Tenor

Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Mai 2013 - 3 K 1756/12 - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Klagebegehren zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Entrichtung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags für mehrere im Sanierungsgebiet St. J. Markt gelegene Grundstücksparzellen.

Der Kläger gehört einer Erbengemeinschaft an, deren Mitglieder bis zum 25.3.2002 unter Aufzählung der einzelnen Miterben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ als Eigentümer der veranlagten Parzellen im Grundbuch eingetragen waren.

Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Grundbuchauszugs vom 8.1.2013 war Grundstückseigentümer schon vor dem Grundbucheintrag vom 12.5.1981 eine Erbengemeinschaft, der u.a. Frau Käthe A. angehörte. Ihr Erbteil ging in der Folgezeit auf den Kläger über, der gemäß Eintragung vom 16.8.1990 als Mitglied der damals noch sechsköpfigen Erbengemeinschaft in das Grundbuch aufgenommen wurde.

Mit Wirkung vom 28.11.2001 wurde die im Jahr 1977 erlassene Sanierungssatzung St. J. Markt aufgehoben.

Durch Bescheid der Beklagten vom 28.4.2004, dem Kläger bekanntgegeben am 6.5.2004, wurde dieser für die im Einzelnen bezeichneten Grundstücksparzellen zu einem Ausgleichsbetrag in Höhe von 65.395,25 Euro veranlagt. Der Bescheid ist an den Kläger adressiert und enthält einleitend den Hinweis, dass neben ihm vier namentlich benannte Personen - es handelt sich um die im Grundbuch seit dem 16.10.1996 aufgeführten weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft - ausgleichsbetragspflichtig seien. Weiter heißt es:

„Der Ausgleichsbetragsbescheid ergeht an Sie als MiteigentümerIn des o.g. Grundstücks in Erbengemeinschaft anstelle aller MiteigentümerInnen. Da die Anschriften der weiteren MiteigentümerInnen hier nicht bekannt sind, werden Sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Da mehrere Personen EigentümerInnen des Grundstücks sind, ist jede einzelne Person beitragspflichtig. Jede(r) EigentümerIn hat demnach für die vollständige Entrichtung des Betrags einzustehen. Allerdings ist die Betragssumme nur einmal zu entrichten.

Hinweis: Bescheide gegen die weiteren MiteigentümerInnen können nur ergehen, wenn deren Anschriften bekannt gegeben werden.“

Der hiergegen seitens des Klägers am 7.6.2004, einem Montag, eingelegte Widerspruch wurde durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.9.2007 und Beratung vom 21.10.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15.12.2009, zurückgewiesen.

Am 14.1.2010 hat der Kläger, der im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens den Ausgleichsbetrag – nach eigenen Angaben aus Mitteln der Erbengemeinschaft – gezahlt hat, Klage erhoben und diese nach zwischenzeitlicher Weglage wegen Nichtbetreibens und Wiederaufnahme des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass er als Miterbe weder Alleineigentümer noch Miteigentümer sei. Er hätte daher nicht als Gesamtschuldner herangezogen werden dürfen. Vielmehr sei die Erbengemeinschaft als solche zu veranlagen gewesen. Des Weiteren werde die Wirksamkeit der Sanierungssatzung gerügt sowie dass die im Bescheid angegebene Grundstücksgröße nicht mit der tatsächlichen Grundstücksfläche übereinstimme, sondern diese um 19 qm überschreite.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags vom 28.4.2004 und den aufgrund der Beratung vom 21.10.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben,

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner verteidigt und ausgeführt, jeder Miterbe sei Eigentümer im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Grundstückseigentümer sei nicht etwa die Erbengemeinschaft, sondern jeder Miterbe als Eigentümer zur gesamten Hand. Das Verhältnis mehrerer Eigentümer, die weder Miteigentümer noch Wohnungseigentümer seien, sei in § 154 BauGB nicht geregelt. Darum seien gemäß § 155 Abs. 5 BauGB die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge entsprechend anzuwenden. Das sei hier die Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG, nach der mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Auf den subsidiären § 12 KAG i.V.m. § 44 AO komme es nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.5.2013 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung weder Allein- noch Miteigentümer der Grundstücke, sondern als deren Miterbe Gesamthandsschuldner gewesen. Bei der Gesamthandsschuld schuldeten im Außenverhältnis nicht mehrere Schuldner nebeneinander dieselbe Leistung, sondern alle Schuldner schuldeten gemeinsam die Leistung nur als gesamte Hand. Demgemäß könne der Gläubiger die Leistung nur von der gesamten Hand verlangen und sich nicht an einen einzelnen Schuldner wenden und nur von diesem Erfüllung fordern. Gesamtschuldnerschaft setze in Fällen der Gesamthandsgemeinschaft voraus, dass sie ausdrücklich (gesetzlich) bestimmt sei. Miterben hafteten nach § 2058 BGB nur hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Die damit entscheidende Frage, ob es bei der Erhebung des Ausgleichsbetrags um die Realisierung einer Nachlassverbindlichkeit gehe, sei zu verneinen, da keine der insoweit anerkannten Fallgruppen erfüllt sei. So sei der Ausgleichsbetrag keine Erblasserschuld, da er nicht vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden sei und von ihm herrühre. Auch eine Erbfallschuld liege nicht vor, da eine solche aus dem Erbfall herrühren und den Erben als solchen treffen müsse. Schließlich handele es sich nicht um eine Nachlasserbenschuld, denn es liege keine von den Miterben zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder Verwaltung des Nachlasses durch Rechtsgeschäft begründete Verpflichtung vor. Nicht ausreichend sei insoweit der Umstand, dass der Ausgleichsbetrag durch Verwaltungsakt festgesetzt worden sei, zumal der Sanierungsausgleich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erbfall stehe und der Bescheid sich gerade nicht an die Erbengemeinschaft als solche richte. Es lasse sich auch nicht einwenden, der Sanierungsausgleichsbetrag sei - ähnlich wie ein Erschließungs- oder Ausbaubeitrag - grundstücksbezogen und belaste automatisch den Nachlassgegenstand. Er ruhe nämlich nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Mithin hätte der Beklagte die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - heranziehen müssen.

Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 10.6.2013 zugestellt worden.

Mit ihrer am 13.6.2013 eingelegten Berufung bekräftigt und vertieft die Beklagte ihre Rechtsauffassung, der Kläger sei als Miterbe der Grundstücke Gesamtschuldner und daher zu Recht als solcher veranlagt worden. Dies ergebe sich aus § 155 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG, der vorgebe, dass mehrere Beitragspflichtige - jeder Miterbe sei Eigentümer und damit Beitragspflichtiger - als Gesamtschuldner haften. § 154 Abs. 1 BauGB sei insoweit nicht abschließend, weil die Haftungsart – Gesamtschuldnerschaft oder nicht – für den hier vorliegenden Fall dort gerade nicht geregelt sei. Andernfalls wäre die Heranziehung der zivilrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich. Der Anwendung stehe auch nicht etwa Art. 31 GG entgegen. Denn § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 155 Abs. 5 BauGB sei Bundesrecht mit gleichem Rang wie die zivilrechtlichen Vorschriften und im Verhältnis zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Folge eines Anwendungsvorrangs spezieller. Hinsichtlich der veranlagten Grundstücksgröße sei darauf hinzuweisen, dass diese mit dem aktuellen Stand des Grundbuchs übereinstimme, wenngleich in der Summe eine Differenz zu den angegebenen Größen der Vorgängerparzellen festzustellen sei. Angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs obliege dem Kläger der Nachweis, dass nicht die aktuellen, sondern die früheren Größenangaben des Grundbuchs den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 29.5.2013 die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Er meint, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzender Begründung bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlerhaften Auswahl des Ausgleichsbetragsschuldners entsprächen der Rechtslage. So treffe zu, dass der Ausgleichsbetrag keine Nachlassverbindlichkeit sei. Der Sanierungsbetrag stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erbfall. Er beziehe sich nur auf die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Erbengemeinschaft könne nur dann durch Verwaltungsakt begründet werden, wenn sich der konstitutive Verwaltungsakt an die Erbengemeinschaft als solche wende. Dies sei hier nicht der Fall. Der Ausgleichsbetrag sei auch keine öffentliche Last, so dass mit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids grundstücksbezogen keine automatische Belastung des Nachlasses verbunden gewesen sei. Da keine Gesamtschuldnerschaft vorliege, komme eine Anwendung des § 8 Abs. 8 Satz 2 KAG nicht in Betracht. Ungeachtet der Tatsache, dass das Kommunalabgabengesetz nicht anordne, dass eine Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner hafte, wäre eine solche Regelung nicht anwendbar, da sie den §§ 2058 in Verbindung mit 1967 Abs. 2 BGB widersprechen würde. Nach § 155 Abs. 5 BauGB, Art. 31 GG könne Landesrecht nur insoweit zur Anwendung kommen, als es Bundesrecht nicht widerspreche. Zudem könne der angefochtene Bescheid - wie näher ausgeführt wird - auch gemessen an den sanierungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mangelnde Berücksichtigung bodenwerterhöhender Eigenleistungen nach § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und Fehler bei der Klassifizierung der Grundstücke im Rahmen der Bodenwertermittlung, einer Rechtskontrolle nicht standhalten. Gleiches gelte hinsichtlich der veranlagten Grundstücksgröße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (1 Ordner und 1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, wobei ihre Ausführungen in der Berufungsschrift die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein Berufungsführer grundsätzlich seiner durch die genannte Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N.) Vorliegend enthält die Berufungsschrift den nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag und die Bekundung, die Gründe des Gerichtsbescheids stünden der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht entgegen. Die Beklagte bekräftigt insoweit unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu der zentralen Frage, ob der Bescheid gegenüber dem Kläger ergehen durfte, ihre Argumentation, wonach der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden durfte, und äußert sich schließlich noch kurz zur Maßgeblichkeit der veranlagten Grundstücksfläche. Wenngleich die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts knapp gehalten ist, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten substantiiert und konkret auf die zu entscheidende Fragestellung und es wird deutlich, dass und aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Berufung durchführen will. Dass ihre Darlegungen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen inhaltlich und zum Teil wörtlich übereinstimmen, ist dem konkreten Verfahrensablauf in erster Instanz, nämlich dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Problematik und seine diesbezügliche rechtliche Würdigung bereits im Rahmen eines Hinweisschreibens dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, geschuldet und vermag die Erfüllung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu Inhalt und Tiefe der Berufungsbegründung nicht in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid unterliegt der Aufhebung und es entspricht der Interessenlage, die Sache in Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Antrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Gerichtsbescheid beruht tragend auf der Annahme, der angefochtene Veranlagungsbescheid sei rechtswidrig, weil er gegenüber dem Kläger als einem von fünf Miterben ergangen und dies darauf gestützt sei, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamtschuldner für eine sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung hafte. Die Beklagte habe verkannt, dass nur die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wer Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Abgabenforderung ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts, die das konkrete Abgabenschuldverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Dort ist vorgegeben, wer zur Entrichtung einer Abgabe herangezogen werden kann und ob ein einzelner hiernach Abgabepflichtiger im Falle einer Mehrheit von Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner haftet. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gesamtschuld beurteilt sich sodann, was gesamtschuldnerische Haftung bedeutet und welche Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern bestehen(BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). So definiert § 421 BGB die Gesamtschuld dahingehend, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Ist nach den das Abgabenschuldverhältnis regelnden Vorschriften des öffentlichen Rechts Gesamtschuldnerschaft gegeben, so regelt das Zivilrecht die Rechtsfolgen dahingehend, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB), dass, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bezogen auf öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnisse heißt dies, dass immer dann, wenn das die Abgabenschuld begründende Gesetz bzw. die anzuwendende Abgabensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, der die Abgabe gezahlt hat, im zivilrechtlich geprägten Innenverhältnis zu den übrigen Abgabenschuldnern/Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen zur Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) zusteht.

Fallbezogen ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Städtebauförderungsrechts, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag haftet.

In § 154 Abs. 1 BauGB ist gesetzlich geregelt, wer Schuldner des Ausgleichsbetrags ist. Zur Zeit des Bescheiderlasses galt § 154 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997. Absatz 1 Satz 1 1. Hs. der damaligen Fassung sah wortgleich mit den Vorgängervorschriften (§ 41 Abs. 4 Satz 1 StBauFG und § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV) und mit Absatz 1 Satz 1 der heute geltenden Fassung vor, dass der Eigentümer den Ausgleichsbetrag zu entrichten hat. Bezogen auf eine Mehrheit von Schuldnern hieß es im zweiten Halbsatz ergänzend: „Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ Auch diese Regelung fand sich zuvor bereits in § 154 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BauGB in der am 1.7.1987 in Kraft getretenen Fassung vom 8.12.1986 und davor unter der Geltung des Städtebauförderungsgesetzes, das die städtebauliche Sanierung bis zum 30.6.1987 regelte, in § 7 Abs. 1 Satz 2 AusgleichsbetragsV. Unter der Geltung dieser Vorschriften gingen die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ auch im Falle mehrerer Miterben erfüllt ist. Denn jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft sei als Gesamthands-eigentümer Eigentümer im Sinne des § 41 Abs. 4 StBauFG und des § 7 Abs. 1 Satz 1 AusgleichsbetragsV und schulde den Ausgleichsbetrag in ganzer Höhe.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.1985 – 6 B 64/85 -, juris (nur Leitsatz); VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 -, NVwZ-RR 1994, 637 mit Nachweisen aus der (damaligen) Kommentarliteratur) Es wurde weder eine Anwendung der zitierten Miteigentumsregelung, nach der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen sind, auf Miterben in Betracht gezogen(so ausdrücklich VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993, a.a.O.) noch vertreten, dass mehrere Miterben nicht jeweils Eigentümer im Sinn des Satzes 1 erster Halbsatz seien, sondern als Gesamthandsgemeinschaft heranzuziehen seien.

Das Gesetzesverständnis, wonach Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, überzeugt nach wie vor und entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Sichtweise des Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des früheren zweiten Halbsatzes des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB „ Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ nur das Miteigentum nach Bruchteilen bzw. das Wohnungs- und Teileigentum betraf und dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 einzig in den Fällen des Wohnungs- und Teileigentums keine gesamtschuldnerische Haftung greift. So ist in der Gesetzesbegründung zu der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB „Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.“ zu dem Grund der Gesetzesänderung Folgendes ausgeführt: „Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 wird geregelt, dass Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung als Gesamtschuldner haften. Dies entspricht der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4. Nach der geltenden Regelung des Absatzes 1 werden Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung im Verhältnis ihrer Anteile am Eigentum (Bruchteilseigentum, vgl. § 1008 BGB) herangezogen, während im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 4 mehrere Beitragspflichtige auch in diesen Fällen als Gesamtschuldner haften. Bei Wohnungs- und Teileigentum soll es, ebenfalls in Entsprechung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung in § 134 Abs. 1 Satz 4 dabei bleiben, dass die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen sind, da in diesen Fällen - wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine gesamtschuldnerische Haftung nicht vertretbar ist.“(BR-Drs. 558/06 vom 11.8.2006, S. 32, und BT-Drs. 16/2496 vom 4.9.2006, S. 16)

Diese Ausführungen des Gesetzgebers belegen, dass mehrere Ausgleichsbetragspflichtige nach dessen Willen grundsätzlich als Gesamtschuldner haften und die bis Ende 2006 gesetzlich angeordnete Ausnahme für Bruchteils- und Wohnungseigentümer mit Wirkung ab 2007 auf Wohnungseigentümer beschränkt worden ist. Da in allen Fällen von Gesamthandsgemeinschaften eine Mehrheit von Ausgleichsbetragspflichtigen vorliegt, drängt sich auch diesbezüglich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesamthandseigentümer auf.

Dem steht nicht entgegen, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften keine ausdrückliche Anordnung, dass Gesamthandseigentümer als Gesamtschuldner haften, enthalten. Dies schadet nicht. Denn Gesamtschuldnerschaft setzt eine solche gesetzliche Vorgabe nicht zwingend voraus, sondern entsteht auch, wenn mehrere Personen denselben Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.(vgl. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 44 Rdnr. 4) Schuldner der Ausgleichsbetragsforderung ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Eigentümer des ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks. Steht das Grundstück im Eigentum einer Personenmehrheit, so erfüllt jedes Mitglied dieser Personenmehrheit den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Tatbestand „Eigentümer“, denn Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht nur der Alleineigentümer. Dies ergibt sich aus der Regelung des Satzes 2 erster Halbsatz der Vorschrift, die unter anderem Bruchteilseigentümer betrifft. Der Regelungsgehalt des ersten Halbsatzes beschränkt sich nämlich darauf, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzugeben, setzt also die Stellung als Abgabenschuldner, d.h. die Verwirklichung des Abgabentatbestands „Eigentümer“ voraus. Angesichts dieser Gesetzessystematik ist fernliegend, dass der Gesetzgeber Gesamthands-eigentümer anders als andere Personenmehrheiten behandeln und sie von der Verwirklichung des die Abgabenschuldnerschaft gemäß Satz 1 der Vorschrift begründenden Tatbestandsmerkmals „Eigentümer“ ausnehmen wollte.

Diese Annahme würde voraussetzen, dass er das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich Gesamthandseigentümern nicht als erfüllt ansähe und eine diesbezügliche abgabenrechtliche Regelung für entbehrlich hielte, weil hinsichtlich der unterschiedlichen Gruppen von Gesamthandsgemeinschaften (etwa auch eheliche Gütergemeinschaft oder offene Handelsgesellschaft) nach Zivilrecht zu beurteilen sei, wer zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden darf. Bei dieser Sichtweise wäre in jedem Veranlagungsfall, in dem das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört, zu klären, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft für die Abgabenforderung - je nachdem, ob diese zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört oder nicht - als Gesamthandsschuldner oder als Gesamtschuldner haften.

Einem solchen Gesetzesverständnis steht entgegen, dass abgabenrechtliche Vorschriften - wie zum Beispiel in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gesetzlich festgehalten ist - den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmen müssen. Die Erhebung von Abgaben ist eine hoheitliche Tätigkeit, die den Abgabengläubigern abverlangt, den oder die Abgabenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht herauszufinden und - sofern wie im Sanierungsrecht eine Abgabenerhebungspflicht vorgegeben ist - heranzuziehen. Dafür bedarf es gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben, die eine eindeutige Bestimmung des oder der Abgabenschuldner ermöglichen. Insoweit ist das Eigentum am Grundstück in Bezug auf grundstücksbezogene Abgaben ein verbreitetes, praktikables und mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ebenso geeignetes wie zulässiges Anknüpfungsmerkmal für die Stellung als Abgabenschuldner. Diesen Anforderungen wäre indes nicht genügt, wenn in den nicht nur selten zu verzeichnenden Fällen, in denen sich herausstellt, dass das zu veranlagende Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, für die Durchführung der Veranlagung zunächst entweder zwecks Heranziehung als Gesamthandsgemeinschaft alle Miterben mit Zustelladresse ermittelt werden müssten oder - um eventuell die Heranziehung eines der Gemeinde bekannten Miterbens als Gesamtschuldner zu ermöglichen - am Zivilrecht zu orientierende Ermittlungen zu der Frage anzustellen wären, ob die Abgabe unter dem Gesichtspunkt einer Erblasserschuld oder einer Nachlasserbenschuld als Nachlassverbindlichkeit im Sinn der §§ 1967, 2058 BGB zu qualifizieren ist.

Dass dies als Intention des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt, belegt die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung sehr deutlich.

So besteht zwar nach Dafürhalten des Senats kein Zweifel daran, dass der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag in allen Fällen, in denen das Sanierungsgebiet zu Lebzeiten des Erblassers durch Sanierungssatzung festgelegt worden ist, als Erblasserschuld zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, wenn das ausgleichsbetragspflichtige Grundstück in dem festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und die Ausgleichsbetragspflicht noch zu Lebzeiten des Erblassers oder während der Zeit des ungeteilten Nachlasses entstanden ist. Im erstgenannten Fall handelt es sich um eine in der Person des Erblassers entstandene vererbliche Schuld und im zweitgenannten Fall um eine noch vom Erblasser herrührende und unter den konkreten Gegebenheiten ebenfalls zu den Erblasserschulden zählende Schuld. Der Erbfall bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge. Es gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten.(BGH, Urteil vom 9.6.1960 - VII ZR 229/58 -, juris Rdnr. 12) Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein und erwerben sein Vermögen so, wie es ihm zugestanden hat. § 1967 BGB setzt nur voraus, dass die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren“, so dass auch die „verhaltenen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen. Mithin sind Erblasserschulden auch erst in der Person des Erben entstehende Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.(BGH, Urteil vom 7.6.1991 - V ZR 214/89 -, juris Rdnr. 7 ; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 2; juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1967 Rdnr. 19)

Speziell mit Blick auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag gilt, dass ab Inkrafttreten der die Grenzen eines Sanierungsgebiets festlegenden Sanierungssatzung feststeht, auf welche Grundstücke des Gemeindegebiets sich die gesetzlich vorgegebene Pflicht der Gemeinde, Ausgleichsbeträge zu erheben (§ 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB), im Zeitpunkt des durch den Abschluss der Sanierung bewirkten Entstehens der Ausgleichspflicht erstrecken wird. Verstirbt der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen und daher künftig - sofern eine Bodenwertsteigerung eingetreten ist - ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks, so fällt dieses mit der Maßgabe einer etwaigen künftigen Ausgleichsbetragspflicht in den Nachlass. Ist der bzw. sind die Erben zur Zeit der Entstehung der Ausgleichsbetragspflicht - ggf. in Erbengemeinschaft - Eigentümer dieses Grundstücks, so stellt sich die Ausgleichsbetragspflicht als eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB dar, für die die Erben gemäß § 2058 BGB auch nach zivilrechtlichem Verständnis gesamtschuldnerisch haften.

Nichtsdestotrotz hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Erblasserschuld für solche Konstellationen verneint. Angesichts dieser Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts und des Senats kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber einem Gemeindebediensteten, der die Veranlagung durchzuführen hat, abverlangt, den erbrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären und juristisch zu bewerten.

Mit welchen Schwierigkeiten dies verbunden sein kann, zeigt sich fallbezogen auch daran, dass nach Aktenlage nicht geklärt ist, ob der Erblasser bei Inkrafttreten der Sanierungssatzung im Jahr 1977 noch lebte, was - wie ausgeführt - jedenfalls aus Sicht des Senats zur Folge hätte, dass die Ausgleichsbetragsforderung zivilrechtlich als Erblasserschuld und damit als Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen wäre. Denn der in der Verwaltungsakte befindliche Grundbuchauszug belegt nur, dass die veranlagten Grundstücksparzellen am 12.5.1981 im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, in die der Kläger ausweislich des Grundbucheintrags vom 16.8.1990 später als Erbe der Frau Käthe A. eingetreten ist. Ihm lässt sich indes nicht entnehmen, wann die Erbengemeinschaft begründet wurde. Falls dies schon vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung war, könnte es sich erbrechtlich allenfalls um eine sogenannte Nachlasserbenschuld handeln, die grundsätzlich definiert ist als eine Verbindlichkeit, die den Erben aufgrund des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit und zugleich auch unabhängig von dem Erbfall trifft. Derartige Verbindlichkeiten können aus Rechtshandlungen der Erben anlässlich des Erbfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen.(juris PK-BGB, a.a.O., § 1967 Rdnr. 17) Allerdings entsteht die Ausgleichsbetragspflicht nicht aufgrund von Handlungen der Erben, die der Verwaltung des Nachlasses dienen, sondern kraft Gesetzes bei Vorliegen der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen. Man könnte in diesem Zusammenhang zwar erwägen, ob zur Bejahung einer Nachlassverbindlichkeit der Umstand ausreichen könnte, dass die Ausgleichsbetragsforderung durch Bescheid festgesetzt wird und sich jedenfalls ihre Begleichung als ein Geschäft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellen kann. Zu dieser vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten Frage finden sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur allerdings keine weiterführenden Erkenntnisse, was aus Sicht des Senats nicht verwundert. Denn wer eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet und ob er für diese gegebenenfalls als Gesamtschuldner haftet, bestimmt sich - wie eingangs ausgeführt - nicht nach Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht.

Demgemäß besteht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zur Abgabenpflicht von Miterben eines Grundstücks ebenso wie in der aktuellen Kommentarliteratur zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag Einvernehmen, dass Miterben eines Grundstücks als Gesamtschuldner haften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich entschieden.(BVerwG, Urteil vom 11.8.1993 - 8 C 13/93 -, juris Rdnr. 24) Nicht anders sehen dies für kommunale Beiträge das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Straßenausbaubeitrag)(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, juris Rdnr. 13), das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, juris Rdnr. 3 f.) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Abwasserbeitrag)(SächsOVG, Beschluss vom 11.3.2013 - 5 A 751/10 -, juris Rdnr. 15 f.) sowie die einschlägige Kommentarliteratur(Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 47. Erg.lief. September 2012, § 8 Rdnrn. 62 b und 578, § 6 Rdnr. 718 d). In Bezug auf kommunale Gebühren (Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die nach dem Erbfall zur Zeit des ungeteilten Nachlasses zur Entstehung gelangt sind, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff.) entschieden, dass es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des Grundstücks handelt. Ob daneben auch der (zivilrechtliche) Tatbestand der Nachlasserbenschuld verwirklicht sei, weil diese Gebühren möglicherweise mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zusammenhingen, könne offen bleiben. Der Charakter der Schulden als Eigenschulden der Erben erschließe sich aus dem Gebührenschuldverhältnis, das ein durch Rechtsnormen (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstünden, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz (Satzung) die Leistungspflicht knüpfe. Nach den einschlägigen Gemeindesatzungen würden die Gebühren von den jeweiligen Eigentümern des zu veranlagenden Grundstücks erhoben. Für die Frage der Eigentümerstellung in der jeweiligen Gebührenperiode komme es nicht auf den Erwerbsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung, Vererbung) und auch nicht darauf an, ob Alleineigentum, Miteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand vorliege. Vielmehr sei eine Haftung aller Eigentümer als Gesamtschuldner gegeben. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Auch die Kommentierungen zu § 154 BauGB stimmen darin überein, dass Gesamthandseigentümer, wobei als Beispiel u.a. die Mitglieder einer Erbengemeinschaft genannt werden, als Gesamtschuldner für den für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haften.(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. Januar 2013 § 154 Rdnrn. 54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., 24. Ergänzungslieferung  Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand 85. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16)

Das Verwaltungsgericht zitiert zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz(VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff.) und Meiningen(VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff.). Diese Urteile gehen indes bereits im Ansatz fehl. Denn sie stellen unter Ausblendung des öffentlichen Rechts, dem der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag zuzuordnen ist, maßgeblich darauf ab, dass Miterben nach den zivilrechtlichen Kategorien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer seien und eine gesamtschuldnerische Haftung daher voraussetze, dass den diesbezüglichen Vorgaben des Erbrechts genügt sei. Dies überzeugt - wie ausgeführt - nicht.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, gemäß § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB ruhe der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag anders als der Erschließungsbeitrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Diese Erwägung ist für die Frage, wer ausgleichsbetragspflichtig ist, ohne Aussagewert, denn die rechtliche Bedeutung des § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB erschöpft sich darin, dass der Ausgleichsbetrag im Fall einer Zwangsvollstreckung - anders als etwa der Erschließungsbeitrag, der gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht - nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießt.

Nach alldem ist der gegenüber dem Kläger ergangene Veranlagungsbescheid entgegen der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht bereits mit Blick darauf rechtswidrig, dass der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Auswahlermessens, den Kläger als einen von sechs Miterben zur Entrichtung des vollen Ausgleichsbetrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen, und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen(BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f.). Fallbezogen rechtfertigt die Auswahlentscheidung sich schon daraus, dass der Beklagten zur Zeit der Veranlagung die Adressen der übrigen Miterben nicht bekannt waren.

Ob der Gerichtsbescheid sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen könnte, ist ohne umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht absehbar.

Die im Tenor ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Hiernach darf der Senat die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.) und der Obergerichte(vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N.) geklärt, dass es in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift an einer Entscheidung „in der Sache selbst“ im Sinn der genannten Vorschrift auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streites entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat.

Gemessen hieran eröffnet § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Dieses hat zwar in der Sache entschieden und die Klage als begründet erachtet, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht allein als Pflichtiger habe in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit des festgesetzten und angeforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach Grund und Höhe ist indes nicht erfolgt. Hinsichtlich der hiermit verbundenen komplexen Rechtsfragen ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinn des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich.

Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn er hat sich mit der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zu Grunde liegenden Sanierungssatzung vom 3.5.1977 und der zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils angewandten Methode anlässlich eines auf dieses Sanierungsgebiet bezogenen Berufungsverfahrens bereits grundlegend befasst.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff.) Es ist zudem gerichtsbekannt, dass sich bezüglich dieses Sanierungsgebiets eine Vielzahl von Veranlagungsbescheiden im Anfechtungsverfahren befinden, wobei derzeit kein weiteres Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist. Demgemäß erscheint es sachangemessen, auch den Beteiligten des vorliegenden Veranlagungsfalles die Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Zulassung der Revision erfolgt in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Tatbestandsmerkmal Eigentümer, insbesondere zur Frage, ob Miterben eines Grundstückes dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen, bisher nicht ergangen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 65.395,25 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begründet, wobei ihre Ausführungen in der Berufungsschrift die Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erfüllen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein Berufungsführer grundsätzlich seiner durch die genannte Vorschrift vorgegebenen gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.(BVerwG, Beschlüsse vom 16.2.2012 - 9 B 71/11 -, juris Rdnrn. 2 f., und vom 2.6.2005 - 10 B 4/05 -, juris Rdnrn. 3 ff., jew. m.w.N.) Vorliegend enthält die Berufungsschrift den nach § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag und die Bekundung, die Gründe des Gerichtsbescheids stünden der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als Gesamtschuldner nicht entgegen. Die Beklagte bekräftigt insoweit unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu der zentralen Frage, ob der Bescheid gegenüber dem Kläger ergehen durfte, ihre Argumentation, wonach der Kläger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden durfte, und äußert sich schließlich noch kurz zur Maßgeblichkeit der veranlagten Grundstücksfläche. Wenngleich die Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts knapp gehalten ist, beziehen sich die Ausführungen der Beklagten substantiiert und konkret auf die zu entscheidende Fragestellung und es wird deutlich, dass und aus welchen Gründen sie die Erwägungen des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Berufung durchführen will. Dass ihre Darlegungen mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen inhaltlich und zum Teil wörtlich übereinstimmen, ist dem konkreten Verfahrensablauf in erster Instanz, nämlich dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Problematik und seine diesbezügliche rechtliche Würdigung bereits im Rahmen eines Hinweisschreibens dargelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, geschuldet und vermag die Erfüllung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO zu Inhalt und Tiefe der Berufungsbegründung nicht in Frage zu stellen.

2. Die Berufung ist begründet.

Der angegriffene Gerichtsbescheid unterliegt der Aufhebung und es entspricht der Interessenlage, die Sache in Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf Antrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Gerichtsbescheid beruht tragend auf der Annahme, der angefochtene Veranlagungsbescheid sei rechtswidrig, weil er gegenüber dem Kläger als einem von fünf Miterben ergangen und dies darauf gestützt sei, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamtschuldner für eine sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung hafte. Die Beklagte habe verkannt, dass nur die Gesamthandsgemeinschaft als Ganzes - also die Erbengemeinschaft unter Aufzählung aller Miterben - zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden dürfe. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wer Schuldner einer öffentlich-rechtlichen Abgabenforderung ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen des öffentlichen Rechts, die das konkrete Abgabenschuldverhältnis im Einzelnen ausgestalten. Dort ist vorgegeben, wer zur Entrichtung einer Abgabe herangezogen werden kann und ob ein einzelner hiernach Abgabepflichtiger im Falle einer Mehrheit von Abgabepflichtigen als Gesamtschuldner haftet. Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gesamtschuld beurteilt sich sodann, was gesamtschuldnerische Haftung bedeutet und welche Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Gesamtschuldnern bestehen(BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 – 8 C 57/91 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.). So definiert § 421 BGB die Gesamtschuld dahingehend, dass mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Ist nach den das Abgabenschuldverhältnis regelnden Vorschriften des öffentlichen Rechts Gesamtschuldnerschaft gegeben, so regelt das Zivilrecht die Rechtsfolgen dahingehend, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder teilweise fordern kann (§ 421 Satz 1 BGB), dass, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet sind (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) und dass, soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt hat und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Bezogen auf öffentlich-rechtliche Abgabenschuldverhältnisse heißt dies, dass immer dann, wenn das die Abgabenschuld begründende Gesetz bzw. die anzuwendende Abgabensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung begründet, dem in Anspruch genommenen Gesamtschuldner, der die Abgabe gezahlt hat, im zivilrechtlich geprägten Innenverhältnis zu den übrigen Abgabenschuldnern/Gesamtschuldnern ein Ausgleichsanspruch nach Maßgabe der zivilrechtlichen Regelungen zur Gesamtschuld (§§ 421 ff. BGB) zusteht.

Fallbezogen ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen des Städtebauförderungsrechts, ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck, dass jeder Miterbe eines Grundstücks als Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 BauGB ist und als Gesamtschuldner für einen für das Grundstück zu entrichtenden sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag haftet.

In § 154 Abs. 1 BauGB ist gesetzlich geregelt, wer Schuldner des Ausgleichsbetrags ist. Zur Zeit des Bescheiderlasses galt § 154 BauGB in der Fassung vom 27.8.1997. Absatz 1 Satz 1 1. Hs. der damaligen Fassung sah wortgleich mit den Vorgängervorschriften (§ 41 Abs. 4 Satz 1 StBauFG und § 7 Abs. 1 AusgleichsbetragsV) und mit Absatz 1 Satz 1 der heute geltenden Fassung vor, dass der Eigentümer den Ausgleichsbetrag zu entrichten hat. Bezogen auf eine Mehrheit von Schuldnern hieß es im zweiten Halbsatz ergänzend: „Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ Auch diese Regelung fand sich zuvor bereits in § 154 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BauGB in der am 1.7.1987 in Kraft getretenen Fassung vom 8.12.1986 und davor unter der Geltung des Städtebauförderungsgesetzes, das die städtebauliche Sanierung bis zum 30.6.1987 regelte, in § 7 Abs. 1 Satz 2 AusgleichsbetragsV. Unter der Geltung dieser Vorschriften gingen die Rechtsprechung und die Kommentarliteratur davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ auch im Falle mehrerer Miterben erfüllt ist. Denn jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft sei als Gesamthands-eigentümer Eigentümer im Sinne des § 41 Abs. 4 StBauFG und des § 7 Abs. 1 Satz 1 AusgleichsbetragsV und schulde den Ausgleichsbetrag in ganzer Höhe.(OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.7.1985 – 6 B 64/85 -, juris (nur Leitsatz); VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993 - 8 L 4832/93 -, NVwZ-RR 1994, 637 mit Nachweisen aus der (damaligen) Kommentarliteratur) Es wurde weder eine Anwendung der zitierten Miteigentumsregelung, nach der Miteigentümer im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen sind, auf Miterben in Betracht gezogen(so ausdrücklich VG Koblenz, Beschluss vom 16.12.1993, a.a.O.) noch vertreten, dass mehrere Miterben nicht jeweils Eigentümer im Sinn des Satzes 1 erster Halbsatz seien, sondern als Gesamthandsgemeinschaft heranzuziehen seien.

Das Gesetzesverständnis, wonach Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind, überzeugt nach wie vor und entspricht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Sichtweise des Gesetzgebers. Dieser geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des früheren zweiten Halbsatzes des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB „ Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.“ nur das Miteigentum nach Bruchteilen bzw. das Wohnungs- und Teileigentum betraf und dass mit Wirkung ab dem 1.1.2007 einzig in den Fällen des Wohnungs- und Teileigentums keine gesamtschuldnerische Haftung greift. So ist in der Gesetzesbegründung zu der seit dem 1.1.2007 geltenden Fassung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB „Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen.“ zu dem Grund der Gesetzesänderung Folgendes ausgeführt: „Mit dem vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 2 wird geregelt, dass Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung als Gesamtschuldner haften. Dies entspricht der erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung des § 134 Abs. 1 Satz 4. Nach der geltenden Regelung des Absatzes 1 werden Miteigentümer bei der Ausgleichsbetragserhebung im Verhältnis ihrer Anteile am Eigentum (Bruchteilseigentum, vgl. § 1008 BGB) herangezogen, während im Erschließungsbeitragsrecht nach § 134 Abs. 1 Satz 4 mehrere Beitragspflichtige auch in diesen Fällen als Gesamtschuldner haften. Bei Wohnungs- und Teileigentum soll es, ebenfalls in Entsprechung zur erschließungsbeitragsrechtlichen Regelung in § 134 Abs. 1 Satz 4 dabei bleiben, dass die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen sind, da in diesen Fällen - wie im Erschließungsbeitragsrecht - eine gesamtschuldnerische Haftung nicht vertretbar ist.“(BR-Drs. 558/06 vom 11.8.2006, S. 32, und BT-Drs. 16/2496 vom 4.9.2006, S. 16)

Diese Ausführungen des Gesetzgebers belegen, dass mehrere Ausgleichsbetragspflichtige nach dessen Willen grundsätzlich als Gesamtschuldner haften und die bis Ende 2006 gesetzlich angeordnete Ausnahme für Bruchteils- und Wohnungseigentümer mit Wirkung ab 2007 auf Wohnungseigentümer beschränkt worden ist. Da in allen Fällen von Gesamthandsgemeinschaften eine Mehrheit von Ausgleichsbetragspflichtigen vorliegt, drängt sich auch diesbezüglich die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesamthandseigentümer auf.

Dem steht nicht entgegen, dass die sanierungsrechtlichen Vorschriften keine ausdrückliche Anordnung, dass Gesamthandseigentümer als Gesamtschuldner haften, enthalten. Dies schadet nicht. Denn Gesamtschuldnerschaft setzt eine solche gesetzliche Vorgabe nicht zwingend voraus, sondern entsteht auch, wenn mehrere Personen denselben Tatbestand erfüllen, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.(vgl. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, AO, Kommentar, 9. Aufl. 2006, § 44 Rdnr. 4) Schuldner der Ausgleichsbetragsforderung ist nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Eigentümer des ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks. Steht das Grundstück im Eigentum einer Personenmehrheit, so erfüllt jedes Mitglied dieser Personenmehrheit den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Tatbestand „Eigentümer“, denn Eigentümer im Sinn des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht nur der Alleineigentümer. Dies ergibt sich aus der Regelung des Satzes 2 erster Halbsatz der Vorschrift, die unter anderem Bruchteilseigentümer betrifft. Der Regelungsgehalt des ersten Halbsatzes beschränkt sich nämlich darauf, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzugeben, setzt also die Stellung als Abgabenschuldner, d.h. die Verwirklichung des Abgabentatbestands „Eigentümer“ voraus. Angesichts dieser Gesetzessystematik ist fernliegend, dass der Gesetzgeber Gesamthands-eigentümer anders als andere Personenmehrheiten behandeln und sie von der Verwirklichung des die Abgabenschuldnerschaft gemäß Satz 1 der Vorschrift begründenden Tatbestandsmerkmals „Eigentümer“ ausnehmen wollte.

Diese Annahme würde voraussetzen, dass er das Tatbestandsmerkmal „Eigentümer“ des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich Gesamthandseigentümern nicht als erfüllt ansähe und eine diesbezügliche abgabenrechtliche Regelung für entbehrlich hielte, weil hinsichtlich der unterschiedlichen Gruppen von Gesamthandsgemeinschaften (etwa auch eheliche Gütergemeinschaft oder offene Handelsgesellschaft) nach Zivilrecht zu beurteilen sei, wer zur Entrichtung eines Ausgleichsbetrags herangezogen werden darf. Bei dieser Sichtweise wäre in jedem Veranlagungsfall, in dem das Grundstück einer Erbengemeinschaft gehört, zu klären, ob die Mitglieder der Erbengemeinschaft für die Abgabenforderung - je nachdem, ob diese zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört oder nicht - als Gesamthandsschuldner oder als Gesamtschuldner haften.

Einem solchen Gesetzesverständnis steht entgegen, dass abgabenrechtliche Vorschriften - wie zum Beispiel in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gesetzlich festgehalten ist - den Kreis der Abgabepflichtigen bestimmen müssen. Die Erhebung von Abgaben ist eine hoheitliche Tätigkeit, die den Abgabengläubigern abverlangt, den oder die Abgabenschuldner bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht herauszufinden und - sofern wie im Sanierungsrecht eine Abgabenerhebungspflicht vorgegeben ist - heranzuziehen. Dafür bedarf es gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Vorgaben, die eine eindeutige Bestimmung des oder der Abgabenschuldner ermöglichen. Insoweit ist das Eigentum am Grundstück in Bezug auf grundstücksbezogene Abgaben ein verbreitetes, praktikables und mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot ebenso geeignetes wie zulässiges Anknüpfungsmerkmal für die Stellung als Abgabenschuldner. Diesen Anforderungen wäre indes nicht genügt, wenn in den nicht nur selten zu verzeichnenden Fällen, in denen sich herausstellt, dass das zu veranlagende Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, für die Durchführung der Veranlagung zunächst entweder zwecks Heranziehung als Gesamthandsgemeinschaft alle Miterben mit Zustelladresse ermittelt werden müssten oder - um eventuell die Heranziehung eines der Gemeinde bekannten Miterbens als Gesamtschuldner zu ermöglichen - am Zivilrecht zu orientierende Ermittlungen zu der Frage anzustellen wären, ob die Abgabe unter dem Gesichtspunkt einer Erblasserschuld oder einer Nachlasserbenschuld als Nachlassverbindlichkeit im Sinn der §§ 1967, 2058 BGB zu qualifizieren ist.

Dass dies als Intention des Gesetzgebers nicht in Betracht kommt, belegt die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung sehr deutlich.

So besteht zwar nach Dafürhalten des Senats kein Zweifel daran, dass der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag in allen Fällen, in denen das Sanierungsgebiet zu Lebzeiten des Erblassers durch Sanierungssatzung festgelegt worden ist, als Erblasserschuld zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, wenn das ausgleichsbetragspflichtige Grundstück in dem festgesetzten Sanierungsgebiet liegt und die Ausgleichsbetragspflicht noch zu Lebzeiten des Erblassers oder während der Zeit des ungeteilten Nachlasses entstanden ist. Im erstgenannten Fall handelt es sich um eine in der Person des Erblassers entstandene vererbliche Schuld und im zweitgenannten Fall um eine noch vom Erblasser herrührende und unter den konkreten Gegebenheiten ebenfalls zu den Erblasserschulden zählende Schuld. Der Erbfall bewirkt in vermögensrechtlicher Hinsicht eine Gesamtrechtsnachfolge. Es gehen nicht nur bereits begründete Rechte und Pflichten auf den Erben über, sondern grundsätzlich alle vermögensrechtlichen Beziehungen, auch die „unfertigen“, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen, also auch bedingte oder künftige Rechte, Bindungen und Lasten.(BGH, Urteil vom 9.6.1960 - VII ZR 229/58 -, juris Rdnr. 12) Die Erben treten in die volle Rechtsstellung des Erblassers ein und erwerben sein Vermögen so, wie es ihm zugestanden hat. § 1967 BGB setzt nur voraus, dass die Verbindlichkeiten vom Erblasser „herrühren“, so dass auch die „verhaltenen“, noch werdenden und schwebenden Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben übergehen. Mithin sind Erblasserschulden auch erst in der Person des Erben entstehende Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre.(BGH, Urteil vom 7.6.1991 - V ZR 214/89 -, juris Rdnr. 7 ; Palandt, BGB, Kommentar, 72. Aufl. 2013, § 1967 Rdnr. 2; juris PK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1967 Rdnr. 19)

Speziell mit Blick auf den sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag gilt, dass ab Inkrafttreten der die Grenzen eines Sanierungsgebiets festlegenden Sanierungssatzung feststeht, auf welche Grundstücke des Gemeindegebiets sich die gesetzlich vorgegebene Pflicht der Gemeinde, Ausgleichsbeträge zu erheben (§ 154 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BauGB), im Zeitpunkt des durch den Abschluss der Sanierung bewirkten Entstehens der Ausgleichspflicht erstrecken wird. Verstirbt der Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet gelegenen und daher künftig - sofern eine Bodenwertsteigerung eingetreten ist - ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücks, so fällt dieses mit der Maßgabe einer etwaigen künftigen Ausgleichsbetragspflicht in den Nachlass. Ist der bzw. sind die Erben zur Zeit der Entstehung der Ausgleichsbetragspflicht - ggf. in Erbengemeinschaft - Eigentümer dieses Grundstücks, so stellt sich die Ausgleichsbetragspflicht als eine noch vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit im Sinn des § 1967 BGB dar, für die die Erben gemäß § 2058 BGB auch nach zivilrechtlichem Verständnis gesamtschuldnerisch haften.

Nichtsdestotrotz hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Erblasserschuld für solche Konstellationen verneint. Angesichts dieser Unterschiede in der rechtlichen Beurteilung seitens des Verwaltungsgerichts und des Senats kann schwerlich angenommen werden, dass der Gesetzgeber einem Gemeindebediensteten, der die Veranlagung durchzuführen hat, abverlangt, den erbrechtlich relevanten Sachverhalt aufzuklären und juristisch zu bewerten.

Mit welchen Schwierigkeiten dies verbunden sein kann, zeigt sich fallbezogen auch daran, dass nach Aktenlage nicht geklärt ist, ob der Erblasser bei Inkrafttreten der Sanierungssatzung im Jahr 1977 noch lebte, was - wie ausgeführt - jedenfalls aus Sicht des Senats zur Folge hätte, dass die Ausgleichsbetragsforderung zivilrechtlich als Erblasserschuld und damit als Nachlassverbindlichkeit zu beurteilen wäre. Denn der in der Verwaltungsakte befindliche Grundbuchauszug belegt nur, dass die veranlagten Grundstücksparzellen am 12.5.1981 im Eigentum einer Erbengemeinschaft standen, in die der Kläger ausweislich des Grundbucheintrags vom 16.8.1990 später als Erbe der Frau Käthe A. eingetreten ist. Ihm lässt sich indes nicht entnehmen, wann die Erbengemeinschaft begründet wurde. Falls dies schon vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung war, könnte es sich erbrechtlich allenfalls um eine sogenannte Nachlasserbenschuld handeln, die grundsätzlich definiert ist als eine Verbindlichkeit, die den Erben aufgrund des Erbfalls als Nachlassverbindlichkeit und zugleich auch unabhängig von dem Erbfall trifft. Derartige Verbindlichkeiten können aus Rechtshandlungen der Erben anlässlich des Erbfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen.(juris PK-BGB, a.a.O., § 1967 Rdnr. 17) Allerdings entsteht die Ausgleichsbetragspflicht nicht aufgrund von Handlungen der Erben, die der Verwaltung des Nachlasses dienen, sondern kraft Gesetzes bei Vorliegen der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen. Man könnte in diesem Zusammenhang zwar erwägen, ob zur Bejahung einer Nachlassverbindlichkeit der Umstand ausreichen könnte, dass die Ausgleichsbetragsforderung durch Bescheid festgesetzt wird und sich jedenfalls ihre Begleichung als ein Geschäft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses darstellen kann. Zu dieser vom Verwaltungsgericht ebenfalls verneinten Frage finden sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur allerdings keine weiterführenden Erkenntnisse, was aus Sicht des Senats nicht verwundert. Denn wer eine öffentlich-rechtliche Forderung schuldet und ob er für diese gegebenenfalls als Gesamtschuldner haftet, bestimmt sich - wie eingangs ausgeführt - nicht nach Zivilrecht, sondern nach öffentlichem Recht.

Demgemäß besteht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zur Abgabenpflicht von Miterben eines Grundstücks ebenso wie in der aktuellen Kommentarliteratur zum sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag Einvernehmen, dass Miterben eines Grundstücks als Gesamtschuldner haften. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausdrücklich entschieden.(BVerwG, Urteil vom 11.8.1993 - 8 C 13/93 -, juris Rdnr. 24) Nicht anders sehen dies für kommunale Beiträge das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Straßenausbaubeitrag)(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2007 - 9 LC 345/04 -, juris Rdnr. 13), das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1.7.2008 - 4 O 305/08 -, juris Rdnr. 3 f.) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Abwasserbeitrag)(SächsOVG, Beschluss vom 11.3.2013 - 5 A 751/10 -, juris Rdnr. 15 f.) sowie die einschlägige Kommentarliteratur(Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 47. Erg.lief. September 2012, § 8 Rdnrn. 62 b und 578, § 6 Rdnr. 718 d). In Bezug auf kommunale Gebühren (Abfall-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die nach dem Erbfall zur Zeit des ungeteilten Nachlasses zur Entstehung gelangt sind, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.2.2001 - 9 B 157/01 -, juris Rdnrn. 3 ff.) entschieden, dass es sich um Eigenverbindlichkeiten der Erben als Eigentümer des Grundstücks handelt. Ob daneben auch der (zivilrechtliche) Tatbestand der Nachlasserbenschuld verwirklicht sei, weil diese Gebühren möglicherweise mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Nachlasses zusammenhingen, könne offen bleiben. Der Charakter der Schulden als Eigenschulden der Erben erschließe sich aus dem Gebührenschuldverhältnis, das ein durch Rechtsnormen (Rechtssatz, Gebührensatzung) definiertes öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei. Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstünden, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz (Satzung) die Leistungspflicht knüpfe. Nach den einschlägigen Gemeindesatzungen würden die Gebühren von den jeweiligen Eigentümern des zu veranlagenden Grundstücks erhoben. Für die Frage der Eigentümerstellung in der jeweiligen Gebührenperiode komme es nicht auf den Erwerbsgrund (Kauf, Tausch, Schenkung, Vererbung) und auch nicht darauf an, ob Alleineigentum, Miteigentum zu Bruchteilen oder Miteigentum zur gesamten Hand vorliege. Vielmehr sei eine Haftung aller Eigentümer als Gesamtschuldner gegeben. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Auch die Kommentierungen zu § 154 BauGB stimmen darin überein, dass Gesamthandseigentümer, wobei als Beispiel u.a. die Mitglieder einer Erbengemeinschaft genannt werden, als Gesamtschuldner für den für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu entrichtenden Ausgleichsbetrag haften.(Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand 1. Januar 2013 § 154 Rdnrn. 54, 56 f.; Krautzberger, Städtebauförderungsrecht, Kommentar, Stand Januar 2012, § 154 Rdnrn. 54, 56 f, 229; Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Aufl., 24. Ergänzungslieferung  Mai 2013, § 154 Rdnr. 4; Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand 85. Erg.lief. Mai 2013, § 154 Rdnr. 16)

Das Verwaltungsgericht zitiert zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung Urteile der Verwaltungsgerichte Koblenz(VG Koblenz, Urteile vom 26.6.2006 - 4 K 1305/05.KO -, juris Rdnrn. 35 ff., und vom 10.12.2007 - 4 K 209/07.KO -, juris Rdnrn. 31 ff.) und Meiningen(VG Meiningen, Urteil vom 6.10.2008 - 1 K 6/06 Me -, juris Rdnrn. 13 ff.). Diese Urteile gehen indes bereits im Ansatz fehl. Denn sie stellen unter Ausblendung des öffentlichen Rechts, dem der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag zuzuordnen ist, maßgeblich darauf ab, dass Miterben nach den zivilrechtlichen Kategorien weder Alleineigentümer noch Miteigentümer, sondern Gesamthandseigentümer seien und eine gesamtschuldnerische Haftung daher voraussetze, dass den diesbezüglichen Vorgaben des Erbrechts genügt sei. Dies überzeugt - wie ausgeführt - nicht.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts, gemäß § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB ruhe der sanierungsrechtliche Ausgleichsbetrag anders als der Erschließungsbeitrag nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts nicht zu rechtfertigen. Diese Erwägung ist für die Frage, wer ausgleichsbetragspflichtig ist, ohne Aussagewert, denn die rechtliche Bedeutung des § 154 Abs. 4 Satz 3 BauGB erschöpft sich darin, dass der Ausgleichsbetrag im Fall einer Zwangsvollstreckung - anders als etwa der Erschließungsbeitrag, der gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht - nicht den Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG genießt.

Nach alldem ist der gegenüber dem Kläger ergangene Veranlagungsbescheid entgegen der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Begründung des Gerichtsbescheids nicht bereits mit Blick darauf rechtswidrig, dass der Kläger als Gesamtschuldner herangezogen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Ausübung des Auswahlermessens, den Kläger als einen von sechs Miterben zur Entrichtung des vollen Ausgleichsbetrags heranzuziehen, nicht zu beanstanden. Nach § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern. Er hat die freie Wahl, den Schuldner auszusuchen, und braucht auf niemanden Rücksicht zu nehmen(BVerwG, Beschluss vom 20.4.2011 – 8 KSt I/II, 8 KSt I/II (8 B 83/10)-, juris Rdnr. 3, und Urteil vom 22.1.1993, a.a.O., Rdnr. 20; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.5.1995 – I BvR 923/95 -, juris Rdnrn. 3 f.). Fallbezogen rechtfertigt die Auswahlentscheidung sich schon daraus, dass der Beklagten zur Zeit der Veranlagung die Adressen der übrigen Miterben nicht bekannt waren.

Ob der Gerichtsbescheid sich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweisen könnte, ist ohne umfassende Sach- und Rechtsprüfung nicht absehbar.

Die im Tenor ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Aufklärung der Sach- und Rechtslage erfolgt auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Hiernach darf der Senat die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, zurückverweisen, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 188/81 -, juris Rdnr. 2 m.w.N.) und der Obergerichte(vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.8.2012 - 1 L 20/12 -, juris Rdnrn. 23 f. m.w.N.) geklärt, dass es in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift an einer Entscheidung „in der Sache selbst“ im Sinn der genannten Vorschrift auch dann fehlt, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streites entschieden hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weiche falsch gestellt und sich infolgedessen den Zugang zum eigentlichen Gegenstand des Streites versperrt hat.

Gemessen hieran eröffnet § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegend die Möglichkeit der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Dieses hat zwar in der Sache entschieden und die Klage als begründet erachtet, dies aber ausschließlich damit begründet, dass der Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei, weil der Kläger nicht allein als Pflichtiger habe in Anspruch genommen werden dürfen. Eine Auseinandersetzung mit dem zentralen Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit des festgesetzten und angeforderten sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach Grund und Höhe ist indes nicht erfolgt. Hinsichtlich der hiermit verbundenen komplexen Rechtsfragen ist eine weitere Verhandlung der Sache im Sinn des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich.

Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache auf den entsprechenden Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Denn er hat sich mit der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zu Grunde liegenden Sanierungssatzung vom 3.5.1977 und der zur Ermittlung des Anfangs- und des Endwertes der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke jeweils angewandten Methode anlässlich eines auf dieses Sanierungsgebiet bezogenen Berufungsverfahrens bereits grundlegend befasst.(OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2009 1 A 387/08 -, Amtl. Sammlung Rheinland-Pfalz/Saarland 38, 176 ff.) Es ist zudem gerichtsbekannt, dass sich bezüglich dieses Sanierungsgebiets eine Vielzahl von Veranlagungsbescheiden im Anfechtungsverfahren befinden, wobei derzeit kein weiteres Verfahren in zweiter Instanz anhängig ist. Demgemäß erscheint es sachangemessen, auch den Beteiligten des vorliegenden Veranlagungsfalles die Möglichkeit einer Überprüfung in zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Zulassung der Revision erfolgt in Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem Tatbestandsmerkmal Eigentümer, insbesondere zur Frage, ob Miterben eines Grundstückes dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen, bisher nicht ergangen.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 65.395,25 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Baugesetzbuch - BBauG | § 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers


(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts se

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 10


(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung od

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1008 Miteigentum nach Bruchteilen


Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

Baugesetzbuch - BBauG | § 155 Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen


(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen 1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; fü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung


Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2012 - 1 L 20/12

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Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten. 2 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2012 - 9 B 71/11

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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2011 - 8 B 83/10

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2

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(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen

1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt,
2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen,
3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.

(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn

1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und
2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.

(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.

(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Berufungsbegründung ab. Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen (UA S. 16) und seiner Würdigung der Berufungsbegründung zugrunde gelegt (UA S. 17 oben).

3

Dem widerspricht nicht, dass das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein Berufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, "wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" (UA S. 18 f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird, und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.

4

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

5

a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im Berufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Beklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158>; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der Berufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und seine ergänzenden Ausführungen zum Berufungsurteil noch gerecht geworden.

6

Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu eigen gemacht, um das Berufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die Bezugnahme zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte diese Erwägungen als tragfähige Berufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen Beitragsfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarfs nur ausnahmsweise zulässig. Die Bezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen Beiträge nach der vormals geltenden Beitragssatzung des Beklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

7

Die ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung unterstreichen, dass der Beklagte die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgründe übernehmen wollte und auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die Begründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom Beklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage des Kreditbedarfs entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte damit klar, dass sie auch dieses Begründungselement durch die Einwände des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die Bezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.

8

b) Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die Beschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.

9

c) Die Beschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

10

Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer Beitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Betracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im Berufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine Kernthese von der Wahlfreiheit des Aufgabenträgers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. und der Bedeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den Beklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine freie Wahl zwischen Beitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in Betracht zog.

11

Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beschwerde keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme und die für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

3

Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn für die Verwirklichung des der Enteignung zugrunde liegenden Aufbauzwecks lediglich 7 % der Gebäudegrundfläche bzw. 2 % der Gesamtmietfläche des Gebäudes benötigt wurden und die restliche Gebäudegrund- bzw. -mietfläche ohne bauliche Veränderungen selbstständig nutzbar war und auch genutzt wurde,

und,

ob die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen eines komplett mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, die für sich genommen sinnvoll selbstständig hätten genutzt werden können, nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilenteignung aufdrängen musste,

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufzeigen, sondern eine dem einzelfallverhaftete Subsumtionsfrage, und zum anderen einen Sachverhalt unterstellen, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Überdies lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilenteignungen verneinend beantworten.

4

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), begründen die Einzelumstände im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer manipulativen Enteignung des Grundstücks insgesamt, obwohl nur eine geringe Teilfläche (18 qm) für die Aufbaumaßnahme erforderlich war. Eine nur teilweise Inanspruchnahme des mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit angebautem Hintergebäude vollständig überbauten Grundstücks in geschlossener Bauweise kam danach nicht in Betracht. Eine vertikale Teilung des bebauten Grundstücks im Bereich des eingebauten Arkadendurchgangs schied infolge der Grundrisse der über dem geplanten Arkadendurchgang liegenden Wohnungen und der Konzeption des Gebäudes aus. Eine anderweitige Teilung des Grundstücks kam wegen der Nutzungsstruktur des Wohnhauskomplexes, der aus dem jeweils aneinandergebauten viergeschossigen Wohnhaus und Seitenwohngebäude und einem Hintergebäude bestand, nicht in Betracht. Nach dem Wertgutachten war im Erdgeschoss neben drei Läden der Zugang bzw. Hausflur zu den Wohnungen. Das Seitengebäude war in den jeweiligen Etagen mit Gängen zu dem Hintergebäude verbunden. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen des Gebäudes S. 2 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass das gesamte Gebäude nur durch einen Hauseingang und einen Hausflur erschlossen war. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine Teilenteignung nicht aufgedrängt hätte (vgl. UA S. 15/16).

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, bereits entschieden. Maßgeblich komme es darauf an, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Eine Einzelfallprüfung hält es vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffneten Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen für geboten. Generalisierende Beurteilungsmaßstäbe - wie eine angebliche Praxis der DDR-Behörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mit zu enteignen - können erst dann als allgemeine Regel zur Beurteilung enteignender Eingriffe herangezogen werden, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs biete oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6). Auch wenn die Entscheidung zu einem unbebauten Grundstück ergangen ist, lässt die sich darin enthaltene Aussage ohne Weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragen. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltsvariante nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat dazu festgestellt, dass dem Zugriff auf das gesamte bebaute Grundstück keine sachfremden Motive zugrunde lagen.

6

Die daran anschließende Frage,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn zur Durchführung und rechtlichen Absicherung der betreffenden Aufbaumaßnahme die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer ausreichend gewesen wären,

unterstellt wiederum einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zur Erreichung des verfolgten Aufbauzwecks die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als verhältnismäßigere Maßnahme rechtlich nicht möglich. § 14 Aufbaugesetz habe nicht nur die Entziehung des Eigentumsrechts ermöglicht, sondern auch die zeitweilige Belastung desselben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gehandelt habe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Sachverhalt festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht benötigte Teilflächen des komplett enteigneten Wohn- und Geschäftshausgrundstücks für sich genommen noch hätten sinnvoll genutzt werden können. Dagegen sprach nach seiner Auffassung die Zugangssituation.

7

Die Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufbaumaßnahme durchgeführt wurde bzw. ihre Durchführung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant war, allein auf den in der Aufbaugebietserklärung angegebenen Zweck abzustellen oder hierbei auch weitere, der Aufbaugebietserklärung vorausliegende, dort jedoch nicht erwähnte Zwecke zu berücksichtigen seien,

würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls so nicht stellen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, dass die Errichtung des Arkadendurchgangs und die zu diesem Zweck durchgeführte Enteignung des klägerischen Grundstücks durch die Behauptung der seinerzeit handelnden staatlichen Organe veranlasst worden sei, der Radius der Straßenbahngleise an der Ecke S./J.straße müsse vergrößert werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufbauzweck verwirklicht worden bzw. die Durchführung der Aufbaumaßnahme im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant gewesen sei, seien nicht nur die in der Aufbaugebietserklärung genannten Zwecke heranzuziehen, sondern alle im Kontext der betreffenden Maßnahme relevanten Gründe.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden sei. Das ergebe sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom 15. September 1958, Nr. 10). Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken zu Gunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe, Institutionen zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig. Ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliegt, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen. Ein dabei unterlaufener Rechtsanwendungsfehler wäre nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der DDR kein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden müsste, wie sie der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG voraussetzt. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war (Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant, die nach der Enteignung auch durchgeführt worden sind. Die Planungen, die 1965 begannen, um im Erdgeschoss des Hauses S. 2/J.straße einen arkadenähnlichen Durchgang für die Fußgänger zu schaffen, um die Unfallgefahr zu verringern, wurde dem Urteil zufolge auch realisiert. Dass in diesem Zusammenhang auch beabsichtigt gewesen sei, den Kurvenradius der Straßenbahngleise zu verändern, um einem erhöhten Verschleiß vorzubeugen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Aufbaumaßnahme primär dem Ziel gedient hat, die Unfallgefahr für die Fußgänger zu verringern. Dass in der folgenden Zeit der Kurvenradius der Straßenbahngleise nicht vergrößert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant waren.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

10

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

11

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (a.a.O.) und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22) den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilung des Grundstücks aufdrängen musste". Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Teilfläche abhänge, ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen sei. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.O.). Für den umgekehrten Fall einer Teilenteignung habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen sei, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen sei, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt.

12

Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr bei der Frage, ob die vollständige Enteignung des Wohnhausgrundstücks vorliegend deshalb als eine unlautere Machenschaft anzusehen ist, weil eine nur teilweise Inanspruchnahme zur Verwirklichung der Aufbaumaßnahme ausreichend gewesen wäre, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht das Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche ist, sondern ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Es hat dies mit Blick auf die geschlossene Bebauung des Grundstücks und den Zugang zu den in den oberen Geschossen und im Hintergebäude liegenden Wohnungen nur über einen Hauszugang und Hausflur verneint. Was die behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (a.a.O.) anbelangt, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 63.05 - und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 8 B 64.06).

13

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche in einem anderen Punkt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 ab, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer möglichen Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, "dass die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses von benötigter und nicht benötigter Fläche und der selbstständigen Nutzbarkeit der nicht benötigten Fläche dann nicht als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Eigentumsentzug nur die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht kam", nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Sachverhalt festgestellt, der eine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen hat, weil die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur vorübergehender Natur war. Zudem ist es infolge der Beschaffenheit des Wohn-Miethausgrundstücks davon ausgegangen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht benötigter Teilflächen ausgeschlossen ist. Seine Aussage dazu, dass die unterbliebene Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, um die Aufbaumaßnahme umzusetzen, keine durch unlautere Machenschaften gekennzeichnete Enteignung begründe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.), wonach ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche nicht schon deshalb als unlauter anzusehen ist, wenn das Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Fläche erheblich abweicht. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können.

14

Die Beschwerde unterstellt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass es in einem vorgezogenen Prüfungsschritt frage, ob die zum Enteignungsentzug führende staatliche Maßnahme eine solche war, die auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar keine vorgezogene Prüfung hinsichtlich der Dauer der Aufbaumaßnahme unternommen. Es hat vielmehr geprüft, ob eine Dienstbarkeit für die beabsichtigte Aufbaumaßnahme als milderes Mittel zur Enteignung rechtlich nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen wäre und dies verneint.

15

Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140). Das Zitat der Beschwerde aus dem angegriffenen Urteil, "dass ein nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht ohne Weiteres die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründet", ist aus dem Zusammenhang gerissen und bezieht sich auf die beiden vorangehenden Sätze, dass das Projekt der Veränderung des Kurvenradius der Straßenbahntrasse nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Aufbaumaßnahme gestanden habe. Selbst wenn man die Aufbaumaßnahme darauf erstrecke und von einer dann teilweise nicht verwirklichten Maßnahme ausginge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieran schließt sich dann das Zitat der Beschwerde an. Eine Abweichung zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer Enteignung zu Gunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes eine unlautere Machenschaft angenommen werden könne, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei, ist nicht erkennbar, weil ein teilweise nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht gleichzusetzen ist mit einer unkonkreten Planung von Baumaßnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf Erkenntnisse bezieht, die sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will und die einen vorgeschobenen Aufbauzweck belegen sollen, sind diese im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

16

3. Die Beschwerde ist auch nicht erfolgreich, soweit sie Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.

17

Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die Beweisaufnahme keine Schriftsatzfrist eingeräumt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen zu können.

18

Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Sich "äußern" kann sich im Sinne des Gesetzes derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Die Einräumung einer Äußerungsfrist hat nicht den Zweck, einer Prozesspartei weitere Sachverhaltsermittlungen zu ermöglichen. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterlässt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlass bestehen, einem Prozessbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen (Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264). § 108 Abs. 2 VwGO hat nicht den Zweck, Gehör zu allen Fragen zu gewähren, die ein Prozessbeteiligter für entscheidungserheblich hält (vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 181 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

19

Mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist wollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern, vielmehr wollten sie dem Vorbringen der Beschwerde zufolge weitere Nachforschungen betreiben, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera eingeführt worden sind und dass der Sicherheitsaspekt erst mit der Einführung dieser Straßenbahnen im Jahre 1980 zum Tragen gekommen sei. Anhand der nunmehr aus dem Staatsarchiv Rudolstadt zugänglich gewordenen Unterlagen hätten die Kläger nachweisen können, dass unter den gegebenen baulichen Verhältnissen eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse an der Ecke S./J.straße nicht hätte durchgeführt werden können und dies von den zuständigen Behörden auch nicht beabsichtigt gewesen sei.

20

Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen abzielt und nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, wäre dieses Vorbringen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Nach seinen Feststellungen erfüllte die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eines Arkadendurchgangs mit der Entfernung jeweils zweier Schaufenster im Eckbereich S./J.straße der im Erdgeschoss befindlichen Läden die Voraussetzungen nach dem Aufbaugesetz und waren von dieser Rechtsgrundlage gedeckt. Sie diente der Sicherung des Fußgängerverkehrs vor der in diesem Bereich des Grundstücks passierenden Straßenbahn. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Möglichkeiten zur Veränderung des Radius der Straßenbahntrasse in diesem Bereich waren für das Verwaltungsgericht von untergeordneter Bedeutung, weil bei dieser Maßnahme der Verschleiß durch die enge Kurvenführung im Vordergrund stand. Hinsichtlich der Gefährdung der Fußgänger durch die Straßenbahn im Bereich des Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht neben der Aussage des Zeugen J. auch auf die Angaben des Zeugen S. zu dieser Frage sowie den Akteninhalt bezogen, so dass die Entscheidung nicht nur auf der Aussage des Zeugen beruht, dessen Glaubwürdigkeit die Beschwerde anzweifelt.

21

Die Verfahrensrüge greift auch nicht insoweit, als die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Es habe vielmehr unberücksichtigt gelassen, dass die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise im Zusammenhang mit der Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera bestanden habe und dies erst 1980 gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sei die Errichtung eines Arkadendurchgangs für erforderlich gehalten worden, weil infolge der Veränderung des Radius befürchtet worden sei, dass die "Tatra"-Straßenbahnwagen auf den Gehweg schwenkten und damit die Passanten gefährdeten. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Erläuterungsbericht (Anlage K 3) vom 26. Juni 1965 und den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat den bautechnischen Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1965 berücksichtigt (vgl. UA S. 14 oben), wonach es zur Verbesserung der Straßenbahnschienenlage an der Ecke S./J.straße für den Fußgängerverkehr erforderlich war, im Erdgeschoss des Eckhauses B. einen Durchgang diagonal von S. zur J.straße zu schaffen. Von einer Maßnahme im Zuge der Einführung von "Tatra"-Straßenbahnen ist in diesem Bericht nicht die Rede. Was die Aussagen der Zeugen J. und S. anbelangt, hat das Verwaltungsgericht anhand dieser Aussagen nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, die "Tatra"-Bahnen seien erst 1980 in Gera eingeführt worden und die Kurvenführung sei hinsichtlich der bis dahin eingesetzten Straßenbahnen an der Ecke S./J.straße problemlos gewesen. Der Zeuge J. hat angegeben, dass die "Tatra"-Bahnen in den 60er Jahren als Straßenbahnen eingeführt worden seien und dass es 1965 im Bereich "S." auch um die Problematik gegangen sei, den Fußgängerverkehr im Kurvenbereich zu schützen. Den genauen Zeitpunkt für die Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera konnte der Zeuge S. nicht benennen. Nach seiner Erinnerung gab es in Gera nur "Tatra"-Bahnen. Inwieweit das Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der Beweisaufnahme zu dem von der Beschwerde gezogenen Schluss hätte kommen müssen, dass die "Tatra"-Bahnen erst 1980 in Gera eingeführt worden seien und erst im Zuge daran als notwendige Folgemaßnahme eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise angesehen worden sei, erschließt sich in Anbetracht der genannten Zeugenaussagen und des bautechnischen Berichts nicht.

22

Soweit die Beschwerde anhand ihrer Recherchen im Staatsarchiv Rudolstadt meint, diese belegten, dass als notwendige Folgemaßnahme der Einführung der "Tatra"-Straßenbahnen 1980 eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise von den Behörden angesehen worden sei und diese ohne größere Abrissarbeiten undurchführbar gewesen seien, setzt sie ihre eigene Wertung des Vorgangs um die Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der Wertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen weder der Zeitpunkt, wann die "Tatra"-Bahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, noch stehen sie im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts.

23

Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das Aufklärungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39).

24

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte unter Beachtung seiner Rechtsauffassung ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen zu den Tatsachen, ob das Grundstück S. 2 bei einer Teilenteignung in Form einer vertikalen Teilung in bautechnischer Hinsicht noch selbstständig hätte genutzt werden können und ob in der DDR-Rechtspraxis Dienstbarkeiten nur bei vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken - wie von ihm angenommen - in Betracht gekommen seien. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen hätte voraussichtlich ergeben, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre und dass der Anwendungsbereich von Dienstbarkeiten keineswegs nur auf vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken beschränkt gewesen sei.

25

Die Beschwerde versäumt es in diesem Zusammenhang darzulegen, dass die Nichterhebung dieses Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist und dass sich dem Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 anhand von Grundriss- und Lageplänen sowie eines Grundrisskonzeptes erörtert. Sie war auch Gegenstand der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Juni 2010 (s. Beweisbeschluss). Die Bevollmächtigten der Kläger haben weder in der Sitzung vom 13. August 2008 noch in der Sitzung vom 23. Juni 2010 einen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich anhand seiner Feststellungen zu den vorgelegten Lageplänen und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu dieser Frage voraussichtlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles eines vollständig und in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücks mit Hintergebäude und nur einer Zugangsmöglichkeit eine vertikale Teilung als mögliche Alternative zur gesamten Enteignung verneint und deshalb in dem Enteignungsvorgang keine unlautere Machenschaft gesehen. Die Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010, der in der fraglichen Zeit Mitglied des Rates des Bezirkes und Bezirksbaudirektor war. Der Zeuge hatte mit Maßnahmen nach dem Aufbaugesetz zu tun. Es war ihm kein Fall bekannt, wo durch ein Gebäude eine Linie gezogen wurde, um eine Teilenteignung vorzunehmen. Eine Teilenteignung hing von der bautechnischen Situation ab. Diese hat der Zeuge im konkreten Fall so eingeschätzt, dass eine nur teilweise Inanspruchnahme nicht in Betracht gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten und die Sachkunde des Zeugen keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen.

26

Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall die Einräumung einer Dienstbarkeit ausreichend gewesen wäre, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Von einer Tatsachenfrage wäre in diesem Zusammenhang nur insoweit auszugehen, als sie auf eine von der Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis bezogen gewesen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden. Die Belastung des Grundstücks nur mit einer Dienstbarkeit kam deshalb nicht in Betracht, weil es nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gegangen ist, sondern um eine teilweise Umgestaltung und Einbeziehung in den öffentlichen Verkehr. Unabhängig davon hat der Zeuge S. bei seiner Einvernahme auch nichts Gegenteiliges bestätigt. Verwaltungstechnisch war seinen Angaben zufolge die Teilung von Häusern nicht möglich.

27

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht durch Beiziehung von Unterlagen diverser Archive, wie etwa denen des Stadtarchivs Gera, des Hauptstaatsarchivs Weimar und des Staatsarchivs Rudolstadt erforscht hat, wann in Gera "Tatra"-Straßenbahnen eingeführt und ab wann mithin eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise zur Vermeidung von Abnutzungserscheinungen und dem Schutz von Fußgängern relevant geworden sei. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise hätte es durch Beiziehung von Unterlagen zu klären gehabt, ob eine Gleisverlegung technisch bzw. wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Anhand dieser Unterlagen wäre dem Verwaltungsgericht nicht verschlossen geblieben, dass eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse bautechnisch und ohne weitreichende bauliche Veränderungen, die unwirtschaftlich gewesen wären und von den verantwortlichen Stellen verworfen worden seien, nicht möglich gewesen wäre. Das lege den Schluss nahe, dass die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht ernsthaft geplant gewesen, sondern nur vorgeschoben worden sei.

28

Die Frage, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es den Zweck der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unabhängig von einer notwendigen Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise mit der Inbetriebnahme dieser Straßenbahnen gesehen hat. Die ursprüngliche Straßenbahntrasse führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an dem streitgegenständlichen Eckgrundstück vorbei in einer engen Linkskurve auf die Johannisstraße. In diesem Bereich bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Fußgängerverkehr aufgrund der engen Schienenführung erhebliche Unfallgefahr, weil die Fußgänger kaum Ausweichmöglichkeiten hatten. Die Frage nach der Vergrößerung des Kurvenradius der Schienenführung stand für das Verwaltungsgericht deswegen im Raum, weil nach einer Mitteilung des VEB Verkehrsbetriebe der Stadt Gera an den Rat der Stadt Gera vom 17. Juli 1965 er durch die Bahnaufsicht beauflagt worden sei, den Kurvenradius in der Sorge/Johannisstraße zu verändern. Die für den VEB Waggonbau Gotha hergestellten Straßenbahnwagen Typen ET 57 und BB 57 hätten vorgeschriebene Mindestradien von 20 m. Durch die enge Kurvenführung sei ein erhöhter Verschleiß der Schienen eingetreten. Aus dieser Tatsache heraus, sei es erforderlich, eine Veränderung der Kurve S./J.straße herbeizuführen. Nach dem Einbau einer Arkade im Erdgeschoss des Grundstücks könne die Kurve verändert werden, sodass ein Radius von 17 m entstehe. Die derzeitige Kurve stelle eine ständige Unfallgefahr für die Fußgänger auf den Bürgersteigen dar, weil die neuen Straßenbahnwagen beim Befahren der Kurve über den Bordstein des Fußweges schwenkten. In der Hauptgeschäftszeit könne der vorhandene Fußgängerweg die Fußgänger nicht aufnehmen, die sich dann zum Teil auf der Straße bewegten (vgl. UA S. 3, 13). Die Frage der Gefährdung der Fußgänger war somit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes relevant und nicht erst im Jahre 1980. Ob eine Vergrößerung des Radius bautechnisch möglich oder unmöglich bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre und von den verantwortlichen Stellen im Vorfeld der Enteignung verworfen worden ist, war nicht entscheidungserheblich. Im Vordergrund der Maßnahme stand der Schutz der Fußgänger in diesem Bereich. Eine mögliche Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise stand den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zufolge nur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und war nicht von ihr abhängig. Dessen ungeachtet sind die von der Beschwerde eingereichten Unterlagen aus den Jahren 1962 und 1965 nicht geeignet zu belegen, dass die geplante und durchgeführte Aufbaumaßnahme nur vorgeschoben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Diskussionen um die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise berücksichtigt und ihnen im Hinblick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuerkannt. Dass diese Diskussionen bereits 1962 geführt und wegen des nicht vertretbaren Aufwandes abgelehnt worden sind, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Das Urteil kann mithin nicht auf der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung beruhen.

29

Von einer weiteren Begründung der Beschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.

3

Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.

4

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,

5

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

6

weiterhin,

7

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

11

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.

13

Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

14

Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.

15

Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

17

Die Klägerin beantragt ebenfalls,

18

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

19

Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

23

Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

24

So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

25

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.

26

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).

27

Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).

28

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Berufungsbegründung ab. Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen (UA S. 16) und seiner Würdigung der Berufungsbegründung zugrunde gelegt (UA S. 17 oben).

3

Dem widerspricht nicht, dass das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein Berufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, "wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" (UA S. 18 f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird, und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.

4

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

5

a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im Berufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Beklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158>; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der Berufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und seine ergänzenden Ausführungen zum Berufungsurteil noch gerecht geworden.

6

Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu eigen gemacht, um das Berufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die Bezugnahme zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte diese Erwägungen als tragfähige Berufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen Beitragsfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarfs nur ausnahmsweise zulässig. Die Bezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen Beiträge nach der vormals geltenden Beitragssatzung des Beklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

7

Die ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung unterstreichen, dass der Beklagte die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgründe übernehmen wollte und auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die Begründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom Beklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage des Kreditbedarfs entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte damit klar, dass sie auch dieses Begründungselement durch die Einwände des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die Bezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.

8

b) Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die Beschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.

9

c) Die Beschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

10

Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer Beitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Betracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im Berufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine Kernthese von der Wahlfreiheit des Aufgabenträgers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. und der Bedeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den Beklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine freie Wahl zwischen Beitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in Betracht zog.

11

Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beschwerde keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme und die für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

3

Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn für die Verwirklichung des der Enteignung zugrunde liegenden Aufbauzwecks lediglich 7 % der Gebäudegrundfläche bzw. 2 % der Gesamtmietfläche des Gebäudes benötigt wurden und die restliche Gebäudegrund- bzw. -mietfläche ohne bauliche Veränderungen selbstständig nutzbar war und auch genutzt wurde,

und,

ob die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen eines komplett mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, die für sich genommen sinnvoll selbstständig hätten genutzt werden können, nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilenteignung aufdrängen musste,

würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufzeigen, sondern eine dem einzelfallverhaftete Subsumtionsfrage, und zum anderen einen Sachverhalt unterstellen, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Überdies lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilenteignungen verneinend beantworten.

4

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), begründen die Einzelumstände im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer manipulativen Enteignung des Grundstücks insgesamt, obwohl nur eine geringe Teilfläche (18 qm) für die Aufbaumaßnahme erforderlich war. Eine nur teilweise Inanspruchnahme des mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit angebautem Hintergebäude vollständig überbauten Grundstücks in geschlossener Bauweise kam danach nicht in Betracht. Eine vertikale Teilung des bebauten Grundstücks im Bereich des eingebauten Arkadendurchgangs schied infolge der Grundrisse der über dem geplanten Arkadendurchgang liegenden Wohnungen und der Konzeption des Gebäudes aus. Eine anderweitige Teilung des Grundstücks kam wegen der Nutzungsstruktur des Wohnhauskomplexes, der aus dem jeweils aneinandergebauten viergeschossigen Wohnhaus und Seitenwohngebäude und einem Hintergebäude bestand, nicht in Betracht. Nach dem Wertgutachten war im Erdgeschoss neben drei Läden der Zugang bzw. Hausflur zu den Wohnungen. Das Seitengebäude war in den jeweiligen Etagen mit Gängen zu dem Hintergebäude verbunden. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen des Gebäudes S. 2 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass das gesamte Gebäude nur durch einen Hauseingang und einen Hausflur erschlossen war. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine Teilenteignung nicht aufgedrängt hätte (vgl. UA S. 15/16).

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, bereits entschieden. Maßgeblich komme es darauf an, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Eine Einzelfallprüfung hält es vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffneten Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen für geboten. Generalisierende Beurteilungsmaßstäbe - wie eine angebliche Praxis der DDR-Behörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mit zu enteignen - können erst dann als allgemeine Regel zur Beurteilung enteignender Eingriffe herangezogen werden, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs biete oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6). Auch wenn die Entscheidung zu einem unbebauten Grundstück ergangen ist, lässt die sich darin enthaltene Aussage ohne Weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragen. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltsvariante nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat dazu festgestellt, dass dem Zugriff auf das gesamte bebaute Grundstück keine sachfremden Motive zugrunde lagen.

6

Die daran anschließende Frage,

ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn zur Durchführung und rechtlichen Absicherung der betreffenden Aufbaumaßnahme die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer ausreichend gewesen wären,

unterstellt wiederum einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zur Erreichung des verfolgten Aufbauzwecks die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als verhältnismäßigere Maßnahme rechtlich nicht möglich. § 14 Aufbaugesetz habe nicht nur die Entziehung des Eigentumsrechts ermöglicht, sondern auch die zeitweilige Belastung desselben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gehandelt habe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Sachverhalt festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht benötigte Teilflächen des komplett enteigneten Wohn- und Geschäftshausgrundstücks für sich genommen noch hätten sinnvoll genutzt werden können. Dagegen sprach nach seiner Auffassung die Zugangssituation.

7

Die Frage,

ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufbaumaßnahme durchgeführt wurde bzw. ihre Durchführung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant war, allein auf den in der Aufbaugebietserklärung angegebenen Zweck abzustellen oder hierbei auch weitere, der Aufbaugebietserklärung vorausliegende, dort jedoch nicht erwähnte Zwecke zu berücksichtigen seien,

würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls so nicht stellen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, dass die Errichtung des Arkadendurchgangs und die zu diesem Zweck durchgeführte Enteignung des klägerischen Grundstücks durch die Behauptung der seinerzeit handelnden staatlichen Organe veranlasst worden sei, der Radius der Straßenbahngleise an der Ecke S./J.straße müsse vergrößert werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufbauzweck verwirklicht worden bzw. die Durchführung der Aufbaumaßnahme im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant gewesen sei, seien nicht nur die in der Aufbaugebietserklärung genannten Zwecke heranzuziehen, sondern alle im Kontext der betreffenden Maßnahme relevanten Gründe.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden sei. Das ergebe sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom 15. September 1958, Nr. 10). Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken zu Gunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe, Institutionen zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig. Ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliegt, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen. Ein dabei unterlaufener Rechtsanwendungsfehler wäre nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der DDR kein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden müsste, wie sie der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG voraussetzt. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war (Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant, die nach der Enteignung auch durchgeführt worden sind. Die Planungen, die 1965 begannen, um im Erdgeschoss des Hauses S. 2/J.straße einen arkadenähnlichen Durchgang für die Fußgänger zu schaffen, um die Unfallgefahr zu verringern, wurde dem Urteil zufolge auch realisiert. Dass in diesem Zusammenhang auch beabsichtigt gewesen sei, den Kurvenradius der Straßenbahngleise zu verändern, um einem erhöhten Verschleiß vorzubeugen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Aufbaumaßnahme primär dem Ziel gedient hat, die Unfallgefahr für die Fußgänger zu verringern. Dass in der folgenden Zeit der Kurvenradius der Straßenbahngleise nicht vergrößert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant waren.

9

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

10

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).

11

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (a.a.O.) und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22) den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilung des Grundstücks aufdrängen musste". Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Teilfläche abhänge, ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen sei. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.O.). Für den umgekehrten Fall einer Teilenteignung habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen sei, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen sei, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt.

12

Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr bei der Frage, ob die vollständige Enteignung des Wohnhausgrundstücks vorliegend deshalb als eine unlautere Machenschaft anzusehen ist, weil eine nur teilweise Inanspruchnahme zur Verwirklichung der Aufbaumaßnahme ausreichend gewesen wäre, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht das Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche ist, sondern ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Es hat dies mit Blick auf die geschlossene Bebauung des Grundstücks und den Zugang zu den in den oberen Geschossen und im Hintergebäude liegenden Wohnungen nur über einen Hauszugang und Hausflur verneint. Was die behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (a.a.O.) anbelangt, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 63.05 - und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 8 B 64.06).

13

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche in einem anderen Punkt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 ab, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer möglichen Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, "dass die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses von benötigter und nicht benötigter Fläche und der selbstständigen Nutzbarkeit der nicht benötigten Fläche dann nicht als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Eigentumsentzug nur die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht kam", nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Sachverhalt festgestellt, der eine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen hat, weil die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur vorübergehender Natur war. Zudem ist es infolge der Beschaffenheit des Wohn-Miethausgrundstücks davon ausgegangen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht benötigter Teilflächen ausgeschlossen ist. Seine Aussage dazu, dass die unterbliebene Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, um die Aufbaumaßnahme umzusetzen, keine durch unlautere Machenschaften gekennzeichnete Enteignung begründe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.), wonach ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche nicht schon deshalb als unlauter anzusehen ist, wenn das Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Fläche erheblich abweicht. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können.

14

Die Beschwerde unterstellt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass es in einem vorgezogenen Prüfungsschritt frage, ob die zum Enteignungsentzug führende staatliche Maßnahme eine solche war, die auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar keine vorgezogene Prüfung hinsichtlich der Dauer der Aufbaumaßnahme unternommen. Es hat vielmehr geprüft, ob eine Dienstbarkeit für die beabsichtigte Aufbaumaßnahme als milderes Mittel zur Enteignung rechtlich nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen wäre und dies verneint.

15

Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140). Das Zitat der Beschwerde aus dem angegriffenen Urteil, "dass ein nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht ohne Weiteres die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründet", ist aus dem Zusammenhang gerissen und bezieht sich auf die beiden vorangehenden Sätze, dass das Projekt der Veränderung des Kurvenradius der Straßenbahntrasse nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Aufbaumaßnahme gestanden habe. Selbst wenn man die Aufbaumaßnahme darauf erstrecke und von einer dann teilweise nicht verwirklichten Maßnahme ausginge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieran schließt sich dann das Zitat der Beschwerde an. Eine Abweichung zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer Enteignung zu Gunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes eine unlautere Machenschaft angenommen werden könne, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei, ist nicht erkennbar, weil ein teilweise nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht gleichzusetzen ist mit einer unkonkreten Planung von Baumaßnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf Erkenntnisse bezieht, die sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will und die einen vorgeschobenen Aufbauzweck belegen sollen, sind diese im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

16

3. Die Beschwerde ist auch nicht erfolgreich, soweit sie Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.

17

Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die Beweisaufnahme keine Schriftsatzfrist eingeräumt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen zu können.

18

Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Sich "äußern" kann sich im Sinne des Gesetzes derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Die Einräumung einer Äußerungsfrist hat nicht den Zweck, einer Prozesspartei weitere Sachverhaltsermittlungen zu ermöglichen. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterlässt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlass bestehen, einem Prozessbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen (Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264). § 108 Abs. 2 VwGO hat nicht den Zweck, Gehör zu allen Fragen zu gewähren, die ein Prozessbeteiligter für entscheidungserheblich hält (vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 181 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

19

Mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist wollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern, vielmehr wollten sie dem Vorbringen der Beschwerde zufolge weitere Nachforschungen betreiben, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera eingeführt worden sind und dass der Sicherheitsaspekt erst mit der Einführung dieser Straßenbahnen im Jahre 1980 zum Tragen gekommen sei. Anhand der nunmehr aus dem Staatsarchiv Rudolstadt zugänglich gewordenen Unterlagen hätten die Kläger nachweisen können, dass unter den gegebenen baulichen Verhältnissen eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse an der Ecke S./J.straße nicht hätte durchgeführt werden können und dies von den zuständigen Behörden auch nicht beabsichtigt gewesen sei.

20

Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen abzielt und nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, wäre dieses Vorbringen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Nach seinen Feststellungen erfüllte die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eines Arkadendurchgangs mit der Entfernung jeweils zweier Schaufenster im Eckbereich S./J.straße der im Erdgeschoss befindlichen Läden die Voraussetzungen nach dem Aufbaugesetz und waren von dieser Rechtsgrundlage gedeckt. Sie diente der Sicherung des Fußgängerverkehrs vor der in diesem Bereich des Grundstücks passierenden Straßenbahn. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Möglichkeiten zur Veränderung des Radius der Straßenbahntrasse in diesem Bereich waren für das Verwaltungsgericht von untergeordneter Bedeutung, weil bei dieser Maßnahme der Verschleiß durch die enge Kurvenführung im Vordergrund stand. Hinsichtlich der Gefährdung der Fußgänger durch die Straßenbahn im Bereich des Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht neben der Aussage des Zeugen J. auch auf die Angaben des Zeugen S. zu dieser Frage sowie den Akteninhalt bezogen, so dass die Entscheidung nicht nur auf der Aussage des Zeugen beruht, dessen Glaubwürdigkeit die Beschwerde anzweifelt.

21

Die Verfahrensrüge greift auch nicht insoweit, als die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Es habe vielmehr unberücksichtigt gelassen, dass die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise im Zusammenhang mit der Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera bestanden habe und dies erst 1980 gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sei die Errichtung eines Arkadendurchgangs für erforderlich gehalten worden, weil infolge der Veränderung des Radius befürchtet worden sei, dass die "Tatra"-Straßenbahnwagen auf den Gehweg schwenkten und damit die Passanten gefährdeten. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Erläuterungsbericht (Anlage K 3) vom 26. Juni 1965 und den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat den bautechnischen Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1965 berücksichtigt (vgl. UA S. 14 oben), wonach es zur Verbesserung der Straßenbahnschienenlage an der Ecke S./J.straße für den Fußgängerverkehr erforderlich war, im Erdgeschoss des Eckhauses B. einen Durchgang diagonal von S. zur J.straße zu schaffen. Von einer Maßnahme im Zuge der Einführung von "Tatra"-Straßenbahnen ist in diesem Bericht nicht die Rede. Was die Aussagen der Zeugen J. und S. anbelangt, hat das Verwaltungsgericht anhand dieser Aussagen nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, die "Tatra"-Bahnen seien erst 1980 in Gera eingeführt worden und die Kurvenführung sei hinsichtlich der bis dahin eingesetzten Straßenbahnen an der Ecke S./J.straße problemlos gewesen. Der Zeuge J. hat angegeben, dass die "Tatra"-Bahnen in den 60er Jahren als Straßenbahnen eingeführt worden seien und dass es 1965 im Bereich "S." auch um die Problematik gegangen sei, den Fußgängerverkehr im Kurvenbereich zu schützen. Den genauen Zeitpunkt für die Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera konnte der Zeuge S. nicht benennen. Nach seiner Erinnerung gab es in Gera nur "Tatra"-Bahnen. Inwieweit das Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der Beweisaufnahme zu dem von der Beschwerde gezogenen Schluss hätte kommen müssen, dass die "Tatra"-Bahnen erst 1980 in Gera eingeführt worden seien und erst im Zuge daran als notwendige Folgemaßnahme eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise angesehen worden sei, erschließt sich in Anbetracht der genannten Zeugenaussagen und des bautechnischen Berichts nicht.

22

Soweit die Beschwerde anhand ihrer Recherchen im Staatsarchiv Rudolstadt meint, diese belegten, dass als notwendige Folgemaßnahme der Einführung der "Tatra"-Straßenbahnen 1980 eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise von den Behörden angesehen worden sei und diese ohne größere Abrissarbeiten undurchführbar gewesen seien, setzt sie ihre eigene Wertung des Vorgangs um die Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der Wertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen weder der Zeitpunkt, wann die "Tatra"-Bahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, noch stehen sie im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts.

23

Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das Aufklärungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39).

24

Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte unter Beachtung seiner Rechtsauffassung ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen zu den Tatsachen, ob das Grundstück S. 2 bei einer Teilenteignung in Form einer vertikalen Teilung in bautechnischer Hinsicht noch selbstständig hätte genutzt werden können und ob in der DDR-Rechtspraxis Dienstbarkeiten nur bei vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken - wie von ihm angenommen - in Betracht gekommen seien. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen hätte voraussichtlich ergeben, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre und dass der Anwendungsbereich von Dienstbarkeiten keineswegs nur auf vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken beschränkt gewesen sei.

25

Die Beschwerde versäumt es in diesem Zusammenhang darzulegen, dass die Nichterhebung dieses Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist und dass sich dem Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 anhand von Grundriss- und Lageplänen sowie eines Grundrisskonzeptes erörtert. Sie war auch Gegenstand der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Juni 2010 (s. Beweisbeschluss). Die Bevollmächtigten der Kläger haben weder in der Sitzung vom 13. August 2008 noch in der Sitzung vom 23. Juni 2010 einen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich anhand seiner Feststellungen zu den vorgelegten Lageplänen und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu dieser Frage voraussichtlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles eines vollständig und in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücks mit Hintergebäude und nur einer Zugangsmöglichkeit eine vertikale Teilung als mögliche Alternative zur gesamten Enteignung verneint und deshalb in dem Enteignungsvorgang keine unlautere Machenschaft gesehen. Die Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010, der in der fraglichen Zeit Mitglied des Rates des Bezirkes und Bezirksbaudirektor war. Der Zeuge hatte mit Maßnahmen nach dem Aufbaugesetz zu tun. Es war ihm kein Fall bekannt, wo durch ein Gebäude eine Linie gezogen wurde, um eine Teilenteignung vorzunehmen. Eine Teilenteignung hing von der bautechnischen Situation ab. Diese hat der Zeuge im konkreten Fall so eingeschätzt, dass eine nur teilweise Inanspruchnahme nicht in Betracht gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten und die Sachkunde des Zeugen keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen.

26

Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall die Einräumung einer Dienstbarkeit ausreichend gewesen wäre, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Von einer Tatsachenfrage wäre in diesem Zusammenhang nur insoweit auszugehen, als sie auf eine von der Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis bezogen gewesen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden. Die Belastung des Grundstücks nur mit einer Dienstbarkeit kam deshalb nicht in Betracht, weil es nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gegangen ist, sondern um eine teilweise Umgestaltung und Einbeziehung in den öffentlichen Verkehr. Unabhängig davon hat der Zeuge S. bei seiner Einvernahme auch nichts Gegenteiliges bestätigt. Verwaltungstechnisch war seinen Angaben zufolge die Teilung von Häusern nicht möglich.

27

Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht durch Beiziehung von Unterlagen diverser Archive, wie etwa denen des Stadtarchivs Gera, des Hauptstaatsarchivs Weimar und des Staatsarchivs Rudolstadt erforscht hat, wann in Gera "Tatra"-Straßenbahnen eingeführt und ab wann mithin eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise zur Vermeidung von Abnutzungserscheinungen und dem Schutz von Fußgängern relevant geworden sei. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise hätte es durch Beiziehung von Unterlagen zu klären gehabt, ob eine Gleisverlegung technisch bzw. wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Anhand dieser Unterlagen wäre dem Verwaltungsgericht nicht verschlossen geblieben, dass eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse bautechnisch und ohne weitreichende bauliche Veränderungen, die unwirtschaftlich gewesen wären und von den verantwortlichen Stellen verworfen worden seien, nicht möglich gewesen wäre. Das lege den Schluss nahe, dass die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht ernsthaft geplant gewesen, sondern nur vorgeschoben worden sei.

28

Die Frage, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es den Zweck der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unabhängig von einer notwendigen Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise mit der Inbetriebnahme dieser Straßenbahnen gesehen hat. Die ursprüngliche Straßenbahntrasse führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an dem streitgegenständlichen Eckgrundstück vorbei in einer engen Linkskurve auf die Johannisstraße. In diesem Bereich bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Fußgängerverkehr aufgrund der engen Schienenführung erhebliche Unfallgefahr, weil die Fußgänger kaum Ausweichmöglichkeiten hatten. Die Frage nach der Vergrößerung des Kurvenradius der Schienenführung stand für das Verwaltungsgericht deswegen im Raum, weil nach einer Mitteilung des VEB Verkehrsbetriebe der Stadt Gera an den Rat der Stadt Gera vom 17. Juli 1965 er durch die Bahnaufsicht beauflagt worden sei, den Kurvenradius in der Sorge/Johannisstraße zu verändern. Die für den VEB Waggonbau Gotha hergestellten Straßenbahnwagen Typen ET 57 und BB 57 hätten vorgeschriebene Mindestradien von 20 m. Durch die enge Kurvenführung sei ein erhöhter Verschleiß der Schienen eingetreten. Aus dieser Tatsache heraus, sei es erforderlich, eine Veränderung der Kurve S./J.straße herbeizuführen. Nach dem Einbau einer Arkade im Erdgeschoss des Grundstücks könne die Kurve verändert werden, sodass ein Radius von 17 m entstehe. Die derzeitige Kurve stelle eine ständige Unfallgefahr für die Fußgänger auf den Bürgersteigen dar, weil die neuen Straßenbahnwagen beim Befahren der Kurve über den Bordstein des Fußweges schwenkten. In der Hauptgeschäftszeit könne der vorhandene Fußgängerweg die Fußgänger nicht aufnehmen, die sich dann zum Teil auf der Straße bewegten (vgl. UA S. 3, 13). Die Frage der Gefährdung der Fußgänger war somit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes relevant und nicht erst im Jahre 1980. Ob eine Vergrößerung des Radius bautechnisch möglich oder unmöglich bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre und von den verantwortlichen Stellen im Vorfeld der Enteignung verworfen worden ist, war nicht entscheidungserheblich. Im Vordergrund der Maßnahme stand der Schutz der Fußgänger in diesem Bereich. Eine mögliche Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise stand den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zufolge nur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und war nicht von ihr abhängig. Dessen ungeachtet sind die von der Beschwerde eingereichten Unterlagen aus den Jahren 1962 und 1965 nicht geeignet zu belegen, dass die geplante und durchgeführte Aufbaumaßnahme nur vorgeschoben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Diskussionen um die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise berücksichtigt und ihnen im Hinblick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuerkannt. Dass diese Diskussionen bereits 1962 geführt und wegen des nicht vertretbaren Aufwandes abgelehnt worden sind, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Das Urteil kann mithin nicht auf der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung beruhen.

29

Von einer weiteren Begründung der Beschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.

3

Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.

4

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,

5

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

6

weiterhin,

7

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

11

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.

13

Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

14

Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.

15

Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

17

Die Klägerin beantragt ebenfalls,

18

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

19

Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

23

Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

24

So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

25

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.

26

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).

27

Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).

28

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.