Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren werden abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Sie reiste am 26. Mai 1995 auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids vom 9. September 1994 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Bescheid vom 11. März 1996 lehnte das Landratsamt Würzburg den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung wegen mangelnder deutscher Sprachkenntnisse ab. Bei der Anhörung zur Beurteilung der deutschen Sprachkenntnisse am 24. Juli 1995 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin zwar etwas Deutsch (einzelne Wörter) verstehe, aber zur Verständigung nicht ausreichend Deutsch spreche. Der Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1999 (5 B 39.99) bestandskräftig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Berufungsurteil vom 8. Juni 1998 (24 B 96.4223) fest, dass die deutsche Sprache in der Familie der Klägerin eine völlig untergeordnete, wenn nicht sogar überhaupt keine Bedeutung als Verständigungsmittel hatte. Es wäre für die Klägerin aber nicht unmöglich gewesen, die deutsche Sprache zu sprechen, denn während ihrer Schulzeit habe sie Deutsch als Fremdsprache belegen können.
Mit Schreiben vom 16. September 2003 beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG wegen geänderter Rechtslage und gestützt auf § 100a BVFG sowie die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Mit Bescheid vom 4. November 2003 lehnte das Zentrale Ausgleichsamt Bayern den Antrag ab. Es könne offen bleiben, ob die Drei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG eingehalten sei. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nicht gegeben, da sich die Rechtslage zwar geändert habe, die Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes auf rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aber nicht anwendbar sei. Dies ergäbe sich auch aus § 100a BVFG, nach dem für noch nicht abgeschlossene Verfahren das neue Recht zur Anwendung kommen solle. Die Anwendung der neuen Rechtslage würde aber auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Aussiedlung kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Gerichtsbescheid vom 29. März 2004 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht geltend, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Jahr 2001 handele sich nicht um eine Rechtsänderung, nicht haltbar sei. Die Neuregelung beinhalte auch eine Besserstellung, denn nunmehr sei gesetzlich geregelt, dass der Betreffende nur ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen können müsse. Dazu sei die Klägerin in der Lage.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass sie Sprachkenntnisse in einfacher Form nachgewiesen habe. Aus dem Protokoll ergäbe sich, dass sie in ganzen Sätzen auf alle Fragen geantwortet habe und sich mit dem Sachbearbeiter in einem längeren Gespräch unterhalten konnte. Sie habe Zeugen angegeben, die zu keinem Zeitpunkt gehört worden seien. Dies müsse nunmehr erfolgen.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 machte sie geltend, nunmehr sei die aktuelle Rechtslage auf sie anwendbar. Der Gesetzgeber habe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz eine besondere Vorschrift erlassen. Danach entfalle die Frist und die Neuregelung erfasse alle Verfahren, die noch anhängig seien.
Nach In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes am 11. Juli 2009 wurde das Rubrum des Verfahrens berichtigt. Beklagte ist nunmehr die Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung voneinander unabhängig und tragend zum einen darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht erfüllt seien und zudem auch die Voraussetzungen an die Deutschkenntnisse nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung von der Klägerin nicht erfüllt würden. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Zulassungsantrags hinsichtlich ihrer Deutschkenntnisse vorgetragen, dass sie ein einfaches Gespräch habe führen können. Der Verwaltungsgerichtshof habe dies auch so festgestellt.
Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheit der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetzes - BVFG 2001) vom 30. August 2001 (BGBl S. 2266) muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2001 ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, bedeutet dabei, dass ein einigermaßen flüssiger, in ganzen Sätzen erfolgender Austausch in Rede und Gegenrede möglich ist. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen oder eine Suche nach Worten oder stockendes Sprechen, Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind dabei unschädlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen (BVerwG, U. v. 4.9.2003 - 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6; U. v. 3.5.2007 - 5 C 23/06 - NVwZ 2007, 1087). Das Verwaltungsgericht hat mit Bezugnahme auf die Feststellungen der Behörde beim Sprachtest am 24. Juli 1995, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 8 K 96.794 und den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 24 B 96.4223 ausführlich dargelegt, dass die Klägerin die Anforderungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 30. August 2001 an die deutschen Sprachkenntnisse nicht erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Klägerin im Urteil vom 8. Juni 1998 ausdrücklich festgestellt, dass die deutsche Sprache in der Familie keine Bedeutung hatte und der Klägerin dort nicht vermittelt wurde. Die Klägerin zeigt keine Anhaltspunkte auf, dass dies falsch gewesen sein könnte, sondern behauptet bloß das Gegenteil.
Der erst nach Ablauf der Begründungsfrist des Berufungszulassungsantrags geltend gemachte Aufklärungsmangel, da von der Klägerin benannte Zeugen nicht gehört worden seien, kann nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin in erster Instanz keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Sie hat die Klage nicht begründet und nach Erlass des Gerichtsbescheids keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Auch die späteren Rechtsänderungen führen zu keiner für die Klägerin günstigeren Entscheidung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG 2007) vom 10. August 2007 (BGBl S. 1902) ist die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er kann die familiäre Vermittlung aufgrund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Damit wurde nur der unter dem Bundesvertriebenengesetz 2001 entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Sprachkenntnisse weiter präzisiert. Für die Klägerin ergibt sich daraus keine günstigere Rechtsfolge.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG 2013) vom 10. August 2007 (BGBl S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl S. 3554), kann das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf andere Weise, insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG 2013 muss das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Damit wurde zwar das Erbringen eines Nachweises für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum grundsätzlich erleichtert, indem deutsche Sprachkenntnisse nicht unbedingt familiär vermittelt worden sein müssen, sondern auch ein anderweitiger Erwerb ausreichend ist. Die Klägerin verfügte aber im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufnahmeantrag nicht über entsprechende Sprachkenntnisse und kann daher aus der Rechtsänderung im Jahr 2013 nichts für sich herleiten.
Es kann deshalb dahinstehen, ob die Rechtsänderungen in den Jahren 2001, 2007 und 2013 auf die Klägerin anwendbar sind und ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich einer Spätaussiedlerbescheinigung ohne Einhaltung einer Frist möglich ist. Nach § 27 Abs. 3 BVFG 2013 ist aber nur der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung nicht an eine Frist gebunden.
2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 54). Die von der Klägerin gestellte Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG 2001 hinsichtlich der Sprachproblematik für die Klägerin eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten darstellt, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin erfüllt die Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse nicht (s. Nr. 1). Es würde sich auch nicht die Frage stellen, ob die Rechtsänderungen in den Jahren 2007 und 2013 auf sie anwendbar sind (vgl. zu einem Fall der erstmaligen Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung bejahend OVG NRW, U. v. 12.5.2014 - 11 A 802/13 - juris und nachgehende Revisionszulassung BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 1 B 14/14 - juris), denn die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hängt auch danach weiterhin davon ab, dass zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden konnte. Daran fehlt es bei der Klägerin.
3. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren war ebenfalls abzulehnen, da der Zulassungsantrag aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3,§ 52 Abs.1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die B
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweic
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Ma
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerb
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2014 - 2 L 1302/13 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme d
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 26. November 2014 - 11 ZB 14.1081 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungs
Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen (Bezugspersonen). Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird. Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben.
(3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden. § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
(2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens ‑ soweit noch anhängig ‑ beider Instanzen und die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens BVerwG 1 C 29.14.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2
Die am 5. Oktober 1975 in Q. (damals: UdSSR; heute: Russische Föderation) geborene Klägerin stellte unter dem 6. November 1993 einen „Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“, über den das Bundesverwaltungsamt nicht entschied. Die Klägerin legte u. a. eine Kopie ihres am 7. September 1993 ausgestellten Inlandspasses vor, in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird. Die Mutter der Klägerin, Frau O. C. , war in ihrem Inlandspass ursprünglich mit russischer Nationalität geführt worden und hatte am 24. Juli 1992 einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag erhalten. Daraufhin war der Klägerin unter dem 31. August 1993 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden, in der ihre Mutter mit deutscher und ihr Vater mit russischer Nationalität geführt werden.
3
Die Bevollmächtigte der Klägerin, Frau M. N. gab unter dem 6. November 1993 an, die Klägerin verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne Wörter. Sie habe die deutsche Sprache von der Mutter erlernt. Im Antragsformular wird die Muttersprache mit „Russ.Deutsch“ und die jetzige Umgangssprache in der Familie mit „Russ.“ bezeichnet. Im Folgenden ist zur Beherrschung der deutschen Sprache „verstehen“ und „schreiben“ angekreuzt, nicht jedoch „sprechen“. In der Rubrik „In der Familie wird deutsch gesprochen“ ist nur „von den Eltern/ Elternteil“ angekreuzt, nicht jedoch „vom/von der Antragsteller/in“. Im Folgenden ist noch angegeben: „Liest deutsch, schreibt deutsch, Hat deutsch in die Schule gelernt pro Woche 2 st“.
4
Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 teilte die Mutter der Klägerin dem Bundesverwaltungsamt mit: „Damals konte meine Tochter Deutsch wirklich nicht seher gut, wie unsere bevollmächtigte Person Ihnen schreibt“. In einem Vermerk des Landratsamts U. -P. vom 9. Juni 2000 über eine Anhörung der Mutter der Klägerin ist ausgeführt: „Frau C. bestätigte auch, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt hat. Erst ab 1996 hat sich die Tochter durch Sprachkurse mit der deutschen Sprache beschäftigt.“
5
Die Klägerin erhob am 2. März 1994 Untätigkeitsklage, die das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1996 ‑ 4 K 1511/94 ‑ abwies. Die Klägerin legte gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Klägerin am 28. Oktober 1998 in den ihrer Mutter O. C. am 23. September 1998 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen worden war; die Mutter der Klägerin ist am 16. November 2006 verstorben. Der 2. Senat des erkennenden Gerichts stellte das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 1998 ‑ 2 A 4322/96 ‑ ein und erklärte den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juli 1996 für wirkungslos.
6
Die Klägerin reiste am 28. März 1999 nach Deutschland ein und beantragte am 11. Mai 1999 sowohl eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG als Spätaussiedlerin als auch nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Als Ergebnis eines am 27. Mai 1999 durchgeführten Sprachtests hielt das Landratsamt U. -P. fest, dass die Klägerin Deutsch gut versteht und spricht. Die deutsche Sprache sei durch ihre Mutter (starker Akzent) gepflegt und gesprochen worden.
7
Die Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG lehnte das Landratsamt des Landkreises U. -P. mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 ab. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Leipzig mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 14. April 2005 ‑ 5 K 595/03 ‑ ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin stamme bereits nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Unter dem 25. September 2007 hob das Landratsamt des Landkreises U. -P. seinen Bescheid vom 7. Dezember 2001 auf, nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren die Auffassung vertreten hatte, der Landkreis U. -P. sei für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nicht mehr zuständig, da die Klägerin bereits im Jahr 2002 nach Stuttgart umgezogen sei.
8
Am 14. Februar 2008 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karls-ruhe unter Bezugnahme auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Dezember 2001 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Sie gab u. a. an, sie habe im Passantrag die Eintragung der deutschen Nationalität eingefordert. Fehlerhafte Eintragungen im Inlandspass, die gegen ihren Willen zu Stande gekommen seien, seien baldmöglichst geändert worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe leitete den Vorgang nach Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009 an das nunmehr zuständig gewordene Bundesverwaltungsamt weiter.
9
Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin sei keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG, weil ihr erster im Jahr 1991 ausgestellter Inlandspass eine russische Nationalitätseintragung enthalten habe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.
10
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010, zugestellt am 11. Oktober 2010, zurück.
11
Am 10. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit in ihrer Person vorliegen.
12
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Februar 2013 hat die Klägerin angegeben: „Wir haben nicht viel auf Deutsch gesprochen, aber trotzdem alles verstanden.“ Um ihren Pass habe sie sich mit 16 Jahren nicht gekümmert. Sie habe abgewartet, bis das Verfahren der Mutter zur Änderung ihrer Nationalität abgeschlossen gewesen sei. Ihre Großtante M. N. habe mit ihrer Familie im selben Ort gewohnt. Sie hätten sich auf Deutsch unterhalten, die Großtante habe nur schlecht Russisch gekonnt. Der Kontakt habe bis 1989 bestanden.
13
Die Klägerin hat beantragt,
14
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
18
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden und maßgebenden Fassung nicht, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige und damit nicht Spätaussiedlerin sei. Es fehle eine ausreichende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum.
19
Der erkennende Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen und die Beklagte mit Urteil vom 12. Mai 2014 verpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG auszustellen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundeverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑ das Urteil des Senats aufgehoben und die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgewiesen sowie den Rechtsstreit hinsichtlich des Begehrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
20
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, sie erfülle die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit und damit der Spätaussiedlereigenschaft. Insbesondere sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts von einer ausreichenden familiären Vermittlung der deutschen Sprache auszugehen. Sie habe von vornherein ihre deutsche Nationalität angegeben, aber keinen Pass bekommen, weil durch den Zerfall der Sowjetunion und aufgrund des Verfahrens, das die Mutter geführt habe, ein Pass nicht ausgestellt worden sei. Der 1993 ausgestellte Inlandspass sei ihr erster Pass.
21
Die Klägerin beantragt,
22
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen.
23
Die Beklagte beantragt,
24
die Berufung zurückzuweisen.
25
Sie vertritt die Auffassung, auch nach Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG sei die Frage, ob die Klägerin deutsche Volkszugehörige sei, auf der Grundlage der ab dem 7. September 2001 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG zu beurteilen. § 100a Abs. 1 BVFG sei trotz Aufhebung als „rückwirkende Norm“ weiterhin auf den vorliegenden Fall anzuwenden. § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG stehe hier der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht entgegen, weil die Klägerin einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt habe, über den nicht entschieden worden sei. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG 2001 lägen in der Person der Klägerin nicht vor.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (14 Hefter) Bezug genommen.
I. Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt.
30
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (294 f., Rdnr. 37).
31
1. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich jedoch grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.
32
Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rdnr. 38).
33
Die Klägerin ist am 28. März 1999 im Wege des Aufnahmeverfahrens ins Bundesgebiet eingereist. Sie war in den ihrer Mutter erteilten Aufnahmebescheid vom 23. September 1998 einbezogen worden. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) ‑ BVFG 1993 -. Auf diese Rechtslage ist für die Beurteilung der Spätaussiedereigenschaft abzustellen,
34
vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296, Rdnr. 39), wonach diese Rechtslage in Fällen der Einreise im März 1999 maßgeblich „wäre“,
35
nicht hingegen auf die nach der durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführten Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (im Folgenden: BVFG 2001) geltende Rechtslage.
36
Vgl. zur Anwendung der seit dem 7. September 2001 geltenden Rechtslage BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.).
2. Eine „Rückwirkung“ auf den Zeitpunkt der Aufenthaltnahme der Klägerin kann die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001
39
- vgl. dazu vor der Aufhebung der Übergangsvorschrift BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rdnr. 39 ff.) -
40
nach ihrer Aufhebung nicht mehr entfalten. Vielmehr ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft in Fällen wie dem der Klägerin (wieder) die Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung dieser Personen maßgeblich. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft bei der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG knüpft das Bundesverwaltungsgericht an die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Übersiedlung an, soweit nicht der Gesetzgeber – ohne Verletzung höherrangigen Rechts – eine andere Rechtslage ausdrücklich vorgesehen hat, wie dies mit Blick auf die Übergangsregelung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 der Fall gewesen ist.
41
Vgl. Berlit, Anmerkung vom 27. Juli 2015 zum Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -, dort unter C. Kontext der Entscheidung, juris, S. 3.
42
Nachdem der Gesetzgeber § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich aufgehoben hat, ist für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft von vor Inkrafttreten dieser Vorschrift übergesiedelten Spätaussiedlern keine andere Rechtslage (mehr) vorgesehen, als diejenige, die zum Zeitpunkt ihrer Übersiedlung galt, mithin das BVFG 1993.
43
3. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesetzgeber bei der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen hat, dass in der vorliegenden Fallgestaltung auf Grund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr wieder eine vor dem 7. September 2001 geltende Rechtslage zur Anwendung kommt, und dies von seinem Willen nicht erfasst sein sollte, ändert dies nichts daran, dass die Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 ausdrücklich ersatzlos aufgehoben worden ist. Der Senat sieht sich daher gehindert, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 weiterhin anzuwenden.
44
Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ durch den Richter sind mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist etwa dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder ‑ bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke ‑ stillschweigend gebilligt wird.
45
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. -, NJW 2012, 669, Rn. 45 und 56, mit zahlreichen Nachweisen.
46
Die von der Beklagten vertretene teleologische Reduktion mit dem Ziel, dass § 100a Abs. 1 BVFG 2001 trotz seiner Aufhebung in bestimmten Fallgestaltungen weiterhin Anwendung findet, scheidet danach aus. Die Bestimmung in Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015, § 100a Abs. 1 BVFG 2001 werde „aufgehoben“, ist eindeutig und einer weiteren (einschränkenden) Auslegung nicht zugänglich. Der Senat ist nicht legitimiert, diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zu ignorieren mit der Begründung, der Gesetzgeber habe (möglicherweise) eine unerwünschte Folge der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 übersehen. Es überschreitet die Grenzen zulässiger Normauslegung, eine ausdrücklich aufgehobene Gesetzesvorschrift aus für zweckmäßig gehaltenen Gründen weiterhin anzuwenden. Der Senat würde sich damit an die Stelle des demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen.
47
II. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
48
Da die Klägerin, die die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Stichtagsvoraus-setzungen erfüllt, d. h. nach dem 31. Dezember 1923 geboren wurde, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993).
49
1. Die Klägerin stammt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993 von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil jedenfalls ihre Großmutter Q1. C. unstreitig deutsche Volkszugehörige war. Die Beklagte hat das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der deutschen Abstammung der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 unstreitig gestellt.
50
2. Der Klägerin ist auch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 das bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu.
51
Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 ‑ 5 C 44.99 ‑, BVerwGE 112, 112 (120 f.).
52
Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin das bestätigende Merkmal der Sprache zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
53
Das Landratsamt U. -P. stellte am 27. Mai 1999 ‑ zwei Monate nach der Übersiedlung der Klägerin ‑ fest, dass diese gut Deutsch versteht und spricht. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache. Weiter ist in der Rubrik „Die Deutschkenntnisse wurden erlernt/vermittelt durch:“ vermerkt: „Durch die Mutter (starker Akzent) wurde die dt. Sprache gepflegt und gesprochen“. Dieser Zusatz bezieht sich auf die Mutter der Klägerin, meint jedoch den Sprachgebrauch in der Familie; anderenfalls würde das Wort „gepflegt“ keinen Sinn ergeben. Dementsprechend stellte der 12. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. März 2011 ‑ 12 A 1878/09 ‑, juris, Rdnr. 59, für den am 22. September 1980 geborenen Bruder der Klägerin, Herrn P1. C. , fest, „dass er aufgrund von familiärer Vermittlung im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung die Befähigung zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch besessen hat.“
54
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Köln am 26. Februar 2013 hat die Klägerin gesagt: „Wir haben nicht viel auf Deutsch gesprochen, aber trotzdem alles verstanden.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, „wir“ (d. h. sie und ihr Bruder) haben zu Hause mit meiner Mutter immer auch deutsch gesprochen. Es sei eine „Haussprache“ benutzt worden, bei der deutsche und russische Wörter durcheinander verwendet und manches verkürzt ausgedrückt worden sei. Zudem habe man oft die Großtante M. N. besucht, wo ebenfalls deutsch gesprochen worden sei. Dies wird von den Zeugen M1. N. und B. N. (beides Kinder von Frau M. N. ) bestätigt. Nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde untereinander russisch und deutsch gesprochen. Der Zeuge B. N. hat hierzu ergänzt, dass gerade seine Mutter M. N. stets gewollt habe, dass deutsch gesprochen werde; die Klägerin habe deutsch verstanden und auch deutsch geantwortet, „aber nicht so gut“. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen oder an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
55
Hieraus ergibt sich insgesamt, dass die Sprachvermittlung in der Familie der Klägerin „zumindest Gewicht“ hatte. Dass auch russisch gesprochen worden ist, ist unschädlich. Deutsch muss nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Die deutsche Sprachvermittlung in der Familie der Klägerin ist auch deshalb plausibel, weil der Vater der Klägerin sich bereits 1980 von der Familie getrennt hatte, so dass seitdem kein russischer Volkszugehöriger mehr in der Familie lebte, auf den beim (deutschen) Sprachgebrauch hätte Rücksicht genommen werden müssen.
56
Demgegenüber haben die Angaben von Frau M. N. im Aufnahmeverfahren der Klägerin und Äußerungen der Mutter der Klägerin in den Verwaltungsverfahren keine entscheidende Bedeutung.
57
Im Aufnahmeantragsformular gab Frau M. N. als Muttersprache der Klägerin „Russ.Deutsch“ an, als jetzige Umgangssprache in der Familie (nur) „Russ.“ Die Klägerin verstehe und schreibe Deutsch, spreche es aber nicht. Weiter ist angegeben: „Liest deutsch, schreibt deutsch, Hat deutsch in die Schule gelernt pro Woche 2 st.“ In einem Ergänzungsbogen kreuzte Frau M. N. an, die Klägerin verstehe Deutsch „wenig“ und spreche „nur einzelne Wörter“. In den Aufnahmeanträgen der Mutter und des Bruders der Klägerin gab Frau M. N. jeweils bessere deutsche Sprachkenntnisse an. Abgesehen davon, dass die unterschiedlichen Angaben zum Sprachgebrauch der Klägerin einerseits sowie ihrer Mutter und ihres Bruders andererseits bereits keine eindeutige Einschätzung von Frau M. N. zum Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie erkennen lassen, lässt sich ein ausreichendes „Gewicht“ der Sprachvermittlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Ankreuzen von Kategorien wie „verstehen“, „schreiben“ oder „sprechen“ ohnehin nicht beschreiben.
58
In einem Schreiben vom 20. Juni 1996 an das Bundesverwaltungsamt führte die Mutter der Klägerin aus: „Damals konte meine Tochter Deutsch wirklich nicht seher gut wie unsere bevollmächtige Person Ihnen schreibt.“ Diese Äußerung schließt ein, dass die Vermittlung der deutschen Sprache das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche „Gewicht“ hatte. Bei einer Anhörung beim Landratsamt U. -P. am 9. Juni 2000 gab die Mutter allerdings an, dass sie ihren Kindern die deutsche Sprache nicht vermittelt habe und dass sich ihre Tochter erst ab 1996 durch Sprachkurse mit der deutschen Sprache beschäftigt habe. Die Mutter der Klägerin hat diese Angabe jedoch später in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Leipzig in den Verfahren 5 K 1379/01 und 5 K 595/03 am 14. April 2005 ausdrücklich bestritten. Zudem kann sie bei diesen Angaben ein anderes oder höheres Sprachniveau („Hochdeutsch“) als vom Bundesverwaltungsgericht gefordert zu Grunde gelegt haben.
59
3. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993. Sie hat sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen einer Erklärung zur deutschen Nationalität sowie für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise ist der Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (145).
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Die Klägerin hat ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung abgelegt. Sie wird in ihrem am 7. September 1993 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt und hat diesen Inlandspass bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets im März 1999 benutzt. Der Senat ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Klägerin vor dem 7. September 1993 kein weiterer Inlandspass mit russischem Nationalitätseintrag ausgestellt worden ist.
62
Es gibt keinen konkreten Hinweis auf einen der Klägerin bereits im Jahr 1991 ausgestellten Inlandspass; seine Existenz lässt sich allenfalls deshalb vermuten, weil die Klägerin im Oktober 1991 16 Jahre alt wurde und nach dem damals noch geltenden sowjetischen Passrecht einen Inlandspass benötigte. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat plausibel erklärt, warum sie trotz behördlicher Aufforderung im Jahr 1991 keinen Inlandspass beantragt hat. Damals betrieb ihre Mutter O. C. eine Änderung ihres bislang russischen Nationalitätseintrags und erhielt am 24. Juli 1992 einen neuen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag. Daraufhin wurde der Klägerin am 31. August 1993 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt, in der ihre Mutter nunmehr mit deutscher Nationalität geführt wurde, so dass die Klägerin am 7. September 1993 einen Inlandspass mit deutschem Nationalitätseintrag erhalten konnte. Dies wäre zuvor nicht möglich gewesen, weil ursprünglich kein Elternteil der Klägerin mit deutscher Nationalität geführt worden war. Der Senat hält diesen Ablauf auch deshalb für plausibel, weil die Sowjetunion Ende 1991 vor ihrer Auflösung stand und seit 1992 die Russische Föderation an ihre Stelle trat, so dass Überwiegendes dafür spricht, dass die zuständigen Behörden in Folge dieses Umbruchs nicht darauf bestanden haben, dass die Klägerin mit Vollendung ihres 16. Lebensjahres sofort einen Inlandspass beantragte.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2014 - 2 L 1302/13 - wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.492,29 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller und die fünf Beigeladenen sind Steueramtsräte (Besoldungsgruppe A 12), wobei der Antragsteller einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 13 und die Beigeladenen jeweils einen nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.
Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen und drei weitere Steueramtsräte, die wie der Antragsteller einen mit A 13 bewerteten Dienstposten innehaben und deren Auswahl der Antragsteller nicht angreift, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueramtsräten - Besoldungsgruppe A 13 - zu befördern. Der Auswahlentscheidung wurden die dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2013 und 1.5.2010 zugrunde gelegt. 22 Beamte – unter anderen der Antragsteller – haben in ihrer aktuellen Beurteilung das Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ erreicht, wobei 13 Beamte aus diesem Kreis - so auch der Antragsteller - bereits in der Vorbeurteilung mit dieser Gesamtnote beurteilt sind. Acht der 13 Beamten, die zweimal die Bestnote erreicht haben, sind in der aktuellen Beurteilung in allen sechs Einzelmerkmalen mit der Bewertung „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ beurteilt worden. Der Antragsteller hat in seiner aktuellen Beurteilung viermal die Einzelbewertung „übertrifft ganz erheblich die Anforderungen“ und zweimal die Einzelbewertung „übertrifft erheblich die Anforderungen“ erhalten. Er hat gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt.
Zum 1.10.2013 waren acht Beförderungsstellen A 13 g.D. zu besetzen. Der Antragsgegner hat entschieden, diese Beförderungsstellen an die acht Beamten zu vergeben, die in ihrer aktuellen Beurteilung in allen Einzelmerkmalen die bestmögliche Benotung erhalten haben.
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, seine Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, durch Beschluss vom 2.1.2014, dem Antragsgegner per Fax am 3.1.2014 zugestellt, stattgegeben. Dagegen richtet sich die am 17.1.2014 eingegangene und am 30.1.2014 begründete Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die vorläufige Untersagung des Vollzugs der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung damit begründet, dass es an der bisherigen die Beförderungspraxis des Antragsgegners billigenden Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2013(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris), dem ein Beförderungsrechtsstreit aus der saarländischen Finanzverwaltung zugrunde lag, nicht mehr festhalte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen, die Art. 33 Abs. 2 GG an die Rechtmäßigkeit einer Auswahlentscheidung stellt(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rdnr. 10 ff.), ausgeführt, dass der für eine Beförderungsauswahlentscheidung erforderliche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich auch in Verwaltungen, in denen sogenannte Topfwirtschaft praktiziert wird und gebündelte Dienstposten vergeben sind, voraussetzt, dass ein Aufgabenbereich des ausgeschriebenen Statusamtes - es ging im dortigen Fall ebenso wie nunmehr um das Beförderungsamt eines Steueroberamtsrates - erkennbar ist, in Bezug auf den die Bewerber hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung miteinander zu vergleichen sind. Insoweit bedürfe es der Prognose, von welchem oder welchen Beamten die zukünftig beste Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwartet werden könne. Der Dienstherr müsse daher in Bezug auf gebündelte Dienstposten zur Ermöglichung eines Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdenden, auf Beförderung im Wege der Vergabe des höheren der von der Bündelung erfassten Statusämter zielenden Auswahlverfahrens die abstrakten Anforderungen des zu besetzenden Statusamtes in den Blick nehmen, an denen er die erforderliche vergleichende Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprognose sodann auszurichten habe. Nicht anders sieht dies das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Beschlüsse vom 20.6.2013 - 2 VR 1/13 -, juris Rdnrn. 18 und 28, vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris Rdnr. 15, und vom 27.9.2011 - 2 VR 3/11 -, juris Rdnr. 22) und auch in der Rechtsprechung des Senats sind diese Grundsätze anerkannt.
Gemessen hieran – so das Verwaltungsgericht – habe der Antragsgegner den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten, an dem Aufgabenbereich eines Steueroberamtsrates orientierten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich nicht durchgeführt und damit keine Entscheidung darüber getroffen, ob die Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller prognostisch die zukünftig bessere Erfüllung der einem Steueroberamtsrat obliegenden Aufgaben erwarten ließen. Es erscheine daher zumindest möglich, dass der Antragsteller, der anders als die Beigeladenen bereits auf einem „reinen“ A 13er Dienstposten verwendet werde, vorrangig zu befördern sei.
Dem tritt der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung und seinen ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 27.2.2014 entgegen. Seine Auswahlentscheidung basiere auf der Prognose, welche Beamten in Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden höheren Statusamtes am besten entsprechen werden. Dass dies zutrifft und der Antragsgegner mithin eine rechtlich nicht zu beanstandende Auswahlentscheidung getroffen hat, ergibt sich aus dem in den Akten dokumentierten Zustandekommen seiner Entscheidung.
1. Der Antragsgegner hat seine Auswahlentscheidung anhand einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Prognose getroffen, welche Steueramtsräte den abstrakten Anforderungen des Statusamtes eines Steueroberamtsrates voraussichtlich am besten gerecht werden.
Zur Zeit der verfahrensgegenständlichen Auswahlentscheidung haben die in die engere Auswahl einbezogenen 22 Beamten, die die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen und in ihrer aktuellen Regelbeurteilung zum 1.5.2013 mit dem Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ beurteilt sind, ihre jeweiligen Dienstposten, die ihnen zuvor auf der Grundlage eines am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahrens übertragen worden sind, bereits seit mehreren Jahren innegehabt. Die Beförderungsentscheidung konnte daher mangels Aktualität nicht mehr auf der Grundlage der die Vergabe des im Vergleich zum Statusamt (A 12) höherwertigen Dienstpostens A 12 - A 13 bzw. A 13 rechtfertigenden Auswahlentscheidung ergehen, zumal für eine solche Anknüpfung auch nicht die erforderliche Anzahl von Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden hätte.
Der Antragsgegner hat sich in dieser Situation entschlossen, alle Bewerber, die sowohl in ihrer aktuellen Regelbeurteilung zum 1.5.2013 als auch in der vorangegangenen Regelbeurteilung zum 1.5.2010 auf ihrem derzeitigen Dienstposten mit dem Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ beurteilt worden sind, in die engere Bewerberauswahl einzubeziehen und so den Bewerberkreis auf 13 Beamte eingegrenzt. Der Antragsteller gehört zu diesem Kreis.
In dienstlichen Regelbeurteilungen wird anhand vorgegebener Einzelkriterien bewertet, in welchem Umfang sich der Beurteilte im Beurteilungszeitraum auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten bewährt hat. Maßstab der Bewertung sind die Anforderungen, die sich aus dem innegehabten Statusamt ergeben. Fallbezogen heißt dies, dass die Beurteilungen des Antragstellers, der Beigeladenen und der übrigen Mitbewerber darüber Aufschluss geben, in welchem Umfang jeder im Beurteilungszeitraum den Anforderungen gerecht geworden ist, deren Erfüllung von einem Steueramtsrat erwartet wird. Aufschluss hierüber gibt in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Hierin erschöpft sich indes die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung nicht. Denn die ausschlaggebende Bedeutung des Gesamturteils ist Ausdruck des Laufbahnprinzips. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächst höheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten.(BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, a.a.O., Rdnr. 15 m.w.N.) Demgemäß ist der abschließenden Feststellung in einer dienstlichen Beurteilung, dass sich der Beamte in seinem innegehabten Statusamt ausgezeichnet bewährt hat, die Prognose immanent, dass er voraussichtlich auch den Anforderungen des nächst höheren Statusamtes in besonderem Maße gewachsen sein wird.
Fallbezogen bedeutet dies, dass die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der in die Bewerberauswahl einbezogenen Steueramtsräte dem Antragsgegner den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich der Bewerber anhand der ab-strakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates ermöglicht haben. Auf dieser den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grundlage hat der Antragsgegner den Bewerbervergleich vorgenommen und ist völlig korrekt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steueramtsräte, die in ihrer aktuellen Regelbeurteilung und in der vorausgegangenen Regelbeurteilung jeweils das Gesamturteil „ausgezeichnet bewährt“ erreicht haben, in die engere Bewerberauswahl einzubeziehen sind. Da insgesamt 13 Bewerber zweimal mit der Bestnote beurteilt sind, hat der Antragsgegner sodann deren aktuelle Beurteilungen in den Blick genommen und festgestellt, dass acht Steueramtsräte in jedem der sechs Einzelmerkmale (Einsatzfähigkeit, Fachwissen, Ausdrucksfähigkeit, Selbstständigkeit, Arbeitsweise und Arbeitsergebnis) die bestmögliche Einzelbewertung erzielt haben. Dazu zählt der Antragsteller nicht. In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung hat er vielmehr - nur - in vier Einzelmerkmalen die Spitzenwertung, ansonsten aber die zweitbeste Note erhalten. Diese Einzelmerkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug auf und können daher – wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert(BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011, a.a.O., Rdnr. 15) – im Rahmen einer sogenannten Binnendifferenzierung darüber Aufschluss geben, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstpostens voraussichtlich gewachsen ist. Der Antragsgegner hat hieraus geschlossen, dass diese acht Steueramtsräte den abstrakten Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines Steueroberamtsrates voraussichtlich am besten, also u.a. besser als der Antragsteller, gewachsen sein werden. Seine Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprognose ist damit auf einer an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten, insbesondere die Anforderungen des angestrebten Statusamtes in den Blick nehmenden Grundlage erfolgt. Der Bewerbervergleich wird mithin den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7.3.2013 aufgezeigten, durch den Grundsatz der Bestenauslese vorgegebenen Anforderungen(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7.3.2013, a.a.O., Rdnrn. 19 f.) vollumfänglich gerecht.
2. Die aus dem Umstand, dass anlässlich der Regelbeurteilung zum 1.5.2013 gerade so viele Beamte in allen Einzelmerkmalen mit der Bestnote beurteilt worden sind, wie zum Beförderungstermin 1.10.2013 freie Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden haben, hergeleitete Vermutung des Antragstellers, es habe eine rechtlich unzulässige Verquickung von Beurteilung und Auswahlentscheidung stattgefunden, entbehrt der Grundlage. Der Antragsteller führt in diesem Zusammenhang an, die Beigeladenen seien mit der Note „1 +“ beurteilt worden und dadurch habe der Beurteiler die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vorweggenommen. Dies trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen enden genauso wie die dienstliche Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“. Dass sich ihre Leistungen und die mit diesen korrespondierende Prognose für die Bewährung in dem angestrebten Beförderungsamt von den Leistungen der übrigen mit „ausgezeichnet bewährt“ beurteilten Beamten dennoch positiv abheben, hat nicht der Beurteiler, sondern der Antragsgegner im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung festgestellt. Allein von ihm stammt die Umschreibung ihrer Leistungen mit der Bewertung „1 +“.
3. Es besteht kein Zweifel daran, dass die Beigeladenen zu Recht in die Bewerberauswahl einbezogen worden sind. Entgegen der Argumentation des Antragstellers erfüllen sie die vom Antragsgegner vorgegebenen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen auch insoweit, als jeder Bewerber mindestens ein Jahr lang eine Funktion wahrgenommen haben muss, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht. Denn jeder der Beigeladenen hat seit weit mehr als einem Jahr einen Dienstposten inne, der nach A 12 - A 13 bewertet ist und dies reicht nach der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners zur Erfüllung der vorbezeichneten Beförderungsvoraussetzung aus.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Wahrnehmung eines den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 gebündelt zugeordneten Dienstpostens in Bezug auf ein angestrebtes mit A 13 bewertetes Amt eines Steueroberamtsrates dieser allgemeinen Beförderungsvoraussetzung genügt.(OVG des Saarlandes, u.a. Beschluss vom 27.8.2012 - 1 B 202/12 -, amtl. Abdr. S. 4 ff. m.w.N.)
Von Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass diese allgemeine Beförderungsvoraussetzung weder gesetzlich noch verordnungsrechtlich vorgegeben ist, sondern den Charakter einer vom Antragsgegner praktizierten Verwaltungsübung, die über Art. 3 GG Bindungswirkung erzeugt, hat. Aus diesem Grund kommt es somit für das Verständnis dieser Vorgabe darauf an, wie der Antragsgegner sie versteht und praktiziert. Maßgeblich ist daher, dass der Antragsgegner das Innehaben eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis eines Beförderungsdienstpostens als für die Wahrnehmung einer Funktion, die „mindestens“ dem Beförderungsamt entspricht, ausreichend ansieht und dass diese Praxis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 25.1.2007 - 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11 f., und vom 30.6.2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30), wonach die erfolgreiche Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstpostens im Verständnis der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F. keine Bewährung auf einen nach A 13 bewerteten Dienstposten darstellt. Denn insoweit ist der Prüfungsmaßstab ein anderer, weil es im Saarland keine Vorschrift des Inhalts gibt, dass eine Beförderung nur erfolgen dürfe, wenn der betreffende Beamte sich zuvor auf einem Dienstposten bewährt hat, der seiner Wertigkeit nach der des Beför-derungsamtes entspricht – hier also: A 13 –, während eine Bewährung auf einem nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten nicht ausreicht. Im einzelnen hat der Senat hierzu unter anderem in seinem Beschluss vom 27.8.2012 – 1 B 202/12 – folgendes ausgeführt:
„Bereits vom Wortlaut her macht § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG eine Beförderung nicht generell von einer erfolgreichen Erprobung auf einem dem angestrebten Statusamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig. Vielmehr setzt er eine anderweitig begründete Pflicht, eine Erprobungszeit vor der Beförderung zu absolvieren, voraus und die Erprobung auf dem betreffenden Dienstposten soll die Voraussetzung dafür schaffen, die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten feststellen zu können, was nicht „passt“, wenn die Beförderung - ausnahmsweise - ohne Funktionsänderung erfolgen soll. Eine so ausformulierte Bewährungsregelung zielt offenbar auf die verbreitete Praxis gebündelt bewerteter Dienstposten und soll Beförderungen ohne Wechsel des Dienstpostens gerade ohne vorherige Bewährung auf einem anderen Dienstposten ermöglichen. Jedenfalls unterscheidet sich die sprachliche Ausgestaltung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG ganz erheblich von derjenigen der §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 11 Satz 1 BLV a.F., und schon deshalb hält der Senat die vom Antragsteller geforderte Übertragung der in den bereits zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007 und 30.6.2011 vertretenen Rechtsauffassung, die sich ausschließlich auf die §§ 12, 11 BLV a.F. bezieht, auf das saarländische Landesrecht nicht für zwingend. Im Gegenteil ist sie jedenfalls für den Fall einer Beförderung auf einem auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise - zulässigerweise zweifach gebündelt bewerteten Dienstposten abzulehnen. Davon, dass ein Fall zulässigerweise gebündelter Dienstpostenbewertung hier vorliegt, hat der Senat aber mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auszugehen. In einem solchen Fall wäre es geradezu widersinnig, die Beförderung von einer Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten abhängig zu machen. So haben sich die Beigeladenen auf ihren - wie nochmal zu betonen ist - zulässigerweise nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstposten „ausgezeichnet bewährt“; diese Dienstposten tragen haushaltsrechtlich die Beförderung nach A 13, und die Beigeladenen sollen nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstaufgaben weiterhin wahrnehmen. Unter diesen Umständen gebietet es weder eine effektive Durchsetzung des Leistungsprinzips noch das Bestreben, personelle Fehlentscheidungen zu vermeiden - darin liegt der Sinn, Beförderungen von einer erfolgreichen Bewährung abhängig zu machen -
dazu mit Blick auf die Vorgängervorschrift des heutigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG Juncker, Saarländisches Beamtenrecht, § 22 SBG Anm. 5,
vor der Beförderung auf einer Bewährung auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten zu bestehen. Hier besteht vielmehr keine Notwendigkeit mehr, vor der Beförderung eine auf den konkreten Beförderungsdienstposten bezogene Eignungsprognose durch die Bewertung der während einer Bewährungszeit auf diesem Dienstposten erbrachten Leistungen zu bestätigen, weil die Betreffenden bereits jahrelang die entsprechenden Dienstaufgaben erfolgreich wahrgenommen haben. Von daher hält es der Senat für naheliegend, selbst dort, wo nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen die Bewährung auf einem dem angestrebten Beförderungsamt entsprechend bewerteten Dienstposten ausnahmslos zur Beförderungsvoraussetzung erklärt ist, dies in Fällen zulässigerweise gebündelt bewerteter Dienstposten zu durchbrechen
in diesem Sinne auch Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (114); Lindner, RiA 2012, 10 (15); Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 9, sowie in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten - Stand: März 2012 -, § 11 BLV (alt) Rdnrn. 5 und 5 a, und Peters/Grunewald/Lösch, Handbuch zum Laufbahnrecht des Bundes, Rdnr. 336.
Jedenfalls hat das für eine Bestimmung zu gelten, die wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG formuliert ist, denn der Wortlaut dieser Vorschrift lässt diese Auslegung ohne weiteres zu
vgl. zum Problem auch von Roetteken, ZBR 2012, 25 (27), u.a. zu der Frage, ob durch die §§ 22 Abs. 2 BBG n.F., 32 Nr. 2 BLV n.F. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 teilweise bereits überholt ist.“
Dieser den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Argumentation hält der Antragsteller keine neuen Gesichtspunkte entgegen. Seiner Ansicht, die Beigeladenen dürften mangels Erfüllung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen überhaupt nicht in den Bewerberkreis einbezogen werden, kann nach alldem nicht gefolgt werden.
4. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners fehlerbehaftet sein könnte, weil die in sie eingeflossenen dienstlichen Beurteilungen ihrerseits den rechtlichen Anforderungen nicht standhalten.
4.1. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen kranken nicht daran, dass ihnen im Beurteilungszeitraum jeweils ein zweifach gebündelter Dienstposten A 12 - A 13 zugewiesen war.
Dass das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a.a.O., Rdnr. 30) entschieden hat, dass eine Dreifachbündelung – von Ausnahmefällen abgesehen – wegen eines Verstoßes gegen § 18 BBesG in der bis zum 31.12.20212 geltenden Fassung unzulässig und eine dies missachtende Beförderungspraxis rechtswidrig ist, hat – entgegen der Ansicht mehrerer Verwaltungsgerichte(u.a. VG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2012 - 1 K 632/11 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 17.9.2012 - 3 K 431/11 -, juris, und VG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2012 - 9 K 2941/12 -, IÖD 2013, 67) – nicht zur Folge, dass eine rechtmäßige Beurteilung von Beamten, die einen zwei- oder dreifach gebündelten Dienstposten inne haben, nicht möglich wäre. Der Senat(OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.1.2014 - 1 A 370/13 -, amtl. Abdr. S. 22 f.) hat zur Problematik kürzlich folgendes ausgeführt:
„Dem steht schon die grundlegende Aussage des § 40 Abs. 1 S. 1 SLVO a. F. entgegen, wonach Eignung und Leistung der Beamten zu beurteilen „sind“
sinngemäß ebenso VGH Bayern, Beschluss vom 10.12.2013 - 6 ZB 13.312 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6.11.2013 - 4 S 39.13 - sowie vom 22.11.2013 - 6 N 88.12 -, alle juris.
Es besteht also eine Pflicht des Dienstherrn zur Beurteilung und ein Anspruch des Beamten auf Beurteilung. Außerdem erkennt das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 30.6.2011 - wenn auch nur ausnahmsweise bei Vorliegen nicht näher konkretisierter Voraussetzungen - die Zulässigkeit dreifach gebündelt bewerteter Dienstposten an, und zumindest in solchen Fällen soll dann ja wohl eine dienstliche Beurteilung rechtsfehlerfrei möglich sein. Daraus kann nach Auffassung des Senats nur geschlossen werden, dass auch bei unzulässiger Dreifachbündelung eine rechtmäßige dienstliche Beurteilung nicht schlechthin unmöglich ist. Diese Auffassung rechtfertigt sich daraus, dass dienstliche Beurteilungen stets unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstellen sind. Zur sachgerechten Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen gehört u.a. die Erkenntnis des Schwierigkeitsgrades der von einem bestimmten Beamten im Beurteilungszeitraum erledigten Dienstaufgaben, wobei es beispielsweise unerheblich ist, ob ihm diese Dienstaufgaben zu Recht oder zu Unrecht übertragen wurden
so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 58,
oder ob der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum statusamtsadäquat beschäftigt war oder nicht
so BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 (323).
Entsprechend ist mit Blick auf die Dienstpostenbewertung zu verfahren.
Eine rechtmäßige Dienstpostenbewertung gibt die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Ist dagegen die Dienstpostenbewertung rechtswidrig oder fehlt sie, haben sich die Beurteiler einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit diesem Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen.“
Nichts anderes gilt in Fällen der Zweifachbündelung. Auch hier muss der Beurteiler seiner Bewertung den Schwierigkeitsgrad der mit dem gebündelten Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben zugrunde legen. Dafür, dass dies in Bezug auf die Dienstverrichtung der Beigeladenen nicht geschehen sein könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
4.2. Schließlich hat der Antragsteller nicht plausibel gemacht, dass seine dienstliche Beurteilung zum 1.5.2013, gegen die er Widerspruch eingelegt hat, fehlerhaft sein könnte, ihm daher ein Anspruch auf erneute Beurteilung zustünde und ihm bei fehlerfreier Bewertung seiner dienstlichen Leistungen im Beurteilungszeitraum ebenfalls in allen Einzelmerkmalen die Bestnote zuzuerkennen wäre.
Insbesondere rechtfertigt sich ein solcher Schluss nicht aus dem Umstand, dass er anders als die Beigeladenen im Beurteilungszeitraum bereits einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne hatte und sich auf diesem ausweislich des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung „ausgezeichnet bewährt“ hat. Einheitlicher Beurteilungsmaßstab für alle zum 1.5.2013 regelbeurteilten Steueramtsräte war deren der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnetes Statusamt. An den Anforderungen dieses Statusamtes waren die erbrachten Leistungen zu messen, wobei in die Bewertung ihrer Leistungen der Schwierigkeitsgrad der mit dem konkret innegehabten Dienstposten verbundenen Dienstaufgaben einzustellen war. Dass die erstellte dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesen Anforderungen nicht gerecht wird, ist weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte aus der Aktenlage.
Nach alldem ist die zugunsten der Beigeladenen getroffene Beförderungsauswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Untersagung der Vollziehung dieser Entscheidung nicht zu, weswegen die gegen den entsprechenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Antragsgegners Erfolg hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.