Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2014 - M 9 K 14.983

bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom ... Februar 2014, mit dem ihn die Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland ausweist und die Wiedereinreise für neun Jahre untersagt.

Der am ... 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Dezember 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte dort einen Asylantrag, der mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Januar 2000 abgelehnt worden ist. Nachdem er am ... 2001 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 23. Mai 2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die Ehe ist seit dem ... 2008 rechtskräftig geschieden.

Der Kläger wuchs bei seinen Eltern zusammen mit vier Geschwistern auf. Er besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete in einem Stoffhandelsgeschäft. Von 1995 bis 1997 leistete er seinen Wehrdienst ab, der aufgrund von Alkoholkonsum im Dienst verlängert werden musste. Eine in der Türkei geschlossene Ehe ist seit 2000 wieder geschieden.

Er war im Bundesgebiet immer nur für kurze Zeit in verschiedenen Berufen beschäftigt. Im Jahr 2012 bezog er bis zu seiner Festnahme öffentliche Leistungen.

Der Kläger konsumiert seit 2001 Drogen, anfangs Kokain, seit 2005 auch Heroin und Cannabisprodukte. Zuletzt konsumierte er alle drei bis vier Tage ca. eineinhalb Gramm Heroin, bei Verfügbarkeit auch bis zu drei Gramm.

Der Kläger ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... März 2007 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die zunächst erfolgte Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde widerrufen und die Strafvollstreckung am 30. März 2009 erledigt.

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2009 wurde der Kläger wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst bis zum 8. Dezember 2013, später verlängert bis zum 8. Juni 2014, zur Bewährung ausgesetzt wurde.

- Mit Strafbefehl vom ... Mai 2011 wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Erschleichens von geringwertigen Leistungen festgesetzt.

- Mit Urteil des Landgerichts ... vom ... Juli 2013 wurde der Kläger wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Kläger befand sich seit seiner Festnahme am 11. September 2012 in Untersuchungshaft, seit dem 8. November 2013 verbüßt er seine Freiheitsstrafe, die am 10. September 2019 endet. Zwei Drittel der Haft werden am 10. Mai 2017 verbüßt sein.

Die Beklagte stellte dem Kläger ein Schreiben vom 9. Januar 2014 zu, in dem die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben werden sollte. Die Annahme dieses Schreibens hat der Kläger verweigert. Mit Bescheid vom ... Februar 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheides) und befristete die Ausweisungswirkung auf neun Jahre (Ziffer 2 des Bescheides).

Mit Schreiben vom 6. März 2014, eingegangen bei Gericht am 10. März 2014, erhob der Kläger Klage und beantragte in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trug er vor, dass er wegen politischer Verfolgung durch die PKK nicht in die Türkei zurückkehren könne. Er sei während der Haft nie positiv auf Drogen getestet worden und nehme an einem Deutschkurs und Therapieangeboten teil.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie führt ergänzend zum angefochtenen Bescheid aus, dass dem Kläger kein besonderer Ausweisungsschutz zustehe und er sich im Jahre 2012 ausweislich eines Stempels in seinem Reisepass in der Türkei aufgehalten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2014, die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

In diesem Zeitpunkt erweist sich die Ausweisungsentscheidung der Beklagten als rechtmäßig.

1. Die Ausweisungsentscheidung stützt sich in rechtmäßiger Weise auf §§ 55, 56 AufenthG.

Das Gericht folgt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung der Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgebracht.

Ergänzend ist folgendes auszuführen:

a) Nachdem beim Kläger eine untherapierte Drogenabhängigkeit besteht, ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nur ausgegangen werden kann, wenn der Kläger eine Drogentherapie er- folgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH B. v. 11.10.2012 - 10 ZB 12.983 - juris RdNr. 3; B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 -juris RdNr. 6 m. w. N.). Solange eine Drogentherapie nicht erfolgreich abgeschlossen und deren Erfolg sowie die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende nicht glaubhaft gemacht wurde, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr keine Rede sein (BayVGH, U. v. 27.9.2012, - 10 B 10.1084 - juris Rn. 52). Eine derartige Glaubhaftmachung ist hier bereits deshalb nicht erfolgt, weil die auch vom Kläger selbst angesichts seines seit 2001 bestehenden Drogenkonsums für erforderlich gehaltene Therapie noch nicht einmal begonnen worden ist. Gegen den Kläger spricht auch die Tatsache, dass er nach der Haft noch keinen konkreten Therapieplatz in Aussicht hat und diesen angesichts seiner fehlenden Sprachkenntnisse auch nicht finden wird.

Die Drogenfreiheit in der JVA, die regelmäßig auch vor dem Hintergrund möglicher Vollzugslockerungen zu sehen ist und nicht den Bedingungen außerhalb des Vollzugs unterliegt, lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Eine Drogenabstinenz in dieser Zeit ist auch der Tatsache geschuldet, dass die Beschaffung von Drogen in diesem Umfeld deutlich erschwert ist. Das gegenwärtige Verhalten rechtfertigt auch nicht zwingend die Annahme, dass der Kläger nach der Entlassung keine Straftaten mehr begehen wird. Der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie reicht nicht aus, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren (BayVGH B. v. 3.4.2012 - 19 ZB 12.157 - juris Rn. 14, B. v. 18.8.2011 - 10 ZB 10.2989 - juris Rn. 10).

Ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B. v. 24.10.2013 - 2 B 392/13 - juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass bereits das Landgericht ... im Urteil vom ... Juli 2013 von einer Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, da es über die bestehende Sprachproblematik hinaus aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Klägers wenig Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie gesehen hat (Seite 23 ff. der Urteilsgründe, Bl. 481 ff. BA).

b) Neben der bislang unbehandelten Drogensucht des Klägers ist bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr auch zu berücksichtigen, dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht nach der Entlassung keinen stabilisierenden Halt finden kann. Er war während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie für längere Zeit in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat mit 39 Jahren weder eine Berufsausbildung noch einen konkreten, mit Überzeugung dargestellten Plan, was er nach der Haft anfangen will. Hinzu kommt, dass der Kläger trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet über keine Deutschkenntnisse verfügt. Eine erfolgreiche Integration im Bundesgebiet hat in den fast 15 Jahren seines Aufenthalts nie stattgefunden. Dass der Kläger auch während des Vollzugs bereits mehrfach disziplinarisch gemaßregelt werden musste, zeigt, dass er auch in der Haft nicht in der Lage ist, ein an der Rechtsordnung ausgerichtetes Leben zu führen.

c) Die von der Beklagten auch im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 6 GG umfassend (Seite 7 bis 11 des angefochtenen Bescheides) vorgenommene Interessenabwägung und das von ihr ausgeübte Ermessen berücksichtigt in ausreichendem Umfang die Interessen des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet, kommt aber in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger verfügt über keinerlei soziale Kontakte im Bundesgebiet, wohingegen er in der Türkei zumindest auf die Unterstützung seiner Eltern hoffen kann. Ausweislich des Führungsberichts der JVA ... hat der Kläger telefonischen Kontakt mit seinem in der Türkei lebenden Vater, der den Kläger auch bei einem im Sommer 2012 in der Türkei durchgeführten kieferchirurgischen Eingriff finanziell unterstützt hat.

2. Auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides nach § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre ist rechtmäßig.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Eine zu spezialpräventiven Zwecken verfügte Ausweisung, wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist, verlangt eine prognostische Einschätzung, für welchen Zeithorizont das Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Sodann ist diese Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK zu messen, um die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Ausländers sowie die seiner Familienangehörigen zu begrenzen (BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 19 ZB 12.1792 - juris Rn. 26).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass die Fristgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im vorliegenden Fall keine absolute Grenze darstellt. Wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid zu Recht feststellt, besteht im Fall des Klägers weiterhin die erhebliche Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Trotz seines Alters und der bereits in der Vergangenheit erfolgten Verurteilung wegen Handeltreibens hat der Kläger erneut in erheblichem Ausmaß mit Betäubungsmitteln, und zwar mit der harten Droge Heroin, eine weitere schwere Straftat im Bereich begangen, auch um dadurch seine nicht therapierte Drogenabhängigkeit zu finanzieren. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Verhalten des Klägers nicht um eine nur einmalige Verfehlung handelte, ist damit zu rechnen, dass sich die Tätigkeit des untherapierten Klägers im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität weiter fortsetzen wird. Eine grundlegende Änderung der Einstellung des Klägers zu Straftaten und zur Rechtsordnung ist im Alter von 39 Jahren, in dem eine Nachreifung nicht mehr stattfindet, nicht mehr zu erwarten.

Die von der Beklagten im zweiten Schritt mit Blick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu treffende Befristungsentscheidung, unter Berücksichtigung der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen, gebietet keine kürzere Frist als die im Bescheid enthaltenen sieben Jahre. Der Kläger ist kinderlos und unverheiratet. Zudem besteht keine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet. Er ist erst als 24-Jähriger nach Deutschland eingereist und verfügt trotz eines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und einer Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht über entsprechende Sprachkenntnisse. Er war nie im nennenswerten Umfang berufstätig und fast während des gesamten Zeitraums seines Aufenthalts im Bundesgebiet drogenabhängig.

3. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist in Nr. 3. des Bescheids sind nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Okt. 2013 - 2 B 392/13

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Tenor Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwerdeve

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(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 in Püttlingen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ausweisung aus Deutschland durch den Antragsgegner.

Nach einem längeren Aufenthalt im Heimatland reiste er zuletzt im Juni 1989 in das Bundesgebiet ein, erwarb einen Hauptschulabschluss, arbeitete im Anschluss im Wesentlichen bei Zeitarbeitsfirmen und wohnte in seinem Elternhaus in V. Ihm wurden regelmäßig Aufenthaltstitel, zuletzt unbefristet,(vgl. die Niederlassungserlaubnis vom 6.2.2007 – 58468578 –) erteilt. Aus einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen Anna S. (heute: Anna M.) hat er einen im Januar 2007 geborenen Sohn.

Der Antragsteller ist von 1995 bis 2011 – ungeachtet einer ihm bereits im Oktober 1996 für den Fall erneuter Straffälligkeit in Aussicht gestellten Aufenthaltsbeendigung – immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden, und zwar wegen verschiedener Eigentums- und Verkehrsdelikte und mehrfach wegen Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde er im April 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringen Mengen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –) Die daraufhin mit vier weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 gebildete nachträgliche Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verbüßte er ab März 2012 in der JVA A-Stadt.

Während des Haftaufenthalts wies der Antragsgegner den Antragsteller im März 2013 sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zum Verlassen des Landes auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung an. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf sechs Jahre nach einer Ausreise oder Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, im Falle des Antragstellers komme trotz der Erfüllung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf den Art. 13 ARB 1/80 und die bei dessen Inkrafttreten maßgeblicheren – aus seiner Sicht günstigeren – Regelungen nur eine Ermessensausweisung in Betracht.Ungeachtet des sich aus § 56 Abs. 1 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes wegen des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sprächen beim Antragsteller jedoch auch bei Berücksichtigung aller Umstände wegen der verübten, zuletzt dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden Straftaten und der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung, zumal sich er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. Insbesondere bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sei die Wiederholungsgefahr recht groß. Der Rat der Europäischen Union habe angesichts der verheerenden Folgen festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstelle. Es gelte, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Antragstellers zu schützen. Dieser habe durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen, gefährdet. Daher erscheine die Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines aus dem Art. 7 ARB 1/80 als Angehöriger herzuleitenden Aufenthaltsrechts sowie unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen Umstände verhältnismäßig. Die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen und die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes, der inzwischen sechs Jahre alt und wegen der Inhaftierung „mit einer Trennungssituation vertraut“ sei, stünden dem nicht entgegen.

Im April 2013 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, einen Aussetzungsantrag gestellt und zur Begründung auf seine Stellungnahme im Ausweisungsverfahren Bezug genommen. Darin hatte er unter anderem ausgeführt, er habe bis zur Inhaftierung 15 Jahre in seinem Elternhaus gelebt, sei zwar ledig, habe aber einen mittlerweile sechsjährigen Sohn und unterhalte sowohl zu diesem wie auch zu der Kindesmutter in der Haft „regelmäßig Kontakt“. In einem Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt habe der dortige Verfahrenspfleger im Jahr 2011 den Umgang mit dem Kind ausdrücklich befürwortet. Nach der Ende 2011 konkretisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei seine Ausweisung rechtlich nicht zulässig. In seinem Fall sei danach für die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Für Ausländer, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhielten, werde dieser mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet. Dieser stelle eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Sie könnten nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellten. Außerdem hätten die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Erlass einer solchen Verfügung die Aufenthaltsdauer, das Alter der Person und die Folgen der Ausweisung auch für Familienangehörige sowie einerseits Bindungen an den Aufenthaltsstaat und andererseits fehlende Bindungen an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach allem sei seine Ausweisung unzulässig. Er habe den Großteil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht. Wegen seines hier lebenden Kindes genieße er auch den Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine gegenwärtige und zugleich hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich aus seinem weiteren Aufenthalt nicht. Er sei Erstverbüßer, zeige in der Haft ein „einwandfreies Vollzugsverhalten“ und habe eigeninitiativ begonnen, seine Alkohol- und Drogenproblematik aufzuarbeiten. In seinem letzten Strafverfahren sei er geständig gewesen. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten fast ausnahmslos im Verkehrsbereich gelegen und seien im „untersten Strafbereich“ anzusiedeln gewesen. Der „2/3-Termin“ datiere auf August 2013. Da eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung der notwendigen Gefährdungsprognose entgegenstehe, seien das weitere Vollzugsverhalten sowie die Vollstreckung abzuwarten und eine Ausweisung bereits deshalb unzulässig.

Im Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, nach der allein möglichen summarischen Prüfung begegneten weder die Ausweisung noch die Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Ausweisung habe der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass der Antragsteller über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, deshalb nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne und dass die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig sei. Dazu sei erforderlich, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten Anlass zur Ausweisung gebe. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner sämtliche Fallumstände eingestellt und sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach seiner Haftverbüßung erneut insbesondere betäubungsmittelrechtliche Straftaten mit der für diese Prognose erforderlichen Wahrscheinlichkeit begehen werde. Ebenso beanstandungsfrei habe der Antragsgegner die persönlichen Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bewertet. Der Hinweis des Antragstellers auf sein hier lebendes Kind sei nicht geeignet, die dahingehenden Erwägungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, wie sich sein Verhältnis zu dem Kind gestalte. Einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem Sohn, dessen Name und Geburtsdatum aus den Akten nicht hervorgehe und auch nicht mitgeteilt worden sei, habe der Antragsteller in keiner Weise, geschweige denn substantiiert, dargelegt. Allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Daher bestünden auch keine Bedenken gegen die Erwägungen des Antragsgegners, die sich in der Annahme erschöpften, dass der Sohn inzwischen sechs Jahre alt sei, so dass es ihm möglich sei, die Situation zu verstehen, und dass der bedingt durch die Inhaftierung des Antragstellers mit einer Trennungssituation vertraut sein müsse. Die in der Widerspruchsbegründung enthaltene Behauptung, dass er sowohl mit der Mutter des Sohnes als auch mit diesem in der Haft regelmäßig Kontakt habe, treffe nach den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Leiterin der JVA S. nicht zu. Von dem Kind und dessen Mutter, einer Frau Anna S., sei bei den dort geschilderten Kontakten an keiner Stelle die Rede. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so bestünden auch keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, dessen Reststrafe mit Wirkung vom 5.8.2013 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2013 – 10 L 572/13 –, mit der er seine Anträge auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.3.2013 verfügte Ausweisung und die für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung beigefügte Abschiebungsandrohung weiter verfolgt, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens.

Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.3.2013 unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die darin enthaltene, trotz der Verwirklichung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die assoziationsrechtliche Stellung des Antragstellers nach Art. 7 und 14 ARB 1/80 und wegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebotene weitergehende Beurteilung der für beziehungsweise gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht als verfehlt oder unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Der Antragsgegner hat zumindest vertretbar das Vorliegen einer durch sein Verhalten, insbesondere die wiederholt abgeurteilten Rauschgiftdelikte, zuletzt wegen Handeltreibens mit „harten“ Drogen in nicht geringer Menge trotz einschlägiger Vorstrafen, begründeten tatsächlichen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht und seiner Ausweisung zwingend entgegenstehende Belange des Antragstellers aus den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verneint. Dabei wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere auch was den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers seit der Wiedereinreise im Alter von 12 Jahren (1989) angeht, ausführlich dargelegt und in die Erwägungen einbezogen. Darauf muss hier nicht in den Einzelheiten eingegangen werden.

Der für den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Sachvortrag im Beschwerdeverfahren befasst sich in erster Linie mit den Fragen, ob zum einen ein Umgangsinteresse mit dem 2007 geborenen Sohn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Beurteilung gebietet und ob zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller offenbar Gesprächstermine bei einer Suchtberatungsstelle in V. wahrnimmt, eine abweichende Einschätzung der vom Antragsgegner angestellten Prognose einer Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit in der Zukunft rechtfertigt und in dem vorgenannten Sinne zwingend für seinen Verbleib im Deutschland spricht. Beides ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss „das besonders geschützte Familienverhältnis … zu seinem Kind nicht berücksichtigt beziehungsweise unzureichend gewichtet“. Dieser Einwand trifft nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung wurde der dem Gericht zu dieser Thematik unterbreitete Sachverhalt – eindeutig – „berücksichtigt“. Dabei wurde zunächst auf die insoweit richtigen Darlegungen in dem Ausweisungsbescheid verwiesen und hinsichtlich der „Darlegungen des Antragstellers“ (vgl. ab Seite 3 unten) – bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand zu Recht festgestellt, dass dessen bis dahin völlig unsubstantiierter Vortrag nicht geeignet sei, die Erwägungen des Antragsgegners als ermessenfehlerhaft einzustufen, weil er allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit nichts für sich herleiten könne. Das ist ohne Zweifel richtig.

Ungeachtet der vom Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Konkretisierungen rechtfertigt auch der gegenwärtige Erkenntnisstand keine durchgreifend andere Beurteilung. Danach kann entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht von einem seinerseits „ausgeübten Umgangsrecht“ oder gar vom Bestehen einer „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgegangen werden. Letztlich unstreitig ist vielmehr sogar, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Inhaftierung im März 2012 bis heute, also seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen persönlichen Umgang oder Kontakt mehr mit dem Sohn hatte. Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass er mit ihm auch nur telefoniert hätte.

Das bedarf keiner Vertiefung hinsichtlich der Haftzeit bis August 2013, wobei das Verwaltungsgericht bereits – unwidersprochen – in seinem Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die damalige abweichende Behauptung eines regelmäßigen Kontakts „auch in der Haft“ nach Aktenlage der Justizvollzugsanstalt nicht zutraf. Hiervon abweichend lässt sich der Antragsteller heute – den fehlenden Kontakt letztlich einräumend – dahingehend ein, dass er entschieden habe, dass ihn das Kind nicht in der Haft habe erleben sollen, weswegen er ihm mitgeteilt habe, dass er „noch mal auf Montage arbeiten gehe“. Ob das nun die Wahrheit ist, kann letztlich dahinstehen. Inzwischen unstreitig gab es jedenfalls während der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Gefängnis keinerlei – nicht einmal telefonischen oder schriftlichen – Kontakt zu dem Kind.

Im Hinblick darauf, dass sich dem erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Protokoll über die nicht öffentliche Sitzung des AG V. vom 7.10.2011 entnehmen lässt, dass das Kind damals positiv auf die Begegnung mit dem unstreitig nicht sorgeberechtigten Antragsteller reagierte, hat der Senat den im August aus der Haft entlassenen Antragsteller trotz der geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Darstellung aufgefordert, mitzuteilen, ob er gegenwärtig einen Umgang mit dem Sohn habe und wie sich dieser gestalte. Als Ergebnis der Anfrage lässt sich festhalten, dass der Antragsteller angegeben hat, auch nach der Haftentlassung bis heute „keinen Umgang“ mit dem Kind gehabt zu haben. Ob das nun – wie er behauptet – darauf zurückzuführen ist, dass die nach M. verzogene Kindesmutter, die inzwischen einen anderen Familiennamen trägt, ein Umgangsrecht des Antragstellers „bewusst untergräbt“, oder nicht, ändert nichts an der Feststellung, dass der Antragsteller seit mindestens März 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Kind hatte. Daher würde die vom Antragsgegner geplante Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht in eine tatsächlich gelebte „familiäre“ Lebensgemeinschaft, sofern man ihr einen regelmäßigen Umgang gleichsetzen wollte, eingreifen. Dass der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Versuche einer Anbahnung des Umgangs auf der Grundlage der im Jahre 2011, also Monate vor seiner Inhaftierung vor dem Familiengericht getroffenen, wegen der Haft letztlich durch Verschulden des Antragstellers zunächst obsolet gewordene Umgangsvereinbarung nicht in gleichem Maße als schutzwürdig ansieht, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht grundsätzlich verfehlt. Lediglich der Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, kann eine – fehlende – Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Abschiebung nicht entgegenstehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar bei sorgeberechtigten Vätern.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45) Da die dahingehenden Versuche des Antragsstellers offenbar bisher ohne Erfolg geblieben sind, gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dass sich aus einem – was sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen lässt – nach der erwähnten Vereinbarung vom Oktober 2011 möglicherweise bis Anfang März 2012, praktizierten Umgangsregelung bezogen auf den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine „bestehende Lebensgemeinschaft“ schließen lässt, bedarf keiner Vertiefung. Folgerichtig geht es dem Antragsteller ausweislich des Schreibens seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter vom Anfang dieses Monats auch um eine „Besuchsanbahnung“. Das zeigt bereits, dass hier ein Kontakt zunächst überhaupt erst wieder aufgebaut werden soll. Zumindest insofern ist übrigens, ohne dass das hier einer Vertiefung bedürfte, die Strafvollstreckungskammer wohl nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen.(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte)

Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass er sich auf Empfehlung einer „für ihn zuständigen Sozialtherapeutin“ von der AktionsGemeinschaftDrogenberatung e.V. in V. zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie bereit erklärt(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3) und diese auch bereits im September 2013 aufgenommen habe,(vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin) rechtfertigt das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ein Ausländer, der – wie der unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75) Ob der diesbezügliche Sachvortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2013 im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (noch) zu berücksichtigen war oder nicht, kann daher dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass der Antragsteller, was die Ausführungen im Strafurteil vom April 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand) und die während der Haft durchgeführten Tests nahe legen, in Wahrheit gar nicht rauschmittelabhängig ist, so könnten im Übrigen aus einer dennoch stattfindenden Therapierung letztlich gar keine Rückschlüsse auf einen so zu erreichenden Ausschluss einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Vielmehr würde das bedeuten, dass die wiederholt einschlägigen Straftaten, von deren Begehung seit 1995(vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013) er sich nicht durch die Androhung einer Aufenthaltsbeendigung, die Geburt seines Sohnes und sonstige soziale Beziehungen zu seiner Familie und – vor allem – nicht durch die dafür verhängten Strafen hat abhalten lassen, nicht im Zusammenhang mit einer sein Verhalten beeinflussenden Sucht standen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt, seinem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.