Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Aug. 2011 - 8 A 10590/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0816.8A10590.11.0A
16.08.2011

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. April 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Berufungszulassungsantrag bleibt erfolglos.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zur Anbringung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens des Klägers gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Das Anwesen des Klägers sei einerseits Einzeldenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes. Andererseits sei es Bestandteil einer Denkmalzone. Durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses werde dessen Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, weshalb hierfür eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Diese könne indessen nicht erteilt werden, da Belange des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Photovoltaikanlage führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl des Einzeldenkmales als auch der Denkmalzone. Sie werde als Fremdkörper in einem Bereich empfunden, der sein historisches Erscheinungsbild weitgehend bewahrt habe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwögen. So sei das Ziel, regenerative Energien zu nutzen, zwar anerkennenswert, dieser Belang könne indessen keinen Vorrang gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes beanspruchen. Was das private Interesse des Klägers angehe, so müsse er es wegen der mit dem Denkmaleigentum verbundenen Sozialbindung hinnehmen, auf eine rentablere Nutzung seines Anwesens zu verzichten.

4

1. An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Anwesen des Klägers einerseits als Einzeldenkmal, andererseits als Bestandteil einer Denkmalzone denkmalrechtlichen Schutz nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz – DSchG − genießt (a). Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diesem Gebäude bedarf nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG einer Genehmigung (b), die indessen nicht erteilt werden kann, da die hierfür in § 13 Abs. 2 DSchG vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen (c).

6

a. Bei dem Anwesen des Klägers als Einzelgebäude handelt es sich um ein geschütztes Kulturdenkmal. Diese Eigenschaft kommt auch der Denkmalzone zu, zu der das Haus gehört. Als geschützte Kulturdenkmäler sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG die unbeweglichen Kulturdenkmäler anzusehen. Diese untergliedern sich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSchG einerseits in ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke (Nr. 1) sowie in Denkmalzonen (Nr. 2).

7

aa. Das Anwesen des Klägers erfüllt als Einzelgebäude die Eigenschaft eines Kulturdenkmals nach § 3 Abs. 1 DSchG. Es entstand in einer historischen Epoche, nämlich dem 18. und 19. Jahrhundert und kann insoweit als Zeugnis des handwerklichen Wirkens sowie historischer Entwicklungen innerhalb des Ortes Gau-Bickelheim angesehen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a DSchG). Zudem stellt es ein kennzeichnendes Merkmal der Gemeinde dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c DSchG). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden, das seinerseits auf die zur Gerichtsakte gereichte fachkundige Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Bezug genommen hat.

8

Was die Denkmalwürdigkeit des Anwesens angeht, so besteht an dessen Erhaltung jedenfalls aus geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Seitens der Denkmalfachbehörde wird hierzu auf die herausragende städtebauliche Funktion des Anwesens hingewiesen, die darin zu sehen sei, dass es sich als zentraler historischer Blickpunkt im Bereich des Ortskerns von Gau-Bickelheim für den aus Richtung der Straße P. kommenden Betrachter darstelle. Zudem kommt dem Gebäude ein geschichtlicher und wissenschaftlicher Wert dadurch zu, dass seine Straßenansicht den Eindruck einer typisch rheinhessischen Hofanlage vermittelt.

9

Der Denkmalwert des Gebäudes wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass an der ursprünglichen historischen Bausubstanz Veränderungen vorgenommen wurden. Der Kläger verweist hierzu auf die Aufdoppelung des Fachwerks sowie die Erneuerung der Dacheindeckung. Spätere Veränderungen sind für die Frage der Denkmaleigenschaft indessen unerheblich, wenn sich trotz ihrer Vornahme noch das ursprüngliche Aussehen des Gebäudes ablesen lässt. Wiederherstellungsarbeiten an Teilen des Denkmals sind hiernach unschädlich, wenn sie sich funktional unterordnen und das Original im Übrigen nicht beeinträchtigen. Selbst Zerstörungen oder Beschädigungen der Denkmalsubstanz lassen die Denkmaleigenschaft erst dann entfallen, wenn der Verfall so weit fortgeschritten ist, dass eine Erhaltung des Schutzobjektes schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. April 1987 – 1 A 103/85 – in NVwZ-RR 1989, 119; Urteil vom 5. Juni 1987 – 8 A 19/86 – AS 21, 222, Martin Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Aufl. 2010 Teil C Rn. 29).

10

Die am Anwesen des Klägers vorgenommenen Veränderungen beschränken sich auf Details der Bauausführung. Der äußere Eindruck des gesamten Gebäudes bleibt indessen im Wesentlichen gewahrt. So orientiert sich die Ausgestaltung der Fassade weiterhin am Originalfachwerk. Auch durch die Verwendung moderner Dachmaterialien wird die optische Wirkung des Hauses nicht durchgreifend beeinflusst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die ortsbildprägende Wirkung des Gebäudes als Teil seiner städtebaulichen Bedeutung, die wesentlich zur Denkmalseigenschaft beiträgt, in erster Linie durch den Gesamteindruck bestimmt ist. Auch auf die Gewichtung des Denkmalwertes wirken sich daher die vorgenommenen Veränderungen nicht aus.

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bb. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass das Gebäude Teil einer Denkmalzone ist. Die gesamte Häusergruppe um den Dorfplatz kann als kennzeichnendes Platzbild nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DSchG eingeordnet werden. Hierunter sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 DSchG solche Gruppierungen baulicher Anlagen zu zählen, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Bauart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Diese Kriterien erfüllt die Umgebung des klägerischen Anwesens. Ausweislich der schlüssigen Darstellung der Generaldirektion Kulturelles Erbe als Denkmalfachbehörde sind die Gebäude an einer Stelle errichtet, an der sich bereits im Mittelalter der Kern des Dorfes befand. Das Ensemble besteht hiernach im Wesentlichen aus doppelgeschossigen Bauten aus dem 16. bis 19. Jahrhundert, und ist charakterisiert durch verspringende Baufluchten und wechselnde Firstausrichtungen der Häuser. In diesem Bereich sind die Bezugspunkte dörflichen Leben in den vergangenen Jahrhunderten wie das Rathaus, das Dorfgasthaus und das alte katholische Pfarrhaus konzentriert. Die Denkmalwürdigkeit des Ensembles kann wiederum aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 DSchG hergeleitet werden. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass sich aus der Platzanlage mit ihren Bauten wichtige Informationen zur Dorfgeschichte bis ins 16. Jahrhundert zurückgehend ablesen lassen. Zudem komme ihr ein hoher Stellenwert neben vergleichbaren Platzbildern anderer rheinhessischer Gemeinden zu.

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b. Handelt es sich hiernach bei dem Anwesen des Klägers um ein geschütztes Einzeldenkmal sowie um den Bestandteil einer Denkmalzone, so bedurfte die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem südlichen Dach des traufständigen Gebäudeteils einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSchG ist eine solche Genehmigung erforderlich, wenn ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt wird. Als Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ist dabei jede Beeinflussung seines Erscheinungsbildes anzusehen, die der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese Veränderung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 – ESVGH 56, 23 und juris, Rn. 29). Eine derartige die Genehmigungsbedürftigkeit auslösende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Einzeldenkmal und Denkmalzone ist darin zu sehen, dass der den Belangen des Denkmalschutzes aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter die Photovoltaikanlage als Fremdkörper in ihrer durch die historische Bebauung geprägten Umgebung empfindet.

13

c. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung kann indessen nicht erteilt werden, da dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegenstehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG) (aa.) und die bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Gemeinwohlinteressen oder privaten Belange des Klägers nicht als so gewichtig angesehen werden können, dass sie die Belange des Denkmalschutzes überwiegen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG) (bb.).

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aa. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird dabei maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich – auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005, a.a.O., juris, Rn. 36; Urteil vom 10. Juni 2010 – 1 S 585/10 – VBlBW 2010, 393 und juris, Rn. 21 f.; Viebrock, a.a.O., Teil E, Rn. 146). Bei Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise stehen dem Vorhaben des Klägers Belange des Denkmalschutzes von erheblichem Gewicht jedenfalls insoweit entgegen, als die Schutzwürdigkeit des Denkmals aus städtebaulichen Gründen abgeleitet wird. Die städtebauliche Bedeutung des Anwesens des Klägers kommt in der ortsbildprägenden Funktion sowohl des Einzeldenkmals als auch der Denkmalzone zum Ausdruck. Gerade dieser Schauwert des durch die historische Bebauung geprägten Denkmalbereichs wird durch die zur Genehmigung gestellte Photovoltaikanlage aber in negativer Weise beeinträchtigt. Die Photovoltaikanlage dominiert aufgrund ihrer in der Umgebung historischer Bauten als besonders auffällig wahrgenommenen Ausgestaltung den optischen Eindruck sowohl des Einzelgebäudes als auch der Denkmalzone und wird so in besonders intensiver Weise als Störung wahrgenommen. Was die Gewichtung der Belange des Denkmalschutzes angeht, so ist zu berücksichtigen, dass der Denkmalzone einerseits eine besonders hohe Wertigkeit zukommt, die sie besonders empfindlich gegen störende Einflüsse macht. Die Denkmalzone Marktplatz Gau-Bickelheim ist in der Liste der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vom 14. Mai 1954 aufgeführt. Mit dieser Aufnahme in das Register wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Denkmalzone um ein Kulturgut von hoher Bedeutung handelt (Art. 8 Abs. 1 der Konvention). In Rheinland-Pfalz betrifft dies ungefähr 800 von etwa 45.000 Kulturdenkmälern. Hinzu kommt, dass das Anwesen des Klägers sich in exponierter Lage innerhalb des Ortskerns befindet, da es im Bereich der sich aus der Straße P. ergebenden Blickachse liegt und von daher frühzeitig und besonders markant in Erscheinung tritt.

15

Im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Denkmalzone insgesamt kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass sein Anwesen sich nicht zentral innerhalb der Denkmalzone befindet, sondern eine Randlage einnimmt. Hierzu ist wiederum auf die exponierte Lage des Anwesens zu verweisen sowie auf den Umstand, dass sich um das Anwesen des Klägers herum die für das dörfliche Leben in der Vergangenheit wichtigen Bezugspunkte der Denkmalzone wie das Rathaus, das Dorfgasthaus und das alte katholische Pfarrhaus befinden.

16

bb. Ergibt sich hiernach eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Klägers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse. Der durch Art. 20 a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen entfaltet kein solches Gewicht, dass er sich gegen die Belange des Denkmalschutzes im vorliegenden Fall durchsetzen würden. Zwar kann dieser Belang nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Bei seiner Gewichtung ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicherzustellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben in ihrer Summe indes kein erhebliches Gewicht. Keinesfalls räumt Art. 20 a GG dem einzelnen Eigentümer eine besondere gegenüber dem Denkmalschutzrecht durchschlagende Rechtstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Zudem kann aus Art. 20 a GG nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006 Art. 20 a Rn. 27 und 66). Die Belange des Denkmalschutzes erweisen sich hiernach im vorliegenden Fall als gewichtiger.

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Dies gilt gleichermaßen, soweit die privaten Interessen des Klägers betroffen sind. Er beruft sich letztlich darauf, durch die Nutzung erneuerbarer Energien Erlöse erzielen zu können und die Energieversorgung seines Anwesens nach seinen Vorstellungen umzusetzen zu wollen. Insoweit greift indessen die Sozialbindung des Eigentums, aufgrund derer er es hinnehmen muss, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks wegen der Schutzwürdigkeit des Denkmals verwehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 – 1 BvL 7/91 –, BVerfGE 100, 226 und juris, Rn. 84). Wegen des hohen Denkmalwertes kann dem privaten Interesse des Klägers wiederum kein solches Gewicht beigemessen werden, dass es die Belange des Denkmalschutzes überwöge.

18

Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht hätte der Klage wenigstens teilweise stattgeben und die Beklagte zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage mit reduzierter Fläche verpflichten müssen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits hat der Kläger mit seinem Antrag eine bestimmte Ausgestaltung der Photovoltaikanlage zur Genehmigung gestellt, so dass es bereits an Anhaltspunkten fehlt, dass eine hinter diesem Antrag zurückbleibende Genehmigung überhaupt seinem Willen entspräche. Andererseits spricht angesichts der hohen Gewichtung des Denkmalwertes einiges dafür, dass auch eine Photovoltaikanlage mit geringerer Fläche denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre.

19

2. Die Berufung war auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger sieht sinngemäß die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, inwieweit Photovoltaikanlagen auf geschützten Kulturdenkmälern zulässig sind, die sich nicht mehr vollständig in ihrem ursprünglichen Bauzustand befinden. Zudem sei grundsätzlich zu klären, in welcher Weise das Interesse an der Nutzung von Photovoltaikanlagen zu gewichten sei. Beide Fragen betreffen indes die im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und anderen Gemeinwohlbelangen sowie privaten Interessen der Gebäudeeigentümer. Eine derartige Abwägung stellt jedoch immer eine Einzelfallentscheidung dar, so dass die aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.

20

3. Das Verwaltungsgericht weicht mit dem angefochtenen Urteil auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit der Kläger hierzu auf den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2011 (8 A 11111/10.OVG) abstellt, lässt sich hieraus bereits kein für die Entscheidung des vorliegenden Falles relevanter abstrakter Rechtssatz herleiten. Die zitierte Entscheidung hatte nämlich nicht die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Inhalt, sondern befasste sich mit der Vereinbarkeit einer Solaranlage mit den Vorschriften einer Gestaltungssatzung. Zudem hat der Senat in seiner damaligen Entscheidung nicht die Zulässigkeit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Anwesens festgestellt. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens war vielmehr die Frage, ob das Verwaltungsgericht, das die streitgegenständliche Beseitigungsverfügung teilweise aufgehoben hatte, diesen Bescheid hinsichtlich der verbleibenden Solarplattenreihe zu Recht bestätigt hatte.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Der Wert des Streitgegenstandes bestimmt sich nach den §§ 47 und 52 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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3.
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4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Bartholomäuskirche in Nordheim; sie wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Verfügung, mit der ihr aufgegeben wird, eine auf dem südlichen Kirchendach angebrachte Photovoltaikanlage zu beseitigen.
Die wohl im zwölften Jahrhundert erstmals errichtete Pfarrkirche wurde nach einem ersten Brand im Jahre 1693 anfangs des 18. Jahrhunderts im barocken Stil unter Einbeziehung des gotischen Chorturms, der mit einem oktogonalen Stockwerksaufsatz versehen wurde, wieder aufgebaut. Nach einem weiteren Brand in Jahren 1810 wurde das Kirchenschiff 1820 vergrößert. Der Kirchturm wurde in den Jahren 1872/73 umgestaltet; 1905/1906 wurde die Kirche, auch in ihrer Innenraumgestaltung, renoviert. Im April 1945 wurde die Kirche bis auf die Umfassungswände des Schiffes und des Turmes zerstört und danach von 1946 bis 1949 nach den Plänen von Prof. Hannes Mayer in Anlehnung an die barocke Architektur, die sowohl für die Kirche vor ihrer Zerstörung prägend war als auch für das historische Ortsbild - etwa durch das benachbarte Pfarrhaus - bedeutend ist, wieder aufgebaut. Die den 1980er Jahren durchgeführte letzte Renovierung hat am Erscheinungsbild des Wiederaufbaus wenig geändert.
Nach der Einschätzung des Landesdenkmalamts vom März 2001 ist die Pfarrkirche heute vor allem ein Dokument des Wiederaufbaus der Kirchen nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges in der Region; sie stehe zugleich beispielhaft für das Werk eines bedeutenden Architekten. Die Pfarrkirche sei des weiteren untrennbar mit der Geschichte des Ortes verbunden und präge durch die erhöhte Lage mitten im Ort das Ortsbild.
Die Kirche, die seit den 1920er Jahren im Landesverzeichnis der Baudenkmale nach Art. 97 Abs. 7 württ. BauO verzeichnet war, wurde am 16.11.2001 auf Antrag des Landesdenkmalamts wegen gravierender baulicher Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wie auch danach aus dem Denkmalbuch gelöscht; die Eigenschaft als Kulturdenkmal bleibe davon unberührt.
Bereits im Winter 2000/2001 ließ die Klägerin trotz der vom Landesdenkmalamts vorgebrachten Bedenken die Photovoltaikanlage - bestehend aus 60 in drei aufeinander folgenden Reihen angeordneten Modulen auf einer Fläche von ca. 50 Quadratmetern - im unteren Bereich des südlichen Kirchendachs montieren, das zuvor nach Sturmschäden mit anthrazitfarbenen Ziegeln neu eingedeckt worden war. Die Anlage steht im Eigentum des eingetragenen Vereins „Schöpfung bewahren“; dieser Verein hatte Spendengelder gesammelt, um der Klägerin die Beteiligung an einer von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg unterstützten Initiative zu ermöglichen, die die Förderung regenerativer Energiequellen als Ausdruck der Schöpfungstheologie begreift.
Nach Anhörung der Klägerin ordnete das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 25.09.2002 die Beseitigung der Solaranlage an, da sie das Erscheinungsbild der Pfarrkirche, bei der es sich um ein Kulturdenkmal i.S. von § 2 DSchG handele, erheblich beeinträchtige, und denkmalschutzrechtliche Interessen die ökologischen Belange überwögen.
Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin insbesondere nochmals darauf, dass die auf dem Dach der Kirche installierte Anlage Teil einer ökologischen Initiative im gesamten Kirchenbezirk sei; dabei sei davon auszugehen, dass eine Anlage umso mehr schöpfungstheologische Aussagekraft erhalte, je exponierter das Gebäude sei. Des weiteren lasse sich bei kritischer Prüfung der Denkmalschutz höchstens für den Kirchturm, nicht aber für die Kirche als Ganzes aufrechterhalten, denn das Gesicht der Kirche im Inneren und Äußeren habe sich in der jüngsten Vergangenheit zu sehr verändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach den sachkundigen Stellungnahmen des Landesdenkmalamts sei die Bartholomäuskirche ein Kulturdenkmal. Die Solaranlage sei nicht genehmigungsfähig, weil sie das Erscheinungsbild der Kirche erheblich beeinträchtige; sie werde als belastend empfunden, da sie den ruhigen Gesamteindruck der Kirche störe und als technischer Fremdkörper wahrgenommen werde. Bei einer Abwägung sei darauf abzustellen, dass sie von weither sichtbar sei; auch Farbe und Ausführungsart fielen negativ ins Gewicht, wenn von einer - dem denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit entsprechenden - Eindeckung mit roten Biberschwanzziegeln ausgegangen werde. Eine Duldung der bewusst rechtswidrig errichteten Anlage komme wegen der Präzedenz- und Öffentlichkeitswirkung nicht in Betracht. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin sei als Eigentümerin der Kirche, die die Baumaßnahme entweder veranlasst oder zumindest geduldet habe, die richtige Adressatin der Verfügung. Dieses Vorgehen sei sachnäher, als den Verein „Schöpfung bewahren“ als Eigentümer der Anlage in Anspruch zu nehmen.
Am 03.04.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Kirche liege nicht vor; vielmehr füge sich die Solaranlage harmonisch ein. Eine Anpassung an rote Biberschwanzziegel sei nicht geboten, da solche Ziegel von der Dachkonstruktion nicht getragen werden könnten. Die Verfügung sei auch ermessensfehlerhaft. So habe der Widerspruchsbescheid verkannt, dass das Kirchendach der optimale Standort für die Anlage sei; hier sei zu beachten, dass die Kirche kein besonders schützenswertes Kulturdenkmal sei. Die Bedeutung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts und des Grundrechts der Religionsfreiheit, die vom religiösen Selbstverständnis geprägt würden, würden verkannt; sie wolle durch die Anbringung der Solaranlage der Schöpfungstheologie Rechnung tragen und somit gegen eine Historisierung, Ästhetisierung und Musealisierung des Kirchengebäudes vorgehen. Auch die Bedeutung von Art. 20a GG sei verkannt worden. Schließlich habe sie die Löschung der Kirche im Denkmalbuch als Zustimmung verstehen dürfen.
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Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zum Widerspruchsbescheid vorgetragen: Eine traditionelle Biberschwanz-Einfachdeckung sei technisch möglich gewesen. Die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid seien insoweit zu ergänzen, als das Denkmalschutzgesetz und seine Anwendung im konkreten Fall eine zulässige Beschränkung des der Klägerin zukommenden kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als auch - soweit überhaupt einschlägig - der Religionsausübungsfreiheit der Klägerin seien. Nach Maßgabe des Grundsatzes der praktischen Konkordanz werde das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch eine Beseitigung der Anlage nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, da für die Klägerin insbesondere die konkrete Möglichkeit bestehe, die Anlage auf einem anderen Gebäude der Kirchengemeinde anzubringen. Die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG sei auf die gesetzgeberische Konkretisierung angewiesen.
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Mit Urteil vom 09.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Beseitigungsverfügung lägen nicht vor, denn die Solaranlage sei denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig. Die Bartholomäuskirche sei ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG. Die diesbezügliche Bewertung des Landesdenkmalamts sei zutreffend. Dies gelte insbesondere für die heimatgeschichtlichen Gründe; des weiteren rechtfertigten die sachkundigen Darlegungen des Landesdenkmalsamts die Annahme wissenschaftlicher Gründe für die Bau- und Architekturwissenschaft. Die Solaranlage sei genehmigungspflichtig, denn sie beeinträchtige das Erscheinungsbild der Kirche. Sie sei wegen ihrer Größe sowie der Lage auf dem hohen Kirchendach, wodurch sie auch noch aus einer weiteren Entfernung gut einsehbar sei, als gewisse nachteilige Veränderung zu bewerten; dabei sei auch die mehr oder weniger deutlich wahrnehmbare Spiegelungswirkung  zu beachten.
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Die Errichtung der Solaranlage sei jedoch genehmigungsfähig. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich sei und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebiete. An die - gesetzlich nicht geregelten - Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung bei „einfachen“ Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG könnten jeweils nicht höhere Anforderungen gestellt werden als für die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen in den Fällen des § 15 Abs. 3 und des § 19 Abs. 2 DSchG. Die Solaranlage störe den Gesamteindruck der Kirche nicht empfindlich. Dabei sei bei der Frage der noch hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderungen eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und nach der Bedeutung des Denkmalwerts zu differenzieren. So stünden Identität und Erscheinungsbild bei einem Kulturdenkmal aus künstlerischen Gründen mehr im Vordergrund als etwa bei heimatgeschichtlichen Gründen. Im vorliegenden Falle wirke die Solaranlage auf den wissenschaftlichen Schutzgrund so gut wie gar nicht ein. Hier komme dagegen ein Einfluss der Solaranlage auf den heimatgeschichtlichen Schutzgrund in Betracht. Die Veränderung eines Teils des südlichen Kirchendachs führe jedoch nicht zu einer gewichtigen Minderung der mit der Kirche verknüpften heimatgeschichtlichen Identität, die vorrangig im Erscheinungsbild der Kirche wurzele, das durch Alter und die Lage in der Ortsmitte geprägt sei. Bei der Bewertung der Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds sei die gegenwärtige Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Dachziegeln zugrunde zu legen. Es sei nämlich derzeit völlig offen, ob der Beklagte die Beseitigung der jetzt vorhandenen Dachziegel anordnen werde. Der farbliche Unterschied zwischen Solaranlage und Dachziegeln sei eher dezent. Auch habe Art und Weise der Montage der Anlage zu keinem Eingriff in die Substanz des Daches geführt. Schließlich sei das übrige Kirchendach auch nicht völlig frei von technischem Zubehör. Für die Frage der Erheblichkeit der Veränderung durch die Solaranlage mit Blick auf die heimatgeschichtliche Bedeutung der Kirche könne schließlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich in den letzten Jahren auch andere Teile der Kirche sowie die Außenanlage verändert hätten. So sei der Kirchturm anlässlich der Renovierung der Kirche in den Jahren 1989/90 mit einer anderen Turmhaube versehen worden. Mit der Ortskernsanierung in den Jahren 2000/01 seien andere, auf den westlichen Haupteingang der Kirche zuführende Treppen gebaut worden. Auch unter dem Aspekt der Fernwirkung der Solaranlage rechtfertige sich nicht die Annahme einer handgreiflichen Veränderung der Kirche. Auch aus größerer Entfernung wirke die Solaranlage in ihrer flächenhaften Erscheinung im Vergleich zum übrigen wahrnehmbaren Teil der Kirche als untergeordnet. Bei wertender Betrachtung könne die Frage nach der wesentlichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes nicht losgelöst von der Frage nach dem Grund für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes beantwortet werden. Bestehe das Erhaltungsinteresse vornehmlich aus heimatgeschichtlichen Gründen, so fielen bauliche Veränderungen im Detail weniger ins Gewicht, zumal wenn es nur um die optische Wirkung der Dacheindeckung gehe. Denn gerade bei Dacheindeckungen, die einem natürlichen Verschleiß unterlägen und in gewissen Abständen ohnehin erneuert werden müssten, seien Veränderungen eher hinzunehmen. Zu berücksichtigen sei des weiteren, dass der Nutzung der Sonnenenergie ein hoher Stellenwert zukomme. Auch müsse sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen, die Anlage auf einem anderen Gebäude zu errichten.
13 
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Photovoltaikanlage sei nicht genehmigungsfähig. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass nur bei erheblichen Beeinträchtigungen die Genehmigung versagt werden dürfe. Das Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG, wo von einer unerheblichen Beeinträchtigung die Rede sei, könne mangels planwidriger Lücke zur Auslegung von § 8 DSchG nicht her-angezogen werden. Es sei zweifelhaft, ob bei der Frage nach der hinzunehmenden beeinträchtigenden Veränderung eines Kulturdenkmals nach dem Schutzgrund und der Bedeutung des Denkmalwerts differenziert werden könne. Die Schutzgründe - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - stünden gleichberechtigt nebeneinander. Dabei sei zu beachten, dass die in Art. 3c LV verankerte Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang sei.  Die geschichtliche Bedeutung sei die Grundkategorie der Denkmalerkenntnis; deswegen sei die Ansicht, dass eine größere Beeinträchtigung hinzunehmen sei, wenn ein Kulturdenkmal nur aus heimatgeschichtlichen Gründen geschützt sei, verfehlt. Unabhängig hiervon werde das Kulturdenkmal jedenfalls erheblich beeinträchtigt. So werde die Kirche aus Richtung Süden wegen der als technischer Fremdkörper wirkenden Photovoltaikanlage nicht mehr als historisches Gebäude erkennbar.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. März 2004 - 5 K 1472/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
20 
Der Senat hat die Kirche in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen Erwägungen stattgegeben. Die angefochtene Beseitigungsverfügung des Landratsamts Heilbronn vom 15.09.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10.03.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Denkmalschutzbehörde auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 DSchG lagen nicht vor. Danach haben die Denkmalschutzbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (siehe § 1 Abs. 1 DSchG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Diese Generalklausel ermächtigt grundsätzlich auch zu einer Anordnung, mit der dem Eigentümer als Pflichtigem (§ 7 PolG) die Beseitigung einer gegen das Denkmalschutzrecht verstoßenden Veränderung eines Kulturdenkmals (1.) aufgegeben wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18.08.1977 - I 396/77 -, ESVGH 27, 232 f.). Die Photovoltaikanlage bedarf zwar gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer Genehmigung; ihre Installation erfolgte somit formell rechtswidrig (2.). Sie entspricht jedoch den materiell-rechtlichen Anforderungen des Denkmalschutzrechtes; die demnach gegebene Genehmigungsfähigkeit steht der Beseitigungsanordnung entgegen (3.).
23 
1. Bei der Bartholomäuskirche handelt es sich um ein Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 DSchG; an ihrer Erhaltung besteht aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse.
24 
Das Landesdenkmalamt, dessen sachverständigen Stellungnahmen nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. Urteil vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233>), hat die Denkmalfähigkeit der Kirche in der schriftlichen Stellungnahme vom März 2001 aufgrund der wissenschaftlichen und auch wegen der heimatgeschichtlichen Bedeutung angenommen, wobei in den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den heimatgeschichtlichen Gründen größeres Gewicht beigemessen worden ist; den Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung hat es demgegenüber nicht in Anspruch genommen. Uneingeschränkt folgt der Senat dieser Bewertung bezüglich der wissenschaftlichen und künstlerischen Bedeutung.
25 
a) Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität. Sie ist dann gegeben, wenn eine Sache das ästhetische Empfinden in besonderem Maße anspricht oder zumindest den Eindruck vermittelt, dass etwas nicht Alltägliches oder eine Anlage mit Symbolgehalt geschaffen worden ist, wenn ihnen exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist oder wenn sich Form und Funktion eines Bauwerks in besonders gelungener Weise entsprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Für eine in diesem Sinne besondere Qualität der Kirche ist hier nichts ersichtlich. Der Senat konnte sich aufgrund des Augenscheins zwar davon überzeugen, dass die Kirche in ihrem jetzigen Zustand auch nach der Umgestaltung der Außenanlagen im Rahmen der Ortskernsanierung einen gefälligen Eindruck macht. Als herausragendes Beispiel des Kirchenbaus kann sie aber nicht angesehen werden, auch wenn sie in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Elemente der Formensprache vergangener Epochen geprägt ist; insoweit fehlt es nämlich auch weitgehend an originaler Bausubstanz.
26 
b) Wissenschaftliche Gründe erlauben die Annahme eines Kulturdenkmals, wenn eine Sache für die Wissenschaft oder für einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist. Im Vordergrund dieses Schutzmerkmals steht dabei die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Im übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <233> m.w.N.). In dieser Hinsicht verweist das Landesdenkmalamt nachvollziehbar auf die Bedeutung der Kirche für die Bau- und Architekturwissenschaft. Nach der sachkundigen Einschätzung spiegelt die Bartholomäuskirche modellhaft die Bewältigung des Wiederaufbaus der evangelischen Kirchen der Region nach dem Zweiten Weltkrieg wider; er erfolgte nach den Plänen des renommierten Architekten Prof. Hannes Mayer, dessen Wirken in besonderer Weise durch die Traditionsgebundenheit gekennzeichnet ist. Der Kirche kann insoweit ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden.
27 
c) Den Darlegungen des Landesdenkmalamts zur Einstufung der Kirche aus heimatgeschichtlichen Gründen vermag der Senat demgegenüber nur zum Teil zu folgen. Da allein das Alter eines Objekts für sich genommen keinen Wert darstellt, der seine Denkmalfähigkeit begründet, ist der Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung näher zu spezifizieren: Er ist im wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass durch das Objekt heimatgeschichtliche Entwicklungen anschaulich gemacht werden („Aussagewert“), dass ihm als Wirkungsstätte namhafter Personen oder Schauplatz historische Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder dass es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt („Assoziationswert“). Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 1949/87 -, NVwZ-RR 1989, 232 <234> m.w.N.). Hiernach lässt sich nach Auffassung des Senats die heimatgeschichtliche Bedeutung nicht aus der Tatsache begründen, dass die Kirche das Ortsbild maßgeblich prägt; denn ein Bezug zum fraglichen Schutzgrund folgt daraus noch nicht. Auch die Markierung der historischen Ortsmitte ist für die heimatgeschichtliche Bedeutung von nur geringem Gewicht. Das Landesdenkmalamt beruft sich schließlich darauf, dass die Pfarrkirche unzertrennlich mit der Geschichte des Orts verbunden sei, und sieht dies beispielhaft belegt durch den Wechsel des Patronatsrechts an der Kirche, das Wirken eines Pfarrers in der Reformationszeit sowie der Rolle der Kirche als des Zentrums des geistigen Lebens und diakonischer Tätigkeit in der Gemeinde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Kirche diese Zeitläufte zwar „erlebt“ hat; um als Kulturdenkmal zu gelten, muss sie davon aber auch „Zeugnis ablegen“. Inwieweit die Kirche den Wechsel in der Ortsherrschaft zu veranschaulichen geeignet sein könnte, ist indessen nicht zu erkennen. Ein Erinnerungswert bezüglich des ersten evangelischen Pfarrers in Nordheim und dessen Rolle im Bauernkrieg wird schon deswegen gemindert, weil die Kirche seither grundlegend umgestaltet wurde und - wenn überhaupt - nur noch mit Teilen des Turms dem Erscheinungsbild zur damaligen Zeit entspricht. Ein der Kirche zukommender Assoziationswert hinsichtlich der kulturellen und sozialen Verhältnisse am Ort wird vom Landesdenkmalamt eher pauschal begründet. Insbesondere wird nicht deutlich, dass die Bartholomäuskirche im aktuellen Bewusstsein der Bevölkerung für die genannten vergangenen Verhältnisse steht. Das vom Landesdenkmalamt angeführte Zitat aus dem Heimatbuch trägt hierzu nichts bei; denn es handelt davon, dass sich Heimat in der Zuwendung zum Mitmenschen verwirkliche; eine historische Dimension ist damit nicht angesprochen. Allerdings steht die Pfarrkirche für kirchliche Traditionen; insoweit verweist sie auch auf deren Aktualisierung am jeweiligen Ort. Allzu hoch ist der so zum Ausdruck kommende heimatgeschichtliche Wert jedoch nicht zu bemessen. Heimatgeschichtliche Bedeutung hat die Kirche aber jedenfalls deswegen, weil sie durch verschiedene Stilelemente eine lange und wechselhafte Geschichte dokumentiert.
28 
d) An der Erhaltung der Bartholomäuskirche besteht schließlich nach der hierzu erforderlichen Abwägung der denkmalpflegerischen Belange ein öffentliches Interesse (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 10.05.1988 - 1 S 524/87 -, NVwZ-RR 1989, 238 <240> m.w.N.). Der Senat zweifelt nicht daran, dass die Denkmalwürdigkeit der Kirche, d.h. die Notwendigkeit ihrer Erhaltung, in das Bewusstsein sachverständiger Kreise eingegangen ist, die - wie vom Landesdenkmalamt dargelegt - der Kirche in ihrer Eigenschaft als Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen Gründen offensichtlich einen beachtlichen Rang einräumen. Für den Senat steht aber auch fest, dass die örtliche Bevölkerung und insbesondere die Mitglieder der Kirchengemeinde - ungeachtet des Streits über das zulässige Maß von Veränderungen - die Kirche nicht nur um ihrer aktuellen Funktion willen, sondern auch als Kulturdenkmal für erhaltenswert erachtet; das haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen wäre anderenfalls die Pflege auch des althergebrachten Erscheinungsbildes nicht erklärlich.
29 
2. Als Kulturdenkmal darf die Kirche nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG). Zu Recht sieht der Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der Solaranlage auf dem Kirchendach als gegeben an. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 04.06.1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58 <59>). Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderungen des Erscheinungsbildes der Kirche ohne weiteres wahrzunehmen, da sie die bislang einheitliche Dachfläche teilt und insbesondere durch die je nach Lichtverhältnissen und Standort des Betrachters deutlich hervortretende Spiegelungswirkungen eine gewisse „Unruhe“ schafft.
30 
3. Die nicht genehmigte Photovoltaikanlage ist aber, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen ist, genehmigungsfähig; dabei kann sich die Klägerin auf einen Rechtsanspruch auf Genehmigung berufen.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen den in der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelten Grundsatz zugrunde gelegt, wonach die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur dann zu versagen ist, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63). An diesem rechtlichen Maßstab ist ungeachtet der vom Beklagten vorgebrachten Einwände festzuhalten. Er folgt aus einer Gesamtschau der Vorschriften über die Genehmigung von Veränderungen bei nicht eingetragenen Kulturdenkmalen gem. § 8 DSchG einerseits und bei nach § 12 DSchG eingetragenen Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung gem. § 15 DSchG andererseits.
32 
§ 15 Abs. 1 DSchG benennt für eingetragene Kulturdenkmale materiell-rechtliche Maßstäbe für die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ebenso wenig wie § 8 Abs. 1 DSchG. Der Annahme eines Genehmigungsanspruches bei nur unerheblicher Veränderung steht indessen der Zweck der Norm entgegen. § 15 Abs. 1 DSchG zielt auf einen strikten Schutz von Erscheinungsbild und Substanz des eingetragenen Kulturdenkmals. Dies erschließt sich bereits aus § 15 Abs. 1 Nr. 2, der jegliche Veränderung der genannten Merkmale dem Genehmigungserfordernis unterstellt, sowie im Gegenschluss aus § 15 Abs. 3 DSchG. Einen Anspruch auf Genehmigung bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals räumt § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG dem Eigentümer von Grundstücken in der Umgebung des Kulturdenkmals ein, die wegen der Erstreckung des Schutzes des Erscheinungsbildes besonderen Bindungen unterliegen. Damit wird allein eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch Veränderungen in seiner Umgebung privilegiert, während für das eingetragene Kulturdenkmal selbst strengere Anforderungen gelten mit der Folge, dass auch bei unerheblichen Beeinträchtigungen ein Genehmigungsanspruch nicht gewährt wird (vgl. Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 15 Rn. 2 f.).
33 
Nicht eingetragene Kulturdenkmale genießen demgegenüber einen im Vergleich hierzu geringeren Schutz. Dieses Stufenverhältnis zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Kulturdenkmal kommt schon in den unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über die Genehmigungspflicht zum Ausdruck; die präventive Kontrolle ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG im Vergleich zu § 15 Abs. 1 Nr. 2 DSchG deutlich zurückgenommen. Dem ist dann - auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der keine übermäßige Belastung des Eigentümers erlaubt - durch Einräumung eines Genehmigungsanspruchs bei nur unerheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes Rechnung zu tragen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 5.).
34 
b) Die Beeinträchtigung der Kirche durch die Photovoltaikanlage ist als unerheblich einzustufen; der Klägerin steht folglich ein Genehmigungsanspruch zu.
35 
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil vom 23.07.1990 - 1 S 2998/90 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
36 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. So ist auch seitens der Denkmalbehörden anerkannt, dass jeweils in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmal die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein kann (vgl. hierzu Niederschrift über das sog. „Kirchengespräch“ im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg vom 09.07.2001, VAS / 25 ). Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (siehe hierzu bei Ermessensentscheidungen OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 <595>; so auch Moench/Otting, NVwZ 2000, 515 <518>; Strobl u.a., a.a.O., § 2 Rn. 26 und § 8 Rn. 5 a.E.). Nur eine in dieser Weise differenzierende Betrachtungsweise wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Denn sie verhindert, dass dem Eigentümer des Kulturdenkmals Beschränkungen seiner durch das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse auferlegt werden, die sich aus dem die Denkmaleigenschaft begründenden Schutzgrund nicht mehr rechtfertigen ließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 <240 f.>; siehe auch Fritzsch, VBlBW 2004, 414 <415>).
37 
Auf dieser Grundlage spricht in aller Regel viel dafür, bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Veränderung eines Kulturdenkmales zunächst zwischen der künstlerischen Bedeutung einerseits und der wissenschaftlichen und der heimatgeschichtlichen Bedeutung andererseits zu unterscheiden. Bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Dies gilt bei der wissenschaftlichen Bedeutung dann allerdings nicht, wenn das Kulturdenkmal als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung unter einer durch die Veränderungen bedingten Einbuße an Authentizität leidet und deswegen sein „Quellenwert“ beeinträchtigt wird.
38 
Hiernach ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Kirche vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe nicht empfindlich stört.
39 
Die Veränderungen auf dem Dach wirken auf die die Denkmaleigenschaft begründenden Bedeutungsebenen nur unwesentlich ein. Für die wissenschaftliche Bedeutung spielt die Traditionsgebundenheit des Wiederaufbaus insbesondere in der Fassaden- und in der Innenraumgestaltung eine zentrale Rolle; hierauf bezogene Studien und Erkenntnisse hindert die Solaranlage auf dem Dach nicht. Die heimatgeschichtliche Bedeutung wäre nur dann merklich betroffen, wenn die Veränderungen die Eigenschaft der Kirche als historisches Gebäude mit dokumentarischem Charakter in Frage zu stellen geeignet wären. Davon kann aber nach Ansicht des Senats entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die Rede sein. Die Photovoltaikanlage als letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen prägt die Kirche nicht in einer Weise, die ihre geschichtsträchtige Dimension verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die Kirche aus größerer Entfernung betrachtet wird; denn das - auch im wörtlichen Sinne - herausragende Kennzeichen und Erkennungszeichen der Kirche ist der Turm, der sich aus der ihn umgebenden Dachlandschaft deutlich abhebt. Schließlich wird die Veränderung als solche nicht als belastend empfunden. Bei dieser Bewertung ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt, zutreffend von der jetzigen Eindeckung des Daches mit anthrazitfarbenen Ziegeln ausgegangen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.1983 - 5 S 229/83 -, NVwZ 1984, 191). Auf die tatsächlichen Verhältnisse ist umso mehr abzustellen, als der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass derzeit nicht geplant sei, der Klägerin eine Umdeckung aufzugeben; vielmehr würden gegebenenfalls erst bei der nächsten regulären Eindeckung denkmalschutzrechtliche Vorgaben gemacht. Auf dem so gedeckten Dach tritt die Photovoltaikanlage je nach den Lichtverhältnissen meist nur zurückhaltend in Erscheinung und wirkt auch aus größerer Entfernung nie dominant; davon konnte sich der Senat durch den beim Augenschein gewonnenen unmittelbaren Eindruck sowie - was die „Fernwirkung“ angeht - anhand der vorgelegten Photographien überzeugen.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss vom 24. Juni 2005
49 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine auf einer Scheune angebrachte Photovoltaikanlage; er wendet sich zugleich gegen eine Rückbauanordnung.
Der Kläger ist Eigentümer des aus einem ehemaligen Pfarrhaus, einer Scheuer und einem Backhaus bestehenden Anwesens in Stuttgart-Botnang, ... .... Das Anwesen ist in der Liste der Kulturdenkmale nach § 2 DSchG aufgeführt. Bei der Bestandsaufnahme im Jahre 1984 wurde es wie folgt beschrieben: Es handele sich um ein stattliches, zweigeschossiges Pfarrhaus mit Krüppelwalmdach, einem profilierten Geschoss-, drei Giebelvorstößen und Kellerhals. Das Dokument heimischer Kunst um 1790, das auch im Inneren weitgehend erhalten sei, sei als Pfarrhaus ein Zeuge der Gemeinde- und somit der Ortsgeschichte. Zum Komplex gehöre eine am Eckpfosten „1790“ bezeichnete Pfarrscheuer in Sichtfachwerkkonstruktion; es handele sich dabei um ein selten in dieser Region erhaltenes Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise kurz vor der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Der Gebäudekomplex, zu dem auch ein zeitgenössisches Backhaus gehöre, sei wesentlicher Bestandteil der historischen Bausubstanz des Ortskerns. Aus diesen heimatgeschichtlichen Gründen bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Anlage. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15.11.1987 mitgeteilt und auf die daraus folgende denkmalrechtliche Genehmigungspflicht baulicher Veränderungen hingewiesen.
Nachdem der Kläger auf der Scheune eine aus insgesamt 44 Elementen bestehende Photovoltaikanlage angebracht hatte, die nahezu die gesamte nach Süden ausgerichtete Dachseite bedeckt, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 13.07.2006 darauf hingewiesen, dass diese Maßnahme denkmalschutzrechtlich nicht beantragt und auch nicht genehmigt worden sei. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 31.07.2006, ihm nachträglich die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die von ihm - auch im Inneren des Gebäudes - bereits durchgeführten Maßnahmen zu erteilen.
Mit Bescheid vom 05.10.2006 lehnte die Beklagte u.a. die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die bereits angebrachte Photovoltaikanlage in der ausgeführten Form ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaikelemente untypisch für das Dach seien und das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigten. Allenfalls in einem geringeren Umfang könnten sie zugelassen werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.2006 Widerspruch ein. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung der Denkmaleigenschaft, was die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2006 ablehnte. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage erfolglos (VG Stuttgart, Urteil vom 15.09.2008 - 13 K 2447/07 -; Beschluss des erk. Senats vom 23.01.2009 - 1 S 3037/08 -).
Mit Bescheid vom 29.08.2007 ordnete die Beklagte den Rückbau von insgesamt 20 Elementen der Photovoltaikanlage an und legte fest, dass die oberste horizontale Reihe, zwei vertikale Reihen am Westgiebel und eine vertikale Reihe am Ostgiebel zu entfernen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Photovoltaik-anlage das Erscheinungsbild der Scheune und der Sachgesamtheit insgesamt erheblich beeinträchtige. In der ausgeführten Form sei die Anlage nicht genehmigungsfähig. Rechtmäßige Zustände ließen sich nur durch den teilweisen Rückbau der Anlage erreichen. Durch die angeordnete Beseitigung von lediglich 20 der insgesamt 44 Elemente werde erreicht, dass mindestens die Hälfte der Ziegeldeckung sichtbar bleibe. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde ebenso wie der bereits zuvor gegen die Versagung der Genehmigung erhobene Widerspruch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2009 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart stattgegeben. Einen zunächst zugleich verfolgten Antrag auf Feststellung, dass es sich bei der Scheune nicht (mehr) um ein Kulturdenkmal handele, sowie auf Genehmigung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Wohnhauses hat der Kläger im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. Zur Begründung der Stattgabe hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die denkmalschutzrechtlich genehmigungspflichtige Photovoltaikanlage genehmigungsfähig sei. Der Gesamteindruck des Kulturdenkmales werde vor dem Hintergrund des hier maßgeblichen Schutzgrundes der heimatgeschichtlichen Bedeutung nicht empfindlich gestört. Die Eigenschaft der Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus in Eichenbauweise werde durch die Photovoltaikanlage nicht in Frage gestellt, da das Gebäude als solches und insbesondere die Fachwerkkonstruktion weiterhin sichtbar bleibe. Die Photo-voltaikanlage stelle ein letztlich untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen dar. Ein unvoreingenommener Betrachter empfinde die Scheune mit der auf der Südseite des Daches angebrachten Photovoltaikanlage nicht als belastend; dies gelte insbesondere auch deswegen, weil die Anlage nicht auf der zur ... ... hin zeigenden Dachfläche, sondern vielmehr auf der Rückseite angebracht worden sei.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 15.03.2010 - 1 S 8/10 - zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die ungenehmigte Photovoltaikanlage störe den Gesamteindruck des Kulturdenkmals empfindlich und könne deswegen nicht genehmigt werden. Die über die gesamte Dachhälfte errichtete Photovol-taikanlage, die von der rückwärtigen Straße frei sichtbar sei und sich auch farblich deutlich von den Ziegeln abhebe, könne nicht als untergeordnetes Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen eingestuft werden. Vielmehr stelle sie für einen für die Denkmalbelange aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter einen in Form und Farbe ins Auge springenden Fremdkörper dar. Die Rückbauverfügung sei verhältnismäßig, da unter Abwägung der ökologischen und wirtschaftlichen Interessen des Klägers der Erhalt von 24 Photovoltaikelementen gestattet werde.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 13 K 790/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
14 
Der Senat hat das Anwesen ... ... in Stuttgart-Botnang in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Zulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Genehmigungsanspruch nicht zu; auch die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit nach § 130b Satz 2 VwGO verwiesen wird, davon ausgegangen, dass die Photovoltaik-anlage gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Denkmaleigenschaft der Scheune aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 15.09.2008 nicht mehr in Frage gestellt werden kann (§ 121 VwGO).
18 
Die Photovoltaikanlage ist indessen jedenfalls in ihrer derzeit gegebenen Form nicht genehmigungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat insofern die in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend aufgezeigt; deren Anwendung auf den zur Entscheidung stehenden Fall vermag allerdings nicht zu überzeugen.
19 
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nur dann zu versagen, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch (vgl. nur Urteile vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259> und vom 19.07.2000 - 1 S 2992/99 -, VBlBW 2001, 63; Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <27>).
20 
Die Beeinträchtigung der Scheune durch die Photovoltaikanlage ist als erheblich einzustufen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>).
21 
Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren (vgl. Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010 § 8 Rn. 5 a.E.).
22 
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschicht-lichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. hierzu Urteil des erk. Senats vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23 <28>).
23 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund des einschlägigen Schutzgrundes empfindlich stört.
24 
Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes beim Schutzgrund der heimatgeschichtlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeits-schwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben. Deswegen geht es nicht an, nur auf das Konstruktions- bzw. Gestaltungsmerkmal abzustellen, das Anlass für die Einstufung als Kulturdenkmal ist. Das Verwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass die Sichtfachwerkkonstruktion als solche, die hinreichender Grund für die heimatgeschichtlichen Bedeutung der Scheuer ist (vgl. hierzu auch Strobl/Sieche, a.a.O. § 2 Rn. 21), von Veränderungen des Daches unberührt bleibt. Geschützt ist jedoch vor dem Hintergrund der hervorstechenden Konstruktion des Gebäudes die Scheune als Beispiel des heimischen Scheuerbaus an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert. Dieses Gebäude wird aber auch durch ein für diese Zeit typisches und folglich ziegelgedecktes Dach mitgeprägt. Dies steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt wird nun aber auf der Südseite durch die flächendeckende Photo-voltaikanlage fast vollständig verdeckt. Aus dieser Perspektive wird das Gebäude insoweit völlig und fremdartig überformt, so dass für den Betrachter die Scheune in ihrem denkmalgeschützten Gehalt zum bloßen Torso wird. Von einem bloß untergeordneten Zugeständnis an moderne technische Entwicklungen kann nicht mehr die Rede sein. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände kann sich der Kläger auf die Entscheidung des Senats im Falle der Bartholomäus-Kirche in Nordheim (Urteil vom 27.06.2005 - 1 S 1674/04 -, ESVGH 56, 23) nicht berufen. Denn dort bedeckte die Photovoltaikanlage nur einen kleinen Teil des Daches; sie fügte sich auch farblich in die anthrazitfarbene Dacheindeckung ein, so dass die Veränderung des Denkmals als unerheblich eingestuft werden konnte.
25 
Ein Genehmigungsanspruch ist nicht ausnahmsweise - ungeachtet der erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gegeben (vgl. dazu etwa Urteil des erk. Senats vom 23.07.1990 - 1 S 2998/89 -, VBlBW 1991, 257 <259>). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals betonten allgemeinen Belange des Klimaschutzes, denen auch durch die Nutzung der Sonnenenergie Rechnung getragen werden kann, rechtfertigen nicht eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden. Insoweit gilt es, zunächst vorrangig andere denkmalrechtlich unbedenkliche Standorte zu nutzen. Auch die wirtschaftlichen Interessen des Klägers gebieten keine andere Entscheidung. Soweit er darauf verweist, dass die Anlage in ihren verschiedenen Teilen gerade auf ihrem jetzigen Umfang ausgerichtet und bereits eine Verkleinerung mit einem beträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden sei, bleibt dies ohne ausschlaggebende Bedeutung. Denn der Kläger hat ohne vorherige Genehmigung und folglich auf eigenes Risiko investiert.
26 
Schließlich ist die auf § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG gestützte Rückbauverfügung rechtmäßig. Deren tatbestandliche Voraussetzungen liegen mangels Genehmigungsfähigkeit der Anlage vor. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn jedenfalls durch die Beschränkung der Beseitigungsverfügung auf lediglich einen Teil der Photovoltaikanlage werden die Belange des Klägers hinreichend berücksichtigt.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
29 
Beschluss vom 10. Juni 2010
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 2 GKG).
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.