Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Aug. 2014 - 1 MB 17/14

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2014:0812.1MB17.14.0A
published on 12/08/2014 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Aug. 2014 - 1 MB 17/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 17.04.2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

7.500,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Sofortvollzug der dem Beigeladenen erteilten Genehmigung gem. § 4 BImSchG für eine Windenergieanlage „Enercon“ E 82 E 2 (2,3 MW Leistung, Nabenhöhe 78 m, Gesamthöhe 119 m) auf dem Flurstück … der Flur … der Gemarkung … („WEA 5“; Az. des Antragsgegners: G 10/2012/062).

2

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 18.03.2014 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2014 abgelehnt und zur Begründung i. w. ausgeführt, die am 06.02.2014 eingegangene Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 (zugestellt am 24.12.2013) sei verfristet. Ein Wiedereinsetzungsantrag werde erfolglos bleiben, da die Fristversäumung nicht unverschuldet sei. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung habe aber auch unabhängig davon keinen Erfolg, da die angefochtene Genehmigung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Von der genehmigten Anlage gingen keine unzumutbaren Einwirkungen auf das Grundstück der Antragsteller aus. Die Lärmwirkungen hielten sich innerhalb der Vorgaben der TA Lärm, auch eine optische Lästigkeit der Windenergieanlage sei nicht festzustellen.

3

Dagegen richtet sich die am 02.05. eingegangene und am 24.05.2014 begründete Beschwerde der Antragsteller.

II.

4

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.04.2014 ist unbegründet. Sie betrifft nur den (durch Bescheid vom 13.11.2013 für sofort vollziehbar erklärten) Betrieb der Windenergieanlage; der (durch Bescheid vom 30.09.2013 für sofort vollziehbar erklärte) Bau ist abgeschlossen.

5

Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

6

Die Antragsteller können die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 12.03.2013 nebst Widerspruchsbescheid vom 16.12.2013 nicht beanspruchen.

7

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der am 06.02.2014 eingegangenen Klage (VG 6 A 24/14) schon deshalb keine aufschiebende Wirkung mehr zukommen kann, weil sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Klagefrist am 24.01.2014 bei Gericht eingegangen ist (S. 8 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.).

8

Dem Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller wird – wie das Verwaltungsgericht (ebenfalls) richtig entschieden hat - der Erfolg zu versagen sein. Das Beschwerdevorbringen (S. 2-3 der Beschwerdebegründung vom 23.05.2014) begründet keine andere Beurteilung.

9

1.1 Der Senat überlässt es der näheren Prüfung im Klageverfahren, ob der am 26.02.2014 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag die nach § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO geltende Zwei-Wochen-Frist einhält. Die Frist nach § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO beginnt mit dem Eingang der Mitteilung über den Eingang der Klage.

10

1.2 Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass kein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).

11

Der Rechtsanwalt muss die Einhaltung einer Klagefrist mit erhöhter Sorgfalt überwachen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wiederholt – im Kern – sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er die Rechtsanwaltsfachangestellte … zweimal angewiesen habe, die Klageschrift „sofort per Fax an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zu versenden“. Für eine effektive Frist- und Ausgangskontrolle genügt die Erteilung solcher Einzelweisungen - allein - nicht. Der Prozessbevollmächtigte geht nicht darauf ein, dass er seine Kanzlei am – entscheidenden – Tag des Fristablaufs (24.01.2014) gegen 18 Uhr verlassen hatte, ohne sich über die erfolgte (Fax-)Versendung der Klageschrift bzw. den „Status“ des Fristenkalenders zu vergewissern oder eine andere Person bzw. einen anderen Anwalt aus seinem Büro damit zu betrauen. Dazu hätte Anlass bestanden, nachdem die Faxübermittlung auf seine erste Anweisung hin nicht erfolgt war, was dem Prozessbevollmächtigten bekannt war.

12

1.3 Zur Erfüllung der - nach dem (vom VG zitierten) Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2013 (II ZB 23/12, Juris) geltenden - allgemeinen Anforderungen an eine wirksame Ausgangskontrolle

13

- der Erteilung der Weisung durch den Anwalt, einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die einzuhaltende Klagefrist im Fristenkalender erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen;

14

- der Anordnung durch den Anwalt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürofachkraft anhand des Fristenkalenders überprüft wird (vgl. dazu auch VGH Kassel, Urt. v. 01.03.2011, 10 A 1448/10, Juris)

15

trägt der Prozessbevollmächtigte nichts Erhellendes vor. Der Hinweis (in der Beschwerdebegründung [S. 3]) darauf, dass eine „Löschung von Fristen im Büro … erst nach der Erledigung“ erfolge, entspricht den o. g. Anforderungen nur vage; insbesondere fehlt eine Angabe dazu, ob die an das Bürofachpersonal erteilte Anweisung auch die Pflicht umfasst, vor der Löschung der Frist auf der Grundlage eines ausgedruckten Fax-Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen (vgl. BAG, Urt. v. 19.08.2007, 6 AZR 432/06, NJW 2007, 3012). Ob am Ende eines jeden Arbeitstages von den Fachkräften (nochmals) eine - wirksame – Postausgangskontrolle vorzunehmen war, die die Erledigung der fristgebundenen Sachen anhand des Fristenkalenders überprüft (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2009, 7 D 13/08.NE, Juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsteller ebenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen.

16

1.4 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller sich auf eine Einzelweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte … beruft, die deren Befolgung letztlich (nach der im Klageverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung) „vergessen“ hat, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags. Zwar wäre die Nichtbefolgung einer Einzelanweisung durch eine Büroangestellte dem Rechtsanwalt nicht als „Verschulden“ zuzurechnen, da der Anwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass seine an zuverlässiges Fachpersonal erteilten Einzelanweisungen befolgt werden (BGH, Beschl. v. 13.07.2010, VI ZB 1/10, NJW 2011, 151). Das gilt aber nur, wenn die Einzelanweisung klar und präzise ist, ihre Befolgung organisatorisch bzw. durch Kontrolle sichergestellt ist und die Büroorganisation auch im Übrigen keine (Organisations-)Mängel) aufweist. Im Hinblick darauf, dass in jüngerer Vergangenheit sowohl in einem Verfahren des 2. Senats (OVG 2 OG 1/13) als auch in mehreren Verfahren des 1. Senats „Versehen“ von Büroangestellten in Fristensachen geltend gemacht worden sind (vgl. Beschl. des Senats vom 27.03.2014, 1 LA 4/14 u. a.), können Zweifel daran entstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die von ihm zu verantwortenden Weisungen und Aufsichtspflichten im gebotenen Umfang wahrnimmt. Wenn - gleichwohl - unterstellt wird, dass im vorliegenden Fall die Anweisung zur „sofortigen“ Faxabsendung klar und präzise - auch hinsichtlich der Dokumentation des vollständigen und technisch gelungenen Fax-Sendevorgangs - erteilt worden ist, so mangelt es aber an der hinreichenden Organisation und Kontrolle für ihre Befolgung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte die Erfüllung der (ersten und) zweiten Anweisung zur sofortigen Ausführung der Fax-Versendung der Klageschrift nicht kontrolliert, obwohl ihm der drohende Fristablauf bewusst war. Ob eine und ggf. welche (allgemeine) Anweisung in dem Anwaltsbüro zur Eintragung, Kontrolle und Löschung von Fristen im Fristenkalender bzw. im „elektronischen System“ bestanden hat, lässt sich aufgrund der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht feststellen. Ob die (berichtete) Praxis, eingetragene Fristen nach „Erledigung“ der Absende-Anordnung des Anwalts aus dem Fristenkalender bzw. dem elektronischen System zu löschen, auf einer Gewohnheit oder einer allgemeinen anwaltlichen Anweisung beruht, mag dahinstehen. Die Praxis führt jedenfalls zu der – hier realisierten – Gefahr, dass die Fristensache infolge der (vorzeitigen) Löschung aus dem Fristenkalender, der weder eine Absendebestätigung (Fax-Sendebericht o. ä.) noch eine Vollständigkeitsprüfung zugrunde lag, außer Sicht und „Kontrolle“ gerät und auch im weiteren Verlauf des Arbeitstages nicht mehr verlässlich als unerledigt wahrgenommen werden kann.

17

Bei dem hier anzulegenden – hohen – Sorgfaltsmaßstab muss organisatorische Vorsorge auch gegen Störungen des Geschäftsablaufs der Kanzlei getroffen werden, die auf eine (temporäre) Überlastung, auf „Stress“, auf die Erkrankung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin oder auf Vergleichbares zurückzuführen sind. In diesen Fällen besteht - voraussehbar - die Gefahr, dass (auch) ein fristgebundener Auftrag im Drang der sonstigen Geschäfte vergessen wird (vgl. BAG, Urt. v. 07.07.2011, 2 AZR 38/10, NJW 2012, 1021). Vorsorge dagegen kann – etwa – durch die täglich zu befolgende allgemeine Anweisung getroffen werden, am Ende eines jeden Arbeitstages den Fristenkalender (nochmals) zu kontrollieren. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anweisung bestanden hat.

18

1.5 Insgesamt kann damit die Versäumung der Klagefrist nicht als unverschuldet i. S. d. § 60 VwGO angesehen werden. Für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist danach kein Raum mehr.

19

2. Unabhängig davon ist der Beschwerde auch in der Sache der Erfolg zu versagen. Der Klage der Antragsteller (VG 6 A 24/14) sind keine Erfolgsaussichten zuzubilligen; sie können somit auch keine Suspendierung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung beanspruchen (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO).

20

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Beschluss vom 08.08.2014 in dem Parallelverfahren 1 MB 15/14.

21

Im vorliegenden Fall liegen keine Besonderheiten vor, die eine abweichende Beurteilung begründen. Die genehmigte Windenergieanlage „WEA 5“ wird in einem Abstand von 800 m vom Haus der Antragsteller betrieben. Da die Voraussetzungen der Irrelevanzregelung in Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm für den Windpark insgesamt erfüllt sind, ist überwiegend wahrscheinlich, dass dies auch bei einer Einzelbetrachtung der hier genehmigten „WEA 5“ der Fall ist. Eine „bedrängende“ oder „beunruhigende“ Wirkung ist der „WEA 5“ weder als solcher noch als Teil einer „umzingelnden“ Wirkung eigen: Der Abstand von 800 m vom Haus der Antragsteller ist mehr als doppelt so groß wie der Abstand, der erst Anlass zur Prüfung einer optisch bedrängenden Wirkung geben kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 09.08.2006, 8 A 3726/05, BauR 2007, 74 ff.; VGH München, Beschl. v. 30.04.2014, 22 ZB 14.680, Juris [Rn. 20]). Die der „WEA 5“ zugeschriebenen Lichteffekte („Raumaufhellungen“, Blendwirkungen, Nachtkennzeichnung) sind im Hinblick auf die der Entfernung zum Haus der Antragsteller, soweit sie nicht ohnehin zu vernachlässigen sind, hinzunehmen. Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte „visuelle Unruhe“.

22

3 Die Beschwerde der Antragsteller ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

23

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

24

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2009 - 2 Sa 1667/09 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.