Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2013 - 1 MB 46/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2013:0115.1MB46.12.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2013

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 14.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen ein Bauvorhaben des benachbarten Beigeladenen zur Errichtung eines Wohnhauses mit sieben Wohneinheiten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 61 der Gemeinde M.; der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 22.08.2012 die Genehmigungsfreistellung festgestellt.

2

Den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Beigeladenen die Errichtung des Wohnhauses sofort vollziehbar zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.11.2012 abgelehnt. Das Bauwerk halte - so die Begründung - die Vorgaben des Bebauungsplans zur zulässigen Grundfläche und Geschosszahl ein und sei im Hinblick auf die Abstandsflächen, die Ausmaße, die Einsichtsmöglichkeiten von den Dachterrassen aus und die Stellplätze auch nicht rücksichtslos.

3

Zur Begründung ihrer dagegen erhobene Beschwerde beziehen sich die Antragsteller auf einen „grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch“. Das Bauvorhaben überschreite die zulässige Grundfläche. Da der Bebauungsplan zu Staffelgeschossen keine Aussage enthalte, dürften keine Staffelgeschosse errichtet werden; solche Geschosse seien auch dann gegeben, wenn sie - wie hier - vergleichbare Auswirkungen wie Vollgeschosse hätten. Das Bauvorhaben sei seinem Volumen nach doppelt so groß wie die Nachbarbebauung. Es sei rücksichtslos, denn es zerstöre mit sieben Wohneinheiten in einem Einfamilienhaus-Gebiet und einer Firsthöhe von mehr als 11 m die Gleichartigkeit der Bebauung und führe zu einer verstärkten Verkehrsbelastung.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2012 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung - fristgerecht - dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

5

1) Einen Gebietserhaltungsanspruch können die Antragsteller dem Nachbarbau nicht entgegensetzen. Die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan hat nur zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet nachbarschützende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat die dazu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zusammengefasst (S. 3-4 des Beschl.-Abdr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55.07, NVwZ 2008, 437 m. w. N.) und festgestellt, dass das Vorhaben des Beigeladenen in einem anderen „Gebiet“ (im 2. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61) liegt als das Grundstück der Antragsteller (im 1. Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 61). Selbst wenn man - mit der Beschwerde - wegen der „kleinteiligen“ Aufteilung der Teilbereiche im Baugebiet und der miteinander „verwobenen“ Grundstücke von einem Plangebiet („Schicksalsgemeinschaft“) ausgehen wollte, wäre der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, denn der Beigeladene verwirklicht ein seiner Art nach gebietsverträgliches Wohnbauvorhaben. Der Umstand, dass dieses Vorhaben nach seinem Maß größer ausfällt, als es auf den Grundstücken im (benachbarten) 1. Teilbereich des Bebauungsplans bisher der Fall ist, begründet keinen Gebietserhaltungsanspruch. In einem beplanten Gebiet darf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich vollständig ausgenutzt werden. Einen Gebietserhaltungsanspruch in dem Sinne, dass die festgesetzte überbaubare Fläche („Baufenster“) oder das im Bebauungsplan ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung Grundstücks - etwa aus Gründen einer „Angleichung“ an vorhandene Bebauung - nicht ausgeschöpft werden darf, gibt es nicht.

6

2) Ob das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung durch das Vorhaben des Beigeladenen (exakt) eingehalten oder - wie die Antragsteller meinen - überschritten wird, bedarf keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bereits - zu Recht - darauf hingewiesen, dass die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften in der Regel keinen Nachbarschutz vermitteln, weil sie den Gebietscharakter unberührt lassen. Sie begründen im Unterschied zu Festsetzungen zur Art der zulässigen Nutzungen kein nachbarliches Austauschverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995, 4 B 52.95, NVwZ 1996, 170). Läge eine Maßüberschreitung vor, würde damit objektives Baurecht verletzt, was nicht zugleich eine subjektive Verletzung in nachbarschützenden Rechten der Antragsteller bewirken würde.

7

Ansatzpunkte für eine Maßüberschreitung liegen i. ü. nicht vor. Die Grundflächenberechnung, wie sie den Bauvorlagen beigefügt ist (Bl. 27 der Beiakte A) und wie sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss (S. 4-5 d. Abdr.) nachvollzogen hat, ist richtig. Die in der Beschwerdebegründung (S. 4) mit 13 m² angenommene Fläche eines Vorbaus ist aus den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Möglicherweise wollen die Antragsteller damit den Eingangsbereich ansprechen, der mit 6 m² Fläche bereits zutreffend berücksichtigt worden ist. Eine Fläche von (gut) 13 m² ergäbe sich insoweit, wenn man den dafür vorgesehenen Dachüberstand von 0,80 m in die Flächenberechnung einbezöge. Das fordert § 19 Abs. 4 BauNVO indes nicht; Dachüberstände sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 18.04.2012, 3 L 3/08, Juris [Rn. 67]). Anzumerken bleibt, dass die „Versiegelung“ durch das unter dem Dachüberstand liegende Podest zu einer GRZ-Überschreitung von allenfalls 0,0053 führen würde ([290 m² + 13 m² + 57 m² =] 360 m² ./. 1.179 m² = 0,3053).

8

3) Die - im Beschwerdeverfahren wiederholten - Einwände der Antragsteller gegen die Errichtung der Staffelgeschosse hat das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen. Sie betreffen - erneut - das Maß der baulichen Nutzung (s. o. 2). Abgesehen davon ist die Ansicht der Antragsteller, Staffelgeschosse seien „mangels bauplanungsrechtlicher Vorgaben“ im Bebauungsplan unzulässig, unzutreffend. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen und damit Begrenzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO); Staffelgeschosse, die nach landesrechtlicher Regelung keine Vollgeschosse sind, sind danach ohne Begrenzung ihrer Zahl zulässig. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 ist insoweit maßgeblich, ob ein Staffelgeschoss weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweist. Das ist - wie in den Bauvorlagen nachgewiesen worden ist (Bl. 26 der Beiakte A) - der Fall.

9

Die Annahme, Staffelgeschosse hätten zu ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit einer (ausdrücklichen) „Ausweisung“ im Bebauungsplan bedurft, findet im Gesetz keine Grundlage. Der Plangeber kann eine Begrenzung von Staffelgeschossen nur mittelbar erreichen, wenn er im Bebauungsplan - etwa - die maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen festsetzt (§ 16 Abs. 4 S. 2 BauNVO; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm. [Stand Sept. 2012], § 16 BauNVO Rn. 39). Solche Festsetzungen finden sich im hier maßgeblichen Bebauungsplan nicht. Daraus folgt, dass Staffelgeschosse bei Einhaltung der Anforderungen des § 2 Abs. 7 Satz 2 LBO 2009 als „Nicht-Vollgeschosse“ zulässig sind. Der Hinweis der Antragsteller darauf, dass Staffelgeschosse und die mit „Balustraden“ versehenen Balkone eine „gleiche Wirkung wie Vollgeschosse“ haben (S. 5 der Beschwerdebegründung), ist für deren planungsrechtliche Zulässigkeit unergiebig.

10

4) Das Verwaltungsgericht hat - schließlich - auch eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen gegenüber den Antragstellern zu Recht verneint (S. 7-8 des Beschl.-Abdr.). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug.

11

Die Antragsteller mögen das Bauvorhaben des Beigeladenen als eine Zerstörung der „Gleichartigkeit der Bebauung des Baugebietes“ empfinden, doch folgt weder daraus noch aus dem „Volumen“ des vorgesehenen Mehrfamilienhauses eine Rücksichtslosigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 BauNVO. Das „Volumen“ und die Firsthöhe des Bauvorhabens sind bei 11 m Grenzabstand so weit vom Grundstück der Antragsteller abgerückt, dass von einer „bedrängenden“ oder sonstwie unzumutbaren Wirkung keine Rede sein kann. Die Antragsteller können auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots weder eine Fortführung der bisher vorhandenen Einfamilienhausbebauung noch eine unterwertige bauliche Ausnutzung ihres Nachbargrundstücks beanspruchen.

12

5) Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 6, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 wird in Ziff. 1) insoweit geändert, als die Beseitigung des Dachüberstandes angeordnet wird.

Ziff. 2) des Bescheids wird insoweit aufgehoben, als er die aufgehobene Anordnung in Ziff. 1) betrifft. Der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wird aufgehoben, soweit er die aufgehobenen Anordnungen des Bescheids vom 29.09.2004 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus teilweise zurückzubauen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 45 in der Wochenendhaussiedlung Brunnen I in Bü. Bu., Flurstück 40/57 der Flur 1 Gemarkung Bü. Bu. (Gemeinde Gu.).

3

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde Bü. Bu. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnen I“.

4

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

5

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

6

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „Brunnen I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

7

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

8

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

9

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

10

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

11

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

12

2. Maß der baulichen Nutzung

13

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

14

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

15

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

16

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

17

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

18

Am 24.10.2000 ging bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten – künftig Beklagter – die Anzeige des Klägers zur Errichtung eines Wochenendhauses gemäß § 64 der Landesbauordnung M-V als genehmigungsfreies Wohngebäude ein.

19

Mit Schreiben vom 09.11.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang der Erklärung. Unter dem 08.01.2004 teilte der Beklagte mit, die festgestellte großflächige Versiegelung der Zuwegung zum Bungalow müsse erörtert werden. In einer Besprechung am 29.01.2004 wurde dem Kläger seitens des Beklagten erläutert, dass eine Terrasse nicht zulässig ist, wenn der Bungalow einschließlich Dachvorsprünge bereits 70 qm Grundfläche betrage.

20

Mit Schreiben vom 10.02.2004, bei dem Beklagten eingegangen am 13.02.2004, übersandte der Kläger die Bauzeichnungen des Vorhabens. Daraus ergibt sich ein nicht näher bemaßter Dachüberstand.

21

Auf die Anhörung zur beabsichtigten bauaufsichtlichen Anordnung äußerte der Kläger am 15.04.2004 mündlich, die Bauunterlagen seien im September 2000 von der Firma M an Hand des Entwurfs zum Bebauungsplan erarbeitet worden. Diese Firma habe auch den Bebauungsplan erarbeitet. Änderungen seien 1999 beschlossen worden. Die Firma M habe ihn daher als Bauherrn falsch beraten.

22

Mit Bescheid vom 29.09.2004 gab der Beklagte dem Kläger den Rückbau des unzulässig errichteten Dachüberstands und der befestigten Terrasse am Wochenendhaus auf, sodass die verbleibende Grundfläche des Wochenendhauses einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen insgesamt eine maximale Grundfläche von 70 qm erreicht. Für die Nichtbeseitigung des Dachüberstandes wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 und für die Nichtbeseitigung der befestigten Terrasse ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

23

Zur Begründung wird ausgeführt: Durch das Bauvorhaben werde die Grundfläche von 70 qm schon durch die reine Gebäudegrundfläche des Wochenendhauses ausgeschöpft. Daher sei die Errichtung des Dachüberstandes (jeweils 50 cm) und die Errichtung der Terrasse (ca. 24 qm) unzulässig. Die somit überbaute Grundfläche von 112 qm entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1.

24

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, indem er nochmals darauf hinwies, dass die Schuld beim Projektanten liege. Außerdem sei der Rückbau ohne erhebliche Bauschäden nicht möglich.

25

Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück. Der Kläger als Bauherr sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es komme daher nicht darauf an, ob der Entwurfsverfasser des Bebauungsplans ihn zugleich als Projektant falsch beraten habe. Im vorliegenden Fall sei sowohl eine formelle wie auch materielle Illegalität des Vorhabens gegeben. Der Erlass der Beseitigungsanordnung sei daher gerechtfertigt. Bei einer Duldung des unzulässig errichteten Dachüberstands und der unzulässig errichteten Terrasse wäre eine unerwünschte Vorbildfunktion für andere Bauherrn, die Ähnliches planten bzw. ohne Genehmigung durchgeführt hätten, gegeben.

26

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.11.2004 zugestellt.

27

Am 06.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er ausgeführt: Der zu Grunde liegende Bebauungsplan sei unwirksam. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der überwiegende Teil der Bürger habe bereits vor 1990 einen ständigen Wohnsitz in der Anlage genommen. Zudem seien bereits Bestände in der Anlage zu verzeichnen, insbesondere Terrassen, die in der Beplanung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch die unterschiedlich zu verzeichnenden Größen der Ansiedlungen würden nicht beachtet. Die Errichtung des Dachüberstandes sei unbeachtlich, da sich die auf die Grundfläche anzurechnenden Gebäudeteile und Anlagen aus § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO ergäben, welcher im Sinne der Berücksichtigung der Bodenschutzklausel gemäß § 1a des Baugesetzbuches auszulegen sei. Im Übrigen stehe der Gemeinde eine Regelungskompetenz für die Bestimmung des Inhalts der Grundfläche nicht zu. Bei der Terrasse handele es sich überdies um ein selbständiges Bauwerk. Im Vorentwurf zur ersten Bauleitplanung seien Terrassen bis zu 20 qm ausdrücklich zugelassen worden, anderes sei ihm – dem Kläger – nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt,

28

den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 bezogen auf die Anordnung zum Rückbau des Dachüberstandes und der Terrasse aufzuheben.

29

Der Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „Brunnen I“ geändert.

32

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

33

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein der Bungalowsiedlung Brunnen Bü. Bu. e.V.“ gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

34

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Gu. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

35

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

36

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt:

37

Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Das Gebäude weise bereits ohne Berücksichtigung des vorhandenen Dachüberstandes von 0,50 m eine Grundfläche von 70 m² auf. Hinzu komme eine befestigte Terrasse von 24 m².

38

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen seien nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

39

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 20.11.2007 zugestellt.

40

Am 14.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 27.08.2009 entsprochen hat. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 07.09.2009 zugestellt worden.

41

Am 07.10.2009 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt vor: Die Fläche des Dachüberstandes sei bei der Ermittlung der Grundfläche des Gebäudes nicht mit zu berücksichtigen. Der Dachüberstand habe keine Auswirkungen auf den Belang des Bodenschutzes.

42

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam. Die Entscheidung, welche Teile einer baulichen Anlage in die Berechnung deren Grundfläche einzubeziehen sei, unterliege nicht der Regelungskompetenz der Gemeinde. Selbst wenn die Dachüberstände geregelt werden könnten, dürften nicht jedwedige Dachüberstände als wesentlich angesehen werden. Aus diesem Mangel ergebe sich die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

43

Der Kläger beantragt,

44

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 aufzuheben.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 13,04 m² auf. Die Wohnfläche des Gebäudes betrage schon allein 70 m².

48

Das Amt Güstrow-Land für die Gemeinde Gu. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

49

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

50

Im Ergebnis der Erörterung des Senats vor Ort führt der Kläger ergänzend aus:

51

Die notwendige Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses könne auch in den Festsetzungen von Baugrenzen in dem Bebauungsplan gesehen werden. Wenn der Bebauungsplan sich als unwirksam erweise, beurteile sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl Wochenendhäuser nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmt seien. Im Übrigen ergebe sich die nähere Eigenart der Umgebung aus dem Charakter eines Wochenendhausgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde Gu. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „Brunnen I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

53

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

54

A. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OEufach0000000005, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

55

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

56

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

57

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

58

B. Das Gebäude ist materiell illegal. Der Bescheid vom 29.09.2004 in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich aber nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

59

I. Entgegen der Ansicht des Beklagten, die er in den angefochtenen Bescheiden äußert, kommt der Gesichtspunkt der sogenannten formellen Baurechtswidrigkeit im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Das Gebäude ist gemäß § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geändert durch Gesetz vom 21.07. 1998 (GVOBl. M-V S. 647) - LBauO a.F. - nicht baugenehmigungspflichtig gewesen und daher auch ohne eine Baugenehmigung errichtet worden. Die Abweichung von einer Baugenehmigung ist daher nicht möglich.

60

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

61

Bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 2004 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1 in der ursprünglichen Fassung. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig.

62

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

63

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

64

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

65

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

66

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

67

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208, – juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

68

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

69

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

70

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67, – BRS 23 Nr. 6).

71

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzungen für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01, - NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

72

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

73

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

74

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

75

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

76

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

77

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

78

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

79

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

80

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

81

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

82

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

83

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Verfahrens 3 L 12/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

84

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

85

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 - BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris-).

86

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimar a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

87

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

88

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochenendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

89

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -).

90

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochenendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9, 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

91

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.

92

a) Das Gebäude mit Terrasse ist insgesamt unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es führt zur Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung.

93

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr. 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 –, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten, die zum Teil deutlich kleiner sind, könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte.

94

b) Die vor dem Gebäude errichtet Terrasse erweist sich auch dann als materiell rechtswidrig, wenn man sie nicht als Teil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens behandelt.

95

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

96

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten. Sie ragt auch in den Baufreihaltungsbereich herein, der sich aus § 20 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 08.02.1993 (GVBl. 1993, S. 90) ergibt und der nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 2.1 eingezeichnet ist. Damit wird zugleich der Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen und des Naturschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 3 und 5 BauGB). Die Waldabstandsvorschrift dient nämlich auch dem Schutz der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz. Ein nahes Heranrücken eines Wohnhauses – oder wie hier einer Terrasse - an den Wald und der damit regelmäßig auch verbundenen (Freizeit-)Nutzung seiner unmittelbaren Umgebung hat zur Folge, dass der Waldrand im betroffenen Bereich seine besondere ökologische Funktion für Pflanzen und Tiere einbüsst (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.02.1990 – 3 UE 3601/88 –, BRS 50 Nr. 224). Durch diese Maßnahmen verliert der Waldrand im Übrigen auch seine Funktion, den Wald selbst zu schützen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 16.03.2006 - 1 LB 3/05 -, NordÖR 2007, 43).

97

IV. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, die Dachüberstände zurückzubauen und die Terrasse zu beseitigen, ist nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

98

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 –, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

99

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

100

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

101

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

102

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

103

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügungen gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 29.09.2004 auf die Terrasse bezieht. Sie ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre und sie auch außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei von seinem Projektanten falsch beraten worden. Dies liegt in seiner Sphäre und muss er sich zurechnen lassen.

104

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Dachüberstände. Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig. Die Kosten und die Auswirkungen auf das Gebäude, insbesondere das Dach, das völlig umgestaltet werden müsste, stehen in keinem Verhältnis zu den beeinträchtigten Belangen, insbesondere der Verfestigung einer Splittersiedlung und den genannten Umweltbelangen, da der Dachüberstand als solcher zu der Beeinträchtigung nichts Wesentliches beiträgt.

105

Die Androhung von Zwangsgeldern erweist sich insoweit ebenfalls als rechtswidrig, als die zu Grunde liegende Anordnung aufgehoben worden ist.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

107

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.