Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juli 2008 - 11 L 511/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des zwischen den Beteiligten umgekehrten Rubrums ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2007 - 11 L 314/07 - (damals bestätigt durch Beschluss des Senats vom 3.09.2007 – 1 B 215/07 -, AS RP –SL 35, 104 ff.) zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Die Voraussetzungen, unter denen § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine Abänderung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vorsieht, liegen nicht vor.

Der Antragsteller stützt seine Beschwerde in seinem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung durch den Senat bestimmenden Schriftsatz vom 18.08.2008 auf zwei Aspekte. Er meint, der in erster Instanz vorgelegte Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 (Bl. 15 ff. d. A.) belege - ebenso wie die ergänzende Aktennotiz Nr. 1 der Geotechnik S. vom 05.08.2008 (Bl. 135 f. d. A.)-, dass die Nutzung der in Rede stehenden Gemeindestraße durch die Antragsgegnerin über die Grenzen des Gemeingebrauchs hinausgehe und sich daher als Sondernutzung darstelle, und ist des Weiteren der Auffassung, dass diese Sondernutzung nach der zwischenzeitlich mit rückwirkender Kraft erfolgten Änderung der gemeindlichen Sondernutzungsgebührensatzung der Sondernutzungsgebührenpflicht unterliege, so dass der eine Sondernutzungsgebühr für den Monat November 2006 festsetzende Bescheid vom 04.01.2007 in der geänderten Satzung eine wirksame Rechtsgrundlage finde. Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.04.2007. Gleiches gilt schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinsichtlich der in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 22.09.2008 erstmals aufgestellten Behauptung, die über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Zufahrt zu der zum Werksgelände der Antragsgegnerin führenden ehemaligen Bundesstraße sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem die begehrte Abänderung ablehnenden Beschluss vom 14.07.2008 eingehend mit dem erstgenannten Argument, der Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 belege, dass der durch den Gewerbebetrieb der Antragsgegnerin verursachte Lastkraftwagenverkehr auf dem als Gemeindestraße gewidmeten, ca. 300 m langen Straßenstück sich straßenrechtlich als Sondernutzung darstelle, befasst und dieses Argument mit überzeugender Begründung als nicht stichhaltig verworfen.

Dabei geht das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung zutreffend davon aus, dass dem Gemeingebrauch an einer Straße durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen sind und dass ein Verkehr, der diese Grenzen überschreitet, sich als Sondernutzung darstellt. Dies könne insbesondere der Fall sein, wenn eine Straße von ihrer Tragkonstruktion her nicht für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen gedacht ist. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass sich aus dem Bericht der Geotechnik S. vom 14.09.2007 nicht herleiten lasse, dass der durch vier Kernbohrungen untersuchte Oberbau der zur Gemeindestraße abgestuften ehemaligen Bundesstraße nicht auf den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt sei. Dem ist zuzustimmen.

Die von der - im Verlauf des Verfahrens mehrfach zitierten - Rechtsprechung anerkannten Fälle einer als Sondernutzung zu qualifizierenden Überschreitung des Gemeingebrauchs unterscheiden sich von der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung maßgeblich dadurch, dass es jeweils um die Benutzung einer nach der äußeren Beschaffenheit erkennbar nur für einen schwachen Verkehr bestimmten Straße mit schweren Fahrzeugen ging. (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 26 Rdnr. 4.2) So betraf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg einen Weg, der sich lediglich als Wirtschaftsweg für leichtere Fahrzeuge eignete. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225 ff.) Das OLG Oldenburg hatte sich mit einem über einen längeren Zeitraum erfolgenden, von einem Fuhrunternehmer veranlassten Schwerlastverkehr auf einem nicht verkehrsbedeutenden gemeindlichen Verbindungsweg, der der Erreichung angrenzender Ländereien diente, zu befassen (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.02.1996 - 2 U 296/95 -, juris) und in der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG ging es um einen Kiesgrubenbetreiber, der eine maximal 4 m breite Straße, die für den Begegnungsverkehr mit Lastkraftwagen für den Schwertransport nicht geeignet war, zur Ausschöpfung einer Kiesgrube nutzen wollte. (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.07.1997 - 11 U 78/95 -, juris) Diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass die Nichteignung der jeweiligen Straße für die häufige Inanspruchnahme durch Lastkraftwagen bereits gemessen an der äußeren Ausgestaltung der Straße erkennbar war und die Annahme einer unzureichenden Beschaffenheit für regelmäßigen Schwerlastverkehr sich daher geradezu aufdrängte. Anders stellt sich der vorliegende Sachverhalt dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das in Rede stehende Straßenstück als Bundesstraße gebaut, über Jahre hinweg bis zur 1972 verfügten Abstufung in eine Gemeindestraße als solche genutzt wurde und damals wohl mehr als 100 Lastkraftwagen pro Tag zu verkraften hatte. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 03.09.2007 betont hat, sprechen die Rahmenbedingungen mithin dafür, dass die durch die zu der Akte gereichten Fotos, die einen Eindruck von der äußeren Ausgestaltung der Straße vermitteln (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 03.09.2007 - 1 B 215/07 -, a.a.O.) , dokumentierte Fahrbahnbreite und die Tragkonstruktion auch auf ein häufiges Befahren mit Lastkraftwagen ausgelegt sind. Dass die Straße diesen Anforderungen nach den konkreten Gegebenheiten dennoch nicht genügt, lässt sich den erstmals im Abänderungsverfahren vorgelegten Ausführungen der Geotechnik S. vom 14.09.2007 bzw. vom 05.08.2008 nicht entnehmen.

Nach deren Feststellungen verfügt die Straße auch nach ihrer langjährigen Nutzung als Bundesstraße und ihrer zur Zeit der Untersuchung durch die Geotechnik S. bereits seit 35 Jahren erfolgenden Nutzung u. a. als Zufahrt zu dem Werksgelände der Antragsgegnerin durchgängig über einen an den Fahrbahnrändern etwa 48 bis 50 cm bzw. an einer Messstelle in der Fahrbahnmitte ca. 59 cm starken und damit soliden Oberbau, der den heutigen straßenbautechnischen Vorgaben für die Anlegung einer Gemeindestraße - wie sie in der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) vorgesehen sind - durchgehend und vollumfänglich entspricht.

Dass der Sachverständige die Auffassung vertritt, die durch den Betrieb der Antragsgegnerin veranlasste Nutzung rechtfertige es, die Straße nicht als „normale“ Gemeindestraße der Bauklasse IV, sondern als Straße im Gewerbegebiet, die der - höhere Anforderungen an die Stärke des Oberbaus (55 cm) stellenden - Bauklasse II zuzuordnen sei, zu deklarieren, hat auf die nach der erkennbaren, an die Zweckbestimmung zur Zeit ihrer Herstellung anknüpfenden äußerlichen Beschaffenheit der Straße vorzunehmende Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung keinen maßgeblichen Einfluss. Die zwischen der Bauklasse II und der Bauklasse IV differenzierenden Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen werden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellt und als technische Empfehlungen für die Bemessung im Straßenbau verwendet. Für die straßenrechtliche Frage, ob die Nutzung einer vorhandenen Straße in Grenzfällen noch Gemeingebrauch ist oder sich bereits als Sondernutzung darstellt, bieten diese Richtlinien keine handhabbaren Kriterien. Weder der Straßenbenutzer noch die Erlaubnisbehörde können ohne eine Kernbohrung Aufschluss darüber gewinnen, ob der Oberbau einer Straße durchgehend eine Stärke von 55 cm aufweist oder ob diese Stärke - wie vorliegend - an verschiedenen Stellen mit 48 bzw. 50 cm relativ knapp verfehlt wird. Liegen hingegen gravierende Abweichungen von dem für die Aufnahme von Schwerlastverkehr üblichen technischen Standard vor, so bedarf es zu deren Nachweis regelmäßig keiner Kernbohrungen, da die in gravierenden Abweichungen zu Tage tretende Ungeeignetheit für den Schwerlastverkehr sich bereits in der äußeren Beschaffenheit der Straße widerspiegeln wird. Damit bleibt zusammenfassend festzustellen, dass für die Abgrenzung, ob eine Intensivierung der Inanspruchnahme einer Straße durch zusätzlichen Schwerlastverkehr noch Gemeingebrauch oder bereits Sondernutzung ist, nicht eine zentimetergenaue, ausschließlich an den technischen Bemessungsregeln orientierte, technisch aufwändige Untersuchung der Stärke des Oberbaus maßgeblich sein kann, sondern dass vielmehr auf den äußerlich erkennbaren Bauzustand der Straße unter Berücksichtigung des Verkehrszwecks, zu dem sie angelegt wurde, abzustellen ist. Dabei kann von Bedeutung sein, ob die bisherige Nutzung erfolgt ist, ohne einen vorzeitigen Verschleiß zu verursachen; hätte bereits die bisherige Nutzung einen vorzeitigen Verschleiß bewirkt, so wäre indiziert, dass eine Intensivierung der Nutzung die durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit vorgegebene Grenze des Gemeingebrauchs überschreiten dürfte.

Fallbezogen sind Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Verschleiß der ehemaligen Bundesstraße infolge des bisherigen Lastkraftwagenverkehrs weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konzentrieren sich die Beschädigungen der Fahrbahndecke auf den Kurvenbereich, der allerdings von seiner Entstehungsgeschichte nicht der ehemaligen Bundesstraße B 406 zuzuordnen ist, sondern nach dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2008 erst Anfang der 70er Jahre anlässlich der Abstufung zur Gemeindestraße als kleinräumiges Verbindungsstück zu dem Autobahnzubringer angelegt wurde. Dass dieses Teilstück möglicherweise bautechnisch nicht die Qualität der ehemaligen Bundesstraße aufweist, vermag indes die Annahme einer Sondernutzung nicht zu begründen. Dieses kleine Verbindungsstück wurde zu einer Zeit hergestellt, als der über die ehemalige Bundesstraße erschlossene Betrieb der Antragsgegnerin bereits genehmigt und aufgenommen war. Sollte damals trotz der Zweckbestimmung zur Aufnahme auch des durch diesen Betrieb bedingten Lastkraftwagenverkehrs bei der technischen Bauausführung gespart worden sein, so kann hieraus nicht 35 Jahre später auf eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Überschreitung des Gemeingebrauchs geschlossen werden.

Dem Verwaltungsgericht ist daher darin zuzustimmen, dass der Abänderungsantrag schon mit Blick darauf ohne Erfolg bleiben muss, dass die vorgelegten Stellungnahmen der Geotechnik S. die Auffassung des Antragstellers, der Tatbestand einer Sondernutzung sei erfüllt, nicht zu belegen vermögen.

Abgesehen hiervon ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei summarischer Prüfung der spezifisch gebührenrechtlichen Problematik nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das seitens des Senats in seinem Beschluss vom 03.09.2007 gerügte Fehlen einer wirksamen satzungsmäßigen Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung zwischenzeitlich durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsänderung vom 30.10.2007 behoben ist.

Der Satzungsgeber hat den früher unter Ziffer 3 der Anlage zu der Gebührensatzung vom 31.01.2006 geregelten Gebührentatbestand „Übermäßige Benutzung der Straße“, für den eine tägliche Gebühr von 100 bis 1.000 Euro vorgesehen war, durch den in der Neufassung der Satzung ebenfalls unter Ziffer 3 geregelten Tatbestand „Auf Dauer angelegte, über den Gemeingebrauch hinausgehende verkehrliche Inanspruchnahme einer Straße mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t“ ersetzt, für den ebenfalls ein Gebührenrahmen von 100 bis 1.000 Euro pro Tag vorgegeben ist, und in § 8 der Gebührensatzung angeordnet, dass die geänderte Satzung rückwirkend zum 03.03.2006 in Kraft tritt. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass durch diese Änderung kein Mangel der Vorgängersatzung behoben, sondern ein neuer bisher nicht vorhandener Gebührentatbestand geschaffen worden sei, weswegen das Rückwirkungsverbot eine rückwirkende Inkraftsetzung dieses Gebührentatbestandes ausschließe.

Dieser Einwand erscheint bei summarischer Prüfung durchaus relevant. An der grundsätzlichen Zulässigkeit und damit Wirksamkeit des Gebührentatbestandes der Ziffer 3 der im Veranlagungszeitraum November 2006 - jedenfalls zunächst - geltenden Fassung der Anlage zu der Gebührensatzung vom 31.01.2006 hat der Senat in seinem Beschluss vom 03.09.2007 keine Zweifel geäußert, sondern die Auffassung vertreten, dass dieser Gebührentatbestand als Rechtsgrundlage für die Erhebung der durch Bescheid vom 04.01.2007 festgesetzten Sondernutzungsgebühr nicht in Betracht kommt, weil er die angeblich über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung der Straße durch die nunmehrige Antragsgegnerin tatbestandlich nicht erfasst. Mithin hat der Satzungsgeber einen Gebührentatbestand, dessen Wirksamkeit nicht in Zweifel gezogen war, rückwirkend durch einen neuen Gebührentatbestand ersetzt, der eingreifen soll, wenn eine Straße durch Lastkraftwagenverkehr dauerhaft über den Gemeingebrauch hinausgehend verkehrlich in Anspruch genommen wird. Er hat also keinen durch die Nichtigkeit einer Vorschrift begründeten Satzungsmangel geheilt, sondern einen Gebührentatbestand, den es nach der bisherigen Satzung nicht gab, neu eingeführt und rückwirkend in Kraft gesetzt, obwohl es keine aus höherrangigem Recht herzuleitende gemeindliche Verpflichtung, in derartigen Konstellationen Sondernutzungsgebühren zu erheben, gibt. Unter diesen Gegebenheiten spricht viel dafür, dass die rückwirkende Inkraftsetzung des neuen Gebührentatbestandes das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verletzt. (vgl. zur Problematik: Teilurteil des Senats vom 05.09.2007 - 1 A 44/07 -, amtl. Abdr. S. 27 f., AS RP-SL 35, 120 ff. = LKRZ 2007, 463 ff.)

Schließlich kann auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 22.09.2008, die über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Zufahrt zu der zum Werksgelände der Antragsgegnerin führenden ehemaligen Bundesstraße sei nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, dem Abänderungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.

Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist war mit Ablauf des 18.08.2008 verstrichen, so dass der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt gehindert war, zur Begründung seiner Beschwerde neue Umstände vorzutragen, die über eine Vertiefung bzw. Präzisierung seiner bisherigen Einwände gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen. (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.09.2002 - 2 M 39/02 -, NVwZ-RR 2003, 318 f.) Die Prüfungskompetenz des Senats wird im Beschwerdeverfahren durch § 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 3 VwGO dahingehend beschränkt, dass sie sich nur auf solche Umstände erstreckt, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen werden konnten und mussten. Demnach ist es dem Beschwerdegericht zwar nicht verwehrt, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingetreten sind. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395 f.) Indes ist eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben, da die Widmung des kleinräumigen Verbindungsstückes angeblich bereits seit dessen Herstellung, also seit Anfang der 70er Jahre, fehlt. Im Verhältnis zu den fristgerecht erhobenen Einwänden des Antragstellers gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, die sich mit der Bewertung der Stellungnahme der Geotechnik S. und der rückwirkenden Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung befassen, handelt es sich um qualitativ neues Vorbringen, das keinen Zusammenhang erkennen lässt, der es erlauben könnte, von einer bloßen Ergänzung und Vertiefung der fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe zu sprechen. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.) Eine Berücksichtigung ist schließlich auch nicht unter dem Aspekt, es handele sich um einen offenkundigen Umstand, der auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Antragstellers in die Entscheidungsfindung des Senats einfließen dürfte (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.04.2008 - 5 BS 239/07 -, juris) , zulässig. Denn das Vorbringen, das über die Parzellen .../21 und .../26 verlaufende Straßenstück sei nicht gewidmet, erschöpft sich in der diesbezüglichen Behauptung des Antragstellers. Sowohl die Richtigkeit dieser Behauptung wie auch deren antragstellerseits bisher nicht dargelegte Entscheidungserheblichkeit bedürften vor einer Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidungsfindung näherer Überprüfung, so dass es sich ersichtlich nicht um einen offenkundigen, ohne Weiteres berücksichtigungsfähigen Umstand handelt. Nichts desto trotz sei abschließend angemerkt, dass hinsichtlich des in Rede stehenden Straßenstücks die unter anderem an eine unerhebliche Verlegung der Straße anknüpfende Widmungsfiktion des § 6 Abs. 7 i.V.m. Abs. 3 SStrG einschlägig sein dürfte.

Nach alledem bleibt die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.07.2008 erfolglos.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. April 2007 - 11 L 314/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid vom 4.1.2007 angeordnet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 ist auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 6.8.2007 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die aufschiebende Wirkung anzuordnen, zu erschüttern.

Nach derzeitigem Erkenntnisstand kommt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung bestünden, weil überwiegend wahrscheinlich sei, dass der durch An- und Abfahrten zum beziehungsweise vom Betriebsgelände der Antragstellerin bedingte Lastwagenverkehr die - durch die bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit der Straße vorgegebenen - Grenzen des Gemeingebrauchs nicht überschreitet, erhebliches Gewicht zu. Ob demgegenüber der Einwand der Antragsgegnerin, die in Rede stehende Straße werde für den für Gemeindestraßen, die auch der Aufnahme des Schwerlastverkehrs dienen, geltenden Anforderungen der Bauklasse IV nicht gerecht, weswegen sie bautechnisch nicht in der Lage sei, den vom Betriebsgelände der Antragstellerin ausgehenden Schwerlastverkehr auf Dauer aufzunehmen, durchzugreifen vermag, erscheint zweifelhaft. Keinesfalls rechtfertigt dieser Vortrag die Annahme, die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei wegen Überschreitung des Gemeingebrauchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, was bedeutet, dass die Rechtslage insofern aus Sicht der Antragsgegnerin günstigstenfalls als hauptsacheoffen zu erachten ist (1.). Dessen ungeachtet spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung eine größere Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids, weil das gemeindliche Satzungsrecht der Antragsgegnerin für eine Sondernutzung in Gestalt der Überbeanspruchung einer Gemeindestraße durch das Ausmaß des durch einen Betrieb dauerhaft verursachten Ziel- und Quellverkehrs von Lastwagen keinen Gebührentatbestand definiert und der satzungsmäßige Auffangtatbestand die festgesetzte Gebühr unter den konkreten Gegebenheiten schwerlich als teilweise rechtmäßig zu rechtfertigen vermag (2.).

1. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Antragstellerin und ihren Zulieferern beziehungsweise Kunden genutzte, ca. 300 m lange Straße als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und mangels einer Beschränkung der Widmung in Gestalt des Ausschlusses von Schwerlastverkehr grundsätzlich auch diesem zu dienen bestimmt ist, soweit - wie hier - die Lastwagen die Vorgaben der §§ 32 und 34 StVZO betreffend die zulässige Abmessung, die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten.

Es handelt sich bei der seitens der Antragstellerin in Anspruch genommenen Straße um ein Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 406, welches infolge der Umstufungsverfügung des Ministers des Inneren vom 4.10.1972 (Amtsbl. 1972, 545 f.) zu einer Gemeindestraße abgestuft wurde. Durch die Straße wird das Betriebsgelände der Antragstellerin, auf dem diese aufgrund des Bauscheins Nr. 125/71 vom 31.3.1971 eine Entnahmestelle für Sand und Kies sowie seit neuerer Zeit aufgrund des Genehmigungsbescheids des Ministeriums für Umwelt vom 6.8.2002 eine Erdmassen- und Bauschuttdeponie betreibt, an das übrige örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angebunden. Das Befahren dieser Straße mit Lastwagen zur Abwicklung des Werksverkehrs hält sich daher grundsätzlich in den Grenzen des hinsichtlich einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SStrG) zulässigen Gemeingebrauchs ( § 14 Abs. 1 SStrG).

Hieran vermögen die aufgestellten Straßenverkehrszeichen betreffend die Ausweisung von Parkflächen aus den seitens des Verwaltungsgerichts angeführten uneingeschränkt überzeugenden Gründen, auf die Bezug genommen wird, nichts zu ändern. Des Weiteren ist weder in der Beschwerdeschrift dargelegt noch ist sonst ersichtlich, inwiefern das Befahren der Gemeindestraße mit Lastkraftwagen die den Parkplatz anfahrenden Fahrzeugführer unzumutbar (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SStrG) beziehungsweise erheblich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wadgassen vom 31.1.2006) in deren Gemeingebrauch beeinträchtigen sollte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die Benutzung der dem fließenden Verkehr vorbehaltenen Fahrbahn zum Entfallen eines großen Anteils an Pkw-Stellplätzen führen soll.

Näherer Überprüfung bedarf allerdings - wie einleitend angesprochen - die Frage, ob die Straße von ihrer bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit her dem Lastwagen-Werksverkehr in seiner (zwischenzeitlichen) Intensität standhalten wird.

Allgemein anerkannt ist in diesem Zusammenhang, dass dem Gemeingebrauch an einer Straße durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen werden und ein Verkehr, der diese Grenzen überschreitet, sich als Sondernutzung darstellt. Ausgangspunkt dieser Einschränkung ist die Überlegung, dass die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den „Rahmen der Widmung“ sich nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten oder des Verkehrszweckes, sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats, der Straße, und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit bezieht. Aus dieser Beziehung ergibt sich auch eine Begrenzung des Gemeingebrauchs hinsichtlich des Maßes der Benutzung. Straßen werden unter bestimmten Annahmen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (Achslast und Gesamtgewicht, Abmessungen, Art der Räder usw.) und die Art des Fahrens (Geschwindigkeit, Lenkfähigkeit usw.) gebaut. Daraus folgen die Grenzen der technischen Zweckbestimmung einer Straße. Ihre Überschreitung ist geeignet, eine Straße als Bauwerk mehr als es bei der vorgegebenen Benutzung der Fall ist, abzunutzen, zu beschädigen oder in schweren Fällen sogar zu zerstören. Deshalb kann der Gemeingebrauch aus der Natur der Sache nicht weitergehen, als es der technischen Zweckbestimmung entspricht. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.4.1989 - 5 S 1990/87 -, NVwZ-RR 1990, 225 ff., m.w.N.; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 24 Rdnrn. 17, 17.2) Ein Überschreiten der sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden Grenzen ist nach der Rechtsprechung etwa anzunehmen, wenn eine zu einer Kiesgrube führende Straße von ihrer Breite her für den Begegnungsverkehr mit Lastwagen nicht geeignet ist (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.7.1997 - 11 U 78/95 -, juris) , wenn ein nicht verkehrsbedeutender gemeindlicher Verbindungsweg zwecks Auffüllens einer Fläche über einen längeren Zeitraum von Lastwagen mit der Folge von Straßenschäden befahren wird (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.2.1996 - 2 U 296/95 -, juris) beziehungsweise wenn eine Straße von ihrer Tragkonstruktion her nicht für den Verkehr mit schweren Lastkraftwagen gedacht ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.) .

Fallbezogen ist zunächst klarzustellen, dass die Behauptung der Antragsgegnerin, die Straße sei nicht für den Begegnungsverkehr mit Lastwagen geeignet, nicht überzeugt. Es handelt sich um eine ehemalige Bundesstraße, die einen solchen Begegnungsverkehr von ihrer Fahrbahnbreite her ohne weiteres erlauben müsste. Sollte die Antragsgegnerin ihre Zweifel darauf gründen, dass die Straße ausweislich der vorgelegten Fotos zum Teil beidseitig und im Übrigen einseitig zum Parken genutzt zu werden scheint und die zur Verfügung stehende Fahrbahn dadurch verschmälert wird, würde sich die Frage stellen, ob der ruhende Verkehr den Gemeingebrauch der übrigen Verkehrsteilnehmer - insbesondere des fließenden Lastwagenverkehrs - gemessen an § 14 Abs. 1 Satz 2 SStrG in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Dies bedarf indes vorliegend keiner Vertiefung.

Gleiches gilt hinsichtlich der Befürchtung, die Fahrbahnränder könnten beschädigt werden. Abgesehen davon, dass eine Inanspruchnahme der Fahrbahnränder im Begegnungsfall wegen der Breite der Fahrbahn einer Bundesstraße regelmäßig nicht erforderlich sein wird, sprechen die Fotos dafür, dass den Lastwagen ein Überfahren der Ränder schon wegen der dort - wohl überwiegend ganztägig (Mitfahrerparkplatz) - parkenden Fahrzeuge rein tatsächlich nicht möglich ist.

Entscheidend ist daher, ob die Tragkonstruktion der ehemaligen Bundesstraße geeignet ist, den gegenwärtigen Schwerlastverkehr dauerhaft schadlos zu verkraften. Diesbezüglich sind mangels entsprechender Unterlagen in den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin nur Spekulationen möglich. Grundsätzlich erscheint die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Tragkonstruktion einer Bundesstraße sicherlich auch auf die regelmäßige Nutzung der Straße durch schwere Lastwagen ausgelegt sei und die Straße daher über einen stabilen Unterbau verfügen dürfte, durchaus nahe liegend, so dass einiges dafür spricht, dass das Befahren der Straße durch die nach Darstellung der Antragsgegnerin durch Stichproben festgestellte Zahl von ca. 75 bis 111 Lastwagen pro Tag keine über die übliche Abnutzung hinausgehenden Straßenschäden verursachen dürfte.

Allerdings kann - wenngleich dies wenig wahrscheinlich erscheint - mangels Erkenntnissen über die tatsächliche Beschaffenheit der Tragkonstruktion der Straße nicht ausgeschlossen werden, dass diese aus welchen Gründen auch immer dem üblichen Standard einer Bundesstraße nicht entspricht beziehungsweise dass sie - wie die Antragsgegnerin behauptet - den bautechnischen Anforderungen an eine zur Aufnahme von Schwerlastverkehr bestimmte Gemeindestraße nicht genügt. Ob der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin ausreicht, die Frage des Vorliegens einer Sondernutzung als offen anzusehen, kann dahinstehen, weil der Bescheid sich nach dem Ergebnis summarischer Überprüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus abgabenrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweisen wird und es daher bei der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheids zu verbleiben hat.

2. Die auf der Grundlage des § 18 Abs. 3 SStrG erlassene Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Wadgassen vom 31.1.2006 - GS - enthält für die vorliegend in Rede stehende Art der Straßennutzung keinen Gebührentatbestand und der so satzungsmäßige Auffangtatbestand kommt ebenfalls schwerlich zum Tagen.

Der angefochtene Gebührenbescheid gibt weder im Rahmen der Gebührenfestsetzung noch der Begründung Aufschluss darüber, auf welchen satzungsmäßigen Gebührentatbestand die Heranziehung gestützt wird. Stattdessen heißt es, Grundlage der Gebührenbemessung sei eine im November 2006 durchgeführte Zählung. Wegen des festgestellten Ausmaßes der Sondernutzung über den Gemeingebrauch hinaus und des daraus erwachsenden wirtschaftlichen Vorteils für die Antragstellerin werde ein Betrag von 500,-- Euro täglich in Ansatz gebracht. Dies ergebe bei 30 Tagen den für den Monat November 2006 festgesetzten Betrag von 15.000,-- Euro. Die so begründete Gebührenforderung ist keinem der satzungsmäßig vorgegebenen Gebührentatbestände zuzuordnen, weswegen eine unbeachtliche Ungenauigkeit in Gestalt des versehentlichen Nichterwähnens des zur Anwendung gebrachten satzungsmäßigen Gebührentatbestandes ausscheidet.

In § 3 Abs. 2 GS i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu dieser Vorschrift findet die Gebührenfestsetzung keine Rechtsgrundlage. Der genannte Gebührentatbestand regelt unter der Rubrik „Art der Sondernutzung“ den Gebührentatbestand „Übermäßige Benutzung der Straße“. Vorgesehen ist eine pro Tag zu entrichtende Gebühr von 100,- bis 1.000,- Euro. Die Bezeichnung des Gebührentatbestandes in Anlehnung an die Diktion des § 29 StVO, der zeitliche Rahmen und die Gebührenhöhe lassen erkennen, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Vorschrift Sondernutzungen der in § 29 StVO geregelten Art oder diesen vergleichbare kurzfristige Sondernutzungen im Auge hatte.

§ 29 StVO begründet unter der Unterschrift „Übermäßige Straßenbenutzung“ eine Erlaubnispflicht für bestimmte Veranstaltungen, die die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen (Abs. 2), und für so genannte Schwerlasttransporte (Abs. 3). Bei beiden Typen von Sondernutzungen beziehungsweise in diesen vergleichbaren Fällen sind die satzungsmäßig vorgesehene Gebührenfestsetzung für jeden Tag der Sondernutzung und der satzungsmäßig vorgegebene Gebührenrahmen von 100,- bis 1.000,- Euro angesichts der durchaus gravierenden Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraumes sachangemessen. Demgegenüber lässt sich die vorliegend von der Antragsgegnerin geltendgemachte Sondernutzung in Gestalt einer auf Dauer angelegten, - angeblich - über den Gemeingebrauch hinausgehenden verkehrlichen Inanspruchnahme einer Straße entgegen der seitens der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung nicht unter den genannten in Nr. 3 der Anlage zu ihrer Satzung geregelten Gebührentatbestand subsumieren.

So belegen die übrigen satzungsmäßigen Gebührentatbestände eindeutig, dass der Satzungsgeber sehr genau zwischen Sondernutzungen unterschieden hat, die sich typischerweise nur an bestimmten einzelnen Tagen abspielen, solchen, die sich entweder auf einzelne Tage beschränken oder auf längere Zeit angelegt sein können, und solchen, die von vornherein langfristig erfolgen. Dabei hat er der ersten Gruppe - neben der übermäßigen Benutzung der Straße - das Aufstellen von Containern und Schuttmulden, das sich typischerweise auf einen oder einige wenige Tage beschränkt, mit der Folge einer nach Tagen zu bemessenden Gebühr zugeordnet. Zur zweiten Gruppe gehören Verkaufsstände, Imbissstände, Kioske und Verkaufswagen, die sonstige Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums für einen Warenverkauf oder andere gewerbliche Zwecke sowie sonstige Sondernutzungen, für die die Gebühr je nach Fallgestaltung pro Tag oder pro Monat erhoben wird. Die dritte Gruppe betrifft Automaten und Werbeanlagen sowie Werbestände und wird pro Jahr berechnet. Diese zeitliche Differenzierung und die den einzelnen Gruppen zugeordneten Arten von Sondernutzungen belegen, dass der Satzungsgeber dem Unterschied zwischen kurzfristigen und langfristigen Sondernutzungen angemessen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Äquivalenzprinzips Rechnung tragen wollte. Besonders deutlich wird dies, wenn man die Höhe der unterschiedlichen Gebührenrahmen der zweitgenannten Gruppe in die Betrachtung einbezieht. So gilt nach Nr. 1.2 für die tägliche Sondernutzung ein Rahmen von 1,- bis 7,50 Euro und für die monatliche Sondernutzung ein Rahmen von 5,- bis 15,- Euro. Nr. 1.3 unterscheidet zwischen 1,- bis 15,- Euro als Tagesgebühr und 7,50 bis 30,- Euro als Monatsgebühr. Nr. 4 sieht als Tagesgebühr 2,50 bis 150,- Euro und als Monatsgebühr 25,- bis 500,- Euro vor.

Dieses differenzierte, verschiedenartige Arten von Sondernutzungen und deren Dauer berücksichtigende System, das der Satzungsgeber entwickelt hat, schließt es aus, Nr. 3 der Anlage als Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenfestsetzung heranzuziehen. Der dort geregelte Tatbestand der übermäßigen Benutzung der Straße, für den ausschließlich eine nach Tagen bemessene Gebühr in außerordentlicher Höhe vorgesehen ist, die von keinem der übrigen Gebührenrahmen auch nur annähernd erreicht wird, erfasst eine Sondernutzung in Gestalt des ständigen, auf Dauer angelegten und wegen seiner Intensität über den Gemeingebrauch hinausgehenden Befahrens einer Straße mit Schwerlastverkehr nicht.

Als satzungsmäßige Grundlage einer Gebührenerhebung kommt allenfalls der Auffangtatbestand der Nr. 4 der Anlage in Betracht, der - wie bereits erwähnt - unter der Bezeichnung „Sonstige Sondernutzungen“ zwischen einer täglichen und einer monatlichen Gebühr unterscheidet, wobei sich letztere zwischen 25,- und 500,- Euro bewegt. Ausweislich dieses Gebührenrahmens vermag - das Vorliegen einer Sondernutzung unterstellt - die angefochtene Festsetzung einer monatlichen Gebühr von 15.000,- Euro in genannter Vorschrift keine Rechtsgrundlage zu finden. Ebenso ist fernliegend, den Bescheid als teilweise rechtmäßig zu erachten. Auch wenn man Nr. 4 der Anlage dem Grunde nach als satzungsmäßigen Rückhalt der Veranlagung anerkennt, bleibt zu beachten, dass die Vorschrift einen weit gespannten Gebührenrahmen vorgibt, der der Antragsgegnerin, nicht hingegen dem Gericht, das Recht einräumt, fallbezogen zu entscheiden, welche Gebührenhöhe der Inanspruchnahme der Straße durch die konkrete Sondernutzung zugeordnet werden soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die bereits seitens des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Interesses eines Schuldners an der Aussetzung der Vollziehung eines Abgabenbescheides.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. August 2005 - 1 K 905/05 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09. Mai 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere ausreichend begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) Beschwerde hat Erfolg. Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegen die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug der angefochtenen Gewerbeuntersagung nicht (mehr) vor mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - entsprechend seinem sinngemäßen Antrag - wieder herzustellen bzw. anzuordnen ist.
Der Senat lässt offen, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig (§ 35 Abs. 3 GewO), auf der Grundlage der damaligen Tatsachenbasis zutraf und ob sie sich ggf. auch jetzt noch aufrechterhalten ließe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Falle einer Gewerbeuntersagung die Anordnung des Sofortvollzugs nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil sich die Maßnahme in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass Anhaltspunkte für die Besorgnis bestehen, der Betroffene werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit, zu denen insbesondere die des Fiskus zählen, zusätzlich gefährden (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 26.10.2004 - 6 S 1477/04 - mit zahlr. Nachw.; zur Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG im Zusammenhang von Gewerbeuntersagungen ferner BVerfG, Beschlüsse vom 13.08.2003, NJW 2003, 3617, und vom 24.10.2003, NJW 2003, 3618). Das ist bei der gegebenen Sachlage nicht (mehr) der Fall. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Vorbringen des Antragstellers in der - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten - Beschwerdebegründung; die dortigen Angaben über die Aussichten des Antragstellers, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auf Dauer wahren zu können, sind auch insoweit zu wenig konkret, als es um das besondere Vollzugsinteresse geht. Hierauf kommt es jedoch nicht an, denn die weiteren Schriftsätze des Antragstellers erweisen, dass von ihm jedenfalls heute keine zusätzliche Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter zu besorgen ist.
Allerdings sind diese Schriftsätze erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen, so dass sie bei reiner Wortauslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht nur die - fristgemäß - dargelegten Gründe prüft, nicht mehr berücksichtigt werden dürften mit der Folge, dass dem Antragsteller nur noch das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bliebe (in diesem Sinne Eyermann/Happ, VwGO, Nachtrag zur 11. Aufl., 2002, § 146 Anm. N 4; in der Sache ebenso Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 146 RdNr. 22). Einer derartigen Sichtweise vermag der Senat indessen nicht zu folgen. Beschränkung auf "schlichte" Wortauslegung im Sinne eines methodischen Rückzugs auf den "grammatischen" Auslegungsaspekt ist schon für sich genommen regelmäßig ungeeignet, den sachlichen Gehalt von Rechtsnormen zu erfassen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies trotz der scheinbaren "Eindeutigkeit" des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO umso mehr, als sich systematische Gründe aufdrängen, die eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift unmittelbar nahe legen. § 146 Abs. 3 Satz 6 VwGO ist, wie auch die soeben zitierte Kommentarliteratur nicht verkennt (Eyermann/Happ, a.a.O.; Redeker/von Oertzen, a.a.O., RdNr. 24a), unmittelbar auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bezogen, wonach die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Die hierin enthaltene - an die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gebundene - Begründungslast enthält nach Überzeugung des Senats keine "Präklusion" (die sich zudem nur auf das Eilverfahren beschränken könnte), sondern will den Betroffenen im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zwingen, sich innerhalb jener Frist substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und die nach seiner Auffassung maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dann aber kann sich § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur auf das beschränken, was der Betroffene bis zum Ablauf der Frist vortragen kann und muss. Für § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO muss dies angesichts der engen systematischen Verknüpfung mit jener Begründungslast umgekehrt bedeuten, dass sich die dem Beschwerdegericht auferlegte Beschränkung der Prüfungslast gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht auf Umstände erstrecken kann, die nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO weder vorgetragen werden konnten noch mussten; nur in dieser Auslegung wird der eigentliche Sinn der Vorschrift deutlich, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheiten zu sanktionieren. Auf dieser Grundlage kann es dem Beschwerdegericht nicht verwehrt sein, sachlich-rechtlich entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind.
Die Richtigkeit dieser einschränkenden Auslegung der Vorschrift wird bestätigt, wenn die Bedingungen sinnvoller und effektiver Rechtsschutzgewährung in den Blick genommen werden. Zum einen führte reine Wortauslegung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu einer durch keinerlei Sachgründe mehr zu rechtfertigenden Erschwerung des Eilrechtsschutzes. Da der soeben umschriebene Sanktionszweck der Vorschrift in diesem Verfahrensstadium als Sachgrund notwendigerweise ausscheidet, ist einzig noch der Beschleunigungszweck in Betracht zu ziehen. Dieser verliert indessen bei nachträglich eintretenden Umständen einen wesentlichen Teil seiner Bedeutung schon deshalb, weil dem Betroffenen das Abänderungsverfahren offen steht: Verweisung auf das Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO indessen wird die Gesamtdauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes typischerweise nicht verkürzen, sondern verlängern, so dass sich die Einbeziehung nachträglich eingetretener Umstände in das ohnedies laufende Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb aufdrängt (in gleicher Richtung wohl auch Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 146 RdNr. 36). Hinzu kommt, dass das Abänderungsverfahren mit erneutem Prozess- und Kostenrisiko verbunden ist; vollends unzumutbar erscheint eine Verweisung auf diese Verfahrensweise, wenn es - wie hier - um Wahrung von Rechtspositionen geht, die in den Schutzbereich von Grundrechten fallen (hier: Gewerbeausübung als Aktualisierung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG). Zum Zweiten bleibt es auch bei Berücksichtigung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO grundsätzlich dabei, dass eigentliche Aufgabe der Beschwerdeinstanz die Richtigkeitskontrolle ist; dem widerspräche grundlegend, wenn sie, ohne dass dies aus Sachgründen zwingend geboten ist, gehalten wäre, gleichsam sehenden Auges eine sachlich-rechtlich falsche Entscheidung zu treffen. In der Rechtsprechung wird dies erkennbar insoweit für selbstverständlich gehalten, als das Beschwerdegericht ungeachtet des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO die Beschwerde zurückweisen kann, wenn sie aus anderen, nicht vorgetragenen und ggf. von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu prüfenden Gründen erfolglos bleiben muss (Beschluss des Gerichtshofs vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -; BayVGH, Beschluss vom 21.05.2003, NVwZ 2004, 251). Dann aber bedeutete es einen offenbaren Wertungswiderspruch, wenn in Fällen der vorliegenden Art nachträglich eingetretene Umstände nicht in die Erwägungen des Beschwerdegerichts einbezogen werden dürften. Dies alles gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass der in der Hauptsache maßgebliche Zeitpunkt - der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides - im vorliegenden Falle erst noch bevorsteht mit der Folge, dass nachträglich eingetretene entscheidungserhebliche Umstände dort in jedem Falle zu berücksichtigen sind. Dieser Zusammenhang bestätigt zugleich ein weiteres Mal, dass eine allein auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkte "Präklusion" ohne Sinn ist. Insgesamt gilt mithin, dass nachträglich eingetretene und vorgetragene Umstände bei der Entscheidung im noch laufenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen sind, wenn die Beschwerde zulässig ist, insbesondere den prozessrechtlichen Bestimmungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO entspricht.
Auf dieser Grundlage steht nach derzeit sicherer Einschätzung des Senats fest, dass jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt kein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides (mehr) besteht. In der Beschwerdeerwiderung vom 24.10.2005 hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass die Steuerrückstände des Antragstellers am 18.10.2005 nur noch knapp 1.920,-- EUR, mithin nur noch etwas mehr als 1/3 der im angefochtenen Bescheid genannten Summe betragen hätten. Zwar hat sie versucht, dies unter Hinweis darauf zu relativieren, dass diese Verringerung nur auf Verrechnung beruhe und dass keine Zahlungen geleistet worden seien. Unabhängig von der Frage, ob dies bei der Begründung des besonderen Vollzugsinteresses überhaupt entscheidungserheblich wäre, ist der Eindruck, der durch diese Mitteilung erkennbar vermittelt werden sollte, jedenfalls durch den weiteren Ablauf überholt. Laut unbestrittenem Vorbringen im Schriftsatz vom 27.10.2005 hat der Antragsteller am nämlichen Tage 500,-- EUR ans Finanzamt geleistet; die Rückstände beliefen sich seither nur noch auf knapp 1.440,-- EUR. Laut Schriftsatz vom 03.11.2005 war eine weitere Zahlung in Höhe von 500,-- EUR erfolgt; die Steuerschuld betrug nun noch knapp 940,-- EUR. Am 18.11.2005 schließlich erfolgte eine weitere Zahlung 200,-- EUR. Insgesamt haben sich mithin die Steuerschulden des Antragstellers inzwischen um rund 80 % gemindert. Auch sonst zeichnet sich eine eher positive Entwicklung ab: Das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.10.2005, der Antragsteller habe die "laufende Umsatzsteuervorauszahlung" für das 3. Quartal des Jahres 2005 noch nicht abgegeben, wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2005, ohne dass dem seither widersprochen worden wäre, substantiiert widerlegt, und im Schriftsatz vom 20.12.2005 hat der Antragsteller - gleichfalls unwidersprochen - vorgetragen, eine inzwischen erfolgte Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe keine Abweichungen von den angemeldeten Besteuerungsgrundlagen erbracht. Angesichts dieser Entwicklung kann kein Zweifel bestehen, dass im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr die Rede davon sein kann, der Antragsteller werde sein Fehlverhalten bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen und hierbei die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Schon deshalb ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wieder herzustellen bzw. - soweit es um die Androhung eines Zwangsgelds geht - anzuordnen.
Offen bleiben kann, inwieweit die seitherige Entwicklung Einfluss auf die Beurteilung der Frage hat, ob der Antragsteller - im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides - gewerberechtlich unzuverlässig ist; bei dieser Prüfung wird auch zu erwägen sein, ob sich das ursprünglich in der Tat nur wenig konkrete "Sanierungskonzept" (vgl. dazu die Beschwerdebegründung vom 26.09.2005) aufgrund der nachträglich eingetretenen Umstände möglicherweise als hinreichend tragfähig erweist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2005 - 6 K 1323/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04.10.2005 ist zulässig. Die Antragstellerin hat insbesondere fristgerecht gegen den während des Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.02.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben (6 K 243/06) und ihren Antrag im Beschwerdeverfahren folgerichtig dahingehend abgeändert, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.10.2005 die aufschiebende Wirkung nunmehr hinsichtlich der Klage anstatt des Widerspruchs anzuordnen. Der Senat legt den Antrag sachdienlich dahingehend aus, dass sich der Antrag (wie der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf die Ziffern 2, 5 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 bezieht.
II.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es nach der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gegen Ziffern 2, 5 und 6 des o.g. Bescheides anzuordnen. Mit diesem Bescheid hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin - ohne Anordnung des Sofortvollzugs - aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt (Ziffer 2), den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der minderjährigen Tochter der Antragstellerin ebenfalls abgelehnt (Ziffer 3) sowie der Antragstellerin unter Fristsetzung (Ziffer 5) die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffern 5 und 6). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Auch nach Auffassung des Senats gebührt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage dem - vom Gesetz als Regelfall ausgestatteten (vgl. bzgl. der Versagung der Aufenthaltserlaubnis § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und bzgl. der Abschiebungsandrohung § 12 LVwVG) - öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Entscheidungen der Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig erfolgt und damit auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist.
1. Der Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft) oder § 27 Abs. 1 i.V.m. § 36 AufenthG (Familiennachzug zu den Eltern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte) steht wegen der im angefochtenen Bescheid wirksam verfügten Ausweisung (vgl. § 84 Abs. 2 AufenthG) bereits der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen.
Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei im einzelnen ausgeführt hat, bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung keine Bedenken. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels falsche Angaben über den Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen H. H. gemacht hat, einen erheblichen Verstoß gegen ausländerrechtliche Bestimmungen begangen, der ihre Ausweisung jedenfalls aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt. Dass es sich bei der Ehe mit Herrn H. um eine sog. Scheinehe gehandelt hat, wird durch das diesbezügliche Strafurteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 31.01.2005 belegt und im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) substantiiert in Frage gestellt. Der Senat folgt auch der überzeugend begründeten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG einer Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wegen falscher Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.
Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, bei der Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung seien ihre persönlichen Belange sowie die Belange ihrer minderjährigen Tochter und ihrer pflegebedürftigen Eltern nicht hinreichend berücksichtigt worden, vermag das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Für die Beurteilung, ob die angefochtene Ausweisungsverfügung materiell mit nationalem Recht in Einklang steht, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 28.01.1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296), der auch der Senat folgt, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen.Dies gilt auch in Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. türkischer Staatsangehöriger, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 besitzen, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 und - 1 C 29.02 -, NVwZ 2005, 224 ). Diese Rechtsprechung trägt - wie in den genannten Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt wird - den Besonderheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts Rechnung, deren integrierender Bestandteil auch der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ist. Besonderheiten dieser Art liegen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin offensichtlich nicht vor.
Zwar dürfte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hinsichtlich der Frage, ob ein (schützenswertes) Familienleben im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung eines nationalen Gerichts abstellen (Urteile vom 30.11.1999, 34374/99 [Baghli], InfAuslR 2000, 53, vom 30.10.2002, 37295/97 [Yildiz], InfAuslR 2003, 126; vom 15.07.2003, 52206/99 [Mokrani], InfAuslR 2004, 183; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.1.2004 - 10 S 1610/03 -, InfAuslR 2004, 189; OVG Bremen, Urteil vom 25.5.2004 - 1 A 303/03 -, InfAuslR 2004, 328). Diese Rechtsprechung betrifft indes nur den Teilausschnitt der Rechtsprüfung, der sich auf die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit der EMRK bezieht. Sie nötigt jedoch nicht dazu, auch die Übereinstimmung dieser nationalen Maßnahme mit nationalem Recht bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 16.03.2005 - 11 S 2885/04 -, juris).
10 
a) Bezogen auf den Zeitpunkt des Ergehens der (letzten) Behördenentscheidung ist die Ausweisungsverfügung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ordnungsgemäß in ihre Erwägungen eingestellt, dass sich die Antragstellerin zwar einerseits bereits viele Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, sich andererseits aber ihre aufenthaltsrechtliche Position durch falsche Angaben verschafft hat, sie auch beruflich nicht integriert ist und darüber hinaus über Jahre hinweg mit ihrer Tochter in Bosnien-Herzegowina gelebt hat. Dass die Antragsgegnerin aus dem Vortrag der Antragstellerin, ihr Vater habe sie 1985 wegen eines familiären Zerwürfnisses gegen ihren Willen „ins Ausland abgemeldet“ und so seinerzeit ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis zum Erlöschen gebracht, keine rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Aus dem Vortrag der Antragstellerin - dieser als wahr unterstellt - ergibt sich kein Gesichtspunkt, der es rechtfertigen könnte, dass die Antragstellerin sich fünfzehn Jahre später durch Täuschung erneut einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verschafft. Die Antragsgegnerin bzw. das Regierungspräsidium hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung (Erlass des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2006) auch keine Veranlassung, wegen des Gesundheitszustandes der Antragstellerin ggf. von einer Ausweisung abzusehen. Dies gilt schon deshalb, weil entsprechender Vortrag und die Vorlage ärztlicher Atteste erst mit Schriftsatz vom 29.03.2006 im Beschwerdeverfahren erfolgte.
11 
Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der 1990 in Banja Luka geborenen Tochter der Antragstellerin bei ihrer Ausweisungsentscheidung hinreichend gewürdigt. Sie hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass das akzessorische Aufenthaltsrecht der Tochter ebenfalls beendet worden sei und diese in der Vergangenheit über Jahre hinweg in Bosnien-Herzegowina gelebt habe, so dass eine Rückkehr und Wiedereingliederung zumutbar sei. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung hatte die Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung auch noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, welches hinsichtlich der Antragstellerin zu einem bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden rechtlichen Abschiebungshindernis (vgl. §§ 55 Abs. 3 Nr. 3, 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) geführt haben könnte. Die Erteilung einer eigenständigen, vom Aufenthaltsrecht der Mutter unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die am 03.05.1990 geborene Tochter der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
12 
Schließlich lagen auch im Hinblick auf die Erkrankung der Eltern der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine Duldungsgründe vor, die ggf. einer Ermessensausweisung entgegengestanden hätten. Die Antragstellerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anhörung nur vorgetragen, beide Elternteile seien schwer krank und auf ihre Unterstützung angewiesen (Schriftsätze vom 06.05.2005 und 13.05.2005) bzw. in der Widerspruchsbegründung (Schriftsatz vom 19.08.2005) geltend gemacht, die Eltern benötigten ihren Beistand in jeder Hinsicht und es sei für ihre Eltern schon sehr beruhigend, dass sie am gleichen Wohnort wohne. Diesbezüglich hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin nicht mit ihren Eltern zusammen lebe, und das Regierungspräsidium Freiburg hatte in seinem Widerspruchsbescheid darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Nachweis über den Umfang der Betreuungsbedürftigkeit und der Betreuungsleistungen nicht erbracht habe. Die Folgerungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, so dass mangels Vorliegens einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK folgende Abschiebungshindernisse nicht angenommen werden könnten, ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch deswegen, weil durch die von der Antragstellerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegten ärztlichen Atteste ihren Eltern im Wesentlichen nur im Alter nicht untypische Erkrankungen und Gebrechen attestiert werden, eine besondere Betreuungsbedürftigkeit aber nicht belegt wird.
13 
b) Nach den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Beschwerdegründen verstößt die Ausweisungsverfügung auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Da der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK, soweit er sich mit dem des Art. 6 GG deckt, keinen weitergehenden Schutz vermittelt als dieser (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.98 -, InfAuslR 1999, 54; Urteil vom 17.06.1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 158), verweist der Senat insoweit auf seine Ausführungen unter 2. zum Schutzumfang des Art. 6 GG im vorliegenden Fall.
14 
2. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe vermögen auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht zu erschüttern.
15 
Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG - d.h. trotz erfolgter Ausweisung - eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
16 
Die Antragsgegnerin dürfte im angefochtenen Bescheid die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Ergebnis wohl bereits deswegen zu Recht abgelehnt haben, weil die Antragstellerin zur Zeit der behördlichen Ausgangsentscheidung noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig war, sie vielmehr erst mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides - bzw. mit Ablauf der Ausreisefrist - vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ob die Antragsgegnerin sich darauf im anhängigen Klageverfahren berufen kann, nachdem nunmehr der Ablehnungsbescheid zugegangen ist und sowohl die Antragsgegnerin als auch das Regierungspräsidium einen diesbezüglichen Anspruch inhaltlich geprüft haben, kann auf sich beruhen. Aus den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten und damit im Beschwerdeverfahren allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdegründen ergibt sich jedenfalls für die Antragstellerin kein rechtliches Ausreisehindernis, welches die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gebietet. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren - weiterhin - geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit der Eltern bzw. des Vaters der Antragstellerin.
17 
a) Zwar kann sich grundsätzlich für einen Ausländer ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG daraus ergeben, dass ein sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltender Elternteil auf dessen Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, so dass dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Dabei kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW 1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195).
18 
b) Die Antragstellerin hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist zur Betreuungsbedürftigkeit ihrer Eltern nur vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005), bereits der frühere Prozessbevollmächtigte habe darauf hingewiesen, dass beide Eltern der Antragstellerin auf deren Unterstützung angewiesen seien, und zwar auch bei den alltäglichen Verrichtungen; sowohl die Ausländerbehörde als auch das Verwaltungsgericht hätten insoweit Anlass gehabt, dem weiter nachzugehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufzuklären. Mit diesem Vorbringen vermag die Antragstellerin die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, sie habe bislang nur unsubstantiiert behauptet, dass ihre Eltern dringend auf ihre Hilfe angewiesen seien, aber nicht dargelegt, inwieweit sie bisher konkret Hilfeleistungen erbracht habe, nicht in Frage zu stellen. Die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung selbst ein, dass die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten ärztlichen Atteste nicht ausreichend waren, die gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Eltern und deren Betreuungsbedürftigkeit zu belegen. Im Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, welches durch seine Eilbedürftigkeit geprägt ist, erfolgt die Sachverhaltsermittlung grundsätzlich aufgrund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 975; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 125 m.w.N.). Es war danach Sache der Antragstellerin, substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Betreuungsleistungen die Erkrankung der Eltern im einzelnen erfordert und inwieweit diese von der Antragstellerin, die mit ihren Eltern nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, konkret erbracht werden. Dies hat die Antragstellerin sowohl gegenüber der Antragsgegnerin bzw. dem Regierungspräsidium als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht versäumt und auch während der Beschwerdebegründungsfrist nicht nachgeholt.
19 
Die Antragstellerin hat erst mit Schriftsätzen vom 29.03.2006, 09.05.2006 bzw. 13.06.2006 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten vom 21.04.2006 sowie von Schreiben der AOK Reutlingen vom 27.03.2006 bzw. 28.04.2006 dargelegt, dass bei ihrem Vater eine beginnende Alzheimer-Erkrankung verbunden mit Desorientierung, Vergesslichkeit und Weglaufgefährdung diagnostiziert worden sei und sie die Pflege ihrer Eltern tatsächlich übernommen habe. Dieser Vortrag ist zwar grundsätzlich geeignet, die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Abschiebungshindernisses in Frage zu stellen; er kann jedoch im Hinblick auf die Regelungen in § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden.
20 
Bei dem Vortrag in den o.g. Schriftsätzen handelt es sich nach Auffassung des Senats nicht um eine bloße - im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigungsfähige - Vertiefung und Ergänzung der fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das der Überprüfung in einem neuen Verfahren vorbehalten ist. Aus der nunmehr beim Vater der Antragstellerin diagnostizierten Alzheimer-Erkrankung mit beginnender Demenz ergibt sich ein völlig neuer Sachverhalt, der bisher auch nicht ansatzweise Gegenstand des behördlichen Verfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens war und die Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Vaters der Antragstellerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lässt. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin möglicherweise nicht in der Lage war, diese neue Entwicklung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorzutragen, gebietet nicht deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO, aus seiner Entstehungsgeschichte ( vgl. Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RMBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3987) sowie dem Zweck dieser Vorschrift (vgl. dazu im einzelnen Senatsbeschlüsse vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, VBlBW 2002,311, und vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -). Die im Gesetzgebungsverfahren gefundene und Gesetz gewordene Fassung des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO (vgl. BT-Drs. 14/7779 [Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses]) stellt einen Kompromiss dar zwischen dem von Bundesregierung und Rechtsausschuss des Bundestages befürworteten vollständigen Wegfall der mit dem 6. VwGOÄndG eingeführten Zulassungsbeschwerde und der uneingeschränkten Rückkehr zur früheren Rechtslage - danach war die Beschwerdebegründung weder verbindlich vorgeschrieben noch eine Begründungsfrist vorgesehen - und dem vom Bundesrat befürworteten Festhalten an der Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde nach der 6. VwGO-Novelle. Am Ziel der zulassungsfreien Beschwerde gegen Beschlüsse in vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird zwar festgehalten. Ansonsten wird aber den Bedenken des Bundesrats (übermäßige Verlagerung der Verfahren auf die Ebene des Eilrechtsschutzes, Verlängerung der Verfahrensdauer, Entlastung der Beschwerdegerichte) weitgehend Rechnung getragen. Das Beschwerdeverfahren wird deswegen sowohl in zeitlicher Hinsicht (durch Einführung einer obligatorischen, innerhalb eines Monats beim Beschwerdegericht einzureichenden Begründung) als auch mit Blick auf den Prüfungsaufwand und Prüfungsumfang der Beschwerdegerichte gestrafft. Letzteres geschieht durch das Erfordernis, dass die Beschwerdegründe in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen sind und die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Sinn des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erschöpft sich damit nicht darin, die Verletzung der aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO folgenden Begründungsobliegenheit zu sanktionieren. Vielmehr sollen die Beschwerdegerichte entlastet, nach Möglichkeit ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem Rechtsschutz vor den Oberverwaltungsgerichten in Hauptsacheverfahren verhindert und die unerwünschte "Flucht" in die Beschwerde vermieden werden. Insoweit enthält die Neuregelung "Elemente des bisherigen Zulassungsrechts" (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390).
21 
Aus § 146 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 6 VwGO ergibt sich zugleich, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens ist, den Streitfall neu aufzubereiten und eine eigene, originäre Entscheidung zu treffen. Das Beschwerdegericht überprüft (retrospektiv) die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und ist dabei auf die fristgerecht erfolgte Begründung des Beschwerdeführers begrenzt, dessen Darlegung wiederum in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen hat. Aus der eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts folgt, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetretene neue Umstände dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorbehalten sind (vgl. dazu auch Bader in Bader u.a., VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 34 und 36; zum Verhältnis zwischen Abänderungs- und Beschwerdeverfahren s. auch ausführlich Funke-Kaiser in Bader u.a., § 80 Rn. 132, VwGO, a.a.O., m.w.N.).
22 
c) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die mit Schriftsatz vom 29.03.2006 vorgelegte Stellungnahme der M.-Klinik Zwiefalten (ohne Datum) über den Gesundheitszustand der Antragstellerin nicht geeignet ist, im Beschwerdeverfahren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zu, zu erschüttern. Es handelt sich auch insoweit um neuen, weit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Vortrag, mit dem die Antragstellerin durch § 146 Abs. 4 Satz 1, 4 und 6 VwGO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.
23 
d) Im Hinblick auf das weitere Verfahren sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass die Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schutzumfang des Art. 6 GG in deren Schriftsatz vom 15.05.2006 nicht der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats entsprechen dürfte. Bei der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 GG einer Abschiebung der Antragstellerin entgegensteht, dürfte allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass im Hinblick auf die erfolgte Ausweisung der Antragstellerin nicht nur einwanderungspolitische Belange, sondern auch Gründe der Gefahrenabwehr im Raum stehen. Auch die weiteren Belastungen für die Allgemeinheit, die sich aus der Sozialhilfebedürftigkeit der Antragstellerin ergeben, dürften bei der Güter- und Interessenabwägung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.