Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Apr. 2012 - 3 L 3/08

bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 wird in Ziff. 1) insoweit geändert, als die Beseitigung des Dachüberstandes angeordnet wird.

Ziff. 2) des Bescheids wird insoweit aufgehoben, als er die aufgehobene Anordnung in Ziff. 1) betrifft. Der Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wird aufgehoben, soweit er die aufgehobenen Anordnungen des Bescheids vom 29.09.2004 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3, der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus teilweise zurückzubauen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 45 in der Wochenendhaussiedlung Brunnen I in Bü. Bu., Flurstück 40/57 der Flur 1 Gemarkung Bü. Bu. (Gemeinde Gu.).

3

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde Bü. Bu. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „Brunnen I“.

4

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

5

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

6

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „Brunnen I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

7

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

8

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

9

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

10

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

11

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

12

2. Maß der baulichen Nutzung

13

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

14

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

15

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

16

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

17

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

18

Am 24.10.2000 ging bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten – künftig Beklagter – die Anzeige des Klägers zur Errichtung eines Wochenendhauses gemäß § 64 der Landesbauordnung M-V als genehmigungsfreies Wohngebäude ein.

19

Mit Schreiben vom 09.11.2000 bestätigte der Beklagte den Eingang der Erklärung. Unter dem 08.01.2004 teilte der Beklagte mit, die festgestellte großflächige Versiegelung der Zuwegung zum Bungalow müsse erörtert werden. In einer Besprechung am 29.01.2004 wurde dem Kläger seitens des Beklagten erläutert, dass eine Terrasse nicht zulässig ist, wenn der Bungalow einschließlich Dachvorsprünge bereits 70 qm Grundfläche betrage.

20

Mit Schreiben vom 10.02.2004, bei dem Beklagten eingegangen am 13.02.2004, übersandte der Kläger die Bauzeichnungen des Vorhabens. Daraus ergibt sich ein nicht näher bemaßter Dachüberstand.

21

Auf die Anhörung zur beabsichtigten bauaufsichtlichen Anordnung äußerte der Kläger am 15.04.2004 mündlich, die Bauunterlagen seien im September 2000 von der Firma M an Hand des Entwurfs zum Bebauungsplan erarbeitet worden. Diese Firma habe auch den Bebauungsplan erarbeitet. Änderungen seien 1999 beschlossen worden. Die Firma M habe ihn daher als Bauherrn falsch beraten.

22

Mit Bescheid vom 29.09.2004 gab der Beklagte dem Kläger den Rückbau des unzulässig errichteten Dachüberstands und der befestigten Terrasse am Wochenendhaus auf, sodass die verbleibende Grundfläche des Wochenendhauses einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen insgesamt eine maximale Grundfläche von 70 qm erreicht. Für die Nichtbeseitigung des Dachüberstandes wird ein Zwangsgeld in Höhe von 4.000,00 und für die Nichtbeseitigung der befestigten Terrasse ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht.

23

Zur Begründung wird ausgeführt: Durch das Bauvorhaben werde die Grundfläche von 70 qm schon durch die reine Gebäudegrundfläche des Wochenendhauses ausgeschöpft. Daher sei die Errichtung des Dachüberstandes (jeweils 50 cm) und die Errichtung der Terrasse (ca. 24 qm) unzulässig. Die somit überbaute Grundfläche von 112 qm entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1.

24

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, indem er nochmals darauf hinwies, dass die Schuld beim Projektanten liege. Außerdem sei der Rückbau ohne erhebliche Bauschäden nicht möglich.

25

Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 zurück. Der Kläger als Bauherr sei für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Es komme daher nicht darauf an, ob der Entwurfsverfasser des Bebauungsplans ihn zugleich als Projektant falsch beraten habe. Im vorliegenden Fall sei sowohl eine formelle wie auch materielle Illegalität des Vorhabens gegeben. Der Erlass der Beseitigungsanordnung sei daher gerechtfertigt. Bei einer Duldung des unzulässig errichteten Dachüberstands und der unzulässig errichteten Terrasse wäre eine unerwünschte Vorbildfunktion für andere Bauherrn, die Ähnliches planten bzw. ohne Genehmigung durchgeführt hätten, gegeben.

26

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.11.2004 zugestellt.

27

Am 06.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat er ausgeführt: Der zu Grunde liegende Bebauungsplan sei unwirksam. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der überwiegende Teil der Bürger habe bereits vor 1990 einen ständigen Wohnsitz in der Anlage genommen. Zudem seien bereits Bestände in der Anlage zu verzeichnen, insbesondere Terrassen, die in der Beplanung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Auch die unterschiedlich zu verzeichnenden Größen der Ansiedlungen würden nicht beachtet. Die Errichtung des Dachüberstandes sei unbeachtlich, da sich die auf die Grundfläche anzurechnenden Gebäudeteile und Anlagen aus § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO ergäben, welcher im Sinne der Berücksichtigung der Bodenschutzklausel gemäß § 1a des Baugesetzbuches auszulegen sei. Im Übrigen stehe der Gemeinde eine Regelungskompetenz für die Bestimmung des Inhalts der Grundfläche nicht zu. Bei der Terrasse handele es sich überdies um ein selbständiges Bauwerk. Im Vorentwurf zur ersten Bauleitplanung seien Terrassen bis zu 20 qm ausdrücklich zugelassen worden, anderes sei ihm – dem Kläger – nicht bekannt gewesen. Der Kläger hat beantragt,

28

den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 bezogen auf die Anordnung zum Rückbau des Dachüberstandes und der Terrasse aufzuheben.

29

Der Beklagte hat beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „Brunnen I“ geändert.

32

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

33

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein der Bungalowsiedlung Brunnen Bü. Bu. e.V.“ gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

34

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Gu. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

35

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

36

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.10.2007 abgewiesen. Es hat ausgeführt:

37

Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Das Gebäude weise bereits ohne Berücksichtigung des vorhandenen Dachüberstandes von 0,50 m eine Grundfläche von 70 m² auf. Hinzu komme eine befestigte Terrasse von 24 m².

38

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen seien nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

39

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 20.11.2007 zugestellt.

40

Am 14.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 27.08.2009 entsprochen hat. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 07.09.2009 zugestellt worden.

41

Am 07.10.2009 hat der Kläger seine Berufung begründet. Er trägt vor: Die Fläche des Dachüberstandes sei bei der Ermittlung der Grundfläche des Gebäudes nicht mit zu berücksichtigen. Der Dachüberstand habe keine Auswirkungen auf den Belang des Bodenschutzes.

42

Der Bebauungsplan sei auch unwirksam. Die Entscheidung, welche Teile einer baulichen Anlage in die Berechnung deren Grundfläche einzubeziehen sei, unterliege nicht der Regelungskompetenz der Gemeinde. Selbst wenn die Dachüberstände geregelt werden könnten, dürften nicht jedwedige Dachüberstände als wesentlich angesehen werden. Aus diesem Mangel ergebe sich die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

43

Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 aufzuheben.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Berufung zurückzuweisen.

47

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 13,04 m² auf. Die Wohnfläche des Gebäudes betrage schon allein 70 m².

48

Das Amt Güstrow-Land für die Gemeinde Gu. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

49

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

50

Im Ergebnis der Erörterung des Senats vor Ort führt der Kläger ergänzend aus:

51

Die notwendige Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses könne auch in den Festsetzungen von Baugrenzen in dem Bebauungsplan gesehen werden. Wenn der Bebauungsplan sich als unwirksam erweise, beurteile sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl Wochenendhäuser nicht zu Dauerwohnzwecken bestimmt seien. Im Übrigen ergebe sich die nähere Eigenart der Umgebung aus dem Charakter eines Wochenendhausgebietes nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 BauNVO.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde Gu. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „Brunnen I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

53

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

54

A. Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OEufach0000000005, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

55

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

56

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

57

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

58

B. Das Gebäude ist materiell illegal. Der Bescheid vom 29.09.2004 in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich aber nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

59

I. Entgegen der Ansicht des Beklagten, die er in den angefochtenen Bescheiden äußert, kommt der Gesichtspunkt der sogenannten formellen Baurechtswidrigkeit im vorliegenden Falle nicht in Betracht. Das Gebäude ist gemäß § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zul. geändert durch Gesetz vom 21.07. 1998 (GVOBl. M-V S. 647) - LBauO a.F. - nicht baugenehmigungspflichtig gewesen und daher auch ohne eine Baugenehmigung errichtet worden. Die Abweichung von einer Baugenehmigung ist daher nicht möglich.

60

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

61

Bei Errichtung des Gebäudes im Jahre 2004 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1 in der ursprünglichen Fassung. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig.

62

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

63

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

64

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossene Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

65

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

66

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

67

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208, – juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

68

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

69

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

70

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67, – BRS 23 Nr. 6).

71

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzungen für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01, - NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

72

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

73

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

74

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

75

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

76

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

77

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

78

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

79

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 -, LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92, - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

80

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

81

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

82

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

83

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Verfahrens 3 L 12/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

84

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

85

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 - BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr. 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris-).

86

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 -, NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimar a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

87

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

88

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochenendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

89

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -).

90

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochenendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9, 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

91

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.

92

a) Das Gebäude mit Terrasse ist insgesamt unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es führt zur Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung.

93

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr. 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 –, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten, die zum Teil deutlich kleiner sind, könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte.

94

b) Die vor dem Gebäude errichtet Terrasse erweist sich auch dann als materiell rechtswidrig, wenn man sie nicht als Teil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens behandelt.

95

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

96

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten. Sie ragt auch in den Baufreihaltungsbereich herein, der sich aus § 20 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes vom 08.02.1993 (GVBl. 1993, S. 90) ergibt und der nachrichtlich in den Bebauungsplan Nr. 2.1 eingezeichnet ist. Damit wird zugleich der Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen und des Naturschutzes beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nrn. 3 und 5 BauGB). Die Waldabstandsvorschrift dient nämlich auch dem Schutz der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz. Ein nahes Heranrücken eines Wohnhauses – oder wie hier einer Terrasse - an den Wald und der damit regelmäßig auch verbundenen (Freizeit-)Nutzung seiner unmittelbaren Umgebung hat zur Folge, dass der Waldrand im betroffenen Bereich seine besondere ökologische Funktion für Pflanzen und Tiere einbüsst (vgl. VGH Kassel, B. v. 19.02.1990 – 3 UE 3601/88 –, BRS 50 Nr. 224). Durch diese Maßnahmen verliert der Waldrand im Übrigen auch seine Funktion, den Wald selbst zu schützen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 16.03.2006 - 1 LB 3/05 -, NordÖR 2007, 43).

97

IV. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, die Dachüberstände zurückzubauen und die Terrasse zu beseitigen, ist nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

98

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 –, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

99

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

100

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

101

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

102

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

103

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügungen gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 29.09.2004 auf die Terrasse bezieht. Sie ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre und sie auch außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei von seinem Projektanten falsch beraten worden. Dies liegt in seiner Sphäre und muss er sich zurechnen lassen.

104

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Dachüberstände. Dieser Eingriff ist unverhältnismäßig. Die Kosten und die Auswirkungen auf das Gebäude, insbesondere das Dach, das völlig umgestaltet werden müsste, stehen in keinem Verhältnis zu den beeinträchtigten Belangen, insbesondere der Verfestigung einer Splittersiedlung und den genannten Umweltbelangen, da der Dachüberstand als solcher zu der Beeinträchtigung nichts Wesentliches beiträgt.

105

Die Androhung von Zwangsgeldern erweist sich insoweit ebenfalls als rechtswidrig, als die zu Grunde liegende Anordnung aufgehoben worden ist.

106

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

107

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.

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bei uns veröffentlicht am 22.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hi

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Sept. 2008 - 3 L 18/02

bei uns veröffentlicht am 12.09.2008

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wird für wirkungslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahre
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Apr. 2012 - 3 L 3/08.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Okt. 2018 - 2 A 2421/16 SN

bei uns veröffentlicht am 18.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höh

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. März 2015 - 3 M 38/15

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vo

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2014 - 3 S 1962/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2012 - 5 K 588/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Dez. 2013 - 3 L 143/10

bei uns veröffentlicht am 04.12.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.06.2010 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.12.2007 und seines Widerspruchsbescheides vom 21.04.2008 verpflichtet, üb

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert, bemisst sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.

(3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbesondere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nutzung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklichten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemisst sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks auf Grund der ausgeübten Nutzung und seinem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten Beschränkungen ergibt.

(4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzungen bleiben unberührt.

(5) Abweichend von Absatz 3 bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.

(6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grundstücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen.

(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemisst sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend findet Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu genehmigenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, dass eine Genehmigung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.

(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsachen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkeiten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.

(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.

(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist endet.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15.11.2001 wird für wirkungslos erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Gebäudes X. 84 in Y. gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung des Beklagten zum Schließen von Fenstern und den Rückbau einer Dachgaube an der nördlichen Seite ihres Hauses. Das Gebäude der Kläger liegt im Ortsteil Y. des Beklagten. Es ist Teil der dort prägenden sogenannten Tüschenbebauung. In nördlicher Richtung grenzt an das Gebäude, das auf dem Flurstück 777/5 steht, das Gebäude X. 85 auf dem Flurstück 775. Das Gebäude der Kläger ist hier grenzständig errichtet worden. Zwischen dem Gebäude der Kläger und dem Gebäude X 85 Flurstück 775 führt eine Tüsche von etwa 80 cm. Im südlichen Bereich des Grundstücks hält das Gebäude der Kläger einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 1 m ein. Grenzständig an diese Grundstücksgrenze ist das Gebäude X. 83 errichtet.

2

Durch Bescheid vom 20.10.2000 gab der Beklagte den Klägern auf, alle im Erdgeschoss der Nordseite vorhandenen Fensteröffnungen feuerbeständig zu verschließen. Die im Dach der Nordseite befindliche Gaube sei zurückzubauen. Die Öffnungen in der nördlichen Dachfläche seien feuerhemmend auszubilden, wenn sie, waagerecht gemessen, nicht mindestens 2 m von der Grenzwand entfernt seien. Außerdem werde für die Umnutzung des Erdgeschosses im Vorderhaus zu einem Büroraum für eine Immobilienfirma und einen Laden die Beibringung der erforderlichen Bauvorlagen aufgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt: Aus den vorhandenen Archivunterlagen sei ersichtlich, dass in der Nordwand keine Fenster genehmigt seien. Die Forderung nach feuerbeständigem Verschluss der festgestellten Öffnungen in der Grenzwand ergebe sich aus § 29 Abs. 1 und 8 LBauO M-V a.F.. Die Beseitigungsanordnung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Der feuerbeständige Verschluss der Fensteröffnungen in der nördlichen Gebäudewand sei begründet, weil mit deren Fortbestand unmittelbar Gefahr für Leben und Gesundheit im Falle eines Brandes bestehe. Es bestehe die Gefahr, dass die benachbarte bauliche Anlage auf dem Grundstück X. 85 den Brand- und Rauchgasen ungeschützt ausgesetzt sei. Ebenso sei der Rettungsweg in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Das Interesse der Kläger an der Nutzung der hinter diesen Fenstern vorhandenen Räume müsse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Dieses bestehe hier im Schutz von Leben und Gesundheit für den Nutzer der baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück. Für die Umnutzung der Räume als Laden und für die Immobilienfirma sei eine Baugenehmigung erforderlich. Daher müssten die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

3

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Am 30.01.2001 führten Bedienstete des Beklagten mit der Klägerin und deren Architekten ein Gespräch. Ausweislich des Vermerks hierüber erklärte die Klägerin, dass sie die Fenster im Erdgeschoss schließen werde, eventuell unter Herstellung einer Brandwand F 90. Eine entsprechende Erklärung solle nachgereicht werden. Die Gaube im Dachgeschoss und die liegenden Dachflächenfenster sollten unbedingt erhalten bleiben, um die Funktion der Räume zu gewährleisten. Die Bediensteten des Beklagten erklärten, sie wollten nach Hergabe von Zeichnungen mit Darstellung des Bestandes und der entsprechenden Abstände sowie der Dachneigung prüfen, ob eine Herstellung des Feuerwiderstands gemäß § 34 Abs. 1 LBauO M-V a.F. in Betracht komme. Das Fenster in der Gaube müsse G 30 hergestellt werden und dürfe nicht zu öffnen sein. Zur Belüftung sollten Oberlichte hergestellt werden sowie ein Rauch- und Wärmeabzug für den Brandfall. Auf Grund dieses Gespräches solle die Bescheidung des Widerspruches ausgesetzt bleiben bis zum 15.02.2001. Bis dahin eingehende Bauvorlagen würden im Widerspruchsbescheid berücksichtigt werden.

4

Am 13.02.2001 ging das Schreiben des Architekturbüros ein, in dem Vorschläge zur Umgestaltung des Gebäudes formuliert sind. Darin heißt es: Die in der nördlichen Wand angebrachten Fenster für den Laden würden zugemauert werden. Das anschließende Fenster des Bades erscheine unentbehrlich. Die Scheibe solle gegen eine G 30 Scheibe ausgetauscht werden, die Olive solle verschließbar gestaltet und das Fenster nur zu Reinigungszwecken zu öffnen seien. Weiter nach Westen an der Nordwand folge das Schlafzimmer mit drei Fenstern; diese würden zugemauert werden.

5

Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2001 zurück. Die an der Nordseite befindlichen Öffnungen verstießen gegen §§ 29 und 31 LBauO M-V a.F.. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger sich auf Bestandsschutz berufen könnten. Der Beklagte sei davon überzeugt, dass nicht feuerbeständige Öffnungen auf der Nordseite eines Gebäudes X. zu keiner Zeit materiell rechtmäßig gewesen seien. Die Bestimmung des § 87 LBauO M-V a.F. rechtfertige es, zu verlangen, dass die auf der Nordseite befindlichen Öffnungen feuerbeständig geschlossen würden. Durch die Zusage, einzelne auf der Nordseite befindliche Öffnungen zuzumauern, sei keine Erledigung eingetreten. Sie setze voraus, dass die Kläger die Öffnungen schon zugemauert hätten und dies der Behörde angezeigt hätten. Die Forderung, Bauvorlagen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jetzt ausgeübten Nutzung einzureichen, sei ebenfalls rechtmäßig.

6

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 15.11.2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. könnten nachträgliche Anforderungen auch an genehmigte Bauteile nur gestellt werden, wenn die dafür bestehenden gesetzlichen Anforderungen geändert würden. Im vorliegenden Fall seien die Änderungen hinsichtlich der Fenster und der Dachgaube weder von der ursprünglichen noch von einer späteren Baugenehmigung erfasst. Derartige Genehmigungen enthielten weder die alten Bauakten des Beklagten noch die von den Klägern eingereichten Unterlagen. Die formell baurechtswidrigen Öffnungen seien auch materiell baurechtswidrig. Sie verstießen gegen § 29 LBauO M-V a.F.. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Gleiches gelte für die Anordnung, die nördliche Dachgaube zurückzubauen. Allerdings habe der Beklagte in den Bescheiden nichts dazu ausgeführt, warum die Gaube nicht genehmigungsfähig sei und daher nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet, sondern zurückgebaut werden müsse. Zum einen sei denkbar, dass der Beklagte aus bauplanungsrechtlichen Gründen wie schon in der Bauzeichnung vom 22.04.1934 davon ausgehe, dass die Bauweise der Umgebung es erfordere, nur eine echte Gaube als gegenüber der Außenwand im Dach zurückversetzt zuzulassen. Zum anderen sei nicht zu verkennen, dass bei der dichten Bebauung eine grenzständige Gaube vor der Südwand des Nachbarn diesem die erforderliche Belichtung und Besonnung so stark nehme, dass sie nicht zugelassen werden könne. Zudem sprächen Feuerschutzgründe gegen die Gaube mit nichtfeuerbeständigen Fenster und einem sogenannten weichen Dach, das nach § 31 Abs. 2 LBauO M-V a.F. einen Mindestabstand vom Nachbarhaus von 6 m erfordere. Zudem unterliege die Dachgaube den Anforderungen des § 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F. zur Vermeidung der Feuerübertragung.

7

Auch die Voraussetzung für die Anordnung des Verschließens der übrigen Dachöffnungen lägen vor. Eine Genehmigung hierfür läge nicht vor, da die Dachflächenfenster bis zur letzten nachgewiesenen Änderungsgenehmigung von 1977 unbekannt seien.

8

Die durch den Senat zugelassene Berufung haben die Kläger fristgerecht wie folgt begründet. Die Verfügung könne insoweit nicht auf § 80 Abs. 1 LBauO M-V gestützt werden. Die Öffnungen seien vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vorhanden gewesen. Der Gesetzgeber habe aber die Eingriffsbefugnis nur zugestanden, soweit nach In-Kraft-Treten der Landesbauordnung formell oder materiell illegale Vorhaben umgesetzt worden seien.

9

Die Kläger hatten am 10.08.2001 vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen beantragt. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht Schwerin durch Beschluss vom 14.01.2002 stattgegeben (2 B 714/01). Das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hatte der Senat als unzulässig durch Beschluss vom 15.07.2002 (3 M 11/02) verworfen.

10

Der Berichterstatter des Senats hat eine Beweisaufnahme am 02.08.2007 durch Augenscheinseinnahme durchgeführt und hierbei mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Im Rahmen dieses Termins erklärten die Kläger, an einer alternativen Lösung interessiert zu sein und binnen zwei Monaten einen entsprechenden Vorschlag durch einen zugelassenen Brandschutzplaner bei dem Beklagten einzureichen. Der Beklagte sagte zu, an Hand dieses Vorschlags zu prüfen, ob hierin ein angemessenes Austauschmittel nach Maßgabe der Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung M-V neuer Fassung gesehen werden kann. Er werde insoweit gegebenenfalls die angefochtenen Bescheide entsprechend modifizieren.

11

Demgemäß reichten die Kläger am 28.09.2007 einen Bauantrag ein, mit der sie die Genehmigung der Umnutzung der früheren Zahnarztpraxis in zwei Läden (Buchladen und Sammlerstübchen) beantragten sowie nach § 30 Abs. 8 LBauO M-V beantragten, den Einbau von F 60-Festverglasungen für zwei Fenster in Wohnung 1 Raum 2 in der hochfeuerhemmenden Gebäudeabschlusswand an der Nordseite zuzulassen. Durch Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Hierzu zählten § 30 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V n.F.. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Die hierzu beantragte Abweichung für die Nordseite könne nicht erteilt werden. Insoweit werde auf die Begründung des Bescheides zur Ablehnung der Befreiung verwiesen. Die Nutzungsänderung könne nicht genehmigt werden, da im Laden 1 in der südlichen Gebäudeabschlusswand ebenfalls ein Fenster angeordnet sei, das den genannten Brandschutzvorschriften widerspreche. Eine Abweichung und Ersatzmaßnahme hierzu sei nicht beantragt. Diese Öffnung beeinträchtige im Brandfall den ersten und zweiten Rettungsweg für die Wohnnutzung in dem der Straße abgewandten Gebäudeabschnitt. Die beantragte Änderung des Gebäudes würde deshalb ebenso wie bereits im Bestand nicht dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 LBauO M-V gerecht werden.

12

Durch weiteren Bescheid vom 04.03.2008 lehnte der Beklagte eine Abweichung nach § 67 LBauO M-V ab. § 30 Abs. 11 i.V.m. Abs. 8 LBauO M-V schließe Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden aus. Öffnungen in diesem Sinne seien alle Unterbrechungen in der Wand, die nicht dem aussteifenden und/oder tragenden Charakter einer Wand entsprechen. Hierzu zählten Fenster, Türen wie auch Verglasungen. Dabei sei die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer irrelevant. Dies sei zu Recht auch von den Antragstellern erkannt und eine entsprechende Abweichung für eine Öffnung mit F 60 Fenstern beantragt worden. Eine hinreichend nachvollziehbare Begründung sei der Antragstellung nicht zu entnehmen. Schutzziel der Vorschriften sei eine ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Gebäude. Dabei sei auch der Umstand einer Explosion wie das Herunterstürzen von Deckenbalken zu berücksichtigen, die gegen diese Abschlusswände stoßen. Dieses Kriterium würde mit dem Einbau von Öffnungen in der Weise durchbrochen, dass eine Festigkeit, wie sie eine durchgehende Wand erreiche, nicht gegeben sei.

13

Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 08.04.2008 Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist.

14

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:

15

1. Die Kläger verpflichten sich, die am 28.09.2007 beantragten Maßnahmen einschließlich der oben angesprochenen, einer weiteren Befreiung bedürftigen Maßnahmen binnen 9 Monaten nach Zugang der Baugenehmigung durchzuführen. Dabei gehen die Beteiligten davon aus, dass die Öffnung in der Nordwand in Wohnung 1/Raum 2 auf hiermit vorsorglich gestellten Antrag auf Abweichung durch Glasbausteine mit Feuerwiderstand F 60 und Stahlverankerung ausgestaltet wird und die übrigen Öffnungen in der Nordwand geschlossen werden.

16

2. Der Beklagte verpflichtet sich, für die nach Ziff. 1 umschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Ausnahmen und die entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.

17

3. Die Beteiligten erklären die Hauptsache für erledigt.

II.

18

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

19

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.

20

Es ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Ob die Klage der Kläger (teilweise) Erfolg gehabt hätte, ist nämlich offen.

21

1. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (vgl. BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 - NJW 1986, 1186).

22

Maßgebend ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18. April 2006 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 18. April 2006 - GVOBl. M-V S. 102).

23

2. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können gem. Satz 2 in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ermächtigt sowohl zu Anordnungen zur Erfüllung an seit der Errichtung geltende, aber nicht eingehaltene Anforderungen wie auch zu Anordnungen in Fällen, in denen eine ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll. Die unterschiedlichen Fallgestaltungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

24

Es kann hier dahinstehen, ob die Gestaltung des Gebäudes durch - ggf. erforderliche - Genehmigungen gedeckt sind und/oder sie bei Ausführung der Maßnahmen oder zu einem späteren Zeitpunkt dem materiellen Baurecht entsprachen und ob das materielle Recht insoweit gleichbleibende oder später erhöhte Anforderungen gestellt hat, weil die angefochtene Anordnung der Bauaufsichtsbehörde bei Nichteinhalten von brandschutzrechtlichen Vorschriften zugleich wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist und daher auch eine nachträgliche Anordnung zur Anpassung an die veränderten rechtlichen Anforderungen rechtfertigen würde.

25

Für die Auslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V ist in diesem Zusammenhang maßgebend:

26

Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern idF vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2003 (GVOBl. M-V S. 690) (LBauO M-V a.F.) war auf die Fälle beschränkt, in denen eine bauliche Anlage an gegenüber den im Zeitpunkt ihrer Errichtung geltenden Vorschriften veränderte Vorschriften der Bauordnung oder Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung angepasst werden soll und deren Durchsetzung wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist. Dieser beschränkte Anwendungsbereich entsprach auch Sinn und Zweck. Die Norm trug dem Bestandschutz Rechnung. Der Eigentümer einer baulichen Anlage sollte ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben grundsätzlich auch dann unverändert weiter nutzen können, wenn neue bauordnungsrechtliche Vorschriften diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris).

27

§ 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. stand aber nicht Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, ohne dass sich die Bauvorschriften geändert hätten. Er schloss bereits nach seinem Wortlaut Maßnahmen der Gefahrenabwehr in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nicht aus. Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Recht des Eigentümers, von Anforderungen an seine bauliche Anlage freigestellt zu werden, die der Gefahrenabwehr dienen. Vielmehr waren auch in anderen Fällen als denen der Anpassung an geänderte Bauvorschriften nachträgliche Anforderungen möglich. So bestand die von § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V a.F. (jetzt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBauO M-V) umfasste Verpflichtung, eine bauliche Anlage instand zu halten, ungeachtet der Frage, ob sie einmal in einem ordnungsgemäßen Zustand errichtet worden ist (vgl. OVG Münster, U. v. 15.07.2002 - 7 A 3098/01 - zit. nach juris)

28

Der Gesetzgeber hat § 87 LBauO M-V a.F. in der Neufassung des Gesetzes ersatzlos wegfallen lassen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dessen Funktion durch § 58 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V erfüllt wird. In der Gesetzesbegründung (Landtag-Drs. 4/1810 S. 186) wird ausgeführt:

29

"Die Vorschrift ist entbehrlich. Ihr Regelungszweck ist durch das Landesverwaltungsverfahrensrecht und die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm des § 58 Abs. 1 Satz 2 (neu) abgedeckt.

30

Die bisher in Absatz 1 enthaltene besondere Befugnisnorm, die bei Vorliegen einer konkreten Gefahr die Anpassung bestehender oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnener baulicher Anlagen an geändertes Bauordnungsrecht ermöglicht, geht über die allgemeine bauaufsichtliche Befugnisnorm (§ 58 Abs. 1 Satz 2) nicht hinaus. Sie ist deshalb nicht notwendig.

31

Ist eine bauliche Anlage genehmigt, enthält die Baugenehmigung die Feststellung, dass die bauliche Anlage mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Die bauliche Anlage genießt Bestandsschutz. Ein bauaufsichtliches Verlangen, die bauliche Anlage wegen Vorliegen einer konkreten Gefahr an geändertes Bauordnungsrecht anzupassen, bedarf (und bedurfte auch bisher) eines - gegebenenfalls entschädigungspflichtigen - (Teil-)Widerrufs der (rechtmäßigen, weil mit dem bei ihrer Erteilung maßgeblichen Bauordnungsrecht übereinstimmenden) Baugenehmigung nach § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes."

32

Diese Ausführungen geben allerdings die seinerzeit wie die geltende Rechtslage nicht in allen Punkten zutreffend wider. Zutreffend ist, dass nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO auch nachträgliche Anforderungen an ursprünglich rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen gestellt werden können. Nicht zutreffend ist, dass ein Anpassungsverlangen nach § 87 LBauO M-V a.F. den (Teil)Widerruf der Baugenehmigung voraussetze; vielmehr stellte diese Vorschrift eine spezialgesetzliche Regelung dar (vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, 11. Aufl. § 87 Rdn. 9). Gleiches gilt nach geltendem Recht für nachträgliche Anforderungen, soweit sie nach § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V zulässig sind. Der Widerruf einer Baugenehmigung ist damit nicht ausgeschlossen, trifft aber eine andere Regelung (VG Dessau, U. v. 17.3.2004 - 1 A 452/02 - zit. nach juris). Bei einer auf § 58 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V gestützten Bauordnungsverfügung ist die gesetzgeberische Wertung des § 87 Abs. 1 LBauO M-V a.F. für das Gewicht der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Eigentümerbelange von Bedeutung. Namentlich ist in die Ermessenserwägung die Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbestands im Hinblick auf die Frage einzustellen, ob eine für erforderlich angesehene Ordnungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.

33

Auf nähere Einzelheiten kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, weil der Beklagte soweit brandschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden, zur Abwendung einer konkreten Gefahr von Leben und Gesundheit der Allgemeinheit und namentlich der Nachbarn gehandelt hat. Eine solche konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Hier ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insoweit keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden kann. Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden Tüschenhäusern aufhalten (vgl. OVG Münster, B. v. 22.07.2002 - 7 B 508/01 - NVwZ-RR 2003, 722).

34

3. Schließlich ist bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Anforderungen der Gesichtspunkt zu beachten, dass ein gleichgeeignetes milderes Mittel als diejenige Anforderung, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, geprüft werden muss. Dies gilt einmal dann, wenn der Bauordnungsbehörde selbst (etwa auf Grund technischer Vorschriften, allgemeine technischen Wissens) bekannt ist, dass der von der einschlägigen Vorschrift vorausgesetzte Zweck mit einem milderen Mittel erreichbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Adressat der bauordnungsrechtlichen Verfügung im Verwaltungsverfahren, namentlich auch im Widerspruchsverfahren, geltend macht, es gäbe ein milderes Mittel. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Realisierung dieses milderen, gleichgeeigneten Mittels einer Abweichung nach § 67 LBauO M-V bedürfte, wenn eine entsprechende Maßnahme bei Errichtung oder Änderung des Gebäudes durchgeführt werden soll. § 67 LBauO M-V richtet sich nämlich an den Bauherrn.

35

Maßgebend sind bei der Ermessensentscheidung über bauordnungsrechtliches Einschreiten die Wertungen zu berücksichtigen, die der Gesetzgeber namentlich den brandschutzrechtlichen Vorschriften und der Neukonzeption von Ausnahmen und Befreiungen in Form der sogenannten Abweichung nach § 67 LBauO M-V zu Grunde gelegt hat.

36

Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des materiellen Bauordnungsrechts die Zielrichtung verfolgt, "Kann-" und "Soll"-Regelungen des materiellen Bauordnungsrechtes zu beseitigen und unmittelbar gesetzesabhängige Zulassungstatbestände zu formulieren. In der Gesetzesbegründung heißt es in diesem Zusammenhang:

37

"Ergänzend dazu ist die bisherige, auf die Rechtsfindung in Einzelfällen gerichtete Regelung von Ausnahmen und Befreiungen durch die Schutzziel bezogenen flexible Regelung von Abweichungen (§ 67 LBauO M-V) ersetzt worden. Danach können Abweichungen von (allen materiellen) Anforderungen des Bauordnungsrechts zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Zwecks und unter Würdigung der nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind" (Landtagsdrucksache 4/1810 S. 95). Das Vorliegen einer unzumutbaren oder unbilligen Härte oder eines atypischen Einzelfalles ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme nach § 67 LBauO M-V, sofern es um die Einhaltung materiellen Bauordnungsrechts geht. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber in der Regierungsbegründung (S. 170) ausgeführt: "Dabei geht die Neufassung ... davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - in der überarbeiteten Landesbauordnung namentlich in den Regelungen des Brandschutzes verstärkt verdeutlichte - Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen - aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen - Weg weisen (Unterstreichung im Original). Ziel der Abweichungsregelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und - insbesondere ohne Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls - auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren". Auf eine atypische Lage kommt es somit jedenfalls im Bereich des technischen Brandschutzes nicht an.

38

Bei diesem Verständnis des § 67 LBauO ergibt sich, dass dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich ein Anspruch auf Ausnahme besteht, sofern nicht andere öffentliche Vorschriften entgegenstehen. Aus der Sicht der hier zu beurteilenden bauordnungsrechtlichen Verfügung liegt damit unter den genannten Voraussetzungen ein milderes Mittel vor.

39

4. Unter Zugrundelegung dessen bestanden gegen die angefochtenen Bescheide jedenfalls teilweise rechtliche Bedenken:

40

a) Soweit es um die Fenster im Erdgeschossbereich der Nordwand des Gebäudes der Kläger geht, sind sie unzulässig. Dies ergibt sich aus Folgendem:

41

Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO M-V sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswand an oder mit einem Abstand von bis zu 2,5 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zum bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäude gesichert ist. Nach § 30 Abs. 1 LBauO M-V ist eine Gebäudeabschlusswand eine Brandwand als raumabschließender Bauteil zum Abschluss von Gebäuden. Diese Voraussetzungen sind sowohl an der nördlichen wie an der südlichen Wand des Gebäudes der Kläger erfüllt.

42

Bei der Tüschenbebauung sind daher zu den Tüschen hin grundsätzlich keinerlei Öffnungen in den Wänden zulässig. Sie können nur im Wege der Abweichung zulässig werden.

43

Im Ausgangspunkt kommt rechtlich gesehen eine Abweichung von den Anforderungen einer Gebäudeabschlusswand jeweils dann in Betracht, wenn die Grenzwand des gegenüberliegenden Gebäudes auf dem Nachbargrundstück als Gebäudeabschlusswand ausgeführt ist. In diesem Falle ist die Gefahr des Übergreifens eines Brandes, der durch die Errichtung einer Gebäudeabschlusswand gebannt werden soll, nicht mehr gegeben (vgl. VG des Saarlandes, U. v. 08.12.2004 - 5 K 117/04 - zitiert nach juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits herausgehoben, dass das Ensemble X. eine besondere städtebauliche Gestaltung aufweist, die es geradezu gebietet, dass es sich die vorhandene wie eine neue Bebauung in Dimension und Anordnung an die bestehende Bebauung mit schmalen Giebelhäusern, die durch Tüschen getrennt sind, hält (Senatsbeschluss v. 20.07.1995 - 3 M 154/04 - BRS 57 Nr. 160). Ausgangspunkt der Betrachtung unter diesen Umständen muss es für Entwicklungen vor In-Kraft-Treten der Landesbauordnung bzw. der Bauordnung der DDR sein, der bisherigen Entwicklung zu entnehmen, welche der jeweiligen Wände als Gebäudeabschlusswand ausgestaltet worden sind und demgemäß die gegenüberliegende Wand des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück diese Anforderungen nicht zu erfüllen hat. Dies kann, muss aber nicht einheitlich für den gesamten Ortsteil Y. im Bereich der Tüschenbebauung die Nordseite sein. Entscheidend sind die Grundstücksverhältnisse auf dem jeweils betroffenen Grundstück. Hieraus dürfte sich ergeben, dass unter Berücksichtigung der Nachbarbebauung des Grundstücks der Kläger die Nordwand die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen müssen. Die Südwand des Gebäudes X. 85 auf dem benachbarten Flurstück 775 ist nicht als Gebäudeabschlusswand ausgebildet; hier finden sich Fenster und Eingangstüren.

44

Hinsichtlich der angefochtenen Bescheide ist daher zunächst festzustellen, dass das Verbot von Öffnungen in der Nordwand als Gebäudeabschlusswand umfassend besteht. Es betrifft die beiden in der Nordwand belegenen Fenster der ehemaligen Zahnarztpraxis, das Fenster für das Badezimmer sowie die folgenden Fenster für das Schlafzimmer.

45

Für das Zimmer Wohnung 1 Raum 2 war seitens der Kläger eine Festverglasung F 60 vorgesehen. Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, hier handele es sich um eine Öffnung, die erhalten bliebe. Sie sei daher mit § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO M-V nicht vereinbar. Insoweit wäre zu prüfen gewesen, ob hierin ein gleichwirksames Austauschmittel zur vollständigen Verschließung der Öffnung liegt, die der Zielrichtung des § 30 Abs. 1 LBauO M-V entspricht. Diese Frage muss im Rahmen der Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO offen bleiben.

46

b) Der Beklagte hat den Klägern des Weiteren aufgegeben, die im Dach der Nordseite befindliche Gaube zurückzubauen. Der Ausgangsbescheid behandelt die Dachgaube ausschließlich unter dem Aspekt des Brandschutzes. Dies gilt auch für den Widerspruchsbescheid.

47

Zunächst erscheint fraglich, ob § 30 LBauO M-V auf Dachgauben anwendbar ist. Insoweit trifft nämlich § 32 Abs. 5 LBauO M-V eine Regelung. Danach sind Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten etc. so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Dass diese Vorschrift sich auch auf Dachgauben bezieht, ergibt sich aus Abs. 1 S. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift. Danach müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind. Der genannte Abstand von 1,25 m bezieht sich dabei auf das eigene Gebäude. Dabei ist der erforderliche Abstand bis zur Brandwand und nicht bis zur gedachten Mittellinie der Wand zu halten (Grosse-Suchsdorf/Liendorf/Schmalz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 8. Aufl. § 32 Rn. 13). Diese Anforderung dürfte nicht eingehalten sein.

48

In diesem Falle ist aber ergänzend zu prüfen, ob die Dachgaube nicht durch die Gebäudeabschlusswand gegen Brandübertragung geschützt ist. Mit dem letzten Halbsatz dürfte gemeint sein, dass die Dachkonstruktion den genannten Abstand dann nicht einhalten muss, wenn die Gebäudeabschlusswand die Dachgaube im Profil begleitet; dies ist dann der Fall, wenn die Aufbauten Teil dieser Wände sind (Temme in Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Bauordnung NRW, Kommentar 11.Auf. § 35 Rn. 26). Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn die Wände insgesamt die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand erfüllen. Dies bedürfte aber einer eingehenden Prüfung, die im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht möglich ist. Gleiches gilt für die Frage, ob durch eine andere Maßnahme als durch den Rückbau der Gaube insgesamt die Einhaltung der brandschutzrechtlichen Vorgaben als erreicht werden kann, die für den Beklagten als milderes Mittel hätte erkennbar sein müssen oder auf Grund des Widerspruchsvorbringens der Kläger hätte geprüft werden müssen.

49

Das Verwaltungsgericht weist im übrigen in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass der Beklagte in dem Bescheid keine Begründung gegeben habe, warum hier anders als bei den übrigen Öffnungen diese nicht nur feuerbeständig bzw. feuerhemmend ausgestaltet sondern zurückgebaut werden müsse. Das Verwaltungsgericht stellte im Weiteren Vermutungen an, welche Überlegungen den Beklagten insoweit hätten veranlassen können. Im Rahmen der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nach § 114 S. 1 VwGO können aber nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die der Ermessensentscheidung, in der Regel aus der Begründung erkennbar, zu Grunde liegen. Selbst dann, wenn der Beklagte sich diese Überlegungen nunmehr zu eigen machen würde, läge ein Fall unzulässigen Nachschiebens von Ermessenserwägungen vor, der nach § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr gedeckt ist. Diese Vorschrift ermöglicht es nämlich nicht, wesentliche Teile der Ermessenserwägungen auszutauschen oder nachträglich nachzuschieben. Werden die Ermessenserwägungen nicht nur ergänzt, sondern substanziell verändert, kann hierdurch ein neuer Verwaltungsakt erlassen worden sein (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 114 Rn. 208 m.w.N.). So liegt der Fall hier hinsichtlich etwaiger Erwägungen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen oder sonstigen bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit der Gaube. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hat, ob die vorhandene Gaube die Abstandsvorschriften nach § 6 LBauO M-V einhält, ist Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Danach ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Hier sind die bereits angesprochenen Besonderheiten der bauplanungsrechtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tüschenbebauung zu berücksichtigen.

50

c) Ähnliches gilt schließlich für die Dachfenster. Für sie sind die Regeln über Oberlichte in § 32 Abs. 5 LBauO M-V (§ 31 Abs. 7 LBauO M-V a.F.), nicht - wie von dem Beklagten vorausgesetzt - Absatz 6 (§ 31 Abs. 5 LBauO M-V a.F.) maßgebend. Es handelt sich nämlich nicht um giebelständig aneinandergebaute Gebäude (Temme in Gädtke u.a. a.a.O. § 35 Rdn. 17). Nach § 32 Abs. 5 LBauO M-V sind Dachfenster so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Oberlichte müssen von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Maßgebend ist daher auch hier der Abstand von 1,25 m von der Brandwand, das heißt der Gebäudeaußenwand des Gebäudes der Kläger.

51

d) Soweit den Klägern schließlich aufgegeben worden ist, prüffähige Unterlagen für die Nutzungsänderung der ehemaligen Zahnarztpraxis vorzulegen, hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Kläger einen entsprechenden Bauantrag vorgelegt haben.

52

Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen, da eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorlag.

53

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG. Auf diesen Betrag schätzt der Senat die Kosten der aufgegebenen Maßnahmen. Insoweit ist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. / § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG).

54

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hinsichtlich der Verfügungen Nr. 1 Buchstaben a) und b), hinsichtlich der in Nr. 2 zu Nr. 1 Buchstaben a) und b) ergangenen Zwangsgeldandrohungen und hinsichtlich der Kostenfestsetzung aufgehoben sowie hinsichtlich der Verfügungen Nr. 1 Buchstabe d) und Nr. 2 insoweit aufgehoben, als die Beseitigung des Gartenhauses aufgegeben und bei Nichtbeachtung ein Zwangsgeld angedroht wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten und begehren die Baugenehmigung für eine geänderte Nutzung ihres Anwesens.

2

Die Klägerin zu 2) ist Erbbauberechtigte an dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Speyer (Binsfeld 13). Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 002 "Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)", der ein Wochenendhausgebiet festsetzt und in Nr. 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser 60 m² nicht überschreiten darf. In Nr. 4 der textlichen Festsetzungen wird die zulässige Geschossfläche ebenfalls auf 60 m² beschränkt. Nach Nr. 10 Satz 2 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen aller Art unzulässig. Der am 19. Juli 1977 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde am 13. Juni 1984 erneut bekannt gemacht. Überdies wird das Gebiet von der Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für das Wochenendhausgebiet "Im Binsfeld III" vom 7. Dezember 1977 erfasst. Diese Satzung sieht in § 2 Abs. 2 vor, dass die überdachte Fläche von Loggien oder Terrassen 8 m² nicht übersteigen darf.

3

Am 11. Juni 1980/2. Dezember 1982 wurde den Klägern die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage für ihr Grundstück erteilt. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Bauunterlagen sahen ein unterkellertes eingeschossiges Wochenendhaus mit einer überbauten Fläche von 59,5 m² vor. Die im Westen des Grundstücks hieran angebaute Garage sollte über einen nur über einen Einstieg von außen zugänglichen Keller verfügen und grenzständig errichtet werden. Zugänge zwischen Haus und Garage waren nicht vorgesehen. Bei der Rohbauabnahme am 21. Dezember 1982 wurden eine Trennwand in der Garage sowie die Nutzung von Aufenthaltsräumen im Keller beanstandet. Am 23. August 1988 erfolgte seitens der Beklagten eine Gebrauchsabnahme, bei der keine Beanstandungen festgehalten wurden.

4

Nach einer Ortsbesichtigung am 19. Oktober 2006 listete die Beklagte in einem Schreiben vom 23. November 2006 Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung auf. Hiernach würden Keller und Garage als Aufenthaltsräume genutzt. Vom Keller des Wohnhauses bestehe ein Zugang zu den Garagenunterkellerungsräumen. Zudem bestehe eine Verbindung unmittelbar vom Erdgeschoss des Hauptgebäudes zur Garage. Die Terrassenüberdachung weise eine Fläche von 24 m² auf. Weiterhin sei ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 5 m² errichtet worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008, das mit "Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)" überschrieben war, informierte die Beklagte die Kläger darüber, welche Maßnahmen nach ihrem Sanierungskonzept zur Beseitigung der festgestellten Mängel erforderlich seien und kündigte für den Fall, dass die Kläger bis zum 31. August 2008 nicht tätig würden, den Erlass einer Ordnungsverfügung an.

5

Mit Bescheid vom 29. September 2008 gab die Beklagte den Klägern auf, die Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen. Zudem müsse die Verbindungstür zum Wohnhaus entfernt werden. Die direkte Verbindung zwischen Wochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum sei dauerhaft zu verschließen. Die Terrassenüberdachung solle auf das zulässige Maß von 8 m² reduziert werden. Für das Gartenhaus sei ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu stellen, anderenfalls sei das Gerätehaus zu beseitigen. Zur Begründung bezog sich die Beklagte darauf, dass Garagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder ohne eigene Abstandsflächen nur dann zulässig seien, wenn sie keine Aufenthaltsräume oder Feuerstätten aufwiesen. Zudem müsse es sich um selbstständige Gebäude handeln. Die Terrassenüberdachung gehe über das in der Gestaltungssatzung zulässige Maß hinaus. Zudem seien Nebenanlagen nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig. Am 29. Oktober 2008 erhoben die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch.

6

Mit am 19. März 2009 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Kellerraums sowie eines Teils der Garage in Aufenthaltsräume ohne bauliche Veränderungen am genehmigten Bestand. Nachdem die Beklagte die Kläger zu einer möglichen Ablehnung ihres Antrags angehört hatte, lehnte sie die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 12. Mai 2009 ab. Die beantragte Nutzungsänderung könne nicht erteilt werden, da die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Grund- bzw. Geschossfläche von 60 m² überschritten werde und Aufenthaltsräume in den Grenzabstandsflächen nicht zulässig seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 16. Juni 2009 Widerspruch.

7

Die Widersprüche wurden vom Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss an, dass die bauaufsichtliche Verfügung rechtmäßig sei, da die beanstandeten Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt seien und auch nicht genehmigt werden könnten. Durch die Umnutzung der Garage verstoße das Vorhaben gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans "Im Binsfeld III", wonach die zulässige Grundfläche auf 60 m² beschränkt sei. Die Grundfläche der Garage könne nur dann von der Berechnung ausgenommen werden, wenn das Gebäude auch tatsächlich als Garage genutzt werde. Der Bebauungsplan erweise sich auch nicht als funktionslos. Die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Gebiet beruhten nicht auf rechtswidrigen Genehmigungen der Beklagten. Zudem hätten Verstöße vielfach erst nach einer Besichtigung der Objekte festgestellt werden können. Überdies liege ein Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften vor, da die Garage wegen der Durchgänge zum Haupthaus nicht mehr als selbstständiges Gebäude angesehen werden könne. Für Nebengebäude, die nach dem Bebauungsplan unzulässig seien, sehe das Sanierungskonzept der Beklagten eine Befreiungsmöglichkeit bis zu einer Grundfläche von 6 m² vor. Insoweit habe die Beklagte verlangen können, dass für das Gerätehaus entweder ein Befreiungsantrag zu stellen oder dieses zu beseitigen sei. Da sich die derzeitige Nutzung von Garage und Keller als materiell baurechtswidrig erweise, könne auch die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden.

8

Am 2. September 2010 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen dargelegt haben, dass die Beklagte sie vor Erlass der bauaufsichtlichen Anordnung nicht ordnungsgemäß angehört habe. Das Gartenhaus sei bereits vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans im Jahre 1982 fertiggestellt gewesen. Ihr Nachbar habe zwischenzeitlich der Eintragung einer Baulast zur Ausweisung der Abstandsflächen für die Garage auf seinem Grundstück zugestimmt. Bereits im Zeitpunkt der erneuten Bekanntgabe des Bebauungsplans habe das Plangebiet überwiegend der Dauerwohnnutzung gedient, so dass bereits damals das Planungsziel eines Wochenendhausgebietes nicht mehr erreichbar gewesen sei. Zudem hätte die Bekanntmachung nicht ohne erneute Abwägung erfolgen dürfen. Die bauaufsichtliche Anordnung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte zahlreiche Vorhaben im Bereich Binsfeld, die gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen hätten, entweder genehmigt oder geduldet habe.

9

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Dauerwohnen im Gebiet zu keinem Zeitpunkt legalisiert oder geduldet worden sei. Nur in wenigen Fällen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans von den Festsetzungen abweichende Vorhaben genehmigt worden. In einem etwa 40 Jahre zurückliegenden Fall sei eine Genehmigung durch das Fehlverhalten eines Dezernenten in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans erteilt worden.

10

Mit Urteil vom 13. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da die Umnutzung von Keller und Garage in einen Wohnraum dem Bebauungsplan widerspreche. Eine Aufenthaltsnutzung des Kellergeschosses führe zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossfläche. Entsprechend werde durch die Umnutzung eines Teils der Garage die zulässige Grund- und Geschossfläche ebenfalls nicht eingehalten. Eine erneute Abwägungsentscheidung des Stadtrates vor der Neubekanntmachung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan habe zudem zum damaligen Zeitpunkt seine Ordnungsfunktion erfüllen können, da die weit überwiegende Zahl der Bauherren ihre Vorhaben entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans ausgeführt hätten. Der Bebauungsplan sei auch zwischenzeitlich nicht funktionslos geworden, da lediglich 76 von 247 Anwesen dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt würden. Die Aufenthaltsnutzung der Garage verstoße gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, weshalb den Klägern kein Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung einer Baugenehmigung zustehe.

11

Auch die Rückbauverfügung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger seien ordnungsgemäß angehört worden. Die Rückführung der Garage in ihren genehmigten Zustand sei gerechtfertigt, da es sich wegen der Verbindung zum Wohnhaus um kein selbständiges Nebengebäude mehr handele. Die Terrassenüberdachung gehe über die nach der Gestaltungssatzung zulässige Fläche von 8 m² hinaus und sei hierauf zu reduzieren. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorgenommen worden seien. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte unter Abweichung von ihrem Sanierungskonzept gegen vergleichbare Verstöße nicht vorgehe. Dass den Klägern zunächst aufgegeben worden sei, für das Gartenhaus einen Befreiungsantrag zu stellen, entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

12

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führen ergänzend aus, dass der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung seine Ordnungsaufgabe nicht mehr habe erfüllen können, da nach einer von ihnen durchgeführten Anwohnerbefragung zum damaligen Zeitpunkt bereits 145 von 187 vorhandenen Anwesen dauerhaft bewohnt worden seien. Auch das Verwaltungsgericht spreche in einer Entscheidung aus dem Jahre 2005 davon, dass lediglich 20 v.H. der Gebäude als Wochenendhäuser genutzt würden. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung ihres Anwesens richte sich daher nach § 34 BauGB. Zudem habe die Beklagte im Baugenehmigungsverfahren in rechtswidriger Weise die Vollständigkeit ihres Bauantrags nicht schriftlich bestätigt.

13

Die bauaufsichtliche Verfügung sei verfahrensfehlerhaft ergangen, da bei der Anhörung hierzu nicht auf das Recht zur Akteneinsicht hingewiesen worden sei. Die Gestaltungssatzung lasse ihren genauen Anwendungsbereich nicht erkennen. Nicht nachvollziehbar sei, dass nach dem Sanierungskonzept der Beklagten überdachte Terrassen bis zu einer Größe von 10 m² geduldet würden, sie ihre Überdachung allerdings auf eine Fläche von 8 m² zurückbauen müssten. Die Eintragung einer Baulast werde von der Beklagten rechtswidrig verweigert. Die Gartenhütte sei vor Errichtung des Wohnhauses entstanden und daher bestandsgeschützt. Im Hinblick auf die Auflistung der Beklagten zur Erteilung von Genehmigungen im Plangebiet, die über die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinausgingen, sowie zu ihrem Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße führen die Kläger aus, dass die Darstellung eine Reihe von Abweichungen von den baurechtlichen Vorgaben nicht erfasse. Dies betreffe im Wesentlichen unzulässige Überdachungen, Überschreitungen der zulässigen Wohnfläche, Abweichungen von der Geschosszahl und der Kniestockhöhe.

14

Die Kläger beantragen,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. Januar 2011 die Verfügungen vom 29. September 2008 und vom 12. Mai 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 4. August 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Umnutzung der Garage und des Kellers ihres Anwesens zu erteilen.

16

Hilfsweise beantragen sie,

17

1. alle vollständigen Original-Verwaltungs(bau)akten für sämtliche Wohngrundstücke folgender Straßenzüge im Binsfeld beizuziehen, und zwar

18

- Binsfeld ungerade Haus-Nummern 3 – 221

19

- Binsfeld gerade Haus-Nummern 2a – 120

20

- Wildentenweg gerade Haus-Nummern 2 – 42

21

- Wildentenweg ungerade Haus-Nummern 3 – 33

22

- Biersiedersee Haus-Nr. 15

23

- Biersiederstück ungerade Haus-Nummern 1 – 15

24

- Biersiederstück gerade Hausnummer 2 – 20

25

- Mondsee Haus-Nummern 2 und 4

26

und nach Beiziehung Einsicht in diese Akten beim Oberverwaltungsgericht zu gewähren,

27

2. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen

28

- Binsfeld

29

- Wildentenweg

30

- Biersiedersee

31

- Biersiedestück

32

- Mondsee

33

über die von der Beklagten und Berufungsbeklagten in der Vorlage 0506/2008 vom 16.04.2008 hinaus festgestellten baurechtlichen Verstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ in den noch nicht besichtigten Gebäuden weitere massive Baurechtsverstöße gegen den Bebauungsplan „Binsfeld III“ festgestellt werden können, insbesondere hinsichtlich

34

a) Grundfläche (größer als 60 qm)

35

b) GRZ größer 0,2

36

c) GFZ größer 0,2

37

d) Nutzung grenzständiger Garagen zu Wohnzwecken

38

e) Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken

39

f) Terrassenüberdachungen und Wintergärten

40

die Durchführung richterlichen Augenscheins vor Ort,

41

3. zum Beweis der Tatsache, dass auf den Grundstücken der Erschließungsstraßen

42

- Binsfeld

43

- Wildentenweg

44

- Biersiedersee

45

- Biersiederstück

46

- Mondsee

47

im Zeitraum von 1962 bis heute von Anfang an Meldungen von Bewohnern mit Erstwohnsitz durch die Beklagte entgegengenommen worden sind und in keinem einzigen Fall melderechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um in Fällen, in denen eine Anmeldung mit Hauptwohnsitz erfolgte, hiergegen einzuschreiten oder diese mit Verweis auf eine angebliche Unzulässigkeit des Dauerwohnens im vorbezeichneten Gebiet abzulehnen,

48

alle Meldeakten aller in den vorbenannten Wohnbauvorhaben (Binsfeld, Wildentenweg, Biersiedersee, Biersiederstück und Mondsee) gemeldeter Bürger beizuziehen, Akteneinsicht in die beigezogenen Akten zu gewähren und diese Akten richterlich in Augenschein zu nehmen,

49

4. zum Beweis der Tatsache, dass es im Plangebiet des verfahrensgegenständlichen B-Plans „Im Binsfeld III“ keine „Hanglagen“ gibt, sondern die Grundstücke, bis auf den unmittelbaren Uferbereich, jeweils in etwa die gleiche, natürliche Geländehöhe über NN aufweisen,

50

1. eine Ortsbesichtigung durchzuführen,

51

2. eine Auskunft durch einen amtlichen Vermesser einzuholen.

52

Die Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Sie führt hierzu in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, der Eintragung einer Baulast stehe entgegen, dass hierdurch einem Verstoß gegen bauplanerische Festsetzungen Vorschub geleistet würde. Da bei der Gebrauchsabnahme im Jahre 1988 keine Mängel festgestellt worden seien, sei auch hinsichtlich des Gartenhauses davon auszugehen, dass dieses erst nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil aus dem Jahre 2005 keine Feststellungen zum Umfang der Dauerwohnnutzung getroffen. Das Vorhandensein von Erstwohnsitzen könne von ihr nicht kontinuierlich festgestellt werden, da ein Datenabgleich mit den Einwohnermeldedaten nicht möglich sei. Die Angaben der Kläger zu den Nutzungen im Jahre 1984 seien unschlüssig, da einige Anwesen als dauerhaft bewohnt angegeben worden seien, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht errichtet gewesen seien. Soweit die Kläger bei mehreren Gebäuden eine mehrgeschossige Bebauung beanstandeten, beruhe dieser Eindruck darauf, dass es sich um in Hanglage errichtete Häuser handele. Die Beklagte gehe systematisch gegen baurechtliche Verstöße vor. Sie habe vor Erstellung des Sanierungskonzeptes bei nahezu allen Anwesen im Binsfeld Bauzustandsbesichtigungen vorgenommen und lediglich bei solchen Gebäuden hierauf verzichtet, bei denen von vorneherein keine Anhaltspunkte für baurechtliche Verstöße ersichtlich gewesen seien. In 76 Fällen seien Aufforderungen zur Mängelbeseitigung ergangen. Für 38 Anwesen seien bauaufsichtliche Verfügungen erlassen worden. Auf den Aufklärungsbeschluss des Senats vom 27. Juli 2011 führt die Beklagte ergänzend aus, dass vor der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 19. Juni 1984 in 44 Fällen Baugenehmigungen erteilt worden seien, die Überschreitungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes zugelassen hätten. Nach diesem Zeitpunkt sei dies bei 5 Anwesen der Fall gewesen. Zwischen Juni 1984 und Dezember 2002 sei sie in 33 Fällen gegen Verstöße vorgegangen, die unter anderem die Meldung mit Hauptwohnsitz im Plangebiet betroffen hätten. Den Klägern sei in einigen Fällen zuzugestehen, dass einzelne baurechtliche Verstöße im Plangebiet bislang nicht erfasst seien. Sie nehme die Hinweise zum Anlass, entsprechende Verfahren einzuleiten.

55

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2011 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Behörden- und Widerspruchsakten (4 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

57

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

58

Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 29. September 2008 überwiegend stattgeben müssen, da sie sich zu einem großen Teil als ermessensfehlerhaft erweist. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens, ist die Berufung unbegründet.

59

A. Die Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Verfügung ist teilweise begründet.

60

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, soweit den Klägern aufgegeben wurde, die Garage ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen, die Verbindungstür zum Wohnhaus zu entfernen, die entsprechenden Öffnungen zuzumauern, Einbauten, die der Garagennutzung widersprechen, zu entfernen, die Verbindung zwischen Wochenendhaus und Garagenunterkellerungsraum dauerhaft zu verschließen, das Gartenhaus zu beseitigen, wenn nicht fristgerecht ein Befreiungsantrag gestellt wird, und soweit die Beklagte ihnen bei Nichtbefolgung dieser Verfügungsteile ein Zwangsgeld angedroht und ihnen gegenüber die Kosten der Amtshandlung festgesetzt hat.

61

I. Die Anordnung der Beklagten verstößt allerdings nicht bereits gegen Form- oder Verfahrensvorschriften.

62

Die Kläger sind vor ihrem Erlass ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Das Anhörungsrecht soll ihm ermöglichen, zu dem ins Auge gefassten Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens Stellung zu nehmen. Hierzu ist erforderlich, dass er Kenntnis von allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen erlangt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011 § 28 Rn. 12 f.; Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 28 Rn. 34). Die Kläger wurden von der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2008 über den geplanten Inhalt der gegen sie vorgesehenen Verfügung informiert. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äußern. Dabei bezog sich die Beklagte auf ein weiteres Schreiben vom 23. November 2006, mit dem den Klägern die bei einer Ortsbesichtigung festgestellten Abweichungen von der Baugenehmigung mitgeteilt wurden. Neben dieser Anhörungsmöglichkeit besteht für die Beteiligten nach § 29 Abs. 1 VwVfG das Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist im Rahmen der Anhörung indessen nicht verpflichtet, auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gesondert hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist lediglich dann vorzusehen, wenn die Anhörung selbst durch die Möglichkeit der Akteneinsicht erfolgen soll (vgl. Bonk/Kallerhoff, a.a.O., § 28 Rn. 46). Im Übrigen ist ein möglicher Fehler der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch deren Nachholung im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

63

II. Der Bescheid der Beklagten erweist sich aber inhaltlich als teilweise rechtswidrig.

64

1. Soweit die Kläger in Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Tenors des Bescheides vom 29. September dazu aufgefordert wurden, die Garage der genehmigten Nutzung zuzuführen und die Zugänge zwischen Wohnhaus und Garagengebäude dauerhaft zu verschließen, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Anordnung nach den §§ 59 Abs. 1 Satz 1 und 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO − zwar vor, indessen hat die Beklagte das ihr hiernach zustehende Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt.

65

Nach § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen oder deren Benutzung untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach der Generalklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO hat die Bauaufsichtsbehörde allgemein nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei den genannten Vorgängen zu treffen.

66

Die Nutzung des rückwärtigen Teils der Garage der Kläger zu Aufenthaltszwecken erweist sich als formell und materiell baurechtswidrig.

67

a. Diese Garagennutzung bedarf einer Genehmigung, die den Klägern aber bislang nicht erteilt wurde, so dass die Nutzung auch nicht bestandsgeschützt ist.

68

Die Nutzung eines Teiles der Garage zu Aufenthaltszwecken bedarf gemäß § 61 LBauO einer bauaufsichtlichen Genehmigung. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO sind Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen, die nicht im Außenbereich liegen, nur dann genehmigungsfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Derartige geänderte öffentliche Anforderungen gelten für die neue Nutzung dann, wenn sich aus einer anderen oder derselben Vorschrift andersartige Anforderungen für die bisherige Nutzung zwingend ergeben, wenn also die veränderte Nutzung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders zu beurteilen ist als die bisherige Nutzung (vgl. Jeromin, LBauO RP, 2. Aufl. 2008, § 62 Rn. 108). Geänderte baurechtliche Anforderungen, die eine Genehmigungspflicht begründen, ergeben sich hinsichtlich der Garagennutzung schon insoweit, als hiervon die abstandsflächenrechtliche Betrachtung nach § 8 Abs. 9 LBauO abhängt, wonach ohne Abstandsflächen nur Garagen oder sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume zulässig sind. Zudem gelten für Garagen unabhängig von der Frage der Einbeziehung in die Grund- oder Geschossflächenberechnung nach den Bestimmungen des für das Gebiet maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 002 „Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)“ auch andere bauplanerische Anforderungen als für Gebäude mit Aufenthaltsräumen (vgl. etwa § 12 BauNVO).

69

Die hiernach erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung ist den Klägern indessen nicht erteilt worden. Insbesondere können sie sich nicht auf die Genehmigungsfiktion des § 66 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5 LBauO berufen. Die Fiktion greift nämlich nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags unter Angabe des Datums ihrer Feststellung gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 LBauO schriftlich bestätigt hat. Das Gesetz knüpft die Genehmigungsfiktion aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht an den Eingang des vollständigen Bauantrages, sondern erst an die Feststellung der Vollständigkeit. Insoweit lässt sich der Landesbauordnung keine Regelung entnehmen, wonach die Fristen des § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBauO und des § 66 Abs. 4 Satz 2 LBauO miteinander zu verbinden sind und die Genehmigungsfiktion einen Monat und 10 Tage nach Abgabe der vollständigen Antragsunterlagen greift (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. Februar 2002 – 8 A 11330/01.OVG –, BRS 65 Nr. 171 und juris, Rn. 16; Urteil vom 04. Juli 2007 – 8 A 10160/07.OVG −, BauR 2007, 1718; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 8 A 11208/10.OVG −).

70

b. Die Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken erweist sich auch als materiell baurechtswidrig, da sie einerseits entgegen § 30 Abs. 1 BauGB gegen die Bestimmungen des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III“ verstößt und andererseits die Vorgaben der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften nach § 8 LBauO nicht einhält.

71

aa. Die Teilnutzung der Garage als Aufenthaltsraum verstößt gegen Nr. 4 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 002 „Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)“, wonach die Geschossfläche 60 m² nicht überschreiten darf.

72

(1) Maßgeblich für die Bestimmung der bei der Ermittlung der Geschossfläche zu berücksichtigenden Teilflächen ist die Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bauleitplanes geltenden Fassung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. Ergänzungslieferung 2010, Vorbem. zur BauNVO, Rn. 4). Hiernach ist hinsichtlich des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III (Wochenendhausgebiet)“ auf § 20 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung in der Neufassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) – BauNVO (1968) abzustellen. Nach dieser Vorschrift ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.

73

Die zu Wohnzwecken genutzte hintere Garagenhälfte ist als Teil des Erdgeschosses des Wochenendhauses, das als Vollgeschoss zu werten ist, in die Geschossflächenberechnung einzubeziehen. Die Kläger profitieren nicht von der Ausnahme in § 20 Abs. 3 BauNVO (1968), wonach bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO (1968) bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt bleiben. Nach dieser Vorschrift werden auf die zulässige Grundfläche die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gilt gleichermaßen für Balkone, Loggien, Terrassen und für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO innerhalb der Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass sie über keine Aufenthaltsräume verfügen. Zudem streitet zugunsten der Kläger auch nicht die Privilegierung des § 21 a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO (1968), wonach bei der Ermittlung der Geschossfläche Stellplätze und Garagen nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie höchstens 0,1 der Fläche des Grundstücks in Anspruch nehmen. Der Aufenthaltszwecken dienende hintere Teil des Gebäudes hat gerade seine Funktion als Garage verloren, die darin zu sehen ist, dass es sich um einen umschlossenen Raum zum Abstellen von Kraftfahrzeugen handelt (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Ist hiernach die Fläche des Wohnzwecken dienenden hinteren Teils der Garage in die Geschossflächenberechnung einzubeziehen, so führt dies zu einer Überschreitung der nach dem Bebauungsplan geltenden Obergrenze, die durch den genehmigten Bestand des Wochenendhauses mit 59,5 m² fast vollständig ausgeschöpft wird.

74

(2) Die Nutzung der Garage für Aufenthaltszwecke lässt allerdings nicht gleichzeitig einen Verstoß gegen die in Nr. 3 Satz 2 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Begrenzung der Grundfläche der Wochenendhäuser auf 60 m² erkennen.

75

Mit diesem sich aus § 10 Satz 2 BauNVO (1968) ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO (1968) abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauNVO (1968) neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor. Die nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 10 Rn. 25). Bei der Grundfläche der Wochenendhäuser handelt es sich - im Gegensatz zur Geschossfläche, die auch auf die innere Ausnutzung abstellt, - um ein auf den äußeren Charakter der Gebäude und ihre nach außen erkennbar werdende Flächeninanspruchnahme abstellendes Kriterium. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen.

76

Dies ist indessen bei der Garage der Kläger nicht der Fall. Sie ist zwar an das Wochenendhaus angebaut, erweckt aber nach außen hin den Eindruck eines selbstständigen Teilgebäudes, das nicht an der Aufenthaltsfunktion des eigentlichen Wochenendhauses teilhat, sondern der Unterbringung von Kraftfahrzeugen dient. Insbesondere ist weiterhin ein Garagentor vorhanden und die nach Südosten ausgerichtete Längswand der Garage wird nicht durch eine Fensteröffnung durchbrochen. Das Garagengebäude war daher nicht in die Berechnung der Grundfläche des Wochenendhauses einzubeziehen. Die nach außen nicht in Erscheinung tretende Erweiterung der Wohnfläche im Gebäudeinneren wird deshalb allein bei dem – auf die Aufenthaltsräume abstellenden – Merkmal der Geschossfläche berücksichtigt.

77

(3) Der Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Geschossfläche ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Plan als unwirksam anzusehen wäre.

78

(a) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich nicht bereits daraus, dass er nicht den Vorgaben des gemeinsamen Runderlasses Planung und Ausweisung von Wochenendhausgebieten (MinBl. 1977, Spalte 219) entspricht. Der Runderlass enthält keine für die Antragsgegnerin in Ausübung ihrer Planungshoheit bindenden Vorgaben, so dass ein Verstoß gegen diese Regelungen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat.

79

(b) Der Plan ist zudem durch erneute Bekanntmachung am 19. Juni 1984 wirksam in Kraft getreten.

80

Die Heilung eines ursprünglich verfahrensfehlerhaft erlassenen Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren (§ 155 a Abs. 5 BBauG, vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) würde nur dann keinen gültigen Bebauungsplan hervorbringen, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen nach der Beschlussfassung grundlegend verändert haben oder in der Nachbarschaft ein nachhaltiger Wandel der tatsächlichen Gegebenheiten eingetreten ist, so dass die ursprünglichen Planungsgrundlagen nicht mehr tragfähig sind. Für eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses lassen sich im Falle des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III“ indes keine Anhaltspunkte feststellen.

81

Zudem scheitert ein wirksames Inkraftsetzen eines Bebauungsplans in einem ergänzenden Verfahren dann, wenn zuvor dessen Funktionslosigkeit eingetreten ist. Von einer derartigen Funktionslosigkeit ist auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet so weit verselbstständigt haben, dass von den planerischen Festsetzungen, die Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung waren, keine steuernde Wirkung mehr ausgehen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 – in NVwZ 1997, 893 und juris, Rn. 17 f.). Eine derartige Funktionslosigkeit setzt voraus, dass tatsächliche Verhältnisse eingetreten sind, die die auf sie bezogenen Festsetzungen eines Bebauungsplanes ihrer ordnenden Wirkung beraubten, weil deren Verwirklichung in ihrer ganzen Reichweite auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation muss zudem derart offensichtlich sein, dass ein dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 −, BVerwGE 54, 5 und juris, Rn. 35; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 −, NVwZ 1994, 281 und juris, Rn. 19; Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03 −, NVwZ 2004, 1244 und juris, Rn. 15; OVG RP, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG −, juris, Rn. 151; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 10 Rn. 407). Ob die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Regelungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2003 – 4 B 85/03 −, BauR 2004, 1128 und juris Rn. 8).

82

Hiernach kann bei dem Bebauungsplan „Im Binsfeld III“, insbesondere bei den hier entscheidenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, keine Funktionslosigkeit zum Zeitpunkt seiner erneuten Bekanntmachung am 13. Juni 1984 angenommen werden.

83

Eine derartige Funktionslosigkeit kann insbesondere nicht auf die von den Klägern durchgeführte Umfrage gestützt werden, nach der von den 187 Bauten, die im Jahr 1984 im Bereich des Wochenendhausgebietes vorhanden gewesen seien, 145 dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt worden seien. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass die Angaben der Kläger in einzelnen Fällen nicht nachvollziehbar sind, wenn sie etwa Anwesen als dauerbewohnt bezeichnen, die im Jahre 1984 noch nicht errichtet waren.

84

Eine dem festgesetzten Gebietscharakter entgegenstehende Wohnnutzung kann nämlich im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Bebauungsplanes nur dann Relevanz gewinnen, wenn sie genehmigt oder in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. zur Einordnung nach § 34 BauGB: OVG RP, Urteil vom 19. Juli 1984 -12 A 59/82 -). Denn nur unter dieser Voraussetzung kann angenommen werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse so verfestigt haben, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzungen des Bebauungsplanes auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Der Geltungsanspruch einer Norm geht nicht bereits dadurch verloren, dass sich ein großer Teil der Normunterworfenen nicht mehr an die Regelungen hält. Vielmehr muss zusätzlich das Verhalten der für die Überwachung der Vorschrift zuständigen Behörde die Annahme rechtfertigen, dass die tatsächlichen Abweichungen dauerhaft Bestand haben werden und kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung mehr rechtfertigen.

85

Zu den von den Klägern aufgelisteten Vorhaben, bei denen im Rahmen ihrer Umfrage eine Dauerwohnnutzung im Jahre 1984 angegeben wurde, kann indessen nicht festgestellt werden, dass diese Nutzung in nennenswertem Umfang von der Beklagten genehmigt oder geduldet worden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde lediglich in Einzelfällen eine Dauerwohnnutzung ermöglicht sowie in 25 Fällen eine höhere Grund- oder Geschossfläche als 60 m² zugelassen, wobei bei 20 Anwesen eine Überschreitung von nicht mehr als 5 m² erlaubt wurde. Eine derart geringe Überschreitung erleichtert indessen nicht merkbar die Nutzbarkeit des Anwesens zum dauerhaften Wohnen und damit eine Abkehr von der Wochenendhausnutzung. Bei einer möglichen Gesamtzahl von etwa 240 Häusern, einer überwiegend geringfügigen Abweichung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und einer nicht ins Gewicht fallenden Genehmigung des Dauerwohnens kann hiernach nicht angenommen werden, dass eine Verwirklichung des die Art der Nutzung betreffenden Gebietscharakters im Plangebiet im Juni 1984 nicht mehr möglich gewesen wäre. Dass über die von der Beklagten genannten Fälle hinaus Dauernutzungen - und nicht bloß Wochenendhausnutzungen − genehmigt worden sind, wird auch von den Klägern nicht behauptet. Die Festsetzungen von Kniestock und Dachneigung, von denen ebenfalls Abweichungen zugelassen wurden, sind Teil der Gestaltungssatzung und wirken sich daher auf die Ordnungsfunktion des Bebauungsplanes nicht unmittelbar aus.

86

Im Übrigen haben mögliche Abweichungen von den die Gebietsart charakterisierenden Festsetzungen zum damaligen Zeitpunkt in ihrer Erkennbarkeit keinen solchen Grad erreicht, dass ein in die Fortgeltung der Gebietsfestsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdiente. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner das Gebiet betreffenden Entscheidung vom 19. Juli 1984 (Az.: 12 A 59/82) bei der Einschätzung nach § 34 BauGB zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Gebiet sich weiterhin als faktisches Wochenendhausgebiet darstellt.

87

(c) Eine Funktionslosigkeit der Maßfestsetzungen des Bebauungsplans „Im Binsfeld III“ ist auch in der Folgezeit nach der Neubekanntmachung des Plans nicht eingetreten. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Wohngebiet bis Ende 2002 durchgreifend geändert hätten, kann anhand des Vortrags der Beteiligten und nach den Verwaltungsakten nicht festgestellt werden. Überdies ist die Beklagte gegenüber einer Dauerwohnnutzung in diesem Gebiet auch nicht untätig geblieben oder hat diese gar geduldet. Vielmehr hat sie in den Jahren 1984 bis 1995 in mehreren Fällen eine melderechtliche Klarstellung bei mit Hauptwohnsitz im Gebiet gemeldeten Anwohnern veranlasst.

88

(d) Auch nach der Verabschiedung des Sanierungskonzeptes durch den Bau- und Planungsausschuss der Beklagten am 16. April 2008 ist hinsichtlich der Gebietsfestsetzung als Wochenendhausgebiet keine Funktionslosigkeit eingetreten.

89

Die Beklagte sieht nach ihrem Sanierungskonzept zwar von einer förmlichen Duldung des Dauerwohnens ab. Andererseits verzichtet sie aber auf eine Kontrolle dieses Umstandes. Zudem sind im Sanierungskonzept keine Maßnahmen vorgesehen, die den Bewohnern der Anwesen gegenüber ergriffen werden sollen, in denen Hauptwohnsitze gemeldet sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Beklagte gegen die Dauerwohnnutzung als solche keine Maßnahmen ergreift.

90

Dabei geht der Senat davon aus, dass die Zahl der dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten Anwesen höher ist als die im Sanierungskonzept angeführte Zahl von 76 als mit Hauptwohnsitz gemeldeten Anwesen. Denn es ist damit zu rechnen, dass eine größere Anzahl von Personen, die keinen Dauerwohnsitz gemeldet haben, dauerhaft in dem Gebiet wohnt.

91

Dieser Umstand bedeutet indes noch nicht, dass der Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ seine Steuerungsfunktion offenkundig verloren hätte, jedenfalls nicht hinsichtlich der hier allein entscheidenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

92

Für die Prägung eines Wochenendhausgebietes und somit für seinen Gebietscharakter kommt es nicht allein darauf an, in welchem Umfang tatsächlich eine Freizeit- oder eine dauerhafte Nutzung stattfindet. Es gehört zum Kennzeichen solcher Gebiete, dass die Nutzung der Anwesen einem ständigen Wandel unterliegt. Nicht selten findet ein fließender Übergang einer zunächst auf die Wochenenden und die Ferienzeit beschränkten Nutzung hin zu einem Dauerwohnen statt, ohne dass die Grenze exakt bestimmt werden könnte. Weil diese Entwicklung in aller Regel im Verborgenen stattfindet, haben es die Aufsichtsbehörden naturgemäß schwer, dem zu begegnen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 10 BauNVO, Rn. 18; Fickert/Fieseler BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 10 Rn. 23).

93

Der Charakter eines Wochenendhausgebietes wird über den tatsächlichen Umfang der Wohnnutzung hinaus entscheidend auch von dem äußeren Eindruck der vorhandenen Gebäude bestimmt. Denn es ist kennzeichnendes Merkmal eines Wochenendhausgebietes, eine vorübergehende Nutzung auf begrenztem Raum zu ermöglichen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 1985 -1 A 62/84 -, AS 19, 442 und ESOVGRP). Entscheidende Bedeutung zur Wahrung des Gebietscharakters kommt deshalb auch der Beschränkung der Grundfläche des Wochenendhausgebietes nach § 10 Satz 2 BauNVO (1968) zu, die üblicherweise 30 bis 60 m² beträgt (vgl. Söfker a.a.O., § 10 BauNVO, Rn. 22; Fickert/Fieseler, a.a.O. § 10 Rn. 23.1) und die im Plangebiet auf 60 m² beschränkt ist. Wie oben bereits ausgeführt, trägt ein in seinem äußeren Erscheinungsbild derart begrenztes Wohngebäude maßgeblich zum Charakter des Gebietes als Wochenendhausgebiet bei.

94

Diese Verknüpfung einer bloßen Freizeitnutzung mit nach außen erkennbarer Beschränkung des zur Verfügung stehenden Raumes war auch tragende Erwägung des von den Klägern zitierten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 1985 (-1 A 62/84 -, a.a.O.). Hierin wurde gerade darauf abgestellt, dass mit Billigung der zuständigen Behörde eine baugebietswidrige Dauernutzung von Wohnhäusern auf einer Fläche von bis zu 236 m² entstanden und auch im Bebauungsplan die zulässige Wohnfläche auf maximal 156 m² festgesetzt worden war. Hiermit sei das kennzeichnende Merkmal eines Wochenendhauses, eine Nutzung für vorübergehende Aufenthalte zu Freizeitzwecken auf begrenztem Raum zu ermöglichen, verfehlt worden. Das Gericht sah einen Verstoß gegen § 10 BauNVO und eine falsche Etikettierung des Plangebietes gegeben. Hiernach litt der dieser Entscheidung zugrundeliegende Bebauungsplan aber gerade daran, dass die in einem Wochenendhausgebiet erforderliche Begrenzung der Grundfläche nicht erfolgte.

95

Allein der Verzicht der Beklagten, eine tatsächlich stattfindende Dauernutzung aufzuklären, lässt deshalb noch nicht den Schluss zu, man habe den Charakter des Gebiets als Wochenendhausgebiet aufgegeben. Dem steht entgegen, dass sie nach ihrem Sanierungskonzept jedenfalls bei Überschreitung der zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser als dem für den Eindruck nach außen maßgeblichen Merkmal auf einer Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes beharrt und einen Rückbau der diese Grenzen überschreitenden Flächen anstrebt. Dies gilt etwa für die ungenehmigte Errichtung von Anbauten und Wintergärten. Das Sanierungskonzept stellt hiernach ein taugliches Mittel dar, der Festsetzung des Gebietscharakters im Bebauungsplan weiterhin zur Durchsetzung zu verhelfen und den Geltungsanspruch dieser Norm zu untermauern.

96

Erkennt man in dem Umstand der vorübergehenden Freizeitnutzung auf begrenztem Raum das prägende Merkmal eines Wochenendhausgebietes, so vermag der Senat auch nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht festzustellen, dass die im Plangebiet tatsächlich vorhandene Bebauung insgesamt den Charakter eines solchen Wochenendhausgebietes inzwischen offenkundig verloren hätte.

97

Zwar sind in dem Gebiet auch größere Anwesen vorhanden, die zum Teil allerdings bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Im Binsfeld III“ im Jahre 1984 genehmigt wurden. Im Übrigen entsteht der Eindruck einer verdichteten Bebauung, die sich westlich der Straße „Binsfeld“ vielfach über zwei Reihen erstreckt. Dabei erscheinen die Gebäude aber nicht überdimensioniert, vielmehr kann nach optischer Einschätzung überwiegend davon ausgegangen werden, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser weiterhin den durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmen einhält. Kennzeichnend für das Gebiet ist die kleinräumige Kubatur überwiegend als Einzelhäuser in Erscheinung tretender Gebäude.

98

Im Wesentlichen bleibt auch der Eindruck der Eingeschossigkeit erhalten. Zum Teil wird insbesondere bei den östlich der Straße „Binsfeld“ gelegenen Anwesen zwar der Anschein erweckt, dass das Kellergeschoss entsprechend der Vorschrift 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 der Landesbauordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl., S. 55) als weiteres Vollgeschoss anzusehen ist und es im Mittel über 1,20 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Dieser erste Eindruck wird jedoch vielfach durch eine bei der Ortsbesichtigung festzustellende topographische Besonderheit entkräftet. Die natürliche Geländeoberfläche gestaltet sich in diesem Bereich nämlich in weiten Teilen so, dass sie dammartig vom See her zunächst ansteigt und zur Straße wieder abfällt. Hiernach ist aber in vielen Fällen erkennbar, dass der Mittelwert eines mehr als 1,20 m über die Geländeoberfläche hinausragenden Kellergeschosses nicht erreicht wird. Insgesamt vermittelt das Plangebiet nicht den Charakter eines klassischen Wohngebietes.

99

Die für die Annahme der Funktionslosigkeit erforderliche Erkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auch nicht erreicht, soweit Aufenthaltsräume in Speicher- und Kellerräumen errichtet wurden und hierdurch die im Plangebiet zulässige Geschossfläche überschritten wurde. Auch hierzu hält das Sanierungskonzept der Beklagten fest, dass die entsprechende Nutzung der Räume nicht genehmigt, von Kontrollen aber wegen der fehlenden Effizienz abgesehen werden soll. Ein Einschreiten gegen die festgestellten 127 Umnutzungen von Kellerräumen und 15 Fälle umgenutzter Speicher sieht das Konzept wiederum nicht vor. Indessen handelt es sich hierbei um Abweichungen, die die innere Ausnutzung der vorhandenen Räumlichkeiten betreffen und die sich nicht merklich auf die äußere Gestaltung der Gebäude und die hierdurch bewirkte Prägung auswirken. Vielmehr sind die Anwohner, wie auch die Umnutzung von Garagen zeigt, gerade darum bemüht, die abweichende Nutzung der Räume nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen. Die Verstöße gegen die Vorgaben des Planes sind insoweit nicht offensichtlich.

100

bb. Die durch Zugänge mit dem Haupthaus verbundene, grenzständig errichtete Garage verstößt auch gegen das Abstandsflächengebot des § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO.

101

Die Kläger können sich nicht auf die Privilegierung des § 8 Abs. 9 LBauO berufen, wonach Garagen ohne Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen errichtet werden können. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass es sich bei der innerhalb der Abstandsflächen errichteten Garage um ein selbständiges Gebäude handelt. Entscheidend für die Annahme einer Selbstständigkeit in diesem Sinne ist die funktionale Trennung zwischen Hauptgebäude und Garagenanbau, durch die gewährleistet ist, dass die Grenzbebauung nur entsprechend ihrer Funktion als Garage genutzt wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.11.2009 – 8 A 10636/09.OVG −, AS 38, 130 und juris, Rn. 35). Mangels Eintragung der entsprechenden Baulast können die Abstandsflächen auch nicht nach § 9 Abs. 1 LBauO auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen werden.

102

c. Liegen hiernach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die die Garage betreffenden Anordnungen vor, so erweist sich die auf die aufgezeigten Verstöße abstellende Ermessensentscheidung der Beklagten jedoch als fehlerhaft.

103

aa. Soweit die bauaufsichtliche Verfügung auf die Verletzung des Abstandsflächengebotes abstellt, erweist sich die Anordnung als ermessensfehlerhaft, weil den Klägern ein Anspruch auf Eintragung einer Baulast zusteht, mit der der aufgezeigte Abstandsflächenverstoß behoben wird, und die Beklagte diese Eintragung in rechtswidriger Weise verweigert.

104

Die Kläger haben im Februar 2011 unter Vorlage einer entsprechenden Einwilligungserklärung ihres Nachbarn den Antrag auf Eintragung einer Baulast gestellt, wonach die Abstandsflächen für die Garage gemäß § 9 Abs. 1 LBauO auf dem Nachbargrundstück ausgewiesen werden. Nach Eintragung einer entsprechenden Baulast würde die Grenzgarage die abstandsrechtlichen Vorschriften einhalten. Nach übereinstimmender Darstellung der Beteiligten sind sowohl die formalen Voraussetzungen für eine Eintragung als auch die tatbestandlichen materiellen Anforderungen des § 9 Abs. 1 LBauO erfüllt. Ist aber der Besteller verfügungsberechtigt, entspricht die Erklärung den Formvorschriften, hat sie einen bestimmten baulastfähigen Inhalt und besteht ein baurechtlicher Bezug, so hat der Begünstigte einen Eintragungsanspruch, wenn er damit – wie im Falle der Kläger - die Voraussetzungen für ein bestimmtes Vorhaben sichert (Schmidt in: Jeromin, a.a.O., § 86 Rn. 43).

105

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass hierdurch einer den Vorgaben des Bebauungsplanes widersprechenden Nutzung der Garagenräume Vorschub geleistet würde. Die Abstandsflächenregelungen sollen lediglich Konfliktsituationen lösen, die sich unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Eine Berücksichtigung bauplanerischer Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Eintragung einer Baulast ist von der Regelung des § 9 Abs. 1 LBauO nicht abgedeckt.

106

Des Weiteren ist unerheblich, dass der Eintragungsantrag erst nach der letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 04. August 2010, gestellt wurde. Die Kläger hatten nämlich bereits im Widerspruchsverfahren darauf verwiesen, dass der Nachbar mit der Ausweisung der Abstandsfläche auf seinem Grundstück einverstanden sei und die Eintragung einer Baulast angestrebt werde. Auf diesen Gesichtspunkt ist die Beklagte in ihren Entscheidungen indes nicht eingegangen. Zudem greift eine Ausnahme von der Regel, dass es im Rahmen der Anfechtungsklage grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind nämlich dann maßgeblich, wenn sich – wie im vorliegenden Fall − bei einem noch nicht vollzogenen Verwaltungsakt die Sach- oder Rechtslage inzwischen zugunsten des Klägers in einer Weise geändert hat, dass eine Durchsetzung der angegriffenen behördlichen Maßnahme nunmehr sinnlos geworden ist oder unangemessen erscheinen müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1989 – 4 B 132/88 −, juris Rn. 5).

107

bb. Soweit die zu der Garage getroffenen Anordnungen mit einem Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben begründet werden, verletzt die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

108

Der Gleichheitssatz gebietet es, dass die Behörde bei ihrem Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände das ihr eingeräumte Ermessen gleichmäßig ausübt. Sie darf nicht systemlos oder willkürlich handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995 – 4 B 55/95 −, BRS 57 Nr. 248 und juris Rn. 5).

109

Maßstab für das Vorgehen der Beklagten gegen baurechtliche Verstöße ist das am 16. April 2008 durch den Bau – und Planungsausschuss der Beklagten beschlossene Sanierungskonzept. Die Beklagte hat damit zur Gewährleistung eines abgestimmten Vorgehens, bei dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches abweichend behandelt wird, ein Konzept entwickelt, das Grundlage für ihr bauaufsichtliches Vorgehen sein soll. Mit diesem Sanierungskonzept hat sie ihr Vorgehen gegen baurechtliche Verstöße vorab festgelegt und sich damit im Hinblick auf die Ausübung ihres Ermessens selbst gebunden.

110

Was Garagenumnutzungen und das Vorhandensein von Zugängen zwischen Hauptgebäuden und Garagen angeht, so werden im Sanierungskonzept nur Verstöße gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften problematisiert. Hiernach sieht das Sanierungskonzept ein Einschreiten gegen umgenutzte Garagen von vorneherein nur bei einer Verletzung des Abstandsflächenrechtes vor. Ein Vorgehen aus bauplanungsrechtlichen Gründen, wie es hier erstmals im Widerspruchsbescheid als zusätzliches Argument dargelegt worden ist, weicht daher von dem selbst gesetzten Sanierungskonzept ab.

111

Darüber hinaus erweist sich das auf die Bauplanungswidrigkeit der Garagenumnutzung gestützte Vorgehen noch aus einem weiteren Grund als ermessensfehlerhaft.

112

Wenn im Widerspruchsbescheid die Nutzung der Garage zu Aufenthaltszwecken als Überschreitung der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung zur Grundfläche der Wochenendhäuser gewertet wird, ist nach dem oben Gesagten ein solcher Verstoß bereits objektiv nicht gegeben. Soweit in dieser Begründung zugleich ein Verstoß gegen die Festsetzung der Geschossfläche zum Ausdruck kommt, liegt hierin nach Auffassung des Senats die Ungleichbehandlung zweier Sachverhalte, die sich im Wesentlichen als gleich erweisen.

113

Zur Geschossfläche ist nach dem hier maßgeblichen § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1968) nicht nur die Fläche der Vollgeschosse zu rechnen, vielmehr wird auch die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen erfasst. Mit der so festgelegten Geschossfläche wird also auf die im Wochenendhaus tatsächlich vorhandene Wohnfläche abgestellt.

114

Was die Ausdehnung der Geschossfläche im Gebäudeinneren anbelangt, die also ohne Erweiterung der Grundfläche und die damit einhergehende Vergrößerung des Gebäudekörpers erfolgt, hat sich die Beklagte in ihrem Sanierungskonzept indes dahin festgelegt, dass sie gegen die Schaffung zusätzlicher Aufenthaltsräume in Keller und Speicher und die dadurch herbeigeführte Ausdehnung der Geschossfläche nicht vorgehen wird. Dabei lässt sich die Beklagte von der Überlegung leiten, dass derartige Verstöße im Innern der betroffenen Gebäude erfolgen und nach außen oft nicht erkennbar werden, was zugleich eine dauerhafte Kontrolle wesentlich erschwert. Gleichzeitig bleiben trotz dieser Einschränkung der Kontrolle das äußere Erscheinungsbild und die Kubatur der Anwesen unberührt, so dass sich hierdurch keine wesentlichen Auswirkungen auf den Charakter des Gebietes insgesamt ergeben.

115

Vergleichbare Erwägungen greifen aber auch bei einer Ausdehnung der Wohnfläche in horizontaler Richtung, wie sie bei einer Umnutzung der Garage zu Wohnzwecken vorliegt, sofern auch dabei das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlagen unberührt bleibt. Ebenso wie bei der Erweiterung der Wohnfläche in die Funktionsräume im Keller und Speicher hinein ist auch eine Inanspruchnahme von Teilen der Garage auf das Gebäudeinnere beschränkt und erfolgte oftmals im Verborgenen. Dann ist aber kein sachlicher Grund dafür erkennbar, die eine – vertikale – Überschreitung der Geschossfläche hinzunehmen und gegen den anderen Verstoß – in der horizontalen Nutzung des Gebäudes – einzuschreiten. Erst wenn die Umnutzung der Garage derart erfolgt, dass dadurch nach außen erkennbar ein vergrößertes Wohngebäude entsteht, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit auch mit der Festsetzung zur Grundfläche des Wochenendhauses, woraus sich ein Differenzierungskriterium ergibt.

116

Soweit die Beklagte darauf abstellt, die im Keller und Speicher geschaffenen Aufenthaltsräume führten aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zu einer Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Geschossfläche, vermag dies die festgestellte Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte geht in ihrem Konzept nämlich selbst davon aus, dass auch den Vorschriften des Bauordnungsrechtes entsprechende Aufenthaltsräume in Kellern und auf Speichern eingerichtet sein können, sie aber dennoch unbeanstandet bleiben sollen. Zudem ist der Begriff des Aufenthaltsraumes in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Landesbauordnung dadurch definiert, dass es sich um einen Raum handelt, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist (vgl. 2 Abs. 5 LBauO). Kriterium für die Bestimmung der Aufenthaltsfunktion ist hiernach neben der objektiven Eignung die subjektive Zweckbestimmung (Jeromin, Landesbauordnung, 2. Aufl. 2008, § 2 Rn. 77). Auf die weitergehenden Anforderungen der Landesbauordnung für Aufenthaltsräume kommt es hingegen nicht an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 08. Dezember 1989 – 4 TG 2896/89 –, juris Rn. 31: BVerwG, Urteil vom 07. Juni 2006 – 4 C 7/05 – NVwZ 2006, 1065 und juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. Dezember 1994 - 1 L 144/93 -, juris Rn. 38).

117

2. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 erweist sich hingegen als rechtmäßig, soweit den Klägern in Nr. 1 Buchstabe c) der Rückbau der Terrassenüberdachung aufgegeben wurde. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO vor.

118

a. Die von den Klägern angebrachte Terrassenüberdachung verstößt gegen materielles Baurecht. § 2 Abs. 2 der für das Gebiet maßgeblichen Satzung über die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie über Erfordernis und Gestaltung von Einfriedungen für das Wochenendhausgebiet „Binsfeld III“ vom 7. Dezember 1977 – Gestaltungssatzung − sieht vor, dass die überdachte Fläche von Loggien und Terrassen 8 m² nicht überschreiten darf. Die Überdachung im Falle der Kläger weist jedoch eine Fläche von 24 m² auf.

119

Insoweit können sich die Kläger nicht darauf berufen, der Geltungsbereich der Satzung sei unbestimmt. Dieser wird vielmehr unter Bezugnahme auf den für das Gebiet geltenden Bebauungsplan exakt umrissen. § 1 der Satzung sieht als Anwendungsbereich das gesamte Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld III“ vor. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, handelt es sich bei dem in der Vorschrift angesprochenen Lageplan als Anlage zur Satzung um ein Exemplar des Bebauungsplanes, das auch weiterhin existiert, so dass der Geltungsbereich sowohl textlich durch Bezugnahme auf den Bebauungsplan als auch zeichnerisch hinreichend bestimmt ist. Da die Planskizze des Bebauungsplanes selbstständiger Teil der Gestaltungssatzung geworden ist, kommt es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplanes nicht an.

120

b. Die auf die Terrassenüberdachung bezogene Rückbauverfügung erweist sich auch nicht im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig. Soweit das Sanierungskonzept der Beklagten vorsieht, dass Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 10 m² nicht zurückgebaut werden müssen, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass diese Abweichung von der Satzungsregelung nur auf Fälle eines geringfügigen Überschreitens Anwendung finden soll. Sie trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass auch bei geringfügigen Überschreitungen der zulässigen Fläche ein vergleichsweise hoher Aufwand für den Rückbau der Überdachung entsteht. Die abweichende Behandlung rechtswidrig errichteter Terrassenüberdachungen bis zu einer Fläche von 10 m² ist damit sachlich gerechtfertigt.

121

3. Die das Gartenhaus betreffende Verfügung in Nr. 1 Buchstabe d) des Bescheides vom 29. September 2008 erweist sich nur teilweise als rechtmäßig.

122

a. Soweit die Beklagte hierin der Klägerin aufgegeben hat, hinsichtlich der nach dem Bebauungsplan unzulässigen Gartenhütte einen Befreiungsantrag zu stellen, hält sich diese Anordnung im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 81 LBauO. Da die Beklagte in ihrem Sanierungskonzept die Erteilung einer Befreiung für Nebenanlagen bis zu einer Fläche von 6 m² nach den §§ 31 Abs. 2 BauGB und 69 Abs. 2 LBauO in Aussicht gestellt hat, können auf diesem Wege in anderer Weise als durch Erlass einer Beseitigungsverfügung rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Der Abweichensantrag nach § 69 Satz 2 LBauO tritt dabei an die Stelle des Bauantrages nach § 81 Satz 2 LBauO. Ein solcher Antrag ist auch keine bloße Förmelei, da nur durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Gegenstand der Befreiung etwa hinsichtlich des Standortes der Hütte auf dem Grundstück der Kläger eindeutig bestimmt werden kann. Die Einreichung eines Abweichungsantrags bürdet den Klägern auch keine unzumutbaren Lasten auf.

123

b. Die Kläger können sich hinsichtlich der Gerätehütte auch nicht deshalb auf Bestandsschutz berufen, weil diese zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als der für das Gebiet maßgebliche Bebauungsplan noch nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht war und der Ausschluss von Nebenanlagen nicht galt. Der Errichtungszeitpunkt der Gerätehütte kann nämlich nicht mehr exakt festgestellt werden. Der Darstellung der Kläger hält die Beklagte den Umstand entgegen, dass bei der Gebrauchsabnahme am 23. August 1988 und damit nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes keine Mängel festgehalten wurden. Erweist sich aber als unaufklärbar, wann der von einer Beseitigungsverfügung Betroffene die beanstandete Nutzung aufgenommen hat und ob er dementsprechend aus Gründen der formellen oder materiellen Legalität Bestandsschutz genießt, so geht das zu seinen Lasten. Insoweit macht er im Wege einer Einwendung ein Gegenrecht geltend. Er leitet nämlich aus der Vergangenheit ein Recht ab, das es ihm ermöglicht, sich gegen eine behördliche Anordnung durchzusetzen, obgleich die beanstandete Nutzung (derzeit) materiell rechtswidrig ist und dies an sich für eine derartige Verfügung ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 4 C 86.76 –, DÖV 1979, 601 und juris, Rn. 14; Beschluss vom 05. August 1991 – 4 B 130/91 und juris Rn. 4).

124

c. Als unverhältnismäßig erweist sich indessen die weitergehende Anordnung der Beklagten, das Gerätehaus zu beseitigen, wenn der Befreiungsantrag nicht fristgerecht binnen 6 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung gestellt wird. Da rechtmäßige Zustände durch Erteilung der in Aussicht gestellten Befreiung erreicht werden können, ist die Beseitigung der Gerätehütte hierfür nicht erforderlich. Vielmehr kann die Beklagte die Stellung eines Befreiungsantrages mit Einsatz von Zwangsmitteln herbeiführen. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Möglichkeit, auf einen Antrag zu verzichten und die Gerätehütte stattdessen freiwillig zu beseitigen, steht den Klägern auch ohne eine entsprechende Anordnung offen.

125

4. Schließlich ist im Hinblick auf die vom Senat nicht beanstandeten Verfügungen auch nicht erkennbar, dass die Beklagte bei ihrem Vorgehen im Bereich des Bebauungsplangebietes das Gleichbehandlungsgebot verletzte und die in ihrem Sanierungskonzept vorgesehenen Maßnahmen nicht konsequent umsetzte. Dabei können sich die Betroffenen nicht allgemein darauf berufen, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren Fällen nicht ein. Art. 3 Abs. 1 GG räumt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ein. Vielmehr können sie lediglich verlangen, dass die Behörde ihr Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichartig ausübt. Die Behörde muss dabei nicht gleichzeitig vorgehen, sondern kann bei einer Vielzahl von Verstößen nach und nach einschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995, a.a.O., juris Rn. 4f.). Die Kläger können sich hiernach nicht auf jede baurechtliche Abweichung, sondern nur auf solche Verstöße berufen, die den bei ihnen beanstandeten Mängeln vergleichbar sind. Hinsichtlich der Anbringung von Terrassenüberdachungen und der Errichtung von Nebenanlagen ist indessen nicht erkennbar, dass die Beklagte in Abkehr von ihrem Sanierungskonzept willkürlich vorginge und nur einzelne Eigentümer herausgriffe. Soweit entsprechende Verstöße bislang in wenigen Einzelfällen ungeahndet geblieben sind, hat die Beklagte eine nachvollziehbare Begründung angeführt, weshalb sie von einem Einschreiten abgesehen hat.

126

5. Die in Nr. 2 des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung war aufzuheben, soweit die entsprechende Grundverfügung nach dem zuvor Gesagten keinen Bestand hat, da es an einem Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung fehlt. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung nach § 66 LVwVG i.Vm. den §§ 61 Abs. 1, 62 und 64 LVwVG vor.

127

6. Ebenfalls aufzuheben ist die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Kostenentscheidung, da hinsichtlich der aufgehobenen Teile der Grundverfügung die Amtshandlung nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG durch die Kläger veranlasst ist und es dem Senat nicht möglich ist, den Verwaltungsaufwand für den fortbestehenden Teil der Anordnung zu bestimmen.

128

7. Die von den Klägern hilfsweise gestellten Beweisanträge waren abzulehnen.

129

a. Ihr Antrag, für einen großen Teil der Grundstücke die Verwaltungsakten der Beklagten beizuziehen (Nr. 1), bezweckt eine unzulässige „Ausforschung“. Da die Beklagte auf den Beschluss des Senats vom 27. Juli 2011 ausführlich dargelegt hat, welche Verstöße bei den einzelnen Anwesen festgestellt wurden, hätte es zum Beweisantritt einer substantiierten Darlegung der Kläger bedurft, bei welchen konkreten Anwesen die Beklagte fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht haben soll. Solche Angaben sind nur bezüglich von 14 näher bezeichneten Anwesen erfolgt, bei denen sich Meinungsunterschiede zum Teil aber bereits geklärt haben und die von ihrem zahlenmäßigen Umfang her für die allein maßgebliche Frage der Funktionslosigkeit unerheblich sind.

130

b. Dem Antrag, eine Ortsbesichtigung durchzuführen (Nr. 2), ist das Gericht teilweise nachgekommen. Soweit hiermit die Feststellung weiterer Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften erreicht werden soll, erweisen sich die unter Beweis gestellten Tatsachen als unerheblich. Da lediglich 6 Anwesen von der Beklagten nicht besichtigt wurden, ergeben sich wegen der geringen Zahl der betroffenen Gebäude keine Auswirkungen auf die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Auch im Hinblick auf die Ermessensausübung der Beklagten handelt es sich um Einzelfälle, die das Sanierungskonzept und dessen Umsetzung insgesamt nicht in Frage stellen können.

131

c. Auch der Heranziehung sämtlicher Meldeakten innerhalb des Plangebietes seit 1962 (Nr. 3) bedurfte es nicht. Auf die genaue Zahl der mit Hauptwohnsitz Gemeldeten und das melderechtliche Vorgehen der Beklagten hiergegen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an. Für die Beurteilung der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes ist nicht die melderechtliche Situation entscheidend. Vielmehr ist nach dem zuvor Gesagten maßgeblich, inwieweit eine mögliche dauerhafte Wohnnutzung im Plangebiet nach außen erkennbar und von der Bauaufsichtsbehörde offenkundig hingenommen wird. Hierzu hat der Senat einschlägige Feststellungen getroffen.

132

d. Soweit die Kläger hinsichtlich der Hängigkeit des Geländes im Plangebiet eine weitere Sachaufklärung begehren, erweist sich der Beweisantrag als unerheblich, da die Behörde für ihr Einschreiten nicht an das Vorliegen eines Vollgeschosses anknüpft, vielmehr wegen jeglicher zusätzlicher Aufenthaltsräume – in Vollgeschossen oder sonstigen Geschossen - auf das Geltendmachen von Verstößen gegen die maximale Geschossfläche verzichten will.

133

B. Soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, ihnen die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen, bleibt ihre Klage erfolglos.

134

Den Klägern steht kein Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO zu. Hiernach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

135

Soweit die Kläger die Genehmigung der Umnutzung eines Teils der Garage zu Aufenthaltszwecken begehren, steht diesem Vorhaben nach dem zuvor Gesagten der Umstand entgegen, dass hiermit gegen die im Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ vorgesehene Begrenzung der zulässigen Geschossfläche verstoßen würde.

136

Auch die Umnutzung der Kellerräume ist nicht genehmigungsfähig. Da nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (1968) bei der Geschossflächenberechnung auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und Umfassungswände zu berücksichtigen sind, würde die Nutzung eines Kellerraumes als Aufenthaltsraum ebenfalls zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossfläche führen. Der genehmigte Bestand schöpft die nach dem Bebauungsplan zulässige Obergrenze von 60 m² mit 59,5 m² indes nahezu vollständig aus.

137

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

138

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

139

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

140

Beschluss

141

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- €

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 29.04.2004 wird in Ziffer 1 sowie Ziffer 5 bezüglich Ziffer 1 aufgehoben; insoweit wird auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.11.2004 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, sein Wochenendhaus einschließlich eines Anbaus und einer Terrasse zurückzubauen.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 9 in der Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in BB., Flurstück 42/48, Flur 1 der Gemarkung BB. (Gemeinde G.).

3

Für dieses Gebiet beschloss die frühere Gemeinde BB. am 14.11.1995 die Aufstellung des Bebauungsplans „ Br. I“.

4

Am 10.03.1998 fasste die Gemeindevertretung den Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes. Dieser wies ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung aus. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses sollte auf 50 m² festgesetzt werden. Weiter sollte bestimmt werden, dass vorhandene Terrassen, auch mit Überdachungen und seitlichen Verkleidungen als Witterungsschutz auf die Grundfläche des Wochenendhauses nicht angerechnet werden.

5

Am 14.07.1998 beschloss die Gemeindevertretung über Bedenken und Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Diesen Satzungsbeschluss hob sie am 30.03.1999 auf und beschloss die Teilung des Bebauungsplangebiets.

6

In der Zeit vom 27.04. – 31.05.1999 wurde der neue Entwurf des Bebauungsplans „ Br. I Nr. 2.1“ ausgelegt. Er sah hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der maximalen Nutzung der Grundstücksfläche eines Wochenendhauses die gleichen Festsetzungen vor. Auf diese Auslegung gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

7

In der Zeit vom 16.08. – 31.08.1999 fand eine weitere Auslegung statt. In dieser Fassung des Planentwurfs wurde ebenfalls ein Sondergebiet Wochenendhaussiedlung festgesetzt. Die Grundfläche eines Wochenendhauses sollte nunmehr mit 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und der Terrassen festgesetzt werden. In der Begründung wird ausgeführt: „Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge werden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet. Es wird durch Festsetzung ermöglicht, zusätzliche Wohnfläche durch die Aufsattelung eines Daches mit 35 – 45 ° Dachneigung zu gewinnen.“ Es gingen keine Anregungen von Bürgern ein.

8

Am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss.

9

Der Bebauungsplan setzt eine zulässige Grundfläche bis zu 70 m² für ein Wochenendhaus fest und bezieht sich dabei auf §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO. Im Teil B – textliche Festsetzungen heißt es u.a.:

10

„1.1 Sondergebiet Wochenendhaussiedlung:

11

Die Wochenendhäuser dienen dem zeitweiligen Aufenthalt für Personen zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden. (…)

12

2. Maß der baulichen Nutzung

13

2.1. Wochenendhäuser sind mit überbauten Grundflächen bis maximal 70 m² zugelassen, einschließlich Dachvorsprünge und Terrassen. (…)

14

2.3. Die Errichtung von baulichen Anlagen außer den in Festsetzung 3.1 geregelten Stellplätzen, ist außerhalb der Baugrenzen nicht zulässig. (…)

15

3.1 Pro Grundstück ist maximal die Errichtung eines Stellplatzes zulässig. Die zulässigen Stellplätze können als Carport errichtet werden, wenn sie berankt und mit Gründächern versehen werden.“

16

In der Begründung wird ausgeführt: Für das bestehende Wochenendhausgebiet solle ein rechtsgültiger Bebauungsplan aufgestellt werden, um Erweiterungsmaßnahmen in einem sinnvollen Maß zu ermöglichen. Der Bebauungsplan weise ein Sondergebiet – Wochenendhaussiedlung nach § 10 BauNVO aus. Eine Nutzung als ständiger Wohnsitz werde ausgeschlossen. Die maximale Grundfläche eines Wochenendhauses werde mit 70 m² festgesetzt. Vorhandene Terrassen und Dachvorsprünge würden auf die Grundfläche des Wochenendhauses angerechnet.

17

Am 16.02.1999 stellte der Kläger den Bauantrag zum „Neubau eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse“. Er beantragte die Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Als Wohnfläche werden für das Erdgeschoss 46,71 und für das Dachgeschoss 23,38 m² sowie 6,71 m² Nutzfläche im Dachgeschoss, insgesamt 70,09 m² Wohnfläche angegeben. Die Terrasse umfasst 6,01 m².

18

Unter dem 30.04.1999 gab der Kläger eine Verpflichtungserklärung gem. § 33 BauGB ab.

19

Am 03.05.1999 erklärte der Beklagte die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans im Hinblick auf die Überschreitung des Baufelds durch den Bau der Terrasse und erteilte mit weiterem Bescheid die Baugenehmigung.

20

Am 06.05.1999 begann der Kläger mit dem Bau. Der vorhandene Bungalow wurde abgerissen.

21

Der Bebauungsplan wurde im Amtskurier Güstrow Land Nr. 6/2000 vom 07.06.2000 bekannt gemacht.

22

Mit Bescheid vom 17.11.1999 wurde dem Kläger die Genehmigung die Errichtung zur Errichtung eines Carports erteilt. In dem Baubescheid heißt es, dass der beabsichtigte Geräteraum unzulässig sei.

23

Unter dem 23.03.2002 zeigte der Kläger die Fertigstellung des Gebäudes am 01.11.1999 an.

24

Am 19.11.2003 und am 02.03.2004 fanden örtliche Kontrollen statt. Dabei wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Wochenendhaus und ein Carport mit Abstellraum abweichend von den erteilten Baugenehmigungen vom 03.05. und 17.11.1999 sowie abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 „ Br. I“ errichtet worden seien. Zusätzlich wurde die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) zur Größe von 19,2 m² festgestellt.

25

Der Kläger nahm unter dem 22.06.2004 wie folgt Stellung: Alle auf seinem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen seien vor Inkrafttreten des Bebauungsplans durch frühere Eigentümer des Grundstücks bzw. durch ihn errichtet worden. Der befestigte Freisitz und der überdachte Holzlagerplatz seien bereits durch den Voreigentümer errichtet worden. Der zum Zeitpunkt der Übernahme auf dem Grundstück befindliche baufällige Geräteraum sei abgerissen und aus gestalterischen Gründen neu platziert worden. Eine Baugenehmigung sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Die Verglasung der überdachten Terrasse sei ortsüblich und genehmigungsfrei. Der zusätzlich verglaste Raum von 4 m² sei zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt und dementsprechend nicht genehmigungspflichtig. Er sei durch die zu erwartenden Festlegungen der Bauleitplanung legitimiert. Alle auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen entsprächen den zum Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

26

Mit Bescheid vom 29.09.2004 ordnete der Beklagte den Rückbau des als Wochenendhaus genutzten Holzblockhauses entsprechend der Baugenehmigung vom 03.05.1999 an, des Weiteren den Rückbau des an der Südwestseite errichteten Anbaus (Wintergartenerweiterung), den Rückbau der befestigten Terrasse (Freisitz), sowie des Geräteraums am Carport entsprechend der Baugenehmigung vom 11.11.1999. Es wurde für die ersten beiden Rückbauanordnungen jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 und für die 3. und 4. Anordnung ein Zwangsgeld von jeweils 1.000 Euro angedroht. Das Wochenendhaus, die Carportanlage und die befestigte Terrasse seien abweichend von den genehmigten Bauunterlagen bzw. –festsetzungen des Bebauungsplans errichtet worden. Bei dem südwestlichen Anbau handele es sich nicht um ein Gewächshaus, sondern um einen Wintergarten, der Wohnzwecken diene. Zudem habe er eine Verpflichtungserklärung gem. § 33 BauGB am 30.04.1999 abgegeben. Bestandsschutz könne nach dem Abriss und dem Wiederaufbau vorhandener baulicher Anlagen nicht angenommen werden. Bei der Abwägung im Rahmen der Ermessensentscheidung müsse die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass eine weitreichende und nicht genau übersehbare Vorbildwirkung von der Bebauung ausgehe. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Bestand der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage Vorbildwirkung zur Folge haben werde, da sich die benachbarten Grundstücke hinsichtlich der Lage, Erschließung, Bodenbeschaffenheit usw. nicht von dem Grundstück des Klägers unterschieden.

27

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004, dem Kläger zugestellt am 06.11.2004, zurückwies.

28

Am 02.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben.

29

Während des Klageverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 2.1 „ Br. I“ geändert.

30

Den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung fasste die Gemeindevertretung am 14.10.2004. Danach sollte festgesetzt werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes und eines Nebengebäudes mit einer Grundfläche von 12 m² zulässig ist und die zulässigen Stellplätze auch als Carport errichtet werden könnten. Der Entwurf dieses Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 16.12.2004 bis 21.01.2005 ausgelegt.

31

Mit Schreiben vom 30.11.2004 wandte sich der „Verein d. B. Br. BB. e.V.“ c/o A. – d.i. der Kläger – gegen die beabsichtigten Planungen: Es solle eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach die Wochenendhäuser den zeitweiligen Aufenthalt zum Zweck der Erholung in der Freizeit, vornehmlich an den Wochenenden unter Berücksichtigung des Wohnens als rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart dienen. Zur Erläuterung wird ausgeführt: Die tatsächlich bereits in mehreren Fällen ausgeübte Dauernutzung sowie der tiefbautechnische Erschließungszustand sprächen dafür, das Wohnen zuzulassen. Dadurch würden bestehende Zustände legitimiert und zukünftig aus o.g. Gründen vorprogrammierte Konflikte vermieden. Die Einschränkung, dass die maximale Grundfläche von 70 m² einschließlich Dachvorsprünge und die Terrassen gelte, solle geändert werden. Das Maß der baulichen Nutzung werde in der Baunutzungsverordnung bundeseinheitlich geregelt. Aus gestalterischen Gründen könnte der Dachüberstand auf ein Höchstmaß limitiert werden. Schließlich solle vorgesehen werden, dass pro Grundstück maximal die Errichtung eines Stellplatzes in einer Größe von maximal 7 x 5 m, einer Terrasse von maximal 20 m² und eines Nebengebäudes von maximal 12 m² zulässig sei. Durch die Umsetzung dieser Vorschläge könnte das sonst permanent weiter vorhandene Konfliktpotential des aktuellen Bebauungsplans beseitigt und der vorhandene Bauzustand weitestgehend legitimiert werden. Gegebenenfalls mögliche Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB von den Eigentümern gegenüber der Gemeinde auf Grund von Einschränkungen bei Altanlagen würden entfallen.

32

Am 16.02.2006 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde G. über die Anregungen und Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Zu den Anregungen des Vereins wird in der Abwägungsdokumentation ausgeführt: Eine Festsetzung, in der das Wohnen als rechtmäßige Nutzungsart gestattet werde, widerspreche der Zweckbestimmung eines Sondergebiets Wochenendhaussiedlung. Die Nichtberücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der Bemessung der Grundfläche in ihrer Begrenzung auf 70 m² sei aus städtebaulicher Sicht nicht begründbar. Daher könne auch eine zusätzliche Terrassenfläche nicht festgesetzt werden. Die Möglichkeit der Errichtung des Stellplatzes als Carport in einer maximalen Größe von 6 x 4 m werde aufgenommen. Diese Größe werde als ausreichend betrachtet.

33

Die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde im Amtskurier 7 /2006 bekannt gemacht.

34

Die Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26.10.2007 ab. Soweit der Kläger seine Klage gegen die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Geräteschuppens mit dem Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt hatte, wurde das Verfahren eingestellt.

35

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig erachtet. Das Wochenendhaus widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2.1 hinsichtlich der zulässigen Grundfläche. Der Kläger habe die überdachte Terrasse verglast und um mindestens 4 m² erweitert, ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Die Verglasung und Erweiterung der Terrasse seien daher ebenso formell illegal wie die abgesetzt errichtete, etwa 19 m² große Terrasse. Bei dieser Terrasse handele es sich nicht um einen Altbestand, da sie der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen mit neuen Platten belegt und damit eine neue bauliche Anlage geschaffen habe.

36

Die Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung seien rechtmäßig. In dem Bebauungsplan sei das Maß der baulichen Nutzung nicht durch Festsetzung einer Grundflächenzahl sondern durch Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlage erfolgt. Mithin sei die zulässige Grundfläche unmittelbar durch eine absolute Zahl der Quadratmeter bestimmt. Die Vorschriften des § 19 Abs. 1 - 3 BauNVO fänden daher keine Anwendung. Bei der Ermittlung der Grundflächen sei nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mitzurechnen. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ermögliche es dem Plangeber, von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO abweichende Bestimmungen zu treffen. Solche Bestimmungen enthalte der maßgebende Bebauungsplan nicht. Soweit es um den Dachüberstand gehe, bestimme sich die Größe der Grundfläche jeweils nach den Ausmaßen der baulichen Anlage. Es seien auch Balkone, Loggien und Terrassen sowie die vor die Außenwand tretenden Bauteile und Vorbauten einzubeziehen. Das gelte auch für Dachüberstände.

37

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 2.1 berufen. Seine Einwendungen, die er mit Schreiben vom 06.09.2006 an die Gemeindevertretung G. geltend gemacht habe, seien unsubstantiiert.

38

Die Entscheidung sei auch ermessensfehlerfrei. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf jahrelange Duldung berufen. Vielmehr habe der Beklagte grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Kläger sich rechtstreu verhalten und entsprechend den genehmigten Bauvorlagen bauen werde.

39

Das Urteil ist dem Kläger am 22.11.2007 zugestellt worden.

40

Am 19.12.2007 hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 22.01.2008 begründet hat.

41

Durch Beschluss vom 02.09.2009 hat der Senat die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 08.09.2009 zugestellt worden. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 09.11.2009, einem Montag verlängert. Der Kläger hat die Berufung am 06.11.2009 wie folgt begründet:

42

Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung allein an den Festsetzungen des Bebauungsplans vom 08.06.2000 und im Zusammenhang damit an § 33 BauGB gemessen. Es habe übersehen, dass die fragliche Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes am 03.05.1999 erteilt und das Gebäude im Frühjahr 1999 errichtet worden sei. Im Frühjahr des darauf folgenden Jahres 2000 habe er die hier in Rede stehenden Umbauarbeiten ausführen lassen. Der Bebauungsplan sei erst am 08.06.2000 in Kraft getreten.

43

§ 33 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach §§ 34, 35 BauGB. Die Annahme des Außenbereichs sei angesichts von 48 Häusern, die zum Teil dauerbewohnt würden, fraglich. Im Übrigen habe bei der Betrachtung, ob dem Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, das Gebäude in der genehmigten Ausprägung und dem genehmigten Umfang außer Betracht zu bleiben.

44

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 2000 leide hinsichtlich der Regelung der maximalen Grundfläche an mehreren materiellen Rechtsfehlern. Aus der Festsetzung, dass die Grundfläche eines Wochenendhauses unter Einrechnung vorhandener Terrassen und Dachvorsprünge ermittelt werden solle, resultiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Gebäudetypen. Es gebe Gebäudetypen teils mit flachen, teils mit flach geneigten Dächern. Sie hätten auch Dachüberstände mit unterschiedlichen Ausprägungen. Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichbehandlung sei die Grundfläche des Gebäudes selbst ohne wesentliche Dachüberstände. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Dachvorsprünge untergeordnete Bauteile seien.

45

Die Gemeinde habe keine Regelungskompetenz zur Festlegung zur Berechnung der Grundfläche. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO beziehe sich nur auf Satz 2 der Vorschrift.

46

Der Bebauungsplan weise auch Abwägungsmängel auf, auf die er in seinem Schreiben vom 06.09.2006 substantiiert hingewiesen habe.

47

Hinsichtlich der angeordneten Beseitigung der Wintergartenverglasung habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Bauteile bei nachträglicher Bauantragstellung hätten genehmigt werden können. Durch die Verglasung werde keine zusätzliche Grundfläche geschaffen.

48

Die freistehende Terrasse, deren Beseitigung ebenfalls angeordnet werde, sei bereits Jahre vor Erlass des Bebauungsplans noch durch den Voreigentümer errichtet worden. Er habe diese Terrasse im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes mit neuen Terrassenplatten belegen lassen. Hierfür hätte nach entsprechender Antragstellung eine nachträgliche Baugenehmigung erteilt werden können. Im Übrigen stehe die vorhandene Terrasse auch in ihrer jetzt vorliegenden konkreten Art und Weise, d.h. mit dem neuen Plattenbelag, unter Bestandsschutz.

49

Das Verwaltungsgericht habe schließlich den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, soweit es das Zustandekommen und die Abwägung der Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft.

50

Der Kläger beantragt,

51

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.10.2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2004 mit Ausnahme der dortigen Anordnung zu Ziffer 4 und den Widerspruchsbescheid vom 04.11.2004 aufzuheben.

52

Der Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Die Dachüberstände seien bei der Berechnung der Gebäudegrundfläche zu berücksichtigen. Sie wiesen eine Fläche von 14 m² auf. Im Verhältnis zu der Wohnfläche des Gebäudes von etwa 62,5 m² sei dieser Überstand (ca. 1/5 der den Boden überdeckenden Gesamtfläche des Gebäudes) nicht unwesentlich.

55

Das Amt  für die Gemeinde G. verweist auf die früheren Äußerungen und stellt keinen Antrag.

56

Der Senat hat am 20.03.2012 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten. Für den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

57

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Vorgänge der Gemeinde G. im Zusammenhang mit der Entstehung des Bebauungsplans Nr. 2.1 Wochenendhaussiedlung „ Br. I“ in der Ursprungsfassung und in der 1. Änderung ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

58

Der Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässigen Berufung ist teilweise stattzugeben. Die Klage erweist sich aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

59

A. Die angefochtenen Bescheide sind in der Weise auszulegen, dass zunächst nach Ziffer 1 des Bescheids vom 29.04.2004 der Rückbau des Wochenendhauses auf den in der Baugenehmigung vom 03.05.1999 genehmigten Umfang gefordert wird. Insoweit sind die jenem Bescheid beigefügten Anlagen, die die Bauzeichnungen wiedergeben, maßgebend. In ihnen sind die Dachüberstände eingezeichnet. Deren Beseitigung wird daher nicht verlangt. Beseitigt werden sollen nach Ziffer 1 somit die Einglasungen der genehmigten Terrasse und die Erweiterung der Terrasse und deren Einglasung in südwestlicher Richtung. Ziffer 2 des Bescheids betrifft die vorgelagerte Terrasse (Freisitz).

60

Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Grundsätzlich ist bei der Anfechtungsklage zwar auf die Sach- und Rechtslage abzustellen, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestand. Hiervon ist aber eine Ausnahme zu machen bei der Anfechtung einer - möglicherweise - rechtmäßig erlassenen Abriss- oder Umbauanordnung, wenn diese Anordnung noch nicht vollzogen worden ist und die betroffene bauliche Anlage nach der letzten behördlichen Entscheidung rechtmäßig geworden ist. Es ist nämlich sinnwidrig, müsste der Bauherr bauliche Anlagen abreißen oder umbauen, deren Wiedererrichtung sogleich nach Vollzug gestattet werden müsste (OVG Greifswald, B. v. 12.09.2008 - 3 L 18/02 -, NordÖR 2009, 83 = BauR 2009, 1433 = BRS 73 Nr. 187 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 06.12.1985 - 4 C 23/83 -, NJW 1986, 1186).

61

Zu Grunde zu legen ist daher die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), zul. geändert durch Ges. v. 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323).

62

§ 80 Abs. 1 LBauO M-V bestimmt, dass, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen kann, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

63

Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einem Abrissanordnung ausgesetzt werden (BVerwG, U. v. 22.01.1971 - IV C 62.66 -, NJW 1971, 1624). Gleiches gilt, wenn er später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat.

64

B. Das Gebäude ist formell und materiell illegal. Die Rückbauverfügung Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Bescheids erweist sich nur teilweise als ermessensfehlerfreie Entscheidung.

65

I. Das Gebäude ist formell illegal, weil es durch die erteilte Baugenehmigung vom 03.05.1999 nicht mehr gedeckt ist.

66

Maßgebend ist insoweit die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen maßgebenden Fassung vom 01.07.1994 (GVOBl. M-V S. II), zul. geändert durch Ges. v. 21.07.1998 (GVOBl. M-V S. 647) – LBauO M-V a.F. -.

67

Die Baugenehmigung vom 03.05.1999 ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 LBO M-V a.F. erteilt worden. Nach dem Bauantrag vom 10.02.1999 handelte es sich um den „Neubau“ eines Holzblockhauses zum Wochenendaufenthalt mit überdachter Terrasse. Dabei geht der Senat mit den Beteiligten, die sich in der mündlichen Verhandelung entsprechend geäußert haben, davon aus, dass sämtliche vom Kläger eingereichten Bauzeichnungen, die sich in der Genehmigungsakte befinden, Gegenstand der Baugenehmigung sind, obwohl sie mit Ausnahme des Lageplans nicht grüngestempelt sind. Die Ausführungszeichnung weist einen Dachüberstand von 40 cm auf. Die genehmigte Grundfläche ergibt sich aus dem Lageplan Bl. 54 der Genehmigungsakte. In der Ausführungszeichnung Bl. 55 der Genehmigungsakte ist die Terrasse vor dem Haus nicht als festverglast, sondern mit geschlossener Brüstung eingezeichnet. Hinzu kommt die Befreiung durch Bescheid vom 03.05.1999, die der Überschreitung der Baugrenze des Bebauungsplans gilt. Unter „II Geltungsbereich“ dieser Befreiung heißt es, dass die Ausnahme für die Nutzung nur als Wochenendhaus gelte.

68

Entgegen diesen Bauzeichnungen hat der Kläger die überdachte Terrasse vollständig verglast und zusätzlich an der südwestlichen Seite des Hauses einen verglasten Raum von 4 m² geschaffen, der nach seinen Angaben zur Unterbringung, Überwinterung und Aufzucht von Pflanzen genutzt wird.

69

Diese baulichen Veränderungen waren nach der seinerzeit geltenden Rechtslage genehmigungspflichtig. Die Verglasung der ursprünglich mit einer Brüstung vorgesehenen Terrasse vor dem Gebäude und deren angrenzende Vergrößerung nebst Verglasung stellen eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB und damit zugleich eine genehmigungspflichtige bauliche Änderung i.S.v. § 59 Abs. 1 LBauO M-V a.F. dar (vgl. zu § 29 BauGB BVerwG, B. v. 11.07.2001 - 4 B 36/01 -, BRS 64 Nr. 73; vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.03.2005 - 3 M 236/04 und vom 15.01.2009 - 3 L 124/08 -, NordÖR 2009, 179 (Leitsatz)).

70

Die Erweiterung des Gebäudes um einen Wintergarten durch Einglasung der genehmigten Freiterrasse, für die nur eine Betonbrüstung vorgesehen war, stellt eine planungsrechtlich wesentliche Änderung des Gebäudes dar. Bei einer solchen Erweiterung ist nämlich zu prüfen, ob sich das Gebäude nach dieser Maßnahme hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht bzw., falls § 34 BauGB maßgebend sein sollte, sich in die nähere Umgebung einfügt (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.02.2001 - 1 A 413/99 -, NordÖR 2001, 396 = BRS 65 Nr. 82). Ob die Errichtung des Wintergartens materiell-rechtlich zulässig ist, ist hier unerheblich. Dies zu klären, muss dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Terrassenfläche schon nach der Baugenehmigung durch das darüberliegende Geschoss überbaut werden sollte, oder darauf, ob die Bauelemente leicht zu entfernen wären.

71

Gleiches gilt für die gegenüber der Baugenehmigung durchgeführte Erweiterung der Nutzflächen des Gebäudes um 4 m² der südwestlichen Terrassenfläche mit Einglasung.

72

Unerheblich ist, ob die Einhausung der Terrasse zu einem Wintergarten als solche oder die das Anfügen des Pflanzengewächshaus jeweils für sich nach § 65 Abs. 1 Nr. 57 – 59 LBauO M-V a.F. verfahrensfrei gewesen wäre. Ob eine wesentliche Änderung der baulichen Anlage vorgenommen worden ist, ist nämlich nach dem Gesamtvorhaben zu beurteilen. Es ist nicht zulässig, ein einheitliches Vorhaben in mehrere Baugeschehen aufzuteilen, diese jeweils nach ihrer Genehmigungsfreiheit oder Genehmigungspflicht zu beurteilen, um einzelne Abschnitte des Baugeschehens als genehmigungsfrei zu beurteilen (vgl. auch VGH München, B. v. 18.02.1998 - 20 ZB 98.121 -, BRS 60 Nr. 143; OVG Münster, B. v. 22.08.2005 - 10 A 4694/03 -, BauR 2006, 90 = BRS 69 Nr. 189).

73

II. Das Gebäude ist seit seiner Errichtung bzw. seinem genehmigungspflichtigen Umbau ununterbrochen materiell rechtswidrig.

74

Bei Errichtung bzw. Änderung des Gebäudes im Mai 1999 und dessen Beendigung im November 1999 galt der Bebauungsplan Nr. 2.1. noch nicht. Dieser Bebauungsplan ist unwirksam und daher nicht geeignet, die materielle Legalität des Vorhabens nachträglich zu begründen. Das Vorhaben lässt sich nicht nach § 34 BauGB beurteilen. Es ist nach dem somit maßgebenden § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig. Aus seinen Erklärungen nach § 33 BauGB kann der Kläger keine Rechte herleiten. Allerdings hindern sie ihn nicht, die (Teil)Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend zu machen, um sich darauf zu berufen, dass das Vorhaben materiell rechtmäßig sei.

75

1) Der Bebauungsplan erweist sich als unwirksam. Er sieht vor, dass die Grundfläche der Wochenendhäuser auf maximal 70 m² unter Anrechnung der Dachvorsprünge und Terrassen beschränkt wird. Diese Festsetzung ist mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nicht vereinbar.

76

a) Die Festsetzung kann – anders als in dem Bebauungsplan ausgeführt – bei planerhaltender Auslegung nur auf § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO beruhen. Danach ist in Wochenendhausgebieten die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen. Um die Erfüllung dieser Vorgabe handelt es sich. Eine andere Auslegung würde wegen Fehlens dieser notwendigen Festsetzung von vornherein zur Unwirksamkeit des Plans führen. Die übrige nach § 16 Abs. 3 BauNVO notwendige Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung liegt in der Festsetzung der GRZ von 0,2.

77

b) Die Auslegung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergibt, dass jedenfalls übliche Dachüberstände und nicht umschlossenen Terrassen bei der Ermittlung der Grundfläche nicht anzurechnen sind.

78

Mit dem sich aus § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO ergebenden Maßstab wird eine von der Festsetzung der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauNVO abweichende Zielsetzung verfolgt. Während die Grundfläche der Wochenendhäuser allein das Wochenendhaus als solches in Bezug nimmt, erfasst der Begriff der Grundfläche der baulichen Anlagen in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO neben dem Wochenendhaus selbst noch weitere auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlagen, wie z.B. Garagen. Die Festsetzungen zur Grundfläche aller baulichen Anlagen geben den Umfang der Bebauung des Grundstücks und damit die Baudichte vor (§ 19 Abs. 4 BauNVO).

79

Die nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO für Wochenendhausgebiete zwingend festzusetzende zulässige Grundfläche allein der Wochenendhäuser soll eine an der besonderen Eigenart des Gebietes orientierte Bestimmung der Grundrissgröße der das Gebiet prägenden baulichen Anlagen, nämlich der Wochenendhäuser ermöglichen. Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche liegt in erster Linie darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken; denn durch Beschränkung der zulässigen Grundfläche kann unmittelbar die Größe der Wochenendhäuser in Abgrenzung zu Wohngebäuden vorgegeben werden (vgl. OVG Magdeburg, U. v. 16.12.2004 - 2 K 277/02 –, JMBl LSA 2006, 159 - Juris Rn. 43). Diese Zweckrichtung wird daran deutlich, dass § 10 Abs. 3 BauNVO nach seiner systematischen Stellung die Art der baulichen Nutzung bestimmt. Die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses dient mithin primär der Absicherung dieser Nutzungsart und nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung.

80

Maßgebend für die Auslegung ist daher nicht der Gesichtspunkt, eine übermäßige Versiegelung zugunsten des Bodenschutzes insgesamt zu vermeiden, den §§ 16, 19 BauNVO prägt. Hier können auskragende Obergeschosse oder andere in den Luftraum hineinragende ortsfeste Gebäudeteile mitzurechnen sein, untergeordnete Bauteile wie Dachüberstände, Gesimse oder Fensterbänke hingegen nicht (vgl. grundsätzlich BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 3/04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208 -, juris Rn. 30 ff.; Aschke in Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB mit BauNVO, 2. Aufl. 2008 § 19 BauNVO Rn. 11).

81

Bei § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO geht es um den äußeren Charakter des Gebäudes. Hiernach werden von der Festsetzung nur solche Gebäudeteile erfasst, die sich nach ihrem äußeren Eindruck als integrierter Bestandteil eines Wochenendhauses darstellen (OVG Koblenz, U. v. 22.11.2011 - 8 A 10443/11 -, juris Rn. 75). Liegt Sinn und Zweck der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser darin, dem Dauerwohnen entgegen zu wirken und soll das Haus dem äußeren Erscheinungsbild eines Wochenendhauses entsprechen, ist nicht erkennbar, dass die Größe der Dachüberstände hier Bedeutung gewinnen können. Gleiches gilt auch für Terrassen, die in der Festsetzung den Dachüberständen gleichgestellt werden. Ein Wochenendhaus verwandelt sich nicht allein deswegen in ein Wohnhaus, weil es größere Dachüberstände oder eine Terrasse aufweist.

82

Für einen Dachüberstand gilt dies jedenfalls dann, wenn er baukonstruktiv und baugestalterisch nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse zueinander angemessen ist. Mit einem maximal 50 cm tiefen Dachvorsprung lässt sich noch immer eine augenfällige, markante Baugestaltung erreichen und das darunter liegende Mauerwerk mehr als nur gerade noch ausreichend gegen Tropfwasser schützen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 05.09.2007 - 1 LB 43/07 -). Das korrespondiert hier auch mit der gestalterischen FestsetzungB. 1.4 des Bebauungsplans, wonach der Dachvorsprung max. 40 cm betragen darf. Für eine Terrasse gilt dies jedenfalls dann, wenn sie nicht zu einem geschlossenen Raum (um)gestaltet wird.

83

c) Die Gemeinde hat weder die Definitionshoheit über den Begriff der Grundfläche nach § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO noch kann sie abweichende Festsetzungen treffen. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält keine derartige Ermächtigung. § 19 Abs. 3 BauNVO greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Diese Vorschrift würde die hier in Rede stehende Regelung auch nicht ermöglichen. § 19 Abs. 4 BauNVO läuft erkennbar der Regelung des § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO zuwider, wenn dort die Hinzurechnung der Grundflächen von Anlagen neben den eigentlichen Gebäuden geregelt wird. Ohne dass das Baugesetzbuch oder die Baunutzungsverordnung eine Bestimmung enthält, nach der die Gemeinde im Bebauungsplan eine maßgebende Größe definieren kann, scheidet eine solche Regelung angesichts der Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die die Festsetzungen des Bebauungsplans bedeuten, mangels einer Ermächtigung in einer gesetzlichen Regelung aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23 Nr. 6) .

84

d) Die notwendige Begrenzung der Grundfläche i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO kann nicht in den festgesetzten Baugrenzen gesehen werden (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. § 10 Rn. 23). Ob § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur auf Planzeichen Nr. 2.6 der Anlage zur PlanZV („GR“) verweist oder daneben die Festsetzung von Baugrenzen möglich ist (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 10 Rn. 26) kann dahin stehen. Im vorliegenden Fall würde die Annahme, dass durch die Baugrenzen auf allen Grundstücken des Plangebiets in der Sache die erforderlichen Grundflächenbegrenzung für die Wochenendhäuser vorgenommen worden sind, dem Willen des Satzungsgebers widersprechen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, wonach Baugrenzen nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile, sondern auf alle baulichen Anlagen anzuwenden sind (so BVerwG, U. v. 07.06.2001 - 4 C 1/01 -, NVwZ 2002, 90; vgl. König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, § 23 Rn. 6.). Damit wird durch eine Festsetzung der Baugrenzen nicht nur die Grundfläche der Wochenendhäuser i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO bestimmt, sondern werden sonstige Anlagen umfasst. Eine Bestimmung der Grundfläche der Wochenendhäuser liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die durch die Baugrenzen bestimmten Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Plangebiets weit über 100 qm betragen; dies ist objektiv nicht mehr mit einem Wochenendhaus vereinbar und entspricht nicht dem Planungswillen der Gemeinde.

85

e) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob auch die Festsetzungen der doppelten Grundfläche verteilt auf je zwei Grundstücke an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze für den inneren Bereich des Plangebiets mit § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO vereinbar ist, weil hierdurch in der Sache Doppelhäuser, nicht Hausgruppen ermöglicht werden (zum Begriff Doppelhaus BVerwG, U. v. 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355).

86

f) Der festgestellte Mangel der Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

87

Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt nur dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89 -, NVwZ 1990, 159).

88

Die Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans ist – unabhängig von dem mutmaßlichen subjektiven Planungswillen der Gemeinde – schon dann ausgeschlossen, wenn die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen den Plan in seinem Kern trifft, so dass die restlichen Festsetzungen keine aus sich heraus verständliche sinnvolle Planung mehr enthalten. Zu würdigen sind hier die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleiben würde (BVerwG, B. v. 08.08.1989 - 4 NB 2/89, a.a.O.). Dies könnte hier - mit dem Kläger – zu bejahen sein.

89

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen aber nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Es muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf insbesondere nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren (BVerwG, B. v. 22.01.2008 - 4 B 5/08 -, BRS 73 Nr. 22).

90

Danach führt der Mangel der Festsetzung der Grundfläche der Wochenendhäuser zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Dies wird aus den Planaufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, deutlich. Die Gemeinde hat im Laufe des Planaufstellungsverfahrens die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² auf 70 m² nur erhöht, weil nun die Dachüberstände und Terrassen mitgerechnet werden. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend ausgeführt: Der Bebauungsplanentwurf sei auf der Grundlage von Diskussionen des Vereins mit dem Ministerium und der Gemeinde erarbeitet worden. Dabei habe man sich auf die Grenze von 70 m² geeinigt, einschließlich der erwähnten Anrechnungsregeln, weil es bereits mehrere Häuser im Bestand gegeben habe, die die ursprünglich vorgesehene Grundfläche von 50 m² überschritten hätten. Der Verein habe diesen Vorschlag diskutiert und ihm dann zugestimmt. Dies habe in der Praxis dazu geführt, dass in diesem Gebiet größere Häuser zugelassen wurden, als dies üblicherweise in Sondergebieten für Wochenhäuser der Fall sei. Er hat weiter deutlich gemacht, dass die Gemeinde diese Festsetzung getroffen hat, weil die Stadt Güstrow und der Landkreis eine Festsetzung der Grundfläche auf 70 m² ohne Anrechnung entgegen getreten waren. Für den maßgeblichen Willen kommt es auf die im Ergebnis vorgenommene Gesamtabwägung der Gemeinde an, nicht, ob sie ohne die Einwendungen der Stadt Güstrow und des Landkreises eine andere Festsetzung, nämlich ohne die Anrechnungsbestimmung, getroffen hätte. Eine Festsetzung auf 70 m² nur für den Baukörpergrundriss widerspricht daher dem Planwillen der Gemeinde.

91

2) Das Vorhaben ist nicht nach § 34 BauGB zu beurteilen. § 34 BauGB ist im vorliegenden Fall mangels eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht anwendbar.

92

a) Das Oberverwaltungsgericht (U. v. 21.10.2002 - 1 M 126/01 - LKV 2003, 525 = NuR 2003, 698) hat sich zur Frage, ob ein faktisches Sondergebiet i.S.v. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs.2 BauGB und § 10 BauNVO denkbar ist, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ausgangspunkte angeschlossen. Danach setzt die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - und vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nrn. 152 und 158). Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 55.81, - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2000, a.a.O., und vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, B. v. 02.03.2000, a.a.O.).

93

Daraus hat das Oberverwaltungsgericht geschlossen, dass, soweit man in dem seinerzeit zu beurteilenden Fall den Bereich des ehemaligen "Campingplatzgebietes" mit den dort vorhandenen Bauten ("Mobilheime/Holzhäuser") isoliert betrachte, es sich um Bauten handele, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen und damit nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Eine ganzjährige Belegung für dieses Gebiet sei auch untypisch. Darauf, ob theoretisch eine Nutzung der Bauten auch im Winter stattfinden könnte, komme es nicht mehr an. Auch die Möglichkeit der Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten nach §§ 1, 10 Abs. 1 BauNVO in einem Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplan sei hier für die Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Rahmen des § 34 BauGB ohne Bedeutung. Diese Vorschriften verdeutlichen vielmehr, dass gerade in diesen Fällen ein planerischer Bedarf bestehe.

94

b) Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat grundsätzlich an. Er hält allerdings unter engen Voraussetzungen die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets für möglich, die hier aber nicht erfüllt sind.

95

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gebiet, dass nahezu ausschließlich aus Wochenendhäusern besteht.

96

Ausgangspunkt ist, dass es bei der zu Grunde zu legenden tatsächlichen Nutzung vorhandener baulicher Anlagen grundsätzlich nicht auf die Zweckbestimmung durch den jeweiligen Eigentümer ankommt, sondern auf die durch die jeweils erteilte Baugenehmigung vorgegebene Nutzung. Fehlt eine Baugenehmigung, kommt es auf die bekundete und von der zuständigen Behörde als zulässig angesehenen Nutzung an. Eine Ausnahme gilt insoweit nur, wenn sich die zuständige Behörde mit einer anderen Nutzung auf Dauer abgefunden hat (vgl. BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 m.w.N.). Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, nämlich wenn die bauliche Nutzung in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, BRS 60 Nr. 82). Danach ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach den Angaben des Klägers dieses und des Klägers des Verfahrens 3 L 3/08 sowie des Beklagten von einer durchgehenden Nutzung als Wochenendhäuser auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob etliche Häuser ihrer Gestaltung nach auch zum Dauerwohnen geeignet sind und eine entsprechende Erschließung vorhanden ist.

97

Zur Bestimmung eines Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB hält das BVerwG (B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277; B. v. 11.07.2002 - 4 B 30.02 -, BRS 65 Nr. 80) an den oben genannten Grundsätzen fest. In der letztgenannten Entscheidung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen lässt. „Ob ein Gebäude (Unterstreichung durch Senat), das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich jedoch nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich hierfür nicht aufstellen.“

98

Aus der Formulierung, dass diese Rechtsprechung Raum für abweichende Feststellungen lässt, ist geschlossen worden, dass auch eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kämen insbesondere auch faktische, der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht (vgl. VGH München, B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 –, juris; OVG Münster, U. v. 23.10.2006 - 7 A 4947/05 -, BauR 2007, 1009 = BRS 70 Nr 187 unter Hinweis auf OVG Weimar, U. v. 28.05.2003 - 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95 unter Bezugnahme auf Hamb. OVG, U. v. 4.11.1999 - 2 E 29/96.N -, BRS 62 Nr. 37; VGH Kassel, U. v. 24.11.1995 - 4 UE 239/92 -, BRS 57 Nr. 280; OVG Lüneburg, U. v. 23.03.1977 - I A 339/74 -, OVGE 33, 376; VGH München, U. v. 02.06.2006 - 1 N 03. 1546 -, juris).

99

Der Senat hält auch die Annahme des BVerwG für entscheidend, dass vorhandene Bauten Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur grundsätzlich nur sein können, wenn sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (BVerwG, U. v. BVerwG 17.02.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Diese Ausführungen beziehen sich nicht – wie das OVG Weimer a.a.O. ausführt - nur auf Grünflächen in Form von Kleingärten, sondern formulieren einen allgemeinen Grundsatz, der sich grundsätzlich auch auf Wochenendhäuser bezieht (so ausdrücklich BVerwG, B. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149; B. v. 02.03.2000 - 4 B 15/00, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198; B. v. 02.08.2001 - 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277).

100

Andererseits hält der Senat mit dem OVG Weimar (U. v. 28.05.2003 – a.a.O) den Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 22 Abs. 1 Satz 4 BauGB für überzeugend. In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen zum Erlass einer Fremdenverkehrssatzung gebietsbezogen präzisiert und dabei drei Fallgruppen umschrieben. Zu diesen Fallgruppen zählen auch im Zusammenhang bebaute Ortsteile, deren Eigenart einem im Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebiet entsprechen.

101

Indes hält der Senat mit dem OVG Weimar die Annahme eines faktischen Wochenendhausgebiets nur für möglich, wenn die Wochenendhausbebauung sich so darstellt wie ein typisches Wochenendhausgebiet, das auf Grund einer entsprechenden Bauleitplanung entstanden ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Bebauung aus einem „DDR-Wochenendhausgebiet“ – wie hier – entwickelt hat, wo die Anordnung der Gebäude im Wesentlichen einer Genehmigung der Behörden der ehemaligen DDR entspricht, die für „Bungalows“ eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vorgibt. Nur unter dieser Voraussetzung ist es gerechtfertigt, von den Anforderungen einer organischen Siedlungsstruktur auszugehen, die in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entsprechen, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36). Diese Voraussetzung folgt auch daraus, dass das Gesetz in § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO – anders als bei anderen Gebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO – für die Fortentwicklung eines Wochendhausgebiets grundsätzlich das Bestehen eines entsprechenden Bebauungsplans voraussetzt, der auch Entscheidungen über die Grundfläche des Wochenendhauses enthält. Sie sind wiederum unter Berücksichtigung der besonderen Eigenart des Gebiets, namentlich der landschaftlichen Gegebenheiten zu treffen. Dementsprechend sah auch die Gemeinde das Bedürfnis, gerade den Randbereich des Wochenendhausgebiets planerisch zu ordnen.

102

Insoweit folgt der Senat nicht der Auffassung, der vorhandenen Wochenendhausbebauung könne trotz einer unterschiedlichen Ausgestaltungen der Wochenendhäuser insbesondere auch in Bezug auf die Grundflächen der Gebäude eine die städtebauliche Fortentwicklung legitimierende (prägende) Kraft zugesprochen werden (so VGH München (B. v. 16.08.2011 - 1 ZB 10.2244 -.

103

Die genannten Voraussetzungen für ein faktisches Wochendhausgebiet sind für den inneren Bereich des Gebiets erfüllt, nicht aber bei den Grundstücken, die jenseits des Hauptweges liegen. Die Betrachtung der vorhandenen Objekte jenseits des Haupterschließungswegs zeigt im Vergleich zu denen im Innen des Gebiets belegenen Gebäuden, dass sich dieser Bereich gerade nicht entsprechend seiner ursprünglich geplanten und genehmigten Gebietsstruktur entwickelt hat. Im inneren Bereich sind nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eingeschossige mit Flachdächern versehene Gebäude charakteristisch. Am Rand der Siedlung sind aber mehrere Gebäude entstanden und von dem Beklagten genehmigt, die aus zwei Geschossen auf der maximalen Grundfläche von 70 qm bestehen. Hinzu kommen Carports und Geräteschuppen, die das Maß der baulichen Nutzung weiter erhöhen. Dies betrifft v.a. die Grundstücke Nr. 10/11, 9 (das Grundstück des Klägers), 7, 5 und 3 (das Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist), während die dazwischen liegenden Grundstücke Nr. 6 und 4 kleinere Wochenendhäuser aufweisen. Die genannten größeren Gebäude haben dem äußeren Zuschnitt nach Ausmaße, die sie auch als Wohnhäuser erscheinen lassen.

104

3. Das Vorhaben ist danach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, da es nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Es ist unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt.

105

Durch die Vergrößerung der als Wohnraum geeigneten Fläche durch die westliche Einglasung und Erweiterung der Terrasse ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung eingetreten. Gleiches gilt für die durch die Einglasung der genehmigten Terrasse eingetretene Erweiterung des Wohnraums.

106

Nicht jede Verfestigung einer Splittersiedlung stellt einen Vorgang dar, der im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu "befürchten" ist, den also das Gesetz als einen Vorgang der Zersiedlung missbilligt (vgl. BVerwG, U. v. 03.06.1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (78)). Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist zwar in der Regel ein Vorgang, der einer geordneten Siedlungsstruktur zuwiderläuft und deshalb auch wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BBauG nicht zugelassen werden darf. Gleichwohl bedarf es im Einzelfall der konkreten Begründung, weshalb hier die Verfestigung der Splittersiedlung zu missbilligen ist (BVerwG, B. v. 29.10.1982 - 4 C 31/78 -, BRS 39, Nr 82). Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist schon darin zu sehen, dass an die Stelle eines Gebäudes, das, so wie es ausgeführt wurde, nicht von einer Genehmigung gedeckt ist, ein vollständig genehmigtes und somit zulässigerweise errichtetes Gebäude träte. Zudem wäre sein Ersatz durch ein gleichartiges Gebäude unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB trotz der Außenbereichslage erleichtert zulässig (vgl. VGH München, B. v. 17.08.2010 - 1 ZB 08.912 -, juris). Außerdem könnte der Beklagte auf den umliegenden Flurstücken baurechtlich nur noch schwerlich etwas entgegensetzen, wenn das Vorhaben des Klägers bauaufsichtlich legalisiert würde, da sich diese Flurstücke planungsrechtlich in derselben Situation befänden. Die dort vorhandenen Bauten könnten dann auch erheblich vergrößert werden. Hierdurch kommt dem Vorhaben des Klägers eine konkrete Vorbildfunktion in naher Zukunft zu, die den im fraglichen Bereich vorhandenen Baudruck handgreiflich verstärken und damit eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation durch eine Verdichtung des Baubestandes nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Klägers als letztes Grundstück am See in der Kette der bebauten Grundstücke belegen ist und dadurch zur Erweiterung der Splittersiedlung beiträgt.

107

4. Der Beklagte und der Kläger mit seiner Erklärung vom 30.04.1999 sind davon ausgegangen, dass das Vorhaben nach § 33 BauGB genehmigungsfähig war. Dies trifft nicht zu.

108

Ein Vorhaben ist auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig, wenn anzunehmen ist, dass es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, BauR 2003, 55, m. w. N.). Die Planreife hängt mithin von der einzelfallbezogenen Prognose ab, ob die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans bereits so sicher absehbar sind, dass die Baubehörde die Übereinstimmung des nach § 33 BauGB zuzulassenden Vorhabens überprüfen kann. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan, so wie er als Entwurf vorliegt, in Kraft treten kann. Dies war weder zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB noch der Errichtung des Vorhabens der Fall. Die Erklärung wurde am 30.04.1999 abgegeben, die Baugenehmigung wurde am 03.05.1999 erteilt und die Bauausführung begann am 06.05.1999. Erst am 02.09.1999 beschloss die Gemeindevertretung über die Anregungen und fasste den Satzungsbeschluss. Voraussetzung für den Eintritt der materiellen Planreife ist aber die der Abschluss der Prüfung der eingegangenen Anregungen. Im Übrigen sind an die (negative) Aussage, dass die nach § 33 BauGB erforderliche Sicherheit der Planreife eines Vorhabens nicht angenommen werden kann, keine hohen Anforderungen zu stellen (dazu BVerwG, B. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr 7, zit. nach juris). Es genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept zum einen mit dem jetzigen Inhalt, zum anderen aber auch innerhalb eines - je nach Verfahrensstand - vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksam Bebauungsplan nach § 10 BauGB münden wird. Diese Zweifel bestanden hier objektiv, da das Planungskonzept der Gemeinde wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3. S. 3 BauNVO aus den oben dargelegten Gründen nicht zu verwirklichen war.

109

Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Vorhaben des Klägers in der von der Baugenehmigung abweichenden Form den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht.

110

C. Die vorgelagerte Terrasse (Freisitz) erweist sich als jedenfalls als materiell rechtswidrig. Es kann daher dahin stehen, ob sie einer Baugenehmigung bedurft hätte.

111

Die Terrasse ist angesichts ihrer Befestigung als bauliche Anlage i.S.v. § 29 BauGB anzusehen, weil sie eine Verbindung mit dem Erdboden aufweist und aus Bauprodukten hergestellt ist. Wie sich aus der Ortsbesichtigung und dem Foto ergibt, das den früheren Zustand abbildet, ist die Fläche früher wesentlich kleiner gewesen und nun in Richtung Garten erweitert worden. Sie ist außerdem sowohl zum Hang in Richtung Haus als auch in Richtung Garten mit Baustoffen befestigt. Die Terrasse ist mit Betonpflastersteinen angelegt. Die städtebauliche Relevanz, die Voraussetzung dafür ist, um von einem Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB zu sprechen, folgt aus dieser Befestigung und der Lage im Außenbereich.

112

Als Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist die Terrasse nicht genehmigungsfähig. Dies folgt schon aus der Zunahme der versiegelten Grundfläche, was den Belang des Bodenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Im Falle der Genehmigung bzw. Duldung würde zudem die Terrasse eine negative Vorbildwirkung auf die weitere Entwicklung des Gebiets entfalten.

113

D. Die Rückbauanordnung, die dem Kläger aufgibt, das Gebäude auf die Baugenehmigung vom 03.05.1999 zurückzubauen, und die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der vorgelagerten Terrasse sind nur teilweise frei von Ermessensfehlern (§ 114 VwGO).

114

Das im Rahmen von § 80 Abs. 1 LBauO M-V eröffnete Ermessen ist nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in Richtung auf ein behördliches Einschreiten gegen bauordnungswidrige Zustände intendiert (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1980, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 168). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, das bauaufsichtliche Einschreiten die Regel ist, dass also normalerweise keine gleichwertigen Gründe für die Beseitigung und für die Belassung der fraglichen rechtswidrigen baulichen Anlage vorhanden sind, zwischen denen die Bauaufsichtsbehörde mehr oder weniger frei zu wählen hätte. Hierfür spricht der Ermessenszweck, der auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Rechtmäßige Zustände können aber, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Anlage nicht in Betracht kommt, regelhaft nur durch ein bauaufsichtliches Einschreiten hergestellt werden. Dies gilt erst recht, wenn es - wie hier - um die Durchsetzung von Bauplanungsrecht geht, weil die Geltungskraft des Bundesrechts nicht zur Disposition der Bauaufsichtsbehörden der Länder steht. Das schließt nicht aus, dass die Behörde in solchen Fällen, in denen - ausnahmsweise - besondere vom Normalfall abweichende Umstände vorhanden sind, diese auch zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung im Rahmen der zu treffenden Abwägung entsprechend berücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.11.2009 - 2 Bf 201/06 -, NordÖR 2010, 29 = BRS 74 Nr. 205 m.w.N.).

115

Nach diesen Grundsätzen bedeutet die Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide nicht einen unzulässigen Austausch der Ermessenserwägungen.

116

Mit der Annahme, dass das Vorhaben wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 BauGB materiell baurechtswidrig ist, wird zunächst die Grundlage der Tatbestandsvoraussetzung des § 80 Abs. 1 LBauO M.-V ausgetauscht, nicht aber eine wesentliche Ermessenserwägung.

117

Weil bei einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften das Eingreifen intendiert ist, kommt es grundsätzlich nicht auf die rechtliche Grundlage dieses Verstoßes an.

118

Anders ist dies nur, wenn die Behörde die rechtlichen Qualifizierung des angenommenen Verstoßes gegen das Baurecht als ein wesentliches Element der Ermessensentscheidung zu Grunde legt. Dies ist hier teilweise der Fall. Der Beklagte wollte ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide einerseits bauliche Anlagen auf das genehmigte Vorhaben zurückführen und andererseits den angenommenen Verstoß gegen die Festsetzung der Grundfläche des Wochenendhauses beseitigen.

119

Besondere Verhältnisse sind nicht gegeben, soweit sich die Rückbauverfügung gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004 darauf bezieht, dass der südwestlichen Anbau an die Terrasse mit Verglasung, der nicht unter dem überragenden Obergeschoss liegt, die Baugenehmigung nicht einhält und zugleich gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt. Er ist ebenfalls jetzt materiell baurechtswidrig und wäre auch nach dem Bebauungsplan nicht genehmigungsfähig, weil nun die Grundfläche von 70 qm nach der im Plan vorgegebenen Berechnung überschritten wäre. Gleiches gilt für Ziff. 2 des Bescheids vom 28.05.2004 bzgl. des Freisitzes, der außerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Baugrenzen liegt.

120

Anders ist dies hinsichtlich der Anordnung des Rückbaus der Verglasung der genehmigten Terrasse gemäß Ziff. 1 des Bescheids vom 28.05.2004. Sie liegt unter dem überragenden Obergeschoss. Die Verglasung ändert somit nichts an der Grundfläche des Wochenendhauses i.S.v. § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO auch in dem Verständnis des Beklagten. Diese Inanspruchnahme war insoweit durch die Baugenehmigung gedeckt. Insoweit ist dem Beklagten auch ein Ermessensausfall unterlaufen, weil er nicht gesehen hat, dass durch die Einglasung die Grundfläche nicht vergrößert worden ist.

121

Daher ist die Rückbauanordnung insoweit aufzuheben, als sie die Einhausung der genehmigten Terrasse betrifft. Sie entspricht nicht den vorausgesetzt rechtmäßigen Intentionen des Beklagten.

122

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO.

123

Die Revision ist zuzulassen, da das Verfahren grundsätzliche Fragen zur Auslegung des § 10 Abs. 3 BauNVO und zur Anwendung des § 34 BauGB auf sogenannte faktische Wochenendhausgebiete aufwirft.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinden, die oder deren Teile überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen Folgendes der Genehmigung unterliegt:

1.
die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes,
2.
die Begründung der in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte,
3.
die Begründung von Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben, wenn zugleich nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen werden soll, dass Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
4.
bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken mit Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben eine im Grundbuch als Belastung einzutragende Regelung nach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach Räume einem oder mehreren Miteigentümern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen sind und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen ist,
5.
die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung, wenn die Räume insgesamt an mehr als der Hälfte der Tage eines Jahres unbewohnt sind.
Voraussetzung für die Bestimmung ist, dass durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets für den Fremdenverkehr ist insbesondere anzunehmen bei Kurgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind.

(2) Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Für Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt den Beschluss über die Satzung, das Datum ihres Inkrafttretens sowie die genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke vor ihrer Bekanntmachung rechtzeitig mit. Von der genauen Bezeichnung der betroffenen Grundstücke kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte, durch die Regelung nach § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch die Nutzung als Nebenwohnung die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.

(5) Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist.

(6) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Satzung nach Absatz 1 liegt, darf das Grundbuchamt die von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfassten Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis gemäß Absatz 5 Satz 5 vorgelegt wird oder wenn die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß Absatz 8 beim Grundbuchamt eingegangen ist. Ist dennoch eine Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann die Baugenehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erforderlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs ersuchen; § 53 Absatz 1 der Grundbuchordnung bleibt unberührt. Der Widerspruch ist zu löschen, wenn die Baugenehmigungsbehörde darum ersucht oder die Genehmigung erteilt ist.

(7) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die genaue Bezeichnung der hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit. Von der genauen Bezeichnung kann abgesehen werden, wenn die gesamte Gemarkung betroffen ist und die Gemeinde dies dem Grundbuchamt mitteilt. Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

(9) In der sonstigen Satzung nach Absatz 1 kann neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzt werden. Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

(10) Der sonstigen Satzung nach Absatz 1 ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung zum Bebauungsplan (§ 9 Absatz 8) oder zur sonstigen Satzung ist darzulegen, dass die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.