Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Dez. 2008 - 6 A 10726/08

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2008:1209.6A10726.08.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2008

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Oktober 2007 - 4 K 435/07.MZ - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre beitragsrechtliche Veranlagung zur Landespsychotherapeutenkammer.

2

Sie verfügt seit dem Jahre 1999 aufgrund der Übergangsvorschriften des Psychotherapeutengesetzes über die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin. Als solche ist sie im Land Nordrhein-Westfalen in freier Praxis niedergelassen, weswegen sie von der dortigen Psychotherapeutenkammer zu Mitgliedsbeiträgen herangezogen wird. Seit 1. Juni 1999 übt die Klägerin im Angestelltenverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung (25,67 Stunden pro Woche = 2/3 Stelle) als klinische Psychologin in der unter ärztlicher Leitung stehenden Abteilung Psychosomatik der W. Klinik W. aus. Ob die Klägerin wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied der Beklagten und somit deren Beitragsschuldnerin geworden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.

3

Mit Bescheid vom 28. Februar 2005 veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Rücksicht darauf, dass diese zugleich Pflichtmitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist, zu einem um 50 v.H. verminderten Jahresbeitrag für 2005 in Höhe von 237,50 €. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Unter dem 14. September 2005 erließ die Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 drei Beitragsbescheide über 200,00 € und zweimal über jeweils 237,50 €, gegen die die Klägerin gleichfalls Widerspruch einlegte. In gleicher Weise verfuhr die Klägerin schließlich in Bezug auf die Veranlagungsbescheide vom 17. Juli 2006 und vom 12. März 2007 jeweils in Höhe von 290,00 € für die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 wies die Beklagte sämtliche Rechtsbehelfe zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin sei Pflichtmitglied der Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz, weil sie in diesem Bundesland ihrem Beruf als Psychologische Psychotherapeutin nachgehe. Zur psychotherapeutischen Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetzes rechneten alle Tätigkeiten, die unter Anwendung psychologischen Wissens verrichtet würden.

5

Dem ist die Klägerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, sie erfülle schon dem Grunde nach nicht die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Veranlagungsvoraussetzungen. Zwar sei sie als Psychologische Psychotherapeutin approbiert, doch werde sie in Rheinland-Pfalz nicht als solche tätig. Ihr Beschäftigungsverhältnis in der W. Klinik W. sei das einer klinischen Psychologin, die unter ärztlicher Aufsicht weisungsabhängig eingesetzt werde. Diese Art der Beschäftigung sei nicht approbationspflichtig. § 1 Abs. 2 HeilBG knüpfe hingegen die Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer an die Ausübung heilkundlicher Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychologische Psychotherapeutin“.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Veranlagungsbescheide vom 28. Februar 2006, 14. September 2005, 17. Juli 2006 und 12. März 2007 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Zu Unrecht stelle die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HeilBG in Frage. Eine approbationspflichtige Berufstätigkeit liege nicht nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 PsychThG erfüllt seien, sondern bereits dann, wenn psychologisches Wissen bei der beruflichen Tätigkeit mitverwendet werde oder mitverwendet werden könne. Denn der Landesgesetzgeber sei dazu befugt, den Inhalt des Begriffs der Berufsausübung abweichend von den Kriterien des Bundesrechts zu bestimmen. Dass die Klägerin in den Anwendungsbereich eines so zu verstehenden extensiven Berufsausübungsbegriffs falle, liege nach der von ihr vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung auf der Hand. Schließlich sei unerheblich, ob die Klägerin die Approbation zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der W. Klinik benötige und welche Berufsbezeichnung sie in ihrer Dienststelle verwende.

11

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. Oktober 2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei dem Grunde nach beitragspflichtig, denn sie gehöre der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilBG als Pflichtmitglied an. Eine psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetzes sei keineswegs identisch mit der Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes. Auch der landesrechtliche Zuordnungsmaßstab setze weder eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin noch ein eigenverantwortliches Handeln voraus. Vielmehr beziehe sich der Begriff der Berufsausübung auf alle dauerhaft angelegten Tätigkeiten, die der Erzielung einer Lebensgrundlage durch die wirtschaftliche Nutzung der erworbenen Berufsqualifikation dienten. Begrifflich unerfasst blieben danach lediglich berufsfremde Tätigkeiten. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sowie bei Auswertung der Bescheinigung ihrer Dienststelle übe die approbierte Klägerin den Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin auch in Rheinland-Pfalz aus.

12

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, mit der sie ihre rechtlichen Vorbehalte gegenüber der Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten wiederholt und vertieft. Insbesondere hebt sie hervor, dass in der Realität des Klinikbetriebes das Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin praktisch leerlaufe und sich seine Bedeutung für den Personenkreis der Klinikangestellten auf ein bloßes Titelführungsrecht reduziere.

13

Die Klägerin beantragt,

14

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält der Klägerin eine Verzeichnung der Berufs- und Beschäftigungswirklichkeit der Psychologischen Psychotherapeuten im Klinikbetrieb vor. Neueste Untersuchungen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hätten ergeben, dass die Zielsetzungen des Psychotherapeutengesetzes auch innerhalb der Berufsgruppe der im Klinikbereich abhängig beschäftigten Psychotherapeuten ihre Wirkungen nicht verfehlten.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Dem Senat lag ein Heft Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie ein Anlagenheft (Entscheidungssammlung) vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

20

Das Verwaltungsgericht hat ihre Anfechtungsklage gegen die beitragsrechtlichen Heranziehungsbescheide vom 28. Februar, 14. September 2005, 17. Juli 2006 und 12. März 2007 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2007 betreffenden streitgegenständlichen Regelungen sind rechtmäßig, denn die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649), letztmals geändert durch Gesetz vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), Pflichtmitglied der beklagten Psychotherapeutenkammer und unterfällt somit nach § 15 Abs. 1 HeilBG i.V.m. der Beitragsordnung der Beklagten in ihrer jeweils geltenden Fassung der Beitragspflicht. Die hauptsächlich gegen ihre Zwangsmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz gerichteten Angriffe der Klägerin bleiben letztlich ohne Erfolg. Zwar weist der in § 1 Abs. 2 HeilBG geregelte Maßstab der Pflichtmitgliedschaft zu dieser Körperschaft nicht die vom Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommene tatbestandliche Weite auf (1.), doch hat die rechtliche Zugehörigkeit der Klägerin zu dieser Körperschaft auch bei einem deutlich enger gefassten Zuordnungsmaßstab Bestand (2.).

21

1. Die normative Regelung der Zwangsmitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung stellt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eine Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit dar. In deren Anwendungsbereich haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Regelungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Da der Bund im Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 - PsychThG - (BGBl. I S. 1311) seine Kompetenz nur partiell in Bezug auf die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Berufswahl genutzt hat, bleiben die Länder für den weiten Bereich der Berufsausübung, zu dem auch das Recht zur Bildung berufsständischer Organisationen gehört, regelungsbefugt. Das Land Rheinland-Pfalz hat dabei die in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Psychotherapeutengesetz enthaltene Anregung des Bundesgesetzgebers (vgl. dazu Behnsen, Bernhardt, Psychotherapeutengesetz, Erläuternde Textausgabe, 1. Auflage 1999, S. 47) aufgegriffen und für die neuen Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten sowie des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Einrichtung von autonomen Kammern vorgesehen (vgl. dazu die amtliche Begründung zu § 107 HeilBG im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. September 2000, LT-Drs. 13/6226, S. 17). Wegen der Pflichtmitgliedschaft in dieser in Rheinland-Pfalz ab 1. Januar 2002 zu errichtenden Organisation bestimmt das Änderungsgesetz zum Heilberufsgesetz vom 21. Februar 2001 (GVBl. S. 49), dass der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG durch Einfügung der neuen Berufsbezeichnungen entsprechend erweitert wird. Kammermitglied ist demnach, so wie dies auch bei den traditionellen Heilberufen der Fall ist, wer als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Rheinland-Pfalz seinen Beruf ausübt.

22

Mit dieser Formulierung knüpft das Landesrecht die Kammermitgliedschaft an das Vorliegen verschiedener tatbestandlicher Voraussetzungen: Zum einen an den Befähigungsnachweis der Approbation als Voraussetzung für das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut und zum anderen an die, wie noch darzulegen sein wird, befähigungsakzessorische Berufsausübung in Rheinland-Pfalz. Qualifikation und eine hierauf bezogene berufliche Praxis konstituieren damit in gleicher Weise die Zusammensetzung des Personenkreises, dem der Landesgesetzgeber nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 HeilBG gemeinwohlspezifische Aufgaben zur Erledigung im Rahmen der funktionalen Selbstverwaltung zugewiesen hat.

23

In Bezug auf das rechtliche Verständnis der mitgliedschaftsbegründenden Eigenschaften besteht zwischen den Beteiligten insoweit Einverständnis, dass das Landesrecht aus den oben dargelegten Kompetenzgründen sich hinsichtlich der Qualifikation der Kammermitglieder jedes eigenständigen rechtlichen Bewertungsmaßstabes zu enthalten hat, sondern verpflichtet ist, an den die Berufswahlentscheidung steuernden Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes zur Approbationserteilung anzuknüpfen. Rechtlich kontrovers ist zwischen den Beteiligten hingegen das zutreffende Verständnis der „beruflichen Praxis“ als zweite mitgliedschaftsbegründende Voraussetzung.

24

Bei der Ausgestaltung dieses rechtlichen Kriteriums ist der Freiraum des Landesgesetzgebers durch keine spezifischen bundesrechtlichen Vorgaben geprägt, so dass dem Begriff der Berufsausübung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG eine unterschiedliche Tragweite verliehen werden kann. So darf der Gesetzgeber den Begriff streng befähigungsakzessorisch verstehen, mit der Folge, dass nur eine solche Berufstätigkeit zur Pflichtmitgliedschaft in der Kammer führen kann, bei der die in den abstrakten Befähigungsmerkmalen des Psychotherapeutengesetzes zum Ausdruck kommende fachliche Qualifikation in der beruflichen Wirklichkeit des Approbierten auch tatsächlich zum Einsatz gebracht wird. Denkbar und zulässig sind freilich auch weitergehende Begriffsverständnisse, etwa des Inhalts, dass unter Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift alle Tätigkeiten zu verstehen sind, bei denen die erworbene Berufsqualifikation zum wirtschaftlichen Nutzen des Beitragspflichtigen eingesetzt wird oder alle Tätigkeiten gemeint sein sollen, die unter Anwendung psychologischen Wissens verrichtet werden. Bei der Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzes drängt sich nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 21. Februar 2001, nach der Entstehungsgeschichte sowie nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift hinsichtlich der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer die befähigungsakzessorische Ausdeutung des Begriffs der Berufsausübung geradezu auf.

25

So hebt der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG durch die Verwendung der Präposition „als“ im Zusammenhang mit bestimmten Berufsbezeichnungen deutlich hervor, dass nicht jede erwerbswirtschaftliche Betätigung, die der Inhaber eines Approbationsnachweises ausübt und bei der ihm seine Qualifikation irgendwie nützlich ist, zur Kammermitgliedschaft führt. Vielmehr eignet sich dazu nur eine dem Befähigungsprofil gemäße berufliche Praxis. Berufliche Praxis und berufliche Befähigung sind damit inhaltlich aufeinander bezogen und zwar in der Weise, dass die bundesrechtlich geprägten Qualifikationsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 3 PsychThG) kraft landesrechtlicher Inbezugnahme zugleich den Maßstab für die Berufspraxis vorgeben. Mitgliedschaftsbegründend in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sind demgemäß nur heilkundliche Tätigkeiten, die unter Verwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren zum Zweck der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert von einem Approbationsinhaber im Land Rheinland-Pfalz ausgeübt werden. Aufgrund der vorstehend gekennzeichneten gesetzestechnischen Verklammerung der beruflichen Befähigung mit der beruflichen Funktion unterscheiden sich die mitgliedschaftsbegründenden Voraussetzungen im Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz von den entsprechenden gesetzlichen Grundlagen anderer Bundesländer. Beispielsweise gehören nach den Heilberufsgesetzen der Länder Bremen (vgl. § 2 Abs. 1 HeilBG i.d.F. vom 12. Mai 2005, GBl. S. 149) und Hessen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HeilBG i.d.F. 7. Februar 2003, GVBl. S 66) sowie nach dem Heilberufekammergesetz des Saarlandes (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG vom 11. März 1998, Amtsblatt S. 2190) der jeweiligen Kammer alle zur Berufsausübung Berechtigten an, die in dem jeweiligen Land ihren Beruf ausüben. Bei dieser Formulierung der Mitgliedsvoraussetzung genügt es nach der dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - AS 33, 293 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris), dass es zwischen den das Berufsbild konstituierenden Merkmalen und der beruflichen Praxis einen lockeren, eventuell sogar nur peripheren Bezug gibt, während in Rheinland-Pfalz nur eine durch die bundesrechtlichen Elemente des Berufsbildes geprägte Berufspraxis mitgliedschaftsbegründend sein kann.

26

Die aufgrund eines Textvergleiches gewonnene Einsicht in die spezifischen mitgliedschaftsrechtlichen Aufnahmebedingungen zu den Heilberufskammern in Rheinland-Pfalz wird durch die Einbeziehung der Gesetzesmaterialien zum Heilberufsgesetz - hier des Änderungsgesetzes vom 21. Februar 2001 - bestätigt. So findet sich im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 20. September 2000 (LT-Drs. 13/6226, S. 13) hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer folgende Formulierung: „Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sind die Psychologischen Psychotherapeutinnen …, die ihren Beruf auf der Grundlage des Psychotherapeutengesetzes in Rheinland-Pfalz ausüben.“ Damit unterstreicht der Landesgesetzgeber, dass für ihn nur eine solche Berufsausübung mitgliedschaftserheblich ist, die an dem durch das Psychotherapeutengesetz aufgerichteten Berufsbild orientiert ist.

27

Eine dahingehende Vorstrukturierung der Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer wird auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht. Er ist erkennbar darauf gerichtet, nur einen solchen Personenkreis körperschaftlich zu verfassen, der durch ein hohes Maß an beruflicher Homogenität gekennzeichnet ist. Auf diese Weise wird innerhalb des neuen, noch ungefestigten Berufsstandes ein Mindestmaß an Interessenübereinstimmung sichergestellt, das Grundvoraussetzung jeder erfolgversprechenden Selbstverwaltungstätigkeit ist. Dass der Gesetzgeber des rheinland-pfälzischen Heilberufsgesetzes den in der Landespsychotherapeutenkammer zu verkammernden Personenkreis kompakt und homogen halten will, folgt u.a. aus der Tatsache, dass anders als in den anderen Bundesländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen) die Approbation für sich allein als mitgliedschaftsbegründende Voraussetzung nicht ausreicht. Auch die Wahrnehmung einer unspezifischen beruflichen Tätigkeit neben der Approbation lässt der Gesetzgeber nicht genügen. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte berufliche Tätigkeit im Sinne der heilkundlichen Befähigungsmerkmale des § 1 Abs. 3 PsychThG, so dass all die Professionen, die traditionell, etwa im Bereich der Sozialberatung, Diplom-Psychologen offenstehen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 PsychThG), keine Zwangsmitgliedschaft in einer Heilberufskammer begründen können. Über die rechtliche Tragweite, insbesondere die limitierende Funktion, die das Homogenitätsgebot auf den in die Psychotherapeutenkammer aufzunehmenden Mitgliederkreis entfaltet, war der Landesgesetzgeber sich dabei durchaus im Klaren. Denn er hat vorausgesehen, dass die Mitgliederzahl in der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz sich auf kaum mehr als 1.500 Personen belaufen wird und dass es sich von daher als erforderlich erweisen kann, bestimmte Aufgaben in landesübergreifender Kooperation erledigen zu lassen (vgl. LT-Drucks. 13/6226 vom 20. September 2000, S. 18).

28

Soweit die Beklagte im Anschluss an das angegriffene Urteil dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilbG entgegenhält, dass nach der weit überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung den Heilberufsgesetzen ein weiter Begriff der Berufsausübung zugrunde liege, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass diese im verwaltungsgerichtlichen Urteil wiedergegebene Rechtsprechung zu abweichend formuliertem Landesrecht ergangen ist und der Gesetzgeber es grundsätzlich in der Hand hat, ob er die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständigen Kammer enger oder weiter fasst (so auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - NJW 1997, 814 ff.).

29

Ein Indiz dafür, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Landespsychotherapeutenkammer durch ein weites Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG gekennzeichnet ist, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeilBG entnehmen. Diese Bestimmung, wonach von der Kammermitgliedschaft ein in einer Aufsichtsbehörde beschäftigter Berufsangehöriger ausgenommen ist, wenn bei dieser Behörde die Aufsicht über eine Kammer der Angehörigen seines Berufes wahrgenommen wird, steht weder in einem zeitlichen noch in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Verkammerung der Psychologischen Psychotherapeuten. Der fehlende zeitliche Zusammenhang folgt schon daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 HeilBG durch das Gesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl S. 325), also bereits vor der Aufnahme der hier in Rede stehenden Personengruppe in den persönlichen Anwendungsbereich des HeilBG, geändert worden ist.

30

In der Sache selbst beinhaltet § 2 Abs. 2 Satz 2 HeilBG eine spezielle Inkompatibilitätsklausel, mit der der Gesetzgeber nicht nur die Unvereinbarkeit von zwei öffentlichen Funktionen (körperschaftliche Selbstverwaltung, staatliche Kontrollfunktion) feststellt, sondern zugleich einen Funktionsvorrang zugunsten der Kontrollaufgabe begründet. Freilich kann allein aus dem Bestehen einer solchen Inkompatibilitätsklausel nicht gefolgert werden, dass ohne sie für Angehörige des Berufsstandes der Psychologischen Psychotherapeuten stets ein Nebeneinander von staatlichem Amt und Selbstverwaltungsamt eröffnet wäre und dass das Landesrecht in Bezug auf alle heilkundlichen Berufsgruppen durchgängig von einem weitgefassten Mitgliedschaftsverständnis beherrscht ist. Verlässlichen Aufschluss über die Pflichtmitgliedschaft in den Heilberufskammern vermittelt demnach nicht der Ausnahme- sondern der Regeltatbestand, zu dessen Verständnis der Senat oben im Einzelnen Stellung genommen hat.

31

2. Auf der davon abweichenden Beurteilung der mitgliedschaftsbegründenden Voraussetzungen durch die Beklagte beruhen die angefochtenen Heranziehungsbescheide indessen nicht. Die Klägerin bleibt auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeilBG Pflichtmitglied der Beklagten. Ihre in der W. Klinik W. ausgeübten Tätigkeiten entsprechen dem bundesrechtlich geprägten Berufsbild der Psychologischen Psychotherapeutin, an dem der Landesgesetzgeber die Kammermitgliedschaft ausgerichtet hat. Die Klägerin ist nämlich unstreitig an dieser Rehabilitationseinrichtung heilkundlich tätig. Ihre Tätigkeiten sind darauf gerichtet, Störungen mit Krankheitswert festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Dies ergibt sich aus dem ins Einzelne gehenden Tätigkeitszeugnis, das der Ärztliche Leiter des Rehabilitationszentrums unter dem 20. August 2007 ausgestellt hat und das auch die bundesweit beachteten Aktivitäten der Klägerin im Bereich der Tinnitusforschung in seine Würdigung einbezieht. Aus dem in Bezug genommen Tätigkeitszeugnis geht des Weiteren hervor, dass sich die Klägerin bei dieser im Angestelltenverhältnis wahrgenommenen Berufstätigkeit wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (Verhaltenstherapie) bedient, so dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben der Pflichtmitgliedschaft in der Psychotherapeutenkammer erfüllt sind.

32

Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwendungen greifen insgesamt nicht durch. Sie sind für die hier strittige Frage der Pflichtmitgliedschaft nicht von entscheidender Bedeutung. Dies trifft zunächst auf den Einwand der unselbständigen und weisungsabhängigen Aufgabenerledigung zu, weil der Gesetzgeber aus Gründen einer umfassenden berufsständischen Repräsentation auch die abhängig tätigen, weisungsgebundenen Berufsangehörigen in die Zwangskorporation eingliedern will. Im Übrigen kann vorliegend dem Argument der Weisungsabhängigkeit auch aus tatsächlichen Gründen nur eine eingeschränkte Überzeugungskraft zuerkannt werden, weil das bereits erwähnte Tätigkeitszeugnis der Klägerin durchaus eine „eigenverantwortliche Aufgabenerledigung“ bescheinigt.

33

Auch der weitere Einwand der Klägerin, dass sie an ihrer Dienststelle nicht unter der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin in Erscheinung trete, verfängt nicht. Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG das Recht, diese Berufsbezeichnung zu führen, wenn sie, so wie das bei ihr der Fall ist, die gesetzlich verlangten Qualifikationsmerkmale erfüllt. Eine Pflicht, diese Berufsbezeichnung zu verwenden, begründet das Gesetz nicht.

34

Dass die Klägerin von ihrem Arbeitgeber dienst- und tarifrechtlich als klinische Psychologin geführt wird und damit den gleichen Rechtsstatus innehat, in dem sie sich bereits vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes befunden habe, lässt ihre Mitgliedschaft in der beklagten Landespsychotherapeutenkammer gleichfalls unberührt. Letztere hängt nämlich nicht davon ab, dass das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten in die berufliche Wirklichkeit vollständig umgesetzt worden ist. Denn es liegt auf der Hand, dass es dazu eines längeren Anpassungsprozesses bedarf, der freilich erfahrungsgemäß umso kürzer ausfällt, je schneller eine tatkräftige berufsständische Repräsentation gebildet wird.

35

Die Behauptung der Klägerin, dass sich in der Wirklichkeit des Klinikbetriebes seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 nichts Substantielles geändert habe, vielmehr das Berufsbild in der Praxis auf ein bloßes Titelführungsrecht reduziert sei, findet, jedenfalls soweit sie sich auf den Arbeitsplatz der Klägerin bezieht, in dem von ihr beigebrachten Tätigkeitszeugnis keine Stütze. Daraus geht im Gegenteil hervor, dass die Klägerin ihre hohe berufliche Qualifikation im funktionalen Spektrum der W. Klinik durchaus zur Geltung bringen kann. Ob und inwieweit nach einer gesetzlichen Wirkungsdauer von annähernd 10 Jahren das ärztliche Direktionsrecht im Klinikbetrieb weiter unangefochten ist, kann somit im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben.

36

Schließlich kann der Senat der Klägerin auch nicht darin folgen, dass sie den zur Verkammerung führenden Beruf nur im Rahmen ihrer freien Praxis ausübe. In abhängiger Tätigkeit sei sie nach wie vor klinische Psychologin. Die damit aufgestellte Rechtsbehauptung, in Wahrheit übe sie zwei unterschiedlich qualifizierte Berufe aus, trifft jedoch nicht zu. Die Klägerin verwirklicht vielmehr in beiden Funktionsbereichen die gleiche berufliche Qualifikation, die ihr aufgrund eigenen Zutuns mit der Erteilung der Approbation bescheinigt worden ist. Dass die Funktion im Klinikbetrieb auch ohne eine Approbation unter der Berufsbezeichnung der klinischen Psychologin wahrgenommen werden darf, ändert nichts daran, dass sie bei einem Approbierten integraler Bestandteil seines Berufsbildes ist. Dieser Umstand hebt die Berufsangehörigen nach dem Willen des Gesetzes in einer Weise hervor, dass ihre Einbeziehung in die Sphäre der zu verkammernden Berufe höherer Art gerechtfertigt ist.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

39

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 1.492,50 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
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2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

Tenor

Unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. Juli 2005 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 148/04 - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Pflichtmitglied der Beklagten und deshalb zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 verpflichtet ist.

Im Jahr 1999 war der Klägerin die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erteilt worden.

Auf dem vorläufigen Meldebogen für die Ersterfassung der Mitglieder der im Jahr 2002 durch Gesetz statuierten (und daraufhin errichteten) A. hatte die Klägerin unter dem 18.7.2003 angegeben, dass sie in freiberuflicher Praxis sich mit gerichtspsychologischer Begutachtung befasse und eine freiwillige Mitgliedschaft wünsche, da sie nicht psychotherapeutisch tätig sei.

Unter dem 16.10.2003 hatte der Errichtungsausschuss der Beklagten den „Veranlagungsbescheid 2003“ erlassen, mit dem von der Klägerin ein Beitrag von 360,-- Euro (Beitragsklasse II) verlangt wurde. Mit Schreiben vom 20.10.2003 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass freiberufliche Tätigkeiten, bei denen qualifiziertes psychotherapeutisches Wissen eine Voraussetzung ist und Anteile psychotherapeutischer Tätigkeit (z.B. Psychodiagnostik) verwendet werden, als Berufsausübung als Psychologische Psychotherapeutin zu bewerten seien.

Mit weiterem Schreiben (ohne Datum) wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die von ihr vorgetragenen Gründe keine Beitragsreduzierung ermöglichten und sie „deshalb in Beitragsklasse I ...“ veranlagt werde. Dem war ein Beitragsbescheid für das Jahr 2003 über 480,-EUR beigefügt.

Mit Bescheid vom 12.5.2004 wurde der „Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid 2003“ zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es:

„Die derzeit gültige Beitragsordnung der A. sieht eine Beitragsermäßigung lediglich im Zusammenhang mit besonderen Lebensumständen vor. Entsprechend § 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes gehören der Kammer als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung Berechtigten... PP und K.JP ... an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Insoweit bestimmt das Gesetz nur vollwertige Mitgliedschaften. Die Approbation selbst stellt eine generell nutzbare Berufserlaubnis dar. Das Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben ist unseres Erachtens unbestreitbar. Demzufolge werden Sie in Beitragsklasse I gemäß der Anlage zur Beitragsordnung der A. vom 16.6.2003 veranlagt.“

Mit Schreiben vom 2.6.2004 legte die Klägerin gegen die „Mitteilung“, sie sei Mitglied der Kammer, „vorsorglich noch einmal“ Widerspruch ein.

Mit ihrer am 14.6.2004 gegen den Veranlagungsbescheid 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht:

Entscheidend für die Pflichtmitgliedschaft sei die tatsächliche Ausübung des Berufs einer Psychologischen Psychotherapeutin. Sie sei ausschließlich als forensische Psychologin tätig und unterhalte eine gerichtspsychologische Praxis. § 2 Abs. 1 Satz 2 SHKG, wonach Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, der freiwillige Beitritt offen stehe, mache deutlich, dass es nicht allein auf die Approbation ankomme. Ihre Tätigkeit sei dem allgemein anerkannten Beruf der Psychologin und nicht dem der Psychologischen Psychotherapeutin zuzuordnen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.2003, abgeändert durch den nachfolgenden Bescheid zur Beitragsklasse I, in der Gestalt des aufgrund der Sitzung vom 19.4.2004 ergangenen Widerspruchsbescheids aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Begriff der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG sei weit auszulegen. Hierzu gehörten alle approbierten Psychotherapeuten, die unter diesem Begriff einer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Sinn und Zweck der Bildung einer Psychotherapeutenkammer sei auch die „Überwachung“ aller Psychotherapeuten, die unter dieser Bezeichnung beruflich tätig seien. Die Tätigkeit als forensische Psychologin und das Unterhalten einer gerichtspsychologischen Praxis sei nicht als „neuer“ Beruf anerkannt und führe zwangsläufig dazu, dass die entsprechende Tätigkeit unter einen bisher allgemein anerkannten Beruf subsumiert werde. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, dass Berufsangehörige - hier die Psychologischen Psychotherapeuten - die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation seien, mitverwenden könnten.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.7.2005 ergangenes Urteil - 1 K 148/04 - hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei nicht Pflichtmitglied der Beklagten, da anders als in anderen Bundesländern, in denen - über die Berufsausübung hinaus - bereits die Approbation und der gewöhnliche Aufenthalt im jeweiligen Bundesland die Pflichtmitgliedschaft begründe, nach § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) die Berufsausübung konstitutives Merkmal der Pflichtmitgliedschaft sei. Die Klägerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie ausschließlich als forensische Psychologin tätig sei und - dementsprechend - eine gerichtspsychologische Praxis unterhalte. Ihre Tätigkeit sei dem allgemein anerkannten Beruf der Psychologin zuzuordnen und nicht dem der Psychologischen Psychotherapeutin. Da die Klägerin in ihrer Berufsausübung nicht in eine heilkundliche Behandlung psychischer oder psychosomatischer Störungen eingebunden sei, übe sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz aus. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Begriff der Berufsausübung zur Abgrenzung der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 SHKG darüber hinaus weitergehender sei, sei das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben nicht durch Tatsachen belegt. Eine weitergehende sachverständige Aufklärung der konkreten Tätigkeit der Klägerin, sozusagen ins Blaue hinein, sei bei dieser Sachlage nicht angezeigt. Die Klägerin habe vorgetragen, zumindest zu 98 % in Strafsachen tätig zu sein, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer von Straftaten beziehungsweise als Zeugen. Zu ca. 2 % sei sie in familiengerichtlichen Verfahren tätig, allerdings nicht im Sinne einer Diagnostik oder Behandlung von Krankheiten, sondern zur Feststellung der Eignung von Erziehungsberechtigten zur Erziehung eines Kindes, etwa bei einem Elternkonflikt über die Ausübung des Sorgerechts. Betrachte man den familienrechtlichen Teil, übe sie in minimaler Weise eine Tätigkeit zur Überwindung sozialer Konflikte aus, soweit man Konflikte unter Eltern um das Umgangsrecht hierunter subsumieren wolle. Sie treffe weder in Strafverfahren noch in familienrechtlichen Verfahren Aussagen zum Vorliegen einer Störung mit Krankheitswert. Sie habe die ihr am 4.1.1999 erteilte Approbation beantragt, weil sie die entsprechenden Jahre zuvor psychotherapeutisch tätig gewesen sei und ihr insoweit die Approbation zugestanden habe. Seit 2002 sei sie ausschließlich als gerichtspsychologische Sachverständige tätig.

Bei dieser Sachlage könne nicht festgestellt werden, die Klägerin biete - wenn auch nur in geringem Umfang - Hilfe bei Störungen des Denkens, Fühlens, Erlebens und Handelns an oder bei ihrer Tätigkeit würden Fachkenntnisse, die zum Fachwissen Psychologischer Psychotherapeuten gehören, vorausgesetzt und angewendet. Weiterhin gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch aufgrund der Eigenschaft als Psychologische Psychotherapeutin ausübe und ihre Einkünfte daraus erwüchsen. Wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, gehe ihr Einsatz in gerichtlichen und behördlichen Verfahren auf eine bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes bestehende positive Reputation zurück. Von daher gebe es keinen Anlass zu der Annahme, die gerichtliche oder behördliche Beauftragung der Klägerin erfolge auch nur zum Teil wegen ihrer Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin. Tatsachen dafür, dass die Klägerin anlässlich ihrer Berufsausübung Dritten gegenüber als Psychologische Psychotherapeutin auftrete, seien nicht bekannt.

Der auf eine Geldleistung gerichtete Beitragsbescheid könne auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, da die Klägerin nicht als freiwilliges Mitglied der Beitragsklasse V unterfalle (wird im Urteil näher ausgeführt).

Gegen das am 8.5.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.8.2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 4.5.2006 - 1 Q 72/05 - entsprochen. Am 31.5.2006 hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet:

Der Begriff der Berufsausübung nach dem Heilberufekammergesetz sei weiter zu fassen als der zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes. Eine heilkundliche Tätigkeit werde nicht vorausgesetzt, wie sich z.B. aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Heilberufekammergesetzes ergebe, wonach auch beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die nicht klinisch arbeiteten, grundsätzlich einer Überwachung durch die Kammer unterlägen. Von einer Berufsausübung im Sinne des Heilberufekammergesetzes sei folglich dann auszugehen, wenn bei der beruflichen Tätigkeit psychotherapeutische Kenntnisse mitverwendet würden oder mitverwendet werden könnten. Nur eine berufsfremde Tätigkeit unterfalle nicht der Pflichtmitgliedschaft. Ob die konkrete Tätigkeit (beispielsweise) von einem (nur) Dipl.-Psychologen ausgeübt werden dürfe, sei nicht entscheidend. Die Klägerin sei als Gutachterin für verschiedene Gerichte und Staatsanwaltschaften tätig. Sie erstelle Glaubwürdigkeitsgutachten für Opfer und Zeugen sexueller Gewalt. Ihre anerkannten Fachkenntnisse auf diesem Gebiet beruhten zum Großteil auf ihrer früheren Tätigkeit in der Beratung und Behandlung von Opfern sexueller Gewalt. Daraus ergebe sich - aus Sicht der Beklagten -, dass die Klägerin psychotherapeutisches Wissen in ihre Tätigkeit als forensische Psychologin einfließen lasse, jedenfalls einfließen lassen könne, und keinesfalls in einem fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf tätig sei. Die Klägerin stelle, wenn sie die Glaubwürdigkeit von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen als Opfer oder Zeugen von Straftaten zu beurteilen habe, einen Bezug her zwischen dem Erlebten oder angeblich Erlebten, dessen psychischer Verarbeitung und/oder der aus anderen Motiven folgenden verzerrenden oder falschen Wiedergabe. Im Übrigen habe sie eingeräumt, in familiengerichtlichen Verfahren in „minimaler“ Weise eine Tätigkeit zur Überwindung sozialer Konflikte auszuüben.

Für den streitbefangenen Zeitraum (2003) habe die Klägerin zudem unter der Überschrift „Gerichtspsychologische Praxis“ als „Psychologische Psychotherapeutin“ firmiert.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die - aus ihrer Sicht - zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hebt sie nochmals hervor, dass sie ausschließlich als forensische Psychologin tätig sei und ausschließlich eine gerichtspsychologische Praxis unterhalte. Die Beklagte nehme zu Unrecht an, in ihre Tätigkeit als forensische Psychologin würden psychotherapeutische sowie diagnostische Kenntnisse und Erfahrungen einfließen. Dabei verkenne sie nämlich, dass sie mindestens zu 98 % ihrer Tätigkeit in Strafverfahren, und zwar ausschließlich in Bezug auf die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer von Straftaten beziehungsweise als Zeugen, und in höchstens 2 % in familiengerichtlichen Verfahren tätig sei, allerdings nur zur Feststellung der Eignung von Erziehungsberechtigten zur Erziehung eines Kindes im Rahmen eines Elternkonflikts über die Ausübung des Sorgerechts.

Auf Anfrage des Senats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz verzichtet werde.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten gegen das im Urteilstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch Beitragsbescheid vom 16.10.2003 in der abgeänderten Form, wie sie dem Widerspruchsbescheid vom 19.4.2004 zugrunde liegt, erfolgte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 rechtmäßig.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der A. (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG)

Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,

und unterliegt deshalb der satzungsmäßigen Beitragspflicht

§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).

Im erstinstanzlichen Urteil wird die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin im Kern mit der Begründung verneint, dass sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ausübe. Ergänzend und hilfsweise wird unter Zugrundelegung eines weitergehenden Begriffs der Berufsausübung im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zusätzlich damit verneint, dass das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben, die die Klägerin wahrnehme, nicht durch Tatsachen belegt sei.

Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage. Vielmehr ist die Klägerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SHKG Mitglied der Beklagten und von daher auf der Grundlage der am 27. Juni 2003 vom (damaligen) Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigten Beitragsordnung (§§ 1, 2 und 3) zur Beitragszahlung verpflichtet.

Pflichtmitglieder der Beklagten sind (u.a.) alle zur Berufsausübung berechtigten Psychologischen Psychotherapeutinnen, die im Saarland ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG). Die Klägerin übte im Beitragsjahr 2003 als approbierte Psychologische Psychotherapeutin dadurch, dass sie in freiberuflicher gerichtspsychologischer Praxis gerichtspsychologische Gutachten erstellte, „ihren Beruf“ im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus.

Der Beruf als Psychologische Psychotherapeutin im Sinne des Saarländischen Heilberufekammergesetzes wird nicht nur ausgeübt, wenn in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Störungen mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, wie es § 1 Abs. 3 PsychThG

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,

für die Definition des Begriffs der Psychotherapie bestimmt. Dies ergibt sich aus dem vom Psychotherapeutengesetz abweichenden Regelungszweck des § 2 Abs. 1 SHKG. Das Psychotherapeutengesetz dient der Regelung des Berufszuganges. Deshalb fordert es eine ausreichende berufliche Qualifikation. Nur dann soll der diplomierte Psychologe sich Psychologischer Psychotherapeut nennen dürfen, womit ihm zugleich die Möglichkeit einer eigenständigen Kassenzulassung eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Ausübung der Psychotherapie bestimmt und darunter nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert verwendet werden, gefasst. Dementsprechend musste derjenige, der vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bereits psychotherapeutisch tätig war, unter anderem 4.000 beziehungsweise bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nachweisen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 12 PsychThG ohne weitere Ausbildung und Prüfung approbiert zu werden. § 2 Abs. 1 SHKG will dagegen den Umfang der Kammermitgliedschaft bestimmen, also den Kreis derjenigen abgrenzen, die von Gesetzes wegen zwangsweise körperschaftlich verbunden werden. Die körperschaftliche Verbundenheit in einer Berufskammer findet ihre innere Rechtfertigung in gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitglieder, die die Kammer fördert

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..

Dies bedeutet, dass all diejenigen zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer in der Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SHKG) herangezogen werden können, die gleichartige Interessen haben und deshalb durch die Tätigkeit der Kammer in diesen vertreten und gefördert werden. In diesem Sinne muss die Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 SHKG verstanden werden. All diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten üben ihren Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus, die durch die Erfüllung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben einen Vorteil haben. Zu den Aufgaben der Beklagten gehören insbesondere folgende Aufgaben:

- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,

- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,

- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,

- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,

- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,

- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,

vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.

Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte die Aufgabe hat, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Psychologischen Psychotherapeuten zu wahren

vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).

Vorteile aus dieser umfassenden Aufgabenerfüllung werden damit bei einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise all denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten zuteil, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die sie bei ihrer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben haben, einsetzen oder mitverwenden. Das gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber nur diejenigen, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht oder einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf ausüben

vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.

Dass der saarländische Gesetzgeber von diesem weiten Verständnis des Begriffs der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG ausgegangen ist, folgt nicht nur aus der Aufgabenstellung der Beklagten sowie dem Umstand, dass diese Aufgaben nur dann sinnvoll und angemessen wahrgenommen werden können, wenn der Kreis der Mitglieder entsprechend weit gefasst ist, sondern ergibt sich konkret aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG. Denn diese im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung der in Kammern organisierten Berufsvertretungen bereits erwähnte Vorschrift unterwirft die Kammermitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten einer Überwachung durch die Kammer nur, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Daraus folgt aber nichts anderes, als dass der saarländische Gesetzgeber beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die im Saarland ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zu den Pflichtmitgliedern zählt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Verständnis des § 1 Abs. 3 PsychThG heilkundlich tätig sind. Denn es liegt auf der Hand, dass in der öffentlichen Verwaltung im Beamtenstatus beschäftigte Psychologische Psychotherapeuten jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle nicht klinisch-diagnostisch/kurativ, mithin nicht heilkundlich tätig sind, sondern im Wesentlichen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut sein dürften, zu denen in Abgrenzung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit auch der Fortbildungsbereich mit Lehrbefugnissen zu rechnen ist.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern

vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).

Bei ihrer beruflichen Tätigkeit als forensische Psychologin verwendet die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, mit.

Die Gutachtertätigkeit der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben zu 98 % in Strafverfahren erfolgt und die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zum Gegenstand hat, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der heilkundlichen Psychotherapie im Verständnis des § 1 PsychThG. Bei den Kindern und Jugendlichen, deren Glaubwürdigkeit als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zu beurteilen ist, handelt es sich überwiegend um Opfer beziehungsweise Zeugen sexueller Gewalt, die in vielen Fällen aufgrund der erlittenen Traumata einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Bei forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, denen regelmäßig eine eingehende Exploration vorausgehen muss, kann der Gutachter im Rahmen der Befragung auf eine diagnostische Klärung, nämlich die Feststellung des Vorliegens von Störungen mit Krankheitswert, nicht verzichten. Denn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG), kann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsam sein. Letzteres ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung.

In diesem Zusammenhang werden sich, sofern bereits eine Therapie eingeleitet oder – in weiter zurückliegenden Fällen – bereits abgeschlossen ist, auch Fragen nach Inhalt und Umfang der Therapie stellen, und damit einhergehend kann es angebracht sein, nachzufragen, ob unabhängig von dem in Rede stehenden Ereignis - vorher oder nachher - eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat.

Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Laufe ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, im Rahmen ihrer im Beitragsjahr 2003 ausgeübten forensischen Gutachtertätigkeit mitverwendet hat. An die Stelle der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin und des Bestehens der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) trat bei der Klägerin, da sie die Approbation im Wege der Übergangsregelung des § 12 PsychThG erhalten hat, die praktizierte psychotherapeutische Berufstätigkeit (Stunden- und Fallzahlen) nebst den Supervisionen zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998

dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.

Diese von ihr nachgewiesene psychotherapeutische Berufstätigkeit, wie sie in dem von ihr detailliert skizzierten beruflichen Werdegang aufgelistet ist

vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,

bestätigt den Bezug und die daraus zu folgernde Mitverwendung der insoweit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der in Rede stehenden Gutachtertätigkeit. Denn danach war sie von 1990 bis 1993 als Dipl.-Psychologin psychotherapeutisch tätig in dem „Bundesmodellprojekt der Notrufgruppe A-Stadt e.V. Nele, Beratung gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen in A-Stadt“. Daneben beteiligte sie sich von 1991 bis 1993 nebenberuflich bei Fortbildungsangeboten für Sozial- und Jugendbehörden zu Fragen der sexuellen Gewalt an Kindern sowie zu Fragen der Diagnostik und zum therapeutischen Prozess bei sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen.

Für die Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spricht im Weiteren die Tatsache, dass neben den für den Bereich der Aussagepsychologie grundsätzlich durchaus

kompetenten Dipl.-Psychologen oftmals auch Fachärzte für „Psychiatrie und Psychotherapie“ als Gutachter herangezogen werden

vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.

Schließlich hat die Klägerin jedenfalls bis Juli 2005 im Zusammenhang mit ihrer forensischen Gutachtertätigkeit ihre durch die Approbation dokumentierte psychotherapeutische Kompetenz besonders herausgestellt, indem sie auf dem jeweiligen Briefkopf der von ihr erstellten Gutachten neben den Bezeichnungen „Dipl.-Psychologin“ und „Forensische Psychologin“ auch ihre Berufsbezeichnung „Psych. Psychotherapeutin“ aufgeführt hat

vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.

Sind nach alldem die bei der Klägerin vorhandenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten für ihre forensische Gutachtertätigkeit förderlich, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass sie diese auch einsetzt, so folgt daraus ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I in Höhe von 480,- EUR für das Beitragsjahr 2003

§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.

Die Beitragsstaffelung, die abgesehen von möglichen Beitragsermäßigungen aus persönlichen Gründen (vgl. § 5 der Beitragsordnung), die hier nicht vorliegen, danach unterscheidet, ob es sich um niedergelassene - dann Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I - oder um angestellte und verbeamtete Psychologische Psychotherapeuten handelt - dann Ermäßigung des Vollbeitrags auf 75 Prozent nach Beitragsklasse II -, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beitragsordnung nicht weiter zwischen den verschiedenen Berufsfeldern der Pflichtmitglieder unterscheidet. Ob eine diesbezügliche Differenzierung mit Blick auf die konkrete berufliche Tätigkeit dann rechtlich geboten ist, wenn festgestellt werden kann, dass Kammermitgliedern aufgrund sich nachhaltig unterscheidender Berufstätigkeit ein wesentlich größerer beziehungsweise ein wesentlich kleinerer Nutzen aus dem Wirken der berufsständischen Kammer erwächst, kann auf sich beruhen

bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.

Angesichts des weiten Satzungsermessens der Beklagten war es jedenfalls in der Gründungs- und Aufbauphase kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, von einer weiter gehenden vorteilsbezogenen Ausdifferenzierung der Beitragsordnung abzusehen und alle niedergelassenen Mitglieder ungeachtet der jeweils konkret ausgeübten Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Es kann nämlich in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz erstmals eine gesetzliche Grundlage für die eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit als Psychotherapeut geschaffen wurde, der Berufsstand also gesetzlich überhaupt erst eingerichtet wurde. Anders als bei den traditionellen Heilberufen bestehen insoweit keine überkommenen Berufsbilder. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation, das heißt in der Phase der Etablierung eines Berufsstandes, die Aufgabenwahrnehmung in besonderer Weise das Gesamtinteresse der Mitglieder berührt

so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsordnung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, liegen ebenfalls nicht vor. Denn aus dem Äquivalenzprinzip folgt lediglich, dass Kammerbeiträge ihrer Höhe nach in keinem Missverhältnis zu dem Wert der Mitgliedschaft stehen dürfen, das heißt die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nicht schlechthin übermäßig belasten. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Beitrags unmittelbar dem Vorteil der Kammerzugehörigkeit entspricht. Einen Verstoß der Beitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip macht die Klägerin selbst nicht einmal andeutungsweise geltend. Ein solcher Verstoß ist auch bei einem Vollbeitrag von 480,- EUR jährlich nicht ersichtlich. Denn als approbierte Psychotherapeutin hat die Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten als Interessenvertretung wirtschaftlich nicht messbare Vorteile. Darüber hinaus stellen für sie die Fort- und Weiterbildungsangebote der Beklagten zumindest einen möglichen Vorteil dar.

Nach allem kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben, so dass das Begehren der Klägerin abgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 480,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten gegen das im Urteilstenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die durch Beitragsbescheid vom 16.10.2003 in der abgeänderten Form, wie sie dem Widerspruchsbescheid vom 19.4.2004 zugrunde liegt, erfolgte Heranziehung der Klägerin zur Zahlung des Kammerbeitrags für das Jahr 2003 rechtmäßig.

Die Klägerin ist Pflichtmitglied der A. (§§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG)

Saarländisches Heilberufekammergesetz - SHKG - in der Neufassung vom 2. Juni 2003, Amtsblatt des Saarlandes vom 10. Juli 2003, Seite 1770 ff.,

und unterliegt deshalb der satzungsmäßigen Beitragspflicht

§§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 SHKG in Verbindung mit § 1 der „Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985 ff. (im Folgenden: Beitragsordnung).

Im erstinstanzlichen Urteil wird die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin im Kern mit der Begründung verneint, dass sie keine Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz ausübe. Ergänzend und hilfsweise wird unter Zugrundelegung eines weitergehenden Begriffs der Berufsausübung im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG eine Pflichtmitgliedschaft der Klägerin zusätzlich damit verneint, dass das von der Beklagten angenommene Einfließen psychotherapeutischer sowie auch diagnostischer Kenntnisse und von Erfahrung in psychologische oder im Rahmen der Jugendhilfe definierte Aufgaben, die die Klägerin wahrnehme, nicht durch Tatsachen belegt sei.

Diese Erwägungen rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage. Vielmehr ist die Klägerin als approbierte Psychologische Psychotherapeutin gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SHKG Mitglied der Beklagten und von daher auf der Grundlage der am 27. Juni 2003 vom (damaligen) Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales genehmigten Beitragsordnung (§§ 1, 2 und 3) zur Beitragszahlung verpflichtet.

Pflichtmitglieder der Beklagten sind (u.a.) alle zur Berufsausübung berechtigten Psychologischen Psychotherapeutinnen, die im Saarland ihren Beruf ausüben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG). Die Klägerin übte im Beitragsjahr 2003 als approbierte Psychologische Psychotherapeutin dadurch, dass sie in freiberuflicher gerichtspsychologischer Praxis gerichtspsychologische Gutachten erstellte, „ihren Beruf“ im Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus.

Der Beruf als Psychologische Psychotherapeutin im Sinne des Saarländischen Heilberufekammergesetzes wird nicht nur ausgeübt, wenn in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren Störungen mit Krankheitswert festgestellt, geheilt oder gelindert werden, wie es § 1 Abs. 3 PsychThG

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz) vom 16. Juni 1998, BGBl. I 1998, 1311,

für die Definition des Begriffs der Psychotherapie bestimmt. Dies ergibt sich aus dem vom Psychotherapeutengesetz abweichenden Regelungszweck des § 2 Abs. 1 SHKG. Das Psychotherapeutengesetz dient der Regelung des Berufszuganges. Deshalb fordert es eine ausreichende berufliche Qualifikation. Nur dann soll der diplomierte Psychologe sich Psychologischer Psychotherapeut nennen dürfen, womit ihm zugleich die Möglichkeit einer eigenständigen Kassenzulassung eröffnet wird. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber den Begriff der Ausübung der Psychotherapie bestimmt und darunter nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren, die zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert verwendet werden, gefasst. Dementsprechend musste derjenige, der vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes bereits psychotherapeutisch tätig war, unter anderem 4.000 beziehungsweise bei Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen 2.000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit nachweisen, um aufgrund der Übergangsregelung des § 12 PsychThG ohne weitere Ausbildung und Prüfung approbiert zu werden. § 2 Abs. 1 SHKG will dagegen den Umfang der Kammermitgliedschaft bestimmen, also den Kreis derjenigen abgrenzen, die von Gesetzes wegen zwangsweise körperschaftlich verbunden werden. Die körperschaftliche Verbundenheit in einer Berufskammer findet ihre innere Rechtfertigung in gemeinsamen beruflichen Interessen der Mitglieder, die die Kammer fördert

vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff..

Dies bedeutet, dass all diejenigen zu einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer in der Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SHKG) herangezogen werden können, die gleichartige Interessen haben und deshalb durch die Tätigkeit der Kammer in diesen vertreten und gefördert werden. In diesem Sinne muss die Berufsausübung gemäß § 2 Abs. 1 SHKG verstanden werden. All diejenigen Psychologischen Psychotherapeuten üben ihren Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SHKG aus, die durch die Erfüllung der der Kammer zugewiesenen Aufgaben einen Vorteil haben. Zu den Aufgaben der Beklagten gehören insbesondere folgende Aufgaben:

- die beruflichen Belange der Kammermitglieder unter Beachtung des Wohles der Allgemeinheit wahrzunehmen,

- die Kammermitglieder zur Erfüllung ihrer Berufspflichten anzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen,

- die berufliche Fortbildung der Kammermitglieder zu fördern sowie die Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln,

- die Aus-, Fort- und Weiterbildung des bei den Kammermitgliedern beschäftigten Personals zu fördern sowie die ihnen nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen,

- auf ein gedeihliches Verhältnis der Kammermitglieder zueinander und zu anderen Heil- und Heilhilfsberufen hinzuwirken,

- bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Kammermitgliedern und bei die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern und Dritten auch auf Antrag eines/einer Beteiligten zu vermitteln,

- die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung zu beraten und zu unterstützen,

vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 SHKG.

Hierdurch wird deutlich, dass die Beklagte die Aufgabe hat, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Psychologischen Psychotherapeuten zu wahren

vgl. in diesem Zusammenhang u.a. auch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.3.2003 - VerfGH 2/03 -, dokumentiert bei Juris, wonach ein Großteil der Aufgaben der Kammer (im konkreten Fall handelte es sich um die Ärztekammer) darin besteht, als Interessenvertretung die Gesamtbelange ihrer Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und dem Staat zu wahren, ohne dass sich der aus dieser Aufgabe ergebende Vorteil zwangsläufig bei jedem Mitglied in einem wirtschaftlichen Vorteil niederschlagen muss (S. 8).

Vorteile aus dieser umfassenden Aufgabenerfüllung werden damit bei einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise all denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten zuteil, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die sie bei ihrer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erworben haben, einsetzen oder mitverwenden. Das gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist. Ausgenommen sind demgegenüber nur diejenigen, die entweder den die Kammerzugehörigkeit vermittelnden Beruf überhaupt nicht oder einen fremden, mit ihrer Ausbildung und Qualifikation nicht zusammenhängenden Beruf ausüben

vgl. u.a. OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris (S. 7); VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -, dokumentiert bei Juris; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2004 - An 9 K 03.02279 -, dokumentiert bei Juris; im Ergebnis ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9.8.2002 - 13 K 1505/02 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch das von der Beklagten vorgelegte Urteil des VG Wiesbaden vom 12.4.2005 - 7 E 1302/04 (V) -: „Entscheidungserheblich ist, ... ob ... eine solche Nähe zum Berufsbild eines approbierten Psychologischen Psychotherapeuten besteht, dass die konkrete Berufstätigkeit der genannten Regelung unterfällt“; sehr überzeugend VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 12 E 1033/05 -, dokumentiert bei Juris.

Dass der saarländische Gesetzgeber von diesem weiten Verständnis des Begriffs der Berufsausübung in § 2 Abs. 1 SHKG ausgegangen ist, folgt nicht nur aus der Aufgabenstellung der Beklagten sowie dem Umstand, dass diese Aufgaben nur dann sinnvoll und angemessen wahrgenommen werden können, wenn der Kreis der Mitglieder entsprechend weit gefasst ist, sondern ergibt sich konkret aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 SHKG. Denn diese im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung der in Kammern organisierten Berufsvertretungen bereits erwähnte Vorschrift unterwirft die Kammermitglieder bei der Erfüllung ihrer Berufspflichten einer Überwachung durch die Kammer nur, soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist. Daraus folgt aber nichts anderes, als dass der saarländische Gesetzgeber beamtete Psychologische Psychotherapeuten, die im Saarland ihren Beruf ausüben, grundsätzlich zu den Pflichtmitgliedern zählt, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Verständnis des § 1 Abs. 3 PsychThG heilkundlich tätig sind. Denn es liegt auf der Hand, dass in der öffentlichen Verwaltung im Beamtenstatus beschäftigte Psychologische Psychotherapeuten jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle nicht klinisch-diagnostisch/kurativ, mithin nicht heilkundlich tätig sind, sondern im Wesentlichen mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut sein dürften, zu denen in Abgrenzung zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit auch der Fortbildungsbereich mit Lehrbefugnissen zu rechnen ist.

Diese weite Auslegung des Begriffs der Berufsausübung als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur Pflichtmitgliedschaft in den übrigen Heilberufskammern

vgl. (u.a.) BVerwG, Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, wonach es nicht Bundesrecht widerspricht, dass nach Landesrecht auch ein approbierter Apotheker, der zugleich Diplomchemiker und in einem naturwissenschaftlichen Fach promoviert ist, als Zwangsmitglied einer Landesapothekerkammer angehört, wenn er als beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachbereich Pharmazie und Lebensmittelchemie einer Universität in erster Linie als Leiter des Mikroanalytischen Zentrallabors tätig ist; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.1990 - 1 B 180/89 -, NJW 1990, 2335, wonach eine „ärztliche Tätigkeit“ im beitragsrechtlichen Sinne (als Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer) auch dann vorliegen kann, wenn für die Tätigkeit eines ausschließlich in einem Labor für Mikrobiologie in der Pharmaindustrie tätigen Arztes auch Fachkenntnisse vorausgesetzt und angewendet werden, die zum ärztlichen Fachwissen gehören; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt auch dem Urteil des BVerwG vom 26.1.1993 - 1 C 33/89 -, NJW 1993, 3003, zugrunde; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 6.9.1996 - 8 L 728/95 -, dokumentiert bei Juris, wonach der Begriff der ärztlichen Tätigkeit an die ärztliche Approbation anknüpft und nicht nur die Tätigkeit des die Heilkunde am Menschen ausübenden, behandelnden Arztes erfasst, sondern weitergehend auch solche Tätigkeiten einschließt, die der medizinischen Wissenschaft zuzuordnen sind und Kenntnisse voraussetzen, die zum ärztlichen Fachwissen gehören (S. 2); in diesem Sinne auch die früheren Urteile des OVG Lüneburg vom 29.11.1993 - 8 L 11/90 -, NdsVBl. 1995, 20 (der Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des niedersächsischen Kammerbeitragsrechts für Ärzte schließt die Tätigkeit der in den klinischen und den theoretischen Fächern mit der entsprechenden Grundlagenforschung - hier: Biochemie - lehrenden und forschenden Ärzte ein), sowie vom 23.9.1988 - 8 A 5/86 -, MedR 1989, 104 (Lehrstuhlinhaber für Physiologie und Anatomie, die im Besitz der ärztlichen Approbation sind, üben ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Arzt aus und sind deshalb Pflichtmitglieder der Ärztekammer und beitragspflichtig); vgl. weiterhin VGH Kassel, Urteil vom 29.9.1992 - 11 UE 1829/90 -, ESVGH 43, 47 = MedR 1993, 269 (dieses Urteil lag der revisionsrechtlichen Überprüfung durch das BVerwG in der oben bereits zitierten Entscheidung vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 -, NJW 1997, 814, zugrunde und wurde nur deshalb aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil sich dem Berufungsurteil keine Feststellungen über den Inhalt der Beitragssatzung entnehmen ließen); siehe auch VG Berlin, Urteil vom 20.4.2005 - 14 A 109.01 -, dokumentiert bei Juris: die dieser Beitragsstreitigkeit zugrunde liegende Beitragsordnung definiert ärztliche Tätigkeiten ausdrücklich als jede Tätigkeit eines approbierten Arztes, bei der ärztliche Fachkenntnisse angewendet oder mitverwendet werden; dazu gehöre - so § 4 Abs. 2 BO - nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern z.B. auch die Tätigkeit in der medizinischen Lehre und Forschung, in Wirtschaft, Industrie und Verwaltung, als Fachjournalist sowie gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst (S. 4).

Bei ihrer beruflichen Tätigkeit als forensische Psychologin verwendet die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, mit.

Die Gutachtertätigkeit der Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben zu 98 % in Strafverfahren erfolgt und die Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zum Gegenstand hat, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der heilkundlichen Psychotherapie im Verständnis des § 1 PsychThG. Bei den Kindern und Jugendlichen, deren Glaubwürdigkeit als Opfer beziehungsweise als Zeugen von Straftaten zu beurteilen ist, handelt es sich überwiegend um Opfer beziehungsweise Zeugen sexueller Gewalt, die in vielen Fällen aufgrund der erlittenen Traumata einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen. Bei forensischen Glaubwürdigkeitsbeurteilungen, denen regelmäßig eine eingehende Exploration vorausgehen muss, kann der Gutachter im Rahmen der Befragung auf eine diagnostische Klärung, nämlich die Feststellung des Vorliegens von Störungen mit Krankheitswert, nicht verzichten. Denn die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG), kann für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit bedeutsam sein. Letzteres ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Begründung.

In diesem Zusammenhang werden sich, sofern bereits eine Therapie eingeleitet oder – in weiter zurückliegenden Fällen – bereits abgeschlossen ist, auch Fragen nach Inhalt und Umfang der Therapie stellen, und damit einhergehend kann es angebracht sein, nachzufragen, ob unabhängig von dem in Rede stehenden Ereignis - vorher oder nachher - eine psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat.

Davon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie im Laufe ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erworben hat, im Rahmen ihrer im Beitragsjahr 2003 ausgeübten forensischen Gutachtertätigkeit mitverwendet hat. An die Stelle der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin und des Bestehens der staatlichen Prüfung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG) trat bei der Klägerin, da sie die Approbation im Wege der Übergangsregelung des § 12 PsychThG erhalten hat, die praktizierte psychotherapeutische Berufstätigkeit (Stunden- und Fallzahlen) nebst den Supervisionen zwischen dem 1.1.1989 und dem 31.12.1998

dieser Zeitraum ergibt sich aus der Übergangsregelung gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG.

Diese von ihr nachgewiesene psychotherapeutische Berufstätigkeit, wie sie in dem von ihr detailliert skizzierten beruflichen Werdegang aufgelistet ist

vgl. dazu den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2005,

bestätigt den Bezug und die daraus zu folgernde Mitverwendung der insoweit erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der in Rede stehenden Gutachtertätigkeit. Denn danach war sie von 1990 bis 1993 als Dipl.-Psychologin psychotherapeutisch tätig in dem „Bundesmodellprojekt der Notrufgruppe A-Stadt e.V. Nele, Beratung gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen in A-Stadt“. Daneben beteiligte sie sich von 1991 bis 1993 nebenberuflich bei Fortbildungsangeboten für Sozial- und Jugendbehörden zu Fragen der sexuellen Gewalt an Kindern sowie zu Fragen der Diagnostik und zum therapeutischen Prozess bei sexueller Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen.

Für die Mitverwendung psychotherapeutischer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten bei der Erstellung von Glaubhaftigkeitsgutachten im Zusammenhang mit Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung spricht im Weiteren die Tatsache, dass neben den für den Bereich der Aussagepsychologie grundsätzlich durchaus

kompetenten Dipl.-Psychologen oftmals auch Fachärzte für „Psychiatrie und Psychotherapie“ als Gutachter herangezogen werden

vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 8.11.2005 - L 2 VG 7/02 -, dokumentiert bei Juris, betreffend einen Rechtsstreit um die Anerkennung von Gesundheitsstörungen und von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), in welchem der Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie eines Universitätsklinikums als Sachverständiger zu der Frage der Glaubwürdigkeit der (dortigen) Klägerin hinsichtlich des von ihr behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren zwischenzeitlich verstorbenen Vater angehört wurde; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.6.2005, L 15 VG 13/02 -, dokumentiert bei Juris: Im Rahmen dieses Rechtsstreits, in dem es gleichermaßen um einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG wegen der psychischen Folgen eines von der (dortigen) Klägerin geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater ging, wurde von einem Gutachter die Glaubwürdigkeit der Klägerin u.a. mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass eine suggestive Beeinflussung durch wiederholte psychotherapeutische Behandlungen nicht ausgeschlossen werden könne, was untermauert, dass bei der Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Opfern sexueller Gewalt psychotherapeutische Kenntnisse und Erfahrungen relevant sind; vgl. im Übrigen Beschlüsse des BGH vom 11.9.2002 - 1 StR 171/02 - und vom 5.4.2005 - 3 StR 42/05 - sowie Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5.9.2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -, alle dokumentiert bei Juris, wo jeweils die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben von Opfern sexuellen Missbrauchs in Rede steht, was gleichermaßen auf die Bedeutung psychotherapeutischer Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich hinweist.

Schließlich hat die Klägerin jedenfalls bis Juli 2005 im Zusammenhang mit ihrer forensischen Gutachtertätigkeit ihre durch die Approbation dokumentierte psychotherapeutische Kompetenz besonders herausgestellt, indem sie auf dem jeweiligen Briefkopf der von ihr erstellten Gutachten neben den Bezeichnungen „Dipl.-Psychologin“ und „Forensische Psychologin“ auch ihre Berufsbezeichnung „Psych. Psychotherapeutin“ aufgeführt hat

vgl. dazu den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2005 in Kopie vorgelegten Briefbogen der Klägerin mit dem Datum 14.7.2005.

Sind nach alldem die bei der Klägerin vorhandenen psychotherapeutischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten für ihre forensische Gutachtertätigkeit förderlich, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass sie diese auch einsetzt, so folgt daraus ihre Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I in Höhe von 480,- EUR für das Beitragsjahr 2003

§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Beitragsordnung in Verbindung mit der „Anlage zur Beitragsordnung der A.“, Amtsblatt des Saarlandes vom 17. Juli 2003, Seite 1985-1987.

Die Beitragsstaffelung, die abgesehen von möglichen Beitragsermäßigungen aus persönlichen Gründen (vgl. § 5 der Beitragsordnung), die hier nicht vorliegen, danach unterscheidet, ob es sich um niedergelassene - dann Verpflichtung zur Zahlung des Vollbeitrags nach Beitragsklasse I - oder um angestellte und verbeamtete Psychologische Psychotherapeuten handelt - dann Ermäßigung des Vollbeitrags auf 75 Prozent nach Beitragsklasse II -, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beitragsordnung nicht weiter zwischen den verschiedenen Berufsfeldern der Pflichtmitglieder unterscheidet. Ob eine diesbezügliche Differenzierung mit Blick auf die konkrete berufliche Tätigkeit dann rechtlich geboten ist, wenn festgestellt werden kann, dass Kammermitgliedern aufgrund sich nachhaltig unterscheidender Berufstätigkeit ein wesentlich größerer beziehungsweise ein wesentlich kleinerer Nutzen aus dem Wirken der berufsständischen Kammer erwächst, kann auf sich beruhen

bejahend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 13.12.2001 - 8 L 4694/99 -, MedR 2002, 477 sowie DVBl. 2002, 420 (Leitsätze); verneinend wohl OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, dokumentiert bei Juris.

Angesichts des weiten Satzungsermessens der Beklagten war es jedenfalls in der Gründungs- und Aufbauphase kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, von einer weiter gehenden vorteilsbezogenen Ausdifferenzierung der Beitragsordnung abzusehen und alle niedergelassenen Mitglieder ungeachtet der jeweils konkret ausgeübten Berufstätigkeit gleich zu behandeln. Es kann nämlich in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass durch das am 1.1.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz erstmals eine gesetzliche Grundlage für die eigenverantwortliche heilberufliche Tätigkeit als Psychotherapeut geschaffen wurde, der Berufsstand also gesetzlich überhaupt erst eingerichtet wurde. Anders als bei den traditionellen Heilberufen bestehen insoweit keine überkommenen Berufsbilder. Es liegt auf der Hand, dass in einer solchen Situation, das heißt in der Phase der Etablierung eines Berufsstandes, die Aufgabenwahrnehmung in besonderer Weise das Gesamtinteresse der Mitglieder berührt

so überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urteil vom 30.9.2005- 3 LB 14/04-, dokumentiert bei Juris.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsordnung der Beklagten gegen das Äquivalenzprinzip verstößt, liegen ebenfalls nicht vor. Denn aus dem Äquivalenzprinzip folgt lediglich, dass Kammerbeiträge ihrer Höhe nach in keinem Missverhältnis zu dem Wert der Mitgliedschaft stehen dürfen, das heißt die Beiträge dürfen die Beitragspflichtigen nicht schlechthin übermäßig belasten. Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Beitrags unmittelbar dem Vorteil der Kammerzugehörigkeit entspricht. Einen Verstoß der Beitragsordnung gegen das Äquivalenzprinzip macht die Klägerin selbst nicht einmal andeutungsweise geltend. Ein solcher Verstoß ist auch bei einem Vollbeitrag von 480,- EUR jährlich nicht ersichtlich. Denn als approbierte Psychotherapeutin hat die Klägerin durch die Tätigkeit der Beklagten als Interessenvertretung wirtschaftlich nicht messbare Vorteile. Darüber hinaus stellen für sie die Fort- und Weiterbildungsangebote der Beklagten zumindest einen möglichen Vorteil dar.

Nach allem kann das erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben, so dass das Begehren der Klägerin abgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 480,- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befristeten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig. Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder „ärztlicher“ verwenden.

(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psychotherapie.

(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung.

(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zusätzlichen Hinweis

1.
auf den Namen dieses Staates und
2.
auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufstätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staatsangehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten) mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates ergibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.