Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2013 - 1 MB 46/12

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2013:0115.1MB46.12.0A
published on 15/01/2013 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2013 - 1 MB 46/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben des benachbarten Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 der Gemeinde M.; der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.08.2012 die Genehmigungsfreistellung festgestellt.

2

Den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen die Errichtung des Wohnhauses sofort vollziehbar zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2012 abgelehnt. Das Bauwerk halte - so die Begründung - die Vorgaben des Bebauungsplans zur zulässigen Grundfläche und Geschosszahl ein und sei im Hinblick auf die Abstandsflächen, die Ausmaße, die Einsichtsmöglichkeiten von den Dachterrassen aus und die Stellplätze auch nicht rücksichtslos.

3

Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde beziehen sich die Antragsteller auf einen „grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch“. Das Bauvorhaben überschreite die zulässige Grundfläche. Da der Bebauungsplan zu Staffelgeschossen keine Aussage enthalte, dürften keine Staffelgeschosse errichtet werden; solche Geschosse seien auch dann gegeben, wenn sie - wie hier - vergleichbare Auswirkungen wie Vollgeschosse hätten. Das Bauvorhaben sei seinem Volumen nach doppelt so groß wie die Nachbarbebauung. Es sei rücksichtslos, denn es zerstöre mit sieben Wohneinheiten in einem Einfamilienhaus-Gebiet und einer Firsthöhe von mehr als 11 m die Gleichartigkeit der Bebauung und führe zu einer verstärkten Verkehrsbelastung.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2012 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung - fristgerecht - dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5

1) Einen Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller dem Nachbarbau nicht entgegensetzen. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat die dazu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zusammengefasst (S. 3-4 des Beschl.-Abdr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 437 m. w. N.) und festgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen in einem anderen „Gebiet“ (im 2. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61) liegt als das Grundstück der Antragsteller (im 1. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61). Selbst wenn man - mit der Beschwerde - wegen der „kleinteiligen“ Aufteilung der Teilbereiche im Baugebiet und der miteinander „verwobenen“ Grundstücke von einem Plangebiet („Schicksalsgemeinschaft“) ausgehen wollte, wäre der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, denn der Beigeladene verwirklicht ein seiner Art nach gebietsverträgliches Wohnbauvorhaben. Der Umstand, dass dieses Vorhaben nach seinem Maß größer ausfällt, als es auf den Grundstücken im (benachbarten) 1. Teilbereich des Bebauungsplans bisher der Fall ist, begründet keinen Gebietserhaltungsanspruch. In einem beplanten Gebiet darf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich vollständig ausgenutzt werden. Einen Gebietserhaltungsanspruch in dem Sinne, dass die festgesetzte überbaubare Fläche („Baufenster“) oder das im Bebauungsplan ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung Grundstücks - etwa aus Gründen einer „Angleichung“ an vorhandene Bebauung - nicht ausgeschöpft werden darf, gibt es nicht.

6

2) Ob das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung durch das Vorhaben des Beigeladenen (exakt) eingehalten oder - wie die Antragsteller meinen - überschritten wird, bedarf keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bereits - zu Recht - darauf hingewiesen, dass die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften in der Regel keinen Nachbarschutz vermitteln, weil sie den Gebietscharakter unberührt lassen. Sie begründen im Unterschied zu Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzungen kein nachbarliches Austauschverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170). Läge eine Maßüberschreitung vor, würde damit objektives Baurecht verletzt, was nicht zugleich eine subjektive Verletzung in nachbarschützenden Rechten der Antragsteller bewirken würde.

7

Ansatzpunkte für eine Maßüberschreitung liegen i. ü. nicht vor. Die Grundflächenberechnung, wie sie den Bauvorlagen beigefügt ist (Bl. 27 der Beiakte A) und wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 4-5 d. Abdr.) nachvollzogen hat, ist richtig. Die in der Beschwerdebegründung (S. 4) mit 13 m² angenommene Fläche eines Vorbaus ist aus den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Möglicherweise wollen die Antragsteller damit den Eingangsbereich ansprechen, der mit 6 m² Fläche bereits zutreffend berücksichtigt worden ist. Eine Fläche von (gut) 13 m² ergäbe sich insoweit, wenn man den dafür vorgesehenen Dachüberstand von 0,80 m in die Flächenberechnung einbezöge. Das fordert § 19 Abs. 4 BauNVO indes nicht; Dachüberstände sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.04.2012, 3 L 3/08, Juris [Rn. 67]). Anzumerken bleibt, dass die „Versiegelung“ durch das unter dem Dachüberstand liegende Podest zu einer GRZ-Überschreitung von allenfalls 0,0053 führen würde ([290 m² + 13 m² + 57 m² =] 360 m² ./. 1.179 m² = 0,3053).

8

3) Die - im Beschwerdeverfahren wiederholten - Einwände der Antragsteller gegen die Errichtung der Staffelgeschosse hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Sie betreffen - erneut - das Maß der baulichen Nutzung (s. o. 2). Abgesehen davon ist die Ansicht der Antragsteller, Staffelgeschosse seien „mangels bauplanungsrechtlicher Vorgaben“ im Bebauungsplan unzulässig, unzutreffend. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen und damit Begrenzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO); Staffelgeschosse, die nach landesrechtlicher Regelung keine Vollgeschosse sind, sind danach ohne Begrenzung ihrer Zahl zulässig. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 ist insoweit maßgeblich, ob ein Staffelgeschoss weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweist. Das ist - wie in den Bauvorlagen nachgewiesen worden ist (Bl. 26 der Beiakte A) - der Fall.

9

Die Annahme, Staffelgeschosse hätten zu ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit einer (ausdrücklichen) „Ausweisung“ im Bebauungsplan bedurft, findet im Gesetz keine Grundlage. Der Plangeber kann eine Begrenzung von Staffelgeschossen nur mittelbar erreichen, wenn er im Bebauungsplan - etwa - die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen festsetzt (§ 16 Abs. 4 S. 2 BauNVO; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm. [Stand Sept. 2012], § 16 BauNVO Rn. 39). Solche Festsetzungen finden sich im hier maßgeblichen Bebauungsplan nicht. Daraus folgt, dass Staffelgeschosse bei Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 als „Nicht-Vollgeschosse“ zulässig sind. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass Staffelgeschosse und die mit „Balustraden“ versehenen Balkone eine „gleiche Wirkung wie Vollgeschosse“ haben (S. 5 der Beschwerdebegründung), ist für deren planungsrechtliche Zulässigkeit unergiebig.

10

4) Das Verwaltungsgericht hat - schließlich - auch eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern zu Recht verneint (S. 7-8 des Beschl.-Abdr.). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug.

11

Die Antragsteller mögen das Bauvorhaben des Beigeladenen als eine Zerstörung der „Gleichartigkeit der Bebauung des Baugebietes“ empfinden, doch folgt weder daraus noch aus dem „Volumen“ des vorgesehenen Mehrfamilienhauses eine Rücksichtslosigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO. Das „Volumen“ und die Firsthöhe des Bauvorhabens sind bei 11 m Grenzabstand so weit vom Grundstück der Antragsteller abgerückt, dass von einer „bedrängenden“ oder sonstwie unzumutbaren Wirkung keine Rede sein kann. Die Antragsteller können auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots weder eine Fortführung der bisher vorhandenen Einfamilienhausbebauung noch eine unterwertige bauliche Ausnutzung ihres Nachbargrundstücks beanspruchen.

12

5) Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragst
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.