Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Okt. 2013 - 2 B 392/13

published on 24/10/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Okt. 2013 - 2 B 392/13
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Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 in Püttlingen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ausweisung aus Deutschland durch den Antragsgegner.

Nach einem längeren Aufenthalt im Heimatland reiste er zuletzt im Juni 1989 in das Bundesgebiet ein, erwarb einen Hauptschulabschluss, arbeitete im Anschluss im Wesentlichen bei Zeitarbeitsfirmen und wohnte in seinem Elternhaus in V. Ihm wurden regelmäßig Aufenthaltstitel, zuletzt unbefristet,(vgl. die Niederlassungserlaubnis vom 6.2.2007 – 58468578 –) erteilt. Aus einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen Anna S. (heute: Anna M.) hat er einen im Januar 2007 geborenen Sohn.

Der Antragsteller ist von 1995 bis 2011 – ungeachtet einer ihm bereits im Oktober 1996 für den Fall erneuter Straffälligkeit in Aussicht gestellten Aufenthaltsbeendigung – immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden, und zwar wegen verschiedener Eigentums- und Verkehrsdelikte und mehrfach wegen Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde er im April 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringen Mengen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –) Die daraufhin mit vier weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 gebildete nachträgliche Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verbüßte er ab März 2012 in der JVA A-Stadt.

Während des Haftaufenthalts wies der Antragsgegner den Antragsteller im März 2013 sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zum Verlassen des Landes auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung an. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf sechs Jahre nach einer Ausreise oder Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, im Falle des Antragstellers komme trotz der Erfüllung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf den Art. 13 ARB 1/80 und die bei dessen Inkrafttreten maßgeblicheren – aus seiner Sicht günstigeren – Regelungen nur eine Ermessensausweisung in Betracht.Ungeachtet des sich aus § 56 Abs. 1 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes wegen des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sprächen beim Antragsteller jedoch auch bei Berücksichtigung aller Umstände wegen der verübten, zuletzt dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden Straftaten und der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung, zumal sich er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. Insbesondere bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sei die Wiederholungsgefahr recht groß. Der Rat der Europäischen Union habe angesichts der verheerenden Folgen festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstelle. Es gelte, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Antragstellers zu schützen. Dieser habe durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen, gefährdet. Daher erscheine die Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines aus dem Art. 7 ARB 1/80 als Angehöriger herzuleitenden Aufenthaltsrechts sowie unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen Umstände verhältnismäßig. Die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen und die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes, der inzwischen sechs Jahre alt und wegen der Inhaftierung „mit einer Trennungssituation vertraut“ sei, stünden dem nicht entgegen.

Im April 2013 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, einen Aussetzungsantrag gestellt und zur Begründung auf seine Stellungnahme im Ausweisungsverfahren Bezug genommen. Darin hatte er unter anderem ausgeführt, er habe bis zur Inhaftierung 15 Jahre in seinem Elternhaus gelebt, sei zwar ledig, habe aber einen mittlerweile sechsjährigen Sohn und unterhalte sowohl zu diesem wie auch zu der Kindesmutter in der Haft „regelmäßig Kontakt“. In einem Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt habe der dortige Verfahrenspfleger im Jahr 2011 den Umgang mit dem Kind ausdrücklich befürwortet. Nach der Ende 2011 konkretisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei seine Ausweisung rechtlich nicht zulässig. In seinem Fall sei danach für die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Für Ausländer, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhielten, werde dieser mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet. Dieser stelle eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Sie könnten nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellten. Außerdem hätten die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Erlass einer solchen Verfügung die Aufenthaltsdauer, das Alter der Person und die Folgen der Ausweisung auch für Familienangehörige sowie einerseits Bindungen an den Aufenthaltsstaat und andererseits fehlende Bindungen an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach allem sei seine Ausweisung unzulässig. Er habe den Großteil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht. Wegen seines hier lebenden Kindes genieße er auch den Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine gegenwärtige und zugleich hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich aus seinem weiteren Aufenthalt nicht. Er sei Erstverbüßer, zeige in der Haft ein „einwandfreies Vollzugsverhalten“ und habe eigeninitiativ begonnen, seine Alkohol- und Drogenproblematik aufzuarbeiten. In seinem letzten Strafverfahren sei er geständig gewesen. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten fast ausnahmslos im Verkehrsbereich gelegen und seien im „untersten Strafbereich“ anzusiedeln gewesen. Der „2/3-Termin“ datiere auf August 2013. Da eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung der notwendigen Gefährdungsprognose entgegenstehe, seien das weitere Vollzugsverhalten sowie die Vollstreckung abzuwarten und eine Ausweisung bereits deshalb unzulässig.

Im Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, nach der allein möglichen summarischen Prüfung begegneten weder die Ausweisung noch die Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Ausweisung habe der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass der Antragsteller über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, deshalb nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne und dass die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig sei. Dazu sei erforderlich, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten Anlass zur Ausweisung gebe. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner sämtliche Fallumstände eingestellt und sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach seiner Haftverbüßung erneut insbesondere betäubungsmittelrechtliche Straftaten mit der für diese Prognose erforderlichen Wahrscheinlichkeit begehen werde. Ebenso beanstandungsfrei habe der Antragsgegner die persönlichen Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bewertet. Der Hinweis des Antragstellers auf sein hier lebendes Kind sei nicht geeignet, die dahingehenden Erwägungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, wie sich sein Verhältnis zu dem Kind gestalte. Einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem Sohn, dessen Name und Geburtsdatum aus den Akten nicht hervorgehe und auch nicht mitgeteilt worden sei, habe der Antragsteller in keiner Weise, geschweige denn substantiiert, dargelegt. Allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Daher bestünden auch keine Bedenken gegen die Erwägungen des Antragsgegners, die sich in der Annahme erschöpften, dass der Sohn inzwischen sechs Jahre alt sei, so dass es ihm möglich sei, die Situation zu verstehen, und dass der bedingt durch die Inhaftierung des Antragstellers mit einer Trennungssituation vertraut sein müsse. Die in der Widerspruchsbegründung enthaltene Behauptung, dass er sowohl mit der Mutter des Sohnes als auch mit diesem in der Haft regelmäßig Kontakt habe, treffe nach den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Leiterin der JVA S. nicht zu. Von dem Kind und dessen Mutter, einer Frau Anna S., sei bei den dort geschilderten Kontakten an keiner Stelle die Rede. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so bestünden auch keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, dessen Reststrafe mit Wirkung vom 5.8.2013 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2013 – 10 L 572/13 –, mit der er seine Anträge auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.3.2013 verfügte Ausweisung und die für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung beigefügte Abschiebungsandrohung weiter verfolgt, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens.

Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.3.2013 unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die darin enthaltene, trotz der Verwirklichung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die assoziationsrechtliche Stellung des Antragstellers nach Art. 7 und 14 ARB 1/80 und wegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebotene weitergehende Beurteilung der für beziehungsweise gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht als verfehlt oder unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Der Antragsgegner hat zumindest vertretbar das Vorliegen einer durch sein Verhalten, insbesondere die wiederholt abgeurteilten Rauschgiftdelikte, zuletzt wegen Handeltreibens mit „harten“ Drogen in nicht geringer Menge trotz einschlägiger Vorstrafen, begründeten tatsächlichen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht und seiner Ausweisung zwingend entgegenstehende Belange des Antragstellers aus den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verneint. Dabei wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere auch was den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers seit der Wiedereinreise im Alter von 12 Jahren (1989) angeht, ausführlich dargelegt und in die Erwägungen einbezogen. Darauf muss hier nicht in den Einzelheiten eingegangen werden.

Der für den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Sachvortrag im Beschwerdeverfahren befasst sich in erster Linie mit den Fragen, ob zum einen ein Umgangsinteresse mit dem 2007 geborenen Sohn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Beurteilung gebietet und ob zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller offenbar Gesprächstermine bei einer Suchtberatungsstelle in V. wahrnimmt, eine abweichende Einschätzung der vom Antragsgegner angestellten Prognose einer Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit in der Zukunft rechtfertigt und in dem vorgenannten Sinne zwingend für seinen Verbleib im Deutschland spricht. Beides ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss „das besonders geschützte Familienverhältnis … zu seinem Kind nicht berücksichtigt beziehungsweise unzureichend gewichtet“. Dieser Einwand trifft nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung wurde der dem Gericht zu dieser Thematik unterbreitete Sachverhalt – eindeutig – „berücksichtigt“. Dabei wurde zunächst auf die insoweit richtigen Darlegungen in dem Ausweisungsbescheid verwiesen und hinsichtlich der „Darlegungen des Antragstellers“ (vgl. ab Seite 3 unten) – bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand zu Recht festgestellt, dass dessen bis dahin völlig unsubstantiierter Vortrag nicht geeignet sei, die Erwägungen des Antragsgegners als ermessenfehlerhaft einzustufen, weil er allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit nichts für sich herleiten könne. Das ist ohne Zweifel richtig.

Ungeachtet der vom Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Konkretisierungen rechtfertigt auch der gegenwärtige Erkenntnisstand keine durchgreifend andere Beurteilung. Danach kann entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht von einem seinerseits „ausgeübten Umgangsrecht“ oder gar vom Bestehen einer „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgegangen werden. Letztlich unstreitig ist vielmehr sogar, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Inhaftierung im März 2012 bis heute, also seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen persönlichen Umgang oder Kontakt mehr mit dem Sohn hatte. Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass er mit ihm auch nur telefoniert hätte.

Das bedarf keiner Vertiefung hinsichtlich der Haftzeit bis August 2013, wobei das Verwaltungsgericht bereits – unwidersprochen – in seinem Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die damalige abweichende Behauptung eines regelmäßigen Kontakts „auch in der Haft“ nach Aktenlage der Justizvollzugsanstalt nicht zutraf. Hiervon abweichend lässt sich der Antragsteller heute – den fehlenden Kontakt letztlich einräumend – dahingehend ein, dass er entschieden habe, dass ihn das Kind nicht in der Haft habe erleben sollen, weswegen er ihm mitgeteilt habe, dass er „noch mal auf Montage arbeiten gehe“. Ob das nun die Wahrheit ist, kann letztlich dahinstehen. Inzwischen unstreitig gab es jedenfalls während der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Gefängnis keinerlei – nicht einmal telefonischen oder schriftlichen – Kontakt zu dem Kind.

Im Hinblick darauf, dass sich dem erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Protokoll über die nicht öffentliche Sitzung des AG V. vom 7.10.2011 entnehmen lässt, dass das Kind damals positiv auf die Begegnung mit dem unstreitig nicht sorgeberechtigten Antragsteller reagierte, hat der Senat den im August aus der Haft entlassenen Antragsteller trotz der geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Darstellung aufgefordert, mitzuteilen, ob er gegenwärtig einen Umgang mit dem Sohn habe und wie sich dieser gestalte. Als Ergebnis der Anfrage lässt sich festhalten, dass der Antragsteller angegeben hat, auch nach der Haftentlassung bis heute „keinen Umgang“ mit dem Kind gehabt zu haben. Ob das nun – wie er behauptet – darauf zurückzuführen ist, dass die nach M. verzogene Kindesmutter, die inzwischen einen anderen Familiennamen trägt, ein Umgangsrecht des Antragstellers „bewusst untergräbt“, oder nicht, ändert nichts an der Feststellung, dass der Antragsteller seit mindestens März 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Kind hatte. Daher würde die vom Antragsgegner geplante Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht in eine tatsächlich gelebte „familiäre“ Lebensgemeinschaft, sofern man ihr einen regelmäßigen Umgang gleichsetzen wollte, eingreifen. Dass der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Versuche einer Anbahnung des Umgangs auf der Grundlage der im Jahre 2011, also Monate vor seiner Inhaftierung vor dem Familiengericht getroffenen, wegen der Haft letztlich durch Verschulden des Antragstellers zunächst obsolet gewordene Umgangsvereinbarung nicht in gleichem Maße als schutzwürdig ansieht, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht grundsätzlich verfehlt. Lediglich der Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, kann eine – fehlende – Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Abschiebung nicht entgegenstehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar bei sorgeberechtigten Vätern.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45) Da die dahingehenden Versuche des Antragsstellers offenbar bisher ohne Erfolg geblieben sind, gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dass sich aus einem – was sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen lässt – nach der erwähnten Vereinbarung vom Oktober 2011 möglicherweise bis Anfang März 2012, praktizierten Umgangsregelung bezogen auf den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine „bestehende Lebensgemeinschaft“ schließen lässt, bedarf keiner Vertiefung. Folgerichtig geht es dem Antragsteller ausweislich des Schreibens seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter vom Anfang dieses Monats auch um eine „Besuchsanbahnung“. Das zeigt bereits, dass hier ein Kontakt zunächst überhaupt erst wieder aufgebaut werden soll. Zumindest insofern ist übrigens, ohne dass das hier einer Vertiefung bedürfte, die Strafvollstreckungskammer wohl nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen.(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte)

Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass er sich auf Empfehlung einer „für ihn zuständigen Sozialtherapeutin“ von der AktionsGemeinschaftDrogenberatung e.V. in V. zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie bereit erklärt(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3) und diese auch bereits im September 2013 aufgenommen habe,(vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin) rechtfertigt das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ein Ausländer, der – wie der unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75) Ob der diesbezügliche Sachvortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2013 im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (noch) zu berücksichtigen war oder nicht, kann daher dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass der Antragsteller, was die Ausführungen im Strafurteil vom April 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand) und die während der Haft durchgeführten Tests nahe legen, in Wahrheit gar nicht rauschmittelabhängig ist, so könnten im Übrigen aus einer dennoch stattfindenden Therapierung letztlich gar keine Rückschlüsse auf einen so zu erreichenden Ausschluss einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Vielmehr würde das bedeuten, dass die wiederholt einschlägigen Straftaten, von deren Begehung seit 1995(vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013) er sich nicht durch die Androhung einer Aufenthaltsbeendigung, die Geburt seines Sohnes und sonstige soziale Beziehungen zu seiner Familie und – vor allem – nicht durch die dafür verhängten Strafen hat abhalten lassen, nicht im Zusammenhang mit einer sein Verhalten beeinflussenden Sucht standen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt, seinem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.