Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - 2 LB 24/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0111.2LB24.16.00
published on 11/01/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - 2 LB 24/16
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 14. Dezember 2015 geändert:

Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 für die Gemeinde … vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012.

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes … in …, Ortsteil …, auf welchem sich die … Klinik … GmbH befindet. Die Klinik verfügt über 260 Betten und bietet in ihren drei Fachabteilungen Onkologie, onkologische Gynäkologie und onkologische Urologie speziell abgestimmte Rehabilitationsprogramme an. Sie wirbt mit dem heilfördernden Klima der Ostseeluft und dem maritimen Flair im Ostseebad … . Das Gebäude, in dem sich die Reha-Klinik befindet, verpachtete die Klägerin an die …, der die … Klinik … GmbH als Betreiberin angehört.

3

Grundlage für die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe ist die rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Satzung der im Amtsgebiet des Beklagten liegenden Gemeinde … über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für den Ortsteil …, Kreis Rendsburg Eckernförde vom 19. Dezember 2017. Diese Satzung enthält keine inhaltlichen Veränderungen zur gleichzeitig außer Kraft getretenen Satzung vom 17. Dezember 2010, allerdings eine auf den Hinweis des Senats veränderte Eingangsformel, die nunmehr die genauen Absätze (5 und 6) des § 10 KAG zitiert. Die Satzung enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

4

(1) Von der Abgabe sind befreit die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie zum Beispiel Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen.

5

(2) Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, zahlen keine Fremdenverkehrsabgabe.

§ 8

6

Vorteilsstufen

7

(1) Um die Bemessung der Abgabe nach § 7 dieser Satzung unterschiedlichen Vorteilsgraden anzupassen, die die Abgabepflichtigen aus ihrer Tätigkeit erlangen können, werden die Vorteilseinheiten nach Vorteilsstufen bemessen.

8

(2) Es werden vier Vorteilsstufen gebildet:

9

a) Vorteilsstufe 1:

10

Abgabepflichtige, die zwar mittelbar, aber nur in geringem Maße vom Fremdenverkehr Vorteile erlangen können.

11

b) Vorteilsstufe 2:

12

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehungen zu den Abgabepflichtigen gem. c) und d) Vorteile erlangen können.

13

c) Vorteilsstufe 3:

14

Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können.

15

d) Vorteilsstufe 4:

16

Abgabepflichtige, deren Angebote typischerweise auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und daraus unmittelbare Vorteile erlangen können.

17

(3) Die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilstufen wird in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil dieser Satzung sind, geregelt.

18

Nach der Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 lit c der Satzung werden Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen in die Vorteilsstufe 3 eingeordnet. Dabei entsprechen einer Vorteilseinheit als von § 7 Abs. 2 der Satzung abweichender Bemessungsmaßstab vier Betten.

19

Mit Bescheid vom 2. August 2012 zog der Beklagte die Klägerin als Vermieterin bzw. Verpächterin an Betreiber medizinischer Einrichtungen zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 in Höhe von 2.406,40 € heran.

20

Hiergegen legte die Klägerin am 3. September 2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus: Die Fremdenverkehrsabgabesatzung sei rechtswidrig. Denn die Maßstabsregelung sei vorteilswidrig und zu unbestimmt. Sie stufe undifferenziert Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen in derselben Vorteilsgruppe 3 ein wie beispielsweise Diskotheken, Segelschulen oder Planwagen- und Kutschenunternehmen, obwohl die letztgenannten Betriebe ersichtlich und typischerweise in stärkerem Maße auf den Fremdenverkehr ausgerichtet seien und weitaus stärker am Fremdenverkehr profitierten als Vermieter an medizinischen Einrichtungen.

21

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Die Überschriften der Vorteilsstufen seien nicht umfassend wörtlich zu nehmen. Die Zuordnung von Vermietern und Verpächtern an medizinische Einrichtungen sei in dem Bewusstsein erfolgt, dass entgegen der Überschrift der Anlage 3 kein unmittelbarer, sondern ein mittelbarer Vorteil bestehe.

22

Hiergegen hat die Klägerin am 3. Januar 2013 Klage erhoben.

23

Zur Begründung hat sie das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend unter anderem ausgeführt: Ihre Heranziehung in der Vorteilstufe 3 gemäß § 8 Absatz 2 lit c der Fremdenverkehrssatzung sei bereits ausgeschlossen, weil diese voraussetze, dass „Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, (...) unmittelbare Vorteile erlangen können.“ Sie unterhalte aber keine direkten Geschäftsbeziehungen zu den Kur- und Erholungsgästen – dies sei allenfalls bei ihrer Mieterin der Fall – und könne demgemäß unmittelbare Vorteile nicht erzielen. Soweit die Satzung also auf der einen Seite in der Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 lit c „Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen“ erfasse, auf der anderen Seite jedoch die Möglichkeit fordere, unmittelbare Vorteile zu erlangen, die bei der Vermietung an medizinische Einrichtungen in der Regel nicht gegeben seien, sei die Satzung widersprüchlich und auch insoweit rechtswidrig. Zudem befreie die Gemeinde durch die Regelung in § 4 der Satzung einen Teil der durch den Fremdenverkehr Bevorteilten ohne sachliche Rechtfertigung von der Abgabepflicht.

24

Die Klägerin hat beantragt,

25

den Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für 2012 für die Gemeinde … vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 aufzuheben.

26

Der Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er hat zur Begründung unter anderem ergänzend ausgeführt: Die Einstufung der Reha-Klinik in die Vorteilsstufe 4 und davon ausgehend die Einstufung der Klägerin in die niedrigere Vorteilsstufe 3 sei sachgerecht, auch wenn entgegen der Überschrift der Anlage 3 kein unmittelbarer, sondern ein mittelbarer Vorteil bestehe. Die Bewertung der Vorteile der selbständig Tätigen in der Gemeinde erfolge im Rahmen des erlaubten und gebotenen Typisierungs- und Pauschalierungsrahmens in vier Stufen erkennbar und stimmig vom geringsten ansteigend bis zum höchsten gebotenen Vorteil. Die Vermietung einer „medizinischen Einrichtung“ sei als Oberbegriff für den Fall gewählt worden, dass die Betreiberin der Reha-Klinik ihr Tätigkeitsfeld mit neu gegründeten Betrieben erweitere. Zudem gebe es zurzeit nur diese Reha-Klinik, die zweifelsfrei unter diesen Begriff falle. Ferner gebe es im Gemeindegebiet nur einen Träger der freien Jugendhilfe, der durch den Betrieb einer Ferienanlage vorrangig Schulklassen und Jugendlichen Aufenthaltsmöglichkeiten biete. Wegen der damit verbundenen Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe werde eine Abgabepflicht dem Grunde nach nicht gesehen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit vor und sei ein Kalkulationsfehler nicht erkennbar.

29

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.

30

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, in der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ergänzend unter anderem geltend macht: Soweit der Beklagte sie nunmehr als „Vermieterin von Geschäftsräumen“ der Vorteilsstufe 2 zuordnen wolle, sei dies zum einen nicht zulässig, weil die Anlage 3 der Satzung mit dem Tatbestand „Vermieter und Verpächter an medizinische Einrichtungen“ eine vorrangige Regelung enthalte, die der Beklagte zudem speziell für sie geschaffen habe. Zum anderen zeige die von dem Beklagten in der niedrigen Vorteilsstufe 2 errechnete deutlich höhere Abgabe die gesteigerte Vorteilswidrigkeit auf.

31

Die Klägerin beantragt,

32

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 14. Dezember 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für 2012 für die Gemeinde … vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 aufzuheben.

33

Der Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Er wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation und macht u. a. ergänzend geltend: Die Zuordnung einer Gruppe von potenziell Beitragspflichtigen zu einer falschen Vorteilsstufe führe nicht zur Unbestimmtheit der Satzung. Im Übrigen sei eine scharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen nicht erforderlich, weil beide Tatbestände eine Abgabepflicht auslösten. Zudem könne man erwägen, dass ihm lediglich ein Fehler bei der Zuordnung des konkret veranlagten Unternehmens unterlaufen sei und das Unternehmen der Klägerin in die Vorteilsstufe 2 hätte eingeordnet werden müssen. Eine Vergleichsberechnung ergebe, dass die Klägerin bei der Einstufung in die Vorteilsstufe 2 eine Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von 9579,90 € gegenüber bisher 2406,40 € basierend auf einer Vergrößerung der Reha-Klinik in den Jahren 2013-2014 abzuführen hätte (mit Verweis auf die Vergleichsberechnung in der Anlage B1, Bl. 353 bis 357 GA). Selbst wenn die Satzung in § 4 eine unzulässige Befreiungsregelung enthalte, dürfte diese im Ergebnis ohne Auswirkung bleiben. Denn auch die Berücksichtigung der im Gemeindegebiet einzigen vorhandenen Einrichtung, des Freizeitheimes des … Sportbundes, in der Kalkulation, hätte keinen Einfluss auf die zu zahlende Abgabe.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2012 für die Gemeinde … vom 2. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war.

37

Die Einordnung der Klägerin in die Vorteilstufe 3 nach § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. Anlage 3 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Gemeinde … für den Ortsteil …, Kreis Rendsburg Eckernförde vom 19. Dezember 2017 (FVS) ist rechtswidrig (1). Zudem ist die in der Satzung geregelte Befreiung von gemeinnützigen und als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen (§ 4) von der Zahlung einer Fremdenverkehrsabgabe unwirksam. Dies hat zur Folge, dass die Fremdenverkehrsabgabesatzung insoweit keine gültige Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe für den Abgabenbescheid darstellt (2). Auf weitere, zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfragen gegen die Abgabenerhebung, kommt es nicht mehr an (3).

38

1. Die Einordnung der Klägerin in § 8 Abs. 2 lit c FVS in die Vorteilstufe 3 für auch unmittelbar Bevorteilte ist widersprüchlich, weil die Klägerin als Verpächterin an medizinische Einrichtungen lediglich mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr zieht. Eine wahlweise Einordnung entweder in die Vorteilsstufe 3 oder in die Vorteilsstufe 2 verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

39

Nach § 8 Abs. 2 lit c der Satzung werden Abgabepflichtige, deren Angebote nicht ausschließlich auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber unmittelbare Vorteile erlangen können, in die Vorteilstufe 3 eingeordnet, wobei gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung die Zuordnung der Abgabepflichtigen zu den vier Vorteilstufen in den Anlagen 1 bis 4, die Bestandteil der Satzung sind, geregelt werden.

40

Unmittelbare Vorteile haben Personen, Personenvereinigungen, Unternehmen und Betriebe, die am Fremdenverkehr im Anerkennungsgebiet unmittelbar beteiligt sind; mittelbare Vorteile haben diejenigen, die mit den am Fremdenverkehr unmittelbar Beteiligten im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung Geschäfte tätigen (OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 u.a. -, juris, Rn. 18).

41

Der Senat (vgl. Urteil vom 24. September 2009 - 2 LB 16/08 -, juris, LS 2 Rn. 24) ist bisher stets davon ausgegangen, dass derjenige, der geschäftliche Beziehungen zu einem unmittelbar Bevorteilten - und zwar mit ihm in dieser Eigenschaft - unterhält, eben durch diesen vermittelt und deshalb (nur) mittelbar bevorteilt ist. Daraus folgt z.B., dass ein Notar, der einen Vertrag zu einem Gegenstand beurkundet, der ein den Fremdenverkehr berührendes Projekt betrifft, einen mittelbaren Vorteil erhält (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1995 - 2 L 220/95 u.a. -, juris Rn. 17, 19), ebenso derjenige, der Waren liefert oder Leistungen erbringt, die einem anderen dann die Leistung an einen Touristen ermöglichen (VGH München, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 4 CS 02.1220 -, KommunalPraxis BY 2003, 26 = BayVBl. 2003, 727: Vermietung von Räumen zur Nutzung als Massagepraxis oder als Apotheke oder als Arztpraxis ; OVG Koblenz, Urteil vom 22. September 1998 - 6 A 10215/98 -, DÖV 1999, 215 = NVwZ-RR 1999, 270: Verpächter einer Kurklinik; vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 24. September 2009 a.a.O.).

42

Gemessen daran erlangt die Klägerin, die nach der Anlage 3 zu § 8 Absatz 2 lit c als „Vermieter und Verpächter an medizinischen Einrichtungen“ erfasst wird, ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt Vorteile aus dem Fremdenverkehr erlangt, allenfalls solche mittelbarer Art. Denn die Reha-Klinik … ist als Pächterin der Klägerin unmittelbar am Fremdenverkehr beteiligt und die Klägerin stellt dieser als Verpächterin das Objekt, in welchem die Klinik Dienstleistungen an ihre Patienten erbringt und demgemäß fremdenverkehrsbedingte Vorteile erzielen kann, lediglich entgeltlich zur Verfügung. Die Klägerin befriedigt mittelbar den für die Unterbringung der Klinikpatienten erforderlichen Raumbedarf (vgl. dazu auch OVG Koblenz, a.a.O. zum mittelbaren Vorteil der Verpächterin einer Kurklinik).

43

Daran ändern auch die Einwände des Beklagten nichts. Der Beklagte meint, eine scharfe Abgrenzung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Vorteilen sei nicht erforderlich, weil beide Tatbestände eine Abgabepflicht auslösten. Die Zuordnung einer Gruppe von potenziell Beitragspflichtigen zu einer falschen Vorteilsstufe führe nicht zur Unbestimmtheit der Satzung, da in der Satzung an keiner Stellte definiert sei, dass Verpächter grundsätzlich nur mittelbare Vorteile erzielen könnten. Im Übrigen definiere der Ortsgesetzgeber, welche Art der Vermietung er welcher Vorteilsstufe zuordne und habe dies auch zutreffend getan, indem er innerhalb der Vorteilsstufen vom allgemeinen zum spezielleren Abgabenpflichtigen vorgegangen sei. Schließlich kann der Beklagte auch nicht damit gehört werden, der Gemeinde sei lediglich ein Fehler bei der Zuordnung des klägerischen Unternehmens in die Vorteilsstufe 3 mit der Folge unterlaufen, dass diese in die Vorteilsstufe 2 mit einer sich nach der Fläche der Reha-Klinik berechnenden Abgabe von nunmehr 9579,90 € statt bisher 2406,40 € eingeordnet werden müsse.

44

Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass die Gemeinde in der Satzung keine „scharfe Abgrenzung“ zwischen unmittelbaren und mittelbaren Abgabenpflichtigen regeln muss, etwa indem sie diese als solche bezeichnend einer Vorteilstufe zuordnet. Die Gemeinde muss lediglich im Rahmen der Einteilung zwischen den unterschiedlichen fremdenverkehrsbedingten Vorteilen der Abgabepflichtigen differenzieren, diese also vorteilsgerecht in die für sie zutreffende Stufe einordnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 27) an die Gestaltung der Vorteilstufen keine überzogenen rechtlichen Anforderungen zu stellen. Da es nicht um die Besteuerung des fremdenverkehrsbedingten Umsatzzuwachses geht, sondern lediglich eine den unterschiedlichen Vorteilen der Personengruppen und Betriebsarten entsprechende Verteilung der Aufwendungen der Gemeinde für den Fremdenverkehr erreicht werden soll, ist es nicht erforderlich, dass die auf den einzelnen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht (vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Rdnr. 184c zu § 10 KAG). Vielmehr muss, weil die gebotenen Vorteile nicht exakt messbar sind (Senatsurteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/04 -, Die Gemeinde 2000, 198), auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden, der hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die Abgabepflichtigen in ihrem Verhältnis untereinander, entsprechend den gebotenen Vorteilen, anteilig an den Aufwendungen für die Fremdenverkehrsförderung beteiligt werden (Senatsbeschluss vom 15. November 2004 - 2 MB 147/04 -). Es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt. Das Vorteilprinzips und die sich aus ihm ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingen die Gemeinde nicht dazu, die Vorteile jedes einzelnen Abgabepflichtigen genau zu ermitteln.

45

Allerdings hat die Gemeinde in § 8 ihrer Satzung innerhalb der vier Vorteilsstufen nach Abgabenpflichtigen, die mittelbare und unmittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr erlangen können, unterschieden. Verwendet die Gemeinde einen abgabenrechtlich feststehenden Begriff, der zudem auch vom Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte definiert ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2009, a.a.O., juris, Rn. 20 ff.), ist eine Regelung wie die des § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. der Anlage 3 der FVS widersprüchlich. In dieser wird die Klägerin als „Vermieter und Verpächter von medizinischen Einrichtungen“ und damit allenfalls mittelbar Bevorteilte entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 lit c FVS als Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet ist, die aber unmittelbare Vorteile erlangen kann, in die Vorteilstufe 3 einordnet.

46

Demnach wäre die Klägerin zwar nach dem Wortlaut des § 8 Absatz 2 lit b FVS in die Vorteilsstufe 2, in der Abgabepflichtige, deren Angebote nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, die aber mittelbar durch ihre Geschäftsbeziehung zu den Abgabepflichtigen gemäß lit c und d Vorteile erlangen können, einzustufen. Die Klägerin unterhält als Verpächterin eine Geschäftsbeziehung mit der in die Vorteilsstufe 4 (§ 8 Absatz 2 lit d i.V.m. Anlage 4 FVS) als Reha-oder Kurklinik eingeteilte Reha-Klinik … . Dies aber widerspricht dem Wortlaut der zu § 8 Absatz 2 lit b und § 8 Abs. 2 lit c der FVS geregelten Anlagen, die ebenfalls Bestandteil der Satzung sind (vgl. § 8 Abs. 3 FVS). Denn, wie der Beklagte ausgeführt hat, handelt es sich bei der Reha-Klinik … um die einzige Reha-Klinik im Gebiet der Gemeinde …, so dass die Klägerin als deren Verpächterin auch als „Vermieter oder Verpächter von medizinischen Einrichtungen“, bei der vier Betten (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 lit c i.V.m. Anlage 3 FVS) einer Vorteilseinheit entsprechen und nicht als „Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen“, bei der 20 qm einer Vorteilseinheit (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 lit b i.V.m. Anlage 2 FVS) entsprechen, erfasst ist.

47

Diese widersprüchliche Regelung stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen Abgaben begründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss mit einem Mindestmaß an Bestimmtheit und Klarheit geschehen, und zwar in einer Weise, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 11962/03 –, juris, Rn. 17). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120). Eine solche Auslegung ist hier aber aufgrund des widersprüchlichen Wortlauts nicht möglich.

48

Gemessen daran ist für die Klägerin als Normadressatin aus den o.g. Erwägungen bereits nicht erkennbar, wieso sie als allenfalls mittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilte in die Vorteilstufe 3 eingeteilt wird und schon gar nicht, wieso sie als Verpächterin einer medizinischen Einrichtung nunmehr als Verpächterin von Geschäftsräumen der Vorteilsstufe 2 zugeordnet werden soll. Aber selbst wenn man dies nicht als widersprüchlich ansehe, sondern meint, damit eröffne die Satzung lediglich eine wahlweise Zuordnung der Klägerin (entweder entsprechend der Anlage 3 in die Vorteilsstufe 3 oder entsprechend der Anlage 2 in die Vorteilstufe 2), fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit. Die Klägerin als Abgabenpflichtige kann, da sie einerseits in der Anlage 3 der FVS genannt wird, andererseits aber nur mittelbare Vorteile zieht und damit auch der Anlage 2 der FVS unterfällt, die auf sie entfallende Abgabenlast nicht im Voraus bestimmen, wie dies verfassungsrechtlich geboten wäre.

49

Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass auch die an anderer Stelle in den Anlagen der Satzung teilweise vorgenommene alternative Bemessung einer Vorteilseinheit als von § 7 Abs. 2 abweichender Bemessungsmaßstab wahlweise entweder nach Arbeitskräften oder nach Quadratmetern nicht hinreichend bestimmt ist, da auch damit der Bemessungsmaßstab für die davon betroffenen Abgabenpflichtigen nicht eindeutig festgelegt ist.

50

2. Die Befreiungsregelung in § 4 FVS ist rechtswidrig, weil das kommunale Abgabenrecht eine Ermächtigungsgrundlage dafür nicht vorsieht. Nach dieser Satzungsvorschrift sind von der Abgabe die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Stiftungen, Anstalten, Einrichtungen und Unternehmen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, befreit, es sei denn, dass sie mit Privatbetrieben im Wettbewerb stehen, wie zum Beispiel Kinderheime, Erholungsheime, Sparkassen (Abs. 1). Ferner zahlen Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, keine Fremdenverkehrsabgabe (Abs. 2).

51

Als für eine Befreiung von der Abgabepflicht ermächtigende Norm kommt auch nicht etwa § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 51 f. AO in Betracht. Die Vorschriften in §§ 51 f. AO regeln keine Befreiungstatbestände, sondern die Voraussetzungen, unter denen Körperschaften ausschließlich und unmittelbar u.a. gemeinnützige und somit steuerbegünstigende Zwecke erfüllen.

52

Ungeachtet dessen kann die Anerkennung als gemeinnützig bereits deshalb nicht zur Abgabenfreiheit führen, weil die mit der Gemeinnützigkeit im allgemeinen Steuerrecht verbundenen Vergünstigungen, insbesondere die Befreiung von bestimmten, allein am Leistungsfähigkeitsprinzip orientierten Steuerarten, wie z. B. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, auf das Recht der Vorteilsentgelte, die ihrer Natur nach Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen sind, nicht anwendbar sind (VGH München, Urteil vom 14. März 2000 – 4 B 96.800 -, juris, Rn. 16). Die mangelnde Gewinnausrichtung der als gemeinnützig anerkannten Betriebe steht dem objektiven Vorteil nicht entgegen, weil dieser Vorteil auch in der vom Fremdenverkehr objektiv gebotenen Möglichkeit zur besseren Auslastung und somit zur Verlustverringerung bestehen kann (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 9 L 161/89 -). Aus diesen Gründen ist es gleichheitswidrig, der Gemeinnützigkeit von Trägern von Jugendherbergen und ähnlichen Erholungsheimen durch befreiende Satzungsnormen Rechnung zu tragen, vielmehr darf sie allenfalls durch eine Billigkeitsentscheidung im Einzelfall etwa gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 163 AO berücksichtigt werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29. März 2000 – 6 A 10086/00 -, ZKF 2000 S. 256; Riehl/ Elmenhorst, in: Habermann/Arndt, KAG SH, 22. Aktualisierung 2016, § 10, Rn. 284).

53

Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 19. März 2004 (2 LA 3/04) eine ähnliche Befreiungsregelung als entsprechend der geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden angesehen. Daran hält er indes nicht mehr fest. Denn es handelt sich bei der Fremdenverkehrsabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, der als Vorzuglast für die konkrete Gegenleistung - hier: Zurverfügungstellung von Fremdenverkehrseinrichtungen - erhoben wird.

54

Soweit der Beklagte als sachlichen Grund für die Befreiung der … Sportjugend die Jugend- und Sportarbeit als Intentionen anführt, merkt der Senat an, dass bei Anwendung der Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 163 AO bzw. § 227 AO in den Blick zu nehmen ist, dass es nicht statthaft ist, im Rahmen der Ermessensausübung außer-abgabenrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Billigkeitsregelungen dienen der Abgabengerechtigkeit im Einzelfall; sind aber nicht dazu bestimmt, dass die Verwaltung mit ihrer Hilfe wirtschafts-, sozial- oder sonstige politische Ziele verfolgt. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlagen auch der Entgeltabgaben außerfiskalische Vorstellungen, zum Beispiel sozial-, kultur- oder ordnungspolitische Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen oder sogar sollen. Die Anwendung und Anpassung finanzwirtschaftlicher Abgaben zur Unterstützung politischer Leitideen liegt jedoch in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, sofern dieser von der Verfassung dazu ermächtigt worden ist, nicht aber in der Befugnis oder gar im Ermessen der Verwaltung (Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Rn. 158 zu § 11).

55

Dies hat die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge, so dass die Satzung keine gültige Rechtsgrundlage für den Abgabenbescheid darstellt. Denn die Nichterfassung von Abgabenschuldnern führt grundsätzlich zu einem höheren Abgabensatz und zieht eine höhere Belastung der übrigen, nicht begünstigten Abgabepflichtigen nach sich.

56

Dies ist auch hier der Fall. Die Veranlagung des im Gemeindegebiet nicht erfassten Trägers der freien Jugendhilfe, der … Sportjugend, einer Ferienanlage mit insgesamt 236 Betten, führt nach der Berechnung der Gemeinde und bei Berücksichtigung von Unter- und Überdeckungen zu einem Abgabensatz in Höhe von 16,60 € (Anlage B4, Bl. 360 der Akte) anstelle des in § 9 Abs. 2 FVS in Höhe von 18,80 € normierten Satzes und daher zu einer für die Klägerin um 281,60 € verminderten Abgabe (Abgabe nach dem Bescheid vom 2. August 2012 in Höhe von 2.406,40 € abzüglich der nach dem neuen Abgabensatz berechneten Abgabe in Höhe von 2.124,80 €).

57

3. Da die Satzung nach den vorstehenden Ausführungen bereits unwirksam mit der Folge ist, dass der ihr zugrunde liegende Abgabenbescheid rechtswidrig ist, bedarf es zur auch geltend gemachten fehlenden Erfassung aller Abgabepflichtigen, zur Vorteilswidrigkeit der Maßstabsvorschriften im Hinblick auf eine unzulässige Erhöhung der Fremdenverkehrsabgabe im Vermietungsfall sowie einer vorteilswidrigen Gleichbehandlung von Vermietern bzw. Verpächtern an medizinischen Einrichtungen und ihrer Mieter bzw. Pächter sowie Vermietern und Verpächtern von Hotels und Restaurants sowie ihrer Mieter bzw. Pächter, zum Fehlen unmittelbarer fremdenverkehrsbedingter Vorteile bei der Pächterin der Klägerin und damit einhergehender fehlender mittelbarer Vorteile bei ihr sowie zu Kalkulationsfehlern wegen der Nichtberücksichtigung von geringfügigen Über- und Unterdeckungen und deren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Abgabensatzes keiner weiteren Ausführungen.

58

Offenlassen kann der Senat deshalb auch, ob die mit Beschluss der Gemeinde vom 19. Dezember 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2011 geänderte Fremdenverkehrsabgabesatzung eine gültige Rechtsgrundlage für den das Jahr 2012 betreffenden Abgabenbescheid darstellt, nachdem das Kommunalabgabengesetz in der zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Fassung vom 24. Februar 2017 in § 10 Abs. 6 KAG lediglich noch zur Erhebung von laufenden Tourismusabgaben, nicht aber mehr von Kurabgaben ermächtigt (vgl. dazu bereits, Urteil des Senats vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 -, juris, Rn. 59 f.) .

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.

61

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/09/2017 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Satzung der Stadt Bad S... über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in Gestalt der Beschlussfassung
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published on 08/03/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Septem
published on 08/03/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Ok
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.