Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Dez. 2013 - 1 A 348/13
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Mai 2013 - 3 K 1756/12 - wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über das Klagebegehren zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
„Der Ausgleichsbetragsbescheid ergeht an Sie als MiteigentümerIn des o.g. Grundstücks in Erbengemeinschaft anstelle aller MiteigentümerInnen. Da die Anschriften der weiteren MiteigentümerInnen hier nicht bekannt sind, werden Sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Da mehrere Personen EigentümerInnen des Grundstücks sind, ist jede einzelne Person beitragspflichtig. Jede(r) EigentümerIn hat demnach für die vollständige Entrichtung des Betrags einzustehen. Allerdings ist die Betragssumme nur einmal zu entrichten.
Hinweis: Bescheide gegen die weiteren MiteigentümerInnen können nur ergehen, wenn deren Anschriften bekannt gegeben werden.“
1. den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Ausgleichsbetrags vom 28.4.2004 und den aufgrund der Beratung vom 21.10.2008 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben,
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
die Klage abzuweisen.
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts vom 29.5.2013 die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
die Klage abzuweisen,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Gründe
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(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
- 1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, - 2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, - 3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
- 1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und - 2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
- 1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, - 2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, - 3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
- 1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und - 2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
- 1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, - 2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, - 3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
- 1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und - 2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
- 1.
die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, - 2.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 146 Absatz 3 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 errichtet oder geändert hat, sind jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, - 3.
die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.
(2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des § 153 Absatz 5 durchgeführt worden ist.
(3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen, wenn
- 1.
eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich ermittelt worden ist und - 2.
der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch vor Abschluss der Sanierung erfolgen.
(5) Im Übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmungen über die Stundung und den Erlass entsprechend anzuwenden.
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen und die Erstattung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
- 2
-
1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Berufungsbegründung ab. Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen (UA S. 16) und seiner Würdigung der Berufungsbegründung zugrunde gelegt (UA S. 17 oben).
- 3
-
Dem widerspricht nicht, dass das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein Berufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, "wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" (UA S. 18 f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird, und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
- 4
-
2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
- 5
-
a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im Berufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Beklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158>; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der Berufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und seine ergänzenden Ausführungen zum Berufungsurteil noch gerecht geworden.
- 6
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Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu eigen gemacht, um das Berufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die Bezugnahme zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte diese Erwägungen als tragfähige Berufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen Beitragsfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarfs nur ausnahmsweise zulässig. Die Bezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen Beiträge nach der vormals geltenden Beitragssatzung des Beklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
- 7
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Die ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung unterstreichen, dass der Beklagte die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgründe übernehmen wollte und auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die Begründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom Beklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage des Kreditbedarfs entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte damit klar, dass sie auch dieses Begründungselement durch die Einwände des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die Bezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.
- 8
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b) Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die Beschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.
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c) Die Beschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
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Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer Beitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Betracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im Berufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine Kernthese von der Wahlfreiheit des Aufgabenträgers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. und der Bedeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den Beklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine freie Wahl zwischen Beitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in Betracht zog.
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Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Gründe
- 1
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
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1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beschwerde keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme und die für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
- 3
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Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
-
ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn für die Verwirklichung des der Enteignung zugrunde liegenden Aufbauzwecks lediglich 7 % der Gebäudegrundfläche bzw. 2 % der Gesamtmietfläche des Gebäudes benötigt wurden und die restliche Gebäudegrund- bzw. -mietfläche ohne bauliche Veränderungen selbstständig nutzbar war und auch genutzt wurde,
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und,
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ob die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen eines komplett mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, die für sich genommen sinnvoll selbstständig hätten genutzt werden können, nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilenteignung aufdrängen musste,
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würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufzeigen, sondern eine dem einzelfallverhaftete Subsumtionsfrage, und zum anderen einen Sachverhalt unterstellen, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Überdies lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilenteignungen verneinend beantworten.
- 4
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Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), begründen die Einzelumstände im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer manipulativen Enteignung des Grundstücks insgesamt, obwohl nur eine geringe Teilfläche (18 qm) für die Aufbaumaßnahme erforderlich war. Eine nur teilweise Inanspruchnahme des mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit angebautem Hintergebäude vollständig überbauten Grundstücks in geschlossener Bauweise kam danach nicht in Betracht. Eine vertikale Teilung des bebauten Grundstücks im Bereich des eingebauten Arkadendurchgangs schied infolge der Grundrisse der über dem geplanten Arkadendurchgang liegenden Wohnungen und der Konzeption des Gebäudes aus. Eine anderweitige Teilung des Grundstücks kam wegen der Nutzungsstruktur des Wohnhauskomplexes, der aus dem jeweils aneinandergebauten viergeschossigen Wohnhaus und Seitenwohngebäude und einem Hintergebäude bestand, nicht in Betracht. Nach dem Wertgutachten war im Erdgeschoss neben drei Läden der Zugang bzw. Hausflur zu den Wohnungen. Das Seitengebäude war in den jeweiligen Etagen mit Gängen zu dem Hintergebäude verbunden. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen des Gebäudes S. 2 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass das gesamte Gebäude nur durch einen Hauseingang und einen Hausflur erschlossen war. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine Teilenteignung nicht aufgedrängt hätte (vgl. UA S. 15/16).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, bereits entschieden. Maßgeblich komme es darauf an, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Eine Einzelfallprüfung hält es vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffneten Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen für geboten. Generalisierende Beurteilungsmaßstäbe - wie eine angebliche Praxis der DDR-Behörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mit zu enteignen - können erst dann als allgemeine Regel zur Beurteilung enteignender Eingriffe herangezogen werden, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs biete oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6). Auch wenn die Entscheidung zu einem unbebauten Grundstück ergangen ist, lässt die sich darin enthaltene Aussage ohne Weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragen. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltsvariante nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat dazu festgestellt, dass dem Zugriff auf das gesamte bebaute Grundstück keine sachfremden Motive zugrunde lagen.
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Die daran anschließende Frage,
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ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn zur Durchführung und rechtlichen Absicherung der betreffenden Aufbaumaßnahme die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer ausreichend gewesen wären,
-
unterstellt wiederum einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zur Erreichung des verfolgten Aufbauzwecks die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als verhältnismäßigere Maßnahme rechtlich nicht möglich. § 14 Aufbaugesetz habe nicht nur die Entziehung des Eigentumsrechts ermöglicht, sondern auch die zeitweilige Belastung desselben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gehandelt habe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Sachverhalt festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht benötigte Teilflächen des komplett enteigneten Wohn- und Geschäftshausgrundstücks für sich genommen noch hätten sinnvoll genutzt werden können. Dagegen sprach nach seiner Auffassung die Zugangssituation.
- 7
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Die Frage,
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ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufbaumaßnahme durchgeführt wurde bzw. ihre Durchführung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant war, allein auf den in der Aufbaugebietserklärung angegebenen Zweck abzustellen oder hierbei auch weitere, der Aufbaugebietserklärung vorausliegende, dort jedoch nicht erwähnte Zwecke zu berücksichtigen seien,
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würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls so nicht stellen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, dass die Errichtung des Arkadendurchgangs und die zu diesem Zweck durchgeführte Enteignung des klägerischen Grundstücks durch die Behauptung der seinerzeit handelnden staatlichen Organe veranlasst worden sei, der Radius der Straßenbahngleise an der Ecke S./J.straße müsse vergrößert werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufbauzweck verwirklicht worden bzw. die Durchführung der Aufbaumaßnahme im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant gewesen sei, seien nicht nur die in der Aufbaugebietserklärung genannten Zwecke heranzuziehen, sondern alle im Kontext der betreffenden Maßnahme relevanten Gründe.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden sei. Das ergebe sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom 15. September 1958, Nr. 10). Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken zu Gunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe, Institutionen zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig. Ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliegt, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen. Ein dabei unterlaufener Rechtsanwendungsfehler wäre nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der DDR kein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden müsste, wie sie der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG voraussetzt. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war (Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant, die nach der Enteignung auch durchgeführt worden sind. Die Planungen, die 1965 begannen, um im Erdgeschoss des Hauses S. 2/J.straße einen arkadenähnlichen Durchgang für die Fußgänger zu schaffen, um die Unfallgefahr zu verringern, wurde dem Urteil zufolge auch realisiert. Dass in diesem Zusammenhang auch beabsichtigt gewesen sei, den Kurvenradius der Straßenbahngleise zu verändern, um einem erhöhten Verschleiß vorzubeugen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Aufbaumaßnahme primär dem Ziel gedient hat, die Unfallgefahr für die Fußgänger zu verringern. Dass in der folgenden Zeit der Kurvenradius der Straßenbahngleise nicht vergrößert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant waren.
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (a.a.O.) und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22) den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilung des Grundstücks aufdrängen musste". Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Teilfläche abhänge, ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen sei. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.O.). Für den umgekehrten Fall einer Teilenteignung habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen sei, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen sei, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt.
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Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr bei der Frage, ob die vollständige Enteignung des Wohnhausgrundstücks vorliegend deshalb als eine unlautere Machenschaft anzusehen ist, weil eine nur teilweise Inanspruchnahme zur Verwirklichung der Aufbaumaßnahme ausreichend gewesen wäre, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht das Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche ist, sondern ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Es hat dies mit Blick auf die geschlossene Bebauung des Grundstücks und den Zugang zu den in den oberen Geschossen und im Hintergebäude liegenden Wohnungen nur über einen Hauszugang und Hausflur verneint. Was die behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (a.a.O.) anbelangt, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 63.05 - und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 8 B 64.06).
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Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche in einem anderen Punkt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 ab, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer möglichen Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, "dass die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses von benötigter und nicht benötigter Fläche und der selbstständigen Nutzbarkeit der nicht benötigten Fläche dann nicht als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Eigentumsentzug nur die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht kam", nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Sachverhalt festgestellt, der eine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen hat, weil die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur vorübergehender Natur war. Zudem ist es infolge der Beschaffenheit des Wohn-Miethausgrundstücks davon ausgegangen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht benötigter Teilflächen ausgeschlossen ist. Seine Aussage dazu, dass die unterbliebene Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, um die Aufbaumaßnahme umzusetzen, keine durch unlautere Machenschaften gekennzeichnete Enteignung begründe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.), wonach ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche nicht schon deshalb als unlauter anzusehen ist, wenn das Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Fläche erheblich abweicht. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können.
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Die Beschwerde unterstellt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass es in einem vorgezogenen Prüfungsschritt frage, ob die zum Enteignungsentzug führende staatliche Maßnahme eine solche war, die auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar keine vorgezogene Prüfung hinsichtlich der Dauer der Aufbaumaßnahme unternommen. Es hat vielmehr geprüft, ob eine Dienstbarkeit für die beabsichtigte Aufbaumaßnahme als milderes Mittel zur Enteignung rechtlich nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen wäre und dies verneint.
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Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140). Das Zitat der Beschwerde aus dem angegriffenen Urteil, "dass ein nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht ohne Weiteres die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründet", ist aus dem Zusammenhang gerissen und bezieht sich auf die beiden vorangehenden Sätze, dass das Projekt der Veränderung des Kurvenradius der Straßenbahntrasse nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Aufbaumaßnahme gestanden habe. Selbst wenn man die Aufbaumaßnahme darauf erstrecke und von einer dann teilweise nicht verwirklichten Maßnahme ausginge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieran schließt sich dann das Zitat der Beschwerde an. Eine Abweichung zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer Enteignung zu Gunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes eine unlautere Machenschaft angenommen werden könne, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei, ist nicht erkennbar, weil ein teilweise nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht gleichzusetzen ist mit einer unkonkreten Planung von Baumaßnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf Erkenntnisse bezieht, die sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will und die einen vorgeschobenen Aufbauzweck belegen sollen, sind diese im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
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3. Die Beschwerde ist auch nicht erfolgreich, soweit sie Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die Beweisaufnahme keine Schriftsatzfrist eingeräumt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen zu können.
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Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Sich "äußern" kann sich im Sinne des Gesetzes derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Die Einräumung einer Äußerungsfrist hat nicht den Zweck, einer Prozesspartei weitere Sachverhaltsermittlungen zu ermöglichen. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterlässt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlass bestehen, einem Prozessbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen (Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264). § 108 Abs. 2 VwGO hat nicht den Zweck, Gehör zu allen Fragen zu gewähren, die ein Prozessbeteiligter für entscheidungserheblich hält (vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 181 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
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Mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist wollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern, vielmehr wollten sie dem Vorbringen der Beschwerde zufolge weitere Nachforschungen betreiben, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera eingeführt worden sind und dass der Sicherheitsaspekt erst mit der Einführung dieser Straßenbahnen im Jahre 1980 zum Tragen gekommen sei. Anhand der nunmehr aus dem Staatsarchiv Rudolstadt zugänglich gewordenen Unterlagen hätten die Kläger nachweisen können, dass unter den gegebenen baulichen Verhältnissen eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse an der Ecke S./J.straße nicht hätte durchgeführt werden können und dies von den zuständigen Behörden auch nicht beabsichtigt gewesen sei.
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Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen abzielt und nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, wäre dieses Vorbringen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Nach seinen Feststellungen erfüllte die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eines Arkadendurchgangs mit der Entfernung jeweils zweier Schaufenster im Eckbereich S./J.straße der im Erdgeschoss befindlichen Läden die Voraussetzungen nach dem Aufbaugesetz und waren von dieser Rechtsgrundlage gedeckt. Sie diente der Sicherung des Fußgängerverkehrs vor der in diesem Bereich des Grundstücks passierenden Straßenbahn. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Möglichkeiten zur Veränderung des Radius der Straßenbahntrasse in diesem Bereich waren für das Verwaltungsgericht von untergeordneter Bedeutung, weil bei dieser Maßnahme der Verschleiß durch die enge Kurvenführung im Vordergrund stand. Hinsichtlich der Gefährdung der Fußgänger durch die Straßenbahn im Bereich des Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht neben der Aussage des Zeugen J. auch auf die Angaben des Zeugen S. zu dieser Frage sowie den Akteninhalt bezogen, so dass die Entscheidung nicht nur auf der Aussage des Zeugen beruht, dessen Glaubwürdigkeit die Beschwerde anzweifelt.
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Die Verfahrensrüge greift auch nicht insoweit, als die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Es habe vielmehr unberücksichtigt gelassen, dass die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise im Zusammenhang mit der Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera bestanden habe und dies erst 1980 gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sei die Errichtung eines Arkadendurchgangs für erforderlich gehalten worden, weil infolge der Veränderung des Radius befürchtet worden sei, dass die "Tatra"-Straßenbahnwagen auf den Gehweg schwenkten und damit die Passanten gefährdeten. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Erläuterungsbericht (Anlage K 3) vom 26. Juni 1965 und den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat den bautechnischen Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1965 berücksichtigt (vgl. UA S. 14 oben), wonach es zur Verbesserung der Straßenbahnschienenlage an der Ecke S./J.straße für den Fußgängerverkehr erforderlich war, im Erdgeschoss des Eckhauses B. einen Durchgang diagonal von S. zur J.straße zu schaffen. Von einer Maßnahme im Zuge der Einführung von "Tatra"-Straßenbahnen ist in diesem Bericht nicht die Rede. Was die Aussagen der Zeugen J. und S. anbelangt, hat das Verwaltungsgericht anhand dieser Aussagen nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, die "Tatra"-Bahnen seien erst 1980 in Gera eingeführt worden und die Kurvenführung sei hinsichtlich der bis dahin eingesetzten Straßenbahnen an der Ecke S./J.straße problemlos gewesen. Der Zeuge J. hat angegeben, dass die "Tatra"-Bahnen in den 60er Jahren als Straßenbahnen eingeführt worden seien und dass es 1965 im Bereich "S." auch um die Problematik gegangen sei, den Fußgängerverkehr im Kurvenbereich zu schützen. Den genauen Zeitpunkt für die Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera konnte der Zeuge S. nicht benennen. Nach seiner Erinnerung gab es in Gera nur "Tatra"-Bahnen. Inwieweit das Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der Beweisaufnahme zu dem von der Beschwerde gezogenen Schluss hätte kommen müssen, dass die "Tatra"-Bahnen erst 1980 in Gera eingeführt worden seien und erst im Zuge daran als notwendige Folgemaßnahme eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise angesehen worden sei, erschließt sich in Anbetracht der genannten Zeugenaussagen und des bautechnischen Berichts nicht.
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Soweit die Beschwerde anhand ihrer Recherchen im Staatsarchiv Rudolstadt meint, diese belegten, dass als notwendige Folgemaßnahme der Einführung der "Tatra"-Straßenbahnen 1980 eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise von den Behörden angesehen worden sei und diese ohne größere Abrissarbeiten undurchführbar gewesen seien, setzt sie ihre eigene Wertung des Vorgangs um die Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der Wertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen weder der Zeitpunkt, wann die "Tatra"-Bahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, noch stehen sie im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts.
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Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das Aufklärungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39).
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte unter Beachtung seiner Rechtsauffassung ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen zu den Tatsachen, ob das Grundstück S. 2 bei einer Teilenteignung in Form einer vertikalen Teilung in bautechnischer Hinsicht noch selbstständig hätte genutzt werden können und ob in der DDR-Rechtspraxis Dienstbarkeiten nur bei vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken - wie von ihm angenommen - in Betracht gekommen seien. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen hätte voraussichtlich ergeben, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre und dass der Anwendungsbereich von Dienstbarkeiten keineswegs nur auf vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken beschränkt gewesen sei.
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Die Beschwerde versäumt es in diesem Zusammenhang darzulegen, dass die Nichterhebung dieses Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist und dass sich dem Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 anhand von Grundriss- und Lageplänen sowie eines Grundrisskonzeptes erörtert. Sie war auch Gegenstand der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Juni 2010 (s. Beweisbeschluss). Die Bevollmächtigten der Kläger haben weder in der Sitzung vom 13. August 2008 noch in der Sitzung vom 23. Juni 2010 einen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich anhand seiner Feststellungen zu den vorgelegten Lageplänen und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu dieser Frage voraussichtlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles eines vollständig und in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücks mit Hintergebäude und nur einer Zugangsmöglichkeit eine vertikale Teilung als mögliche Alternative zur gesamten Enteignung verneint und deshalb in dem Enteignungsvorgang keine unlautere Machenschaft gesehen. Die Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010, der in der fraglichen Zeit Mitglied des Rates des Bezirkes und Bezirksbaudirektor war. Der Zeuge hatte mit Maßnahmen nach dem Aufbaugesetz zu tun. Es war ihm kein Fall bekannt, wo durch ein Gebäude eine Linie gezogen wurde, um eine Teilenteignung vorzunehmen. Eine Teilenteignung hing von der bautechnischen Situation ab. Diese hat der Zeuge im konkreten Fall so eingeschätzt, dass eine nur teilweise Inanspruchnahme nicht in Betracht gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten und die Sachkunde des Zeugen keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen.
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Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall die Einräumung einer Dienstbarkeit ausreichend gewesen wäre, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Von einer Tatsachenfrage wäre in diesem Zusammenhang nur insoweit auszugehen, als sie auf eine von der Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis bezogen gewesen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden. Die Belastung des Grundstücks nur mit einer Dienstbarkeit kam deshalb nicht in Betracht, weil es nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gegangen ist, sondern um eine teilweise Umgestaltung und Einbeziehung in den öffentlichen Verkehr. Unabhängig davon hat der Zeuge S. bei seiner Einvernahme auch nichts Gegenteiliges bestätigt. Verwaltungstechnisch war seinen Angaben zufolge die Teilung von Häusern nicht möglich.
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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht durch Beiziehung von Unterlagen diverser Archive, wie etwa denen des Stadtarchivs Gera, des Hauptstaatsarchivs Weimar und des Staatsarchivs Rudolstadt erforscht hat, wann in Gera "Tatra"-Straßenbahnen eingeführt und ab wann mithin eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise zur Vermeidung von Abnutzungserscheinungen und dem Schutz von Fußgängern relevant geworden sei. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise hätte es durch Beiziehung von Unterlagen zu klären gehabt, ob eine Gleisverlegung technisch bzw. wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Anhand dieser Unterlagen wäre dem Verwaltungsgericht nicht verschlossen geblieben, dass eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse bautechnisch und ohne weitreichende bauliche Veränderungen, die unwirtschaftlich gewesen wären und von den verantwortlichen Stellen verworfen worden seien, nicht möglich gewesen wäre. Das lege den Schluss nahe, dass die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht ernsthaft geplant gewesen, sondern nur vorgeschoben worden sei.
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Die Frage, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es den Zweck der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unabhängig von einer notwendigen Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise mit der Inbetriebnahme dieser Straßenbahnen gesehen hat. Die ursprüngliche Straßenbahntrasse führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an dem streitgegenständlichen Eckgrundstück vorbei in einer engen Linkskurve auf die Johannisstraße. In diesem Bereich bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Fußgängerverkehr aufgrund der engen Schienenführung erhebliche Unfallgefahr, weil die Fußgänger kaum Ausweichmöglichkeiten hatten. Die Frage nach der Vergrößerung des Kurvenradius der Schienenführung stand für das Verwaltungsgericht deswegen im Raum, weil nach einer Mitteilung des VEB Verkehrsbetriebe der Stadt Gera an den Rat der Stadt Gera vom 17. Juli 1965 er durch die Bahnaufsicht beauflagt worden sei, den Kurvenradius in der Sorge/Johannisstraße zu verändern. Die für den VEB Waggonbau Gotha hergestellten Straßenbahnwagen Typen ET 57 und BB 57 hätten vorgeschriebene Mindestradien von 20 m. Durch die enge Kurvenführung sei ein erhöhter Verschleiß der Schienen eingetreten. Aus dieser Tatsache heraus, sei es erforderlich, eine Veränderung der Kurve S./J.straße herbeizuführen. Nach dem Einbau einer Arkade im Erdgeschoss des Grundstücks könne die Kurve verändert werden, sodass ein Radius von 17 m entstehe. Die derzeitige Kurve stelle eine ständige Unfallgefahr für die Fußgänger auf den Bürgersteigen dar, weil die neuen Straßenbahnwagen beim Befahren der Kurve über den Bordstein des Fußweges schwenkten. In der Hauptgeschäftszeit könne der vorhandene Fußgängerweg die Fußgänger nicht aufnehmen, die sich dann zum Teil auf der Straße bewegten (vgl. UA S. 3, 13). Die Frage der Gefährdung der Fußgänger war somit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes relevant und nicht erst im Jahre 1980. Ob eine Vergrößerung des Radius bautechnisch möglich oder unmöglich bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre und von den verantwortlichen Stellen im Vorfeld der Enteignung verworfen worden ist, war nicht entscheidungserheblich. Im Vordergrund der Maßnahme stand der Schutz der Fußgänger in diesem Bereich. Eine mögliche Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise stand den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zufolge nur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und war nicht von ihr abhängig. Dessen ungeachtet sind die von der Beschwerde eingereichten Unterlagen aus den Jahren 1962 und 1965 nicht geeignet zu belegen, dass die geplante und durchgeführte Aufbaumaßnahme nur vorgeschoben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Diskussionen um die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise berücksichtigt und ihnen im Hinblick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuerkannt. Dass diese Diskussionen bereits 1962 geführt und wegen des nicht vertretbaren Aufwandes abgelehnt worden sind, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Das Urteil kann mithin nicht auf der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung beruhen.
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Von einer weiteren Begründung der Beschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.
- 2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.
- 3
Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.
- 4
Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,
- 5
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,
- 6
weiterhin,
- 7
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
- 11
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.
- 13
Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.
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Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt ebenfalls,
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das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
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Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
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Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.
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Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).
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So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.
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Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.
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Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).
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Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).
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Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
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Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
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soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Gründe
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Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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1. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO an die Berufungsbegründung ab. Nach den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen muss die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein; sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (Beschlüsse vom 23. September 1999 - BVerwG 9 B 372.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 12 S. 8, vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 2 B 51.04 - juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 - juris Rn. 3). Diese Rechtssätze hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt, sondern ausdrücklich in die angefochtene Entscheidung übernommen (UA S. 16) und seiner Würdigung der Berufungsbegründung zugrunde gelegt (UA S. 17 oben).
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Dem widerspricht nicht, dass das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, ein Berufungskläger genüge grundsätzlich seiner gesetzlichen Begründungspflicht, "wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist" (UA S. 18 f.). Auch dieser generalisierende Rechtssatz ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entnommen (Beschluss vom 2. Juni 2005 - BVerwG 10 B 4.05 - juris Rn. 5). Mit ihm wird klargestellt, dass der Berufungsführer sich in der Berufungsbegründung mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils nicht in den Details auseinandersetzen muss, sondern sich damit begnügen darf, konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist, bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet. Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so bringt sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend klar zum Ausdruck, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird, und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten.
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2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
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a) Das gilt zunächst für die Rüge, das Berufungsgericht habe § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO fehlerhaft angewandt. Ausgehend von den im Berufungsurteil dieser Vorschrift entnommenen Grundsätzen, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden sind, hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründung des Beklagten zu Recht als noch ausreichend bewertet. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab (Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158>; Beschluss vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 3). Der Verfahrensablauf weist im vorliegenden Fall die Besonderheit auf, dass dem angefochtenen Urteil ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen war, in dem das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2009 - 1 M 157/08 - (NordÖR 2010, 299) deutlich Zweifel an der Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V durch das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 - 3 B 1161/08 - (juris Rn. 17 ff.) geäußert hatte. Gleichwohl hielt das Verwaltungsgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 24. Februar 2010 an seinen im Eilbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkten fest und brachte durch Zulassung der Berufung zum Ausdruck, dass es die Streitsache für "berufungswürdig" hielt. In dieser besonderen Situation waren nur vergleichsweise geringe Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe zu stellen. Ihnen ist der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts und seine ergänzenden Ausführungen zum Berufungsurteil noch gerecht geworden.
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Mit der Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte dessen Erwägungen zur Auslegung und Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu eigen gemacht, um das Berufungsbegehren zu untermauern. Dass das Oberverwaltungsgericht seine Erwägungen als zweifelnde Hinweise formuliert hat, ändert daran nichts; die Bezugnahme zum Zwecke der Berufungsbegründung bringt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte diese Erwägungen als tragfähige Berufungsgründe geltend machen wollte. Aufgegriffen wurden auf diese Weise zum einen die Einwände, die das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 gegen die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Oktober 2008 vertretene - und später im Urteil vom 24. Februar 2010 aufrechterhaltene - Auffassung anführte, eine reine Gebührenfinanzierung sei wegen des mit ihr im Vergleich zu einer anteiligen Beitragsfinanzierung verbundenen höheren Kreditbedarfs nur ausnahmsweise zulässig. Die Bezugnahme erfasste zum anderen auch die Überlegung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, eine die reine Gebührenfinanzierung rechtfertigende atypische Lage könnte sich daraus ergeben, dass in der ganz überwiegenden Zahl von Fällen, in denen Beiträge nach der vormals geltenden Beitragssatzung des Beklagten hätten erhoben werden können, Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
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Die ergänzenden Ausführungen in der Berufungsbegründung unterstreichen, dass der Beklagte die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsgründe übernehmen wollte und auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Urteils als tragfähig erachtete. So wandte sich die Begründung im Zusammenhang mit der Frage, ob die touristische Infrastruktur des vom Beklagten belieferten Gebiets eine atypische Situation begründete, gegen Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil zu den Gesetzesmaterialien; sie brachte dabei zum Ausdruck, dass sie diesen Gesichtspunkt nach wie vor für durchschlagend hielt und der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage des Kreditbedarfs entscheide über die Atypik, entgegentreten wollte. Ebenso verteidigte sie die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zur Verjährungsproblematik gegen die Kritik im Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte damit klar, dass sie auch dieses Begründungselement durch die Einwände des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt sah. Angesichts dessen wurde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen noch gerecht, mochte die Durchdringung der rechtlichen Problematik in den über die Bezugnahme hinausgehenden eigenen Ausführungen auch ausgesprochen substanzarm sein.
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b) Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen objektiv willkürlicher Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V greift ebenfalls nicht durch. Die Auslegung von Rechtsnormen im Rahmen der Sachprüfung gehört zum Kern materieller Rechtsfindung, berührt hingegen nicht den Verfahrensablauf und die ihn regelnden Vorschriften des Verfahrensrechts. Unterlaufen dem Richter Fehler bei der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, so handelt es sich nicht, auch nicht ausnahmsweise im Fall objektiver Willkür, um Verfahrensfehler (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 42.97 - juris Rn. 5 und vom 21. Februar 2003 - BVerwG 9 B 64.02 - juris Rn. 6). Aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 19 und vom 11. Oktober 2005 - BVerwG 10 B 8.05 - juris Rn. 12) folgt nichts anderes. Sie befassen sich lediglich mit der - jeweils offengelassenen - Frage, ob eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhalts- und Beweiswürdigung zugleich verfahrensfehlerhaft ist. Darum geht es bei der auf die Gesetzesauslegung bezogenen Willkürrüge nicht. Soweit in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 1994 - BVerwG 6 C 42.92 - (BVerwGE 96, 350 <355>) im Falle einer auch als richterliche Rechtsfortbildung nicht mehr verständlichen Anwendung irrevisiblen materiellen Landesrechts ein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG bejaht worden ist, besagt das nichts über die Verfahrensrelevanz eines solchen Mangels, der Voraussetzung für den hier mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wäre. Auch auf die letztgenannte Entscheidung kann sich die Beschwerde für ihre Auffassung deshalb nicht berufen.
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c) Die Beschwerde kann schließlich nicht geltend machen, durch das angefochtene Urteil sei die Klägerin überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
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Die Beschwerde hat zwar geltend gemacht, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise dargelegt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. den Aufgabenträgern die Freiheit der Wahl zwischen einer Beitrags- und einer reinen Gebührenfinanzierung gelassen haben könnte und dass eine Übertragung dieser Wahlfreiheit auf die Nachfolgeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in Betracht zu ziehen sei; deshalb habe die Klägerin nicht mit den im Berufungsurteil zur Auslegung angestellten Erwägungen rechnen müssen. Dieser Vortrag stimmt jedoch nicht mit den Ausführungen in dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2011 überein. In diesem Schriftsatz hat sich die Klägerin unter Hinweis auf ein früheres Urteil des Oberverwaltungsgerichts gegen die Rechtsansicht gewandt, § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. enthalte keine Verpflichtung zur Erhebung von Anschlussbeiträgen, sondern ermächtige nur dazu. Ebenso hat sie dort betont, dass selbst dann, wenn das anders zu sehen sein sollte, diese Sichtweise wegen der Ausgestaltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V als Soll-Vorschrift nicht auf die Neuregelung übertragen werden könnte. Das lässt den Rückschluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht seine Kernthese von der Wahlfreiheit des Aufgabenträgers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. und der Bedeutung dieses Normverständnisses für die Auslegung der Neuregelung zumindest in groben Zügen bereits in der mündlichen Verhandlung als Deutungsmöglichkeit thematisiert hat. Auch wenn die spätere Argumentation zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in diesen Hinweisen noch nicht voll ausgeformt gewesen sein sollte, ergab sich daraus doch mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gericht für den Beklagten auch unter Geltung des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V eine freie Wahl zwischen Beitrags- und reiner Gebührenfinanzierung unabhängig vom Vorliegen atypischer Umstände in Betracht zog.
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Mit dieser Möglichkeit musste die Klägerin umso mehr rechnen, als auch in einem verbreiteten Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung vertreten wurde, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V bestehe ebenso wie zuvor nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a.F. diesbezüglich ein Auswahlspielraum (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Loseblatt, zuletzt Stand: August 2010, § 9 Anm. 2.1; ebenso derselbe, NordÖR 2005, 240 <245>), worauf schon das Verwaltungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 27. Oktober 2008 (a.a.O. Rn. 18) hingewiesen hatte. Damit war der rechtliche Gesichtspunkt, der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend wurde, ausreichend bezeichnet; die möglichen Entscheidungsgrundlagen musste das Gericht noch nicht im Einzelnen darlegen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2001 a.a.O. S. 21).
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Gründe
- 1
-
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beschwerde keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme und die für die Revisionsentscheidung entscheidungserheblich wäre (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
- 3
-
Die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen,
-
ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn für die Verwirklichung des der Enteignung zugrunde liegenden Aufbauzwecks lediglich 7 % der Gebäudegrundfläche bzw. 2 % der Gesamtmietfläche des Gebäudes benötigt wurden und die restliche Gebäudegrund- bzw. -mietfläche ohne bauliche Veränderungen selbstständig nutzbar war und auch genutzt wurde,
-
und,
-
ob die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen eines komplett mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks, die für sich genommen sinnvoll selbstständig hätten genutzt werden können, nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilenteignung aufdrängen musste,
-
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie zum einen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufzeigen, sondern eine dem einzelfallverhaftete Subsumtionsfrage, und zum anderen einen Sachverhalt unterstellen, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Überdies lassen sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Teilenteignungen verneinend beantworten.
- 4
-
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), begründen die Einzelumstände im vorliegenden Fall nicht die Annahme einer manipulativen Enteignung des Grundstücks insgesamt, obwohl nur eine geringe Teilfläche (18 qm) für die Aufbaumaßnahme erforderlich war. Eine nur teilweise Inanspruchnahme des mit einem viergeschossigen Wohnhaus mit angebautem Hintergebäude vollständig überbauten Grundstücks in geschlossener Bauweise kam danach nicht in Betracht. Eine vertikale Teilung des bebauten Grundstücks im Bereich des eingebauten Arkadendurchgangs schied infolge der Grundrisse der über dem geplanten Arkadendurchgang liegenden Wohnungen und der Konzeption des Gebäudes aus. Eine anderweitige Teilung des Grundstücks kam wegen der Nutzungsstruktur des Wohnhauskomplexes, der aus dem jeweils aneinandergebauten viergeschossigen Wohnhaus und Seitenwohngebäude und einem Hintergebäude bestand, nicht in Betracht. Nach dem Wertgutachten war im Erdgeschoss neben drei Läden der Zugang bzw. Hausflur zu den Wohnungen. Das Seitengebäude war in den jeweiligen Etagen mit Gängen zu dem Hintergebäude verbunden. Aus den von der Beigeladenen vorgelegten Grundrissplänen des Gebäudes S. 2 ergab sich für das Verwaltungsgericht, dass das gesamte Gebäude nur durch einen Hauseingang und einen Hausflur erschlossen war. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass sich vorliegend eine Teilenteignung nicht aufgedrängt hätte (vgl. UA S. 15/16).
- 5
-
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen die umfassende Enteignung eines Flurstücks, das nur teilweise für den Enteignungszweck benötigt wurde, als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, bereits entschieden. Maßgeblich komme es darauf an, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Eine Einzelfallprüfung hält es vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz eröffneten Möglichkeit des Zugriffs auf nicht mehr zumutbar nutzbare Restflächen für geboten. Generalisierende Beurteilungsmaßstäbe - wie eine angebliche Praxis der DDR-Behörden, nicht benötigte Flächen eines Flurstücks mit zu enteignen - können erst dann als allgemeine Regel zur Beurteilung enteignender Eingriffe herangezogen werden, wenn der festgestellte Geschehensablauf von vornherein keine Anhaltspunkte für eine weitere Aufhellung der Umstände des Eigentumszugriffs biete oder entsprechende Ermittlungen erfolglos geblieben sind (Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 6). Auch wenn die Entscheidung zu einem unbebauten Grundstück ergangen ist, lässt die sich darin enthaltene Aussage ohne Weiteres auch auf bebaute Grundstücke übertragen. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverhaltsvariante nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen. Es hat dazu festgestellt, dass dem Zugriff auf das gesamte bebaute Grundstück keine sachfremden Motive zugrunde lagen.
- 6
-
Die daran anschließende Frage,
-
ob eine auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR erfolgte Enteignung eines mit einem mehrstöckigen Wohn- und Geschäftshaus vollständig bebauten Grundstücks einen Machtmissbrauch im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG darstellt, wenn zur Durchführung und rechtlichen Absicherung der betreffenden Aufbaumaßnahme die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses mit dem Eigentümer ausreichend gewesen wären,
-
unterstellt wiederum einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war zur Erreichung des verfolgten Aufbauzwecks die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit oder die Begründung eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses als verhältnismäßigere Maßnahme rechtlich nicht möglich. § 14 Aufbaugesetz habe nicht nur die Entziehung des Eigentumsrechts ermöglicht, sondern auch die zeitweilige Belastung desselben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass es sich um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gehandelt habe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Sachverhalt festgestellt, dass im vorliegenden Fall nicht benötigte Teilflächen des komplett enteigneten Wohn- und Geschäftshausgrundstücks für sich genommen noch hätten sinnvoll genutzt werden können. Dagegen sprach nach seiner Auffassung die Zugangssituation.
- 7
-
Die Frage,
-
ob bei der Beurteilung der Frage, ob eine Aufbaumaßnahme durchgeführt wurde bzw. ihre Durchführung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant war, allein auf den in der Aufbaugebietserklärung angegebenen Zweck abzustellen oder hierbei auch weitere, der Aufbaugebietserklärung vorausliegende, dort jedoch nicht erwähnte Zwecke zu berücksichtigen seien,
-
würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls so nicht stellen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Beschwerde meint in diesem Zusammenhang, dass die Errichtung des Arkadendurchgangs und die zu diesem Zweck durchgeführte Enteignung des klägerischen Grundstücks durch die Behauptung der seinerzeit handelnden staatlichen Organe veranlasst worden sei, der Radius der Straßenbahngleise an der Ecke S./J.straße müsse vergrößert werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Aufbauzweck verwirklicht worden bzw. die Durchführung der Aufbaumaßnahme im Zeitpunkt der Inanspruchnahme konkret geplant gewesen sei, seien nicht nur die in der Aufbaugebietserklärung genannten Zwecke heranzuziehen, sondern alle im Kontext der betreffenden Maßnahme relevanten Gründe.
- 8
-
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu entschieden, dass der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden sei. Das ergebe sich aus der Gemeinsamen Anweisung des Ministers für Bauwesen und des Ministers der Finanzen über die Erweiterung der Anwendung des Aufbaugesetzes vom 30. Mai 1958 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen vom 15. September 1958, Nr. 10). Danach waren Erklärungen zum Aufbaugebiet und Inanspruchnahmen von Grundstücken zu Gunsten aller volkseigenen Betriebe, Organe, Institutionen zur Durchführung von Baumaßnahmen sozialistischer Genossenschaften sowie für Vorhaben der Parteien und Massenorganisationen zulässig. Ob eine zulässige Aufbaumaßnahme vorliegt, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis zu beurteilen. Ein dabei unterlaufener Rechtsanwendungsfehler wäre nach dem insoweit maßgeblichen Rechtsverständnis der DDR kein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, dass von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden müsste, wie sie der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG voraussetzt. Voraussetzung einer Enteignung nach dem Aufbaugesetz war jedenfalls, dass die Durchführung von Baumaßnahmen konkret geplant war (Urteile vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140 und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant, die nach der Enteignung auch durchgeführt worden sind. Die Planungen, die 1965 begannen, um im Erdgeschoss des Hauses S. 2/J.straße einen arkadenähnlichen Durchgang für die Fußgänger zu schaffen, um die Unfallgefahr zu verringern, wurde dem Urteil zufolge auch realisiert. Dass in diesem Zusammenhang auch beabsichtigt gewesen sei, den Kurvenradius der Straßenbahngleise zu verändern, um einem erhöhten Verschleiß vorzubeugen, ist nicht entscheidungserheblich, weil die Aufbaumaßnahme primär dem Ziel gedient hat, die Unfallgefahr für die Fußgänger zu verringern. Dass in der folgenden Zeit der Kurvenradius der Straßenbahngleise nicht vergrößert worden ist, ändert nichts an der Tatsache, dass vor der Durchführung der Enteignung konkrete Baumaßnahmen geplant waren.
- 9
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
- 10
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Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
- 11
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 38.98 - (a.a.O.) und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22) den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen nur dann als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn sich eine Teilung des Grundstücks aufdrängen musste". Im Gegensatz dazu habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es nicht allein vom Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Teilfläche abhänge, ob ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche als unlauter anzusehen sei. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können (Urteil vom 28. Oktober 1999 a.a.O.). Für den umgekehrten Fall einer Teilenteignung habe das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass die Teilenteignung eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks nach dem Aufbaugesetz als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zu beurteilen sei, wenn der Zuschnitt der enteigneten Fläche so beschaffen sei, dass eine Verwirklichung des Enteignungszwecks von vornherein die Indienstnahme des Restgrundstücks unter dauerhaftem Ausschluss seiner Nutzung durch den Eigentümer voraussetzt.
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Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Es hat sich vielmehr bei der Frage, ob die vollständige Enteignung des Wohnhausgrundstücks vorliegend deshalb als eine unlautere Machenschaft anzusehen ist, weil eine nur teilweise Inanspruchnahme zur Verwirklichung der Aufbaumaßnahme ausreichend gewesen wäre, an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen ist, nicht das Größenverhältnis der benötigten zu der nicht benötigten Fläche ist, sondern ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können. Es hat dies mit Blick auf die geschlossene Bebauung des Grundstücks und den Zugang zu den in den oberen Geschossen und im Hintergebäude liegenden Wohnungen nur über einen Hauszugang und Hausflur verneint. Was die behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - (a.a.O.) anbelangt, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit des Sachverhalts (vgl. Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 8 B 63.05 - und vom 10. Januar 2007 - BVerwG 8 B 64.06).
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Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht weiche in einem anderen Punkt von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 ab, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einer möglichen Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Enteignung den von der Beschwerde behaupteten Rechtssatz, "dass die Enteignung von für die Verwirklichung einer Aufbaumaßnahme nicht benötigten Teilflächen trotz eines offensichtlichen Missverhältnisses von benötigter und nicht benötigter Fläche und der selbstständigen Nutzbarkeit der nicht benötigten Fläche dann nicht als machtmissbräuchlich im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, wenn als milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Eigentumsentzug nur die Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit in Betracht kam", nicht aufgestellt. Es hat vielmehr einen Sachverhalt festgestellt, der eine Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit ausgeschlossen hat, weil die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht nur vorübergehender Natur war. Zudem ist es infolge der Beschaffenheit des Wohn-Miethausgrundstücks davon ausgegangen, dass eine sinnvolle Nutzung nicht benötigter Teilflächen ausgeschlossen ist. Seine Aussage dazu, dass die unterbliebene Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit, um die Aufbaumaßnahme umzusetzen, keine durch unlautere Machenschaften gekennzeichnete Enteignung begründe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (a.a.O.), wonach ein Eigentumszugriff auf einen nicht benötigten Teil einer Grundfläche nicht schon deshalb als unlauter anzusehen ist, wenn das Größenverhältnis der benötigten von der nicht benötigten Fläche erheblich abweicht. Maßgeblich dafür, ob alles mit rechten Dingen zugegangen sei, müsse vor dem Hintergrund der in § 4 Abs. 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung getroffenen Regelung vielmehr sein, ob die für die Aufbaumaßnahme nicht benötigte Teilfläche noch in sinnvoller Weise eigenständig hätte genutzt werden können.
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Die Beschwerde unterstellt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass es in einem vorgezogenen Prüfungsschritt frage, ob die zum Enteignungsentzug führende staatliche Maßnahme eine solche war, die auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur war. Das Verwaltungsgericht hat erkennbar keine vorgezogene Prüfung hinsichtlich der Dauer der Aufbaumaßnahme unternommen. Es hat vielmehr geprüft, ob eine Dienstbarkeit für die beabsichtigte Aufbaumaßnahme als milderes Mittel zur Enteignung rechtlich nach dem Aufbaugesetz zulässig gewesen wäre und dies verneint.
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Es besteht auch keine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 8.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 140). Das Zitat der Beschwerde aus dem angegriffenen Urteil, "dass ein nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht ohne Weiteres die Annahme einer unlauteren Machenschaft begründet", ist aus dem Zusammenhang gerissen und bezieht sich auf die beiden vorangehenden Sätze, dass das Projekt der Veränderung des Kurvenradius der Straßenbahntrasse nur im Zusammenhang mit der durchgeführten Aufbaumaßnahme gestanden habe. Selbst wenn man die Aufbaumaßnahme darauf erstrecke und von einer dann teilweise nicht verwirklichten Maßnahme ausginge, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieran schließt sich dann das Zitat der Beschwerde an. Eine Abweichung zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei einer Enteignung zu Gunsten des FDGB auf der Grundlage des Aufbaugesetzes eine unlautere Machenschaft angenommen werden könne, wenn die Durchführung von Baumaßnahmen von vornherein nicht konkret geplant gewesen sei, ist nicht erkennbar, weil ein teilweise nicht verwirklichter Aufbauzweck nicht gleichzusetzen ist mit einer unkonkreten Planung von Baumaßnahmen. Soweit sich die Beschwerde auf Erkenntnisse bezieht, die sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will und die einen vorgeschobenen Aufbauzweck belegen sollen, sind diese im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
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3. Die Beschwerde ist auch nicht erfolgreich, soweit sie Verfahrensmängel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht.
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Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt, weil es den Prozessbevollmächtigten im Anschluss an die Beweisaufnahme keine Schriftsatzfrist eingeräumt hat, um zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung beziehen zu können.
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Gemäß § 108 Abs. 2 VwGO darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Sich "äußern" kann sich im Sinne des Gesetzes derjenige, der die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Die Einräumung einer Äußerungsfrist hat nicht den Zweck, einer Prozesspartei weitere Sachverhaltsermittlungen zu ermöglichen. Wenn weitere Ermittlungen erforderlich sind, muss das Gericht sie von Amts wegen vornehmen. Unterlässt es dies, so verletzt es seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sind sie nicht erforderlich, so wird regelmäßig auch kein Anlass bestehen, einem Prozessbevollmächtigten Zeit für weitere Ermittlungen einzuräumen (Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264). § 108 Abs. 2 VwGO hat nicht den Zweck, Gehör zu allen Fragen zu gewähren, die ein Prozessbeteiligter für entscheidungserheblich hält (vgl. Höfling, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 108 Rn. 181 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
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Mit der Gewährung einer Schriftsatzfrist wollten die Prozessbevollmächtigten der Kläger sich nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme äußern, vielmehr wollten sie dem Vorbringen der Beschwerde zufolge weitere Nachforschungen betreiben, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera eingeführt worden sind und dass der Sicherheitsaspekt erst mit der Einführung dieser Straßenbahnen im Jahre 1980 zum Tragen gekommen sei. Anhand der nunmehr aus dem Staatsarchiv Rudolstadt zugänglich gewordenen Unterlagen hätten die Kläger nachweisen können, dass unter den gegebenen baulichen Verhältnissen eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse an der Ecke S./J.straße nicht hätte durchgeführt werden können und dies von den zuständigen Behörden auch nicht beabsichtigt gewesen sei.
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Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auf weitere Sachverhaltsermittlungen abzielt und nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, wäre dieses Vorbringen für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich gewesen. Nach seinen Feststellungen erfüllte die tatsächlich durchgeführte Maßnahme eines Arkadendurchgangs mit der Entfernung jeweils zweier Schaufenster im Eckbereich S./J.straße der im Erdgeschoss befindlichen Läden die Voraussetzungen nach dem Aufbaugesetz und waren von dieser Rechtsgrundlage gedeckt. Sie diente der Sicherung des Fußgängerverkehrs vor der in diesem Bereich des Grundstücks passierenden Straßenbahn. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Möglichkeiten zur Veränderung des Radius der Straßenbahntrasse in diesem Bereich waren für das Verwaltungsgericht von untergeordneter Bedeutung, weil bei dieser Maßnahme der Verschleiß durch die enge Kurvenführung im Vordergrund stand. Hinsichtlich der Gefährdung der Fußgänger durch die Straßenbahn im Bereich des Grundstücks hat sich das Verwaltungsgericht neben der Aussage des Zeugen J. auch auf die Angaben des Zeugen S. zu dieser Frage sowie den Akteninhalt bezogen, so dass die Entscheidung nicht nur auf der Aussage des Zeugen beruht, dessen Glaubwürdigkeit die Beschwerde anzweifelt.
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Die Verfahrensrüge greift auch nicht insoweit, als die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, weil es seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe. Es habe vielmehr unberücksichtigt gelassen, dass die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise im Zusammenhang mit der Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera bestanden habe und dies erst 1980 gewesen sei. Erst im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sei die Errichtung eines Arkadendurchgangs für erforderlich gehalten worden, weil infolge der Veränderung des Radius befürchtet worden sei, dass die "Tatra"-Straßenbahnwagen auf den Gehweg schwenkten und damit die Passanten gefährdeten. Dies ergebe sich aus dem bautechnischen Erläuterungsbericht (Anlage K 3) vom 26. Juni 1965 und den Zeugenaussagen. Das Verwaltungsgericht hat den bautechnischen Erläuterungsbericht vom 26. Juni 1965 berücksichtigt (vgl. UA S. 14 oben), wonach es zur Verbesserung der Straßenbahnschienenlage an der Ecke S./J.straße für den Fußgängerverkehr erforderlich war, im Erdgeschoss des Eckhauses B. einen Durchgang diagonal von S. zur J.straße zu schaffen. Von einer Maßnahme im Zuge der Einführung von "Tatra"-Straßenbahnen ist in diesem Bericht nicht die Rede. Was die Aussagen der Zeugen J. und S. anbelangt, hat das Verwaltungsgericht anhand dieser Aussagen nicht die Erkenntnis gewinnen müssen, die "Tatra"-Bahnen seien erst 1980 in Gera eingeführt worden und die Kurvenführung sei hinsichtlich der bis dahin eingesetzten Straßenbahnen an der Ecke S./J.straße problemlos gewesen. Der Zeuge J. hat angegeben, dass die "Tatra"-Bahnen in den 60er Jahren als Straßenbahnen eingeführt worden seien und dass es 1965 im Bereich "S." auch um die Problematik gegangen sei, den Fußgängerverkehr im Kurvenbereich zu schützen. Den genauen Zeitpunkt für die Einführung der "Tatra"-Bahnen in Gera konnte der Zeuge S. nicht benennen. Nach seiner Erinnerung gab es in Gera nur "Tatra"-Bahnen. Inwieweit das Verwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Akteninhalts und der Beweisaufnahme zu dem von der Beschwerde gezogenen Schluss hätte kommen müssen, dass die "Tatra"-Bahnen erst 1980 in Gera eingeführt worden seien und erst im Zuge daran als notwendige Folgemaßnahme eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise angesehen worden sei, erschließt sich in Anbetracht der genannten Zeugenaussagen und des bautechnischen Berichts nicht.
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Soweit die Beschwerde anhand ihrer Recherchen im Staatsarchiv Rudolstadt meint, diese belegten, dass als notwendige Folgemaßnahme der Einführung der "Tatra"-Straßenbahnen 1980 eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise von den Behörden angesehen worden sei und diese ohne größere Abrissarbeiten undurchführbar gewesen seien, setzt sie ihre eigene Wertung des Vorgangs um die Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der Wertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Unabhängig davon ergibt sich aus diesen Unterlagen weder der Zeitpunkt, wann die "Tatra"-Bahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, noch stehen sie im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichts.
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Auch der von der Beschwerde gerügte Verstoß gegen das Aufklärungsgebot (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Beschwerde darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf die es allein kommt, ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Themen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2008 - BVerwG 8 B 31.08 - und vom 19. Dezember 2008 - BVerwG 8 B 69.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 39).
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Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte unter Beachtung seiner Rechtsauffassung ein bautechnisches Sachverständigengutachten einholen müssen zu den Tatsachen, ob das Grundstück S. 2 bei einer Teilenteignung in Form einer vertikalen Teilung in bautechnischer Hinsicht noch selbstständig hätte genutzt werden können und ob in der DDR-Rechtspraxis Dienstbarkeiten nur bei vorübergehender Inanspruchnahme von Grundstücken - wie von ihm angenommen - in Betracht gekommen seien. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu diesen Fragen hätte voraussichtlich ergeben, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre und dass der Anwendungsbereich von Dienstbarkeiten keineswegs nur auf vorübergehende Inanspruchnahmen von Grundstücken beschränkt gewesen sei.
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Die Beschwerde versäumt es in diesem Zusammenhang darzulegen, dass die Nichterhebung dieses Beweises vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist und dass sich dem Tatsachengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Frage der Teilbarkeit des Grundstücks wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2008 anhand von Grundriss- und Lageplänen sowie eines Grundrisskonzeptes erörtert. Sie war auch Gegenstand der Beweisaufnahme in der Sitzung vom 23. Juni 2010 (s. Beweisbeschluss). Die Bevollmächtigten der Kläger haben weder in der Sitzung vom 13. August 2008 noch in der Sitzung vom 23. Juni 2010 einen Beweisantrag gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich anhand seiner Feststellungen zu den vorgelegten Lageplänen und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen, zu dieser Frage noch ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass ein bautechnisches Sachverständigengutachten zu dieser Frage voraussichtlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass eine vertikale Teilung des Grundstücks S. 2 ohne größeren bautechnischen Aufwand nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat gerade im Hinblick auf die Besonderheit des Einzelfalles eines vollständig und in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücks mit Hintergebäude und nur einer Zugangsmöglichkeit eine vertikale Teilung als mögliche Alternative zur gesamten Enteignung verneint und deshalb in dem Enteignungsvorgang keine unlautere Machenschaft gesehen. Die Annahme wird gestützt durch die Aussage des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010, der in der fraglichen Zeit Mitglied des Rates des Bezirkes und Bezirksbaudirektor war. Der Zeuge hatte mit Maßnahmen nach dem Aufbaugesetz zu tun. Es war ihm kein Fall bekannt, wo durch ein Gebäude eine Linie gezogen wurde, um eine Teilenteignung vorzunehmen. Eine Teilenteignung hing von der bautechnischen Situation ab. Diese hat der Zeuge im konkreten Fall so eingeschätzt, dass eine nur teilweise Inanspruchnahme nicht in Betracht gekommen ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten und die Sachkunde des Zeugen keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen.
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Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall die Einräumung einer Dienstbarkeit ausreichend gewesen wäre, handelt es sich um eine Rechts- und nicht um eine Tatsachenfrage. Von einer Tatsachenfrage wäre in diesem Zusammenhang nur insoweit auszugehen, als sie auf eine von der Rechtslage abweichende Verwaltungspraxis bezogen gewesen wäre. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anwendungsbereich des Aufbaugesetzes sehr weit verstanden worden. Die Belastung des Grundstücks nur mit einer Dienstbarkeit kam deshalb nicht in Betracht, weil es nicht nur um eine vorübergehende Nutzung des Grundstücks gegangen ist, sondern um eine teilweise Umgestaltung und Einbeziehung in den öffentlichen Verkehr. Unabhängig davon hat der Zeuge S. bei seiner Einvernahme auch nichts Gegenteiliges bestätigt. Verwaltungstechnisch war seinen Angaben zufolge die Teilung von Häusern nicht möglich.
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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht durch Beiziehung von Unterlagen diverser Archive, wie etwa denen des Stadtarchivs Gera, des Hauptstaatsarchivs Weimar und des Staatsarchivs Rudolstadt erforscht hat, wann in Gera "Tatra"-Straßenbahnen eingeführt und ab wann mithin eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise zur Vermeidung von Abnutzungserscheinungen und dem Schutz von Fußgängern relevant geworden sei. Im Hinblick auf die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise hätte es durch Beiziehung von Unterlagen zu klären gehabt, ob eine Gleisverlegung technisch bzw. wirtschaftlich möglich gewesen wäre. Anhand dieser Unterlagen wäre dem Verwaltungsgericht nicht verschlossen geblieben, dass eine Vergrößerung des Radius der Straßenbahntrasse bautechnisch und ohne weitreichende bauliche Veränderungen, die unwirtschaftlich gewesen wären und von den verantwortlichen Stellen verworfen worden seien, nicht möglich gewesen wäre. Das lege den Schluss nahe, dass die Maßnahme nach dem Aufbaugesetz nicht ernsthaft geplant gewesen, sondern nur vorgeschoben worden sei.
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Die Frage, wann die "Tatra"-Straßenbahnen in Gera tatsächlich eingeführt worden sind, war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es den Zweck der Inanspruchnahme des streitgegenständlichen Grundstücks unabhängig von einer notwendigen Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise mit der Inbetriebnahme dieser Straßenbahnen gesehen hat. Die ursprüngliche Straßenbahntrasse führte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts an dem streitgegenständlichen Eckgrundstück vorbei in einer engen Linkskurve auf die Johannisstraße. In diesem Bereich bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts für den Fußgängerverkehr aufgrund der engen Schienenführung erhebliche Unfallgefahr, weil die Fußgänger kaum Ausweichmöglichkeiten hatten. Die Frage nach der Vergrößerung des Kurvenradius der Schienenführung stand für das Verwaltungsgericht deswegen im Raum, weil nach einer Mitteilung des VEB Verkehrsbetriebe der Stadt Gera an den Rat der Stadt Gera vom 17. Juli 1965 er durch die Bahnaufsicht beauflagt worden sei, den Kurvenradius in der Sorge/Johannisstraße zu verändern. Die für den VEB Waggonbau Gotha hergestellten Straßenbahnwagen Typen ET 57 und BB 57 hätten vorgeschriebene Mindestradien von 20 m. Durch die enge Kurvenführung sei ein erhöhter Verschleiß der Schienen eingetreten. Aus dieser Tatsache heraus, sei es erforderlich, eine Veränderung der Kurve S./J.straße herbeizuführen. Nach dem Einbau einer Arkade im Erdgeschoss des Grundstücks könne die Kurve verändert werden, sodass ein Radius von 17 m entstehe. Die derzeitige Kurve stelle eine ständige Unfallgefahr für die Fußgänger auf den Bürgersteigen dar, weil die neuen Straßenbahnwagen beim Befahren der Kurve über den Bordstein des Fußweges schwenkten. In der Hauptgeschäftszeit könne der vorhandene Fußgängerweg die Fußgänger nicht aufnehmen, die sich dann zum Teil auf der Straße bewegten (vgl. UA S. 3, 13). Die Frage der Gefährdung der Fußgänger war somit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Grundstücks auf der Grundlage des Aufbaugesetzes relevant und nicht erst im Jahre 1980. Ob eine Vergrößerung des Radius bautechnisch möglich oder unmöglich bzw. unwirtschaftlich gewesen wäre und von den verantwortlichen Stellen im Vorfeld der Enteignung verworfen worden ist, war nicht entscheidungserheblich. Im Vordergrund der Maßnahme stand der Schutz der Fußgänger in diesem Bereich. Eine mögliche Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise stand den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zufolge nur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme und war nicht von ihr abhängig. Dessen ungeachtet sind die von der Beschwerde eingereichten Unterlagen aus den Jahren 1962 und 1965 nicht geeignet zu belegen, dass die geplante und durchgeführte Aufbaumaßnahme nur vorgeschoben gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Diskussionen um die Vergrößerung des Radius der Straßenbahngleise berücksichtigt und ihnen im Hinblick auf den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuerkannt. Dass diese Diskussionen bereits 1962 geführt und wegen des nicht vertretbaren Aufwandes abgelehnt worden sind, hatte auf die Entscheidung keinen Einfluss. Das Urteil kann mithin nicht auf der unterbliebenen weiteren Sachverhaltsaufklärung beruhen.
- 29
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Von einer weiteren Begründung der Beschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.
- 2
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.
- 3
Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.
- 4
Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,
- 5
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,
- 6
weiterhin,
- 7
den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 10
Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
- 11
Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 12
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.
- 13
Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
- 14
Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.
- 15
Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,
- 16
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 17
Die Klägerin beantragt ebenfalls,
- 18
das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.
- 19
Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.
- 20
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
II.
- 21
Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
- 22
Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.
- 23
Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).
- 24
So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.
- 25
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.
- 26
Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).
- 27
Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).
- 28
Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.
- 29
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,
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soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder - 2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.