Tenor

Die Naturschutzverordnung „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ vom 1. Februar 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt, als von ihr ein Teil des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzelle Nr. 266/99, erfasst wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Verfahrenskosten fallen

je 0,9 Prozent dem Antragsteller C. und den für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten M.,

1,8 Prozent der Antragstellerin AG.,

je 3,6 Prozent der Antragstellerin A., den für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten G. und den für ihren Anteil ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Eheleuten W.,

je 5,5 Prozent den Antragstellern E. und U.,

je 9,1 Prozent der K. und der AE., wobei die Mitglieder der jeweiligen Erbengemeinschaften für den auf diese entfallenden Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften,

und jeweils 22,7 Prozent den Eheleuten Q. und den Eheleuten AA., die für die jeweils auf sie entfallenden Kostenanteile gesamtschuldnerisch haften,

zur Last.

Die verbleibenden 11 Prozent der Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der Ill und ihrer Nebenbäche vom 1.2.2005 - NSchVO -. (Amtsbl. S. 330)

Dem Erlass dieser Verordnung vorausgegangen war die am 7.11.1990 erfolgte Gründung des Zweckverbandes „Ill-Renaturierung“, bestehend aus den Anliegergemeinden der Ill (Marpingen, Merchweiler, A-Stadt und U-Stadt) sowie der Naturlandstiftung Saar. Auf Antrag des Zweckverbandes vom 15.10.1991, das Naturschutzprogramm „Ill-Renaturierung“ in das Bundesförderungsprogramm „Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung - Gewässerrandstreifenprogramm“ aufzunehmen, bewilligte der Bundesumweltminister bei einem Gesamtvolumen von ca. 38 Millionen DM eine 75%ige Anteilsfinanzierung des Projekts unter der Auflage, das Kerngebiet des Projekts als Naturschutzgebiet auszuweisen.

Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NSchVO umfasst die Naturschutzverordnung ein insgesamt ca. 1.045 ha großes, aus zahlreichen einzeln gelegenen Landschaftsteilen bestehendes, in fünf Übersichtskarten dargestelltes Gebiet, das sich zusammensetzt aus den Talflächen und teilweise den angrenzenden Hangflächen sämtlicher Bäche des Ill-Systems außerhalb der engeren Ortsbebauung und sich bei unbebauten, ausgedehnten Bachauen bis in die Ortslagen fortsetzt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 NSchVO dient das Naturschutzgebiet der Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 (Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7.12.2004, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.12.2004, L 382/1) durch Unterschutzstellung des Lebensraums insbesondere der in Abs. 2 Satz 2 aufgeführten, in den Bachauen der Ill und den angrenzenden Hangflächen heimischen Tier- und Pflanzenarten vor nachteiligen Veränderungen. Die Bachauen der Ill und die angrenzenden Hangflächen sollen auch als Naturerbe für die Menschen geschützt werden. Ein durchgängiges System unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung soll erhalten und entwickelt werden. Zur Erreichung dieser Ziele sind nach § 3 Abs. 1 NSchVO unter exemplarischer Aufführung einzelner unzulässiger Handlungen alle Maßnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen oder dem in § 2 beschriebenen Schutzzweck widersprechen. In den Absätzen 2 bis 14 des § 3 NSchVO sind zahlreiche Einzelregelungen getroffen. § 4 NSchVO sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen zuzulassen bzw. Befreiungen - nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 SNG in der damals gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1993, zuletzt geändert am 23.6.2004 (SNG a.F.) - zu gewähren. Nach § 6 Nr. 3 NSchVO haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Naturschutzgebietes u.a. zu dulden, dass in den Bachauen eine eigendynamische Entwicklung abläuft, welche Verlagerungen des Bachbettes, häufigere Überflutungen und Vernässungen im Naturschutzgebiet mit sich bringen könne.

Gemäß § 8 NSchVO ist diese am 4.3.2005, dem Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes, in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ vom 6.11.2002 einschließlich der Änderungen vom 10.12.2002 und vom 15.9.2003 außer Kraft getreten. Grund der Neubekanntmachung der Naturschutzverordnung im Amtsblatt war ein Fehler im Anhörungsverfahren betreffend die Vorgängerverordnung vom 6.11.2002. Damals waren in der Gemarkung Uchtelfangen liegende Parzellen in der Offenlegungsbekanntmachung der Gemeinde A-Stadt vom 1.8.2001 versehentlich nicht aufgeführt worden, woraufhin hinsichtlich dieser Parzellen ein nachträgliches Offenlegungsverfahren durchgeführt worden war, in dem keine Einwendungen erhoben worden sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die Naturschutzverordnung sodann in der Gestalt der zwischenzeitlichen Änderungsverordnungen neu gefasst und bekannt gemacht.

Die Antragsteller hatten mit Ausnahme des Antragstellers zu 13. bereits gegen die außer Kraft gesetzte Naturschutzverordnung vom 6.11.2002 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet, das durch Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.4.2005 - 3 N 1/04 - eingestellt wurde, nachdem die damals Beteiligten das Normenkontrollverfahren mit Blick auf die Ersetzung der damals verfahrensgegenständlichen Naturschutzverordnung durch die nunmehr verfahrensgegenständliche Naturschutzverordnung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

Die Antragsteller sind - teils allein, teils als Miteigentümer, teils als Mitglieder von Erbengemeinschaften - Eigentümer verschiedener im Geltungsbereich der Naturschutzverordnung gelegener Grundstücke. Soweit sie bereits am Vorgängerverfahren beteiligt waren, sehen sie ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie die Hauptsache damals nach Inkrafttreten der nun angegriffenen im wesentlichen gleichlautenden, jedoch neu gegliederten Verordnung für erledigt erklärt haben, da sie durch die Neufassung der Verordnung gleichermaßen beschwert seien. Die gegen die Gültigkeit der angegriffenen Naturschutzverordnung erhobenen Einwände umfassen formelle und materiell-rechtliche Bedenken der Antragsteller.

Zunächst rügen die Antragsteller, die Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und verletzte sie daher in ihrem Grundrecht aus Art. 2 GG. Hinsichtlich der angegriffenen Naturschutzverordnung sei ein Anhörungsverfahren nicht durchgeführt worden. Auf das hinsichtlich der Vorgängerverordnung durchgeführte Anhörungsverfahren könne nicht zurückgegriffen werden, da dies nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Damals sei zur Heilung des Fehlers in der Offenlegungsbekanntmachung der Gemeinde A-Stadt zwar hinsichtlich der ursprünglich nicht veröffentlichten Flächen eine nachträgliche Anhörung erfolgt, die sich aber auf die betroffenen Flächen beschränkt habe. Damit seien faktisch zwei Anhörungen, die jeweils nur Teilflächen des Naturschutzgebietes erfasst hätten, durchgeführt worden. Es fehle mithin an einer Anhörung unter Offenlegung des Gesamtbereichs des von der Naturschutzverordnung umfassten Gebiets. Zudem sei die außer Kraft gesetzte Verordnung vom 6.11.2002 nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich mit der nun in Kraft gesetzten Verordnung vom 1.2.2005. Letztere sei formal anders gegliedert und umfasse im Bereich der Gemeinde Marpingen, Gemarkung Urexweiler, andere Grundstücke. So seien die Flächen aus den Fluren 1, 2 und 12 entfallen, während Flächen in den Fluren 8, 18 und 19 hinzugekommen seien. Ferner ergebe eine Gegenüberstellung des Wortlauts der alten und der neuen Naturschutzverordnung inhaltliche Abweichungen, was die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ebenfalls belege. Eine wesentliche Änderung sei in der Darstellung der betroffenen Flächen zu sehen, da der neuen Naturschutzverordnung - anders als früher - keine Parzellenlisten, sondern lediglich Übersichtskarten im Maßstab 1:2.500 zugrunde lägen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht habe der Antragsgegner bei Festlegung des Geltungsbereichs der Naturschutzverordnung verkannt, dass einige Grundstücke die Voraussetzungen der Schutzgebietsdefinition in § 1 Abs. 2 NSchVO nicht erfüllten, da sie nicht außerhalb der engeren Ortsbebauung lägen beziehungsweise Teil unbebauter ausgedehnter Bachauen seien, hinsichtlich derer sich das Naturschutzgebiet bis in die Ortslagen fortsetze. So befänden sich die Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 14, Parzellen-Nr. 157/79 (Antragstellerin zu 1.), Gemarkung A-Stadt, Flur 11, Parzellen-Nr. 134/2 Teilfläche (Antragsteller zu 4.), Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nrn. 55/7 und 55/8 (Antragsteller zu 7.), Gemarkung Wustweiler, Flur 7, Parzellen-Nrn. 290/3, 290/5, 289/2, 288/4, 288/3 und 287 (Antragstellerin zu 8.), Gemarkung Wustweiler, Flur 1, Parzellen-Nr. 395/1 (Antragsteller zu 9.), Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nr. 55/5 Teilfläche (Antragsteller zu 10.), und Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzellen-Nr. 266/99 (Antragsteller zu 13.), innerhalb der engeren Ortsbebauung beziehungsweise grenzten unmittelbar an Wohnhäuser an. Es handele sich um Gärten, die den Häusern der Antragsteller angegliedert seien und zum Teil als Hausgärten bewirtschaftet würden, oder um Flächen, die etwa als Grundstückszufahrten, Lagerflächen für feste Brennstoffe oder ähnliche Zwecke der Wohnnutzung zuzuordnen seien und daher unabhängig von einer eventuellen unmittelbaren Nähe zu einem Bachlauf schon aufgrund der Schutzgebietsdefinition des § 1 NSchVO vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen seien.

Des Weiteren seien Grundstücke einbezogen worden, obwohl sie den in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzweck nicht erfüllten. So eigneten sich die oben im Einzelnen aufgeführten Grundstücke nicht als Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen, die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik und natürliche Prozesse der Biotopentwicklung. Sie dienten der Wohnnutzung, weswegen die betroffenen Antragsteller gerade einen Anspruch auf Schutz dieser Flächen vor Überflutung hätten.

Eine Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck fehle auch hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 43/1, 44-49, 53/1, 223/50, 50/4, 52/1, 117/9, 256/116 und 117/5 (Antragsteller zu 3.), die unmittelbar unterhalb der Mülldeponie der Gemeinde A-Stadt lägen und wegen des dort abfließenden Oberflächenwassers zur Einbeziehung in ein Gewässerschutzprogramm nicht geeignet seien. Gleichzeitig lägen diese Grundstücke im Eckbereich zwischen der höher gelegenen stark befahrenen Gymnasialstraße und der höher gelegenen Verbindungsstraße zwischen A-Stadt und Uchtelfangen. Zudem befinde sich im Einzugsbereich der Grundstücke kein Wasserlauf; lediglich eine durch Oberflächenwasser gespeiste Wasseransammlung, ein so genannter Himmelsteich, sei vorhanden, dessen abfließendes Wasser auf das tiefer gelegene Grundstück der Antragsteller zu 5. gelange. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller zu 3. zugesagt habe, die derzeitige kleingärtnerische und landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks fortführen zu dürfen, ändere nichts an der rechtlichen Einschränkung, die sein Grundstück durch die Verordnung erfahre.

Die Grundstücke Gemeinde A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 20/3, 21/3 und 55/2 (Antragsteller zu 5.), seien ebenfalls starken Immissionen ausgesetzt. Auch sie lägen unterhalb der Mülldeponie und grenzten an die Verbindungsstraße zwischen A-Stadt und Uchtelfangen. Sie befänden sich außerhalb des Einzugsbereichs eines Wasserlaufs. Lediglich eine Quellzone mit sporadisch fließendem Gewässer sowie mehrere von einer Quelle, die nicht zum so genannten Ill-System gehöre, gespeiste Fischweiher seien vorhanden.

Die Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Parzellen-Nrn. 26 und 27 (ebenfalls Antragsteller zu 5.), lägen - wie die im Vorverfahren durchgeführte Ortsbesichtigung ergeben habe - nicht innerhalb des Bereichs, der in der Kartierung des Pflege- und Entwicklungsplans als Kernbereich dargestellt sei. Trotzdem seien die Grundstücke bei Neuerlass der Verordnung nicht aus dem Schutzgebiet herausgenommen worden.

Die Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nrn. 55/7 und 55/8 (Antragsteller zu 7.), grenzten unmittelbar an die stark befahrene höher gelegene K-Straße und seien deren Immissionen ebenso ausgesetzt wie den Immissionen der auf der gegenüberliegenden Seite der K-Straße befindlichen durchgehenden Wohnbebauung. Diese Parzellen seien als Baugrundstücke zu qualifizieren. Sie seien voll erschlossen, lägen zwar innerhalb größerer Baulücken, seien aber dennoch im Zusammenhang mit der bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB zu sehen. Baulücken seien durch Wohnbebauung zu schließen. Eine Teilfläche der Parzelle 55/8, die zwischen dem Hausgarten der Antragsteller und dem angrenzenden Bachlauf liege, sei anders als die in gleicher Höhe gelegenen Nachbargrundstücke in das Naturschutzgebiet aufgenommen worden. In dieser Insellage könne sie dem Naturschutz nicht dienen.

Das Grundstück der Antragsteller zu 10., Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nr. 55/5 Teilfläche, werde ebenfalls durch die K-Straße belastet und habe im Übrigen Baulandqualität.

Das Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 1, Parzellen-Nr. 395/1 (Antragsteller zu 9.), sei von der Ill durch einen Bahndamm getrennt und eigne sich daher nicht, dem Schutzzweck der Verordnung zu dienen. Hinzu komme, dass es höher als die umliegenden Grundstücke gelegen sei und deshalb als Auffangbereich bei Überschwemmungen ausscheide. Zudem sei es durch die unmittelbare Nähe zu einem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Abwasserkanal belastet. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners habe anlässlich einer Besprechung vom 28.8.2002 erwogen, das Grundstück aus dem Schutzgebiet herauszunehmen, was aber nicht geschehen sei.

Die Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nrn. 42/13, 44/2 und 43/2 (Antragsteller zu 11.), grenzten zwar an die Ill an, würden aber in ca. 5 - 10 m Entfernung vom Bachlauf von einem erst vor kurzem erneuerten und größer dimensionierten Abwasserkanal durchzogen. Die Grundstücke müssten daher in regelmäßigen Abständen zum Zweck der Kanalwartung betreten und befahren werden und seien der Notwendigkeit von Erdarbeiten ausgesetzt. Auf der dem Gewässer abgewandten Grundstücksseite verlaufe die L 112, die Verbindungsstraße zwischen A-Stadt und Wemmetsweiler, was wegen der Verkehrsimmissionen ebenfalls eine mangelnde Eignung, den Schutzzweck der Verordnung zu verwirklichen, zur Folge habe.

Die Grundstücke der Antragsteller zu 2., 3., 5., 6., 11., 12. und 13. würden durch den Zweck der Verordnung und die damit einhergehende Einschränkung der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als Vieh- oder Mähweide, zum Obstanbau sowie u. a. zur Anpflanzung von Weihnachtsbaumkulturen beeinträchtigt, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleich komme. Sie würden infolge der Einschränkungen in § 3 NSchVO für die Antragsteller wertlos. Obwohl diese Grundstücke ihrer Lage nach möglicherweise geeignet seien, dem Schutzzweck zu dienen, sei ihre Herausnahme aus dem Schutzgebiet unter Abwägung privater und öffentlicher Interessen denkbar, ohne dass das Schutzziel dadurch vereitelt würde. Mangels Anhörungsverfahren habe insoweit eine Interessenabwägung nicht stattgefunden. Bei vollständiger Interessenabwägung wären die Grundstücke nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden.

Für alle Antragsteller habe die Einbeziehung ihrer Grundstücke Enteignungscharakter gemäß Art. 14 Abs. 3 GG, da die Verordnung nicht bloß als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu sehen sei. Unter Beachtung der nach § 3 NSchVO nur zulässigen extensiven Nutzung würden die Eigentumsrechte nicht nur eingeschränkt, sondern mangels verbleibender Möglichkeit, ausreichende Erträge zu erzielen, ausgehöhlt. Die Nutzung zu Freizeitzwecken werde durch § 3 Abs. 1 NSchVO sogar gänzlich ausgeschlossen. Eine Entschädigungsregelung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sei in der Verordnung nicht vorgesehen, was zu deren Nichtigkeit führe.

In Anbetracht der aufgeführten Defizite stelle sich schließlich die ihres Erachtens zu verneinende Frage, ob das von der Verordnung umfasste Gebiet die Kriterien des europäischen Naturschutzrechts für eine Ausweisung als Natura 2000 Gebiet überhaupt zu erfüllen vermöge.

Die Antragsteller beantragen,

die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ vom 1.2.2005, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes vom 3.3.2005, S. 330-339, für nichtig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Er hält den Normenkontrollantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragsteller bereits für unzulässig. Die Antragsteller zu 1. bis 12. hätten ihr Rechtsschutzbedürfnis infolge ihrer Erledigungserklärungen im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 3 N 1/04 verwirkt, da der Neuerlass der Naturschutzverordnung lediglich der Rechtsicherheit gedient habe und die Verordnung materiell der Vorgängerverordnung entspreche. Der Antragsteller zu 13. habe kein Rechtsschutzbedürfnis, da er sich bis heute nicht an die Naturschutzverwaltung gewandt habe, um eine Befreiung von der Verordnung zu erhalten, die bis zu einer Tiefe von 8 m unmittelbar anrückend an das bestehende Haus zu gewähren wäre. Er führe einen Verwaltungsrechtsstreit, weil eine Bauvoranfrage betreffend sein mit einem Teilbereich im Naturschutzgebiet liegendes Grundstück Parzellen-Nr. 266/99 wegen der Lage im Außenbereich und im Naturschutzgebiet abgelehnt worden ist. Der zum Naturschutzgebiet gehörende Grundstücksteil liege in einem Nebental des Merchbaches zwischen einer größeren Teichanlage und der Weiherstraße und werde von einem Gartenteich, den Fragmenten eines ehemaligen Stallgebäudes und einem Nutzgarten mit Hobby-Kleintierhaltung eingenommen. Die Einbeziehung in das Naturschutzgebiet erkläre sich aus der Absicht einer Sanierung durch Abriss der Mauerfragmente und anschließende Renaturierung des ehemaligen Gewässers. Entsprechende Verhandlungen mit dem Grundstückseigentümer - dem Antragsteller zu 13. - seien wegen des Verwaltungsrechtsstreits noch nicht begonnen worden. Er habe im Rahmen der Offenlegung und Anhörung keine Einwendungen gegen die Einbeziehung des Grundstücksteils in das Naturschutzgebiet vorgebracht, weswegen seine Belange bisher nicht berücksichtigt worden seien. Die Belange des Naturschutzes seien dagegen möglichst optimal in die Planung eingebracht worden, indem das Naturschutzgebiet bis zur Giebelwand des Wohnhauses ausgedehnt worden sei, um genügend Platz für die nach dem Pflege- und Entwicklungsplan vorgesehene Renaturierung des Bachtales zu erhalten.

Einer erneuten öffentlichen Auslegung habe es nicht bedurft. Die angegriffene Naturschutzverordnung stimme inhaltlich mit derjenigen vom 6.11.2002 überein, so dass ein Rückgriff auf die diesbezüglich durchgeführte öffentliche Auslegung zulässig sei. Die zu der Verordnung vom 6.11.2002 ergangenen Änderungsverordnungen hätten deren Regelungsgehalt nicht verändert und seien in den Text der neuen Naturschutzverordnung eingearbeitet worden. So seien durch die erste Änderungsverordnung vom 10.12.2002 Widersprüche zu Regelungen in älteren Verordnungen betreffend andere Naturschutzgebiete, deren Flächen sich mit dem neuen Naturschutzgebiet überlagerten, ausgeräumt worden. Mit der zweiten Änderungsverordnung vom 15.9.2003 seien infolge eines Flurbereinigungsverfahrens Zahlenänderungen bei den in § 1 Abs. 2 hinsichtlich der Gemeinde Marpingen aufgeführten Flurnummern der Gemarkung Urexweiler vorgenommen worden. Auch sei das damals anlässlich der öffentlichen Auslegung unterlaufene Versäumnis betreffend die mangelnde Vollständigkeit der Offenlegungsbekanntmachung der Gemeinde A-Stadt durch die Wiederholung der öffentlichen Auslegung für die betroffenen Flächen der Gemarkung Uchtelfangen behoben worden, so dass das Auslegungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben letztendlich genügt habe.

Die seitens der Antragsteller beanstandeten Abweichungen in den Verordnungstexten seien redaktioneller Art und erklärten sich daraus, dass die Mustervorlage für Verordnungen zu Naturschutzgebieten zwischen November 2002 und Februar 2005 überarbeitet worden sei. Die früheren §§ 3 und 4 seien zur Verbesserung der Lesbarkeit und der Ableitung der jetzt in § 7 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten zu § 3 zusammengefasst worden. Diese Verbesserungen seien ohne Veränderung des Verordnungsinhalts in den neuen Verordnungstext übernommen worden. Bei ihrer weiteren Argumentation übersähen die Antragsteller, dass die nunmehr vermissten Parzellenlisten auch nicht Bestandteil der Verordnung vom 6.11.2002 gewesen seien; sie seien zur Optimierung der Anstoßwirkung lediglich in der amtlichen Bekanntmachung der Offenlegung wiedergegeben worden. Allein maßgeblich für die Eindeutigkeit des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung seien die hinterlegten Karten im Maßstab 1:2.500, die sowohl der alten wie auch der neuen Naturschutzverordnung in identischer Form zugrunde lägen.

Die Naturschutzverordnung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da die von der Verordnung geschützten Grundstücke die in ihr festgelegten Schutzzwecke und Schutzziele erfüllten oder sich in ihrer Entwicklungsphase befänden. Das Naturschutzgebiet sei in Abstimmung mit den Planungsfachleuten der betroffenen Gemeinden und unter Auswertung von deren Bauleitplänen festgelegt worden und umfasse daher auch an den Stellen, an welchen es die Bachauen bis in die Ortslagen hinein einbeziehe, nur Außenbereichsgrundstücke. Dies gelte ausnahmslos auch für die Grundstücke der Antragsteller. Die Ausweisung als Naturschutzgebiet stelle den öffentlich-rechtlichen Teil eines die Ill und ihre Nebenbäche betreffenden Gewässerrenaturierungsprojekts dar, das den Schutz und die Entwicklung der Bäche, Bachtäler und angrenzenden Hangflächen insbesondere für Zwecke des Arten- und Biotopschutzes zum Ziel habe. Die Einbeziehung von Grundstücken, die sich bei Kartierung bezüglich des Biotopwertes nicht optimal präsentierten, habe das Ziel, diese im Sinne des Schutzzweckes zu entwickeln. Konflikte zwischen der gewünschten Entwicklung und den Nutzungsinteressen von Eigentümern oder Pächtern seien überwiegend durch Grunderwerb gelöst worden. In Konfliktfällen ohne Verkaufsbereitschaft sei die Möglichkeit der Gewährung von Bestandsschutz, bis etwa das Vorkaufsrecht für Zwecke des Naturschutzes greife, geprüft worden, so auch im Falle der Antragsteller. Ein Anspruch, bestimmte einbezogene Grundstücke vor Überflutungen zu schützen, bestehe nicht; vielmehr hätten diese unbebauten Grundstücke dem allgemeinen Hochwasserschutz zu dienen.

Hinsichtlich der unterhalb der Mülldeponie befindlichen Grundstücke des Antragstellers zu 3. und der Antragsteller zu 5. gelte, dass diese im Bereich eines namenlosen Quellarmes lägen, der nach ca. 600 m in den Malzbach münde. Soweit sich auf den Grundstücken kein Gewässer mehr befinde, sei dieses beim Bau der Teichanlage in dieselbe eingeleitet worden. Nach dem Pflege- und Entwicklungsplan handele es sich um ein Entwicklungsgebiet mit dem Ziel der Beseitigung beziehungsweise Umgestaltung der Freizeitanlage und Renaturierung der überformten Quelläste. Dies mache trotz der wegen Eigentümerwiderspruchs derzeit nicht möglichen Umsetzung dieser Maßnahmen auch unter Würdigung der Eigentümerbelange die Ausweisung im Sinne des Schutzzweckes erforderlich. Die Vorbelastungen infolge der Mülldeponie und der angrenzenden Straßen stünden der Realisierbarkeit einer künftig günstigeren Entwicklung nicht entgegen; zudem sei die Schließung der Deponie in den kommenden Jahren absehbar.

Die Grundstücke der Antragsteller zu 5., Gemarkung A-Stadt, Flur 17, Parzellen-Nrn. 26 und 27, seien im Zuge der Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplanes als Kernflächen aufgenommen worden. Eine ergänzende naturschutzfachliche Stellungnahme bestätige die naturschutzfachliche Wertigkeit der Flächen. Es handele sich um quellige Hangbereiche mit Grünlandnutzung und Glatthaferwiesen in guter Ausprägung, die dem FFH-Lebensraumtyp „magere Glatthaferwiese“ entsprächen und als kennzeichnende Arten den Kleinen Klappertopf, die Wiesenflockenblume und den Wiesenpippau vorzuweisen hätten. Daneben seien typische Feuchtezeiger wie Sumpfschachtelhalm, Mädesüß und Waldsimse vorzufinden, was die Zuordnung der Grundstücke zum Naturschutzgebiet rechtfertige.

Die Grundstücke der Antragsteller zu 7. und des Antragstellers zu 10. gehörten zum Außenbereich und erfüllten als extensiv bewirtschaftetes Grünland am Rande beziehungsweise in der Illaue den Schutzzweck der Verordnung.

Hinsichtlich der Antragsteller zu 9. sei auf ihre Einwendungen hin ein Teil ihres Grundstücks Parzellen-Nr. 395/1 aus dem Schutzgebiet herausgenommen worden und ihnen durch Aufzählen ihrer Grundstücksnutzung Sicherheit bezüglich der bestandsgeschützten weiteren Nutzung der im Schutzgebiet verbliebenen Fläche gegeben worden. Der Zuordnung dieses Grundstücksteils zur Illaue stehe der Bahndamm nicht entgegen, da er den Funktionszusammenhang mit dem jenseits liegenden Bachlauf infolge der Verbindung über einen Durchlass nicht wesentlich störe. Auch die erhöhte Lage, die mit dem dort verlaufenden Kanal in Zusammenhang stehen dürfte, stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes dar. Die behauptete Äußerung des Sachbearbeiters könne nicht bestätigt werden; allenfalls sei eine derartige Aussage zu dem Grundstücksteil erfolgt, der sodann einvernehmlich aus dem geplanten Schutzgebiet ausgenommen wurde.

Die Verlegung eines Abwassersammlers in den Grundstücken der Antragsteller zu 11. sei unbestrittenermaßen mit einem erheblichen Eingriff in das Naturschutzgebiet verbunden gewesen. Allerdings seien die Belastungen temporär gewesen, und durch Auflagen im Genehmigungsbescheid sei ein Ausgleich nach dem Saarländischen Naturschutzgesetz gewährleistet worden. Der Genehmigungsbescheid sei vor Erlass der Naturschutzverordnung ergangen, wäre aber auch nach Inkrafttreten rechtens gewesen, da die Baumaßnahme der Abwasserklärung vor Einleitung in die Ill und damit dem Ziel der Verordnung, ein System unbelasteter Bäche zu erhalten bzw. zu entwickeln, gedient habe. Trotz der Vorbelastungen der Illaue durch den Hauptsammler und die Nähe zur Straße bzw. zur Ortslage sei es möglich, die Flächen des Antragstellers zu 11. einer günstigeren Entwicklung im Sinne des Schutzzweckes zuzuführen.

Die angegriffene Naturschutzverordnung erschöpfe sich in Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Grünlandnutzung in den Bachauen und angrenzenden Hangflächen sei Teil der Kulturlandschaft und schutzwürdig. Sie verhindere bei Hochwasser Bodenabschwemmungen. Zur Funktionssicherung als Lebensraum auetypischer Arten und zur Entwicklung eines Gehölzsaumes im engeren Gewässerrandstreifen seien Beschränkungen notwendig. Bei Betroffenheit privater Belange infolge Einbeziehung landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolge grundsätzlich ein Ausgleich. Von Landwirten bewirtschaftete Grünlandflächen würden als ökologisch besonders wertvolles Grünland nach den saarländischen Agrar-Umweltmaßnahmen und den Fördersätzen mit Beträgen zwischen 307,-- und 383,-- EUR pro ha und Jahr je nach Lage des Grundstücks gefördert. Für den nicht mehr zu nutzenden engeren Gewässerrandstreifen werde aufgrund eines vom Zweckverband Ill-Renaturierung eingeholten Fachgutachtens eine einmalige Entschädigung zwischen 0,95 und 1,41 EUR pro qm je nach Ertragsfähigkeit der Fläche gezahlt. Für Fälle, die durch diese Ausgleichsmöglichkeiten nicht gelöst werden könnten, sei in § 5 NSchVO vorgesehen, dass die bisherige Nutzung als Ausnahme unbeschränkt weitergeführt werden könne. Für alle Konfliktfälle stehe die Möglichkeit des Grunderwerbs beziehungsweise des Angebots gleichwertiger Tauschflächen im Rahmen des Renaturierungsprojekts offen. Unter Beachtung dieser Vorgaben sei die Einzelabwägung vorgenommen worden. Dabei habe eine Unvereinbarkeit der privaten Belange mit den Belangen des Naturschutzes in keinem Fall der Betroffenheit wegen landwirtschaftlicher Nutzung festgestellt werden können. Unter den vorliegend in Rede stehenden sieben Fällen finde sich lediglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, nämlich der der Antragstellerin zu 12., ansonsten handele es sich um Freizeitlandwirtschaft oder Gartenpflege. Bisher habe keiner der Antragsteller von der Möglichkeit, nach § 4 NSchVO eine Ausnahme von den Beschränkungen der Verordnung zu erhalten beziehungsweise - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Härtefällen - einen Antrag auf Befreiung nach § 34 Abs. 2 SNG a.F. bzw. § 50 SNG n.F. zu stellen, Gebrauch gemacht. Die Einwendungen der Antragsteller seien im Ausweisungsverfahren betreffend die Vorgängerverordnung vom 6.11.2002, auf das bei Erlass der neuen Verordnung habe zurückgegriffen werden können, berücksichtigt, abgewogen und beschieden worden. Nur die Belange des Antragstellers zu 13. hätten keine Berücksichtigung finden können, da er im Ausweisungsverfahren keine Einwände vorgebracht habe.

Schließlich seien die Einwände der Antragsteller gegen die Meldung des Gebiets als Natura 2000 Gebiet unbeachtlich, da die Meldung nach EU-Recht in Verbindung mit den §§ 32 ff. BNatSchG an das Vorkommen bestimmter Lebensräume (z.B. Flachland-Mähwiesen, feuchte Hochstaudenflure) oder Arten (z.B. Eisvogel, Bachneunauge, Kroppe, Kammmolch) anknüpfe. Das Saarland sei zur Meldung von Flächen mit diesen Lebensraum- und Artenvorkommen an die EU verpflichtet und nach erfolgter Meldung gehalten, die Flächen vor Verschlechterungen zu bewahren. Die Flächen seien gemäß § 33 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Diese Verpflichtung sei durch Ausweisung des Naturschutzgebietes erfüllt worden. Der Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgebiet erfülle die Anforderungen eines Managementplans, wie er für Natura 2000 Gebiete zu entwickeln sei. Bei Bedarf könne der Nachweis der Schutzwürdigkeit einzelner betroffener Flächen aus diesem Plan abgeleitet werden. Inzwischen sei das identische Gebiet - insbesondere wegen der bedeutsamen Vorkommen des Eisvogels - auch als Vogelschutzgebiet an die EU gemeldet worden.

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin durchführen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung und den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des vorangegangenen Verfahrens 3 N 1/04 und der beigezogenen Akten 5 K 155/04 (betreffend den Antragsteller zu 2.) sowie 2 R 10/06 (betreffend den Antragsteller zu 13.) sowie der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners (12 Ordner und 5 Hefte) Bezug genommen. Die vorbezeichneten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO statthaft, binnen der Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 (§ 47 Abs. 2 Satz 1 a.E. VwGO) gestellt und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie machen im Sinne der genannten Vorschrift geltend, durch die Verbote und Regelungen des § 3 NSchVO in ihrem Eigentumsrecht an den im Einzelnen benannten, in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Grundstücken verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, da die private Nutzung ihres Grundeigentums nach der Naturschutzverordnung verschiedenen Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist.

Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zu 1. bis 12. ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie bereits Beteiligte des die Vorgängerverordnung vom 6.11.2002 betreffenden Normenkontrollverfahrens waren und nach Inkrafttreten der nun angegriffenen Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 und gleichzeitigem Außerkrafttreten der Verordnung vom 6.11.2002 das damalige Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Grundsätzlich gilt für den Fall, dass eine im Wege der Normenkontrolle angegriffene Rechtsnorm im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine Neuregelung modifiziert wird, dass letztere durch einen eigenständigen Normenkontrollantrag oder im Wege der Klageänderung unter Beachtung der prozessualen Anforderungen der Normenkontrolle unterzogen werden kann. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE -, juris) Vorliegend wurde die im Vorgängerverfahren angegriffene Naturschutzverordnung nicht durch eine Änderungsverordnung modifiziert, sondern durch Erlass der Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 ersetzt. Dass die Antragsteller sich in dieser Situation dafür entschieden haben, ein neues Normenkontrollverfahren einzuleiten und das anhängige Verfahren für erledigt zu erklären, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere konnte infolge der Abgabe ihrer Erledigungserklärung nicht der Eindruck entstehen, dass sie die Angelegenheit insgesamt als erledigt betrachten und nicht mehr beabsichtigen, ihre Einwände gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Naturschutzgebiet weiterzuverfolgen. Sie haben in ihrem die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatz vom 4.4.2005 hilfsweise für den Fall, dass gerichtlicherseits kein erledigendes Ereignis angenommen werde, einen Sachantrag hinsichtlich der neu in Kraft getretenen Verordnung vom 1.2.2005 angekündigt, diesen vorsorglich begründet und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Sacheinwände gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet aufrecht erhalten und auch die neue Verordnung als unwirksam ansehen. Unter diesen Gegebenheiten ist kein Raum für die Annahme, sie hätten ihr Antragsrecht bezüglich der Verordnung vom 1.2.2005 infolge der die Verordnung vom 6.11.2002 betreffenden Hauptsacheerledigungserklärung mit der Konsequenz des Verlustes ihres Rechtsschutzinteresses verwirkt. Im Gegenteil gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, den Antragstellern zu 1. bis 12. die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist einen neuen Normenkontrollantrag zu stellen, ungeschmälert zuzugestehen.

Auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 13. steht außer Frage. Es ist nicht dadurch entfallen, dass er im Verlauf des Verfahrens der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Naturschutzverordnung keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Einbeziehung seines Grundeigentums in das Naturschutzgebiet erhoben hat. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SNG a.F. steht - ebenso wie nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SNG n.F. - jedem, dessen Belange durch das Vorhaben, eine Naturschutzverordnung zu erlassen, berührt werden, während der einmonatigen Auslegungsfrist die Möglichkeit offen, Anregungen oder Einwendungen vorzubringen. Die zuständige Naturschutzbehörde ist nach § 31 Abs. 3 SNG a.F. beziehungsweise § 20 Abs. 3 Satz 4 SNG n.F. verpflichtet, fristgerecht vorgebrachte Anregungen und Einwendungen zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen. Damit wird diesen die Option eröffnet, eventuelle Bedenken frühzeitig in das Planungsverfahren einzubringen, um eine Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen der Planung zu ermöglichen. Hierdurch wird ihnen aber nicht die Möglichkeit genommen, eventuelle Einwände erst im späteren Planungsverfahren vorzutragen - dann aber ohne Anspruch auf Bescheidung ihrer Einwände - beziehungsweise die Wirksamkeit der letztendlich in Kraft getretenen Verordnung im gerichtlichen Verfahren anzuzweifeln. Ohne eine Präklusion ausdrücklich als Rechtsfolge verspäteter Einwendungen vorsehende und deren tatbestandliche Voraussetzungen im Einzelnen regelnde gesetzliche Vorschrift kann der Nichtgebrauch des Rechts, sich im Rahmen eines öffentlichen Anhörungsverfahrens frühzeitig zu äußern, keinen Verlust des Rechts, eine materielle Betroffenheit im Rahmen späterer Verfahrensabschnitte zu rügen, zur Folge haben. Eine den Präklusionsvorschriften des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder des § 73 Abs. 4 SVwVfG vergleichbare Regelung ist indes im Saarländischen Naturschutzgesetz nicht enthalten.

II.

1. Die angegriffene Naturschutzverordnung leidet an keinem formellen Mangel.

Sie ist auf der Grundlage des Saarländischen Naturschutzgesetzes in seiner bis zum 1.6.2006 geltenden Fassung - SNG a.F. - (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts) (Amtsbl. 2006, 726, 752) ergangen und genügt den in den §§ 17 und 31 SNG a.F. geregelten formellen Anforderungen.

Erlassbehörde war den Vorgaben der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 SNG a.F. entsprechend der Antragsgegner als oberste Naturschutzbehörde. Die nach den §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 3 SNG a.F. erforderlichen Festlegungen finden sich in den §§ 1, 2, 3 und 5 NSchVO. Ebenso ist den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SNG a.F. genügt; die Abgrenzung des geschützten Gebietes ist in § 1 NSchVO beschrieben und in einem Übersichts- und in fünf Teilplänen, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, kartiert. In § 1 Abs. 3 ist bestimmt, wo die Karten in Originalgröße aufbewahrt sind und eingesehen werden können. Gemäß § 31 Abs. 4 SNG a.F. wurden die Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Rechtsverordnung beteiligt. Auch die Vorgaben des § 31 Abs. 2 SNG a.F. sind beachtet; fristgerecht erhobene Anregungen und Einwendungen wurden gemäß § 31 Abs. 3 SNG a.F. geprüft und verbeschieden.

Die nach § 31 Abs. 2 SNG a.F. notwendige einmonatige öffentliche Auslegung des Entwurfs der Naturschutzverordnung und der dazu gehörenden Karten hat im Zeitraum August/September 2001 in den 7 Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, stattgefunden. Dabei war zwar in der Gemeinde A-Stadt insoweit ein Fehler unterlaufen, als in der Offenlegungsbekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt vom 1.8.2001 nicht alle von der geplanten Naturschutzverordnung erfassten Parzellen der Gemarkung Uchtelfangen aufgeführt waren. Nach Feststellung des Fehlers erfolgte jedoch hinsichtlich dieser Parzellen im Rahmen eines nachträglichen Offenlegungsverfahrens eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.2. bis 3.3.2004; Einwendungen wurden nicht erhoben. Schließlich erfolgte im Amtsblatt des Saarlandes vom 3.3.2005 eine Neubekanntmachung der Naturschutzverordnung in ihrer zwischenzeitlichen Fassung vom 1.2.2005. Durch diese Verfahrensweise wurde der ursprüngliche Anhörungsmangel vollumfänglich geheilt.

Dass die nachträgliche Offenlegung des Entwurfs auf die vom Bekanntmachungsfehler betroffenen Grundstücke der Gemarkung Uchtelfangen beschränkt wurde, steht dem nicht entgegen. Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung einer geplanten Naturschutzverordnung ist es, die Bevölkerung über das Vorhaben, bestimmte Gebiete zum Naturschutzgebiet zu erklären, sowie über die rechtlichen Auswirkungen dieses Vorhabens zu informieren und denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zu geben, sich noch im Planungsstadium zu dem Vorhaben und ihrer eventuellen Betroffenheit zu äußern. Diese gesetzliche Zielsetzung wird nicht in Frage gestellt, wenn im Falle einer nicht alle betroffenen Grundstücke erfassenden Offenlegungsbekanntmachung ein nachträgliches Offenlegungsverfahren nur hinsichtlich der zunächst nicht benannt gewesenen Grundstücke durchgeführt wird. Maßgeblich ist, dass im Ergebnis jeder von der Naturschutzverordnung potentiell Betroffene die Möglichkeit hatte, seine eigene Betroffenheit zu erkennen und für sich zu entscheiden, ob er Anregungen oder Einwendungen vorbringen will. Dabei spielt für das Ausmaß oder die Wertigkeit der Betroffenheit des einzelnen Grundstückseigentümers keine Rolle, wie groß das Naturschutzgebiet insgesamt werden soll, wie viele und welche andere Grundstücke von dem Vorhaben insgesamt erfasst werden beziehungsweise ob diese in der eigenen oder in anderen Gemeinden liegen. Ob und inwieweit ein Grundstückseigentümer von der Ausweisung eines Naturschutzgebietes betroffen ist, richtet sich alleine danach, wie die private Nutzung seines Grundeigentums durch die Regelung der Naturschutzverordnung eingeschränkt wird. Ob und in welcher Intensität Verbote und Regelungen beziehungsweise Schutz- und Pflegemaßnahmen den einzelnen Grundstückseigentümer belasten, lässt sich nur grundstücksbezogen feststellen. Die Rechtsbeeinträchtigung des Einzelnen hängt mithin nicht davon ab, ob die Ausdehnung des gesamten Schutzgebietes aus der Offenlegungsbekanntmachung hervorgeht und ob die ausgelegten Planunterlagen deutlich machen, welche Teilbereiche anderer Gemeinden unter Schutz gestellt werden sollen. Maßgeblich ist demnach, dass im Ergebnis jeder von der Planung potentiell Betroffene Gelegenheit hatte, seine Betroffenheit zu erkennen und gegenüber den Planungsbehörden geltend zu machen. Diesen Erfordernissen genügt das im Sommer 2001 in den einzelnen Gemeinden durchgeführte Offenlegungsverfahren in Gestalt der nachträglichen Offenlegung in der Gemeinde A-Stadt zu Beginn des Jahres 2004. Durch die Neubekanntmachung der Naturschutzverordnung am 3.3.2005 ist gewährleistet, dass der am 4.3.2005 in Kraft gesetzte Verordnungstext auf der Grundlage eines den Anforderungen des § 31 Abs. 2 und Abs. 3 SNG a.F. genügenden öffentlichen Auslegungsverfahrens erlassen worden ist.

Insbesondere bestand auch mit Blick auf die textlichen Veränderungen nicht die Notwendigkeit einer erneuten, das gesamte Naturschutzgebiet umfassenden Auslegung vor Erlass der Verordnung vom 1.2.2005. Das Saarländische Naturschutzgesetz enthält weder in seiner vorliegend maßgeblichen alten Fassung noch in Gestalt der Neufassung vom 5.4.2006 (Amtsbl. S. 726) eine Bestimmung über die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung der Betroffenen nach der Änderung von Verordnungsentwürfen, obwohl Änderungen solcher Entwürfe nicht selten Konsequenz eines durchgeführten Anhörungs- beziehungsweise Auslegungsverfahrens sind. Damit scheidet eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners, wegen jeder Änderung des Verordnungstextes eine erneute Anhörung durchzuführen, aus. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann allerdings im Einzelfall eine erneute Beteiligung geboten sein, wenn diese unter den konkreten Gegebenheiten sachlich notwendig erscheint, was wiederum davon abhängt, ob die Änderung wesentlich ist. Die Frage, ob eine Änderung wesentlich oder unwesentlich ist, beurteilt sich danach, ob die Belange des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Gemeinde anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden. Sinn und Zweck der Beteiligung der Betroffenen liegt darin, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu den Nachteilen und Belastungen zu äußern, die sich aus der Verordnung für sie ergeben können. Sind neue und/oder weitergehende Nachteile oder Belastungen infolge der Änderung ausgeschlossen, liegt eine unwesentliche Änderung vor, die eine nochmalige Beteiligung sachlich nicht gebietet und daher keine erneute Anhörung oder Auslegung erforderlich macht. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9.11.2000 - 3 K 3042/00 -, NuR 2001, 167, 168) Diese die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Rechtsstaatsgebots aufgreifende Abgrenzung hat für Planfeststellungsverfahren ihren gesetzlichen Niederschlag in § 73 Abs. 8 SVwVfG gefunden. Diese Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung vor. Unwesentliche Änderungen machen hingegen weder im Planfeststellungsverfahren noch im naturschutzrechtlichen Ausweisungsverfahren eine erneute Anhörung der Grundstückseigentümer oder eine erneute Beteiligung der Gemeinde erforderlich.

Die sachliche Notwendigkeit einer neuen Anhörung und die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen stellen sich auch dann als die maßgeblichen Kriterien dar, wenn - wie vorliegend - nicht der Entwurf einer Naturschutzverordnung geändert, sondern eine bereits veröffentlichte Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen Mangels neu bekannt gemacht wird. Auch hier gilt, das es keiner erneuten Anhörung bedarf, wenn die bekannt zu machende Neufassung der Verordnung keine Änderungen enthält, durch die die Belange der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Gemeinden anders oder stärker als bisher berührt werden. Eine solche andere oder stärkere Betroffenheit fehlt vorliegend. Vergleicht man den alten und den neuen Verordnungstext, so zeigt sich, dass keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen zu verzeichnen sind.

Die unter § 1 Abs. 2 NSchVO „Gemeinde Marpingen, Gemarkung Urexweiler“ erfolgte Ersetzung der durch Verordnung vom 6.11.2002 in das Schutzgebiet einbezogenen Flur-Nrn. 1, 2 und 12 durch die in der Verordnung vom 1.2.2005 aufgeführten Flur-Nrn. 8, 18 und 19 beinhaltet keine Veränderung des Schutzgebietes. Sie stellt sich ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners (Ordner 3.2) als Folge eines die Gemarkung Urexweiler betreffenden Flurbereinigungsverfahrens des Amtes für Landentwicklung dar, in dessen Konsequenz die damals erfolgten Neubezeichnungen der drei in Rede stehenden Fluren bereits durch die 2. Änderungsverordnung vom 15.9.2003 (Amtsbl. S. 2570) in den Verordnungstext eingearbeitet wurden.

Die Veränderungen der Gliederung der Verordnung und des Textes der Verordnung haben ebensowenig wesentliche Änderungen zum Gegenstand. Insoweit hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die in seinem Geschäftsbereich maßgebliche Mustervorlage für Verordnungen zu Naturschutzgebieten zwischen dem 6.11.2002 und dem 1.2.2005 redaktionell fortgeschrieben worden sei, um die Lesbarkeit zu verbessern und die als Ordnungswidrigkeiten zu ahnenden Verhaltensweisen eindeutiger zu bestimmen. Würdigt man die textlichen Abweichungen im Einzelnen, so finden sich tatsächlich keine inhaltlichen Abweichungen zwischen altem und neuem Verordnungstext, die geeignet wären, die Betroffenen anders oder stärker als bisher zu beeinträchtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Verbote und Regelungen des § 3 NSchVO, durch die die Vorschriften der §§ 3 und 4 NSchVO 2002 ersetzt worden sind. Die dortige Zusammenstellung der Verbote (§ 3) beziehungsweise der zulässigen Handlungen (§ 4) wurde durch § 3 NSchVO neu strukturiert, wobei zum Teil zwar auch Änderungen der Formulierung zu verzeichnen sind, diesen aber ausschließlich klarstellende Bedeutung beizumessen ist. So finden die antragstellerseits angesprochenen Verbote des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NSchVO ihr Pendant in der Vorschrift des § 3 Nr. 2 NSchVO 2002, nach der es verboten war, das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren und außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NSchVO verbietet - wortgleich - das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren; § 3 Abs. 1 Nr. 3 NSchVO konkretisiert die alte Fassung dahingehend, dass es außerhalb der vorhandenen Wege verboten ist, Rad zu fahren, zu reiten und ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten. Diese Konkretisierung beinhaltet keine Verschärfung, da das Verbot des § 3 Nr. 2 NSchVO 2002, das Naturschutzgebiet außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, zwangsläufig bedeutete, dass es nicht gestattet war, die vorhandenen Wege zu verlassen. Schon nach der alten Fassung war es daher nicht zulässig, das Naturschutzgebiet abseits der Wege mit einem Rad oder zu Pferd zu durchqueren. Dass dies im neuen Verordnungstext ausdrücklich erwähnt wird, wobei das Betreten von Flächen, hinsichtlich derer ein Nutzungsrecht besteht, nach wie vor erlaubt ist, beinhaltet daher keine zusätzliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Verbote des § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 8 NSchVO enthalten ebenfalls keine Neuerungen, sondern ersetzen § 4 Nr. 1 Spiegelstriche 5, 6 und 7 der NSchVO 2002. Auch die Vorschrift des § 7 NSchVO, die die als Ordnungswidrigkeiten sanktionierten Verhaltensweisen im Einzelnen aufzählt, enthält gegenüber § 8 NSchVO 2002 keine Verschärfung, da die aufgeführten Verhaltensweisen nach der NSchVO 2002 ebenfalls verboten waren und als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die neue Naturschutzverordnung keine stärkeren Restriktionen als die Altfassung beinhaltet.

Eine erneute öffentliche Auslegung war auch nicht mit Blick auf den antragstellerseits behaupteten Wegfall der Parzellenlisten als Bestandteil der Verordnung erforderlich. Die alte und die neue Naturschutzverordnung nehmen hinsichtlich der parzellengenauen Abgrenzung in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 3 auf die im Ministerium für Umwelt beziehungsweise bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Neunkirchen und St. Wendel zur Einsicht bereitliegenden identischen Karten im Maßstab 1:2.500 nebst Grundstückslisten Bezug. In der alten Fassung der Naturschutzverordnung waren die Parzellenlisten ebenfalls nicht Bestandteil derselben, sondern sind lediglich zum Zwecke der Transparenz im Rahmen des Auslegungsverfahrens in den gemeindlichen Offenlegungsbekanntmachungen abgedruckt gewesen. Beide Verordnungen sind daher auch in diesem Punkt identisch, so dass eine auf eine diesbezügliche Abweichung gründende Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ausgeschlossen ist.

2. Die Naturschutzverordnung steht materiell - abgesehen von der teilweisen Einbeziehung des im Tenor bezeichneten Grundstücks des Antragstellers zu 13. - mit höherrangigem Recht in Einklang.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 17 SNG a.F., dessen Absatz 1 Naturschutzgebiete definiert als durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erreichung der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Schutzzwecke erforderlich ist.

Nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und den landesrechtlichen Regelungen der §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 3 SNG a.F. sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote in der Rechtsverordnung zu bestimmen sowie die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Dass die Naturschutzverordnung nach § 17 Abs. 1 SNG a.F. zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein muss, bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen - in §§ 1 und 2 BNatSchG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften festgelegten - Ziele und Grundsätze des Naturschutzes schutzwürdig und schutzbedürftig sein muss. Schließlich muss der Verordnung eine den Vorgaben des § 1 Abs. 2 SNG a.F. genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 14 GG, verstoßen. (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4.5.2006 - 5 S 564/05 -, NuR 2006, 790, 791 f., und vom 21.6.2000  - 5 S 3161/98 -, NuR 2001, 156 f., und Beschluss vom 20.9.2001 - 5 S 1217/00 -, NuR 2002, 302 f.) Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Naturschutzverordnung mit Ausnahme der Unterschutzstellung des Grundstücks des Antragstellers zu 13..

2.1. Der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NSchVO festgelegte Schutzzweck der Verordnung entspricht den Anforderungen der §§ 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, 17 Abs. 2 Satz 2 und 16 Abs. 3 SNG a.F., die voraussetzen, dass durch die Angabe des Schutzzwecks konkret bestimmt wird, was mit der Unterschutzstellung erreicht werden soll. Der Schutzzweck muss fallbezogen und möglichst ausführlich beschrieben werden. (Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 23) Vorliegend entspricht die Schutzzweckumschreibung ausweislich ihrer inhaltlichen Konkretisierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NSchVO den Vorgaben des § 17 Abs. 1 SNG a.F., der eine Schutzgebietsausweisung ermöglicht, wenn sie zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope) - Nr. 1 -, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - Nr. 2 - oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft - Nr. 3 - erforderlich ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 NSchVO bestimmt den Zweck des Naturschutzgebietes dahingehend, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Bachauen und angrenzenden Hangflächen als Lebensraum der dort heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Naturerbe für die Menschen vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden sollen, und knüpft damit an die Tatbestände des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SNG a.F. an. Als Ziel nennt § 2 Abs. 1 Satz 2 NSchVO die Erhaltung und Entwicklung eines durchgängigen Systems unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung. Die extensive Bewirtschaftung der Wiesen und die naturnahe Waldwirtschaft sollen im Hinblick auf die Bewahrung der natürlichen Vielfalt unter Schonung der Gewässerrandstreifen gefördert werden. Nadelholzflächen sollen zu standortgemäßen heimischen Laubholzwäldern umgewandelt werden (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchVO). Schließlich werden in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSchVO einzelne Lebensräume und Arten namentlich aufgeführt, deren Schutz das Gebiet insbesondere dienen soll. Damit ist der Schutzzweck im Verordnungstext in zulässiger und hinreichend bestimmter Form festgelegt.

Schutzgegenstand ist das in § 1 NSchVO bestimmte Gebiet. Es umfasst nach § 1 Abs. 2 NSchVO die Talflächen und teilweise angrenzende Hangflächen sämtlicher Bäche des Ill-Systems außerhalb der engeren Ortsbebauung beziehungsweise im Falle unbebauter, ausgedehnter Bachauen auch die sich bis in die Ortslagen erstreckenden (Aue-)Flächen. Dabei bestimmt sich der Inhalt der Begriffe Bäche und Bachauen nach den Vorgaben des Saarländischen Wassergesetzes, nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in rechtlich zulässiger Erweiterung der bundesrechtlichen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Band I, 32. Ergänzungslieferung Stand 1.9.2006, § 1 Rdnr. 5) - auch das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser als Gewässer zu behandeln ist. Die Schutzgebietsumschreibung des § 1 NSchVO unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Dies gilt insbesondere auch für die Einbeziehung sich bis in die Ortslagen erstreckender unbebauter, ausgedehnter Bachauen. Deren grundsätzliche Unterschutzstellung steht im Einklang mit den Vorgaben der §§ 1 und 2 BNatSchG sowie der §§ 1 und 2 SNG a.F.. Nach § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft sowohl im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich nach Maßgabe bestimmter Vorgaben zu schützen. Dem korrespondiert § 1 Abs. 1 SNG a.F., der als Zielsetzung den Schutz von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche fordert. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG formuliert als ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dass auch im besiedelten Bereich noch vorhandene Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher und sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen - soweit dies im Einzelfall erforderlich, möglich und unter Abwägung der maßgeblichen Belange angemessen ist - zu erhalten und zu entwickeln sind. Nach § 2 Nr. 2 Satz 2 SNG a.F. sind in besiedelten Bereichen Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Nach § 2 Nr. 20 SNG a.F. sind Grünflächen und Grünbestände im Siedlungsbereich weitgehend zu erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch unbebaute, ausgedehnte Bachauen, die sich bis in die Ortslagen erstrecken, unter Naturschutz zu stellen. Ob dem Antragsgegner bei der zur Umsetzung dieser Vorgaben notwendigen Grenzziehung Fehler unterlaufen sind, ist eine Frage der die Einzelbelange betroffener Grundstückseigentümer ins Blickfeld nehmenden Prüfung, ob die Einbeziehung bestimmter Grundstücke zur Verwirklichung der Ziele der Naturschutzverordnung erforderlich und als Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abwägung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange unbedenklich ist. Hierauf wird im Rahmen der Einzelfallwürdigung der Betroffenheiten der einzelnen Antragsteller einzugehen sein.

2.2. Die Unterschutzstellung der dem Ill-System zugehörigen Bachauen und angrenzender Hangflächen entspricht dem verordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzzweck und dient dessen Erfüllung.

2.2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 SNG a.F. für die Ausweisung der im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung gelegenen Flächen der Antragsteller zu 1. bis 12. als Naturschutzgebiet liegen vor. Das Grundstück des Antragstellers zu 13. erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen indes nicht.

Abgesehen von diesem Sonderfall ist das unter Schutz gestellte Gebiet gemessen an den in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzwecken hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig, die Unterschutzstellung damit im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich.

Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes setzt voraus, dass es die gesetzlichen Merkmale aufweist und zur Verwirklichung der damit verknüpften Schutzziele geeignet ist. Die Bemessung der Größe des Gebiets hängt dabei im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab, wobei dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zuzubilligen ist. (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 9 m.w.N.) Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Schutz einzelner Flächen erforderlich ist, weil der ins Auge gefasste beziehungsweise in der Verordnung fixierte Schutzgegenstand gefährdet ist. Ausreichend ist eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise, dass ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht. Die Unterschutzstellung muss nicht unabweisbar sein. Es genügt, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint, wobei dem Verordnungsgeber insoweit ein Einschätzungsspielraum eröffnet ist. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 10 m.w.N.)

2.2.1.1. Vorliegend sind die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des aus einer Vielzahl einzelner Landschaftsteile bestehenden Naturschutzgebiets durch das unter der Bezeichnung „Gewässerrandstreifenprogramm Ill“ im Jahr 1995 erstellte Gutachten über den vorgefundenen Zustand des Gebiets, dessen naturschutzfachliche Wertigkeit und die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, ferner durch die Inaugenscheinnahme des Gebiets und insbesondere der Grundstücke der Antragsteller durch den Senat anlässlich der durchgeführten Ortsbesichtigung und durch die ergänzenden naturschutzfachlichen Erläuterungen des Gutachters, des als Beistand des Antragsgegners aufgetretenen Mitarbeiters des Zweckverbandes Ill-Renaturierung und des Sachbearbeiters des Antragsgegners anlässlich der Ortsbesichtigung und in der mündlichen Verhandlung belegt. Die einzelnen unter Schutz gestellten Landschaftsteile bestehen jeweils aus Gewässerabschnitten der Ill oder eines anderen zum Ill-System gehörenden Baches beziehungsweise Gewässers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG einschließlich des sich an das Bachbett beziehungsweise Gewässer jeweils anschließenden Umfeldes, wobei den jeweiligen Landschaftsteilen nach den ausführlich und überzeugend begründeten Feststellungen in dem Gutachten „Gewässerrandstreifenprogramm Ill“ aus naturschutzfachlicher Sicht entweder wegen der vorhandenen Lebensräume und der dort heimischen Tierarten eine besonders hohe Wertigkeit für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zuzuerkennen ist oder - soweit sich gewässernah Defizite entwickelt haben - die dringende Notwendigkeit besteht, die vorhandenen Defizite durch geeignete Maßnahmen zu beheben und die Wertigkeit dieser Abschnitte dadurch zu steigern.

Vorangegangen war der Entscheidung, ein Gewässerrandstreifenprogramm für die Ill und ihre Nebenbäche erstellen zu lassen, die 1989 ins Leben gerufene Initiative des Bundes, Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von naturnahen Bach- und Flussauen zu fördern, um die ökologische und naturschutzfachliche Qualität großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender überregionaler Bedeutung, in denen die typischen Merkmale der Naturausstattung des Gesamtstaats zum Ausdruck kommen, dauerhaft gegen Gefahren zu sichern und zu verbessern. In naturschutzfachlicher Hinsicht war man zu der Erkenntnis gelangt, dass es notwendig geworden ist, Bach- oder Flusslandschaften weniger zu verplanen und statt dessen eine Entwicklung zu initiieren, die zu einer umfangreichen Eigendynamik zurückführt und damit die Voraussetzungen für ein naturraumtypisches, fortpflanzungsfähiges Arteninventar von Flora und Fauna schafft und naturraumtypische Funktionen wie zum Beispiel Selbstreinigung, Stoffkreislauf und Biotopverbund wieder ermöglicht. Statt der Verwirklichung kleinflächiger restriktiver Nutzungs- und Pflegevorgaben, wie sie in der Vergangenheit gefordert und umgesetzt worden waren, wurde es als für das Ziel, von Entwicklungsprozessen bestimmte, dynamische Bachauenlandschaften anzustreben, wichtig erkannt, die Dynamik nicht nur auf das eigentliche Gewässer, sondern auch auf die genutzten beziehungsweise brachliegenden Auenbereiche zu beziehen. (Dr. Maas, Gewässerrandstreifenprogramm Ill, Pflege- und Entwicklungsplan, Endbericht, S. 1 und 2)

Das unter der Prämisse dieser naturschutzrechtlichen Zielsetzungen erstellte Gutachten unterscheidet zwischen einem 120 qkm großen Projektgebiet (Einzugsgebiet der Ill) und einem 1023 ha großen Kerngebiet (Bachauen) und hat das ca. 149 km lange Gewässernetz der Ill in 43 Bachabschnitte beziehungsweise Einzelbäche untergliedert. Teil 1 des Endberichts des Gutachtens enthält die einzelnen Fachberichte zu Flora, Fauna und Gewässerökologie, befasst sich also mit der ökologischen Grundlagenermittlung; in Teil 2 werden die natürlichen Grundlagen und die aktuelle Nutzung im Projektgebiet beschrieben und bewertet sowie hieraus resultierende Gefährdungen des Biotoppotentials insbesondere im Kerngebiet aufgezeigt und schließlich anhand einer integrierten, flächendeckenden Landschaftsbewertung allgemeine Maßnahmen zur Nutzung, Pflege und Entwicklung der Landschaft des Kerngebiets beschrieben. Teil 3 präzisiert dies auf der Ebene eines jeden Bachabschnitts, in dem Bestand, Bewertung, Entwicklungsziele und Maßnahmen konkret für den jeweiligen Bach abgehandelt und parzellenscharf dargestellt werden.

Einleitend wird die Ill mit ihren zahlreichen Nebenbächen als typischer Mittelgebirgsbach am Rande eines Verdichtungsraums beschrieben. In weiten Teilen seien naturnahe Lebensgemeinschaften vorhanden; feststellbar seien aber auch starke Beeinträchtigungen durch die Ortslagen und die damit verbundenen negativen Einflüsse wie beispielsweise Abwasserbelastung und Uferverbau. Aufgrund ihrer Lage am Rande eines industriellen Verdichtungsraumes und der Bedeutung der Ill für den Natur- und Artenschutz seien Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung eines ökologisch stabilen und intakten Gewässersystems notwendig. Die Abgrenzung des Kerngebietes sei soweit möglich entlang im Gelände sichtbarer Grenzlinien natürlicher (Böschungen, Hangkanten, Wald, Büsche usw.) oder anthropogener Art (Straßen, Wege, Dämme, Parzellengrenzen) erfolgt und berücksichtige die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt vom 28.6.1993, nach welchen Gewässerrandstreifenprogramme das Gewässer selbst und die Teile des Einzugsgebiets umfassen, die die Funktionsfähigkeit des Gewässers nachhaltig beeinflussen (Gewässerufer, Auenbereiche der Gewässer, Pufferstreifen zur Verminderung oberflächiger Nähr- und Schadstoffeinträge sowie genutzte Flächen, die über die Ableitung von Dränwasser oder durch Erosion die Funktionsfähigkeit und Qualität des Gewässers beeinträchtigen). (Dr. Maas, a.a.O., S. 6 ff.)

In der Studie ist beschrieben, dass sich im Auebereich des Kerngebiets 433 ha Biotopflächen befinden, was die Bedeutung der Auen für den Arten- und Biotopschutz verdeutliche, ferner dass 41 % des Kerngebietes als besonders schutzwürdig kartiert sind (Dr. Maas, a.a.O., S. 53 f.) sowie dass das die Talniederung im Projektgebiet erfassende Kerngebiet sich als Zentrum des biotischen Potentials der dortigen Landschaft darstellt, während die Landschaft außerhalb der Täler als verarmt bezeichnet werden müsse. (Dr. Maas, a.a.O., S. 55) Zur Entwicklung der Arten und der Lebensräume in den letzten Jahrzehnten wird anhand vorhandener Unterlagen und älterer Luftbildaufnahmen im Einzelnen ausgeführt, dass für Teile des Kerngebiets von einem Artenschwund und einer Verminderung der Lebensraumqualität auszugehen ist, wobei die Nassbereiche von den Veränderungen stärker als die mittleren Standorte betroffen seien. (Dr. Maas, a.a.O., S. 93ff.)

Die derzeitige Vegetation des Kerngebiets und die jeweiligen Standorte und Standortanforderungen werden beschrieben und bewertet. Ziele hinsichtlich der Erhaltung naturraum- und standorttypischer Vegetationstypen und der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen werden formuliert. (Dr. Maas, a.a.O., S. 100 ff.) Sodann werden die Bestände sowie die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Laufkäfer, (Dr. Maas, a.a.O., S. 142 ff.) der Tagfalter, (Dr. Maas, a.a.O., S. 156 ff.) der Heuschrecken, (Dr. Maas, a.a.O., S. 178 ff.) der Amphibien (Dr. Maas, a.a.O., S. 190 ff.) und Reptilien, (Dr. Maas, a.a.O., S. 196 ff.) der Vögel, (Dr. Maas, a.a.O., S. 199 ff.) der Libellen (Dr. Maas, a.a.O., S. 216 ff.) und der Fische (Dr. Maas, a.a.O., S. 230 ff.) dargestellt und untersucht. Es folgen Ausführungen zur Gewässerstruktur (Dr. Maas, a.a.O., S. 247 ff.) und zur Gewässergüte. (Dr. Maas, a.a.O., S. 263 ff.) Schließlich wird das Kerngebiet anhand der Kriterien Seltenheit, Gefährdung, Empfindlichkeit, Vielfalt und Naturnähe von Artengruppen (Dr. Maas, a.a.O., S. 277 ff.) bewertet; die Lebensraumkomplexe werden nach Bedeutung, Funktion und Entwicklungspotential abgegrenzt und bewertet. (Dr. Maas, a.a.O., S. 282 ff.) Im Ergebnis wird das Vorhandensein von drei überregional bedeutenden Bachabschnitten (Bewertungsstufe 7) sowie jeweils einer Vielzahl von Bachabschnitten mit regionaler Bedeutung (Stufe 6), mit Bedeutung für den Naturraum (Stufe 5) beziehungsweise mit lokaler Bedeutung (Stufe 4) festgestellt. Daneben finden sich zahlreiche Bachabschnitte mit durchschnittlicher Bedeutung (Stufe 3) sowie in geringem Umfang Bachabschnitte mit geringer Bedeutung (Stufe 2) beziehungsweise ohne Bedeutung (Stufe 1). Dementsprechend wird dem Kerngebiet zusammenfassend hinsichtlich eines Großteils der Bachabschnitte ein hohes Entwicklungspotential attestiert und hinsichtlich der vorhandenen Defizitbereiche auf die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen hingewiesen, die darauf zielen, die Defizitbereiche zu hochwertigen Landschaftsabschnitten zu entwickeln. Sodann finden sich Aussagen zu Entwicklungszielen, zu Zielkonflikten, zu empfohlenen Entwicklungsmaßnahmen und zur Notwendigkeit des Hochwasserschutzes. (Dr. Maas, a.a.O., S. 292 ff.) Schließlich wird auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt, das untergliedert ist in Maßnahmen im Projektgebiet, die genereller Art sind und zum Ziel haben, negative Einwirkungen auf das Kerngebiet zu unterbinden, und Maßnahmen im Kerngebiet selbst. Dort sollen Maßnahmen ergriffen werden, die den Zielen des Naturschutzes dienen sowie gleichzeitig die Landwirtschaft stützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sodann im Einzelnen aufgeführt und begründet. (Dr. Maas, a.a.O., S. 320 bis 378)

Diese ausführliche gutachterliche Bestandsaufnahme und deren detaillierte auf die einzelnen Tier- und Pflanzenarten sowie deren typische Lebensraumansprüche eingehende naturschutzfachliche Bewertung belegen in eindrucksvoller Weise, dass das Ill-System von seiner natürlichen Ausstattung her eine hohe Wertigkeit aufweist, die seit Jahren einer zunehmenden Bedrohung durch äußere Einflüsse ausgesetzt ist. Der Erhalt noch intakter Flächen sowie die Verhinderung weiterer Zerstörung der natürlichen Lebensräume stellen sich daher als bedeutsame naturschutzrechtliche Aufgabe dar. Auch die Empfehlung, an die Bachauen angrenzende Hangflächen in das Schutzgebiet einzubeziehen, wird in dem Gutachten erörtert und nachvollziehbar begründet. Die Unterschutzstellung landwirtschaftlich genutzter Hangflächen zielt auf ein geändertes Düngeverhalten zur Verminderung oberflächiger Nährstoffeinträge. Hierdurch soll das Pflanzen- und Tierartenspektrum dahingehend beeinflusst werden, dass die Zahl der Kennarten und der Magerkeitszeiger sowohl im trockenen wie auch im feuchten Grünland deutlich steigt. Man rechnet binnen zehn Jahren mit einer Etablierung und Stabilisierung neuer Gesellschaften. (Dr. Maas, a.a.O., S. 11 f., 326 ff.)

Die seitens der Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen gehen fehl. Die Bezeichnung als Parteigutachten verkennt, dass es zur Zeit der Gutachtenerstellung keine „Parteien“ gab. Es ging um die Ermittlung der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Ill, ihrer Nebenbäche und der dazugehörenden Talauen. Dementsprechend wurden umfangreiche Untersuchungen im Projektgebiet durchgeführt und auf deren Grundlage entschieden, welche Landschaftsteile dem Kernbereich zugeordnet werden und welche der insgesamt 7 Bewertungsstufen der jeweiligen naturschutzfachlichen Bedeutung der einbezogenen Grundstücke entspricht. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Illsanierung in ein Bundesförderprogramm aufgenommen gewesen sei und er sein Fachgutachten auf der Grundlage der hierzu ergangenen Richtlinien ausgearbeitet habe. Niemand habe versucht, ihn in der Abgrenzung des Kerngebietes zu beeinflussen. Das Bundesamt für Naturschutz habe sein Gutachten geprüft und gebilligt.

Die weitere Rüge der Antragsteller, das Gutachten berücksichtige die entgegenstehenden Nutzungsinteressen der Eigentümer nicht, geht fehl. Die Ermittlung und Gewichtung entgegenstehender Nutzungsinteressen ist nicht Aufgabe des Gutachters, sondern der durchzuführenden Anhörung der Betroffenen und der vom Antragsgegner letztendlich vorzunehmenden Abwägung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Schließlich hat das im Oktober 1995 fertiggestellte Gutachten seine Aussagekraft nicht infolge Überalterung eingebüßt. Die Schutzwürdigkeit einzelner Grundstücke hängt nämlich nach der Schutzzweckbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 NSchVO nicht maßgeblich davon ab, ob die eine oder andere vorgefundene Tier- oder Pflanzenart in einer geänderten Auflage der existierenden Listen über die Gefährdung seltener Arten als mehr oder weniger gefährdet als in der Vorgängerausgabe aufgeführt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der auf dem Grundstück und/oder in seiner unmittelbaren Umgebung vorgefundene Lebensraum in seiner Komplexität schützenswert ist, wobei das Vorhandensein einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart und der Grad ihrer Gefährdung lediglich zwei von vielen Indikatoren für die Wertigkeit des Gebiets sind. Zudem sind Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit von Grundstücksoberflächen grundsätzlich langwierige Prozesse. Ein ohne besondere Vorkommnisse verstreichender Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren ist daher in der Regel zu kurz, um ein als schutzwürdig erkanntes Grundstück in seiner naturschutzfachlichen Bedeutung grundlegend zu verändern. Etwas anderes kann nur bei unwiederbringlichen Einwirkungen auf die äußere Beschaffenheit der Grundstücke gelten, die es vorliegend in der Zeit nach der Gutachtenerstellung nicht gab. Die Mehrzahl der Grundstücke war keinen Eingriffen im naturschutzrechtlichen Sinne ausgesetzt. Die auf einzelnen Grundstücken im fraglichen Zeitraum vorgenommenen Kanalverlegungsarbeiten, denen mit Blick auf die Verbesserung der Gewässergüte und die damit verbundene Steigerung der Lebensraumqualität der Ill große naturschutzfachliche Bedeutung beizumessen ist, beschränken sich auf zwar massive, aber temporäre Eingriffe, denen es infolge der sich anschließenden Wiederherstellung der Geländeoberfläche an der Nachhaltigkeit fehlt, was selbst dann gilt, wenn sich hinsichtlich der angestrebten Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche zunächst noch Nachbesserungsbedarf abzeichnet. Soweit diesbezüglich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auf den unterhalb der K-Straße gelegenen Grundstücken der Antragsteller zu 11. unstreitig Handlungsbedarf besteht, hat der Entsorgungsverband Saar angekündigt, die notwendigen Arbeiten auszuführen, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen. Die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit dieser Grundstücke (Bewertungsstufe 6), die sich aus ihrer Lage in einer weiträumigen zusammenhängenden Talaue mit besonders reichhaltiger Lebensraumausstattung und einer Vielzahl seltener Tier- und Pflanzenarten ergibt, wird durch die gewässerökologisch gebotene Kanalverlegung und die die Oberfläche betreffenden Wiederherstellungsarbeiten nicht dauerhaft beeinträchtigt. Die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens haben langfristig nichts an Aktualität eingebüßt.

Zweifel an der Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Entscheidung des Antragsgegners, der Ill und ihren Nebenbächen durch Erlass einer Naturschutzverordnung besonderen Schutz zukommen zu lassen, ergeben sich weder aus dem umfangreichen Aktenmaterial noch aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anhaltspunkte aufgezeigt. Im Grunde stellen die Antragsteller selbst nicht in Frage, dass das Ill-System als solches als besonders schutzwürdig anzuerkennen ist. Ihre Einwände konzentrieren sich auf die Notwendigkeit, gerade ihre Grundstücke in das Schutzgebiet einzubeziehen. Sie bezweifeln, dass ihre jeweils im Einzelnen benannten Grundstücke die Voraussetzungen der Schutzgebietsdefinition beziehungsweise den in der Naturschutzverordnung festgelegten Schutzweck erfüllen und stellen damit die Schutzwürdigkeit - allein - dieser Grundstücke in Abrede. Nur die Einwendungen des Antragstellers zu 13. haben Erfolg.

2.2.1.2. Die teilweise Einbeziehung des in der Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzellen-Nr. 266/99 gelegenen Grundstücks des Antragstellers zu 13. in das Naturschutzgebiet ist materiell rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt sind.

Wie bereits ausgeführt, regelt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SNG a.F., unter welchen Voraussetzungen bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden dürfen. Keiner der dort aufgeführten Fälle ist hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 13. einschlägig. Die Unterschutzstellung des mittleren Teils seines Grundstücks ist insbesondere nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope) erforderlich.

Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, befinden sich auf dem einbezogenen Grundstücksteil eine durch einen namenlosen Nebenbach der Merch eingespeiste Gartenteichanlage, deren Überlauf in eine unter dem Grundstück verlegte Verrohrung eingeleitet wird, ein kleiner Hausgarten und Reste eines ehemaligen Stallgebäudes. Dementsprechend bietet das Grundstück nach seinem derzeitigen Zustand keinen Lebensraum für schutzwürdige Tier- oder Pflanzenarten. Es gibt kein Biotop, das zu erhalten oder zu entwickeln wäre. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Sein bei Verordnungserlass verfolgtes Ziel bestand seinen Bekundungen zufolge darin, die Mauerreste des Stallgebäudes abzureißen, die ab der Teichanlage in Richtung zur Straße erfolgte Verrohrung zu beseitigen und den Bachlauf wieder in einem offenen Bachbett zu führen. Zwar würde durch eine solche Renaturierungsmaßnahme eine seit mindestens Ende der sechziger Jahre (Der Antragsteller zu 13. gibt an, das Grundstück seit Anfang der siebziger Jahre zu kennen; damals sei ein Bachlauf schon nicht mehr vorhanden gewesen. Der Antragsgegner vermutet aufgrund seiner Recherchen, dass die Verrohrung des Bachlaufs im Zuge des Straßenbaus Ende der sechziger Jahre erfolgt sein dürfte.) verloren gegangene Gewässerteilstrecke wiederhergestellt. Es mag auch sein, dass eine solche Renaturierungsmaßnahme grundsätzlich geeignet ist, die (Wieder-)Entstehung eines Biotops entlang der Uferrandstreifen langfristig zu fördern. Allerdings darf in tatsächlicher Hinsicht nicht verkannt werden, dass das offene Gewässerbett sich vorliegend in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses zwischen diesem und dem zugehörigen Gartenbereich befände und zudem schon nach ein paar Metern wieder in die unter der Straße durchführende Verrohrung übergehen müsste, weswegen die Bedingungen für die (Wieder-)Ansiedlung eines Biotops, also einer Lebensstätte beziehungsweise eines Lebensraumes wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), äußerst ungünstig wären. Abgesehen von diesen tatsächlichen Problemen der (Wieder-)Ansiedlung eines Biotops überschreiten die antragsgegnerseits beabsichtigten Abrissarbeiten und die Beseitigung der unterirdischen Verrohrung in rechtlicher Hinsicht den durch die Fachbegriffe der Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften und ihrer Lebensräume gesetzlich vorgegebenen Handlungsrahmen. Ob derartige Maßnahmen unter die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 der seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes - SNG n.F. -, die neben der Erhaltung und Entwicklung auch die Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten tatbestandlich aufführt, subsumiert werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die angegriffene Naturschutzverordnung lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift unter der Geltung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. erlassen wurde. Eine Rechtsgrundlage findet sich auch nicht in der Rahmenvorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, nach welcher die Schutzgebietserklärung, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt oder die erforderlichen Ermächtigungen hierzu enthält. Abgesehen davon, dass das Landesrecht den Verordnungsgeber in § 16 Abs. 3 Nr. 2 SNG a.F. lediglich ermächtigte, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, ist auch in der angegriffenen Verordnung selbst keine Rede von Wiederherstellungsmaßnahmen. Nimmt man hinzu, dass durch die Aufnahme des Begriffs „Wiederherstellung“ in den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG n.F. ausweislich der Landtagsdrucksache 13/561 nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Schutzzweck des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. erweitert werden sollte, so bestätigt dies, dass es unter der Geltung des alten Landesrechts keine Rechtsgrundlage gab, aufgrund derer es bei vollständigem Fehlen einer erhaltens- oder entwicklungsfähigen tatsächlichen Lebensraumausstattung zulässig gewesen wäre, ausschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen. Die Einbeziehung des mittleren Teils des Grundstücks des Antragstellers entbehrt nach alledem der Rechtsgrundlage.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Beseitigung der an dem Teich beginnenden Verrohrung auch angesichts der Kleinräumigkeit der betroffenen Grundstücksfläche äußerst zweifelhaft erscheint. Der Abstand zwischen der Straße und dem Teich beläuft sich auf ca. 15 bis 20 m. Nimmt man hinzu, dass die auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfolgte Freilegung des Gewässers - sicherlich nicht ohne Grund - erst in einer Entfernung von ca. 10 m von der Straße gesehen beginnt, so fragt sich, was von naturschutzrechtlicher Relevanz, die dem beabsichtigten Mauerabriss für sich genommen nicht zukommen dürfte, auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt geschehen soll.

Der Antragsgegner hat denn auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, bei einem frühzeitigen Hinweis auf die speziellen Gegebenheiten im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 13. wäre die Parzelle 266/99 aller Voraussicht nach nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Folgerichtig hat er ein Verfahren eingeleitet, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass - ausschließlich - die Parzelle 266/99 aus dem Schutzgebiet ausgeklammert wird.

Die materielle Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des mittleren Teils des Grundstücks des Antragstellers führt nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit beziehungsweise der Teilunwirksamkeit von Verordnungen unter den konkreten Gegebenheiten nicht zur Unwirksamkeit der Naturschutzverordnung in ihrer Gesamtheit, sondern - wie im Tenor zum Ausdruck gebracht - nur zur grundstücksbezogenen Unwirksamkeit.

Nach der im Naturschutzrecht entsprechend anzuwendenden (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NuR 1997, 550) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 m.w.N.) kommt eine bloße Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet. Dies steht vorliegend außer Zweifel.

Das in Rede stehende Naturschutzgebiet wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich aus einer Vielzahl einzelner Landschaftsteile zusammensetzt, die in keinem unmittelbaren räumlichen Bezug zueinander stehen. Dementsprechend ist die Frage der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in naturschutzrechtlicher Hinsicht ohnehin für alle Schutzgebietsteile, die mit dem Gebiet um den namenlosen Nebenbach der Merch in keinem räumlichen Zusammenhang stehen, ohne jegliche Relevanz. Aber auch die Sinnhaftigkeit der Unterschutzstellung der Bachaue besagten Nebengewässers hängt nicht von der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers ab. Das Grundstück grenzt unmittelbar an eine als Ortsdurchfahrt dienende Straße an, so dass das Schutzgebiet an dieser Stelle durchschnitten wird. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite setzt es sich zwar fort, beginnt aber erst im Abstand einiger Meter von der Straße. In der vom Grundstück aus gesehen entgegengesetzten Richtung, also bachaufwärts, schließt sich eine Vielzahl unter Naturschutz gestellter Grundstücke an, die gemeinsam die Bachaue und angrenzende Hangflächen des Oberlaufs besagten Gewässers umfassen und sich auch ohne das Grundstück des Antragstellers als funktionsfähige Einheit darstellen. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten bedarf die Naturschutzverordnung zur Gewährleistung wirksamen Naturschutzes weder in der Gesamtheit der einbezogenen Flächen noch hinsichtlich des Umfeldes des Grundstücks des Antragstellers der Unterschutzstellung eines Teils gerade auch dieses Grundstücks. Die Unwirksamkeit der angegriffenen Verordnung beschränkt sich daher auf die materiell rechtswidrige Einbeziehung seines Grundstücks. Diese Sicht der Dinge findet eine Bestätigung in dem Entschluss des Antragsgegners, die Naturschutzverordnung durch Ausklammerung ausschließlich der Parzelle 266/99 zu ändern.

2.2.1.3. Die Zweifel der Antragsteller zu 1. bis 12. an der Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke sind unbegründet.

Hinsichtlich eines Teils der Grundstücke (Antragsteller zu 1., 4., 7., 8., 9., 10.) wird behauptet, diese lägen weder außerhalb der engeren Ortsbebauung noch seien sie Teil unbebauter, ausgedehnter sich bis in die (bebaute) Ortslage fortsetzender Bachauen. Sie befänden sich vielmehr innerhalb der engeren Ortsbebauung beziehungsweise grenzten unmittelbar an Wohnhäuser an und dienten diesen als Hausgärten, Grundstückszufahrten, Brennstofflagerflächen oder zu ähnlichen Zwecken. Gleichzeitig könnten diese Grundstücke den in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzweck nicht erfüllen, da sie sich nicht als Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen, die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik und natürliche Prozesse der Biotopentwicklung eigneten. Diese Argumentation greift nicht durch.

Das der Antragstellerin zu 1. gehörende Grundstück Flur 14, Parzellen-Nr. 157/79, das sich in Längsrichtung an den rückwärtigen Gartenbereich von 7 nebeneinander liegenden, jeweils bebauten Grundstücken anschließt und von der Ill durchflossen wird, ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, der bebauten Ortslage unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt - auch nicht als Fortsetzung eines Hausgartens - zuzuordnen. Aufgrund seines Verlaufs entlang der Ill ist auch unter Berücksichtigung einer potentiellen, derzeit nicht realisierten Nutzung als Weidefläche für Schafe und Pferde beziehungsweise als Streuobstwiese nicht erkennbar, was einer Eignung zur Erfüllung des Schutzzweckes der angegriffenen Naturschutzverordnung entgegenstehen sollte. Durch die Unterschutzstellung soll die Entwicklung eines als Nassbrache ausgestalteten Ufersaumes begünstigt werden. Warum es dem Grundstück an der sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und nach dem seitens des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan des Überschwemmungsgebiets der Ill aufdrängenden Eignung zur Erreichung dieser Zielsetzung fehlen sollte, ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Grundstück angesichts seines derzeitigen Bewuchses nach den Feststellungen des Gutachters nur durchschnittliche Bedeutung (Stufe 3) beizumessen ist. In Anbetracht seiner Lage entlang der Ill bietet es mit Blick auf die Zielsetzung der Verordnung, Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürliche Prozesse der Biotopentwicklung zu schaffen (§ 2 Abs. 2 NSchVO), nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten und ist daher im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. schutzwürdig.

Der unter Schutz gestellte Teil des in der Ortslage von A-Stadt gelegenen Grundstücks der Antragsteller zu 4., Flur 11, Parzellen-Nr. 134/2, erfüllt gleichermaßen die Voraussetzungen der verordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzgebietsdefinition, da er Teil einer unbebauten, ausgedehnten Bachaue ist. Das Grundstück grenzt nach den vor Ort getroffenen Feststellungen mit seiner Kopfseite an die G-Straße und wird etwa mittig in Richtung zur G-Straße von der Merch durchflossen. Der mit dem straßenfern gelegenen Wohnhaus der Antragsteller bebaute Grundstücksteil gehört nicht zum Schutzgebiet, während der andere Grundstücksteil, auf dem ein großer Hühnerstall steht, zuzüglich des Bachbettes der Merch und des hausseitig befindlichen engeren Gewässerrandstreifens einbezogen wurde. Beidseitig des Grundstücks der Antragsteller folgen bebaute Grundstücke. Rückwärtig schließen sich an den in den Schutzbereich einbezogenen Grundstücksteil neun schmale, quer verlaufende und ebenfalls unter Naturschutz gestellte Parzellen an. Das auf der gegenüberliegenden Seite der G-Straße an die Merch angrenzende ungefähr doppelt so breite, als Reitplatz genutzte Grundstück ist unbebaut, weswegen die Gesamtfläche beidseits der Straße sich als zusammenhängende Außenbereichsfläche im Innenbereich darstellt. Eine Bebaubarkeit des einbezogenen Grundstücksteils wird zudem durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgeschlossen. Der am 22.4.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „In der Sauerwiese“ weist die einbezogene Grundstücksfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Hinsichtlich des auf ihr befindlichen Hühnerstalls und des auf dem anderen Grundstücksteil befindlichen Wohnhauses gewährt der Bebauungsplan Bestandsschutz.

Die weitere, von den Antragstellern zu 4. problematisierte Frage, ob die auf ihrer Straßenseite befindliche recht kleine Schutzgebietsfläche geeignet ist, dem Schutzzweck des § 2 NSchVO zu dienen, ist zu bejahen. Die in Rede stehende Naturschutzverordnung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die einbezogenen Bachläufe und die angrenzend noch vorhandenen Aueflächen vor weiterer Zerstörung geschützt werden sollen. Diese Zielsetzung begründet die Schutzwürdigkeit auch relativ schmaler, noch weitgehend naturbelassen vorhandener Bachauen. Zudem weitet das Schutzgebiet sich im Anschluss an den nicht einbezogenen Reitplatz, der keinerlei schützenswerte Biotopstrukturen aufweisen dürfte, erheblich aus. Der nahe gelegene Einmündungsbereich der Merch in die Ill stellt sich als Teil einer zusammenhängenden großflächigen Talaue entlang der Ill dar, in welcher weitere verfahrensgegenständliche Grundstücke liegen. Damit gehört das Grundstück der Antragsteller zu 4. zum letzten Zipfel einer größeren zusammenhängenden Schutzfläche. Nach der gutachterlich vorgenommenen Bewertung ist das Grundstück Teil eines Gebietes mit Bedeutung für den Naturraum (Stufe 5). Es handelt sich um eine Glatthaferwiese (undifferenziert) mit Vorkommen der seltenen Pflanzenart Acorus calamus. Ferner wurden auf dem Grundstück und seiner Umgebung seltene, in Roten Listen verzeichnete Heuschreckenarten (Sumpfschrecke und Kurzflügelige Schwertschrecke) - Endbericht S. 185 - sowie als Vogelart der seltene Sumpfrohrsänger vorgefunden. Damit ist ein schutzwürdiges Potential nachgewiesen. Das Grundstück erscheint als Überflutungsfläche sowie als Standort für natürliche Prozesse der Biotopentwicklung geeignet. Es bietet seltenen Pflanzen- und Tiergesellschaften Lebensraum und erfüllt daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F..

Die zusammen 168,116 a großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller zu 7. erfüllen die Schutzgebietsdefinition ebenfalls. Sie werden von der Ill im unteren Zipfel (Parzelle 55/8) beziehungsweise quer durch die Mitte (Parzelle 55/7) durchflossen und sind Teil einer großräumigen Talaue der Ill. Den Grundstücken kommt nach der gutachterlichen Bewertung regionale Bedeutung (Stufe 6) zu. Es handelt sich teils um eine nachbeweidete Glatthaferwiese, teils um eine nachbeweidete Wiesenfuchsschwanz-Kriechhahnenfuß-Wiese mit Vorkommen der Sumpfschrecke und des seltenen Sumpfrohrsängers. Die Grundstücke sind Teil des naturschutzrechtlich bedeutendsten Talabschnitts der Ill, für den insbesondere die große, breite und unzerschnittene Talaue wertbestimmend ist. Der Gesamtabschnitt ist avifaunistisch wegen seltener Brutvorkommen von Eisvogel und Wasseramsel sowie wegen großflächiger Wiesenvogelhabitate besonders hochwertig. In den Mulden wurden seltene und bemerkenswerte Laufkäferarten nachgewiesen (Pflege- und Entwicklungsplan 1 Ill Abschnitt 4 Text S. 6 f.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. sind angesichts dieser Gegebenheiten erfüllt.

Die straßennah gelegenen Grundstücksflächen, die von der K-Straße nur durch schmale gemeindeeigene Grundstücksstreifen (Straßenböschung) getrennt werden, sind gleichfalls schutzwürdig. Sie liegen, wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zählen daher nicht im Sinne des § 34 BauGB zum Innenbereich. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die allein über einen Gehweg verfügt, findet sich durchgängig Wohnbebauung. Die nordöstliche, nicht in das Schutzgebiet einbezogene Ecke des Grundstücks der Antragsteller mit der Parzellenbezeichnung 55/8 ist mit einem Wohnhaus bebaut. In östlicher Richtung schließen sich auf den Nachbargrundstücken weitere Wohnhäuser an, die jeweils auf schmalen, lang gezogenen, bis zur Ill reichenden Grundstücken stehen. Jenseits der westlich an die Parzelle 55/8 angrenzenden Parzelle 55/7 schließt sich ein weiteres unbebautes, in das Schutzgebiet einbezogenes Grundstück an. Sodann folgt das ebenfalls verfahrensgegenständliche Grundstück der Antragsteller zu 10., das im straßennahen Bereich bebaut ist. Zwischen dieser Bebauung und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 7. liegen etwa 300 m. Angesichts dieser Ausdehnung der zusammenhängenden unbebauten Flächen südlich der K-Straße, die rückwärtig in ein noch größeres naturbelassenes Gelände übergehen, gibt es in diesem Bereich keine im Zusammenhang bebaute Innerortslage. Die an die K-Straße angrenzenden Grundstücksteile sind mithin dem Außenbereich zuzuordnen. Dem entspricht der aktuelle Flächennutzungsplan von 2005, der den gesamten Bereich mit Ausnahme der nordöstlichen bebauten Ecke der Parzelle 55/8 als Teil eines FFH-Gebiets und den mittleren Grundstücksbereich - zusätzlich - als Überschwemmungsgebiet ausweist. Die seitens der Antragsteller angeführte Vergabe der Hausnummern vermag demgegenüber eine Baulandqualität nicht zu begründen. Aus der Vergabe der Hausnummern kann sich weder das Vorhandensein des von § 34 BauGB geforderten tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ergeben noch kann diese reine Verwaltungstätigkeit Vorgaben für die gemeindliche Planungshoheit betreffend die Bauleitplanung schaffen.

Dem Einwand der Antragsteller zu 7., jedenfalls der Bereich der Parzelle 55/8 zwischen dem dortigen Wohnhaus und der Ill sei - ebenso wie die Hausgärten der benachbarten Wohngrundstücke - von der Unterschutzstellung auszunehmen, da er dem Naturschutz wegen seiner Insellage nicht dienen könne, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um den Randbereich eines zusammenhängenden, sich entlang der Ill hinziehenden Wiesengeländes, so dass von einer Insellage keine Rede sein kann. Dass der Antragsgegner in Ausübung seines Gestaltungsermessens auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht eventuell wünschenswerte Unterschutzstellung auch des rückwärtigen Bereichs der sich östlich anschließenden Hausgrundstücke verzichtet hat, erklärt sich daraus, dass diese Grundstücke ausweislich des in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Luftbildes als lang gezogene Hausgärten angelegt sind und durch Baumreihen oder Hecken voneinander und von dem sich westlich und südlich anschließenden Wiesengelände abgegrenzt werden. Ihre Nichteinbeziehung ist ohne Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des den Antragstellern zu 7. gehörenden Wiesengeländes, das - wie ausgeführt - Teil der zusammenhängenden Talaue ist. Der Weidezaun entlang der Ill unterbricht den Zusammenhang der Talaue nicht, da er die Durchgängigkeit des Gebietes für die dort beheimateten Arten nicht beeinträchtigt.

Die Schutzwürdigkeit des Gesamtkomplexes einschließlich der Grundstücke der Antragsteller zu 7. wird im Weiteren nicht dadurch gemindert, dass in jüngster Vergangenheit ein Abwassersammler entlang der Ill quer durch die Talaue verlegt wurde. Zwar bedingte die Verlegung eines Abwasserkanals im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 10 ff. SNG a.F., 27 ff SNG n.F., der allerdings temporärer Art ist und unter strikter Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen zu erfolgen hat. Wie bereits ausgeführt, entfaltet ein unterirdisch durch eine Talaue verlaufender Abwassersammler nach Abschluss der Verlegungsarbeiten und Wiederherstellung der natürlichen Oberflächenbeschaffenheit einschließlich eventueller Nachbesserungsarbeiten keinen Einfluss mehr auf die Schutzwürdigkeit der als Lebensraum für gebietstypische Tier- und Pflanzenarten wiederhergestellten Grundstücksoberfläche. Ebensowenig wird deren Eignung als Überschwemmungsfläche beeinträchtigt. Auch die Notwendigkeit des Betretens beziehungsweise Befahrens zwecks Wartungs- oder Reparaturarbeiten schränkt die Schutzwürdigkeit nicht qualitativ intensiver ein als die Notwendigkeit des Betretens oder Befahrens zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten.

Die Schutzwürdigkeit der Talaue wird auch durch die nördlich verlaufende K-Straße und deren Immissionen nicht aufgehoben. Verkehrslärm und Abgase sind zwar ab einer gewissen Intensität geeignet, die Qualität der in der Talaue vorzufindenden Lebensräume nachteilig zu beeinflussen. Jedoch belegt der Umstand, dass der Talabschnitt dennoch naturschutzfachlich als besonders bedeutend einzustufen ist, dass Handlungsbedarf besteht, und zwar in dem Sinne, zusätzlichen Beeinträchtigungen der Natur durch Unterschutzstellung vorzubeugen.

Dem teilweise in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstück der Antragsteller zu 10., Flur 16, Parzellen-Nr. 55/5, kommt ebenfalls keine Baulandqualität zu. Das Grundstück wird von den Grundstücken der Antragsteller zu 7. durch die Parzelle 55/6 getrennt und liegt - wie diese - südlich der K-Straße. Der westlich an die Parzelle 55/6 grenzende Teil wird durch einen gleichfalls unter Naturschutz gestellten schmalen Grundstücksstreifen (Parzelle 10/48) von der K-Straße getrennt. Im sich anschließenden mittleren und westlichen Teil ist das Grundstück, wie sich bei der Ortsbesichtigung herausgestellt hat, im straßennahen Bereich mit einem teilweise gewerblich genutzten Wohnhaus und - rückwärtig hierzu - mit einem Ziegenstall bebaut. Der bebaute Bereich ist vollständig von der Einbeziehung in das Schutzgebiet ausgenommen. Im unmittelbaren Anschluss an den nicht einbezogenen Grundstücksteil durchfließt die Ill das Grundstück. Der südlich der Ill gelegene Grundstücksteil ist im Pflege- und Entwicklungsplan als Auwiese vorgesehen, während der östlich des bebauten Bereichs, zur K-Straße orientierte Grundstücksausschnitt als „Gehölzsaum eines naturnahen Bachlaufs in bebauter Ortslage“ gekennzeichnet ist. Allenfalls hinsichtlich dieses Grundstücksausschnitts stellt sich wegen der Nähe zur K-Straße die Frage der Bebaubarkeit, die aber ebenso wie im Fall der Antragsteller zu 7. wegen Außenbereichslage zu verneinen ist. Der Gutachter hat das Grundstück und sein Umfeld als Gebiet mit regionaler Bedeutung (Stufe 6) bewertet. Es ist Teil der bereits erwähnten (Antragsteller zu 7.) breiten, unzerschnittenen Talaue. Vorkommen der Sumpfschrecke und des Sumpfrohrsängers wurden grundstücksbezogen festgestellt. Seltene Laufkäferarten und Brutstätten gefährdeter Vogelarten wurden auf umliegenden Grundstücken der Talaue nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. für eine Unterschutzstellung liegen daher vor.

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8. ist die ursprünglich geplante vollständige Einbeziehung ihrer sechs handtuchartig hinter dem Wohnhaus beginnenden und in Richtung Ill verlaufenden Grundstücke in der endgültigen Planung jeweils auf die bebauungsferne Hälfte der Grundstücke - insgesamt 61 a - beschränkt worden. Zwischen den einbezogenen Grundstücksteilen und der Ill befinden sich weitere Grundstücksflächen, die die Antragstellerin an den Zweckverband verkauft hat. Der in Anspruch genommene Teilbereich ihrer Grundstücke und der von der Unterschutzstellung ausgenommene hausnähere Teilbereich werden einheitlich teils als Vieh- und teils als Mähweide genutzt. Der einbezogene Teil gehört zum Überschwemmungsgebiet der Ill. Jedenfalls nach der Rückverlagerung der Schutzgebietsgrenze handelt es sich eindeutig nicht mehr um bebaubares oder als Hausgarten zu qualifizierendes Gelände. Es handelt sich nach der vorgefundenen Lebensraumausstattung um ein Gebiet durchschnittlicher Bedeutung (Stufe 3). Die Eignung als Überflutungsfläche steht nach den örtlichen Gegebenheiten außer Frage, weswegen es zur Entwicklung von Biotopflächen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. geeignet ist.

Den Antragstellern zu 9. gehören die Grundstücke Flur 1, Parzellen-Nrn. 395/1 und 1007/469. Erstgenanntes Grundstück grenzt an den rückwärtigen Bereich eines bebauten Grundstücks an. Im Verlauf der Planung wurde etwa ein Drittel der Parzelle 395/1 von der Inanspruchnahme ausgenommen und der im Schutzgebiet verbleibende Teil ebenso wie das Grundstück 1007/469, das von keiner Seite her erschlossen ist, als Nasswiese vorgesehen (zusammen 27,278 a). Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck eindeutig nicht um bebaubare Grundstücke. Sie sind Teile eines zusammenhängenden Wiesengeländes, das zur Ill hin abfällt. Trotz der Hanglage war das Grundstück 395/1 zur Zeit der Ortsbesichtigung völlig durchnässt. Der Gutachter erklärte hierzu, das gesamte Wiesengebiet bestehe aus wechselfeuchten und nassen Wiesen, was aus naturschutzfachlicher Sicht eine hohe Wertigkeit bedeute. Er verwies auf die im Gelände sichtbaren typischen Feuchtwiesenstrukturen. Das hausnah etwas aufgeschüttete Grundstück der Antragsteller ist zwar infolge der Aufschüttung geringwertiger als die rundherum angrenzenden Wiesen, liegt aber - worauf der Gutachter überzeugend hingewiesen hat - inmitten des Gesamtkomplexes. Der zwischen den Grundstücken und der Ill befindliche Bahndamm nimmt den Wiesen nicht ihre Schutzwürdigkeit. Unstreitig existieren im Bahndamm Durchlässe, die angelegt wurden, um die Funktionsfähigkeit der Wiesen als Auffangbereich bei Überschwemmungen sicherzustellen. Das Grundstück 395/1 verliert seine Schutzwürdigkeit nach obigen Ausführungen auch nicht infolge eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Abwasserkanals.

Hinsichtlich der Grundstücke des Antragstellers zu 3. (Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 43/1, 44 bis 49, 53/1, 223/50, 50/4, 52/1, 117/9, 256/116 und 117/5) und eines Teils der Grundstücke der Antragsteller zu 5. (Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 20/3, 21/3 und 55/2 - in Anbetracht ihrer Lage trifft dasselbe wohl auf Flur 6, Parzellen-Nrn. 99/3 und 100/1, zu -) greift der Einwand, ihre Einbeziehung sei wegen ihrer Lage unterhalb der gemeindlichen Mülldeponie beziehungsweise unterhalb stark befahrener Straßen mit überörtlicher Bedeutung nicht mit dem Schutzzweck der angegriffenen Verordnung vereinbar, da das über sie von den genannten Anlagen abfließende Oberflächenwasser verunreinigt sei und dies den Zielsetzungen des Gewässerschutzprogramms widerspreche, nicht durch. Die Grundstücke sind schutzwürdig. Nach der einleuchtenden Bewertung des Gutachters gehören sie - gemessen am vorgefundenen Bestand - zwar nur zu einem Gebiet mit geringer Bedeutung, das aber als Entwicklungsgebiet geeignet ist. Auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5. befinden sich eine Quellzone mit einem sporadisch fließenden und damit der Definition des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG unterfallenden Gewässer sowie - jedenfalls im unteren, an das Gelände des Angelsportvereins angrenzenden Bereich - Hochstaudenfluren mit den typischen schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften. Auch die Grundstücke des Antragstellers zu 3. sind unabhängig davon, dass die Ortsbesichtigung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Quellzonen und Hochstaudenfluren ergeben hat, schutzwürdig. Es handelt sich um hängiges Feuchtwiesengelände. Die Durchfeuchtung ist Folge des wild über das Grundstück abfließenden Oberflächenwassers, dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG Gewässerqualität zukommt. Das zum Mettelbach abfallende Feuchtgelände gehört daher unabhängig vom Bestehen der künstlich angelegten Teichanlagen zum Einzugsbereich der Ill. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob vor Anlegung der Teiche zumindest zeitweilig ein Fließgewässer vorhanden war, ist mit Blick auf die landesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG, die auch das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser als Gewässer definiert, nicht entscheidungserheblich. Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke ist daher - entgegen der Vermutung des Antragstellers zu 3. - nicht Folge der Anlegung der Teiche, sondern durch den Abfluss des Oberflächenwassers vorgegeben. Andererseits mindert der Umstand, dass der Antragsteller zu 3. das hangabwärts fließende Oberflächenwasser - ebenso wie die Antragsteller zu 5. - zu einem beziehungsweise zu drei aufeinanderfolgenden Teichen aufgestaut hat, die Schutzwürdigkeit der Flächen auch nicht. Vielmehr bestätigt das Vorhandensein ihrer Größe nach insgesamt nennenswerter Teichflächen, dass die Grundstücke aufgrund der topographischen Verhältnisse über ein ganz erhebliches Feuchtigkeitspotential verfügen, wobei dieses Feuchtigkeitspotential schon zur Zeit der Anlegung der Teiche bestanden haben muss. Die Antragsteller zu 3. und 5. können daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Durchfeuchtung ihrer Wiesen sei darauf zurückzuführen, dass das oberhalb etwa im Jahr 2003 erbaute Regenrückhaltebecken nicht an einen Kanal angeschlossen, sondern mit einem Überlauf zu dem unterhalb gelegenen Gelände versehen sei. Ausweislich des Einzelplans 14 Malzbach sollen das Grundstück des Antragstellers zu 3. und der mittlere Streifen des Grundstücks der Antragsteller zu 5. in Nassbrachen umgewandelt werden, was angesichts der vorhandenen Feuchtigkeit in naturschutzrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Anforderungen, die die in Feuchtgebieten heimischen Tier- und Pflanzenarten an ihren Lebensraum stellen, sachgerechter ist, als das vorhandene Wasser zur Einspeisung der derzeitigen künstlichen Weiher zu nutzen. Insofern steht außer Frage, dass die oberhalb des Malzbaches gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5., die von ihrer natürlichen Ausstattung her geeignet sind, gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensräume zu bieten, schutzwürdig sind und ihre Einbeziehung langfristig - unter Beachtung des den Antragstellern zuerkannten Bestandsschutzes - geeignet ist, zur Erreichung des Schutzwecks der Verordnung beizutragen.

Hinsichtlich der Antragsteller zu 5. ist die Entscheidung des Antragsgegners, die beidseitig der Teiche befindlichen höher gelegenen und mit Fichten bestandenen Grundstücksteile in das Schutzgebiet einzubeziehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Breite dieser Grundstücksteile, die die Antragsteller mit 20 bis 40 m angeben, gehören sie zu dem Bereich von 50 m beidseits des Gewässers, der im Gutachten im Sinne einer einheitlichen Handhabung und aus naturschutzfachlichen Gründen als Mindestbreite des Kerngebiets außerhalb des Siedlungsbereichs empfohlen wird. (Dr. Maas, a.a.O., S. 12) Auch fallbezogen ist die Einbeziehung der mit Fichten bestandenen Grundstücksteile nicht sachwidrig. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter anhand eines Luftbildes nachvollziehbar erläutert, maßgeblich für die Abgrenzung des Kerngebietes seien die vorgefundenen Nutzungsgrenzen gewesen. Die mit Fichten bepflanzten Flächen nördlich und südlich der Teichanlagen seien einbezogen worden, um das insoweit vorhandene Entwicklungspotential zu nutzen. Insoweit hat der Gutachter anlässlich der Ortsbesichtigung darauf hingewiesen, dass ein Eintrag von Fichtennadeln in ein Gewässer als Störfaktor zu bewerten sei. Hinsichtlich des Bereichs nördlich der Teichanlagen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, die Grenze sei entlang der Nutzungsgrenze „Fichtenbestand/Ackerland“ gezogen worden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Nadelbäume im unmittelbaren Umfeld ausgeprägter Feuchtflächen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht standorttypisch sind. Die Grenzziehung entlang besagter Nutzungsgrenze, die vorliegend mit den Parzellengrenzen übereinstimmt, wird nach alledem durch naturschutzfachliche Erwägungen getragen. Sie genügt den tatbestandlichen Anforderungen des Entwicklungsgebots des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F..

Hinsichtlich des Bereich südlich der Teichanlagen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit einem Luftbild aufgezeigt, dass die Grenzziehung entlang der Nutzungsgrenze „Fichtenbestand/Verlauf der alten Straße“ erfolgt ist. Auch diese Abgrenzung ist unbedenklich. Sie entspricht den Grundsätzen des Gutachtens, wonach die Kerngebietsabgrenzung so weit wie möglich an im Gelände sichtbaren Grenzlinien natürlicher oder anthropogener Art - u.a. Straßen und Wege - zu orientieren ist. (Dr. Maas, a.a.O., S. 12) Dass der schmale, im Gemeindeeigentum stehende, ebenfalls bewaldete Grundstücksstreifen zwischen der alten Straße und der in den 70er Jahren angelegten Straße „Auf der Kipp“ nicht unter Schutz gestellt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung. Die Begrenzung des Schutzgebiets auf den Bereich zwischen den Teichanlagen und der bereits in einiger Entfernung von diesen befindlichen alten Straße orientiert sich an vorgefundenen Gegebenheiten. Keiner Klärung bedarf, ob der sich an die alte Straße anschließende bewaldete Grundstücksstreifen gemessen an den Kriterien der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F., 2 NSchVO ebenfalls schutzwürdig ist. Der Antragsgegner muss nicht jeden schutzwürdigen Teil von Natur und Landschaft unter Naturschutz stellen. (vgl. z.B. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 9) Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Abgrenzungsentscheidung ist die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der unter Mitberücksichtigung natürlicher und anthropogener Grenzlinien erfolgten Grenzziehung, die nach oben Gesagtem in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten zu bejahen ist, zumal der gemeindeeigene Grundstücksstreifen nach den Eintragungen in den dem Senat vorliegenden Katasterplan mit Laubgehölzen bewachsen ist und sich ein Entwicklungsbedarf daher nicht aufdrängt.

Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5. wird durch eine eventuelle Verunreinigung des über sie abfließenden Oberflächenwassers nicht in Frage gestellt. Ziel des in Rede stehenden Gewässerrandstreifensprogramms ist die Erhaltung und Entwicklung unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung. Es geht bei dieser Zielsetzung vorrangig um originär naturschutzrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdynamik und zur Erhaltung von Feuchträumen mit dem Ziel, den Lebensraum der gewässernah heimischen Tier- und Pflanzenarten vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Die Verwirklichung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte in abwassertechnischer Hinsicht - etwa durch den Bau von Abwassersammlern - ist begleitender Natur, wobei der natürliche Abfluss von möglicherweise verunreinigtem Oberflächenwasser über die Grundstücke der Antragsteller in Richtung zu den dort vorhandenen Teichanlagen beziehungsweise zu den entfernteren Bachläufen sowie die teilweise Versickerung auf den Grundstücken durch die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Grundstücke in das Schutzgebiet in keiner Weise beeinflusst wird. Eine eventuelle Verunreinigung des Oberflächenwassers ist daher für die Frage der an den Verordnungszielen zu messenden Schutzwürdigkeit der Grundstücke und ihrer Eignung, zur Erreichung des Schutzzwecks beizutragen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen durch Verkehrsimmissionen. Am Beispiel der K-Straße wurde bereits erläutert, dass Verkehrslärm und Abgase die durch den Schutzzweck der Verordnung vorgegebene Schutzwürdigkeit nicht aufheben.

Die Antragsteller zu 5. sind Eigentümer zweier weiterer Grundstücke in Flur 17, Parzellen-Nrn. 26 und 27 der Gemarkung A-Stadt. Diese hanggelegenen Grundstücke sind nach Darstellung des Antragsgegners erst im Zuge der Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans als Kernflächen unter Schutz gestellt worden. Es handele sich um quellige Hangbereiche mit Grünlandnutzung und Glatthaferwiesen in guter Ausprägung. Sie entsprächen dem FFH-Lebensraumtyp "magere Glatthaferwiese" und wiesen eine typische Vegetation auf. Die Antragsteller zu 5. stellen dies nicht Abrede und ziehen sich auf die Behauptung zurück, die im vorangegangenen Normenkontrollverfahren durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Grundstücke nicht innerhalb des Kerngebiets lägen. Dies trifft so nicht zu. Zwar hatte der Berichterstatter dies ausweislich des Protokolls zunächst unter Hinweis auf die Kartierung des Pflege- und Entwicklungsplans angenommen. Der Antragsgegner hat aber sofort eingewendet, die Einbeziehung in das Schutzgebiet sei auf der Grundlage einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme erfolgt. Die Unterschutzstellung beider Parzellen ist in den beim Ministerium für Umwelt verwahrten Karten betreffend die parzellengenaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes und in den dazugehörigen Parzellenlisten dokumentiert. Zweifel an der Einbeziehung der Grundstücke in das Schutzgebiet bestehen daher nicht. Sie sind nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters und den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen Teil einer breiten unzerschnittenen Talaue, die als Gebiet mit regionaler Bedeutung (Stufe 6) bewertet wurde, und daher im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. schutzwürdig.

Die Antragsteller zu 11. wenden ein, ihre zwischen der Ill und der L 112 liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nrn. 42/13, 44/2, 43/2, 56/1, 64/1 und 65/3, sowie Flur 17, Parzellen-Nrn. 98 und 195/38) seien durch einen in 5-10 m vom Bachlauf entfernten, auf den Parzellen 42/13, 44/2 und 43/2 verlegten Abwassersammler und das diesbezügliche Betretensrecht zu Wartungszwecken sowie durch die Verkehrsimmissionen der L 112 vorbelastet und daher nicht zur Schutzzweckverwirklichung geeignet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke ergibt sich daraus, dass sie Teil der bereits erwähnten weiträumigen Talaue unterhalb der K-Straße (L 112) sind, in der seltene Tierarten wie die Sumpfschrecke und der Sumpfrohrsänger beheimatet sind. Auf der großräumigen Parzelle 195/38 fanden sich außerdem weitere seltene Heuschreckenarten (Conocephalus dorsalis und Chorthippus albomarginatus). Auf den Grundstücken Flur 16, Parzellen-Nrn. 56/1, 64/1 und 65/3, wurde die seltene Laufkäferart Trechoblemus micros nachgewiesen. Der gesamten Talaue - und damit auch den Grundstücken dieser Antragsteller - kommt regionale Bedeutung zu. Ihre Schutzwürdigkeit wird durch den erwähnten Abwassersammler nicht gemindert. Die Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. 56/1, 64/1 und 65/3, sowie Flur 17, Parzellen-Nrn. 98 und 195/38, werden schon lagebedingt nicht durch einen auf den Parzellen 42/13, 44/2 und 43/2 befindlichen Abwassersammler beeinträchtigt. Aber auch hinsichtlich der letztgenannten Parzellen gilt nach obigen Ausführungen (S. 37 f. des Urteils), dass der unterirdisch durch sie verlaufende Abwasserkanal deren Schutzwürdigkeit nicht mindert. Wie bereits hinsichtlich der Antragsteller zu 7. und 10. ausgeführt, verringern die Verkehrsimmissionen der in der Nähe der Parzellen 43/13, 44/2 und 43/2 verlaufenden Ortsdurchfahrt einer Landstraße (K-Straße) ebensowenig die Schutzwürdigkeit dieser Flächen durchgreifend.

Schließlich ist auch das in der Nähe des Kapellenhofes gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 12. Flur 5, Parzellen-Nr. 136, schutzwürdig. Wenngleich die biotische Ausstattung des Grundstücks in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners nicht dokumentiert ist, konnte der Senat sich anlässlich der Ortsbesichtigung Gewissheit über seine Schutzwürdigkeit verschaffen. Es ist Teil einer zusammenhängenden Wiesenfläche, die sich über eine Talmulde und die angrenzenden leicht ansteigenden Hanglagen erstreckt. Nach den Bekundungen des Gutachters handelt es sich um ein insgesamt quelliges Feuchtgelände. Zur Zeit der Ortsbesichtigung war die Talsohle völlig durchnässt und infolgedessen praktisch nicht begehbar. Das sich sammelnde Wasser fließt in Richtung des Teiches des Antragstellers zu 13. und speist diesen ein. Feuchtwiesen dieser Art ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine hohe Wertigkeit zuzuerkennen, was ihre Schutzwürdigkeit bedingt ( §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a. F. 2, Abs. 2 Satz 2 NSchVO).

Nach alledem steht fest, dass die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 12. gegen die Schutzwürdigkeit der in ihrem Eigentum stehenden, in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen unberechtigt sind. Die Grundstücke sind geeignet, zur Erreichung des Schutzzweckes beizutragen.

2.2.1.4. Das ausgewiesene Naturschutzgebiet ist schutzbedürftig.

Hierzu ist im Endbericht des Gutachtens einleitend dargelegt, dass die Ill mit ihren zahlreichen Nebenbächen in weiten Teilen noch naturnahe Lebensgemeinschaften aufweist, stellenweise jedoch auch durch Ortslagen und die damit verbundenen negativen Einflüsse wie beispielsweise Abwasserbelastung und Uferverbau stark beeinträchtigt ist. Aufgrund der Bedeutung der am Rande eines industriellen Verdichtungsraumes verlaufenden Ill und ihrer Nebenbäche für den Natur- und Artenschutz seien Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung eines ökologisch stabilen und intakten Gewässersystems notwendig. (Dr. Maas, a.a.O., S. 6 ff.) Diese Einschätzung wird durch die nachfolgenden Feststellungen des Gutachters zu den vorzufindenden Tier- und Pflanzenarten und zu den durch äußere Einflüsse bedingten Beeinträchtigungen von deren Lebensräumen bestätigt. Das bedingt die Schutzbedürftigkeit u.a. der Grundstücke der Antragsteller. Ein Schutzbedürfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebiets rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Die Unterschutzstellung ist bereits zulässig, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint. Hierfür reicht die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus, die besteht, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Naturschutzmaßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. (BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NuR 1998, 37, 38; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 10) Insofern bestätigen die Feststellungen zur derzeitigen Nutzung der Grundstücke und die Ausführungen der Antragsteller zu ihren Vorstellungen betreffend deren weitere Nutzung das Bestehen eines Konfliktes zwischen der antragstellerseits gewünschten, allein privaten Interessen Rechnung tragenden Nutzung und der aus naturschutzrechtlicher Sicht im Allgemeininteresse wünschenswerten Pflege und Entwicklung der Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Schutzbedürftigkeit der Flächen zur Vermeidung weiterer nachteiliger Einwirkungen auf den Naturhaushalt und damit für den Fortbestand noch vorhandener schutzwürdiger Lebensräume nicht von der Hand zu weisen. Die Unterschutzstellung der einzelnen Grundstücke ist nach alledem vernünftigerweise geboten und damit erforderlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F.. Hinsichtlich einiger Grundstücke, insbesondere derer, die sich als Teil noch vorhandener großflächiger schützenswerter Landschaftsteile mit lokaler (Stufe 4) oder höherwertigerer Bedeutung darstellen, sind zumindest wegen ihrer Seltenheit zusätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F. erfüllt.

2.2.2. Demgemäß stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, dieser Situation durch Erlass einer Naturschutzverordnung Rechnung zu tragen. Dass er sich zur Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet entschlossen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes sowohl ein Entschließungsermessen wie auch ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu. Nur gravierende Verstöße gegen Ermessensgrundsätze, etwa die Berücksichtigung offensichtlich unsachgemäßer Erwägungen, die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine Verletzung des Übermaßverbotes, führen unter Ermessensgesichtspunkten zur Nichtigkeit einer Schutzgebietsverordnung. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997 - 1 K 7/95 -, juris)

Vorliegend hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragsteller in seine Überlegungen eingestellt und bedeutungsangemessen berücksichtigt. Die grundsätzliche Entscheidung, ihre Grundstücke in das Schutzgebiet einzubeziehen, genügt ebenso wie die Ausgestaltung der in § 3 NSchVO festgelegten Verbote und Regelungen und die in § 6 NSchVO vorgesehenen Duldungspflichten der Grundstückseigentümer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; insbesondere wird das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Eigentumsrecht der Antragsteller nicht verletzt.

Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in den Geltungsbereich der Naturschutzverordnung stellt sich nicht als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar.

2.2.2.1. Eine Enteignung liegt vor, wenn das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ganz oder teilweise im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird. Die Enteignung zielt nicht auf den Inhalt des Eigentumsrechts, sondern auf die Auflösung des einfachrechtlichen Zuordnungsverhältnisses ab. Damit ist der Enteignungsbegriff unabhängig vom Begriff der Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu begreifen, das heißt, selbst eine übermäßige verfassungswidrige Inhaltsbestimmung ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Als Abgrenzungskriterium zwischen beiden Begriffen kommt es entgegen überkommener Theorien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.6.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 27 f.) weder auf die Frage der Auferlegung eines Sonderopfers noch auf die Schwere und Tragweite des Eingriffs an.

Inhaltsbestimmung ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber oder den hierzu ermächtigten Verordnungsgeber in Bezug auf Rechtsgüter, die die Qualität von Eigentum im Sinne der Verfassung haben. Sie ist darauf gerichtet, durch objektiv-rechtliche Vorschriften den Inhalt des Eigentumsrechts zu regeln. Dabei steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben. Er muss die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ihm ist es nicht verwehrt, Eigentumsrechten einen neuen Inhalt zu geben. Er kann das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen und Befugnisse, die bisher mit dem Recht verbunden waren, aufheben. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Der Gesetzgeber unterliegt hierbei freilich besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Im Übrigen hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Beschränkt der Gesetzgeber Eigentümerbefugnisse mit Wirkung für die Zukunft, so kann er einen Verfassungsverstoß dadurch vermeiden, dass er den Bestandsschutz im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen Rechnung trägt. Hierzu hat er insbesondere Anlass bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen. Welcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen neben Vorkehrungen, durch die bereits ausgeübte Nutzungen oder eigentumskräftig verfestigte Nutzungsmöglichkeiten dauernd oder übergangsweise unberührt bleiben oder durch die der Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse eröffnet wird, insbesondere Vorschriften, die einen Entgeltausgleich zubilligen. Versäumt es der Gesetzgeber, den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, so überschreitet er die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung. Regelungen, die von Art. 14 Abs. 2 GG nicht mehr gedeckt werden, sind verfassungswidrig. Das ändert aber nichts daran, dass sie ihren Rechtscharakter als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewahren. Sie schlagen nicht in eine Enteignung um. (BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 -, a.a.O., S. 39 f., und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339, 340)

Die Unternaturschutzstellung eines Grundstücks und die damit einhergehenden Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung schon deshalb keine Enteignung dar, weil durch sie kein Grundeigentum entzogen wird. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums - fallbezogen der Belegenheit des Grundstücks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Teil von Natur und Landschaft - und damit als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen Nutzungsverbote oder -beschränkungen sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 -, a.a.O., S. 340, und vom 18.7.1997, a.a.O., S. 39 f.; ferner Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26/92, NJW 1993, 2949 f.) Dieser Rechtsprechung liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Dabei ist seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O.) Dabei fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums. Ein Anspruch auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen, lässt sich hingegen aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums nicht herleiten. (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 -, BVerfGE 84, 382, 385)

2.2.2.2. Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien ist die von den Antragstellern angegriffene Naturschutzverordnung unter Eigentumsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands, bestimmte Grundstücke hätten bei der im Rahmen der Abwägung gebotenen Berücksichtigung des Eigentumsrechts wegen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung nicht in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen. Die Antragstellerin zu 12. behauptet hinsichtlich ihrer Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzellen-Nr. 136, und Flur 17, Parzellen-Nrn. 370/95 und 371/96, ebenso wie die Antragsteller zu 2., 3., 5., 6., 11. und 13. hinsichtlich ihrer jeweiligen Grundstücke, es handele sich um bisher intensiv landwirtschaftlich - teils als Vieh- und teils als Mähweide, teils zum Obstanbau oder zur Anlage von Weihnachtsbaumkulturen - genutzte Grundstücke, die infolge der Unterschutzstellung und der mit dem Schutzzweck einhergehenden, in § 3 NSchVO vorgesehenen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten wertlos würden. Diese Grundstücke seien zwar möglicherweise von ihrer Lage her geeignet, dem Zweck der Naturschutzverordnung zu dienen. Dennoch hätte der Antragsgegner im Rahmen einer gebotenen Abwägung privater und öffentlicher Interessen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Herausnahme der Grundstücke aus dem Schutzgebiet die Verwirklichung des Schutzzwecks nicht gefährden würde und die Interessen der Eigentümer daher höher zu bewerten seien als der Verordnungszweck. Sie meinen, bei vollständiger Interessenabwägung hätten diese Grundstücke nicht unter Schutz gestellt werden dürfen. Denn die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung habe nicht nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG zum Gegenstand, sondern stelle sich als Enteignung dar. Eine solche dürfe nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Hieran fehle es vorliegend. Die Verordnung sei daher nichtig. Diese Argumentation verkennt die seit langem gefestigte oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Enteignung und Inhaltsbestimmung.

Die in der Lage eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zu einem in besonderer Weise schützenswerten Natur- und Landschaftsraum zum Ausdruck kommende Situationsgebundenheit begründet eine immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, diese lagebedingt vorgegebene immanente Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch Unterschutzstellung und Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zu aktualisieren. Dies ist vorliegend in zulässiger Weise geschehen. Im Rahmen der Abwägung genießt das private Interesse, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine intensive landwirtschaftliche Nutzung beizubehalten, keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit, noch vorhandene schützenswerte Teile von Natur und Landschaft vor weiterer Zerstörung zu bewahren. Der Antragsgegner hat die Interessen der Antragsteller im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ausweislich der Verwaltungsunterlagen durchaus gesehen; dass er das Allgemeininteresse im Ergebnis höher gewichtet hat als die privaten Interessen der Antragsteller, ist in Anbetracht des verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellenwertes, den der Naturschutz ausweislich Art. 20 a GG genießt, nicht ermessensfehlerhaft. Nach der genannten Verfassungsnorm obliegt es dem Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.

Die Ausgestaltung der einzelnen Verbote und Regelungen in § 3 NSchG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der insoweit vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung ist wiederum das dem Verordnungsgeber eröffnete Ermessen, das die Kontrollkompetenz des Gerichts einschränkt, zu beachten. Gerichtlicherseits zu überprüfen ist, ob die angegriffenen Einschränkungen unter Berücksichtigung des bestehenden Gestaltungsermessens ermessensfehlerfrei unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt sind. Nicht zu prüfen ist, ob die Verbote und Regelungen auch anders oder im Sinne der Antragsteller günstiger hätten gefasst werden können. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O.)

Ziel der in Rede stehenden Verordnung ist es, die Ill und ihre Nebenbäche einschließlich der Gewässerrandbereiche in ihrer natürlichen Ausstattung zu erhalten oder zu renaturieren, um ein durchgängiges System unbelasteter Bäche mit ausgedehnten Überflutungsflächen und einer natürlichen Gewässerdynamik zu schaffen und dadurch einer im Gutachten im Einzelnen aufgeführten Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten beziehungsweise diese wiederherzustellen. Diese Zielsetzungen machen es unter anderem erforderlich, äußere - insbesondere menschliche - Einwirkungen und durch sie bedingte Störungen der Tier- und Pflanzenwelt möglichst auszuschließen. Hieran gemessen sind die in § 3 NSchVO formulierten Verbote und Regelungen zur Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich; die durch sie bewirkten Beschränkungen sind den Antragstellern zumutbar. Eine Verletzung des bei Verordnungserlass als höherrangiges Recht zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

Die hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken in § 3 Abs. 1 NSchVO im Einzelnen vorgesehenen Verbote (keine Trockenlegung von Flächen, kein Bau von Drainagen - Nr. 6 -, kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen - Nr. 7 -, keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - Nr. 8 -) sowie die in den folgenden Absätzen angeordneten Beschränkungen betreffend den frühesten Mähtermin (Absatz 2), die zulässigen Arten der Düngung (Absatz 3), die Beweidung (Absatz 4) und die Unzulässigkeit der Bewirtschaftung eines je nach Grundstückslage 5 beziehungsweise 10 m breiten Gewässerrandstreifens (Absatz 5) sind zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und stellen sich vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Maßnahmen zum Ausgleich der durch sie bewirkten Ertragsminderungen nicht als unverhältnismäßig dar. Sie aktualisieren die Sozialbindung des Eigentums, ohne es zu verletzen.

Die in § 3 Abs. 2 NSchVO vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des frühesten Mähtermins, die von einer Vielzahl von Antragstellern als unverhältnismäßig empfunden werden, rechtfertigen sich durch das Ziel, den Lebensraum der in den Mähwiesen beheimateten Tier- und Pflanzengesellschaften während der Entwicklungsphase in den Frühjahrs- und Frühsommermonaten zu schützen, um ihr künftiges Fortbestehen zu sichern. Die Beschränkung ist daher unmittelbare Folge der Belegenheit der Mähwiesen in Talauen mit schützenswerten Lebensräumen. Dementsprechend ist sie Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums.

Dies gilt ebenso hinsichtlich des in § 3 Abs. 5 NSchVO vorgesehenen Verbots, Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m, hinsichtlich der Ill ab der Illbrücke der Landstraße 112 in A-Stadt-Wustweiler in einer Breite von 10 m je Ufer zu nutzen. Die Antragsteller zu 4. greifen das Nutzungsverbot mit der Begründung an, es sehe unordentlich aus, den Randstreifen eines durch ein Wohngebiet fließenden Gewässers brachliegen zu lassen. Betroffen von der Regelung des § 3 Abs. 5 NSchVO ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch die Mehrzahl der übrigen Antragsteller. Wenngleich das Nutzungsverbot den Eigentümern von Grundstücken, die einen Gewässerrandstreifen umfassen, die Möglichkeit nimmt, diese Teilflächen ihrer Grundstücke einer privatnützigen Verwendung zuzuführen, beinhaltet es keine auf die Gewässerrandstreifen beschränkte Teilenteignung oder eine übermäßige und damit verfassungswidrige Inhaltsbestimmung, sondern stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung dar. Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die Grundstücke lagebedingt die sie prägende Besonderheit aufweisen, von einem Bachlauf durchflossen zu werden. Die Naturbelassenheit der Gewässerrandstreifen und deren Schutz vor nachteiligen Veränderungen des Lebensraums dort heimischer Tier- und Pflanzenarten sind von zentraler Bedeutung für die Erreichung der in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzwecke. Aus naturschutzfachlicher Sicht zählen natürliche Bach- und Flussabschnitte mit der sie begleitenden Auen- und Riedvegetation zu den nicht renaturierbaren Biotoptypen, weswegen dem Erhalt noch vorhandener Bestände ein besonders hoher Stellenwert zukommt. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 23) Die Situationsgebundenheit des solche besonders schutzwürdigen Flächen umfassenden Grundeigentums rechtfertigt es daher vor dem Hintergrund des Schutzauftrags des Art. 20 a GG im Interesse der Allgemeinheit, die Nutzung der schmalen Uferrandbereiche durch die Grundstückseigentümer zu unterbinden, um weitere Verluste derartiger Biotopflächen, die einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen als natürliche Lebensgrundlage dienen, zu verhindern. Dies hat zwar unvermeidbar zur Folge, dass die Eigentümer hinsichtlich der Uferrandstreifen einen konkreten Eingriff in ihr durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht hinnehmen müssen, was aber nicht zur Unzulässigkeit ihrer Inanspruchnahme führt. Wie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an die eigentumsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich anerkannt, dass Nutzungsverbote in einer Naturschutzverordnung auch dann ausschließlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, wenn die Verordnung nicht lediglich die Nutzbarkeit der Grundstücke im Schutzgebiet anders als bisher regelt, sondern darüber hinaus bei einzelnen Grundstücken in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreift, wobei der Entzug konkreter Rechtspositionen allerdings in aller Regel nicht übergangs- oder ersatzlos zulässig ist, weil er sich für die Betroffenen wie eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auswirkt. (BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201, 212 f.; BVerwG, Urteile vom 24.6.1993 - 7 C 26/92 -, a.a.O., S. 2950, und vom 31.1.2001 - 6 CN 2/00 -, NVwZ 2001, 1035, 1036) Gemessen hieran unterliegen die die Uferrandstreifen betreffenden Verordnungsvorschriften keinen rechtlichen Bedenken.

Die diesbezüglichen Nutzungsbeschränkungen zielen nicht darauf ab, die Eigentumsordnung hinsichtlich der Uferrandstreifen ausnahmsweise - etwa zur Verwirklichung einer planerischen Entscheidung über den Standort eines Projekts - im Wege der Enteignung zu überwinden; sie beschränken sich vielmehr auf die Verwirklichung der durch die natürlichen Gegebenheiten geprägten Besonderheiten der Ufergrundstücke und bedingen dadurch den Verlust der Möglichkeit, die Uferrandstreifen zu nutzen. Der gestaltende Eingriff in die Eigentumsordnung beruht daher auf der Situationsgebundenheit der Grundstücke. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die Eigentümerbefugnisse der betroffenen Antragsteller auch ohne Inkrafttreten der Naturschutzverordnung den gesetzlichen Beschränkungen der Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes über die Unterhaltung von Gewässerrandstreifen unterliegen. Denn nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SWG obliegen die die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung umfassende Unterhaltung der Gewässerrandstreifen und der Uferschutz grundsätzlich der Gemeinde, deren Gebiet an ein Gewässer dritter Ordnung angrenzt. Insoweit ist das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht nur in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Situationsgebundenheit, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bereits vorbelastet.

Schließlich ist es sachangemessen, die Randstreifen der Gewässer des Ill-Systems geschlossen, also unter Einbeziehung von Randbereichen, die ihre natürliche Beschaffenheit bereits ganz oder teilweise eingebüßt haben, durch ein Nutzungsverbot unter besonderen Schutz zu stellen. Zwar gelten in ihrer natürlichen Beschaffenheit bereits zerstörte Teilstücke der Gewässerrandstreifen einerseits aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht mehr renaturierbar, da davon ausgegangen wird, dass der Renaturierungsprozess sich über mehr als fünfzig Jahre hinzöge; (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 23) andererseits kommt ihnen aber jedenfalls die Bedeutung so genannter Pufferzonen zu. Die Erhaltung noch vorhandener schützenswerter Biotope und Lebensgemeinschaften ist nur möglich, wenn das Schutzgebiet auch langfristig die Voraussetzungen für einen unbeeinträchtigten Fortbestand der Biotope und der dort vorhandenen Pflanzen- und Tierarten erfüllt. Es bedarf daher schutzzweckkonformer Ge- und Verbote und eines Schutzgebietszuschnitts, der einen wirkungsvollen Arten- und Biotopschutz gewährleistet, was die Einbeziehung von Pufferflächen zur Abschwächung negativer Randeinflüsse rechtfertigen kann. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 21) Vorliegend ist es zum Erhalt der noch vorhandenen schutzwürdigen und als solche nicht wiederherstellbaren Lebensräume entlang der Gewässer des Ill-Systems erforderlich, die engeren Gewässerrandstreifen in ihrer Gesamtheit von privatnütziger Nutzung auszunehmen. Ohne eine solche Maßnahme wäre eine weitere Reduzierung der noch vorhandenen Uferbiotopbestände infolge der Fernwirkungen nachteiliger Veränderungen der an die verbliebenen Biotopbestände unmittelbar angrenzenden, in ihrer natürlichen Beschaffenheit bereits beeinträchtigten Uferstreifen nicht auszuschließen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Gewässerrandstreifen insgesamt dem besonderen Schutz des § 3 Abs. 5 NSchVO zu unterstellen, wird daher von seinem Entscheidungs- und Gestaltungsermessen getragen. Die Anordnung, einen schmalen Gewässerrandstreifen brachliegen zu lassen, trifft die Grundstückseigentümer gerade auch vor dem Hintergrund der nach den zitierten wasserrechtlichen Vorschriften ohnehin hinsichtlich der Uferbereiche bestehenden Beschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse nicht unverhältnismäßig, zumal ein Uferrandstreifen dem Grundstückseigentümer schon von den natürlichen Gegebenheiten ohnehin nur äußerst eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten - etwa als Mähwiese - eröffnet, deren Entfallen das Eigentumsrecht nicht im Kernbereich trifft. Die Gewässerrandstreifen bleiben im privaten Eigentum mit der Option einer Veräußerung an den Zweckverband Ill-Renaturierung; zudem steht den Betroffenen nach dem Gewässerrandstreifenprogramm ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen, auf fünfundzwanzig Jahre kapitalisierten Entschädigung für den Ausschluss der Möglichkeit einer Nutzung des engeren Gewässerrandstreifens zu.

Ausdrücklich angegriffen wird des weiteren das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NSchVO, Brach- und Grünlandflächen umzubrechen. Die Antragstellerin zu 1. hat hierzu anlässlich der im Vorverfahren am 16.3.2005 durchgeführten Ortsbesichtigung erklärt, die einbezogene Fläche in der Nachkriegszeit mit Kartoffeln und Gemüse bepflanzt und so das Überleben der Familie gesichert zu haben; diese Option wolle sie sich für künftige Zeiten erhalten. Dieser Wunsch steht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 NSchVO, wonach derartige mit einem Flächenumbruch verbundene Aktivitäten verboten sind. Ferner behauptet der Antragsteller zu 2., sein einbezogenes Grundstück Gemarkung Uchtelfangen, Flur 16, Parzellen-Nr. 12/1, hinsichtlich dessen ihm Bestandsschutz für die extensive Nutzung als Mähwiese zugesichert ist, diene eigentlich dem Ackerbau und befinde sich lediglich vorübergehend in der Regenerationsphase. Beide Grundstücke sind Teil einer Bachaue (Ill beziehungsweise Harzbach) und bieten als artenreiche Feuchtwiesen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen ihren natürlichen Bedürfnissen entsprechenden Lebensraum. So sind im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. seltene Vogel- (Sumpfrohrsänger) und Pflanzenarten (Blasen-Segge = Carex vesicaria) nachgewiesen. Die Grundstücke sind aufgrund ihrer Lage am Rande eines Gewässers und ihrer dadurch bedingten natürlichen Lebensraumausstattung - und damit situationsbedingt - besonders schutzwürdig. Die hierin liegende „Vorbelastung“ des Grundeigentums wird durch das Verbot des - die natürliche Lebensraumausstattung einer Bachaue zerstörenden - Flächenumbruchs im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich nachgezeichnet, weswegen diese in der Verordnung vorgesehene Nutzungseinschränkung sich als zulässige Inhaltsbestimmung darstellt. Sie findet ihre Berechtigung darin, dass der Ackerbau und die Anpflanzung von Tannen in der Bachaue wertvolle Standorte und Lebensräume vernichten würden (vgl. z.B. Pflege- und Entwicklungsplan Einzelgewässer 16 Harzbach, S. 5).

Im Übrigen wird den Interessen der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Rechnung getragen durch die Zusicherung von Bestandsschutz betreffend die Nutzung als Mähwiesen, Viehweiden oder zum Obstanbau sowie durch Gewährung von Ausgleichszahlungen für Mindererträge, die etwa durch die nur noch extensiv zulässige Nutzung bedingt werden. Zudem eröffnet § 4 NSchVO im Einzelfall die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen, so dass besondere Beeinträchtigungen durch die Verordnung einzelfallbezogen berücksichtigt werden können. Ein solcher Antrag bietet sich beispielsweise im Fall der Antragsteller zu 10. an, die geltend machen, der bebaute Teil ihres Grundstücks reiche bis zum Randbereich der Ill, in deren Nähe sich ihr Freisitz befinde. Wenn die angrenzenden Wiesen des Naturschutzgebietes nur noch einmal jährlich gemäht würden, sei zu befürchten, dass sich hausnah Ratten ansiedelten. Diese aus der besonderen Grundstückssituation resultierende Überlegung vermag die grundsätzliche Zulässigkeit des Verbots, die Wiesen des Naturschutzgebietes vor dem 15. Juni zu mähen (§ 3 Abs. 2 NSchVO), nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob die Befürchtung der Antragsteller sachlich berechtigt und geeignet ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des § 4 NSchVO zu begründen, bedarf erforderlichenfalls der Klärung in einem entsprechenden Ausnahmeerteilungsverfahren; im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens stellt sie sich nicht.

Schließlich werden die durch Art. 14 GG geschützten Rechte der Eigentümer nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch den Erlass der angegriffenen Verordnung nicht verletzt.

Außer Frage steht dies hinsichtlich der seitens der Antragsteller bemängelten Verbote des § 3 Abs. 1 NSchVO, das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren (Nr. 2), außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren, zu reiten oder ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten (Nr. 3), wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen sowie wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören (Nr. 4) beziehungsweise Hunde frei laufen zu lassen (Nr. 5). Keines dieser Verbote beinhaltet eine unzumutbare Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Diese Verbote betreffen das Eigentum nur periphär und stellen sich im Verhältnis zu dem Anliegen, der aus naturschutzfachlicher Sicht besonderen Wertigkeit der betroffenen Grundstücke Rechnung zu tragen, fast schon als selbstverständliche, jedenfalls aber als geringfügige Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümer - sowie Dritter - dar.

Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NSchVO, bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen, trifft die Antragsteller ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 12. liegen nach oben Gesagtem eindeutig im Außenbereich und sind der Bebaubarkeit daher ohnehin nach Maßgabe des § 35 BauGB entzogen. Dass insoweit hinsichtlich bestimmter Grundstücke zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung konkrete, gegebenenfalls im Sinne des § 35 BauGB privilegierte Bauabsichten bestanden hätten, ist nicht vorgetragen.

Dass § 6 Nr. 3 NSchVO den Eigentümern und Nutzungsberechtigten schließlich die Pflicht auferlegt, zu dulden, dass in den Bachauen eine eigendynamische Entwicklung abläuft, welche Verlagerungen des Bachbettes, häufigere Überflutungen und Vernässungen im Naturschutzgebiet mit sich bringen kann, ist die Konsequenz der zur Verfolgung des Schutzzwecks getroffenen, nach allem Gesagten zulässigen Regelungen. Eine zusätzliche unverhältnismäßige Belastung beinhaltet diese Duldungspflicht nicht.

2.2.2.3. Die seitens des Antragsgegners im Einzelfall vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und den Belangen des Naturschutzes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In den Fällen der Antragsteller zu 1. bis 12. steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Gang des behördlichen Verfahrens fest, dass das Eigentumsrecht der Antragsteller im Rahmen der Abwägung bedeutungsangemessene Berücksichtigung gefunden hat und dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge getan worden ist. Ihren Einwendungen wurde teilweise durch Herausnahme einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Schutzgebiet entsprochen. Ferner wurden ihren anlässlich der öffentlichen Auslegung geäußerten Wünschen in den meisten Fällen vollumfänglich Rechnung getragen.

Der Antragstellerin zu 1. wurde durch Schreiben vom 20.9.2002 mitgeteilt, dass die an die Ill angrenzende Parzelle 157/79 entgegen ursprünglicher Planung nur teilweise - soweit sie innerhalb der Grenzen des Überschwemmungsgebiets liegt - einbezogen wird sowie dass ihr hinsichtlich des einbezogenen Grundstücksteils in dem mit Schreiben vom 10.9.2002 erbetenen Umfang Bestandsschutz für die Nutzung als Freizeitgrundstück mit extensiver Gartennutzung ohne Flächenumbruch, als Weidefläche für Schafe und als Streuobstwiese zugesichert wird. Ihr erstmals im Normenkontrollverfahren geäußerter Wunsch, das gesamte Grundstück in eventuellen Notzeiten zum Kartoffel- und Gemüseanbau nutzen zu können, ist kein Belang, dem im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Belange durchschlagendes Gewicht zukommt. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Eigentumsrecht gebieten nicht, jede irgendwann unter besonderen Lebensumständen verwirklichte Nutzung von Grund und Boden auf Dauer als zulässige Nutzung zu garantieren. Gewichtet man das diesbezügliche Interesse der Antragstellerin gegen die verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerte Pflicht des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, so steht außer Frage, dass dem nach allem Gesagten notwendigen Schutz der Ill und der angrenzenden Auenwiesen vor weiterer Zerstörung der natürlichen Lebensräume höheres Gewicht beizumessen ist als dem Interesse der Antragstellerin, sich die Möglichkeit offen zu halten, die entlang der Ill verlaufende Wiese bis zur Ill hinab in eventuellen künftigen Notzeiten zum Anbau von Kartoffeln und Gemüse zu nutzen. Im Rahmen der seitens des Antragsgegners durchgeführten Abwägung bedurfte es keiner - vorausschauenden - Berücksichtigung des erst im Nachhinein entwickelten potentiellen Nutzungswunsches der Antragstellerin, da eine solche Nutzung sich angesichts der örtlichen Gegebenheiten keinesfalls als künftig nahe liegend aufdrängte. Die seitens der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorgetragenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

Der Antragsteller zu 2. macht eine Beeinträchtigung in der landwirtschaftlichen Nutzung seines 11,39 a großen Grundstücks Flur 16, Parzellen-Nr. 12/1, die durch einen Landwirt erfolge, geltend. Er gab im Jahr 2001 an, seine Wiesen würden einmal im Jahr gemäht. Ab 2002 wolle er sie voraussichtlich zur Hobby-Tierhaltung beziehungsweise Landwirtschaft als zusätzliche Alterssicherung nutzen. Die ursprüngliche Planung, auch die an die unter Schutz gestellte Parzelle 12/1 angrenzenden Parzellen 13 (7,29 a) und 283/6 (12,72 a), die dem Antragsteller zu 2. ebenfalls gehören und die innerhalb des der Europäischen Union im Oktober 2000 unter der Bezeichnung Naturschutzgroßvorhaben Ill gemeldeten Natura 2000-Gebiets liegen, in das Naturschutzgebiet einzubeziehen, wurde während des Verordnungsverfahrens auf die Einwendungen des Antragstellers hin aufgegeben. Diese Parzellen seien - so die Abwägung des Antragsgegners - derart von Siedlungsnähe geprägt, dass der Wunsch einer gärtnerischen Nutzung vorgehe. Demgegenüber gehöre die vom Harzbach durchflossene Parzelle 12/1 zum Kerngebiet. Sie umfasse einen naturnahen Bachabschnitt, der in der Uferzone mit Hochstauden bewachsen sei. Hinsichtlich des übrigen Grundstücksteils werde für die derzeitige Nutzung als Mähwiese (ohne Düngung, Mähen ab 15.6.) Bestandsschutz gewährt. Der Antragsteller hält dem entgegen, das Grundstück diene grundsätzlich dem Ackerbau und werde lediglich in der derzeitigen Regenerierungsphase als Mähwiese genutzt. Im Übrigen wolle er sich die Option einer Aufforstung mit Weihnachtsbäumen offen halten. Mit Schreiben vom 20.9.2002 wurde ihm mitgeteilt, dass ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen von jeglicher Nutzung auszunehmen sei und eine Nutzung des Restgrundstücks zum Ackerbau beziehungsweise als Weihnachtsbaumkultur die schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften der Feuchtwiese zerstören würde und daher nicht zugelassen werden könne. Damit wurde den Belangen des Naturschutzes Vorrang eingeräumt. Dem Antragsteller wurde signalisiert, dass auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 NSchVO hinsichtlich seiner künftigen Nutzungswünsche nicht in Betracht kommt. Das Eigentumsrecht garantiert nicht jede nur denkbare oder in vergangenen Zeiten praktizierte Nutzung eines Grundstücks. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. ist von seiner Lage her in der Bachaue des Harzbaches und seiner dadurch bedingten natürlichen Ausstattung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten - und damit wie bereits ausgeführt situationsbedingt - besonders schutzwürdig. Diese „Vorbelastung“ wohnt ihm inne. Sie mindert das in der Abwägung zu berücksichtigende Gewicht mit ihr nicht in Einklang stehender Nutzungswünsche erheblich. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen, indem er die Naturschutzbelange nach sorgfältiger Abwägung mit den privaten Interessen des Antragstellers höher gewichtet hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich wurde der am 27.9.2002 seitens des Antragstellers gestellte Antrag auf Genehmigung der Aufforstung seiner Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. 12/1, 13 und 283/6, mit Weihnachtsbäumen durch Bescheid vom 16.8.2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage - 5 K 155/04 - wurde durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.4.2006 abgewiesen.

Dem Antragsteller zu 3. wurde hinsichtlich seiner insgesamt eine Fläche von 59,82 a umfassenden, dem Kerngebiet zugehörigen Grundstücke Bestandsschutz eingeräumt für Garten- und Freizeitnutzung im familiären Rahmen, Schafhaltung, Pflege der Teichanlage sowie Imkerei - einschließlich Imkerhäuschen - im bisherigen Umfang. Damit wurde seinen im Auslegungsverfahren geltend gemachten Nutzungsinteressen vollumfänglich genügt.

Den Antragstellern zu 4. wurde hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung ihres an die G-Straße angrenzenden Grundstücks als Mäh- und Viehweide sowie hinsichtlich der Hühnerhaltung und dem Hühnerfreilauf Bestandsschutz gewährt. In Anbetracht dessen ist ihr erst kürzlich erhobener und nicht näher erläuterter Einwand, die Hühnerhaltung werde de facto eingeschränkt, nicht nachvollziehbar. Das sich jenseits der Merch anschließende, mit dem Wohnhaus der Antragsteller bebaute Grundstück wurde nicht in das Schutzgebiet einbezogen. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 9.12.2002 soll zwischen den Antragstellern und dem Zweckverband Ill-Renaturierung Einvernehmen über die Bepflanzung des einbezogenen Grundstücksstreifens entlang der Merch erzielt worden sein. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Belange der Antragsteller in der Abwägung unzureichend berücksichtigt oder fehlerhaft gewichtet sein sollten. Dass die Antragsteller zwischenzeitlich wieder behaupten, sie wollten ihre Wiese bis an die Merch mähen dürfen, war für den Antragsgegner im Zeitpunkt der Abwägung nicht absehbar und hätte im Übrigen nach oben Gesagtem keine den Antragstellern günstigere Gewichtung ihres Wunsches erforderlich gemacht.

Den Nutzungsinteressen der Antragsteller zu 5. wurde hinsichtlich der bisherigen Nutzung ihrer „Teichgrundstücke“ durch Gewährung von Bestandsschutz für Garten- und Freizeitnutzung im familiären Rahmen, Pflege der Teichanlage einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Verlandung, Anpflanzen heimischer Hochstamm-Obstbäume, Pflege der Wiesen auch durch mehrfaches Mähen, Pferdekoppel und Wanderschäferei weitgehend entsprochen. Der Wunsch einer Bepflanzung mit Weihnachtsbäumen wurde abschlägig beschieden, weil die Aufzucht von Nadelbäumen im Naturschutzgebiet nach den Regelungen der angegriffenen Verordnung unzulässig ist. Eine Ausnahme nach Maßgabe des § 4 NSchVO wurde bislang nicht beantragt. Die Frage, ob ein solcher Antrag aufgrund der konkreten Gegebenheiten - die äußeren Grundstücksstreifen sind bereits mit hohen Nadelbäumen bewachsen, wobei die Baumflächen im oberen Grundstücksteil einige Meter höher als die Teichanlagen liegen und sich von daher zurzeit nicht als typische Talaue darstellen - erfolgversprechend wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Schließlich wurde dem Anliegen, auf dem Grundstück eventuell später einmal eine Fischzucht einzurichten, nicht entsprochen, weil die Inanspruchnahme des Fließgewässers beziehungsweise der Verlust von bachnahen Wiesen- oder Brachflächen mit den Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren sei. Auch diese Gewichtung ist rechtlich unbedenklich, zumal den Antragstellern hinsichtlich der vorhandenen drei Fischweiher und deren Nutzung Bestandsschutz zugesichert wurde. Der Wunsch nach einer weiteren Expansion mit der Folge der Zerstörung schutzwürdiger Feuchtflächen wurde im Rahmen der Abwägung zulässigerweise den Belangen des Naturschutzes untergeordnet.

Die Antragsteller zu 6. sind Eigentümer eines ca. 14 a großen Teils eines größeren eingezäunten Wiesengeländes, das sich in einiger Entfernung von der bebauten Ortslage befindet und an die Ill angrenzt. Abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen wurde ihnen ihrem Antrag entsprechend Bestandsschutz für die Nutzung als Weidefläche, als Obstbaumwiese mit heimischen Hochstamm-Sorten, als Mähwiese und als landwirtschaftliches Grundstück ohne Flächenumbruch zugesichert. Zum Ausgleich eines eventuellen Minderertrags wegen Beschränkungen hinsichtlich Mähtermin, Beweidung und Düngung wurde ihnen die Möglichkeit einer finanziellen Förderung in Höhe von 600,- DM pro Hektar und Jahr aufgezeigt. Anlässlich der Ortsbesichtigung im Vorverfahren meinten die Antragsteller, durch die Naturschutzverordnung würden sie von künftigen Entwicklungen und von Nutzungen, die man vielleicht einmal brauche, ausgeschlossen. Diese Bedenken beinhalten keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen. Zum einen handelt es sich nach den örtlichen Gegebenheiten weder um Bau- noch um Bauerwartungsland. Zum anderen steht den Antragstellern im Falle der künftigen Entwicklung konkreter anderweitiger Nutzungsabsichten die Möglichkeit offen, deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Naturschutzverordnung abzuklären und eventuell eine Ausnahme nach Maßgabe des § 4 NSchVO zu beantragen. Der Wunsch, sich für die Zukunft jede nur erdenkliche Nutzungsoption offen zu halten, ist jedenfalls kein Belang, dem im Rahmen der Abwägung Gewicht zuzumessen wäre.

Den Antragstellern zu 7. wurde hinsichtlich ihrer geltend gemachten Nutzungsinteressen durch Schreiben vom 21.1.2002 und vom 17.10.2002 mitgeteilt, dass die landwirtschaftliche Grünlandnutzung - vorliegend durch einen Berufslandwirt - abgesehen von dem engeren Gewässerrandstreifen auch im Naturschutzgebiet zulässig ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist sowie dass die Möglichkeit besteht, eine finanzielle Förderung der Grünlandnutzung sowie eine Entschädigung wegen Nichtnutzbarkeit des Randstreifens zu beantragen. Auch ihnen wurde dargelegt, dass sie wegen der Beschränkungen bezüglich Mähtermin, Beweidung und Düngung und des Ausschlusses der Nutzbarkeit des engeren Gewässerrandstreifens finanzielle Zuwendungen erhalten können. In Anbetracht des gewährten Bestandsschutzes ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ergebnis der Abwägung ihrer Nutzungsinteressen gegen die Belange des Naturschutzes sie in ihrem Eigentumsrecht unzumutbar beeinträchtigen könnte. Insbesondere resultiert eine unzumutbare Belastung nicht daraus, dass sie das sich rückwärtig an ihr Wohnhaus anschließende, bis zur Ill reichende Wiesengelände nicht als Hausgarten nutzen können, während die Gärten der benachbarten Grundstücke sich bis zur Ill erstrecken. Die Antragsteller selbst haben den von ihnen als Gartenbereich gewünschten Grundstücksteil durch entsprechende Gestaltung und Bepflanzung begrenzt und dabei gerade nicht bis zur Ill ausgedehnt. Damit hat der Antragsgegner hinsichtlich ihres Grundstücks andere Verhältnisse als hinsichtlich der benachbarten Grundstücke vorgefunden, die sich in einer unterschiedlichen Nutzung - teils als Hausgärten, teils als Mähwiese - dokumentieren. Er brauchte den Antragstellern zu 7. daher im Rahmen der Abwägung kein Gartengelände zuzubilligen, das diese als üblichen Hausgarten bisher nie haben wollten. Insofern hat er dem naturschutzrechtlichen Belang eines möglichst ausgedehnten Flächenschutzes entlang der Ill zulässigerweise Vorrang eingeräumt.

Auf die Einwendungen der Antragstellerin zu 8., ihre einbezogenen Grundstücke grenzten unmittelbar an ihr Wohngrundstück an und dienten im vorderen Bereich der Gartenbewirtschaftung beziehungsweise als Ruhezone, hat der Antragsgegner die jeweils nördlichen Teilflächen der Parzellen 290/3, 290/5, 289/2, 288/4, 288/3 und 287 - mit Grenzziehung entlang des Verlaufs der Überschwemmungslinie - aus dem Schutzgebiet herausgenommen und der Antragstellerin hinsichtlich der Nutzung der einbezogenen, zur Ill orientierten südlichen Teilflächen als Weideland und Mähwiese unter Hinweis auf die Zuwendungsmöglichkeiten und die eventuelle Möglichkeit, eine Ausnahme nach § 4 NSchVO zu beantragen, Bestandsschutz zugesichert. Die Antragstellerin hat dem anlässlich der Ortsbesichtigung im Vorverfahren entgegen gehalten, es könne immerhin sein, dass künftig eine andere Nutzung gewollt werde oder erforderlich sei. Auch wolle sie für den Fall eines etwaigen Verkaufs eine Werteinbuße infolge der naturschutzrechtlichen Beschränkungen verhindern. Diese zukunftsorientierten spekulativen Erwägungen gebieten nicht, zu ihren Gunsten auf die Unterschutzstellung der in der Bachaue gelegenen Wiesenflächen zu verzichten. Das Interesse an der Verwirklichung eines optimalen Naturschutzes genießt Vorrang, zumal der Fortbestand der derzeitigen Nutzung garantiert wurde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Pächter der auf dem straßennahen Grundstück befindlichen Gaststätte wollten künftig einen Teil der außerhalb des derzeitigen Gartenbereichs gelegenen Grundstücke zum Anbau von Bioprodukten nutzen, dürfte dem nichts entgegenstehen. Wie ausgeführt, gehört der hausnahe Bereich der zur Ill führenden Wiesen, soweit er oberhalb der Überschwemmungslinie liegt, nicht zum Naturschutzgebiet, weswegen zumindest die Naturschutzverordnung seine gärtnerische Nutzung nicht verbietet.

Auch die Einwendungen der Antragsteller zu 9. haben zu einer Grenzkorrektur hinsichtlich ihres Grundstücks Parzellen-Nr. 395/1 geführt, indem die hausseitige nördliche Teilfläche aus dem Schutzgebiet herausgenommen wurde. Hinsichtlich der südlichen, in den Auenwiesen der Ill gelegenen Teilfläche wurde für die bisherige Nutzung zum vorübergehenden Abstellen landwirtschaftlicher Geräte, zur familiären Freizeitnutzung, zur Weidenbewirtschaftung mit Grasernte, zur Bepflanzung mit standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern und zum Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät im Rahmen der Mähwiesennutzung Bestandsschutz gewährt. Hinsichtlich des ebenfalls den Antragstellern gehörenden weiter westlich in der Bachaue gelegenen Grundstücks mit der Parzellen-Nr. 1007/469 wurde Bestandsschutz als Mähweide zugesichert. Damit wurde den Nutzungsinteressen der Antragsteller vollumfänglich Rechnung getragen.

Den Antragstellern zu 10. wurde mitgeteilt, dass nur der unbebaute und nicht zu Lagerzwecken genutzte Teil ihres Grundstücks unter Schutz gestellt wird. Ferner wurde ihnen zugesichert, dass die derzeitige Grünlandnutzung des einbezogenen Teils - abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen - mit Beschränkungen bezüglich Mähtermin, Beweidung und Düngung fortgeführt werden könne, wobei zum Ausgleich der Beschränkungen finanzielle Zuwendungen vorgesehen seien. Auch die Ziegenhaltung soll im bisherigen Umfang fortbestehen können. Eine Fehlgewichtung der Nutzungsinteressen der Antragsteller im Verhältnis zu den Naturschutzbelangen, die eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Schutzgebiet gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

Den Antragstellern zu 11. wurde hinsichtlich ihrer verfahrensgegenständlichen Grundstücke in A-Stadt, Flur 16 und Flur 17 - abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen - Bestandsschutz für die weitere Grünlandnutzung mit den entsprechenden Beschränkungen unter Hinweis auf die finanziellen Ausgleichsmöglichkeiten gewährt. Ihren Nutzungsinteressen wurde daher im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen.

Gleiches gilt hinsichtlich der landwirtschaftlich als Mäh- und Viehweide genutzten Grundstücke der Antragstellerin zu 12., der antragsgemäß auch hinsichtlich der teilweisen Nutzung ihrer in Flur 17 gelegenen Grundstücke als Zufahrt zu dem den Antragstellern zu 11. gehörenden Grundstück Flur 16, Parzellen-Nr. 65/3, Bestandsschutz eingeräumt wurde.

Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der Antragsgegner die Betroffenheiten der Antragsteller zu 1. bis 12. gesehen und in nicht zu beanstandender Weise in seine Abwägung eingestellt hat. Die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Naturschutzgebiet ist rechtmäßig.

Die Entscheidungsformel des Urteils ist von dem Antragsgegner gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie eine Naturschutzverordnung bekannt zumachen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. VwGO und trägt dem anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Maßgeblich für die Quotelung war dabei das nach § 52 Abs. 1 GKG im Wege der Inansatzbringung von Teilstreitwerten bewertete Interesse der einzelnen Antragsteller an der angestrebten Aufhebung der Naturschutzverordnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 110.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist die Summe der hinsichtlich der einzelnen Antragsteller unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Interesses angemessenen Teilstreitwerte. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Bewertung an, die den Einzelinteressen im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 3 N 1/04 durch den 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts zuteil wurde (Beschluss vom 29.4.2005).

Dementsprechend wird der Streitwert für die Begehren des Antragstellers C. und der Eheleute M. auf jeweils 1.000,-- Euro, der Antragstellerin AG. auf 2.000,-- Euro, der Antragstellerin A., der Eheleute G. und der Eheleute W. auf jeweils 4.000,-- Euro, der Antragsteller E. und U. auf jeweils 6.000,-- Euro, der AE./Ziegler/G. und der K. auf jeweils 10.000,-- Euro sowie der Eheleute Q. und der Eheleute AA. auf jeweils 25.000,-- Euro festgesetzt. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren neu hinzu getretenen Antragstellers zu 13. erachtet der Senat unter Anlegung der vom 3. Senat entwickelten Kriterien einen Streitwert von 12.000,-- Euro für sachangemessen. Hieraus ergibt sich für das Normenkontrollverfahren insgesamt ein Streitwert von 110.000,-- Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO statthaft, binnen der Frist von zwei Jahren nach Bekanntmachung der angegriffenen Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 (§ 47 Abs. 2 Satz 1 a.E. VwGO) gestellt und auch im Übrigen zulässig.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie machen im Sinne der genannten Vorschrift geltend, durch die Verbote und Regelungen des § 3 NSchVO in ihrem Eigentumsrecht an den im Einzelnen benannten, in den Geltungsbereich der Verordnung einbezogenen Grundstücken verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, da die private Nutzung ihres Grundeigentums nach der Naturschutzverordnung verschiedenen Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist.

Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller zu 1. bis 12. ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie bereits Beteiligte des die Vorgängerverordnung vom 6.11.2002 betreffenden Normenkontrollverfahrens waren und nach Inkrafttreten der nun angegriffenen Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 und gleichzeitigem Außerkrafttreten der Verordnung vom 6.11.2002 das damalige Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Grundsätzlich gilt für den Fall, dass eine im Wege der Normenkontrolle angegriffene Rechtsnorm im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch eine Neuregelung modifiziert wird, dass letztere durch einen eigenständigen Normenkontrollantrag oder im Wege der Klageänderung unter Beachtung der prozessualen Anforderungen der Normenkontrolle unterzogen werden kann. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE -, juris) Vorliegend wurde die im Vorgängerverfahren angegriffene Naturschutzverordnung nicht durch eine Änderungsverordnung modifiziert, sondern durch Erlass der Naturschutzverordnung vom 1.2.2005 ersetzt. Dass die Antragsteller sich in dieser Situation dafür entschieden haben, ein neues Normenkontrollverfahren einzuleiten und das anhängige Verfahren für erledigt zu erklären, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere konnte infolge der Abgabe ihrer Erledigungserklärung nicht der Eindruck entstehen, dass sie die Angelegenheit insgesamt als erledigt betrachten und nicht mehr beabsichtigen, ihre Einwände gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Naturschutzgebiet weiterzuverfolgen. Sie haben in ihrem die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatz vom 4.4.2005 hilfsweise für den Fall, dass gerichtlicherseits kein erledigendes Ereignis angenommen werde, einen Sachantrag hinsichtlich der neu in Kraft getretenen Verordnung vom 1.2.2005 angekündigt, diesen vorsorglich begründet und damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Sacheinwände gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet aufrecht erhalten und auch die neue Verordnung als unwirksam ansehen. Unter diesen Gegebenheiten ist kein Raum für die Annahme, sie hätten ihr Antragsrecht bezüglich der Verordnung vom 1.2.2005 infolge der die Verordnung vom 6.11.2002 betreffenden Hauptsacheerledigungserklärung mit der Konsequenz des Verlustes ihres Rechtsschutzinteresses verwirkt. Im Gegenteil gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, den Antragstellern zu 1. bis 12. die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist einen neuen Normenkontrollantrag zu stellen, ungeschmälert zuzugestehen.

Auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu 13. steht außer Frage. Es ist nicht dadurch entfallen, dass er im Verlauf des Verfahrens der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Naturschutzverordnung keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Einbeziehung seines Grundeigentums in das Naturschutzgebiet erhoben hat. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SNG a.F. steht - ebenso wie nach § 20 Abs. 3 Satz 3 SNG n.F. - jedem, dessen Belange durch das Vorhaben, eine Naturschutzverordnung zu erlassen, berührt werden, während der einmonatigen Auslegungsfrist die Möglichkeit offen, Anregungen oder Einwendungen vorzubringen. Die zuständige Naturschutzbehörde ist nach § 31 Abs. 3 SNG a.F. beziehungsweise § 20 Abs. 3 Satz 4 SNG n.F. verpflichtet, fristgerecht vorgebrachte Anregungen und Einwendungen zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen. Damit wird diesen die Option eröffnet, eventuelle Bedenken frühzeitig in das Planungsverfahren einzubringen, um eine Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen der Planung zu ermöglichen. Hierdurch wird ihnen aber nicht die Möglichkeit genommen, eventuelle Einwände erst im späteren Planungsverfahren vorzutragen - dann aber ohne Anspruch auf Bescheidung ihrer Einwände - beziehungsweise die Wirksamkeit der letztendlich in Kraft getretenen Verordnung im gerichtlichen Verfahren anzuzweifeln. Ohne eine Präklusion ausdrücklich als Rechtsfolge verspäteter Einwendungen vorsehende und deren tatbestandliche Voraussetzungen im Einzelnen regelnde gesetzliche Vorschrift kann der Nichtgebrauch des Rechts, sich im Rahmen eines öffentlichen Anhörungsverfahrens frühzeitig zu äußern, keinen Verlust des Rechts, eine materielle Betroffenheit im Rahmen späterer Verfahrensabschnitte zu rügen, zur Folge haben. Eine den Präklusionsvorschriften des § 61 Abs. 3 BNatSchG oder des § 73 Abs. 4 SVwVfG vergleichbare Regelung ist indes im Saarländischen Naturschutzgesetz nicht enthalten.

II.

1. Die angegriffene Naturschutzverordnung leidet an keinem formellen Mangel.

Sie ist auf der Grundlage des Saarländischen Naturschutzgesetzes in seiner bis zum 1.6.2006 geltenden Fassung - SNG a.F. - (Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts) (Amtsbl. 2006, 726, 752) ergangen und genügt den in den §§ 17 und 31 SNG a.F. geregelten formellen Anforderungen.

Erlassbehörde war den Vorgaben der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 SNG a.F. entsprechend der Antragsgegner als oberste Naturschutzbehörde. Die nach den §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 3 SNG a.F. erforderlichen Festlegungen finden sich in den §§ 1, 2, 3 und 5 NSchVO. Ebenso ist den Anforderungen des § 31 Abs. 1 SNG a.F. genügt; die Abgrenzung des geschützten Gebietes ist in § 1 NSchVO beschrieben und in einem Übersichts- und in fünf Teilplänen, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, kartiert. In § 1 Abs. 3 ist bestimmt, wo die Karten in Originalgröße aufbewahrt sind und eingesehen werden können. Gemäß § 31 Abs. 4 SNG a.F. wurden die Träger öffentlicher Belange vor Erlass der Rechtsverordnung beteiligt. Auch die Vorgaben des § 31 Abs. 2 SNG a.F. sind beachtet; fristgerecht erhobene Anregungen und Einwendungen wurden gemäß § 31 Abs. 3 SNG a.F. geprüft und verbeschieden.

Die nach § 31 Abs. 2 SNG a.F. notwendige einmonatige öffentliche Auslegung des Entwurfs der Naturschutzverordnung und der dazu gehörenden Karten hat im Zeitraum August/September 2001 in den 7 Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, stattgefunden. Dabei war zwar in der Gemeinde A-Stadt insoweit ein Fehler unterlaufen, als in der Offenlegungsbekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde A-Stadt vom 1.8.2001 nicht alle von der geplanten Naturschutzverordnung erfassten Parzellen der Gemarkung Uchtelfangen aufgeführt waren. Nach Feststellung des Fehlers erfolgte jedoch hinsichtlich dieser Parzellen im Rahmen eines nachträglichen Offenlegungsverfahrens eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.2. bis 3.3.2004; Einwendungen wurden nicht erhoben. Schließlich erfolgte im Amtsblatt des Saarlandes vom 3.3.2005 eine Neubekanntmachung der Naturschutzverordnung in ihrer zwischenzeitlichen Fassung vom 1.2.2005. Durch diese Verfahrensweise wurde der ursprüngliche Anhörungsmangel vollumfänglich geheilt.

Dass die nachträgliche Offenlegung des Entwurfs auf die vom Bekanntmachungsfehler betroffenen Grundstücke der Gemarkung Uchtelfangen beschränkt wurde, steht dem nicht entgegen. Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung einer geplanten Naturschutzverordnung ist es, die Bevölkerung über das Vorhaben, bestimmte Gebiete zum Naturschutzgebiet zu erklären, sowie über die rechtlichen Auswirkungen dieses Vorhabens zu informieren und denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zu geben, sich noch im Planungsstadium zu dem Vorhaben und ihrer eventuellen Betroffenheit zu äußern. Diese gesetzliche Zielsetzung wird nicht in Frage gestellt, wenn im Falle einer nicht alle betroffenen Grundstücke erfassenden Offenlegungsbekanntmachung ein nachträgliches Offenlegungsverfahren nur hinsichtlich der zunächst nicht benannt gewesenen Grundstücke durchgeführt wird. Maßgeblich ist, dass im Ergebnis jeder von der Naturschutzverordnung potentiell Betroffene die Möglichkeit hatte, seine eigene Betroffenheit zu erkennen und für sich zu entscheiden, ob er Anregungen oder Einwendungen vorbringen will. Dabei spielt für das Ausmaß oder die Wertigkeit der Betroffenheit des einzelnen Grundstückseigentümers keine Rolle, wie groß das Naturschutzgebiet insgesamt werden soll, wie viele und welche andere Grundstücke von dem Vorhaben insgesamt erfasst werden beziehungsweise ob diese in der eigenen oder in anderen Gemeinden liegen. Ob und inwieweit ein Grundstückseigentümer von der Ausweisung eines Naturschutzgebietes betroffen ist, richtet sich alleine danach, wie die private Nutzung seines Grundeigentums durch die Regelung der Naturschutzverordnung eingeschränkt wird. Ob und in welcher Intensität Verbote und Regelungen beziehungsweise Schutz- und Pflegemaßnahmen den einzelnen Grundstückseigentümer belasten, lässt sich nur grundstücksbezogen feststellen. Die Rechtsbeeinträchtigung des Einzelnen hängt mithin nicht davon ab, ob die Ausdehnung des gesamten Schutzgebietes aus der Offenlegungsbekanntmachung hervorgeht und ob die ausgelegten Planunterlagen deutlich machen, welche Teilbereiche anderer Gemeinden unter Schutz gestellt werden sollen. Maßgeblich ist demnach, dass im Ergebnis jeder von der Planung potentiell Betroffene Gelegenheit hatte, seine Betroffenheit zu erkennen und gegenüber den Planungsbehörden geltend zu machen. Diesen Erfordernissen genügt das im Sommer 2001 in den einzelnen Gemeinden durchgeführte Offenlegungsverfahren in Gestalt der nachträglichen Offenlegung in der Gemeinde A-Stadt zu Beginn des Jahres 2004. Durch die Neubekanntmachung der Naturschutzverordnung am 3.3.2005 ist gewährleistet, dass der am 4.3.2005 in Kraft gesetzte Verordnungstext auf der Grundlage eines den Anforderungen des § 31 Abs. 2 und Abs. 3 SNG a.F. genügenden öffentlichen Auslegungsverfahrens erlassen worden ist.

Insbesondere bestand auch mit Blick auf die textlichen Veränderungen nicht die Notwendigkeit einer erneuten, das gesamte Naturschutzgebiet umfassenden Auslegung vor Erlass der Verordnung vom 1.2.2005. Das Saarländische Naturschutzgesetz enthält weder in seiner vorliegend maßgeblichen alten Fassung noch in Gestalt der Neufassung vom 5.4.2006 (Amtsbl. S. 726) eine Bestimmung über die Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung der Betroffenen nach der Änderung von Verordnungsentwürfen, obwohl Änderungen solcher Entwürfe nicht selten Konsequenz eines durchgeführten Anhörungs- beziehungsweise Auslegungsverfahrens sind. Damit scheidet eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragsgegners, wegen jeder Änderung des Verordnungstextes eine erneute Anhörung durchzuführen, aus. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann allerdings im Einzelfall eine erneute Beteiligung geboten sein, wenn diese unter den konkreten Gegebenheiten sachlich notwendig erscheint, was wiederum davon abhängt, ob die Änderung wesentlich ist. Die Frage, ob eine Änderung wesentlich oder unwesentlich ist, beurteilt sich danach, ob die Belange des Grundstückseigentümers beziehungsweise der Gemeinde anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden. Sinn und Zweck der Beteiligung der Betroffenen liegt darin, diesen Gelegenheit zu geben, sich zu den Nachteilen und Belastungen zu äußern, die sich aus der Verordnung für sie ergeben können. Sind neue und/oder weitergehende Nachteile oder Belastungen infolge der Änderung ausgeschlossen, liegt eine unwesentliche Änderung vor, die eine nochmalige Beteiligung sachlich nicht gebietet und daher keine erneute Anhörung oder Auslegung erforderlich macht. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 9.11.2000 - 3 K 3042/00 -, NuR 2001, 167, 168) Diese die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Rechtsstaatsgebots aufgreifende Abgrenzung hat für Planfeststellungsverfahren ihren gesetzlichen Niederschlag in § 73 Abs. 8 SVwVfG gefunden. Diese Vorschrift sieht unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung vor. Unwesentliche Änderungen machen hingegen weder im Planfeststellungsverfahren noch im naturschutzrechtlichen Ausweisungsverfahren eine erneute Anhörung der Grundstückseigentümer oder eine erneute Beteiligung der Gemeinde erforderlich.

Die sachliche Notwendigkeit einer neuen Anhörung und die Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen stellen sich auch dann als die maßgeblichen Kriterien dar, wenn - wie vorliegend - nicht der Entwurf einer Naturschutzverordnung geändert, sondern eine bereits veröffentlichte Naturschutzverordnung nach Behebung eines formellen Mangels neu bekannt gemacht wird. Auch hier gilt, das es keiner erneuten Anhörung bedarf, wenn die bekannt zu machende Neufassung der Verordnung keine Änderungen enthält, durch die die Belange der Grundstückseigentümer beziehungsweise der Gemeinden anders oder stärker als bisher berührt werden. Eine solche andere oder stärkere Betroffenheit fehlt vorliegend. Vergleicht man den alten und den neuen Verordnungstext, so zeigt sich, dass keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen zu verzeichnen sind.

Die unter § 1 Abs. 2 NSchVO „Gemeinde Marpingen, Gemarkung Urexweiler“ erfolgte Ersetzung der durch Verordnung vom 6.11.2002 in das Schutzgebiet einbezogenen Flur-Nrn. 1, 2 und 12 durch die in der Verordnung vom 1.2.2005 aufgeführten Flur-Nrn. 8, 18 und 19 beinhaltet keine Veränderung des Schutzgebietes. Sie stellt sich ausweislich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners (Ordner 3.2) als Folge eines die Gemarkung Urexweiler betreffenden Flurbereinigungsverfahrens des Amtes für Landentwicklung dar, in dessen Konsequenz die damals erfolgten Neubezeichnungen der drei in Rede stehenden Fluren bereits durch die 2. Änderungsverordnung vom 15.9.2003 (Amtsbl. S. 2570) in den Verordnungstext eingearbeitet wurden.

Die Veränderungen der Gliederung der Verordnung und des Textes der Verordnung haben ebensowenig wesentliche Änderungen zum Gegenstand. Insoweit hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die in seinem Geschäftsbereich maßgebliche Mustervorlage für Verordnungen zu Naturschutzgebieten zwischen dem 6.11.2002 und dem 1.2.2005 redaktionell fortgeschrieben worden sei, um die Lesbarkeit zu verbessern und die als Ordnungswidrigkeiten zu ahnenden Verhaltensweisen eindeutiger zu bestimmen. Würdigt man die textlichen Abweichungen im Einzelnen, so finden sich tatsächlich keine inhaltlichen Abweichungen zwischen altem und neuem Verordnungstext, die geeignet wären, die Betroffenen anders oder stärker als bisher zu beeinträchtigen. Dies gilt auch hinsichtlich der Verbote und Regelungen des § 3 NSchVO, durch die die Vorschriften der §§ 3 und 4 NSchVO 2002 ersetzt worden sind. Die dortige Zusammenstellung der Verbote (§ 3) beziehungsweise der zulässigen Handlungen (§ 4) wurde durch § 3 NSchVO neu strukturiert, wobei zum Teil zwar auch Änderungen der Formulierung zu verzeichnen sind, diesen aber ausschließlich klarstellende Bedeutung beizumessen ist. So finden die antragstellerseits angesprochenen Verbote des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 NSchVO ihr Pendant in der Vorschrift des § 3 Nr. 2 NSchVO 2002, nach der es verboten war, das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren und außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten. § 3 Abs. 1 Nr. 2 NSchVO verbietet - wortgleich - das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren; § 3 Abs. 1 Nr. 3 NSchVO konkretisiert die alte Fassung dahingehend, dass es außerhalb der vorhandenen Wege verboten ist, Rad zu fahren, zu reiten und ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten. Diese Konkretisierung beinhaltet keine Verschärfung, da das Verbot des § 3 Nr. 2 NSchVO 2002, das Naturschutzgebiet außerhalb der vorhandenen Wege zu betreten, zwangsläufig bedeutete, dass es nicht gestattet war, die vorhandenen Wege zu verlassen. Schon nach der alten Fassung war es daher nicht zulässig, das Naturschutzgebiet abseits der Wege mit einem Rad oder zu Pferd zu durchqueren. Dass dies im neuen Verordnungstext ausdrücklich erwähnt wird, wobei das Betreten von Flächen, hinsichtlich derer ein Nutzungsrecht besteht, nach wie vor erlaubt ist, beinhaltet daher keine zusätzliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Verbote des § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und 8 NSchVO enthalten ebenfalls keine Neuerungen, sondern ersetzen § 4 Nr. 1 Spiegelstriche 5, 6 und 7 der NSchVO 2002. Auch die Vorschrift des § 7 NSchVO, die die als Ordnungswidrigkeiten sanktionierten Verhaltensweisen im Einzelnen aufzählt, enthält gegenüber § 8 NSchVO 2002 keine Verschärfung, da die aufgeführten Verhaltensweisen nach der NSchVO 2002 ebenfalls verboten waren und als Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die neue Naturschutzverordnung keine stärkeren Restriktionen als die Altfassung beinhaltet.

Eine erneute öffentliche Auslegung war auch nicht mit Blick auf den antragstellerseits behaupteten Wegfall der Parzellenlisten als Bestandteil der Verordnung erforderlich. Die alte und die neue Naturschutzverordnung nehmen hinsichtlich der parzellengenauen Abgrenzung in ihrem jeweiligen § 1 Abs. 3 auf die im Ministerium für Umwelt beziehungsweise bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Neunkirchen und St. Wendel zur Einsicht bereitliegenden identischen Karten im Maßstab 1:2.500 nebst Grundstückslisten Bezug. In der alten Fassung der Naturschutzverordnung waren die Parzellenlisten ebenfalls nicht Bestandteil derselben, sondern sind lediglich zum Zwecke der Transparenz im Rahmen des Auslegungsverfahrens in den gemeindlichen Offenlegungsbekanntmachungen abgedruckt gewesen. Beide Verordnungen sind daher auch in diesem Punkt identisch, so dass eine auf eine diesbezügliche Abweichung gründende Notwendigkeit einer erneuten Anhörung ausgeschlossen ist.

2. Die Naturschutzverordnung steht materiell - abgesehen von der teilweisen Einbeziehung des im Tenor bezeichneten Grundstücks des Antragstellers zu 13. - mit höherrangigem Recht in Einklang.

Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 17 SNG a.F., dessen Absatz 1 Naturschutzgebiete definiert als durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erreichung der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Schutzzwecke erforderlich ist.

Nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und den landesrechtlichen Regelungen der §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 3 SNG a.F. sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote in der Rechtsverordnung zu bestimmen sowie die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen. Dass die Naturschutzverordnung nach § 17 Abs. 1 SNG a.F. zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein muss, bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen - in §§ 1 und 2 BNatSchG und den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften festgelegten - Ziele und Grundsätze des Naturschutzes schutzwürdig und schutzbedürftig sein muss. Schließlich muss der Verordnung eine den Vorgaben des § 1 Abs. 2 SNG a.F. genügende Abwägung zugrunde liegen und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 14 GG, verstoßen. (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 4.5.2006 - 5 S 564/05 -, NuR 2006, 790, 791 f., und vom 21.6.2000  - 5 S 3161/98 -, NuR 2001, 156 f., und Beschluss vom 20.9.2001 - 5 S 1217/00 -, NuR 2002, 302 f.) Diesen Anforderungen genügt die verfahrensgegenständliche Naturschutzverordnung mit Ausnahme der Unterschutzstellung des Grundstücks des Antragstellers zu 13..

2.1. Der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NSchVO festgelegte Schutzzweck der Verordnung entspricht den Anforderungen der §§ 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, 17 Abs. 2 Satz 2 und 16 Abs. 3 SNG a.F., die voraussetzen, dass durch die Angabe des Schutzzwecks konkret bestimmt wird, was mit der Unterschutzstellung erreicht werden soll. Der Schutzzweck muss fallbezogen und möglichst ausführlich beschrieben werden. (Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 23) Vorliegend entspricht die Schutzzweckumschreibung ausweislich ihrer inhaltlichen Konkretisierung in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 NSchVO den Vorgaben des § 17 Abs. 1 SNG a.F., der eine Schutzgebietsausweisung ermöglicht, wenn sie zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope) - Nr. 1 -, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen - Nr. 2 - oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft - Nr. 3 - erforderlich ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 NSchVO bestimmt den Zweck des Naturschutzgebietes dahingehend, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Bachauen und angrenzenden Hangflächen als Lebensraum der dort heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie als Naturerbe für die Menschen vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden sollen, und knüpft damit an die Tatbestände des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SNG a.F. an. Als Ziel nennt § 2 Abs. 1 Satz 2 NSchVO die Erhaltung und Entwicklung eines durchgängigen Systems unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung. Die extensive Bewirtschaftung der Wiesen und die naturnahe Waldwirtschaft sollen im Hinblick auf die Bewahrung der natürlichen Vielfalt unter Schonung der Gewässerrandstreifen gefördert werden. Nadelholzflächen sollen zu standortgemäßen heimischen Laubholzwäldern umgewandelt werden (§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NSchVO). Schließlich werden in § 2 Abs. 2 Satz 2 NSchVO einzelne Lebensräume und Arten namentlich aufgeführt, deren Schutz das Gebiet insbesondere dienen soll. Damit ist der Schutzzweck im Verordnungstext in zulässiger und hinreichend bestimmter Form festgelegt.

Schutzgegenstand ist das in § 1 NSchVO bestimmte Gebiet. Es umfasst nach § 1 Abs. 2 NSchVO die Talflächen und teilweise angrenzende Hangflächen sämtlicher Bäche des Ill-Systems außerhalb der engeren Ortsbebauung beziehungsweise im Falle unbebauter, ausgedehnter Bachauen auch die sich bis in die Ortslagen erstreckenden (Aue-)Flächen. Dabei bestimmt sich der Inhalt der Begriffe Bäche und Bachauen nach den Vorgaben des Saarländischen Wassergesetzes, nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in rechtlich zulässiger Erweiterung der bundesrechtlichen Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Band I, 32. Ergänzungslieferung Stand 1.9.2006, § 1 Rdnr. 5) - auch das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser als Gewässer zu behandeln ist. Die Schutzgebietsumschreibung des § 1 NSchVO unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Dies gilt insbesondere auch für die Einbeziehung sich bis in die Ortslagen erstreckender unbebauter, ausgedehnter Bachauen. Deren grundsätzliche Unterschutzstellung steht im Einklang mit den Vorgaben der §§ 1 und 2 BNatSchG sowie der §§ 1 und 2 SNG a.F.. Nach § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft sowohl im besiedelten wie im unbesiedelten Bereich nach Maßgabe bestimmter Vorgaben zu schützen. Dem korrespondiert § 1 Abs. 1 SNG a.F., der als Zielsetzung den Schutz von Natur und Landschaft innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche fordert. § 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG formuliert als ein Ziel des Naturschutzes und der Landschaftspflege, dass auch im besiedelten Bereich noch vorhandene Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher und sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen - soweit dies im Einzelfall erforderlich, möglich und unter Abwägung der maßgeblichen Belange angemessen ist - zu erhalten und zu entwickeln sind. Nach § 2 Nr. 2 Satz 2 SNG a.F. sind in besiedelten Bereichen Teile von Natur und Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Bestände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Nach § 2 Nr. 20 SNG a.F. sind Grünflächen und Grünbestände im Siedlungsbereich weitgehend zu erhalten. Vor dem Hintergrund dieser Vorschriften bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, auch unbebaute, ausgedehnte Bachauen, die sich bis in die Ortslagen erstrecken, unter Naturschutz zu stellen. Ob dem Antragsgegner bei der zur Umsetzung dieser Vorgaben notwendigen Grenzziehung Fehler unterlaufen sind, ist eine Frage der die Einzelbelange betroffener Grundstückseigentümer ins Blickfeld nehmenden Prüfung, ob die Einbeziehung bestimmter Grundstücke zur Verwirklichung der Ziele der Naturschutzverordnung erforderlich und als Ergebnis der naturschutzrechtlichen Abwägung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Eigentümerbelange unbedenklich ist. Hierauf wird im Rahmen der Einzelfallwürdigung der Betroffenheiten der einzelnen Antragsteller einzugehen sein.

2.2. Die Unterschutzstellung der dem Ill-System zugehörigen Bachauen und angrenzender Hangflächen entspricht dem verordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzzweck und dient dessen Erfüllung.

2.2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 SNG a.F. für die Ausweisung der im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung gelegenen Flächen der Antragsteller zu 1. bis 12. als Naturschutzgebiet liegen vor. Das Grundstück des Antragstellers zu 13. erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen indes nicht.

Abgesehen von diesem Sonderfall ist das unter Schutz gestellte Gebiet gemessen an den in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzwecken hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig, die Unterschutzstellung damit im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich.

Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes setzt voraus, dass es die gesetzlichen Merkmale aufweist und zur Verwirklichung der damit verknüpften Schutzziele geeignet ist. Die Bemessung der Größe des Gebiets hängt dabei im Wesentlichen vom Schutzzweck und den örtlichen Gegebenheiten ab, wobei dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zuzubilligen ist. (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 1. Aufl. 2003, § 22 Rdnr. 9 m.w.N.) Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn der Schutz einzelner Flächen erforderlich ist, weil der ins Auge gefasste beziehungsweise in der Verordnung fixierte Schutzgegenstand gefährdet ist. Ausreichend ist eine abstrakte Gefährdung der Schutzgüter in der Weise, dass ein Schadenseintritt nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Einer konkreten Gefährdung oder Schädigung bedarf es nicht. Die Unterschutzstellung muss nicht unabweisbar sein. Es genügt, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint, wobei dem Verordnungsgeber insoweit ein Einschätzungsspielraum eröffnet ist. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 10 m.w.N.)

2.2.1.1. Vorliegend sind die grundsätzliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des aus einer Vielzahl einzelner Landschaftsteile bestehenden Naturschutzgebiets durch das unter der Bezeichnung „Gewässerrandstreifenprogramm Ill“ im Jahr 1995 erstellte Gutachten über den vorgefundenen Zustand des Gebiets, dessen naturschutzfachliche Wertigkeit und die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten, ferner durch die Inaugenscheinnahme des Gebiets und insbesondere der Grundstücke der Antragsteller durch den Senat anlässlich der durchgeführten Ortsbesichtigung und durch die ergänzenden naturschutzfachlichen Erläuterungen des Gutachters, des als Beistand des Antragsgegners aufgetretenen Mitarbeiters des Zweckverbandes Ill-Renaturierung und des Sachbearbeiters des Antragsgegners anlässlich der Ortsbesichtigung und in der mündlichen Verhandlung belegt. Die einzelnen unter Schutz gestellten Landschaftsteile bestehen jeweils aus Gewässerabschnitten der Ill oder eines anderen zum Ill-System gehörenden Baches beziehungsweise Gewässers im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG einschließlich des sich an das Bachbett beziehungsweise Gewässer jeweils anschließenden Umfeldes, wobei den jeweiligen Landschaftsteilen nach den ausführlich und überzeugend begründeten Feststellungen in dem Gutachten „Gewässerrandstreifenprogramm Ill“ aus naturschutzfachlicher Sicht entweder wegen der vorhandenen Lebensräume und der dort heimischen Tierarten eine besonders hohe Wertigkeit für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zuzuerkennen ist oder - soweit sich gewässernah Defizite entwickelt haben - die dringende Notwendigkeit besteht, die vorhandenen Defizite durch geeignete Maßnahmen zu beheben und die Wertigkeit dieser Abschnitte dadurch zu steigern.

Vorangegangen war der Entscheidung, ein Gewässerrandstreifenprogramm für die Ill und ihre Nebenbäche erstellen zu lassen, die 1989 ins Leben gerufene Initiative des Bundes, Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung von naturnahen Bach- und Flussauen zu fördern, um die ökologische und naturschutzfachliche Qualität großflächiger, natürlicher und naturnaher Landschaftsteile von herausragender überregionaler Bedeutung, in denen die typischen Merkmale der Naturausstattung des Gesamtstaats zum Ausdruck kommen, dauerhaft gegen Gefahren zu sichern und zu verbessern. In naturschutzfachlicher Hinsicht war man zu der Erkenntnis gelangt, dass es notwendig geworden ist, Bach- oder Flusslandschaften weniger zu verplanen und statt dessen eine Entwicklung zu initiieren, die zu einer umfangreichen Eigendynamik zurückführt und damit die Voraussetzungen für ein naturraumtypisches, fortpflanzungsfähiges Arteninventar von Flora und Fauna schafft und naturraumtypische Funktionen wie zum Beispiel Selbstreinigung, Stoffkreislauf und Biotopverbund wieder ermöglicht. Statt der Verwirklichung kleinflächiger restriktiver Nutzungs- und Pflegevorgaben, wie sie in der Vergangenheit gefordert und umgesetzt worden waren, wurde es als für das Ziel, von Entwicklungsprozessen bestimmte, dynamische Bachauenlandschaften anzustreben, wichtig erkannt, die Dynamik nicht nur auf das eigentliche Gewässer, sondern auch auf die genutzten beziehungsweise brachliegenden Auenbereiche zu beziehen. (Dr. Maas, Gewässerrandstreifenprogramm Ill, Pflege- und Entwicklungsplan, Endbericht, S. 1 und 2)

Das unter der Prämisse dieser naturschutzrechtlichen Zielsetzungen erstellte Gutachten unterscheidet zwischen einem 120 qkm großen Projektgebiet (Einzugsgebiet der Ill) und einem 1023 ha großen Kerngebiet (Bachauen) und hat das ca. 149 km lange Gewässernetz der Ill in 43 Bachabschnitte beziehungsweise Einzelbäche untergliedert. Teil 1 des Endberichts des Gutachtens enthält die einzelnen Fachberichte zu Flora, Fauna und Gewässerökologie, befasst sich also mit der ökologischen Grundlagenermittlung; in Teil 2 werden die natürlichen Grundlagen und die aktuelle Nutzung im Projektgebiet beschrieben und bewertet sowie hieraus resultierende Gefährdungen des Biotoppotentials insbesondere im Kerngebiet aufgezeigt und schließlich anhand einer integrierten, flächendeckenden Landschaftsbewertung allgemeine Maßnahmen zur Nutzung, Pflege und Entwicklung der Landschaft des Kerngebiets beschrieben. Teil 3 präzisiert dies auf der Ebene eines jeden Bachabschnitts, in dem Bestand, Bewertung, Entwicklungsziele und Maßnahmen konkret für den jeweiligen Bach abgehandelt und parzellenscharf dargestellt werden.

Einleitend wird die Ill mit ihren zahlreichen Nebenbächen als typischer Mittelgebirgsbach am Rande eines Verdichtungsraums beschrieben. In weiten Teilen seien naturnahe Lebensgemeinschaften vorhanden; feststellbar seien aber auch starke Beeinträchtigungen durch die Ortslagen und die damit verbundenen negativen Einflüsse wie beispielsweise Abwasserbelastung und Uferverbau. Aufgrund ihrer Lage am Rande eines industriellen Verdichtungsraumes und der Bedeutung der Ill für den Natur- und Artenschutz seien Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung eines ökologisch stabilen und intakten Gewässersystems notwendig. Die Abgrenzung des Kerngebietes sei soweit möglich entlang im Gelände sichtbarer Grenzlinien natürlicher (Böschungen, Hangkanten, Wald, Büsche usw.) oder anthropogener Art (Straßen, Wege, Dämme, Parzellengrenzen) erfolgt und berücksichtige die Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Umwelt vom 28.6.1993, nach welchen Gewässerrandstreifenprogramme das Gewässer selbst und die Teile des Einzugsgebiets umfassen, die die Funktionsfähigkeit des Gewässers nachhaltig beeinflussen (Gewässerufer, Auenbereiche der Gewässer, Pufferstreifen zur Verminderung oberflächiger Nähr- und Schadstoffeinträge sowie genutzte Flächen, die über die Ableitung von Dränwasser oder durch Erosion die Funktionsfähigkeit und Qualität des Gewässers beeinträchtigen). (Dr. Maas, a.a.O., S. 6 ff.)

In der Studie ist beschrieben, dass sich im Auebereich des Kerngebiets 433 ha Biotopflächen befinden, was die Bedeutung der Auen für den Arten- und Biotopschutz verdeutliche, ferner dass 41 % des Kerngebietes als besonders schutzwürdig kartiert sind (Dr. Maas, a.a.O., S. 53 f.) sowie dass das die Talniederung im Projektgebiet erfassende Kerngebiet sich als Zentrum des biotischen Potentials der dortigen Landschaft darstellt, während die Landschaft außerhalb der Täler als verarmt bezeichnet werden müsse. (Dr. Maas, a.a.O., S. 55) Zur Entwicklung der Arten und der Lebensräume in den letzten Jahrzehnten wird anhand vorhandener Unterlagen und älterer Luftbildaufnahmen im Einzelnen ausgeführt, dass für Teile des Kerngebiets von einem Artenschwund und einer Verminderung der Lebensraumqualität auszugehen ist, wobei die Nassbereiche von den Veränderungen stärker als die mittleren Standorte betroffen seien. (Dr. Maas, a.a.O., S. 93ff.)

Die derzeitige Vegetation des Kerngebiets und die jeweiligen Standorte und Standortanforderungen werden beschrieben und bewertet. Ziele hinsichtlich der Erhaltung naturraum- und standorttypischer Vegetationstypen und der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen werden formuliert. (Dr. Maas, a.a.O., S. 100 ff.) Sodann werden die Bestände sowie die Erhaltungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der Laufkäfer, (Dr. Maas, a.a.O., S. 142 ff.) der Tagfalter, (Dr. Maas, a.a.O., S. 156 ff.) der Heuschrecken, (Dr. Maas, a.a.O., S. 178 ff.) der Amphibien (Dr. Maas, a.a.O., S. 190 ff.) und Reptilien, (Dr. Maas, a.a.O., S. 196 ff.) der Vögel, (Dr. Maas, a.a.O., S. 199 ff.) der Libellen (Dr. Maas, a.a.O., S. 216 ff.) und der Fische (Dr. Maas, a.a.O., S. 230 ff.) dargestellt und untersucht. Es folgen Ausführungen zur Gewässerstruktur (Dr. Maas, a.a.O., S. 247 ff.) und zur Gewässergüte. (Dr. Maas, a.a.O., S. 263 ff.) Schließlich wird das Kerngebiet anhand der Kriterien Seltenheit, Gefährdung, Empfindlichkeit, Vielfalt und Naturnähe von Artengruppen (Dr. Maas, a.a.O., S. 277 ff.) bewertet; die Lebensraumkomplexe werden nach Bedeutung, Funktion und Entwicklungspotential abgegrenzt und bewertet. (Dr. Maas, a.a.O., S. 282 ff.) Im Ergebnis wird das Vorhandensein von drei überregional bedeutenden Bachabschnitten (Bewertungsstufe 7) sowie jeweils einer Vielzahl von Bachabschnitten mit regionaler Bedeutung (Stufe 6), mit Bedeutung für den Naturraum (Stufe 5) beziehungsweise mit lokaler Bedeutung (Stufe 4) festgestellt. Daneben finden sich zahlreiche Bachabschnitte mit durchschnittlicher Bedeutung (Stufe 3) sowie in geringem Umfang Bachabschnitte mit geringer Bedeutung (Stufe 2) beziehungsweise ohne Bedeutung (Stufe 1). Dementsprechend wird dem Kerngebiet zusammenfassend hinsichtlich eines Großteils der Bachabschnitte ein hohes Entwicklungspotential attestiert und hinsichtlich der vorhandenen Defizitbereiche auf die dringende Notwendigkeit von Maßnahmen hingewiesen, die darauf zielen, die Defizitbereiche zu hochwertigen Landschaftsabschnitten zu entwickeln. Sodann finden sich Aussagen zu Entwicklungszielen, zu Zielkonflikten, zu empfohlenen Entwicklungsmaßnahmen und zur Notwendigkeit des Hochwasserschutzes. (Dr. Maas, a.a.O., S. 292 ff.) Schließlich wird auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt, das untergliedert ist in Maßnahmen im Projektgebiet, die genereller Art sind und zum Ziel haben, negative Einwirkungen auf das Kerngebiet zu unterbinden, und Maßnahmen im Kerngebiet selbst. Dort sollen Maßnahmen ergriffen werden, die den Zielen des Naturschutzes dienen sowie gleichzeitig die Landwirtschaft stützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sodann im Einzelnen aufgeführt und begründet. (Dr. Maas, a.a.O., S. 320 bis 378)

Diese ausführliche gutachterliche Bestandsaufnahme und deren detaillierte auf die einzelnen Tier- und Pflanzenarten sowie deren typische Lebensraumansprüche eingehende naturschutzfachliche Bewertung belegen in eindrucksvoller Weise, dass das Ill-System von seiner natürlichen Ausstattung her eine hohe Wertigkeit aufweist, die seit Jahren einer zunehmenden Bedrohung durch äußere Einflüsse ausgesetzt ist. Der Erhalt noch intakter Flächen sowie die Verhinderung weiterer Zerstörung der natürlichen Lebensräume stellen sich daher als bedeutsame naturschutzrechtliche Aufgabe dar. Auch die Empfehlung, an die Bachauen angrenzende Hangflächen in das Schutzgebiet einzubeziehen, wird in dem Gutachten erörtert und nachvollziehbar begründet. Die Unterschutzstellung landwirtschaftlich genutzter Hangflächen zielt auf ein geändertes Düngeverhalten zur Verminderung oberflächiger Nährstoffeinträge. Hierdurch soll das Pflanzen- und Tierartenspektrum dahingehend beeinflusst werden, dass die Zahl der Kennarten und der Magerkeitszeiger sowohl im trockenen wie auch im feuchten Grünland deutlich steigt. Man rechnet binnen zehn Jahren mit einer Etablierung und Stabilisierung neuer Gesellschaften. (Dr. Maas, a.a.O., S. 11 f., 326 ff.)

Die seitens der Antragsteller gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen gehen fehl. Die Bezeichnung als Parteigutachten verkennt, dass es zur Zeit der Gutachtenerstellung keine „Parteien“ gab. Es ging um die Ermittlung der naturschutzfachlichen Wertigkeit der Ill, ihrer Nebenbäche und der dazugehörenden Talauen. Dementsprechend wurden umfangreiche Untersuchungen im Projektgebiet durchgeführt und auf deren Grundlage entschieden, welche Landschaftsteile dem Kernbereich zugeordnet werden und welche der insgesamt 7 Bewertungsstufen der jeweiligen naturschutzfachlichen Bedeutung der einbezogenen Grundstücke entspricht. Der Gutachter hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Illsanierung in ein Bundesförderprogramm aufgenommen gewesen sei und er sein Fachgutachten auf der Grundlage der hierzu ergangenen Richtlinien ausgearbeitet habe. Niemand habe versucht, ihn in der Abgrenzung des Kerngebietes zu beeinflussen. Das Bundesamt für Naturschutz habe sein Gutachten geprüft und gebilligt.

Die weitere Rüge der Antragsteller, das Gutachten berücksichtige die entgegenstehenden Nutzungsinteressen der Eigentümer nicht, geht fehl. Die Ermittlung und Gewichtung entgegenstehender Nutzungsinteressen ist nicht Aufgabe des Gutachters, sondern der durchzuführenden Anhörung der Betroffenen und der vom Antragsgegner letztendlich vorzunehmenden Abwägung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Schließlich hat das im Oktober 1995 fertiggestellte Gutachten seine Aussagekraft nicht infolge Überalterung eingebüßt. Die Schutzwürdigkeit einzelner Grundstücke hängt nämlich nach der Schutzzweckbestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 2 NSchVO nicht maßgeblich davon ab, ob die eine oder andere vorgefundene Tier- oder Pflanzenart in einer geänderten Auflage der existierenden Listen über die Gefährdung seltener Arten als mehr oder weniger gefährdet als in der Vorgängerausgabe aufgeführt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der auf dem Grundstück und/oder in seiner unmittelbaren Umgebung vorgefundene Lebensraum in seiner Komplexität schützenswert ist, wobei das Vorhandensein einer bestimmten Tier- oder Pflanzenart und der Grad ihrer Gefährdung lediglich zwei von vielen Indikatoren für die Wertigkeit des Gebiets sind. Zudem sind Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit von Grundstücksoberflächen grundsätzlich langwierige Prozesse. Ein ohne besondere Vorkommnisse verstreichender Zeitraum von zehn bis zwölf Jahren ist daher in der Regel zu kurz, um ein als schutzwürdig erkanntes Grundstück in seiner naturschutzfachlichen Bedeutung grundlegend zu verändern. Etwas anderes kann nur bei unwiederbringlichen Einwirkungen auf die äußere Beschaffenheit der Grundstücke gelten, die es vorliegend in der Zeit nach der Gutachtenerstellung nicht gab. Die Mehrzahl der Grundstücke war keinen Eingriffen im naturschutzrechtlichen Sinne ausgesetzt. Die auf einzelnen Grundstücken im fraglichen Zeitraum vorgenommenen Kanalverlegungsarbeiten, denen mit Blick auf die Verbesserung der Gewässergüte und die damit verbundene Steigerung der Lebensraumqualität der Ill große naturschutzfachliche Bedeutung beizumessen ist, beschränken sich auf zwar massive, aber temporäre Eingriffe, denen es infolge der sich anschließenden Wiederherstellung der Geländeoberfläche an der Nachhaltigkeit fehlt, was selbst dann gilt, wenn sich hinsichtlich der angestrebten Wiederherstellung der Grundstücksoberfläche zunächst noch Nachbesserungsbedarf abzeichnet. Soweit diesbezüglich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auf den unterhalb der K-Straße gelegenen Grundstücken der Antragsteller zu 11. unstreitig Handlungsbedarf besteht, hat der Entsorgungsverband Saar angekündigt, die notwendigen Arbeiten auszuführen, sobald die Witterungsverhältnisse dies zulassen. Die hohe naturschutzfachliche Wertigkeit dieser Grundstücke (Bewertungsstufe 6), die sich aus ihrer Lage in einer weiträumigen zusammenhängenden Talaue mit besonders reichhaltiger Lebensraumausstattung und einer Vielzahl seltener Tier- und Pflanzenarten ergibt, wird durch die gewässerökologisch gebotene Kanalverlegung und die die Oberfläche betreffenden Wiederherstellungsarbeiten nicht dauerhaft beeinträchtigt. Die diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens haben langfristig nichts an Aktualität eingebüßt.

Zweifel an der Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Entscheidung des Antragsgegners, der Ill und ihren Nebenbächen durch Erlass einer Naturschutzverordnung besonderen Schutz zukommen zu lassen, ergeben sich weder aus dem umfangreichen Aktenmaterial noch aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung noch wurden in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anhaltspunkte aufgezeigt. Im Grunde stellen die Antragsteller selbst nicht in Frage, dass das Ill-System als solches als besonders schutzwürdig anzuerkennen ist. Ihre Einwände konzentrieren sich auf die Notwendigkeit, gerade ihre Grundstücke in das Schutzgebiet einzubeziehen. Sie bezweifeln, dass ihre jeweils im Einzelnen benannten Grundstücke die Voraussetzungen der Schutzgebietsdefinition beziehungsweise den in der Naturschutzverordnung festgelegten Schutzweck erfüllen und stellen damit die Schutzwürdigkeit - allein - dieser Grundstücke in Abrede. Nur die Einwendungen des Antragstellers zu 13. haben Erfolg.

2.2.1.2. Die teilweise Einbeziehung des in der Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzellen-Nr. 266/99 gelegenen Grundstücks des Antragstellers zu 13. in das Naturschutzgebiet ist materiell rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nicht erfüllt sind.

Wie bereits ausgeführt, regelt die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SNG a.F., unter welchen Voraussetzungen bestimmte, abgegrenzte Landschaftsräume oder Teile von diesen als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden dürfen. Keiner der dort aufgeführten Fälle ist hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers zu 13. einschlägig. Die Unterschutzstellung des mittleren Teils seines Grundstücks ist insbesondere nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften (Biozönosen) und ihrer Lebensräume (Biotope) erforderlich.

Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, befinden sich auf dem einbezogenen Grundstücksteil eine durch einen namenlosen Nebenbach der Merch eingespeiste Gartenteichanlage, deren Überlauf in eine unter dem Grundstück verlegte Verrohrung eingeleitet wird, ein kleiner Hausgarten und Reste eines ehemaligen Stallgebäudes. Dementsprechend bietet das Grundstück nach seinem derzeitigen Zustand keinen Lebensraum für schutzwürdige Tier- oder Pflanzenarten. Es gibt kein Biotop, das zu erhalten oder zu entwickeln wäre. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Sein bei Verordnungserlass verfolgtes Ziel bestand seinen Bekundungen zufolge darin, die Mauerreste des Stallgebäudes abzureißen, die ab der Teichanlage in Richtung zur Straße erfolgte Verrohrung zu beseitigen und den Bachlauf wieder in einem offenen Bachbett zu führen. Zwar würde durch eine solche Renaturierungsmaßnahme eine seit mindestens Ende der sechziger Jahre (Der Antragsteller zu 13. gibt an, das Grundstück seit Anfang der siebziger Jahre zu kennen; damals sei ein Bachlauf schon nicht mehr vorhanden gewesen. Der Antragsgegner vermutet aufgrund seiner Recherchen, dass die Verrohrung des Bachlaufs im Zuge des Straßenbaus Ende der sechziger Jahre erfolgt sein dürfte.) verloren gegangene Gewässerteilstrecke wiederhergestellt. Es mag auch sein, dass eine solche Renaturierungsmaßnahme grundsätzlich geeignet ist, die (Wieder-)Entstehung eines Biotops entlang der Uferrandstreifen langfristig zu fördern. Allerdings darf in tatsächlicher Hinsicht nicht verkannt werden, dass das offene Gewässerbett sich vorliegend in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses zwischen diesem und dem zugehörigen Gartenbereich befände und zudem schon nach ein paar Metern wieder in die unter der Straße durchführende Verrohrung übergehen müsste, weswegen die Bedingungen für die (Wieder-)Ansiedlung eines Biotops, also einer Lebensstätte beziehungsweise eines Lebensraumes wild lebender Tiere und Pflanzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), äußerst ungünstig wären. Abgesehen von diesen tatsächlichen Problemen der (Wieder-)Ansiedlung eines Biotops überschreiten die antragsgegnerseits beabsichtigten Abrissarbeiten und die Beseitigung der unterirdischen Verrohrung in rechtlicher Hinsicht den durch die Fachbegriffe der Erhaltung oder Entwicklung bestimmter Pflanzen- und Tiergesellschaften und ihrer Lebensräume gesetzlich vorgegebenen Handlungsrahmen. Ob derartige Maßnahmen unter die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 der seit 2.6.2006 in Kraft befindlichen Fassung des Saarländischen Naturschutzgesetzes - SNG n.F. -, die neben der Erhaltung und Entwicklung auch die Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten tatbestandlich aufführt, subsumiert werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die angegriffene Naturschutzverordnung lange vor Inkrafttreten dieser Vorschrift unter der Geltung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. erlassen wurde. Eine Rechtsgrundlage findet sich auch nicht in der Rahmenvorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, nach welcher die Schutzgebietserklärung, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt oder die erforderlichen Ermächtigungen hierzu enthält. Abgesehen davon, dass das Landesrecht den Verordnungsgeber in § 16 Abs. 3 Nr. 2 SNG a.F. lediglich ermächtigte, die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen, ist auch in der angegriffenen Verordnung selbst keine Rede von Wiederherstellungsmaßnahmen. Nimmt man hinzu, dass durch die Aufnahme des Begriffs „Wiederherstellung“ in den Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SNG n.F. ausweislich der Landtagsdrucksache 13/561 nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Schutzzweck des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. erweitert werden sollte, so bestätigt dies, dass es unter der Geltung des alten Landesrechts keine Rechtsgrundlage gab, aufgrund derer es bei vollständigem Fehlen einer erhaltens- oder entwicklungsfähigen tatsächlichen Lebensraumausstattung zulässig gewesen wäre, ausschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen. Die Einbeziehung des mittleren Teils des Grundstücks des Antragstellers entbehrt nach alledem der Rechtsgrundlage.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Sinnhaftigkeit der beabsichtigten Beseitigung der an dem Teich beginnenden Verrohrung auch angesichts der Kleinräumigkeit der betroffenen Grundstücksfläche äußerst zweifelhaft erscheint. Der Abstand zwischen der Straße und dem Teich beläuft sich auf ca. 15 bis 20 m. Nimmt man hinzu, dass die auf der gegenüberliegenden Straßenseite erfolgte Freilegung des Gewässers - sicherlich nicht ohne Grund - erst in einer Entfernung von ca. 10 m von der Straße gesehen beginnt, so fragt sich, was von naturschutzrechtlicher Relevanz, die dem beabsichtigten Mauerabriss für sich genommen nicht zukommen dürfte, auf dem Grundstück des Antragstellers überhaupt geschehen soll.

Der Antragsgegner hat denn auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, bei einem frühzeitigen Hinweis auf die speziellen Gegebenheiten im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 13. wäre die Parzelle 266/99 aller Voraussicht nach nicht in das Naturschutzgebiet einbezogen worden. Folgerichtig hat er ein Verfahren eingeleitet, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass - ausschließlich - die Parzelle 266/99 aus dem Schutzgebiet ausgeklammert wird.

Die materielle Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellung des mittleren Teils des Grundstücks des Antragstellers führt nach den Grundsätzen der Teilnichtigkeit beziehungsweise der Teilunwirksamkeit von Verordnungen unter den konkreten Gegebenheiten nicht zur Unwirksamkeit der Naturschutzverordnung in ihrer Gesamtheit, sondern - wie im Tenor zum Ausdruck gebracht - nur zur grundstücksbezogenen Unwirksamkeit.

Nach der im Naturschutzrecht entsprechend anzuwendenden (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1997 - 7 B 329/96 -, NuR 1997, 550) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (BVerwG, Beschluss vom 4.1.1994 - 4 NB 30/93 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69 m.w.N.) kommt eine bloße Teilunwirksamkeit in Betracht, wenn der übrige Verordnungsinhalt mit der nichtigen Unterschutzstellung in keinem untrennbaren Regelungszusammenhang steht und auch für sich betrachtet noch einen sinnvollen Naturschutz gewährleistet. Dies steht vorliegend außer Zweifel.

Das in Rede stehende Naturschutzgebiet wird gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich aus einer Vielzahl einzelner Landschaftsteile zusammensetzt, die in keinem unmittelbaren räumlichen Bezug zueinander stehen. Dementsprechend ist die Frage der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in naturschutzrechtlicher Hinsicht ohnehin für alle Schutzgebietsteile, die mit dem Gebiet um den namenlosen Nebenbach der Merch in keinem räumlichen Zusammenhang stehen, ohne jegliche Relevanz. Aber auch die Sinnhaftigkeit der Unterschutzstellung der Bachaue besagten Nebengewässers hängt nicht von der Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers ab. Das Grundstück grenzt unmittelbar an eine als Ortsdurchfahrt dienende Straße an, so dass das Schutzgebiet an dieser Stelle durchschnitten wird. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite setzt es sich zwar fort, beginnt aber erst im Abstand einiger Meter von der Straße. In der vom Grundstück aus gesehen entgegengesetzten Richtung, also bachaufwärts, schließt sich eine Vielzahl unter Naturschutz gestellter Grundstücke an, die gemeinsam die Bachaue und angrenzende Hangflächen des Oberlaufs besagten Gewässers umfassen und sich auch ohne das Grundstück des Antragstellers als funktionsfähige Einheit darstellen. Angesichts dieser örtlichen Gegebenheiten bedarf die Naturschutzverordnung zur Gewährleistung wirksamen Naturschutzes weder in der Gesamtheit der einbezogenen Flächen noch hinsichtlich des Umfeldes des Grundstücks des Antragstellers der Unterschutzstellung eines Teils gerade auch dieses Grundstücks. Die Unwirksamkeit der angegriffenen Verordnung beschränkt sich daher auf die materiell rechtswidrige Einbeziehung seines Grundstücks. Diese Sicht der Dinge findet eine Bestätigung in dem Entschluss des Antragsgegners, die Naturschutzverordnung durch Ausklammerung ausschließlich der Parzelle 266/99 zu ändern.

2.2.1.3. Die Zweifel der Antragsteller zu 1. bis 12. an der Schutzwürdigkeit ihrer Grundstücke sind unbegründet.

Hinsichtlich eines Teils der Grundstücke (Antragsteller zu 1., 4., 7., 8., 9., 10.) wird behauptet, diese lägen weder außerhalb der engeren Ortsbebauung noch seien sie Teil unbebauter, ausgedehnter sich bis in die (bebaute) Ortslage fortsetzender Bachauen. Sie befänden sich vielmehr innerhalb der engeren Ortsbebauung beziehungsweise grenzten unmittelbar an Wohnhäuser an und dienten diesen als Hausgärten, Grundstückszufahrten, Brennstofflagerflächen oder zu ähnlichen Zwecken. Gleichzeitig könnten diese Grundstücke den in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzweck nicht erfüllen, da sie sich nicht als Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen, die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik und natürliche Prozesse der Biotopentwicklung eigneten. Diese Argumentation greift nicht durch.

Das der Antragstellerin zu 1. gehörende Grundstück Flur 14, Parzellen-Nr. 157/79, das sich in Längsrichtung an den rückwärtigen Gartenbereich von 7 nebeneinander liegenden, jeweils bebauten Grundstücken anschließt und von der Ill durchflossen wird, ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, der bebauten Ortslage unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt - auch nicht als Fortsetzung eines Hausgartens - zuzuordnen. Aufgrund seines Verlaufs entlang der Ill ist auch unter Berücksichtigung einer potentiellen, derzeit nicht realisierten Nutzung als Weidefläche für Schafe und Pferde beziehungsweise als Streuobstwiese nicht erkennbar, was einer Eignung zur Erfüllung des Schutzzweckes der angegriffenen Naturschutzverordnung entgegenstehen sollte. Durch die Unterschutzstellung soll die Entwicklung eines als Nassbrache ausgestalteten Ufersaumes begünstigt werden. Warum es dem Grundstück an der sich nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und nach dem seitens des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan des Überschwemmungsgebiets der Ill aufdrängenden Eignung zur Erreichung dieser Zielsetzung fehlen sollte, ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1. nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Grundstück angesichts seines derzeitigen Bewuchses nach den Feststellungen des Gutachters nur durchschnittliche Bedeutung (Stufe 3) beizumessen ist. In Anbetracht seiner Lage entlang der Ill bietet es mit Blick auf die Zielsetzung der Verordnung, Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürliche Prozesse der Biotopentwicklung zu schaffen (§ 2 Abs. 2 NSchVO), nachhaltige Entwicklungsmöglichkeiten und ist daher im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. schutzwürdig.

Der unter Schutz gestellte Teil des in der Ortslage von A-Stadt gelegenen Grundstücks der Antragsteller zu 4., Flur 11, Parzellen-Nr. 134/2, erfüllt gleichermaßen die Voraussetzungen der verordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzgebietsdefinition, da er Teil einer unbebauten, ausgedehnten Bachaue ist. Das Grundstück grenzt nach den vor Ort getroffenen Feststellungen mit seiner Kopfseite an die G-Straße und wird etwa mittig in Richtung zur G-Straße von der Merch durchflossen. Der mit dem straßenfern gelegenen Wohnhaus der Antragsteller bebaute Grundstücksteil gehört nicht zum Schutzgebiet, während der andere Grundstücksteil, auf dem ein großer Hühnerstall steht, zuzüglich des Bachbettes der Merch und des hausseitig befindlichen engeren Gewässerrandstreifens einbezogen wurde. Beidseitig des Grundstücks der Antragsteller folgen bebaute Grundstücke. Rückwärtig schließen sich an den in den Schutzbereich einbezogenen Grundstücksteil neun schmale, quer verlaufende und ebenfalls unter Naturschutz gestellte Parzellen an. Das auf der gegenüberliegenden Seite der G-Straße an die Merch angrenzende ungefähr doppelt so breite, als Reitplatz genutzte Grundstück ist unbebaut, weswegen die Gesamtfläche beidseits der Straße sich als zusammenhängende Außenbereichsfläche im Innenbereich darstellt. Eine Bebaubarkeit des einbezogenen Grundstücksteils wird zudem durch die gemeindliche Bauleitplanung ausgeschlossen. Der am 22.4.1996 in Kraft getretene Bebauungsplan „In der Sauerwiese“ weist die einbezogene Grundstücksfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Hinsichtlich des auf ihr befindlichen Hühnerstalls und des auf dem anderen Grundstücksteil befindlichen Wohnhauses gewährt der Bebauungsplan Bestandsschutz.

Die weitere, von den Antragstellern zu 4. problematisierte Frage, ob die auf ihrer Straßenseite befindliche recht kleine Schutzgebietsfläche geeignet ist, dem Schutzzweck des § 2 NSchVO zu dienen, ist zu bejahen. Die in Rede stehende Naturschutzverordnung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die einbezogenen Bachläufe und die angrenzend noch vorhandenen Aueflächen vor weiterer Zerstörung geschützt werden sollen. Diese Zielsetzung begründet die Schutzwürdigkeit auch relativ schmaler, noch weitgehend naturbelassen vorhandener Bachauen. Zudem weitet das Schutzgebiet sich im Anschluss an den nicht einbezogenen Reitplatz, der keinerlei schützenswerte Biotopstrukturen aufweisen dürfte, erheblich aus. Der nahe gelegene Einmündungsbereich der Merch in die Ill stellt sich als Teil einer zusammenhängenden großflächigen Talaue entlang der Ill dar, in welcher weitere verfahrensgegenständliche Grundstücke liegen. Damit gehört das Grundstück der Antragsteller zu 4. zum letzten Zipfel einer größeren zusammenhängenden Schutzfläche. Nach der gutachterlich vorgenommenen Bewertung ist das Grundstück Teil eines Gebietes mit Bedeutung für den Naturraum (Stufe 5). Es handelt sich um eine Glatthaferwiese (undifferenziert) mit Vorkommen der seltenen Pflanzenart Acorus calamus. Ferner wurden auf dem Grundstück und seiner Umgebung seltene, in Roten Listen verzeichnete Heuschreckenarten (Sumpfschrecke und Kurzflügelige Schwertschrecke) - Endbericht S. 185 - sowie als Vogelart der seltene Sumpfrohrsänger vorgefunden. Damit ist ein schutzwürdiges Potential nachgewiesen. Das Grundstück erscheint als Überflutungsfläche sowie als Standort für natürliche Prozesse der Biotopentwicklung geeignet. Es bietet seltenen Pflanzen- und Tiergesellschaften Lebensraum und erfüllt daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F..

Die zusammen 168,116 a großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller zu 7. erfüllen die Schutzgebietsdefinition ebenfalls. Sie werden von der Ill im unteren Zipfel (Parzelle 55/8) beziehungsweise quer durch die Mitte (Parzelle 55/7) durchflossen und sind Teil einer großräumigen Talaue der Ill. Den Grundstücken kommt nach der gutachterlichen Bewertung regionale Bedeutung (Stufe 6) zu. Es handelt sich teils um eine nachbeweidete Glatthaferwiese, teils um eine nachbeweidete Wiesenfuchsschwanz-Kriechhahnenfuß-Wiese mit Vorkommen der Sumpfschrecke und des seltenen Sumpfrohrsängers. Die Grundstücke sind Teil des naturschutzrechtlich bedeutendsten Talabschnitts der Ill, für den insbesondere die große, breite und unzerschnittene Talaue wertbestimmend ist. Der Gesamtabschnitt ist avifaunistisch wegen seltener Brutvorkommen von Eisvogel und Wasseramsel sowie wegen großflächiger Wiesenvogelhabitate besonders hochwertig. In den Mulden wurden seltene und bemerkenswerte Laufkäferarten nachgewiesen (Pflege- und Entwicklungsplan 1 Ill Abschnitt 4 Text S. 6 f.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. sind angesichts dieser Gegebenheiten erfüllt.

Die straßennah gelegenen Grundstücksflächen, die von der K-Straße nur durch schmale gemeindeeigene Grundstücksstreifen (Straßenböschung) getrennt werden, sind gleichfalls schutzwürdig. Sie liegen, wie die Inaugenscheinnahme ergeben hat, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und zählen daher nicht im Sinne des § 34 BauGB zum Innenbereich. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die allein über einen Gehweg verfügt, findet sich durchgängig Wohnbebauung. Die nordöstliche, nicht in das Schutzgebiet einbezogene Ecke des Grundstücks der Antragsteller mit der Parzellenbezeichnung 55/8 ist mit einem Wohnhaus bebaut. In östlicher Richtung schließen sich auf den Nachbargrundstücken weitere Wohnhäuser an, die jeweils auf schmalen, lang gezogenen, bis zur Ill reichenden Grundstücken stehen. Jenseits der westlich an die Parzelle 55/8 angrenzenden Parzelle 55/7 schließt sich ein weiteres unbebautes, in das Schutzgebiet einbezogenes Grundstück an. Sodann folgt das ebenfalls verfahrensgegenständliche Grundstück der Antragsteller zu 10., das im straßennahen Bereich bebaut ist. Zwischen dieser Bebauung und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 7. liegen etwa 300 m. Angesichts dieser Ausdehnung der zusammenhängenden unbebauten Flächen südlich der K-Straße, die rückwärtig in ein noch größeres naturbelassenes Gelände übergehen, gibt es in diesem Bereich keine im Zusammenhang bebaute Innerortslage. Die an die K-Straße angrenzenden Grundstücksteile sind mithin dem Außenbereich zuzuordnen. Dem entspricht der aktuelle Flächennutzungsplan von 2005, der den gesamten Bereich mit Ausnahme der nordöstlichen bebauten Ecke der Parzelle 55/8 als Teil eines FFH-Gebiets und den mittleren Grundstücksbereich - zusätzlich - als Überschwemmungsgebiet ausweist. Die seitens der Antragsteller angeführte Vergabe der Hausnummern vermag demgegenüber eine Baulandqualität nicht zu begründen. Aus der Vergabe der Hausnummern kann sich weder das Vorhandensein des von § 34 BauGB geforderten tatsächlichen Bebauungszusammenhangs ergeben noch kann diese reine Verwaltungstätigkeit Vorgaben für die gemeindliche Planungshoheit betreffend die Bauleitplanung schaffen.

Dem Einwand der Antragsteller zu 7., jedenfalls der Bereich der Parzelle 55/8 zwischen dem dortigen Wohnhaus und der Ill sei - ebenso wie die Hausgärten der benachbarten Wohngrundstücke - von der Unterschutzstellung auszunehmen, da er dem Naturschutz wegen seiner Insellage nicht dienen könne, kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich um den Randbereich eines zusammenhängenden, sich entlang der Ill hinziehenden Wiesengeländes, so dass von einer Insellage keine Rede sein kann. Dass der Antragsgegner in Ausübung seines Gestaltungsermessens auf eine aus naturschutzfachlicher Sicht eventuell wünschenswerte Unterschutzstellung auch des rückwärtigen Bereichs der sich östlich anschließenden Hausgrundstücke verzichtet hat, erklärt sich daraus, dass diese Grundstücke ausweislich des in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Luftbildes als lang gezogene Hausgärten angelegt sind und durch Baumreihen oder Hecken voneinander und von dem sich westlich und südlich anschließenden Wiesengelände abgegrenzt werden. Ihre Nichteinbeziehung ist ohne Einfluss auf die Schutzwürdigkeit des den Antragstellern zu 7. gehörenden Wiesengeländes, das - wie ausgeführt - Teil der zusammenhängenden Talaue ist. Der Weidezaun entlang der Ill unterbricht den Zusammenhang der Talaue nicht, da er die Durchgängigkeit des Gebietes für die dort beheimateten Arten nicht beeinträchtigt.

Die Schutzwürdigkeit des Gesamtkomplexes einschließlich der Grundstücke der Antragsteller zu 7. wird im Weiteren nicht dadurch gemindert, dass in jüngster Vergangenheit ein Abwassersammler entlang der Ill quer durch die Talaue verlegt wurde. Zwar bedingte die Verlegung eines Abwasserkanals im Außenbereich einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der §§ 10 ff. SNG a.F., 27 ff SNG n.F., der allerdings temporärer Art ist und unter strikter Beachtung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen zu erfolgen hat. Wie bereits ausgeführt, entfaltet ein unterirdisch durch eine Talaue verlaufender Abwassersammler nach Abschluss der Verlegungsarbeiten und Wiederherstellung der natürlichen Oberflächenbeschaffenheit einschließlich eventueller Nachbesserungsarbeiten keinen Einfluss mehr auf die Schutzwürdigkeit der als Lebensraum für gebietstypische Tier- und Pflanzenarten wiederhergestellten Grundstücksoberfläche. Ebensowenig wird deren Eignung als Überschwemmungsfläche beeinträchtigt. Auch die Notwendigkeit des Betretens beziehungsweise Befahrens zwecks Wartungs- oder Reparaturarbeiten schränkt die Schutzwürdigkeit nicht qualitativ intensiver ein als die Notwendigkeit des Betretens oder Befahrens zur Durchführung landwirtschaftlicher Arbeiten.

Die Schutzwürdigkeit der Talaue wird auch durch die nördlich verlaufende K-Straße und deren Immissionen nicht aufgehoben. Verkehrslärm und Abgase sind zwar ab einer gewissen Intensität geeignet, die Qualität der in der Talaue vorzufindenden Lebensräume nachteilig zu beeinflussen. Jedoch belegt der Umstand, dass der Talabschnitt dennoch naturschutzfachlich als besonders bedeutend einzustufen ist, dass Handlungsbedarf besteht, und zwar in dem Sinne, zusätzlichen Beeinträchtigungen der Natur durch Unterschutzstellung vorzubeugen.

Dem teilweise in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstück der Antragsteller zu 10., Flur 16, Parzellen-Nr. 55/5, kommt ebenfalls keine Baulandqualität zu. Das Grundstück wird von den Grundstücken der Antragsteller zu 7. durch die Parzelle 55/6 getrennt und liegt - wie diese - südlich der K-Straße. Der westlich an die Parzelle 55/6 grenzende Teil wird durch einen gleichfalls unter Naturschutz gestellten schmalen Grundstücksstreifen (Parzelle 10/48) von der K-Straße getrennt. Im sich anschließenden mittleren und westlichen Teil ist das Grundstück, wie sich bei der Ortsbesichtigung herausgestellt hat, im straßennahen Bereich mit einem teilweise gewerblich genutzten Wohnhaus und - rückwärtig hierzu - mit einem Ziegenstall bebaut. Der bebaute Bereich ist vollständig von der Einbeziehung in das Schutzgebiet ausgenommen. Im unmittelbaren Anschluss an den nicht einbezogenen Grundstücksteil durchfließt die Ill das Grundstück. Der südlich der Ill gelegene Grundstücksteil ist im Pflege- und Entwicklungsplan als Auwiese vorgesehen, während der östlich des bebauten Bereichs, zur K-Straße orientierte Grundstücksausschnitt als „Gehölzsaum eines naturnahen Bachlaufs in bebauter Ortslage“ gekennzeichnet ist. Allenfalls hinsichtlich dieses Grundstücksausschnitts stellt sich wegen der Nähe zur K-Straße die Frage der Bebaubarkeit, die aber ebenso wie im Fall der Antragsteller zu 7. wegen Außenbereichslage zu verneinen ist. Der Gutachter hat das Grundstück und sein Umfeld als Gebiet mit regionaler Bedeutung (Stufe 6) bewertet. Es ist Teil der bereits erwähnten (Antragsteller zu 7.) breiten, unzerschnittenen Talaue. Vorkommen der Sumpfschrecke und des Sumpfrohrsängers wurden grundstücksbezogen festgestellt. Seltene Laufkäferarten und Brutstätten gefährdeter Vogelarten wurden auf umliegenden Grundstücken der Talaue nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. für eine Unterschutzstellung liegen daher vor.

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 8. ist die ursprünglich geplante vollständige Einbeziehung ihrer sechs handtuchartig hinter dem Wohnhaus beginnenden und in Richtung Ill verlaufenden Grundstücke in der endgültigen Planung jeweils auf die bebauungsferne Hälfte der Grundstücke - insgesamt 61 a - beschränkt worden. Zwischen den einbezogenen Grundstücksteilen und der Ill befinden sich weitere Grundstücksflächen, die die Antragstellerin an den Zweckverband verkauft hat. Der in Anspruch genommene Teilbereich ihrer Grundstücke und der von der Unterschutzstellung ausgenommene hausnähere Teilbereich werden einheitlich teils als Vieh- und teils als Mähweide genutzt. Der einbezogene Teil gehört zum Überschwemmungsgebiet der Ill. Jedenfalls nach der Rückverlagerung der Schutzgebietsgrenze handelt es sich eindeutig nicht mehr um bebaubares oder als Hausgarten zu qualifizierendes Gelände. Es handelt sich nach der vorgefundenen Lebensraumausstattung um ein Gebiet durchschnittlicher Bedeutung (Stufe 3). Die Eignung als Überflutungsfläche steht nach den örtlichen Gegebenheiten außer Frage, weswegen es zur Entwicklung von Biotopflächen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. geeignet ist.

Den Antragstellern zu 9. gehören die Grundstücke Flur 1, Parzellen-Nrn. 395/1 und 1007/469. Erstgenanntes Grundstück grenzt an den rückwärtigen Bereich eines bebauten Grundstücks an. Im Verlauf der Planung wurde etwa ein Drittel der Parzelle 395/1 von der Inanspruchnahme ausgenommen und der im Schutzgebiet verbleibende Teil ebenso wie das Grundstück 1007/469, das von keiner Seite her erschlossen ist, als Nasswiese vorgesehen (zusammen 27,278 a). Bei den in Anspruch genommenen Flächen handelt es sich nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck eindeutig nicht um bebaubare Grundstücke. Sie sind Teile eines zusammenhängenden Wiesengeländes, das zur Ill hin abfällt. Trotz der Hanglage war das Grundstück 395/1 zur Zeit der Ortsbesichtigung völlig durchnässt. Der Gutachter erklärte hierzu, das gesamte Wiesengebiet bestehe aus wechselfeuchten und nassen Wiesen, was aus naturschutzfachlicher Sicht eine hohe Wertigkeit bedeute. Er verwies auf die im Gelände sichtbaren typischen Feuchtwiesenstrukturen. Das hausnah etwas aufgeschüttete Grundstück der Antragsteller ist zwar infolge der Aufschüttung geringwertiger als die rundherum angrenzenden Wiesen, liegt aber - worauf der Gutachter überzeugend hingewiesen hat - inmitten des Gesamtkomplexes. Der zwischen den Grundstücken und der Ill befindliche Bahndamm nimmt den Wiesen nicht ihre Schutzwürdigkeit. Unstreitig existieren im Bahndamm Durchlässe, die angelegt wurden, um die Funktionsfähigkeit der Wiesen als Auffangbereich bei Überschwemmungen sicherzustellen. Das Grundstück 395/1 verliert seine Schutzwürdigkeit nach obigen Ausführungen auch nicht infolge eines auf dem Nachbargrundstück befindlichen Abwasserkanals.

Hinsichtlich der Grundstücke des Antragstellers zu 3. (Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 43/1, 44 bis 49, 53/1, 223/50, 50/4, 52/1, 117/9, 256/116 und 117/5) und eines Teils der Grundstücke der Antragsteller zu 5. (Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Parzellen-Nrn. 20/3, 21/3 und 55/2 - in Anbetracht ihrer Lage trifft dasselbe wohl auf Flur 6, Parzellen-Nrn. 99/3 und 100/1, zu -) greift der Einwand, ihre Einbeziehung sei wegen ihrer Lage unterhalb der gemeindlichen Mülldeponie beziehungsweise unterhalb stark befahrener Straßen mit überörtlicher Bedeutung nicht mit dem Schutzzweck der angegriffenen Verordnung vereinbar, da das über sie von den genannten Anlagen abfließende Oberflächenwasser verunreinigt sei und dies den Zielsetzungen des Gewässerschutzprogramms widerspreche, nicht durch. Die Grundstücke sind schutzwürdig. Nach der einleuchtenden Bewertung des Gutachters gehören sie - gemessen am vorgefundenen Bestand - zwar nur zu einem Gebiet mit geringer Bedeutung, das aber als Entwicklungsgebiet geeignet ist. Auf dem Grundstück der Antragsteller zu 5. befinden sich eine Quellzone mit einem sporadisch fließenden und damit der Definition des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG unterfallenden Gewässer sowie - jedenfalls im unteren, an das Gelände des Angelsportvereins angrenzenden Bereich - Hochstaudenfluren mit den typischen schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften. Auch die Grundstücke des Antragstellers zu 3. sind unabhängig davon, dass die Ortsbesichtigung keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Quellzonen und Hochstaudenfluren ergeben hat, schutzwürdig. Es handelt sich um hängiges Feuchtwiesengelände. Die Durchfeuchtung ist Folge des wild über das Grundstück abfließenden Oberflächenwassers, dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG Gewässerqualität zukommt. Das zum Mettelbach abfallende Feuchtgelände gehört daher unabhängig vom Bestehen der künstlich angelegten Teichanlagen zum Einzugsbereich der Ill. Die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob vor Anlegung der Teiche zumindest zeitweilig ein Fließgewässer vorhanden war, ist mit Blick auf die landesrechtliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SWG, die auch das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser als Gewässer definiert, nicht entscheidungserheblich. Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke ist daher - entgegen der Vermutung des Antragstellers zu 3. - nicht Folge der Anlegung der Teiche, sondern durch den Abfluss des Oberflächenwassers vorgegeben. Andererseits mindert der Umstand, dass der Antragsteller zu 3. das hangabwärts fließende Oberflächenwasser - ebenso wie die Antragsteller zu 5. - zu einem beziehungsweise zu drei aufeinanderfolgenden Teichen aufgestaut hat, die Schutzwürdigkeit der Flächen auch nicht. Vielmehr bestätigt das Vorhandensein ihrer Größe nach insgesamt nennenswerter Teichflächen, dass die Grundstücke aufgrund der topographischen Verhältnisse über ein ganz erhebliches Feuchtigkeitspotential verfügen, wobei dieses Feuchtigkeitspotential schon zur Zeit der Anlegung der Teiche bestanden haben muss. Die Antragsteller zu 3. und 5. können daher nicht mit Erfolg geltend machen, die Durchfeuchtung ihrer Wiesen sei darauf zurückzuführen, dass das oberhalb etwa im Jahr 2003 erbaute Regenrückhaltebecken nicht an einen Kanal angeschlossen, sondern mit einem Überlauf zu dem unterhalb gelegenen Gelände versehen sei. Ausweislich des Einzelplans 14 Malzbach sollen das Grundstück des Antragstellers zu 3. und der mittlere Streifen des Grundstücks der Antragsteller zu 5. in Nassbrachen umgewandelt werden, was angesichts der vorhandenen Feuchtigkeit in naturschutzrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Anforderungen, die die in Feuchtgebieten heimischen Tier- und Pflanzenarten an ihren Lebensraum stellen, sachgerechter ist, als das vorhandene Wasser zur Einspeisung der derzeitigen künstlichen Weiher zu nutzen. Insofern steht außer Frage, dass die oberhalb des Malzbaches gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5., die von ihrer natürlichen Ausstattung her geeignet sind, gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensräume zu bieten, schutzwürdig sind und ihre Einbeziehung langfristig - unter Beachtung des den Antragstellern zuerkannten Bestandsschutzes - geeignet ist, zur Erreichung des Schutzwecks der Verordnung beizutragen.

Hinsichtlich der Antragsteller zu 5. ist die Entscheidung des Antragsgegners, die beidseitig der Teiche befindlichen höher gelegenen und mit Fichten bestandenen Grundstücksteile in das Schutzgebiet einzubeziehen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ausweislich der Breite dieser Grundstücksteile, die die Antragsteller mit 20 bis 40 m angeben, gehören sie zu dem Bereich von 50 m beidseits des Gewässers, der im Gutachten im Sinne einer einheitlichen Handhabung und aus naturschutzfachlichen Gründen als Mindestbreite des Kerngebiets außerhalb des Siedlungsbereichs empfohlen wird. (Dr. Maas, a.a.O., S. 12) Auch fallbezogen ist die Einbeziehung der mit Fichten bestandenen Grundstücksteile nicht sachwidrig. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter anhand eines Luftbildes nachvollziehbar erläutert, maßgeblich für die Abgrenzung des Kerngebietes seien die vorgefundenen Nutzungsgrenzen gewesen. Die mit Fichten bepflanzten Flächen nördlich und südlich der Teichanlagen seien einbezogen worden, um das insoweit vorhandene Entwicklungspotential zu nutzen. Insoweit hat der Gutachter anlässlich der Ortsbesichtigung darauf hingewiesen, dass ein Eintrag von Fichtennadeln in ein Gewässer als Störfaktor zu bewerten sei. Hinsichtlich des Bereichs nördlich der Teichanlagen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, die Grenze sei entlang der Nutzungsgrenze „Fichtenbestand/Ackerland“ gezogen worden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Nadelbäume im unmittelbaren Umfeld ausgeprägter Feuchtflächen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht standorttypisch sind. Die Grenzziehung entlang besagter Nutzungsgrenze, die vorliegend mit den Parzellengrenzen übereinstimmt, wird nach alledem durch naturschutzfachliche Erwägungen getragen. Sie genügt den tatbestandlichen Anforderungen des Entwicklungsgebots des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F..

Hinsichtlich des Bereich südlich der Teichanlagen hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit einem Luftbild aufgezeigt, dass die Grenzziehung entlang der Nutzungsgrenze „Fichtenbestand/Verlauf der alten Straße“ erfolgt ist. Auch diese Abgrenzung ist unbedenklich. Sie entspricht den Grundsätzen des Gutachtens, wonach die Kerngebietsabgrenzung so weit wie möglich an im Gelände sichtbaren Grenzlinien natürlicher oder anthropogener Art - u.a. Straßen und Wege - zu orientieren ist. (Dr. Maas, a.a.O., S. 12) Dass der schmale, im Gemeindeeigentum stehende, ebenfalls bewaldete Grundstücksstreifen zwischen der alten Straße und der in den 70er Jahren angelegten Straße „Auf der Kipp“ nicht unter Schutz gestellt wurde, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abgrenzung. Die Begrenzung des Schutzgebiets auf den Bereich zwischen den Teichanlagen und der bereits in einiger Entfernung von diesen befindlichen alten Straße orientiert sich an vorgefundenen Gegebenheiten. Keiner Klärung bedarf, ob der sich an die alte Straße anschließende bewaldete Grundstücksstreifen gemessen an den Kriterien der §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F., 2 NSchVO ebenfalls schutzwürdig ist. Der Antragsgegner muss nicht jeden schutzwürdigen Teil von Natur und Landschaft unter Naturschutz stellen. (vgl. z.B. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 9) Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Abgrenzungsentscheidung ist die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der unter Mitberücksichtigung natürlicher und anthropogener Grenzlinien erfolgten Grenzziehung, die nach oben Gesagtem in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten zu bejahen ist, zumal der gemeindeeigene Grundstücksstreifen nach den Eintragungen in den dem Senat vorliegenden Katasterplan mit Laubgehölzen bewachsen ist und sich ein Entwicklungsbedarf daher nicht aufdrängt.

Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke der Antragsteller zu 3. und 5. wird durch eine eventuelle Verunreinigung des über sie abfließenden Oberflächenwassers nicht in Frage gestellt. Ziel des in Rede stehenden Gewässerrandstreifensprogramms ist die Erhaltung und Entwicklung unbelasteter Bäche mit Raum für ausgedehnte Überflutungsflächen und die Entfaltung der natürlichen Gewässerdynamik sowie natürlicher Prozesse der Biotopentwicklung. Es geht bei dieser Zielsetzung vorrangig um originär naturschutzrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerdynamik und zur Erhaltung von Feuchträumen mit dem Ziel, den Lebensraum der gewässernah heimischen Tier- und Pflanzenarten vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Die Verwirklichung von Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte in abwassertechnischer Hinsicht - etwa durch den Bau von Abwassersammlern - ist begleitender Natur, wobei der natürliche Abfluss von möglicherweise verunreinigtem Oberflächenwasser über die Grundstücke der Antragsteller in Richtung zu den dort vorhandenen Teichanlagen beziehungsweise zu den entfernteren Bachläufen sowie die teilweise Versickerung auf den Grundstücken durch die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung der Grundstücke in das Schutzgebiet in keiner Weise beeinflusst wird. Eine eventuelle Verunreinigung des Oberflächenwassers ist daher für die Frage der an den Verordnungszielen zu messenden Schutzwürdigkeit der Grundstücke und ihrer Eignung, zur Erreichung des Schutzzwecks beizutragen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen durch Verkehrsimmissionen. Am Beispiel der K-Straße wurde bereits erläutert, dass Verkehrslärm und Abgase die durch den Schutzzweck der Verordnung vorgegebene Schutzwürdigkeit nicht aufheben.

Die Antragsteller zu 5. sind Eigentümer zweier weiterer Grundstücke in Flur 17, Parzellen-Nrn. 26 und 27 der Gemarkung A-Stadt. Diese hanggelegenen Grundstücke sind nach Darstellung des Antragsgegners erst im Zuge der Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans als Kernflächen unter Schutz gestellt worden. Es handele sich um quellige Hangbereiche mit Grünlandnutzung und Glatthaferwiesen in guter Ausprägung. Sie entsprächen dem FFH-Lebensraumtyp "magere Glatthaferwiese" und wiesen eine typische Vegetation auf. Die Antragsteller zu 5. stellen dies nicht Abrede und ziehen sich auf die Behauptung zurück, die im vorangegangenen Normenkontrollverfahren durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die Grundstücke nicht innerhalb des Kerngebiets lägen. Dies trifft so nicht zu. Zwar hatte der Berichterstatter dies ausweislich des Protokolls zunächst unter Hinweis auf die Kartierung des Pflege- und Entwicklungsplans angenommen. Der Antragsgegner hat aber sofort eingewendet, die Einbeziehung in das Schutzgebiet sei auf der Grundlage einer ergänzenden naturschutzfachlichen Stellungnahme erfolgt. Die Unterschutzstellung beider Parzellen ist in den beim Ministerium für Umwelt verwahrten Karten betreffend die parzellengenaue Abgrenzung des Naturschutzgebietes und in den dazugehörigen Parzellenlisten dokumentiert. Zweifel an der Einbeziehung der Grundstücke in das Schutzgebiet bestehen daher nicht. Sie sind nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachters und den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen Teil einer breiten unzerschnittenen Talaue, die als Gebiet mit regionaler Bedeutung (Stufe 6) bewertet wurde, und daher im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F. schutzwürdig.

Die Antragsteller zu 11. wenden ein, ihre zwischen der Ill und der L 112 liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (Gemarkung A-Stadt, Flur 16, Parzellen-Nrn. 42/13, 44/2, 43/2, 56/1, 64/1 und 65/3, sowie Flur 17, Parzellen-Nrn. 98 und 195/38) seien durch einen in 5-10 m vom Bachlauf entfernten, auf den Parzellen 42/13, 44/2 und 43/2 verlegten Abwassersammler und das diesbezügliche Betretensrecht zu Wartungszwecken sowie durch die Verkehrsimmissionen der L 112 vorbelastet und daher nicht zur Schutzzweckverwirklichung geeignet. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Schutzwürdigkeit der Grundstücke ergibt sich daraus, dass sie Teil der bereits erwähnten weiträumigen Talaue unterhalb der K-Straße (L 112) sind, in der seltene Tierarten wie die Sumpfschrecke und der Sumpfrohrsänger beheimatet sind. Auf der großräumigen Parzelle 195/38 fanden sich außerdem weitere seltene Heuschreckenarten (Conocephalus dorsalis und Chorthippus albomarginatus). Auf den Grundstücken Flur 16, Parzellen-Nrn. 56/1, 64/1 und 65/3, wurde die seltene Laufkäferart Trechoblemus micros nachgewiesen. Der gesamten Talaue - und damit auch den Grundstücken dieser Antragsteller - kommt regionale Bedeutung zu. Ihre Schutzwürdigkeit wird durch den erwähnten Abwassersammler nicht gemindert. Die Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. 56/1, 64/1 und 65/3, sowie Flur 17, Parzellen-Nrn. 98 und 195/38, werden schon lagebedingt nicht durch einen auf den Parzellen 42/13, 44/2 und 43/2 befindlichen Abwassersammler beeinträchtigt. Aber auch hinsichtlich der letztgenannten Parzellen gilt nach obigen Ausführungen (S. 37 f. des Urteils), dass der unterirdisch durch sie verlaufende Abwasserkanal deren Schutzwürdigkeit nicht mindert. Wie bereits hinsichtlich der Antragsteller zu 7. und 10. ausgeführt, verringern die Verkehrsimmissionen der in der Nähe der Parzellen 43/13, 44/2 und 43/2 verlaufenden Ortsdurchfahrt einer Landstraße (K-Straße) ebensowenig die Schutzwürdigkeit dieser Flächen durchgreifend.

Schließlich ist auch das in der Nähe des Kapellenhofes gelegene Grundstück der Antragstellerin zu 12. Flur 5, Parzellen-Nr. 136, schutzwürdig. Wenngleich die biotische Ausstattung des Grundstücks in den Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners nicht dokumentiert ist, konnte der Senat sich anlässlich der Ortsbesichtigung Gewissheit über seine Schutzwürdigkeit verschaffen. Es ist Teil einer zusammenhängenden Wiesenfläche, die sich über eine Talmulde und die angrenzenden leicht ansteigenden Hanglagen erstreckt. Nach den Bekundungen des Gutachters handelt es sich um ein insgesamt quelliges Feuchtgelände. Zur Zeit der Ortsbesichtigung war die Talsohle völlig durchnässt und infolgedessen praktisch nicht begehbar. Das sich sammelnde Wasser fließt in Richtung des Teiches des Antragstellers zu 13. und speist diesen ein. Feuchtwiesen dieser Art ist aus naturschutzfachlicher Sicht eine hohe Wertigkeit zuzuerkennen, was ihre Schutzwürdigkeit bedingt ( §§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a. F. 2, Abs. 2 Satz 2 NSchVO).

Nach alledem steht fest, dass die Einwände der Antragsteller zu 1. bis 12. gegen die Schutzwürdigkeit der in ihrem Eigentum stehenden, in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen unberechtigt sind. Die Grundstücke sind geeignet, zur Erreichung des Schutzzweckes beizutragen.

2.2.1.4. Das ausgewiesene Naturschutzgebiet ist schutzbedürftig.

Hierzu ist im Endbericht des Gutachtens einleitend dargelegt, dass die Ill mit ihren zahlreichen Nebenbächen in weiten Teilen noch naturnahe Lebensgemeinschaften aufweist, stellenweise jedoch auch durch Ortslagen und die damit verbundenen negativen Einflüsse wie beispielsweise Abwasserbelastung und Uferverbau stark beeinträchtigt ist. Aufgrund der Bedeutung der am Rande eines industriellen Verdichtungsraumes verlaufenden Ill und ihrer Nebenbäche für den Natur- und Artenschutz seien Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung eines ökologisch stabilen und intakten Gewässersystems notwendig. (Dr. Maas, a.a.O., S. 6 ff.) Diese Einschätzung wird durch die nachfolgenden Feststellungen des Gutachters zu den vorzufindenden Tier- und Pflanzenarten und zu den durch äußere Einflüsse bedingten Beeinträchtigungen von deren Lebensräumen bestätigt. Das bedingt die Schutzbedürftigkeit u.a. der Grundstücke der Antragsteller. Ein Schutzbedürfnis besteht nicht erst dann, wenn die Schutzgüter, die die Ausweisung eines Naturschutzgebiets rechtfertigen, konkret gefährdet sind. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit lässt sich nicht ableiten, dass nur solche Schutzmaßnahmen ergriffen werden dürfen, die zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheinen. Die Unterschutzstellung ist bereits zulässig, wenn sie vernünftigerweise geboten erscheint. Hierfür reicht die abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus, die besteht, wenn ein Schadenseintritt ohne die vorgesehene Naturschutzmaßnahme nicht bloß als entfernte Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist. (BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 - NuR 1998, 37, 38; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 22 Rdnr. 10) Insofern bestätigen die Feststellungen zur derzeitigen Nutzung der Grundstücke und die Ausführungen der Antragsteller zu ihren Vorstellungen betreffend deren weitere Nutzung das Bestehen eines Konfliktes zwischen der antragstellerseits gewünschten, allein privaten Interessen Rechnung tragenden Nutzung und der aus naturschutzrechtlicher Sicht im Allgemeininteresse wünschenswerten Pflege und Entwicklung der Flächen. Vor diesem Hintergrund ist die Schutzbedürftigkeit der Flächen zur Vermeidung weiterer nachteiliger Einwirkungen auf den Naturhaushalt und damit für den Fortbestand noch vorhandener schutzwürdiger Lebensräume nicht von der Hand zu weisen. Die Unterschutzstellung der einzelnen Grundstücke ist nach alledem vernünftigerweise geboten und damit erforderlich im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SNG a.F.. Hinsichtlich einiger Grundstücke, insbesondere derer, die sich als Teil noch vorhandener großflächiger schützenswerter Landschaftsteile mit lokaler (Stufe 4) oder höherwertigerer Bedeutung darstellen, sind zumindest wegen ihrer Seltenheit zusätzlich auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 SNG a.F. erfüllt.

2.2.2. Demgemäß stand es im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners, dieser Situation durch Erlass einer Naturschutzverordnung Rechnung zu tragen. Dass er sich zur Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet entschlossen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes sowohl ein Entschließungsermessen wie auch ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu. Nur gravierende Verstöße gegen Ermessensgrundsätze, etwa die Berücksichtigung offensichtlich unsachgemäßer Erwägungen, die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes oder eine Verletzung des Übermaßverbotes, führen unter Ermessensgesichtspunkten zur Nichtigkeit einer Schutzgebietsverordnung. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997 - 1 K 7/95 -, juris)

Vorliegend hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragsteller in seine Überlegungen eingestellt und bedeutungsangemessen berücksichtigt. Die grundsätzliche Entscheidung, ihre Grundstücke in das Schutzgebiet einzubeziehen, genügt ebenso wie die Ausgestaltung der in § 3 NSchVO festgelegten Verbote und Regelungen und die in § 6 NSchVO vorgesehenen Duldungspflichten der Grundstückseigentümer den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; insbesondere wird das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Eigentumsrecht der Antragsteller nicht verletzt.

Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in den Geltungsbereich der Naturschutzverordnung stellt sich nicht als Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar.

2.2.2.1. Eine Enteignung liegt vor, wenn das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum ganz oder teilweise im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird. Die Enteignung zielt nicht auf den Inhalt des Eigentumsrechts, sondern auf die Auflösung des einfachrechtlichen Zuordnungsverhältnisses ab. Damit ist der Enteignungsbegriff unabhängig vom Begriff der Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu begreifen, das heißt, selbst eine übermäßige verfassungswidrige Inhaltsbestimmung ist keine entschädigungspflichtige Enteignung. Als Abgrenzungskriterium zwischen beiden Begriffen kommt es entgegen überkommener Theorien nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 12.6.1979 - 1 BvL 19/76 -, BVerfGE 52, 1, 27 f.) weder auf die Frage der Auferlegung eines Sonderopfers noch auf die Schwere und Tragweite des Eingriffs an.

Inhaltsbestimmung ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber oder den hierzu ermächtigten Verordnungsgeber in Bezug auf Rechtsgüter, die die Qualität von Eigentum im Sinne der Verfassung haben. Sie ist darauf gerichtet, durch objektiv-rechtliche Vorschriften den Inhalt des Eigentumsrechts zu regeln. Dabei steht der Gesetzgeber vor der Aufgabe, das Sozialmodell zu verwirklichen, dessen normative Elemente sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben. Er muss die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ihm ist es nicht verwehrt, Eigentumsrechten einen neuen Inhalt zu geben. Er kann das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht möglich waren, für die Zukunft ausschließen und Befugnisse, die bisher mit dem Recht verbunden waren, aufheben. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Der Gesetzgeber unterliegt hierbei freilich besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Er hat der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu tragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist. Im Übrigen hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Beschränkt der Gesetzgeber Eigentümerbefugnisse mit Wirkung für die Zukunft, so kann er einen Verfassungsverstoß dadurch vermeiden, dass er den Bestandsschutz im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen Rechnung trägt. Hierzu hat er insbesondere Anlass bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen, aber auch beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen. Welcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen Eigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen neben Vorkehrungen, durch die bereits ausgeübte Nutzungen oder eigentumskräftig verfestigte Nutzungsmöglichkeiten dauernd oder übergangsweise unberührt bleiben oder durch die der Weg zur Erteilung einer Befreiung von Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse eröffnet wird, insbesondere Vorschriften, die einen Entgeltausgleich zubilligen. Versäumt es der Gesetzgeber, den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, so überschreitet er die Grenzen zulässiger Eigentumsinhaltsbestimmung. Regelungen, die von Art. 14 Abs. 2 GG nicht mehr gedeckt werden, sind verfassungswidrig. Das ändert aber nichts daran, dass sie ihren Rechtscharakter als Inhaltsbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bewahren. Sie schlagen nicht in eine Enteignung um. (BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1997 - 4 BN 5/97 -, a.a.O., S. 39 f., und vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 - NVwZ-RR 2000, 339, 340)

Die Unternaturschutzstellung eines Grundstücks und die damit einhergehenden Nutzungsverbote oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes stellen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung schon deshalb keine Enteignung dar, weil durch sie kein Grundeigentum entzogen wird. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um Inhaltsbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie sind grundsätzlich als Ausdruck der Situationsgebundenheit des Grundeigentums - fallbezogen der Belegenheit des Grundstücks in einem in naturschutzrechtlicher Hinsicht besonders schützenswerten und schutzbedürftigen Teil von Natur und Landschaft - und damit als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen Nutzungsverbote oder -beschränkungen sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. (BVerwG, Beschlüsse vom 17.1.2000 - 6 BN 2/99 -, a.a.O., S. 340, und vom 18.7.1997, a.a.O., S. 39 f.; ferner Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26/92, NJW 1993, 2949 f.) Dieser Rechtsprechung liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation geprägt wird. Diese Situationsgebundenheit kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. Dabei ist seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist. Hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O.) Dabei fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums. Ein Anspruch auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen, lässt sich hingegen aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums nicht herleiten. (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 -, BVerfGE 84, 382, 385)

2.2.2.2. Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien ist die von den Antragstellern angegriffene Naturschutzverordnung unter Eigentumsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands, bestimmte Grundstücke hätten bei der im Rahmen der Abwägung gebotenen Berücksichtigung des Eigentumsrechts wegen ihrer landwirtschaftlichen Nutzung nicht in das Schutzgebiet einbezogen werden dürfen. Die Antragstellerin zu 12. behauptet hinsichtlich ihrer Grundstücke Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzellen-Nr. 136, und Flur 17, Parzellen-Nrn. 370/95 und 371/96, ebenso wie die Antragsteller zu 2., 3., 5., 6., 11. und 13. hinsichtlich ihrer jeweiligen Grundstücke, es handele sich um bisher intensiv landwirtschaftlich - teils als Vieh- und teils als Mähweide, teils zum Obstanbau oder zur Anlage von Weihnachtsbaumkulturen - genutzte Grundstücke, die infolge der Unterschutzstellung und der mit dem Schutzzweck einhergehenden, in § 3 NSchVO vorgesehenen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten wertlos würden. Diese Grundstücke seien zwar möglicherweise von ihrer Lage her geeignet, dem Zweck der Naturschutzverordnung zu dienen. Dennoch hätte der Antragsgegner im Rahmen einer gebotenen Abwägung privater und öffentlicher Interessen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Herausnahme der Grundstücke aus dem Schutzgebiet die Verwirklichung des Schutzzwecks nicht gefährden würde und die Interessen der Eigentümer daher höher zu bewerten seien als der Verordnungszweck. Sie meinen, bei vollständiger Interessenabwägung hätten diese Grundstücke nicht unter Schutz gestellt werden dürfen. Denn die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung habe nicht nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG zum Gegenstand, sondern stelle sich als Enteignung dar. Eine solche dürfe nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Hieran fehle es vorliegend. Die Verordnung sei daher nichtig. Diese Argumentation verkennt die seit langem gefestigte oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Enteignung und Inhaltsbestimmung.

Die in der Lage eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zu einem in besonderer Weise schützenswerten Natur- und Landschaftsraum zum Ausdruck kommende Situationsgebundenheit begründet eine immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, diese lagebedingt vorgegebene immanente Beschränkung der Eigentümerbefugnisse durch Unterschutzstellung und Festlegung von Nutzungsbeschränkungen zu aktualisieren. Dies ist vorliegend in zulässiger Weise geschehen. Im Rahmen der Abwägung genießt das private Interesse, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eine intensive landwirtschaftliche Nutzung beizubehalten, keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit, noch vorhandene schützenswerte Teile von Natur und Landschaft vor weiterer Zerstörung zu bewahren. Der Antragsgegner hat die Interessen der Antragsteller im Rahmen seiner Entscheidungsfindung ausweislich der Verwaltungsunterlagen durchaus gesehen; dass er das Allgemeininteresse im Ergebnis höher gewichtet hat als die privaten Interessen der Antragsteller, ist in Anbetracht des verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellenwertes, den der Naturschutz ausweislich Art. 20 a GG genießt, nicht ermessensfehlerhaft. Nach der genannten Verfassungsnorm obliegt es dem Staat in Verantwortung für die künftigen Generationen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu schützen.

Die Ausgestaltung der einzelnen Verbote und Regelungen in § 3 NSchG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der insoweit vorzunehmenden gerichtlichen Überprüfung ist wiederum das dem Verordnungsgeber eröffnete Ermessen, das die Kontrollkompetenz des Gerichts einschränkt, zu beachten. Gerichtlicherseits zu überprüfen ist, ob die angegriffenen Einschränkungen unter Berücksichtigung des bestehenden Gestaltungsermessens ermessensfehlerfrei unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt sind. Nicht zu prüfen ist, ob die Verbote und Regelungen auch anders oder im Sinne der Antragsteller günstiger hätten gefasst werden können. (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.1997, a.a.O.)

Ziel der in Rede stehenden Verordnung ist es, die Ill und ihre Nebenbäche einschließlich der Gewässerrandbereiche in ihrer natürlichen Ausstattung zu erhalten oder zu renaturieren, um ein durchgängiges System unbelasteter Bäche mit ausgedehnten Überflutungsflächen und einer natürlichen Gewässerdynamik zu schaffen und dadurch einer im Gutachten im Einzelnen aufgeführten Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten ihre natürlichen Lebensräume zu erhalten beziehungsweise diese wiederherzustellen. Diese Zielsetzungen machen es unter anderem erforderlich, äußere - insbesondere menschliche - Einwirkungen und durch sie bedingte Störungen der Tier- und Pflanzenwelt möglichst auszuschließen. Hieran gemessen sind die in § 3 NSchVO formulierten Verbote und Regelungen zur Erreichung der vom Antragsgegner verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich; die durch sie bewirkten Beschränkungen sind den Antragstellern zumutbar. Eine Verletzung des bei Verordnungserlass als höherrangiges Recht zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

Die hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken in § 3 Abs. 1 NSchVO im Einzelnen vorgesehenen Verbote (keine Trockenlegung von Flächen, kein Bau von Drainagen - Nr. 6 -, kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen - Nr. 7 -, keine Verwendung von Pflanzenschutzmitteln - Nr. 8 -) sowie die in den folgenden Absätzen angeordneten Beschränkungen betreffend den frühesten Mähtermin (Absatz 2), die zulässigen Arten der Düngung (Absatz 3), die Beweidung (Absatz 4) und die Unzulässigkeit der Bewirtschaftung eines je nach Grundstückslage 5 beziehungsweise 10 m breiten Gewässerrandstreifens (Absatz 5) sind zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet und stellen sich vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Maßnahmen zum Ausgleich der durch sie bewirkten Ertragsminderungen nicht als unverhältnismäßig dar. Sie aktualisieren die Sozialbindung des Eigentums, ohne es zu verletzen.

Die in § 3 Abs. 2 NSchVO vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich des frühesten Mähtermins, die von einer Vielzahl von Antragstellern als unverhältnismäßig empfunden werden, rechtfertigen sich durch das Ziel, den Lebensraum der in den Mähwiesen beheimateten Tier- und Pflanzengesellschaften während der Entwicklungsphase in den Frühjahrs- und Frühsommermonaten zu schützen, um ihr künftiges Fortbestehen zu sichern. Die Beschränkung ist daher unmittelbare Folge der Belegenheit der Mähwiesen in Talauen mit schützenswerten Lebensräumen. Dementsprechend ist sie Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums.

Dies gilt ebenso hinsichtlich des in § 3 Abs. 5 NSchVO vorgesehenen Verbots, Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m, hinsichtlich der Ill ab der Illbrücke der Landstraße 112 in A-Stadt-Wustweiler in einer Breite von 10 m je Ufer zu nutzen. Die Antragsteller zu 4. greifen das Nutzungsverbot mit der Begründung an, es sehe unordentlich aus, den Randstreifen eines durch ein Wohngebiet fließenden Gewässers brachliegen zu lassen. Betroffen von der Regelung des § 3 Abs. 5 NSchVO ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung auch die Mehrzahl der übrigen Antragsteller. Wenngleich das Nutzungsverbot den Eigentümern von Grundstücken, die einen Gewässerrandstreifen umfassen, die Möglichkeit nimmt, diese Teilflächen ihrer Grundstücke einer privatnützigen Verwendung zuzuführen, beinhaltet es keine auf die Gewässerrandstreifen beschränkte Teilenteignung oder eine übermäßige und damit verfassungswidrige Inhaltsbestimmung, sondern stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung dar. Maßgeblich ist dabei zunächst, dass die Grundstücke lagebedingt die sie prägende Besonderheit aufweisen, von einem Bachlauf durchflossen zu werden. Die Naturbelassenheit der Gewässerrandstreifen und deren Schutz vor nachteiligen Veränderungen des Lebensraums dort heimischer Tier- und Pflanzenarten sind von zentraler Bedeutung für die Erreichung der in § 2 NSchVO festgelegten Schutzzwecke. Aus naturschutzfachlicher Sicht zählen natürliche Bach- und Flussabschnitte mit der sie begleitenden Auen- und Riedvegetation zu den nicht renaturierbaren Biotoptypen, weswegen dem Erhalt noch vorhandener Bestände ein besonders hoher Stellenwert zukommt. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 23) Die Situationsgebundenheit des solche besonders schutzwürdigen Flächen umfassenden Grundeigentums rechtfertigt es daher vor dem Hintergrund des Schutzauftrags des Art. 20 a GG im Interesse der Allgemeinheit, die Nutzung der schmalen Uferrandbereiche durch die Grundstückseigentümer zu unterbinden, um weitere Verluste derartiger Biotopflächen, die einer Vielzahl von Tieren und Pflanzen als natürliche Lebensgrundlage dienen, zu verhindern. Dies hat zwar unvermeidbar zur Folge, dass die Eigentümer hinsichtlich der Uferrandstreifen einen konkreten Eingriff in ihr durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht hinnehmen müssen, was aber nicht zur Unzulässigkeit ihrer Inanspruchnahme führt. Wie bereits dargelegt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an die eigentumsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich anerkannt, dass Nutzungsverbote in einer Naturschutzverordnung auch dann ausschließlich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, wenn die Verordnung nicht lediglich die Nutzbarkeit der Grundstücke im Schutzgebiet anders als bisher regelt, sondern darüber hinaus bei einzelnen Grundstücken in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreift, wobei der Entzug konkreter Rechtspositionen allerdings in aller Regel nicht übergangs- oder ersatzlos zulässig ist, weil er sich für die Betroffenen wie eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG auswirkt. (BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201, 212 f.; BVerwG, Urteile vom 24.6.1993 - 7 C 26/92 -, a.a.O., S. 2950, und vom 31.1.2001 - 6 CN 2/00 -, NVwZ 2001, 1035, 1036) Gemessen hieran unterliegen die die Uferrandstreifen betreffenden Verordnungsvorschriften keinen rechtlichen Bedenken.

Die diesbezüglichen Nutzungsbeschränkungen zielen nicht darauf ab, die Eigentumsordnung hinsichtlich der Uferrandstreifen ausnahmsweise - etwa zur Verwirklichung einer planerischen Entscheidung über den Standort eines Projekts - im Wege der Enteignung zu überwinden; sie beschränken sich vielmehr auf die Verwirklichung der durch die natürlichen Gegebenheiten geprägten Besonderheiten der Ufergrundstücke und bedingen dadurch den Verlust der Möglichkeit, die Uferrandstreifen zu nutzen. Der gestaltende Eingriff in die Eigentumsordnung beruht daher auf der Situationsgebundenheit der Grundstücke. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass die Eigentümerbefugnisse der betroffenen Antragsteller auch ohne Inkrafttreten der Naturschutzverordnung den gesetzlichen Beschränkungen der Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes über die Unterhaltung von Gewässerrandstreifen unterliegen. Denn nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SWG obliegen die die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung umfassende Unterhaltung der Gewässerrandstreifen und der Uferschutz grundsätzlich der Gemeinde, deren Gebiet an ein Gewässer dritter Ordnung angrenzt. Insoweit ist das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht nur in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Situationsgebundenheit, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bereits vorbelastet.

Schließlich ist es sachangemessen, die Randstreifen der Gewässer des Ill-Systems geschlossen, also unter Einbeziehung von Randbereichen, die ihre natürliche Beschaffenheit bereits ganz oder teilweise eingebüßt haben, durch ein Nutzungsverbot unter besonderen Schutz zu stellen. Zwar gelten in ihrer natürlichen Beschaffenheit bereits zerstörte Teilstücke der Gewässerrandstreifen einerseits aus naturschutzfachlicher Sicht als nicht mehr renaturierbar, da davon ausgegangen wird, dass der Renaturierungsprozess sich über mehr als fünfzig Jahre hinzöge; (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 23) andererseits kommt ihnen aber jedenfalls die Bedeutung so genannter Pufferzonen zu. Die Erhaltung noch vorhandener schützenswerter Biotope und Lebensgemeinschaften ist nur möglich, wenn das Schutzgebiet auch langfristig die Voraussetzungen für einen unbeeinträchtigten Fortbestand der Biotope und der dort vorhandenen Pflanzen- und Tierarten erfüllt. Es bedarf daher schutzzweckkonformer Ge- und Verbote und eines Schutzgebietszuschnitts, der einen wirkungsvollen Arten- und Biotopschutz gewährleistet, was die Einbeziehung von Pufferflächen zur Abschwächung negativer Randeinflüsse rechtfertigen kann. (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 23 Rdnr. 21) Vorliegend ist es zum Erhalt der noch vorhandenen schutzwürdigen und als solche nicht wiederherstellbaren Lebensräume entlang der Gewässer des Ill-Systems erforderlich, die engeren Gewässerrandstreifen in ihrer Gesamtheit von privatnütziger Nutzung auszunehmen. Ohne eine solche Maßnahme wäre eine weitere Reduzierung der noch vorhandenen Uferbiotopbestände infolge der Fernwirkungen nachteiliger Veränderungen der an die verbliebenen Biotopbestände unmittelbar angrenzenden, in ihrer natürlichen Beschaffenheit bereits beeinträchtigten Uferstreifen nicht auszuschließen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Gewässerrandstreifen insgesamt dem besonderen Schutz des § 3 Abs. 5 NSchVO zu unterstellen, wird daher von seinem Entscheidungs- und Gestaltungsermessen getragen. Die Anordnung, einen schmalen Gewässerrandstreifen brachliegen zu lassen, trifft die Grundstückseigentümer gerade auch vor dem Hintergrund der nach den zitierten wasserrechtlichen Vorschriften ohnehin hinsichtlich der Uferbereiche bestehenden Beschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse nicht unverhältnismäßig, zumal ein Uferrandstreifen dem Grundstückseigentümer schon von den natürlichen Gegebenheiten ohnehin nur äußerst eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten - etwa als Mähwiese - eröffnet, deren Entfallen das Eigentumsrecht nicht im Kernbereich trifft. Die Gewässerrandstreifen bleiben im privaten Eigentum mit der Option einer Veräußerung an den Zweckverband Ill-Renaturierung; zudem steht den Betroffenen nach dem Gewässerrandstreifenprogramm ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen, auf fünfundzwanzig Jahre kapitalisierten Entschädigung für den Ausschluss der Möglichkeit einer Nutzung des engeren Gewässerrandstreifens zu.

Ausdrücklich angegriffen wird des weiteren das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 7 NSchVO, Brach- und Grünlandflächen umzubrechen. Die Antragstellerin zu 1. hat hierzu anlässlich der im Vorverfahren am 16.3.2005 durchgeführten Ortsbesichtigung erklärt, die einbezogene Fläche in der Nachkriegszeit mit Kartoffeln und Gemüse bepflanzt und so das Überleben der Familie gesichert zu haben; diese Option wolle sie sich für künftige Zeiten erhalten. Dieser Wunsch steht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Nr. 7 NSchVO, wonach derartige mit einem Flächenumbruch verbundene Aktivitäten verboten sind. Ferner behauptet der Antragsteller zu 2., sein einbezogenes Grundstück Gemarkung Uchtelfangen, Flur 16, Parzellen-Nr. 12/1, hinsichtlich dessen ihm Bestandsschutz für die extensive Nutzung als Mähwiese zugesichert ist, diene eigentlich dem Ackerbau und befinde sich lediglich vorübergehend in der Regenerationsphase. Beide Grundstücke sind Teil einer Bachaue (Ill beziehungsweise Harzbach) und bieten als artenreiche Feuchtwiesen gefährdeten Tier- und Pflanzenarten einen ihren natürlichen Bedürfnissen entsprechenden Lebensraum. So sind im Bereich des Grundstücks des Antragstellers zu 2. seltene Vogel- (Sumpfrohrsänger) und Pflanzenarten (Blasen-Segge = Carex vesicaria) nachgewiesen. Die Grundstücke sind aufgrund ihrer Lage am Rande eines Gewässers und ihrer dadurch bedingten natürlichen Lebensraumausstattung - und damit situationsbedingt - besonders schutzwürdig. Die hierin liegende „Vorbelastung“ des Grundeigentums wird durch das Verbot des - die natürliche Lebensraumausstattung einer Bachaue zerstörenden - Flächenumbruchs im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich nachgezeichnet, weswegen diese in der Verordnung vorgesehene Nutzungseinschränkung sich als zulässige Inhaltsbestimmung darstellt. Sie findet ihre Berechtigung darin, dass der Ackerbau und die Anpflanzung von Tannen in der Bachaue wertvolle Standorte und Lebensräume vernichten würden (vgl. z.B. Pflege- und Entwicklungsplan Einzelgewässer 16 Harzbach, S. 5).

Im Übrigen wird den Interessen der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke Rechnung getragen durch die Zusicherung von Bestandsschutz betreffend die Nutzung als Mähwiesen, Viehweiden oder zum Obstanbau sowie durch Gewährung von Ausgleichszahlungen für Mindererträge, die etwa durch die nur noch extensiv zulässige Nutzung bedingt werden. Zudem eröffnet § 4 NSchVO im Einzelfall die Möglichkeit der Zulassung von Ausnahmen, so dass besondere Beeinträchtigungen durch die Verordnung einzelfallbezogen berücksichtigt werden können. Ein solcher Antrag bietet sich beispielsweise im Fall der Antragsteller zu 10. an, die geltend machen, der bebaute Teil ihres Grundstücks reiche bis zum Randbereich der Ill, in deren Nähe sich ihr Freisitz befinde. Wenn die angrenzenden Wiesen des Naturschutzgebietes nur noch einmal jährlich gemäht würden, sei zu befürchten, dass sich hausnah Ratten ansiedelten. Diese aus der besonderen Grundstückssituation resultierende Überlegung vermag die grundsätzliche Zulässigkeit des Verbots, die Wiesen des Naturschutzgebietes vor dem 15. Juni zu mähen (§ 3 Abs. 2 NSchVO), nicht in Zweifel zu ziehen. Die Frage, ob die Befürchtung der Antragsteller sachlich berechtigt und geeignet ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Maßgabe des § 4 NSchVO zu begründen, bedarf erforderlichenfalls der Klärung in einem entsprechenden Ausnahmeerteilungsverfahren; im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens stellt sie sich nicht.

Schließlich werden die durch Art. 14 GG geschützten Rechte der Eigentümer nicht landwirtschaftlich genutzter Grundstücke durch den Erlass der angegriffenen Verordnung nicht verletzt.

Außer Frage steht dies hinsichtlich der seitens der Antragsteller bemängelten Verbote des § 3 Abs. 1 NSchVO, das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren (Nr. 2), außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren, zu reiten oder ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten (Nr. 3), wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen sowie wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören (Nr. 4) beziehungsweise Hunde frei laufen zu lassen (Nr. 5). Keines dieser Verbote beinhaltet eine unzumutbare Einschränkung der Eigentümerbefugnisse. Diese Verbote betreffen das Eigentum nur periphär und stellen sich im Verhältnis zu dem Anliegen, der aus naturschutzfachlicher Sicht besonderen Wertigkeit der betroffenen Grundstücke Rechnung zu tragen, fast schon als selbstverständliche, jedenfalls aber als geringfügige Einschränkungen der Handlungsmöglichkeiten der Eigentümer - sowie Dritter - dar.

Das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NSchVO, bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen, trifft die Antragsteller ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 12. liegen nach oben Gesagtem eindeutig im Außenbereich und sind der Bebaubarkeit daher ohnehin nach Maßgabe des § 35 BauGB entzogen. Dass insoweit hinsichtlich bestimmter Grundstücke zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung konkrete, gegebenenfalls im Sinne des § 35 BauGB privilegierte Bauabsichten bestanden hätten, ist nicht vorgetragen.

Dass § 6 Nr. 3 NSchVO den Eigentümern und Nutzungsberechtigten schließlich die Pflicht auferlegt, zu dulden, dass in den Bachauen eine eigendynamische Entwicklung abläuft, welche Verlagerungen des Bachbettes, häufigere Überflutungen und Vernässungen im Naturschutzgebiet mit sich bringen kann, ist die Konsequenz der zur Verfolgung des Schutzzwecks getroffenen, nach allem Gesagten zulässigen Regelungen. Eine zusätzliche unverhältnismäßige Belastung beinhaltet diese Duldungspflicht nicht.

2.2.2.3. Die seitens des Antragsgegners im Einzelfall vorgenommene Abwägung zwischen den Interessen der Antragsteller und den Belangen des Naturschutzes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In den Fällen der Antragsteller zu 1. bis 12. steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Gang des behördlichen Verfahrens fest, dass das Eigentumsrecht der Antragsteller im Rahmen der Abwägung bedeutungsangemessene Berücksichtigung gefunden hat und dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genüge getan worden ist. Ihren Einwendungen wurde teilweise durch Herausnahme einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem Schutzgebiet entsprochen. Ferner wurden ihren anlässlich der öffentlichen Auslegung geäußerten Wünschen in den meisten Fällen vollumfänglich Rechnung getragen.

Der Antragstellerin zu 1. wurde durch Schreiben vom 20.9.2002 mitgeteilt, dass die an die Ill angrenzende Parzelle 157/79 entgegen ursprünglicher Planung nur teilweise - soweit sie innerhalb der Grenzen des Überschwemmungsgebiets liegt - einbezogen wird sowie dass ihr hinsichtlich des einbezogenen Grundstücksteils in dem mit Schreiben vom 10.9.2002 erbetenen Umfang Bestandsschutz für die Nutzung als Freizeitgrundstück mit extensiver Gartennutzung ohne Flächenumbruch, als Weidefläche für Schafe und als Streuobstwiese zugesichert wird. Ihr erstmals im Normenkontrollverfahren geäußerter Wunsch, das gesamte Grundstück in eventuellen Notzeiten zum Kartoffel- und Gemüseanbau nutzen zu können, ist kein Belang, dem im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Belange durchschlagendes Gewicht zukommt. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Eigentumsrecht gebieten nicht, jede irgendwann unter besonderen Lebensumständen verwirklichte Nutzung von Grund und Boden auf Dauer als zulässige Nutzung zu garantieren. Gewichtet man das diesbezügliche Interesse der Antragstellerin gegen die verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerte Pflicht des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen, so steht außer Frage, dass dem nach allem Gesagten notwendigen Schutz der Ill und der angrenzenden Auenwiesen vor weiterer Zerstörung der natürlichen Lebensräume höheres Gewicht beizumessen ist als dem Interesse der Antragstellerin, sich die Möglichkeit offen zu halten, die entlang der Ill verlaufende Wiese bis zur Ill hinab in eventuellen künftigen Notzeiten zum Anbau von Kartoffeln und Gemüse zu nutzen. Im Rahmen der seitens des Antragsgegners durchgeführten Abwägung bedurfte es keiner - vorausschauenden - Berücksichtigung des erst im Nachhinein entwickelten potentiellen Nutzungswunsches der Antragstellerin, da eine solche Nutzung sich angesichts der örtlichen Gegebenheiten keinesfalls als künftig nahe liegend aufdrängte. Die seitens der Antragstellerin zu 1. zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorgetragenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

Der Antragsteller zu 2. macht eine Beeinträchtigung in der landwirtschaftlichen Nutzung seines 11,39 a großen Grundstücks Flur 16, Parzellen-Nr. 12/1, die durch einen Landwirt erfolge, geltend. Er gab im Jahr 2001 an, seine Wiesen würden einmal im Jahr gemäht. Ab 2002 wolle er sie voraussichtlich zur Hobby-Tierhaltung beziehungsweise Landwirtschaft als zusätzliche Alterssicherung nutzen. Die ursprüngliche Planung, auch die an die unter Schutz gestellte Parzelle 12/1 angrenzenden Parzellen 13 (7,29 a) und 283/6 (12,72 a), die dem Antragsteller zu 2. ebenfalls gehören und die innerhalb des der Europäischen Union im Oktober 2000 unter der Bezeichnung Naturschutzgroßvorhaben Ill gemeldeten Natura 2000-Gebiets liegen, in das Naturschutzgebiet einzubeziehen, wurde während des Verordnungsverfahrens auf die Einwendungen des Antragstellers hin aufgegeben. Diese Parzellen seien - so die Abwägung des Antragsgegners - derart von Siedlungsnähe geprägt, dass der Wunsch einer gärtnerischen Nutzung vorgehe. Demgegenüber gehöre die vom Harzbach durchflossene Parzelle 12/1 zum Kerngebiet. Sie umfasse einen naturnahen Bachabschnitt, der in der Uferzone mit Hochstauden bewachsen sei. Hinsichtlich des übrigen Grundstücksteils werde für die derzeitige Nutzung als Mähwiese (ohne Düngung, Mähen ab 15.6.) Bestandsschutz gewährt. Der Antragsteller hält dem entgegen, das Grundstück diene grundsätzlich dem Ackerbau und werde lediglich in der derzeitigen Regenerierungsphase als Mähwiese genutzt. Im Übrigen wolle er sich die Option einer Aufforstung mit Weihnachtsbäumen offen halten. Mit Schreiben vom 20.9.2002 wurde ihm mitgeteilt, dass ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen von jeglicher Nutzung auszunehmen sei und eine Nutzung des Restgrundstücks zum Ackerbau beziehungsweise als Weihnachtsbaumkultur die schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften der Feuchtwiese zerstören würde und daher nicht zugelassen werden könne. Damit wurde den Belangen des Naturschutzes Vorrang eingeräumt. Dem Antragsteller wurde signalisiert, dass auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 NSchVO hinsichtlich seiner künftigen Nutzungswünsche nicht in Betracht kommt. Das Eigentumsrecht garantiert nicht jede nur denkbare oder in vergangenen Zeiten praktizierte Nutzung eines Grundstücks. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. ist von seiner Lage her in der Bachaue des Harzbaches und seiner dadurch bedingten natürlichen Ausstattung als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten - und damit wie bereits ausgeführt situationsbedingt - besonders schutzwürdig. Diese „Vorbelastung“ wohnt ihm inne. Sie mindert das in der Abwägung zu berücksichtigende Gewicht mit ihr nicht in Einklang stehender Nutzungswünsche erheblich. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen, indem er die Naturschutzbelange nach sorgfältiger Abwägung mit den privaten Interessen des Antragstellers höher gewichtet hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich wurde der am 27.9.2002 seitens des Antragstellers gestellte Antrag auf Genehmigung der Aufforstung seiner Grundstücke Flur 16, Parzellen-Nrn. 12/1, 13 und 283/6, mit Weihnachtsbäumen durch Bescheid vom 16.8.2004 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage - 5 K 155/04 - wurde durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.4.2006 abgewiesen.

Dem Antragsteller zu 3. wurde hinsichtlich seiner insgesamt eine Fläche von 59,82 a umfassenden, dem Kerngebiet zugehörigen Grundstücke Bestandsschutz eingeräumt für Garten- und Freizeitnutzung im familiären Rahmen, Schafhaltung, Pflege der Teichanlage sowie Imkerei - einschließlich Imkerhäuschen - im bisherigen Umfang. Damit wurde seinen im Auslegungsverfahren geltend gemachten Nutzungsinteressen vollumfänglich genügt.

Den Antragstellern zu 4. wurde hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nutzung ihres an die G-Straße angrenzenden Grundstücks als Mäh- und Viehweide sowie hinsichtlich der Hühnerhaltung und dem Hühnerfreilauf Bestandsschutz gewährt. In Anbetracht dessen ist ihr erst kürzlich erhobener und nicht näher erläuterter Einwand, die Hühnerhaltung werde de facto eingeschränkt, nicht nachvollziehbar. Das sich jenseits der Merch anschließende, mit dem Wohnhaus der Antragsteller bebaute Grundstück wurde nicht in das Schutzgebiet einbezogen. Ausweislich des Schreibens des Antragsgegners vom 9.12.2002 soll zwischen den Antragstellern und dem Zweckverband Ill-Renaturierung Einvernehmen über die Bepflanzung des einbezogenen Grundstücksstreifens entlang der Merch erzielt worden sein. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Belange der Antragsteller in der Abwägung unzureichend berücksichtigt oder fehlerhaft gewichtet sein sollten. Dass die Antragsteller zwischenzeitlich wieder behaupten, sie wollten ihre Wiese bis an die Merch mähen dürfen, war für den Antragsgegner im Zeitpunkt der Abwägung nicht absehbar und hätte im Übrigen nach oben Gesagtem keine den Antragstellern günstigere Gewichtung ihres Wunsches erforderlich gemacht.

Den Nutzungsinteressen der Antragsteller zu 5. wurde hinsichtlich der bisherigen Nutzung ihrer „Teichgrundstücke“ durch Gewährung von Bestandsschutz für Garten- und Freizeitnutzung im familiären Rahmen, Pflege der Teichanlage einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen zur Verhinderung einer Verlandung, Anpflanzen heimischer Hochstamm-Obstbäume, Pflege der Wiesen auch durch mehrfaches Mähen, Pferdekoppel und Wanderschäferei weitgehend entsprochen. Der Wunsch einer Bepflanzung mit Weihnachtsbäumen wurde abschlägig beschieden, weil die Aufzucht von Nadelbäumen im Naturschutzgebiet nach den Regelungen der angegriffenen Verordnung unzulässig ist. Eine Ausnahme nach Maßgabe des § 4 NSchVO wurde bislang nicht beantragt. Die Frage, ob ein solcher Antrag aufgrund der konkreten Gegebenheiten - die äußeren Grundstücksstreifen sind bereits mit hohen Nadelbäumen bewachsen, wobei die Baumflächen im oberen Grundstücksteil einige Meter höher als die Teichanlagen liegen und sich von daher zurzeit nicht als typische Talaue darstellen - erfolgversprechend wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Schließlich wurde dem Anliegen, auf dem Grundstück eventuell später einmal eine Fischzucht einzurichten, nicht entsprochen, weil die Inanspruchnahme des Fließgewässers beziehungsweise der Verlust von bachnahen Wiesen- oder Brachflächen mit den Belangen des Naturschutzes nicht zu vereinbaren sei. Auch diese Gewichtung ist rechtlich unbedenklich, zumal den Antragstellern hinsichtlich der vorhandenen drei Fischweiher und deren Nutzung Bestandsschutz zugesichert wurde. Der Wunsch nach einer weiteren Expansion mit der Folge der Zerstörung schutzwürdiger Feuchtflächen wurde im Rahmen der Abwägung zulässigerweise den Belangen des Naturschutzes untergeordnet.

Die Antragsteller zu 6. sind Eigentümer eines ca. 14 a großen Teils eines größeren eingezäunten Wiesengeländes, das sich in einiger Entfernung von der bebauten Ortslage befindet und an die Ill angrenzt. Abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen wurde ihnen ihrem Antrag entsprechend Bestandsschutz für die Nutzung als Weidefläche, als Obstbaumwiese mit heimischen Hochstamm-Sorten, als Mähwiese und als landwirtschaftliches Grundstück ohne Flächenumbruch zugesichert. Zum Ausgleich eines eventuellen Minderertrags wegen Beschränkungen hinsichtlich Mähtermin, Beweidung und Düngung wurde ihnen die Möglichkeit einer finanziellen Förderung in Höhe von 600,- DM pro Hektar und Jahr aufgezeigt. Anlässlich der Ortsbesichtigung im Vorverfahren meinten die Antragsteller, durch die Naturschutzverordnung würden sie von künftigen Entwicklungen und von Nutzungen, die man vielleicht einmal brauche, ausgeschlossen. Diese Bedenken beinhalten keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen. Zum einen handelt es sich nach den örtlichen Gegebenheiten weder um Bau- noch um Bauerwartungsland. Zum anderen steht den Antragstellern im Falle der künftigen Entwicklung konkreter anderweitiger Nutzungsabsichten die Möglichkeit offen, deren Zulässigkeit im Hinblick auf die Naturschutzverordnung abzuklären und eventuell eine Ausnahme nach Maßgabe des § 4 NSchVO zu beantragen. Der Wunsch, sich für die Zukunft jede nur erdenkliche Nutzungsoption offen zu halten, ist jedenfalls kein Belang, dem im Rahmen der Abwägung Gewicht zuzumessen wäre.

Den Antragstellern zu 7. wurde hinsichtlich ihrer geltend gemachten Nutzungsinteressen durch Schreiben vom 21.1.2002 und vom 17.10.2002 mitgeteilt, dass die landwirtschaftliche Grünlandnutzung - vorliegend durch einen Berufslandwirt - abgesehen von dem engeren Gewässerrandstreifen auch im Naturschutzgebiet zulässig ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist sowie dass die Möglichkeit besteht, eine finanzielle Förderung der Grünlandnutzung sowie eine Entschädigung wegen Nichtnutzbarkeit des Randstreifens zu beantragen. Auch ihnen wurde dargelegt, dass sie wegen der Beschränkungen bezüglich Mähtermin, Beweidung und Düngung und des Ausschlusses der Nutzbarkeit des engeren Gewässerrandstreifens finanzielle Zuwendungen erhalten können. In Anbetracht des gewährten Bestandsschutzes ist nicht ersichtlich, inwiefern das Ergebnis der Abwägung ihrer Nutzungsinteressen gegen die Belange des Naturschutzes sie in ihrem Eigentumsrecht unzumutbar beeinträchtigen könnte. Insbesondere resultiert eine unzumutbare Belastung nicht daraus, dass sie das sich rückwärtig an ihr Wohnhaus anschließende, bis zur Ill reichende Wiesengelände nicht als Hausgarten nutzen können, während die Gärten der benachbarten Grundstücke sich bis zur Ill erstrecken. Die Antragsteller selbst haben den von ihnen als Gartenbereich gewünschten Grundstücksteil durch entsprechende Gestaltung und Bepflanzung begrenzt und dabei gerade nicht bis zur Ill ausgedehnt. Damit hat der Antragsgegner hinsichtlich ihres Grundstücks andere Verhältnisse als hinsichtlich der benachbarten Grundstücke vorgefunden, die sich in einer unterschiedlichen Nutzung - teils als Hausgärten, teils als Mähwiese - dokumentieren. Er brauchte den Antragstellern zu 7. daher im Rahmen der Abwägung kein Gartengelände zuzubilligen, das diese als üblichen Hausgarten bisher nie haben wollten. Insofern hat er dem naturschutzrechtlichen Belang eines möglichst ausgedehnten Flächenschutzes entlang der Ill zulässigerweise Vorrang eingeräumt.

Auf die Einwendungen der Antragstellerin zu 8., ihre einbezogenen Grundstücke grenzten unmittelbar an ihr Wohngrundstück an und dienten im vorderen Bereich der Gartenbewirtschaftung beziehungsweise als Ruhezone, hat der Antragsgegner die jeweils nördlichen Teilflächen der Parzellen 290/3, 290/5, 289/2, 288/4, 288/3 und 287 - mit Grenzziehung entlang des Verlaufs der Überschwemmungslinie - aus dem Schutzgebiet herausgenommen und der Antragstellerin hinsichtlich der Nutzung der einbezogenen, zur Ill orientierten südlichen Teilflächen als Weideland und Mähwiese unter Hinweis auf die Zuwendungsmöglichkeiten und die eventuelle Möglichkeit, eine Ausnahme nach § 4 NSchVO zu beantragen, Bestandsschutz zugesichert. Die Antragstellerin hat dem anlässlich der Ortsbesichtigung im Vorverfahren entgegen gehalten, es könne immerhin sein, dass künftig eine andere Nutzung gewollt werde oder erforderlich sei. Auch wolle sie für den Fall eines etwaigen Verkaufs eine Werteinbuße infolge der naturschutzrechtlichen Beschränkungen verhindern. Diese zukunftsorientierten spekulativen Erwägungen gebieten nicht, zu ihren Gunsten auf die Unterschutzstellung der in der Bachaue gelegenen Wiesenflächen zu verzichten. Das Interesse an der Verwirklichung eines optimalen Naturschutzes genießt Vorrang, zumal der Fortbestand der derzeitigen Nutzung garantiert wurde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Pächter der auf dem straßennahen Grundstück befindlichen Gaststätte wollten künftig einen Teil der außerhalb des derzeitigen Gartenbereichs gelegenen Grundstücke zum Anbau von Bioprodukten nutzen, dürfte dem nichts entgegenstehen. Wie ausgeführt, gehört der hausnahe Bereich der zur Ill führenden Wiesen, soweit er oberhalb der Überschwemmungslinie liegt, nicht zum Naturschutzgebiet, weswegen zumindest die Naturschutzverordnung seine gärtnerische Nutzung nicht verbietet.

Auch die Einwendungen der Antragsteller zu 9. haben zu einer Grenzkorrektur hinsichtlich ihres Grundstücks Parzellen-Nr. 395/1 geführt, indem die hausseitige nördliche Teilfläche aus dem Schutzgebiet herausgenommen wurde. Hinsichtlich der südlichen, in den Auenwiesen der Ill gelegenen Teilfläche wurde für die bisherige Nutzung zum vorübergehenden Abstellen landwirtschaftlicher Geräte, zur familiären Freizeitnutzung, zur Weidenbewirtschaftung mit Grasernte, zur Bepflanzung mit standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern und zum Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät im Rahmen der Mähwiesennutzung Bestandsschutz gewährt. Hinsichtlich des ebenfalls den Antragstellern gehörenden weiter westlich in der Bachaue gelegenen Grundstücks mit der Parzellen-Nr. 1007/469 wurde Bestandsschutz als Mähweide zugesichert. Damit wurde den Nutzungsinteressen der Antragsteller vollumfänglich Rechnung getragen.

Den Antragstellern zu 10. wurde mitgeteilt, dass nur der unbebaute und nicht zu Lagerzwecken genutzte Teil ihres Grundstücks unter Schutz gestellt wird. Ferner wurde ihnen zugesichert, dass die derzeitige Grünlandnutzung des einbezogenen Teils - abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen - mit Beschränkungen bezüglich Mähtermin, Beweidung und Düngung fortgeführt werden könne, wobei zum Ausgleich der Beschränkungen finanzielle Zuwendungen vorgesehen seien. Auch die Ziegenhaltung soll im bisherigen Umfang fortbestehen können. Eine Fehlgewichtung der Nutzungsinteressen der Antragsteller im Verhältnis zu den Naturschutzbelangen, die eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Schutzgebiet gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.

Den Antragstellern zu 11. wurde hinsichtlich ihrer verfahrensgegenständlichen Grundstücke in A-Stadt, Flur 16 und Flur 17 - abgesehen vom engeren Gewässerrandstreifen - Bestandsschutz für die weitere Grünlandnutzung mit den entsprechenden Beschränkungen unter Hinweis auf die finanziellen Ausgleichsmöglichkeiten gewährt. Ihren Nutzungsinteressen wurde daher im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen.

Gleiches gilt hinsichtlich der landwirtschaftlich als Mäh- und Viehweide genutzten Grundstücke der Antragstellerin zu 12., der antragsgemäß auch hinsichtlich der teilweisen Nutzung ihrer in Flur 17 gelegenen Grundstücke als Zufahrt zu dem den Antragstellern zu 11. gehörenden Grundstück Flur 16, Parzellen-Nr. 65/3, Bestandsschutz eingeräumt wurde.

Damit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der Antragsgegner die Betroffenheiten der Antragsteller zu 1. bis 12. gesehen und in nicht zu beanstandender Weise in seine Abwägung eingestellt hat. Die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Naturschutzgebiet ist rechtmäßig.

Die Entscheidungsformel des Urteils ist von dem Antragsgegner gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie eine Naturschutzverordnung bekannt zumachen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. VwGO und trägt dem anteiligen Obsiegen beziehungsweise Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Maßgeblich für die Quotelung war dabei das nach § 52 Abs. 1 GKG im Wege der Inansatzbringung von Teilstreitwerten bewertete Interesse der einzelnen Antragsteller an der angestrebten Aufhebung der Naturschutzverordnung.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 110.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert ist die Summe der hinsichtlich der einzelnen Antragsteller unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Interesses angemessenen Teilstreitwerte. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Bewertung an, die den Einzelinteressen im vorangegangenen Normenkontrollverfahren 3 N 1/04 durch den 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts zuteil wurde (Beschluss vom 29.4.2005).

Dementsprechend wird der Streitwert für die Begehren des Antragstellers C. und der Eheleute M. auf jeweils 1.000,-- Euro, der Antragstellerin AG. auf 2.000,-- Euro, der Antragstellerin A., der Eheleute G. und der Eheleute W. auf jeweils 4.000,-- Euro, der Antragsteller E. und U. auf jeweils 6.000,-- Euro, der AE./Ziegler/G. und der K. auf jeweils 10.000,-- Euro sowie der Eheleute Q. und der Eheleute AA. auf jeweils 25.000,-- Euro festgesetzt. Hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren neu hinzu getretenen Antragstellers zu 13. erachtet der Senat unter Anlegung der vom 3. Senat entwickelten Kriterien einen Streitwert von 12.000,-- Euro für sachangemessen. Hieraus ergibt sich für das Normenkontrollverfahren insgesamt ein Streitwert von 110.000,-- Euro.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22.07.2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004).
Die angegriffene Verordnung besteht aus den Teilen A (Inhalt der Änderung), B (Aktueller Verordnungstext - Allgemeine Vorschriften) und C (Karten). Das ca. 400 ha große Landschaftsschutzgebiet erfasst ausschließlich Flächen der Gemeinde N.-Ö. und ist in mehrere Bereiche untergliedert (B § 2 Nr. 2), denen - neben einem allgemeinen Schutzzweck (B § 3 Nr. 1) - jeweils gesonderte Schutzzwecke zugeordnet sind (B § 3 Nr. 2).
Der Antragsteller ist Eigentümer der auf Gemarkung N. im Gewann „Bei der Waldschanz“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9756 (Größe: 4,66 ar), Flst.Nr. 9757 (Größe: 4,76 ar) und Flst.Nr. 9777 (Größe: 15,14 ar) sowie der im Gewann „Weichert am Wald“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9820 (Größe: 8,69 ar) und Flst.Nr. 9835 (Größe: 11,47 ar). Die Grundstücke gehören zum Bereich „östlich der Bundesautobahn“ (B § 2 Nr. 2.3. b), für den als Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.3.b bestimmt ist: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Die Grundstücke des Antragstellers wurden bereits von der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999 (Bereich 3 b: östlich Bundesautobahn) erfasst. In einem vom Antragsteller eingeleiteten Normenkontrollverfahren erklärte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - diese Schutzgebietsverordnung hinsichtlich des Teilbereichs 3 b (wegen eines Verfahrensmangels nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG) für nichtig.
Dem Erlass der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach Verhandlungen mit der Gemeinde N.-Ö. im April/Mai 2003 über eine Abgrenzung des Schutzgebiets im Bereich „Gaisberg“ und im Gewann „Binsenäcker“ leitete das Landratsamt Enzkreis mit Schreiben vom 27.10.2003 die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatschG ein. Dabei kritisierten die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003), das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim (Schreiben vom 21.11.2003) sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003), dass die Abgrenzungen in den beigefügten Karten teilweise unklar seien. Bedenken gegen eine Herausnahme des Gewanns „Binsenäcker“ aus dem Schutzgebiet äußerten das Regierungspräsidium Karlsruhe (Schreiben vom 05.11.2003), der BUND und der Landesnaturschutzverband (Schreiben vom 18.12.2003) sowie der Regionalverband Nordschwarzwald (Schreiben vom 16.12.2003). Nach amtlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 04.03.2004 lagen der Verordnungsentwurf und die dazu gehörigen Karten in der Zeit vom 18.03.2004 bis 19.04.2004 beim Landratsamt Enzkreis (sowie beim Bürgermeisteramt N.-Ö.) während der Sprechzeiten zur Einsicht durch jedermann aus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2004 erhob der Antragsteller Einwendungen: Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig; sie wiesen keine besondere biologische oder ökologische Wertigkeit auf; hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 9756 und 9757 habe er im Dezember 2003 beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren die Darstellung als künftige Baufläche im Flächennutzungsplan beantragt, da diese Grundstücke unmittelbar an bereits vorhandene Wohnbebauung angrenzten; es liege erneut kein einheitlich zusammenhängendes Schutzgebiet vor; durch die Festsetzungen und Erlaubnisvorbehalte werde er unverhältnismäßig in seinen Eigentümerrechten eingeschränkt; dies gelte vor allem auch für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen. Die vom Landrat unter dem 22.07.2004 ausgefertigte Landschaftsschutzverordnung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 öffentlich bekannt gemacht, zusammen mit der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1066/00 - über die teilweise Nichtigerklärung der Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999.
Am 10.03.2005 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22. Juli 2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“ (A § 3 Nr. 2.1.1 und B § 2 Nr. 2.3.b) für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt, da er als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen unterliege. Die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die im Rahmen der Anhörung nach § 59 Abs. 1 NatschG zugesandten (Übersichts-)Pläne seien nicht geeignet gewesen, den betroffenen Behörden eine ordnungsgemäße Einschätzung und Überprüfung zu ermöglichen; sie seien teilweise nicht auf einem aktuellen Stand gewesen und hätten unklare Abgrenzungen enthalten. Es liege auch ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatschG vor; obwohl der Entwurf der Verordnung hinsichtlich der Herausnahme der alten Schutzgebietsausweisung vom 11.02.1942 räumlich nicht unerheblich erweitert worden sei, habe das Landratsamt Enzkreis das vorgeschriebene Verfahren nicht wiederholt. Ferner verweise die öffentliche Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der alten Landschaftsschutzverordnung vom 11.02.1942 auf einen nebenstehenden Kartenauszug, auf dem das betroffene Gebiet jedoch nur unvollständig dargestellt (abgeschnitten) sei; die erforderliche Anstoßfunktion für mögliche Betroffenheiten sei insoweit nicht gewahrt. A § 2 der angegriffenen Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei; nach der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die (damals angefochtene) Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stamme; als somit nicht existent könne sie auch nicht geändert werden. Im Übrigen mute es merkwürdig an, dass das Landratsamt Enzkreis den Senatsbeschluss vom 05.11.2001 erst mit der Bekanntmachung der neuen Schutzgebietsausweisung am 29.07.2004 veröffentlicht habe. Die Verordnung sei auch materiell fehlerhaft. Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, sie in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen. Mit dem in B § 3 Nr. 2.3.b niedergelegten Schutzzweck für den Bereich östlich der Bundesautobahn lasse sich praktisch jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei. Explizit schützenswerte Pflanzen- und Tierarten würden - im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets - nicht benannt. Auf den Grundstücken Flst.Nr. 9756 und 9757 befänden sich zusammen drei Obstbäume; wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke zur vorhandenen Wohnbebauung sei die ungestörte Entwicklung einer schützenswerten Landschaft von vornherein nicht gewährleistet. Auf Grund der ungenauen Zweckbestimmung sei es nicht möglich, eine willkürliche Handhabung durch die Behörde auszuschließen. Aus den Akten zur Verordnung aus dem Jahr 1999 ergebe sich, dass die Grenzziehung nicht von naturschutzfachlichen, sondern von politischen Erwägungen getragen sei. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 9835 stünden neun Birnbäume, auf den Grundstücken Flst.Nr. 9777 und 9820 zusammen drei Obstbäume. In der Nähe gebe es zahlreiche vergleichbare Grundstücke in einem großflächigen Obstbaumwiesengelände, die nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, wie beispielsweise die Grundstücke Flst.Nrn. 9839 bis 9847 südlich des gemeindlichen Bolzplatzes. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es habe den Anschein, dass der umstrittene Bereich östlich der Bundesautobahn als Ausgleichsfläche für die nicht mehr einbezogenen Bereiche „Gaisberg“ und „Binsenäcker“, die eigentlich schutzwürdig und schutzbedürftig seien, herhalten müsse. Das ergebe sich auch eindrucksvoll aus der gemeinsamen Stellungnahme des BUND und des Landesnaturschutzverbands, wonach das Gebiet „Gaisberg“ so hochwertig sei, dass es sogar für eine Meldung gemäß der FFH-Richtlinie vorgesehen gewesen sei („Schattenliste“). Durch die Herausnahme dieses Gebiets sowie des Teilbereichs „Binsenäcker“ sei der gesamte Schutzzweck beeinträchtigt worden. Die Einbeziehung neuer, nicht gleichartiger und nicht gleichwertiger Flächen in das Schutzgebiet könne nicht als Ausgleich für die Herausnahme ökologisch hochwertiger Flächen wie des „Gaisbergs“ und der „Binsenäcker“ akzeptiert werden. Viele Wiesen mit Obstbäumen im Gewann „Bei der Waldschanz“ würden von den Hobbylandwirten sechs- bis achtmal im Jahr gemäht und nicht nur zwei- bis dreimal. Demgegenüber seien Anfang Juli 2005 entlang des Postwegs, so auch bei den Grundstücken Flst.Nrn. 9839 bis 9847, überhaupt noch keine Wiesen abgemäht gewesen, so dass von einer häufigen Mahd nicht gesprochen werden könne. Die ackerbauliche Nutzung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9877 und 9820 genieße Bestandsschutz, so dass ihn das in der Verordnung geregelte Umbruchverbot erheblich treffe.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
11 
Er erwidert: Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Zwar seien die Unklarheiten bzw. Abweichungen bei den Karten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG zu Recht moniert worden. Gleichwohl hätten sich die Behörden wie beispielsweise die Gemeinde N.-Ö., das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim nicht gehindert gesehen, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. In der Folgezeit sei das Kartenmaterial hinsichtlich des bisherigen Geltungsbereichs wie auch des Aufhebungs- und Neuausweisungsbereichs auf eine aktuelle digitale Kartengrundlage umgestellt worden. Im Zuge der Ergebnismitteilung nach § 59 Abs. 4 NatschG habe es dann von den beteiligten Stellen keine beanstandenden Rückäußerungen gegeben. Ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG liege nicht vor. Soweit es um die Aufhebung der Schutzgebietsausweisung aus dem Jahre 1942 gehe, bestehe in der Sache kein Unterschied zwischen den Angaben im Verordnungsentwurf vom 21.10.2003 (im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatschG) und in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 (im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 59 Abs. 2 NatSchG) einerseits und der „Komplettaufhebung“ durch die dann erlassene Verordnung andererseits. In der Sache liege eine völlige (flächenmäßige) Übereinstimmung vor. Auch das „technische Missgeschick“ bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 mit dem „abgeschnittenen“ Kartenauszug könne die Anstoßfunktion nicht in Frage stellen, da alle vom Aufhebungsbereich betroffenen Gewanne aufgezählt gewesen seien. Im Übrigen könne niemand durch die Aufhebung einer (alten) Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt sein, am wenigsten der Antragsteller, der hier keine Grundstücke besitze. Die Schutzgebietsverordnung führe den Titel „Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999“; daran ändere der Umstande nichts, dass die Verordnung erst danach ausgefertigt worden sei; auch die erste Bekanntmachung am 18.11.1999 sei unter Angabe des Datums vom 20.09.1999 erfolgt. Das nunmehr erneut verwendete Datum sei wenigstens insoweit als Marginalie zu betrachten, als Verfahrensgegenstand lediglich die Schutzgebietsausweisung als solche sei; es handele sich nicht um eine fortgeschriebene Verordnung mit unterschiedlichen Datierungen und Inhalten. Die angegriffene Schutzgebietsausweisung sei auch materiell rechtmäßig. Die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers seien schutzwürdig und schutzbedürftig, die Grenzziehung nicht willkürlich. Bei den Grundstücken handele es sich um Streuobstwiesen mit Baumreihen aus Kulturapfel und Zwetschge mit vermutlich mehr als dreischüriger Mahd. Die angrenzenden Grundstücke seien ebenfalls Streuobstwiesen mit größtenteils extensiver Nutzung. Schön ausgebildet und artenreich seien die typischen Glatthaferwiesen. In der fachlichen Würdigung des Schutzgebiets werde der umstrittene Bereich als vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Nutzungsformen erwähnt. Diese Würdigung sei Ende des Jahres 1996 von der zuständigen Kreisökologin überarbeitet und bestätigt worden. Die typischen wie auch trockenen Glatthaferwiesen besäßen für seltene Tier- und Pflanzenarten eine große Bedeutung. Als naturnah bewirtschaftete Wiesen mit maximal zwei- bis dreischüriger Mahd hätten sie eine wesentlich höhere Bestandsdichte und eine um das Dreifache höhere Anzahl an Pflanzenarten als intensiv genutztes Grünland. Die hochstämmigen Obstbäume erhöhten die Vielfalt und die Wertigkeit dieses Standorts. Die Grundstücke bildeten im Verbund mit den umliegenden Grünlandflächen und Streuobstwiesen im Gewann „Am Reihenbaumweg“ einen wertvollen Grüngürtel um den südlichen Randbereich von N.. Vom Landschaftsbild her betrachtet stellten die hochstämmigen Obstbäume einen gewachsenen Übergang zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die vom Antragsteller erwähnten Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 seien als intensives Wirtschaftsgrünland in nahezu ebener Lage zu Recht nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Unzutreffend sei der Verdacht des Antragstellers, dass der umstrittene Bereich östlich und südlich des Postwegs als Ausgleich für die Herausnahme des Bereichs „Gaisberg“ aus dem Schutzgebiet herhalten müsse.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 S 1006/00 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
13 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
16 
I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
19 
1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
20 
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
21 
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
22 
c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
23 
d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
24 
e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
25 
f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
26 
2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
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Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
16 
I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
19 
1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
20 
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
21 
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
22 
c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
23 
d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
24 
e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
25 
f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
26 
2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
32 
Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22.07.2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004).
Die angegriffene Verordnung besteht aus den Teilen A (Inhalt der Änderung), B (Aktueller Verordnungstext - Allgemeine Vorschriften) und C (Karten). Das ca. 400 ha große Landschaftsschutzgebiet erfasst ausschließlich Flächen der Gemeinde N.-Ö. und ist in mehrere Bereiche untergliedert (B § 2 Nr. 2), denen - neben einem allgemeinen Schutzzweck (B § 3 Nr. 1) - jeweils gesonderte Schutzzwecke zugeordnet sind (B § 3 Nr. 2).
Der Antragsteller ist Eigentümer der auf Gemarkung N. im Gewann „Bei der Waldschanz“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9756 (Größe: 4,66 ar), Flst.Nr. 9757 (Größe: 4,76 ar) und Flst.Nr. 9777 (Größe: 15,14 ar) sowie der im Gewann „Weichert am Wald“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9820 (Größe: 8,69 ar) und Flst.Nr. 9835 (Größe: 11,47 ar). Die Grundstücke gehören zum Bereich „östlich der Bundesautobahn“ (B § 2 Nr. 2.3. b), für den als Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.3.b bestimmt ist: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Die Grundstücke des Antragstellers wurden bereits von der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999 (Bereich 3 b: östlich Bundesautobahn) erfasst. In einem vom Antragsteller eingeleiteten Normenkontrollverfahren erklärte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - diese Schutzgebietsverordnung hinsichtlich des Teilbereichs 3 b (wegen eines Verfahrensmangels nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG) für nichtig.
Dem Erlass der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach Verhandlungen mit der Gemeinde N.-Ö. im April/Mai 2003 über eine Abgrenzung des Schutzgebiets im Bereich „Gaisberg“ und im Gewann „Binsenäcker“ leitete das Landratsamt Enzkreis mit Schreiben vom 27.10.2003 die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatschG ein. Dabei kritisierten die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003), das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim (Schreiben vom 21.11.2003) sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003), dass die Abgrenzungen in den beigefügten Karten teilweise unklar seien. Bedenken gegen eine Herausnahme des Gewanns „Binsenäcker“ aus dem Schutzgebiet äußerten das Regierungspräsidium Karlsruhe (Schreiben vom 05.11.2003), der BUND und der Landesnaturschutzverband (Schreiben vom 18.12.2003) sowie der Regionalverband Nordschwarzwald (Schreiben vom 16.12.2003). Nach amtlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 04.03.2004 lagen der Verordnungsentwurf und die dazu gehörigen Karten in der Zeit vom 18.03.2004 bis 19.04.2004 beim Landratsamt Enzkreis (sowie beim Bürgermeisteramt N.-Ö.) während der Sprechzeiten zur Einsicht durch jedermann aus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2004 erhob der Antragsteller Einwendungen: Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig; sie wiesen keine besondere biologische oder ökologische Wertigkeit auf; hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 9756 und 9757 habe er im Dezember 2003 beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren die Darstellung als künftige Baufläche im Flächennutzungsplan beantragt, da diese Grundstücke unmittelbar an bereits vorhandene Wohnbebauung angrenzten; es liege erneut kein einheitlich zusammenhängendes Schutzgebiet vor; durch die Festsetzungen und Erlaubnisvorbehalte werde er unverhältnismäßig in seinen Eigentümerrechten eingeschränkt; dies gelte vor allem auch für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen. Die vom Landrat unter dem 22.07.2004 ausgefertigte Landschaftsschutzverordnung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 öffentlich bekannt gemacht, zusammen mit der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1066/00 - über die teilweise Nichtigerklärung der Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999.
Am 10.03.2005 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22. Juli 2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“ (A § 3 Nr. 2.1.1 und B § 2 Nr. 2.3.b) für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt, da er als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen unterliege. Die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die im Rahmen der Anhörung nach § 59 Abs. 1 NatschG zugesandten (Übersichts-)Pläne seien nicht geeignet gewesen, den betroffenen Behörden eine ordnungsgemäße Einschätzung und Überprüfung zu ermöglichen; sie seien teilweise nicht auf einem aktuellen Stand gewesen und hätten unklare Abgrenzungen enthalten. Es liege auch ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatschG vor; obwohl der Entwurf der Verordnung hinsichtlich der Herausnahme der alten Schutzgebietsausweisung vom 11.02.1942 räumlich nicht unerheblich erweitert worden sei, habe das Landratsamt Enzkreis das vorgeschriebene Verfahren nicht wiederholt. Ferner verweise die öffentliche Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der alten Landschaftsschutzverordnung vom 11.02.1942 auf einen nebenstehenden Kartenauszug, auf dem das betroffene Gebiet jedoch nur unvollständig dargestellt (abgeschnitten) sei; die erforderliche Anstoßfunktion für mögliche Betroffenheiten sei insoweit nicht gewahrt. A § 2 der angegriffenen Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei; nach der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die (damals angefochtene) Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stamme; als somit nicht existent könne sie auch nicht geändert werden. Im Übrigen mute es merkwürdig an, dass das Landratsamt Enzkreis den Senatsbeschluss vom 05.11.2001 erst mit der Bekanntmachung der neuen Schutzgebietsausweisung am 29.07.2004 veröffentlicht habe. Die Verordnung sei auch materiell fehlerhaft. Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, sie in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen. Mit dem in B § 3 Nr. 2.3.b niedergelegten Schutzzweck für den Bereich östlich der Bundesautobahn lasse sich praktisch jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei. Explizit schützenswerte Pflanzen- und Tierarten würden - im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets - nicht benannt. Auf den Grundstücken Flst.Nr. 9756 und 9757 befänden sich zusammen drei Obstbäume; wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke zur vorhandenen Wohnbebauung sei die ungestörte Entwicklung einer schützenswerten Landschaft von vornherein nicht gewährleistet. Auf Grund der ungenauen Zweckbestimmung sei es nicht möglich, eine willkürliche Handhabung durch die Behörde auszuschließen. Aus den Akten zur Verordnung aus dem Jahr 1999 ergebe sich, dass die Grenzziehung nicht von naturschutzfachlichen, sondern von politischen Erwägungen getragen sei. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 9835 stünden neun Birnbäume, auf den Grundstücken Flst.Nr. 9777 und 9820 zusammen drei Obstbäume. In der Nähe gebe es zahlreiche vergleichbare Grundstücke in einem großflächigen Obstbaumwiesengelände, die nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, wie beispielsweise die Grundstücke Flst.Nrn. 9839 bis 9847 südlich des gemeindlichen Bolzplatzes. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es habe den Anschein, dass der umstrittene Bereich östlich der Bundesautobahn als Ausgleichsfläche für die nicht mehr einbezogenen Bereiche „Gaisberg“ und „Binsenäcker“, die eigentlich schutzwürdig und schutzbedürftig seien, herhalten müsse. Das ergebe sich auch eindrucksvoll aus der gemeinsamen Stellungnahme des BUND und des Landesnaturschutzverbands, wonach das Gebiet „Gaisberg“ so hochwertig sei, dass es sogar für eine Meldung gemäß der FFH-Richtlinie vorgesehen gewesen sei („Schattenliste“). Durch die Herausnahme dieses Gebiets sowie des Teilbereichs „Binsenäcker“ sei der gesamte Schutzzweck beeinträchtigt worden. Die Einbeziehung neuer, nicht gleichartiger und nicht gleichwertiger Flächen in das Schutzgebiet könne nicht als Ausgleich für die Herausnahme ökologisch hochwertiger Flächen wie des „Gaisbergs“ und der „Binsenäcker“ akzeptiert werden. Viele Wiesen mit Obstbäumen im Gewann „Bei der Waldschanz“ würden von den Hobbylandwirten sechs- bis achtmal im Jahr gemäht und nicht nur zwei- bis dreimal. Demgegenüber seien Anfang Juli 2005 entlang des Postwegs, so auch bei den Grundstücken Flst.Nrn. 9839 bis 9847, überhaupt noch keine Wiesen abgemäht gewesen, so dass von einer häufigen Mahd nicht gesprochen werden könne. Die ackerbauliche Nutzung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9877 und 9820 genieße Bestandsschutz, so dass ihn das in der Verordnung geregelte Umbruchverbot erheblich treffe.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert: Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Zwar seien die Unklarheiten bzw. Abweichungen bei den Karten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG zu Recht moniert worden. Gleichwohl hätten sich die Behörden wie beispielsweise die Gemeinde N.-Ö., das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim nicht gehindert gesehen, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. In der Folgezeit sei das Kartenmaterial hinsichtlich des bisherigen Geltungsbereichs wie auch des Aufhebungs- und Neuausweisungsbereichs auf eine aktuelle digitale Kartengrundlage umgestellt worden. Im Zuge der Ergebnismitteilung nach § 59 Abs. 4 NatschG habe es dann von den beteiligten Stellen keine beanstandenden Rückäußerungen gegeben. Ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG liege nicht vor. Soweit es um die Aufhebung der Schutzgebietsausweisung aus dem Jahre 1942 gehe, bestehe in der Sache kein Unterschied zwischen den Angaben im Verordnungsentwurf vom 21.10.2003 (im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatschG) und in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 (im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 59 Abs. 2 NatSchG) einerseits und der „Komplettaufhebung“ durch die dann erlassene Verordnung andererseits. In der Sache liege eine völlige (flächenmäßige) Übereinstimmung vor. Auch das „technische Missgeschick“ bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 mit dem „abgeschnittenen“ Kartenauszug könne die Anstoßfunktion nicht in Frage stellen, da alle vom Aufhebungsbereich betroffenen Gewanne aufgezählt gewesen seien. Im Übrigen könne niemand durch die Aufhebung einer (alten) Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt sein, am wenigsten der Antragsteller, der hier keine Grundstücke besitze. Die Schutzgebietsverordnung führe den Titel „Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999“; daran ändere der Umstande nichts, dass die Verordnung erst danach ausgefertigt worden sei; auch die erste Bekanntmachung am 18.11.1999 sei unter Angabe des Datums vom 20.09.1999 erfolgt. Das nunmehr erneut verwendete Datum sei wenigstens insoweit als Marginalie zu betrachten, als Verfahrensgegenstand lediglich die Schutzgebietsausweisung als solche sei; es handele sich nicht um eine fortgeschriebene Verordnung mit unterschiedlichen Datierungen und Inhalten. Die angegriffene Schutzgebietsausweisung sei auch materiell rechtmäßig. Die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers seien schutzwürdig und schutzbedürftig, die Grenzziehung nicht willkürlich. Bei den Grundstücken handele es sich um Streuobstwiesen mit Baumreihen aus Kulturapfel und Zwetschge mit vermutlich mehr als dreischüriger Mahd. Die angrenzenden Grundstücke seien ebenfalls Streuobstwiesen mit größtenteils extensiver Nutzung. Schön ausgebildet und artenreich seien die typischen Glatthaferwiesen. In der fachlichen Würdigung des Schutzgebiets werde der umstrittene Bereich als vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Nutzungsformen erwähnt. Diese Würdigung sei Ende des Jahres 1996 von der zuständigen Kreisökologin überarbeitet und bestätigt worden. Die typischen wie auch trockenen Glatthaferwiesen besäßen für seltene Tier- und Pflanzenarten eine große Bedeutung. Als naturnah bewirtschaftete Wiesen mit maximal zwei- bis dreischüriger Mahd hätten sie eine wesentlich höhere Bestandsdichte und eine um das Dreifache höhere Anzahl an Pflanzenarten als intensiv genutztes Grünland. Die hochstämmigen Obstbäume erhöhten die Vielfalt und die Wertigkeit dieses Standorts. Die Grundstücke bildeten im Verbund mit den umliegenden Grünlandflächen und Streuobstwiesen im Gewann „Am Reihenbaumweg“ einen wertvollen Grüngürtel um den südlichen Randbereich von N.. Vom Landschaftsbild her betrachtet stellten die hochstämmigen Obstbäume einen gewachsenen Übergang zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die vom Antragsteller erwähnten Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 seien als intensives Wirtschaftsgrünland in nahezu ebener Lage zu Recht nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Unzutreffend sei der Verdacht des Antragstellers, dass der umstrittene Bereich östlich und südlich des Postwegs als Ausgleich für die Herausnahme des Bereichs „Gaisberg“ aus dem Schutzgebiet herhalten müsse.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 S 1006/00 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
16 
I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
19 
1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
20 
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
21 
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
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c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
23 
d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
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e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
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f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
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2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
32 
Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
16 
I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
19 
1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
20 
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
21 
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
22 
c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
23 
d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
24 
e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
25 
f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
26 
2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
32 
Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.