Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Aug. 2012 - 1 L 20/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0824.1L20.12.0A
bei uns veröffentlicht am24.08.2012

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf und die Rückforderung ihr gewährter Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von bis zu 74.503,80 Euro aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt für das Projekt „Weiterbildung in der Ambulanten Krankenpflege“ im Bewilligungszeitraum 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe ausbezahlt.

3

Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden konnten. Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26. Juni 2009 widerrief der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - seinen Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005, setzte den Erstattungsbetrag in gleicher Höhe fest, ordnete seine Verzinsung an und fügte dem Bescheid eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 Euro bei. Der an die Klägerin adressierte Bescheid trägt keine Unterschrift, sondern lediglich eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe mit dem Zusatz „im Auftrag“. Unter dem Datum vom 28. Juni 2009 erging ein Anschreiben des Beklagen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der streitige Bescheid im Original als Anlage übersandt werde, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Kopie des Bescheides der Klägerin direkt zugehe. Dieses Anschreiben enthält neben derselben Namenswiedergabe mit Zusatz „im Auftrag“ wie im Bescheid zusätzlich eine Unterschrift.

4

Am 28. Juli 2009 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 uneingeschränkt Klage erhoben. Im Verlaufe des Verfahrens hat sie ihre Klage hinsichtlich verschiedener Kostenpositionen zurückgenommen und unter Erläuterung der Gründe für die Zuwendungsfähigkeit der verbliebenen Kostenpositionen letztlich beantragt,

5

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20. Oktober 2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 Euro mit Wirkung vom 20. Oktober 2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

6

weiterhin,

7

den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 in soweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 Euro festgesetzt worden sind.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Er hat an seiner im streitigen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

11

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

12

Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2009 sei bereits wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheits- und Formgebot des § 37 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA formell rechtswidrig. Ein mit einer Unterschrift versehenes Exemplar des angefochtenen Bescheides sei nicht in die Hände der Klägerin gelangt. Auch die Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei nicht erfüllt. Zwar entspreche die Namenswiedergabe „D.“ dem im Bescheid angegebenen Familiennamen des Bearbeiters. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei jedoch zu fordern, dass wenn schon auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werde, der Namensschriftzug zumindest beglaubigt werde. Eine Beglaubigung weise indessen weder das bei der Klägerin eingegangene Exemplar des streitgegenständlichen Bescheides noch die in der Gerichtsakte befindliche Fotokopie oder Abschrift auf.

13

Gegen das dem Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellte Urteil hat dieser am 27. Februar 2012 beim Verwaltungsgericht Magdeburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen zugleich begründet. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

14

Mit Berufungsbegründung vom 13. Juni 2012 - am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangen - führt der Beklagte aus, die in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgesehene Tatbestandsalternative einer „Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten“ sei mit Angabe des Namens des Bearbeiters und dem Zusatz „im Auftrag“ erfüllt. Weiterer Zusätze, wie eines Beglaubigungsvermerkes oder eines Dienstsiegels bedürfe es nicht. Es bestünde auch keine Verwechselungsgefahr mit einem bloßen Entwurf, weil er alle Entwürfe mit einem handschriftlichen „E“ kennzeichne. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt an der tatsächlichen Wirkungsentfaltung des Bescheides gezweifelt und im Übrigen auch nicht die fehlende Unterschrift gerügt. Zudem habe das Verwaltungsgericht das mit Namenswiedergabe und eigenhändiger Unterschrift versehene Begleitschreiben des zuständigen Bearbeiters vom 28. Juni 2009, das mit dem angehefteten Bescheid fest verbunden gewesen sei, gänzlich unberücksichtigt gelassen. So sei das Fehlen einer Unterschrift unter einem schriftlichen Verwaltungsakt unbeachtlich, wenn aus den gesamten Umständen, z. B. einem Begleitschreiben, das den Anforderungen des § 37 Abs. 3 VwVfG genüge, hervorgehe, dass es sich um eine abschließende Entscheidung handele. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht mit der vollumfänglichen Aufhebung der Zinsfestsetzung auch nicht beachtet, dass sich diese auf den geforderten Erstattungsbetrag in Höhe von 53.493,71 Euro bezogen habe, die Klägerin den streitigen Bescheid aber letztlich nur in Höhe von 12.759,70 Euro angefochten habe.

15

Der Beklagte modifizierte seinen ursprünglichen Berufungsantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung dahingehend,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg- 3. Kammer - vom 12. Januar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

17

Die Klägerin beantragt ebenfalls,

18

das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückzuverweisen.

19

Allerdings ist sie der Auffassung, dass das erstinstanzliche Urteil Bestand haben müsse, weil die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheides zutreffend sei.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

21

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für zulässig und im tenorierten Umfang für begründet hält. Hierfür bedarf es - wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt - nicht der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

22

Die zulässige Berufung des Beklagten führt gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Magdeburg.

23

Gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z. B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage „die Weichen falsch gestellt hat“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 - 8 B 188.81 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24. November 2011 - 2 S 2240/11 -, juris).

24

So verhält es sich hier. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht - wie nachfolgend ausgeführt - zu Unrecht angenommenen Formwidrigkeit des angefochtenen Bescheids ist das Verwaltungsgericht zum eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 20. Oktober 2005 vorliegen und das daran anknüpfende Erstattungs- und Zinsbegehren gerechtfertigt ist, überhaupt nicht vorgedrungen. Die eigentliche Sachprüfung des geltend gemachten Klageanspruchs ist bisher völlig unterblieben. In Anbetracht dieses Umstandes und des übereinstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält es der Senat für sachdienlich, der von jedem Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

25

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständliche Bescheid formell rechtswidrig sei, weil er weder eine Unterschrift noch eine mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Namenswiedergabe des Sachbearbeiters enthalte, hat rechtlich keinen Bestand.

26

Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, der gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zur Anwendung kommt, genügt die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten in gleicher Weise der Schriftform wie eine Unterschrift, ohne dass das Gesetz zusätzliche Anforderungen, wie z. B. eine Beglaubigung aufstellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1997 (- 1 B 129.96, 1 VR 1.97 -, juris) festgestellt und darauf hingewiesen, dass die in der (damaligen) Kommentierung von Kopp (heute: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 RdNr. 35, Fußnote 62) als Beleg für ein Beglaubigungserfordernis erwähnten Entscheidungen des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 (- GmS-OGB 1.78 -, BVerwGE 58, 359) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ 1985, 430) andere Fallgestaltungen betreffen. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung uneingeschränkt (ebenso vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. März 2011 - 6 CS November 234 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 8. Dezember 2011 - 1 B 2172/11 -, juris).

27

Hiervon ausgehend lässt der angefochtene Bescheid mit der Namenswiedergabe und dem Zusatz „im Auftrag“ den behördenintern für Inhalt und Bekanntgabe des Bescheides Verantwortlichen erkennen. Es besteht auch keinerlei Anlass anzuzweifeln, dass der Bescheid mit Wissen und Willen des Verantwortlichen in den Rechtsverkehr gelangt ist und nicht lediglich ein Entwurf vorliegt. Nach außen wird dies bereits durch das vom selben Behördenbediensteten unterschriebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 dokumentiert, mit dem explizit und als Anlage beigefügt, der streitgegenständliche Bescheid im Original an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersendet wird. Im Übrigen ist auch behördenintern mehrfach dokumentiert, dass der angefochtene Bescheid - wie geschehen - erlassen werden sollte; denn das Behördenexemplar des Bescheides vom 26. Juni 2009 enthält neben der Namenswiedergabe eine Zeichnung durch Paraphe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 -, juris). Gleiches gilt für das bei den Verwaltungsvorgängen verbliebene Anschreiben des Beklagten vom 28. Juni 2009 mit entsprechender handschriftlicher Verfügung, an wen der Bescheid zu versenden ist (vgl. Bl. 683, 688 der Beiakte E).

28

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

29

Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

30

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

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(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Ver

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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die ihrem früheren Mitglied Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen:

Datum

Rechnungs-Nummer

Betrag

22.4.1998

132/980389

1.401,12 EUR

10.6.1998

132/980672

1.540,44 EUR

8.7.1998

132/980845

664,15 EUR

24.8.1998

132/981078

582,09 EUR

11.9.1998

132/981223

1.037,45 EUR

14.10.1998

132/981348

895,71 EUR

21.10.1998

132/981387

660,28 EUR

2.11.1998

132/981638

809,07 EUR

7.12.1998

132/981704

575,43 EUR

7.1.1999

132/990054

463,27 EUR

10.6.1999

132/990901

463,27 EUR

24.6.1999

132/990903

690,77 EUR

29.7.1999

132/991086

1.038,03 EUR

18.8.1999

132/991294

1.098,70 EUR

9.9.1999

132/991459

1.267,99 EUR

30.9.1999

132/991497

1.110,44 EUR

21.10.1999

132/991609

1.029,00 EUR

11.11.1999

132/991801

1.232,66 EUR

24.11.1999

132/991802

1.086,59 EUR

22.12.1999

132/992020

302,96 EUR

20.1.2000

132/992210

913,96 EUR

16.2.2000

132/992328

978,00 EUR

6.4.2000

132/992553

546,78 EUR

11.5.2000

132/992709

930,17 EUR

6.6.2000

132/992811

879,15 EUR

14.6.2000

132/992838

979,39 EUR

20.7.2000

132/993058

658,98 EUR

17.8.2000

132/993058

243,97 EUR

12.9.2000

132/993242

508,93 EUR

9.10.2000

132/993383

503,59 EUR

2.11.2000

132/993501

630,91 EUR

5.12.2000

132/993614

562,25 EUR

21.2.2001

132/010179

659,42 EUR

21.2.2001

132/010180

630,50 EUR

13.3.2001

132/010304

407,67 EUR

17.5.2001

132/010547

870,58 EUR

17.5.2001

132/010548

1.290,39 EUR

8.8.2001

132/011025

998,36 EUR

5.9.2001

132/011026

941,61 EUR

30.10.2001

132/011242

937,12 EUR

30.10.2001

132/011243

1.110,90 EUR

5.12.2001

132/011427

369,09 EUR

7.2.2002

132/020154

445,65 EUR

17.4.2002

132/020404

71,95 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

4.6.2002

132/020543

1.171,98 EUR

20.6.2002

132/020669

443,11 EUR

26.11.2002

132/021287

1.075,64 EUR

17.4.2002

132/020405

1.326,61 EUR

16.12.2002

132/021372

1.387,44 EUR

16.12.2002

132/021373

565,31 EUR

20.1.2003

132/030099

409,97 EUR

20.1.2003

132/030100

107,27 EUR

25.2.2003

132/030282

373,55 EUR

19.5.2003

132/030572

297,02 EUR

15.7.2003

132/030792

549,36 EUR

15.7.2003

132/030793

973,39 EUR

14.8.2003

132/030929

455,34 EUR

24.9.2003

132/031133

405,22 EUR

3.12.2003

132/031440

325,44 EUR

15.12.2003

132/031509

703,04 EUR

22.1.2004

132/040128

462,08 EUR

10.2.2004

132/040220

935,12 EUR

16.3.2004

132/040370

1.304,71 EUR.

Bezüglich des Klageantrags 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Auskunft über von der Beklagten geleistete Erstattungen auf von ihm gestellte Rechnungen für die ärztliche Behandlung eines Mitglieds der Beklagten.
Der Kläger ist ein in Köln niedergelassener Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Vorstand der Beklagten beschloss am 5.6.2001, die vom Kläger gestellten Rechnungen gemäß § 49 Abs. 5 der Satzung der Beklagten von der Erstattung auszuschließen. Mit Beschluss vom 24.5.2004 bestätigte der Vorstand der Beklagten diese Entscheidung. Auf die Klage einer von dem Ausschluss betroffenen Patientin hob der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.5.2010 (13 S 2825/09) den Ausschluss mit der Begründung auf, die Ermächtigung des § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Postbeamtenkrankenkasse durch Satzung ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen regele, stelle keine hinreichende Rechtsgrundlage für die in § 49 Abs. 5 der Satzung getroffene Regelung dar.
Der von dem Kläger behandelte XXX war bis zu seinem Tod am 19.3.2004 Mitglied der Beklagten. Für die verschiedenen in der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004 erfolgten Behandlungen stellte der Kläger Herrn XXX insgesamt 50.593,43 EUR in Rechnung. Der Erbe von Herrn XXX trat mit Vereinbarung vom 18./28.1.2005 seine "Ansprüche aus dem Krankenversicherungsvertrag mit der Postbeamtenkasse" in Höhe des 30-%igen Kassenanteils zuzüglich des 70-%igen Beihilfeanteils hinsichtlich der in der Vereinbarung im Einzelnen näher bezeichneten Rechnungen an den Kläger ab.
Mit Schreiben vom 21.1.2009 beantragte der Kläger Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten. In ihrer Antwort vom 9.2.2009 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sich das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG auf die ein anhängiges Verfahren betreffenden Akten beschränke, und bat den Kläger deshalb, seinen Antrag durch genauere Bezeichnung der anhängigen Verfahren zu konkretisieren.
Der Kläger hat am 9.7.2010 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die von ihm näher bezeichneten Rechnungen zu erteilen, und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils 30 % "Grundversicherungsanteile" auf die erstattungsfähigen Liquidationen einschließlich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu erstatten. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Alleinerbe von Herrn XXX habe seine Ansprüche gegen die Beklagte an ihn abgetreten. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten lasse eine solche Abtretung ausdrücklich zu. Die Beklagte habe die bei ihr eingereichten Erstattungsanträge nicht innerhalb von drei Monaten beschieden. Für den von ihm gestellten Antrag auf Einsicht in die Herrn XXX betreffenden Akten gelte das Gleiche. Die Klage sei daher gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig. Der geltend gemachte Anspruch gründe sich auf die fehlende Dokumentation der Leistungsbescheide bzw. Leistungsanträge in der Zeit ab Beginn des Boykotts seiner Praxis im Jahre 1999.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht die Verletzung von eigenen subjektiven Rechten geltend machen könne. Bei den Ansprüchen auf Kassenleistungen handele es sich um höchstpersönliche Rechte, die der Kläger nicht in eigenem Namen geltend machen könne. Nach § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Zustehende Erstattungsansprüche im Sinne dieser Regelung seien aber nur durch Bescheid oder gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, da der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht noch Erstattungsansprüche habe. Die in dem Antrag des Klägers genannten Daten könnten keinem Erstattungsvorgang zugeordnet werden. Sollten Erstattungsansprüche tatsächlich bestehen, seien diese zudem verjährt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auskunft über die geleisteten Erstattungen auf die in seinem Antrag bezeichneten Rechnungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus den an den Kläger abgetretenen Erstattungsansprüchen, da die Abtretung dieser Ansprüche gegen das Abtretungsverbot in § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung der Beklagten verstoße und daher unwirksam sei. Nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung sei zwar ausnahmsweise die Abtretung des zustehenden und noch nicht ausgezahlten Erstattungsanspruchs an den Gläubiger zulässig, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen seien. Bei den an den Kläger abgetretenen Ansprüchen handele es sich aber nicht um zustehende Erstattungsansprüche im Sinne des § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung. Zustehend im Sinne dieser Regelung seien nur durch Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zuerkannte Ansprüche. Die Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in den §§ 26a Abs. 2, 25 c Abs. 1 BAPostG und sei nicht zu beanstanden. Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den §§ 1, 7 IFG. Bei den von ihm begehrten Auskünften handele es sich um Informationen über besondere personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Solche Daten dürften nur übermittelt werden, wenn der betroffene Dritte ausdrücklich eingewilligt habe. An dieser Einwilligung fehle es. Sie könne insbesondere nicht in der nach § 30 Abs. 6 S. 4 der Satzung unwirksamen Abtretung der Leistungsansprüche durch Herrn XXX gesehen werden. Da ein Auskunftsanspruch des Klägers somit nicht bestehe und die Erstattungsansprüche nicht wirksam abgetreten seien, sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 9.8.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend, die allgemeine Ermächtigung in § 26c Abs. 1 BAPostG stelle keine Rechtsgrundlage für den Erlass einer Satzungsbestimmung dar, mit welcher die Abtretung der Ansprüche auf Erstattung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen werde. § 30 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verstoße zudem gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da der Bestimmung nicht zu entnehmen sei, was unter einem "zustehenden" Anspruch zu verstehen sei. Die Bestimmung verstoße ferner gegen sämtliche zivilrechtliche Grundsätze der Forderungsabtretung. Der Beklagten sei es unabhängig davon versagt, sich auf ein etwaiges Abtretungsverbot zu berufen, da sie damit ihren rechtswidrigen Boykott seiner Praxis fortsetze und ihn in der freien Ausübung seines Gewerbes beeinträchtige.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2011 - 8 K 2529/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Herrn XXX geleisteten Erstattungen auf die folgenden Rechnungen zu erteilen,
11 
Datum
Rechnungs-Nummer
Betrag
22.4.1998
 132/980389
1.401,12 EUR
10.6.1998
 132/980672
1.540,44 EUR
8.7.1998
 132/980845
664,15 EUR
24.8.1998
 132/981078
582,09 EUR
11.9.1998
 132/981223
1.037,45 EUR
14.10.1998
 132/981348
895,71 EUR
21.10.1998
 132/981387
660,28 EUR
2.11.1998
 132/981638
809,07 EUR
7.12.1998
 132/981704
575,43 EUR
7.1.1999
 132/990054
463,27 EUR
10.6.1999
 132/990901
463,27 EUR
24.6.1999
 132/990903
690,77 EUR
29.7.1999
 132/991086
1.038,03 EUR
18.8.1999
 132/991294
1.098,70 EUR
9.9.1999
 132/991459
1.267,99 EUR
30.9.1999
 132/991497
1.110,44 EUR
21.10.1999
 132/991609
1.029,00 EUR
11.11.1999
 132/991801
1.232,66 EUR
24.11.1999
 132/991802
1.086,59 EUR
22.12.1999
 132/992020
302,96 EUR
20.1.2000
 132/992210
913,96 EUR
16.2.2000
 132/992328
978,00 EUR
6.4.2000
 132/992553
546,78 EUR
11.5.2000
 132/992709
930,17 EUR
6.6.2000
 132/992811
879,15 EUR
14.6.2000
 132/992838
979,39 EUR
20.7.2000
 132/993058
658,98 EUR
17.8.2000
 132/993058
243,97 EUR
12.9.2000
 132/993242
508,93 EUR
9.10.2000
 132/993383
503,59 EUR
2.11.2000
 132/993501
630,91 EUR
5.12.2000
 132/993614
562,25 EUR
21.2.2001
 132/010179
659,42 EUR
21.2.2001
 132/010180
630,50 EUR
13.3.2001
 132/010304
407,67 EUR
17.5.2001
 132/010547
870,58 EUR
17.5.2001
 132/010548
1.290,39 EUR
8.8.2001
 132/011025
998,36 EUR
5.9.2001
 132/011026
941,61 EUR
30.10.2001
 132/011242
937,12 EUR
30.10.2001
 132/011243
1.110,90 EUR
5.12.2001
 132/011427
369,09 EUR
7.2.2002
 132/020154
445,65 EUR
17.4.2002
 132/020404
471,95 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
4.6.2002
 132/020543
1.171,98 EUR
20.6.2002
 132/020669
443,11 EUR
26.11.2002
 132/021287
1.075,64 EUR
17.4.2002
 132/020405
1.326,61 EUR
16.12.2002
 132/021372
1.387,44 EUR
16.12.2002
 132/021373
565,31 EUR
20.1.2003
 132/030099
409,97 EUR
20.1.2003
 132/030100
107,27 EUR
25.2.2003
 132/030282
373,55 EUR
19.5.2003
 132/030572
297,02 EUR
15.7.2003
 132/030792
549,36 EUR
15.7.2003
 132/030793
973,39 EUR
14.8.2003
 132/030929
455,34 EUR
24.9.2003
 132/031133
405,22 EUR
3.12.2003
 132/031440
325,44 EUR
15.12.2003
 132/031509
703,04 EUR
22.1.2004
 132/040128
462,08 EUR
10.2.2004
 132/040220
935,12 EUR
16.3.2004
 132/040370
1.304,71 EUR
12 
und die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Stellung des Leistungsantrags zu bewilligen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise das Verfahren bezüglich des Klagantrags 2 an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Sie verwahre sich gegen die Unterstellung, dass von einem ihrer Mitglieder gestellte Anträge nicht beschieden worden seien. Es sei ihr im Übrigen nicht zumutbar, dem Kläger lediglich an Hand des Namens eines Mitglieds und der Versicherungsnummer Auskunft zu gewähren. Die vom Kläger begehrte Auskunft beinhalte die Zuordnung bestimmter Rechnungen zu vermuteten Erstattungsvorgängen. Eine solche Zuordnung sei durch eine allein personenbezogene Suche lediglich mit Hilfe von Rechnungsangaben nicht möglich, da sie ihre Akten nicht mitglieder-, sondern antragsbezogen führe. Um die genannten Rechnungen einem Verfahren zuzuordnen, bedürfe es der zusätzlichen Angabe des Antragsdatums und der Leistungsabrechnungsnummer. Darüber- hinaus sei festzustellen, dass etwaige Erstattungsansprüche gemäß § 77 Abs. 3 ihrer Satzung verjährt seien.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag 1 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Kläger verlangen, dass die Beklagte ihm Auskunft über die von ihr geleisteten Erstattungen auf die in dem Klageantrag 1 näher bezeichneten Rechnungen erteilt (unten I). Bezüglich des mit dem Klageantrag 1 in einem Stufenverhältnis stehenden und deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreifen Klageantrags 2 ist das Verfahren gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Hilfsantrag der Beklagten an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (unten II).
18 
I. Mit dem Tod des früheren Mitglieds der Beklagten sind die ihm gegen die Beklagte zustehenden Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen (unten 1). Die von dem Erben erklärte Abtretung der Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam (unten 2). Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie nach dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, die zur Beseitigung der bei dem Kläger vorhandenen Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (unten 3).
19 
1. Mit dem Tod von Herrn XXX sind die in der Zeit zuvor begründeten und von der Beklagten noch nicht erfüllten Erstattungsansprüche auf seinen Erben übergegangen.
20 
Über die Vererblichkeit der Ansprüche auf Leistungen trifft die Satzung der Beklagten in ihrer im Zeitpunkt des Tods von Herrn XXX geltenden Fassung vom 24.11.2003 (47. Änderung) keine ausdrückliche Regelung (anders § 30 Abs. 6 S. 1 der Satzung in ihrer derzeit geltenden Fassung, der die Vererblichkeit dieser Ansprüche explizit ausschließt). In § 49 Abs. 3 der Satzung in ihrer im Zeitpunkt der Tods von Herrn XXX geltenden Fassung ist allerdings bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt. Ob diese Regelung dahin zu verstehen ist, dass mit ihr auch die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen werden soll, kann dahinstehen, da die Vorschrift bei einem solchen Verständnis insoweit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung als nichtig angesehen werden müsste.
21 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die in seiner früheren Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass Beihilfeansprüche unvererblich sind, vor Kurzem aufgegeben und geht nunmehr davon aus, dass Beihilfeansprüche nicht wegen ihrer Höchstpersönlichkeit mit dem Tod des Beihilfeberechtigten erlöschen, sondern nach den erbrechtlichen Regeln der §§ 1922 ff. BGB auf die Erben übergehen (BVerwG, Beschl. v. 23.8.2010 - 2 B 13.10 - IÖD 2010, 275; Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568). Grund dafür ist die Erkenntnis, dass es allein Aufgabe des parlamentarischen Gesetzgebers ist, die Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen auszuschließen oder dem Verordnungsgeber hinreichend bestimmte Vorgaben für einen derartigen Ausschluss zu machen. Für die Vererblichkeit der Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen gilt Entsprechendes. Die danach erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für einen in der Satzung der Beklagten angeordneten Ausschluss der Vererblichkeit kann nicht in § 26c des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) gesehen werden, da die Beklagte darin nur dazu ermächtigt wird, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge zu regeln. Eine Regelung, welche die Vererblichkeit der Ansprüche der Mitglieder der Beklagten auf die in der Satzung vorgesehenen Leistungen ausschließt, wird von dieser Ermächtigung nicht gedeckt.
22 
2. Die von dem Erben Herrn XXX Anfang 2005 erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger ist wirksam.
23 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt die vorgenommene Abtretung gegen § 30 Abs. 6 S. 2 der Satzung, da danach der Anspruch auf Erstattung der in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen grundsätzlich nicht abgetreten werden könne. Das trifft nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Regelung ist zwar in der Satzung der Beklagten in ihrer derzeit geltenden Fassung enthalten. Im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung galt aber die Satzung der Beklagten in ihrer Fassung vom 1.1.2005 (53. Änderung), die eine solche Regelung noch nicht kannte.
24 
Gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Selbst wenn man die Ansprüche auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen als höchstpersönliche Ansprüche ansehen wollte, die nach § 399 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, könnte das nur für die Ansprüche allgemein, nicht aber für den einzelnen entstandenen und konkretisierten Anspruch im Verhältnis zu demjenigen Gläubiger gelten, bei dem die erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Denn in dieser Fallgestaltung erfüllt die Abtretung gerade den Zweck, den die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen erfüllen sollen, da sie zur (teilweisen) Befriedigung des Erbringers der Leistungen dient, die zu den erstattungsfähigen Aufwendungen geführt haben. Der Anspruch auf die in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Leistungen kann deshalb jedenfalls an einen solchen Dritten ohne Veränderung seines Inhalts abgetreten werden (vgl. BAG, Urt. v. 18.2.1970 - 4 AZR 440/69 - ZfS 1971, 55 zur Abtretung des Beihilfeanspruchs).
25 
§ 400 BGB in Verbindung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht der Wirksamkeit der Abtretung an den Kläger ebenfalls nicht entgegen. Nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, grundsätzlich unpfändbar. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass Leistungen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, dem Zugriff Dritter entzogen sein sollen. Von der Regelung ist jedoch ihrem Zweck entsprechend eine Ausnahme für den Fall anzuerkennen, in dem der Vollstreckungsgläubiger wegen einer Forderung pfändet, die als Aufwand des Vollstreckungsschuldners dem konkreten Anspruch zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 17/04 - NJW-RR 2005, 720 m.w.N. zur Pfändung des Beihilfeanspruchs). Die Zweckbindung, welche die Ansprüche auf die Leistungen der Beklagten unterliegen, hindert deshalb nicht eine Pfändung der Ansprüche durch den sogenannten Anlassgläubiger.
26 
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 mit weiteren Nachweisen). Da der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, bestehen keine Bedenken, diese Grundsätze auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu übertragen. Da der Kläger in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang der an ihn abgetretenen Ansprüche im Ungewissen ist und die Beklagte in der Lage ist, die verlangten Auskünfte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand zu erteilen, ist sie danach verpflichtet, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
27 
a) Dem Kläger ist weder bekannt, ob Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten die in dem Antrag des Klägers bezeichneten Rechnungen bei der Beklagten eingereicht hat, noch, sofern dies geschehen sein sollte, ob und in welchem Umfang die Beklagte auf diese Rechnungen Erstattungen geleistet hat. Um die an ihn abgetretenen Ansprüche weiter verfolgen zu können, ist er deshalb auf die von der Beklagten erbetenen Auskünfte angewiesen, ohne dass ihm dies unter den gegebenen Umständen zum Vorwurf gemacht werden könnte. Auf der anderen Seite ist die Beklagte ohne einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand in der Lage, dem Kläger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte braucht dazu die bei ihr befindlichen Akten über die von Herrn XXX gestellten Erstattungsanträge nicht selbst daraufhin durchzusehen, ob diese die vom Kläger genannten Rechnungen zum Gegenstand haben. Sie kann die begehrte Auskunft vielmehr auch dadurch erteilen, dass sie dem Kläger Einsicht in die genannten Akten gewährt und es so ihm überlässt, die Akten auf die genannten Rechnungen "durchzuforsten". Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist gering und kann nicht als unzumutbar angesehen werden.
28 
b) Die Beklagte kann sich gegenüber dem Auskunftsverlangen des Klägers auch nicht damit verteidigen, die an den Kläger abgetretenen Ansprüche seien verjährt, denn ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
29 
Nach der Satzung der Beklagten verjähren die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Leistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (vgl. § 79 Abs. 3 der Satzung in ihrer gegenwärtigen Fassung). Der Anspruch auf Gewährung der in der Satzung der Beklagten festgelegten Leistungen wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Leistungserbringer (behandelnder Arzt, Krankenhausträger oder Apotheker) seine Hauptleistung erbracht hat und damit der Zahlungsanspruch aus dem zivilrechtlichen Vertrag begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 2 C 77.08 - NVwZ 2010, 1568 für das Entstehen des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs). Die vom Kläger in seinem Antrag aufgelisteten Rechnungen stammen aus der Zeit vom 10.6.1998 bis 16.3.2004. Die Herrn XXX hinsichtlich der entsprechenden Aufwendungen zustehenden Erstattungsansprüche gegen die Beklagte sind danach zwischen 1998 und 2004 entstanden. Das bedeutet, dass spätestens Ende 2009 - und somit noch vor Klagerhebung - hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Verjährung eingetreten ist, sofern die Verjährung nicht zuvor gehemmt worden ist.
30 
Nach § 204 Nr. 12 BGB wird die Verjährung u.a. durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Die Hemmung beginnt mit dem Eingang des Antrags. Das gilt allerdings nur, wenn binnen drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs vom Gläubiger Klage erhoben wird. Geschieht dies nicht, entfällt die Hemmung rückwirkend (Bamberger/Roth: in Münchner Kommentar, 3. Aufl., § 204 Rn. 41). Die Vertreterinnen der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit eingeräumt, dass Herr XXX noch zu seinen Lebzeiten Erstattungsanträge gestellt hat, die wegen des von der Beklagten gefassten Beschlusses, die von dem Kläger gestellten Rechnungen von der Erstattung auszuschließen, bisher nicht beschieden wurden. Ob und in welchem Umfang die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind, lässt somit erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen.
31 
II. Hinsichtlich des Klageantrags 2 verweist der Senat das Verfahren auf den Hilfsantrag der Beklagten gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück.
32 
1. Mit seinem Klageantrag 2 begehrt der Kläger, die Beklagte nach erteilter Auskunft zu verpflichten, die von Herrn XXX gestellten und bisher nicht beschiedenen Leistungsanträge zu bescheiden und Leistungen in Höhe von 30 % der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu bewilligen. Der Antrag steht zu dem Antrag 1 in einem Stufenverhältnis. Das Gericht darf im Falle einer solchen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 254 ZPO zulässigen Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch verhandeln und - durch Teilurteil - entscheiden. Eine Entscheidung über den auf der zweiten Stufe der Klage verfolgten Anspruch ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urt. v. 16.6.2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 mit weiteren Nachweisen).
33 
Eine solche Entscheidung ist im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht möglich. Die von dem Erben Herrn XXX erklärte Abtretung der auf ihn übergegangenen Erstattungsansprüche ist nach den dazu bereits gemachten Ausführungen wirksam. Ob und inwieweit der Kläger aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen verlangen kann, hängt deshalb zum einen davon ab, ob und in welchem Umfang die Beklagte die Ansprüche bereits erfüllt hat, und zum anderen davon, ob die an den Kläger abgetretenen Ansprüche verjährt sind. Wie der Senat ebenfalls bereits dargelegt hat, lässt sich das erst nach Erteilung der vom Kläger erbetenen Auskünfte beurteilen. Der Antrag 2 ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif.
34 
2. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar über die Begründetheit der Klage, nicht aber über den eigentlichen Gegenstand des Streits entschieden hat, z.B. weil es bei einer entscheidungserheblichen rechtlichen Vorfrage "die Weichen falsch gestellt hat" (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 189.81 - DVBl. 1982, 546; Urt. v. 26.5.1971 - VI C 39.68 - BVerwGE 38, 139; OVG NW, Urt. v. 29.3.1999 - 10 A 5615/98 - BRS 62 Nr. 108; Rudisile: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm. zur VwGO, § 130 Rn. 8). So verhält es sich hier, da aufgrund der vom Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommenen Unwirksamkeit der Abtretung die eigentliche Sachprüfung der geltend gemachten Ansprüche bisher unterblieben ist.
35 
Die Kostenentscheidung bleibt der neuen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten.
36 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
39 
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unzutreffend berechnet. Der Streitwert der Stufenklage bemisst sich nach dem höheren Anspruch (§ 44 GKG). Das ist die beanspruchte Leistung, die nach den Erwartungen des Klägers zu schätzen ist, selbst wenn der Anspruch noch nicht beziffert ist (Hüßtege: in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 141; Herget: in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2007, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"). Vorliegend fehlen Anhaltspunkte dafür, was der Kläger sich bei Einleitung des Verfahrens an ihm zu bewilligenden Leistungen vorgestellt hat. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.