Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom ... Mai 2014, mit dem ihn die Beklagte aus der Bundesrepublik Deutschland ausweist und die Wiedereinreise für fünf Jahre untersagt.

Der am ... 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 unter falscher Identität mit gefälschten Papieren in das Bundesgebiet ein und wurde wegen dieses Vergehens mit Bescheid vom ... März 1993 unbefristet aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Nach einem Hinweis des Klägers auf seine wahre Identität wurde der Bescheid unter Beibehaltung seiner Wirkungen auf den wirklichen Namen ausgestellt. Der zwischenzeitlich aus dem Bundesgebiet ausgereiste Kläger stellte 1996 einen Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der Ausweisung, weil er zwischenzeitlich am ... 1996 eine in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige geheiratet hatte. Mit Bescheid der Beklagten vom ... Juli 1996 wurde das Wiedereinreiseverbot nachträglich auf den 15. August 1996 befristet. Am 21. Februar 1997 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 25. Februar 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erhielt, die seit dem 25. Februar 2002 unbefristet ist. Die Ehe wurde 2003 geschieden. Zuletzt lebte er mit einer deutschen Staatsangehörigen zusammen, mit der er verlobt war.

Der Kläger wuchs bei seinen Eltern zusammen mit vier Geschwistern auf. Er besuchte 11 Jahre die Schule, die er ohne Abschluss verlies. Nach einer Lehre als Schweißer und Karosseriebauer arbeitete er in mehreren Berufen. Seinen Wehrdienst hat der Kläger in der Türkei abgeleistet.

Seinen Lebensunterhalt in Deutschland bestritt er zuletzt durch selbstständige Arbeit und verdient dabei zwischen 3.000 und 4.000 Euro im Monat.

Der Kläger ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2010 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, die vom Landgericht ... auf fünf Monate verringert wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger am ... Juli 2009 in einem Lokal dem damaligen Geschädigten mit dem Boden eines Bierglases mindestens zweimal gegen den Kopf schlug. Dabei war der Kläger mit wenigstens 1,05 Promille alkoholisiert.

- Mit Urteil des Landgerichts ... vom ... Januar 2014 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt.

Der Kläger befand sich seit seiner Festnahme am 18. November 2012 in Untersuchungshaft, seit dem 17. Januar 2014 verbüßt er seine Freiheitsstrafe, die am 17. Oktober 2015 endet. Zwei Drittel der Haft waren am 27. Oktober 2014 verbüßt.

Das Landgericht ... hat mit Beschluss vom ... August 2014 die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zu der beabsichtigten Ausweisung an. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er nach seiner Haftentlassung für sich und seine Verlobte, die er heiraten wolle, eine größere Wohnung suchen und weiterhin als Selbstständiger in der Baubranche arbeiten wolle. Er lebe seit 1997 in Deutschland, habe bis jetzt nie Sozialhilfe bezogen und sei das erste Mal im Gefängnis.

Mit Bescheid vom ... Mai 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1 des Bescheides) und befristete die Ausweisungswirkung auf fünf Jahre (Ziffer 2 des Bescheides).

Der Kläger habe einen zwingenden Ausweisungsgrund verwirklicht, sei aber wegen seines besonderen Status nur im Ermessenswege auszuweisen. Wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. Mai 2014 ließ der Kläger Klage erheben und beantragte zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger zwar einen zwingenden Ausweisungstatbestand verwirklicht habe, er aber durch Art. 6 ARB 1/80, Art. 3 Abs. 3 ENA und aufgrund seiner Niederlassungserlaubnis über einen besonderen Schutzstatus verfüge.

Die nach diesen Vorschriften erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr bestehe beim Kläger nicht mehr. Die von ihm begangenen Taten lägen drei Jahre auseinander (2009 und 2012), er sei daher kein „Bewährungsversager“, da er sich nach der ersten Tat mehrere Jahre straffrei verhalten habe.

Die Beklagte habe auch das Verhalten des Klägers in der Haft und zwischen den Taten nicht ausreichend berücksichtigt.

Er habe beide Taten unter Alkoholeinfluss begangen, nehme aber mittlerweile an einer Suchtberatung und einem Anti-Aggressionstraining teil. Auch das Landgericht habe in seinem Urteil keinen Alkohol-Missbrauch festgestellt.

Über die fehlende Wiederholungsgefahr hinaus habe die Beklagte auch die gegenläufigen Interessen in fehlerhafter Weise abgewogen.

Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger wieder eine Partnerin - seine geschiedene Ehefrau - gefunden habe, die er nach der Haft wieder heiraten wolle. Der Kläger habe auch eine Zusage auf eine Anstellung nach seiner Haftentlassung. Er verfüge über gute Deutschkenntnisse und habe sich trotz seiner Ersteinreise als 33-Jähriger gut und schnell im Bundesgebiet integriert. Diese Integrationsleistung sei durch die begangenen Straftaten auch nicht zerstört worden.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Wegen der Ungültigkeit des letzten bekannten Passes sei die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts fraglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21. Januar 2015, die Gerichtsakte, die Behördenakte und die beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Befristungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

In diesem Zeitpunkt erweist sich die Ausweisungsentscheidung der Beklagten als rechtmäßig.

1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) i. V. m. § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG. Weil der Kläger als Begünstigter nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 anzusehen ist, wovon die Beklagte auch ausgeht, kann er nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, U. v. 8.12.2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Bei dieser Beurteilung muss die Ausländerbehörde zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (EuGH v. 11.11.2004 - Rs C-467/02 „Cetinkya“; EuGH v. 29.4.2004 - Rs C-482/01 und C-493/01 „Orfanopoulos und Oliveri“).

Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besitzt. Dieser reicht allerdings nicht weiter als der dem Kläger ohnehin aufgrund seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts zustehende Ausweisungsschutz.

Auch der besondere Ausweisungsschutz des Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (ENA) steht der Ausweisung nicht entgegen. Der Maßstab dieser Vorschrift deckt sich mit den Vorgaben, die für eine Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gelten und stellt keine höheren Anforderungen (vgl. BVerwG, U. v. 2.9.2009 - 1 C 2/09 - juris Rn. 15).

2.a) Anlass für die Ausweisung des Klägers war das Urteil des Landgerichts ... vom ... Januar 2014, mit dem der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde.

Insbesondere das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers stellt eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Strafgerichts nach einer Auseinandersetzung in einem Lokal aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses gezielt die Konfrontation gesucht, das Tatopfer, das das Lokal bereits verlassen hatte, verfolgt und unter Einsatz einer für diesen Zweck aus dem Lokal mitgenommenen Flasche, die er zuvor noch zerschlagen hatte, seinem Kontrahenten gezielt tiefe Schnittverletzungen im Gesicht zugefügt. Nach den Feststellungen des Gutachters im Strafverfahren hatte der Kläger zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von mindestens 1,74 Promille. Dabei hat der Kläger gezeigt, dass er unter Alkoholeinfluss selbst vor besonders gefährlichen Gewalthandlungen nicht zurückschreckt. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nimmt innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes einen besonderen Platz ein. Der der Verurteilung des Klägers wegen gefährlicher Körperverletzung zugrunde liegende Verstoß gegen dieses Grundrecht stellt deshalb sowohl mit Blick auf den unionsrechtlichen als auch mit Blick auf den nationalen Ausweisungsschutz einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 14).

b) Zutreffend ist die Beklagte auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen, da der Kläger zum zweiten Mal unter Alkoholeinfluss schwere Körperverletzungsdelikte begangen hat und durchgreifende Änderungen nicht erkennbar sind.

Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 16). Zudem ist hinsichtlich der gebotenen Gefahrenprognose nicht allein auf das (maßgebliche) Strafurteil und die diesem zugrunde liegenden Straftaten, sondern auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen; dabei sind auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen (BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12).

Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts haben sich keine entscheidenden neuen Anhaltspunkte ergeben, aus denen die Einschätzung der Beklagten bezüglich des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr nun nicht mehr zutreffend sein könnte.

Der Kläger hat, wie er selbst einräumt, ein Alkohol- und Gewaltproblem und ist bisher unter Alkoholeinfluss bereits zweimal unter Zuhilfenahme eines gefährlichen Werkzeugs gewalttätig geworden, neigt daher unter Alkoholeinfluss zu erheblichen Straftaten und kann - wie gerade die zuletzt abgeurteilte Tat zeigt - extrem gewalttätig vorgehen. Der erkennenden Kammer gegenüber konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass er seine Probleme bereits überwunden hat.

c) Für den Kläger spricht zwar, dass er in der Haft bislang nicht disziplinarisch gemaßregelt werden musste, er seit Mai 2014 am Treffen der anonymen Alkoholiker teilnimmt und mit einer Sozialpädagogin regelmäßige Einzelgespräche führt (vgl. Führungsbericht der JVA ... vom ....1.2015, Bl. 63 ff. der Gerichtsakte). Aus diesem Bericht sowie dem bisherigen Führungsbericht vom ... Juni 2014 lässt sich zwar durchaus eine positive Entwicklung des Klägers in der Haft entnehmen. Der Kläger hat auch eine Vorstellung geäußert, wie er sein Leben nach der Haftentlassung in privater und beruflicher Hinsicht gestalten will und dass er an seinem Alkohol- und Gewaltproblem arbeiten will. Insgesamt ist aber seine Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Prognose des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre.

Er hat sich jedoch die erste Verurteilung vom Februar 2010, der eine ähnliche Tatbegehung zugrunde lag, nicht zur Warnung dienen lassen, sondern beginnt erst jetzt, nachdem er eine noch viel gravierendere Tat mit bleibenden Folgen für das Opfer begangen hat, das Geschehene dahin gehend aufzuarbeiten, dass er erkannt hat, welche Schritte er ergreifen muss, um künftig nicht mehr unter Alkoholeinfluss gewalttätig zu werden. Die Sozialpädagogin der JVA ... hält seine Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen für Gewaltstraftäter auch grundsätzlich für erforderlich (Führungsbericht vom ....1.2015, S. 2). Dies hat nun auch der Kläger erkannt.

Dass er mit seinem Ansinnen aber erst am Anfang seiner Bemühungen steht, zeigt auch die Tatsache, dass er erst in den letzten Monaten damit begonnen hat, an seinen Defiziten zu arbeiten. Seit Mai nimmt der Kläger an Treffen der anonymen Alkoholiker teil. Erst im August 2014 hat er sich aktiv um die Teilnahme an einer therapeutischen Nachsorge seiner Alkohol- und Gewaltproblematik bemüht.

Trotzdem war er im August 2014 hinsichtlich seiner Behandlungs- und Veränderungsmotivation noch nicht so weit, dass für ihn eine Aufnahme in die haftinterne Gewalt-Präventionsgruppe in Frage gekommen wäre, weshalb er die Chance, bereits während des Strafvollzugs an seiner Neigung zur Gewalttätigkeit zu arbeiten, vergeben hat (Führungsbericht vom ....1.2015, Seite 2).

d) Die Tatsache, dass der Kläger damit begonnen hat, an seinen Problemen zu arbeiten, an den Treffen der anonymen Alkoholiker teilnimmt und sich um eine Anbindung an die psychotherapeutische Fachambulanz nach seine Entlassung aus der Haft bemüht, ist ein erster - notwendiger - Schritt, lässt aber noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen. Das gegenwärtige Bemühen rechtfertigt auch nicht zwingend die Annahme, dass der Kläger nach der Entlassung keine Straftaten mehr begehen wird. Der bloße Wille zur Durchführung einer künftigen Therapie reicht nicht aus, um vorhandene Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft zu korrigieren (vgl. BayVGH B. v. 3.4.2012 - 19 ZB 12.157 - juris Rn. 14, B. v. 18.8.2011 - 10 ZB 10.2989 - juris Rn. 10 zur Drogenabhängigkeit).

Erst sein künftiges Verhalten wird auch zutage fördern, ob tatsächlich seine ehemalige Verlobte der Anlass für seine Alkoholprobleme war oder ob dies nur vorgeschoben wird, um sich seine eigenen Schwächen nicht eingestehen zu müssen, da gerade das Leugnen des Alkoholproblems, wie es der Kläger gegenüber der Sozialpädagogin in der JVA getan hat (vgl. Ziffer 4.2 im Vollzugsplan; Bl. 57 der Gerichtsakte) oder die Abwälzung der Frage der Schuld oder der Ursache einer bestehenden Alkoholproblematik auf andere ein im Zusammenhang mit Alkoholproblemen typisches Verhaltensmuster darstellt. Auch der Umstand, dass der Kläger eine Menge von fünf bis sechs Bier pro Abend als in Bayern üblich ansieht (vgl. Vollzugsplan, a. a. O.) zeigt, dass ein tiefergehender Wandel zu seiner Einstellung gegenüber Alkohol erforderlich sein wird.

e) Von einer erfolgreichen Aufarbeitung seines Alkohol- und Gewaltproblems und dem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann daher vor dem Abschluss entsprechender therapeutischer Maßnahmen nicht ausgegangen werden, da sich erst nach einem erfolgreichen Abschluss dieser Maßnahmen und einem auch danach gezeigten Wohlverhalten zeigen wird, ob der Kläger es schafft, künftig nicht mehr gewalttätig zu werden (BayVGH, U. v. 27.9.2012, - 10 B 10.1084 - juris Rn. 52).

Dies hat erst recht zu gelten, wenn mit entsprechenden Maßnahmen noch gar nicht begonnen worden ist (vgl. BayVGH B. v. 11.10.2012 - 10 ZB 12.983 - juris RdNr. 3; B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 -juris RdNr. 6 m. w. N.). Auch aufgrund des Alters des Klägers, in dem nicht mit einer bei jüngeren Straftätern üblichen Nachreifung zu rechnen ist, ist ein Indiz dafür, dass es größerer Anstrengungen durch ihn bedarf, sein Verhalten so in den Griff zu bekommen, dass er ein straffreies Leben führen kann. Dies gilt umso mehr, nachdem er bereits bei seiner ersten Verurteilung die Möglichkeit gehabt hätte, sein Verhalten grundlegend zu überdenken.

f) Der Erfolg der Maßnahmen und die Bewährung im Alltag wird auch davon abhängen, ob sich die private Situation des Klägers nach der Haftentlassung so realisiert, wie das zum jetzigen Zeitpunkt beabsichtigt ist. Der Kläger hat momentan noch kein stabiles privates Umfeld, sondern will - wohl auch unter dem Eindruck der Haftstrafe - ein solches mit seiner früheren Ehefrau nach der Entlassung erst wieder aufbauen. Ob das gelingt, ist gegenwärtig noch nicht absehbar, zumal der Kläger noch im Zeitpunkt seiner Anhörung beabsichtigt hatte, seine damalige Verlobte zu heiraten.

g) Hinzu kommt, dass das Landgericht ... mit Beschluss vom ... August 2014 davon abgesehen hat, die Reststrafe des Klägers nach § 57 StGB zur Bewährung auszusetzen, weil es wegen der „bisher nicht ansatzweise therapeutisch aufgearbeiteten Alkohol- und Gewaltproblematik“ die erneute Begehung ähnlich gelagerter Straftaten befürchtete und wegen der „gänzlich fehlenden Aufarbeitung der deliktursächlichen Defizite, aufgrund derer von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Verurteilten auszugehen ist“ von der Erholung eines Prognosegutachtens abgesehen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung zwar eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind dabei an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind aber - wenngleich von ihnen keine Bindungswirkung ausgeht - von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.1997 - 1 C 17.94 - juris Rn. 22 ff.; U. v. 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23).

Die Tatsache, dass das Strafgericht, das über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung entschieden hat, u. a. auch die ungeklärte ausländerrechtliche Situation für die fehlende therapeutische Aufarbeitung angeführt hat, ist auch kein Wertungswiderspruch zulasten des straffällig gewordenen Ausländers.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Januar 2013 ausgeführt hat, geht es bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Maßgeblich ist dabei die Frage, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann und nicht die Frage, weshalb er bislang noch nicht erfolgreich resozialisiert werden konnte (BVerwG, U. v. 15.1.2013 - 1 C 10/12, juris Rn. 19).

Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist selbst bei der - hier nicht gegebenen - Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen assoziationsrechtlich privilegierten türkischen Staatsangehörigen dem Gedanken der Resozialisierung im Aufnahmemitgliedstaat kein Vorrang einzuräumen. Erforderlich ist nur, dass Ausländerbehörden und Gerichte anhand der gegenwärtigen Situation des Betroffenen die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in sein Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigen Ziels gegen tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren abwägen müssen, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen (BVerwG, a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht zieht daraus den Schluss, dass Resozialisierungsbemühungen während der Haft und eine Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Erprobung auch in Fällen, in denen der Betroffene längere Zeit im Aufnahmemitgliedstaat gelebt und dort seine Sozialisierung erfahren hat, einer Ausweisung weder zwingend noch regelmäßig entgegenstehen. Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für die weitere Resozialisierung möglicherweise weniger günstig ist, da das Ausweisungsrecht nicht der Resozialisierung des Betroffenen, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat dient (BVerwG, a. a. O., Rn. 17 ff.). Daher hat ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (OVG Saarland, B. v. 24.10. 2013 - 2 B 392/13 - juris Rn. 15).

3.a) Nachdem der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG bzw. Art. 7 ARB 1/80) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen, insbesondere familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK). Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG).

b) Mit Blick auf diese Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Ermessensentscheidung ausführlich begründet und die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der derzeit noch gegebenen Wiederholungsgefahr das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte angesichts der derzeit gegebenen Wahrscheinlichkeit, dass sich eine ähnlich brutale Tat wiederholt, durch die eine andere Person um ihre Gesundheit fürchten muss, das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers höher gewichtet, als dessen zu berücksichtigenden privaten Interessen, insbesondere seine gelungene wirtschaftliche Integration und seinen langjährigen Aufenthalt. Nachdem der Kläger keine Kinder hat und nicht verheiratet ist, bestanden keine darüber hinausgehenden schutzwürdigen familiären Beziehungen. Der Kläger ist zudem erst im Alter von 32 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und beherrscht daher auch die türkische Sprache. Nachdem seine Eltern, mit denen er während der Haft regelmäßig telefonischen Kontakt pflegt und ein Bruder in der Türkei leben, wird er gerade in der ersten Zeit nach seiner Abschiebung auch nicht auf sich alleine gestellt sein.

Die Ausweisung erweist sich daher im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG als verhältnismäßig.

4. Auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides nach § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf fünf Jahre ist rechtmäßig.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Eine zu spezialpräventiven Zwecken verfügte Ausweisung, wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist, verlangt eine prognostische Einschätzung, für welchen Zeithorizont das Verhalten des Ausländers das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Sodann ist diese Frist in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK zu messen, um die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Ausländers sowie die seiner Familienangehörigen zu begrenzen (BayVGH, B. v. 30.9.2013 - 19 ZB 12. 1792 - juris Rn. 26).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst festzustellen, dass die Fristgrenze des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG im vorliegenden Fall nicht überschritten worden ist und angesichts der vom Kläger ausgehenden Widerholungsgefahr dem Grunde nach als gerechtfertigt anzusehen ist.

Die von der Beklagten im zweiten Schritt mit Blick auf die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu treffende Befristungsentscheidung unter Berücksichtigung der einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie seiner engeren Familienangehörigen gebietet keine kürzere Frist als die im Bescheid enthaltenen fünf Jahre.

5. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist in Nr. 3 des Bescheids sind nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 in Püttlingen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ausweisung aus Deutschland durch den Antragsgegner.

Nach einem längeren Aufenthalt im Heimatland reiste er zuletzt im Juni 1989 in das Bundesgebiet ein, erwarb einen Hauptschulabschluss, arbeitete im Anschluss im Wesentlichen bei Zeitarbeitsfirmen und wohnte in seinem Elternhaus in V. Ihm wurden regelmäßig Aufenthaltstitel, zuletzt unbefristet,(vgl. die Niederlassungserlaubnis vom 6.2.2007 – 58468578 –) erteilt. Aus einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen Anna S. (heute: Anna M.) hat er einen im Januar 2007 geborenen Sohn.

Der Antragsteller ist von 1995 bis 2011 – ungeachtet einer ihm bereits im Oktober 1996 für den Fall erneuter Straffälligkeit in Aussicht gestellten Aufenthaltsbeendigung – immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden, und zwar wegen verschiedener Eigentums- und Verkehrsdelikte und mehrfach wegen Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde er im April 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringen Mengen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –) Die daraufhin mit vier weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 gebildete nachträgliche Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verbüßte er ab März 2012 in der JVA A-Stadt.

Während des Haftaufenthalts wies der Antragsgegner den Antragsteller im März 2013 sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zum Verlassen des Landes auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung an. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf sechs Jahre nach einer Ausreise oder Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, im Falle des Antragstellers komme trotz der Erfüllung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf den Art. 13 ARB 1/80 und die bei dessen Inkrafttreten maßgeblicheren – aus seiner Sicht günstigeren – Regelungen nur eine Ermessensausweisung in Betracht.Ungeachtet des sich aus § 56 Abs. 1 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes wegen des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sprächen beim Antragsteller jedoch auch bei Berücksichtigung aller Umstände wegen der verübten, zuletzt dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden Straftaten und der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung, zumal sich er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. Insbesondere bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sei die Wiederholungsgefahr recht groß. Der Rat der Europäischen Union habe angesichts der verheerenden Folgen festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstelle. Es gelte, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Antragstellers zu schützen. Dieser habe durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen, gefährdet. Daher erscheine die Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines aus dem Art. 7 ARB 1/80 als Angehöriger herzuleitenden Aufenthaltsrechts sowie unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen Umstände verhältnismäßig. Die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen und die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes, der inzwischen sechs Jahre alt und wegen der Inhaftierung „mit einer Trennungssituation vertraut“ sei, stünden dem nicht entgegen.

Im April 2013 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, einen Aussetzungsantrag gestellt und zur Begründung auf seine Stellungnahme im Ausweisungsverfahren Bezug genommen. Darin hatte er unter anderem ausgeführt, er habe bis zur Inhaftierung 15 Jahre in seinem Elternhaus gelebt, sei zwar ledig, habe aber einen mittlerweile sechsjährigen Sohn und unterhalte sowohl zu diesem wie auch zu der Kindesmutter in der Haft „regelmäßig Kontakt“. In einem Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt habe der dortige Verfahrenspfleger im Jahr 2011 den Umgang mit dem Kind ausdrücklich befürwortet. Nach der Ende 2011 konkretisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei seine Ausweisung rechtlich nicht zulässig. In seinem Fall sei danach für die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Für Ausländer, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhielten, werde dieser mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet. Dieser stelle eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Sie könnten nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellten. Außerdem hätten die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Erlass einer solchen Verfügung die Aufenthaltsdauer, das Alter der Person und die Folgen der Ausweisung auch für Familienangehörige sowie einerseits Bindungen an den Aufenthaltsstaat und andererseits fehlende Bindungen an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach allem sei seine Ausweisung unzulässig. Er habe den Großteil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht. Wegen seines hier lebenden Kindes genieße er auch den Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine gegenwärtige und zugleich hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich aus seinem weiteren Aufenthalt nicht. Er sei Erstverbüßer, zeige in der Haft ein „einwandfreies Vollzugsverhalten“ und habe eigeninitiativ begonnen, seine Alkohol- und Drogenproblematik aufzuarbeiten. In seinem letzten Strafverfahren sei er geständig gewesen. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten fast ausnahmslos im Verkehrsbereich gelegen und seien im „untersten Strafbereich“ anzusiedeln gewesen. Der „2/3-Termin“ datiere auf August 2013. Da eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung der notwendigen Gefährdungsprognose entgegenstehe, seien das weitere Vollzugsverhalten sowie die Vollstreckung abzuwarten und eine Ausweisung bereits deshalb unzulässig.

Im Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, nach der allein möglichen summarischen Prüfung begegneten weder die Ausweisung noch die Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Ausweisung habe der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass der Antragsteller über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, deshalb nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne und dass die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig sei. Dazu sei erforderlich, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten Anlass zur Ausweisung gebe. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner sämtliche Fallumstände eingestellt und sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach seiner Haftverbüßung erneut insbesondere betäubungsmittelrechtliche Straftaten mit der für diese Prognose erforderlichen Wahrscheinlichkeit begehen werde. Ebenso beanstandungsfrei habe der Antragsgegner die persönlichen Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bewertet. Der Hinweis des Antragstellers auf sein hier lebendes Kind sei nicht geeignet, die dahingehenden Erwägungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, wie sich sein Verhältnis zu dem Kind gestalte. Einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem Sohn, dessen Name und Geburtsdatum aus den Akten nicht hervorgehe und auch nicht mitgeteilt worden sei, habe der Antragsteller in keiner Weise, geschweige denn substantiiert, dargelegt. Allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Daher bestünden auch keine Bedenken gegen die Erwägungen des Antragsgegners, die sich in der Annahme erschöpften, dass der Sohn inzwischen sechs Jahre alt sei, so dass es ihm möglich sei, die Situation zu verstehen, und dass der bedingt durch die Inhaftierung des Antragstellers mit einer Trennungssituation vertraut sein müsse. Die in der Widerspruchsbegründung enthaltene Behauptung, dass er sowohl mit der Mutter des Sohnes als auch mit diesem in der Haft regelmäßig Kontakt habe, treffe nach den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Leiterin der JVA S. nicht zu. Von dem Kind und dessen Mutter, einer Frau Anna S., sei bei den dort geschilderten Kontakten an keiner Stelle die Rede. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so bestünden auch keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, dessen Reststrafe mit Wirkung vom 5.8.2013 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2013 – 10 L 572/13 –, mit der er seine Anträge auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.3.2013 verfügte Ausweisung und die für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung beigefügte Abschiebungsandrohung weiter verfolgt, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens.

Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.3.2013 unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die darin enthaltene, trotz der Verwirklichung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die assoziationsrechtliche Stellung des Antragstellers nach Art. 7 und 14 ARB 1/80 und wegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebotene weitergehende Beurteilung der für beziehungsweise gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht als verfehlt oder unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Der Antragsgegner hat zumindest vertretbar das Vorliegen einer durch sein Verhalten, insbesondere die wiederholt abgeurteilten Rauschgiftdelikte, zuletzt wegen Handeltreibens mit „harten“ Drogen in nicht geringer Menge trotz einschlägiger Vorstrafen, begründeten tatsächlichen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht und seiner Ausweisung zwingend entgegenstehende Belange des Antragstellers aus den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verneint. Dabei wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere auch was den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers seit der Wiedereinreise im Alter von 12 Jahren (1989) angeht, ausführlich dargelegt und in die Erwägungen einbezogen. Darauf muss hier nicht in den Einzelheiten eingegangen werden.

Der für den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Sachvortrag im Beschwerdeverfahren befasst sich in erster Linie mit den Fragen, ob zum einen ein Umgangsinteresse mit dem 2007 geborenen Sohn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Beurteilung gebietet und ob zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller offenbar Gesprächstermine bei einer Suchtberatungsstelle in V. wahrnimmt, eine abweichende Einschätzung der vom Antragsgegner angestellten Prognose einer Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit in der Zukunft rechtfertigt und in dem vorgenannten Sinne zwingend für seinen Verbleib im Deutschland spricht. Beides ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss „das besonders geschützte Familienverhältnis … zu seinem Kind nicht berücksichtigt beziehungsweise unzureichend gewichtet“. Dieser Einwand trifft nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung wurde der dem Gericht zu dieser Thematik unterbreitete Sachverhalt – eindeutig – „berücksichtigt“. Dabei wurde zunächst auf die insoweit richtigen Darlegungen in dem Ausweisungsbescheid verwiesen und hinsichtlich der „Darlegungen des Antragstellers“ (vgl. ab Seite 3 unten) – bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand zu Recht festgestellt, dass dessen bis dahin völlig unsubstantiierter Vortrag nicht geeignet sei, die Erwägungen des Antragsgegners als ermessenfehlerhaft einzustufen, weil er allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit nichts für sich herleiten könne. Das ist ohne Zweifel richtig.

Ungeachtet der vom Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Konkretisierungen rechtfertigt auch der gegenwärtige Erkenntnisstand keine durchgreifend andere Beurteilung. Danach kann entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht von einem seinerseits „ausgeübten Umgangsrecht“ oder gar vom Bestehen einer „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgegangen werden. Letztlich unstreitig ist vielmehr sogar, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Inhaftierung im März 2012 bis heute, also seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen persönlichen Umgang oder Kontakt mehr mit dem Sohn hatte. Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass er mit ihm auch nur telefoniert hätte.

Das bedarf keiner Vertiefung hinsichtlich der Haftzeit bis August 2013, wobei das Verwaltungsgericht bereits – unwidersprochen – in seinem Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die damalige abweichende Behauptung eines regelmäßigen Kontakts „auch in der Haft“ nach Aktenlage der Justizvollzugsanstalt nicht zutraf. Hiervon abweichend lässt sich der Antragsteller heute – den fehlenden Kontakt letztlich einräumend – dahingehend ein, dass er entschieden habe, dass ihn das Kind nicht in der Haft habe erleben sollen, weswegen er ihm mitgeteilt habe, dass er „noch mal auf Montage arbeiten gehe“. Ob das nun die Wahrheit ist, kann letztlich dahinstehen. Inzwischen unstreitig gab es jedenfalls während der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Gefängnis keinerlei – nicht einmal telefonischen oder schriftlichen – Kontakt zu dem Kind.

Im Hinblick darauf, dass sich dem erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Protokoll über die nicht öffentliche Sitzung des AG V. vom 7.10.2011 entnehmen lässt, dass das Kind damals positiv auf die Begegnung mit dem unstreitig nicht sorgeberechtigten Antragsteller reagierte, hat der Senat den im August aus der Haft entlassenen Antragsteller trotz der geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Darstellung aufgefordert, mitzuteilen, ob er gegenwärtig einen Umgang mit dem Sohn habe und wie sich dieser gestalte. Als Ergebnis der Anfrage lässt sich festhalten, dass der Antragsteller angegeben hat, auch nach der Haftentlassung bis heute „keinen Umgang“ mit dem Kind gehabt zu haben. Ob das nun – wie er behauptet – darauf zurückzuführen ist, dass die nach M. verzogene Kindesmutter, die inzwischen einen anderen Familiennamen trägt, ein Umgangsrecht des Antragstellers „bewusst untergräbt“, oder nicht, ändert nichts an der Feststellung, dass der Antragsteller seit mindestens März 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Kind hatte. Daher würde die vom Antragsgegner geplante Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht in eine tatsächlich gelebte „familiäre“ Lebensgemeinschaft, sofern man ihr einen regelmäßigen Umgang gleichsetzen wollte, eingreifen. Dass der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Versuche einer Anbahnung des Umgangs auf der Grundlage der im Jahre 2011, also Monate vor seiner Inhaftierung vor dem Familiengericht getroffenen, wegen der Haft letztlich durch Verschulden des Antragstellers zunächst obsolet gewordene Umgangsvereinbarung nicht in gleichem Maße als schutzwürdig ansieht, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht grundsätzlich verfehlt. Lediglich der Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, kann eine – fehlende – Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Abschiebung nicht entgegenstehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar bei sorgeberechtigten Vätern.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45) Da die dahingehenden Versuche des Antragsstellers offenbar bisher ohne Erfolg geblieben sind, gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dass sich aus einem – was sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen lässt – nach der erwähnten Vereinbarung vom Oktober 2011 möglicherweise bis Anfang März 2012, praktizierten Umgangsregelung bezogen auf den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine „bestehende Lebensgemeinschaft“ schließen lässt, bedarf keiner Vertiefung. Folgerichtig geht es dem Antragsteller ausweislich des Schreibens seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter vom Anfang dieses Monats auch um eine „Besuchsanbahnung“. Das zeigt bereits, dass hier ein Kontakt zunächst überhaupt erst wieder aufgebaut werden soll. Zumindest insofern ist übrigens, ohne dass das hier einer Vertiefung bedürfte, die Strafvollstreckungskammer wohl nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen.(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte)

Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass er sich auf Empfehlung einer „für ihn zuständigen Sozialtherapeutin“ von der AktionsGemeinschaftDrogenberatung e.V. in V. zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie bereit erklärt(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3) und diese auch bereits im September 2013 aufgenommen habe,(vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin) rechtfertigt das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ein Ausländer, der – wie der unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75) Ob der diesbezügliche Sachvortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2013 im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (noch) zu berücksichtigen war oder nicht, kann daher dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass der Antragsteller, was die Ausführungen im Strafurteil vom April 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand) und die während der Haft durchgeführten Tests nahe legen, in Wahrheit gar nicht rauschmittelabhängig ist, so könnten im Übrigen aus einer dennoch stattfindenden Therapierung letztlich gar keine Rückschlüsse auf einen so zu erreichenden Ausschluss einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Vielmehr würde das bedeuten, dass die wiederholt einschlägigen Straftaten, von deren Begehung seit 1995(vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013) er sich nicht durch die Androhung einer Aufenthaltsbeendigung, die Geburt seines Sohnes und sonstige soziale Beziehungen zu seiner Familie und – vor allem – nicht durch die dafür verhängten Strafen hat abhalten lassen, nicht im Zusammenhang mit einer sein Verhalten beeinflussenden Sucht standen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt, seinem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.