Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2018 - 8 A 11829/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0308.8A11829.17.00
08.03.2018

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat die wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des dem Anwesen des Klägers benachbarten Sportplatzes des L.-Gymnasiums in N. erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren auf Schließung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts (Klageanträge zu 1 und 2) sei bereits unzulässig. Insofern fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da eine außerschulische Nutzung derzeit nicht stattfinde. Im Übrigen sei die auf Lärmminderungsmaßnahmen bezüglich der Ballfangzäune und der Fußball- und Basketball-Aluminiumtore gerichtete Klage (Klageanträge zu 3 und 4) unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Der Kläger werde durch die Schulsportnutzung des Platzes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergebe sich aufgrund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Vorschrift über die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sei hier nicht einschlägig, da der Platz nicht nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werde. Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) sehe eine Privilegierung des Schulsports vor. Der durch den Schulsport verursachte Lärm müsse bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht bleiben. Für die Duldungspflicht des Klägers spreche vor allem, dass sein Grundstück durch die Nachbarschaft zum Schulgelände vorgeprägt sei. Außerdem sei die lärmintensive Nutzung zeitlich auf die Stunden des Schulbetriebes beschränkt. Auch wenn das Aufprallen von Bällen auf den Ballfangzaun oder auf die Metalltore nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durchaus als störend empfunden werden könne, sei die Schulsportnutzung insgesamt nicht als unzumutbar zu werten. Sollte der Kläger sich durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Sportanlage besonders gestört fühlen, stehe ihm frei, sich für diese Zeit in seine Wohnung zurückzuziehen.

II.

4

An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

5

1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die auf die Untersagung einer außerschulischen Nutzung des Sportplatzes gerichtete Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

6

Ein Kläger hat nur dann einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wenn er mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40, Rn 30). Bei dem hier geltend gemachten Begehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Handelns ist dies nur zu bejahen, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, von dem Beklagten aktuell vorgenommen wird und/oder in Zukunft droht. Dies ist hier im Hinblick auf die außerschulische Nutzung des Sportplatzes nicht der Fall.

7

Zwar ist der Sportplatz früher unstreitig auch außerschulisch benutzt worden. Hierfür war auch eine Platzordnung mit folgenden Nutzungszeiten erlassen worden:

8

- Nach Schulschluss ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr,

9

- In den Schulferien und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr.

10

Diese außerschulische Nutzung ist jedoch nach dem Scheitern des Vergleichsangebots des Oberbürgermeisters der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Bl. 47 der Behördenakte – BA –) aufgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 45 BA) hatte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass der mittlerweile komplett eingehauste Platz außerhalb der Schulzeit abgeschlossen sei. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte – GA –) ausgeführt:

11

„Seit 2015 findet [die Platzordnung] jedoch keine Anwendung, da der Platz komplett verschlossen ist. Der Zugang ist nur mit Schlüssel möglich. Schlüssel haben der Hausmeister, die Sportlehrer des LG sowie die Vereine. Die Lehrer und Vereine wurden aber darauf hingewiesen, außerhalb der Schulzeiten den Platz nicht zu nutzen. Dies wird so auch eingehalten und regelmäßig durch den Hausmeister ... kontrolliert.“

12

Diese Erklärung haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 [Bl. 45 ff. GA]: Nutzung nur durch die Schule, keine außerschulische Nutzung, keine Nutzung von Schülern während der Freistunden, Nutzung während der Nachmittagsbetreuung ab 14:00 Uhr, Basketballspiel nur etwa zweimal in der Woche).

13

Angesichts dieser Festlegungen zur geänderte Nutzungspraxis für die Schulsportanlage bestand für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts zu einer Unterlassungspflicht der Beklagten hinsichtlich der außerschulischen Nutzung des Platzes.

14

2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die auf dem Gelände nach dem aktuellen Nutzungskonzept allein stattfindende schulische Nutzung unter Aufsicht von dazu angehaltenen Vertretern der Schule (vgl. hierzu die E-Mail des Schulleiters an den Kläger vom 20. September 2016 [Bl. 48 BA]) weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Ballfangzäune und die Fußball- und Basketball-Aluminiumstore zu ergreifen.

16

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 – 8 A 10357/10.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 – 8 A 11279/10.OVG –; Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 16). Der Kläger wendet sich hier gegen die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu seinem Anwesen vorhandenen Schulsportplatzes.

17

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2012, a.a.O., juris, Rn. 17).

18

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit des Lärms durch die Schulsportnutzung des Platzes hier ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln ist.

19

a) § 22 Abs. 1a BImSchG findet nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen, die – wie etwa Schulsportanlagen – der 18. BImSchV unterfallen (vgl. Gesetzentwurf vom 22. Februar 2011, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, 84. EL 2017, § 22 BImSchG, Rn. 67). Im Übrigen ist die Privilegierung nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ebenfalls beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (vgl. BT-Drucks. 17/4836, ebenda).

20

b) Was die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend dargelegt, dass Anlagen für den Schulsport gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der 18. BImSchV privilegiert werden. Danach sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, dass diejenige Schallenergie ausgeblendet wird, die durch die Schulsportnutzung der Anlage abgestrahlt wird (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR IV, 84. EL 2017, § 5 der 18. BImSchV, Rn. 42). Mithin kann die Zumutbarkeit des Schulsportlärms nicht an der Beachtung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gemessen werden.

21

c) Für die danach notwendige Güterabwägung zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen sind neben der bebauungsrechtlichen Situation auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (so: BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 7 B 38.12 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 26/89 – [Schulsportlärm], NVwZ 1990, 279; VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 – [Bolzplatz], VBlBW 2015, 81 und juris, Rn. 38). Hiernach ist dem Kläger die Nutzung des Sportplatzes in der derzeit praktizierten Form (ausschließliche Nutzung für den Schulsport unter Aufsicht, einschließlich der Nachmittagsbetreuung, aber ohne Inanspruchnahme in Freistunden) und in der derzeit vorhandenen Ausstattung zumutbar.

22

Dies ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - vor allem aus der Vorprägung des Grundstücks des Klägers durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgelände einerseits und der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits. Hinzu kommt, dass die Betroffenheit des Klägers in zeitlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf den Schulsportbetrieb deutlich begrenzt ist. Eine Inanspruchnahme des Platzes bis 18:00 Uhr findet nach dem Vorbringen der Beteiligten nur an einigen Tagen der Woche statt. Vor Schulbeginn und danach sowie insbesondere an den Wochenenden und während der Schulferien ist der Kläger durch den Sportplatz nicht betroffen. Ferner wird der Platz zum Schulsport allgemein und damit nicht ausschließlich zu - nach dem Vorbringen des Klägers besonders lärmintensiven – Ballspielen genutzt.

23

So hat sich der Kläger denn auch während des gesamten Verfahrens bereit erklärt, die Geräuscheinwirkungen durch die Schüler zu akzeptieren, sofern es sich um Geräusche während des Schulsportunterrichts handelt. Zu den danach grundsätzlich zu duldenden Geräuschen durch den Schulsport gehören neben den unmittelbar von den Schülern ausgehenden Lauten auch die von den benutzten Spielgeräten oder sonstigen Einrichtungen des Sportplatzes (Ballfangzaun) herrührenden Geräuschen (vgl. für den Kinderlärm die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, juris, Rn. 6). Allerdings befreit diese grundsätzliche Duldungspflicht den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, den Platz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes, ebenda; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, a.a.O., juris, Rn. 6). Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat daher – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll auch die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. August 1989, a.a.O., S. 280 [Schulsportlärm]; Urteil vom 16. Mai 2016 – 8 A 10042/12.OVG – [schulische Nutzung von Kinderspielplatz], AS 41, 91 [98] und juris, Rn. 44).

24

Bei der Auswahl der geeigneten Geräte müssen allerdings auch die Nutzungsansprüche der Schule sowie die Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden. Hiernach hat der Kläger angesichts der derzeit praktizierten Nutzung des Sportplatzes keinen Anspruch auf weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen.

25

Hinsichtlich des Ballfanggitterzauns hat der Senat zunächst keine Zweifel, dass das Vorbringen des Beklagten zutrifft, wonach die Stabgittermatten in geräuschdämmender Kunststoffhalterung (Dämpfungspuffer zwischen Stabgittermatten und Pfosten) befestigt sind (vgl. zu einer solchen Vorrichtung auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 4 B 16.03 – [Bolzplatz], BRS 66 Nr. 172 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ergibt sich aufgrund der räumlich eingeschränkten Verhältnisse auf dem Schulgrundstück und dem Interesse an einem ausreichend großen Spielfeld, dass der Ballfangzaun unmittelbar bis an die Grenze zum Grundstück des Klägers herangeführt wurde und dass zur Wahrung der geforderten Hindernisfreiheit im Anschluss an das Spielfeld die Anbringung eines Kunststoffnetzes vor dem Ballfangzaun kaum möglich ist (vgl. hierzu die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 mitgeteilten Vorgaben der DIN 18035 zu Kleinspielfeldern, Bl. 110 ff. GA).

26

Was schließlich die Rückkehr von den zwischenzeitlich installierten konventionellen Toren mit Ballfangnetz zu den davor angebrachten Aluminiumtoren anbelangt, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies auf den Wunsch der Schule hin geschehen sei. Insofern kann auf das Schreiben des Schulleiters und des Vorsitzenden der Fachkonferenz Sport des L.-Gymnasiums vom 5. Februar 2016, Bl. 38 BA, hingewiesen werden, wonach die gelieferten konventionellen Tore weniger stabil seien und auch der Basketballaufsatz vermisst werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Kombinationsgerät aus Aluminium-Fußballtor mit aufgesetztem Basketballkorb als durchaus geeignete Variante für die beabsichtigte Spielplatznutzung (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O., juris, Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gerade die Aufprallgeräusche durch „gezielte Schüsse“ während der außerschulischen Nutzung als besonders störend geschildert hat (vgl. S. 3 der Klageschrift). Eine solche außerschulische Nutzung ist – wie oben dargelegt – von der Beklagten inzwischen jedoch aufgegeben worden. Ein „gezieltes Schießen“ auf das Aluminiumtor oder gegen den Ballfangzaun allein mit dem Ziel, Lärm zu verursachen, wird während des jetzt allein zugelassenen Sportunterrichts durch die aufsichtsführenden Lehrer unterbunden werden können.

27

Insgesamt teilt der Senat daher die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der besonderen Umständen des Einzelfalls dem Kläger die derzeit praktizierte schulische Nutzung des Sportplatzes zuzumuten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

III.

28

Weil die rechtlichen Grundsätze – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung geklärt sind und es sich im Übrigen um die Würdigung eines Einzelfalls handelt, kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. November 2009 - 8 K 1604/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von der Nutzung eines von der Beklagten in unmittelbarer Nähe betriebenen Bolzplatzes ausgehen.
Der Kläger wohnt seit dem Jahre 1995 zur Miete in der Dachgeschosswohnung des Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx (xxx) in xxx. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „xxx“, der ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt; es grenzt im Norden an die Straße „xxx“ an. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx mit einem Abstand zur Straße von etwa 10 m eine am 05.11.1981 baurechtlich genehmigte Tennisplatzanlage; der Abstand zwischen der Sportanlage und dem Wohnhaus beträgt ungefähr 30 m. Die Anlage besteht aus zwei in Ost-West-Richtung angeordneten Hartplätzen und wird von einem ca. 3 m hohen Gitterzaun umfasst. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich eines ein Sondergebiet (Ferienpark) ausweisenden Bebauungsplans aus dem Jahre 1974. Die Tennisanlage war ursprünglich Teil eines Ferienparks, der nördlich des Platzes von einem Privatunternehmen betrieben wurde. Nach der Insolvenz des Betreibers erwarb die Beklagte 1994 das Eigentum an diesem Grundstück. Daraufhin wurden die Plätze nicht mehr regelmäßig zweckgebunden zum Tennisspielen genutzt; vielmehr kam es vermehrt zur Nutzung durch fußball- und hockeyspielende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Nachdem die Beklagte eine derartige Nutzung ursprünglich verboten hatte, legalisierte sie das Ballspiel in der Folgezeit. Am 17.06.2003 beschloss der Ortschaftsrat von xx- xxx dass die Verbotsschilder entfernt werden und nur noch ein Hinweis auf die einzuhaltenden allgemeinen Ruhezeiten erfolgen soll.
Seit 1997 beschwerte sich der Kläger regelmäßig bei der Beklagten, dass die Tennisanlage von Jugendlichen als Fußball- bzw. Hockeyspielfeld genutzt werde, wodurch für ihn unzumutbarer Lärm entstehe. Insbesondere das Aufprallen des Balles auf die den Platz umgebenden Gitterzäune verursache erheblichen Lärm. Der Kläger trug sein Anliegen, die Anlage zu schließen oder zumindest Lärmschutzmaßnahmen durchzuführen, mehrfach schriftlich vor und wurde auch bei der Beklagten persönlich vorstellig. Mit Schreiben vom 05.02.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich in Absprache mit dem Landratsamt xxx dazu entschieden habe, den Tennisplatz in einen Bolzplatz umzuwandeln. Maßgeblich hierfür sei, dass er näher an der Wohnbebauung liege als der entlegene vorhandene Bolzplatz und bei jedem Wetter bespielt werden könne. Der Zaun müsse zum Schutz der dort spielenden Kinder erhalten bleiben.
Auf weitere Beschwerden des Klägers hin beauftragte die Beklagte die Abteilung für Umwelt- und Arbeitsschutz des Landratsamtes xxx mit der Erstellung einer Schallimmissionsprognose. In seinem Kurzgutachten vom 11.05.2006 kam der fachtechnische Bedienstete des Landratsamtes zu dem Ergebnis, dass bei Zugrundelegung der Vorgaben der TA Lärm und unter der Prämisse, dass vier bis acht Spieler den Bolzplatz gleichzeitig nutzen, am von dem Kläger bewohnten Anwesen mit Immissionen zwischen maximal 52 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen sei. Nach den überschlägigen Berechnungen würden die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets nach der TA Lärm nicht überschritten; die subjektive Lästigkeit der Lärmbelästigung hänge jedoch wesentlich von sonstigen Faktoren wie der persönlichen Einstellung zum Geräusch und dessen Auffälligkeiten ab. Aufgrund der geringen Geräuschvorbelastung in dem entsprechenden Gebiet trete insbesondere das Scheppern der Gitterzäune als sehr störend hervor. In der Folgezeit holte die Beklagte eine Schallimmissionsprognose der amtlichen Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 ein, welche die zu erwartenden Immissionen unter Anwendung der TA Lärm und der 18. BImSchV beurteilte. Diese Berechnung kam zu dem Ergebnis, dass bei einem maximalen Rechenansatz von zehn Kindern mit 13 Stunden ununterbrochener Spieldauer die Richtwerte der TA Lärm in jeder Hinsicht eingehalten würden. Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach der 18. BImSchV sei außerhalb der sonntäglichen Ruhezeiten von keinen Richtwertüberschreitungen auszugehen. Innerhalb der jeweiligen sonntäglichen Ruhezeiten seien morgens (8.00 Uhr bis 9.00 Uhr) und abends (20.00 Uhr bis 21.00 Uhr) keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten; während der mitttäglichen Ruhezeit an Sonntagen (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) seien für den gewählten Immissionsansatz Richtwertüberschreitungen zu erwarten. Für den Beurteilungspunkt an dem Anwesen des Klägers (xxx; Nord) wurden Lärmpegel bis 52 dB(A) prognostiziert; zudem wurde eine Überschreitung der zulässigen Spitzenpegel um bis zu drei dB(A) (Lmax: 83 dB(A)) zu Ruhezeiten vorhergesagt.
Nach einer weiteren Beschwerde des Klägers bei dem Landratsamt empfahl dieses der Beklagten am 01.08.2006, den Metallgitterzahn zu entfernen oder zu dämmen, und wies darauf hin, dass die Geräuschimmissionen auch durch eine Änderung des Bodenbelags reduziert werden könnten. Für die Nutzung des Grundstücks als Bolzplatz existierte zunächst keine Baugenehmigung. Erst auf einen Nutzungsänderungsantrag der Beklagten vom 28.09.2009 erteilte das Landratsamt xxx als zuständige Baurechtsbehörde am 12.02.2010 eine Genehmigung zur Nutzungserweiterung der bestehenden Tennisplatzanlage. Ausweislich der Genehmigung soll der südliche, dem von dem Kläger bewohnten Anwesen zugewandte Teil der Tennisanlage nunmehr als Bolzplatz genutzt werden; der nördliche Teil ist weiterhin zur Nutzung als Tennisplatz vorgesehen. Nach Erteilung der Baugenehmigung brachte die Beklagte ein Schild an dem Platz an, wonach die Benutzung lediglich in der Zeit von montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 20.00 Uhr zulässig sein soll.
Am 05.05.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx der Gemarkung xxx als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen ausgeführt, er werde durch den Spielbetrieb auf dem Bolzplatz bereits deshalb in eigenen Rechten verletzt, weil dieser in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Die Nutzung des Feldes erfolge nicht durch Kinder, sondern primär durch Jugendliche und junge Erwachsene. Er werde von den Nutzern des Spielfeldes provoziert, indem diese absichtlich gegen den Schutzzaun schössen, um so zusätzlichen und vermeidbaren Lärm zu verursachen. Durch den Lärm sei in seiner Wohnung eine Unterhaltung und das Schlafen nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Das umgebende Wohngebiet verfüge praktisch über keinen Durchgangsverkehr und liege in einer außergewöhnlich ruhigen Lage, so dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm besonders störend in Erscheinung trete. Der Kläger sei in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, da er als Bluthochdruckpatient besonders von den Lärmimmissionen betroffen werde. Zudem sei es den Nutzern des Bolzplatzes möglich, auf den in geringer Entfernung gelegenen Fußballplatz am Ortsrand auszuweichen.
Mit Beschluss vom 26.05.2008 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Mit Urteil vom 16.11.2009 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Benutzung der ehemaligen Tennisanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie habe auch in der Sache Erfolg, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zustehe. Die Beklagte habe die ihr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gegenüber dem Kläger obliegenden Schutzpflichten nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei sie als Betreiber der Bolzplatzanlage gehalten, diese so zu betreiben, dass schädliche Umweltauswirkungen verhindert und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Maßnahmen zur Verwirklichung dieser gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte bisher nicht getroffen. Sie habe insbesondere die ihr vom Landratsamt xxx aufgezeigten technischen Vorkehrungen zur Verringerung des Lärms nicht umgesetzt und nicht dafür Sorge getragen, dass der Zaun der Anlage als lärmerhöhender Faktor entfernt oder gedämmt werde. Dahingestellt bleibe, ob der Kläger die Unterbindung der Nutzung als Bolzplatz auch deshalb verlangen könne, weil die hierfür erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt sei. Selbst wenn allein die formelle Illegalität der ausgeübten Nutzung den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht begründen könne, ergäben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung in materiell-rechtlicher Hinsicht ohne weiteres genehmigungsfähig sei. Insbesondere stehe nicht hinreichend verlässlich fest, ob bei der Nutzung des Tennisplatzes als Bolzplatz die in einem allgemeinen Wohngebiet hinzunehmenden Lärmimmissionen nicht überschritten würden. Die von der Beklagten eingeholte Schallimmissionsprognose des Gutachters xxx GmbH vom 27.04.2009 sei hierfür nicht ausreichend, da sich ihr bereits nicht entnehmen lasse, mit welchen Lärmimmissionen in den maßgeblichen Räumen in der Wohnung des Klägers konkret gerechnet werden müsse. Ferner berücksichtige die Prognose nicht die vom Kläger allein gerügte Lärmbelastung, die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultiere.
Mit Beschluss vom 10.01.2011 - der Beklagten zugestellt am 14.01.2011 - hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Die Beklagte hat mit einem bei dem Verwaltungsgerichtshof per Telefax am 05.02.2011 eingegangenen Schriftsatz die Berufung unter Stellung eines förmlichen Antrags begründet.
Die Beklagte macht geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein unmittelbarer Abwehranspruch im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem. Fehl gehe deshalb die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach der Kläger die Unterlassung der Benutzung des Bolzplatzes bereits deshalb verlangen könne, weil nicht sämtliche nach dem Stand der Technik möglichen Lärmschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Richtigerweise könne ein Anspruch auf Unterbindung der Nutzung nur unter den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches bestehen. Von der Anlage gingen jedoch - was das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe - keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG aus. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte, insbesondere nach der hier zumindest entsprechend anwendbaren TA Lärm, seien eingehalten. Dies ergebe sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009, welches das Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt habe. Das Sachverständigengutachten gelange unter Anwendung der Vorgaben der TA Lärm zu der Prognose, dass die Immissionsrichtwerte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten unterschritten würden. Entgegen den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken habe der Gutachter in Übereinstimmung mit den Vorgaben der TA Lärm den maßgeblichen Immissionsort fehlerfrei ermittelt und zutreffend nicht auf die Immissionen innerhalb der Wohnung des Klägers abgestellt. Ferner habe der Gutachter die aus dem Auftreffen der Bälle auf den Gitterzaun als Torersatz resultierende Lärmbelästigung in dem Gutachten berücksichtigt und hierfür einen in der Fachliteratur als angemessen erachteten Spitzenpegel von 122 dB(A) angesetzt. Nach allgemein anerkannter Auffassung stelle eine Immissionsprognose eine tragfähige Methode dar, um Lärmbelästigungen zu ermitteln. Des weiteren seien die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts bezüglich der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung fehlerhaft, da es auf die bauplanungsrechtliche Lage gar nicht ankomme. Das Verwaltungsgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass allein der Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften dem Anwohner noch keinen Anspruch auf Nutzungsuntersagung einräume. Ferner bestünden bereits dem Grunde nach Zweifel, ob für die Umnutzung als Bolzplatz überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Es spreche vieles dafür, dass durch die geänderte Nutzung keine weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu stellen seien; die Beklagte habe sich lediglich vorsorglich die Umnutzung genehmigen lassen. Im Übrigen habe der Kläger die Wohnung sehenden Auges in der Umgebung des Sportplatzes gemietet, so dass er mit einer entsprechenden Vorbelastung habe rechnen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2009 - 8 K 1604/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Benutzung der ehemaligen Tennisplatzanlage als Bolzplatz und zum Hockeyspielen zu unterbinden. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich aus § 22 BImSchG ein entsprechender Unterlassungsanspruch ergeben könne. Selbst wenn eine unmittelbare Anwendung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen § 22 BImSchG hier nicht statthaft sein sollte, ergäbe ein dann einzuholendes Sachverständigengutachten klar, dass der von dem Bolzplatz ausgehende Lärm eine erhebliche und damit schädliche Umwelteinwirkung darstelle. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen sei eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hierzu gehöre im konkreten Fall vor allem auch die spezielle Lage des von dem Kläger bewohnten Teilorts xxx. Der Ortsteil sei ein außergewöhnlich ruhiger anerkannter Luftkurort; eine erhebliche Vorbelastung mit Lärmimmissionen bestehe nicht. Dies habe zur Folge, dass die Geräuscheinwirkungen von dem Bolzplatzbetrieb in besonderem Maße störend in Erscheinung träten. Ferner müsse bei der Abwägung berücksichtigt werden, dass nur wenige 100 m entfernt eine Sportanlage mit einem Platz vorhanden sei, auf dem ungestört Fußball gespielt werden könne.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat in er mündlichen Verhandlung am 13.06.3013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Tennisplatzanlage Flst.-Nr. xxx in xxx xxx-xxx eingenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift sowie ergänzend auf die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Ferner hat in dieser mündlichen Verhandlung Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx das von ihm mit erstellte Gutachten der xxx GmbH vom 27.04.2009 näher erläutert; wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
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Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
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1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
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Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
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2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
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Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
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Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
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Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
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Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
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Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
17 
Der Senat kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO über die Berufung der Beklagten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
18 
Die vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), sie bleibt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Sache ohne Erfolg (dazu unter 2.).
19 
1. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend, für den der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und als zulässige Klageart die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-)Klage gegeben ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.10.1983 - 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62). Auch kommt dem Kläger die Klagebefugnis zu, die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage zu fordern ist. Zutreffend weist die Beklagte im Ausgangspunkt zwar darauf hin, dass bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dem Eigentümer zusteht, nicht jedoch sonstigen Personen, die - wie hier der Kläger als Wohnungsmieter - lediglich obligatorisch berechtigt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1989 - 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61). Der Kläger macht jedoch keinen Nachbarschutz nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften, sondern einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch zur Abwehr von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG geltend. Dieser Anspruch und die immissionsschutzrechtlichen Schutzpflichten sind anders als das Bauplanungsrecht jedoch nicht grundstücksbezogen, sondern bezwecken den Schutz sämtlicher Personen, welche von den Auswirkungen einer genehmigungsbedürftigen oder sonstigen Anlage als Nachbarn und damit nicht bloß als Teil der Allgemeinheit betroffen werden; ausreichend ist, dass sich die Person regelmäßig derartig im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 - DVBl 1983, 183). Entsprechend dem Schutzzweck der immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ist es deshalb unerheblich, ob sich der Betroffene als Eigentümer oder lediglich als Mieter einer Wohnung im Einwirkungsbereich der Anlage aufhält. Zu Recht weist das erstinstanzliche Urteil insoweit auf den unterschiedlichen Nachbarbegriff im Bau- und Immissionsschutzrecht hin.
20 
Zutreffend verneint das Verwaltungsgericht auch die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Bei der allgemeinen Leistungsklage ist die Durchführung eines Vorverfahrens generell entbehrlich (vgl. Pietzcker in: Schoch/ Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Ergänzungslieferung 2008, § 42 RdNr. 154). Im Übrigen ergibt sich aus den Behördenakten, dass der Kläger vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes sein Begehren auf Unterbindung von Immissionen bzw. auf Schließung des Bolzplatzes in hinreichender Weise bei der Beklagten vorgetragen hat.
21 
2. Die Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger steht der allein in Betracht kommende allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
22 
2.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung folgt aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. Auch in Bezug auf Anlagen, die - wie hier der Bolzplatz - als öffentliche Einrichtung (vgl. § 10 Abs. 2 GemO) hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie - soweit die Vorschriften drittschützend sind - zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist. Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht allein unter Hinweis auf die angebliche Verletzung der Grundpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG hätte stattgeben dürfen.
23 
2.2 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt deshalb allein der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Indes steht dem Kläger der der Sache nach geltend gemachte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt, nicht zu (vgl. grundlegend zu dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch BVerwG, Urteile vom 29.04.1988 - 7 C 33.87 -, a.a.O.; sowie vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -NVwZ 2012, 837). Einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch steht dabei nicht entgegen, dass das Landratsamt xxx am 12.02.2010 die Umnutzung der bestehenden Tennisplatzanlage als Bolzplatz baurechtlich genehmigt hat. Der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314). Da die Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG für die gesamte Dauer des Betriebs einer Anlage zu erfüllen sind, steht nicht einmal die durch eine bestandskräftige Baugenehmigung geschützte Position einem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch entgegen.
24 
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -a.a.O.). Nach den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen der hier streitgegenständliche Bolzplatz als sonstige ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG zählt, so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163; Senatsurteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00 - NVwZ-RR 2002, 643). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166).
25 
Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des Bolzplatzes durch Kinder und Jugendliche keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Dabei gebietet zwar das absolute Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG keine privilegierte Betrachtung des Vorhabens (dazu unter 2.2.1). Die Schädlichkeit der Lärmimmissionen kann ferner nicht durch einen schematischen Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerte festgestellt werden; diese sind jedoch orientierend bei der Beurteilung heranzuziehen (dazu unter 2.2.2). Die gebotene situationsbezogene Abwägung aller Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen von dem Kläger hinzunehmen sind (dazu unter 2.2.3).
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2.2.1 Für die von Kindern verursachten Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Die mit Wirkung zum 28.07.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder verursachten Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Heranziehung von Immissionsgrenz- und Richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden (vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - a.a.O.). Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1a BImSchG nach dem Willen des Gesetzgebers eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art, die auf das sonstige Immissionsschutzrecht und über das zivile Nachbarschaftsrecht hinaus Wirkung entfaltet, soweit dies für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist. Mit § 22 Abs. 1a BImSchG hat der Gesetzgeber im Übrigen normiert, was bereits das erkennende Gericht und die anderen Oberverwaltungsgerichte als gefestigte Rechtsprechung zum Beurteilungsmaßstab von Kinderlärm zugrunde gelegt haben, nämlich dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt in Bezug auf Lärmimmissionen für die Anwohner daher ein absolutes Toleranzgebot.
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Diese Privilegierungsregelung ist im hier zu beurteilenden Fall indes nicht anwendbar. Dem steht zum einen bereits entgegen, dass der Benutzerkreis der Ballspielanlage von der Beklagten nicht verbindlich und nach außen erkennbar auf Kinder im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG beschränkt worden ist. Nach der Gesetzesbegründung knüpft der in § 22 Abs. 1a BImSchG verwendete Begriff des Kindes an die Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII an; Kind ist mithin, wer noch nicht 14 Jahre alt ist (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Auf diesen Kreis der Kinder unter 14 Jahren hat die Beklagte die Benutzung des Bolzplatzes jedoch nicht beschränkt; vielmehr soll er nach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich auch der sportlichen Betätigung für Jugendliche und junge Erwachsene dienen. Zum anderen ist die Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nach der Intention des Gesetzgebers auf Bolzplätze schon wegen des unterschiedlichen Lärmprofils nicht anwendbar. Nach der Gesetzesbegründung soll die Regelung zwar auf Ballspielflächen für Kinder anwendbar sein; diese werden deshalb in § 22 Abs. 1a BImSchG exemplarisch aufgeführt. Davon zu unterscheiden sind nach dem Willen des Gesetzgebers u.a. Bolzplätze sowie Streetballfelder für Jugendliche, die großräumiger angelegt sind und ein anderes Lärmprofil haben als Kinderspielplätze; diese Anlagen werden von der Privilegierung ausdrücklich nicht erfasst (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie insbesondere der vom Senat eingenommene Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der Anlage nach ihrer Ausstattung eher um einen Bolzplatz bzw. ein Streetballfeld als um ein Spielfeld für Kinder.
30 
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Berufung kann die Zumutbarkeit der hier in Rede stehenden Lärmimmissionen nicht abschließend anhand von verbindlichen Grenz- oder Richtwerten lärmtechnischer Regelwerke bestimmt werden; dies schließt einen orientierenden Rückgriff bei der gebotenen Gesamtabwägung indes nicht aus.
31 
Der verfahrensgegenständliche Bolzplatz wird weder von der TA Lärm (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.08.1998, GMBl. S. 503) noch von der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes - 18. BImSchV - vom 18.07.1991, BGBl. I S. 1588) oder der Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) in der 1995 verabschiedeten Fassung (abgedruckt in NVwZ 1997, 469) erfasst. Gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b TA Lärm ist diese weder auf Sportanlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, noch auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen anwendbar. Zwar sind gemäß Nr. 1 der LAI-Richtlinie Freizeitanlagen Anlagen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden, was für eine Anwendung auch für Bolzplätze sprechen könnte. Die in Nr. 1 der Freizeitlärm-Richtlinie aufgeführten Regelbeispiele für ihre Anwendbarkeit zeigen jedoch, dass die Richtlinie primär größere Freizeitanlagen mit technischen Einrichtungen und einem entsprechenden Störungspotential im Blick hat.
32 
Auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung ist auf die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen nicht unmittelbar anwendbar. Sportanlagen sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 18. BImSchV ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - NVwZ 2003, 377) mit Blick auf einen Bolz- und Skateplatz für Kinder bis 14 Jahre ausgeführt hat, ließen die Beschreibungen des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisierten Freizeitsport diene. Die aufgeführten Verpflichtungen des Betreibers passten nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten seien. Die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionswerte konkretisieren, würden der Eigenart speziell für Kinder bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Einrichtungen, die dadurch gekennzeichnet seien, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Ausweislich der Entstehungsgeschichte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sei der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass „Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen … nicht erfasst“ würden. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist auch der hier zu beurteilende Bolzplatz keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Zwar hat die Beklagte eine Nutzung durch ältere Jugendliche nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ändert indes nichts daran, dass der auf der Teilfläche einer ehemaligen Tennisanlage errichtete Bolzplatz dem sich aus der Sportanlagenlärmschutzverordnung ergebenden Leitbild einer Sportanlage nicht entspricht. So fehlen für eine Sportanlage im oben genannten Sinne etwa besondere technische Einrichtungen (wie Lautsprecheranlagen oder auch nur eine Platzbeleuchtung), Vorkehrungen für Zuschauer, Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder sonstige Nebeneinrichtungen gänzlich. Hiergegen sprechen in erheblichem Maße auch die Ausstattung und vor allem die Größe des Bolzplatzes, der lediglich die Maße eines Tennisplatzes aufweist. Ausstattung und Größe des Platzes lassen daher eine organisierte, an den Regeln der Fußballverbände ausgerichtete Sportausübung mit Trainern bzw. Betreuern oder gar Schiedsrichtern nicht zu, sondern sind gerade für unorganisierte, „freizeitsportliche Aktivitäten“ geeignet und bestimmt. Dies steht im Übrigen mit der von den Beteiligten geschilderten tatsächlichen Nutzung des Platzes im Einklang. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass der Platz zum organisierten, an den Fußballregeln orientierten Spielen genutzt würde. Vielmehr wendet er sich gerade gegen die regelwidrige, unorganisierte Nutzung des Platzes durch Jugendliche, vor allem gegen das „Bolzen“ auf die Fangzäune als Torersatz. Diese vorherrschende Nutzung wird von dem Regelbild einer Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV nicht mehr erfasst.
34 
Die Unanwendbarkeit der 18. BImSchV auf den hier zu beurteilenden Bolzplatz steht, wie das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat (Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 -, a.a.O.; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 11 B 24.08 - NVwZ 2011, 574), einer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall allerdings nicht entgegen. Danach bietet es sich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneter und speziell hierfür einschlägiger Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche hinreichend Rechnung trägt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von derartigen Anlagen ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen nicht ersetzen; sie kann jedoch einen Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung bieten.
35 
Ausgehend hiervon und von der von der Beklagten im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Schallimmissionsprognose der anerkannten Begutachtungsstelle xxx GmbH vom 27.04.2009 sind die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräusche für den Kläger zumutbar. Die Gutachter haben dabei eine computergestützte Immissionsprognose anhand der Berechnungsvorgaben sowohl der TA Lärm als auch der 18. BImSchV erstellt. Der Wert dieses Gutachtens ist neben den oben dargestellten Einschränkungen zwar dadurch geschmälert, dass es sich nicht um ein auf Messungen beruhendes Gutachten, sondern lediglich um eine rechnerische Schallimmissionsprognose handelt. Daher genügt das xxx-Gutachten nicht den formellen Anforderungen der 18. BImSchV. Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV sieht vor, dass die Immissionen bei bestehenden Anlagen durch Messung (Nr. 3) zu ermitteln sind; eine Prognose (Nr. 2) ist nur für neu zu errichtende Anlagen vorgesehen. Der Senat sieht - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert - trotz dieser Einschränkungen und der Beweisanregung des Klägers mit Schriftsatz vom 21.05.2014 von der Einholung eines auf Lärmmessungen beruhenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Nach dem oben Gesagten könnte auch ein den Anforderungen der Nr. 1.3.1 des Anhangs zur 18. BImSchV genügendes Gutachten die individuelle tatrichterliche Würdigung der Lärmsituation nicht ersetzen und nur einen Anhaltspunkt für die weitere rechtliche Bewertung bieten. Im Übrigen hat einer der Ersteller des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens der xxx GmbH vom 27.04.2009, Herr Dipl.-Ing. (FH) xxx, in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 überzeugend ausgeführt, dass die prognostizierten Immissionswerte auf einem konservativen Ansatz beruhten. Nach den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters basierten seine Berechnungen auf Studienwerten, die eine hohe Verlässlichkeit aufwiesen und am oberen Rand der zu erwartenden Immissionen lägen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass ein weiteres, auf Lärmmessungen beruhendes Sachverständigengutachten zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen könnte.
36 
Abgesehen hiervon genügt das prognostische Gutachten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Vorgaben der 18. BImSchV. Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Nr. 1.2 des Anhangs zur 18. BImSchV haben die Gutachter die maßgeblichen Immissionsorte bestimmt und dabei insbesondere den hier in Rede stehenden Beurteilungspunkt IP O1 (xxx-xxx, Nord) am von dem Kläger bewohnten Anwesen ausgewählt. Gemäß Nr. 1.2 a) des Anhangs liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes; nicht maßgeblich sind dagegen die Immissionen innerhalb des Raumes. Fehl geht auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Gutachter hätten den aus dem Schießen gegen die Bandenbegrenzungsgitter folgenden Spitzenpegel nicht berücksichtigt bzw. sich in diesem Zusammenhang auf nicht weiter substantiierte Mutmaßungen gestützt. Zwar haben die Gutachter den hier durch das Schießen auf die Bande auftretenden Spitzenpegel nicht konkret gemessen. Sie haben sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht auf bloße Mutmaßungen beschränkt, sondern einen im fachtechnischen Schrifttum anerkannten, auf Messungen an entsprechenden Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern beruhenden Wert herangezogen (vgl. den in Fußnote 8 des Gutachtens erwähnten schalltechnischen Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech über Messungen hinsichtlich der Emissionen von Bandenbegrenzungen von Minispielfeldern). Wie der Gutachter Dipl.-Ing. (FH) xxx in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar näher dargelegt hat, erreichen die hier zu erwartenden Geräuschpegel bei dem Schießen auf die Bande nicht die in der Prognose zugrunde gelegten, mit einer Ballschussmaschine ermittelten Werte; der angesetzte Spitzenpegelwert L(W,max.) von 122 dB(A) sei auch sonst in jeder Hinsicht konservativ bemessen und dürfte den tatsächlich zu erwartenden Wert übersteigen. Nachvollziehbar stellen die Gutachter in diesem Zusammenhang vor allem darauf ab, dass sich dieser Wert auf neu errichtete Minispielfelder bezieht, während die Feldbegrenzung des gegenständlichen Spielfeldes bereits „in die Jahre gekommen“ sein und deshalb geringere Immissionen verursache. Der Gutachter xxx hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung überzeugend näher dargelegt, dass der Zaun aufgrund seiner geringeren Spannung nunmehr nachgiebiger sei und deswegen mehr Auftreffenergie als ein bei der Immissionsprognose zugrunde gelegter neuer Zaun auffange. Schließlich hat der Gutachter xxx auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass sich an der nach den Vorgaben der 18. BImSchV erstellten Immissionsprognose trotz der im Dezember 2012 erfolgten Neufassung der VDI-Richtlinie 3770 nichts ändere.
37 
Die von den Gutachtern ermittelten prognostischen Werte überschreiten nicht die Immissionsrichtwerte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte werktags (innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten) und sonntags außerhalb der Ruhezeiten nicht überschritten werden. Im Ergebnis ohne Belang ist, dass nach der gutachterlichen Prognose die Immissionsrichtwerte innerhalb der mittäglichen Ruhezeit sonn- und feiertags (13.00 Uhr bis 15.00 Uhr) sowie die Spitzenpegel innerhalb der Ruhezeiten werktags (6.00 Uhr bis 8.00 Uhr sowie 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) sowie sonn- und feiertags (7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) überschritten werden. Denn die Beklagte hat zwischenzeitlich diesem Begutachtungsergebnis Rechnung getragen und die Nutzungszeiten entsprechend eingeschränkt, so dass eine Benutzung während der jeweiligen Ruhezeiten nicht mehr zulässig ist. Im Übrigen liegen die Überschreitungen nur in einem relativ geringfügigen Bereich, das heißt jeweils nur im Bereich von 2 bis 3 dB(A). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter einen sehr konservativen Ansatz gewählt und von einer Maximalbelegung des Platzes mit zehn Kindern ausgegangen sind. Eine längerzeitige Bespielung des Platzes durch so viele Personen wird indes auch von dem Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Daher erweist sich eine Abweichung von den Regelwerten in dieser Größenordnung noch als zumutbar.
38 
2.2.3 Zu diesem Ergebnis führt auch die primär maßgebende umfassende Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles unter besonderer Berücksichtigung der bei der Augenscheinseinnahme ermittelten örtlichen Verhältnisse. Im Rahmen dieser Abwägung bestimmt sich die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit die Frage ihrer Zumutbarkeit für die Nachbarschaft entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden. Das Bebauungsrecht als Bodenrecht bestimmt einerseits, welche Nutzungen - auch im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Nachbarschaft - an bestimmten Standorten zulässig sind, andererseits welchen Schutz vor Beeinträchtigungen andere Nutzungen, wie hier die Wohnnutzung, beanspruchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300). Neben der bebauungsrechtlichen Situation sind wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend.
39 
Zugunsten des Klägers ist im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich um eine ruhige Wohnstraße handelt, die zudem in einem Luftkurort ohne nennenswerte Geräuschvorbelastung gelegen ist. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan für die Wohnung des Klägers ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO vorsieht. Bolzplätze sind jedoch in allgemeinen Wohngebieten nicht generell unzulässig. Zwar wird man Bolzplätze nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichsetzen können. Diese sind auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen und als deren sinnvolle Ergänzung sowohl im allgemeinen als auch im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 - NJW 1992, 1779). Dagegen dienen Bolzplätze auch und vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener; aus diesem Grund und wegen der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Sie müssen aber jedenfalls wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt werden, die allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990) oder zumindest ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1977; nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise sogar in einem reinen Wohngebiet) unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO zulässig sind (vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 03.03.1992 - 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8). Damit sind auch Bolzplätze unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Zu beachten ist auch die soziale Funktion von Bolzplätzen, weshalb der Einwand des Klägers nicht durchgreift, es gebe einen weiteren Sportplatz am Ortsrand. Vielmehr müssen Bolzplätze, auch wenn sie nach dem oben Gesagten nicht auf unmittelbare Nähe zur Wohnbebauung angewiesen sind, so doch ortsnah gelegen sein, gerade wenn sie - wie hier - sich auch an Kinder als Benutzerkreis richten. Außerdem lässt die gegenüber von der 18. BImSchV erfassten Sportanlagen für organisierten Sport gesteigerte soziale Erforderlichkeit entsprechender Anlagen auch in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung eine entsprechende Korrektur der Richtwerte zu. Die Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen fällt daher tendenziell zu Lasten der Anwohner aus. Ausgehend hiervon hat der Kläger die von dem Bolzplatz ausgehenden Geräuschimmissionen auch bei einer umfassenden Interessen-abwägung zu dulden.
40 
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.