Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2012 - 3 LB 21/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2012:0913.3LB21.11.0A
bei uns veröffentlicht am13.09.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den als „Elektromagnetische Hypersensibilität“ umschriebenen Symptomenkomplex als Dienstunfall des Klägers wegen Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung anzuerkennen, ab Mai 1993 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 und ab Januar 1995 mit einer MdE von 50 von Hundert zu bewerten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch aus zweiter und dritter Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist - mittlerweile -, ob die Beklagte den als „elektromagnetische Hypersensibilität“ umschriebenen Symptomenkomplex des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung anerkennen und mit einer versorgungserheblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewerten muss.

2

Der 1940 geborene Kläger trat im Jahre 1970 als Elektromeister in den Dienst der Bundeswehr ein. Er wurde im Jahre 1972 nach Ablegung der Laufbahnprüfung technischer Beamter und erreichte schließlich den Dienstgrad des Technischen Regierungshauptsekretärs.

3

Der Kläger war seit 1970 bis 1985 als Radarmechanikermeister im Marinefliegergeschwader 2 in I-Stadt beschäftigt. Seine Aufgabe umfasste die Durchführung von Reparaturen und periodischen Instandsetzungsarbeiten an Radarsystemen. Neben der Instandsetzung von Radargeräten kalibrierte und reparierte der Kläger Testgeräte. Bis 1985 war er am Waffensystem F 104 G tätig, das mit dem Feuerleitradar „NASARR“ ausgerüstet war. Der Kläger arbeitete in einer Radargerätewerkstatt, in der zwei Testbänke installiert waren, an denen Reparaturen und Abgleicharbeiten von kompletten Radargeräten und Einzelbaugruppen vorgenommen wurden. Bei diesen Geräten handelte es sich vorwiegend um aus Flugzeugen ausgebaute Radaranlagen. Teil des Radarsystems „NASARR“ war eine Magnetronröhre, ein Sender mit dem Hochfrequenzgenerator für die Radarstrahlen. An diesem wurden wesentliche Mess- und Einstellarbeiten (ca. 90 %), häufig mit geöffnetem Gerätegehäuse, an der Hauptbaugruppe, dem sog „Synchronizer“ unterhalb des Senders sowie am Sender selbst in unmittelbarer Nähe zur Radarantenne (bis ca. 70 cm Entfernung) durchgeführt. Die Impulsleistung der Senderöhre betrug 24 MW. Insgesamt wurde zur Überprüfung der Radargeräte in unterschiedlicher Häufigkeit mit einer Sendeleistung von 10 % bis 100 % gestrahlt. Während des Sendevorgangs wurde vom Magnetron nicht ionisierende Hochfrequenz sowie Röntgenstörstrahlung abgegeben. Die Röntgenstrahlung trat dabei nach oben etwa in Kopfhöhe aus. Bei gleichzeitigem Betrieb der beiden Testbänke kam es durch Reflektionen zu einer Überlagerung der Strahlen und zu höheren Leistungsdichten. Die Exposition von Hochfrequenz- und Röntgenstrahlen war dabei um ein vielfaches höher, soweit mit gepulster Strahlung gearbeitet wurde. Ab 1981 wurde das Magnetron zum Schutz vor Röntgenstrahlen mit einer Bleikappe abgedeckt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsplatzes des Klägers und seines Tätigkeitsbereiches am Radargerät wird auf die Skizze Bl 128 d A, die Darstellung des Klägers auf Bl 160 ff d A und Bl 533 ff d A, die Stellungnahme der Beklagten Bl 162 ff d A, sowie die Stellungnahmen der Dienstvorgesetzten Oberstabsbootsmann M. (Beiakte C, Anlage A 2) und Oberleutnant zur See G. (Beiakte C, Anlage A 3) verwiesen.

4

Im Zeitraum von 1986 bis 1992 befand sich der Arbeitsplatz des Klägers in einem Bunker der Radargerätewerkstatt unmittelbar über einem Verteilerkasten. Der Tätigkeitsbereich des Klägers umfasste Arbeiten am Waffensystem „Tornado“ mit unterschiedlichen Radargeräten. Auch in dieser Zeit war der Kläger Röntgen- und Hochfrequenzstrahlung in nicht näher spezifizierbarem Umfang ausgesetzt.

5

Im Jahre 1977 wurde erstmals eine Strahlenmessung am Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt und Röntgenstörstrahlung des Magnetrons festgestellt und im Messbericht vom 26.03.1977 niedergelegt. Auf den Messbericht (Beiakte C, Anlage 18) wird verwiesen. Daraufhin wurde von Juni 1977 bis April 1981 eine Personendosimetrie zur Feststellung der Strahlenbelastung am Arbeitsplatz des Klägers durchgeführt, die keine nachweisbare Röntgenstrahlung oberhalb der Nachweisgrenze ergab. Weiterhin wurden 1981 Messungen durch die Strahlenmessstelle Nord durchgeführt und im Messbericht vom 05.08.1981 niedergelegt. Die Ergebnisse der Messberichte von 1977 und 1981 wurden dem Kläger und seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten erstmals am 30. April 1993 zur Kenntnis gebracht. Im fraglichen Zeitraum lag der nach der Röntgenverordnung 1973 zulässige Grenzwert bei 0,5 mR/h bzw. 5 rem/Jahr (50 mSv/Jahr) für eine Ganzkörperbestrahlung und 15 rem/Jahr (150 mSv/Jahr) für eine ausschließliche Bestrahlung des Kopfes.

6

Hinsichtlich der Röntgenstrahlung und der Hochfrequenzstrahlung des Magnetrons stellte die Strahlenmessstelle Nord der Bundeswehr in ihrem Messbericht vom 05.08.1981 (Beiakte C, Anlage 4) unter anderem fest:

7

„4.2. Vorwärtssichtradar NASARR
4.2.1. Röntgenstöhrstrahlung am Magnetron 4193 B
Die maximale Dosisleistung in 5 cm Abstand vom Magnetron beträgt im Bereich der Hohlleiterkrümmung am HF-Ausgang des Magnetrons DL = 200pa/kg (28 mR/h). Die Strahlung tritt nach oben aus, daher ist nur bei besonderen Wartungsarbeiten eine Gefährdung möglich. [...]

8

Maßnahmen: [...]
c) Bei Wartungsarbeiten, bei denen sich der Beschäftigte von oben über das Magnetron beugen muss, ist der Bereich der HF-Auskopplung mit einer Bleifolie von 0,2 mm Stärke oder einem Eisenblech von 1 mm (Größe 20 x 20 cm) abzudecken.
d) Das Personal ist über die Maßnahmen zu belehren. Insbesondere muss bei der Belehrung darauf hingewiesen werden, dass bei Betrieb ohne Abschirmblech nicht in den Bereich der Hohlleiterkrümmung am Magnetron gegriffen wird, da hier Röntgenstrahlung nach oben austritt.

9

4.2.2.1 Hochfrequenzstrahlungsmessung an der Testbank des NASARR
Bei Betrieb der Radaranlage auf der Testbank erfolgt bei bestimmten Tests auch eine Abstrahlung der HF-Energie über die Antenne. Die Antenne ist horizontal zu jeder Seite um 45 Grad schwenkbar. Bei dieser Betriebsart wird nach Aussagen des Personals nur mit 1/10 der maximalen Ausgangsleistung gearbeitet, während die restliche Energie in ein Dummy-Load gesendet wird. Bei 10%tiger Ausgangsleistung ist die maximal mögliche Leistungsdichte im Nahfeld der Antenne S=23 mW/cm². Durch Reflektion und Überlagerung von den Fensterrahmen und dem Mauerwerk beim horizontalen Schwenken der Antenne sind örtlich noch höhere Leistungsdichten möglich.
Bei unseren Messungen wurden im Bereich des Bedienerstandortes Leistungsdichten von S= 2 mW/cm² bei 10%tiger Leistungsabstrahlung, S= 20 mW/cm² bei 100 % festgestellt.

10

Maßnahmen:
Wenn sichergestellt wird, dass eine Abstrahlung der Sendeleistung über die Antenne nur mit 10 % der maximalen Ausgangsleistung erfolgt, ist es ausreichend, das Wartungspersonal zu belehren, sich nicht vor dem Antennenreflektor aufzuhalten. Wird mit hundertprozentiger Ausgangsleistung abgestrahlt, so muss der Bereich zwischen Antenne und Fenster sowie der Bereich im Freigelände bis zu fünf Meter Abstand vom Fenster abgesichert werden.

11

4.2.2.2 Betrieb des NASARR in der Halle
[...]Maßnahmen:[...]
b) Bei Betrieb in der Halle ohne Absorberkammer sind Absperrmaßnahmen erforderlich: Im Winkel von 60 Grad zu jeder Seite und einem Abstand von 15 m ist der Bereich vor dem Reflektor gegen den Zutritt von Personen zu sichern. [...]“

12

Seit 1973 litt der Kläger unter Entzündungen, Infektionskrankheiten und Herzrhythmusstörungen. Ab 1976 entstanden zunehmende Unruhezustände, Schlafstörungen, Müdigkeit, zunehmende Herzrhythmusstörungen, extreme Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, Parästhesien, starke Kopfschmerzen Immunschwäche, Lebensmittelallergien und sonstige allergische Symptome, Augenprobleme, zeitweiliges starkes Schwitzen, starke Erschöpfungszustände, auffällig reduzierter Allgemeinzustand, die bis Mitte der 90er Jahre anhielten.

13

Im Bericht aus dem Fachkrankenhaus Nordfriesland, B., vom 24.01.1993 (Leitender Arzt Dr .........) heißt es am Ende:

14

„Unter langjähriger Exposition haben sich bei Herrn R. im Laufe der Jahre zunehmend Intoleranzen gegenüber elektromagnetischer Felder entwickelt, zusätzlich sind Nahrungsintoleranzen hinzugekommen.

15

Wie aus dem klinischen Verlauf ersichtlich, wird die Symptomatik weniger durch die Intensität der Felder sondern vielmehr durch die spezifischen Frequenzen bestimmt. Hieraus lässt sich auch gleichermaßen ein diagnostisches Vorgehen bestimmen, d.h. unter kontrollierten Bedingungen kann ein Intoleranzprotokoll erstellt werden. Daraus wiederum ergeben sich Möglichkeiten für eine spezifische Behandlung und Stabilisierung.

16

Dies kann in Europa z. Zt. am ehesten in der Breakspear Klinik (Dr J. M. und Prof C. S.) durchgeführt werden.

17

Eine voraussichtliche stationäre Behandlungsdauer von 4 Wochen mit anschließender mehrmonatiger ambulanter Weiterbetreuung.

18

Danach sollte über weiteres rehabilitatives Vorgehen nachgedacht werden, z. B. Umschulung.

19

Diagnose: Multiple Befindlichkeitsstörung auf dem Hintergrund elektromagnetischer Intoleranzen („Elektromagnetic Sensitivity“), Lebensmittelunverträglichkeiten.“

20

In der Übersetzung des Entlassungsberichts aus dem Breakspear Hospital, Abbots Langley, (Dr C. H.) vom 05.07.1993 heißt es:

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„Diagnose:

1. Elektrische Hypersensitivität

        

2. Entzündung des Harntraktes

        

3. Neigung zu Atonie

        

4. Nutritionsdefizienzen

        

5. Lymphopänie

..... 

        
22

Darüber hinaus wurde eine Reihe mentaler Funktionsteste durchgeführt, während er verschiedenen Frequenzen eines Signalgenerators ausgesetzt war; dabei zeigte sich ein dramatischer Abfall seiner mentalen Schärfe, wenn er einer Frequenz von 50 Hz (die elektrische Frequenz des Stromnetzes) ausgesetzt war, während andere Frequenzen ihn nicht in gleichem Maße belasteten.

23

Dies ist ein typisches Beispiel elektrischer Hypersensitivität und erklärt, weshalb es ihm zu Hause besser ging, nachdem er die Stromversorgung in seinem Haus isoliert hatte.....

24

Es steht fest, dass dieser Patient unter elektrischer Hypersensitivität leidet, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Grund für seine kürzliche langfristige Krankheit, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dadurch verursacht wurde, dass er anhaltend hochgradigen elektromagnetischen Feldern und möglicherweise auch ionisierender Strahlungen ausgesetzt war......“

25

Am 26. Mai 1993 zeigte der Kläger erstmals bei der Beklagten seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Dienstunfall an. Die seit 1973 auftretenden Krankheitssymptome führte er auf eine langjährige Tätigkeit unter dem Einfluss hochfrequenter Strahlung zurück.

26

In der Folgezeit wurden zur Konkretisierung des Krankheitsbildes und der Klärung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Tätigkeit unter Einfluss von Hochfrequenz- sowie Röntgenstrahlung und den Symptomen des Klägers verschiedene medizinische Gutachten eingeholt. Diese verhalten sich vordergründig zur Wirkung von Hochfrequenzstrahlung.

27

In einem Gutachten vom 03.06.1993 stellte Dr B. vom MDK Schleswig fest, dass ein Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den vom Patienten geklagten Symptomen mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben sei, eine neurotische Fehlhaltung oder Somatisierung sei bei dem Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Auf das Gutachten vom 03.06.1993 (Beiakte C, Anlage B 1) wird verwiesen.

28

Unter dem 18.08.1993 gab Prof K. von der Universität der Bundeswehr München die Stellungnahme ab, dass mit Bezug auf den Messbericht der Strahlenmessstelle Nord vom 05.08.1981 zusammen mit Arbeitsbereich-Tätigkeitsdarstellung des Klägers festgestellt werden könne, dass der Kläger immer wieder einer Strahlung mit Leistungsdichten ausgesetzt gewesen sei, die deutlich über den Grenzwerten von 50 W/m2 entsprechend 5 mW/m2 gelegen habe. Auf das Gutachten (Beiakte C, Anlage A 5) wird Bezug genommen.

29

Schließlich beurteilte das Gesundheitsamt F. in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 07.02.1994 die Beeinträchtigungen des Klägers dahingehend, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen und der beruflichen Belastung des Klägers derzeit zwar nicht beweisbar sei, der Zusammenhang mit der Exposition am Arbeitsplatz jedoch hochgradig wahrscheinlich sei. Andere Ursachen seien nicht zu ermitteln gewesen. Auf das Gutachten Bl 20 ff d A wird Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 27.10.1994 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Erkrankung als Dienstunfall i S v § 31 Abs 3 BeamtVG mit der Begründung ab, Erkrankungen durch Hochfrequenzstrahlen oder elektromagnetische Felder seien in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht aufgeführt. Auch unter Berücksichtigung der medizinischen Gutachten sei ein konkreter Zusammenhang zwischen vom Magnetron erzeugter Röntgenstrahlung und dem geschilderten Krankheitsbild nicht festzustellen, weil eine Exposition mit Röntgenstrahlen jeweils nur für kurze Zeit und nur in geringen Körperdosen erfolgt sei und stets unterhalb der Grenzwerte für beruflich strahlenexponiertes Personal gelegen habe. Ausgehend von der im Messbericht vom 05.08.1981 in einem 5 cm oberhalb des geöffneten Gerätegehäuses des Magnetron gemessenen Dosisleistung von 28 mR/h (280 uSv/h) sei eine Strahlenbelastungszeit von 1000 Stunden/Jahr bei einer Arbeit 5 cm unmittelbar über dem geöffneten Gerätegehäuse erforderlich, um den vorgegebenen Grenzwert von 300 mSv/ Jahr zu erreichen. Auch bei Annahme der ungünstigsten Arbeitsbedingungen des Klägers können diese Verhältnisse nicht aufgetreten sein, da Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur zu einem geringen Teil an aktiv strahlenden Systemen durchgeführt worden seien. Auch fehle es am medizinischen Nachweis eines konkreten kausalen Zusammenhangs zwischen den Symptomen des Klägers und der Strahlenbelastung.

31

Mit Ablauf des Jahres 1994 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

32

Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Widerspruch vom 10.11.1994 begründete der Kläger vordergründig mit der Verkennung der Arbeitsplatzsituation durch die Beklagte. Als Mechaniker sei beim Senden ein häufiger ungewollter Kontakt mit der Antennenkeule bzw. den Nebenkeulen unvermeidbar gewesen. Da die Intensität der Hochfrequenzstrahlung im Bedienerstandort bei 100 % Sendeleistung bereits bei 20 mW/cm gelegen habe, sei die Belastung im Tätigkeitsbereich des Klägers mit Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung in unmittelbarer Nähe zur Antenne deutlich höher gewesen. Die durchschnittliche Expositionszeit habe angesichts des Umfangs der Arbeiten und der Häufigkeit der Wiederholungen ca. 30 h/Woche betragen. Auch habe er seine Tätigkeiten in den Jahren 1970 bis 1985 ausgeübt, als das Wissen über Emissionen von Störstrahlung durch Sendebaugruppen unzureichend gewesen sei.

33

Schließlich habe es die Beklagte trotz Kenntnis der Strahlenbelastung spätestens seit 1981 versäumt, hinreichende Schutzmaßnahmen (Einführung eines Kontrollbereichs; Abschirmungen; ärztliche Überwachung) zu ergreifen und die Soldaten zu informieren. Sie sei daher bereits aus Fürsorgegesichtspunkten nach § 79 Satz 1 BBG einstandspflichtig, weil unabhängig von den konkreten Risiken der Beamte Schutz nicht nur vor sicheren, sondern auch vor ernstlich möglichen Beeinträchtigungen verlangen könne.

34

Im Laufe des Widerspruchsverfahrens zog die Beklagte ein Gutachten von Professor B. von der Bundesanstalt für Strahlenschutz in München bei (Beiakte C, Anlage D). Dieser hatte unter dem 02.06.1995 auf der Grundlage des Messberichts vom 05.08.1981 eine strahlenhygienische gutachtliche Stellungnahme über den ebenfalls in der Radarwerkstatt I-Stadt beschäftigten Arbeiter M. E. erstellt und kam zu der Bewertung, aufgrund der Aktenlage könne zwar der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung durch Hochfrequenzstrahlung und den diagnostizierten Gesundheitsstörungen nicht völlig ausgeschlossen werden, jedoch erscheine dieser Zusammenhang nur wenig wahrscheinlich. Selbst wenn es zu einer Grenzwertüberschreitung bis zu einem Faktor 5 gekommen sein sollte, werde im vorliegenden Fall ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hochfrequenzeinwirkung und den ärztlich festgestellten Erkrankungen nicht gesehen. Die derzeitigen Grenzwerte enthielten einen Sicherheitsfaktor zur Schädigungsgrenze von etwa einer Größenordnung (Faktor 10), der wohl hinreichend weit unterschritten sei. Darüber hinaus gehöre der Erkrankte keiner Risikogruppe an, die in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung gefährdet sei.

35

Die Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 20.02.1996 zurück (Zustelldatum: 26.02.1996). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 27.10.1994 und führte ergänzend aus, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Klägers und einer Exposition mit ionisierender Strahlung sei auszuschließen, da nach den Ergebnissen der Personendosimetrie eine relevante Exposition nicht stattgefunden habe.

36

Der Kläger hat am 26.03.1996 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig erhoben.

37

Er hat hierzu eine Stellungnahme des Sanitätsamtes der Bundeswehr im Fall des Soldaten P. R. vom 03.08.1998 unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit des Falles vorgelegt (Bl 224-226 d A), dessen Gesundheitsschäden teilweise als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sind. In der Stellungnahme wird auf das Vorhandensein von Röntgenstrahlung, Unzulänglichkeiten der Bauteile, hohe Strahlenbelastung in den 60er und 70er Jahren wegen des sorglosen Umgangs mit unabgeschirmten Geräten und mangelnder Schutzvorkehrungen vor Emissionen hingewiesen.

38

Weiterhin hat der Kläger ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr med E. D., Leiter des Instituts für Normale und Pathologische Physiologie der Universität W...... (Datum 20.03.2001, Beiakten E) über die Begutachtung von Radarmechanikern eingereicht. In diesem führt Prof Dr D. u a aus, die Recherche zu den verschiedenen Arbeitsplatzbedingungen der erkrankten Personen habe ergeben, dass Beschäftigte der Werkstätten der Bundeswehr, wie z.B. R........ und I-Stadt, auffallend hoher Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen seien. Im Resultat könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die gesetzlich festgestellten Sicherheitswerte für ionisierende Strahlung und auch gepulste Hochfrequenzstrahlung überschritten worden seien (S 70 des Gutachtens). Bezüglich der Röntgenstrahlung in I-Stadt liege ein Messergebnis von 28 mrem/h vor und betrage damit bei einem Grenzwert von 0,5 mrem/h eine über 56fache Grenzüberschreitung (S 72 des Gutachtens).

39

Darüber hinaus wiesen fast alle erfassten Radarmechaniker, die am F 104 G gearbeitet hatten, neurovegetative Symptome, die als vegetative Dystonie bestimmt werden können, auf. Ein weiteres gemeinsames Symptom seien Augenbeschwerden mit verschiedenem Verlauf und Schweregrad. Behandelnde Ärzte hätten kein klassisches Krankheitsbild diagnostizieren können (S 83 des Gutachtens).

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Im später von der Beklagten vorgelegten Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar, M., vom 21.12.2001 heißt es u a:

41

„Ermittlung der Expositionsdauer

42

...Neben der Ortsdosisleistung und der Energie der Strahlung ist die wichtigste zu ermittelnde Größe die Arbeitszeit, im weiteren ist die überwiegend bei den Arbeiten eingenommene Körperhaltung für den Fall räumlich begrenzter Strahlenbündel zu erfassen. Für die Exposition durch Röntgenstörstrahlung, ist der Bezug zur eingeschalteten Hochspannung herzustellen. Daraus ergibt sich, dass durch Röntgenstörstrahlung grundsätzlich nur Wartungs- und Instandsetzungspersonal exponiert sein kann. An Oberflächen von Sichtgeräten (Kathodenstrahlröhren und Bildröhren) wurden keine relevanten Ortsdosisleistungswerte der Röntgenstörstrahlung ermittelt.

43

Über Zeitdauer und Häufigkeit erforderlicher Wartungsarbeiten liegen meistens keine Unterlagen mehr vor. Hier kann manchmal von späteren Standards auf frühere Umstände geschlossen werden. Bei der Befragung von Zeitzeugen ist hier eine weitgehende Übereinstimmung festzustellen. Bei der Fehlersuche und anschließenden Reparatur gehen die Darstellungen der Befragten zum Teil weit auseinander. Soweit mit organisatorischen Randbedingungen kompatibel, wurden bei Unstimmigkeiten die höheren Zeitansätze zugrunde gelegt.

44

Ermittlungsprobleme:

45

Viele Radarsysteme der Bundeswehr wurden und werden im NATO-Verbund betrieben. Die entsprechende Dokumentation unterliegt einer NATO-weiten Geheimhaltungsstufe, die eine Vervielfältigung aussagekräftiger Passagen verhindert. Bei Geräteänderungen oder Aussonderung ganzer Systeme wurden diese Unterlagen angepasst bzw. ebenfalls abgegeben. Ein Verbleib in Dienststellen oder bei Einzelpersonen ist hier aufgrund der restriktiven Handhabung im Zusammenhang mit Verschlusssachen auszuschließen. Es besteht darüber hinaus auch keine Notwendigkeit, für nicht mehr genutztes Gerät die Dokumentation weiterhin zu halten. Somit steht für heutige Nachforschungen i.a. keine entsprechende offizielle Dokumentation mehr zur Verfügung.

46

Die für die Bundeswehr geltenden Vernichtungsvorgaben für Aktenmaterial - spätestens nach 30 Jahren sind Akten, die nicht von besonderer historischer Bedeutung sind, zu vernichten - führen zu den gleichen Problemen: Weder die konkreten Arbeitsplatzbeschreibungen noch die Ausbildungsinhalte bei Fachlehrgängen lassen sich sicher ermitteln. Vereinzelt tauchen noch Unterlagen in Traditions-Sammlungen oder bei Privatpersonen auf. Bei letzteren erwies sich die Erlangung des Vertrauens als wesentlich, dass eine Bereitstellung ihrer Unterlagen nicht gegen sie verwendet wird. Die Antragsteller wissen um die Bedeutung entsprechender Dokumente.

47

Die Hinzuziehung von Personalunterlagen der Antragsteller zur Ermittlung von gerätetypischen Tätigkeiten stößt auf das Problem, dass überwiegend nur noch mikroverfilmte Versionen vorliegen, die nicht alle Einzelblätter der ehemaligen Personalakte umfassen.

48

Im Militärarchiv sind alle Unterlagen, die Bundeswehrdienststellen abzugeben hatten, gelagert. Eine systematische Erfassung des Bestandes, der einen gezielten Zugriff ermöglichen würde, ist nur für einen kleinen Teil erfolgt. Ein Mitarbeiter der Arbeitsgruppe hat trotzdem versucht, Bestände nach den hier benötigten Stichworten zu durchforsten. Nach einer Woche wurde deutlich, dass ohne eine systematische Erfassung des Aktenbestandes keine nutzbaren Dokumente im zur Verfügung stehenden Zeitraum identifiziert werden können.

49

Wenn weder technische noch betrieblich-organisatorische Unterlagen vorhanden sind, bleibt die Befragung von Zeitzeugen als einzige Informationsquelle. Die Arbeitsgruppe hat das Angebot des „Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter e.V.“ im Deutschen Bundeswehrverband aufgegriffen, zur Sachverhaltsaufklärung gerade bei den Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen durch Benennung von Auskunftspersonen beizutragen. Die Gespräche und Diskussionen haben in fairer und offener Weise stattgefunden, die Auskunftspersonen waren der Sache verpflichtet, haben Unterlagen zusammengestellt und der Arbeitsgruppe überlassen. Technische und organisatorische Sachverhalte wurden besprochen Plausibilitätsbetrachtungen wurden angestellt.

50

Es bestand Einigkeit mit den Gesprächspartnern des „Bundes zur Unterstützung Radargeschädigter“, dass Darstellungen in der Presse zwar Druck auf Verantwortliche in der Bundeswehr erzeugen, aber der notwendigen gründlichen Sachverhaltsaufklärung, auf die ehemalige Radartechniker einen Anspruch haben, nicht dienen.“

51

Der Kläger hat sich auf die Studie des Prof Dr D. als Beleg für eine erhöhte Strahlenbelastung und Ursächlichkeit für die diagnostizierten Symptome bezogen und ergänzend behauptet, die Beklagte habe insbesondere die Wechselwirkung zwischen Röntgen- und Hochfrequenzstrahlung nicht hinreichend berücksichtigt. Die überwiegende Tätigkeit sei in unmittelbarer Nähe zur Radarantenne, dem im Gutachten des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 02.06.2005, S 4, bezeichneten Gefahren- und Sperrbereich, erfolgt, in dem die Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten worden seien. Da er – der Kläger – Röntgenstrahlen in signifikant höherem Maße (Überschreitung der Grenzwerte bis zum 10fachen) als die Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei, sei die Beklagte bei Kenntnis der Gefährdung zum Handeln aufgerufen gewesen. Aufgrund ihrer Versäumnisse bei der Einhaltung von Schutzmaßnahmen, unterlassener Durchführung von Messungen in den Jahren bis 1981 und unterlassener Einrichtung des notwendigen Kontrollbereichs sei sie zur Anerkennung als Dienstunfall verpflichtet. Insbesondere habe die Beklagte gegen die zentrale Dienstvorschrift 44/20 zur Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an Radargeräten aus dem Jahre 1958 verstoßen, nach der „das Arbeiten an Radargeräten bei eingeschaltetem Sender in Hallen nur dann erlaubt ist, wenn Hallenteile aus nicht reflektierendem Material bestehen und sichergestellt ist, dass das Strahlenbündel nur auf diese nicht reflektierenden Teile gerichtet ist. Die Reflexion von Radarstrahlen durch reflektierende Flächen muss ausgeschlossen sein (Bl 227 ff d A). Die Dienstvorschrift enthält weiter folgenden Passus: „Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei Großgeräten mit Impulsleistungen von 5 MW und mehr an der Senderröhre auch Röntgenstrahlen entstehen können. Wird das Gehäuse des Senders zur Vornahme von Mess- und Abgleicharbeiten geöffnet, so sind die Öffnungen z.B. zum Herausführen von Kabeln oder zum Einführen von Werkzeug auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die mit den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch entsprechende Abschirmungen (mindestens mit ca. 2 mm dicken Bleiplatten o ä) vor den Wirkungen der Strahlen zu schützen.“

52

Der Kläger hat beantragt,

53

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.1994 und des Widerspruchsbescheides vom 20.02.1996 zu verpflichten, seine Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

54

Die Beklagte hat beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Sie hat gemeint, nach dem Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen und Überprüfungen sei davon auszugehen, dass die Befindlichkeitsstörungen des Klägers weder durch Röntgen- noch Hochfrequenzstrahlen oder elektromagnetische Felder verursacht seien, sondern auf eine Elektrosensibilität zurückgehe, deren Ursprung nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht geklärt werden könne. Insbesondere die Röntgenstörstrahlmessungen vom 26.03.1977 (Bl 88 bis 96 d Beiakte A) und vom 05.08.1981 hätten keine signifikanten Belastungen ergeben. Das im Messbericht vom 05.08.1981 erzielte Messergebnis von 28 mrem/h zeige keine Überschreitung des Grenzwertes im Sinne einer Körperdosis nach § 32 RöV, sondern eine Überschreitung des Grenzwertes für die Dosisleistung (5 cm oberhalb des Gerätes) ausschließlich zur Beurteilung der Genehmigungsbedürftigkeit eines Störstrahlers. Die Intensität der Strahlung nehme mit Quadrat des Abstandes von der Strahlungsquelle ab, so dass sich in einem Abstand von 10 cm oberhalb des Magnetrons nur noch eine Ortsdosisleistung von 0,007 rem/h (0,07 mSv/h) errechne. In einem seitlichen Abstand von 5 cm neben dem geöffneten Geräte sei nach dem Messbericht vom 05.08.1981 bereits keine relevante Strahlung wegen des nach oben gebündelten Austrittes mehr festgestellt worden. Es sei messtechnisch daher nachgewiesen, dass eine Exposition mit Röntgenstrahlung seitlich des Magnetrons wegen Absorption der Strahlung durch das Gehäuse nicht stattgefunden haben könne, sondern nur für Körperteile (insbesondere Kopf und Hände) in Betracht gekommen sei, die sich bei bestimmten Wartungsarbeiten oberhalb des Magnetrons im Emissionsbereich befunden habe. Da nach allen Messungen die jeweilige Ortsdosisleistung und damit auch die Personendosisleistung gemessen an der Expositionszeit unterhalb des zulässigen Grenzwertes gelegen habe und eine schädliche Röntgenstrahlung nur 35 cm oberhalb des Magnetrons bei einer Expositionszeit von über 1000 Stunden aufgetreten sei, sei die Einrichtung eines definierten Kontrollbereichs nicht erforderlich gewesen. Auch der Betrieb des Radars mit einer Sendeleistung von 100 %, bei der es zu einer Überschreitung des Grenzwertes um den Faktor 2 (damaliger Grenzwert) bzw. 4 (heutiger Grenzwert) gemessen am Bedienerstandort gekommen sei, sei die Ausnahme gewesen. Schließlich sei stetes unter Einhaltung der gültigen Betriebsschutzvorschriften gearbeitet und die nach Röntgenverordnung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen umgesetzt worden.

57

Das Verwaltungsgericht – 11. Kammer – hat die Beklagte mit Urteil vom 19.03.2001 antragsgemäß verurteilt. Aufgrund des Messberichts vom 05.08.1981 und der Stellungnahmen stehe fest, dass am Magnetron Röntgenstrahlen in unzulässig hoher Weise ausgetreten seien, erstmals eine Strahlenmessung und entsprechende Schutzmaßnahmen durch Abdeckung des Magnetrons mit einer Bleihülle im Jahre 1981 durchgeführt worden und Dienstvorschriften (Schutz des Personals durch Abschirmungen) nicht eingehalten worden seien. Die fehlenden Kenntnisse über die genaue Strahlenbelastung des Klägers sowie die Unaufklärbarkeit der Kausalität der ionisierenden Strahlen die Erkrankung seien dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anwendbar, nach der die Unaufklärbarkeit der Kausalität zwischen beruflicher Tätigkeit und Wehrdienstbeschädigung wie bei einer Beweisvereitelung dann nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe, wenn diese in dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn liege. Zur Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität sei auch die Rechtsprechung zur Beweislast im Arzthaftungsrecht zu beachten. Wegen der Versäumnisse der Beklagten obliege dieser der – nicht erbrachte – Beweis, dass die Gesundheitsschädigungen des Klägers auch bei Einhaltung der Schutzvorschriften am Arbeitsplatz des Klägers eingetreten wären.

58

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 14.02.2002 wegen Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil das Verwaltungsgericht nicht hinreichend konkretisiert habe, welche Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen sei.

59

Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und konkretisiert. Sie meint nach wie vor, sie sei im fraglichen Zeitraum von 1970 bis 1985 zu Strahlenschutzmessungen und insbesondere zu einer Dokumentation nach der Röntgenverordnung 1973 nicht verpflichtet gewesen. Auch seien die nach Röntgenverordnung zulässigen Grenzwerte erheblich unterschritten worden. Die Beklagte legt hierzu einen Bericht der Bereichsaufsicht Dezernat II 7 der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 04.03.2002 zu den Arbeitsplatzverhältnissen beim Radarsystem NASARR vor (Bl 476-480 d A), die die Belastung durch ionisierende Strahlung während der dienstlichen Tätigkeit im Wege einer Ersatzberechnung ermittelt hat. Danach hat der Kläger mit einer maximalen Gesamtdosis von 4,4 mSv in der Zeit von 1970 bis 1981 eine unter den Grenzwerten der Strahlenschutz- und Röntgenverordnung (20 mSv/Jahr für strahlenexponiertes Personal) liegende Personendosis erhalten.

60

Die Beklagte macht darüber hinaus - nach wie vor - geltend, nach dem derzeitigen medizinischen Kenntnisstand müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen den Befindlichkeitsstörungen des Klägers und einer Strahlenexposition ausgeschlossen werden. Übereinstimmend verträten alle für die Grenzwertempfehlungen zuständigen Gremien und Experten – WHO, ICNIRP (internationale Kommission für nicht ionisierende Strahlung) und SSK (Strahlenschutzkommission) die Auffassung, dass es bei Einhaltung der Grenzwerte nach dem derzeitigen international anerkannten Stand keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit gebe.

61

Hierzu beruft sich die Beklagte - nach wie vor - auf den Bericht der Strahlenschutzkommission vom 13./14.09.2001. Diese gelangt zu dem Ergebnis, dass es zwar wissenschaftliche Hinweise über Einflüsse von elektromagnetischen Feldern unter anderem auf das kardiovaskuläre System gebe, belastbare Erkenntnisse aber weiterer Forschung bedürften. Weiterhin reicht die Beklagte den Bericht der auf Empfehlung des Verteidigungsausschusses des Bundestages am 30.08.2002 eingesetzte „Radarkommission“ vom 02.07.2003 (Anlage 6) zur Akte, dem sich das Bundesministerium der Verteidigung in einer Stellungnahme vom 2.07.2002 angeschlossen hat (Bl 654-659 d A). In diesem Bericht gelangt die Radarkommission zu dem Ergebnis, dass als Folge ionisierender Strahlung gewisse als „qualifizierend“ bezeichnete Erkrankungen anerkannt werden könnten (insbesondere Krebserkrankungen und maligne Tumore). Alle anderen Diagnosen, Zustände oder Beschwerdeäußerungen seien wegen fehlender wissenschaftlicher Grundlagen als nicht strahlenbedingt anzusehen. Hierzu zählten insbesondere entzündliche Erscheinungen, Kopfschmerzen, Schwächung des Immunsystems, Herz-Kreislauferkrankungen, Hauterkrankungen, nicht näher bezeichnete Störungen der Sinnesorgane etc (S 109 f des Berichtes).

62

Bei hochfrequenten elektromagnetischen Feldern könne festgestellt werden, dass nach heutigem Wissensstand mit Ausnahme des auf Hitzeeinwirkung beruhenden Katarakts (Augenlinsentrübung) und evtl anderer thermischer Wirkungen ein Zusammenhang zwischen Hochfrequenzstrahlung und Gesundheitsschäden nicht nachgewiesen sei (S 108 des Berichts).

63

Weiterhin bezieht sich die Beklagte - nach wie vor - auf eine Synopse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.01.2005, die feststellt, dass es keine wissenschaftlich belastbaren Erkenntnisse über Gesundheitsschädigungen außerhalb der bekannten Wärmewirkung durch hochfrequente elektromagnetische Felder gebe (Bl 805-807 d A).

64

Die Beklagte hat im voraufgegangenen Berufungsverfahren beantragt,

65

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.03.2001 die Klage abzuweisen.

66

Der Kläger hat seinerzeit beantragt,

67

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einer MdE von zumindest 90 v. Hd. zu bewerten.

68

Er behauptet nach wie vor zusammenfassend, dass sämtliche von der Beklagten vorgelegten nachträglichen Berechnungen der Ersatzdosis in keiner Weise den damaligen Verhältnissen, insbesondere den tatsächlichen Expositionszeiten bei auch voller Sendeleistung von 100 %, dem unterschiedlichen Strahlungsverhalten der Radargeräte je nach Alter und Wartung und den Besonderheiten des Arbeitsplatzes entsprächen.

69

Der Kläger bezieht sich hierzu - nach wie vor - auf den Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 (Anlage 6). Die Radarkommission hat die Empfehlung ausgesprochen, aufgrund unzureichender Datenlage bis zum Jahre 1975 eine überhöhte Exposition durch Röntgenstrahlung anzuerkennen (S 130 und 135 des Berichts). Die vereinzelt vorhandenen Messungen wiesen Expositionen durch Störstrahlung aus, ermöglichten aber keine Expositionsrekonstruktion. Eine Übertragung der Ergebnisse späterer Messungen auf frühere Expositionszeiträume sei in der Regel nicht möglich, da eine Vielzahl von Einflussfaktoren nicht mehr rekonstruierbar seien.

70

Der Kläger hat sich weiter auf einen Zwischenbericht der Arbeitsgruppe zur Aufklärung der Arbeitsplatzverhältnisse Radar vom 17.01.2002 berufen. Dieser Teilbericht „Starfighter“ der Arbeitsgruppe Radar hat erstmals eine seitliche Strahlung des Magnetrons ohne nähere Ortsspezifizierung ausgewiesen (Bl 455-465 d A, Tabelle 2 mittlerer Wert). Der Kläger behauptet dazu, es müsse aufgrund des seitlichen Strahlungswertes davon ausgegangen werden, dass sich die Strahlung nicht nach oben bündele, sondern in der Entfernung seitlich ausbreite.

71

Zur weiteren Untermauerung der gesundheitlichen Folgen von Hochfrequenzstrahlung oberhalb und unterhalb der thermischen Wirkschwelle und zu gesundheitlichen Folgen kombinierter Einwirkung von Mikrowellen und ionisierender Strahlung hat der Kläger verschiedene Studien vorgelegt (Studie von Prof em Prof Dr Dr med. K. H. aus dem Jahre 2001 zu „Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern“ (Bl 675-686), Gutachten des Medizinphysikers Dr rer nat L. von K. zu den biologischen Wirkungen gepulster Hochfrequenz unterhalb der Grenzwerte (Bl 728-739 d A), Synopse des Standes der Wissenschaft zu Auswirkung von Hochfrequenzstrahlung auf den menschlichen Körper von Prof em Prof Dr Dr med K. H. vom 10.01.2005 vor, der zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass die überwiegende Anzahl des strahlenexponierten Personals unter dem sog Mikrowellensyndrom mit unspezifischen umfangreichen Befindlichkeitsstörungen leide, vgl Anlage A 57).

72

Mit Beweisbeschluss vom 23.11.2004 und vom 09.12.2004 hat der Senat Prof Dr U. F. vom Universitätsklinikum Schleswig-Holstein als Gutachter zur Beurteilung der konkreten Gesundheitsstörungen des Klägers und der Klärung des ursächlichen Zusammenhangs bzw. einer spezifischen Risikoerhöhung durch ionisierende und Hochfrequenzstrahlung bestellt.

73

In seinem am 19.08.2005 vorgelegten und mit Schreiben vom 05.10.2006 bestätigten und ergänzten Gutachten kommt Prof Dr F. nach Darstellung des Krankheitsbildes zu folgender Bewertung:

74

„2.a), b), c) und d):

75

Die beschriebenen Gesundheitsstörungen sind weder auf ionisierende Strahlen noch auf eine Hochfrequenzstrahlung oder Kombination oder wechselseitige Verstärkung beider Strahlungen zurückzuführen.

4.

76

Unabhängig von der nicht beurteilbaren Größe der Strahlenexposition lässt sich feststellen, dass die beklagten Beschwerden nach unserem Verständnis nicht kausal mit einer Strahlenexposition in Verbindung gebracht werden können.“

77

Der Senat hat im Erörterungstermin vom 08.12.2006 Beweis erhoben (Thema A von Bl 713 R) durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr S., Prof em Prof Dr Dr med H., Dr von K. und des Sachverständigen Prof Dr F.. Der Sachverständige Prof Dr F. hat sein Gutachten vom 19.08.2005 und 05.10.2006 dahingehend korrigiert, die abschließende Feststellung, dass keinerlei Assoziation zwischen den vom Kläger beschriebenen Beschwerden und seiner vorausgegangenen beruflichen Strahlenexposition bestehe, sei allein die Antwort der aktuellen Schulmedizin, die er teile.

78

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08.12.2006 (Bl 917-924 d A) sowie die bereits zuvor von den Zeugen schriftlich zur Akte gereichten Aussagen (Bl 886-916 d A und Bl 925-927 d A) Bezug genommen.

79

Mit Beweisbeschluss vom 06.08.2007 hat der Senat Dr med V. L., Forschungszentrum Karlsruhe GmbH und Prof Dr med Fr. als Sachverständige zur Beurteilung des Kausalitätszusammenhangs berufen. Auf den Beweisbeschluss Bl 978-980 d A wird verwiesen. Die Gutachten sind vorgelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 ergänzt und erläutert worden. Darauf wird verwiesen.

80

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 20.08.2008 (Aktenzeichen 3 LB 59/01) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, dem seinerzeit präzisierten Klagebegehren entsprochen (Grad der MdE: 100 vH) und dazu im Wesentlichen auf eine Feststellungslast der Beklagten aufgrund von Folgenabwägungen abgestellt.

81

Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, mit der Begründung:

82

„Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBI I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 §31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

83

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBI I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

84

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.>Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

85

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugutekommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 -Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

86

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

87

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil („es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

88

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

89

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vorn 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 -Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

90

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vorn 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

91

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des §108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsyIVfG Nr. 174 S. 27).

92

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

93

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 -Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

94

1       

95

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

96

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

97

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen „überzeugend" und „eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht, Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

98

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines „non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe „anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

99

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

100

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

101

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B. 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

102

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem „Unfall" bzw. dem „Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28; Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

103

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei „seit spätestens 1976" (5. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

104

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

105

Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.“

106

Hierauf hat der erkennende Senat Beweis zu erheben versucht über folgende Fragen (Beschluss vom 08.05.2012):

107

„1.1

108

War der Kläger - wenn ja, in welchem Umfang - zwischen 1970 und 1993 bei der Bundeswehr ionisierender Strahlung ausgesetzt?

1.2

109

Worauf beruhen etwaige Unwägbarkeiten?

2.1

110

Ist ionisierende Strahlung generell geeignet, Symptomenkomplexe wie beim Kläger auszulösen oder zu verschlimmern

111

und

2.2

112

ist dies im konkreten Fall geschehen?

3.1

113

Trifft die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität und/oder Hypersensitivität zu

114

oder

3.2

115

hat der Kläger eine davon zu unterscheidende - etwa - atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt, ohne an typischen Spätschäden zu erkranken?

4

116

Wann hatte sich der Symptomenkomplex des Klägers - diagnostisch - derart konkretisiert, dass er als Strahlenschaden geltend gemacht werden konnte oder hätte geltend gemacht werden können?

5.1.

117

Inwieweit reichen welche der bislang vorliegenden gutachtlichen Äußerungen für die Beantwortung der vorstehenden Fragen aus?

5.1.1

118

- Von der Kompetenz der Gutachter her

5.1.2

119

- Von der Plausibilität der Äußerungen her

5.2

120

Worauf beruhen die Abweichungen in den Stellungnahmen?

6

121

Welche weiteren Erkenntnisquellen (außer Forschung) kommen hier in Betracht?“

122

Zu diesen vorab mitgeteilten Beweisfragen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.04.2012 Stellung genommen, wie dies aus Blatt 1308 bis 1312 der Gerichtsakten hervorgeht.

123

Zum medizinischen Sachverständigen bestellt hat der erkennende Senat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ehemaligen Chefarzt der Abteilung Neurologie und Leitenden Arzt des Instituts für Medizinische Begutachtung der Helios Ostseeklinik A-Stadt.

124

Dr. A. hat sein Gutachten vom 01.08.2012 vorgelegt und in der weiteren mündlichen Berufungsverhandlung des erkennenden Senats vom 13.09.2012 erläutert. Auf Gutachten und Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

125

Die Beklagte hat in dieser weiteren mündlichen Berufungsverhandlung gemeint, es fehle nach wie vor am Nachweis einer haftungsbegründenden Kausalität zwischen der dienstlichen Strahlenexposition des Klägers und einem Körperschaden.

126

Die Beklagte beantragt,

127

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.03.2001 die Klage abzuweisen.

128

Der Kläger beantragt - unter Berücksichtigung der nunmehrigen, gesamten Beweislage -,

129

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verpflichtet sein soll, den als „elektromagnetische Hypersensibilität“ umschriebenen Symptomenkomplex als Dienstunfall des Klägers wegen Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einer MdE von zumindest 90 vH zu bewerten.

130

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf sämtliche Gerichts- und Beiakten verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind - akzentuiert von Gerichts-, Sachverständigen- und Beteiligtenseite - Gegenstand der erneuten mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

131

Die Berufung der Beklagten hat erneut keinen Erfolg.

132

Die Klage ist auch im erneuten Berufungsverfahren zulässig weiter - dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme angepasst - präzisierend modifiziert worden, weiterhin von der Beklagten unbeanstandet (§ 91 Abs 2 VwGO) und zudem sachdienlich (§ 91 Abs 1 VwGO), weil einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits förderlich.

133

Im aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang ist diese Klage auch begründet.

134

Rechtlich ist der Streitstoff reduziert auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Revisionsurteil vom 20.04.2011), die der Senat seiner jetzt erneut zu treffenden Berufungsentscheidung zugrunde zu legen hat (§ 144 Abs 6 VwGO).

135

Die angefochtenen Ablehnungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Anerkennung seines als „elektromagnetische Hypersensibilität“ umschriebenen Symptomenkomplexes als Dienstunfall wegen Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung hat (§ 31 Abs 1/Abs 3 S 3 BeamtVG, Fassung: 24.08.1976, BGBl I S 2485, iVm der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 20.06.1977 (BGBl I S 1004, und Nr 2402 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung).

136

Dass der Kläger an diesem Symptomenkomplex litt und leidet, haben die in diesem Verfahren hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen einklängig dargestellt. Die abweichende Auffassung des Sachverständigen Prof Dr F. überzeugt nicht. Sie beruht allein auf einer Beurteilung der fass- und messbaren internistischen Befunde (vgl auch: Gutachten Dr A., S 64). Der Sachverständige Dr A. hat zusammenfassend überzeugend dargestellt, dass es sich hierbei um ein diffuses Beschwerdebild handelt, das von der evidenzbasierten (Schul-)Medizin nur als tendenziell existente Krankheit eingestuft wird, und zwar ohne definitive Nachweismöglichkeiten (Gutachten vom 01.08.2012 S 61).

137

Die verbleibenden Unwägbarkeiten bleiben jedoch - rechtlich - unerheblich, denn bei der hier in Rede stehenden Erkrankung handelt es sich um eine sogenannte offene Berufskrankheit, die allein durch ihre Ursache definiert wird: Ionisierende Strahlung (Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts Rn 20). Diese Kausalität ist im vorliegenden Fall sogar nach den Maßstäben der evidenzbasierten Medizin möglich (Gutachten Dr A. S 59 zu 2.2, Aussage des Sachverständigen Dr L., Leiter der Medizinischen Abteilung des Forschungszentrums Karlsruhe in der Helmholtz-Gemeinschaft, aus der mündlichen Berufungsverhandlung des Senats vom 20.08.2008, Sitzungsniederschrift Seite 3 oben, Blatt 1113 der Gerichtsakten).

138

Wie vom medizinischen Sachverständigen Dr A. unter Hinweis auf den bereits im Tatbestand erwähnten Beschreibungsbericht der Arbeitsplätze Radar, M., sowie auf den Endbericht zum Gutachten über gesundheitliches Risiko beim Betrieb von Radareinrichtungen der Bundeswehr (Prof Dr E. D., Universität W, S 70 und 72) herausgestellt, war der Kläger von 1970 bis 1993 ionisierender Strahlung bei der Bundeswehr ausgesetzt, und zwar gegen bestehende Sicherheitsvorschriften, nicht zuletzt zum Beispiel die Zentrale Dienstvorschrift 44/20 vom 11.09.1958, Blatt 227 ff, 230 der Gerichtsakten.

139

Dadurch war der Kläger einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt, nämlich abweichend von anderen Angehörigen der Bundeswehr und der Bevölkerung überhaupt.

140

Hierüber hat die Beklagte jahrelang keine konsequente Überprüfung durchgeführt, den Kläger nicht informiert und auch der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Ermittlung erschwert.

141

Darauf gehen die Unwägbarkeiten bei Beurteilung der vorliegenden Fallfragen zurück (Gutachten Dr. A. S 59).

142

Damit steht für den Senat die Kausalität der ionisierenden Strahlung für das vorliegende Krankheitsbild fest, auch die Wesentlichkeit dieser Kausalität. Denn weder kommen differenzialdiagnostisch konkret andere Krankheitsentwicklungen in Betracht, noch außerdienstliche Expositionen des Klägers gegenüber ionisierender Strahlung (so der Sachverständige Dr A., vgl Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012 S 3).

143

Zur jeweiligen Kapazität der bisher hinzugezogenen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen kann sich der methodisch auf Gutachtenmedizin spezialisierte Sachverständige Dr A. nicht äußern. Dem Senat ist dies erst recht nicht möglich. Dafür erforderliche Forschungsergebnisse fehlen. Hierauf weist Dr A. einleuchtend hin.

144

Auf diesem komplexen Befund beruht alles Weitere:

145

Zu den vom Bundesverwaltungsgericht aufgegriffenen Fristen von 2 und 10 Jahren (§ 45 Abs 1 und Abs 2 BeamtVG) zur Geltendmachung der Berufskrankheit durch den Kläger (Revisionsurteil Rn 26 ff) ist nunmehr festzuhalten:

146

Beide begannen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Krankheit sicher diagnostizierbar war (Revisionsurteil Rn 30).

147

Dies war frühestens ab 1992/1993 der Fall, nach den Kontakten des Klägers zu Dr S. und zum Breakspear-Hospital (so der Sachverständige Dr A., Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012 S 2). Mit seiner am 26.05.1993 erfolgten Dienstunfallanzeige kann der Kläger somit keine dieser Fristen versäumt haben.

148

Zur Höhe der für den Versorgungsanspruch maßgebend MdE hat der Senat die Parameter bereits im voraufgegangenen Berufungsurteil aufgezeigt. Er modifiziert seine Feststellungen dazu auf der Grundlage der Gesamtwürdigung des Sachverständigen Dr. A. vom 13.09.2012 (Sitzungsniederschrift S 3 oben). Hiergegen hat keiner der Beteiligten etwas eingewandt.

149

Mehr an Sachaufklärung ist für den Senat derzeit nicht leistbar. Der medizinische Sachverständige Dr. A. ist auf dem Gebiet der Sozialmedizin langjährig erfahren und speziell als Leiter eines Instituts für Gutachtenmedizin Experte in Methodenkritik. Seine schriftlichen und mündlichen Äußerungen überzeugen, zumal schnörkellos.

150

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs 2 und 155 Abs 1 S 3 VwGO. Denn ein konkreter Antrag zur Höhe zur MdE war und ist dem Kläger nicht zuzumuten.

151

Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlass (§ 132 Abs 2 VwGO). Der Senat hält sich mit diesem erneuten Berufungsurteil strikt an die ihn bindenden Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Sept. 2012 - 3 LB 21/11 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 91 Ergänzende Vorschriften


(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früher

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz


(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 135 Rechtsfolgen der Umbildung


(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältni

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall


(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden. (2) Beamtinnen un

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2010 - VI ZR 33/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILSVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VI ZR 33/09 Verkündet am: 19. Januar 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.

(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.

(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILSVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
VI ZR 33/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brandursachen
(hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - LG Gera
AGRudolstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt - Zweigstelle Saalfeld - vom 15. November 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 30. Mai 2006 parkte die Klägerin ihren PKW in der Nähe einer Feldscheune. Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15:22 Uhr vollständig in Flammen. Der Brand beschädigte auch das Fahrzeug der Klägerin. Die beiden damals elf Jahre alten Beklagten hatten sich kurz vor Ausbruch des Feuers in der Scheune befunden und mit einem Feuerzeug hantiert, das sie dort gefunden hatten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand verursacht, und hat diese deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe nicht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes nachgewiesen, in Ansehung dessen es nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung typischerweise zur Entstehung des streitgegenständlichen Scheunenbrandes gekommen sei. Als zur Begründung der Annahme eines Anscheinsbeweises dienender Sachverhalt sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörungen lediglich festzustellen, dass die Beklagte zu 1, gemeinsam mit der Beklagten zu 2 in der Scheune stehend, das handelsübliche Feuerzeug kurzzeitig dergestalt betätigt habe, dass eine Flamme erzeugt worden sei. Dass bzw. wie diese Flamme mit brennbarem Material in Verbindung geraten sei, sei auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht festzustellen gewesen. Wenn auch generell das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune, zudem im Mai, unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun darstelle und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen, so sei jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Geschädigte für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises ein Geschehen darzulegen und zu beweisen habe , das nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig und üblicherweise einen Brand zur Folge habe. Dies sei der Klägerin im Ergebnis jedoch nicht gelungen, da das vorliegend allein festzustellende kurzzeitige, einmalige Entzünden eines handelsüblichen Feuerzeuges in einer mit Stroh u.a. brennbaren Materialien gefüllten Scheune ohne Berührung mit brennbarem Material und ohne Hinzutreten weiterer Umstände eben nicht regelmäßig und üblicherweise zur Brandentfachung führe. Der nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Beklagten, der Beweisaufnahme durch sachverständige Beratung sowie Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte festzustellende Geschehensablauf rechtfertige die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Inbrandsetzung der Feldscheune infolge des Betätigens des Feuerzeuges durch die Beklagte zu 1 nicht. Denn als Ausgangspunkt für den typisierten Geschehensablauf sei vorliegend gerade nicht ein allgemeines "Spielen mit dem Feuer in einer Scheune" zugrunde zu legen, sondern der konkret im Einzelfall festgestellte Sachverhalt, also das einmalige Entzünden eines Feuerzeuges durch eine stehende Person "mitten in der Luft". Dieses aber sei, im Gegensatz zu dem unbewiesenen "Spielen" mit offenem Feuer, nicht geeignet, als Anscheinsbeweis für die Entstehung des Scheunenbrandes zu dienen, weil bei lebensnaher Betrachtung alles dagegen spreche, dass durch einen solchen Vorgang die Inbrandsetzung einer Scheune erfolge.
4
Soweit man einen Anscheinsbeweis bejahen wollte, sei es den Beklagten allerdings nicht möglich, diesen zu entkräften. Denn ernsthaft in Betracht zu ziehende andere Ursachen für die Brandentstehung seien von den Beklagten entweder bereits nicht hinreichend dargelegt (betreffend die sich auf dem Gelände der Agrargenossenschaft gegen 15:00 Uhr aufhaltenden drei erwachsenen Personen sowie eine mit dem Linienbus nach B. fahrende männliche Person ) oder aber nicht bewiesen worden (betreffend in der Scheune aufhältige und rauchende Jugendliche/Kinder).

II.

5
Die Revision hat Erfolg. Da die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über ihre Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
6
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu.
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1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen, dass die Beklagten den Brand verursacht haben.
8
a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil BGHZ 163, 209, 212). Zutreffend geht das Beru- fungsgericht davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82 - VersR 1984, 63 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351; vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (Senatsurteile vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78 - VersR 1979, 822, 823; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195; vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - VersR 1997, 205, 206). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO, m.w.N.). Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vor- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben , sehr groß ist (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO; BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - aaO, S. 461 f.).
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b) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht einen typischen Geschehensablauf mit der unzutreffenden Begründung verneint habe , das Betätigen des Feuerzeuges sowie die Entzündung der Flamme in der Scheune reichten hierfür nicht aus.
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aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Brand der Scheune nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl in technischer wie in zeitlicher Hinsicht durch das Hantieren der Beklagten mit dem Feuerzeug verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es ersichtlich keine Feststellungen zum konkreten Geschehensablauf. Darauf kommt es für die Frage, ob ein Anscheinsbeweis greift, aber auch nicht an.
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In Fällen, in denen - wie hier - darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung , den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbe- kannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten , welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - aaO).
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bb) Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stelle unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offene Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die Scheune in Brand stand. Anhaltspunkte für andere Brandursachen sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar. Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Beklagten darzulegende und zu beweisende Entkräftung des Anscheinsbeweises gehe.
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Das ist indes unrichtig. Bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache spricht (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteil BGHZ 172, 1, 6). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteile BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.). Denn wenn eine gefährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.
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cc) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
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2. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis begründenden Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt und allein die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat, kann das Revisionsgericht selbst die rechtliche Schlussfolgerung daraus ziehen und die Ursächlichkeit bejahen (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - aaO). Die Höhe des entstandenen Schadens ist unstreitig.
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Allerdings macht die Revisionserwiderung geltend, die Beklagte zu 2 hafte schon deshalb nicht, weil sie nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das gefundene Feuerzeug lediglich zunächst betätigt habe, ohne eine Flamme zu erzeugen. Das Berufungsgericht meint in anderem rechtlichen Zusammenhang, bei diesem Sachverhalt handele es sich nicht um ein gemeinsames Spielen in einer Scheune mit offenem Feuer. Für die Frage der Mithaftung ist darauf jedoch nicht abzustellen. Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt waren beide Kinder an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt. Die Beklagte zu 2 war bei dem gefährlichen Tun der Beklagten zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zunächst selbst ausprobierte und es sodann der Beklagten zu 1 zur weiteren Betätigung überließ, selbstständig zu dem schädlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - VersR 1988, 800 f.; OLG Hamm, OLGR 1998, 284 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 f.).
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Da die Klage demnach begründet ist, sind die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 C 705/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 07.01.2009 - 1 S 485/07 -

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.