Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2014 - 1 B 14/14

published on 24/03/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. März 2014 - 1 B 14/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2014 - 2 L 1302/13 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller und die fünf Beigeladenen sind Steueramtsräte (Besoldungsgruppe A 12), wobei der Antragsteller einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 13 und die Beigeladenen jeweils einen nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen und drei weitere Steueramtsräte, die wie der Antragsteller einen mit A 13 bewerteten Dienstposten innehaben und deren Auswahl der Antragsteller nicht angreift, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueramtsräten - Besoldungsgruppe A 13 - zu befördern. Der Auswahlentscheidung wurden die dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2013 und 1.5.2010 zugrunde gelegt. 22 Beamte – unter anderen der Antragsteller – haben in ihrer aktuellen Beurteilung das Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ erreicht, wobei 13 Beamte aus diesem Kreis - so auch der Antragsteller - bereits in der Vorbeurteilung mit dieser Gesamtnote beurteilt sind. Acht der 13 Beamten, die zweimal die Bestnote erreicht haben, sind in der aktuellen Beurteilung in allen sechs Einzelmerkmalen mit der Bewertung „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsteller hat in seiner aktuellen Beurteilung viermal die Einzelbewertung „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ und zweimal die Einzelbewertung „übertrifft erheblich die Anforderungen“ erhalten. Er hat gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt.

Zum 1.10.2013 waren acht Beförderungsstellen A 13 g.D. zu besetzen. Der Antragsgegner hat entschieden, diese Beförderungsstellen an die acht Beamten zu vergeben, die in ihrer aktuellen Beurteilung in allen Einzelmerkmalen die bestmögliche Benotung erhalten haben.

Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, seine Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, durch Beschluss vom 2.1.2014, dem Antragsgegner per Fax am 3.1.2014 zugestellt, stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 17.1.2014 eingegangene und am 30.1.2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Untersagung des Vollzugs der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung damit begründet, dass es an der bisherigen die Beförderungspraxis des Antragsgegners billigenden Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris), dem ein Beförderungsrechtsstreit aus der saarländischen Finanzverwaltung zugrunde lag, nicht mehr festhalte.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen, die Art. 33 Abs. 2 GG an die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung stellt(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rdnr. 10 ff.), ausgeführt, dass der für eine Beförderungsauswahlentscheidung erforderliche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich auch in Verwaltungen, in denen sogenannte Topfwirtschaft praktiziert wird und gebündelte Dienstposten vergeben sind, voraussetzt, dass ein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes - es ging im dortigen Fall ebenso wie nunmehr um das Beförderungsamt eines Steueroberamtsrates - erkennbar ist, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander zu vergleichen sind. Insoweit bedürfe es der Prognose, von welchem oder welchen Beamten die zukünftig beste Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwartet werden könne. Der Dienstherr müsse daher in Bezug auf gebündelte Dienstposten zur Ermöglichung eines Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdenden, auf Beförderung im Wege der Vergabe des höheren der von der Bündelung erfassten Statusämter zielenden Auswahlverfahrens die abstrakten Anforderungen des zu besetzenden Statusamtes in den Blick nehmen, an denen er die erforderliche vergleichende Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprognose sodann auszurichten habe. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rdnrn. 18 und 28, vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris Rdnr. 15, und vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rdnr. 22) und auch in der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze anerkannt.

Gemessen hieran – so das Verwaltungsgericht – habe der Antragsgegner den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten, an dem Aufgabenbereich eines Steueroberamtsrates orientierten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich nicht durchgeführt und damit keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller prognostisch die zukünftig bessere Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwarten ließen. Es erscheine daher zumindest möglich, dass der Antragsteller, der anders als die Beigeladenen bereits auf einem „reinen“ A 13er Dienstposten verwendet werde, vorrangig zu befördern sei.

Dem tritt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung und seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen. Seine Auswahlentscheidung basiere auf der Prognose, welche Beamten in Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden höheren Statusamtes am besten entsprechen werden. Dass dies zutrifft und der Antragsgegner mithin eine rechtlich nicht zu beanstandende Auswahlentscheidung getroffen hat, ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Zustandekommen seiner Entscheidung.

1. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung anhand einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Prognose getroffen, welche Steueramtsräte den abstrakten Anforderungen des Statusamtes eines Steueroberamtsrates voraussichtlich am besten gerecht werden.

Zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung haben die in die engere Auswahl einbezogenen 22 Beamten, die die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen und in ihrer aktuellen Regelbeurteilung zum 1.5.2013 mit dem Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ beurteilt sind, ihre jeweiligen Dienstposten, die ihnen zuvor auf der Grundlage eines am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahrens übertragen worden sind, bereits seit mehreren Jahren innegehabt. Die Beförderungsentscheidung konnte daher mangels Aktualität nicht mehr auf der Grundlage der die Vergabe des im Vergleich zum Statusamt (A 12) höherwertigen Dienstpostens A 12 - A 13 bzw. A 13 rechtfertigenden Auswahlentscheidung ergehen, zumal für eine solche Anknüpfung auch nicht die erforderliche Anzahl von Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätte.

Der Antragsgegner hat sich in dieser Situation entschlossen, alle Bewerber, die sowohl in ihrer aktuellen Regelbeurteilung zum 1.5.2013 als auch in der vorangegangenen Regelbeurteilung zum 1.5.2010 auf ihrem derzeitigen Dienstposten mit dem Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ beurteilt worden sind, in die engere Bewerberauswahl einzubeziehen und so den Bewerberkreis auf 13 Beamte eingegrenzt. Der Antragsteller gehört zu diesem Kreis.

In dienstlichen Regelbeurteilungen wird anhand vorgegebener Einzelkriterien bewertet, in welchem Umfang sich der Beurteilte im Beurteilungszeitraum auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten bewährt hat. Maßstab der Bewertung sind die Anforderungen, die sich aus dem innegehabten Statusamt ergeben. Fallbezogen heißt dies, dass die Beurteilungen des Antragstellers, der Beigeladenen und der übrigen Mitbewerber darüber Aufschluss geben, in welchem Umfang jeder im Beurteilungszeitraum den Anforderungen gerecht geworden ist, deren Erfüllung von einem Steueramtsrat erwartet wird. Aufschluss hierüber gibt in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Hierin erschöpft sich indes die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung nicht. Denn die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.(BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) Demgemäß ist der abschließenden Feststellung in einer dienstlichen Beurteilung, dass sich der Beamte in seinem innegehabten Statusamt ausgezeichnet bewährt hat, die Prognose immanent, dass er voraussichtlich auch den Anforderungen des nächst höheren Statusamtes in besonderem Maße gewachsen sein wird.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der in die Bewerberauswahl einbezogenen Steueramtsräte dem Antragsgegner den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich der Bewerber anhand der ab-strakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates ermöglicht haben. Auf dieser den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grundlage hat der Antragsgegner den Bewerbervergleich vorgenommen und ist völlig korrekt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steueramtsräte, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung und in der vorausgegangenen Regelbeurteilung jeweils das Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ erreicht haben, in die engere Bewerberauswahl einzubeziehen sind. Da insgesamt 13 Bewerber zweimal mit der Bestnote beurteilt sind, hat der Antragsgegner sodann deren aktuelle Beurteilungen in den Blick genommen und festgestellt, dass acht Steueramtsräte in jedem der sechs Einzelmerkmale (Einsatzfähigkeit, Fachwissen, Ausdrucksfähigkeit, Selbstständigkeit, Arbeitsweise und Arbeitsergebnis) die bestmögliche Einzelbewertung erzielt haben. Dazu zählt der Antragsteller nicht. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung hat er vielmehr - nur - in vier Einzelmerkmalen die Spitzenwertung, ansonsten aber die zweitbeste Note erhalten. Diese Einzelmerkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf und können daher – wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert(BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, a.a.O., Rdnr. 15) – im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung darüber Aufschluss geben, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Antragsgegner hat hieraus geschlossen, dass diese acht Steueramtsräte den abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates voraussichtlich am besten, also u.a. besser als der Antragsteller, gewachsen sein werden. Seine Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprognose ist damit auf einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten, insbesondere die Anforderungen des angestrebten Statusamtes in den Blick nehmenden Grundlage erfolgt. Der Bewerbervergleich wird mithin den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.3.2013 aufgezeigten, durch den Grundsatz der Bestenauslese vorgegebenen Anforderungen(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013, a.a.O., Rdnrn. 19 f.) vollumfänglich gerecht.

2. Die aus dem Umstand, dass anlässlich der Regelbeurteilung zum 1.5.2013 gerade so viele Beamte in allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote beurteilt worden sind, wie zum Beförderungstermin 1.10.2013 freie Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden haben, hergeleitete Vermutung des Antragstellers, es habe eine rechtlich unzulässige Verquickung von Beurteilung und Auswahlentscheidung stattgefunden, entbehrt der Grundlage. Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang an, die Beigeladenen seien mit der Note „1 +“ beurteilt worden und dadurch habe der Beurteiler die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vorweggenommen. Dies trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen enden genauso wie die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“. Dass sich ihre Leistungen und die mit diesen korrespondierende Prognose für die Bewährung in dem angestrebten Beförderungsamt von den Leistungen der übrigen mit „ausgezeichnet bewährt“ beurteilten Beamten dennoch positiv abheben, hat nicht der Beurteiler, sondern der Antragsgegner im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung festgestellt. Allein von ihm stammt die Umschreibung ihrer Leistungen mit der Bewertung „1 +“.

3. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beigeladenen zu Recht in die Bewerberauswahl einbezogen worden sind. Entgegen der Argumentation des Antragstellers erfüllen sie die vom Antragsgegner vorgegebenen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen auch insoweit, als jeder Bewerber mindestens ein Jahr lang eine Funktion wahrgenommen haben muss, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht. Denn jeder der Beigeladenen hat seit weit mehr als einem Jahr einen Dienstposten inne, der nach A 12 - A 13 bewertet ist und dies reicht nach der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners zur Erfüllung der vorbezeichneten Beförderungsvoraussetzung aus.

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Wahrnehmung eines den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 gebündelt zugeordneten Dienstpostens in Bezug auf ein angestrebtes mit A 13 bewertetes Amt eines Steueroberamtsrates dieser allgemeinen Beförderungsvoraussetzung genügt.(OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 202/12 -, amtl. Abdr. S. 4 ff. m.w.N.)

Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass diese allgemeine Beförderungsvoraussetzung weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich vorgegeben ist, sondern den Charakter einer vom Antragsgegner praktizierten Verwaltungsübung, die über Art. 3 GG Bindungswirkung erzeugt, hat. Aus diesem Grund kommt es somit für das Verständnis dieser Vorgabe darauf an, wie der Antragsgegner sie versteht und praktiziert. Maßgeblich ist daher, dass der Antragsgegner das Innehaben eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis eines Beförderungsdienstpostens als für die Wahrnehmung einer Funktion, die „mindestens“ dem Beförderungsamt entspricht, ausreichend ansieht und dass diese Praxis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.1.2007 - 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11 f., und vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30), wonach die erfolgreiche Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F. keine Bewährung auf einen nach A 13 bewerteten Dienstposten darstellt. Denn insoweit ist der Prüfungsmaßstab ein anderer, weil es im Saarland keine Vorschrift des Inhalts gibt, dass eine Beförderung nur erfolgen dürfe, wenn der betreffende Beamte sich zuvor auf einem Dienstposten bewährt hat, der seiner Wertigkeit nach der des Beför-derungsamtes entspricht – hier also: A 13 –, während eine Bewährung auf einem nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten nicht ausreicht. Im einzelnen hat der Senat hierzu unter anderem in seinem Beschluss vom 27.8.2012 – 1 B 202/12 – folgendes ausgeführt:

„Bereits vom Wortlaut her macht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG eine Beförderung nicht generell von einer erfolgreichen Erprobung auf einem dem angestrebten Statusamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig. Vielmehr setzt er eine anderweitig begründete Pflicht, eine Erprobungszeit vor der Beförderung zu absolvieren, voraus und die Erprobung auf dem betreffenden Dienstposten soll die Voraussetzung dafür schaffen, die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten feststellen zu können, was nicht „passt“, wenn die Beförderung - ausnahmsweise - ohne Funktionsänderung erfolgen soll. Eine so ausformulierte Bewährungsregelung zielt offenbar auf die verbreitete Praxis gebündelt bewerteter Dienstposten und soll Beförderungen ohne Wechsel des Dienstpostens gerade ohne vorherige Bewährung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen. Jedenfalls unterscheidet sich die sprachliche Ausgestaltung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG ganz erheblich von derjenigen der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F., und schon deshalb hält der Senat die vom Antragsteller geforderte Übertragung der in den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007 und 30.6.2011 vertretenen Rechtsauffassung, die sich ausschließlich auf die §§ 12, 11 BLV a.F. bezieht, auf das saarländische Landesrecht nicht für zwingend. Im Gegenteil ist sie jedenfalls für den Fall einer Beförderung auf einem auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise - zulässigerweise zweifach gebündelt bewerteten Dienstposten abzulehnen. Davon, dass ein Fall zulässigerweise gebündelter Dienstpostenbewertung hier vorliegt, hat der Senat aber mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auszugehen. In einem solchen Fall wäre es geradezu widersinnig, die Beförderung von einer Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig zu machen. So haben sich die Beigeladenen auf ihren - wie nochmal zu betonen ist - zulässigerweise nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstposten „ausgezeichnet bewährt“; diese Dienstposten tragen haushaltsrechtlich die Beförderung nach A 13, und die Beigeladenen sollen nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstaufgaben weiterhin wahrnehmen. Unter diesen Umständen gebietet es weder eine effektive Durchsetzung des Leistungsprinzips noch das Bestreben, personelle Fehlentscheidungen zu vermeiden - darin liegt der Sinn, Beförderungen von einer erfolgreichen Bewährung abhängig zu machen -

dazu mit Blick auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, § 22 SBG Anm. 5,

vor der Beförderung auf einer Bewährung auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten zu bestehen. Hier besteht vielmehr keine Notwendigkeit mehr, vor der Beförderung eine auf den konkreten Beförderungsdienstposten bezogene Eignungsprognose durch die Bewertung der während einer Bewährungszeit auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen zu bestätigen, weil die Betreffenden bereits jahrelang die entsprechenden Dienstaufgaben erfolgreich wahrgenommen haben. Von daher hält es der Senat für naheliegend, selbst dort, wo nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten ausnahmslos zur Beförderungsvoraussetzung erklärt ist, dies in Fällen zulässigerweise gebündelt bewerteter Dienstposten zu durchbrechen

in diesem Sinne auch Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (114); Lindner, RiA 2012, 10 (15); Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 9, sowie in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: März 2012 -, § 11 BLV (alt) Rdnrn. 5 und 5 a, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, Rdnr. 336.

Jedenfalls hat das für eine Bestimmung zu gelten, die wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG formuliert ist, denn der Wortlaut dieser Vorschrift lässt diese Auslegung ohne weiteres zu

vgl. zum Problem auch von Roetteken, ZBR 2012, 25 (27), u.a. zu der Frage, ob durch die §§ 22 Abs. 2 BBG n.F., 32 Nr. 2 BLV n.F. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 teilweise bereits überholt ist.“

Dieser den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Argumentation hält der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte entgegen. Seiner Ansicht, die Beigeladenen dürften mangels Erfüllung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen überhaupt nicht in den Bewerberkreis einbezogen werden, kann nach alldem nicht gefolgt werden.

4. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerbehaftet sein könnte, weil die in sie eingeflossenen dienstlichen Beurteilungen ihrerseits den rechtlichen Anforderungen nicht standhalten.

4.1. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen kranken nicht daran, dass ihnen im Beurteilungszeitraum jeweils ein zweifach gebündelter Dienstposten A 12 - A 13 zugewiesen war.

Dass das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a.a.O., Rdnr. 30) entschieden hat, dass eine Dreifachbündelung – von Ausnahmefällen abgesehen – wegen eines Verstoßes gegen § 18 BBesG in der bis zum 31.12.20212 geltenden Fassung unzulässig und eine dies missachtende Beförderungspraxis rechtswidrig ist, hat – entgegen der Ansicht mehrerer Verwaltungsgerichte(u.a. VG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2012 - 1 K 632/11 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17.9.2012 - 3 K 431/11 -, juris, und VG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2012 - 9 K 2941/12 -, IÖD 2013, 67) – nicht zur Folge, dass eine rechtmäßige Beurteilung von Beamten, die einen zwei- oder dreifach gebündelten Dienstposten inne haben, nicht möglich wäre. Der Senat(OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 - 1 A 370/13 -, amtl. Abdr. S. 22 f.) hat zur Problematik kürzlich folgendes ausgeführt:

„Dem steht schon die grundlegende Aussage des § 40 Abs. 1 S. 1 SLVO a. F. entgegen, wonach Eignung und Leistung der Beamten zu beurteilen „sind“

sinngemäß ebenso VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6.11.2013 - 4 S 39.13 - sowie vom 22.11.2013 - 6 N 88.12 -, alle juris.

Es besteht also eine Pflicht des Dienstherrn zur Beurteilung und ein Anspruch des Beamten auf Beurteilung. Außerdem erkennt das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise bei Vorliegen nicht näher konkretisierter Voraussetzungen - die Zulässigkeit dreifach gebündelt bewerteter Dienstposten an, und zumindest in solchen Fällen soll dann ja wohl eine dienstliche Beurteilung rechtsfehlerfrei möglich sein. Daraus kann nach Auffassung des Senats nur geschlossen werden, dass auch bei unzulässiger Dreifachbündelung eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung nicht schlechthin unmöglich ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, dass dienstliche Beurteilungen stets unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstellen sind. Zur sachgerechten Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen gehört u.a. die Erkenntnis des Schwierigkeitsgrades der von einem bestimmten Beamten im Beurteilungszeitraum erledigten Dienstaufgaben, wobei es beispielsweise unerheblich ist, ob ihm diese Dienstaufgaben zu Recht oder zu Unrecht übertragen wurden

so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 58,

oder ob der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum statusamtsadäquat beschäftigt war oder nicht

so BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 (323).

Entsprechend ist mit Blick auf die Dienstpostenbewertung zu verfahren.

Eine rechtmäßige Dienstpostenbewertung gibt die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Ist dagegen die Dienstpostenbewertung rechtswidrig oder fehlt sie, haben sich die Beurteiler einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen.“

Nichts anderes gilt in Fällen der Zweifachbündelung. Auch hier muss der Beurteiler seiner Bewertung den Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelten Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben zugrunde legen. Dafür, dass dies in Bezug auf die Dienstverrichtung der Beigeladenen nicht geschehen sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

4.2. Schließlich hat der Antragsteller nicht plausibel gemacht, dass seine dienstliche Beurteilung zum 1.5.2013, gegen die er Widerspruch eingelegt hat, fehlerhaft sein könnte, ihm daher ein Anspruch auf erneute Beurteilung zustünde und ihm bei fehlerfreier Bewertung seiner dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum ebenfalls in allen Einzelmerkmalen die Bestnote zuzuerkennen wäre.

Insbesondere rechtfertigt sich ein solcher Schluss nicht aus dem Umstand, dass er anders als die Beigeladenen im Beurteilungszeitraum bereits einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne hatte und sich auf diesem ausweislich des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung „ausgezeichnet bewährt“ hat. Einheitlicher Beurteilungsmaßstab für alle zum 1.5.2013 regelbeurteilten Steueramtsräte war deren der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnetes Statusamt. An den Anforderungen dieses Statusamtes waren die erbrachten Leistungen zu messen, wobei in die Bewertung ihrer Leistungen der Schwierigkeitsgrad der mit dem konkret innegehabten Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben einzustellen war. Dass die erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus der Aktenlage.

Nach alldem ist die zugunsten der Beigeladenen getroffene Beförderungsauswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Vollziehung dieser Entscheidung nicht zu, weswegen die gegen den entsprechenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
published on 07/03/2013 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - verletzen den Beschw
published on 04/10/2012 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 de
published on 27/08/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2012 - 2 L 304/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dauert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

(1) Sofern der Vertrauensperson ein Vorschlagsrecht zusteht, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Vorschläge rechtzeitig mit ihr zu erörtern. Dies gilt auch dann, wenn sich der Vorschlag auf die Auswirkung von Befehlen oder sonstiger Maßnahmen vorgesetzter Kommandobehörden oder von Standortältesten bezieht, die die oder der Disziplinarvorgesetzte beabsichtigt, umzusetzen.

(2) Entspricht die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte einem Vorschlag der Vertrauensperson nicht oder nicht in vollem Umfang, ist diese Entscheidung der Vertrauensperson rechtzeitig unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(3) Im Fall der Ablehnung eines Vorschlags kann die Vertrauensperson ihr Anliegen der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vortragen. Diese oder dieser kann die Ausführung eines Befehls oder einer sonstigen Maßnahme bis zu ihrer oder seiner Entscheidung aussetzen, wenn dem nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Geht ein Vorschlag der Vertrauensperson über den Bereich hinaus, für den sie gewählt ist, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte den Vorschlag mit einer Stellungnahme ihrer oder seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

(5) Bezieht sich ein Vorschlag auf eine Maßnahme, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, kann die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Die vorläufige Regelung ist der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht bei Verhängung Erzieherischer Maßnahmen.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

Die Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Disziplinarvorgesetzten ihr Amt niederlegen. Diese oder dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.

(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.

(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.

(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres

1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2.
a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
b)
seit der letzten Beförderung,
es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.