Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Juli 2011 - 1 MB 12/11

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2011:0712.1MB12.11.0A
bei uns veröffentlicht am12.07.2011

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 08. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
   7.500,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gem. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO zunächst Bezug nimmt, abgelehnt.

2

Die im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung:

3

Die (nachbarschützende) Vorschrift des § 50 Abs. 9 S. 1 LBO, die für die Anordnung von Garagen und Stellplätzen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme konkretisiert, ist aller Voraussicht nach durch das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht verletzt. Zwar ist die Rampe der Ausfahrt der Tiefgarage, die dem Gebäude und Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegt, mit der in den Bauvorlagen angegebenen Neigung von 15 Prozent recht steil; das entspricht der höchstzulässigen Neigung von Rampen von Mittel- und Großgaragen (§ 4 Abs. 1 S. 1 der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen vom 30.11.2009, GVOBl. 2009, 873). Dass deswegen die die Tiefgarage verlassenden Autofahrer genötigt würden, über das normale Maß hinaus „Gas zu geben“ - mit der Folge, dass unzumutbare Lärmimmissionen auf das nur wenige Meter entfernte Haus der Antragstellerin einwirkten -, ist jedoch nicht zu erwarten: Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem - im Bebauungsplan Nr. 58 der Gemeinde … als solches ausgewiesenes - Mischgebiet. Die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet betragen tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A); dabei dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Ziff. 6.1 der TA Lärm). Dafür, dass diese Werte hier überschritten würden, spricht wenig. Dabei orientiert sich der Senat angesichts dessen, dass kein Lärmgutachten eingeholt worden ist, an der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landes-amts für Umwelt, deren Gegenstand auch Messungen an Tiefgaragenrampen sind (6. überarbeitete Auflage, August 2007). Im Anhang 3 zu dieser Studie werden die von einer Tiefgaragenzufahrt - bei offener Rampe - auf einen Immissionsort, der 5 m neben der Rampe, an deren Ende, gelegen ist, einwirkenden Lärmimmissionen - beispielhaft - berechnet (S. 113 ff). Danach betragen die auf den Immissionsort einwirkenden Beurteilungspegel für den Tagzeitraum von 06:00 bis 22:00 Uhr - unter Berücksichtigung des Zuschlags für die Zeiträume mit erhöhtem Ruhebedürfnis - 58,6 dB(A) im Erdgeschoss und 58,0 dB(A) im Obergeschoss, liegen also unterhalb des Tagesrichtwerts für Mischgebiete von 60 dB(A). Zwar wird hier die Rampe steiler sein als im Beispielsfall (hier - nach den eingereichten Bauvorlagen - 15 Prozent, nach den Angaben der Beigeladenen im Schreiben vom 16.06.2011 tatsächlich 13,56 Prozent auf einer Länge von ca. 11 m, dort: 13 Prozent auf einer Länge von ca. 17 m). Der dadurch entstehende zusätzliche Lärm wird jedoch dadurch mehr als kompensiert, dass im Beispielsfall von 20 Fahrzeugbewegungen (je 10 Ein- und Ausfahrten) / Stunde (h) ausgegangen worden ist. Eine solch hohe Zahl von Fahrzeugbewegungen ist hier nicht zu erwarten. Dafür spricht schon, dass in der streitigen Tiefgarage nur 18 Stellplätze vorhanden sein werden. Geht man ferner davon aus, dass 12 dieser Stellplätze den 12 in dem Gebäude entstehenden Wohnungen zugeordnet werden und nach der Parkplatzlärmstudie die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit für solche Stellplätze nur 0,09 / h, die maximale Bewegungshäufigkeit nur 0,13 / h beträgt (Ziff. 5.3, S. 29), wird deutlich, dass hier mit einer weitaus geringeren Zahl von Fahrzeugbewegungen zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts, dass im Erdgeschoss des Gebäudes eine Gaststätte mit 32 Sitzplätzen, eine Bäckerei mit Café mit 34 Sitzplätzen und 2 Arztpraxen untergebracht werden sollen. Abgesehen davon, dass für diese gewerblichen und freiberuflichen Nutzungen nur noch 6 Stellplätze verbleiben, könnte ein zu häufiger Wechsel auf ihnen dadurch vermieden werden, dass der Antragsgegner deren Nutzung auf die Inhaber der Gewerbebetriebe bzw. der Praxen und ihre Beschäftigten beschränkte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die o.a. Gesamtbeurteilungspegel von 58,6 bzw. 58,0 dB(A) nicht nur die Geräusche ein- und ausfahrender Fahrzeuge beinhalten, sondern auch die Geräusche, die beim Überfahren der Regenrinne am unteren Ende der Rampe und durch das Öffnen und Schließen des Tores der Tiefgarage entstehen (Ziff. A.3.1.2, S. 117). Diese letzteren Geräusche entstehen nicht, wenn die Regenrinne lärmarm ausgebildet wird, z.B. mit verschraubten Gusseisenplatten, und auch das Garagentor dem Stand der Lärmminderungstechnik entspricht (Ziff. 7.2.4, S. 79, und Ziff. 7.2.5, S. 80, a.E.). Wenn die Beigeladene nicht ohnehin beabsichtigt, die Regenrinne und das Garagentor entsprechend auszuführen, müsste der Antragsgegner ihr das erforderlichenfalls aufgeben. Bei Nichtberücksichtigung der Teilbeurteilungspegel von Regenrinne und Garagentor verbleiben Beurteilungspegel von 54,9 bzw. 53,9 dB(A). Auch die Überschreitung des Nachtrichtwerts von 45 dB(A) ist nicht zu erwarten; denn nachts, d.h. von 22:00 bis 06:00 Uhr, beträgt die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit auf Wohnungen zugeordneten Stellplätzen lediglich 0,01 / h (Studie, Ziff. 5.3, S. 29) und zudem soll die Nutzung der Gaststätte nur bis 22:00 Uhr zulässig sein (vgl. die Betriebsbeschreibung). Nachts könnte es allerdings zur Überschreitung des 20 dB(A) - Zuschlags zum Nachtrichtwert von 45 dB(A) für kurzzeitige Geräuschspitzen kommen (vgl. die Berechnung in A.3.1.3, S. 118, nach der für den dortigen Immissionsort ein Maximalpegel von 70,4 dB(A) prognostiziert wird). Abgesehen davon, dass wegen der - wie dargelegt - nachts nur geringen Bewegungshäufigkeit / Stellplatz / h (nach Mitternacht wird sie erfahrungsgemäß gegen Null tendieren) diese Geräuschspitzen nicht häufig, sondern nur ganz vereinzelt auftreten werden, hat das die Antragstellerin als sozialadäquat hinzunehmen: Bereits die Vorbeifahrt eines Pkw in 10 m Entfernung verursacht einen Maximalpegel von ca. 70 dB(A) (Fickert/Fieseler, Komm. zur BauNVO, 10. Aufl., § 15 Rn. 15.2), d.h. solche Werte sind in einer durch Kfz-Verkehr geprägten Umwelt auch nachts nichts Ungewöhnliches. Das gilt sogar für reine und allgemeine Wohngebiete oder der Erholung dienende Sondergebiete, in denen nach § 12 Abs. 2 BauNVO Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig zulässig sind, obwohl bei deren Anfahrt auch derartige Maximalpegel entstehen können. Erst recht sind in einem Mischgebiet solche Maximalpegel „normal“, weil in einem Mischgebiet Stellplätze und Garagen nicht nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf, sondern darüber hinaus zulässig sind. Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme, dass sich die Maximalpegel unzumutbar auswirken, schließlich, dass nach der Baugenehmigungsakte für das Gebäude der Antragstellerin nach Osten, zur öffentlichen Straße, hin - direkt gegenüber der Tiefgaragenzu- bzw. -ausfahrt - nur die Diele (Erdgeschoss), die Küchen (im Erd- und Dachgeschoss) und ein Abstellraum (Dachgeschoss) angeordnet sind.

4

Diese Raumanordnung im Gebäude der Antragstellerin schließt es auch aus, dass sich die Lichtimmissionen der die Tiefgarage verlassenden Kfz unzumutbar auswirken werden. Das Dachflächenfenster des Wohnzimmers im Dachgeschoss ist nach dem mit der Antragsschrift eingereichten Foto so weit seitlich versetzt, dass es von den Lichtimmissionen nicht betroffen sein wird.

5

Es ist auch nicht zu erwarten, dass das Haus der Antragstellerin verlassende Bewohner durch aus der Tiefgarage ausfahrende Kfz konkret gefährdet würden: Zwischen oberem Ende der Rampe und öffentlichem Straßenraum sind noch ca. 4 m (ebene) Fläche vorhanden, auf der das Einbiegen nach links in die öffentliche Straße bereits eingeleitet werden kann. Die Fläche direkt vor der Tür des Gebäudes der Antragstellerin muss nicht in Anspruch genommen werden (vgl. den dem Schreiben der Beigeladenen vom 16.06.2011 beigefügten Lageplan).

6

Was den Bescheid vom 19. Januar 2009 angeht, mit dem der Beigeladenen die Befreiung von der Einhaltung der Baugrenzen (bezüglich einer Fläche von 7 x 13 m) erteilt worden ist, lässt es der Senat dahingestellt, ob einer der in den Nummern 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 BauGB aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist: Selbst wenn das nicht der Fall, d.h. die Befreiung objektiv rechtswidrig wäre, wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen; denn die Antragstellerin wird durch die Befreiung aller Voraussicht nach nicht in subjektiven öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten verletzt. Dafür, dass mit der Festlegung der Baugrenzen auch bezweckt gewesen wäre, Rechte der dadurch (mittelbar) begünstigten Nachbarn zu schützen oder zu verbessern, gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere der Planbegründung lässt sich dafür nichts entnehmen. Im Übrigen sind bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans die nachbarlichen Interessen nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen und zu würdigen (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183). Dieses Gebot ist durch die Befreiung - und die dadurch u.a. ermöglichte Einrichtung einer (Speise-) Gaststätte mit 32 Sitzplätzen und einer Außenterrasse mit einer Fläche von 25,95 m2 - absehbar nicht verletzt. Dafür spricht zunächst, dass Schank- und Speisewirtschaften in Mischgebieten allgemein zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Zudem sind die Gaststätte selbst und insbesondere die Außenterrasse nicht besonders groß und ist der Betrieb laut der mit den Bauvorlagen eingereichten Betriebsbeschreibung auf die Zeit bis 22:00 Uhr beschränkt. Der Abstand zwischen Außenterrasse und der Südfront des Gebäudes der Antragstellerin ist auch nicht „verschwindend gering“, sondern beträgt im Mittel ca. 15 m.

7

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).

8

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

9

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.