Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2014 - 1 B 14/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2014 - 2 L 1302/13 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.
Gründe
II.
„Bereits vom Wortlaut her macht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG eine Beförderung nicht generell von einer erfolgreichen Erprobung auf einem dem angestrebten Statusamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig. Vielmehr setzt er eine anderweitig begründete Pflicht, eine Erprobungszeit vor der Beförderung zu absolvieren, voraus und die Erprobung auf dem betreffenden Dienstposten soll die Voraussetzung dafür schaffen, die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten feststellen zu können, was nicht „passt“, wenn die Beförderung - ausnahmsweise - ohne Funktionsänderung erfolgen soll. Eine so ausformulierte Bewährungsregelung zielt offenbar auf die verbreitete Praxis gebündelt bewerteter Dienstposten und soll Beförderungen ohne Wechsel des Dienstpostens gerade ohne vorherige Bewährung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen. Jedenfalls unterscheidet sich die sprachliche Ausgestaltung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG ganz erheblich von derjenigen der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F., und schon deshalb hält der Senat die vom Antragsteller geforderte Übertragung der in den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007 und 30.6.2011 vertretenen Rechtsauffassung, die sich ausschließlich auf die §§ 12, 11 BLV a.F. bezieht, auf das saarländische Landesrecht nicht für zwingend. Im Gegenteil ist sie jedenfalls für den Fall einer Beförderung auf einem auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise - zulässigerweise zweifach gebündelt bewerteten Dienstposten abzulehnen. Davon, dass ein Fall zulässigerweise gebündelter Dienstpostenbewertung hier vorliegt, hat der Senat aber mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auszugehen. In einem solchen Fall wäre es geradezu widersinnig, die Beförderung von einer Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig zu machen. So haben sich die Beigeladenen auf ihren - wie nochmal zu betonen ist - zulässigerweise nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstposten „ausgezeichnet bewährt“; diese Dienstposten tragen haushaltsrechtlich die Beförderung nach A 13, und die Beigeladenen sollen nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstaufgaben weiterhin wahrnehmen. Unter diesen Umständen gebietet es weder eine effektive Durchsetzung des Leistungsprinzips noch das Bestreben, personelle Fehlentscheidungen zu vermeiden - darin liegt der Sinn, Beförderungen von einer erfolgreichen Bewährung abhängig zu machen -
dazu mit Blick auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, § 22 SBG Anm. 5,
vor der Beförderung auf einer Bewährung auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten zu bestehen. Hier besteht vielmehr keine Notwendigkeit mehr, vor der Beförderung eine auf den konkreten Beförderungsdienstposten bezogene Eignungsprognose durch die Bewertung der während einer Bewährungszeit auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen zu bestätigen, weil die Betreffenden bereits jahrelang die entsprechenden Dienstaufgaben erfolgreich wahrgenommen haben. Von daher hält es der Senat für naheliegend, selbst dort, wo nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten ausnahmslos zur Beförderungsvoraussetzung erklärt ist, dies in Fällen zulässigerweise gebündelt bewerteter Dienstposten zu durchbrechen
in diesem Sinne auch Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (114); Lindner, RiA 2012, 10 (15); Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 9, sowie in Lemhöfer/, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: März 2012 -, § 11 BLV (alt) Rdnrn. 5 und 5 a, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, Rdnr. 336.
Jedenfalls hat das für eine Bestimmung zu gelten, die wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG formuliert ist, denn der Wortlaut dieser Vorschrift lässt diese Auslegung ohne weiteres zu
vgl. zum Problem auch von Roetteken, ZBR 2012, 25 (27), u.a. zu der Frage, ob durch die §§ 22 Abs. 2 BBG n.F., 32 Nr. 2 BLV n.F. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 teilweise bereits überholt ist.“
„Dem steht schon die grundlegende Aussage des § 40 Abs. 1 S. 1 SLVO a. F. entgegen, wonach Eignung und Leistung der Beamten zu beurteilen „sind“
sinngemäß ebenso VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6.11.2013 - 4 S 39.13 - sowie vom 22.11.2013 - 6 N 88.12 -, alle juris.
Es besteht also eine Pflicht des Dienstherrn zur Beurteilung und ein Anspruch des Beamten auf Beurteilung. Außerdem erkennt das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise bei Vorliegen nicht näher konkretisierter Voraussetzungen - die Zulässigkeit dreifach gebündelt bewerteter Dienstposten an, und zumindest in solchen Fällen soll dann ja wohl eine dienstliche Beurteilung rechtsfehlerfrei möglich sein. Daraus kann nach Auffassung des Senats nur geschlossen werden, dass auch bei unzulässiger Dreifachbündelung eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung nicht schlechthin unmöglich ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, dass dienstliche Beurteilungen stets unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstellen sind. Zur sachgerechten Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen gehört u.a. die Erkenntnis des Schwierigkeitsgrades der von einem bestimmten Beamten im Beurteilungszeitraum erledigten Dienstaufgaben, wobei es beispielsweise unerheblich ist, ob ihm diese Dienstaufgaben zu Recht oder zu Unrecht übertragen wurden
so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 58,
oder ob der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum statusamtsadäquat beschäftigt war oder nicht
so BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 (323).
Entsprechend ist mit Blick auf die Dienstpostenbewertung zu verfahren.
Eine rechtmäßige Dienstpostenbewertung gibt die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Ist dagegen die Dienstpostenbewertung rechtswidrig oder fehlt sie, haben sich die Beurteiler einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen.“
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
(1) Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder von Standortältesten bezieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsichtigt, umzusetzen.
(2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht oder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung der Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Diese oder dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu ihrer oder seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufige Regelung ist der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
