Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Feb. 2010 - 2 A 390/09

bei uns veröffentlicht am16.02.2010

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. April 2009 – 5 K 700/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Wohnanwesens E-Straße in A-Stadt (Parzelle Nr. 766/8 in der Gemarkung R). Eine linksseitig an das Wohnhaus angebaute Garage reicht bis auf die Grenze zum Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 766/6 und Nr. 765/7). Dieses gehört zu dem über den Ostring angefahrenen Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 1), das auch rückseitig an das Grundstück der Kläger grenzt. Dort (Parzelle Nr. 766/10) befindet sich eine Werkshalle, in der Zuschnitt- und Montagearbeiten im Rahmen des Holzbaubetriebs (Dachbinderwerk) der Beigeladenen zu 1) ausgeführt werden.

Im Juni 1980 erteilte die Beklagte (vgl. den Bauschein vom 3.6.1980 – 00183/80 –) dem Beigeladenen zu 2), dem Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen zu 1) und deren Geschäftsführer, eine Baugenehmigung zum Neubau einer eingeschossigen Halle auf den Parzellen Nr. 765/7 und 766/6, die im Grenzbereich mit einem Flachdach versehen werden sollte. Die genehmigten Bauvorlagen tragen die Unterschrift des Klägers. Nach dem Ergänzungsplan sollte dieses Gebäude ebenfalls grenzständig errichtet und teilweise an die Garage der Kläger angebaut werden. Insoweit wurde eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen erteilt. Nach beigefügten Auflagen sollte die Halle von angrenzenden Gebäuden zur Vermeidung von Körperschallübertragungen durch Fugen ohne Schallbrücken getrennt werden. Das Vorhaben ist ausgeführt.

Seit 2001 sind vor Zivilgerichten in Saarbrücken Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Beigeladenen zu 2) und den Klägern anhängig, in deren Rahmen sich unter anderem die Kläger gegen Einwirkungen durch den Holzbaubetrieb in Form von Lärm und Rauch auf ihr Grundstück wenden. Dieser Rechtsstreit ist gegenwärtig in der Berufungsinstanz beim Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 5 U 469/08-75) anhängig.

Im Februar 2003 ordnete der Beklagte die Beseitigung eines nicht genehmigten Wintergartens auf der Grenzgarage der Kläger (vgl. zu einem durch einen ÖBVI festgestellten geringfügigen Überbau das im Rahmen des Zivilrechtsstreits im Auftrag des Landgerichts Saarbrücken (16 O 98/01) gefertigte Gutachten zur Grenzbestimmung vom 27.11.2002, Blatt 19 der Bauakte (Ablichtung)) unter Hinweis auf dessen nicht den Brandschutzerfordernissen genügende Ausführung an. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe der Kläger blieben erfolglos. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.6.2006 – 5 K 95/05 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2007 – 2 Q 36/06 –)

Im März 2003 beantragten die Kläger beim Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1), um von der Halle an der gemeinsamen Grenze ausgehende Brandgefahren abzuwehren, um von dem Betrieb herrührende unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Betriebsgeräusche und eine Gefährdung durch Abrieb und Staub des asbesthaltigen Eternitdachs der Halle auszuschließen, sowie, um Beeinträchtigungen durch „ätzend riechenden Qualm und Rauch“ infolge eines Verbrennens von Industrieabfällen abzustellen.

Nachdem die Kläger im Januar 2005 eine Entscheidung angemahnt hatten, teilte der Beklagten ihnen mit Schreiben vom 21.1.2005 mit, dass es sich bei der Halle um ein bauordnungsrechtlich auf der Grundlage geltender Vorschriften genehmigtes Gebäude handele. Nach einer Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz (LVGA) vom April 2003 lägen seit längerem keine Beschwerden gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) mehr vor. Eine Überprüfung auf eine frühere Beschwerde im Jahr 1994 hin habe keine Überschreitung der maßgeblichen Lärmimmissionsrichtwerte ergeben. Die Eindeckung des Hallendachs mit Wellasbestzement sei Gegenstand der Genehmigung und damals auch üblich gewesen. Im Normalfall entstehe dabei kein Abrieb, der zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die zeitlich letzte Beschwerde eines Anwohners wegen Geruchsbelästigung datiere aus dem Jahr 1988. Die Beklagte verwies ferner auf den anhängigen Zivilrechtsstreit, behielt sich seine Entscheidung vor und kündigte an, dass diese nicht vor Abschluss des damals im Zusammenhang mit dem Wintergarten noch anhängigen Widerspruchsverfahrens getroffen werde.

Durch Bescheid vom 25.7.2006 lehnte die Beklagte das Einschreitensbegehren der Kläger ab. In der Begründung wurden die Baugenehmigung und der Befreiungsbescheid vom Juni 1980, die Ausführung nach den damals einschlägigen brandschutztechnischen Bestimmungen, die seinerzeitige Üblichkeit einer Dachabdeckung mit Wellasbestzement, die normalerweise keinen Abrieb verursache, und die erwähnte Stellungnahme des LGVA angeführt. Mit Blick auf ein von den Klägern im Mai 2005 vorgelegtes, im Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten habe die Immissionsschutzbehörde (nunmehr Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, LUA) mitgeteilt, dass die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf tatsächlichen Lärmemissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1), sondern lediglich auf für die Planung neuer Anlagen entwickelten Anhaltswerten nach der VDI-Richtlinie 2571 zur Schallabstrahlung von Industriebauten basierten und weitere Schallschutzmaßnahmen nicht rechtfertigten. 1998 sei in dem Betrieb eine Schallpegelmessung zur Ermittlung der Lärmbelastung der Arbeitnehmer durchgeführt worden, bei der kein Lärmbereich ermittelt worden sei. Erkenntnisse über eine zwischenzeitliche Erhöhung des Lärmpotentials lägen nicht vor. Der Tagesimmissionsrichtwert von 60 dB(A) werde nicht annähernd erreicht. Da eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen nicht erkennbar sei, sei bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein bauaufsichtliches Einschreiten derzeit nicht erforderlich.

Zur Begründung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 10.4.2007 –172/2006–) dagegen erhobenen Klage, mit der sie ihr Einschreitensbegehren weiter verfolgt haben, haben die Kläger geltend gemacht, die Klägerin habe der Grenzbebauung im Jahre 1980 nicht zugestimmt. Zudem sei der damals vorgesehene Schallschutz, der Grundlage der Zustimmung des Klägers gewesen sei, nie ausgeführt worden. Von Messungen im Jahre 1998 sei ihnen nichts bekannt. Vom Betrieb der Beigeladenen zu 1) gingen Gefahren für Leib und Leben sowie unzumutbare Belästigungen aus. Die Gefährdung beruhe auf einem Übertrag von Asbeststaub auf ihr Anwesen und Belästigungen durch Lärm und Gerüche. Der Lärm überschreite den geltenden Grenzwert für Mischgebiete. Darüber führten auch andere Nachbarn Beschwerde. Das zivilgerichtlich eingeholte Lärmgutachten des Prof. Dr. P basiere auf den tatsächlichen Emissionen des Betriebs und berücksichtige zudem noch nicht die Hammerschläge und das besonders störende Poltern beim Transportieren und bei der Montage der Dachbalken in der Industriehalle, die unmittelbar mit ihrem Gebäude verbunden sei. Eine zur Reduzierung der beim Verbrennen von Betriebsabfällen entstehenden Feinstaub- und Rauchimmissionen eingerichtete neue Feuerungsanlage sei baurechtlich nicht abgenommen. Brandschutztechnisch sei mit 2,90 m der Grenzabstand des Satteldachaufbaus nicht eingehalten. Das Dach entspreche nicht der vorgeschriebenen Feuerwiderstandsklasse (F 90 A). Es handele sich um eine latente Gefährdung, so dass sich die Beigeladene zu 1) nicht auf Bestandsschutz berufen könne. Die Beklagte sei verpflichtet, tätig zu werden.

Die Beklagte hat erklärt, für ein Einschreiten sehe sie nach wie vor keine Grundlage. Das im Dreimeterabstand zur Grenze der Kläger befindliche Flachdach der Halle sei mit Kies abgedeckt. Das sich anschließende Satteldach sei – wie das frühere Dach der mit dem Wintergarten versehenen und das vorhandene Dach einer weiteren Garage der Kläger im Hof – mit Welleternit gedeckt. Eine vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) vorgenommene Überprüfung habe keine Beschädigung oder sonstige mechanische Bearbeitung des funktionsfähigen Daches erbracht, so dass von einer sehr geringen Freisetzung von Asbestfasern auszugehen sei, von der keine Gesundheitsgefährdung ausgehe. Das Gutachten des Prof. Dr. P sei nicht aussagekräftig, zumal die darin angestellte Prognoserechnung zu Unrecht auf einen nicht vergleichbaren Schreinereibetrieb abstelle. Erforderlich sei eine Messung und Bewertung auf der Grundlage der TA-Lärm. Ein ebenfalls in dem Zivilrechtsstreit eingeholtes Gutachten der Dipl.Umw. B von 2006 habe keinen Nachweis der Belästigung von Anwohnern durch Rauch aus der in der Halle betriebenen Feuerungsanlage erbracht. Nach Aussage des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters würden nur unbehandelte Holzreste verbrannt. Bei feuerbeständiger Ausführung der verbleibenden Reststärke des oberen Mauerabschlusses im Bereich des Flachdaches sei von einer für die der Gebäudeklasse 3 zuzurechnende Halle erforderlichen feuerbeständigen Abschlusswand auszugehen.

Die Beigeladenen sind der Klage entgegen getreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im April 2009 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, den Klägern stehe der geltend gemachte Einschreitensanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die von ihnen behaupteten Störungen resultierten aus dem Vorhandensein und der Nutzung der im Jahre 1980 mit Zustimmung des Klägers bestandskräftig grenzständig zugelassenen baulichen Anlage. Baugenehmigung und Befreiung hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften und damit das unmittelbare Nebeneinander von Werkshalle und Wohngrundstück seien so erst möglich geworden. An bestandsgeschützte Anlagen könnten nachträgliche bauaufsichtliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Lebens- oder Gesundheitsgefahren oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich sei. In diesen Fällen lägen die notwendigen Maßnahmen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte habe die von den Klägern an ihn herangetragenen Störungen unter Einschaltung der Fachbehörde einer Prüfung zugeführt und anschließend sein Ermessen dahin ausgeübt, dass er vorerst nicht einschreite, es sei denn, es ergäben sich im zivilgerichtlichen Verfahren weiter gehende Erkenntnisse. Diese Vorgehensweise sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1980 habe zur Folge, dass die durch ihre Ausnutzung auftretenden Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. Da seit der Genehmigung bis auf eine Ausnahme beim Beklagten keine Beschwerden über den Betrieb der Beigeladenen eingegangen seien und das Einschreitensverlangen der Kläger erst im Zusammenhang mit einem Nachbarstreit um deren Wintergarten aufgeflammt sei, sei die zurückhaltende Beurteilung des Beklagten hinsichtlich seines Handlungsbedarfs nachvollziehbar. Das Gutachten des Prof. Dr. P gebe nichts Zwingendes zugunsten einer erheblichen nachträglichen Veränderung der aus dem Arbeitslärm in der Werkshalle resultierenden Immissionen her. Auch Brandgefahren und eine mögliche Asbestbelastung hätten sich seit Erteilung der Genehmigung nicht verändert. Nach den bei einer Ortsbesichtigung in dem Rechtsstreit um den Wintergarten gewonnenen Erkenntnissen befinde sich auf dem Dach im Grenzbereich eine Kiesabdeckung, die einen Abtrag von Asbest schwerlich erwarten lasse. Bei der geltend gemachten Rauchbelästigung gehe es lediglich um den Werkstattofen, der im Winter zum Beheizen der Halle benutzt werde. Der vorhandene Ofen sei im Jahr 2007 neu installiert und vom Schornsteinfeger abgenommen worden.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.4.2009 – 5 K 700/07 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Betrieb der Beigeladenen zu 1) abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei unterliegt – worauf die Beigeladenen in der Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf die dem angegriffenen Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen haben – bereits die Zulässigkeit des Zulassungsbegehrens mit Blick auf das insoweit geltende Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hinsichtlich der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe grundsätzlichen Bedenken. Die Antragsbegründung vom 13.7.2009 lässt inhaltlich-terminologisch keinen Bezug zu diesen Zulassungsvoraussetzungen erkennen. Vielmehr verweisen die Kläger eingangs ihrer Ausführungen zu durch den Fall aus ihrer Sicht aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragestellungen lediglich darauf, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer „Überprüfung“ bedürfe. Es gehört indes anerkanntermaßen nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein – wie hier – in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.3.2003 – 1 Q 9/03 –, SKZ 2003, 194, Leitsatz Nr. 7, und vom 20.3.2008 – 2 A 33/08 –, SKZ 2008, 203, Leitsatz Nr. 5) Der daher nachvollziehbare Einwand der Beigeladenen hinsichtlich einer diesbezüglichen „Unschlüssigkeit“ des Antrags soll hier indes nicht vertieft werden.

Sofern man die Darlegungen der Kläger dahingehend interpretiert, begründet der Vortrag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N., und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch der Kläger auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen den Holzbaubetrieb der Beigeladenen zu 1) im Umfang des Klageantrags verneint und die hierauf zielende Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abgewiesen hat.

Dies gilt zunächst, soweit die Kläger darauf verweisen, dass die Klägerin die der Baugenehmigung für die Betriebserweiterung im Jahre 1980 zugrunde liegenden Bauvorlagen – anders als der klägerische Ehemann – nicht unterzeichnet hatte. Zwar trifft es zu, dass der darin zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bei mehreren Miteigentümern ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, entgegen der damaligen Verwaltungspraxis der Beklagten nur den jeweils Verzichtenden bindet. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 61 ff, 67) Ebenso sicher lässt sich allerdings feststellen, dass die dem Beigeladenen zu 2) erteilte Bauerlaubnis gegenüber der Klägerin nach über 20 Jahren und dem in Form der Betriebsplanung und –führung in dem (erweiterten) Holzbaubetrieb betätigten Vertrauen auf dessen Hinnahme durch sie zumindest nach den Grundsätzen der Verwirkung bereits der formellen Rechtsbehelfsbefugnis „unanfechtbar“ geworden und in diesem Sinne auch ihr gegenüber mit Blick auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsakts – materiell – verbindlich geworden ist. (vgl. hierzu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff) Nichts anderes hätte im Ergebnis zu gelten, sofern aufgrund der von der Genehmigung abweichenden Ausführung des Vorhabens insgesamt von einem nicht genehmigten Baubestand auszugehen wäre. In diesem Fall wären nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin als verwirkt anzusehen, da das Institut der Verwirkung auch in Bezug auf materielle Rechtspositionen gegenüber einem nicht genehmigten Bauwerk Anwendung findet und seine Voraussetzungen – wie dargelegt – vorliegend erfüllt sind.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund darauf hingewiesen, dass jeder Nachbaranspruch auf Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde – hier die Beklagte – in dieser Situation das Vorliegen der qualifizierten tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für ein (nachträgliches) Tätigwerden gegenüber bestandsgeschützten baulichen Anlagen (§ 57 Abs. 3 LBO 2004), also eine Erforderlichkeit zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen, und zudem eine Reduzierung des der Behörde zusätzlich eingeräumten Entschließungsermessens auf Null zugunsten des betroffenen Nachbarn voraussetzt. Inwieweit der Baugenehmigung in dem Zusammenhang unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 22 BImSchG) in objektiv-rechtlicher Hinsicht lediglich eingeschränkte Wirkungen beigemessen werden können, (vgl. entsprechend zu einer heutigen Umweltstandards nicht mehr genügenden, aber bauaufsichtlich genehmigten Hausentwässerung OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1994 – 1 R 28/92 –, SKZ 1995, 110, Leitsatz Nr. …) bedarf aus Anlass des vorliegenden Nachbarstreits keiner Vertiefung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass jedenfalls sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam sind, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.1990 – 2 R 397/87 –, SKZ 1991, 111, Leitsatz Nr. 13, Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 65 ) Ein subjektiver Anspruch der Kläger auf Einschreiten durch die Beklagte auf dieser Grundlage lässt sich auch auf der Grundlage ihres Vorbringens im Zulassungsverfahren nicht bejahen.

A. Das unterliegt keinen Zweifeln, soweit die Kläger auf aus ihrer Sicht nicht eingehaltene Brandschutzvorschriften hinsichtlich von Wänden und Dächern von Gebäuden (heute §§ 30, 32 LBO 2004 i.V.m. dem die Anforderungen konkretisierenden Anhang zur Landesbauordnung) hinweisen und pauschal geltend machen, dass der „an die Garage angebaute Bereich der Industriehalle mit F 90 – Verkleidung zu versehen“ sei und dass sich die Beklagte darum „nicht kümmere“. Zu diesen Fragen hat das Landgericht im Rahmen des zwischen den Beteiligten geführten Zivilrechtsstreits ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Kläger zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht haben. (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte) Dieses kommt eindeutig zu dem Ergebnis, dass die auf der gemeinsamen Grenze ausgeführte Wand in 24 cm starkem Kalksteinmauerwerk den an das Bauwerk zu stellenden brandschutzrechtlichen Anforderungen nach der Landesbauordnung 1974/80 an eine Brandwand und insoweit auch den Vorgaben der Baugenehmigung entspricht und dass das Flachdach im Grenzbereich und der dieses überragende, dem Grundstück der Kläger zugewandte obere Wandabschluss der Werkshalle (Achse A) aufgrund seines brandschutztechnisch ausreichenden seitlichen Grenzabstands keinen besonderen (gesetzlichen) Anforderungen an den Brandschutz unterliegt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass in den Bauvorlagen zum Bauschein aus dem Jahre 1980 (vgl. dazu den Schnitt (Achse A) und die Grundrisszeichnung in den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) über die gesetzlichen Brandschutzerfordernisse hinaus durch Grüneinträge (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 35) weiter gehende Anforderungen an die Ausgestaltung des Flachdachs und an den von der gemeinsamen Grenze abgesetzten oberen Abschluss der Wand der Werkshalle gestellt wurden, denen bisher ersichtlich baulich nicht Rechnung getragen wurde. Diese „Auflagen“ gehen zurück auf entsprechende Forderungen des Klägers in seiner im November 1979 im Rahmen einer Bauvoranfrage des Beigeladenen zu 2) erklärten Nachbarzustimmung hinsichtlich der Grenzbebauung. (vgl. die von der Beklagten als Ablichtung aus der Bauakte im Zulassungsverfahren vorgelegte Erklärung vom 5.11.1979, Blatt 271 der Gerichtsakte, die unter Ziffer 4. im Vorbescheid des Beklagten vom 18.3.1980 – 00074/80 – ausdrücklich für verbindlich erklärt worden sind) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Nachbar in solchen Fällen gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde auch einen Anspruch auf Beachtung solcher „Auflagen“ hat, (vgl. zur fehlenden Befugnis der Bauaufsichtsbehörden zum Erlass sog. Baugebote auch bei der Durchsetzung verbindlicher nachbarlicher Vorbehalte im Genehmigungsverfahren, die Gegenstand der behördlichen Zulassungsentscheidung geworden sind OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192, wonach insoweit regelmäßig die Anordnung der Beseitigung entsprechend nicht genehmigungskonform ausgeführter Anlagen in Betracht kommt) ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts anderes. Die Beigeladenen weisen in dem Zusammenhang im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass diese Fragen bereits in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom September 2008 „rechtskräftig erledigt und entschieden“ seien. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 9.9.2008 – 16 O 98/01 –, Blätter 183 ff. in Band 1 der Gerichtsakten) Hierin wurde der Beigeladene zu 2) – und dortige Kläger – auf die Widerklage der Kläger (dort: Beklagte) hin unter ausdrücklicher Inbezugnahme der vorerwähnten, insoweit als privatvertragliche Vereinbarung gewerteten Zustimmungserklärung des Klägers zu dem Bauvorhaben vom November 1979 verurteilt, die mit Holz verschalte Seitenwand der Werkshalle und das Flachdach von der Unter- und von der Dachoberseite mit Bauteilen beziehungsweise Baustoffen der Feuerwiderstandsklasse F-90 zu versehen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beigeladene zu 2) kein Rechtsmittel gegen das Urteil ergriffen hat. Ist aber – wie hier – der ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst „zu seinem Recht verhelfen“, so kommt bereits deswegen kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht (mehr) in Betracht. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem „kostengünstigere“ Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss. Auf die vom Beigeladenen zu 2) in dem Zusammenhang erklärte Erfüllungsbereitschaft seinerseits kommt es ebenso wenig an wie auf die Fragen, ob die Beklagte mit Blick auf ihren gesetzlichen Auftrag (§ 57 Abs. 2 LBO 2004) objektiv-rechtlich gehalten wäre, durch entsprechende bauaufsichtsbehördliche Anordnungen für Abhilfe zu sorgen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.8.1994 – 2 R 19/93 –, n.v.) und ob auch in dem Zusammenhang die Grundsätze über die Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte (inzwischen) einen Anspruch auf Tätigwerden ausschließen.

Zusammenfassend ergeben sich also keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen vom Verwaltungsgericht damit zutreffend verneinten Einschreitensanspruch unter dem Aspekt unzureichenden Brandschutzes. Die im Wesentlichen auf einer Wiedergabe von Vorschriften der aktuellen Fassung der Landesbauordnung (2004) beruhenden pauschalen Ausführungen in dem im Rahmen des Zulassungsverfahrens von den Klägern vorgelegten „Bericht“ des TÜV Saarland e.V. „über die Prüfung einer Feuerüberschlagsgefahr“, der – knapp – auf eine „Sichtprüfung“ vom Anwesen der Kläger aus verweist, rechtfertigen sicher keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der in dem „Bericht“ angegebene allgemeine Beurteilungsgegenstand des Betriebs insgesamt den im Verfahren allein streitgegenständlichen baulichen Bereich zur A-Straße hin überschreitet.

B. Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht das Vorliegen der Anforderungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit Blick auf von ihnen ersichtlich erstmals mehr als 20 Jahre nach der Erweiterung des Betriebs im Zusammenhang mit einem Streit um eine vom Beigeladenen zu 2) verlangte Einstellung der Mitbenutzung des sich im Grenzbereich auf seinem Grundstück anschließenden Flachdachs geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen verneint. Weder Akteninhalt noch Vorbringen im Zulassungsverfahren bieten durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Betrieb der Beigeladenen zu 1) über das von den Klägern bereits nach den einschlägigen umweltrechtlichen Vorgaben hinzunehmende Maß hinausgehende Immissionen hervorgerufen werden, geschweige denn, dass diese das Ausmaß der Gesundheitsgefährdung oder einer „unzumutbaren Belästigung“ im Verständnis des § 57 Abs. 3 LBO 2004 erreichen. Mit dem von den Klägern im Zulassungsverfahren erneut angeführten Gutachten P (vgl. das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte) hat sich bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine Prognosebetrachtung aufbauend auf den bei einer Betriebsbesichtigung festgestellten Maschinen, aus der sich aus Sicht der von der Beklagten eingeschalteten Fachbehörde für Immissionsschutz kein Handlungsbedarf ergibt. Dem Gutachten sind nicht einmal durchgreifende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die durch den tatsächlich vorhandenen Betrieb hervorgerufenen Immissionen auf dem Wohnanwesen der Kläger erheblich störend sind oder den für Mischgebiete nach der TA-Lärm maßgeblichen Tagesrichtwert von 60 dB(A) erreichen. Was die Kläger aufgrund der Genehmigung für den Betrieb aus dem Jahre 1980 letztlich an Lärmbelastung hinzunehmen haben, bedarf daher keiner Vertiefung. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Kläger konnte auch bei mehreren Schallpegelmessungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) nicht festgestellt werden. Dabei hat sogar eine als worst case scenario durchgeführte (gesteuerte) und letztlich bezogen auf die tatsächlichen Betriebsabläufe und den vorhandenen Mitarbeiterbestand unrealistische Messung im Mai 2009, bei der alle in dem Betrieb vorhandenen Maschinen gleichzeitig zum Einsatz gebracht wurden, lediglich einen Beurteilungspegel von 59 dB(A) ergeben. Das LUA hat darüber hinaus am 5. und am 25.6.2009 zwei Lärmmessungen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, die nur diesen – nicht aber den Beigeladenen – angekündigt worden waren. Dabei wurde der erwähnte Tagesrichtwert für Mischgebiete bei weitem nicht erreicht, sondern mit 46 dB(A) beziehungsweise 51 dB(A) sogar jeweils deutlich unterschritten. Von daher steht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 LBO 2004 unter dem Gesichtspunkt betriebsbedingter Geräuschimmissionen nicht in Rede.

Ein Einschreitensanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund des – unstreitig – hinter baulichen Anforderungen der Genehmigung aus dem Jahre 1980 zurückbleibenden Zustands der Werkshalle der Beigeladenen zu 1). Nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. dazu den Schnitt in den Bauvorlagen, Blatt 131 der Bauakte 00183/80) sollte unter dem mit Wellasbestzement eingedeckten Satteldach der Halle auf der gesamten Breite in Höhe des oberen Abschlusses der Seitenwände eine „Schallisolierung“ eingebaut werden. Diese ist nach den bei dem bereits erwähnten Gutachten zu Brandschutzfragen befindlichen, 2007 gefertigten Fotoaufnahmen (vgl. das in Anlage 2 zum Schriftsatz der Kläger vom 12.3.2008 zu den Akten gereichte Gutachten des Dipl.Ing. H vom 10.1.2008, Umschlag Blatt 117 in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 16) vom Inneren der Halle nicht vorhanden. (so ausdrücklich auch das Gutachten von Prof. Dr. Ing. P vom 7.5.2005, Blätter 22 ff. in Band 1 der Gerichtsakte, Seite 2 unter Bezugnahme auf die Fotos in Anlagen 3, 6 und 7) Den Klägern ist zuzugestehen, dass die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde in diesen Fällen ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht erfasst, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 – 2 Q 20/98 –, SKZ 1999, 122, Leitsatz Nr. 60, allgemein: Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 62) so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften, hier zumindest die seinerzeitigen Grenzabstandsbestimmungen in § 7 LBO 1974/80, nach Bauausführung ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 LBO 1974/80) – vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn – zuzubilligen war. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.1.1994 – 2 R 16/93 –, BRS 56 Nr. 192) Die Beklagte wäre nach dem vorausgegangenen Vorbescheidsverfahren und den die Forderungen des Klägers seinerzeit umsetzenden genehmigten Bauzeichnungen ohnehin in besonderer Weise gehalten gewesen, eine genehmigungskonforme Herstellung des Gebäudes zu überwachen und gegebenenfalls sicherzustellen (§§ 82, 105 LBO 1974/80). Des ungeachtet hat der Kläger, der dem Bau auf der gemeinsamen Grenze grundsätzlich zugestimmt hatte, heute knapp 20 Jahre nach der Bauausführung keine bessere Rechtsposition (mehr) als die Klägerin, die seinerzeit von vorneherein nicht wirksam auf ihre Nachbarrechte verzichtet hatte. Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel der Beseitigung aufgrund einer Nichteinhaltung von „Bedingungen“ für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung. Vorliegend spricht alles dafür, dass neben dem Zeitablauf auch die diesbezüglichen Anforderungen nach dem so genannten Umstandsmoment erfüllt sind. (zu deren Bedeutung etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 86) Nach Aktenlage sind die Kläger erst im März 2003 unmittelbar nach dem Erlass der Beseitigungsanordnung für den Wintergarten auf ihrer Garage unter dem 17.2.2003, mit dem Begehren auf „Beseitigung und Einstellung“ von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender „Störungen“ an den Beklagten herangetreten. (vgl. das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12.3.2003, Blatt 2 der Bauakte) Nach dem Gesagten bedarf es schließlich auch keiner Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob und wie sich der Begriff der „Schallisolierung“, der für sich genommen kein Schutzniveau definiert, technisch hier überhaupt konkretisieren lässt.

Daher sind die Kläger beide aus heutiger Sicht allenfalls auf die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu verweisen. Dass der insoweit geltende Tagesrichtwert für Mischgebiete (§ 6 BauNVO 1990) von 60 dB(A) nach Nr. 6.1c der TA-Lärm erreicht oder gar überschritten würde, ist – wie ausgeführt – nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht festzustellen. Auch insoweit bestehen daher im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten verneinenden erstinstanzlichen Entscheidung. Entsprechendes gilt für die hinsichtlich ihrer Einhaltung zwischen den privaten Beteiligten indes umstrittene Genehmigungsauflage, wonach im Bereich des damals bereits grenzständig vorhandenen Garagengebäudes kein „bündiger“ Anbau erfolgen sollte, sondern zur Vermeidung von Körperschallübertragungen eine Fuge einzurichten war.

Inwieweit sich auf privatrechtlicher Grundlage – ähnlich wie beim Brandschutz in dem landgerichtlichen Urteil vom September 2008 entschieden – ein Anspruch der Kläger auf entsprechende Nachrüstung des Daches der Werkshalle der Beigeladenen zu 1) ergibt, ist von den Zivilgerichten in dem insoweit vor dem Saarländischen Oberlandesgericht anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden und hier nicht zu vertiefen.

C. Die Richtigkeit der Klageabweisung unterliegt auch keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Einschreiten wegen von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) ausgehender Rauchgasimmissionen verlangen. Beurteilungsgegenstand ist insoweit allein der vorhandene, im Jahre 2007 eingebaute neue Werkstattofen. Anhaltspunkte für das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen durch auf das Anwesen einwirkende Rauchentwicklung und damit Abwehransprüche auf der Grundlage von §§ 41 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 liegen nicht vor. (vgl. dazu im Zusammenhang mit Gasfeuerungsanlagen OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 –, SKZ 2009, 121, Leitsatz Nr. 29, zu § 14 FeuVO) Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die (neue) Anlage vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger im Mai 2007 abgenommen wurde. Danach ist von einer sicheren Benutzbarkeit der Anlage auszugehen, wobei Gegenstand dieser Beurteilung nicht die Frage unzumutbarer Belästigungen war. (vgl. dazu das Schreiben des Bezirksschornsteinfegers G vom 27.6.2007 (Eingang) an den Beklagten, in dem Herr G ausführte, diese Frage nicht beurteilen zu können, weil er sich während des Betriebs „nicht in der Nähe aufhalte“) Das Landgericht ist unter Würdigung einer amtlichen Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie zusätzlich eines nach dem Umbau eigens eingeholten Sachverständigengutachtens vom Vorliegen allenfalls unwesentlicher Beeinträchtigungen (§§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB) ausgegangen. Die Gutachterin (vgl. das Gutachten von Dipl. Umw. B vom 21.1.2008 Hülle Blatt 116 in Band 1 der Gerichtsakten) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die der 1. BImSchV über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu entnehmenden Abgasgrenzwerte eingehalten werden. Die inhaltlichen Einwendungen der Kläger gegen dieses Gutachten rechtfertigen nicht bereits den Schluss auf eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO 2004. Soweit die Kläger technisch-baubezogen argumentieren, ist auf die erwähnte Abnahme der Anlage hinzuweisen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass mehrere „kurzfristig durchgeführte Ortsbesichtigungen“ keine Hinweise auf eine Verbrennung anderer Stoffe als ungehandeltes Holz ergeben haben. Auch eine im August 2007 auf Veranlassung des Beklagten vorgenommene unangekündigte Kontrolle des Heizofens durch das LUA, dem übrigens nach einem Schreiben vom August 2009 (vgl. das Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 25.8.2009, Blatt 150 der Bauakten) keine Nachbarbeschwerden vorliegen, gab keinen Anlass zu Beanstandungen. Auch insoweit ist es daher ohne weiteres nachzuvollziehen, wenn der Beklagte vorbehaltlich der Erlangung eine abweichende Neubeurteilung rechtfertigender weiterer Erkenntnisse gegenwärtig ein Einschreiten gegen die Beigeladene zu 2) auch unter diesem Aspekt unter Verweis auf das Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 3 LBO 2004 ablehnt.

D. Die von den Klägern im bisherigen Verlauf des Verfahrens behauptete Gesundheitsgefährdung durch Asbestabrieb ist – ungeachtet des uneingeschränkt formulierten Zulassungsantrags – nicht Gegenstand der Antragsbegründung vom 13.7.2009. Ausführungen dazu verbieten sich bereits aufgrund des für das Zulassungsverfahren geltenden Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach ihrer Klagebegründung vom 22.5.2007 befindet sich im Übrigen auf dem Grundstück der Kläger selbst ein mit Eternit gedecktes Garagengebäude.

E. Soweit die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags unter verschiedenen Gesichtspunkten auf eine aus ihrer Sicht vorliegende Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht verweisen, könnte auch das die begehrte Rechtsmittelzulassung nicht begründen, wenn man diese – trotz er eingangs beschriebenen grundsätzlichen Bedenken – als Geltendmachung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO interpretieren wollte. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort – wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 – keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen, (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –) hier insbesondere für den Hinweis auf erstinstanzlich „benannte“ Zeugen zu Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft beziehungsweise von Mietern der Kläger.

F. Der am Ende der Antragsbegründungsschrift vom 13.7.2009 zu findende Verweis auf eine durch nervenärztliches Attest belegte „ausgeprägte Lärm- und Rauchempfindlichkeit“ der Klägerin im Zusammenhang mit einer „depressiven Symptomatik, ausgelöst durch die nachbarlichen Störungen“ gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass es im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen nicht auf besondere Befindlichkeiten des individuellen (konkreten) Nachbarn ankommen kann.

G. Da das Vorbringen der Kläger auch bei entsprechender Interpretation keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist gerechtfertigt, weil die Beigeladenen zu 1) und 2) eigene Anträge gestellt und damit Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Dezember 2007 - 2 K 461/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste erstmals im November 1993 als Bürgerkriegsflüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Duldung. Nachdem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden war, (vgl. den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 26.3.1997 – KVR II/32 BKFU2/202-GVF –, Blatt 82 der Ausländerakte) kehrte er 1997 nach Bosnien-Herzegowina zurück.

Am 4.6.2006 reiste er mit einem bis 30.6.2006 befristeten Besuchervisum („Kurzaufenthalt“) erneut nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 30.6.2006 beantragte er bei der damals zuständigen Ausländerbehörde der Landeshauptstadt A-Stadt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er auf eine „schwere psychische Erkrankung“, die im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könne, und legte ein ärztliches Attest der neuropsychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses von Bosanska Dubica vom Dezember 2005 vor. Im Juli 2006 reichte er eine vom 20.7.2006 datierende Stellungnahme der Organisation „Therapie Interkulturell e.V. – Beratung von Frauen für Frauen“ zu den Akten.

In einem Bericht des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband A-Stadt vom 28.9.2006 über eine amtsärztliche und psychiatrische Untersuchung heißt es, bei dem Kläger liege eine dringend behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung vor. Hinzu kämen deutliche psychopathologische Auffälligkeiten, die den Verdacht auf eine paranoide Psychose begründeten. Eine möglichst schnelle nervenärztliche und medikamentöse Behandlung sei dringend notwendig. Die im Heimatland vorgenommene ambulante Behandlung sei nicht ausreichend. Aus ärztlicher Sicht könne dem Kläger eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina „unter keinen Umständen zugemutet“ werden.

In einer vom Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigung des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. Mutter vom 30.11.2006 heißt es, der Kläger bedürfe dringend psychiatrischer und psychotherapeutischer Hilfe, die er nicht dort in Anspruch nehmen könne, wo die posttraumatische Belastungsstörung „entstanden und später wieder aufgeflammt“ sei. In seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 22.1.2007 heißt es ergänzend, eine Rückführung des Klägers nach Bosnien werde nicht nur eine erfolgreiche Behandlung unmöglich machen, sondern die Beschwerden erheblich verstärken und zu einer Suizidgefahr führen.

Nachdem eine durch die Ausländerbehörde A-Stadt mehrfach angeforderte und als Voraussetzung für ihre Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bezeichnete Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Frage des Vorliegens eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nicht erlangt werden konnte, hat der Kläger im März 2007 eine so genannte „echte“ Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er zunächst die Verpflichtung zur Entscheidung über seinen Antrag begehrt hat.

Die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge datiert vom 13.7.2007. Darin wird ausgeführt, da der Kläger Repressalien durch die serbische Bevölkerung in seiner Heimat befürchte und damit Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG begehre, handele es sich in Wahrheit um ein Asylgesuch und nicht um eine Geltendmachung insoweit subsidiärer Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG, so dass auch kein Fall des Beteiligungserfordernisses nach § 72 Abs. 2 AufenthG vorliege. Für eine Entscheidung über „auslandsbezogene Abschiebungsverbote“ sei ausschließlich das Bundesamt zuständig. In diesen Fällen obliege ihm auch die Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Stelle der Ausländer keinen Asylantrag, könne er solche Hindernisse nicht gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen.

Mit Bescheid vom 17.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, der zuvor erklärt hatte, dass er keinen Asylantrag stellen werde, auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf seine Unzuständigkeit für die Prüfung im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG ab, forderte ihn zur Ausreise binnen vier Wochen auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Verneinung der Zuständigkeit durch den Beklagten nach 18-monatiger Prüfung der Angelegenheit sei nicht nachvollziehbar, und beantragt, die – damalige – Beklagte als zuständige Ausländerbehörde unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4.12.2007 – 2 K 461/07 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde darauf verwiesen, dass die Ausländerbehörde für die im Rahmen des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG notwendige Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht zuständig sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger seinen Antrag ausschließlich mit unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten seiner psychischen Erkrankung begründet habe, sei sein Begehren „der Sache nach“ zumindest auch auf die Gewährung asylrechtlichen Schutzes im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet. Dem Attest der Beratungsstelle Therapie Interkulturell e.V. sei zu entnehmen, dass die beim Kläger diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise die nach seiner Rückkehr erfolgte Retraumatisierung in Bedrohungen und Anfeindungen insbesondere durch bosnische Serben begründet liege und dass er sein Heimatland offensichtlich aus Angst vor diesen Bedrohungen verlassen habe. Entsprechendes ergebe sich auch aus den weiteren bei den Behördenakten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen und Berichten. Auch in der Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes vom September 2006 sei dargelegt, dass die Ängste des Klägers durch „Drohungen seiner Landsleute“ begründet seien, nachdem er im Krieg unfreiwillig auf Seiten der Kroaten habe kämpfen müssen. Abschließend heiße es dort, dass dem Kläger im Hinblick auf die „zusätzlich bestehende posttraumatische Belastungsstörung“ mit der „erlebten fortbestehenden Bedrohung durch serbische Landsleute“ aus amtsärztlicher Sicht eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Da sich der Kläger die ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen mit deren Inhalt zu Eigen gemacht habe, könne sein Vorbringen nur so gedeutet werden, dass er sich auf die Angst vor fortgesetzten Anfeindungen und Bedrohungen zwar vorrangig im Hinblick auf die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen habe, aber nicht nur, sondern jedenfalls auch und notwendigerweise zur Begründung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Stehe das geltend gemachte Abschiebungsverbot aber in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen im Heimatland, so liege seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Wahrheit materiell ein Asylgesuch zugrunde mit der Folge, dass dem Beklagten die Entscheidungskompetenz fehle und der Kläger zwingend auf das Asylverfahren zu verweisen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO)

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2007 – 2 K 461/07 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Dabei mag dahinstehen, ob das keinen der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO benennende Vorbringen des Klägers den Anforderungen dieses Darlegungsgebots genügt. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2007 – 3 Q 163/06 –, SKZ 2008, 19, Leitsatz Nr. 3, wonach es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts ist, anstelle des Antragstellers beziehungsweise seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gemenge von Darlegungen, die ohne Bezug zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund – zutreffend – zuordnen lässt) Interpretiert man den allgemeinen Verweis des Klägers darauf, dass das Urteil „rechtsfehlerhaft ergangen“ sei, dahingehend, dass damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 -  die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) geltend gemacht werden sollten, so lässt sich der Begründung des Antrags das Vorliegen (auch) dieses Zulassungsgrundes nicht entnehmen.

Dabei geht es zentral um die Frage, ob für die Beurteilung eines aus einer unzureichenden Behandelbarkeit der bei dem Kläger nach den bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten festgestellten psychischen Erkrankungen im Heimatland eventuell abzuleitenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) als eine Voraussetzung für die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Beklagte als örtliche Ausländerbehörde nach Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG oder originär und ausschließlich dieses Bundesamt im Rahmen eines von dem Kläger zu betreibenden Asylverfahrens zuständig ist. Die auf die zeitliche Abfolge zielende Kritik des Klägers, dass die früher zuständige Ausländerbehörde bei der Landeshauptstadt A-Stadt selbst über ein Jahr nach der Antragstellung durch den Kläger, nämlich bis zum Vorliegen der „Stellungnahme“ des Bundesamts vom 13.7.2007 im erstgenannten Sinne von seiner eigenen Zuständigkeit ausgegangen ist, bevor sie sich – nach zwischenzeitlich erhobener Untätigkeitsklage seinerseits im Gefolge mehrfachen Anmahnens einer Entscheidung über sein Begehren – im Ablehnungsbescheid vom Oktober 2007 erstmals (selbst) für unzuständig erklärt hat, ist sicher nachvollziehbar, kann allerdings für die Beantwortung der Rechtsfrage nach der Zuständigkeit keine entscheidende Bedeutung erlangen.

Auf der Grundlage der in dem erstinstanzlichen Urteil angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 –, NVwZ 2006, 830) die sich auch der Senat zu Eigen gemacht hat, (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2007 – 2 W 37/06 –, SKZ  2008, 52, Leitsatz Nr. 62) unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zutreffend von einer (alleinigen) Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung eines etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Falle des Klägers ausgegangen ist.

Asylbewerber können zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) ebenso wie eine drohende politische Verfolgung im Heimatland (Art. 16a Abs. 1 GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes generell nicht mit Erfolg gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 – 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 – 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 –, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 – 2 W 9/05 –, vom 18.10.2005 – 2 W 15/05 –, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 – 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78) Diese darf in diesen Fällen den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) nur und erst dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.3.2005 – 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830)

Entscheidend hierfür ist nicht allein die formelle Stellung eines Asylantrags durch den betroffenen Ausländer, sondern ob seinem Vorbringen materiell ein Asylgesuch im Verständnis des § 13 AsylVfG entnommen werden kann. Die Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesamt erfasst auch die Fälle, in denen die Schutzsuchenden gegenüber der Ausländerbehörde inhaltlich ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG geltend gemacht, indes – wie hier der Kläger im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens – ausdrücklich bisher von der Stellung eines förmlichen Asylantrags (§ 14 AsylVfG) Abstand genommen haben. Auch dann bleibt der Ausländerbehörde eine selbständige Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz aus diesen Gründen verwehrt, wenn die geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefährdung zumindest zum Teil thematisch dem Bereich politischer Verfolgung zuzuordnen ist und daher gegebenenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG begründen würde.

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Vorbringen des Ausländers gegenüber den Behörden in seiner Gesamtheit zu würdigen und dabei insbesondere auch in von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Berichten enthaltener tatsächlicher „Vortrag“ zu berücksichtigen. Die von dem Kläger ausweislich der von ihm selbst in das Verfahren eingeführten Stellungnahme der Organisation „Therapie Interkulturell e.V. – Beratung von Frauen für Frauen“ vom 20.7.2006 als „retraumatisierend“ geschilderten ständigen und dauerhaften Drangsalierungen nach der Rückkehr ins Heimatland, die dazu geführt hätten, dass er sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe und die dort als Ursache von „Panikanfällen“ und letztlich auch seiner Wiederausreise angegebenen Befürchtungen, ebenso wie mehrere andere junge Männer und „ein guter Bekannter“ von Serben ermordet zu werden, betrifft die Frage politischer Verfolgung im Sinne der Definition des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG in Form einer dem (hier: bosnisch-herzegowinischen) Staat aufgrund fehlender staatlicher Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit zurechenbaren Verfolgung durch „nichtstaatliche Akteure“. Die in dem angegriffenen Urteil aufgeführten weiteren ebenfalls von ihm ins Verfahren eingeführten Belege für entsprechende Äußerungen des Klägers gegenüber verschiedenen Stellen brauchen hier nicht wiederholt zu werden. In derartigen Fällen sind die Betroffenen auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und damit auf die Stellung eines Asylantrags zu verweisen. Die bereits mit dem Asylgesuch begründete ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts erstreckt sich dann generell auf den Schutz vor allen Gefährdungen im Heimatstaat. Der Schutz suchende Ausländer ist zwingend auf das insoweit alle Schutzformen umfassende Asylverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. Ihm steht insoweit insbesondere kein Wahlrecht zu, welches es ihm gestattete, auf die Einschaltung des Bundesamts zu verzichten und stattdessen die örtliche Ausländerbehörde mit der Thematik zu befassen. § 13 AsylVfG dient der Konzentration und der Beschleunigung von Verfahren und soll letztlich auch Verzögerungen durch etwaige einem ausländerbehördlichen Verfahren nachgeschaltete förmliche Asylanträge ausschließen. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 – 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 830, wonach derjenige Schutzsuchende, der sich materiell auf Asylgründe beruft, nach § 13 Abs. 1 AsylVfG zwingend auf das alle Schutzersuchen und Schutzformen umfassende Asylverfahren zu verweisen ist und ein diesbezügliches Wahlrecht zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland nicht besteht) Mit Blick auf das generelle Anliegen des Gesetzgebers, gerade im Bereich von Asylsuchenden Doppelprüfungen, das heißt „doppelte“ Zuständigkeiten hinsichtlich der zu treffenden Entscheidungen, zu vermeiden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde berechtigt oder sogar verpflichtet wäre, eine potentiell dem Bereich politischer Verfolgung zuzurechnende Rückkehrgefährdung bei Ausländern, die aus anderen Gründen die Stellung eines förmlichen Asylantrags ablehnen, gewissermaßen „aufzuspalten“ und unter „Eliminierung politischer Elemente“ mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer isolierten Überprüfung und Entscheidung zuzuführen. (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 – A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 – 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 – Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (nach § 53 AuslG) mit „politischem Charakter“ auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 – 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) Eine Veranlassung, den durchgängig vom Kläger geschilderten, seinen Erkrankungen ursächlich zugrunde liegenden Lebenssachverhalt entsprechend zu „zerlegen“, weil dieser nunmehr angibt, er verzichte auf eine „Geltendmachung“ einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise die Ereignisse vor seiner Wiederausreise, speziell die „Beschimpfungen durch die Serben“, seien nicht „traumaauslösend“ gewesen, können von daher ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen. Würde dem Ausländer eine eigene „Verwertung“ nur von Teilen seines Schicksals mit entsprechenden Auswirkungen auf die behördlichen Zuständigkeiten zugebilligt, so liefe das im Ergebnis auf die Einräumung eines Wahlrechts durch die „Hintertür“ hinaus, das – wie ausgeführt – dem zentralen Anliegen des Bundesgesetzgebers widerspräche.

Zwar spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand manches dafür, dass die von dem Kläger erwähnten dauernden massiven Anfeindungen nach seiner – mit eigenen Worten: „optimistischen“ – Rückkehr in das Heimatland im Jahre 1997 bis zur Wiederausreise 2006 auch in Ansehung etwaiger mangelnder Schutzbereitschaft durch bosnische Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) im Ergebnis nicht die positive Annahme einer politischen Verfolgung rechtfertigen werden. Von dem Ergebnis dieser materiellen Beurteilung kann indes die sich hier stellende vorrangige Frage der behördlichen Prüfungszuständigkeit ebenso wenig abhängig gemacht werden wie von der nach Aktenlage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegenden Tatsache als solcher, dass der Kläger intensiver Hilfe und Betreuung zur Bewältigung seiner auch amtsärztlich bestätigten massiven psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedarf.

Das für Asylbegehren vorgesehene Verfahren vor dem Bundesamt hat der Gesetzgeber mit den mit Blick auf die Grundrechte der Betroffenen erforderlichen verfahrensrechtlichen Schutzwirkungen versehen, die für die Dauer des Verfahrens regelmäßig einer Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörde entgegenstehen. Die Grundrechtsgewährleistungen in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hindern den Gesetzgeber ansonsten nicht, ein bestimmtes und vor allem bei einer bestimmten, mit spezifischer Sachkunde ausgestatteten Behörde durchzuführendes Verfahren – hier das Asylverfahren beim Bundesamt - verbindlich vorzuschreiben, in dem dann gegebenenfalls der Menschenwürde des betroffenen Ausländers oder seinen Grundrechten auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit angemessen Rechnung getragen wird. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.2.2007 – 2 W 37/06 –, SKZ  2008, 52, Leitsatz Nr. 62) Der Prüfungsumfang hinsichtlich etwaiger aus § 60 Abs. 7 AufenthG ableitbarer Rechte des erkrankten Klägers erfährt weder durch die Zuständigkeitsverlagerung von der Ausländerbehörde auf das Bundesamt noch – gegebenenfalls – durch eine im Ergebnis negative Beurteilung des Vorliegens einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG inhaltlich Einschränkungen.

Nach Aktenlage handelt es sich bei dem Kläger asylrechtlich ohnehin um einen Erstantragsteller. In den Genuss einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bereits mit dem Asylgesuch verknüpften Aufenthaltsgestattung kann auch der Ausländer noch gelangen, der seinen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber dafür eingeräumten Frist von zwei Wochen, nachdem er materiell um Asyl nachgesucht hat (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG), stellt. In diesen Fällen tritt die Aufenthaltsgestattung nach Maßgabe des § 67 Abs. 2 AsylVfG wieder in Kraft. Das findet seine Berechtigung insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, in denen die Ausländerbehörde es in Verkennung der genannten Zuständigkeitsabgrenzung für einen erheblichen Zeitraum unterlässt, das Asylgesuch entsprechend § 19 AsylVfG weiterzuleiten, wobei im Übrigen im konkreten Fall auch das nach § 72 Abs. 2 AufenthG wegen der zielstaatsbezogenen Behandlungsmöglichkeiten eingeschaltete Bundesamt sich über einen geraumen Zeitraum lediglich als zu beteiligende Behörde angesehen hat.

Auch aus dem § 72 Abs. 2 AufenthG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift verpflichtet allgemein die Ausländerbehörde, vor ihrer Entscheidung über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse das Bundesamt zu beteiligen, um dessen besondere Sachkunde hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland des Ausländers nutzbar zu machen, setzt also grundsätzlich die Möglichkeit einer Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde in dem Bereich voraus. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 – 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Für diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde kommen indes nach dem Gesagten nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus einem Sachverhalt ergeben, der von seiner Thematik her dem Bereich politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist. Der Anwendungsbereich des § 72 Abs. 2 AufenthG betrifft daher hiervon unabhängige gravierende und sich zeitnah realisierende krankheitsbedingte Gefährdungen eines Ausländers aufgrund individuell fehlender oder für den Betroffenen nicht erreichbarer Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland, wenn dieser zuvor nie ein Asylgesuch gestellt hatte, oder – in engen Ausnahmen – die Fallkonstellationen, in denen die eigenständige ausländerbehördliche Entscheidungszuständigkeit bei der Geltendmachung so genannter Allgemeingefahren durch im Wege ausländerbehördlicher Erlassregelungen geschützter Asylbewerber wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Schließung grundrechtlicher Schutzlücken geboten ist. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.2.2008 – 2 A 16/07 –)

Insgesamt lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers daher die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei hier der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Juni 2009 – 5 K 333/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.214,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide des Beklagten, mit denen er zur Erstattung der Kosten für die Sicherung und den Teilabbruch eines ihm gehörenden Gebäudes im Jahre 2006 aufgefordert wurde.

Der selbst in N. wohnhafte Kläger ist Eigentümer der in zentraler Lage des Ortsteils O der Stadt S gelegenen Parzelle Nr. 22 in Flur 13 der Gemarkung O. Darauf befand sich ein altes, in der Vergangenheit landwirtschaftlich benutztes Gebäude (sog. „Quereinhaus“, Anwesen Bstraße 9), dessen Wohnteil giebelständig bis unmittelbar an die Bstraße heranreichte und bis 2006 vermietet war.

In einem Vermerk in der Bauakte des Beklagten vom 3.2.2006 über eine am Vortag durchgeführte Baukontrolle heißt es, dass Dachziegel und Steine aus dem Ortgangbereich des Giebels auf die Straße gefallen seien. Zur Vermeidung weitergehender Gefährdung sei eine Sofortmaßnahme unumgänglich gewesen. Eine vom Beklagten mit der Behebung des Gefahrenzustands betraute Baufirma habe am 3.2.2006 die lose Dachrinne zurückgeschnitten, eine Absturzsicherung an der Traufseite des Daches montiert, die Ziegel im Ortgangbereich befestigt und loses Mauerwerk entfernt. Bei einer Überprüfung habe sich zudem ergeben, dass die Fenstergewände im Bereich des straßenseitigen Giebels nicht mehr mit dem Mauerwerk verbunden gewesen seien und ebenfalls herabzustürzen drohten. Mit Blick darauf sei der Straßenbereich mit einem Bauzaun abgesperrt worden.

Durch Bescheid vom 13.2.2006 forderte der Beklagte vom Kläger unter Schilderung des Sachverhalts die Erstattung der ihm von der Baufirma für diese Sicherungsmaßnahmen in Rechnung gestellten Betrages von 571,- EUR. In der Verfügung heißt es unter anderem, dass der Kläger nicht zu erreichen gewesen sei. Außerdem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorgenommene Absperrung des gefährdeten Straßenbereichs nicht zur dauerhaften Gefahrenbeseitigung geeignet sei. Grundsätzlich bedürfe es einer Sanierung der Fenstergewände. Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.

In einem weiteren Aktenvermerk über eine Baukontrolle am 3.4.2006 heißt es, der Zustand des straßenseitigen Außengiebels des nicht mehr bewohnten Hauses habe sich dramatisch verschlechtert. Die Sandsteingewände im Giebeldreieck seien nicht mehr mit dem Mauerwerk verbunden. Das oberste Gewände weise inzwischen eine Außenneigung von mindestens 10 cm auf und drohe auf die Straße zu stürzen. Seit der örtlichen Kontrolle im Februar habe sich der Giebel drastisch und deutlich erkennbar stärker nach außen geneigt, was auf eine gefährliche Bewegung des Bauteils schließen lasse. Der im Erdgeschoss entstandene Riss zwischen Giebel und angrenzender Zwischenwand betrage 2 cm. Im Dachgeschoss sei infolge fortschreitender Außenneigung bereits eine Mittelpfette wegen fehlenden Außenlagers auf die Decke gestürzt. Eine zweite liege nur noch wenige Zentimeter auf. Der Giebel sei akut baufällig. Stand- und Verkehrssicherheit seien „absolut nicht mehr gewährleistet“. Es müsse jederzeit, „spätestens in den nächsten Tagen“ mit einem Einsturz gerechnet werden. Zur Abwendung der Gefahr sei anstelle eines „formellen Vorgehens“ die Anwendung unmittelbaren Zwangs notwendig. Bei Einsturz des Gebäudes in den öffentlichen Verkehrsraum drohe Gefahr für Leib und Leben von Passanten. Nach einem Anruf des Bauamtsleiters der Stadt St. Wendel, der darauf verwiesen habe, dass der Giebel „jeden Moment einstürzen“ könne, sei am Morgen des 4.4.2006 erneut eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der vertikale Riss im Giebelmauerwerk noch weiter aufgebrochen sei, so dass ein weiterer Aufschub nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Deswegen sei gegen 9 Uhr eine Firma mit der Beseitigung der Giebelwand beauftragt worden. Diese habe am selben Tag gegen 13.30 Uhr mit den Arbeiten begonnen.

Durch Bescheid vom 22.6.2006 forderte der Beklagte den Kläger unter Schilderung des Sachverhalts sowie unter Verweis auf die Dringlichkeit zur Erstattung der Kosten für diese Maßnahme in Höhe von insgesamt 1.442,48 EUR auf. Hier heißt es weiter, im Zuge der Arbeiten habe sich ergeben, dass ein auf den Giebel und den angrenzenden Dachbereich beschränkter Abbruch nicht durchführbar gewesen sei, weil auch bei anderen Gebäudeteilen wie den Geschossdecken und den Außenmauern keine Standsicherheit mehr gewährleistet gewesen sei. Daher sei letztlich der Abbruch des gesamten früheren Wohnteils des Hauses bis zum Ökonomieteil erforderlich gewesen.

Auch dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs hätten nicht vorgelegen. Eine Verschlechterung des baulichen Zustands habe es nicht gegeben. Er sei – anders als der damalige Mieter – nicht über die beabsichtigte Vorgehensweise informiert worden und hätte erst nach dessen Auszug tätig werden und den Abriss dann „in eigener Regie kostenlos“ durchführen können.

Die Widersprüche wurden im November 2006 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger neben den geforderten Erstattungsbeträgen Gemeinkostenzuschläge in Höhe von 57,10 EUR beziehungsweise 144,25 EUR zu zahlen habe. (vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 30.11.2006 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA 6418-65/06 –)

Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kläger ausgeführt, für die Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten durch Leistungsbescheid fehle bereits die rechtsstaatlich erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der gegenüber dem Beklagten nicht weisungsbefugten Widerspruchsbehörde vorgenommene Verböserung ( reformatio in peius ) sei in der konkreten Verfahrenskonstellation ebenfalls nicht zulässig gewesen. In der Sache hätten auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Verwaltungszwangs ohne vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts nicht vorgelegen. Die Notwendigkeit sofortigen Tätigwerdens werde bestritten. Einsturzgefahr habe nicht bestanden. Das Vorgehen sei auch im Ablauf in sich widersprüchlich und unverhältnismäßig gewesen. Eine Absperrung mit anschließender Aufforderung an ihn, den Eigentümer, wäre ausreichend gewesen. Der Beklagte habe auch keine Begutachtung zur Gefahrerforschung, sondern die unmittelbare Beseitigung veranlasst und damit vollendete Tatsachen geschaffen, ohne ihn vorher zumindest anzuhören oder zu benachrichtigen. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Mobiliar oder Wertgegenstände aus dem Anwesen zu entfernen. Demgegenüber sei dem Mieter hierfür eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden. Schon das spreche gegen eine akute Einsturzgefahr. Das Gebäude habe in keinem Fall abgerissen werden müssen, sondern hätte saniert werden können.

Im Juni 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, der Beklagte sei berechtigt, die Kosten der im Wege des sofortigen Vollzugs durchgeführten Ersatzvornahmen, deren Rechtmäßigkeit keinen Zweifeln unterliege, durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt. Im Februar 2006 hätten die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen an dem Gebäude vorgelegen, um der damals festgestellten konkreten Gefährdung vorzubeugen. Dies verdeutlichten der Aktenvermerk über den Zustand der Anlage und die bei der Kontrolle vor Ort gefertigten Fotoaufnahmen. Dieses Vorgehen sei aus Sicht des Klägers sogar deutlich günstiger als eine alternativ denkbare großräumigere Sperrung des Straßenbereichs, die ohnehin nur ein Provisorium gewesen wäre. Entsprechendes gelte für die Abbruchmaßnahme Anfang April 2006. Insbesondere nach den bei der Bauakte befindlichen Lichtbildern sei unschwer zu erkennen, dass sich der straßenseitige Giebel des Hauses damals in einem Zustand der Auflösung befunden habe, akut einsturzgefährdet gewesen sei und daher eine Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in dem Bereich dargestellt habe. Eine vorherige Durchführung von Maßnahmen zur „Gefahrerforschung“ sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht angezeigt gewesen. Der Zustand des Gebäudes sei erkennbar so schlecht gewesen, dass jede weitere Verzögerung eine gesteigerte Gefährdung mit sich gebracht hätte. Ein weiteres Zuwarten auch nur für einen Tag, um dem Kläger eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei nicht möglich gewesen. Für den Leiter des städtischen Bauamtes und den Sachbearbeiter beim Beklagten sei die akute Einsturzgefahr aufgrund des Tauwetters und einer massiven Verschlechterung des Zustands des Giebels auch erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar geworden. Die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden. Die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Verböserung unterliege keinen rechtlichen Bedenken und sei in der Sache gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3.6.2009 – 5 K 333/07 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der beiden Leistungsbescheide des Beklagten vom 13.2.2006 und vom 22.6.2006 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das befristete Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

Der Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Die sich aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO ergebende grundsätzliche Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung der im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte – hier die von ihm beauftragten Baufirmen – entstandenen Auslagen durch Verwaltungsakt wird vom Kläger im Zulassungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt. (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.9.1992 – 2 R 42/91 –, BRS 54 Nr. 214 = AS 24, 209, dort speziell zur weitergehenden Befugnis hinsichtlich der „Einziehung“ der vorläufig veranschlagten Kosten nach §§ 19 Abs. 4, 21 SVwVG, ebenso bereits Beschluss vom 2.2.1981 – 2 R 52/80 –)

Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil ferner hinsichtlich beider im Wege der Ersatzvornahme veranlassten baupolizeilichen Maßnahmen zu Recht die Voraussetzungen für einen sofortigen Vollzug auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG bejaht. Beide Anordnungen fallen in den Bereich der gesetzlichen Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde, zu deren „vornehmsten Aufgaben“ seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört. (vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII Rn 122, VG des Saarlandes, Beschluss vom 5.1.1989 – 2 F 67/88 –) Ob hinsichtlich der Regelungsbefugnis der Bauaufsicht speziell beim Erlass von Beseitigungsanordnungen auch in diesen Fällen auf die Generalklausel des § 57 Abs. 2 LBO 2004 zurückzugreifen ist, oder ob auch insoweit § 82 Abs. 1 LBO 2004 einschlägig ist, spielt im Ergebnis keine Rolle. (vgl. etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 82, dazu auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262, 263)

Auch die Notwendigkeit der beiden Maßnahmen jeweils zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr (§ 18 Abs. 2 SVwVG) für Passanten in der direkt vor dem Giebel verlaufenden Bstraße und für sich auf dem seitlich angrenzenden Nachbaranwesen (Parzelle Nr. 23) aufhaltende Personen unterliegt mit Blick auf den eine ausführliche, auch bildliche Dokumentation des baulichen Zustands des Hauses im Februar beziehungsweise im April des Jahres 2006 „plastisch“ wiedergebenden Inhalt der Bauakten keinen durchgreifenden Bedenken. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil detailliert und zutreffend dargelegt, wobei die in Aktenvermerken des Baukontrolleurs wiedergegebenen Beschreibungen und Feststellungen zum äußerst desolaten Zustand der Anlage von dem Kläger, der lediglich weiterhin pauschal behauptet, es habe keine akute Einsturzgefahr bestanden, nicht substantiiert bestritten werden.

Bei der Kontrolle am 2.2.2006 lagen bereits von dem Gebäude herabgestürzte Ziegel und Steine im öffentlichen Verkehrsraum der Brückenstraße. Dass hier ein im Verständnis des § 18 Abs. 2 SVwVG ganz gesteigerter Handlungsbedarf gegeben war, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Die von der beauftragten Baufirma ausgeführten Sicherungsmaßnahmen, konkret das Zurückschneiden der losen Dachrinne, das Anbringen der traufseitigen Absturzsicherung gegen ein weiteres Herabfallen von Teilen der deutlich erkennbar schadhaften Dachbedeckung, die Befestigung loser Ziegel im Bereich des Ortgangs und die Entfernung losen Mauerwerks der Giebelwand sowie die Absicherung des Gehwegs durch einen Bauzaun waren vom Umfang her das Mindeste, um der akuten Gefährdung von Gesundheit und Leben von Passanten und Nachbarn zu begegnen, stellten aber sicher keine dauerhafte Lösung dar. Genau das und der sich daraus sowie insbesondere aus der bei der Maßnahme festgestellten Ablösung der Fenstergewände vom Giebelmauerwerk für den unterhaltungspflichtigen Eigentümer mit Blick auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 ergebende dringende Handlungs- und Sanierungsbedarf wurde dem offenbar seit längerem bei der Gebäudeunterhaltung säumigen Kläger in dem Bescheid vom 13.2.2006 vom Beklagten mitgeteilt. In dieser Situation hätte es nicht nur nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG keiner Anhörung vor einer Anordnung bedurft; auch die gesteigerten Anforderungen für ein Tätigwerden zur sofortigen Gefahrenabwehr ohne vorherigen Verwaltungsakt an den für den Zustand des Gebäudes verantwortlichen Eigentümer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPolG) nach § 18 Abs. 2 SVwVG lagen hier vor.

Entsprechendes gilt – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat – für den zwei Monate später ebenfalls auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG veranlassten Abbruch des Hauses. Insofern ist übrigens weder dem Akteninhalt noch dem Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren zu entnehmen, dass der Kläger in der Zwischenzeit seinerseits Anstalten getroffen hätte, um den sich aus dem baulichen Zustand des Hauses ergebenden Gefahrenzustand zu beheben. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass der Zustand des Gebäudes den Beklagten „bereits in den 90-iger Jahren des letzten Jahrhunderts … beschäftigt“ habe, so belegt der insoweit in Bezug genommene Verwaltungsvorgang eigentlich nur, dass bereits der damalige Eigentümer N A. vor fast 20 Jahren aus Gründen der Gefahrenabwehr wiederholt förmlich und unter Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit dazu angehalten werden musste, seiner Unterhaltungspflicht (damals §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 LBO 1988) nachzukommen, weil gelöste Gebäudeteile auf den Bürgersteig zu stürzen drohten, (vgl. die Anordnungen des Beklagten vom 23.5.1991, vom 2.11.1992 und vom 20.5.1994) und schon damals mehrfach aufgefordert wurde, den baulichen Zustand insbesondere des Dachstuhls überprüfen zu lassen. (vgl. die Schreiben des Beklagten vom 24.8., 15.9., 26.10. und vom 10.12.1993)

Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der Fakten, insbesondere unter Berücksichtigung der den desolaten Zustand des Gebäudes offenbarenden Fotos und der Einlassungen der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass danach im Zeitpunkt des Abbruchs von einer akuten Einsturzgefahr des Gebäudes in Richtung auf den öffentlichen Verkehrsraum auszugehen war. Nach den am Vortag getroffenen Feststellungen hatten sich die Sandsteingewände im Giebeldreieck vom Mauerwerk gelöst und sich bereits zur Straße hin geneigt, das heißt in Bewegung gesetzt. In dieser Situation war ein schnelles Handeln unabdingbar. Die zuständigen Mitarbeiter des Beklagten hätten sich im Falle des Nichteinschreitens und eines Einsturzes mit absehbaren Schadensfolgen strafrechtlich relevanten Vorwürfen ausgesetzt. Von daher ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei einem solchen Schadensbild, insbesondere nachdem der Leiter des Bauamts der Stadt St. Wendel am frühen Morgen des 4.4.2006 nochmals auf die „dramatische Verschlechterung der Situation“ hingewiesen hatte und nachdem bei einer dadurch veranlassten erneuten Besichtigung nochmals eine Vergrößerung der vertikalen Risse im Mauerwerk festgestellt worden war, der Beklagte ein sofortiges Tätigwerden auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 SVwVG als notwendig angesehen hat.

Angesichts dieser eindeutigen Faktenlage kommt den im Wesentlichen formellen Einwänden des Klägers im Zulassungsantrag keine entscheidende Bedeutung zu. Er verweist mehrfach auf den Umstand, dass sein damaliger Mieter 14 Tage vor dem Abbruch vom Beklagten aufgefordert worden sei, seine Gegenstände aus dem Haus zu entfernen. Insoweit könnte man allenfalls die Frage aufwerfen, ob nicht bereits ein früheres Tätigwerden des Beklagten geboten gewesen wäre. Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Beklagte insoweit zu lange zugewartet hätte, so hätte ein entsprechendes Versäumnis seinerseits sicher keine Verpflichtung zu (noch) weiterer Hinnahme der Gefährdungslage auch nach den am 3.4. und 4.4.2006 getroffenen Feststellungen zur jedenfalls in dem Zeitpunkt gegebenen akuten Einsturzgefahr des Hauses begründen können. Aus dem Umstand einer entsprechenden Aufforderung an den Mieter zwei Wochen vor dem Abriss, die das Verwaltungsgericht bei der Zurückweisung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung am 3.6.2009 unterstellt hat, lässt sich jedenfalls sicher nicht darauf schließen, dass das Gebäude zwei Wochen oder auch nur einen Tag später noch gestanden und nicht auf die Straße zu eingestürzt wäre. Das wollte und musste der Beklagte mit seinem Einschreiten verhindern und allein auf die Sachlage in diesem Zeitpunkt kam es (dann) an. Selbst wenn mithin, wie vom Verwaltungsgericht unterstellt, die Behörde schon zwei Wochen vor dem Abriss eine Beseitigung des Gebäudes ins Auge gefasst haben sollte, so änderte das nichts daran, dass am 3. beziehungsweise 4.4.2006 eine beschleunigte Entwicklung hin zu einer akuten Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachgütern eingetreten ist, der unverzüglich begegnet werden musste.

Wenn der Kläger dem Beklagten vorwirft, dieser habe „sehenden Auges“ gewartet, bis das Gebäude einsturzgefährdet gewesen sei, muss er sich daran erinnern lassen, dass die Sicherung der Standsicherheit von Gebäuden, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer – hier dem Kläger – obliegt. Dass er seit längerem, spätestens seit dem Bescheid vom 13.2.2006, um die Gefahrenlage wusste, kann von ihm nicht ernsthaft bestritten werden.

Der im Schriftsatz des Klägers vom 6.11.2009 enthaltene Verweis auf die Vorgehensweise einer Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Erlass und der Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung für ein Gebäude in Mecklenburg-Vorpommern rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Klägers. Dem von ihm beigefügten Zeitungsartikel lässt sich lediglich entnehmen, dass es sich dabei um ein „verwahrlostes“ Gebäude handelte, das als „Schandfleck“ angesehen wurde. Hinweise auf eine dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare akute Gefährdungssituation oder auch nur auf einen entsprechenden Standort des Hauses in zentralörtlicher Lage direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche sind dem Artikel nicht zu entnehmen; gerade hierauf kommt es indes für die rechtliche Beurteilung des Vorgehens des Beklagten entscheidend an.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, der die aus seiner Sicht vermeintlich kostengünstigere Variante eines Abrisses „in eigener Regie“ in den Raum stellt, hier im Ergebnis mit Kosten in einem Umfang belastet wird, die im Vergleich zu anderen bekannten Fällen sehr gering erscheinen. (vgl. dazu etwa auch Bitz, „Die gemeindliche Beseitigungsanordnung nach § 82a LBO 2008 für im Verfall begriffene Gebäude“, SKZ 2009, 262 ff.) Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist im Übrigen nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 (ausdrücklich) nicht vorgesehen und war hier, da das Gebäude bis unmittelbar an den öffentlichen Verkehrsraum reichte, auch fachgerecht nur durch ein Fachunternehmen zu bewerkstelligen.

Die Zulässigkeit der durch die Widerspruchsbehörde vorgenommenen Verböserung ( reformatio in peius ) hinsichtlich der zu den reinen Ersatzvornahmekosten addierten Verwaltungskostenzuschläge (§§ 77 Abs. 6, 78 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SVwVG, 1 Abs. 2 VwVGKostO) wird im Zulassungsantrag nicht thematisiert und ist daher hier nicht weiter zu hinterfragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. April 2008 – 5 K 386/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 151.056,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S. Das Grundstück steht wie die benachbarten Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86 ausweislich des vorgelegten Katasterauszugs im Eigentum der Eltern des Klägers. Die insgesamt rund 145 Ar umfassende Fläche liegt im Geltungsbereich des in der Erstfassung aus dem Jahre 1983 datierenden Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ der Beigeladenen. Dieser setzt von der Art der Nutzung her ein Gewerbegebiet fest.

Gegenwärtig sind auf den genannten Parzellen zwei größere gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, und zwar eines auf den Parzellen Nr. 200/10 und Nr. 200/86, bestehend aus einem Teppichmarkt (Verkaufsfläche 570 qm (Flächenzahlen dieses Absatzes sind der erstinstanzlichen Entscheidung entnommen.) ), einem TAKKO-Geschäft (496 qm), einem Textilgeschäft („KIK“, 354 qm) und einer Drogerie („KD“, 420 qm), sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt („Lidl“, 795,75 qm Verkaufs- und 162,51 qm Lagerfläche) auf den Parzellen Nr. 200/86 und Nr. 200/100.

Nach den vorgelegten Bauakten des Beklagten wurde dem Vater des Klägers zunächst im August 1989 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Genehmigung zum Neubau eines „Gebäudes besonderer Art und Nutzung (Lager- und Verkaufsraum für Teppiche und Tapeten)“ nebst 63 Stellplätzen erteilt. (vgl. Bauschein und Befreiungsbescheid des Beklagten vom 2.8.1989 – L V 540/89 –)

Im Mai beziehungsweise im Oktober 1994 lehnte der Beklagte Bauanträge für den Neubau eines Möbelmarktes (Parzellen Nr. 200/100 und Nr. 200/86) und eines Ergänzungsbaus für den Teppichmarkt auf der Parzelle Nr. 200/100 unter Verweis auf die Unvereinbarkeit der dem großflächigen Einzelhandel zuzuordnenden Bebauung mit der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ab. (vgl. die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 18.5.1994 – LV 609/94, LV 792/94, und vom 7.10.1994 – LV 1208/94 –) Die dagegen nach erfolgslosen Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahren wurden nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. (vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.1.2000 – 2 K 59/95 und 2 K 60/95 -)

Im Jahre 1999 wurde der Neubau des genannten Lebensmittel-Discountmarktes („Lidl“) genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 26.7.1999 – 63-227/99 –) Seine geplante Erweiterung ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten. (vgl. dazu das auch diese Verpflichtungsklage abweisende Urteil des VG des Saarlandes vom 23.4.2008 – 5 K 385/07 – und den dagegen gerichteten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, Geschäftszeichen 2 A 254/08)

Im März 2004 erteilte der Beklagte schließlich die Baugenehmigung für den „Einbau eines Textil-Discountladens“ in den Teppichmarkt, (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 25.3.2004 – LV 02148/03 –) dem gleichzeitig 10 der 63 Stellplätze zugeordnet wurden. Im November 2004 wurde der „Einbau eines Ladenlokals für Textilien in dem vorhandenen Teppichmarkt mit Änderung von 4 bestehenden Stellplätzen in notwendige Stellplätze … sowie Neubau von 86 Stellplätzen“ genehmigt. (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 22.11.2004 – 63-00720/04 –) In den zugrunde liegenden Plänen sind die vier zuvor genannten Geschäfte mit separaten Eingängen ausgewiesen, denen jeweils eine bestimmte Anzahl der vorhandenen Stellplätze zugeordnet wurde.

Am 9.6.2005 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“. Nach der Planbegründung sollten damit Flächen im Planbereich für „produzierendes Gewerbe“ freigehalten und unter anderem Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, um insbesondere das in jüngerer Vergangenheit sanierte und neu gestaltete Ortszentrum zu stärken. Dieses Ziel werde durch die im Gewerbegebiet John aufgetretene bauliche Entwicklung, konkret die Ansiedlung mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit Auswirkungen auf den Innerortsbereich, gefährdet.

Der Änderungsplan wurde am 23.6.2005 von der Beigeladenen ortsüblich bekannt gemacht. In der Planzeichnung sind allerdings unter anderem die Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 von der Änderung ausgenommen und mit dem Zusatz „unveränderter Bereich (kein Ausschluss Einzelhandel)“ gekennzeichnet.

Unter dem 24.6.2005 suchte der Kläger beim Beklagten um die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Neubau von 2 Einzelhandelsgeschäften“ im südlichen Teil der Parzelle Nr. 200/100 nach. Nach der Baubeschreibung soll es sich um „Verkaufsstätten für Waren aller Art, ausgenommen Lebensmittel“ handeln. In den beigefügten Plänen ist ein etwa 40 m auf 30 m großer Baukörper dargestellt, der in seinem Innern zwei nicht verbundene und über separate Eingänge zu erreichende Verkaufsräume (je 503,52 qm) mit diesen zugeordneten Lagerräumen (je 39,50 qm), Personalräumen (je 10,36 qm) und Toiletten aufweist. Ein 9,3 qm großer Heizungsraum soll beiden Geschäften dienen. Aus dem vorhandenen Bestand wurden dem Vorhaben 66 Stellplätze zugeordnet. Mit Blick auf den vorgesehenen Abstand zwischen dem Baukörper und einem Pfandcontainer am „Lidl-Markt“ von lediglich 3,27 m wurde gleichzeitig eine Abweichung von Brandschutzbestimmungen (Brandwände) beantragt.

Mit Schreiben vom 12.10.2005 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen unter Hinweis auf das Vorliegen eines im Gewerbegebiet nicht zulässigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs.

Durch Bescheid vom 21.12.2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. In der Begründung heißt es, die Verwirklichung des Vorhabens habe bei Berücksichtigung der bereits vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte die Verfestigung eines Einkaufszentrums zur Folge, das in einem Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Entscheidend sei dabei, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden werde. Durch das Vorhaben würde das in dem Bereich bereits bestehende Warenangebot mit seiner entsprechenden zentrenbildenden Magnetwirkung um ein Schuh- beziehungsweise ein Betten- und Matratzengeschäft erweitert.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2006 ergangenen Bescheid vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen. Hier ist ausgeführt, die beiden geplanten Geschäfte und die auf dem Grundstück des Klägers schon vorhandenen fünf Geschäfte seien ungeachtet baulicher Trennung planmäßig auf Dauer angelegt und in Bezug auf das Warenangebot aufeinander abgestimmt. Die Geschäfte bildeten eine Funktionseinheit, seien als Gesamtkomplex und insoweit als Einkaufszentrum zu beurteilen. Das Vorhaben sei daher in dem festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässig.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 29.1.2007 zugestellt. Am 28.2.2007 hat dieser Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass der geänderte Bebauungsplan an dieser Stelle keinen Ausschluss für den Einzelhandel enthalte. Es entstehe kein Einkaufszentrum. Dieses setze eine entsprechende Größe voraus. Die gemeinsame Ansiedlung sei „rein zufällig“. Eine Funktionseinheit ergebe sich nicht aus der Addition von Verkaufsflächen. Es bestehe nicht einmal ein Mindestmaß an gemeinsamer Organisation bei den Geschäften. Das Hinzutreten der beiden zur Genehmigung gestellten, baulich getrennten und funktionell völlig eigenständigen Geschäfte ändere daran nichts. Durch die Ablehnung des Bauantrags lasse sich eine möglicherweise seitens der Beigeladenen unterlassene Lenkung der städtebaulichen Entwicklung nicht korrigieren.

Das Verwaltungsgericht hat am 29.10.2007 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Nachdem der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 7.11.2007 auf ein Gutachten der LEG zur Abklärung der „infrastrukturellen Auswirkungen des Einkaufszentrums im Gewerbegebiet John auf die städtebauliche Situation im Ortskern“ verwiesen hatte, hat das Verwaltungsgericht förmlich die Beiziehung des Gutachtens beschlossen und schließlich durch Urteil vom 23.4.2008 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, das Vorhaben sei trotz Belegenheit im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfrei nach § 63 LBO 2004. Zum einen handele es sich bei der insgesamt beantragten Geschossfläche von 1.172 qm um einen Sonderbau; zum anderen sei eine bauordnungsrechtliche Abweichung beantragt worden. Da das Gebäude von seiner Höhe her der Gebäudeklasse 3 zuzurechnen sei, sei die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 zu erteilen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei nicht gegeben. Aufgrund des Standorts im durch die Planänderung im Jahre 2005 nicht tangierten Bereich sei für die Beurteilung auf § 8 BauNVO 1977 abzustellen. Insoweit schränke § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben ein, der Einkaufszentren mit den von ihnen ausgehenden Wirkungen ohne Einzelfallprüfung speziellen Sondergebieten zuweise. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehe es um die Errichtung beziehungsweise Erweiterung eines Einkaufszentrums im Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Begriff sei vorrangig nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auszulegen. Ob es sich bei einer Ansammlung von Geschäften um einen oder um mehrere Einzelhandelsbetriebe handele, bestimme sich nach baulichen und nach betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sei vorliegend davon auszugehen, dass der geplante Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften zusammen mit dem auf demselben Grundstück befindlichen Lebensmittelmarkt („Lidl“) und den weiteren Einzelhandelsgeschäften (Teppichmarkt, KIK, TAKKO und Drogerie) aus der maßgebenden Sicht der Kunden spätestens mit Eröffnung der beiden zusätzlichen Läden zur Entstehung eines Einkaufszentrums führen werde. Die Einschätzung des Klägers, die Ansiedlung von dann sieben Einzelhandelsgeschäften mit 257 Stellplätzen und sich ergänzendem Warenangebot auf einem Grundstück mit einer Zufahrt und gemeinsamem Hinweisschild sei „rein zufällig“, treffe nicht zu. Dass die Geschäfte nach und nach angesiedelt worden seien, mache keinen Unterschied. Auch von der Größe der Gesamtverkaufsfläche von 3.642,79 qm dränge sich die Annahme eines Einkaufszentrums auf. Zwar versuche der Kläger durch die Einrichtung getrennter Eingangsbereiche die Voraussetzungen zu umgehen. Mit der Realisierung des Vorhabens ergebe sich nicht nur die notwendige räumliche Konzentration, sondern auch, dass die einzelnen Betriebe aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden in Erscheinung träten. Die Unterbringung auf einem Grundstück mit einer aus Kundensicht gemeinsam geplanten Stellplatzanlage verbinde die „Einzelbetriebe“, wie sich aus der Errichtung der 66 dem nunmehrigen Vorhaben dienenden Stellplätze schon aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 ergebe, zu einer Einheit. Die Erweiterung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks ziele auf eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die einheitlich geplant und „gewachsen“ sei. Der Kläger halte auch künftig die Struktur dieses Zentrums in der Hand. Er entscheide, mit wem er Mietverträge abschließe und damit auch, welche Waren angeboten würden. Aus Kundensicht sei nicht entscheidend, ob ein Geschäft als Nebenbetrieb eines anderen angesehen werden könne, sondern dass auf dem Grundstück keine zufällige räumliche Konzentration, vielmehr ein gesteuerter Gewerbekomplex mit abgestimmtem Warensortiment und gemeinsamer Parkplatzanlage vorhanden sei, der angesichts der geringen Größe der Beigeladenen mit unter 14.000 Einwohnern in besonderem Maß als Einkaufsmagnet wirke. Bei kleinen Gemeinden sei nach dem Gutachten der LEG die Gefährdung des Ortskerns durch außerhalb errichtete Einkaufszentren besonders groß. Nach der Rechtsprechung sei weder eine gemeinsame Verwaltung noch gemeinsame Werbung erforderlich. Vorliegend handele es sich um den Musterfall eines Versuchs, ein Einkaufszentrum auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten zu einzurichten.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung beantragt.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.4.2008 – 5 K 386/07 -, durch das seine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau von zwei Einzelhandelsgeschäften“ auf der Parzelle Nr. 200/100 in Flur 21 der Gemarkung S abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 18.7.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A. Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt zunächst nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der Baunutzungsverordnung (1977) nicht jedes der beiden Einzelhandelsgeschäfte „für sich“ einer getrennten Beurteilung unterzogen, sondern eine „Gesamtschau“ vorgenommen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst durch die Bauantragstellung eine Verbindung der beiden Einzelhandelsgeschäfte zu einem Bauvorhaben vorgenommen hat. Schon von daher unterliegt jedenfalls die in bauverfahrensrechtlicher Hinsicht vom Verwaltungsgericht zunächst vorgenommene „Gesamtschau“ bei Anwendung der §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 4 Nr. 4 LBO 2004 keinen ernsthaften Bedenken, wobei die Bejahung der Sonderbaueigenschaft nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen gleichzeitig die Anwendbarkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausschließt.

In materieller Hinsicht kann die Wirksamkeit der „1. Änderung“ des Bebauungsplans „Gewerbegebiet J“ aus dem Jahre 2005 dahinstehen, (vgl. zu der Problematik der Ausfertigung und Bekanntmachung eines Bebauungsplans am selben Tag – hier am 23.6.2005 – zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) da diese Planung unter anderem gerade den hier fraglichen Bereich, in dem sich damals bereits Einzelhandelsbetriebe befanden, von der Änderung ausgenommen und damit die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans aus dem Jahre 1983 beibehalten hat. Maßgeblich sind nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO (1962/68/77/90) mithin die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in ihrer damals geltenden Fassung aus dem Jahre 1977.

Insoweit verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht hier vom Entstehen beziehungsweise Vorliegen eines „Einkaufszentrums“ durch die sich in der Palette der angebotenen Produkte ergänzenden (dann) sieben Einzelhandelsgeschäfte auf dem Grundstück (Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ausgegangen ist. Einkaufszentren wurden damals bereits – anders als die großflächigen Einzelhandels- und Handelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO 1977 – vom Verordnungsgeber nicht in die widerlegliche, an Schwellenwerte hinsichtlich der Geschossflächen (damals 1.500 qm) anknüpfende Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 einbezogen, weil er davon ausgegangen ist, dass sich bei Einzelhandelsbetrieben, die den Begriff des Einkaufszentrums erfüllen, wegen ihrer Größe die städtebaulich negativen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 generell nicht ausschließen lassen, so dass sich eine Einzelfallprüfung erübrigt. (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.8.2002 – 4 C 5.01 –, BRS 65 Nr. 10 und vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Des Problems, ob die Annahme eines Einkaufszentrums unabhängig vom Einzelfall abstrakt eine Mindestgröße voraussetzt und wie die Fälle einer räumlichen und funktionalen Agglomeration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte mit möglicherweise zu addierenden Geschoss- beziehungsweise der insoweit eher aussagekräftigeren Verkaufsflächen zu behandeln sind, hat sich der Verordnungsgeber trotz wiederholter Ersuchen des Bundesrats in den 1980er Jahren bisher nicht angenommen, vielmehr insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Einkaufszentrums verwiesen. (vgl. damals insbesondere BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 – 4 C 77.84 –, BRS 47 Nr. 58) Notwendig bleibt daher der Rechtsprechung überlassen, die gebotene Konkretisierung des Begriffs des in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 (heute entsprechend: § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990) mit der strikten (unwiderleglichen) Vermutung hinsichtlich der schädlichen Auswirkungen verbundenen Einkaufszentrums vorzunehmen. Das hat das Verwaltungsgericht hier unter Zugrundelegung der einschlägigen und in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getan. Mit Blick auf diese Anforderungen unterliegt das Ergebnis dieser Beurteilung am Maßstab des Zulassungsantrags keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Entscheidungen insbesondere um die Abgrenzung des Einkaufszentrums von der bloßen Ansammlung mehrerer verschiedener Läden bemüht. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass eine allgemeine abstrakte Begriffsbestimmung nicht möglich, vielmehr die Situation im Einzelfall entscheidend und vom Gericht zu bewerten ist. Nicht notwendig ist ein von vorneherein einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex. Ein auch in Betracht zu ziehendes Zusammenwachsen mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt aber neben einer räumlichen Konzentration voraus, dass die einzelnen Betriebe ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und/oder Kooperation aufweisen, die sie als planvoll aufeinander bezogenes Ganzes erscheinen lassen. (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67) Aufgrund des Regelungszusammenhangs und des dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden Ziels des Verordnungsgebers, letztlich der Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung durch Einzelhandelsbetriebe im zentralen Siedlungsraum, ist auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung eines „Zentrums“ durch die Kunden abzustellen. Entscheidend ist mithin, ob die jeweils konkrete Ansammlung von Läden vom Kunden als Einkaufszentrum empfunden wird, aus dessen Sicht also als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine besondere Anziehungskraft auf Käufer ausübt.

Das Verwaltungsgericht hat diese Kriterien nachvollziehbar auf den Fall angewandt, hier die Eigenschaft als Einkaufszentrum bejaht und dargelegt, dass aus Sicht der Kunden auch mit Blick auf die verkehrliche Binnenerschließung kein ernsthafter Zweifel daran bestehen könne, dass es sich bei der Bebauung des Grundstücks nicht um eine beliebige und „rein zufällige“ Ansammlung verschiedener Einzelhandelsgeschäfte auf mehr oder weniger engem Raum handele, sondern um – bei Berücksichtigung des streitigen Vorhabens – sieben vom Warenangebot her aufeinander abgestimmte Geschäfte. Was der Kläger im Zulassungsantrag dagegen einwendet, begründet keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Das Verwaltungsgericht hat hierbei keine bloßen „Lehrformeln“ benutzt, sondern vielmehr mehrere Gesichtspunkte aufgeführt, auf die es einerseits abgestellt hat beziehungsweise auf die es andererseits nach der Rechtsprechung nicht ankommt. Mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Erscheinungsbildes nach außen, also die Kundensicht, kommt dem wiederholten Hinweis des Klägers auf eine nach seiner Auffassung gegebene „Eigenständigkeit und Selbständigkeit der geplanten Einzelhandelsbetriebe“ letztlich nur der Wert einer (eigenen) Einschätzung zu. Für die Außenwirkung ist etwa ohne Bedeutung, dass der Kläger die beiden neuen Geschäfte – nach seinem Vortrag – nicht selbst betreiben will.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand in dem Gewerbegebiet J. (ansonsten) ansässige Handwerksbetriebe und speziell ein Autohaus angesprochen, wobei niemand, der ein Auto kaufen wolle, in das Gebiet fahre, „um Brötchen im Lidl- oder Aldimarkt zu erwerben“, vermag das offensichtlich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zum einen handelt es sich bei der Erwähnung der Betriebe im Tatbestand lediglich – unschwer erkennbar und insoweit korrekt – um eine Wiedergabe der Begründung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 21.12.2005. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung des Vorliegens eines Einkaufszentrums in den Entscheidungsgründen des Urteils auf die Bebauung der Parzellen Nrn. 200/10, 200/86 und 200/100 abgestellt und daher die vom Kläger nun unterstellten Schlussfolgerungen gar nicht gezogen. Darauf, ob der von seinem Vater geführte Teppichmarkt – wie der Kläger hervorhebt – durch Verlegearbeiten beim Kunden auch handwerkliche Leistungen anbietet, und inwieweit das mit der Grundkonzeption der Beigeladenen für das Baugebiet in Einklang steht, kommt es für die Beurteilung im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 ebenso wenig an wie auf die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass sich „kein Mensch“ jeden Tag ein Auto, ein Motorrad oder gar Fliesen kaufe, oder dass es außer Hinweisschildern der Beigeladenen keine gemeinsame Werbung für die Betriebe im Gewerbegebiet John gebe. Die Richtigkeit der von dem Kläger angegriffenen negativen Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seines Vorhabens kann auch nicht davon abhängen, wie die Eltern des Klägers das Eigentum an den Grundstücken im Gewerbegebiet erlangt haben und wie die Grundstücke von der Beigeladenen steuer- und abgabenrechtlich oder bei der Vergabe von Fördermitteln behandelt werden oder wurden.

Die vom Verwaltungsgericht ermittelte Gesamtverkaufsfläche auf dem Grundstück von 3.642,79 qm rechtfertigt nicht die Feststellung, dass hierbei eine – wo auch immer bestimmbare – (absolute) Mindestgröße für die begriffliche Annahme eines Einkaufszentrums unterschritten worden ist. Die Schwelle der „Kundenwirksamkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt in kleineren Gemeinden wie der Beigeladenen tiefer als in größeren Ballungsräumen. (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 11 Rn 18.8) Von diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts kommt es entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht des Klägers nicht darauf an, ob bei dem jetzt zur Rede stehenden Gebäude bezogen auf seine Geschossfläche für sich genommen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 genannte, die Vermutungswirkung für (sonstigen) großflächigen Einzelhandel auslösende Schwellenwert erreicht wird oder nicht. Auch das würde im Übrigen davon abhängen, ob man im Ansatz eine isolierte oder eine gemeinsame Betrachtung der (7) Geschäfte vornimmt.

Auch die umfangreichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags zu dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachten der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH (LEG) beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management rechtfertigen die Rechtsmittelzulassung nicht. Bei der Lektüre der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird (unschwer) erkennbar, dass das Verwaltungsgericht dieses „Gutachten“ zwar auf der Grundlage eines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2007 gefassten förmlichen Beschlusses beigezogen, indes in seiner Entscheidung nur am Ende, und zwar eher „beiläufig“ erwähnt und verwertet hat. Daraus wurde lediglich die Erkenntnis hergeleitet, dass die Beigeladene mit unter 14.000 Einwohnern insgesamt zu der Kategorie der kleinen Gemeinden gehöre, in denen eine „Ortskerngefährdung“ durch außerhalb desselben errichtete Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandel potentiell am stärksten sei. Diese Aussage ist zum einen – auch ohne Gutachten – sicher richtig und nachvollziehbar. Zum anderen setzt sie die Erkenntnis des Vorliegens eines Einkaufszentrums voraus und dient offensichtlich nicht zur Begründung für die zuvor in dem Urteil vorgenommene dahingehende Beurteilung des Baubestands auf dem Grundstück. Wie bereits ausgeführt hat der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 selbst die entsprechenden Auswirkungen auf den Handel im zentralörtlichen Bereich bei Einkaufszentren (generell) bejaht. Ob die künftigen Bewohner eines in der Nähe des Gewerbegebiets J. geplanten neuen Wohngebiets (ohnehin) nicht in die Ortsmitte der Beigeladenen fahren werden, um Güter des täglichen Bedarfs zu erwerben, spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die sanierte bauliche Gestaltung des Ortskerns der Beigeladenen nun besonders gelungen oder – wie der Kläger meint – „missglückt“ ist.

Das Antragsvorbringen begründet daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis „mit Gewissheit“ richtig ist, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage. Das gilt insbesondere in baurechtlichen Streitigkeiten, in denen eine Wertung des Sachverhalts und zu deren Vornahme wiederum eine Ortsbesichtigung notwendig sind. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 – mit zahlreichen Nachweisen)

B. Aus der Antragsbegründung ergeben sich ferner keine „besonderen“ rechtlichen und/oder tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Gegenteiliges lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO). (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2008 – 2 A 326/07 -, ebenso bereits Beschlüsse vom 14.1.2000 – 2 Q 38/99 –, SKZ 2000, 208, Leitsatz Nr. 5, und vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 154, Leitsatz Nr. 7) Eine besondere Schwierigkeit der Sache ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass „zu prüfen und abzuwägen ist, welche der einzelnen Parameter für das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Gewerbegebiet J. durch das Bauvorhaben … gegeben sind und was im Einzelnen zu prüfen und zu untersuchen ist“. Wie bereits dargelegt, kann im Einzelfall nur eine letztlich bewertende Beurteilung vorgenommen werden, ob aus Sicht der Kunden – nicht der Betreiber – die räumliche Konzentration mehrerer Einzelhandelsgeschäfte als Einkaufszentrum angesehen wird oder nicht. Dafür gibt es nach der Rechtsprechung keine festen „Parameter“. Entscheidend ist vielmehr die Situation des Einzelfalls. Das verdeutlicht etwa die Zurückweisung einer auf das Vorliegen einer Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde (Revision) durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.7.2007. (- 4 B 29.07 –, BRS 71 Nr. 64) Dieses hatte in früheren Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 – 4 C 16.87 –, BRS 50 Nr. 67, und Beschluss vom 15.2.1995 – 4 B 84.94 –, bei juris) eine gemeinsame Werbung und die Verwendung einer verbindenden Sammelbezeichnung als Beispiele dafür genannt, wie sich die „Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren“ könne. In dem Beschluss aus dem Jahre 2007 wurde die Entscheidung der Vorinstanz, die trotz des Fehlens von gemeinsamer Werbung und Bezeichnung ein Einkaufszentrum angenommen hatte, nicht beanstandet und ausgeführt, dass es sich um Beispiele für eine nach außen in Erscheinung tretende Verbundenheit handele, nicht aber um zwingende Voraussetzungen dafür. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht sich sogar in seiner Argumentation soweit habe „bemühen“ müssen, „dass es das Vorliegen von Parkplätzen“ herangezogen habe, ließe sich ergänzen, dass in dem dortigen Fall das OVG Weimar (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 17.4.2007 – 1 KO 1127/03 –, BRS 71 Nr. 65) gerade auch in der Schaffung gemeinsamer Stellplätze ein Indiz für die entsprechende Außenwirkung gesehen hatte.

C. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil selbst von einem „Musterverfahren“ gesprochen und nicht näher definiert, inwieweit eine „Kundensicht“ ein Einkaufszentrum (als solches) bewerten solle. Damit ist keine über den Einzelfall hinausreichende und in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren mit Wirkung für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage aufgeworfen. Wie schon mehrfach dargelegt, kann die insoweit maßgebliche Bewertung aus „Kundensicht“ nur anhand konkreter Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei können, solange sich der Gesetzgeber nicht zu weiteren Konkretisierungen entschließt, für die Annahme eines Einkaufszentrums Anlass gebende Umstände – wie gesehen – allenfalls bedingt von einem Fall auf andere übertragen werden. Eine Vielzahl in Betracht kommender Indizien sind benannt und in bestimmten Fällen von der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung verwertet worden, wohingegen sie in anderen Fällen nicht vorlagen, indes die Wertung eines Einkaufszentrums wiederum aus sonstigen für eine „Kundensicht“ maßgeblichen Umständen hergeleitet wurde. Wie in dieser Situation eine weitere im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Klärung erzielbar sein sollte, erschließt sich nicht.

D. Schließlich greift auch die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge nicht durch (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Dieser spricht insoweit erneut das aus seiner Sicht untaugliche Gutachten der LEG beziehungsweise des Instituts für City Brokering Management an, aus dessen Verwertung sich ergebe, dass sich das Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise mit seinen – des Klägers – in einem Schriftsatz vom 22.4.2008 angekündigten „Beweisanträgen“ auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auseinander gesetzt habe. Insoweit ist zum einen erneut auf die bereits beschriebene, nicht auf die Frage der Eigenschaft der Bebauung als Einkaufszentrum bezogene Art der „Verwertung“ des Gutachtens der LEG hinzuweisen. Zum anderen ist festzuhalten, dass die insoweit erhobene Rüge unzureichender Aufklärung des Sachverhalts die Zulassung der Berufung hier schon nicht rechtfertigen kann, weil das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine Beweisanträge gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr.)

Da das Vorbringen des Klägers somit keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung; die Beigeladene hat im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, der auf eine Angabe des Klägers zurückgeht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine Genehmigung nach der Baumschutzverordnung der Beklagten zur Fällung einer etwa 80 Jahre alten Eiche auf ihrem Anwesen A-Straße in A-Stadt. Der Baum steht im rückwärtigen Garten des straßennah mit einem Mehrfamilienhaus bebauten, nach hinten stark ansteigenden Grundstücks. Die Klägerin bewohnt das Erdgeschoss des Hauses; die beiden oberen Etagen sind vermietet.

Ihr Genehmigungsantrag datiert vom April 2007. Zur Begründung gab sie damals an, der ca. 20 m bis 25 m hohe Baum sei im Bereich einer Teilung des Stammes gerissen. Sie befürchte, dass er bei einem Sturm abbrechen könne. Der Baum stehe an einem Hang aus porösem Sandsteinfels, weswegen das Gelände terrassiert und durch kleinere eisenbewehrte Betonstützmauern abgestützt worden sei. In dem Sandstein habe sie zwei neue große Risse festgestellt, die sie auf Einwirkungen des Wurzelwerkes zurückführe. Die an der Treppe zu einer oben liegenden Terrasse befindliche Mauer sei gerissen, weil sie immer weiter abgedrückt werde. Auch die Treppenanlage sei beschädigt. Diese Schäden immer wieder zu beseitigen sei für sie ein ernstes finanzielles Problem, da sie lediglich eine „nicht üppige“ Witwenrente beziehe. Sie fühle sich von dem Baum bedroht.

Mit Bescheid vom 31.8.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der außergewöhnlich große Baum habe sich bei zwei Ortsbesichtigungen als vital erwiesen, in 1 m Höhe einen Stammumfang von 120 cm und sei besonders erhaltenswert. In 2 m Höhe weise der Baum einen Zwiesel mit Rissbildung auf, wobei es sich „Tatsächlich um eine Schwachstelle im Kronenaufbau“ handele. Hier könne er „eventuell auseinander brechen“. Dieser Gefahr könne jedoch durch fachmännischen Einbau einer Kronensicherung wirksam begegnet werden. Ob die Schädigung der Treppe und Rissbildungen an den Mauern durch das Wurzelwachstum verursacht seien, sei „keineswegs erwiesen“. Sie könnten auch durch Bewegungen im Hangbereich, drückendes Wasser und fehlerhafte Bauausführung entstanden sein. Laut Auskunft einer Fachfirma beliefen sich die Kosten für die doppelte Kronensicherung auf ca. 350,- EUR, was um ein Mehrfaches unter den Kosten für eine Fällung liege.

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, der Baum stelle wegen seiner enormen Höhe im Falle eines Abbrechens eine erhebliche Gefährdung sowohl für ihr Haus als auch für dasjenige des Nachbarn dar. Dass die massiven Rissbildungen an der Treppe und der Mauer auf das Wurzelwerk zurückzuführen seien, werde schon dadurch belegt, dass die Schäden nur punktuell im Bereich des Baumes aufgetreten seien. Werde die Fällung nicht durchgeführt, so sei im Laufe der Zeit eine komplette Erneuerung des Mauerwerks erforderlich. Zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen sei sie wirtschaftlich nicht in der Lage. Aufgrund erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei sie ferner in der Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt und nicht mehr in der Lage, den Laub- und Eichelfall im Herbst zu beseitigen. Mieteinnahmen würden als Rücklage für anstehende dringende Reparaturen am Haus benötigt.

Der Stadtrechtsausschuss hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt und den Rechtsbehelf durch auf die mündliche Verhandlung am 19.12.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Eiche unterliege von der Größe her der Baumschutzverordnung der Beklagten und dem sich daraus ergebenden Verbot der Entfernung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Einer von dem Baum möglicherweise ausgehenden Gefahr könne auf andere Weise begegnet werden. Der in jungen Jahren entstandene Zwiesel sei nach Einschätzung des bei der Ortsbesichtigung anwesenden Leiters der Unterhaltungsabteilung des städtischen Amtes für Grünanlagen „harmlos“. Die beiden Hauptstämme würden durch ihr Dickenwachstum nicht auseinander gedrückt. Ein Auseinanderbrechen sei nicht zu befürchten. Eine Gefahr im Sinne der Ausnahmevorschrift für das Wohnhaus des Nachbarn und für die Terrassenanlage der Klägerin könne nicht bereits angenommen werden, weil generell eine Möglichkeit bestehe, dass auch gesunde Bäume ohne Schwachstellen bei Belastungen durch starke Stürme und extreme Witterungsverhältnisse umstürzen könnten. Eine solche latente Baumwurfgefahr gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Ob von den Wurzeln der Eiche Gefahren für die Stützmauer und die Treppenanlage ausgingen, sei zweifelhaft. Ein Nachweis sei nicht erbracht. Der Hang sei vor Jahren, als der Baum bereits gestanden habe, abgegraben und mit den Mauern abgefangen worden, um den Garten besser nutzen zu können. Demzufolge drücke der Hang mit erheblichem Gewicht gegen die Mauer. Die in solchen Fällen üblichen Dehnungsfugen seien nicht vorhanden. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Wenn man eine (Mit-)Gefährdung durch das Wurzelwerk unterstelle, so rechtfertigte das nicht die Fällung des Baums, da es auch insoweit ein milderes Mittel gebe. Das partielle Ausbessern der Treppe und die Kronensicherung zur Vermeidung des Bruchs des Stammes unter teilweise Verwendung ihrer Mieteinnahmen seien der Klägerin auch zumutbar. Die um den Baum herum errichtete Treppenanlage diene lediglich der Erreichung eines Gartenhäuschens. Wäre diese nicht an der linken Grundstücksseite bei dem Baum errichtet worden, wäre Gefahren durch Wurzelwerk vorgebeugt worden. Ein Befreiungsanspruch nach § 34 SNG bestehe ebenfalls nicht. Eine nicht beabsichtigte Härte im Einzelfall liege nicht vor. Die vorgetragenen Beeinträchtigungen seien naturgegeben, träten bei Bäumen in relativer Nähe zu Wohnbebauung regelmäßig auf, kennzeichneten daher keine atypischen Belastungen und führten nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks.

Die Klägerin hat Klage erhoben und erneut unter Hinweis auf von dem Baum ausgehende Gefahren für Personen und Sachen einen Ausnahme- sowie einen Befreiungsanspruch hinsichtlich der Verbote der Baumschutzsatzung geltend gemacht. Allein wegen der Größe des Baums und wegen des Zwiesels mit Rissbildung gehe die konkrete Gefahr für das Wohnhaus des Nachbarn über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Zwischenzeitlich sei der Baum auch von einem Schädling befallen worden. In ihm fänden sich 7 bis 8 Nester des Eichenprozessionsspinners mit Raupen im 3. Entwicklungsstadium. Die Haare der Raupen lösten allergische Reaktionen aus, die in Einzelfällen stationäre Behandlung erforderten. Da diese Haare eine lange Haltbarkeit hätten, reicherten sie sich über mehrere Jahre in der Umgebung an. Auch die Nachbarn seien gefährdet. Sie selbst habe bereits gesundheitliche Beeinträchtigungen davongetragen. Das Wurzelwerk habe zu Rissbildungen im Betonkörper von Mauer und Treppe geführt. Aus diesen Gründen habe der Eigentumsschutz Vorrang. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück zwar „innerhalb von Wohnbebauung“ liege, dass aber in der näheren Umgebung weiterer Baumbestand vorhanden sei. Die Erhaltung stelle für sie angesichts ihrer Einkommensverhältnisse und ihrer gesundheitlichen Situation eine unzumutbare Härte dar. Ihre Mieter hätten Mietkürzungen angekündigt, wenn sie weiter durch die latente Gefahr des Eichenprozessionsspinners im Sommer Garten und Balkon nicht benutzen könnten. Das Entfernen der vorhandenen Nester durch einen Baumpfleger habe sie bereits 773,50 EUR gekostet.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, die Fachliteratur unterscheide nach der auch von Gerichten bei der Bewertung der Verkehrssicherheit von Bäumen anerkannten VTA Methode (visual tree assessment) V-förmige und U-förmige Zwiesel. Hier liege eine U-förmige Ausbildung vor, die „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Da andererseits eine „gewisse Rissbildung zu erkennen“ sei, empfehle sich eine Kronensicherung, wodurch die Gefahr eines Auseinanderbrechens nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werde. Der Baum habe bereits zahlreiche Stürme wie Wiebke (1990), Lothar (1999), Kyrill (2007) und Emma (2008) ohne Beschädigungen überstanden. Es handele sich mit Sicherheit um den wichtigsten Baum im näheren und weiteren Wohnumfeld der G. Straße. Durch seine Größe und das besondere Kronenbild stelle er sein signifikantes und prägendes Element im Ortsbild dar. Zudem sei er Lebensraum für viele verschiedene „Arten“ und damit von besonderer Bedeutung für das Ökosystem. Gerade zur Erhaltung solcher „Baumgestalten“ sei die Baumschutzverordnung geschaffen worden. Ein Befall durch den Eichenprozessionsspinner könne die Entfernung des Baumes keinesfalls rechtfertigen. Auswirkungen von Klimaveränderungen wie etwa das Auftreten dieses Nachtfalters seien kein Argument, weitere klimaschädigende Maßnahmen wie das Fällen von Bäumen zu verlangen. Die Rissbildung im Mauerwerk der Treppe könne verschiedene Ursachen haben. Ohnehin erscheine fraglich, ob es sich dabei um mehr als einen „optischen Schaden“ handele, der Bestand und Funktionsfähigkeit beeinträchtige.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und anschließend die Klage mit Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ausnahme oder Befreiung nach der auf der Grundlage des § 39 Abs. 1 Nr. 1 SNG 2006 erlassenen und nunmehr maßgeblichen Baumschutzsatzung der Beklagten vom April 2008 (vgl. die Satzung über den Schutz der Bäume in der A-Stadt (A. Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) nicht zu. Die Anforderungen an die Darlegung oder den Nachweis einer von einem Baum ausgehenden Gefahr würden durch das Kriterium der Zumutbarkeit mitbestimmt. In Anbetracht der Prognoseunsicherheiten sowie der Schwierigkeiten und des Aufwands bei der Ermittlung des Zustands eines Baums in Bezug auf seine Standsicherheit und Bruchfestigkeit könne von dem jeweiligen Antragsteller nicht der Nachweis einer akuten Gefahrenlage verlangt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn ein Sachverhalt aufgezeigt und festgestellt werde, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Einritt des Schadens hinweise. Eine Gefahr könne nicht aus der zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden abstrakten Baumbruchgefahr hergeleitet werden. Sie resultiere auch nicht allein aus dem Alter eines Baumes. Stieleichen erreichten ein Alter von bis zu 1.300 Jahren, so dass der konkrete Baum grundsätzlich durchaus noch 1.000 Jahre dort stehen könne. Die festgestellten Zwiesel mit Rissbildung begründeten keine Gefahr. Die Beklagte habe unter Hinweis auf die wissenschaftliche Fachliteratur überzeugend dargelegt, dass der Zwiesel harmlos sei und in absehbarer Zeit kein Auseinanderbrechen des Baumes, der bei der Ortsbesichtigung einen vitalen Eindruck hinterlassen habe, erwarten lasse. Von dem Baum gehe auch keine Gefahr für die Treppenanlage aus, die eine Fällung des Baumes rechtfertigte. Zwar seien bei der Ortsbesichtigung Risse in der Treppenanlage im Bereich der Kronentraufe zu erkennen gewesen. Maßgebend sei die von der Natur vorgegebene Hanglage des Grundstücks, die auch ohne den Baum einen massiven Erddruck auf die Treppenanlage bewirke. Um dem Material, hier dem Beton, ausreichende Spielräume zu geben, das aufzufangen, würden normaler Weise Dehnungsfugen angebracht, die hier fehlten. Auch darauf könne die Rissbildung zurückzuführen sein. Eine Schädigung durch die Wurzeln sei dagegen „eher unwahrscheinlich“, weil diese dort wüchsen, wo mit Nahrung zu rechnen sei. Die Treppe sei zudem deutlich später als der Baum errichtet worden, wobei auf dessen Wachstum hätte Rücksicht genommen werden müssen. Darüber hinaus habe die Beklagte das Vorliegen einer Gefahr aufgrund Baumbruchs und durch das Wurzelwerk unterstellt und sei überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass auch dann eine Fällung der Eiche nicht gerechtfertigt sei, da beide Gefahren durch mildere Mittel beseitigt werden könnten. Zum Ausschluss einer unterstellten Baumwurfgefahr könne eine Kürzung der Stämmlinge oder gegebenenfalls eine Kronensicherung vorgenommen werden. Beide Maßnahmen seien der Klägerin zumutbar. Eine Kronensicherung koste 350,- EUR, wobei eine jährliche Kontrolle vorzunehmen sei. Als Grundstückseigentümerin treffe sie ohnehin die Verkehrssicherungspflicht, so dass die Entwicklung des Baums bereits deshalb zu beobachten sei. Die Kosten könnten aus den Mieteinnahmen gedeckt werden. Die Treppenanlage diene nicht etwa als Hauptzugang zum Wohnhaus, sei um den vorhandenen Baum herum errichtet worden und führe lediglich zu einer Terrasse mit Gartenhäuschen. Eine Ausführung an der rechten Grundstücksseite ohne Beeinträchtigung durch Wurzelwerk sei damals möglich gewesen, aber nicht gewählt worden. Der Klägerin sei es daher zuzumuten, die Treppe partiell auszubessern. Das Vorhandensein von Gespinsten (Nestern) des Eichenprozessionsspinners könne ohnehin nur eine mittelbare Gefährdung begründen. Die Gefahr, dass sich Tiere, etwa Zecken, und andere Pflanzen, von denen Gesundheitsgefährdungen ausgingen, in Bäumen niederlassen, stelle eine zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende latente Gefahr dar. Auch die Gefahr allergischer Reaktionen aufgrund von Hautkontakt mit den Haaren der Raupen sei eine von vielen allgemeinen von der Natur ausgehenden Gefahren. So könne zu hoch dosierter Tee aus der Eichenrinde bei empfindlichen Menschen zu Magenbeschwerden führen. Eicheln seien ungenießbar. Der Staub von Eichenholz sei krebserregend. Eicheln und Eichenlaub wirkten giftig auf Pferde, Rinder und Kühe. Bei letzteren trete nach 3 bis 5 Tagen durch den hohen Gerbstoffgehalt die so genannte mit Fressunlust, apathischem Verhalten, starkem Durst, Verstopfung, blutigem Durchfall, Mattheit und Taumeln einhergehende „Eichelkrankheit“ auf. Gleichwohl sei bisher niemand auf die Idee gekommen, die Eiche als Gefahr im Verständnis der Baumschutzverordnung einzuschätzen. Die Annahme eines solch weiten Gefahrenbegriffs hätte zur Folge, dass in bewohnten Gebieten nicht nur keine Eiche, sondern insgesamt keine Pflanze und kein Tier mehr geduldet werden dürfte. Es gebe auch Personen, die allergisch auf Pferdehaare reagierten, was zu Atemnot und Erstickungsanfällen führen könne. Gleichwohl halte es niemand für geboten, die Pferdehaltung in der Umgebung von Wohnbebauung, zum Beispiel auf einer Wiese am Ortsrand oder im Dorfgebiet, zu untersagen. Der Umstand, dass die Klägerin oder Nachbarn möglicherweise „Allergiker“ seien, stelle keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Da so viele Bundesbürger unter Allergien litten, träte, wolle man dem hier Rechnung tragen, die naturschutzrechtlich unerwünschte Folge ein, dass eine Anspruch darauf bestünde, alle Pflanzen und Tiere zu beseitigen, die Allergien auslösen könnten. Die Eiche der Klägerin sei auch nur eine von mehreren in der näheren Umgebung. Die Befreiungsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben. Belastungen durch Baumabfälle seien naturgegebene Beeinträchtigungen, die regelmäßig aufträten und dem Eigentum von vorneherein innewohnten. Die individuellen Einkommensverhältnisse der Klägerin begründeten keine „nicht beabsichtigte“ Härte.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 – 5 K 253/08 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung zur Entfernung einer Eiche im Garten ihres Grundstücks A-Straße in A-Stadt abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten und von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden.

A.

Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

1. Ernstliche Zweifel ergeben sich zunächst nicht aufgrund der nunmehr – erstmals – erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der aktuellen Baumschutzsatzung (BSchS) der Beklagten aus dem Jahre 2008. (vgl. hierzu die Satzung über den Schutz der Bäume in der A.-Stadt  (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 23.4.2008, Amtsblatt 2008, 717) In der Sache rügt die Klägerin eine Nichtbeachtung der in § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG (2006) in Bezug genommenen Anforderungen des § 20 Abs. 2 SNG, wonach die Grenzen der „Schutzgebiete zu beschreiben und in Karten darzustellen“ (Nr. 1) und „Schutzgegenstand und Schutzzweck zu bezeichnen“ sind (Nr. 2).

Der mit der Norm verfolgte Schutzzweck einer „Pflege und Erhaltung des Baumbestands“ wird in § 2 BSchS beschrieben. Der Zweck einer Baumschutzsatzung ist insoweit hinreichend benannt und erfordert keine besondere Rechtfertigung der Unterschutzstellung für bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder gar einzelner Bäume. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Der Schutzgegenstand ergibt sich aus dem § 1 Abs. 2 BSchS, der die Größenkriterien für die geschützten Bäume festlegt, insoweit eine eindeutige Abgrenzung ermöglicht und die hier zur Rede stehende Stieleiche im Garten der Klägerin unzweifelhaft – und von dieser auch nie bestritten – erfasst.

Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es im speziellen Fall keiner Beifügung einer grafischen Darstellung oder Karte zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs, wie dies bei Schutzgebietsverordnungen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete, National- und Naturparks (§§ 16 bis 19 SNG) vorgeschrieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt ausführlich mit der Frage einer hinreichenden (räumlichen) Bestimmtheit kommunaler Baumschutzsatzungen unter bundesrechtlichen Aspekten befasst. Es hat entschieden, dass es mit Blick auf die von der üblichen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisung abweichende besondere Situation ausreicht, wenn der Normgeber auf Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a BSchS) und im Geltungsbereich der Bebauungspläne (hier: § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b BSchS) Bezug nimmt, und dass der Umstand, dass sich der damit beschriebene räumliche Geltungsbereich „dynamisch“ mit der tatsächlichen Veränderung des Bebauungszusammenhangs und mit dem Bestand der Bebauungspläne „automatisch mit verändert“, nicht die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit rechtfertigt. (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233, Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 1. Auflage 2003, § 29 Rn 16, 17)

Aus dem saarländischen Landesrecht ergibt sich insoweit auch bei Berücksichtigung der grundsätzlichen Befugnis des Landesgesetzgebers, für die Bestimmung des Geltungsbereichs untergesetzlicher Normen über das Bundesrecht und die Mindeststandards des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG), die eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte ausschließen sollen, hinausgehende Anforderungen zu stellen, nichts anderes. Fragen der Bestimmtheit einer Norm lassen sich kaum abstrakt, sondern nur einzelfallbezogen je nach den berührten Interessen und Belangen entscheiden. (vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 29.12.1988 – 4 C 19.86 –, NVwZ 1989, 555) Dem ist auch bei der Auslegung diesen Erfordernissen dienender Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG soll die hinreichende inhaltliche (räumliche) Bestimmtheit der Norm gewährleisten. Der § 39 Abs. 1 Satz 2 SNG gebietet indes lediglich eine „sinngemäße Anwendung“ dieser Vorschrift. Auch in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Besonderheiten des Regelungsgegenstands in den Blick zu nehmen. Im Grunde wird durch Baumschutzsatzungen vorliegender Art das gesamte Gemeindegebiet in dem Sinne erfasst, dass Außenbereichsflächen zum potentiellen Anwendungsbereich gehören und dass sich diese Zugehörigkeit aktualisiert, wenn, sobald und solange diese Flächen in die in § 1 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis d BSchS durch Verweis auf städtebauliche Satzungen oder die nicht beplante Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) beschriebenen Teilräume einbezogen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 – 4 C 2.94 –, BRS 56 Nr. 233) Von daher konsequent verweist die hier einschlägige Baumschutzsatzung (2008) hinsichtlich des Geltungsbereichs auf das „Gebiet der A-Stadt“. Vor dem Hintergrund ist bei der „sinngemäßen“ Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG auch aus Sicht der Normadressaten anders als bei den Schutzgebietsverordnungen, für die § 20 SNG in erster Linie gilt, kein Grund ersichtlich, der die zusätzliche Veröffentlichung einer Karte mit dem Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bestimmtheitsaspekten sinnvoll oder gar geboten erscheinen lassen könnte. Wollte man das anders sehen, müsste nach dem zuvor Gesagten mit ganz erheblichem Verwaltungsaufwand ein umfangreiches Kartenwerk erstellt und im Hinblick auf die geschilderte zulässige „Dynamik“ ständig aktuell ergänzt oder angepasst werden, ohne dass damit ein nennenswerter Gewinn an zusätzlicher Bestimmtheit verbunden wäre. Dass dies dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, kann nicht unterstellt werden.

2. Ergeben sich insoweit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so gilt nichts anderes, soweit die Klägerin neuerlich das „Vorliegen einer Gefahr … aufgrund Standfestigkeit“ einwendet, wobei sich diese Einwände im Wesentlichen auf eine aus Sicht der Klägerin vorliegende unzureichende Sachverhaltsermittlung und damit einen vermeintlichen Verfahrensfehler beziehen (dazu unter 2.b.).

a. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil im Zusammenhang mit dem von der Klägerin reklamierten Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 lit. c BSchS eine Reihe überzeugender Gründe dargelegt, warum aus seiner Sicht die seitens der Klägerin im gesamten Verlaufe des Verfahrens geltend gemachte Baumsturz- beziehungsweise Baumbruchgefahr über das insoweit bestehende allgemeine Lebensrisiko hinaus auch unter Berücksichtigung der Nachweis- und Darlegungsschwierigkeiten des Betroffenen – hier der Klägerin – im konkreten Fall nicht angenommen werden könne. Die etwa 80 Jahre alte Stieleiche, die gemessen an der allgemeinen Lebenserwartung der Art bis zu 1.300 Jahre durchaus noch als „junger Baum“ bezeichnet werden kann, wurde von Mitarbeitern des zuständigen Umweltamts der Beklagten vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 31.8.2007 zweimal vor Ort überprüft und auch von der Widerspruchsbehörde am 11.12.2007 im Rahmen einer Ortsbesichtigung in Augenschein genommen. Bei diesem Termin, den auch die Klägerin in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten wahrgenommen hat, wurde der Leiter der Unterhaltungsabteilung des Amtes für Grünanlagen und Forsten hinzugezogen. Dieser erklärte, von dem Baum gehe keine Gefahr aus, er sei standsicher und insbesondere der Zwiesel sei „kein gefährlicher Zwiesel“, da es sich um einen „U-Zwiesel“ handele. Auf diese fachkundige Einlassung hat der Stadtrechtsausschuss anschließend in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und die Gefahr eines Auseinanderbrechens des Baums an dieser Stelle verneint. (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seiten 5 und 6 des Widerspruchsbescheids vom 19.12.2007) Gleiches gilt für das Verwaltungsgericht, das ebenfalls den Baum in Augenschein genommen und sich insoweit einen eigenen Eindruck verschafft hat. Zur Bestätigung dieser Befunde lässt sich durchaus auf das Fehlen jeglicher Beschädigung des Baums auch bei den schweren Stürmen vergangener Jahre verweisen.

b. Die in dem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung im Verständnis des § 86 VwGO im Berufungszulassungsverfahren kann generell und insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.5.2007 – 2 Q 41/06 –, SKZ 2008, 19 Leitsatz Nr. 5, vom 9.1.2006 – 2 Q 31/06 -, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, vom 18.3.2004 – 1 Q 2/04 -, SKZ 2005, 66, Leitsatz Nr. 2, vom 27.2.2002 – 1 Q 16/02 -, SKZ 2002, 287, Leitsatz Nr. 4, und vom 20.7.2001 – 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 153, Leitsatz Nr. 2, und vom 18.1.2005 – 2 Q 1/05 -, SKZ 2005, 286, Leitsatz Nr. 2, zuletzt vom 26.3.2009 – 2 A 471/08 –, entspr. zu sog. „Beweisanregungen“ in einer mündlichen Verhandlung) Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2008 wurde die Sache mit der Klägerin in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten erörtert, ohne dass diese Veranlassung gesehen hätte, eine weitere Sachverhaltsermittlung anzuregen oder gar zum Gegenstand eines förmlichen Beweisantrages zu machen. Dies gilt im Übrigen auch für nun von der Klägerin erneut – wie im Genehmigungsantrag vom 26.4.2007 – als Anlass für weitere Ermittlungen behauptete Risse im Sandsteinfels des Hanges hinter ihrem Haus. Vor diesem Hintergrund musste es sich dem Verwaltungsgericht auch nicht geradezu „aufdrängen“, hier in eine weitere Sachverhaltsermittlung durch Einschaltung von Gutachtern hinsichtlich des Baumes und/oder seines Untergrundes einzutreten. Aus anderen Verfahren ist bekannt, dass derartige Expertisen zu einem nicht unerheblichen Kostenaufwand erstellt werden, den letztendlich der im Prozess Unterliegende zu tragen hat. Von daher gewinnt die Frage der Stellung entsprechender Beweisanträge besondere Bedeutung. Zumindest aber durfte die Klägerin deswegen in der Sitzung am 27.8.2008, an deren Ende das Verwaltungsgericht sein Urteil verkündete, nicht davon ausgehen, dass das Gericht ohne vorherigen (deutlichen) Hinweis Gutachten zu den genannten Beweisthemen einholen würde. Der Verfahrensablauf bis dahin bot auch – wie gesagt – hierfür keinen zwingenden Anlass. Wenn in dieser Situation kein Beweisantrag gestellt wird, ist für die Rüge unzureichender gerichtlicher Sachaufklärung im Zulassungsverfahren sicher kein Raum.

c. Die erstrebte Zulassung des Rechtsmittels unter dem Aspekt der Gefahr des Baumbruchs (Zwiesel) scheidet ferner bereits deswegen aus, weil das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht nur die entsprechende Gefahr verneint hat, sondern zusätzlich entschieden hat, dass für den Fall der insoweit ausdrücklich unterstellten Instabilität der in jungen Jahren des Baumes aufgetretenen Spaltung des Stammes wegen anderweitiger Abhilfemöglichkeit in Form von zumutbaren Sicherungsmaßnahmen ebenfalls kein Anspruch auf Beseitigung bestünde. Hiermit setzt sich die Klägerin, abgesehen von den nicht durchgreifenden individuellen Einwänden gegen eine wirtschaftliche Zumutbarkeit (dazu unter 4.), nicht auseinander. Ist ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss der Zulassungsantragsteller sich mit jedem dieser Gründe auseinandersetzen, wenn durchgreifende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in ihrem Ergebnis geltend gemacht werden sollen. (vgl. entsprechend zuletzt für die Begründung einer Berufung OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.8.2008 – 1 A 453/07 –, SKZ 2009, 75 Leitsatz Nr. 6) Insoweit muss hinsichtlich jedes tragenden Begründungsteils ein Zulassungsgrund gegeben sein. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.11.2007 – 1 A 397/07 –, SKZ 2008, 73 Leitsatz Nr. 5) Schon das ist hier nicht der Fall.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin weiter geltend gemachten Gefährdungen von Treppenanlage und Stützmauern durch Wurzelwerk des Baumes gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend und zwar sowohl was den vermeintlichen Aufklärungsmangel betrifft als auch hinsichtlich der Alternativbetrachtung mit unterstelltem Einfluss des Wurzelwerks des Baumes auf diese baulichen Anlagen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar auf den Hangdruck und konstruktive Defizite bei Herstellung sowie auf die ursprüngliche Möglichkeit einer Ausführung der Treppenanlage außerhalb des Einwirkungsbereichs des Wurzelwerks des Baumes hingewiesen und nachträglichen Reparaturaufwand in einer Gesamtbewertung auch als zumutbare bauliche Unterhaltungsmaßnahme hinsichtlich des Grundstücks bewertet.

4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet auch nicht der neuerliche Vortrag der Klägerin zu Gesundheitsgefahren aufgrund eines befürchteten erneuten Befalls des Baumes durch den Eichenprozessionsspinner. Dabei mag dahinstehen, ob die von dem Verwaltungsgericht „angestrengten Vergleiche“ in jeder Hinsicht tragfähig sind beziehungsweise inwieweit es sich dabei – wie die Klägerin meint – um „verschiedenartige Fallkonstellationen“ handelt. Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt jedenfalls, dass es bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung eines Fällens schutzwürdiger Bäume auf der Grundlage der Baumschutzsatzung (§ 5 Abs. 1 und 2 BSchG) nicht auf die individuelle gesundheitliche Disposition des Betroffenen, hier die geltend gemachten Allergien, ankommen kann. Dies ist ein allgemein anerkannter Grundsatz beispielsweise im Umweltschutzrecht, etwa im Zusammenhang mit der Abwehrbarkeit von Immissionen, insbesondere Lärm, oder auch im Baunachbarrecht bei der Güterabwägung im Rahmen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme. Das gilt jedenfalls, soweit anderweitige Erfolg versprechende Abwehrmöglichkeiten, hier Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Von einer die Erhaltungsmöglichkeit ausschließenden „Erkrankung“ des Baumes (§ 5 Abs. 1 lit. d BSchS) kann insoweit auch keine Rede sein. Ob sich die Situation mit den als gefährlich erkannten Härchen der Raupen des Eichenprozessionsspinners, für die in der Antragsbegründung ein windbeeinflusster Verbreitungsraum von 200 m angeführt wird, im Übrigen angesichts des von der Klägerin angesprochenen Vorhandenseins anderer Eichen in der unmittelbaren Umgebung wesentlich verbessern würde, erscheint ohnehin zweifelhaft. Das zeigt, dass der Grundgedanke des Verwaltungsgerichts mit den angeführten Beispielen durchaus nachvollziehbar ist. Wollte man diesen Anliegen Rechnung tragen, stünden wegen der potentiellen Auswirkungen eines möglichen Schädlingsbefalls und damit wegen eines so gesehen lediglich mittelbaren Risikos eine Vielzahl von dem Schutz der Satzung unterfallenden Bäumen letztlich „zur Disposition“. Das ist sicher nicht das Anliegen des Naturschutzgesetzgebers und der Beklagten, die in der Satzung auch bei der Fassung der Ausnahmetatbestände einen erkennbar schutzobjektbezogenen Ansatz gewählt hat. Vor dem Hintergrund geht der auch in dem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unterlassenen gutachterlichen Abklärung ins Leere. Die Fakten sind bekannt. Das Verwaltungsgericht hat in der rechtlichen Wertung nachvollziehbar ihre Relevanz für den gelten gemachten Ausnahmeanspruch verneint.

5. Im Grundsatz nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zu ihrer eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Befreiungsvoraussetzungen (§§ 5 Abs. 2 BSchS, 50 Abs. 1 SNG 2006). Die Gegenüberstellung von Einkünften und Kosten für Maßnahmen an dem Baum zeigt sicher nachvollziehbare Schwierigkeiten der Klägerin auf, die durch ihren angegriffenen Gesundheitszustand und die dadurch verursachte eingeschränkte Mobilität verschärft werden. Die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SNG tatbestandlich vorausgesetzte, „nicht beabsichtigte“ Härte im Falle einer Beachtung des baumschutzrechtlichen Fällverbots können diese Umstände indes nicht begründen. Eine entsprechende Härte setzt eine vom Normgeber nicht bedachte atypische Fallkonstellation voraus. Die individuelle Vermögenssituation des jeweiligen Eigentümers hingegen soll nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht ausschlaggebend für das Schicksal eines schutzwürdigen Baumes sein. Ob das für objektiv „ruinöse“, insbesondere die Nutzbarkeit eines Grundstücks in der Ortslage ausschließende Auswirkungen gilt oder ob insoweit Fragen des Eigentumsentschädigungsrechts aufgeworfen sind, bedarf hier keiner Vertiefung. Dem Anliegen, ein Grundstück in der Ortslage in baurechtlich zulässiger Weise zu bebauen, räumt bereits § 5 Abs. 1 lit. b BSchS Vorrang ein.

B.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

C.

Auf das Nichtvorliegen des abschließend geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde bereits eingegangen (vgl. oben A.2.b.).

Da das Vorbringen der Klägerin keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.