Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 8 K 16.1222
Tenor
I. Die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 (Az.: ...) in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 7. Januar 2015 (Az.: ...) und des Änderungs- bzw. Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 (Az.: ...) wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Bestandteil der Baugenehmigung ist auch die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des Ingenieurbüros ... 10.04.2013 (Blatt 123 der Akten) mit Ergänzungen vom 09.09.2014 (Blatt 261 der Akten) sowie die Verkehrsuntersuchung der Planungsgesellschaft Stadt-Land-Verkehr vom 11.04.2013 (Blatt 139 der Akten) mit Aktualisierung vom 30.10.2015 (Anlage).
Dieser Fassung liegt das Nutzungskonzept vom 27.03.2013 (Blatt 116 der Akten) in der Fassung vom 10.09.2014 (Blatt 248 der Akten) zugrunde.“
„2a) Kfz-Stellplätze:
Für dieses Bauvorhaben ist folgende Anzahl von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge erforderlich: 45 Stellplätze.
Davon werden gemäß Vertrag vom 18.06.2013 abgelöst: 18 Stellplätze Somit sind real nachzuweisen: 27 Stellplätze Die Stellplätze sind auf dem Schulparkplatz bereits vorhanden. Die bestehende Stellplatzanlage wird baulich nicht verändert. Die Stellplätze müssen bei Aufnahme der Nutzung funktionsfähig und dauerhaft zur Verfügung stehen.
Der Stellplatznachweis für die schulische Nutzung erfolgt auf dem Schulparkplatz. Der Stellplatznachweis für die außerschulischen Nutzungen innerhalb der Ruhezeiten erfolgt, wie unten beschrieben, in der Park & Ride-Anlage am ...platz. Dort stehen bis zu 45 Stellplätze zur Verfügung (Blatt 244-245 der Akten).
Rechtsgrundlage für die Stellplatzforderung ist Art. 47 BayBO i.V.m. der Satzung der Landeshauptstadt München über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung – StPlS).
2b) Erläuterung zur Stellplatzberechnung
Bei den einzelnen Nutzungsvarianten der Dreifachsporthalle handelt es sich jeweils um Wechselnutzungen.
Nutzungsvariante a) - Schulnutzung Für die Schulnutzung sind 23 Stellplätze erforderlich. Diese sind auf der bisherigen Stellplatzanlage nachgewiesen Nutzungsvariante b) - Vereinsnutzung ohne Auszugstribünen Für den Regelfall der Nutzung als Turn- und Sporthalle ohne Auszugstribünen mit einer Zuschauerzahl von bis zu 110 Besuchern sind rechnerisch 24 Stellplätze erforderlich.
Nutzungsvariante c) – Vereinsnutzung mit Auszugstribünen Für die vereinzelte Nutzung der Turn- und Sporthalle, bei denen die Auszugstribünen benutzt werden, mit einer möglichen Zuschauerzahl von 318 Besuchern, sind rechnerisch 33 Stellplätze erforderlich.
Nutzungsvariante d) - Veranstaltungen mit bis zu 600 Besuchern Die erforderliche Anzahl von 45 Stellplätzen ergibt sich rechnerisch aus der Nutzung als Versammlungsstätte mit max. 600 Besuchern.
Die Ablöse der Stellplätze wurde auch zugelassen, da die wenigen Großveranstaltungen in der Halle (z.B. Bürgerversammlung) insbesondere örtlichen Bezug und ihren Einzugsbereich im Nahbereich haben. Es ist davon auszugehen, dass bei derartigen Veranstaltungen die vorhandene Stellplatzanlage ausreicht.
2c) Festsetzungen zur Parkplatzsituation:
Die Nutzung des Parkplatzes ist für die schulischen Nutzungen uneingeschränkt zulässig. Für die anderen, o.g. außerschulischen Nutzungen gelten folgende Einschränkungen:
Die Nutzung des Parkplatzes ist in folgenden Zeiten möglich: Werktage 08.00 – 20.00 Uhr und Sonn- und Feiertage 09.00 - 13.00 Uhr sowie 15.00 – 20.00 Uhr.
Die Zufahrt zum Parkplatz ist durch eine automatische Schranke zu regeln. Durch eine Zeitschaltuhr o.Ä. muss sichergestellt werden, dass die Schranke außerhalb der o.g. Zeiten durch außerschulische Nutzer nicht geöffnet werden kann.
Bei der Vermietpraxis der Halle an private Sportvereine ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht die schulische Stellplatzanlage, sondern die nahe gelegene Park & Ride-Anlage zur Parknutzung herangezogen wird. Durch die Vermietpraxis ist über entsprechende Sanktionsmöglichkeiten sicherzustellen, dass dies von den Sportvereinen auch befolgt wird.
Da die nahe gelegene P & R - Anlage nach jahrelanger Erfahrung in den kritischen Zeiten, abends und am Wochenende, nicht ausgelastet ist (sie dient überwiegend Berufspendler), sind dort die entsprechenden Kapazitäten vorhanden, um den Stellplatzmehrbedarf für die Vereinssportnutzung aufzunehmen.“
den Änderungs- bzw. Nachgangsbescheid der Beklagten vom 18. Februar 2016, Az.: ..., aufzuheben.
die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung vom 7. Februar 2015 (sic!) und vom 18. Februar 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Baugenehmigung vom 28. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Januar 2015 und in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 18. Februar 2016 aufzuheben,
hilfsweise: den Änderungs- und Nachgangsbescheid vom 18. Februar 2016 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Tenor
I.
Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats
II.
Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Tenor
I.
Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats
II.
Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. September 2017 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg.
- 2
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
I.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die wegen der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des dem Anwesen des Klägers benachbarten Sportplatzes des L.-Gymnasiums in N. erhobenen Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren auf Schließung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts (Klageanträge zu 1 und 2) sei bereits unzulässig. Insofern fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da eine außerschulische Nutzung derzeit nicht stattfinde. Im Übrigen sei die auf Lärmminderungsmaßnahmen bezüglich der Ballfangzäune und der Fußball- und Basketball-Aluminiumtore gerichtete Klage (Klageanträge zu 3 und 4) unbegründet. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch lägen nicht vor. Der Kläger werde durch die Schulsportnutzung des Platzes nicht unzumutbar beeinträchtigt. Dies ergebe sich aufgrund einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Die Vorschrift über die Privilegierung von Kinderlärm gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sei hier nicht einschlägig, da der Platz nicht nur von Kindern unter 14 Jahren benutzt werde. Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) sehe eine Privilegierung des Schulsports vor. Der durch den Schulsport verursachte Lärm müsse bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht bleiben. Für die Duldungspflicht des Klägers spreche vor allem, dass sein Grundstück durch die Nachbarschaft zum Schulgelände vorgeprägt sei. Außerdem sei die lärmintensive Nutzung zeitlich auf die Stunden des Schulbetriebes beschränkt. Auch wenn das Aufprallen von Bällen auf den Ballfangzaun oder auf die Metalltore nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durchaus als störend empfunden werden könne, sei die Schulsportnutzung insgesamt nicht als unzumutbar zu werten. Sollte der Kläger sich durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Sportanlage besonders gestört fühlen, stehe ihm frei, sich für diese Zeit in seine Wohnung zurückzuziehen.
II.
- 4
An der Richtigkeit dieses Urteils bestehen weder ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Denn es lässt sich bereits jetzt feststellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, ohne dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. In diesem Fall scheidet auch die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus (vgl. hierzu Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 108).
- 5
1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die auf die Untersagung einer außerschulischen Nutzung des Sportplatzes gerichtete Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen.
- 6
Ein Kläger hat nur dann einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung, wenn er mit seiner Klage ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, vor § 40, Rn 30). Bei dem hier geltend gemachten Begehren auf Unterlassung eines hoheitlichen Handelns ist dies nur zu bejahen, wenn die Handlung, deren Unterlassung begehrt wird, von dem Beklagten aktuell vorgenommen wird und/oder in Zukunft droht. Dies ist hier im Hinblick auf die außerschulische Nutzung des Sportplatzes nicht der Fall.
- 7
Zwar ist der Sportplatz früher unstreitig auch außerschulisch benutzt worden. Hierfür war auch eine Platzordnung mit folgenden Nutzungszeiten erlassen worden:
- 8
- Nach Schulschluss ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr,
- 9
- In den Schulferien und an Samstagen von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und ab 15:00 Uhr bis längstens 18:30 Uhr.
- 10
Diese außerschulische Nutzung ist jedoch nach dem Scheitern des Vergleichsangebots des Oberbürgermeisters der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2016 (Bl. 47 der Behördenakte – BA –) aufgegeben worden. Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Bl. 45 BA) hatte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass der mittlerweile komplett eingehauste Platz außerhalb der Schulzeit abgeschlossen sei. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 44 der Gerichtsakte – GA –) ausgeführt:
- 11
„Seit 2015 findet [die Platzordnung] jedoch keine Anwendung, da der Platz komplett verschlossen ist. Der Zugang ist nur mit Schlüssel möglich. Schlüssel haben der Hausmeister, die Sportlehrer des LG sowie die Vereine. Die Lehrer und Vereine wurden aber darauf hingewiesen, außerhalb der Schulzeiten den Platz nicht zu nutzen. Dies wird so auch eingehalten und regelmäßig durch den Hausmeister ... kontrolliert.“
- 12
Diese Erklärung haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch einmal bestätigt (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 [Bl. 45 ff. GA]: Nutzung nur durch die Schule, keine außerschulische Nutzung, keine Nutzung von Schülern während der Freistunden, Nutzung während der Nachmittagsbetreuung ab 14:00 Uhr, Basketballspiel nur etwa zweimal in der Woche).
- 13
Angesichts dieser Festlegungen zur geänderte Nutzungspraxis für die Schulsportanlage bestand für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts zu einer Unterlassungspflicht der Beklagten hinsichtlich der außerschulischen Nutzung des Platzes.
- 14
2. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
- 15
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die auf dem Gelände nach dem aktuellen Nutzungskonzept allein stattfindende schulische Nutzung unter Aufsicht von dazu angehaltenen Vertretern der Schule (vgl. hierzu die E-Mail des Schulleiters an den Kläger vom 20. September 2016 [Bl. 48 BA]) weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Ballfangzäune und die Fußball- und Basketball-Aluminiumstore zu ergreifen.
- 16
Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 – 8 A 10357/10.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 – 8 A 11279/10.OVG –; Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12.OVG –, UPR 2013, 77 und juris, Rn. 16). Der Kläger wendet sich hier gegen die Nutzung des auf dem Nachbargrundstück zu seinem Anwesen vorhandenen Schulsportplatzes.
- 17
Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, ist aufgrund einer situationsbezogener Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 24. Oktober 2012, a.a.O., juris, Rn. 17).
- 18
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit des Lärms durch die Schulsportnutzung des Platzes hier ohne Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV), aber auch ohne Rückgriff auf das Toleranzgebot für Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG zu ermitteln ist.
- 19
a) § 22 Abs. 1a BImSchG findet nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs keine Anwendung auf Anlagen, die – wie etwa Schulsportanlagen – der 18. BImSchV unterfallen (vgl. Gesetzentwurf vom 22. Februar 2011, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; Heilshorn/Sparwasser, in: Landmann/Rohmer, UmwR III, 84. EL 2017, § 22 BImSchG, Rn. 67). Im Übrigen ist die Privilegierung nach der amtlichen Begründung des Gesetzes ebenfalls beschränkt auf die Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren (vgl. BT-Drucks. 17/4836, ebenda).
- 20
b) Was die Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuscheinwirkungen anbelangt, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend dargelegt, dass Anlagen für den Schulsport gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der 18. BImSchV privilegiert werden. Danach sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten außer Betracht zu lassen. Dies bedeutet, dass diejenige Schallenergie ausgeblendet wird, die durch die Schulsportnutzung der Anlage abgestrahlt wird (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmwR IV, 84. EL 2017, § 5 der 18. BImSchV, Rn. 42). Mithin kann die Zumutbarkeit des Schulsportlärms nicht an der Beachtung der Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gemessen werden.
- 21
c) Für die danach notwendige Güterabwägung zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuscheinwirkungen sind neben der bebauungsrechtlichen Situation auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (so: BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 7 B 38.12 –, juris, Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 26/89 – [Schulsportlärm], NVwZ 1990, 279; VGH BW, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 – [Bolzplatz], VBlBW 2015, 81 und juris, Rn. 38). Hiernach ist dem Kläger die Nutzung des Sportplatzes in der derzeit praktizierten Form (ausschließliche Nutzung für den Schulsport unter Aufsicht, einschließlich der Nachmittagsbetreuung, aber ohne Inanspruchnahme in Freistunden) und in der derzeit vorhandenen Ausstattung zumutbar.
- 22
Dies ergibt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - vor allem aus der Vorprägung des Grundstücks des Klägers durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Schulgelände einerseits und der Bedeutung des Sportunterrichts für die körperliche, aber auch die soziale Entwicklung der Schüler andererseits. Hinzu kommt, dass die Betroffenheit des Klägers in zeitlicher Hinsicht durch die Beschränkung auf den Schulsportbetrieb deutlich begrenzt ist. Eine Inanspruchnahme des Platzes bis 18:00 Uhr findet nach dem Vorbringen der Beteiligten nur an einigen Tagen der Woche statt. Vor Schulbeginn und danach sowie insbesondere an den Wochenenden und während der Schulferien ist der Kläger durch den Sportplatz nicht betroffen. Ferner wird der Platz zum Schulsport allgemein und damit nicht ausschließlich zu - nach dem Vorbringen des Klägers besonders lärmintensiven – Ballspielen genutzt.
- 23
So hat sich der Kläger denn auch während des gesamten Verfahrens bereit erklärt, die Geräuscheinwirkungen durch die Schüler zu akzeptieren, sofern es sich um Geräusche während des Schulsportunterrichts handelt. Zu den danach grundsätzlich zu duldenden Geräuschen durch den Schulsport gehören neben den unmittelbar von den Schülern ausgehenden Lauten auch die von den benutzten Spielgeräten oder sonstigen Einrichtungen des Sportplatzes (Ballfangzaun) herrührenden Geräuschen (vgl. für den Kinderlärm die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1 a BImSchG, BT-Drucks. 17/4836, S. 6; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 7 B 1.13 –, juris, Rn. 6). Allerdings befreit diese grundsätzliche Duldungspflicht den Anlagenbetreiber nicht von seiner Pflicht aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, den Platz mit Gerätschaften zu bestücken, die dem Stand der Technik zur Lärmminderung entsprechen (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzes, ebenda; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013, a.a.O., juris, Rn. 6). Der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat daher – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll auch die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. August 1989, a.a.O., S. 280 [Schulsportlärm]; Urteil vom 16. Mai 2016 – 8 A 10042/12.OVG – [schulische Nutzung von Kinderspielplatz], AS 41, 91 [98] und juris, Rn. 44).
- 24
Bei der Auswahl der geeigneten Geräte müssen allerdings auch die Nutzungsansprüche der Schule sowie die Verhältnisse vor Ort berücksichtigt werden. Hiernach hat der Kläger angesichts der derzeit praktizierten Nutzung des Sportplatzes keinen Anspruch auf weitergehende Lärmminderungsmaßnahmen.
- 25
Hinsichtlich des Ballfanggitterzauns hat der Senat zunächst keine Zweifel, dass das Vorbringen des Beklagten zutrifft, wonach die Stabgittermatten in geräuschdämmender Kunststoffhalterung (Dämpfungspuffer zwischen Stabgittermatten und Pfosten) befestigt sind (vgl. zu einer solchen Vorrichtung auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003 – 4 B 16.03 – [Bolzplatz], BRS 66 Nr. 172 und juris, Rn. 8). Im Übrigen ergibt sich aufgrund der räumlich eingeschränkten Verhältnisse auf dem Schulgrundstück und dem Interesse an einem ausreichend großen Spielfeld, dass der Ballfangzaun unmittelbar bis an die Grenze zum Grundstück des Klägers herangeführt wurde und dass zur Wahrung der geforderten Hindernisfreiheit im Anschluss an das Spielfeld die Anbringung eines Kunststoffnetzes vor dem Ballfangzaun kaum möglich ist (vgl. hierzu die von der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Januar 2018 mitgeteilten Vorgaben der DIN 18035 zu Kleinspielfeldern, Bl. 110 ff. GA).
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Was schließlich die Rückkehr von den zwischenzeitlich installierten konventionellen Toren mit Ballfangnetz zu den davor angebrachten Aluminiumtoren anbelangt, hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies auf den Wunsch der Schule hin geschehen sei. Insofern kann auf das Schreiben des Schulleiters und des Vorsitzenden der Fachkonferenz Sport des L.-Gymnasiums vom 5. Februar 2016, Bl. 38 BA, hingewiesen werden, wonach die gelieferten konventionellen Tore weniger stabil seien und auch der Basketballaufsatz vermisst werde. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Kombinationsgerät aus Aluminium-Fußballtor mit aufgesetztem Basketballkorb als durchaus geeignete Variante für die beabsichtigte Spielplatznutzung (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2003, a.a.O., juris, Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen gerade die Aufprallgeräusche durch „gezielte Schüsse“ während der außerschulischen Nutzung als besonders störend geschildert hat (vgl. S. 3 der Klageschrift). Eine solche außerschulische Nutzung ist – wie oben dargelegt – von der Beklagten inzwischen jedoch aufgegeben worden. Ein „gezieltes Schießen“ auf das Aluminiumtor oder gegen den Ballfangzaun allein mit dem Ziel, Lärm zu verursachen, wird während des jetzt allein zugelassenen Sportunterrichts durch die aufsichtsführenden Lehrer unterbunden werden können.
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Insgesamt teilt der Senat daher die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der besonderen Umständen des Einzelfalls dem Kläger die derzeit praktizierte schulische Nutzung des Sportplatzes zuzumuten ist. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
III.
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Weil die rechtlichen Grundsätze – wie oben dargelegt – in der Rechtsprechung geklärt sind und es sich im Übrigen um die Würdigung eines Einzelfalls handelt, kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.