Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Dez. 2018 - 2 MB 26/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:1205.2MB26.18.00
05.12.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 5. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55,90 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 17. Juli 2018 gegen den Zweitwohnungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2018 für die Wohnung … in Travemünde angeordnet.

3

Die Antragsteller rügen mit ihrer Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer – auf dem im Wesentlichen die Erwägungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts gründen und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 – 9 LB 124/17 –, welches eine Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer verneint, dass die Voraussetzungen des vom Verwaltungsgericht aufgestellten Maßstabs, wonach der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sein müsse als ein Misserfolg, nicht erfüllt seien. Dem ist zwar zuzustimmen; dies führt aber nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil auch der vom Senat zugrunde gelegte Maßstab im Ergebnis zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt.

4

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet - was angesichts des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) der Fall ist - und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Var. 1 VwGO).

5

Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig beziehungsweise bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel liegen auch dann vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1998 – 2 M 7/98 –, vom 21. Juli 2016 – 2 MB 12/16 –, zuletzt vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 – juris, Rn. 4f., jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 – 8 C 83.81 – BayVbl 1982, 442). Der Erfolg des Rechtsbehelfs muss in der Hauptsache nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (ebenso Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2011, § 80, Rn. 282 ff., beck online, im Anschluss an BFH, Beschluss vom 5. März 1979 – GrS 5/77 – juris, Rn. 28 zu § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

6

Gemessen an diesem – gegenüber dem Verwaltungsgericht weniger strengen –Maßstab überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse. Der Senat hat in zwei die Zweitwohnungssteuer betreffenden Verfahren die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 – II R 16/13 –, das daraufhin ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) und in Kenntnis des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) zugelassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2018 – 2 LA 91/16 – und vom 29. Oktober 2018 – 2 LA 338/18 –) und zur Verhandlung am 30. Januar 2019 geladen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat gegenwärtig davon aus, dass der Erfolg des Widerspruchs der Antragsteller gegen ihren Zweitwohnungssteuerbescheid ebenso wahrscheinlich ist, wie sein Misserfolg und das Verwaltungsgericht daher zurecht dessen aufschiebende Wirkung angeordnet hat.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Ziffer 1.5 Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang § 164 (ein Viertel der Summe der in den Bescheid bezifferten Geldleistung).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2016 - 2 MB 12/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 11.05.2016 geändert: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 11.05.2016 geändert:

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

11.177,99 € Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den der Antragsgegnerin am 20. Mai 2016 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.05.2016 ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2015 zu Unrecht angeordnet.

2

Eine derartige Anordnung hat zu erfolgen, wenn die Anfechtungsklage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung entfaltet – was angesichts des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Fall ist – und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO.

3

Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse.

4

Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse nicht. Es ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, mithin ist der Erfolg der Klage zumindest nicht ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg (Senatsbeschl. v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -).

5

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes handelt es sich bei dem Grundstück der Antragstellerin um ein i. S. d. Ausbaubeitragsrechts bevorteiltes sog. gefangenes Hinterliegergrundstück. Es liegt weder an der Uferstraße noch an der Mecklenburger Straße direkt an.

6

Grundsätzlich ist ein solchen Hinterliegergrundstück nur dann beitragspflichtig, wenn der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dauerhaft berechtigt ist, die ausgebaute Straße über das Anliegergrundstück in Anspruch zu nehmen (Thiem/Böttcher, Rn 579 zu § 8 KAG). Dies kann etwa bei einem dinglichen Wegerecht vorliegen, ein lediglich schuldrechtlicher Anspruch auf Benutzung des Anliegergrundstückes zwecks Verbindung zur Einrichtung genügt hingegen nicht (Thiem/Böttcher, Rn 581a zu § 8 KAG), Bei gefangenen Hinterliegergrundstücken sind die Anforderungen an die Sicherung der Zuwegung geringer, hier kann auch ein Notwegerecht genügen (Thiem/Böttcher, Rn 579 zu § 8 KAG).

7

Das Grundstück ist durch die Flurstücke ... und ... als Anliegergrundstücke, die im Eigentum des Bundes stehen, von der Einrichtung „Uferstraße“ getrennt. Ein dingliches Wegerecht über diese Grundstücke besteht nicht. Zur Mecklenburger Straße hin ist das Grundstück der Antragstellerin durch die Flurstücke ... und ... getrennt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Schleswig handelt es sich bei diesen letztgenannten Flurstücken, auf denen sich ein Gehweg befindet, nicht um einen Teil der öffentlichen Straße „Mecklenburger Straße“.

8

Als diese beiden Flurstücke in das Eigentum der Antragsgegnerin fielen – Eintragung der Auflassung am 20.08.2009 –, wurden sie nicht gemäß § 6 Abs. 1 und 2 StrWG als öffentliche Straße gewidmet. Da die Mecklenburger Straße als öffentliche Straße zudem weder verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt noch unwesentlich verlegt wurde, greift auch nicht die Widmungsfiktion des § 6 Abs. 5 StrWG hinsichtlich der Flurstücke... und ... .

9

Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 StrWG, wie sie das Verwaltungsgericht vornimmt, ist nicht statthaft. Zwar liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, eine vergleichbare Interessenlage vor – ob die Stadt einen Gehweg an eine bestehende öffentliche Straße anbaut oder aber ein bestehender Gehweg, der an eine öffentliche Straße angrenzt, in das Eigentum der Stadt als Baulastträgerin fällt, stellt eine ähnliche Interessenlage dar –, es fehlt jedoch eine planwidrige Regelungslücke.

10

Ausnahmevorschriften wie die Vorschrift des § 6 Abs. 5 StrWG sind grundsätzlich nicht analogiefähig, weil es an der Planwidrigkeit der Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber sah das Erfordernis von Ausnahmen von der Grundregelung – eine Widmung durch Verfügung gem. § 6 Abs. 1 und 2 StrWG - und hat diese in der Vorschrift § 6 Abs. 5 StrWG in nicht exemplarischer Art und Weise abschließend geregelt. Die Möglichkeit einer Widmungsfiktion qua Erwerb von Grundstücken, die an gewidmeten öffentlichen Straßen anliegen, wurde gerade nicht geregelt, obwohl diese Variante nicht fernliegend ist und dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein dürfte. Gründe, dennoch ausnahmsweise eine Analogiefähigkeit der Vorschrift anzunehmen, sind nicht ersichtlich.

11

Die Flurstücke sind auch nicht qua § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Teil der öffentlichen Straße. Aus § 2 Abs. 1 StrWG und der ratio des Gesetzes ergibt sich, dass nur solche Gehwege gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG Teil der öffentlichen Straße sind, die bereits zum Zeitpunkt der Widmung der Straße vorhanden und im Eigentum der Stadt gewesen waren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist § 6 Abs. 5 StrWG die speziellere Norm, die über
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG nicht umgangen werden darf.

12

Ein dingliches Wegerecht besteht auch über die Flurstücke ... und ... nicht. Die Antragstellerin hat jedoch in Form von Notwegerechten gemäß § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB einen rechtlich zulässigen und dauerhaften Zugang über Anliegergrundstücke zur Uferstraße.

13

Es besteht keine Verbindung des Grundstückes der Antragstellerin zu einem öffentlichen Weg, eine solche ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstückes, auf dem sich ein Betrieb befindet, erforderlich und die Benutzung des Verbindungsgrundstückes ist ferner notwendig. Ob auch das für das Bestehen eines Notwegerechts konstitutive Duldungsverlangen – ggf. konkludent durch jahrelange einvernehmliche Nutzung – vorliegt, kann mit Blick auf die Beitragspflicht der Antragstellerin offen bleiben, da in dem Falle, dass ein Duldungsverlangen nicht vorliegt, dieses Hindernis zur Begründung eines Notwegerechtes allein von der Antragstellerin abhängig ist und dieses Hindernis somit beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.07.2015 - 4 LB 15/14 -).

14

Hinsichtlich der Ausübung des Notwegerechtes ergeben sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten drei mögliche Konstellationen. Die erste Variante führt vom westlichen Ende des Grundstückes der Antragstellerin – von der Einfahrt zum nördlich gelegenen Betriebsparkplatz – über das Flurstück ... zur Uferstraße. Die zweite Variante führt vom süd-östlichen Ende des Grundstückes der Antragstellerin – von der Einfahrt zum süd-östlichen Betriebsparkplatz – über das Flurstück ... zur Uferstraße (bei einem engen Wendekreis eventuell auch zur Mecklenburger Straße). Die dritte Variante führt vom östlichen Ende des Grundstückes der Antragstellerin durch ein Torhaus über die Flurstücke ... und ... zur Mecklenburger Straße.

15

Bei mehreren möglichen Verbindungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, (vgl. Palandt/Bassenge, Rn 61 zu § 917 BGB). Dem Interesse an einer möglichst geringen Belastung durch den Notweg ist das Interesse an einer möglichst großen Effektivität des Notweges gegenüberzustellen.

16

Die Belastung für die Grundstücke, über die das Notwegerecht führen könnte, ist in allen drei Varianten denkbar gering, da der Notweg jeweils nicht nur sehr kurz ist, sondern die Grundstücke ferner auch aufgrund ihrer geringen Tiefe und derzeitiger Verwendung kaum wirtschaftlich nutzbar sind. Welcher Weg auch unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange der effektivste ist, vermag der Senat auch angesichts der Tatsache, dass mit einem Wegerecht allein nicht beide Betriebsparkplätze erreicht werden können, nicht abschließend zu beurteilen. Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der nördliche Parkplatz zwar von der Mecklenburger Straße durch das Torhaus erreichbar ist, die maximale Durchfahrtshöhe durch das Torhaus jedoch nur 3,6 m beträgt und die Rangiermöglichkeiten für einen Lkw hinter dem Torhaus begrenzt sind. Eine Zufahrtsmöglichkeit von Westen aus ohne störendes Torhaus ist zudem aufgrund einer effektiven Brandbekämpfung – die Antragstellerin lagert Stoffe nach Nr. 13 des Anhanges I der 12. BImSchV (Erdölerzeugnisse) – erforderlich.

17

Angesichts der geringen Belastung für die Grundstücke, über die der Notweg führen könnte, der jahrelang geübten Praxis, diese Wege zu nutzen, und der wirtschaftlichen sowie sicherheitsbedingten Bedeutung der verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zum Betriebsgelände ist ausnahmsweise von mehreren verschiedenen Notwegerechten – auch zur Uferstraße – auszugehen.

18

Den Notwegerechten steht § 918 BGB nicht entgegen, weil die Antragstellerin nicht eine bestehende Verbindung zu einem öffentlichen Weg, die Mecklenburger Straße, willkürlich aufgehoben hat. Willkür liegt nur vor, wenn die Antragstellerin gegen eine ordnungsgemäße Grundstücksbewirtschaftung ohne gebotene Rücksicht auf die Nachbarn verstößt (vgl. Palandt/Bassenge, Rn 1 zu § 918 BGB). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.