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| Der zulässige Antrag ist nicht begründet. |
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| Der Antragsteller hat sein Begehren sachdienlich dahingehend beschränkt, dass die Verordnung des Landratsamts Enzkreis vom 22.07.2004 über die „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ (künftig: Landschaftsschutzverordnung - LSchVO - 2004) nur hinsichtlich des Teilbereichs „Bereich Bundesautobahn östlich“, wie in A § 3 Nr. 2.1.1 und in B § 2 Nr. 2.3.b umschrieben, für unwirksam erklärt werden soll. Diese räumliche Teilbarkeit ist in der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung selbst angelegt, wie sich aus der Auflistung der verschiedenen Schutzbereiche in B § 2 Nr. 2.1 bis Nr. 2.8 - mit einem jeweils eigenständig zugeordneten Schutzzweck in B § 3 Nr. 2.1 bis 2.8 - ergibt. An einer Unwirksamerklärung der gesamten Landschaftsschutzverordnung 2004 und damit auch der ihn (erkennbar) offensichtlich nicht berührenden Teilbereiche hätte der Antragsteller auch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695 = UPR 2005, 344). |
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| I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Als Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung unterliegt er deren Verboten und Nutzungsbeschränkungen, die sich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken seines Grundeigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1993 - 7 C 26.92 - UPR 1993, 384 u. Urt. v. 31.01.2001 - 6 CN 2.00 - NuR 2001, 391). Solche müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen. Ob die Landschaftsschutzverordnung 2004 rechtmäßig erlassen worden ist, kann daher ein von ihren Regelungen betroffener Grundstückseigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen. |
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| II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. |
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| Die angegriffene Landschaftsschutzverordnung verstößt weder in formeller noch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Für die gerichtliche Überprüfung ist die bis 31.12.2005 geltende (Alt-)Fassung des Naturschutzgesetzes (i.d.F. v. 19.11.2002, GBl. S. 424) maßgebend. |
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| 1. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt, soweit sie angegriffen wird, keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. |
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| a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 NatSchG, wonach vor Erlass einer Schutzgebietsausweisung den berührten Behörden, öffentlichen Planungsträgern und Gemeinden Entwürfe der Verordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten sind (Satz 1), was auch für die Beteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen gilt, soweit die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden soll (Satz 2). Richtig ist, dass im Rahmen des mit Schreiben des Landratsamts vom 27.10.2003 eingeleiteten Beteiligungsverfahrens „die zeichnerische Darstellung zu Rückfragen von verschiedenen Stellen“ geführt hat, weshalb es zu einer „geringfügigen Umzeichnung der Karten“ gekommen ist. Hierauf hat das Landratsamt die betreffenden Stellen mit Schreiben vom 24.11.2003 hingewiesen. Zwar haben auch danach die Gemeinde N.-Ö. (Schreiben vom 28.11.2003) und der Nachbarschaftsverband Pforzheim (Schreiben vom 12.12.2003) das übersandte Kartenmaterial teilweise kritisiert. Sie haben aber - wie auch die anderen Träger öffentlicher Belange - nicht erklärt, dass sie zu einer (sachlichen) Stellungnahme wegen des Kartenmaterials nicht in der Lage seien. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Beteiligungsverfahrens nach § 59 Abs. 1 NatSchG verfehlt worden wäre. |
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| b) Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt auch kein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG vor. Danach ist, wenn der Entwurf einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nicht unerheblich erweitert wird, das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Es trifft zu, dass der „Gaisberg“ nach der geplanten Aufhebung der „Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen entlang der Reichsautobahn im Stadt- und Landkreis Pforzheim vom 11.02.1942“, von der er bisher erfasst war, in zwei am Rande gelegenen Bereichen mit der neuen Verordnung wieder unter Schutz gestellt werden sollte. Die süd(öst)liche wieder einzubeziehende Teilfläche ist nach der Entwurfsfassung (Karte 4) im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gemäß § 59 Abs. 1 NatSchG und nach der Entwurfsfassung (Karte Nr. 19) im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 59 Abs. 2 NatSchG nicht deckungsgleich, sondern es sind insoweit zwei unterschiedliche (benachbarte) Teilflächen dargestellt. Dies hat der Vertreter des Antragsgegners bei Erörterung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Auch wenn man in diesem „Flächenaustausch“ im süd(öst)lichen Randbereich des „Gaisbergs“ wegen der Einbeziehung neuer Flächen eine Erweiterung des Schutzgebiets sehen wollte, stellte sich diese mit Blick auf das Erfordernis einer erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 59 Abs. 1 NatSchG als nicht erheblich dar, so dass eine Wiederholung dieses Verfahrensschritts nicht erforderlich war. Selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers begrenzte sich dieser auf den den „Gaisberg“ erfassenden Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung 2004, der zum angegriffenen Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers keinerlei (räumlichen) Bezug aufweist. Aus der nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB anzunehmenden Teilbarkeit der Landschaftsschutzverordnung 2004 - wie sie sachdienlich auch der Antragstellung zugrunde liegt - folgt, dass ein Verfahrensmangel der in Rede stehenden Art, der in einem anderen Teilbereich anzunehmen und auf diesen begrenzt ist, für den angegriffenen Teilbereich keine Relevanz hat und damit nicht die Rechtswidrigkeit von dessen Unterschutzstellung begründen kann. |
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| c) Gleiches gilt daher, soweit der Antragsteller bezogen auf die Aufhebung der alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 eine Diskrepanz zwischen der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs nach § 59 Abs. 2 NatSchG und der dann erlassenen Schutzgebietsausweisung vom 22.07.2004 herleiten will und soweit er rügt, dass in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 hinsichtlich der aufzuhebenden alten Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahre 1942 der abgedruckte Kartenauszug unvollständig sei, weil das betroffene Gebiet durch den oberen Kartenrand „abgeschnitten“ werde. Im Übrigen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass durch dieses „technische Missgeschick“ die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 nicht in Frage gestellt worden ist, zumal da darin auch die betroffenen Gewanne aufgeführt sind. |
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| d) Ferner beanstandet der Antragsteller (als Verfahrensfehler), dass in A § 2 der angegriffenen Rechtsverordnung von einer Änderung der Verordnung vom 20.09.1999 die Rede sei, wohingegen der Senat im Normenkontrollbeschluss vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - zu dieser (Vorgänger-)Verordnung gerade das Datum vom 20.09.1999 als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe, da sie erst am 11.11.1999 durch den (damaligen) Landrat ausgefertigt worden sei; eine Verordnung vom 20.09.1999 könne daher - weil nicht existent - auch nicht geändert werden. Dieser Einwand wäre möglicherweise nicht von der Hand zu weisen, wenn es sich bei der Landschaftsschutzverordnung 2004 um eine „fortgeschriebene“ Änderungsverordnung handelte, so dass sich der normative Gehalt der Schutzgebietsausweisung insgesamt aus der „Grundverordnung“ (des Jahres 1999) in der Fassung der Änderungsverordnung (des Jahres 2004) ergäbe. Die angegriffene Rechtsverordnung bezeichnet sich zwar als Verordnung des Landratsamts Enzkreis „1. Änderung des Landschaftsschutzgebietes N.er Enztal mit Seitentälern“ a) … und b) über die Änderung der Verordnung des Landratsamts Enzkreis über das Landschaftsschutzgebiet „N.er Enztal mit Seitentälern vom 20.09.1999“. Sie ist jedoch eine vollständige Neuregelung für das gesamte Schutzgebiet und damit (gerade) auch für den streitgegenständlichen Teilbereich. Für das Schutzgebiet gibt es keine normativen Bestimmungen, die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (richtig: 11.11.1999) zu entnehmen wären. Insofern mag die Bezugnahme auf die Rechtsverordnung vom 20.09.1999 (als die zu ändernde) irritierend sein, zu einem Rechtsmangel der angegriffenen Landschaftsschutzverordnung 2004 führt dies jedoch nicht. |
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| e) Auch deren Verkündung ist rechtmäßig erfolgt. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche anderweitigen Regelungen enthält das Verkündungsgesetz. Nach dessen § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden Rechtsverordnungen anderer - als der in § 2 genannten - Stellen (dazu gehören die Landratsämter) verkündet, wenn sich ihr Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinde bestimmten Form. Die angefochtene Schutzgebietsausweisung betrifft nur Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde N.-Ö.. Nach deren Bekanntmachungssatzung vom 02.07.1992 erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch einmaliges Einrücken in die Gemeindenachrichten N.-Ö., amtlicher Teil (vgl. § 1 Abs. 1 DVO GemO). Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten Bestandteile einer Satzung (bzw. Verordnung), können sie nach der unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 1 Abs. 3 DVO GemO dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung bzw. Ersatzverkündung), dass sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden (Nr. 1), hierauf in der Satzung hingewiesen wird (Nr. 2) und in der Satzung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird (Nr. 3). Die angegriffene Schutzgebietsausweisung bestimmt in B § 2 Nr. 3 Satz 3, dass die Verordnung mit Karten - die deren Bestandteil sind (Satz 2) - beim „Landratsamt Enzkreis“ und beim „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt wird. Mit dem Bürgermeisteramt N.-Ö. - nur hierauf kommt es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 DVO GemO an - nennt die angefochtene Rechtsverordnung nicht nur eine Organisationseinheit (Behörde) der Gemeinde, sondern zugleich - in räumlicher Hinsicht als Ort der Niederlegung (mit den dazugehörigen Karten) - eine „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“. Neben dem Bürgermeisteramt im Ortsteil N. - wo die Landschaftsschutzverordnung mit Karten niedergelegt ist - gibt es zwar als Verwaltungsstelle noch das (alte) Rathaus im Ortsteil Ö.; hier ist allerdings nur das Grundbuchamt untergebracht, und es können lediglich Anträge abgegeben werden. Mit dem Bürgermeisteramt ist also ersichtlich nur die eigentliche Verwaltung(sstelle) der Gemeinde im Ortsteil N. gemeint. Jedenfalls mit Blick auf diese überschaubaren Verhältnisse in der Gemeinde N.-Ö. mit einem räumlich nicht weiter aufgeteilten Bürgermeisteramt ist es nach Ansicht des Senats unschädlich, dass die Landschaftsschutzverordnung 2004 beim Hinweis auf die „bestimmte Verwaltungsstelle der Gemeinde“ als Ort der Niederlegung auf die Angabe der Anschrift des Bürgermeisteramts - mithin des Ortsteils (N.) und/oder der Straße mit Hausnummer (Friedenstraße 11) - verzichtet, wie dies bei der öffentlichen Bekanntmachung vom 04.03.2004 über die Auslegung des Verordnungsentwurfs geschehen ist. Bei der Niederlegung einer Rechtsverordnung (als Bestandteil von deren Verkündung) geht es allein darum, dass sich ein Betroffener durch Einsichtnahme über den Inhalt der Rechtsverordnung informieren kann. Der interessierte Bürger steht nicht unter dem Druck, im Zusammenhang mit der Einsichtnahme eine alsbald ablaufende Frist einhalten zu müssen (vgl. auch VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.05.1972 - I 1180/71 - ESVGH 24,132). Die ab Bekanntmachung bzw. Erlass der Rechtsverordnung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 16.07.1999 - 5 S 2963/96 - NVwZ-RR 2000, 277 = NuR 2000, 454) beginnende einjährige Rügefrist des § 60a Abs. 1 Satz 1 NatSchG bzw. zweijährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auch wenn die Angaben in der Landschaftsschutzverordnung 2004 zum Ort ihrer Niederlegung umfassender hätten sein können - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat -, ist es einem Betroffenen doch ohne Weiteres möglich, aufgrund der Bezeichnung „Bürgermeisteramt N.-Ö.“ den Aufbewahrungsort der Schutzgebietsverordnung mit Karten ausfindig zu machen. |
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| f) Die Landschaftsschutzverordnung 2004 ist auch nicht bereits deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsgegner seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Veröffentlichung der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 05.11.2001 - 5 S 1006/00 - über die Teilnichtigerklärung der (Vorgänger-)Schutzgebietsausweisung vom 20.09.1999 erst im Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Verordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde N.-Ö. vom 29.07.2004 nachgekommen ist (vgl. Senatsurt. v. 20.09.2001 - 5 S 1217/00 - NVwZ-RR 2002, 572 = NuR 2002, 302). |
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| 2. Die Landschaftsschutzverordnung 2004 unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. |
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| Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist die - in Befolgung des Zitiergebots des Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV angegebene - Vorschrift des § 22 NatSchG. Nach dessen Abs. 1 können Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist, um die Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts zu gewährleisten oder wieder herzustellen (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2), die Vielfalt, Eigenheit oder Schönheit der Natur und Landschaft zu erhalten (Nr. 3) oder ihren besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, zu steigern oder wieder herzustellen (Nr. 4), durch Rechtsverordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. Der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen müssen in der Verordnung bestimmt werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1 NatSchG). Ferner muss die Rechtsverordnung zur Erreichung des in ihr angegebenen Schutzzwecks erforderlich sein, was bedeutet, dass ihr Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 1 NatSchG und der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1 und 2 BNatSchG und NatSchG) schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Schließlich muss der Rechtsverordnung eine § 1 Abs. 3 NatSchG genügende Abwägung zugrunde liegen, und sie darf nicht gegen anderes höherrangiges Recht - insbesondere Art. 14 GG - verstoßen (Senats-urt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156 sowie Senatsurteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Diesen Anforderungen wird die Landschaftsschutzverordnung 2004, soweit sie Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, gerecht. |
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| Die Schutzzweckregelung der angegriffenen Verordnung konkretisiert den wesentlichen Schutzzweck - gemessen an § 22 Abs. 1 und 2 NatSchG - hinreichend bestimmt (vgl. zu diesem Erfordernis NK-Beschl. d. Senats v. 07.08.1992 - 5 S 251/91 - NVwZ 1993, 909 = VBlBW 1993, 139). Unergiebig ist insoweit allerdings die „allgemeine“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 1 der Verordnung (vgl. auch A § 4 Abs. 1), da sie nur den Gesetzeswortlaut der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NatSchG als möglich aufgeführten (Schutzzweck-)Tatbestände wiederholt. Die erforderliche hinreichende Konkretisierung enthält jedoch die „spezielle“ Schutzzweckbestimmung in B § 3 Nr. 2.3.b (vgl. auch A § 4 Abs. 2 für den Bereich 2.1.1). Die Regelung lautet: „Die Vielzahl der verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland soll erhalten werden. Durch dieses vielfältige Mosaik ist der Bereich Lebensraum für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und von hohem Erholungswert für die Allgemeinheit.“ Damit nimmt die Verordnung in erster Linie Bezug auf den Schutzzwecktatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatSchG. Der Hinweis auf die Erhaltung der Vielzahl bzw. des vielfältigen Mosaiks an verschiedenen Nutzungsformen wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Gründland ist nicht als zu allgemein gehalten anzusehen. Dass - wie der Antragsteller meint - schützenswerte Pflanzen- und Tierarten (im Gegensatz zu anderen Bereichen des Schutzgebiets) nicht explizit benannt würden und sich mit der „speziellen“ Schutzzweckbestimmung „jedes unbebaute Gebiet in Deutschland charakterisieren lasse, das nicht bewaldet oder eine Gebirgs- oder Wasserlandschaft sei“, ist unschädlich. Es genügt, die verschiedenen Nutzungsformen (wie Obstwiesen, Äcker, Heckenzüge und Grünland) zu benennen, wenn gerade die darin liegende Vielfalt (vielfältiges Mosaik) der Landschaft geschützt werden soll. Im Übrigen genügt für eine Unterschutzstellung (selbst primär) nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG, dass Natur und Landschaft durch (ökologische) Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- und Pflanzenarten schließen lassen, was insbesondere bei Streuobstwiesen - wie sie auch vorliegend Schutzgegenstand sind - der Fall ist (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - NVwZ-RR 2001, 659 = NuR 2001, 156). Dass es in anderen Bereichen des Bundesgebiets ein ähnlich strukturiertes „vielfältiges Mosaik“ an Nutzungsformen gibt, ist im vorliegenden Zusammenhang der hinreichenden Konkretisierung des Schutzzwecks ohne Bedeutung. |
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| Gemessen an der Schutzzweckbestimmung in A § 3 Nr. 2.3.b der Rechtsverordnung ist der Schutzgegenstand in dem streitgegenständlichen Teilbereich auch hinreichend schutzwürdig und schutzbedürftig. Zwar geht die vom Umweltschutzamt erstellte „Würdigung“ des Landschaftsschutzgebiets vom 01.07.2004 - wie schon die der (Vorgänger-)Rechtsverordnung vom 20.09.1999 zugrunde liegende „Würdigung“ - für den Teilbereich „östlich der Bundesautobahn“ nicht über das hinaus, was in der Schutzzweckbestimmung selbst geregelt ist. Doch hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf Grund der bei der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen und der fachlichen Erläuterungen der Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis (Umweltschutzamt) von der Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs überzeugt. Danach wird die Landschaft in erster Linie durch Obstwiesen und Grünland, aber auch durch Äcker und Heckenzüge - ein solcher findet sich vor allem entlang der Kreisstraße - geprägt, auch wenn diese unterschiedlichen Nutzungsformen nicht in ständigem kleinräumlichen Wechsel vorhanden sind. Insbesondere hat sich gezeigt, dass die Grundstücke des Antragstellers sowohl im Gewann „Bei der Waldschanz“ (Flst.Nr. 9756, 9757 und 9777) wie auch im Gewann „Weichert am Wald (Flst.Nr. 9820 und 9835) jeweils Bestandteil einer großflächigen Streuobstwiese und bis auf ein Grundstück selbst mit Obstbäumen (insbesondere Birnbäumen) bestanden sind. Der Wechsel der unterschiedlichen Nutzungen gewährleistet auch einen ausgewogenen Naturhaushalt, in dem insbesondere die Streuobstbestände und die mageren Wiesen den Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren und Pflanzen darstellen. Selbst wenn man neben der im Vordergrund stehenden Vielfalt der Landschaft i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG auch auf den ökologischen Schutz von Natur und Landschaft i. S. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG abstellt, genügt für eine Unterschutzstellung insoweit, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten bestimmter Tier- oder Pflanzenarten schließen lassen. Dies hat der Senat insbesondere für Streuobstwiesen bereits anerkannt (vgl. Urt. v . 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O. u. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - NuR 2004, 674). Die Richtigkeit dieser Einschätzung hat auch der Antragsteller nicht (substantiiert) in Zweifel gezogen. Soweit es um die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 geht, schließt deren Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung die Schutzwürdigkeit nicht aus. Auch insoweit hat der Senat bereits anerkannt, dass Streuobstwiesen selbst am Rand der Bebauung, wo sie im Übrigen typischerweise anzufinden sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können (vgl. Urt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). Auf den (besonderen) Erholungswert für die Allgemeinheit, den der Grüngürtel um die südlichen Randbereich von N. insbesondere mit den Grünlandflächen und Streuobstwiesen hat, hat der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen. Insgesamt handelt es sich um einen im Wesentlichen unberührten und i. S. des § 22 Abs. 1 Nr. 3 - aber auch Nr. 1 und Nr. 4 - NatschG schutzwürdigen Landschaftsraum, in den die Grundstücke des Antragstellers harmonisch eingebettet sind. Hieran ändert der auf dem Grundstück Flst.Nr. 9757 des Antragstellers errichtete Holzstapel nichts. Da es sich bei der Frage der Schutzwürdigkeit der Landschaft um eine objektive Voraussetzung für eine Unterschutzstellung handelt, darf der Senat auch erst nach Erlass der angegriffenen Verordnung gewonnene oder konkretisierte Erkenntnisse für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Landschaft heranziehen und verwerten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 3161/98 - a.a.O.) |
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| Mit seinen Einwänden gegen die Schutzwürdigkeit des umstrittenen Teilbereichs „östlich der Autobahn“ kann der Antragsteller nicht durchdringen. |
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| Hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 macht der Antragsteller geltend, dass sie in der Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 26.01.1995 (im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) mit keinem Wort erwähnt seien. Dies ist jedoch unerheblich, da - wie bereits erwähnt - die Schutzwürdigkeit eine objektive, vom Senat festzustellende Voraussetzung für eine Schutzgebietsausweisung ist. Ferner verweist der Antragsteller auf einen Aktenvermerk vom 09.06.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens), in dem es zum Bereich „Am Reihenbaumweg“ heißt: „Hier handelt es sich um ein großflächigeres Streuobstgebiet. Fachtechnisch unterscheidet nichts die Grundstücke näher an der Bebauung von denen weiter weg. Daher ist eine Grenzziehung schwer deutlich zu machen. Sollte aus politischen Gründen ein breiterer Abstand zur Bebauung erwünscht sein, ist dies sicher nicht unmöglich.“ Soweit der Antragsteller hieraus auf eine Willkür bei der Einbeziehung seiner Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in das Schutzgebiet schließt, ist dem (erneut) entgegen zu halten, dass Voraussetzung hierfür nur deren objektiv festzustellende Schutzwürdigkeit ist. In einem solchen Fall ist es gleichwohl möglich und wäre auch hier möglich gewesen, unter Abwägungsgesichtspunkten - etwa mit Rücksicht auf (konkrete) planerische Überlegungen der Gemeinde N.-Ö. (Art. 28 Abs. 2 GG) - gleichwohl von einer Schutzgebietsausweisung Abstand zu nehmen. Denn nicht alles, was schutzwürdig ist, muss unter Schutz gestellt werden. In einem weiteren Aktenvermerk vom 12.07.1999 (ebenfalls im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens) ist insoweit zudem festgehalten, dass sich bei einer Ausklammerung der Grundstücke im Anschluss an die vorhandene Bebauung die Schwierigkeit ergeben würde, eine neue Abgrenzung zu finden, die grundsätzlich so gewählt werde, dass sie sich an Wegen, Bachläufen oder zumindest Heckenzügen orientiere; in dem Bereich „Reihenbaumweg“ wäre das nächste Wegenetz, würde es als Grenze genommen, so weit entfernt, dass dann die schützenswerten Obstbaumwiesen nicht mehr einbezogen wären. |
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| Mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 verweist der Antragsteller auf die jenseits des Postwegs angrenzenden Grundstücke Flst.Nr. 9839 bis 9847 südlich des Bolzplatzes, die vergleichbar seien und nicht in das Schutzgebiet einbezogen worden seien, was aus Gründen der Gleichbehandlung deshalb auch bei seinen drei Grundstücken hätte der Fall sein müssen. Insoweit hat das Landratsamt Enzkreis in der Antragserwiderung vom 25.05.2005 allerdings auf naturschutzfachliche Unterschiede hingewiesen, welche die Naturschutzfachkraft bei der Augenscheinseinnahme nochmals plausibel unter Verweis auf eine vom Regierungspräsidium erarbeitete Grünlandkarte erläutert hat; in dieser sind die ausgenommenen Grundstücken als Fettwiese aufgelistet, im Gegensatz zu dem einbezogenen Bereich (mit den drei Grundstücken des Antragstellers), der als trockene Variante der Glatthaferwiese (verhältnismäßig magere Standorte) eine höhere Wertigkeit besitzt; die vereinzelt auch hier vorhandenen Fettwiesenanteile ändern insoweit nichts an der Gesamtbeurteilung und sind daher zu Recht nicht (als Einzelgrundstücke oder Inselflächen) ausgegliedert worden. |
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| Insgesamt mutmaßt der Antragsteller, dass der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“ als Ausgleichsfläche insbesondere für die Herausnahme des Gewanns „Gaisberg“ herhalten müsse, für das die Gemeinde N.-Ö. die Ausweisung eines Gartenhausgebiets (Sondergebiet) in Erwägung ziehe, obwohl es naturschutzfachlich sehr hochwertig sei, was auch für den gegenüber der (Vorgänger-)Schutzverordnung vom 20.09.1999 ebenfalls herausgenommenen Bereich „Binsenäcker“ westlich der Bundesautobahn gelte. Diese (wohl) an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung orientierte Betrachtungsweise liegt neben der Sache. Eine Schutzgebietsausweisung kann nicht Ausgleich für einen bebauungsplanbedingten Eingriff in Natur und Landschaft sein. Auch wenn die Gewanne „Gaisberg“ und „Binsenäcker“ als - sogar besonders - schutzwürdig einzustufen sein sollten, hat für das Landratsamt keine Verpflichtung bestanden, sie als Schutzgebiet auszuweisen. Vielmehr hat die Behörde mit Rücksicht auf planerische Vorstellungen der Gemeinde N.-Ö. hiervon absehen dürfen. Einen bebauungsplanbedingten Eingriff in die (schützenswerte) Natur und Landschaft in den beiden Gewannen hätte die Gemeinde auszugleichen. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nur darauf an, ob der umstrittene Bereich „östlich der Bundesautobahn“, in dem die Grundstücke des Antragstellers liegen, objektiv als schutzwürdig einzustufen ist, was nach den obigen Darlegungen der Fall ist. |
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| Der umstrittene Teilbereich mit den Grundstücken des Antragstellers ist auch schutzbedürftig. Dies folgt schon aus der Nähe zum Siedlungsraum der Gemeinde N.-Ö.. Für die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 in nächster Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung von N. hat der Antragsteller selbst deren Darstellung als Wohnbaufläche im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt und damit seine Erwartung dokumentiert, die Grundstücke bebauen zu können. Die Unterschutzstellung erscheint danach - was ausreicht - vernünftigerweise geboten (vgl. Senatsurt. v. 21.06.2000 - 5 S 1361/98 - a.a.O.). Im Übrigen wären konkrete Veränderungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich des Bestands und der aktuellen Nutzung seiner Grundstücke auch nicht erforderlich (vgl. BVerwGE, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 BN 5.97 - NuR 1998, 37 sowie Senatsurt. v. 15.04.2004 - 5 S 1137/03 - a.a.O.). |
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| Abwägungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird der Antragsteller durch die ihn treffenden Ge- und Verbote sowie Erlaubnisvorbehalte der Landschaftsschutzverordnung 2004 nicht unverhältnismäßig in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Vor allem die Grundstücke Flst.Nr. 9756 und 9757 waren bei Erlass der Schutzgebietsausweisung nicht bebaubar. Es bestand auch keine Aussicht auf Einbeziehung dieser Grundstücke in einen Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan waren sie nicht als Baufläche dargestellt. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben vom 15.04.2004 vielmehr selbst vorgetragen, dass er beim Nachbarschaftsverband Pforzheim im Anhörungsverfahren schriftlich ihre Darstellung als künftige Baufläche im fortgeschriebenen Flächennutzungsplan (wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zur bereits vorhandenen Wohnbebauung) erst beantragt habe. Im Übrigen hat der Antragsteller nur pauschal eingewendet, in seinen Eigentümerrechten unverhältnismäßig eingeschränkt zu werden. Dies gilt auch, soweit er auf den Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Land und die Änderung bestehender landwirtschaftlicher Nutzungen hingewiesen hat. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift geltend gemacht hat, dass es sich bei seinen Grundstücken ausweislich des Grundbuchs um Ackerland handele, das somit Bestandsschutz genieße, verkennt er, dass das Grundbuch hinsichtlich der darin angegebenen Nutzung der Grundstücke nicht konstitutiv ist, sondern es mit Blick auf die angefochtene Schutzgebietsausweisung auf die tatsächliche Nutzungsart ankommt. Danach sind die Grundstücke des Antragstellers aber Bestandteile weiträumiger Streuobstwiesen. Der normierte Erlaubnisvorbehalt für das Umbrechen von Grünland in Ackerland, der nach B § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich der Verordnung (nur) für die Grundstücke Flst.Nr. 9777, 9820 und 9835 gilt, ist im Hinblick auf den damit angestrebten Erhalt der (besonders) schutzwürdigen Streuobstwiesen nicht als unverhältnismäßig einzustufen. In der Sache hat die Naturschutzfachkraft beim Landratsamt Enzkreis in der mündlichen Verhandlung insoweit zudem unwidersprochen angegeben, dass die Bereiche des „Umbruchverbots“ für eine ackerbauliche Nutzung auch wenig geeignet seien. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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