Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Aug. 2006 - 1 R 19/06
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 148/04 - wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
„Die derzeit gültige Beitragsordnung der A. sieht eine Beitragsermäßigung lediglich im Zusammenhang mit besonderen Lebensumständen vor. Entsprechend § 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes gehören der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung Berechtigten... PP und K.JP ... an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Insoweit bestimmt das Gesetz nur vollwertige Mitgliedschaften. Die Approbation selbst stellt eine generell nutzbare Berufserlaubnis dar. Das Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben ist unseres Erachtens unbestreitbar. Demzufolge werden Sie in Beitragsklasse I gemäß der Anlage zur Beitragsordnung der A. vom 16.6.2003 veranlagt.“
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.2003, abgeändert durch den nachfolgenden Bescheid zur Beitragsklasse I, in der Gestalt des aufgrund der Sitzung vom 19.4.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,
§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..
- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,
- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,
- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,
- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,
- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,
vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.
vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).
vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.
vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).
dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.
vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,
vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.
vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.
§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.
bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.
so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.
Gründe
Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,
§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..
- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,
- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,
- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,
- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,
- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,
- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,
- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,
vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.
vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).
vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.
vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).
dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.
vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,
vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.
vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.
§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.
bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.
so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis
- 1.
auf den Namen dieses Staates und - 2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
- 1.
diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist und - 2.
die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
- 1.
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung über das Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben hat, - 2.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, - bb)
von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat, als gleichwertig anerkannt wurde und - cc)
zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten berechtigt oder auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten vorbereitet, oder
- 3.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die - a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind und - b)
den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifikation bescheinigen, die - aa)
in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworben worden ist, und - bb)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in diesem anderen Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf Grund von erworbenen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstellende Personen, die über eine abgeschlossene Berufsqualifikation verfügen, die in einem anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.