Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2012 – 10 L 56/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1980 in Iskenderun/ Türkei geborene Antragsteller schloss im April 2006 in der Türkei mit der am … 1987 geborenen türkischen Staatsangehörigen E die Ehe. Seine Ehefrau, die sich nach der Heirat noch eine Zeitlang in der Türkei bei ihrem Ehemann aufhielt, wobei es nach ihren durch entsprechende eidesstattliche Versicherungen bekräftigten Vorbringen zu einem Zerwürfnis mit dessen Mutter gekommen sein soll, und dann in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrte, lebt seit ihrem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet und ist seit 15.10.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 IV AufenthG. Am 9.4.2007 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.
Am 12.11.2009 wurde der Antragsteller von der Polizei aufgrund eines anonymen Hinweises in der Wohnung seiner Ehefrau in A-Stadt aufgegriffen. Er war nach deren Angaben am Vortag illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem er seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt hatte, wurde davon abgesehen, seine Inhaftierung zu beantragen.
Mit Bescheid vom 13.11.2009 wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.11.2009 zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung angekündigt.
Am 18.11.2009 erhoben der Antragsteller, seine Ehefrau und Tochter Widerspruch gegen diesen Bescheid. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 2.12.2009 – 10 L 1955/09 -)
Gegen diesen Beschluss legten die dortigen Antragsteller am 3.12.2009 Beschwerde ein und teilten unter dem 2.2.2010 mit, die Ehefrau sei erneut schwanger. Ausweislich eines vorgelegten ärztlichen Attestes des behandelnden Gynäkologen liege eine Risikoschwangerschaft vor. Der Antragsteller unterstütze sie bei der Betreuung der Tochter, der Haushaltsführung und sei ihr auch eine psychische Hilfe. Ihm könne eine Trennung von seiner Ehefrau nicht zugemutet werden.
Daraufhin gab der Senat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 - statt und verpflichtete den Antragsgegner, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers abzusehen. Am 9.8.2010 wurde sein Sohn geboren.
Am 15.12.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 17.1.1009 ab. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 21.12.2011 Widerspruch ein.
Der am 19.1.2012 gestellte Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.2.2012 – 10 L 56/12 –, mit der er weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist unbegründet.
Der Antragsteller rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass seine Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gemäß § 60a II 1 AufenthG unmöglich sei. Es habe insoweit die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkung aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verkannt. Dass vorliegend eine häusliche, familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau und den beiden Kleinkindern bestehe, sei unstreitig. Daher verbiete sich schon unter Berücksichtigung des Alters der Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine auch nur vorübergehende Trennung der Familie zur Durchführung des Visumsverfahrens. Letztendlich habe das Verwaltungsgericht auch nicht dargelegt, welchen Zeitraum es als noch „vorübergehend“ zumutbar erachte. Dies sei aber von maßgebender Bedeutung, da der Antragsgegner sich in seinem Ablehnungsbescheid ausdrücklich darauf berufe, dass das AufenthG generell keinen Nachzug von Vätern zu ihren in Deutschland lebenden ausländischen Kindern vorsehe, eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG verneine und auf eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes verweise. Daher sei zu erwarten, dass dieser im Rahmen eines Sichtvermerksverfahrens die erforderliche Zustimmung gegenüber der Deutschen Botschaft verweigern und dass eine Abschiebung zu einer dauerhaften Trennung von der Familie führen werde. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestünden ferner insoweit, als das Gericht darauf verweise, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft auch in der Türkei geführt werden könne. Die Ehefrau des Antragstellers lebe seit ihrem zweiten Lebensjahr ununterbrochen im Bundesgebiet und sei seit 15.9.2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Das im Jahre 2007 geborene Kind besitze eine bis 13.4.2023 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 AufenthG. Daher sei es der Kindesmutter nicht zumutbar, ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufzugeben und mit ihren beiden Kindern fortan in der Türkei zu leben. Außerdem handele es sich bei dem Antragsteller um einen türkischen Staatsangehörigen, so dass er sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf assoziationsrechtliche Stillhalteklauseln (EU – Türkei) berufen könne und sein Aufenthalt somit als erlaubt anzusehen sei. Es bleibe im Hauptsacheverfahren zu klären, ob er mit Blick hierauf berechtigt sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise zu beantragen.
Auch unter Berücksichtigung der innerhalb der Frist des § 146 IV 1 VwGO bei Gericht eingegangenen, den Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 IV 6 VwGO bestimmenden Beschwerdebegründung hat es bei dem erstinstanzlichen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Recht einstweiligen Rechtsschutz verwehrt.
Soweit der Antragsteller sich im Beschwerdeverfahren - erstmals - allgemein auf die assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln für türkische Staatsangehörige beruft, kann sein - insoweit weitgehend aus Zitaten einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen sowie Zitaten aus Urteilen des EuGH bestehendes - Vorbringen dahingehend ausgelegt werden, dass er gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und des angegriffenen, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheids des Antragsgegners vom 15.12.2011 einwenden will, dass in seinem Fall mit Blick auf diese Klauseln kein Visumsverfahren vor der Einreise durchzuführen (gewesen) sei. Er ist somit der Meinung, dass es ihm als türkischem Staatsangehörigen gestattet gewesen sei, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach seiner Einreise ins Bundesgebiet mit der in § 21 III AuslG 1965 festgesetzten Folge, dass sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde vorläufig als erlaubt gegolten habe, zu beantragen. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn insoweit auf der Grundlage dieser Auffassung des Antragstellers durch weitergehende Auslegung des Beschwerdevorbringens von einem Aussetzungsantrag gemäß § 80 V VwGO auszugehen wäre, könnte dieser keinen Erfolg haben. Sein Aufenthaltserlaubnisantrag hat die vermutete Fiktionswirkung gemäß § 21 III AuslG 1965 nicht auslösen können, da keine der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln vorliegend Anwendung findet. Könnte die begehrte Aussetzung also kein Wiederaufleben einer durch die angefochtene Behördenentscheidung erloschenen Fiktionswirkung bewirken,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.3.2012 – 2 B 459/11 -, vom 4.9.2009 – 2 B 262/09 – und vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 - zu § 80 III bzw. IV AufenthG) wäre sein Aussetzungsantrag mangels Rechtschutzinteresse unzulässig.
Die in Art. 41 I des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II, S. 385) – ZP - enthaltene – im Falle der Anwendbarkeit unmittelbare Wirkung entfaltende(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 – (betr. Dereci), InfAuslR 2012, 47, m.w.N.) - Stillhalteklausel ist vorliegend nicht einschlägig, da sie den Vertragsparteien untersagt, untereinander neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Darum geht es im Falle des Antragstellers, der einen Nachzug zu seiner Familie in Deutschland und die Aufnahme einer - unselbständigen - Erwerbstätigkeit erstrebt, offensichtlich nicht.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird aber auch nicht durch Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/ 80 des Assoziationsrats EWG/ Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 – gestützt. Nach dieser Regelung, die zwar dieselbe Funktion, nämlich günstige Bedingungen für die Annäherung der Lage der türkischen Staatsangehörigen – hier: durch die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer - an die Lage der Unionsbürger zu schaffen, wie Art. 41 I ZP hat, aber wegen des jeweils genau bestimmten (Anwendungs-) Bereichs nicht mit ihr zusammen angewendet werden kann(EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 –, InfAuslR 2012, 47, m.w.N.), dürfen die Mitgliedsstaaten für türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Stillhalteklausel hat ebenfalls unmittelbare Wirkung.(Vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 15.11.2011 – C-256/11 -, InfAuslR 2012, 47) Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/ 80 in dem betreffenden Mitgliedsstaat galten.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 (Sahin), NVwZ 2009, 1551 = Slg 2009, I-08465) Der Beschluss Nr. 1/ 80 berührt grundsätzlich nicht die Befugnis der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen.(EuGH, Urteil vom 16.12.1992 – C-237/91 (Kus), Slg. 1992, I-06781) Nach der Rechtsprechung des EuGH(EuGH, Urteil vom 21.10.2003 – C-317/01 (Abatay), InfAuslR 2004, 32) ist die Tragweite dieser Regelung, wonach die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer einführen dürfen, nicht auf bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierte türkische Staatsangehörige beschränkt, sondern soll gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 I ARB 1/80 genießen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Art. 13 ARB 1/80 die nationalen Maßnahmen über den Zugang zur Beschäftigung betrifft und die Familienangehörigen der Arbeitnehmer, deren Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einbezieht. In der Rechtssache Tum und Dari(EuGH, Urteil vom 20.9.2007 – C-16/05 (Tum und Dari), InfAuslR 2007, 428) hat der EuGH den unterschiedlichen Anwendungsbereich der Klauseln des Art. 41 I ZP und Art. 13 ARB 1/80 weiter konkretisiert, indem er der Auffassung, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger nur dann auf Art. 41 I ZP berufen könne, wenn er in einen Mitgliedstaat ordnungsgemäß eingereist sei, wobei unerheblich sei, ob sein Aufenthalt im Zeitpunkt seines Antrags auf Niederlassung rechtmäßig sei, die Klausel jedoch nicht für die erstmalige Einreise gelte, ausdrücklich widersprochen hat. Hierbei hat er hervorgehoben, dass sich Art. 41 I ZP allgemein auf neue Beschränkungen u.a. der Niederlassungsfreiheit beziehe und nicht seinen Anwendungsbereich dadurch beschränke, dass er wie Art. 13 ARB 1/80 bestimmte Aspekte von dem durch ihn anerkannten Schutzbereich ausnehme. Einem türkischen Staatsangehörigen, der sich nicht in einer „ordnungsgemäßen“ Situation, also nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet dieses Staates befindet, kann Art. 13 ARB 1/80 nicht zugutekommen.(EuGH, Urteil vom 17.9.2009 – C-242/06 – (Sahin), Slg. 2009, I-08465, m.w.N.)
Dahinstehen kann vorliegend, ob der Antragsteller, der sich erst mit Erwerbsabsichten trägt, überhaupt dem von Art. 13 ARB 1/80 geschützten Personenkreis („Arbeitnehmer“) zuzurechnen ist. Denn das Visumsverfahren, dessen Nachholung der Antragsgegner von ihm fordert, stellt entgegen seiner Meinung jedenfalls keine „neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 – und auch der am 1.12.1976 in Kraft getretenen Stillhalteklausel des Art. 7 ARB 2/76(Art. 7 ARB 2/76 erfasst keine Familienangehörigen, entspricht jedoch ansonsten Art. 13 ARB 1/80) - dar, da das Sichtvermerkserfordernis für türkische Arbeitnehmer schon vor dem Inkrafttreten dieser Klauseln bestand. Für türkische Staatsangehörige wurde eine allgemeine Visumspflicht durch die am 5.10.1980 in Kraft getretene Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 1.7.1980 (BGBl. I S. 782) eingeführt. Allerdings bedurften sie bereits zuvor auf der Grundlage des § 5 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DV AuslG) vom 10.9.1965 (BGBl. I S. 1341) i.d.F. vom 13.9.1972 (BGBl. I S. 1743) - nur dann - eines vor der Einreise einzuholenden Sichtvermerks, wenn sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben wollten. (Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.3.2010 – 1 C 8/09 -, BVerwGE 136, 231)
Schließlich könnte nach dem Vorstehenden Art. 13 ARB 1/80 erst recht keine Anwendung finden, wenn es vorliegend um einen reinen Familiennachzug ginge, also der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht angestrebt würde.
Nach allem ist der Antragsteller entgegen seiner Meinung ohne erforderliches Visum und damit illegal ins Bundesgebiet eingereist; mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis konnte er daher weder eine Fiktionswirkung im Sinne des § 21 III AuslG 1965 noch eine solche gemäß § 81 III AufenthG auslösen.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 I VwGO glaubhaft gemacht hat; auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.
Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a II AufenthG nicht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zu den verfassungsrechtlichen und i.w.S. gemeinschaftsrechtlichen Wertentscheidungen, die die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit in diesem Sinne gebieten können, zählen zwar insbesondere Art. 6 I GG und Art. 8 EMRK. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist jedoch nicht erkennbar, dass die Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland vorliegend zu einem rechtswidrigen Eingriff in Ehe und Familie führte. Wie der Senat bereits in seiner vorgehenden Beschwerdeentscheidung vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 – ausgeführt hat, führt nämlich eine Abschiebung oder freiwillige Ausreise nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von der Familie, wenn es den Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, zur Vermeidung einer Trennung mit ihm in ihr gemeinsames Heimatland zurückzukehren oder ihm nachzufolgen. Dass eine gemeinsame – zeitweise, auf die Dauer des Visumsverfahrens begrenzte oder auch dauerhafte - Rückkehr der Familie ins gemeinsame Heimatland Türkei seiner Ehefrau und seinen Kindern unzumutbar wäre, geht weder aus dem Beschwerdevorbringen hervor noch ist dies ansonsten ersichtlich. Der Umstand, dass die Familienangehörigen über aufenthaltsrechtliche Titel verfügen, steht Rückkehrhindernissen wie einer Asylanerkennung oder einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 I AufenthG nicht gleich(stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 19.12.2011 – 2 B 405/11 - und vom 26.2.2010 – 2 B 511/09 -). Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a II AufenthG ergibt sich vorliegend daher nicht aus der Tatsache, dass die Ehefrau des Antragstellers seit dem 15.10 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 IV AufenthG ist(Bl. 56 Ausländerakte). Zwar lebt die nunmehr 24 Jahre alte Ehefrau nach Angaben des Antragstellers seit ihrem zweiten Lebensjahr in Deutschland. Allerdings spricht die Tatsache, dass sie vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 IV AufenthG war, weil sie wegen einer Depression mit suizidalen Tendenzen reiseunfähig war(Bl. 56 Ausländerakte), dafür, dass sie sich vor dieser Erkrankung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Zudem konnte sie, nachdem sie - spätestens im Jahre 2006, als sie in die Türkei reiste und dort die Ehe mit dem Antragsteller schloss - ihre Reiseunfähigkeit überwunden hatte, nicht von einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Sie hatte vor diesem Hintergrund insbesondere im Zeitpunkt der Eheschließung nicht darauf vertrauen können, ihre Ehe im Bundesgebiet führen zu können, zumal sie nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellen konnte. Dass sie wirtschaftlich in Deutschland trotz der langen Aufenthaltszeit nicht Fuß fassen konnte, zeigt die Tatsache, dass sie seit 1.1.2005 mit Ausnahme des kurzen Zeitraums von März bis 24.11.2009, für den ihr ein Netto-Einkommen von 1300,- EUR monatlich bescheinigt wurde und in den die Erteilung ihrer Niederlassungserlaubnis vom 15.10.2009 fiel, öffentliche Leistungen für ihren Lebensunterhalt bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass sie ansonsten in der deutschen Gesellschaft in einer Weise verwurzelt wäre, dass ihr - unter dem von Art. 8 I EMRK geschützten Aspekt des Privatlebens - eine Ausreise nicht zuzumuten wäre, sind nicht ersichtlich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein Leben in der Türkei nicht zumutbar wäre. Zwar mag es zutreffen, dass sie seit ihrer Ausreise im Alter von 2 Jahren erstmals mit 18 Jahren wieder in die Türkei reiste, um dort Urlaub zu machen. Sie hat sich aber – worauf der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 26.2.2010 hingewiesen hat – im Heimatland offensichtlich im Jahre 2006 geraume Zeit aufgehalten, da sie dort nicht nur im April 2006 geheiratet, sondern auch eine Fehlgeburt erlitten hat und mit der im April 2007 geborenen Tochter schwanger geworden ist. Dass sie, wie sie und der Antragsteller eidesstattlich versichert haben, von der Schwiegermutter nicht akzeptiert und aus dem (schwieger-)elterlichen Haus geworfen wurde und dass sich auf deren Betreiben daraufhin auch weitere Verwandte distanzierten, lässt nicht die Annahme zu, sie könne mit dem Antragsteller und den Kindern nicht in einem eigenen Haushalt in der Türkei leben. Da sie die Landessprache spricht, dürfte sie sich - zumal angesichts ihres Alters - mit Unterstützung ihres Ehemannes – ebenso wie ihre Kinder - alsbald in die dortigen Lebensverhältnisse (wieder) einleben können.
Dass die mit einer Ausreise verbundene Unterbrechung bzw. der Abbruch der Heilförderung des ältesten Kindes, die nach fachkundiger Beratung offensichtlich jedenfalls teilweise von den Eltern selbst durchgeführt wird, zu schwerwiegenden Folgen für das Kind führen könnte, geht weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der vorgelegten Bescheinigung des FrühFörderZentrums gGmbH vom 10.1.2012 hervor, in dem eine Fortsetzung der Frühfördermaßnahme wegen der noch bestehenden Defizite empfohlen wird und insbesondere der Verlust des Vaters durch „Ausweisung“ als schädlich angesehen würde.
Im Übrigen beabsichtigt der Antragsgegner nach Aktenlage offensichtlich keine dauerhafte Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des Visumsverfahrens mit Schriftsatz vom 29.3.2012 - nach seinem Schriftsatz vom 26.1.2012 - erneut eine Vorabzustimmung in Aussicht gestellt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis und die erforderlichen Unterlagen (Bestätigung des in Frage kommenden Arbeitgebers über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Angabe des zu erwartenden Einkommens) vorlägen. Dass diese Bereitschaft gleichwohl nicht vorhanden wäre, kann jedenfalls nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Antragsteller bereits am 10.2.2012 erstinstanzlich einen zum 1.3.2012 unbefristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag – Bruttoarbeitsentgelt: 1200,- EUR - vorgelegt hatte. Zum einen erfolgte dessen Weiterleitung an den Antragsgegner erst mit dem erstinstanzlichen Beschluss und war deshalb eine sofortige Prüfung durch den Antragsgegner nicht möglich gewesen; zum anderen ist noch offen, ob die Stelle trotz des Nichtantritts durch den Antragsteller zum vereinbarten Zeitpunkt weiterhin vorgehalten wird. Schließlich ist zu sehen, dass sich der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 23.4.2012 grundsätzlich zur Verfahrensverkürzung bereit erklärt und zudem darauf hingewiesen hat, dass derzeit eine Vorabzustimmung geprüft werde.
Hinsichtlich der weiteren Befürchtung des Antragstellers, dass die Auslandsvertretung der Erteilung eines Visums nicht zustimmen werde, weil gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 95 I AufenthG eingeleitet worden sei, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren – 11 Js 1698/09 – nach Erledigung abgeschlossen sei; ausweislich der Ausländerakten ist der Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt(Bl. 195 ff Ausländerakten), durch den eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 8 EUR festgesetzt wurde, seit dem 4.5.2010 rechtskräftig. Dass der Antragsteller weitere Straftaten begangen hätte, die sich naturgemäß nachteilig auf eine Visumserteilung auswirken könnten, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 II, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Tatbestand
1
Die Kläger, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf - zwischen 1994 und 2006 geborenen - Kinder, begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Famili
Tenor
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 – 10 L 1955/09 – wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2014 - 11 K 1502/14 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des am 26. März 2014 erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfü
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 1. September 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2012 ver
Gründe
I.
1
Der am (…) 1992 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am (…).02.2012 mit einem Schengen-Visum, das zu mehrmaligen Einreisen mit einer Gesamtdauer von 30 Tagen für touristische Zwecke im Zeitraum vom
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder§ 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder§ 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.