Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 73 Befugnisse der Zollbehörden

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Inhaltsverzeichnis

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. § 21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 17 und 18, mit Ausnahme von § 18 Absatz 1b und 2 Nummer 8, sowie nach § 19, mit Ausnahme von § 19 Absatz 1 Nummer 2, dieses Gesetzes oder nach § 19 Absatz 1 bis 3, §
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published on 07/03/2007 00:00

Tenor Die Naturschutzverordnung „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ vom 1. Februar 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt, als von ihr ein Teil des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 5, Parzelle Nr. 266/99, erfasst wird.
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