung durch ihre Mutter oder ihre Geschwister müsse sich die Antragstellerin zu 2. nicht verweisen lassen. Zu sehen sei ferner, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen mache, ob sie die Schwangerschaft austragen könne. Insoweit sei der Antragsteller zu 1. ihr auch eine psychische Hilfe. Ihm könne eine Trennung von seiner Ehefrau nicht zugemutet werden.

Die Antragsteller beantragen,

„den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes – 10 L 1955/09 – vom 2.12.2009 zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.“

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, es sei in keiner Weise erkennbar, dass gerade der Antragsteller zu 1. in der Lage sein solle, die Antragstellerin zu 2. zu unterstützen, da er die deutsche Sprache nicht beherrsche und mit den deutschen Strukturen nicht vertraut sei. Zudem lebe die Mutter der Antragstellerin zu 2. in derselben Straße und habe die Antragstellerin zu 2. auch in Deutschland lebende Geschwister, die ihr unter die Arme greifen könnten. Ferner sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 3. mit diesen Personen mehr vertraut sei als mit dem Antragsteller zu 1.. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 3. im April 3 Jahre alt werde und dann den Kindergarten besuchen könne. Hierin liege eine wesentliche Erleichterung für die Antragstellerin zu 2., die offenbar geltend mache, der Doppelbelastung nicht gewachsen zu sein.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet.

Nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig unterbunden wird.

Die Antragsteller sind sämtlich antragsbefugt. Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens ist davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. wie von ihnen vorgetragen, durch Vorlage eines Auszuges aus dem türkischen Familienbuch bekräftigt und von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt, seit April 2006 miteinander verheiratet sind und dass ferner die am 9.4.2007 geborene Antragstellerin zu 3. ihre gemeinsame Tochter ist. Die dadurch begründeten familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Antragstellern haben zur Folge, dass sich die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland und seine dadurch bewirkte – wenn auch wohl nur zeitweilige – Trennung von den Antragstellerinnen zu 2. und 3. als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG darstellte. Da durch eine Abschiebung des Antragstellers zu 1. demnach nicht nur er selbst, sondern auch die Antragstellerinnen zu 2. und 3. nachteilig in ihrem durch die genannten Verfassungsnormen geschützten Recht auf familiäres Zusammenleben betroffen wären, ist sämtlichen Antragstellern die Befugnis zur Stellung der hier in Rede stehenden, auf vorläufige Unterbindung der Abschiebung des Antragstellers zu 1. abzielenden Eilrechtsschutzantrags zuzubilligen. Die von der vorliegend einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Dringlichkeit ist hier schon deshalb anzuerkennen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. mit Bescheid vom 13.11.2009 seine Abschiebung für den Fall angekündigt hat, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 18.11.2009 freiwillig verlässt, und anzunehmen ist, dass diese Ankündigung wahr gemacht wird, da der Antragsteller zu 1. der mit demselben Bescheid ausgesprochenen Ausreiseaufforderung weiterhin nicht nachkommt. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner noch mit Schriftsatz vom 11.2.2010 mitgeteilt hat, dass er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Veranlassung sieht, von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

Ebenso wie danach ein Anordnungsgrund steht den Antragstellern derzeit ein Anordnungsanspruch zur Seite, da nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. gegenwärtig im Verständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist, weil sie unzumutbar in seine durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG geschützten familiären Beziehungen zu den Antragstellerinnen zu 2. und 3. eingriffe.

Freilich ist für die insoweit vorzunehmende Beurteilung im Ansatz davon auszugehen, dass Art. 6 GG seine Schutzwirkungen nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen entfaltet, sondern es insoweit entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt, die im Wege einer insoweit vorzunehmenden Einzelfallwürdigung festzustellen ist.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

vgl. z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – zitiert nach Juris, und vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682,

der der Senat folgt, ist soweit hier wesentlich von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu fördern und zu schützen hat, verpflichtet die Ausländerbehörden bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Familienangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bedeutungsangemessen zu berücksichtigen. Bei der insoweit gebotenen Einzelfallwürdigung ist in Rechnung zu stellen, dass die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft eine wesentliche Grundlage für die leibliche und seelische Erziehung des Kindes bildet. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa wenn dem Kind wegen seiner Beziehungen zur Mutter ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Das gilt selbst dann, wenn der Ausländer vor Entstehung der Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Unerheblich ist ferner, wenn die gebotene Betreuung und Erziehung des Kindes auch von anderen Personen, zum Beispiel von der Mutter oder von Dritten erbracht werden kann, weil dadurch der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht entbehrlich wird. Ferner gilt, dass sich eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung nicht quantitativ nach Datum und Uhrzeit einzelner Kontakte oder nach dem genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen lässt, zumal die Entwicklung des Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistig emotionale Auseinandersetzung geprägt wird. Insoweit gibt es keine objektiv messbaren und bestimmbaren Mindestkriterien.

Zudem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anknüpfend an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze anerkannt, dass die Schutzpflichten aus Art. 6 GG, die prinzipiell erst ab der Geburt eines Kindes einsetzen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen Vorwirkungen mit der Folge entfalten können, dass die beabsichtigte Abschiebung auch eines werdenden Vaters unzumutbar sein kann. Eine solche Sondersituation ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind und/oder die Mutter wegen einer sogenannten Risikoschwangerschaft besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den abzuschiebenden Ausländer zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Denn die Gefahr, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft

vgl. in diesem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2008 – 2 B 199/08 -; OVG Bautzen, Beschluss vom 25.1.2006 – 3 BS 274/05 -, zitiert nach Juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15.4.2008 – 2 M 84/08 -, zitiert nach Juris.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner in Anbetracht der derzeitigen familiären Gegebenheiten der Antragsteller gehalten ist, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. abzusehen. Das gilt sowohl mit Blick auf Bindungen zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. als auch mit Blick auf seine Beziehung zur Antragstellerin zu 2.. Allerdings ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass der durch Art. 6 GG gewährleistete Schutz des familiären Zusammenlebens der Antragsteller nicht generell die Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hindert. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass keine Umstände dargetan oder sonst überwiegend wahrscheinlich sind, die es den Antragstellern unzumutbar machten, ihre familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei fortzuführen. Die Antragsteller sind sämtlich türkische Staatsangehörige. Daraus, dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. von der Mutter des Antragstellers zu 1. abgelehnt werden, kann nicht schon geschlossen werden, dass es der Familie nicht gelingen würde, sich in der Türkei eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen. Der Antragsteller zu 1. ist 30 Jahre alt und hat die Türkei nach Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 verlassen. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nicht gelingen sollte, „auf eigenen Füßen“ zu stehen. Die Antragstellerin zu 3. ist mit nicht ganz drei Jahren noch so jung, dass ebenfalls nichts gegen die Erwartung ihrer Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei spricht. Früher geltend gemachte gesundheitliche Einwände gegen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. dürften nicht (mehr) durchgreifen, da sich die Antragstellerin zu 2. im Jahre 2006 auf eigenen Entschluss in die Türkei begeben und sich dort auch längere Zeit aufgehalten hat. Immerhin hat sie dort im April 2006 geheiratet und ist – nachdem sie zunächst eine Fehlgeburt erlitten hatte –

siehe Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010

in der Folge mit der (erst) im April 2007 geborenen Antragstellerin zu 3. schwanger geworden.

Eine Sondersituation, die es den Antragstellern unzumutbar macht, zum derzeitigen Zeitpunkt in die Türkei umzuziehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen, besteht jedoch darin, dass bei der Antragstellerin zu 2. nach der bereits genannten fachärztlichen Bescheinigung von Dr. med. K., deren Richtigkeit von dem Antragsgegner nicht in Abrede gestellt wird und von der mangels sonstiger gegenteiliger Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren auszugehen ist, eine Schwangerschaft besteht, die wegen einer 2006 erlittenen Fehlgeburt als Risikoschwangerschaft einzustufen ist. Die Schwangerschaft ist zwar erst am 4.1.2010 und demnach nach Ablauf der mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 2.12.2009 in Gang gesetzten Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zur Beschwerdebegründung festgestellt worden. Die Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO stehen ihrer Berücksichtigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren gleichwohl nicht entgegen, da nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Beschluss vom 27.2.2009 – 2 B 469/08 – unter Bezugnahme auf VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 – 1 B 315/08

Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten sind, noch nachträglich geltend gemacht werden können. Dr. med. K. bescheinigt, dass die Antragstellerin zu 2. körperlich sehr erschöpft sei, an Depressionen leide und er deshalb viel Ruhe und körperliche Schonung empfehle. Im Hinblick hierauf spricht nach Einschätzung des Senats sehr viel dafür, dass ein Umzug der Familie in die Türkei verbunden mit der Notwendigkeit, dort eine eigene Lebensgrundlage aufzubauen, während der Schwangerschaft eine sowohl das ungeborene Kind als auch die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. gefährdende und damit gemessen an den Gewährleistungen von Art. 6 GG und auch von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbare Belastung darstellte. Kann der Antragstellerin zu 2. danach während ihrer Risikoschwangerschaft ein Umzug von der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei nicht angesonnen werden, so gilt gleiches hinsichtlich der Antragstellerin zu 3., für die es eine längere und dem Kindeswohl aller Voraussicht nach abträgliche Unterbrechung der seit ihrer Geburt gewachsenen Beziehungen zur Antragstellerin zu 2. bedeutete, müsste sie dem Antragsteller zu 1. in die Türkei folgen. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. während der Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklichen kann. Das leitet freilich über zu der Frage, ob diese Beziehungen bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes überhaupt eine schützenswerte Qualität haben, da der Antragsteller zu 1. nach den Bekundungen der Antragstellerin zu 2. erst Mitte November 2009 illegal in die Bundesrepublik eingereist ist und eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Antragstellerinnen zu 2. und 3. letztlich nur deshalb herstellen konnte, weil er seiner anstehenden Inhaftierung durch die dann nicht eingehaltene Zusage entgangen ist, umgehend freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.

Gleichwohl muss hier gesehen werden, dass – zumal es auch in der Folgezeit zu keiner Inhaftierung des Antragstellers zu 1. gekommen ist – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren die Antragsteller seit nunmehr etwas mehr als drei Monaten als Familie zusammenleben und von daher nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass sich in dieser Zeit ein Vater-Tochter-Verhältnis zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. entwickelt hat, das namentlich, weil die Antragstellerin zu 3. noch sehr klein ist und ihr die bloß vorübergehende Natur einer Trennung allenfalls schwer zu vermitteln sein dürfte, mit Nachteilen für das Kindeswohl geschädigt würde, würde der Aufenthalt des Antragstellers zu 1. nunmehr zwangsweise beendet. Dass die Antragsteller es unterlassen haben, die Betreuungs- und Erziehungsleistungen des Antragstellers zu 1. für die Antragstellerin zu 3. im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auch in den Fällen eines Getrenntlebens von ausländischem Elternteil und Kind (ern) mit nur zeitweiligen Kontakten die Bedeutung des Betreuungs- und Erziehungsbeitrages dieses Elternteiles nicht nach objektiv messbaren oder bestimmbaren Kriterien bewertet werden. Erst recht muss das in Fällen eines familiären Zusammenlebens mit seinen vielfältigen täglichen Interaktionen gelten. Letztlich kann freilich die Frage, ob und in welchem Ausmaß das Wohl der Antragstellerin zu 3. im Falle einer Trennung von dem Antragsteller zu 1. Schaden litte, abschließend nur unter Hinzuziehung entsprechender sachkundiger Beurteilung geklärt werden. Das aber muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für das vorliegende Verfahren gilt, dass auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest viel dafür spricht, dass in der inzwischen verstrichenen Zeitspanne von etwas mehr als drei Monaten des Zusammenlebens der Familie sich bei einem mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier zugrunde zu legenden normalen Gang der Dinge zwischen dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 3. Beziehungen entwickelt haben, deren Unterbrechung im Falle einer Trennung sich aller Voraussicht nach nachteilig auf das Kindeswohl auswirkte. Im Übrigen entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Antragsteller nicht darauf verwiesen werden können, den Erziehungs- und Betreuungsbeitrag des Antragstellers zu 1. während einer Trennung durch die Antragstellerin zu 2. oder durch andere Familienangehörige – Großmutter, Onkeln und Tanten – zu substituieren.

Der Umstand, dass die Entwicklung dieser Beziehungen vorliegend letztlich durch „treuwidriges“ Verhalten des Antragstellers zu 1. – Haftverschonung mit Blick auf die nicht eingehaltene Zusage, freiwillig auszureisen, - ermöglicht wurde, erlaubt ebenfalls keine andere Beurteilung, da für die Entscheidung maßgeblich das Wohl des Kindes in den Blick zu nehmen ist. Dass das familiäre Zusammenleben wegen der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. derzeit nicht in der Türkei fortgeführt werden kann, wurde bereits dargelegt.

Ebenso wie danach mit Blick auf das Verhältnis zwischen Antragsteller zu 1. und Antragstellerin zu 3., begründet die Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. auch mit Blick auf das Verhältnis des Antragstellers zu 1. zu ihr aller Voraussicht nach eine Situation, die die zwangsweise Beendigung seines Aufenthaltes derzeit hindert. Nach dem bereits angeführten ärztlichen Attest von Dr. med. K. vom 28.1.2010 besteht bei der Antragstellerin zu 2. mit Blick auf eine 2006 erlittene Fehlgeburt eine Risikoschwangerschaft, die zudem dadurch belastet wird, dass sich die Antragstellerin zu 2. große Sorgen macht, ob sie die Schwangerschaft gesund austragen könne. Dr. K. führt ferner aus, die Antragstellerin zu 2. müsse für ihr Kleinkind, gemeint ist offenbar die Antragstellerin zu 3., sorgen; sie sei sehr erschöpft und leide an Depressionen. Dass in dieser Situation die Anwesenheit des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Stütze bildet, liegt nahe. Nach Angaben der Antragsteller hilft der Antragsteller zu 1. der Antragstellerin zu 2. bei der Betreuung der Antragstellerin zu 3. sowie bei der Haushaltsführung – wie Wäsche waschen und Einkaufen -; zudem leistet er der Antragstellerin zu 2. psychischen Beistand. Die Antragsteller haben es zwar versäumt, dieses Vorbringen formal, etwa durch eidesstattliche Versicherung, glaubhaft zu machen. Der Senat hat gleichwohl keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, da sie nur das beschreiben, was im ehelichen und familiären Zusammenleben, namentlich in Belastungssituationen für die Familie, der Normalität entspricht. Hiervon ausgehend deutet ferner vieles daraufhin, dass die zwangsweise Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. eine wesentliche Verschärfung der bereits durch das Gefühl des Überfordertseins und durch Depressionen bestimmten Belastungssituation der Antragstellerin zu 2. mit möglichen gesundheitlichen Nachteilen für sie und das ungeborene Kind bedeutete. Der Senat hält daher im Hinblick hierauf ebenfalls das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines in der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung liegenden unzumutbaren Eingriffes in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gegebenenfalls auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für überwiegend wahrscheinlich.

Allerdings geht der Senat nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens davon aus, dass diese Unzumutbarkeit hier durch die besondere Belastungssituation der Risikoschwangerschaft der Antragstellerin zu 2. begründet wird, die die Verweisung der Antragsteller auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in der Türkei derzeit hindert, dass aber – abgesehen von dieser Sondersituation – bislang keine Umstände dargetan geschweige denn glaubhaft gemacht sind, die dieser auch vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Alternative entgegenstehen. Im Hinblick hierauf ist es nach Ansicht des Senats gerechtfertigt, die gebotene einstweilige Verpflichtung, von der zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet abzusehen, hinsichtlich ihrer Dauer auf die Zeit der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. zuzüglich eines in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz bestimmten Zeitraums von 8 Wochen nach der Geburt zu begrenzen. Da das Mutterschutzgesetz für den Regelfall annimmt, dass eine Mutter nach Ablauf von 8 Wochen nach der Geburt wieder einer Beschäftigung nachgehen kann, ist der Schluss erlaubt, dass nach Ablauf dieser Zeitspanne auch eine etwaige Verlagerung des Wohnsitzes der Antragsteller in die Türkei zumutbar ist. Hieraus ergibt sich die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.