Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 8 K 16.1222

bei uns veröffentlicht am01.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 (Az.: ...) in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 (Az.: ...) und des Änderungs- bzw. Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 (Az.: ...) wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die dem Referat für Bildung und Sport der Beklagten am 28. Juni 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Dreifach-Turnhalle auf dem Areal des städtischen ...-Gymnasiums in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 sowie des Änderungs- bzw. Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016.

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im 1. Obergeschoss des Wohnhauses ...straße 51 und Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ...str. 44 - 50/ ...str. 47 – 53. Das im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Grundstück Fl.Nr. ..., liegt südwestlich des Schulgeländes des städtischen ...-Gymnasiums, ...garten 2, Fl.Nr. ... und ..., und ist mit acht drei- bis viergeschossigen Wohngebäuden (...straße 47-53/ ...straße 44-50) bebaut. Die Wohnung der Kläger befindet sich im 1. Obergeschoss des viergeschossigen Gebäudes ...straße 51 und verfügt über Aufenthaltsräume, die zu dem streitgegenständlichen Vorhabensgrundstück hin situiert sind.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 erteilte die Beklagte die am 11. Oktober 2012 nach Plan-Nr. ... beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Dreifach-Turnhalle auf dem streitgegenständlichen Gelände.

Hiergegen erhoben die Kläger am 8. August 2013 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 8 K 13.3483).

Am 7. Januar 2015 erließ die Beklagte eine Änderungsgenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben. Diesen Bescheid bezogen die Kläger in das Verfahren M 8 K 13.3483 ein.

Mit Urteil vom 15. Juni 2015 (M 8 K 13.3483) hob das Bayerische Verwaltungsgericht München die Baugenehmigung der Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 auf. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Die mit der angefochtenen Baugenehmigung dem streitgegenständlichen Vorhaben zugebilligten Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet entspreche nicht dem den Klägern zustehenden Schutzniveau, weil es sich bei der näheren Umgebung um ein reines Wohngebiet handele.

Die Beklagte stellte gegen das Urteil vom 15. Juni 2015 einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.1862), über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Beschluss vom 3. November 2015 (2 AS 15.1886) ordnete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Wohnungseigentümergesellschaft, welcher die Kläger angehören, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 insoweit an, als die außerschulische Nutzung der Dreifachturnhalle an Werktagen von 20:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr genehmigt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung als offen zu beurteilen seien, die Interessenabwägung aber teilweise zugunsten der Kläger ausfalle. Zunächst sei festzustellen, dass die Baugenehmigung wegen der vier unterschiedlichen genehmigten Nutzungen teilbar sei. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr sei – unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung – unbestritten. Die Absicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die Auflagen sei wenig erfolgsversprechend, könne aber im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachgebessert werden. Dennoch müsse das öffentliche Interesse an der Förderung des Vereinssports im Hinblick auf die Belange der Gesundheit zurückstehen, zumal es sich nur um einzelne Zeiträume handele.

Daraufhin erließ die Beklagte am 18. Februar 2016 (Az.: ...), ein Zustellungsnachweis an die Klagepartei befindet sich nicht in der Behördenakte, einen Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid, gerichtet an ihr Referat für Bildung und Sport mit folgendem Inhalt:

Im Nachgang zur Baugenehmigung vom 28. Juni 2013, in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015, wurde unter Ziffer 1 ergänzend folgendes festgelegt:

„Bestandteil der Baugenehmigung ist auch die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros ... 10.04.2013 (Blatt 123 der Akten) mit Ergänzungen vom 09.09.2014 (Blatt 261 der Akten) sowie die Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr vom 11.04.2013 (Blatt 139 der Akten) mit Aktualisierung vom 30.10.2015 (Anlage).

Dieser Fassung liegt das Nutzungskonzept vom 27.03.2013 (Blatt 116 der Akten) in der Fassung vom 10.09.2014 (Blatt 248 der Akten) zugrunde.“

Unter Ziffer 2 des Bescheids vom 18. Februar 2016 legte die Beklagte fest, dass die Gestattungen, Bedingungen, Auflagen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom 28. Juni 2013 bzw. der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 mit Ausnahme der Ziffer 2 (Kfz-Stellplätze) weiter gelten.

Diese Ziffer 2 wurde wie folgt neu gefasst:

„2a) Kfz-Stellplätze:

Für dieses Bauvorhaben ist folgende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erforderlich: 45 Stellplätze.

Davon werden gemäß Vertrag vom 18.06.2013 abgelöst: 18 Stellplätze Somit sind real nachzuweisen: 27 Stellplätze Die Stellplätze sind auf dem Schulparkplatz bereits vorhanden. Die bestehende Stellplatzanlage wird baulich nicht verändert. Die Stellplätze müssen bei Aufnahme der Nutzung funktionsfähig und dauerhaft zur Verfügung stehen.

Der Stellplatznachweis für die schulische Nutzung erfolgt auf dem Schulparkplatz. Der Stellplatznachweis für die außerschulischen Nutzungen innerhalb der Ruhezeiten erfolgt, wie unten beschrieben, in der Park & Ride-Anlage am ...platz. Dort stehen bis zu 45 Stellplätze zur Verfügung (Blatt 244-245 der Akten).

Rechtsgrundlage für die Stellplatzforderung ist Art. 47 BayBO i.V.m. der Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS).

2b) Erläuterung zur Stellplatzberechnung

Bei den einzelnen Nutzungsvarianten der Dreifachsporthalle handelt es sich jeweils um Wechselnutzungen.

Nutzungsvariante a) - Schulnutzung Für die Schulnutzung sind 23 Stellplätze erforderlich. Diese sind auf der bisherigen Stellplatzanlage nachgewiesen Nutzungsvariante b) - Vereinsnutzung ohne Auszugstribünen Für den Regelfall der Nutzung als Turn- und Sporthalle ohne Auszugstribünen mit einer Zuschauerzahl von bis zu 110 Besuchern sind rechnerisch 24 Stellplätze erforderlich.

Nutzungsvariante c) – Vereinsnutzung mit Auszugstribünen Für die vereinzelte Nutzung der Turn- und Sporthalle, bei denen die Auszugstribünen benutzt werden, mit einer möglichen Zuschauerzahl von 318 Besuchern, sind rechnerisch 33 Stellplätze erforderlich.

Nutzungsvariante d) - Veranstaltungen mit bis zu 600 Besuchern Die erforderliche Anzahl von 45 Stellplätzen ergibt sich rechnerisch aus der Nutzung als Versammlungsstätte mit max. 600 Besuchern.

Die Ablöse der Stellplätze wurde auch zugelassen, da die wenigen Großveranstaltungen in der Halle (z.B. Bürgerversammlung) insbesondere örtlichen Bezug und ihren Einzugsbereich im Nahbereich haben. Es ist davon auszugehen, dass bei derartigen Veranstaltungen die vorhandene Stellplatzanlage ausreicht.

2c) Festsetzungen zur Parkplatzsituation:

Die Nutzung des Parkplatzes ist für die schulischen Nutzungen uneingeschränkt zulässig. Für die anderen, o.g. außerschulischen Nutzungen gelten folgende Einschränkungen:

Die Nutzung des Parkplatzes ist in folgenden Zeiten möglich: Werktage 08.00 – 20.00 Uhr und Sonn- und Feiertage 09.00 - 13.00 Uhr sowie 15.00 – 20.00 Uhr.

Die Zufahrt zum Parkplatz ist durch eine automatische Schranke zu regeln. Durch eine Zeitschaltuhr o.Ä. muss sichergestellt werden, dass die Schranke außerhalb der o.g. Zeiten durch außerschulische Nutzer nicht geöffnet werden kann.

Bei der Vermietpraxis der Halle an private Sportvereine ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht die schulische Stellplatzanlage, sondern die nahe gelegene Park & Ride-Anlage zur Parknutzung herangezogen wird. Durch die Vermietpraxis ist über entsprechende Sanktionsmöglichkeiten sicherzustellen, dass dies von den Sportvereinen auch befolgt wird.

Da die nahe gelegene P & R - Anlage nach jahrelanger Erfahrung in den kritischen Zeiten, abends und am Wochenende, nicht ausgelastet ist (sie dient überwiegend Berufspendler), sind dort die entsprechenden Kapazitäten vorhanden, um den Stellplatzmehrbedarf für die Vereinssportnutzung aufzunehmen.“

Unter Ziffer 3 behielt sich die Beklagte weitere Auflagen hinsichtlich der Stellplatzsituation vor, für den Fall, dass die Regelungen so nicht greifen würden und die Vermietpraxis entsprechend angepasst werden müsse.

Zur Nachbarwürdigung führte die Beklagte im Bescheid aus, dass die Neufassung der Ziffer 2 aufgrund der Verwaltungsgerichtsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgt sei. Die modifizierte Fassung der Ziffer 2 trage dem durch die außerschulischen Nutzungen verursachten Parkverkehr und dem damit verbundenen Lärm Rechnung. Es werde sichergestellt, dass in den Ruhezeiten entsprechend den Feststellungen des Lärmgutachtens keine Parkplatznutzung stattfinde, sodass die einschlägigen Lärmwerte und damit das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten würden.

Als weitere Verbesserung in tatsächlicher Hinsicht komme hinzu, dass der Haupteingang für die außerschulische Nutzung an die Südwestecke der Sporthalle gelegt werde. Er werde damit so nah wie möglich an der unmittelbaren Erschließungsstraße „Am ...“ und somit weiter entfernt von den Wohngebäuden liegen. Der bisherige Hauptzugang werde bei den außerschulischen Nutzungen nur noch der brandschutzrechtliche Notausgang sein.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2016, beim Verwaltungsgericht München am 14. März 2016 eingegangen, ließ die Klagepartei durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016, Az.: ..., aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2016, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten hilfsweise,

die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung vom 7. Februar 2015 (sic!) und vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (2 AS 16.420 – juris) änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung vom 3. November 2015 (2 AS 15.1886) auf Antrag der Beklagten nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ab und lehnte den Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt ab. Die Erfolgsaussichten der Klage bzw. der Zulassung der Berufung seien weiterhin als offen zu beurteilen, die Interessenabwägung falle aufgrund des Bescheids vom 18. Februar 2016 nunmehr aber zugunsten der Antragsgegnerin aus. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die möglichen Beeinträchtigungen der Nachbarinteressen durch die unbestrittene Überschreitung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr – unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung – durch die Auflagen in dem Bescheid vom 18. Februar 2016 stark eingeschränkt würden. Sollte es dazu kommen, dass in Einzelfällen außerschulische Nutzer mit ihren Fahrzeugen im Parkplatz „gefangen“ wären, so dürfte sich dies auf eine „Eingewöhnungszeit“ beschränken und keinen Dauerzustand darstellen, da zum einen die Nutzer auf diese Regelung hinzuweisen seien und zum anderen sich dies unter den Nutzern schnell „herumsprechen“ werde. Eine dauerhafte nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinn einer regelmäßigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte sei insoweit nicht zu befürchten. Auf die fehlende rechtliche Sicherung der Benutzung der Stellplätze der Park- & Ride-Anlage könnten sich die Nachbarn mangels nachbarschützender Wirkung nicht berufen; ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht gegeben, da die Parkplätze insbesondere faktisch vorhanden und nutzbar seien.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 begründete die Klagepartei die Klage und stellte zunächst den bisherigen Gang des Verfahrens und die ergangenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen dar.

Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf den (teilweise) fehlenden Stellplatznachweis rechtswidrig, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 festgestellt habe.

Der Bescheid vom 18. Februar 2016 sei auch deshalb rechtswidrig, da das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung vom 7. Januar 2015 aufgehoben habe, weshalb dem unselbstständigen Änderungsbescheid vom 18. Februar 2016 – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – die Basis entzogen sei. Auch wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2015 noch nicht rechtskräftig sei, sei die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung vom 7. Januar 2015 jedenfalls als „schwebend unwirksam“ anzusehen.

Vor allem aber verletze auch die Änderungsgenehmigung das Rücksichtnahmegebot. Zunächst sei festzustellen, dass die Änderungsgenehmigung im Zusammenhang mit der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung vom 7. Januar 2015 zu beurteilen sei, weshalb das den Klägern zustehende Schutzniveau nach wie vor missachtet werde. Das Rücksichtnahmegebot sei auch dadurch verletzt, dass der Parkplatz nun für die außerschulischen Nutzungen innerhalb der Ruhezeiten nicht mehr genutzt werden könne. Aufgrund der in den Ruhezeiten nicht mehr vorhandenen Stellplätze entstünden unzumutbare Beeinträchtigungen für die Anwohner. Der Erschließungsverkehr für die Schulnutzung sei derzeit beschränkt auf die Wochentage in der Zeit von etwa 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr; außerhalb dieser Zeiten sei er nicht mehr existent bzw. auf ganz seltene Ereignisse begrenzt aufgrund der in der Umgebung des Vorhabens vorhandenen Einbahnstraßen sei die Ein- und Ausfahrt in und aus dem Gebiet deutlich erschwert. Der gesamte Zufahrtsverkehr zu der Sporthalle und dem in den Ruhezeiten nicht erreichbaren Parkplatz werde über die ...straße abgewickelt; der gesamte Abfahrtsverkehr hingegen kann ausschließlich über die Straße ...garten und über die ...straße in östlicher Richtung erfolgen. Aufgrund dieser Situation werde es unmittelbar vor dem Anwesen der Anwohner zur insbesondere lärmempfindlichen Ruhezeit zu Wendemanövern im Bereich der Parkplatzzufahrt kommen; es werde zu einer erhöhten Frequenz von (wiederholten) Vorbeifahrten durch den Parksuchverkehr kommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht richtigerweise davon aus, dass sich der Park- und Parksuchverkehr in der Umgebung der Turnhalle erhöhen werde, allerdings sei entgegen der Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zu erwarten, dass sich dies „im Laufe der Zeit legen“ werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass die Stellplätze in der Park & Ride-Anlage nicht angenommen würden, zumal es sich um ungern genutzte Tiefgaragenstellplätze zu einer Zeit, in der die Tiefgarage kaum mehr frequentiert werde, handele. Die Erreichbarkeit dieser Parkplätze sei schließlich äußerst ungünstig.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klage unzulässig, aber auch unbegründet sein.

Streitgegenstand sei der Nachgangsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016, welcher mit Ausnahme der Kfz-Stellplätze die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 unverändert lasse. Es handele sich um eine echte Tektur ohne eigenständigen Regelungsbereich (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 2). Eine selbstständige Ausführung unabhängig von der Ausgangsgenehmigung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Daher beträfe die vorliegende Klage den Streitgegenstand des Berufungszulassungsverfahrens (2 ZB 15.1859), sodass sie bereits nicht statthaft und daher unzulässig sei.

Die Klage wäre aber auch unbegründet. Hier käme es auf eine isolierte Betrachtung der Änderungen an, die auch nach dem Klägervortrag bereits ausscheiden würde. In jedem Fall aber komme eine durch die Änderung verursachte Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger nicht in Betracht. Andernfalls hätte die im Rahmen der Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolgte Interessenabwägung anders ausfallen müssen; der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei aber gerade erfolgreich gewesen, sodass hier auch die Bindungswirkung des Beschlusses entgegenstehe. Im Übrigen handele es sich um Fragen des Hauptsacheverfahrens der Berufungszulassung, der nicht vorgegriffen werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 stellte der Bevollmächtigte der Kläger den Antrag,

die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2015 und in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 aufzuheben,

hilfsweise: den Änderungs- und Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Rechtsstreit wurde zudem mit Zustimmung der Beteiligten ins schriftliche Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung sollte ab dem 15. Juni 2018 ergehen. Diese Frist wurde vom Gericht mit Schreiben vom 16. Mai 2018 bis zum 16. Juli 2018 verlängert.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 8 K 13.3483 Bezug genommen.

Gründe

1. Das Gericht konnte über die Klage ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 zum Übergang in das schriftliche Verfahren ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), und die der Beklagten gesetzte und verlängerte Frist zum Erlass eines neuen (Änderungs-)Bescheides abgelaufen ist.

2. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet, weil der Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016, der die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 ergänzt bzw. ändert, rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1 Die Klage ist zulässig.

2.1.1 Streitgegenstand ist der Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016, der die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 ergänzt bzw. ändert. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist trotz des rechtshängigen Berufungszulassungsverfahrens bezüglich der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 (also ohne die Änderungen des Bescheides vom 18.2.2016) zulässig.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) kann während der Rechtshängigkeit – im verwaltungsgerichtlichen Prozess ab Erhebung der Klage, § 90 Satz 1 VwGO – die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Zweck dieser Vorschrift ist es, doppelte Prozesse mit gegebenenfalls divergierenden Entscheidungen zu vermeiden. Das Verbot der doppelten Klage bezieht sich auf dieselbe Sache, also auf „die Streitsache“; maßgeblich ist somit der Streitgegenstand. Dieser wird durch den prozessualen Anspruch und den zu seiner Begründung vorgebrachten tatsächlichen Klagegrund festgelegt (vgl. Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 41/§§ 17 – 17b GVG Rn. 11 ff. m.w.N.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 3) geht davon aus, dass es sich bei dem Änderungs- bzw. Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 um einen eine Nachbarrechtsverletzung korrigierenden Tekturbescheid zu einer Baugenehmigung handele, der diese nicht aufhebe und durch eine gänzlich neue ersetze, sondern sie lediglich in einigen Punkten modifiziere und daher nicht selbständig ausgenutzt werden könne, was zur Folge habe, dass keine Änderung des Streitgegenstands entsprechend § 91 VwGO vorliege. Dies würde dafür sprechen, von identischen Streitgegenständen in diesem und im Berufungszulassungsverfahren – gegebenenfalls unter Anwendung von § 264 Zivilprozessordnung (ZPO) – auszugehen mit der Folge, dass die erstinstanzliche Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Im Berufungszulassungsverfahren dürfte folglich über die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 sowie des Änderungs- bzw. Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 zu entscheiden sein, da sich beispielsweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch aus einer nach materiellem Recht für die Beurteilung des Streitgegenstandes entscheidungserheblichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die nach Erlass der (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag eingetreten sind, ergeben können (vgl. Roth in BeckOK VwGO, 45. Edition, Stand 1.4.2018, § 124 Rn. 28 m.w.N.).

Diese – lediglich im Rahmen der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angedeuteten – Ansicht überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016, der die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 ergänzt bzw. ändert, und der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 um verschiedene Streitgegenstände handelt. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 18. Februar 2016 eindeutig und schlüssig zum Ausdruck gebracht hat, dass sie bzw. ihr Referat für Bildung und Sport an der Umsetzung der Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 kein Interesse mehr hat. Hierfür spricht insbesondere der Erlass in Reaktion auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Zahlreiche Neuregelungen wurden in dem Änderungsbescheid im Hinblick auf die Parkplatzsituation getroffen, die sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz als problematisch bewertet wurde. Außerdem wurde die für die Nutzung der Turnhalle und die Beurteilung der nachbarlichen Belange bedeutsame Situierung des Haupteingangs verändert (vgl. S. 4 des Bescheids vom 18.2.2016). Es bestehen umgekehrt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die ursprünglichen Baugenehmigungen irgendwann – auch bei Obsiegen im Rahmen des Berufungszulassungs- bzw. eines sich anschließenden Berufungsverfahrens – umsetzen möchte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte – anders als private Bauherren – neben den öffentlichen Interessen ganz maßgeblich auch die Interessen der klagenden Nachbarn zu berücksichtigen hat. Eine Ausnutzung der ursprünglichen Baugenehmigungen ist vor diesem Hintergrund fernliegend.

Dies alles hat somit zur Folge, dass das ursprünglich geplante Vorhaben (Baugenehmigung vom 28.6.2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7.1.2015) nicht mehr verfolgt wird, sondern ein anderes Vorhaben (Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18.2.2016 zur Baugenehmigung vom 28.6.2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7.1.2015). Zwar lassen Tektur- und Änderungsgenehmigungen als Änderungsgenehmigungen erteilter Baugenehmigungen die ursprünglichen Baugenehmigungen (Grundgenehmigungen) grundsätzlich rechtlich noch bestehen. Da für ein Grundstück mehrere Baugenehmigungen für verschiedenartige Bauvorhaben gleichzeitig oder nacheinander erteilt werden können, hat der Bauherr somit die Wahl, ob er nach der Grund-, Tektur- oder Änderungsgenehmigung bauen will. Der Tektur- oder Änderungsantrag enthält grundsätzlich insoweit keine „automatische“ Zurücknahme des ursprünglichen Bauantrags (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 68 Rn. 117; Weinmann in BeckOK BauordnungsR Bayern, 7. Edition, Stand 15.4.2018, Art. 64 Rn. 41 m.w.N.). Jedoch ergibt obige Auslegung (entsprechend § 133 Bürgerliches GesetzbuchBGB), dass das Referat für Bildung und Sport ihren ursprünglichen Bauantrag zurückgenommen hat bzw. die Beklagte die ursprüngliche Baugenehmigung inzident aufgehoben hat.

Daher liegen zwei Streitgegenstände vor – einer, der sich mittlerweile erledigt hat und der hier streitgegenständliche.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es sich bei dem Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016 um eine Tekturgenehmigung, eine Änderungsgenehmigung oder um ein „aliud“ handelt (vgl. zum Ganzen Struzina/Lindner, ZfBR 2015, 750; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47). Denn vorliegend ist nach Überzeugung des Gerichts eindeutig erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 durch Erlass des Bescheids vom 18. Februar 2016 aufgehoben wurde, weshalb sich die Frage nach dem Verhältnis der ergangenen Bescheide zueinander nicht stellt.

2.1.2 Die Kläger sind als Sondereigentümer einer Wohnung auf dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße 44 - 50/ ...straße 47 – 53, das südlich des beabsichtigten Vorhabens liegt, klagebefugt.

Grundsätzlich kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris; BayVGH, B.v. 08.07.2013 – 2CS 13.872 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 - juris) bejaht eine Klagebefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft. Da hier letzteres geltend gemacht wird, ist die Klagebefugnis gegeben.

2.2 Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 26.07.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 21; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20).

2.3 Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nach wie vor gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Nach wie vor enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung trotz erneuter Abänderung und Ergänzung durch Auflagen festgelegte Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet. Aus dem Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016 geht hervor, dass die Auflagen der Bescheide vom 28. Juni 2013 und vom 7. Januar 2015 – mit Ausnahme von Ziffer 2 – weitergelten sollten, also auch Ziffer 7, welche die Immissionsrichtwerte betrifft. Das Gericht ist aber nach wie vor davon überzeugt, dass damit nicht dem den Klägern zustehenden Schutzniveau Rechnung getragen wird, da es sich bei der näheren Umgebung um ein reines Wohngebiet handelt, dessen Immissionsrichtwerte bzw. deren Beauflagung die Kläger beanspruchen können. Insofern wird vollumfänglich – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen im Urteil vom 15. Juli 2015 im Verfahren M 8 K 13.3483 Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend sei lediglich auf Folgendes hingewiesen: Durch die durch den Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016 erfolgten baulichen und nutzungsbezogenen Lärmschutzmaßnahmen dürften die Immissionsschutzrichtwerte eines reinen Wohngebietes hinsichtlich der Nutzung der Turnhalle weitestgehend oder vollständig eingehalten werden können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Kläger durch behördlichen Bescheid für zulässig erklärten Höchstwerten für die Belastung mit Immissionen – selbst wenn diese tatsächlich nicht erreicht werden – ausgesetzt sehen, die sie nicht hinnehmen müssen. Sollten durch die außerschulische Nutzung entgegen der zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten Gutachten und entgegen der Auflagen höhere Immissionen als die im reinen Wohngebiet zulässigen Immissionen ausgelöst werden, könnte zwar die Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der genehmigten Vorgaben verlangen. Die Kläger könnten sich dagegen nicht auf diese Überschreitung(en) berufen, wenn in einer ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Baugenehmigung (die höheren) Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurden.

Dies gilt auch für die schulische Nutzung. Zwar mag der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit Recht haben, dass das streitgegenständliche Vorhaben bzw. die dieses genehmigende Baugenehmigung rechtlich teilbar ist, insbesondere in schulische und außerschulische Nutzung (B.v. 3.11.2015 – 2 AS 15.1886 – n.v.). Die fehlerhaften Immissionsrichtwerte wurden jedoch ohne Differenzierung für alle Nutzungen – und damit insbesondere auch für die schulische Nutzung – festgesetzt. Auch wenn die schulische Nutzung gegenüber der außerschulischen Nutzung in Bezug auf die zulässigen und zumutbaren Lärmimmissionen privilegiert ist, bedeutet dies nicht, dass von Schulsport jedwede Lärmimmissionen ausgehen dürfen, die die Nachbarschaft hinzunehmen hat. Vor allem die Privilegierung in § 5 Abs. 3 der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 18. BImSchV ändert nichts daran, dass grundsätzlich auch die durch die Regelung privilegierten Nutzungen die materiellen Anforderungen des § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV einhalten müssen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 85. EL Dezember 2017, 18. BImSchV § 5 Rn. 38; aA OVG RhPf, B.v. 8.3.2018 – 8 A 11829/17 – juris Rn. 20). § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist vorliegend außer Betracht zu lassen, da er nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterfallen (vgl. Gesetzentwurf vom 22.2.2011, BT-Drs. 17/4836, S. 6).

Allein die fehlerhafte (abstrakte) Beauflagung von Immissionsrichtwerten verletzt die Kläger – auch in Bezug auf die Schulnutzung – daher in ihren Rechten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 AS 16.420

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt. II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des S

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. März 2018 - 8 A 11829/17

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des St

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Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt.

II.

Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, trägt die Antragstellerin die Kosten der Verfahren.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, hat Erfolg.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, ist zulässig. Ziel des Antrags ist die Ablehnung des zunächst teilweise erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine Abänderung der früheren Gerichtsentscheidung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B. v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B. v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris; B. v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - NVwZ-RR 2007, 821; B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon mit dem Erlass eines Tekturbescheids erledigt, so dass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B. v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris).

Anders als vielleicht bei der Änderung der satzungsrechtlichen Grundlage für einen Bescheid (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.9.2007 - OVG 9 S 29.07 - juris) stellt ein eine Nachbarrechtverletzung korrigierender Tekturbescheid zu einer Baugenehmigung, der diese nicht aufhebt und durch eine gänzlich neue ersetzt, sondern sie lediglich in einigen Punkten modifiziert und daher nicht selbstständig ausgenutzt werden kann, keine Änderung des Streitgegenstands analog § 91 VwGO dar (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris). Vielmehr handelt es sich um veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so dass der Antrag statthaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2003, 344).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände neu zu treffen. Die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung sind weiterhin als offen zu beurteilen, so dass auf eine Interessenabwägung abzustellen ist. Diese fällt nunmehr insgesamt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung stehen sich weiterhin das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Nutzungsaufnahme sowohl hinsichtlich des Schulsports als auch hinsichtlich der außerschulischen Vereinsnutzung sowie das private Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Störungen gegenüber. Unbestritten ist, dass zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV - unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung - durch den Parkverkehr bisher überschritten werden. Die nunmehr zur Absicherung der Immissionsrichtwerte zu den genannten Ruhezeiten in der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2016 getroffenen Auflagen, insbesondere die Auflage Ziffer 2c), welche eine Nutzung des Schulparkplatzes für die außerschulische Vereinsnutzung der Turnhalle in den Ruhezeiten gänzlich ausschließt, schränkt jedoch mögliche Beeinträchtigungen der Belange der Gesundheit auf Seiten der Antragstellerin stark ein, da ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte primär durch die Nutzung des Schulparkplatzes in den Ruhezeiten bedingt war. Laut der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2018 ist sicherzustellen, dass außerhalb der genannten Zeiten, die Schranke nicht durch außerschulische Nutzer geöffnet werden kann. Sollte es dazu kommen, dass in Einzelfällen außerschulische Nutzer mit ihren Fahrzeugen „gefangen“ wären, so dürfte sich dies auf eine „Eingewöhnungszeit“ beschränken und keinen Dauerzustand darstellen, da zum einen die Nutzer auf diese Regelung hinzuweisen sind und zum anderen sich dies unter den Nutzern schnell „herumsprechen“ wird. Eine dauerhafte nennenswerte Beeinträchtigung der Antragstellerin im Sinn einer regelmäßigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist insoweit nicht zu befürchten.

Hinsichtlich der weiteren Auflage Ziffer 2a), nach welcher die für die außerschulische Vereinsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in der nahegelegenen Park & Ride-Anlage am M.platz nachgewiesen sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Erfüllung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO genügen dürfte. Der Begriff der „Nähe“ ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Zumutbarkeit der Entfernung bestimmt sich nach dem Zweck der Stellplätze, der Art des Baugebiets, der Verkehrsstruktur, dem Straßennetz und der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Baugrundstück sowie dem vorgesehenen Stellplatz (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 148). Entscheidend sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend ist die Park & Ride-Anlage ca. 350 m fußläufig von der Turnhalle entfernt. Im Hinblick darauf, dass die Park & Ride-Anlage sich an der U-Bahn Station befindet und die Besucher sowie Nutzer der Turnhalle bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln denselben Fußweg zurückzulegen haben, sowie im Hinblick darauf, dass die Stellplätze nicht einer Wohnnutzung dienen, bei welcher geringere Entfernungen zum Ansatz kommen müssten, kann im vorliegenden Einzelfall das Kriterium der „Nähe“ noch angenommen werden. Allerdings fehlt es daran, dass die Benutzung der Stellplätze für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Notwendig hierfür wäre eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks. Rein schuldrechtliche Verträge - oder wie hier lediglich eine schriftliche Erlaubnis - reichen nicht für die notwendige rechtliche Sicherung aus.

Jedoch ist das sich aus Art. 47 BayBO ergebende Stellplatzerfordernis nicht nachbarschützend. Lediglich im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme können Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris). Insoweit ist zugunsten der Antragsgegnerin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass die Stellplätze zwar rechtlich nicht gesichert, aber faktisch vorhanden und nutzbar sind. Zwar mag der von der Antragstellerin befürchtete Park- und Parksuchverkehr sich in der unmittelbaren Nähe der Turnhalle erhöhen. Dies kann sich zum einen aber im Lauf der Zeit legen, wenn die regelmäßigen Nutzer feststellen, dass in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum zu finden sind. Zum anderen sind die nutzenden Vereine gehalten, auf die Parkmöglichkeit in der Park & Ride-Anlage hinzuweisen. Zudem dürfte vor allem der Parksuchverkehr entgegen der Annahme der Antragstellerin außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, da die dritte Hallenbelegung wochentags ab 20:00 Uhr stattfindet und die Nutzer entsprechend vorher anreisen müssen. Sonn- und Feiertags finden lediglich Wettkämpfe statt, die primär ebenfalls nicht während der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr beginnen.

Dass allein durch die Nutzung der Eingänge ein Lärmpotential gegenüber der Antragstellerin entsteht, welches die Grenzen der bloßen Belästigung in Richtung einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung überschreitet, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin weitere Auflagen vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt.

II.

Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, trägt die Antragstellerin die Kosten der Verfahren.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, hat Erfolg.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, ist zulässig. Ziel des Antrags ist die Ablehnung des zunächst teilweise erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine Abänderung der früheren Gerichtsentscheidung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B. v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B. v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris; B. v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - NVwZ-RR 2007, 821; B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon mit dem Erlass eines Tekturbescheids erledigt, so dass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B. v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris).

Anders als vielleicht bei der Änderung der satzungsrechtlichen Grundlage für einen Bescheid (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.9.2007 - OVG 9 S 29.07 - juris) stellt ein eine Nachbarrechtverletzung korrigierender Tekturbescheid zu einer Baugenehmigung, der diese nicht aufhebt und durch eine gänzlich neue ersetzt, sondern sie lediglich in einigen Punkten modifiziert und daher nicht selbstständig ausgenutzt werden kann, keine Änderung des Streitgegenstands analog § 91 VwGO dar (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris). Vielmehr handelt es sich um veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so dass der Antrag statthaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2003, 344).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände neu zu treffen. Die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung sind weiterhin als offen zu beurteilen, so dass auf eine Interessenabwägung abzustellen ist. Diese fällt nunmehr insgesamt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung stehen sich weiterhin das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Nutzungsaufnahme sowohl hinsichtlich des Schulsports als auch hinsichtlich der außerschulischen Vereinsnutzung sowie das private Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Störungen gegenüber. Unbestritten ist, dass zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV - unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung - durch den Parkverkehr bisher überschritten werden. Die nunmehr zur Absicherung der Immissionsrichtwerte zu den genannten Ruhezeiten in der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2016 getroffenen Auflagen, insbesondere die Auflage Ziffer 2c), welche eine Nutzung des Schulparkplatzes für die außerschulische Vereinsnutzung der Turnhalle in den Ruhezeiten gänzlich ausschließt, schränkt jedoch mögliche Beeinträchtigungen der Belange der Gesundheit auf Seiten der Antragstellerin stark ein, da ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte primär durch die Nutzung des Schulparkplatzes in den Ruhezeiten bedingt war. Laut der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2018 ist sicherzustellen, dass außerhalb der genannten Zeiten, die Schranke nicht durch außerschulische Nutzer geöffnet werden kann. Sollte es dazu kommen, dass in Einzelfällen außerschulische Nutzer mit ihren Fahrzeugen „gefangen“ wären, so dürfte sich dies auf eine „Eingewöhnungszeit“ beschränken und keinen Dauerzustand darstellen, da zum einen die Nutzer auf diese Regelung hinzuweisen sind und zum anderen sich dies unter den Nutzern schnell „herumsprechen“ wird. Eine dauerhafte nennenswerte Beeinträchtigung der Antragstellerin im Sinn einer regelmäßigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist insoweit nicht zu befürchten.

Hinsichtlich der weiteren Auflage Ziffer 2a), nach welcher die für die außerschulische Vereinsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in der nahegelegenen Park & Ride-Anlage am M.platz nachgewiesen sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Erfüllung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO genügen dürfte. Der Begriff der „Nähe“ ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Zumutbarkeit der Entfernung bestimmt sich nach dem Zweck der Stellplätze, der Art des Baugebiets, der Verkehrsstruktur, dem Straßennetz und der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Baugrundstück sowie dem vorgesehenen Stellplatz (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 148). Entscheidend sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend ist die Park & Ride-Anlage ca. 350 m fußläufig von der Turnhalle entfernt. Im Hinblick darauf, dass die Park & Ride-Anlage sich an der U-Bahn Station befindet und die Besucher sowie Nutzer der Turnhalle bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln denselben Fußweg zurückzulegen haben, sowie im Hinblick darauf, dass die Stellplätze nicht einer Wohnnutzung dienen, bei welcher geringere Entfernungen zum Ansatz kommen müssten, kann im vorliegenden Einzelfall das Kriterium der „Nähe“ noch angenommen werden. Allerdings fehlt es daran, dass die Benutzung der Stellplätze für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Notwendig hierfür wäre eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks. Rein schuldrechtliche Verträge - oder wie hier lediglich eine schriftliche Erlaubnis - reichen nicht für die notwendige rechtliche Sicherung aus.

Jedoch ist das sich aus Art. 47 BayBO ergebende Stellplatzerfordernis nicht nachbarschützend. Lediglich im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme können Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris). Insoweit ist zugunsten der Antragsgegnerin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass die Stellplätze zwar rechtlich nicht gesichert, aber faktisch vorhanden und nutzbar sind. Zwar mag der von der Antragstellerin befürchtete Park- und Parksuchverkehr sich in der unmittelbaren Nähe der Turnhalle erhöhen. Dies kann sich zum einen aber im Lauf der Zeit legen, wenn die regelmäßigen Nutzer feststellen, dass in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum zu finden sind. Zum anderen sind die nutzenden Vereine gehalten, auf die Parkmöglichkeit in der Park & Ride-Anlage hinzuweisen. Zudem dürfte vor allem der Parksuchverkehr entgegen der Annahme der Antragstellerin außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, da die dritte Hallenbelegung wochentags ab 20:00 Uhr stattfindet und die Nutzer entsprechend vorher anreisen müssen. Sonn- und Feiertags finden lediglich Wettkämpfe statt, die primär ebenfalls nicht während der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr beginnen.

Dass allein durch die Nutzung der Eingänge ein Lärmpotential gegenüber der Antragstellerin entsteht, welches die Grenzen der bloßen Belästigung in Richtung einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung überschreitet, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin weitere Auflagen vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.

3

Das Verwaltungsgericht hat die wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des dem Anwesen des Klägers benachbarten Sportplatzes des L.-Gymnasiums in N. erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren auf Schließung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts (Klageanträge zu 1 und 2) sei bereits unzulässig. Insofern fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da eine außerschulische Nutzung derzeit nicht stattfinde. Im Übrigen sei die auf Lärmminderungsmaßnahmen bezüglich der Ballfangzäune und der Fußball- und Basketball-Aluminiumtore gerichtete Klage (Klageanträge zu 3 und 4) unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Der Kläger werde durch die Schulsportnutzung des Platzes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergebe sich aufgrund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Vorschrift über die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sei hier nicht einschlägig, da der Platz nicht nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werde. Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) sehe eine Privilegierung des Schulsports vor. Der durch den Schulsport verursachte Lärm müsse bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht bleiben. Für die Duldungspflicht des Klägers spreche vor allem, dass sein Grundstück durch die Nachbarschaft zum Schulgelände vorgeprägt sei. Außerdem sei die lärmintensive Nutzung zeitlich auf die Stunden des Schulbetriebes beschränkt. Auch wenn das Aufprallen von Bällen auf den Ballfangzaun oder auf die Metalltore nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durchaus als störend empfunden werden könne, sei die Schulsportnutzung insgesamt nicht als unzumutbar zu werten. Sollte der Kläger sich durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Sportanlage besonders gestört fühlen, stehe ihm frei, sich für diese Zeit in seine Wohnung zurückzuziehen.

II.

4

An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).

5

1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die auf die Untersagung einer außerschulischen Nutzung des Sportplatzes gerichtete Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.

6

Ein Kläger hat nur dann einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wenn er mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40, Rn 30). Bei dem hier geltend gemachten Begehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Handelns ist dies nur zu bejahen, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, von dem Beklagten aktuell vorgenommen wird und/oder in Zukunft droht. Dies ist hier im Hinblick auf die außerschulische Nutzung des Sportplatzes nicht der Fall.

7

Zwar ist der Sportplatz früher unstreitig auch außerschulisch benutzt worden. Hierfür war auch eine Platzordnung mit folgenden Nutzungszeiten erlassen worden:

8

- Nach Schulschluss ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr,

9

- In den Schulferien und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr.

10

Diese außerschulische Nutzung ist jedoch nach dem Scheitern des Vergleichsangebots des Oberbürgermeisters der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Bl. 47 der Behördenakte – BA –) aufgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 45 BA) hatte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass der mittlerweile komplett eingehauste Platz außerhalb der Schulzeit abgeschlossen sei. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte – GA –) ausgeführt:

11

„Seit 2015 findet [die Platzordnung] jedoch keine Anwendung, da der Platz komplett verschlossen ist. Der Zugang ist nur mit Schlüssel möglich. Schlüssel haben der Hausmeister, die Sportlehrer des LG sowie die Vereine. Die Lehrer und Vereine wurden aber darauf hingewiesen, außerhalb der Schulzeiten den Platz nicht zu nutzen. Dies wird so auch eingehalten und regelmäßig durch den Hausmeister ... kontrolliert.“

12

Diese Erklärung haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 [Bl. 45 ff. GA]: Nutzung nur durch die Schule, keine außerschulische Nutzung, keine Nutzung von Schülern während der Freistunden, Nutzung während der Nachmittagsbetreuung ab 14:00 Uhr, Basketballspiel nur etwa zweimal in der Woche).

13

Angesichts dieser Festlegungen zur geänderte Nutzungspraxis für die Schulsportanlage bestand für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts zu einer Unterlassungspflicht der Beklagten hinsichtlich der außerschulischen Nutzung des Platzes.

14

2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

15

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die auf dem Gelände nach dem aktuellen Nutzungskonzept allein stattfindende schulische Nutzung unter Aufsicht von dazu angehaltenen Vertretern der Schule (vgl. hierzu die E-Mail des Schulleiters an den Kläger vom 20. September 2016 [Bl. 48 BA]) weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Ballfangzäune und die Fußball- und Basketball-Aluminiumstore zu ergreifen.

16

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 – 8 A 10357/10.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 – 8 A 11279/10.OVG –; Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 16). Der Kläger wendet sich hier gegen die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu seinem Anwesen vorhandenen Schulsportplatzes.

17

Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2012, a.a.O., juris, Rn. 17).

18

Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit des Lärms durch die Schulsportnutzung des Platzes hier ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln ist.

19

a) § 22 Abs. 1a BImSchG findet nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen, die – wie etwa Schulsportanlagen – der 18. BImSchV unterfallen (vgl. Gesetzentwurf vom 22. Februar 2011, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, 84. EL 2017, § 22 BImSchG, Rn. 67). Im Übrigen ist die Privilegierung nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ebenfalls beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (vgl. BT-Drucks. 17/4836, ebenda).

20

b) Was die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend dargelegt, dass Anlagen für den Schulsport gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der 18. BImSchV privilegiert werden. Danach sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, dass diejenige Schallenergie ausgeblendet wird, die durch die Schulsportnutzung der Anlage abgestrahlt wird (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR IV, 84. EL 2017, § 5 der 18. BImSchV, Rn. 42). Mithin kann die Zumutbarkeit des Schulsportlärms nicht an der Beachtung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gemessen werden.

21

c) Für die danach notwendige Güterabwägung zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen sind neben der bebauungsrechtlichen Situation auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (so: BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 7 B 38.12 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 26/89 – [Schulsportlärm], NVwZ 1990, 279; VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 – [Bolzplatz], VBlBW 2015, 81 und juris, Rn. 38). Hiernach ist dem Kläger die Nutzung des Sportplatzes in der derzeit praktizierten Form (ausschließliche Nutzung für den Schulsport unter Aufsicht, einschließlich der Nachmittagsbetreuung, aber ohne Inanspruchnahme in Freistunden) und in der derzeit vorhandenen Ausstattung zumutbar.

22

Dies ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - vor allem aus der Vorprägung des Grundstücks des Klägers durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgelände einerseits und der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits. Hinzu kommt, dass die Betroffenheit des Klägers in zeitlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf den Schulsportbetrieb deutlich begrenzt ist. Eine Inanspruchnahme des Platzes bis 18:00 Uhr findet nach dem Vorbringen der Beteiligten nur an einigen Tagen der Woche statt. Vor Schulbeginn und danach sowie insbesondere an den Wochenenden und während der Schulferien ist der Kläger durch den Sportplatz nicht betroffen. Ferner wird der Platz zum Schulsport allgemein und damit nicht ausschließlich zu - nach dem Vorbringen des Klägers besonders lärmintensiven – Ballspielen genutzt.

23

So hat sich der Kläger denn auch während des gesamten Verfahrens bereit erklärt, die Geräuscheinwirkungen durch die Schüler zu akzeptieren, sofern es sich um Geräusche während des Schulsportunterrichts handelt. Zu den danach grundsätzlich zu duldenden Geräuschen durch den Schulsport gehören neben den unmittelbar von den Schülern ausgehenden Lauten auch die von den benutzten Spielgeräten oder sonstigen Einrichtungen des Sportplatzes (Ballfangzaun) herrührenden Geräuschen (vgl. für den Kinderlärm die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, juris, Rn. 6). Allerdings befreit diese grundsätzliche Duldungspflicht den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, den Platz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes, ebenda; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, a.a.O., juris, Rn. 6). Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat daher – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll auch die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. August 1989, a.a.O., S. 280 [Schulsportlärm]; Urteil vom 16. Mai 2016 – 8 A 10042/12.OVG – [schulische Nutzung von Kinderspielplatz], AS 41, 91 [98] und juris, Rn. 44).

24

Bei der Auswahl der geeigneten Geräte müssen allerdings auch die Nutzungsansprüche der Schule sowie die Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden. Hiernach hat der Kläger angesichts der derzeit praktizierten Nutzung des Sportplatzes keinen Anspruch auf weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen.

25

Hinsichtlich des Ballfanggitterzauns hat der Senat zunächst keine Zweifel, dass das Vorbringen des Beklagten zutrifft, wonach die Stabgittermatten in geräuschdämmender Kunststoffhalterung (Dämpfungspuffer zwischen Stabgittermatten und Pfosten) befestigt sind (vgl. zu einer solchen Vorrichtung auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 4 B 16.03 – [Bolzplatz], BRS 66 Nr. 172 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ergibt sich aufgrund der räumlich eingeschränkten Verhältnisse auf dem Schulgrundstück und dem Interesse an einem ausreichend großen Spielfeld, dass der Ballfangzaun unmittelbar bis an die Grenze zum Grundstück des Klägers herangeführt wurde und dass zur Wahrung der geforderten Hindernisfreiheit im Anschluss an das Spielfeld die Anbringung eines Kunststoffnetzes vor dem Ballfangzaun kaum möglich ist (vgl. hierzu die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 mitgeteilten Vorgaben der DIN 18035 zu Kleinspielfeldern, Bl. 110 ff. GA).

26

Was schließlich die Rückkehr von den zwischenzeitlich installierten konventionellen Toren mit Ballfangnetz zu den davor angebrachten Aluminiumtoren anbelangt, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies auf den Wunsch der Schule hin geschehen sei. Insofern kann auf das Schreiben des Schulleiters und des Vorsitzenden der Fachkonferenz Sport des L.-Gymnasiums vom 5. Februar 2016, Bl. 38 BA, hingewiesen werden, wonach die gelieferten konventionellen Tore weniger stabil seien und auch der Basketballaufsatz vermisst werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Kombinationsgerät aus Aluminium-Fußballtor mit aufgesetztem Basketballkorb als durchaus geeignete Variante für die beabsichtigte Spielplatznutzung (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O., juris, Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gerade die Aufprallgeräusche durch „gezielte Schüsse“ während der außerschulischen Nutzung als besonders störend geschildert hat (vgl. S. 3 der Klageschrift). Eine solche außerschulische Nutzung ist – wie oben dargelegt – von der Beklagten inzwischen jedoch aufgegeben worden. Ein „gezieltes Schießen“ auf das Aluminiumtor oder gegen den Ballfangzaun allein mit dem Ziel, Lärm zu verursachen, wird während des jetzt allein zugelassenen Sportunterrichts durch die aufsichtsführenden Lehrer unterbunden werden können.

27

Insgesamt teilt der Senat daher die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der besonderen Umständen des Einzelfalls dem Kläger die derzeit praktizierte schulische Nutzung des Sportplatzes zuzumuten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

III.

28

Weil die rechtlichen Grundsätze – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung geklärt sind und es sich im Übrigen um die Würdigung eines Einzelfalls handelt, kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.