Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. März 2012 - 6 A 11306/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0306.6A11306.11.0A
bei uns veröffentlicht am06.03.2012

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2011 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die beklagte Landespsychotherapeutenkammer wendet sich mit ihrer Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Kläger sei nicht ihr Pflichtmitglied.

2

Der Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Seit 2005 leitet er die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche der Diakonie - Diakonisches Werk Pfalz - in P… . Er wurde von der Beklagten in der Vergangenheit unbeanstandet zum Kammerbeitrag herangezogen und erbrachte ihr gegenüber auch Nachweise über durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen.

3

Nachdem es insoweit zu Problemen gekommen war, machte der Kläger erstmals im Jahre 2010 geltend, er sei nicht Zwangsmitglied der Beklagten, da er seit Jahrzehnten ausschließlich in der Erziehungsberatung tätig sei und somit keinen Heilberuf ausübe. Die Beklagte trat dieser Auffassung entgegen und stellte ihm anheim, die Entlassung aus der Kammermitgliedschaft zu beantragen. Der Kläger machte daraufhin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats geltend, er sei nicht Mitglied der Beklagten; einer Aufhebung seiner nicht bestehenden Mitgliedschaft bedürfe es daher nicht. Nur hilfsweise beantrage er festzustellen, dass er nicht Pflichtmitglied der Beklagten sei, sowie äußerst hilfsweise, ihn aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

4

Beide Anträge lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 9. November 2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der Behauptung des Klägers, mangels psychotherapeutischer Tätigkeit bestehe keine Mitgliedschaft in der Kammer, handle es sich um eine petitio principii, so dass seine Argumentation unbeachtlich sei. Eine Feststellung, wie sie der Kläger hilfsweise begehre, komme nicht in Betracht, solange ein möglicher Gestaltungsanspruch bestehe (§ 43 Abs. 2 VwGO). Nachdem er seit Jahren die Beitragsbescheide habe bestandskräftig werden lassen, sei nur eine Entscheidung über den äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Entlassung aus der Kammermitgliedschaft möglich. Dieser Antrag sei abzulehnen, da er Pflichtmitglied der Landespsychotherapeutenkammer sei.

5

Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 zurück.

6

Der Kläger hat fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2011 festzustellen, dass er nicht Zwangsmitglied der Beklagten sei, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn aus der Mitgliedschaft zu entlassen.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16. Juni 2011 den genannten Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und unter Bezugnahme auf die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz festgestellt, der Kläger sei nicht deren Pflichtmitglied.

8

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

9

Aus den Materialien zum Heilberufsgesetz gehe hervor, dass auch Berufsangehörige, die als Beamte mit Überwachungsaufgaben betraut und nicht unmittelbar heilkundlich tätig seien, nur ausnahmsweise von der Pflichtmitgliedschaft befreit seien. Daraus folge, dass alle sonstigen Berufsangehörigen Pflichtmitglieder seien. Zudem werde in Erziehungsberatungsstellen durchaus auch heilkundliche Psychotherapie ausgeübt, insbesondere im Hinblick auf die Diagnose krankhafter psychischer Störungen. Eine Abgrenzung zwischen heilkundlicher und nichtheilkundlicher Psychotherapie sei im Übrigen äußerst problematisch.

10

Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Juni 2011 die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:

15

Er sei zum einen in leitender Funktion und zum anderen in der aktiven Erziehungsberatung tätig. Eine Approbation sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich. Er wende selbstverständlich die während seines Studiums erworbenen Kenntnisse an, sei aber in erster Linie in einer Weise tätig, die den Aufgaben eines Sozialarbeiters entspreche. In der Regel höre er sich die Schilderung der Probleme einer Familie an und versuche dann, Ratschläge bezüglich des weiteren Verhaltens zu geben. Stelle sich heraus, dass eine psychologische Beratung oder Behandlung notwendig werde, überweise er die Probanden an die entsprechenden Fachärzte. Die Auffassung, jedwede auch nur ansatzweise mit Psychologie zusammenhängende Tätigkeit sei Psychotherapie, weite die der Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten unterfallende Berufsgruppe ins Uferlose aus.

16

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da die Klage teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen ist.

18

Soweit der Kläger in erster Linie die gerichtliche Feststellung begehrt, er sei nicht Pflichtmitglied der Beklagten, ist die Klage zulässig (I.), aber unbegründet (II.). Hinsichtlich der darüber hinaus in der Hauptsache beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (III.) sowie des Hilfsantrags - soweit über ihn zu entscheiden ist - (IV.) ist sie hingegen bereits unzulässig.

I.

19

Der Feststellungsantrag des Klägers ist nach § 43 VwGO zulässig.

20

1. Die streitige Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar. Der Kläger hat insoweit auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da diese insbesondere geeignet ist, ihm Klarheit darüber zu verschaffen, ob er den für Kammermitglieder bestehenden Berufspflichten (vgl. §§ 20 ff. HeilBG, Berufsordnung der Beklagten vom 23. Oktober 2003, Psychotherapeutenjournal [PJ] 4/2003, Einhefter Rheinland-Pfalz [RP], S. 1 ff, geändert durch Satzungen vom 13. Mai 2008, PJ 2/2008, RP S. 1, und Satzung vom 29. Januar 2009, PJ 1/2009, S. 100) unterliegt. Es ist ihm nicht zuzumuten, mögliche Pflichtverstöße zunächst in Kauf zu nehmen und sich so der Gefahr von Sanktionen (vgl. §§ 43 HeilBG) auszusetzen.

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2. Der Kläger kann und konnte seine Rechte auch nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO).

22

a) Zwar hatte und hat er nach wie vor die Möglichkeit, Beitrags- oder andere Bescheide der Beklagten anzufechten (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO). Das Bestehen oder Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten stellt jedoch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit solcher Bescheide lediglich eine Vorfrage dar, die durch eine Entscheidung über eine diesbezügliche Anfechtungsklage - anders als durch Feststellungsurteil - keiner allgemein verbindlichen Klärung mit Wirkung für die Zukunft zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, 151; Urteil vom 15. März 1988 - 1 C 69.86 -, BVerwGE 79, 130).

23

b) Der Kläger hat auch keine Möglichkeit, die Beklagte mittels einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zu zwingen, das Nichtbestehen seiner Pflichtmitgliedschaft festzustellen, da eine entsprechende Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Eine solche Klage wäre somit bereits mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

II.

24

Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger Pflichtmitglied der Beklagten ist.

25

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 des Heilberufsgesetzes - HeilBG - vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), ist (Pflicht-) Mitglied der jeweiligen öffentlichen Berufsvertretung (Kammer), wer als Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Apotheker oder Tierarzt in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt. Dies ist beim Kläger der Fall, da ihm bei seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle, bei der er zudem selbst beratend tätig ist, die für seine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zugutekommen und seine Tätigkeit eine hinreichende Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweist.

26

1. Der Senat hat § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG in der Vergangenheit (Urteile vom 9. Dezember 2008 - 6 A 10694/08.OVG -, LKRZ 2009, 147 und juris; - 6 A 10726/08.OVG -, juris) allerdings dahingehend ausgelegt, Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer sei nicht nur das durch die Approbation verliehene Recht zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung (§ 1 Abs. 1 PsychThG), sondern darüber hinaus auch eine „befähigungsakzessorische Berufsausübung“, verstanden als die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515). Nach dieser Vorschrift des Psychotherapeutengesetzes ist Psychotherapie jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (S. 1), wobei psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, nicht zur Ausübung von Psychotherapie gehören (S. 3).

27

2. An dieser Auffassung wird jedoch nach erneuter Befassung mit der Problematik nicht festgehalten. In Übereinstimmung mit einer Reihe anderer Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften (OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LC 13/05 -, juris; Beschluss vom 7. August 2008 - 8 LC 18/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008 - 5 A 4699/05 -, juris; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 -, AS 33, 293, juris) vertritt der Senat die Ansicht, dass eine Berufsausübung „als … Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- oder Jugendlichenpsychotherapeut“ (im Folgenden werden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus Gründen der Vereinfachung nicht gesondert erwähnt) im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG nicht auf die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG beschränkt ist, sondern auch solche berufliche Betätigungen - insbesondere Beratungs- oder Aufsichtstätigkeiten - umfasst, bei denen psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweisen.

28

a) In den Urteilen vom 9. Dezember 2008 (a.a.O.) wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Landesgesetzgeber aus Kompetenzgründen lediglich insoweit an die Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes gebunden ist, als es um die Berufszulassung geht. Frei ist er hingegen bei der Entscheidung, ob und inwieweit die Mitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer von der Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG abhängig sein soll. Da diese Erwägung zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird insoweit von einer weiteren Begründung abgesehen.

29

b) Abweichend von den genannten Urteilen lässt die Verwendung der Präposition „als“ in § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG nicht darauf schließen, dass approbierte Psychotherapeuten nur dann Pflichtmitglieder der Landespsychotherapeutenkammer sind, wenn sie nach dem Psychotherapeutengesetz ihre konkrete berufliche Tätigkeit nicht ohne Approbation ausüben dürften. Die Materialien zum Heilberufsgesetz und seinen Vorläuferbestimmungen lassen nicht erkennen, dass dem Gesetzeswortlaut eine solche Bedeutung zukommen sollte.

30

Die entsprechende Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Dentisten vom 12. Oktober 1949 (GVBl. S. 507) lautete: „Die Kammern setzen sich aus den im Lande Rheinland-Pfalz tätigen Ärzten … (etc.) zusammen.“ Die Vorschrift wurde von § 3 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1. April 1953 (GVBl. S. 33) abgelöst, der lautete: „Die Landeskammern setzen sich aus den im Lande Rheinland-Pfalz in ihrem Berufe tätigen Ärzten … (etc.) zusammen.“ Nach der amtlichen Begründung (LT-Drs. II/350) sollte die Formulierung „in ihrem Berufe tätigen Ärzte“ usw. in der Praxis aufgetretene Zweifel beseitigen. Welcher Art diese waren, wurde jedoch nicht näher erläutert.

31

An die Stelle dieser Vorschrift trat § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG, der sich in seiner ursprünglichen Fassung von der aktuellen nur dadurch unterschied, dass Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht erwähnt wurden. Nach der amtlichen Begründung (LT-Drs. 8/2834) erfolgte die Ersetzung des bisherigen Wortlauts durch die Worte „seinen Beruf ausübt“ lediglich aus redaktionellen Gründen zur Anpassung an die Terminologie der Approbationsvorschriften sowie der Kammergesetze der anderen Bundesländer. Diese Begründung macht deutlich, dass weder der Präposition „als“ eine maßgebliche Bedeutung beigemessen wurde, noch eine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung oder eine Abgrenzung gegenüber vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer beabsichtigt war.

32

c) Das Erfordernis einer befähigungsakzessorischen Berufsausübung ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung (LT-Drs. 13/6226) zum 2. Landesgesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), mit dem der Landesgesetzgeber auf die Schaffung des Psychotherapeutengesetzes durch den Bund reagierte. Soweit § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG durch dieses Änderungsgesetz um die Worte „Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ ergänzt wurde, enthält die Gesetzesbegründung keinen Hinweis auf die Art der Berufsausübung, an die die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer anknüpfen soll.

33

Ein solcher ist - entgegen der in den Urteilen vom 9. Dezember 2008 (a.a.O.) vertretenen Auffassung - auch nicht in der amtlichen Begründung zur Ergänzung des § 4 HeilBG um eine neue Ziff. 3 („für die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz“) zu sehen. Zwar heißt es darin (LT-Drs. 13/6226 S. 13), Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz seien die Psychologischen Psychotherapeutinnen bzw. -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichentherapeutinnen bzw. -therapeuten, die ihren Beruf auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes in Rheinland-Pfalz ausüben. Dass damit aber keine Aussage im Hinblick auf das Erfordernis einer befähigungsakzessorischen Berufsausübung getroffen werden sollte, ergibt sich aus dem nachfolgenden Satz, die Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz werde nicht zuständig für die berufliche Vertretung der psychotherapeutisch weitergebildeten Ärztinnen und Ärzte, die wie bisher Mitglieder der Landesärztekammer blieben. Bei dem Hinweis auf das Psychotherapeutengesetz handelt es sich somit nicht um eine Umschreibung der Berufstätigkeit „als Psychotherapeut“ im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG, sondern lediglich um die Zuordnung der ärztlichen und Psychologischen Psychotherapeuten zur Landesärztekammer bzw. zur Landespsychotherapeutenkammer. Der Hinweis sollte lediglich klarstellen, dass approbierte Ärzte, die sich gemäß §§ 24 ff. HeilBG in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Psychiater und Psychotherapeut) weitergebildet haben, nicht der Landespsychotherapeutenkammer angehören.

34

Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Gesetzgeber Veranlassung gehabt haben könnte, anlässlich der Schaffung der Landespsychotherapeutenkammer erstmals auf eine befähigungsakzessorische Berufsausübung in dem dargelegten Sinn (vgl. o. II. 1.), und zwar lediglich hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in dieser Kammer hinzuweisen. Dieses Erfordernis müsste nämlich auch für die bereits länger bestehenden Kammern für die Angehörigen anderer Heilberufe bestehen, für die mit § 1 Abs. 1 und 3 PsychThG vergleichbare Vorschriften gelten, wie etwa § 2 Abs. 1 und 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) für Ärzte oder § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) für Zahnärzte. Entsprechende Hinweise, Ärzte oder Zahnärzte gehörten der Landesärztekammer oder Landeszahnärztekammer an, wenn sie ihren Beruf auf der Grundlage der BÄO bzw. des ZHG ausübten oder im Sinne dieser Gesetze heilkundlich tätig seien, sind jedoch in den Materialien zum Heilkundegesetz bzw. dessen Vorläufergesetzen (vgl. o. II.2.b) nicht enthalten.

35

d) Gegen die Anknüpfung der Pflichtmitgliedschaft in den Heilberufsvertretungen an eine befähigungsakzessorische Berufsausübung spricht auch § 1 Abs. 2 S. 2, 1. HS HeilBG, wonach ein in einer Aufsichtsbehörde beschäftigter Berufsangehöriger nicht der Pflichtmitgliedschaft unterfällt, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen seines Berufs wahrgenommen wird. In der amtlichen Begründung zu dem inhaltsgleichen § 1 Abs. 2 Satz 2 HeilBG in der Fassung vom 20. Oktober 1978 (a.a.O.) wurde ausgeführt, bisher hätten die im öffentlichen Dienst tätigen Berufsangehörigen ausnahmslos der Pflichtmitgliedschaft unterlegen. Die Ausnahmebestimmung trage möglichen Interessenkonflikten Rechnung, die bei solchen Berufsangehörigen denkbar seien, die in einer Aufsichtsbehörde tätig seien, in der die Aufsicht über die Kammer ihres Berufs ausgeübt werde. Beispielhaft genannt wurden unter anderem die bei den zuständigen Ministerien beschäftigten Berufsangehörigen im Hinblick auf die dort geführte Aufsicht über die Landeskammern (LT-Drs. 8/2834, S. 49).

36

Diese Gesetzesbegründung, insbesondere die Nennung der in den zuständigen Ministerien tätigen Berufsangehörigen, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber auch solche Ärzte oder Zahnärzte grundsätzlich als Pflichtmitglieder der jeweiligen Kammern ansah, die - was bei den in Ministerien tätigen Ärzten und Zahnärzten der Regel entsprechen dürfte - nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 BÄO oder des § 1 Abs. 3 ZHG heilkundlich tätig waren. Dass sich an dieser Einschätzung anlässlich der Anpassung des Heilberufsgesetzes an das Psychotherapeutengesetz etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. o. II 1c).

37

e) Für ein weites Verständnis der Berufsausübung „als Psychologischer Psychotherapeut“ im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilBG spricht auch die der Landespsychotherapeutenkammer - ebenso wie den anderen Heilberufskammern - nach § 3 HeilBG obliegende Aufgabe, für die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes einzutreten. Bei lebensnaher Betrachtung ist nämlich davon auszugehen, dass alle Personen, die unter der Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ tätig sind, von der Allgemeinheit als Angehörige eines einheitlichen Berufsstandes wahrgenommen werden. Außenstehenden ist es nämlich kaum möglich, jeweils danach zu differenzieren, ob die betreffenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG heilkundlich tätig sind oder „lediglich“ beratend oder forschend, oder ob sie wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren im Sinne diese Vorschrift anwenden. Das Ansehen dieses Berufsstandes kann die Landespsychotherapeutenkammer daher nur dann effektiv wahren, wenn ihr grundsätzlich alle unter der Berufsbezeichnung „Psychologischer Psychotherapeut“ tätigen Personen angehören (ähnlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2008, a.a.O.). Das gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass ein erheblicher Teil der Psychologischen Psychotherapeuten in Beratungsstellen tätig und dort - jedenfalls nicht im engeren Sinne - heilkundlich tätig ist (vgl. Merz, Psychotherapeutenjournal 2007, 139; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2008, a.a.O.).

38

f) Auch die Pflicht aller Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, sich fortwährend beruflich fortzubilden (§ 21 Nr. 1 HeilBG), und die Verpflichtung der Heilberufskammern, diesbezügliche Regelungen zu erlassen (§ 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 6 HeilBG), spricht gegen das Erfordernis einer befähigungsakzessorischen Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer.

39

Die berufliche Fortbildung dient nämlich dazu, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, die Grundlage für die Approbation sind (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 5 ff. PsychThG), an neuere Entwicklungen innerhalb des Fachgebiets anzupassen. Hierfür besteht auch in den Fällen ein Bedürfnis, in denen Personen die Dienste eines Psychologischen Psychotherapeuten außerhalb einer heilkundlichen Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG - beispielsweise im Rahmen einer Konfliktberatung - in Anspruch nehmen. Denn auch sie vertrauen auf die besondere Fachkunde des Psychologischen Psychotherapeuten, die ihn in besonderer Weise befähigt, zu erkennen, ob im konkreten Beratungsfall möglicherweise eine heilkundliche psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist. Daher muss auch in diesen Fällen gewährleistet sein, dass der unter dieser Berufsbezeichnung tätige Berater nicht nur in mehr oder weniger ferner Vergangenheit die Voraussetzungen für seine Approbation erfüllt, sondern darüber hinaus seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Fortbildung auf dem aktuellen Stand seines Fachgebiets gehalten hat. Daher besteht auch deshalb ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse daran, nicht heilkundlich tätige Psychologische Psychotherapeuten als Pflichtmitglieder in die Psychotherapeutenkammer einzubeziehen und hierdurch der an die Kammermitgliedschaft anknüpfenden Fortbildungspflicht gemäß § 21 Nr. 1 HeilBG zu unterwerfen.

40

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Psychologischer Psychotherapeut aufgrund seiner Approbation berechtigt ist, eine heilkundliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG - erstmals oder erneut - aufzunehmen, selbst wenn er zuvor während eines längeren Zeitraums nicht heilkundlich, sondern beispielsweise beratend tätig war. Wäre er während seiner nicht heilkundlichen Tätigkeit von der Kammermitgliedschaft freigestellt und somit nicht zur fortwährenden beruflichen Fortbildung verpflichtet, wäre nicht sichergestellt, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Falle der Aufnahme einer heilkundlichen Tätigkeit dem aktuellen Stand seines Fachgebiets entsprechen.

41

g) Die bisherige Auslegung von § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG durch den Senat hätte zudem zur Folge, dass die Beklagte in jedem Einzelfall - und fortwährend - überprüfen müsste, ob ein Psychologischer Psychotherapeut im Rahmen seiner Berufsausübung Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG ausübt. Dazu würde nicht nur die Frage gehören, ob der Betreffende heilkundlich tätig ist, sondern auch, ob er sich wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, denn nur für eine solche Betätigung ist eine Approbation erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2008, a.a.O.). Beide Fragen können - wie die Meinungsunterschiede zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren zeigen - mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Eine Klärung im jeweiligen Einzelfall wäre von der Beklagten kaum zuverlässig zu bewältigen und würde die Gefahr bergen, dass Psychologische Psychotherapeuten sich den ihnen durch das Heilberufsgesetz auferlegten Verpflichtungen und der Aufsicht durch die Landespsychotherapeutenkammer entziehen könnten, obwohl sie heilkundliche Psychotherapie im Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG ausüben.

42

3. Auch wenn somit die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer nicht an die berufliche Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG anknüpft, widerspräche es allerdings dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG dahingehend auszulegen, dass neben der Approbation jedwede berufliche Tätigkeit im Land Rheinland-Pfalz ausreicht, um die Pflichtmitgliedschaft zu begründen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - „als … Psychologischer Psychotherapeut … seinen Beruf ausübt“ -, als auch dem Sinn und Zweck der den Kammermitgliedern obliegenden Berufspflichten (vgl. z. B. § 20 f. HeilBG). Daher wird die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer nur durch eine solche berufliche Betätigung begründet, bei der psychotherapeutische Kenntnisse eine gewisse Rolle spielen können und die eine gewisse Nähe zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie aufweist (vgl. auch OVG Saarland, a.a.O.). Hierzu gehören insbesondere psychologische Tätigkeiten, welche die Aufarbeitung und Überwindung psychosozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben (vgl. § 1 Abs. 3 S. 2 PsychThG), und die Aufsicht über Psychologische Psychotherapeuten bzw. die Landespsychotherapeutenkammer. In welchen Fällen ein solcher Bezug zur heilkundlichen Psychotherapie nicht besteht, bedarf hier angesichts der Tätigkeit des Klägers keiner abschließenden Klärung.

43

4. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, dass die vom Kläger ausgeübte Berufstätigkeit als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle, bei der er zudem beratend tätig ist, die erforderliche Nähe zur heilkundlichen Psychotherapie aufweist. Er selbst trägt vor, er wende selbstverständlich die während seines Studiums erworbenen Kenntnisse an und überweise Probanden an die entsprechenden Fachärzte, wenn sich das Erfordernis einer psychologischen Beratung oder Behandlung herausstelle. Darüber hinaus zeigt auch der beachtliche Anteil der bei Beratungsstellen beschäftigten Psychotherapeuten (vgl. o.), dass diese Arbeitgeber offenkundig Wert darauf legen, sich die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten dieser Berufsangehörigen bzw. das hierauf gegründete Vertrauen, das ihnen seitens der Ratsuchenden entgegengebracht wird, zunutze zu machen. Auch das spricht dafür, dass der Kläger als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle seinen Beruf als Psychologischer Psychotherapeut im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HeilBG ausübt (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2008, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007, Beschluss vom 7. August 2008, jew. a.a.O.). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob bzw. inwieweit die Tätigkeit des Klägers als Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG anzusehen ist, kommt es nach alledem nicht an.

III.

44

Soweit der Kläger neben der begehrten gerichtlichen Feststellung die Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2011 begehrt, ist diese Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) unzulässig. Eine solche ist zwar - neben einer Feststellungsklage - grundsätzlich statthaft, wenn es um die Beseitigung eines für den betreffenden Kläger nachteiligen feststellenden Verwaltungsaktes geht (BVerwG - 3 C 2.01 -). Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine derartige verbindliche Feststellung im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft des Klägers. In ihm finden sich zwar umfangreiche Ausführungen zur Pflichtmitgliedschaft des Klägers. Dabei handelt es sich aber lediglich um die Begründung der Ablehnung des Antrags auf Entlassung aus der Kammermitgliedschaft, nicht hingegen um eine Feststellung mit eigenständigem Regelungscharakter im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid, der sich ausschließlich mit der Ablehnung des Antrags auf Entlassung aus der Kammermitgliedschaft befasst. Auch insoweit wird die Pflichtmitgliedschaft des Klägers lediglich als Vorfrage bejaht.

IV.

45

Der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte unter (Teil-) Aufhebung des Bescheids vom 9. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2011 zu verpflichten, ihn aus der Pflichtmitgliedschaft bei der Landestherapeutenkammer zu entlassen, ist mangels der erforderlichen Klagebefugnis ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet (vgl. o., I.2.b).

46

Falls der Hilfsantrag nach dem Willen des Klägers auch die Fallkonstellation erfassen sollte, dass er möglicherweise nach § 1 Abs. 3 HeilBG freiwilliges Kammermitglied geworden sein könnte, stünde er insoweit unter der innerprozessualen Bedingung, dass der Feststellungsantrag Erfolg hätte (sog. uneigentlicher Hilfsantrag, vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: 22. Ergänzungslieferung 2011, § 44 Rn. 10 m.w.N.). Da diese Bedingung nicht eingetreten ist, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung.

V.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

49

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

50

Beschluss

51

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bundesärzteordnung - BÄO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes

Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020 | § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung


(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer bef

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 1


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübe

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. März 2012 - 6 A 11306/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. März 2012 - 6 A 11306/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Aug. 2006 - 1 R 19/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 148/04 - wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist weg
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. März 2012 - 6 A 11306/11.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 1599/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung seines Einkommens aus einer heilpädagogischer Praxis bei der Beitragsbemessung durch das Versorgungswer

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 148/04 - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Pflichtmitglied der Beklagten und deshalb zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 verpflichtet ist.

Im Jahr 1999 war der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt worden.

Auf dem vorläufigen Meldebogen für die Ersterfassung der Mitglieder der im Jahr 2002 durch Gesetz statuierten (und daraufhin errichteten) A. hatte die Klägerin unter dem 18.7.2003 angegeben, dass sie in freiberuflicher Praxis sich mit gerichtspsychologischer Begutachtung befasse und eine freiwillige Mitgliedschaft wünsche, da sie nicht psychotherapeutisch tätig sei.

Unter dem 16.10.2003 hatte der Errichtungsausschuss der Beklagten den „Veranlagungsbescheid 2003“ erlassen, mit dem von der Klägerin ein Beitrag von 360,-- Euro (Beitragsklasse II) verlangt wurde. Mit Schreiben vom 20.10.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass freiberufliche Tätigkeiten, bei denen qualifiziertes psychotherapeutisches Wissen eine Voraussetzung ist und Anteile psychotherapeutischer Tätigkeit (z.B. Psychodiagnostik) verwendet werden, als Berufsausübung als Psychologische Psychotherapeutin zu bewerten seien.

Mit weiterem Schreiben (ohne Datum) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die von ihr vorgetragenen Gründe keine Beitragsreduzierung ermöglichten und sie „deshalb in Beitragsklasse I ...“ veranlagt werde. Dem war ein Beitragsbescheid für das Jahr 2003 über 480,-EUR beigefügt.

Mit Bescheid vom 12.5.2004 wurde der „Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid 2003“ zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es:

„Die derzeit gültige Beitragsordnung der A. sieht eine Beitragsermäßigung lediglich im Zusammenhang mit besonderen Lebensumständen vor. Entsprechend § 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes gehören der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung Berechtigten... PP und K.JP ... an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Insoweit bestimmt das Gesetz nur vollwertige Mitgliedschaften. Die Approbation selbst stellt eine generell nutzbare Berufserlaubnis dar. Das Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben ist unseres Erachtens unbestreitbar. Demzufolge werden Sie in Beitragsklasse I gemäß der Anlage zur Beitragsordnung der A. vom 16.6.2003 veranlagt.“

Mit Schreiben vom 2.6.2004 legte die Klägerin gegen die „Mitteilung“, sie sei Mitglied der Kammer, „vorsorglich noch einmal“ Widerspruch ein.

Mit ihrer am 14.6.2004 gegen den Veranlagungsbescheid 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht:

Entscheidend für die Pflichtmitgliedschaft sei die tatsächliche Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin. Sie sei ausschließlich als forensische Psychologin tätig und unterhalte eine gerichtspsychologische Praxis. § 2 Abs. 1 Satz 2 SHKG, wonach Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, der freiwillige Beitritt offen stehe, mache deutlich, dass es nicht allein auf die Approbation ankomme. Ihre Tätigkeit sei dem allgemein anerkannten Beruf der Psychologin und nicht dem der Psychologischen Psychotherapeutin zuzuordnen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.2003, abgeändert durch den nachfolgenden Bescheid zur Beitragsklasse I, in der Gestalt des aufgrund der Sitzung vom 19.4.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Begriff der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle approbierten Psychotherapeuten, die unter diesem Begriff einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Sinn und Zweck der Bildung einer Psychotherapeutenkammer sei auch die „Überwachung“ aller Psychotherapeuten, die unter dieser Bezeichnung beruflich tätig seien. Die Tätigkeit als forensische Psychologin und das Unterhalten einer gerichtspsychologischen Praxis sei nicht als „neuer“ Beruf anerkannt und führe zwangsläufig dazu, dass die entsprechende Tätigkeit unter einen bisher allgemein anerkannten Beruf subsumiert werde. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, dass Berufsangehörige - hier die Psychologischen Psychotherapeuten - die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation seien, mitverwenden könnten.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.7.2005 ergangenes Urteil - 1 K 148/04 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei nicht Pflichtmitglied der Beklagten, da anders als in anderen Bundesländern, in denen - über die Berufsausübung hinaus - bereits die Approbation und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Bundesland die Pflichtmitgliedschaft begründe, nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) die Berufsausübung konstitutives Merkmal der Pflichtmitgliedschaft sei. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie ausschließlich als forensische Psychologin tätig sei und - dementsprechend - eine gerichtspsychologische Praxis unterhalte. Ihre Tätigkeit sei dem allgemein anerkannten Beruf der Psychologin zuzuordnen und nicht dem der Psychologischen Psychotherapeutin. Da die Klägerin in ihrer Berufsausübung nicht in eine heilkundliche Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen eingebunden sei, übe sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Begriff der Berufsausübung zur Abgrenzung der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 SHKG darüber hinaus weitergehender sei, sei das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben nicht durch Tatsachen belegt. Eine weitergehende sachverständige Aufklärung der konkreten Tätigkeit der Klägerin, sozusagen ins Blaue hinein, sei bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Klägerin habe vorgetragen, zumindest zu 98 % in Strafsachen tätig zu sein, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer von Straftaten beziehungsweise als Zeugen. Zu ca. 2 % sei sie in familiengerichtlichen Verfahren tätig, allerdings nicht im Sinne einer Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten, sondern zur Feststellung der Eignung von Erziehungsberechtigten zur Erziehung eines Kindes, etwa bei einem Elternkonflikt über die Ausübung des Sorgerechts. Betrachte man den familienrechtlichen Teil, übe sie in minimaler Weise eine Tätigkeit zur Überwindung sozialer Konflikte aus, soweit man Konflikte unter Eltern um das Umgangsrecht hierunter subsumieren wolle. Sie treffe weder in Strafverfahren noch in familienrechtlichen Verfahren Aussagen zum Vorliegen einer Störung mit Krankheitswert. Sie habe die ihr am 4.1.1999 erteilte Approbation beantragt, weil sie die entsprechenden Jahre zuvor psychotherapeutisch tätig gewesen sei und ihr insoweit die Approbation zugestanden habe. Seit 2002 sei sie ausschließlich als gerichtspsychologische Sachverständige tätig.

Bei dieser Sachlage könne nicht festgestellt werden, die Klägerin biete - wenn auch nur in geringem Umfang - Hilfe bei Störungen des Denkens, Fühlens, Erlebens und Handelns an oder bei ihrer Tätigkeit würden Fachkenntnisse, die zum Fachwissen Psychologischer Psychotherapeuten gehören, vorausgesetzt und angewendet. Weiterhin gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch aufgrund der Eigenschaft als Psychologische Psychotherapeutin ausübe und ihre Einkünfte daraus erwüchsen. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, gehe ihr Einsatz in gerichtlichen und behördlichen Verfahren auf eine bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes bestehende positive Reputation zurück. Von daher gebe es keinen Anlass zu der Annahme, die gerichtliche oder behördliche Beauftragung der Klägerin erfolge auch nur zum Teil wegen ihrer Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin. Tatsachen dafür, dass die Klägerin anlässlich ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber als Psychologische Psychotherapeutin auftrete, seien nicht bekannt.

Der auf eine Geldleistung gerichtete Beitragsbescheid könne auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, da die Klägerin nicht als freiwilliges Mitglied der Beitragsklasse V unterfalle (wird im Urteil näher ausgeführt).

Gegen das am 8.5.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.8.2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 4.5.2006 - 1 Q 72/05 - entsprochen. Am 31.5.2006 hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet:

Der Begriff der Berufsausübung nach dem Heilberufekammergesetz sei weiter zu fassen als der zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes. Eine heilkundliche Tätigkeit werde nicht vorausgesetzt, wie sich z.B. aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes ergebe, wonach auch beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die nicht klinisch arbeiteten, grundsätzlich einer Überwachung durch die Kammer unterlägen. Von einer Berufsausübung im Sinne des Heilberufekammergesetzes sei folglich dann auszugehen, wenn bei der beruflichen Tätigkeit psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet würden oder mitverwendet werden könnten. Nur eine berufsfremde Tätigkeit unterfalle nicht der Pflichtmitgliedschaft. Ob die konkrete Tätigkeit (beispielsweise) von einem (nur) Dipl.-Psychologen ausgeübt werden dürfe, sei nicht entscheidend. Die Klägerin sei als Gutachterin für verschiedene Gerichte und Staatsanwaltschaften tätig. Sie erstelle Glaubwürdigkeitsgutachten für Opfer und Zeugen sexueller Gewalt. Ihre anerkannten Fachkenntnisse auf diesem Gebiet beruhten zum Großteil auf ihrer früheren Tätigkeit in der Beratung und Behandlung von Opfern sexueller Gewalt. Daraus ergebe sich - aus Sicht der Beklagten -, dass die Klägerin psychotherapeutisches Wissen in ihre Tätigkeit als forensische Psychologin einfließen lasse, jedenfalls einfließen lassen könne, und keinesfalls in einem fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf tätig sei. Die Klägerin stelle, wenn sie die Glaubwürdigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen als Opfer oder Zeugen von Straftaten zu beurteilen habe, einen Bezug her zwischen dem Erlebten oder angeblich Erlebten, dessen psychischer Verarbeitung und/oder der aus anderen Motiven folgenden verzerrenden oder falschen Wiedergabe. Im Übrigen habe sie eingeräumt, in familiengerichtlichen Verfahren in „minimaler“ Weise eine Tätigkeit zur Überwindung sozialer Konflikte auszuüben.

Für den streitbefangenen Zeitraum (2003) habe die Klägerin zudem unter der Überschrift „Gerichtspsychologische Praxis“ als „Psychologische Psychotherapeutin“ firmiert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die - aus ihrer Sicht - zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hebt sie nochmals hervor, dass sie ausschließlich als forensische Psychologin tätig sei und ausschließlich eine gerichtspsychologische Praxis unterhalte. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, in ihre Tätigkeit als forensische Psychologin würden psychotherapeutische sowie diagnostische Kenntnisse und Erfahrungen einfließen. Dabei verkenne sie nämlich, dass sie mindestens zu 98 % ihrer Tätigkeit in Strafverfahren, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer von Straftaten beziehungsweise als Zeugen, und in höchstens 2 % in familiengerichtlichen Verfahren tätig sei, allerdings nur zur Feststellung der Eignung von Erziehungsberechtigten zur Erziehung eines Kindes im Rahmen eines Elternkonflikts über die Ausübung des Sorgerechts.

Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz verzichtet werde.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten gegen das im Urteilstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch Beitragsbescheid vom 16.10.2003 in der abgeänderten Form, wie sie dem Widerspruchsbescheid vom 19.4.2004 zugrunde liegt, erfolgte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 rechtmäßig.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der A. (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG)

Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,

und unterliegt deshalb der satzungsmäßigen Beitragspflicht

§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).

Im erstinstanzlichen Urteil wird die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin im Kern mit der Begründung verneint, dass sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ausübe. Ergänzend und hilfsweise wird unter Zugrundelegung eines weitergehenden Begriffs der Berufsausübung im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zusätzlich damit verneint, dass das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben, die die Klägerin wahrnehme, nicht durch Tatsachen belegt sei.

Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage. Vielmehr ist die Klägerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SHKG Mitglied der Beklagten und von daher auf der Grundlage der am 27. Juni 2003 vom (damaligen) Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigten Beitragsordnung (§§ 1, 2 und 3) zur Beitragszahlung verpflichtet.

Pflichtmitglieder der Beklagten sind (u.a.) alle zur Berufsausübung berechtigten Psychologischen Psychotherapeutinnen, die im Saarland ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG). Die Klägerin übte im Beitragsjahr 2003 als approbierte Psychologische Psychotherapeutin dadurch, dass sie in freiberuflicher gerichtspsychologischer Praxis gerichtspsychologische Gutachten erstellte, „ihren Beruf“ im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus.

Der Beruf als Psychologische Psychotherapeutin im Sinne des Saarländischen Heilberufekammergesetzes wird nicht nur ausgeübt, wenn in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Störungen mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, wie es § 1 Abs. 3 PsychThG

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,

für die Definition des Begriffs der Psychotherapie bestimmt. Dies ergibt sich aus dem vom Psychotherapeutengesetz abweichenden Regelungszweck des § 2 Abs. 1 SHKG. Das Psychotherapeutengesetz dient der Regelung des Berufszuganges. Deshalb fordert es eine ausreichende berufliche Qualifikation. Nur dann soll der diplomierte Psychologe sich Psychologischer Psychotherapeut nennen dürfen, womit ihm zugleich die Möglichkeit einer eigenständigen Kassenzulassung eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Ausübung der Psychotherapie bestimmt und darunter nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert verwendet werden, gefasst. Dementsprechend musste derjenige, der vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bereits psychotherapeutisch tätig war, unter anderem 4.000 beziehungsweise bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nachweisen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 12 PsychThG ohne weitere Ausbildung und Prüfung approbiert zu werden. § 2 Abs. 1 SHKG will dagegen den Umfang der Kammermitgliedschaft bestimmen, also den Kreis derjenigen abgrenzen, die von Gesetzes wegen zwangsweise körperschaftlich verbunden werden. Die körperschaftliche Verbundenheit in einer Berufskammer findet ihre innere Rechtfertigung in gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitglieder, die die Kammer fördert

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..

Dies bedeutet, dass all diejenigen zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer in der Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SHKG) herangezogen werden können, die gleichartige Interessen haben und deshalb durch die Tätigkeit der Kammer in diesen vertreten und gefördert werden. In diesem Sinne muss die Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 SHKG verstanden werden. All diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten üben ihren Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus, die durch die Erfüllung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben einen Vorteil haben. Zu den Aufgaben der Beklagten gehören insbesondere folgende Aufgaben:

- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,

- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,

- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,

- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,

- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,

- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,

vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.

Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte die Aufgabe hat, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Psychologischen Psychotherapeuten zu wahren

vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).

Vorteile aus dieser umfassenden Aufgabenerfüllung werden damit bei einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise all denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten zuteil, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die sie bei ihrer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben haben, einsetzen oder mitverwenden. Das gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber nur diejenigen, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht oder einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf ausüben

vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.

Dass der saarländische Gesetzgeber von diesem weiten Verständnis des Begriffs der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG ausgegangen ist, folgt nicht nur aus der Aufgabenstellung der Beklagten sowie dem Umstand, dass diese Aufgaben nur dann sinnvoll und angemessen wahrgenommen werden können, wenn der Kreis der Mitglieder entsprechend weit gefasst ist, sondern ergibt sich konkret aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG. Denn diese im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung der in Kammern organisierten Berufsvertretungen bereits erwähnte Vorschrift unterwirft die Kammermitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten einer Überwachung durch die Kammer nur, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Daraus folgt aber nichts anderes, als dass der saarländische Gesetzgeber beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die im Saarland ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zu den Pflichtmitgliedern zählt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Verständnis des § 1 Abs. 3 PsychThG heilkundlich tätig sind. Denn es liegt auf der Hand, dass in der öffentlichen Verwaltung im Beamtenstatus beschäftigte Psychologische Psychotherapeuten jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle nicht klinisch-diagnostisch/kurativ, mithin nicht heilkundlich tätig sind, sondern im Wesentlichen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut sein dürften, zu denen in Abgrenzung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit auch der Fortbildungsbereich mit Lehrbefugnissen zu rechnen ist.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern

vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).

Bei ihrer beruflichen Tätigkeit als forensische Psychologin verwendet die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, mit.

Die Gutachtertätigkeit der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben zu 98 % in Strafverfahren erfolgt und die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zum Gegenstand hat, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der heilkundlichen Psychotherapie im Verständnis des § 1 PsychThG. Bei den Kindern und Jugendlichen, deren Glaubwürdigkeit als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zu beurteilen ist, handelt es sich überwiegend um Opfer beziehungsweise Zeugen sexueller Gewalt, die in vielen Fällen aufgrund der erlittenen Traumata einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Bei forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, denen regelmäßig eine eingehende Exploration vorausgehen muss, kann der Gutachter im Rahmen der Befragung auf eine diagnostische Klärung, nämlich die Feststellung des Vorliegens von Störungen mit Krankheitswert, nicht verzichten. Denn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG), kann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsam sein. Letzteres ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung.

In diesem Zusammenhang werden sich, sofern bereits eine Therapie eingeleitet oder – in weiter zurückliegenden Fällen – bereits abgeschlossen ist, auch Fragen nach Inhalt und Umfang der Therapie stellen, und damit einhergehend kann es angebracht sein, nachzufragen, ob unabhängig von dem in Rede stehenden Ereignis - vorher oder nachher - eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat.

Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Laufe ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, im Rahmen ihrer im Beitragsjahr 2003 ausgeübten forensischen Gutachtertätigkeit mitverwendet hat. An die Stelle der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin und des Bestehens der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) trat bei der Klägerin, da sie die Approbation im Wege der Übergangsregelung des § 12 PsychThG erhalten hat, die praktizierte psychotherapeutische Berufstätigkeit (Stunden- und Fallzahlen) nebst den Supervisionen zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998

dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.

Diese von ihr nachgewiesene psychotherapeutische Berufstätigkeit, wie sie in dem von ihr detailliert skizzierten beruflichen Werdegang aufgelistet ist

vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,

bestätigt den Bezug und die daraus zu folgernde Mitverwendung der insoweit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der in Rede stehenden Gutachtertätigkeit. Denn danach war sie von 1990 bis 1993 als Dipl.-Psychologin psychotherapeutisch tätig in dem „Bundesmodellprojekt der Notrufgruppe A-Stadt e.V. Nele, Beratung gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen in A-Stadt“. Daneben beteiligte sie sich von 1991 bis 1993 nebenberuflich bei Fortbildungsangeboten für Sozial- und Jugendbehörden zu Fragen der sexuellen Gewalt an Kindern sowie zu Fragen der Diagnostik und zum therapeutischen Prozess bei sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen.

Für die Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spricht im Weiteren die Tatsache, dass neben den für den Bereich der Aussagepsychologie grundsätzlich durchaus

kompetenten Dipl.-Psychologen oftmals auch Fachärzte für „Psychiatrie und Psychotherapie“ als Gutachter herangezogen werden

vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.

Schließlich hat die Klägerin jedenfalls bis Juli 2005 im Zusammenhang mit ihrer forensischen Gutachtertätigkeit ihre durch die Approbation dokumentierte psychotherapeutische Kompetenz besonders herausgestellt, indem sie auf dem jeweiligen Briefkopf der von ihr erstellten Gutachten neben den Bezeichnungen „Dipl.-Psychologin“ und „Forensische Psychologin“ auch ihre Berufsbezeichnung „Psych. Psychotherapeutin“ aufgeführt hat

vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.

Sind nach alldem die bei der Klägerin vorhandenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten für ihre forensische Gutachtertätigkeit förderlich, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass sie diese auch einsetzt, so folgt daraus ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I in Höhe von 480,- EUR für das Beitragsjahr 2003

§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.

Die Beitragsstaffelung, die abgesehen von möglichen Beitragsermäßigungen aus persönlichen Gründen (vgl. § 5 der Beitragsordnung), die hier nicht vorliegen, danach unterscheidet, ob es sich um niedergelassene - dann Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I - oder um angestellte und verbeamtete Psychologische Psychotherapeuten handelt - dann Ermäßigung des Vollbeitrags auf 75 Prozent nach Beitragsklasse II -, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beitragsordnung nicht weiter zwischen den verschiedenen Berufsfeldern der Pflichtmitglieder unterscheidet. Ob eine diesbezügliche Differenzierung mit Blick auf die konkrete berufliche Tätigkeit dann rechtlich geboten ist, wenn festgestellt werden kann, dass Kammermitgliedern aufgrund sich nachhaltig unterscheidender Berufstätigkeit ein wesentlich größerer beziehungsweise ein wesentlich kleinerer Nutzen aus dem Wirken der berufsständischen Kammer erwächst, kann auf sich beruhen

bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.

Angesichts des weiten Satzungsermessens der Beklagten war es jedenfalls in der Gründungs- und Aufbauphase kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, von einer weiter gehenden vorteilsbezogenen Ausdifferenzierung der Beitragsordnung abzusehen und alle niedergelassenen Mitglieder ungeachtet der jeweils konkret ausgeübten Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Es kann nämlich in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz erstmals eine gesetzliche Grundlage für die eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit als Psychotherapeut geschaffen wurde, der Berufsstand also gesetzlich überhaupt erst eingerichtet wurde. Anders als bei den traditionellen Heilberufen bestehen insoweit keine überkommenen Berufsbilder. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation, das heißt in der Phase der Etablierung eines Berufsstandes, die Aufgabenwahrnehmung in besonderer Weise das Gesamtinteresse der Mitglieder berührt

so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsordnung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, liegen ebenfalls nicht vor. Denn aus dem Äquivalenzprinzip folgt lediglich, dass Kammerbeiträge ihrer Höhe nach in keinem Missverhältnis zu dem Wert der Mitgliedschaft stehen dürfen, das heißt die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nicht schlechthin übermäßig belasten. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Beitrags unmittelbar dem Vorteil der Kammerzugehörigkeit entspricht. Einen Verstoß der Beitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip macht die Klägerin selbst nicht einmal andeutungsweise geltend. Ein solcher Verstoß ist auch bei einem Vollbeitrag von 480,- EUR jährlich nicht ersichtlich. Denn als approbierte Psychotherapeutin hat die Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten als Interessenvertretung wirtschaftlich nicht messbare Vorteile. Darüber hinaus stellen für sie die Fort- und Weiterbildungsangebote der Beklagten zumindest einen möglichen Vorteil dar.

Nach allem kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben, so dass das Begehren der Klägerin abgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 480,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten gegen das im Urteilstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch Beitragsbescheid vom 16.10.2003 in der abgeänderten Form, wie sie dem Widerspruchsbescheid vom 19.4.2004 zugrunde liegt, erfolgte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 rechtmäßig.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der A. (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG)

Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,

und unterliegt deshalb der satzungsmäßigen Beitragspflicht

§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).

Im erstinstanzlichen Urteil wird die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin im Kern mit der Begründung verneint, dass sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ausübe. Ergänzend und hilfsweise wird unter Zugrundelegung eines weitergehenden Begriffs der Berufsausübung im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zusätzlich damit verneint, dass das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben, die die Klägerin wahrnehme, nicht durch Tatsachen belegt sei.

Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage. Vielmehr ist die Klägerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SHKG Mitglied der Beklagten und von daher auf der Grundlage der am 27. Juni 2003 vom (damaligen) Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigten Beitragsordnung (§§ 1, 2 und 3) zur Beitragszahlung verpflichtet.

Pflichtmitglieder der Beklagten sind (u.a.) alle zur Berufsausübung berechtigten Psychologischen Psychotherapeutinnen, die im Saarland ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG). Die Klägerin übte im Beitragsjahr 2003 als approbierte Psychologische Psychotherapeutin dadurch, dass sie in freiberuflicher gerichtspsychologischer Praxis gerichtspsychologische Gutachten erstellte, „ihren Beruf“ im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus.

Der Beruf als Psychologische Psychotherapeutin im Sinne des Saarländischen Heilberufekammergesetzes wird nicht nur ausgeübt, wenn in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Störungen mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, wie es § 1 Abs. 3 PsychThG

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,

für die Definition des Begriffs der Psychotherapie bestimmt. Dies ergibt sich aus dem vom Psychotherapeutengesetz abweichenden Regelungszweck des § 2 Abs. 1 SHKG. Das Psychotherapeutengesetz dient der Regelung des Berufszuganges. Deshalb fordert es eine ausreichende berufliche Qualifikation. Nur dann soll der diplomierte Psychologe sich Psychologischer Psychotherapeut nennen dürfen, womit ihm zugleich die Möglichkeit einer eigenständigen Kassenzulassung eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Ausübung der Psychotherapie bestimmt und darunter nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert verwendet werden, gefasst. Dementsprechend musste derjenige, der vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bereits psychotherapeutisch tätig war, unter anderem 4.000 beziehungsweise bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nachweisen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 12 PsychThG ohne weitere Ausbildung und Prüfung approbiert zu werden. § 2 Abs. 1 SHKG will dagegen den Umfang der Kammermitgliedschaft bestimmen, also den Kreis derjenigen abgrenzen, die von Gesetzes wegen zwangsweise körperschaftlich verbunden werden. Die körperschaftliche Verbundenheit in einer Berufskammer findet ihre innere Rechtfertigung in gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitglieder, die die Kammer fördert

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..

Dies bedeutet, dass all diejenigen zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer in der Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SHKG) herangezogen werden können, die gleichartige Interessen haben und deshalb durch die Tätigkeit der Kammer in diesen vertreten und gefördert werden. In diesem Sinne muss die Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 SHKG verstanden werden. All diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten üben ihren Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus, die durch die Erfüllung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben einen Vorteil haben. Zu den Aufgaben der Beklagten gehören insbesondere folgende Aufgaben:

- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,

- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,

- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,

- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,

- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,

- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,

vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.

Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte die Aufgabe hat, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Psychologischen Psychotherapeuten zu wahren

vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).

Vorteile aus dieser umfassenden Aufgabenerfüllung werden damit bei einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise all denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten zuteil, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die sie bei ihrer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben haben, einsetzen oder mitverwenden. Das gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber nur diejenigen, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht oder einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf ausüben

vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.

Dass der saarländische Gesetzgeber von diesem weiten Verständnis des Begriffs der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG ausgegangen ist, folgt nicht nur aus der Aufgabenstellung der Beklagten sowie dem Umstand, dass diese Aufgaben nur dann sinnvoll und angemessen wahrgenommen werden können, wenn der Kreis der Mitglieder entsprechend weit gefasst ist, sondern ergibt sich konkret aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG. Denn diese im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung der in Kammern organisierten Berufsvertretungen bereits erwähnte Vorschrift unterwirft die Kammermitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten einer Überwachung durch die Kammer nur, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Daraus folgt aber nichts anderes, als dass der saarländische Gesetzgeber beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die im Saarland ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zu den Pflichtmitgliedern zählt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Verständnis des § 1 Abs. 3 PsychThG heilkundlich tätig sind. Denn es liegt auf der Hand, dass in der öffentlichen Verwaltung im Beamtenstatus beschäftigte Psychologische Psychotherapeuten jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle nicht klinisch-diagnostisch/kurativ, mithin nicht heilkundlich tätig sind, sondern im Wesentlichen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut sein dürften, zu denen in Abgrenzung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit auch der Fortbildungsbereich mit Lehrbefugnissen zu rechnen ist.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern

vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).

Bei ihrer beruflichen Tätigkeit als forensische Psychologin verwendet die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, mit.

Die Gutachtertätigkeit der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben zu 98 % in Strafverfahren erfolgt und die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zum Gegenstand hat, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der heilkundlichen Psychotherapie im Verständnis des § 1 PsychThG. Bei den Kindern und Jugendlichen, deren Glaubwürdigkeit als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zu beurteilen ist, handelt es sich überwiegend um Opfer beziehungsweise Zeugen sexueller Gewalt, die in vielen Fällen aufgrund der erlittenen Traumata einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Bei forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, denen regelmäßig eine eingehende Exploration vorausgehen muss, kann der Gutachter im Rahmen der Befragung auf eine diagnostische Klärung, nämlich die Feststellung des Vorliegens von Störungen mit Krankheitswert, nicht verzichten. Denn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG), kann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsam sein. Letzteres ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung.

In diesem Zusammenhang werden sich, sofern bereits eine Therapie eingeleitet oder – in weiter zurückliegenden Fällen – bereits abgeschlossen ist, auch Fragen nach Inhalt und Umfang der Therapie stellen, und damit einhergehend kann es angebracht sein, nachzufragen, ob unabhängig von dem in Rede stehenden Ereignis - vorher oder nachher - eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat.

Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Laufe ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, im Rahmen ihrer im Beitragsjahr 2003 ausgeübten forensischen Gutachtertätigkeit mitverwendet hat. An die Stelle der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin und des Bestehens der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) trat bei der Klägerin, da sie die Approbation im Wege der Übergangsregelung des § 12 PsychThG erhalten hat, die praktizierte psychotherapeutische Berufstätigkeit (Stunden- und Fallzahlen) nebst den Supervisionen zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998

dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.

Diese von ihr nachgewiesene psychotherapeutische Berufstätigkeit, wie sie in dem von ihr detailliert skizzierten beruflichen Werdegang aufgelistet ist

vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,

bestätigt den Bezug und die daraus zu folgernde Mitverwendung der insoweit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der in Rede stehenden Gutachtertätigkeit. Denn danach war sie von 1990 bis 1993 als Dipl.-Psychologin psychotherapeutisch tätig in dem „Bundesmodellprojekt der Notrufgruppe A-Stadt e.V. Nele, Beratung gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen in A-Stadt“. Daneben beteiligte sie sich von 1991 bis 1993 nebenberuflich bei Fortbildungsangeboten für Sozial- und Jugendbehörden zu Fragen der sexuellen Gewalt an Kindern sowie zu Fragen der Diagnostik und zum therapeutischen Prozess bei sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen.

Für die Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spricht im Weiteren die Tatsache, dass neben den für den Bereich der Aussagepsychologie grundsätzlich durchaus

kompetenten Dipl.-Psychologen oftmals auch Fachärzte für „Psychiatrie und Psychotherapie“ als Gutachter herangezogen werden

vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.

Schließlich hat die Klägerin jedenfalls bis Juli 2005 im Zusammenhang mit ihrer forensischen Gutachtertätigkeit ihre durch die Approbation dokumentierte psychotherapeutische Kompetenz besonders herausgestellt, indem sie auf dem jeweiligen Briefkopf der von ihr erstellten Gutachten neben den Bezeichnungen „Dipl.-Psychologin“ und „Forensische Psychologin“ auch ihre Berufsbezeichnung „Psych. Psychotherapeutin“ aufgeführt hat

vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.

Sind nach alldem die bei der Klägerin vorhandenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten für ihre forensische Gutachtertätigkeit förderlich, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass sie diese auch einsetzt, so folgt daraus ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I in Höhe von 480,- EUR für das Beitragsjahr 2003

§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.

Die Beitragsstaffelung, die abgesehen von möglichen Beitragsermäßigungen aus persönlichen Gründen (vgl. § 5 der Beitragsordnung), die hier nicht vorliegen, danach unterscheidet, ob es sich um niedergelassene - dann Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I - oder um angestellte und verbeamtete Psychologische Psychotherapeuten handelt - dann Ermäßigung des Vollbeitrags auf 75 Prozent nach Beitragsklasse II -, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beitragsordnung nicht weiter zwischen den verschiedenen Berufsfeldern der Pflichtmitglieder unterscheidet. Ob eine diesbezügliche Differenzierung mit Blick auf die konkrete berufliche Tätigkeit dann rechtlich geboten ist, wenn festgestellt werden kann, dass Kammermitgliedern aufgrund sich nachhaltig unterscheidender Berufstätigkeit ein wesentlich größerer beziehungsweise ein wesentlich kleinerer Nutzen aus dem Wirken der berufsständischen Kammer erwächst, kann auf sich beruhen

bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.

Angesichts des weiten Satzungsermessens der Beklagten war es jedenfalls in der Gründungs- und Aufbauphase kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, von einer weiter gehenden vorteilsbezogenen Ausdifferenzierung der Beitragsordnung abzusehen und alle niedergelassenen Mitglieder ungeachtet der jeweils konkret ausgeübten Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Es kann nämlich in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz erstmals eine gesetzliche Grundlage für die eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit als Psychotherapeut geschaffen wurde, der Berufsstand also gesetzlich überhaupt erst eingerichtet wurde. Anders als bei den traditionellen Heilberufen bestehen insoweit keine überkommenen Berufsbilder. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation, das heißt in der Phase der Etablierung eines Berufsstandes, die Aufgabenwahrnehmung in besonderer Weise das Gesamtinteresse der Mitglieder berührt

so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsordnung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, liegen ebenfalls nicht vor. Denn aus dem Äquivalenzprinzip folgt lediglich, dass Kammerbeiträge ihrer Höhe nach in keinem Missverhältnis zu dem Wert der Mitgliedschaft stehen dürfen, das heißt die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nicht schlechthin übermäßig belasten. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Beitrags unmittelbar dem Vorteil der Kammerzugehörigkeit entspricht. Einen Verstoß der Beitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip macht die Klägerin selbst nicht einmal andeutungsweise geltend. Ein solcher Verstoß ist auch bei einem Vollbeitrag von 480,- EUR jährlich nicht ersichtlich. Denn als approbierte Psychotherapeutin hat die Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten als Interessenvertretung wirtschaftlich nicht messbare Vorteile. Darüber hinaus stellen für sie die Fort- und Weiterbildungsangebote der Beklagten zumindest einen möglichen Vorteil dar.

Nach allem kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben, so dass das Begehren der Klägerin abgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 480,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.