Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22.07.2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004).
Die angegriffene Verordnung besteht aus den Teilen A (Inhalt der Änderung), B (Aktueller Verordnungstext - Allgemeine Vorschriften) und C (Karten). Das ca. 400 ha große Landschaftsschutzgebiet erfasst ausschließlich Flächen der Gemeinde N.-Ö. und ist in mehrere Bereiche untergliedert (B § 2 Nr. 2), denen - neben einem allgemeinen Schutzzweck (B § 3 Nr. 1) - jeweils gesonderte Schutzzwecke zugeordnet sind (B § 3 Nr. 2).
Der Antragsteller ist Eigentümer der auf Gemarkung N. im Gewann „Bei der Waldschanz“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9756 (Größe: 4,66 ar), Flst.Nr. 9757 (Größe: 4,76 ar) und Flst.Nr. 9777 (Größe: 15,14 ar) sowie der im Gewann „Weichert am Wald“ gelegenen Grundstücke Flst.Nr. 9820 (Größe: 8,69 ar) und Flst.Nr. 9835 (Größe: 11,47 ar). Die Grundstücke gehören zum Bereich „östlich der Bundesautobahn“ (B § 2 Nr. 2.3. b), für den als Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.3.b bestimmt ist: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Die Grundstücke des Antragstellers wurden bereits von der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999 (Bereich 3 b: östlich Bundesautobahn) erfasst. In einem vom Antragsteller eingeleiteten Normenkontrollverfahren erklärte der Senat mit Beschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - diese Schutzgebietsverordnung hinsichtlich des Teilbereichs 3 b (wegen eines Verfahrensmangels nach § 59 Abs. 2 Satz 2 NatSchG) für nichtig.
Dem Erlass der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach Verhandlungen mit der Gemeinde N.-Ö. im April/Mai 2003 über eine Abgrenzung des Schutzgebiets im Bereich „Gaisberg“ und im Gewann „Binsenäcker“ leitete das Landratsamt Enzkreis mit Schreiben vom 27.10.2003 die Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatschG ein. Dabei kritisierten die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003), das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim (Schreiben vom 21.11.2003) sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003), dass die Abgrenzungen in den beigefügten Karten teilweise unklar seien. Bedenken gegen eine Herausnahme des Gewanns „Binsenäcker“ aus dem Schutzgebiet äußerten das Regierungspräsidium Karlsruhe (Schreiben vom 05.11.2003), der BUND und der Landesnaturschutzverband (Schreiben vom 18.12.2003) sowie der Regionalverband Nordschwarzwald (Schreiben vom 16.12.2003). Nach amtlicher Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 04.03.2004 lagen der Verordnungsentwurf und die dazu gehörigen Karten in der Zeit vom 18.03.2004 bis 19.04.2004 beim Landratsamt Enzkreis (sowie beim Bürgermeisteramt N.-Ö.) während der Sprechzeiten zur Einsicht durch jedermann aus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2004 erhob der Antragsteller Einwendungen: Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig; sie wiesen keine besondere biologische oder ökologische Wertigkeit auf; hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 9756 und 9757 habe er im Dezember 2003 beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren die Darstellung als künftige Baufläche im Flächennutzungsplan beantragt, da diese Grundstücke unmittelbar an bereits vorhandene Wohnbebauung angrenzten; es liege erneut kein einheitlich zusammenhängendes Schutzgebiet vor; durch die Festsetzungen und Erlaubnisvorbehalte werde er unverhältnismäßig in seinen Eigentümerrechten eingeschränkt; dies gelte vor allem auch für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen. Die vom Landrat unter dem 22.07.2004 ausgefertigte Landschaftsschutzverordnung wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 öffentlich bekannt gemacht, zusammen mit der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1066/00 - über die teilweise Nichtigerklärung der Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999.
Am 10.03.2005 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
die Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 22. Juli 2004 a) über die Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“ auf den Gemarkungen „N.“ und „Ö.“ und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“ hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“ (A § 3 Nr. 2.1.1 und B § 2 Nr. 2.3.b) für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Er sei antragsbefugt, da er als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen unterliege. Die Verordnung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die im Rahmen der Anhörung nach § 59 Abs. 1 NatschG zugesandten (Übersichts-)Pläne seien nicht geeignet gewesen, den betroffenen Behörden eine ordnungsgemäße Einschätzung und Überprüfung zu ermöglichen; sie seien teilweise nicht auf einem aktuellen Stand gewesen und hätten unklare Abgrenzungen enthalten. Es liege auch ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatschG vor; obwohl der Entwurf der Verordnung hinsichtlich der Herausnahme der alten Schutzgebietsausweisung vom 11.02.1942 räumlich nicht unerheblich erweitert worden sei, habe das Landratsamt Enzkreis das vorgeschriebene Verfahren nicht wiederholt. Ferner verweise die öffentliche Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der alten Landschaftsschutzverordnung vom 11.02.1942 auf einen nebenstehenden Kartenauszug, auf dem das betroffene Gebiet jedoch nur unvollständig dargestellt (abgeschnitten) sei; die erforderliche Anstoßfunktion für mögliche Betroffenheiten sei insoweit nicht gewahrt. A § 2 der angegriffenen Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei; nach der Entscheidung des Senats vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die (damals angefochtene) Landschaftsschutzverordnung vom 20.09.1999 stamme; als somit nicht existent könne sie auch nicht geändert werden. Im Übrigen mute es merkwürdig an, dass das Landratsamt Enzkreis den Senatsbeschluss vom 05.11.2001 erst mit der Bekanntmachung der neuen Schutzgebietsausweisung am 29.07.2004 veröffentlicht habe. Die Verordnung sei auch materiell fehlerhaft. Seine Grundstücke seien weder schutzwürdig noch schutzbedürftig, so dass keine Notwendigkeit bestanden habe, sie in das Landschaftsschutzgebiet einzubeziehen. Mit dem in B § 3 Nr. 2.3.b niedergelegten Schutzzweck für den Bereich östlich der Bundesautobahn lasse sich praktisch jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei. Explizit schützenswerte Pflanzen- und Tierarten würden - im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets - nicht benannt. Auf den Grundstücken Flst.Nr. 9756 und 9757 befänden sich zusammen drei Obstbäume; wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Grundstücke zur vorhandenen Wohnbebauung sei die ungestörte Entwicklung einer schützenswerten Landschaft von vornherein nicht gewährleistet. Auf Grund der ungenauen Zweckbestimmung sei es nicht möglich, eine willkürliche Handhabung durch die Behörde auszuschließen. Aus den Akten zur Verordnung aus dem Jahr 1999 ergebe sich, dass die Grenzziehung nicht von naturschutzfachlichen, sondern von politischen Erwägungen getragen sei. Auf dem Grundstück Flst.Nr. 9835 stünden neun Birnbäume, auf den Grundstücken Flst.Nr. 9777 und 9820 zusammen drei Obstbäume. In der Nähe gebe es zahlreiche vergleichbare Grundstücke in einem großflächigen Obstbaumwiesengelände, die nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, wie beispielsweise die Grundstücke Flst.Nrn. 9839 bis 9847 südlich des gemeindlichen Bolzplatzes. Insofern liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Es habe den Anschein, dass der umstrittene Bereich östlich der Bundesautobahn als Ausgleichsfläche für die nicht mehr einbezogenen Bereiche „Gaisberg“ und „Binsenäcker“, die eigentlich schutzwürdig und schutzbedürftig seien, herhalten müsse. Das ergebe sich auch eindrucksvoll aus der gemeinsamen Stellungnahme des BUND und des Landesnaturschutzverbands, wonach das Gebiet „Gaisberg“ so hochwertig sei, dass es sogar für eine Meldung gemäß der FFH-Richtlinie vorgesehen gewesen sei („Schattenliste“). Durch die Herausnahme dieses Gebiets sowie des Teilbereichs „Binsenäcker“ sei der gesamte Schutzzweck beeinträchtigt worden. Die Einbeziehung neuer, nicht gleichartiger und nicht gleichwertiger Flächen in das Schutzgebiet könne nicht als Ausgleich für die Herausnahme ökologisch hochwertiger Flächen wie des „Gaisbergs“ und der „Binsenäcker“ akzeptiert werden. Viele Wiesen mit Obstbäumen im Gewann „Bei der Waldschanz“ würden von den Hobbylandwirten sechs- bis achtmal im Jahr gemäht und nicht nur zwei- bis dreimal. Demgegenüber seien Anfang Juli 2005 entlang des Postwegs, so auch bei den Grundstücken Flst.Nrn. 9839 bis 9847, überhaupt noch keine Wiesen abgemäht gewesen, so dass von einer häufigen Mahd nicht gesprochen werden könne. Die ackerbauliche Nutzung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9877 und 9820 genieße Bestandsschutz, so dass ihn das in der Verordnung geregelte Umbruchverbot erheblich treffe.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Er erwidert: Die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Zwar seien die Unklarheiten bzw. Abweichungen bei den Karten im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG zu Recht moniert worden. Gleichwohl hätten sich die Behörden wie beispielsweise die Gemeinde N.-Ö., das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Pforzheim sowie der Nachbarschaftsverband Pforzheim nicht gehindert gesehen, eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben. In der Folgezeit sei das Kartenmaterial hinsichtlich des bisherigen Geltungsbereichs wie auch des Aufhebungs- und Neuausweisungsbereichs auf eine aktuelle digitale Kartengrundlage umgestellt worden. Im Zuge der Ergebnismitteilung nach § 59 Abs. 4 NatschG habe es dann von den beteiligten Stellen keine beanstandenden Rückäußerungen gegeben. Ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG liege nicht vor. Soweit es um die Aufhebung der Schutzgebietsausweisung aus dem Jahre 1942 gehe, bestehe in der Sache kein Unterschied zwischen den Angaben im Verordnungsentwurf vom 21.10.2003 (im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatschG) und in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 (im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 59 Abs. 2 NatSchG) einerseits und der „Komplettaufhebung“ durch die dann erlassene Verordnung andererseits. In der Sache liege eine völlige (flächenmäßige) Übereinstimmung vor. Auch das „technische Missgeschick“ bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 mit dem „abgeschnittenen“ Kartenauszug könne die Anstoßfunktion nicht in Frage stellen, da alle vom Aufhebungsbereich betroffenen Gewanne aufgezählt gewesen seien. Im Übrigen könne niemand durch die Aufhebung einer (alten) Schutzgebietsverordnung in eigenen Rechten verletzt sein, am wenigsten der Antragsteller, der hier keine Grundstücke besitze. Die Schutzgebietsverordnung führe den Titel „Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern“ vom 20.09.1999“; daran ändere der Umstande nichts, dass die Verordnung erst danach ausgefertigt worden sei; auch die erste Bekanntmachung am 18.11.1999 sei unter Angabe des Datums vom 20.09.1999 erfolgt. Das nunmehr erneut verwendete Datum sei wenigstens insoweit als Marginalie zu betrachten, als Verfahrensgegenstand lediglich die Schutzgebietsausweisung als solche sei; es handele sich nicht um eine fortgeschriebene Verordnung mit unterschiedlichen Datierungen und Inhalten. Die angegriffene Schutzgebietsausweisung sei auch materiell rechtmäßig. Die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers seien schutzwürdig und schutzbedürftig, die Grenzziehung nicht willkürlich. Bei den Grundstücken handele es sich um Streuobstwiesen mit Baumreihen aus Kulturapfel und Zwetschge mit vermutlich mehr als dreischüriger Mahd. Die angrenzenden Grundstücke seien ebenfalls Streuobstwiesen mit größtenteils extensiver Nutzung. Schön ausgebildet und artenreich seien die typischen Glatthaferwiesen. In der fachlichen Würdigung des Schutzgebiets werde der umstrittene Bereich als vielfältiges Mosaik unterschiedlicher Nutzungsformen erwähnt. Diese Würdigung sei Ende des Jahres 1996 von der zuständigen Kreisökologin überarbeitet und bestätigt worden. Die typischen wie auch trockenen Glatthaferwiesen besäßen für seltene Tier- und Pflanzenarten eine große Bedeutung. Als naturnah bewirtschaftete Wiesen mit maximal zwei- bis dreischüriger Mahd hätten sie eine wesentlich höhere Bestandsdichte und eine um das Dreifache höhere Anzahl an Pflanzenarten als intensiv genutztes Grünland. Die hochstämmigen Obstbäume erhöhten die Vielfalt und die Wertigkeit dieses Standorts. Die Grundstücke bildeten im Verbund mit den umliegenden Grünlandflächen und Streuobstwiesen im Gewann „Am Reihenbaumweg“ einen wertvollen Grüngürtel um den südlichen Randbereich von N.. Vom Landschaftsbild her betrachtet stellten die hochstämmigen Obstbäume einen gewachsenen Übergang zwischen Innen- und Außenbereich dar. Die vom Antragsteller erwähnten Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 seien als intensives Wirtschaftsgrünland in nahezu ebener Lage zu Recht nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden. Unzutreffend sei der Verdacht des Antragstellers, dass der umstrittene Bereich östlich und südlich des Postwegs als Ausgleich für die Herausnahme des Bereichs „Gaisberg“ aus dem Schutzgebiet herhalten müsse.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Enzkreis vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 5 S 1006/00 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
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I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
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1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
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a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
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b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
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c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
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d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
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e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
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f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
26 
2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
32 
Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
14 
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
15 
Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344).
16 
I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen.
17 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
18 
Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend.
19 
1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.
20 
a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre.
21 
b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann.
22 
c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind.
23 
d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht.
24 
e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen.
25 
f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302).
26 
2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken.
27 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht.
28 
Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung.
29 
Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.)
30 
Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen.
31 
Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären.
32 
Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden.
33 
Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist.
34 
Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.).
35 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien.
36 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
38 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
39 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
40 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
42 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 139 Teilnichtigkeit


Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).
Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain“ einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger“ knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige“ bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg“ im Abstand von etwa 15 m.
Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger“, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger“ liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „Oberes Starzeltal und Zollerberg“.
Der angegriffenen Verordnung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Tübingen vom 05.02.1999 leitete das Regierungspräsidium Tübingen das Verfahren ein. Am 24.03.2000 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Entwurf der Verordnung wurde vom 08.05.2000 bis zum 09.06.2000 öffentlich beim Landratsamt Zollernalbkreis ausgelegt. Darauf war im Nachrichtenblatt der Stadt Burladingen am 27.04.2000 hingewiesen worden. Im Verfahren wandte sich u.a. der Gemeinderat der Stadt Burladingen (auf Betreiben des Ortschaftsrats Starzeln) gegen die Einbeziehung privater Flächen in das Schutzgebiet. Der Antragsteller machte geltend, seine Grundstücke innerhalb des Gebiets würden als Garten genutzt; das Schutzgebiet grenze direkt an sein bebautes Grundstück; sämtliche Ausbauten seien eingeschränkt; es gebe Beeinträchtigungen durch Samenflug. Unter dem 05.12.2001 teilte ihm das Regierungspräsidium das Ergebnis der Prüfung seiner Einwendungen mit. Unter dem 12.02.2002 teilte es der Stadt Burladingen mit, es werde die östliche Grenze des Naturschutzgebiets, sollte die Ortsumgehung von Starzeln (B 32) - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - in einem straßenrechtlichen Verfahren planfestgestellt werden, bis zur planfestgestellten Trasse zurücknehmen; es werde auch, sofern die Stadt Burladingen näher bezeichnete Bereiche nördlich und südlich des Gewanns „Brittlinger“  als Bauflächen in einem qualifizierten Bauleitplanverfahren ausweise, diese Flächen aus dem Schutzgebiet herausnehmen. Auf einen Beschluss des Ortschaftsrats von Starzeln forderte die Stadt Burladingen, eine solche Zusage auch für die Fläche zwischen „Kirchsteige“ und „Simonesweg“ im Gewann „Brittlinger“ zu geben. Dem entsprach das Regierungspräsidium  Tübingen nicht. Die Schutzgebietsverordnung wurde am 10.04.2002 ausgefertigt und am 10.05.2002 im Gesetzblatt Nr. 5 (Seite 183) verkündet mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden sei, wobei der Sachverhalt, der die Verletzung begründen solle, darzulegen sei. Die Karte vom 23.11.2001 als Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 3 NSG-VO) wurde beim Regierungspräsidium Tübingen und beim Landratsamt Zollernalbkreis vom 11. bis 24.05.2002 bzw. vom 13. bis 27.05.2002 öffentlich ausgelegt.  
Der Antragsteller hat am 23.05.2003 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ vom 10. April 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als in das Schutzgebiet die Grundstücke Flst.Nrn. 487/4, 488 bis 490 der Gemarkung Burladingen-Starzeln einbezogen sind.
Der Antragsteller trägt vor: Er nutze mit der Familie seiner Tochter die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke als Garten. Diese Grundstücke seien nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Scharlenbachtals insgesamt bezweifle er nicht. Seine Grundstücke hätten aber keine überragende ökologische oder ästhetische Qualität und insbesondere keine Biotopstruktur. Dafür reiche das Vorhandensein von Obstbäumen bzw. einer schlichten Wiese nicht aus. Sie seien zudem von der nahen Bebauung geprägt. Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei noch bis vor zehn Jahren als Acker genutzt worden. Dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs selbst nicht so hoch einschätze, werde daraus ersichtlich, dass er der Stadt Burladingen im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets zugesagt habe, die östliche Grenze des Schutzgebiets zugunsten einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ortsumgehung (B 32) später wieder zurückzunehmen. Die Grundstücke seien auch nicht schutzbedürftig. Er und seine Familie wollten sie wie bisher nutzen. Einer anderen Nutzung stehe ohnehin die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtfertige § 21 Abs. 1 NatSchG die Einbeziehung nicht schutzwürdiger Flächen in ein Naturschutzgebiet nicht, wenn sie lediglich als Pufferzone oder nur zur klaren Grenzziehung dienten. Grundsätzlich müsse jeder Teil der Schutzgebietsfläche besonders schutzwürdig sein. Als Pufferzone könnten gemäß § 21 Abs. 5 NatSchG unselbständige Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Insoweit reiche das bestehende, von der Naturschutzgebietsverordnung in diesem Bereich abgelöste Landschaftsschutzgebiet aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet zugelassen habe, gelte dies nur in Ländern, die eine dem § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung nicht kennten. Der Antragsgegner habe seine Belange fehlerhaft abgewogen. Die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung schränkten ihn erheblich ein. Die auf seinen Grundstücken stehenden Obstbäume dienten zur Deckung seines Eigenbedarfs mit Tafel- und Mostobst. Er könne auf gelegentliche Düngung und Schädlingsbekämpfung nicht verzichten. Ihm sei eine Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatzpflanzung verboten. In seinem Schuppen könne er kein Obst mehr lagern. Die Mähwiese auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4 dürfe er nur noch ein- bis zweimal im Jahr mähen. Das Mähgut müsse er binnen zwei Wochen abräumen. Auf der anderen Seite komme es für das Gesamtgebiet auf die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht an. Schließlich seien etwa 10 % der Fläche von Starzeln in Naturschutzgebiete einbezogen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Er trägt vor: Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei als landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese schutzwürdig. Als Streuobstwiese schutzwürdig seien die Grundstücke Flst.Nr. 488 bis 490, auch wenn der Unterwuchs durch das regelmäßige Mähen in kurzen Abständen sehr kurzrasig sei und sich dadurch von traditionellen Streuobstwiesen mit deutlich höherem Aufwuchs unterscheide. Trotz der durch die häufigen Mahd reduzierten Pflanzenvielfalt weise der Boden noch soviel Potenzial auf, dass sich die standorttypische Wiesenvegetation bei Reduzierung der Schnitte rasch wieder einstellen würde. Auch in der Kernzone des Schutzgebiets fänden sich vergleichbare Baumwiesen. Außerdem hätten die Grundstücke des Antragstellers eine Pufferfunktion zwischen den Bauflächen und der wertvollen Wiesenlandschaft. Sie stellten wichtige Biotopstrukturen dar. Ihr Wert sei freilich nicht auf die Funktion als Pufferflächen beschränkt. Demzufolge sollten sie auch mit dem gesamten Naturschutzgebiet der Bundesregierung zur Meldung an die Europäische Kommission für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgeschlagen werden. Mit der auf fachlicher Grundlage erfolgten Auswahl als Teil der FFH-Kulisse „Buchenwald bei Burladingen“ (FFH-Nr. 7720-805) werde die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets erneut belegt. Der Antragsteller werde durch die Verbote der Verordnung nicht in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er könne seine Grundstücke wie bisher nutzen. Dies gelte auch für den Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490, sofern dieser rechtmäßig errichtet worden sei. Insoweit bestünden freilich Zweifel, da er auf den Flurkarten nicht vermerkt sei. Nachteilig könne sich für den Antragsteller allenfalls auswirken, dass die ohnehin geringe Chancen für ein bauliche Nutzung seiner Grundstücke weiter abnähmen. Der Antragsteller übersehe auch, dass die Grundstücke bei einem Erfolg im Normenkontrollverfahren im Landschaftsschutzgebiet verblieben und auch dann nicht bebaut werden könnten. Dem könne er nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Regierungspräsidium im Verfahren auf Erlass der Naturschutzgebietsverordnung auf Anfrage der Stadt Burladingen mitgeteilt habe, man könne sich vorstellen, in einem ordnungsgemäßen Bauleitplan-verfahren die Grenze des Schutzgebiets im nordöstlichen Bereich geringfügig zurückzunehmen, um der Ortschaft Starzeln noch eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu erhalten. Es sei offen, ob ein solches Bauleitplanverfahren eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zumindest keinen Anspruch darauf, dass die Äußerung des Regierungspräsidiums auf seine Grundstücke erstreckt werde. Aus dem Umstand, dass die Teilfläche, die bei einer von der Stadt Burladingen gewünschten Planfeststellung der Ortsumgehung von Starzeln im Zuge der B 32 zwischen der Trasse und dem Ortsrand läge, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden könne, lasse sich nicht folgern, dass diese Fläche einen geringeren ökologischen Wert habe. Im Übrigen lasse sich nicht absehen, wann die Ortsumgehung planfestgestellt werde. Schutzbedürftig seien die Grundstück des Antragstellers, weil eine Aufdüngung der Flachlandmähwiese bzw. ein Beseitigen der hochstämmigen Obstbäume und ein Ersetzen mit kleinstämmigen Spalierobstbäumen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Gefahr einer solchen, intensiveren Nutzung bestehe schon wegen der Nähe zu den Wohnhäusern des Antragstellers und der Familie seiner Tochter nicht nur abstrakt. Deshalb reiche auch der Status eines dienenden Landschaftsschutzgebiets zum Schutz der Flächen nicht aus, zumal Landschaftsschutzgebiete den Schutz von größeren Teilen der Landschaft zum Ziel hätten, nicht aber den von vier kleineren Grundstücken. Der Antragsteller könne seine Grundstücke, insbesondere die Streuobstbestände, wie bisher nutzen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
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Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).
Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain“ einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger“ knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige“ bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg“ im Abstand von etwa 15 m.
Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger“, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger“ liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „Oberes Starzeltal und Zollerberg“.
Der angegriffenen Verordnung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Tübingen vom 05.02.1999 leitete das Regierungspräsidium Tübingen das Verfahren ein. Am 24.03.2000 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Entwurf der Verordnung wurde vom 08.05.2000 bis zum 09.06.2000 öffentlich beim Landratsamt Zollernalbkreis ausgelegt. Darauf war im Nachrichtenblatt der Stadt Burladingen am 27.04.2000 hingewiesen worden. Im Verfahren wandte sich u.a. der Gemeinderat der Stadt Burladingen (auf Betreiben des Ortschaftsrats Starzeln) gegen die Einbeziehung privater Flächen in das Schutzgebiet. Der Antragsteller machte geltend, seine Grundstücke innerhalb des Gebiets würden als Garten genutzt; das Schutzgebiet grenze direkt an sein bebautes Grundstück; sämtliche Ausbauten seien eingeschränkt; es gebe Beeinträchtigungen durch Samenflug. Unter dem 05.12.2001 teilte ihm das Regierungspräsidium das Ergebnis der Prüfung seiner Einwendungen mit. Unter dem 12.02.2002 teilte es der Stadt Burladingen mit, es werde die östliche Grenze des Naturschutzgebiets, sollte die Ortsumgehung von Starzeln (B 32) - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - in einem straßenrechtlichen Verfahren planfestgestellt werden, bis zur planfestgestellten Trasse zurücknehmen; es werde auch, sofern die Stadt Burladingen näher bezeichnete Bereiche nördlich und südlich des Gewanns „Brittlinger“  als Bauflächen in einem qualifizierten Bauleitplanverfahren ausweise, diese Flächen aus dem Schutzgebiet herausnehmen. Auf einen Beschluss des Ortschaftsrats von Starzeln forderte die Stadt Burladingen, eine solche Zusage auch für die Fläche zwischen „Kirchsteige“ und „Simonesweg“ im Gewann „Brittlinger“ zu geben. Dem entsprach das Regierungspräsidium  Tübingen nicht. Die Schutzgebietsverordnung wurde am 10.04.2002 ausgefertigt und am 10.05.2002 im Gesetzblatt Nr. 5 (Seite 183) verkündet mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden sei, wobei der Sachverhalt, der die Verletzung begründen solle, darzulegen sei. Die Karte vom 23.11.2001 als Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 3 NSG-VO) wurde beim Regierungspräsidium Tübingen und beim Landratsamt Zollernalbkreis vom 11. bis 24.05.2002 bzw. vom 13. bis 27.05.2002 öffentlich ausgelegt.  
Der Antragsteller hat am 23.05.2003 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ vom 10. April 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als in das Schutzgebiet die Grundstücke Flst.Nrn. 487/4, 488 bis 490 der Gemarkung Burladingen-Starzeln einbezogen sind.
Der Antragsteller trägt vor: Er nutze mit der Familie seiner Tochter die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke als Garten. Diese Grundstücke seien nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Scharlenbachtals insgesamt bezweifle er nicht. Seine Grundstücke hätten aber keine überragende ökologische oder ästhetische Qualität und insbesondere keine Biotopstruktur. Dafür reiche das Vorhandensein von Obstbäumen bzw. einer schlichten Wiese nicht aus. Sie seien zudem von der nahen Bebauung geprägt. Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei noch bis vor zehn Jahren als Acker genutzt worden. Dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs selbst nicht so hoch einschätze, werde daraus ersichtlich, dass er der Stadt Burladingen im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets zugesagt habe, die östliche Grenze des Schutzgebiets zugunsten einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ortsumgehung (B 32) später wieder zurückzunehmen. Die Grundstücke seien auch nicht schutzbedürftig. Er und seine Familie wollten sie wie bisher nutzen. Einer anderen Nutzung stehe ohnehin die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtfertige § 21 Abs. 1 NatSchG die Einbeziehung nicht schutzwürdiger Flächen in ein Naturschutzgebiet nicht, wenn sie lediglich als Pufferzone oder nur zur klaren Grenzziehung dienten. Grundsätzlich müsse jeder Teil der Schutzgebietsfläche besonders schutzwürdig sein. Als Pufferzone könnten gemäß § 21 Abs. 5 NatSchG unselbständige Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Insoweit reiche das bestehende, von der Naturschutzgebietsverordnung in diesem Bereich abgelöste Landschaftsschutzgebiet aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet zugelassen habe, gelte dies nur in Ländern, die eine dem § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung nicht kennten. Der Antragsgegner habe seine Belange fehlerhaft abgewogen. Die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung schränkten ihn erheblich ein. Die auf seinen Grundstücken stehenden Obstbäume dienten zur Deckung seines Eigenbedarfs mit Tafel- und Mostobst. Er könne auf gelegentliche Düngung und Schädlingsbekämpfung nicht verzichten. Ihm sei eine Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatzpflanzung verboten. In seinem Schuppen könne er kein Obst mehr lagern. Die Mähwiese auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4 dürfe er nur noch ein- bis zweimal im Jahr mähen. Das Mähgut müsse er binnen zwei Wochen abräumen. Auf der anderen Seite komme es für das Gesamtgebiet auf die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht an. Schließlich seien etwa 10 % der Fläche von Starzeln in Naturschutzgebiete einbezogen.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
11 
Er trägt vor: Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei als landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese schutzwürdig. Als Streuobstwiese schutzwürdig seien die Grundstücke Flst.Nr. 488 bis 490, auch wenn der Unterwuchs durch das regelmäßige Mähen in kurzen Abständen sehr kurzrasig sei und sich dadurch von traditionellen Streuobstwiesen mit deutlich höherem Aufwuchs unterscheide. Trotz der durch die häufigen Mahd reduzierten Pflanzenvielfalt weise der Boden noch soviel Potenzial auf, dass sich die standorttypische Wiesenvegetation bei Reduzierung der Schnitte rasch wieder einstellen würde. Auch in der Kernzone des Schutzgebiets fänden sich vergleichbare Baumwiesen. Außerdem hätten die Grundstücke des Antragstellers eine Pufferfunktion zwischen den Bauflächen und der wertvollen Wiesenlandschaft. Sie stellten wichtige Biotopstrukturen dar. Ihr Wert sei freilich nicht auf die Funktion als Pufferflächen beschränkt. Demzufolge sollten sie auch mit dem gesamten Naturschutzgebiet der Bundesregierung zur Meldung an die Europäische Kommission für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgeschlagen werden. Mit der auf fachlicher Grundlage erfolgten Auswahl als Teil der FFH-Kulisse „Buchenwald bei Burladingen“ (FFH-Nr. 7720-805) werde die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets erneut belegt. Der Antragsteller werde durch die Verbote der Verordnung nicht in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er könne seine Grundstücke wie bisher nutzen. Dies gelte auch für den Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490, sofern dieser rechtmäßig errichtet worden sei. Insoweit bestünden freilich Zweifel, da er auf den Flurkarten nicht vermerkt sei. Nachteilig könne sich für den Antragsteller allenfalls auswirken, dass die ohnehin geringe Chancen für ein bauliche Nutzung seiner Grundstücke weiter abnähmen. Der Antragsteller übersehe auch, dass die Grundstücke bei einem Erfolg im Normenkontrollverfahren im Landschaftsschutzgebiet verblieben und auch dann nicht bebaut werden könnten. Dem könne er nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Regierungspräsidium im Verfahren auf Erlass der Naturschutzgebietsverordnung auf Anfrage der Stadt Burladingen mitgeteilt habe, man könne sich vorstellen, in einem ordnungsgemäßen Bauleitplan-verfahren die Grenze des Schutzgebiets im nordöstlichen Bereich geringfügig zurückzunehmen, um der Ortschaft Starzeln noch eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu erhalten. Es sei offen, ob ein solches Bauleitplanverfahren eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zumindest keinen Anspruch darauf, dass die Äußerung des Regierungspräsidiums auf seine Grundstücke erstreckt werde. Aus dem Umstand, dass die Teilfläche, die bei einer von der Stadt Burladingen gewünschten Planfeststellung der Ortsumgehung von Starzeln im Zuge der B 32 zwischen der Trasse und dem Ortsrand läge, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden könne, lasse sich nicht folgern, dass diese Fläche einen geringeren ökologischen Wert habe. Im Übrigen lasse sich nicht absehen, wann die Ortsumgehung planfestgestellt werde. Schutzbedürftig seien die Grundstück des Antragstellers, weil eine Aufdüngung der Flachlandmähwiese bzw. ein Beseitigen der hochstämmigen Obstbäume und ein Ersetzen mit kleinstämmigen Spalierobstbäumen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Gefahr einer solchen, intensiveren Nutzung bestehe schon wegen der Nähe zu den Wohnhäusern des Antragstellers und der Familie seiner Tochter nicht nur abstrakt. Deshalb reiche auch der Status eines dienenden Landschaftsschutzgebiets zum Schutz der Flächen nicht aus, zumal Landschaftsschutzgebiete den Schutz von größeren Teilen der Landschaft zum Ziel hätten, nicht aber den von vier kleineren Grundstücken. Der Antragsteller könne seine Grundstücke, insbesondere die Streuobstbestände, wie bisher nutzen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).
Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain“ einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger“ knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige“ bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg“ im Abstand von etwa 15 m.
Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger“, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger“ liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „Oberes Starzeltal und Zollerberg“.
Der angegriffenen Verordnung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Tübingen vom 05.02.1999 leitete das Regierungspräsidium Tübingen das Verfahren ein. Am 24.03.2000 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Entwurf der Verordnung wurde vom 08.05.2000 bis zum 09.06.2000 öffentlich beim Landratsamt Zollernalbkreis ausgelegt. Darauf war im Nachrichtenblatt der Stadt Burladingen am 27.04.2000 hingewiesen worden. Im Verfahren wandte sich u.a. der Gemeinderat der Stadt Burladingen (auf Betreiben des Ortschaftsrats Starzeln) gegen die Einbeziehung privater Flächen in das Schutzgebiet. Der Antragsteller machte geltend, seine Grundstücke innerhalb des Gebiets würden als Garten genutzt; das Schutzgebiet grenze direkt an sein bebautes Grundstück; sämtliche Ausbauten seien eingeschränkt; es gebe Beeinträchtigungen durch Samenflug. Unter dem 05.12.2001 teilte ihm das Regierungspräsidium das Ergebnis der Prüfung seiner Einwendungen mit. Unter dem 12.02.2002 teilte es der Stadt Burladingen mit, es werde die östliche Grenze des Naturschutzgebiets, sollte die Ortsumgehung von Starzeln (B 32) - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - in einem straßenrechtlichen Verfahren planfestgestellt werden, bis zur planfestgestellten Trasse zurücknehmen; es werde auch, sofern die Stadt Burladingen näher bezeichnete Bereiche nördlich und südlich des Gewanns „Brittlinger“  als Bauflächen in einem qualifizierten Bauleitplanverfahren ausweise, diese Flächen aus dem Schutzgebiet herausnehmen. Auf einen Beschluss des Ortschaftsrats von Starzeln forderte die Stadt Burladingen, eine solche Zusage auch für die Fläche zwischen „Kirchsteige“ und „Simonesweg“ im Gewann „Brittlinger“ zu geben. Dem entsprach das Regierungspräsidium  Tübingen nicht. Die Schutzgebietsverordnung wurde am 10.04.2002 ausgefertigt und am 10.05.2002 im Gesetzblatt Nr. 5 (Seite 183) verkündet mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden sei, wobei der Sachverhalt, der die Verletzung begründen solle, darzulegen sei. Die Karte vom 23.11.2001 als Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 3 NSG-VO) wurde beim Regierungspräsidium Tübingen und beim Landratsamt Zollernalbkreis vom 11. bis 24.05.2002 bzw. vom 13. bis 27.05.2002 öffentlich ausgelegt.  
Der Antragsteller hat am 23.05.2003 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ vom 10. April 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als in das Schutzgebiet die Grundstücke Flst.Nrn. 487/4, 488 bis 490 der Gemarkung Burladingen-Starzeln einbezogen sind.
Der Antragsteller trägt vor: Er nutze mit der Familie seiner Tochter die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke als Garten. Diese Grundstücke seien nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Scharlenbachtals insgesamt bezweifle er nicht. Seine Grundstücke hätten aber keine überragende ökologische oder ästhetische Qualität und insbesondere keine Biotopstruktur. Dafür reiche das Vorhandensein von Obstbäumen bzw. einer schlichten Wiese nicht aus. Sie seien zudem von der nahen Bebauung geprägt. Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei noch bis vor zehn Jahren als Acker genutzt worden. Dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs selbst nicht so hoch einschätze, werde daraus ersichtlich, dass er der Stadt Burladingen im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets zugesagt habe, die östliche Grenze des Schutzgebiets zugunsten einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ortsumgehung (B 32) später wieder zurückzunehmen. Die Grundstücke seien auch nicht schutzbedürftig. Er und seine Familie wollten sie wie bisher nutzen. Einer anderen Nutzung stehe ohnehin die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtfertige § 21 Abs. 1 NatSchG die Einbeziehung nicht schutzwürdiger Flächen in ein Naturschutzgebiet nicht, wenn sie lediglich als Pufferzone oder nur zur klaren Grenzziehung dienten. Grundsätzlich müsse jeder Teil der Schutzgebietsfläche besonders schutzwürdig sein. Als Pufferzone könnten gemäß § 21 Abs. 5 NatSchG unselbständige Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Insoweit reiche das bestehende, von der Naturschutzgebietsverordnung in diesem Bereich abgelöste Landschaftsschutzgebiet aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet zugelassen habe, gelte dies nur in Ländern, die eine dem § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung nicht kennten. Der Antragsgegner habe seine Belange fehlerhaft abgewogen. Die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung schränkten ihn erheblich ein. Die auf seinen Grundstücken stehenden Obstbäume dienten zur Deckung seines Eigenbedarfs mit Tafel- und Mostobst. Er könne auf gelegentliche Düngung und Schädlingsbekämpfung nicht verzichten. Ihm sei eine Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatzpflanzung verboten. In seinem Schuppen könne er kein Obst mehr lagern. Die Mähwiese auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4 dürfe er nur noch ein- bis zweimal im Jahr mähen. Das Mähgut müsse er binnen zwei Wochen abräumen. Auf der anderen Seite komme es für das Gesamtgebiet auf die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht an. Schließlich seien etwa 10 % der Fläche von Starzeln in Naturschutzgebiete einbezogen.
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
11 
Er trägt vor: Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei als landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese schutzwürdig. Als Streuobstwiese schutzwürdig seien die Grundstücke Flst.Nr. 488 bis 490, auch wenn der Unterwuchs durch das regelmäßige Mähen in kurzen Abständen sehr kurzrasig sei und sich dadurch von traditionellen Streuobstwiesen mit deutlich höherem Aufwuchs unterscheide. Trotz der durch die häufigen Mahd reduzierten Pflanzenvielfalt weise der Boden noch soviel Potenzial auf, dass sich die standorttypische Wiesenvegetation bei Reduzierung der Schnitte rasch wieder einstellen würde. Auch in der Kernzone des Schutzgebiets fänden sich vergleichbare Baumwiesen. Außerdem hätten die Grundstücke des Antragstellers eine Pufferfunktion zwischen den Bauflächen und der wertvollen Wiesenlandschaft. Sie stellten wichtige Biotopstrukturen dar. Ihr Wert sei freilich nicht auf die Funktion als Pufferflächen beschränkt. Demzufolge sollten sie auch mit dem gesamten Naturschutzgebiet der Bundesregierung zur Meldung an die Europäische Kommission für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgeschlagen werden. Mit der auf fachlicher Grundlage erfolgten Auswahl als Teil der FFH-Kulisse „Buchenwald bei Burladingen“ (FFH-Nr. 7720-805) werde die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets erneut belegt. Der Antragsteller werde durch die Verbote der Verordnung nicht in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er könne seine Grundstücke wie bisher nutzen. Dies gelte auch für den Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490, sofern dieser rechtmäßig errichtet worden sei. Insoweit bestünden freilich Zweifel, da er auf den Flurkarten nicht vermerkt sei. Nachteilig könne sich für den Antragsteller allenfalls auswirken, dass die ohnehin geringe Chancen für ein bauliche Nutzung seiner Grundstücke weiter abnähmen. Der Antragsteller übersehe auch, dass die Grundstücke bei einem Erfolg im Normenkontrollverfahren im Landschaftsschutzgebiet verblieben und auch dann nicht bebaut werden könnten. Dem könne er nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Regierungspräsidium im Verfahren auf Erlass der Naturschutzgebietsverordnung auf Anfrage der Stadt Burladingen mitgeteilt habe, man könne sich vorstellen, in einem ordnungsgemäßen Bauleitplan-verfahren die Grenze des Schutzgebiets im nordöstlichen Bereich geringfügig zurückzunehmen, um der Ortschaft Starzeln noch eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu erhalten. Es sei offen, ob ein solches Bauleitplanverfahren eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zumindest keinen Anspruch darauf, dass die Äußerung des Regierungspräsidiums auf seine Grundstücke erstreckt werde. Aus dem Umstand, dass die Teilfläche, die bei einer von der Stadt Burladingen gewünschten Planfeststellung der Ortsumgehung von Starzeln im Zuge der B 32 zwischen der Trasse und dem Ortsrand läge, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden könne, lasse sich nicht folgern, dass diese Fläche einen geringeren ökologischen Wert habe. Im Übrigen lasse sich nicht absehen, wann die Ortsumgehung planfestgestellt werde. Schutzbedürftig seien die Grundstück des Antragstellers, weil eine Aufdüngung der Flachlandmähwiese bzw. ein Beseitigen der hochstämmigen Obstbäume und ein Ersetzen mit kleinstämmigen Spalierobstbäumen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Gefahr einer solchen, intensiveren Nutzung bestehe schon wegen der Nähe zu den Wohnhäusern des Antragstellers und der Familie seiner Tochter nicht nur abstrakt. Deshalb reiche auch der Status eines dienenden Landschaftsschutzgebiets zum Schutz der Flächen nicht aus, zumal Landschaftsschutzgebiete den Schutz von größeren Teilen der Landschaft zum Ziel hätten, nicht aber den von vier kleineren Grundstücken. Der Antragsteller könne seine Grundstücke, insbesondere die Streuobstbestände, wie bisher nutzen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einbeziehung von vier ihm gehörenden Grundstücken in das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ durch Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 10.04.2002 (künftig: NSG-VO).
Das 99,24 ha große Naturschutzgebiet umfasst die offenen Bereiche des Scharlenbachtals zwischen der Ortslage von Burladingen-Starzeln und der geschlossenen Waldlage sowie eine Teilfläche des Fürstlich Hohenzollerischen Hofwalds (§ 2 NSG-VO). Im östlichen Bereich verläuft die Schutzgebietsgrenze nahe der Ortschaft Starzeln. Zur vorhandenen Bebauung hält sie im Gewann „Rain“ einen Abstand von 50 m bis 100 m ein. Im Gewann „Brittlinger“ knickt sie nach Südosten ab und nähert sich der Bebauung entlang der „Kirchsteige“ bis auf 25 m bis 30 m. Im weiteren Verlauf schwenkt sie nach Südwesten ab und folgt dabei zunächst der Bebauung entlang des „Simonesweg“ im Abstand von etwa 15 m.
Wesentlicher Schutzzweck der Schutzgebietsausweisung ist die Erhaltung eines vielfältig strukturierten Talraumes mit seinem durch klimatische, geomorphologische und nutzungsgeschichtliche Voraussetzungen entstandenen Mosaik schutzwürdiger, landschaftstypischer und kulturhistorisch bedeutsamer Biotope als Lebens- und Rückzugsraum einer artenreichen und schutzwürdigen Pflanzen- und Tierwelt, als Landschaftsteil von außerordentlicher landschaftlicher Schönheit, als wichtiger Bestandteil im lokalen Biotopverbund des oberen Starzeltals und als Beispiel der extensiv genutzten bäuerlichen Kulturlandschaft des Albvorlandes (§ 3 Satz 1 NSG-VO). Besonderer Schutzzweck ist im Einzelnen u.a.: Für das Gesamtgebiet die Erhaltung der wertbestimmenden kleinräumigen Standort- und Strukturvielfalt und der Schutz vor Beeinträchtigungen, für die großflächig extensiv genutzten Wiesen die Erhaltung und weitere extensive Wiesennutzung, für die Streuobstwiesen die Erhaltung und allmähliche Verjüngung der Bestände (§ 3 Satz 2 Anstrich 1, 2 und 5 NSG-VO). Insbesondere ist es verboten, Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NSG-VO), Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Chemikalien zu verwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NSG-VO) oder Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen mit hochstämmigen Obstbäumen zu entfernen; die Erhaltung von Totholz ist wünschenswert (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO). Für die landwirtschaftliche Bodennutzung gelten die Verbote des § 4 NSG-VO nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt (§ 5 Satz 1 NSG-VO) und wenn neben weiteren Voraussetzungen, dies gilt u.a. für die Wiesen im Gewann „Brittlinger“, die Wiesen nur ein- bis zweimal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden (Mähwiesen); das Mähgut muss innerhalb von zwei Wochen abgeräumt und außerhalb des Schutzgebiets verwertet oder entsorgt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 NSG-VO); ferner dürfen Pflanzenschutzmittel auf Grünland oder Brache nicht verwendet und darf Grünland nicht gedüngt werden (§ 5 Abs. 1 Nrn. 4 und 6 NSG-VO); landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Wirtschaftsstoffe dürfen nicht gelagert werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 NSG-VO). Unberührt bleiben die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke und Gewässer sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung (§ 5 Abs. 5 NSG-VO).
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 498 der Gemarkung Burladingen-Starzeln, des mit Garagen bebauten Grundstücks Flst.Nr. 500 und der südlich anschließenden, im Gewann „Brittlinger“ liegenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 500/2, 488 bis 490 und 487/4. Westlich der Grundstücke Flst.Nrn. 498 und 500 liegt das Grundstück Flst.Nr. 500/1, das einer Tochter des Antragstellers und deren Ehemann gehört und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490, die in das Schutzgebiet einbezogen sind, werden als Obstbaumwiese genutzt. Der Antragsteller mäht die Wiese in der Vegetationsperiode alle 14 Tage. Auf ihr stehen teils in Reihen, teils verstreut zahlreiche ältere, hochstämmige Obstbäume; auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 befindet sich eine alte Scheune. Das der Obstbaumwiese südlich vorgelagerte Grundstück Flst.Nr. 487/4 wird landwirtschaftlich extensiv als Mähwiese genutzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Burladingen, genehmigt am 19.12.1995, stellt die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke des Antragstellers als landwirtschaftliche Fläche dar. Sie gehören seit 1972 zum Landschaftsschutzgebiet „Oberes Starzeltal und Zollerberg“.
Der angegriffenen Verordnung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Tübingen vom 05.02.1999 leitete das Regierungspräsidium Tübingen das Verfahren ein. Am 24.03.2000 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Entwurf der Verordnung wurde vom 08.05.2000 bis zum 09.06.2000 öffentlich beim Landratsamt Zollernalbkreis ausgelegt. Darauf war im Nachrichtenblatt der Stadt Burladingen am 27.04.2000 hingewiesen worden. Im Verfahren wandte sich u.a. der Gemeinderat der Stadt Burladingen (auf Betreiben des Ortschaftsrats Starzeln) gegen die Einbeziehung privater Flächen in das Schutzgebiet. Der Antragsteller machte geltend, seine Grundstücke innerhalb des Gebiets würden als Garten genutzt; das Schutzgebiet grenze direkt an sein bebautes Grundstück; sämtliche Ausbauten seien eingeschränkt; es gebe Beeinträchtigungen durch Samenflug. Unter dem 05.12.2001 teilte ihm das Regierungspräsidium das Ergebnis der Prüfung seiner Einwendungen mit. Unter dem 12.02.2002 teilte es der Stadt Burladingen mit, es werde die östliche Grenze des Naturschutzgebiets, sollte die Ortsumgehung von Starzeln (B 32) - wie im Flächennutzungsplan dargestellt - in einem straßenrechtlichen Verfahren planfestgestellt werden, bis zur planfestgestellten Trasse zurücknehmen; es werde auch, sofern die Stadt Burladingen näher bezeichnete Bereiche nördlich und südlich des Gewanns „Brittlinger“  als Bauflächen in einem qualifizierten Bauleitplanverfahren ausweise, diese Flächen aus dem Schutzgebiet herausnehmen. Auf einen Beschluss des Ortschaftsrats von Starzeln forderte die Stadt Burladingen, eine solche Zusage auch für die Fläche zwischen „Kirchsteige“ und „Simonesweg“ im Gewann „Brittlinger“ zu geben. Dem entsprach das Regierungspräsidium  Tübingen nicht. Die Schutzgebietsverordnung wurde am 10.04.2002 ausgefertigt und am 10.05.2002 im Gesetzblatt Nr. 5 (Seite 183) verkündet mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verletzung der in § 59 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich sei, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Erlass der Verordnung gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen schriftlich geltend gemacht worden sei, wobei der Sachverhalt, der die Verletzung begründen solle, darzulegen sei. Die Karte vom 23.11.2001 als Bestandteil der Verordnung (§ 2 Abs. 3 NSG-VO) wurde beim Regierungspräsidium Tübingen und beim Landratsamt Zollernalbkreis vom 11. bis 24.05.2002 bzw. vom 13. bis 27.05.2002 öffentlich ausgelegt.  
Der Antragsteller hat am 23.05.2003 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er beantragt,
die Verordnung des Regierungspräsidiums Tübingen über das Naturschutzgebiet „Scharlenbachtal-Hofwald“ vom 10. April 2002 insoweit für nichtig zu erklären, als in das Schutzgebiet die Grundstücke Flst.Nrn. 487/4, 488 bis 490 der Gemarkung Burladingen-Starzeln einbezogen sind.
Der Antragsteller trägt vor: Er nutze mit der Familie seiner Tochter die in das Schutzgebiet einbezogenen Grundstücke als Garten. Diese Grundstücke seien nicht schutzwürdig. Die Schutzwürdigkeit des Scharlenbachtals insgesamt bezweifle er nicht. Seine Grundstücke hätten aber keine überragende ökologische oder ästhetische Qualität und insbesondere keine Biotopstruktur. Dafür reiche das Vorhandensein von Obstbäumen bzw. einer schlichten Wiese nicht aus. Sie seien zudem von der nahen Bebauung geprägt. Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei noch bis vor zehn Jahren als Acker genutzt worden. Dass der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs selbst nicht so hoch einschätze, werde daraus ersichtlich, dass er der Stadt Burladingen im Verfahren zur Ausweisung des Schutzgebiets zugesagt habe, die östliche Grenze des Schutzgebiets zugunsten einer im Flächennutzungsplan dargestellten Ortsumgehung (B 32) später wieder zurückzunehmen. Die Grundstücke seien auch nicht schutzbedürftig. Er und seine Familie wollten sie wie bisher nutzen. Einer anderen Nutzung stehe ohnehin die Landschaftsschutzverordnung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtfertige § 21 Abs. 1 NatSchG die Einbeziehung nicht schutzwürdiger Flächen in ein Naturschutzgebiet nicht, wenn sie lediglich als Pufferzone oder nur zur klaren Grenzziehung dienten. Grundsätzlich müsse jeder Teil der Schutzgebietsfläche besonders schutzwürdig sein. Als Pufferzone könnten gemäß § 21 Abs. 5 NatSchG unselbständige Landschaftsschutzgebiete geschaffen werden. Insoweit reiche das bestehende, von der Naturschutzgebietsverordnung in diesem Bereich abgelöste Landschaftsschutzgebiet aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet zugelassen habe, gelte dies nur in Ländern, die eine dem § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung nicht kennten. Der Antragsgegner habe seine Belange fehlerhaft abgewogen. Die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung schränkten ihn erheblich ein. Die auf seinen Grundstücken stehenden Obstbäume dienten zur Deckung seines Eigenbedarfs mit Tafel- und Mostobst. Er könne auf gelegentliche Düngung und Schädlingsbekämpfung nicht verzichten. Ihm sei eine Entfernung von Obstbäumen ohne Ersatzpflanzung verboten. In seinem Schuppen könne er kein Obst mehr lagern. Die Mähwiese auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4 dürfe er nur noch ein- bis zweimal im Jahr mähen. Das Mähgut müsse er binnen zwei Wochen abräumen. Auf der anderen Seite komme es für das Gesamtgebiet auf die Einbeziehung seiner Grundstücke nicht an. Schließlich seien etwa 10 % der Fläche von Starzeln in Naturschutzgebiete einbezogen.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Antrag abzuweisen.
11 
Er trägt vor: Das Grundstück Flst.Nr. 487/4 sei als landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese schutzwürdig. Als Streuobstwiese schutzwürdig seien die Grundstücke Flst.Nr. 488 bis 490, auch wenn der Unterwuchs durch das regelmäßige Mähen in kurzen Abständen sehr kurzrasig sei und sich dadurch von traditionellen Streuobstwiesen mit deutlich höherem Aufwuchs unterscheide. Trotz der durch die häufigen Mahd reduzierten Pflanzenvielfalt weise der Boden noch soviel Potenzial auf, dass sich die standorttypische Wiesenvegetation bei Reduzierung der Schnitte rasch wieder einstellen würde. Auch in der Kernzone des Schutzgebiets fänden sich vergleichbare Baumwiesen. Außerdem hätten die Grundstücke des Antragstellers eine Pufferfunktion zwischen den Bauflächen und der wertvollen Wiesenlandschaft. Sie stellten wichtige Biotopstrukturen dar. Ihr Wert sei freilich nicht auf die Funktion als Pufferflächen beschränkt. Demzufolge sollten sie auch mit dem gesamten Naturschutzgebiet der Bundesregierung zur Meldung an die Europäische Kommission für eine Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie vorgeschlagen werden. Mit der auf fachlicher Grundlage erfolgten Auswahl als Teil der FFH-Kulisse „Buchenwald bei Burladingen“ (FFH-Nr. 7720-805) werde die besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets erneut belegt. Der Antragsteller werde durch die Verbote der Verordnung nicht in seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er könne seine Grundstücke wie bisher nutzen. Dies gelte auch für den Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490, sofern dieser rechtmäßig errichtet worden sei. Insoweit bestünden freilich Zweifel, da er auf den Flurkarten nicht vermerkt sei. Nachteilig könne sich für den Antragsteller allenfalls auswirken, dass die ohnehin geringe Chancen für ein bauliche Nutzung seiner Grundstücke weiter abnähmen. Der Antragsteller übersehe auch, dass die Grundstücke bei einem Erfolg im Normenkontrollverfahren im Landschaftsschutzgebiet verblieben und auch dann nicht bebaut werden könnten. Dem könne er nicht mit Erfolg entgegen halten, dass das Regierungspräsidium im Verfahren auf Erlass der Naturschutzgebietsverordnung auf Anfrage der Stadt Burladingen mitgeteilt habe, man könne sich vorstellen, in einem ordnungsgemäßen Bauleitplan-verfahren die Grenze des Schutzgebiets im nordöstlichen Bereich geringfügig zurückzunehmen, um der Ortschaft Starzeln noch eine bauliche Entwicklungsmöglichkeit zu erhalten. Es sei offen, ob ein solches Bauleitplanverfahren eingeleitet werde. Der Antragsteller habe zumindest keinen Anspruch darauf, dass die Äußerung des Regierungspräsidiums auf seine Grundstücke erstreckt werde. Aus dem Umstand, dass die Teilfläche, die bei einer von der Stadt Burladingen gewünschten Planfeststellung der Ortsumgehung von Starzeln im Zuge der B 32 zwischen der Trasse und dem Ortsrand läge, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden könne, lasse sich nicht folgern, dass diese Fläche einen geringeren ökologischen Wert habe. Im Übrigen lasse sich nicht absehen, wann die Ortsumgehung planfestgestellt werde. Schutzbedürftig seien die Grundstück des Antragstellers, weil eine Aufdüngung der Flachlandmähwiese bzw. ein Beseitigen der hochstämmigen Obstbäume und ein Ersetzen mit kleinstämmigen Spalierobstbäumen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Gefahr einer solchen, intensiveren Nutzung bestehe schon wegen der Nähe zu den Wohnhäusern des Antragstellers und der Familie seiner Tochter nicht nur abstrakt. Deshalb reiche auch der Status eines dienenden Landschaftsschutzgebiets zum Schutz der Flächen nicht aus, zumal Landschaftsschutzgebiete den Schutz von größeren Teilen der Landschaft zum Ziel hätten, nicht aber den von vier kleineren Grundstücken. Der Antragsteller könne seine Grundstücke, insbesondere die Streuobstbestände, wie bisher nutzen.
12 
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
13 
Der Antrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere könnte der Antragsteller durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in das Schutzgebiet und die damit erfolgte Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG in seinen Rechten verletzt sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
14 
 
15 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
16 
Eine Verletzung von in § 59 NatSchG genannten Form- und Verfahrensvorschriften hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (§ 60a Abs. 1 NatSchG). Soweit eine Verletzung sonstiger Form- und Verfahrensvorschriften beachtlich sein könnte, liegt sie nicht vor. Insbesondere ist die Naturschutzverordnung einschließlich der Karten, die Bestandteil der Verordnung sind (§ 2 Abs. 3 NSG-VO), ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden.
17 
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 21 NatSchG in der Fassung vom 29.03.1995 (GBl. S. 386). Danach können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen, zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. Erforderlich für den angegebenen Schutzzweck ist die Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 NatSchG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Die Abwägung hat sich dabei insbesondere auch auf verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie die Eigentumsgarantie und die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu erstrecken (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - NVwZ-RR 1996, 639 = NuR 1996, 603 m. w. N.; Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Naturschutzgebietsverordnung.
18 
In § 3 NSG-VO sind der wesentliche Schutzzweck der Verordnung und ihre besonderen Schutzzwecke im Einzelnen hinreichend bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - VBlBW 1993, 139). Nicht in Zweifel steht auch die Schutzwürdigkeit des Gebiets in seiner Gesamtheit.
19 
Soweit der Antragsteller seine Grundstücke als „Pufferzone“ für nicht schutzwürdig hält, ist von Folgendem auszugehen: Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Unterschutzstellung eines Gebiets in einer Naturschutzverordnung voraus, dass grundsätzlich jeder Teil der Schutzgebietsfläche in dem nach § 21 Abs. 1 NatSchG erforderlichen besonderen Maß bezogen auf die in der jeweiligen Naturschutzverordnung konkretisierten Schutzzwecke schutzwürdig ist. Für eine Einbeziehung von Grundstücken minderer Schutzwürdigkeit am Rande von Naturschutzgebieten als „Pufferzone“ mit dem Ziel, etwaige schädliche Einwirkungen von ungeschützten Flächen aus auf den Kernbereich des Naturschutzgebiets abzufangen, besteht rechtlich kein Bedarf. Insoweit hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 5 NatSchG die Möglichkeit eingeräumt, sogenannte unselbständige Landschaftsschutzgebiete zu schaffen. Nach dieser Bestimmung soll die für den Erlass der Naturschutzverordnung zuständige Behörde, soweit es zur Sicherung des Schutzgegenstands und der Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich ist, angrenzende Gebiete als Landschaftsschutzgebiet ausweisen. Aus dieser gesetzlichen Systematik erschließt sich zugleich, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von Flächen minderer oder gar fehlender Schutzwürdigkeit in ein Naturschutzgebiet nicht für zulässig hält. Hierin unterscheidet sich die Gesetzeslage in Baden-Württemberg von der in verschiedenen anderen Ländern, wie etwa in Hessen und Bayern, deren Naturschutzgesetze keine § 21 Abs. 5 NatSchG vergleichbare Regelung enthalten, weshalb die zu jenen Gesetzen ergangenen Gerichtsentscheidungen, welche die Einbeziehung weniger schutzwürdiger Flächen in ein Schutzgebiet für zulässig halten, dem zu § 21 Abs. 1 NatSchG vertretenen Standpunkt des Senats nicht entgegenstehen (Senatsurt. v. 17.11.1995 - 5 S 1612/95 - a. a. O.).
20 
Allerdings können nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randzonen, deren Funktion es ist, als „Pufferzone“ das Schutzgebiet zu sichern, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 13.08.1996 - 4 NB 4.96 - Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr. 2 = NuR 1996, 600). Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass das Landesrecht eine solche Einbeziehung zulässt. So hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschieden, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Schleswig-Holsteinisches NatSchG für sich nicht schutzwürdige Grundstücke in den Schutzbereich der Naturschutzverordnung aufgenommen werden dürfen, wenn deren Aufnahme in das Schutzgebiet erforderlich ist, um schädigende Einwirkungen auf die (schutzwürdigen) Teile des Schutzgebiets zu verringern oder zu vermeiden; im Rahmen dieser Funktion einer solchen „Pufferzone“ sei auch eine Veränderung ihrer Nutzung im Sinne einer „Entwicklung“ zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, diese Auffassung begegne keinen bundesrechtlichen Bedenken, sondern sei von der rahmenrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 1 BNatSchG a. F. gedeckt. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass die äußeren Randzonen eines Schutzgebiets, wenngleich auch in ihnen die mit einer Schutzgebietsausweisung einhergehenden Verbote gälten, stärkeren Gefährdungen ausgesetzt seien als der innere Bereich. Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung könne es mithin erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es sei, das Schutzgebiet als „Pufferzone“ zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nicht entschieden, dass die maßgeblichen Bestimmungen der Naturschutzgesetze der Länder über die Ausweisung von Naturschutzgebieten kraft Rahmenrechts in diesem Sinne auszulegen seien, wenn die Länder auf andere Weise der (eingeschränkten) Schutzwürdigkeit von „Pufferzonen“ Rechnung tragen, wie dies mit § 21 Abs. 5 NatSchG für Baden-Württemberg der Fall ist.
21 
Unabhängig hiervon dienen die Grundstücke des Antragstellers nicht lediglich als „Pufferzone“. Sie sind vielmehr selbst schutzgebietswürdig im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG. Insoweit ist nicht etwa erforderlich, dass sich auf ihnen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne von § 24a NatSchG befänden.
22 
Der Vertreter der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Tübingen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt und durch Vorlage von Lichtbildern belegt, dass das ein vielgestaltiges Biotopmosaik bildende Schutzgebiet im mittleren und östlichen Bereich von artenreichen Wiesenlandschaften auf mageren Ton-Lehm-Böden geprägt wird. Dies gilt auch für die einbezogenen Grundstücke des Antragstellers, die mit der Bodenwertzahl 38 (von 100) bewertet sind. Der Bewuchs seines Grundstück Flst.Nr. 487/4 bildet, von der extensiven Bewirtschaftung begünstigt, ausweislich der vorgelegten pflanzensoziologischen Bestandskarte eine artenreiche montane Wirtschaftswiese mittlerer Standorte. Diese hat, zusammen mit den westlich angrenzenden Magerwiesen, als Lebensraumtyp den Charakter einer auch für die Einstufung als FFH-Gebiet maßgeblichen mageren Flachland-Mähwiese (Lebensraumtyp Nr. 6510). Mit seiner nicht näher substantiierten Behauptung, das Grundstück sei noch vor zehn Jahren als Acker genutzt worden, kann der Antragsteller die Schutzwürdigkeit des Grundstücks nicht in Zweifel ziehen, zumal er dem Einwand der Vertreter des Antragsgegners und des Vertreters der Bezirksstelle, nach ihrer Erfahrung dauere es etwa zwanzig Jahre, bis sich ein aufgelassener Acker zu einer artenreichen Mähwiese entwickelt habe, nicht begegnen konnte. Dass die Zusammensetzung der Pflanzenarten in diesem Bereich tatsächlich nicht der einer mageren Flachland-Mähwiese entspricht, wie sie in der erwähnten Bestandskarte mit der Bezeichnung „montane Wirtschaftswiese“ angegeben ist, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Dafür hat der Senat auch sonst keine Anhaltspunkte.
23 
Schutzwürdig sind auch die Grundstücke Flst.Nrn. 488 bis 490. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Streuobstwiesen; denn sie werden nicht extensiv, ein- bis zweimal jährlich, sondern in der Vegetationsperiode alle 14 Tage gemäht. Die in dem vorgelegten Bestandsplan zum Pflege- und Entwicklungsplan für das Naturschutzgebiet verwendete Bezeichnung „Zierrasen“ bedeutet jedoch nicht, dass die hier vorkommenden Pflanzenarten denen eines gepflegten (und gedüngten), artenarmen Zierrasens entsprächen. Vielmehr wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass ein häufiger Wiesenschnitt erfolgt und deshalb die Zusammensetzung der Pflanzenarten eine andere ist als bei einer extensiv genutzten Mähwiese. So finden sich hier vor allem schnittverträgliche Arten wie Mittlerer Wegerich, Weißklee, Gänseblümchen, Wiesenrispengras, Kriechender Günsel und Gamander-Ehrenpreis. Der ökologische Wert  der Wiese wird trotz des häufigen Schnitts von dem vorhandenen mageren Boden bestimmt. Zudem können sich bei Umstellung der Mähweise alsbald wieder die Pflanzenarten einfinden, die für eine extensiv genutzte Magerwiese typisch sind. Auf der Wiese können auch Ameisen fressende Spechtarten Nahrung finden.
24 
Der ökologische Wert dieser Grundstücke wird außerdem von dem vorhandenen älteren, hochstämmigen Obstbaumbestand bestimmt, der, abgesehen von der intensiven Mahd der Wiese, wie eine ortsnahe Streuobstwiese wirkt. Ein solcher Obstbaumbestand ist, dies ist dem Senat aus vielen naturschutzrechtlichen Verfahren bekannt, Lebensraum für zahlreiche Insekten- und Vogelarten. An dieser Beurteilung ändert sich nicht deshalb etwas, weil der Antragsteller in den letzten Jahren dort nur von ihm so bezeichnete „Nesträuber“, nämlich Elstern und Eichelhäher, gesehen hat. Daneben fällt für die Beurteilung der ökologischen Schutzwürdigkeit des Obstgartens auch ins Gewicht, dass sich in der Nähe, im Norden wie im Süden, ausgedehnte Biotope befinden und es nahe liegt, dass die dort vorkommenden Tierarten den Obstgarten des Antragstellers etwa zur Nahrungsaufnahme aufsuchen (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -).
25 
Soweit der Antragsteller einwendet, es spreche gegen die Schutzwürdigkeit seiner Grundstücke, dass die in das Schutzgebiet einbezogenen Flächen in Richtung auf die Bebauung von Starzeln zunehmend an ökologischem Wert verlören, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Richtig ist vielmehr die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Naturschutzgebiet aus fachlicher Sicht im hier zu beurteilenden Bereich durchaus noch weiter nach Osten in Richtung auf die Bebauung hätte ausgedehnt werden können, soweit sich dort weitere ältere, hochstämmige Obstbaumbestände befinden. Deren Nähe zur Bebauung schließt ihre Schutzwürdigkeit nicht aus. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass Streuobstwiesen auch am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden können (Senatsurt. v. 08.06.1993 - 5 S 3130/91 -). Dies gilt gleichermaßen für Obstbaumbestände auf häufiger gemähten Wiesen.
26 
Schließlich spricht gegen die Schutzwürdigkeit der Grundstücke des Antragstellers nicht, dass sich der Antragsgegner gegenüber der Stadt Burladingen bereit erklärt hat, u. a. sie bei einer Planfeststellung der B 32 als Ortsumgehung von Starzeln wieder aus dem Schutzgebiet herauszunehmen. Vielmehr beruht diese Zusage auf einer - vorweggenommenen - Abwägung zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung dieser Flächen einerseits und dem möglicherweise künftig begründeten Interesse der Stadt Burladingen an einer Planfeststellung der Umgehungsstraße andererseits.
27 
Die Grundstücke des Antragstellers sind auch schutzbedürftig. Insoweit ist eine konkrete Veränderungsabsicht des Antragstellers hinsichtlich des Pflanzenbestands und hinsichtlich der aktuellen Nutzung nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 22 = NuR 1998, 37). Ohne Unterschutzstellung könnte der Antragsteller etwa die Obstbäume ohne gleichwertige Ersatzpflanzung beseitigen und die Mähwiese intensiv bewirtschaften. Dem stünde auch die Landschaftsschutzverordnung nicht entgegen. Zudem können durch die Einbeziehung in das Schutzgebiet Schutz- und Pflegemaßnahmen auf den Grundstücken erfolgen  (§ 6 Abs. 1 NSG-VO).
28 
Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich (§ 1 Abs. 3 NatSchG). Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn betreffenden Ge- und Verbote der Naturschutzverordnung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
29 
Das Verbot, bauliche Maßnahmen durchzuführen (§ 4 Abs. 3 NSG-VO), betrifft ihn nicht. Seine Grundstücke waren bei Erlass der Verordnung nicht bebaubar. Es bestand nicht einmal eine ferne Chance auf Einbeziehung dieser Flächen in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren (und sind) sie nicht als Baufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Einer Darstellung als Baufläche hätte im Übrigen auch die Landschaftsschutzverordnung entgegengestanden.  
30 
Dem Antragsteller ist verboten, Düngemittel und Pflanzenschutzmittel zu verwenden (§ 4 Abs. 4 Nr. 4 NSG-VO). Die diesbezüglichen Ausnahmen für eine landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 6 NSG-VO) gelten für ihn nicht, weil er keine Landwirtschaft betreibt, sondern das geerntete Tafel- und Mostobst nur für den Eigenbedarf verwendet  (vgl. § 1 Abs. 4 NatSchG und BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - a.a.O.). Auch die Bestandsklausel in § 5 Abs. 5 NSG-VO greift insoweit nicht ein. Dieses Verbot trifft den Antragsteller jedoch nicht übermäßig hart, zumal die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei hochstämmigen Obstbäumen ohnehin fachlich nicht geboten und zudem in der freien Landschaft unabhängig von einer Schutzgebietsausweisung beschränkt ist (§ 17 Abs. 1 NatSchG). Nicht übermäßig betroffen ist der Antragsteller weiter von dem Verbot, Streuobstbäume ohne Ersatzpflanzungen zu entfernen (§ 4 Abs. 4 Nr. 7 NSG-VO).
31 
Dass dem Antragsteller verboten wäre, Äpfel in dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.Nr. 490 zu lagern, trifft nicht zu. Das Verbot, Abfälle, Düngemittel, Ernterückstände oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern (§ 4 Abs. 6 Nr. 1 NSG-VO), bezieht sich nicht auf die Ernte selbst. Im Übrigen lässt § 5 Abs. 5 NSG-VO ausdrücklich die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, einschließlich deren Unterhaltung und Instandsetzung, zu.
32 
Auch die Beschränkungen bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen treffen den Antragsteller nicht unverhältnismäßig hart. Sie gelten für ihn zur Zeit nur auf dem Grundstück Flst.Nr. 487/4. Den „Zierrasen“ auf den Grundstücken Flst.Nrn. 488 bis 490 darf er nach der Bestandsschutzklausel des § 5 Abs. 5 NSG-VO wie bisher pflegen und als Garten nutzen.
33 
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.